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Document 61993CC0186

    Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven vom 18. Mai 1994.
    Unione Nazionale tra le Associazioni di Produttori di Olive gegen Azienda di Stato per gli interventi sul mercato agricolo und Ministero dell'agricoltura e delle foreste.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Corte d'appello di Roma - Italien.
    Erzeugungsbeihilfen für Olivenöl - Zahlung an die Begünstigten unter Vermittlung einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen - Bankzinsen für die überwiesenen Beträge - Inhaber.
    Rechtssache C-186/93.

    Sammlung der Rechtsprechung 1994 I-03615

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:1994:202

    61993C0186

    Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven vom 18. Mai 1994. - UNIONE NAZIONALE TRA LE ASSOCIAZIONI DI PRODUTTORI DI OLIVE GEGEN AZIENDA DI STATO PER GLI INTERVENTI SUL MERCATO AGRICOLO UND MINISTERO DELL'AGRICOLTURA E DELLE FORESTE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: CORTE D'APPELLO DI ROMA - ITALIEN. - ERZEUGUNGSBEIHILFEN FUER OLIVENOEL - ZAHLUNG AN DIE BEGUENSTIGTEN UNTER VERMITTLUNG EINER VEREINIGUNG DER ERZEUGERORGANISATIONEN - BANKZINSEN FUER DIE UEBERWIESENEN BETRAEGE - INHABER. - RECHTSSACHE C-186/93.

    Sammlung der Rechtsprechung 1994 Seite I-03615


    Schlußanträge des Generalanwalts


    ++++

    Herr Präsident,

    meine Herren Richter!

    1. Die Erste Zivilkammer der Corte d' appello Rom legt Ihnen eine Vorlagefrage vor, die sich in einem Rechtsstreit der Unaprol (nationale Vereinigung der Olivenerzeugergemeinschaften) gegen die AIMA (nationale Interventionsstelle auf dem Agrarmarkt) und das Ministerium für Landwirtschaft und Forsten stellt. Gegenstand dieses Rechtsstreits sind die Modalitäten für die Zahlung der gemeinschaftlichen Erzeugungsbeihilfen für Olivenöl, insbesondere die Frage, wem die Zinsen zustehen, die unter Umständen für die Beträge anfallen, die über die Bankkonten laufen, die die Unaprol für die Zahlung der Beihilfen an die Begünstigten verwendet.

    Die Vorlagefrage und ihr Zusammenhang

    2. Die Frage bezieht sich auf die Auslegung des Gemeinschaftsrechts über die Erzeugungsbeihilfen für Olivenöl, insbesondere der Verordnungen (EWG) Nrn. 2959/82(1) und 2261/84(2) des Rates. In diesen Verordnungen sind für aufeinanderfolgende Zeiträume(3) die Voraussetzungen der Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und die Modalitäten für die Zahlung dieser Beihilfe sowie die Kontrollen des Beihilfeanspruchs geregelt. Tatsächlich weichen sie in den uns beschäftigenden Fragen wenig voneinander ab.

    3. Die Voraussetzungen der Gewährung der Beihilfe unterscheiden sich danach, ob der Olivenerzeuger einer anerkannten Erzeugerorganisation im Sinne des Gemeinschaftsrechts angehört oder nicht(4). Ist der Olivenerzeuger nicht Mitglied einer derartigen Organisation, richtet sich die ihm zustehende Beihilfe nach Zahl und Produktionspotential seiner Ölbäume sowie nach ihren Erträgen, die pauschal festgesetzt werden; sie wird erst ausgezahlt, wenn die Oliven abgeerntet wurden. Ist der Olivenerzeuger dagegen Mitglied einer Erzeugerorganisation, richtet sich die ihm zustehende Beihilfe nach der tatsächlich erzeugten Olivenölmenge. Diese unterschiedliche Behandlung wird durch die wesentliche Rolle gerechtfertigt, die die Erzeugerorganisationen bei der Kontrolle ° insbesondere der Buchführung ° der Olivenerzeuger und der zugelassenen Mühlen spielen. Die Organisationen wirken auch bei der Koordinierung der Anträge, der Aufteilung der Vorschüsse und der Restbeträge der Beihilfe mit.

