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Document 62006CA0300

    Rechtssache C-300/06: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. Dezember 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts, Deutschland) — Ursula Voß/Land Berlin (Art. 141 EG — Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen — Beamte — Mehrarbeit — Mittelbare Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Frauen)

    ABl. C 22 vom 26.1.2008, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.1.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 22/9


    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. Dezember 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts, Deutschland) — Ursula Voß/Land Berlin

    (Rechtssache C-300/06) (1)

    (Art. 141 EG - Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen - Beamte - Mehrarbeit - Mittelbare Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Frauen)

    (2008/C 22/16)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Bundesverwaltungsgericht

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Ursula Voß

    Beklagter: Land Berlin

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) — Auslegung des Artikels 141 EG — Nationale Rechtsvorschriften, nach denen sowohl vollzeit- als auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer für Überstunden geringer vergütet werden als für normale Arbeitstunden — Verbeamtete Lehrerin, die in Teilzeit arbeitet, aber zudem Überstunden leistet, und eine Vergütung erhält, die geringer ist als die, die sie erhalten würde, wenn dieselbe Stundenzahl im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung geleistet würde — Mittelbare Diskriminierung weiblicher Arbeitnehmer

    Tenor

    Art. 141 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung der Beamtenbesoldung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der zum einen sowohl die von vollzeitbeschäftigten Beamten geleistete Mehrarbeit als auch die von teilzeitbeschäftigten Beamten geleistete Mehrarbeit als Arbeit definiert wird, die von den Beamten über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus geleistet wird, und zum anderen diese Mehrarbeit zu einem geringeren Satz vergütet wird als dem Stundensatz, der auf die innerhalb der individuellen Arbeitszeit geleistete Arbeit entfällt, so dass teilzeitbeschäftigte Beamte für die Arbeit, die sie über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus bis zu der Stundenzahl leisten, die ein vollzeitbeschäftigter Beamter im Rahmen seiner Arbeitszeit erbringen muss, schlechter vergütet werden als vollzeitbeschäftigte Beamte, dann entgegensteht, wenn

    von allen Beschäftigten, für die diese Regelung gilt, ein erheblich höherer Prozentsatz weiblicher als männlicher Beschäftigter betroffen ist

    und

    die Ungleichbehandlung nicht durch Faktoren sachlich gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.


    (1)  ABl. C 96 vom 22.4.2006.


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