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Document 52023PC0087

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland

    COM/2023/87 final

    Brüssel, den 17.2.2023

    COM(2023) 87 final

    2023/0038(NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Als Handelspartner der EU bekleidet Neuseeland, was den Warenhandel betrifft, Platz 50, während die EU mit einem Anteil von 11,5 % am Gesamthandel (nach China und Australien) der drittgrößte Handelspartner Neuseelands ist. Der bilaterale Warenhandel zwischen den beiden Partnern belief sich 2021 auf 7,8 Mrd. EUR, der Handel mit Dienstleistungen machte im Jahr 2020 3,7 Mrd. EUR aus. Bei den Ausfuhren Neuseelands in die EU handelt es sich weitestgehend um landwirtschaftliche Erzeugnisse, während die EU nach Neuseeland hauptsächlich Industrieerzeugnisse ausführt. Im Jahr 2020 lag der Bestand ausländischer Direktinvestitionen der EU in Neuseeland bei 8,5 Mrd. EUR und der Investitionsbestand Neuseelands in der EU bei 4,8 Mrd. EUR.

    Am 29. Oktober 2015 wurde bei einem Treffen der Präsidenten des Europäischen Rates und der Europäischen Kommission mit dem neuseeländischen Premierminister beschlossen, mit der Vorbereitung möglicher Verhandlungen zu beginnen. Ein wichtiger Gesichtspunkt war dabei auch, dass Neuseeland zu den am schnellsten wachsenden entwickelten Volkswirtschaften der Welt gehört und zahlreiche Präferenzhandelsabkommen mit anderen Partnern geschlossen hat. EU-Unternehmen hatten in diesem Kontext weniger günstige Bedingungen für den Zugang zum neuseeländischen Markt. Daher wurde die Auffassung vertreten, dass ein Handelsabkommen mit einem gleich gesinnten Partner wie Neuseeland zu gleichen Wettbewerbsbedingungen für EU-Unternehmen führen und dazu beitragen würde, Arbeitsplätze zu schaffen sowie Wachstum und Investitionen zu fördern, wovon sowohl EU-Unternehmen als auch die Bürgerinnen und Bürger der EU profitieren würden.

    Im Frühjahr 2017 wurde eine umfassende Vorstudie abgeschlossen, aus der hervorging, dass die Verhandlungen zu einem im beiderseitigen Interesse liegenden Handelsabkommen führen könnten. Der Entwurf der Verhandlungsrichtlinien wurde den Mitgliedstaaten im September 2017 zusammen mit einer begleitenden Folgenabschätzung 1 vorgelegt.

    Am 22. Mai 2018 erteilte der Rat der Europäischen Union der Europäischen Kommission die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Handelsabkommen mit Neuseeland und nahm die Verhandlungsrichtlinien an. Die Verhandlungen wurden durch eine handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfung unterstützt. Die erste Verhandlungsrunde über ein Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland (im Folgenden auch „FHA“) fand im Juli 2018 statt. Nach einem vierjährigen Prozess mit 12 Verhandlungsrunden kamen die Verhandlungen über ein ehrgeiziges FHA zwischen der EU und Neuseeland am 30. Juni 2022 zum Abschluss.

    Wenn Neuseeland statistisch gesehen auch ein relativ kleiner Handelspartner ist, so ist das FHA doch eine willkommene Bekräftigung der engeren Beziehungen, die die EU mit Neuseeland unterhält, und unterstreicht ihr Bestreben, vor dem Hintergrund der Strategie für den indopazifischen Raum aus dem Jahr 2021 die Beziehungen zur indopazifischen Region zu vertiefen.

    Angesichts des breiteren geopolitischen und geoökonomischen Kontexts sendet der rasche Abschluss dieser Verhandlungen mit einem gleich gesinnten Partner wie Neuseeland auch ein starkes Signal für das gemeinsame Engagement für ein regelbasiertes Handelssystem.

    Mit dem Abkommen werden alle neuseeländischen Zölle auf EU-Waren abgeschafft, die Landwirte in der EU unterstützt und Arbeitnehmer und die Umwelt durch weitreichende, durchsetzbare Bestimmungen im Bereich nachhaltige Entwicklung geschützt. Das FHA ist das erste von der EU abgeschlossene Abkommen mit Bestimmungen über nachhaltige Entwicklung der „neuen Generation“, die mit den Ergebnissen der jüngsten Mitteilung der EU zur Überprüfung der nachhaltigen Handelspolitik („Die Macht von Handelspartnerschaften: gemeinsam für ein grünes und gerechtes Wirtschaftswachstum“, 22. Juni 2022 2 ) im Einklang stehen.

    Der Wortlaut des FHA wurde nach der Rechtsförmlichkeitsprüfung veröffentlicht und kann unter folgendem Link eingesehen werden:

    https://policy.trade.ec.europa.eu/eu-trade-relationships-country-and-region/countries-and-regions/new-zealand/eu-new-zealand-agreement/text-agreement_en

    Die Kommission unterbreitet folgende Vorschläge für Beschlüsse des Rates:

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland im Namen der Europäischen Union

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland

    Der beigefügte Vorschlag für einen Beschluss des Rates ist der Rechtsakt über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

    Vor dem Abschluss der Verhandlungen über ein FHA wurde ein umfassendes Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der EU und Neuseeland ausgehandelt, das am 21. Juli 2022 in Kraft trat. Dieses Partnerschaftsabkommen bildet die Rechtsgrundlage für die langjährige und starke Partnerschaft zwischen der EU und Neuseeland und vertieft die beiderseitige Zusammenarbeit in vielen Bereichen wie Weltfrieden und internationale Sicherheit, Forschung und Innovation, Entwicklung, Fischerei und maritime Angelegenheiten sowie Handels- und Wirtschaftsfragen.

    Das Freihandelsabkommen wird ab seinem Inkrafttreten neben dem Partnerschaftsabkommen als spezifisches Abkommen bestehen und integraler Bestandteil der allgemeinen bilateralen Beziehungen zwischen der EU und Neuseeland sein. Zwischen den Bestimmungen beider Abkommen bestehen keine Überschneidungen und sie stehen auch nicht miteinander im Widerspruch.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Das FHA steht im uneingeschränkten Einklang mit der Politik der Union und erfordert keine Änderung der Vorschriften, Regelungen oder Normen der EU in einem regulierten Bereich. Darüber hinaus sind im FHA wie in allen von der Kommission ausgehandelten Handelsabkommen die öffentlichen Dienstleistungen vollständig geschützt, und es ist sichergestellt, dass das Recht der Regierungen, Regelungen im öffentlichen Interesse zu erlassen, voll gewahrt wird und ein Grundprinzip darstellt, auf dem diese Abkommen fußen.

    Darüber hinaus tragen die Bestimmungen des Freihandelsabkommens den Ergebnissen der jüngsten Mitteilung der EU zur Überprüfung der nachhaltigen Handelspolitik („Die Macht von Handelspartnerschaften: gemeinsam für ein grünes und gerechtes Wirtschaftswachstum“, 22. Juni 2022) in vollem Umfang Rechnung.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Gemäß dem Gutachten 2/15 des Gerichtshofs vom 16. Mai 2017 zum Freihandelsabkommen EU-Singapur würden alle Bereiche, die vom FHA erfasst werden, in die ausschließliche Zuständigkeit der EU und insbesondere in den Anwendungsbereich der Artikel 91, 100 Absatz 2 und 207 AEUV fallen. Der Gerichtshof leitete die ausschließliche Zuständigkeit der EU aus dem Anwendungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik nach Artikel 207 Absatz 1 AEUV und aus Artikel 3 Absatz 2 AEUV (aufgrund der Beeinträchtigung bestehender gemeinsamer Regeln des Sekundärrechts) ab.

    Das FHA ist daher auf der Grundlage eines Beschlusses des Rates nach Artikel 218 Absatz 5 AEUV von der Union zu unterzeichnen und auf der Grundlage eines vom Rat nach Zustimmung des Europäischen Parlaments erlassenen Beschlusses gemäß Artikel 218 Absatz 6 AEUV von der Union abzuschließen. Mit dem Beschluss des Rates über den Abschluss wird der Europäischen Kommission auf der Grundlage von Artikel 218 Absatz 7 AEUV auch die Befugnis übertragen, im Namen der Union Änderungen des FHA zu billigen, da im FHA beschleunigte und/oder vereinfachte Verfahren für die Annahme solcher Änderungen vorgesehen sind.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Das dem Rat vorgelegte FHA deckt keine Bereiche ab, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen.

    Verhältnismäßigkeit

    Handelsabkommen sind das geeignete Mittel, um den Marktzugang und die damit verbundenen Bereiche umfassender Wirtschaftsbeziehungen zu einem Drittland außerhalb der EU zu regeln. Es gibt keine Alternative, um solche Verpflichtungen und Liberalisierungsbemühungen rechtsverbindlich zu machen.

    Diese Initiative verfolgt unmittelbar die außenpolitische Zielsetzung der Union und trägt zur politischen Priorität bei, der EU „mehr Gewicht auf der internationalen Bühne“ zu verleihen. Sie steht im Einklang mit der Globalen Strategie der EU, die darauf ausgerichtet ist, mit anderen zusammenzuarbeiten und die externen Partnerschaften der EU mit Blick auf die Verwirklichung ihrer außenpolitischen Prioritäten in verantwortungsvoller Weise umzugestalten. Sie trägt zu den Zielen der EU in den Bereichen Handel und Entwicklung bei.

    Wahl des Instruments

    Der Vorschlag steht im Einklang mit Artikel 218 Absatz 6 AEUV, dem zufolge Beschlüsse über den Abschluss internationaler Übereinkünfte vom Rat erlassen werden. Es gibt kein anderes Rechtsinstrument, mit dem die Ziele des Vorschlags erreicht werden könnten.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

    In der Folgenabschätzung wird davon ausgegangen, dass der bilaterale Handel dank des FHA um bis zu 30 % zunehmen wird und EU-Unternehmen, die im Rahmen des Freihandelsabkommens Ausfuhren nach Neuseeland tätigen, ab dem ersten Jahr der Anwendung bis zu 140 Mio. EUR an Zöllen einsparen können. Die EU-Investitionen in Neuseeland könnten um 80 % steigen.

    Die tatsächlichen Auswirkungen des FHA auf die Wirtschaft werden jedoch womöglich von den quantitativen Elementen nur unzureichend erfasst, da das standardisierte Modell nicht auf die geringe Größe Neuseelands zugeschnitten ist. Die voraussichtlich aus der Stärkung des Schutzes und der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, aus den bedeutenden Bestimmungen im Bereich des digitalen Handels oder der digitalen Dienstleistungen sowie aufgrund der politischen Bedeutung dieses FHA entstehenden Vorteile können nicht beziffert werden. Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland ist das modernste Handelsabkommen der EU. Es ist insbesondere auch vor dem Hintergrund des breiteren Kontextes wichtig, da mit ihm Standards für künftige Abkommen festgelegt und gleichzeitig die laufenden Bemühungen der EU um eine weitere Stärkung ihrer Wirtschaftsbeziehungen im indopazifischen Raum unterstützt werden. Diese Elemente können von dem Modell nicht abgebildet werden, dürften aber von erheblicher Bedeutung und einem vertieften wirtschaftlichen Engagement förderlich sein.

    Konsultation der Interessenträger

    Vor Beginn der Verhandlungen unterzog die Kommission das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland einer Folgenabschätzung 3 , die von einer öffentlichen Online-Konsultation und einer von einem externen Auftragnehmer durchgeführten unabhängigen Studie begleitet wurde. Die Studie bestätigte, dass das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland über einen verbesserten Marktzugang hinaus erhebliche Vorteile mit sich bringen könnte, wobei die Bedeutung umfassender Wirtschaftsbeziehungen in der gesamten Region besonders hervorgehoben wurde.

    Parallel zu den Verhandlungen führte ein externer Auftragnehmer eine handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfung des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Neuseeland 4 durch, um die potenziellen wirtschaftlichen, sozialen, menschenrechtlichen und ökologischen Auswirkungen zu untersuchen, die sich aus den Bestimmungen des FHA oder infolge der Beseitigung oder des Abbaus von zwischen der EU und Neuseeland bestehenden bilateralen Handels- und Investitionshemmnissen ergeben.

    Sowohl im Rahmen der Folgenabschätzung als auch der handelsbezogenen Nachhaltigkeitsprüfung konsultierten die jeweiligen Auftragnehmer interne und externe Sachverständige und zogen Interessenträger aus der EU und Neuseeland mittels Online-Umfragen, Ersuchen um Positionspapiere, Interviews und Sitzungen zurate.

    Vor den Verhandlungen und währenddessen wurden die EU-Mitgliedstaaten mithilfe des Ausschusses für Handelspolitik des Rates regelmäßig mündlich und schriftlich über die verschiedenen Aspekte der Verhandlungen informiert und konsultiert. Desgleichen wurde das Europäische Parlament über seinen Ausschuss für internationalen Handel (INTA) und insbesondere über seine Monitoring-Gruppe zu Australien und Neuseeland regelmäßig informiert und konsultiert. Der nach und nach aus den Verhandlungen hervorgehende Wortlaut wurde während des gesamten Verfahrens an beide Organe weitergeleitet.

    Außerdem hat die Kommission Organisationen der Zivilgesellschaft die Gelegenheit gegeben, angehört zu werden und Fragen zu stellen, unter anderem in eigens dafür vorgesehenen zivilgesellschaftlichen Dialogen, sowohl im Rahmen der Folgenabschätzung und der handelsbezogenen Nachhaltigkeitsprüfung als auch im Zuge der eigentlichen Verhandlungen.

    Darüber hinaus hat die Kommission während der Verhandlungen auf ihrer Website Berichte über die Verhandlungsrunden, die Textvorschläge, Pressemitteilungen, Factsheets und Hintergrundinformationen veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Die unabhängige Studie, die der FHA-Folgenabschätzung zugrunde liegt, wurde vom externen Auftragnehmer „LSE Enterprise Ltd“ durchgeführt.

    Die handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfung des FHA wurde vom externen Auftragnehmer „BKP Economic Advisors“ durchgeführt.

    Folgenabschätzung

    Die vor Verhandlungsbeginn durchgeführte Folgenabschätzung kam zu dem Schluss, dass das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland über einen verbesserten Marktzugang hinaus erhebliche Vorteile mit sich bringen könnte, wobei die Bedeutung umfassender Wirtschaftsbeziehungen in der gesamten Region besonders hervorgehoben wurde.

    Die handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfung, die zur Unterstützung der FHA-Verhandlungen durchgeführt wurde, bestätigte, dass das Abkommen sowohl für die EU als auch für Neuseeland insgesamt positive makroökonomische Auswirkungen haben würde.

    Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Das FHA unterliegt nicht den REFIT-Verfahren. Es enthält gleichwohl eine Reihe von Bestimmungen zur Erleichterung des Handels und zur Vereinfachung der damit im Zusammenhang stehenden Verfahren sowie zur Verringerung von ausfuhrbezogenen Kosten, sodass mehr KMU eine Geschäftstätigkeit auf beiden Märkten ermöglicht wird. Ein eigenes Kapitel für KMU befasst sich insbesondere mit dem verstärkten Informationsaustausch und einer besseren Zusammenarbeit mit Neuseeland in für KMU relevante Fragen. Durch den Abbau von Zöllen, vereinfachte und digitalisierte Zollverfahren und eine höhere Kompatibilität der technischen Anforderungen werden die mit der Ausfuhr verbundenen Kosten gesenkt und KMU mit geringerem Handelsvolumen in die Lage versetzt, mit größeren Unternehmen in Wettbewerb zu treten. Dadurch werden KMU vermehrt befähigt, sich an Lieferketten, dem digitalen Handel und öffentlichen Aufträgen zu beteiligen und Dienstleistungen auf dem neuseeländischen Markt zu erbringen. Ferner hat das FHA transparenzfördernde Wirkung und bringt die Anwendung internationaler Standards voran, um den Marktzugang zu erleichtern und die Kosten für die Einhaltung von Vorschriften zu senken.

    Grundrechte

    Der Vorschlag lässt den Schutz der Grundrechte in der Union unberührt.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Das FHA wird sich auf die Einnahmenseite des EU-Haushalts auswirken. Schätzungen zufolge könnten sich die entgangenen Zölle bei vollständiger Durchführung des FHA auf etwa 150 Mio. EUR pro Jahr belaufen. Die Schätzung stützt sich auf die Prognose der durchschnittlichen Einfuhren im Jahr 2030, falls kein FHA geschlossen wird, und spiegelt den jährlichen Einnahmeverlust durch die volle Beseitigung der EU-Zölle und -Kontingente auf Einfuhren mit Ursprung in Neuseeland wider.

    5.WEITERE ANGABEN

    Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Das FHA enthält institutionelle Bestimmungen, in denen die Struktur der Durchführungsorgane festgelegt wird, welche die Umsetzung, das Funktionieren und die Auswirkungen des FHA ständig überwachen.

    Im institutionellen Kapitel des FHA wird ein Handelsausschuss eingesetzt, dessen wichtigste Aufgabe es ist, die Durchführung und Anwendung des FHA zu beaufsichtigen und zu erleichtern. Der Handelsausschuss wird für die Überwachung der Arbeit aller im Rahmen des FHA eingesetzten Sonderausschüsse und Arbeitsgruppen zuständig sein.

    Im Rahmen des FHA werden interne Beratungsgruppen eingerichtet, in denen unabhängige Organisationen der Zivilgesellschaft einschließlich Nichtregierungsorganisationen, Unternehmens- und Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften, die unter anderem in den Bereichen Wirtschaft, nachhaltige Entwicklung, Soziales, Menschenrechte und Umwelt tätig sind, sowie – im Falle Neuseelands – Vertreter der Māori in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sind. Die internen Beratungsgruppen können Stellungnahmen und Empfehlungen zur Funktionsweise und Durchführung des FHA abgeben und treten einmal jährlich zusammen.

    Wie in der Mitteilung „Handel für alle“ betont wird, wendet die Kommission in zunehmendem Maße Ressourcen für die wirksame Durchführung und Durchsetzung von Handels- und Investitionsabkommen auf. Im Oktober 2022 veröffentlichte die Kommission ihren dritten jährlichen Durchführungs- und Durchsetzungsbericht. Hauptziel des Berichts ist es, ein objektives Bild der Durchführung der von der EU abgeschlossenen FHA zu vermitteln, in dem besonders auf die erzielten Fortschritte und die zu beseitigenden Mängel hingewiesen wird. Der Bericht soll als Grundlage einer offenen und engagierten Debatte mit den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament sowie der Zivilgesellschaft über das Funktionieren von FHA und deren Durchführung dienen. Da er jährlich veröffentlicht wird, wird der Bericht eine regelmäßige Überwachung der Entwicklungen ermöglichen, wobei auch registriert wird, was gegen aufgezeigte vordringliche Probleme unternommen wurde. Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland wird in dem Bericht ab seinem Inkrafttreten berücksichtigt.

    Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

    Entfällt.

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    Schätzungen zufolge wird der bilaterale Handel dank des FHA um bis zu 30 % zunehmen und EU-Unternehmen, die im Rahmen des FHA Ausfuhren nach Neuseeland tätigen, können ab dem ersten Jahr der Anwendung jährlich bis zu 140 Mio. EUR an Zöllen einsparen. Zum Beispiel wird Neuseeland hohe Zölle in folgenden Bereichen beseitigen: Industrieerzeugnisse wie Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile (derzeit bis zu 10 %); Maschinen (derzeit bis zu 5 %); Chemikalien (derzeit bis zu 5 %); Kleidung (derzeit bis zu 10 %); pharmazeutische Erzeugnisse (derzeit bis zu 5 %); Schuhe (derzeit bis zu 10 %) und Textilien (derzeit bis zu 10 %).

    Die europäischen Landwirte und die Lebensmittelindustrie werden von neuen Geschäftsmöglichkeiten in Neuseeland profitieren, da ab dem Inkrafttreten des FHA alle Zölle auf Agrar- und Lebensmittelausfuhren aus der EU abgeschafft werden, einschließlich derjenigen auf folgende wichtige EU-Ausfuhrwaren: Schweinefleisch (derzeit 5 %); Wein und Schaumwein (derzeit 5 %); Schokolade, Zuckerwaren und Kekse (derzeit 5 %); Heimtierfutter (derzeit 5 %). Darüber hinaus werden mit dem FHA die geografischen Angaben für die vollständige Liste der fast 2000 Weine und Spirituosen aus der EU sowie 163 weitere Lebensmittel wie Feta, Parmigiano Reggiano, Lübecker Marzipan und Elia Kalamatas (Oliven) geschützt.

    Gleichzeitig trägt das FHA den Agrarinteressen der EU in vollem Umfang Rechnung. Die EU wird ihren Markt für besonders sensible Waren wie Rindfleisch, Butter oder Milchpulver nicht vollständig liberalisieren. Diese aus Neuseeland eingeführten Waren erhalten durch sorgfältig kalibrierte Zollkontingente, die den Bedenken der europäischen Landwirte und den Vorlieben der Verbraucher Rechnung tragen, nur einen begrenzten und kontrollierten Zugang zum EU-Markt. Es wurde sichergestellt, dass ein möglicher Marktdruck dank dieser Kontingente abgemildert wird.

    Im FHA sind hohe Nachhaltigkeits- und Qualitätsstandards für eingeführte Lebensmittel festgelegt. In Bezug auf die Produktions- und Nachhaltigkeitskriterien werden für die Landwirte beider Seiten gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten. Das FHA enthält (als erstes Handelsabkommen der EU) spezifische Bestimmungen in den Bereichen nachhaltige Lebensmittelsysteme und Tierschutz und ebnet den Weg für eine weitere bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit zu Themen wie Tierschutz, Lebensmittel, Pestizide und Düngemittel. Die Landwirte der EU werden durch die Bestimmungen des Freihandelsabkommens vor unlauterem Wettbewerb geschützt.

    EU-Unternehmen erhalten durch das FHA einen besseren Zugang zum öffentlichen Beschaffungswesen in Neuseeland.

    Was Handel und nachhaltige Entwicklung betrifft, so ist dies das erste Handelsabkommen der EU, das die Ergebnisse der jüngsten Mitteilung der EU zur Überprüfung der nachhaltigen Handelspolitik widerspiegelt und mit Sanktionen bewehrte Verpflichtungen zum Übereinkommen von Paris sowie zu den Kernarbeitsnormen der IAO enthält. Darüber hinaus ist das FHA, bei dessen Inkrafttreten umweltverträgliche Waren und Dienstleistungen liberalisiert werden, das erste Handelsabkommen mit spezifischen Bestimmungen über Handel und Gleichstellung der Geschlechter im Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung und das erste, das spezifischen Bestimmungen über Handel und die Reform der Subventionierung fossiler Brennstoffe enthält. Das FHA enthält neue Verpflichtungen in den Bereichen Kreislaufwirtschaft, Bekämpfung der Entwaldung, Bepreisung von CO2-Emissionen und Schutz der Meeresumwelt.

    2023/0038 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 5 ,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Gemäß dem Beschluss [XX] des Rates 6 wurde das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland (im Folgenden „Abkommen“) – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – am [XX.XX.2023] unterzeichnet.

    (2)Nach Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist es zweckmäßig, die Kommission zu ermächtigen, im Namen der Union den Standpunkt zu billigen, der zu gewissen Änderungen des Abkommens, die in einem vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 14.4, 18.33 und 24.3 Buchstaben h und i des Abkommens angenommen werden sollen, zu vertreten ist.

    (3)Das Abkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden.

    (4)Gemäß seinem Artikel 27.6 begründet das Abkommen innerhalb der Union keine anderen Rechte oder Pflichten für Personen als die zwischen den Vertragsparteien nach dem Völkerrecht geschaffenen Rechte oder Pflichten —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland (im Folgenden „Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Für die Zwecke der Artikel 14.4 und 24.3 Buchstabe h des Abkommens werden die Änderungen oder Berichtigungen in Bezug auf Anhang 14 des Abkommens im Namen der Union von der Kommission gebilligt.

    Artikel 3

    Für die Zwecke der Artikel 18.33 und 24.3 Buchstabe i des Abkommens werden Änderungen von Anhang 18-A und Anhang 18-B des Abkommens im Namen der Union von der Kommission gebilligt.

    Artikel 4

    Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die Notifizierung nach Artikel 27.2 des Abkommens im Namen der Union vorzunehmen, um die Zustimmung der Europäischen Union auszudrücken, durch dieses Abkommen gebunden zu sein.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme 7 in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident /// Die Präsidentin

    (1)    SWD(2017) 0289 final.
    (2)    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1656586727707&uri=CELEX%3A52022DC0409
    (3)    https://policy.trade.ec.europa.eu/analysis-and-assessment/impact-assessments_en
    (4)    https://policy.trade.ec.europa.eu/analysis-and-assessment/sustainability-impact-assessments_en
    (5)    ABl. C … vom …, S. …
    (6)    [Verweis einfügen]
    (7)    Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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    Brüssel, den 17.2.2023

    COM(2023) 87 final

    ANHANG

    des

    Vorschlags für einen Beschluss des Rates

    über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland


















    FREIHANDELSABKOMMEN
    ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION
    UND NEUSEELAND


    PRÄAMBEL

    Die Europäische Union, im Folgenden „Union“,

    und

    Neuseeland,

    im Folgenden einzeln „Vertragspartei“ und zusammen „Vertragsparteien“ —

    IN ANERKENNUNG ihrer langjährigen, starken Partnerschaft auf der Grundlage gemeinsamer Grundsätze und Wertvorstellungen, wie sie in dem am 5. Oktober 2016 in Brüssel unterzeichneten Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits dargelegt werden, und ihrer bedeutenden Wirtschafts‑, Handels- und Investitionsbeziehungen,

    ENTSCHLOSSEN, ihre Wirtschaftsbeziehungen zu stärken und den bilateralen Handel sowie die Investitionstätigkeiten auszubauen,

    IN ANERKENNUNG der Bedeutung der globalen Zusammenarbeit in Fragen von gemeinsamem Interesse,

    IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass Transparenz im internationalen Handels- und Investitionsumfeld von Bedeutung ist und allen Beteiligten zugutekommt,

    IN DEM BESTREBEN, ein stabiles und berechenbares Umfeld mit klaren und beiderseits vorteilhaften Regeln für Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu schaffen sowie diesbezügliche Hemmnisse zu verringern oder zu beseitigen,


    IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass der Vertrag von Waitangi/te Tiriti o Waitangi ein grundlegendes Dokument von verfassungsrechtlicher Bedeutung für Neuseeland ist,

    IN DEM WUNSCH, den Lebensstandard anzuheben, inklusives Wirtschaftswachstum und Stabilität zu fördern, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen und das Gemeinwohl zu fördern, und – angesichts dieses Ziels – in Bekräftigung ihrer Zusage, die Liberalisierung von Handel und Investitionen zu fördern,

    IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieses Abkommen einen erweiterten und sicheren Markt für Waren und Dienstleistungen schaffen und damit die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen auf dem Weltmarkt verbessern wird,

    ENTSCHLOSSEN, ihre Wirtschafts‑, Handels- und Investitionsbeziehungen im Einklang mit dem Ziel einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung zu intensivieren und den Handel und die Investitionstätigkeit in Übereinstimmung mit dem Ziel eines hohen Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveaus und den einschlägigen international anerkannten Normen sowie Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind, zu fördern,

    ENTSCHLOSSEN, durch eine Politik, die ein hohes Niveau des Verbraucherschutzes, der Wahlmöglichkeiten für Verbraucher und des wirtschaftlichen Wohlergehens gewährleistet, das Verbraucherwohl zu steigern,

    IN BEKRÄFTIGUNG des Rechts der Vertragsparteien, zur Erreichung legitimer politischer Ziele wie des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, der Sozialdienstleistungen, der öffentlichen Bildung, der Sicherheit, der Umwelt (einschließlich Klimawandel), der öffentlichen Sittlichkeit, des Sozial- oder Verbraucherschutzes, des Tierschutzes, des Schutzes der Privatsphäre und des Datenschutzes, der Förderung und des Schutzes der kulturellen Vielfalt und, im Falle Neuseelands, der Förderung oder des Schutzes der Rechte, Interessen, Pflichten und Verantwortlichkeiten der Māori, in ihrem jeweiligen Gebiet Regelungen zu erlassen,


    VERPFLICHTET, mit allen maßgeblichen Interessenträgern der Zivilgesellschaft einschließlich des Privatsektors, der Gewerkschaften und anderen Nichtregierungsorganisationen zu kommunizieren,

    IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Förderung einer inklusiven Beteiligung am internationalen Handel und der Beseitigung von Hemmnissen und anderen Herausforderungen, die für inländische Interessenträger beim Zugang zum Handel und zu wirtschaftlichen Möglichkeiten auf internationaler Ebene, einschließlich des digitalen Handels, bestehen,

    ENTSCHLOSSEN, die besonderen Herausforderungen zu bewältigen, denen kleine und mittlere Unternehmen gegenüberstehen, wenn sie einen Beitrag zur Entwicklung des Handels und ausländischen Direktinvestitionen leisten wollen,

    IN ANERKENNUNG der Bedeutung des internationalen Handels für die Ermöglichung und Förderung des Wohlergehens der Māori sowie für die Herausforderungen, die für Māori, einschließlich der wāhine Māori, beim Zugang zu Handels- und Investitionsmöglichkeiten durch den internationalen Handel, einschließlich der durch dieses Abkommen geschaffenen Möglichkeiten und Vorteile, bestehen,

    IN DEM BESTREBEN, die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau durch die Förderung einer Politik voranzubringen, die auf die Bedeutung von alle Geschlechter einbeziehenden Strategien und Praktiken in wirtschaftlichen Tätigkeiten einschließlich des internationalen Handels ausgerichtet ist, um sämtliche Formen geschlechtsspezifischer Diskriminierung zu beseitigen,

    IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Bindung an die am 26. Juni 1945 in San Francisco unterzeichnete Charta der Vereinten Nationen und unter Beachtung der Grundsätze in der am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,

    AUFBAUEND auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15. April 1994 und aus anderen multilateralen und bilateralen Instrumenten der Zusammenarbeit, bei denen beide Seiten Vertragspartei sind —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    KAPITEL 1

    EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

    ARTIKEL 1.1

    Ziel dieses Abkommens

    Ziel dieses Abkommens ist die Liberalisierung und Erleichterung des Handels und der Investitionen sowie die Förderung engerer Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien.

    ARTIKEL 1.2

    Allgemeine Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „landwirtschaftliches Erzeugnis“ bezeichnet ein Erzeugnis im Sinne des Anhangs 1 des Übereinkommens über die Landwirtschaft;

    b)    „CCMAA“ (Customs Cooperation and Mutual Administrative Assistance Agreement) bezeichnet das am 3. Juli 2017 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich;


    c)    „Zollbehörde“

    i)    bezeichnet im Falle Neuseelands den New Zealand Customs Service,

    ii)    bezeichnet im Falle der Europäischen Union die für Zollfragen zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie gegebenenfalls die Zollverwaltungen und anderen Behörden, die in den Mitgliedstaaten zur Anwendung und Durchsetzung des Zollrechts befugt sind;

    d)    „Zoll“ bezeichnet Zölle und Abgaben jeder Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, nicht jedoch:

    i)    inländischen Steuern gleichwertige Abgaben, die im Einklang mit Artikel III Absatz 2 GATT 1994 erhoben werden,

    ii)    Antidumping- oder Ausgleichszölle, die im Einklang mit dem GATT 1994, dem Antidumping-Übereinkommen und dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen erhoben werden, und

    iii)    Gebühren oder sonstige Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden und sich dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränken;

    e)    „CPC“ (Central Product Classification) bezeichnet die vorläufige Zentrale Gütersystematik (Statistical Papers, Series M, No 77, Hauptabteilung für internationale wirtschaftliche und soziale Fragen, Statistisches Amt der Vereinten Nationen, New York, 1991);


    f)    „Tag“ bezeichnet einen Kalendertag;

    g)    „Unternehmen“ bezeichnet eine juristische Person oder eine Zweigniederlassung oder Repräsentanz einer juristischen Person;

    h)    „EU“ oder „Union“ bezeichnet die Europäische Union;

    i)    „bestehend“ bedeutet – sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist – am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits wirksam;

    j)    „Ware einer Vertragspartei“ bezeichnet eine inländische Ware im Sinne des GATT 1994 und schließt Ursprungswaren der betreffenden Vertragspartei ein;

    k)    „Harmonisiertes System“ oder „HS“ bezeichnet das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, einschließlich aller von der Weltzollorganisation entwickelten dazugehörigen rechtlichen Anmerkungen und Änderungen;

    l)    „Position“ bezeichnet die ersten vier Ziffern der Tarifnummer des Harmonisierten Systems;

    m)    „IAO“ bezeichnet die Internationale Arbeitsorganisation;

    n)    „juristische Person“ bezeichnet jede nach dem Recht einer Vertragspartei ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig organisierte rechtliche Einheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Vereinigungen;


    o)    „Maßnahme“ bezeichnet jede Maßnahme einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, einer Entscheidung, eines Verwaltungsakts, einer Anforderung oder Praxis oder in sonstiger Form getroffen wird; 1

    p)    „Maßnahmen einer Vertragspartei“ bezeichnet Maßnahmen, die von folgenden Stellen eingeführt oder aufrechterhalten werden: 2

    i)    zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden und

    ii)    nichtstaatlichen Stellen in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse;

    q)    „Mitgliedstaat“ bezeichnet einen Mitgliedstaat der Union;

    r)    „natürliche Person einer Vertragspartei“ bezeichnet:

    i)    im Falle der Union einen Staatsangehörigen eines der Mitgliedstaaten nach dessen Recht 3 und

    ii)    im Falle Neuseelands einen Staatsangehörigen Neuseelands nach dessen Recht; 4


    s)    „OECD“ (Organisation for Economic Co-operation and Development) bezeichnet die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung;

    t)    „mit Ursprung in“ oder „Ursprungs...“ bezeichnet die Tatsache, dass die Ursprungskriterien nach Maßgabe von Kapitel 3 (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren) erfüllt sind;

    u)    „Ursprungsware“ oder „Ware mit Ursprung in einer Vertragspartei“ bezeichnet eine Ware, die die Ursprungskriterien nach Maßgabe von Kapitel 3 (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren) erfüllt;

    v)    „Person“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person;

    w)    „Zollpräferenzbehandlung“ bezeichnet den Zollsatz, der nach den Stufenplänen für den Zollabbau in Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) auf eine Ursprungsware erhoben wird;

    x)    „Veterinärhygiene-Abkommen“ bezeichnet das am 17. Dezember 1996 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen 5 ;

    y)    „gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ bezeichnet Maßnahmen im Sinne von Anhang A Absatz 1 des SPS-Übereinkommens;

    z)    „SZR“ bezeichnet Sonderziehungsrechte;


    aa)    „Dienstleister“ bezeichnet eine Person, die eine Dienstleistung erbringt oder zu erbringen beabsichtigt;

    bb)    „KMU“ bezeichnet kleine und mittlere Unternehmen;

    cc)    „Gebiet“ bezeichnet in Bezug auf jede Vertragspartei das Gebiet, auf welches dieses Abkommen nach Artikel 1.4 (Räumlicher Geltungsbereich) Anwendung findet;

    dd)    „AEUV“ bezeichnet den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

    ee)    „Übereinkommen von Paris“ bezeichnet das am 12. Dezember 2015 in Paris im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen unterzeichnete Übereinkommen von Paris;

    ff)    „Partnerschaftsabkommen“ bezeichnet das am 5. Oktober 2016 in Brüssel unterzeichnete Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits;

    gg)    „Drittland“ bezeichnet ein Land oder Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Abkommens;

    hh)    „WTO“ (World Trade Organization) bezeichnet die Welthandelsorganisation.


    ARTIKEL 1.3

    WTO-Übereinkommen

    Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „Übereinkommen über die Landwirtschaft“ bezeichnet das Übereinkommen über die Landwirtschaft in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;

    b)    „Übereinkommen über Schutzmaßnahmen“ bezeichnet das Übereinkommen über Schutzmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;

    c)    „Antidumping-Übereinkommen“ bezeichnet das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;

    d)    „Zollwert-Übereinkommen“ bezeichnet das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;

    e)    „DSU“ (Dispute Settlement Understanding) bezeichnet die Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens;

    f)    „GATS“ (General Agreement on Trade in Services) bezeichnet das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen in Anhang 1B des WTO-Übereinkommens;


    g)    „GATT 1994“ (General Agreement on Tariffs and Trade 1994) bezeichnet das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;

    h)    „GPA“ (Agreement on Government Procurement) bezeichnet das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, geändert mit dem am 30. März 2012 in Genf unterzeichneten Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen;

    i)    „Einfuhrlizenz-Übereinkommen“ bezeichnet das Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;

    j)    „Subventionsübereinkommen“ bezeichnet das Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;

    k)    „SPS-Übereinkommen“ (Agreement on the Application of Sanitary and Phytosanitary Measures) bezeichnet das Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;

    l)    „TBT-Übereinkommen“ (Agreement on Technical Barriers to Trade) bezeichnet das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;

    m)    „TRIPS-Übereinkommen“ (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights) bezeichnet das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1C des WTO-Übereinkommens;

    n)    „WTO-Übereinkommen“ bezeichnet das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnete Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation.


    ARTIKEL 1.4

    Räumlicher Geltungsbereich

    (1)    Dieses Abkommen gilt

    a)    für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der AEUV unter den in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen angewendet werden, und

    b)    für das Gebiet Neuseelands und die ausschließliche Wirtschaftszone, den Meeresboden und den Meeresuntergrund, über die Neuseeland im Einklang mit dem Völkerrecht Hoheitsbefugnisse in Bezug auf natürliche Ressourcen ausübt, jedoch nicht für Tokelau.

    (2)    Hinsichtlich der Bestimmungen dieses Abkommens über die Zollbehandlung von Waren einschließlich Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren gilt dieses Abkommen auch für die Teile des Zollgebiets der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 , die nicht unter Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels fallen.

    (3)    Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist in diesem Abkommen der Begriff „Gebiet“ im Sinne der Absätze 1 und 2 zu verstehen.


    ARTIKEL 1.5

    Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften

    (1)    Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, werden die bestehenden internationalen Übereinkünfte zwischen den Mitgliedstaaten der Union, der Europäischen Gemeinschaft oder der Union einerseits und Neuseeland andererseits durch dieses Abkommen weder ersetzt noch beendet.

    (2)    Dieses Abkommen ist Bestandteil der dem Partnerschaftsabkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil des gemeinsamen institutionellen Rahmens.

    (3)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieses Abkommen keine der Vertragsparteien verpflichtet, in einer Art und Weise zu handeln, die nicht mit ihren Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen vereinbar ist.

    (4)    Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Abkommen und einer anderen internationalen Übereinkunft mit Ausnahme des WTO-Übereinkommens, der beide Seiten als Vertragsparteien angehören, konsultieren die Vertragsparteien einander unverzüglich, um zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung zu gelangen.

    (5)    Wird in diesem Abkommen auf internationale Übereinkünfte Bezug genommen oder werden internationale Übereinkünfte in dieses Abkommen ganz oder teilweise übernommen, so sind diese, sofern nichts anderes bestimmt ist, einschließlich ihrer Änderungen und Folgeübereinkünfte zu verstehen, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens für beide Vertragsparteien in Kraft treten.


    (6)    Sollten sich infolge solcher Änderungen oder Folgeübereinkünfte im Sinne des Absatzes 5 hinsichtlich der Durchführung dieses Abkommens offene Fragen ergeben, so können die Vertragsparteien einander auf Ersuchen der jeweils anderen Vertragspartei konsultieren, um erforderlichenfalls zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung zu gelangen.

    ARTIKEL 1.6

    Errichtung einer Freihandelszone

    Die Vertragsparteien errichten hiermit eine Freihandelszone im Einklang mit Artikel XXIV GATT 1994 und Artikel V GATS.

    KAPITEL 2

    INLÄNDERBEHANDLUNG UND MARKTZUGANG FÜR WAREN

    ARTIKEL 2.1

    Ziel

    Die Vertragsparteien liberalisieren im Einklang mit diesem Abkommen schrittweise den gegenseitigen Warenhandel.


    ARTIKEL 2.2

    Anwendungsbereich

    Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel für den Handel mit Waren einer Vertragspartei.

    ARTIKEL 2.3

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „Carnet ATA“ bezeichnet das nach dem Anhang zu dem am 6. Dezember 1961 in Brüssel unterzeichneten Zollübereinkommen über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Waren wiedergegebene Dokument;

    b)    „konsularische Amtshandlung“ bezeichnet das Verfahren, bei dem ein Konsul der Einfuhrvertragspartei im Gebiet der Ausfuhrvertragspartei oder im Gebiet eines Drittlandes eine Konsularfaktur oder eine konsularische Bescheinigung oder Genehmigung für eine Handelsrechnung, ein Ursprungszeugnis, ein Manifest, eine Ausfuhranmeldung des Versenders oder sonstige Zollunterlagen im Zusammenhang mit der Einfuhr der Ware ausstellt;

    c)    „Ausfuhrlizenzverfahren“ bezeichnet ein Verwaltungsverfahren, bei dem die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen (außer den für die Zollabfertigung allgemein verlangten Unterlagen) bei der oder den zuständigen Verwaltungsstelle(n) als Vorbedingung für die Ausfuhr aus dem Gebiet der ausführenden Vertragspartei vorgeschrieben ist;


    d)    „Einfuhrlizenzverfahren“ bezeichnet ein Verwaltungsverfahren, bei dem die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen (außer den für die Zollabfertigung allgemein verlangten Unterlagen) bei der oder den zuständigen Verwaltungsstelle(n) als Vorbedingung für die Einfuhr in das Gebiet der Einfuhrvertragspartei vorgeschrieben ist;

    e)    „wiederaufgearbeitete Ware“ bezeichnet eine Ware, die unter den HS-Kapiteln 84 bis 90 oder der Position 94.02 eingereiht ist, die

    i)    ganz oder teilweise aus Teilen besteht, die aus gebrauchten Waren gewonnen wurden,

    ii)    einen ähnlichen Leistungs- und Funktionszustand aufweist wie gleichwertige Waren im Neuzustand und

    iii)    die gleiche Garantie erhält, wie sie für gleichwertige Waren im Neuzustand gilt;

    f)    „Ausbesserung“ oder „Änderung“ bezeichnet unabhängig davon, ob damit eine Wertsteigerung der Ware einhergeht, jeden Vorgang der Bearbeitung einer Ware, durch den Funktionsmängel oder Materialschäden behoben werden und die ursprüngliche Funktion der Ware wiederhergestellt wird oder durch den die Einhaltung der für ihre Verwendung geltenden technischen Anforderungen gewährleistet wird und ohne den die Ware nicht mehr ihrem üblichen bestimmungsgemäßen Gebrauch zugeführt werden könnte; Ausbesserung oder Änderung einer Ware umfasst auch eine Instandsetzung oder Wartung, nicht aber einen Vorgang oder Prozess, durch den

    i)    die wesentlichen Merkmale einer Ware verloren gehen oder eine neue oder unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten andersartige Ware entsteht,


    ii)    ein unfertiges Erzeugnis zu einem Fertigerzeugnis verarbeitet wird oder

    iii)    die Funktion einer Ware wesentlich verändert wird;

    g)    „Abbaustufe“ bezeichnet den null bis sieben Jahre umfassenden Zeitrahmen für die Beseitigung von Zöllen, nach dessen Ablauf eine Ware zollfrei ist, sofern in Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) nichts anderes bestimmt ist.

    ARTIKEL 2.4

    Inländerbehandlung bei interner Besteuerung und interner Regulierung

    Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung nach Artikel III GATT 1994 und den diesbezüglichen Anmerkungen zur Auslegung und ergänzenden Bestimmungen. Zu diesem Zweck wird Artikel III GATT 1994 einschließlich der diesbezüglichen Anmerkungen zur Auslegung und der ergänzenden Bestimmungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

    ARTIKEL 2.5

    Beseitigung der Zölle

    (1)    Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, baut jede Vertragspartei ihre Zölle auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei nach Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) ab oder beseitigt sie.


    (2)    Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt als Basiszollsatz der für jede Ware in Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) genannte Basiszollsatz.

    (3)    Senkt eine Vertragspartei ihren geltenden Meistbegünstigungszollsatz, so gilt dieser Zollsatz für Ursprungswaren der anderen Vertragspartei, solange er niedriger ist als der nach Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) errechnete Zollsatz.

    (4)    Zwei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens, nehmen die Vertragsparteien auf Ersuchen einer Vertragspartei Konsultationen auf, um eine Beschleunigung des Abbaus oder der Beseitigung der Zölle nach Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) zu prüfen. Der Handelsausschuss kann zur Beschleunigung des Abbaus oder der Beseitigung der Zölle einen Beschluss zur Änderung von Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) annehmen.

    (5)    Eine Vertragspartei kann die Beseitigung ihrer Zölle auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei nach Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) jederzeit eigenständig beschleunigen. Die betreffende Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei so früh wie praktisch durchführbar, bevor der neue Zollsatz wirksam wird.

    (6)    Beschleunigt eine Vertragspartei gemäß Absatz 5 eigenständig die Beseitigung von Zöllen, kann diese Vertragspartei einen Zoll für das auf einen eigenständigen Zollabbau folgende Jahr auf die in Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) festgelegte Höhe anheben.


    ARTIKEL 2.6

    Stillhalteregelung

    Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, darf eine Vertragspartei weder einen Zoll, der in Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) als Basiszollsatz festgelegt wurde, erhöhen noch auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei neue Zölle einführen.

    ARTIKEL 2.7

    Ausfuhrzölle, Ausfuhrsteuern und sonstige Ausfuhrabgaben

    (1)    Eine Vertragspartei darf Folgendes weder einführen noch aufrechterhalten:

    a)    Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben gleich welcher Art bei oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr einer Ware in die andere Vertragspartei oder

    b)    inländische Steuern oder sonstige Abgaben auf eine in die andere Vertragspartei ausgeführte Ware, die über diejenigen Steuern oder sonstigen Abgaben hinausgehen, die auf gleichartige Waren erhoben würden, wenn sie für den internen Verbrauch bestimmt wären.

    (2)    Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei nicht daran, auf die Ausfuhr einer Ware eine nach Artikel 2.8 (Gebühren und Formalitäten) zulässige Gebühr oder Abgabe zu erheben.


    ARTIKEL 2.8

    Gebühren und Formalitäten

    (1)    Im Einklang mit Artikel VIII Absatz 1 GATT 1994 einschließlich der diesbezüglichen Anmerkungen zur Auslegung und der ergänzenden Bestimmungen stellt jede Vertragspartei sicher, dass alle von ihr bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhobenen Gebühren und sonstigen Abgaben gleich welcher Art sich dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränken und weder einen mittelbaren Schutz für inländische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhren oder Ausfuhren zur Erzielung von Einnahmen darstellen.

    (2)    Eine Vertragspartei darf keine der in Absatz 1 genannten Gebühren oder sonstigen Abgaben gleich welcher Art erheben, die nach dem Wert (ad valorem) berechnet werden.

    (3)    Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich alle Gebühren und sonstigen Abgaben gleich welcher Art, die sie im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhebt, in einer Weise, die es Regierungen, Händlern und anderen interessierten Parteien ermöglicht, sich mit ihnen vertraut zu machen.

    (4)    Eine Vertragspartei darf im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren der anderen Vertragspartei keine konsularische Amtshandlung, auch in Bezug auf Gebühren und Abgaben gleich welcher Art, verlangen.

    (5)    Für die Zwecke dieses Artikels schließen Gebühren und sonstige Abgaben gleich welcher Art keine Ausfuhrabgaben, Zölle, inländischen Steuern gleichwertigen Abgaben, anderen im Einklang mit Artikel III Absatz 2 GATT 1994 erhobenen inneren Abgaben und Antidumping- oder Ausgleichszölle ein.


    ARTIKEL 2.9

    Ausgebesserte oder geänderte Waren

    (1)    Eine Vertragspartei darf keine Zölle auf Waren – ungeachtet ihres Ursprungs – erheben, die in ihr Gebiet wiedereingeführt werden, nachdem sie zum Zwecke der Ausbesserung oder Änderung vorübergehend aus ihrem Gebiet ausgeführt und in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt wurden, unabhängig davon, ob eine solche Ausbesserung oder Änderung im Gebiet der Vertragspartei, aus dem die Waren zum Zwecke der Ausbesserung oder Änderung ausgeführt wurden, hätte vorgenommen werden können.

    (2)    Absatz 1 gilt nicht für Waren, die unter Zollverschluss oder mit ähnlichem Status in Freihandelszonen eingeführt, anschließend zur Ausbesserung oder Änderung ausgeführt und nicht unter Zollverschluss oder mit ähnlichem Status wieder in Freihandelszonen eingeführt werden.

    (3)    Eine Vertragspartei darf keinen Zoll auf Waren – ungeachtet ihres Ursprungs –, erheben, die zum Zwecke der Ausbesserung oder Änderung vorübergehend aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden.

    ARTIKEL 2.10

    Wiederaufgearbeitete Waren

    (1)    Eine Vertragspartei darf wiederaufgearbeitete Waren der anderen Vertragspartei nicht weniger günstig behandeln als gleichwertige Waren im Neuzustand.


    (2)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Artikel 2.11 (Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen) für Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr oder Ausfuhr wiederaufgearbeiteter Waren gilt. Wenn eine Vertragspartei Einfuhr- und Ausfuhrverbote oder ‑beschränkungen für die Einfuhr oder Ausfuhr gebrauchter Waren einführt oder aufrechterhält, so wendet sie diese Maßnahmen nicht auf wiederaufgearbeitete Waren an.

    (3)    Eine Vertragspartei kann verlangen, dass wiederaufgearbeitete Waren beim Vertrieb oder Verkauf in ihrem Gebiet als solche gekennzeichnet sind und dass die Waren alle geltenden technischen Anforderungen erfüllen, die für gleichwertige Waren im Neuzustand gelten.

    ARTIKEL 2.11

    Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen

    (1)    Eine Vertragspartei darf bei der Einfuhr einer Ware der anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer Ware oder ihrem Verkauf zwecks Ausfuhr in das Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschränkungen einführen oder aufrechterhalten, es sei denn, dies steht im Einklang mit Artikel XI GATT 1994 und den diesbezüglichen Anmerkungen zur Auslegung und ergänzenden Bestimmungen. Zu diesem Zweck wird Artikel XI GATT 1994 einschließlich der diesbezüglichen Anmerkungen zur Auslegung und der ergänzenden Bestimmungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.


    (2)    Eine Vertragspartei darf Folgendes weder einführen noch aufrechterhalten:

    a)    Ausfuhr- und Einfuhrpreisvorschriften 7 , es sei denn, dies ist bei der Durchsetzung von Anordnungen und Verpflichtungen im Zusammenhang mit Ausgleichs- und Antidumpingzöllen zulässig, oder

    b)    Einfuhrlizenzen, die von der Erfüllung einer Leistungsanforderung abhängen.

    ARTIKEL 2.12

    Ursprungskennzeichnung

    (1)    Verlangt Neuseeland bei der Einfuhr von Waren aus der Union eine Ursprungskennzeichnung, so erkennt Neuseeland unter Bedingungen, die nicht weniger günstig als die für die Ursprungskennzeichnung eines Mitgliedstaats geltenden Bedingungen sind, die Ursprungskennzeichnung „Made in the EU“ an.

    (2)    Für die Zwecke der Ursprungskennzeichnung „Made in the EU“ behandelt Neuseeland die Union als ein Gebiet.


    ARTIKEL 2.13

    Einfuhrlizenzverfahren

    (1)    Jede Vertragspartei führt Einfuhrlizenzverfahren gemäß den Artikeln 1 bis 3 des Einfuhrlizenz-Übereinkommens ein und verwaltet diese. Zu diesem Zweck werden die Artikel 1 bis 3 des Einfuhrlizenz-Übereinkommens sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

    (2)    Eine Vertragspartei, die ein neues Einfuhrlizenzverfahren einführt oder ein bestehendes Einfuhrlizenzverfahren ändert, notifiziert dies der anderen Vertragspartei unverzüglich, spätestens jedoch 60 Tage nach dem Tag der Veröffentlichung des betreffenden Verfahrens. Diese Notifikation enthält die in Artikel 5 Absatz 2 des Einfuhrlizenz-Übereinkommens genannten Angaben. Diese Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn die Vertragspartei dem WTO-Ausschuss für Einfuhrlizenzen im Einklang mit Artikel 4 des Einfuhrlizenz-Übereinkommens das neue Einfuhrlizenzverfahren oder die Änderung eines bestehenden Einfuhrlizenzverfahrens notifiziert und dabei die in Artikel 5 Absatz 2 dieses Übereinkommens genannten Angaben übermittelt.

    (3)    Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die andere Vertragspartei unverzüglich alle sachdienlichen Informationen, einschließlich der in Artikel 5 Absatz 2 des Einfuhrlizenz-Übereinkommens genannten Angaben, über Einfuhrlizenzverfahren, die sie einzuführen beabsichtigt oder aufrechterhält sowie Änderungen an einem bestehenden Einfuhrlizenzverfahren.


    (4)    Lehnt eine Vertragspartei einen Antrag auf eine Einfuhrlizenz für eine Ware der anderen Vertragspartei ab, so erläutert sie dem Antragsteller auf dessen Ersuchen innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Ersuchens schriftlich die Gründe für die Ablehnung.

    ARTIKEL 2.14

    Ausfuhrlizenzverfahren

    (1)    Jede Vertragspartei veröffentlicht neue Ausfuhrlizenzverfahren oder Änderungen ihrer bestehenden Ausfuhrlizenzverfahren in einer Weise, die es Regierungen, Händlern und anderen interessierten Parteien ermöglicht, sich mit ihnen vertraut zu machen. Diese Veröffentlichung erfolgt, wann immer möglich, 45 Tage bevor, in jedem Fall aber spätestens an dem Tag, an dem ein neues Ausfuhrlizenzverfahren oder eine Änderung eines bestehenden Ausfuhrlizenzverfahrens wirksam wird.

    (2)    Jede Vertragspartei gewährleistet, dass sie die folgenden Informationen in die Veröffentlichung von Ausfuhrlizenzverfahren aufnimmt:

    a)    den Wortlaut ihrer Ausfuhrlizenzverfahren oder der von ihr daran vorgenommenen Änderungen,

    b)    die Waren, die den einzelnen Ausfuhrlizenzverfahren unterliegen,


    c)    für jedes Ausfuhrlizenzverfahren eine Beschreibung des Verfahrens für die Beantragung einer Lizenz und der Kriterien, die ein Antragsteller erfüllen muss, um eine Ausfuhrlizenz beantragen zu können, wie etwa der Besitz einer Tätigkeitsgenehmigung, die Errichtung oder Aufrechterhaltung einer Investition oder die Ausübung der Tätigkeit durch eine bestimmte Form der Niederlassung im Gebiet einer Vertragspartei,

    d)    eine oder mehrere Kontaktstellen, bei denen interessierte Personen weitere Informationen über die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung erhalten können,

    e)    die Verwaltungsstelle oder Verwaltungsstellen, bei der bzw. denen ein Antrag auf eine Lizenz oder sonstige relevante Unterlagen einzureichen sind,

    f)    eine Beschreibung jeder Maßnahme oder der Maßnahmen, die im Rahmen des Ausfuhrlizenzverfahrens durchgeführt werden,

    g)    den Zeitraum, für den die einzelnen Ausfuhrlizenzverfahren wirksam sind, es sei denn, das Verfahren bleibt in Kraft, bis es aufgehoben oder überarbeitet wird und es zu einer neuen Veröffentlichung kommt,

    h)    wenn die Vertragspartei beabsichtigt, mithilfe eines Ausfuhrlizenzverfahrens ein Ausfuhrkontingent zu verwalten, die Gesamtmenge und gegebenenfalls den Gesamtwert des Kontingents sowie die Daten für die Eröffnung und Schließung des Kontingents und

    i)    alle Befreiungen oder Ausnahmen, die an die Stelle der Verpflichtung zur Einholung einer Ausfuhrlizenz treten, die Art und Weise, wie diese Befreiungen oder Ausnahmen beantragt oder genutzt werden, und die Kriterien für deren Gewährung.


    (3)    Innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei ihre bestehenden Ausfuhrlizenzverfahren. Eine Vertragspartei, die neue Ausfuhrlizenzverfahren einführt oder Änderungen an bestehenden Ausfuhrlizenzverfahren vornimmt, notifiziert dies der anderen Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen nach der Veröffentlichung der neuen Ausfuhrlizenzverfahren oder Änderungen bestehender Ausfuhrlizenzverfahren. Die Notifikation enthält einen Verweis auf die Quelle(n), in der bzw. denen die nach Absatz 2 erforderlichen Informationen veröffentlicht werden, und gegebenenfalls die Adresse der entsprechenden Website(s) staatlicher Stellen.

    (4)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Artikel eine Vertragspartei nicht zur Erteilung einer Ausfuhrlizenz verpflichtet oder sie daran hindert, ihren Verpflichtungen im Rahmen der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie den multilateralen Nichtverbreitungsübereinkommen und Ausfuhrkontrollvereinbarungen nachzukommen, wobei diese Folgendes einschließen:

    a)    das am 19. Dezember 1995 in Den Haag unterzeichnete Wassenaar-Arrangement über Ausfuhrkontrollen für konventionelle Waffen sowie Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck,

    b)    das am 13. Januar 1993 in Paris unterzeichnete Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen,

    c)    das am 10. April 1972 in London, Moskau und Washington unterzeichnete Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen,

    d)    den am 1. Juli 1968 in London, Moskau und Washington unterzeichneten Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und


    e)    die Australische Gruppe, die Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer und das Trägertechnologie-Kontrollregime.

    ARTIKEL 2.15

    Präferenznutzung

    (1)    Für die Zwecke der Überwachung des Funktionierens dieses Abkommens und der Berechnung der Präferenznutzungsraten tauschen die Parteien für einen Zeitraum von zehn Jahren – der ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt und der, nachdem die Beseitigung der Zölle für sämtliche Waren gemäß Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) abgeschlossen ist, endet – jährlich umfassende Einfuhrstatistiken aus. Sofern der Handelsausschuss nichts anderes beschließt, verlängert sich dieser Zeitraum automatisch um fünf Jahre und danach kann der Handelsausschuss eine weitere Verlängerung beschließen.

    (2)    Der Austausch von Einfuhrstatistiken umfasst Daten, die sich auf das letzte verfügbare Jahr beziehen, darunter den Wert und gegebenenfalls die Menge, und zwar auf der Ebene der Zolltarifpositionen für Einfuhren von Waren der anderen Vertragspartei, denen eine Präferenzbehandlung nach diesem Abkommen gewährt wird, und für die Einfuhr derjenigen Waren, für die eine nichtpräferenzielle Behandlung, auch im Rahmen der von den Vertragsparteien bei der Einfuhr angewandten unterschiedlichen Regelungen, gewährt wurde. Diese Statistiken sowie die Präferenznutzungsraten können dem Handelsausschuss für einen Meinungsaustausch vorgelegt werden.


    ARTIKEL 2.16

    Vorübergehende Einfuhr

    (1)    Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „vorübergehende Einfuhr“ das Zollverfahren, in dessen Rahmen bestimmte Waren (einschließlich Transportmittel) unter bedingter Befreiung von Einfuhrabgaben und Steuern und ohne Anwendung von Einfuhrverboten oder ‑beschränkungen wirtschaftlicher Art in das Gebiet einer Vertragspartei verbracht werden können, sofern die Waren zu einem bestimmten Zweck eingeführt werden, zur Wiederausfuhr innerhalb einer bestimmten Frist vorgesehen sind und außer der normalen Wertminderung der Waren aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs keinen Veränderungsvorgängen unterzogen wurden.

    (2)    Jede Vertragspartei gewährt folgenden Waren ungeachtet ihres Ursprungs nach ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Verfahren die vorübergehende Einfuhr:

    a)    Berufsausrüstung, unter anderem Ausrüstung für Presse oder Fernsehen, Software, Rundfunk- und Filmausrüstung, die für die Ausübung der Geschäftstätigkeit, der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einer Person, die das Gebiet der anderen Vertragspartei zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe besucht, erforderlich ist,

    b)    Waren einschließlich ihrer Bauelemente, Hilfsgeräte und Zubehöre, die für die Ausstellung oder Verwendung auf Ausstellungen, Messen, Kongressen und ähnlichen Veranstaltungen vorgesehen sind,


    c)    Warenmuster sowie Werbefilme und ‑aufnahmen (bespielte Bild- oder Tonträger oder Tonmaterialien, die im Wesentlichen aus Bildern oder Ton bestehen, die die Art oder den Betrieb von Waren oder die Ausübung von Dienstleistungen zeigen, die von einer im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassenen oder ansässigen Person zum Verkauf oder zum Leasing angeboten werden, sofern diese Materialien von einer Art sind, die für die Vorführung bei potenziellen Kunden, jedoch nicht für die allgemeine Öffentlichkeit, geeignet sind) und

    d)    Waren, die für Sportzwecke, unter anderem Wettkämpfe, Vorführungen, Trainings, Rennen oder ähnliche Veranstaltungen, eingeführt werden.

    (3)    Für die vorübergehende Einfuhr von Waren nach Absatz 2 und ungeachtet von deren Ursprung akzeptiert jede Vertragspartei die von der anderen Vertragspartei ausgestellten Carnets ATA, die dort mit einem Sichtvermerk versehen und von einem zur internationalen Bürgschaftskette gehörenden Verband garantiert sowie von den zuständigen Behörden bescheinigt wurden und im Gebiet der Einfuhrvertragspartei gültig sind.

    (4)    Jede Vertragspartei legt den Zeitraum fest, in dem Waren im Verfahren der vorübergehenden Einfuhr verbleiben dürfen. Der ursprüngliche Zeitraum kann von einer Vertragspartei eigenständig verlängert werden.

    (5)    Jede Vertragspartei kann verlangen, dass die Waren, für die die vorübergehende Einfuhr nach Absatz 1 gilt,

    a)    ausschließlich von einem Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen der anderen Vertragspartei oder unter dessen persönlicher Aufsicht zur Ausübung der von diesem Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen ausgeübten Geschäftstätigkeit bzw. seines Gewerbes, Berufs oder Sports genutzt werden,

    b)    nicht verkauft, vermietet, entsorgt oder überlassen werden, solange sie sich in ihrem Gebiet befinden,


    c)    von einer Sicherheitsleistung begleitet werden, die mit den Verpflichtungen der Einfuhrvertragspartei gemäß den maßgeblichen internationalen Zollübereinkommen, denen sie beigetreten ist, im Einklang steht,

    d)    bei der Ein- oder Ausfuhr gekennzeichnet werden,

    e)    spätestens am Tag der Abreise des in Buchstabe a genannten Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen oder innerhalb eines Zeitraums, der mit dem Zweck der vorübergehenden Einfuhr zusammenhängt und von der Vertragspartei festgelegt wird, oder innerhalb eines Jahres, sofern keine Verlängerung erfolgt, ausgeführt werden,

    f)    in einer für die beabsichtigte Verwendung angemessenen Menge zur Einfuhr zugelassen werden oder

    g)    anderweitig nach dem Recht der Vertragspartei in deren Gebiet vorübergehend eingeführt werden dürfen.

    (6)    Ist eine Bedingung, die eine Vertragspartei nach Absatz 5 festlegen kann, nicht erfüllt worden, kann sie die Zölle und anderen Abgaben, die normalerweise für die Ware zu entrichten wären, sowie andere nach ihrem Recht vorgesehene Abgaben erheben oder Sanktionen verhängen.

    (7)    Jede Vertragspartei gestattet die Wiederausfuhr einer nach diesem Artikel vorübergehend eingeführten Ware über einen anderen vom Zoll zugelassenen Abgangsort als den, über den sie vorübergehend eingeführt wurde.

    (8)    Eine Vertragspartei entbindet den Einführer oder eine andere, für eine nach diesem Artikel vorübergehend eingeführte Ware verantwortliche Person von der Haftung für die nicht erfolge Ausfuhr einer vorübergehend eingeführten Ware, wenn der Einfuhrvertragspartei zufriedenstellende Beweise dafür vorgelegt werden, dass die Ware nach dem Zollrecht dieser Vertragspartei zerstört wurde oder unwiederbringlich verloren gegangen ist.


    ARTIKEL 2.17

    Zollfreie Einfuhr von Warenmustern von geringem Wert
    und von gedrucktem Werbematerial

    (1)    Jede Vertragspartei gewährt nach ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Verfahren den von der anderen Vertragspartei eingeführten Warenmustern von geringem Wert und gedrucktem Werbematerial ungeachtet ihres Ursprungs die vorübergehende Einfuhr.

    (2)    Eine Vertragspartei kann Warenmuster von geringem Wert wie folgt definieren:

    a)    Waren, deren Wert einzeln oder insgesamt, wie versandt, den im Gesetz einer Vertragspartei festgelegten Betrag nicht übersteigt, oder

    b)    Waren, die in einer Weise gekennzeichnet, eingerissen, perforiert oder anderweitig behandelt wurden, dass sie außer als Warenmuster nicht zum Verkauf oder Gebrauch geeignet sind.

    (3)    Als gedrucktes Werbematerial gelten unter dem HS-Kapitel 49 eingereihte, im Wesentlichen zur Werbung für eine Ware oder Dienstleistung vorgesehene und unentgeltlich gelieferte Waren, unter anderem Broschüren, Prospekte, Faltblätter, Handelskataloge, von Handelsgesellschaften veröffentlichte Jahrbücher, Reisewerbung und für die Verkaufsförderung oder Werbung für eine Ware oder Dienstleistung bzw. deren Bekanntmachung verwendete Poster.


    ARTIKEL 2.18

    Spezifische Maßnahmen zur Handhabung der Präferenzbehandlung

    (1)    Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit Kapitel 3 (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren) und den Titeln I, III, IV und V des CCMAA bei der Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung von Verstößen gegen das Zollrecht im Zusammenhang mit der nach diesem Kapitel gewährten Präferenzbehandlung zusammen.

    (2)    Eine Vertragspartei kann im Einklang mit dem in den Absätzen 3 bis 5 festgelegten Verfahren die Zollpräferenzbehandlung für Waren vorübergehend aussetzen, wenn:

    a)    sie auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger und nachprüfbarer Informationen festgestellt hat, dass im Zusammenhang mit der nach diesem Kapitel gewährten Präferenzbehandlung systematische, sektorspezifische Verstöße gegen das Zollrecht begangen worden sind, die zu erheblichen Einnahmeverlusten für diese Vertragspartei führen, und

    b)    die andere Vertragspartei wiederholt und ungerechtfertigterweise die Zusammenarbeit in Bezug auf die unter Buchstabe a aufgeführten Verstöße gegen das Zollrecht verweigert oder auf andere Weise unterlässt.

    (3)    Die Vertragspartei, die zu einer Feststellung nach Absatz 2 Buchstabe a gelangt ist, teilt dies ohne ungebührliche Verzögerung dem Handelsausschuss mit und nimmt innerhalb des Handelsausschusses Konsultationen mit der anderen Vertragspartei auf, um zu einer für beide Vertragsparteien annehmbaren Lösung zu gelangen.


    (4)    Gelangen die Vertragsparteien innerhalb von drei Monaten nach der in Absatz 3 genannten Notifikation zu keiner annehmbaren Lösung, kann die Vertragspartei, die die Feststellung machte, beschließen, die Präferenzbehandlung für die betreffenden Waren vorübergehend auszusetzen. Die vorübergehende Aussetzung gilt nur für die von beiden Vertragsparteien während der Konsultationen nach Absatz 3 ermittelten Händler, bezüglich derer zwischen ihnen Einigkeit über deren Beteiligung an den Verstößen gegen das Zollrecht bestand. Diese vorübergehende Aussetzung wird dem Handelsausschuss unverzüglich notifiziert.

    (5)    Ist eine Vertragspartei zu einer Feststellung nach Absatz 2 Buchstabe a gelangt und stellt sie innerhalb von drei Monaten nach der in Absatz 4 genannten Notifikation fest, dass die vorübergehende Aussetzung nach Absatz 4 bei der Bekämpfung von Verstößen gegen das Zollrecht im Zusammenhang mit der nach diesem Kapitel gewährten Präferenzbehandlung unwirksam war, kann die Vertragspartei beschließen, die entsprechende Präferenzbehandlung für die betreffenden Waren vorübergehend auszusetzen. Die Vertragspartei kann auch beschließen, die entsprechende Präferenzbehandlung der betreffenden Waren vorübergehend auszusetzen, wenn es den Vertragsparteien im Verlauf der Konsultationen nach Absatz 3 nicht gelungen ist, die an den Verstößen gegen das Zollrecht beteiligten Händler einvernehmlich zu ermitteln. Diese vorübergehende Aussetzung wird dem Handelsausschuss unverzüglich notifiziert.

    (6)    Die vorübergehenden Aussetzungen nach diesem Artikel gelten nur für den Zeitraum, der für den Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei erforderlich ist, auf keinen Fall aber länger als sechs Monate. Bestehen die Bedingungen, die ursprünglich zu der vorübergehenden Aussetzung geführt haben, nach dem Ablauf der Sechsmonatsfrist weiterhin, kann die betreffende Vertragspartei beschließen, die vorübergehende Aussetzung zu verlängern, nachdem sie dies der anderen Vertragspartei notifiziert hat. Solche Aussetzungen sind Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Handelsausschuss.


    (7)    Jede Vertragspartei veröffentlicht im Einklang mit ihren internen Verfahren Bekanntmachungen an die Einführer über Beschlüsse, die vorübergehende Aussetzungen nach diesem Artikel betreffen.

    (8)    Kann ein Einführer der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei nachweisen, dass die betreffenden Waren dem Zollrecht der Einfuhrvertragspartei, den Anforderungen dieses Abkommens und allen anderen Bedingungen im Zusammenhang mit der von der Einfuhrvertragspartei nach deren Rechtsvorschriften beschlossenen vorübergehenden Aussetzung in vollem Umfang entsprechen, kann die Einfuhrvertragspartei ungeachtet des Absatzes 5 dem Einführer gestatten, die Präferenzbehandlung zu beantragen und alle Zollbeträge zurückzufordern, die die bei der Einfuhr der betreffenden Ware geltenden Präferenzzollsätze übersteigen.

    ARTIKEL 2.19

    Ausschuss „Warenhandel“

    (1)    Dieser Artikel ergänzt und präzisiert Artikel 24.4 (Sonderausschüsse).

    (2)    Der Ausschuss „Warenhandel“ hat in Bezug auf dieses Kapitel unter anderem folgende Aufgaben:

    a)    die Förderung des Warenhandels zwischen den Vertragsparteien, unter anderem durch Konsultationen über die Beschleunigung des Zollabbaus im Rahmen dieses Abkommens,

    b)    die unverzügliche Beseitigung von Hemmnissen für den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien,


    c)    unbeschadet des Kapitels 26 (Streitbeilegung) Konsultationen zu Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel, einschließlich etwaiger Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über Fragen im Zusammenhang mit der Einreihung von Waren in das Harmonisierte System und Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau), oder Änderungen der Struktur des Codes des Harmonisierten Systems oder ihrer jeweiligen Nomenklaturen und Bemühungen um deren Klärung, um sicherzustellen, dass die Verpflichtungen der Vertragsparteien nach Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) nicht geändert werden,

    d)    die Überwachung der Präferenznutzungsraten und Statistiken, wobei der Ausschuss „Warenhandel“ dem Handelsausschuss Daten daraus zum Meinungsaustausch vorlegen kann, und

    e)    gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit einem Sonderausschuss oder einem anderen nachgeordneten Gremium, der bzw. das im Rahmen dieses Abkommens eingesetzt oder ermächtigt wurde, in Fragen tätig zu werden, die für diesen Sonderausschuss bzw. dieses nachgeordnete Gremium von Belang sein können.

    ARTIKEL 2.20

    Kontaktstellen

    Zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den Vertragsparteien über dieses Kapitel betreffende Angelegenheiten benennt jede Vertragspartei innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine dafür verantwortliche Kontaktstelle und teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten der Kontaktstelle mit. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei Änderungen dieser Kontaktdaten unverzüglich.


    KAPITEL 3

    URSPRUNGSREGELN UND URSPRUNGSVERFAHREN

    ABSCHNITT A

    URSPRUNGSREGELN

    ARTIKEL 3.1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „Sendung“ bezeichnet ein Erzeugnis, das entweder gleichzeitig von einem Versender an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Versender an den Empfänger versandt wird;

    b)    „Ausführer“ bezeichnet eine in einer Vertragspartei befindliche Person, die das Ursprungserzeugnis nach den in den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei festgelegten Anforderungen ausführt oder herstellt und die Erklärung zum Ursprung ausstellt;

    c)    „Einführer“ bezeichnet eine Person, die das Ursprungserzeugnis einführt und dafür die Zollpräferenzbehandlung in Anspruch nimmt;


    d)    „Vormaterial“ bezeichnet Substanzen, die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden, einschließlich Zutaten, Rohstoffen oder Teilen;

    e)    „Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft“ bezeichnet ein Vormaterial, das die Bedingungen dieses Kapitels für Ursprungserzeugnisse nicht erfüllt, einschließlich eines Vormaterials, dessen Ursprungseigenschaft nicht geklärt werden kann;

    f)    „Erzeugnis“ bezeichnet das Ergebnis eines Herstellungsvorgangs, auch dann, wenn es als Vormaterial für die Herstellung eines anderen Erzeugnisses bestimmt ist;

    g)    „Herstellung“ bezeichnet jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbauen.

    ARTIKEL 3.2

    Allgemeine Voraussetzungen für Ursprungserzeugnisse

    (1)    Für die Zwecke der Gewährung der Zollpräferenzbehandlung durch eine Vertragspartei für eine Ursprungsware der anderen Vertragspartei gemäß diesem Abkommen gilt ein Erzeugnis, sofern es alle anderen geltenden Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt, als Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei:

    a)    wenn es im Sinne des Artikels 3.4 (Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse) in dieser Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden ist,

    b)    wenn es in dieser Vertragspartei ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprungseigenschaften hergestellt worden ist oder


    c)    wenn es in dieser Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, sofern das Erzeugnis die Voraussetzungen nach Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) erfüllt.

    (2)    Hat ein Erzeugnis die Ursprungseigenschaft erworben, so gelten die bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, sofern das Erzeugnis in einem anderen Erzeugnis als Vormaterial verwendet wird.

    (3)    Der Erwerb der Ursprungseigenschaft ist ohne Unterbrechung in Neuseeland oder der Union zu vollziehen.

    ARTIKEL 3.3

    Ursprungskumulierung

    (1)    Ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei gilt als Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei, wenn es in dieser anderen Vertragspartei als Vormaterial bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird.

    (2)    Ein Herstellungsvorgang, der in einer Vertragspartei an einem Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft durchgeführt wird, darf bei der Ermittlung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei ist, berücksichtigt werden.

    (3)    Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, falls der in der anderen Vertragspartei durchgeführte Herstellungsvorgang nicht über eine oder mehrere Behandlungen nach Artikel 3.6 (Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen) hinausgeht.


    (4)    Damit ein Ausführer die Erklärung zum Ursprung nach Artikel 3.16 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung) Absatz 2 Buchstabe a für ein Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft nach Absatz 2 ausfüllen kann, holt er bei seinem Lieferanten eine Lieferantenerklärung gemäß Anhang 3-D (Lieferantenerklärung gemäß Artikel 3.3 (Ursprungskumulierung) Absatz 4) oder ein gleichwertiges Dokument mit den gleichen Angaben ein, in dem die betreffenden Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft so genau bezeichnet sind, dass die Identifizierung möglich ist.

    ARTIKEL 3.4

    Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

    (1)    Als in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

    a)    aus dem Boden oder Meeresboden einer Vertragspartei gewonnene Mineralien oder Naturstoffe,

    b)    in einer Vertragspartei angebaute oder geerntete Nutz- und Zierpflanzen,

    c)    in einer Vertragspartei geborene und aufgezogene lebende Tiere,

    d)    Erzeugnisse von lebenden Tieren, die in einer Vertragspartei aufgezogen wurden,

    e)    Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die in einer Vertragspartei geboren und aufgezogen wurden,


    f)    in einer Vertragspartei – innerhalb der äußeren Grenzen der Küstenmeere der Vertragspartei – erzielte Jagdbeute und Fischfänge,

    g)    aus Aquakultur in einer Vertragspartei gewonnene Erzeugnisse, wenn die aquatischen Organismen, einschließlich Fischen, Weichtieren, Krebstieren, anderen wirbellosen Wassertieren und Wasserpflanzen aus Stammkulturen wie Eiern, Rogen, Brütlingen, Jungfischen oder Larven mittels erzeugungsfördernder Eingriffe in die Aufzucht- oder Wachstumsprozesse, beispielsweise durch regelmäßigen Besatz, Fütterung oder Schutz vor Räubern, hervorgegangen sind,

    h)    Erzeugnisse der Seefischerei und andere, im Einklang mit dem Völkerrecht von Fischereifahrzeugen einer Vertragspartei außerhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse,

    i)    Erzeugnisse, die an Bord eines Fabrikschiffs einer Vertragspartei ausschließlich aus den unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden,

    j)    Erzeugnisse, die durch eine Vertragspartei oder eine Person einer Vertragspartei vom Meeresboden oder aus dem Meeresuntergrund außerhalb eines Küstenmeeres gewonnen werden, sofern diese Vertragspartei oder Person dieser Vertragspartei nach dem Völkerrecht zum Zwecke der Nutzung Rechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt,

    k)    bei einer in einer Vertragspartei ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle,

    l)    in einer Vertragspartei gesammelte gebrauchte Erzeugnisse, die nur zur Rückgewinnung von Rohstoffen, einschließlich solcher Rohstoffe, geeignet sind, und

    m)    Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei ausschließlich aus den unter Buchstabe a bis l genannten Erzeugnissen hergestellte werden.


    (2)    Die in Absatz 1 unter den Buchstaben h und i genannten Begriffe „Fischereifahrzeug einer Vertragspartei“ und „Fabrikschiff einer Vertragspartei“ bezeichnen nur ein Fischereifahrzeug oder Fabrikschiff, das:

    a)    in einem Mitgliedstaat oder in Neuseeland im Schiffsregister eingetragen ist,

    b)    unter der Flagge eines Mitgliedstaats oder Neuseelands fährt,

    c)    eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

    i)    ist mindestens zu 50 % Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder Neuseelands oder

    ii)    ist Eigentum einer juristischen Person oder mehrerer juristischer Personen, von denen jede:

    A)    ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat oder in Neuseeland hat und

    B)    mindestens zu 50 % Eigentum öffentlicher Stellen oder von Personen eines Mitgliedstaats oder Neuseelands ist.


    ARTIKEL 3.5

    Toleranzen

    (1)    Genügen bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht den Voraussetzungen des Anhangs 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln), so wird das Erzeugnis als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei angesehen, sofern

    a)    bei allen Erzeugnissen, mit Ausnahme von in den Kapiteln 50 bis 63 des Harmonisierten Systems eingereihten Erzeugnissen, der Wert dieser zur Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet,

    b)    für ein in den Kapiteln 50 bis 63 des Harmonisierten Systems eingereihtes Erzeugnis die Toleranzen nach den Bemerkungen 7 und 8 des Anhangs 3-A (Einleitende Bemerkungen zu den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln) gelten.

    (2)    Absatz 1 gilt nicht, wenn der Wert oder das Gewicht der bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einen der in den Voraussetzungen des Anhangs 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) festgesetzten Prozentsätze für den Höchstwert oder das Höchstgewicht der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft überschreitet.

    (3)    Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei im Sinne des Artikels 3.4 (Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse) vollständig gewonnen oder hergestellt wurden. Ist es nach Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) erforderlich, dass die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind, gelten die Absätze 1 und 2.


    ARTIKEL 3.6

    Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

    (1)    Ungeachtet des Artikels 3.2 (Allgemeine Voraussetzungen für Ursprungserzeugnisse) Absatz 1 Buchstabe c gilt ein Erzeugnis nicht als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, sofern die Herstellung des Erzeugnisses in dieser Vertragspartei nur aus einer oder mehreren der folgenden an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommenen Behandlungen besteht:

    a)    Konservierungsbehandlungen wie Trocknen, Tiefkühlen, Einlegen in Lake oder ähnliche Behandlungen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, den Zustand der Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung zu erhalten, 8

    b)    Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken,

    c)    Waschen oder Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen,

    d)    Bügeln oder Mangeln von Textilien und Textilwaren,

    e)    einfaches Anstreichen oder Polieren,

    f)    Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis, Polieren und Glasieren von Getreide und Reis,


    g)    Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker, teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker,

    h)    Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse,

    i)    Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen,

    j)    Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren, einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten,

    k)    einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge,

    l)    Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen,

    m)    einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit jeglichen Vormaterialien,

    n)    einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen mit Wasser oder einem anderen Stoff, der die Eigenschaften der Erzeugnisse nicht wesentlich verändert, Trocknen oder Denaturieren von Erzeugnissen,

    o)    einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile oder


    p)    Schlachten von Tieren.

    (2)    Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten Behandlungen als einfach, wenn für deren Ausführung weder besondere Fertigkeiten noch speziell hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind.

    ARTIKEL 3.7

    Maßgebende Einheit

    (1)    Maßgebende Einheit für die Zwecke dieses Kapitels ist die für die Einreihung in das HS maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

    (2)    Bei einer Sendung mit einer Reihe gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position des HS eingereiht werden, wird jedes Erzeugnis bei der Anwendung dieses Kapitels einzeln betrachtet.

    ARTIKEL 3.8

    Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse für den Versand

    Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse für den Versand, die dazu dienen, ein Erzeugnis während des Transports zu schützen, werden bei der Feststellung, ob es sich um ein Erzeugnis mit Ursprungseigenschaft handelt, nicht berücksichtigt.


    ARTIKEL 3.9

    Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse für den Einzelverkauf

    (1)    Verpackungsmaterialien und Verpackungsbehältnisse, in denen ein Erzeugnis für den Einzelverkauf verpackt ist, werden, sofern sie mit dem Erzeugnis eingereiht sind, bei der Feststellung, ob die bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft die entsprechende zolltarifliche Neueinreihung oder einen besonderen Be- oder Verarbeitungsvorgang nach Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) durchlaufen haben oder ob das Erzeugnis vollständig gewonnen oder hergestellt wurde, außer Acht gelassen.

    (2)    Gilt für ein Erzeugnis eine in Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) festgesetzte wertbezogene Voraussetzung, so wird der Wert der Verpackungsmaterialien und der Verpackungsbehältnisse, in denen das Erzeugnis für den Einzelverkauf verpackt ist, sofern sie mit dem Erzeugnis eingereiht sind, bei der Berechnung für die Anwendung der wertbezogenen Voraussetzung auf das Erzeugnis entweder als Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft oder als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt.

    ARTIKEL 3.10

    Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

    (1)    Für die Zwecke dieses Artikels sind Zubehör, Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder sonstiges Informationsmaterial erfasst, sofern

    a)    sie gemeinsam mit dem Erzeugnis eingereiht, geliefert und in Rechnung gestellt werden und


    b)    sie der Art, der Menge und dem Wert nach für das jeweilige Erzeugnis üblich sind.

    (2)    Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis

    a)    vollständig gewonnen oder hergestellt wurde oder ob es ein in Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) festgesetztes Herstellungsverfahren oder eine in Anhang 3-B festgesetzte zolltarifliche Neueinreihung erfüllt, werden Zubehör, Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder sonstiges Informationsmaterial dieses Erzeugnisses außer Acht gelassen,

    b)    eine in Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) festgesetzte wertbezogene Voraussetzung erfüllt, wird der Wert des Zubehörs, der Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder des sonstigen Informationsmaterials dieses Erzeugnisses bei der Berechnung für die Anwendung der wertbezogenen Voraussetzung auf das Erzeugnis entweder als Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft oder als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt.

    ARTIKEL 3.11

    Warenzusammenstellungen

    Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschriften 3 b und c für die Auslegung des HS werden als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei betrachtet, wenn für alle ihre Bestandteile die Ursprungseigenschaft zutrifft. Besteht eine Warenzusammenstellung aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft, so gilt sie in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.


    ARTIKEL 3.12

    Neutrale Elemente

    Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei ist, ist es nicht erforderlich, die Ursprungseigenschaft der folgenden neutralen Elemente zu ermitteln:

    a)    Energie und Brennstoffe,

    b)    Anlagen und Ausrüstung, einschließlich der für ihre Wartung verwendeten Erzeugnisse,

    c)    Maschinen, Werkzeuge, Farbstoffe und Formen,

    d)    für die Wartung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Ersatzteile und Vormaterialien,

    e)    bei der Herstellung oder Nutzung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Schmierstoffe, Fette, Verbundwerkstoffe und sonstige Vormaterialien,

    f)    Handschuhe, Brillen, Schuhe, Bekleidung, Sicherheitsausrüstung und Betriebsmittel,

    g)    zur Prüfung oder Kontrolle der Erzeugnisse verwendete Ausrüstung oder Geräte,

    h)    Katalysatoren und Lösungsmittel und


    i)    andere Vormaterialien, die weder ein Bestandteil der endgültigen Zusammensetzung des Erzeugnisses noch dafür vorgesehen sind.

    ARTIKEL 3.13

    Buchmäßige Trennung bei austauschbaren Vormaterialien und Erzeugnissen

    (1)    Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „austauschbare Vormaterialien“ oder „austauschbare Erzeugnisse“ Vormaterialien oder Erzeugnisse der gleichen Art und Handelsqualität, mit den gleichen technischen und physischen Merkmalen, die für Ursprungszwecke nicht unterscheidbar sind.

    (2)    Austauschbare Vormaterialien oder austauschbare Erzeugnisse mit und ohne Ursprungseigenschaft sind während der Lagerung räumlich zu trennen, damit ihre Eigenschaft (mit oder ohne Ursprung) erhalten bleibt.

    (3)    Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen austauschbare Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden, auch wenn sie während der Lagerung nicht räumlich getrennt sind, wenn eine Methode der buchmäßigen Trennung verwendet wird.

    (4)    Ungeachtet des Absatzes 2 können austauschbare Erzeugnisse mit oder ohne Ursprungseigenschaft, die in die Kapitel 10, 15, 27, 28, 29, die Positionen 32.01 bis 32.07 oder die Positionen 39.01 bis 39.14 des HS eingereiht sind, vor der Ausfuhr in die andere Vertragspartei auch räumlich nicht getrennt in einer Vertragspartei gelagert werden, wenn eine Methode der buchmäßigen Trennung verwendet wird.


    (5)    Die Methode der buchmäßigen Trennung nach den Absätzen 3 und 4 ist im Einklang mit einem Lagerverwaltungsverfahren nach Buchführungsgrundsätzen anzuwenden, die in der Vertragspartei, in der das Verfahren angewendet wird, allgemein anerkannt sind.

    (6)    Die Methode der buchmäßigen Trennung ist jede Methode, die gewährleistet, dass zu keiner Zeit mehr Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft gewährt wird, als dies bei einer räumlich getrennten Lagerung der Vormaterialien oder Erzeugnisse der Fall wäre.

    ARTIKEL 3.14

    Wiedereingeführte Erzeugnisse

    Wird ein Ursprungserzeugnis aus einer Vertragspartei in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt, gilt es als Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, das wiedereingeführte Erzeugnis

    a)    ist dasselbe wie das ausgeführte Erzeugnis und

    b)    hat während seines Verbleibs in dem Drittland, in das es ausgeführt wurde, oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren, die über das zur Erhaltung seines Zustands erforderliche Maß hinausgeht.


    ARTIKEL 3.15

    Nichtbehandlung

    (1)    Ein in der Einfuhrvertragspartei zum freien Verkehr angemeldetes Erzeugnis darf nach der Ausfuhr und vor der Anmeldung zum freien Verkehr nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder von Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer in der Einfuhrvertragspartei geltender Anforderungen zu gewährleisten.

    (2)    Die Lagerung oder Ausstellung eines Ursprungserzeugnisses kann in einem Drittland erfolgen, wenn das Ursprungserzeugnis nicht zum freien Verkehr in diesem Drittland abgefertigt worden ist.

    (3)    Unbeschadet des Abschnitts B (Ursprungsverfahren) kann die Aufteilung von Sendungen in einem Drittland stattfinden, wenn die Sendungen nicht zum freien Verkehr in diesem Drittland abgefertigt worden sind.

    (4)    Bestehen Zweifel daran, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erfüllt sind, darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei den Einführer auffordern, die Erfüllung dieser Voraussetzungen nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossemente oder faktischer oder konkreter Nachweise anhand der Kennung oder Nummerierung von Packstücken oder durch jeden Hinweis auf das Erzeugnis selbst.


    ABSCHNITT B

    URSPRUNGSVERFAHREN

    ARTIKEL 3.16

    Antrag auf Zollpräferenzbehandlung

    (1)    Auf der Grundlage eines Antrags auf Zollpräferenzbehandlung durch den Einführer gewährt die Einfuhrvertragspartei einem Erzeugnis mit Ursprung in der anderen Vertragspartei im Sinne dieses Kapitels die Zollpräferenzbehandlung. Der Einführer ist für die Richtigkeit des Antrags auf Zollpräferenzbehandlung und die Einhaltung der Voraussetzungen nach diesem Kapitel verantwortlich.

    (2)    Grundlagen eines Antrags auf Zollpräferenzbehandlung sind:

    a)    eine vom Ausführer ausgestellte Erklärung zum Ursprung, welche die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses belegt, oder

    b)    die Gewissheit des Einführers, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt.

    (3)    Ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung und seine Grundlagen nach Absatz 2 Buchstaben a und b sind im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Einfuhrvertragspartei Bestandteil der Zolleinfuhrerklärung.


    (4)    Der Einführer, der einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Erklärung zum Ursprung nach Absatz 2 Buchstabe a stellt, bewahrt die Erklärung zum Ursprung auf und legt der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei auf Verlagen eine Kopie davon vor.

    ARTIKEL 3.17

    Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach der Einfuhr

    (1)    Hat der Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr keinen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung gestellt und hätte das Erzeugnis zum Zeitpunkt der Einfuhr die Voraussetzungen für eine Zollpräferenzbehandlung erfüllt, so gewährt die Einfuhrvertragspartei die Zollpräferenzbehandlung und erstattet oder überweist zu viel gezahlte Zölle zurück.

    (2)    Die Einfuhrvertragspartei kann als Bedingung für die Gewährung einer Zollpräferenzbehandlung nach Absatz 1 verlangen, dass der Einführer einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung stellt und dessen Grundlagen nach Artikel 3.16 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung) Absatz 2 nachweist. Ein solcher Antrag ist spätestens drei Jahre nach dem Tag der Einfuhr oder innerhalb einer längeren Frist zu stellen, sofern dies in den Rechtsvorschriften der Einfuhrvertragspartei vorgesehen ist.


    ARTIKEL 3.18

    Erklärung zum Ursprung

    (1)    Eine Erklärung zum Ursprung wird von einem Ausführer eines Erzeugnisses auf der Grundlage von Informationen ausgestellt, die belegen, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt, wobei dies gegebenenfalls Informationen zur Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien einschließt. Der Ausführer ist für die Richtigkeit der Erklärung zum Ursprung und der vorgelegten Informationen verantwortlich.

    (2)    Eine Erklärung zum Ursprung wird in einer der Sprachfassungen in Anhang 3‑C (Wortlaut der Erklärung zum Ursprung) auf einer Rechnung oder einem anderen Dokument abgegeben, die das Ursprungserzeugnis ausreichend genau bezeichnet, um dessen Identifizierung zu ermöglichen. 9 Die Einfuhrvertragspartei darf vom Einführer nicht verlangen, ihr eine Übersetzung der Erklärung zum Ursprung vorzulegen.

    (3)    Die Erklärung zum Ursprung bleibt ein Jahr ab dem Tag ihrer Ausstellung gültig.

    (4)    Eine Erklärung zum Ursprung kann sich auf Folgendes beziehen:

    a)    eine einzige Sendung eines oder mehrerer Erzeugnisse, die in eine Vertragspartei eingeführt werden, oder


    b)    mehrere in die Vertragspartei eingeführte Sendungen identischer Erzeugnisse innerhalb eines in der Erklärung zum Ursprung angegebenen und 12 Monate nicht überschreitenden Zeitraums.

    (5)    Die Einfuhrvertragspartei gestattet auf Ersuchen des Einführers und unter den von der Einfuhrvertragspartei vorgesehenen Voraussetzungen eine einzige Erklärung zum Ursprung für zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a für die Auslegung des HS, die in den Abschnitten XV bis XXI des HS eingereiht werden, wenn diese in mehreren Teilsendungen eingeführt werden.

    ARTIKEL 3.19

    Unerhebliche Fehler oder Diskrepanzen

    Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nicht aufgrund unerheblicher Fehler oder Diskrepanzen in der Erklärung zum Ursprung ablehnen.

    ARTIKEL 3.20

    Gewissheit des Einführers

    Die Gewissheit des Einführers, dass ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis der Ausfuhrvertragspartei ist, gründet auf Informationen, die belegen, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt und die Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt.


    ARTIKEL 3.21

    Aufbewahrungspflichten

    (1)    Ein Einführer, der für ein in die Einfuhrvertragspartei eingeführtes Erzeugnis einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung stellt, bewahrt folgende Unterlagen für mindestens drei Jahre nach dem Tag, an dem der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 3.16 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung) Absatz 1 oder nach Artikel 3.17 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach der Einfuhr) gestellt wurde, oder über einen in den Rechtsvorschriften der Einfuhrvertragspartei vorgesehenen längeren Zeitraum auf:

    a)    die vom Ausführer ausgestellte Erklärung zum Ursprung, wenn dem Antrag eine Erklärung zum Ursprung zugrunde lag, oder

    b)    alle Nachweise, die belegen, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen für den Erhalt der Ursprungseigenschaft erfüllt, sofern dem Antrag die Gewissheit des Einführers zugrunde lag.

    (2)    Ein Ausführer, der eine Erklärung zum Ursprung ausgestellt hat, bewahrt für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren nach dem Ausstellen dieser Erklärung oder für einen in den Rechtsvorschriften der Ausfuhrvertragspartei vorgesehenen längeren Zeitraum eine Kopie hiervon sowie andere Nachweise auf, die belegen, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen für den Erhalt der Ursprungseigenschaft erfüllt.

    (3)    Ist ein Ausführer nicht der Hersteller der Erzeugnisse und hat er sich hinsichtlich der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse auf Angaben eines Lieferanten verlassen, so ist er verpflichtet, die von diesem Lieferanten übermittelten Angaben aufzubewahren.


    (4)    Die nach diesem Artikel aufzubewahrenden Nachweise können in elektronischer Form aufbewahrt werden.

    ARTIKEL 3.22

    Verzicht auf Verfahrensvorschriften

    (1)    Ungeachtet der Artikel 3.16 bis 3.21 gewährt die Einfuhrvertragspartei eine Zollpräferenzbehandlung für:

    a)    Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden, oder

    b)    Erzeugnisse, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden.

    (2)    Absatz 1 gilt nur für Erzeugnisse, für die eine Zollanmeldung abgegeben wurde, in der die Konformität mit den Vorschriften dieses Kapitels erklärt wird und bei der seitens der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung bestehen.

    (3)    Folgende Erzeugnisse sind von der Anwendung des Absatzes 1 ausgenommen:

    a)    Einfuhren kommerzieller Art mit Ausnahme von Einfuhren, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind, sofern sich aus der Art und Menge der Erzeugnisse ergibt, dass die Einfuhren keinem gewerblichen Zweck dienen,


    b)    Erzeugnisse, deren Einfuhr zu einer Reihe von Einfuhren gehört, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass sie für die Umgehung der Vorschriften des Artikels 3.16 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung) getrennt voneinander durchgeführt wurden,

    c)    Erzeugnisse, deren Gesamtwert:

    i)    im Falle der Union 500 EUR bei in Kleinsendungen versandten Erzeugnissen oder 1200 EUR bei Erzeugnissen, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, übersteigt. Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Dabei werden die für diesen Tag von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Wechselkursbeträge verwendet, es sei denn der Europäischen Kommission wird bis zum 15. Oktober ein anderer Betrag mitgeteilt; die Beträge gelten ab dem 1. Januar des Folgejahrs. Die Europäische Kommission teilt Neuseeland die betreffenden Beträge mit,

    ii)    im Falle Neuseelands 1000 NZD sowohl bei in Kleinsendungen versandten Erzeugnissen als auch bei Erzeugnissen, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden.

    (4)    Der Einführer ist für die Richtigkeit der Erklärung nach Absatz 2 verantwortlich. Wird dieser Artikel angewendet, gelten die Aufbewahrungspflichten nach Artikel 3.21 (Aufbewahrungspflichten) für den Einführer nicht.


    ARTIKEL 3.23

    Prüfung

    (1)    Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf anhand von Risikoanalysemethoden, zu denen auch eine Zufallsauswahl gehören darf, prüfen, ob ein Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt oder ob die übrigen Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt sind. Diese Prüfung kann in Form eines Auskunftsersuchens an den Einführer erfolgen, der den Antrag nach Artikel 3.16 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung) bei der Einreichung der Einfuhranmeldung vor oder nach der Überlassung der Erzeugnisse gestellt hat.

    (2)    Die nach Absatz 1 angeforderten Informationen umfassen lediglich folgende Elemente:

    a)    die Erklärung zum Ursprung, wenn dem Antrag eine Erklärung zum Ursprung nach Artikel 3.16 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung) Absatz 2 Buchstabe a zugrunde lag,

    b)    wenn das Ursprungskriterium

    i)    „vollständig gewonnen oder hergestellt“ lautet, die Angabe der entsprechenden Kategorie (beispielsweise Ernten, Fördern, Fischfang) und des Herstellungsorts,

    ii)    auf einer Neueinreihung im Zolltarif beruht, eine Aufstellung aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschließlich ihrer zolltariflichen Einreihung (als 2‑, 4- oder 6-Steller, je nach dem Ursprungskriterium),


    iii)    auf einer Wertmethode beruht, der Wert des Enderzeugnisses sowie der Wert aller bei der Herstellung dieses Enderzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft,

    iv)    auf dem Gewicht beruht, das Gewicht des Enderzeugnisses sowie das Gewicht der bei der Herstellung dieses Enderzeugnisses verwendeten einschlägigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft,

    v)    auf einem spezifischen Herstellungsverfahren beruht, eine spezifische Beschreibung dieses Verfahrens.

    (3)    Bei der Vorlage der angeforderten Informationen darf der Einführer zusätzliche Angaben machen, die er als relevant für die Prüfung ansieht.

    (4)    Lag einem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung eine Erklärung zum Ursprung zugrunde, so informiert der Einführer die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, falls er nicht im Besitz der angeforderten Informationen nach Artikel 3.16 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung) Absatz 2 Buchstabe a ist. In diesem Fall kann der Einführer der Zollbehörde mitteilen, dass die angeforderten Informationen direkt vom Ausführer übermittelt werden.

    (5)    Lag einem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung die Gewissheit des Einführers nach Artikel 3.16 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung) Absatz 2 Buchstabe b zugrunde, so darf die die Prüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, nachdem sie zunächst um die Informationen nach Absatz 1 dieses Artikels ersucht hat, den Einführer um zusätzliche Informationen ersuchen, falls sie der Ansicht ist, dass zusätzliche Informationen erforderlich sind, um zu prüfen, ob ein Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt oder ob die übrigen Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt sind. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf den Einführer, soweit dies angebracht ist, um spezifische Unterlagen und Informationen ersuchen.


    (6)    Die Einfuhrvertragspartei gestattet die Überlassung der betroffenen Erzeugnisse während die Prüfung durchgeführt wird. Die Einfuhrvertragspartei kann eine solche Überlassung davon abhängig machen, dass der Einführer eine Sicherheit leistet oder andere, von den Zollbehörden verlangte, geeignete Maßnahmen ergreift. Jede Aussetzung der Zollpräferenzbehandlung wird so bald wie möglich beendet, nachdem die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Kapitels festgestellt hat.

    ARTIKEL 3.24

    Verwaltungszusammenarbeit

    (1)    Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Kapitels zu gewährleisten, arbeiten die Vertragsparteien über die Zollbehörden jeder Vertragspartei zusammen, um zu überprüfen, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist und die übrigen Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt.

    (2)    Lag einem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung eine Erklärung zum Ursprung zugrunde, so darf die die Prüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, nachdem sie zunächst um Informationen nach Artikel 3.23 (Prüfung) Absatz 1 ersucht hat, innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Tag, an dem der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 3.16 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung) Absatz 2 Buchstabe a (oder Artikel 3.17 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach der Einfuhr) Absatz 2 gestellt wurde, die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei um zusätzliche Informationen ersuchen, wenn die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei der Ansicht ist, dass zusätzliche Informationen erforderlich sind, um zu prüfen, ob ein Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt oder ob die übrigen Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt sind. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei, soweit dies angebracht ist, um spezifische Unterlagen und Informationen ersuchen.


    (3)    Das Auskunftsersuchen nach Absatz 2 umfasst folgende Elemente:

    a)    die Erklärung zum Ursprung,

    b)    die Bezeichnung der ersuchenden Zollbehörde,

    c)    den Namen des Ausführers,

    d)    den Gegenstand und Umfang der Prüfung und

    e)    gegebenenfalls alle relevanten Unterlagen.

    (4)    Die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei darf nach ihren Rechtsvorschriften um Unterlagen oder Untersuchungen ersuchen, indem sie Beweismittel anfordert oder die Betriebsstätten des Ausführers besucht, um die Nachweise zu prüfen und die zur Herstellung des Erzeugnisses dienenden Anlagen in Augenschein zu nehmen.

    (5)    Unbeschadet des Absatzes 6 legt die nach Absatz 2 ersuchte Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die folgenden Informationen vor:

    a)    die ersuchten Unterlagen, soweit verfügbar,

    b)    eine Stellungnahme zur Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses,


    c)    die Beschreibung des untersuchten Erzeugnisses sowie die für die Anwendung dieses Kapitel relevante Zolltarifeinreihung,

    d)    eine die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses begründende Beschreibung und Erläuterung des Herstellungsverfahrens,

    e)    Informationen zur Art und Weise der Durchführung der Untersuchung und

    f)    gegebenenfalls Belege.

    (6)    Die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei darf der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Informationen nach Absatz 5 nicht ohne Zustimmung des Ausführers vorlegen.

    (7)    Die eine Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten ihrer Zollbehörden mit und übermittelt ihr auch alle Änderungen dieser Daten binnen 30 Tagen nach dem Tag der Änderung. Auf Seiten der Union ist die Europäische Kommission für die in diesem Absatz genannten Notifikationen zuständig.


    ARTIKEL 3.25

    Verweigerung der Zollpräferenzbehandlung

    (1)    Unbeschadet der Voraussetzungen nach Absatz 3 darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Zollpräferenzbehandlung verweigern, wenn

    a)    binnen drei Monaten nach dem Datum des Auskunftsersuchens nach Artikel 3.23 (Prüfung) Absatz 1

    i)    vom Einführer keine Antwort übermittelt worden ist,

    ii)    falls dem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung eine Erklärung zum Ursprung zugrunde lag, keine Erklärung zum Ursprung vorgelegt wurde oder

    iii)    falls dem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung die Gewissheit des Einführers zugrunde lag, die vom Einführer vorgelegten Informationen nicht ausreichen, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu bestätigen,

    b)    binnen drei Monaten nach dem Datum des Ersuchens um zusätzliche Informationen nach Artikel 3.23 (Prüfung) Absatz 5

    i)    vom Einführer keine Antwort eingegangen ist oder


    ii)    die vom Einführer vorgelegten Informationen nicht ausreichen, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu bestätigen,

    c)    binnen zehn Monaten nach dem Datum der Übermittlung des Auskunftsersuchens nach Artikel 3.24 (Verwaltungszusammenarbeit) Absatz 2

    i)    von der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei keine Antwort eingegangen ist oder

    ii)    die von der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei vorgelegten Informationen nicht ausreichen, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu bestätigen.

    (2)    Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf die Zollpräferenzbehandlung für ein Erzeugnis, für das ein Einführer einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung gestellt hat, verweigern, sofern der Einführer Voraussetzungen dieses Kapitels, die nicht die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse betreffen, nicht erfüllt.

    (3)    Verfügt die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei in Fällen, in denen die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei eine Stellungnahme nach Artikel 3.24 (Verwaltungszusammenarbeit) Absatz 5 Buchstabe b zur Bestätigung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse abgegeben hat, über eine hinreichende Rechtfertigung, die Zollpräferenzbehandlung nach Absatz 1 dieses Artikels zu verweigern, so notifiziert sie ihre Gründe und ihre Absicht, die Zollpräferenzbehandlung zu verweigern, der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei binnen zwei Monaten nach Eingang der Stellungnahme.


    (4)    Erfolgt eine solche Notifikation nach Absatz 3, so finden auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien binnen drei Monaten nach der Notifikation Konsultationen statt. Die Konsultationsfrist kann fallweise im gegenseitigen Einvernehmen der Zollbehörden beider Vertragsparteien verlängert werden. Die Konsultationen finden nach dem vom Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich festgelegten Verfahren statt, sofern die Zollbehörden der Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.

    (5)    Falls die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei nach Ablauf der Konsultationsfrist die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses nicht bestätigen kann, darf die Zollbehörde die Zollpräferenzbehandlung verweigern, wenn sie über eine hinreichende Rechtfertigung dafür verfügt und nachdem sie zuvor dem Einführer das Recht auf Anhörung gewährt hat. Bestätigt die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei jedoch die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und begründet sie diese Schlussfolgerung, so darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Zollpräferenzbehandlung für ein Erzeugnis nicht allein aus dem Grund verweigern, dass Artikel 3.24 (Verwaltungszusammenarbeit) Absatz 6 angewendet wurde.

    (6)    Innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum ihrer abschließenden Entscheidung über die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses teilt die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei, die eine Stellungnahme nach Artikel 3.24 (Verwaltungszusammenarbeit) Absatz 5 Buchstabe b vorlegte, diese abschließende Entscheidung mit.


    ARTIKEL 3.26

    Vertraulichkeit

    (1)    Jede Vertragspartei wahrt nach ihren Rechtsvorschriften die Vertraulichkeit der ihr von der anderen Vertragspartei oder einer Person dieser Vertragspartei nach diesem Kapitel übermittelten Informationen und schützt diese Informationen vor Offenlegung.

    (2)    Die von den Behörden der Einfuhrvertragspartei erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke dieses Kapitels verwendet werden. Eine Vertragspartei darf die nach diesem Kapitel eingeholten Informationen in jeglichen Verwaltungs‑, Gerichts- oder gerichtsähnlichen Verfahren verwenden, die wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen nach diesem Kapitel angestrengt werden. Eine Vertragspartei setzt die Person oder Vertragspartei, welche die Informationen vorgelegt hat, im Voraus von deren Verwendung in Kenntnis.

    (3)    Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die nach diesem Kapitel eingeholten vertraulichen Informationen ausschließlich für die Verwaltung und Durchsetzung von Entscheidungen und Feststellungen bezüglich des Ursprungs oder von Zollangelegenheiten genutzt werden, außer die Person oder Vertragspartei, welche die Informationen vorgelegt hat, erteilt dazu ihre Zustimmung. Werden zur Einhaltung der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vertrauliche Informationen für Gerichtsverfahren angefordert, die sich nicht auf Ursprungs- oder Zollangelegenheiten beziehen, ist unter der Voraussetzung, dass diese Vertragspartei die Person oder Vertragspartei, welche die Informationen vorgelegt hat, im Voraus davon in Kenntnis setzt und erklärt, dass eine solche Verwendung gesetzlich vorgeschrieben ist, die Zustimmung der Person oder Vertragspartei, welche die vertraulichen Informationen vorgelegt hat, nicht erforderlich.


    ARTIKEL 3.27

    Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen

    Jede Vertragspartei gewährleistet die wirksame Durchsetzung dieses Kapitels. Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass die zuständigen Behörden in der Lage sind, bei Verstößen gegen die Verpflichtungen aus diesem Kapitel nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften verwaltungsrechtliche Maßnahmen und gegebenenfalls Sanktionen zu verhängen.

    ABSCHNITT C

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    ARTIKEL 3.28

    Ceuta und Melilla

    (1)    Für die Zwecke dieses Kapitels schließt der Begriff „Vertragspartei“ Ceuta und Melilla nicht ein.


    (2)    Ursprungserzeugnisse Neuseelands erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung einschließlich der Zollpräferenzbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Beitrittsakte von 1985 10 für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Union gewährt wird. Neuseeland unterzieht unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla bei der Einfuhr der gleichen Zollbehandlung einschließlich der Zollpräferenzbehandlung wie diejenige, der aus der Union eingeführte Ursprungserzeugnisse der Union unterzogen werden.

    (3)    Die nach diesem Kapitel für Neuseeland geltenden Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren gelten auch bei der Bestimmung des Ursprungs von aus Neuseeland nach Ceuta und Melilla ausgeführten Erzeugnissen. Die nach diesem Kapitel für die Union geltenden Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren gelten auch bei der Bestimmung des Ursprungs von aus Ceuta und Melilla nach Neuseeland ausgeführten Erzeugnissen.

    (4)    Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

    (5)    Die spanischen Zollbehörden sind für die Anwendung dieses Kapitels in Ceuta und Melilla verantwortlich.


    ARTIKEL 3.29

    Übergangsbestimmungen für Durchgangs- und Lagererzeugnisse

    Dieses Abkommen darf auf Erzeugnisse angewendet werden, welche diesem Kapitel entsprechen und sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens entweder im Durchgang von der Ausfuhrvertragspartei in die Einfuhrvertragspartei oder unter zollamtlicher Überwachung in der Einfuhrvertragspartei ohne Entrichtung von Einfuhrzöllen und Steuern befinden, sofern binnen 12 Monaten nach diesem Datum bei der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 3.16 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung) gestellt wird.

    ARTIKEL 3.30

    Gemischter Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich

    (1)    Dieser Artikel ergänzt und präzisiert Artikel 24.4 (Sonderausschüsse).

    (2)    Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich, der im Rahmen des am 3. Juli 2017 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich gegründet wurde, hat in Bezug auf dieses Kapitel die folgenden Aufgaben:

    a)    die Erwägung möglicher Änderungen dieses Kapitels, einschließlich Änderungen, die sich aus der Überprüfung des Harmonisierten Systems ergeben,


    b)    die Annahme (mittels Beschluss) von Erläuterungen, um die Umsetzung dieses Kapitels zu erleichtern, und

    c)    die Annahme von Beschlüssen zur Eröffnung des Konsultationsverfahrens nach Artikel 3.25 (Verweigerung der Zollpräferenzbehandlung) Absatz 4.

    KAPITEL 4

    ZOLL- UND HANDELSERLEICHTERUNGEN

    ARTIKEL 4.1

    Ziele

    Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,

    a)    Handelserleichterungen für Waren zu fördern, die zwischen den Vertragsparteien gehandelt werden, und dabei unter Berücksichtigung der Entwicklung der Handelspraktiken effektive Zollkontrollen zu gewährleisten,

    b)    die Transparenz der Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien bezüglich der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren sowie deren Übereinstimmung mit geltenden internationalen Normen zu gewährleisten,


    c)    die vorhersehbare, kohärente und diskriminierungsfreie Anwendung der jeweiligen zollrechtlichen und sonstigen Gesetze und Vorschriften bezüglich der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren durch die Vertragsparteien zu gewährleisten,

    d)    die Vereinfachung und Modernisierung der jeweiligen Zollverfahren und ‑praktiken der Vertragsparteien zu fördern,

    e)    die Entwicklung von den rechtmäßigen Handel erleichternden Risikomanagementtechniken voranzubringen, ohne die internationale Lieferkette zu gefährden, und

    f)    die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in den Bereichen Zollfragen und Erleichterung des Handels zu verbessern.

    ARTIKEL 4.2

    Zusammenarbeit im Zollbereich und gegenseitige Amtshilfe

    (1)    Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten im Zollbereich zusammen, um zu gewährleisten, dass die Ziele des Artikels 4.1 (Ziele) erreicht werden.

    (2)    Die Vertragsparteien entwickeln zusätzlich zum CCMAA ihre Zusammenarbeit unter anderem in den folgenden Bereichen weiter:

    a)    Austausch von Informationen über zollrechtliche Gesetze und sonstige Vorschriften und deren Umsetzung sowie über Zollverfahren, insbesondere in den folgenden Bereichen:

    i)    Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden,


    ii)    Erleichterung von Durchfuhr und Umladung und

    iii)    Beziehungen zur Wirtschaft,

    b)    Ausbau ihrer Zusammenarbeit im Zollbereich im Rahmen internationaler Organisationen wie der WTO und der Weltzollorganisation (im Folgenden „WZO“),

    c)    Anstrengungen zur Harmonisierung ihrer Anforderungen an die Daten für Einfuhr- und Ausfuhrverfahren sowie sonstige Zollverfahren mittels Umsetzung gemeinsamer Normen und Datenelemente im Einklang mit dem WZO-Datenmodell,

    d)    Austausch, soweit sachdienlich und angemessen, im Wege einer strukturierten, wiederkehrenden Kommunikation zwischen den Zollbehörden über bestimmte Kategorien zollbezogener Informationen zum Zweck der Verbesserung des Risikomanagements und effektiver Zollkontrollen von Waren mit erhöhtem Betrugsrisiko sowie zur Erleichterung des rechtmäßigen Handels. Der Austausch nach diesem Buchstaben lässt den Informationsaustausch, der nach den Bestimmungen des CCMAA über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Vertragsparteien stattfinden kann, unberührt,

    e)    Ausbau ihrer Zusammenarbeit im Bereich der Risikomanagementtechniken einschließlich des Austausches bewährter Verfahren und gegebenenfalls Risikohinweisen sowie Kontrollergebnissen und

    f)    Aufbau, soweit sachdienlich und angemessen, einer gegenseitigen Anerkennung von Programmen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte und von Zollkontrollen, einschließlich gleichwertiger Maßnahmen zur Handelserleichterung.


    (3)    Unbeschadet anderer, in diesem Abkommen vorgesehener Formen der Zusammenarbeit arbeiten die Zollbehörden der Vertragsparteien unter anderem beim Informationsaustausch zusammen und leisten einander im Einklang mit den Bestimmungen des CCMAA in den in diesem Kapitel genannten Angelegenheiten Amtshilfe. Jeder Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien im Rahmen dieses Kapitels unterliegt sinngemäß der Vertraulichkeit und dem Schutz von Informationen nach Artikel 17 des CCMAA über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich sowie von den Vertragsparteien zu vereinbarenden Vertraulichkeits- und Datenschutzanforderungen.

    ARTIKEL 4.3

    Zollbestimmungen und ‑verfahren

    (1)    Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre Zollbestimmungen und ‑verfahren auf Folgendem beruhen:

    a)    den im Bereich des Zolls und des Handels geltenden internationalen Übereinkünften und Normen, denen die Vertragsparteien zugestimmt haben, einschließlich der wesentlichen Elemente des Internationalen Übereinkommens von Kyoto zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren in seiner geänderten Fassung, des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des Normenrahmens zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels und des Zolldatenmodells der WZO,

    b)    Schutz und Erleichterung des rechtmäßigen Handels durch eine wirksame Durchsetzung und Einhaltung der geltenden Anforderungen nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften,


    c)    zollrechtlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften, die verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sind, überflüssige Belastungen für Wirtschaftsbeteiligte vermeiden, für Wirtschaftsbeteiligte, die ein hohes Maß an Konformität aufweisen, weitere Erleichterungen, unter anderem eine Vorzugsbehandlung bei Zollkontrollen vor der Überlassung von Waren, vorsehen und Schutzmaßnahmen gegen Betrug und illegale oder schädigende Tätigkeiten gewährleisten, und

    d)    Regeln, die gewährleisten, dass eine wegen Verstößen gegen zollrechtliche Gesetze und sonstige Vorschriften verhängte Sanktion verhältnismäßig und diskriminierungsfrei ist und dass die Verhängung solcher Sanktionen nicht zu unangemessenen Verzögerungen bei der Überlassung der Waren führt.

    (2)    Jede Vertragspartei sollte ihre zollrechtlichen Gesetze, Vorschriften und Verfahren regelmäßig überprüfen. Zudem sind Zollverfahren in vorhersehbarer, kohärenter und transparenter Weise anzuwenden.

    (3)    Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und Gewährleistung von Diskriminierungsfreiheit, Transparenz, Effizienz, Integrität und Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit Amtshandlungen wird jede Vertragspartei

    a)    die Anforderungen und Formalitäten nach Möglichkeit vereinfachen und überprüfen, um eine schnelle Überlassung und Abfertigung der Waren zu gewährleisten, und

    b)    auf eine weitere Vereinfachung und Standardisierung der vom Zoll und anderen Stellen verlangten Daten und Unterlagen hinarbeiten.


    ARTIKEL 4.4

    Überlassung von Waren

    (1)    Von den Vertragsparteien werden Zollverfahren eingeführt oder beibehalten,

    a)    welche die zügige Überlassung von Waren innerhalb einer Frist ermöglichen, die nicht länger ist als zur Einhaltung ihrer jeweiligen Gesetze und sonstigen Vorschriften erforderlich, nach Möglichkeit bei der Ankunft der Waren,

    b)    welche die vorgezogene elektronische Vorlage und Bearbeitung der Unterlagen und aller sonstigen erforderlichen Informationen vor der Ankunft der Waren vorsehen, damit die Waren bereits bei ihrer Ankunft überlassen werden können,

    c)    welche es ermöglichen, Waren vor der endgültigen Festsetzung der geltenden Zölle, Steuern, Gebühren und Abgaben zu überlassen, wenn eine solche Festsetzung nicht vor oder bei Ankunft oder möglichst schnell nach der Ankunft erfolgt, sofern sämtliche sonstigen rechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Jede Vertragspartei kann als Bedingung für eine solche Überlassung die Leistung einer Sicherheit für jeden noch nicht festgesetzten Betrag durch Bürgschaft, Hinterlegung oder auf andere geeignete Art, die in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehen ist, verlangen. Die Sicherheit darf nicht höher bemessen sein als der Betrag, den die Vertragspartei benötigt, um die Zahlung der Zölle, Steuern, Gebühren und Abgaben, die letztlich für die durch die Sicherheit abgedeckten Waren anfallen, sicherzustellen. Die Sicherheit wird freigegeben, wenn sie nicht mehr erforderlich ist, und


    d)    welche die Überlassung der Waren am Ankunftsort ohne vorübergehende Verbringung in Lager oder anderen Einrichtungen zulassen, sofern die Waren ansonsten die Voraussetzungen für eine Überlassung erfüllen.

    (2)    Jede Vertragspartei reduziert soweit möglich die für die Überlassung der Waren erforderlichen Unterlagen auf ein Minimum.

    (3)    Jede Vertragspartei ist bestrebt, die zügige Überlassung von Waren, die einer dringenden Abfertigung bedürfen, auch außerhalb der normalen Geschäftszeiten der Zollbehörden und anderer zuständiger Behörden zu ermöglichen.

    (4)    Jede Vertragspartei führt soweit möglich Zollverfahren ein oder behält sie bei, welche die zügige Überlassung bestimmter Sendungen unter Beibehaltung angemessener Zollkontrollen vorsehen, einschließlich der Möglichkeit, ein einziges Dokument für alle Waren in der Sendung, möglichst auf elektronischem Wege, vorzulegen.

    ARTIKEL 4.5

    Verderbliche Waren

    (1)    Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „verderbliche Waren“ solche Waren, die aufgrund ihrer natürlichen Eigenschaften rasch verderben, insbesondere wenn es an geeigneten Lagerbedingungen mangelt.

