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Document 52024PC0150

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit und Lieferung von Verteidigungsgütern (EDIP)

    COM/2024/150 final

    Brüssel, den 5.3.2024

    COM(2024) 150 final

    2024/0061(COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit und Lieferung von Verteidigungsgütern (EDIP)

    (Text von Bedeutung für den EWR)


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Am 24. Februar 2022 startete Russland eine groß angelegte militärische Invasion der Ukraine mit verheerenden Folgen für die Ukraine und ihre Bevölkerung. Zwei Jahre heftiger Kämpfe mit schwerem Artilleriebeschuss und Luftangriffen haben hohe Opferzahlen unter der Zivilbevölkerung und immenses menschliches Leid verursacht. Russlands Angriffskrieg hat zu weitreichenden Schäden an den zivilen und verteidigungskritischen Infrastrukturen, Produktionskapazitäten und Dienstleistungen in der gesamten Ukraine und zur vollständigen Zerstörung von Städten in einigen Teilen des Landes geführt. Die daraus folgende humanitäre Krise hat Millionen Ukrainerinnen und Ukrainer gezwungen, ihre Heimat zu verlassen, und viele sind dringend auf Nahrungsmittel, Unterkünfte und medizinische Hilfe angewiesen. Bis heute setzt Russland seine Luftangriffe gegen Ziele im ganzen Land fort. Es wird Jahre, wenn nicht Jahrzehnte brauchen, um das Trauma dieses sinnlosen Krieges zu heilen. Die EU unterstützt die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen, ihr naturgegebenes Recht auf Selbstverteidigung und ihr Streben nach einem umfassenden, gerechten und dauerhaften Frieden im Einklang mit dem Völkerrecht und der Charta der Vereinten Nationen. Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine stellt nicht nur eine fundamentale Bedrohung für die Ukraine, sondern auch für die europäische und globale Sicherheit dar. Der Beitrag der EU zur Selbstverteidigung der Ukraine ist auch eine entscheidende Investition in die Sicherheit der EU selbst. In diesem Sinne werden sich die Europäische Union und die Mitgliedstaaten zusammen mit Partnern an künftigen Sicherheitszusagen für die Ukraine beteiligen, die der Ukraine helfen werden, sich zu verteidigen, Destabilisierungsversuchen standzuhalten und künftige Angriffshandlungen abzuwenden. Ohne Verteidigungsindustrie gibt es keine Verteidigung. Die Ukraine ist stark von militärischer Unterstützung durch die EU und ihre Mitgliedstaaten abhängig, auch weil die industrielle Basis ihrer Verteidigung weitgehend zerstört ist.

    Mit der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine sind territoriale Konflikte und Kriegshandlungen hoher Intensität auf dramatische Weise auf europäischen Boden zurückgekehrt. Die Produktionskapazitäten der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) wurden darauf ausgelegt, in erster Linie den begrenzten Bedarf der Mitgliedstaaten zu decken, und zwar meist entlang nationaler Trennlinien, weil der öffentliche Sektor jahrzehntelang nicht genügend investiert hat. Unter diesen Gegebenheiten sahen sich die Verteidigungsunternehmen häufig gezwungen, die Produktionsraten herunterzufahren, um die Produktionslinien zu erhalten und qualifiziertes Personal nicht zu verlieren, wobei sie Verteidigungssysteme in begrenzter Menge für nationale Kunden produzierten. Heute ist die Ausfuhr von Verteidigungsgütern an Nicht-EU-Kunden für viele europäische Verteidigungsunternehmen ein wichtiger Absatzmarkt.

    Vor diesem Hintergrund einer EDTIB mit begrenzten, auf „Friedenszeiten“ zugeschnittenen Produktionskapazitäten vollzog sich aufgrund des dramatisch veränderten Sicherheitsumfelds ein sprunghafter Anstieg der Nachfrage nach bestimmten Verteidigungsgütern in Europa. Langfristig wirft diese Situation die Frage nach der industriellen Bereitschaft im Verteidigungsbereich in Europa auf, d. h. die Frage, ob die EDTIB in der Lage ist, effizient (in Bezug auf Zeit und Umfang) auf Veränderungen der Nachfrage nach Verteidigungsgütern in Europa zu reagieren. Dies steht in engem Zusammenhang mit der weitergehenden Aufgabe, die Versorgungssicherheit bei Verteidigungsgütern in Europa zu gewährleisten. Obwohl für die EU-Mitgliedstaaten kein neues Thema, ist es durch den jüngst beschlossenen Munitionsplan in den Vordergrund gerückt, denn es stellt sich die Frage, ob die EDTIB in der Lage ist, die Versorgungssicherheit bei Verteidigungsgütern in Europa sowohl in Friedens- als auch in Kriegszeiten sicherzustellen.

    Nach dem Ausbruch des Krieges und der Aufforderung an die Kommission in der Erklärung von Versailles vom März 2022 nahmen die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“)/Leiter der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) im Mai 2022 die Gemeinsame Mitteilung über die Analyse der Defizite bei den Verteidigungsinvestitionen und die nächsten Schritte (JOIN(2022) 24 final) an. In der Gemeinsamen Mitteilung wurde hervorgehoben, dass die unzureichenden Verteidigungsinvestitionen der Mitgliedstaaten in den letzten Jahrzehnten zu Lücken sowohl bei den Fähigkeiten als auch im Bereich der Industrie der Union geführt haben.

    Seit Vorlage der Gemeinsamen Mitteilung vom Mai 2022 wurden mehrere Maßnahmen als Reaktion auf die unmittelbarsten Folgen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine vorgeschlagen:

    Wie in der Gemeinsamen Mitteilung vom Mai 2022 angekündigt, richteten die Kommission und der Hohe Vertreter/Leiter der Agentur die Taskforce für die gemeinsame Beschaffung im Verteidigungsbereich (DJPTF) ein, die mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeitet und sie bei der Koordinierung ihres sehr kurzfristig zu erfüllenden Beschaffungsbedarfs unterstützt. Die Taskforce konzentrierte sich auf die Konfliktlösung und die Koordinierung, um einen Wettlauf um die Beschaffung von Aufträgen zu vermeiden. Sie erstellte auch eine Gesamtschätzung des Bedarfs und erfasste und verdeutlichte die zur Deckung des Bedarfs erforderliche Ausweitung der industriellen Produktionskapazitäten in der EU.

    Wie in der Gemeinsamen Mitteilung vom Mai 2022 angekündigt, legte die Kommission außerdem im Juli 2022 die Verordnung zur Einrichtung des Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung (EDIRPA) vor, mit dem durch finanzielle Unterstützung Anreize für die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Beschaffung der dringendsten und kritischsten Verteidigungsgüter geschaffen werden sollen. EDIRPA wurde durch die beiden gesetzgebenden Organe am 18. Oktober 2023 angenommen und trägt dazu bei, die Anpassung der Verteidigungsindustrie der Union an strukturelle Marktveränderungen zu stärken. EDIRPA wird am 31. Dezember 2025 auslaufen.

    In der Gemeinsamen Mitteilung vom Mai 2022 wurden verschiedene Fähigkeitenlücken aufgezeigt, als besonders dringend stellte sich jedoch angesichts der Entwicklung der Lage in der Ukraine der Bedarf an Boden-Boden- und Artilleriemunition sowie Flugkörpern heraus. Dies wurde vom Rat förmlich anerkannt, und er verständigte sich am 20. März 2023 auf einen dreigleisigen Ansatz für die Lieferung und gemeinsame Beschaffung von Munition für die Ukraine. In diesem Zusammenhang legte die Kommission im Mai 2023 einen neuen Vorschlag für eine Verordnung zur Förderung der Munitionsproduktion (ASAP) vor, die darauf abzielt, den plötzlichen Anstieg der Nachfrage nach diesen Gütern zu bewältigen und umgehend deren zeitnahe Verfügbarkeit zu ermöglichen, indem Mittel aus dem EU-Haushalt eingesetzt werden, um Investitionen in den Ausbau der Produktionskapazitäten der EDTIB in diesem Bereich zu unterstützen. Die Verordnung zur Förderung der Munitionsproduktion (im Folgenden „Munitionsproduktionsverordnung“) wurde von den beiden gesetzgebenden Organen am 20. Juli 2023 angenommen. Sie wird am 30. Juni 2025 auslaufen.

    Der rechtswidrige Krieg Russlands gegen die Ukraine hat nicht nur die EU und ihre Mitgliedstaaten vor drängende Herausforderungen gestellt, sondern er verschärft, je länger er andauert, auch strukturelle Probleme, die die Wettbewerbsfähigkeit der EDTIB beeinträchtigen und ihre Fähigkeit infrage stellen, für die Mitgliedstaaten ein ausreichendes Maß an Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Daher muss die EU nun von punktuellen Notfallmaßnahmen (wie vorstehend beschrieben) zu einer industriellen Bereitschaft im Verteidigungsbereich, von der Sicherstellung der Verfügbarkeit von Verbrauchsgütern in der erforderlichen Menge in Krisenzeiten zur Gewährleistung der zeitnahen Bereitstellung künftig erforderlicher kritischer Spitzenfähigkeiten in den kommenden Jahren, übergehen. Genau dies ist der Zweck der am 5. März vorgestellten europäischen Industriestrategie für den Verteidigungsbereich (EDIS). Zur Umsetzung der in der EDIS festgelegten Leitlinien und der angekündigten Maßnahmen schlägt die Kommission eine neue Verordnung über das Programm für die europäische Verteidigungsindustrie (EDIP) vor. Wie in der Gemeinsamen Mitteilung vom Mai 2022 angekündigt und vom Europäischen Rat gefordert, zielt das EDIP darauf ab, Dringlichkeit und Langfristigkeit miteinander in Einklang zu bringen, indem die EDTIB im Rahmen dieses Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) weiter unterstützt und die industrielle Bereitschaft der EU im Verteidigungsbereich zukunftssicher gemacht wird. Auf diese Weise wird durch das EDIP ein Teil der EDIS umgesetzt, wobei die Maßnahmen des Programms sich in drei Säulen gliedern.

    -Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Reaktionsfähigkeit der EDTIB. Um die Bemühungen zur Bündelung und Harmonisierung der europäischen Nachfrage nach Verteidigungsgütern durch die EDTIB zu verstärken, wird im EDIP ein „einsatzfertiger“ Rechtsrahmen – die Struktur für das europäische Rüstungsprogramm (SEAP) – vorgeschlagen, der die Zusammenarbeit und die gemeinsame Verwaltung von Verteidigungsgütern über ihren gesamten Lebenszyklus ermöglichen soll. In ähnlicher Weise wird mit dem EDIP die Logik von EDIRPA über 2025 hinaus fortgeführt, um die europäische Nachfrage weiter zu defragmentieren und zu harmonisieren. Das EDIP folgt der Logik der Munitionsproduktionsverordnung mit dem Ziel, Investitionen der EDTIB in den Bereich Produktion zu unterstützen, es hilft der EDTIB auf ihrem Weg zu flexibleren Produktionskapazitäten und stellt außerdem sicher, dass Projekte im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds die Phase der Produktisierung erreichen. Um für die EDTIB den Zugang zu Finanzmitteln zu verbessern, sieht das EDIP auch die Einrichtung eines Fonds vor, durch den die notwendigen Investitionen zur Steigerung der Produktionskapazitäten im Verteidigungsbereich der in der EU ansässigen KMU und kleinen Midcap-Unternehmen mobilisiert, das damit verbundene Risiko verringert und die Investitionen beschleunigt werden sollen, wobei auf den Erfahrungen der Kommission mit dem „Aufstockungsfonds“ gemäß der Munitionsproduktionsverordnung und der erfolgreichen Einrichtung der Eigenkapitalfazilität im Verteidigungsbereich im Rahmen des EUDIS aufgebaut werden soll.

    -Verbesserung der Fähigkeit der EDTIB, die zeitnahe Verfügbarkeit und Lieferung von Verteidigungsgütern sicherzustellen. Ziel des EDIP ist es, die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen, ein höchstmögliches Maß an Versorgungssicherheit bei Verteidigungsgütern zu erreichen, zu unterstützen, indem eine EU-weite Regelung für die Versorgungssicherheit geschaffen wird. Eine solche Regelung würde auch das Vertrauen der Mitgliedstaaten in grenzübergreifende Lieferketten stärken und gleichzeitig einen wesentlichen Wettbewerbsvorteil für die EDTIB schaffen. Durch einen umfassenden Rahmen für das Krisenmanagement wäre es möglich, die Reaktionen auf mögliche künftige Versorgungskrisen bei bestimmten Verteidigungsgütern oder entlang deren Lieferketten zu koordinieren.

    -Beitrag zur Erholung, zum Wiederaufbau und zur Modernisierung der technologischen und industriellen Basis der Verteidigung der Ukraine (ukrainische DTIB). Der derzeitige Bedarf der Ukraine an Militärausrüstung übersteigt ihre industriellen Produktionskapazitäten bei Weitem, während die EU und ihre Mitgliedstaaten militärische Unterstützung aus ihren eigenen – weitgehend erschöpften – Beständen und mit einer auf Friedenszeiten zugeschnittenen Verteidigungsindustrie leisten. In diesem Kontext sind die Industrien beider Seiten daran interessiert, ihre Zusammenarbeit zu vertiefen. Wenn es nicht gelingt, eine enge Beziehung zwischen den jeweiligen industriellen Basen zu schaffen, kann dies kurzfristig zu entgangenen Geschäftschancen und mittel- bis langfristig zu wirtschaftlichen und strategischen Abhängigkeiten führen. Mit Blick auf einen zukünftigen Beitritt der Ukraine zur EU ist es notwendig, dass sich durch das EDIP die Zusammenarbeit mit der Ukraine auf industrieller Ebene verbessert. Im Rahmen der künftigen Sicherheitszusagen der EU gegenüber der Ukraine 1 sollte die EU eine engere Zusammenarbeit mit der ukrainischen DTIB fördern, um deren Fähigkeit zur Deckung des unmittelbaren Bedarfs zu verbessern und auf eine Angleichung der Normen und eine verbesserte Interoperabilität hinzuarbeiten. Eine engere Zusammenarbeit mit der ukrainischen DTIB wird dazu beitragen, die Fähigkeit der Ukraine zur Selbstverteidigung zu stärken, und wird die Fähigkeit der EDTIB, den Bedarf sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Ukraine zu decken, verbessern.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Die Unterstützung im Rahmen des EDIP wird mit den bestehenden EU-Kooperationsinitiativen auf dem Gebiet der Industriepolitik im Verteidigungsbereich und mit anderen Formen der bilateralen Unterstützung für die Ukraine mittels anderer EU-Instrumente, einschließlich der Ukraine-Fazilität, in Einklang stehen und diese ergänzen. Das EDIP wird das wichtigste EU-Programm in diesem Politikbereich, den Europäischen Verteidigungsfonds, ergänzen, indem insbesondere dessen Projekte in einer späteren Phase des Lebenszyklus von Verteidigungsgütern unterstützt werden und dadurch die künftige Marktakzeptanz der Programmergebnisse gesteigert wird. Das EDIP wird auch auf den Erfahrungen aufbauen, die im Zusammenhang mit anderen EU-Programmen wie EDIRPA oder der Munitionsproduktionsverordnung gesammelt wurden, indem insbesondere ihre Logik der finanziellen Unterstützung und ihr Anwendungsbereich auf andere Arten von Ausrüstung ausgeweitet werden. Schließlich wird das EDIP die im Rahmen der DJPTF unternommenen Anstrengungen und den Dialog verstärken.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Durch das EDIP werden Synergien mit der Verteidigungspolitik der EU und der Umsetzung des Strategischen Kompasses für Sicherheit und Verteidigung entstehen. Das Programm wird in voller Übereinstimmung mit dem Fähigkeitenentwicklungsplan (Capability Development Plan, CDP) der EU, in dem die Prioritäten bei den Verteidigungsfähigkeiten auf EU-Ebene festgelegt werden, sowie der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung (Coordinated Annual Review on Defence, CARD) der EU umgesetzt, in der unter anderem neue Möglichkeiten für die Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich ausgelotet werden. Das EDIP wird auch die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) fördern. Es soll der Durchführung von Projekten im Rahmen der SSZ dienen und dazu beitragen, die Erfüllung der weitergehenden Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang eingegangen sind, zu beschleunigen, zu vereinfachen und zu unterstützen. Das EDIP wird die bereits bestehenden Maßnahmen der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) im Bereich der Versorgungssicherheit ergänzen. Es wird insbesondere auf dem Arbeitsbereich „Strategische Schlüsseltätigkeiten“ der EDA aufbauen und als Informationsquelle in die Beratungen im Rahmen des Ausschusses für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich einfließen. Das EDIP wird außerdem in voller Übereinstimmung mit der militärischen Unterstützung der EU für die Ukraine im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität (EFF) umgesetzt. Es wird die Ziele der Erholung und des Wiederaufbaus, die die EU im Rahmen der Ukraine-Fazilität verfolgt, sinnvoll ergänzen, wobei insbesondere die Fähigkeit der Ukraine zur Selbstverteidigung, gestützt auf eine widerstandsfähige und reaktionsfähige DTIB, gestärkt wird. Noch weiter gefasst können auch die einschlägigen Maßnahmen der Nordatlantikpakt-Organisation (NATO) und anderer Partner berücksichtigt werden, wenn sie den Interessen der Union im Bereich der Sicherheit und Verteidigung dienen und keinen Mitgliedstaat von der Beteiligung ausschließen.

    Indem das EDIP eine EU-weite Regelung für die Versorgungssicherheit und insbesondere einen zweistufigen Krisenrahmen bereitstellt, wird es das Binnenmarkt-Notfall- und Resilienzgesetz (Internal Market Emergency and Resilience Act, IMERA) ergänzen, das sich nicht auf Verteidigungsgüter bezieht. Die der Kommission im Rahmen des EDIP-Krisenrahmens zur Verfügung stehenden Maßnahmen für bestimmte Nicht-Verteidigungsgüter, die für die Lieferung von als prioritär eingestuften Verteidigungsgütern wesentlich sind, zielen lediglich darauf ab, sicherzustellen, dass die betroffenen Lieferketten im Verteidigungsbereich vorrangig Zugang zu den Komponenten und Materialien erhalten, die erforderlich sind, um ein angemessenes Maß an Versorgungssicherheit auf EU-Ebene zu gewährleisten.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Mit dem EDIP werden eine Reihe von Maßnahmen und ein Budget festgelegt, die darauf abzielen, die Verteidigungsbereitschaft der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterstützen, indem die Wettbewerbsfähigkeit und Reaktionsfähigkeit der EDTIB gestärkt wird und sie in die Lage versetzt wird, die zeitnahe Verfügbarkeit und Lieferung von Verteidigungsgütern sicherzustellen, die zur Erholung, zum Wiederaufbau und zur Modernisierung der ukrainischen DTIB beitragen sollen. Daher stützt sich die Verordnung auf drei verschiedene Rechtsgrundlagen:

    Artikel 173 AEUV in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit der EDTIB

    Artikel 114 AEUV in Bezug auf den europäischen Markt für Verteidigungsgüter

    Artikel 212 AEUV in Bezug auf die Stärkung der ukrainischen DTIB

    Artikel 322 AEUV in Bezug auf die Finanzbestimmungen.

    Um diesen mehreren Rechtsgrundlagen der Verordnung Rechnung zu tragen, beruht das EDIP auf drei Säulen, wobei jede Säule einer der Rechtsgrundlagen entspricht.

    Die erste Säule besteht aus Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die notwendigen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der EDTIB gegeben sind; die geeignete Rechtsgrundlage für solche Maßnahmen ist Artikel 173 AEUV. Wie in der EDIS beschrieben, hat der rechtswidrige Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine das Sicherheitsumfeld in Europa drastisch und strukturell verändert, was zu einer neuen Marktsituation für die EDTIB führt. Auch zwei Jahre nach dem Ausbruch des ungerechtfertigten Krieges Russlands in der Ukraine muss sich die EDTIB noch immer an diese neue Realität anpassen. Außerdem muss die EDTIB, wie in der EDIS dargelegt, einen flexiblen Produktionsapparat einführen, der fähig ist, sich an die Entwicklung der europäischen Nachfrage anzupassen. Daher kann die Kommission im Einklang mit Artikel 173 Absatz 1 AEUV Maßnahmen mit dem Ziel ergreifen, die Anpassung der Verteidigungsindustrie an strukturelle Veränderungen zu beschleunigen. Maßnahmen wie die Fortführung der Logik von EDIRPA und der Munitionsproduktionsverordnung, die Einrichtung des Rechtsrahmens für die SEAP sowie die Einrichtung des Fonds zielen darauf ab, die EDTIB bei der Anpassung an die neue Marktrealität zu unterstützen. Schließlich kann die Kommission gemäß Artikel 173 Absatz 2 AEUV alle zweckdienlichen Initiativen ergreifen, um die Koordinierung der Industriepolitik im Verteidigungsbereich zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.

    Die zweite Säule besteht aus Maßnahmen, die das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben, insbesondere den europäischen Markt für Verteidigungsgüter; die geeignete Rechtsgrundlage für solche Maßnahmen ist Artikel 114 AEUV. Die öffentliche Sicherheit des Gebiets der Union zu gewährleisten, ist ein übergeordnetes Gemeinwohlziel, und diese Sicherheit hängt auch davon ab, ob Verteidigungsgüter und -dienstleistungen in ausreichender Menge verfügbar sind. Wie in der EDIS beschrieben, führt der derzeitige geopolitische Kontext in der Union und möglicherweise auf globaler Ebene zu einem allgemeinen Anstieg der Nachfrage nach Verteidigungsgütern und zu potenziellen künftigen Nachfragespitzen bei bestimmten Verteidigungsgütern. Diese Situation beeinträchtigt das Funktionieren des Binnenmarktes für diese Güter und gefährdet die Versorgungssicherheit. Die Mitgliedstaaten sind an erster Stelle dafür verantwortlich, im Interesse ihrer nationalen Verteidigung ihre Versorgungssicherheit im militärischen Bereich sicherzustellen. Wie in der EDIS erläutert, hat die Versorgungssicherheit jedoch eine zunehmend europäische Dimension. Darüber hinaus haben sich unterschiedliche nationale Rechtsvorschriften, insbesondere in Bezug auf die Zertifizierung von Verteidigungsgütern, und unterschiedliche Ansätze für die nationale Sicherheit als Engpässe für die europäischen Lieferketten für Verteidigungsgüter und Hindernisse für die Interoperabilität erwiesen, wie sich insbesondere in der Munitionsversorgungskrise gezeigt hat, der mit der Munitionsproduktionsverordnung begegnet wurde. Daher kann das Funktionieren des Binnenmarktes durch die Vermeidung von Engpässen bei Verteidigungsgütern in der Union am besten dadurch sichergestellt werden, dass harmonisierte Rechtsvorschriften der Union auf der Grundlage von Artikel 114 AEUV erlassen werden. Die Einführung einer EU-weiten Regelung für die Versorgungssicherheit bei Verteidigungsgütern beruht auf mehreren Aspekten. Erstens beinhaltet das EDIP Maßnahmen zur Verbesserung der Vorsorge der Mitgliedstaaten im neuen geopolitischen Kontext, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Bestände aufgefüllt und die Verteidigungsfähigkeiten so bald wie möglich weiter ausgebaut werden müssen. Das EDIP umfasst insbesondere Maßnahmen, durch die es einfacher wird, bestehende und künftige Rahmenvereinbarungen mit der EDTIB für andere Mitgliedstaaten zu öffnen. Zweitens umfasst das EDIP Maßnahmen zur Identifizierung und Überwachung kritischer Produkte und industrieller Kapazitäten in den Lieferketten bestimmter Verteidigungsgüter. Schließlich gibt das EDIP bei einer etwaigen Versorgungskrise einen modularen und stufenweisen Rahmen für das Krisenmanagement vor und gibt dem Ausschuss die Möglichkeit, über den am besten geeigneten Modus für das Krisenmanagement und – bei schwereren Krisen – über die zu aktivierenden Maßnahmen zu entscheiden. Über das EDIP wird daher sichergestellt, dass Versorgungsunterbrechungen früh erkannt werden und unverzüglich gegengesteuert wird, damit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gewährleistet und ein angemessenes Maß an Versorgungssicherheit für die Mitgliedstaaten sichergestellt ist.

    Die dritte Säule umfasst Maßnahmen, die zur Erholung, zum Wiederaufbau und zur Modernisierung der ukrainischen DTIB und zur schrittweisen Integration in die EDTIB beitragen. Die geeignete Rechtsgrundlage für solche Maßnahmen ist Artikel 212 AEUV. Besondere Aufmerksamkeit wird dem Ziel beigemessen, die Ukraine bei der schrittweisen Angleichung an die Vorschriften, Normen, Strategien und Verfahren der Union (im Folgenden „Besitzstand“) im Hinblick auf eine künftige Mitgliedschaft in der Union zu unterstützen. Mit dieser dritten Säule ergänzen und verstärken die Vorhaben der Union die in den Mitgliedstaaten.

    Andere Artikel des AEUV oder die einzelnen Artikel für sich genommen sind nicht geeignet, die drei oben genannten Säulen und die damit verbundenen Maßnahmen zu untermauern. Die vorgeschlagenen Elemente werden in einem einzigen Rechtsakt festgelegt, da alle Maßnahmen einen kohärenten Ansatz bilden, mit dem die notwendige Stärkung der industriellen Bereitschaft der Union im Verteidigungsbereich auf unterschiedliche Weise erreicht werden soll.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Die Mitgliedstaaten sind entscheidend auf die Kapazitäten der EDTIB angewiesen, um den Bedarf ihrer Streitkräfte zeitnah und im erforderlichen Umfang zu decken. Aufgrund des Ausmaßes der Schäden, die der Ukraine und der industriellen Basis ihrer Verteidigung durch den Angriffskrieg Russlands entstanden sind, wird die Ukraine umfassende und nachhaltige Unterstützung benötigen, die kein Mitgliedstaat allein leisten kann. Daher muss unbedingt sichergestellt werden, dass sowohl die EDTIB als auch die ukrainische DTIB in der Lage sind, diese strategische Rolle auszufüllen. Maßnahmen auf europäischer Ebene scheinen in diesem Bereich am besten geeignet zu sein.

    Zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der EDTIB:

    Die Union und ihre Mitgliedstaaten sehen sich einerseits einer brutalen Veränderung ihres Sicherheitsumfelds, wodurch die Nachfrage nach Verteidigungsgütern in Europa steigt, und andererseits einer EDTIB gegenüber, deren Handeln durch begrenzte, auf „Friedenszeiten“ zugeschnittene Produktionskapazitäten eingeschränkt ist. Wenn diese Situation langfristig anhält, wird dies die Wettbewerbsfähigkeit der EDTIB weiterhin strukturell beeinflussen und verschlechtern. Obwohl die Lieferketten der EDTIB auf den unteren Ebenen in der Regel grenzübergreifend verlaufen, sind sie auf den höheren Ebenen nach wie vor nach nationalen Trennlinien strukturell aufgeteilt. Dies ergibt sich aus der Nachfrage der EU-Mitgliedstaaten nach Verteidigungsgütern, die trotz ihres jüngsten Anstiegs nach wie vor grundsätzlich zersplittert ist, sodass sich für die EDTIB bisher nicht die Vorteile eines wirklich funktionsfähigen EU-Verteidigungsmarktes erschließen. Die Mitgliedstaaten haben die gemeinsame Zielvorgabe, die sie sich 2007 gesetzt hatten, nämlich 35 % ihrer gesamten Ausgaben für Verteidigungsgüter für die gemeinsame europäische Beschaffung aufzuwenden, nie erreicht. Dies zeigt, dass die Mitgliedstaaten mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert sind, die sie daran hindern, ihre gemeinsame Beschaffung bei Verteidigungsgütern auszubauen. Daher ist die Union am besten in der Lage, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen Anreize für die Bündelung und Harmonisierung der Nachfrage nach Verteidigungsgütern in der EU geschaffen werden und die langfristige Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten über den gesamten Lebenszyklus von Verteidigungsgütern erleichtert wird.

    Außerdem würden eine mangelnde Koordinierung und übermäßige Konzentration der Nachfrage der Mitgliedstaaten bei Verteidigungsgütern derselben Art – innerhalb desselben Zeitrahmens und möglicherweise in Verbindung mit Lieferengpässen – zu explodierenden Preisen und Verdrängungseffekten führen (d. h. Mitgliedstaaten mit begrenzterer Kaufkraft hätten Schwierigkeiten, die erforderlichen Verteidigungsgüter zu beschaffen). Daher stärken Maßnahmen, die auf europäischer Ebene zur Bündelung der Nachfrage der EU-Mitgliedstaaten ergriffen werden, auch die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten, da möglichen Konflikten zwischen parallelen nationalen Beschaffungsbemühungen vorgebeugt wird.

    Eine unkoordinierte Nachfrage verstellt auch den Blick darauf, wohin der Markt sich entwickelt. Die mangelnde Sichtbarkeit und Vorhersehbarkeit der europäischen Nachfrage schränkt wiederum die Fähigkeit der Industrie ein, in einen Sektor zu investieren, der ausschließlich nachfrageorientiert ist. Angesichts des neuen Sicherheitsumfelds kann die Union es sich jedoch nicht leisten, zu warten, bis die EDTIB über ein ausreichendes Maß an Vorhersehbarkeit der Aufträge verfügt, um in die Anpassung ihrer Produktionskapazität zu investieren. Die europäische Verteidigungsindustrie muss sich so schnell wie möglich an die neue Marktlage anpassen. Es ist daher erforderlich, durch risikomindernde Maßnahmen Investitionen der Industrie in flexible Produktionskapazitäten zu unterstützen. Würde eine solche Intervention allein auf Ebene der Mitgliedstaaten erfolgen, könnte dies nur zu Ungleichgewichten in der geografischen Verteilung der Investitionen und zu einer noch stärkeren Fragmentierung der Lieferketten führen. Die europäische Ebene scheint auch für Maßnahmen am besten geeignet, um das Risiko von Investitionen in die EDTIB in der gesamten Union zu verringern und den Sektor bei der Entwicklung eines flexiblen Produktionsapparats zu unterstützen.

    Für die Wettbewerbsfähigkeit der EDTIB ist es auch wichtig, die Ergebnisse des Europäischen Verteidigungsfonds zu nutzen, und zwar sowohl in Bezug auf die Produkte oder Technologien, die sich aus den Projekten der Programme ergeben, als auch in Bezug auf die dadurch erzielte Öffnung der Lieferketten. Mehrere Probleme könnten jedoch die gemeinsame Beschaffung von Endprodukten, die auf FuE-Projekte des Europäischen Verteidigungsfonds zurückgehen, behindern oder sogar verhindern. Dies bedeutet, dass sich bei den Projektergebnissen des Europäischen Verteidigungsfonds nach den FuE-Phasen eine neue „Kommerzialisierungslücke“ auftun könnte, die die Mitgliedstaaten allein nicht schließen können. Die Union ist am besten geeignet, Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds eingeleitete gemeinsamen Anstrengungen über die FuE-Phase hinaus fortgesetzt werden.

    Zur Versorgungssicherheit bei Verteidigungsgütern in Europa:

    -Obwohl die Versorgungssicherheit im Verteidigungsbereich in erster Linie auf der Ebene der Mitgliedstaaten definiert ist, da die Verteidigung in die nationale Zuständigkeit fällt, ist die europäische Dimension zunehmend wichtiger, da sich industrielle Lieferketten immer mehr über den gesamten EU-Binnenmarkt und darüber hinaus erstrecken. Dies gilt insbesondere für kritische Komponenten und Rohstoffe, bei denen eine zunehmende gegenseitige Abhängigkeit unter den Mitgliedstaaten besteht. Wie auch der Munitionsplan zeigt, haben die Mitgliedstaaten wenig Einsicht in die Gesamtkapazitäten und die Lieferketten der EDTIB, was sie daran hindert, fundierte Entscheidungen zu treffen. Um ein ausreichendes Maß an Versorgungssicherheit, auch in Krisenzeiten, zu gewährleisten, ist es daher angezeigt, auf Unionsebene im Rahmen des EDIP die Einführung einer EU-weiten Regelung für die Versorgungssicherheit ins Auge zu fassen. Ein solcher Rahmen wird die Koordinierung der Reaktionen auf Versorgungskrisen bei Verteidigungsgütern und das Vertrauen der Mitgliedstaaten in grenzüberschreitende Lieferketten verbessern und die Resilienz der EDTIB zum Nutzen aller Mitgliedstaaten wirksamer stärken, als dies bei einem Flickenteppich paralleler nationaler Maßnahmen der Fall wäre.

    Zur Stärkung der ukrainischen DTIB:

    -Die Verteidigungsindustrie der Ukraine ist ein strategisch wichtiger Sektor der ukrainischen Wirtschaft. Das Land ist bestrebt, seine Produktionskapazitäten aufrechtzuerhalten und auszubauen, um seinen nationalen Bedarf an Verteidigungsgütern zu decken. Aufgrund des Ausmaßes der Schäden, die durch den Angriffskrieg Russlands an den Infrastrukturen der ukrainischen DTIB entstanden sind, wird die Ukraine jedoch eine besondere Unterstützung benötigen, die kein Mitgliedstaat allein leisten könnte. Die im Rahmen des EDIP vorgeschlagenen Maßnahmen werden die ukrainische DTIB unmittelbar stärken und die industrielle Zusammenarbeit zwischen der ukrainischen DTIB und der EDTIB verbessern. Mit dem EDIP ist die EU in der einzigartigen Lage, für beide DTIB Anreize setzen zu können, zeitnah und in großem Maßstab, in einer gemeinsamen Anstrengung, den Bedarf der Ukraine und der Mitgliedstaaten zu decken. Da die EU mit ihrer Delegation vor Ort in der Ukraine präsent ist, kann sie einen umfassenden Zugang zu Informationen über Entwicklungen, die das Land betreffen, sicherstellen. Die EU ist ein wichtiger Akteur im Bereich der militärischen Unterstützung für die Ukraine und ist auch in die meisten multilateralen Prozesse zur Bewältigung der Herausforderungen eingebunden, vor die sich die Ukraine im Verteidigungsbereich gestellt sieht. Entsprechend ist die EU in der Lage, in Bezug auf neue Bedarfe bei Verteidigungsgütern und die Umstände der Produktionskapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich stets auf aktuellem Stand zu sein, sodass sie die Unterstützung entsprechend dem sich wandelnden Bedarf anpassen und sich eng mit anderen nationalen oder industriellen Interessenträgern abstimmen kann. Auch das Ziel, Bewerberländer und potenzielle Bewerberländer auf die Mitgliedschaft in der Union vorzubereiten, lässt sich am besten auf Unionsebene verfolgen.

    Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die erklärten Ziele auf europäischer Ebene zu erreichen.

    Angesichts der beispiellosen geopolitischen Lage und der erheblichen Bedrohung der Sicherheit der Union steht der vorgeschlagene politische Ansatz in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß und Schweregrad der festgestellten Probleme. Der Notwendigkeit, die Anpassung der Industrie an strukturelle Veränderungen zu unterstützen, die Versorgungssicherheit der EU bei Verteidigungsgütern zu verbessern und die ukrainische DTIB zu stärken, wird innerhalb der in den Verträgen vorgesehenen Grenzen für ein mögliches Tätigwerden der Union angemessen Rechnung getragen. Die im EDIP vorgesehenen Maßnahmen gehen nicht über das für die Verwirklichung der damit verbundenen Ziele unbedingt erforderliche Maß hinaus und stehen in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß und Schweregrad der im Hinblick auf diese Ziele festgestellten Probleme. Die finanzielle Unterstützung für verschiedene Maßnahmen zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie innerhalb eines Systems offener und wettbewerbsorientierter Märkte zu stärken. Die Unterstützung der ukrainischen DTIB stützt sich auf die Fortführung der Logik der bestehenden Unterstützung für die Ukraine und stellt eine gezielte Reaktion auf die besonderen Gegebenheiten in der Ukraine infolge des russischen Angriffskriegs dar.

    Wahl des Instruments

    Die Kommission schlägt eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vor. Dies ist das am besten geeignete Rechtsinstrument, da nur eine Verordnung mit ihren einheitlich anwendbaren, verbindlichen und unmittelbar geltenden Vorschriften das erforderliche Maß an Einheitlichkeit bieten kann, das es braucht, um die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich in ganz Europa zu stärken und die Versorgungssicherheit bei Verteidigungsgütern in Europa sicherzustellen. Darüber hinaus steht dies im Einklang mit den Artikeln 114, 173 und 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in denen das ordentliche Gesetzgebungsverfahren für den Erlass von Maßnahmen, die in ihren jeweiligen Anwendungsbereich fallen, festgelegt ist.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Konsultation der Interessenträger

    Eine förmliche Konsultation der Interessenträger konnte nicht durchgeführt werden, da der Vorschlag dringend ausgearbeitet werden musste, damit er rechtzeitig von den gesetzgebenden Organen angenommen und ab Anfang 2025 durchgeführt werden kann, wenn neue Anforderungen im Zusammenhang mit der geopolitischen Lage sowie mit Blick auf die Erholung und den Wiederaufbau der industriellen Basis der Verteidigung der Ukraine erfüllt werden müssen.

    Die Kommission hat in enger Zusammenarbeit mit dem Hohen Vertreter umfassende Konsultationen mit den Mitgliedstaaten, der Industrie, dem Finanzsektor und Denkfabriken durchgeführt, die in die Arbeit an der EDIS einfließen. Die Konsultation stützte sich auf Beiträge von Interessenträgern während Veranstaltungen (Workshops, Sitzungen) und schriftliche Beiträge. Im Vorfeld dieser Workshops verteilte die Kommission Eckpunktepapiere (veröffentlicht auf der Website der Europäischen Kommission), insbesondere zu Themen in Verbindung mit den Maßnahmen des EDIP, die als Grundlage für die Beratungen während der Veranstaltungen dienten. Auf diese Eckpunktepapiere stützten sich auch die schriftlichen Beiträge, die von den konsultierten Interessenträgern an die Kommission und den Hohen Vertreter übermittelt wurden. Alle Bürgerinnen und Bürger der EU, die an der Konsultation teilnehmen wollten, wurden aufgefordert, einen schriftlichen Beitrag an eine spezielle E-Mail-Adresse zu senden. Insgesamt wurden der Kommission und dem Hohen Vertreter mehr als 270 schriftliche Beiträge von über 90 verschiedenen Interessenträgern übermittelt, die analysiert wurden und in die Vorbereitung der EDIS eingeflossen sind. Außerdem wurde ein Treffen mit Vertretern der Ukraine organisiert, die ebenfalls schriftliche Beiträge übermittelten, um ihre Ansichten zur geplanten EDIS darzulegen.

    Da es der Zweck des EDIP ist, mit der Umsetzung der im Rahmen der EDIS entwickelten Vision und der Durchführung der diesbezüglich angekündigten Maßnahmen zu beginnen, wurden die im Kontext der EDIS erhaltenen Beiträge bei der Ausarbeitung der EDIP-Maßnahmen weitgehend berücksichtigt. In groben Zügen lassen sich die Beiträge, die im Zusammenhang mit den wichtigsten Maßnahmen des EDIP eingingen, wie folgt resümieren:

    Was die Unterstützung für die Anpassung der EDTIB an die strukturellen Veränderungen aufgrund der neuen Sicherheitslage anbelangt, unterstützten die meisten Interessenträger die Idee. Die Fortführung der Interventionslogik der Munitionsproduktionsverordnung und von EDIRPA sowie die Notwendigkeit, die Ergebnisse des Europäischen Verteidigungsfonds zu nutzen, wurden häufig positiv bewertet. Diese weitgehend übereinstimmenden Standpunkte wurden von der Kommission berücksichtigt, wie unter anderem der Vorschlag für Maßnahmen zur Fortführung der Logik des Munitionsproduktionsgesetzes und von EDIRPA sowie zur Sicherstellung der Marktakzeptanz von durch den Europäischen Verteidigungsfonds geförderten Produkten zeigt.

    In Bezug auf die Versorgungssicherheit hoben die meisten Interessenträger hervor, wie wichtig das Thema auf EU-Ebene ist. In den meisten Beiträgen wurde auch betont, dass ein zufriedenstellendes Gleichgewicht zwischen der Notwendigkeit, die Versorgungssicherheit auf EU-Ebene zu verbessern, und der Achtung der Souveränität und der Vorrechte der Mitgliedstaaten im Verteidigungsbereich gefunden werden sollte. Um ein solches Gleichgewicht herzustellen, schlägt die Kommission insbesondere eine schrittweise und verhältnismäßige Regelung für die Versorgungssicherheit vor, bei der die Mitgliedstaaten umfassend und kontinuierlich einbezogen werden und in der die wirtschaftlichen Interessen der Industrie gebührend berücksichtigt und angemessen geschützt werden.

    In Bezug auf eine generalisierte Kultur der industriellen Bereitschaft im Verteidigungsbereich erkannten die meisten konsultierten Interessenträger an, dass ein ausreichender Zugang zu Finanzmitteln für den Verteidigungssektor und insbesondere für in der EDTIB tätige KMU sichergestellt werden muss. Den hierzu geäußerten Standpunkten hat die Kommission besondere Aufmerksamkeit gezollt, insbesondere mit dem von ihr vorgeschlagenen Fonds zur Beschleunigung der Transformation der Lieferketten im Verteidigungsbereich (FAST), der von der Konzeption her auf KMU und kleine Midcap-Unternehmen ausgerichtet ist.

    Was die Zusammenarbeit mit der Ukraine in Fragen der Verteidigungsindustrie betrifft, standen die meisten Interessenträger dieser Idee wohlwollend gegenüber. Die Kommission hat die Beiträge der Interessenträger sowie die Standpunkte der Ukraine berücksichtigt, um die Maßnahmen im Rahmen des EDIP gezielt und auf die am besten geeignete Weise auszurichten.

    Die EU wird dafür sorgen, dass die Ziele der Verordnung und die in ihrem Rahmen erbrachten Maßnahmen innerhalb der Union, in der Ukraine und darüber hinaus angemessen kommuniziert und sichtbar gemacht werden.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Dank der umfassenden Konsultation im Rahmen der EDIS haben die Kommission und der Hohe Vertreter zahlreiche Beiträge von Experten aus verschiedenen Fachbereichen (z. B. Experten aus der nationalen Verwaltung, der Verteidigungsindustrie, dem Finanzsektor, von Denkfabriken, aus der Wissenschaft) erhalten. Das von der Kommission und dem Hohen Vertreter im Rahmen der EDIS gesammelte Fachwissen wurde genutzt, um die im Rahmen des EDIP vorgeschlagenen Maßnahmen weiterzuentwickeln.

    Folgenabschätzung

    Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags, mit dem die rasche Anpassung der europäischen Verteidigungsindustrie an das neue geopolitische Umfeld unterstützt werden und ein Land im Krieg ab Anfang 2024 Hilfe erhalten soll, konnte keine Folgenabschätzung durchgeführt werden.

    Der geopolitische Kontext und insbesondere die anhaltende militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine veranlassten die Kommission, einen schnellen Umstieg von punktuellen Notfallmaßnahmen, wie sie im Juli 2023 (d. h. die Munitionsproduktionsverordnung) und Oktober 2023 (d. h. EDIRPA) durchgeführt wurden, auf einen stärker strukturell ausgerichteten Ansatz zu beschließen, um die langfristigen Folgen für die EDTIB zu steuern und die Ukraine weiterhin zu unterstützen.

    Darüber hinaus rief der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 14./15. Dezember 2023 dazu auf, „unverzüglich“ einen Vorschlag für das EDIP vorzulegen, und erklärte in seinen Schlussfolgerungen vom 1. Februar 2024, dass er „sich – im Hinblick auf eine Einigung über weitere Schritte, um die europäische Verteidigungsindustrie widerstandsfähiger, innovativer und wettbewerbsfähiger zu machen – auf seiner nächsten Tagung im März 2024 erneut mit dem Thema Sicherheit und Verteidigung befassen [wird], einschließlich der Notwendigkeit, die allgemeine Verteidigungsbereitschaft Europas zu steigern und die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung weiter zu stärken“.

    Daher war es nicht möglich, innerhalb der für die Vorlage eines EDIP-Vorschlags verfügbaren Zeit eine Folgenabschätzung zu erstellen und diese rechtzeitig für die Tagung des Europäischen Rates im März 2024 vorzulegen. Der EDIP-Vorschlag stützt sich jedoch auf die im Rahmen der DJPTF geleistete Arbeit, auf die ersten Lehren aus der Umsetzung der Munitionsproduktionsverordnung und von EDIRPA sowie auf den umfassenden Konsultationsprozess, der im Zusammenhang mit der EDIS durchgeführt wurde. Binnen drei Monaten nach Veröffentlichung dieses Verordnungsvorschlags wird die Kommission eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen veröffentlichen, in der sie die Gründe für diese legislative Maßnahme der EU darlegen und erläutern wird, weshalb diese geeignet ist, die festgelegten politischen Ziele zu erreichen.

    Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Es wird nicht davon ausgegangen, dass das EDIP den Verwaltungsaufwand für die europäische Verteidigungsindustrie erhöht. Der für förderfähige Maßnahmen vorgeschlagene leistungsbasierte Ansatz, der sich auf die Konditionalität zwischen der Leistung von Zahlungen und dem Erreichen der Etappenziele und Zielwerte durch das Konsortium stützt, stellt auch ein Element der Vereinfachung bei der Durchführung des Instruments dar.

    Grundrechte

    Die Verbesserung der Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger der EU kann zur Wahrung ihrer Grundrechte beitragen.

    Darüber hinaus kommen Maßnahmen zur Beschaffung von Gütern oder Dienstleistungen, die nach geltendem Völkerrecht verboten sind, nicht für eine Unterstützung aus dem Programm in Betracht. Auch Maßnahmen im Hinblick auf die gemeinsame Beschaffung letaler autonomer Waffen, die keine wirksame menschliche Kontrolle über die Entscheidungen über die Auswahl und den Angriff bei der Durchführung von Angriffen gegen Menschen ermöglichen, kommen für eine Unterstützung aus dem EDIP nicht in Betracht.

    Überdies sieht Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) die Anerkennung der unternehmerischen Freiheit vor. Allerdings können einige Maßnahmen im Rahmen der zweiten Säule, die zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit bei Verteidigungsgütern in der Union erforderlich sind, die unternehmerische Freiheit und die Vertragsfreiheit, die durch Artikel 16 der Charta geschützt sind, und das Eigentumsrecht, das durch Artikel 17 der Charta geschützt ist, vorübergehend einschränken. Jede Einschränkung dieser Rechte in diesem Vorschlag ist gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Charta gesetzlich vorgesehen, achtet den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten und wird unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorgenommen.

    Erstens enthält das EDIP Bestimmungen über Auskunftsersuchen und Priorisierungsmechanismen (vorrangige Aufträge und vorrangige Ersuchen), die ausdrücklich daran gebunden sind, dass durch die Annahme eines Durchführungsrechtsaktes des Rates der am besten geeignete Krisenmodus aktiviert wird, wenn es zu einer Versorgungskrise oder einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise kommt.

    Zweitens wird durch die Verpflichtung, der Kommission bestimmte Informationen offenzulegen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, der Wesensgehalt der unternehmerischen Freiheit geachtet und diese wird nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt (Artikel 16 der Charta). Jedes Auskunftsersuchen trägt zur Verwirklichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels der Union bei, die Erhebung von Informationen über Produktionsfähigkeiten, Produktionskapazitäten und hauptsächliche Hindernisse möglicher Maßnahmen zur Abmilderung von Engpässen bei der Herstellung von krisenrelevanten Gütern oder Verteidigungsgütern zu ermöglichen. Solche Auskunftsersuchen sind zur Verwirklichung dieser Zielsetzung geeignet und wirksam, da darüber die für die Bewertung der bestehenden Krise unbedingt erforderlichen Informationen eingeholt werden. Die Kommission fordert die gewünschten Informationen grundsätzlich nur von Vertretungsorganisationen an und kann nur dann zusätzlich Ersuchen an einzelne Unternehmen richten, wenn dies erforderlich ist. Da sonst keine Informationen über die Versorgungslage verfügbar sind, gibt es keine andere ebenso wirksame Maßnahme, mit der die Informationen erlangt werden können, die nötig sind, damit europäische Entscheidungsträger Minderungsmaßnahmen ergreifen können. Angesichts der schwerwiegenden geopolitischen und sicherheitsbezogenen Folgen von Engpässen bei Verteidigungsgütern und der aufgrund dessen hohen Bedeutung von Maßnahmen zu deren Abmilderung stehen Auskunftsersuchen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel. Darüber hinaus wird die Einschränkung der unternehmerischen Freiheit und des Eigentumsrechts durch angemessene Garantien ausgeglichen. Auskunftsersuchen sind nur bei krisenrelevanten Verteidigungsgütern sowie Rohstoffen oder Bestandteilen dafür zulässig, die von der Kommission in einem Durchführungsrechtsakt konkret benannt werden und die von Störungen oder potenziellen Störungen, welche zu erheblichen Engpässen führen, betroffen sind.

    Drittens wird durch die Verpflichtung zur Annahme und Priorisierung vorrangiger Aufträge der Wesensgehalt der unternehmerischen Freiheit und der Vertragsfreiheit (Artikel 16 der Charta) sowie des Eigentumsrechts (Artikel 17 der Charta) geachtet und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Diese Verpflichtung trägt zur Verwirklichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels der Union bei, gegen Störungen der Versorgung mit krisenrelevanten Gütern vorzugehen. Die Verpflichtung ist zur Verwirklichung dieser Zielsetzung geeignet und wirksam, da sichergestellt wird, dass die verfügbaren Ressourcen bevorzugt für die Produktion der entsprechenden maßgeblichen Verteidigungsgüter eingesetzt werden. Es gibt keine andere ebenso wirksame Maßnahme. Bei krisenrelevanten Gütern, die als von einer Versorgungskrise betroffen eingestuft wurden, ist es verhältnismäßig, dass Unternehmen, die Teil der Lieferkette dieser Produkte sind, verpflichtet werden, bestimmte Aufträge anzunehmen und vorrangig auszuführen. Angemessene Garantien stellen sicher, dass etwaige negative Auswirkungen der Priorisierungspflicht auf die unternehmerische Freiheit, die Vertragsfreiheit und das Eigentumsrecht nicht auf eine Verletzung dieser Rechte hinauslaufen. Eine Verpflichtung zur Priorisierung bestimmter Aufträge darf nur für krisenrelevante Güter eingeführt werden, die von der Kommission in einem Durchführungsrechtsakt konkret benannt wurden und die von Störungen oder potenziellen Störungen, welche zu erheblichen Engpässen führen, betroffen sind. Das betreffende Unternehmen kann die Kommission ersuchen, den vorrangigen Auftrag zu überprüfen, wenn es den Auftrag nicht ausführen kann oder wenn die Ausführung des Auftrags eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung darstellen und eine besondere Härte mit sich bringen würde. Darüber hinaus ist das der Verpflichtung unterliegende Unternehmen von jeglicher Haftung für Schäden befreit, die wegen der Verletzung vertraglicher Verpflichtungen aufgrund der Erfüllung der Verpflichtung entstehen.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Die Finanzausstattung für die Durchführung der Verordnung beträgt für den Zeitraum vom XX. XX, XXXX bis zum 31. Dezember 2027 1 500 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.

    Die Auswirkungen, die sich im Durchführungszeitraum des Mehrjährigen Finanzrahmens durch die erforderlichen Haushaltsmittel und Humanressourcen ergeben, sind dem Finanzbogen im Anhang dieses Vorschlags zu entnehmen.

    5.WEITERE ANGABEN

    Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Die Kommission sollte einen Bewertungsbericht für das Programm erstellen und diesen dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 30. Juni 2027 vorlegen. In diesem Bericht wird insbesondere der Fortschritt bei der Erreichung der im Vorschlag festgelegten Ziele bewertet. Unter Berücksichtigung des Bewertungsberichts kann die Kommission zudem Vorschläge für geeignete Änderungen dieser Verordnung vorlegen, insbesondere zum Vorgehen gegen fortbestehende Risiken, die die industrielle Bereitschaft der EU im Verteidigungsbereich behindern, oder im Zusammenhang mit der Versorgungssicherheit bei Verteidigungsgütern in Europa.

    2024/0061 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit und Lieferung von Verteidigungsgütern (EDIP)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 Absatz 1, Artikel 173 Absatz 3, Artikel 212 Absatz 2 und Artikel 322 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, 2  

    nach Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofes, 3

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Die Staats- und Regierungschefs der Union haben sich auf ihrem Treffen in Versailles am 11. März 2022 verpflichtet, angesichts des grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine „die Verteidigungsfähigkeiten Europas zu stärken“. Sie kamen überein, die Verteidigungsausgaben zu erhöhen, die Zusammenarbeit durch gemeinsame Projekte und die gemeinsame Beschaffung von Verteidigungsfähigkeiten zu intensivieren, Defizite zu beseitigen, Innovation zu fördern und die Verteidigungsindustrie der EU zu stärken und weiterzuentwickeln, unter anderem durch die Einrichtung eines Programms für die europäische Verteidigungsindustrie (im Folgenden „Programm“).

    (2)Die langfristig verschärfte regionale und globale Bedrohungslage erfordert es, dass es der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) gelingt, das Ausmaß und Tempo, mit dem sie das gesamte Spektrum militärischer Fähigkeiten entwickelt und herstellt, entscheidend zu erhöhen. Die Rückkehr von Kriegshandlungen mit hoher Intensität und von territorialen Konflikten nach Europa wirkt sich negativ auf die Sicherheitslage der Union und der Mitgliedstaaten aus; es ist daher erforderlich, dass die Mitgliedstaaten ihre Kapazitäten für den Ausbau ihrer Verteidigungsfähigkeiten erheblich steigern.

    (3)Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 14. und 15. Dezember 2023 im Anschluss an eine Bestandsaufnahme der Arbeiten zur Umsetzung der Erklärung von Versailles und des Strategischen Kompasses für Sicherheit und Verteidigung betont, dass mehr getan werden müsse, um die Ziele der Union – die Steigerung der Verteidigungsbereitschaft – zu verwirklichen. Voraussetzung, um diese Verteidigungsbereitschaft zu erreichen und die Union zu verteidigen, ist eine starke Verteidigungsindustrie, die die industrielle Basis der europäischen Verteidigung widerstandsfähiger, innovativer und wettbewerbsfähiger macht.

    (4)Die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik legten am 18. Mai 2022 eine Gemeinsame Mitteilung mit dem Titel „Analyse der Defizite bei den Verteidigungsinvestitionen und die nächsten Schritte“ vor, in der sie hervorhoben, dass in der Union im Bereich der Verteidigung Defizite im Hinblick auf Finanzen, Industrie und Fähigkeiten bestehen. Am 18. Oktober 2023 wurde die Verordnung (EU) 2023/2418 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung des Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung (EDIRPA) 4 angenommen, mit dem die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in der Beschaffungsphase unterstützt werden soll, um so – auf kooperative Weise – die dringendsten und kritischsten Lücken zu schließen, insbesondere jene, die durch die Reaktion auf Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine entstehen. Am 20. Juli 2023 wurde die Verordnung (EU) 2023/1525 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Munitionsproduktion (ASAP) 5 angenommen, die darauf abzielt, den Ausbau der Produktionskapazitäten der europäischen Verteidigungsindustrie zügig zu unterstützen, die Lieferketten zu sichern, effiziente Beschaffungsverfahren zu erleichtern, Defizite bei den Produktionskapazitäten zu beheben und Investitionen zu fördern.

    (5)EDIRPA und die Munitionsproduktionsverordnung wurden als Notfall- und kurzfristige Programme konzipiert, die beide 2025 auslaufen (die Munitionsproduktionsverordnung am 30. Juni 2025 und EDIRPA am 31. Dezember 2025). Das Programm sollte auf den Ergebnissen von EDIRPA und der Munitionsproduktionsverordnung aufbauen und deren Logik bis 2027 fortführen, indem auf vorhersehbare, kontinuierliche und zeitnahe Weise auf Grundlage eines integrierten Ansatzes finanzielle Unterstützung zur Stärkung der EDTIB geleistet wird. Angesichts der derzeitigen Sicherheitslage erscheint es notwendig, die Unterstützung der Union auf ein breiteres Spektrum von Verteidigungsgütern, einschließlich Verbrauchsgütern, auszuweiten, zum Beispiel auf unbemannte Systeme, die auf dem Kriegsschauplatz in der Ukraine eine entscheidende Rolle spielen.

    (6)Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 23. Juni 2022 beschlossen, der Ukraine den Status eines Bewerberlandes zuzuerkennen, wodurch der deutliche Willen zum Ausdruck gebracht wurde, den Wiederaufbau mit Reformen auf ihrem Weg in die EU zu verknüpfen. Im Dezember 2023 beschlossen die Staats- und Regierungschefs der EU, Beitrittsverhandlungen mit der Ukraine aufzunehmen. Am 15. Dezember 2023 erklärte der Europäische Rat, dass die Union und die Mitgliedstaaten nach wie vor entschlossen seien, sich langfristig und zusammen mit Partnern an Sicherheitszusagen für die Ukraine zu beteiligen, die der Ukraine dabei helfen werden, sich zu verteidigen, Destabilisierungsversuchen standzuhalten und Angriffshandlungen in Zukunft zu verhindern. Die intensive Unterstützung der Ukraine ist eine der wichtigsten Prioritäten der Union und eine angemessene Vorgehensweise angesichts der festen politischen Zusage der Union, die Ukraine so lange wie nötig zu unterstützen.

    (7)Der durch den Angriffskrieg Russlands für die ukrainische Wirtschaft, Gesellschaft und Infrastruktur und insbesondere für die technologische und industrielle Basis der Verteidigung der Ukraine (ukrainische DTIB) entstandene Schaden erfordert umfassende Unterstützung beim Wiederaufbau. Dies ist von entscheidender Bedeutung, damit der ukrainische Staat fähig ist, seine wesentlichen Funktionen aufrechtzuerhalten, um eine rasche Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung des Landes zu ermöglichen und seine Integration in den europäischen Markt für Verteidigungsgüter zu fördern. Eine starke ukrainische DTIB ist für die langfristige Sicherheit sowie den Wiederaufbau der Ukraine entscheidend.

    (8)In diesem Zusammenhang sollten Maßnahmen finanziert werden, die die Stärkung der technologischen und industriellen Basis der ukrainischen Verteidigung unterstützen. Diese Unterstützung ergänzt die im Rahmen der Ukraine-Fazilität geleistete Unterstützung sowie die militärische Unterstützung für die Ukraine im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität und über bilaterale Hilfen der Mitgliedstaaten.

    (9)Russland muss in vollem Umfang zur Rechenschaft gezogen werden und für den massiven Schaden aufkommen, der durch seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine, der einen eklatanten Verstoß gegen die Charta der Vereinten Nationen darstellt, verursacht wurde. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten in enger Zusammenarbeit mit anderen internationalen Partnern und im Einklang mit dem Unions- und dem Völkerrecht weiterhin auf dieses Ziel hinarbeiten und dabei den schwerwiegenden Verstoß Russlands gegen das in Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen verankerte Verbot der Anwendung von Gewalt und die Grundsätze der staatlichen Verantwortung für völkerrechtswidrige Handlungen berücksichtigen, einschließlich der Verpflichtung zum Ersatz des verursachten finanziell bezifferbaren Schadens. Es ist unter anderem wichtig, dass in Abstimmung mit den internationalen Partnern und im Einklang mit den geltenden vertraglichen Verpflichtungen sowie mit dem Unions- und dem Völkerrecht Fortschritte in der Frage erzielt werden, wie außerordentliche Einnahmen privater Rechtspersonen, die direkt aus Russlands immobilisierten Vermögenswerten stammen, in die Unterstützung der Ukraine einschließlich der technologischen und industriellen Basis ihrer Verteidigung geleitet werden könnten. Sollte der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters einen GASP-Beschluss nach Artikel 29 EUV annehmen, um außerordentliche Barbestände von Zentralverwahrern, die sich aus unerwarteten und außerordentlichen Einnahmen aus den immobilisierten staatlichen Vermögenswerten Russlands ergeben, auf die Union zu übertragen, könnten diese Einnahmen im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union für eine solche zusätzliche Unterstützung herangezogen werden.

    (10)Mit der Ukraine sollte eine Rahmenvereinbarung geschlossen werden, in der die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen der Union und der Ukraine im Rahmen der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. Auch sollten Finanzhilfevereinbarungen oder gemeinsame Beschaffungen mit der Ukraine und in der Ukraine ansässigen Rechtsträgern geschlossen werden, um die Bedingungen für die Freigabe von Mitteln festzulegen.

    (11)Zur Finanzierung der Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Reaktionsfähigkeit der EDTIB auf der Grundlage von Artikel 173 AEUV und der Maßnahmen im Bereich der Zusammenarbeit mit der Ukraine zur Stärkung der ukrainischen DTIB gemäß Artikel 212 AEUV sollten in dieser Verordnung gemeinsame Ziele und gemeinsame Finanzierungsmechanismen – mit klarer Unterscheidung zwischen zwei Haushaltslinien, die jeweils einem der Ziele zugeordnet sind – sowie ein Programm, in dem die Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Union gemäß Artikel 173 AEUV dargelegt sind, und ein Unterstützungsinstrument für die Ukraine festgelegt werden, in dem die spezifischen Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Union gemäß Artikel 212 AEUV ausgeführt werden.

    (12)Mit dieser Verordnung wird die Finanzausstattung für die gesamte Laufzeit des Programms festgelegt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel bildet.

    (13)Die in Artikel 73 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Möglichkeiten können angewandt werden, sofern das Projekt den Bestimmungen der genannten Verordnung und dem Anwendungsbereich des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Europäischen Sozialfonds Plus gemäß den Verordnungen (EU) 2021/1058 bzw. (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates entspricht. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn bei der Produktion maßgeblicher Verteidigungsgüter in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten – insbesondere in benachteiligten und abgelegenen Gebieten – ein spezifisches Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen zu verzeichnen sind und solche Mittel zur Erreichung der Ziele des Programms, von dem sie übertragen wurden, beitragen. Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 hat die Kommission die vom Mitgliedstaat eingereichten geänderten Programme zu bewerten und innerhalb von zwei Monaten nach der Einreichung des geänderten Programms Anmerkungen vorzubringen.

    (14)Angesichts dessen, dass es notwendig ist, besser und gemeinsam in die Verteidigungsfähigkeiten der Mitgliedstaaten und assoziierten Länder sowie in die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung der industriellen Basis der Verteidigung der Ukraine zu investieren, sollte es den Mitgliedstaaten, Drittländern, internationalen Organisationen, internationalen Finanzinstitutionen oder anderen Quellen möglich sein, an der Umsetzung des Programms mitzuwirken. Diese Beiträge sollten nach denselben Vorschriften und Bedingungen durchgeführt werden und externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstaben d und e der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 darstellen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, beim Einsatz ihrer Zuweisungen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung die in der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates angebotene Flexibilität zu nutzen. Unter den in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Bedingungen sollte es den Mitgliedstaaten daher möglich sein, Mittel in bestimmtem Umfang zwischen den Zuweisungen unter geteilter Mittelverwaltung und dem Programm zu übertragen. Nicht gebundene Mittel können spätestens im Jahr 2028 auf Antrag des Mitgliedstaats unter den in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Bedingungen wieder auf ein oder mehrere der jeweiligen ursprünglichen Programme rückübertragen werden.

    (15)Da das Programm darauf abzielt, die Wettbewerbsfähigkeit und Effizienz der Verteidigungsindustrie der Union und der Ukraine zu verbessern, sollten die Empfänger finanzieller Unterstützung, um aus dem Programm gefördert werden zu können, Rechtsträger sein, die in der Union, in assoziierten Ländern oder in der Ukraine ansässig sind und nicht der Kontrolle durch nicht assoziierte Drittländer mit Ausnahme der Ukraine oder durch Rechtsträger nicht assoziierter Drittländer unterliegen. Wenn Mitgliedstaaten, assoziierte Länder oder die Ukraine Empfänger der finanziellen Unterstützung sind, insbesondere bei gemeinsamen Beschaffungsmaßnahmen, sollten diese Vorschriften entsprechend für die Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer der Beschaffungsverträge gelten. In diesem Zusammenhang sollte Kontrolle als die Fähigkeit verstanden werden, unmittelbar oder mittelbar durch einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger einen bestimmenden Einfluss auf einen Rechtsträger auszuüben. Zum Schutz der wesentlichen Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten sollten sich zudem die für die Zwecke der Maßnahme genutzten Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen der an den Maßnahmen beteiligten Rechtsträger im Gebiet eines Mitgliedstaats, eines assoziierten Landes oder der Ukraine befinden.

    (16)Unter bestimmten Umständen sollte es möglich sein, von dem Grundsatz abzuweichen, dass an einer durch das Programm unterstützten Maßnahme beteiligte Rechtsträger nicht der Kontrolle durch nicht assoziierte Drittländer oder durch Rechtsträger nicht assoziierter Drittländer unterliegen dürfen. In diesem Zusammenhang kann ein Rechtsträger mit Sitz in der Union oder einem assoziierten Drittland, der von einem nicht assoziierten Drittland oder einem Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands kontrolliert wird, als Empfänger teilnehmen, wenn strenge Bedingungen im Zusammenhang mit den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wie sie im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Titel V des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgelegt sind, auch im Hinblick auf die Stärkung der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung, erfüllt sind.

    (17)Darüber hinaus sollten Verteidigungsgüter, die Gegenstand von durch das Programm unterstützten Maßnahmen sind, keiner Kontrolle oder Beschränkung durch ein nicht assoziiertes Drittland oder einen Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands unterliegen.

    (18)Angesichts der Besonderheiten der Verteidigungsindustrie, in der die Nachfrage fast ausschließlich von Staaten ausgeht, die außerdem die gesamte Beschaffung von Verteidigungsgütern und -technologien einschließlich der Ausfuhren kontrollieren, folgt der Sektor der Verteidigungsindustrie nicht den herkömmlichen Regeln und Geschäftsmodellen, die auf eher klassischen Märkten herrschen. Die Industrie tätigt daher keine umfangreichen selbstfinanzierten industriellen Investitionen, sondern wird nur infolge verbindlicher Aufträge tätig. Investitionen der Industrie hängen zwar von verbindlichen Aufträgen aus den Mitgliedstaaten ab, doch kann die Kommission tätig werden, indem sie die komplexe Zusammenarbeit bei der gemeinsamen Beschaffung kompensiert und das Risiko industrieller Investitionen durch Zuschüsse und Darlehen verringert, was eine schnellere Anpassung an den anhaltenden Strukturwandel des Marktes ermöglicht. In der Regel sollte die Unterstützung durch die Union bis zu 100 % der direkten förderfähigen Kosten oder bis zu 100 % des Betrags abdecken, der für Maßnahmen unter Anwendung der Option der nicht an Kosten geknüpften Finanzierung bestimmt wurde. Die Unterstützung der Union für Maßnahmen zur Stärkung der Industrie sollte bis zu 50 % der direkten förderfähigen Kosten abdecken, damit die Empfänger die Maßnahmen so bald wie möglich durchführen können, das Risiko ihrer Investitionen gemindert wird und somit maßgebliche Verteidigungsgüter schneller verfügbar sind.

