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Document 52023XC0320(01)

    Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission 2023/C 103/04

    PUB/2023/151

    ABl. C 103 vom 20.3.2023, p. 9–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.3.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 103/9


    Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

    (2023/C 103/04)

    Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).

    MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG

    „Valencia“

    PDO-ES-A0872-AM03

    Datum der Mitteilung: 29.8.2022

    BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

    1.   Änderung des Wortlauts in der Beschreibung der weine

    Beschreibung:

    Es wird angegeben, dass die Weine der Kategorie 1 Weiß-, Rot— und Roséweine sein können.

    Diese Änderung betrifft Nummer 2 der Produktspezifikation, nicht jedoch das Einzige Dokument.

    Es handelt sich um eine Standardänderung, da diese Änderung unter keine der in Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 aufgeführten Änderungsarten fällt.

    Begründung:

    Die Kammer für Verwaltungssachen des Tribunal Supremo (Oberstes Gericht) hat über die Urteile 958/2021 und 959/2021 festgestellt, dass die mittels der Verfügungen 13 und 3 des Jahres 2011 veröffentlichte Produktspezifikation, mit Ausnahme der vom Tribunal Supremo aufgehobenen Abschnitte in Bezug auf den territorialen Geltungsbereich, in der durch nachfolgend vorgenommene kleinere Änderungen aktualisierten Fassung weiterhin Gültigkeit hat, weshalb einige Aspekte der Produktspezifikation wieder den Wortlaut erhalten müssen, der 2011 veröffentlicht wurde.

    2.   Abgrenzung des geografischen Gebiets

    Beschreibung:

    Aus dem geografisch abgegrenzten Gebiet werden bestimmte Gemeinden gestrichen, die in den Geltungsbereich der g. U. Utiel-Requena und Alicante fielen.

    Diese Änderung betrifft Nummer 4 der Produktspezifikation und Punkt 6 des Einzigen Dokuments.

    Es handelt sich um eine Standardänderung, da diese Änderung unter keine der in Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 aufgeführten Änderungsarten fällt.

    Begründung:

    Die Kammer für Verwaltungssachen des Tribunal Supremo (Oberstes Gericht) hat über die Urteile 958/2021 und 959/2021 bestimmte Abschnitte in Bezug auf den territorialen Geltungsbereich mit der Begründung aufgehoben, dass eine detaillierte Erklärung fehlte, die den Zusammenhang dieser Gemeinden mit dem geschützten Erzeugnis bestätigt, weshalb der Wortlaut der Produktspezifikation an den Inhalt der Urteile angepasst werden muss.

    3.   Aufnahme von synonymen bei den keltertraubensorten

    Beschreibung:

    Es werden der Hauptname (Alarije) und ein Synonym (Malvasía Riojana) der bereits aufgeführten Sorte Subirat Parent aufgenommen.

    Diese Änderung betrifft Nummer 6 der Produktspezifikation, nicht jedoch das Einzige Dokument, da besagte Sorte als Sekundärsorte aufgeführt ist.

    Es handelt sich um eine Standardänderung, da diese Änderung unter keine der in Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 aufgeführten Änderungsarten fällt.

    Begründung:

    Durch Aufnahme aller infrage kommenden Namen einer bereits aufgeführten Sorte wird eine größere Klarheit im Hinblick auf die verwendeten Sorten erreicht, da das Synonym Malvasía Riojana bekannter ist und häufiger verwendet wird.

    4.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

    Beschreibung

    Es wird die Beschreibung des gesamten Abschnitts 7 in Bezug auf den Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet geändert.

    Diese Änderung betrifft Nummer 7 der Produktspezifikation und Punkt 8 des Einzigen Dokuments.

    Es handelt sich um eine Standardänderung, da diese Änderung unter keine der in Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 aufgeführten Änderungsarten fällt.

    Begründung

    Die Kammer für Verwaltungssachen des Tribunal Supremo (Oberstes Gericht) hat über die Urteile 958/2021 und 959/2021 festgestellt, dass die mittels der Verfügungen 13 und 3 des Jahres 2011 veröffentlichte Produktspezifikation, mit Ausnahme der vom Tribunal Supremo aufgehobenen Abschnitte in Bezug auf den territorialen Geltungsbereich, in der durch nachfolgend vorgenommene kleinere Änderungen aktualisierten Fassung weiterhin Gültigkeit hat, weshalb einige Aspekte der Produktspezifikation wieder den Wortlaut erhalten müssen, der 2011 veröffentlicht wurde.

