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Document 62008CN0077

Rechtssache C-77/08: Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Graz (Österreich), eingereicht am 15. Februar 2008 — Dachsberger & Söhne GmbH gegen Zollamt Salzburg, Erstattungen

ABl. C 128 vom 24.5.2008, pp. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/19


Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Graz (Österreich), eingereicht am 15. Februar 2008 — Dachsberger & Söhne GmbH gegen Zollamt Salzburg, Erstattungen

(Rechtssache C-77/08)

(2008/C 128/33)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Graz

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Dachsberger & Söhne GmbH

Beklagter: Zollamt Salzburg, Erstattungen

Vorlagefragen

1.

Ist Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom 2. Dezember 1994, wonach für die Berechnung der beantragten Erstattung im Falle der differenzierten Erstattung „der differenzierte Teil der Erstattung anhand der Angaben über Menge, Gewicht und Bestimmung gemäß Artikel 47 zu berechnen“ ist (1), so auszulegen, dass mit dem Ausdruck „Angaben über Menge, Gewicht und Bestimmung gemäß Artikel 47“ auf die Angaben im spezifischen Antrag gemäß Artikel 47 Absatz 1 verwiesen wird und somit der differenzierte Teil der Erstattung erst im Zeitpunkt der Vorlage des Antrages im Sinne des Artikels 47 Absatz 1 beantragt wird?

2.

Falls die erste Frage mit „Ja“ beantwortet wird, stellt sich die Frage, ob die genannte Bestimmung so auszulegen ist, dass in dem Falle, in dem der Zahlungsantrag gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 bereits in dem „bei der Ausfuhr für die Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung verwendeten Dokument“ (hier Ausfuhranmeldung) zu stellen ist, die Berechnung der beantragten Erstattung hinsichtlich des differenzierten Teils anhand der Angaben in der Ausfuhranmeldung zu erfolgen hat und somit der differenzierte Teil der Erstattung auch mit der Ausfuhranmeldung beantragt wird?

3.

Falls die erste Frage mit „Nein“ beantwortet wird, stellt sich die Frage, ob die genannte Bestimmung so auszulegen ist, dass die Berechnung der beantragten Erstattung hinsichtlich des differenzierten Teils anhand der gemäß Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 vorzulegenden Unterlagen zu erfolgen hat und der differenzierte Teil der Erstattung somit erst im Zeitpunkt der Vorlage der „Unterlagen für die Zahlung“ im Sinne des Artikels 47 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 beantragt wird?

4.

Falls die dritte Frage mit „Ja“ beantwortet wird, stellt sich die Frage, ob die genannte Bestimmung so auszulegen ist, dass für die Beantragung des differenzierten Teils der Erstattung auch die Vorlage von solchen Unterlagen im Sinne des Artikels 47 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987, die mangelhaft sind, ausreicht, mit der Rechtsfolge, dass auch hinsichtlich des differenzierten Teils der Erstattung die Sanktionsregelung des Artikels 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 anzuwenden ist?


(1)  ABl. L 310, S. 57


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