    (19)Aus dem Programm sollte über die in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 festgelegten Mittel finanzielle Unterstützung für Maßnahmen bereitgestellt werden, die zur zeitnahen Verfügbarkeit und Lieferung von Verteidigungsgütern beitragen, wie eine Zusammenarbeit im Bereich der gemeinsamen Beschaffung durch öffentliche Auftraggeber, industrielle Koordinierungs- und Vernetzungstätigkeiten einschließlich Reservierung und Lagerung von Verteidigungsgütern, Zugang zu Finanzmitteln für an der Herstellung maßgeblicher Verteidigungsgüter beteiligte Unternehmen, das Vorhalten von Fertigungskapazitäten (ständig einsetzbare Einrichtungen), industrielle Verfahren zur Aufbereitung veralteter Produkte, die Ausweitung, Optimierung, Modernisierung, Verbesserung oder Umwidmung vorhandener oder die Schaffung neuer Produktionskapazitäten in diesem Bereich sowie die Schulung von Personal.

    (20)Um die erforderliche Anreizwirkung zu erzielen, können Finanzhilfen im Rahmen des Programms in Form von nicht an Kosten geknüpften Finanzierungen gewährt werden, die auf der Erzielung von Ergebnissen in Bezug auf Arbeitspakete, Etappenziele oder Zielwerte des gemeinsamen Beschaffungsverfahrens beruhen.

    (21)Wird die Finanzhilfe der Union in Form einer nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung gewährt, sollte die Kommission im Arbeitsprogramm die Finanzierungsbedingungen für jede Maßnahme festlegen, insbesondere a) eine Beschreibung der Maßnahme, die eine Zusammenarbeit bei der gemeinsamen Beschaffung umfasst, um den dringendsten und kritischsten Kapazitätsbedarf zu decken, b) die Etappenziele für die Durchführung der Maßnahme und c) den verfügbaren Höchstbeitrag der Union.

    (22)Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung gewährleistet sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zum Erlass von Arbeitsprogrammen übertragen werden, um die Finanzierungsprioritäten und die geltenden Finanzierungskonditionen festzulegen. Den Besonderheiten des Verteidigungssektors, insbesondere der Verantwortung der Mitgliedstaaten, der assoziierten Länder oder der Ukraine für den Planungs- und Beschaffungsprozess, sollte Rechnung getragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.

    (23)Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme noch vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste. Außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen sind Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstanden sind, nicht förderfähig. Um die Kontinuität der Finanzierungsperspektive für Maßnahmen sicherzustellen, die bis 2024 durch eine Finanzierung im Rahmen der Munitionsproduktionsverordnung und von EDIRPA hätten unterstützt werden können, sollte es möglich sein, im Finanzierungsbeschluss Finanzbeiträge für Maßnahmen vorzusehen, die einen Zeitraum ab dem 5. März 2024 abdecken.

    (24)Bei der Bewertung der von Antragstellern eingereichten Vorschläge sollte die Kommission besonders darauf achten, welchen Beitrag diese zu den Zielen des Programms leisten. Die Vorschläge sollten insbesondere im Hinblick auf ihren Beitrag zur Steigerung der industriellen Bereitschaft im Verteidigungsbereich und speziell zur Erhöhung der Produktionskapazitäten und zur Beseitigung von Engpässen bewertet werden. Zudem sollten sie daraufhin bewertet werden, welchen Beitrag sie zur Förderung der Resilienz der Verteidigungsindustrie – unter Gesichtspunkten wie zeitnahe Verfügbarkeit und Belieferung aller Standorte – und zur Stärkung der Versorgungssicherheit in der gesamten Union, einschließlich der Mitgliedstaaten, die der Gefahr einer konventionellen militärischen Bedrohung am stärksten ausgesetzt sind, leisten können. In den Bewertungen sollte auch Bezug genommen werden auf den Beitrag zur industriellen Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich durch eine echte Rüstungskooperation zwischen den Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern und der Ukraine und zur Entwicklung und Operationalisierung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit von in den betreffenden Lieferketten tätigen Unternehmen, insbesondere und in erheblichem Maße von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und kleinen Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung (kleinen Midcap-Unternehmen).

    (25)Bei der Konzeption, Gewährung und Durchführung der finanziellen Unterstützung der Union sollte die Kommission besonders darauf achten sicherzustellen, dass die Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt durch diese Unterstützung nicht beeinträchtigt werden.

    (26)Für dieses Programm gilt die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 in der jeweils geltenden Fassung. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, Finanzinstrumenten sowie zum indirekten Haushaltsvollzug.

    (27)Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95, (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU) 2017/1939 des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) ermächtigt, Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Europäischen Rechnungshof und – im Fall der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten – der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.

    (28)Drittländer, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, können im Rahmen der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingerichteten Zusammenarbeit an Programmen der Union teilnehmen; gemäß dem EWR-Abkommen erfolgt die Durchführung der Programme auf der Grundlage eines Beschlusses, der gemäß dem Abkommen erlassen wurde. In die vorliegende Verordnung sollte eine gesonderte Bestimmung aufgenommen werden, durch die von diesen Drittländern verlangt wird, dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang zu gewähren, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Gemäß Artikel 85 des Beschlusses (EU) 2021/1764 des Rates(18) können natürliche Personen und Einrichtungen und Institutionen eines überseeischen Landes oder Gebiets (ÜLG) vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem ÜLG verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.

    (29)Aufbauend unter anderem auf den Erfahrungen mit der Eigenkapitalfazilität für den Verteidigungsbereich, die im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds als Mischfinanzierungsmaßnahme aus dem Programm „InvestEU“ eingerichtet wurde, sollte sich die Kommission bemühen, als Teil des Programms eine spezielle Fazilität einzurichten, die als „Fonds zur Beschleunigung der Transformation der Lieferkette im Verteidigungsbereich“ (FAST) bezeichnet wird. Der FAST sollte in indirekter Mittelverwaltung durchgeführt werden. Der FAST wird – als Mischfinanzierungsmaßnahme in Form von Fremd- und/oder Beteiligungsfinanzierungen – die Investitionen, die zur Aufstockung der Fertigungskapazitäten im Verteidigungsbereich von in der EU ansässigen KMU und kleinen Midcap-Unternehmen erforderlich sind, mobilisieren, ihr Risiko mindern und sie beschleunigen. Der FAST sollte in enger Zusammenarbeit mit den Durchführungspartnern als Mischfinanzierungsmaßnahme, auch im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates(20) eingerichteten Programms „InvestEU“, eingerichtet werden.

    (30)Der FAST sollte einen zufriedenstellenden Multiplikatoreffekt entsprechend dem Mix aus Fremd- und Beteiligungskapital erzielen und dazu beitragen, sowohl öffentliche als auch private Finanzierungsmittel zu mobilisieren. Um zum übergeordneten Ziel der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der EDTIB beizutragen, sollte der FAST auch KMU (einschließlich Start-up-Unternehmen und expandierende Jungunternehmen) und kleine Midcap-Unternehmen in der gesamten EU, die Verteidigungstechnologien und Verteidigungsgüter herstellen, sowie Unternehmen, die tatsächlich oder potenziell Teil der Lieferkette der Verteidigungsindustrie sind, unterstützen, wenn diese Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzmitteln haben. Der FAST sollte auch die Investitionen im Bereich der Herstellung von Verteidigungstechnologien und Verteidigungsgütern beschleunigen und so die Versorgungssicherheit der Wertschöpfungsketten der Verteidigungsindustrie der Union stärken.

    (31)Die Herausforderungen für Kooperationsprogramme im Rüstungsbereich in der Union sind erheblich, da sie meist auf Ad-hoc-Basis eingerichtet werden und mit Komplexität, Verzögerungen und Kostenüberschreitungen behaftet sind. Um hier Abhilfe zu schaffen und das kontinuierliche Engagement der Mitgliedstaaten über den gesamten Lebenszyklus der Verteidigungsfähigkeiten sicherzustellen, ist ein stärker strukturierter Ansatz auf EU-Ebene erforderlich. Dazu sollte die Kommission die Bemühungen der Mitgliedstaaten unterstützen, indem sie einen neuen Rechtsrahmen – die Struktur für das europäische Rüstungsprogramm (SEAP) – bereitstellt, der die Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich untermauern und stärken wird. Die in diesem Rahmen durchgeführten Maßnahmen und solche im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), insbesondere im Zusammenhang mit dem Fähigkeitenentwicklungsplan (CDP) und der SSZ, sollten sich gegenseitig verstärken.

    (32)Im Rahmen dieser Struktur für das europäische Rüstungsprogramm sollte es für die Mitgliedstaaten standardisierte Verfahren für die Einleitung und Verwaltung von Kooperationsprogrammen im Verteidigungsbereich geben. Bei einer Zusammenarbeit innerhalb dieses Rahmens sollten für die Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen auch ein erhöhter Finanzierungssatz, vereinfachte und harmonisierte Beschaffungsverfahren und – wenn die Mitgliedstaaten gemeinsam Eigentümer der beschafften Ausrüstung sind – eine Mehrwertsteuerbefreiung vorgesehen werden. Der Status einer internationalen Organisation sollte es den Mitgliedstaaten, wenn sie dies wünschen, auch ermöglichen, Anleihen zu begeben, um den langfristigen Finanzierungsplan für Rüstungsprogramme sicherzustellen. Die Union wäre für die Ausgabe von Schuldtiteln durch die Mitgliedstaaten nicht haftbar, doch könnten die aus dem EDIP zum Funktionieren der SEAP geleisteten Beiträge die Bedingungen für die Finanzierung von Rüstungsprogrammen, die für eine Unterstützung durch die Union in Betracht kommen, durch die Mitgliedstaaten verbessern.

    (33)Für ein effizientes Verfahren für die Gründung einer SEAP müssen die Mitgliedstaaten, die assoziierten Länder oder die Ukraine, wenn sie eine SEAP gründen wollen, bei der Kommission einen Antrag stellen und diese sollte prüfen, ob die vorgeschlagene Satzung des Rüstungsprogramms mit der vorliegenden Verordnung in Einklang steht. Ein solcher Antrag sollte eine Erklärung des Gastmitgliedstaats enthalten, der zufolge die SEAP für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems ab dem Zeitpunkt ihrer Gründung als internationale Einrichtung oder Organisation anerkannt wird.

    (34)Aus Gründen der Transparenz sollte der Beschluss zur Gründung einer SEAP im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Aus denselben Gründen sollten solchen Beschlüssen die wesentlichen Teile ihrer Satzung beigefügt werden.

    (35)Um ihre Aufgaben möglichst effizient erfüllen zu können, sollte eine SEAP ab dem Tag, an dem der Beschluss zur Gründung rechtswirksam wird, eine Rechtspersönlichkeit und weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit besitzen. Zur Bestimmung des anwendbaren Rechts sollte sie einen satzungsmäßigen Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaats, der Mitglied dieser SEAP ist, haben.

    (36)Zu den Mitgliedern einer SEAP sollten zumindest drei Mitgliedstaaten gehören, zudem können assoziierte Länder und die Ukraine beitreten.

    (37)In der Satzung sollte genauer geregelt werden, wie die SEAP umgesetzt wird; anhand dieser Regeln sollte die Kommission prüfen, ob ein Antrag mit dem in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften übereinstimmt.

    (38)Es muss sichergestellt sein, dass einerseits eine SEAP über die notwendige Flexibilität zur Änderung ihrer Satzung verfügt, andererseits aber bestimmte wesentliche Elemente, insbesondere solche, die für die Genehmigung der Satzung der SEAP erforderlich waren, durch eine notwendige Kontrolle auf Unionsebene erhalten bleiben. Betrifft eine Änderung einen wesentlichen Teil der Satzung, die dem Beschluss zur Gründung der SEAP beigefügt ist, so sollte diese Änderung nur in Kraft treten können, wenn sie zuvor mittels eines Beschlusses der Kommission genehmigt wurde, die nach demselben Verfahren erfolgt ist wie der Beschluss zur Gründung der SEAP. Alle sonstigen Änderungen sollten der Kommission gemeldet werden; diese sollte Einwände erheben können, wenn eine Änderung aus ihrer Sicht der vorliegenden Verordnung zuwiderläuft.

    (39)Eine SEAP sollte einen Beschaffungsbeauftragten benennen können, der in eigenem Namen handelt. Eine SEAP sollte in der Lage sein, Verteidigungsgüter in eigenem Namen oder im Namen ihrer Mitglieder zu beschaffen. Wenn die SEAP Beschaffungen in eigenem Namen tätigt, sollte sie als internationale Organisation, die im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen für eigene Zwecke im Sinne von Artikel 12 Buchstabe c der Richtlinie 2009/81/EG Beschaffungen tätigt, angesehen werden. Tätigt die SEAP Beschaffungen im Namen ihrer Mitglieder, sollte sie die Möglichkeit haben, abweichend von der Richtlinie 2009/81/EG eigene Beschaffungsregeln festzulegen, um für die Mitgliedstaaten einen angemessenen Anreiz zur Zusammenarbeit im Rahmen der SEAP zu schaffen. Diese Regeln sollten die Einhaltung der Grundsätze des EU-Primärrechts für die Vergabe öffentlicher Aufträge, insbesondere der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs, sicherstellen. 

    (40)Für eine SEAP könnten Finanzhilfen gemäß Titel VI der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 vergeben werden. Auch eine Finanzierung im Rahmen der Kohäsionspolitik in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union wäre möglich.

    (41)Damit eine SEAP ihre Aufgaben so effizient wie möglich erfüllen kann, und als logische Konsequenz ihrer Rechtspersönlichkeit, sollte sie für ihre Schulden haften. Um den Mitgliedern dabei zu erlauben, geeignete Lösungen für ihre Haftung zu finden, sollte die Möglichkeit bestehen, in der Satzung verschiedene Haftungsregelungen festzulegen, die über eine auf die Beiträge der Mitglieder beschränkte Haftung hinausgehen.

    (42)Da eine SEAP nach Unionsrecht gegründet wird, sollte sie neben dem Recht des Staates, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, auch dem Unionsrecht unterliegen. Allerdings kann die SEAP in einem anderen Staat tätig sein. Das Recht jenes Staates sollte in Bezug auf besondere Punkte, die in der Satzung der SEAP geregelt sind, gelten. Außerdem sollten für eine SEAP Durchführungsbestimmungen gelten, die mit ihrer Satzung vereinbar sind.

    (43)Damit ausreichend kontrolliert werden kann, ob die vorliegende Verordnung eingehalten wird, sollte eine SEAP einen Jahresbericht an die Kommission und die einschlägigen öffentlichen Behörden übermitteln und sie unterrichten, sobald Umstände eintreten, die die Wahrnehmung ihrer Aufgaben ernsthaft zu beeinträchtigen drohen. Hat die Kommission nach Lektüre des Jahresberichts oder aufgrund anderer Hinweise den Eindruck, dass die SEAP in schwerwiegender Weise gegen diese Verordnung oder sonstige geltende Rechtsvorschriften verstößt, so sollte sie Erklärungen und/oder Maßnahmen von der SEAP und/oder ihren Mitgliedern verlangen. In Extremfällen und wenn keine Abhilfemaßnahmen getroffen werden, könnte die Kommission die Entscheidung zur Gründung der SEAP aufheben, was deren Auflösung zur Folge hätte.

    (44)Nach der Annahme der Munitionsproduktionsverordnung forderten das Europäische Parlament und der Rat die Kommission auf, die Vorlage eines Rechtsrahmens zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit in Betracht zu ziehen (Gemeinsame Erklärung vom 11. Juli 2023). In ihrer gemeinsamen Erklärung bekräftigten die beiden gesetzgebenden Organe die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2013, in denen eine umfassende EU-weite Regelung für die Versorgungssicherheit gefordert wurde, sowie die Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2022, in der die Kommission nachdrücklich aufgefordert wurde, unverzüglich eine solche Regelung vorzulegen.

    (45)Die Krise infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine hat nicht nur Mängel in der Verteidigungsindustrie der Union und der Ukraine aufgezeigt, sondern auch das Funktionieren des Binnenmarktes für Verteidigungsgüter vor Herausforderungen gestellt. Die anhaltende Verschlechterung des geopolitischen Kontextes hat bereits zu einer erheblichen und dauerhaften Zunahme der Nachfrage geführt, was sich auf das Funktionieren des Binnenmarktes für die Produktion und den Verkauf von bestimmten Verteidigungsgütern und deren Bestandteilen in der Union auswirken kann. Während einige Mitgliedstaaten aus Gründen der nationalen Sicherheit Maßnahmen zur Erhaltung ihrer eigenen Bestände ergriffen haben oder voraussichtlich ergreifen werden, sehen sich andere mit Schwierigkeiten beim Zugang zu den Gütern konfrontiert, die für die Herstellung oder den Erwerb von maßgeblichen Verteidigungsgütern benötigt werden. Manchmal sind aufgrund von Schwierigkeiten beim Zugang zu einem Rohstoff oder zu einem bestimmten Bestandteil ganze Produktionsketten beeinträchtigt. Um das Funktionieren des Binnenmarktes unter allen Umständen sicherzustellen und ihn widerstandsfähig gegenüber Schocks zu machen, müssen in koordinierter Weise harmonisierte Vorschriften zur Erhöhung der Sicherheit der Versorgung mit Verteidigungsgütern erlassen werden. Diese Maßnahmen sollten sich auf Artikel 114 AEUV stützen.

    (46)Um das allgemeine Gemeinwohlziel der Sicherheit zu verfolgen, ist es erforderlich, dass Produktionsanlagen für die Herstellung maßgeblicher Verteidigungsgüter so schnell wie möglich errichtet werden, wobei der Verwaltungsaufwand so gering wie möglich gehalten werden muss. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten Anträge im Zusammenhang mit der Planung, dem Bau und dem Betrieb von Produktionsstätten und -anlagen für maßgebliche Verteidigungsgüter so zügig wie möglich bearbeiten. Diesen Anträgen sollte bei der Abwägung rechtlicher Interessen im Einzelfall Vorrang eingeräumt werden.

    (47)Angesichts des Ziels dieser Verordnung und der Notlage und des außergewöhnlichen Kontextes ihrer Annahme sollten die Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, verteidigungsbezogene Ausnahmen nach nationalem Recht und anwendbarem Unionsrecht im Einzelfall in Anspruch zu nehmen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Inanspruchnahme dieser Ausnahmen die Erreichung dieses Ziels erleichtern würde. Dies könnte insbesondere für Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Umwelt, Gesundheit und Sicherheit gelten, die unentbehrlich sind, um den Schutz der Gesundheit des Menschen und den Umweltschutz zu verbessern und eine nachhaltige und sichere Entwicklung zu erreichen. Die Umsetzung dieser Vorschriften könnte jedoch auch zu regulatorischen Hindernissen führen, durch die das Potenzial der Verteidigungsindustrie der Union, die Produktion und die Lieferung maßgeblicher Verteidigungsgüter zu steigern, behindert wird. Es liegt in der gemeinsamen Verantwortung der Union und ihrer Mitgliedstaaten, dringend zu prüfen, welche Maßnahmen sie ergreifen könnten, um mögliche Hindernisse abzubauen. Derartige Maßnahmen auf Unionsebene, auf regionaler oder nationaler Ebene sollten nicht zulasten von Umwelt, Gesundheit und Sicherheit erfolgen.

    (48)Die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zielt darauf ab, Beschaffungsverfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich Verteidigung und Sicherheit zu harmonisieren, was die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen der Mitgliedstaaten und der Verpflichtungen aus dem AEUV ermöglicht. Die genannte Richtlinie sieht vor allem besondere Bestimmungen für dringliche Lagen aufgrund einer Krise, insbesondere verkürzte Fristen für den Eingang der Angebote und die Möglichkeit zum Einsatz des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung vor. Bei äußerster Dringlichkeit, insbesondere während Versorgungs- und Sicherheitskrisen, könnten diese Vorschriften jedoch selbst dann mit diesen Bestimmungen unvereinbar sein, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten beabsichtigen, sich an einer gemeinsamen Beschaffung zu beteiligen. In einigen Fällen besteht die einzige Lösung zur Wahrung der Sicherheitsinteressen dieser Mitgliedstaaten darin, eine bestehende Rahmenvereinbarung für öffentliche Auftraggeber oder Rechtsträger von Mitgliedstaaten zu öffnen, die ursprünglich nicht Vertragspartei der Rahmenvereinbarung waren, obwohl diese Möglichkeit in der ursprünglichen Rahmenvereinbarung nicht vorgesehen war.

    (49)Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind Änderungen eines öffentlichen Auftrags strikt auf das unter den gegebenen Umständen absolut Notwendige zu beschränken, wobei die Grundsätze des Diskriminierungsverbots, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit so weit wie möglich zu beachten sind. In dieser Hinsicht sollte es möglich sein, abweichend von der Richtlinie 2009/81/EG die in der Rahmenvereinbarung vorgesehenen Mengen zu ändern und die Rahmenvereinbarung zugleich für Auftraggeber/Rechtsträger anderer Mitgliedstaaten zu öffnen. Im Hinblick auf die zusätzlichen Mengen sollten diese Auftraggeber/Rechtsträger in den Genuss derselben Bedingungen kommen wie der ursprüngliche Auftraggeber/Rechtsträger, der die ursprüngliche Rahmenvereinbarung abgeschlossen hat. Der ursprüngliche Auftraggeber/Rechtsträger sollte in solchen Fällen außerdem jeden Wirtschaftsakteur dieser Rahmenvereinbarung beitreten lassen, der die ursprünglich im Vergabeverfahren für die Rahmenvereinbarung festgelegten Bedingungen des Auftraggebers/Rechtsträgers erfüllt, einschließlich der in den Artikeln 39 bis 46 der Richtlinie 2009/81/EG genannten Eignungskriterien. Überdies sollten geeignete Transparenzmaßnahmen getroffen werden, damit alle potenziell interessierten Parteien informiert werden.

    (50)Die EU und ihre Mitgliedstaaten haben rasch und entschlossen auf die unmittelbare Herausforderung des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine reagiert, doch nun ist es Zeit, dass die EU von Notfallmaßnahmen zu einem Aufbau der langfristigen Bereitschaft der EU übergeht. Resilienz ist Voraussetzung für die Bereitschaft und Wettbewerbsfähigkeit der EDTIB. Die EU hat bereits Instrumente und Rahmen entwickelt, um die industrielle Bereitschaft und Resilienz zur Bewältigung künftiger Krisensituationen zu erhöhen. Solche Maßnahmen sind jedoch nicht für die Unterstützung der EDTIB verfügbar.

    (51)Es ist daher eine modulare und stufenweise EU-Regelung für die Versorgungssicherheit erforderlich, um solidarischer und effizienter auf Spannungen entlang der Lieferketten oder auf Sicherheitskrisen zu reagieren und zeitnah potenzielle Engpässe ermitteln zu können. Eine solche Regelung sollte es der EU und ihren Mitgliedstaaten ermöglichen, die Folgen von Versorgungskrisen, bei denen Engpässe bei zivilen Komponenten oder Komponenten mit doppeltem Verwendungszweck oder bei Rohstoffen die zeitnahe Verfügbarkeit und Versorgung mit Verteidigungsgütern ernsthaft gefährden, sowie die Folgen von Versorgungskrisen, die unmittelbar mit dem Bestehen einer Sicherheitskrise innerhalb der Union oder in ihrer Nachbarschaft zusammenhängen und zu Engpässen bei bestimmten Verteidigungsgütern führen, rechtzeitig zu erkennen und zu bewältigen.

    (52)Um die Antizipation potenzieller Engpässe zu ermöglichen, sollten die zuständigen nationalen Behörden die Kommission warnen, wenn sie Kenntnis von einem Risiko einer schwerwiegenden Störung der Versorgung mit krisenrelevanten Gütern erlangen oder über konkrete und zuverlässige Informationen über das Eintreten eines anderen einschlägigen Risikofaktors oder Ereignisses verfügen. Für ein koordiniertes Vorgehen sollte die Kommission, wenn sie Kenntnis von einem Risiko einer schwerwiegenden Störung der Versorgung mit Verteidigungsgütern erlangt oder über konkrete oder zuverlässige Informationen über das Eintreten eines anderen einschlägigen Risikofaktors oder Ereignisses verfügt, eine außerordentliche Sitzung des Ausschusses für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich einberufen, um die Schwere der Störungen und die mögliche Einleitung des Verfahrens zur Aktivierung des Status einer Versorgungskrise zu erörtern und zu prüfen, ob es angemessen, notwendig und verhältnismäßig sein könnte, dass die Mitgliedstaaten einen Dialog mit den Interessenträgern aufnehmen, um Präventivmaßnahmen zu ermitteln, vorzubereiten und gegebenenfalls zu koordinieren. Die Kommission sollte gegebenenfalls einschlägige Drittländer konsultieren und mit ihnen zusammenarbeiten, um Störungen der Lieferkette unter Einhaltung der internationalen Verpflichtungen und unbeschadet der verfahrensrechtlichen Vorschriften gemeinsam zu bewältigen.

    (53)Angesichts der Komplexität der Lieferketten im Verteidigungsbereich und des Risikos von Engpässen in absehbarer Zukunft sollte diese Verordnung Instrumente für einen koordinierten Ansatz zur Bestandsaufnahme und Überwachung der Lieferketten bei bestimmten Verteidigungsgütern und zur wirksamen und verhältnismäßigen Bewältigung möglicher Marktstörungen vorsehen.

    (54) Ziel einer Bestandsaufnahme der Lieferketten der Union im Verteidigungsbereich sollte es sein, eine Analyse ihrer Stärken und Schwächen vorzunehmen, um Versorgungssicherheit und Resilienz sicherzustellen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission auf der Grundlage der Beiträge und Empfehlungen des Ausschusses für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich die Produkte, Bestandteile und Rohstoffe ermitteln, die als kritisch für die Lieferung von – für die Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten besonders wichtigen – Verteidigungsgütern eingestuft sind (krisenrelevante Güter). Die Bestandsaufnahme sollte sich auf öffentlich und kommerziell verfügbare Daten stützen und erforderlichenfalls auf Daten, die aufgrund freiwilliger Informationsersuchen an Unternehmen erlangt wurden, die im Benehmen mit dem Ausschuss für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich durchgeführt werden.

    (55)Um künftige Störungen in den verschiedenen Stufen der Lieferketten und des Handels im Verteidigungsbereich in der Union vorherzusagen und entsprechend Vorsorge zu treffen, sollte die Kommission mit Unterstützung des Ausschusses für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich und auf der Grundlage der Ergebnisse der Bestandsaufnahme eine Liste von Frühwarnindikatoren ermitteln und erarbeiten. Solche Indikatoren könnten sich beziehen auf atypische Verlängerungen der Vorlaufzeit, auf die Verfügbarkeit von Rohstoffen, Zwischenprodukten und Humankapital, die für die Fertigung von krisenrelevanten Gütern benötigt werden, oder von geeigneter Fertigungsausrüstung, auf die prognostizierte Nachfrage, auf Preissteigerungen, die über die normalen Preisschwankungen hinausgehen, auf Auswirkungen von Versorgungskrisen, Unfällen, Angriffen, Naturkatastrophen oder anderen schwerwiegenden Ereignissen, auf Auswirkungen von handelspolitischen Maßnahmen, Zöllen, Ausfuhrbeschränkungen, Handelshemmnissen und anderen handelsbezogenen Maßnahmen sowie auf die Auswirkungen von Unternehmensschließungen, Standortverlagerungen oder Übernahmen wichtiger Marktakteure. Die Überwachungstätigkeiten der Kommission sollten sich auf diese Frühwarnindikatoren konzentrieren.

    (56)Um den Aufwand für die Unternehmen, an die sich die Überwachung richtet, so gering wie möglich zu halten und sicherzustellen, dass die erlangten Informationen sinnvoll zusammengestellt werden können, sollte die Kommission für jegliche Informationserhebung standardisierte und sichere Mittel vorsehen. Diese Mittel sollten sicherstellen, dass alle erhobenen Informationen vertraulich behandelt werden, wobei das Geschäftsgeheimnis und die Cybersicherheit zu gewährleisten sind.

    (57)Auf dieser Grundlage sollte die Kommission eine Liste erstellen, in der die krisenrelevanten Verteidigungsgüter, Rohstoffe oder Bestandteile aufgeführt sind, die von Störungen oder potenziellen Störungen des Funktionierens des Binnenmarktes und seiner Lieferketten mit der Folge erheblicher Engpässe betroffen sind. Die Kommission sollte diese Liste regelmäßig aktualisieren und sich dabei speziell auf mögliche Störungen oder Engpässe mit Auswirkungen auf die Sicherheit der Versorgung mit maßgeblichen Verteidigungsgütern sowie Rohstoffen und Bestandteilen hierfür konzentrieren.

    (58)Aufgrund des sensiblen Charakters der Entscheidung über die Aktivierung des Status einer Versorgungskrise oder des Status einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise und der möglichen Maßnahmen, die als Reaktion darauf ergriffen werden können, einschließlich der erheblichen Auswirkungen, die solche Maßnahmen auf private Unternehmen in der Union haben könnten, sollte dem Rat die Befugnis übertragen werden, einen Durchführungsrechtsakt über die Aktivierung, Verlängerung und Beendigung eines Krisenstatus zu erlassen.

    (59)Wird der Status einer Versorgungskrise oder der Status einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise aktiviert, sollte die Kommission – im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat, in dem die betreffenden Unternehmen ansässig sind – in der Lage sein, von den Unternehmen, die mit den jeweiligen Produkten, Rohstoffen oder Bestandteilen befasst sind, die Informationen anzufordern, die notwendig dafür sind, damit krisenrelevante Güter zeitnah verfügbar sind. Diese Informationen sollten in die Entscheidung der Kommission über geeignete Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung einfließen, um mögliche Störungen oder Engpässe zu beheben, die die Sicherheit der Versorgung mit maßgeblichen Verteidigungsgütern sowie Bestandteilen davon oder dafür notwendigen Rohstoffen beeinträchtigen.

    (60)Ein solcher Mechanismus zur Ermittlung, Bestandsaufnahme und ständigen Überwachung sollte eine echtzeitnahe Analyse der Produktionskapazität in der Union, der kritischen Faktoren, die sich auf die Versorgungssicherheit mit maßgeblichen Verteidigungsgütern auswirken, sowie der Lagerbestände ermöglichen. Außerdem sollte er die Kommission in die Lage versetzen, Notmaßnahmen für tatsächliche oder zu erwartende Engpässe zu konzipieren.

    (61)Die Vermeidung von Engpässen bei maßgeblichen Verteidigungsgütern ist von wesentlicher Bedeutung, um das im Allgemeininteresse liegende Ziel der Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu wahren, und rechtfertigt erforderlichenfalls verhältnismäßige Eingriffe in die Grundrechte der Unternehmen, die krisenrelevante Güter bereitstellen, wie die unternehmerische Freiheit gemäß Artikel 16 der Charta und das Eigentumsrecht gemäß Artikel 17 der Charta nach Maßgabe des Artikels 52 der Charta. Solche Eingriffe können insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn mehrere Mitgliedstaaten besondere Anstrengungen unternommen haben, um die Nachfrage durch gemeinsame Beschaffung zu konsolidieren und so zur weiteren Integration und zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes für maßgebliche Verteidigungsgüter beizutragen.

    (62)Um sicherzustellen, dass die Betriebskontinuität kritischer Sektoren in Krisenzeiten gewährleistet bleibt, und nur wenn dies für diesen Zweck erforderlich und verhältnismäßig ist, könnten als letzte Möglichkeit einschlägige Unternehmen von der Kommission dazu verpflichtet werden, Aufträge für krisenrelevante Güter anzunehmen und vorrangig zu behandeln. Der Beschluss über einen vorrangigen Auftrag sollte im Einklang mit allen in der Union für die Umstände des Falls geltenden rechtlichen Verpflichtungen gefasst werden. Die Verpflichtung zur Priorisierung sollte jeder anderen Erfüllungsverpflichtung nach privatem oder öffentlichem Recht vorgehen, ausgenommen Verpflichtungen, die direkt mit Militäraufträgen verbunden sind, wobei den rechtmäßigen Zielen des betreffenden Unternehmens sowie den Kosten und dem Aufwand jeder Änderung der Produktionsreihenfolge Rechnung getragen werden sollte. Jeder vorrangige Auftrag sollte zu einem fairen und angemessenen Preis erteilt werden, der den Opportunitätskosten des Unternehmens im Vergleich zu bestehenden Aufträgen Rechnung trägt. 

    (63)Die Verpflichtung zur vorrangigen Produktion bestimmter Güter sollte die unternehmerische Freiheit und die Vertragsfreiheit gemäß Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) sowie das Eigentumsrecht gemäß Artikel 17 der Charta nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen. Jede Einschränkung dieser Rechte sollte gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Charta gesetzlich vorgesehen sein, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.

    (64)Wird auf der Grundlage der Bewertung durch die Kommission mit Unterstützung des Hohen Vertreters der Zustand einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise aktiviert, sollten auch die im Rahmen des Zustands einer Versorgungskrise verfügbaren Maßnahmen zur Verfügung stehen. Darüber hinaus sollte der Rat die Maßnahmen ergreifen, die er angesichts der Krise als angemessen erachtet. Zu diesem Zweck sollte der Rat insbesondere darauf achten, dass ein hohes Maß an Sicherheit für die Union, die Mitgliedstaaten und die europäischen Bürgerinnen und Bürger sichergestellt wird.

    (65)Wird der Zustand einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise aktiviert, sollte der Rat, wenn ein Mitgliedstaat aufgrund von Knappheiten oder ernstlich drohenden Knappheiten bei krisenrelevanten Gütern mit gravierenden Schwierigkeiten bei der Erteilung oder der Ausführung eines Auftrags über die Lieferung von Verteidigungsgütern konfrontiert ist oder sein könnte, in der Lage sein, Maßnahmen auf Unionsebene zu ergreifen, die darauf abzielen, die Verfügbarkeit krisenrelevanter Güter sicherzustellen, z. B. durch vorrangige Ersuchen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes und seiner Lieferketten im Verteidigungsbereich zu gewährleisten.

