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Document 62008TB0143

    Rechtssache T-143/08: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 9. September 2008 — Marcuccio/Kommission (Öffentlicher Dienst — Soziale Sicherheit — Ablehnung des Antrags auf Erstattung bestimmter Krankheitskosten in Höhe von 100 %)

    ABl. C 285 vom 8.11.2008, p. 42–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.11.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 285/42


    Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 9. September 2008 — Marcuccio/Kommission

    (Rechtssache T-143/08) (1)

    (Öffentlicher Dienst - Soziale Sicherheit - Ablehnung des Antrags auf Erstattung bestimmter Krankheitskosten in Höhe von 100 %)

    (2008/C 285/77)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Berardis-Kayser im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

    Gegenstand

    Klage insbesondere auf Aufhebung der Entscheidungen der Abrechnungsstelle des Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems der Europäischen Gemeinschaften, mit denen diese es abgelehnt hat, bestimmte vom Kläger aufgewandte Krankheitskosten in Höhe von 100 % zu übernehmen sowie die Kosten für eine ärztliche Untersuchung nach den Vorschriften zu erstatten, die für Konsultationen bei einer medizinischen Kapazität gelten, und auf Verurteilung der Kommission, bestimmte Krankheitskosten zu zahlen

    Tenor

    1.

    Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

    2.

    Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 223 vom 22.9.2007 (vormals Rechtssache F-20/07).


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