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Document 61996CC0374

    Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 17. September 1998.
    Florian Vorderbrüggen gegen Hauptzollamt Bielefeld.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Düsseldorf - Deutschland.
    Zusätzliche Abgabe für Milch - Spezifische Referenzmenge - Endgültige Gewährung - Voraussetzungen.
    Rechtssache C-374/96.

    Sammlung der Rechtsprechung 1998 I-08385

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:1998:413

    61996C0374

    Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 17/09/1998. - Florian Vorderbrüggen gegen Hauptzollamt Bielefeld. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Düsseldorf - Deutschland. - Zusätzliche Abgabe für Milch - Spezifische Referenzmenge - Endgültige Gewährung - Voraussetzungen. - Rechtssache C-374/96.

    Sammlung der Rechtsprechung 1998 Seite I-08385


    Schlußanträge des Generalanwalts


    1 Das Vorabentscheidungsersuchen, das Ihnen vom Finanzgericht Düsseldorf vorgelegt worden ist, bezieht sich auf die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe, die von Milcherzeugern oder -käufern zu entrichten ist(1).

    2 Im Ausgangsrechtsstreit geht es um die Milchquotenregelung, über die der Gerichtshof schon häufig entschieden hat.

    I - Die Gemeinschaftsregelung

    3 Die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse wurde 1968 durch die Verordnung (EWG) Nr. 804/68(2) eingeführt. Da die Lage dieses Marktes von Beginn an durch ein tendenzielles Ungleichgewicht von Angebot und Nachfrage mit der Folge struktureller Überschüsse gekennzeichnet war, ist die Gemeinschaftsregelung durch das Bestreben des Gesetzgebers geprägt, die Zunahme der Produktion zu drosseln.

    Die Regelung der Nichtvermarktungs- und der Umstellungsprämien

    4 So sah die Verordnung (EWG) Nr. 1078/77(3) eine Reihe von Maßnahmen zur Verringerung des Angebots vor. Es wurde insbesondere ein System von Prämien für Landwirte geschaffen, die für die Dauer von fünf Jahren auf die Vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen aus ihren Betrieben verzichteten bzw. ihre Milchviehbestände für die Dauer von vier Jahren auf die Fleischerzeugung umstellten.

    Die Zusatzabgabenregelung

    5 1984 wurde festgestellt, daß die Milchproduktion trotz der getroffenen Maßnahmen weiter beharrlich zunahm. Da strengere Maßnahmen erforderlich waren, wurde die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse daher durch die Einführung eines Systems zusätzlicher Abschöpfungen, auch "Milchquotenregelung" genannt, tiefgreifend geändert.

    6 Aufgrund des durch Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 856/84(4) eingefügten Artikels 5c der Verordnung Nr. 804/68 wurde ein System einer zusätzlichen Abgabe geschaffen, die von jedem Erzeuger (Formel A) oder Käufer (Formel B) von Kuhmilch für die Mengen geschuldet wurde, die eine jährlich festgelegte individuelle Referenzmenge, die "Milchquote", überschritten. Die Bundesrepublik Deutschland entschied sich für die Formel A.

    7 Gemäß Absatz 3 dieses Artikels darf der Gesamtbetrag der den in einem Mitgliedstaat der Abgabe unterliegenden Personen zugeteilten Referenzmengen eine für jeden Mitgliedstaat unterschiedliche Gesamtgarantiemenge nicht überschreiten, die der um 1 % erhöhten Gesamtmilchmenge entspricht, die im Wirtschaftsjahr 1981 in jedem Mitgliedstaat an Milch oder andere Milcherzeugnisse be- oder verarbeitende Unternehmen geliefert wurde.

    8 Die allgemeinen Regeln für die Anwendung der zusätzlichen Abgabe wurden durch die Verordnung (EWG) Nr. 857/84(5) aufgestellt. In der Bundesrepublik Deutschland wurde die Referenzmenge auf der Grundlage des Jahres 1983 festgesetzt. Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß die Referenzmenge in ihrem Gebiet der im Kalenderjahr 1982 oder im Kalenderjahr 1983 gelieferten Milch- oder Milchäquivalenzmenge unter Anwendung eines Prozentsatzes entspricht, der so festgesetzt wird, daß die in Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 in der geänderten Fassung definierte Garantiemenge nicht überschritten wird.

    9 Dieses System sah keine Möglichkeit der Zuteilung einer Quote an solche Erzeuger vor, die wegen ihrer Teilnahme an der durch die Verordnung Nr. 1078/77 eingeführten vorübergehenden Nichtvermarktungsregelung in dem für die Zuteilung von Quoten maßgebenden Referenzjahr keine Milch geliefert oder verkauft hatten (sogenannte "SLOM-Erzeuger"(6)).

    10 In seinen beiden Urteilen in den Rechtssachen Mulder(7) und Von Deetzen(8) hat der Gerichtshof entschieden, daß eine solche Regelung, da sie keine Zuteilung einer Referenzmenge an SLOM-Erzeuger vorsehe, das berechtigte Vertrauen dieser Erzeuger auf die Beschränkung der Wirkungen der von ihnen in Anspruch genommenen Regelung verletze und daher insoweit ungültig sei.

    11 Der Rat erließ zur Anpassung an diese Urteile die Verordnung (EWG) Nr. 764/89(9), durch deren Artikel 1 ein neuer Artikel 3a in die Verordnung Nr. 857/84 eingefügt wurde. In diesem Artikel ist die vorläufige Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an bestimmte Gruppen von Erzeugern vorgesehen, die an Nichtvermarktungsregelungen teilgenommen hatten und bestimmte Voraussetzungen erfuellten.

    12 In den Urteilen Spagl(10) und Pastätter(11) wurden die Absätze 1 und 2 des Artikels 3a für ungültig erklärt. Der Gerichtshof hat ausgeführt, daß diese Bestimmungen das berechtigte Vertrauen der an der Nichtvermarktungsregelung beteiligten Erzeuger verletzten. Zum einen waren gemäß Absatz 1 Erzeuger, deren Nichtvermarktungszeitraum vor dem 31. Dezember 1983 ablief, tatsächlich ohne stichhaltigen Grund von der Zuteilung einer SLOM-Quote ausgeschlossen. Zum anderen war nach Absatz 2 die vorläufige spezifische Referenzmenge auf 60 % der Menge Milch begrenzt, die vom Erzeuger in dem Zeitraum von zwölf Kalendermonaten vor der Einreichung des Antrags auf Gewährung der Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämie geliefert bzw. verkauft wurde, was einem Kürzungssatz von 40 % entsprach, der im Vergleich zu den für die anderen Erzeuger geltenden Sätze als übermässig angesehen wurde.