    (2)    Um vermeidbare Verluste oder die Qualitätsminderung verderblicher Waren zu vermeiden, räumt jede Vertragspartei bei der Planung und Durchführung von möglicherweise erforderlichen Untersuchungen verderblichen Waren angemessenen Vorrang ein.


    (3)    Zusätzlich zu Artikel 4.4 (Überlassung von Waren) Absatz 1 Buchstabe a wird jede Vertragspartei auf Ersuchen des Wirtschaftsbeteiligten, soweit dies durchführbar ist und mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften im Einklang steht,

    a)    Vorkehrungen für die Abfertigung von Sendungen verderblicher Waren außerhalb der Geschäftszeiten des Zolls und sonstiger zuständiger Behörden treffen und

    b)    zulassen, dass Sendungen verderblicher Waren in die Räumlichkeiten des Wirtschaftsbeteiligten verbracht und dort abgefertigt werden.

    ARTIKEL 4.6

    Vereinfachte Zollverfahren

    Von den Vertragsparteien werden Maßnahmen erlassen oder beibehalten, mit denen Händler oder Wirtschaftsbeteiligte, welche die von deren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehenen Kriterien erfüllen, eine weitergehende Vereinfachung der Zollverfahren in Anspruch nehmen können. Diese Maßnahmen können Folgendes umfassen:

    a)    Zollanmeldungen, die einen reduzierten Datensatz oder Belege enthalten, oder

    b)    periodische Zollanmeldungen für die Festsetzung und Zahlung von Zöllen und Steuern für Mehrfacheinfuhren innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Überlassung der eingeführten Waren.


    ARTIKEL 4.7

    Durchfuhr und Umladung

    (1)    Die Vertragsparteien sorgen für die Erleichterung und wirksame Kontrolle der Umladung und der Durchfuhren durch ihr jeweiliges Gebiet.

    (2)    Die Vertragsparteien stellen zur Erleichterung des Durchgangsverkehrs die Zusammenarbeit und Koordination zwischen allen beteiligten Behörden und Stellen in ihrem jeweiligen Gebiet sicher.

    (3)    Jede Vertragspartei gestattet, sofern alle rechtlichen Anforderungen eingehalten werden, dass zur Einfuhr bestimmte Waren in ihrem Gebiet unter zollamtlicher Überwachung vom Eingangszollamt zu einem anderen Zollamt in ihrem Gebiet, von dem aus die Waren überlassen oder abgefertigt werden sollen, verbracht werden.

    ARTIKEL 4.8

    Risikomanagement

    (1)    Jede Vertragspartei führt ein Risikomanagementsystem in Bezug auf die Zollkontrolle ein oder behält es bei.

    (2)    Jede Vertragspartei gestaltet das Risikomanagement so aus und wendet es so an, dass eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung oder verschleierte Beschränkungen des internationalen Handels vermieden werden.


    (3)    Jede Vertragspartei richtet die Zollkontrollen und andere einschlägige Grenzkontrollen gezielt auf Hochrisikosendungen aus und beschleunigt die Überlassung von Sendungen mit geringem Risiko. Jede Vertragspartei kann ferner im Rahmen ihres Risikomanagements Sendungen nach dem Zufallsprinzip für solche Kontrollen auswählen.

    (4)    Jede Vertragspartei legt dem Risikomanagement eine Risikobewertung anhand geeigneter Auswahlkriterien zugrunde.

    ARTIKEL 4.9

    Nachträgliche Zollkontrolle

    (1)    Damit die Überlassung von Waren beschleunigt werden kann, wird von jeder Vertragspartei eine nachträgliche Zollkontrolle eingeführt oder beibehalten, um die Befolgung ihrer jeweiligen zollrechtlichen und sonstigen Gesetze und Vorschriften sicherzustellen.

    (2)    Jede Vertragspartei wählt eine Person oder eine Sendung für die nachträgliche Zollkontrolle risikoabhängig aus, wobei auch geeignete Auswahlkriterien herangezogen werden dürfen. Jede Vertragspartei führt nachträgliche Zollkontrollen in transparenter Weise durch. In Fällen, in denen eine Person an dem Kontrollverfahren beteiligt ist und in denen schlüssige Ergebnisse erzielt werden, teilt die Vertragspartei der Person, deren Unterlagen kontrolliert werden, unverzüglich die Ergebnisse mit, belehrt sie über ihre Rechte und Pflichten und unterrichtet sie über die Gründe für die Ergebnisse.

    (3)    Die im Rahmen einer nachträglichen Zollkontrolle erlangten Informationen können in weiteren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwendet werden.


    (4)    Die Vertragsparteien nutzen die Ergebnisse nachträglicher Zollkontrollen, soweit durchführbar, bei der Anwendung des Risikomanagements.

    ARTIKEL 4.10

    Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

    (1)    Jede Vertragspartei richtet ein Partnerschaftsprogramm für Wirtschaftsbeteiligte, die festgelegte Kriterien erfüllen (im Folgenden „zugelassene Wirtschaftsbeteiligte“) ein oder erhält dieses aufrecht.

    (2)    Die festgelegten Kriterien für die Einstufung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter werden veröffentlicht und beziehen sich auf die Befolgung der in den jeweiligen Gesetzen sowie sonstigen Vorschriften und Verfahren der Vertragsparteien festgelegten Anforderungen. Diese Kriterien können Folgendes umfassen:

    a)    die bisher angemessene Einhaltung der Zollgesetze und Zollvorschriften und sonstiger diesbezüglicher Gesetze und Vorschriften,

    b)    ein System für die Verwaltung der Unterlagen, um die erforderlichen internen Kontrollen zu ermöglichen,

    c)    die Zahlungsfähigkeit, einschließlich gegebenenfalls der Bereitstellung einer ausreichenden Bürgschaft oder Sicherheit, und

    d)    die Sicherheit der Lieferkette.


    (3)    Die für die Einstufung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter festgelegten Kriterien dürfen nicht so gestaltet oder angewendet werden, dass sie eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen Wirtschaftsbeteiligten bei gleichen Voraussetzungen ermöglichen oder schaffen und sie müssen die Teilnahme von KMU zulassen.

    (4)    Das Programm für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte umfasst besondere Vorteile für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte, beispielsweise

    a)    einen geringen Umfang der Warenbeschau und der Warenuntersuchung, soweit angebracht,

    b)    eine vorrangige Behandlung bei einer Kontrolle,

    c)    eine schnelle Überlassung, soweit angebracht,

    d)    einen Zahlungsaufschub für Zölle, Steuern, Gebühren und Abgaben,

    e)    die Nutzung von Gesamtsicherheiten oder reduzierten Sicherheiten,

    f)    eine einzige Zollanmeldung für alle Einfuhren oder Ausfuhren in einem bestimmten Zeitraum und

    g)    die Abfertigung der Waren in den Räumlichkeiten des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten oder an einem anderen von den Zollbehörden zugelassenen Ort.

    (5)    Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 kann eine Vertragspartei die in Absatz 4 genannten Vorteile im Wege von Zollverfahren anbieten, die allgemein allen Wirtschaftsbeteiligten zur Verfügung stehen; in diesem Fall ist diese Vertragspartei nicht verpflichtet, eine gesonderte Regelung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte einzuführen.


    (6)    Die Vertragsparteien können im Zusammenhang mit Programmen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und anderen Behörden in einer Vertragspartei fördern. Diese Zusammenarbeit kann unter anderem durch die Angleichung von Anforderungen, die Erleichterung des Zugangs zu Vorteilen und die Reduzierung unnötiger Doppelarbeit auf ein Minimum erreicht werden.

    ARTIKEL 4.11

    Veröffentlichung und Verfügbarkeit von Informationen

    (1)    Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich in diskriminierungsfreier und leicht zugänglicher Weise, so weit wie möglich über das Internet, Gesetze und Vorschriften sowie Zollverfahren bezüglich der Voraussetzungen für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren. Dies schließt Folgendes ein:

    a)    Einfuhr‑, Ausfuhr- und Durchfuhrverfahren (einschließlich der Verfahren in Häfen, auf Flughäfen und an anderen Eingangsorten) und die erforderlichen Formulare und Dokumente,

    b)    die angewandten Sätze von Zöllen und Steuern aller Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhoben werden,

    c)    die Gebühren und Abgaben, die von oder im Namen von staatlichen Stellen anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr auferlegt werden,

    d)    die Regeln für die zolltarifliche Einreihung oder die Ermittlung des Zollwerts von Waren,


    e)    die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung, die Ursprungsregeln betreffen,

    f)    die Beschränkungen oder Verbote hinsichtlich der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr,

    g)    die Sanktionsbestimmungen für Verletzungen der Förmlichkeiten bei der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr,

    h)    die Rechtsbehelfsverfahren,

    i)    die Übereinkünfte oder Teile von Übereinkünften mit einem Land oder Ländern, welche die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr betreffen,

    j)    die Verfahren in Bezug auf die Verwaltung von Zollkontingenten,

    k)    die Öffnungszeiten von Zollstellen und

    l)    einschlägige Verwaltungsbekanntmachungen.

    (2)    Jede Vertragspartei ist bestrebt, neue Gesetze und Vorschriften sowie Zollverfahren bezüglich der Voraussetzungen für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren vor deren Anwendung sowie diesbezügliche Änderungen und Auslegungen zu veröffentlichen.

    (3)    Jede Vertragspartei stellt soweit möglich sicher, dass zwischen der Veröffentlichung neuer oder geänderter Gesetze, Vorschriften und Zollverfahren sowie Gebühren oder Abgaben und deren Inkrafttreten eine angemessene Frist besteht.


    (4)    Jede Vertragspartei stellt über das Internet folgende Informationen zur Verfügung und hält sie gegebenenfalls auf dem neuesten Stand:

    a)    eine Beschreibung der Einfuhr‑, Ausfuhr- und Durchfuhrverfahren, einschließlich Rechtsbehelfsverfahren, mit Informationen über praktische Schritte, die für die Ein- und Ausfuhr sowie für die Durchfuhr erforderlich sind,

    b)    die Formulare und Dokumente, die für die Einfuhr in, die Ausfuhr aus oder die Durchfuhr durch das Gebiet der betreffenden Vertragspartei erforderlich sind, und

    c)    Kontaktangaben von Auskunftsstellen.

    (5)    Jede Vertragspartei errichtet oder unterhält im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen Auskunftsstellen, die innerhalb einer angemessenen Frist Anfragen von Regierungen, Händlern und anderen interessierten Parteien zu den unter Absatz 1 genannten Angelegenheiten beantworten. Eine Vertragspartei darf für die Beantwortung von Anfragen der anderen Vertragspartei keine Gebühr verlangen.

    ARTIKEL 4.12

    Verbindliche Vorabauskünfte

    (1)    Die Zollbehörde einer Vertragspartei erteilt einem Antragsteller verbindliche Vorabauskünfte, in denen die für die betreffenden Waren im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehene Behandlung dargelegt wird. Solche Vorabauskünfte werden dem Antragsteller schriftlich oder in elektronischer Form in fristgebundener Weise erteilt und enthalten alle erforderlichen Informationen. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass einem Antragsteller der anderen Vertragspartei eine verbindliche Vorabauskunft erteilt und diese in der betreffenden Vertragspartei verwendet werden kann.


    (2)    Verbindliche Vorabauskünfte werden erteilt in Bezug auf

    a)    die zolltarifliche Einreihung von Waren,

    b)    den Ursprung von Waren und

    c)    die geeignete Methode oder die geeigneten Kriterien und deren Anwendung, die für die Ermittlung des Zollwerts im Rahmen eines bestimmten Sachverhalts anzuwenden sind, sofern dies die Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei zulassen.

    (3)    Verbindliche Vorabauskünfte sind für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab dem Datum ihrer Erteilung oder eines anderen, in der Vorabauskunft angegebenen Datums gültig. Die eine verbindliche Vorabauskunft erteilende Vertragspartei kann diese ändern, widerrufen, für ungültig erklären oder aufheben, wenn die Vorabauskunft auf unrichtigen, unvollständigen, falschen oder irreführenden Informationen, einem Verwaltungsfehler oder einer Änderung der Rechtsvorschriften, der wesentlichen Tatsachen oder der Umstände, auf die sich die Vorabauskunft stützt, beruht.

    (4)    Eine Vertragspartei kann die Erteilung einer verbindlichen Vorabauskunft ablehnen, wenn die in dem Antrag erhobene Frage Gegenstand einer Überprüfung einer verwaltungsseitigen oder gerichtlichen Prüfung ist oder wenn sich der Antrag nicht auf eine beabsichtigte Verwendung der verbindlichen Vorabauskunft oder eine beabsichtigte Verwendung eines Zollverfahrens bezieht. Lehnt eine Vertragspartei die Erteilung einer verbindlichen Vorabauskunft ab, so setzt sie den Antragseller davon umgehend schriftlich in Kenntnis und legt dabei die maßgeblichen Sachverhalte und die Grundlage für ihre Entscheidung dar.

    (5)    Jede Vertragspartei veröffentlicht mindestens

    a)    die Voraussetzungen für die Beantragung einer verbindlichen Vorabauskunft einschließlich der zu übermittelnden Angaben und des Formats,


    b)    die Frist, innerhalb derer sie eine verbindliche Vorabauskunft erteilen wird, und

    c)    die Geltungsdauer der verbindlichen Vorabauskunft.

    (6)    Wenn eine Vertragspartei eine verbindliche Vorabauskunft widerruft, ändert, für ungültig erklärt oder aufhebt, setzt sie den Antragsteller davon schriftlich in Kenntnis und legt dabei die maßgeblichen Sachverhalte und die Grundlage für ihre Entscheidung dar. Eine Vertragspartei kann eine verbindliche Vorabauskunft nur dann rückwirkend widerrufen, ändern, für ungültig erklären oder aufheben, wenn der Vorabauskunft unvollständige, unrichtige, falsche oder irreführende Angaben zugrunde lagen.

    (7)    Eine von einer Vertragspartei erteilte verbindliche Vorabauskunft ist für diese Vertragspartei in Bezug auf den Antragsteller, der sie begehrte, bindend. Die Vertragspartei kann bestimmen, dass die verbindliche Vorabauskunft für den Antragsteller bindend ist.

    (8)    Jede Vertragspartei nimmt auf schriftliches Ersuchen des Inhabers der Vorabauskunft eine Überprüfung der verbindlichen Vorabauskunft oder der Entscheidung über ihre Änderung, ihren Widerruf oder ihre Ungültigerklärung vor.

    (9)    Jede Vertragspartei ist bestrebt, Informationen über verbindliche Vorabauskünfte öffentlich zugänglich zu machen; dabei berücksichtigt sie die Notwendigkeit, vertrauliche personenbezogene und geschäftliche Informationen zu schützen.

    (10)    Jede Vertragspartei erteilt verbindliche Vorabauskünfte unverzüglich und in der Regel innerhalb von 150 Tagen nach Eingang aller erforderlichen Informationen. Diese Frist kann im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei verlängert werden, wenn mehr Zeit benötigt wird, um sicherzustellen, dass die verbindlichen Vorabauskünfte ordnungsgemäß und einheitlich erteilt werden. In diesem Fall unterrichtet die Vertragspartei den Antragsteller über den Grund und die Dauer der Verlängerung.


    ARTIKEL 4.13

    Zollagenten

    In den Zollbestimmungen und ‑verfahren der Vertragsparteien darf die Inanspruchnahme von Zollagenten nicht verbindlich vorgeschrieben werden. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen ihre Maßnahmen in Bezug auf den Einsatz von Zollagenten und veröffentlicht diese. Bei der Zulassung von Zollagenten wenden die Vertragsparteien transparente, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Vorschriften an.

    ARTIKEL 4.14

    Zollwertermittlung

    (1)    Jede Vertragspartei ermittelt den Zollwert der Waren nach Teil I des Zollwert-Übereinkommens. Zu diesem Zweck wird Teil 1 des Zollwert-Übereinkommens hiermit sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

    (2)    Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu einer gemeinsamen Herangehensweise in Fragen der Zollwertermittlung zu gelangen.


    ARTIKEL 4.15

    Vorversandkontrollen

    Die Vertragsparteien dürfen den Einsatz von Vorversandkontrollen im Sinne des WTO-Übereinkommens über Kontrollen vor dem Versand nicht verbindlich vorschreiben.

    ARTIKEL 4.16

    Überprüfung und Rechtsbehelf

    (1)    Jede Vertragspartei sieht effiziente, zügige, diskriminierungsfreie und leicht zugängliche Rechtsbehelfsverfahren zur Anfechtung von Verwaltungsmaßnahmen, Vorabauskünften und Beschlüssen der Zollbehörden oder anderer zuständiger Behörden, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Waren betreffen, vor.

    (2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jede Person, der sie eine solche Vorabauskunft oder Entscheidung erteilt und hinsichtlich der sie eine Verwaltungsmaßnahme ergreift, Zugang zu Folgendem hat:

    a)    einem verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelf bei einer dem Bediensteten oder Amt, der beziehungsweise das die Vorabauskunft erteilt, die Entscheidung erlassen oder die Verwaltungsmaßnahme getroffen hat, übergeordneten oder von diesem Bediensteten oder Amt unabhängigen Verwaltungsbehörde oder eine Überprüfung durch eine solche Verwaltungsbehörde oder

    b)    einem gerichtlichen Rechtsbehelf oder einer gerichtlichen Überprüfung der Vorabauskunft, Entscheidung oder Verwaltungsmaßnahme.


    (3)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in Fällen, in denen die Entscheidung aufgrund eines Rechtsbehelfs oder einer Überprüfung nach Absatz 2 Buchstabe a nicht innerhalb einer in ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften festgesetzten Frist oder ohne ungebührliche Verzögerung erlassen wird, die betreibende Partei im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei das Recht auf weitere verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Rechtsbehelfe oder Überprüfungen bzw. auf weitere gerichtliche Rechtsbehelfe oder weitere gerichtliche Überprüfungen hat.

    (4)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der betreibenden Partei die Gründe für die verwaltungsbehördliche Entscheidung schriftlich, auch in elektronischer Form, mitgeteilt werden, damit die betreibende Partei gegebenenfalls Rechtsbehelfs- oder Überprüfungsverfahren in Anspruch nehmen kann.

    ARTIKEL 4.17

    Zusammenarbeit mit der Wirtschaft

    (1)    In Anbetracht der Notwendigkeit rechtzeitiger, regelmäßiger Konsultationen mit Wirtschaftsvertreten über Vorschläge für Vorschriften und allgemeine Verfahren im Zusammenhang mit Fragen der Zoll- und Handelserleichterungen führen die Zollbehörden der Vertragsparteien mit ihrer jeweiligen Wirtschaft Konsultationen durch.

    (2)    Jede Vertragspartei stellt nach Möglichkeit sicher, dass ihre Anforderungen und Verfahren im Zollbereich und in damit verwandten Bereichen weiterhin den Bedürfnissen der Wirtschaft und international anerkannten bewährten Verfahren entsprechen sowie den Handel möglichst wenig beschränken.


    ARTIKEL 4.18

    Gemischter Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich

    (1)    Dieser Artikel ergänzt und präzisiert Artikel 24.4 (Sonderausschüsse).

    (2)    Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich hat in Bezug auf die Kapitel und Bestimmungen, die nach Artikel 24.4 (Sonderausschüsse) Absatz 1 mit Ausnahme des Kapitels 3 (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren) in seine Zuständigkeit fallen, folgende Aufgaben:

    a)    er zeigt Bereiche auf, in denen die Durchführung und Funktionsweise verbessert werden kann, und

    b)    er sucht nach geeigneten Wegen und Methoden zur Erzielung einvernehmlicher Lösungen in allen Angelegenheiten, die sich ergeben können.

    (3)    Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich kann Beschlüsse in den in Artikel 4.2 (Zusammenarbeit im Zollbereich und gegenseitige Amtshilfe) Absatz 2 genannten Bereichen fassen, auch für die Zwecke der Anwendung von Absatz 2 Buchstaben d und f jenes Artikels, wenn er dies für erforderlich erachtet.


    KAPITEL 5

    HANDELSPOLITISCHE SCHUTZMAẞNAHMEN

    ABSCHNITT A

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    ARTIKEL 5.1

    Nichtanwendbarkeit präferenzieller Ursprungsregeln

    Für die Zwecke der Abschnitte B (Antidumping- und Ausgleichszölle) und C (Generelle Schutzmaßnahmen) finden die Präferenzursprungsregeln nach Kapitel 3 (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren) keine Anwendung.

    ARTIKEL 5.2

    Nichtanwendbarkeit der Streitbeilegung

    Kapitel 26 (Streitbeilegung) findet auf die Abschnitte B (Antidumping- und Ausgleichszölle) und C (Generelle Schutzmaßnahmen) dieses Kapitels keine Anwendung.


    ABSCHNITT B

    ANTIDUMPING- UND AUSGLEICHSZÖLLE

    ARTIKEL 5.3

    Transparenz

    (1)    Handelspolitische Schutzmaßnahmen sollten so eingesetzt werden, dass sie vollumfänglich mit den einschlägigen Anforderungen der WTO vereinbar sind; ferner sollten sie sich auf ein faires und transparentes System stützen.

    (2)    Unbeschadet des Artikels 6.5 des Antidumping-Übereinkommens und des Artikels 12.4 des Subventionsübereinkommens sorgen die Vertragsparteien möglichst zeitnah nach einer Einführung vorläufiger Maßnahmen und vor einer endgültigen Feststellung dafür, dass alle wesentlichen Sachverhalte und Erwägungen, auf deren Grundlage der Beschluss über die Anwendung endgültiger Maßnahmen gefasst wird, vollständig und aussagekräftig bekannt gegeben werden. Bekanntgaben erfolgen schriftlich und räumen interessierten Parteien genügend Zeit zur Stellungnahme ein.

    (3)    Sofern es die Durchführung der Untersuchung nicht unnötig verzögert, wird interessierten Parteien Gelegenheit zur Anhörung gegeben, damit sie ihren Standpunkt bei Untersuchungen handelspolitischer Schutzmaßnahmen darlegen können.


    ARTIKEL 5.4

    Berücksichtigung des öffentlichen Interesses

    (1)    Eine Vertragspartei kann davon absehen, auf Waren der anderen Vertragspartei Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen anzuwenden, wenn auf der Grundlage der im Verlauf der Untersuchung im Einklang mit den Anforderungen der Gesetze und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei zur Verfügung gestellten Informationen der Schluss gezogen werden kann, dass die Anwendung solcher Maßnahmen nicht im öffentlichen Interesse liegt.

    (2)    Bei der endgültigen Entscheidung über die Einführung von Zöllen berücksichtigt jede Vertragspartei im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften Informationen, die von einschlägigen interessierten Parteien wie heimischen Wirtschaftszweigen, Einführern und ihren repräsentativen Verbänden, repräsentativen Nutzern und repräsentativen Verbraucherorganisationen zur Verfügung gestellt werden.

    ARTIKEL 5.5

    Regel des niedrigeren Zolls

    Führt eine Vertragspartei auf die Waren der anderen Vertragspartei einen Antidumpingzoll ein, darf ein solcher Zoll die Dumpingspanne nicht übersteigen. Genügt zur Beseitigung der Schädigung des heimischen Wirtschaftszweigs ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, so führt die Vertragspartei im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften diesen niedrigeren Zoll ein.


    ABSCHNITT C

    GENERELLE SCHUTZMAẞNAHMEN

    ARTIKEL 5.6

    Transparenz

    (1)    Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei übermittelt die Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahmenuntersuchung einleitet oder generelle Schutzmaßnahmen zu ergreifen beabsichtigt, unverzüglich eine schriftliche Notifikation aller sachdienlichen Informationen, die zur Einleitung einer Untersuchung genereller Schutzmaßnahmen oder Einführung genereller Schutzmaßnahmen führen; dies umfasst auch vorläufige Feststellungen, sofern diese relevant sind. Dies gilt unbeschadet des Artikels 3.2 des Schutzmaßnahmen-Übereinkommens.

    (2)    Jede Vertragspartei ist bestrebt, generelle Schutzmaßnahmen in einer Weise einzuführen, die den bilateralen Handel zwischen den Vertragsparteien möglichst wenig beeinträchtigt.

    (3)    Für die Zwecke des Absatzes 2 gilt, dass in Fällen, in denen eine Vertragspartei der Auffassung ist, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen erfüllt sind, diejenige Vertragspartei, die die Anwendung solcher Maßnahmen beabsichtigt, dies der anderen Vertragspartei entsprechend notifiziert und sich bemüht, in geeigneter Form Gelegenheit zu vorherigen Konsultationen mit dieser Vertragspartei zu bieten, damit die nach Absatz 1 übermittelten Informationen überprüft und ein Meinungsaustausch über die vorgeschlagenen Maßnahmen stattfinden kann, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird.


    ABSCHNITT D

    BILATERALE SCHUTZMAẞNAHMEN

    ARTIKEL 5.7

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „bilaterale Schutzmaßnahme“ bezeichnet eine in Artikel 5.8 (Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme) beschriebene Schutzmaßnahme;

    b)    „heimischer Wirtschaftszweig“ bezeichnet in Bezug auf eine eingeführte Ware sämtliche Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet einer Vertragspartei oder diejenigen Hersteller, deren Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren insgesamt einen größeren Teil der gesamten heimischen Produktion dieser Waren ausmacht;

    c)    „erhebliche Verschlechterung“ bezeichnet eine Situation, in der in einem Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, größere Schwierigkeiten bestehen;

    d)    „ernsthafter Schaden“ bezeichnet eine erhebliche allgemeine Verschlechterung der Lage eines heimischen Wirtschaftszweigs;


    e)    „drohende ernsthafte Verschlechterung“ bezeichnet eine erhebliche Verschlechterung, die auf Tatsachen beruht und sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützt, sondern eindeutig unmittelbar bevorsteht;

    f)    „drohender ernsthafter Schaden“ bezeichnet einen ernsthaften Schaden, der auf Tatsachen beruht und sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützt, sondern eindeutig unmittelbar bevorsteht;

    g)    „Übergangszeit“ bezeichnet einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens.

    ARTIKEL 5.8

    Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme

    (1)    Werden Ursprungswaren einer Vertragspartei infolge des Abbaus oder der Beseitigung eines Zolls nach diesem Abkommen in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur heimischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass einem heimischen Wirtschaftszweig ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht, so kann diese andere Vertragspartei während des Übergangszeitraums und nur im Einklang mit den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen und Verfahren eine bilaterale Schutzmaßnahme anwenden, wobei dies die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Abschnitt C (Generelle Schutzmaßnahmen) unberührt lässt.

    (2)    Nach Absatz 1 angewendete bilaterale Schutzmaßnahmen dürfen nur Folgendes umfassen:

    a)    die Aussetzung eines weiteren Abbaus des Zollsatzes für die betreffende Ware nach Kapitel 2 (Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren) oder


    b)    die Anhebung des Zollsatzes für die betreffende Ware bis zur Höhe des niedrigeren der beiden folgenden Sätze:

    i)    den angewendeten Meistbegünstigungszollsatz, der am ersten Tag der Anwendung der bilateralen Schutzmaßnahme gilt, oder

    ii)    den angewendeten Meistbegünstigungszollsatz, der am Tag unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gilt.

    ARTIKEL 5.9

    Standards für bilaterale Schutzmaßnahmen

    (1)    Eine bilaterale Schutzmaßnahme wird nur mit folgenden Einschränkungen angewendet:

    a)    nur in dem Umfang und so lange, wie dies zur Vermeidung oder Beseitigung eines ernsthaften Schadens oder drohenden ernsthaften Schadens für den heimischen Wirtschaftszweig oder einer erheblichen Verschlechterung oder drohenden erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Gebiets bzw. der Gebiete in äußerster Randlage erforderlich ist,

    b)    höchstens zwei Jahre lang und

    c)    nicht über das Ende der Übergangszeit hinaus.


    (2)    Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Frist kann unter folgenden Voraussetzungen um ein Jahr verlängert werden:

    a)    die zuständigen untersuchenden Behörden der Einfuhrvertragspartei stellen nach dem in Unterabschnitt 1 (Verfahrensregeln für bilaterale Schutzmaßnahmen) festgelegten Verfahren fest, dass die Maßnahme weiterhin zur Vermeidung oder Beseitigung eines ernsthaften Schadens oder drohenden ernsthaften Schadens für den heimischen Wirtschaftszweig oder einer erheblichen Verschlechterung oder drohenden erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Gebiets bzw. der Gebiete in äußerster Randlage erforderlich ist, und

    b)    es liegen Nachweise dafür vor, dass der betroffene heimische Wirtschaftszweig Anpassungen durchführt, und die gesamte Geltungsdauer einer Schutzmaßnahme einschließlich der ursprünglichen Geltungsdauer und ihrer Verlängerung nicht mehr als drei Jahre beträgt.

    (3)    Stellt eine Vertragspartei die Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme ein, so entspricht der Zollsatz dem Zollsatz, der nach Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) für die betreffende Ware gegolten hätte.

    (4)    Auf die Einfuhren einer bestimmten Ware einer Vertragspartei, die bereits einer solchen bilateralen Schutzmaßnahme unterworfen war, dürfen für einen Zeitraum, welcher der halben Geltungsdauer der früheren bilateralen Schutzmaßnahme entspricht, nicht erneut bilaterale Schutzmaßnahmen angewendet werden.

    (5)    Eine Vertragspartei darf folgende Maßnahmen nicht gleichzeitig auf dieselbe Ware anwenden:

    a)    eine bilaterale Schutzmaßnahme, eine vorläufige bilaterale Schutzmaßnahme oder eine Schutzmaßnahme für ein Gebiet in äußerster Randlage nach diesem Abkommen und


    b)    eine Schutzmaßnahme nach Artikel XIX GATT 1994 und nach dem Schutzmaßnahmen-Übereinkommen.

    ARTIKEL 5.10

    Vorläufige bilaterale Schutzmaßnahmen

    (1)    Unter kritischen Umständen, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmaßnahme anwenden, nachdem sie vorläufig festgestellt hat, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass die Einfuhren einer Ursprungsware der anderen Vertragspartei infolge des Abbaus oder der Beseitigung eines Zolls im Rahmen dieses Abkommens gestiegen sind und dass diese Einfuhren einem heimischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zufügen oder zuzufügen drohen oder eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Gebiets bzw. der Gebiete in äußerster Randlage herbeiführen oder herbeizuführen drohen.

    (2)    Die Geltungsdauer einer vorläufigen bilateralen Schutzmaßnahme darf 200 Tage nicht überschreiten. Während dieses Zeitraums befolgt die Vertragspartei die in Unterabschnitt 1 (Verfahrensregeln für bilaterale Schutzmaßnahmen) festgelegten Verfahrensregeln.

    (3)    Der infolge der vorläufigen bilateralen Schutzmaßnahme eingeführte Zoll ist unverzüglich zu erstatten, wenn die anschließende Untersuchung nach Unterabschnitt 1 (Verfahrensregeln für bilaterale Schutzmaßnahmen) nicht zu der Feststellung führt, dass der Anstieg der Einfuhren der Ware, die der vorläufigen bilateralen Schutzmaßnahme unterliegt, einem heimischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zugefügt hat oder zuzufügen droht oder eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Gebiets bzw. der Gebiete in äußerster Randlage herbeiführt oder herbeizuführen droht.


    (4)    Die Geltungsdauer der vorläufigen bilateralen Schutzmaßnahme wird auf die Geltungsdauer nach Artikel 5.9 (Standards für bilaterale Schutzmaßnahmen) Absatz 1 Buchstabe b angerechnet.

    (5)    Die Vertragspartei, die eine vorläufige bilaterale Schutzmaßnahme anwendet, unterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich, wenn sie eine solche vorläufige bilaterale Schutzmaßnahme anwendet.

    (6)    Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei finden unmittelbar nach Anwendung der vorläufigen bilateralen Schutzmaßnahme Konsultationen statt.

    ARTIKEL 5.11

    Gebiete in äußerster Randlage

    (1)    Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in Neuseeland in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen unmittelbar in ein Gebiet oder mehrere Gebiete in äußerster Randlage 11 der Union eingeführt, dass dies eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Gebiets bzw. der Gebiete in äußerster Randlage der Union herbeiführt oder herbeizuführen droht, so kann die Union nach einer Prüfung alternativer Lösungsmöglichkeiten ausnahmsweise bilaterale Schutzmaßnahmen ergreifen, die sich auf das betreffende Gebiet bzw. die betreffenden Gebiete beschränken.


    (2)    Für die Zwecke des Absatzes 1 stützt sich die Feststellung einer erheblichen Verschlechterung auf objektive Faktoren, einschließlich der folgenden Elemente:

    a)    Anstieg der Menge der Einfuhren in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur heimischen Produktion und den Einfuhren aus anderen Quellen und

    b)    die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Lage des einschlägigen Wirtschaftszweigs oder des betroffenen Wirtschaftsbereichs unter anderem in Bezug auf den Absatz, die Produktion, die Finanzlage und die Beschäftigung.

    (3)    Unbeschadet des Absatzes 1 gilt dieser Abschnitt sinngemäß für alle nach diesem Artikel erlassenen Schutzmaßnahmen.

    ARTIKEL 5.12

    Ausgleich und Aussetzung von Zugeständnissen

    (1)    Spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt der Anwendung der bilateralen Schutzmaßnahme bietet die Vertragspartei, die die bilaterale Schutzmaßnahme anwendet, Gelegenheit zu Konsultationen mit der anderen Vertragspartei, um miteinander einen angemessenen, den Handel liberalisierenden Ausgleich in Form von Zugeständnissen mit im Wesentlichen gleicher Handelswirkung zu vereinbaren.

    (2)    Führen die Konsultationen nach Absatz 1 nicht binnen 30 Tagen nach dem ersten Tag der Konsultationen zu einem Einvernehmen über einen handelsliberalisierenden Ausgleich, kann die Vertragspartei, auf deren Ursprungsware die Schutzmaßnahme angewendet wird, die Anwendung von im Wesentlichen gleichwertigen Zugeständnissen an den Handel der Vertragspartei, die die bilateralen Schutzmaßnahmen anwendet, aussetzen.


    (3)    Die Verpflichtung zur Gewährung eines Ausgleichs nach Absatz 1 und das Recht zur Aussetzung von Zugeständnissen nach Absatz 2 gelten nur so lange, wie die bilaterale Schutzmaßnahme aufrechterhalten wird.

    (4)    Ungeachtet des Absatzes 3 darf das Recht auf Aussetzung nach diesem Absatz in den ersten 24 Monaten nach Inkraftsetzung einer bilateralen Schutzmaßnahme nicht ausgeübt werden, sofern die bilaterale Schutzmaßnahme wegen eines Anstiegs der Einfuhren in absoluten Zahlen getroffen wurde und im Einklang mit diesem Abkommen steht.

    UNTERABSCHNITT 1

    VERFAHRENSREGELN FÜR BILATERALE SCHUTZMAẞNAHMEN

    ARTIKEL 5.13

    Geltendes Recht

    Dieser Unterabschnitt gilt für bilaterale Schutzmaßnahmen, die unter Abschnitt D (Bilaterale Schutzmaßnahmen) fallen und von der zuständigen untersuchenden Behörde einer Vertragspartei angewendet werden. In Fällen, die in diesem Unterabschnitt nicht erfasst sind, wendet die zuständige untersuchende Behörde die im Rahmen ihrer internen Rechtsvorschriften festgelegten Regeln an, sofern diese Regeln den Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechen.


    ARTIKEL 5.14

    Untersuchungsverfahren

    (1)    Eine Vertragspartei wendet eine bilaterale Schutzmaßnahme nur nach einer Untersuchung an, die ihre zuständigen untersuchenden Behörden nach Artikel 3 und Artikel 4.2 Buchstaben a und c des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen durchgeführt haben. Zu diesem Zweck werden Artikel 3 und Artikel 4.2 Buchstaben a und c des Schutzmaßnahmen-Übereinkommens sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

    (2)    Um eine bilaterale Schutzmaßnahme anwenden zu können, weist die untersuchende Behörde auf der Grundlage objektiver Beweise nach, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren der betroffenen Ware und dem ernsthaften Schaden oder dem drohenden ernsthaften Schaden besteht. Die zuständigen untersuchenden Behörden prüfen auch alle anderen bekannten Faktoren außer dem Anstieg der Einfuhren, um sicherzustellen, dass der durch diese anderen Faktoren verursachte Schaden nicht dem Anstieg der Einfuhren zugeschrieben wird.

    (3)    Die Untersuchung wird in jedem Fall innerhalb eines Jahres nach dem Tag ihrer Einleitung abgeschlossen.

    ARTIKEL 5.15

    Notifikation und Konsultation

    (1)    Eine Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei umgehend schriftlich, wenn sie

    a)    eine bilaterale Schutzmaßnahme gemäß diesem Kapitel einleitet,


    b)    feststellt, dass der Anstieg der Einfuhren einen ernsthaften Schaden verursacht oder zu verursachen droht, oder dass er eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Gebiete in äußerster Randlage herbeiführt oder herbeizuführen droht,

    c)    beschließt, eine vorläufige bilaterale Schutzmaßnahme anzuwenden bzw. eine bilaterale Schutzmaßnahme anzuwenden oder zu verlängern, oder

    d)    beschließt, eine zuvor eingeführte bilaterale Schutzmaßnahme zu ändern.

    (2)    Eine Vertragspartei stellt der anderen Vertragspartei eine Kopie der nichtvertraulichen Fassung der Beschwerde und des nach Artikel 3 des Schutzmaßnahmen-Übereinkommens erforderlichen Berichts ihrer zuständigen untersuchenden Behörde zur Verfügung.

    (3)    Notifiziert eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei nach Absatz 1 Buchstabe c die Anwendung oder Verlängerung einer bilateralen Schutzmaßnahme, nimmt diese Vertragspartei in ihre Notifikation alle sachdienlichen Informationen auf; beispielsweise

    a)    Beweise, dass infolge des Abbaus oder der Beseitigung eines Zolls nach diesem Abkommen die gestiegenen Einfuhren der Ware der anderen Vertragspartei dem heimischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zufügen oder zuzufügen drohen oder eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Gebiets bzw. der Gebiete in äußerster Randlage herbeiführen oder herbeizuführen drohen,

    b)    eine genaue Beschreibung der Ware, die Gegenstand der bilateralen Schutzmaßnahme ist, einschließlich ihrer Position oder Unterposition im HS, auf der Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) beruht,


    c)    eine genaue Beschreibung der bilateralen Schutzmaßnahme,

    d)    den Geltungsbeginn der bilateralen Schutzmaßnahme, ihre voraussichtliche Geltungsdauer und gegebenenfalls einen Zeitplan für die schrittweise Liberalisierung der Maßnahme und

    e)    bei einer Verlängerung der bilateralen Schutzmaßnahme Nachweise dafür, dass der betroffene heimische Wirtschaftszweig Anpassungen durchführt.

    (4)    Auf Ersuchen der Vertragspartei, deren Ware Gegenstand eines bilateralen Schutzverfahrens nach diesem Kapitel ist, bietet die Vertragspartei, die dieses Verfahren durchführt, ausreichend Gelegenheit für Konsultationen mit der ersuchenden Vertragspartei, bevor eine endgültige Entscheidung über die Anwendung von Schutzmaßnahmen getroffen wird, damit Notifikationen nach Absatz 1, öffentliche Bekanntmachungen oder Berichte, die die zuständige untersuchende Behörde im Zusammenhang mit dem Verfahren herausgegeben hat, geprüft, ein Meinungsaustausch über die vorgeschlagene Maßnahme geführt und eine Einigung über den Ausgleich nach Artikel 5.12 (Ausgleich und Aussetzung von Zugeständnissen) erzielt werden kann.


    KAPITEL 6

    GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MAẞNAHMEN

    ARTIKEL 6.1

    Ziele und allgemeine Bestimmungen

    (1)    Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,

    a)    die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen in den jeweiligen Gebieten der Vertragsparteien zu schützen und zugleich den Handel zwischen ihnen zu erleichtern,

    b)    sicherzustellen, dass die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen der Vertragsparteien keine unnötigen Handelshemmnisse schaffen,

    c)    die Umsetzung des SPS-Übereinkommens, internationaler Normen und zugehöriger Texte sowie insbesondere die Regionalisierung und Gleichwertigkeit zu erleichtern,

    d)    die Zusammenarbeit in internationalen Normungsgremien aufrechtzuerhalten,

    e)    die Transparenz und das gegenseitige Verständnis für die Anwendung der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen der einzelnen Vertragsparteien zu fördern,


    f)    die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu verstärken und die gemeinsamen Ziele bei der Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen (im Folgenden „AMR“) anzuerkennen und

    g)    die Kommunikation, Zusammenarbeit sowie Lösung von gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fragen, die sich auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken können, zu verbessern.

    (2)    Hinsichtlich des SPS-Übereinkommens erinnern die Vertragsparteien insbesondere

    a)    an den Grundsatz, dass die SPS-Maßnahmen einer Vertragspartei auf einer Risikobewertung nach Artikel 5 und anderen einschlägigen Bestimmungen des SPS-Übereinkommens beruhen, und

    b)    an das Konzept vorläufiger SPS-Maßnahmen.

    ARTIKEL 6.2

    Anwendungsbereich

    (1)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen Rechte und Pflichten aus dem Veterinärhygiene-Abkommen.

    (2)    Vorbehaltlich des Absatzes 3 gilt dieses Kapitel

    a)    für die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken können, und


    b)    für die Zusammenarbeit im Bereich AMR.

    (3)    Dieses Kapitel gilt nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei oder Angelegenheiten, die unter das Veterinärhygiene-Abkommen fallen.

    ARTIKEL 6.3

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    die Begriffsbestimmungen in Anhang A des SPS-Übereinkommens;

    b)    die unter Aufsicht der Codex-Alimentarius-Kommission angenommenen Begriffsbestimmungen;

    c)    die unter Aufsicht der Weltorganisation für Tiergesundheit (Office international des épizooties, im Folgenden „OIE“) angenommenen Begriffsbestimmungen;

    d)    die im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (International Plant Protection Convention, im Folgenden „IPPC“) angenommenen Begriffsbestimmungen;

    e)    „zuständige Behörde“ bezeichnet eine in Anhang 6-A (Zuständige Behörden) aufgeführte staatliche Stelle und schließt die einschlägigen nationalen Pflanzenschutzorganisationen ein;


    f)    „Einfuhrkontrolle“ bezeichnet eine Bewertung, die an der Grenze einer Einfuhrvertragspartei von der zuständigen Behörde der Einfuhrvertragspartei durchgeführt wird, um festzustellen, ob eine Sendung die SPS-Anforderungen der Einfuhrvertragspartei erfüllt; sie kann Inspektionen, Untersuchungen, Probenahmen, Überprüfungen von Unterlagen, Tests und Verfahren einschließlich Laboruntersuchungen, organoleptischer Kontrollen oder Nämlichkeitskontrollen umfassen.

    ARTIKEL 6.4

    Besondere Bedingungen bezüglich der Pflanzengesundheit

    (1)    Die Vertragsparteien tauschen den geltenden, im Rahmen des IPPC vereinbarten Standards entsprechend Informationen über den Befallsstatus in ihren jeweiligen Gebieten aus. Auf Ersuchen einer Vertragspartei legt die andere Vertragspartei die Begründung für die Schädlingskategorisierung und die damit verbundenen pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen vor.

    (2)    Bezüglich der Schädlingskategorisierung erstellt jede Vertragspartei eine Liste geregelter Schädlinge für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, hinsichtlich derer pflanzengesundheitliche Bedenken bestehen, und hält diese auf aktuellem Stand. Die Liste umfasst

    a)    Quarantäneschädlinge, die in keinem Teil ihres Gebiets auftreten,

    b)    Quarantäneschädlinge, die zwar auftreten, aber nicht weitverbreitet sind und der amtlichen Bekämpfung unterliegen,

    c)    Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und

    d)    gegebenenfalls geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge.


    (3)    Die Vertragsparteien beschränken ihre Einfuhrbestimmungen für Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse auf diejenigen Bestimmungen, die zur Minderung der Risiken einer Einschleppung geregelter Schädlinge erforderlich sind. Einfuhrbestimmungen zur Minderung des Risikos von Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen gelten nur, wenn der Bestimmungsort von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen bekanntermaßen in einem Schutzgebiet liegt.

    (4)    Eine von der nationalen Pflanzenschutzorganisation der Einfuhrvertragspartei vor der Ausfuhr durchzuführende Inspektion sollte von der Einfuhrvertragspartei nicht als Voraussetzung festgelegt werden, wenn die Inspektion von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen in den Zuständigkeitsbereich der nationalen Pflanzenschutzorganisation der Ausfuhrvertragspartei fällt.

    ARTIKEL 6.5

    Anerkennung der Befallsfreiheit

    Wurde im Hinblick auf ein befallsfreies Gebiet, einen befallsfreien Ort der Erzeugung, einen befallsfreien Betriebsteil oder ein Schutzgebiet im Bereich der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse eine Regionalisierung definiert,

    a)    erkennen die Vertragsparteien die Konzepte befallsfreier Gebiete, befallsfreier Orte der Erzeugung und befallsfreier Betriebsteile gemäß Festlegung in den einschlägigen Internationalen Standards für Pflanzengesundheitliche Maßnahmen (International Standards for Phytosanitary Measures, im Folgenden „ISPM“) an,

    b)    akzeptieren die Vertragsparteien

    i)    die befallsfreien Gebiete, befallsfreien Orte der Erzeugung und befallsfreien Betriebsteile der jeweils anderen Vertragspartei und


    ii)    Maßnahmen der amtlichen Bekämpfung bei der Einrichtung und Aufrechterhaltung der befallsfreien Gebiete, befallsfreien Orte der Erzeugung und befallsfreien Betriebsteile,

    c)    erkennt Neuseeland das Konzept der Schutzgebiete im Gebiet der Union als einem befallsfreien Gebiet im Sinne der IPPC ISPM 4 („Anforderungen für die Einrichtung von befallsfreien Gebieten“) gleichwertig an,

    d)    gibt die Ausfuhrvertragspartei auf Ersuchen der Einfuhrvertragspartei befallsfreie Gebiete, befallsfreie Orte der Erzeugung, befallsfreie Betriebsteile und Schutzgebiete an; ferner legt sie auf Ersuchen der Einfuhrvertragspartei eine umfassende Erläuterung und unterstützende Daten vor, wie sie in den einschlägigen ISPMs vorgesehen sind oder anderweitig als angemessen erachtet werden,

    e)    kann der Handelsausschuss einen Beschluss zur Änderung des Anhangs 6-B (Regionale Bedingungen für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse) erlassen, um sonstige, eventuell mit der Regionalisierung verbundene Angelegenheiten darzulegen oder angemessene risikobasierte Sonderbedingungen festzulegen.

    ARTIKEL 6.6

    Gleichwertigkeit

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Anerkennung der Gleichwertigkeit ein wichtiges Mittel zur Erleichterung des Handels ist.


    (2)    Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit bestimmter SPS-Maßnahmen, Maßnahmenbündel oder auf systemweiter Basis geltender Maßnahmen berücksichtigt jede Vertragspartei die einschlägigen Leitlinien des WTO-Ausschusses „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ (WTO Committee on Sanitary and Phytosanitary Measures, im Folgenden „SPS-Ausschuss der WTO“) sowie internationale Standards, Leitlinien und Empfehlungen. Der Handelsausschuss kann einen Beschluss zur Festlegung weiterer Leitlinien und Verfahren zur Feststellung, Anerkennung und Aufrechterhaltung der Gleichwertigkeit in Anhang 6-C (Anerkennung der Gleichwertigkeit von SPS-Maßnahmen) erlassen.

    (3)    Auf Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei erläutert die Einfuhrvertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist das Ziel und die Gründe ihrer SPS-Maßnahme und benennt eindeutig das Risiko, dem mit der SPS-Maßnahme begegnet werden soll.

    (4)    Die Einfuhrvertragspartei erkennt die Gleichwertigkeit einer SPS-Maßnahme an, wenn die Ausfuhrvertragspartei objektiv nachweist, dass mit ihrer Maßnahme aufseiten der Einfuhrvertragspartei ein angemessenes Schutzniveau hinsichtlich der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erreicht wird.

    (5)    Stellt die Einfuhrvertragspartei bei einer Gleichwertigkeitsbewertung keine Gleichwertigkeit fest, teilt die Einfuhrvertragspartei der Ausfuhrvertragspartei die Gründe für ihre Feststellung mit.

    (6)    Unbeschadet des Artikels 6.8 (Bescheinigung) Absatz 6 kann der Handelsausschuss einen Beschluss zur Änderung von Anhang 6-C (Anerkennung der Gleichwertigkeit von SPS-Maßnahmen) erlassen, um

    a)    die Warenarten der Ausfuhrvertragspartei darzulegen, bei denen die Einfuhrvertragspartei anerkennt, dass sie unter eine mit ihrer eigenen SPS-Maßnahme gleichwertige SPS-Maßnahme fallen, oder um die Maßnahmen der amtlichen Bekämpfung der Ausfuhrvertragspartei darzulegen, die die Einfuhrvertragspartei als mit ihren eigenen Maßnahmen der amtlichen Bekämpfung gleichwertig anerkennt und


    b)    angemessene risikobasierte Sonderbedingungen oder einen vereinbarten Befalls- oder Krankheitsstatus festzulegen.

    (7)    Ändert eine Vertragspartei eine SPS-Maßnahme in einer Weise, die nach ihrer Auffassung eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach diesem Kapitel nicht berührt, so gilt die Feststellung für die jüngste Fassung des einschlägigen Gesetzes oder der einschlägigen sonstigen Vorschrift zur Änderung der SPS-Maßnahme.

    (8)    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine frühere Gleichwertigkeitsfeststellung berührt wird, notifiziert sie dies der anderen Vertragspartei.

    (9)    Ändert eine Einfuhrvertragspartei eine SPS-Maßnahme und ist sie der Auffassung, dass sich dies auf eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach diesem Kapitel auswirken kann, so

    a)    prüft sie objektiv, ob die frühere Feststellung nicht mehr ausreicht, um ihr angemessenes Schutzniveau zu erreichen, und

    b)    nimmt sie Konsultationen mit der Ausfuhrvertragspartei auf und entscheidet anschließend, ob die Feststellung mit oder ohne Sonderbedingungen fortgesetzt werden kann.

    ARTIKEL 6.7

    Handelsbedingungen und Zulassungsverfahren

    (1)    Die Einfuhrvertragspartei macht ihre pflanzengesundheitlichen Einfuhranforderungen und die zur Festlegung dieser Bestimmungen genutzten Verfahren öffentlich zugänglich.


    (2)    Stufen die Vertragsparteien eine bestimmte Pflanze oder ein bestimmtes Pflanzenerzeugnis als prioritär ein, so legt die Einfuhrvertragspartei, außer in wohlbegründeten Fällen, ohne ungebührliche Verzögerung besondere Einfuhrbestimmungen für dieses Erzeugnis fest.

    (3)    Geht in Bezug auf eine bestimmte Pflanze oder ein bestimmtes Pflanzenerzeugnis, die bzw. das zuvor zur Einfuhr aus der Ausfuhrvertragspartei zugelassen war, ein Einfuhrantrag ein, so bewertet die Einfuhrvertragspartei das Risikoprofil und schließt, sofern keine Veränderung festgestellt wird, das Zulassungsverfahren, außer in wohlbegründeten Fällen, ohne ungebührliche Verzögerung ab.

    (4)    Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass die Verfahren zur Genehmigung von Einfuhren aus der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung durchgeführt und abgeschlossen werden, wobei dies bei Bedarf Prüfungen und die für den Abschluss des Zulassungsverfahrens erforderlichen Rechtsetzungs- und Verwaltungsverfahren einschließt. Jede Vertragspartei vermeidet insbesondere unnötige oder übermäßig aufwendige Auskunftsersuchen; diese beschränken sich auf das Notwendige und berücksichtigen Informationen, die der Einfuhrvertragspartei bereits vorliegen, wie Informationen über die geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften und Prüfberichte der Ausfuhrvertragspartei.

    (5)    Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 6.5 (Anerkennung der Befallsfreiheit) wendet jede Vertragspartei ihre pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrbedingungen auf das gesamte Gebiet der anderen Vertragspartei an, sofern dort derselbe Befallsstatus gilt.

    (6)    Unbeschadet des Artikels 6.10 (Notmaßnahmen) erkennt jede Vertragspartei die von der anderen Vertragspartei auf den Handel angewendeten Maßnahmen der amtlichen Bekämpfung als gleichwertig an, sofern ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens keine wesentlichen Änderungen in den in der Ausfuhrvertragspartei bestehenden Systemen der amtlichen Bekämpfung eintreten, die das Sicherheitsniveau gegenüber der Einfuhrvertragspartei verringern würden.


    (7)    Unbeschadet des Artikels 6.10 (Notmaßnahmen) darf die Einfuhrvertragspartei die Einfuhr einer Ware der Ausfuhrvertragspartei nicht allein aus dem Grund ablehnen oder einstellen, dass die Einfuhrvertragspartei eine Überprüfung ihrer SPS-Maßnahmen vornimmt, wenn die Einfuhrvertragspartei die Einfuhr dieser Ware aus der anderen Vertragspartei zum Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung bereits zugelassen hatte.

    (8)    Die Vertragsparteien akzeptieren ohne nachfolgende Zulassungsverfahren gegenseitig die Listen von Betrieben, die SPS-Maßnahmen für den Handel unterliegen.

    (9)    Die Vertragsparteien stellen einander auf Anfrage die in Absatz 8 genannten Listen von Betrieben zur Verfügung.

    ARTIKEL 6.8

    Bescheinigung

    (1)    Hinsichtlich der Gesundheitsbescheinigung für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse wenden die zuständigen Behörden die im IPPC ISPM 7 („Pflanzengesundheitliches Zertifizierungssystem“) und ISPM 12 („Richtlinien für Pflanzengesundheitszeugnisse“) niedergelegten Grundsätze an.

    (2)    Die Vertragsparteien fördern die Umsetzung der elektronischen Bescheinigung und anderer Technologien zur Erleichterung des Handels.

    (3)    Unbeschadet der Artikel 6.2 (Anwendungsbereich) und 6.10 (Notmaßnahmen) darf für verarbeitete Lebensmittel, die unter dieses Kapitel fallen, eine Lebensmittelsicherheitsbescheinigung nur dann verlangt werden, wenn eine Risikoanalyse dies nahelegt.


    (4)    Der Handelsausschuss kann zur Festlegung weiterer Leitlinien, Verfahren und Anforderungen in Bezug auf Bescheinigungen Beschlüsse zur Änderung von Anhang 6‑E (Bescheinigung) erlassen.

    (5)    Hat die Einfuhrvertragspartei eine SPS-Maßnahme der Ausfuhrvertragspartei für Waren als mit ihrer eigenen Maßnahme gleichwertig akzeptiert, kann die Ausfuhrvertragspartei die in Anhang 6-E (Bescheinigung) Abschnitt 1 aufgeführte Mustergesundheitsbescheinigung in das amtliche Gesundheitszeugnis aufnehmen.

    (6)    Hat eine Einfuhrvertragspartei nach Artikel 6.6 (Gleichwertigkeit) Absatz 7 oder Absatz 8 festgestellt, dass die Gleichwertigkeit gewahrt ist, so werden in dem in Anhang 6‑E (Bescheinigung) vorgesehenen Einfuhrgesundheitszeugnis, soweit durchführbar und zutreffend, die Stammgesetze oder sonstigen Stammvorschriften der Einfuhrvertragspartei angegeben.

    (7)    Stellt eine Einfuhrvertragspartei fest, dass eine in Anhang 6‑C (Anerkennung der Gleichwertigkeit von SPS-Maßnahmen) aufgenommene Sonderbedingung nicht mehr erforderlich ist, werden bezüglich dieser Sonderbedingung keine Sicherheiten mehr verlangt und der Handelsausschuss erlässt innerhalb einer angemessenen Frist einen Beschluss zur Änderung von Anhang 6‑C (Anerkennung der Gleichwertigkeit von SPS-Maßnahmen).

    ARTIKEL 6.9

    Transparenz, Informationsaustausch und technische Konsultationen

    (1)    Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über wesentliche

    a)    Feststellungen von epidemiologischer Bedeutung, die sich auf ein zwischen den Vertragsparteien gehandeltes Erzeugnis beziehen können,


    b)    Angelegenheiten der Lebensmittelsicherheit im Zusammenhang mit einem zwischen den Vertragsparteien gehandelten Erzeugnis oder

    c)    sonstige Informationen, die für die Umsetzung dieses Kapitels sachdienlich sind.

    (2)    Wurden die Informationen nach Absatz 1 mittels Notifikation an die WTO oder gemäß dessen Vorschriften an das zuständige internationale Normungsgremium übermittelt oder auf einer öffentlich zugänglichen Website einer Vertragspartei zur Verfügung gestellt, so gilt die Anforderung nach Absatz 1 als erfüllt.

    (3)    Hat eine der beiden Parteien hinsichtlich eines SPS-Risikos ernsthafte Bedenken, so finden auf Ersuchen so bald wie möglich, in jedem Fall aber binnen 14 Tagen nach Zustellung des Ersuchens, technische Konsultationen zu dieser Situation statt.

    (4)    Hat eine Vertragspartei hinsichtlich einer von der anderen Vertragspartei vorgeschlagenen oder durchgeführten SPS-Maßnahme erhebliche Bedenken, so kann diese Vertragspartei um technische Konsultationen mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Die Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet ist, antwortet innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung des Ersuchens.

    (5)    Hinsichtlich der Absätze 3 und 4 ist jede Vertragspartei bestrebt, sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, um eine Störung des Handels zu vermeiden und die Vertragsparteien in die Lage zu versetzt, zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zur Bewältigung von SPS-Risiken zu gelangen.


    (6)    Die Vertragsparteien bemühen sich, durch die Umsetzung dieses Kapitels ausgelöste Bedenken im Wege technischer Konsultationen 12 nach diesem Artikel auszuräumen, bevor sie eine Streitbeilegung nach Kapitel 26 (Streitbeilegung) einleiten.

    ARTIKEL 6.10

    Notmaßnahmen

    (1)    Ergreift eine Vertragspartei eine Notmaßnahme, die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlich ist, so notifiziert die zuständige Behörde dieser Vertragspartei dies innerhalb von 24 Stunden der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei. Ersucht eine Vertragspartei um technische Konsultationen über die SPS-Notmaßnahme, so werden die technischen Konsultationen innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Notifikation der SPS-Notmaßnahme geführt. Die Vertragsparteien prüfen alle im Rahmen der technischen Konsultationen übermittelten Informationen.

    (2)    Die Vertragspartei, die die Notmaßnahme anwendet, prüft die von der Ausfuhrvertragspartei zeitnah übermittelten Informationen, wenn sie einen Beschluss über eine Sendung fasst, welche sich am Zeitpunkt der Einführung der SPS-Notmaßnahme bereits auf dem Weg zwischen den Vertragsparteien befindet.


    (3)    Führt eine Notmaßnahme zu einer schwerwiegenden Störung oder zur Aussetzung des Handels, so hebt die Einfuhrvertragspartei, sobald dies praktisch möglich ist, diese Maßnahme auf oder legt eine einschlägige wissenschaftliche und technische Begründung für deren Fortsetzung vor.

    ARTIKEL 6.11

    Prüfungen

    (1)    Zur Wahrung des Vertrauens in die Umsetzung dieses Kapitels hat jede Vertragspartei das Recht, eine systemgestützte Prüfung des gesamten oder eines Teils des Kontrollsystems der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei durchzuführen, um festzustellen, ob es bestimmungsgemäß funktioniert.

    (2)    Bei der Durchführung einer Prüfung berücksichtigt jede Vertragspartei die einschlägigen Leitlinien des SPS-Ausschusses der WTO sowie internationale Normen, Leitlinien und Empfehlungen.

    (3)    Bei Entscheidungen oder Maßnahmen der prüfenden Vertragspartei, aus denen infolge des Prüfungsergebnisses eine Beeinträchtigung des Handels entstehen kann, wird Folgendes berücksichtigt und auf Verhältnismäßigkeit geachtet:

    a)    das bewertete Risiko, belegt durch objektive Beweise und überprüfbare Daten, und

    b)    die aufseiten der prüfenden Vertragspartei bestehenden Kenntnisse und einschlägigen Erfahrungen mit sowie das Vertrauen in die geprüfte Vertragspartei.


    (4)    Die prüfende Vertragspartei übermittelt der geprüften Vertragspartei auf Ersuchen objektive Beweise und Daten.

    (5)    Die prüfende Vertragspartei trägt die mit der Prüfung verbundenen eigenen Kosten selbst.

    (6)    Jede Vertragspartei stellt Verfahren sicher, mit denen die Offenlegung vertraulicher Informationen, die im Verlauf einer Prüfung bei den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei eingeholt wurden, verhindert wird, einschließlich Verfahren zur Löschung vertraulicher Informationen aus einem abschließenden Prüfbericht, der öffentlich zugänglich gemacht wird.

    (7)    Die prüfende Vertragspartei berücksichtigt etwaige Stellungnahmen der geprüften Vertragspartei zum Prüfbericht und entscheidet, ob der Bericht oder Teile davon öffentlich zugänglich gemacht werden oder ob dies in eingeschränkter Form erfolgt.

    (8)    Der Handelsausschuss kann zur Festlegung oder Präzisierung von Leitlinien und Verfahren für Prüfungen Beschlüsse zur Änderung von Anhang 6-D (Leitlinien und Verfahren für Prüfungen und Überprüfungen) erlassen.

    ARTIKEL 6.12

    Einfuhrkontrollen und Gebühren

    (1)    Die Einfuhrvertragspartei hat das Recht, Einfuhrkontrollen auf der Grundlage der mit den Einfuhren verbundenen gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Risiken durchzuführen. Diese Kontrollen werden ohne ungebührliche Verzögerung und mit einer möglichst geringen störenden Wirkung auf den Handel durchgeführt.


    (2)    Belegen die Einfuhrkontrollen, dass die einschlägigen Einfuhrbestimmungen nicht eingehalten wurden, so muss die von der Einfuhrvertragspartei ergriffene Maßnahme internationalen Normen entsprechen und sich auf eine Risikobewertung stützen, außerdem darf sie den Handel nur in dem Maße beschränken, wie es zur Erreichung des angemessenen Schutzniveaus der Vertragspartei erforderlich ist.

    (3)    Die zuständige Behörde der Einfuhrvertragspartei unterrichtet die zuständige Behörde der Ausfuhrvertragspartei, wenn eine Unvorschriftsmäßigkeit ein ernsthaftes Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen darstellt.

    (4)    Die zuständige Behörde der Einfuhrvertragspartei teilt dem Einführer einer unvorschriftsmäßigen Sendung beziehungsweise seinem Vertreter den Grund für die Unvorschriftsmäßigkeit mit und räumt ihm die Möglichkeit einer Überprüfung der Entscheidung ein. Die zuständige Behörde der Einfuhrvertragspartei prüft sämtliche einschlägige Informationen, die für die Zwecke der Überprüfung übermittelt werden.

    (5)    Gebühren, die für Verfahren bei eingeführten Erzeugnissen erhoben werden, dürfen nicht höher sein, als die Gebühren, die für vergleichbare Kontrollen bei gleichartigen heimischen Erzeugnissen verlangt werden, und die tatsächlichen Kosten der Dienstleistung nicht übersteigen.

    (6)    Der Handelsausschuss kann zur Festlegung der Häufigkeitsraten und Gebühren von Einfuhrkontrollen bei bestimmten, in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallenden Waren einen Beschluss zur Änderung von Anhang 6‑F (Einfuhrkontrollen und Gebühren) erlassen.


    ARTIKEL 6.13

    Wissenschaftliche Belastbarkeit und Transparenz in bestimmten Genehmigungsverfahren 13

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass Genehmigungsverfahren auf belastbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und transparent durchgeführt werden müssen, damit in der Öffentlichkeit Vertrauen gewonnen und gewahrt werden kann. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Belastbarkeit und Transparenz dieser Verfahren zu steigern.

    (2)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass ihre jeweiligen Genehmigungsverfahren vergleichbare Ergebnisse zum Ziel haben und dass eine Zusammenarbeit in diesem Bereich wünschenswert ist.

    (3)    Beauftragt eine Person, die dafür verantwortlich ist, dass die unter ihrer Kontrolle stehenden Unternehmen die Voraussetzungen für Genehmigungen des Inverkehrbringens erfüllen, eine wissenschaftliche Einrichtung 14 mit Sitz in einer Vertragspartei mit wissenschaftlichen Studien zur Unterstützung eines Genehmigungsantrags im Rahmen bestimmter Genehmigungsverfahren in der anderen Vertragspartei, und wird dies der Vertragspartei, in der die wissenschaftliche Einrichtung ihren Sitz hat, zur Kenntnis gebracht, so sind beide Vertragsparteien bestrebt, diese Informationen miteinander auszutauschen.


    (4)    Die Vertragsparteien können auch Informationen über ihre Genehmigungsverfahren austauschen.

    (5)    Eine Vertragspartei kann im Rahmen dieses Artikels um einen Informationsbesuch bei einer wissenschaftlichen Einrichtung mit Sitz in der anderen Vertragspartei ersuchen, um Informationen darüber einzuholen, wie die wissenschaftliche Einrichtung bei der Durchführung wissenschaftlicher Studien für die Zwecke bestimmter Genehmigungsverfahren in derjenigen Vertragspartei, die einen Informationsbesuch beantragt, einschlägige Normen anwendet.

    (6)    Strebt eine Vertragspartei einen Informationsbesuch an, teilt sie dies der anderen Vertragspartei spätestens 60 Tage vor dem Besuch mit.

    (7)    Strebt eine Vertragspartei einen Informationsbesuch an und stimmt die wissenschaftliche Einrichtung einem solchen Besuch zu, können Beamte der anderen Vertragspartei die Beamten der besuchenden Vertragspartei während des Besuchs begleiten.

    (8)    Der Abschlussbericht eines Informationsbesuchs wird den zuständigen Behörden beider Vertragsparteien zur Verfügung gestellt. Der besuchten wissenschaftlichen Einrichtung werden die einschlägigen Teile des Abschlussberichts ebenfalls zur Verfügung gestellt.

    (9)    Die Kosten solcher Informationsbesuche werden von der Vertragspartei getragen, die um einen Informationsbesuch ersucht.

    (10)    Der Handelsausschuss kann bezüglich der Absätze 3 bis 9 Beschlüsse zur Festlegung ausführlicher Durchführungsbestimmungen und erforderlicher Leitlinien erlassen.


    ARTIKEL 6.14

    Antimikrobielle Resistenz

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass antimikrobielle Resistenzen (AMR) eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen.

    (2)    Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit dem Konzept „Eine Gesundheit“ zusammen und fördern, unter anderem im Hinblick auf Vorschriften, Leitlinien, nationale Pläne, Normen, Fachwissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der AMR, den Austausch von Informationen und ermitteln gemeinsame Standpunkte, Interessen, Prioritäten und Strategien in diesem Bereich.

    (3)    Die Vertragsparteien erkennen an,

    a)    dass ihre jeweiligen zulassungsrechtlichen Standards, Leitlinien und Überwachungssysteme für antimikrobielle Wirkstoffe vergleichbare Kontrollen und Gesundheitsergebnisse erbringen,

    b)    dass antimikrobielle Wirkstoffe mit entscheidender Bedeutung für die Behandlung und die Gesundheit von Menschen und Tieren den Mittel- und Schwerpunkt ihrer jeweiligen AMR-Strategien bilden und

    c)    dass beide Seiten im Rahmen ihrer jeweiligen Strategien und Politiken Initiativen ergreifen, um die schrittweise Einstellung des Einsatzes von Antibiotika, insbesondere solchen von medizinischer Bedeutung, als Wachstumsförderern voranzutreiben und den Einsatz antimikrobieller Wirkstoffe in der Tierproduktion zu verringern.


    (4)    Des Weiteren werden die Vertragsparteien

    a)    in einschlägigen internationalen Foren an der Entwicklung künftiger Kodizes, Leitlinien, Normen, Empfehlungen und Initiativen zusammenarbeiten,

    b)    zur wirksameren Bekämpfung von AMR an internationalen Aktionsplänen, insbesondere im Hinblick auf einen verantwortungsvollen, umsichtigen Einsatz antimikrobieller Wirkstoffe in der Tierproduktion, zusammenarbeiten und

    c)    im Kontext ihrer jeweiligen Strategien die Umsetzung vereinbarter internationaler AMR-Aktionspläne unterstützen.

    (5)    Vorschriften, Leitlinien, Strategiepläne, Normen und andere Initiativen zu AMR dürfen nur dann dazu genutzt werden, Maßnahmen mit Auswirkung auf den Handel zu ergreifen oder umzusetzen, wenn diese Maßnahmen im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen und den einschlägigen Bestimmungen dieses Kapitels stehen.

    (6)    Der SPS-Ausschuss kann eine Facharbeitsgruppe zu AMR einsetzen.

    ARTIKEL 6.15

    Betrug bei gehandelten Waren

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass betrügerische Handlungen gewerblicher Wirtschaftsbeteiligter, die im internationalen Handel tätig sind,

    a)    Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen und folglich die Umwelt haben können und


    b)    eine faire Handelspraxis und das Vertrauen der Verbraucher untergraben können.

    (2)    Die Vertragsparteien tauschen einschlägige Informationen aus und arbeiten zusammen, um Praktiken zu verhindern, die ihren jeweiligen SPS-Maßnahmen nicht entsprechen oder nicht zu entsprechen scheinen oder die Verbraucher und andere maßgebliche Interessenträger irreführen.

    ARTIKEL 6.16

    Umsetzung und Mittel

    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden über die erforderlichen Mittel für die wirksame Umsetzung dieses Kapitels verfügen.

    ARTIKEL 6.17

    Ausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“

    (1)    Dieser Artikel ergänzt und präzisiert Artikel 24.4 (Sonderausschüsse).

    (2)    Der Ausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ hat in Bezug auf dieses Kapitel die folgenden Aufgaben:

    a)    ein Forum für den Informationsaustausch über das Regelungssystem jeder Vertragspartei, einschließlich der wissenschaftlichen Grundlagen und der Risikobewertungsgrundlage für ihre SPS-Maßnahmen, bereitzustellen,


    b)    Möglichkeiten der Zusammenarbeit einschließlich Initiativen zur Erleichterung des Handels und weiterer Arbeiten zur Beseitigung unnötiger Handelshemmnisse zwischen den Vertragsparteien zu ermitteln,

    c)    die Zusammenarbeit in multilateralen Foren einschließlich des SPS-Ausschusses der WTO und internationaler Normungsgremien, soweit angebracht, zu fördern,

    d)    Ad-hoc-Arbeitsgruppen einzusetzen,

    e)    ein Forum, in dem die Vertragsparteien einander frühzeitig über regulatorische Erwägungen im Zusammenhang mit SPS-Maßnahmen auf dem neuesten Stand halten, bereitzustellen,

    f)    unbeschadet des Kapitels 26 (Streitbeilegung), die Aufgaben eines Forums für die Lösung spezifischer handelsrechtlicher Fragen, bei denen es den Vertragsparteien nicht gelungen ist, durch technische Konsultationen nach Artikel 6.9 (Transparenz, Informationsaustausch und technische Konsultationen) eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu erzielen, wahrzunehmen,

    g)    in Wahrnehmung seiner Aufgaben andere von den Vertragsparteien vereinbarte Maßnahmen zu ergreifen und

    h)    alle weiteren Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel zu erörtern.

    (3)    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, tritt der Ausschuss spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen und legt sein Arbeitsprogramm fest.


    KAPITEL 7

    NACHHALTIGE LEBENSMITTELSYSTEME

    ARTIKEL 7.1

    Ziele

    (1)    Die Vertragsparteien kommen in Anerkennung der Bedeutung einer Stärkung politischer Strategien und der Festlegung von Programmen, die zur Entwicklung nachhaltiger, integrativer, gesunder und widerstandsfähiger Lebensmittelsysteme beitragen, überein, eine enge Zusammenarbeit aufzubauen und sich gemeinsam am Übergang zu nachhaltigen Lebensmittelsystemen zu beteiligen.

    (2)    Dieses Kapitel gilt zusätzlich zu den anderen Kapiteln dieses Abkommens über Lebensmittelsysteme oder Nachhaltigkeit, insbesondere Kapitel 6 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen), Kapitel 9 (Technische Handelshemmnisse) und Kapitel 19 (Handel und nachhaltige Entwicklung), und lässt diese unberührt.


    ARTIKEL 7.2

    Anwendungsbereich

    (1)    Dieses Kapitel bezieht sich auf die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zur Verbesserung der Nachhaltigkeit ihrer jeweiligen Lebensmittelsysteme.

    (2)    In diesem Kapitel werden die Bestimmungen für die Zusammenarbeit in Bereichen, in denen nachhaltigere Lebensmittelsysteme erreicht werden können, aufgeführt. Indikative Bereiche für eine Zusammenarbeit werden in Artikel 7.4 (Zusammenarbeit zur Verbesserung der Nachhaltigkeit der Lebensmittelsysteme) aufgeführt.

    (3)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass sich die Prioritäten für die Zusammenarbeit im Laufe der Zeit mit der Entwicklung ihres jeweiligen Verständnisses und des internationalen Verständnisses von Lebensmittelsystemen und des Umgangs mit ihnen ändern können.

    ARTIKEL 7.3

    Begriffsbestimmung

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass Lebensmittelsysteme vielfältig und kontextspezifisch sind und eine Reihe an Akteuren und ihre miteinander verknüpften Tätigkeiten in allen Bereichen des Lebensmittelsystems umfassen, unter anderem die Erzeugung, Ernte, Verarbeitung, Herstellung, Beförderung und Lagerung, den Vertrieb, Verkauf und Verbrauch sowie die Entsorgung von Lebensmitteln.


    (2)    Für die Zwecke dieses Kapitels und in Anerkennung dessen, dass sich die Definitionen nachhaltiger Lebensmittelsysteme im Laufe der Zeit ändern können, betrachten die Vertragsparteien nachhaltige Lebensmittelsysteme als Systeme, die das ganze Jahr den Zugang zu gesundheitlich unbedenklichen, nährstoffreichen Nahrungsmitteln in ausreichender Menge in einer Weise gewährleisten, die die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und ökologischen Grundlagen für die Schaffung von Ernährungssicherheit und Nahrung für künftige Generationen nicht beeinträchtigt.

    ARTIKEL 7.4

    Zusammenarbeit zur Verbesserung der Nachhaltigkeit der Lebensmittelsysteme

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit als Mechanismus zur Umsetzung dieses Kapitels an, da sie ihre Handels- und Investitionsbeziehungen stärken.

    (2)    Die Vertragsparteien arbeiten unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Prioritäten und Umstände zusammen, um Fragen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Kapitels anzugehen. Eine solche Zusammenarbeit kann sowohl auf bilateraler Ebene als auch in internationalen Foren stattfinden.

    (3)    Die Zusammenarbeit kann den Austausch von Informationen, Fachwissen und Erfahrungen sowie die Zusammenarbeit im Bereich der Forschung und Innovation umfassen.

    (4)    Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien erstreckt sich unter anderem auf folgende Themen:

    a)    Methoden und Verfahren der Lebensmittelerzeugung, die auf die Verbesserung der Nachhaltigkeit abzielen, unter anderem unter Einbeziehung des ökologischen Landbaus und der regenerativen Landwirtschaft,


    b)    die effiziente Nutzung natürlicher Ressourcen und landwirtschaftlicher Betriebsmittel, gegebenenfalls einschließlich der Verringerung des Einsatzes und des Risikos chemischer Pflanzenschutz- und Düngemittel,

    c)    die ökologischen und klimatischen Auswirkungen der Lebensmittelerzeugung, einschließlich Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft, CO2-Senken und Verlust an biologischer Vielfalt,

    d)    Notfallpläne zur Gewährleistung der Sicherheit und Widerstandsfähigkeit der Lebensmittelversorgungsketten und des Handels in Zeiten internationaler Krisen,

    e)    Nachhaltigkeit bei der Verarbeitung und der Beförderung von Lebensmitteln, dem Groß‑, und Einzelhandel mit Lebensmitteln und bei Verpflegungsdienstleistungen,

    f)    gesunde, nachhaltige und nährstoffreiche Ernährungsweisen,

    g)    der CO2-Fußabdruck des Verbrauchs,

    h)    Nahrungsmittelverluste und ‑verschwendung im Einklang mit dem Ziel 12.3 der Nachhaltigen Entwicklungsziele,

    i)    Verringerung der nachteiligen Umweltauswirkungen politischer Strategien und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Lebensmittelsystem und

    j)    indigene Kenntnisse, Beteiligung und Führungsrolle in Lebensmittelsystemen, den jeweiligen Gegebenheiten der Vertragsparteien entsprechend.


    ARTIKEL 7.5

    Zusätzliche Bestimmungen

    (1)    Die Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Kapitels dürfen die Unabhängigkeit der Behörden der Vertragsparteien – einschließlich ihrer regionalen Behörden – nicht beeinträchtigen.

    (2)    Dieses Kapitel achtet das Regelungsrecht der einzelnen Vertragsparteien in vollem Umfang und ist nicht so auszulegen, dass es eine Vertragspartei verpflichtet,

    a)    ihre Einfuhrbestimmungen zu ändern,

    b)    von ihren Verfahren für die Ausarbeitung oder den Erlass von Regulierungsmaßnahmen abzuweichen,

    c)    Handlungen vorzunehmen, welche die fristgerechte Annahme von Regulierungsmaßnahmen zur Erreichung ihrer Gemeinwohlziele untergraben oder behindern würden, oder

    d)    besondere Regulierungsmaßnahmen zu erlassen.

    ARTIKEL 7.6

    Der Ausschuss „Nachhaltige Lebensmittelsysteme“

    (1)    Dieser Artikel ergänzt und präzisiert Artikel 24.4 (Sonderausschüsse).


    (2)    Der Ausschuss „Nachhaltige Lebensmittelsysteme“ hat in Bezug auf dieses Kapitel die folgenden Aufgaben:

    a)    die Festlegung von Prioritäten für die Zusammenarbeit sowie von Arbeitsplänen zur Verwirklichung dieser Prioritäten,

    b)    die Förderung der Zusammenarbeit in multilateralen Foren und

    c)    die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung oder Funktionsweise dieses Kapitels.

    (3)    Zur Verfolgung seiner Ziele aus diesem Kapitel und zur Überwachung der im Rahmen seiner Umsetzung erreichten Ergebnisse erstellt der Ausschuss „Nachhaltige Lebensmittelsysteme“ jedes Jahr einen jährlichen Arbeitsplan, der Maßnahmen mit Zielsetzungen und Etappenzielen umfasst.

    (4)    Der Ausschuss „Nachhaltige Lebensmittelsysteme“ kann gegebenenfalls Arbeitsgruppen mit Vertretern der Vertragsparteien auf Expertenebene einrichten.

    (5)    Der Ausschuss „Nachhaltige Lebensmittelsysteme“ tritt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens und anschließend nach Vereinbarung der Vertragsparteien zusammen.

    (6)    Der Ausschuss „Nachhaltige Lebensmittelsysteme“ kann Regeln zur Verringerung möglicher Interessenkonflikte für die Experten, die an seinen Sitzungen teilnehmen können, und die Experten aus Arbeitsgruppen, die ihm Bericht erstatten, festlegen.


    ARTIKEL 7.7

    Kontaktstellen

    Zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den Vertragsparteien benennt jede Vertragspartei innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Kontaktstelle und teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten der Kontaktstelle mit. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei Änderungen dieser Kontaktdaten unverzüglich.

    KAPITEL 8

    TIERSCHUTZ

    ARTIKEL 8.1

    Ziel

    Ziel dieses Kapitels ist es, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich des Wohlergehens landwirtschaftlicher Nutztiere zu verbessern, um den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.


    ARTIKEL 8.2

    Allgemeine Bestimmungen und Zusammenarbeit

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass Tiere fühlende Wesen sind. 15

    (2)    In Anerkennung der Tatsache, dass sich ihre landwirtschaftlichen Methoden wesentlich unterscheiden, nehmen die Vertragsparteien zur Kenntnis, dass ihre jeweiligen Tierschutznormen und damit verbundenen Systeme zu vergleichbaren Ergebnissen für den Tierschutz führen.

    (3)    Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, in internationalen Foren zusammenzuarbeiten, um die Entwicklung und Umsetzung wissenschaftlich begründeter Tierschutznormen zu fördern. Insbesondere arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um den Anwendungsbereich der Tierschutznormen der Weltorganisation für Tiergesundheit sowie deren Umsetzung zu stärken und auszuweiten, wobei der Schwerpunkt auf Nutztieren liegt.

    (4)    Die Vertragsparteien tauschen Informationen, Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich des Tierschutzes aus, insbesondere in Bezug auf die Behandlung von Tieren im landwirtschaftlichen Betrieb, während des Transports sowie bei der Schlachtung oder Tötung.

    (5)    Die Vertragsparteien arbeiten weiterhin in der Forschung im Bereich des Tierschutzes zusammen, um die Entwicklung wissenschaftlich begründeter Tierschutznormen in Bezug auf die Behandlung von Tieren im landwirtschaftlichen Betrieb, während des Transports sowie bei der Schlachtung oder Tötung zu erleichtern.


    ARTIKEL 8.3

    Facharbeitsgruppe „Tierschutz“

    Die Vertragsparteien setzen hiermit eine Facharbeitsgruppe „Tierschutz“ ein. Die Arbeitsgruppe erstattet dem Ausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ Bericht und führt von diesem festgelegten Tätigkeiten durch.

    KAPITEL 9

    TECHNISCHE HANDELSHEMMNISSE

    ARTIKEL 9.1

    Ziele

    Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin, durch die Verhinderung, Ermittlung und Beseitigung unnötiger technischer Handelshemmnisse den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in den in diesem Kapitel erfassten Angelegenheiten zu stärken.


    ARTIKEL 9.2

    Anwendungsbereich

    (1)    Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung aller technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne von Anhang 1 des TBT-Übereinkommens, die sich auf den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.

    (2)    Dieses Kapitel gilt nicht für:

    a)    Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für die Produktion oder den Verbrauch durch staatliche Stellen erstellt werden, für die Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen) gilt, oder

    b)    SPS-Maßnahmen nach Anhang A des SPS-Übereinkommens, für die Kapitel 6 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) gilt.

    ARTIKEL 9.3

    Verhältnis zum TBT-Übereinkommen

    (1)    Die Artikel 2 bis 9 und die Anhänge 1 und 3 des TBT-Übereinkommens werden sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.


    (2)    Die in diesem Kapitel einschließlich der Anhänge zu diesem Kapitel genannten Begriffe sind mit denen des TBT-Übereinkommens bedeutungsgleich.

    ARTIKEL 9.4

    Technische Vorschriften

    (1)    Ergänzend zu Artikel 22.8 (Folgenabschätzung) ist jede Vertragspartei bestrebt, im Einklang mit ihren Regeln und Verfahren eine Folgenabschätzung geplanter technischer Vorschriften, die unter Regulierungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 22.2 (Begriffsbestimmungen) fallen und erhebliche Auswirkungen auf den Handel haben können, durchzuführen. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Absatz auch für Konformitätsbewertungsverfahren gilt, die Teil solcher technischen Vorschriften sind.

    (2)    Wird eine Folgenabschätzung nach Absatz 1 durchgeführt, so bewertet jede Vertragspartei zusätzlich zu Artikel 22.8 (Folgenabschätzung) Absatz 2 Buchstabe b die praktikablen und geeigneten regulatorischen bzw. nichtregulatorischen Optionen für die geplante technische Vorschrift, mit denen die berechtigten Ziele der Vertragsparteien nach Artikel 2.2 des TBT-Übereinkommens erreicht werden können. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass diese Verpflichtung auch für Konformitätsbewertungsverfahren gilt, die Teil solcher technischen Vorschriften sind.

    (3)    Ergänzend zu den Artikeln 2.3 und 2.4 des TBT-Übereinkommens überprüft jede Vertragspartei ihre technischen Vorschriften von Zeit zu Zeit. Bei der Vornahme dieser Überprüfung zieht jede Vertragspartei die zunehmende Konvergenz mit den einschlägigen internationalen Normen positiv in Betracht und berücksichtigt etwaige neue Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen sowie die Frage, ob vormals zutreffende Umstände, deretwegen die technischen Vorschriften dieser Vertragspartei von einer bestimmten internationalen Norm abweichen, weiterhin vorliegen.


    (4)    Unbeschadet des Kapitel 22 (Gute Regulierungspraxis und Zusammenarbeit in Regulierungsfragen) gestattet jede Vertragspartei bei der Erarbeitung wichtiger technischer Vorschriften, die erhebliche Auswirkungen auf den Handel haben können, nach Maßgabe ihrer Regeln und Verfahren Personen der Vertragsparteien, im Rahmen eines öffentlichen Konsultationsverfahrens Beiträge zu leisten, sofern keine dringenden Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit auftreten oder aufzutreten drohen. Jede Vertragspartei gestattet Personen der anderen Vertragspartei die Teilnahme an solchen Konsultationen zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die ihren eigenen Personen gewährt werden, und veröffentlicht die Ergebnisse dieses Konsultationsverfahrens.

    ARTIKEL 9.5

    Internationale Normen

    (1)    Internationale Normen, die von der Internationalen Organisation für Normung (im Folgenden „ISO“), der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (im Folgenden „IEC“), der Internationalen Fernmeldeunion (im Folgenden „ITU“) und der Codex-Alimentarius-Kommission (im Folgenden „Codex“) entwickelt wurden, gelten als einschlägige internationale Normen im Sinne der Artikel 2 und 5 sowie des Anhangs 3 des TBT-Übereinkommens, sofern sie die in Absatz 2 aufgeführten Bedingungen erfüllen.


    (2)    Eine von einer nicht in Absatz 1 genannten internationalen Organisation entwickelte Norm kann ebenfalls als einschlägige internationale Norm im Sinne der Artikel 2 und 5 sowie des Anhangs 3 des TBT-Übereinkommens angesehen werden, sofern

    a)    sie von einem Normungsgremium entwickelt wurde, das bestrebt ist, einen Konsens zu erzielen, und zwar entweder

    i)    unter nationalen Delegationen der teilnehmenden WTO-Mitglieder, die alle nationalen Normungsgremien in ihrem Gebiet vertreten, welche Normen für den Gegenstand, auf den sich die internationale Normungstätigkeit bezieht, angenommen haben oder voraussichtlich annehmen werden, oder

    ii)    unter staatlichen Stellen teilnehmender WTO-Mitglieder, und

    b)    sie im Einklang mit dem Beschluss des mit Artikel 13 des TBT-Übereinkommens über Grundsätze für die Entwicklung internationaler Normen, Leitlinien und Empfehlungen eingesetzten Ausschusses für technische Handelshemmnisse in Bezug auf Artikel 2, Artikel 5 und Anhang 3 des TBT-Übereinkommens entwickelt wurde.

    (3)    Hat eine Vertragspartei ihren technischen Vorschriften und den damit zusammenhängenden Konformitätsbewertungsverfahren keine internationalen Normen zugrunde gelegt, nennt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei wesentliche Abweichungen von der einschlägigen internationalen Norm, erläutert die Gründe, aus denen diese Normen für die Erreichung des angestrebten Ziels für ungeeignet oder unwirksam erachtet werden, und legt die Nachweise vor, auf die sich diese Bewertung stützt, sofern verfügbar.


    ARTIKEL 9.6

    Normen

    (1)    Um eine möglichst weitgehende Harmonisierung der Normen zu erreichen, ermutigt jede Vertragspartei zusätzlich zu Artikel 4.1 des TBT-Übereinkommens die Normungsgremien in ihrem Gebiet sowie die regionalen Normungsgremien, denen die betreffende Vertragspartei oder die Normungsgremien in ihrem Gebiet angehören,

    a)    nationale und regionale Normen, die nicht auf einschlägigen internationalen Normen basieren, in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, um diese Normen, unter anderem stärker an die einschlägigen internationalen Normen anzunähern,

    b)    bei internationalen Normungstätigkeiten mit den zuständigen Normungsgremien der anderen Vertragspartei zusammenzuarbeiten, unter anderem mittels Zusammenarbeit in den internationalen Normungsgremien oder auf regionaler Ebene, und

    c)    die bilaterale Zusammenarbeit mit den Normungsgremien der anderen Vertragspartei zu fördern.

    (2)    Die Vertragsparteien sollten Informationen über folgende Themen austauschen:

    a)    ihren jeweiligen Einsatz von Normen für die Zwecke technischer Vorschriften und

    b)    ihre jeweiligen Normungsverfahren und den Umfang, in dem internationale, regionale oder subregionale Normen als Grundlage für ihre nationalen Normen genutzt werden.


    (3)    Werden Normen durch ihre Übernahme in den Entwurf einer technischen Vorschrift oder ein Konformitätsverfahren beziehungsweise durch den Verweis auf diese Normen verbindlich vorgeschrieben, so gelten die in Artikel 9.8 (Transparenz) dieses Kapitels und in Artikel 2 beziehungsweise Artikel 5 des TBT-Übereinkommens aufgeführten Transparenzpflichten, soweit dies nach geltendem Urheberrecht zulässig ist.

    ARTIKEL 9.7

    Konformitätsbewertung

    (1)    Verlangt eine Vertragspartei eine Konformitätsbewertung als positiven Nachweis dafür, dass eine Ware einer technischen Vorschrift entspricht, so

    a)    wählt sie Konformitätsbewertungsverfahren aus, die in einem angemessenen Verhältnis zu den jeweiligen Risiken stehen,

    b)    akzeptiert sie gegebenenfalls die Verwendung einer Konformitätserklärung des Lieferanten (Supplier's Declaration of Conformity, im Folgenden „SDoC“) und

    c)    erläutert sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei die Gründe für die Auswahl bestimmter Konformitätsbewertungsverfahren für bestimmte Waren.

    (2)    Die Vertragsparteien erkennen die Existenz eines breiten Spektrums von Mechanismen an, welche die Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren erleichtern. Dazu zählen unter anderem

    a)    SDoC,


    b)    die Anerkennung der Ergebnisse von im Gebiet der anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren durch eine Vertragspartei,

    c)    freiwillige Kooperationsvereinbarungen zwischen den in den Gebieten der Vertragsparteien ansässigen Konformitätsbewertungsstellen,

    d)    Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren bei bestimmten technischen Vorschriften, die von im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Stellen durchgeführt werden,

    e)    Nutzung der Akkreditierung für die Zulassung von Konformitätsbewertungsstellen und

    f)    staatliche Benennung von Konformitätsbewertungsstellen.

    (3)    Verlangt eine Vertragspartei eine Konformitätsbewertung durch Dritte als positiven Nachweis dafür, dass eine Ware einer technischen Vorschrift entspricht, und hat sie diese Aufgabe nicht nach Absatz 4 einer durch die Regierung eingesetzten Behörde vorbehalten, so

    a)    nutzt sie vorzugsweise die Akkreditierung für die Zulassung von Konformitätsbewertungsstellen,

    b)    nutzt sie internationale Normen für die Akkreditierung und Konformitätsbewertung,

    c)    nutzt sie internationale Übereinkünfte, an denen die Akkreditierungsstellen der Vertragsparteien beteiligt sind, beispielsweise über die Mechanismen der Internationalen Kooperation für die Akkreditierung von Laboratorien (International Laboratory Accreditation Cooperation, im Folgenden „ILAC“) und des Internationalen Akkreditierungsforums (International Accreditation Forum, im Folgenden „IAF“), soweit dies durchführbar ist,


    d)    fördert sie die Anwendung geltender internationaler Abkommen oder Vereinbarungen, mit denen die Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren erleichtert wird,

    e)    stellt sie sicher, dass ihre Vorschriften und Verfahren die Wahlmöglichkeiten der Wirtschaftsbeteiligten unter den Konformitätsbewertungsstellen, die von ihren Behörden für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktgruppe benannt wurden, nicht unnötig einschränken,

    f)    stellt sie sicher, dass die Tätigkeiten ihrer Akkreditierungsstellen mit den internationalen Normen für Akkreditierungen im Einklang stehen und dass in dieser Hinsicht zwischen Akkreditierungsstellen und Konformitätsbewertungsstellen keine Interessenkonflikte im Zusammenhang mit ihren Konformitätstätigkeiten bestehen, wobei dies das Personal einschließt,

    g)    stellt sie sicher, dass Konformitätsbewertungsstellen ihre Tätigkeiten so ausüben, dass Interessenkonflikte mit Auswirkungen auf das Ergebnis der Verwertung vermieden werden,

    h)    räumt sie Konformitätsbewertungsstellen die Möglichkeit ein, für die Durchführung von Prüfungen oder Kontrollen im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung Unterauftragnehmer einzusetzen, einschließlich Unterauftragnehmer, die im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässig sind. Dieser Buchstabe ist nicht so auszulegen, dass er einer Vertragspartei verbietet, von Unterauftragnehmern die Erfüllung derselben Anforderungen zu verlangen, die die Konformitätsbewertungsstelle, die sie beauftragt hat, erfüllen muss, um die in Auftrag gegebenen Prüfungen oder Kontrollen selbst durchzuführen, und

    i)    stellt sie sicher, dass die Einzelheiten der Benennung der Stellen, die für die Durchführung einer solchen Konformitätsbewertung benannt wurden, online veröffentlicht werden, wobei dies auch den Anwendungsbereich der Benennung einschließt.


    (4)    Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei nicht daran, zu verlangen, dass die Konformitätsbewertung in Bezug auf bestimmte Waren von ihren zuständigen Behörden durchgeführt wird. Verlangt eine Vertragspartei, dass Konformitätsbewertungen von ihren zuständigen Behörden durchgeführt werden, so

    a)    beschränkt sie die Gebühren der Konformitätsbewertung auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen und erläutert auf Ersuchen eines Anmelders einer Konformitätsbewertung, in welcher Weise die Gebühren, die sie für eine solche Konformitätsbewertung erhebt, auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind, und

    b)    stellt sicher, dass die Gebühren von Konformitätsbewertungen auf Anfrage zur Verfügung stehen, sofern sie nicht veröffentlicht werden.

    (5)    Erachtet Neuseeland eine von einer nicht unmittelbar interessierten Partei durchgeführte Konformitätsbewertung als erforderlich, um den Nachweis zu erbringen, dass eine Ware den Anforderungen seiner technischen Vorschriften entspricht, so akzeptiert Neuseeland ungeachtet der Absätze 1, 3 und 4 in den in Anhang 9-A (Anerkennung der Konformitätsbewertung (Dokumente)) aufgeführten Bereichen, bezüglich derer die Union SDoC anerkennt, Folgendes:

    a)    Bescheinigungen und Prüfberichte, die von Konformitätsbewertungsstellen ausgestellt wurden, die ihren Sitz im Gebiet der Union haben und von einer Akkreditierungsstelle akkreditiert wurden, die Mitglied der internationalen Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der ILAC oder des IAF oder ihrer Nachfolger ist, oder die anderweitig nach den technischen Vorschriften Neuseelands anerkannt sind, oder

    b)    in Bezug auf Gesichtspunkte der elektrischen Sicherheit und der elektromagnetischen Verträglichkeit Bescheinigungen und Prüfberichte, die von Konformitätsbewertungsstellen ausgestellt wurden, die im Gebiet der Union ansässig und Teil des IECEE-CB-Systems sind. 16


    (6)    Eine SDoC ist eine Konformitätsbescheinigung einer interessierten Partei 17 , die vom Hersteller oder einer anderen zugelassenen interessierten Partei auf deren alleinige Verantwortung auf der Grundlage der Ergebnisse einer geeigneten Art der Konformitätsbewertungstätigkeit ohne eine obligatorische Bewertung durch einen Dritten ausgestellt wird.

    (7)    Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der gegenseitigen Anerkennung im Einklang mit dem am 25. Juni 1998 in Wellington unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung zusammen. Im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des genannten Abkommens können sich die Vertragsparteien auch entschließen, den Anwendungsbereich hinsichtlich der Waren, der geltenden gesetzlichen Anforderungen und der anerkannten Konformitätsbewertungsstellen zu erweitern.

    ARTIKEL 9.8

    Transparenz

    (1)    Jede Vertragspartei gestattet es der anderen Vertragspartei, innerhalb einer Frist von mindestens 60 Tagen nach Übermittlung der Notifikation geplanter technischer Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren beim zentralen Notifikationsregister der WTO schriftlich Stellung zu solchen Vorschriften oder Verfahren zu nehmen, sofern keine dringenden Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit auftreten oder aufzutreten drohen. Eine Vertragspartei zieht zumutbare Ersuchen um Verlängerung der Frist für die Stellungnahme wohlwollend in Betracht.


    (2)    Falls der notifizierte Text nicht in einer der WTO-Amtssprachen verfasst wurde, legt jede Vertragspartei eine ausführliche und umfassende Beschreibung des Inhalts der geplanten technischen Vorschrift oder des geplanten Konformitätsbewertungsverfahren im Notifikationsformat der WTO vor.

    (3)    Erhält eine Vertragspartei schriftliche Stellungnahmen der anderen Vertragspartei zu ihren vorgeschlagenen technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren, so

    a)    erörtert sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei nach Möglichkeit die schriftlichen Stellungnahmen unter Beteiligung ihrer zuständigen Regulierungsbehörde zu einem Zeitpunkt, zu dem die Stellungnahmen berücksichtigt werden können, und

    b)    beantwortet sie in schriftlicher Form erhebliche oder wesentliche, in den Stellungnahmen dargelegte Fragen spätestens am Tag der Veröffentlichung der technischen Vorschrift oder des Konformitätsbewertungsverfahrens.

    (4)    Jede Vertragspartei macht ihre Antworten auf erhebliche oder wesentliche Fragen, die in den Stellungnahmen anderer WTO-Mitglieder zu ihrer TBT-Notifikation der vorgeschlagenen technischen Vorschrift oder des vorgeschlagenen Konformitätsbewertungsverfahrens übermittelt wurden, vorzugsweise durch Veröffentlichung auf einer Website öffentlich zugänglich.

    (5)    Eine Vertragspartei stellt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Informationen über die Ziele und die Begründung einer technischen Vorschrift oder eines Konformitätsbewertungsverfahrens zur Verfügung, welche beziehungsweise welches sie angenommen hat oder anzunehmen gedenkt.

    (6)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die von ihr angenommenen technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren online veröffentlich werden und gebührenfrei zugänglich sind.


    (7)    Jede Vertragspartei stellt Informationen über die Annahme und das Inkrafttreten der technischen Vorschrift oder des Konformitätsbewertungsverfahrens und über die endgültige Fassung des verabschiedeten Textes in Form eines Nachtrags zur ursprünglichen Notifikation an die WTO zur Verfügung.

    (8)    Ergänzend zu Artikel 2.12 des TBT-Übereinkommens bezeichnet der Begriff „ausreichende Frist“ in der Regel einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten, es sei denn, dies wäre für die Erreichung der angestrebten berechtigten Ziele unwirksam.

    (9)    Eine Vertragspartei prüft zumutbare Ersuchen der anderen Vertragspartei um Verlängerung der Frist zwischen Annahme und Inkrafttreten der technischen Vorschrift, die sie nach der Übermittlung an das zentrale Notifikationsregister der WTO und vor dem Ende der in Absatz 1 genannten Frist für die Stellungnahme erhalten hat, es sei denn, die Verzögerung würde das Erreichen der angestrebten legitimen Ziele beeinträchtigen.

    ARTIKEL 9.9

    Kennzeichnung und Etikettierung

    (1)    Eine technische Vorschrift einer Vertragspartei kann unter anderem oder ausschließlich Kennzeichnungs- oder Etikettierungserfordernisse enthalten. In solchen Fällen gelten für die betreffenden technischen Vorschriften die einschlägigen Grundsätze des Artikels 2.2 des TBT-Übereinkommens.

    (2)    Schreibt eine Vertragspartei eine obligatorische Kennzeichnung oder Etikettierung von Waren vor, so

    a)    verlangt sie soweit möglich nur Informationen, die für Verbraucher oder Nutzer der Ware relevant sind oder aus denen hervorgeht, dass die Ware verbindlichen technischen Anforderungen entspricht,


    b)    verlangt sie weder eine vorherige Genehmigung, Registrierung oder Zertifizierung von Kennzeichen oder Etiketten von Waren noch eine Zahlung von Gebühren als Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Waren, die ansonsten ihre verbindlichen technischen Anforderungen erfüllen, es sei denn, dies ist angesichts des mit den Waren verbundenen Risikos oder des Risikos der auf den Kennzeichnungen und Etiketten aufgeführten Angaben für die Gesundheit oder das Leben von Menschen, Tieren oder Pflanzen, die Umwelt oder die nationale Sicherheit erforderlich,

    c)    erteilt sie Wirtschaftsbeteiligten der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung und diskriminierungsfrei eine eindeutige Identifikationsnummer, falls sie die Verwendung einer solchen Nummer vorschreibt,

    d)    ermöglicht 18 sie, sofern die Kennzeichnung und Etikettierung einer Ware den gesetzlichen Anforderungen der Einfuhrvertragspartei entspricht und in Bezug auf diese Anforderungen nicht irreführend, widersprüchlich oder verwirrend ist, Folgendes:

    i)    Informationen in anderen Sprachen zusätzlich zu der Sprache, die in der Einfuhrvertragspartei vorgeschrieben ist,

    ii)    international anerkannte Nomenklaturen, Piktogramme, Symbole oder grafische Darstellungen und

    iii)    zusätzliche Informationen, die über die von der Einfuhrvertragspartei vorgeschriebenen Informationen hinausgehen,


    e)    akzeptiert sie, dass Kennzeichnungen einschließlich zusätzlicher Kennzeichnungen oder Korrekturen daran im Gebiet der Einfuhrvertragspartei nach deren einschlägigen Vorschriften und Verfahren alternativ zur Kennzeichnung in der Ausfuhrvertragspartei stattfinden, es sei denn, eine solche Kennzeichnung ist angesichts der berechtigten Ziele nach Artikel 2.2 des TBT-Übereinkommens erforderlich, und

    f)    ist sie bestrebt, sofern ihres Erachtens die berechtigten Ziele im Sinne des TBT-Übereinkommens dadurch nicht gefährdet werden, nicht-dauerhafte oder ablösbare Etiketten zuzulassen oder zu erlauben, dass die Kennzeichnung oder Etikettierung in den Begleitunterlagen erfolgt, anstatt vorzuschreiben, dass die Kennzeichnung oder Etikettierung physisch mit der Ware verbunden wird.

    (3)    Absatz 2 dieses Artikels gilt nicht für die Kennzeichnung oder Etikettierung von Arzneimitteln oder Medizinprodukten im Sinne der Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei.

    ARTIKEL 9.10

    Zusammenarbeit in den Bereichen der Marktüberwachung, der Sicherheit und der Konformität von Nichtlebensmittelerzeugnissen mit den Rechtsvorschriften

    (1)    Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „Marktüberwachung“ die von Behörden auf der Grundlage von Verfahren einer Vertragspartei durchgeführten Tätigkeiten beziehungsweise ergriffenen Maßnahmen einschließlich solcher Tätigkeiten und Maßnahmen, die in Zusammenarbeit mit Wirtschaftsbeteiligten durchgeführt beziehungsweise ergriffen werden und diese Vertragspartei in die Lage versetzen sollen, die Übereinstimmung von Waren mit den Anforderungen der Gesetze und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei zu überwachen und zu überprüfen.


    (2)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit in den Bereichen Marktüberwachung, Einhaltung der Vorschriften und Sicherheit von Nichtlebensmittelerzeugnissen für die Erleichterung des Handels und den Schutz der Verbraucher und anderer Nutzer sowie die Bedeutung des Aufbaus gegenseitigen Vertrauens auf der Grundlage gemeinsamer Informationen an.

    (3)    Jede Vertragspartei stellt sicher,

    a)    dass im Hinblick auf die Vermeidung von Interessenkonflikten Aufgaben der Marktüberwachung unparteiisch und unabhängig von Aufgaben der Konformitätsbewertung durchgeführt werden 19 und

    b)    dass keine Interessen vorliegen, die die Unparteilichkeit der Marktüberwachungsbehörden bei der Durchführung ihrer Kontrolle oder Beaufsichtigung von Wirtschaftsbeteiligten beeinträchtigen würden.

    (4)    Die Vertragsparteien können im Bereich der Marktüberwachung, der Sicherheit und der Konformität von Nichtlebensmittelerzeugnissen mit den Rechtsvorschriften insbesondere im Hinblick auf Folgendes Informationen austauschen:

    a)    Marktüberwachungs- und Durchsetzungstätigkeiten sowie ‑maßnahmen,

    b)    Risikobewertungsmethoden und Produktprüfung,

    c)    koordinierte Produktrückrufe oder andere vergleichbare Schritte,


    d)    wissenschaftliche, technische und regulatorische Angelegenheiten mit dem Ziel, die Sicherheit von Nichtlebensmittelerzeugnissen und die Einhaltung von Vorschriften in diesem Bereich zu verbessern,

    e)    aufkommende Fragen von erheblicher Relevanz für Gesundheit und Sicherheit,

    f)    normungsbezogene Tätigkeiten und

    g)    den Austausch von Beamten.

    (5)    Die Union kann Neuseeland in Bezug auf Verbrauchsgüter im Sinne der Richtlinie 2001/95/EG 20 ausgewählte Informationen aus ihrem Schnellwarnsystem oder dessen Nachfolger zur Verfügung stellen und Neuseeland kann der Union ausgewählte Informationen über die Sicherheit von Nichtlebensmittelerzeugnissen und damit zusammenhängende Präventions‑, Restriktions- und Korrekturmaßnahmen, die im Hinblick auf Verbrauchsgüter im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften Neuseelands getroffen wurden, zur Verfügung stellen. Der Informationsaustausch kann in folgender Form stattfinden:

    a)    Ad-hoc-Austausch in hinreichend begründeten Fällen oder

    b)    systematischer Austausch auf der Grundlage einer durch Beschluss des Handelsausschusses nach Anhang 9-C (Regelung nach Artikel 9.10 Absatz 5 Buchstabe b für den regelmäßigen Informationsaustausch über die Sicherheit von Nichtlebensmittelerzeugnissen und damit zusammenhängende Präventions‑, Restriktions- und Korrekturmaßnahmen) eingeführten Vereinbarung.


    (6)    Der Handelsausschuss kann einen Beschluss annehmen, eine Vereinbarung gemäß Anhang 9-D (Regelung nach Artikel 9.10 Absatz 6 für den regelmäßigen Informationsaustausch über Maßnahmen, die in Bezug auf Nichtlebensmittelerzeugnisse ergriffen werden, bei denen die Vorschriften nicht eingehalten werden und die nicht unter Artikel 9.10 Absatz 5 Buchstabe b fallen) über den regelmäßigen, auch auf elektronischem Wege erfolgenden Austausch von Informationen über Maßnahmen, die im Hinblick auf nicht den Vorschriften entsprechende und nicht unter Absatz 5 fallende Nichtlebensmittelerzeugnisse getroffen wurden, einzuführen.

    (7)    Jede Vertragspartei verwendet die nach den Absätzen 4, 5 und 6 erlangten Informationen ausschließlich zum Schutz der Verbraucher, der Gesundheit, der Sicherheit oder der Umwelt.

    (8)    Jede Vertragspartei behandelt die nach den Absätzen 4, 5 und 6 erlangten Informationen vertraulich.

    (9)    In den in Absatz 5 Buchstabe b und Absatz 6 dargelegten Vereinbarungen werden die Art der auszutauschenden Informationen, die Austauschmodalitäten sowie die Geltung des Vertraulichkeitsgrundsatzes und die Regeln zum Schutz personenbezogener Daten spezifiziert.

    (10)    Der Handelsausschuss ist befugt, Beschlüsse zu fassen, um die in den Anhängen 9-C (Regelung nach Artikel 9.10 Absatz 5 Buchstabe b für den regelmäßigen Informationsaustausch über die Sicherheit von Nichtlebensmittelerzeugnissen und damit zusammenhängende Präventions‑, Restriktions- und Korrekturmaßnahmen) und 9-D (Regelung nach Artikel 9.10 Absatz 6 für den regelmäßigen Informationsaustausch über Maßnahmen, die in Bezug auf Nichtlebensmittelerzeugnisse ergriffen werden, bei denen die Vorschriften nicht eingehalten werden und die nicht unter Artikel 9.10 Absatz 5 Buchstabe b fallen) aufgeführten Vereinbarungen festzulegen oder zu ändern.


    ARTIKEL 9.11

    Technische Beratungen und Konsultationen

    (1)    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Entwurf oder ein Vorschlag für eine technische Vorschrift oder ein Konformitätsbewertungsverfahren der anderen Vertragspartei den Handel zwischen den Vertragsparteien in erheblichem Maße beeinträchtigen könnte, so kann sie um Beratungen über diese Angelegenheit ersuchen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen und muss folgende Angaben enthalten:

    a)    die strittige Maßnahme,

    b)    die Bestimmungen dieses Kapitels, die Gegenstand der Bedenken sind, und

    c)    die Gründe für das Ersuchen, einschließlich einer Beschreibung der Bedenken der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf die Maßnahme.

    (2)    Eine Vertragspartei übermittelt ihr Ersuchen an den nach Artikel 9.14 (Koordinator für das TBT-Kapitel) benannten TBT-Kapitelkoordinator der anderen Vertragspartei.

    (3)    Auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien kommen die Vertragsparteien innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag der Zustellung des Ersuchens persönlich oder über Kommunikationsmittel, einschließlich Telefon, Videokonferenz oder anderer elektronischer Kommunikationsmittel, zusammen, um die in dem Ersuchen geäußerten Bedenken zu erörtern, und bemühen sich, so rasch wie möglich eine Lösung zu finden. Ist eine ersuchende Vertragspartei der Auffassung, dass die Angelegenheit dringend ist, so kann sie darum ersuchen, dass eine Zusammenkunft innerhalb eines kürzeren zeitlichen Rahmens stattfindet. In solchen Fällen wird das Ersuchen von der ersuchten Vertragspartei wohlwollend geprüft.


    (4)    Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei über deren Koordinator für das TBT-Kapitel schriftlich um Konsultationen zu allen sich aus diesem Kapitel ergebenden Fragen ersuchen. Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu erzielen.

    (5)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Artikel Kapitel 26 (Streitbeilegung) unberührt lässt.

    ARTIKEL 9.12

    Zusammenarbeit

    (1)    Die Vertragsparteien können in bestimmten Bereichen von beiderseitigem Interesse zusammenarbeiten, um technische Handelshemmnisse zu beseitigen, abzubauen oder zu vermeiden und den Handel zwischen den Vertragsparteien, auch mittels digitaler Lösungen, zu erleichtern.

    (2)    Die Vertragsparteien können in Angelegenheiten von Relevanz für Anhang 9-A (Anerkennung der Konformitätsbewertung (Dokumente)), einschließlich seiner Umsetzung, zusammenarbeiten und Informationen austauschen.

    ARTIKEL 9.13

    Verbot von Tierversuchen

    (1)    Jede Vertragspartei setzt die aktive Unterstützung und Förderung der Forschung, Entwicklung, Validierung und rechtlichen Anerkennung alternativer Methoden zu Tierversuchen fort.


    (2)    Jede Vertragspartei erkennt für die Zwecke der Sicherheitsbewertung von Erzeugnissen, die in ihrem Zuständigkeitsgebiet unter den Begriff „kosmetisches Erzeugnis“ fallen, Testergebnisse an, die mit validierten Alternativen zu Tierversuchen erzielt wurden.

    (3)    Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass ein Erzeugnis, das in ihrem Zuständigkeitsgebiet unter die Definition des Begriffs „kosmetisches Erzeugnis“ fällt, zur Bestimmung der Sicherheit dieses Erzeugnisses an Tieren getestet wird.

    ARTIKEL 9.14

    Koordinator für das TBT-Kapitel

    (1)    Jede Vertragspartei benennt einen Koordinator für das TBT-Kapitel und teilt der anderen Vertragspartei dessen Kontaktdaten mit. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei Änderungen dieser Kontaktdaten unverzüglich.

    (2)    Die Koordinatoren für das TBT-Kapitel arbeiten zusammen, um die Umsetzung dieses Kapitels und die Zusammenarbeit der Vertragsparteien in allen Fragen technischer Handelshemmnisse zu erleichtern. Zu diesem Zweck haben die Koordinatoren für das TBT-Kapitel, vorbehaltlich der internen Verfahren der Vertragsparteien, insbesondere folgende Aufgaben:

    a)    Überwachung der Umsetzung und Anwendung dieses Kapitels, unverzügliche Befassung mit Fragestellungen, die eine Vertragspartei im Zusammenhang mit der Ausarbeitung, Annahme, Anwendung oder Durchsetzung von technischen Vorschriften, Normen oder Konformitätsbewertungsverfahren vorbringt, und auf Ersuchen einer Vertragspartei das Führen von Gesprächen über alle Angelegenheiten, die sich aus diesem Kapitel ergeben,


    b)    Stärkung der Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung und Verbesserung von technischen Vorschriften, Normen, und Konformitätsbewertungsverfahren,

    c)    Organisation der technischen Beratungen und Konsultationen nach Artikel 9.11 (Technische Beratungen und Konsultationen),

    d)    gegebenenfalls Organisation der Einsetzung von Arbeitsgruppen 21 und

    e)    Austausch von Informationen über Entwicklungen in nichtstaatlichen regionalen und multilateralen Foren, die einen Bezug zu technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren aufweisen.

    (3)    Die Koordinatoren für das TBT-Kapitel nutzen für ihre Kommunikation vereinbarte Verfahren, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben geeignet sind.


    KAPITEL 10

    LIBERALISIERUNG VON INVESTITIONEN UND HANDEL MIT DIENSTLEISTUNGEN

    ABSCHNITT A

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    ARTIKEL 10.1

    Ziele

    (1)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit zur Schaffung eines besseren Klimas für die Entwicklung des Handels und der Investitionstätigkeit zwischen ihnen und legen hiermit die erforderlichen Regelungen für die schrittweise gegenseitige Liberalisierung des Dienstleistungshandels und der Investitionen fest.

    (2)    Die Vertragsparteien bekräftigen das Recht jeder Vertragspartei, zur Erreichung legitimer politischer Ziele wie des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, der Sozialdienstleistungen, der öffentlichen Bildung, der Sicherheit, der Umwelt (einschließlich Klimawandel), der öffentlichen Sittlichkeit, des Sozial- oder Verbraucherschutzes, des Tierschutzes, des Schutzes der Privatsphäre und des Datenschutzes, der Förderung und des Schutzes der kulturellen Vielfalt und, im Falle Neuseelands, der Förderung oder des Schutzes der Rechte, Interessen, Pflichten und Verantwortlichkeiten der Māori, in ihrem jeweiligen Gebiet Regelungen zu erlassen.


    ARTIKEL 10.2

    Anwendungsbereich

    (1)    Dieses Kapitel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche Personen einer Vertragspartei betreffen, welche einen Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei anstreben, noch für Maßnahmen, die die Staatsangehörigkeit oder die Staatsbürgerschaft, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.

    (2)    Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in ihr Gebiet oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Ein- und Ausreise natürlicher Personen über diese Grenzen erforderlich sind, sofern solche Maßnahmen nicht so angewendet werden, dass sie die Vorteile 22 , die der anderen Vertragspartei aus diesem Kapitel erwachsen, zunichtemachen oder schmälern.

    (3)    Dieses Kapitel gilt nicht für:

    a)    Flugdienstleistungen oder verwandte Dienstleistungen zur Unterstützung von Flugdienstleistungen 23 , mit Ausnahme folgender Dienstleistungen:

    i)    Luftfahrzeugreparatur- und ‑wartungsdienstleistungen,

    ii)    Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (Computer Reservation Systems – CRS),

    iii)    Bodenabfertigungsdienste,

    iv)    Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen und

    v)    die folgenden, mithilfe eines bemannten Luftfahrzeugs erbrachten Dienstleistungen, deren Hauptzweck nicht in der Beförderung von Gütern oder Personen besteht: Brandbekämpfung aus der Luft, Flugausbildung, Sprüheinsätze, Luftbildvermessung, Luftbildkartierung, Fotografie, Erlebnisflugdienstleistungen 24 sowie sonstige landwirtschaftliche, gewerbliche und Inspektionsdienstleistungen aus der Luft,

    b)    audiovisuelle Dienstleistungen und

    c)    Seekabotage im Inlandsverkehr 25 .


    ARTIKEL 10.3

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „Wirtschaftstätigkeit, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt wird“ bezeichnet eine Tätigkeit, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen, die weder auf gewerblicher Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt wird;

    b)    „Luftfahrzeugreparatur- und ‑wartungsdienstleistungen“ bezeichnet Arbeiten an einem außer Betrieb gesetzten Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil, nicht jedoch Stationswartungsdienste („Line-Maintenance“);

    c)    „Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (CRS)“ bezeichnet Dienstleistungen, die mithilfe computergestützter Systeme erbracht werden, welche Informationen über die Flugpläne von Luftfahrtunternehmen, die Verfügbarkeit von Beförderungskapazitäten, Flugpreise und Flugpreisregelungen enthalten und mit deren Hilfe Buchungen vorgenommen oder Flugscheine ausgestellt werden können;

    d)    „erfasstes Unternehmen“ bezeichnet ein im Einklang mit Buchstabe g nach dem anwendbaren Recht direkt oder indirekt von einem Unternehmer der einen Vertragspartei gegründetes Unternehmen im Gebiet der anderen Vertragspartei, das am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits besteht oder danach gegründet wird;


    e)    „grenzüberschreitender Dienstleistungshandel“ bezeichnet die Erbringung von Dienstleistungen:

    i)    vom Gebiet der einen Vertragspartei aus im Gebiet der anderen Vertragspartei oder

    ii)    im Gebiet der einen Vertragspartei für einen Dienstleistungsnutzer der anderen Vertragspartei;

    f)    „wirtschaftliche Tätigkeit“ bezeichnet jede gewerbliche, kaufmännische oder freiberufliche Tätigkeit und jede handwerkliche Tätigkeit, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen, nicht jedoch Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden;

    g)    „Niederlassung“ bezeichnet die Errichtung oder den Erwerb einer juristischen Person, auch durch Kapitalbeteiligungen, oder die Einrichtung einer Zweigniederlassung oder Repräsentanz in einer Vertragspartei mit dem Ziel, dauerhafte Wirtschaftsbeziehungen zu schaffen oder aufrechtzuerhalten;

    h)    „Bodenabfertigungsdienste“ bezeichnet die Erbringung folgender Dienstleistungen an Flughäfen im Auftrag Dritter: Vertretung von Fluggesellschaften, administrative Abfertigung und Überwachung, Fluggastabfertigung, Gepäckabfertigung, Vorfelddienste, Bordverpflegungsdienste (Catering), Luftfracht- und Postabfertigung, Betankung von Luftfahrzeugen, Luftfahrzeugservice und Reinigungsdienste, Transportdienste am Boden, Flugbetriebs- und Besatzungsdienste sowie Flugplanung. Nicht zu den Bodenabfertigungsdienstleistungen gehören Selbstabfertigung, Sicherheitsdienste, Luftfahrzeugreparatur und ‑wartung oder Verwaltung und Betrieb grundlegender zentralisierter Infrastrukturen von Flughäfen, beispielsweise von Enteisungsanlagen, Treibstoffversorgungssystemen, Gepäckbeförderungssystemen und fest installierten flughafeninternen Transportsystemen;


    i)    „Investor einer Vertragspartei“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, einschließlich einer Vertragspartei, die im Einklang mit Buchstabe g im Gebiet der anderen Vertragspartei ein Unternehmen gründen möchte, gründet oder gegründet hat;

    j)    „juristische Person einer Vertragspartei“ bezeichnet 26 :

    i)    im Falle der Union:

    A)    eine nach dem Recht der Union oder mindestens eines ihrer Mitgliedstaaten gegründete oder organisierte juristische Person, die im Gebiet der Europäischen Union in erheblichem Umfang Geschäfte 27 tätigt, und

    B)    Reedereien, die außerhalb der Union niedergelassen sind und von natürlichen Personen eines Mitgliedstaats kontrolliert werden, deren Schiffe in einem Mitgliedstaat registriert sind und unter dessen Flagge fahren,

    ii)    im Falle Neuseelands:

    A)    eine nach dem Recht Neuseelands gegründete oder organisierte juristische Person, die in Neuseeland in erheblichem Umfang Geschäfte tätigt, und


    B)    Reedereien, die außerhalb Neuseelands niedergelassen sind und von natürlichen Personen Neuseelands kontrolliert werden, deren Schiffe in Neuseeland registriert sind und unter dessen Flagge fahren;

    k)    „Betrieb“ bezeichnet die Leitung, die Verwaltung, die Aufrechterhaltung, die Verwendung, die Nutzung oder den Verkauf eines Unternehmens oder eine sonstige Art der Verfügung über ein Unternehmen;

    l)    „Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen“ bezeichnet Möglichkeiten des betreffenden Luftfahrtunternehmens zum freien Verkauf und zur freien Vermarktung seiner Luftverkehrsdienstleistungen, einschließlich aller Aspekte der Vermarktung wie Marktforschung, Werbung und Vertrieb, jedoch unter Ausschluss der Festsetzung von Preisen für Luftverkehrsdienstleistungen und der dafür geltenden Bedingungen;

    m)    „Dienstleistung“ bezeichnet jede Art von Dienstleistungen in jedem Sektor mit Ausnahme in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachter Dienstleistungen;

    n)    „Dienstleister“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die eine Dienstleistung erbringt oder erbringen möchte.