    5.   Aufnahme des traditionellen begriffs „primero de cosecha“

    Beschreibung:

    Es wird der traditionelle Begriff „Primero de cosecha“ wieder eingeführt.

    Diese Änderung betrifft Nummer 8 der Produktspezifikation und Punkt 9 des Einzigen Dokuments.

    Es handelt sich um eine Standardänderung, da diese Änderung unter keine der in Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 aufgeführten Änderungsarten fällt.

    Begründung:

    In den verschiedenen Änderungsfassungen der Produktspezifikation wurde irrtümlich die zuvor vorhandene Möglichkeit gestrichen, Weine mit dieser traditionellen Bezeichnung zu kennzeichnen.

    6.   Kennzeichnung von weinen mit der Traubensorte

    Beschreibung:

    Es können die Namen einer der Traubensorten bei Weinen, die ausschließlich zu einem Mindestanteil von 85 % (zuvor waren es 100 %) aus der Traube der jeweiligen Sorte bereitet worden sind, verwendet werden, mit Ausnahme des Likörweins Moscatel de Valencia, der einzig aus der Sorte Moscatel de Alejandría gewonnen sein darf.

    Diese Änderung betrifft Nummer 8 der Produktspezifikation und Punkt 9 des Einzigen Dokuments.

    Es handelt sich um eine Standardänderung, da diese Änderung unter keine der in Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 aufgeführten Änderungsarten fällt.

    Begründung:

    Im Zuge der verschiedenen Änderungen der Produktspezifikation wurde irrtümlich die Möglichkeit gestrichen, Weine mit dem Namen einer Traubensorte zu kennzeichnen, die zu einem Mindestanteil von 85 % verwendet worden ist.

    Es wird ein Fehler bezüglich der Kennzeichnung von Weinen mit dem Namen einer Sorte korrigiert.

    EINZIGES DOKUMENT

    1.   Name(n)

    Valencia

    2.   Art der geografischen Angabe

    g. U. — geschützte Ursprungsbezeichnung

    3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

    1.

    Wein

    3.

    Likörwein

    6.

    Aromatischer Qualitätsschaumwein

    8.

    Perlwein

    4.   Beschreibung des Weines/der Weine

    1.   Weißwein

    KURZBESCHREIBUNG

    Es dominieren Gelbtöne von eher blass bis goldgelb. Ein Ausbau im Holzfass ist möglich. Im Bouquet sauber und von guter Intensität, mit fruchtigen Anklängen. Am Gaumen eine gute Säure, frisch, fruchtig und mit gutem Nachklang.

    Höchstgehalt an Schwefeldioxid: 200 mg/l bei einem Zuckergehalt von weniger als 5 g/l und 300 bei einem Zuckergehalt ab 5 g/l.

    Allgemeine Analysemerkmale

    Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

     

    Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

    9

    Mindestgesamtsäure

    3,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

    Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

    13,33

    Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

     

    2.   Rosé— und Rotwein

    KURZBESCHREIBUNG

    Die Roséweine schimmern in rosa Farbtönen, mit himbeer-, erdbeer-, johannisbeer— oder lachsfarbenen Reflexen. Sauberes, intensives Bouquet mit vorherrschend fruchtigen Aromen. Am Gaumen eine gute Säure, frisch und ausgewogen. Guter Nachklang. Bei den Rotweinen dominieren gedeckte Töne, vorherrschend Rottöne mit violetten, purpur-, granat-, kirsch— oder rubinroten Reflexen. Im Bouquet von guter Intensität und mit hohem Fruchtanteil.

    Höchstgehalt an Schwefeldioxid: Roséweine: 200 mg/l bei einem Zuckergehalt von weniger als 5 g/l und 250 mg/l bei einem Zuckergehalt ab 5 g/l; Rotweine: 150 mg/l bei einem Zuckergehalt von weniger als 5 g/l und 200 mg/l bei einem Zuckergehalt ab 5 g/l.