    13 Artikel 3a Absatz 3 der Verordnung Nr. 857/84 in der geänderten Fassung legt die Voraussetzungen der endgültigen Zuteilung der besonderen Referenzmenge an diese SLOM-Erzeuger fest. Ursprünglich lautete diese Bestimmung:

    "Kann der Erzeuger der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Jahren nach dem 29. März 1989 nachweisen, daß er die Direktverkäufe und/oder Lieferungen tatsächlich wiederaufgenommen hat und daß diese Direktverkäufe und/oder diese Lieferungen im Laufe der letzten zwölf Monate mindestens 80 % der vorläufigen Referenzmenge erreicht haben, so wird ihm die spezifische Referenzmenge endgültig zugeteilt. Andernfalls wird die vorläufige Referenzmenge in vollem Umfang wieder der Gemeinschaft zugeführt. Der Umfang der Direktverkäufe und/oder der tatsächlichen Lieferungen wird anhand der Entwicklung des Produktionsrhythmus in dem Betrieb des Erzeugers, der jahreszeitlichen Gegebenheiten sowie etwaiger aussergewöhnlicher Umstände bestimmt."

    14 Artikel 3a Absatz 3 wurde durch Artikel 1 Absatz II Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 1639/91(12) dahin geändert, daß die Voraussetzungen für die Zuteilung einer endgültigen Referenzmenge nach dieser Bestimmung auch für die neue Kategorie von Erzeugern gelten sollten, die nach der letztgenannten Verordnung eine spezifische Referenzmenge erhalten konnten. Seither sind in den Geltungsbereich des Artikels 3a diejenigen Erzeuger einbezogen, deren Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeitraum in Erfuellung der nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Verpflichtungen ablief, sowie diejenigen, die bereits eine Referenzmenge nach bestimmten Vorschriften der Zusatzabgabenregelung erhalten hatten. Die Frist von zwei Jahren, innerhalb deren diese Erzeuger den erforderlichen Nachweis für die Zuteilung einer endgültigen Referenzmenge erbringen konnten, begann am 1. Juli 1991 anstatt am 29. März 1989(13).

    Die Ermächtigungsregelungen

    15 Artikel 5c Absatz 7 der Verordnung Nr. 804/68 in der geänderten Fassung lautet: "Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 30 erlassen."

    16 Das Verfahren des Artikels 30 ist das Verfahren vor dem Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse, einem beratenden Organ, das sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission zusammentritt(14). Der Ausschuß hat zur Aufgabe, eine Stellungnahme zu den Vorhaben abzugeben, die ihm von diesem Vertreter unterbreitet werden. Die Kommission erlässt danach unverzueglich die beabsichtigten Maßnahmen. Entsprechen jedoch diese Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so ist die Kommission verpflichtet, sie dem Rat mitzuteilen und sie dabei gegebenenfalls auszusetzen. Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages eine andere Entscheidung erlassen.

    Die Durchführungsbestimmungen zu der Zusatzabgabenregelung

    17 Diese sind in der streitigen Verordnung festgelegt, die an die Stelle der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84(15) getreten ist.

    18 So wie die Verordnung des Rates nach den Urteilen Mulder und Von Deetzen geändert wurde, um es den SLOM-Erzeugern zu ermöglichen, eine spezifische Referenzmenge zu erhalten, wurde die Kommissionsverordnung durch die Verordnung (EWG) Nr. 1033/89(16) geändert, um sie den auf diese Weise vorgenommenen Änderungen anzupassen.

    19 Bei dieser Gelegenheit wurde ein Artikel 3a eingefügt. Absatz 3 dieser Bestimmung, auf dessen Unterabsatz 1 sich die vorgelegte Frage bezieht, lautet:

    "Nach einem vom Mitgliedstaat festzulegenden Verfahren weist der Erzeuger der zuständigen Stelle vor dem 29. März 1991 nach, daß er die Direktverkäufe und/oder die Lieferungen von Milch seit mindestens zwölf Monaten tatsächlich wiederaufgenommen hat.

    Der Umfang der Direktverkäufe von Milch oder Milcherzeugnissen bzw. der Milchlieferungen in den letzten zwölf Monaten vor Vorlage des Nachweises wird von der zuständigen Stelle ... anhand der Entwicklung des Produktionsrhythmus im Erzeugerbetrieb, der jahreszeitlichen Gegebenheiten sowie etwaiger aussergewöhnlicher Umstände bestimmt."(17)

    II - Sachverhalt und Verfahren vor dem nationalen Gericht

    20 Florian Vorderbrüggen, Kläger des Ausgangsverfahrens, ist Milcherzeuger. Er bezog eine Prämie gegen eine Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 für einen Zeitraum bis zum 25. September 1985.

    21 Am 28. Juni 1989 beantragte der Kläger bei der zuständigen Behörde die Festsetzung einer vorläufigen spezifischen Referenzmenge. Am 1. August 1989 wurde ihm eine Bescheinigung ausgestellt, daß er die Voraussetzungen für die Zuteilung einer solchen Referenzmenge erfuelle.

    22 Der Kläger nahm die Milcherzeugung am 23. August 1990 auf. Mit Schreiben vom 29. August 1990 teilte ihm die zuständige Molkereigenossenschaft seine vorläufige spezifische Referenzmenge mit.

    23 Am 12. Juli 1991 wies das Hauptzollamt Bielefeld, die zuständige Behörde und der Beklagte des Ausgangsverfahrens (im folgenden: HZA), den Kläger darauf hin, daß Voraussetzung für die Festsetzung einer endgültigen spezifischen Referenzmenge die Wiederaufnahme der Milcherzeugung bis zum 28. März 1990 sei.