    4. Einer der Unterschiede zwischen den Verordnungen Nrn. 2959/82 und 2261/84 liegt darin, daß die letztgenannte neben den Organisationen der Olivenölerzeuger selbst auch die Vereinigungen dieser Organisationen berücksichtigt. Insbesondere behält sie den Vereinigungen im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 1413/82(5) das Recht der Entgegennahme und der Aufteilung der Vorschüsse auf die Erzeugungsbeihilfe vor. Gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 2261/84 erfuellen die Vereinigungen der Erzeugerorganisationen folgende Aufgaben:

    ° Sie koordinieren die Tätigkeiten der ihnen angehörenden Organisationen und sorgen dafür, daß diese Tätigkeiten den Anforderungen der Verordnung entsprechen;

    ° sie reichen bei den zuständigen Behörden die Anbaumeldungen und die Beihilfeanträge ein, die ihnen von den ihnen angehörenden Organisationen übermittelt werden;

    ° sie erhalten vom betreffenden Mitgliedstaat die Vorschüsse auf die Erzeugerbeihilfe und den Restbetrag und teilen sie unverzueglich auf die Erzeuger, die Mitglied der ihnen angehörenden Organisationen sind, auf.

    5. Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2261/84 lautet: "Die Erzeugermitgliedstaaten legen die Modalitäten für die Zuteilung der Beihilfe und die Fristen für die Zahlung an die Olivenbauern fest." Die Verordnung Nr. 2959/82 enthielt eine entsprechende Regelung in Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1(6).

    6. Der italienische Minister für Landwirtschaft erließ in Anwendung dieser Vorschriften am 29. Dezember 1983(7) und am 2. Januar 1985(8) zwei Dekrete. Streitig ist Artikel 17 des Dekrets vom 2. Januar 1985(9), dessen erste sechs Absätze wie folgt lauten:

    "Die anerkannten Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften leisten zugunsten ihrer Mitglieder die Zahlung des Vorschusses und des Restbetrags der Beihilfe durch Banküberweisung oder durch nicht übertragbaren Rundscheck eines von den Vereinigungen selbst gewählten Kreditinstituts, der mit eingeschriebenem Brief an die Wohnung der Berechtigten zu übersenden ist.

    Der Vorschuß und der Restbetrag nach Absatz 1 haben die gleiche Höhe wie die entsprechenden Beträge, die von der AIMA auf der Grundlage der Zusammenfassungen der Anträge gewährt worden sind, für die nach Gemeinschaftsrecht und diesem Dekret ein Anspruch auf die Beihilfe anerkannt worden ist.

    Für die Beziehungen zwischen den anerkannten Vereinigungen und dem Kreditinstitut, das mit der Zahlung der gemeinschaftlichen Erzeugungsbeihilfe beauftragt wird, muß gemäß dem Dekret Nr. 532 des Präsidenten der Republik vom 4. Juli 1973 eine besondere Vereinbarung getroffen werden, nach der die Zahlungen zugunsten der Berechtigten spätestens zehn Arbeitstage nach dem Zeitpunkt zu erfolgen haben, zu dem diese Beträge aufgrund der Zahlungsanweisungen der AIMA tatsächlich verfügbar sind. Bei Mitgliedern von Olivenerzeugergenossenschaften, die Erzeugergemeinschaften angeschlossen sind, kann die Übermittlung der nicht übertragbaren Rundschecks zugunsten der Erzeuger durch diese Genossenschaften erfolgen, um den Zahlungsverkehr zu vereinfachen.

    Für die Beziehungen zwischen der AIMA und den Vereinigungen gilt gleichfalls eine Vereinbarung, nach der Schecks, die wegen des Todes des Begünstigten oder wegen Unzustellbarkeit unter der im Antrag angegebenen Anschrift des Begünstigten zurückgegeben werden, bei dem mit der Zahlung beauftragten Kreditinstitut auf ein besonderes laufendes Konto gezahlt werden müssen, das ausschließlich für die Zahlung aufgrund von neuen ordnungsgemäß an die veränderte Sachlage angepassten Zahlungstiteln bestimmt ist.

