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Document 62007CA0014

    Rechtssache C-14/07: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 8. Mai 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Ingenieurbüro Michael Weiss und Partner GbR/Industrie- und Handelskammer Berlin (Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 — Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke — Fehlende Übersetzung der Anlagen des Schriftstücks — Folgen)

    ABl. C 158 vom 21.6.2008, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.6.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 158/5


    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 8. Mai 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Ingenieurbüro Michael Weiss und Partner GbR/Industrie- und Handelskammer Berlin

    (Rechtssache C-14/07) (1)

    (Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 - Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke - Fehlende Übersetzung der Anlagen des Schriftstücks - Folgen)

    (2008/C 158/07)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Bundesgerichtshof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Ingenieurbüro Michael Weiss und Partner GbR

    Beklagte: Industrie- und Handelskammer Berlin

    Beteiligte: Nicholas Grimshaw & Partners Ltd

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshofs — Auslegung von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl. L 160, S. 37) — Vorgeschriebene Verweigerung der Annahme einer in einem anderen Mitgliedstaat zugestellten und in der Sprache dieses Mitgliedstaats erstellten Klageschrift, wenn die Anlagen der Klageschrift nur in der Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats vorliegen, die von den Parteien für den Schriftverkehr vertraglich vereinbart wurde

    Tenor

    1.

    Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass der Empfänger eines zuzustellenden verfahrenseinleitenden Schriftstücks nicht berechtigt ist, dessen Annahme zu verweigern, sofern es diesen Empfänger in die Lage versetzt, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens im Übermittlungsmitgliedstaat seine Rechte geltend zu machen, wenn diesem Schriftstück Anlagen beigefügt sind, die aus Beweisunterlagen bestehen, die nicht in der Sprache des Empfangsmitgliedstaats oder einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, die der Empfänger versteht, abgefasst sind, aber lediglich Beweisfunktion haben und für das Verständnis von Gegenstand und Grund des Antrags nicht unerlässlich sind.

    Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob der Inhalt des verfahrenseinleitenden Schriftstücks ausreicht, es dem Beklagten zu ermöglichen, seine Rechte geltend zu machen, oder ob es dem Absender obliegt, dem Fehlen einer Übersetzung einer unerlässlichen Anlage abzuhelfen.

    2.

    Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1348/2000 ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass der Empfänger eines zugestellten Schriftstücks in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit in einem Vertrag mit dem Antragsteller vereinbart hat, dass der Schriftverkehr in der Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats geführt wird, keine Vermutung für Sprachkenntnisse begründet, sondern ein Anhaltspunkt ist, den das Gericht berücksichtigen kann, wenn es prüft, ob der Empfänger die Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats versteht.

    3.

    Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 ist dahin auszulegen, dass sich der Empfänger eines zugestellten Schriftstücks jedenfalls nicht auf diese Vorschrift berufen kann, um die Annahme von Anlagen eines Schriftstücks zu verweigern, die nicht in der Sprache des Empfangsmitgliedstaats oder einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats abgefasst sind, die der Empfänger versteht, wenn er in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit einen Vertrag geschlossen und darin vereinbart hat, dass der Schriftverkehr in der Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats geführt wird, und die Anlagen sowohl diesen Schriftverkehr betreffen als auch in der vereinbarten Sprache abgefasst sind.


    (1)  ABl. C 56 vom 10.3.2007.


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