    24 Mit Verfügung vom 25. September 1991 lehnte das HZA den Antrag des Klägers vom 27. August 1991 auf Zuteilung einer endgültigen spezifischen Referenzmenge mit der Begründung ab, der Kläger habe die Milcherzeugung nicht rechtzeitig wiederaufgenommen.

    25 Nachdem seine Beschwerde gegen diese Entscheidung zurückgewiesen worden war, erhob der Kläger am 5. März 1992 Klage beim Finanzgericht Düsseldorf.

    26 Zur Begründung seiner Klage machte er im wesentlichen geltend, Artikel 3a Absatz 3 der Verordnung Nr. 857/84 in der geänderten Fassung schreibe keine Frist für die erste Lieferung vor. Ferner habe Artikel 3a Absatz 3 der Verordnung Nr. 1546/88 in der geänderten Fassung keine Rechtsgrundlage, denn Artikel 3a Absatz 3 der Verordnung Nr. 857/84 in der geänderten Fassung schließe jede zusätzliche Bedingung für die Gewährung einer endgültigen spezifischen Referenzmenge aus. Auch verleihe Artikel 155 EG-Vertrag keine Zuständigkeit für den Erlaß des Artikels 3a Absatz 3 der Verordnung Nr. 1546/88 in der geänderten Fassung. Schließlich ergebe sich sein Anspruch auf eine endgültige Referenzmenge aus Artikel 1 Absatz II Buchstabe c der Verordnung Nr. 1639/91. Diese Regelung, die am 28. März 1991 in Kraft getreten sei, sei auf ihn anwendbar. Nach dieser Bestimmung sei einem Erzeuger die tatsächlich erzielte vorläufige Referenzmenge als endgültige zuzuteilen.(18)

    27 Das HZA vertritt die Ansicht, Artikel 3a Absatz 3 der Verordnung Nr. 1546/88 in der geänderten Fassung sei gültig, da Artikel 189 EG-Vertrag die Kommission ermächtige, die zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlichen Verordnungen zu erlassen. In diesem Rahmen habe sie gemäß Artikel 155 des Vertrages für die Anwendung der von den Organen aufgrund dieses Vertrages getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen. Der Rat habe der Kommission Kompetenzen übertragen. Selbst wenn Artikel 3a Absatz 3 der Verordnung Nr. 1546/88 in der geänderten Fassung für unwirksam zu erklären sein sollte, ergebe sich aus Artikel 3a Absatz 3 der Verordnung Nr. 857/84 in der geänderten Fassung, daß die Mindestdauer von zwölf Monaten zur Verhinderung von Mißbräuchen erforderlich sei. Schließlich sei die durch die Verordnung Nr. 1639/91 eingeführte Regelung im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

    28 Aus den Gründen des Vorlagebeschlusses geht hervor, daß das Finanzgericht Düsseldorf an der Gültigkeit des Artikels 3a Absatz 3 der Verordnung der Kommission zweifelt, da diese Bestimmung den durch Artikel 3a Absatz 3 der Verordnung des Rates aufgestellten Voraussetzungen eine Voraussetzung der Mindestdauer für die Wiederaufnahme der Milcherzeugung hinzufüge. Da die einzige Rechtsgrundlage der streitigen Verordnung Artikel 5c Absatz 7 der Verordnung Nr. 804/68 in der geänderten Fassung sei, der für die Festlegung der Durchführungsbestimmungen auf das Verfahren des Artikels 30 der Verordnung Nr. 804/68 verweise, beruhe die Aufstellung einer Voraussetzung der Dauer auf einer großzuegigen Auslegung des Begriffes der Durchführungsbestimmung.

    III - Die Vorlagefrage

    29 Daher hat das Finanzgericht Düsseldorf das Ausgangsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    Ist Artikel 3a Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1033/89 gültig, soweit darin über die Regelung des Artikels 3a Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnungen (EWG) Nrn. 764/89 und 1639/91 hinaus verlangt wird, daß der Erzeuger die Direktverkäufe und/oder Lieferungen von Milch seit mindestens zwölf Monaten tatsächlich wiederaufgenommen hat?

    IV - Zur Beantwortung der Frage

    30 Mit dieser Frage begehrt das nationale Gericht Auskunft darüber, ob Artikel 3a Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung der Kommission insoweit gültig ist, als er die endgültige Zuteilung einer besonderen Referenzmenge an einen Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen der von Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung des Rates erfassten Kategorie von der Voraussetzung abhängig macht, daß dieser die Direktverkäufe und/oder Lieferungen von Milch seit mindestens zwölf Monaten wiederaufgenommen hat(19).

    31 Es ist daher zu bestimmen, ob die Kommission, die die streitige Verordnung erlassen hat, über eine Zuständigkeit verfügte, aufgrund deren sie eine Voraussetzung der Mindestdauer für die Wiederaufnahme der Verkäufe festsetzen konnte.

    32 Zunächst muß ich die von der Kommission vertretene Ansicht zurückweisen, daß Artikel 3a Absatz 3 Unterabsatz 1 der streitigen Verordnung die Terminbestimmung des Artikels 3a Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung des Rates nur in etwas anderen Worten wiederhole.(20)

    33 Die Kommission macht nämlich geltend, daß bereits die Verordnung des Rates die Voraussetzung der Wiederaufnahme der Verkäufe seit mindestens zwölf Monaten, die in der streitigen Verordnung festgesetzt werde, aufgestellt habe, indem sie vorgesehen habe, daß der Erzeuger nachweisen müsse, daß er im Laufe der letzten Monate mindestens 80 % der vorläufigen Referenzmenge erreicht haben müsse, um diese Menge endgültig zugeteilt zu erhalten.(21)

    34 Wie das vorlegende Gericht(22) denke ich vielmehr, daß die Verordnung der Kommission den Voraussetzungen, die durch die Verordnung des Rates aufgestellt wurden, eine weitere hinzufügt.