    ABSCHNITT B

    LIBERALISIERUNG VON INVESTITIONEN

    ARTIKEL 10.4

    Anwendungsbereich

    (1)    Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf die Niederlassung oder den Betrieb im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Tätigkeiten folgender Akteure auswirken:

    a)    Investoren der anderen Vertragspartei,

    b)    erfasste Unternehmen und

    c)    für die Zwecke des Artikels 10.9. (Leistungsanforderungen) jedes Unternehmen im Gebiet der Vertragspartei, welche die Maßnahme einführt oder aufrechterhält.

    (2)    Dieser Abschnitt gilt nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf die Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen, die für öffentliche Zwecke beschafft werden und die nicht zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur Nutzung bei der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen zur gewerblichen Veräußerung bestimmt sind, unabhängig davon, ob es sich bei der betreffenden Beschaffung um eine „erfasste Beschaffung“ im Sinne des Artikels 14.1 (Übernahme bestimmter Bestimmungen des GPA) handelt oder nicht.


    (3)    Die Artikel 10.5 (Marktzugang), 10.6 (Inländerbehandlung), 10.7 (Meistbegünstigung) und 10.8 (Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane) gelten nicht für Subventionen oder Zuschüsse, die von den Vertragsparteien gewährt werden, einschließlich staatlich geförderter Darlehen, Garantien und Versicherungen.

    ARTIKEL 10.5

    Marktzugang

    Eine Vertragspartei darf in Bezug auf den Marktzugang mittels Niederlassung oder Betrieb durch einen Investor der anderen Vertragspartei oder ein erfasstes Unternehmen weder für ihr gesamtes Gebiet noch auf der Grundlage einer Gebietsuntergliederung Maßnahmen einführen oder aufrechterhalten, die

    a)    folgende Arten von Beschränkungen 28 vorsehen:

    i)    Beschränkung der Anzahl der Unternehmen, die eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit ausüben dürfen, in Form von zahlenmäßigen Quoten, Monopolen, ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,

    ii)    Beschränkung des Gesamtwerts der Geschäfte oder des Betriebsvermögens in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,


    iii)    Beschränkung der Gesamtzahl der Geschäftsvorgänge oder des Gesamtvolumens der Produktion durch Festlegung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,

    iv)    Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen oder

    v)    Beschränkung der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Sektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Unternehmen beschäftigen darf und die zur Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit erforderlich und direkt darin eingebunden sind, in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, oder

    b)    die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch einen Investor der anderen Vertragspartei auf bestimmte Formen rechtlicher Einheiten oder von Joint Ventures beschränken oder diese dafür vorschreiben.

    ARTIKEL 10.6

    Inländerbehandlung

    Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und erfassten Unternehmen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Investoren und deren Unternehmen in vergleichbaren Situationen in Bezug auf die Niederlassung und den Betrieb in ihrem Gebiet gewährt.


    ARTIKEL 10.7

    Meistbegünstigung

    (1)    Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und erfassten Unternehmen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Investoren eines Drittlands und deren Unternehmen in vergleichbaren Situationen in Bezug auf die Niederlassung und den Betrieb in ihrem Gebiet gewährt.

    (2)    Absatz 1 ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei verpflichtet, Investoren der anderen Vertragspartei oder erfassten Unternehmen die Vorteile einer Behandlung zu gewähren, die sich aus bestehenden oder künftigen Maßnahmen zur Anerkennung von Qualifikationen, Zulassungen oder aufsichtsrechtlichen Maßnahmen nach Artikel VII GATS oder Absatz 3 des Anhangs über Finanzdienstleistungen des GATS ergeben.

    (3)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die in Absatz 1 genannte „Behandlung“ keine in anderen internationalen Übereinkünften vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren umfasst.

    (4)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass materiellrechtliche Bestimmungen in anderen von einer Vertragspartei mit einem Drittland geschlossenen internationalen Übereinkünften für sich allein genommen keine „Behandlung“ im Sinne von Absatz 1 darstellen. Maßnahmen einer Vertragspartei nach diesen Bestimmungen 29 können eine solche Behandlung darstellen und somit zu einer Verletzung dieses Artikels führen.


    ARTIKEL 10.8

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

    Eine Vertragspartei darf von einem erfassten Unternehmen nicht verlangen, dass es Positionen im höheren Management oder im Leitungs- bzw. Kontrollorgan mit natürlichen Personen einer bestimmten Staatsangehörigkeit besetzt.

    ARTIKEL 10.9

    Leistungsanforderungen

    (1)    Eine Vertragspartei darf im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb von Unternehmen in ihrem Gebiet weder eine der folgenden Anforderungen auferlegen oder durchsetzen noch diesbezügliche Verpflichtungen oder Zusagen durchsetzen: 30

    a)    die Ausfuhr einer bestimmten Menge oder eines bestimmten Prozentsatzes von Waren oder Dienstleistungen,

    b)    das Erreichen einer bestimmten Menge oder eines bestimmten Prozentsatzes heimischer Bestandteile,

    c)    den Erwerb, die Verwendung oder die Bevorzugung von in ihrem Gebiet hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen oder den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen bei natürlichen oder juristischen Personen oder anderen Einrichtungen in ihrem Gebiet,


    d)    jedwede Kopplung der Menge oder des Werts der Einfuhren an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der mit dem betreffenden Unternehmen verbundenen Devisenzuflüsse,

    e)    Beschränkung der Verkäufe der von dem betreffenden Unternehmen hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in ihrem Gebiet, indem diese Verkäufe in irgendeiner Weise an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder Deviseneinnahmen des Unternehmens gekoppelt werden,

    f)    Transfer von Technologie, Produktionsverfahren oder anderem geschütztem Wissen an eine natürliche oder juristische Person oder eine andere Einrichtung in ihrem Gebiet,

    g)    die Auflage, dass ein bestimmter regionaler Markt oder der Weltmarkt nur vom Gebiet der Vertragspartei aus mit einer von dem Unternehmen hergestellten Ware oder erbrachten Dienstleistung versorgt werden darf,

    h)    die Ansiedlung des Hauptsitzes für eine bestimmte Region oder den Weltmarkt in ihrem Gebiet,

    i)    die Beschäftigung einer bestimmten Anzahl oder eines bestimmten Prozentsatzes natürlicher Personen dieser Vertragspartei,

    j)    das Erreichen eines bestimmten Niveaus oder Wertes im Bereich der Forschung und Entwicklung in ihrem Gebiet,

    k)    die Beschränkung der Ausfuhren oder der Ausfuhrverkäufe oder


    l)    bei einem Lizenzvertrag 31 , der zum Zeitpunkt der Auferlegung oder Durchsetzung der Anforderung oder der Durchsetzung einer Verpflichtung oder Zusage bereits existiert, oder bei einem künftigen Lizenzvertrag, der aus freien Stücken zwischen dem Unternehmen und einer natürlichen oder juristischen Person oder einer anderen Einrichtung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei geschlossen wird, sofern die Auferlegung oder Durchsetzung der Anforderung oder die Durchsetzung der Verpflichtung oder Zusage in einer Art und Weise erfolgt, die einen unmittelbaren Eingriff in den besagten Lizenzvertrag durch Ausübung außergerichtlicher hoheitlicher Gewalt einer Vertragspartei 32 darstellt, die Einführung

    i)    eines bestimmten Satzes oder einer bestimmten Höhe der Lizenzgebühr im Rahmen eines Lizenzvertrags oder

    ii)    einer bestimmten Laufzeit eines Lizenzvertrags.

    (2)    Eine Vertragspartei darf im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb eines Unternehmens in ihrem Gebiet die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils nicht an die Bedingung knüpfen, dass eine der folgenden Anforderungen erfüllt wird:

    a)    das Erreichen einer bestimmten Menge oder eines bestimmten Prozentsatzes heimischer Bestandteile,

    b)    Erwerb, Verwendung oder Bevorzugung von in ihrem Gebiet hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen oder Erwerb von Waren oder Dienstleistungen von natürlichen oder juristischen Personen oder anderen Einrichtungen in ihrem Gebiet,


    c)    jedwede Kopplung der Menge oder des Werts der Einfuhren an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der mit dem betreffenden Unternehmen verbundenen Devisenzuflüsse,

    d)    Beschränkung der Verkäufe der von dem betreffenden Unternehmen hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in ihrem Gebiet, indem diese Verkäufe in irgendeiner Weise an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder Deviseneinnahmen des Unternehmens gekoppelt werden, oder

    e)    die Beschränkung der Ausfuhren oder der Ausfuhrverkäufe.

    (3)    Absatz 2 ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei daran hindert, im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb von Unternehmen in ihrem Gebiet die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils an die Bedingung zu knüpfen, in ihrem Gebiet eine Produktion anzusiedeln, eine Dienstleistung zu erbringen, Arbeitskräfte auszubilden oder zu beschäftigen, bestimmte Einrichtungen zu bauen oder auszubauen oder Forschung und Entwicklung zu betreiben.

    (4)    Absatz 1 Buchstaben f und l finden keine Anwendung, wenn

    a)    ein Gericht, ein Verwaltungsgericht oder eine Wettbewerbsbehörde die Anforderung auferlegt oder durchsetzt oder die Verpflichtung oder Zusage nach dem Wettbewerbsrecht der Vertragspartei durchsetzt, um eine Verfälschung des Wettbewerbs zu verhindern oder zu beseitigen, oder

    b)    eine Vertragspartei die Nutzung eines Rechts des geistigen Eigentums im Einklang mit Artikel 31 oder Artikel 31bis des TRIPS-Übereinkommens zulässt oder Maßnahmen einführt oder beibehält, die die Offenlegung von Daten oder geschützten Informationen erfordern, die unter Artikel 39 des TRIPS-Übereinkommens fallen und mit diesem im Einklang stehen.


    (5)    Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie Absatz 2 Buchstaben a und b gelten nicht für Qualifikationserfordernisse, die Waren oder Dienstleistungen erfüllen müssen, damit sie für Exportförderungs- und Auslandshilfeprogramme infrage kommen.

    (6)    Absatz 2 Buchstaben a und b gilt nicht für Anforderungen, die eine Einfuhrvertragspartei in Bezug auf die Bestandteile auferlegt, die eine Ware aufweisen muss, damit sie für Präferenzzölle oder präferenzielle Zollkontingente infrage kommt.

    (7)    Absatz 1 Buchstabe l gilt nicht, wenn die Auferlegung oder Durchsetzung der Anforderung oder die Durchsetzung der Verpflichtung oder Zusage durch ein Gericht erfolgt, das damit für eine angemessene Vergütung nach dem Urheberrecht der Vertragspartei sorgt.

    (8)    Dieser Artikel lässt die Pflichten der Vertragsparteien aus dem WTO-Übereinkommen unberührt.

    (9)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die Absätze 1 und 2 nur für die in diesen Absätzen aufgeführten Verpflichtungen, Zusagen oder Anforderungen gelten. 33

    (10)    Dieser Artikel gilt nicht für die Niederlassung oder den Betrieb eines Finanzdienstleisters.

    (11)    Hinsichtlich der Leistungsanforderungen an Finanzdienstleister handeln die Vertragsparteien Disziplinen für Leistungsanforderungen bezüglich der Niederlassung oder des Betriebs eines Finanzdienstleister aus.


    (12)    Innerhalb von 180 Tagen nach dem Tag, an dem die Vertragsparteien die Disziplinen für Leistungsanforderungen nach Absatz 11 erfolgreich ausgehandelt haben, ändert der Handelsausschuss Absatz 1 im Wege eines Beschlusses, um diese Disziplinen in diesen Artikel aufzunehmen; ferner kann er gegebenenfalls die nichtkonformen Maßnahmen jeder Vertragspartei in Anhang 10-A (Bestehende Maßnahmen) und Anhang 10‑B (Künftige Maßnahmen) ändern. Anschließend gilt dieser Artikel für die Niederlassung und den Betrieb eines Finanzdienstleisters.

    ARTIKEL 10.10

    Nichtkonforme Maßnahmen

    (1)    Die Artikel 10.5 (Marktzugang), 10.6 (Inländerbehandlung), 10.7 (Meistbegünstigung), 10.8 (Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane) und 10.9 (Leistungsanforderungen) gelten nicht für:

    a)    bestehende nichtkonforme Maßnahmen einer Vertragspartei

    i)    im Falle der Union:

    A)    auf Ebene der Union gemäß der Liste der Union in Anhang 10-A (Bestehende Maßnahmen),

    B)    auf Ebene der Zentralregierung eines Mitgliedstaats gemäß der Liste der Union in Anhang 10-A (Bestehende Maßnahmen),


    C)    auf Ebene einer regionalen Regierung eines Mitgliedstaats gemäß der Liste der Union in Anhang 10-A (Bestehende Maßnahmen) oder

    D)    auf Ebene einer anderen lokalen Regierung als der nach Buchstabe C und

    ii)    im Falle Neuseelands:

    A)    auf Ebene der Zentralregierung gemäß der Liste Neuseelands in Anhang 10-A (Bestehende Maßnahmen) oder

    B)    auf Ebene einer lokalen Regierung,

    b)    die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a oder

    c)    eine Änderung einer nichtkonformen Maßnahme nach den Buchstaben a und b, soweit die Änderung die Konformität der Maßnahme mit Artikel 10.5 (Marktzugang), 10.6 (Inländerbehandlung), 10.7 (Meistbegünstigung), 10.8 (Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane) oder 10.9 (Leistungsanforderungen), wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, nicht beeinträchtigt.

    (2)    Die Artikel 10.5 (Marktzugang), 10.6 (Inländerbehandlung), 10.7 (Meistbegünstigung), 10.8 (Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane) und 10.9 (Leistungsanforderungen) gelten nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten, die in ihrer Liste in Anhang 10-B (Künftige Maßnahmen) aufgeführt sind.


    (3)    Eine Vertragspartei darf im Rahmen einer nach Inkrafttreten dieses Abkommens eingeführten Maßnahme, die in ihrer Liste in Anhang 10-B (Künftige Maßnahmen) erfasst ist, nicht verlangen, dass ein Investor der anderen Vertragspartei aus Gründen seiner Staatsangehörigkeit ein zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Maßnahme bereits existierendes Investment verkauft oder in einer bestimmten anderen Weise darüber verfügt.

    (4)    Die Artikel 10.6 (Inländerbehandlung) und 10.7 (Meistbegünstigung) gelten nicht für Maßnahmen, die eine der in den Artikeln 3 bis 5 des TRIPS-Übereinkommens ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen oder Abweichungen von Artikel 3 oder 4 dieses Übereinkommens darstellen.

    ARTIKEL 10.11

    Informationsanforderungen

    Ungeachtet der Artikel 10.6 (Inländerbehandlung) und 10.7 (Meistbegünstigung) kann eine Vertragspartei von einem Investor der anderen Vertragspartei oder seinem erfassten Unternehmen verlangen, ausschließlich zu Informations- oder statistischen Zwecken Informationen bezüglich dieses erfassten Unternehmens bereitzustellen. Die Vertragspartei schützt vertrauliche Informationen vor jeder Offenlegung, welche die Wettbewerbsposition des Investors oder des erfassten Unternehmens beeinträchtigen würde. Dieser Artikel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei daran hindert, im Rahmen der billigen und nach Treu und Glauben erfolgenden Anwendung ihrer Rechtsvorschriften auf sonstige Art und Weise Informationen einzuholen oder offenzulegen.


    ARTIKEL 10.12

    Verweigerung von Vorteilen

    Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei oder einem erfassten Unternehmen die in diesem Abschnitt vorgesehenen Vorteile verweigern, wenn die verweigernde Vertragspartei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, einschließlich des Schutzes der Menschenrechte, einführt oder aufrechterhält,

    a)    die Geschäfte mit dem betreffenden Investor oder erfassten Unternehmen verbieten oder

    b)    gegen die verstoßen würde oder die umgangen würden, wenn die in diesem Abschnitt vorgesehenen Vorteile dem betreffenden Investor oder erfassten Unternehmen gewährt würden, und zwar auch dann, wenn die Maßnahmen Geschäfte mit einer natürlichen oder juristischen Person verbieten, die den Investor oder das erfasste Unternehmen besitzt oder kontrolliert.

    ABSCHNITT C

    GRENZÜBERSCHREITENDER DIENSTLEISTUNGSHANDEL

    ARTIKEL 10.13

    Anwendungsbereich

    (1)    Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel von Dienstleistern der anderen Vertragspartei auswirken.


    (2)    Dieser Abschnitt gilt nicht für

    a)    Maßnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf die Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen, die für öffentliche Zwecke beschafft werden und die nicht zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur Nutzung bei der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen zur gewerblichen Veräußerung bestimmt sind, unabhängig davon, ob es sich bei der betreffenden Beschaffung um eine „erfasste Beschaffung“ im Sinne des Artikels 14.1 (Übernahme bestimmter Bestimmungen des GPA) handelt oder nicht, oder

    b)    Subventionen oder Zuschüsse, die von den Vertragsparteien gewährt werden, einschließlich staatlich geförderter Darlehen, Garantien und Versicherungen.

    ARTIKEL 10.14

    Marktzugang

    Eine Vertragspartei darf weder für ihr gesamtes Gebiet noch auf der Grundlage einer Gebietsuntergliederung Maßnahmen einführen oder aufrechterhalten, die

    a)    folgende Arten von Beschränkungen vorsehen:

    i)    Beschränkung der Anzahl der Dienstleister in Form von zahlenmäßigen Quoten, Monopolen, Dienstleistern mit ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,

    ii)    Beschränkung des Gesamtwerts der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung oder


    iii)    Beschränkung der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung oder

    b)    die Erbringung einer Dienstleistung durch einen Dienstleister auf bestimmte Formen rechtlicher Einheiten oder von Joint Ventures beschränken oder diese dafür vorschreiben.

    ARTIKEL 10.15

    Lokale Präsenz

    Eine Vertragspartei darf einem Dienstleister der anderen Vertragspartei als Voraussetzung für den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel nicht vorschreiben, in ihrem Gebiet eine Repräsentanz oder ein Unternehmen gleich welcher Art zu gründen oder aufrechtzuerhalten oder dort ansässig zu sein.

    ARTIKEL 10.16

    Inländerbehandlung

    (1)    Jede Vertragspartei gewährt den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen Dienstleistungen und Dienstleistern gewährt. 34


    (2)    Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes 1 dadurch erfüllen, dass sie den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen oder Dienstleistern gewährt, entweder formal identisch ist oder sich formal von ihr unterscheidet.

    (3)    Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten der Dienstleistungen oder Dienstleister der einen Vertragspartei gegenüber Dienstleistungen oder Dienstleistern der anderen Vertragspartei verändert.

    ARTIKEL 10.17

    Meistbegünstigung

    (1)    Jede Vertragspartei gewährt den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen den Dienstleistungen und Dienstleistern eines Drittlands gewährt.

    (2)    Absatz 1 ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei verpflichtet, Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei die Vorteile einer Behandlung zu gewähren, die sich aus bestehenden oder künftigen Maßnahmen zur Anerkennung von Qualifikationen, Zulassungen oder aufsichtsrechtlichen Maßnahmen nach Artikel VII GATS oder Absatz 3 des Anhangs über Finanzdienstleistungen des GATS ergeben.

    (3)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass materiellrechtliche Bestimmungen in anderen von einer Vertragspartei mit einem Drittland geschlossenen internationalen Übereinkünften für sich allein genommen keine „Behandlung“ im Sinne von Absatz 1 darstellen. Maßnahmen einer Vertragspartei nach diesen Bestimmungen können eine solche Behandlung darstellen und somit zu einer Verletzung dieses Artikels führen.


    ARTIKEL 10.18

    Nichtkonforme Maßnahmen

    (1)    Die Artikel 10.14 (Marktzugang), 10.15 (Lokale Präsenz), 10.16 (Inländerbehandlung) und 10.17 (Meistbegünstigung) gelten nicht für

    a)    bestehende nichtkonforme Maßnahmen einer Vertragspartei

    i)    im Falle der Union:

    A)    auf Ebene der Union gemäß der Liste der Union in Anhang 10-A (Bestehende Maßnahmen),

    B)    auf Ebene der Zentralregierung eines Mitgliedstaats gemäß der Liste der Union in Anhang 10-A (Bestehende Maßnahmen),

    C)    auf Ebene einer regionalen Regierung eines Mitgliedstaats gemäß der Liste der Union in Anhang 10-A (Bestehende Maßnahmen) oder

    D)    auf Ebene einer anderen lokalen Regierung als der nach Buchstabe C und

    ii)    im Falle Neuseelands:

    A)    auf Ebene der Zentralregierung gemäß der Liste Neuseelands in Anhang 10-A (Bestehende Maßnahmen) oder


    B)    auf Ebene einer lokalen Regierung,

    b)    die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a oder

    c)    eine Änderung einer nichtkonformen Maßnahme nach den Buchstaben a und b, soweit die Änderung die Konformität der Maßnahme mit Artikel 10.14 (Marktzugang), 10.15 (Lokale Präsenz), 10.16 (Inländerbehandlung) oder 10.17 (Meistbegünstigung), wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, nicht beeinträchtigt.

    (2)    Die Artikel 10.14 (Marktzugang), 10.15 (Lokale Präsenz), 10.16 (Inländerbehandlung) oder 10.17 (Meistbegünstigung) gelten nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten, die in ihrer Liste in Anhang 10-B (Künftige Maßnahmen) aufgeführt sind.

    ARTIKEL 10.19

    Verweigerung von Vorteilen

    Eine Vertragspartei kann einem Dienstleister der anderen Vertragspartei die in diesem Abschnitt vorgesehenen Vorteile verweigern, wenn die verweigernde Vertragspartei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, einschließlich des Schutzes der Menschenrechte, einführt oder aufrechterhält,

    a)    die Geschäfte mit dem betreffenden Dienstleister verbieten oder


    b)    gegen die verstoßen würde oder die umgangen würden, wenn die in diesem Abschnitt vorgesehenen Vorteile dem betreffenden Dienstleister gewährt würden, und zwar auch dann, wenn die Maßnahmen Geschäfte mit einer natürlichen oder juristischen Person verbieten, die den betreffenden Dienstleister besitzt oder kontrolliert.

    ABSCHNITT D

    EINREISE UND VORÜBERGEHENDER AUFENTHALT NATÜRLICHER PERSONEN
    ZU GESCHÄFTSZWECKEN

    ARTIKEL 10.20

    Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

    (1)    Vorbehaltlich des Artikels 10.2 (Anwendungsbereich) Absätze 1 und 2 gilt dieser Abschnitt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Geschäftszwecke verfolgenden natürlichen Personen der anderen Vertragspartei betreffen, die unter folgende Kategorien fallen: für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende, zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, Erbringer vertraglicher Dienstleistungen, Freiberufler und unternehmensintern transferierte Personen.

    (2)    Die Verpflichtungen in Bezug auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken gelten nicht in Fällen, in denen durch die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche beziehungsweise betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen oder die Beschäftigung von an solchen Auseinandersetzungen beteiligten natürlichen Personen bezweckt oder bewirkt wird.


    (3)    Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „zu Niederlassungszwecken einreisender Geschäftsreisender“ bezeichnet eine natürliche Person in Führungsposition innerhalb einer juristischen Person einer Vertragspartei, die

    i)    für die Gründung oder Abwicklung eines Unternehmens dieser juristischen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei verantwortlich ist,

    ii)    keine Dienstleistungen anbietet oder erbringt oder eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausübt als die, die für die Gründung dieses Unternehmens erforderlich ist und

    iii)    keine Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der anderen Vertragspartei erhält;

    b)    „Erbringer vertraglicher Dienstleistungen“ bezeichnet eine natürliche Person, die bei einer juristischen Person einer Vertragspartei (nicht über eine Agentur für die Vermittlung und Bereitstellung von Personal) beschäftigt ist, die nicht im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassen ist und einen Bona-fide-Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen für einen Endverbraucher in der anderen Vertragspartei geschlossen hat, der die vorübergehende Anwesenheit ihres Beschäftigten 35 erfordert, und die

    i)    diese Dienstleistungen als Angestellter der juristischen Person für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr unmittelbar vor dem Tag ihres Antrags auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt angeboten hat,


    ii)    zu diesem Zeitpunkt über das erforderliche Niveau an Berufserfahrung in dem Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des Vertrags 36 ist, sowie über einen Abschluss oder eine Qualifikation verfügt, der bzw. die Kenntnisse eines vergleichbaren Niveaus 37 bescheinigt, und die die berufliche Qualifikation besitzt, die für die Ausübung dieser Tätigkeit in der anderen Vertragspartei gesetzlich vorgeschrieben ist, und

    iii)    keine Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der anderen Vertragspartei erhält;

    c)    „Freiberufler“ bezeichnet eine natürliche Person, die mit der Erbringung einer Dienstleistung befasst und als Selbstständige im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassen ist und die

    i)    sich nicht im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassen hat,

    ii)    einen „Bona-fide-Vertrag“ (nicht über eine Agentur für die Vermittlung und Bereitstellung von Personal) für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten zur Erbringung von Dienstleistungen für einen Endverbraucher in der anderen Vertragspartei geschlossen hat, der seine vorübergehende Anwesenheit erfordert, 38 und


    iii)    zum Zeitpunkt des Antrags auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt über mindestens sechs Jahre Berufserfahrung in dem Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des Vertrags ist, sowie einen Hochschlussabschluss oder eine Qualifikation verfügt, der bzw. die Kenntnisse eines vergleichbaren Niveaus 39 bescheinigt, und die berufliche Qualifikation besitzt, die für die Ausübung dieser Tätigkeit in der anderen Vertragspartei gesetzlich vorgeschrieben ist;

    d)    „unternehmensintern transferierte Person“ bezeichnet eine natürliche Person, die

    i)    bei einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt oder als Partner an ihr beteiligt ist – und zwar seit mindestens einem Jahr, unmittelbar vor dem Tag ihres Antrags auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt in der anderen Vertragspartei, 40

    ii)    zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässig ist,

    iii)    vorübergehend in ein Unternehmen der juristischen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei transferiert wird, das zu derselben Gruppe gehört wie die juristische Person, aus der sie ursprünglich stammt, einschließlich ihrer Repräsentanz, Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder ihrer Muttergesellschaft,

    iv)    einer der folgenden Kategorien angehört:

    A)    Führungskräfte oder Executives oder


    B)    Spezialisten;

    e)    „Führungskraft“ oder „Executive“ bezeichnet eine natürliche Person in einer Führungsposition, die in erster Linie für das Management des Unternehmens oder eines wesentlichen Teils desselben in der anderen Vertragspartei verantwortlich ist und der allgemeinen Aufsicht oder allgemeinen Weisungen hauptsächlich von höherrangigen Executives, dem Leitungs- bzw. Kontrollorgan oder von den Anteilseignern oder entsprechenden Instanzen unterliegt, und zu deren Verantwortlichkeiten Folgendes zählt:

    i)    die Leitung des Unternehmens oder einer seiner Abteilungen oder Unterabteilungen,

    ii)    die Überwachung und Kontrolle der Tätigkeit anderer Berufsträger und des anderen Personals mit Aufsichts- oder Managementfunktion. Dies schließt weder Aufsichtsfunktionen ausübende Personen der untersten Leitungsebene ein – es sei denn, bei den beaufsichtigten Angestellten handelt es sich um Angehörige der freien Berufe –, noch zählen hierzu Angestellte, die in erster Linie Aufgaben wahrnehmen, die für die Erbringung der Dienstleistung oder den Betrieb einer Investition erforderlich sind, und

    iii)    die Befugnis, Empfehlungen bezüglich Einstellungen oder Entlassungen oder sonstiger Personalentscheidungen abzugeben;

    f)    „Spezialist“ bezeichnet eine natürliche Person, die über für die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die Verwaltung des Unternehmens unerlässliche Spezialkenntnisse verfügt; bei der Bewertung dieser Kenntnisse werden nicht nur die das Unternehmen betreffenden spezifischen Kenntnisse berücksichtigt, sondern es wird auch der Frage Rechnung getragen, ob die Person über eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Tätigkeiten verfügt, die spezifische Fachkenntnisse erfordern, wozu auch die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf zählt.


    ARTIKEL 10.21

    Unternehmensintern transferierte Personen und zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende

    (1)    Vorbehaltlich der einschlägigen Bedingungen und Qualifikationen nach Anhang 10-C (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Personen und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende)

    a)    gestattet eine Vertragspartei

    i)    die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von unternehmensintern transferierten Personen und zu Niederlassungszwecken einreisenden Geschäftsreisenden und

    ii)    die Beschäftigung unternehmensintern transferierter Personen der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet,

    b)    darf eine Vertragspartei in einem bestimmten Sektor weder für eine Gebietsuntergliederung noch für ihr gesamtes Gebiet Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, denen die Einreise als zu Niederlassungszwecken einreisenden Geschäftsreisenden gestattet wird oder die ein Investor als unternehmensintern transferierte Personen beschäftigen darf, in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung einführen oder aufrechterhalten und

    c)    gewährt jede Vertragspartei unternehmensintern transferierten Personen und zu Niederlassungszwecken einreisenden Geschäftsreisenden der anderen Vertragspartei in Bezug auf Maßnahmen, die deren Geschäftstätigkeit während ihres vorübergehenden Aufenthalts in ihrem Gebiet berühren, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen natürlichen Personen in vergleichbaren Situationen gewährt.


     

    (2)    Die zulässige Aufenthaltsdauer für Führungskräfte oder Executives sowie Spezialisten umfasst einen Zeitraum von bis zu drei Jahren.

    (3)    Die zulässige Aufenthaltsdauer für zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende beträgt im Falle der Union bis zu 90 Tage je Sechsmonatszeitraum und im Falle Neuseelands bis zu 90 Tage je Zwölfmonatszeitraum.

    ARTIKEL 10.22

    Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende

    (1)    Vorbehaltlich der einschlägigen Bedingungen und Qualifikationen nach Anhang 10-C (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Personen und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) gestattet eine Vertragspartei die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden der anderen Vertragspartei für die Zwecke der Durchführung der in Anhang 10-C (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Personen und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) aufgeführten Tätigkeiten unter folgenden Bedingungen:

    a)    die für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden verkaufen weder Waren an die breite Öffentlichkeit noch erbringen sie Dienstleistungen für sie,


    b)    die für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden erhalten keine Vergütung von einer Einrichtung im Gebiet der Vertragspartei, in der sie sich vorübergehend aufhalten, und

    c)    die für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden erbringen keine Dienstleistungen im Rahmen eines Vertrags zwischen einer juristischen Person, die im Gebiet der Vertragspartei, in der sie sich vorübergehend aufhalten, nicht niedergelassen ist, und einem Verbraucher in diesem Gebiet, es sei denn, in Anhang 10-C (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Personen und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) ist etwas anderes vorgesehen.

    (2)    Sofern in Anhang 10-C (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Personen und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) nicht anderes bestimmt ist, gestatten die Vertragsparteien die Einreise von für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden, ohne eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung oder andere, ähnlichen Zwecken dienende Vorabgenehmigungsverfahren vorzuschreiben.

    (3)    Die zulässige Aufenthaltsdauer beträgt bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten.

    ARTIKEL 10.23

    Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler

    (1)    In den in Anhang 10-E (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) aufgeführten Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten und vorbehaltlich der darin festgelegten einschlägigen Bedingungen und Qualifikationen

    a)    gestattet jede Vertragspartei die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Erbringern vertraglicher Dienstleistungen und Freiberuflern in ihrem Gebiet,


    b)    führen die Vertragsparteien weder für eine Gebietsuntergliederung noch für ihr gesamtes Gebiet in Form von zahlenmäßigen Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung Beschränkungen der Gesamtzahl an Erbringern vertraglicher Dienstleistungen und Freiberuflern der anderen Vertragspartei, denen die vorübergehende Einreise gestattet wird, ein noch behalten sie diese bei und

    c)    gewährt jede Vertragspartei den Erbringern vertraglicher Dienstleistungen und Freiberuflern der anderen Vertragspartei im Hinblick auf Maßnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet berühren, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen Dienstleistern gewährt.

    (2)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass der nach diesem Artikel gewährte Zugang nur die Dienstleistung betrifft, die Gegenstand des Vertrags ist, und nicht das Recht verleiht, die im Gebiet der Vertragspartei, in der die Dienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu führen.

    (3)    Die zulässige Aufenthaltsdauer beträgt insgesamt 12 Monate oder gilt für die Dauer des Vertrags, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.


    ARTIKEL 10.24

    Nichtkonforme Maßnahmen

    (1)    Die Artikel 10.21 (Unternehmensintern transferierte Personen und zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende) Buchstaben b und c und 10.23 (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) Buchstaben b und c gelten nicht für

    a)    bestehende nichtkonforme Maßnahmen, die sich auf den vorübergehenden Aufenthalt Geschäftszwecke verfolgender natürlicher Personen auswirken und wie folgt aufrechterhalten werden:

    i)    im Falle der Union:

    A)    auf Ebene der Union gemäß der Liste der Union in Anhang 10-A (Bestehende Maßnahmen),

    B)    auf Ebene der Zentralregierung eines Mitgliedstaats gemäß der Liste der Union in Anhang 10-A (Bestehende Maßnahmen),

    C)    auf Ebene einer regionalen Regierung eines Mitgliedstaats gemäß der Liste der Union in Anhang 10-A (Bestehende Maßnahmen) oder

    D)    auf Ebene einer anderen lokalen Regierung als der nach Buchstabe C und


    ii)    im Falle Neuseelands:

    A)    auf Ebene der Zentralregierung gemäß der Liste Neuseelands in Anhang 10-A (Bestehende Maßnahmen) oder

    B)    auf Ebene einer lokalen Regierung,

    b)    die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a oder

    c)    eine Änderung einer nichtkonformen Maßnahme nach den Buchstaben a und b, soweit die Änderung die Konformität der Maßnahme mit Artikel 10.21 (Unternehmensintern transferierte Personen und zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende) Absatz 1 Buchstaben b und c oder Artikel 10.23 (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) Absatz 1 Buchstaben b und c, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, nicht beeinträchtigt.

    (2)    Artikel 10.21 (Unternehmensintern transferierte Personen und zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende) Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 10.23 (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) Absatz 1 Buchstaben b und c gelten nicht für von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene, den vorübergehenden Aufenthalt von Geschäftszwecke verfolgenden natürlichen Personen betreffende Maßnahmen in Bezug auf Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten gemäß der Liste der betreffenden Vertragspartei in Anhang 10-B (Künftige Maßnahmen).


    ARTIKEL 10.25

    Transparenz

    (1)    Jede Vertragspartei macht, nach Möglichkeit online, Informationen über einschlägige Maßnahmen bezüglich der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen der anderen Vertragspartei gemäß Artikel 10.20 (Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen) Absatz 1 öffentlich zugänglich.

    (2)    Die Informationen nach Absatz 1 umfassen – sofern vorhanden – die folgenden, für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen relevanten Angaben:

    a)    die Einreisevoraussetzungen,

    b)    eine Liste der Unterlagen, die zur Überprüfung der Erfüllung der Bedingungen erforderlich sein können,

    c)    die voraussichtliche Bearbeitungsdauer,

    d)    die geltenden Gebühren,

    e)    die Rechtsbehelfsverfahren und

    f)    einschlägige Gesetze mit allgemeiner Geltung, die die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen betreffen.


    ABSCHNITT E

    REGULIERUNGSRAHMEN

    UNTERABSCHNITT 1

    INTERNE REGULIERUNG

    ARTIKEL 10.26

    Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

    (1)    Dieser Unterabschnitt gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei im Zusammenhang mit Zulassungserfordernissen und ‑verfahren, Qualifikationserfordernissen und ‑verfahren sowie technischen Normen 41 , die sich auswirken auf

    a)    den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel,

    b)    Niederlassung oder Betrieb oder

    c)    die Erbringung von Dienstleistungen mittels Anwesenheit einer natürlichen, unter die Kategorien natürlicher Personen gemäß Artikel 10.20 (Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen) fallenden Person einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei.


    (2)    Dieser Unterabschnitt gilt nicht für Zulassungserfordernisse und ‑verfahren, Qualifikationserfordernisse und ‑verfahren sowie technische Normen aufgrund einer Maßnahme, die nicht mit Artikel 10.5 (Marktzugang) oder 10.6 (Inländerbehandlung) im Einklang steht und auf die in Artikel 10.14 (Marktzugang) oder 10.16 (Inländerbehandlung) oder in Artikel 10.10 (Nichtkonforme Maßnahmen) Absatz 1 bzw. Absatz 2 oder in Artikel 10.18 (Nichtkonforme Maßnahmen) Absatz 1 bzw. 2 Bezug genommen wird.

    (3)    Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „Genehmigung“ bezeichnet die Erlaubnis zur Ausübung einer der in Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Tätigkeiten, die das Ergebnis eines Verfahrens ist, das eine natürliche oder juristische Person zum Nachweis der Einhaltung der Zulassungserfordernisse, Qualifikationserfordernisse oder technischen Normen einhalten muss;

    b)    „zuständige Behörde“ bezeichnet eine zentrale, regionale oder lokale Regierung oder Behörde oder eine nichtstaatliche Stelle mit entsprechenden von einer zentralen, regionalen oder lokalen Regierung oder Behörde übertragenen Befugnissen, die berechtigt ist, über die Genehmigung zu entscheiden.

    ARTIKEL 10.27

    Einreichung von Anträgen

    Jede Vertragspartei vermeidet, soweit praktisch möglich, von einem Antragsteller zu verlangen, dass er sich für jeden Genehmigungsantrag an mehr als eine zuständige Behörde wendet. Fällt eine Tätigkeit, für die eine Genehmigung beantragt wird, in das Zuständigkeitsgebiet mehrerer zuständiger Behörden, können mehrere Genehmigungsanträge erforderlich sein.


    ARTIKEL 10.28

    Zeitrahmen für die Antragstellung

    Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung, so stellt sie sicher, dass ihre zuständigen Behörden, soweit durchführbar, die Einreichung eines Antrags zu jeder Zeit während des ganzen Jahres gestatten. Ist eine bestimmte Zeitspanne für die Beantragung einer Genehmigung vorgesehen, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die zuständige Behörde einem Antragsteller für die Einreichung eines Antrags eine angemessene Zeitspanne einräumt.

    ARTIKEL 10.29

    Elektronische Anträge und Zulassung von Kopien

    Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung, so stellt sie sicher, dass ihre zuständigen Behörden

    a)    sich um die Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen in elektronischer Form bemühen und

    b)    Kopien von nach dem Recht der Vertragspartei beglaubigten Dokumenten anstelle von Originaldokumenten akzeptieren, es sei denn, die zuständigen Behörden verlangen Originaldokumente, um die Integrität des Genehmigungsverfahrens zu schützen.


    ARTIKEL 10.30

    Bearbeitung von Anträgen

    (1)    Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung, so stellt sie sicher, dass ihre zuständigen Behörden

    a)    soweit praktisch möglich, einen voraussichtlichen Zeitrahmen für die Bearbeitung eines Antrags angeben,

    b)    dem Antragsteller auf Anfrage unverzüglich Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags erteilen,

    c)    soweit praktisch möglich, ohne ungebührliche Verzögerung die Vollständigkeit eines Antrags zur Bearbeitung gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei prüfen,

    d)    wenn sie einen Antrag nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften 42 der Vertragspartei als für die Bearbeitung vollständig betrachten, innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Einreichung des Antrags sicherstellen, dass

    i)    die Bearbeitung des Antrags abgeschlossen wird und


    ii)    der Antragsteller von der Entscheidung über den Antrag unterrichtet wird 43 , und zwar soweit möglich in schriftlicher Form 44 ,

    e)    dann, wenn sie einen Antrag nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei als für die Bearbeitung unvollständig betrachten, innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Tag, an dem die maßgebliche zuständige Behörde die Unvollständigkeit des Antrags feststellt, soweit dies praktikabel ist,

    i)    dem Antragsteller mitteilen, dass der Antrag unvollständig ist,

    ii)    auf Ersuchen des Antragstellers die zur Vervollständigung des Antrags erforderlichen zusätzlichen Informationen beibringen oder auf andere Weise erläutern, warum der Antrag als unvollständig betrachtet wird, und

    iii)    dem Antragsteller die Möglichkeit 45 geben, die zur Vervollständigung des Antrags erforderlichen zusätzlichen Informationen beizubringen,

    dann, wenn keine der unter Ziffer i bis iii genannten Maßnahmen praktisch möglich ist und der Antrag wegen Unvollständigkeit abgelehnt wird, sicherstellen, dass sie den Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist entsprechend informieren und


    f)    dann, wenn sie einen Antrag entweder auf eigene Initiative oder auf Ersuchen des Antragstellers ablehnen, den Antragsteller über die Gründe für die Ablehnung des Antrags und die Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs sowie gegebenenfalls die Verfahren für die erneute Einreichung eines Antrags unterrichten. Ein Antragsteller darf nicht allein auf der Grundlage eines zuvor abgelehnten Antrags daran gehindert werden, einen weiteren Antrag einzureichen.

    (2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden eine Genehmigung erteilen, sobald anhand einer geeigneten Prüfung festgestellt wurde, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung erfüllt.

    (3)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden dafür Sorge tragen, dass die Genehmigung, sobald sie erteilt ist, nach den geltenden Bedingungen ohne ungebührliche Verzögerung wirksam wird.

    ARTIKEL 10.31

    Gebühren

    (1)    Jede Vertragspartei stellt für alle unter diesen Unterabschnitt fallenden wirtschaftlichen Tätigkeiten mit Ausnahme von Finanzdienstleistungen sicher, dass die von ihren zuständigen Behörden erhobenen Genehmigungsgebühren 46 angemessen und transparent sind und für sich genommen die Erbringung der betreffenden Dienstleistung oder die Ausübung anderer wirtschaftlicher Tätigkeiten nicht einschränken.


    (2)    Im Hinblick auf Finanzdienstleistungen stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre zuständigen Behörden in Bezug auf die von ihnen erhobenen Genehmigungsgebühren den Antragstellern ein Gebührenverzeichnis oder Informationen über die Berechnung der Höhe von Gebühren zur Verfügung stellen und die Gebühren nicht als Mittel zur Umgehung der Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei nutzen.

    ARTIKEL 10.32

    Bewertung von Qualifikationen

    Schreibt eine Vertragspartei für die Genehmigung eine Prüfung vor, so stellt sie sicher, dass ihre zuständigen Behörden eine solche Prüfung in angemessenen Zeitabständen ansetzen und eine angemessene Frist einräumen, damit Antragsteller um eine Prüfung ersuchen können. Soweit dies praktisch möglich ist, erwägt jede Vertragspartei, Ersuchen um die Durchführung solcher Prüfungen in elektronischer Form und die Nutzung elektronischer Mittel in Bezug auf andere Aspekte des Prüfungsverfahrens zu akzeptieren.

    ARTIKEL 10.33

    Objektivität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit

    Führt eine Vertragspartei eine Maßnahme im Zusammenhang mit Genehmigungen ein oder hält sie diese aufrecht, so stellt sie sicher, dass ihre zuständigen Behörden objektiv, unparteiisch und in einer Weise Anträge bearbeiten sowie Entscheiden treffen und verwalten, die objektiv, unparteiisch und von den Personen, die die genehmigungspflichtige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, unabhängig ist.


    ARTIKEL 10.34

    Veröffentlichung und verfügbare Informationen

    Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung, so veröffentlicht 47 die Vertragspartei umgehend die Informationen, die Dienstleister einschließlich derjenigen, die eine Dienstleistung erbringen wollen, und Personen, die die lizenz- oder genehmigungspflichtige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder auszuüben beabsichtigen, benötigen, um die Anforderungen und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung und Erneuerung dieser Genehmigung einzuhalten. Diese Informationen umfassen, sofern vorhanden,

    a)    die Anforderungen und Verfahren,

    b)    Kontaktinformationen der relevanten zuständigen Behörden,

    c)    Genehmigungsgebühren,

    d)    geltende technische Normen,

    e)    Verfahren zur Beschwerde oder Überprüfung von Entscheidungen über Anträge,

    f)    Verfahren zur Überwachung oder Durchsetzung der Einhaltung von Zulassungs- oder Qualifikationsbedingungen,


    g)    Möglichkeiten zur Beteiligung der Öffentlichkeit, z. B. durch Anhörungen oder Stellungnahmen und

    h)    vorläufige Zeitrahmen für die Bearbeitung eines Antrags.

    ARTIKEL 10.35

    Technische Normen

    Jede Vertragspartei fordert ihre zuständigen Behörden dazu auf, bei der Annahme technischer Normen dafür Sorge zu tragen, dass diese in offenen und transparenten Verfahren erarbeitet wurden, und fordert jede für die Erarbeitung technischer Normen benannte Stelle, einschließlich einschlägiger internationaler Organisationen, dazu auf, dabei offene und transparente Verfahren anzuwenden.

    ARTIKEL 10.36

    Entwicklung von Maßnahmen

    Führt eine Vertragspartei Maßnahmen im Zusammenhang mit Genehmigungen ein oder hält sie diese aufrecht, so stellt sie sicher,

    a)    dass diese Maßnahmen auf klaren, objektiven und transparenten Kriterien 48 beruhen,


    b)    dass die Verfahren unparteiisch, für alle Antragsteller leicht zugänglich und entsprechend geeignet sind, damit Antragsteller die Erfüllung der Anforderungen nachweisen können, sofern solche Anforderungen bestehen, und

    c)    dass die Verfahren an sich die Erfüllung der Anforderungen nicht in ungerechtfertigter Weise verhindern.

    ARTIKEL 10.37

    Begrenzte Anzahl von Lizenzen

    Ist die Zahl der für eine bestimmte Tätigkeit verfügbaren Lizenzen aufgrund der Knappheit natürlicher Ressourcen oder verfügbarer technischer Kapazitäten begrenzt, so wendet jede Vertragspartei im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften ein uneingeschränkt neutrales und transparentes Verfahren zur Auswahl potenzieller Bewerber an und macht insbesondere die Eröffnung, den Ablauf und den Ausgang des Verfahrens angemessen bekannt. Bei der Festlegung der für das Auswahlverfahren geltenden Regeln kann jede Vertragspartei legitimen politischen Zielen einschließlich Erwägungen hinsichtlich der Gesundheit, der Sicherheit, des Umweltschutzes und der Erhaltung des kulturellen Erbes Rechnung tragen.


    ARTIKEL 10.38

    Verfahren zur Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen

    Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren unterhalten, die auf Antrag eines betroffenen Investors oder Dienstleisters der anderen Vertragspartei eine umgehende Überprüfung von – und in begründeten Fällen geeignete Abhilfemaßnahmen in Bezug auf – Verwaltungsentscheidungen sicherstellen, die die Niederlassung oder den Betrieb, den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel oder die Erbringung einer Dienstleistung durch die Anwesenheit einer natürlichen Person einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei betreffen. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für die Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so trägt jede Vertragspartei Sorge dafür, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.

    UNTERABSCHNITT 2

    ALLGEMEIN GELTENDE BESTIMMUNGEN

    ARTIKEL 10.39

    Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen

    (1)    Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Begriff „Berufsqualifikation“ Ausbildungsnachweise, Berufserfahrung, Eintragungen in ein Berufsregister oder andere Befähigungsnachweise.


    (2)    Dieser Artikel hindert die Vertragsparteien nicht daran vorzuschreiben, dass natürliche Personen die erforderlichen Berufsqualifikationen besitzen müssen, die in dem Gebiet, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, für den betreffenden Tätigkeitsbereich vorgesehen sind.

    (3)    Gegebenenfalls fördern die Vertragsparteien die Aufnahme eines Dialogs zwischen ihren einschlägigen Experten, Regulierungsbehörden und Wirtschaftsorganisationen, um sich über ihre jeweiligen Qualifikationen, Registrierungsanforderungen und ‑verfahren auszutauschen und das Verständnis dafür zu erleichtern und im Hinblick auf die Erreichung der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen zusammenzuarbeiten.

    (4)    Die Vertragsparteien halten die zuständigen Berufsverbände beziehungsweise die zuständigen Behörden in ihrem jeweiligen Gebiet dazu an, eine gemeinsame Empfehlung zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen auszuarbeiten und dem nach Artikel 24.4 (Sonderausschüsse) eingesetzten Ausschuss „Investitionen, Dienstleistungen, digitaler Handel, öffentliche Beschaffung und geistiges Eigentum einschließlich geografischer Angaben“ zu unterbreiten. Eine solche gemeinsame Empfehlung stützt sich auf Belege

    a)    für den wirtschaftlichen Nutzen eines geplanten Instruments zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen (im Folgenden „Instrument zur gegenseitigen Anerkennung“) und

    b)    für die Vereinbarkeit der jeweiligen Regelungen, d. h. inwieweit die von den Vertragsparteien in Bezug auf Angehörige der freien Berufe angewendeten Kriterien für die Genehmigung, die Zulassung, den Betrieb und die Zertifizierung miteinander vereinbar sind.


    (5)    Sobald die gemeinsame Empfehlung beim Ausschuss „Investitionen, Dienstleistungen, digitaler Handel, öffentliche Beschaffung und geistiges Eigentum einschließlich geografischer Angaben“ eingegangen ist, prüft dieser innerhalb einer angemessenen Frist die Vereinbarkeit der gemeinsamen Empfehlung mit diesem Kapitel. Im Anschluss an eine solche Prüfung kann der Ausschuss „Investitionen, Dienstleistungen, digitaler Handel, öffentliche Beschaffung und geistiges Eigentum einschließlich geografischer Angaben“ ein Instrument zur gegenseitigen Anerkennung ausarbeiten und der Handelsausschuss kann dieses Instrument mittels Beschluss als Anhang zu diesem Abkommen 49 annehmen.

    UNTERABSCHNITT 3

    ZUSTELLDIENSTLEISTUNGEN

    ARTIKEL 10.40

    Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

    (1)    In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des Regulierungsrahmens für die Erbringung von Zustelldienstleistungen festgelegt; er gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf den Handel mit Zustelldienstleistungen auswirken.


    (2)    Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „Zustelldienstleistungen“ bezeichnet Post‑, Kurier‑, Eilzustellungs- oder Eilpostdienstleistungen einschließlich der Abholung, Sortierung, Beförderung und Zustellung von Postsendungen;

    b)    „Eilzustelldienstleistungen“ bezeichnet die Abholung, Sortierung, Beförderung und Zustellung von Postsendungen mit höherer Geschwindigkeit und Zuverlässigkeit und kann Elemente zusätzlicher Wertschöpfung wie die Abholung am Ausgangsort, die persönliche Übergabe an den Empfänger, Sendungsverfolgung, die Möglichkeit zur Änderung von Bestimmungsort und Empfänger während der Beförderung oder eine Empfangsbestätigung einschließen;

    c)    „Eilpostdienstleistungen“ oder „EMS-Dienste“ (Express Mail Services, EMS) bezeichnet die internationalen Eilzustelldienstleistungen, die durch die EMS Cooperative, den freiwilligen Zusammenschluss der benannten Betreiber im Rahmen des Weltpostvereins, erbracht werden;

    d)    „Lizenz“ bezeichnet eine Genehmigung, die eine Regulierungsbehörde einer Vertragspartei von einem einzelnen Anbieter als Voraussetzung dafür verlangen kann, dass dieser Anbieter Post- und Kurierdienstleistungen anbieten darf;

    e)    „Postsendung“ bezeichnet eine Sendung bis zu 31,5 kg, die in der endgültigen Form adressiert ist, in der sie von einer beliebigen Art öffentlicher oder privater Anbieter von Zustelldienstleistungen befördert werden soll, und kann Sendungen wie Briefe, Pakete, Zeitungen oder Kataloge umfassen;

    f)    „Postmonopol“ bezeichnet das auf einer gesetzlichen Maßnahme basierende, ausschließliche Recht zur Erbringung bestimmter Zustelldienstleistungen innerhalb des Gebiets oder einer Untergliederung des Gebiets einer Vertragspartei;


    g)    „Universaldienst“ bezeichnet die ständige flächendeckende Erbringung einer Zustelldienstleistung einer bestimmten Qualität im Gebiet einer Vertragspartei oder einer Untergliederung des Gebiets einer Vertragspartei zu erschwinglichen Preisen für alle Nutzer.

    ARTIKEL 10.41

    Universaldienst

    (1)    Jede Vertragspartei hat das Recht, die Art der Universaldienstverpflichtungen festzulegen, die sie aufrechtzuerhalten wünscht, und über deren Umfang und Umsetzung zu entscheiden. Jede Vertragspartei handhabt Universaldienstverpflichtungen gegenüber allen dieser Verpflichtung unterliegenden Anbietern auf transparente, diskriminierungsfreie und neutrale Weise.

    (2)    Schreibt eine Vertragspartei vor, dass eingehende EMS-Dienste auf der Grundlage eines Universaldienstes erbracht werden, so darf sie diesen Diensten keine Vorzugsbehandlung gegenüber anderen internationalen Eilzustelldiensten gewähren.

    ARTIKEL 10.42

    Finanzierung des Universaldienstes

    Eine Vertragspartei darf zu Zwecken der Finanzierung eines Universaldienstes keine Gebühren oder sonstigen Abgaben auf die Erbringung einer Zustelldienstleistung erheben, die keine Universaldienstleistung ist. 50


    ARTIKEL 10.43

    Verhinderung marktverzerrender Praktiken

    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass kein Anbieter von Zustelldienstleistungen, die einer Universaldienstverpflichtung oder einem Postmonopol unterliegen, marktverzerrende Praktiken anwendet; dazu zählen unter anderem

    a)    die Verwendung von Einnahmen aus der Erbringung von einer Universaldienstverpflichtung oder einem Postmonopol unterliegenden Dienstleistungen zur Quersubventionierung der Erbringung eines Expresszustelldienstes oder eines Zustelldienstes, der keiner Universaldienstverpflichtung unterliegt, oder

    b)    eine ungerechtfertigte Differenzierung zwischen Kunden in Bezug auf die Tarife und sonstigen Bestimmungen für die Erbringung einer Dienstleistung, die einer Universaldienstverpflichtung oder einem Postmonopol unterliegt.

    ARTIKEL 10.44

    Lizenzen

    (1)    Verlangt eine Vertragspartei für die Erbringung von Zustelldienstleistungen eine Lizenz, so macht sie Folgendes öffentlich zugänglich:

    a)    alle Anforderungen für die Erteilung einer Lizenz und den Zeitraum, der in der Regel erforderlich ist, um über einen Lizenzantrag entscheiden zu können, und


    b)    die Bedingungen für die Lizenzen.

    (2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren, Verpflichtungen und Anforderungen für eine Lizenz transparent und diskriminierungsfrei sind und auf objektiven Kriterien beruhen.

    (3)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in Fällen, in denen ein Lizenzantrag von einer zuständigen Behörde abgelehnt wird, diese Behörde den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die Ablehnung unterrichtet. Jede Vertragspartei führt ein Rechtsbehelfsverfahren vor einer unabhängigen Stelle ein, das Antragstellern zur Verfügung steht, deren Lizenzantrag abgelehnt wurde. Diese Stelle kann ein Gericht sein.

    ARTIKEL 10.45

    Unabhängigkeit der Regulierungsstelle

    (1)    Jede Vertragspartei errichtet oder unterhält eine Regulierungsstelle die rechtlich und organisatorisch unabhängig von Anbietern von Zustelldienstleistungen ist. Ist eine Vertragspartei Eigentümerin eines Anbieters von Zustelldienstleistungen oder kontrolliert sie diesen, so stellt sie eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktion von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicher.

    (2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungsstelle oder Regulierungsstellen ihre Aufgaben transparent und zeitnah erfüllt bzw. erfüllen und über eine für die Durchführung der ihr bzw. ihnen übertragenen Aufgabe angemessene finanzielle und personelle Ausstattung verfügt bzw. verfügen und dass die Entscheidungen der Regulierungsstellen gegenüber allen Marktteilnehmern unparteiisch sind.


    UNTERABSCHNITT 4

    TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTE

    ARTIKEL 10.46

    Anwendungsbereich

    (1)    In diesem Abschnitt werden die Grundsätze des Regulierungsrahmens für Telekommunikationsnetze und ‑dienste festgelegt; er gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf den Handel mit Telekommunikationsdiensten auswirken.

    (2)    Dieser Unterabschnitt gilt nicht für Maßnahmen, die Folgendes betreffen:

    a)    Rundfunk im Sinne der Gesetze und sonstigen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei und

    b)    Dienste, die eine redaktionelle Kontrolle von über Telekommunikationsnetze und ‑dienste übertragenen Inhalten anbieten oder ausüben.

    (3)    Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe a gilt ein Rundfunkanbieter dann und in dem Maße als Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste und sein Netz als öffentliches Telekommunikationsnetz, wie dieses Netz auch für die Erbringung öffentlicher Telekommunikationsdienste genutzt wird.


    (4)    Dieser Unterabschnitt ist nicht dahin gehend auszulegen, dass von einer Vertragspartei verlangt wird,

    a)    einen Dienstleister der anderen Vertragspartei zu ermächtigen, Telekommunikationsnetze oder ‑dienste zu errichten, zu konstruieren, zu erwerben, anzumieten, zu betreiben oder bereitzustellen, es sei denn, dies ist in diesem Abkommen so vorgesehen, oder

    b)    Telekommunikationsnetze oder ‑dienste zu errichten, zu konstruieren, zu erwerben, anzumieten, zu betreiben oder bereitzustellen, die nicht der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden, oder einen Dienstleister in ihrem Zuständigkeitsgebiet zu verpflichten, dies zu tun.

    ARTIKEL 10.47

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „zugehörige Einrichtungen“ bezeichnet Dienste, physische Infrastrukturen und sonstige, mit einem Telekommunikationsnetz oder ‑dienst verbundene Einrichtungen, die die Bereitstellung von Diensten über das betreffende Netz bzw. diesen Dienst ermöglichen oder dazu in der Lage sind;

    b)    „wesentliche Einrichtungen“ bezeichnet Einrichtungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder ‑dienstes,

    i)    die ausschließlich oder überwiegend von einem einzigen Anbieter oder einer begrenzten Anzahl von Anbietern bereitgestellt werden und


    ii)    die hinsichtlich der Erbringung einer Dienstleistung unter wirtschaftlichen oder technischen Aspekten praktisch nicht ersetzbar sind;

    c)    „Zusammenschaltung“ bezeichnet die Herstellung einer Verbindung zwischen öffentlichen Telekommunikationsnetzen, die von einem oder verschiedenen Anbietern von Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten genutzt werden, um den Nutzern eines Anbieters die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Anbieters oder den Zugang zu von einem anderen Anbieter bereitgestellten Diensten zu ermöglichen. Die Dienste können von den beteiligten Anbietern oder anderen Anbietern, die Zugang zum Netz haben, bereitgestellt werden;

    d)    „Mietleitung“ bezeichnet Telekommunikationsdienste oder ‑einrichtungen, einschließlich solcher virtueller Art, die Kapazität für die zweckbestimmte Nutzung durch einen Nutzer oder die Verfügbarkeit für einen Nutzer zwischen zwei oder mehr benannten Punkten bereithalten;

    e)    „Hauptanbieter“ bezeichnet einen Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten, der aufgrund seiner Kontrolle über wesentliche Einrichtungen oder aufgrund der Nutzung seiner Marktstellung die Bedingungen für eine Teilnahme an einem relevanten Markt für Telekommunikationsnetze oder ‑dienste (hinsichtlich Preis und Versorgung) erheblich beeinflussen kann;

    f)    „Netzelement“ bezeichnet eine Einrichtung oder Ausrüstung, die bei der Bereitstellung eines Telekommunikationsdienstes verwendet wird, einschließlich der Merkmale, Funktionen und Fähigkeiten, die mithilfe dieser Einrichtung oder Ausrüstung bereitgestellt werden;

    g)    „Nummernübertragbarkeit“ bezeichnet die Möglichkeit für Teilnehmer, die dies beantragen, ohne Beeinträchtigung von Qualität, Zuverlässigkeit oder Komfort bei einem Wechsel zwischen zur selben Kategorie gehörenden Anbietern öffentlicher Telekommunikationsdiensten am selben Standort dieselben Rufnummern zu behalten, wenn es sich um einen Festnetzanschluss handelt;


    h)    „öffentliches Telekommunikationsnetz“ bezeichnet ein Telekommunikationsnetz, das vollständig oder überwiegend für die Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsdienste zwischen Netzabschlusspunkten genutzt wird;

    i)    „öffentlicher Telekommunikationsdienst“ bezeichnet jede Art von Telekommunikationsdienst, der der Öffentlichkeit allgemein angeboten wird;

    j)    „Teilnehmer“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die Vertragspartei eines Vertrags mit einem Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste über die Erbringung dieser Dienste ist;

    k)    „Telekommunikation“ bezeichnet die Übertragung und den Empfang von Signalen auf elektromagnetischem Weg;

    l)    „Telekommunikationsnetz“ bezeichnet Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen – einschließlich der nicht aktiven Netzelemente –, die die Übertragung und den Empfang von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Systeme ermöglichen;

    m)    „Regulierungsbehörde für Telekommunikation“ bezeichnet die Stelle(n), die von einer Vertragspartei mit der Regulierung von unter diesen Unterabschnitt fallenden Telekommunikationsnetzen und ‑diensten beauftragt wurde(n);

    n)    „Telekommunikationsdienst“ bezeichnet eine Dienstleistung, die ganz oder überwiegend in der Übertragung und dem Empfang von Signalen, einschließlich Rundfunksignalen, über Telekommunikationsnetze, einschließlich solcher, die für Rundfunk verwendet werden, besteht, nicht aber eine Dienstleistung, mit der eine redaktionelle Kontrolle von über Telekommunikationsnetze und ‑dienste übertragenen Inhalten angeboten oder ausgeübt wird;


    o)    „Universaldienst“ bezeichnet das Mindestangebot an Diensten bestimmter Qualität, das allen Nutzern oder einer Gruppe von Nutzern im Gebiet oder in einer Untergliederung des Gebiets einer Vertragspartei unabhängig von ihrem geografischen Standort zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt werden muss;

    p)    „Nutzer“ bezeichnet jede Person, die einen öffentlichen Telekommunikationsdienst in Anspruch nimmt.

    ARTIKEL 10.48

    Regulierungsansätze

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen den Wert von Wettbewerbsmärkten für ein großes Angebot an Telekommunikationsdiensten und die Förderung des Verbraucherwohls an, und sie erkennen an, dass wirtschaftliche Regulierung nicht unbedingt notwendig ist, wenn ein wirksamer und nachhaltiger Wettbewerb herrscht. Dementsprechend erkennen die Vertragsparteien an, dass der Regulierungsbedarf und die Vorgehensweise sich von Markt zu Markt unterscheiden, und dass jede Vertragspartei entscheiden kann, wie sie ihre Verpflichtungen nach diesem Unterabschnitt wahrnimmt.

    (2)    Im Hinblick darauf erkennen die Vertragsparteien an, dass jede Vertragspartei

    a)    unmittelbar regulierend eingreifen kann – entweder um einem zu erwartenden Problem auf dem Markt zuvorzukommen oder um ein Problem, das bereits auf dem Markt entstanden ist, zu beheben,

    b)    sich auf die Rolle der Kräfte des Marktes verlassen kann, insbesondere bei Marktsegmenten, auf denen starker Wettbewerb herrscht oder nur niedrige Markteintrittsschranken bestehen, z. B. bei Dienstleistungen von Anbietern von Telekommunikationsdiensten, die über keine eigenen Netzeinrichtungen verfügen, oder


    c)    sich auf Regeln für die Marktstruktur stützen kann, die die Tätigkeiten einiger Anbieter von Telekommunikationsdiensten, die über Netzeinrichtungen verfügen, einschränken, indem sie beispielsweise die Bereitstellung von Diensten auf Vorleistungsebene auf einer nicht diskriminierenden Grundlage vorschreiben oder die Teilnahme an einem Endkundenmarkt verbieten, um ein Marktverhalten zu gewährleisten, das dem der Teilnehmer an einem wettbewerbsorientierten Markt gleichwertig ist.

    (3)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass für eine Vertragspartei, die nach Absatz 2 Buchstabe b auf Regulierung verzichtet, die Pflichten nach diesem Unterabschnitt weiterhin bestehen. Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Telekommunikationsdienste zu regulieren.

    ARTIKEL 10.49

    Regulierungsbehörde für Telekommunikation

    (1)    Jede Vertragspartei errichtet oder unterhält eine Regulierungsbehörde für Telekommunikation, die

    a)    rechtlich und organisatorisch unabhängig von Anbietern von Telekommunikationsnetzen, Telekommunikationsdiensten oder Telekommunikationsausrüstung ist,

    b)    Verfahren anwendet und Entscheidungen erlässt, die in Bezug auf alle Marktteilnehmer unparteiisch sind,


    c)    unabhängig handelt und im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben keine Weisungen einer anderen Stelle einholt oder entgegennimmt, um die Verpflichtungen nach den Artikeln 10.51 (Zusammenschaltung), 10.52 (Zugang und Nutzung), 10.53 (Streitbeilegung im Telekommunikationsbereich), 10.55 (Zusammenschaltung mit Hauptanbietern) und 10.56 (Zugang zu den wesentlichen Einrichtungen der Hauptanbieter) durchzusetzen,

    d)    über hinreichende Befugnisse zur Durchführung der in Buchstabe c genannten Aufgaben verfügt,

    e)    zur Sicherstellung dessen ermächtigt ist, dass ihr Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten auf Ersuchen umgehend sämtliche Informationen 51 einschließlich Finanzinformationen zur Verfügung stellen, die zur Ausführung dieser in Buchstabe c genannten Aufgaben erforderlich sind, und

    f)    ihre Befugnisse transparent und fristgerecht ausübt.

    (2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die von ihrer Regulierungsbehörde für Telekommunikation wahrzunehmenden Aufgaben in leicht zugänglicher und klarer Form veröffentlicht werden, insbesondere dann, wenn diese Aufgaben mehreren Stellen übertragen werden.

    (3)    Ist eine Vertragspartei weiterhin Eigentümerin von Anbietern von Kommunikationsnetzen oder ‑diensten oder behält sie die Kontrolle über diese, so stellt sie eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktion von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicher.


    (4)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Nutzer oder Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten, der von einer Entscheidung ihrer Regulierungsbehörde oder unabhängigen Beschwerdestelle betroffen ist, das Recht hat, bei einer Beschwerdestelle, die sowohl von der Regulierungsbehörde als auch von anderen betroffenen Parteien unabhängig ist, Beschwerde einzulegen. Bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung wirksam, sofern nicht nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei einstweilige Maßnahmen erlassen werden.

    ARTIKEL 10.50

    Genehmigung der Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten

    (1)    Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung für die Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten, so macht sie die Arten genehmigungspflichtiger Dienste sowie sämtliche Genehmigungskriterien, geltende Verfahren und die allgemein mit der Genehmigung verknüpften Bedingungen öffentlich zugänglich.

    (2)    Jede Vertragspartei ist bestrebt, die Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten ohne förmliches Verfahren zu genehmigen und dem Anbieter zu gestatten, mit der Bereitstellung seiner Netze oder Dienste zu beginnen, ohne eine Entscheidung ihrer Regulierungsbehörde für Telekommunikation abwarten zu müssen. Verlangt eine Vertragspartei eine förmliche Genehmigungsentscheidung, so nennt sie eine angemessene Frist, die normalerweise für die Erwirkung einer solchen Entscheidung erforderlich ist, und teilt dies in transparenter Weise mit. Die betreffende Vertragspartei bemüht sich, sicherzustellen, dass die Entscheidung innerhalb der genannten Frist erlassen wird.


    (3)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Genehmigungskriterien oder geltende Verfahren sowie Auflagen oder Bedingungen, die für eine Genehmigung festgesetzt oder mit dieser verknüpft werden, objektiv, transparent und diskriminierungsfrei sind, mit dem bereitgestellten Dienst zusammenhängen und keine größere Belastung darstellen, als für die Art des bereitgestellten Dienstes erforderlich ist.

    (4)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Antragsteller eine schriftliche Begründung für die Verweigerung oder den Widerruf einer Genehmigung oder die Auferlegung anbieterspezifischer Bedingungen erhält. In solchen Fällen hat der Antragsteller das Recht, bei einer Beschwerdestelle Beschwerde einzulegen.

    (5)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die bei Anbietern erhobenen Verwaltungsgebühren objektiv, transparent und diskriminierungsfrei sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den Verwaltungskosten stehen, die nach vernünftigem Ermessen bei der Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der in diesem Abschnitt festgelegten Verpflichtungen anfallen. 52

    ARTIKEL 10.51

    Zusammenschaltung

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Zusammenschaltung grundsätzlich auf geschäftlicher Basis zwischen den betreffenden Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste ausgehandelt werden sollte.


    (2)    Zu diesem Zweck stellt jede Vertragspartei sicher, dass ein Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste in ihrem Gebiet berechtigt und – wenn ein anderer Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste darum ersucht – verpflichtet ist, zum Zweck der Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste eine Zusammenschaltung auszuhandeln.

    ARTIKEL 10.52

    Zugang und Nutzung

    (1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jedem erfassten Unternehmen oder Dienstleister zu angemessenen, diskriminierungsfreien 53 Bedingungen der Zugang zu und die Nutzung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten gestattet wird. Diese Verpflichtung wird unter anderem durch die Absätze 2 bis 5 dieses Artikels umgesetzt.

    (2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass erfassten Unternehmen oder Dienstleistern der anderen Vertragspartei das Recht auf Zugang zu allen innerhalb ihrer Grenzen oder grenzüberschreitend angebotenen öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten einschließlich privater Mietleitungen und auf deren Nutzung eingeräumt wird, und stellt zu diesem Zweck vorbehaltlich des Absatzes 5 sicher, dass den betreffenden Unternehmen und Anbietern gestattet wird,

    a)    End- oder sonstige Geräte, die an das Netz angeschlossen werden und die zur Aufrechterhaltung ihres Betriebs notwendig sind, anzukaufen oder anzumieten sowie anzuschließen,


    b)    private gemietete oder im Eigentum befindliche Leitungen mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder mit Leitungen zusammenzuschalten, die von einem anderen erfassten Unternehmen oder Dienstleister gemietet wurden oder sich in dessen Eigentum befinden, und

    c)    Betriebsprotokolle ihrer Wahl zu verwenden, die nicht zu denjenigen gehören, die zur Sicherung der allgemeinen Verfügbarkeit von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit erforderlich sind.

    (3)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass erfasste Unternehmen oder Dienstleister der anderen Vertragspartei öffentliche Telekommunikationsnetze und ‑dienste für die Übertragung von Informationen sowohl innerhalb ihres Gebiets als auch grenzüberschreitend, unter anderem für ihren unternehmensinternen Telekommunikationsverkehr und für den Zugang zu Informationen, die im Gebiet einer der Vertragsparteien in Datenbanken oder auf andere Weise in maschinenlesbarer Form gespeichert sind, nutzen können.

    (4)    Ungeachtet des Absatzes 3 kann eine Vertragspartei Maßnahmen ergreifen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit der Kommunikation erforderlich sind, unter dem Vorbehalt, dass diese Maßnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die entweder eine verschleierte Beschränkung des Handels mit Dienstleistungen oder eine andere in diesem Kapitel erfasste wirtschaftliche Tätigkeit oder aber ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung darstellen würde.

    (5)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten und deren Nutzung nur solchen Bedingungen unterworfen wird, die notwendig sind, um

    a)    die Gemeinwohlverpflichtung der Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste und insbesondere deren Fähigkeit zu sichern, ihre Dienste der Öffentlichkeit allgemein zur Verfügung zu stellen oder


    b)    die technische Unversehrtheit öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste zu schützen.

    ARTIKEL 10.53

    Streitbeilegung im Telekommunikationsbereich

    (1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass bei einer Streitigkeit zwischen Anbietern von Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten, die sich aus diesem Unterabschnitt ergeben, und auf Ersuchen einer der an der Streitigkeit beteiligten Parteien die Regulierungsbehörde für Telekommunikation innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens eine verbindliche Entscheidung erlässt, um die Streitigkeit beizulegen.

    (2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Entscheidungen ihrer Regulierungsbehörde für Telekommunikation unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich gemacht werden und dass die betroffenen Beteiligten eine vollständige Begründung dieser Entscheidung erhalten und das Recht haben, nach Artikel 10.49 (Regulierungsbehörde für Telekommunikation) Absatz 4 Beschwerde einzulegen.

    (3)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 keinen der betroffenen Beteiligten daran hindert, im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei Klage vor einem Gericht zu erheben.


    ARTIKEL 10.54

    Wettbewerbssichernde Vorkehrungen gegenüber Hauptanbietern

    Jede Vertragspartei führt geeignete Maßnahmen ein oder erhält sie aufrecht, die Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder-diensten, die allein oder gemeinsam einen Hauptanbieter darstellen, daran hindern, wettbewerbswidrige Praktiken aufzunehmen oder weiterzuverfolgen. Zu diesen wettbewerbswidrigen Praktiken zählen

    a)    die wettbewerbswidrige Quersubventionierung,

    b)    die Nutzung der von anderen Wettbewerbern erlangten Informationen in einer Art und Weise, die zu wettbewerbswidrigen Ergebnissen führt, und

    c)    das nicht rechtzeitige Zurverfügungstellen technischer Informationen über wesentliche Einrichtungen und geschäftlich relevante Informationen für andere Dienstleister, die diese für die Erbringung von Dienstleistungen benötigen.


    ARTIKEL 10.55

    Zusammenschaltung mit Hauptanbietern

    (1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Hauptanbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste die Zusammenschaltung an jedem technisch machbaren Punkt im Netz bereitstellen. Eine solche Zusammenschaltung erfolgt

    a)    unter diskriminierungsfreien Bedingungen (unter anderem im Hinblick auf Tarife, technische Normen, Spezifikationen, Qualität und Instandhaltung) in einer Qualität, die nicht weniger günstig ist als die, die sie für die eigenen gleichartigen Dienste, für gleichartige Dienste dieser Hauptanbieter oder für gleichartige Dienste ihrer Tochtergesellschaften oder sonstige verbundene Gesellschaften bieten,

    b)    rechtzeitig, unter Bedingungen (unter anderem im Hinblick auf Tarife, technische Normen, Spezifikationen, Qualität und Instandhaltung), die transparent, angemessen, wirtschaftlich gerechtfertigt und hinreichend entbündelt sind, sodass der Anbieter nicht für Netzelemente oder Einrichtungen zahlen muss, die er für die zu erbringende Dienstleistung nicht benötigt, und

    c)    auf Anfrage außer an den Netzabschlusspunkten, die der Mehrheit der Nutzer angeboten werden, auch an zusätzlichen Punkten zu Tarifen, die den Kosten für den Bau der erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen Rechnung tragen.

    (2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren für die Zusammenschaltung mit einem Hauptanbieter der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.


    (3)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Hauptanbieter in ihrem Gebiet je nach Fall entweder seine Zusammenschaltungsvereinbarungen oder sein Standardzusammenschaltungsangebot der Öffentlichkeit zugänglich macht.

    ARTIKEL 10.56

    Zugang zu den wesentlichen Einrichtungen der Hauptanbieter

    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Hauptanbieter in ihrem Gebiet den Anbietern von Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten ihre wesentlichen Einrichtungen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zum Zweck der Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsdienste zur Verfügung stellt, es sei denn, dies ist auf der Grundlage der gesammelten Fakten und der von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation vorgenommenen Marktbewertung zur Erreichung eines wirksamen Wettbewerbs nicht erforderlich.

    ARTIKEL 10.57

    Knappe Ressourcen

    (1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Zuweisung knapper Ressourcen und die Erteilung von Nutzungsrechten für knappe Ressourcen einschließlich Funkfrequenzen, Nummern und Wegerechten mittels objektiver, termingerechter, transparenter und diskriminierungsfreier Verfahren erfolgt, die nicht davon abschrecken, die Nutzung solcher knappen Ressourcen zu beantragen.


    (2)    Jede Vertragspartei ist bestrebt, bei der Zuweisung von Funkfrequenzen für öffentliche Telekommunikationsdienste und der Erteilung von Nutzungsrechten daran dem öffentlichen Interesse einschließlich der Förderung des Wettbewerbs Rechnung zu tragen und sich auf marktbasierte Ansätze, einschließlich Mechanismen wie Auktionen, zu stützen.

    (3)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die aktuelle Nutzung zugewiesener Frequenzbänder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, die genaue Ausweisung der für bestimmte staatliche Nutzungen zugewiesenen Funkfrequenzen ist jedoch nicht erforderlich.

    (4)    Maßnahmen einer Vertragspartei zur Zuweisung und Zuteilung von Funkfrequenzen und zur Frequenzverwaltung sind nicht grundsätzlich mit den Artikeln 10.5 (Marktzugang) und 10.14 (Marktzugang) unvereinbar. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Maßnahmen zur Frequenzverwaltung einzuführen und anzuwenden, die zur Begrenzung der Zahl der Anbieter von Telekommunikationsdiensten führen können, vorausgesetzt, dass dies in einer Weise geschieht, die mit diesem Abkommen in Einklang steht. Dies umfasst die Möglichkeit, unter Berücksichtigung des derzeitigen und des künftigen Bedarfs sowie der Verfügbarkeit von Frequenzen Frequenzbänder zuzuweisen.

    ARTIKEL 10.58

    Universaldienst

    (1)    Jede Vertragspartei hat das Recht, die Art der Universaldienstverpflichtungen festzulegen, die sie aufrechtzuerhalten wünscht, und über deren Umfang und Umsetzung zu entscheiden.


    (2)    Jede Vertragspartei verwaltet die Universaldienstverpflichtungen in einer transparenten, objektiven, diskriminierungsfreien und wettbewerbsneutralen Weise, die keine größere Belastung darstellt, als für die Art des von der Vertragspartei festgelegten Universaldienstes erforderlich ist.

    (3)    Benennt eine Vertragspartei einen Universaldienstanbieter, so geschieht dies in einer Weise, die effizient, transparent und diskriminierungsfrei ist und allen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste offensteht.

    (4)    Beschließt eine Vertragspartei, einen Anbieter von Universaldienstleistungen zu entschädigen, so stellt sie sicher, dass diese Entschädigung die durch die Universaldienstverpflichtung verursachten Nettokosten nicht übersteigt.

    ARTIKEL 10.59

    Nummernübertragbarkeit

    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste die Nummernübertragbarkeit zu angemessenen Bedingungen anbieten.


    ARTIKEL 10.60

    Vertraulichkeit von Informationen

    (1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Anbieter, der bei Verhandlungen über eine Vereinbarung nach Artikel 10.51 (Zusammenschaltung), 10.52 (Zugang und Nutzung), 10.55 (Zusammenschaltung mit Hauptanbietern) oder 10.56 (Zugang zu den wesentlichen Einrichtungen der Hauptanbieter) Informationen von einem anderen Anbieter erhält, diese nur für den Zweck nutzt, für den sie übermittelt wurden, und stets die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicherten Informationen wahrt. 54

    (2)    Jede Vertragspartei trifft Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation und der damit verbundenen Verkehrsdaten, die bei der Nutzung öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste übermittelt werden, in einer Weise, die nicht diskriminierend ist und die Erbringung von Telekommunikationsdiensten nicht unangemessen einschränkt.

    ARTIKEL 10.61

    Konnektivität in der Telekommunikation

    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Verfügbarkeit und Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität und von qualitativ hochwertigen Telekommunikationsdiensten unter anderem auch in ländlichen und abgelegenen Gebieten als Mittel an, das Personen und Unternehmen den Zugang zu den Vorteilen des Handels ermöglicht.


    UNTERABSCHNITT 5

    FINANZDIENSTLEISTUNGEN

    ARTIKEL 10.62

    Anwendungsbereich

    (1)    Dieser Unterabschnitt gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen auswirken. Auf die nichtkonformen Aspekte von Maßnahmen, die nach Artikel 10.10 (Nichtkonforme Maßnahmen) oder 10.18 (Nichtkonforme Maßnahmen) eingeführt oder aufrechterhalten wurden, findet dieser Unterabschnitt keine Anwendung.

    (2)    Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Begriff „Wirtschaftstätigkeit, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt wird“ nach Artikel 10.3 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe a Folgendes:

    a)    eine von einer Zentralbank, einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik ausgeübte Tätigkeit,

    b)    eine Tätigkeit im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung und

    c)    sonstige Tätigkeiten, die von einer öffentlichen Stelle für Rechnung oder mit Garantie oder unter Verwendung der finanziellen Mittel der Vertragspartei oder ihrer öffentlichen Stellen ausgeübt werden.


    (3)    Gestattet eine Vertragspartei, dass eine der unter Absatz 2 Buchstabe b oder c genannten Tätigkeiten von ihren Finanzdienstleistern im Wettbewerb mit einer öffentlichen Stelle oder einem Finanzdienstleister ausgeübt wird, so umfasst der Begriff „Dienstleistungen“ für die Zwecke der Anwendung des Artikels 10.3 Buchstabe m (Begriffsbestimmungen) diese Tätigkeiten.

    (4)    Artikel 10.3 Buchstabe a gilt nicht für Dienstleistungen, die in diesem Unterabschnitt erfasst sind.

    ARTIKEL 10.63

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und der Abschnitte B (Liberalisierung von Investitionen), C (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel), D (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) sowie Unterabschnitt 1 (Interne Regulierung) von Abschnitt E (Regulierungsrahmen) gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „Finanzdienstleistung“ bezeichnet jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleister einer Vertragspartei angeboten wird. Finanzdienstleistungen schließen alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen sowie alle Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) ein. Zu den Finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten:

    i)    Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen:

    A)    Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung):

    1)    Lebensversicherung und


    2)    Nichtlebensversicherung,

    B)    Rückversicherung und Retrozession,

    C)    Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und ‑agenturen und

    D)    versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung,

    ii)    Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen):

    A)    Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden,

    B)    Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften,

    C)    Finanzleasing,

    D)    sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit‑, Charge- und Debitkarten, Reiseschecks und Bankwechseln,

    E)    Bürgschaften, Garantien und ähnliche Verpflichtungen,


    F)    Handel für eigene oder Kundenrechnung an Börsen, im OTC-Handel oder in sonstiger Form mit

    1)    Geldmarktinstrumenten (einschließlich Schecks, Wechseln und Einlagenzertifikaten),

    2)    Devisen,

    3)    derivativen Instrumenten, einschließlich Futures und Optionen,

    4)    Wechselkurs- und Zinsinstrumenten, einschließlich Swaps und Kurssicherungsvereinbarungen,

    5)    übertragbaren Wertpapieren und

    6)    sonstigen handelbaren Instrumenten und Finanzanlagen einschließlich ungeprägten Goldes,

    G)    Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art, einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen,

    H)    Geldmaklergeschäfte,


    I)    Vermögensverwaltung wie Cash Management und Portfolioverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Verwahr‑, Depot- und Treuhanddienstleistungen,

    J)    Abwicklungs- und Clearingdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen handelbaren Instrumenten,

    K)    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software und

    L)    Beratungs‑, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf die unter den Buchstaben A bis K aufgeführten Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und ‑beratung sowie Beratung über Akquisitionen, Unternehmensumstrukturierungen und ‑strategien;

    b)    „Finanzdienstleister“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die Finanzdienstleistungen erbringen möchte oder erbringt, jedoch keine öffentliche Stelle ist;

    c)    „öffentliche Stelle“ bezeichnet

    i)    eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungsbehörde einer Vertragspartei oder eine im Eigentum einer Vertragspartei stehende oder von ihr kontrollierte Stelle, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke befasst ist, nicht jedoch eine Stelle, die hauptsächlich mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu geschäftsüblichen Bedingungen befasst ist, oder


    ii)    eine private Einrichtung, die Aufgaben wahrnimmt, die üblicherweise von einer Zentralbank oder Währungsbehörde wahrgenommen werden, solange sie solche Aufgaben ausübt;

    d)    „neue Finanzdienstleistung“ bezeichnet eine Dienstleistung finanzieller Art, einschließlich Dienstleistungen in Bezug auf bestehende und neue Produkte oder auf die Art und Weise, in der ein Produkt geliefert wird, die von keinem Finanzdienstleister im Gebiet der einen, wohl aber im Gebiet der anderen Vertragspartei erbracht wird;

    e)    „Selbstregulierungsorganisation“ bezeichnet alle nichtstaatlichen Stellen, Wertpapier- oder Terminbörsen oder ‑märkte, Clearingstellen, anderen Organisationen oder Vereinigungen, die gegebenenfalls aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder aufgrund der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse Regulierungs- oder Aufsichtsaufgaben gegenüber Finanzdienstleistern ausüben.

    ARTIKEL 10.64

    Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung

    (1)    Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, aus aufsichtsrechtlichen Gründen Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, wie

    a)    Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleister treuhänderische Pflichten hat, oder

    b)    Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems einer Vertragspartei.


    (2)    Stehen diese Maßnahmen nicht mit den Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang, so dürfen sie nicht als Mittel zur Umgehung der Zusagen oder Pflichten der Vertragspartei aus dem Abkommen genutzt werden.

    ARTIKEL 10.65

    Offenlegung von Informationen

    Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Verbraucher offenzulegen oder vertrauliche oder geschützte Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

    ARTIKEL 10.66

    Internationale Normen

    (1)    Jede Vertragspartei achtet gebührend darauf, sicherzustellen, dass in ihrem Gebiet international vereinbarte Normen für die Regulierung und Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor sowie für die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und ‑vermeidung umgesetzt und angewendet werden. Zu diesen international vereinbarten Normen zählen die von der G20, dem Rat für Finanzstabilität, dem Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, insbesondere seinem „Kernprinzip für eine wirksame Bankenaufsicht“, der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden, insbesondere ihren „Grundsätzen für Versicherungen“, der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden, insbesondere ihrer „Ziele und Grundsätze der Wertpapierregulierung“, der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ und dem Globalen Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken, angenommenen Normen.


    (2)    Die Vertragsparteien streben hinsichtlich der Ausarbeitung internationaler Normen Zusammenarbeit und Informationsaustausch an.

    ARTIKEL 10.67

    Neue Finanzdienstleistungen im Gebiet einer Vertragspartei

    (1)    Jede Vertragspartei gestattet den in ihrem Gebiet niedergelassenen Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, eine neue Finanzdienstleistung zu erbringen, deren Erbringung sie ihren eigenen Finanzdienstleistern nach ihren Rechtsvorschriften in vergleichbaren Situationen gestatten würde, sofern die Einführung der neuen Finanzdienstleistung nicht den Erlass neuer oder die Änderung bestehender Rechtsvorschriften erfordert. Dies gilt nicht für im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassene Zweigstellen der anderen Vertragspartei.

    (2)    Eine Vertragspartei kann bestimmen, in welcher institutionellen und rechtlichen Form die Dienstleistung erbracht werden kann, und eine Genehmigung für die Erbringung der Dienstleistung vorschreiben. Ist eine solche Genehmigung vorgeschrieben, so wird über ihre Erteilung innerhalb einer angemessenen Frist entschieden; die Genehmigung kann nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen abgelehnt werden.


    ARTIKEL 10.68

    Selbstregulierungsorganisationen

    Verlangt eine Vertragspartei, dass Finanzdienstleister der anderen Vertragspartei Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation sind oder daran beteiligt sind oder Zugang dazu haben, um Finanzdienstleistungen im Gebiet oder grenzüberschreitend für das Gebiet der erstgenannten Vertragspartei erbringen zu können, so stellt diese Vertragspartei sicher, dass die Selbstregulierungsorganisation die in Artikel 10.6 (Inländerbehandlung), 10.7 (Meistbegünstigung), 10.16 (Inländerbehandlung) und 10.17 (Meistbegünstigung) genannten Pflichten erfüllt.

    ARTIKEL 10.69

    Clearing- und Zahlungssysteme

    Unter Bedingungen, in deren Rahmen Inländerbehandlung gewährt wird, gewährt jede Vertragspartei den Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind, Zugang zu den von öffentlichen Stellen betriebenen Zahlungs- und Clearingsystemen sowie zu offiziellen Finanzierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zur Verfügung stehen. Dieser Artikel eröffnet keinen Zugang zu den für Notfälle vorgesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten der Vertragspartei.


    UNTERABSCHNITT 6

    DIENSTLEISTUNGEN IM INTERNATIONALEN SEEVERKEHR

    ARTIKEL 10.70

    Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

    (1)    In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des Regulierungsrahmens für die Erbringung von Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr nach den Abschnitten B (Liberalisierung von Investitionen), C (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) und D (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) festgelegt, die für Maßnahmen einer Vertragspartei gelten, die sich auf den Handel mit Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr auswirken. Auf die nichtkonformen Aspekte von Maßnahmen, die nach Artikel 10.10 (Nichtkonforme Maßnahmen) oder 10.18 (Nichtkonforme Maßnahmen) eingeführt oder aufrechterhalten wurden, findet dieser Unterabschnitt keine Anwendung.

    (2)    Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und der Abschnitte B (Liberalisierung von Investitionen), C (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) und D (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern“ bezeichnet die Lagerung von Containern im Hafengebiet oder im Binnenland im Hinblick auf ihre Be‑/Entladung, Reparatur und Bereitstellung für die Versendung;


    b)    „Zollabfertigung“ bezeichnet Tätigkeiten, die in der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Frachtgut für einen anderen bestehen, unabhängig davon, ob dies die Haupttätigkeit des Dienstleisters ist oder eine übliche Ergänzung seiner Haupttätigkeit;

    c)    „Beförderungsvorgänge im Haus-Haus- oder im multimodalen Verkehr“ bezeichnet die Beförderung von Fracht mit einem einzigen Beförderungspapier unter Nutzung von mehr als einem Verkehrsträger, wobei ein Teil der Strecke im internationalen Seeverkehr zurückgelegt wird;

    d)    „Feeder-Dienstleistungen“ bezeichnet den auf dem Seeweg erfolgenden Vor- und Weitertransport von internationalem Frachtgut einschließlich Containerfracht, Stückgut und festem oder flüssigem Massengut zwischen Häfen, die im Gebiet einer Vertragspartei gelegen sind, von internationalem Frachtgut auf dem Weg zu einem Bestimmungsort außerhalb des Gebiets dieser Vertragspartei oder von einem Verladehafen außerhalb des Gebiets dieser Vertragspartei;

    e)    „Spedition“ bezeichnet die Organisation und Überwachung der Beförderungstätigkeiten im Namen der Versender durch Auftragsvergabe für die Beförderung und damit verwandter Dienstleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften;

    f)    „internationales Frachtgut“ bezeichnet eine Fracht, die zwischen einem Hafen der einen Vertragspartei und einem Hafen der anderen Vertragspartei oder eines Drittlands oder zwischen Häfen verschiedener Mitgliedstaaten befördert wird;

    g)    „Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr“ bezeichnet die mit Seefahrzeugen erfolgende Beförderung von Personen oder Fracht zwischen einem Hafen der einen Vertragspartei und einem Hafen der anderen Vertragspartei oder eines Drittlands, was auch den Abschluss von Direktverträgen mit Erbringern sonstiger Beförderungsleistungen bei Beförderungsvorgängen im Haus-Haus oder im multimodalen Verkehr mit einem einzigen Beförderungspapier umfasst, jedoch nicht das Recht zur Erbringung dieser sonstigen Beförderungsleistungen;

    h)    „Schiffsagenturdienste“ bezeichnet die Tätigkeiten eines Agenten in einem bestimmten geografischen Gebiet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden Zwecken:

    i)    Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen und damit verbundenen Dienstleistungen, von Preisangebot bis Rechnungsstellung, Ausstellung von Konnossementen im Namen der Unternehmen, Erwerb und Weiterverkauf erforderlicher verbundener Dienstleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften,

    ii)    organisatorische Tätigkeiten im Namen der Unternehmen im Hinblick auf den Hafenaufenthalt des Schiffes oder die Übernahme von Frachtgut, wenn erforderlich;

    i)    „Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr“ bezeichnet Seefrachtumschlag, Zollabfertigung, Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern, Schiffsagenturdienste und Seeverkehrsspedition;

    j)    „Seefrachtumschlag“ bezeichnet Tätigkeiten von Stauereien, einschließlich Terminalbetreibern, jedoch ohne die direkten Tätigkeiten von Hafenarbeitern, wenn diese von den Stauereien oder Terminalbetreibern organisatorisch unabhängig sind. Zu den erfassten Tätigkeiten gehören die Organisation und Überwachung

    i)    des Ladens oder Löschens von Schiffen,

    ii)    des Laschens/Entlaschens von Frachtgut und


    iii)    der Entgegennahme oder Auslieferung und der sicheren Verwahrung von Frachtgut vor der Versendung oder nach dem Löschen.

    ARTIKEL 10.71

    Pflichten

    (1)    Jede Vertragspartei setzt den ungehinderten Zugang zu internationalen Seeverkehrsmärkten und ‑strecken auf geschäftsüblicher und diskriminierungsfreier Basis um, indem sie

    a)    den unter der Flagge der anderen Vertragspartei fahrenden oder von Dienstleistern der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung ist, und folgende Aspekte betrifft:

    i)    den Zugang zu Häfen,

    ii)    die Benutzung der Hafeninfrastruktur und die Inanspruchnahme von Hafendiensten,

    iii)    die Inanspruchnahme von Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr,

    iv)    verbundene Gebühren und Abgaben und

    v)    Zolleinrichtungen und die Zuweisung von Liegeplätzen sowie Lade- und Löscheinrichtungen,


    b)    den im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei gestattet, unter Bedingungen, die nicht weniger günstig als diejenigen sind, die sie ihren eigenen Dienstleistern gewährt, in ihrem Gebiet Unternehmen zu gründen und zu betreiben,

    c)    den im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen die folgenden Dienstleistungen in ihren Häfen bereitstellt: Lotsendienste, Schub- und Schleppboothilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, Abfall- und Ballastentsorgung, Dienstleistungen des Hafenmeisters, Navigationshilfen, Einrichtungen für dringende Reparaturen, Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienstleistungen sowie landgestützte Betriebsdienstleistungen, die für den Schiffsbetrieb unerlässlich sind, einschließlich Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung,

    d)    im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei, gegebenenfalls vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde, gestattet, eigene oder geleaste leere Container, die nicht als Fracht gegen Entgelt befördert werden, zwischen neuseeländischen Häfen oder zwischen Häfen eines Mitgliedstaats zu verlegen, und

    e)    im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei, gegebenenfalls vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde, gestattet, Feeder-Dienstleistungen zwischen den Häfen Neuseelands oder Häfen eines Mitgliedstaats zu erbringen.

    (2)    Bei der Anwendung von Absatz 1 Buchstaben a und b

    a)    nehmen die Vertragsparteien in künftige Abkommen mit Drittländern über Seeverkehrsdienstleistungen, auch in Bezug auf den Handel mit trockenen und flüssigen Massengütern und den Linienverkehr, keine Ladungsanteilvereinbarungen auf,


    b)    kündigen die Vertragsparteien innerhalb eines angemessenen Zeitraums in früheren Abkommen bestehende Ladungsanteilvereinbarungen nach Buchstabe a und

    c)    führen die Vertragsparteien keine administrativen, technischen oder sonstigen Maßnahmen ein oder erhalten solche Maßnahmen aufrecht, die eine verschleierte Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im internationalen Seeverkehr darstellen könnten oder, wenn gleiche Bedingungen vorherrschen, willkürliche oder ungerechtfertigte diskriminierende Auswirkungen haben könnten.

    KAPITEL 11

    KAPITALVERKEHR, ZAHLUNGEN UND TRANSFERS

    ARTIKEL 11.1

    Zahlungen und Transfers

    Jede Vertragspartei gestattet Zahlungen und Transfers in Bezug auf Leistungsbilanztransaktionen, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen, in frei konvertierbarer Währung und gemäß den maßgeblichen Bestimmungen der Artikel des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds.


    ARTIKEL 11.2

    Kapitalverkehr

    Jede Vertragspartei gestattet im Hinblick auf Transaktionen in der Kapitalbilanz und im Finanzierungskonto den freien Verkehr von Kapital zum Zweck der Liberalisierung von Investitionen und sonstigen Transaktionen nach Kapitel 10 (Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen).

    ARTIKEL 11.3

    Anwendung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften über Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers

    (1)    Die Artikel 11.1 (Zahlungen und Transfers) und 11.2 (Kapitalverkehr) sind nicht dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei daran hindern, ihre für folgende Bereiche geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften anzuwenden:

    a)    Konkurs, Insolvenz oder Schutz der Gläubigerrechte,

    b)    Emission von oder Handel mit Wertpapieren oder Derivaten wie Futures oder Optionen und sonstigen Finanzinstrumenten,

    c)    Finanzberichterstattung über oder Aufzeichnung von Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers, um gegebenenfalls Strafverfolgungs- oder Finanzregulierungsbehörden zu unterstützen,

    d)    strafbare Handlungen und irreführende oder betrügerische Geschäftspraktiken,


    e)    Gewährleistung der Einhaltung von in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erlassenen Verfügungen oder Urteilen oder

    f)    soziale Sicherheit, staatliche Alterssicherung oder Pflichtsparsysteme.

    (2)    Eine Vertragspartei darf die Gesetze und sonstigen Vorschriften nach Absatz 1 weder in willkürlicher oder diskriminierender Art und Weise noch in einer Weise anwenden, die eine verschleierte Beschränkung des Kapitalverkehrs oder von Zahlungen und Transfers darstellen würde.

    KAPITEL 12

    DIGITALER HANDEL

    ABSCHNITT A

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    ARTIKEL 12.1

    Anwendungsbereich

    (1)    Dieses Kapitel gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf den elektronischen Handel auswirken.


    (2)    Dieses Kapitel gilt nicht für:

    a)    audiovisuelle Dienstleistungen,

    b)    Informationen, die einer Vertragspartei vorliegen oder von oder in ihrem Namen verarbeitet werden, oder Maßnahmen im Zusammenhang mit solchen Informationen einschließlich mit deren Erhebung verbundenen Maßnahmen und

    c)    Maßnahmen, die von Neuseeland eingeführt oder aufrechterhalten werden und die es für den Schutz oder die Förderung der Rechte, Interessen, Pflichten und Verantwortlichkeiten 55 der Māori in Bezug auf die unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten als erforderlich erachtet, unter anderem zur Erfüllung der Verpflichtungen Neuseelands aus dem Vertrag von Waitangi/te Tiriti o Waitangi, sofern diese Maßnahmen nicht als Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung von Personen der anderen Vertragspartei oder als eine verschleierte Beschränkung des Handels auf elektronischem Wege eingesetzt werden. Kapitel 26 (Streitbeilegung) gilt nicht für die Auslegung des Vertrags von Waitangi/te Tiriti o Waitangi, einschließlich der Art der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.

    ARTIKEL 12.2

    Begriffsbestimmungen

    (1)    Die in Kapitel 10 (Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen) Artikel 10.3 (Begriffsbestimmungen) festgelegten Begriffsbestimmungen gelten auch für dieses Kapitel.


    (2)    Die Begriffsbestimmung von „öffentlicher Telekommunikationsdienst“ in Artikel 10.47 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe i gilt auch für dieses Kapitel.

    (3)    Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „Verbraucher“ bezeichnet jede natürliche Person, die einen öffentlichen Telekommunikationsdienst für andere als berufliche Zwecke nutzt;

    b)    „digitale Beschaffung“ bezeichnet Beschaffung auf elektronischem Wege;

    c)    „Direktmarketing-Mitteilung“ bezeichnet jede Form der gewerblichen Werbung, mit der eine Person über einen öffentlichen Telekommunikationsdienst (einschließlich elektronischer Post‑, Text- und Multimedia-Nachrichten (SMS und MMS) Marketingbotschaften direkt an einen Nutzer übermittelt;

    d)    „elektronische Authentifizierung“ bezeichnet das Verifizierungsverfahren bzw. den Verifizierungsvorgang, mit dem Folgendes bestätigt werden kann:

    i)    die elektronische Identifizierung einer Person oder

    ii)    die Herkunft und Integrität von Daten in elektronischer Form;

    e)    „elektronische Rechnungsstellung“ oder „e-Rechnungsstellung“ bezeichnet die automatisierte Erstellung, den automatisierten Austausch und die automatisierte Bearbeitung von Rechnungen zwischen Lieferanten und Käufern mittels eines strukturierten digitalen Formats;


    f)    „elektronisches Siegel“ bezeichnet von einer juristischen Person verwendete Daten in elektronischer Form, die anderen Daten in elektronischer Form beigefügt oder mit ihnen logisch verbunden werden, um den Ursprung und die Integrität dieser anderen Daten zu gewährleisten;

    g)    „elektronische Unterschrift“ bezeichnet Daten in elektronischer Form, die anderen Daten in elektronischer Form beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die

    i)    zur Identifizierung des Unterzeichners in Bezug auf die anderen Daten in elektronischer Form verwendet werden können und

    ii)    vom Unterzeichner verwendet werden, um den anderen Daten in elektronischer Form zuzustimmen; 56

    h)    „Internetzugangsdienst“ bezeichnet einen öffentlichen Telekommunikationsdienst, der unabhängig von der verwendeten Netztechnologie und den verwendeten Endgeräten Zugang zum Internet und somit Verbindungen zu praktisch allen Abschlusspunkten des Internets bietet;

    i)    „personenbezogene Daten“ bezeichnet Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen;

    j)    „Verwaltungsdokument im Handel“ bezeichnet ein Formular, das von einer Vertragspartei herausgegeben und kontrolliert wird und das von oder für einen Ein- oder Ausführer in Verbindung mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren ausgefüllt werden muss;

    k)    „Nutzer“ bezeichnet eine Person, die einen öffentlichen Telekommunikationsdienst in Anspruch nimmt.

    ARTIKEL 12.3

    Regelungsrecht

    Die Vertragsparteien bekräftigen das Recht jeder Vertragspartei, zur Erreichung legitimer politischer Ziele wie des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, der Sozialdienstleistungen, der öffentlichen Bildung, der Sicherheit, der Umwelt (einschließlich Klimawandel), der öffentlichen Sittlichkeit, des Sozial- oder Verbraucherschutzes, des Tierschutzes, des Schutzes der Privatsphäre und des Datenschutzes, der Förderung und des Schutzes der kulturellen Vielfalt und, im Falle Neuseelands, der Förderung oder des Schutzes der Rechte, Interessen, Pflichten und Verantwortlichkeiten der Māori, in ihrem jeweiligen Gebiet Regelungen zu erlassen.

    ABSCHNITT B

    GRENZÜBERSCHREITENDER DATENVERKEHR UND SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN

    ARTIKEL 12.4

    Grenzüberschreitender Datenverkehr

    (1)    Die Vertragsparteien sind der Sicherstellung des grenzüberschreitenden Datenverkehrs verpflichtet, um den Handel in der digitalen Wirtschaft zu erleichtern und sie erkennen an, dass jede Vertragspartei in dieser Hinsicht ihre eigenen regulatorischen Anforderungen haben kann.


    (2)    Zu diesem Zweck darf eine Vertragspartei den grenzüberschreitenden Datenverkehr, der zwischen den Vertragsparteien im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallenden Tätigkeit erfolgt, nicht einschränken, indem sie

    a)    die Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen für die Datenverarbeitung in ihrem Gebiet, einschließlich der Nutzung von im Gebiet der Vertragspartei zertifizierten oder genehmigten Rechenanlagen oder Netzelementen verlangt,

    b)    die Verortung von Daten in ihrem Gebiet verlangt,

    c)    die Speicherung oder Verarbeitung von Daten im Gebiet der anderen Vertragspartei verbietet oder

    d)    die grenzüberschreitende Datenübertragung von der Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen in ihrem Gebiet oder von Verortungsanforderungen in ihrem Gebiet abhängig macht.

    (3)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die Vertragsparteien sich darüber im Klaren sind, dass dieser Artikel die Vertragsparteien nicht daran hindert, Maßnahmen nach Artikel 25.1 (Allgemeine Ausnahmen) einzuführen oder aufrechtzuerhalten, um die dort genannten Gemeinwohlziele zu erreichen, welche für die Zwecke dieses Artikels, soweit relevant, auf eine Weise auszulegen sind, die den evolutionären Charakter der digitalen Technologien berücksichtigt. Der vorstehende Satz berührt die Anwendung anderer, in diesem Abkommen vorgesehener Ausnahmen von diesem Artikel nicht.

    (4)    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, überprüfen die Vertragsparteien die Umsetzung dieses Artikels fortlaufend und bewerten dessen Funktionieren innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens. Zudem kann eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei vorschlagen, diesen Artikel zu überprüfen. Ein solches Ersuchen wird wohlwollend geprüft.


    (5)    Im Kontext der Überprüfung nach Absatz 4 und nach der Veröffentlichung des Berichts Wai 2522 des Gerichts Waitangi vom 19. November 2021

    a)    bekräftigt Neuseeland, dass es auch im Rahmen dieses Abkommens die Interessen der Māori weiter unterstützen und fördern kann und

    b)    bestätigt Neuseeland seine Absicht zur Beteiligung der Māori, um sicherzustellen, dass die in Absatz 4 genannte Überprüfung der Tatsache Rechnung trägt, dass Neuseeland die Māori weiterhin unterstützen muss, damit sie ihre Rechte und Interessen wahrnehmen können, sowie zur Erfüllung seiner Verantwortlichkeiten aus dem Vertrag von Waitangi/te Tiriti o Waitangi und zur Einhaltung seiner Grundsätze.

    ARTIKEL 12.5

    Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre

    (1)    Jede Vertragspartei erkennt an, dass der Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre zu den Grundrechten zählt und dass hohe Standards in diesem Bereich einen Beitrag zur Stärkung des Vertrauens der Verbraucher in den digitalen Handel leisten.

    (2)    Jede Vertragspartei kann unter anderem durch die Einführung und Anwendung von Regeln für die grenzüberschreitende Übertragung personenbezogener Daten Maßnahmen einführen oder aufrechterhalten, die sie für geeignet hält, um den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre zu gewährleisten. Der durch die jeweiligen Maßnahmen der Vertragsparteien gewährte Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre wird durch dieses Abkommen nicht berührt.


    (3)    Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei über in Absatz 2 genannte Maßnahmen, die sie einführt oder aufrechterhält.

    (4)    Jede Vertragspartei veröffentlicht Informationen über den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, den sie Nutzern des digitalen Handels bereitstellen, unter anderem

    a)    Informationen, wie Personen einen Rechtsbehelf aufgrund eines Verstoßes gegen den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre anstrengen können, und

    b)    Leitlinien und sonstige Informationen bezüglich der Einhaltung geltender Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre durch Unternehmen.

    ABSCHNITT C

    BESONDERE BESTIMMUNGEN

    ARTIKEL 12.6

    Zölle auf elektronische Übertragungen

    (1)    Eine Vertragspartei darf keine Zölle auf elektronische Übertragungen zwischen einer Person einer Vertragspartei und einer Person der anderen Vertragspartei erheben.


    (2)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Absatz 1 eine Vertragspartei nicht daran hindert, inländische Steuern, Gebühren oder sonstige Abgaben auf elektronische Übertragungen zu erheben, sofern diese Steuern, Gebühren oder Abgaben in einer Weise erhoben werden, die mit diesem Abkommen im Einklang steht.

    ARTIKEL 12.7

    Verzicht auf eine vorherige Genehmigung

    (1)    Jede Vertragspartei ist bestrebt, auf vorherige Genehmigungen oder die Erfüllung sonstiger Anforderungen mit gleichen Auswirkungen auf die Erbringung von Dienstleistungen auf elektronischem Wege zu verzichten.

    (2)    Genehmigungsregelungen, die nicht speziell und ausschließlich auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistungen betreffen, sowie Regelungen im Bereich der Telekommunikation bleiben von Absatz 1 unberührt.

    ARTIKEL 12.8

    Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege

    Sofern in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften nichts anderes vorgesehen ist, stellt jede Vertragspartei sicher, dass

    a)    Verträge auf elektronischem Wege geschlossen werden können,


    b)    Verträgen die Rechtswirkung, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit nicht allein deshalb aberkannt wird, weil der Vertrag auf elektronischem Wege geschlossen wurde, und

    c)    keine anderen Hindernisse für die Nutzung elektronischer Verträge geschaffen oder aufrechterhalten werden.

    ARTIKEL 12.9

    Elektronische Authentifizierung

    (1)    Wenn keine anderweitig in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehenen Umstände vorliegen, darf eine Vertragspartei die Rechtswirkung oder die Zulässigkeit elektronischer Dokumente, elektronischer Unterschriften, elektronischer Siegel oder der sich aus der elektronischen Authentifizierung ergebenden Authentifizierungsdaten als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb verweigern, weil sie in elektronischer Form vorliegen.

    (2)    Eine Vertragspartei darf keine Maßnahmen einführen oder aufrechterhalten, die

    a)    die an einer elektronischen Transaktion Beteiligten daran hindern würden, im gegenseitigen Einvernehmen geeignete Methoden der elektronischen Authentifizierung für ihre Transaktion festzulegen, oder

    b)    den an einer elektronischen Transaktion Beteiligten die Möglichkeit nehmen würden, vor Justiz- oder Verwaltungsbehörden nachzuweisen, dass die Verwendung der elektronischen Authentifizierung in der betreffenden elektronischen Transaktion den geltenden rechtlichen Anforderungen entspricht.


    (3)    Ungeachtet des Absatzes 2 kann eine Vertragspartei verlangen, dass die Methode der elektronischen Authentifizierung für eine bestimmte Kategorie elektronischer Transaktionen

    a)    von einer nach ihren Rechtsvorschriften akkreditierten Behörde zertifiziert ist oder

    b)    bestimmte Leistungsstandards erfüllt, die objektiv, transparent und diskriminierungsfrei sein müssen und sich nur auf die besonderen Merkmale der betreffenden Kategorie von Transaktionen beziehen.

    (4)    Eine Vertragspartei wendet in dem in ihren Gesetzen oder sonstigen Vorschriften vorgesehenen Umfang die Absätze 1 bis 3 auf andere elektronische Verfahren oder Mittel zur Erleichterung oder Ermöglichung elektronischer Transaktionen an, beispielsweise elektronische Zeitstempel oder Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben.

    ARTIKEL 12.10

    Elektronische Rechnungsstellung

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig Standards für die elektronische Rechnungsstellung als Schlüsselelement digitaler Beschaffungssysteme sind, um die Interoperabilität und den digitalen Handel zu fördern, und dass solche Systeme auch für elektronische Transaktionen zwischen Unternehmen sowie zwischen Unternehmen und Verbrauchern genutzt werden können.

    (2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der elektronischen Rechnungsstellung in ihrem Zuständigkeitsgebiet so gestaltet wird, dass die grenzüberschreitende Interoperabilität gefördert wird. Bei der Ausarbeitung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der elektronischen Rechnungsstellung berücksichtigt jede Vertragspartei gegebenenfalls internationale Rahmen, Leitlinien oder Empfehlungen, soweit diese bestehen.


    (3)    Die Vertragsparteien sind bestrebt, sich hinsichtlich der elektronischen Rechnungsstellung und digitaler Beschaffungssysteme über bewährte Verfahren auszutauschen.

    ARTIKEL 12.11

    Weitergabe von oder Zugang zu Quellcodes

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen die zunehmende gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedeutung des Einsatzes digitaler Technologien sowie die Bedeutung der sicheren und verantwortungsvollen Entwicklung und Nutzung solcher Technologien an, auch in Bezug auf Quellcodes von Software, um das Vertrauen der Öffentlichkeit zu stärken.

    (2)    Eine Vertragspartei darf die Weitergabe des Quellcodes von Software, die Eigentum einer Person der anderen Vertragspartei ist, oder den Zugang dazu nicht als Voraussetzung für die Einfuhr, die Ausfuhr, den Vertrieb, den Verkauf oder die Verwendung solcher Software oder von Produkten, die eine solche Software enthalten, in oder aus ihrem Gebiet vorschreiben. 57

    (3)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Absatz 2

    a)    nicht für die freiwillige, auf wirtschaftlicher Grundlage erfolgende Weitergabe von oder Gewährung des Zugangs zu Quellcodes von Software durch eine Person der anderen Vertragspartei gilt, beispielsweise im Rahmen eines öffentlichen Beschaffungsvorhabens oder eines frei ausgehandelten Vertrags, und


    b)    das Recht der Regulierungs‑, Verwaltungs‑, Strafverfolgungs- oder Justizbehörden einer Vertragspartei unberührt lässt, die Änderung des Quellcodes von Software zu verlangen, damit er ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht, die nicht im Widerspruch zu diesem Abkommen stehen.

    (4)    Dieser Artikel berührt nicht

    a)    das Recht der Regulierungs‑, Strafverfolgungs- sowie Justizbehörden oder Konformitätsbewertungsstellen einer Vertragspartei vor oder nach der Einfuhr, der Ausfuhr, dem Vertrieb, dem Verkauf oder der Verwendung von Software, vorbehaltlich des Schutzes vor unbefugter Weitergabe, für Ermittlungs‑, Kontroll‑, Prüf- oder Strafverfolgungsmaßnahmen oder zu Zwecken von Gesichtsverfahren Zugang zu Quellcodes von Software zu erhalten, um die Konformität mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften, auch solcher in Bezug auf Gleichbehandlung und die Verhinderung von Voreingenommenheit, festzustellen,

    b)    Anforderungen einer Wettbewerbsbehörde oder einer anderen maßgeblichen Stelle einer Vertragspartei, um eine Verletzung des Wettbewerbsrechts zu beheben,

    c)    den Schutz und die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums oder

    d)    das Recht einer Vertragspartei, Maßnahmen nach Artikel 14.1 (Übernahme bestimmter Bestimmungen des GPA) Absatz 2 Buchstabe a, gemäß dem Artikel III des GPA sinngemäß Bestandteil dieses Abkommens ist, zu ergreifen.


    ARTIKEL 12.12

    Verbrauchervertrauen im Internet

    (1)    In Anerkennung der Bedeutung der Stärkung des Vertrauens der Verbraucher in den digitalen Handel führt jede Vertragspartei Maßnahmen zur Gewährleistung des wirksamen Schutzes der Verbraucher bei Transaktionen im elektronischen Geschäftsverkehr ein bzw. erhält diese aufrecht, wobei dies Maßnahmen einschließt, welche

    a)    betrügerische und eine Täuschung der Verbraucher bewirkende Geschäftspraktiken einschließlich irreführender Praktiken verbieten,

    b)    von den Anbietern von Waren und Dienstleistungen verlangen, nach Treu und Glauben zu handeln und sich an lautere Geschäftspraktiken zu halten, auch indem die Rechte der Verbraucher in Bezug auf nicht angeforderte Waren und Dienstleistungen geachtet werden, und

    c)    den Verbrauchern Zugang zu Rechtsbehelfen bei Verletzung ihrer Rechte gewähren, einschließlich des Rechts auf Abhilfe in Fällen, in denen Waren oder Dienstleistungen bezahlt und nicht wie vereinbart geliefert oder bereitgestellt werden.

    (2)    Jede Vertragspartei gewährt Verbrauchern, die an Transaktionen im elektronischen Geschäftsverkehr beteiligt sind, einen Grad des Schutzes, der mindestens dem Schutzniveau entspricht, der Verbrauchern nach ihren Gesetzen, sonstigen Vorschriften und politischen Strategien im nicht auf elektronischem Wege abgewickelten Handel gewährt wird.

    (3)    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, ihre Verbraucherschutzbehörden oder anderen maßgeblichen Stellen mit angemessenen Durchsetzungsbefugnissen zu betrauen, und dass die Zusammenarbeit zwischen ihren Verbraucherschutzbehörden oder anderen maßgeblichen Stellen wichtig ist, um die Verbraucher zu schützen und das Vertrauen der Verbraucher im Internet zu stärken.


    (4)    Die Vertragsparteien erkennen die Vorteile von Mechanismen an, die die Regulierung von Ansprüchen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Transaktionen im elektronischen Geschäftsverkehr erleichtern. Zu diesem Zweck prüfen die Vertragsparteien Möglichkeiten, solche Mechanismen für grenzüberschreitende Transaktionen im elektronischen Geschäftsverkehr untereinander zur Verfügung zu stellen.

    ARTIKEL 12.13

    Nicht angeforderte Direktmarketing-Mitteilungen

    (1)    Jede Vertragspartei führt Maßnahmen zur Sicherstellung eines wirksamen Schutzes von Nutzern gegen nicht angeforderte Direktmarketing-Mitteilungen ein oder erhält diese aufrecht.

    (2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, das Nutzern, die natürliche Personen sind, Direktmarketing-Mitteilungen nur zugesandt werden, wenn sie dem Empfang solcher Mitteilungen zugestimmt haben. Was unter Zustimmung zu verstehen ist, wird nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Vertragsparteien festgelegt.

    (3)    Ungeachtet des Absatzes 2 gestattet jede Vertragspartei Personen, die im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften die Kontaktdaten eines Nutzers im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen erfassen, diesem Nutzer Direktmarketing-Mitteilungen über ihre eigenen ähnlichen Waren oder Dienstleistungen zu senden.

    (4)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Direktmarketing-Mitteilungen klar als solche erkennbar sind, eindeutig offenlegen, in wessen Namen sie übermittelt werden, und alle Informationen enthalten, die die Empfänger benötigen, um jederzeit und kostenlos deren Einstellung veranlassen zu können.


    (5)    Jede Vertragspartei gewährt den Nutzern Zugang zu Rechtsmitteln gegen Anbieter von Direktmarketing-Mitteilungen, die die nach den Absätzen 1 bis 4 eingeführten oder aufrechterhaltenen Maßnahmen nicht einhalten.

    ARTIKEL 12.14

    Zusammenarbeit in Regulierungsfragen im Zusammenhang mit dem digitalen Handel

    (1)    Die Vertragsparteien tauschen Informationen über folgende Regelungsfragen im Zusammenhang mit dem digitalen Handel aus:

    a)    die Anerkennung und Erleichterung von interoperablen elektronischen Vertrauens- und Authentifizierungsdiensten,

    b)    die Behandlung von Direktmarketing-Mitteilungen,

    c)    den Schutz von Verbrauchern im Internet, einschließlich der Rechtsmittel für Verbraucher und des Aufbaus von Verbrauchervertrauen,

    d)    die Herausforderungen für KMU bei der Nutzung des elektronischen Geschäftsverkehrs,

    e)    elektronische Behördendienste (E-Government) und

    f)    sonstige Fragen, die für die Entwicklung des digitalen Handels von Bedeutung sind.