    Die betroffenen Vereinigungen haben der AIMA die Kontoauszuege, aus denen sich das Anwachsen der für die eingezahlten Beträge anfallenden Bankzinsen ergibt, halbjährlich zu übermitteln.

    Die anfallenden Bankzinsen stehen ausschließlich der AIMA zu. Die Erzeugerorganisationen zahlen sie ° nach Abzug lediglich der staatlichen Abgaben ° durch Schatzanweisung auf das laufende zinslose Konto Nr. 416 der AIMA ° Finanzverwaltung ein."

    7. In dem Rechtsstreit vor dem nationalen Gericht geht es um die Frage, wem die Bankzinsen zustehen, die für die Beihilfebeträge entweder während des kurzen Zeitraums zwischen der Gutschrift des von der AIMA gezahlten Betrags und dessen Lastschrift bei der Zahlung der Vereinigung an den Begünstigten oder durch die vorübergehende Nichtzahlung der Beihilfe aufgrund der Rückgabe eines Schecks wegen des Todes eines Begünstigten oder der Unzustellbarkeit unter der im Antrag des Begünstigten angegebenen Anschrift bis zur Erstellung von neuen Zahlungstiteln anfallen. Die Unaprol, eine anerkannte Vereinigung im Sinne des Gemeinschaftsrechts, bezweifelt die Rechtmässigkeit der Ministerialdekrete, soweit nach ihnen die Bankzinsen der AIMA, der nationalen Interventionsstelle auf dem Agrarmarkt, und nicht den von ihr vertretenen Begünstigten der Beihilfe zustehen. Sie macht geltend, die italienischen Ministerialdekrete verstießen gegen die Verordnungen Nrn. 2959/82 und 2261/84 des Rates.

    Die Corte d' appello Rom (Erste Zivilkammer) hat Ihnen im Rahmen dieses Rechtsstreits folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    Handelt die AIMA (die nationale Interventionsstelle) nach den Gemeinschaftsbestimmungen, die das Gebiet der Beihilfen für Olivenbauern regeln, insbesondere den Ratsverordnungen (EWG) Nr. 2959/82 vom 4. November 1982 und Nr. 2261/84 vom 17. Juli 1984, nur als Vermittlerin im Namen und für Rechnung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ohne jemals Inhaberin der gewährten Beträge zu werden, die somit zusammen mit den im Laufe des Verfahrens zur Auszahlung der Beträge angefallenen Zinsen ° die keine Nebenleistungen hierzu darstellen ° vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an den einzelnen Empfängern zustehen), oder ist die AIMA die ausschließliche Inhaberin dieser Beträge und damit auch der Zinsen, bis sie zur Auszahlung an die Empfänger anfallen?

    Das einschlägige Gemeinschaftsrecht

    8. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte der Unaprol ausgeführt, daß sich die Vorlagefrage ausschließlich darauf beziehe, ob die AIMA bei der Zahlung der Beihilfen als Vermittlerin auftrete. Meines Erachtens kann dem nationalen Gericht jedoch eine sinnvolle Antwort, die ihm die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits ermöglicht, nur gegeben werden, wenn zugleich die Frage beantwortet wird, wem die Bankzinsen zustehen. Aus dem Wortlaut der Vorlagefrage ergibt sich nämlich, daß es bei dem nationalen Rechtsstreit eigentlich um den Anspruch auf diese Zinsen geht. Es ist daher erforderlich, die Satzungen der verschiedenen an der Zahlung der Beihilfen beteiligten Stellen und die Vorschriften über die Modalitäten der Zahlung dieser Beihilfen sorgfältig zu prüfen und zu diesem Zweck verschiedene Verordnungen über die gemeinsame Agrarpolitik im allgemeinen sowie über die gemeinsame Marktorganisation für Fette und die Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl im besonderen zu unterscheiden.

