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Document 52024DC0207

    BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß der Richtlinie 2009/45/EG über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe, der Richtlinie 98/41/EG des Rates über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen und der Richtlinie (EU) 2017/2110 über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates übertragen wurde

    COM/2024/207 final

    Brüssel, den 17.5.2024

    COM(2024) 207 final

    BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

    über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß der Richtlinie 2009/45/EG über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe, der Richtlinie 98/41/EG des Rates über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen und der Richtlinie (EU) 2017/2110 über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates übertragen wurde


    Inhaltsverzeichnis

    1.    Richtlinie 2009/45/EG über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe    

    1.1.    Einleitung    

    1.2.    Rechtsgrundlage    

    1.3.    Ausübung der übertragenen Befugnis    

    1.4.    Schlussfolgerungen    

    2.    Richtlinie 98/41/EG des Rates über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen    

    2.1.    Einleitung    

    2.2.    Rechtsgrundlage    

    2.3.    Ausübung der übertragenen Befugnis    

    2.4.    Schlussfolgerungen    

    3.    Richtlinie (EU) 2017/2110 vom 15. November 2017 über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG sowi zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates    

    3.1.    Einleitung    

    3.2.    Rechtsgrundlage    

    3.3.    Ausübung der übertragenen Befugnis    

    3.4.    Schlussfolgerungen    


    1.Richtlinie 2009/45/EG über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe 1

    1.1.Einleitung

    Die Richtlinie 2009/45/EG wurde 2017 durch die Richtlinie (EU) 2017/2108 2 geändert. Mit Artikel 10 Absatz 3 der geänderten Richtlinie 2009/45/EG wird der Kommission die Befugnis übertragen, unter den in Artikel 10a der genannten Richtlinie aufgeführten Bedingungen delegierte Rechtsakte zu erlassen. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 20. Dezember 2017 übertragen. Der erste Zeitraum von sieben Jahren endet am 20. Dezember 2024. 

    Die delegierten Rechtsakte, zu deren Erlass die Kommission befugt ist, können Folgendes betreffen:

    – Änderungen der Richtlinie 2009/45/EG, um den Entwicklungen auf internationaler Ebene, insbesondere innerhalb der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (International Maritime Organisation, IMO), Rechnung zu tragen, insbesondere in Bezug auf

    -die Begriffsbestimmungen für „internationale Übereinkommen“, „Code für die Stabilität des unbeschädigten Schiffes“, „Code für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge“, „GMDSS“ und „anerkannte Organisation“;

    -die Bestimmungen über Verfahren und Leitlinien für Besichtigungen gemäß Artikel 12, die der Flaggenstaat durchzuführen hat;

    -die Bestimmungen betreffend das SOLAS-Übereinkommen 3 in der geänderten Fassung und den Code für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge;

    -einige spezifische Verweise auf internationale Übereinkommen und IMO-Entschließungen;

    – Änderungen der Anhänge der Richtlinie 2009/45/EG, um

    -die Änderungen der internationalen Übereinkommen für die Zwecke der Richtlinie 2009/45/EG anzuwenden;

    -die technischen Vorschriften entsprechend den Änderungen internationaler Übereinkommen für Schiffe und Fahrzeuge der Klassen B, C und D im Lichte der Erfahrung anzupassen;

    -die technischen Aspekte im Lichte der bei der Umsetzung gesammelten Erfahrungen zu vereinfachen und zu präzisieren;

    -die Bezugnahmen auf andere Rechtsakte der Union, die auf inländische Fahrgastschiffe anwendbar sind, zu aktualisieren.

    1.2.Rechtsgrundlage

    Nach Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2009/45/EG muss die Kommission spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung erstellen. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

    1.3.Ausübung der übertragenen Befugnis

    Die Kommission hat die ihr gemäß der Richtlinie 2009/45/EG übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte während des Zeitraums nur einmal ausgeübt.

    Der betreffende Rechtsakt ist die Delegierte Verordnung (EU) 2020/411 der Kommission vom 19. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe bezüglich der Sicherheitsanforderungen an in der Inlandfahrt eingesetzte Fahrgastschiffe 4 .

    Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/411 wurden die Anhänge I, II und III der Richtlinie 2009/45/EG durch geänderte Fassungen ersetzt. Die Änderung der Anhänge wurde wie folgt begründet:

    -Die in der Richtlinie 2009/45/EG genannten internationalen Übereinkommen wurden geändert. Darüber hinaus hatte eine eingehende Überprüfung der technischen Elemente in den Anhängen ergeben, dass einige der früheren Änderungen internationaler Übereinkommen nicht berücksichtigt worden waren.

    -Mit der Richtlinie (EU) 2017/2108 5 war die Begriffsbestimmung für „gleichwertiger Werkstoff“ in der Richtlinie 2009/45/EG dahin gehend geändert worden, dass auch Schiffe aus Aluminium in deren Anwendungsbereich fallen. Um eine harmonisierte Umsetzung zu gewährleisten, mussten in den Anhängen technische Präzisierungen in Bezug auf Aluminiumschiffe vorgenommen werden.

    -Mit der Richtlinie (EU) 2017/2108 wurden Fahrgastschiffe mit einer Länge von weniger als 24 Metern vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/45/EG ausgenommen, weshalb die technischen Anforderungen an diese Schiffe aus Anhang I gestrichen werden mussten.

    -Wie die Erfahrung gezeigt hatte, enthielten die technischen Anforderungen eine Reihe von Unklarheiten und Unstimmigkeiten in Form fehlender oder falscher Verweise.

    -Um parallel zur Aktualisierung der Anforderungen auch eine Vereinfachung zu erreichen, wurde Anhang I in zwei Abschnitte gegliedert.

