Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62008TA0525

    Rechtssache T-525/08: Urteil des Gerichts vom 13. September 2013 — Poste Italiane/Kommission (Staatliche Beihilfen — Vergütung für die beim italienischen Staat eingelegten Postgirokontoguthaben — Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird — Begriff der staatlichen Beihilfe — Vorteil)

    ABl. C 313 vom 26.10.2013, p. 16–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.10.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 313/16


    Urteil des Gerichts vom 13. September 2013 — Poste Italiane/Kommission

    (Rechtssache T-525/08) (1)

    (Staatliche Beihilfen - Vergütung für die beim italienischen Staat eingelegten Postgirokontoguthaben - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Begriff der staatlichen Beihilfe - Vorteil)

    2013/C 313/29

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Klägerin: Poste Italiane SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Fratini, A. Sandulli und F. Filpo)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Cattabriga und D. Grespan)

    Gegenstand

    Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/178/EG der Kommission vom 16. Juli 2008 über die staatliche Beihilfe C 42/06 (ex NN 52/06), die die Italienische Republik mit der Vergütung der von der Poste Italiane SpA auf Girokonten beim Schatzamt (Tesoreria dello Stato) gehaltenen Einlagen gewährt hat (ABl. 2009, L 64, S. 4)

    Tenor

    1.

    Die Entscheidung 2009/178/EG der Kommission vom 16. Juli 2008 über die staatliche Beihilfe C 42/06 (ex NN 52/06), die die Italienische Republik mit der Vergütung der von der Poste Italiane SpA auf Girokonten beim Schatzamt (Tesoreria dello Stato) gehaltenen Einlagen gewährt hat, wird für nichtig erklärt.

    2.

    Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Poste Italiane.


    (1)  ABl. C 44 vom 21.2.2009.


    Top