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Document 62008CB0166

    Rechtssache C-166/08: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 19. Mai 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Büdingen — Deutschland) — Strafverfahren gegen Guido Weber (Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung — Richtlinie 89/397/EWG — Amtliche Lebensmittelüberwachung — Recht der Betroffenen auf Einholung eines Gegengutachtens — Begriff des Steuerpflichtigen)

    ABl. C 205 vom 29.8.2009, p. 15–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.8.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 205/15


    Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 19. Mai 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Büdingen — Deutschland) — Strafverfahren gegen Guido Weber

    (Rechtssache C-166/08) (1)

    (Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/397/EWG - Amtliche Lebensmittelüberwachung - Recht der Betroffenen auf Einholung eines Gegengutachtens - Begriff des Steuerpflichtigen)

    2009/C 205/27

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Amtsgericht Büdingen

    Beteiligter des Ausgangsverfahrens

    Guido Weber

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Büdingen — Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung (ABl. L 186, S. 23) — Anspruch des Betroffenen auf ein Gegengutachten bei der amtlichen Lebensmittelüberwachung — Einordnung des Vermarkters, der für den Zustand und die Etikettierung des Lebensmittels strafrechtlich oder bußgeldrechtlich verantwortlich ist, als „Betroffenen“

    Tenor

    Art. 7 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung ist dahin auszulegen, dass eine Gesellschaft, die ein Lebensmittel eingeführt und anschließend vermarktet hat und deren Geschäftsführer auf der Grundlage von in einem Einzelhandelsgeschäft entnommenen Proben dieses Produkts für den Zustand und die Etikettierung des Produkts strafrechtlich oder bußgeldrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, als „Betroffener“ im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.


    (1)  ABl. C 183 vom 19.7.2008.


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