    (66)Als letztes Mittel sollten vorrangige Ersuchen dazu dienen, Situationen zu bewältigen, in denen es nicht möglich ist, die Herstellung oder Lieferung krisenrelevanter Güter, die Verteidigungsgüter sind, durch andere Maßnahmen zu erreichen. Ein vorrangiges Ersuchen sollte sich auf objektive, sachliche, messbare und fundierte Daten stützen. Es sollte den berechtigten Interessen der Unternehmen sowie den Kosten und dem Aufwand jeder Änderung der Produktionsreihenfolge Rechnung tragen. Wird es angenommen, sollte die Verpflichtung zur Erfüllung des vorrangigen Ersuchens jeder anderen Erfüllungsverpflichtung nach privatem oder öffentlichem Recht vorgehen. Jedes vorrangige Ersuchen sollte zu einem fairen und angemessenen Preis erfolgen.

    (67)Um die Kommission bei der Durchführung dieser Verordnung zu unterstützen, sollte ein europäischer Ausschuss für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich eingerichtet werden, der sich aus der Kommission, dem Hohen Vertreter/Leiter der Agentur und den Mitgliedstaaten zusammensetzt. Darüber hinaus werden der Hohe Vertreter/Leiter der Agentur und die Kommission auf eigene Initiative – außerhalb des Rahmens der aktuellen Verordnung – Sitzungen der Mitglieder im Rahmen des Ausschusses einberufen und diese gemeinsam leiten, um die gemeinsame Programmplanungs- und Beschaffungsfunktion wahrzunehmen und strategische Leitlinien und Empfehlungen für die Steigerung der industriellen Bereitschaft der EDTIB im Einklang mit der europäischen Industriestrategie für den Verteidigungsbereich vorzulegen.

    (68)Diese Verordnung sollte unbeschadet der Wettbewerbsvorschriften der Union, insbesondere der Artikel 101 bis 109 AEUV und der Rechtsakte, die diesen Artikeln Wirksamkeit verleihen, gelten.

    (69)Nach Artikel 41 Absatz 2 EUV gehen die operativen Ausgaben aufgrund von Titel V Kapitel 2 EUV zulasten des Haushalts der Union; ausgenommen sind Ausgaben aufgrund von Maßnahmen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen.

    (70)Diese Verordnung sollte unbeschadet des besonderen Charakters der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten gelten —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Kapitel I

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Verordnung werden ein Haushalt eingerichtet und eine Reihe von Maßnahmen festgelegt, die die industrielle Bereitschaft der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Verteidigungsbereich unterstützen sollen, indem sie die Wettbewerbs- und Reaktionsfähigkeit der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) sowie deren Fähigkeit stärken, die rechtzeitige Verfügbarkeit und Lieferung von Verteidigungsgütern sicherzustellen, und die zur Erholung, zum Wiederaufbau sowie zur Modernisierung der technologischen und industriellen Basis der Verteidigung der Ukraine (im Folgenden „ukrainische DTIB“) beitragen sollen, und zwar insbesondere durch:

    1.die Einrichtung des europäischen Programms für die europäische im Verteidigungsindustrie (im Folgenden „Programm“), das Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, Reaktionsfähigkeit und Fähigkeit der EDTIB umfasst, wozu auch die Einrichtung eines Fonds zur Beschleunigung der Transformation der Lieferketten im Verteidigungsbereich (FAST) gehören kann;

    2.die Einrichtung eines Programms für die Zusammenarbeit mit der Ukraine im Hinblick auf die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung der technologischen und industriellen Basis der Verteidigung der Ukraine (im Folgenden „Unterstützungsinstrument für die Ukraine“);

    3.einen Rechtsrahmen zur Festlegung der Anforderungen und Verfahren für die Einrichtung der Struktur für ein europäisches Rüstungsprogramm (Structure for European Armament Programme, SEAP) sowie deren Auswirkungen gemäß Kapitel III;

    4.einen Rechtsrahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit, zur Beseitigung von Hindernissen und Engpässen und zur Unterstützung der Herstellung von Verteidigungsgütern gemäß Kapitel IV;

    5.die Einrichtung eines Ausschusses für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich gemäß Kapitel V.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1.„Abnahmegarantie“ einen öffentlichen Auftrag an ein Unternehmen oder mehrere Unternehmen, der die rasche Entwicklung und/oder Herstellung eines Produkts unterstützen soll und bei dem die Vorfinanzierung eines Teils der den betroffenen Unternehmen entstehenden Vorlaufkosten Voraussetzung für das Recht ist, eine bestimmte Anzahl der Produkte in einem bestimmten Zeitrahmen und zu einem bestimmten Preis zu kaufen. Eine Abnahmegarantie ist zwar für die teilnehmenden öffentlichen Auftraggeber und den Auftragnehmer rechtsverbindlich, zu ihrer weiteren Umsetzung müssen aber Verträge mit den betreffenden Auftragnehmern geschlossen werden;

    2.„Engpass“ eine Stelle in einem Produktionssystem, an der eine Überlastung auftritt, die zum Stillstand oder einer schwerwiegenden Verzögerung der Produktion führt;

    3.„Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, auch im Rahmen einer Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU, Euratom) [2018/1046], die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und/oder Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen oder von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert;

    4.„gemeinsame Beschaffung“ eine Beschaffung, die von mindestens drei Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführt wird;

    5.„Kontrolle“ die Fähigkeit, unmittelbar oder mittelbar durch einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger einen bestimmenden Einfluss auf einen Rechtsträger auszuüben;

    6.„Verschlusssachen“ Informationen oder Materialien gleich welcher Form, deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden könnte und die im Einklang mit dem Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden, eine EU-Einstufungskennzeichnung oder eine entsprechende Einstufungskennzeichnung aufweisen;

    7.„Verteidigungsgüter“ Verteidigungsgüter gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2009/43/EG;

    8.„Leitungs- und Verwaltungsstruktur“ ein Gremium eines Rechtsträgers, das nach nationalem Recht bestellt wurde und gegebenenfalls dem Vorstandsvorsitzenden (bzw. Generaldirektor oder Geschäftsführer) Bericht erstattet, das befugt ist, die Strategie, die Ziele und die generelle Ausrichtung des Rechtsträgers festzulegen, und das die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung kontrolliert und überwacht;

    9.„Rechtsträger“ eine nach Unionsrecht, nationalem Recht oder Völkerrecht gegründete und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handeln, Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne des Artikels 197 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046;

    10.„Innovationsmaßnahme im Verteidigungsbereich“ eine Maßnahme, die hauptsächlich Tätigkeiten umfasst, deren unmittelbares Ziel die Erarbeitung von Plänen und Vorkehrungen oder Konzepten für neue, veränderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen im Verteidigungsbereich ist, wozu nach Möglichkeit die Erstellung von Prototypen, Tests, Demonstrationen, Pilotprojekte, Produktbewertung im großen Maßstab und Entwicklung der Marktfähigkeit zählen;

    11.„Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung“ oder „Midcap-Unternehmen“ ein Unternehmen, bei dem es sich nicht um ein KMU handelt, mit bis zu 3 000 Beschäftigten, wobei die Mitarbeiterzahl nach den Artikeln 3 bis 6 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG berechnet wird;

    12.„Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands“ einen Rechtsträger, der in einem nicht assoziierten Drittland niedergelassen ist, oder einen zwar in der Union oder in einem assoziierten Land niedergelassenen Rechtsträger, dessen Leitungs- und Verwaltungsstrukturen sich aber in einem nicht assoziierten Drittland befinden;

    13.„Abnahmevertrag“ eine vertragliche Vereinbarung zwischen mindestens [drei] Mitgliedstaaten und mindestens einem Hersteller von Verteidigungsgütern, die entweder eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten enthält, eine bestimmte Menge von Verteidigungsgütern über einen bestimmten Zeitraum zu beschaffen, oder eine Verpflichtung des Herstellers von Verteidigungsgütern, den Mitgliedstaaten die Option darauf einzuräumen;

    14.„Beschaffungsbeauftragter“ einen in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land niedergelassenen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU und des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2014/25/EU, die Europäische Verteidigungsagentur, eine Struktur für ein europäisches Rüstungsprogramm oder eine internationale Organisation, die von Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern oder der Ukraine dazu bestimmt wird, in ihrem Namen eine gemeinsame Beschaffung durchzuführen;

    15.„Vorlaufzeit“ den Zeitraum zwischen der Erteilung eines Kaufauftrags und dem Abschluss des Auftrags durch den Hersteller;

    16.„Rohstoffe“ die zur Produktion von Verteidigungsgütern erforderlichen Materialien;

    17.„Exzellenzsiegel“ ein Gütesiegel zur Kennzeichnung eines auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Instruments hin eingereichten Vorschlags, der alle im Arbeitsprogramm festgelegten Evaluierungsschwellenwerte erreicht hat, jedoch nicht gefördert werden konnte, weil die im Arbeitsprogramm für die betreffende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehenen Haushaltsmittel nicht ausreichten, und der über andere auf Unionsebene oder nationaler Ebene verfügbare Finanzierungsquellen gefördert werden könnte; 

    18.„Sicherheitskrise“ jede Situation einschließlich bewaffneter Konflikte und Kriege in einem Mitgliedstaat, einem assoziierten Drittland oder einem nicht assoziierten Drittland, in der ein schädigendes Ereignis eingetreten ist oder als unmittelbar bevorstehend angesehen wird, welches deutlich über die Ausmaße von schädigenden Ereignissen des täglichen Lebens hinausgeht sowie Leben und Gesundheit von Menschen erheblich gefährdet oder einschränkt, lebensnotwendige Versorgungsmaßnahmen für die Bevölkerung erforderlich macht oder eine erhebliche Auswirkung auf Sachwerte hat;

    19.„vertrauliche Informationen“ Informationen und Daten einschließlich Verschlusssachen, die aufgrund von Verpflichtungen gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht zum Schutz der Privatsphäre oder der Sicherheit einer natürlichen oder juristischen Person vor unbefugtem Zugriff oder unbefugter Weitergabe zu schützen sind;

    20.„kleine und mittlere Unternehmen“ oder „KMU“ kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Artikels 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission;

    21.„Unterauftragnehmer im Rahmen der gemeinsamen Beschaffung“ einen Rechtsträger, von dem ein wichtiges Vorprodukt („critical input“) mit besonderen, für das Funktionieren eines Produkts wesentlichen Merkmalen bereitgestellt wird und an den mindestens 15 % des Auftragswerts vergeben werden;

    22.„kleines Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung“ oder „kleines Midcap-Unternehmen“ ein Unternehmen, bei dem es sich nicht um ein KMU handelt, das auf der Grundlage einer Berechnung nach Artikel 3 bis 6 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG nicht mehr als 499 Mitarbeiter beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme100 Mio. EUR bzw. 86 Mio. EUR nicht übersteigt;

    23.„krisenrelevante Güter“ Verteidigungsgüter, wesentliche Bestandteile davon, dafür notwendige Rohstoffe oder für ihre Produktion entscheidende Produkte oder Dienstleistungen, bei denen festgestellt wurde, dass sie von einer Störung oder potenziellen Störung des Funktionierens des Binnenmarkts und seiner Lieferketten mit der Folge einer tatsächlichen oder potenziellen erheblichen Knappheit stark betroffen sind.

    Kapitel II

    Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen für das Programm und das Unterstützungsinstrument für die Ukraine

    Artikel 3

    Nutzung nicht an Kosten geknüpfter Finanzierungen

    (1)Finanzhilfen können in Form von nicht an Kosten geknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 180 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gewährt werden.

    (2)Erfolgt die Finanzhilfe der Union in Form einer nicht an Kosten für Maßnahmen zur Stärkung der EDTIB geknüpften Finanzierung, kann die Höhe des Unionsbeitrags für jede Maßnahme unter anderem anhand nachstehender Faktoren festgelegt werden:

    a)der Komplexität der gemeinsamen Beschaffung, für die ein Anteil des geschätzten Werts des gemeinsamen Beschaffungsauftrags und die bei vergleichbaren Maßnahmen gewonnenen Erfahrungen als erster Näherungswert dienen können;

    b)der Merkmale der Zusammenarbeit, die in Bezug auf Interoperabilität zu besseren Ergebnissen führen und in Bezug auf langfristige Investitionen durch die Industrie – insbesondere wenn die gemeinsame Beschaffung Tätigkeiten betrifft, die wie z. B. Forschung und Entwicklung, Prüfung und Zertifizierung, Anfangsproduktion oder Tätigkeiten im Rahmen der Nutzungsbetreuung für eine Finanzierung aus dem Haushalt der Union infrage kämen – eine stärkere Signalwirkung entfalten dürften;

    c)der Zahl der teilnehmenden Mitgliedstaaten und assoziierten Länder oder der Einbeziehung weiterer Mitgliedstaaten oder assoziierter Länder in bestehende Kooperationsbeziehungen;

    d)der Anstrengungen im Zusammenhang mit dem Ausbau der erforderlichen Herstellungskapazitäten;

    e)der Beschaffung zusätzlicher Mengen für andere Mitgliedstaaten (Verteidigungsbereitschaftspool).

    (3)Erfolgt die Finanzhilfe der Union in Form einer nicht an Kosten für Maßnahmen zur Stärkung der ukrainischen DTIB geknüpften Finanzierung, kann die Höhe des Unionsbeitrags unter anderem anhand nachstehender – zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten – Faktoren festgelegt werden:

    a)der Komplexität des Beitrittsprozesses der Ukraine einschließlich der Strukturreformen und Maßnahmen zur Förderung der Angleichung an den Besitzstand der Union;

    b)der Bemühungen zur Anpassung der ukrainischen Beschaffungsverfahren im Verteidigungsbereich und des Umfelds für die ukrainische Verteidigungsindustrie, auch im Hinblick auf die Einhaltung von NATO-Standards;

    c)der Anstrengungen und Risiken im Zusammenhang mit dem andauernden Angriffskrieg unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, durch den Krieg beschädigte Infrastruktur auf resiliente Weise wiederaufzubauen und zu modernisieren, wozu gegebenenfalls zweckmäßige Maßnahmen getroffen werden, die der Vermeidung, Verhinderung oder Verringerung dieser Auswirkungen dienen und diese Auswirkungen nach Möglichkeit kompensieren.

    Artikel 4

    Ziele

    (1)Das Programm und das Unterstützungsinstrument für die Ukraine zielen darauf ab, die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich der EDTIB und der ukrainischen DTIB insbesondere durch Folgendes zu erhöhen:

    a)die Einleitung und Beschleunigung der Anpassung der Industrie an Strukturveränderungen, auch durch die Schaffung und den Ausbau von Herstellungskapazitäten, die Öffnung der Lieferketten für grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die wirksame Bereitstellung und Lieferung in der gesamten Union, wobei insbesondere KMU sowie kleine und sonstige Midcap-Unternehmen in erheblichem Umfang einzubeziehen sind;

    b)die Schaffung von Anreizen für die Zusammenarbeit bei Beschaffungen im Verteidigungsbereich als Beitrag zur Solidarität, zur Verhinderung von Verdrängungseffekten, zur Steigerung der Wirkung öffentlicher Ausgaben und zur Verringerung einer übermäßigen Fragmentierung, um so letztlich die Standardisierung und Interoperabilität von Verteidigungssystemen zu erhöhen.

    (2)Bei Maßnahmen zur Förderung der Erholung, des Wiederaufbaus und der Modernisierung der ukrainischen DTIB ist deren mögliche künftige Integration in die EDTIB zu berücksichtigen, um so zu gegenseitiger Stabilität, Sicherheit, Frieden, Wohlstand und Nachhaltigkeit beizutragen.

    (3)Bei der Verfolgung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Ziele stehen die Einleitung und Beschleunigung der Anpassung der Industrie an die raschen, aufgrund des sich wandelnden Sicherheitsumfelds erforderlichen Strukturveränderungen im Vordergrund. Hierzu können unter anderem unionsweit die Lieferketten für krisenrelevante Güter zu einer besseren und schnelleren Anpassung befähigt, Herstellungskapazitäten geschaffen oder ausgebaut und deren Produktionsvorlaufzeit für Verteidigungsgüter verringert werden, wobei die Ziele des Strategischen Kompasses für Sicherheit und Verteidigung und die Stellungnahmen des Ausschusses für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich zu berücksichtigen sind.

    (4)Bei der Verfolgung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Ziele steht die Entwicklung der EDTIB in der gesamten Union im Vordergrund, damit sie insbesondere dem Bedarf der Mitgliedstaaten an Verteidigungsgütern im Hinblick auf Qualität, Verfügbarkeit sowie Lieferzeiten und -orte gerecht werden kann, wobei den von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), insbesondere im Zusammenhang mit dem Fähigkeitenentwicklungsplan, vereinbarten Prioritäten bei den Verteidigungsfähigkeiten sowie den Zielen des Strategischen Kompasses für Sicherheit und Verteidigung und der Beratung durch den Ausschuss für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich Rechnung zu tragen ist.

    (5)Bei der Verfolgung der in Absatz 2 genannten Ziele steht die Intensivierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen der EDTIB und der ukrainischen DTIB im Vordergrund, wobei dem Bedarf der Ukraine an Verteidigungsgütern durch die Schaffung von Herstellungskapazitäten oder ihren Ausbau entsprechend den NATO-Standards, durch den Schutz einschlägiger Mittel, durch technische Hilfe und Personalaustausch, durch eine verstärkte Zusammenarbeit bei gemeinsamen Beschaffungen von Verteidigungsgütern für die Ukraine und durch Kooperationen bei der Lizenzproduktion mittels öffentlich-privater Partnerschaften oder anderer Formen der Zusammenarbeit, z. B. Joint Ventures, Rechnung zu tragen ist. Besondere Aufmerksamkeit wird dem Ziel beigemessen, die Ukraine bei der schrittweisen Angleichung an die Vorschriften, Normen, Strategien und Verfahren der Union (im Folgenden „Besitzstand“) im Hinblick auf eine künftige Mitgliedschaft in der Union zu unterstützen.

    Artikel 5

    Mittelausstattung

    (1)Die Mittelausstattung für die Durchführung des Programms und des Unterstützungsinstruments für die Ukraine setzt sich wie folgt zusammen:

    a)für Maßnahmen zur Stärkung der EDTIB: 1 500 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen für den Zeitraum vom [... – ein konkretes Datum einfügen] bis zum 31. Dezember 2027 sowie zusätzliche Beiträge gemäß Artikel 6;

    b)für Maßnahmen zur Stärkung der ukrainischen DTIB: der Betrag der zusätzlichen Beiträge gemäß Artikel 6, soweit dafür vorgesehen und vorbehaltlich des Abschlusses der in Artikel 57 genannten Vereinbarung.

    (2)Um auf unvorhergesehene Situationen oder neue Entwicklungen und Erfordernisse reagieren zu können, kann die Kommission bis zu 20 % des den in Absatz 1 genannten Maßnahmen zugewiesenen Betrags neu zuweisen; ausgenommen sind die in Artikel 6 Absatz 2 genannten Finanzmittel, die nicht neu zugewiesen werden dürfen.

    (3)Der in den Absätzen 1 und 5 dieses Artikels genannte Betrag und die Beträge der zusätzlichen Beiträge gemäß Artikel 6 können auch für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms verwendet werden, z. B. für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Bewertungstätigkeiten einschließlich Preisermittlungen und betrieblicher IT-Systeme und -Plattformen sowie für jegliche sonstige technische und administrative Hilfe oder Personalausgaben, die der Kommission bei der Verwaltung des Programms bzw. anderer Elemente des Gegenstands dieser Verordnung entstehen.

    (4)Zusätzlich zu Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 werden ungenutzte Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen automatisch übertragen und können jeweils bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres gebunden und ausgeschöpft werden. Im folgenden Haushaltsjahr wird zunächst der übertragene Betrag verwendet. Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 informiert die Kommission das Europäische Parlament und den Rat über die übertragenen Mittel für Verpflichtungen.

    (5)Abweichend von Artikel 209 Absatz 3 Unterabsätze 1, 2 und 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 stellen Einnahmen und Rückzahlungen aus im Rahmen der vorliegenden Verordnung geschaffenen Finanzierungsinstrumenten interne zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 für das Programm oder sein Nachfolgeprogramm dar.

    (6)Zusätzlich zu Artikel 15 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 werden Mittel für Verpflichtungen, die dem Betrag der Einziehungen und der Aufhebungen von Mittelbindungen entsprechen, im Rahmen des Haushaltsverfahrens wieder für das Programm oder das Unterstützungsinstrument für die Ukraine oder deren Nachfolger bereitgestellt.

    (7)Mittelbindungen für Tätigkeiten, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.

    (8)Über das Jahr 2027 hinaus können Mittel zur Deckung von Ausgaben, die zur Erfüllung der in Artikel 4 vorgesehenen Ziele erforderlich sind, in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum Ende des Programms noch nicht abgeschlossen sind; Gleiches gilt für Ausgaben für kritische operative Tätigkeiten und die Bereitstellung von Diensten.

    Artikel 6

    Zusätzliche Finanzmittel

    (1)Die Mitgliedstaaten sowie die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union, Drittländer, internationale Organisationen, internationale Finanzinstitutionen oder andere Dritte können im Einklang mit Artikel 208 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 zusätzliche Finanzbeiträge zu dem Programm einschließlich des in Artikel 19 genannten Fonds zur Beschleunigung der Transformation der Lieferketten im Verteidigungsbereich (FAST) leisten. Solche Finanzbeiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii [Buchstabe a Neufassung der Haushaltsordnung], Buchstabe d oder Buchstabe e oder Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

    (2)Zusätzliche Beträge, die im Rahmen der einschlägigen restriktiven Maßnahmen der Union eingehen, sind externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und werden für Maßnahmen im Rahmen des Unterstützungsinstruments für die Ukraine, einschließlich Maßnahmen zur Stärkung des ukrainischen DTIB, verwendet.

    (3)Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, können – auf deren Antrag – unter den in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 festgelegten Voraussetzungen auf das Programm übertragen werden. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 bzw. indirekt im Einklang mit Buchstabe c des genannten Unterabsatzes. Sie werden den in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a genannten Mitteln hinzugefügt. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.

    (4)Ist die Kommission keine rechtlichen Verpflichtungen in direkter oder indirekter Mittelverwaltung für gemäß Absatz 3 übertragene Mittel eingegangen, so können die entsprechenden nicht gebundenen Mittel spätestens im Jahr 2028 auf Antrag des Mitgliedstaats unter den in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Bedingungen wieder auf eines oder mehrere der jeweiligen ursprünglichen Programme rückübertragen werden.

    Abschnitt 2: Das Programm

    Artikel 7

    Alternative, kombinierte und kumulative Finanzierung

    (1)Das Programm wird in Synergie mit anderen Programmen der Union durchgeführt. Eine Maßnahme, die einen Beitrag aus einem anderen Programm der Union erhalten hat, kann auch einen Beitrag im Rahmen des Programms erhalten, sofern der Beitrag nicht dieselben Kosten deckt. Die Vorschriften des jeweiligen Unionsprogramms gelten für den entsprechenden Beitrag, oder ein einziges Regelwerk eines der beitragenden Unionsprogramme kann auf alle Beiträge angewandt werden, und es kann eine einzige rechtliche Verpflichtung eingegangen werden. Die kumulierte Unterstützung aus dem Unionshaushalt darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen und kann anteilig im Einklang mit den Unterlagen, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, berechnet werden.

    (2)Um mit dem Exzellenzsiegel des Programms ausgezeichnet zu werden, müssen Maßnahmen alle folgenden Bedingungen erfüllen: 

    a)Sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach dem Programm bewertet; 

    b)sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen der genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen; 

    c)sie werden aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen der genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert. 

    (3)Gemäß der einschlägigen Bestimmung der Verordnung (EU) 2021/1060 können Vorschläge, die im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgelegt und gemäß dem Programm mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, aus dem EFRE oder dem ESF+ unterstützt werden. 

    Artikel 8

    Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

    (1)Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 oder in indirekter Mittelverwaltung mit den Stellen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung durchgeführt.

    (2)Unionsmittel können in jeder der in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 festgelegten Formen bereitgestellt werden, insbesondere in Form von Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergaben und Finanzierungsinstrumenten als Teil von Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen des Programms „InvestEU“ im Einklang mit Titel X der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

    (3)Abweichend von Artikel 192 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 kann die Kommission bei Tätigkeiten nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d, für die eine Unionsfinanzierung in Form einer Finanzhilfe bereitgestellt wird und mit denen Gewinn erzielt wird, den Prozentsatz des Gewinns, der dem Beitrag der Union zu den förderfähigen Kosten entspricht, die dem die Tätigkeit ausführenden Begünstigten tatsächlich entstanden sind, bis zur Höhe des endgültigen Unionsbeitrags einziehen. Der Gewinn wird als Überschuss an Einnahmen gegenüber den förderfähigen Kosten der Maßnahme berechnet, wobei sich die Einnahmen auf die Unionsfinanzierung, die Finanzierung durch die Mitgliedstaaten einschließlich Beschaffungen, andere während der Maßnahme erzielte Einnahmen und etwaige Einnahmen infolge der Maßnahme beschränken. Im Arbeitsprogramm können weitere Einzelheiten festgelegt werden.

    (4)Abweichend von Artikel 193 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 können Finanzbeiträge, soweit sie für die Durchführung einer Maßnahme relevant und notwendig sind, für Maßnahmen geleistet werden und Kosten decken, die vor dem Datum der Vorlage des entsprechenden Vorschlags begonnen haben bzw. entstanden sind, sofern diese Maßnahmen nicht vor dem 5. März 2024 begonnen haben und nicht vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung abgeschlossen wurden.

    Artikel 9

    Mit dem Programm assoziierte Drittländer

    Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem EWR angehören (assoziierte Länder), können sich nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum am Programm beteiligen.

    Artikel 10

    Förderfähige Rechtsträger

    (1)Die Förderfähigkeitskriterien aus den Absätzen 2 bis 7 gelten zusätzlich zu den in im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 aufgeführten Kriterien.

    (2)Empfänger von Unionsmitteln müssen in der Union oder einem assoziierten Land niedergelassen sein.

    (3)Die für die Zwecke der Maßnahme genutzten Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen der Empfänger müssen sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder eines assoziierten Landes befinden. Wenn Empfänger in der Union oder einem assoziierten Land keine unverzüglich verfügbaren Alternativen oder einschlägigen Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen haben, können sie ihre Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen, die sich außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten oder der assoziierten Länder befinden oder dort gehalten werden, nutzen, sofern diese Nutzung den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und der Mitgliedstaaten nicht zuwiderläuft und den in Artikel 4 festgelegten Zielen entspricht.

    (4)Für die Zwecke einer durch das Programm unterstützten Maßnahme unterliegen die Empfänger nicht der Kontrolle durch ein nicht assoziiertes Drittland oder einen Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands.

    (5)Abweichend von Absatz 4 kommt ein in der Union oder einem assoziierten Land niedergelassener Rechtsträger, der von einem nicht assoziierten Drittland oder einem Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands kontrolliert wird, als Empfänger in Betracht, wenn der Erwerb der Kontrolle über ihn durch ein nicht assoziiertes Drittland oder einen Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands Gegenstand einer Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates und erforderlichenfalls geeigneter Risikominderungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der in Artikel 4 der vorliegenden Verordnung genannten Ziele war oder wenn der Kommission Garantien gegeben werden, die von dem Mitgliedstaat oder dem assoziierten Land, in dem er niedergelassen ist, genehmigt wurden.

    Die Garantien müssen die Zusicherung bieten, dass die Beteiligung eines solchen Rechtsträgers an einer Maßnahme nicht den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wie sie im Rahmen der GASP gemäß Titel V des Vertrags über die Europäischen Union (EUV) festgelegt sind, oder den in Artikel 4 festgelegten Zielen zuwiderläuft. Die Garantien müssen auch Artikel 11 Absatz 8 Buchstabe c entsprechen. Aus den Garantien muss insbesondere hervorgehen, dass für die Zwecke einer Maßnahme Vorkehrungen getroffen wurden, die sicherstellen, dass

    a)die Kontrolle über den Rechtsträger nicht auf eine Weise ausgeübt wird, die dessen Fähigkeit, die Maßnahme durchzuführen und Ergebnisse vorzuweisen, einschränken oder begrenzen würde, die Einschränkungen hinsichtlich seiner Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel oder Ressourcen, seines geistigen Eigentums oder seines Fachwissens, die für die Zwecke der Maßnahme notwendig sind, auferlegen würde oder die Fähigkeiten und Standards, die für die Durchführung der Maßnahme erforderlich sind, aushöhlen würde;

    b)der Zugang eines nicht assoziierten Drittlands oder eines Rechtsträgers eines nicht assoziierten Drittlands zu vertraulichen Informationen im Zusammenhang mit der Maßnahme verhindert wird und dass Arbeitnehmer oder andere an der Maßnahme beteiligte Personen gegebenenfalls eine von einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land ausgestellte Sicherheitsüberprüfung vorweisen können.

    Wenn der Mitgliedstaat oder das assoziierte Land, in dem der Rechtsträger niedergelassen ist, es für angebracht hält, können weitere Garantien gegeben werden.

    Die Kommission teilt dem in Artikel 57 genannten Ausschuss mit, welche Rechtsträger gemäß diesem Absatz als förderfähig gelten.

    (6)Bei der Durchführung einer förderfähigen Maßnahme können die Empfänger zudem mit Rechtsträgern zusammenarbeiten, die außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten oder assoziierter Länder niedergelassen sind oder unter der Kontrolle eines nicht assoziierten Drittlands oder eines Rechtsträgers eines nicht assoziierten Drittlands stehen, wozu auch die Nutzung der Mittel, Infrastrukturen, Einrichtungen und Ressourcen solcher Rechtsträger gehört, sofern dies den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten nicht zuwiderläuft. Eine solche Zusammenarbeit muss den in Artikel 4 festgelegten Zielen entsprechen und Artikel 11 Absatz 8 Buchstabe c entsprechen.

    Ein nicht assoziiertes Drittland oder ein sonstiger Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands darf ohne Genehmigung keinen Zugang zu Verschlusssachen haben, die mit der Durchführung der Maßnahme in Zusammenhang stehen, und etwaige negative Auswirkungen auf die Sicherheit der Versorgung mit Betriebsmitteln, die für die Maßnahme wesentlich sind, sind zu vermeiden.

    Die mit diesen Tätigkeiten einhergehenden Kosten sind im Rahmen des Programms nicht förderfähig.

    (7)Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für:

    a)öffentliche Auftraggeber von Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern,

    b)internationale Organisationen,

    c)Strukturen für ein europäisches Rüstungsprogramm,

    d)die Europäische Verteidigungsagentur.

    Artikel 11

    Förderfähige Maßnahmen

    (1)Für eine Finanzierung kommen nur Maßnahmen zur Umsetzung der in Artikel 4 genannten Ziele infrage. Eine förderfähige Maßnahme bezieht sich auf eine oder mehrere der in den Absätzen 2 bis 5 genannten Tätigkeiten:

    (2)Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit von Behörden bei Beschaffungsverfahren im Verteidigungsbereich (Maßnahmen der Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich) können die Zusammenarbeit bei der gemeinsamen Beschaffung von Verteidigungsgütern während deren gesamten Lebenszyklus – auch zum Zwecke des Aufbaus eines Pools für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b – umfassen.

    (3)Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beschleunigung der Anpassung an strukturelle Veränderungen der Produktionskapazität für Verteidigungsgüter, einschließlich ihrer Bestandteile und der entsprechenden Rohstoffe, soweit sie vollständig für die Herstellung von Verteidigungsgütern bestimmt sind oder verwendet werden (Maßnahmen zur Stärkung der Industrie), können Folgendes umfassen:

    a)Optimierung, Ausweitung, Modernisierung, Verbesserung oder Umwidmung vorhandener oder Schaffung neuer Produktionskapazitäten, soweit diese Bestandteile und Rohstoffe vollständig für die Herstellung von Verteidigungsgütern bestimmt sind oder verwendet werden, insbesondere im Hinblick auf die Steigerung der Produktionskapazität oder die Verringerung der Produktionsvorlaufzeiten, auch durch Beschaffung oder Erwerb der erforderlichen Werkzeugmaschinen und sonstiger notwendiger Eingangsmaterialien und Vorleistungen;

    b)Aufbau grenzübergreifender Industriepartnerschaften, auch durch öffentlich-private Partnerschaften oder andere Formen der industriellen Zusammenarbeit, in einer gemeinsamen Anstrengung der Industrie, einschließlich Tätigkeiten zur Koordinierung des Bezugs oder der Reservierung und Lagerung von Verteidigungsgütern, deren Bestandteilen und den entsprechenden Rohstoffen, sofern diese Bestandteile und Rohstoffe vollständig für die Herstellung von Verteidigungsgütern bestimmt sind oder verwendet werden, sowie zur Koordinierung der Produktionskapazitäten und -pläne;

    c)Aufbau und Bereitstellung einer Reserve zusätzlicher Produktionskapazitäten (ständig verfügbarer Einrichtungen) für Verteidigungsgüter, ihre Bestandteile und entsprechenden Rohstoffe, sofern diese Bestandteile und Rohstoffe vollständig für die Herstellung von Verteidigungsgütern bestimmt sind oder verwendet werden, im Einklang mit den bestellten oder geplanten Produktionsmengen;

    d)Förderung der Heranführung von Verteidigungsgütern, die im Rahmen unionsfinanzierter Maßnahmen oder im Rahmen anderer, von mindestens zwei Mitgliedstaaten unterstützter Maßnahmen der Zusammenarbeit entwickelt wurden, an die Industriereife und ihrer Vermarktung, auch durch den Abschluss grenzübergreifender industrieller Partnerschaften, öffentlich-privater Partnerschaften oder anderer Formen der industriellen Zusammenarbeit, durch Steigerung der anfänglichen Produktion sowie gegebenenfalls durch Lizenzproduktion;

    e)Prüfung – auch der notwendigen Infrastruktur – und, falls erforderlich, Zertifizierung der Aufbereitung von Verteidigungsgütern, um ihrer Veralterung entgegenzuwirken und sie nutzbar für die Endverwender zu machen.