    Allgemeine Analysemerkmale

    Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

     

    Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

    9,5

    Mindestgesamtsäure

    3,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

    Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

    13,33

    Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

     

    3.   Wein mit der Angabe Crianza, Reserva und Gran Reserva

    KURZBESCHREIBUNG

    Sie präsentieren sich mit prägnanteren Tönen als der Grundwein. Im Fall von Weißwein ist der Gelbton intensiver. Der Rotwein kann bis zum Farbton ziegelrot reichen. Zeigen sich im Bouquet mit ausgewogener Frucht— und Holznote. Am Gaumen gute retronasale Wahrnehmung.

    Höchstgehalt an Schwefeldioxid: Weiß— und Roséweine: 200 mg/l bei einem Zuckergehalt von weniger als 5 g/l und bei einem Zuckergehalt ab 5 g/l, 300 mg/l bei Weißweinen, 250 mg/l bei Roséweinen; Rotweine: 150 mg/l bei einem Zuckergehalt von weniger als 5 g/l und 200 bei einem Zuckergehalt ab 5 g/l.

    Allgemeine Analysemerkmale

    Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

     

    Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

    12

    Mindestgesamtsäure

    3,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

    Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

    13,33

    Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

     

    4.   Likörwein, weiß, rosé und rot

    KURZBESCHREIBUNG

    Im Fall weißer Likörweine dominieren Gelbtöne von blassgelb bis goldgelb. Bei den Rosé-Likörweinen finden sich rosa Farbtöne mit himbeer-, erdbeer-, johannisbeer— oder lachsfarbenen Reflexen. Rote Likörweine weisen Rottöne mit violetten, purpur-, granat-, kirsch— oder rubinroten Reflexen auf. Im Bouquet von guter Intensität, speziell aus der Traube Moscatel. Am Gaumen lieblich und zart, ausgewogen und mit kraftvollem Nachhall.

    Höchstgehalt an Schwefeldioxid: 150 mg/l bei einem Zuckergehalt von weniger als 5 g/l und 200 bei einem Zuckergehalt ab 5 g/l.

    Allgemeine Analysemerkmale

    Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

     

    Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

    15

    Mindestgesamtsäure

    1,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

    Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

    20

    Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

     

    5.   Aromatischer Qualitätsschaumwein, weiß, rosé und rot

    KURZBESCHREIBUNG

    Ist der Grundwein ein Weißwein, dominieren Gelbtöne von blassgelb bis goldgelb. Ist der Grundwein ein Roséwein, finden sich rosa Farbtöne mit himbeer-, erdbeer-, johannisbeer— oder lachsfarbenen Reflexen. Ist der Grundwein ein Rotwein, sind es Rottöne mit violetten, purpur-, granat-, kirsch— oder rubinroten Reflexen. Das Bouquet ist sauber und intensiv mit den Eigenaromen der Sorte. Am Gaumen besitzen die Weine eine gute Säure und Intensität. Es sind frische Weine mit gut integrierter Kohlensäure.

    Allgemeine Analysemerkmale

    Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

     

    Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

    6

    Mindestgesamtsäure

    3,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

    Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

    13,33

    Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

    185

    6.   Perlwein, weiß, rosé und rot

    KURZBESCHREIBUNG

    Ist der Grundwein ein Weißwein, dominieren Gelbtöne von blassgelb bis goldgelb. Ist der Grundwein ein Roséwein, finden sich rosa Farbtöne mit himbeer-, erdbeer-, johannisbeer— oder lachsfarbenen Reflexen. Ist der Grundwein ein Rotwein, sind es Rottöne mit violetten, purpur-, granat-, kirsch— oder rubinroten Reflexen. Das Bouquet ist sauber und intensiv mit den Eigenaromen der Sorte. Am Gaumen präsentiert er sich frisch, fruchtig und intensiv mit gut integrierter Kohlensäure.

    Höchstgehalt an Schwefeldioxid: Weiß— und Roséweine: 200 mg/l bei einem Zuckergehalt von weniger als 5 g/l und bei einem Zuckergehalt ab 5 g/l, 250 mg/l bei beiden; Rotweine: 150 mg/l bei einem Zuckergehalt von weniger als 5 g/l und 200 mg/l bei einem Zuckergehalt ab 5 g/l.