    (2)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass diese Bestimmung nicht für die Vorschriften und Garantien einer Vertragspartei für den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, einschließlich der grenzüberschreitenden Übermittlung personenbezogener Daten gilt.

    (3)    Soweit angezeigt, arbeiten die Vertragsparteien zusammen und beteiligen sich aktiv an internationalen Foren, um die Entwicklung des digitalen Handels zu fördern.

    (4)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit in Fragen der Cybersicherheit an, soweit diese für den digitalen Handel relevant sind.

    ARTIKEL 12.15

    Papierloser Handel

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen im Hinblick auf die Schaffung eines papierlosen Umfelds für den grenzüberschreitenden Warenhandel an, wie wichtig es ist, für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren erforderliche Vordrucke und Dokumente in Papierform abzuschaffen. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien aufgefordert, Vordrucke und Dokumente in Papierform abzuschaffen, soweit dies angemessen ist, und zur Verwendung von Vordrucken und Dokumenten in datengestützten Formaten überzugehen.

    (2)    Jede Vertragspartei ist bestrebt, der Öffentlichkeit Verwaltungsdokumente im Handel, welche sie herausgibt oder kontrolliert oder die im Zuge des normalen Handelsverkehrs erforderlich sind, in elektronischem Format zur Verfügung zu stellen. Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst der Begriff „elektronisches Format“ Formate, die für die automatisierte Auswertung und die elektronische Verarbeitung ohne menschliches Eingreifen geeignet sind, sowie digitale Bilder und Vordrucke.


    (3)    Jede Vertragspartei ist bestrebt, die elektronischen Fassungen von Verwaltungsdokumenten im Handel als rechtlich gleichwertig mit Papierfassungen von Verwaltungsdokumenten im Handel zu akzeptieren.

    (4)    Die Vertragsparteien sind bestrebt, auf bilateraler Ebene und in internationalen Foren zusammenzuarbeiten, um die Akzeptanz elektronischer Fassungen von Verwaltungsdokumenten im Handel zu steigern.

    (5)    Jede Vertragspartei ist bestrebt, bei der Erarbeitung von Initiativen, die die Nutzung des papierlosen Handels vorsehen, die von internationalen Organisationen vereinbarten Methoden zu berücksichtigen.

    ARTIKEL 12.16

    Offener Internetzugang

    Die Vertragsparteien erkennen die Vorteile an, die Nutzern in ihren jeweiligen Gebieten vorbehaltlich der jeweils geltenden politischen Strategien, Gesetze und sonstigen Vorschriften jeder Vertragspartei durch die Möglichkeit entstehen,

    a)    vorbehaltlich eines angemessenen Netzmanagements, das den Verkehr nicht aus wirtschaftlichen Gründen blockiert oder verlangsamt, auf im Internet verfügbare Dienste und Anwenderprogramme ihrer Wahl zuzugreifen, sie zu verbreiten und zu nutzen,

    b)    Geräte ihrer Wahl mit dem Internet zu verbinden, sofern diese Geräte das Netz nicht beeinträchtigen, und


    c)    Zugang zu Informationen über die Netzmanagementpraktiken ihres Anbieters von Internetzugangsdiensten zu erhalten.

    KAPITEL 13

    ENERGIE UND ROHSTOFFE

    ARTIKEL 13.1

    Ziele

    Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin, Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und die Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen sowie die nachhaltige Gewinnung von Rohstoffen, unter anderem durch den Einsatz grüner Technologien, zu fördern, zu entwickeln und zu steigern.

    ARTIKEL 13.2

    Grundsätze

    (1)    Jede Vertragspartei behält das souveräne Recht, zu bestimmen, ob Bereiche in ihrem Gebiet sowie in ihren Archipel- und Hoheitsgewässern, in ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone und auf dem Festlandsockel für die Exploration und Gewinnung von Energieerzeugnissen und Rohstoffen zur Verfügung stehen.


    (2)    Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen, aufrechtzuerhalten und durchzusetzen, die der Sicherung der Versorgung mit Energieerzeugnissen und Rohstoffen dienen und mit diesem Abkommen im Einklang stehen.

    ARTIKEL 13.3

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „Genehmigung“ bezeichnet die Erlaubnis, Lizenz, Konzession oder ein ähnliches administratives oder vertragliches Instrument, mit dem die zuständige Behörde einer Vertragspartei einem Rechtsträger das Recht einräumt, eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit in ihrem Gebiet auszuüben;

    b)    „Systemausgleich“ bezeichnet alle Handlungen und Verfahren über alle Zeiträume hinweg, mit denen die Netzbetreiber kontinuierlich dafür sorgen, dass die Netzfrequenz in einem vorbestimmten Stabilitätsbereich bleibt und die Menge der für die erforderliche Qualität benötigten Reserven eingehalten wird;

    c)    „Energieerzeugnisse“ bezeichnet die Güter, aus denen Energie erzeugt wird und die im entsprechenden HS-Code in Anhang 13 (Listen der Energieerzeugnisse, Kohlenwasserstoffe und Rohstoffe) aufgeführt werden; 58

    d)    „Kohlenwasserstoffe“ bezeichnet die Güter, die im entsprechen HS in Anhang 13 (Listen der Energieerzeugnisse, Kohlenwasserstoffe und Rohstoffe) aufgeführt werden;


    e)    „Rohstoffe“ bezeichnet Stoffe, die bei der Herstellung von Industriegütern verwendet werden, die im entsprechen HS in Anhang 13 (Listen der Energieerzeugnisse, Kohlenwasserstoffe und Rohstoffe) aufgeführt werden; 59

    f)    „Strom aus erneuerbaren Quellen“ bezeichnet aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Strom;

    g)    „erneuerbare Energie“ bezeichnet Energie, die mit Solar‑, Wind- oder Wasserkraft, mittels Geothermie, aus biologischen oder Meeresquellen sowie anderen Umgebungsenergiequellen erzeugt wird und bei der die ursprüngliche Energiequelle erneuerbar ist;

    h)    „Norm“ bezeichnet eine Norm im Sinne von Anhang 1 des TBT-Übereinkommens;

    i)    „technische Vorschrift“ bezeichnet eine technische Vorschrift im Sinne von Anhang 1 des TBT-Übereinkommens.

    ARTIKEL 13.4

    Einfuhr- und Ausfuhrmonopole

    Eine Vertragspartei darf weder ein Einfuhr- oder Ausfuhrmonopol bestimmen noch ein solches Einfuhr- oder Ausfuhrmonopol aufrechterhalten. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „Einfuhr- oder Ausfuhrmonopol“ das von einer Vertragspartei gewährte ausschließliche Recht oder die Genehmigung zur Einfuhr von Energieerzeugnissen oder Rohstoffen aus der anderen Vertragspartei oder zur Ausfuhr von Energieerzeugnissen oder Rohstoffen in die andere Vertragspartei. 60


    ARTIKEL 13.5

    Festsetzung der Ausfuhrpreise

    Eine Vertragspartei darf für die Ausfuhr von Energieerzeugnissen oder Rohstoffen in die andere Vertragspartei mittels Maßnahmen wie Lizenzen oder Mindestpreisanforderungen keinen höheren Preis verlangen als den Preis, der für solche Energieerzeugnisse oder Rohstoffe, die für den heimischen Markt bestimmt sind, berechnet wird.

    ARTIKEL 13.6

    Festsetzung der Preise auf dem heimischen Markt

    Jede Vertragspartei ist bestrebt, sicherzustellen, dass die Großhandelspreise für elektrische Energie und Erdgas das tatsächliche Angebot und die tatsächliche Nachfrage widerspiegeln. Beschließt eine Vertragspartei, den Preis für die Lieferung von Energieerzeugnissen und Rohstoffen auf dem heimischen Markt zu regulieren (im Folgenden „regulierter Preis“), so darf sie dies nur tun, um ein legitimes Gemeinwohlziel zu erreichen, und nur in der Weise, dass sie einen regulierten Preis vorschreibt, der eindeutig definiert, transparent, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig ist.


    ARTIKEL 13.7

    Genehmigung für die Exploration und Gewinnung
    von Energieerzeugnissen und Rohstoffen

    (1)    Verlangt eine Vertragspartei für die Exploration oder Gewinnung von Kohlenwasserstoffen, Strom oder Rohstoffen eine Genehmigung, so

    a)    erteilt diese Vertragspartei im Einklang mit den in den Artikeln 10.33 (Objektivität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit) und 10.34 (Veröffentlichung und verfügbare Informationen) festgelegten Bedingungen und Verfahren eine solche Genehmigung und

    b)    gewährleistet diese Vertragspartei ein transparentes Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen und veröffentlicht zumindest die Art der Genehmigung und das maßgebliche Gebiet oder den maßgeblichen Teil desselben in einer Weise, die potenziell interessierten Antragstellern ermöglicht, Anträge einzureichen.

    (2)    Eine Vertragspartei kann in den folgenden, mit Kohlenwasserstoffen zusammenhängenden Fällen Genehmigungen erteilen, ohne die Voraussetzungen und Verfahren nach Artikel 10.34 (Veröffentlichung und verfügbare Informationen) und Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels einzuhalten, wenn

    a)    das Gebiet Gegenstand eines früheren, Artikel 10.34 (Veröffentlichung und verfügbare Informationen) und Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels entsprechenden Verfahrens war, das nicht zur Erteilung einer Genehmigung führte,

    b)    das Gebiet dauerhaft für die Exploration oder Gewinnung verfügbar ist oder


    c)    auf die erteilte Genehmigung vor deren Auslaufen verzichtet wurde.

    (3)    Eine Vertragspartei kann von einem Unternehmen, dem eine Genehmigung erteilt wurde, die Zahlung eines finanziellen Beitrags oder die Erbringung einer Sachleistung verlangen. 61 Der Beitrag wird in einer Weise festgelegt, die den Verwaltungs- und Entscheidungsprozess des Unternehmens, dem die Genehmigung erteilt wurde, nicht stört.

    (4)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung seines Antrags bekannt gegeben werden, damit der Antragsteller Rechtsbehelfe oder Überprüfungsverfahren in Anspruch nehmen kann. Die Rechtsbehelfs- oder Überprüfungsverfahren werden vorab veröffentlicht.

    ARTIKEL 13.8

    Umweltverträglichkeitsprüfung

    (1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gewinnung von Energieerzeugnissen oder Rohstoffen eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorschreiben, wenn diese Tätigkeiten erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können.


    (2)    Hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 1 muss jede Vertragspartei nach Maßgabe ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften

    a)    sicherstellen, dass alle interessierten Personen einschließlich Nichtregierungsorganisationen frühzeitig und effektiv die Gelegenheit haben, sich an der Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen, und dass ihnen ein angemessener Zeitraum zur Verfügung steht, um sich zu dem Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu äußern,

    b)    die Feststellungen der Umweltverträglichkeitsprüfung bezüglich der Umweltauswirkungen vor der Erteilung der Genehmigung berücksichtigen,

    c)    die Ergebnisse und Feststellungen der Umweltverträglichkeitsprüfung öffentlich zugänglich machen und

    d)    soweit angemessen erhebliche Auswirkungen eines Projekts auf Folgendes ermitteln und bewerten:

    i)    Bevölkerung und menschliche Gesundheit,

    ii)    biologische Vielfalt,

    iii)    Land, Boden, Wasser, Luft und Klima und

    iv)    Kulturerbe und Landschaft, einschließlich der erwarteten Auswirkungen, die sich aus der Anfälligkeit des Projekts für Risiken von für das betreffende Projekt relevanten schweren Unfällen oder Katastrophen ergeben.


    ARTIKEL 13.9

    Offshore-Risiko und ‑Sicherheit

    (1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die hoheitlichen Funktionen im Zusammenhang mit der Sicherheit und dem Umweltschutz von Offshore-Öl- und Gasvorhaben unabhängig von den hoheitlichen Funktionen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Entwicklung und der Lizenzierung von Offshore-Öl- und Gasvorhaben ausgeübt werden, indem beispielsweise getrennte Rechtsträger aufrechterhalten werden.

    (2)    Jede Vertragspartei legt gegebenenfalls die Bedingungen fest, die für eine sichere Offshore-Exploration und ‑förderung von Öl und Gas in ihrem Gebiet erforderlich sind, um die Meeresumwelt und die Küstengemeinden vor Verschmutzung zu schützen. Diese Bedingungen müssen auf hohen Sicherheits- und Umweltschutzstandards für Offshore-Öl- und Gasaktivitäten beruhen.

    (3)    Soweit dies angemessen ist, arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um auf internationaler Ebene hohe Sicherheits- und Umweltschutzstandards für Offshore-Öl- und Gasvorhaben zu fördern, indem sie Informationen austauschen und die Transparenz in Bezug auf Sicherheit und Umweltleistung erhöhen.


    ARTIKEL 13.10

    Zugang zur Energieinfrastruktur für Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Quellen

    (1)    Unbeschadet des Artikels 13.7 (Genehmigung für die Exploration und Gewinnung von Energieerzeugnissen und Rohstoffen) stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Quellen in ihrem Gebiet Zugang zur Infrastruktur für die Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität in ihrem Gebiet zu diskriminierungsfreien, angemessenen und kostenorientierten Bedingungen innerhalb einer angemessenen Frist nach der Einreichung des Zugangsantrags und unter Voraussetzungen erhalten, die eine verlässliche Nutzung dieser Infrastruktur ermöglichen.

    (2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Eigentümer oder Betreiber von Infrastruktur für die Weiterleitung von Elektrizität in ihrem Gebiet die in Absatz 1 genannten Bedingungen veröffentlichen und geeignete Maßnahmen treffen, um Einschränkungen der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen möglichst weitgehend zu reduzieren.

    (3)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Regelenergiemärkte vorhanden sind, auf denen die Erzeuger erneuerbarer Energie Waren und Dienstleistungen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen beschaffen können.

    (4)    Dieser Artikel lässt das Recht jeder Vertragspartei unberührt, in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften auf der Grundlage objektiver, diskriminierungsfreier Kriterien Ausnahmen vom Zugangsrecht zu ihrer Infrastruktur für die Weiterleitung von Elektrizität einzuführen oder aufrechtzuerhalten, sofern solche Ausnahmen für die Erfüllung eines legitimen politischen Ziels wie der Aufrechterhaltung der Stabilität des Stromnetzes erforderlich sind.


    ARTIKEL 13.11

    Regulierungsbehörde

    Jede Vertragspartei errichtet oder unterhält eine Regulierungsstelle oder eine andere unabhängige Stelle, die

    a)    rechtlich und organisatorisch unabhängig und nicht rechenschaftspflichtig ist gegenüber

    i)    anderen Behörden oder

    ii)    Betreibern oder Unternehmen, welche die Infrastruktur zur Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität bereitstellen oder Zugang dazu haben, und

    b)    damit betraut ist, innerhalb einer angemessenen Frist Streitigkeiten über angemessene Bedingungen und Tarife für den Zugang zur Infrastruktur für die Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität und deren Nutzung beizulegen.


    ARTIKEL 13.12

    Zusammenarbeit in den Bereichen Normen, technische Vorschriften
    und Konformitätsbewertungsverfahren

    (1)    Im Einklang mit Artikel 9.5 (Internationale Normen) und Artikel 9.6 (Normen) fördern die Vertragsparteien die Zusammenarbeit zwischen den in ihrem jeweiligen Gebiet ansässigen Regulierungsbehörden oder Normungsgremien im Bereich Energieeffizienz und nachhaltige erneuerbare Energien mit dem Ziel, einen Beitrag zur nachhaltigen Energie- und Klimapolitik zu leisten.

    (2)    Für die Zwecke des Absatzes 1 sind die Vertragsparteien bestrebt, relevante Initiativen von beiderseitigem Interesse mit Bezug zu Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren zu ermitteln, die Energieeffizienz und nachhaltige erneuerbare Energien betreffen.

    ARTIKEL 13.13

    Forschung, Entwicklung und Innovation

    Die Vertragsparteien fördern Forschung, Entwicklung und Innovation in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energien und Rohstoffe und arbeiten gegebenenfalls zusammen, um unter anderem

    a)    die Verbreitung von Informationen und bewährten Verfahren im Bereich umweltverträglicher, wirtschaftlich effizienter Strategien für Energieerzeugnisse und Rohstoffe sowie kosteneffizienter Verfahren und Technologien in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energien und Rohstoffe in einer Weise zu fördern, die mit dem angemessenen, wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums vereinbar ist, und


    b)    die Forschung und Entwicklung im Bereich energieeffizienter, umweltverträglicher Technologien, Verfahren und Prozesse in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energien und Rohstoffe sowie deren Anwendung zu fördern, was zu einer Minimierung schädlicher Umweltauswirkungen in der gesamten Energieerzeugnis- und Rohstoffkette führen würde.

    ARTIKEL 13.14

    Zusammenarbeit im Bereich Energieerzeugnisse und Rohstoffe

    Die Vertragsparteien arbeiten soweit angemessen im Bereich Energieerzeugnisse und Rohstoffe zusammen, um unter anderem

    a)    handels- und investitionsverzerrende Maßnahmen in Drittländern, die sich auf Energieerzeugnisse und Rohstoffe auswirken, zu verringern oder zu beseitigen,

    b)    ihre Standpunkte in internationalen Foren, in denen Handels- und Investitionsfragen im Zusammenhang mit Energieerzeugnissen und Rohstoffen erörtert werden, abzustimmen und internationale Programme in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energien und Rohstoffe zu fördern,

    c)    den Austausch von Marktdaten auf folgenden Gebieten zu fördern:

    i)    Energieerzeugnisse einschließlich Informationen über die Organisation von Energiemärkten, über die Förderung neuer Energietechnologien und über die Energieeffizienz und


    ii)    Rohstoffe,

    d)    die soziale Verantwortung der Unternehmen im Einklang mit internationalen Standards wie den OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen und dem OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln zu fördern,

    e)    die Werte einer verantwortungsvollen Bezugsquellenfindung und eines verantwortungsvollen Bergbaus weltweit zu fördern und den Beitrag ihrer Rohstoffsektoren und der damit verbundenen industriellen Wertschöpfungsketten zur Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu maximieren,

    f)    Forschung, Entwicklung, Innovation und Ausbildung in einschlägigen Bereichen von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der Energieerzeugnisse und Rohstoffe zu fördern,

    g)    den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im Bereich innenpolitischer Entwicklungen zu fördern,

    h)    die effiziente Ressourcennutzung (d. h. die Verbesserung der Herstellungsverfahren sowie der Haltbarkeit, Reparierbarkeit, des Demontagedesigns sowie der Wiederverwendungs- und Recyclingfreundlichkeit) zu fördern und

    i)    auf internationaler Ebene hohe Sicherheits- und Umweltschutzstandards für Offshore-Öl- und Gas- und Bergbauvorhaben zu fördern, indem sie Informationen austauschen und die Transparenz in Bezug auf Sicherheit und Umweltleistung erhöhen.


    KAPITEL 14

    ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN

    ARTIKEL 14.1

    Übernahme bestimmter Bestimmungen des GPA

    (1)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem GPA.

    (2)    Die folgenden Bestimmungen des GPA werden im Hinblick auf die in Anhang 14 (Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zum öffentlichen Beschaffungsmarkt) erfassten Beschaffungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen aufgenommen:

    a)    die Artikel I–IV, VI–XV, XVI.1–XVI.3, XVII und XVIII und

    b)    die Anhänge II, III und IV des GPA, soweit sie sich auf die einzelnen Vertragsparteien beziehen.

    (3)    Ungeachtet des Artikels 1.5 (Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften) Absatz 5 werden im Falle einer Änderung eines der in Absatz 2 Buchstabe a genannten GPA-Artikel diese Änderungen nicht automatisch in dieses Kapitel aufgenommen, sondern die Vertragsparteien nehmen Konsultationen über die Änderung dieses Kapitels auf, soweit dies angemessen ist.


    (4)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Bezugnahmen auf „erfasste Beschaffungen“ in den in Absatz 2 aufgenommenen Bestimmungen als Bezugnahmen auf Beschaffungen nach Anhang 14 (Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zum öffentlichen Beschaffungsmarkt) auszulegen sind.

    ARTIKEL 14.2

    Zusätzliche Disziplinen

    Zusätzlich zu den in Artikel 14.1 (Übernahme bestimmter Bestimmungen des GPA) genannten Bestimmungen gelten folgende Bestimmungen:

    Einsatz elektronischer Mittel bei der Abwicklung von Beschaffungen und der Veröffentlichung von Bekanntmachungen

    (1)    Alle Bekanntmachungen im Zusammenhang mit erfassten Beschaffungen, einschließlich Bekanntmachungen beabsichtigter Beschaffungen, Zusammenfassungen, Bekanntmachungen geplanter Beschaffungen und Vergabebekanntmachungen

    a)    sind auf elektronischem Wege über einen einzigen Zugangspunkt im Internet kostenlos unmittelbar zugänglich und

    b)    können auch in einem geeigneten Printmedium veröffentlicht werden.

    Die Ausschreibungsunterlagen werden auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt, und die Vertragsparteien verwenden bei der Einreichung der Angebote möglichst weitgehend elektronische Mittel.


    Registrierungssysteme und Qualifikationsverfahren

    (2)    Nach Artikel IX.1 des GPA stellt eine Vertragspartei einschließlich ihrer Beschaffungsstellen oder anderen zuständigen Stellen in Fällen, in denen diese ein System zur Registrierung von Anbietern führen, sicher, dass Informationen über das Registrierungssystem auf elektronischem Wege zugänglich sind und dass interessierte Anbieter jederzeit eine Registrierung beantragen können. Erfüllt ein Anbieter die Voraussetzung für die Registrierung, muss er innerhalb einer angemessenen Frist eingetragen werden. Erfüllt ein Anbieter die Voraussetzung für die Registrierung nicht, muss er innerhalb einer angemessenen Frist darüber informiert werden und eine schriftliche Begründung erhalten.

    Beschränkte Ausschreibungen

    (3)    Nach Artikel IX.5 des GPA darf eine Beschaffungsstelle, wenn sie ein beschränktes Ausschreibungsverfahren nutzt, die Zahl der zur Abgabe eines Angebots aufgeforderten Anbieter nicht in der Absicht begrenzen, einen wirksamen Wettbewerb zu vermeiden.

    Ökologische, soziale und arbeitsbezogene Erwägungen

    (4)    Eine Vertragspartei darf

    a)    Beschaffungsstellen gestatten, ökologische, arbeitsbezogene und soziale Erwägungen in Bezug auf den Beschaffungsgegenstand zu berücksichtigen, sofern diese

    i)    frei von Diskriminierung sind und


    ii)    in der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder den Ausschreibungsunterlagen angegeben werden,

    b)    geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung ihrer eigenen sowie internationaler Gesetze, Verordnungen, Verpflichtungen und Normen im Umwelt‑, Arbeits- und Sozialbereich sicherzustellen, sofern diese nicht diskriminierend sind.

    Teilnahmebedingungen

    (5)    Zwar können die Beschaffungsstellen einer Vertragspartei im Einklang mit Artikel VIII.2 Buchstabe b GPA bei der Festlegung der Teilnahmebedingungen verlangen, dass der Anbieter bereits über einschlägige Erfahrung verfügt, wenn dies für die Erfüllung der Anforderungen der Beschaffung unerlässlich ist, doch dürfen Beschaffungsstellen die Teilnahme nicht an die Bedingung knüpfen, dass der Anbieter über einschlägige Erfahrung im Gebiet der Vertragspartei verfügt.

    ARTIKEL 14.3

    Austausch von Statistiken

    Alle zwei Jahre stellt jede Vertragspartei der jeweils anderen Vertragspartei bilaterale Statistiken zum öffentlichen Beschaffungswesen zur Verfügung, sofern diese in den amtlichen Online-Beschaffungssystemen der Vertragsparteien verfügbar sind.


    ARTIKEL 14.4

    Änderungen und Berichtigungen des Anwendungsbereichs

    (1)    Eine Vertragspartei kann in ihrem Abschnitt des Anhangs 14 (Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zum öffentlichen Beschaffungsmarkt) im Einklang mit den Absätzen 3 bis 9 dieses Artikels ihre Verpflichtungen ändern oder berichtigen.

    (2)    Wenn eine Änderung oder Berichtigung der Anhänge einer Vertragspartei zu Anlage I GPA nach Artikel XIX GPA in Kraft tritt, so wird sie automatisch sinngemäß für die Zwecke dieses Abkommens wirksam und gültig.

    Änderungen

    (3)    Eine Vertragspartei, die eine Änderung ihrer Verpflichtungen in ihrem Abschnitt des Anhangs 14 (Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zum öffentlichen Beschaffungsmarkt) beabsichtigt,

    a)    notifiziert dies der anderen Vertragspartei schriftlich und

    b)    schlägt der anderen Vertragspartei in der Notifikation angemessene ausgleichende Anpassungen vor, um den Anwendungsbereich auf einem vergleichbaren Niveau wie vor der Änderung zu halten.

    (4)    Ungeachtet des Absatzes 3 Buchstabe b muss eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei keine ausgleichenden Anpassungen gewähren, wenn die Änderung eine Stelle betrifft, die faktisch nicht mehr der Kontrolle oder dem Einfluss der Vertragspartei unterliegt.


    (5)    Die andere Vertragspartei kann einer Änderung nach Absatz 3 widersprechen, wenn sie bestreitet,

    a)    dass die gemäß Absatz 3 Buchstabe b vorgeschlagene Anpassung ausreicht, um die Vergleichbarkeit des einvernehmlich vereinbarten Anwendungsbereichs zu wahren, oder

    b)    dass die Änderung eine Stelle betrifft, die gemäß Absatz 4 faktisch nicht mehr der Kontrolle oder dem Einfluss der Vertragspartei unterliegt.

    Die jeweils andere Vertragspartei muss innerhalb von 45 Tagen nach Zustellung der Notifikation nach Absatz 3 Buchstabe a schriftlich Einspruch erheben; andernfalls wird – auch für die Zwecke des Kapitels 26 (Streitbeilegung) – davon ausgegangen, dass sie mit der Ausgleichsmaßnahme beziehungsweise der Änderung einverstanden ist.

    Berichtigungen

    (6)    Die folgenden Änderungen eines Abschnitts von Anhang 14 (Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zum öffentlichen Beschaffungsmarkt) gelten als rein formale Berichtigung, sofern sie den einvernehmlich vereinbarten Anwendungsbereich dieses Kapitels nicht berühren:

    a)    eine Änderung der Bezeichnung einer Stelle,

    b)    eine Verschmelzung von zwei oder mehr der in dem betreffenden Abschnitt aufgeführten Stellen und

    c)    die Aufspaltung einer in dem betreffenden Abschnitt aufgeführten Stelle in zwei oder mehrere Stellen, die in die Liste der im betreffenden Abschnitt aufgeführten Stellen aufgenommen werden.


    (7)    Vorgeschlagene Berichtigungen der Verpflichtungen einer Vertragspartei in deren Abschnitt des Anhang 14 (Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zum öffentlichen Beschaffungsmarkt) notifiziert eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle zwei Jahre – im Einklang mit dem im GPA vorgesehenen Notifikationszyklus.

    (8)    Eine Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Zustellung der Notifikation mitteilen, dass sie Einwände gegen die vorgeschlagene Berichtigung erhebt. Erhebt eine Vertragspartei Einwände, so legt sie dar, aus welchen Gründen die vorgeschlagene Berichtigung ihrer Auffassung nach keine Änderung nach Absatz 6 dieses Artikels ist und wie sich die vorgeschlagene Berichtigung auf den in diesem Abkommen vorgesehenen einvernehmlich vereinbarten Anwendungsbereich auswirkt. Werden innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Zustellung der Notifikation keine schriftlichen Einwände erhoben, so wird dies als Zustimmung der betreffenden Vertragspartei zu der vorgeschlagenen Berichtigung gewertet.

    Konsultationen und Streitbeilegung

    (9)    Erhebt die andere Vertragspartei Einwände gegen die vorgeschlagene Änderung oder Berichtigung, bemühen sich beide Vertragsparteien im Wege von Konsultationen um eine Lösung. Wird innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag der Zustellung des Einwands keine Einigung erzielt, kann die Vertragspartei, die eine Änderung oder Berichtigung ihres Abschnitts von Anhang 14 (Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zum öffentlichen Beschaffungsmarkt) anstrebt, die Sache an die Streitbeilegung verweisen. Die beabsichtigte Änderung oder Berichtigung des maßgeblichen Abschnitts von Anhang 14 (Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zum öffentlichen Beschaffungsmarkt) wird erst nach der Erzielung einer Einigung beider Vertragsparteien oder auf der Grundlage einer endgültigen Entscheidung eines Streitbeilegungspanels wirksam.


    ARTIKEL 14.5

    Weitere Verhandlungen

    Die Vertragsparteien nehmen im Hinblick auf die Erweiterung des Anwendungsbereichs nach Anhang 14 Abschnitt B (Liste Neuseelands) Unterabschnitt 2 (Beschaffungsstellen unterhalb der Zentralregierung) und Unterabschnitt 3 (Sonstige Beschaffungsstellen) möglichst zeitnah Verhandlungen über den Marktzugang auf, sobald die örtlichen Behörden, staatlichen Stellen oder staatsnahen Einrichtungen (State Services entities oder State Sector entities) Neuseelands entweder

    a)    von Neuseeland in einem anderen internationalen Handelsabkommen erfasst werden oder

    b)    nach Inkrafttreten dieses Abkommens die New Zealand Government Procurement Rules (neuseeländische Vorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen) 62 befolgen müssen. 63


    KAPITEL 15

    WETTBEWERBSPOLITIK

    ARTIKEL 15.1

    Grundsätze des Wettbewerbs

    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs für ihre Handels- und Investitionsbeziehungen an. Die Vertragsparteien räumen ein, dass wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken und staatliche Eingriffe das reibungslose Funktionieren der Märkte stören können und generell die Vorteile der Liberalisierung von Handel und Investitionen schmälern.

    ARTIKEL 15.2

    Wettbewerbsneutralität

    Dieses Kapitel gilt für alle Unternehmen, ob öffentlich oder privat.


    ARTIKEL 15.3

    Wirtschaftliche Tätigkeit

    Dieses Kapitel gilt nur in dem Umfang für Unternehmen, in dem diese eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Für die Zwecke dieses Kapitels bezieht sich der Begriff „wirtschaftliche Tätigkeit“ auf das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt.

    ARTIKEL 15.4

    Rechtlicher Rahmen

    (1)    Jede Vertragspartei führt ein Wettbewerbsrecht ein oder erhält dieses aufrecht, das

    a)    für alle Unternehmen gilt,

    b)    in allen Bereichen der Wirtschaft gilt 64 und


    c)    sämtlichen der folgenden Praktiken auf wirksame Weise begegnet:

    i)    horizontalen und vertikalen Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensverbänden und informeller Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, welche an die Stelle der Risiken des Wettbewerbs treten und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

    ii)    missbräuchlicher Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen und

    iii)    Unternehmenszusammenschlüssen, die insbesondere durch die Schaffung oder den Ausbau einer marktbeherrschenden Stellung einen wirksamen Wettbewerb erheblich behindern würden.

    (2)    Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Unternehmen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben von öffentlichem Interesse betraut sind, den in dem Kapitel genannten Vorschriften insoweit unterliegen, als deren Anwendung die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben von öffentlichem Interesse weder rechtlich noch tatsächlich behindert. Die übertragenen Aufgaben von öffentlichem Interesse müssen transparent sein und Einschränkungen oder Abweichungen bezüglich der Anwendung der Vorschriften dieses Kapitels dürfen nicht über das zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.


    ARTIKEL 15.5

    Umsetzung

    (1)    Jede Vertragspartei unterhält eine unabhängig arbeitende Behörde, die für die uneingeschränkte Anwendung und wirksame Durchsetzung des Wettbewerbsrechts nach Artikel 15.4 (Rechtlicher Rahmen) Absatz 1 zuständig und mit den hierfür erforderlichen Befugnissen und Ressourcen angemessen ausgestattet ist.

    (2)    Jede Vertragspartei wendet ihr Wettbewerbsrecht in transparenter Weise an und achtet dabei die Grundsätze des fairen Verfahrens, einschließlich der Verteidigungsrechte der betreffenden Unternehmen, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Rechts auf richterliche Überprüfung.

    (3)    Jede Vertragspartei macht ihre wettbewerbsrechtlichen Gesetze und Vorschriften sowie Leitlinien zu deren Durchsetzung öffentlich zugänglich; davon ausgenommen sind interne Arbeitsanweisungen.

    (4)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Wettbewerbsgesetze und ‑vorschriften so angewendet und durchgesetzt werden, dass keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit stattfindet.

    (5)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Beklagte vor der Verhängung einer Sanktion oder Abhilfemaßnahme in einem Vollstreckungsverfahren Gelegenheit erhält, gehört zu werden und Beweise zu seiner Verteidigung beizubringen. Insbesondere stellt jede Vertragspartei sicher, dass der Beklagte in angemessener Weise Gelegenheit hat, die Beweise, auf die sich die Verhängung der Sanktion oder Abhilfemaßnahme stützt, zu überprüfen und anzufechten.


    (6)    Vorbehaltlich etwaiger Schwärzungen, die zum Schutz vertraulicher Informationen erforderlich sind, stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Gründe für Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen, die wegen eines Verstoßes gegen ihr Wettbewerbsrecht verhängt werden, dem Beklagten in einem Verfahren zur Durchsetzung ihrer Wettbewerbsvorschriften zur Verfügung gestellt werden.

    (7)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Adressaten einer Entscheidung, mit der eine Sanktion oder Abhilfemaßnahme wegen eines Verstoßes gegen ihr Wettbewerbsrecht verhängt wird, Gelegenheit erhalten, eine gerichtliche Überprüfung einer solchen Entscheidung zu erwirken.

    ARTIKEL 15.6

    Privatklagerecht

    (1)    Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Begriff „Privatklagerecht“ das Recht einer Person, bei einem Gericht oder einer anderen unabhängigen Instanz eine Entschädigung, einschließlich Unterlassungsverfügungen, geldlicher Leistungen oder sonstiger Rechtsbehelfe, wegen einer durch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht einer Vertragspartei verursachten Schädigung ihrer Geschäftstätigkeit oder ihres Eigentums zu erwirken, wobei dies unabhängig von der Feststellung eines Verstoßes durch die Wettbewerbsbehörde oder die Wettbewerbsbehörden der Vertragspartei oder im Anschluss daran erfolgen kann.

    (2)    In Anerkennung der Tatsache, dass ein privates Klagerecht eine wichtige Ergänzung zur öffentlichen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts einer Vertragspartei darstellt, führt jede Vertragspartei Gesetze oder andere Maßnahmen ein, die ein unabhängiges privates Klagerecht vorsehen, oder erhält diese aufrecht.


    ARTIKEL 15.7

    Zusammenarbeit

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass es in ihrem gemeinsamen Interesse liegt, die Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik und der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts zu fördern.

    (2)    Zur Erleichterung der Zusammenarbeit nach Absatz 1 können die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien vorbehaltlich der Vertraulichkeitsvorschriften nach dem Recht der jeweiligen Vertragspartei Informationen austauschen.

    (3)    Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien sind bestrebt, sofern möglich und angemessen, ihre Durchsetzungsmaßnahmen, die dieselben oder zusammenhängende Verhaltensweisen oder Fälle betreffen, zu koordinieren.

    ARTIKEL 15.8

    Nichtanwendbarkeit der Streitbeilegung

    Kapitel 26 (Streitbeilegung) gilt für dieses Kapitel nicht.


    KAPITEL 16

    SUBVENTIONEN

    ARTIKEL 16.1

    Grundsätze

    Eine Vertragspartei kann Subventionen gewähren, wenn diese zum Erreichen von Gemeinwohlzielen erforderlich sind. Die Vertragsparteien räumen jedoch ein, dass bestimmte Subventionen das reibungslose Funktionieren der Märkte stören, die Vorteile der Handelsliberalisierung schmälern und die Umwelt schädigen können. Grundsätzlich sollte eine Vertragspartei keine Subventionen gewähren, wenn sie den Wettbewerb oder den Handel beeinträchtigen oder wahrscheinlich beeinträchtigen werden oder wenn sie die Umwelt erheblich schädigen.

    ARTIKEL 16.2

    Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

    (1)    Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Begriff „Subvention“

    a)    eine Maßnahme, welche die in Artikel 1.1 des Subventionsübereinkommens genannten Bedingungen erfüllt, unabhängig davon, ob die Subvention einem Unternehmen gewährt wird, das Waren oder Dienstleistungen anbietet, 65 und


    b)    eine Subvention nach Buchstabe a, die im Sinne von Artikel 2 des Subventionsübereinkommens spezifisch ist. Jede Subvention gemäß den Bestimmungen von Artikel 16.7 (Verbotene Subventionen) gilt als spezifische Subvention.

    (2)    Dieses Kapitel gilt für Subventionen, die Unternehmen gewährt werden, soweit diese Unternehmen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. 66 Für die Zwecke dieses Kapitels bezieht sich der Begriff „wirtschaftliche Tätigkeit“ auf das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt.

    (3)    Dieses Kapitel gilt für Subventionen die Unternehmen gewährt werden, welche mit der Wahrnehmung besonderer Funktionen oder Aufgaben von öffentlichem Interesse betraut sind, soweit die Anwendung dieses Kapitels die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Funktionen oder Aufgaben von öffentlichem Interesse weder rechtlich noch tatsächlich behindert. Die Betrauung mit diesen Funktionen oder Aufgaben im öffentlichen Interesse erfolgt im Voraus auf transparente Weise und Einschränkungen oder Abweichungen bezüglich der Anwendung dieses Kapitels dürfen nicht über das zur Erfüllung der übertragenen Funktionen oder Aufgaben erforderliche Maß hinausgehen. Für die Zwecke dieses Kapitels schließt der Begriff „besondere Funktionen oder Aufgaben von öffentlichem Interesse“ Gemeinwohlverpflichtungen ein.

    (4)    Die Artikel 16.6 (Konsultationen) und 16.7 (Verbotene Subventionen) gelten nicht für Subventionen, die von unterhalb der Zentralregierung angesiedelten Zuständigkeitsebenen der jeweiligen Vertragspartei gewährt werden. Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Kapitel trifft jede Vertragspartei die ihr zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um die Einhaltung dieses Kapitels auf unterhalb der Zentralregierung angesiedelten Zuständigkeitsebenen der jeweiligen Vertragspartei sicherzustellen.


    (5)    Die Artikel 16.6 (Konsultationen) und 16.7 (Verbotene Subventionen) gelten nicht für den audiovisuellen Sektor.

    (6)    Artikel 16.7 (Verbotene Subventionen) gilt nicht

    a)    für Subventionen, die zum Ausgleich von Schäden gewährt werden, die durch Naturkatastrophen oder andere außergewöhnliche Ereignisse nicht wirtschaftlicher Art verursacht werden, sofern diese Subventionen befristet sind, und

    b)    für Subventionen, die in Reaktion auf einen nationalen oder globalen Gesundheits- oder Wirtschaftsnotstand gewährt werden, sofern diese Subventionen befristet, zielgerichtet und im Hinblick auf den durch den Notstand verursachten oder daraus entstehenden Schaden verhältnismäßig ist.

    ARTIKEL 16.3

    Verhältnis zum WTO-Übereinkommen

    Dieses Kapitel berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Subventionsübereinkommen, dem Übereinkommen über die Landwirtschaft, Artikel XVI GATT 1994 oder Artikel XV GATS.


    ARTIKEL 16.4

    Fischereisubventionen

    Jede Vertragspartei sieht davon ab, schädliche Fischereisubventionen zu gewähren oder beizubehalten. Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien in folgenden Bereichen zusammen:

    a)    Erfüllung von Ziel 14.6 der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung,

    b)    Umsetzung des WTO-Übereinkommens über Fischereisubventionen, das unter anderem Subventionen verbietet, die zur illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei beitragen, und

    c)    Fortsetzung der Verhandlungen im Rahmen der WTO über die Einführung umfassender Disziplinen bezüglich des Verbots bestimmter Formen von Fischereisubventionen, die zu Überkapazitäten und Überfischung beitragen.

    ARTIKEL 16.5

    Transparenz

    (1)    In Bezug auf Subventionen, die in ihrem Gebiet gewährt oder aufrechterhalten werden, macht jede Vertragspartei innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach alle zwei Jahre folgende Angaben transparent:

    a)    die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Subvention und den Zweck der Subvention,


    b)    die Form der Subvention,

    c)    die Höhe der Subvention beziehungsweise den Betrag, der für die Subvention veranschlagt ist, und

    d)    nach Möglichkeit den Namen des Empfängers der Subvention.

    (2)    Jede Vertragspartei erfüllt die Transparenzanforderungen nach Absatz 1 mittels

    a)    Notifikation nach Artikel 25 des Subventionsübereinkommens,

    b)    Notifikation nach Artikel 18 des Übereinkommens über die Landwirtschaft oder

    c)    einer durch die Vertragspartei oder in deren Namen erfolgende Veröffentlichung auf einer öffentlich zugänglichen Website.

    (3)    Ungeachtet der Transparenzanforderungen nach Absatz 1 kann eine Vertragspartei (im Folgenden „ersuchende Vertragspartei“) bei der anderen Vertragspartei (im Folgenden „ersuchte Vertragspartei“) zusätzliche Informationen über eine von der ersuchten Vertragspartei gewährte Subvention anfordern, unter anderen

    a)    die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Subvention und die politische Zielsetzung beziehungsweise den Zweck der Subvention,

    b)    den Gesamtbetrag oder den jährlichen Betrag, der für die Subvention veranschlagt ist,

    c)    nach Möglichkeit den Namen des Empfängers der Subvention,

    d)    den Zeitpunkt und die Laufzeit der Subvention sowie etwaige sonstige daran geknüpfte Fristen,


    e)    die Voraussetzungen für die Gewährung der Subvention,

    f)    etwaige Maßnahmen, mit denen potenzielle Verzerrungen im Wettbewerb, im Handel oder bezüglich der Umwelt begrenzt werden sollen, und

    g)    alle sonstigen Informationen, die eine Bewertung der nachteiligen Wirkung der Subvention ermöglichen.

    (4)    Die ersuchte Vertragspartei stellt der ersuchenden Vertragspartei die nach Absatz 3 angeforderten Informationen spätestens 60 Tage nach dem Tag der Zustellung des Ersuchens zur Verfügung. Stellt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei die von dieser anforderten Informationen ganz oder teilweise nicht zur Verfügung, so erläutert die ersuchte Vertragspartei in ihrer nach diesem Absatz erforderlichen schriftlichen Antwort die Gründe für die nicht erfolgte Bereitstellung dieser Informationen.

    ARTIKEL 16.6

    Konsultationen

    (1)    Ist die ersuchende Vertragspartei zu irgendeinem Zeitpunkt nach der Übermittlung eines Ersuchens um zusätzliche Informationen nach Artikel 16.5 (Transparenz) Absatz 3 der Auffassung, dass eine von der ersuchten Vertragspartei gewährte Subvention ihre Interessen beeinträchtigt oder wahrscheinlich beeinträchtigen wird, so kann sie ihre Bedenken der ersuchten Vertragspartei gegenüber schriftlich zum Ausdruck bringen und um Konsultationen in dieser Angelegenheit ersuchen. Die Konsultationen zwischen den Vertragsparteien zur Erörterung der geäußerten Bedenken finden innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag der Zustellung des Ersuchens statt.


    (2)    Ist die ersuchende Vertragspartei im Anschluss an die Konsultationen nach Absatz 1 der Auffassung, dass die fragliche Subvention ihre Interessen unverhältnismäßig stark beeinträchtigt oder wahrscheinlich beeinträchtigen wird,

    a)    so bemüht sich die ersuchte Vertragspartei im Falle von Subventionen, die einem Waren liefernden oder Dienstleistungen erbringenden Unternehmen gewährt wurden, etwaige nachteilige Auswirkungen der Subvention auf die Interessen der ersuchenden Vertragspartei zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren, oder

    b)    so prüft die ersuchte Vertragspartei im Falle von Subventionen, die in Bezug auf in Anhang 1 des Übereinkommens über die Landwirtschaft erfasste Waren gewährt wurden, unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens die Bedenken der ersuchten Vertragspartei unter gebührender Beachtung des Artikels 16.3 (Verhältnis zum WTO-Übereinkommen) wohlwollend.

    (3)    Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a bemühen sich die Vertragsparteien nach Kräften, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu erzielen.


    ARTIKEL 16.7

    Verbotene Subventionen

    (1)    Die folgenden Subventionen, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien haben oder haben könnten, sind verboten:

    a)    Subventionen, in deren Rahmen eine Regierung Garantien für Schulden oder Verbindlichkeiten bestimmter Unternehmen gewährt, ohne dass die Höhe dieser Schulden bzw. Verbindlichkeiten oder die Laufzeit der Garantie begrenzt wäre, und

    b)    Subventionen für insolvente Unternehmen oder Unternehmen, bei denen ohne die Subvention die Insolvenz kurz- bis mittelfristig bevorsteht, wenn

    i)    kein auf realistischen Annahmen beruhender Umstrukturierungsplan mit Blick auf die Gewährleistung der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums besteht oder

    ii)    das Unternehmen, sofern es sich nicht um ein KMU handelt, nicht zu den Umstrukturierungskosten beiträgt.

    (2)    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf Subventionen, die Unternehmen während des für die Ausarbeitung eines Umstrukturierungsplans erforderlichen Zeitraums als vorübergehende Liquiditätshilfe in Form von Kreditbürgschaften oder Krediten gewährt werden. Diese vorübergehende Liquiditätshilfe ist auf den Betrag begrenzt, der erforderlich ist, um das Unternehmen geschäftsfähig zu erhalten. Für die Zwecke dieses Absatzes schließt der Begriff „vorübergehende Liquiditätshilfe in Form von Kreditbürgschaften oder Krediten“ Solvenzhilfe ein.


    (3)    Subventionen, die zur Sicherstellung des geordneten Marktaustritts eines Unternehmens gewährt werden, sind nicht verboten.

    (4)    Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Subventionen, deren Gesamthöhe beziehungsweise veranschlagtes Gesamtbudget sich für einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Jahren auf weniger als 160 000 SZR je Unternehmen beläuft.

    ARTIKEL 16.8

    Verwendung von Subventionen

    Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Unternehmen Subventionen nur im Sinne der politischen Zielsetzung verwenden, für die sie gewährt wurden.

    ARTIKEL 16.9

    Nichtanwendbarkeit der Streitbeilegung

    Kapitel 26 (Streitbeilegung) findet auf Artikel 16.6 (Konsultationen) keine Anwendung.


    KAPITEL 17

    STAATSEIGENE UNTERNEHMEN

    ARTIKEL 17.1

    Anwendungsbereich

    (1)    Dieses Kapitel findet Anwendung auf staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopole, die gewerbliche Tätigkeiten ausüben, die sich auf den Handel oder auf Investitionen zwischen den Vertragsparteien auswirken können. 67 Üben solche staatseigenen Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärten Monopole sowohl gewerbliche als auch nichtgewerbliche Tätigkeiten aus, so fallen nur die gewerblichen Tätigkeiten unter dieses Kapitel.

    (2)    Dieses Kapitel findet Anwendung auf staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopole auf allen Zuständigkeitsebenen. 68


    (3)    Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopole, wenn sich die jährlichen Einnahmen aus den gewerblichen Tätigkeiten des betreffenden Unternehmens in einem der drei vorausgegangenen aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren auf weniger als 100 Mio. SZR beliefen. In den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens beträgt dieser Schwellenwert 200 Mio. SZR.

    (4)    Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf Situationen, in denen staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder erklärte Monopole als Beschaffungsstellen tätig werden, und Beschaffungen für öffentliche Zwecke und nicht zum Zwecke der gewerblichen Weiterveräußerung oder der Verwendung in der Produktion von Waren oder bei der Erbringung von Dienstleistungen zur gewerblichen Veräußerung durchführen. 69

    (5)    Artikel 17.5 (Diskriminierungsfreie Behandlung und wirtschaftliche Erwägungen) und Artikel 17.7 (Informationsaustausch) finden keine Anwendung auf Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden.

    (6)    Artikel 17.5 (Diskriminierungsfreie Behandlung und wirtschaftliche Erwägungen) findet keine Anwendung auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen durch ein in staatlichem Auftrag handelndes staatseigenes Unternehmen, wenn die erbrachten Finanzdienstleistungen

    a)    Ausfuhren oder Einfuhren unterstützen, sofern die Finanzdienstleistungen

    i)    nicht die Verdrängung gewerblicher Finanzierungen bezwecken oder


    ii)    zu Bedingungen angeboten werden, die nicht günstiger sind als die für vergleichbare Finanzdienstleistungen auf dem gewerblichen Markt erhältlichen Bedingungen, oder

    b)    private Investitionen außerhalb des Gebiets der Vertragspartei unterstützen, sofern die Finanzdienstleistungen

    i)    nicht die Verdrängung gewerblicher Finanzierungen bezwecken oder

    ii)    zu Bedingungen angeboten werden, die nicht günstiger sind als die für vergleichbare Finanzdienstleistungen auf dem gewerblichen Markt erhältlichen Bedingungen, oder

    c)    zu Bedingungen angeboten werden, die mit dem Übereinkommen nach Artikel 17.2 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe b genannten Bedingungen vereinbar sind, sofern sie in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen.

    (7)    Artikel 17.5 (Diskriminierungsfreie Behandlung und wirtschaftliche Erwägungen) findet keine Anwendung auf Dienstleistungssektoren, die nach Artikel 10.2 (Anwendungsbereich) Absatz 3 nicht in den Anwendungsbereich von Kapitel 10 (Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen) fallen.

    (8)    Artikel 17.5 (Diskriminierungsfreie Behandlung und wirtschaftliche Erwägungen) findet keine Anwendung, soweit ein staatseigenes Unternehmen, ein Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder ein erklärtes Monopol einer Vertragspartei in folgendem Rahmen Waren oder Dienstleistungen kauft oder verkauft:

    a)    einer bestehenden nichtkonformen Maßnahme einer Vertragspartei nach Artikel 10.10 (Nichtkonforme Maßnahmen), die die betreffende Vertragspartei gemäß ihrer Liste in Anhang 10-A (Bestehende Maßnahmen) aufrechterhält, fortführt, erneuert oder ändert, oder


    b)    einer nichtkonformen Maßnahme, welche die Vertragspartei in Bezug auf Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten nach Artikel 10.10 (Nichtkonforme Maßnahmen) gemäß ihrer Liste in Anhang 10-B (Künftige Maßnahmen) einführt oder aufrechterhält.

    ARTIKEL 17.2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „Wirtschaftstätigkeit, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt wird“ bezeichnet eine Tätigkeit, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen, die weder auf gewerblicher Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt wird;

    b)    „Übereinkommen“ bezeichnet das im Rahmen der OECD entwickelte Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite oder eine innerhalb oder außerhalb des OECD-Rahmens vereinbarte Nachfolgeverpflichtung, die von mindestens 12 der ursprünglichen WTO-Mitglieder, welche ab dem 1. Januar 1979 Teilnehmer des Übereinkommens waren, eingegangen wurde;

    c)    „gewerbliche Tätigkeit“ bezeichnet eine Tätigkeit, die ein Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt und deren Ergebnis die Produktion von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, welche in dem relevanten Markt in von dem Unternehmen bestimmten Mengen und zu von dem Unternehmen bestimmten Preisen verkauft werden; 70


    d)    „wirtschaftliche Erwägungen“ bezeichnet Faktoren wie Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und sonstige Kauf- oder Verkaufsbedingungen oder andere Faktoren, die in der Regel bei geschäftlichen Entscheidungen eines nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen handelnden Privatunternehmens im betreffenden Wirtschaftszweig berücksichtigt werden;

    e)    „ein Monopol erklären“ bezeichnet die Errichtung oder Genehmigung eines Monopols oder die Ausweitung eines bestehenden Monopols auf andere Waren oder Dienstleistungen;

    f)    „erklärtes Monopol“ bezeichnet ein Rechtssubjekt, gegebenenfalls auch ein Konsortium oder eine Regierungsstelle, das in einem relevanten Markt im Gebiet einer Vertragspartei als einziger Anbieter oder Käufer einer Ware oder Dienstleistung bestimmt wurde, wobei jedoch ein Rechtssubjekt, dem ein ausschließliches Recht des geistigen Eigentums gewährt wurde, nicht allein aufgrund dieser Tatsache eingeschlossen ist;

    g)    „Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten“ bezeichnet ein öffentliches oder privates Unternehmen, dem eine Vertragspartei rechtlich oder tatsächlich besondere Rechte oder Vorrechte gewährt hat; 71 besondere Rechte oder Privilegien werden gewährt, wenn eine Vertragspartei die Unternehmen, die zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen berechtigt sind, bestimmt oder ihre Zahl auf zwei oder mehr begrenzt, ohne dabei objektive, auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beruhende und nicht diskriminierende Kriterien zugrunde zu legen, wodurch die Möglichkeiten anderer Unternehmen, in demselben Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen die gleiche Ware zu liefern oder die gleichen Dienstleistungen zu erbringen, spürbar beeinträchtigt werden;


    h)    „staatseigenes Unternehmen“ bezeichnet ein Unternehmen, in dem eine Vertragspartei

    i)    direkte Eigentümerin von mehr als 50 % des Grundkapitals ist,

    ii)    die Ausübung von über 50 % der Stimmrechte kontrolliert,

    iii)    befugt ist, die Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans oder eines anderen vergleichbaren Leitungsorgan zu ernennen,

    iv)    befugt ist, die Entscheidungen des Unternehmens durch andere Eigentumsanteile einschließlich Minderheitsbeteiligungen zu kontrollieren, oder

    v)    nach dem Recht dieser Vertragspartei befugt ist, die Tätigkeiten des Unternehmens zu leiten oder auf andere Weise ein gleichwertiges Maß an Kontrolle auszuüben.


    ARTIKEL 17.3

    Verhältnis zum WTO-Übereinkommen

    Artikel XVII GATT 1994, die Vereinbarung über die Auslegung des Artikels XVII GATT 1994, Artikel VIII GATS und die Absätze 18 bis 21 des WTO-Ministerbeschlusses vom 19. Dezember 2015 über den Exportwettbewerb (WT/MIN(15)/45 – WT/L/980) werden sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen aufgenommen. 72

    ARTIKEL 17.4

    Allgemeine Bestimmungen

    (1)    Unbeschadet der Rechte und Pflichten jeder Vertragspartei nach diesem Kapitel hindert dieses Kapitel eine Vertragspartei nicht daran, staatseigene Unternehmen zu gründen oder beizubehalten, Unternehmen besondere Rechte oder Vorrechte zu gewähren oder Monopole zu erklären oder beizubehalten.

    (2)    Die Vertragsparteien dürfen ein staatseigenes Unternehmen, ein Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder ein erklärtes Monopol nicht dazu verpflichten oder ermutigen, in einer mit diesem Kapitel unvereinbaren Art und Weise zu handeln.


    ARTIKEL 17.5

    Diskriminierungsfreie Behandlung und wirtschaftliche Erwägungen

    (1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jedes ihrer staatseigenen Unternehmen, ihrer Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und ihrer erklärten Monopole bei der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten

    a)    beim Kauf oder Verkauf von Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus handelt, es sei denn, es handelt zur Erfüllung von Bedingungen im Rahmen seines öffentlichen Auftrags, die nicht im Widerspruch zu Buchstabe b oder c stehen,

    b)    beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen

    i)    den Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es gleichen Waren und Dienstleistungen von Unternehmen der eigenen Vertragspartei gewährt, und

    ii)    den Waren und Dienstleistungen eines erfassten Unternehmens im Sinne des Artikels 10.3 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe d eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es gleichen Waren und Dienstleistungen von Unternehmen gewährt, die im Eigentum von Investoren der eigenen Vertragspartei im relevanten Markt dieser Vertragspartei stehen, und

    c)    beim Verkauf von Waren oder Dienstleistungen

    i)    einem Unternehmen der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es Unternehmen der eigenen Vertragspartei gewährt, und


    ii)    einem erfassten Unternehmen im Sinne des Artikels 10.3 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe d eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es Unternehmen gewährt, die im Eigentum von Investoren der eigenen Vertragspartei im relevanten Markt dieser Vertragspartei stehen.

    (2)    Sofern diese unterschiedlichen Bedingungen oder die Ablehnung aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus beschlossen werden, so schließt Absatz 1 Buchstabe b und c nicht aus, dass staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder erklärte Monopole

    a)    beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen oder bei der Lieferung von Waren beziehungsweise der Erbringung von Dienstleistungen unterschiedliche Bedingungen, auch den Preis betreffend, zugrunde legen oder

    b)    den Kauf von Waren oder Dienstleistungen oder die Lieferung von Waren beziehungsweise die Erbringung von Dienstleistungen ablehnen.

    ARTIKEL 17.6

    Regulierungsrahmen

    (1)    Die Vertragsparteien halten die einschlägigen internationalen Normen ein, einschließlich der OECD-Leitsätze zur Corporate Governance in staatseigenen Unternehmen, und sorgen für deren bestmögliche Nutzung.

    (2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jede Regulierungsstelle und andere Stelle, die eine regulatorische Funktion ausübt und von der Vertragspartei eingerichtet oder aufrechterhalten wird,

    a)    unabhängig von den ihrer Regulierung unterliegenden Unternehmen ist und diesen gegenüber nicht rechenschaftspflichtig ist und


    b)    gegenüber allen Unternehmen, die von dieser Stelle reguliert werden, einschließlich staatseigener Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärter Monopole, in vergleichbaren Situationen unparteiisch 73 handelt. 74

    (3)    Jede Vertragspartei stellt die kohärente, diskriminierungsfreie Durchsetzung ihrer Gesetze gegenüber staatseigenen Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärten Monopolen sicher.

    ARTIKEL 17.7

    Informationsaustausch

    (1)    Eine Vertragspartei, die Anlass zu der Vermutung hat, dass ihre Interessen nach diesem Kapitel durch die gewerblichen Tätigkeiten eines staatseigenen Unternehmens, eines Unternehmens mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder eines erklärten Monopols (in diesem Artikel im Folgenden „Rechtssubjekt“) der anderen Vertragspartei berührt werden, kann die andere Vertragspartei nach Absatz 2 schriftlich um Informationen über die gewerblichen Tätigkeiten des Rechtssubjekts ersuchen, die die Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels betreffen.


    (2)    Die ein Ersuchen beantwortende Vertragspartei übermittelt der ersuchenden Vertragspartei die folgenden Informationen unter der Voraussetzung, dass das Ersuchen eine Erläuterung enthält, in welcher Weise die Tätigkeiten des Rechtssubjekts die Interessen der ersuchenden Vertragspartei nach diesem Kapitel möglicherweise beeinträchtigen, und dass in dem Ersuchen angegeben wird, dass folgende Informationen bereitzustellen sind:

    a)    die Eigentums- und Stimmrechtsstruktur des Rechtssubjekts, mit Angabe des Prozentsatzes der Anteile, die die ersuchte Vertragspartei, ihre staatseigenen Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder erklärten Monopole insgesamt halten, und des Prozentsatzes der von ihnen insgesamt an dem Rechtssubjekt gehaltenen Stimmrechte,

    b)    Angaben zu etwaigen Sonderaktien, Sonderstimmrechten oder sonstigen Rechten, über die die ersuchte Vertragspartei, ihre staatseigenen Unternehmen, ihre Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder ihre erklärten Monopole verfügen, soweit sich solche Rechte von den mit den Stammaktien des Rechtssubjekts verbundenen Rechten unterscheiden,

    c)    Angaben zur Organisationsstruktur des Rechtssubjekts und zur Zusammensetzung seines Leitungs- bzw. Kontrollorgans oder eines anderen vergleichbaren Leitungsorgans,

    d)    Angaben zu den Regierungsstellen oder öffentlichen Stellen, denen die Regulierung oder Überwachung des Rechtssubjekts obliegt, Angaben zu den dem Rechtssubjekt auferlegten Berichtspflichten gegenüber diesen Stellen sowie, soweit möglich, Angaben zu den Rechten und zur Praxis dieser Regierungsstellen oder öffentlichen Stellen in Bezug auf die Ernennung, Abberufung oder Vergütung ihrer höheren Führungskräfte und der Mitglieder ihres Leitungs- bzw. Kontrollorgans oder eines anderen vergleichbaren Leitungsorgans,


    e)    Angaben zu den jährlichen Einnahmen und zur Gesamtheit der Vermögenswerte des Rechtssubjekts während des letzten Dreijahreszeitraums, für den Informationen verfügbar sind,

    f)    Angaben zu Ausnahmen, Befreiungen und damit verbundenen Maßnahmen, von denen das Rechtssubjekt nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei profitiert,

    g)    in Bezug auf Rechtssubjekte, die unter das New Zealand Local Government Act 2002 (Gemeindegesetz) oder dessen Nachfolgegesetze fallen, Angaben zu den Informationen, welche diese Rechtssubjekte nach diesem Gesetz oder einem Nachfolgegesetz bereitstellen müssen, und

    h)    zusätzliche, öffentlich zugängliche Informationen über das Rechtssubjekt, einschließlich der Jahresfinanzberichte und der Prüfungen durch Dritte.

    (3)    Unbeschadet des Artikels 25.7 (Offenlegung von Informationen) verpflichten die Absätze 1 und 2 eine Vertragspartei nicht zur Offenlegung vertraulicher Informationen, deren Offenlegung mit ihrem Recht unvereinbar wäre.

    (4)    Liegen einer Vertragspartei die angeforderten Informationen nicht vor, teilt diese Vertragspartei der Partei, die die Informationen anforderte, die Gründe dafür mit.


    KAPITEL 18

    GEISTIGES EIGENTUM

    ABSCHNITT A

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    ARTIKEL 18.1

    Ziele

    Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,

    a)    die Schaffung, Produktion, Verbreitung und Vermarktung innovativer und kreativer Erzeugnisse und Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern und so zu einer nachhaltigeren und inklusiveren Wirtschaft beizutragen,

    b)    den Handel zwischen den Vertragsparteien zu fördern, zu unterstützen und zu regeln und Verzerrungen und Hindernisse für diesen Handel abzubauen und

    c)    ein angemessenes und wirksames Schutz- und Durchsetzungsniveau für Rechte des geistigen Eigentums (Immaterialgüterrechte) zu erreichen.


    ARTIKEL 18.2

    Anwendungsbereich

    (1)    Dieses Kapitel ergänzt und präzisiert die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem TRIPS-Übereinkommen und anderen internationalen Übereinkünften im Bereich des geistigen Eigentums, deren Vertragsparteien sie sind.

    (2)    Jede Vertragspartei verleiht diesem Kapitel Wirksamkeit. Es steht jeder Vertragspartei frei, die für die Umsetzung dieses Kapitels in ihrem eigenen Rechtssystem und in ihrer Rechtspraxis geeignete Methode festzulegen.

    (3)    Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, in ihrem Recht einen weitergehenden Schutz oder eine weitergehende Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vorsehen, als in diesem Kapitel vorgeschrieben ist, sofern ein solcher Schutz beziehungsweise eine solche Durchsetzung diesem Kapitel nicht zuwiderläuft.

    ARTIKEL 18.3

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „Rechte des geistigen Eigentums“ bezeichnet alle Kategorien von geistigem Eigentum, die unter die Artikel 18.8 (Urheber) bis 18.45 (Schutz von Sortenschutzrechten) dieses Kapitels und Teil II Abschnitte 1 bis 7 des TRIPS-Übereinkommens fallen. Der Schutz des geistigen Eigentums umfasst den Schutz vor unlauterem Wettbewerb gemäß Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft;


    b)    „Staatsangehöriger“ bezeichnet in Bezug auf das einschlägige Recht des geistigen Eigentums eine Person einer Vertragspartei, die die Voraussetzungen für den Schutz gemäß dem TRIPS-Übereinkommen und den multilateralen Übereinkünften erfüllen würde, die unter Aufsicht der WIPO, zu deren Vertragsparteien eine Vertragspartei zählt, geschlossen und verwaltet wurden;

    c)    „Pariser Verbandsübereinkunft“ bezeichnet die Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, in der in Stockholm am 14. Juli 1967 überarbeiteten Fassung;

    d)    „WIPO“ (World Intellectual Property Organization) bezeichnet die Weltorganisation für geistiges Eigentum;

    e)    „WPPT“ bezeichnet den am 20. Dezember 1996 in Genf angenommenen WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WIPO Performances and Phonograms Treaty).

    ARTIKEL 18.4

    Internationale Übereinkünfte

    (1)    Jede Vertragspartei hält ihre Verpflichtungen aus den folgenden internationalen Übereinkünften ein:

    a)    dem TRIPS-Übereinkommen,

    b)    dem WIPO-Urheberrechtsvertrag, der am 20. Dezember 1996 in Genf angenommen wurde,


    c)    dem WPPT,

    d)    dem am 27. Juni 2013 in Marrakesch geschlossenen Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken und

    e)    dem am 27. Oktober 1994 in Genf angenommenen Markenrechtsvertrag.

    (2)    Jede Vertragspartei unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um die folgenden internationalen Übereinkünfte zu ratifizieren oder ihnen beizutreten:

    a)    den am 24. Juni 2012 in Peking angenommenen Vertrag von Peking zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen,

    b)    den am 27. März 2006 in Singapur unterzeichneten Vertrag von Singapur zum Markenrecht und

    c)    die am 2. Juli 1999 in Genf angenommene Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle.

    (3)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in den folgenden internationalen Übereinkünften vorgesehenen Verfahren in ihrem Gebiet zugänglich sind:

    a)    das am 27. Juni 1989 in Madrid unterzeichnete Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, zuletzt geändert am 12. November 2007, und

    b)    der am 19. Juni 1970 in Washington unterzeichnete Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, zuletzt geändert am 3. Oktober 2001.


    ARTIKEL 18.5

    Erschöpfung

    Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, zu bestimmen, ob oder unter welchen Bedingungen die Erschöpfung der Rechte des geistigen Eigentums nach ihrem Recht gilt.

    ARTIKEL 18.6

    Inländerbehandlung

    (1)    In Bezug auf alle unter dieses Kapitel fallenden Kategorien des geistigen Eigentums gewährt jede Vertragspartei den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen hinsichtlich des Schutzes 75 des geistigen Eigentums gewährt, vorbehaltlich der Ausnahmen, die bereits in der Pariser Verbandsübereinkunft, der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886 in der in Paris am 24. Juli 1971 überarbeiteten Fassung, den am 26. Oktober 1961 in Rom unterzeichneten Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, dem WPPT beziehungsweise dem am 26. Mai 1989 in Washington geschlossenen Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums in Bezug auf integrierte Schaltkreise vorgesehen sind. In Bezug auf ausübende Künstler, Hersteller von Tonträgern und Sendeunternehmen gilt diese Verpflichtung nur in Bezug auf die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte.


    (2)    Eine Vertragspartei kann die nach Absatz 1 zulässigen Ausnahmen in Bezug auf ihre Gerichts- und Verwaltungsverfahren in Anspruch nehmen, einschließlich der Verpflichtung, dass ein Staatsangehöriger der anderen Vertragspartei eine Anschrift für die Klagezustellung in ihrem Gebiet bestimmt oder einen Bevollmächtigten in ihrem Gebiet benennt, sofern diese Ausnahmeregelung

    a)    erforderlich ist, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften der Vertragspartei zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen, und

    b)    nicht so angewendet werden, dass sie zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen.

    (3)    Absatz 1 gilt nicht für Verfahren, die in multilateralen, unter Aufsicht der WIPO geschlossenen Übereinkünften über den Erwerb oder die Aufrechterhaltung von Rechten des geistigen Eigentums vorgesehen sind.

    ARTIKEL 18.7

    TRIPS-Übereinkommen und öffentliche Gesundheit

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erklärung zum TRIPS-Übereinkommen und der öffentlichen Gesundheit an, die am 14. November 2001 in Doha von der WTO-Ministerkonferenz angenommen wurde (im Folgenden „Erklärung von Doha“). Dieses Kapitel wird im Einklang mit der Erklärung von Doha ausgelegt und umgesetzt.


    (2)    Jede Vertragspartei setzt Artikel 31bis des TRIPS-Übereinkommens sowie den Anhang zum TRIPS-Übereinkommen einschließlich der Anlage zu diesem Anhang, in Kraft getreten am 23. Januar 2017, um.

    ABSCHNITT B

    NORMEN BEZÜGLICH DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS

    UNTERABSCHNITT 1

    URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE

    ARTIKEL 18.8

    Urheber

    Jede Vertragspartei gewährt Urhebern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

    a)    die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,


    b)    jede Form der öffentlichen Verbreitung des Originals ihrer Werke oder von Vervielfältigungsstücken davon durch Verkauf oder sonstige Übertragung des Eigentums,

    c)    die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind, und

    d)    die gewerbliche Vermietung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken ihrer Werke zumindest von Tonträgern, Computerprogrammen 76 und Kinofilmwerken an die Öffentlichkeit.

    ARTIKEL 18.9

    Ausübende Künstler

    Jede Vertragspartei gewährt ausübenden Künstlern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

    a)    die Aufzeichnung 77 ihrer Darbietungen,

    b)    die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,


    c)    jede Form der öffentlichen Verbreitung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen durch Verkauf oder sonstige Übertragung des Eigentums,

    d)    die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind,

    e)    die drahtlose Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietungen, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeichnung, und

    f)    die gewerbliche Vermietung der Aufzeichnung ihrer Darbietungen an die Öffentlichkeit.

    ARTIKEL 18.10

    Hersteller von Tonträgern

    Jede Vertragspartei gewährt Herstellern von Tonträgern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

    a)    die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Tonträger auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,


    b)    jede Form der öffentlichen Verbreitung durch Verkauf oder sonstige Übertragung des Eigentums ihrer Tonträger,

    c)    die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung ihrer Tonträger in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind, und

    d)    die gewerbliche Vermietung ihrer Tonträger an die Öffentlichkeit.

    ARTIKEL 18.11

    Sendeunternehmen

    Jede Vertragspartei gewährt Sendeunternehmen das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

    a)    die Aufzeichnung ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt,

    b)    die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt,


    c)    die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt, in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind,

    d)    die öffentliche Verbreitung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen, einschließlich Vervielfältigungsstücken, durch Verkauf oder auf sonstige Weise, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebunden oder drahtlos – auch über Kabel oder Satellit – übertragene Sendungen handelt, und

    e)    die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich sind.


    ARTIKEL 18.12

    Sendung und öffentliche Wiedergabe von zu gewerblichen Zwecken
    veröffentlichten Tonträgern
    78 79

    (1)    Jede Vertragspartei sieht ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für eine Sendung oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer an die ausübenden Künstler und die Hersteller von Tonträgern gewährleistet. 80

    (2)    Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die einzige angemessene Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller aufgeteilt wird. Jede Vertragspartei kann Rechtsvorschriften erlassen, die in Ermangelung einer Vereinbarung zwischen ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern die Bedingungen festlegen, nach denen die einzige angemessene Vergütung zwischen ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern aufzuteilen ist.


    ARTIKEL 18.13

    Schutzdauer 81

    (1)    Die Rechte des Urhebers eines Werks gelten für das Leben des Urhebers und 70 Jahre nach seinem Tod, ungeachtet des Zeitpunkts, zu dem das Werk der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich gemacht wird.

    (2)    Steht das Urheberrecht den Miturhebern eines Werkes gemeinsam zu, so beginnt die Schutzdauer nach Absatz 1 mit dem Tod des längstlebenden Miturhebers.

    (3)    Für anonyme und pseudonyme Werke endet die Schutzdauer 70 Jahre nachdem das Werk der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich gemacht worden ist. Wenn jedoch das vom Urheber angenommene Pseudonym keinerlei Zweifel über die Identität des Urhebers zulässt oder wenn der Urheber innerhalb der in Satz 1 angegebenen Frist seine Identität offenbart, richtet sich die Schutzdauer nach Absatz 1.

    (4)    Sieht eine Vertragspartei vor, dass die Schutzdauer eines Kinofilmwerks oder audiovisuellen Werks auf einer anderen Grundlage als der Lebenszeit einer natürlichen Person berechnet wird, so beträgt diese Schutzdauer mindestens 70 Jahre ab dem Zeitpunkt der ersten rechtmäßigen Veröffentlichung oder der ersten rechtmäßigen öffentlichen Wiedergabe oder ab der Schaffung des Werks, falls es nicht zu einer rechtmäßigen Veröffentlichung oder öffentlichen Wiedergabe innerhalb von 70 Jahren kommt.


    (5)    Die Rechte der Sendeunternehmen erlöschen 50 Jahre nach der Erstsendung unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtlos oder drahtgebunden – auch über Kabel oder Satelliten – übertragene Sendungen handelt.

    (6)    Die Rechte der ausübenden Künstler erlöschen 50 Jahre nach dem Datum der Aufzeichnung der Darbietung. Wird jedoch eine Aufzeichnung der Darbietung auf einem Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht oder rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte 70 Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat.

    (7)    Die Rechte der Hersteller von Tonträgern erlöschen 50 Jahre nach der Aufzeichnung. Wird jedoch der Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht oder rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen diese Rechte 70 Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem. Jede Vertragspartei kann wirksame Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Gewinn, der während der 20-jährigen Schutzfrist nach Ablauf von 50 Jahren erzielt wird, in fairer Weise unter den ausübenden Künstlern und den Herstellern von Tonträgern aufgeteilt wird.

    (8)    Die in diesem Artikel festgelegten Schutzfristen werden vom 1. Januar des Jahres an berechnet, das auf das für deren Beginn maßgebende Ereignis folgt.

    (9)    Jede Vertragspartei kann längere Schutzfristen als die in diesem Artikel vorgesehenen festlegen.


    ARTIKEL 18.14

    Folgerecht 82

    (1)    Jede Vertragspartei sieht zugunsten des Urhebers des Originals eines Werks der graphischen oder bildenden Kunst ein Folgerecht vor, das als unveräußerliches Recht konzipiert ist, auf das auch im Voraus nicht verzichtet werden kann; dieses Recht gewährt einen Anspruch auf eine Urhebervergütung auf der Grundlage des Verkaufspreises aus jeder Weiterveräußerung nach der ersten Veräußerung durch den Urheber.

    (2)    Das Folgerecht nach Absatz 1 gilt für alle Weiterveräußerungen, an denen Vertreter des Kunstmarkts wie Auktionshäuser, Kunstgalerien und allgemein Kunsthändler als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt sind.

    (3)    Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass das Folgerecht nach Absatz 1 nicht auf Weiterveräußerungen anzuwenden ist, wenn der Veräußerer das Werk weniger als drei Jahre vor der betreffenden Weiterveräußerung unmittelbar beim Urheber erworben hat und wenn der bei der Weiterveräußerung erzielte Preis einen bestimmten Mindestbetrag nicht übersteigt.

    (4)    Das Verfahren für die Einziehung der Urhebervergütung und ihre Höhe werden durch das Recht der einzelnen Vertragsparteien geregelt.


    ARTIKEL 18.15

    Kollektive Wahrnehmung von Rechten

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung an und sind bestrebt, diese zu fördern, um die Verfügbarkeit von Werken und sonstigen Schutzgegenständen ihren jeweiligen Gebieten sowie den Transfer von Einnahmen aus Rechten für die Nutzung solcher Werke oder sonstiger Schutzgegenstände zwischen den jeweiligen Organisationen für kollektive Rechtewahrnehmung zu fördern.

    (2)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung von Transparenz in den Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung an und sind bestrebt, diese zu fördern, insbesondere hinsichtlich der Einziehung der Einnahmen aus den Rechten, der Abzüge, die sie an den Einnahmen aus den Rechten vornehmen, der Verwendung eingezogener Einnahmen aus den Rechten, der Vertriebspolitik und ihres Repertoires.

    (3)    Vertritt eine im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassene Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung eine andere, im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassene Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung im Wege einer Vertretungsvereinbarung, so erkennen die Vertragsparteien an, dass es wichtig ist, dass die vertretende Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung

    a)    die Rechteinhaber der vertretenen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung nicht diskriminiert,

    b)    die der vertretenen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung geschuldeten Beträge korrekt, regelmäßig und sorgfältig auszahlt und


    c)    der vertretenen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung Informationen über die Höhe der in ihrem Namen eingezogenen Einnahmen aus den Rechten und über etwaige Abzüge von diesen Einnahmen zur Verfügung stellt.

    ARTIKEL 18.16

    Beschränkungen und Ausnahmen

    Jede Vertragspartei sieht Beschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf die in den Artikeln 18.8 (Urheber) bis 18.12 (Sendung und öffentliche Wiedergabe von zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgern) genannten Rechte nur in bestimmten Sonderfällen vor, in denen die normale Verwertung des Werks oder eines anderen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechteinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.

    ARTIKEL 18.17

    Schutz technischer Maßnahmen 83

    (1)    Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen durch eine Person vor, der bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie dieses Ziel verfolgt.


    (2)    Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen folgende Personen vor:

    a)    Personen, die Geräte, Erzeugnisse oder Bauteile herstellen, einführen, vertreiben, verkaufen, vermieten oder zum Verkauf oder zur Vermietung anbieten, die

    i)    abgesehen von der Umgehung einer technischen Maßnahme nur einen begrenzten Zweck oder Nutzen haben oder

    ii)    die hauptsächlich dazu entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern, und

    b)    Personen, die eine Dienstleistung erbringen, die Gegenstand einer Verkaufsförderungs‑, Werbe- oder Vermarktungsmaßnahme mit dem Ziel der Umgehung technischer Maßnahmen sind.

    (3)    Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Begriff „technische Maßnahmen“ alle Technologien, Vorrichtungen oder Bauteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht von der Person genehmigt worden sind, die Inhaber der Urheberrechte oder der dem Urheberrecht verwandten in diesem Unterabschnitt vorgesehenen Schutzrechte ist.

    (4)    Eine Vertragspartei kann erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen einführen oder aufrechterhalten, um sicherzustellen, dass begünstigte Personen durch den angemessenen Rechtsschutz nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels nicht daran gehindert werden, die in Artikel 18.16 (Beschränkungen und Ausnahmen) vorgesehenen Beschränkungen und Ausnahmen in Anspruch zu nehmen.


    ARTIKEL 18.18

    Pflichten in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der Rechte

    (1)    Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen rechtlichen Schutz gegen Personen vor, die wissentlich unbefugt eine der nachstehenden Handlungen vornehmen:

    a)    die Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Rechtewahrnehmung oder

    b)    die Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Werken oder sonstigen unter diesen Unterabschnitt fallenden Schutzgegenständen, bei denen elektronische Informationen für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurden;

    wenn diesen Personen bekannt ist oder vernünftigerweise den Umständen nach bekannt sein müsste, dass sie dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten im Sinne der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei veranlassen, ermöglichen, erleichtern oder verschleiern.

    (2)    Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „Informationen für die Wahrnehmung der Rechte“ die von Rechteinhabern bereitgestellten Informationen, die die in diesem Artikel genannten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, den Urheber oder jeden anderen Rechteinhaber identifizieren, oder Informationen über die Bedingungen für die Nutzung der Werke oder sonstigen Schutzgegenstände sowie die Zahlen oder Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden.

    (3)    Absatz 2 gilt, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands, der in diesem Artikel genannt wird, angebracht wird oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werks oder Schutzgegenstands erscheint.


    UNTERABSCHNITT 2

    MARKEN

    ARTIKEL 18.19

    Markenklassifikation

    Jede Vertragspartei unterhält ein Markenklassifikationssystem, das mit dem am 15. Juni 1957 in Nizza unterzeichneten Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner revidierten und geänderten Fassung in Einklang steht.

    ARTIKEL 18.20

    Markenzeichen

    Marken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung von Waren oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind,

    a)    Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und


    b)    im jeweiligen Register der Marken der Vertragsparteien in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und die Öffentlichkeit den Gegenstand des dem Inhaber einer solchen Marke gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

    ARTIKEL 18.21

    Rechte aus einer Marke

    (1)    Jede Vertragspartei sieht vor, dass eine eingetragene Marke dem Inhaber ausschließliche Rechte an dieser Marke gewährt. Der Inhaber hat das Recht, Dritten zu verbieten, ohne Zustimmung des Inhabers im geschäftlichen Verkehr

    a)    ein mit der eingetragenen Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, und

    b)    ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder der Ähnlichkeit des Zeichens mit der eingetragenen Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für die Öffentlichkeit die Gefahr von Verwechslungen besteht, wozu auch die Gefahr zählt, dass das Zeichen mit der eingetragenen Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.


    (2)    Der Inhaber einer eingetragenen Marke ist berechtigt, Dritten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr Waren in das Gebiet der Vertragspartei, bei der die Marke eingetragen ist, zu verbringen, ohne sie dort in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn diese Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittländern stammen und ohne Zustimmung ein Markenzeichen aufweisen, das mit der für derartige Waren eingetragenen Marke identisch ist oder das in seinen wesentlichen Merkmalen nicht von dieser Marke zu unterscheiden ist. 84

    (3)    Die Berechtigung des Inhabers einer Marke nach Absatz 2 kann erlöschen, wenn während eines Verfahrens, das der Feststellung dient, ob eine eingetragene Marke verletzt wurde, der zollrechtliche Anmelder oder der Besitzer der Waren nachweist, dass der Inhaber der eingetragenen Marke nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im endgültigen Bestimmungsland zu verbieten.

    ARTIKEL 18.22

    Eintragungsverfahren

    (1)    Jede Vertragspartei sieht ein System für die Eintragung von Marken vor, bei dem jede von der zuständigen Markenverwaltung getroffene endgültige ablehnende Entscheidung, einschließlich einer teilweisen Ablehnung, der betreffenden Partei schriftlich mitgeteilt wird, ordnungsgemäß begründet ist und mit Rechtsmitteln angefochten werden kann.


    (2)    Jede Vertragspartei sieht die Möglichkeit für Dritte vor, gegen Markenanmeldungen oder gegebenenfalls gegen Markeneintragungen Widerspruch einzulegen. Das Widerspruchsverfahren ist kontradiktorisch.

    (3)    Jede Vertragspartei stellt eine öffentlich zugängliche elektronische Datenbank für Markenanmeldungen und Markeneintragungen bereit.

    ARTIKEL 18.23

    Notorisch bekannte Marken

    Zur Umsetzung des Schutzes notorisch bekannter Marken im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft und des Artikels 16 Absätze 2 und 3 des TRIPS-Übereinkommens wendet jede Vertragspartei die Gemeinsame Empfehlung betreffend Bestimmungen zum Schutz notorischer Marken an, welche die Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und die Generalversammlung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) anlässlich der 34. Sitzungsreihe der Versammlungen der WIPO-Mitgliedstaaten (20. bis 29. September 1999) angenommen haben.

    ARTIKEL 18.24

    Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke

    (1)    Jede Vertragspartei sieht begrenzte Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke – wie die lautere Verwendung beschreibender Angaben einschließlich geografischer Angaben – oder andere begrenzte Ausnahmen vor, sofern diese Ausnahmen die berechtigten Interessen des Inhabers der Marke und Dritter berücksichtigen.


    (2)    Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr

    a)    den Namen oder die Anschrift des Dritten zu verwenden,

    b)    Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung zu verwenden oder

    c)    die Marke zu verwenden, falls dies als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung notwendig ist,

    sofern diese Verwendung durch den Dritten im Einklang mit einer seriösen Geschäftspraxis in Gewerbe oder Handel steht.

    (3)    Ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ein älteres Recht von örtlicher Bedeutung anerkannt, so gewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten die Nutzung dieses Rechts im geschäftlichen Verkehr in dem Gebiet, in dem es anerkannt ist, zu verbieten.


    ARTIKEL 18.25

    Verfallsgründe

    (1)    Jede Vertragspartei sieht vor, dass eine Marke für verfallen erklärt werden kann, wenn sie für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, während eines ununterbrochenen, durch das Recht jeder Vertragspartei bestimmten Zeitraums 85 in dem betreffenden Gebiet nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für den Nutzungsverzicht vorliegen. Der Verfall der Rechte des Inhabers an einer Marke kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn nach dem Ende des vorstehend genannten ununterbrochenen Zeitraums und vor der Stellung des Antrags auf Verfallserklärung die Verwendung der Marke ernsthaft begonnen oder wiederaufgenommen wurde. Wird die Verwendung jedoch innerhalb eines durch das Recht jeder Vertragspartei bestimmten Zeitraums 86 , welcher der Stellung des Antrags auf Verfallserklärung vorausging und frühestens mit dem Ende des ununterbrochenen Zeitraums des Nutzungsverzichts begann, begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, wenn die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Verwendung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber Kenntnis davon erhalten hat, dass der Antrag auf Verfallserklärung gestellt werden könnte.

    (2)    Eine Marke wird ferner für verfallen erklärt, wenn sie nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung

    a)    infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung geworden ist, für die sie eingetragen wurde, oder


    b)    infolge ihrer Verwendung durch den Inhaber der Marke oder mit Zustimmung des Inhabers der Marke für Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, die Öffentlichkeit insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen.

    ARTIKEL 18.26

    Bösgläubige Anträge

    Eine Marke ist für nichtig zu erklären, wenn der Anmelder die Marke bösgläubig zur Eintragung angemeldet hat. Jede Vertragspartei kann überdies vorsehen, dass eine solche Marke nicht eingetragen wird.


    UNTERABSCHNITT 3

    GESCHMACKSMUSTER

    ARTIKEL 18.27

    Schutz eingetragener Geschmacksmuster

    (1)    Jede Vertragspartei sieht den Schutz unabhängig geschaffener Geschmacksmuster vor, die neu oder originär sind. Der Schutz erfolgt durch Eintragung und verleiht den Inhabern ein ausschließliches Recht nach Maßgabe dieses Unterabschnitts. Für die Zwecke dieses Artikels kann eine Vertragspartei ein Geschmacksmuster mit Eigenart als Original betrachten.

    (2)    Der Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters ist berechtigt, Dritten zumindest zu verbieten, ohne seine Zustimmung Erzeugnisse, die das geschützte Geschmacksmuster tragen oder in die es aufgenommen wurde, herzustellen, zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen, einzuführen, auszuführen, einzulagern oder zu benutzen, wenn diese Handlungen zu gewerblichen Zwecken vorgenommen werden. 87


    (3)    Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass ein Geschmacksmuster, das an einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, angebracht ist oder in ein solches Erzeugnis eingefügt wird, nur dann als neu oder original anzusehen ist,

    a)    wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und

    b)    soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Originalität erfüllen.

    (4)    Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe a bezeichnet der Begriff „bestimmungsgemäße Verwendung“ die Verwendung durch den Endnutzer, ausgenommen Instandhaltungs‑, Wartungs- oder Reparaturarbeiten.

    ARTIKEL 18.28

    Schutzdauer

    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters die Schutzdauer um einen oder mehrere Zeiträume von jeweils fünf Jahren verlängern lassen kann. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die mögliche Schutzdauer für eingetragene Geschmacksmuster insgesamt mindestens 15 Jahre ab dem Tag der Anmeldung beträgt.


    ARTIKEL 18.29

    Schutz nicht eingetragener Geschmacksmuster

    (1)    Jede Vertragspartei gewährt den Inhabern eines nicht eingetragenen Geschmacksmusters nur dann das Recht, die Verwendung des nicht eingetragenen Geschmacksmusters durch Dritte ohne Zustimmung des Inhabers zu verbieten, wenn die angefochtene Verwendung aus der Nachahmung des nicht eingetragenen Geschmacksmusters in ihrem jeweiligen Gebiet resultiert. Eine solche Verwendung umfasst mindestens das Anbieten des Erzeugnisses zum Verkauf, das Inverkehrbringen, die Einfuhr oder die Ausfuhr des Erzeugnisses. 88

    (2)    Die mögliche Schutzdauer für nicht eingetragene Geschmacksmuster beträgt mindestens drei Jahre ab dem Tag, an dem das Geschmacksmuster im Gebiet der Vertragspartei öffentlich zugänglich gemacht wurde.

    ARTIKEL 18.30

    Ausnahmen und Ausschlüsse

    (1)    Jede Vertragspartei kann begrenzte Ausnahmen vom Schutz von Geschmacksmustern – einschließlich nicht eingetragener Geschmacksmuster – vorsehen, sofern solche Ausnahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung von geschützten Geschmacksmustern stehen und die berechtigten Interessen des Inhabers des geschützten Geschmacksmusters nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.


    (2)    Der Geschmacksmusterschutz erstreckt sich nicht auf Geschmacksmuster, die allein aufgrund technischer oder funktionaler Überlegungen vorgegeben sind. Ein Recht an einem Geschmacksmuster besteht nicht in Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses fort, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder an dem es angebracht wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch zusammengebaut oder verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, sodass jedes der beiden Erzeugnisse seine Funktion erfüllen kann.

    (3)    Abweichend von Absatz 2 besteht ein Geschmacksmuster unter den in Artikel 18.27 (Schutz eingetragener Geschmacksmuster) Absatz 1 festgelegten Bedingungen in einem Geschmacksmuster fort, das den Zweck hat, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen.

    ARTIKEL 18.31

    Verhältnis zum Urheberrecht

    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Geschmacksmuster, einschließlich eines nicht eingetragenen Geschmacksmusters, ab dem Tag, an dem das Geschmacksmuster geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde, auch nach ihrem Urheberrecht geschützt werden kann. Jede Vertragspartei legt fest, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen dieser Schutz gewährt wird, einschließlich des erforderlichen Grads an Originalität.


    UNTERABSCHNITT 4

    GEOGRAFISCHE ANGABEN

    ARTIKEL 18.32

    Anwendungsbereich, Verfahren und Begriffsbestimmungen

    (1)    Dieser Unterabschnitt gilt für die Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben für Wein, Spirituosen und Lebensmittel mit Ursprung in den Vertragsparteien.

    (2)    Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „geografische Angabe“ bezeichnet Angaben, die eine Ware als aus dem Gebiet einer Vertragspartei oder aus einer Gegend oder einem Ort in dieser Vertragspartei stammend ausweisen, wobei eine bestimmte Qualität, der Ruf oder eine sonstige Eigenschaft der Ware im Wesentlichen auf ihrer geografischen Herkunft beruht;

    b)    „Produktklasse“ bezeichnet eine in Anhang 18-A (Produktklassen) aufgelistete Erzeugniskategorie;

    c)    „Produktspezifikation“ bezeichnet in Bezug auf die für eine geografische Angabe maßgebliche Ware die genehmigten Anforderungen für die Verwendung der geografischen Angabe bei der Vermarktung der Ware.


    (3)    Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens und einer Prüfung der geografischen Angaben schützt Neuseeland die in Anhang 18-B Abschnitt A (Liste der geografischen Angaben – Europäische Union) aufgeführten geografischen Angaben mindestens im Einklang mit dem in diesem Unterabschnitt festgelegten Schutzniveau.

    (4)    Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens und einer Prüfung der geografischen Angaben schützt die Union die in Anhang 18-B Abschnitt B (Liste der geografischen Angaben – Neuseeland) aufgeführten geografischen Angaben mindestens im Einklang mit dem in diesem Unterabschnitt festgelegten Schutzniveau.

    ARTIKEL 18.33

    Änderung der Liste der geografischen Angaben

    (1)    Die Liste der Produktklassen in Anhang 18-A (Produktklassen) und die Liste zu schützender geografischer Angaben in Anhang 18-B (Listen der geografischen Angaben) können durch Beschluss des Handelsausschusses geändert werden, indem geografische Angaben hinzugefügt, die Liste der Produktklassen aktualisiert oder geografische Angaben gestrichen werden, die an ihrem Ursprungsort nicht mehr geschützt sind.

    (2)    Ergänzungen in Anhang 18-B (Listen der geografischen Angaben) dürfen in jedem Dreijahreszeitraum nach Inkrafttreten dieses Abkommens 30 geografische Angaben je Vertragspartei nicht übersteigen. Neue geografische Angaben werden hinzugefügt, nachdem das Einspruchsverfahren nach Absatz 3 abgeschlossen ist und die geografischen Angaben zur Zufriedenheit beider Vertragsparteien geprüft wurden.


    (3)    Jede Vertragspartei sieht vor, dass im Rahmen des Einspruchsverfahrens nach Artikel 18.32 (Anwendungsbereich, Verfahren und Begriffsbestimmungen) Absätze 3 und 4 Einwände gegen einen Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe erhoben werden können und dass ein solcher Antrag auf Schutz abgelehnt oder anderweitig nicht genehmigt werden kann. Der Einspruch gegen einen Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe wird wie folgt begründet:

    a)    die geografische Angabe ist mit einer Marke identisch oder dieser zum Verwechseln ähnlich, die in der Vertragspartei für die gleiche oder eine ähnliche Ware gutgläubig eingetragen oder angemeldet wurde, oder mit einer Marke, für die in der Vertragspartei durch gutgläubige Verwendung bereits Rechte für die gleiche oder eine ähnliche Ware erworben wurden,

    b)    die geografische Angabe ist mit einer Marke für eine Ware identisch oder dieser ähnlich, die der Ware, für die die Marke eingetragen ist, nicht ähnlich ist, wenn die Marke in der Vertragspartei notorisch bekannt ist, die Verwendung der geografischen Angabe auf einen Zusammenhang zwischen der Ware und dem Inhaber der Marke hindeuten würde und die Interessen des Markeninhabers durch eine solche Verwendung beeinträchtigt werden könnten,

    c)    die geografische Angabe ist in der Vertragspartei gemeinsprachlich der übliche Name für die maßgebliche Ware,

    d)    die geografische Angabe ist mit einem Begriff identisch, der in der Vertragspartei als Name einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse verwendet wird und deshalb geeignet, die Verbraucher hinsichtlich des tatsächlichen Ursprungs der Ware irrezuführen,


    e)    bei der geografischen Angabe handelt es sich um eine gleichlautende oder teilweise gleichlautende geografische Angabe und

    f)    die Verwendung oder Eintragung der geografischen Angabe in der Vertragspartei wäre geeignet, Anstoß zu erregen.

    (4)    Für die Zwecke dieses Unterabschnitts kann die Vertragspartei bei der Feststellung, ob ein Begriff der in der Vertragspartei der gemeinsprachlich übliche Name für die maßgebliche Ware ist, berücksichtigen, wie Verbraucher den Begriff in dieser Vertragspartei verstehen. Zu den für ein solches Verständnis der Verbraucher maßgeblichen Faktoren kann der Nachweis zählen, ob der Begriff gemäß Hinweisen aus einschlägigen Quellen als Bezeichnung für die gleiche Art von Ware verwendet wird, und wie die mit dem Begriff bezeichnete Ware in der betreffenden Vertragspartei vermarktet und im Handel verwendet wird.

    (5)    Bei der Beurteilung der Einwände gegen den Schutz, die eine Person gegen einen der in Absatz 3 genannten Gründe vorbringt, legt eine Vertragspartei nur die in dieser Vertragspartei herrschende Situation zugrunde.


    ARTIKEL 18.34

    Schutz geografischer Angaben

    (1)    Jede Vertragspartei sieht in Bezug auf die in Anhang 18-B (Listen der geografischen Angaben) aufgeführten geografischen Angaben der anderen Vertragspartei die rechtlichen Mittel vor, mit denen interessierte Parteien Folgendes in ihrem Gebiet unterbinden können:

    a)    die gewerbliche Verwendung einer geografischen Angabe zur Kennzeichnung einer Ware für eine gleichartige Ware 89 , die nicht den geltenden Produktspezifikationen für die geografische Angabe entspricht, selbst wenn

    i)    der tatsächliche Ursprung der Ware angegeben wird,

    ii)    die geografische Angabe in der Übersetzung 90 oder Transliteration 91 verwendet wird, oder

    iii)    die geografische Angabe in Verbindung mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird,

    b)    die Verwendung von Mitteln in der Bezeichnung oder Aufmachung einer Ware, die auf eine die Öffentlichkeit hinsichtlich der geografischen Herkunft oder der Art der Ware irreführende Weise angeben oder nahelegen, dass die betreffende Ware ihren Ursprung in einem anderen geografischen Gebiet als dem tatsächlichen Ursprungsort der Ware hat, und


    c)    jede sonstige Verwendung einer geografischen Angabe, die eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft darstellt, einschließlich der gewerblichen Nutzung einer geografischen Angabe, mit der das Ansehen der betreffenden geografischen Angabe ausgenutzt wird, wobei dies auch die Verwendung dieser Ware als Zutat einschließt.

    (2)    Dieser Unterabschnitt gilt nicht für eine in Anhang 18-B (Listen der geografischen Angaben) aufgeführte geografische Angabe einer Vertragspartei, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der anderen Vertragspartei nicht mehr geschützt ist.

    (3)    Ist eine in Anhang 18-B (Listen der geografischen Angaben) aufgeführte geografische Angabe einer Vertragspartei im Gebiet der Ursprungsvertragspartei nicht länger geschützt, so unterrichtet diese Ursprungsvertragspartei die andere Vertragspartei darüber und ersucht um die Löschung des Schutzes für die geografische Angabe.

    (4)    Dieser Unterabschnitt berührt nicht das Recht einer Person, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern der Name nicht in einer die Öffentlichkeit irreführenden Weise verwendet wird.

    (5)    Dieser Unterabschnitt verpflichtet eine Vertragspartei nicht, die Bestimmungen dieses Unterabschnitts in Bezug auf eine geographische Angabe der anderen Vertragspartei für eine Ware anzuwenden, für die diese Angabe mit Folgendem identisch oder ähnlich ist:

    a)    dem gebräuchlichen Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse, sodass die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irregeführt wird, oder


    b)    einem Begriff, der in der betreffenden Vertragspartei der gemeinsprachlich übliche Name für solch eine Ware ist.

    (6)    Dieser Unterabschnitt verpflichtet eine Vertragspartei nicht, die Bestimmungen dieses Unterabschnitts in Bezug auf einzelne Bestandteile anzuwenden, die in einer aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten geografischen Angabe der anderen Vertragspartei enthalten sind, wenn es sich um eine Ware handelt, bei der der einzelne Bestandteil mit Folgendem identisch oder ähnlich ist:

    a)    dem gebräuchlichen Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse, sodass die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irregeführt wird, oder

    b)    einem Begriff, der in der betreffenden Vertragspartei der gemeinsprachlich übliche Name für solch eine Ware ist.

    (7)    Dieser Unterabschnitt verpflichtet eine Vertragspartei nicht, die Bestimmungen dieses Unterabschnitts auf Wörter, Übersetzungen oder Transliterationen von Wörtern anzuwenden, die in einer geografischen Angabe der anderen Vertragspartei enthalten sind, wenn es sich bei dem Wort, der Übersetzung oder der Transliteration um ein gebräuchliches englisches Wort wie „mountain“, „alps“ oder „river“ handelt.

    ARTIKEL 18.35

    Zeitpunkt des Schutzes

    (1)    Jede Vertragspartei sieht vor, dass die geografischen Angaben, die in Anhang 18-B (Listen der geografischen Angaben) aufgeführt werden und auf die in Artikel 18.32 (Anwendungsbereich, Verfahren und Begriffsbestimmungen) Bezug genommen wird, im Einklang mit Artikel 18.34 (Schutz geografischer Angaben) ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens geschützt sind.


    (2)    Für geografische Angaben, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens in Anhang 18-B (Listen der geografischen Angaben) aufgenommen wurden, sieht jede Vertragspartei vor, dass diese geografischen Angaben im Einklang mit Artikel 18.34 (Schutz geografischer Angaben) ab dem Tag geschützt sind, an dem die Namen für Einspruchszwecke nach Artikel 18.33 (Änderung der Liste der geografischen Angaben) Absatz 2 veröffentlicht wurden.

    ARTIKEL 18.36

    Recht auf Verwendung geografischer Angaben

    (1)    Eine nach diesem Unterabschnitt geschützte geografische Angabe kann von jedem Wirtschaftsbeteiligten verwendet werden, der eine mit der entsprechenden Produktspezifikation konforme Ware vermarktet.

    (2)    Absatz 1 beschränkt keine der Vertragsparteien in ihrer Möglichkeit, die Herstellung oder Vermarktung von Waren, auf die sich eine geografische Angabe bezieht, im Einklang mit ihrem Recht zu regulieren.


    ARTIKEL 18.37

    Verhältnis zu Marken

    (1)    Die Eintragung einer Marke, die eine in Anhang 18-B (Listen der geografischen Angaben) aufgeführte geografische Angabe der anderen Vertragspartei enthält oder darstellt, wird entsprechend den in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei vorgesehenen Möglichkeiten von Amts wegen oder auf Ersuchen einer interessierten Partei abgelehnt beziehungsweise gelöscht, falls die betreffende Ware zwar unter die in Anhang 18-A (Produktklassen) für diese geografische Angabe angegebene Produktklasse fällt, ihren Ursprung aber nicht an dem in Anhang 18-B (Listen der geografischen Angaben) für diese geografische Angabe festgelegten Ursprungsort hat.

    (2)    Wurde vor dem maßgeblichen Zeitpunkt nach Artikel 18.35 (Zeitpunkt des Schutzes) eine Marke in einer Vertragspartei gutgläubig angemeldet oder eingetragen oder wurden dort Rechte an einer Marke durch gutgläubige Verwendung erworben, so berühren die Maßnahmen zur Umsetzung dieses Unterabschnitts in dieser Vertragspartei nicht die Eintragungsfähigkeit oder die Gültigkeit der Eintragung einer Marke oder das Recht auf Verwendung einer Marke aufgrund der Tatsache, dass eine solche Marke mit einer geografischen Angabe identisch oder ihr ähnlich ist. Eine solche Marke kann ungeachtet des Schutzes der geografischen Angabe weiter verwendet und erneuert werden, sofern in Bezug auf die Marke nach dem Markenrecht einer Vertragspartei keine Gründe für eine Ungültig- oder Verfallserklärung vorliegen.

    (3)    Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass ein im Zusammenhang mit der Verwendung oder Eintragung einer Marke zu stellendes Ersuchen innerhalb von fünf Jahren nach dem allgemeinen Bekanntwerden der entgegenstehenden Verwendung der geschützten Angabe in dieser Vertragspartei oder der Eintragung der Marke in dieser Vertragspartei zu stellen ist, vorausgesetzt, dass die Marke bis zu diesem Zeitpunkt bereits veröffentlicht wurde, wenn dieser Zeitpunkt jenem Zeitpunkt vorausgeht, an dem die entgegenstehende Benutzung in dieser Vertragspartei allgemein bekannt wurde.


    ARTIKEL 18.38

    Durchsetzung des Schutzes

    Jede Vertragspartei sieht vor, dass die in Anhang 18-B (Listen der geografischen Angaben) aufgeführten geografischen Angaben von Amts wegen oder auf Ersuchen einer interessierten Partei im Einklang mit ihrem Recht durch geeignete administrative und gerichtliche Schritte durchgesetzt werden.

    ARTIKEL 18.39

    Allgemeine Vorschriften

    (1)    Im Falle gleichlautender geografischer Angaben, für die im Einklang mit Artikel 18.33 (Änderung der Liste der geografischen Angaben) für Waren der gleichen Produktklasse Schutz beantragt wird, erlässt der Handelsausschuss einen Beschluss, in dem die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die betreffenden gleichlautenden Angaben in der Praxis voneinander unterschieden werden, wobei er darauf achtet, dass die betroffenen Erzeuger gleichbehandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.

    (2)    Erwägt eine Vertragspartei im Kontext von Verhandlungen über ein internationales Abkommen mit einem Drittland den möglichen Schutz einer geografischen Angabe, mit der eine Ware mit Ursprung in dem betreffenden Drittland gekennzeichnet wird, so informiert sie die andere Vertragspartei und räumt ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme ein, bevor die geografische Angabe geschützt wird, wenn

    a)    die geografische Angabe, die Gegenstand der Verhandlungen mit dem Drittland ist, mit einer in Anhang 18-B (Listen der geografischen Angaben) aufgeführten geografischen Angabe der anderen Vertragspartei gleichlautend ist und



    b)    die betroffene Ware in die in Anhang 18-A (Produktklassen) für die gleichlautende geografische Angabe der anderen Vertragspartei spezifizierte Produktklasse fällt.

    (3)    Eine Produktspezifikation einer in Anhang 18-B (Listen der geografischen Angaben) aufgeführten geografischen Angabe entspricht derjenigen Spezifikation, die einschließlich ebenfalls genehmigter Änderungen von den zuständigen Behörden der Vertragspartei in dem Gebiet, in dem die Ware ihren Ursprung hat, genehmigt wurde.

    (4)    Der Schutz einer in Anhang 18-B (Listen der geografischen Angaben) aufgeführten geografischen Angabe kann nur von der Vertragspartei aufgehoben werden, in der die Ware ihren Ursprung hat.

    (5)    Waren können bis zur Erschöpfung der Lagerbestände in Verkehr gebracht und verkauft werden, wenn sie an einem der folgenden Zeitpunkte in einer nach diesem Unterabschnitt verbotenen Weise rechtmäßig beschrieben und aufgemacht wurden:

    a)    dem Inkrafttreten dieses Abkommens,

    b)    dem Erlass einer Entscheidung des Handelsausschusses über eine Änderung der Liste der geografischen Angaben nach Artikel 18.33 (Änderung der Liste der geografischen Angaben) oder

    c)    dem Ende einer maßgeblichen Übergangszeit nach Anhang 18-B (Listen der geografischen Angaben).


    ARTIKEL 18.40

    Systeme zum Schutz geografischer Angaben

    (1)    Jede Vertragspartei führt ein System für die Eintragung und den Schutz geografischer Angaben in ihrem Gebiet ein beziehungsweise erhält es aufrecht.

    (2)    Das in Absatz 1 genannte System muss mindestens die folgenden Elemente umfassen:

    a)    ein amtliches Mittel, mit dem der Öffentlichkeit die Liste der eingetragenen geografischen Angaben zugänglich gemacht wird,

    b)    ein Verwaltungsverfahren, in dem geprüft wird, ob eine in die Liste einzutragende geografische Angabe eine Ware als aus dem Gebiet einer Vertragspartei oder aus einer Gegend oder einem Ort in dieser Vertragspartei stammend kennzeichnet, wenn eine bestimmte Qualität, der Ruf oder eine sonstige Eigenschaft der Ware im Wesentlichen auf ihrer geografischen Herkunft beruht,

    c)    ein Einspruchsverfahren, in dem den berechtigten Interessen Dritter Rechnung getragen werden kann, und

    d)    ein Verfahren für die Aufhebung des Schutzes einer geografischen Angabe, das den berechtigten Interessen Dritter und der Verwender der betreffenden eingetragenen geografischen Angaben Rechnung trägt.


    UNTERABSCHNITT 5

    SCHUTZ NICHT OFFENBARTER INFORMATIONEN

    ARTIKEL 18.41

    Umfang des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und Begriffsbestimmungen

    (1)    Jede Vertragspartei sieht geeignete zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die es dem Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses ermöglichen, den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses in einer Weise, die mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, zu verhindern und eine Entschädigung zu erlangen.

    (2)    Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „Geschäftsgeheimnis“ bezeichnet Informationen, die

    i)    in dem Sinne geheim sind, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind,

    ii)    von wirtschaftlichem Wert sind, weil sie geheim sind, und

    iii)    Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen der Person sind, die die rechtmäßige Kontrolle über die Informationen besitzt;


    b)    „Inhaber des Geschäftsgeheimnisses“ bezeichnet jede Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis besitzt.

    (3)    Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten mindestens die folgenden Verhaltensweisen als mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar:

    a)    der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses, wenn er durch unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien erfolgt, die der rechtmäßigen Kontrolle durch den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt,

    b)    die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn sie ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses durch eine Person erfolgt, von der sich erweist, dass sie

    i)    das Geschäftsgeheimnis auf eine unter Buchstabe a genannte Weise erworben hat,

    ii)    gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung oder eine sonstige Verpflichtung verstößt, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen, oder

    iii)    gegen eine vertragliche Verpflichtung oder eine sonstige Verpflichtung, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen, verstößt, und

    c)    der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses durch eine Person, die zum Zeitpunkt des Erwerbs, der Nutzung oder der Offenlegung wusste oder unter den gegebenen Umständen hätte wissen müssen, dass das Geschäftsgeheimnis direkt oder indirekt von einer anderen Person erlangt wurde, die das Geschäftsgeheimnis rechtswidrig im Sinne von Buchstabe b genutzt oder offengelegt hat.


    (4)    Dieser Unterabschnitt kann nicht als Verpflichtung der Vertragsparteien ausgelegt werden, eine der folgenden Verhaltensweisen als mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar anzusehen:

    a)    unabhängige Entdeckung oder Schöpfung,

    b)    Reverse Engineering (Nachbau) eines Erzeugnisses durch eine Person, die es rechtmäßig besitzt und die keiner rechtsgültigen Pflicht zur Beschränkung des Erwerbs der betreffenden Informationen unterliegt,

    c)    Erwerb, Nutzung oder Offenlegung von Informationen, sofern dies durch das jeweilige interne Recht jeder Vertragspartei vorgeschrieben oder erlaubt ist, und

    d)    Nutzung von Erfahrungen und Fähigkeiten, die Arbeitnehmer im normalen Verlauf ihrer Tätigkeit ehrlich erworben haben.

    (5)    Dieser Unterabschnitt kann nicht als Einschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit, einschließlich der Freiheit der Medien gemäß dem in jeder Vertragspartei gewährten Schutz ausgelegt werden.

    ARTIKEL 18.42

    Zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe bei Geschäftsgeheimnissen

    (1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Personen, die an den in Artikel 18.41 (Umfang des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und Begriffsbestimmungen) genannten zivilgerichtlichen Verfahren beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten haben, die Teil eines solchen Gerichtsverfahrens sind, nicht befugt sind, ein Geschäftsgeheimnis oder ein mutmaßliches Geschäftsgeheimnis zu nutzen oder offenzulegen, das von den zuständigen Justizbehörden aufgrund eines ordnungsgemäß begründeten Antrags einer interessierten Partei als vertraulich eingestuft worden ist und von dem sie aufgrund der Beteiligung an dem Verfahren oder des Zugangs zu den Dokumenten Kenntnis erlangt haben.


    (2)    Jede Vertragspartei sieht vor, dass ihre Justizbehörden in den zivilgerichtlichen Verfahren nach Artikel 18.41 (Umfang des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und Begriffsbestimmungen) zumindest befugt sind,

    a)    im Einklang mit dem Recht einer Vertragspartei einstweilige Maßnahmen anzuordnen, um zu verhindern, dass das Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erworben, genutzt oder offengelegt wird,

    b)    Unterlassungsanordnungen zu erlassen, um zu verhindern, dass das Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erworben, genutzt oder offengelegt wird,

    c)    anzuordnen, dass die Personen, die wussten oder hätten wissen müssen, dass sie ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erwerben, nutzen oder offenlegen, dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses Schadenersatz leistet, der dem durch den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses entstandenen Schaden angemessen ist,

    d)    spezifische Maßnahmen zu treffen, um die Vertraulichkeit eines Geschäftsgeheimnisses oder eines mutmaßlichen Geschäftsgeheimnisses zu wahren, das in einem zivilrechtlichen Verfahren vorgebracht wird, welches mit dem mutmaßlichen Erwerb oder der mutmaßlichen Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses in einer Weise, die mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, in Zusammenhang steht. Zu diesen spezifischen Maßnahmen kann im Einklang mit dem Recht einer Vertragspartei die Möglichkeit gehören, den Zugang zu bestimmten Dokumenten ganz oder teilweise zu beschränken, den Zugang zu mündlichen Verhandlungen und zu den entsprechenden Aufzeichnungen oder Niederschriften zu beschränken und eine nichtvertrauliche Fassung der Gerichtsentscheidung bereitzustellen, in der die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Passagen gelöscht oder unkenntlich gemacht wurden, und


    e)    gegen an dem gerichtlichen Verfahren beteiligte Vertragsparteien oder sonstige Personen, die den gerichtlichen Anordnungen zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses oder mutmaßlichen Geschäftsgeheimnisses nicht nachkommen oder sich weigern, dies zu tun, Sanktionen zu verhängen.

    (3)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Justizbehörden die gerichtlichen Verfahren und Rechtsbehelfe nach Artikel 18.41 (Umfang des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und Begriffsbestimmungen) nicht anwenden müssen, wenn das mit einer seriösen Geschäftspraxis unvereinbare Verhalten nach dem Recht einer Vertragspartei ausgeübt wird, um zum Zweck des Schutzes eines nach dem Recht einer Vertragspartei anerkannten berechtigten Interesses Fehlverhalten oder rechtswidrige Handlungen aufzudecken.

    ARTIKEL 18.43

    Schutz der mit einem Antrag auf Zulassung
    pharmazeutischer Erzeugnisse
    92 vorgelegten Daten

    (1)    Jede Vertragspartei schützt wirtschaftlich vertrauliche Informationen, die zum Zweck der Einholung einer Zulassung pharmazeutischer Erzeugnisse (im Folgenden „Zulassung“) vorgelegt werden, vor einer Offenlegung gegenüber Dritten, es sei denn, es werden Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes der Daten gegen eine unlautere gewerbliche Nutzung getroffen oder die Offenlegung ist im Sinne eines überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich.


    (2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde während eines Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt einer ersten Zulassung in der betreffenden Vertragspartei (im Folgenden „Erstzulassung“) und im Einklang mit den in ihrem Recht festgelegten Bedingungen keinen Folgeantrag für eine Zulassung annimmt, der sich auf die Ergebnisse vorklinischer oder klinischer Prüfungen stützt, die im ersten Antrag auf Zulassung ohne ausdrückliche Zustimmung des Inhabers der Erstzulassung vorgelegt wurden, es sei denn, in von beiden Vertragsparteien anerkannten internationalen Abkommen ist etwas anderes vorgesehen.

    ARTIKEL 18.44

    Schutz der mit einem Antrag auf Zulassung
    agrochemischer Erzeugnisse
    93 vorgelegten Daten

    (1)    Jede Vertragspartei erkennt ein zeitlich begrenztes Recht des Eigentümers eines Versuchs- oder Studienberichts an, der erstmals mit einem Antrag auf Zulassung eines agrochemischen Erzeugnisses vorgelegt wird. Während des Zeitraums, in dem dieses vorübergehende Recht besteht, darf der Versuchs- oder Studienbericht nur mit ausdrücklicher Zustimmung des ersten Inhabers zugunsten einer anderen Person verwendet werden, die eine Zulassung für ein agrochemisches Erzeugnis anstrebt. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „zeitlich begrenztes Recht“ „Datenschutz“.


    (2)    Der in Absatz 1 genannte Versuchs- oder Studienbericht sollte die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

    a)    für die Zulassung oder die Änderung einer Zulassung im Hinblick auf zusätzliche Verwendungen erforderlich sein und

    b)    nach dem Recht jeder Vertragspartei als mit den Grundsätzen der guten Laborpraxis oder der guten experimentellen Praxis konform anerkannt sein.

    (3)    Der Datenschutzzeitraum beträgt mindestens zehn Jahre ab der Erteilung der Erstzulassung durch die zuständige Behörde im Gebiet der Vertragspartei.

    (4)    Jede Vertragspartei kann Regeln zur Vermeidung von Wiederholungsversuchen an Wirbeltieren aufstellen.


    UNTERABSCHNITT 6

    PFLANZENSORTEN

    ARTIKEL 18.45

    Schutz von Sortenschutzrechten 94

    Jede Vertragspartei verfügt über ein System 95 für den Schutz von Sortenschutzrechten, durch das dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) in der am 19. März 1991 in Genf überarbeiteten Fassung Wirksamkeit verliehen wird.


    ABSCHNITT C

    DURCHSETZUNG DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS

    UNTERABSCHNITT 1

    ZIVIL- UND VERWALTUNGSRECHTLICHE DURCHSETZUNG

    ARTIKEL 18.46

    Allgemeine Pflichten

    (1)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten aus dem TRIPS-Übereinkommen, insbesondere aus Teil III, und sehen die folgenden ergänzenden Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums erforderlich sind. 96

    (2)    Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe

    a)    müssen fair und gerecht sein,


    b)    dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und dürfen keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen,

    c)    müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und

    d)    müssen so angewendet werden, dass die Schaffung von Hemmnissen für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.

    ARTIKEL 18.47

    Zur Beantragung der Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe
    berechtigte Personen

    Jede Vertragspartei erkennt die folgenden Personen als Personen an, die berechtigt sind, die Anwendung der in diesem Abschnitt genannten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen:

    a)    die Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums nach dem Recht der Vertragspartei,

    b)    allen anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte befugt sind, insbesondere Lizenznehmer, soweit dies nach dem Recht der Vertragspartei zulässig ist und damit im Einklang steht,

    c)    Verwertungsgesellschaften mit ordnungsgemäß anerkannter Berechtigung zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach dem Recht der Vertragspartei zulässig ist und damit im Einklang steht, und


    d)    Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Berechtigung zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach dem Recht der Vertragspartei zulässig ist und damit im Einklang steht.

    ARTIKEL 18.48

    Maßnahmen zur Beweissicherung

    (1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden auch schon vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache auf Antrag einer Partei, die alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche, dass ihre Rechte des geistigen Eigentums verletzt worden sind oder verletzt zu werden drohen, vorgelegt hat, schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der behaupteten Verletzung anordnen können, sofern angemessene Garantien bestehen und der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.

    (2)    Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können die ausführliche Beschreibung mit oder ohne Einbehaltung von Mustern oder die dingliche Beschlagnahme der mutmaßlich rechtsverletzenden Waren sowie gegebenenfalls der für die Herstellung oder den Vertrieb dieser Waren verwendeten Materialien und Geräte und der zugehörigen Unterlagen umfassen.


    ARTIKEL 18.49

    Beweise

    (1)    Jede Vertragspartei ergreift die notwendigen Maßnahmen, die es den zuständigen Justizbehörden erlauben, auf Antrag einer Partei, die ihr mit zumutbarem Aufwand zugängliche und zur Untermauerung ihrer Ansprüche ausreichende Beweismittel vorgelegt und die bei der Substantiierung dieser Ansprüche in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindliche Beweismittel benannt hat, die Vorlage dieser Beweismittel durch die gegnerische Partei anzuordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.

    (2)    Des Weiteren ergreift jede Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen, die es den zuständigen Justizbehörden bei Verletzungen eines Rechts des geistigen Eigentums in gewerblichem Ausmaß erlauben, unter denselben Bedingungen wie in Absatz 1 gegebenenfalls die Übermittlung von in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindlichen Bank‑, Finanz- oder Handelsunterlagen anzuordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet ist.

    ARTIKEL 18.50

    Auskunftsrecht

    (1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden im Kontext zivilrechtlicher Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass der Verletzer oder mutmaßliche Verletzer oder jede andere Person einschlägige in der Verfügungsgewalt oder im Besitz dieser Person befindliche Informationen über den Ursprung und die Vertriebsnetze von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, zur Verfügung stellt.


    (2)    Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „jede andere Person“, eine Person, die mindestens

    a)    nachweislich rechtsverletzende Waren in gewerblichem Umfang in ihrem Besitz hatte,

    b)    nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Umfang in Anspruch genommen hat,

    c)    nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Umfang erbracht hat oder

    d)    nach den Angaben der unter Buchstabe a, b oder c genannten Person an der Herstellung, der Erzeugung oder dem Vertrieb solcher Waren beziehungsweise an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war.

    (3)    Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit angebracht, auf

    a)    die Namen und Anschriften der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferanten und sonstigen Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der Groß- und Einzelhändler, für die sie bestimmt waren, und

    b)    Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über den Preis, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen erzielt wurde.

    (4)    Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, die

    a)    dem Rechteinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräumen,


    b)    die Verwendung der nach diesem Artikel erteilten Auskünfte in zivilrechtlichen Verfahren regeln,

    c)    die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,

    d)    die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen eine in Absatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteiligung oder die Beteiligung naher Verwandter an einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben, oder

    e)    den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.

