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Document 62005FO0100

    Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 16. Mai 2007.
    Eleni Chatziioannidou gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Kostenfestsetzung.
    Rechtssache F-100/05 DEP.

    Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2007 I-A-1-00139; II-A-1-00759

    ECLI identifier: ECLI:EU:F:2007:83

    BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Erste Kammer)

    16. Mai 2007

    Rechtssache F-100/05 DEP

    Eleni Chatziioannidou

    gegen

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    „Verfahren – Kostenfestsetzung“

    Gegenstand:  Antrag gemäß Art. 92 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, die nach Art. 3 Abs. 4 des Beschlusses 2004/752/EG, Euratom des Rates vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. L 333, S. 7) bis zum Inkrafttreten der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst für dieses entsprechend anwendbar ist, auf Festsetzung der Kosten im Anschluss an das Urteil vom 14. November 2006 (F‑100/05, Chatziioannidou/Kommission, Slg. ÖD 2006, I-A-1-129 und II-A-1-487)

    Entscheidung:  Der Betrag der der Klägerin in der Rechtssache F‑100/05 zu erstattenden Kosten wird auf 10 222 Euro festgesetzt.

    Leitsätze

    Verfahren – Kosten – Festsetzung – Zu berücksichtigende Gesichtspunkte

    (Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 91 Buchst. b; Beschluss 2004/752 des Rates, Art. 3 Abs. 4)

    Bei der Würdigung des mit dem streitigen Verfahren verbundenen Arbeitsaufwands zur Beurteilung der Höhe der zu erstattenden Kosten hat der Gemeinschaftsrichter die Gesamtzahl der Arbeitsstunden, die für dieses Verfahren objektiv notwendig erscheinen konnten, zu berücksichtigen. Dabei kann die Höhe der Honorare eines Beistands nicht von dem Umfang der von ihm produzierten Schriftsätze abhängen. Denn die Prägnanz der Schriftsätze kann ebenso Ausdruck der Fähigkeiten zu einer komprimierten Darstellung ihres Verfassers, der sparsam mit der Arbeitszeit des Richter und der gegnerischen Partei umgeht, wie Zeichen einer schnellen Arbeit sein. Die Kürze eines Schriftsatzes kann grundsätzlich nicht als Ausdruck einer raschen oder summarischen Bearbeitung durch denjenigen, der ihn erstellt, gewertet werden.

    (vgl. Randnrn. 23 und 24)

    Verweisung auf:

    Gericht erster Instanz: 30. Oktober 1998, Kaysersberg/Kommission, T‑290/94 DEP, Slg. 1998, II‑4105, Randnr. 20; 20. November 2002, Spruyt/Kommission, T‑171/00 DEP, Slg.ÖD 2002, I‑A‑225 und II‑1127, Randnr. 29

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