    35 Dies dürfte sich klar aus dem Wortlaut von Artikel 3a Absatz 3 der Ratsverordnung ergeben.

    36 Der letzte Satz stellt die Voraussetzung zum einen des Nachweises der tatsächlichen Wiederaufnahme der Verkäufe und zum anderen der Erzielung eines Mindestabsatzes auf, der im vorliegenden Fall auf 80 % der vorläufigen Referenzmenge festgesetzt wurde. Diese beiden Voraussetzungen, die vor der endgültigen Zuteilung einer Referenzmenge erfuellt sein müssen, geben bestimmte genau festgelegte Ziele der streitigen Verordnung wieder.

    37 Nach der zweiten Begründungserwägung können die Erzeuger auf die Zuteilung von Referenzmengen "nur Anspruch erheben, wenn sie bestimmten Kriterien genügen, aus denen hervorgeht, daß sie tatsächlich die Absicht und die Möglichkeit haben, die Milchproduktion wiederaufzunehmen". Das Erfordernis des Nachweises einer tatsächlichen Wiederaufnahme der Verkäufe sowie die Voraussetzung in bezug auf den Nachweis der Erzielung von 80 % der vorläufigen Referenzmenge gehören zu den Auswahlkriterien, denn sie gewährleisten sowohl die tatsächliche Wiederaufnahme der Erzeugung als auch, daß die Wirtschaftsteilnehmer das tatsächliche Potential haben, um den Wert der vorläufig festgesetzten Referenzmenge zu erreichen.

    38 Die Festsetzung eines Zeitraums von zwölf Monaten stellt nur einen zeitlichen Rahmen dar, in dessen Grenzen sowohl die Absicht der Erzeugung als auch die tatsächliche Erzeugungskapazität, bewertet mit 80 %, konkret beurteilt werden können. Wird dieses Ziel nicht innerhalb von zwölf Monaten verwirklicht, so erweist sich hierdurch sowohl die Unfähigkeit als auch der fehlende tatsächliche Wille des Erzeugers, die Milcherzeugung dauerhaft und im zuvor festgesetzten Umfang wiederaufzunehmen. Wird es in viel kürzerer Zeit erreicht, so dürfte dies meines Erachtens nicht gegen die angekündigte Absicht und Möglichkeit sprechen, die Erzeugung der geplanten Mengen wiederaufzunehmen. Daher ist davon auszugehen, daß der Nachweis der Verwirklichung dieses Zieles auch in sehr viel kürzerer Zeit als Garantie für die mit der Verordnung des Rates verfolgten Ziele angesehen werden kann.

    39 Allein der Zeitraum von zwölf Monaten ermöglicht es im übrigen, den erreichten Absatz mit der vorläufigen spezifischen Referenzmenge zu vergleichen, denn diese wird ebenfalls auf dieser Grundlage berechnet. Nur ihre Überschreitung würde den Vergleich verfälschen. Im Gegenteil, die Verwirklichung des geplanten Absatzes in kürzerer Zeit würde diesem Vergleich nicht die Aussagekraft nehmen. Sie würde ganz einfach mehr Informationen über die Herstellungskapazitäten des Betriebes liefern und die Absicht des Erzeugers bestätigen, die Erzeugung auf Dauer wiederaufzunehmen.

    40 Die Existenz des Zieles der Spekulationsbekämpfung, auf das sich die Kommission beruft, um die Festsetzung eines Endzeitpunkts für die Wiederaufnahme der Verkäufe zu rechtfertigen, lässt sich sicherlich nicht bestreiten. Die Festlegung von Auswahlkriterien, aus denen hervorgeht, daß tatsächlich die Absicht und die Möglichkeit besteht, die Milchproduktion wiederaufzunehmen(23), ist offensichtlich von dem Bestreben des Rates diktiert, zu verhindern, daß die Erzeuger die spezifischen Referenzmengen als wirtschaftlich handelsfähige Güter ansehen, die zu dem einzigen Zweck erworben werden, sie nach ihrer Festsetzung zu verkaufen. Der Gerichtshof hat im übrigen festgestellt, daß Artikel 3a Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung des Rates tatsächlich dieses Ziel hat.(24)

    41 Aus diesem Ziel lässt sich jedoch nicht die Existenz eines Mindestzeitraums für die Wiederaufnahme der Verkäufe in der Verordnung des Rates ableiten, da sich eine solche Frist nicht aus Artikel 3a Absatz 3 dieser Regelung ergibt. Das Erfordernis, daß ein bestimmtes Absatzniveau "im Laufe der letzten zwölf Monate" erreicht sein musste, bringt die Vorstellung von einem begrenzten Zeitraum zum Ausdruck, schreibt jedoch nicht zwingend vor, daß die erste Wareneinheit im ersten Monat dieses Zeitraums verkauft worden sein muß. Wenn durch die Festsetzung eines Endzeitpunkts für die Wiederaufnahme dieser Erzeugung eine Mindestdauer der Erzeugung vorgeschrieben worden wäre, so wäre dies durch das Erfordernis der Erreichung des gesetzlich vorgeschriebenen Umfangs der Verkäufe "seit mindestens zwölf Monaten" zum Ausdruck gebracht worden, wie gerade in der streitigen Verordnung formuliert wurde.

    42 Hätte schließlich die Kommission in Artikel 3a Absatz 3 der streitigen Verordnung einfach die Regel des Artikels 3a Absatz 3 der Verordnung des Rates wiederholt, ließe sich fragen, warum die Bezugsvermerke und Begründungserwägungen der Verordnung der Kommission nicht auf eben diesen Artikel Bezug genommen haben, während andere Artikel der Verordnung des Rates ausdrücklich erwähnt sind, wie beispielsweise Artikel 3a Absatz 4 Unterabsatz 2.

    43 Artikel 3a Absatz 3 der Verordnung Nr. 857/84 lässt sich daher meines Erachtens nicht so ausgelegen, daß er einen Erzeuger verpflichtete, einen Zeitpunkt für die Wiederaufnahme der Verkäufe einzuhalten, nach dessen Ablauf er keine endgültige spezifische Referenzmenge mehr erhalten könnte.

    44 Auch reicht dieser Artikel meines Erachtens nicht aus, um den Erlaß des Artikels 3a Absatz 3 Unterabsatz 1 der streitigen Verordnung durch die Kommission zu rechtfertigen, dessen Inhalt doch völlig eindeutig ist, indem er für die Zuteilung einer endgültigen Quote die Einhaltung einer Mindestfrist für die Wiederaufnahme der Verkäufe vorschreibt.