    9. Die Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl ist eine gemeinschaftliche Maßnahme, die durch den gemeinschaftlichen Haushalt, genauer gesagt, durch die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanziert wird. Die Grundverordnung über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik ist die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970(10). In Artikel 4(11) dieser Verordnung behandelt die Interventionsstellen, wie die AIMA im vorliegenden Fall, und die Modalitäten für die Zahlung:

    "(1) Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Dienststellen und Einrichtungen, die sie dazu ermächtigen, mit Beginn der Anwendung dieser Verordnung die Zahlungen zur Begleichung der in den Artikeln 2(12) und 3(13) vorgesehenen Ausgaben vorzunehmen. Sie übermitteln der Kommission nach Inkrafttreten dieser Verordnung so bald wie möglich nachstehende Angaben über diese Dienststellen und Einrichtungen:

    ° Bezeichnung und gegebenenfalls Satzung,

    ° verwaltungs- und buchungstechnische Bedingungen, unter denen die Zahlungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte vorgenommen werden.

    Sie unterrichten die Kommission umgehend von jeder Änderung.

    (2) Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten die erforderlichen Mittel zur Verfügung, damit die bezeichneten Dienststellen und Einrichtungen die in Absatz 1 genannten Zahlungen gemäß den Gemeinschaftsvorschriften und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vornehmen können.

    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß diese Mittel ohne Verzögerung ausschließlich für die vorgesehenen Zwecke verwendet werden."

    10. In den beiden in Anwendung von Artikel 4 der Verordnung Nr. 729/70 ergangenen Verordnungen (EWG) Nrn. 380/78(14) und 3184/83(15) der Kommission ist geregelt, daß die Kommission den Mitgliedstaaten die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt, damit die ermächtigten Einrichtungen die vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben vornehmen können. "Zu diesem Zweck wird von jedem Mitgliedstaat ein Konto beim Schatzamt oder einem anderen Finanzinstitut unterhalten" (Artikel 1 Absatz 1). In Artikel 1 Absatz 3 heisst es: "Jeder Mitgliedstaat stellt die ordnungsgemässe Verwendung der gemeinschaftlichen Mittel sicher und verteilt sie ... auf die ermächtigten Dienststellen und Einrichtungen". Diese Verordnungen regeln auch die Verpflichtungen der ermächtigten Einrichtungen hinsichtlich der Buchführung und die von den Mitgliedstaaten der Kommission zu übermittelnden Beweisunterlagen.

    11. Der Rat hat die Bildung von Erzeugergemeinschaften und von Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften gefördert, um die in einigen Ländern oder Regionen bei bestimmten Erzeugnissen festgestellten strukturellen Mängel in bezug auf das Angebot, die hauptsächlich darauf beruhen, daß die Erzeuger nicht in ausreichendem Masse organisiert sind, zu beheben. Durch die Verordnung (EWG) Nr. 1360/78(16) hat der Rat die Gewährung von Beihilfen geregelt, mit denen ein Teil der Kosten für die Gründung und den Betrieb der Erzeugergemeinschaften in den Regionen und für die Erzeugnisse, für die strukturelle Mängel in bezug auf das Angebot festgestellt wurden, abgedeckt werden soll. Ein System der Anerkennung wurde eingeführt, um sicherzustellen, daß der Zusammenschluß der Betriebe im Rahmen von Organisationen erfolgt, die eine angemessene Regelung von Produktion und Vermarktung ermöglichen, ausreichende Garantien bezueglich der Stabilität und Effizienz ihrer Tätigkeit geben und durch ihre Stellung und ihre Wirtschaftstätigkeit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes und den allgemeinen Zielen des Vertrages nicht entgegenstehen(17). Die Verordnung sah ferner die Schaffung von Vereinigungen von anerkannten Erzeugergemeinschaften vor, die auf breiter Ebene die gleichen Ziele wie diese letzteren verfolgen.