    (4)Tätigkeiten zur Unterstützung der Durchführung eines europäischen Verteidigungsvorhabens von gemeinsamem Interesse.

    (5)Unterstützende Tätigkeiten (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahmen“) können Folgendes umfassen:

    a)Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Interoperabilität und Austauschbarkeit zu verbessern, einschließlich der gegenseitigen Zertifizierung von Verteidigungsgütern und Tätigkeiten, die zur gegenseitigen Anerkennung der Zertifizierung führen oder die Umsetzung militärischer Standards erleichtern;

    b)Tätigkeiten zur Stärkung von Versorgungssicherheit und Resilienz, insbesondere durch die Erleichterung des Zugangs von KMU, kleinen und sonstigen Midcap-Unternehmen und Start-ups zum Verteidigungsmarkt und durch entsprechende Unterstützung bei der Erlangung der notwendigen Qualitäts- und Produktionszertifizierungen;

    c)Schulung, Neu- oder Weiterqualifizierung von Personal im Zusammenhang mit den in diesem Artikel genannten Tätigkeiten;

    d)Beschaffung von Systemen zum physischen Schutz und zum Cyberschutz im Zusammenhang mit den in Absatz 3 genannten Tätigkeiten, einschließlich der Wirksamkeit im Einsatz;

    e)Maßnahmen der Koordinierung und (technischen) Unterstützung insbesondere zur Beseitigung von bei Produktionskapazitäten und Lieferketten festgestellten Engpässen, um die Produktion krisenrelevanter Güter sicherzustellen und zu beschleunigen, damit die wirksame Versorgung damit und ihre rechtzeitige Verfügbarkeit sichergestellt sind;

    f)Unterstützung der Union für Strukturen für ein europäisches Rüstungsprogramm, insbesondere zur Verwaltung und Aufrechterhaltung eines Pools für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b;

    g)Notfalltätigkeiten, einschließlich Innovationen im Bereich der Notverteidigung, wenn die in Artikel 52 genannte Maßnahme aktiviert wird.

    (6)Bei den in Absatz 2, Absatz 3 Buchstabe d und Absatz 55 Buchstabe a genannten Tätigkeiten wird die Maßnahme von Rechtsträgern durchgeführt, die im Rahmen eines Konsortiums aus mindestens drei förderfähigen Rechtsträgern zusammenarbeiten, welche in mindestens drei verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern niedergelassen sind. Mindestens drei dieser förderfähigen, in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern niedergelassenen Rechtsträger dürfen während der gesamten Durchführungsdauer der Maßnahme nicht unter der mittelbaren oder unmittelbaren Kontrolle desselben Rechtsträgers stehen und dürfen sich nicht gegenseitig kontrollieren.

    (7)Abweichend von Absatz 6 kann die Maßnahme von einer Struktur für ein europäisches Rüstungsprogramm durchgeführt werden.

    (8)Folgende Maßnahmen kommen für eine Finanzierung im Rahmen des Programms nicht infrage:

    a)Maßnahmen im Zusammenhang mit Gütern oder Dienstleistungen, die nach geltendem Völkerrecht verboten sind;

    b)Maßnahmen im Zusammenhang mit letalen autonomen Waffen, bei denen keine wirksame Kontrolle durch einen Menschen möglich ist, was Entscheidungen über die Zielauswahl und den Einsatz dieser Waffen bei der Durchführung von Angriffen gegen Menschen betrifft;

    c)Maßnahmen im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen, die der Kontrolle oder Beschränkungen durch nicht assoziierte Drittländer oder Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands unterliegen, direkt oder indirekt über einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger, auch in Bezug auf den Technologietransfer;

    d)Maßnahmen oder Teilmaßnahmen, die bereits vollständig aus anderen öffentlichen oder privaten Quellen finanziert werden.

    Artikel 12

    Besondere Bestimmungen für gemeinsame Beschaffungsmaßnahmen

    (1)Nur folgende Rechtsträger sind im Rahmen des Programms förderungsfähig:

    a)öffentliche Auftraggeber von Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern,

    b)internationale Organisationen,

    c)die Strukturen für ein europäisches Rüstungsprogramm,

    d)die Europäische Verteidigungsagentur.

    (2)Die Mitgliedstaaten und assoziierten Länder, die an einer gemeinsamen Beschaffung teilnehmen, ernennen einvernehmlich einen förderfähigen Rechtsträger zum Beschaffungsbeauftragten, der in ihrem Namen für die Zwecke dieser gemeinsamen Beschaffung tätig wird. Der Beschaffungsbeauftragte führt die Beschaffungsverfahren durch und schließt die sich daraus ergebenden Verträge mit den Auftragnehmern im Namen der teilnehmenden Länder. Der Beschaffungsbeauftragte kann als Begünstigter an der Maßnahme teilnehmen und als Koordinator des Konsortiums fungieren; somit kann er gegebenenfalls Mittel aus dem Programm und Mittel der teilnehmenden Mitgliedstaaten und assoziierten Länder verwalten und kombinieren.

    (3)Die vorliegende Verordnung berührt nicht die Bestimmungen über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge durch öffentliche Auftraggeber/Rechtsträger in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, die in der Richtlinie 2009/81/EG festgelegt sind.

    (4)Die Beschaffungsverfahren nach Absatz 2 beruhen auf einer Vereinbarung, die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern unter den Bedingungen des Arbeitsprogramms mit dem Beschaffungsbeauftragten zu unterzeichnen ist. In der Vereinbarung werden insbesondere die Einzelheiten der gemeinsamen Beschaffung und des Entscheidungsprozesses zur Wahl des Verfahrens, zur Bewertung der Angebote und zur Auftragsvergabe festgelegt.

    (5)Der Beschaffungsbeauftragte wendet auf Vergabeverfahren und in Verträgen mit Auftragnehmern und Unterauftragnehmern im Rahmen der gemeinsamen Beschaffung sinngemäß Bedingungen an, die denen des Artikels 10 gleichwertig sind.

    (6)Die Beschaffungsbeauftragten stellen der Kommission Garantien und Risikominderungsmaßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 6 bereit. Weitere Informationen zu den Garantien und Risikominderungsmaßnahmen sind der Kommission auf Anfrage zu übermitteln. Die Kommission unterrichtet den Ausschuss nach Artikel 58 von jeder Mitteilung, die nach dem vorliegenden Absatz übermittelt wurde.

    (7)Der Vertrag über die gemeinsame Beschaffung muss Bestimmungen über den Erwerb zusätzlicher Mengen von Verteidigungsgütern für andere Mitgliedstaaten, assoziierte Länder oder die Ukraine enthalten.

    Die Vorschriften gelten unbeschadet des geltenden Unionsrechts und halten die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausfuhr von Verteidigungsgütern ein.

    Artikel 13

    Besondere Bestimmungen für gemeinsame Maßnahmen zur Verstärkung der Industrie

    (1)Bei den in Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Tätigkeiten sind Maßnahmen nur dann förderfähig, wenn sie ausschließlich mit den Produktionskapazitäten für Verteidigungsgüter einschließlich ihrer Bestandteile und der betreffenden Rohstoffe in Zusammenhang stehen, soweit diese vollständig für die Herstellung von Verteidigungsgütern bestimmt sind oder verwendet werden.

    (2)Diese Maßnahmen lassen die Wettbewerbsregeln der Union, insbesondere Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), unberührt.

    Artikel 14

    Besondere Bestimmungen für Tätigkeiten, die zu einem europäischen Mechanismus für militärische Verkäufe beitragen

    (1)Um sicherzustellen, dass EU-Verteidigungsprodukte rechtzeitig und in ausreichender Menge verfügbar sind, und so die Wettbewerbsfähigkeit der EDTIB sowie gegebenenfalls der ukrainischen DTIB zu fördern, unterstützt die Kommission die folgenden Maßnahmen:

    a)Erstellung eines einzigen, zentralisierten und aktuellen Katalogs von Verteidigungsgütern, die von der EDTIB entwickelt wurden;

    b)Schaffung eines Pools für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich, um die Verfügbarkeit von in der EU hergestellten Verteidigungsgütern zu erhöhen, die Lieferzeit zu verringern und so eine sofortige und bevorzugte Bezugs- oder Nutzungs-/Leasingoption für Mitgliedstaaten, assoziierte Länder und die Ukraine sicherzustellen;

    c)Erleichterung und Beschleunigung von Vergabeverfahren im Geiste der Solidarität;

    d)Unterstützung des Aufbaus von Verwaltungskapazitäten im Zusammenhang mit der Beschaffung von Verteidigungsgütern mit dem Ziel, die gemeinsame Beschaffung zu erleichtern.

    (2)Die Kommission erstellt auf der Grundlage von Konsultationen mit dem Ausschuss für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich die technischen Spezifikationen für die interne IT-Plattform, die für die Erstellung des in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Katalogs erforderlich ist, und beschafft diese.

    (3)Beschaffen die Mitgliedstaaten gemeinsam zusätzliche Mengen oder tragen sie durch Sachleistungen zum Aufbau eines Pools für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe b im Rahmen einer Struktur für ein europäisches Rüstungsprogramm bei, fördert die Kommission die Initiative finanziell durch

    a)die Unterstützung der gemeinsamen Beschaffung zusätzlicher Mengen gemäß Artikel 11 Absatz 2,

    b)einen Beitrag zu den direkten und indirekten Kosten für die Verwaltung und Aufrechterhaltung des Pools für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich gemäß Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe f,

    c)einen Beitrag zum Aufbau von Verwaltungskapazitäten gemäß Artikel 11 Absatz 5.

    (4)Für die Zwecke von Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern oder der Ukraine, die aus dem von einer Struktur für ein europäisches Rüstungsprogramm verwalteten Pool für die Bereitschaft im Verteidigungsbereich einkaufen, gilt die Beschaffung als Auftrag einer Regierung an eine andere Regierung im Sinne des Artikels 13 Buchstabe f der Richtlinie 2009/81/EG.

    Artikel 15

    Besondere Bestimmungen für Tätigkeiten, die zu europäischen Verteidigungsvorhaben von gemeinsamem Interesse beitragen

    (1)Die Kommission kann europäische Verteidigungsvorhaben von gemeinsamem Interesse für eine Finanzierung in dem in Artikel 18 genannten Arbeitsprogramm ermitteln.

    (2)Bei der Ermittlung der in Absatz 1 genannten Vorhaben hat die Kommission

    a)die im Rahmen des Ausschusses für die industrielle Bereitschaft bereitgestellten Leitlinien, vor allem im Hinblick auf den Beitrag des Vorhabens zu der im Rahmen der GASP, insbesondere des Fähigkeitenentwicklungsplans, festgelegten Priorität bei den Fähigkeiten sowie zu den Zielen des Strategischen Kompasses für Sicherheit und Verteidigung, gebührend zu berücksichtigen;

    b)den Gesamtfinanzierungsbedarf und potenzielle Auswirkungen auf den Unionshaushalt zu ermitteln;

    c)den Standpunkten der Mitgliedstaaten gebührend Rechnung zu tragen.

    (3)Europäische Verteidigungsvorhaben von gemeinsamem Interesse erfüllen die folgenden allgemeinen Kriterien:

    a)Ziel des Projekts ist die Entwicklung von Fähigkeiten, einschließlich solcher, die den Zugang zu strategischen Bereichen und umkämpften Räumen sichern, von strategischen Wegbereitern und gegebenenfalls von Systemen, die als europäische Verteidigungsinfrastruktur von gemeinsamem Interesse und mit gemeinsamer Nutzung dienen;

    b)der potenzielle Gesamtnutzen des Projekts überwiegt, auch langfristig, seine Kosten.

    (4)An einem europäischen Verteidigungsvorhaben von gemeinsamem Interesse sind mindestens vier Mitgliedstaaten beteiligt. Die Europäische Kommission ist in der Lage, sich gegebenenfalls an dem Projekt zu beteiligen.

    (5)Bei einem europäischen Verteidigungsvorhaben von gemeinsamem Interesse wird davon ausgegangen, dass es zu den für die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union sowie ihrer Mitgliedstaaten kritischen Verteidigungsfähigkeiten beiträgt und somit im öffentlichen Interesse liegt. Diese können im Rahmen von Strukturen für ein europäisches Rüstungsprogramm nach Kapitel 3 festgelegt werden.

    (6)Die Mitgliedstaaten können unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV Förderregelungen anwenden und administrative Unterstützung für europäische Verteidigungsvorhaben von gemeinsamem Interesse gewähren.

    (7)Der Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 17 darf 25 % des in Artikel 5 Absatz 1 genannten Betrags nicht übersteigen.

    (8)Die Durchführung von europäischen Verteidigungsvorhaben von gemeinsamem Interesse kann als zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 und des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/43/EWG und als Grund des übergeordneten öffentlichen Interesses im Sinne des Artikels 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG angesehen werden. Deshalb können Planung, Bau und Betrieb damit zusammenhängender Produktionsstätten als von überwiegendem öffentlichen Interesse betrachtet werden, sofern die in diesen Vorschriften festgelegten sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

    Artikel 16

    Gewährungskriterien

    (1)Jeder Vorschlag wird anhand der folgenden Kriterien bewertet:

    a)industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich: Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit, Steigerung der Produktionskapazitäten, Verkürzung der Vorlaufzeiten, Beseitigung von Engpässen und somit Erhöhung von Interoperabilität und Austauschbarkeit;

    b)industrielle Resilienz im Verteidigungsbereich: Beitrag zur Resilienz, Erhöhung der rechtzeitigen Verfügbarkeit und Versorgung aller Standorte, Stärkung der Versorgungssicherheit in der gesamten Union und der Unabhängigkeit von Quellen aus nicht assoziierten Drittländern;

    c)industrielle Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich: Förderung einer echten Rüstungskooperation zwischen Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern oder der Ukraine und Entwicklung und Umsetzung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern oder der Ukraine niedergelassen sind, wobei insbesondere KMU sowie kleine und sonstige Midcap-Unternehmen als Empfänger, Unterauftragnehmer oder sonstige Unternehmen in der Lieferkette in erheblichem Umfang einzubeziehen sind;

    d)Qualität des Plans für die Durchführung der Maßnahme, insbesondere Maßnahmen zur Einhaltung von Lieferfristen, auch im Hinblick auf Verfahren und Überwachung.

    (2)Im Arbeitsprogramm werden weitere Einzelheiten bezüglich der Anwendung der Gewährungskriterien nach Absatz 1 einschließlich einer gegebenenfalls vorzunehmenden Gewichtung festgelegt. Einzelne Schwellenwerte werden im Arbeitsprogramm nicht festgelegt.

    Artikel 17

    Finanzbeitrag der Union

    (1)Abweichend von Artikel 190 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 können aus dem Programm bis zu 100 % der förderfähigen Kosten finanziert werden. Bei Tätigkeiten nach Artikel 11 Absatz 3 darf die Unterstützung aus dem Programm jedoch 35 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

    (2)Eine Maßnahme kommt für einen erhöhten Finanzierungssatz in Betracht, wenn sie eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:

    a)Die Maßnahme wird im Rahmen einer Struktur für ein europäisches Rüstungsprogramm (SEAP) gemäß Kapitel III dieser Verordnung oder im Rahmen eines SSZ-Projekts entwickelt, sofern mit diesem Projekt Verpflichtungen erfüllt werden, die mit denen nach Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 25 und Artikel 26 dieser Verordnung vergleichbar sind, und dafür in einem anderen EU-Finanzierungsprogramm kein vergleichbarer erhöhter Finanzierungssatz gewährt wurde;

    b)die Ukraine erhält Verteidigungsgüter, die im Rahmen des Programms hergestellt oder beschafft und im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität finanziell gefördert werden;

    c)die Mitgliedstaaten einigen sich auf ein gemeinsames Konzept für Ausfuhren von Verteidigungsgütern, die im Rahmen einer Struktur für ein europäisches Rüstungsprogramm (SEAP) entwickelt und beschafft werden;

    d)bei dem Begünstigten handelt es sich um ein KMU oder ein kleines Midcap-Unternehmen, oder die Mehrheit der an einem Konsortium beteiligten Begünstigten sind KMU oder kleine Midcap-Unternehmen.

    (3)Im Arbeitsprogramm werden weitere Einzelheiten, gegebenenfalls einschließlich der erhöhten Finanzierungssätze nach Absatz 3, festgelegt.

    Artikel 18

    Arbeitsprogramme

    (1)Das Programm wird durch Arbeitsprogramme gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 durchgeführt. In den Arbeitsprogrammen sind die Maßnahmen und die diesbezüglichen Mittel, die zur Verwirklichung der Ziele des Programms erforderlich sind, sowie gegebenenfalls der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorgehaltene Betrag ausgewiesen.

    (2)Die Kommission nimmt mittels Durchführungsrechtsakten Arbeitsprogramme an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 19

    Fonds zur Beschleunigung der Transformation der Lieferketten im Verteidigungsbereich (FAST)

    (1)Um den Investitionen, die für die Steigerung der Herstellungskapazitäten von KMU und kleinen Midcap-Unternehmen im Verteidigungsbereich notwendig sind, Hebelwirkung zu verleihen, das mit ihnen verbundene Risiko zu mindern und sie zu beschleunigen, kann eine Mischfinanzierungsmaßnahme, die Fremd- und/oder Eigenkapitalunterstützung bietet, eingerichtet werden (Fonds zur Beschleunigung der Transformation der Lieferketten im Verteidigungsbereich, FAST). Sie wird im Einklang mit Titel X der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und der Verordnung (EU) 2021/523 7 durchgeführt.

    (2)Mit dem FAST werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

    a)Erreichung eines zufriedenstellenden Multiplikatoreffekts im Einklang mit dem Fremd- und Eigenkapital-Mix und Beitrag zur Mobilisierung von Finanzmitteln des öffentlichen und des privaten Sektors;

    b)Unterstützung von KMU (einschließlich Start-ups und Scale-ups) und kleinen Midcap-Unternehmen in der gesamten Union, die Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzmitteln haben und die

    i) Verteidigungstechnologien an die Industriereife heranführen und/oder Verteidigungsgüter herstellen oder dies unmittelbar planen oder

    ii) Teil der Lieferkette der Verteidigungsindustrie sind oder unmittelbar planen, es zu werden;

    c)Beschleunigung der Investitionen auf dem Gebiet der Herstellung von Verteidigungstechnologien und -gütern und damit Stärkung der Versorgungssicherheit in den Wertschöpfungsketten der Verteidigungsindustrie der Union.

    Abschnitt 3: Unterstützungsinstrument für die Ukraine

    Artikel 20

    Besondere Bestimmungen für das Unterstützungsinstrument für die Ukraine

    (1)Artikel 13 gilt für Maßnahmen im Rahmen des Unterstützungsinstruments für die Ukraine. Die Artikel 8, 11, 12, 14, 16, 17 und 18 gelten entsprechend.

    (2)Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 können mit den in Artikel 11 Absatz 3 genannten Tätigkeiten bis zu 100 % der förderfähigen Kosten finanziert werden.

    (3)Bezugnahmen auf assoziierte Länder in den Artikeln 8, 9, 11, 12, 14 und 16 gelten nicht für diesen Abschnitt.

    (4)Bezugnahmen auf Mischfinanzierungsmaßnahmen in Artikel 8 gelten nicht für diesen Abschnitt.

    Artikel 21

    Förderfähige Rechtsträger

    (1)Die Förderfähigkeitskriterien aus den Absätzen 2 bis 7 gelten zusätzlich zu den in im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 aufgeführten Kriterien.

    (2)Empfänger von Unionsmitteln müssen in der Union oder in der Ukraine niedergelassen sein.

    (3)Die für die Zwecke der Maßnahme genutzten Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen der Empfänger müssen sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder der Ukraine befinden. Wenn Empfänger in der Union oder in der Ukraine keine unverzüglich verfügbaren Alternativen oder einschlägigen Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen haben, können sie ihre Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen, die sich außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten oder der Ukraine befinden oder dort gehalten werden, nutzen, sofern diese Nutzung den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und der Mitgliedstaaten nicht zuwiderläuft und den in Artikel 4 festgelegten Zielen entspricht.

    (4)Für die Zwecke einer durch das Unterstützungsinstrument für die Ukraine geförderten Maßnahme unterliegen die Empfänger nicht der Kontrolle durch ein Drittland oder einen Rechtsträger eines Drittlands.

    (5)Abweichend von Absatz 4 kommt ein in der Union niedergelassener Rechtsträger, der von einem Drittland oder einem Rechtsträger eines Drittlands kontrolliert wird, als Empfänger in Betracht, wenn er Gegenstand einer Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates und erforderlichenfalls geeigneter Risikominderungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der in Artikel 4 der vorliegenden Verordnung genannten Ziele war oder wenn der Kommission Garantien gegeben werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, genehmigt wurden.

    Die Garantien müssen die Zusicherung bieten, dass die Beteiligung eines solchen Rechtsträgers an einer Maßnahme nicht den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wie sie im Rahmen der GASP gemäß Titel V des Vertrags über die Europäischen Union (EUV) festgelegt sind, oder den in Artikel 4 festgelegten Zielen zuwiderläuft. Die Garantien müssen auch Artikel 11 Absatz 8 Buchstabe c entsprechen. Aus den Garantien muss insbesondere hervorgehen, dass für die Zwecke einer Maßnahme Vorkehrungen getroffen wurden, die sicherstellen, dass

    a)die Kontrolle über den Rechtsträger nicht auf eine Weise ausgeübt wird, die dessen Fähigkeit, die Maßnahme durchzuführen und Ergebnisse vorzuweisen, einschränken oder begrenzen würde, die Einschränkungen hinsichtlich seiner Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel oder Ressourcen, seines geistigen Eigentums oder seines Fachwissens, die für die Zwecke der Maßnahme notwendig sind, auferlegen würde oder die Fähigkeiten und Standards, die für die Durchführung der Maßnahme erforderlich sind, aushöhlen würde;

    b)der Zugang eines Drittlands oder eines Rechtsträgers eines Drittlands zu vertraulichen Informationen im Zusammenhang mit der Maßnahme verhindert wird und dass die Angestellten oder sonstigen an der Maßnahme beteiligten Personen je nach Sachlage über eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte Sicherheitsüberprüfungsbescheinigung verfügen.

    Wenn der Mitgliedstaat, in dem der Rechtsträger niedergelassen ist, es für angebracht hält, können weitere Garantien gegeben werden.

    Die Kommission teilt dem in Artikel 57 genannten Ausschuss mit, welche Rechtsträger gemäß diesem Absatz als förderfähig gelten.

    (6)Bei der Durchführung einer förderfähigen Maßnahme können die Empfänger zudem mit Rechtsträgern zusammenarbeiten, die außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten oder der Ukraine niedergelassen sind oder unter der Kontrolle eines Drittlands oder eines Rechtsträgers eines Drittlands stehen, wozu auch die Nutzung der Mittel, Infrastrukturen, Einrichtungen und Ressourcen solcher Rechtsträger gehört, sofern dies den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten nicht zuwiderläuft. Eine solche Zusammenarbeit muss den in Artikel 4 festgelegten Zielen entsprechen und Artikel 11 Absatz 8 Buchstabe c entsprechen.

    Ein Drittland oder ein sonstiger Rechtsträger eines Drittlands darf ohne Genehmigung keinen Zugang zu Verschlusssachen haben, die mit der Durchführung der Maßnahme in Zusammenhang stehen, und etwaige negative Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit in Bezug auf für die Maßnahme wesentliche Betriebsmittel müssen vermieden werden.

    Die mit diesen Tätigkeiten einhergehenden Kosten sind im Rahmen des Programms nicht förderfähig.

    (7)Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für:

    a)öffentliche Auftraggeber von Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern.

    b)internationale Organisationen,

    c)die Strukturen für ein europäisches Rüstungsprogramm,

    d)die Europäische Verteidigungsagentur.

    Kapitel III

    Struktur für ein europäisches Rüstungsprogramm

    Artikel 22

    Spezifische Ziele und Tätigkeiten im Rahmen einer SEAP

    (1)Eine Struktur für ein europäisches Rüstungsprogramm (SEAP) kommt der Wettbewerbsfähigkeit der EDTIB und der ukrainischen DTIB zugute, indem die Nachfrage nach Verteidigungsgütern während des gesamten Lebenszyklus dieser Güter zusammengeführt wird.

    (2)Um das in Absatz 1 genannte Ziel zu erreichen, dient eine SEAP hauptsächlich folgenden Aufgaben:

    a)der gemeinsamen Beschaffung von Verteidigungsgütern, -technologien oder -diensten einschließlich der Forschung und Entwicklung, Prüfung und Zertifizierung für die Verteidigung und einmaliger Investitionen im Zusammenhang mit der Anfangsproduktion oder der Nutzungsbetreuung;

    b)dem gemeinsamen Lebenszyklus-Management von Verteidigungsgütern einschließlich der Beschaffung von Ersatzteilen, logistischer Dienste und, falls angebracht, der Einrichtung öffentlich-privater Partnerschaften, um Effizienz und eine hohe Verfügbarkeit von Verteidigungsgütern zu gewährleisten;

    c)dem dynamischen Verfügbarkeitsmanagement für zusätzliche Mengen, das eine sofortige und bevorzugte Kauf- oder Nutzungs- oder Leasingoption für die Mitgliedstaaten, assoziierte Länder oder die Ukraine sicherstellt (Pool für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich).

    Artikel 23

    Anforderungen an die Einrichtung einer SEAP

    (1)Eine SEAP muss folgenden Anforderungen entsprechen:

    a)Sie unterstützt die gemeinsame Entwicklung und Beschaffung von Verteidigungsgütern und -diensten entsprechend den von den Mitgliedstaaten im Rahmen der GASP vereinbarten Prioritäten bei den Fähigkeiten, auch im Zusammenhang mit dem Fähigkeitenentwicklungsplan;

    b)sie wird von mindestens drei Staaten (Mitgliedstaaten, assoziierte Länder oder die Ukraine) eingerichtet;

    c)mindestens zwei Mitgliedstaaten sind ihre Mitglieder;

    d)sie begleitet den Lebenszyklus des Verteidigungsguts oder der -technologie bis zur Außerbetriebnahme.

    (2)Eine SEAP nutzt standardisierte Verfahren für die Einleitung und die Verwaltung gemeinsamer Verteidigungsprogramme und beachtet die von der Kommission vorgegebenen Leitlinien oder Muster, was Leitlinien zum Projektmanagement, zur Finanzierung und zur Berichterstattung umfasst.

    Artikel 24

    Beantragung der Einrichtung einer SEAP

    (1)Die Mitgliedstaaten, die die Gründung einer SEAP beantragen (im Folgenden „Antragsteller“), stellen bei der Kommission einen entsprechenden Antrag. Der Antrag enthält Folgendes:

    a)ein an die Kommission gerichtetes Ersuchen zur Gründung der SEAP;

    b)die vorgeschlagene Satzung der SEAP gemäß Artikel 27, die von allen Rechtsträgern, die bei der vorgeschlagenen SEAP Antragsteller sind, ordnungsgemäß unterzeichnet und angenommen wurde;

    c)eine Beschreibung der Verteidigungsausrüstung, der -technologie oder des -dienstes, die bzw. der von der SEAP gemeinsam beschafft und verwaltet werden soll, wobei insbesondere auf die Anforderungen in Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a und d einzugehen ist;

    d)eine Erklärung des Aufnahmemitgliedstaats, der zufolge die SEAP ab dem Zeitpunkt ihrer Gründung als internationale Einrichtung im Sinne des Artikels 143 Absatz 1 Buchstabe g und des Artikels 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG und als internationale Organisation im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 anerkannt wird. Die Grenzen und Bedingungen für die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Befreiungen werden in einer Vereinbarung zwischen den Mitgliedern der SEAP festgelegt.

    (2)Die Kommission prüft den Antrag anhand der in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen. Das Ergebnis dieser Prüfung wird den Antragstellern mitgeteilt; diese werden bei Bedarf aufgefordert, den Antrag zu ergänzen oder zu ändern.

    (3)Die Kommission erlässt unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in Absatz 2 genannten Prüfung und im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 58 Absatz 3 einen Durchführungsrechtsakt zur Gründung der SEAP, nachdem sie sich davon überzeugt hat, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind,

    a) oder

    b)lehnt den Antrag ab, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind, unter anderem, wenn die Erklärung gemäß Absatz 1 Buchstabe d fehlt.

    (4)Die Entscheidung über den Antrag wird den Antragstellern mitgeteilt. Wird der Antrag abgelehnt, so ist diese Entscheidung den Antragstellern klar und deutlich zu erläutern.

    (5)Der Beschluss zur Gründung der SEAP wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht.

    Artikel 25

    Rechtsstellung und Sitz einer SEAP

    (1)Eine SEAP besitzt Rechtspersönlichkeit ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss zu ihrer Gründung wirksam wird.

    (2)Eine SEAP verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die Rechtsträgern nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zuerkannt wird. Insbesondere kann sie Verträge schließen und vor Gericht auftreten. Alle nationalen Fördereinrichtungen der Mitgliedstaaten betrachten sie (und ihre nationalen Knotenpunkte) als förderungswürdige Empfängerin nationaler Finanzbeiträge.

    (3)Eine SEAP hat einen satzungsmäßigen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats.

    Artikel 26

    Kriterien für die Mitgliedschaft

    (1)Folgende Rechtsträger können Mitglieder einer SEAP sein:

    a)Mitgliedstaaten;

    b)assoziierte Länder;

    c)die Ukraine.

    (2)Mitgliedstaaten, assoziierte Länder oder die Ukraine können der SEAP als Mitglieder jederzeit nach deren Einrichtung zu fairen und angemessenen Bedingungen, die in der Satzung gemäß Artikel 27 festgelegt sind, und als Beobachter ohne Stimmrechte zu den in der Satzung festgelegten Bedingungen beitreten.

    (3)Eine SEAP kann auch mit nicht assoziierten Drittländern oder Stellen in nicht assoziierten Drittländern zusammenarbeiten, unter anderem durch Nutzung der Mittel, Infrastrukturen, Einrichtungen und Ressourcen, sofern dies den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten nicht zuwiderläuft.

    Artikel 27

    Satzung

    (1)Die Satzung einer SEAP enthält zumindest

    a)eine Liste der Mitglieder und Beobachter sowie gegebenenfalls der Rechtsträger, die die Mitglieder vertreten, sowie die Bedingungen und Verfahren für Änderungen der Mitgliedschaft und der Vertretung in der SEAP in Übereinstimmung mit Artikel 26;

    b)das spezifische Ziel, die Aufgaben und die Tätigkeiten der SEAP in Übereinstimmung mit Artikel 23;

    c)eine Aufstellung der gemeinsam beschafften Verteidigungsausrüstung, -technologie oder -dienste, die sich im gemeinsamen Eigentum befinden sollen, falls zutreffend, und für eine Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder Verbrauchsteuern infrage kommen;

    d)den satzungsmäßigen Sitz der SEAP in Übereinstimmung mit Artikel 25;

    e)den Namen der SEAP;

    f)die Dauer des Bestehens und das Verfahren zur Auflösung der SEAP gemäß Artikel 32;

    g)die Haftungsregelung gemäß Artikel 30;

    h)die Rechte und Pflichten der Mitglieder einschließlich der Verpflichtung, zu einem ausgeglichenen Haushalt beizutragen, und der Stimmrechte;

    i)die Organe der Mitglieder, ihre Rolle, ihre Zuständigkeiten, ihre Zusammensetzung und ihre Beschlussfassungsverfahren – insbesondere im Hinblick auf die Änderung der Satzung – gemäß Artikel 28;

    j)die Arbeitssprachen der SEAP;

    k)Verweise auf die Durchführungsbestimmungen zur Satzung;

    l)die Sicherheitsregelungen für den Umgang mit Verschlusssachen.

    (2)Außerdem enthält die Satzung, wenn die Mitglieder einer SEAP entscheiden, einen Pool für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich entsprechend Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b zu nutzen und zu verwalten, die Bestimmungen für die Verwaltung eines solchen Pools für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich entsprechend Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b, was auch gegebenenfalls ein gemeinsames Konzept für die Ausfuhr umfasst.

    Artikel 28

    Änderung der Satzung

    (1)Eine Änderung der Satzung, die die in Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a bis h genannten Gegenstände betrifft, wird der Kommission von der SEAP zur Genehmigung vorgelegt. Die Kommission wendet Artikel 24 Absatz 2 entsprechend an.

    (2)Andere als die in Absatz 1 genannten Änderungen der Satzung legt die SEAP der Kommission innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Annahme vor.

    (3)Die Kommission kann gegen die in Absatz 1 aufgeführten Änderungen innerhalb von 60 Tagen nach Vorlage unter Angabe der Gründe, weshalb die Änderung die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, Einwände erheben.

    (4)Die Änderung wird erst wirksam, wenn die Frist für die Erhebung von Einwänden abgelaufen ist oder von der Kommission aufgehoben wurde oder wenn etwaige Einwände zurückgezogen wurden.

    (5)Der Antrag auf Änderung enthält

    a)den Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung oder gegebenenfalls den Wortlaut der angenommen Änderung einschließlich des Datums ihres Inkrafttretens;

    b)die geänderte, konsolidierte Fassung der Satzung.

    Artikel 29

    Besondere Beschaffungsbedingungen

    (1)Eine SEAP kann einen Beschaffungsbeauftragten benennen, der in ihrem Namen handelt.

    (2)Bei der Beschaffung für eine SEAP ist der Beschaffungsbeauftragte an dieselben Vorschriften gebunden wie die betreffende SEAP.