    45 Die Rechtsgrundlage für die streitige Frist ist anderweitig zu suchen.

    46 Ich bin nämlich der Ansicht, daß die Kommission nicht ohne eine Ermächtigung des Rates neue Voraussetzungen für die endgültige Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge aufstellen konnte.

    47 Anhand von Artikel 5c Absatz 7 der Verordnung Nr. 804/68 in der geänderten Fassung haben wir gesehen, daß der Kommission der Erlaß der Durchführungsbestimmungen zu der durch diese Regelung eingeführten zusätzlichen Abgabe nach dem Verfahren des Artikels 30 anvertraut wurde.

    48 Auf Artikel 5c Absatz 7 wird im übrigen die streitige Verordnung gestützt, in der es weiter heisst, daß der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse, der in Artikel 30 vorgesehen ist, nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen hat(25).

    49 Somit liegt eine Befugnisübertragung vom Rat auf die Kommission vor, deren genauer Inhalt durch Klarstellung des Begriffes "Durchführungsbestimmungen" zu ermitteln ist. Daher stellt sich die Frage, ob dieser Begriff die Befugnis umfasst, eine Frist wie die streitige festzusetzen.

    50 Betrachten wir das durch den Vertrag eingerichtete Rechtsetzungssystem. Artikel 43 Absatz 2 Unterabsatz 3 verleiht dem Rat grundsätzlich die Befugnis, auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die Regeln für eine gemeinsame Marktorganisation zu erlassen. Die Artikel 145 und 155 ermächtigen im übrigen den Rat, der Kommission in den von ihm angenommenen Rechtsakten die Befugnisse zur Durchführung der Vorschriften zu übertragen, die er erlässt. Nach Artikel 145 kann sich der Rat jedoch in spezifischen Fällen vorbehalten, diese Befugnisse selbst auszuüben(26).

    51 Die Schwierigkeiten, die die Verordnung der Kommission aufwirft, scheinen mir mit dieser institutionellen Regelung zusammenzuhängen. Das bestehende System ermächtigt nämlich dadurch, daß es dem Rat erlaubt, der Kommission nach seiner Wahl Durchführungsbefugnisse zu übertragen und sich dabei sogar einen Teil dieser Befugnisse für eine Grundverordnung vorzubehalten, die beiden Organe, gleichartige Bestimmungen zu erlassen, um die Durchführung einer Regelung zu gewährleisten, so daß diese Situation mitunter den Eindruck vermitteln kann, daß die Kommission in die Befugnisse des Rates eingreift.

    52 Im vorliegenden Fall kann man sich beispielsweise mit Recht fragen, aus welchen Gründen sich die Voraussetzungen der Zuteilung der endgültigen Referenzmenge im Zusammenhang mit dem Nachweis der Wiederaufnahme der Verkäufe und des mit diesen Verkäufen erreichten Mindestumfangs in der Verordnung des Rates finden, während die Voraussetzung in bezug auf den Nachweis einer Wiederaufnahme der Verkäufe seit einer Mindestzeit in der Verordnung der Kommission enthalten ist. Wir werden sehen, daß mit diesen Voraussetzungen in Wirklichkeit dasselbe Ziel verfolgt wird. Ausserdem ist es klar, daß sie nicht unterschiedlicher Natur sind. Daher mag man beim Blick in die anwendbaren Verordnungen durchaus stutzen und den Eindruck gewinnen, daß die Kommission in mißbräuchlicher Weise Beschränkungen an der vom Rat ausgearbeiteten Regelung vorgenommen hat.

    53 Es ist jedoch festzustellen, daß die Aufteilung der Befugnisse im Vertrag so geregelt worden ist und daß die Bestimmung der Grenze zwischen den Befugnissen des Rates und denjenigen der Kommission vor allem vom Umfang der der Kommission erteilten Ermächtigung abhängt.

    54 Der Gerichtshof legt die Bestimmungen, die Durchführungsmaßnahmen regeln, herkömmlicherweise weit aus.

    55 Im erwähnten Urteil Deutschland/Kommission haben Sie ausgeführt, daß der Vertrag "zwischen Vorschriften, die für die zu regelnde Materie wesentlich sind und daher der Zuständigkeit des Rates vorbehalten bleiben müssen, und Vorschriften [unterscheidet], deren Erlaß, da sie nur der Durchführung dienen, der Kommission übertragen werden kann"(27).

    56 Weiter haben Sie ausgeführt, daß als wesentlich für eine gemeinsame Marktorganisation "nur solche Bestimmungen, durch die die grundsätzlichen Ausrichtungen der Gemeinschaftspolitik umgesetzt werden", anzusehen sind(28).

    57 In dieser Rechtssache ging es um die Ermächtigung der Kommission, nach dem in einer Grundverordnung vorgesehenen Verwaltungsausschußverfahren die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung auf dem Sektor Schaf- und Ziegenfleisch und insbesondere die Bestimmungen über die Beantragung von Prämien und ihre Zahlung zu erlassen.(29)

    58 Sie haben entschieden, daß Maßnahmen, die in der Einführung von Sanktionen wie den Zuschlägen und dem Leistungsausschluß für den Fall bestehen, daß ein Wirtschaftsteilnehmer der Verwaltung unrichtige Auskünfte erteilt, "nicht den Rahmen der Durchführung der in den Grundverordnungen niedergelegten Grundsätze [überschreiten]; diese Zuständigkeit durfte daher, da der Rat sie sich nicht vorbehalten hatte, auf die Kommission übertragen werden"(30).

    59 Bei diesen Sanktionen wurde davon ausgegangen, daß sie die Entscheidungen über die grundsätzlichen Ausrichtungen der Gemeinschaftspolitik dadurch absichern sollen, daß sie eine ordnungsgemässe Verwaltung der zu ihrer Verwirklichung dienenden Gemeinschaftsmittel gewährleisten.(31) Ihre Natur von Durchführungsbestimmungen ist daher trotz des Umstandes anerkannt worden, daß ihre Durchführung dazu führte, den zuwiderhandelnden Wirtschaftsteilnehmern ihre Rechte zu entziehen.