    Allgemeine Analysemerkmale

    Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

     

    Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

    7

    Mindestgesamtsäure

    3,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

    Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

    13,33

    Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

     

    7.   Weiß-, Rosé— und Rotwein mit der Kennzeichnung „Petit Valencia“

    KURZBESCHREIBUNG

    Die Eigenschaften sind ähnlich denen, die für Weiß-, Rosé— und Rotweine beschrieben sind.

    Höchstgehalt an Schwefeldioxid: Weiß— und Roséweine: 200 mg/l bei einem Zuckergehalt von weniger als 5 g/l und bei einem Zuckergehalt ab 5 g/l, 300 mg/l bei Weißweinen, 250 mg/l bei Roséweinen; Rotweine: 150 mg/l bei einem Zuckergehalt von weniger als 5 g/l und 200 bei einem Zuckergehalt ab 5 g/l.

    Allgemeine Analysemerkmale

    Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

     

    Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

    4,5

    Mindestgesamtsäure

    3,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

    Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

    13,33

    Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

     

    5.   Weinbereitungsverfahren

    5.1.   Spezifische önologische Verfahren

    1.   

     

    Spezifisches önologisches Verfahren

    Der Druck bei der Weingewinnung und der Trennung vom Trester sollte so angepasst sein, dass der Ertrag 82 Liter Most oder 76 Liter Wein pro 100 kg geernteter Trauben nicht übersteigt. Die durch unsachgemäßes Pressen gewonnenen Weinfraktionen dürfen unter keinen Umständen zur Herstellung von Weinen mit der geschützten Bezeichnung verwendet werden.

    Die im Reifungsprozess zum Einsatz kommenden Holzgefäße müssen aus Eichenholz gefertigt sein und ein Fassungsvermögen aufweisen, das den Volumenbeschränkungen entspricht, wie sie in den geltenden Vorschriften für bestimmte traditionelle Angaben vorgesehen sind.

    5.2.   Höchsterträge

    1.

    Rote Rebsorten

    9 100 kg Trauben pro Hektar

    2.

    Weiße Rebsorten

    12 000 kg Trauben pro Hektar

    3.

    Rote Rebsorten

    69,16 Hektoliter je Hektar

    4.

    Weiße Rebsorten

    91,20 Hektoliter je Hektar

    6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

    Das unter die geschützte Ursprungsbezeichnung Valencia fallende Erzeugungsgebiet setzt sich aus den Landflächen in der Provinz Valencia zusammen, die in den kleineren geografischen Einheiten des von der g. U. abgedeckten Gebiets eingeschlossen sind, die als Teilgebiete bezeichnet und durch die im Folgenden genannten Gemeinden gebildet werden:

    a)

    Teilgebiet ALTO TURIA: Alpuente, Aras de los Olmos, Benagéber, Calles, Chelva, La Yesa, Titaguas und Tuéjar.

    b)

    Teilgebiet VALENTINO: Alborache, Alcublas, Andilla, Bétera, Bugarra, Buñol, Casinos, Cheste, Chiva, Chulilla, Domeño, Estivella, Gestalgar, Godella, Godelleta, Higueruelas, Llíria, Losa del Obispo, Macastre, Montserrat, Montroy, Náquera, Paterna, Pedralba, Picaña, Real, Riba-roja de Túria, Torrent, Turís, Vilamarxant, Villar del Arzobispo und Yátova.

    c)

    Teilgebiet MOSCATEL DE VALENCIA: Catadau, Cheste, Chiva, Godelleta, Llombai, Montroy, Montserrat, Real, Torrent, Turís und Yátova.

    d)

    Teilgebiet CLARIANO: Atzeneta d’Albaida, Agullent, Albaida, Alfarrasí, Anna, Aielo de Malferit, Aielo de Rugat, Ayora, Barx, Bèlgida, Bellreguard, Bellús, Beniatjar, Benicolet, Benigánim, Benissoda, Benisuera, Bicorp, Bocairent, Bolbaite, Bufali, Castelló de Rugat, Carrícola, Chella, Enguera, Fontanars dels Alforins, Guardamar de la Safor, La Font de la Figuera, Guadasequies, La Llosa de Ranes, Llutxent, Mogente, Montaverner, Montesa, Montichelvo, L’Olleria, Ontinyent, Otos, El Palomar, Pinet, La Pobla del Duc, Quatretonda, Ráfol de Salem, Rugat, Salem, Sempere, Terrateig, Vallada und Xàtiva.