    (3)Bei der Beschaffung von Verteidigungsgütern auf eigene Rechnung und in eigenem Namen ist eine SEAP als internationale Organisation im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c der Richtlinie 2009/81/EG zu betrachten. Bei der Beschaffung von Verteidigungsgütern im Namen ihrer Mitglieder legt eine SEAP abweichend von Artikel 10 der Richtlinie 2009/81/EG in Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs ihre eigenen Regelungen fest.

    (4)Beschaffungen einer SEAP müssen den Anforderungen des Artikels 12 Absätze 3 bis 6 entsprechen.

    Artikel 30

    Haftung und Versicherung

    (1)Eine SEAP haftet für ihre Schulden.

    (2)Die finanzielle Haftung der Mitglieder für die Schulden der SEAP ist auf ihre jeweiligen Beiträge zur SEAP beschränkt. Die Mitglieder können in der Satzung festlegen, dass sie eine pauschale Haftung über ihre jeweiligen Beiträge hinaus oder eine unbeschränkte Haftung übernehmen.

    (3)Wenn die finanzielle Haftung der Mitglieder beschränkt ist, schließt die SEAP geeignete Versicherungen zur Deckung der mit der Einrichtung und Verwaltung der Fähigkeiten verbundenen Risiken ab.

    (4)Die Union ist nicht haftbar, auch nicht für die Schulden der SEAP.

    Artikel 31

    Anwendbares Recht und Gerichtsstand

    (1)Die Gründung und interne Funktionsweise einer SEAP unterliegen

    a)dem Unionsrecht, insbesondere dieser Verordnung und den in Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a genannten Durchführungsrechtsakten;

    b)in den Angelegenheiten, die in den in Buchstabe a genannten Rechtsakten nicht oder nur teilweise geregelt sind, dem Recht des Staates, in dem die SEAP ihren satzungsmäßigen Sitz hat;

    c)der Satzung und ihren Durchführungsvorschriften.

    (2)Für die die SEAP betreffenden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedern untereinander sowie zwischen den Mitgliedern und der SEAP und für Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Union eine Partei ist, ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

    (3)Für Streitigkeiten zwischen einer SEAP und Dritten gilt das Unionsrecht betreffend die gerichtliche Zuständigkeit. In allen Fällen, die von den Rechtsvorschriften der Union nicht abgedeckt sind, bestimmt das Recht des Staates, in dem die SEAP ihren satzungsmäßigen Sitz hat, die gerichtliche Zuständigkeit für die Beilegung solcher Streitigkeiten.

    Artikel 32

    Auflösung und Insolvenz

    (1)In der Satzung wird festgelegt, welches Verfahren im Falle einer Auflösung der SEAP anzuwenden ist, falls die Mitgliederversammlung die Auflösung beschließt oder die Kommission den Durchführungsrechtsakt zur Einrichtung der SEAP gemäß Artikel 33 Absatz 6 aufhebt. Die Auflösung kann die Übertragung von Tätigkeiten auf einen anderen Rechtsträger einschließen.

    (2)Unverzüglich nach Annahme eines Auflösungsbeschlusses durch die Mitgliederversammlung, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Tagen nach dieser Annahme, unterrichtet die SEAP die Kommission. Die Kommission veröffentlicht eine Bekanntmachung des Auflösungsbeschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.

    (3)Unverzüglich nach Abschluss des Auflösungsverfahrens, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Tagen nach seinem Abschluss, unterrichtet die SEAP die Kommission. Die Kommission veröffentlicht eine Bekanntmachung des Abschlusses des Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C. Am Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung wird die SEAP aufgelöst.

    (4)Kann die SEAP ihre Schulden nicht mehr begleichen, so teilt sie dies umgehend der Kommission mit. Die Kommission veröffentlicht eine entsprechende Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.

    Artikel 33

    Berichterstattung und Kontrolle

    (1)Eine SEAP erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der eine technische Beschreibung ihrer Tätigkeiten gemäß Artikel 22 und einen dazugehörigen Finanzbericht enthält. Er wird der Kommission innerhalb von sechs Monaten, vom Ende des Geschäftsjahres an gerechnet, übermittelt.

    (2)Die Kommission kann Empfehlungen zu den im jährlichen Tätigkeitsbericht behandelten Angelegenheiten an die SEAP richten.

    (3)Eine SEAP und die betreffenden Mitgliedstaaten setzen die Kommission von jedem Umstand in Kenntnis, der die Erfüllung der Aufgabe der SEAP ernsthaft zu gefährden droht oder ihre Fähigkeit zur Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen einschränken könnte.

    (4)Erhält die Kommission Hinweise darauf, dass eine SEAP gegen diese Verordnung, den Durchführungsrechtsakt zu ihrer Einrichtung, ihre Satzung oder sonstiges anwendbares Recht in schwerwiegender Weise verstößt, so verlangt sie Erklärungen von der SEAP und/oder ihren Mitgliedern.

    (5)Kommt die Kommission, nachdem sie der SEAP und/oder ihren Mitgliedern einen angemessenen Zeitraum zur Stellungnahme eingeräumt hat, zu dem Schluss, dass die SEAP gegen diese Verordnung, den Durchführungsrechtsakt zu ihrer Einrichtung, ihre Satzung oder sonstiges anwendbares Recht in schwerwiegender Weise verstößt, so kann sie der SEAP und ihren Mitgliedern Abhilfemaßnahmen vorschlagen.

    (6)Falls keine Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, kann die Kommission den Durchführungsrechtsakt zur Einrichtung der SEAP aufheben. Der aufhebende Rechtsakt wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L veröffentlicht. Durch die Veröffentlichung des Rechtsakts wird die Auflösung der SEAP eingeleitet.

    Kapitel IV

    Versorgungssicherheit

    Abschnitt 1

    Vorsorge

    Artikel 34

    Bedingungen für die Öffnung von Rahmenvereinbarungen für weitere Mitgliedstaaten

    (1)Schließen mindestens zwei Mitgliedstaaten eine Vereinbarung zur gemeinsamen Beschaffung von Verteidigungsgütern und rechtfertigt es die äußerste Dringlichkeit der Lage, so können die Bestimmungen in den Absätzen 2 bis 6 auf Rahmenvereinbarungen angewandt werden, die keine Bestimmungen zu möglichen wesentlichen Änderungen enthalten, sodass deren Bestimmungen auch für Auftraggeber gelten können, die nicht von Anbeginn an der Rahmenvereinbarung beteiligt waren.

    (2)Abweichend von Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/81/EG kann ein Auftraggeber eine bestehende, mittels eines der Verfahren nach Artikel 25 jener Richtlinie geschlossene Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen, das den Bestimmungen in Artikel 10 Absätze 1 und 2 entspricht, dahin gehend ändern, dass deren Bestimmungen auch für Auftraggeber gelten, die nicht von Anbeginn an der Rahmenvereinbarung beteiligt waren.

    (3)Abweichend von Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/81/EG kann ein Auftraggeber substanzielle Änderungen an den in einer bestehenden Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen, das den Bestimmungen in Artikel 10 Absätze 1 und 2 entspricht, festgelegten Mengen vornehmen, soweit dies für die Anwendung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels unbedingt erforderlich ist. Werden Mengen, die in einer bestehenden Rahmenvereinbarung festgelegt sind, nach diesem Absatz substanziell geändert, so erhält jeder Wirtschaftsakteur, der die ursprünglich im Vergabeverfahren für die Rahmenvereinbarung festgelegten Bedingungen des Auftraggebers einschließlich der in den Artikeln 39 bis 46 der Richtlinie 2009/81/EG genannten Eignungskriterien sowie die Bestimmungen in Artikel 10 Absätze 1 und 2 erfüllt, die Möglichkeit, der Rahmenvereinbarung beizutreten. Der Auftraggeber eröffnet diese Möglichkeit über eine Ad-hoc-Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.

    (4)Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gilt für Aufträge und Rahmenvereinbarungen nach den Absätzen 2 und 3 im Hinblick auf die zusätzlichen Mengen und insbesondere für die Beziehung zwischen den Auftraggebern in den Mitgliedstaaten nach Absatz 1.

    (5)Auftraggeber, die einen Vertrag in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels geändert haben, veröffentlichen darüber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Veröffentlichung einer solchen Bekanntmachung erfolgt gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2009/81/EG.

    (6)Die Absätze 2 und 3 dürfen von Auftraggebern nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewandt werden, durch die der Wettbewerb verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.

    Artikel 35

    Beschaffung

    (1)Abweichend von [Artikel 168 der Neufassung der Haushaltsordnung] können die Mitgliedstaaten, assoziierte Länder und gegebenenfalls die Ukraine die Kommission ersuchen,

    a)mit ihnen ein gemeinsames Vergabeverfahren gemäß [Artikel 168 Absatz 2 der Neufassung der Haushaltsordnung] durchzuführen, wobei die Mitgliedstaaten, die assoziierten Länder oder die Ukraine die gemeinsam beschafften Verteidigungsgüter vollständig erwerben, mieten oder leasen können;

    b)als zentrale Beschaffungsstelle aufzutreten, die gemäß [Artikel 168 Absatz 3 der Neufassung der Haushaltsordnung] auf Rechnung der interessierten Mitgliedstaaten oder in deren Namen Verteidigungsgüter beschafft.

    (2)Das in Absatz 1 genannte Vergabeverfahren muss folgende Anforderungen erfüllen:

    a)Abweichend von [Artikel 168 Absätze 2 und 3 der Neufassung der Haushaltsordnung] steht die Beteiligung an der Einleitung des Vergabeverfahrens allen Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern und der Ukraine offen;

    b)die Kommission lädt aus den teilnehmenden Ländern, die über Produktionskapazitäten für die betreffenden Verteidigungsgüter verfügen, mindestens vier Sachverständige mit einschlägiger Erfahrung für die Verhandlungen ein und bildet mit ihnen ein gemeinsames Verhandlungsteam;

    c)die teilnehmenden Länder geben ausdrücklich an, ob sie parallele Verhandlungsverfahren für die betreffenden Güter durchführen wollen. Die Entscheidung, parallele Verhandlungsverfahren für die betreffenden Güter durchzuführen, erfordert die einstimmige Zustimmung der teilnehmenden Länder.

    (3)Im Rahmen der Beschaffung gemäß Absatz 1 Buchstabe b kann die Kommission einschlägige Bestandteile und Rohstoffe für Verteidigungsgüter beschaffen, um strategische Reserven aufzubauen.

    Wenn die äußerste Dringlichkeit der Lage dies rechtfertigt, kann die Kommission abweichend von Artikel 172 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 die Lieferung der Waren oder die Erbringung der Dienstleistungen ab dem Tag der Übersendung der Vertragsentwürfe anfordern, die aus den für die Zwecke dieser Verordnung durchgeführten Vergabeverfahren hervorgegangen sind; dies muss spätestens 24 Stunden nach der Vergabeentscheidung erfolgen.

    (4)Im Hinblick auf den Abschluss von Verträgen mit Wirtschaftsteilnehmern können Vertreter der Kommission oder von ihr benannte Sachverständige in Zusammenarbeit mit den betreffenden nationalen Behörden in den Einrichtungen zur Produktion der einschlägigen Verteidigungsgüter Besuche vor Ort durchführen.

    (5)Für das Eigentum an den nach diesem Artikel beschafften Verteidigungsgütern und deren Ausfuhr bleiben die teilnehmenden Länder zuständig.

    (6)Die Kommission stellt sicher, dass die teilnehmenden Länder bei der Durchführung der Beschaffungsverfahren und der Umsetzung der daraus resultierenden Vereinbarungen gleich behandelt werden.

    (7)Die Nutzung der Auftragsvergabe gemäß Absatz 1 lässt andere in der Haushaltsordnung vorgesehene Instrumente unberührt.

    (8)Neben den in der Haushaltsordnung festgelegten Bedingungen gelten Förderfähigkeitskriterien, die denen in Artikel 10 dieser Verordnung gleichwertig sind, entsprechend für Bieter, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer in Aufträgen, die aus den gemäß diesem Artikel durchgeführten Vergabeverfahren hervorgegangen sind.

    Artikel 36

    Abnahmegarantien für Verteidigungsgüter

    (1)Die gemeinsame Auftragsvergabe gemäß Artikel 35 kann in Form von Abnahmegarantien für Verteidigungsgüter, die im Namen und auf Rechnung der teilnehmenden Länder ausgehandelt und geschlossen werden, durchgeführt werden. Diese Garantien können einen Vorauszahlungsmechanismus für die Produktion solcher Güter im Austausch gegen das Recht am erzielten Ergebnis einschließen, wobei dieser Mechanismus nur die Teile des Auftrags einbeziehen darf, die einmalige Kosten oder die Reservierung von Produktionskapazitäten betreffen.

    (2)Wenn die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Garantien einen Vorauszahlungsmechanismus einschließen, ist die Vorauszahlung durch die Finanzausstattung gemäß Artikel 5 Absatz 1 abzudecken. Beiträge der teilnehmenden Länder gemäß Artikel 6 werden gleichwertig pro von den teilnehmenden Ländern bestelltem Artikel berücksichtigt.

    (3)Falls die ausgehandelten Mengen die Nachfrage übersteigen, erarbeitet die Kommission auf Ersuchen der betreffenden Mitgliedstaaten einen Mechanismus für die Umverteilung in nationale Lagerbestände oder den Aufbau des in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b genannten Pools für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich.

    Artikel 37

    Erleichterung von Abnahmeverträgen

    (1)Die Kommission richtet ein System zur Erleichterung des Abschlusses von Abnahmeverträgen im Zusammenhang mit dem Ausbau der Produktionskapazitäten der EDTIB sowie der ukrainischen DTIB ein, wobei sie die Stellungnahmen und den Rat des Ausschusses für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich berücksichtigt und das Wettbewerbs- und das Vergaberecht einhält.

    (2)Das in Absatz 1 genannte System ermöglicht es interessierten Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern und gegebenenfalls der Ukraine, Gebote abzugeben, in denen sie Folgendes angeben:

    a)die Menge und die Qualität der Verteidigungsgüter, die sie ankaufen wollen;

    b)den beabsichtigten Preis oder die beabsichtigte Preisspanne;

    c)die vorgesehene Laufzeit des Abnahmevertrags.

    (3)Das in Absatz 1 genannte System ermöglicht es Herstellern von Verteidigungsgütern, die den Bedingungen in Artikel 10 entsprechen, Angebote abzugeben, in denen sie Folgendes angeben:

    a)die Menge und die Qualität der Verteidigungsgüter, für die sie den Abschluss von Abnahmeverträgen anstreben;

    b)den beabsichtigten Preis oder die Preisspanne, zu dem sie bereit sind zu verkaufen;

    c)die vorgesehene Laufzeit des Abnahmevertrags.

    (4)Anhand der gemäß Absatz 2 und 3 eingegangenen Gebote und Angebote stellt die Kommission den Kontakt zwischen den betreffenden Herstellern von Verteidigungsgütern sowie interessierten Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern und gegebenenfalls der Ukraine her.

    (5)Auf der Grundlage des in Absatz 4 genannten Kontakts können interessierte Mitgliedstaaten, assoziierte Länder und gegebenenfalls die Ukraine die Kommission ersuchen, ein gemeinsames Vergabeverfahren oder ein Vergabeverfahren in ihrem Namen und/oder auf ihre Rechnung gemäß Artikel 35 einzuleiten.

    (6)Durch die Finanzausstattung gemäß Artikel 5 Absatz 1 können die Teile des Auftrags abgedeckt werden, die einmalige Kosten oder die Reservierung von Produktionskapazitäten betreffen.

    Artikel 38

    Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens für die rechtzeitige Verfügbarkeit und Lieferung maßgeblicher Verteidigungsgüter

    (1)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verwaltungsanträge bezüglich der Planung, des Baus und des Betriebs von Produktionsstätten, der Verbringung von Vorleistungen innerhalb der Union sowie der Qualifikation und Zertifizierung von Endprodukten effizient und zügig bearbeitet werden. Hierzu stellen alle nationalen Behörden sicher, dass diese Anträge so schnell wie rechtlich möglich bearbeitet werden.

    (2)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in Planungs- und Genehmigungsverfahren Bau und Betrieb von Fabriken und Anlagen zur Produktion maßgeblicher Verteidigungsgüter bei der Abwägung rechtlicher Interessen im jeweiligen Einzelfall Vorrang erhalten.

    Artikel 39

    Vereinfachung der gegenseitigen Zertifizierung

    (1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Liste der nationalen Zertifizierungsbehörden für Verteidigungszwecke an und teilen sie der Kommission mit, die sie wiederum allen Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.

    (2)Mittels Durchführungsrechtsakten erstellt die Kommission eine amtliche Liste der von den Mitgliedstaaten angegebenen nationalen Zertifizierungsbehörden für Verteidigungszwecke und hält sie aktuell. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (3)Eine Zertifizierungsbehörde eines Mitgliedstaats kann von der Zertifizierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats grundlegende Informationen über den Geltungsbereich der Zertifizierung bestimmter Verteidigungsgüter anfordern.

    Abschnitt 2

    Überwachung und Beobachtung der Lieferketten

    Artikel 40

    Kartierung der Lieferketten im Verteidigungsbereich

    (1)Die Kommission nimmt in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich eine Kartierung der Lieferketten der Verteidigungsindustrie der Union vor.

    (2)Der Ausschuss für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich erstellt eine Liste der Verteidigungsgüter, die für die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten von kritischer Bedeutung sind, insbesondere im Hinblick auf die Stärkung der Verteidigungsfähigkeiten der Mitgliedstaaten und die Bereitschaft der EDTIB (im Folgenden „wesentliche Verteidigungsgüter“). Diese Liste wird regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, aktualisiert.

    (3)Die Kommission entwickelt nach Konsultation des Ausschusses für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich einen Rahmen und eine Methodik für die Ermittlung krisenrelevanter Güter, wobei es vor allem darum geht, Engpässe aufzuzeigen, sowie der entsprechenden Produktionskapazitäten in der Union.

    (4)Die in Absatz 1 genannte Kartierung und die Ermittlung der Güter gemäß Artikel 6 dieses Artikels ergibt eine Analyse der Stärken und Schwächen der Union hinsichtlich der Lieferketten krisenrelevanter Güter und fließt in die Planung des gemäß Kapitel II erstellten Programms ein.

    (5)Zu diesem Zwecke nutzt die Kommission unter anderem öffentlich und kommerziell verfügbare Daten und einschlägige nichtvertrauliche Informationen von Unternehmen, die Ergebnisse ähnlicher Analysen, auch im Zusammenhang mit dem Unionsrecht über Rohstoffe und erneuerbare Energien, sowie die gemäß Artikel 66 Absatz 1 durchgeführten Evaluierungen. Sollte dies zur Ermittlung der krisenrelevanten Güter nicht ausreichen, kann die Kommission nach Konsultation des Ausschusses für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich bei einschlägigen Akteuren der betreffenden Wertschöpfungsketten mit Sitz in der Union auf freiwilliger Basis Informationen anfragen.

    (6)Die Kommission erstellt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste krisenrelevanter Güter und aktualisiert sie regelmäßig. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (7)Die Kommission unterrichtet den Ausschuss für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich regelmäßig über die aggregierten Ergebnisse der gemäß Absatz 4 durchgeführten Tätigkeiten. 

    (8)Die Kommission erstellt auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Absatz 4 durchgeführten Tätigkeiten und nach Konsultation des Ausschusses für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich eine Liste von Frühwarnindikatoren. Die Kommission überprüft die Liste der Frühwarnindikatoren nach Konsultation des Ausschusses für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich regelmäßig und mindestens alle zwei Jahre.

    (9)Alle gemäß dem vorliegenden Artikel erlangten Informationen werden im Einklang mit den in Artikel 61 festgelegten Vertraulichkeitspflichten behandelt.

    (10)Dieser Artikel lässt den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe a AEUV unberührt.

    Artikel 41

    Überwachung

    (1)Die Kommission überwacht in Absprache mit dem Ausschuss für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich regelmäßig die Produktionskapazitäten der Union, die für die Versorgung mit gemäß Artikel 40 Absatz 6 ermittelten krisenrelevanten Gütern erforderlich sind, um zu ermitteln, wodurch die Versorgung mit den wesentlichen Verteidigungsgütern, zu deren Bereitstellung sie beitragen, gestört, beeinträchtigt oder negativ beeinflusst werden könnte. Die Überwachung besteht aus folgenden Tätigkeiten:

    a)Überwachung der gemäß Artikel 40 Absatz 8 ermittelten Frühwarnindikatoren;

    b)Überwachung der Integrität der von den in Artikel 42 genannten wichtigen Marktakteuren durchgeführten Tätigkeiten durch die Mitgliedstaaten und Berichterstattung der Mitgliedstaaten über erhebliche Ereignisse, die den regelmäßigen Ablauf dieser Tätigkeiten behindern könnten;

    c)Ermittlung bewährter Verfahren zur präventiven Risikominderung und zur Erhöhung der Transparenz der Produktionskapazitäten der Union, die für die Versorgung mit krisenrelevanten Gütern erforderlich sind.

    Die Kommission legt nach Konsultation des Ausschusses für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich die Häufigkeit der Überwachung fest.

    (2)Die Kommission achtet besonders auf KMU, um den mit der Informationserhebung verbundenen Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten.

    (3)Die Kommission kann nach Konsultation des Ausschusses für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich wichtige Marktakteure gemäß Artikel 42, die Mitgliedstaaten, nationale Verbände der Verteidigungsindustrie und andere einschlägige Interessenträger ersuchen, auf freiwilliger Basis Informationen für die Zwecke der Durchführung von Überwachungstätigkeiten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a bereitzustellen. 

    (4)Für die Zwecke des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten die in Artikel 42 genannten wichtigen Marktakteure auf freiwilliger Basis um Informationen ersuchen, sofern dies erforderlich und verhältnismäßig ist. 

    (5)Für die Zwecke des Absatzes 3 erstellen und führen die zuständigen nationalen Behörden eine Kontaktliste aller in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen einschlägigen Unternehmen, die tatsächlich oder potenziell zur Versorgung mit wesentlichen Verteidigungsgütern beitragen. Diese Liste wird der Kommission übermittelt. Die Kommission legt ein standardisiertes Format für die Kontaktliste fest, um die Interoperabilität zu gewährleisten.

    (6)Unbeschadet ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen und des Schutzes vertraulicher Geschäftsinformationen aufgrund von den Mitgliedstaaten geschlossener Vereinbarungen stellen die Mitgliedstaaten dem Ausschuss für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich, falls angebracht, alle zusätzlichen einschlägigen Informationen zur Verfügung, insbesondere über mögliche oder künftige Maßnahmen auf nationaler Ebene für die Beschaffung, den Kauf oder die Herstellung krisenrelevanter Güter.

    (7)Auf der Grundlage der im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Absatz 1 erhobenen Informationen legt die Kommission dem Ausschuss für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich einen Bericht über die aggregierten Ergebnisse in Form regelmäßiger aktueller Informationen vor. Der Ausschuss für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich tritt zusammen, um die Ergebnisse der Überwachung zu bewerten. Gegebenenfalls kann der Vorsitz des Ausschusses für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich nationale Verbände der Verteidigungsindustrie, wichtige Marktakteure und Experten aus Wissenschaft und Zivilgesellschaft zu solchen Sitzungen einladen.

    (8)Dieser Artikel lässt den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe a AEUV unberührt.

    Artikel 42

    Wichtige Marktakteure

    (1)Die Mitgliedstaaten ermitteln in Zusammenarbeit mit der Kommission in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene wichtige Marktakteure, die an der Versorgung mit wesentlichen Verteidigungsgütern beteiligt sind, und berücksichtigen dabei Folgendes:

    a)den Marktanteil des wichtigen Marktakteurs auf dem Unions- oder Weltmarkt für die jeweiligen Güter;

    b)die Bedeutung eines Marktakteurs für die Aufrechterhaltung einer ausreichenden Versorgung mit bestimmten Gütern in der Union unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit alternativer Mittel für die Bereitstellung der jeweiligen Güter;

    c)die Auswirkungen, die eine Störung der Versorgung mit den von dem Marktteilnehmer bereitgestellten Gütern auf die Versorgung mit krisenrelevanten Gütern haben könnte.

    (2)Die Mitgliedstaaten erstatten Bericht über erhebliche Ereignisse, die den regulären Betrieb der Tätigkeiten gemäß Absatz 1 behindern könnten.

    Abschnitt 3

    Versorgungskrise – Prävention und Eindämmung

    Artikel 43

    Warnung und Präventivmaßnahmen

    (1)Erhält eine zuständige nationale Behörde Kenntnis von der Gefahr einer schwerwiegenden Störung bei einem krisenrelevanten Gut oder verfügt sie über konkrete und zuverlässige Informationen über andere, sich ergebende relevante Risikofaktoren oder Ereignisse, die sich auf die Versorgung mit einem krisenrelevanten Gut auswirken, so warnt sie unverzüglich den Ausschuss für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich.

    (2)Erlangt der Ausschuss für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich oder die Kommission Kenntnis von der Gefahr einer schwerwiegenden Störung bei einem krisenrelevanten Gut oder verfügt er bzw. sie über konkrete und zuverlässige Informationen über andere, sich ergebende relevante Risikofaktoren oder Ereignisse, die sich auf die Versorgung mit einem krisenrelevanten Gut auswirken, einschließlich auf der Grundlage von Frühwarnindikatoren, aufgrund einer Warnung gemäß Absatz 1 oder durch internationale Partner, so ergreift die Kommission unverzüglich die folgenden Präventivmaßnahmen:

    a)Sie beruft eine außerordentliche Sitzung des Ausschusses für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich ein, um folgende Maßnahmen zu koordinieren:

    (1)Erörterung der Schwere der Störungen der Verfügbarkeit der betreffenden krisenrelevanten Güter und der Versorgung mit ihnen;

    (2)Empfehlung an die Kommission, im Einklang mit Kapitel II dieser Verordnung Maßnahmen einzuleiten;

    (3)Erörterung der Vorgehensweisen der zuständigen nationalen Behörden einschließlich einer Bewertung des Stands der Vorsorge bei den wichtigsten Marktakteuren;

    (4)Aufnahme eines Dialogs mit Interessenträgern aus dem Bereich der Produktionskapazitäten der Union, die für die Versorgung mit krisenrelevanten Gütern erforderlich sind, um Präventivmaßnahmen zu ermitteln, vorzubereiten und gegebenenfalls zu koordinieren;

    (5)Erörterung der Aktivierung des in Artikel 44 genannten Versorgungskrisenzustands, sofern dies erforderlich und verhältnismäßig ist.

    b)Sie führt im Namen der Union Konsultationen einschlägiger Drittländer und internationaler Organisationen durch oder arbeitet mit ihnen zusammen, um unter Einhaltung internationaler Verpflichtungen kooperative Lösungen zur Bewältigung von Störungen der Lieferkette zu finden; dazu kann gegebenenfalls die Durchführung der Koordinierung in einschlägigen internationalen Foren gehören.

    Artikel 44

    Aktivierung des Versorgungskrisenzustands

    (1)Eine Versorgungskrise gilt als eingetreten, wenn

    a)es schwerwiegende Störungen bei der Bereitstellung von Waren gibt, bei denen es sich nicht um Verteidigungsgüter handelt, oder schwerwiegende Hemmnisse für den Handel mit solchen Waren in der Union, die zu erheblichen Engpässen führen, und

    b)solche erheblichen Versorgungsengpässe die Bereitstellung, Reparatur oder Wartung von Verteidigungsgütern in einem Ausmaß verhindern, dass das Funktionieren der Lieferketten der Union im Verteidigungsbereich ernsthaft beeinträchtigt wird und sich dies auf Gesellschaft, Wirtschaft und Sicherheit der Union auswirkt.

    (2)Erlangt die Kommission oder der Ausschuss für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich gemäß Artikel 43 Kenntnis von einer potenziellen Versorgungskrise, so bewertet die Kommission, ob die Bedingungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfüllt sind. Bei dieser Bewertung werden die potenziellen positiven und negativen Auswirkungen und Folgen des Versorgungskrisenzustands auf die Lieferketten der Union im Verteidigungsbereich sowie Bewertungen in anderen einschlägigen Krisenmanagementrahmen der Union berücksichtigt. Ergibt diese Bewertung konkrete und zuverlässige Belege, so kann die Kommission dem Rat nach Konsultation des Ausschusses für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich vorschlagen, den Versorgungskrisenzustand zu aktivieren.

    (3)Der Rat kann den Versorgungskrisenzustand mit qualifizierter Mehrheit im Wege eines Durchführungsrechtsakts des Rates aktivieren. Die Dauer des Versorgungskrisenzustands wird im Durchführungsrechtsakt festgelegt und beträgt höchstens zwölf Monate.

    (4)Die Kommission berichtet dem Rat und dem Europäischen Parlament regelmäßig, mindestens alle drei Monate über den Stand der Krise.

    (5)Vor Ablauf der Dauer der Versorgungskrise bewertet die Kommission, ob es angebracht ist, den Versorgungskrisenzustand zu verlängern. Ergibt eine solche Bewertung konkrete und zuverlässige Belege dafür, dass die Bedingungen für die Aktivierung des Versorgungskrisenzustands noch erfüllt sind, so kann die Kommission dem Rat nach Konsultation des Ausschusses für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich vorschlagen, den Versorgungskrisenzustand zu verlängern.

    (6)Der Rat kann den Versorgungskrisenzustand mit qualifizierter Mehrheit im Wege eines Durchführungsrechtsakts des Rates verlängern. Die Dauer der Verlängerung ist begrenzt und wird im Durchführungsrechtsakt des Rates festgelegt.

    (7)Die Kommission kann vorschlagen, den Versorgungskrisenzustand einmalig oder öfter zu verlängern, wenn dies hinreichend gerechtfertigt ist.

    (8)Während des Versorgungskrisenzustands bewertet die Kommission nach Konsultation des Ausschusses für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich, ob eine vorzeitige Beendigung des Krisenzustands angemessen ist. Wenn die Bewertung dies ergibt, kann die Kommission dem Rat vorschlagen, den Krisenzustand zu beenden.

    (9)Der Rat kann den Versorgungskrisenzustand im Wege eines Durchführungsrechtsakts des Rates beenden.

    (10)Während des Krisenzustands beruft die Kommission erforderlichenfalls auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus außerordentliche Sitzungen des Ausschusses für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich ein. Die Mitgliedstaaten arbeiten eng mit der Kommission zusammen, unterrichten zeitnah über alle nationalen Maßnahmen, die in Bezug auf die betreffende Lieferkette im Verteidigungsbereich ergriffen werden, und koordinieren diese im Rahmen des Ausschusses für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich.

    (11)Mit Ablauf des Zeitraums, für den der Versorgungskrisenzustand aktiviert wurde, oder im Fall ihrer vorzeitigen Beendigung gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels endet umgehend die Anwendung der gemäß den Artikeln 46 und 47 ergriffenen Maßnahmen.

    (12)Die Kommission aktualisiert die Kartierung und die Überwachung der Lieferketten der Union im Verteidigungsbereich gemäß den Artikeln 40 und 41 unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Krise spätestens sechs Monate nach Ablauf des Versorgungskrisenzustands.

    Artikel 45

    Notfallinstrumentarium für Versorgungskrisen

    (1)Wird der Versorgungskrisenzustand gemäß Artikel 44 aktiviert und ist dies zur Bewältigung der Versorgungskrise in der Union erforderlich, so kann die Kommission die in Artikel 45 oder 46 vorgesehenen Maßnahmen unter den dort festgelegten Bedingungen ergreifen.

    (2)Die Kommission beschränkt die Anwendung der in den Artikeln 46 und 47 vorgesehenen Maßnahmen nach Konsultation des Ausschusses für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich auf die krisenrelevanten Güter, bei denen aufgrund der Versorgungskrise Störungen vorliegen oder drohen. Der Einsatz der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen muss verhältnismäßig und auf das Maß beschränkt sein, das zur Bewältigung schwerwiegender Störungen mit Auswirkungen auf die Lieferketten für die krisenrelevanten Güter in der Union erforderlich ist, und im besten Interesse der Union liegen. Beim Einsatz dieser Maßnahmen wird vermieden, insbesondere KMU einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand aufzuerlegen.

    (3)Wird der Versorgungskrisenzustand gemäß Artikel 44 aktiviert und ist es zur Bewältigung der Versorgungskrise in der Union angemessen, so kann der Ausschuss für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich angemessene und wirkungsvolle Notfallmaßnahmen bewerten und dazu Rat erteilen.

    (4)Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über alle gemäß Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen und erläutert die Gründe für ihre Handlungen.

    (5)Die Kommission kann nach Konsultation des Ausschusses für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich Leitlinien für die Durchführung und den Einsatz der Notfallmaßnahmen herausgeben.

    Artikel 46

    Einholung von Informationen

    (1)Wird der Versorgungskrisenzustand gemäß Artikel 44 aktiviert, kann die Kommission die einschlägigen Unternehmen, die zur Produktion krisenrelevanter Güter beitragen, bei denen es sich nicht um Verteidigungsgüter handelt, nach vorheriger Zustimmung des Mitgliedstaats, in dem das jeweilige Unternehmen niedergelassen ist, ersuchen, innerhalb einer bestimmten Frist Informationen über ihr Produktionsvermögen, ihre Produktionskapazitäten und ihre derzeitigen Hauptstörungen bereitzustellen. Die verlangten Informationen werden auf das beschränkt, was erforderlich ist, um die Art der Versorgungskrise zu bewerten oder mögliche Gegen- oder Notfallmaßnahmen auf Unions- oder nationaler Ebene zu ermitteln und zu bewerten. Die Informationsersuchen dürfen nicht zur Bereitstellung von Informationen führen, deren Offenlegung den wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten zuwiderlaufen würde.