    60 Sie haben die Übertragung der allgemeinen Befugnis zum Erlaß von Durchführungsbestimmungen vom Rat auf die Kommission als ausreichend erachtet und nicht verlangt, daß die Grundzuege der auf die Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse genau anzugeben seien, da die wesentlichen Vorschriften für die zu regelnde Materie in der Grundverordnung festgelegt gewesen seien(32).

    61 Im Urteil Hopermann(33) ähneln Sachverhalt und Vorlagefrage noch stärker denjenigen, die Ihnen jetzt vorliegen, denn es ging um die Frage, ob die der Kommission übertragenen Durchführungsbestimmungen deren Befugnis umfassten, Fristen festzusetzen und deren Verletzung mit dem Verlust des Beihilfeanspruchs zu sanktionieren.

    62 Wie im vorliegenden Fall setzte die Verordnung der Kommission einen Zeitpunkt zwingend fest - die Frist für die Stellung eines Beihilfeantrags -, doch war im Gegensatz zur vorliegenden Rechtssache die Sanktion für die Nichteinhaltung dieser Frist in der betreffenden Verordnung nicht festgelegt.

    63 Sie haben zunächst daran erinnert, daß die Kommission "in Ausübung der Befugnisse, die ihr vom Rat zur Durchführung einer gemeinsamen Marktorganisation im Bereich der Landwirtschaft verliehen wurden, alle Durchführungsbestimmungen erlassen [darf], die für das reibungslose Funktionieren der vorgesehenen Beihilferegelung erforderlich sind, sofern diese Bestimmungen nicht gegen die Grund- oder die Durchführungsregelung des Rates verstossen"(34).

    64 Sodann haben Sie ausgeführt: "Die der Kommission damit übertragene Aufgabe der Verwaltung und Kontrolle schließt die Befugnis ein, Fristen festzusetzen und für deren Überschreitung angemessene Sanktionen vorzusehen, die bis zum völligen Verlust des Beihilfeanspruchs gehen können, wenn die Einhaltung dieser Fristen für das reibungslose Funktionieren der Beihilferegelung erforderlich ist."(35)

    65 Schließlich haben Sie hinzugefügt, daß trotz des Fehlens von Bestimmungen darüber, ob und gegebenenfalls welche Sanktionen wegen einer Überschreitung dieser Frist verhängt werden können, sich doch aus dem mit dieser Verpflichtung verfolgten Ziel ergibt, daß die Folge der Nichteinhaltung der Frist nur der Verlust des Beihilfeanspruchs sein kann.(36)

    66 Mit anderen Worten wurde zugelassen, daß die Kommission aufgrund einer allgemeinen Befugnisübertragung durch den Rat die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer Fristerfordernissen unterwirft und mit diesen Erfordernissen Sanktionen verbindet, die bis zum vollständigen Verlust des Beihilfeanspruchs gehen können, um das reibungslose Funktionieren der vorgesehenen Beihilferegelung zu gewährleisten.

    67 Ich denke, daß für den vorliegenden Fall die gleiche Überlegung gilt.

    68 Artikel 5c Absatz 6 der Verordnung Nr. 804/68 des Rates in der geänderten Fassung ermächtigt diesen, nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages die Grundregeln zur Durchführung dieses Artikels, insbesondere zur Festsetzung der Referenzmengen sowie der Höhe der zusätzlichen Abgaben festzulegen. Die Verordnung Nr. 857/84 des Rates in der geänderten Fassung wurde somit entsprechend dieser Bestimmung erlassen.

    69 Die streitige Verordnung wird auf Artikel 5c Absatz 7 gestützt, der die Kommission ermächtigt, die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel zu erlassen.

    70 Auf die Urteile Mulder und Von Deetzen(37) hin wurde die Verordnung des Rates durch die Verordnung Nr. 764/89 dahin geändert, daß die Zusatzabgabenregelung durch die Einführung des Artikels 3a auf die SLOM-Erzeuger erstreckt wurde. Die streitige Verordnung selbst wurde zum gleichen Zweck durch die Verordnung Nr. 1033/89 geändert.

    71 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die in der Verordnung der Kommission vorgesehene streitige Frist der Verordnung des Rates nicht zuwiderzulaufen scheint. Zum einen ist der Endzeitpunkt des 29. März 1991, nach dem der Nachweis der Wiederaufnahme der Verkäufe im Sinne von Artikel 3a Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung der Kommission nicht mehr erbracht werden konnte, mit der in Artikel 3a Absatz 3 der Verordnung des Rates festgesetzten Frist von zwei Jahren vom 29. März 1989 an vereinbar, innerhalb deren die Wiederaufnahme der Verkäufe nachgewiesen werden konnte. Zum anderen enthält die Verordnung des Rates nichts, was die Annahme erlaubte, die von ihr festgelegten Voraussetzungen für die endgültige Zuteilung der Referenzmenge seien abschließend, so daß die Kommission von vornherein nicht mehr das Recht habe, sie zu ergänzen.

    72 Zweitens muß das zusätzliche Erfordernis einer Mindestdauer der Wiederaufnahme der Verkäufe, ohne die die endgültige Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge nicht erfolgen kann, für das reibungslose Funktionieren der Regelung notwendig sein.

    73 Nach der fünften Begründungserwägung der streitigen Verordnung sind, "um Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 unter Wahrung der Rechte und Pflichten alle Beteiligten durchzuführen, ... entsprechende Verfahrensregeln, wie u. a. die Festsetzung bestimmter Fristen erforderlich".

    74 Somit zeigt sich, daß die durch Artikel 3a Absatz 3 Unterabsatz 1 festgesetzte Frist von zwölf Monaten durch das Bestreben gerechtfertigt ist, die rechtmässige Erstreckung der Zusatzabgabenregelung auf SLOM-Erzeuger mit anderen Interessen abzustimmen und dabei "das derzeitig auf dem Markt für Milcherzeugnisse bestehende prekäre Gleichgewicht nicht zu erschüttern"(38).

    75 Eine solche Voraussetzung, die das Recht, in den Genuß der betreffenden Regelung zu kommen, beschränkt, findet ihre Begründung in dem bereits erwähnten(39) Ziel der Bekämpfung der Spekulation, das es rechtfertigt, die Dauer des Zeitraums zu berücksichtigen, in dem die Verkäufe wiederaufgenommen wurden.