    12. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1917/80(18) und später der Verordnung Nr. 1413/82(19) legte der Rat den Grundsatz der Mitwirkung der anerkannten Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften im Sinne der Verordnung Nr. 1360/78 bei der Verteilung der Erzeugerbeihilfe fest. Durch die Mitwirkung der Vereinigungen wurden eine Zentralisierung hinsichtlich der Anträge und der Verteilung der Beihilfen sowie angemessene Kontrollen ermöglicht. Die Mitwirkung einer Vereinigung ermöglicht daher ° insbesondere wegen ihrer Rolle bei den Kontrollen ° die Gewährung einer Beihilfe, die sich nach der tatsächlich erzeugten Ölmenge (und nicht nach einer pauschalierten Bewertung der Erzeugung) richtet, und die Gewährung von Vorschüssen auf die endgültigen Beihilfen. Das Interesse des Olivenerzeugers daran, eine Beihilfe auf der Grundlage des von ihm tatsächlich erzeugten Öls zu erhalten, wird im übrigen dadurch unterstrichen, daß in der Verordnung Nr. 1917/80 die Möglichkeit geregelt ist, daß Erzeuger, deren Erzeugung grundsätzlich für den eigenen Verbrauch bestimmt ist und die folglich kaum Gründe haben werden, Mitglieder einer Erzeugergemeinschaft zu sein, dennoch eine nach diesem Verfahren berechnete Beihilfe beziehen können, wenn sie sich der Kontrolle durch eine Vereinigung von Erzeugergemeinschaften unterwerfen(20). Da es sich um eine Aufgabe der Erzeugervereinigungen handelt, die in der ° ausschließlich auf eine Verbesserung der Struktur des Angebots gerichteten ° Verordnung Nr. 1360/78 nicht geregelt ist, und da die Mitwirkung der Vereinigungen bei der Verteilung der Beihilfe den Beihilfebeziehern zugute kommt, ist in der Verordnung festgelegt, daß diese neue Tätigkeit der Vereinigungen durch einen Beitrag in Höhe eines festzulegenden Prozentsatzes der den Vereinigungen gezahlten Erzeugungsbeihilfe finanziert wird. In der Verordnung wird jedoch klargestellt, daß trotz der Mitwirkung der Vereinigungen "die letzte Verantwortung für die Kontrolle der Verwaltung der Erzeugungsbeihilfe und der Verbrauchsbeihilfe ... der betreffende Mitgliedstaat" trägt(21).

    Antwort auf die Vorlagefrage

    13. Die Prüfung dieser Verordnungen ergibt, daß die Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl Teil eines Gesamtbetrags ist, den die Kommission für den Mitgliedstaat auf das Konto zahlt, das dieser gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnungen Nrn. 380/78 und 3184/83 der Kommission(22) "beim Schatzamt oder einem anderen Finanzinstitut" unterhält. Gemäß Artikel 1 Absatz 3 übermittelt der Mitgliedstaat die den Beihilfen entsprechenden Beträge der Interventionsstelle, im vorliegenden Fall der AIMA. Die Modalitäten für die Zahlung der Beihilfen durch die AIMA an die Begünstigten (einzelne Olivenerzeuger oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen) sind in Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2261/84 geregelt, der, wie erwähnt, lautet: "Die Erzeugermitgliedstaaten legen die Modalitäten für die Zuteilung der Beihilfe und die Fristen für die Zahlung an die Olivenbauern fest."(23) Die italienischen Dekrete, deren Rechtmässigkeit in Frage gestellt wird, wurden also in Anwendung dieser Bestimmung erlassen.