    ARTIKEL 18.51

    Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen

    (1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Justizbehörden die Möglichkeit haben, auf Antrag des Antragstellers gegen den mutmaßlichen Verletzer eine einstweilige Verfügung zu erlassen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern oder einstweilig und, sofern die Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei dies vorsehen, in geeigneten Fällen unter Verhängung von Zwangsgeldern die Fortsetzung mutmaßlicher Verletzungen dieses Rechts zu untersagen oder die Fortsetzung an die Leistung von Sicherheiten zu knüpfen, die die Entschädigung des Rechteinhabers sicherstellen sollen. Eine einstweilige Verfügung kann unter den gleichen Voraussetzungen auch gegen eine Mittelsperson angeordnet werden, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden.


    (2)    Eine einstweilige Verfügung kann auch erlassen werden, um das Inverkehrbringen und den Umlauf von Waren, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums besteht, innerhalb der Vertriebswege zu verhindern.

    (3)    Im Falle einer mutmaßlichen Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre Justizbehörden die vorsorgliche Unterbrechung des Transfers bzw. des Kaufs oder Verkaufs von und, soweit dies in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei so vorgesehen ist, die Beschlagnahme von beweglichem und unbeweglichem Vermögen des mutmaßlichen Rechtsverletzers einschließlich des Einfrierens der Bankkonten und sonstiger Vermögenswerte des vorgeblichen Rechtsverletzers anordnen können, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Erfüllung seiner Schadenersatzforderung fraglich ist. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden die Übermittlung einschlägiger Bank‑, Finanz- oder Handelsunterlagen oder die Gewährung des Zugangs zu den einschlägigen Informationen in angemessenem Umfang anordnen.

    (4)    Im Falle der Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen die Justizbehörden befugt sein, dem Antragsteller aufzuerlegen, alle vernünftigerweise verfügbaren Beweise vorzulegen, um sich mit ausreichender Gewissheit davon überzeugen zu können, dass der Antragsteller der Rechteinhaber ist und dass das Recht des Antragstellers verletzt wird oder dass eine solche Verletzung droht.


    ARTIKEL 18.52

    Abhilfemaßnahmen

    (1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Justizbehörden auf Antrag des Antragstellers mindestens anordnen können, dass Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Rechteinhabers aus der Verletzung sowie ohne jedwede Entschädigung vernichtet oder zumindest endgültig aus den Vertriebswegen entfernt werden. Gegebenenfalls können die Justizbehörden unter denselben Bedingungen auch die Vernichtung von Materialien und Geräten anordnen, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren verwendet werden.

    (2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Justizbehörden befugt sind, die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 auf Kosten des Verletzers anzuordnen, sofern keine dagegensprechenden Gründe geltend gemacht werden.

    ARTIKEL 18.53

    Gerichtliche Anordnungen

    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Justizbehörden im Falle einer Gerichtsentscheidung, mit der eine Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums festgestellt wird, gegen den Verletzer eine Anordnung erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt. Des Weiteren stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre Justizbehörden Anordnung gegen Mittelspersonen erlassen können, deren Dienste von Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden.


    ARTIKEL 18.54

    Alternative Maßnahmen

    Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass ihre Justizbehörden in geeigneten Fällen auf Antrag der Person, der die in Artikel 18.52 (Abhilfemaßnahmen) oder Artikel 18.53 (Gerichtliche Anordnungen) vorgesehenen Maßnahmen auferlegt werden könnten, anordnen können, dass anstelle der Anwendung der in Artikel 18.52 (Abhilfemaßnahmen) oder Artikel 18.53 (Gerichtliche Anordnungen) vorgesehenen Maßnahmen eine Abfindung an die geschädigte Partei zu zahlen ist, sofern die betreffende Person weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, ihr aus der Durchführung der betreffenden Maßnahmen ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und die Zahlung einer Abfindung an die geschädigte Partei als angemessene Entschädigung erscheint.

    ARTIKEL 18.55

    Schadenersatz

    (1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Justizbehörden auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechteinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen Schadens einen angemessenen Schadenersatz zu leisten hat.


    (2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Justizbehörden bei der Festsetzung des Schadenersatzes nach Absatz 1

    a)    alle infrage kommenden Aspekte wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren wie den immateriellen Schaden für den Rechteinhaber berücksichtigen, oder stattdessen

    b)    in geeigneten Fällen den Schadenersatz als Pauschalbetrag festsetzen können, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Gebühren oder Entgelte, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.

    (3)    Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder hätte wissen müssen, kann jede Vertragspartei die Möglichkeit vorsehen, dass ihre Justizbehörden zugunsten der geschädigten Partei die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadenersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.

    ARTIKEL 18.56

    Prozesskosten

    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.


    ARTIKEL 18.57

    Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen

    Jede Vertragspartei sieht vor, dass ihre Justizbehörden bei Verfahren wegen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums auf Antrag des Antragstellers und auf Kosten des Verletzers geeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über die betreffende Entscheidung, einschließlich der Bekanntmachung und der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung, anordnen können.

    ARTIKEL 18.58

    Vermutung der Urheber- oder Inhaberschaft

    Die Vertragsparteien erkennen an, dass für die Zwecke der Anwendung der in Abschnitt C (Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums) vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe

    a)    für den Zweck, dass der Urheber eines Werkes der Literatur und Kunst mangels Gegenbeweises als solcher gilt und infolgedessen Verletzungsverfahren anstrengen kann, genügt, dass sein Name in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben ist, und

    b)    Buchstabe a entsprechend für Inhaber von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten in Bezug auf ihre Schutzgegenstände gilt.


    ARTIKEL 18.59

    Verwaltungsverfahren

    Soweit zivilrechtliche Rechtsmittel als Ergebnis von Sachentscheidungen im Verwaltungsverfahren zuerkannt werden können, müssen diese Verfahren Grundsätzen entsprechen, die im Wesentlichen den in diesem Unterabschnitt dargelegten gleichwertig sind.

    UNTERABSCHNITT 2

    RECHTSDURCHSETZUNG AN DEN GRENZEN

    ARTIKEL 18.60

    Grenzmaßnahmen

    (1)    Im Hinblick auf Waren unter zollamtlicher Überwachung werden von jeder Vertragspartei Verfahren eingeführt oder beibehalten, nach denen ein Rechteinhaber bei den Zollbehörden einer Vertragspartei einen Antrag auf Aussetzung der Überlassung oder auf Zurückhaltung von Waren stellen kann, die im Verdacht stehen, zumindest Markenrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, geografische Angaben und gewerbliche Geschmacksmuster zu verletzen (im Folgenden „verdächtige Waren“).

    (2)    In jeder Vertragspartei bestehen elektronische Systeme zur Verwaltung der Anträge nach Absatz 1 durch ihre jeweilige Zollbehörde.


    (3)    Jede Vertragspartei sieht vor, dass der Inhaber des bewilligten oder erfassten Antrags auf Ersuchen ihrer Zollbehörden verpflichtet ist, die Kosten zu erstatten, die den Zollbehörden oder anderen im Namen der Zollbehörden handelnden Parteien ab dem Zeitpunkt der Zurückhaltung oder der Aussetzung der Überlassung der verdächtigen Waren entstehen, einschließlich der Kosten für Lagerung und Umschlag sowie etwaiger Kosten im Zusammenhang mit der Vernichtung oder Entsorgung der verdächtigen Waren.

    (4)    Jede Vertragspartei sieht vor, dass ihre Zollbehörden über die Bewilligung oder Erfassung der in Absatz 1 genannten Anträge innerhalb einer angemessenen Frist entscheiden.

    (5)    Jede Vertragspartei sieht vor, dass ein bewilligter Antrag, ein erfasster Antrag oder die Erfassung für Mehrfachsendungen gilt.

    (6)    Im Hinblick auf Waren unter zollamtlicher Überwachung sieht jede Vertragspartei vor, dass ihre Zollbehörden von sich aus tätig werden können, um die Überlassung verdächtiger Waren auszusetzen oder sie zurückzuhalten.

    (7)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Zollbehörden Risikoanalysen einsetzen, um verdächtige Waren zu erkennen.

    (8)    In jeder Vertragspartei bestehen Verfahren, die eine Vernichtung verdächtiger Waren ohne vorheriges Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zur förmlichen Feststellung der Rechtsverletzungen ermöglichen, wenn die betroffenen Personen der Vernichtung zustimmen oder sich dieser nicht widersetzen. Unterbleibt die Vernichtung solcher Waren, so stellt jede Vertragspartei sicher, dass außer bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände über derartige Waren außerhalb der Vertriebswege in einer Weise verfügt wird, dass dem Rechteinhaber kein Schaden entsteht.


    (9)    Eine Vertragspartei kann Verfahren vorsehen, die die zügige Vernichtung gefälschter Markenwaren und unerlaubt hergestellter Waren ermöglichen, die in Post- oder Eilkuriersendungen enthalten sind.

    (10)    Eine Vertragspartei kann entscheiden, diesen Artikel nicht auf die Einfuhr von Waren anzuwenden, die von den Rechteinhabern oder mit ihrer Zustimmung in einem anderen Land in Verkehr gebracht wurden. Eine Vertragspartei kann zudem Waren ohne gewerblichen Charakter, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen.

    (11)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Zollbehörden einen regelmäßigen Dialog mit den einschlägigen Interessenträgern und gegebenenfalls mit sonstigen, an der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums beteiligten Behörden 97 führen und die Zusammenarbeit mit ihnen fördern.

    (12)    Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des internationalen Handels mit Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, zusammen. Insbesondere tauschen die Vertragsparteien gegebenenfalls im Rahmen des Möglichen Informationen über den Handel mit Waren aus, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, die eine Vertragspartei betreffen.

    (13)    Unbeschadet sonstiger Formen der Zusammenarbeit gilt im Hinblick auf Verstöße gegen Rechtsvorschriften bezüglich der Rechte des geistigen Eigentums, für deren Durchsetzung nach diesem Artikel die Zollbehörden einer Vertragspartei zuständig sind, die im CCMAA vorgesehene gegenseitige Amtshilfe.


    ARTIKEL 18.61

    Vereinbarkeit mit GATT 1994 und dem TRIPS-Übereinkommen

    Bei der Durchführung von Grenzmaßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch ihre Zollbehörden gewährleistet jede Vertragspartei die Vereinbarkeit mit ihren Pflichten aus dem GATT und dem TRIPS-Übereinkommen, insbesondere mit Artikel V GATT 1994 sowie Teil III Artikel 41 und Abschnitt 4 des TRIPS-Übereinkommens, unabhängig davon, ob sie unter diesen Unterabschnitt fallen oder nicht.

    ABSCHNITT D

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    ARTIKEL 18.62

    Modalitäten der Zusammenarbeit

    (1)    Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, zur Erfüllung der Zusagen und Verpflichtungen nach diesem Kapitel beizutragen.

    (2)    Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien in Fragen des Schutzes und der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums kann, soweit erforderlich und angemessen, folgende Tätigkeiten umfassen:

    a)    Informationsaustausch über den Rechtsrahmen für Rechte des geistigen Eigentums und über die Vorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung dieser Rechte,


    b)    Erfahrungsaustausch über Fortschritte bei der Rechtsetzung,

    c)    Erfahrungsaustausch über die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums,

    d)    Erfahrungsaustausch über die Durchsetzung dieser Rechte auf zentraler und subzentraler Ebene durch die Zollbehörden, die Polizei sowie durch Verwaltungs- und Justizstellen,

    e)    Koordinierung, auch mit anderen Ländern, um die Ausfuhr nachgeahmter Waren zu verhindern,

    f)    fachliche Unterstützung, Kapazitätsaufbau, Austausch und Schulung von Personal,

    g)    Schutz und Verteidigung von Rechten des geistigen Eigentums und Verbreitung entsprechender Informationen unter anderem in Geschäftskreisen und der Zivilgesellschaft,

    h)    Förderung der Sensibilisierung von Verbrauchern und Rechteinhabern,

    i)    Erweiterung der institutionellen Zusammenarbeit, insbesondere zwischen den Ämtern für geistiges Eigentum der Vertragsparteien,

    j)    Sensibilisierung und Aufklärung der Öffentlichkeit über politische Maßnahmen zum Schutz und zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums,


    k)    Förderung des Schutzes und der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums in öffentlich-privater Zusammenarbeit unter Einbeziehung von KMU,

    l)    Formulierung wirksamer Strategien zur Identifizierung von Zielgruppen und Entwicklung von Kommunikationsprogrammen zur Steigerung des Verbraucher- und Medienbewusstseins für die Auswirkungen von Verstößen gegen Rechte des geistigen Eigentums einschließlich der Gesundheits- und Sicherheitsrisiken und der Zusammenhänge mit der organisierten Kriminalität und

    m)    Informations- und Erfahrungsaustausch über Aspekte des geistigen Eigentums in Bezug auf genetische Ressourcen, traditionelles Wissen und traditionelle kulturelle Ausdrucksformen.

    (3)    Jede Vertragspartei kann der Öffentlichkeit die Produktspezifikationen oder eine Zusammenfassung davon sowie die zuständigen Kontaktstellen für die Kontrolle oder Verwaltung der nach Unterabschnitt 4 (Geografische Angaben) geschützten geografischen Angaben der anderen Vertragspartei zugänglich machen.

    (4)    Die Vertragsparteien halten in allen Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung und dem Funktionieren dieses Kapitels entweder direkt oder über den Ausschuss „Investitionen, Dienstleistungen, digitaler Handel, öffentliche Beschaffung und geistiges Eigentum einschließlich geografischer Angaben“ miteinander Kontakt.


    ARTIKEL 18.63

    Freiwillige Initiativen von Interessenträgern

    Jede Vertragspartei ist bestrebt, freiwillige Initiativen von Interessenträgern zu erleichtern, die unter Ausrichtung auf konkrete Probleme und die Suche nach praktischen Lösungen, die für alle Beteiligten realistisch, ausgewogen, verhältnismäßig und gerecht sind, zum Ziel haben, Verstöße gegen Rechte des geistigen Eigentums einschließlich online und auf sonstigen Märkten begangene Verstöße unter anderem dadurch zu vermindern, dass

    a)    jede Vertragspartei bestrebt ist, Interessenträger in ihrem Gebiet einvernehmlich zusammenzubringen, um freiwillige Initiativen zur Suche nach Lösungen und Beilegung von Differenzen im Zusammenhang mit dem Schutz und der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und der Vermeidung von Verstößen zu erleichtern,

    b)    die Vertragsparteien bestrebt sind, miteinander Informationen über Anstrengungen zur Förderung freiwilliger Initiativen von Interessenträgern in ihren jeweiligen Gebieten auszutauschen, und

    c)    die Vertragsparteien bestrebt sind, den offenen Dialog und die Zusammenarbeit der Interessenträger der Vertragsparteien sowie die gemeinsame Suche nach Lösungen durch die Interessenträger der Vertragsparteien und die Beilegung ihrer Differenzen im Zusammenhang mit dem Schutz und der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und der Vermeidung von Verstößen zu fördern.


    ARTIKEL 18.64

    Ausschuss „Investitionen, Dienstleistungen, digitaler Handel, öffentliche Beschaffung
    und geistiges Eigentum einschließlich geografischer Angaben“

    (1)    Dieser Artikel ergänzt und präzisiert Artikel 24.4 (Sonderausschüsse).

    (2)    Der Ausschuss „Investitionen, Dienstleistungen, digitaler Handel, öffentliche Beschaffung und geistiges Eigentum einschließlich geografischer Angaben“ hat in Bezug auf dieses Kapitel die folgenden Aufgaben:

    a)    Austausch von Informationen und Erfahrungen zu Fragen im Zusammenhang mit geistigem Eigentum auch im Bereich geografischer Angaben einschließlich Entwicklungen in Rechtsetzung und Politik sowie zu allen anderen Fragen von beiderseitigem Interesse im Zusammenhang mit der Durchführung und dem Funktionieren dieses Kapitels,

    b)    Verantwortlichkeit für den Austausch von Informationen über geografische Angaben im Hinblick auf eine Prüfung ihres Schutzes nach Artikel 18.34 (Schutz geografischer Angaben) und

    c)    ergänzend zu Artikel 18.39 (Allgemeine Vorschriften) Absatz 2 die Behandlung von Fragen, die sich aus den Produktspezifikationen geschützter geografischer Angaben der anderen Vertragspartei ergeben, die in Anhang 18‑B (Listen der geografischen Angaben) aufgeführt sind.


    KAPITEL 19

    HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG

    ARTIKEL 19.1

    Hintergrund und Ziele

    (1)    Die Vertragsparteien erinnern an die Agenda 21 und die am 14. Juni 1992 in Rio de Janeiro angenommene Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung (im Folgenden „Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung“), den Johannesburg-Aktionsplan des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung von 2002, die Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), die auf der 97. Sitzung der Internationalen Arbeitskonferenz am 10. Juni 2008 in Genf angenommen wurde (im Folgenden „Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008“), das Abschlussdokument der Konferenz der Vereinten Nationen 2012 über nachhaltige Entwicklung mit dem Titel „Die Zukunft, die wir wollen“, die durch die am 27. Juli 2012 angenommene Resolution 66/288 der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt wurde, sowie die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen (im Folgenden „Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung“), die am 25. September 2015 mit der Resolution 70/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde, und ihre Ziele für nachhaltige Entwicklung.

    (2)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass nachhaltige Entwicklung wirtschaftliche Entwicklung, soziale Entwicklung und Umweltschutz umfasst, wobei sich alle drei gegenseitig beeinflussen und einander verstärken.


    (3)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Entwicklung des internationalen Handels und der Investitionen in einer Weise zu fördern, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt.

    (4)    Die Vertragsparteien erkennen die dringende Notwendigkeit an, dem Klimawandel, wie im Sonderbericht der zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen über die Auswirkungen der Erderwärmung um 1,5 °C dargelegt, als Beitrag zu den wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Zielen nachhaltiger Entwicklung zu begegnen.

    (5)    Ziel dieses Kapitels ist es, nachhaltige Entwicklung, insbesondere ihre ökologischen und sozialen Dimensionen (mit besonderem Schwerpunkt auf arbeitsrechtlichen Aspekten) unter anderem durch die Stärkung des Dialogs und der Zusammenarbeit in die Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien einzubeziehen.

    ARTIKEL 19.2

    Regelungsrecht und Schutzniveaus

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen das Recht einer jeden Vertragspartei an,

    a)    ihre Politik und Prioritäten zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung festzulegen,

    b)    das von ihr als angemessen erachtete interne Schutzniveau in den Bereichen Umwelt und Arbeit einschließlich des sozialen Schutzes festzulegen und


    c)    ihre einschlägigen Gesetze und politischen Strategien zu erlassen beziehungsweise zu ändern.

    Diese Schutzniveaus, Rechtsvorschriften und politischen Strategien stehen im Einklang mit den von jeder Vertragspartei eingegangen Verpflichtungen zu den in diesem Kapitel genannten Übereinkommen und international anerkannten Normen.

    (3)    Jede Vertragspartei ist bestrebt, sicherzustellen, dass ihre einschlägigen Rechtsvorschriften und politischen Strategien ein hohes Schutzniveau in den Bereichen Umwelt- und Arbeitsschutz gewährleisten und fördern, und sie ist ferner bestrebt, diese Schutzniveaus, Rechtsvorschriften und politischen Strategien weiter zu verbessern.

    (4)    Eine Vertragspartei darf das nach ihrem Umwelt- oder Arbeitsrecht gewährte Schutzniveau nicht zum Zweck der Förderung von Handel oder Investitionen schwächen oder senken.

    (5)    Eine Vertragspartei darf zum Zweck der Förderung von Handel oder Investitionen nicht auf die Anwendung ihres Umwelt- oder Arbeitsrechts verzichten oder anderweitig davon abweichen und auch nicht anbieten, darauf zu verzichten oder davon abzuweichen.

    (6)    Keine Vertragspartei unterläuft durch anhaltende oder wiederkehrende Maßnahmen oder durch Untätigkeit ihr Umwelt- und Arbeitsrecht in einer Weise, die sich auf den Handel oder die Investitionen auswirkt.

    (7)    Eine Vertragspartei darf ihr Umwelt- oder Arbeitsrecht oder andere umwelt- oder arbeitsrechtliche Maßnahmen nicht in einer Weise festlegen oder anwenden, die eine verschleierte Beschränkung des Handels oder der Investitionen darstellen würde.


    ARTIKEL 19.3

    Multilaterale Arbeitsnormen und ‑übereinkünfte

    (1)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise voranzubringen, die der menschenwürdigen Arbeit für alle gemäß der IAO-Erklärung von 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung förderlich ist.

    (2)    Unter Hinweis auf die IAO-Erklärung von 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung stellen die Vertragsparteien fest, dass eine Verletzung grundlegender Prinzipien und Rechte bei der Arbeit nicht als legitimer komparativer Vorteil geltend gemacht oder auf andere Weise genutzt werden darf und dass Arbeitsnormen nicht für protektionistische Handelsziele eingesetzt werden sollten.

    (3)    In Übereinstimmung mit der Satzung der IAO und der am 18. Juni 1998 in Genf von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 86. Tagung angenommenen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und deren Folgemaßnahmen achtet, fördert und verwirklicht jede Vertragspartei die Grundsätze betreffend die Grundrechte bei der Arbeit, die Gegenstand der grundlegenden IAO-Übereinkommen sind, nämlich:

    a)    Vereinigungsfreiheit und effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen,

    b)    Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, 98


    c)    effektive Abschaffung der Kinderarbeit und

    d)    Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

    (4)    Die Vertragsparteien begrüßen den Beschluss der 110. Internationalen Arbeitskonferenz, mit dem Sicherheit und Gesundheitsschutz zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten am Arbeitsplatz hinzugefügt werden. Der Handelsausschuss kann spätestens auf seiner ersten Sitzung beschließen, Absatz 3 entsprechend zu ändern, um dieser Ergänzung Rechnung zu tragen.

    (5)    Jede Vertragspartei bemüht sich unablässig und nachhaltig um die Ratifizierung der grundlegenden IAO-Übereinkommen, sofern sie diese noch nicht ratifiziert hat. 99

    (6)    Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig in geeigneter Weise Informationen über ihre jeweiligen Fortschritte bei der Ratifizierung von IAO-Übereinkommen oder ‑Protokollen aus.

    (7)    Jede Vertragspartei setzt die IAO-Übereinkommen, die Neuseeland und die Mitgliedstaaten jeweils ratifiziert haben und die in Kraft getreten sind, wirksam um.

    (8)    Jede Vertragspartei fördert unter gebührender Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten und Umstände durch ihre Rechtsvorschriften und Praktiken die strategischen Ziele der IAO, wie sie in der Agenda für menschenwürdige Arbeit zum Ausdruck kommen, die in der Erklärung von 2008 zur sozialen Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung dargelegt werden, insbesondere im Hinblick auf

    a)    menschenwürdige Arbeitsbedingungen für alle, unter anderem im Hinblick auf Lohn und Verdienst, Arbeitszeiten sowie sonstige Bedingungen des Arbeits- und Sozialschutzes, und


    b)    den sozialen Dialog über Arbeitsfragen zwischen den Sozialpartnern und den zuständigen Behörden.

    (9)    Jede Vertragspartei

    a)    führt Maßnahmen und politische Strategien im Bereich der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, einschließlich Entschädigungen bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, ein und erhält diese aufrecht, und

    b)    erhält ein wirksames Arbeitsaufsichtssystem aufrecht.

    (10)    Jede Vertragspartei erinnert an ihre Verpflichtungen nach Absatz 7, wenn sie die einschlägigen IAO-Übereinkommen in Bezug auf Absatz 9 Buchstabe a oder b ratifiziert hat.

    (11)    Die Vertragsparteien arbeiten bilateral, regional und gegebenenfalls in internationalen Foren einschließlich der IAO zusammen, um ihre Kooperation bei handelsbezogenen Aspekten arbeitspolitischer Maßnahmen und Strategien zu stärken. Eine solche Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes umfassen:

    a)    die Umsetzung grundlegender, vorrangiger und sonstiger aktueller IAO-Übereinkommen,

    b)    menschenwürdige Arbeit einschließlich der Verknüpfungen zwischen Handel und produktiver Vollbeschäftigung, Arbeitsmarktanpassung, Kernarbeitsnormen, menschenwürdiger Arbeit in globalen Lieferketten, Sozialschutz und sozialer Inklusion, sozialem Dialog und der Gleichstellung der Geschlechter,

    c)    Stärkung des Schutzes der Arbeitnehmerrechte der schutzbedürftigen Gruppen jeder Vertragspartei und


    d)    die Auswirkungen des Arbeitsrechts und der Arbeitsnormen auf Handel und Investitionen bzw. die Auswirkungen des Handels- und Investitionsrechts auf die Arbeit.

    ARTIKEL 19.4

    Handel und Geschlechtergleichstellung

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau voranzubringen und die Geschlechterperspektive in den Handels- und Investitionsbeziehungen der Vertragsparteien zu fördern. Darüber hinaus erkennen sie an, dass Frauen durch ihre Teilnahme an wirtschaftlichen Tätigkeiten einschließlich des internationalen Handels heute und künftig einen bedeutenden Beitrag zum Wirtschaftswachstum leisten. Dementsprechend betonen die Vertragsparteien ihre Absicht, dieses Abkommen in einer Weise umzusetzen, die die Gleichstellung der Geschlechter fördert und verbessert.

    (2)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass eine inklusive Handelspolitik dazu beitragen kann, die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter im Einklang mit dem Ziel Nr. 5 der Nachhaltigen Entwicklungsziele der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und den Zielen der auf der WTO-Ministerkonferenz vom 12. Dezember 2017 in Buenos Aires angenommenen Joint Declaration on Trade and Women's Economic Empowerment (Gemeinsame Erklärung zum Thema Handel und Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau) voranzubringen.

    (3)    Die Vertragsparteien betonen die große Bedeutung, die der Einbeziehung der Geschlechterperspektive in die Förderung eines inklusiven Wirtschaftswachstums zukommt, und heben die Schlüsselrolle hervor, die eine geschlechtergerechte Politik und die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung in dieser Hinsicht spielen können. Hierzu zählt die Förderung der Teilhabe von Frauen an der Wirtschaft und dem internationalen Handel, unter anderem durch die Gewährleistung gleicher Rechte und des Zugangs zu Chancen für die Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt.


    (4)    Jede Vertragspartei fördert das Bewusstsein der Öffentlichkeit und die Transparenz ihrer Gesetze, Vorschriften und Strategien zur Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich ihrer Auswirkungen auf ein inklusives Wirtschaftswachstum und eine inklusive Handelspolitik sowie ihrer Relevanz hierfür.

    (5)    Die Vertragsparteien bekräftigen in Bezug auf ihre jeweiligen Rechtsvorschriften zur Gewährleistung der Gleichstellung der Geschlechter und der Chancengleichheit von Frauen und Männern ihre Verpflichtungen nach Artikel 19.2 (Regelungsrecht und Schutzniveaus).

    (6)    Jede Vertragspartei erfüllt ihre Verpflichtungen aus den Übereinkommen der Vereinten Nationen, deren Vertragspartei sie ist und die sich mit Geschlechtergleichstellung oder Frauenrechten befassen – unter anderem dem am 18. Dezember 1979 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frauen – und weisen insbesondere auf die darin enthaltenen Bestimmungen zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen im wirtschaftlichen Leben und im Bereich der Beschäftigung hin. In diesem Zusammenhang bekräftigen die Vertragsparteien ihre jeweiligen Verpflichtungen aus Artikel 19.3 (Multilaterale Arbeitsnormen und ‑übereinkünfte), einschließlich derjenigen, die sich auf die wirksame Umsetzung der IAO-Übereinkommen zur Gleichstellung der Geschlechter und der Beseitigung von Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf beziehen.

    (7)    Die Vertragsparteien arbeiten in handelsbezogenen Aspekten der Gleichstellungspolitik und ‑maßnahmen zusammen, wobei dies Tätigkeiten für Frauen (einschließlich Arbeitnehmerinnen, Geschäftsfrauen und Unternehmerinnen) umfasst, damit diese Zugang zu den durch dieses Abkommen geschaffenen Möglichkeiten erhalten und von diesen profitieren. Zu diesem Zweck erleichtern die Vertragsparteien die Zusammenarbeit zwischen einschlägigen Interessengruppen, einschließlich der wāhine Māori 100 im Falle Neuseelands.


    (8)    Die Zusammenarbeit nach Absatz 7 erstreckt sich auf Angelegenheiten gemeinsamen Interesses wie

    a)    den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren hinsichtlich der Erfassung von nach Geschlechtern aufgeschlüsselten Daten und einer geschlechtsspezifischen Analyse der Handelspolitik,

    b)    den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren hinsichtlich der Konzeption, Umsetzung, Überwachung, Auswertung und Stärkung politischer Strategien und Programme zur Förderung der Beteiligung von Frauen an wirtschaftlichen Tätigkeiten einschließlich des internationalen Handels,

    c)    Förderung der Teilhabe, Führungsrolle und Bildung von Frauen insbesondere in Bereichen, in denen Frauen traditionell unterrepräsentiert sind, wie Mathematik, Ingenieurwesen, Naturwissenschaft und Technik sowie Innovation, elektronischer Geschäftsverkehr und anderen Bereichen im Zusammenhang mit dem Handel,

    d)    Förderung der finanziellen Inklusion, des Finanzmarktwissens und des Zugangs zu Handelsfinanzierungen und finanzieller Allgemeinbildung und

    e)    Austausch von Informationen und Erfahrungen in Bezug auf Maßnahmen im Zusammenhang mit Zulassungserfordernissen und ‑verfahren, Qualifikationserfordernissen und ‑verfahren oder technischen Normen für die Genehmigung der Erbringung einer Dienstleistung, die keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bewirkt.


    (9)    In Anerkennung der Bedeutung, die der auf multilateraler Ebene geleisteten Arbeit in den Bereichen Handel und Geschlechtergleichstellung zukommt, arbeiten die Vertragsparteien in internationalen und multilateralen Foren, einschließlich der WTO und der OECD, zusammen, um Handels- und Gleichstellungsfragen sowie das Verständnis dafür voranzubringen, unter anderem auch durch eine freiwillige Berichterstattung im Rahmen ihrer nationalen Berichte im Zuge ihrer Überprüfung der WTO-Handelspolitik.

    ARTIKEL 19.5

    Multilaterale Umweltübereinkünfte
    und internationale Umweltpolitik

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung einer internationalen Umweltpolitik, insbesondere die Rolle des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (im Folgenden „UNEP“) und seines höchsten Leitungsgremiums, der Umweltversammlung der Vereinten Nationen (im Folgenden „UNEA“), sowie multilateraler Umweltübereinkünfte (im Folgenden „MEA) als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder regionale Umweltherausforderungen an und unterstreichen, dass die Handels- und die Umweltpolitik stärker auf eine wechselseitige Unterstützung ausgerichtet werden müssen.

    (2)    Im Zusammenhang mit Absatz 1 setzt jede Vertragspartei die von ihr ratifizierten und in Kraft getretenen multilateralen Umweltübereinkünften, Protokolle und Änderungen wirksam um.

    (3)    Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig in geeigneter Weise Informationen über den jeweiligen Stand hinsichtlich ihres Beitritts zu multilateralen Umweltübereinkünften einschließlich der zugehörigen Protokolle und Änderungen aus.


    (4)    Die Vertragsparteien bekräftigen erneut das Recht jeder Vertragspartei, Maßnahmen zur Förderung der Ziele multilateraler Umweltübereinkünfte, denen sie beigetreten ist, einzuführen und aufrechtzuerhalten. Die Vertragsparteien erinnern daran, dass Maßnahmen, die zur Umsetzung dieser multilateralen Umweltübereinkommen eingeführt oder durchgesetzt werden, nach Artikel 25.1 (Allgemeine Ausnahmen) gerechtfertigt sein können.

    (5)    Die Vertragsparteien arbeiten bilateral, regional und gegebenenfalls in internationalen Foren, unter anderem dem hochrangigen politischen Forum der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem UNEP, der UNEA, multilateraler Umweltübereinkünfte, der OECD, der FAO und der WTO zusammen, um ihre Kooperation bei handelsbezogenen Aspekten umweltpolitischer Strategien und Maßnahmen zu stärken. Eine solche Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes umfassen:

    a)    auf wechselseitige Unterstützung ausgerichtete politische Strategien und Maßnahmen in den Bereichen Handel und Umwelt, einschließlich:

    i)    des Austausches von Informationen über Strategien und Verfahrensweisen zur Förderung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft und

    ii)    der Förderung von Initiativen, die zu einer Kreislaufwirtschaft beitragen, unter anderem durch Beseitigung von Handels- und Investitionshemmnissen,

    b)    Initiativen für nachhaltige Produktion und nachhaltigen Verbrauch, einschließlich Initiativen zur Förderung eines umweltverträglichen Wachstums und der Verringerung der Umweltverschmutzung,

    c)    Initiativen zur Förderung des Handels mit Umweltgütern und ‑dienstleistungen sowie der Investitionen in Umweltgüter und ‑dienstleistungen, unter anderem mittels Abbau damit zusammenhängender tarifärer und nichttarifärer Handelshemmnisse,


    d)    die Auswirkungen von Umweltrecht und Umweltnormen auf Handel und Investitionen bzw. die Auswirkungen des Handels- und Investitionsrechts auf die Umwelt und

    e)    sonstige Aspekte multilateraler Umweltübereinkünfte, einschließlich ihrer Umsetzung.

    ARTIKEL 19.6

    Handel und Klimawandel

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, dringend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen zu ergreifen, und sie erkennen die Bedeutung der Rolle des Handels bei der Verfolgung dieses Ziels an, das mit dem am 9. Mai 1992 in New York unterzeichneten Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen („United Nations Framework Convention on Climate Change“, im Folgenden „UNFCCC“), dem Zweck und den Zielen des Übereinkommens von Paris sowie anderer multilateraler Umweltübereinkünfte und multilateraler Instrumente im Bereich des Klimawandels im Einklang steht.

    (2)    Im Zusammenhang mit Absatz 1 setzt jede Vertragspartei das UNFCCC und das Übereinkommen von Paris einschließlich der Verpflichtungen im Hinblick auf national festgelegte Beiträge wirksam um.

    (3)    Die Verpflichtung einer Vertragspartei, das Übereinkommen von Paris nach Absatz 2 wirksam umzusetzen, schließt die Verpflichtung ein, sich jeder Handlung oder Unterlassung zu enthalten, die dem Ziel und dem Zweck des Übereinkommens von Paris in erheblichem Maße zuwiderläuft.


    (4)    Im Zusammenhang mit Absatz 1 unternimmt jede Vertragspartei Folgendes:

    a)    sie fördert die wechselseitige Unterstützung zwischen Handels- und Klimapolitik und deren Maßnahmen und trägt auf diese Weise zum Übergang zu einer emissionsarmen, ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft und einer klimaresilienten Entwicklung bei,

    b)    sie erleichtert die Beseitigung von Hindernissen für Handel und Investitionen bei Waren und Dienstleistungen von besonderer Bedeutung für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel, wie erneuerbare Energie oder energieeffiziente Waren und Dienstleistungen, zum Beispiel durch die Beseitigung tarifärer und nichttarifärer Handelshemmnisse oder durch die Annahme von Politikrahmen, die zum Einsatz der besten verfügbaren Technologien führen, und

    c)    sie fördert den Emissionshandel als wirksames politisches Instrument zur effizienten Verringerung von Treibhausgasemissionen und Förderung der ökologischen Integrität bei der Entwicklung internationaler CO2-Märkte.


    (5)    Die Vertragsparteien arbeiten bilateral, regional sowie mit Drittländern und gegebenenfalls in internationalen Foren wie dem UNFCCC, dem Übereinkommen von Paris, der WTO, dem am 26. August 1987 in Montreal unterzeichneten Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (im Folgenden „Montrealer Protokoll“), der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (im Folgenden „IMO“) zusammen, um ihre Zusammenarbeit in handelsbezogenen Aspekten klimaschutzpolitischer Strategien und Maßnahmen zu stärken. Diese Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes umfassen:

    a)    einen politischen Dialog und eine politische Zusammenarbeit im Hinblick auf die Umsetzung des Übereinkommens von Paris, gegebenenfalls auch in Bezug auf Mittel zur Förderung der Klimaresilienz, erneuerbarer Energien, CO2-armer Technologien, Energieeffizienz, nachhaltigen Verkehrs, der Entwicklung einer nachhaltigen und klimaresilienten Infrastruktur, Emissionsüberwachung und Emissionsmaßnahmen in Bezug auf Drittländer,

    b)    den politischen und fachlichen Austausch über die Entwicklung und Umsetzung der internen und internationalen CO2-Bepreisung einschließlich des Emissionshandels und die Förderung wirksamer Standards für die ökologische Integrität bei ihrer Umsetzung,

    c)    Unterstützung der Entwicklung und Einführung ambitionierter, wirksamer Maßnahmen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen seitens der IMO, umzusetzen durch und für im internationalen Handel eingesetzte Schiffe, und


    d)    Unterstützung eines ambitionierten Ausstiegs aus ozonabbauenden Stoffen und einer schrittweisen Verringerung von Fluorkohlenwasserstoffen nach dem Montrealer Protokoll mittels Maßnahmen zur Kontrolle von Herstellung und Verbrauch dieser Stoffe sowie dem Handel mit ihnen, Einführung umweltfreundlicher Alternativen, Aktualisierung der Sicherheitsnormen und anderer einschlägiger Normen sowie mittels Bekämpfung des illegalen Handels mit durch das Montrealer Protokoll regulierten Stoffen.

    ARTIKEL 19.7

    Handel und Reform der Subventionierung fossiler Brennstoffe

    (1)    Die Vertragsparteien erinnern an das Ziel Nr. 12.C der Nachhaltigen Entwicklungsziele zur Rationalisierung der ineffizienten Subventionierung fossiler Brennstoffe, die zu verschwenderischem Verbrauch verleitet, unter anderem durch die schrittweise Abschaffung schädlicher Subventionen für fossile Brennstoffe, den am 13. November 2021 in Glasgow angenommenen Klimapakt von Glasgow und die am 14. Dezember 2021 in Genf angenommene Ministererklärung der WTO zu Subventionen für fossile Brennstoffe, mit denen die Bemühungen um die Erreichung dieses Ziels gefördert werden.

    (2)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Subventionierung fossiler Brennstoffe die Märkte verzerren, erneuerbare und saubere Energie benachteiligen und im Widerspruch zu den Zielen des Übereinkommens von Paris stehen können.

    (3)    Im Zusammenhang mit den Absätzen 1 und 2 verfolgen die Vertragsparteien gemeinsam das Ziel, die Subventionen für fossile Brennstoffe zu reformieren und schrittweise abzubauen; ferner bekräftigen sie ihre Verpflichtung, im Einklang mit den nationalen Gegebenheiten auf die Verwirklichung dieses Ziels hinzuarbeiten und dabei den besonderen Bedürfnissen der betroffenen Bevölkerungen in vollem Umfang Rechnung zu tragen.


    (4)    Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit bei handelsbezogenen Aspekten der subventionspolitischen Strategien und Maßnahmen auf bilateraler Ebene und in internationalen Foren. In Anerkennung der Tatsache, dass die WTO in der Reformagenda bezüglich fossiler Brennstoffe eine zentrale Rolle spielen kann, arbeiten die Vertragsparteien zusammen und ermutigen die anderen WTO-Mitglieder, Reformen voranzutreiben und in der WTO neue Subventionsdisziplinen in Bezug auf fossile Brennstoffe zu verfolgen, unter anderem durch mehr Transparenz und eine Berichterstattung, die eine Bewertung der Auswirkungen von Subventionsprogrammen für fossile Brennstoffe auf Handel, Wirtschaft und Umwelt ermöglicht.

    ARTIKEL 19.8

    Handel und biologische Vielfalt

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt und die Rolle von Handel und Investitionen bei der Verfolgung dieser Ziele im Einklang mit multilateralen Umweltübereinkünften, deren Vertragspartei sie sind, unter anderem dem am 5. Juni 1992 in Rio de Janeiro unterzeichneten Übereinkommen über die biologische Vielfalt und seinen Protokollen (im Folgenden „Übereinkommen über die biologische Vielfalt“), sowie dem am 3. März 1973 in Washington D.C. unterzeichneten Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen („Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora“, im Folgenden „CITES“) und den darauf beruhenden Beschlüssen, an.

    (2)    Im Zusammenhang mit Absatz 1 unternimmt jede Vertragspartei Folgendes:

    a)    sie führt Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, auch in Bezug auf Drittländer, durch,


    b)    sie fördert die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der im CITES aufgeführten Arten und die Aufnahme von Tier- und Pflanzenarten in die CITES-Anhänge, soweit diese die Kriterien für die Aufnahme in die CITES-Listen erfüllen; ferner führt sie regelmäßige Überprüfungen durch, die zu einer Empfehlung zur Änderung der CITES-Anhänge führen können und der Sicherstellung dessen dienen, dass die Anhänge den Erfordernissen der Erhaltung von Arten, die Gegenstand des internationalen Handels sind, angemessen Rechnung tragen,

    c)    sie fördert als Beitrag zur Erhaltung der biologischen Vielfalt den Handel mit Erzeugnissen, die aus der nachhaltigen Nutzung biologischer Ressourcen stammen, und

    d)    sie trifft geeignete Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, wenn diese durch Handel und Investitionen unter Druck steht, insbesondere um die Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten zu verhindern.

    (3)    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, Wissen, Innovationen und Verfahrensweisen indigener Völker und lokaler Gemeinschaften, die traditionelle, zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt beitragende Lebensweisen verkörpern, zu schützen, zu bewahren und zu erhalten, und sie erkennen die Rolle des internationalen Handels bei der Unterstützung dieses Ziels an.

    (4)    Die Vertragsparteien arbeiten bilateral, regional sowie gegebenenfalls in internationalen Foren wie dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und CITES zusammen, um ihre Zusammenarbeit in handelsbezogenen Aspekten der politischen Strategien und Maßnahmen im Bereich der biologischen Vielfalt zu stärken. Diese Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes umfassen:

    a)    Initiativen und bewährte Verfahren bezüglich des Handels mit aus der nachhaltigen Nutzung biologischer Ressourcen stammenden Waren und Dienstleistungen mit dem Ziel, die biologische Vielfalt zu erhalten,


    b)    Handel sowie Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt einschließlich der Entwicklung und Anwendung von Methoden zur Naturkapital- und Ökosystembilanzierung, der Bewertung von Ökosystemen und Ökosystemleistungen sowie damit verbundener wirtschaftlicher Instrumente,

    c)    Bekämpfung des illegalen Handels mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, unter anderem durch Initiativen zur Senkung der Nachfrage nach illegalen Erzeugnissen aus wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und Initiativen zur Verbesserung des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit,

    d)    Zugang zu genetischen Ressourcen und eine ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und

    e)    Austausch von Informationen und Managementerfahrung bezüglich des Vordringens, der Prävention, des Nachweises, der Bekämpfung und der Tilgung invasiver gebietsfremder Arten im Hinblick auf die Intensivierung der Anstrengungen zur Bewertung und Bewältigung der Risiken und nachteiligen Auswirkungen invasiver gebietsfremder Arten.

    ARTIKEL 19.9

    Handel und Wälder

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung von Wäldern für die Gewährleistung der Umweltfunktionen und für die Schaffung wirtschaftlicher und sozialer Chancen für heutige und künftige Generationen sowie die Rolle des Handels bei der Verfolgung dieses Ziels an.


    (2)    Im Zusammenhang mit Absatz 1 unternimmt jede Vertragspartei Folgendes:

    a)    sie bekämpft den illegalen Holzeinschlag und den damit verbundenen Handel, gegebenenfalls auch in Bezug auf Drittländer, durch gesetzgeberische oder sonstige Maßnahmen,

    b)    sie fördert die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und des Handels mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern, in denen der Holzeinschlag im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Erntelands erfolgt, und

    c)    sie tauscht mit der anderen Vertragspartei Informationen über handelsbezogene Initiativen im Hinblick auf nachhaltige Waldbewirtschaftung, Erhaltung der Wälder und Politikgestaltung im Forstsektor sowie Initiativen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und andere einschlägige Maßnahmen von beiderseitigem Interesse aus.

    (3)    In Anerkennung der Tatsache, dass die Entwaldung eine wichtige Triebkraft für die Erderwärmung und den Verlust an biologischer Vielfalt ist, tauschen die Vertragsparteien Wissen und Erfahrungen darüber aus, wie der Verbrauch und der Handel mit Erzeugnissen aus entwaldungsfreien Lieferketten gefördert werden können, um das Risiko zu minimieren, dass mit Entwaldung oder Waldschädigung verbundene Waren in Verkehr gebracht werden.

    (4)    Die Vertragsparteien arbeiten bilateral, regional sowie gegebenenfalls in internationalen Foren zusammen, um ihre Kooperation in handelsbezogenen Aspekten der nachhaltigen Waldbewirtschaftung, der Minimierung von Entwaldung und Waldschädigung, der Erhaltung der Wälder, des illegalen Holzeinschlags und der Rolle von Wäldern und holzbasierten Erzeugnissen für die Eindämmung des Klimawandels und die Kreislaufwirtschaft und Bioökonomie zu stärken.


    ARTIKEL 19.10

    Handel und nachhaltiges Fischerei- und Aquakulturmanagement

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Meeresschätze und ‑ökosysteme sowie der Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Aquakultur sowie die Rolle des Handels bei der Verfolgung dieser Ziele an.

    (2)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein mangelhaftes Fischereimanagement, Formen von Fischereisubventionen, die zu Überkapazitäten und Überfischung beitragen, sowie illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei („illegal, unreported and unregulated fishing“, im Folgenden „IUU-Fischerei“) die Fischbestände, die Existenzgrundlage von Personen, die verantwortungsvolle Fangmethoden anwenden, und die Nachhaltigkeit des Handels mit Fischereierzeugnissen bedrohen, und bekräftigen ferner, dass Maßnahmen zur Beendigung dieser Praktiken ergriffen werden müssen.


    (3)    Im Zusammenhang mit den Absätzen 1 und 2 unternimmt jede Vertragspartei Folgendes:

    a)    sie setzt langfristige Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Gewährleistung einer nachhaltigen Nutzung der biologischen Meeresschätze auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, der Anwendung des Vorsorgeansatzes und international anerkannter bewährter Verfahren im Einklang mit den einschlägigen Übereinkommen 101 der Vereinten Nationen und der FAO, um

    i)    Überfischung und Überkapazitäten zu verhindern,

    ii)    den Beifang von Nichtzielarten und Jungfischen zu minimieren und

    iii)    die Erholung überfischter Bestände zu fördern,

    b)    sie beteiligt sich konstruktiv an der Arbeit regionaler Fischereiorganisationen („regional fisheries management organisations“, im Folgenden „RFO“), denen sie als Mitglied, Beobachterin oder kooperierende Nichtvertragspartei angehört, mit dem Ziel, beispielsweise durch die Förderung der wissenschaftlichen Forschung und die Einführung von Erhaltungsmaßnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Stärkung der Einhaltungsmechanismen, die Durchführung regelmäßiger Leistungsüberprüfungen und die Einführung einer wirksamen Kontrolle, Überwachung und Durchsetzung des von den regionalen Fischereiorganisationen betriebenen Managements eine verantwortungsvolle Fischereipolitik und nachhaltige Fischerei zu erreichen, und


    c)    sie setzt einen ökosystembasierten Ansatz im Fischereimanagement um, damit sichergestellt werden kann, dass die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem so gering wie möglich gehalten werden, und sie fördert die langfristige Erhaltung von Meeresschildkröten, Seevögeln, Meeressäugetieren und anderen Arten, die in den einschlägigen internationalen Übereinkommen, deren Vertragspartei sie ist, als bedroht anerkannt sind.

    (4)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die IUU-Fischerei die Fischbestände und die Existenzgrundlage verantwortungsbewusster Fischer gefährdet, und erkennen die Bedeutung konzertierter nationaler, regionaler und internationaler Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei im Einklang mit nationalen und internationalen Instrumenten 102 , unter anderem mittels Nutzung der einschlägigen bilateralen und internationalen Rahmenwerke, an.

    (5)    Zur Unterstützung der Bemühungen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei und zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung des Handels mit Erzeugnissen aus mittels dieser Praktiken gefangener Arten unterstützt jede Vertragspartei, unter anderem durch die Einführung, Überprüfung oder gegebenenfalls Überarbeitung wirksamer Maßnahmen, Beobachtungs‑, Kontroll‑, Überwachungs‑, Erfüllungs- und Durchsetzungssysteme, um

    a)    Fischereifahrzeuge, die unter ihrer Flagge fahren, sowie ihre Staatsangehörigen davon abzuhalten, IUU-Fischerei zu unterstützen oder daran teilzunehmen, und Maßnahmen gegen IUU-Fischerei einzuleiten, wenn diese stattfindet oder unterstützt wird, und


    b)    die Rückverfolgbarkeit zu fördern, die elektronische Rückverfolgbarkeit und Zertifizierung zu erleichtern, damit Erzeugnisse aus IUU-Fischerei aus den Handelsströmen ausgeschlossen werden können, sowie die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch voranzubringen.

    (6)    Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Aquakultur unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und ökologischen Aspekte, auch im Hinblick auf die Umsetzung der Ziele und Grundsätze des Verhaltenskodex der FAO für verantwortungsvolle Fischerei.

    (7)    Die Vertragsparteien arbeiten bilateral, regional und gegebenenfalls in internationalen Foren wie der WTO, der FAO, der OECD, der Generalversammlung der Vereinten Nationen, der RFO und anderer multilateraler Instrumente in diesem Bereich zusammen, um ihre Kooperation bei handelsbezogenen Aspekten der Fischerei- und Aquakulturpolitik und diesbezüglicher Maßnahmen mit dem Ziel zu stärken, nachhaltige Fangmethoden und den Handel mit Fischereierzeugnissen aus nachhaltiger Fischerei zu fördern.

    ARTIKEL 19.11

    Handel und Investitionen zur Förderung nachhaltiger Entwicklung

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass Folgendes einen sinnvollen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten kann:

    a)    Handel mit und Investitionen in Waren und Dienstleistungen, die einen Bezug zum Umweltschutz haben oder zur Verbesserung der sozialen Bedingungen beitragen und


    b)    der Einsatz transparenter, sachlicher, nicht irreführender Nachhaltigkeitskonzepte oder anderer freiwilliger Initiativen.

    (2)    Zu diesem Zweck erinnern die Vertragsparteien an ihre Verpflichtung nach Artikel 2.5 (Beseitigung der Zölle), Zölle auf Umweltgüter mit Ursprung in der anderen Vertragspartei abzuschaffen. Diese Güter tragen zur Erreichung der Umwelt- und Klimaziele bei, indem sie Umweltschäden für Wasser, Luft und Boden verhindern, begrenzen, minimieren oder sanieren und zur Verbreitung von Technologien beitragen, die der Eindämmung des Klimawandels dienen. Eine Beispielliste solcher Umweltgüter findet sich in Anhang 19 (Umweltgüter und ‑dienstleistungen). 103

    (3)    Ferner erinnern die Vertragsparteien an ihre Verpflichtungen in Bezug auf Dienstleistungen und Herstellungstätigkeiten im Bereich Umwelt nach Kapitel 10 (Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen) einschließlich der Anhänge zu diesem Kapitel. Diese Dienstleistungen und Tätigkeiten tragen zur Erreichung der Umwelt- und Klimaziele bei, indem sie Umweltschäden für Wasser, Luft und Boden verhindern, begrenzen, minimieren oder sanieren und beim Übergang zur Kreislaufwirtschaft Hilfestellung leisten. Eine Beispielliste solcher Dienstleistungen und Herstellungstätigkeiten im Bereich Umwelt findet sich in Anhang 19 (Umweltgüter und ‑dienstleistungen). 104

    (4)    Im Zusammenhang mit Absatz 1 fördert und erleichtert jede Vertragspartei den Handel mit und Investitionen in:

    a)    Umweltgüter und ‑dienstleistungen,


    b)    Waren, die zu besseren sozialen Bedingungen beitragen, und

    c)    Waren, die Gegenstand transparenter, sachlicher und nicht irreführender Konzepte zur Nachhaltigkeitssicherung sind, beispielsweise Systeme für fairen und ethischen Handel und Umweltzeichen.

    (5)    Die Förderung und Erleichterung von Tätigkeiten nach Absatz 4 kann Folgendes umfassen:

    a)    Sensibilisierungsmaßnahmen sowie Informations- und Aufklärungskampagnen,

    b)    die Annahme von Politikrahmen, die Anreize für den Einsatz der besten verfügbaren Technologien bieten,

    c)    die Förderung der Nutzung transparenter, sachlicher und nicht irreführender Nachhaltigkeitskonzepte, insbesondere für KMU,

    d)    den Abbau damit zusammenhängender nichttarifärer Handelshemmnisse und

    e)    den Verweis auf einschlägige internationale Normen wie die Übereinkommen und Leitlinien der IAO oder multilaterale Umweltübereinkommen.

    (6)    Die Vertragsparteien arbeiten bilateral, regional und gegebenenfalls in internationalen und multilateralen Foren zusammen, um ihre Kooperation bei den in diesem Artikel behandelten handelsbezogenen Aspekten unter anderem durch den Austausch von Informationen, bewährten Verfahren und Initiativen zur Kontaktaufnahme und Einbindung zu stärken.


    ARTIKEL 19.12

    Handel und verantwortungsvolles Geschäftsgebaren und Lieferkettenmanagement

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines verantwortungsvollen Geschäftsgebarens und von Praktiken der sozialen Unternehmensverantwortung, zu der auch ein verantwortungsvolles Lieferkettenmanagement gehört, sowie die Rolle des Handels bei der Verfolgung dieses Ziels an.

    (2)    Im Zusammenhang mit Absatz 1 unternimmt jede Vertragspartei Folgendes:

    a)    sie fördert, unter anderem, indem sie sich für deren Verbreitung und Nutzung einsetzt, maßgebliche internationale Instrumente wie die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, die Dreigliedrige Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik der OECD, den Globalen Pakt der Vereinten Nationen und die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, und

    b)    sie fördert die soziale Unternehmensverantwortung und ein verantwortungsvolles Geschäftsgebaren einschließlich eines verantwortungsvollen Lieferkettenmanagements, indem sie für unterstützende politische Rahmenbedingungen sorgt, die für die Übernahme maßgeblicher Praktiken durch Unternehmen förderlich ist.


    (3)    Die Vertragsparteien erkennen den Nutzen internationaler sektorspezifischer Leitlinien im Bereich der sozialen Unternehmensverantwortung und des verantwortungsvollen Geschäftsgebarens an und fördern die gemeinsame Arbeit im Hinblick darauf. Im Hinblick auf die OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten und den zugehörigen Ergänzungen setzt jede Vertragspartei Maßnahmen zur Förderung der Übernahme der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht um. Als Mitglieder des Ausschusses für Welternährungssicherheit der FAO fördern die Vertragsparteien darüber hinaus das Bewusstsein für die „Grundsätze für verantwortungsvolle Investitionen in Landwirtschaft und Lebensmittelsysteme“ und die „Freiwilligen Leitlinien für die verantwortungsvolle Regulierung von Eigentums‑, Besitz- und Nutzungsrechten an Land, Fischgründen und Wäldern im Rahmen nationaler Ernährungssicherheit“.

    (4)    Die Vertragsparteien arbeiten bilateral, regional und gegebenenfalls in internationalen Foren zusammen, um ihre Kooperation bei den in diesem Artikel behandelten handelsbezogenen Aspekten unter anderem durch den Austausch von Informationen, bewährten Verfahren und Initiativen zur Kontaktaufnahme und Einbindung zu stärken.

    ARTIKEL 19.13

    Wissenschaftliche und technische Informationen

    (1)    Bei der Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsbedingungen, die sich auf den Handel oder auf Investitionstätigkeiten auswirken können, tragen die Vertragsparteien verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen sowie einschlägigen internationalen Standards, Leitlinien oder Empfehlungen Rechnung.


    (2)    Dem Vorsorgeansatz 105 entsprechend darf in Fällen, in denen die Gefahr einer schweren oder irreversiblen Schädigung der Umwelt oder der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz besteht, das Fehlen einer vollständigen wissenschaftlichen Absicherung nicht als Grund dafür herangezogen werden, dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung solcher Schäden zu ergreifen.

    (3)    Die in Absatz 2 genannten Maßnahmen dürfen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder zu einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führen.

    ARTIKEL 19.14

    Transparenz

    Zur Unterrichtung über die Entwicklung und Umsetzung dieser Maßnahmen gibt jede Vertragspartei den interessierten Personen und Interessenträgern, soweit dies möglich und geeignet ist, eine angemessene Gelegenheit, zu Folgendem Stellung zu nehmen:

    a)    Maßnahmen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsbedingungen, die sich auf den Handel oder auf Investitionstätigkeiten auswirken können, und

    b)    Handels- oder Investitionsmaßnahmen, die sich auf den Schutz der Umwelt oder der Arbeitsbedingungen auswirken können.


    ARTIKEL 19.15

    Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“

    (1)    Dieser Artikel ergänzt und präzisiert Artikel 24.4 (Sonderausschüsse).

    (2)    Der Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ hat in Bezug auf dieses Kapitel die folgenden Aufgaben:

    a)    Durchführung der in Artikel 26.13 (Vollzugsmaßnahmen) Absatz 3 Buchstabe b genannten Aufgaben,

    b)    Leistung von Beiträgen zur Arbeit des Handelsausschusses in Bezug auf in diesem Kapitel behandelte Angelegenheiten, unter anderem im Hinblick auf Fragen, die mit den in Artikel 24.6 (Interne Beratungsgruppen) genannten internen Beratungsgruppen zu erörtern sind, und

    c)    die Erörterung aller weiteren Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel gemäß der Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.

    (3)    Der Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ veröffentlicht nach jeder Sitzung einen Bericht.

    (4)    Jede Vertragspartei berücksichtigt in gebührender Weise Mitteilungen und Stellungnahmen der Öffentlichkeit zu Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel. Eine Vertragspartei kann gegebenenfalls die nach Artikel 24.6 (Interne Beratungsgruppen) eingesetzten internen Beratungsgruppen sowie die nach Artikel 19.16 (Kontaktstellen) benannte Kontaktstelle der anderen Vertragspartei über solche Mitteilungen und Stellungnahmen unterrichten.


    ARTIKEL 19.16

    Kontaktstellen

    Zur Erleichterung der Kommunikation und Koordination zwischen den Vertragsparteien über dieses Kapitel betreffende Fragen benennt jede Vertragspartei bei Inkrafttreten dieses Abkommens eine Kontaktstelle und teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten für diese Stelle mit. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei Änderungen dieser Kontaktdaten unverzüglich.

    KAPITEL 20

    HANDELS- UND WIRTSCHAFTSBEZOGENE ZUSAMMENARBEIT MIT DEN MĀORI

    ARTIKEL 20.1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „Aotearoa New Zealand“ bezeichnet Neuseeland, Vertragspartei dieses Abkommens; „Aotearoa“ („lange weiße Wolke“) ist ein Begriff in Māori, der sich auf Neuseeland bezieht;


    b)    „te ao Māori“ bezeichnet die Weltsicht der Māori, der eine ganzheitliche Lebenseinstellung zugrunde liegt;

    c)    „mātauranga Māori“ bezeichnet das traditionelle Wissen der Māori, das sich auf te ao Māori bezieht;

    d)    „tikanga Māori“ bezeichnet Protokolle, Gebräuche und die übliche Praxis der Māori;

    e)    „kaupapa Māori“ bezeichnet einen Ansatz, der in einer Weltsicht der Māori verankert ist;

    f)    „relationale Ansätze der Māori“ bezeichnet whakapapa oder familiäre Bindungen und den Aufbau starker Beziehungen; dabei handelt es sich um Kernwerte der Weltsicht der Māori, die von zentraler Bedeutung für die Art und Weise sind, wie Māori Bindungen eingehen;

    g)    „Wohlergehen“ bezeichnet aus einer te ao Māori-Perspektive die Ausgewogenheit und die wechselseitige Verknüpfung zahlreicher Faktoren, die erforderlich sind, damit sich Einzelpersonen und Gruppen wirklich gut fühlen und sich voll entfalten; hierzu gehören taha tinana (Körper), taha hinengaro (Verstand), taha wairua (Geist), whenua (Land), whakapapa (Stammbaum) und kaitiakitanga (verantwortungsvoller Umgang mit Natur und Umwelt) und es kann auch ökologische, wirtschaftliche und kulturelle Aspekte umfassen;

    h)    „tāonga“ bezeichnet einen sehr wertvollen oder hoch geschätzten Gegenstand bzw. ein Element, eine Naturressource oder einen Besitz dieser Art, der materiell oder immateriell sein kann;

    i)    „Mānuka“ ist die ausschließlich für den in Aotearoa New Zealand angebauten Baum Leptospermum scoparium und von diesem Baum stammende Erzeugnisse einschließlich Honig und Öl gebrauchte Bezeichnung in Māori. Mānuka (und abweichende Schreibweisen wie u. a. „Manuka“ und „Maanuka“) ist für Māori als tāonga und traditionelles Heilmittel von kultureller Bedeutung;


    j)    „wāhine Māori“ bezeichnet indigene Frauen von Aotearoa New Zealand.

    ARTIKEL 20.2

    Hintergrund und Zweck

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Vertrag von Waitangi/te Tiriti o Waitangi ein grundlegendes Dokument von verfassungsrechtlicher Bedeutung für Aotearoa New Zealand ist.

    (2)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des internationalen Handels für die Ermöglichung und Förderung des Wohlergehens der Māori an, ebenso wie die Herausforderungen, die für Māori beim Zugang zu den sich aus dem internationalen Handel ergebenden Handels- und Investitionsmöglichkeiten bestehen können.

    (3)    Ziel dieses Kapitels ist die Pflege einer wechselseitigen Zusammenarbeit als Beitrag zu den Anstrengungen von Aotearoa New Zealand, die wirtschaftlichen Bestrebungen und das Wohlergehen der Māori zu fördern und voranzubringen.

    (4)    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, dass die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Kapitels im Hinblick auf Aotearoa New Zealand in einer Weise durchgeführt wird, die mit dem Vertrag von Waitangi/te Tiriti o Waitangi vereinbar ist und in die gegebenenfalls te ao Māori, mātauranga Māori, tikanga Māori und kaupapa Māori einfließen.


    (5)    Die Vertragsparteien erkennen den Wert an, den Māori-Ansätze auf der Grundlage von te ao Māori, mātauranga Māori, tikanga Māori und kaupapa Māori für die Gestaltung und Umsetzung politischer Strategien und Programme für den Schutz und die Förderung des Handels und der wirtschaftlichen Bestrebungen der Māori in Aotearoa New Zealand haben können.

    (6)    Die Vertragsparteien erkennen den Wert einer verstärkten Beteiligung der Māori am internationalen Handel und an internationalen Investitionen an, einschließlich des digitalen Handels. In Aotearoa New Zealand schließt dies die Förderung relationaler Ansätze der Māori auf der Grundlage von te ao Māori, mātauranga Māori, tikanga Māori und kaupapa Māori ein.

    (7)    Die Vertragsparteien erkennen den Wert an, den eine Stärkung der zwischenmenschlichen Kontakte, die aus den durch dieses Kapitel geschaffenen Möglichkeiten entstehen können, für beide Vertragsparteien haben kann.

    ARTIKEL 20.3

    Internationale Instrumente

    (1)    Die Vertragsparteien nehmen Folgendes zur Kenntnis:

    a)    die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker, die am 13. September 2007 in New York angenommen wurde, und ihre jeweiligen Standpunkte zu dieser Erklärung,


    b)    das am 20. Oktober 2005 in Paris angenommene Übereinkommen der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization, UNESCO) zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen,

    c)    die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung,

    d)    ihre Rechte und Verantwortlichkeiten aus dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und

    e)    die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmenkonzepts „Protect, Respect and Remedy“ der Vereinten Nationen (schützen, respektieren, abhelfen), das vom Menschenrechtsrat in seiner Resolution 17/4 vom 16. Juni 2011 gebilligt wurde.

    ARTIKEL 20.4

    In diesem Abkommen enthaltene Bestimmungen zugunsten der Māori

    Neben diesem Kapitel enthalten auch andere Kapitel dieses Abkommens besondere Bestimmungen, die darauf ausgerichtet sind, die Beteiligung der Māori an Handels- und Investitionsmöglichkeiten zu erhöhen, die sich aus diesem Abkommen ergeben und die in Aotearoa New Zealand einen weiteren Beitrag dazu leisten, dass die Māori ihre Rechte und Interessen aus dem Vertrag von Waitangi/te Tiriti o Waitangi ausüben können. Zu diesen Bestimmungen zählen unter anderem:

    a)    Kapitel 2 (Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren), insbesondere, was Mānuka, Mānuka-Honig, Mānuka-Öl und andere Waren von Interesse für Māori betrifft,


    b)    Kapitel 7 (Nachhaltige Lebensmittelsysteme), das in Artikel 7.4 (Zusammenarbeit zur Verbesserung der Nachhaltigkeit der Lebensmittelsysteme) auch Bestimmungen zur Zusammenarbeit im Hinblick auf das Wissen indigener Völker, ihre Teilhabe und Führungsrolle in Lebensmittelsystemen im Einklang mit den nationalen Gegebenheiten umfasst,

    c)    Kapitel 10 (Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen),

    d)    Kapitel 12 (Digitaler Handel),

    e)    Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen),

    f)    Kapitel 18 (Geistiges Eigentum),

    g)    Kapitel 19 (Handel und nachhaltige Entwicklung), das in Artikel 19.4 (Handel und Geschlechtergleichstellung) auch Bestimmungen zu wāhine Māori umfasst,

    h)    Kapitel 21 (Kleine und mittlere Unternehmen),

    i)    Kapitel 24 (Institutionelle Bestimmungen), in dem unter anderem vorgesehen ist, dass im Fall von Aotearoa New Zealand in den internen Beratungsgruppen nach Artikel 24.6 (Interne Beratungsgruppen) und im Zivilgesellschaftlichen Forum nach Artikel 24.7 (Zivilgesellschaftliches Forum) Māori vertreten sein müssen, und

    j)    Kapitel 25 (Ausnahmen und allgemeine Bestimmungen), das in Artikel 25.6 (Vertrag von Waitangi/Tiriti o Waitangi) auch Bestimmungen zum Vertrag von Waitangi/te Tiriti o Waitangi umfasst.


    ARTIKEL 20.5

    Kooperationsmaßnahmen

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Kapitels innerhalb des bestehenden Rahmens des Partnerschaftsabkommens und vorbehaltlich der jeder Vertragspartei zur Verfügung stehenden Mittel durchgeführt werden. 106

    (2)    Zur Erreichung der in diesem Kapitel dargelegten Ziele können die Vertragsparteien im Fall von Aotearoa New Zealand mit den Māori sowie gegebenenfalls mit anderen einschlägigen Interessenträgern Kooperationsmaßnahmen abstimmen. Diese Kooperationsmaßnahmen können Folgendes umfassen:

    a)    Zusammenarbeit zur Verbesserung der Möglichkeiten für im Eigentum von Māori stehenden Unternehmen, Zugang zu den durch dieses Abkommen geschaffenen Handels- und Investitionsmöglichkeiten zu erhalten und von ihnen zu profitieren,

    b)    Zusammenarbeit zur Entwicklung von Verbindungen zwischen Unternehmen in der Union und im Eigentum von Māori stehenden Unternehmen mit besonderem Schwerpunkt auf KMU und dem Ziel, den Zugang zu neuen und bestehenden Lieferketten zu erleichtern, Möglichkeiten für den digitalen Handel zu erweitern und die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen beim Handel mit Māori-Erzeugnissen zu fördern,

    c)    Unterstützung der Beziehungen zwischen der Union und den Māori-Gemeinschaften in den Bereichen Wissenschaft, Forschung und Innovation gemäß dem Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Neuseelands 107 und


    d)    Zusammenarbeit und Austausch von Informationen und Erfahrungen im Bereich geografischer Angaben.

    (3)    Bei der Durchführung der in Absatz 2 genannten Kooperationsmaßnahmen kann jede Vertragspartei einschlägige Interessenträger und im Fall von Aotearoa New Zealand im Einklang mit dem Vertrag von Waitangi/te Tiriti o Waitangi Māori zur Stellungnahme und Beteiligung einladen.

    (4)    Die Zusammenarbeit erfolgt auf Ersuchen einer Vertragspartei und im Hinblick auf jede einzelne Kooperationsmaßnahme zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen.

    ARTIKEL 20.6

    Institutioneller Mechanismus

    (1)    Gemäß Artikel 24.2 (Aufgaben des Handelsausschusses) Absatz 1 Buchstabe b beaufsichtigt und fördert der Handelsausschuss die Umsetzung und Anwendung von unter anderem diesem Kapitel.

    (2)    Gemäß Artikel 24.6 (Interne Beratungsgruppen) berät die interne Beratungsgruppe 108 jeder Vertragspartei die betreffende Vertragspartei in Fragen, die unter dieses Abkommen fallen einschließlich der im Rahmen dieses Kapitels anfallenden Fragen; ferner kann sie Empfehlungen zur Umsetzung dieses Kapitels abgeben.


    (3)    Gemäß Artikel 24.7 (Zivilgesellschaftliches Forum) führt das zivilgesellschaftliche Forum 109 , in dem unabhängige Organisationen der Zivilgesellschaft mit Sitz im Gebiet der Vertragsparteien zusammenkommen und dem auch Mitglieder der internen Beratungsgruppen angehören, einen Dialog über die Umsetzung dieses Abkommens einschließlich der Umsetzung dieses Kapitels.

    (4)    Der nach Artikel 53 Absatz 1 des Partnerschaftsabkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss überwacht die Entwicklung der umfassenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, tauscht Meinungen aus und unterbreitet Vorschläge zu Fragen von gemeinsamem Interesse, einschließlich Fragen, die nicht unter dieses Abkommen fallen.

    ARTIKEL 20.7

    Nichtanwendbarkeit der Streitbeilegung

    Kapitel 26 (Streitbeilegung) gilt für dieses Kapitel nicht.


    KAPITEL 21

    KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN

    ARTIKEL 21.1

    Ziele

    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der KMU für die bilateralen Handels- und Investitionsbeziehungen der Vertragsparteien an und bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Möglichkeiten der KMU, von diesem Abkommen zu profitieren, zu verbessern.

    ARTIKEL 21.2

    Informationsaustausch

    (1)    Von jeder Vertragspartei wird ein digitales Medium wie eine KMU-spezifische Website, die der Öffentlichkeit in der Union und in Neuseeland einen einfachen Zugang zu Informationen über dieses Abkommen ermöglicht, eingerichtet und unterhalten, das unter anderem Folgendes umfasst:

    a)    eine Zusammenfassung dieses Abkommens,


    b)    Informationen für KMU, die Folgendes enthalten:

    i)    eine Darstellung der Bestimmungen dieses Abkommens, die nach Einschätzung der betreffenden Vertragspartei für KMU beider Vertragsparteien von Bedeutung sind, und

    ii)    zusätzliche Informationen, die nach Einschätzung der betreffenden Vertragspartei hilfreich für KMU sein könnten, die die Möglichkeiten nutzen wollen, welche dieses Abkommen bietet.

    (2)    Jede Vertragspartei gewährt über das in Absatz 1 genannte digitale Medium Zugang

    a)    zum Wortlaut dieses Abkommens einschließlich sämtlicher Anhänge, insbesondere den Stufenplänen und den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln,

    b)    zum gleichwertigen digitalen Medium der anderen Vertragspartei und

    c)    zu Informationen ihrer eigenen Behörden und anderer geeigneter Stellen, welche nach Einschätzung der betreffenden Vertragspartei nützlich für Personen sind, die in dieser Vertragspartei Handel treiben, Investitionen tätigen oder geschäftlichen Tätigkeiten nachgehen wollen.

    (3)    Die Informationen nach Absatz 2 Buchstabe c umfassen gegebenenfalls Folgendes:

    a)    Zollvorschriften und ‑verfahren für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr sowie einschlägige Vordrucke, Dokumente und andere damit zusammenhängende Informationen,


    b)    in Kapitel 6 (Gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) vorgeschriebene gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen,

    c)    technische Vorschriften und andere Erfordernisse nach Kapitel 9 (Technische Handelshemmnisse),

    d)    Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, eine Datenbank mit Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge und andere einschlägige Informationen gemäß Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen),

    e)    Vorschriften und Verfahren in Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums gemäß Kapitel 18 (Geistiges Eigentum),

    f)    Verfahren für die Eintragung von Unternehmen und

    g)    sonstige Informationen, die nach Auffassung der betreffenden Vertragspartei für KMU von Nutzen sein können.

    (4)    Jede Vertragspartei gewährt über das in Absatz 1 genannte digitale Medium, beispielsweise über einen Internetlink auf einer Website zu einer durchsuchbaren Datenbank oder Ähnlichem, Zugang zu den folgenden erzeugnisspezifischen und generischen Informationen über ihren Markt:

    a)    Zollsätzen und Zollkontingenten einschließlich Meistbegünstigungssätzen, Sätzen für Staaten, die nicht zu den meistbegünstigten zählen, sowie präferentiellen Zollsätzen und Zollkontingenten,

    b)    Verbrauchsteuern,


    c)    Steuern (Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer),

    d)    Zöllen oder sonstiger Gebühren einschließlich sonstiger erzeugnisspezifischer Gebühren,

    e)    in Kapitel 3 (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren) vorgesehenen Ursprungsregeln,

    f)    Zollrückerstattung, Zollstundung oder andere Arten von Erleichterungen, die eine Reduzierung, Erstattung oder eine Befreiung von Zöllen bewirken,

    g)    Kriterien für die Bestimmung des Zollwerts der Ware,

    h)    sonstigen zolltariflichen Maßnahmen,

    i)    für Einfuhrverfahren benötigten Informationen und

    j)    Informationen bezüglich nichttarifärer Maßnahmen oder Vorschriften.

    (5)    Jede Vertragspartei überprüft regelmäßig oder auf Ersuchen der anderen Vertragspartei die im Rahmen dieses Artikels bereitgestellten Informationen, um sicherzustellen, dass sie auf dem aktuellen Stand und korrekt sind.

    (6)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in diesem Artikel genannten Informationen in einer für KMU einfach nutzbaren Form präsentiert werden. Jede Vertragspartei bemüht sich, die Informationen in englischer Sprache zur Verfügung zu stellen.

    (7)    Keine der Vertragsparteien darf bei Personen einer der Vertragsparteien Gebühren für den Zugang zu den in diesem Artikel genannten Informationen erheben.


    ARTIKEL 21.3

    KMU-Kontaktstellen

    (1)    Jede Vertragspartei benennt eine KMU-Kontaktstelle, die für die Wahrnehmung der in diesem Artikel aufgeführten Aufgaben zuständig ist, und teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten dieser Kontaktstelle mit. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei Änderungen dieser Kontaktdaten unverzüglich.

    (2)    Die KMU-Kontaktstellen

    a)    stellen sicher, dass bei der Umsetzung dieses Abkommens den Bedürfnissen der KMU Rechnung getragen wird, sodass die KMU beider Seiten die Vorteile dieses Abkommens nutzen können,

    b)    stellen sicher, dass die in Artikel 21.2 (Informationsaustausch) genannten Information aktuell und für KMU relevant sind. Eine Vertragspartei kann über die KMU-Kontaktstelle zusätzliche Informationen vorschlagen, welche die andere Vertragspartei in die nach Artikel 21.2 (Informationsaustausch) bereitzustellenden Informationen aufnehmen kann,

    c)    prüfen Angelegenheiten, die für KMU im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens relevant sind, unter anderem

    i)    mittels Informationsaustausch und gegebenenfalls Zusammenarbeit zur Unterstützung des Handelsausschusses bei seiner Aufgabe, die KMU betreffenden Aspekte dieses Abkommens zu überwachen und umzusetzen, und


    ii)    mittels Unterstützung anderer durch dieses Abkommen eingesetzter Ausschüsse, Kontaktstellen und Arbeitsgruppen bei der Prüfung von Fragen, die für KMU von Belang sind,

    d)    erstatten dem Handelsausschuss regelmäßig – gemeinsam oder einzeln – zu dessen Prüfung Bericht über ihre Tätigkeiten und

    e)    befassen sich je nach Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien mit allen sonstigen Fragen, die im Rahmen dieses Abkommens entstehen und KMU betreffen.

    (3)    Die KMU-Kontaktstellen halten bei Bedarf Zusammenkünfte ab und führen ihre Arbeit in Präsenz oder mittels anderer geeigneter Mittel wie unter anderem E-Mail, Videokonferenzen oder andere Medien durch.

    (4)    Die KMU-Kontaktstellen können bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten gegebenenfalls eine Zusammenarbeit mit Experten und mit externen Organisationen anstreben.

    ARTIKEL 21.4

    Nichtanwendbarkeit der Streitbeilegung

    Kapitel 26 (Streitbeilegung) gilt für dieses Kapitel nicht.


    KAPITEL 22

    GUTE REGULIERUNGSPRAXIS UND ZUSAMMENARBEIT IN REGULIERUNGSFRAGEN

    ARTIKEL 22.1

    Allgemeine Grundsätze

    (1)    Jeder Vertragspartei steht es frei, ihren Ansatz für gute Regulierungspraxis und die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen im Rahmen dieses Abkommens in einer Weise festzulegen, die mit ihrem eigenen Rechtsrahmen, ihrer Praxis und den grundlegenden Prinzipien 110 ihres Regulierungsmanagementsystems im Einklang steht.

    (2)    Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, dass von einer Vertragspartei verlangt werden darf,

    a)    von ihren internen Verfahren zur Ausarbeitung und Annahme von Regulierungsmaßnahmen abzuweichen,

    b)    Handlungen vorzunehmen, die das Gemeinwohlziel einer bestimmten Regulierungsmaßnahme gefährden oder untergraben würden,

    c)    Handlungen vorzunehmen, welche die fristgerechte Annahme von Regulierungsmaßnahmen zur Erreichung ihrer Gemeinwohlziele untergraben oder behindern würden, oder

    d)    ein bestimmtes Regulierungsergebnis zu erreichen.


    (3)    Jeder Vertragspartei steht es frei, ihre Regulierungsprioritäten festzulegen und Regulierungsmaßnahmen auszuarbeiten und anzunehmen, um diesen Regulierungsprioritäten Rechnung zu tragen und das von der Vertragspartei für angemessen erachtete Schutzniveau zu gewährleisten.

    ARTIKEL 22.2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „Regulierungsbehörde“ bezeichnet

    i)    für die Union die Europäische Kommission und

    ii)    für Neuseeland die Exekutive Neuseelands (Executive Government of New Zealand);

    b)    „Regulierungsmaßnahmen“ bezeichnet, sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist,

    i)    im Falle der Union:

    A)    Verordnungen und Richtlinien nach Artikel 288 AEUV und

    B)    delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte nach Artikel 290 bzw. Artikel 291 AEUV,


    ii)    im Falle Neuseelands:

    A)    Regierungsvorlagen (Government Bills), die zu Gesetzen des Parlaments Neuseelands (Public Acts of the Parliament of New Zealand) werden können, außer für die Zwecke der Artikel 22.9 (Regelmäßige Überprüfung geltender Regulierungsmaßnahmen) und 22.10 (Zugang zu Regulierungsmaßnahmen), für die der Begriff Gesetze des Parlaments Neuseelands (Public Acts of the Parliament of New Zealand) bezeichnet, und

    B)    Verordnungen (Order in Council).

    ARTIKEL 22.3

    Anwendungsbereich

    (1)    Dieses Kapitel gilt für Regulierungsmaßnahmen, die die Regulierungsbehörde einer Vertragspartei in Bezug auf von diesem Abkommen erfasste Fragen ergreift oder initiiert.

    (2)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieses Kapitel nicht für Regulierungsbehörden sowie regulatorische Maßnahmen, Praktiken oder Ansätze der Mitgliedstaaten gilt.


    ARTIKEL 22.4

    Transparenz der Prozesse und Mechanismen

    (1)    Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei macht Beschreibungen der allgemeinen Prozesse und Mechanismen, die sie zur Vorbereitung, Ausarbeitung, Bewertung und Überprüfung ihrer Regulierungsmaßnahmen anwendet, kostenlos öffentlich zugänglich. Dies findet durch ein digitales Medium statt.

    (2)    In den Beschreibungen nach Absatz 1 wird auf einschlägige Leitlinien, Vorschriften oder Verfahren verwiesen, einschließlich Leitlinien, Vorschriften oder Verfahren bezüglich der Gelegenheiten für die Öffentlichkeit Stellungnahmen abzugeben.

    ARTIKEL 22.5

    Interne Koordinierung der regulatorischen Entwicklung 111

    Über Artikel 22.4 (Transparenz der Prozesse und Mechanismen) hinaus unterhält die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei zum Zweck der Vorbereitung oder Ausarbeitung von Regulierungsmaßnahmen interne Prozesse oder Mechanismen zur internen Koordination, Konsultation und Überprüfung. Mit diesen Prozessen oder Mechanismen wird unter anderem angestrebt,

    a)    eine gute Regulierungspraxis wie die in diesem Kapitel dargelegte Praxis zu fördern,


    b)    unnötige Doppelarbeit und widersprüchliche Anforderungen in den Regulierungsmaßnahmen der Vertragspartei zu ermitteln und zu vermeiden,

    c)    die Einhaltung internationaler Handels- und Investitionsverpflichtungen sicherzustellen und

    d)    die Berücksichtigung der Auswirkungen, die in Vorbereitung oder Ausarbeitung befindliche Regulierungsmaßnahmen unter anderem auf KMU haben können, zu fördern.

    ARTIKEL 22.6

    Frühzeitige Mitteilung geplanter Regulierungsmaßnahmen

    (1)    Jede Vertragspartei erstellt mindestens einmal jährlich eine Aufstellung geplanter wichtiger 112 Regulierungsmaßnahmen 113 , die sie nach vernünftigem Ermessen wahrscheinlich innerhalb eines Jahres einführen wird, und macht diese Aufstellung(en) öffentlich zugänglich.

    (2)    Im Hinblick auf jede wichtige Regulierungsmaßnahme nach Absatz 1 sollte die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei so früh wie möglich Folgendes öffentlich zugänglich machen:

    a)    eine kurze Beschreibung ihres Anwendungsbereichs und ihrer Ziele und


    b)    den voraussichtlichen Zeitplan für ihre Einführung, einschließlich der Möglichkeiten für eine öffentliche Konsultation.

    ARTIKEL 22.7

    Öffentliche Konsultation

    (1)    Bei der Vorbereitung oder Ausarbeitung wichtiger Regulierungsmaßnahmen wird die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei, soweit dies möglich und angemessen ist,

    a)    beispielsweise durch die Veröffentlichung von Entwürfen für Regulierungsmaßnahmen oder von Konsultationsunterlagen genügend Einzelheiten über die betreffenden wichtigen Regulierungsmaßnahmen öffentlich zugänglich machen, damit jede Person beurteilen kann, ob und in welcher Weise ihre Interessen erheblich berührt sein könnten,

    b)    jeder Person in nicht diskriminierender Weise eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme bieten und

    c)    die eingegangenen Stellungnahmen prüfen.

    (2)    Für die Zwecke der Erteilung von Informationen und der Entgegennahme von Stellungnahmen im Rahmen öffentlicher Konsultationen stellt die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei der Öffentlichkeit die Informationen auf digitalem Wege, vorzugsweise über ein zweckbestimmtes elektronisches Portal, zur Verfügung.


    (3)    Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei ist bestrebt, in dem Umfang, in dem dies zum Schutz vertraulicher Informationen oder zum Zurückhalten personenbezogener Daten oder unangemessener Inhalte möglich ist, eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Konsultationen und eingegangenen Stellungnahmen öffentlich zugänglich zu machen.

    ARTIKEL 22.8

    Folgenabschätzung

    (1)    Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei bekräftigt ihre Absicht, im Einklang mit den jeweiligen Vorschriften und Verfahren Folgenabschätzungen für in Vorbereitung befindliche wichtige Regulierungsmaßnahmen durchzuführen.

    (2)    Hinsichtlich der Durchführung einer Folgenabschätzung setzt sich die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei für die Ermittlung und Berücksichtigung folgender Aspekte ein:

    a)    die Notwendigkeit einer Regulierungsmaßnahme einschließlich der Art und Bedeutung des Problems, das mit der Regulierungsmaßnahme behoben werden soll,

    b)    praktikable und geeignete regulatorische und nicht regulatorische Optionen, mit denen sich die Gemeinwohlziele der Vertragspartei erreichen ließen, einschließlich der Option, nicht regulierend tätig zu werden,

    c)    soweit möglich und von Belang, die potenziellen sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen der Optionen wie beispielsweise etwaige Auswirkungen auf den internationalen Handel und internationale Investitionen oder die Auswirkungen auf KMU und


    d)    gegebenenfalls eine Betrachtung der geprüften Optionen im Hinblick auf einschlägige internationale Normen, einschließlich der Gründe für etwaige Abweichungen.

    (3)    In Bezug auf Folgenabschätzungen, die eine Regulierungsbehörde einer Vertragspartei für eine Regulierungsmaßnahme durchgeführt hat, erstattet diese Regulierungsbehörde Bericht über die Faktoren, die sie bei ihrer Bewertung berücksichtigt hat, und fasst die einschlägigen Erkenntnisse zusammen. Die Informationen werden spätestens dann öffentlich zugänglich gemacht, wenn die Regulierungsmaßnahme, auf die sie sich beziehen, öffentlich zugänglich gemacht wird.

    ARTIKEL 22.9

    Regelmäßige Überprüfung geltender Regulierungsmaßnahmen

    (1)    Zusätzlich zu Artikel 22.4 (Transparenz der Prozesse und Mechanismen) erhält die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei Verfahren oder Mechanismen zur Förderung einer regelmäßigen Überprüfung geltender Regulierungsmaßnahmen aufrecht.

    (2)    Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei ist bestrebt, sicherzustellen, dass bei den regelmäßigen Überprüfungen Folgendes berücksichtigt wird, soweit dies angemessen ist:

    a)    ob Möglichkeiten bestehen, ihre Gemeinwohlziele wirksamer und effizienter zu erreichen, 114 und


    b)    ob die überprüften Regulierungsmaßnahmen voraussichtlich weiterhin für ihren Zweck geeignet sind.

    (3)    Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei macht Pläne für eine solche regelmäßige Überprüfung und deren Ergebnisse öffentlich zugänglich, soweit dies möglich und angemessen ist.

    ARTIKEL 22.10

    Zugang zu Regulierungsmaßnahmen

    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass geltende Regulierungsmaßnahmen in einem dazu bestimmten Register oder über ein einziges digitales Medium veröffentlicht werden, das öffentlich zugänglich, durchsuchbar und kostenlos ist und regelmäßig aktualisiert wird.

    ARTIKEL 22.11

    Zusammenarbeit in Regulierungsfragen

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen den Wert an, den die Schaffung eines einfachen Mechanismus für die Ermittlung von Möglichkeiten haben kann, in Regulierungsfragen miteinander zusammenzuarbeiten.

    (2)    Eine Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen vorschlagen. Sie übermittelt ihren Vorschlag der gemäß Artikel 22.12 (Kontaktstellen für die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen) benannten Kontaktstelle der anderen Vertragspartei.


    (3)    Die Vorschläge können aus Folgendem bestehen:

    a)    einem bilateralen Informationsaustausch über Herangehensweisen an die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen oder

    b)    einer informellen Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden.

    (4)    Die andere Vertragspartei beantwortet den Vorschlag innerhalb einer angemessenen Frist.

    (5)    Sofern sinnvoll und von den Regulierungsbehörden entsprechend vereinbart, kann die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen von den zuständigen Geschäftsbereichen, Abteilungen oder Agenturen der Vertragsparteien durchgeführt werden.

    ARTIKEL 22.12

    Kontaktstellen für die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen

    Jede Vertragspartei benennt unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Kontaktstelle, die für die Koordinierung der Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen nach Artikel 22.11 (Zusammenarbeit in Regulierungsfragen) zuständig ist, und teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten der Kontaktstelle mit. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei Änderungen dieser Kontaktdaten unverzüglich.


    ARTIKEL 22.13

    Nichtanwendbarkeit der Streitbeilegung

    Kapitel 26 (Streitbeilegung) gilt für dieses Kapitel nicht.

    KAPITEL 23

    TRANSPARENZ

    ARTIKEL 23.1

    Ziele

    (1)    In Anerkennung der Auswirkungen, die ihr jeweiliges Regulierungsumfeld auf ihre Handels- und Investitionsbeziehungen haben können, streben die Vertragsparteien die Schaffung eines berechenbaren Regulierungsumfelds und effizienter Verfahren für Wirtschaftsbeteiligte, insbesondere KMU, an.

    (2)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen in Bezug auf Transparenz im Rahmen des WTO-Übereinkommens und legen sie diesem Kapitel als Fundament zugrunde.


    ARTIKEL 23.2

    Begriffsbestimmung

    Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Begriff „Verwaltungsentscheidung“ eine Entscheidung oder Maßnahme mit rechtlicher Wirkung, die in einem Einzelfall für eine bestimmte Person, Ware oder Dienstleistung gilt und sich auch auf das Unterlassen einer Verwaltungsentscheidung erstreckt, wenn dies nach dem Recht einer Vertragspartei erforderlich ist.

    ARTIKEL 23.3

    Veröffentlichung

    (1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verfahren und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung, soweit sie von diesem Abkommen erfasste Angelegenheiten betreffen, unverzüglich einem amtlicherseits festgelegten Medium und, soweit möglich, auf elektronischem Wege veröffentlicht oder auf andere Weise so zugänglich gemacht werden, dass sich jede Person mit ihnen vertraut machen kann.

    (2)    Soweit dies möglich und angemessen ist, erläutert jede Vertragspartei das Ziel der in Absatz 1 genannten Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verfahren und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung und die Beweggründe dafür.


    (3)    Soweit dies möglich und angemessen ist, sieht jede Vertragspartei zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten von Gesetzen und sonstigen Vorschriften im Hinblick auf unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten eine angemessene Frist vor.

    ARTIKEL 23.4

    Anfragen

    (1)    Jede Vertragspartei unterhält geeignete Mechanismen für die Beantwortung von Anfragen von Personen zu Gesetzen oder sonstigen Vorschriften, die unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten betreffen.

    (2)    Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die andere Vertragspartei unverzüglich Informationen und beantwortet Fragen zu geltenden oder geplanten Gesetzen oder sonstigen Vorschriften in Bezug auf unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten, sofern nicht in einem anderen Kapitel dieses Abkommens ein besonderer Mechanismus festlegt wird.

    ARTIKEL 23.5

    Verwaltungsverfahren

    (1)    Jede Vertragspartei verwaltet sämtliche Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verfahren und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung, welche in diesem Abkommen erfasste Angelegenheiten betreffen, in objektiver, unparteiischer und angemessener Weise.


    (2)    Wird in Bezug auf Personen, Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei ein Verwaltungsverfahren in Bezug auf die Anwendung von in Absatz 1 genannten Gesetzen, sonstigen Vorschriften, Verfahren oder Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung eingeleitet, so

    a)    bemüht sich jede Vertragspartei, die von dem Verwaltungsverfahren unmittelbar betroffenen Personen gemäß ihren Rechtsvorschriften in angemessener Weise zu unterrichten, einschließlich einer Beschreibung der Art des Verfahrens, einer Erklärung der Behörde, bei der das Verfahren eingeleitet wird, und einer allgemeinen Darstellung strittiger Fragen, und

    b)    gibt jede Vertragspartei den betreffenden Personen vor einer abschließenden Verwaltungsentscheidung ausreichend Gelegenheit, Fakten und Gründe zur Untermauerung ihrer Standpunkte vorzulegen, sofern dies mit den Fristen, der Art des Verfahrens und dem öffentlichen Interesse vereinbar ist.

    ARTIKEL 23.6

    Überprüfung und Rechtsbehelf

    (1)    Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsrichterliche oder verwaltungsrechtliche Instanzen oder Verfahren eingerichtet oder aufrechterhalten, damit Verwaltungsentscheidungen in Bezug auf unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten umgehend überprüft und in begründeten Fällen korrigiert werden können. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre gerichtlichen, schiedsrichterlichen oder verwaltungsrechtlichen Instanzen Rechtsbehelfs- oder Überprüfungsverfahren diskriminierungsfrei und unparteiisch durchführen. Diese Instanzen sind unparteiisch und von der mit dem Verwaltungsvollzug betrauten Behörde unabhängig.


    (2)    Im Hinblick auf die Instanzen oder Verfahren nach Absatz 1 stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Verfahrensbeteiligten vor den in Absatz 1 genannten Instanzen beziehungsweise den dort genannten Verfahren

    a)    ausreichend Gelegenheit haben, ihre jeweiligen Standpunkte zu untermauern oder zu verteidigen, und

    b)    Anspruch auf eine Entscheidung haben, die sich auf aktenkundige Beweise und Schriftsätze oder, sofern ihre Rechtsvorschriften dies vorsehen, auf die Akten der betreffenden Verwaltungsbehörde stützt.

    (3)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Entscheidung nach Absatz 2 Buchstabe b – vorbehaltlich etwaiger, in ihren Rechtsvorschriften vorgesehener Überprüfungen oder Rechtsbehelfe – von der mit dem Verwaltungsvollzug betrauten Behörde umgesetzt wird.

    ARTIKEL 23.7

    Verhältnis zu anderen Kapiteln

    Die Bestimmungen dieses Kapitels ergänzen die in anderen Kapiteln dieses Abkommens dargelegten besonderen Vorschriften.


    KAPITEL 24

    INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

    ARTIKEL 24.1

    Handelsausschuss

    (1)    Die Vertragsparteien setzen hiermit zur Überwachung der Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens einen Handelsausschuss ein, dem Vertreter beider Vertragsparteien angehören. Jede Vertragspartei kann dem Handelsausschuss alle Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung, Anwendung und Auslegung dieses Abkommens vorlegen.

    (2)    Der Handelsausschuss tritt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. In der Folge tritt der Handelsausschuss, sofern die Vertreter der Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, einmal jährlich oder ohne ungebührliche Verzögerung auf Ersuchen einer der Vertragsparteien zusammen.

    (3)    Die Sitzungen des Handelsausschusses finden abwechselnd in Brüssel oder Wellington statt, sofern die Vertreter der Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Der Handelsausschuss kann seine Sitzungen je nach Vereinbarung zwischen den Vertretern der Vertragsparteien als Präsenzsitzungen oder auf andere geeignete Weise abhalten.


    (4)    Der Vorsitz im Handelsausschuss wird von dem für Handel zuständigen Minister Neuseelands und dem für Handel zuständigen Mitglied der Europäischen Kommission oder ihren jeweiligen Stellvertretern gemeinsam geführt.

    ARTIKEL 24.2

    Aufgaben des Handelsausschusses

    (1)    Der Handelsausschuss

    a)    prüft, auf welche Weise der Handel und die Investitionstätigkeiten zwischen den Vertragsparteien intensiviert werden können,

    b)    überwacht und erleichtert die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens,

    c)    überwacht, leitet und koordiniert die Arbeit aller Sonderausschüsse und sonstiger im Rahmen dieses Abkommens eingesetzter Gremien und gibt diesen Sonderausschüssen und Gremien bei Bedarf Handlungsempfehlungen,

    d)    prüft Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens,

    e)    sucht unbeschadet des Kapitels 26 (Streitbeilegung) nach geeigneten Wegen und Methoden zur Vermeidung oder Lösung von Problemen, die sich in den von diesem Abkommen erfassten Bereichen ergeben können, oder zur Schlichtung von Streitigkeiten, die hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten können,


    f)    prüft im Falle des Beitritts eines Drittlandes zur Union etwaige Auswirkungen eines solchen Beitritts auf dieses Abkommen und zieht etwaige erforderliche Anpassungs- oder Übergangsmaßnahmen rechtzeitig vor dem Zeitpunkt des Beitritts in Betracht und

    g)    erwägt und erörtert alle sonstigen, nicht unter Buchstabe a bis f dargelegten Angelegenheiten, die hinsichtlich eines unter dieses Abkommen fallenden Bereichs von Interesse sind.

    (2)    Der Handelsausschuss kann

    a)    beschließen, Sonderausschüsse oder andere Gremien außer den nach Artikel 24.4 (Sonderausschüsse) eingesetzten Ausschüssen oder Gremien einzusetzen, solche Sonderausschüsse oder sonstigen Gremien aufzulösen und ihre Zusammensetzung, Funktion und Aufgaben festzulegen oder zu ändern,

    b)    den im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Sonderausschüssen oder anderen Gremien Verantwortlichkeiten zuweisen,

    c)    bestimmte Befugnisse oder Verantwortlichkeiten, mit Ausnahme der in Buchstabe a oder d genannten Befugnisse oder Verantwortlichkeiten, an einen Sonderausschuss delegieren,

    d)    den Vertragsparteien Änderungen dieses Abkommens empfehlen,

    e)    Beschlüsse über die Herausgabe von Auslegungen der Bestimmungen dieses Abkommens fassen,


    f)    außer in Bezug auf dieses Kapitel bis zum Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens Beschlüsse zur Änderung dieses Abkommens fassen, sofern diese Änderungen erforderlich sind, um Fehler zu berichtigen oder Auslassungen oder sonstige Mängel zu beheben,

    g)    in diesem Abkommen vorgesehene Beschlüsse fassen oder nach Artikel 24.5 (Beschlüsse und Empfehlungen) Empfehlungen aussprechen,

    h)    mit allen interessierten Parteien einschließlich des Privatsektors, der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft über Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Abkommen kommunizieren,

    i)    in den in Artikel 24.3 (Änderungen durch den Handelsausschuss) aufgeführten Fällen Beschlüsse zur Änderung dieses Abkommens nach Artikel 27.1 (Änderungen) Absatz 3 fassen und

    j)    in Wahrnehmung seiner Aufgaben andere von den Vertragsparteien vereinbarte Maßnahmen ergreifen.

    (3)    Der Handelsausschuss unterrichtet den im Rahmen des Partnerschaftsabkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss in den regelmäßigen Sitzungen des Gemischten Ausschusses stets über seine Tätigkeiten und die Tätigkeiten seiner Sonderausschüsse oder gegebenenfalls anderer Gremien.


    ARTIKEL 24.3

    Änderungen durch den Handelsausschuss

    Der Handelsausschuss kann gegebenenfalls im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der nachstehenden Kapitel, Anhänge oder Anlagen sowie im Einklang mit Artikel 27.1 (Änderungen) Absatz 3 Beschlüsse zur Änderung der folgenden Teile dieses Abkommens fassen: 115

    a)    Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) zu Kapitel 2 (Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren),

    b)    Kapitel 3 (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren) und Anhang 3-A (Einleitende Bemerkungen zu den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln), Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) einschließlich Anlage 3-B-1 (Ursprungskontingente und Alternativen für die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln des Anhangs 3-B), Anhang 3-C (Wortlaut der Erklärung zum Ursprung) und Anhang 3-D (Lieferantenerklärung gemäß Artikel 3.3 (Ursprungskumulierung) Absatz 4) zu Kapitel 3 (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren),

    c)    Anhang 6-B (Regionale Bedingungen für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse), Anhang 6-C (Anerkennung der Gleichwertigkeit von SPS-Maßnahmen), Anhang 6-D (Leitlinien und Verfahren für Prüfungen und Überprüfungen), Anhang 6-E (Bescheinigung) und Anhang 6-F (Einfuhrkontrollen und Gebühren) zu Kapitel 6 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen),


    d)    Anhang 9-A (Anerkennung der Konformitätsbewertung (Dokumente)), Anhang 9-B (Kraftfahrzeuge und Ausrüstungen oder Teile davon), Anhang 9-C (Regelung nach Artikel 9.10 Absatz 5 Buchstabe b für den regelmäßigen Informationsaustausch über die Sicherheit von Nichtlebensmittelerzeugnissen und damit zusammenhängende Präventions‑, Restriktions- und Korrekturmaßnahmen), Anhang 9-D (Regelung nach Artikel 9.10 Absatz 6 für den regelmäßigen Informationsaustausch über Maßnahmen, die in Bezug auf Nichtlebensmittelerzeugnisse ergriffen werden, bei denen die Vorschriften nicht eingehalten werden und die nicht unter Artikel 9.10 Absatz 5 Buchstabe b fallen) und Anhang 9-E (Wein und Spirituosen) zu Kapitel 9 (Technische Handelshemmnisse),

    e)    das Instrument über gegenseitige Anerkennungen nach Artikel 10.39 (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) Absatz 5 des Kapitels 10 (Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen), 116

    f)    Artikel 10.9 (Leistungsanforderungen) Absatz 1 sowie Anhang 10-A (Bestehende Maßnahmen) und Anhang 10-B (Künftige Maßnahmen) zur Aufnahme der nach Artikel 10.9 (Leistungsanforderungen) Absatz 11 des Kapitels 10 (Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen) ausgehandelten Disziplinen für Leistungsanforderungen bezüglich der Niederlassung oder des Betriebs von Finanzdienstleistern,

    g)    Anhang 13 (Listen der Energieerzeugnisse, Kohlenwasserstoffe und Rohstoffe) zu Kapitel 13 (Energie und Rohstoffe),

    h)    Anhang 14 (Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zum öffentlichen Beschaffungsmarkt) zu Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen),


    i)    Anhang 18-A (Produktklassen) und Anhang 18-B (Listen geografischer Angaben) zu Kapitel 18 (Geistiges Eigentum),

    j)    Artikel 19.3 (Multilaterale Arbeitsnormen und ‑übereinkünfte) Absätze 3 und 4 des Kapitels 19 (Handel und nachhaltige Entwicklung),

    k)    Anhang 24 (Geschäftsordnung des Handelsausschusses) zu Kapitel 24 (Institutionelle Bestimmungen),

    l)    Anhang 26-A (Verfahrensordnung) und Anhang 26-B (Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Mediatoren) zu Kapitel 26 (Streitbeilegung) und

    m)    sonstige Bestimmungen, Anhänge oder Anlagen, für die die Möglichkeit eines solchen Beschlusses in diesem Abkommen ausdrücklich vorgesehen ist.

    ARTIKEL 24.4

    Sonderausschüsse

    (1)    Es werden die folgenden Sonderausschüsse eingesetzt:

    a)    der Ausschuss „Warenhandel“, der sich mit Fragen befasst, die unter Kapitel 2 (Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren), Kapitel 5 (Handelspolitische Schutzmaßnahmen) und Kapitel 9 (Technische Handelshemmnisse) fallen,


    b)    der Ausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“, der sich mit Fragen befasst, die unter Kapitel 6 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) und Kapitel 8 (Tierschutz) fallen,

    c)    der Ausschuss „Nachhaltige Lebensmittelsysteme“, der sich mit Fragen befasst, die unter Kapitel 7 (Nachhaltige Lebensmittelsysteme) fallen,

    d)    der Ausschuss „Wein und Spirituosen“, der sich mit Fragen befasst, die unter Anhang 9-E (Wein und Spirituosen) fallen,

    e)    der Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“, der sich mit Fragen befasst, die unter Kapitel 19 (Handel und nachhaltige Entwicklung) fallen, und

    f)    der Ausschuss „Investitionen, Dienstleistungen, digitaler Handel, öffentliche Beschaffung und geistiges Eigentum einschließlich geografischer Angaben“, der sich mit Fragen befasst, die unter Kapitel 10 (Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen), Kapitel 11 (Kapitalverkehr, Zahlungen und Transfers), Kapitel 12 (Digitaler Handel), Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen) und Kapitel 18 (Geistiges Eigentum) fallen.

    (2)    Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich arbeitet als Sonderausschuss unter der Aufsicht des Handelsausschusses und befasst sich mit Fragen, die unter Kapitel 3 (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren), Kapitel 4 (Zoll- und Handelserleichterungen) und die Bestimmungen zur Rechtsdurchsetzung an den Grenzen und Zusammenarbeit im Zollbereich in Kapitel 18 (Geistiges Eigentum) sowie weitere zollspezifische Bestimmungen dieses Abkommens fallen.


    (3)    Sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist oder von den Vertretern der Vertragsparteien vereinbart wird, treten die Sonderausschüsse einmal jährlich oder auf Ersuchen einer Vertragspartei oder des Handelsausschusses ohne ungebührliche Verzögerung zusammen. Die Sitzungen finden abwechselnd in der Europäischen Union oder in Neuseeland oder nach Vereinbarung der Vertreter der Vertragsparteien unter Nutzung geeigneter Kommunikationsmittel statt. Die Sonderausschüsse legen ihren Sitzungsplan und ihre Tagesordnung einvernehmlich fest.

    (4)    Den Sonderausschüssen gehören Vertreter beider Vertragsparteien an und sie werden auf geeigneter Ebene von Vertretern beider Vertragsparteien gemeinsam geleitet.

    (5)    Jeder Sonderausschuss kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben; verzichtet er darauf, gilt für ihn sinngemäß die Geschäftsordnung des Handelsausschusses.

    (6)    Im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß Absatz 1 sind die Sonderausschüsse befugt,

    a)    die Durchführung und das Funktionieren dieses Abkommens zu überwachen und zu überprüfen,

    b)    unbeschadet des Kapitels 26 (Streitbeilegung) technische Fragen zu prüfen und zu erörtern, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben,

    c)    Beschlüsse zu fassen, sofern das in diesem Abkommen so vorgesehen ist, oder Empfehlungen auszusprechen,


    d)    die zur Unterstützung der Aufgaben des Handelsausschusses erforderlichen vorbereitenden technischen Arbeiten auszuführen, auch wenn dieser Beschlüsse fassen oder Empfehlungen annehmen muss, und

    e)    den Vertragsparteien als Forum für den Austausch von Informationen, die Erörterung bewährter Verfahren und den Austausch über Erfahrungen mit der Durchführung zu dienen.

    (7)    Im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß Absatz 1

    a)    geben die Sonderausschüsse dem Handelsausschuss rechtzeitig vor ihren Sitzungen die Sitzungspläne und die Tagesordnungen bekannt,

    b)    berichten die Sonderausschüsse dem Handelsausschuss über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen ihrer Sitzungen und

    c)    nehmen die Sonderausschüsse die ihnen vom Handelsausschuss übertragenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten wahr.

    (8)    Die Einsetzung oder die Existenz eines Sonderausschusses hindert eine Vertragspartei nicht daran, den Handelsausschuss unmittelbar mit einer Angelegenheit zu befassen.

    (9)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass bei den Sitzungen der Sonderausschüsse alle für die jeweils anstehenden Themen zuständigen Behörden so vertreten sind, wie es den Vertragsparteien zweckdienlich erscheint, und dass jedes Thema auf angemessenem fachlichen Niveau erörtert werden kann.


    ARTIKEL 24.5

    Beschlüsse und Empfehlungen

    (1)    Die Beschlüsse des Handelsausschusses oder gegebenenfalls eines Sonderausschusses sind für die Vertragsparteien und alle im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Gremien einschließlich der in Kapitel 26 (Streitbeilegung) genannten Panels verbindlich. Die Vertragsparteien ergreifen Maßnahmen zur Umsetzung der vom Handelsausschuss gefassten Beschlüsse. Empfehlungen sind nicht verbindlich.

    (2)    Die Annahme von Beschlüssen und Abgabe von Empfehlungen durch den Handelsausschuss oder gegebenenfalls eines Sonderausschusses erfolgt einvernehmlich.

    ARTIKEL 24.6

    Interne Beratungsgruppen

    (1)    Jede Vertragspartei benennt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine interne Beratungsgruppe. Die interne Beratungsgruppe berät die jeweils betroffene Vertragspartei in Fragen, die unter dieses Abkommen fallen. In ihr sind in einem ausgewogenen Verhältnis unabhängige Organisationen der Zivilgesellschaft vertreten, unter anderem in den Bereichen Wirtschaft, nachhaltige Entwicklung, Soziales, Menschenrechte, Umwelt und anderen Bereichen tätige nichtstaatliche Organisationen, Unternehmens- und Arbeitgeberverbände sowie Gewerkschaften. Im Falle Neuseelands gehören der internen Beratungsgruppe Vertreter der Māori an. Die interne Beratungsgruppe kann zur Erörterung verschiedener Bestimmungen dieses Abkommens in unterschiedlichen Zusammensetzungen einberufen werden.


    (2)    Jede Vertragspartei hält mindestens einmal jährlich eine gemeinsame Sitzung mit ihrer internen Beratungsgruppe ab. Jede Vertragspartei berücksichtigt die Stellungnahmen oder Empfehlungen ihrer internen Beratungsgruppe zur Umsetzung dieses Abkommens.

    (3)    Zur Förderung des Bewusstseins der Öffentlichkeit für die internen Beratungsgruppen kann jede Vertragspartei die Listen der an ihrer internen Beratungsgruppe beteiligten Organisationen und die Kontaktstelle für diese Gruppe veröffentlichen.

    (4)    Die Vertragsparteien fördern das Zusammenwirken ihrer jeweiligen internen Beratungsgruppen.

    ARTIKEL 24.7

    Zivilgesellschaftliches Forum

    (1)    Die Vertragsparteien setzen sich für die Organisation eines zivilgesellschaftlichen Forums mit dem Ziel ein, einen Dialog über die Umsetzung dieses Abkommens zu führen, und vereinbaren auf der ersten Sitzung des Handelsausschusses operative Leitlinien für die Handlungsweise des zivilgesellschaftlichen Forums.

    (2)    Das zivilgesellschaftliche Forum bemüht sich, seine Sitzung in Verbindung mit den Sitzungen des Handelsausschusses abzuhalten. Die Vertragsparteien können ferner die Teilnahme am zivilgesellschaftlichen Forum auf virtuellem Wege erleichtern.


    (3)    Das zivilgesellschaftliche Forum steht unabhängigen, im Gebiet der Vertragsparteien niedergelassenen Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Mitgliedern der in Artikel 24.6 (Interne Beratungsgruppen) genannten internen Beratungsgruppen, zur Teilnahme offen. Jede Vertragspartei bemüht sich, eine ausgewogene Vertretung von in den Bereichen Wirtschaft, nachhaltige Entwicklung, Soziales, Menschenrechte, Umwelt und sonstigen Bereichen tätigen, nichtstaatlichen Organisationen, Unternehmens- und Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften zu fördern. Im Falle Neuseelands gehören dem zivilgesellschaftlichen Forum Vertreter der Māori an.

    (4)    Die Vertreter der Vertragsparteien, die Mitglieder des Handelsausschusses sind, nehmen gegebenenfalls an Sitzungen des zivilgesellschaftlichen Forums teil, um über die Umsetzung dieses Abkommens zu informieren und einen Dialog mit dem zivilgesellschaftlichen Forum aufzunehmen. In dieser Sitzung übernehmen die Kovorsitzenden des Handelsausschusses oder gegebenenfalls deren Beauftragte den Vorsitz. Die Vertragsparteien veröffentlichen gemeinsam oder einzeln Erklärungen, die im zivilgesellschaftlichen Forum abgegeben wurden.


    KAPITEL 25

    AUSNAHMEN UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    ARTIKEL 25.1

    Allgemeine Ausnahmen

    (1)    Für die Zwecke des Kapitels 2 (Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren), des Kapitels 4 (Zoll- und Handelserleichterungen), des Kapitels 10 (Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen) Abschnitt B (Liberalisierung von Investitionen), des Kapitels 12 (Digitaler Handel), des Kapitels 13 (Energie und Rohstoffe) und des Kapitels 17 (Staatseigene Unternehmen) wird Artikel XX GATT 1994 einschließlich der Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen aufgenommen.

    (2)    Unter der Voraussetzung, dass Maßnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder nicht zu rechtfertigender Diskriminierung zwischen Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verschleierte Beschränkung für die Liberalisierung von Investitionen und den Handel mit Dienstleistungen darstellen würden, sind Kapitel 10 (Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen), Kapitel 11 (Kapitalverkehr, Zahlungen und Transfers), Kapitel 12 (Digitaler Handel), Kapitel 13 (Energie und Rohstoffe) und Kapitel 17 (Staatseigene Unternehmen), nicht dahin gehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien hindert, Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,

    a)    die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, 117


    b)    die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen erforderlich sind,

    c)    die erforderlich sind, um die Erhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehen, einschließlich solcher,

    i)    die sich auf die Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder dem Umgang mit den Folgen einer Nichterfüllung von Verträgen beziehen,

    ii)    die sich auf den Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und dem Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten beziehen,

    iii)    die sich auf die Sicherheit beziehen.

    (3)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass sich die Vertragsparteien darüber im Klaren sind, dass, soweit diese Maßnahmen anderweitig mit einem in den Absätzen 1 und 2 genannten Kapitel oder Abschnitt unvereinbar sind,

    a)    die in Artikel XX Buchstabe b GATT 1994 und in Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels aufgeführten Maßnahmen auch Umweltmaßnahmen einschließen, die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlich sind,

    b)    Artikel XX Buchstabe g GATT 1994 für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erhaltung lebender und nichtlebender erschöpflicher Naturschätze gilt und


    c)    Maßnahmen zur Umsetzung multilateraler Umweltübereinkommen unter Artikel XX Buchstabe b oder g GATT 1994 oder unter Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels fallen können.

    (4)    Bevor eine Vertragspartei die in Artikel XX Buchstaben i und j GATT 1994 vorgesehenen Maßnahmen trifft, stellt sie der anderen Vertragspartei alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Wird innerhalb von 30 Tagen nach Bereitstellung der Informationen keine Einigung erzielt, kann die Vertragspartei die entsprechenden Maßnahmen anwenden. Verhindern besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung, so kann die Vertragspartei, die die Maßnahmen zu treffen beabsichtigt, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen vorbeugenden Maßnahmen treffen. Die betreffende Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei umgehend darüber.

    ARTIKEL 25.2

    Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

    Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass

    a)    von einer Vertragspartei verlangt wird, Informationen zu liefern oder Zugriff auf sie zu gewähren, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, oder


    b)    eine Vertragspartei daran gehindert wird, Schritte zu unternehmen, die sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet, und zwar

    i)    im Zusammenhang mit der Herstellung von oder dem Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial und mit dem Handel und Geschäften mit sonstigen Waren und Materialien, Dienstleistungen und Technologien sowie mit wirtschaftlichen Tätigkeiten, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen,

    ii)    in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder auf Stoffe, aus denen diese gewonnen werden, oder

    iii)    in Kriegszeiten oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen, oder

    c)    eine Vertragspartei daran gehindert wird, Schritte zur Erfüllung der von ihr im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung von Frieden und Sicherheit in der Welt zu unternehmen.

    ARTIKEL 25.3

    Besteuerung

    (1)    Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „direkte Steuern“ bezeichnet alle Steuern auf Einkommen oder Kapital, einschließlich Steuern auf Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, Steuern auf Immobilienvermögen, Erbschaften und Schenkungen, Steuern auf von Unternehmen gezahlte Löhne oder Gehälter und Steuern auf Wertsteigerungen des Kapitals;


    b)    „Ansässigkeit“ bezeichnet den Steuersitz;

    c)    „Steuerübereinkunft“ bezeichnet eine Übereinkunft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder ein anderes internationales Abkommen oder eine andere internationale Vereinbarung, die sich ausschließlich oder hauptsächlich auf die Besteuerung bezieht und deren Vertragsparteien ein Mitgliedstaat der Union, die Union oder Neuseeland ist.

    (2)    Dieses Ankommen berührt nicht die Rechte und Pflichten Neuseelands, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten aus Steuerübereinkünften. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Abkommen und einer Steuerübereinkunft ist die Steuerübereinkunft maßgebend, soweit es den Widerspruch betrifft. In Bezug auf eine Steuerübereinkunft zwischen der Union oder ihren Mitgliedstaaten und Neuseeland entscheiden die für dieses Abkommen und die betreffende Steuerübereinkunft zuständigen Behörden gemeinsam, ob ein Widerspruch zwischen diesem Abkommen und der Steuerübereinkunft besteht. 118

    (3)    Die Artikel 10.7 (Meistbegünstigung) und 10.17 (Meistbegünstigung) sind nicht auf einen Vorteil anwendbar, den eine Vertragspartei aufgrund einer Steuerübereinkunft gewährt.


    (4)    Unter der Voraussetzung, dass Maßnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder nicht zu rechtfertigender Diskriminierung zwischen Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verschleierte Beschränkung für den Handel und die Investitionstätigkeiten darstellen würde, ist dieses Abkommen nicht dahin gehend auszulegen, dass es die Einführung, Aufrechterhaltung oder Durchsetzung von Maßnahmen einer Vertragspartei verhindert,

    a)    die darauf abzielen, eine gerechte oder wirksame 119 Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern sicherzustellen, oder

    b)    bei denen Steuerpflichtige, die sich nicht in derselben Situation befinden, insbesondere was den Ort ihrer Ansässigkeit oder den Kapitalanlageort betrifft, unterschiedlich behandelt werden.


    ARTIKEL 25.4

    Beschränkungen im Falle von Zahlungsbilanz- undAußenfinanzierungsschwierigkeiten

    (1)    Wird eine Vertragspartei mit schwerwiegenden Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsschwierigkeiten konfrontiert oder drohen solche Schwierigkeiten, so kann die betreffende Vertragspartei vorübergehende Schutzmaßnahmen in Bezug auf Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers einführen oder aufrechterhalten. 120

    (2)    Nach Absatz 1 eingeführte oder aufrechterhaltene vorübergehende Schutzmaßnahmen müssen folgende Merkmale aufweisen:

    a)    sie sind mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds vereinbar,

    b)    sie gehen nicht über das Maß hinaus, das zur Behebung der Umstände nach Absatz 1 notwendig ist,

    c)    sie sind vorübergehender Art und werden schrittweise abgebaut, wenn sich die in Absatz 1 bezeichneten Umstände verbessern,

    d)    sie schädigen die Handels‑, Wirtschafts- und Finanzinteressen der anderen Vertragspartei nicht unnötig, und

    e)    sie sind diskriminierungsfrei, sodass die andere Vertragspartei in vergleichbaren Situationen nicht weniger günstig behandelt wird als eine Nichtvertragspartei.


    (3)    Hinsichtlich des Warenhandels kann eine Vertragspartei zum Schutz ihrer Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsposition vorübergehende Schutzmaßnahmen einführen. Vorübergehende Schutzmaßnahmen, die nach diesem Absatz eingeführt oder aufrechterhalten werden, stehen mit dem GATT 1994 und der zugehörigen Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen im Einklang.

    (4)    Hinsichtlich des Dienstleistungshandels kann eine Vertragspartei zum Schutz ihrer Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsposition vorübergehende Schutzmaßnahmen einführen. Vorübergehende Schutzmaßnahmen, die nach diesem Absatz eingeführt oder aufrechterhalten werden, stehen mit Artikel XII GATS im Einklang.

    ARTIKEL 25.5

    Vorübergehende Schutzmaßnahmen

    (1)    In Ausnahmefällen, in denen die Funktionsweise der Wirtschafts- und Währungsunion der Union schwerwiegend beeinträchtigt ist oder beeinträchtigt zu werden droht, kann die Union für höchstens sechs Monate vorübergehende Schutzmaßnahmen im Hinblick auf den Kapitalverkehr sowie Zahlungen und Transfers ergreifen oder aufrechterhalten.

    (2)    Nach Absatz 1 eingeführte oder aufrechterhaltene vorübergehende Schutzmaßnahmen werden auf den zwingend erforderlichen Umfang beschränkt und dürfen nicht dazu dienen, Neuseeland im Vergleich zu einem Drittland in vergleichbarer Lage willkürlich oder auf nicht zu rechtfertigende Weise zu diskriminieren.