    76 Denn das Erfordernis einer Mindestfrist für die Wiederaufnahme der Verkäufe soll, wie die Kommission ausführt, spekulative Handlungen verhindern, die darin bestehen, die Erzeugung wiederaufzunehmen, um eine Referenzmenge zu dem einzigen Zweck zu erlangen, durch deren entgeltliche Abtretung ein finanzielles Geschäft durchzuführen.

    77 Eine vor zu kurzer Zeit erfolgte Wiederaufnahme der Verkäufe, die daher in grossem zeitlichem Abstand von dem Tag erfolgt, an dem ein Wirtschaftsteilnehmer seinen Antrag auf vorläufige Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge gestellt hat(40), macht, wenn sie nicht erklärbar ist, das Vorhandensein einer von diesem Wirtschaftsteilnehmer geplanten Strategie wahrscheinlich, ein endgültige spezifische Referenzmenge zu erhalten, ohne daß seine Absicht und seine tatsächlichen Möglichkeiten gewährleistet sind, die Erzeugung wiederaufzunehmen.

    78 Auf alle Fälle belegt die Kürze des Zeitraums der Wiederaufnahme, welch geringen Eifer der betreffende Erzeuger bei der Wiederaufnahme der Milcherzeugung an den Tag gelegt hat, obwohl sein Wille zur Wiederaufnahme dieser Erzeugung ziemlich früh zutage getreten war.

    79 Somit trägt die Zuständigkeit der Kommission für die Festsetzung der Fristen eindeutig zum reibungslosen Funktionieren der Regelung bei.

    80 Auch erweist es sich nicht, daß die am 21. April 1989 in Kraft getretene Regelung den betroffenen Erzeugern eine offensichtlich unzulängliche Frist für diese Wiederaufnahme ließ, indem sie ihnen den Nachweis einer tatsächlichen Wiederaufnahme der Verkäufe seit mindestens zwölf Monaten vor dem 29. März 1991 vorschrieb.

    81 Die Festsetzung einer Frist für die Wiederaufnahme der Verkäufe durch die Kommission kann daher die Interessen der betroffenen Erzeuger nicht dadurch beeinträchtigen, daß sie ihnen ohne stichhaltigen Grund die Möglichkeit der Zuteilung spezifischer Referenzmengen vorenthält.

    82 Demgemäß bin ich der Ansicht, daß die Kommission für die Festsetzung der Mindestfrist für die Wiederaufnahme der Verkäufe in Artikel 3a Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88 zuständig war.

    Vorschlag

    83 Nach allem schlage ich vor, auf die Frage des Finanzgerichts Düsseldorf wie folgt zu antworten:

    Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 3a Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1033/89 der Kommission vom 20. April 1989 geänderten Fassung beeinträchtigen könnte.

    (1) - Verordnung vom 3. Juni 1988 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 139, S. 12); im folgenden: streitige Verordnung oder Verordnung der Kommission.

    (2) - Verordnung des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13).

    (3) - Verordnung des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl. L 131, S. 1).

    (4) - Verordnung des Rates vom 31. März 1984 zur Änderung der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 90, S. 10).

    (5) - Verordnung des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13).

    (6) - Der Begriff "Slom" kommt vom niederländischen Begriff "Slachtoffers omschakeling" (Umstellungsopfer). Die Abkürzung SLOM wurde in der niederländischen Praxis benutzt; sie bedeutet "Stopzetting Leveranties en Omschakeling Melkproduktie" (Einstellung der Lieferungen und Umstellung der Milcherzeugung).

    (7) - Urteil vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86 (Slg. 1988, 2321).

    (8) - Urteil vom 28. April 1988 in der Rechtssache 170/86 (Slg. 1988, 2355).

    (9) - Verordnung vom 20. März 1989 zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84 (ABl. L 84, S. 2).

    (10) - Urteil vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-189/89 (Slg. 1990, I-4539).

    (11) - Urteil vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-217/89 (Slg. 1990, I-4585).

    (12) - Verordnung des Rates vom 13. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84 (ABl. L 150, S. 35).

    (13) - Nach der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1639/91 sind diese neuen Bestimmungen durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, Artikel 3a zu ändern, um die Konsequenzen aus den Urteilen vom 11. Dezember 1990 insbesondere in bezug auf den Zeitpunkt des Ablaufs des Nichtvermarktungszeitraums zu ziehen. Im übrigen sollen es nach der dritten Begründungserwägung diese neuen Bestimmungen der betreffenden Kategorie von Erzeugern ermöglichen, in diesem Fall die Referenzmenge des Artikels 3a auch dann zu erhalten, wenn ihnen bereits eine Referenzmenge zugeteilt wurde. Die beiden Mengen werden jedoch in diesem Fall nicht zusammengezählt, da die erste zugeteilte Menge von derjenigen im Sinne des Artikels 3a abgezogen wird. Der am 28. März 1991 in Kraft getretene neue Artikel 3a Absatz 3 der Verordnung Nr. 857/84 ändert auch die Regelung, die für die vorläufige Referenzmenge gilt, wenn die vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfuellt sind: Während in diesem Fall die vorläufige Referenzmenge insgesamt der Gemeinschaftsreserve zufiel, wird seither eine endgültige Referenzmenge zugeteilt, die der tatsächlich gelieferten oder verkauften Menge entspricht. Die Voraussetzungen für die Zuteilung einer endgültigen Referenzmenge, die gekennzeichnet sind durch den vom Erzeuger zu erbringenden doppelten Nachweis einer tatsächlichen Wiederaufnahme der Direktverkäufe und/oder Lieferungen und der Erreichung von mindestens 80 % der vorläufigen Referenzmenge im Laufe der letzten zwölf Monate, wurden allerdings nicht geändert. Daher verändern die Änderungen, die die Verordnung Nr. 1639/91 an der Verordnung Nr. 857/84 vorgenommen hat, nicht das Problem, mit dem der Gerichtshof befasst ist, nämlich die Frage, ob die Verordnung der Kommission, die die endgültige Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge davon abhängig macht, daß die Direktverkäufe und/oder -lieferungen von Milch mindestens elf Monate vorher aufgenommen worden sein mussten, in Anbetracht der letztgenannten Verordnung des Rates gültig ist.