    Ebenfalls Bestandteil des Erzeugungsgebiets sind die im Weinbauregister (Registro Vitícola) verzeichneten Parzellen, die von Genossenschaftsmitgliedern oder Eigentümern von Kellereien bewirtschaftet werden, die in den Registern der Kontrollstelle eintragen sind, was ihnen die Erzeugung von Weinen erlaubt, die unter die geschützte Ursprungsbezeichnung Valencia fallen. Sie befinden sich in den folgenden Gegenden der Gemeinden Almansa und Caudete in der Provinz Albacete: Campillo, Estación, Casa Pino, Casa Pina, Mojón Blanco, Moleta, Molino Balsa, Prisioneros, Canto Blanco, La Venta, Derramador, Montalbana, Casa Alberto, Escribanos, Escorredores, Capitanes, Pandos, Venta del Puerto, Torre Chica, Torre Grande, Casa Blanca, El Pleito, Herrasti und Casa Hondo in der Gemeinde Almansa und in den Gegenden Vega de Bogarra, Derramador und El Angosto in der Gemeinde Caudete.

    Teil des Erzeugungsgebiets sind solche Parzellen der Mitglieder der Genossenschaft Cooperativa Vinícola La Viña Coop V, die sich im Kollektiv Villena befinden, die im Weinbauregister eingetragen sind und traditionell zur Erzeugung von Weinen, die unter die geschützte Ursprungsbezeichnung Valencia fallen, berechtigt sind.

    7.   Keltertraubensorte(n)

     

    Garnacha Tintorera

     

    Macabeo — Viura

     

    Merseguera

     

    Monastrell

     

    Moscatel de Alejandría

     

    Verdil

    8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der zusammenhänge

    Das milde Klima des Teilgebiets Valentino sorgt zusammen mit der dortigen Niederschlagscharakteristik für einen höheren Alkoholgehalt der Weiß— und Rotweine.

    Die kontinentalen Merkmale von Alto Turia führen zu einem besonders zarten Weißwein.

    Die Nähe zum Mittelmeer in Kombination mit häufigeren Niederschlägen ist ursächlich für die Erzeugung eines sehr aromatischen Moscatel-Weins.

    Die Bandbreite der Temperaturen und die orografische Vielfalt des Teilgebiets Clariano ergeben sehr intensive, fruchtige Rotweine.

    9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

    Rechtsrahmen

    Nationale Rechtsvorschriften

    Art der weiteren Bedingung

    Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

    Beschreibung der Bedingung

    Auf dem Etikett erscheint prominent die Angabe VALENCIA. Es kann das Teilgebiet genannt sein, wenn die Gesamtheit der Traube daher stammt. Es können die Namen einer der Traubensorten bei Weinen, die ausschließlich zu einem Mindestanteil von 85 % aus der Traube der jeweiligen Sorte bereitet worden sind, verwendet werden, mit Ausnahme des Likörweins Moscatel de Valencia, der einzig aus der Sorte Moscatel de Alejandría gewonnen sein darf.

    Die Angabe VINO PETIT VALENCIA ist bei Jungweinen mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 4,5 und einem Gesamtalkoholgehalt von mehr als 9 % vol möglich, die auf natürliche Weise ausgebaut worden sind. MOSCATEL DE VALENCIA oder VINO DE LICOR MOSCATEL DE VALENCIA ist als Angabe für einen Wein aus 100 % Moscatel de Alejandría möglich, der gemäß Anhang XIb Nummer 3 Buchstabe c vierter Spiegelstrich in der Verordnung (EG) 1234/2007 ausgebaut worden ist. VINO DULCE für Likörweine, die gemäß Anhang XIb Nummer 3 Buchstabe c vierter Spiegelstrich in der Verordnung (EG) 1234/2007 ausgebaut worden sind. Der traditionelle Begriff „Primero de cosecha“ kann bei Rot-, Weiß— und Roséweinen verwendet werden, die in den ersten zehn Tagen der Lese geerntet und binnen 30 Tagen nach deren Ende abgefüllt werden, wobei die Angabe der Lese auf dem Etikett verpflichtend ist.

    Link zur Produktspezifikation

    https://agroambient.gva.es/documents/163228750/0/DOPVLC-P2022.pdf/


    (1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


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