    ARTIKEL 25.6

    Vertrag von Waitangi/Tiriti o Waitangi

    (1)    Unter der Voraussetzung, dass solche Maßnahmen nicht als Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung von Personen der anderen Vertragspartei oder als eine verschleierte Beschränkung des Waren- oder Dienstleistungshandels oder von Investitionstätigkeiten eingesetzt werden, hindert dieses Abkommen Neuseeland nicht daran, Maßnahmen einzuführen, um, unter anderem in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag von Waitangi/te Tiriti o Waitangi, den Māori im Hinblick auf unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten eine günstigere Behandlung zu gewähren.

    (2)    Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Auslegung des Vertrags von Waitangi/te Tiriti o Waitangi einschließlich der Art der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nicht den Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abkommens unterliegt. Kapitel 26 (Streitbeilegung) gilt für diesen Artikel in anderer Weise. Ein nach Artikel 26.5 (Einsetzung eines Panels) eingesetztes Panel kann von der Union nur ersucht werden, festzustellen, ob eine in Absatz 1 genannte Maßnahme mit ihren Rechten aus diesem Abkommen unvereinbar ist.


    ARTIKEL 25.7

    Offenlegung von Informationen

    (1)    Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass die Vertragsparteien dazu verpflichtet sind, vertrauliche Informationen zugänglich zu machen, deren Offenlegung den Rechtsvollzug behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde, es sei denn, dass ein Panel im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens nach Kapitel 26 (Streitbeilegung) die Offenlegung vertraulicher Informationen verlangt. In solchen Fällen stellt das Panel sicher, dass die Vertraulichkeit vollumfänglich gewahrt bleibt.

    (2)    Jede Vertragspartei behandelt dem Handelsausschuss oder Sonderausschüssen vorgelegte Informationen, welche die andere Vertragspartei als vertraulich eingestuft hat, als vertraulich.

    ARTIKEL 25.8

    WTO-Ausnahmegenehmigungen

    Dupliziert ein Recht oder eine Pflicht aus diesem Abkommen ein Recht oder eine Pflicht aus dem WTO-Übereinkommen, gilt eine im Einklang mit einer Ausnahmegenehmigung nach Artikel IX des WTO-Übereinkommens eingeführte Maßnahme auch als mit der duplizierten Bestimmung dieses Abkommens vereinbar.


    KAPITEL 26

    STREITBEILEGUNG

    ABSCHNITT A

    ZIEL UND ANWENDUNGSBEREICH

    ARTIKEL 26.1

    Ziel

    Ziel dieses Kapitels ist es, einen wirksamen und effizienten Mechanismus für die Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und des Veterinärhygiene-Abkommens zu schaffen, um nach Möglichkeit zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.


    ARTIKEL 26.2

    Anwendungsbereich

    (1)    Dieses Kapitel findet vorbehaltlich des Absatzes 2 auf Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens und des Veterinärhygiene-Abkommens (im Folgenden „erfasste Bestimmungen“) Anwendung.

    (2)    Die erfassten Bestimmungen erstrecken sich auf sämtliche Bestimmungen des Veterinärhygiene-Abkommens und dieses Abkommens mit Ausnahme von

    a)    Kapitel 5 (Handelspolitische Schutzmaßnahmen) Abschnitte B (Antidumping- und Ausgleichszölle) und C (Generelle Schutzmaßnahmen),

    b)    Kapitel 15 (Wettbewerbspolitik),

    c)    Artikel 16.6 (Konsultationen),

    d)    Kapitel 20 (Handels- und wirtschaftsbezogene Zusammenarbeit mit den Māori),

    e)    Kapitel 21 (Kleine und mittlere Unternehmen),

    f)    Kapitel 22 (Gute Regulierungspraxis und Zusammenarbeit in Regulierungsfragen) und


    g)    Bestimmungen des Vertrags von Waitangi/te Tiriti o Waitangi in Bezug auf dessen Auslegung einschließlich der Art der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.

    ABSCHNITT B

    KONSULTATIONEN

    ARTIKEL 26.3

    Konsultationen

    (1)    Die Vertragsparteien bemühen sich, die in Artikel 26.2 (Anwendungsbereich) genannten Streitigkeiten dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

    (2)    Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen, in dem sie die strittige Maßnahme sowie die erfassten Bestimmungen aufführt, die ihrer Auffassung nach anzuwenden sind.

    (3)    Die Vertragspartei, an die das Konsultationsersuchen gerichtet ist (im Folgenden „Beschwerdegegnerin“), beantwortet dieses Ersuchen unverzüglich, spätestens jedoch zehn Tage nach dem Tag der Zustellung. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, finden die Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Konsultationsersuchens im Gebiet der Beschwerdegegnerin statt. Die Konsultationen gelten innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Zustellung des Ersuchens oder, im Falle von Streitigkeiten nach Kapitel 19 (Handel und nachhaltige Entwicklung), innerhalb von 90 Tagen nach diesem Zeitpunkt als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.


    (4)    Konsultationen bei dringlichen Angelegenheiten, unter anderem bei leicht verderblichen oder saisonabhängigen Waren oder Dienstleistungen, die rasch ihren Verkehrswert verlieren, finden innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Zustellung des Konsultationsersuchens statt. Die Konsultationen gelten innerhalb dieser 15 Tage als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.

    (5)    Während der Konsultationen legt jede Vertragspartei ausreichende Sachinformationen vor, damit vollständig geprüft werden kann, in welcher Weise sich die strittige Maßnahme auf die Anwendung dieses Abkommens oder des Veterinärhygiene-Abkommens auswirken könnte. Jede Vertragspartei ist bestrebt sicherzustellen, dass an den Konsultationen Bedienstete ihrer zuständigen Behörden teilnehmen, die über Fachwissen in der Angelegenheit verfügen, die Gegenstand der Konsultationen ist.

    (6)    Bei Streitigkeiten bezüglich der Bestimmungen des Kapitels 19 (Handel und nachhaltige Entwicklung), die sich auf die in Kapitel 19 (Handel und nachhaltige Entwicklung) genannten multilateralen Übereinkünfte oder Instrumente beziehen, berücksichtigen die Vertragsparteien Informationen der IAO oder einschlägiger Gremien und Organisationen, die im Rahmen multilateraler Umweltübereinkommen eingerichtet wurden, um die Kohärenz zwischen der Arbeit der Vertragsparteien und diesen Organisationen oder Gremien zu fördern. Sofern dies relevant ist, holen die Vertragsparteien den Rat dieser Organisationen oder ihrer einschlägigen Gremien oder anderer Sachverständiger oder Gremien ein, die sie für geeignet halten. Jede Vertragspartei kann gegebenenfalls die Stellungnahmen der in Artikel 24.6 (Interne Beratungsgruppen) genannten internen Beratungsgruppen oder sonstige Sachverständigengutachten einholen.

    (7)    Die Konsultationen – insbesondere alle von den Vertragsparteien während der Konsultationen als vertraulich eingestuften Informationen und abgegebenen Stellungnahmen – sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.


    (8)    Eine von einer Vertragspartei vorgeschlagene, aber noch nicht umgesetzte Maßnahme kann Gegenstand von Konsultationen nach diesem Artikel, nicht aber Gegenstand von Panelverfahren nach Abschnitt C (Panelverfahren) oder Mediationen nach Abschnitt D (Mediation) sein.

    ABSCHNITT C

    PANELVERFAHREN

    ARTIKEL 26.4

    Einleitung von Panelverfahren

    (1)    Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht hat, kann die Einsetzung eines Panels beantragen, wenn

    a)    die Beschwerdegegnerin das Ersuchen um Konsultationen nicht innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag seiner Zustellung beantwortet,

    b)    innerhalb der in Artikel 26.3 (Konsultationen) Absätze 3 und 4 festgelegten Fristen keine Konsultationen stattfinden,

    c)    sich die Vertragsparteien darauf geeinigt haben, keine Konsultationen abzuhalten, oder


    d)    die Konsultationen abgeschlossen worden sind, ohne dass eine einvernehmliche Lösung erzielt wurde.

    (2)    Das Ersuchen um Einsetzung eines Panels (im Folgenden „Ersuchen um Einsetzung eines Panels“) erfolgt im Wege eines schriftlichen, der anderen Vertragspartei und gegebenenfalls einer nach Absatz 4 beauftragten externen Stelle übermittelten Antrags. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Ersuchen um Einsetzung eines Panels die strittige Maßnahme und erläutert in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise, inwiefern die Maßnahme einen Verstoß gegen die erfassten Bestimmungen darstellt.

    (3)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass das Ersuchen um Einsetzung eines Panels unverzüglich veröffentlicht wird.

    (4)    Der Handelsausschuss kann beschließen, ein externes Gremium mit der Unterstützung von Panels nach diesem Kapitel zu beauftragen, wobei dies auch die Leistung administrativer und juristischer Unterstützung einschließen kann. Im Beschluss des Handelsausschusses werden auch die durch die Beauftragung entstehenden Kosten geregelt.

    ARTIKEL 26.5

    Einsetzung eines Panels

    (1)    Ein Panel setzt sich aus drei Panelmitgliedern zusammen.

    (2)    Die Vertragsparteien nehmen innerhalb von 15 Tagen nach der Zustellung des Ersuchens um Einsetzung eines Panels nach Treu und Glauben Konsultationen zur Erzielung einer Einigung über die Zusammensetzung des Panels auf.


    (3)    Erzielen die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist keine Einigung über die Zusammensetzung des Panels, so benennt jede Vertragspartei innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der in Absatz 2 festgesetzten Frist

    a)    ein Panelmitglied aus der nach Artikel 26.6 (Listen der Panelmitglieder) erstellten Teilliste der betreffenden Vertragspartei oder

    b)    bei Streitigkeiten nach Kapitel 19 (Handel und nachhaltige Entwicklung) ein Panelmitglied aus der Teilliste der betreffenden Vertragspartei, die Bestandteil der gemäß Artikel 26.6 (Listen der Panelmitglieder) Absatz 1 Buchstabe b erstellten Liste für Handel und nachhaltige Entwicklung ist.

    Bestimmt eine Vertragspartei innerhalb der in Absatz 3 vorgesehenen Frist kein Panelmitglied aus seiner Teilliste, so wählt der von der beschwerdeführenden Vertragspartei gestellte Kovorsitzende des Handelsausschusses innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist aus der Teilliste der Vertragspartei, die kein Panelmitglied bestimmt hat, ein Panelmitglied per Losentscheid aus. Der von der beschwerdeführenden Vertragspartei gestellte Kovorsitzende des Handelsausschusses kann diese Wahl per Losentscheid delegieren.

    (4)    Einigen sich die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist nicht auf den Vorsitz des Panels, so wählt der von der beschwerdeführenden Vertragspartei gestellte Kovorsitzende des Handelsausschusses innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf dieser Frist den Panelvorsitzenden per Losentscheid wie folgt aus:

    a)    aus der nach Artikel 26.6 (Liste der Panelmitglieder) erstellten Teilliste für Vorsitzende oder

    b)    bei Streitigkeiten nach Kapitel 19 (Handel und nachhaltige Entwicklung) aus der Teilliste für Vorsitzende, die Bestandteil der gemäß Artikel 26.6 (Listen der Panelmitglieder) Absatz 1 Buchstabe b erstellten Liste für Handel und nachhaltige Entwicklung ist.


    Der von der beschwerdeführenden Vertragspartei gestellte Kovorsitzende des Handelsausschusses kann diese Wahl per Losentscheid delegieren.

    (5)    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gilt das Panel 15 Tage, nachdem die drei ausgewählten Panelmitglieder ihre Ernennung gemäß Anhang 26-A (Verfahrensordnung) Regel 10 angenommen haben, als eingesetzt. Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich das Datum der Einsetzung des Panels.

    (6)    Ist eine der in Artikel 26.6 (Listen der Panelmitglieder) vorgesehenen Listen noch nicht erstellt oder sie enthält nicht genügend Namen oder nur Namen von Personen, die zu dem Zeitpunkt, an dem nach Absatz 3 oder 4 ein Panelmitglied auszuwählen ist, nicht zur Verfügung stehen, so werden die Panelmitglieder per Losentscheid aus den Personen ausgewählt, die von einer Vertragspartei oder von beiden Vertragsparteien gemäß Anhang 26-A (Verfahrensordnung) förmlich vorgeschlagen wurden.

    ARTIKEL 26.6

    Liste der Panelmitglieder

    (1)    Der Handelsausschuss erstellt auf seiner ersten Sitzung nach Inkrafttreten dieses Abkommens

    a)    eine Liste von Personen, die bereit und in der Lage sind, als Panelmitglieder zu fungieren, und


    b)    eine gesonderte Liste von Personen, die bereit und in der Lage sind, bei Streitigkeiten nach Kapitel 19 (Handel und nachhaltige Entwicklung) als Panelmitglieder zu fungieren (im Folgenden „Liste für Handel und nachhaltige Entwicklung“).

    (2)    Jede der in Absatz 1 Buchstabe a und b genannten Listen setzt sich aus folgenden Teillisten zusammen:

    a)    eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen der Union erstellt wird,

    b)    eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen Neuseelands erstellt wird, und

    c)    eine Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im Panel den Vorsitz führen können.

    (3)    Die in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Teillisten umfassen jeweils mindestens drei Personen. Die in Absatz 2 Buchstabe c genannte Teilliste enthält nicht mehr als sechs Personen. Der Handelsausschuss stellt sicher, dass die Liste immer diese Personenzahl aufweist.

    (4)    Der Handelsausschuss kann zusätzliche Listen mit Personen aufstellen, die über Sachkenntnis in unter dieses Abkommen fallenden spezifischen Sektoren verfügen. Mit Zustimmung der Vertragsparteien wird bei der Zusammenstellung des Panels nach dem in Artikel 26.5 (Einsetzung eines Panels) dargelegten Verfahren auf diese zusätzlichen Listen zurückgegriffen.


    ARTIKEL 26.7

    Anforderungen an die Panelmitglieder

    (1)    Für alle Panelmitglieder gilt Folgendes:

    a)    sie verfügen über nachgewiesene Sachkenntnis in den Bereichen Recht und internationaler Handel und in anderen unter dieses Abkommen fallenden Fragen,

    b)    sie sind unabhängig und stehen keiner der Vertragsparteien nahe oder nehmen Weisungen von einer der Vertragsparteien entgegen,

    c)    sie handeln in persönlicher Eigenschaft und nehmen keine Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegen, die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Streitigkeit betreffen, und

    d)    sie halten Anhang 26-B (Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Mediatoren) ein.

    (2)    Der Vorsitz muss auch über Erfahrung mit Streitbeilegungsverfahren verfügen.

    (3)    Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe a und des Absatzes 2 verfügt jedes Panelmitglied auf der Liste für Handel und nachhaltige Entwicklung über Fachkenntnisse in folgenden Bereichen:

    a)    Arbeits- und Umweltrecht,

    b)    Fragen, auf die in Kapitel 19 (Handel und nachhaltige Entwicklung) eingegangen wird, oder


    c)    Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus internationalen Übereinkünften ergeben.

    (4)    Die Vertragsparteien können mit Blick auf den Gegenstand einer bestimmten Streitigkeit vereinbaren, von den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen abzuweichen.

    ARTIKEL 26.8

    Aufgaben des Panels

    Das Panel

    a)    nimmt eine objektive Beurteilung der ihm vorliegenden Angelegenheit vor, einschließlich einer objektiven Beurteilung des Sachverhalts sowie der Anwendbarkeit der erfassten Bestimmungen und der Vereinbarkeit mit diesen,

    b)    legt in seinen Entscheidungen und Berichten den festgestellten Sachverhalt, die Anwendbarkeit der erfassten Bestimmungen und die wichtigsten Gründe für seine Feststellungen und Empfehlungen dar und

    c)    sollte die Vertragsparteien regelmäßig konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit zur Erarbeitung einvernehmlicher Lösungen bieten.


    ARTIKEL 26.9

    Mandat

    (1)    Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels etwas anderes vereinbaren, gilt für das Panel folgendes Mandat:

    „Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Panels vorgelegten Frage im Lichte der von den Vertragsparteien angeführten einschlägigen erfassten Bestimmungen, Entscheidung über die Anwendbarkeit der erfassten Bestimmungen und die Vereinbarkeit der strittigen Maßnahme mit diesen Bestimmungen und Erstellung eines Berichts nach den Artikeln 26.11 (Zwischenbericht) und 26.12 (Abschlussbericht).“

    (2)    Einigen sich die Vertragsparteien auf ein anderes Mandat als das in Absatz 1 genannte, notifizieren sie dem Panel das vereinbarte Mandat innerhalb der in Absatz 1 festgesetzten Frist.

    ARTIKEL 26.10

    Entscheidung über die Dringlichkeit

    (1)    Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das Panel innerhalb von zehn Tagen nach seiner Einsetzung, ob es sich um eine dringende Angelegenheit handelt.


    (2)    Entscheidet das Panel, dass die Streitigkeit dringende Angelegenheiten betrifft, so betragen die in Abschnitt C (Panelverfahren) dieses Kapitels festgelegten Fristen mit Ausnahme der in Artikel 26.5 (Einsetzung eines Panels) und Artikel 26.9 (Mandat) genannten Fristen die Hälfte der dort festgesetzten Frist.

    ARTIKEL 26.11

    Zwischenbericht

    (1)    Das Panel legt den Vertragsparteien innerhalb von 90 Tagen nach seiner Einsetzung einen Zwischenbericht vor. Ist das Panel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitz des Panels dies den Vertragsparteien schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Termin mit, zu dem das Panel seinen Zwischenbericht vorzulegen beabsichtigt. Das Panel legt seinen Zwischenbericht keinesfalls später als 120 Tage nach der Einsetzung des Panels vor.

    (2)    Jede Vertragspartei kann das Panel innerhalb von zehn Tagen nach Vorlage des Zwischenberichts schriftlich um Überprüfung konkreter Aspekte des Zwischenberichts ersuchen. Eine Vertragspartei kann innerhalb von sechs Tagen nach Zustellung des Ersuchens Stellungnahmen zu dem Ersuchen der anderen Vertragspartei abgeben.


    ARTIKEL 26.12

    Abschlussbericht

    (1)    Das Panel legt den Vertragsparteien innerhalb von 120 Tagen nach seiner Einsetzung seinen Abschlussbericht vor. Ist das Panel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitz des Panels dies den Vertragsparteien schriftlich und teilt die Gründe für die Verzögerung sowie den Termin mit, zu dem das Panel seinen Abschlussbericht vorzulegen beabsichtigt. Das Panel legt seinen Abschlussbericht keinesfalls später als 150 Tage nach seiner Einsetzung vor.

    (2)    Der Abschlussbericht enthält eine Erörterung schriftlicher Ersuchen der Vertragsparteien zum Zwischenbericht nach Artikel 26.11 (Zwischenbericht) Absatz 2 und geht eindeutig auf die Stellungnahmen der Vertragsparteien ein.

    ARTIKEL 26.13

    Vollzugsmaßnahmen

    (1)    Die Beschwerdegegnerin trifft alle notwendigen Maßnahmen, um den Feststellungen und Empfehlungen des Abschlussberichts umgehend nachzukommen und dafür zu sorgen, dass sie sich mit den erfassten Bestimmungen in Einklang befindet.


    (2)    Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin spätestens 30 Tage nach Vorlage des Abschlussberichts schriftlich, welche Vollzugsmaßnahmen sie getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt.

    (3)    Im Hinblick auf Streitigkeiten nach Kapitel 19 (Handel und nachhaltige Entwicklung) wird darüber hinaus

    a)    die Beschwerdegegnerin spätestens 30 Tage nach Vorlage des Abschlussberichts ihren gemäß Artikel 24.6 (Interne Beratungsgruppen) eingesetzten zivilgesellschaftlichen Mechanismus und die gemäß Artikel 19.20 (Kontaktstellen) eingerichtete Kontaktstelle der anderen Vertragspartei über die Maßnahmen informieren, die sie getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, und

    b)    der Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung die Umsetzung der Vollzugsmaßnahmen überwachen. Die in Artikel 24.6 (Interne Beratungsgruppen) genannten internen Beratungsgruppen können dem Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung diesbezügliche Bemerkungen übermitteln.

    ARTIKEL 26.14

    Angemessene Frist

    (1)    Ist ein sofortiger Vollzug nicht möglich, so notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin spätestens 30 Tage nach dem Tag der Vorlage des Abschlussberichts die Dauer der angemessenen Frist, die sie für einen solchen Vollzug benötigt. Die Vertragsparteien bemühen sich, eine angemessene Frist für die Umsetzung zu vereinbaren.


    (2)    Haben die Vertragsparteien keine Einigung über die Dauer der angemessenen Frist erzielt, so kann die Beschwerdeführerin frühestens 20 Tage nach der Zustellung der in Absatz 1 genannten Notifikation das ursprüngliche Panel schriftlich ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist zu bestimmen. Das Panel legt den Vertragsparteien innerhalb von 20 Tagen nach Zustellung dieses Ersuchens seine Entscheidung vor.

    (3)    Die Beschwerdegegnerin legt der Beschwerdeführerin spätestens 30 Tage vor Ablauf der angemessenen Frist eine schriftliche Notifikation ihrer Fortschritte bei der Umsetzung des Abschlussberichts vor.

    (4)    Die Vertragsparteien können übereinkommen, die angemessene Frist zu verlängern.

    ARTIKEL 26.15

    Prüfung des Vollzugs

    (1)    Die Beschwerdegegnerin übermittelt der Beschwerdeführerin spätestens am Tag des Ablaufs der angemessenen Frist eine schriftliche Notifikation der Maßnahmen, die sie zur Umsetzung des Abschlussberichts getroffen hat.


    (2)    Herrscht zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich des Bestehens einer Vollzugsmaßnahme oder deren Vereinbarkeit mit den erfassten Bestimmungen Uneinigkeit, so kann die Beschwerdeführerin beim ursprünglichen Panel ein schriftliches Ersuchen um eine Entscheidung in dieser Frage stellen. In dem Ersuchen ist die strittige Maßnahme zu nennen und in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise zu erläutern, inwiefern die betreffende Maßnahme gegen die erfassten Bestimmungen verstößt. Das Panel legt den Vertragsparteien innerhalb von 54 Tagen nach Zustellung dieses Ersuchens seine Entscheidung vor.

    ARTIKEL 26.16

    Einstweilige Abhilfemaßnahmen

    (1)    Die Beschwerdegegnerin nimmt auf Ersuchen der Beschwerdeführerin Konsultationen mit der Beschwerdeführerin auf, um sich auf einen für beide Seiten zufriedenstellenden Ausgleich zu verständigen, wenn

    a)    die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin notifiziert, dass die Umsetzung des Abschlussberichts nicht möglich ist,

    b)    die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin innerhalb der in Artikel 26.13 (Vollzugsmaßnahmen) genannten Frist oder vor Ablauf der angemessenen Frist keine zum Zweck des Vollzugs getroffenen Maßnahmen notifiziert hat,

    c)    das Panel feststellt, dass keine zum Zweck des Vollzugs getroffene Maßnahme besteht, oder


    d)    das Panel feststellt, dass die zum Zweck des Vollzugs getroffene Maßnahme nicht mit den erfassten Bestimmungen vereinbar ist.

    (2)    Dieser Artikel findet auf Streitigkeiten nach Kapitel 19 (Handel und nachhaltige Entwicklung) Anwendung, wenn

    a)    eine in Absatz 1 Buchstaben a, b oder c dargelegte Situation eintritt und im Abschlussbericht nach Artikel 26.12 (Abschlussbericht) ein Verstoß gegen Folgendes festgestellt wird:

    i)    Artikel 19.3 (Multilaterale Arbeitsnormen und ‑übereinkünfte) Absatz 3 oder

    ii)    Artikel 19.6 (Handel und Klimawandel) Absatz 3, wenn das betreffende Panel in seinem Abschlussbericht feststellt, dass die Beschwerdegegnerin sich nicht jeder Handlung oder Unterlassung enthalten hat, die dem Ziel und dem Zweck des Übereinkommens von Paris in erheblichem Maße zuwiderläuft, oder

    b)    eine der in Absatz 1 Buchstabe d dargelegten Situationen eintritt und in der Entscheidung des Vollzugspanels nach Artikel 26.15 (Prüfung des Vollzugs) ein Verstoß gegen Folgendes festgestellt wird:

    i)    Artikel 19.3 (Multilaterale Arbeitsnormen und ‑übereinkünfte) Absatz 3 oder

    ii)    Artikel 19.6 (Handel und Klimawandel) Absatz 3, wenn das betreffende Panel in seiner Entscheidung feststellt, dass die Beschwerdegegnerin sich nicht jeder Handlung oder Unterlassung enthalten hat, die dem Ziel und dem Zweck des Übereinkommens von Paris in erheblichem Maße zuwiderläuft.


    (3)    Beschließt die Beschwerdeführerin unter den in den Absätzen 1 und 2 genannten Umständen, keine Konsultationen über einen Ausgleich zu beantragen, oder einigen sich die Vertragsparteien nicht innerhalb von 20 Tagen nach Aufnahme von Ausgleichskonsultationen auf einen Ausgleich, so kann die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin schriftlich notifizieren, dass sie beabsichtigt, die Anwendung der Verpflichtungen aus den erfassten Bestimmungen auszusetzen. In einer solchen Notifikation ist anzugeben, in welchem Umfang die Verpflichtungen ausgesetzt werden sollen.

    (4)    Die Beschwerdeführerin kann zehn Tage nach der Zustellung der in Absatz 3 genannten Notifikation die Verpflichtungen aussetzen, es sei denn, die Beschwerdegegnerin stellt ein Ersuchen nach Absatz 6.

    (5)    Die Aussetzung von Verpflichtungen darf den Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile nicht übersteigen.

    (6)    Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der notifizierte Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen über den Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile hinausgeht oder dass die in Absatz 2 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind, so kann sie vor Ablauf der in Absatz 4 vorgesehenen Frist von zehn Tagen das ursprüngliche Panel schriftlich ersuchen, eine Entscheidung in der betreffenden Angelegenheit zu treffen. Das Panel legt den Vertragsparteien seine Entscheidung über den Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen oder Nichterfüllung der in Absatz 2 aufgeführten Bedingungen innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum des Ersuchens vor. Solange die Entscheidung des Panels nicht vorliegt, werden die Verpflichtungen nicht ausgesetzt. Die Aussetzung von Verpflichtungen muss mit dieser Entscheidung im Einklang stehen.


    (7)    Die Aussetzung von Verpflichtungen oder der in diesem Artikel vorgesehene Ausgleich sind vorübergehende Maßnahmen, die nicht mehr angewendet werden dürfen, sobald

    a)    die Vertragsparteien eine einvernehmliche Lösung nach Artikel 26.26 (Einvernehmliche Lösung) erzielt haben,

    b)    die Vertragsparteien übereingekommen sind, dass die getroffene Vollzugsmaßnahme die Beschwerdegegnerin mit den erfassten Bestimmungen in Einklang bringt, oder

    c)    eine vom Panel als mit den erfassten Bestimmungen unvereinbar befundene Vollzugsmaßnahme aufgehoben oder so geändert worden ist, dass die Beschwerdegegnerin sich diesen Bestimmungen im Einklang befindet.

    ARTIKEL 26.17

    Überprüfung von Vollzugsmaßnahmen,
    die nach Einführung einstweiliger Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden

    (1)    Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin die Maßnahmen zur Umsetzung des Abschlussberichts, die sie im Anschluss an die Aussetzung von Verpflichtungen oder gegebenenfalls nach einem einstweiligen Ausgleich ergriffen hat. Außer in Fällen nach Absatz 2 hebt die Beschwerdeführerin die Aussetzung von Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Notifikation auf. Sofern ein Ausgleich vorgenommen wurde, darf die Beschwerdegegnerin außer in Fällen nach Absatz 2 innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung ihrer Notifikation, dass sie die Umsetzung vollzogen hat, die Anwendung eines solchen Ausgleichs beenden.


    (2)    Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung der Notifikation keine Einigung darüber, ob die Beschwerdegegnerin sich durch die notifizierte Maßnahme mit den erfassten Bestimmungen im Einklang befindet, so kann jede Vertragspartei das ursprüngliche Panel schriftlich ersuchen, in der Angelegenheit zu entscheiden; andernfalls wird gegebenenfalls die Aussetzung der Verpflichtungen beziehungsweise der Ausgleich beendet. Das Panel legt den Vertragsparteien innerhalb von 46 Tagen nach Zustellung des Ersuchens seine Entscheidung vor. Entscheidet das Panel, dass sich die Vollzugsmaßnahme mit den erfassten Bestimmungen im Einklang befindet, so wird die Aussetzung von Verpflichtungen beziehungsweise der Ausgleich aufgehoben. Gegebenenfalls passt die Beschwerdeführerin den Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen oder des Ausgleichs unter Berücksichtigung der Entscheidung des Panels an.

    (3)    Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der Umfang der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Aussetzung von Verpflichtungen über den Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile hinausgeht, so kann sie das ursprüngliche Panel schriftlich um eine Entscheidung in der betreffenden Angelegenheit ersuchen.

    ARTIKEL 26.18

    Ersetzung von Panelmitgliedern

    Ist ein Panelmitglied während eines Streitbeilegungsverfahrens nach diesem Abschnitt nicht zur Teilnahme in der Lage, tritt es zurück oder muss es ersetzt werden, weil es Anhang 26-B (Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Mediatoren) nicht entspricht, findet das in Artikel 26.5 (Einsetzung eines Panels) vorgesehene Verfahren Anwendung; ein Ersatzmitglied hat sämtliche Rechte und Pflichten des ursprünglichen Panelmitglieds. Die Frist für die Vorlage des Berichts oder die Entscheidung des Panels wird um die für die Ernennung des neuen Panelmitglieds benötigte Zeit verlängert.


    ARTIKEL 26.19

    Verfahrensordnung

    (1)    Die Verfahren des Panels werden durch diesen Abschnitt und Anhang 26-A (Verfahrensordnung) geregelt.

    (2)    Sofern in Anhang 26-A (Verfahrensordnung) nichts anderes bestimmt ist, finden die Verhandlungen öffentlich statt.

    ARTIKEL 26.20

    Aussetzung und Beendigung

    (1)    Auf Ersuchen beider Vertragsparteien setzt das Panel seine Arbeiten jederzeit für einen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum, der 12 aufeinanderfolgende Monate nicht überschreitet, aus.

    (2)    Das Panel nimmt seine Arbeit vor dem Ablauf des Aussetzungszeitraums auf schriftliches Ersuchen beider Vertragsparteien oder bei Ablauf des Aussetzungszeitraums auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei wieder auf. Die ersuchende Vertragspartei notifiziert dies der anderen Vertragspartei entsprechend. Nimmt das Panel nach Ablauf des Aussetzungszeitraums seine Arbeit gemäß diesem Absatz nicht wieder auf, so erlischt die Befugnis des Panels und das Streitbeilegungsverfahren wird beendet.

    (3)    Wird die Arbeit des Panels ausgesetzt, so verlängern sich die maßgeblichen Fristen nach diesem Abschnitt um denselben Zeitraum, für den die Arbeit des Panels ausgesetzt war.


    ARTIKEL 26.21

    Recht zur Einholung und Entgegennahme von Informationen

    (1)    Das Panel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder auf eigene Initiative von den Vertragsparteien einschlägige Informationen anfordern, die es für erforderlich und geeignet hält. Jedes Ersuchen des Panels um Übermittlung solcher Informationen wird von den Vertragsparteien umgehend und vollständig beantwortet.

    (2)    Das Panel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder auf eigene Initiative die ihm geeignet erscheinenden Informationen aus jeder beliebigen Quelle einholen. Das Panel ist ferner berechtigt, nach eigenem Ermessen und vorbehaltlich etwaiger von den Vertragsparteien vereinbarter Bedingungen Sachverständigengutachten einzuholen.

    (3)    Im Hinblick auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Einhaltung multilateraler Übereinkünfte und Instrumente, auf die in Kapitel 19 (Handel und nachhaltige Entwicklung) Bezug genommen wird, sollten Stellungnahmen externer Sachverständiger oder vom Panel angeforderte Informationen auch Informationen und Ratschläge der IAO oder einschlägiger Gremien und Organisationen, die im Rahmen multilateraler Umweltübereinkommen eingerichtet wurden, umfassen.

    (4)    Das Panel prüft Amicus-Curiae-Schriftsätze natürlicher Personen einer Vertragspartei oder in einer Vertragspartei niedergelassener juristischer Personen nach Anhang 26-A (Verfahrensordnung).

    (5)    Alle im Rahmen dieses Artikels vom Panel eingeholten Informationen oder Stellungnahmen werden den Vertragsparteien gegenüber offengelegt und die Vertragsparteien können dazu Stellung nehmen.


    ARTIKEL 26.22

    Auslegungsregeln

    (1)    Das Panel legt die erfassten Bestimmungen nach den Auslegungsregeln des Völkergewohnheitsrechts aus, einschließlich der Regeln, die in dem am 23. Mai 1969 in Wien unterzeichneten Wiener Vertragsrechtsübereinkommen kodifiziert wurden.

    (2)    Das Panel berücksichtigt auch die einschlägigen Auslegungen in den vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichten von WTO-Panels und des Berufungsgremiums.

    (3)    Die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien werden durch die Berichte und Entscheidungen des Panels weder erweitert noch eingeschränkt.

    ARTIKEL 26.23

    Berichte und Entscheidungen des Panels

    (1)    Die Beratungen des Panels bleiben vertraulich. Das Panel bemüht sich nach Kräften um Einvernehmlichkeit, wenn es Berichte verfasst und Entscheidungen trifft. Ist dies nicht möglich, so entscheidet das Panel mit der Mehrheit der Stimmen. Abweichende Meinungen einzelner Panelmitglieder werden auf keinen Fall veröffentlicht.

    (2)    Die Entscheidungen und Berichte des Panels werden von den Vertragsparteien bedingungslos übernommen. Sie begründen weder Rechte noch Pflichten für natürliche oder juristische Personen.


    (3)    Jede Vertragspartei macht die Berichte und Entscheidungen des Panels und seine Schriftsätze der Öffentlichkeit zugänglich, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet ist.

    (4)    Das Panel und die Vertragsparteien behandeln alle dem Panel von einer Vertragspartei übermittelten Informationen im Einklang mit den Regeln 34 bis 36 des Anhangs 26-A (Verfahrensordnung) als vertraulich.

    ARTIKEL 26.24

    Wahl des Gremiums

    (1)    Entsteht eine Streitigkeit über eine bestimmte Maßnahme, die einen mutmaßlichen Verstoß gegen die erfassten Bestimmungen und eine im Wesentlichen gleichwertige Verpflichtung aus einem anderen internationalen Handelsabkommen darstellt, dem beide Vertragsparteien angehören, einschließlich des WTO-Übereinkommens, so wählt die Beschwerdeführerin das Gremium, in dessen Rahmen die Streitigkeit beigelegt werden soll.

    (2)    Hat eine Vertragspartei das Gremium ausgewählt und die Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abschnitt oder einem anderen internationalen Handelsabkommen eingeleitet, so darf sie hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Maßnahme kein anderes Streitbeilegungsverfahren im Rahmen eines anderen Abkommens einleiten, es sei denn, das zuerst gewählte Gremium kann aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit nicht über den Fall befinden.

    (3)    Für die Zwecke dieses Artikels

    a)    gelten die Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abschnitt als eingeleitet, sobald eine Vertragspartei nach Artikel 26.4 (Einleitung von Panelverfahren) ein Ersuchen um Einsetzung eines Panels gestellt hat,


    b)    gelten die Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als eingeleitet, sobald eine Vertragspartei ein Ersuchen um Einsetzung eines Panels nach Artikel 6 DSU gestellt hat, und

    c)    gelten Streitbeilegungsverfahren im Rahmen etwaiger sonstiger internationaler Handelsabkommen nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Abkommens als eingeleitet.

    (4)    Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht an der Aussetzung von Verpflichtungen, die vom WTO-Streitbeilegungsgremium oder im Rahmen der Streitbeilegungsverfahren eines anderen internationalen Handelsabkommens, dessen Vertragspartei beide Streitparteien sind, genehmigt wurde. Eine Vertragspartei kann sich nicht auf das WTO-Übereinkommen oder andere internationale Handelsabkommen zwischen den Vertragsparteien berufen, um die andere Vertragspartei daran zu hindern, Verpflichtungen nach diesem Kapitel auszusetzen.

    ABSCHNITT D

    MEDIATION

    ARTIKEL 26.25

    Mediation

    Die Vertragsparteien können in Bezug auf Maßnahmen, die nach Auffassung einer Vertragspartei den Handel und die Investitionstätigkeiten zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen, die Mediation in Anspruch nehmen. Das Mediationsverfahren wird in Anhang 26-C (Verfahrensordnung für die Mediation) dargelegt.


    ABSCHNITT E

    GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

    ARTIKEL 26.26

    Einvernehmliche Lösung

    (1)    Die Vertragsparteien können bei Streitigkeiten nach Artikel 26.2 (Anwendungsbereich) jederzeit eine einvernehmliche Lösung finden.

    (2)    Wird im Rahmen eines Panel- oder Mediationsverfahrens eine einvernehmliche Lösung erzielt, notifizieren die Vertragsparteien diese gegebenenfalls gemeinsam dem Vorsitz des Panels beziehungsweise dem Mediator. Mit dieser Notifikation enden die Panelverfahren beziehungsweise das Mediationsverfahren.

    (3)    Jede von den Vertragsparteien erzielte einvernehmliche Lösung wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

    (4)    Jede Vertragspartei trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um die einvernehmliche Lösung innerhalb der vereinbarten Frist umzusetzen.

    (5)    Spätestens bei Ablauf der vereinbarten Frist unterrichtet die umsetzende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich über ihre Maßnahmen zur Umsetzung der einvernehmlichen Lösung.


    ARTIKEL 26.27

    Fristen

    (1)    Alle in diesem Kapitel aufgeführten Fristen werden, sofern nichts anderes bestimmt wird, in Kalendertagen ab dem Tag gerechnet, der auf die Handlung folgt, auf die sie sich beziehen.

    (2)    Die in diesem Kapitel aufgeführten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.

    (3)    Im Hinblick auf Abschnitt C (Panelverfahren) kann das Panel den Vertragsparteien unter Angabe der Gründe für seinen Vorschlag jederzeit eine Änderung der in diesem Kapitel genannten Fristen vorschlagen.

    ARTIKEL 26.28

    Kosten

    (1)    Jede Vertragspartei trägt selbst die Kosten, die ihr aus der Beteiligung am Panelverfahren beziehungsweise Mediationsverfahren entstehen.

    (2)    Sofern in Anhang 26-A (Verfahrensordnung) nichts anderes bestimmt ist, tragen die Vertragsparteien die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließlich der Honorare und Auslagen der Panelmitglieder und Mediatoren, gemeinsam und zu gleichen Teilen. Für die Vergütung der Panelmitglieder und Mediatoren gelten die WTO-Sätze.


    (3)    Der Handelsausschuss kann einen Beschluss erlassen, in dem die Parameter oder sonstigen Einzelheiten zur Vergütung und der Kostenerstattung für Panelmitglieder und Mediatoren, einschließlich der damit verbundenen Kosten, die im Laufe des Verfahrens anfallen könnten, festgelegt werden. Bis zu einem solchen Beschluss werden die Vergütung und die Kostenerstattung für Panelmitglieder und Mediatoren sowie die damit verbundenen Kosten gemäß Anhang 26-A (Verfahrensordnung) Regel 10 festgelegt.

    ARTIKEL 26.29

    Änderung der Anhänge

    Der Handelsausschuss kann die Anhänge 26-A (Verfahrensordnung) und 26-B (Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Mediatoren) ändern.


    KAPITEL 27

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    ARTIKEL 27.1

    Änderungen

    (1)    Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dieses Abkommen zu ändern.

    (2)    Änderungen treten am ersten Tag des zweiten Monats oder zu einem späteren von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien schriftliche Notifikationen ausgetauscht haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten der Änderungen geltenden rechtlichen Anforderungen erfüllt und die betreffenden Verfahren abgeschlossen sind.

    (3)    Der Handelsausschuss kann dieses Abkommen durch Beschluss ändern, sofern dies in Artikel 24.3 (Änderungen durch den Handelsausschuss) vorgesehen ist. In dem Beschluss des Handelsausschusses wird entweder das Datum des Inkrafttretens der Änderungen angegeben oder, falls das interne System einer Vertragspartei dies erfordert, vorgesehen, dass diese Änderungen in Kraft treten, nachdem schriftlich notifiziert worden ist, dass die noch ausstehenden rechtlichen Anforderungen erfüllt und die noch offenen Verfahren der Vertragsparteien abgeschlossen sind.


    ARTIKEL 27.2

    Inkrafttreten

    (1)    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander durch den Austausch schriftlicher Notifikationen die Erfüllung ihrer jeweiligen rechtlichen Verpflichtungen und den Abschluss ihrer diesbezüglichen Verfahren bestätigt haben. Die Vertragsparteien können ein anderes Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens vereinbaren.

    (2)      Die in Absatz 1 genannten Notifikationen sind dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Handel Neuseelands zu übersenden.

    ARTIKEL 27.3

    Beendigung

    (1)    Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, bis es nach Absatz 2 beendet wird.

    (2)    Eine Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei ihre Absicht notifizieren, dieses Abkommen zu beenden. Eine Notifikation an die Union ist an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und eine Notifikation an Neuseeland an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Handel Neuseelands zu übersenden. Die Beendigung dieses Abkommens wird sechs Monate nach der Zustellung der Notifikation wirksam, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

    ARTIKEL 27.4

    Erfüllung von Verpflichtungen

    (1)    Jede Vertragspartei ist in vollem Umfang für die Einhaltung aller Bestimmungen dieses Abkommens verantwortlich.


    (2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle erforderlichen Maßnahmen zum Wirksamwerden der Bestimmungen dieses Abkommens getroffen werden, auch zu ihrer Einhaltung auf allen Zuständigkeitsebenen sowie durch Personen, die ihnen übertragene hoheitliche Befugnisse ausüben. Jede Vertragspartei erfüllt die in diesem Abkommen festgelegten Verpflichtungen nach Treu und Glauben.

    (3)    Dieses Abkommen ist Teil des gemeinsamen institutionellen Rahmens nach Artikel 52 Absatz 1 des Partnerschaftsabkommens. Eine Vertragspartei kann geeignete Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Abkommen treffen, wenn eine besonders schwere und substanzielle Verletzung einer der in Artikel 2 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 1 des Partnerschaftsabkommens als wesentliche Elemente bezeichneten Verpflichtungen vorliegt, die den Weltfrieden und die internationale Sicherheit gefährdet, sodass eine sofortige Reaktion erforderlich ist. Eine Vertragspartei kann solche geeigneten Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Abkommen auch im Falle einer Handlung oder Unterlassung, die dem Ziel und dem Zweck des Übereinkommens von Paris in erheblichem Maße zuwiderläuft, ergreifen. Diese geeigneten Maßnahmen werden nach dem in Artikel 54 des Partnerschaftsabkommens dargelegten Verfahren getroffen.

    ARTIKEL 27.5

    Übertragene Befugnisse

    Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, stellt jede Vertragspartei sicher, dass dann, wenn eine juristische Person, einschließlich eines staatseigenen Unternehmens, eines Unternehmens mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder eines erklärten Monopols, Regulierungs- oder Verwaltungsbefugnisse oder sonstige staatliche Befugnisse ausübt, welche die betreffende Vertragspartei dieser Person zur Durchführung übertragen hat, die betreffende Person im Einklang mit den Pflichten der betreffenden Vertragspartei aus diesem Abkommen handelt.


    ARTIKEL 27.6

    Keine direkten Auswirkungen

    (1)    Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es andere Rechte oder Pflichten für Personen begründet als die zwischen den Vertragsparteien nach dem Völkerrecht geschaffenen Rechte oder Pflichten.

    (2)    Eine Vertragspartei darf in ihrem internen Recht kein Klagerecht gegen die andere Partei vorsehen, das sich darauf gründet, dass eine Maßnahme der anderen Vertragspartei mit diesem Abkommen nicht vereinbar ist.

    ARTIKEL 27.7

    Gesetze und sonstige Vorschriften einschließlich ihrer Änderungen

    Wird in diesem Abkommen auf Gesetze und sonstige Vorschriften einer Vertragspartei Bezug genommen, so sind diese Gesetze und sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Änderungen zu verstehen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

    ARTIKEL 27.8

    Bestandteile dieses Abkommens

    (1)    Die Anhänge, Anlagen, Erklärungen, Gemeinsamen Erklärungen und Fußnoten dieses Abkommens sind Bestandteile desselben.


    (2)    Jeder Anhang zu diesem Abkommen einschließlich seiner Anlagen ist Bestandteil des Kapitels, das sich auf den betreffenden Anhang bezieht oder auf das in dem betreffenden Anhang Bezug genommen wird. Zur Klarstellung:

    a)    Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) mit Anlagen ist Bestandteil von Kapitel 2 (Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren),

    b)    Anhang 3-A (Einleitende Bemerkungen zu den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln), Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) mit Anlagen, Anhang 3-C (Wortlaut der Erklärung zum Ursprung), Anhang 3-D (Lieferantenerklärung gemäß Artikel 3.3 (Ursprungskumulierung) Absatz 4), Anhang 3-E (Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra) und Anhang 3-F (Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino) sind Bestandteil von Kapitel 3 (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren),

    c)    die Anhänge 6-A (Zuständige Behörden), 6-B (Regionale Bedingungen für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse), 6-C (Anerkennung der Gleichwertigkeit von SPS-Maßnahmen), 6-D (Leitlinien und Verfahren für Prüfungen und Überprüfungen), 6-E (Bescheinigung) und 6-F (Einfuhrkontrollen und Gebühren) sind Bestandteil von Kapitel 6 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen),


    d)    Anhang 9-A (Anerkennung der Konformitätsbewertung (Dokumente)), Anhang 9-B (Kraftfahrzeuge und Ausrüstungen oder Teile davon) mit Anlage, Anhang 9-C (Regelung nach Artikel 9.10 Absatz 5 Buchstabe b für den regelmäßigen Informationsaustausch über die Sicherheit von Nichtlebensmittelerzeugnissen und damit zusammenhängende Präventions‑, Restriktions- und Korrekturmaßnahmen), Anhang 9-D (Vereinbarung nach Artikel 9.10 Absatz 6 über den regelmäßigen Informationsaustausch über Maßnahmen, die in Bezug auf Nichtlebensmittelerzeugnisse getroffen werden, bei denen die Vorschriften nicht eingehalten werden und die nicht unter Artikel 9.10 Absatz 5 Buchstabe b fallen) und 9-E (Wein und Spirituosen) mit Anlagen sind Bestandteil von Kapitel 9 (Technische Handelshemmnisse),

    e)    Anhang 10-A (Bestehende Maßnahmen), Anhang 10-B (Künftige Maßnahmen), Anhang 10-C (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Personen und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende), Anhang 10-D (Liste der Tätigkeiten von für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden), Anhang 10‑E (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler), Anhang 10‑F (Grenzüberschreitender Verkehr natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) mit Anlagen sind Bestandteil von Kapitel 10 (Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen),

    f)    Anhang 13 (Listen der Energieerzeugnisse, Kohlenwasserstoffe und Rohstoffe) ist Bestandteil von Kapitel 13 (Energie und Rohstoffe),

    g)    Anhang 14 (Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zum öffentlichen Beschaffungsmarkt) ist Bestandteil von Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen),


    h)    die Anhänge 18-A (Produktklassen) und 18-B (Liste der geografischen Angaben) sind Bestandteil von Kapitel 18 (Geistiges Eigentum),

    i)    Anhang 19 (Umweltgüter und ‑dienstleistungen) ist Bestandteil von Kapitel 19 (Handel und nachhaltige Entwicklung),

    j)    Anhang 24 (Geschäftsordnung des Handelsausschusses) ist Bestandteil von Kapitel 24 (Institutionelle Bestimmungen),

    k)    die Anhänge 26-A (Verfahrensordnung), 26-B (Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Mediatoren) und 26-C (Verfahrensordnung für die Mediation) sind Bestandteil von Kapitel 26 (Streitbeilegung), und

    l)    Anhang 27 (Gemeinsame Erklärung über die Zollunion) ist Bestandteil von Kapitel 27 (Schlussbestimmungen).


    ARTIKEL 27.9

    Verbindlicher Wortlaut

    Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, irischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    ZU URKUND DESSEN HABEN die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

    in …… am ……

    Für die Europäische Union

    Für Neuseeland

    (1)    Zur Klarstellung: Der Begriff „Maßnahme“ schließt den Begriff „Unterlassung“ ein.
    (2)    Zur Klarstellung: „Maßnahmen einer Vertragspartei“ schließen Maßnahmen ein, die mittels Anweisung, Lenkung oder Kontrolle des Verhaltens anderer Stellen getroffen oder aufrechterhalten werden.
    (3)    Der Begriff „natürliche Person einer Vertragspartei“ schließt auch dauerhaft in der Republik Lettland gebietsansässige Personen ein, die keine Staatsbürger der Republik Lettland oder eines anderen Staates sind, aber nach dem Recht der Republik Lettland Anspruch auf einen Nichtbürgerpass haben.
    (4)    Die Union bekräftigt ihre Verpflichtungen in Bezug auf dauerhaft in Neuseeland gebietsansässige Personen im Rahmen des GATS. Dementsprechend schließt der Begriff „natürliche Person einer Vertragspartei“ auch Personen ein, die das Recht auf dauernden Aufenthalt in Neuseeland genießen und keine Staatsangehörigen Neuseelands sind, soweit die betreffenden natürlichen Personen unter die Verpflichtungen der Union im Rahmen des GATS fallen.
    (5)

       ABl. EU L 57 vom 26.2.1997, S. 5.

    (6)    Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. EU L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
    (7)    Zur Klarstellung: Diese Bestimmung soll eine Vertragspartei nicht daran hindern, sich bei der Festlegung des anwendbaren Zollsatzes im Einklang mit diesem Abkommen auf den Einfuhrpreis zu stützen.
    (8)    Im Kontext von Buchstabe a gelten Konservierungsbehandlungen wie Kühlen, Tiefkühlen oder Lüften als nicht ausreichend, wohingegen Behandlungen wie Beizen, Trocknen oder Räuchern, durch die ein Erzeugnis spezielle oder andere Eigenschaften erhalten soll, als ausreichend gelten.
    (9)    Zur Klarstellung: Die Erklärung zum Ursprung muss zwar vom Ausführer ausgefertigt werden und der Ausführer ist dafür verantwortlich, ausreichende Angaben zur Identifizierung des Ursprungserzeugnisses zu machen, jedoch ist weder die Identität noch der Ort der Niederlassung der Person, die die Rechnung oder ein anderes Dokument ausfüllt, erforderlich, wenn dieses Dokument eine eindeutige Identifizierung des Ausführers ermöglicht.
    (10)

       ABl. EG L 302 vom 15.11.1985, S. 9.

    (11)    Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens umfassen die Gebiete in äußerster Randlage der Union die Azoren, Französisch-Guayana, Guadeloupe, die Kanarischen Inseln, Madeira, Martinique, Mayotte, Réunion und St. Martin. Dieser Artikel gilt auch für Länder oder überseeische Gebiete, deren Status durch einen Beschluss des Europäischen Rates nach dem in Artikel 355 Absatz 6 AEUV niedergelegten Verfahren ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses zu einem Gebiet in äußerster Randlage geändert wird. Ändert ein Gebiet in äußerster Randlage der Union seinen Status als solches Gebiet nach demselben Verfahren, so gilt dieser Artikel ab dem Beschluss des Europäischen Rates nicht mehr. Die Union notifiziert Neuseeland jede Änderung bezüglich der Territorien, die als Gebiete in äußerster Randlage der Union gelten.
    (12)    Zur Klarstellung: Technische Konsultationen im Sinne dieses Artikels dürfen nicht an die Stelle von Konsultationen nach Artikel 26.3 (Konsultationen) treten, es sei denn, die Vertragsparteien treffen eine andere Vereinbarung.
    (13)    Die Genehmigungsverfahren nach diesem Artikel erstrecken sich auf alle Genehmigungen für das Inverkehrbringen im Bereich der Lebensmittelkette, d. h. Anbau von genetisch veränderten Organismen bzw. genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln, Futtermittelzusätze, Lebensmittelzusätze/Enzyme/Aromen, Raucharomen, Pflanzenschutzmittel, neuartige Lebensmittel, Lebensmittelkontaktmaterialien, gesundheitsbezogene Angaben sowie den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie anderen Stoffen zu Lebensmitteln.
    (14)    Für die Zwecke dieses Artikels umfasst der Begriff „wissenschaftliche Einrichtung“ auch Einrichtungen, die gegen Entgelt wissenschaftliche Studien durchführen, beispielsweise Universitäten, Labore und Prüf- oder Forschungsanstalten.
    (15)    Im Sinne der Gesetze und sonstigen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei zum Tierschutz.
    (16)    IEC System for Conformity Assessment Schemes for Electrotechnical Equipment and Components (IECEE) Certification Body (CB) Scheme (Zertifizierungsstellen des IEC-Systems für die Konformitätsprüfung elektrischer Betriebsmittel nach Sicherheitsnormen).
    (17)    Gemäß den technischen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei.
    (18)    Zur Klarstellung: Dieser Buchstabe bezieht sich auf die Einfuhrvertragspartei.
    (19)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Schutzmechanismen zur Gewährleistung von Unparteilichkeit und Nichtvorliegen von Interessenkonflikten eingerichtet werden, wenn eine einzige Stelle mit beiden Zuständigkeiten betraut wird.
    (20)    Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. EU L 11 vom 15.1.2002, S. 4).
    (21)    Zur Klarstellung: Die Einsetzung von Arbeitsgruppen an sich kann gemäß Artikel 24.2 (Aufgaben des Handelsausschusses) Absatz 2 Buchstabe a nur vom Handelsausschuss beschlossen werden.
    (22)    Die bloße Tatsache, dass für natürliche Personen bestimmter Länder ein Visum verlangt wird, für natürliche Personen anderer Länder hingegen nicht, gilt nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen aus diesem Kapitel.
    (23)    Zur Klarstellung: Flugdienstleistungen oder verwandte Dienstleistungen zur Unterstützung von Flugdienstleistungen schließen die folgenden Dienstleistungen ein: Luftverkehr, mithilfe eines Luftfahrzeugs erbrachte Dienstleistungen, deren Hauptzweck nicht in der Beförderung von Gütern oder Personen besteht, beispielsweise Brandbekämpfung aus der Luft, Flugausbildung, Sightseeing, Sprüheinsätze, Luftbildvermessung, Luftbildkartierung, Fotografie, Absetzen von Fallschirmspringern, Schleppen von Segelfliegern, Hubschraubertransporte im Zusammenhang mit Holzgewinnung und Bautätigkeiten sowie sonstige landwirtschaftliche, gewerbliche und Inspektionsdienstleistungen aus der Luft, die Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung sowie Flughafenbetriebsleistungen.
    (24)    Zur Klarstellung: Unter Erlebnisflugdienstleistungen sind Dienstleistungen zu verstehen, die mithilfe eines bemannten Luftfahrzeugs erbracht werden und bei denen die Nutzer einen Luftfahrzeugeinsatz zu Sport- oder Freizeitzwecken wie Flügen in ehemaligen militärischen, nachgebauten oder historischen Luftfahrzeugen, Fahrten in Heißlustballons oder Kunstflüge absolvieren.
    (25)    Unbeschadet dessen, welche Tätigkeiten nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften im Einzelnen als Kabotage angesehen werden können, umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitelsi)    im Falle der Europäischen Union die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem anderen Hafen oder Ort im selben Mitgliedstaat der Europäischen Union einschließlich des Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,ii)    im Falle Neuseelands die Beförderung von Personen oder Gütern auf See zwischen einem Hafen oder Ort in Neuseeland und einem anderen Hafen oder Ort in Neuseeland sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in Neuseeland. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Feeder-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 10.70 (Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen) Absatz 2 Buchstabe d und die Repositionierung leerer Container, die nicht als Fracht gegen Entgelt befördert werden, für die Zwecke dieses Kapitels nicht als Seekabotage im Inlandsverkehr gelten.
    (26)    Zur Klarstellung: Die in diesem Punkt genannten Reedereien werden nur in Bezug auf ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen als juristische Personen einer Vertragspartei angesehen.
    (27)    Im Einklang mit ihrer Notifikation des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bei der WTO (Dok. WT/REG39/1) vertritt die Union die Auffassung, dass das Konzept der „echten und kontinuierlichen Verbindung“ mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats der Union, das in Artikel 54 AEUV Eingang gefunden hat, dem Konzept der „Tätigung von Geschäften in erheblichem Umfang“ entspricht.
    (28)    Buchstabe a, Ziffern i, ii und iii gelten nicht für Maßnahmen, mit denen die Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Fischereierzeugnissen beschränkt werden soll.
    (29)    Zur Klarstellung: Die bloße Umsetzung dieser Bestimmungen in internes Recht, soweit dies erforderlich ist, um sie in die interne Rechtsordnung zu übernehmen, stellt für sich genommen keine „Behandlung“ im Sinne des Absatzes 1 dar.
    (30)    Zur Klarstellung: Eine in Absatz 2 genannte Bedingung für die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils stellt keine Anforderung, Verpflichtung oder Zusage für die Zwecke des Absatzes 1 dar.
    (31)    Ein „Lizenzvertrag“ im Sinne dieses Buchstabens ist ein Vertrag über die Lizenzierung von Technologien, Produktionsverfahren oder anderem geschütztem Wissen.
    (32)    Zur Klarstellung: Buchstabe l gilt nicht, wenn der Lizenzvertrag zwischen dem Unternehmen und einer Vertragspartei geschlossen wird.
    (33)    Zur Klarstellung: Dieser Artikel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei verpflichtet, die grenzüberschreitende Erbringung einer bestimmten Dienstleistung zu gestatten, wenn diese Vertragspartei Beschränkungen oder Verbote für die Erbringung dieser Dienstleistung einführt oder aufrechterhält, die mit ihren Vorbehalten in Anhang 10-A (Bestehende Maßnahmen) oder Anhang 10-B (Künftige Maßnahmen) im Einklang stehen.
    (34)    Dieser Artikel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleister aus dem Ausland stammen.
    (35)    Der in Buchstabe b genannte Dienstleistungsvertrag muss den Anforderungen der Gesetze der Vertragspartei genügen, in der er ausgeführt wird.
    (36)    Die von jeder Vertragspartei verlangte Berufserfahrung wird in Anhang 10-E (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) aufgeführt.
    (37)    Das von jeder Vertragspartei verlangte Abschlussniveau wird in Anhang 10-E (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) aufgeführt. Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Vertragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann diese Vertragspartei prüfen, ob er bzw. sie dem in ihrem Gebiet erforderlichen Hochschulabschluss entspricht.
    (38)    Der in Buchstabe c Ziffer ii genannte Dienstleistungsvertrag muss den Anforderungen der Gesetze der Vertragspartei genügen, in der er ausgeführt wird.
    (39)    Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Vertragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann diese Vertragspartei prüfen, ob er bzw. sie dem in ihrem Gebiet erforderlichen Hochschulabschluss entspricht.
    (40)    Zur Klarstellung: Von Führungskräften und Spezialisten kann der Nachweis verlangt werden, dass sie über die beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen verfügen, die in der juristischen Person, in die sie transferiert werden, erforderlich sind.
    (41)    Was Maßnahmen im Zusammenhang mit technischen Normen anbelangt, so gilt dieser Abschnitt nur für solche Maßnahmen, die sich auf den Handel mit Dienstleistungen auswirken. Technische Normen umfassen keine technischen Regulierungs- oder Durchführungsstandards für Finanzdienstleistungen.
    (42)    Die zuständigen Behörden können verlangen, dass alle Informationen in einem bestimmten Format vorgelegt werden, damit sie als „für die Bearbeitung vollständig“ gelten.
    (43)    Die zuständigen Behörden können diese Anforderung erfüllen, indem sie einen Antragsteller im Voraus schriftlich, auch durch eine veröffentlichte Maßnahme, darüber informieren, dass eine fehlende Antwort nach einem bestimmten Zeitraum ab dem Datum der Antragstellung die Annahme des Antrags anzeigt.
    (44)    Zur Klarstellung: Die Formulierung „schriftlich“ ist so zu verstehen, dass sie auch die elektronische Form einschließt.
    (45)    Eine solche Möglichkeit erfordert nicht, dass eine zuständige Behörde Fristverlängerungen gewährt.
    (46)    Nicht zu den Genehmigungsgebühren gehören Gebühren für die Nutzung natürlicher Ressourcen, Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldienstes.
    (47)    Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Begriff „veröffentlichen“ die Aufnahme in eine amtliche Veröffentlichung, z. B. in ein Amtsblatt oder eine offizielle Website. Die Vertragsparteien werden aufgefordert, elektronische Veröffentlichungen in einem einzigen Portal zusammenzufassen.
    (48)    Zu diesen Kriterien können die Kompetenz und Fähigkeit zur Erbringung einer Dienstleistung oder Ausübung anderer wirtschaftlicher Tätigkeiten zählen, einschließlich der Fähigkeit, dies in einer Art und Weise vorzunehmen, die mit den regulatorischen Anforderungen einer Vertragspartei, wie Gesundheits- und Umweltanforderungen, im Einklang steht. Die zuständigen Behörden können beurteilen, welches Gewicht den einzelnen Kriterien beizumessen ist.
    (49)    Zur Klarstellung: Diese Instrumente führen nicht zur automatischen Anerkennung von Qualifikationen, sondern legen im gegenseitigen Interesse beider Vertragsparteien die Bedingungen für die zuständigen Behörden fest, die die Anerkennung gewähren.
    (50)    Dieser Artikel gilt nicht für allgemein geltende Besteuerungsmaßnahmen oder Verwaltungsgebühren.
    (51)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörde für Telekommunikation die angeforderten Informationen den Vertraulichkeitsanforderungen entsprechend behandeln.
    (52)    Verwaltungsgebühren umfassen keine Zahlungen für die Rechte zur Nutzung knapper Ressourcen und keine Pflichtbeiträge zur Bereitstellung eines Universaldienstes.
    (53)    Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „diskriminierungsfrei“ die Meistbegünstigung und Inländerbehandlung im Sinne der Artikel 10.6 (Inländerbehandlung), 10.16 (Inländerbehandlung), 10.7 (Meistbegünstigung) und 10.17 (Meistbegünstigung) sowie „Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die anderen Nutzern gleichartiger öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste in vergleichbaren Situationen gewährt werden“.
    (54)    Zur Klarstellung: Eine Vertragspartei kann dieser Verpflichtung dadurch nachkommen, indem sie die Durchsetzung von Geheimhaltungsvereinbarungen zwischen Anbietern ermöglicht.
    (55)    Zur Klarstellung: Die Rechte, Interessen, Pflichten und Verantwortlichkeiten der Māori gelten auch in Bezug auf mātauranga Māori.
    (56)    Zur Klarstellung: Diese Definition hindert eine Vertragspartei nicht daran, einer elektronischen Unterschrift, die bestimmte Anforderungen wie beispielsweise die Angabe, dass die Daten nicht geändert wurden, oder die Überprüfung der Identität des Unterzeichners erfüllt, eine größere rechtliche Wirkung beizumessen.
    (57)    Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei nicht daran, vorbehaltlich des Schutzes vor unbefugter Weitergabe zu verlangen, dass Zugang zu Software, die für kritische Infrastrukturen eingesetzt wird, gewährt wird, soweit dies für die Gewährleistung des wirksamen Funktionierens kritischer Infrastrukturen erforderlich ist.
    (58)    Zur Klarstellung: Der Begriff „Energieerzeugnisse“ umfasst außer Biogas und Biokraftstoffen keine land‑, forst- und fischereiwirtschaftlichen Güter.
    (59)    Zur Klarstellung: Der Begriff „Rohstoffe“ umfasst keine land‑, forst- und fischereiwirtschaftlichen Güter.
    (60)    Zur Klarstellung: Dieser Artikel lässt Kapitel 10 (Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen) unberührt und schließt keine Rechte ein, die aus der Gewährung von Rechten des geistigen Eigentums entstehen.
    (61)    Zur Klarstellung: Der Begriff „finanzieller Beitrag oder Sachleistung“ umfasst in diesem Absatz weder Sicherheiten oder Zahlungen, die zu dem Zweck erforderlich sind, dass ein Unternehmen eine Verpflichtung zur Finanzierung und Durchführung einer Stilllegung erfüllt, noch Sicherheiten oder Zahlungen die für Tätigkeiten nach der Stilllegung erforderlich sind.
    (62)    Die New Zealand Government Procurement Rules sind das wichtigste Instrument Neuseelands zur Regulierung des öffentlichen Beschaffungswesens. In einer am 22. April 2014 gemäß Abschnitt 107 des Crown Entities Act von 2004 (Gesetz über Staatsbetriebe) herausgegebenen Whole of Government Direction (Regierungsanweisung) wird bestimmten Kategorien staatlicher Stellen vorgeschrieben, die Government Procurement Rules (Regeln für das öffentliche Beschaffungswesen) einzuhalten.
    (63)    Zur Klarstellung: Buchstabe b gilt nicht, wenn eine oder mehrere der betroffenen Stellen am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens die Regeln für das öffentliche Beschaffungswesen Neuseelands befolgen mussten.
    (64)    Zur Klarstellung: Nach Artikel 42 AEUV gelten Wettbewerbsregeln der Union nach Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. EU L 347 vom 20.12.2013, S. 671) für den Agrarsektor.
    (65)    Dieser Artikel gilt unbeschadet des Ergebnisses künftiger Erörterungen in der WTO über die Definition von Subventionen im Dienstleistungsbereich. In Abhängigkeit von den Fortschritten, die bei diesen Erörterungen in der WTO erzielt werden, können die Vertragsparteien eine entsprechende Anpassung dieses Abkommens beschließen.
    (66)    Zur Klarstellung: Der Begriff „Unternehmen“ schließt öffentliche und private Unternehmen ein.
    (67)    Unternehmen, die nach den New Zealand Kiwifruit Export Regulations 1999 (Kiwifrucht-Ausfuhrverordnungen) oder dem New Zealand Kiwifruit Industry Restructuring Act 1999 (Gesetz zur Umstrukturierung der Kiwifrucht-Branche) gegründet wurden oder durch diese geregelt werden, sind – mit Ausnahme von Artikel 17.3 (Verhältnis zum WTO-Übereinkommen) und Artikel 17.7 (Informationsaustausch) – von der Anwendung dieses Kapitels ausgenommen. In Artikel 17.7 (Informationsaustausch) wird die Anwendung von Artikel 17.3 (Verhältnis zum WTO-Übereinkommen) für die Zwecke dieses Kapitels präzisiert.
    (68)    Nicht in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen:a)    Gemeinderäte und unter Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen) und den zugehörigen Anhang 14 fallende Stellen undb)    Unternehmen, denen besondere Rechte und Vorrechte gewährt wurden, sowie von Gemeinderäten nach Buchstabe a erklärte Monopole.
    (69)    Dies lässt die Verpflichtungen der Vertragsparteien in Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen), insbesondere des zugehörigen Anhangs 14, unberührt.
    (70)    Zur Klarstellung: Eine Tätigkeit eines gemeinnützigen oder nach dem Prinzip der Kostendeckung arbeitenden Unternehmens ist keine gewerbliche Tätigkeit.
    (71)    Zur Klarstellung: Die Gewährung von Kontingenten, Lizenzen oder Genehmigungen in Bezug auf eine knappe Ressource oder die Verteilung von Ausfuhrerzeugnissen auf Märkte, auf denen Zollkontingente, länderspezifische Präferenzen oder andere Maßnahmen gelten, stellen für sich genommen kein besonderes Recht oder Vorrecht dar.
    (72)    Artikel 17.7 (Informationsaustausch) legt im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien und ausschließlich für die Zwecke dieses Abkommens fest, wie die Vertragsparteien nach ihrem Verständnis die Verpflichtungen nach Artikel XVII Absatz 4 GATT 1994 für die Zwecke dieses Absatzes zu erfüllen haben.
    (73)    Zur Klarstellung: Die unparteiische Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben durch die Regulierungsstelle oder eine andere Regulierungsaufgaben wahrnehmende Stelle, welche die Vertragspartei einrichtet oder aufrechterhält, wird anhand des allgemeinen Verfahrensmusters beziehungsweise der allgemeinen Praxis der betreffenden Stelle bewertet.
    (74)    Zur Klarstellung: Für die Sektoren, in denen die Vertragsparteien in anderen Kapiteln spezifische Verpflichtungen in Bezug auf eine Regulierungsstelle oder eine andere Stelle, die eine Regulierungsaufgabe wahrnimmt, die von der Vertragspartei eingerichtet oder beibehalten wird, vereinbart haben, sind die einschlägigen Bestimmungen dieser Kapitel maßgebend.
    (75)    Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst der Begriff „Schutz“ Angelegenheiten, die die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang, die Aufrechterhaltung und Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, sowie Angelegenheiten, die die Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, die in diesem Kapitel ausdrücklich behandelt werden, einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nach Artikel 18.17 (Schutz technischer Maßnahmen) und Maßnahmen in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der Rechte nach Artikel 18.18 (Pflichten in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der Rechte).
    (76)    Eine Vertragspartei kann Computerprogramme ausschließen, wenn das Programm selbst nicht der wesentliche Gegenstand der Vermietung ist.
    (77)    Der Begriff „Aufzeichnung“ bezeichnet die Verkörperung von Tönen oder Darstellungen von Tönen in einer Weise, dass sie mittels einer Vorrichtung wahrgenommen, vervielfältigt oder wiedergegeben werden können.
    (78)    Jede Vertragspartei kann ausübenden Künstlern und Herstellern von Tonträgern in Bezug auf die Sendung und öffentliche Wiedergabe von zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgern weitergehende Rechte, beispielsweise ausschließliche Rechte, gewähren.
    (79)    Eine Vertragspartei kann diesem Artikel nachkommen, indem sie ausübenden Künstlern und Herstellern von Tonträgern ausschließliche Rechte zur Sendung und öffentlichen Wiedergabe gewährt.
    (80)    Jede Vertragspartei kann beschließen dass „öffentliche Wiedergabe“ nicht die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Tonträgern in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind, einschließt.
    (81)    Ist in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei bei Inkrafttreten dieses Abkommens keine Schutzdauer nach diesem Artikel vorgesehen, so gilt dieser Artikel erst ab dem Tag, an dem die entsprechenden Gesetze und sonstigen Vorschriften in dieser Vertragspartei in Kraft treten, spätestens jedoch vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens. Liegt dieses Datum vor dem Ende des mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beginnenden Vierjahreszeitraums, so notifiziert die betreffende Vertragspartei der anderen Vertragspartei das Datum, an dem diese Gesetze und sonstigen Vorschriften in Kraft traten.
    (82)    Ist in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei zum Inkrafttreten dieses Abkommens kein Schutz nach diesem Artikel vorgesehen, so gilt dieser Artikel erst ab dem Tag, an dem die entsprechenden Gesetze und sonstigen Vorschriften in dieser Vertragspartei in Kraft treten, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens. Liegt dieses Datum vor dem Ende des mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beginnenden Zweijahreszeitraums, notifiziert die betreffende Vertragspartei der anderen Vertragspartei das Datum, an dem diese Gesetze und sonstigen Vorschriften in Kraft traten.
    (83)    Ist in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei zum Inkrafttreten dieses Abkommens kein Schutz nach diesem Artikel vorgesehen, so gilt dieser Artikel erst ab dem Tag, an dem die entsprechenden Gesetze und sonstigen Vorschriften in dieser Vertragspartei in Kraft treten, spätestens jedoch vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens. Liegt dieses Datum vor dem Ende des mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beginnenden Vierjahreszeitraums, notifiziert die betreffende Vertragspartei der anderen Vertragspartei das Datum, an dem diese Gesetze und sonstigen Vorschriften in Kraft traten.
    (84)    Eine Vertragspartei kann zusätzliche geeignete Maßnahmen ergreifen, um die reibungslose Durchfuhr von Generika zu gewährleisten.
    (85)    Für die Zwecke dieses Satzes beträgt der durch das Recht jeder Vertragspartei bestimmte Zeitraum mindestens drei Jahre.
    (86)    Für die Zwecke dieses Satzes beträgt der durch das Recht jeder Vertragspartei bestimmte Zeitraum mindestens einen Monat.
    (87)    Eine Vertragspartei kann Artikel 18.27 (Schutz eingetragener Geschmacksmuster) in Bezug auf „Ausführen “ und „Einlagern“ erfüllen, indem sie dem Inhaber des eingetragenen Geschmacksmusters das Recht einräumt, Dritten zu verbieten, Gegenstände zum Verkauf oder zur Vermietung anzubieten oder zu verkaufen oder zu vermieten, die das eingetragene Geschmacksmuster in einer Weise tragen oder verkörpern, die zur Ausfuhr oder Einlagerung dieses Artikels führt.
    (88)    Eine Vertragspartei kann Artikel 18.29 (Schutz nicht eingetragener Geschmacksmuster) in Bezug auf „Ausführen “ erfüllen, indem sie dem Inhaber des nicht eingetragenen Geschmacksmusters das Recht einräumt, Dritten zu verbieten, Erzeugnisse zu verkaufen, auf den Markt zu bringen, oder einzuführen, die das nicht eingetragene Geschmacksmuster in einer Weise tragen oder verkörpern, die zur Ausfuhr dieses Erzeugnisses führt.
    (89)    Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Begriff „gleichartige Ware“ eine Ware, die in die gleiche Produktklasse nach Anhang 18-A (Produktklassen) fällt.
    (90)    Zur Klarstellung: Es gilt als vereinbart, dass dies im Einzelfall geprüft wird. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass kein Zusammenhang zwischen der geografischen Angabe und der übersetzten Benennung besteht.
    (91)    Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Begriff „Transliteration“ die Umwandlung von Zeichen nach der Phonetik der Originalsprache(n) der betreffenden geografischen Angabe.
    (92)    Für die Zwecke dieses Artikels wird der Begriff „pharmazeutisches Erzeugnis“ durch das Recht jeder Vertragspartei definiert. Im Falle der Union bezeichnet der Begriff „pharmazeutisches Erzeugnis“ ein „Arzneimittel“.
    (93)    Für die Zwecke dieses Artikels wird der Begriff „agrochemisches Erzeugnis“ durch das Recht jeder Vertragspartei definiert. Im Falle der Union bezeichnet der Begriff „agrochemisches Erzeugnis“ ein „Pflanzenschutzmittel“.
    (94)    Zur Klarstellung: Die Vertragsparteien sind sich darüber im Klaren, dass die in Artikel 25.6 (Vertrag von Waitangi/Tiriti o Waitangi) genannten Maßnahmen auch Maßnahmen in Bezug auf unter diesen Unterabschnitt fallende Angelegenheiten umfassen können, die Neuseeland für erforderlich hält, um die Rechte, Interessen, Pflichten und Verantwortlichkeiten der Māori bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag von Waitangi/te Tiriti o Waitangi zu schützen, sofern die Bedingungen des Artikels 25.6 (Vertrag von Waitangi/Tiriti o Waitangi) erfüllt sind.
    (95)    Zur Klarstellung: Es kann sich für die Zwecke dieses Unterabschnitts bei dem System um ein Sui-generis-System handeln.
    (96)    Für die Zwecke dieses Abschnitts umfasst der Begriff „Rechte des geistigen Eigentums“ keine Rechte, die unter Abschnitt B (Normen bezüglich der Rechte des geistigen Eigentums) Unterabschnitt 5 (Schutz nicht offenbarter Informationen) fallen.
    (97)    Zur Klarstellung: Justizbehörden zählen nicht zu den sonstigen Behörden.
    (98)    Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Ratifizierung des Protokolls von 2014 zum Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit von 1930, das am 11. Juni 2014 von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 103. Tagung in Genf angenommen wurde.
    (99)    Die Vertragsparteien stellen fest, dass alle Mitgliedstaaten die grundlegenden IAO-Übereinkommen ratifiziert haben.
    (100)    Der Begriff „wāhine Māori“ bezieht sich auf indigene Frauen Neuseelands.
    (101)    Zu den einschlägigen Übereinkommen der Vereinten Nationen und der FAO zählen das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982, das Übereinkommen der FAO zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See von 1995, das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände von 1995, das Übereinkommen der FAO über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei von 2009 und der Verhaltenskodex der FAO für verantwortungsvolle Fischerei.
    (102)    Zu den regionalen und internationalen Instrumenten zählen, soweit sie Anwendung finden, der Aktionsplan für IUU-Fischerei aus dem Jahr 2001, die Erklärung von Rom von 2005 zur IUU-Fischerei, die am 12. März 2005 in Rom angenommen wurde, das Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, das am 22. November 2009 in Rom unterzeichnet wurde, das Weltregister der FAO über Fischereifahrzeuge, Kühltransportschiffe und Versorgungsschiffe sowie Instrumente, mit denen einerseits regionale Fischereiorganisationen errichtet werden oder die von diesen Organisationen, die als zwischenstaatliche Fischereiorganisationen oder ‑vereinbarungen definiert sind und für die Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zuständig sind, angenommen werden.
    (103)    Diese Liste von Umweltgütern ist nicht erschöpfend und lässt den Ansatz für die Aufnahme von Umweltgütern in die Liste, den Neuseeland oder die Union möglicherweise in anderen Verhandlungen verfolgen, unberührt.
    (104)    Diese Liste von Dienstleistungen im Bereich Umwelt ist nicht erschöpfend und lässt den Ansatz für die Aufnahme von Umweltdienstleistungen in die Liste, den Neuseeland oder die Union möglicherweise in anderen Verhandlungen verfolgen, unberührt.
    (105)    Zur Klarstellung: Bei der Umsetzung dieses Abkommens im Gebiet der Union bezieht sich der Vorsorgeansatz auf das Vorsorgeprinzip.
    (106)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieses Kapitel den Vertragsparteien keine rechtlichen oder finanziellen Verpflichtungen auferlegt, nach denen sie einzelne Kooperationsmaßnahmen zu sondieren, aufzunehmen oder abzuschließen hätten.
    (107)    ABl. EU L 171 vom 1.7.2009, S. 28.
    (108)    Im Fall von Aotearoa New Zealand gehören der internen Beratungsgruppe Vertreter der Māori an.
    (109)    Im Fall von Aotearoa New Zealand gehören dem zivilgesellschaftlichen Forum Vertreter der Māori an.
    (110)    Für die Union umfassen diese Grundsätze die im AEUV enthaltenen und daraus abgeleiteten Grundsätze.
    (111)    Zur Klarstellung: Eine Vertragspartei kann Artikel 22.5 (Interne Koordinierung der regulatorischen Entwicklung) und Artikel 22.9 (Regelmäßige Überprüfung geltender Regulierungsmaßnahmen) Absatz 1 durch beliebige Kombinationen getrennter oder kombinierter Verfahren oder Mechanismen erfüllen.
    (112)    Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei kann festlegen, was für die Zwecke dieses Kapitels eine „wichtige“ Regulierungsmaßnahme darstellt.
    (113)    Im Falle Neuseelands sind für die Zwecke dieses Artikels unter „Regulierungsmaßnahmen“ Verordnungen (Order in Council) gemäß Artikel 22.2 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe b Ziffer ii Punkt B zu verstehen.
    (114)    Zur Klarstellung: Dies kann auch die Frage umfassen, ob unnötiger Verwaltungsaufwand, unter anderem für KMU, verringert werden kann.
    (115)    Zur Klarstellung: Wenn in diesem Artikel auf Anhänge verwiesen wird, ist der Handelsausschuss auch zur Änderung von Anlagen zu diesen Anhängen befugt, auch wenn diese Anlagen in diesem Artikel nicht ausdrücklich genannt werden.
    (116)    Zur Klarstellung: Der Handelsausschuss ist befugt, durch Beschluss ein solches Instrument als Anhang zu diesem Abkommen anzunehmen und es nach seiner Annahme zu ändern oder zu widerrufen.
    (117)    Die Ausnahmeregelungen in Bezug auf die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung können nur in Anspruch genommen werden, wenn eine tatsächliche, hinreichend schwere Bedrohung eines grundlegenden Interesses der Gesellschaft vorliegt.
    (118)    Zur Klarstellung: Dies gilt unbeschadet des Kapitels 26 (Streitbeilegung).
    (119)    Maßnahmen, die auf eine gerechte oder wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Maßnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems,i)    die für gebietsfremde Dienstleistungserbringer gelten, in Anerkennung der Tatsache, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die aus dem Gebiet der Vertragspartei stammen oder dort gelegen sind, oderii)    die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung von Steuern im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten, oderiii)    die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuerumgehung oder ‑hinterziehung zu verhindern, einschließlich Vollzugsmaßnahmen, oderiv)    die für Nutzer von Dienstleistungen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei oder von dort aus erbracht werden, gelten, um die Festsetzung oder Erhebung der von diesen Nutzern zu entrichtenden Steuern aus Quellen im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten, oderv)    die unterscheiden zwischen Dienstleistungserbringern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungserbringern, in Anerkennung des Unterschieds in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden, odervi)    die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge von gebietsansässigen Personen oder Zweigniederlassungen oder zwischen verbundenen Personen oder Zweigniederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Vertragspartei zu bewahren.
    (120)    Zur Klarstellung: Es kann unter anderem aufgrund bestehender oder drohender schwerwiegender Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Währungs- oder Wechselkurspolitik zu schwerwiegenden Zahlungsbilanz- und Außenfinanzierungsschwierigkeiten kommen oder solche Schwierigkeiten drohen.
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    Brüssel, den 17.2.2023

    COM(2023) 87 final

    ANHANG

    des

    Beschlusses des Rates

    über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland


    ANHANG 2-A

    STUFENPLÄNE FÜR DEN ZOLLABBAU

    ABSCHNITT A

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    1.    Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet „Jahr 0“ den Zeitraum ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember jenes Kalenderjahres, in dem das Abkommen in Kraft tritt. „Jahr 1“ bezeichnet den Zeitraum ab dem 1. Januar nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember desselben Kalenderjahres. Jede weitere Zollsenkung wird jeweils am 1. Januar des Folgejahres wirksam.

    2.    Sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist, baut jede Vertragspartei mit Inkrafttreten dieses Abkommens all ihre Zölle auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei ab oder beseitigt sie.


    3.    Für die Beseitigung der Zölle nach Artikel 2.5 (Beseitigung der Zölle) durch jede Vertragspartei gelten für Ursprungswaren der anderen Vertragspartei, die in den Stufenplänen jeder Vertragspartei in den Anlagen 2-A-1 (Stufenplan der Europäischen Union) und 2-A-2 (Stufenplan Neuseelands) zu diesem Anhang aufgeführt sind, die folgenden Abbaustufen:

    a)    Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe „A“ im Stufenplan einer Vertragspartei werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens abgebaut.

    b)    Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe „B3“ der Anlage 2-A-1 (Stufenplan der Europäischen Union) werden in vier gleichen jährlichen Schritten ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgebaut, sodass die betreffenden Waren mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres 3 zollfrei sind.

    c)    Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe „B5“ der Anlage 2-A-1 (Stufenplan der Europäischen Union) werden in sechs gleichen jährlichen Schritten ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgebaut, sodass die betreffenden Waren mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres 5 zollfrei sind.


    d)    Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe „B7“ der Anlage 2-A-1 (Stufenplan der Europäischen Union) werden in acht gleichen jährlichen Schritten ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgebaut, sodass die betreffenden Waren mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres 7 zollfrei sind.

    e)    Der auf den Wertzoll entfallende Teil der Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe „A (EP)“ der Anlage 2-A-1 (Stufenplan der Europäischen Union) wird mit Inkrafttreten dieses Abkommens abgebaut. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass der spezifische Zoll auf Ursprungswaren, der sich dann ergibt, wenn der Einfuhrpreis die Einfuhrpreisregelung 1 unterschreitet, beibehalten wird.

    f)    Der auf den Wertzoll entfallende Teil der Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe „B3 (EP)“ der Anlage 2-A-1 (Stufenplan der Europäischen Union) wird in vier gleichen jährlichen Schritten ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 1. Januar des Jahres 3 abgebaut. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass der spezifische Zoll auf Ursprungswaren, der sich dann ergibt, wenn der Einfuhrpreis die Einfuhrpreisregelung unterschreitet, beibehalten wird.

    4.    Der Basiszollsatz für die Ermittlung der Zollsätze in einem Abbauschritt einer Position ist der am 1. Juli 2018 von jeder Vertragspartei angewandte Meistbegünstigungszollsatz (MBZ).


    5.    Für die Zwecke des Zollabbaus nach Artikel 2.5 (Beseitigung der Zölle) werden die Zollsätze bei jedem Abbauschritt mindestens auf das nächste Zehntel eines Prozentpunktes abgerundet; werden die Zollsätze in Währungseinheiten ausgedrückt, werden sie mindestens auf die nächste zweite Stelle nach dem Komma der amtlichen Währungseinheit der Vertragspartei abgerundet.

    6.    Dieser Anhang beruht auf dem Harmonisierten System in der am 1. Januar 2017 geänderten Fassung.

    ABSCHNITT B

    VERWALTUNG VON ZOLLKONTINGENTEN

    7.    In diesem Abschnitt sind die im Rahmen dieses Abkommens festgelegten Zollkontingente (tariff rate quotas, im Folgenden „TRQ“) dargelegt, die die Einfuhrvertragspartei ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens auf bestimmte Ursprungserzeugnisse der Ausfuhrvertragspartei anwendet.

    8.    Jede Vertragspartei sorgt für eine transparente, objektive und diskriminierungsfreie Verwaltung der im Rahmen dieses Abkommens festgelegten Zollkontingente.

    9.    Welche Waren unter die einzelnen Zollkontingente fallen, ist aus der Überschrift des Absatzes, in dem das Zollkontingent festgelegt ist, in Abschnitt C (Zollkontingente der Union) allgemein ersichtlich. Diese Überschriften dienen lediglich dem besseren Verständnis dieses Anhangs und ändern oder ersetzen nicht den Anwendungsbereich, der durch die Angabe der Zolltarifpositionen für jedes Zollkontingent in Abschnitt C (Zollkontingente der Union) festgelegt ist.


    10.    Entspricht das Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens nicht dem 1. Januar, so wird die Zollkontingentsmenge für das betreffende Jahr als Anteil an der jährlichen Zollkontingentsmenge berechnet, die der Anzahl der verbleibenden Tage in diesem Jahr geteilt durch die Anzahl der Tage in diesem Jahr entspricht. In allen darauffolgenden Jahren, in denen das Zollkontingent in Kraft ist, stehen die gesamten jährlichen Zollkontingentsmengen ab dem 1. Januar zur Verfügung.

    11.    Die Mengen von Ursprungswaren, die innerhalb eines im Rahmen dieses Abkommens festgelegten Zollkontingents eingeführt wurden, dürfen nicht auf die Kontingentsmenge angerechnet werden, die für diese Waren nach dem WTO-Zolltarif für die Einfuhrvertragspartei oder einem anderen Handelsabkommen vorgesehen ist.

    12.    Die Vertragsparteien dürfen keine bilateralen Schutzmaßnahmen auf Waren anwenden, die innerhalb eines im Rahmen dieses Abkommens festgelegten Zollkontingents eingeführt werden, und halten solche Maßnahmen auch nicht aufrecht.

    13.    Für den Zugang zu einem im Rahmen dieses Abkommens festgelegten Zollkontingent, mit Ausnahme der in Absatz 14 Buchstabe b genannten Zollkontingente, muss der Einführer eine gültige Berechtigungsbescheinigung vorlegen, die von der Ausfuhrvertragspartei oder einer von dieser Vertragspartei beauftragten Behörde ausgestellt wurde und für die Waren gilt. Die Ausfuhrvertragspartei stellt sicher, dass Berechtigungsbescheinigungen nur bis zu der für das jeweilige Zollkontingent geltenden Menge ausgestellt werden.


    14.    Es gelten die folgenden Einfuhrbestimmungen:

    a)    Einfuhren im Rahmen der Zollkontingente „TRQ-2 Frisches/Gekühltes Schaf- und Ziegenfleisch“, „TRQ-3 Gefrorenes Schaf- und Ziegenfleisch“ und „TRQ-7 Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (Processed Agricultural Products – PAPs) auf Milchbasis und proteinreiche Molke“ (im Folgenden „TRQ-7 Milch-PAPs und proteinreiche Molke“) erfolgen nach dem Windhundverfahren, nachdem der Einführer eine gültige Berechtigungsbescheinigung gemäß Absatz 19 vorgelegt hat. Einfuhrlizenzen sind nicht erforderlich.

    b)    Einfuhren im Rahmen des Zollkontingents „TRQ-8 Zuckermais“ und „TRQ-9 Ethanol“ werden von der Einfuhrvertragspartei verwaltet, die alle einschlägigen Informationen über die Verwaltung der Kontingente, einschließlich der verfügbaren Menge, rechtzeitig und kontinuierlich veröffentlicht.

    c)    Einfuhren innerhalb aller anderen im Rahmen dieses Abkommens festgelegten Zollkontingente erfolgen auf der Grundlage einer Einfuhrlizenz, die auf Antrag erteilt wird, sofern der Einführer eine gültige Berechtigungsbescheinigung gemäß Absatz 19 vorlegt. Die Einfuhrlizenzen werden unverzüglich nach Vorlage der Berechtigungsbescheinigung erteilt und sind bis zum Ende des Kontingentsjahres gültig.

    15.    Sofern nicht einvernehmlich vereinbart, unterliegen Einfuhren innerhalb von im Rahmen dieses Abkommens festgelegten Zollkontingenten keinen zusätzlichen Bestimmungen, Bedingungen oder Beschränkungen als den in Absatz 14 genannten.


    16.    Mit Ausnahme der in Absatz 14 Buchstabe a genannten Zollkontingente sieht die Einfuhrvertragspartei einen Mechanismus vor, nach dem nicht genutzte Einfuhrlizenzen rechtzeitig und auf transparente Weise zurückgegeben und bis zum Ende des Kontingentsjahres neu erteilt werden können.

    17.    Die Ausfuhrvertragspartei teilt der Einfuhrvertragspartei unverzüglich den Namen der beauftragten Behörde, die zur Ausstellung von Berechtigungsbescheinigungen befugt ist, sowie das Format der verwendeten Bescheinigung mit.

    18.    Die ausstellenden Behörden der Ausfuhrvertragspartei übermitteln der Einfuhrvertragspartei unverzüglich eine Kopie der jeweiligen beglaubigten Berechtigungsbescheinigung mit einer Beschreibung der Waren, der Gesamtmenge der betroffenen Waren und der Gültigkeitsdauer (bis zum Ende des geltenden Kontingentsjahres). Die ausstellenden Behörden der Ausfuhrvertragspartei unterrichten gegebenenfalls über die Aufhebung oder Berichtigung bzw. Änderung einer Berechtigungsbescheinigung.

    19.    Jede Berechtigungsbescheinigung

    a)    trägt eine individuelle Seriennummer, die von der ausstellenden Behörde zugewiesen wird,

    b)    ist nur gültig, wenn sie von der ausstellenden Behörde unter Angabe der laufenden Nummer(n) des betreffenden Zollkontingents oder der betreffenden Zollkontingente ordnungsgemäß ausgefüllt und abgezeichnet ist, und


    c)    gilt als ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn sie den Ort und das Datum der Ausstellung enthält und ein gedrucktes Siegel oder den Stempel der ausstellenden Behörde sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen trägt.

    Etwaige zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Berechtigungsbescheinigung werden einvernehmlich festgelegt.

    20.    Bei Fragen, die Zollkontingente betreffen oder damit in Zusammenhang stehen, kann eine Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich ersuchen,

    a)    eine Sitzung des Ausschusses „Warenhandel“ einzuberufen,

    b)    unverzüglich auf spezifische Fragen zu antworten und

    c)    unverzüglich Informationen zu dem betreffenden Zollkontingent oder den betreffenden Zollkontingenten zu übermitteln.

    ABSCHNITT C

    ZOLLKONTINGENTE DER UNION

    21.    Zollkontingent „TRQ-1 Rind“

    a)    Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-1 Rind“ der Anlage 2-A-1 (Stufenplan der Europäischen Union), die unter Buchstabe b aufgeführt sind, unterliegen ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens der folgenden Kontingentierung:

    Jahr

    Gesamtmenge
    (in Tonnen (t) –

    in Schlachtkörperäquivalent)

    Kontingentszollsatz

    Jahr 0 (Inkrafttreten)

    3 333 t

    7,5 %

    Jahr 1

    4 286 t

    7,5 %

    Jahr 2

    5 238 t

    7,5 %

    Jahr 3

    6 190 t

    7,5 %

    Jahr 4

    7 143 t

    7,5 %

    Jahr 5

    8 095 t

    7,5 %

    Jahr 6

    9 048 t

    7,5 %

    Jahr 7
    und folgende Jahre

    10 000 t

    7,5 %

    b)    Buchstabe a gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 0201, 0202, 0206.10.95, 0206.29.91, 0210.20.10, 0210.20.90, 0210.99.51, 0210.99.59, ex 1502.10.90 (nur Rind), ex 1502.90.90 (nur Rind) und 1602.50 2 für Erzeugnisse von Tieren, die unter neuseeländischen Weidewirtschaftsbedingungen aufgezogen wurden. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dies keine gewerblichen Mastbetriebe umfasst.

    c)    Waren aus Neuseeland, die im Rahmen des bestehenden länderspezifischen WTO-Kontingents der Union für neuseeländisches Rindfleisch gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 3 der Kommission (laufende Kontingentsnummer 09.4454) in die Union eingeführt werden, unterliegen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens einem Zollsatz von 7,5 %.


    d)    Ursprungswaren, die im Rahmen dieses Abkommens eingeführt werden und die unter Buchstabe a genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 2-A-1 (Stufenplan der Europäischen Union) oder dem geltenden Meistbegünstigungszollsatz, je nachdem, welcher Satz niedriger ist.

    e)    Bei der Berechnung der im Rahmen des Zollkontingents „TRQ-1 Rind“ eingeführten Mengen werden zur Umrechnung von Warengewicht in Schlachtkörperäquivalent die Umrechnungsfaktoren nach Abschnitt D verwendet.

    22.    Zollkontingent „TRQ-2 Frisches/Gekühltes Schaf- und Ziegenfleisch“

    a)    Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-2 Frisches/Gekühltes Schaf- und Ziegenfleisch“ der Anlage 2-A-1 (Stufenplan der Europäischen Union), die unter Buchstabe b aufgeführt sind, unterliegen ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens der folgenden Kontingentierung:

    Jahr

    Gesamtmenge
    (in Tonnen (t) –

    in Schlachtkörperäquivalent)

    Kontingentszollsatz

    Jahr 0 (Inkrafttreten)

    4 433 t

    0 %

    Jahr 1

    5 911 t

    0 %

    Jahr 2

    7 389 t

    0 %

    Jahr 3

    8 867 t

    0 %

    Jahr 4

    10 344 t

    0 %

    Jahr 5

    11 822 t

    0 %

    Jahr 6
    und folgende Jahre

    13 300 t

    0 %


    b)    Buchstabe a gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 0204.10.00, 0204.21.00, 0204.22.10, 0204.22.30, 0204.22.50, 0204.22.90, 0204.23.00, 0204.50.11, 0204.50.13, 0204.50.15, 0204.50.19, 0204.50.31, 0204.50.39, ex 0210.99.21 (nur frisch/gekühlt) und ex 0210.99.29 (nur frisch/gekühlt).

    c)    Ursprungswaren, die im Rahmen dieses Abkommens eingeführt werden und die unter Buchstabe a genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 2-A-1 (Stufenplan der Europäischen Union) oder dem geltenden Meistbegünstigungszollsatz, je nachdem, welcher Satz niedriger ist.

    d)    Bei der Berechnung der im Rahmen des Zollkontingents „TRQ-2 Frisches/Gekühltes Schaf- und Ziegenfleisch“ eingeführten Mengen werden zur Umrechnung von Warengewicht in Schlachtkörperäquivalent die Umrechnungsfaktoren nach Abschnitt D verwendet.

    23.    Zollkontingent „TRQ-3 Gefrorenes Schaf- und Ziegenfleisch“

    a)    Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-3 Gefrorenes Schaf- und Ziegenfleisch“ der Anlage 2-A-1 (Stufenplan der Europäischen Union), die unter Buchstabe b aufgeführt sind, unterliegen ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens der folgenden Kontingentierung:




    Jahr

    Gesamtmenge
    (in Tonnen (t) –

    in Schlachtkörperäquivalent)

    Kontingentszollsatz

    Jahr 0 (Inkrafttreten)

    8 233 t

    0 %

    Jahr 1

    10 978 t

    0 %

    Jahr 2

    13 722 t

    0 %

    Jahr 3

    16 467 t

    0 %

    Jahr 4

    19 211 t

    0 %

    Jahr 5

    21 956 t

    0 %

    Jahr 6
    und folgende Jahre

    24 700 t

    0 %

    b)    Buchstabe a gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 0204.30.00, 0204.41.00, 0204.42.10, 0204.42.30, 0204.42.50, 0204.42.90, 0204.43.10, 0204.43.90, 0204.50.51, 0204.50.53, 0204.50.55, 0204.50.59, 0204.50.71, 0204.50.79, ex 0210.99.21 (nur gefroren) und ex 0210.99.29 (nur gefroren).

    c)    Ursprungswaren, die im Rahmen dieses Abkommens eingeführt werden und die unter Buchstabe a genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 2-A-1 (Stufenplan der Europäischen Union) oder dem geltenden Meistbegünstigungszollsatz, je nachdem, welcher Satz niedriger ist.

    d)    Bei der Berechnung der im Rahmen des Zollkontingents „TRQ-3 Gefrorenes Schaf- und Ziegenfleisch“ eingeführten Mengen werden zur Umrechnung von Warengewicht in Schlachtkörperäquivalent die Umrechnungsfaktoren nach Abschnitt D verwendet.


    24.
       Zollkontingent „TRQ-4 Milchpulver“

    a)    Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-4 Milchpulver“ der Anlage 2-A-1 (Stufenplan der Europäischen Union), die unter Buchstabe b aufgeführt sind, unterliegen ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens der folgenden Kontingentierung:

    Jahr

    Gesamtmenge
    (in Tonnen (t))

    Kontingentszollsatz

    Jahr 0 (Inkrafttreten)

    5 000 t

    20 % des MBZ

    Jahr 1

    6 428 t

    20 % des MBZ

    Jahr 2

    7 857 t

    20 % des MBZ

    Jahr 3

    9 286 t

    20 % des MBZ

    Jahr 4

    10 714 t

    20 % des MBZ

    Jahr 5

    12 143 t

    20 % des MBZ

    Jahr 6

    13 571 t

    20 % des MBZ

    Jahr 7
    und folgende Jahre

    15 000 t

    20 % des MBZ

    b)    Buchstabe a gilt für Ursprungswaren der folgenden Unterpositionen: 0402.10, 0402.21 und 0402.29.

    c)    Ursprungswaren, die im Rahmen dieses Abkommens eingeführt werden und die unter Buchstabe a genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 2-A-1 (Stufenplan der Europäischen Union) oder dem geltenden Meistbegünstigungszollsatz, je nachdem, welcher Satz niedriger ist.


    25.    Zollkontingent „TRQ-5 Butter“

    a)    Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-5 Butter“ der Anlage 2-A-1 (Stufenplan der Europäischen Union), die unter Buchstabe b aufgeführt sind, unterliegen ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens der folgenden Kontingentierung:

    Jahr

    Gesamtmenge
    (in Tonnen (t))

    Kontingentszollsatz
    (% des MBZ)

    Jahr 0 (Inkrafttreten)

    5 000 t

    20 % des MBZ

    Jahr 1

    6 428 t

    15 % des MBZ

    Jahr 2

    7 857 t

    13,33 % des MBZ

    Jahr 3

    9 286 t

    11,64 % des MBZ

    Jahr 4

    10 714 t

    9,98 % des MBZ

    Jahr 5

    12 143 t

    8,32 % des MBZ

    Jahr 6

    13 571 t

    6,66 % des MBZ

    Jahr 7
    und folgende Jahre

    15 000 t

    5 % des MBZ

    b)    Buchstabe a gilt für Ursprungswaren der folgenden Unterpositionen: 0405.10, 0405.20 und 0405.90.

    c)    Ursprungswaren, die im Rahmen dieses Abkommens eingeführt werden und die unter Buchstabe a genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 2-A-1 (Stufenplan der Europäischen Union) oder dem geltenden Meistbegünstigungszollsatz, je nachdem, welcher Satz niedriger ist.


    d)    Waren aus Neuseeland, die im Rahmen der bestehenden länderspezifischen WTO-Kontingente der Union für neuseeländische Butter gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission (laufende Kontingentsnummern 09.4182 und 09.4195) in die Union eingeführt werden, unterliegen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens der in den nachstehenden Tabellen dargelegten Kontingentierung und den zusätzlichen Bestimmungen zur Verwaltung der Zollkontingente gemäß Buchstabe f:

    Jahr

    Gesamtmenge
    (in Tonnen (t))

    Kontingentszollsatz
    (% des MBZ)

    Jahr 0 (Inkrafttreten)

    21 000 t

    20 % des MBZ

    Jahr 1

    21 000 t

    15 % des MBZ

    Jahr 2

    21 000 t

    13,33 % des MBZ

    Jahr 3

    21 000 t

    11,64 % des MBZ

    Jahr 4

    21 000 t

    9,98 % des MBZ

    Jahr 5

    21 000 t

    8,32 % des MBZ

    Jahr 6

    21 000 t

    6,66 % des MBZ

    Jahr 7
    und folgende Jahre

    21 000 t

    5 % des MBZ

    und

    Jahr

    Gesamtmenge
    (in Tonnen (t))

    Kontingentszollsatz
    (% des MBZ)

    Jahr 0 (Inkrafttreten)

    14 000 t

    30 % des MBZ

    Jahr 1

    14 000 t

    30 % des MBZ

    Jahr 2

    14 000 t

    30 % des MBZ

    Jahr 3

    14 000 t

    30 % des MBZ

    Jahr 4

    14 000 t

    30 % des MBZ

    Jahr 5

    14 000 t

    30 % des MBZ

    Jahr 6

    14 000 t

    30 % des MBZ

    Jahr 7
    und folgende Jahre

    14 000 t

    30 % des MBZ

    e)    Das unter Buchstabe d genannte WTO-Kontingent gilt für Waren der Unterposition 0405.10.

    f)    Die laufenden Nummern des WTO-Kontingents gemäß Buchstabe d werden zusammengefasst, und die Aufteilung zwischen traditionellen und neuen Einführern entfällt. Zollkontingentsteilzeiträume entfallen ebenfalls.

    26.    Zollkontingent „TRQ-6 Käse“

    a)    Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-6 Käse“ der Anlage 2‑A‑1 (Stufenplan der Europäischen Union), die unter Buchstabe b aufgeführt sind, unterliegen ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens der folgenden Kontingentierung:

    Jahr

    Gesamtmenge
    (in Tonnen (t))

    Kontingentszollsatz

    Jahr 0 (Inkrafttreten)

    8 333 t

    0 %

    Jahr 1

    10 714 t

    0 %

    Jahr 2

    13 095 t

    0 %

    Jahr 3

    15 467 t

    0 %

    Jahr 4

    17 857 t

    0 %

    Jahr 5

    20 238 t

    0 %

    Jahr 6

    22 619 t

    0 %

    Jahr 7
    und folgende Jahre

    25 000 t

    0 %

    b)    Buchstabe a gilt für Ursprungswaren der folgenden Unterpositionen: 0406.10, 0406.20, 0406.30, 0406.40 und 0406.90. Ab dem 1. Januar des Jahres 7 dürfen neuseeländische Ursprungswaren der Unterpositionen 0406.30 und 0406.40 nicht auf die unter Buchstabe a genannten Mengen angerechnet werden.

    c)    Ursprungswaren, die im Rahmen dieses Abkommens eingeführt werden und die unter Buchstabe a genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 2-A-1 (Stufenplan der Europäischen Union) oder dem geltenden Meistbegünstigungszollsatz, je nachdem, welcher Satz niedriger ist; hiervon ausgenommen sind die Unterpositionen 0406.30 und 0406.40, für die die Zölle gemäß den Bestimmungen der Abbaustufe „B7“ beseitigt werden.


    d)    Waren aus Neuseeland, die im Rahmen des bestehenden länderspezifischen WTO-Kontingents der Union für neuseeländischen Käse gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission (laufende Kontingentsnummer 09.4514 und 09.4515 4 ) in die Union eingeführt werden, sind ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens in einer jährlichen Gesamtmenge von 6031 Tonnen zollfrei.

    27.    Zollkontingent „TRQ-7 Milch-PAPs und proteinreiche Molke“

    a)    Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-7 Milch-PAPs und proteinreiche Molke“ der Anlage 2-A-1 (Stufenplan der Europäischen Union), die unter Buchstabe b aufgeführt sind, unterliegen ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens der folgenden Kontingentierung:

    Jahr

    Gesamtmenge
    (in Tonnen (t))

    Kontingentszollsatz

    Jahr 0 (Inkrafttreten)

    1 167 t

    0 %

    Jahr 1

    1 556 t

    0 %

    Jahr 2

    1 945 t

    0 %

    Jahr 3

    2 334 t

    0 %

    Jahr 4

    2 722 t

    0 %

    Jahr 5

    3 111 t

    0 %

    Jahr 6
    und folgende Jahre

    3 500 t

    0 %


    b)    Buchstabe a gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 0404.10.12, 0404.10.14, 0404.10.16, 0404.90.21, 0404.90.23, 0404.90.29, 0404.90.81, 0404.90.83, 0404.90.89, 1806.20.70, 1901.90.99, 2106.90.92, 2106.90.98, 3502.20.91 und 3502.20.99.

    c)    Ursprungswaren, die im Rahmen dieses Abkommens eingeführt werden und die unter Buchstabe a genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 2-A-1 (Stufenplan der Europäischen Union) oder dem geltenden Meistbegünstigungszollsatz, je nachdem, welcher Satz niedriger ist.

    28.    Zollkontingent „TRQ-8 Zuckermais“

    a)    Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-8 Zuckermais“ der Anlage 2‑A-1 (Stufenplan der Europäischen Union), die unter Buchstabe b aufgeführt sind, sind ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens in einer jährlichen Gesamtmenge von 800 Tonnen zollfrei.

    b)    Buchstabe a gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 0710.40.00 und 2005.80.

    c)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe a genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 2-A-1 (Stufenplan der Europäischen Union) oder dem geltenden Meistbegünstigungszollsatz, je nachdem, welcher Satz niedriger ist.


    29.    Zollkontingent „TRQ-9 Ethanol“

    a)    Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-9 Ethanol“ der Anlage 2‑A‑1 (Stufenplan der Europäischen Union), die unter Buchstabe b aufgeführt sind, sind ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens in einer jährlichen Gesamtmenge von 4000 Tonnen zollfrei.

    b)    Buchstabe a gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 2207.10.00, 2207.20.00 und 2208.90.99.

    c)    Ursprungswaren, die im Rahmen dieses Abkommens eingeführt werden und die unter Buchstabe a genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 2-A-1 (Stufenplan der Europäischen Union) oder dem geltenden Meistbegünstigungszollsatz, je nachdem, welcher Satz niedriger ist.

    ABSCHNITT D

    UMRECHNUNGSFAKTOREN

    30.    Für die Zollkontingente „TRQ-1 Rind“, „TRQ-2 Frisches/Gekühltes Schaf- und Ziegenfleisch“ und „TRQ-3 Gefrorenes Schaf- und Ziegenfleisch“ werden zur Umrechnung von Warengewicht in Schlachtkörperäquivalent folgende Faktoren verwendet:

    a)    Zollkontingent „TRQ-1 Rind“ gemäß Absatz 21:

    Tarifposition
    (Code der KN 2018)

    Beschreibung der Tarifposition
    (nur zur Veranschaulichung)

    Umrechnungsfaktor

    0201.10.00

    Ganze oder halbe Tierkörper von Rindern, frisch oder gekühlt

    100 %

    0201.20.20

    „quartiers compensés“ von Rindern, mit Knochen, frisch oder gekühlt

    100 %

    0201.20.30

    Vorderviertel von Rindern, zusammen oder getrennt, mit Knochen, frisch oder gekühlt

    100 %

    0201.20.50

    Hinterviertel von Rindern, zusammen oder getrennt, mit Knochen, frisch oder gekühlt

    100 %

    0201.20.90

    Fleisch von Rindern, mit Knochen (ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper, „quartiers compensés“, Vorder- und Hinterviertel), frisch oder gekühlt

    100 %

    0201.30.00

    Fleisch von Rindern, ohne Knochen, frisch oder gekühlt

    130 %

    0202.10.00

    Ganze oder halbe Tierkörper von Rindern, gefroren

    100 %

    0202.20.10

    „quartiers compensés“ von Rindern, mit Knochen, gefroren

    100 %

    0202.20.30

    Vorderviertel von Rindern, zusammen oder getrennt, mit Knochen, gefroren

    100 %

    0202.20.50

    Hinterviertel von Rindern, zusammen oder getrennt, mit Knochen, gefroren

    100 %

    0202.20.90

    Fleisch von Rindern, mit Knochen (ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper, „quartiers compensés“, Vorder- und Hinterviertel), gefroren

    100 %

    0202.30.10

    Vorderviertel von Rindern, ohne Knochen, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht; „quartiers compensés“ in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet, gefroren

    130 %

    0202.30.50

    Als „crops“, „chucks and blades“ und „briskets“ bezeichnete Teile, ohne Knochen, gefroren

    130 %

    0202.30.90

    Fleisch von Rindern, ohne Knochen (ausgenommen Vorderviertel ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht; „quartiers compensés“ in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet), gefroren

    130 %

    0206.10.95

    Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch (ausgenommen zum Herstellen von Arzneimitteln), frisch oder gekühlt

    100 %

    0206.29.91

    Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch (ausgenommen zum Herstellen von Arzneimitteln), gefroren

    100 %

    0210.20.10

    Fleisch von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, mit Knochen

    100 %

    0210.20.90

    Fleisch von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, ohne Knochen

    135 %

    0210.99.51

    Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

    100 %

    0210.99.59

    Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert (ausgenommen Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch)

    100 %

    ex 1502.10.90
    (nur Rind)

    Fett von Rindern, ausgenommen solches der Position 1503 und Talg, nicht zu industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln)

    100 %

    ex 1502.90.90
    (nur Rind)

    Fett von Rindern, ausgenommen solches der Position 1503 und Talg, nicht zu industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln)

    100 %

    1602.50.10

    Fleischzubereitungen von Rindern, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen Lebern und homogenisierte Zubereitungen); nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

    100 %

    1602.50.31

    Fleischzubereitungen von Rindern, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen Lebern und homogenisierte Zubereitungen); Corned Beef, in luftdicht verschlossenen Behältnissen

    100 %

    1602.50.95

    Fleischzubereitungen von Rindern, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen Lebern und homogenisierte Zubereitungen); andere

    100 %

    b)    Zollkontingent „TRQ-2 Frisches/Gekühltes Schaf- und Ziegenfleisch“ gemäß Absatz 22:

    Tarifposition
    (Code der KN 2018)

    Beschreibung der Tarifposition
    (nur zur Veranschaulichung)

    Umrechnungsfaktor

    0204.10.00

    Fleisch von Lämmern, ganze oder halbe Tierkörper, frisch oder gekühlt

    100 %

    0204.21.00

    Fleisch von Schafen, ganze oder halbe Tierkörper, frisch oder gekühlt

    100 %

    0204.22.10

    Fleisch von Schafen oder Lämmern, Teile mit Knochen (ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper), Vorderteile oder halbe Vorderteile, frisch oder gekühlt

    100 %

    0204.22.30

    Fleisch von Schafen oder Lämmern, Teile mit Knochen (ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper), Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden, frisch oder gekühlt

    100 %

    0204.22.50

    Fleisch von Schafen oder Lämmern, Teile mit Knochen (ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper), Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke, frisch oder gekühlt

    100 %

    0204.22.90

    Fleisch von Schafen oder Lämmern, Teile mit Knochen (ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper), andere, frisch oder gekühlt

    100 %

    0204.23.00.11

    Fleisch von Lämmern, Hauslämmern, ohne Knochen, frisch oder gekühlt

    167 %

    0204.23.00.19

    Fleisch von Schafen, Hausschafen, ohne Knochen, frisch oder gekühlt

    181 %

    0204.23.00.91

    Fleisch von Lämmern, andere, ohne Knochen, frisch oder gekühlt

    167 %

    0204.23.00.99

    Fleisch von Schafen, andere, ohne Knochen, frisch oder gekühlt

    181 %

    0204.50.11

    Fleisch von Ziegen, ganze oder halbe Tierkörper, frisch oder gekühlt

    100 %

    0204.50.13

    Fleisch von Ziegen, Vorderteile oder halbe Vorderteile, frisch oder gekühlt

    100 %

    0204.50.15

    Fleisch von Ziegen, Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden, frisch oder gekühlt

    100 %

    0204.50.19

    Fleisch von Ziegen, Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke, frisch oder gekühlt

    100 %

    0204.50.31

    Fleisch von Ziegen, andere Teile mit Knochen, frisch oder gekühlt

    100 %

    0204.50.39

    Fleisch von Ziegen, andere Teile ohne Knochen, frisch oder gekühlt

    167 % (Ziegenlämmer)
    181 % (andere)

    ex 0210.99.21 (frisch/gekühlt)

    Haltbar gemachtes Fleisch von Schafen und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, und genießbares Mehl von Fleisch von Schafen oder von Schlachtnebenerzeugnissen von Schafen, mit Knochen, frisch oder gekühlt

    100 %

    ex 0210.99.29 (frisch/gekühlt)

    Haltbar gemachtes Fleisch von Schafen und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, und genießbares Mehl von Fleisch von Schafen oder von Schlachtnebenerzeugnissen von Schafen, ohne Knochen, frisch oder gekühlt

    167 %

    c)    Zollkontingent „TRQ-3 Gefrorenes Schaf- und Ziegenfleisch“ gemäß Absatz 23:

    Tarifposition
    (Code der KN 2018)

    Beschreibung der Tarifposition
    (nur zur Veranschaulichung)

    Umrechnungsfaktor

    0204.30.00

    Fleisch von Lämmern, ganze oder halbe Tierkörper, gefroren

    100 %

    0204.41.00

    Fleisch von Schafen, ganze oder halbe Tierkörper, gefroren

    100 %

    0204.42.10

    Fleisch von Schafen oder Lämmern, Teile mit Knochen (ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper), Vorderteile oder halbe Vorderteile, gefroren

    100 %

    0204.42.30

    Fleisch von Schafen oder Lämmern, Teile mit Knochen (ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper), Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden, gefroren

    100 %

    0204.42.50

    Fleisch von Schafen oder Lämmern, Teile mit Knochen (ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper), Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke, gefroren

    100 %

    0204.42.90

    Fleisch von Schafen oder Lämmern, Teile mit Knochen (ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper), andere, gefroren

    100 %

    0204.43.10

    Fleisch von Lämmern, ohne Knochen, gefroren

    167 %

    0204.43.90

    Fleisch von Schafen, ohne Knochen, gefroren

    181 %

    0204.50.51

    Fleisch von Ziegen, ganze oder halbe Tierkörper, gefroren

    100 %

    0204.50.53

    Fleisch von Ziegen, Vorderteile oder halbe Vorderteile, gefroren

    100 %

    0204.50.55

    Fleisch von Ziegen, Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden, gefroren

    100 %

    0204.50.59

    Fleisch von Ziegen, Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke, gefroren

    100 %

    0204.50.71

    Fleisch von Ziegen, andere Teile mit Knochen, gefroren

    100 %

    0204.50.79

    Fleisch von Ziegen, andere Teile ohne Knochen, gefroren

    167 % (Ziegenlämmer)
    181 % (andere)

    ex 0210.99.21 (gefroren)

    Haltbar gemachtes Fleisch von Schafen und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, und genießbares Mehl von Fleisch von Schafen oder von Schlachtnebenerzeugnissen von Schafen, mit Knochen, gefroren

    100 %

    ex 0210.99.29 (gefroren)

    Haltbar gemachtes Fleisch von Schafen und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, und genießbares Mehl von Fleisch von Schafen oder von Schlachtnebenerzeugnissen von Schafen, ohne Knochen, gefroren

    167 %

    ________________

    ANHANG 3-A

    EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZU DEN ERZEUGNISSPEZIFISCHEN URSPRUNGSREGELN

    BEMERKUNG 1

    Allgemeine Grundsätze

    (1)    In diesem Anhang werden die allgemeinen Regeln für die anwendbaren Anforderungen des Anhangs 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) gemäß Artikel 3.2 (Allgemeine Voraussetzungen für Ursprungserzeugnisse) Absatz 1 Buchstabe c festgelegt.

    2.    Für die Zwecke dieses Anhangs und des Anhangs 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) sind die Anforderungen an die Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses nach Artikel 3.2 (Allgemeine Voraussetzungen für Ursprungserzeugnisse) Absatz 1 Buchstabe c dieses Abkommens eine zolltarifliche Neueinreihung, ein Herstellungsverfahren, ein Höchstwert oder ein Höchstgewicht an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder jede andere Anforderung, die in diesem Anhang und in Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) festgelegt ist.

    3.    Wird in einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel auf ein Gewicht verwiesen, so handelt es sich um das Nettogewicht, also das Gewicht eines Vormaterials oder eines Erzeugnisses ohne das Gewicht der Verpackung.

    4.    Dieser Anhang und Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) beruhen auf dem Harmonisierten System in der am 1. Januar 2022 geänderten Fassung.


    BEMERKUNG 2

    Aufbau der Liste der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln

    1.    Bemerkungen zu Abschnitten oder Kapiteln sind, soweit zutreffend, zusammen mit den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln für die jeweiligen Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen zu lesen.

    2.    Jede erzeugnisspezifische Ursprungsregel in Spalte 2 des Anhangs 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) gilt für die einschlägigen Erzeugnisse in Spalte 1 des Anhangs 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln).

    3.    Unterliegt ein Erzeugnis alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln, so gilt das Erzeugnis als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, wenn eine der Alternativen erfüllt wird. In solchen Fällen werden alternative erzeugnisspezifische Regeln durch ein Semikolon (;) getrennt, wobei nach dem letzten Semikolon ein „oder“ folgt.

    4.    Unterliegt ein Erzeugnis einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel mit mehreren Voraussetzungen, so gilt das Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, wenn es alle Voraussetzungen erfüllt. In solchen Fällen werden kumulative erzeugnisspezifische Regeln mit mehreren Voraussetzungen durch ein Semikolon (;) getrennt, wobei nach dem letzten Semikolon ein „und“ folgt.

    5.    Für die Zwecke dieses Anhangs und des Anhangs 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

    a)    „Abschnitt“ bezeichnet einen Abschnitt des Harmonisierten Systems;


    b)    „Kapitel“ bezeichnet die ersten beiden Ziffern der Tarifnummer des Harmonisierten Systems;

    c)    „Position“ bezeichnet die ersten vier Ziffern der Tarifnummer des Harmonisierten Systems;

    d)    „Unterposition“ bezeichnet die ersten sechs Ziffern der Tarifnummer des Harmonisierten Systems.

    6.    Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln auf der Grundlage einer zolltariflichen Neueinreihung 5 gelten folgende Abkürzungen:

    a)    „CC“ bezeichnet das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jedes Kapitels, ausgenommen aus Vormaterialien desselben Kapitels wie das Erzeugnis; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eine zolltarifliche Neueinreihung auf der Ebene der Zweisteller des Harmonisierten Systems erfahren müssen (also eine Neueinreihung in ein anderes Kapitel);

    b)    „CTH“ bezeichnet das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eine zolltarifliche Neueinreihung auf der Ebene der Viersteller des Harmonisierten Systems erfahren müssen (also eine Neueinreihung in eine andere Position);

    c)    „CTSH“ bezeichnet das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eine zolltarifliche Neueinreihung auf der Ebene der Sechssteller des Harmonisierten Systems erfahren müssen (also eine Neueinreihung in eine andere Unterposition).