    14. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, daß das Gemeinschaftsrecht die Vorgänge nur bis zur Zahlung des Gesamtbetrags durch die Kommission auf das Konto des Mitgliedstaats regelt. Der Mitgliedstaat legt fest, welche Stellen er als Interventionsstellen anerkennt, die Zahlungen nach den im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation erlassenen Rechtsvorschriften vornehmen können, und regelt deren Satzung. Der Mitgliedstaat nimmt auch die Überweisung von seinem Konto auf das Konto der Interventionsstellen vor. Es ist ferner ° unabhängig davon, ob die Beträge noch über einen Vermittler (Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften) laufen oder nicht (Zahlung unmittelbar an den keiner Vereinigung angehörenden Olivenerzeuger) ° Sache des Mitgliedstaats, die Modalitäten für die Zahlung der Beihilfe durch die Interventionsstellen an die Begünstigten festzulegen. Auch wenn die Zahlungen unter Vermittlung einer Vereinigung geleistet werden, ist es der Mitgliedstaat, der die Modalitäten für die Zahlung durch die Vereinigung an den Begünstigten festlegt.

    15. Diese Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung der Modalitäten für die Zahlung der Beihilfe auf jeder Ebene hat im übrigen nichts Überraschendes. Gemäß Artikel 8 der Verordnung Nr. 729/70(24) über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sind sie nämlich nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um: ° sich zu vergewissern, daß die durch den Fonds finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, ° Unregelmässigkeiten zu verhindern und zu verfolgen, ° die infolge von Unregelmässigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen. Der Gerichtshof hat im übrigen diese Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und ihre damit verbundene Befugnis, ihre nationalen Rechtsvorschriften anzuwenden, wiederholt bestätigt(25).

    16. Das Recht der Mitgliedstaaten, ihr nationales Recht anzuwenden, ist jedoch nicht absolut. Der Gerichtshof hat ° gleichfalls im Rahmen der Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 des Rates(26) ° entschieden: "Der Rückgriff auf die nationalen Vorschriften ist jedoch ... nur in dem zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts erforderlichen Umfang und soweit die Anwendung dieser nationalen Vorschriften die Tragweite und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigt, möglich."(27) Ebenso hat er in dem Urteil Deutsche Milchkontor(28), in dem es um die Modalitäten der Rückforderung von in Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu Unrecht gezahlten Beträgen ging, darauf hingewiesen, daß das Recht der Mitgliedstaaten, bei der Durchführung der Gemeinschaftsregelungen nach den formellen und materiellen Bestimmungen ihres nationalen Rechts vorzugehen, mit den Erfordernissen der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts in Einklang gebracht werden muß, die notwendig ist, um zu vermeiden, daß die Wirtschaftsteilnehmer ungleich behandelt werden.

    17. Die Ihnen im vorliegenden Fall gestellte Frage bezieht sich mittelbar auf die Rechtsvorschriften, die der nationale Gesetzgeber hinsichtlich der Modalitäten für die Zahlung von Gemeinschaftsbeihilfen durch eine Interventionsstelle im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erlassen hat. Wie bereits gezeigt wurde, befand sich dieser nationale Gesetzgeber eindeutig innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs, da die besonderen Verordnungen für die Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl ° neben den allgemeinen Rechtsvorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik ° noch präzisieren, daß die Festlegung der Modalitäten für die Zuteilung und der Fristen für die Zahlung der Beihilfe ihm obliegt. Meines Erachtens beinhaltet die Befugnis zur Festlegung der Frist für die Zahlung einer Beihilfe die Befugnis, genau zu bestimmen, ab wann, ab welcher Handlung, die Zahlung geleistet ist, und damit ab wann der Begünstigte der Beihilfe Inhaber des ihm zustehenden Betrags und gegebenenfalls der Zinsen aus diesem Betrag ist, aber auch festzulegen, wem diese Beträge und Zinsen zwischenzeitlich zustehen.

    18. Meines Erachtens kann nur überprüft werden, ob die Anwendung der streitigen nationalen Rechtsvorschrift die Tragweite und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts sowie seine einheitliche Anwendung beeinträchtigt.