    (2)Bevor die Kommission ein Ersuchen um Informationen stellt, kann sie eine freiwillige Konsultation einer repräsentativen Zahl einschlägiger Unternehmen durchführen, um den angemessenen und verhältnismäßigen Inhalt eines solchen Ersuchens zu ermitteln. Die Kommission arbeitet das Ersuchen um Informationen in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich aus.

    (3)Die Kommission nutzt für das Informationsersuchen sichere Wege und behandelt alle erlangten Informationen im Einklang mit Artikel 61. Zu diesem Zweck übermitteln die zuständigen nationalen Behörden der Kommission die gemäß Artikel 41 Absatz 5 erstellte Kontaktliste.

    (4)Die Kommission leitet eine Kopie des Ersuchens um Informationen ohne ungebührliche Verzögerung an die zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats weiter, in dessen Hoheitsgebiet sich die Produktionsstätte des betreffenden Unternehmens befindet. Auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörde übermittelt die Kommission die von dem jeweiligen Unternehmen erlangten Informationen im Einklang mit dem Unionsrecht.

    (5)Das Ersuchen um Informationen enthält dessen Rechtsgrundlage, ist auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt und im Hinblick auf die Granularität und den Umfang der Daten sowie die Häufigkeit des Zugangs zu den angeforderten Daten verhältnismäßig, berücksichtigt die legitimen Ziele des Unternehmens sowie die Kosten und den Aufwand, die für die Bereitstellung der Daten erforderlich sind, und enthält die Frist, innerhalb derer die Informationen bereitzustellen sind. Zudem sind dort die in Artikel 55 vorgesehenen Sanktionen angegeben.

    (6)Die Inhaber der Unternehmen oder ihre Vertreter und im Fall von juristischen Personen oder Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen stellen die verlangten Informationen im Namen des betreffenden Unternehmens bzw. der betreffenden Unternehmensvereinigung bereit.

    (7)Wird ein in der Union niedergelassenes Unternehmen von einem Drittland um Informationen im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten für eine kritische Lieferkette der Union im Verteidigungsbereich ersucht, so unterrichtet es die Kommission rechtzeitig in einer Weise, die es dieser ermöglicht, das Unternehmen um ähnliche Informationen zu ersuchen. Die Kommission unterrichtet den Ausschuss für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich über das Vorliegen dieses Ersuchens eines Drittlands.

    (8)Stellt ein Unternehmen auf ein Ersuchen gemäß diesem Artikel unrichtige, unvollständige oder irreführende Informationen bereit oder stellt es die Informationen nicht innerhalb der gesetzten Frist bereit, so werden im Einklang mit Artikel 55 festgesetzte Geldbußen verhängt, es sei denn, das Unternehmen hat hinreichende Gründe, die verlangten Informationen nicht bereitzustellen.

    Artikel 47

    Vorrangige Aufträge

    (1)Wird der Versorgungskrisenzustand gemäß Artikel 44 aktiviert, so kann ein Mitgliedstaat, der aufgrund von bestehenden oder ernstlich drohenden Knappheiten entlang einer kritischen Lieferkette der Union im Verteidigungsbereich entweder bei der Erteilung eines Auftrags zur Versorgung mit wesentlichen Verteidigungsgütern oder bei dessen Ausführung mit gravierenden Schwierigkeiten konfrontiert ist oder konfrontiert sein könnte, die Kommission ersuchen, ein Unternehmen aufzufordern, einen Auftrag über krisenrelevante Güter, bei denen es sich nicht um Verteidigungsgüter handelt, anzunehmen oder vorrangig zu behandeln (im Folgenden „vorrangiger Auftrag“).

    (2)Auf ein Ersuchen gemäß Absatz 1 hin kann die Kommission nach Konsultation des Mitgliedstaats, in dem das betreffende Unternehmen niedergelassen ist, und mit seinem Einverständnis dem betreffenden Unternehmen ihre Absicht mitteilen, einen vorrangigen Auftrag zu erteilen.

    (3)In der Mitteilung gemäß Absatz 2 müssen die Rechtsgrundlage für das Ersuchen, das Produkt, die betreffenden Eigenschaften und Mengen, der Zeitplan und die Frist zur Ausführung des Auftrags sowie die Gründe, die die Einstufung als vorrangigen Auftrag rechtfertigen, angegeben sein.

    (4)Das Unternehmen antwortet der Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung gemäß Absatz 2 und erklärt, ob es den Auftrag annehmen kann. Wenn dies durch die Dringlichkeit der Lage geboten ist, kann die Kommission, gestützt auf eine Begründung der Dringlichkeit, die Antwortfrist für das Unternehmen verringern.

    (5)Lehnt das Unternehmen den vorrangigen Auftrag ab, so begründet es dies der Kommission gegenüber ausführlich.

    (6)Nimmt das Unternehmen den vorrangigen Auftrag an, gilt er als unter den in dem Auftrag der Kommission im Sinne von Absatz 1 beschriebenen Bedingungen angenommen, und das Unternehmen ist rechtlich daran gebunden.

    (7)Lehnt das Unternehmen, dem die Absicht mitgeteilt wurde, den vorrangigen Auftrag ab, gilt der Auftrag als abgelehnt. Unter gebührender Berücksichtigung der vom Unternehmen angegebenen Gründe kann die Kommission

    a)davon absehen, den Auftrag weiterzuverfolgen;

    b)im Wege von Durchführungsrechtsakten die betreffenden Unternehmen verpflichten, den vorrangigen Auftrag zu einem fairen und angemessenen Preis anzunehmen oder auszuführen.

    (8)Die Kommission berücksichtigt die vom Unternehmen nach Absatz 7 vorgebrachten Einwände und gibt die Gründe dafür an, warum der Erlass der in Absatz 7 Buchstabe b genannten Durchführungsrechtsakte im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundrechten des Unternehmens gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union angesichts der in Absatz 1 beschriebenen Umstände notwendig war.

    (9)Die Kommission gibt im Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 7 Buchstabe b die Rechtsgrundlage des vorrangigen Auftrags an und setzt die Frist, innerhalb deren der Auftrag auszuführen ist, sowie das Produkt, die Spezifizierungen, die Menge und die sonstigen einzuhaltenden Parameter fest. Die Kommission weist auch auf die in Artikel 55 für die Nichteinhaltung der Verpflichtung vorgesehenen Sanktionen hin.

    (10)Hat das Unternehmen den vorrangigen Auftrag der Kommission nach Absatz 6 angenommen oder hat die Kommission einen Durchführungsrechtsakt nach Absatz 7 Buchstabe b erlassen, so gilt für den vorrangigen Auftrag:

    a)Er wird zu einem fairen und angemessenen Preis erteilt, der den Opportunitätskosten des Wirtschaftsakteurs bei der Ausführung des vorrangigen Auftrags gegenüber bestehenden vertraglichen Verpflichtungen Rechnung trägt;

    b)er hat Vorrang gegenüber jeder anderen Erfüllungsverpflichtung nach privatem oder öffentlichem Recht mit Ausnahme derer, die unmittelbar in Zusammenhang mit Militäraufträgen stehen.

    (11)Konflikte zwischen einem vorrangigen Auftrag und einer Maßnahme im Rahmen eines anderen Priorisierungsmechanismus der Union werden von der Kommission in Abwägung des jeweiligen öffentlichen Interesses gelöst.

    (12)Hat das Unternehmen dem Auftrag der Kommission nach Absatz 6 zugestimmt oder hat die Kommission einen Durchführungsrechtsakt nach Absatz 7 Buchstabe b erlassen, kann das Unternehmen die Kommission ersuchen, den vorrangigen Auftrag zu überprüfen, wenn es dies aus einem der folgenden Gründe für gerechtfertigt hält:

    a)Das Unternehmen ist wegen unzureichenden Produktionsvermögens oder unzureichender Produktionskapazität auch bei vorrangiger Behandlung des Auftrags nicht in der Lage, ihn auszuführen;

    b)die Annahme des Auftrags würde für das Unternehmen eine unangemessene wirtschaftliche Belastung und eine besondere Härte mit sich bringen.

    (13)Das Unternehmen legt dabei alle einschlägigen und fundierten Informationen vor, die es der Kommission ermöglichen, die Begründetheit der vorgebrachten Einwände zu bewerten.

    (14)Auf der Grundlage der Prüfung der Gründe und der vom Unternehmen vorgelegten Nachweise kann die Kommission nach Konsultation des Mitgliedstaats der Niederlassung ihren Durchführungsrechtsakt ändern, um das Unternehmen teilweise oder vollständig aus seinen Verpflichtungen nach diesem Artikel zu entlassen.

    (15)Dieser Artikel lässt die Anwendung nationaler Mechanismen oder Initiativen mit gleicher Wirkung unberührt.

    (16)Unterliegt ein in der EU niedergelassenes Unternehmen einer Maßnahme eines Drittstaats, die zu einem vorrangigen Auftrag führt, so teilt es dies der Kommission mit. Die Kommission informiert dann den Ausschuss über das Bestehen solcher Maßnahmen.

    (17)Nimmt ein Unternehmen einen Auftrag an oder wird es verpflichtet, einen Auftrag anzunehmen und im Einklang mit Absatz 6 oder Absatz 7 Buchstabe b vorrangig zu behandeln, ist es vor jeglicher vertraglichen oder außervertraglichen Haftung im Zusammenhang mit der Erfüllung der vorrangigen Ersuchen geschützt. Die Haftungsbefreiung gilt nur insoweit, als der Verstoß gegen vertragliche Pflichten für die Einhaltung der vorgeschriebenen Rangfolge erforderlich war.

    (18)Kommt ein Wirtschaftsteilnehmer, nachdem er sich ausdrücklich bereit erklärt hat oder dazu verpflichtet worden ist, Aufträge auf Aufforderung der Kommission vorrangig zu behandeln, der Verpflichtung zur vorrangigen Behandlung dieser Aufträge absichtlich oder grob fahrlässig nicht nach, werden gegen ihn im Einklang mit Artikel 54 Geldbußen verhängt, es sei denn, das Unternehmen hat hinreichende Gründe, der Verpflichtung zur vorrangigen Behandlung der betreffenden Aufträge nicht nachzukommen.

    (19)Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der praktischen und operativen Modalitäten für die Funktionsweise vorrangiger Ersuchen.

    (20)Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 58 Absatz 3 erlassen.

    Abschnitt 4

    Zustand einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise

    Artikel 48

    Aktivierung des Zustands einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise

    (1)Eine sicherheitsrelevante Versorgungskrise gilt als eingetreten, wenn

    a)eine Sicherheitskrise eingetreten ist oder als eingetreten gilt;

    b)schwerwiegende Störungen in der Bereitstellung von Produkten oder schwerwiegende Hemmnisse für den Handel mit Verteidigungsgütern in der Union bestehen, die zu erheblichen Versorgungsengpässen bei Verteidigungsgütern, dazugehörigen Zwischenprodukten oder Rohstoffen oder verarbeiteten Werkstoffen führen.

    (2)Tritt eine sicherheitsbezogene Versorgungskrise ein oder erhält die Kommission oder der Ausschuss für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich Kenntnis von einer möglichen sicherheitsrelevanten Versorgungskrise nach Artikel 43, bewertet die Kommission mit Unterstützung des Hohen Vertreters, ob die Bedingungen nach Absatz 1 dieses Artikels erfüllt sind. Bei dieser Bewertung werden die potenziellen positiven und negativen Auswirkungen und Folgen des Zustands einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise auf die Lieferketten der Union im Verteidigungsbereich berücksichtigt. Wenn diese Bewertung konkrete und zuverlässige Belege liefert, kann die Kommission dem Rat vorschlagen, den Zustand einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise zu aktivieren.

    (3)Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und mit qualifizierter Mehrheit einen Durchführungsrechtsakt zur Aktivierung des Zustands einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise erlassen, wenn dies zur Bewältigung der Krise angemessen ist, wobei er der Notwendigkeit Rechnung trägt, ein hohes Maß an Sicherheit für die Union, die Mitgliedstaaten und die Unionsbürger zu gewährleisten.

    (4)Der Rat legt in dem Durchführungsrechtsakt zur Aktivierung des Zustands einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise fest, welche der in den Artikeln 49 bis 54 genannten Maßnahmen der Krise angemessen sind – wobei er der Notwendigkeit Rechnung trägt, ein hohes Maß an Sicherheit für die Union, die Mitgliedstaaten und die Unionsbürger zu gewährleisten – und welche Maßnahmen daher zu aktivieren sind.

    (5)Der Zustand einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise wird für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten aktiviert. Spätestens drei Wochen vor Ablauf des Zeitraums, für den der Zustand einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise aktiviert wurde, legt die Kommission mit Unterstützung des Hohen Vertreters dem Rat einen Bericht vor, in dem sie bewertet, ob dieser Zeitraum verlängert werden sollte. In dem Bericht werden insbesondere die Sicherheitslage und die wirtschaftlichen Folgen der Sicherheitskrise in der Union insgesamt und in den Mitgliedstaaten sowie die Auswirkungen der zuvor im Rahmen dieser Verordnung aktivierten Maßnahmen analysiert.

    (6)Die Kommission kann dem Rat eine Verlängerung vorschlagen und dabei angeben, bei welchen Maßnahmen eine Verlängerung angemessen ist, wenn bei der Bewertung nach Absatz 4 der Schluss gezogen wird, dass der Zeitraum, für den der Zustand einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise aktiviert ist, verlängert werden sollte. Die Verlängerung beläuft sich auf einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten. Der Rat kann mehrmals mit qualifizierter Mehrheit die Verlängerung des Zeitraums, für den der Zustand einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise aktiviert ist, beschließen, wenn dies zur Bewältigung der Krise angemessen ist, wobei er der Notwendigkeit Rechnung trägt, ein hohes Maß an Sicherheit für die Union, die Mitgliedstaaten und die Unionsbürger zu gewährleisten.

    (7)Die Kommission kann nach Konsultation des Ausschusses für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich dem Rat vorschlagen, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, mit dem zusätzlich zu den bereits aktivierten weitere in den Artikeln 49 bis 54 aufgeführte Maßnahmen aktiviert oder aktivierte Maßnahmen deaktiviert werden, wenn dies zur Bewältigung der Krise angemessen ist, wobei der Notwendigkeit, ein hohes Maß an Sicherheit für die Union, die Mitgliedstaaten und die Unionsbürger zu gewährleisten, Rechnung zu tragen ist.

    (8)Nach Ablauf des Zeitraums, für den der Zustand einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise aktiviert ist, finden die gemäß den Artikeln 49 bis 54 ergriffenen Maßnahmen keine Anwendung mehr.

    Bei der Vorbereitung und Durchführung der in den Artikeln 49 bis 54 genannten Maßnahmen handelt die Kommission, wann immer dies möglich ist, in enger Abstimmung mit dem Ausschuss für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich, der zeitnahe Beratung bietet. Die Kommission unterrichtet den Ausschuss für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich über die ergriffenen Maßnahmen.

    (9)Wird der Zustand einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise aktiviert, kann die Kommission die in den Artikel 46 und 47 vorgesehenen Maßnahmen unter den in den genannten Artikeln sowie in Artikel 45 genannten Bedingungen aktivieren.

    Artikel 49

    Einholung von Informationen

    Aktiviert der Rat diese Maßnahme gemäß Artikel 48 Absatz 4, kann die Kommission die in Artikel 46 vorgesehene Maßnahme in Bezug auf Verteidigungsgüter unter den dort festgelegten Bedingungen ergreifen.

    Artikel 50

    Priorisierung von Verteidigungsgütern (vorrangige Ersuchen)

    (1)Aktiviert der Rat diese Maßnahme gemäß Artikel 48 Absatz 4, kann ein Mitgliedstaat, der aufgrund von bestehenden oder ernstlich drohenden Knappheiten bei krisenrelevanten Gütern entweder bei der Erteilung eines Auftrags zur Versorgung mit Verteidigungsgütern oder bei dessen Ausführung mit gravierenden Schwierigkeiten konfrontiert ist oder konfrontiert sein könnte, wenn diese Schwierigkeiten die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten untergraben können, die Kommission ersuchen, ein Unternehmen aufzufordern, bestimmte Aufträge über krisenrelevante Güter anzunehmen oder vorrangig zu behandeln (im Folgenden „vorrangige Ersuchen“). Diese Ersuchen dürfen nur Verteidigungsgüter betreffen.

    (2)Auf ein Ersuchen nach Absatz 1 kann die Kommission nach Konsultation des Mitgliedstaats, in dem das betroffene Unternehmen niedergelassen ist, und mit dessen vorheriger Zustimmung das Unternehmen auffordern, die vorrangigen Ersuchen zu akzeptieren. Die Kommission weist in ihrer Aufforderung ausdrücklich darauf hin, dass es dem Wirtschaftsakteur freisteht, das Ersuchen abzulehnen.

    (3)Hat das Unternehmen, an das das Ersuchen nach Absatz 1 gerichtet ist, dem Ersuchen, die Ersuchen vorrangig zu behandeln, ausdrücklich stattgegeben, erlässt die Kommission nach Konsultation des Mitgliedstaates, in dem das betroffene Unternehmen niedergelassen ist, und mit dessen vorheriger Zustimmung einen Durchführungsrechtsakt, der Folgendes enthält:

    a)die Rechtsgrundlage der vorrangigen Ersuchen, die das Unternehmen erfüllen muss;

    b)die krisenrelevanten Produkte, die Gegenstand des vorrangigen Ersuchens sind, und die Menge, in der sie zu liefern sind;

    c)die Fristen, innerhalb deren das vorrangige Ersuchen abzuschließen ist;

    d)die Begünstigten des vorrangigen Ersuchens und

    e)den Verzicht auf die vertragliche Haftung unter den in Absatz 5 festgelegten Bedingungen.

    (4)Die vorrangigen Ersuchen werden zu einem fairen und angemessenen Preis erteilt, der den Opportunitätskosten des Wirtschaftsakteurs bei der Ausführung der vorrangigen Ersuchen gegenüber bestehenden vertraglichen Verpflichtungen Rechnung trägt. Die vorrangigen Ersuchen gehen jeder vorherigen privaten oder öffentlichen vertraglichen Verpflichtung im Zusammenhang mit den Produkten, die Gegenstand des vorrangigen Ersuchens sind, nach privatem oder öffentlichem Recht vor.

    (5)Der Wirtschaftsteilnehmer, dem das vorrangige Ersuchen erteilt wurde, haftet nicht für Verstöße gegen vertragliche Verpflichtungen, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen, wenn

    a)der Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen für die Einhaltung der geforderten Priorisierung unbedingt notwendig ist;

    b)der in Absatz 3 genannte Durchführungsrechtsakt eingehalten wurde und

    c)das vorrangige Ersuchen nicht lediglich angenommen wurde, um eine vorherige Leistungsverpflichtung ungebührlich zu umgehen.

    (6)Kommt ein Wirtschaftsteilnehmer, nachdem er sich ausdrücklich bereit erklärt hat, Aufträge auf Ersuchen der Kommission vorrangig zu behandeln, der Verpflichtung zur vorrangigen Behandlung dieser Aufträge absichtlich oder grob fahrlässig nicht nach, werden im Einklang mit Artikel 55 Geldbußen verhängt, es sei denn, das Unternehmen hat hinreichende Gründe, der Verpflichtung zur vorrangigen Behandlung der betreffenden Aufträge nicht nachzukommen.

    (7)Dieser Artikel lässt die Anwendung nationaler Mechanismen oder Initiativen mit gleicher Wirkung unberührt.

    (8)Unterliegt ein in der EU niedergelassenes Unternehmen einer Maßnahme eines Drittstaats, die zu einem vorrangigen Ersuchen führt, teilt es dies der Kommission mit. Die Kommission informiert dann den Ausschuss über das Bestehen solcher Maßnahmen.

    (9)Der in Absatz 3 genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 58 Absatz 3 erlassen.

    Artikel 51

    Intra-EU-Verbringungen von Verteidigungsgütern

    (1)Aktiviert der Rat diese Maßnahme im Einklang mit Artikel 48 Absatz 4, stellen die Mitgliedstaaten, unbeschadet der Richtlinie 2009/43/EG und der Vorrechte der Mitgliedstaaten gemäß der genannten Richtlinie, sicher, dass Anträge auf Intra-EU-Verbringungen effizient und rechtzeitig bearbeitet werden. Hierzu sorgen alle betroffenen nationalen Behörden dafür, dass die Bearbeitung eines Antrags nicht länger als zwei Arbeitstage dauert.

    (2)Die Verbringung krisenrelevanter Produkte kann nicht als sensitiv im Sinne von Artikel 4 Absatz 8 der Richtlinie 2009/43/EG angesehen werden.

    (3)Die Mitgliedstaaten sehen davon ab, Beschränkungen für die Verbringung von Verteidigungsgütern im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2009/43/EG innerhalb der Union zu verhängen. Sehen die Mitgliedstaaten solche Beschränkungen aus Gründen der Sicherheit oder Verteidigung vor, dürften diese nur verhängt werden, wenn sie

    a)transparent, d. h. in öffentlichen Erklärungen/Dokumenten verankert sind;

    b)hinreichend begründet sind, d. h. die Gründe und der Zusammenhang mit Sicherheit oder Verteidigung müssen dargelegt werden;

    c)verhältnismäßig sind, d. h. nicht über das unbedingt notwendige Maß hinausgehen;

    d)relevant und spezifisch sind, d. h. eine Beschränkung muss sich spezifisch auf ein Verteidigungsgut oder eine Kategorie von Verteidigungsgütern beziehen;

    e)nichtdiskriminierend sind.

    Artikel 52

    Unterstützung von Innovationsmaßnahmen im Bereich der Notverteidigung

    Aktiviert der Rat diese Maßnahme gemäß Artikel 48 Absatz 4, gelten Innovationsmaßnahmen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten als im Rahmen des in Kapitel II vorgesehenen Programms förderfähig:

    a)Tätigkeiten, die auf eine Anpassung und Änderung ziviler Produkte für Verteidigungsanwendungen abzielen;

    b)Tätigkeiten, die auf eine sehr erhebliche Verkürzung der Lieferfristen von Verteidigungsgütern abzielen;

    c)Tätigkeiten, die auf eine erhebliche Vereinfachung der technischen Spezifikationen von Verteidigungsgütern abzielen, um deren Massenproduktion zu ermöglichen;

    d)Tätigkeiten, die auf eine erhebliche Vereinfachung des Produktionsprozesses von Verteidigungsgütern abzielen, um deren Massenproduktion zu ermöglichen.

    Artikel 53

    Zertifizierungen im Zustand einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise

    (1)Wenn der Rat diese Maßnahme gemäß Artikel 48 Absatz 4 aktiviert, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Zertifizierung und erforderlichenfalls den technischen Anpassungen so schnell wie möglich gemäß ihren geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführt werden.

    (2)Ist ein solcher Status im nationalen Recht vorgesehen, erhält die Zertifizierung krisenrelevanter Verteidigungsgüter den Status der höchsten nationalen Bedeutung.

    (3)Ist diese Maßnahme aktiviert, gelten Verteidigungsgüter, die in einem Mitgliedstaat zertifiziert wurden, auch in einem anderen Mitgliedstaat ohne zusätzliche Kontrollen als zertifiziert.

    (4)In dem Durchführungsrechtsakt des Rates nach Artikel 48 Absatz 3 können genauere Bestimmungen über den Geltungsbereich dieser Maßnahme festgelegt werden.

    (5)Diese Maßnahme lässt die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten unberührt.

    Artikel 54

    Beschleunigung nationaler Genehmigungsverfahren

    (1)Wenn der Rat diese Maßnahme gemäß Artikel 48 Absatz 4 aktiviert und ein solcher Status im nationalen Recht vorgesehen ist, erhalten Planung, Bau und Betrieb von Produktionsanlagen für krisenrelevante Produkte den Status der höchsten nationalen Bedeutung und werden in Genehmigungsverfahren einschließlich solcher, die sich auf Umweltprüfungen beziehen, und – sofern die nationalen Rechtsvorschriften dies vorsehen – in der Raumplanung entsprechend behandelt.

    (2)Die Sicherheit der Versorgung mit Verteidigungsgütern kann als zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 und des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/43/EWG und als Grund des übergeordneten öffentlichen Interesses im Sinne des Artikels 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG angesehen werden. Deshalb können Planung, Bau und Betrieb damit zusammenhängender Produktionsstätten als von überwiegendem öffentlichen Interesse betrachtet werden, sofern die in diesen Vorschriften festgelegten sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

    Abschnitt 5

    Sanktionen

    Artikel 55

    Sanktionen

    (1)Die Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts gegen Unternehmen oder Vereinigungen einschließlich ihrer Eigentümer oder Vertreter, an die Maßnahmen zur Einholung von Informationen nach den Artikeln 46 und 48 gerichtet sind oder die Verpflichtungen unterliegen, die Kommission über eine Drittlandsverpflichtung nach Artikel 47 Absatz 16 und Artikel 50 Absatz 8 zu unterrichten oder krisenrelevante Produkte nach Artikel 47 oder Artikel 49 vorrangig herzustellen, folgende Sanktionen verhängen, wenn sie dies für notwendig und verhältnismäßig hält:

    a)Geldbußen von höchstens 300 000 EUR, wenn auf ein Ersuchen gemäß Artikel 46 oder Artikel 48 vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige, unvollständige oder irreführende Informationen bereitgestellt oder die Informationen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bereitgestellt werden;

    b)Geldbußen von höchstens 150 000 EUR, wenn die Verpflichtung zur Unterrichtung der Kommission über eine Drittlandsverpflichtung gemäß Artikel 47 Absatz 16 und Artikel 50 Absatz 8 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht eingehalten wird;

    c)Zwangsgelder von höchstens 1,5 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr für jeden Arbeitstag der Nichteinhaltung ab dem in dem Beschluss, mit dem der vorrangige Auftrag erteilt wurde, festgelegten Tag, wenn eine Verpflichtung zur vorrangigen Herstellung krisenrelevanter Produkte nach Artikel 47 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht eingehalten wird. Handelt es sich bei dem betreffenden Unternehmen um ein KMU, dürfen die verhängten Zwangsgelder 0,5 % des Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht übersteigen;

    d)Geldbußen von höchstens 300 000 EUR, wenn die Verpflichtung zur vorrangigen Herstellung krisenrelevanter Produkte nach Artikel 49 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht eingehalten wird.

    (2)Bevor die Kommission einen Beschluss gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlässt, gibt sie den betroffenen Unternehmen und Vereinigungen einschließlich ihrer Eigentümer oder Vertreter Gelegenheit, sich gemäß Artikel 56 zu äußern. Bei der Feststellung, ob Geldbußen oder Zwangsgelder als erforderlich und verhältnismäßig erachtet werden, berücksichtigt sie alle von diesen vorgebrachten hinreichend substantiierten Gründe.

    (3)Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 58 Absatz 3 erlassen.

    (4)Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße oder des Zwangsgelds berücksichtigt die Kommission die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, auch in Fällen der Nichteinhaltung der Verpflichtung gemäß Artikel 47, einen vorrangigen Auftrag anzunehmen und vorrangig zu behandeln, und ob die Unternehmen oder Vereinigungen einschließlich ihrer Eigentümer oder Vertreter nach Absatz 1 den vorrangigen Auftrag teilweise erfüllt haben.

    (5)Die Geldbußen gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung für das Programm und das Unterstützungsinstrument für die Ukraine.

    Artikel 56

    Anspruch auf rechtliches Gehör bei der Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern

    (1)Vor Erlass eines Beschlusses nach Artikel 55 stellt die Kommission sicher, dass die betroffenen Unternehmen und Vereinigungen einschließlich ihrer Eigentümer oder Vertreter Gelegenheit erhalten haben, zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:

    a)der vorläufigen Beurteilung der Kommission, einschließlich der Beschwerdepunkte;

    b)den Maßnahmen, die die Kommission in Anbetracht der vorläufigen Beurteilung nach Buchstabe a dieses Absatzes möglicherweise zu treffen beabsichtigt.

    (2)Die betroffenen Unternehmen und Vereinigungen einschließlich ihrer Eigentümer oder Vertreter können innerhalb einer von der Kommission in ihrer vorläufigen Beurteilung gesetzten Frist, die mindestens 14 Arbeitstage betragen muss, zu der vorläufigen Beurteilung der Kommission Stellung nehmen.

    (3)Die Kommission stützt ihre Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern nur auf Beschwerdepunkte, zu denen sich die betroffenen Unternehmen und Vereinigungen einschließlich ihrer Eigentümer oder Vertreter äußern konnten.

    (4)Hat die Kommission die betroffenen Unternehmen und Vereinigungen einschließlich ihrer Eigentümer oder Vertreter über ihre vorläufige Beurteilung gemäß Absatz 1 unterrichtet, gewährt sie auf Antrag, vorbehaltlich des berechtigten Interesses der Unternehmen am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse oder des Interesses anderer Personen an der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen vertraulichen Informationen, im Rahmen einer einvernehmlichen Einsichtnahme Zugang zu den Akten der Kommission. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne Schriftstücke der Kommission und der Behörden der Mitgliedstaaten. Insbesondere die Korrespondenz zwischen der Kommission und den Behörden der Mitgliedstaaten ist von der Akteneinsicht ausgenommen. Dieser Absatz steht der Offenlegung und Verwendung der für den Nachweis einer Zuwiderhandlung notwendigen Informationen durch die Kommission in keiner Weise entgegen.

    Kapitel V

    Governance, Evaluierung und Kontrolle

    Artikel 57

    Ausschuss für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich

    (1)Der Ausschuss für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich wird hiermit eingerichtet.

    (2)Die allgemeine Aufgabe des Ausschusses besteht darin, die Kommission gemäß dieser Verordnung, insbesondere gemäß Kapitel IV [Versorgungssicherheit], zu unterstützen und Beratung sowie Empfehlungen für sie bereitzustellen.

    (3)Um die Kommission bei der Durchführung der in Kapitel II genannten Maßnahmen zu unterstützen, steht ihr der Ausschuss für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich bei der Ermittlung vorrangiger Finanzierungsbereiche zur Seite, wobei er die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) gemeinsam vereinbarten Prioritäten bei den Verteidigungsfähigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Fähigkeitenentwicklungsplan, berücksichtigt.

    (4)Die Kommission hält einen regelmäßigen Informationsfluss an den Ausschuss für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich über alle Maßnahmen, die geplant sind oder im Zusammenhang mit der Aktivierung des Versorgungskrisenzustands oder des Zustands einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise ergriffen wurden, aufrecht. Die Kommission stellt die erforderlichen Informationen über ein gesichertes IT-System zur Verfügung.

    (5)Für die Zwecke des in Artikel 44 genannten Versorgungskrisenzustands unterstützt der Ausschuss für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich die Kommission bei folgenden Aufgaben:

    a)Analyse krisenrelevanter Informationen, die von den Mitgliedstaaten oder der Kommission eingeholt wurden;

    b)Bewertung, ob die Kriterien für die Aktivierung oder Deaktivierung des Versorgungskrisenzustands erfüllt sind;

    c)Bereitstellung von Leitlinien für die Durchführung der Maßnahmen, die als Reaktion auf Versorgungskrisen auf Unionsebene gewählt wurden;

    d)Überprüfung der nationalen Krisenmaßnahmen;

    e)Erleichterung des Austauschs und der gemeinsamen Nutzung von Informationen, auch mit anderen krisenrelevanten Stellen auf Unionsebene sowie gegebenenfalls mit Drittländern, mit einem besonderen Augenmerk auf Entwicklungsländern und internationalen Organisationen.

    (6)Für die Zwecke des in Artikel 48 genannten Zustands einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise erfüllt der Ausschuss für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich folgende Funktionen:

    a)Erleichterung koordinierter Maßnahmen der Kommission und der Mitgliedstaaten;

    b)Annahme von Stellungnahmen und Leitlinien einschließlich besonderer Reaktionsmaßnahmen für die Mitgliedstaaten, damit die rechtzeitige Verfügbarkeit und Lieferung krisenrelevanter Produkte gesichert ist;

    c)Unterstützung und Beratung im Zusammenhang mit der Aktivierung der in den Artikeln 49 bis 54 genannten Maßnahmen;

    d)Bereitstellung eines Forums für die Koordinierung von Maßnahmen des Rates, der Kommission und anderer zuständiger Einrichtungen der Union.

    (7)Der Ausschuss für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich besteht aus den Vertretern der Kommission, des Hohen Vertreters und Leiters der Europäischen Verteidigungsagentur sowie der Mitgliedstaaten und assoziierten Länder. Jeder Mitgliedstaat oder jedes assoziierte Land benennt einen Vertreter und einen stellvertretenden Vertreter. Den Vorsitz im Ausschuss führt die Kommission für die Zwecke der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben. Das Sekretariat des Ausschusses für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich wird von der Kommission wahrgenommen.

    (8)Der Ausschuss für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich tritt auf Ersuchen der Kommission, eines Mitgliedstaats oder eines assoziierten Landes zusammen, wann immer die Situation es erfordert. Er gibt sich auf Vorschlag der Kommission eine Geschäftsordnung.

    (9)Der Ausschuss für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich kann auf Ersuchen der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen abgeben. Der Ausschuss für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich bemüht sich, Lösungen zu finden, die möglichst breite Unterstützung finden.

    (10)Der Ausschuss für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich lädt mindestens einmal jährlich Vertreter nationaler Verbände der Verteidigungsindustrie und ausgewählte Vertreter der Industrie ein, wobei er der Notwendigkeit, eine ausgewogene geografische Verteilung sicherzustellen, Rechnung trägt (strukturierter Dialog mit der Verteidigungsindustrie). Wurde der Versorgungskrisenzustand nach Artikel 44 oder der Zustand einer sicherheitsrelevanten Versorgungskrise nach Artikel 48 aktiviert, lädt der Ausschuss für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich hochrangige Vertreter der Industrie zu Treffen in besonderer Zusammensetzung ein, um Fragen im Zusammenhang mit krisenrelevanten Produkten zu erörtern.