    1.4.Schlussfolgerungen

    Die Kommission hat ihre Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß der Richtlinie 2009/45/EG wirksam und verhältnismäßig ausgeübt.

    Angesichts der ständigen Weiterentwicklung der internationalen technischen Anforderungen an Fahrgastschiffe, die den im EU-Recht festgelegten Anforderungen an inländische Fahrgastschiffe zugrunde liegen, muss die Kommission mit hoher Wahrscheinlichkeit ihre Befugnis in naher Zukunft ausüben.

    In Anbetracht der obigen Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die in Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2009/45/EG genannte Befugnisübertragung gemäß Artikel 10a Absatz 2 stillschweigend um sieben Jahre verlängert werden sollte.

    Die Kommission ersucht das Europäische Parlament und den Rat, den vorliegenden Bericht zur Kenntnis zu nehmen.

    2.Richtlinie 98/41/EG des Rates über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen 6

    2.1.Einleitung

    Die Richtlinie 98/41/EG wurde 2017 durch die Richtlinie (EU) 2017/2109 7 geändert. Mit Artikel 12 der geänderten Richtlinie 98/41/EG wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um für die Zwecke der genannten Richtlinie eine Änderung der in Artikel 2 der genannten Richtlinie aufgeführten internationalen Übereinkommen, d. h. des SOLAS-Übereinkommens und des internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs, nicht anzuwenden. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 20. Dezember 2017 übertragen. Der erste Zeitraum von sieben Jahren endet am 20. Dezember 2024.

    Die übertragene Befugnis darf nur unter außergewöhnlichen Umständen ausgeübt werden, wenn dies durch eine angemessene Analyse der Kommission hinreichend begründet ist und um eine ernste und inakzeptable Bedrohung der Seeverkehrssicherheit bzw. eine Unvereinbarkeit mit den Rechtsvorschriften der Union über den Seeverkehr zu vermeiden.

    2.2.Rechtsgrundlage

    Nach Artikel 12 a Absatz 2 der Richtlinie 98/41/EG muss die Kommission spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung erstellen. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

    2.3.Ausübung der übertragenen Befugnis

    Die Kommission hat die ihr gemäß der Richtlinie 98/41/EG übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte während des Zeitraums nicht ausgeübt.

    2.4.Schlussfolgerungen

    Obwohl die Kommission die ihr mit Artikel 12 der Richtlinie 98/41/EG übertragene Befugnis bisher nicht ausgeübt hat, ist sie der Auffassung, dass die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12a Absatz 2 stillschweigend um sieben Jahre verlängert werden sollte.

    Da die in Artikel 2 genannten internationalen Instrumente ständig weiterentwickelt werden, ist nicht auszuschließen, dass die Kommission unter außergewöhnlichen Umständen gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte erlassen muss.

    Die Kommission ersucht das Europäische Parlament und den Rat, den vorliegenden Bericht zur Kenntnis zu nehmen.

    3.Richtlinie (EU) 2017/2110 vom 15. November 2017 über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates 8

    3.1.Einleitung

    Mit Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2017/2110 wird der Kommission die Befugnis übertragen, für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 20. Dezember 2017 delegierte Rechtsakte zu erlassen. Der erste Zeitraum von sieben Jahren endet am 20. Dezember 2024.

    Die Befugnis kann ausgeübt werden, um

    -die Anhänge der Richtlinie (EU) 2017/2110 zu ändern, um den Entwicklungen auf internationaler Ebene, insbesondere innerhalb der IMO, Rechnung zu tragen und die diesbezüglichen technischen Spezifikationen im Lichte der gesammelten Erfahrungen zu verbessern;

    -unter außergewöhnlichen Umständen die Richtlinie (EU) 2017/2110 zu ändern, um für die Zwecke der genannten Richtlinie eine Änderung der internationalen Instrumente nicht anzuwenden, sofern dies gerechtfertigt ist, um eine ernste und inakzeptable Bedrohung der Seeverkehrssicherheit, der Gesundheit, der Lebens- oder Arbeitsbedingungen an Bord oder der Meeresumwelt bzw. eine Unvereinbarkeit mit den Rechtsvorschriften der Union über den Seeverkehr zu vermeiden.

    3.2.Rechtsgrundlage

    Nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2110 muss die Kommission spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung erstellen. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

    3.3.Ausübung der übertragenen Befugnis

    Die Kommission hat die ihr gemäß der Richtlinie (EU) 2017/2110 übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte während des Zeitraums nicht ausgeübt.

    3.4.Schlussfolgerungen

    Obwohl die Kommission die ihr mit Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2017/2110 übertragene Befugnis bisher nicht ausgeübt hat, ist sie der Auffassung, dass die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 Absatz 2 stillschweigend um sieben Jahre verlängert werden sollte.

    Die Kommission ersucht das Europäische Parlament und den Rat, den vorliegenden Bericht zur Kenntnis zu nehmen.

    (1)

    ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1.

    (2)

    Richtlinie (EU) 2017/2108 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Änderung der Richtlinie 2009/45/EG über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 40).

    (3)

    Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (Safety of Life at Sea, SOLAS), 1974.

    (4)

    ABl. L 83 vom 19.3.2020, S. 1.

    (5)

    Richtlinie (EU) 2017/2108 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Änderung der Richtlinie 2009/45/EG über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 40).

    (6)

    ABl. L 188 vom 2.7.1998, S. 35.

    (7)

    Richtlinie (EU) 2017/2109 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Änderung der Richtlinie 98/41/EG des Rates über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft befindlichen Personen und zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 52).

    (8)

    ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 61.

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