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Document 62008CN0355

    Rechtssache C-355/08 P: Rechtsmittel, eingelegt am 30. Juli 2008 von WWF-UK Ltd gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 2. Juni 2008 in der Rechtssache T-91/07, WWF-UK Ltd/Rat der Europäischen Union

    ABl. C 260 vom 11.10.2008, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    11.10.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 260/10


    Rechtsmittel, eingelegt am 30. Juli 2008 von WWF-UK Ltd gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 2. Juni 2008 in der Rechtssache T-91/07, WWF-UK Ltd/Rat der Europäischen Union

    (Rechtssache C-355/08 P)

    (2008/C 260/18)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: WWF-UK Ltd (Prozessbevollmächtigte: R. Stein, Solicitor, P. Sands und J. Simor, Barristers)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    den Beschluss vom 2. Juni 2008 aufzuheben und die von WWF beim Gericht erster Instanz (GeI) erhobene Klage für zulässig zu erklären;

    dem Rat und der Kommission die Kosten von WWF beim Gerichtshof und beim Gericht erster Instanz aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    1.

    Das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass das Recht von WWF darauf, als Mitglied des regionalen Beratungsgremiums in den Entscheidungsfindungsprozess einbezogen zu werden, und die Verpflichtung des Rates, ihre Ansichten vor dem Erlass der betreffenden Maßnahmen zu berücksichtigen, nicht ausreichten, um sie im Sinne von Art. 230 EG „individuell“ betroffen sein zu lassen. Das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass WWF keine Verfahrensrechte habe, indem es festgestellt habe, dass nur das regionale Beratungsgremium und nicht dessen Mitglieder solche Rechte hätten.

    2.

    Das Gericht habe fehlerhaft entschieden, dass, auch wenn man eine „Klagebefugnis“ annähme, der Rechtsschutz nicht auf den Schutz der Verfahrensrechte von WWF gerichtet wäre und deshalb nicht deren Rechtsschutz erfordern würde. Das sei ein unrichtiger Ansatz für die Frage der Klagebefugnis. Könne „unmittelbare und individuelle“ Betroffenheit nachgewiesen werden, sei der Kläger befugt, die Rechtmäßigkeit der betreffenden Maßnahme in Frage zu stellen, was WWF in dieser Rechtssache anstrebe. WWF sei nicht darauf beschränkt, einen Verfahrensfehler zu beanstanden, wie das Gericht meine.

    3.

    Die Entscheidung des Gerichts sei wegen mangelnder Fairness im Verfahren fehlerhaft. Das Gericht habe das Verfahren beendet, nachdem es den Streithilfeschriftsatz der Kommission vom 21. November 2007 erhalten habe, obwohl es am 27. September 2007 zugesagt habe, dass WWF die Möglichkeit haben solle, auf jede Erklärung der Kommission zu antworten. WWF sei nicht gestattet worden, mit einer Stellungnahme zu antworten. WWF habe dennoch einen Schriftsatz übersandt, der vom Gericht jedoch vor seiner Entscheidung, die auf den Schriftsatz von WWF zur Beantwortung des Vorbringens der Kommission nicht eingehe, nicht berücksichtigt worden sei. Folglich habe das Gericht qualifiziert gegen die Rechtsstaatlichkeit und das Gebot eines ordnungsgemäßen Verfahrens verstoßen.


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