    (11)Der Ausschuss für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich lädt die Vertreter anderer krisenrelevanter Einrichtungen auf Unionsebene als Beobachter zu den einschlägigen Sitzungen des Ausschusses ein.

    (12)Der Ausschuss für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich lädt gegebenenfalls und insbesondere im Hinblick auf Maßnahmen zur Stärkung der ukrainischen DTIB im Einklang mit seiner Geschäftsordnung und unter gebührender Beachtung der Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union sowie ihrer Mitgliedstaaten einen Vertreter der Ukraine ein, als Beobachter an den Sitzungen teilzunehmen.

    (13)Die Kommission sorgt für Transparenz und gewährt den Mitgliedern des Ausschusses gleichberechtigten Zugang zu Informationen, um sicherzustellen, dass der Entscheidungsprozess der Lage und den Bedürfnissen aller Mitgliedstaaten entspricht.

    (14)Zur Untersuchung spezifischer Fragen auf Grundlage der Aufgaben nach Absatz 1 kann die Kommission von sich aus oder auf Vorschlag des Ausschusses für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich Ad-hoc-Arbeitsgruppen einrichten, die den Ausschuss bei seiner Arbeit unterstützen. Die Mitgliedstaaten benennen Sachverständige für die Arbeitsgruppen.

    (15)Die Kommission setzt eine Arbeitsgruppe zu rechtlichen, regulatorischen und administrativen Hindernissen ein. Diese Arbeitsgruppe verfolgt folgende Ziele:

    a)Ermittlung bestehender oder potenzieller rechtlicher, regulatorischer und administrativer Hindernisse auf internationaler, EU- und nationaler Ebene für die Verwirklichung der in Artikel 4 aufgeführten Ziele;

    b)Ermittlung potenzieller Lösungen und/oder Abhilfemaßnahmen für ermittelte Hindernisse.

    Artikel 58

    Ausschussverfahren

    (1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Hierbei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)Die EDA wird ersucht, ihre Ansichten und ihr Fachwissen als Beobachterin in den Ausschuss einzubringen. Der EAD wird ebenfalls ersucht, die Arbeit des Ausschusses zu unterstützen.

    (3)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (4)Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, erlässt die Kommission den Entwurf des Durchführungsrechtsaktes nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

    Artikel 59

    Rahmenabkommen zwischen der EU und der Ukraine

    (1)Die Kommission schließt mit der Ukraine ein Rahmenabkommen zur Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen betreffend die Ukraine oder in der Ukraine niedergelassene Rechtsträger, die Unionsmittel erhalten.

    (2)Das Rahmenabkommen mit der Ukraine insgesamt sowie Verträge und Vereinbarungen mit in der Ukraine niedergelassenen Rechtsträgern, die Unionsmittel erhalten, sollen sicherstellen, dass die Verpflichtungen nach Artikel 129 der Haushaltsordnung erfüllt werden können.

    (3)In dem Rahmenabkommen werden die Verpflichtungen der mit Haushaltsvollzugsaufgaben betrauten ukrainischen Behörden und Stellen festgelegt, alle notwendigen Maßnahmen, auch legislativer, regulatorischer und administrativer Art, zu ergreifen, um die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung einzuhalten, um die Sichtbarkeit der Unionsmaßnahmen bei der Verwaltung der Unionsmittel zu gewährleisten, um die geeigneten Kontroll- und Prüfpflichten zu erfüllen und die sich daraus ergebenden Verantwortlichkeiten wahrzunehmen und um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, insbesondere durch ausführliche Bestimmungen über

    a)Kontroll-, Aufsichts-, Überwachungs-, Evaluierungs-, Berichterstattungs- und Prüftätigkeiten im Zusammenhang mit Unionsmitteln im Rahmen des Programms sowie Untersuchungen, Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung und Zusammenarbeit;

    b)Vorschriften über Steuern, Zölle und sonstige Abgaben nach Artikel 27 Absätze 9 und 10 der Verordnung (EU) 2021/947;

    c)das Recht der Kommission, Tätigkeiten der in der Ukraine niedergelassenen Rechtsträger gemäß dieser Verordnung während des gesamten Projektzyklus, darunter auch Tätigkeiten für gemeinsame Beschaffungen, zu überwachen, gegebenenfalls als Beobachter daran teilzunehmen und Empfehlungen für die Verbesserung dieser Tätigkeiten abzugeben, sowie die Verpflichtung der ukrainischen Behörden, sich nach besten Kräften um die Umsetzung dieser Empfehlungen der Kommission zu bemühen und darüber Bericht zu erstatten;

    d)die Verpflichtungen nach Artikel 64 Absatz 2 einschließlich genauer Vorschriften und eines zeitlichen Rahmens für die Erhebung von Daten durch die Ukraine und den Zugang der Kommission und des OLAF dazu;

    e)die Wahrung von Sicherheitsinteressen, einschließlich eines Maßes an Schutz von Verschlusssachen und Vertraulichkeit, das dem in den Artikeln 59 und 60 festgelegten gleichwertig ist;

    f)Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten.

    (4)Die Finanzierung wird der Ukraine erst gewährt, nachdem das Rahmenabkommen in Kraft getreten ist und die Maßnahmen, die zur Umsetzung der darin festgelegten Maßnahmen notwendig sind, von den Vertragsparteien durchgeführt wurden.

    Artikel 60

    Anwendung der Vorschriften für Verschlusssachen

    (1)Die Urheberschaft von als Verschlusssache eingestuften neuen Kenntnissen, die bei der Durchführung der in Artikel 11 aufgeführten förderfähigen Maßnahmen generiert werden, liegt in der Verantwortung der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die den geltenden Sicherheitsrahmen nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften schaffen.

    (2)Dieser Sicherheitsrahmen lässt die Möglichkeit der Kommission unberührt, Zugang zu den für die Durchführung der Maßnahme notwendigen Informationen zu haben.

    (3)Die Kommission schützt erhaltene Verschlusssachen gemäß den im Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 und im Beschluss 2013/488/EU festgelegten Sicherheitsvorschriften.

    (4)Der für die Maßnahme geltende Sicherheitsrahmen muss spätestens vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung oder des Vertrags vorhanden sein. Die einschlägigen Unterlagen sind Bestandteil der Finanzhilfevereinbarung.

    (5)Die Kommission stellt zugelassene und akkreditierte vorhandene Systeme zur Verfügung, um den Austausch von Verschlusssachen zwischen der Kommission, dem Hohen Vertreter/Leiter der Agentur, den Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern und, gegebenenfalls, den Antragstellern und Empfängern zu erleichtern.

    Artikel 61

    Vertraulichkeit und Informationsverarbeitung

    (1)Die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.

    (2)Die Mitgliedstaaten, die Kommission und der Hohe Vertreter/Leiter der Agentur gewährleisten im Einklang mit dem Unionsrecht und dem jeweiligen nationalen Recht den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und von anderen in Anwendung dieser Verordnung gewonnenen und generierten vertraulichen Informationen und Verschlusssachen.

    (3)Die Mitgliedstaaten, die Kommission und der Hohe Vertreter/Leiter der Agentur gewährleisten, dass der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen, die im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellt oder ausgetauscht werden, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers weder herabgestuft noch aufgehoben wird.

    (4)Die Kommission gibt keine Informationen in einer Weise weiter, die zur Identifizierung eines einzelnen Rechtsträgers führen kann, wenn die Weitergabe der Informationen zu einer potenziellen Schädigung des Geschäfts oder des Rufs dieses Rechtsträgers oder zur Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen führt.

    (5)Die Kommission behandelt Informationen, die Daten eines Rechtsträgers oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, nicht minder streng als vertrauliche, nicht als Verschlusssache eingestufte Informationen einschließlich der Anwendung des Grundsatzes „Kenntnis nur, wenn nötig“ sowie der Handhabung und Weitergabe in einer geeigneten verschlüsselten Umgebung.

    Artikel 62

    Schutz personenbezogener Daten

    (1)Diese Verordnung lässt die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 9 bzw. die Verpflichtungen der Kommission und gegebenenfalls anderer Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unberührt.

    (2)Personenbezogene Daten dürfen nicht verarbeitet oder weitergegeben werden, außer in Fällen, in denen dies für die Zwecke dieser Verordnung unbedingt erforderlich ist. In diesen Fällen finden die Verordnungen (EU) 2016/679 bzw. (EU) 2018/1725 Anwendung.

    (3)Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Mechanismen nicht unbedingt erforderlich, werden die personenbezogenen Daten so anonymisiert, dass die betroffene Person nicht identifiziert werden kann.

    Artikel 63

    Prüfungen

    Die Ergebnisse der Prüfungen der Verwendung des Unionsbeitrags, die von Personen oder Stellen – einschließlich nicht von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union beauftragter Personen oder Stellen – durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung. Der Rechnungshof überprüft gemäß Artikel 287 AEUV alle Einnahmen und Ausgaben der Union.

    Artikel 64

    Schutz der finanziellen Interessen der Union

    (1)Nimmt ein assoziiertes Land mittels eines Beschlusses am Programm teil, der gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das assoziierte Land dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF gehört dazu auch das Recht, Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 durchzuführen.

    (2)Das in Artikel 59 genannte Abkommen sieht folgende Verpflichtungen der Ukraine vor:

    a)Ergreifen geeigneter Maßnahmen, um Betrug, Korruption, Interessenkonflikte und Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, Doppelfinanzierungen zu vermeiden und rechtliche Schritte zur Einziehung veruntreuter Mittel einzuleiten;

    b)regelmäßige Prüfungen, ob die bereitgestellten Finanzmittel im Einklang mit den geltenden Vorschriften verwendet wurden, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Unregelmäßigkeiten;

    c)bei Zahlungsanträgen gemäß dem Programm Abgabe einer Erklärung, dass die Mittel im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und für den vorgesehenen Zweck verwendet und insbesondere im Einklang mit den ukrainischen Vorschriften, ergänzt durch internationale Standards, in Bezug auf die Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten ordnungsgemäß verwaltet wurden;

    d)eine ausdrückliche Ermächtigung der Kommission, des OLAF, des Rechnungshofes und gegebenenfalls der EUStA, ihre Rechte gemäß Artikel 129 Absatz 1 der Haushaltsordnung unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszuüben.

    Artikel 65

    Information, Kommunikation und Publizität

    (1)Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Mittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.

    (2)Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die gemäß dem Programm ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch.

    (3)Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 4 genannten Ziele betreffen.

    (4)Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln kann ein Beitrag zur Organisation der Verbreitung sowie von Veranstaltungen für die Suche geeigneter Partner und von Sensibilisierungsmaßnahmen geleistet werden, die insbesondere darauf ausgerichtet sind, die Lieferketten zu öffnen, um die grenzübergreifende Teilnahme von KMU zu fördern.

    Artikel 66

    Evaluierung

    (1)Die Kommission erstellt bis zum 30. Juni 2027 einen Bericht zur Evaluierung der Durchführung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen und ihrer Ergebnisse sowie der Möglichkeit, ihre Geltung zu verlängern und für ihre Finanzierung zu sorgen, insbesondere in Anbetracht der Entwicklung des sicherheitspolitischen Kontexts und anhaltender Risiken hinsichtlich der Versorgung mit Verteidigungsgütern. Der Evaluierungsbericht stützt sich auf Konsultationen der Mitgliedstaaten und der wichtigsten Interessenträger.

    (2)Die Kommission legt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, erforderlichenfalls mit einem entsprechenden Legislativvorschlag.

    Artikel 67

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin    Der Präsident /// Die Präsidentin

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    1.2.Politikbereich(e)

    1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

    1.4.Ziel(e)

    1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

    1.4.2.Einzelziel(e)

    1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

    1.4.4.Leistungsindikatoren

    1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

    1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

    1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

    1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

    1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

    1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

    1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

    1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)

    2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

    2.1.Überwachung und Berichterstattung

    2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

    2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

    2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

    2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

    2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

    3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

    3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

    3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden

    3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

    3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf

    3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen

    3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

    3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

    1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

    1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit und Lieferung von Verteidigungsgütern (EDIP)

    1.2.Politikbereich(e) 

    Politik der Union im Bereich der Verteidigungsindustrie

    1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

     eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 11  

     die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

     die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

    1.4.Ziel(e)

    1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

    Mit dem Programm wird eine Reihe von Maßnahmen festgelegt, die die industrielle Bereitschaft der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Verteidigungsbereich unterstützen sollen, indem sie die Wettbewerbs- und Reaktionsfähigkeit der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) sowie deren Fähigkeit stärken, die rechtzeitige Verfügbarkeit und Lieferung von Verteidigungsgütern sicherzustellen, und die zur Erholung, zum Wiederaufbau sowie zur Modernisierung der technologischen und industriellen Basis der Verteidigung der Ukraine (im Folgenden „ukrainische DTIB“) beitragen sollen, und zwar insbesondere durch:

    (1)die Einrichtung des europäischen Programms für die europäische im Verteidigungsindustrie (im Folgenden „Programm“), das Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, Reaktionsfähigkeit und Fähigkeit der EDTIB umfasst, wozu auch die Einrichtung eines Fonds zur Beschleunigung der Transformation der Lieferketten im Verteidigungsbereich (FAST) gehören kann;

    (2)die Einrichtung eines Programms für die Zusammenarbeit mit der Ukraine im Hinblick auf die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung der technologischen und industriellen Basis der Verteidigung der Ukraine (im Folgenden „Unterstützungsinstrument für die Ukraine“);

    (3)einen Rechtsrahmen zur Festlegung der Anforderungen und Verfahren für die Einrichtung der Struktur für ein europäisches Rüstungsprogramm (Structure for European Armament Programme, SEAP) sowie deren Auswirkungen;

    (4)einen Rechtsrahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit, zur Beseitigung von Hindernissen und Engpässen und zur Unterstützung der Herstellung von Verteidigungsgütern;

    (5)die Einrichtung eines Ausschusses für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich.

     

    1.4.2.Einzelziel(e)

    entfällt

    1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

    Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

    Erwartete Ergebnisse: Das EDIP sollte dazu beitragen, bis 2027 die Finanzierungslücke zu schließen, indem finanzielle Unterstützung für die Stärkung der europäischen und der ukrainischen DTIB auf der Grundlage eines integrierten Ansatzes in vorhersehbarer, kontinuierlicher und zeitnaher Weise bereitgestellt wird.

    1.4.4.Leistungsindikatoren

    Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

    In Anbetracht der kurzen Durchführungsfrist werden die Ergebnisse und Auswirkungen des Programms nach Beendigung der Programmdurchführung einer nachträglichen Bewertung unterzogen.

    Die Kommission gewährleistet, dass der mit der Programmdurchführung beauftragte Rechtsträger die zur Überwachung dieser Programmdurchführung erforderlichen Indikatoren einführt. Diese betreffen Folgendes:

    - Ausbau der Produktionskapazität für Verteidigungsgüter in der EU

    - Verkürzung der Vorlaufzeiten für die Produktion

    - Anzahl der Mitgliedstaaten, die sich an der Zusammenarbeit im Bereich der gemeinsamen Beschaffung beteiligen;

    - Anzahl der Wirtschaftsakteure, denen erleichterter Zugang zu Finanzmitteln gewährt wird

    - Anzahl neuer grenzübergreifender Kooperationen mit Unternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind

    – Aufstockung der Unterstützung für die Ukraine.

    1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

    1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

    Die Verordnung wird im Wege der direkten und der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt, insbesondere in Bezug auf die Durchführung von Mischfinanzierungsmaßnahmen. Die Kommission muss über geeignete Sachverständige verfügen, um die Durchführung wirksam überwachen zu können, auch in Fällen, in denen Dritte auf der Grundlage einer Beitragsvereinbarung mit der Durchführung betraut werden.

    1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

    Wie in der Gemeinsamen Mitteilung „Analyse der Defizite bei den Verteidigungsinvestitionen und die nächsten Schritte§ (JOIN(2022) 24 final) hervorgehoben wurde, haben jahrzehntelange Investitionsdefizite Lücken in den Verteidigungsfähigkeiten der Streitkräfte der Mitgliedstaaten sowie industrielle Lücken in der Union hinterlassen. Die Zersplitterung der Nachfrage führte zudem zu einer industriellen Silobildung auf nationaler Ebene und einer entsprechenden Vielzahl gleichartiger, häufig nicht interoperabler Verteidigungssysteme. In der derzeitigen, durch eine gewachsene Bedrohung der Sicherheit gekennzeichneten Lage auf dem Verteidigungsmarkt ist zu beobachten, dass die Mitgliedstaaten ihre Verteidigungshaushalte rasch erhöhen und den Erwerb ähnlicher Verteidigungsgüter anstreben. Das führt zu einer starken Nachfrage nach Verteidigungsgütern die die Fertigungskapazitäten der EDTIB für solche Güter übersteigen, die derzeit auf Friedenszeiten zugeschnitten sind. In diesem Kontext sind erhebliche Investitionen erforderlich, wofür Verteidigungsunternehmen, die normalerweise keine umfangreichen eigenfinanzierten industriellen Investitionen tätigen, Risikominderung sowie regulatorische Unterstützung bei der Beseitigung bestehender Engpässe wie Zugang zu fähigem Personal und Rohstoffen bereitgestellt werden muss. Das Eingreifen der Union in Form der Verringerung des Risikos industrieller Investitionen durch Finanzhilfen und die Schaffung von Anreizen für die Zusammenarbeit bei der gemeinsamen Beschaffung wird eine schnellere Anpassung an den anhaltenden Strukturwandel des Marktes ermöglichen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden ferner die Resilienz der EDTIB sowie der ukrainischen DTIB durch grenzüberschreitende Industriepartnerschaften und die Zusammenarbeit einschlägiger Unternehmen im Rahmen gemeinsamer Anstrengungen der Industrie zur Verhinderung einer verschärften Fragmentierung der Lieferketten fördern.

    1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

    entfällt

    1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

    In das Programm werden zwei laufende EU-Instrumente – das Instrument zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung (EDIRPA) und die Verordnung zur Förderung der Munitionsproduktion (ASAP) – sowie bestehende EU-Programme wie der Europäischen Verteidigungsfonds integriert. Ferner werden andere Verteidigungsinitiativen der EU wie die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (SSZ) oder der Strategische Kompass für Sicherheit und Verteidigung berücksichtigt. Es wird Synergien mit anderen Unionsprogrammen schaffen.

    1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

    entfällt

    1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

     befristete Laufzeit

       Laufzeit: 2025 bis 31.12.2027

       Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2025 bis 2027 und auf die Mittel für Zahlungen von 2026 bis 2033.

     unbefristete Laufzeit

    Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

    anschließend reguläre Umsetzung.

    1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) 12   

     Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

    durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

       durch Exekutivagenturen

     Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

     Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

    Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

    internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

    die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

    Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

    öffentlich-rechtliche Körperschaften

    privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

    privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

    Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

    Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

    Bemerkungen

    Das Programm für die europäische Verteidigungsindustrie wird in direkter und indirekter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung durchgeführt.

    2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

    2.1.Überwachung und Berichterstattung 

    Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

    Gemäß Artikel 63 des Programms erstellt die Kommission spätestens am 30.6.2027 einen Bewertungsbericht für das Programm und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. In dem Bericht werden die Auswirkungen und die Wirksamkeit der im Rahmen des Programms getroffenen Maßnahmen bewertet. Zu diesem Zweck wird die Kommission die erforderlichen Überwachungsmodalitäten einführen, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Daten zuverlässig und reibungslos erhoben werden.

    2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

    2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

    Die Kommission trüge die Gesamtverantwortung für die Durchführung des Programms. Die Kommission beabsichtigt insbesondere, das Programm überwiegend im Wege der direkten Mittelverwaltung durchzuführen. Durch die Nutzung der Methode der direkten Mittelverwaltung werden die Zuständigkeiten klargestellt (Durchführung durch die Anweisungsbefugten), die Bearbeitungskette verkürzt (Reduzierung der Fristen bis zur Gewährung bzw. bis zur Auszahlung), Interessenkonflikte vermieden und die Durchführungskosten gesenkt (keine Verwaltungsgebühren für eine betraute Einrichtung).

    Die Kommission sollte die Prioritäten und Bedingungen für Finanzierungen mittels eines oder mehrerer Arbeitsprogramme festlegen. Bei der Festlegung der Prioritäten sollte die Arbeit des Ausschusses für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich unterstützend wirken. Es sollte ein Programmausschuss von Mitgliedstaaten eingerichtet und die Europäische Verteidigungsagentur sollte eingeladen werden, ihre Ansichten und ihr Fachwissen als Beobachterin in den Ausschuss einzubringen; der Europäische Auswärtige Dienst einschließlich seines Militärstabs, sollte ebenfalls um Beteiligung an dem Ausschuss ersucht werden. Die Kommission würde die Arbeitsprogramme im Anschluss an die im Rahmen des Prüfverfahrens erfolgende Stellungnahme des Ausschusses annehmen.

    Die Finanzierung im Rahmen des Programms erfolgt überwiegend in Form von Finanzhilfen, die 100 % der Kosten der Maßnahmen abdecken, sowie in Form von Darlehen. Die Kommission kann für ihre Finanzhilfen auf vereinfachte Kostenoptionen (z. B. nicht an Kosten geknüpfte Finanzierungen) zurückgreifen, um den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten zu verringern und die Anstrengungen auf die Ergebnisse der Maßnahmen zu konzentrieren, insbesondere wenn es sich bei den Empfängern der Finanzierungen um öffentliche Auftraggeber der Mitgliedstaaten handelt.

    Bei der Ausarbeitung des Zahlungsschemas wird der Vorschlag der Begünstigten (mit Blick auf eine Vermeidung von Kassenengpässen aufseiten des Begünstigten) berücksichtigt und gleichzeitig der Schutz des Unionshaushalts sichergestellt. Die Kommission kann in ihrer Eigenschaft als Bewilligungsbehörde im Falle einer unangemessenen Durchführung der Maßnahmen oder bei Verzögerungen den Finanzbeitrag kürzen, zurückhalten oder beenden.

    Die Kontrollstrategie für das Programm – einschließlich Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen, wird sich auf die im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds und seiner Vorläuferprogramme, das Europäische Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich (EDIDP) und die Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung (PADR) gewonnenen Erfahrungen stützen.

    Maßnahmen zugunsten der Ukraine wird besondere Aufmerksamkeit zuteil. Die bestehenden Kontrollmechanismen bieten einen Rahmen, mit dem sichergestellt wird, dass alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union getroffen werden. Er wird gewährleisten, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die spezifischen Bedingungen für die Durchführung des Programms berücksichtigt werden.

    2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

    Mit dem Programm soll die Stärkung der europäischen und der ukrainischen DTIB unterstützt werden.

    Die verbundenen Risiken betreffen ein unzureichendes Haushaltsvolumen verglichen mit dem tatsächlichen Bedarf, Schwierigkeiten beim Erkennen von Engpässen in der Produktion sowie die Dringlichkeit des Bedarfs der Streitkräfte der Union im Verhältnis zu den Produktionsprozessen. Da das Instrument eine Ergänzung zu anderen Initiativen darstellt, denen der Rat zur Unterstützung der Streitkräfte der EU-Mitgliedstaaten und der Ukraine zugestimmt hat, gehört eine Koordinierung der Nachfrage zwischen den Mitgliedstaaten zu den Voraussetzungen.

    Die Kommission würde daher das Programm in direkter Mittelverwaltung durchführen und dabei auf der bei der Umsetzung des Europäischen Verteidigungsfonds sowie von ASAP und EDIRPA erworbenen Sachkenntnis aufbauen, die Arbeitsprogramme rasch erstellen und annehmen sowie die Fristen bis zur Gewährung der Finanzhilfe verkürzen.

    2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

    Die Programmmittel werden überwiegend in direkter Mittelverwaltung durchgeführt. Auf der Grundlage der Erfahrungen der Kommission mit der Verwaltung von Finanzhilfen werden die der Kommission entstehenden Gesamtkontrollkosten im Zusammenhang mit dem Programm auf weniger als 1 % der betreffenden verwalteten Mittel geschätzt.

    Was die erwartete Fehlerquote betrifft, so ist das Ziel, die Quote unter dem Schwellenwert von 2 % zu halten. Die Kommission ist der Auffassung, dass durch die Durchführung des Programms in direkter Mittelverwaltung mit geschultem Personal (erfahrenes Personal, das möglicherweise aus den Verteidigungsministerien der Mitgliedstaaten rekrutiert wird) und gut besetzten Teams, die unter abgeordneten Anweisungsbefugten tätig sind, klare Regeln anwenden und ergebnisorientierte Instrumente angemessen einsetzen, die Fehlerquote unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle von 2 % gehalten wird.

    Finanzbeiträge können in Form von nicht an Kosten geknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 bereitgestellt werden.

    2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

    Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

    Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ist befugt, Untersuchungen zu den im Rahmen der Initiative geförderten Maßnahmen durchzuführen. Die auf der Grundlage dieser Verordnung geschlossenen Vereinbarungen, einschließlich der Vereinbarungen mit internationalen Organisationen, sehen eine Überprüfung und Finanzkontrolle durch die Kommission oder einen von ihr bevollmächtigten Vertreter sowie Prüfungen durch den Europäischen Rechnungshof, die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) oder durch das OLAF, die gegebenenfalls an Ort und Stelle durchgeführt werden, vor. Beamte der Kommission, die über die erforderliche Sicherheitsüberprüfung verfügen, können auch Kontrollbesuche vor Ort durchführen.

    3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

    ·Bestehende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Haushaltslinie

    Art der 
    Ausgaben

    Finanzierungsbeiträge

    Nummer  

    GM/NGM 13

    von EFTA-Ländern 14

    von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten 15

    von anderen Drittländern

    andere zweckgebundene Einnahmen

    [XX.YY.YY.YY]

    GM/NGM

    JA/NEIN

    JA/NEIN

    JA/NEIN

    JA/NEIN

    ·Neu zu schaffende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Haushaltslinie

    Art der 
    Ausgaben

    Finanzierungsbeiträge

    Nummer  

    GM/NGM

    von EFTA-Ländern

    von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten

    von anderen Drittländern

    andere zweckgebundene Einnahmen

    5

    13 01 06 – Unterstützungsausgaben für das Programm „EDIP“

    NGM

    JA

    pm

    JA

    JA

    5

    13 08 01 – Programm „EDIP“

    GM

    JA

    pm

    JA

    JA

    6

    14 01 xx – Unterstützungsausgaben für das Unterstützungsinstrument für die Ukraine

    NGM

    NEIN

    pm

    JA

    JA

    6

    14 09 01 – Unterstützungsinstrument für die Ukraine

    GM

    NEIN

    pm

    JA

    JA

    3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

    3.2.1.Finanzierungsquellen für die Mittelzuweisungen für das neue Programm für die europäische Verteidigungsindustrie

    Beitrag aus dem Europäischen Verteidigungsfonds

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    Insgesamt

    Fähigkeitenentwicklung

    411,200

    585,248

    1 000,000

    Verteidigungsforschung

    3,552

    208,600

    287,848

    500,000

    Europäischer Verteidigungsfonds insgesamt

    3,552

    619,800

    876,648

    1 500,000

    3.2.2.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

       Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Rubrik des Mehrjährigen 
    Finanzrahmens

    5

    Sicherheit und Verteidigung – Cluster 13 Verteidigung

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    Nach 2027

    INSGESAMT

    13 08 01 Operative Mittel für das Programm „EDIP“

    Verpflichtungen

    (1)

    615,248

    872,096

    1 487,344

    Zahlungen

    (2)

    310,000

    440,000

    737,344

    1 487,344

    13 01 06 – Unterstützungsausgaben EDIP-Programm

    Verpflichtungen = Zahlungen

    (3)

    3,552

    4,552

    4,552

    12,656

    Mittel für die Finanzausstattung des Programms INSGESAMT – Rubrik 5

    Verpflichtungen

    =1+3

    3,552

    619,800

    876,648

    1 500,000

    Zahlungen

    =2+3

    3,552

    314,552

    440,552

    737,344

    1 500,000



    Rubrik des Mehrjährigen 
    Finanzrahmens

    06

    NACHBARSCHAFT UND DIE WELT – Cluster 14 Auswärtiges Handeln

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    Nach 2027

    INSGESAMT

    14 09 01 – Unterstützungsinstrument für die Ukraine

    Verpflichtungen

    (1)

    pm

    pm

    pm

    Zahlungen

    (2)

    pm

    pm

    pm

    14 01 xx – Unterstützungsausgaben Unterstützungsinstrument für die Ukraine

    Verpflichtungen = Zahlungen

    (3)

    pm

    pm

    pm

    pm

    Mittel für die Finanzausstattung des Programms INSGESAMT – Rubrik 6

    Verpflichtungen

    =1

    pm

    pm

    pm

    pm

    Zahlungen

    =2

    pm

    pm

    pm

    pm

    Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

    Verpflichtungen

    (4)

    615,248

    872,096

    1 487,344

    Zahlungen

    (5)

    310,000

    440,000

    737,344

    1 487,344

    Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

    Verpflichtungen = Zahlungen

    (6)

    3,552

    4,552

    4,552

    12,656

    Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 6 des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Verpflichtungen

    =4+6

    3,552

    619,800

    876,648

    1 500,000

    Zahlungen

    =5+6

    3,552

    314,552

    440,552

    737,344

    1 500,000



    Rubrik des Mehrjährigen 
    Finanzrahmens

    7

    Verwaltungsausgaben

    Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten (Anhang 5 des Beschlusses der Kommission über die internen Vorschriften für die Ausführung des Einzelplans Kommission des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    Nach 2027

    INSGESAMT

    Personal

    3,712

    3,712

    3,712

    11,136

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    0,258

    0,258

    0,131

    0,647

    Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens

    (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

    3,970

    3,970

    3,843

    11,783

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    Nach 2027

    INSGESAMT

    Mittel INSGESAMT 
    unter allen RUBRIKEN 
    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Verpflichtungen

    7,522

    623,770

    880,491

    1 511,783

    Zahlungen

    7,522

    318,522

    448,395

    737,344

    1 511,783

    3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

       Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    INSGESAMT

    RUBRIK 7 
    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Personal

    3,712

    3,712

    3,712

    11,136

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    0,258

    0,258

    0,131

    0,647

    Zwischensumme RUBRIK 7 
    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    3,970

    3,970

    3,843

    11,783

    Außerhalb der RUBRIK 7 
    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Personal

    3,552

    3,552

    3,552

    10,656

    Sonstige 
    Verwaltungsausgaben (vormalige BA-Linien)

    Zwischensumme 
    außerhalb der RUBRIK 7 
    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    3,552

    3,552

    3,552

    10,656

    INSGESAMT

    7,522

    7,522

    7,395

    22,439

    Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf

       Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

    Schätzung in Vollzeitäquivalenten

    Jahr 
    2025

    Jahr 
    2026

    Jahr 2027

    Jahr N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

    □Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

    20 01 02 01 (in den zentralen Dienststellen und in den Vertretungen der Kommission)

    19

    19

    19

    20 01 02 03 (in den Delegationen)

    1

    1

    1

    01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

    01 01 01 11 (Direkte Forschung)

    Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

    Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) 16

    20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

    20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

    13 01 Unterstützungsausgaben für das Programm für die europäische Verteidigungsindustrie   17

    - in den zentralen Dienststellen

    31

    31

    31

    - in den Delegationen

    2

    2

    2

    01 01 01 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

    01 01 01 12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

    Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

    INSGESAMT

    53

    53

    53

    13 steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

    Die erforderlichen Planstellen werden durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

    Beamte und Zeitbedienstete

    Die gewünschten VZÄ werden sich mit Politikgestaltung, rechtlichen Fragen mit besonderem Schwerpunkt auf Fragen der Finanzhilfe und Auftragsvergabe, der Finanzverwaltung, der Vertragsverwaltung, der Rechnungsprüfung und der Evaluierung liegen wird, beschäftigen.

    Externes Personal

    Die gewünschten VZÄ werden sich mit Politikgestaltung, rechtlichen Fragen mit besonderem Schwerpunkt auf Fragen der Finanzhilfe und Auftragsvergabe, der Finanzverwaltung, der Vertragsverwaltung, der Rechnungsprüfung und der Evaluierung liegen wird, beschäftigen.

    3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen 

    Der Vorschlag/Die Initiative

       kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

    Rubrik 5 Siehe Abschnitt 3.2.

       erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

    Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.

       erfordert eine Revision des MFR.

    Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

    3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

    Der Vorschlag/Die Initiative

       sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

       sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

    Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    2025

    2026

    2027

    Insgesamt

    nach Artikel 6

    pm

    pm

    pm

    pm

    Kofinanzierung INSGESAMT

    pm

    pm

    pm

    pm

     

    3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

       Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

       Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

       auf die Eigenmittel

       auf die übrigen Einnahmen

    Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind:    

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Einnahmenlinie:

    Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

    Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 18

    Jahr 
    N

    Jahr 
    N+1

    Jahr 
    N+2

    Jahr 
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

    Artikel ….

    Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

    Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

    (1)    Rahmen für die künftigen Sicherheitszusagen der EU gegenüber der Ukraine, vom Rat gebilligt am 27. November 2023.
    (2)    ABl. C  vom , S. .
    (3)    ABl. C  vom , S. .
    (4)    Verordnung (EU) 2023/2418 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über die Einrichtung eines Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung (EDIRPA) (ABl. L, 2023/2418, 26.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2418/oj).
    (5)    Verordnung (EU) 2023/1525 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 2023 zur Förderung der Munitionsproduktion (ASAP) (ABl. L 185 vom 24.7.2023, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1525/oj).
    (6)    Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).
    (7)    Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/523/oj).
    (8)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
    (9)    Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
    (10)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
    (11)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
    (12)    Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf der Website BUDGpedia (in englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-implementation/Pages/implementation-methods.aspx
    (13)    = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
    (14)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
    (15)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
    (16)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
    (17)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
    (18)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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