    BEMERKUNG 3

    Anwendung der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln

    1.    Artikel 3.2 (Allgemeine Voraussetzungen für Ursprungserzeugnisse) Absatz 2 betreffend Erzeugnisse, welche die Ursprungseigenschaft erworben haben und die bei der Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gilt unabhängig davon, ob die Ursprungseigenschaft im selben Betrieb einer Vertragspartei erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden.

    2.    Werden in einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel bestimmte Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eigens ausgeschlossen oder ist darin vorgesehen, dass der Wert oder das Gewicht eines spezifischen Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft einen bestimmten Wert nicht überschreiten darf, so gelten diese Voraussetzungen nicht für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die an einer anderen Stelle im Harmonisierten System eingereiht sind.

    Beispiel 1: Wenn die Regel für Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer) (Unterposition 8429.11) „CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaften der Position 84.31“ vorsieht, ist die Verwendung von nicht unter den Positionen 84.29 und 84.31 eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, etwa von Schrauben (HS-Position 73.18), isolierten Drähten und anderen insolierten elektrischen Leitern (HS-Position 85.44) und verschiedener Elektronik (Kapitel 85), nicht beschränkt.

    Beispiel 2: Wenn die Regel für Kapitel 19 vorsieht, dass „das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 10.06 und 11.01 bis 11.08 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet“, ist die Verwendung von Getreide ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 10, ausgenommen Reis der Position 10.06, nicht beschränkt.


    3.    Wird in einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel der Ausdruck „Herstellen aus einem bestimmten Vormaterial bzw. bestimmten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft“ verwendet (wie etwa in der Regel für Position 71.06 „Herstellen aus Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft in Rohform“), so ist die Verwendung dieses Vormaterials bzw. dieser Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zulässig. Die Verwendung solcher Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe (z. B. Erz) ist zulässig, nicht aber die Verwendung solcher Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die weiterverarbeitet wurden (z. B. halbfertige Platten). Dies schließt jedoch die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die diese Regel ihrer Natur nach nicht erfüllen können.

    4.    Wird in einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position“ verwendet, so bedeutet dies, dass die Verwendung von in dieselbe Position eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zulässig ist, sofern die Herstellung über die nicht ausreichende Herstellung gemäß Artikel 3.6 (Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen) hinausgeht.

    Beispiel: Die Regel für 09.01-Tarifpositionen (Kaffee) lautet „Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position“ und bedeutet, dass allein oder zusammen an Kaffeebohnen ohne Ursprungseigenschaft vorgenommene Behandlungen, z. B. Entkoffeinieren oder Rösten, die Ursprungseigenschaft verleihen. Eine Behandlung wie das einfache Mischen würde zur Verleihung der Ursprungseigenschaft jedoch nicht ausreichen, da sie gemäß Artikel 3.6 (Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen) als nicht ausreichende Herstellung angesehen wird.

    5.    Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Regeln für ein Erzeugnis der Kapitel 1 bis 24 und im Einklang mit Artikel 3.3 (Ursprungskumulierung) können vollständig gewonnene oder hergestellte Vormaterialien einer oder beider Vertragsparteien kombiniert werden, um eine Regel zu erfüllen, die auf der Voraussetzung „vollständig gewonnen oder hergestellt“ beruht.


    Beispiel: Eine Packung mit getrockneten Früchten und Nüssen der Position 08.13 wird aus einer Kombination von in der Union und Neuseeland angebauten Früchten und Nüssen hergestellt und erfüllt somit die erzeugnisspezifische Regel „Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind“.

    6.    Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Regeln für Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 gilt ein Erzeugnis, das die Regel „Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels [X] vollständig gewonnen oder hergestellt sind“ erfüllt, als vollständig gewonnen oder hergestellt, wenn es als Vormaterial bei der weiteren Herstellung verwendet wird.

    Beispiel: Ein Milchpulver wird mit 9 % Milchpermeat (wertbasiert) ohne Ursprungseigenschaft (Unterposition 0404.90) (nach Wert) hergestellt und erfüllt somit die erzeugnisspezifische Regel „Herstellung aus vollständig gewonnenen oder hergestellten Vormaterialien des Kapitels 4“ unter Anwendung der Toleranzregel des Artikels 3.5 (Toleranzen). Wird dieses Milchpulver als Vormaterial bei der Herstellung von Nährpulver der Unterposition 1901.10 verwendet, gilt es für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Regel für die Position 19.01 als vollständig gewonnen oder hergestellt.

    BEMERKUNG 4

    Anwendung von Regeln auf der Grundlage eines Höchstwerts der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft

    1.    Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „Zollwert“ bezeichnet den Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII GATT 1994 festgelegt wird;


    b)    „EXW“ oder „Ab-Werk-Preis“ bezeichnet

    i)    den Preis des Erzeugnisses, der dem Hersteller gezahlt wurde oder zu zahlen ist, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien sowie alle sonstigen bei der Erzeugung des Erzeugnisses angefallenen Kosten umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die bei Ausfuhr des gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisses erstattet werden oder erstattet werden dürfen, oder

    ii)    falls es keinen gezahlten oder zu zahlenden Preis gibt oder der tatsächlich gezahlte Preis nicht alle tatsächlich bei der Erzeugung des Erzeugnisses angefallenen Kosten umfasst, den Wert aller verwendeten Vormaterialien sowie alle sonstigen bei der Erzeugung des Erzeugnisses in der Ausfuhrvertragspartei angefallenen Kosten,

    A)    einschließlich der Vertriebs‑, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie des Gewinns, die dem Erzeugnis in vernünftiger Weise zugerechnet werden können, und

    B)    abzüglich der Transportkosten, der Versicherungskosten, aller sonstigen beim Transport des Erzeugnisses angefallenen Kosten und aller inländischen Abgaben der Ausfuhrvertragspartei, die bei Ausfuhr des gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisses erstattet werden oder erstattet werden dürfen,

    iii)    für die Zwecke von Ziffer i gilt Folgendes: Wenn die letzte Herstellung an einen Hersteller untervergeben wurde, bezieht sich der Begriff „Hersteller“ in Ziffer i auf die Person, die den Unterauftragnehmer beschäftigt hat;


    c)    „VNM“ bezeichnet den Wert der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, also den Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr einschließlich Frachtkosten, gegebenenfalls Versicherungskosten, Verpackungskosten und aller sonstigen beim Transport der Vormaterialien zum Einfuhrhafen der Vertragspartei, in der der Hersteller des Erzeugnisses ansässig ist, angefallenen Kosten. Falls der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht bekannt ist und auch nicht festgestellt werden kann, wird der erste feststellbare Preis für die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in der Union oder in Neuseeland herangezogen. Der Wert der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft kann nach den in der Vertragspartei allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen auf der Grundlage der Formel der gewogenen Durchschnittskosten oder einer anderen Methode zur Bewertung des Bestands berechnet werden;

    d)    „MaxNOM“ bezeichnet den Höchstwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, ausgedrückt in Prozent des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses.

    2.    Ein Erzeugnis entspricht einer Regel auf der Grundlage eines Höchstwerts für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, wenn der VNM, ausgedrückt als Prozentsatz des Ab-Werk-Preises (EXW) des Erzeugnisses, nach folgender Formel kleiner oder gleich dem in Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) für dieses Erzeugnis angegebenen MaxNOM (%) ist:


    BEMERKUNG 5

    Definition der in Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische
    Ursprungsregeln) Abschnitte V bis VII genannten Verfahren

    Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „biotechnisches Verfahren“ bezeichnet

    i)    das biologische oder biotechnische Kultivieren (einschließlich von Zellkulturen), Hybridisieren oder genetische Verändern von Mikroorganismen (Bakterien, Viren (auch Bakteriophage) usw.) oder von menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Zellen und

    ii)    das Erzeugen, Isolieren oder Reinigen von zellularen oder interzellularen Strukturen (beispielsweise einzelne Gene, Genfragmente oder Plasmide) oder Fermentieren;

    b)    „Verändern der Partikelgröße“ bezeichnet das beabsichtigte und kontrollierte Verändern der Partikelgröße eines Erzeugnisses auf andere Weise als durch einfaches Zerkleinern oder Zermahlen, sodass ein Erzeugnis entsteht, dessen spezifische Partikelgröße, Partikelgrößenverteilung oder Oberfläche für die Verwendungszwecke des entstehenden Erzeugnisses relevant sind und dessen physikalische oder chemische Eigenschaften sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden;


    c)    „chemische Reaktion“ bezeichnet einen Vorgang, auch einen biochemischen Vorgang, bei dem ein Molekül mit einer neuen Struktur entsteht, indem intramolekulare Bindungen aufgebrochen und neue intramolekulare Bindungen gebildet werden oder die räumliche Anordnung der Atome in einem Molekül verändert wird; ausgenommen sind folgenden Vorgänge, die für die Zwecke dieser Definition nicht als chemische Reaktionen gelten:

    i)    Lösen in Wasser oder einem anderen Lösungsmittel,

    ii)    Abscheiden von Lösungsmitteln, einschließlich Lösungswasser, oder

    iii)    Zugabe oder Abscheiden von Kristallwasser;

    d)    „Destillieren“ bezeichnet

    i)    das Destillieren unter Normaldruck: ein Trennungsvorgang, bei dem Erdöl in einer Destillationskolonne nach Siedepunkt zunächst in seine dampfförmigen Fraktionen und dann durch Kondensierung in flüssige Fraktionen getrennt wird; dabei können unter anderem verflüssigtes Erdgas, Naphtha, Benzin, Kerosin, Diesel oder Heizöl, leichte Gasöle und Schmieröle entstehen, und

    ii)    das Vakuumdestillieren: das Destillieren bei Unterdruck, der aber nicht so niedrig ist, dass der Vorgang als Molekulardestillation eingeordnet würde; Vakuumdestillieren wird für das Destillieren wärmeempfindlicher Vormaterialien mit hohem Siedepunkt wie schwere Erdöldestillate verwendet, beispielsweise für die Herstellung von leichten bis schweren Vakuumgasölen und dem Rückstand;


    e)    „Isomerentrennung“ bezeichnet das Isolieren oder Abtrennen einzelner Isomere aus einer Isomerenmischung;

    f)    „Mischen“ bezeichnet das beabsichtigte und mit Steuerung der Anteile erfolgende Mischen (einschließlich Dispergieren) von Vormaterialien, ausgenommen die Zugabe von Lösungsmitteln, ausschließlich nach vorher festgelegten Spezifikationen, was zu einem Erzeugnis führt, dessen physikalische oder chemische Eigenschaften für die Zwecke oder die Verwendungen des Erzeugnisses relevant sind und sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden;

    g)    „Herstellen von Standardvormaterialien“ (einschließlich Standardlösungsmitteln) bezeichnet das Herstellen eines vom Hersteller zertifizierten Präparats für Analyse‑, Kalibrierungs- und Referenzzwecke mit präzisen Reinheitsgraden oder Anteilen;

    h)    „Reinigen“ bezeichnet ein Verfahren, an dessen Ende mindestens 80 % der vorhandenen Verunreinigungen entfernt wurden, oder das Verringern und Beseitigen von Verunreinigungen, sodass ein Erzeugnis entsteht, das sich für eine oder mehrere der folgenden Anwendungen eignet:

    i)    Stoffe in pharmazeutischer, medizinischer, kosmetischer, Veterinär- oder Lebensmittelqualität,

    ii)    chemische Erzeugnisse und Reagenzien zur Verwendung im Analyse‑, Diagnose- oder Laborbereich,

    iii)    Elemente und Bauteile zur Verwendung in der Mikroelektronik,

    iv)    optische Spezialzwecke,


    v)    Verwendung in der Biotechnik (z. B. in der Zellkulturtechnik, in der Gentechnik oder als Katalysatoren),

    vi)    Träger zur Verwendung in Trennverfahren oder

    vii)    nukleare Verwendungszwecke.

    BEMERKUNG 6

    Definition von in Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) Abschnitt XI verwendeten Begriffen

    Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezeichnet Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 55.01 bis 55.07;

    b)    „natürliche Fasern“ bezeichnet alle Fasern, ausgenommen synthetische oder künstliche Chemiefasern, deren Verwendung auf die Stufen vor dem Spinnen beschränkt ist, einschließlich Abfall; sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst dies Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber nicht gesponnen sind; „natürliche Fasern“ umfassen Rosshaar der Position 05.11, Seide der Positionen 50.02 und 50.03, Wolle und feine oder grobe Tierhaare der Positionen 51.01 bis 51.05, Baumwolle der Positionen 52.01 bis 52.03 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 53.01 bis 53.05;


    c)    „Bedrucken“ bezeichnet ein Verfahren, wodurch das Stoffsubstrat mithilfe von Sieb‑, Walz‑, Digital oder Sublimationsdrucktechniken eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält;

    d)    „Bedrucken (als eigenständige Behandlung)“ bezeichnet einen Vorgang, bei dem der Spinnstoff eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält, und zwar mithilfe von Sieb‑, Walz‑, Digital oder Sublimationsdrucktechniken und mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Tränken, Ausbessern und Noppen, Sengen, Air-Tumbler-Verfahren, Spannverfahren, Walken, Dämpfen und Krumpfen sowie Nassdekatieren), sofern der Wert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    BEMERKUNG 7

    Toleranzgrenzen für Erzeugnisse, die aus zwei oder mehr Grundspinnstoffen hergestellt sind

    1.    Für die Zwecke dieser Bemerkung fallen unter den Begriff „Grundspinnstoffe“:

    a)    Seide,

    b)    Wolle,


    c)    grobe Tierhaare,

    d)    feine Tierhaare,

    e)    Rosshaar,

    f)    Baumwolle,

    g)    Vormaterialien für die Papierherstellung und Papier,

    h)    Flachs,

    i)    Hanf,

    j)    Jute und andere textile Bastfasern,

    k)    Sisal und andere textile Agavefasern,

    l)    Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,

    m)    synthetische Filamente,

    n)    künstliche Filamente,


    o)    elektrische Leitfilamente,

    p)    synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,

    q)    synthetische Spinnfasern aus Polyester,

    r)    synthetische Spinnfasern aus Polyamid,

    s)    synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,

    t)    synthetische Spinnfasern aus Polyimid,

    u)    synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,

    v)    synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid),

    w)    synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid),

    x)    andere synthetische Spinnfasern,

    y)    künstliche Spinnfasern aus Viskose,

    z)    andere künstliche Spinnfasern,


    aa)    Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,

    bb)    Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen,

    cc)    Erzeugnisse der Position 56.05 (Metallgarne) aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist,

    dd)    andere Erzeugnisse der Position 56.05,

    ee)    Glasfasern und

    ff)    Metallfasern.

    2.    Wird in Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) Spalte 2 vorgesehenen Voraussetzungen auf die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft nicht als Toleranzgrenze angewandt, sofern

    a)    das Erzeugnis aus zwei oder mehr Grundspinnstoffen hergestellt ist und


    b)    das Gewicht der Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft zusammengenommen 10 % oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten Grundspinnstoffe ausmacht.

    Beispiel: Für ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 51.12, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 51.07 und aus Garn aus Baumwolle der Position 52.05 besteht, kann Kammgarn aus Wolle ohne Ursprungseigenschaft, das die Voraussetzung des Anhangs 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) nicht erfüllt, oder Kammgarn aus Baumwolle ohne Ursprungseigenschaft, das die Voraussetzung des Anhangs 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) nicht erfüllt, oder eine Mischung dieser beiden Garnarten verwendet werden, sofern deren Gesamtgewicht 10 % oder weniger des Gewichts aller verwendeten Grundspinnstoffe ausmacht.

    Bemerkung: Damit diese Toleranzregel anwendbar ist, muss das Gewebe zwei oder mehr Grundspinnstoffe enthalten.

    3.    Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe b erhöht sich diese Toleranz auf 20 % für Erzeugnisse, die „Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen“ enthalten. Der Prozentanteil der anderen Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft darf jedoch 10 % nicht überschreiten.

    4.    Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe b erhöht sich diese Toleranz auf 30 % für Erzeugnisse, die „Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist,“ enthalten. Der Prozentanteil der anderen Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft darf jedoch 10 % nicht überschreiten.


    BEMERKUNG 8

    Andere Toleranzgrenzen für bestimmte Spinnstofferzeugnisse

    1.    Wird in Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) auf diese Bemerkung verwiesen, so können Spinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die nicht die Voraussetzungen erfüllen, die in Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) Spalte 2 für konfektionierte Spinnstofferzeugnisse vorgesehen sind, verwendet werden, sofern sie zu einer anderen Position gehören als das Erzeugnis und ihr Wert 8 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    2.    Sieht eine Voraussetzung in Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) Spalte 2 ein bestimmtes Verfahren vor, so können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nicht in den Kapiteln 50 bis 63 eingereiht werden, unabhängig davon, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt bei der Herstellung von Spinnstofferzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 verwendet werden.

    Beispiel: Wenn eine Voraussetzung in Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) vorsieht, dass für eine bestimmte Konfektionsware (etwa lange Hosen) Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen ohne Ursprungseigenschaft (beispielsweise Knöpfe) aus, weil Metallgegenstände nicht in den Kapiteln 50 bis 63 eingereiht werden. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen ohne Ursprungseigenschaft nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel einen Spinnstoff enthalten.


    3.    Besteht eine Voraussetzung in Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) in einem Höchstwert für Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft, so muss der Wert der nicht in den Kapiteln 50 bis 63 eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bei der Berechnung des Wertes der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden.

    BEMERKUNG 9

    Landwirtschaftliche Erzeugnisse

    Landwirtschaftliche Erzeugnisse der Kapitel 6, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie der Position 24.01, die im Gebiet einer Vertragspartei angebaut oder geerntet werden, gelten auch dann als Ursprungserzeugnisse dieser Vertragspartei, wenn der Anbau mithilfe von Samen, Bulben, Rhizomen, Wurzelstöcken, Stecklingen, Pfropfreiser, Pfropfen, Sprossen, Knospen oder anderen lebenden Pflanzenteilen erfolgte, die aus einem Drittland eingeführt wurden.

    ________________

    ANHANG 3-B

    ERZEUGNISSPEZIFISCHE URSPRUNGSREGELN

    Spalte 1

    Einreihung im Harmonisierten System (2022) sowie spezifische Bezeichnung

    Spalte 2

    Erzeugnisspezifische Ursprungsregel

    ABSCHNITT I

    LEBENDE TIERE UND WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS

    Kapitel 1

    Lebende Tiere

    01.01-01.06

    Alle Tiere des Kapitels 1 sind vollständig gewonnen oder hergestellt

    Kapitel 2

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

    02.01-02.10

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    Kapitel 3

    Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

    03.01-03.09

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind 6

    Kapitel 4

    Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    04.01-04.10

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    Kapitel 5

    Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    05.01-05.11

    Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

    ABSCHNITT II

    WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS

    Kapitel 6

    Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

    06.01-06.04

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    Kapitel 7

    Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

    0701.10-0712.39

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    0712.90

    CTSH, vorausgesetzt, dass das Gewicht von Gemüse ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 7 30 % des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

    07.13-07.14

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    Kapitel 8

    Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

    08.01-08.14

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    Kapitel 9

    Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

    09.01-09.10

    Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

    Kapitel 10

    Getreide

    10.01-10.08

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    Kapitel 11

    Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen

    11.01-11.09

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Kapitel 10 und 11, der Positionen 07.01, 07.14 und 23.02 bis 23.03 sowie der Unterposition 0710.10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    Kapitel 12

    Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

    12.01-12.14

    CTH

    Kapitel 13

    Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge

    1301.20-1302.39

    Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

    Kapitel 14

    Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    14.01-14.04

    Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

    ABSCHNITT III

    TIERISCHE, PFLANZLICHE ODER MIKROBIELLE FETTE UND ÖLE UND ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; GENIEẞBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS

    Kapitel 15

    Tierische, pflanzliche und mikrobielle Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs

    15.01-15.04

    CTH

    15.05-15.06

    Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

    15.07-15.08

    CTSH

    15.09-15.10

    Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    1511.10-1515.11

    CTSH

    1515.19

    Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

    1515.21-1515.50

    CTSH

    1515.60-1515.90

    Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

    15.16-15.17

    CTH

    15.18-15.19

    CTSH

    15.20

    Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

    15.21-15.22

    CTSH

    ABSCHNITT IV

    WAREN DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIG KEITEN UND ESSIG; TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE; ERZEUGNISSE, AUCH NIKOTINHALTIG, DIE ZUR INHALATION OHNE VERBRENNUNG BESTIMMT SIND; ANDERE NIKOTINHALTIGE ERZEUGNISSE, DIE ZUR NIKOTINAUFNAHME IN DEN MENSCHLICHEN KÖRPER BESTIMMT SIND

    Kapitel 16

    Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren, anderen wirbellosen Wassertieren oder von Insekten

    16.01-16.05

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    Kapitel 17

    Zucker und Zuckerwaren

    17.01

    CTH

    17.02

    CTH, vorausgesetzt, dass das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 11.01 bis 11.08 sowie 17.01 und 17.03 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

    17.03

    CTH

    17.04

    CTH, vorausgesetzt, dass

       alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

       das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 18

    Kakao und Zubereitungen aus Kakao

    18.01-18.05

    CTH

    18.06

    CTH, vorausgesetzt, dass

       alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind; und

       das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 19

    Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren

    19.01

    CTH, vorausgesetzt, dass

       alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind;

       das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 10.06 und 11.01 bis 11.08 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet; und

       das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

    19.02-19.03

    CTH, vorausgesetzt, dass

       alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind;

       das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Kapitel 2, 3 und 16 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet; und

       das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 10.06 und 11.01 bis 11.08 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

    19.04-19.05

    CTH, vorausgesetzt, dass

       alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind;

       das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 10.06 und 11.01 bis 11.08 30 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet; und

       das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 20

    Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen

    20.01

    CTH

    20.02-20.03

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    20.04-20.05

    CTH

    20.06-20.09

    CTH, vorausgesetzt, dass das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 21

    Verschiedene Lebensmittelzubereitungen

    21.01

    CTH, vorausgesetzt, dass

       alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind;

       das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

    2102.10-2103.20

    CTH

    2103.30

    Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

    2103.90

    CTSH

    21.04

    CTH, vorausgesetzt, dass

       alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind; und

       das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 30 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

    2105.00-2106.10

    CTH, vorausgesetzt, dass

       alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind; und

       das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

    2106.90

    CTH, vorausgesetzt, dass

       alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind; und

       das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 30 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 22

    Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig

    22.01

    CTH

    22.02

    CTH, vorausgesetzt, dass

       alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind; und

       das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

    22.03

    CTH

    22.04-22.06

    CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 22.07 und 22.08, vorausgesetzt, dass alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806.10, 2009.61 und 2009.69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    22.07

    CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 22.08, vorausgesetzt, dass alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 und der Unterpositionen 0806.10, 2009.61 und 2009.69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    22.08-22.09

    CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 22.07 und 22.08, vorausgesetzt, dass alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806.10, 2009.61 und 2009.69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    Kapitel 23

    Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter

    23.01

    CTH

    23.02.10-2303.10

    CTH, vorausgesetzt, dass das Gewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 10 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

    2303.20-23.08

    CTH

    23.09

    CTH, vorausgesetzt dass

       alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind;

       das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 10 und 11 sowie der Positionen 23.02 und 23.03 20 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet; und

       das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 30 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 24

    Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; Erzeugnisse, auch nikotinhaltig, die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind; andere nikotinhaltige Erzeugnisse, die zur Nikotinaufnahme in den menschlichen Körper bestimmt sind

    24.01

    Herstellen, bei dem alle Vormaterialien der Position 24.01 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    2402.10-2402.20

    Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Rauchtabak der Unterposition 2403.19, bei dem mindestens 10 % des Gewichts aller verwendeten Vormaterialien der Position 24.01 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    2402.90

    Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, sofern das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 24.01 30 % des Gewichts der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet

    2403.11-2404.19

    CTH, bei dem mindestens 10 % des Gewichts aller verwendeten Vormaterialien der Position 24.01 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    2404.91-2404.99

    CTH

    ABSCHNITT V

    MINERALISCHE STOFFE

    Kapitel 25

    Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement

    25.01-25.30

    CTH; oder

    MaxNOM 70 % (EXW).

    Kapitel 26

    Erze sowie Schlacken und Aschen

    26.01-26.21

    CTH

    Kapitel 27

    Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

    Bemerkung zu diesem Kapitel: Für die Begriffsbestimmungen der in Kapitel 3 (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren) verwendeten Regeln für die horizontalen Verfahren siehe Bemerkung 5 in Anhang 3‑A (Einleitende Bemerkungen zu den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln).

    27.01-27.09

    Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

    27.10

    CTH, ausgenommen aus Biodiesel ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 3824.99 oder 3826.00; oder

    Destillieren oder Ablaufen einer chemischen Reaktion, vorausgesetzt, dass der verwendete Biodiesel (einschließlich hydrierter pflanzlicher Öle) der Position 27.10 und der Unterpositionen 3824.99 oder 3826.00 durch Verestern, Umestern oder Hydrotreatment gewonnen wird

    27.11-27.16

    Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

    ABSCHNITT VI

    ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE UND VERWANDTER INDUSTRIEN

    Bemerkung zu diesem Abschnitt: Für die Begriffsbestimmungen der in diesem Abschnitt verwendeten Regeln für die horizontalen Verfahren siehe Bemerkung 5 in Anhang 3-A (Einleitende Bemerkungen zu den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln).

    Kapitel 28

    Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen

    28.01-28.53

    CTSH;

    Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    Kapitel 29

    Organische chemische Erzeugnisse

    2901.10-2905.42

    CTSH;

    Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    2905.43-2905.44

    CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterposition 3824.60; oder

    MaxNOM 40 % (EXW)

    2905.45

    CTSH; jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Unterposition wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; oder

    MaxNOM 50 % (EXW).

    2905.49-2942.00

    CTSH;

    Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    Kapitel 30

    Pharmazeutische Erzeugnisse

    30.01-30.06

    CTSH;

    Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    Kapitel 31

    Düngemittel

    31.01-31.04

    CTH; jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; oder

    MaxNOM 40 % (EXW)

    31.05

       Natriumnitrat (Natronsalpeter)

       Calciumcyanamid (Kalkstickstoff)

       Kaliumsulfat

       Kaliummagnesiumsulfat

    CTH; jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; oder

    MaxNOM 40 % (EXW)

       Sonstige

    CTH; jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; oder

    MaxNOM 40 % (EXW)

    Kapitel 32

    Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

    32.01-32.15

    CTSH;

    Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    Kapitel 33

    Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel

    3301.12-3301.90

    CTSH;

    Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    3302.10

    CTH; jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterposition 3302.10 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    3302.90

    CTSH;

    Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    3303

    Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

    3304 -33.07

    CTSH;

    Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    Kapitel 34

    Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips;

    34.01-34.07

    CTSH;

    Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    Kapitel 35

    Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme

    35.01

    CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 4

    3502.11-3502.19

    CTH

    3502.20

    CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 4

    3502.90-3504.00

    CTH

    35.05

    CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 11.08

    35.06-35.07

    CTSH;

    Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    Kapitel 36

    Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

    36.01-36.06

    CTSH;

    Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    Kapitel 37

    Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken

    37.01-37.07

    CTSH;

    Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    Kapitel 38

    Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie

    38.01-38.08

    CTSH;

    Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    3809.10

    CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 11.08 und 35.05

    3809.91-3822.00

    CTSH;

    Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    38.23

    Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

    3824.10-3824.50

    CTSH;

    Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    3824.60

    CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 2905.43 und 2905.44

    3824.81-3825.90

    CTSH;

    Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    38.26

    Herstellen, bei dem Biodiesel durch Verestern, Umestern oder Hydrotreatment gewonnen wird

    38.27

    CTSH;

    Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren;

    oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    ABSCHNITT VII

    KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS; KAUTSCHUK UND WAREN DARAUS

    Bemerkung zu diesem Abschnitt: Für die Begriffsbestimmungen der in diesem Abschnitt verwendeten Regeln für die horizontalen Verfahren siehe Bemerkung 5 in Anhang 3-A (Einleitende Bemerkungen zu den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln).

    Kapitel 39

    Kunststoffe und Waren daraus

    39.01-39.15

    CTSH;

    Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    39.16-39.26

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    Kapitel 40

    Kautschuk und Waren daraus

    40.01 – 40.11

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    4012.11-4012.19

    CTSH; oder

    Runderneuern von gebrauchten Reifen

    4012.20-4017.00

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    ABSCHNITT VIII

    HÄUTE, FELLE, LEDER, PELZFELLE UND WAREN DARAUS; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE; WAREN AUS DÄRMEN

    Kapitel 41

    Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder

    41.01-4104.19

    CTH

    4104.41-4104.49

    CTSH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 4104.41 bis 4104.49

    4105.10

    CTH

    4105.30

    CTSH

    4106.21

    CTH

    4106.22

    CTSH

    4106.31

    CTH

    4106.32-4106.40

    CTSH

    4106.91

    CTH

    4106.92

    CTSH

    41.07-41.13

    CTH, vorausgesetzt, dass die verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 4104.41, 4104.49, 4105.30, 4106.22, 4106.32 sowie 4106.92 einer Nachgerbung unterzogen werden

    4114.10

    CTH

    4114.20

    CTH, vorausgesetzt, dass die verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 4104.41, 4104.49, 4105.30, 4106.22, 4106.32, 4106.92 sowie der Position 4107 einer Nachgerbung unterzogen werden

    41.15

    CTH

    Kapitel 42

    Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

    42.01-42.06

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    Kapitel 43

    Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

    43.01-4302.20

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    4302.30

    CTSH

    43.03-43.04

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    ABSCHNITT IX

    HOLZ UND HOLZWAREN; HOLZKOHLE; KORK UND KORKWAREN; FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN

    Kapitel 44

    Holz und Holzwaren; Holzkohle

    44.01-44.21

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    Kapitel 45

    Kork und Korkwaren

    45.01-45.04

    CTH

    Kapitel 46

    Flechtwaren und Korbmacherwaren

    46.01-46.02

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    ABSCHNITT X

    HALBSTOFFE AUS HOLZ ODER ANDEREN CELLULOSEHALTIGEN FASERSTOFFEN; PAPIER ODER PAPPE (ABFÄLLE UND AUSSCHUSS) ZUR WIEDERGEWINNUNG; PAPIER, PAPPE UND WAREN DARAUS

    Kapitel 47

    Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

    47.01-47.07

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    Kapitel 48

    Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

    48.01-48.23

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    Kapitel 49

    Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne

    49.01-49.11

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    ABSCHNITT XI

    SPINNSTOFFE UND WAREN DARAUS

    Bemerkung zu diesem Abschnitt: Für die Begriffsbestimmungen und Toleranzregeln, die für diesen Abschnitt relevant sind, siehe die Bemerkungen 6 bis 8 in Anhang 3-A (Einleitende Bemerkungen zu den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln).

    Kapitel 50

    Seide

    50.01-50.02

    CTH

    50.03

       gekrempelt oder gekämmt:

    Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide

       andere:

    CTH

    50.04-50.05

    Spinnen natürlicher Fasern;

    Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Spinnen;

    Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Zwirnen; oder

    Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

    50.06

       Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne:

    Spinnen natürlicher Fasern;

    Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Spinnen;

    Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Zwirnen; oder

    Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

       Messinahaar:

    CTH

    50.07

    Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben;

    Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben;

    Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben;

    Weben mit Färben;

    Färben von Garnen mit Weben;

    Weben mit Bedrucken; oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    Kapitel 51

    Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar

    51.01-51.05

    CTH

    51.06-51.10

    Spinnen natürlicher Fasern;

    Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen; oder

    Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

    51.11-51.13

    Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben;

    Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben;

    Weben mit Färben;

    Färben von Garnen mit Weben;

    Weben mit Bedrucken; oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    Kapitel 52

    Baumwolle

    52.01-52.03

    CTH

    52.04-52.07

    Spinnen natürlicher Fasern;

    Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen; oder

    Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

    52.08-52.12

    Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben;

    Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben;

    Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben;

    Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen;

    Färben von Garnen mit Weben;

    Weben mit Bedrucken; oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    Kapitel 53

    Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen

    53.01-53.05

    CTH

    53.06-53.08

    Spinnen natürlicher Fasern;

    Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen; oder

    Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

    53.09-53.11

    Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben;

    Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben;

    Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen;

    Färben von Garnen mit Weben;

    Weben mit Bedrucken; oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    Kapitel 54

    Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse

    54.01-54.06

    Spinnen natürlicher Fasern;

    Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen; oder

    Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

    54.07-54.08

    Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben;

    Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben;

    Färben von Garnen mit Weben;

    Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen;

    Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben;

    Weben mit Bedrucken; oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    Kapitel 55

    Synthetische oder künstliche Spinnfasern

    55.01-55.07

    Extrudieren von Chemiefasern

    55.08-55.11

    Spinnen natürlicher Fasern;

    Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen; oder

    Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

    55.12-55.16

    Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben;

    Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben;

    Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben;

    Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen;

    Färben von Garnen mit Weben;

    Weben mit Bedrucken; oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    Kapitel 56

    Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren

    56.01

    Bildung von Watte; oder

    Binden, Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    56.02

       Nadelfilze:

    Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung; jedoch dürfen

       Monofile ohne Ursprungseigenschaft aus Polypropylen der Position 54.02;

       Fasern ohne Ursprungseigenschaft aus Polypropylen der Position 55.03 oder 55.06; oder

       Kabel ohne Ursprungseigenschaft aus Filamenten aus Polypropylen der Position 55.01;

    bei denen jeweils eine einzelne Faser oder ein einzelnes Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; oder

    bei Filzen aus natürlichen Fasern ausschließlich Bilden vliesartiger Gewebe

       andere:

    Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung; oder

    bei anderen Filzen aus natürlichen Fasern ausschließlich Bilden vliesartiger Gewebe

    5603.11-5603.14

    Herstellen aus

       gerichteten oder zufällig angeordneten Filamenten; oder

       Substanzen oder Polymeren natürlichen, synthetischen oder künstlichen Ursprungs;

    in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen

    5603.91-5603.94

    Herstellen aus

       gerichteten oder zufällig angeordneten Spinnfasern; oder

       Schnittfasern natürlichen, synthetischen oder künstlichen Ursprungs;

    in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen

    5604.10

    Herstellen aus Kautschukfäden und ‑schnüren, ohne Überzug aus Spinnstoffen

    5604.90

    Spinnen natürlicher Fasern;

    Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen; oder

    Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

    56.05

    Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern;

    Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen; oder

    Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

    56.06

    Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen;

    Zwirnen mit Gimpen;

    Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern; oder

    Beflocken mit Färben

    56.07-56.09

    Spinnen natürlicher Fasern; oder

    Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

    Kapitel 57

    Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen

    Bemerkung zu diesem Kapitel: Für Erzeugnisse dieses Kapitels darf Jutegewebe ohne Ursprungseigenschaft als Unterlage verwendet werden.

    57.01-57.05

    Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben; oder Tuften;

    Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben oder Tuften;

    Herstellen aus Kokos-, Sisal- oder Jutegarn oder klassischem Ringgarn aus Viskose;

    Tuften oder Weben synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Bestreichen oder mit Lagen Versehen;

    Tuften mit Färben oder Bedrucken;

    Beflocken mit Färben oder Bedrucken; oder

    Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln

    Kapitel 58

    Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien

    58.01-58.04

    Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften;

    Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben oder Tuften;

    Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen;

    Tuften mit Färben oder Bedrucken;

    Beflocken mit Färben oder Bedrucken;

    Färben von Garnen mit Weben;

    Weben mit Bedrucken; oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    58.05

    CTH

    58.06-58.09

    Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften;

    Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben oder Tuften;

    Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen;

    Tuften mit Färben oder Bedrucken;

    Beflocken mit Färben oder Bedrucken;

    Färben von Garnen mit Weben;

    Weben mit Bedrucken; oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    58.10

    Besticken, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, ausgenommen des Werts derselben Position wie das Erzeugnis, 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    58.11

    Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften;

    Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben oder Tuften;

    Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen;

    Tuften mit Färben oder Bedrucken;

    Beflocken mit Färben oder Bedrucken;

    Färben von Garnen mit Weben;

    Weben mit Bedrucken; oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    Kapitel 59

    Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen

    59.01

    Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen; oder

    Beflocken mit Färben oder Bedrucken

    59.02

       mit einem Gehalt an textilen Vormaterialien von 90 GHT oder weniger:

    Weben

       andere:

    Extrudieren von Chemiefasern mit Weben

    59.03

    Weben, Wirken oder Stricken mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen;

    Weben, Wirken oder Stricken mit Drucken; oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung) 7

    59.04

    Kalandrieren mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen Jutegewebe ohne Ursprungseigenschaft kann als Unterlage verwendet werden; oder

    Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen. Jutegewebe ohne Ursprungseigenschaft kann als Unterlage verwendet werden

    59.05

       mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen:

    Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

       andere:

    Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben;

    Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben;

    Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen;

    Weben mit Bedrucken; oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    59.06

       Gewirke und Gestricke:

    Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Wirken oder Stricken;

    Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Wirken oder Stricken;

    Wirken oder Stricken mit Kautschutieren; oder

    Kautschutieren mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

       andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von mehr als 90 GHT

    Extrudieren von Chemiefasern mit Weben

       andere:

    Weben, Stricken oder Vliesbilden mit Färben oder Bestreichen oder Kautschutieren;

    Färben von Garnen mit Weben, Stricken oder Vliesbilden; oder

    Kautschutieren mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    59.07

    Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bedrucken oder Bestreichen oder Kautschutieren oder Überziehen;

    Beflocken mit Färben oder Bedrucken; oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    59.08

       Glühstrümpfe, getränkt:

    Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken oder Gestricken für Glühstrümpfe

       andere:

    CTH

    59.09-59.11

    Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben;

    Extrudieren von Chemiefasern mit Weben;

    Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen; oder

    Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 60

    Gewirke und Gestricke

    60.01-60.06

    Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Wirken oder Stricken;

    Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Wirken oder Stricken;

    Wirken oder Stricken mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Bedrucken;

    Beflocken mit Färben oder Bedrucken;

    Färben von Garnen mit Wirken oder Stricken; oder

    Zwirnen oder Texturieren mit Wirken oder Stricken, sofern der Wert der verwendeten nicht gezwirnten oder nicht texturierten Garne ohne Ursprungseigenschaft 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 61

    Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken 8

    61.01-61.17

       hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen:

    Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

       andere:

    Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Wirken oder Stricken;

    Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Wirken oder Stricken; oder

    Stricken und Konfektionieren in einem Arbeitsgang

    Kapitel 62

    Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken 9

    62.01

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder

    Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    62.02

       bestickt:

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

       andere:

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder

    Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    62.03

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder

    Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    62.04

       bestickt:

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

       andere:

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder

    Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    62.05

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder

    Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    62.06

       bestickt:

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

       andere:

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder

    Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    62.07-62.08

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder

    Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    62.09

       bestickt:

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

       andere:

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder

    Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    62.10

       Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen:

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder

    Bestreichen oder mit Lagen Versehen mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden), sofern der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder nicht mit Lagen versehenen Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

       andere:

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder

    Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    62.11

       Kleidung für Frauen oder Mädchen, bestickt;

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

       andere:

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder

    Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    62.12

       Gewirke oder Gestricke hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen:

    Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder

    Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

       andere:

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder

    Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    62.13-62.14

       bestickt:

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden);

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; oder

    Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

       andere:

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder

    Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    62.15

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder

    Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    62.16

       Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen:

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder

    Bestreichen oder mit Lagen Versehen mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden), sofern der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder nicht mit Lagen versehenen Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

       andere:

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder

    Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    62.17

       bestickt:

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden);

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; oder

    Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

       Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen:

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder

    Bestreichen oder mit Lagen Versehen mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden), sofern der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder nicht mit Lagen versehenen Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

       Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten:

    CTH, sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

       andere:

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    Kapitel 63

    Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen

    63.01-63.04

       aus Filz, aus Vliesstoffen:

    Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

       andere:

       bestickt:

    Weben oder Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

       andere:

    Weben, Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    63.05

    Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern mit Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    63.06

       aus Vliesstoffen:

    Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

       andere:

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    63.07

    MaxNOM 40 % (EXW)

    63.08

    Jedes Erzeugnis der Zusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn es nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre; jedoch dürfen Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises der Zusammenstellung nicht überschreitet.

    63.09-63.10

    CTH

    ABSCHNITT XII

    SCHUHE, KOPFBEDECKUNGEN, REGEN- UND SONNENSCHIRME, GEHSTÖCKE, SITZSTÖCKE, PEITSCHEN, REITPEITSCHEN UND TEILE DAVON; ZUGERICHTETE FEDERN UND WAREN AUS FEDERN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN

    Kapitel 64

    Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon

    64.01-64.05

    Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406

    64.06

    CTH

    Kapitel 65

    Kopfbedeckungen und Teile davon

    65.01-65.07

    CTH

    Kapitel 66

    Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon

    66.01-66.03

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    Kapitel 67

    Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

    67.01-67.04

    CTH

    ABSCHNITT XIII

    WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN; KERAMISCHE WAREN; GLAS UND GLASWAREN

    Kapitel 68

    Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

    68.01-68.15

    CTH; oder

    MaxNOM 70 % (EXW)

    Kapitel 69

    Keramische Waren

    69.01-69.14

    CTH

    Kapitel 70

    Glas und Glaswaren

    70.01-70.09

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    70.10

    CTH

    70.11

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    70.13

    CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 70.10

    70.14-70.20

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    ABSCHNITT XIV

    ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE, EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN UND WAREN DARAUS; FANTASIESCHMUCK; MÜNZEN

    Kapitel 71

    Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

    71.01-71.05

    Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

    71.06

       in Rohform:

    CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10;

    elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06. 71.08 und 71.10; oder

    Schmelzen oder Legieren von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Reinigen

       als Halbzeug oder Pulver:

    Herstellen aus Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft in Rohform

    71.07

    Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

    71.08

       in Rohform:

    CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10;

    elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06. 71.08 und 71.10; oder

    Schmelzen oder Legieren von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Reinigen

       als Halbzeug oder Pulver:

    Herstellen aus Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft in Rohform

    71.09

    Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

    71.10

       in Rohform:

    CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10;

    elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10; oder

    Schmelzen oder Legieren von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Reinigen

       als Halbzeug oder Pulver:

    Herstellen aus Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft in Rohform

    71.11

    Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

    71.12-71.18

    CTH

    ABSCHNITT XV

    UNEDLE METALLE UND WAREN DARAUS

    Kapitel 72

    Eisen und Stahl

    72.01-72.06

    CTH

    72.07

    CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 72.06

    72.08-72.17

    CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.08 bis 72.17

    7218

    CTH

    72.19-72.23

    CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.19 bis 72.23

    7224

    CTH

    72.25-72.29

    CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.25 bis 72.29

    Kapitel 73

    Waren aus Eisen oder Stahl

    7301.10

    CC, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.08 bis 72.17

    7301.20

    CTH

    73.02

    CC, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.08 bis 72.17

    73.03

    CTH

    73.04-73.06

    CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.13 bis 72.17, 72.21 bis 72.23 und 72.25 bis 72.29

    73.07

       Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl:

    CTH, ausgenommen aus Schmiederohlingen ohne Ursprungseigenschaft; jedoch dürfen Schmiederohlinge ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, sofern ihr Wert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

       andere:

    CTH

    73.08

    CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterposition 7301.20

    73.09-73.14

    CTH

    73.15-73.26

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    Kapitel 74

    Kupfer und Waren daraus

    74.01-74.02

    CTH

    74.03

    Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

    74.04-74.07

    CTH

    74.08

    CTH und MaxNOM 50 % (EXW)

    74.09-74.19

    CTH

    Kapitel 75

    Nickel und Waren daraus

    75.01

    CTH

    75.02

    Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

    75.03-75.08

    CTH

    Kapitel 76

    Aluminium und Waren daraus

    76.01

    CTH und MaxNOM 50 % (EXW) oder

    Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung aus nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott aus Aluminium

    76.02-76.03

    CTH

    76.04-76.16

    CTH und MaxNOM 50 % (EXW)

    Kapitel 78

    Blei und Waren daraus

    7801.10

    Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

    7801.91-7806.00

    CTH

    Kapitel 79

    Zink und Waren daraus

    79.01-79.07

    CTH

    Kapitel 80

    Zinn und Waren daraus

    80.01-80.07

    CTH

    Kapitel 81

    Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus

    81.01-81.13

    Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

    Kapitel 82

    Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen

    8201.10-8205.70

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    8205.90

    CTH; jedoch dürfen Werkzeuge ohne Ursprungseigenschaft der Position 82.05 in der Zusammenstellung enthalten sein, sofern ihr Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises der Zusammenstellung nicht überschreitet

    82.06

    CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 82.02 bis 82.05; jedoch dürfen Werkzeuge ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 82.02 bis 82.05 in der Zusammenstellung enthalten sein, sofern ihr Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises der Zusammenstellung nicht überschreitet

    82.07-82.15

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    Kapitel 83

    Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

    83.01-83.11

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    ABSCHNITT XVI

    MASCHINEN, APPARATE, MECHANISCHE GERÄTE UND ELEKTROTECHNISCHE WAREN, TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, FERNSEH-BILD- UND -TONAUFZEICHNUNGSGERÄTE ODER FERNSEH-BILD- UND -TONWIEDERGABEGERÄTE, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE

    Kapitel 84

    Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon

    84.01-84.06

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    84.07-84.08

    MaxNOM 50 % (EXW)

    8409.10-8411.11

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    8411.12

    CTSH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    8411.21-8412.21

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    8412.29

    CTSH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    8412.31-8413.70

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    8413.81

    CTSH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    8413.82-8422.20

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    8422.30-8422.40

    CTSH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    8422.90-8423.81

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    8423.82-8423.89

    CTSH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    8423.90-8424.82

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    8424.89

    CTSH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    8424.90

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    84.25-84.30

    CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.31; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    84.31-84.43

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    8444.00-8446.21

    CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.48; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    8446.29

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    8446.30-8447.90

    CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.48; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    84.48-84.55

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    8456.11-8462.19

    CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.66; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    8462.22-8462.29

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    8462.32-8462.39

    CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.66; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    8462. 42-8462.90

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    84.63-84.65

    CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.66; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    84.66-84.68

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    84.70-84.72

    CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.73; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    8473.21-8481.40

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    8481.80

    CTSH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    8481.90-8487.90

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    Kapitel 85

    Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte

    85.01-85.02

    CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.03; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    8503.00-8512.10

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    8512.20

    CTSH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    8512.30-8518.90

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    85.19-85.21

    CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.22; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    85.22-85.24

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    85.25-85.28

    CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.29; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    85.29-85.34

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    8535.10-8535.40

    CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.38; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    8535.90

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    8536.10-8536.20

    CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.38; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    8536.30

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    8536.41-8536.49

    CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.38; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    8536.50

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    8536.61-8536.70

    CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.38; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    8536.90

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    85.37

    CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.38; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    8538.10-8539.49

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    8539.51

    CTSH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    8539.52-85.43

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    85.44-85.48

    MaxNOM 50 % (EXW)

    85.49

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    ABSCHNITT XVII

    BEFÖRDERUNGSMITTEL

    Kapitel 86

    Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

    86.01-86.09

    CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 86.07; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    Kapitel 87

    Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör

    87.01-87.07

    MaxNOM 45 % (EXW)

    87.08-87.11

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    87.12

    MaxNOM 45 % (EXW)

    87.13-87.16

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    Kapitel 88

    Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

    88.01-88.07

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    Kapitel 89

    Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

    89.01-89.08

    CC; oder

    MaxNOM 40 % (EXW)

    ABSCHNITT XVIII

    OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; UHRMACHERWAREN; MUSIKINSTRUMENTE; TTEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE

    Kapitel 90

    Optische, fotografische oder kinematografisches Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte

    9001.10-9001.40

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    9001.50

    CTH;

    Oberflächenbearbeiten der halbfertigen Linse zu einem fertigen Brillenglas mit optischer Korrektur zum Einbau in ein Brillengestell;

    Beschichten einer Linse mittels geeigneter Verfahren zur Verbesserung des Sehvermögens und zum Schutz des Brillenträgers; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    9001.90-9033.00

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    Kapitel 91

    Uhrmacherwaren

    91.01-91.14

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    Kapitel 92

    Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

    92.01-92.09

    MaxNOM 50 % (EXW)

    ABSCHNITT XIX

    WAFFEN UND MUNITION; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

    Kapitel 93

    Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

    93.01-93.07

    MaxNOM 50 % (EXW)

    ABSCHNITT XX

    VERSCHIEDENE WAREN

    Kapitel 94

    Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Leuchten und Beleuchtungskörper, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude

    94.01-94.04

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    94.05

    CTSH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    94.06

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    Kapitel 95

    Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör

    95.03-95.08

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    Kapitel 96

    Verschiedene Waren

    96.01-96.04

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    96.05

    Jedes Erzeugnis der Zusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn es nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre. jedoch dürfen Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises der Zusammenstellung nicht überschreitet.

    9606.10-9608.40

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    9608.50

    Jedes Erzeugnis der Zusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn es nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises der Zusammenstellung nicht überschreitet.

    9608.60-96.20

    CTH; oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    ABSCHNITT XXI

    KUNSTGEGENSTÄNDE, SAMMLUNGSSTÜCKE UND ANTIQUITÄTEN

    Kapitel 97

    Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

    97.01-97.06

    CTH



    Anlage 3-B-1

    URSPRUNGSKONTINGENTE UND ALTERNATIVEN
    FÜR DIE ERZEUGNISSPEZIFISCHEN URSPRUNGSREGELN DES ANHANGS 3-B

    Gemeinsame Bestimmungen

    1.    Für die in den nachstehenden Tabellen aufgeführten Erzeugnisse sind die entsprechenden Ursprungsregeln im Rahmen des anwendbaren Jahreskontingents Alternativen zu den in Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) aufgeführten Ursprungsregeln.

    2.    Eine nach Tabelle 1 dieser Anlage ausgefertigte Erklärung zum Ursprung ist mit dem folgenden Vermerk zu versehen: „Ursprungskontingente – Ursprungserzeugnis nach Anlage 3-B-1“.

    3.    Eine nach Tabelle 2 dieses Anhangs ausgefertigte Erklärung zum Ursprung ist mit dem folgenden Vermerk zu versehen: „Ursprungskontingente – Ursprungserzeugnis nach Anlage 3-B-1, gefangen von dem gecharterten ausländischen Schiff [Name des Schiffes] in der ausschließlichen Wirtschaftszone Neuseelands unter der Fangerlaubnis Nr. [Nummer der Fangerlaubnis]“.

    4.    In der Union werden die in dieser Anlage genannten Mengen von der Europäischen Kommission verwaltet, die hinsichtlich des geltenden Rechts in der Union alle administrativen Maßnahmen ergreift, die ihr für deren effiziente Verwaltung ratsam erscheinen.


    5.    In Neuseeland werden die in dieser Anlage genannten Mengen von den zuständigen Zollbehörden verwaltet, die hinsichtlich des geltenden Rechts in Neuseeland alle administrativen Maßnahmen ergreift, die ihr für deren effiziente Verwaltung ratsam erscheinen.

    6.    Die Einfuhrvertragspartei verwaltet die Ursprungskontingente nach dem Windhundverfahren und berechnet den Wert oder die Menge der im Rahmen dieser Ursprungskontingente eingeführten Erzeugnisse auf der Grundlage der Einfuhren dieser Vertragspartei.

    Tabelle 1 Jährliche Kontingentszuteilung für bestimmte Spinnstoffe und Kleidung, die aus Neuseeland in die Union ausgeführt werden

    Einreihung im Harmonisierten System (HS 2022)

    Erzeugnisbezeichnung

    Alternative erzeugnisspezifische Regel

    Jahreskontingent (EUR)

    5903

    Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, andere als solche der Position 5902

    CTH

    562 000

    Kapitel 61

    Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken

    CC

    1 200 000

    Kapitel 62

    Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken

    CC

    1 000 000


    Tabelle 2 – Jährliche Kontingentszuteilung für aus Neuseeland in die Union ausgeführte Erzeugnisse von Fischen und Meeresfrüchten, die in der ausschließlichen Wirtschaftszone Neuseelands von ausländischen gecharterten Schiffen gefangen wurden, die in Neuseeland registriert sind, die neuseeländische Flagge führen dürfen und auch führen und über eine neuseeländische Fangerlaubnis verfügen

    Einreihung im Harmonisierten System (HS 2022)

    Erzeugnisbezeichnung

    Alternative erzeugnisspezifische Regel 10

    Jahreskontingent (Tonnen, Nettogewicht)

    0303.54

    0303.55

    Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

    Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.)

    Fischen und Einfrieren

    500

    0303.66

    0303.68

    0303.69

    0303.89

    Seehechte, gefroren

    Blauer Wittling, gefroren

    Fische der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, gefroren (ausgenommen Kabeljau, Schellfisch, Köhler, Seehecht, Pazifischer Pollack und Blauer Wittling)

    Fisch, a. n. g., gefroren

    Fischen und Einfrieren

    5 500

    0307.43

    Tintenfische und Kalmare, gefroren, mit oder ohne Panzer

    Fischen und Einfrieren

    8 000


    Bestimmung über Erhöhungen für Tabelle 2

    1.    Werden über 80 % des Ursprungskontingents für ein in Tabelle 2 aufgeführtes Erzeugnis in einem Kalenderjahr ausgeschöpft, wird die Ursprungskontingentszuteilung für das folgende Kalenderjahr erhöht.

    2.    Die Erhöhung beläuft sich auf 10 % des Ursprungskontingents für das Erzeugnis im vorangehenden Kalenderjahr.

    3.    Die Bestimmung über Erhöhungen gilt erstmals nach Ablauf des ersten vollständigen Kalenderjahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens und gilt insgesamt für drei Jahre innerhalb der ersten sechs vollständigen Kalenderjahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens.

    4.    Jede Erhöhung der Ursprungskontingentsmenge wird im ersten Quartal des folgenden Kalenderjahres wirksam. Die Einfuhrvertragspartei benachrichtigt die Ausfuhrvertragspartei schriftlich, wenn die Bedingung des Absatzes 1 erfüllt ist, und teilt ihr in diesem Fall die Erhöhung des Ursprungskontingents und das Datum mit, ab dem die Erhöhung gilt. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass das erhöhte Ursprungskontingent sowie der Tag des Inkrafttretens der Erhöhung veröffentlicht werden.


    Überprüfung der Kontingente für Spinnstoffe und Kleidung in Tabelle 1 und für Fisch- und Meeresfrüchteerzeugnisse in Tabelle 2

    1.    Frühestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüft der Handelsausschuss auf Ersuchen einer Vertragspartei und mit Unterstützung des Gemischten Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich die in Tabelle 1 aufgeführten Kontingente für Spinnstoffe und Kleidung sowie die in Tabelle 2 aufgeführten Kontingente für Fisch- und Meeresfrüchteerzeugnisse. Diese Überprüfungen können unabhängig voneinander durchgeführt werden.

    2.    Die Überprüfungen nach Absatz 1 erfolgen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen über die Marktbedingungen in beiden Vertragsparteien und von Informationen über ihre Ein- und Ausfuhren relevanter Erzeugnisse.

    3.    Auf der Grundlage des Ergebnisses der Überprüfung nach Absatz 1 kann der Handelsausschuss beschließen, in Bezug auf die in Tabelle 1 aufgeführten Kontingente für Spinnstoffe und Kleidung bzw. die in Tabelle 2 aufgeführten Kontingente für Fisch- und Meeresfrüchteerzeugnisse die Menge zu erhöhen oder aufrechtzuerhalten, den Anwendungsbereich zu ändern oder die Menge aufzuteilen bzw. die Aufteilung zwischen den Erzeugnissen zu ändern.

    ________________

    ANHANG 3-C

    WORTLAUT DER ERKLÄRUNG ZUM URSPRUNG

    Die Erklärung zum Ursprung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, wird in einer der folgenden Sprachfassungen nach dem Recht der Ausfuhrvertragspartei oder in einer anderen von der Union notifizierten Sprachfassung ausgefertigt. Die Union teilt Neuseeland jede andere Sprachfassung der Erklärung zum Ursprung spätestens zum Zeitpunkt des Beitritts eines Mitgliedstaats zur Union mit. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Erklärung zum Ursprung ist gemäß den jeweiligen Fußnoten abzufassen. Die Fußnoten müssen nicht wiedergegeben werden.

    Bulgarische Fassung

    Kroatische Fassung

    Tschechische Fassung

    Dänische Fassung

    Niederländische Fassung

    Englische Fassung


    Estnische Fassung

    Finnische Fassung

    Französische Fassung

    Deutsche Fassung

    Griechische Fassung

    Ungarische Fassung

    Irische Fassung

    Italienische Fassung

    Lettische Fassung

    Litauische Fassung

    Maltesische Fassung

    Polnische Fassung


    Portugiesische Fassung

    Rumänische Fassung

    Slowakische Fassung

    Slowenische Fassung

    Spanische Fassung

    Schwedische Fassung


    [Bei Mehrfachsendungen]: Zeitraum von ___________ bis __________(1)

    Der Ausführer (Referenznummer des Ausführers … (2)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass die Waren, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren … (3) sind.

    ……………………………………………………………………………………………………… (4)

    (Ort und Datum)

    ………………………………………………………………………………………………………

    (Name des Ausführers)

    __________________

    1    Wird die Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse im Sinne des Artikels 3.18 (Erklärung zum Ursprung) Absatz 4 ausgefüllt, ist die Geltungsdauer der Erklärung zum Ursprung anzugeben. Die Geltungsdauer darf 12 Monate nicht überschreiten. Alle Einfuhren des Erzeugnisses müssen innerhalb dieses Zeitraums erfolgen. Ist eine Angabe der Geltungsdauer nicht erforderlich, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt werden.

    2    Bitte geben Sie die Referenznummer zur Identifizierung des Ausführers an. Für Ausführer aus der Union handelt es sich dabei um die Nummer, die dem betreffenden Ausführer im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union zugeteilt wurde. Für Ausführer aus Neuseeland handelt es sich dabei um den von der neuseeländischen Zollverwaltung vergebenen „client code“. Wenn dem Ausführer keine Nummer zugeteilt wurde, kann dieses Feld frei gelassen werden.

    3    Bitte geben Sie den Ursprung des Erzeugnisses (Neuseeland oder Europäische Union) an.

    4    Die Angaben zu Ort und Datum dürfen entfallen, wenn sie in dem Papier mit dem Wortlaut der Erklärung zum Ursprung enthalten sind.

    ________________

    ANHANG 3-D

    LIEFERANTENERKLÄRUNG
    GEMÄẞ ARTIKEL 3.3 (URSPRUNGSKUMULIERUNG) ABSATZ 4

    Die Lieferantenerklärung gemäß Artikel 3.3 (Ursprungskumulierung) Absatz 4 beschränkt sich auf folgende Angaben:

    a)    Beschreibung und HS-Tarifposition des gelieferten Erzeugnisses und der bei seiner Herstellung verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft,

    b)    Einheitswert und Gesamtwert des gelieferten Erzeugnisses und Gesamtwert der bei seiner Herstellung verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, falls nach Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) die Wertmethoden herangezogen werden,

    c)    Beschreibung der an den verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durchgeführten Herstellung, falls nach Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) bestimmte Herstellungsverfahren durchgeführt werden müssen, und

    d)    Erklärung des Lieferanten, dass die einzelnen in den Buchstaben a bis c genannten Angaben richtig und vollständig sind, Datum der Ausstellung der Erklärung, sowie Name und Anschrift des Lieferanten in Druckbuchstaben.

    ________________

    ANHANG 3-E

    GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DAS FÜRSTENTUM ANDORRA

    1.    Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Neuseeland als Ursprungserzeugnisse der Union im Sinne dieses Abkommens anerkannt, sofern die mit dem Beschluss 90/680/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra 11 geschlossene Zollunion in Kraft bleibt.

    2.    Absatz 1 gilt nur, wenn das Fürstentum Andorra im Rahmen der mit dem Beschluss 90/680/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra geschlossenen Zollunion Erzeugnissen mit Ursprung in Neuseeland dieselbe Zollpräferenzbehandlung gewährt wie die Union.

    3.    Kapitel 3 (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren) gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der in Absatz 1 dieser Gemeinsamen Erklärung genannten Erzeugnisse.

    ________________

    ANHANG 3-F

    GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DIE REPUBLIK SAN MARINO

    1.    Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Neuseeland als Ursprungserzeugnisse der Union im Sinne dieses Abkommens anerkannt, sofern diese Erzeugnisse unter das Abkommen über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino 12 , geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1991, fallen und das genannte Abkommen in Kraft bleibt.

    2.    Absatz 1 gilt nur, wenn die Republik San Marino im Rahmen des Abkommens über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino, geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1991, Erzeugnissen mit Ursprung in Neuseeland dieselbe Zollpräferenzbehandlung gewährt wie die Union.

    3.    Kapitel 3 (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren) gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der in Absatz 1 dieser Gemeinsamen Erklärung genannten Erzeugnisse.

    ________________

    ANHANG 6-A

    ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

    A.    Zuständige Behörden der Union

    Die Behörden der Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission sind gemeinsam für die Kontrollen zuständig. In diesem Zusammenhang gilt Folgendes:

    a)    Bei der Ausfuhr nach Neuseeland sind die Behörden der Mitgliedstaaten zuständig für die Kontrolle der Erzeugungsbedingungen und ‑anforderungen, einschließlich der vorgeschriebenen Inspektionen oder Überprüfungen, und für die Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung über die Erfüllung der vereinbarten SPS-Maßnahmen und ‑Anforderungen.

    b)    Bei der Einfuhr aus Neuseeland sind die Behörden der Mitgliedstaaten zuständig für die Kontrolle der Einfuhren auf Erfüllung der Einfuhrbedingungen der Union.

    c)    Die Europäische Kommission ist zuständig für die allgemeine Koordinierung, die Prüfung bzw. Überprüfung der Kontrollsysteme und den Erlass der Maßnahmen, einschließlich legislativer Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Normen und Anforderungen dieses Kapitels einheitlich angewandt werden.


    B.    Zuständige Behörden Neuseelands

    Für die Zwecke dieses Kapitels ist das Ministry for Primary Industries die zuständige Behörde, die die Verantwortung und die fachliche Zuständigkeit für die Entwicklung von SPS-Maßnahmen und für die Überwachung ihrer Durchführung und Anwendung sowie für die Ausstellung amtlicher Ausfuhrbescheinigungen hat.

    ________________

    ANHANG 6-B

    REGIONALE BEDINGUNGEN FÜR PFLANZEN UND PFLANZLICHE ERZEUGNISSE

    ________________

    ANHANG 6-C

    ANERKENNUNG DER GLEICHWERTIGKEIT VON SPS-MAẞNAHMEN

    Ausfuhren aus der Union nach Neuseeland

    Ausfuhren aus Neuseeland in die Union

    Ware

    EU-Norm

    Sonderbedingungen

    Gleichwertigkeit

    Neuseeländische Norm

    Sonderbedingungen

    Gleichwertigkeit

    ________________

    ANHANG 6-D

    LEITLINIEN UND VERFAHREN FÜR PRÜFUNGEN UND ÜBERPRÜFUNGEN

    ________________

    ANHANG 6-E

    BESCHEINIGUNG

    ABSCHNITT 1

    WAREN MIT GLEICHWERTIGKEIT GEMÄẞ
    ANHANG 6-C (ANERKENNUNG DER GLEICHWERTIGKEIT VON SPS-MAẞNAHMEN) – ERKLÄRUNGEN

    Für Waren mit Gleichwertigkeit gemäß Anhang 6-C (Anerkennung der Gleichwertigkeit von SPS-Maßnahmen) sind folgende Erklärungen zu verwenden:

    a)    die folgende Mustererklärung (Gleichwertigkeit für die Pflanzengesundheit):

    „Die hier bezeichneten Erzeugnisse erfüllen die einschlägigen Normen und Anforderungen (der Europäischen Union/Neuseelands(*)), die als den Anforderungen und Vorschriften (Neuseelands/der Europäischen Union(*)) gleichwertig anerkannt wurden, wie im SPS-Kapitel des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland festgelegt.“

    *    Nichtzutreffendes streichen.

    und


    b)    die zusätzlichen Erklärungen gemäß Anhang 6-C (Anerkennung der Gleichwertigkeit von SPS-Maßnahmen), die dort unter „Sonderbedingungen“ aufgeführt werden.

    ABSCHNITT 2

    ELEKTRONISCHE DATENÜBERMITTLUNG

    1.    Der Austausch von Originalgesundheitszeugnissen, sofern dies gemäß Artikel 6.8 (Bescheinigung) Absatz 3 erforderlich und gerechtfertigt ist, oder von Pflanzengesundheitszeugnissen oder anderen Originaldokumenten kann durch sichere Methoden der elektronischen Datenübermittlung erfolgen, die angemessene Sicherheitsgarantien bieten.

    2.    Informationssysteme für die elektronische Datenübermittlung, die anerkanntermaßen angemessene Sicherheitsgarantien bieten:

    a)    Neuseeland – E-cert und E-Phyto und

    b)    EU – integriertes EDV-System für das Veterinärwesen (Trade Control and Expert System, TRACES).


    3.    Eine Vertragspartei darf nicht ausschließlich elektronische Bescheinigungen verwenden, es sei denn,

    a)     dieser Anhang wird vom Handelsausschuss geändert, um die Zustimmung der anderen Vertragspartei zu diesem Zweck zu registrieren, oder

    b)    die zuständige Behörde 13 der anderen Vertragspartei stimmt einer solchen Verwendung schriftlich zu.

    4.    Wird ausschließlich die elektronische Datenübermittlung genutzt, so ist das folgende Notfallverfahren zu befolgen:

    a)    Schlägt der Datenaustausch zwischen den Informationssystemen fehl, so muss die Ausfuhrvertragspartei der Grenzkontrollstelle der Einfuhrvertragspartei eine E-Mail mit einem Scan des unterzeichneten Zeugnisses übermitteln, bis der Datenaustausch wieder aufgenommen werden kann.

    b)    Kommt es zu einem Ausfall des Informationssystems und können aufgrund dessen keine Ausfuhrgesundheitszeugnisse ausgestellt werden, so muss die Ausfuhrvertragspartei der Grenzkontrollstelle der Einfuhrvertragspartei die einschlägigen Sendungsdaten und Bescheinigungen per E-Mail oder auf anderem Wege übermitteln, bis der Datenaustausch wieder aufgenommen werden kann.


    ABSCHNITT 3

    KRISENREAKTION

    Im Falle von Krisensituationen müssen die zuständigen Behörden Ausnahmen von Abschnitt 2 vereinbaren.

    ________________

    ANHANG 6-F

    EINFUHRKONTROLLEN UND GEBÜHREN

    ________________

    ANHANG 9-A

    ANERKENNUNG DER KONFORMITÄTSBEWERTUNG (DOKUMENTE)

    1.    Vereinbarte Bereiche:

    a)    Sicherheitsaspekte von Elektro- und Elektronikgeräten im Sinne von Absatz 2,

    b)    Sicherheitsaspekte von Maschinen im Sinne von Absatz 3,

    c)    elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln im Sinne von Absatz 4,

    d)    Energieeffizienz, einschließlich Ökodesign-Anforderungen im Sinne von Absatz 5 und

    e)    Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten.


    2.    Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet „Sicherheitsaspekte von Elektro- und Elektronikgeräten“ die Sicherheitsaspekte von Geräten außer Maschinen, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme benötigen, und von Geräten zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme, die für den Betrieb mit einer Nennspannung zwischen 50 und 1000 V bei Wechselstrom und zwischen 75 und 1500 V bei Gleichstrom ausgelegt sind, sowie von Geräten, die zum Zwecke der Funkkommunikation oder der Funkortung bestimmungsgemäß elektromagnetische Wellen in einem Frequenzbereich von unter 3000 GHz ausstrahlen oder empfangen; hiervon ausgenommen sind unter anderem:

    a)    elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre,

    b)    Betriebsmittel für radiologische oder medizinische Zwecke,

    c)    elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen,

    d)    Funkanlagen, die von Funkamateuren verwendet werden,

    e)    Elektrizitätszähler,

    f)    Haushaltssteckvorrichtungen,

    g)    Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen Weidezäunen,


    h)    Spielzeug,

    i)    kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet werden, und

    j)    Bauerzeugnisse zum dauerhaften Einbau in Bauwerke des Hoch- oder Tiefbaus, deren Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks des Hoch- oder Tiefbaus auswirkt, z. B. Kabel, Feuermelder oder elektrische Türen.

    3.    Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet „Sicherheitsaspekte von Maschinen“ die Sicherheitsaspekte einer Gesamtheit von Maschinen, bestehend aus mindestens einem beweglichen Teil, das durch ein Antriebssystem unter Nutzung einer oder mehrerer Energiequellen wie thermische, elektrische, pneumatische, hydraulische oder mechanische Energie angetrieben wird, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren; hiervon ausgenommen sind Maschinen mit hohem Gefahrenpotenzial, wie von jeder Vertragspartei definiert.

    4.    Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet „elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln“ die elektromagnetische Verträglichkeit (Störung und Störfestigkeit) von Geräten, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen, sowie Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme; hiervon ausgenommen sind:

    a)    elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre,


    b)    Betriebsmittel für radiologische oder medizinische Zwecke,

    c)    elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen,

    d)    Funkanlagen, die von Funkamateuren verwendet werden,

    e)    Messinstrumente,

    f)    nichtselbsttätige Waagen,

    g)    Betriebsmittel, die aufgrund ihrer Beschaffenheit keine elektromagnetischen Störungen verursachen, und

    h)    kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet werden.

    5.    Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet „Energieeffizienz“ das Verhältnis zwischen dem Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie und dem Energieeinsatz eines Erzeugnisses mit Auswirkungen auf den Energieverbrauch während der Nutzung unter Berücksichtigung einer effizienten Ressourcenallokation.

    6.    Dieser Anhang gilt nicht für ganze Flugzeuge, Schiffe, Eisenbahnen und Fahrzeuge (einschließlich Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren und Elektrofahrzeuge) sowie spezielle Ausrüstungen für Flugzeuge, Schiffe, Eisenbahnen und Fahrzeuge (einschließlich Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren und Elektrofahrzeuge). Er gilt für Ladegeräte für Elektrofahrzeuge, ausgenommen bordeigene Ladegeräte.


    7.    Auf Ersuchen einer Vertragspartei überprüft der Ausschuss „Warenhandel“ die Liste der Bereiche in diesem Anhang. Für die Zwecke dieser Überprüfung setzt sich der Ausschuss „Warenhandel“ aus Vertretern jeder Vertragspartei zusammen, die über Fachwissen in den Bereichen verfügen, die Gegenstand dieses Anhangs sind. Der Handelsausschuss kann einen Beschluss zur Änderung dieses Anhangs annehmen.

    8.    In den im Anhang aufgeführten Bereichen kann jede Vertragspartei Anforderungen für die obligatorische Prüfung durch Dritte oder die Zertifizierung der in diesem Anhang genannten Erzeugnisbereiche einführen, sofern diese Anforderungen aus Gründen berechtigter Ziele gerechtfertigt sind und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck stehen, bei der Einfuhrvertragspartei ein angemessenes Vertrauen in die Übereinstimmung der Erzeugnisse mit den geltenden technischen Vorschriften oder Normen zu wecken, wobei die Gefahren, die entständen, wenn diese Übereinstimmung nicht gewährleistet wäre, berücksichtigt werden.

    9.    Eine Vertragspartei, die die Einführung der in Absatz 8 genannten Konformitätsbewertungsverfahren beabsichtigt, notifiziert dies der anderen Vertragspartei frühzeitig und trägt den Stellungnahmen der anderen Vertragspartei bei der Ausarbeitung solcher Konformitätsbewertungsverfahren Rechnung.

    ________________

    ANHANG 9-B

    KRAFTFAHRZEUGE UND AUSRÜSTUNGEN ODER TEILE DAVON

    ARTIKEL 1

    Begriffsbestimmungen

    1.    Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „WP.29“ bezeichnet das Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (United Nations Economic Commission for Europe, im Folgenden „UNECE“);

    b)    „Übereinkommen von 1958“ bezeichnet das Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften der Vereinten Nationen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung und Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften der Vereinten Nationen erteilt wurden, das am 20. März 1958 in Genf geschlossen wurde und vom WP.29 verwaltet wird;


    c)    „Übereinkommen von 1998“ bezeichnet das Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, das am 25. Juni 1998 in Genf geschlossen wurde und vom WP.29 verwaltet wird;

    d)    „UN-Regelungen“ bezeichnet Regelungen, die im Einklang mit dem Übereinkommen von 1958 angenommen wurden;

    e)    „GTR“ bezeichnet die gemäß dem Übereinkommen von 1998 erlassenen und in das globale Register eingetragenen globalen technischen Regelungen;

    f)    „HS 2017“ bezeichnet die von der Weltzollorganisation herausgegebene Ausgabe 2017 der Nomenklatur des Harmonisierten Systems;

    g)    „wiederaufgearbeitete Ausrüstungen oder Teile“ bezeichnet Geräte oder Teile, die

    i)    ganz oder teilweise aus Ausrüstungen bestehen, die aus gebrauchten Ausrüstungen oder Teilen gewonnen oder hergestellt sind,

    ii)    ähnliche Leistungs- und Betriebsmerkmale aufweisen wie gleichwertige Ausrüstungen oder Teile im Neuzustand und

    iii)    dieselbe Garantie wie gleichwertige Geräte und Teile im Neuzustand erhalten.


    2.    Die in diesem Anhang verwendeten Begriffe sind mit denen des Übereinkommens von 1958 oder in Anhang 1 des TBT-Übereinkommens bedeutungsgleich.

    ARTIKEL 2

    Anwendungsbereich

    Dieser Anhang gilt für den Handel zwischen den Vertragsparteien mit allen in Absatz 1.1 der Gesamtresolution der UNECE über Fahrzeugtechnik (R.E.3) 14 definierten Klassen von Kraftfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen und Teilen davon, die unter anderem unter die Kapitel 40, 84, 85, 87 und 94 des HS 2017 fallen (im Folgenden „erfasste Erzeugnisse“), ausgenommen der in Anlage 9-B-1 (Ausgenommene Fahrzeugklassen) aufgeführten Fahrzeugklassen.

    ARTIKEL 3

    Ziele

    In Bezug auf die erfassten Erzeugnisse werden mit diesem Anhang folgende Ziele verfolgt:

    a)    Beseitigung und Vermeidung unnötiger technischer Hemmnisse für den bilateralen Handel,

    b)    Förderung der stärkeren Übereinstimmung und Angleichung der Rechtsvorschriften auf der Grundlage internationaler Normen,


    c)    Förderung der Anerkennung von Genehmigungen, die insbesondere auf den Genehmigungsregelungen nach den Abkommen, die vom WP.29 im Rahmen der UNECE verwaltet werden, beruhen, und von Genehmigungen, die auf EU-Typgenehmigungen beruhen,

    d)    Stärkung von Bedingungen, wie sie auf wettbewerbsorientierten Märkten herrschen und die auf den Grundsätzen der Offenheit, Nichtdiskriminierung und Transparenz beruhen,

    e)    Förderung der gegenseitigen Verpflichtung der Vertragsparteien, ein Höchstmaß an Schutz für die menschliche Gesundheit, die Sicherheit, die Umwelt und die Verkehrsinfrastruktur zu gewährleisten, und

    f)    Vertiefung der Zusammenarbeit im Interesse eines anhaltenden Ausbaus des Handels und des Regelwerks für Kraftfahrzeuge zu beiderseitigem Nutzen.

    ARTIKEL 4

    Einschlägige internationale Normen

    Die Vertragsparteien erkennen an, dass für die von diesem Anhang erfassten Erzeugnisse die WP.29 das maßgebliche internationale Normungsgremium ist und dass die UN-Regelungen und GTR im Rahmen des Übereinkommens von 1958 und des Übereinkommens von 1998 einschlägige internationale Normen für diese Erzeugnisse darstellen.


    ARTIKEL 5

    Konvergenz der Rechtsvorschriften

    1.    a)    In Bereichen, die unter UN-Regelungen oder GTR fallen oder für die UN-Regelungen oder GTR kurz vor ihrer Fertigstellung stehen, verwendet jede Vertragspartei diese als Grundlage für ihre internen technischen Vorschriften, Kennzeichnungen oder Konformitätsbewertungsverfahren, es sei denn, eine bestimmte UN-Regelung oder GTR wäre zur Erreichung der in Artikel 2.2 des TBT-Übereinkommens oder der Übereinkommen von 1958 und 1998 genannten legitimen Ziele unwirksam oder ungeeignet.

    b)    Eine Vertragspartei, die eine abweichende interne technische Vorschrift, Kennzeichnung oder ein abweichendes internes Konformitätsbewertungsverfahren nach Buchstabe a dieses Absatzes einführt, ermittelt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei die Teile der internen technischen Vorschrift, Kennzeichnung oder des internen Konformitätsbewertungsverfahrens, die erheblich von den einschlägigen UN-Regelungen oder GTR abweichen, und begründet die Abweichung.


    2.    Soweit eine Vertragspartei technische Vorschriften, Kennzeichnungen oder Konformitätsbewertungsverfahren eingeführt oder beibehalten hat, die von UN-Regelungen oder GTR abweichen, wie dies nach Absatz 1 zulässig ist, überprüft sie diese technischen Vorschriften, Kennzeichnungen oder Konformitätsbewertungsverfahren erforderlichenfalls, um ihre Konvergenz mit den einschlägigen UN-Regelungen oder GTR zu verbessern. Bei der Überprüfung ihrer technischen Vorschriften, Kennzeichnungen und Konformitätsbewertungsverfahren berücksichtigen die Vertragsparteien unter anderem alle neuen Entwicklungen in Bezug auf die UN-Regelungen oder GTR sowie alle Änderungen der Umstände, die zu Abweichungen von den einschlägigen UN-Regelungen oder GTR geführt haben. Die Vertragspartei, die die Überprüfung durchführt, teilt der anderen Vertragspartei auf Ersuchen das Ergebnis der Überprüfung samt den herangezogenen wissenschaftlichen und technischen Daten mit.

    3.    Jede Vertragspartei sieht davon ab, technische Vorschriften, Kennzeichnungen oder Konformitätsbewertungsverfahren einzuführen oder beizubehalten, die bewirken, dass die Einfuhr und Inbetriebnahme von Erzeugnissen, die nach UN-Regelungen für die von diesen UN-Regelungen erfassten Bereiche typgenehmigt wurden, auf ihrem heimischen Markt verboten, eingeschränkt oder erschwert wird, es sei denn, solche technischen Vorschriften, Kennzeichnungen oder Konformitätsbewertungsverfahren sind ausdrücklich in diesen UN-Regelungen vorgesehen.


    ARTIKEL 6

    Marktzugang

    1.    Jede Vertragspartei gewährt Erzeugnissen, die ausweislich eines von der Union oder Neuseeland als Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 ausgestellten Typgenehmigungsbogens 15 ihren internen technischen Vorschriften, Kennzeichnungen und Konformitätsbewertungsverfahren entsprechen, ohne die Erfordernis weiterer Prüfungen, Unterlagen, Zertifizierungen oder Kennzeichnungen in Bezug auf den Typgenehmigungsbogen Zugang zu ihrem Markt. Im Falle von Fahrzeuggenehmigungen gelten sowohl EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungen (EU whole vehicle type approvals, EUWVTA) als auch universelle internationale UN-Typgenehmigungen für das Gesamtfahrzeug (Universal International Whole Vehicle Type Approval, U-IWVTA) als gültig. Als gültig angesehen werden können nur UN-Typgenehmigungsbögen, die von einer Vertragspartei ausgestellt wurden, die den einschlägigen UN-Regelungen beigetreten ist, und die gemäß dem Übereinkommen von 1958 erteilt wurden.

    2.    Eine Vertragspartei ist nur dann verpflichtet, gültige UN-Typgenehmigungsbögen anzuerkennen, die gemäß der neuesten Fassung der UN-Regelungen ausgestellt wurden, wenn sie diese UN-Regelungen anwendet. Eine Vertragspartei kann auch in Erwägung ziehen, gültige UN-Typgenehmigungsbögen anzuerkennen, wenn sie diese UN-Regelungen nicht anwendet, sofern die typgenehmigten Erzeugnisse alle geltenden internen Anforderungen der Vertragspartei erfüllen.


    3.    Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt Folgendes als ausreichender Nachweis für das Vorliegen einer gültigen EU- oder UN-Typgenehmigung:

    a)    für Gesamtfahrzeuge eine gültige EU-Konformitätsbescheinigung 16 oder UN-Konformitätserklärung 17 , in der die Einhaltung einer U-IWVTA bescheinigt wird,

    b)    für Ausrüstungsgegenstände und Teile ein gültiges EU- oder UN-Typgenehmigungszeichen, das auf dem Erzeugnis angebracht ist, und

    c)    für Ausrüstungsgegenstände und Teile, an denen kein Typgenehmigungszeichen 18 angebracht werden kann, ein gültiger EU- oder UN-Typgenehmigungsbogen.

    4.    Eine Vertragspartei kann ihren zuständigen Behörden gestatten, zu überprüfen, ob die erfassten Erzeugnisse gegebenenfalls Folgendem entsprechen:

    a)    sämtlichen internen technischen Vorschriften der Vertragspartei oder


    b)    den technischen EU- oder UN-Vorschriften, deren Einhaltung unter Anwendung dieses Artikels durch eine gültige EU-Konformitätsbescheinigung oder eine UN-Konformitätserklärung bestätigt wurde, in der die Übereinstimmung mit einer U-IWVTA für Gesamtfahrzeuge bescheinigt wird, oder durch ein gültiges EU- oder UN-Typgenehmigungszeichen, das auf dem Erzeugnis angebracht ist, oder im Falle von Ausrüstungsgegenständen und Teilen durch einen gültigen EU- oder UN-Typgenehmigungsbogen.

    Diese Überprüfung wird stichprobenartig auf dem Markt und im Einklang mit den technischen Vorschriften gemäß Buchstabe a bzw. Buchstabe b durchgeführt.

    5.    Eine Vertragspartei kann von einem Lieferanten verlangen, ein Erzeugnis, das diesen technischen Vorschriften nicht entspricht, von ihrem Markt zu nehmen.

    ARTIKEL 7

    Erzeugnisse mit neuer Technologie oder neuen Merkmalen

    1.    Keine Vertragspartei darf den Zugang zu ihrem Markt für ein von diesem Anhang erfasstes und von der Ausfuhrvertragspartei genehmigtes Erzeugnis mit der Begründung verweigern oder beschränken, dass das Erzeugnis eine neue Technologie oder ein neues Merkmal enthält, zu der bzw. dem in der Einfuhrvertragspartei noch keine Regelung besteht.


    2.    Ungeachtet des Absatzes 1 kann die Einfuhrvertragspartei für ein nicht geregeltes Erzeugnis, das eine neue Technologie oder ein neues Merkmal enthält, den Zugang zu ihrem Markt beschränken oder verlangen, dass dieses Erzeugnis von ihrem Markt genommen wird, wenn die neue Technologie oder das neue Merkmal

    a)    ein Risiko für die menschliche Gesundheit, die Sicherheit, die Umwelt oder die Verkehrsinfrastruktur darstellt, oder

    b)    nicht mit den bestehenden internen Umweltstandards oder der vorhandenen Infrastruktur vereinbar ist.

    3.    Die Einfuhrvertragspartei, die gemäß Absatz 2 den Zugang zu ihrem Markt beschränkt oder die Rücknahme vom Markt verlangt, teilt ihre Entscheidung unverzüglich der anderen Vertragspartei mit. Die Vertragspartei fügt der Mitteilung alle einschlägigen wissenschaftlichen oder technischen Informationen bei, die sie bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat.

    ARTIKEL 8

    Wiederaufgearbeitete Ausrüstungen oder Teile

    1.    Eine Vertragspartei darf wiederaufgearbeiteten Ausrüstungen oder Teilen der anderen Vertragspartei keine Behandlung gewähren, die weniger günstig ist als die Behandlung, die sie gleichwertigen Ausrüstungen oder Teilen im Neuzustand gewährt.

    2.    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Artikel 2.11 (Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen) für Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr oder Ausfuhr wiederaufgearbeiteter Ausrüstungen oder Teile gilt. Wenn eine Vertragspartei Einfuhr- und Ausfuhrverbote oder ‑beschränkungen für gebrauchte Ausrüstungen oder Teile einführt oder aufrechterhält, so darf sie diese Maßnahmen nicht auf wiederaufgearbeitete Ausrüstungen oder Teile anwenden.


    3.    Eine Vertragspartei kann verlangen, dass wiederaufgearbeitete Ausrüstungen oder Teile beim Vertrieb oder Verkauf in ihrem Gebiet als solche gekennzeichnet sind und dass die Ausrüstungen oder Teile ähnliche Leistungsanforderungen erfüllen wie gleichwertige Ausrüstungen oder Teile im Neuzustand.

    ARTIKEL 9

    Sonstige handelsbeschränkende Maßnahmen

    Beide Vertragsparteien unterlassen es, die Vorteile, die der jeweils anderen Vertragspartei aufgrund dieses Anhangs erwachsen, durch Regulierungsmaßnahmen, die für die erfassten Erzeugnisse spezifisch sind, zunichtezumachen oder zu schmälern. Dies gilt unbeschadet des Rechts, Maßnahmen zu ergreifen, die für die Straßenverkehrssicherheit, den Schutz für die Gesundheit, die Umwelt und die Verkehrsinfrastruktur sowie die Verhinderung irreführender Geschäftspraktiken erforderlich sind.

    ARTIKEL 10

    Zusammenarbeit

    1.    Die Vertragsparteien arbeiten in allen Fragen, die für die Durchführung dieses Anhangs von Belang sind, im Rahmen des Ausschusses „Warenhandel“ zusammen und tauschen diesbezüglich Informationen aus.

    2.    Die Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls zusammen, um Bereiche von beiderseitigem Interesse in den einschlägigen internationalen Normungsgremien voranzubringen.



    Anlage 9-B-1

    AUSGENOMMENE FAHRZEUGKLASSEN 19

    Anhang 9-B (Kraftfahrzeuge und Ausrüstungen oder Teile davon) gilt nicht für folgende Fahrzeuge:

    Fahrzeuge der Klasse L6 im Sinne von Absatz 2.1.6 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3),

    Fahrzeuge der Klasse L7 im Sinne von Absatz 2.1.7 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3)

    Fahrzeuge der Klasse M2 im Sinne von Absatz 2.2.2 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3)

    Fahrzeuge der Klasse M3 im Sinne von Absatz 2.2.3 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3)

    Fahrzeuge der Klasse N2 im Sinne von Absatz 2.3.2 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3)

    Fahrzeuge der Klasse N3 im Sinne von Absatz 2.3.3 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3)

    Fahrzeuge der Klasse O3 im Sinne von Absatz 2.4.3 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3)


    Fahrzeuge der Klasse O4 im Sinne von Absatz 2.4.4 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3)

    In Kleinserien hergestellte Fahrzeuge, die einzeln typgenehmigt wurden

    Gebrauchte Fahrzeuge der Klassen L1, L2, L3, L4, L5, L6, L7, M1, N1, O1 und O2, einschließlich Fahrzeuge, die zu Vorführungszwecken im Zusammenhang mit dem Verkauf ähnlicher Fahrzeuge verwendet wurden, die zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem Angebot oder der Ausstellung zum Verkauf der „Land Transport Rule: Vehicle Standards Compliance 2002“ 20 entsprachen.

    ________________

    ANHANG 9-C

    REGELUNG NACH ARTIKEL 9.10 ABSATZ 5 BUCHSTABE B FÜR DEN REGELMÄẞIGEN INFORMATIONSAUSTAUSCH ÜBER DIE SICHERHEIT VON NICHTLEBENSMITTELERZEUGNISSEN UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE PRÄVENTIONS‑, RESTRIKTIONS- UND KORREKTURMAẞNAHMEN

    Mit diesem Anhang wird eine Regelung für den regelmäßigen Informationsaustausch zwischen der Union und Neuseeland über die Sicherheit von Nichtlebensmittelerzeugnissen und damit zusammenhängende Präventions‑, Restriktions- und Korrekturmaßnahmen festgelegt.

    Nach Artikel 9.10 (Zusammenarbeit auf den Gebieten der Marktüberwachung, der Sicherheit und der Konformität von Nichtlebensmittelerzeugnissen mit den Rechtsvorschriften) Absätze 9 und 10 dieses Abkommens werden in der Regelung die Art der auszutauschenden Informationen, die Modalitäten für den Austausch sowie die Geltung des Vertraulichkeitsgrundsatzes und der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten spezifiziert.

    ________________

    ANHANG 9-D

    REGELUNG NACH ARTIKEL 9.10 ABSATZ 6 FÜR DEN REGELMÄẞIGEN INFORMATIONSAUSTAUSCH ÜBER MAẞNAHMEN, DIE IN BEZUG AUF NICHTLEBENSMITTELERZEUGNISSE ERGRIFFEN WERDEN, BEI DENEN DIE VORSCHRIFTEN NICHT EINGEHALTEN WERDEN UND DIE NICHT UNTER ARTIKEL 9.10 ABSATZ 5 BUCHSTABE B FALLEN

    Mit diesem Anhang wird eine Regelung für den regelmäßigen Informationsaustausch, einschließlich des elektronischen Informationsaustauschs, über Maßnahmen festgelegt, die in Bezug auf Nichtlebensmittelerzeugnisse ergriffen werden, bei denen die Vorschriften nicht eingehalten werden und die nicht unter Artikel 9.10 (Zusammenarbeit auf den Gebieten der Marktüberwachung, der Sicherheit und der Konformität von Nichtlebensmittelerzeugnissen mit den Rechtsvorschriften) Absatz 5 Buchstabe b dieses Abkommens fallen.

    Nach Artikel 9.10 (Zusammenarbeit auf den Gebieten der Marktüberwachung, der Sicherheit und der Konformität von Nichtlebensmittelerzeugnissen mit den Rechtsvorschriften) Absätze 9 und 10 dieses Abkommens werden in der Regelung die Art der auszutauschenden Informationen, die Modalitäten für den Austausch sowie die Geltung des Vertraulichkeitsgrundsatzes und der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten spezifiziert.

    ________________

    ANHANG 9-E

    WEIN UND SPIRITUOSEN

    ARTIKEL 1

    Ziel

    Ziel dieses Anhangs ist es, den Handel mit im Gebiet der Vertragsparteien hergestelltem Wein und im Gebiet der Vertragsparteien hergestellten Spirituosen auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und Gegenseitigkeit zu erleichtern.

    ARTIKEL 2

    Anwendungsbereich

    Dieser Anhang gilt für Weine der HS-Position 22.04 und Spirituosen der HS-Position 22.08.


    ARTIKEL 3

    Allgemeine Ausnahme

    Dieser Anhang ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er die Vertragsparteien hindert, Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder Pflanzen notwendig sind, sofern die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder zu einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führen.

    ARTIKEL 4

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „Etikett“ bezeichnet alle Marken, Handelsmarken, bildlichen oder anderen Beschreibungen, die auf ein Behältnis eines Weins geschrieben, gedruckt, gestempelt, geprägt oder fest daran angebracht sind;

    b)    „önologische Verfahren“ bezeichnet Verfahren, Behandlungen und Techniken der Weinbereitung wie Weinzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, jedoch nicht die Kennzeichnung, Abfüllung oder Verpackung für den abschließenden Verkauf;


    c)    „einziges Sichtfeld“ bezeichnet jeden Teil der Oberfläche eines Behältnisses, mit Ausnahme des Bodens und des Deckels, der gesehen werden kann, ohne dass das Behältnis umgedreht werden muss;

    d)    „Sorte“ bezeichnet die Rebsorte, aus der ein Wein hergestellt wird, ausgedrückt in allgemein verständlichen und anerkannten Begriffen, die in der Ausfuhrvertragspartei verwendet werden dürfen;

    e)    „Jahrgang“ bezeichnet das Jahr der Ernte der Trauben, aus denen ein Wein gewonnen wird;

    f)    „Wein“ bezeichnet das Erzeugnis, das ausschließlich durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung der frischen, auch eingemaischten Weintrauben oder des Traubenmostes gewonnen wird. 21

    ARTIKEL 5

    Allgemeine Regel

    Sofern in diesem Anhang nichts anderes festgelegt ist, erfolgen die Einfuhr und die Vermarktung 22 von Wein und Spirituosen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Einfuhrvertragspartei.


    ARTIKEL 6

    Begriffsbestimmungen für Erzeugnisse und önologische Verfahren und Behandlungen

    1.    Die Union gestattet ihrem Gebiet die Einfuhr und Vermarktung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Wein aus Neuseeland, bei dessen Herstellung Folgendes beachtet wurde:

    a)    die Begriffsbestimmungen für Erzeugnisse, die in Neuseeland nach den in Anlage 9-E-1 (Einschlägige Rechtsvorschriften Neuseelands für Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Rechtsvorschriften zugelassen sind, 23

    b)    die önologischen Verfahren, die in Neuseeland nach den in Anlage 9-E-2 (Einschlägige Rechtsvorschriften Neuseelands für Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Rechtsvorschriften zugelassen sind, soweit diese önologischen Verfahren von der internationalen Organisation für Rebe und Wein (Organisation Internationale de la Vigne et du Vin, OIV) empfohlen und veröffentlicht werden, 24 und

    c)    die önologischen Verfahren und Einschränkungen, die ansonsten von den Vertragsparteien gemäß Anlage 9-E-3 (Önologische Verfahren Neuseelands) gemeinsam akzeptiert werden. 25


    2.    Neuseeland gestattet in seinem Gebiet die Einfuhr und Vermarktung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Wein aus der Union, bei dessen Herstellung Folgendes beachtet wurde:

    a)    die Begriffsbestimmungen für Erzeugnisse, die in der Union nach den in Anlage 9-E-4 (Einschlägige Rechtsvorschriften der Union für Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Rechtsvorschriften zugelassen sind,

    b)    die önologischen Verfahren und Einschränkungen, die in der Union nach den in Anlage 9-E-5 (Einschlägige Rechtsvorschriften der Union für Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Rechtsvorschriften zugelassen sind, soweit diese önologischen Verfahren von der OIV empfohlen und veröffentlicht werden, 26   27 und

    c)    die önologischen Verfahren und Einschränkungen, die ansonsten von den Vertragsparteien gemäß Anlage 9-E-6 (Önologische Verfahren der Union) gemeinsam akzeptiert werden. 28


    3.    Eine Vertragspartei (die ersuchende Vertragspartei) kann der anderen Vertragspartei (der ersuchten Vertragspartei) eine Änderung der Liste der önologischen Verfahren der ersuchenden Vertragspartei in Anlage 9-E-3 (Önologische Verfahren Neuseelands) bzw. Anlage 9-E-6 (Önologische Verfahren der Union) vorschlagen, indem sie der ersuchten Vertragspartei über ihre Kontaktstelle für diesen Anhang ein schriftliches Ersuchen mit technischen Unterlagen übermittelt.

    4.    Die Vertragsparteien erörtern die gemäß Absatz 3 vorgeschlagene Änderung im Ausschuss für Wein und Spirituosen, und der Handelsausschuss ist befugt, einen Beschluss zur entsprechenden Änderung der Anlage 9-E-3 (Önologische Verfahren Neuseelands) bzw. Anlage 9-E-6 (Önologische Verfahren der Union) zu fassen.

    5.    Ergeben sich Fragen bei der Durchführung oder Anwendung von Artikel 6 (Begriffsbestimmungen für Erzeugnisse und önologische Verfahren und Behandlungen) aufgrund von Entwicklungen in einer internationalen Organisation, der die Union, die Mitgliedstaaten oder Neuseeland angehören, so erörtern die Vertragsparteien die Angelegenheit im Ausschuss für Wein und Spirituosen, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden.

    6.    Der Ausschuss für Wein und Spirituosen nimmt innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach mindestens alle fünf Jahre eine allgemeine Überprüfung der Anwendung von Artikel 6 (Begriffsbestimmungen für Erzeugnisse und önologische Verfahren und Behandlungen) und der einschlägigen Anhänge vor, sofern im gemeinsamen Vorsitz des Ausschusses nichts anderes vereinbart wird.


    ARTIKEL 7

    Allgemeine Kennzeichnungsanforderungen

    1.    Die Einfuhrvertragspartei kann verlangen, dass alle Angaben auf dem Etikett klar, genau, wahrheitsgemäß, belegbar und für den Verbraucher nicht irreführend sind.

    2.    Die Einfuhrvertragspartei kann verlangen, dass die Kennzeichnungsangaben in einer der Sprachen erscheinen, die im Gebiet dieser Vertragspartei nach Maßgabe des dort geltenden Rechts amtlich verwendet werden.

    3.    Die Einfuhrvertragspartei kann verlangen, dass die vorgeschriebenen Angaben in unverwischbaren Schriftzeichen dargestellt und lesbar und deutlich geschrieben oder angeordnet sind, auch so, dass sich die Angaben deutlich vom Hintergrund und den umgebenden Texten oder Grafiken abheben.

    4.    Die Einfuhrvertragspartei gestattet, dass die Angaben auf dem Etikett auf dem Behältnis wiederholt werden, unabhängig davon, ob dies in derselben Form geschieht oder nicht.

    5.    Die Einfuhrvertragspartei kann die Verwendung bestimmter Angaben auf dem Etikett verbieten, wenn ein solches Verbot einem legitimen Ziel der menschlichen Gesundheit und Sicherheit dient.

    6.    Beide Vertragsparteien gestatten, dass die vorgeschriebenen Angaben auf einem zusätzlichen, am Behältnis angebrachten Etikett gemacht werden. Zusätzliche Etiketten können nach der Einfuhr, aber vor dem Anbieten des Erzeugnisses zum Verkauf im Gebiet der Einfuhrvertragspartei an einem Behältnis angebracht werden, sofern die von der Einfuhrvertragspartei vorgeschriebenen Angaben vollständig und genau dargestellt sind.


    ARTIKEL 8

    Platzierung der obligatorischen Kennzeichnungsangaben

    1.    Durch diesen Anhang wird die Einfuhrvertragspartei nicht daran gehindert, obligatorische Kennzeichnungsangaben auf einem Behältnis zu verlangen.

    2.    Die Einfuhrvertragspartei darf für die obligatorischen Kennzeichnungsangaben von in der anderen Vertragspartei hergestelltem Wein keine neuen Anforderungen an die genaue Platzierung stellen.

    3.    Ungeachtet des Absatzes 2

    a)    kann die Einfuhrvertragspartei verlangen, dass eine oder mehrere obligatorische und/oder fakultative Kennzeichnungsangaben im selben Sichtfeld, in Verbindung miteinander oder in einer bestimmten Nähe zueinander platziert werden und

    b)    kann die Einfuhrvertragspartei verlangen, dass die obligatorischen Kennzeichnungsangaben nicht auf dem Boden oder dem Deckel oder einem anderen für den Verbraucher nicht sichtbaren Teil des Behältnisses platziert werden.


    ARTIKEL 9

    Spezifikationen in Bezug auf die obligatorischen Kennzeichnungsangaben – Erzeugnisbezeichnung, vorhandener Alkoholgehalt in Volumenprozent, Chargennummer

    1.    Die Union gestattet die Verwendung des Begriffs „Wein“ als Erzeugnisbezeichnung für in Neuseeland erzeugten und in die Union eingeführten und vermarkteten Wein, sofern der Wein einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens sieben Volumenprozent und einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 20 Volumenprozent aufweist.

    2.    Die Einfuhrvertragspartei gestattet die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent auf dem Etikett mit höchstens einer Dezimalstelle (z. B. 12 %, 12,0 %, 12,1 %, 12,2 %).

    3.    Die Einfuhrvertragspartei gestattet die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent mit „% vol“ (z. B. 12 % vol, 12 % vol, 12 % vol).

    4.    Unbeschadet der Toleranzen, die bei Anwendung der Referenzmethode vorgesehen sind, gestattet die Einfuhrvertragspartei, dass der auf dem Etikett angegebene vorhandene Alkoholgehalt von aus der Ausfuhrvertragspartei eingeführten Weinen um bis zu 0,8 % vol bzw. bei angereicherten Weinen um bis zu 0,5 % vol von dem durch die Analyse bestimmten Gehalt abweicht.

    5.    Die Einfuhrvertragspartei kann die Angabe der Chargennummer auf den Weinetiketten verlangen.


    6.    Die Einfuhrvertragspartei untersagt die Verunstaltung 29 von Chargennummern, es sei denn, die zuständige Behörde der Einfuhrvertragspartei gestattet eine Abweichung.

    7.    Die Vertragsparteien untersagen das Inverkehrbringen von verpackten Erzeugnissen zum Verkauf in ihrem Gebiet, die gegen die Anforderung nach Absatz 6 verstoßen.

    ARTIKEL 10

    Fakultative Kennzeichnungsangaben

    1.    Vorbehaltlich des Artikels 7 (Allgemeine Kennzeichnungsanforderungen) gestattet die Einfuhrvertragspartei, dass die Etiketten andere als die nach ihrem Recht vorgeschriebenen Angaben enthalten.

    2.    Ungeachtet des Artikels 8 (Platzierung der obligatorischen Kennzeichnungsangaben) Absatz 3 Buchstabe a darf die Einfuhrvertragspartei die Platzierung fakultativer Angaben nicht einschränken.


    ARTIKEL 11

    Fakultative Angaben – Jahrgang und Sorte

    1.    Die Einfuhrvertragspartei gestattet die Einfuhr und den Verkauf von Wein, der mit einem Jahrgang gekennzeichnet ist, wenn

    a)    der Wein den Rechtsvorschriften der Ausfuhrvertragspartei in Bezug den Jahrgang entspricht und

    b)    der Wein zu mindestens 85 % aus Trauben des entsprechenden Jahrgangs gewonnen wurde.

    2.    Bei in der Union hergestellten Weinen, die herkömmlicherweise aus im Januar oder Februar geernteten Weintrauben gewonnen werden, kann der auf dem Etikett anzugebende Jahrgang dem vorhergehenden Kalenderjahr entsprechen.

    3.    Die Einfuhrvertragspartei gestattet die Einfuhr und den Verkauf von Wein, der als aus einer einzigen Rebsorte gewonnen gekennzeichnet ist, wenn

    a)    der Wein den Rechtsvorschriften der Ausfuhrvertragspartei in Bezug auf die Sortenzusammensetzung entspricht und

    b)    der Wein zu mindestens 85 % aus Trauben der entsprechenden Sorte gewonnen wurde.


    4.    Die Einfuhrvertragspartei gestattet die Einfuhr und den Verkauf von Wein, der als aus mehreren Rebsorten gewonnen gekennzeichnet ist, wenn

    a)    der Wein den Rechtsvorschriften der Ausfuhrvertragspartei in Bezug auf die Sortenzusammensetzung entspricht,

    b)    der Wein zu mindestens 85 % aus Trauben der entsprechenden Sorten gewonnen wurde,

    c)    jede aufgeführte Sorte einen größeren Anteil am Wein aufweist als jede nicht aufgeführte Sorte und

    d)    die aufgeführten Sorten in Bezug auf ihren Anteil am Wein in absteigender Reihenfolge und, falls von der Einfuhrvertragspartei verlangt, in Schriftzeichen derselben Größe angeben sind.

    ARTIKEL 12

    Bescheinigung

    1.    Sofern zum Schutz der menschlichen Gesundheit und Sicherheit nicht erforderlich, darf eine Vertragspartei die Einfuhr von in der anderen Vertragspartei hergestelltem Wein nicht einem restriktiveren Bescheinigungssystem oder weitergehenden Bescheinigungsanforderungen unterwerfen, als in ihren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen.


    2.    Die Union genehmigt die Einfuhr von in Neuseeland hergestelltem Wein gemäß dem Vereinfachten Dokument VI-1 (Format und erforderliche Angaben siehe Anlage 9-E-7 (Vereinfachtes Dokument VI-1)) oder gemäß der Vereinfachten Bescheinigung in Anlage 9-E-8 (Vereinfachte Bescheinigung).

    3.    Bei Fragen zu den Untersuchungsergebnissen wendet jede Vertragspartei die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Referenzmethoden oder in Abwesenheit solcher Methoden eine Analysemethode an, die den von der Internationalen Organisation für Normung empfohlenen Normen entspricht, es sei denn, die zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbaren gemeinsam etwas anderes.

    ARTIKEL 13

    Lebensmittelinformationen

    1.    Die Vertragsparteien dürfen nicht vorschreiben, dass auf dem Behältnis, dem Etikett oder der Verpackung von Wein eine der folgenden Angaben gemacht wird:

    a)    Datum der Verpackung,

    b)    Datum der Abfüllung,

    c)    Datum der Herstellung oder Erzeugung,


    d)    Verfallsdatum,

    e)    Mindesthaltbarkeitsdatum oder

    f)    Verkaufsdatum.

    2.    Ungeachtet der Buchstaben d und e können die Vertragsparteien die Angabe eines Mindesthaltbarkeits- oder Verfallsdatums auf Erzeugnissen vorschreiben, die aufgrund der Verpackung oder des Zusatzes verderblicher Zutaten ein kürzeres Verfalls- oder Mindesthaltbarkeitsdatum haben können, als der Verbraucher normalerweise erwarten würde.

    3.    Die Vertragsparteien können auch die Angabe eines Mindesthaltbarkeitsdatums bei Wein vorschreiben, der einer Entalkoholisierung unterzogen wurde und einen vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 10 % vol aufweist.


    ARTIKEL 14

    Aufmachung und Bezeichnung von Spirituosen

    Artikel 7 (Allgemeine Kennzeichnungsanforderungen), Artikel 9 (Obligatorischen Kennzeichnungsangaben – Erzeugnisbezeichnung, vorhandener Alkoholgehalt in Volumenprozent, Chargennummer) Absätze 5, 6 und 7 und Artikel 13 (Lebensmittelinformationen) Absätze 1 und 2 dieses Anhangs gelten sinngemäß für die Aufmachung und Bezeichnung von Spirituosen.

    ARTIKEL 15

    Bereits vorhandene Bestände

    Erzeugnisse, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens im Einklang mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei und den Verpflichtungen der Vertragsparteien untereinander, jedoch nicht in Übereinstimmung mit diesem Anhang hergestellt oder gekennzeichnet wurden, können in der anderen Vertragspartei zum Verkauf in Verkehr gebracht werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.


    ARTIKEL 16

    Ausschuss für Wein und Spirituosen

    1.    Dieser Artikel ergänzt und präzisiert Artikel 24 (Sonderausschüsse) Absatz 4.

    2.    Der Ausschuss für Wein und Spirituosen tritt innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens und anschließend auf Ersuchen der Vertragsparteien zusammen. Die Sitzungen finden an einem Datum und zu einer Uhrzeit statt, die von den Kovorsitzenden des Ausschusses festgelegt werden, spätestens jedoch 90 Tage nach dem Ersuchen.

    3.    Der Ausschuss für Wein und Spirituosen nimmt in Bezug auf diesen Anhang erforderlichenfalls die folgenden Aufgaben wahr:

    a)    Er dient als Plattform für den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien, um für eine bestmögliche Anwendung dieses Anhangs zu sorgen,

    b)    er dient als Forum für die Vertragsparteien zur Erörterung der in Artikel 6 Absätze 3 und 6 genannten Punkte sowie sämtlicher Punkte von gemeinsamem Interesse im Wein- und Spirituosensektor und

    c)    er nimmt eine allgemeine Überprüfung der Anwendung von Artikel 6 (Begriffsbestimmungen für Erzeugnisse und önologische Verfahren und Behandlungen) und der einschlägigen Anhänge gemäß Artikel 6 Absatz 7 vor.


    4.    Der Ausschuss „Wein und Spirituosen“ kann spezifische Modalitäten wie Verfahren und Kriterien für die Bewertung einer vorgeschlagenen Änderung der Anlage 9-E-3 (Önologische Verfahren Neuseelands) bzw. der Anlage 9-E-6 (Önologische Verfahren der Union) beschließen.

    ARTIKEL 17

    Kontaktstellen

    Zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den Vertragsparteien über in diesem Anhang behandelte Fragen benennt jede Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eine dafür verantwortliche Kontaktstelle und teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten der Kontaktstelle mit. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei Änderungen dieser Kontaktdaten unverzüglich.



    Anlage 9-E-1

    EINSCHLÄGIGE RECHTSVORSCHRIFTEN NEUSEELANDS FÜR ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE A

    Einschlägige Rechtsvorschriften Neuseelands für Artikel 6 (Begriffsbestimmungen für Erzeugnisse und önologische Verfahren und Behandlungen) Absatz 1 Buchstabe a:

    i)    Wine Act 2003 und die diesbezüglichen sekundären Rechtsvorschriften und

    ii)    Australia New Zealand Food Standards Code, wie im Rahmen des Food Act 2014 angenommen.



    Anlage 9-E-2

    EINSCHLÄGIGE RECHTSVORSCHRIFTEN NEUSEELANDS FÜR ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE B

    Einschlägige Rechtsvorschriften Neuseelands für Artikel 6 (Begriffsbestimmungen für Erzeugnisse und önologische Verfahren und Behandlungen) Absatz 1 Buchstabe b:

    i)    Wine Act 2003 und die diesbezüglichen sekundären Rechtsvorschriften und

    ii)    Australia New Zealand Food Standards Code, wie im Rahmen des Food Act 2014 angenommen.



    Anlage 9-E-3

    ÖNOLOGISCHE VERFAHREN NEUSEELANDS

    Önologische Verfahren Neuseelands gemäß Artikel 6 (Begriffsbestimmungen für Erzeugnisse und önologische Verfahren und Behandlungen) Absatz 1 Buchstabe c für in Neuseeland hergestellten und in die Union eingeführten Wein:

    Verwendung im Einklang mit neuseeländischem Recht:

       Ammoniumsulfat,

       Diammoniumphosphat,

       Thiaminhydrochlorid,

       Calciumcarbonat,

       Kaliumcarbonat,

       Calciumtartrat,


       Zusatz von Traubenmost, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem konzentriertem Traubenmost zur Süßung,

       Proteine pflanzlichen Ursprungs,

       für die Lebensmittelherstellung zugelassene Enzyme,

       Lysozym,

       Verwendung von Gummiarabicum,

       Verwendung von Aktivkohle,

       Kupfercitrat,

       Zusatz von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts von Weintrauben, Traubenmost oder Wein,

       Hefezellwände,

       inaktivierte glutathionreiche Hefen,


       Kaliumhydrogencarbonat,

       Kaliumtartrat,

       Natriumcarboxymethylcellulose,

       Fumarsäure und

       selektive Pflanzenfasern.

    Das Zusetzen von Wasser bei der Weinherstellung ist verboten, außer wenn es aus bestimmten technischen Gründen erforderlich ist.

    Verwendung von Folgendem für alle Arten von Schaumweinen:

       Versanddosage, die nur aus Saccharose, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat, Wein und Weindestillat besteht.

    Verfahren, die den Rechtsvorschriften der Einfuhrvertragspartei unterliegen:

       Verwendung von Schwefeldioxid und Sulfiten in Wein,


       Verwendung von Fülldosage und

       Verwendung von Weinhefen.

    Mit festgelegten Grenzwerten vereinbart:

       Verwendung von Wasserstoffperoxid bis zu einer Höchstmenge von 5 mg/kg und

       Verwendung von L-Ascorbinsäure oder Erythorbinsäure in Wein bis zu einer Höchstmenge von 300 mg/l im vermarkteten Enderzeugnis.



    Anlage 9-E-4

    EINSCHLÄGIGE RECHTSVORSCHRIFTEN DER UNION FÜR ARTIKEL 6 ABSATZ 2 BUCHSTABE A

    Einschlägige Rechtsvorschriften der Union für Artikel 6 (Begriffsbestimmungen für Erzeugnisse und önologische Verfahren und Behandlungen) Absatz 2 Buchstabe a:

    i)    Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 30 , insbesondere Erzeugungsregeln im Weinsektor gemäß den Artikeln 75, 81 und 91, Anhang II Teil IV und Anhang VII Teil II der genannten Verordnung, und

    ii)    Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission 31 , insbesondere die Artikel 47, 52, 53 und 54 sowie die Anhänge III, V und VI der genannten Verordnung.



    Anlage 9-E-5

    EINSCHLÄGIGE RECHTSVORSCHRIFTEN DER UNION FÜR ARTIKEL 6 ABSATZ 2 BUCHSTABE B

    Einschlägige Rechtsvorschriften der Union für Artikel 6 (Begriffsbestimmungen für Erzeugnisse und önologische Verfahren und Behandlungen) Absatz 2 Buchstabe b:

    i)    Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, insbesondere önologische Verfahren und Einschränkungen gemäß den Artikeln 80 und 83 sowie Anhang VIII der genannten Verordnung, und

    ii)    Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission 32 .


    Anlage 9-E-6

    ÖNOLOGISCHE VERFAHREN DER UNION

    Önologische Verfahren der Union gemäß Artikel 6 (Begriffsbestimmungen für Erzeugnisse und önologische Verfahren und Behandlungen) Absatz 2 Buchstabe c für in der Union hergestellten und nach Neuseeland eingeführten Wein:

       Konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat und Saccharose können unter den besonderen und begrenzten Bedingungen gemäß Anhang VIII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Anhang I Teil D der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission zur Anreicherung und Süßung verwendet werden, sofern die Verwendung dieser Erzeugnisse in rekonstituierter Form in unter dieses Abkommen fallenden Weinen ausgeschlossen ist.

       Das Zusetzen von Wasser bei der Weinherstellung ist verboten, außer wenn es aus bestimmten technischen Gründen erforderlich ist.

       Weinhefen dürfen unter den besonderen und begrenzten Bedingungen gemäß Anhang I Teil A Tabelle 2 Nummer 11.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission verwendet werden.


    Verfahren, die den Rechtsvorschriften der Einfuhrvertragspartei unterliegen:

       Verwendung von Schwefeldioxid und Sulfiten in Wein und

       Verwendung von Fülldosage.



    Anlage 9-E-7

    VEREINFACHTES DOKUMENT VI-1

    Muster der vom Ministry of Primary Industries ausgestellten Bescheinigung
    für in Neuseeland hergestellten und in die Union eingeführten Wein
    (1)

    1.    Ausführer (Name und Anschrift)

    AUSSTELLENDES DRITTLAND: NEUSEELAND

    Vereinfachtes Dokument VI-1    Laufende Nummer:

    DOKUMENT FÜR DIE EINFUHR
    VON WEIN IN DIE EUROPÄISCHE UNION

    2.    Empfänger (Name und Anschrift)

    3.    Sichtvermerk der Zollstelle (amtlichen Eintragungen der EU vorbehalten)

    4.    Beförderungsmittel und Angaben zur Beförderung

    5.    Abladeort (falls nicht mit 2 identisch)

    6.    Beschreibung des eingeführten Erzeugnisses

    7.    Menge in l/hl/kg(2)

    8.    Anzahl der Behältnisse(3)

    9.    BESCHEINIGUNG

    Das vorstehend beschriebene Erzeugnis ist zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt und entspricht den gemäß Anhang 9-E (Wein und Spirituosen) des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland zugelassenen Begriffsbestimmungen für Erzeugnisse und önologischen Verfahren.

    Vollständiger Name und vollständige Anschrift der zuständigen Einrichtung:    Ort und Datum:

    Stempel:    Unterschrift, Name und Dienstbezeichnung des zuständigen Sachbearbeiters:

    10.    ANALYSEBULLETIN (Beschreibung der analytischen Eigenschaften des vorgenannten Erzeugnisses)

       vorhandener Alkoholgehalt:

       Gesamtschwefeldioxid:

       Gesamtsäuregehalt:

    Vollständiger Name und vollständige Anschrift der benannten Einrichtung oder Dienststelle (Laboratorium):

    Stempel:    Ort und Datum:

       Unterschrift, Name und Dienstbezeichnung des zuständigen Sachbearbeiters:

    (1)    Gemäß Anhang 9-E (Wein und Spirituosen) Artikel 12 (Bescheinigung) des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland.

    (2)    Nichtzutreffendes streichen.

    (3)    „Behältnis“ bezeichnet ein Weinbehältnis mit einem Inhalt von weniger als 60 Litern. Die Anzahl der Behältnisse kann die Anzahl der Flaschen sein.


    Abschreibungen (Abfertigung zum freien Verkehr und Ausstellung von Teildokumenten)

    Menge

    11.    Nummer und Datum des Zollpapiers zur Abfertigung zum freien Verkehr und des Teildokuments

    12.    Name und vollständige Anschrift des Empfängers (Teildokument)

    13.    Stempel der zuständigen Behörde

    Vorhanden

    Abgeschrieben

    Vorhanden

    Abgeschrieben

    Vorhanden

    Abgeschrieben

    Vorhanden

    Abgeschrieben

    14.    Sonstige Bemerkungen



    Anlage 9-E-8

    VEREINFACHTE BESCHEINIGUNG

    Muster der vom Ministry of Primary Industries ausgestellten Bescheinigung
    für in Neuseeland hergestellten und in die Union eingeführten Wein

    1.    Ausführer (Name und Anschrift)

    AUSSTELLENDES DRITTLAND: NEUSEELAND

    Laufende Nummer (2):

    DOKUMENT FÜR DIE EINFUHR
    VON WEIN IN DIE EUROPÄISCHE UNION

    2.    Empfänger (Name und Anschrift)

    3.    Sichtvermerk der Zollstelle (amtlichen Eintragungen der EU vorbehalten)

    4.    Beförderungsmittel und Angaben zur Beförderung(3)

    5.    Abladeort (falls nicht mit 2 identisch)

    6.    Beschreibung des eingeführten Erzeugnisses(4)

    7.    Menge in l/hl/kg(5)

    8.    Anzahl der Behältnisse(6)

    9.    Bescheinigung

    Das vorstehend beschriebene Erzeugnis ist zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt und entspricht den gemäß Anhang 9-E (Wein und Spirituosen) des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland zugelassenen Begriffsbestimmungen für Erzeugnisse und önologischen Verfahren.

    Vollständiger Name und vollständige Anschrift der zuständigen Einrichtung:    

    Ort und Datum:

    Stempel:    

    Unterschrift, Name und Dienstbezeichnung des zuständigen Sachbearbeiters:

    (1)    Gemäß Anhang 9-E (Wein und Spirituosen) Artikel 12 (Bescheinigung) des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland.

    (2)    Hierbei handelt es sich um die Rückverfolgbarkeitsnummer des von der zuständigen neuseeländischen Stelle zugeteilten Loses.

    (3)    Bitte angeben: Beförderung bis zum Eintrittsort in die EU, Angabe des Beförderungsmittels (Schiff, Flugzeug usw.), Bezeichnung des Beförderungsmittels (Schiff, Flugnummer usw.).

    (4)    Mit folgenden Angaben versehen:

       Handelsbezeichnung (entsprechend den Angaben auf dem Etikett, etwa Name des Erzeugers, Weinbaugebiet, Markenname usw.);


       Name des Ursprungslands: [„Neuseeland“ eintragen];

       Name der geografischen Angabe, sofern der Wein die Voraussetzungen für eine geografische Angabe erfüllt (z. B. geschützte Ursprungsbezeichnung, geschützte geografische Angabe);

       vorhandener Alkoholgehalt in Volumenprozent;

       Farbe des Erzeugnisses (nur „rot“, „rosé“ oder „weiß“);

       Code-Nummer der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code).

    (5)    Nichtzutreffendes streichen.

    (6)    „Behältnis“ bezeichnet ein Weinbehältnis mit einem Inhalt von weniger als 60 Litern. Die Anzahl der Behältnisse kann die Anzahl der Flaschen sein.