    (14) - Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung Nr. 804/68 in der geänderten Fassung.

    (15) - Verordnung der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11).

    (16) - Verordnung der Kommission vom 20. April 1989 zur Änderung der Verordnung Nr. 1546/88 (ABl. L 110, S. 27).

    (17) - Hervorhebung von mir.

    (18) - Vgl. zum Inhalt dieser Reform die Fußnote 13 der vorliegenden Schlussanträge. Nachdem der Beginn der Frist von zwei Jahren, die den von der Reform von 1991 betroffenen Erzeugern für die Vorlage der für die Zuteilung einer endgültigen Referenzmenge erforderlichen Nachweise gewährt wurde, auf den 1. Juli 1991 festgesetzt worden war, wurde Artikel 3a der Verordnung Nr. 1546/88 dahin geändert, daß der Zeitpunkt, vor dem der Erzeuger den Nachweis zu erbringen hat, daß er die Direktverkäufe und/oder Lieferungen von Milch vor mindestens zwölf Monaten aufgenommen hat, auf den 1. Juli 1993 verschoben wurde. Offensichtlich vertritt der Kläger die Ansicht, daß er durch die Wiederaufnahme der Erzeugung am 23. August 1990 den Termin 1. Juli 1992 eingehalten habe, nach dem er keine endgültige Referenzmenge mehr erhalten konnte. Es wird Sache des vorlegenden Gerichts sein, diese Frage zu entscheiden, die erst nach einer Prüfung der Aktenstücke beantwortet werden kann, mit Hilfe deren ermittelt werden soll, ob der Kläger des Ausgangsverfahrens der Kategorie der Erzeuger angehört, denen die fragliche Reform zugute kommt. Auf alle Fälle kann das Argument, daß sie im Ausgangsverfahren anzuwenden sei, die Bedeutung der Frage des nationalen Gerichts nach der Gültigkeit einer Mindestfrist für die Wiederaufnahme der Verkäufe und/oder Lieferungen, die durch die Verordnung der Kommission gesetzt wurde, nicht ändern, denn die streitige Frist bleibt.

    (19) - Im folgenden wird zur Vereinfachung der Begriff "Verkäufe" benutzt, wobei hierunter die "Direktverkäufe und/oder Lieferungen" zu verstehen sind.

    (20) - Nr. 27 der schriftlichen Erklärungen.

    (21) - A. a. O., Nrn. 31 und 32.

    (22) - Das Finanzgericht Düsseldorf führt aus: "Insoweit genügt nämlich nicht die Wiederaufnahme innerhalb von zwei Jahren nach dem 29.3.1989 und eine bestimmte Höhe der Milcherzeugung im Laufe der letzten zwölf Monate. Vielmehr verlangt Artikel 3a Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 die tatsächliche Wiederaufnahme der Milcherzeugung in den letzten zwölf Monaten vor Vorlage des Nachweises" (II., fünfter Absatz des Vorlagebeschlusses). Die Formulierung der Vorlageentscheidung gibt die Meinung des deutschen Gerichts wieder, daß das Erfordernis einer Mindestfrist für die Wiederaufnahme der Verkäufe nicht auf eine Verordnung des Rates zurückgehe, sondern sich ausschließlich aus der streitigen Verordnung ergebe.

    (23) - Zweite Begründungserwägung der Verordnung Nr. 857/84.

    (24) - Urteil vom 22. Oktober 1991 in der Rechtssache C-44/89 (Von Deetzen, Slg. 1991, I-5119, Randnr. 24). Artikel 3a Absatz 4 Unterabsatz 2 beschränkt die Übertragungsmöglichkeit der spezifischen Referenzmenge, indem er vorsieht, daß beim Verkauf oder bei Vermietung des Betriebes vor Ablauf einer bestimmten Frist die spezifische Referenzmenge wieder der Gemeinschaftsreserve zugeführt wird. Sie haben festgestellt, daß diese Regelung "durch die Notwendigkeit gerechtfertigt [wird], die ... Erzeuger daran zu hindern, die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge nicht zur Wiederaufnahme der Vermarktung von Milch auf Dauer, sondern zu dem Zweck zu beantragen, aus dieser Zuteilung einen rein finanziellen Vorteil zu ziehen, indem sie sich den Marktwert zunutze machen, den die Referenzmengen in der Zwischenzeit erlangt haben".

    (25) - Vierzehnte Begründungserwägung.

    (26) - Urteil vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-240/90 (Deutschland/Kommission, Slg. 1992, I-5383, Randnr. 35).

    (27) - A. a. O., Randnr. 36.

    (28) - A. a. O., Randnr. 37.

    (29) - A. a. O., Randnrn. 3 bis 5.

    (30) - A. a. O., Randnr. 39.

    (31) - A. a. O., Randnr. 37.

    (32) - A. a. O., Randnrn. 41 und 42. Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, daß sich die deutsche Regierung in dieser Rechtssache auf Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 des Beschlusses 87/373/EWG des Rates vom 13. Juli 1987 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 197, S. 33) berief, wonach der Rat die Hauptbestandteile der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse festlege. In Randnr. 42 des Urteils haben Sie eindeutig festgestellt: "Da [dieser Beschluß] eine Maßnahme des abgeleiteten Rechts darstellt, kann er den Bestimmungen des EWG-Vertrags, die den Rat nicht verpflichten, die Grundzuege der auf die Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse genau anzugeben, nichts hinzufügen."

    (33) - Urteil vom 2. Mai 1990 in der Rechtssache C-358/88 (Slg. 1990, I-1687).

    (34) - A. a. O., Randnr. 8, Hervorhebung von mir.

    (35) - Ebenda.

    (36) - A. a. O., Randnr. 11.

    (37) - Siehe Nr. 10 dieser Schlussanträge.

    (38) - Fünfte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 764/89.

    (39) - Nr. 40 dieser Schlussanträge.

    (40) - Nach Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung des Rates musste dieser Antrag binnen drei Monaten nach dem 29. März 1989 eingereicht werden.

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