This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62008TA0525
Case T-525/08: Judgment of the General Court of 13 September 2013 — Poste Italiane v Commission (State aid — Remuneration of funds from postal accounts placed with the Italian Treasury — Decision declaring the aid incompatible with the internal market and ordering its recovery — Concept of State aid — Advantage)
Rechtssache T-525/08: Urteil des Gerichts vom 13. September 2013 — Poste Italiane/Kommission (Staatliche Beihilfen — Vergütung für die beim italienischen Staat eingelegten Postgirokontoguthaben — Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird — Begriff der staatlichen Beihilfe — Vorteil)
Rechtssache T-525/08: Urteil des Gerichts vom 13. September 2013 — Poste Italiane/Kommission (Staatliche Beihilfen — Vergütung für die beim italienischen Staat eingelegten Postgirokontoguthaben — Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird — Begriff der staatlichen Beihilfe — Vorteil)
ABl. C 313 vom 26.10.2013, p. 16–16
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
26.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 313/16 |
Urteil des Gerichts vom 13. September 2013 — Poste Italiane/Kommission
(Rechtssache T-525/08) (1)
(Staatliche Beihilfen - Vergütung für die beim italienischen Staat eingelegten Postgirokontoguthaben - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Begriff der staatlichen Beihilfe - Vorteil)
2013/C 313/29
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Poste Italiane SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Fratini, A. Sandulli und F. Filpo)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Cattabriga und D. Grespan)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/178/EG der Kommission vom 16. Juli 2008 über die staatliche Beihilfe C 42/06 (ex NN 52/06), die die Italienische Republik mit der Vergütung der von der Poste Italiane SpA auf Girokonten beim Schatzamt (Tesoreria dello Stato) gehaltenen Einlagen gewährt hat (ABl. 2009, L 64, S. 4)
Tenor
1. |
Die Entscheidung 2009/178/EG der Kommission vom 16. Juli 2008 über die staatliche Beihilfe C 42/06 (ex NN 52/06), die die Italienische Republik mit der Vergütung der von der Poste Italiane SpA auf Girokonten beim Schatzamt (Tesoreria dello Stato) gehaltenen Einlagen gewährt hat, wird für nichtig erklärt. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Poste Italiane. |