    Es fällt schwer zu erkennen, inwiefern diese Vorschrift dadurch, daß sie die Zinsen für die Beihilfebeträge, die über die von den Vereinigungen für ihre Zahlungen an die Begünstigten verwendeten Konten laufen, der AIMA zuspricht, die Tragweite, die Wirksamkeit oder die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen könnte. Es handelt sich in Wirklichkeit um Zinsen für Beträge, die die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt hat, und die dieser im Hinblick auf die Zahlung der Beihilfen an die Begünstigten an die Interventionsstelle überwiesen hat. Die Auffassung, daß diese Zahlung erst geleistet ist, wenn diese Begünstigten den Beihilfebetrag erhalten haben, und daß die Zinsen, solange diese Zahlung nicht stattgefunden hat, der Interventionsstelle zustehen (die der verlängerte Arm des betreffenden Mitgliedstaats ist), erscheint mit dem durch die gemeinschaftliche Regelung geschaffenen System uneingeschränkt vereinbar.

    19. Daß die Zinsen für die Beträge, die über das Konto bei dem Kreditinstitut laufen, der AIMA zustehen, kann im übrigen nur dazu beitragen, daß die Vereinigungen die in dem italienischen Dekret für die Zahlung der Beihilfen an die Olivenerzeuger festgelegte Frist von zehn Werktagen einhalten, wobei es durchaus in deren Interesse ist, daß die ihnen zustehenden Beträge so rasch wie möglich an sie gezahlt werden, statt Zinsen für die AIMA zu liefern. Eine solche Regelung steht in vollem Einklang mit Artikel 10 der Verordnung Nr. 2261/84, nach dem die Vereinigungen die Beihilfen unverzueglich auf die Erzeuger, die Mitglied der ihnen angehörenden Organisationen sind, aufteilen. Schließlich sichert diese Regelung die Transparenz der Vereinigungen in finanzieller Hinsicht und erspart es ihnen, eine komplizierte Buchhaltung zu unterhalten, um Bankzinsen ° Zinsen also, deren Satz oft wechselt °, die auf die Beträge während sehr kurzer Zeiträume angefallen sind, auf die Beihilfebezieher aufzuteilen.

    20. Der italienische Gesetzgeber handelte damit beim Erlaß der streitigen Dekrete innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs. Ferner ergeben sich aus dem Gemeinschaftsrecht keine Anhaltspunkte dafür, daß Artikel 17 des Dekrets vom 2. Januar 1985 die Tragweite, die Wirksamkeit oder die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt. Ich schlage daher vor, die Vorlagefrage der Corte d' appello Rom wie folgt zu beantworten:

    Das Gemeinschaftsrecht über die gemeinsame Agrarpolitik, insbesondere die Verordnungen (EWG) Nrn. 2959/82 und 2261/84 über die allgemeinen Durchführungsvorschriften für die Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl, sind dahin auszulegen, daß sie den Mitgliedstaaten die Zuständigkeit dafür vorbehalten, die Modalitäten für die Zuteilung der Beihilfe und die Fristen für die Zahlung an die Olivenerzeuger nach ihrem nationalen Recht festzulegen.

    Ein Mitgliedstaat überschreitet die Grenzen dieser Zuständigkeit nicht, wenn er die Frage der Zuteilung der Bankzinsen regelt, die für die über die Konten der Vereinigungen der Erzeugerorganisationen laufenden Beihilfebeträge zwischen dem Zeitpunkt der Gutschrift des von der Interventionsstelle gezahlten Betrags und dessen Lastschrift bei der Zahlung der Vereinigung an den Begünstigten oder durch eine vorübergehende Nichtzahlung der Beihilfe aufgrund der Rückgabe eines Schecks wegen des Todes des Begünstigten oder wegen Unzustellbarkeit unter der im Antrag des Begünstigten angegebenen Anschrift bis zur Erstellung von neuen Zahlungstiteln anfallen.

    (*) Originalsprache: Französisch.

    (1) ° Verordnung (EWG) Nr. 2959/82 des Rates vom 4. November 1982 über die allgemeinen Durchführungsvorschriften für die Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl für das Wirtschaftsjahr 1982/83 (ABl. L 309, S. 30).

    (2) ° Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 des Rates vom 17. Juli 1984 mit Grundregeln über die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für Olivenölerzeugerorganisationen (ABl. L 208, S. 3).

