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Document 62007CA0321
Case C-321/07: Judgment of the Court (Third Chamber) of 19 February 2009 (reference for a preliminary ruling from the Landgericht Mannheim (Germany)) — Criminal proceedings against Karl Schwarz (Directive 91/439/EEC — Holding of driving licences from different Member States — Validity of a driving licence issued before the accession of a State — Withdrawal of a second driving licence issued by the Member State of residence — Recognition of a driving licence issued before the issue of a second licence later withdrawn on the ground that the holder was unfit — Expiry of the period accompanying a measure withdrawing a driving licence during which no application may be made for the issue of a new driving licence)
Rechtssache C-321/07: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. Februar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Mannheim — Deutschland) — Strafverfahren gegen Karl Schwarz (Richtlinie 91/439/EWG — Besitz von Fahrerlaubnissen verschiedener Mitgliedstaaten — Gültigkeit einer vor dem Beitritt eines Staates erteilten Fahrerlaubnis — Entziehung einer zweiten, vom Wohnsitzstaat erteilten Fahrerlaubnis — Anerkennung der Fahrerlaubnis, die vor Erteilung der zweiten, später wegen Nichteignung ihres Inhabers entzogenen Fahrerlaubnis erteilt worden war — Ablauf der mit einer Maßnahme des Entzugs einer Fahrerlaubnis verbundenen Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis)
Rechtssache C-321/07: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. Februar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Mannheim — Deutschland) — Strafverfahren gegen Karl Schwarz (Richtlinie 91/439/EWG — Besitz von Fahrerlaubnissen verschiedener Mitgliedstaaten — Gültigkeit einer vor dem Beitritt eines Staates erteilten Fahrerlaubnis — Entziehung einer zweiten, vom Wohnsitzstaat erteilten Fahrerlaubnis — Anerkennung der Fahrerlaubnis, die vor Erteilung der zweiten, später wegen Nichteignung ihres Inhabers entzogenen Fahrerlaubnis erteilt worden war — Ablauf der mit einer Maßnahme des Entzugs einer Fahrerlaubnis verbundenen Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis)
ABl. C 90 vom 18.4.2009, p. 3–3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
18.4.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 90/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. Februar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Mannheim — Deutschland) — Strafverfahren gegen Karl Schwarz
(Rechtssache C-321/07) (1)
(Richtlinie 91/439/EWG - Besitz von Fahrerlaubnissen verschiedener Mitgliedstaaten - Gültigkeit einer vor dem Beitritt eines Staates erteilten Fahrerlaubnis - Entziehung einer zweiten, vom Wohnsitzstaat erteilten Fahrerlaubnis - Anerkennung der Fahrerlaubnis, die vor Erteilung der zweiten, später wegen Nichteignung ihres Inhabers entzogenen Fahrerlaubnis erteilt worden war - Ablauf der mit einer Maßnahme des Entzugs einer Fahrerlaubnis verbundenen Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis)
2009/C 90/04
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Mannheim
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Karl Schwarz
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Mannheim — Auslegung von Art. 7 Abs. 5 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. 237, S. 1) — Inhaber mehrerer Fahrerlaubnisse — Gültigkeit einer Fahrerlaubnis, die vor dem Beitritt von dem Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, dessen Staatsangehöriger der Betroffene ist — Nichtanerkennung einer Fahrerlaubnis, die in einem anderen Mitgliedstaat — vor dessen Beitritt — vor Ablauf einer Sperrfrist für die Beantragung einer neuen Fahrerlaubnis erworben worden ist, nach Ablauf dieser Sperrfrist durch den Wohnmitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet
Tenor
1. |
Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass ein Angehöriger eines Mitgliedstaats zwei gültige Führerscheine gleichzeitig besitzt, deren einer ein EG Führerschein und deren anderer ein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein ist, wenn beide vor dem Beitritt des zuletzt genannten Staates zur Europäischen Union erworben wurden. |
2. |
Die Art. 1 und 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 in der durch die Verordnung Nr. 1882/2003 geänderten Fassung verwehren es einem Mitgliedstaat nicht, die Anerkennung des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen abzulehnen, das sich aus einer Fahrerlaubnis ergibt, die ein anderer Staat vor seinem Beitritt zur Union erteilt hat, wenn diese Fahrerlaubnis vor einer Fahrerlaubnis erteilt wurde, die der zuerst genannte Mitgliedstaat erteilt hat, in dem diese zweite Fahrerlaubnis wegen Nichteignung ihres Inhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen wurde. Dass diese Ablehnung nach Ablauf der mit der Entziehung verbundenen Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis erfolgt, ist insoweit ohne Bedeutung. |
(1) ABl. C 283 vom 24.11.2007.