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Document 62000CJ0265
Judgment of the Court (Sixth Chamber) of 12 February 2004. # Campina Melkunie BV v Benelux-Merkenbureau. # Reference for a preliminary ruling: Benelux-Gerechtshof. # Approximation of laws - Trade marks - Directive 89/104/EEC - Article 3(1) - Ground for refusal to register - Neologism composed of elements each of which is descriptive of characteristics of the goods or services concerned. # Case C-265/00.
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 12. Februar 2004.
Campina Melkunie BV gegen Benelux-Merkenbureau.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Benelux-Gerechtshof.
Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 3 Absatz 1 - Eintragungshindernis - Sprachliche Neuschöpfung, deren Bestandteile Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreiben.
Rechtssache C-265/00.
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 12. Februar 2004.
Campina Melkunie BV gegen Benelux-Merkenbureau.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Benelux-Gerechtshof.
Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 3 Absatz 1 - Eintragungshindernis - Sprachliche Neuschöpfung, deren Bestandteile Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreiben.
Rechtssache C-265/00.
Sammlung der Rechtsprechung 2004 I-01699
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2004:87
*P1* Benelux Gerechtshof, arrest van 01/12/2004 (A 98/2)
- Nederlandse jurisprudentie ; Uitspraken in burgerlijke en strafzaken 2006 nº 527
- Gielen, Ch.: Nederlandse jurisprudentie ; Uitspraken in burgerlijke en strafzaken 2006 nº 532
«Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 89/104/EWG – Artikel 3 Absatz 1 – Eintragungshindernis – Sprachliche Neuschöpfung, deren Bestandteile Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreiben»
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(Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
12. Februar 2004(1)
„Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 89/104/EWG – Artikel 3 Absatz 1 – Eintragungshindernis – Sprachliche Neuschöpfung, deren Bestandteile Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreiben“
In der Rechtssache C-265/00 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Benelux-Gerichtshof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Campina Melkunie BVgegen
Benelux-Merkenbureau vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 2 und 3 Absatz 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1)DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer),,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Campina Melkunie BV und des Benelux-Merkenbureau in der Sitzung vom 15. November 2001,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 31. Januar 2002,
erlässt
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
auf die ihm vom Benelux-Gerichtshof mit Urteil vom 26. Juni 2000 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass eine Marke, die sich aus einer sprachlichen Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne der genannten Bestimmung hat, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht; dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht.Bei der Beurteilung, ob eine solche Marke unter das Eintragungshindernis des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 89/104 fällt, spielt es keine Rolle, ob es Synonyme gibt, mit denen dieselben Merkmale der im Eintragungsantrag aufgeführten Waren oder Dienstleistungen bezeichnet werden können.
Skouris |
Gulmann |
Cunha Rodrigues |
Schintgen |
Macken |
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Der Kanzler |
Der Präsident |
R. Grass |
V. Skouris |