    (3) ° Die Verordnung Nr. 2959/82 gilt, wie sich aus ihrem Titel ergibt, für das Wirtschaftsjahr 1982/83, während die Verordnung Nr. 2261/84 ab dem Wirtschaftsjahr 1984/85 gilt.

    (4) ° Vgl. Artikel 20c Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. L 172, S. 3025), in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1917/80 des Rates vom 15. Juli 1980 (ABl. L 186, S. 1) geänderten Fassung.

    (5) ° Verordnung (EWG) Nr. 1413/82 des Rates vom 18. Mai 1982 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. L 162, S. 6).

    (6) ° Die Mitgliedstaaten regeln die Zuteilung der Beihilfe und die Gewährung des Vorschusses durch die Erzeugerorganisationen an ihre Mitglieder.

    (7) ° GURI Nr. 28 vom 28.1.1984.

    (8) ° GURI Nr. 17 vom 21.1.1985.

    (9) ° Diese Vorschrift ist mit der im erstgenannten Dekret enthaltenen identisch abgesehen davon, daß die Worte anerkannte Erzeugerorganisationen im letztgenannten Dekret durch anerkannte Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften ersetzt worden sind.

    (10) ° Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13).

    (11) ° In der Fassung, die zur Zeit der Klageerhebung vor dem nationalen Gericht galt, also vor der Änderung durch die Verordnung (EWG) Nr. 3183/87 des Rates vom 19. Oktober 1987 über besondere Regeln für die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 304, S. 1).

    (12) ° Es handelt sich um die Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern.

    (13) ° Es handelt sich um die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte.

    (14) ° Verordnung (EWG) Nr. 380/78 der Kommission vom 30. Januar 1978 über das Funktionieren der Vorschußregelung für die vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben (ABl. L 56, S. 1). Diese Verordnung galt vom 1. Januar 1978 bis zum 30. November 1983 (aufgehoben durch die Verordnung [EWG] Nr. 3184/83).

    (15) ° Verordnung (EWG) Nr. 3184/83 der Kommission vom 31. Oktober 1983 über die Vorschußregelung über die vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben (ABl. L 320, S. 1). Diese Verordnung galt ab 1. Dezember 1983. Mehrere Vorschriften dieser Verordnung, darunter der von mir hier zitierte Artikel 1, waren identisch mit denen der Verordnung Nr. 380/78.

    (16) ° Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 des Rates vom 19. Juni 1978 betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen (ABl. L 166, S. 1).

    (17) ° Siebte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1360/78.

    (18) ° Verordnung (EWG) Nr. 1917/80 des Rates vom 15. Juli 1980 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette und zur Ergänzung der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen (ABl. L 186, S. 1).

    (19) ° Vgl. oben Fußnote 5.

    (20) ° Vierte Begründungserwägung und Artikel 1 der Verordnung Nr. 1917/80.

    (21) ° Achte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1917/80. Der Verbrauch von Olivenöl ist Gegenstand eigener Regelungen.

    (22) ° Es sei daran erinnert, daß die Artikel 1 dieser Verordnungen identisch sind.

    (23) ° Die Verordnung Nr. 2959/82 enthält in Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine entsprechende Regelung.

    (24) ° Vgl. Fußnote 10.

    (25) ° Vgl. z. B. Urteil vom 19. Oktober 1990 in der Rechtssache C-366/88 (Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-3571) hinsichtlich der Kontrollmodalitäten und Urteil vom 21. September 1983 in den verbundenen Rechtssachen 205/82 bis 215/82 (Deutsche Milchkontor, Slg. 1983, 2633) zur Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beihilfen.

    (26) ° Vgl. Fußnote 10.

    (27) ° Urteil vom 6. Mai 1982 in den verbundenen Rechtssachen 146/81, 192/81 und 193/81 (BAYWA/BALM, Slg. 1982, 1503, Randnr. 29).

    (28) ° Vgl. Fußnote 25, Randnr. 17 des Urteils.

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