    Abschreibungen (Abfertigung zum freien Verkehr und Ausstellung von Teildokumenten)

    Menge

    10.    Nummer und Datum des Zollpapiers zur Abfertigung zum freien Verkehr und des Teildokuments

    11.    Name und vollständige Anschrift des Empfängers (Teildokument)

    12.    Siegel der zuständigen Behörde

    Vorhanden

    Abgeschrieben

    Vorhanden

    Abgeschrieben

    Vorhanden

    Abgeschrieben

    Vorhanden

    Abgeschrieben

    13.    Sonstige Bemerkungen



    Anlage 9-E-9

    ERKLÄRUNGEN

    Erklärung zu Hefe-Mannoproteinen und Kaliumferrocyanid

    1.    In Artikel 6 (Begriffsbestimmungen für Erzeugnisse und önologische Verfahren und Behandlungen) Absatz 2 Buchstabe b Fußnote 6 heißt es, dass in der Union hergestellter und nach Neuseeland eingeführter Wein den im neuseeländischen Recht vorgeschriebenen Grenzwerten für die Verwendung von Hefe-Mannoproteinen und Kaliumferrocyanid entsprechen muss, solange diese Grenzwerte von den in den veröffentlichten Entschließungen der OIV empfohlenen Werten abweichen. Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird sich Neuseeland um die Aufhebung der vorgeschriebenen Grenzwerte für Hefe-Mannoproteine und Kaliumferrocyanid im Australia New Zealand Food Standards Code bemühen.

    2.    Neuseeland kann dem Ergebnis oder dem Zeitrahmen des in Absatz 1 genannten Verfahrens nicht vorgreifen, da die vorgeschriebenen Grenzwerte von Food Standards Australia New Zealand als Teil des gemeinsamen Lebensmittelsystems mit Australien festgelegt werden.


    Gemeinsame Erklärung zur Allergenkennzeichnung von Wein und Spirituosen

    1.    Die Vertragsparteien erkennen das Recht der jeweils anderen Vertragspartei auf Regelung der Kennzeichnungsangaben für Wein und Spirituosen in Bezug auf Allergene an.

    2.    Unbeschadet des Artikels 8 (Platzierung der obligatorischen Kennzeichnungsangaben) des Anhangs 9-E erkennen die Vertragsparteien an, dass

    a)    die Union verlangen kann, dass obligatorische Angaben zu Allergenen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 33 oder der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission in die Bezeichnung und Aufmachung von Wein und Spirituosen aufgenommen werden und

    b)    die Kennzeichnung von Allergenen in Neuseeland dem gemeinsamen Regelwerk Neuseelands mit Australien gemäß dem Food Standard 1.2.3, Australia New Zealand Food Standards Code unterliegt.

    3.    Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um nach Möglichkeit ein für beide Seiten annehmbares Ergebnis in Bezug auf die Allergenkennzeichnungsanforderungen zu erzielen.


    Erklärung zur Verwendung der Begriffe „brut nature“ und „extra brut“
    für in der Union hergestellte Schaumweine

    In der Union hergestellte und nach Neuseeland eingeführte Schaumweine dürfen in Neuseeland mit den Begriffen „brut nature“ und „extra brut“ bezeichnet werden, sofern die Verwendung dieser Begriffe gemäß dem Fair Trading Act 1986 nicht falsch oder für neuseeländische Verbraucher irreführend ist und sofern sie den Anforderungen des Food Act 2014 entspricht.

    ________________

    ANHANG 10-A

    BESTEHENDE MAẞNAHMEN

    Kopfvermerke

    1.    In den Listen Neuseelands und der Union sind nach Artikel 10.10 (Nichtkonforme Maßnahmen) sowie 10.18 (Nichtkonforme Maßnahmen) die bestehenden Maßnahmen Neuseelands und der Union enthalten, die nicht mit den Verpflichtungen im Einklang stehen, die sich aus folgenden Artikeln ergeben:

    a)    Artikel 10.5 (Marktzugang) oder 10.14 (Marktzugang),

    b)    Artikel 10.15 (Lokale Präsenz),

    c)    Artikel 10.6 (Inländerbehandlung) oder 10.16 (Inländerbehandlung),

    d)    Artikel 10.7 (Meistbegünstigung) oder 10.17 (Meistbegünstigung),

    e)    Artikel 10.8 (Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane) oder

    f)    Artikel 10.9 (Leistungsanforderungen).


    2.    Die Vorbehalte einer Vertragspartei lassen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des GATS unberührt.

    3.    Jeder Eintrag besteht aus den folgenden Rubriken:

    a)    der Rubrik „Sektor“, die den Sektor, für den der Eintrag vorgenommen wird, allgemein bezeichnet,

    b)    der Rubrik „Teilsektor“, die den Teilsektor, für den der Eintrag vorgenommen wird, genauer bezeichnet,

    c)    der Rubrik „Zuordnung nach Branche“, in der gegebenenfalls auf die vom Eintrag erfasste Tätigkeit gemäß der CPC, der ISIC Rev. 3.1 oder der ausdrücklichen anderweitigen Beschreibung in dem Eintrag Bezug genommen wird,

    d)    der Rubrik „Betroffene Verpflichtungen“, in der die in Absatz 1 genannte Verpflichtung, für die der Eintrag vorgenommen wird, spezifiziert wird,

    e)    der Rubrik „Zuständigkeitsebene“, die die Zuständigkeitsebene bezeichnet, auf der die aufgeführte Maßnahme aufrechterhalten wird,


    f)    der Rubrik „Maßnahmen“, in der die Gesetze, Vorschriften oder sonstigen Maßnahmen genannt werden, für die der Eintrag vorgenommen wird. Eine in der Rubrik „Maßnahmen“ aufgeführte Maßnahme

    i)    ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geänderte, fortgeführte oder erneuerte Maßnahme,

    ii)    beinhaltet jede nachgeordnete Maßnahme, die nach Maßgabe und im Einklang mit der übergeordneten Maßnahme eingeführt oder aufrechterhalten wurde, und

    iii)    beinhaltet in Bezug auf die Liste der Union alle Gesetze, Vorschriften oder sonstigen Maßnahmen, mit denen eine Richtlinie auf der Ebene der Mitgliedstaaten umgesetzt wird,

    g)    der Rubrik „Beschreibung“, in der die nichtkonformen Aspekte der bestehenden Maßnahme, für die der Eintrag vorgenommen wird, aufgeführt sind.

    4.    Bei der Auslegung eines Eintrags sind sämtliche Rubriken des Eintrags zu berücksichtigen. Ein Eintrag wird im Lichte der einschlägigen Verpflichtungen gemäß der Abschnitte oder Unterabschnitte ausgelegt, gegen die der Eintrag vorgenommen wird. Bei Unstimmigkeiten zwischen der Rubrik „Maßnahmen“ und den übrigen Rubriken eines Eintrags hat die Rubrik „Maßnahmen“ Vorrang.


    5.    Für die Zwecke der Listen Neuseelands und der Union gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „ISIC Rev. 3.1“ bezeichnet die Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification of All Economic Activities) Revision 3.1 in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No. 4, ISIC Rev 3.1, 2002, veröffentlichten Fassung;

    b)    „CPC“ (Central Product Classification) bezeichnet die vorläufige Zentrale Gütersystematik (Statistical Papers, Series M, No. 77, Hauptabteilung für internationale wirtschaftliche und soziale Fragen, Statistisches Amt der Vereinten Nationen, New York, 1991).

    6.    Für die Zwecke der Listen Neuseelands und der Union wird ein Eintrag in Bezug auf das Erfordernis einer lokalen Präsenz im Gebiet der Union oder Neuseelands gegen Artikel 10.15 (Lokale Präsenz) und nicht gegen Artikel 10.14 (Marktzugang) oder Artikel 10.16 (Inländerbehandlung) angebracht. Außerdem wird dieses Erfordernis nicht als Eintrag gegen Artikel 10.56 (Zugang zu den wesentlichen Einrichtungen der Hauptanbieter) vorgenommen.


    7.    Ein auf Unionsebene vorgenommener Eintrag gilt für eine Maßnahme der Union, für eine Maßnahme eines Mitgliedstaats auf zentraler Ebene oder für eine Maßnahme einer Regierung innerhalb eines Mitgliedstaats, es sei denn, durch den Eintrag wird ein Mitgliedstaat ausgeschlossen. Ein Eintrag für einen Mitgliedstaat gilt für eine Maßnahme einer Regierung auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene innerhalb dieses Mitgliedstaats. Für die Zwecke der Einträge Belgiens umfasst die zentrale Zuständigkeitsebene die Föderalregierung und die Regierungen der Regionen und der Gemeinschaften, da jede von ihnen gleichwertige Legislativbefugnisse besitzt. Für die Zwecke der Einträge der Union und ihrer Mitgliedstaaten bezeichnet die regionale Zuständigkeitsebene in Finnland die Ålandinseln. Ein Eintrag auf Ebene Neuseelands gilt für eine Maßnahme der zentralen Regierung oder einer lokalen Regierung.

    8.    Die Liste der Einträge in diesem Anhang beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und ‑verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und ‑verfahren, sofern sie keine Beschränkung im Sinne der Artikel 10.5 (Marktzugang), 10.14 (Marktzugang), 10.6 (Inländerbehandlung), 10.16 (Inländerbehandlung) oder 10.15 (Lokale Präsenz) darstellen. Diese Maßnahmen können insbesondere Folgendes umfassen: Zulassungspflicht, Universaldienstverpflichtung, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in einem regulierten Sektor, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, Anforderung der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Berufsstand, z. B. Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Verpflichtung, über einen für Dienstleistungen bereitstehenden Vertreter vor Ort oder über eine Anschrift vor Ort zu verfügen, oder jede andere diskriminierungsfreie Anforderung, wonach bestimmte Tätigkeiten in Schutzzonen oder ‑gebieten nicht ausgeübt werden dürfen. Diese Maßnahmen gelten weiterhin, auch wenn sie nicht aufgeführt sind.


    9.    Zur Klarstellung: Für die Union ist mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung nicht die Anforderung verbunden, die Behandlung, die in einem Mitgliedstaat aufgrund des AEUV oder der aufgrund dieses Vertrags erlassenen Maßnahmen, einschließlich deren Durchführung in den Mitgliedstaaten, den folgenden Personen gewährt wird, auf Personen Neuseelands auszudehnen:

    a)    natürlichen Personen oder Gebietsansässigen eines anderen Mitgliedstaats oder

    b)    nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder der Union gegründeten oder organisierten juristischen Personen, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union haben.

    10.    Die Behandlung, welche juristischen Personen gewährt wird, die von Investoren einer Vertragspartei nach dem Recht der anderen Vertragspartei (einschließlich, im Falle der Union, nach dem Recht eines Mitgliedstaats) gegründet wurden und die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in dieser anderen Vertragspartei haben, berührt nicht die Bedingungen oder Verpflichtungen nach Kapitel 10 (Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen) Abschnitt B (Liberalisierung von Investitionen), die diesen juristischen Personen bei ihrer Gründung in dieser anderen Vertragspartei auferlegt worden sein können und die weiterhin gelten.


    11.    Die Listen gelten gemäß Artikel 1.4 (Räumlicher Geltungsbereich) nur für die Gebiete Neuseelands und der Union und sind nur im Rahmen der Handelsbeziehungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten mit Neuseeland relevant. Sie berühren nicht die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten nach Unionsrecht.

    12.    Zur Klarstellung: Diskriminierungsfreie Maßnahmen stellen keine Beschränkung des Marktzugangs im Sinne des Artikels 10.5 (Marktzugang) bzw. des Artikels 10.14 (Marktzugang) dar; dies gilt für Maßnahmen,

    a)    die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs die Trennung des Eigentums an der Infrastruktur vom Eigentum an den mithilfe dieser Infrastruktur bereitgestellten Waren oder Dienstleistungen vorschreiben, beispielsweise in den Bereichen Energie, Verkehr und Telekommunikation,

    b)    die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs eine Beschränkung der Eigentumskonzentration vorsehen,

    c)    mit denen die Erhaltung und der Schutz der natürlichen Ressourcen und der Umwelt sichergestellt werden sollen, darunter Beschränkungen der Verfügbarkeit, der Zahl und des Umfangs erteilter Konzessionen und die Verhängung von Moratorien oder Verboten,


    d)    die eine Beschränkung der Zahl der erteilten Genehmigungen aufgrund technischer oder physischer Sachzwänge wie Spektren und Frequenzen im Bereich Telekommunikation umfassen oder

    e)    die vorsehen, dass ein bestimmter Prozentsatz der Anteilseigner, Eigentümer, Gesellschafter oder Personen mit Leitungs- beziehungsweise Kontrollfunktionen eines Unternehmens eine bestimmte Qualifikation aufweisen oder einen bestimmten Beruf wie den des Rechtsanwalts oder des Wirtschaftsprüfers ausüben muss.

    13.    Was Computerdienstleistungen anbelangt, so gelten die folgenden Dienstleistungen als Computerdienstleistungen und verwandte Dienstleistungen, unabhängig davon, ob sie über ein Netz, einschließlich des Internets, erbracht werden:

    a)    Beratung, Anpassung, Entwicklung von Strategien, Analyse, Planung, Erstellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Integrierung, Testen, Suche nach und Beseitigung von Fehlern, Aktualisierung, Support, technische Unterstützung oder Verwaltung von Computern oder Computersystemen oder in Bezug auf Computer oder Computersysteme,

    b)    Entwicklung oder Bereitstellung von Computerprogrammen als Gesamtheit der Anweisungen und/oder Befehle, die für den Betrieb oder die Kommunikation von Computern (als solche) notwendig sind, sowie Beratung, Entwicklung von Strategien, Analyse, Planung, Erstellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Integrierung, Testen, Suche nach Fehlern und deren Beseitigung, Aktualisierung, Anpassung, Wartung, Support, technische Unterstützung sowie Verwaltung oder Nutzung von Computerprogrammen oder für Computerprogramme,

    c)    Datenverarbeitung, Datenspeicherung, Datenhosting oder Datenbankdienstleistungen,


    d)    Instandhaltung und Reparatur von Büromaschinen und ‑ausrüstung einschließlich Computern und

    e)    Schulungen für Kundenmitarbeiter im Zusammenhang mit Computerprogrammen, Computern oder Computersystemen, die keiner anderen Kategorie zugeordnet sind.

    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Dienstleistungen, die durch Computerdienstleistungen und verwandte Dienstleistungen ermöglicht werden, mit Ausnahme der in den Buchstaben a bis e aufgeführten Dienstleistungen, nicht als Computerdienstleistungen und verwandte Dienstleistungen an sich betrachtet werden dürfen.

    14.    In Bezug auf Finanzdienstleistungen gilt Folgendes: Anders als ausländische Tochtergesellschaften unterliegen direkte Zweigstellen von außerhalb der Europäischen Union errichteten Finanzinstitutionen in einem Mitgliedstaat mit gewissen Einschränkungen nicht den auf der Ebene der Union harmonisierten aufsichtsrechtlichen Vorschriften, die solchen Tochtergesellschaften erweiterte Möglichkeiten zur Einrichtung neuer Niederlassungen und zur Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in der gesamten Union bieten. Diese Zweigstellen erhalten eine Zulassung, um im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen tätig zu werden, die den für inländische Finanzinstitutionen des betreffenden Mitgliedstaats geltenden gleichwertig sind, wobei von ihnen die Erfüllung einer Reihe spezifischer aufsichtsrechtlicher Anforderungen verlangt werden kann: bei Bank- und Wertpapierdienstleistungen etwa getrennte Kapitalausstattung und andere Anforderungen an die Solvabilität sowie die Berichts- und Veröffentlichungspflichten für Abschlüsse, oder bei Versicherungsdienstleistungen etwa besondere Anforderungen an Sicherheiten und Einlagen, getrennte Kapitalausstattung und die Anforderung, dass die die technischen Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte und mindestens ein Drittel der Solvabilitätsspanne in dem betreffenden Mitgliedstaat belegen sein müssen.


    15.    In Bezug auf Artikel 10.5 (Marktzugang) unterliegen juristische Personen, die Finanzdienstleistungen erbringen und nach neuseeländischem Recht oder nach dem Recht der Union oder mindestens eines ihrer Mitgliedstaaten gegründet wurden, diskriminierungsfreien Beschränkungen hinsichtlich ihrer Rechtsform. 34

    16.    In der in diesem Anhang enthaltenen Liste von Vorbehalten werden folgende Abkürzungen verwendet:

    EU    Union, einschließlich all ihrer Mitgliedstaaten

    AT    Österreich

    BE    Belgien

    BG    Bulgarien

    CY    Zypern

    CZ    Tschechische Republik

    DE    Deutschland


    DK
       Dänemark

    EE    Estland

    EL    Griechenland

    ES    Spanien

    FI    Finnland

    FR    Frankreich

    HR    Kroatien

    HU    Ungarn

    IE    Irland

    IT    Italien

    LT    Litauen

    LU    Luxemburg


    LV
       Lettland

    MT    Malta

    NL    Niederlande

    PL    Polen

    PT    Portugal

    RO    Rumänien

    SE    Schweden

    SI    Slowenien

    SK    Slowakische Republik


    Liste der Union

    1.    Vorbehalt Nr. 1 – Alle Sektoren

    2.    Vorbehalt Nr. 2 – Freiberufliche Dienstleistungen (ausgenommen gesundheitsbezogene Berufe)

    3.    Vorbehalt Nr. 3 – Freiberufliche Dienstleistungen (gesundheitsbezogen und Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen)

    4.    Vorbehalt Nr. 4 – Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

    5.    Vorbehalt Nr. 5 – Dienstleistungen von Immobilienmaklern

    6.    Vorbehalt Nr. 6 – Unternehmensdienstleistungen

    7.    Vorbehalt Nr. 7 – Kommunikationsdienstleistungen

    8.    Vorbehalt Nr. 8 – Bauleistungen

    9.    Vorbehalt Nr. 9 – Vertriebsdienstleistungen

    10.    Vorbehalt Nr. 10 – Dienstleistungen im Bereich Bildung


    11.    Vorbehalt Nr. 11 – Dienstleistungen im Bereich Umwelt

    12.    Vorbehalt Nr. 12 – Finanzdienstleistungen

    13.    Vorbehalt Nr. 13 – Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales

    14.    Vorbehalt Nr. 14 – Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen

    15.    Vorbehalt Nr. 15 – Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

    16.    Vorbehalt Nr. 16 – Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für den Verkehr

    17.    Vorbehalt Nr. 17 – Bergbau und energiebezogene Tätigkeiten

    18.    Vorbehalt Nr. 18 – Landwirtschaft, Fischerei und verarbeitendes Gewerbe


    Vorbehalt Nr. 1 – Alle Sektoren

    Sektor:        Alle Sektoren

    Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

    Inländerbehandlung

    Meistbegünstigung

    Leistungsanforderungen

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

    Lokale Präsenz

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen

    Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


    Beschreibung:

    a)    Niederlassungsform

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:

    EU: Eine Behandlung, die nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union juristischen Personen gewährt wird, die nach dem Recht der Union oder eines Mitgliedstaats gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, einschließlich solcher, die in der Union von Investoren Neuseelands errichtet wurden, wird juristischen Personen, die außerhalb der Union niedergelassen sind, sowie Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen dieser juristischen Personen, einschließlich Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen juristischer Personen Neuseelands, nicht gewährt.

    Eine weniger günstige Behandlung kann juristischen Personen gewährt werden, die gemäß dem Recht der Union oder eines Mitgliedstaats gegründet wurden und die nur ihren satzungsmäßigen Sitz in der Union haben, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass sie eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats aufweisen.


    Maßnahmen:

    EU: AEUV

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane:

    Dieser Vorbehalt gilt nur für Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit, Soziales und Bildung:

    In der EU (gilt auch für die regionale Zuständigkeitsebene): In Bezug auf Investoren aus Neuseeland oder deren Unternehmen kann jeder Mitgliedstaat beim Verkauf seines Eigenkapitals an bzw. der Vermögenswerte von bestehenden Staatsunternehmen oder bestehenden staatlichen Stellen, die Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit, Soziales und Bildung erbringen (CPC 93, 92), oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte das Eigentum an diesem Eigenkapital oder diesen Vermögenswerten untersagen oder beschränken oder die Fähigkeit der Eigentümer dieses Eigenkapitals und dieser Vermögenswerte, ein daraus entstehendes Unternehmen zu kontrollieren, beschränken. In Bezug auf einen solchen Verkauf oder eine solche sonstige Verfügung kann jeder Mitgliedstaat jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit des höheren Managements oder von Mitgliedern von Leitungs- und Kontrollorganen sowie jede Maßnahme zur Begrenzung der Zahl der Anbieter einführen oder aufrechterhalten.


    Für die Zwecke dieses Vorbehalts

    i)    gelten alle nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens aufrechterhaltenen oder eingeführten Maßnahmen, mit denen zur Zeit des Verkaufs oder der sonstigen Verfügung das Eigentum am Eigenkapital oder an Vermögenswerten untersagt oder beschränkt wird oder Staatsangehörigkeitserfordernisse auferlegt oder die Zahl der in diesem Vorbehalt beschriebenen Anbieter begrenzt werden, als eine bestehende Maßnahme und

    ii)    bezeichnet „Staatsunternehmen“ ein Unternehmen, das Eigentum eines Mitgliedstaats ist oder durch Beteiligungen von einem solchen kontrolliert wird, und schließt Unternehmen ein, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens ausschließlich zu dem Zweck des Verkaufs von Eigenkapital an einem bestehenden Staatsunternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, des Verkaufs der Vermögenswerte dieser Einheiten oder der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte gegründet werden.

    Maßnahmen:

    EU: Wie vorstehend in der Rubrik „Beschreibung“ dargelegt.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:

    In AT: Für den Betrieb einer Zweigniederlassung müssen Gesellschaften außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Nicht-EWR-Gesellschaften) mindestens eine für ihre Vertretung zuständige Person benennen, die in Österreich gebietsansässig ist.

    Executives (Geschäftsführer, natürliche Personen), die für die Einhaltung der österreichischen Gewerbeordnung verantwortlich sind, müssen einen Wohnsitz in Österreich haben.


    In BG: Ausländische juristische Personen dürfen, sofern sie nicht nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats des EWR gegründet wurden, einer Geschäftstätigkeit nachgehen und eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn sie in der Republik Bulgarien in Form eines im Handelsregister registrierten Unternehmens gegründet wurden. Die Gründung von Zweigniederlassungen ist genehmigungspflichtig.

    Repräsentanzen ausländischer Unternehmen müssen bei der bulgarischen Industrie- und Handelskammer registriert sein und dürfen keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, sondern nur für ihren Eigentümer als Vertreter oder Agenten handeln; auch dürfen sie keine Dienstleistungen erbringen.

    In EE: Wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Aktiengesellschaft oder der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft nicht in Estland, einem anderen Mitgliedstaat des EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gebietsansässig ist, muss die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Aktiengesellschaft oder die Zweigniederlassung der ausländischen Gesellschaft eine Kontaktstelle benennen, deren estnische Anschrift für die Zustellung von Verfahrensunterlagen und Willenserklärungen genutzt werden kann, die an das Unternehmen (d. h. die Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft) gerichtet sind.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    In FI: Mindestens einer der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft muss im EWR ansässig sein oder, wenn es sich um eine juristische Person handelt, seinen Sitz im EWR haben (Zweigniederlassungen sind nicht zulässig). Die zuständige Behörde kann Ausnahmen gewähren.


    Um ein Gewerbe als privater Unternehmer auszuüben, ist die Ansässigkeit im EWR erforderlich.

    Eine ausländische Organisation eines Landes, das nicht zum EWR gehört, benötigt für die Ausübung einer Geschäftstätigkeit oder eines Gewerbes durch Gründung einer Zweigniederlassung in Finnland eine Gewerbeerlaubnis.

    Mindestens ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied des Leitungs- und Kontrollorgans sowie der Geschäftsführer der Gesellschaft müssen im EWR ansässig sein. Die für die Registrierung zuständige Behörde kann für Unternehmen Ausnahmen gewähren.

    In SE: Eine ausländische Gesellschaft, die in Schweden keine juristische Person gegründet hat oder über einen Handelsvertreter Geschäfte tätigt, muss ihre Geschäftstätigkeit über eine in Schweden registrierte Zweigniederlassung mit unabhängiger Geschäftsleitung und getrennten Büchern ausüben. Der Geschäftsführer und gegebenenfalls der stellvertretende Geschäftsführer der Zweigniederlassung müssen im EWR ansässig sein. Natürliche Personen, die nicht im EWR ansässig sind und in Schweden eine Geschäftstätigkeit ausüben, müssen einen in Schweden ansässigen Vertreter, der die Verantwortung für diese Geschäftstätigkeit trägt, bestellen und eintragen lassen. Für die Geschäftstätigkeit in Schweden sind getrennte Bücher erforderlich. Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen vom Zweigniederlassungs- und Gebietsansässigkeitserfordernis gewähren. Bauvorhaben mit einer Dauer von unter einem Jahr, die von einem nicht im EWR ansässigen Unternehmen oder einer nicht im EWR ansässigen natürlichen Person geleitet werden, sind von der Bedingung befreit, eine Zweigniederlassung zu gründen oder einen ansässigen Vertreter zu bestellen.


    Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und kooperativen wirtschaftlichen Vereinen müssen mindestens 50 % der Mitglieder der Leitungs- und Kontrollorgane, mindestens 50 % der stellvertretenden Mitglieder der Leitungs- und Kontrollorgane, der Geschäftsführer, der stellvertretende Geschäftsführer und mindestens eine der gegebenenfalls für das Unternehmen zeichnungsberechtigten Personen im EWR ansässig sein. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dieser Regelung gewähren. Ist keiner der Vertreter des Unternehmens bzw. der Gesellschaft in Schweden ansässig, muss das Leitungs- und Kontrollorgan eine in Schweden ansässige Person einsetzen und registrieren, die dazu berechtigt ist, im Namen des Unternehmens bzw. der Gesellschaft offizielle Zustellungen entgegenzunehmen.

    Entsprechende Bedingungen gelten für die Gründung aller anderen juristischen Personen.

    In SK: Eine ausländische natürliche Person, die als Bevollmächtigter des Unternehmers in das entsprechende Register (Handelsregister, Unternehmensregister oder sonstiges Berufsregister) eingetragen werden soll, muss eine Aufenthaltsgenehmigung für die Slowakei vorlegen.

    Maßnahmen:

    AT: Aktiengesetz, BGBL. Nr. 98/1965, § 254 (2),

    GmbH-Gesetz, RGBL. Nr. 58/1906, § 107 (2) und

    Gewerbeordnung, BGBL. Nr. 194/1994, § 39 (2a).


    BG: Handelsgesetz, Artikel 17a und

    Investitionsförderungsgesetz, Artikel 24.

    EE: Äriseadustik (Handelsgesetzbuch), § 631 Absätze 1, 2 und 4.

    FI: Laki elinkeinon harjoittamisen oikeudesta (Gesetz über das Recht auf freie Gewerbeausübung) (122/1919), S. 1,

    Osuuskuntalaki (Genossenschaftsgesetz) 1488/2001,

    Osakeyhtiölaki (Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung) (624/2006) und

    Laki luottolaitostoiminnasta (Gesetz über Kreditinstitute) (121/2007).

    SE: Lag om utländska filialer m.m (Gesetz über Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen) (1992:160),

    Aktiebolagslagen (Unternehmensgesetz) (2005:551),

    Gesetz über kooperative wirtschaftliche Vereine (2018:672) und Gesetz über Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (1994:1927).


    SK: Gesetz 513/1991 über das Handelsgesetzbuch (Artikel 21), Gesetz 455/1991 über die Vergabe von Gewerbeerlaubnissen und Gesetz 404/2011 über den Aufenthalt von Ausländern (Artikel 22 und 32).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen:

    In BG: Niedergelassene Unternehmen dürfen Staatsangehörige von Drittländern nur für Stellen einstellen, für die nicht die bulgarische Staatsangehörigkeit erforderlich ist. Die Gesamtzahl der von einem niedergelassenen Unternehmen in den letzten zwölf Monaten beschäftigten Staatsangehörigen von Drittländern darf 20 % (bei kleinen und mittleren Unternehmen 35 %) der durchschnittlichen Zahl der aufgrund eines Arbeitsvertrags eingestellten Staatsangehörigen Bulgariens, anderer Mitgliedstaaten oder von Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den EWR sind oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft angehören, nicht überschreiten. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber vor der Einstellung eines Staatsangehörigen eines Drittlands durch eine Arbeitsmarktprüfung nachweisen, dass für die jeweilige Stelle keine geeignete Arbeitskraft mit bulgarischer Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz zur Verfügung steht.

    Für hoch qualifiziertes Personal, Saisonarbeiter und entsandte Arbeitnehmer sowie unternehmensintern transferierte Personen, Forscher und Studenten besteht keine Beschränkung hinsichtlich der Zahl von Staatsangehörigen von Drittländern, die ein Unternehmen beschäftigen kann. Für die Einstellung von Staatsangehörigen von Drittländern aus diesen Kategorien ist keine Arbeitsmarktprüfung erforderlich.


    Maßnahmen:

    BG: Gesetz über Arbeitsmigration und Arbeitsmobilität.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In PL: Die Aktivitäten einer Repräsentanz dürfen sich nur auf Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen zugunsten der vertretenen ausländischen Muttergesellschaft erstrecken. In allen Sektoren außer juristischen Dienstleistungen können Nicht-EU-Investoren und ihre Unternehmen eine Wirtschaftstätigkeit nur in Form einer Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft aufnehmen und ausüben, während inländischen Investoren und Unternehmen auch die Rechtsformen der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (offene Handelsgesellschaft und Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung) offenstehen.

    Maßnahmen:

    PL:

    Gesetz vom 6. März 2018 über Vorschriften für die wirtschaftliche Tätigkeit ausländischer Unternehmer und sonstiger ausländischer Personen auf dem Gebiet der Republik Polen.



    b)    Erwerb von Immobilien

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:

    In AT (gilt für die regionale Zuständigkeitsebene): Für den Erwerb, den Kauf, das Mieten oder Pachten von Immobilien benötigen natürliche Personen und Unternehmen aus Nicht-EU-Ländern eine Genehmigung der zuständigen Landesbehörde. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn ein öffentliches Interesse des Erwerbs (insbesondere in wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Hinsicht) erkannt wird.

    In CY: Zyprer, Personen zyprischen Ursprungs und Staatsangehörige eines Mitgliedstaats dürfen in Zypern ohne Einschränkung Grundbesitz erwerben. Ausländer dürfen Immobilien außer von Todes wegen nur mit Genehmigung des Ministerrates erwerben. Überschreitet der Erwerb von Immobilien durch Ausländer die für die Errichtung eines Hauses oder beruflich genutzter Räume erforderliche Größe des Geländes oder anderweitig die Fläche von zwei Donum (2676 Quadratmeter), so gelten für alle Genehmigungen des Ministerrates die Bestimmungen, Beschränkungen, Bedingungen und Kriterien, die in Verordnungen des Ministerrates festgelegt und vom Repräsentantenhaus gebilligt worden sind. Ausländer ist jede Person, die nicht Bürger der Republik Zypern ist, einschließlich ausländisch kontrollierter Unternehmen. Der Begriff umfasst weder Ausländer zyprischen Ursprungs noch nichtzyprische Ehegatten von Bürgern der Republik Zypern.


    In CZ: Für land- und forstwirtschaftliche Flächen in Staatseigentum gelten Sonderregelungen. Staatseigene landwirtschaftliche Flächen können nur von Staatsangehörigen der Tschechischen Republik, anderer Mitgliedstaaten oder von Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den EWR sind oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft angehören, erworben werden. Juristische Personen können staatseigene landwirtschaftliche Flächen nur dann erwerben, wenn sie landwirtschaftliche Unternehmer in der Tschechischen Republik oder Personen mit ähnlichem Status in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den EWR ist, oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind.

    In DK: Natürliche Personen, die nicht in Dänemark ansässig sind und nicht früher während eines Zeitraums von insgesamt fünf Jahren in Dänemark ansässig waren, benötigen gemäß dem dänischen Erwerbsgesetz eine Genehmigung des Justizministeriums für den Erwerb des Eigentums an Immobilien in Dänemark. Dies gilt auch für juristische Personen, die nicht in Dänemark registriert sind. Natürlichen Personen wird der Erwerb von Immobilien genehmigt, wenn der Antragsteller die Immobilie als Hauptwohnsitz nutzt.

    Juristischen Personen, die nicht in Dänemark registriert sind, wird der Erwerb von Immobilien im Allgemeinen genehmigt, wenn der Erwerb eine Voraussetzung für die Geschäftstätigkeit des Käufers ist. Eine Genehmigung ist auch erforderlich, wenn der Antragsteller die Immobilie als Zweitwohnsitz nutzt. Diese Genehmigung wird nur erteilt, wenn nach einer umfassenden und konkreten Beurteilung festgestellt wird, dass der Antragsteller sehr enge Beziehungen zu Dänemark unterhält.


    Genehmigungen nach dem Erwerbsgesetz werden nur für den Erwerb einer genau bezeichneten Immobilie erteilt. Der Erwerb landwirtschaftlicher Flächen ist außerdem durch das dänische Gesetz über landwirtschaftliche Betriebe geregelt, das für alle Personen, sowohl für Dänen als auch für Ausländer, Einschränkungen beim Erwerb von landwirtschaftlichem Grundbesitz vorsieht. Daher müssen alle Personen, die landwirtschaftlichen Grundbesitz erwerben wollen, die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen. Das bedeutet im Allgemeinen, dass ein begrenztes Gebietsansässigkeitserfordernis für den landwirtschaftlichen Grundbesitz gilt. Das Gebietsansässigkeitserfordernis ist nicht personenbezogen. Juristische Personen müssen zu den in § 20 und § 21 des Gesetzes aufgezählten Typen gehören und in der Union oder dem EWR registriert sein.

    In EE: Eine juristische Person aus einem Mitgliedstaat der OECD hat das Recht, eine Immobilie zu erwerben, die Folgendes umfasst:

    i)    weniger als zehn Hektar landwirtschaftliche Flächen, forstwirtschaftliche Flächen oder landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Flächen zusammen ohne Einschränkungen,

    ii)    zehn oder mehr Hektar landwirtschaftliche Flächen, wenn die juristische Person während der drei Jahre, die dem Geschäftsvorfall zum Erwerb der Immobilie vorhergehen, mit der Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß der Liste in Anhang I AEUV, ausgenommen Fischereierzeugnisse und Baumwolle (im Folgenden „landwirtschaftliche Erzeugnisse“), befasst war,


    iii)    zehn oder mehr Hektar forstwirtschaftliche Flächen, wenn die juristische Person während der drei Jahre, die dem Geschäftsvorfall zum Erwerb der Immobilie vorhergehen, mit Forstwirtschaft im Sinne des Waldgesetzes (im Folgenden „Forstwirtschaft“) oder der Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst war, und

    iv)    weniger als zehn Hektar landwirtschaftliche Flächen und weniger als zehn Hektar forstwirtschaftliche Flächen, aber insgesamt zehn oder mehr Hektar landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Flächen, wenn die juristische Person während der drei Jahre, die dem Geschäftsvorfall zum Erwerb der Immobilie vorhergehen, mit der Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder mit Forstwirtschaft befasst war.

    Wenn eine juristische Person die Anforderung gemäß den Ziffern ii bis iv nicht erfüllt, kann sie eine Immobilie, die zehn oder mehr Hektar landwirtschaftliche Flächen, forstwirtschaftliche Flächen oder landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Flächen zusammen umfasst, nur mit der Genehmigung durch den Rat der lokalen Selbstverwaltung des Ortes, an dem die zu erwerbende Immobilie belegen ist, erwerben.

    In bestimmten geografischen Regionen gelten Einschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch Staatsangehörige von Nicht-EWR-Staaten.


    In EL: Der Erwerb oder die Pacht von Immobilien in den Grenzgebieten ist für Personen mit Staatsangehörigkeit oder Niederlassung außerhalb der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Freihandelsassoziation verboten. Das Verbot kann durch eine Ermessensentscheidung eines Ausschusses der zuständigen dezentralisierten Verwaltung (oder des Verteidigungsministers, wenn die zu nutzenden Immobilien dem Fonds für die Nutzung öffentlichen Privatbesitzes gehören) aufgehoben werden.

    In HR: Ausländische Unternehmen dürfen nur dann Immobilien für die Erbringung von Dienstleistungen erwerben, wenn sie in Kroatien als juristische Personen gegründet wurden und dort niedergelassen sind. Für den Erwerb von Immobilien für die Erbringung von Dienstleistungen durch Zweigniederlassungen ist die Genehmigung des Justizministeriums erforderlich. Ausländer können keine landwirtschaftlichen Nutzflächen erwerben.

    In MT: Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, dürfen keine Immobilien für gewerbliche Zwecke erwerben. Unternehmen, bei denen die Nicht-EU-Beteiligung am Beteiligungsbesitz 25 % (oder mehr) beträgt, benötigen für den Erwerb von Immobilien für gewerbliche oder Geschäftszwecke eine Genehmigung der zuständigen Behörde (Finanzminister). Die zuständige Behörde prüft, ob der vorgeschlagene Erwerb einen Nettonutzen für die maltesische Wirtschaft darstellt.

    In PL: Für den direkten oder indirekten Erwerb von Immobilien durch Ausländer ist eine Genehmigung erforderlich. Die Genehmigung wird durch eine Verwaltungsentscheidung eines für innere Angelegenheiten zuständigen Ministers mit Zustimmung des Verteidigungsministers erteilt; im Falle von landwirtschaftlichem Grundbesitz ist auch die Zustimmung des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung erforderlich.


    Maßnahmen:

    AT: Burgenländisches Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 25/2007,

    Kärntner Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 9/2004,

    Niederösterreichisches Grundverkehrsgesetz, LGBL. 6800;

    Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 88/1994,

    Salzburger Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 9/2002,

    Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 134/1993,

    Tiroler Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 61/1996, Voralberger Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 42/2004 und

    Wiener Ausländergrundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 11/1998.

    CY: Gesetz über den Erwerb von Immobilien (Ausländer) (Kapitel 109) in der geänderten Fassung.

    CZ: Gesetz Nr. 503/2012 Slg. über die staatliche Landverwaltungsbehörde in der geänderten Fassung.


    DK: Dänisches Gesetz über den Erwerb von Immobilien (Konsolidierungsgesetz Nr. 265 vom 21. März 2014 über den Erwerb von Immobilien),

    Verordnung über den Erwerb (Verordnung Nr. 764 vom 18. September 1995) und

    Gesetz über landwirtschaftliche Betriebe (Konsolidierungsgesetz Nr. 27 vom 4. Januar 2017).

    EE: Kinnisasja omandamise kitsendamise seadus (Gesetz über die Beschränkungen des Erwerbs von Immobilien), Kapitel 2 § 4, Kapitel 3 § 10, 2017.

    EL: Gesetz 1892/1990 in der gegenwärtig geltenden Fassung, hinsichtlich der Anwendung in Verbindung mit der Ministerialentscheidung F.110/3/330340/S.120/7-4-14 des Verteidigungsministers und des Ministers für den Schutz der Bürger.

    HR: Gesetz über das Eigentum und andere Besitzrechte (OG 91/96, 68/98, 137/99, 22/00, 73/00, 129/00, 114/01, 79/06, 141/06, 146/08, 38/09, 143/12, 152/14), Artikel 354 bis 358.b,

    Gesetz über landwirtschaftliche Flächen (OG 20/18, 115/18, 98/19), Artikel 2 und

    Gesetz über allgemeine Verwaltungsverfahren.


    HU: Regierungsdekret Nr. 251/2014 (X. 2.) über den Erwerb von Immobilien (mit Ausnahme von Flächen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden) durch Ausländer und

    Gesetz LXXVIII von 1993 (Absatz 1/A).

    MT: Gesetz über Immobilien (Erwerb durch Gebietsfremde) (Kapitel 246); und Protokoll Nr. 6 zum EU-Beitrittsvertrag über den Erwerb von Zweitwohnsitzen in Malta.

    PL: Gesetz vom 24. März 1920 über den Erwerb von Immobilien durch Ausländer (Amtsblatt des Jahres 2016, Eintrag 1061 (geänderte Fassung)).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In HU: Für den Erwerb von Immobilien durch Gebietsfremde ist eine Genehmigung der für den geografischen Standort der Immobilie zuständigen Behörde erforderlich.

    Maßnahmen:

    HU: Regierungsdekret Nr. 251/2014 (X. 2.) über den Erwerb von Immobilien (mit Ausnahme von Flächen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden) durch Ausländer und


    Gesetz LXXVIII von 1993 (Absatz 1/A).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

    In LV: Der Erwerb von städtischen Grundstücken durch Staatsangehörige Neuseelands ist durch in Lettland oder einem anderen Mitgliedstaat eingetragene juristische Personen gestattet,

    i)    wenn mehr als 50 % ihres Eigenkapitals einzeln oder insgesamt im Eigentum von Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten, der lettischen Regierung oder einer lettischen Gemeinde steht,

    ii)    wenn mehr als 50 % ihres Eigenkapitals im Eigentum von natürlichen Personen und Unternehmen eines Drittlands stehen, mit dem Lettland ein bilaterales Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen geschlossen hat, das vor dem 31. Dezember 1996 vom lettischen Parlament gebilligt wurde,

    iii)    wenn mehr als 50 % ihres Eigenkapitals im Eigentum von natürlichen Personen und Unternehmen eines Drittlands stehen, mit dem Lettland nach dem 31. Dezember 1996 ein bilaterales Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen geschlossen hat und darin die Rechte lettischer Staatsangehöriger und Unternehmen auf den Erwerb von Grundbesitz in dem jeweiligen Drittland festgelegt sind,


    iv)    wenn mehr als 50 % ihres Eigenkapitals insgesamt im Eigentum von Personen gemäß den Ziffern i bis iii stehen, oder

    v)    die öffentliche Aktiengesellschaften sind, deren Anteile an der Börse gehandelt werden.

    Sofern Neuseeland lettischen Staatsangehörigen und Unternehmen den Erwerb von städtischen Immobilien in seinem Gebiet gestattet, wird Lettland neuseeländischen Staatsangehörigen und Unternehmen den Erwerb von städtischen Immobilien in Lettland unter denselben Bedingungen wie lettischen Staatsangehörigen gestatten.

    Maßnahmen:

    LV: Gesetz über die Landreform in den Städten der Republik Lettland, Abschnitte 20 und 21.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

    In DE: Der Erwerb von Immobilien kann bestimmten Gegenseitigkeitsbedingungen unterliegen.

    In ES: Für ausländische Investitionen in Aktivitäten in direktem Zusammenhang mit Immobilieninvestitionen für diplomatische Vertretungen von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Union sind, ist eine behördliche Genehmigung des spanischen Ministerrats erforderlich, es sei denn, es wurde eine Übereinkunft über eine gegenseitige Liberalisierung getroffen.


    In RO: Ausländische Staatsangehörige, Staatenlose und juristische Personen (ausgenommen Staatsangehörige und juristische Personen eines EWR-Mitgliedstaats) dürfen nach den in internationalen Verträgen geregelten Bedingungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Grundeigentumsrechte erwerben. Ausländische Staatsangehörige, Staatenlose und juristische Personen dürfen Grundeigentumsrechte nicht zu günstigeren Bedingungen erwerben als sie für Staatsangehörige oder juristische Personen der Union gelten.

    Maßnahmen:

    DE: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB).

    ES: Königliches Dekret 664/1999 vom 23. April 1999 über ausländische Investitionen.

    RO: Gesetz Nr. 17/2014 über Regelungen betreffend die Veräußerung und den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen, die sich außerhalb von Ortschaften befinden, und

    Gesetz Nr. 268/2001 über die Privatisierung von Gesellschaften, die landwirtschaftliche Flächen der öffentlichen und privaten Ländereien des Staates verwalten, und über die Gründung der Agentur für staatliche Ländereien, einschließlich späterer Änderungen.


    Vorbehalt Nr. 2 – Freiberufliche Dienstleistungen (ausgenommen gesundheitsbezogene Berufe)

    Sektor – Teilsektor:    Dienstleistungen der freien Berufe – juristische Dienstleistungen; Patentanwalt (patent agent, industrial property agent, intellectual property attorney); Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern; Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern; Dienstleistungen von Steuerberatern; Dienstleistungen von Architekten und Städteplanern; Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen

    Zuordnung nach Branche:    CPC 861, 862, 863, 8671, 8672, 8673, 8674, Teil von 879

    Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

    Inländerbehandlung

    Meistbegünstigung

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

    Lokale Präsenz

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen

    Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


    Beschreibung:

    a)    Juristische Dienstleistungen (Teil von CPC 861) 35

    Zur Klarstellung: Im Einklang mit den Kopfvermerken, insbesondere der Nummer 8, können die Anforderungen für die Registrierung bei einer Anwaltskammer das Erfordernis beinhalten, dass die um die Registrierung nachsuchende Person ein Studium der Rechtswissenschaften im Aufnahmestaat abgeschlossen hat oder eine gleichwertige Qualifikation nachweist oder ein Referendariat unter Aufsicht eines zugelassenen Anwalts absolviert hat oder über eine Kanzlei oder eine Postanschrift im Zuständigkeitsbereich der betreffenden Anwaltskammer verfügt. Einige Mitgliedstaaten können für natürliche Personen, die bestimmte Positionen in einer Anwaltskanzlei, einer Gesellschaft, einem Unternehmen oder für Anteilseigener innehaben, das Erfordernis aufstellen, dass sie das Recht haben, im Aufnahmestaat zu praktizieren.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

    In der EU: In jedem Mitgliedstaat bestehen spezifische nichtdiskriminierende Auflagen hinsichtlich der Rechtsform.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    In der EU: Die Rechtsvertretung von Personen vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (European Union Intellectual Property Office, im Folgenden „EUIPO“) kann nur durch einen Rechtsanwalt wahrgenommen werden, der in einem Mitgliedstaat des EWR zugelassen ist und seinen Geschäftssitz im EWR hat, soweit er in diesem Mitgliedstaat die Vertretung in markenrechtlichen Angelegenheiten oder in Angelegenheiten des gewerblichen Eigentums ausüben kann, sowie durch zugelassene Vertreter, die in einer für diesen Zweck beim EUIPO geführten Liste eingetragen sind. (Teil von CPC 861)

    In AT: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts (der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten), einschließlich der Vertretung vor Gericht, sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz sowie ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich. Die Erbringung juristischer Dienstleistungen durch kommerzielle Präsenz ist nur Anwälten gestattet, die die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz besitzen. Juristische Dienstleistungen im Bereich des Völkerrechts und des Rechts des Heimatlands dürfen nur grenzüberschreitend erbracht werden. Eine Kapitalbeteiligung oder ein Anteil am Geschäftsergebnis einer Anwaltskanzlei ist ausländischen Anwälten (die in ihrem Heimatland voll qualifiziert sein müssen) bis zu 25 % erlaubt; der Rest muss von voll qualifizierten Anwälten aus dem EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gehalten werden, und nur letztere dürfen entscheidenden Einfluss auf die Beschlussfassungsprozesse der Anwaltskanzlei ausüben.


    In BE (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Für die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt und die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des belgischen internen Rechts, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die Gebietsansässigkeit erforderlich. Für die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt muss ein ausländischer Rechtsanwalt ein Gebietsansässigkeitserfordernis von mindestens sechs Jahren, unter bestimmten Bedingungen von drei Jahren, erfüllen. Gegenseitigkeit ist erforderlich.

    Ausländische Rechtsanwälte können als Rechtsberater tätig sein. Rechtsanwälte, die Mitglied einer ausländischen (Nicht‑EU‑)Anwaltskammer sind und sich in Belgien niederlassen möchten, aber die Voraussetzungen für die Eintragung in das Rechtsanwaltsverzeichnis, in die EU-Liste oder in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter nicht erfüllen, können die Eintragung in die sogenannte B-Liste beantragen. Eine B-Liste besteht nur bei der Rechtsanwaltskammer Brüssel. Ein auf der B-Liste stehender Rechtsanwalt darf beratend tätig sein. Die Vertretung vor dem Kassationshof ist an die Aufnahme in eine besondere Liste gebunden.


    In BG (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, eines anderen Staates, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorbehalten, denen nach den Rechtsvorschriften eines der genannten Länder die Zulassung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs erteilt wurde. Ausländer (mit Ausnahme der oben genannten), die nach den Rechtsvorschriften ihres Landes zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs zugelassen sind, können bei den Justizbehörden der Republik Bulgarien als Verteidiger oder Beauftragte eines Staatsangehörigen ihres Landes in einem konkreten Fall zusammen mit einem bulgarischen Rechtsanwalt Rechtsbehelfe einlegen, wenn dies in einem Abkommen zwischen dem bulgarischen und dem betreffenden ausländischen Staat vorgesehen ist, oder auf der Grundlage der Gegenseitigkeit im Wege eines entsprechenden Antrags an den Vorsitzenden des Obersten Rates der Anwaltschaft. Länder, in Bezug auf die Gegenseitigkeit besteht, werden vom Justizminister auf Antrag des Vorsitzenden des Obersten Rates der Anwaltschaft benannt. Um rechtliche Mediationsdienstleistungen erbringen zu können, muss ein Ausländer über eine langfristige oder dauerhafte Ansässigkeit in der Republik Bulgarien verfügen und beim Justizminister in das Einheitliche Mediatorenregister eingetragen sein. In Bulgarien kann die Inländerbehandlung in Bezug auf die Niederlassung und den Betrieb von Gesellschaften sowie hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen uneingeschränkt nur auf Gesellschaften ausgedehnt werden, die in Ländern niedergelassen sind, mit denen ein bilaterales Abkommen über gegenseitige Rechtshilfe geschlossen wurde bzw. wird, und auf Bürger dieser Länder.


    In CY: Erforderlich sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz sowie ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz). Nur zugelassene Rechtsanwälte können Partner oder Anteilseigner oder Mitglieder des Leitungs- und Kontrollorgans einer Anwaltskanzlei in Zypern sein.

    In CZ: Die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt ist erforderlich. Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts (der Union und ihrer Mitgliedstaaten), einschließlich der Vertretung vor Gericht, sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz erforderlich. Für alle juristischen Dienstleistungen ist die Gebietsansässigkeit (kommerzielle Präsenz) erforderlich.

    In DE: Nur die im EWR oder der Schweiz zugelassenen Anwälte können eine Zulassung als Rechtsanwalt erhalten und somit juristische Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts erbringen. Für die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt ist die kommerzielle Präsenz erforderlich. Ausnahmen können von der zuständigen Rechtsanwaltskammer gewährt werden.

    Der Besitz von Anteilen an einer Anwaltskanzlei, die juristische Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts erbringt, kann für ausländische Anwälte (ausgenommen solche mit einer Qualifikation aus einem EWR-Staat oder der Schweiz) Beschränkungen unterliegen. Ausländische Anwälte oder Anwaltskanzleien können juristische Dienstleistungen im Bereich des ausländischen Rechts und des Völkerrechts anbieten, wenn sie Fachwissen nachweisen.


    Eine berufsständische Gesellschaft kann nur Anteilseignerin einer deutschen Anwaltskanzlei werden, wenn sie zur deutschen Anwaltskammer zugelassen ist und eine der in Artikel 59b der Bundesrechtsanwaltsordnung genannten Rechtsformen annimmt. Ein Anteilseigner muss sich aktiv an der Anwaltskanzlei beteiligen. Zweigniederlassungen ausländischer Anwaltskanzleien können juristische Dienstleistungen erbringen, wenn sie zur Anwaltskammer zugelassen sind. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft setzt voraus, dass die Anteilseigner als Rechtsanwälte oder Patentanwälte aus einem Staat kommen, in dem der entsprechende Beruf durch Rechtsverordnung des deutschen Justizministeriums als vergleichbare Ausbildung und vergleichbarer Berufsstand anerkannt ist (§ 206 Bundesrechtsanwaltsordnung und § 157 Patentanwaltsordnung). Die Zweigniederlassung muss über eine eigene Geschäftsführung mit Vertretungsbefugnis in Deutschland verfügen und mindestens ein vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Zweigniederlassung muss in Deutschland als Rechtsanwalt zugelassen sein.

    In DK: Die Erbringung von juristischen Dienstleistungen unter der Berufsbezeichnung „advokat“ (Rechtsanwalt) oder ähnlichen Berufsbezeichnungen sowie die Vertretung vor Gericht sind Rechtsanwälten mit einer dänischen Berufszulassung vorbehalten. Rechtsanwälte aus der EU, dem EWR und der Schweiz können unter der Bezeichnung ihrer Herkunftsländer tätig sein.

    Unbeschadet des oben genannten EU-Vorbehalts dürfen nur Anwälte, die in der Anwaltskanzlei, ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft aktiv anwaltlich tätig sind, sonstige Beschäftigte der Anwaltskanzlei oder andere in Dänemark registrierte Anwaltskanzleien Anteile an einer Anwaltskanzlei besitzen. Die sonstigen Beschäftigten der Kanzlei dürfen zusammen nur weniger als 10 % der Anteile und der Stimmrechte besitzen, und um Anteilseigner zu sein, müssen sie eine Prüfung über die wichtigsten Vorschriften der Anwaltspraxis ablegen.


    Nur Rechtsanwälte, die in der Anwaltskanzlei, ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft aktiv anwaltlich tätig sind, sowie andere Anteilseigner und Vertreter der Beschäftigten dürfen Mitglied des Vorstands der Kanzlei sein. Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder müssen Rechtsanwälte sein, die in der Anwaltskanzlei, ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft aktiv anwaltlich tätig sind. Nur Rechtsanwälte, die in der Anwaltskanzlei, ihrer Muttergesellschaft oder ihrer Tochtergesellschaft aktiv anwaltlich tätig sind, und andere Anteilseigner, die die oben genannte Prüfung bestanden haben, dürfen Geschäftsführer der Anwaltskanzlei sein.

    In EE: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts (der Union und ihrer Mitgliedstaaten) und die Teilnahme an der Vertretung in Strafverfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich.

    In EL: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts (der Union und ihrer Mitgliedstaaten), einschließlich der Vertretung vor Gericht, sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz und ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich.

    In ES: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz erforderlich. Die zuständigen Behörden können Ausnahmen vom Staatsangehörigkeitserfordernis gewähren. Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen ist eine Geschäftsanschrift erforderlich.

    In FI: Für die Verwendung der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ (im Finnischen „asianajaja“, im Schwedischen „advokat“) sind die Gebietsansässigkeit in einem EWR-Staat oder der Schweiz und die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erforderlich. Juristische Dienstleistungen, einschließlich im Bereich des finnischen internen Rechts, können auch von Juristen ohne Zulassung zur Anwaltskammer erbracht werden.


    In FR: Für die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt, die für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts, einschließlich der Vertretung vor Gericht, benötigt wird, ist die Gebietsansässigkeit oder die Niederlassung im EWR erforderlich. Die Vertretung vor der „Cour de Cassation“ und dem „Conseil d'État“ ist an Quoten gebunden und französischen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen von EU-Mitgliedstaaten vorbehalten. Mitglieder der neuseeländischen Anwaltskammer können sich in Frankreich als ausländische Rechtsberater eintragen lassen, um in Frankreich vorübergehend oder dauerhaft bestimmte juristische Dienstleistungen im Bereich des neuseeländischen Rechts und des Völkerrechts anzubieten. Für eine ständige Berufsausübung ist eine Geschäftsanschrift im Zuständigkeitsbereich der französischen Anwaltskammer oder eine Registrierung oder Niederlassung im EWR erforderlich.

    In HR: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts (der Union und ihrer Mitgliedstaaten), einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Union erforderlich. In Verfahren, die das Völkerrecht betreffen, können die Parteien vor Schiedsgerichten oder Ad-hoc-Gerichtshöfen durch ausländische Rechtsanwälte vertreten werden, die Mitglieder der Anwaltskammer ihres Heimatlands sind. Nur Rechtsanwälte mit kroatischem Rechtsanwaltstitel können eine Anwaltskanzlei gründen (neuseeländische Firmen dürfen zwar Zweigniederlassungen gründen, diese dürfen jedoch keine kroatischen Rechtsanwälte beschäftigen).


    In HU: Für die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt sind zur Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts, einschließlich der Vertretung vor Gericht, die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz sowie ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich. Ausländische Rechtsanwälte können in Partnerschaft mit einem ungarischen Anwalt oder einer ungarischen Anwaltskanzlei Rechtsberatung in Bezug auf das Recht ihres Heimatlands oder das Völkerrecht erbringen. Es muss ein Kooperationsvertrag mit einem ungarischen Rechtsanwalt (ügyvéd) oder einer ungarischen Anwaltskanzlei (ügyvédi iroda) geschlossen werden. Ein ausländischer Rechtsberater kann nicht Mitglied einer ungarischen Anwaltskanzlei sein. Ein ausländischer Rechtsanwalt ist nicht befugt, Dokumente auszuarbeiten, die in Streitigkeiten einem Schiedsrichter, Schlichter oder Mediator vorzulegen sind, oder vor einem solchen als Bevollmächtigter des Mandanten aufzutreten.

    In LT (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts (der Union und ihrer Mitgliedstaaten), einschließlich der Vertretung vor Gericht, sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz und ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich.

    Rechtsanwälte aus dem Ausland dürfen nur im Einklang mit internationalen Übereinkünften, einschließlich besonderer Bestimmungen über die Vertretung vor Gericht, als Rechtsanwälte vor Gericht auftreten.

    In LU (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts, einschließlich der Vertretung vor Gericht, sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz und ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich.

    Der Rat der Rechtsanwaltskammer kann beschließen, bei Ausländern auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auf das Staatsangehörigkeitserfordernis zu verzichten.


    In LV (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Für die Ausübung des Anwaltsberufs im Bereich des internen Rechts, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz erforderlich. Ausländische Anwälte dürfen nur im Rahmen bilateraler Abkommen über gegenseitige Rechtshilfe eine anwaltliche Vertretung vor Gericht übernehmen.

    Für Anwälte aus der Union bzw. ausländische Anwälte gelten besondere Anforderungen. So ist ihnen zum Beispiel die Teilnahme an Gerichtsverfahren in Strafsachen nur gemeinsam mit einem Anwalt des lettischen Kollegiums Vereidigter Rechtsanwälte gestattet.

    In MT: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts, einschließlich der Vertretung vor Gericht, sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz sowie ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich.

    In NL: Nur auf lokaler Ebene zugelassene Anwälte, die im niederländischen Anwaltsregister eingetragen sind, dürfen den Titel „Rechtsanwalt“ führen. Anstelle der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ müssen ausländische (nicht eingetragene) Rechtsanwälte für die Ausübung ihrer Tätigkeit in den Niederlanden die berufsständische Vereinigung ihres Heimatlands angeben.

    In PT (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Für die Ausübung des Anwaltsberufs im Bereich des portugiesischen internen Rechts ist ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich. Für die Vertretung vor Gericht ist die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt erforderlich. Ausländer, die Inhaber eines von einer juristischen Fakultät in Portugal verliehenen Diploms sind, können sich bei der portugiesischen Anwaltskammer (Ordem dos Advogados) unter denselben Bedingungen wie portugiesische Staatsangehörige registrieren lassen, wenn ihr jeweiliges Land portugiesischen Staatsangehörigen die Gegenseitigkeit gewährt.


    Andere Ausländer, die einen von einer juristischen Fakultät in Portugal anerkannten Abschluss in Rechtswissenschaften erworben haben, können sich bei der Anwaltskammer als Mitglied registrieren lassen, wenn sie das geforderte Referendariat absolvieren und die abschließende Eignungs- und Zulassungsprüfung bestehen. Nur Anwaltskanzleien, deren Anteile ausschließlich im Besitz von Anwälten sind, die in der portugiesischen Rechtsanwaltskammer zugelassen sind, sind zur Berufsausübung in Portugal berechtigt.

    Juristen mit anerkanntem Abschluss, Magister und Doktoren der Rechtswissenschaften (auch Nicht-Juristen und Nicht-Hochschulprofessoren) dürfen in allen Bereichen des ausländischen Rechts und des Völkerrechts Rechtsberatung anbieten, sofern sie ihren beruflichen Wohnsitz (domiciliação) in Portugal haben, die Zulassungsprüfung bestanden haben und bei der Anwaltskammer eingetragen sind.

    In RO: Außer bei internationalen Schiedsverfahren dürfen ausländische Rechtsanwälte vor Gerichten oder sonstigen gerichtlichen Stellen keine mündlichen bzw. schriftlich ausgearbeiteten Schlussvorträge halten.

    In SE (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Für die Zulassung als Rechtsanwalt und die Verwendung der Berufsbezeichnung „advokat“ ist die Gebietsansässigkeit in einem EWR-Staat oder der Schweiz erforderlich. Ausnahmen können vom Vorstand der schwedischen Anwaltskammer gewährt werden. Unbeschadet des oben genannten EU-Vorbehalts ist für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs im Bereich des schwedischen internen Rechts keine Zulassung zur Anwaltskammer erforderlich. Ein Mitglied der schwedischen Anwaltskammer darf nur von einem anderen Mitglied der schwedischen Anwaltskammer bzw. von einem Unternehmen, das die Tätigkeiten eines Mitglieds der Anwaltskammer ausübt, beschäftigt werden. Ein Mitglied der Anwaltskammer darf jedoch von einem ausländischen Unternehmen, das die Anwaltstätigkeit ausübt, beschäftigt werden, wenn das betreffende Unternehmen in einem Mitgliedstaat der Union oder des EWR oder in der Schweiz ansässig ist. Vorbehaltlich einer vom Vorstand der schwedischen Anwaltskammer erteilten Ausnahmegenehmigung kann ein Mitglied der schwedischen Anwaltskammer auch von einer Nicht-EU-Anwaltskanzlei beschäftigt werden.


    Mitglieder der Anwaltskammer, die den Anwaltsberuf in Form eines Unternehmens oder einer Partnerschaft ausüben, dürfen kein anderes Ziel als die anwaltliche Tätigkeit verfolgen und keiner anderen Beschäftigung als der des Anwalts nachgehen. Die Zusammenarbeit mit anderen Anwaltskanzleien ist gestattet; die Zusammenarbeit mit ausländischen Kanzleien bedarf jedoch der Genehmigung des Vorstands der schwedischen Rechtsanwaltskammer. Nur Mitglieder der Anwaltskammer dürfen mittelbar oder unmittelbar oder über ein Unternehmen den Anwaltsberuf ausüben, Anteile des Unternehmens besitzen oder Partner sein. Nur Mitglieder der Anwaltskammer dürfen Vorstandsmitglied oder stellvertretendes Vorstandsmitglied, stellvertretender Geschäftsführer, Zeichnungsberechtigter oder Sekretär eines Unternehmens oder einer Partnerschaft sein.

    In SI (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Für die entgeltliche Vertretung von Mandanten vor Gericht ist eine kommerzielle Präsenz in der Republik Slowenien erforderlich. Ein ausländischer Rechtsanwalt, der zur Ausübung des Anwaltsberufs in einem anderen Land berechtigt ist, darf unter den Bedingungen des Artikels 34a des Gesetzes über die Anwaltschaft juristische Dienstleistungen erbringen oder anwaltlich tätig sein, sofern die Bedingung der Gegenseitigkeit tatsächlich erfüllt ist.

    Unbeschadet des EU-Vorbehalts in Bezug auf diskriminierungsfreie Anforderungen an die Rechtsform ist die kommerzielle Präsenz von Rechtsanwälten, die von der slowenischen Anwaltskammer zugelassen wurden, nur zulässig in Form von Einzelunternehmen, von Anwaltskanzleien mit beschränkter Haftung (Partnerschaft) oder von Anwaltskanzleien mit unbeschränkter Haftung (Partnerschaft). Die Tätigkeiten einer Anwaltskanzlei sind auf die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs begrenzt. Nur Rechtsanwälte können Partner einer Anwaltskanzlei sein.


    In SK (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts, einschließlich der Vertretung vor Gericht, sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats sowie ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich. Für Nicht-EU-Rechtsanwälte ist die tatsächliche Gegenseitigkeit erforderlich.

    Maßnahmen:

    EU: Artikel 120 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates 36 ,

    Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 37 .

    AT: Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, Artikel 1 und 21c, Europäisches Rechtsanwaltsgesetz (EIRAG), BGBl. Nr. 27/2000 in der geänderten Fassung, § 41.

    BE: Belgisches Gerichtsgesetzbuch (Artikel 428 bis 508), Königlicher Erlass vom 24. August 1970.

    BG: Anwaltsgesetz, Gesetz über Mediation und Gesetz über die Notare und die notariellen Tätigkeiten.

    CY: Anwaltsgesetz (Kapitel 2) in der geänderten Fassung.

    CZ: Gesetz Nr. 85/1996 Slg. (Gesetz über Rechtsberufe).


    DE: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO),

    Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) und

    § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).

    DK: Retsplejeloven (Rechtspflegegesetz), Kapitel 12 und 13 (Konsolidiertes Gesetz Nr. 1284 vom 14. November 2018).

    EE: Advokatuuriseadus (Rechtsanwaltskammerordnung),

    Tsiviilkohtumenetluse seadustik (Zivilprozessordnung),

    halduskohtumenetluse seadustik (Verwaltungsgerichtsordnung),

    kriminaalmenetluse seadustik (Strafprozessordnung) und

    väärteomenetluse seadustik (Prozessordnung für Ordnungswidrigkeiten).

    EL: Neue Rechtsanwaltsordnung Nr. 4194/2013.

    ES: Real Decreto 135/2021, de 2 de marzo, por el que se aprueba el Estatuto General de la Abogacía Española, Artikel 9.1.a.



    FI: Laki asianajajista (Rechtsanwaltsgesetz) (496/1958), Unterabsätze 1 und 3 und Oikeudenkäymiskaari (4/1734) (Prozessordnung).

    FR: Loi 71-1130 du 31 décembre 1971, Loi 90-1259 du 31 décembre 1990 and Ordonnance du 10 septembre 1817 modifiée.

    HR: Gesetz über Rechtsberufe (OG 9/94, 117/08, 75/09, 18/11).

    HU: Gesetz LXXVIII von 2017 über die Berufstätigkeit von Rechtsanwälten.

    LT: Rechtsanwaltsgesetz der Republik Litauen vom 18. März 2004, Nr. IX-2066, zuletzt geändert am 12. Dezember 2017 durch das Gesetz Nr. XIII-571.

    LU: Loi du 16 décembre 2011 modifiant la loi du 10 août 1991 sur la profession d'avocat.

    LV: Strafprozessordnung, Abschnitt 79 und Anwaltsgesetz der Republik Lettland, Abschnitt 4.

    MT: Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung 12).

    NL: Advocatenwet (Rechtsanwaltsgesetz).


    PT: Gesetz 145/2015, 9 set., alterada p/ Lei 23/2020, 6 jul. (art.º 194 substituído p/ art.º 201.º; e art. 203.º substituído p/ art.º 213.º).

    Satzung der portugiesischen Anwaltskammer (Estatuto da Ordem dos Advogados) und Gesetzesdekret 229/2004, Artikel 5 und 7 bis 9, Gesetzesdekret 88/2003, Artikel 77 und 102, Satzung der Kammer der Rechtsbeistände (Estatuto da Câmara dos Solicitadores), geändert durch Gesetz 49/2004, mas alterada p/ Lei 154/2015, 14 set, durch Gesetz 14/2006 und Gesetzesdekret Nr. 226/2008 alterado p/ Lei 41/2013, 26 jun,

    Gesetz 78/2001, Artikel 31, 4 Alterada p/ Lei 54/2013, 31 jul., Verordnung über Mediation in Familien- und Arbeitsangelegenheiten (Verordnung 282/2010) alterada p/ Portaria 283/2018, 19 out, Gesetz 21/2007 über Mediation in Strafsachen, Artikel 12, Gesetz 22/2013, 26 fev., alterada p/ Lei 17/2017, 16 maio, alterada pelo Decreto-Lei 52/2019, 17 abril.

    RO: Anwaltsgesetz, Gesetz über Mediation und Gesetz über Notare und notarielle Tätigkeiten.

    SE: Rättegångsbalken (Schwedische Prozessordnung) (1942:740) und Verhaltenskodex der schwedischen Rechtsanwaltskammer, angenommen am 29. August 2008.

    SI: Zakon o odvetništvu (Neuradno prečiščeno besedilo-ZOdv-NPB8 Državnega Zbora RS z dne 7 junij 2019 (Gesetz über die Anwaltschaft), nichtoffizielle konsolidierte Fassung des slowenischen Parlaments vom 7. Juni 2019).

    SK: Gesetz 586/2003 über die Anwaltschaft, Artikel 2 und 12.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In PL: Ausländische Anwälte können sich lediglich in Form einer eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft bzw. einer Kommanditgesellschaft auf Aktien niederlassen.

    Maßnahmen:

    PL: Gesetz vom 5. Juli 2002 über die Erbringung von Rechtsberatung durch ausländische Rechtsanwälte in der Republik Polen, Artikel 19, Steuerberatungsgesetz.

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    In IE, IT: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts (der Union und ihrer Mitgliedstaaten) einschließlich der Vertretung vor Gericht ist ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich.

    Maßnahmen:

    IE: Solicitors Acts 1954-2011.

    IT: Königliches Dekret 1578/1933, Artikel 17 Gesetz über Rechtsberufe.


    b)    Patentanwälte (patent agents, industrial property agents, intellectual property attorneys) (Teil von CPC 879, 861, 8613)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    In DE: Nur Patentanwälte mit Qualifikation aus einem EWR-Staat oder der Schweiz können zur Patentanwaltschaft zugelassen werden und sind somit berechtigt, Dienstleistungen als Patentanwalt in Deutschland im Bereich des internen Rechts zu erbringen. Für die uneingeschränkte Zulassung als Patentanwalt ist die kommerzielle Präsenz erforderlich. Ausnahmen können von der zuständigen Patentanwaltskammer gewährt werden. Ausländische Patentanwälte können juristische Dienstleistungen im Bereich des ausländischen Rechts anbieten, wenn sie Fachwissen nachweisen können. Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen in Deutschland ist eine Eintragung erforderlich. Ausländische Patentanwälte (ausgenommen solche mit Qualifikation eines EWR-Staats oder der Schweiz) dürfen keine Kanzlei gemeinsam mit nationalen Patentanwälten errichten.

    Ausländischen Patentanwälten (ausgenommen solche aus einem EWR-Staat oder der Schweiz) ist eine kommerzielle Präsenz nur in Form des Erwerbs einer Minderheitsbeteiligung an einer Patentanwalts-GmbH oder einer Patentanwalts-AG gestattet.


    Seit dem 1. August 2022 kann eine berufsständische Gesellschaft nur Anteilseignerin einer deutschen Anwaltskanzlei werden, wenn sie zur deutschen Anwaltskammer zugelassen ist und eine der in Artikel 52b der Bundesrechtsanwaltsordnung genannten Rechtsformen annimmt. Ausländische Patentanwaltskanzleien können Dienstleistungen erbringen, wenn sie bei der deutschen Patentanwaltskammer zugelassen sind. Voraussetzung für eine solche Zulassung ist, dass der Anteilseigner als Rechtsanwalt, Steuerbuchhalter, Wirtschaftsprüfer oder Patentanwalt qualifiziert ist, und im Falle von Zweigniederlassungen, dass der Geschäftsführer über Vertretungsbefugnis in Deutschland verfügt.

    In FR: Für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist die Niederlassung oder Gebietsansässigkeit im EWR erforderlich. Für natürliche Personen ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats erforderlich. Um einen Mandanten vor der nationalen Behörde für geistiges Eigentum zu vertreten, ist die Niederlassung im EWR erforderlich. Die Dienstleistungen können nur in der Rechtsform einer SCP (société civile professionnelle), SEL (société d’exercice libéral) oder unter bestimmten Bedingungen unter jeder anderen Rechtsform erbracht werden. Unabhängig von der Rechtsform müssen mehr als die Hälfte der Anteile von Berufsangehörigen aus dem EWR gehalten werden. Anwaltskanzleien können zur Erbringung von Dienstleistungen als Patentanwälte zugelassen werden (siehe Vorbehalt für juristische Dienstleistungen).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    In AT: Für die Erbringung von Dienstleistungen als Patentanwalt sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz sowie die Gebietsansässigkeit erforderlich.


    In BG und CY: Für die Erbringung von Dienstleistungen als Patentanwalt ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz erforderlich. In CY ist die Gebietsansässigkeit erforderlich.

    In EE: Für die Erbringung von Dienstleistungen als Patentanwalt sind die Staatsangehörigkeit Estlands oder eines EU-Mitgliedstaats sowie die dauerhafte Gebietsansässigkeit erforderlich.

    In ES: Für die Erbringung von Dienstleistungen als Patentanwalt sind die Niederlassung in einem Mitgliedstaat, kommerzielle Präsenz sowie die dauerhafte Gebietsansässigkeit erforderlich.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    In PT: Für die Erbringung von Dienstleistungen als Patentanwalt ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats erforderlich.

    In LV: Für Patentanwälte ist die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats erforderlich.

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    In FI und HU: Für die Erbringung von Dienstleistungen als Patentanwalt ist ein Kanzleisitz in einem EWR-Staat erforderlich.

    In SI: Die Gebietsansässigkeit in Slowenien ist für den Inhaber oder Anmelder eingetragener Rechte (Patente, Handelsmarken, Geschmacksmusterschutz) erforderlich. Alternativ hierzu ist ein in Slowenien eingetragener Patentanwalt oder Marken- und Geschmacksmusteranwalt für den Hauptzweck der Erbringung von Dienstleistungen wie Verfahren und Zustellung erforderlich.


    Maßnahmen:

    AT: Patentanwaltsgesetz, BGBl. 214/1967 in der geänderten Fassung, §§ 2 und 16a.

    BG: Kapitel 8b des Gesetzes über Patente und die Eintragung von Gebrauchsmustern.

    CY: CY: Anwaltsgesetz (Kapitel 2) in der geänderten Fassung.

    DE: Patentanwaltsordnung (PAO). Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG) und § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).

    EE: Patendivoliniku seadus (Patentanwaltsordnung) § 2, § 14.

    ES: Ley 24/2015, de 24 de julio, de Patentes, Artikel 175, 176 und 177. Ley 17/2009, de 23 de noviembre, sobre el libre acceso a las actividades de servicios y su ejercicio, Artikel 3.2.

    FI: Tavaramerkkilaki (Markengesetz) (7/1964),

    Laki auktorisoiduista teollisoikeusasiamiehistä (Gesetz über zugelassene Patentanwälte) (22/2014) und

    Laki kasvinjalostajanoikeudesta (Gesetz über Züchterrecht) 1279/2009 sowie Mallioikeuslaki (Gesetz über eingetragene Geschmacksmuster) 221/1971.



    FR: Code de la propriété intellectuelle.

    HU: Gesetz XXXII von 1995 über Patentanwälte.

    LV: Gesetz über Einrichtungen und Verfahren des gewerblichen Eigentums, Kapitel XVIII (Artikel 119 bis 136).

    PT: Gesetzesdekret 15/95, geändert durch das Gesetz 17/2010, durch Portaria 1200/2010 Artikel 5 und durch Portaria 239/2013, und Gesetz 9/2009.

    SI: Zakon o industrijski lastnini (Gesetz über gewerbliches Eigentum), Uradni list RS, št. 51/06 – uradno prečiščeno besedilo in 100/13 und 23/20 (Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 51/06 – amtliche konsolidierte Fassung 100/13 und 23/20).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    In IE: Für die Niederlassung muss mindestens eine Person mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen, ein Partner, ein Geschäftsführer oder ein Angestellter des Unternehmens als Patentanwalt (patent attorney oder intellectual property attorney) in Irland eingetragen sein. Für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats und die kommerzielle Präsenz in einem EWR-Staat, der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit in einem EWR-Mitgliedstaat sowie Qualifikationen nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats erforderlich.


    Maßnahmen:

    IE: Abschnitte 85 und 86 des Trade Marks Act 1996 in der geänderten Fassung,

    Regel 51, Regel 51A und Regel 51B der Trade Marks Rules 1996 in der geänderten Fassung, Abschnitte 106 und 107 des Patent Act 1992 in der geänderten Fassung sowie Register of Patent Agent Rules S.I. 580 von 2015.

    c)    Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern (CPC 8621 ausgenommen Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern, 86213, 86219 und 86220)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    In AT: Die Kapitalanteile und Stimmrechte ausländischer Rechnungsleger und Buchhalter, die nach dem Recht ihres Heimatlands qualifiziert sind, an einem österreichischen Unternehmen dürfen 25 % nicht übersteigen. Der Dienstleister muss ein Büro oder eine Geschäftsniederlassung in einem EWR-Staat haben (CPC 862).


    In FR: Niederlassung oder Gebietsansässigkeit ist erforderlich. Erbringung durch jede Unternehmensform mit Ausnahme von SNC (Société en nom collectif) und SCS (Société en commandite simple). Besondere Bedingungen gelten für SEL (sociétés d’exercice libéral), AGC (Association de gestion et comptabilité) und SPE (Société pluri-professionnelle d’exercice) (CPC 86213, 86219, 86220).

    In IT: Für die zur Ausübung von Rechnungslegungs- und Buchhaltungsdienstleistungen erforderliche Eintragung in das Berufsregister ist die Ansässigkeit oder ein Geschäftssitz erforderlich (CPC 86213, 86219, 86220).

    In PT (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Für die Aufnahme in das Berufsregister der Kammer der zertifizierten Rechnungsleger (Ordem dos Contabilistas Certificados), die Voraussetzung für die Erbringung von Rechnungslegungsdienstleistungen ist, ist die Gebietsansässigkeit oder eine berufliche Niederlassung erforderlich, sofern für portugiesische Staatsangehörige Gegenseitigkeit besteht.

    Maßnahmen:

    AT: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl.

    I Nr. 58/1999, § 12, § 65, § 67, § 68 Absatz 1 Ziffer 4 und

    Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG), BGBL. I Nr. 191/2013, §§ 7, 11, 28.


    FR: Ordonnance 45-2138 du 19 septembre 1945.

    IT: Gesetzesdekret 139/2005 und Gesetz 248/2006.

    PT: Gesetzesdekret Nr. 452/99, geändert durch Gesetz Nr. 139/2015, 7. September.

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    In SI: Eine Niederlassung in der Europäischen Union ist erforderlich, um Rechnungslegungs- und Buchhaltungsdienstleistungen zu erbringen (CPC 86213, 86219, 86220).

    Maßnahmen:

    SI: Gesetz über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 21/10.

    d)    Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern (CPC 86211 und 86212, ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:



    In der EU: Für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Abschlussprüfung ist die Genehmigung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erforderlich, die die Gleichwertigkeit der Qualifikationen eines Wirtschaftsprüfers, der Staatsangehöriger Neuseelands oder eines Drittlands ist, vorbehaltlich der Gegenseitigkeit anerkennen kann (CPC 8621).

    Maßnahmen:

    EU: Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 38 und Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 39 .

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

    In BG: Für die Rechtsform können diskriminierungsfreie Anforderungen gelten.

    Maßnahmen:

    BG: Gesetz über unabhängige Rechnungsprüfungen.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    In AT: Die Kapitalanteile und Stimmrechte ausländischer Wirtschaftsprüfer, die nach dem Recht ihres Heimatlands qualifiziert sind, an einem österreichischen Unternehmen dürfen 25 % nicht übersteigen. Der Dienstleister muss ein Büro oder eine Geschäftsniederlassung in einem EWR-Staat haben.

    Maßnahmen:

    AT: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, § 12, § 65, § 67, § 68 Absatz 1 Ziffer 4.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    In DK: Für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Abschlussprüfung ist eine dänische Zulassung als Wirtschaftsprüfer erforderlich. Voraussetzung für die Zulassung ist die Gebietsansässigkeit in einem Mitgliedstaat des EWR. Die Stimmrechte der Wirtschaftsprüfer in zugelassenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die nicht gemäß den Verordnungen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/43/EG des Rates aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über Abschlussprüfungen zugelassen sind, dürfen 10 % der Stimmrechte nicht überschreiten.


    In FR (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Für Abschlussprüfungen: Niederlassung oder Gebietsansässigkeit ist erforderlich. Neuseeländische Staatsangehörige dürfen in Frankreich Dienstleistungen im Bereich Abschlussprüfung auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erbringen. Erbringung durch jede Rechtsform mit Ausnahme derjenigen, deren Gesellschafter als Kaufleute („commerçants“) gelten, wie SNC (Société en nom collectif) und SCS (Société en commandite simple).

    In PL: Für die Erbringung von Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen ist eine Niederlassung in der Union erforderlich.

    Für die Rechtsform gelten Anforderungen.

    Maßnahmen:

    DK: Revisorloven (Dänisches Gesetz über zugelassene Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften), Gesetz Nr. 1287 vom 20. November 2018.

    FR: Code de commerce.


    PL: Gesetz vom 11. Mai 2017 über Abschlussprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und öffentliche Kontrolle – Amtsblatt von 2017, Eintrag 1089.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In CY: Eine Zulassung ist erforderlich und wird nur nach einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erteilt. Wichtigste Kriterien: Beschäftigungssituation im Teilsektor. Berufliche Zusammenschlüsse (Partnerschaften) zwischen natürlichen Personen sind zulässig.

    In SK: Nur Unternehmen, bei denen mindestens 60 % der Kapitalanteile oder der Stimmrechte slowakischen Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats vorbehalten sind, dürfen in der Slowakischen Republik Wirtschaftsprüfungen vornehmen.

    Maßnahmen:

    CY: Wirtschaftsprüfergesetz von 2017 (Gesetz 53(I)/2017).

    SK: Gesetz Nr. 423/2015 über Abschlussprüfungen.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:


    In DE: Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen nur im EWR zulässige Rechtsformen annehmen. Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften können als Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anerkannt werden, wenn sie wegen ihrer Treuhandtätigkeiten als Handelspartnerschaften im Handelsregister eingetragen sind (Artikel 27 des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung – WPO)). Allerdings dürfen Wirtschaftsprüfer aus Drittländern, die gemäß Artikel 134 WPO eingetragen sind, Prüfungen gesetzlich vorgeschriebener Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse für Unternehmen mit einem Hauptsitz außerhalb der Union durchführen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt angeboten werden.

    Maßnahmen:

    DE: Handelsgesetzbuch (HGB), Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung – WPO).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    In ES: Abschlussprüfer müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sein. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Prüfungen von Nicht-EU-Unternehmen, die in Spanien an einem geregelten Markt notiert sind.

    Maßnahmen:

    ES: Ley 22/2015, de 20 de julio, de Auditoría de Cuentas (neues Wirtschaftsprüfungsgesetz: Gesetz 22/2015 über Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen).


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In EE: Für die Rechtsform gelten Anforderungen. Die Mehrheit der von den Anteilen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vertretenen Stimmrechte muss vereidigten Wirtschaftsprüfern, die der Aufsicht der zuständigen Behörde eines EWR-Mitgliedstaats unterliegen und ihre Qualifikation in einem EWR-Mitgliedstaat erworben haben, oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gehören. Mindestens drei Viertel der Personen, die eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft rechtlich vertreten, müssen ihre Qualifikation in einem EWR-Mitgliedstaat erworben haben.

    Maßnahmen:

    EE: Gesetz über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer (Audiitortegevuse seadus) § 76–77

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    In SI: Kommerzielle Präsenz ist erforderlich. Eine Wirtschaftsprüfungseinrichtung aus einem Drittland darf Anteilseigner oder Gesellschafter einer slowenischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein, sofern nach dem Recht des Landes, in dem die Wirtschaftsprüfungseinrichtung aus dem Drittland gegründet wurde, slowenische Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Anteilseigner oder Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungseinrichtung in diesem Land sein dürfen (Gegenseitigkeitserfordernis).

    Maßnahmen:

    SI: Wirtschaftsprüfungsgesetz (ZRev-2), Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 65/2008 (zuletzt geänderte Fassung Nr. 115/21) und Gesetz über die Handelsgesellschaften (ZGD-1), Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 42/2006 (zuletzt geänderte Fassung Nr. 18/21).


    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    In BE: Es ist eine Niederlassung in Belgien erforderlich, wo die Berufsausübung stattfindet und wo mit ihr verbundene Akten, Unterlagen und Korrespondenz geführt werden. Ferner muss mindestens ein Verwalter oder Geschäftsführer der Niederlassung als Wirtschaftsprüfer zugelassen sein.

    In FI: Mindestens einer der Wirtschaftsprüfer einer finnischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Unternehmen, die zur Durchführung einer Wirtschaftsprüfung verpflichtet sind, muss im EWR ansässig sein. Als Wirtschaftsprüfer muss ein lokal zugelassener Wirtschaftsprüfer oder eine lokal zugelassene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eingesetzt werden.

    In HR: Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen dürfen nur von in Kroatien niedergelassenen juristischen Personen oder von in Kroatien ansässigen natürlichen Personen durchgeführt werden.

    In IT: Für die Erbringung von Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen durch natürliche Personen ist die Gebietsansässigkeit erforderlich.

    In LT: Für die Erbringung von Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen ist eine Niederlassung im EWR erforderlich.

    In SE: Nur in Schweden zugelassene Wirtschaftsprüfer und in Schweden eingetragene Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen Dienstleistungen im Bereich Abschlussprüfung vornehmen. Die Gebietsansässigkeit im EWR ist erforderlich. Die Bezeichnungen „zugelassener Wirtschaftsprüfer“ und „zertifizierter Wirtschaftsprüfer“ dürfen nur von in Schweden zugelassenen oder zertifizierten Wirtschaftsprüfern verwendet werden. Wirtschaftsprüfer für kooperative wirtschaftliche Vereine und bestimmte andere Unternehmen, die keine zertifizierten oder zugelassenen Rechnungsleger sind, müssen im EWR ansässig sein, wenn die Regierung oder eine durch die Regierung eingesetzte Behörde im Einzelfall nicht anders entscheidet.


    Maßnahmen:

    BE: Gesetz vom 7. Dezember 2016 zur Organisation des Berufs des Betriebsrevisors und der öffentlichen Aufsicht über Betriebsrevisoren.

    FI: Tilintarkastuslaki (Wirtschaftsprüfungsgesetz) (459/2007), sektorspezifische Gesetze, die den Einsatz von auf lokaler Ebene zugelassenen Wirtschaftsprüfern vorschreiben.

    HR: Wirtschaftsprüfungsgesetz (OG 146/05, 139/08, 144/12), Artikel 3.

    IT: Gesetzesdekret 58/1998, Artikel 155, 158 und 161,

    Dekret des Präsidenten der Republik 99/1998 und Gesetzesdekret 39/2010, Artikel 2.

    LT: Wirtschaftsprüfungsgesetz vom 15. Juni 1999 Nr. VIII-1227 (Neufassung vom 3. Juli 2008 Nr. X1676).

    SE: Revisorslagen (Wirtschaftsprüfergesetz) (2001:883),

    Revisionslag (Wirtschaftsprüfungsgesetz) (1999:1079),

    Aktiebolagslagen (Unternehmensgesetz) (2005:551),


    Lag om ekonomiska föreningar (Gesetz über kooperative wirtschaftliche Vereine (2018:672) und

    sonstige Vorschriften über die Anforderungen für den Einsatz zugelassener Wirtschaftsprüfer.

    e)    Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863, umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsdienstleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter juristische Dienstleistungen fallen)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    In AT: Die Kapitalanteile und Stimmrechte ausländischer Steuerberater, die nach dem Recht ihres Heimatlands qualifiziert sind, an einem österreichischen Unternehmen dürfen 25 % nicht übersteigen. Der Dienstleister muss ein Büro oder eine Geschäftsniederlassung in einem EWR-Staat haben.

    Maßnahmen:

    AT: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, § 12, § 65, § 67, § 68 Absatz 1 Ziffer 4.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

    In DE: Für die Rechtsform gelten diskriminierungsfreie Anforderungen.


    Maßnahmen:

    DE: Steuerberatungsgesetz vom 4. November 1975 (BGBl I., S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I, S. 2436), §§ 3, 34, 40 Absatz 1, 49, 50a.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    In FR: Niederlassung oder Gebietsansässigkeit ist erforderlich. Erbringung durch jede Unternehmensform mit Ausnahme von SNC (Société en nom collectif) und SCS (Société en commandite simple). Besondere Bedingungen gelten für SEL (sociétés d’exercice libéral), AGC (Association de gestion et comptabilité) und SPE (Société pluri-professionnelle d’exercice).

    Maßnahmen:

    FR: Ordonnance 45-2138 du 19 septembre 1945.

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    In HU: Für die Erbringung von Steuerberatungsdienstleistungen ist die Gebietsansässigkeit im EWR erforderlich.

    In IT: Gebietsansässigkeit ist erforderlich.


    Maßnahmen:

    HU: Gesetz 150 von 2017 über die Besteuerung, Regierungserlass Nr. 2018/263 über die Eintragung und Ausbildung von Steuerberatern.

    IT: Gesetzesdekret 139/2005 und Gesetz 248/2006.

    f)    Dienstleistungen von Architekten und Städteplanern, Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8671, 8672, 8673, 8674)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

    In FR: Architekten müssen sich in Frankreich für die Erbringung ihrer Dienstleistungen diskriminierungsfrei in einer der folgenden Rechtsformen niederlassen: SA et SARL (sociétés anonymes, à responsabilité limitée), EURL (Entreprise unipersonnelle à responsabilité limitée), SCP (en commandite par actions), SCOP (Société coopérative et participative), SELARL (société d'exercice libéral à responsabilité limitée), SELAFA (société d'exercice libéral à forme anonyme), SELAS (société d'exercice libéral) bzw. SAS (Société par actions simplifiée) bzw. als Selbstständige oder Partner in einem Architekturbüro (CPC 8671).


    Maßnahmen:

    FR: Loi 90-1258 relative à l'exercice sous forme de société des professions libérales, Décret 95-129 du 2 février 1995 relatif à l'exercice en commun de la profession d'architecte sous forme de société en participation,

    Décret 92-619 du 6 juillet 1992 relatif à l'exercice en commun de la profession d'architecte sous forme de société d'exercice libéral à responsabilité limitée SELARL, société d'exercice libéral à forme anonyme SELAFA, société d'exercice libéral en commandite par actions SELCA und Loi 77-2 du 3 janvier 1977.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In BG: Für Berater, die Konformitätsbewertungen von Investitionsplänen durchführen oder bauaufsichtliche Tätigkeiten ausüben, ist eine Niederlassung in Bulgarien nach dem bulgarischen Handelsgesetz oder die Eintragung im Handelsregister eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR erforderlich.

    Maßnahmen:

    BG: Artikel 167 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    In HR: Von einem ausländischen Architekten, Ingenieur oder Städteplaner erstellte Pläne oder Projekte müssen von einer in Kroatien zugelassenen Person im Hinblick auf die Einhaltung kroatischer Rechtsvorschriften validiert werden (CPC 8671, 8672, 8673, 8674).

    Maßnahmen:

    HR: Gesetz über Raumplanungs- und Bautätigkeiten (OG 118/18, 110/19), Raumplanungsgesetz (OG 153/13, 39/19).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    In CY: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Architekten und Städteplanern sowie von Ingenieurdienstleistungen und integrierten Ingenieurdienstleistungen gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit und der Gebietsansässigkeit (CPC 8671, 8672, 8673, 8674).

    Maßnahmen:

    CY: Gesetz Nr. 41/1962 in der geänderten Fassung, Gesetz Nr. 224/1990 in der geänderten Fassung und Gesetz 29(i)2001 in der geänderten Fassung.


    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    In CZ: Gebietsansässigkeit im EWR ist erforderlich.

    In HU: Für die Erbringung der folgenden Dienstleistungen ist, sofern sie von einer natürlichen Person, die sich im Gebiet Ungarns aufhält, erbracht werden, ist die Gebietsansässigkeit im EWR erforderlich: Dienstleistungen von Architekten, Ingenieurdienstleistungen (gilt nur für Praktikanten mit Abschluss), integrierte Ingenieurdienstleistungen und Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten (CPC 8671, 8672, 8673, 8674).

    In IT: Für die zur Ausübung von Architektur- und Ingenieurdienstleistungen erforderliche Eintragung in das Berufsregister ist die Gebietsansässigkeit, ein Geschäftssitz oder eine Geschäftsanschrift in Italien erforderlich (CPC 8671, 8672, 8673, 8674).

    In SK: Für die zur Ausübung von Architektur- und Ingenieurdienstleistungen notwendige Registrierung bei der Berufskammer ist die Gebietsansässigkeit im EWR erforderlich (CPC 8671, 8672, 8673, 8674).

    Maßnahmen:

    CZ: Gesetz Nr. 360/1992 Slg. über die Berufsausübung von zugelassenen Architekten und zugelassenen Ingenieuren und Technikern, die im Bereich des Bauwesens tätig sind.


    HU: Gesetz LVIII von 1996 über die Berufskammern von Architekten und Ingenieuren.

    IT: Königliches Dekret 2537/1925, Berufsordnung für Architekten und Ingenieure, Gesetz 1395/1923 und

    Dekret des Präsidenten der Republik (D.P.R.) 328/2001.

    SK: Gesetz 138/1992 über Architekten und Ingenieure, Artikel 3, 15, 15a, 17a und 18a.

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In BE: Die Erbringung von Architekturdienstleistungen umfasst die Kontrolle über die Ausführung der Arbeiten (CPC 8671, 8674). Ausländische Architekten, die in ihren Gastländern zugelassen sind und ihren Beruf gelegentlich in Belgien ausüben wollen, müssen eine vorherige Genehmigung des Rates der Kammer in dem geografischen Gebiet einholen, in dem sie Dienstleistungen erbringen wollen.

    Maßnahmen:

    BE: Gesetz vom 20. Februar 1939 über den Schutz der Berufsbezeichnung des Architekten und

    Gesetz vom 26. Juni 1963 zur Gründung der Architektenkammer; Verordnungen vom 16. Dezember 1983 über Ethik, aufgestellt durch den nationalen Rat der Architektenkammer (genehmigt durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. April 1985, M.B. 8. Mai 1985).


    Vorbehalt Nr. 3 – Freiberufliche Dienstleistungen (gesundheitsbezogen und Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen)

    Sektor – Teilsektor:    Freiberufliche Dienstleistungen – Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Sanitätern; tierärztliche Dienstleistungen; Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln und sonstige Dienstleistungen von Apothekern

    Zuordnung nach Branche:    CPC 9312, 93191, 932, 63211

    Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

    Inländerbehandlung

    Meistbegünstigung

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

    Lokale Präsenz

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen

    Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


    Beschreibung:

    a)    Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Sanitätern (CPC 852, 9312, 93191)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

    In IT: Für die Erbringung von Dienstleistungen durch Psychologen ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union erforderlich. Ausländischen Berufsangehörigen kann die Berufsausübung auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gestattet werden (Teil von CPC 9312).

    Maßnahmen:

    IT: Gesetz 56/1989 über den Beruf des Psychologen.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    In CY: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten sowie von Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Sanitätern gilt das Erfordernis der zyprischen Staatsangehörigkeit und Gebietsansässigkeit.


    Maßnahmen:

    CY: Gesetz über die Registrierung von Ärzten (Kapitel 250) in der geänderten Fassung,

    Gesetz über die Registrierung von Zahnärzten (Kapitel 249) in der geänderten Fassung,

    Gesetz 75(I)/2013 in der geänderten Fassung – Podologen,

    Gesetz 33(I)/2008 in der geänderten Fassung – Medizinische Physik,

    Gesetz 34(I)/2006 in der geänderten Fassung – Ergotherapeuten,

    Gesetz 9(I)/1996 in der geänderten Fassung – Zahntechniker,

    Gesetz 68(I)/1995 in der geänderten Fassung – Psychologen,

    Gesetz 16(I)/1992 in der geänderten Fassung – Optiker,

    Gesetz 23(I)/2011 in der geänderten Fassung – Radiologen/Radiotherapeuten,

    Gesetz 31(I)/1996 in der geänderten Fassung – Diät- und Ernährungsberater,


    Gesetz 140/1989 in der geänderten Fassung – Physiotherapeuten und

    Gesetz 214/1988 in der geänderten Fassung – Krankenpflegepersonal.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Lokale Präsenz:

    In DE (gilt auch für die regionale Zuständigkeitsebene): Für die Eintragung in das Berufsregister können geografische Grenzen auferlegt sein, die gleichermaßen für Staatsangehörige wie Nichtstaatsangehörige gelten.

    Ärzte (einschließlich Psychologen, Psychotherapeuten und Zahnärzte) müssen sich bei den regionalen kassenärztlichen oder kassenzahnärztlichen Vereinigungen in das Register eintragen lassen, wenn sie gesetzlich krankenversicherte Patienten behandeln wollen. Für diese Eintragung können quantitative Beschränkungen aufgrund der regionalen Verteilung der Ärzte gelten. Solche Beschränkungen gelten nicht für Zahnärzte. Diese Eintragung ist nur für Ärzte erforderlich, die eine Zulassung zur gesetzlichen Krankenversicherung beantragen wollen. Für die zur Erbringung dieser Dienstleistungen erforderliche Niederlassung können diskriminierungsfreie Beschränkungen der Rechtsform gelten (§ 95 SGB V).

    Der Zugang zu Dienstleistungen von Hebammen wird nur natürlichen Personen gewährt. Der Zugang zu Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten ist möglich für natürliche Personen, zugelassene medizinische Behandlungszentren und beauftragte Einrichtungen. Es können Niederlassungsanforderungen gelten.


    Im Bereich der Telemedizin kann die Zahl der Anbieter von Informations- und Kommunikationstechnologiediensten beschränkt werden, um Interoperabilität, Kompatibilität und die erforderlichen Sicherheitsstandards zu gewährleisten. Diese Beschränkung wird diskriminierungsfrei angewandt (CPC 9312, 93191).

    Maßnahmen:

    Bundesärzteordnung (BÄO),

    Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (Zahnheilkundegesetz – ZHG),

    Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz – PsychThG),

    Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz),

    Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz – HebG), Bundes-Apothekerordnung (BApO),

    etwaige auf regionaler Ebene bestehende zusätzliche Rechtsvorschriften für Hebammen,

    Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG)

    Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung.


    Auf regionaler Ebene:

    Heilberufekammergesetz des Landes Baden-Württemberg,

    Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz – HKaG) in Bayern,

    Berliner Heilberufekammergesetz (BlnHKG),

    Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH), Gesetz über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe, Hamburgisches Gesetz über die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hamburgisches Hebammengesetz),

    Heilberufsgesetz Brandenburg (HeilBerG),

    Bremisches Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz – HeilBerG),

    Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (Heilberufsgesetz M-V – HeilBerG),

    Heilberufsgesetz (HeilBG NRW),


    Heilberufsgesetz (HeilBG Rheinland-Pfalz),

    Gesetz über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, psychologischen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/‑psychotherapeutinnen, Tierärzte/Tierärztinnen und Apotheker/Apothekerinnen im Saarland (Saarländisches Heilberufekammergesetz – SHKG);

    Gesetz über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG) und Thüringer Heilberufegesetz.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Lokale Präsenz:

    In FR: Ausländische Investoren können – im Gegensatz zu Investoren aus der Union, denen auch andere Rechtsformen offenstehen – lediglich zwischen den Rechtsformen „société d'exercice libéral“ und „société civile professionnelle“ wählen. Für die Erbringung von Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten und Hebammen ist die französische Staatsangehörigkeit erforderlich. Allerdings kann ausländischen Staatsangehörigen der Zugang aufgrund jährlich festgesetzter Quoten gestattet werden. Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten sowie von Hebammen und Krankenpflegepersonal dürfen nur in folgenden Rechtsformen erbracht werden: SEL à forme anonyme, à responsabilité limitée par actions simplifiée oder en commandite par actions, société coopérative (nur für selbstständige Allgemein- und Fachärzte) oder société interprofessionnelle de soins ambulatoires (SISA) für multidisziplinäre Versorgungszentren (MSP).



    Maßnahmen:

    FR: Loi 90-1258 relative à l'exercice sous forme de société des professions libérales, Loi n°2011-940 du 10 août 2011 modifiant certaines dipositions de la loi n°2009-879 dite HPST, Loi n°47-1775 portant statut de la coopération und Code de la santé publique.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

    In AT: Für die Rechtsform können bestimmte diskriminierungsfreie Anforderungen gelten (CPC 9312, Teil von 9319). Die Zusammenarbeit von Ärzten zum Zweck der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung in sogenannten Gruppenpraxen kann nur in der Rechtsform einer Offenen Gesellschaft (OG) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) erfolgen. Nur Ärzte dürfen als Gesellschafter einer solchen Gruppenpraxis angehören. Sie müssen zur selbstständigen Berufsausübung als Arzt berechtigt sein, bei der Österreichischen Ärztekammer registriert sein und in der Praxis maßgeblich den Arztberuf ausüben. Andere Personen dürfen der Gruppenpraxis nicht als Gesellschafter angehören und daher nicht am Umsatz oder Gewinn beteiligt werden (Teil von CPC 9312).

    Maßnahmen:

    AT: Ärztegesetz, BGBl. I Nr. 169/1998, §§ 52a bis 52c,

    Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) BGBl. Nr. 460/1992 und Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur, BGBl. Nr. 169/2002.


    b)    tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

    In AT: Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des EWR dürfen tierärztliche Dienstleistungen erbringen. Bei Staatsangehörigen eines Staates, der kein Mitgliedstaat des EWR ist, wird auf das Staatsangehörigkeitserfordernis verzichtet, wenn es ein Abkommen zwischen der Union und dem betreffenden Staat gibt, das in Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Handel mit tierärztlichen Dienstleistungen die Inländerbehandlung vorsieht.

    In ES: Für die Ausübung des Berufs sind die Mitgliedschaft in einer berufsständischen Vereinigung und die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Union erforderlich. Auf dieses Erfordernis kann im Rahmen einer bilateralen Berufsvereinbarung verzichtet werden. Tierärztliche Dienstleistungen dürfen nur von natürlichen Personen erbracht werden.

    In FR: Für die Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats erforderlich, auf dieses Erfordernis der Staatsangehörigkeit kann allerdings unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit verzichtet werden. Ein Unternehmen, das tierärztliche Dienstleistungen erbringt, muss eine der folgenden Rechtsformen haben: SCP (Société civile professionnelle) und SEL (Société d'exercice libéral).

    Andere Rechtsformen von Gesellschaften, die nach französischem Recht oder nach dem Recht eines anderen EWR-Mitgliedstaats vorgesehen sind und dort ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung haben, können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden.


    Maßnahmen:

    AT: Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, § 3 (2) (3).

    ES: Real Decreto 126/2013, de 22 de febrero, por el que se aprueban los Estatutos Generales de la Organización Colegial Veterinaria Española, Artikel 62 und 64.

    FR: Code rural et de la pêche maritime.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    In CY: Für die Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit und Gebietsansässigkeit.

    In EL: Für die Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz erforderlich.

    In HR: Nur juristische und natürliche Personen, die in einem Mitgliedstaat für den Zweck der Ausübung tierärztlicher Tätigkeiten niedergelassen sind, dürfen in der Republik Kroatien grenzüberschreitende tierärztliche Dienstleistungen erbringen. Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Union können in Kroatien eine veterinärmedizinische Praxis errichten.

    In HU: Die für die Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen erforderliche Mitgliedschaft in der ungarischen Tierärztekammer erfordert die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats. Die Genehmigung einer Niederlassung wird nach einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erteilt. Wichtigste Kriterien: Situation auf dem Arbeitsmarkt im betreffenden Sektor.


    Maßnahmen:

    CY: Gesetz 169/1990 in der geänderten Fassung.

    EL: Präsidialdekret 38/2010, Ministerbeschluss 165261/IA/2010 (Amtsblatt 2157/B).

    HR: Tierärztegesetz (OG 83/13, 148/13, 115/18), Artikel 3 Absatz 67, Artikel 105 und 121.

    HU: Gesetz CXXVII von 2012 über die ungarische Tierärztekammer und die Bedingungen für die Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen.

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    In CZ: Für die Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen ist die physische Präsenz im betreffenden Gebiet erforderlich.

    In IT und PT: Für die Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen ist die Gebietsansässigkeit erforderlich.

    In PL: Für die Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen ist die physische Präsenz im betreffenden Gebiet erforderlich. Für die Ausübung des Berufs des Tierarztes im Gebiet Polens müssen Staatsangehörige von Staaten außerhalb der Union eine von der polnischen Tierärztekammer abgehaltene Prüfung in polnischer Sprache bestehen.


    In SI: Nur juristische und natürliche Personen, die in einem Mitgliedstaat für den Zweck der Ausübung tierärztlicher Tätigkeiten niedergelassen sind, dürfen in Slowenien grenzüberschreitende tierärztliche Dienstleistungen erbringen.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Lokale Präsenz:

    In SK: Für die zur Ausübung des Berufs erforderliche Eintragung in die Berufskammer ist die Ansässigkeit in einem EWR-Staat erforderlich. Tierärztliche Dienstleistungen dürfen nur von natürlichen Personen erbracht werden.

    Maßnahmen:

    CZ: Gesetz Nr. 166/1999 Slg. (Tierärztegesetz), § 58 bis 63, 39 und

    Gesetz Nr. 381/1991 Slg. (über die Tierärztekammer der Tschechischen Republik), Absatz 4.

    IT: Gesetzesdekret C.P.S. 233/1946, Artikel 7 bis 9 und

    Dekret des Präsidenten der Republik (DPR) 221/1950 Absatz 7.


    PL: Gesetz vom 21. Dezember 1990 über den Beruf des Tierarztes und die Tierärztekammern.

    PT: Gesetzesdekret 368/91 (Statut der Tierärztekammer), alterado p/ Lei 125/2015, 3 set.

    SI: Pravilnik o priznavanju poklicnih kvalifikacij veterinarjev (Vorschriften über die Anerkennung von Berufsqualifikationen für Tierärzte), Uradni list RS, št. (Amtsblatt Nr.) 71/2008, 7/2011, 59/2014 und 21/2016, Gesetz über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 21/2010.

    SK: Gesetz 442/2004 über private Tierärzte und die Tierärztekammer, Artikel 2.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

    In DE (gilt auch für die regionale Zuständigkeitsebene): Tierärztliche Dienstleistungen dürfen nur von natürlichen Personen erbracht werden. Eine telemedizinische Betreuung kann nur im Kontext einer Erstbehandlung stattfinden, bei der ein Tierarzt physisch präsent gewesen sein muss.

    In DK und NL: Tierärztliche Dienstleistungen dürfen nur von natürlichen Personen erbracht werden.


    In IE: Tierärztliche Dienstleistungen dürfen nur von natürlichen Personen oder Partnerschaften erbracht werden.

    In LV: Tierärztliche Dienstleistungen dürfen nur von natürlichen Personen erbracht werden.

    Maßnahmen:

    DE: Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO),

    Auf regionaler Ebene:

    Heilberufs- und Kammergesetze der Länder und darauf aufbauend

    Baden-Württemberg: Gesetz über das Berufsrecht und die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz – HBKG),

    Bayern: Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz – HKaG),


    Berlin: Berliner Heilberufekammergesetz (BlnHKG),

    Brandenburg: Heilberufsgesetz (HeilBerG),

    Bremen: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz – HeilBerG),

    Hamburg: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH),

    Hessen: Gesetz über die Berufsvertretungen, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufsgesetz),

    Mecklenburg-Vorpommern: Heilberufsgesetz (HeilBerG),

    Niedersachsen: Kammergesetz für die Heilberufe (HKG),

    Nordrhein-Westfalen: Heilberufsgesetz NRW (HeilBerG),

    Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG),


    Saarland: Gesetz Nr. 1405 über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, Tierärzte/Tierärztinnen und Apotheker/Apothekerinnen im Saarland (Saarländisches Heilberufekammergesetz – SHKG),

    Sachsen: Gesetz über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG),

    Sachsen-Anhalt: Gesetz über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt (KGHB-LSA),

    Schleswig-Holstein: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz – HBKG),

    Thüringen: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG) und

    Berufsordnungen der Tierärztekammern.

    DK: Lovbekendtgørelse nr. 40 af lov om dyrlæger af 15. januar 2020 (Konsolidiertes Gesetz Nr. 40 vom 15. Januar 2020 über Tierärzte).


    IE: Veterinary Practice Act 2005.

    LV: Tierarzneimittelgesetz.

    NL: Wet op de uitoefening van de diergeneeskunde 1990 (WUD).

    c)    Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln und sonstige Dienstleistungen von Apothekern (CPC 63211)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane:

    In AT: Der Einzelhandel mit Arzneimitteln und bestimmten medizinischen Artikeln ist nur einer Apotheke gestattet. Für den Betrieb einer Apotheke ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erforderlich. Pächter und für die Leitung einer Apotheke verantwortliche Personen müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzen.

    Maßnahmen:

    AT: Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907 in der geänderten Fassung, §§ 3, 4, 12, Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983 in der geänderten Fassung, §§ 57, 59, 59a und Medizinproduktegesetz, BGBl. Nr. 657/1996 in der geänderten Fassung, § 99.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In DE: Nur natürliche Personen (Apotheker) dürfen eine Apotheke betreiben. Staatsangehörige anderer Staaten oder Personen, die das deutsche Pharmazie-Staatsexamen nicht absolviert haben, können nur eine Zulassung für die Übernahme einer Apotheke erhalten, die bereits während der vorausgehenden drei Jahre betrieben wurde. Die Gesamtzahl der Apotheken pro Person ist auf eine Apotheke und bis zu drei Filialapotheken beschränkt.

    In FR: Für den Betrieb einer Apotheke ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR oder die schweizerische Staatsangehörigkeit erforderlich.

    Ausländischen Apothekern kann die Niederlassung im Rahmen jährlich festgelegter Quoten gestattet werden. Die Eröffnung einer Apotheke muss genehmigt werden Die kommerzielle Präsenz einschließlich des öffentlichen Verkaufs von Arzneimitteln im Fernabsatz im Rahmen von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft darf diskriminierungsfrei ausschließlich eine der folgenden nach nationalem Recht zulässigen Rechtsformen annehmen: société d'exercice libéral (SEL) anonyme, par actions simplifiée, à responsabilité limitée unipersonnelle or pluripersonnelle, en commandite par actions, société en noms collectifs (SNC) oder société à responsabilité limitée (SARL) unipersonnelle or pluripersonnelle.

    Maßnahmen:

    DE: Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz – ApoG), Bundes-Apothekerordnung (BApO),


    Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG),

    Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz – MPG),

    Verordnung zur Regelung der Abgabe von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Abgabeverordnung – MPAV).

    FR: Code de la santé publique und

    Loi 90-1258 du 31 décembre 1990 relative à l'exercice sous forme de société des professions libérales und Loi 2015-990 du 6 août 2015.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:

    In EL: Für den Betrieb einer Apotheke ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Union erforderlich.

    In HU: Für den Betrieb einer Apotheke ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR erforderlich.

    In LV: Um eine selbstständige Tätigkeit in einer Apotheke aufnehmen zu können, muss ein ausländischer Apotheker oder pharmazeutischer Assistent, der seine Ausbildung in einem Staat absolviert hat, der nicht Mitgliedstaat oder Mitgliedstaat des EWR ist, mindestens ein Jahr lang unter der Aufsicht eines Apothekers in einer Apotheke in einem Mitgliedstaat des EWR gearbeitet haben.


    Maßnahmen:

    EL: Gesetz 5607/1932, geändert durch die Gesetze 1963/1991 und 3918/2011, Präsidialerlass 64/2018 (Staatsanzeiger 124/Ausgabe A/11-7-2018).

    HU: Gesetz XCVIII von 2006 mit allgemeinen Bestimmungen für eine zuverlässige und wirtschaftlich vertretbare Lieferung von Arzneimitteln und medizinischen Hilfsmitteln und für den Vertrieb von Arzneimitteln.

    LV: Arzneimittel-Gesetz, Abschnitt 38.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

    In BG: Führungskräfte von Apotheken müssen qualifizierte Apotheker sein und dürfen nur eine Apotheke leiten, in der sie selbst arbeiten. Es gibt eine Quote für die Zahl der Apotheken, die in der Republik Bulgarien im Eigentum einer Person stehen dürfen (nicht mehr als vier).

    In DK: Nur natürlichen Personen, denen von der dänischen Arzneimittelbehörde eine Lizenz als Apotheker erteilt wurde, ist der Einzelhandel mit Arzneimitteln und bestimmten medizinischen Artikeln gestattet.


    In ES, HR, HU und PT: Die Zulassung wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungs- und Niederlassungsdichte in dem betreffenden Gebiet.

    In IE: Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist verboten, ausgenommen sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel.

    In MT: Die Erteilung einer Lizenz für den Betrieb einer Apotheke unterliegt spezifischen Beschränkungen. Keine Person kann in einer Stadt oder Gemeinde mehr als eine auf ihren Namen lautende Lizenz besitzen (Regulation 5(1) of the Pharmacy Licence Regulations (LN279/07)), es sei denn, für diese Stadt oder Gemeinde liegen keine weiteren Anträge auf Erteilung einer Lizenz vor (Regulation 5(2) of the Pharmacy Licence Regulations (LN279/07)).

    In PT: Die Aktien eines gewerblichen Unternehmens in Form einer Aktiengesellschaft müssen als Namensaktien ausgegeben werden. Eine Person darf gleichzeitig mittelbar oder unmittelbar nicht mehr als vier Apotheken besitzen, betreiben oder führen.

    In SI: Das slowenische Apothekennetz besteht aus öffentlichen Apothekeninstitutionen im Besitz der Gemeinden und privaten Apothekern mit Konzession (wobei der Mehrheitseigner von Beruf Apotheker sein muss). Der Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist verboten. Der Versandhandel mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln erfordert eine besondere staatliche Genehmigung.


    Maßnahmen:

    BG: Gesetz über Humanarzneimittel, Artikel 222, 224, 228.

    DK: Apotekerloven (dänisches Apothekengesetz) LBK Nr. 1040 vom 3.9.2014.

    ES: Ley 16/1997, de 25 de abril, de regulación de servicios de las oficinas de farmacia (Gesetz 16/1997 vom 25. April über Apothekendienstleistungen), Artikel 2, 3.1 und

    Real Decreto Legislativo 1/2015, de 24 de julio por el que se aprueba el Texto refundido de la Ley de garantías y uso racional de los medicamentos y productos sanitarios (Ley 29/2006).

    HR: Gesundheitsvorsorgegesetz (OG 100/18, 125/19).

    HU: Gesetz XCVIII von 2006 mit allgemeinen Bestimmungen für eine zuverlässige und wirtschaftlich vertretbare Lieferung von Arzneimitteln und medizinischen Hilfsmitteln und für den Vertrieb von Arzneimitteln.

    IE: Irish Medicines Boards Acts 1995 and 2006 (Nr. 29 von 1995 und Nr. 3 von 2006), Medicinal Products (Prescription and Control of Supply) Regulations 2003 in der geänderten Fassung (S.I. 540 von 2003), Medicinal Products (Control of Placing on the Market) Regulations 2007 in der geänderten Fassung (S.I. 540 von 2007), Pharmacy Act 2007 (Nr. 20 von 2007), Regulation of Retail Pharmacy Businesses Regulations 2008 in der geänderten Fassung (S.I. 488 von 2008).



    MT: Pharmacy Licence Regulations (LN279/07), herausgegeben im Rahmen des Medicines Act 458).

    PT: Gesetzesdekret 307/2007, Artikel 9, 14 und 15 Alterado p/ Lei 26/2011, 16 jun., alterada:

    – p/ Acórdão TC 612/2011, 24.01.2012,

    – p/ Decreto-Lei 171/2012, 1 ago.,

    – p/ Lei 16/2013, 8 fev.,

    – p/ Decreto-Lei 128/2013, 5 set.,

    – p/ Decreto-Lei 109/2014, 10 jul.,

    – p/ Lei 51/2014, 25 ago.,

    – p/ Decreto-Lei 75/2016, 8 nov. und Verordnung 1430/2007 revogada p/ Portaria 352/2012, 30 out.

    SI: Gesetz über Apothekendienstleistungen (Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 85/2016, 77/2017, 73/2019) und Arzneimittel-Gesetz (Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 17/2014, 66/2019).


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In IT: Die Ausübung des Berufes ist nur natürlichen Personen gestattet, die bei der berufsständischen Vereinigung eingetragen sind, sowie juristischen Personen in Form einer Personengesellschaft, bei der alle Gesellschafter eingetragene Apotheker sein müssen. Voraussetzung für die Eintragung in das Berufsregister der Apotheker ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats oder die Gebietsansässigkeit und die Ausübung des Berufs in Italien. Ausländischen Staatsangehörigen mit den erforderlichen Qualifikationen wird, wenn sie Staatsbürger eines Landes sind, mit dem Italien ein besonderes Abkommen geschlossen hat, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ebenfalls die für die Ausübung des Berufs erforderliche Eintragung gestattet. (D. Lgsl. CPS 233/1946 Artikel 7 bis 9 und D.P.R. 221/1950 Absätze 3 und 7). Zulassungen für neue oder freigewordene Apotheken werden im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung vergeben. Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die bei der berufsständischen Vereinigung der Apotheker („albo“) eingetragen sind, dürfen an einem solchen Ausschreibungsverfahren teilnehmen.

    Die Zulassung wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungs- und Niederlassungsdichte in dem betreffenden Gebiet.

    Maßnahmen:

    IT: Gesetz 362/1991, Artikel 1, 4, 7 und 9,

    Gesetzesdekret CPS 233/1946 Artikel 7 bis 9 und

    Dekret des Präsidenten der Republik (D.P.R. 221/1950 Absätze 3 und 7).


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In CY: Für den Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln sowie für sonstige Dienstleistungen von Apothekern gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit (CPC 63211).

    Maßnahmen:

    CY: Pharmazie- und Giftstoffgesetz (Kapitel 254) in der geänderten Fassung.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

    In BG: Der Einzelhandel mit Arzneimitteln und bestimmten medizinischen Artikeln ist nur einer Apotheke gestattet. Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist verboten, ausgenommen sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel.

    In EE: Der Einzelhandel mit Arzneimitteln und bestimmten medizinischen Artikeln ist nur einer Apotheke gestattet. Der Versandhandel mit Arzneimitteln sowie die Zustellung von im Internet bestellten Arzneimitteln per Post oder Kurierdienst sind verboten. Die Zulassung wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungs- und Niederlassungsdichte in dem betreffenden Gebiet.


    In EL: Nur natürlichen Personen mit einer Lizenz als Apotheker und von lizenzierten Apothekern gegründeten Unternehmen ist der Einzelhandel mit Arzneimitteln und bestimmten medizinischen Artikeln gestattet.

    In ES: Nur natürlichen Personen mit einer Lizenz als Apotheker ist der Einzelhandel mit Arzneimitteln und bestimmten medizinischen Artikeln gestattet. Jeder Apotheker kann nicht mehr als eine Lizenz erhalten.

    In LU: Nur natürlichen Personen ist der Einzelhandel mit Arzneimitteln und bestimmten medizinischen Artikeln gestattet.

    In NL: Der Versandhandel mit Arzneimitteln unterliegt Anforderungen.

    In PL: Die Ausübung des Berufes ist nur natürlichen Personen gestattet, die bei der berufsständischen Vereinigung eingetragen sind, sowie juristischen Personen in Form einer Personengesellschaft, bei der alle Gesellschafter eingetragene Apotheker sein müssen.

    Maßnahmen:

    BG: Gesetz über Humanarzneimittel, Artikel 219, 222, 228, 234 Absatz 5.


    EE: Ravimiseadus (Medizinproduktegesetz), RT I 2005, 2, 4, § 29 (2) und § 41 (3) sowie Tervishoiuteenuse korraldamise seadus (Gesetz über die Organisation der Gesundheitsdienste, RT I 2001, 50, 284).

    EL: Gesetz 5607/1932, geändert durch die Gesetze 1963/1991 und 3918/2011.

    ES: Ley 16/1997, de 25 de abril, de regulación de servicios de las oficinas de farmacia (Gesetz 16/1997 vom 25. April über Apothekendienstleistungen), Artikel 2, 3.1 und

    Real Decreto Legislativo 1/2015, de 24 de julio por el que se aprueba el Texto refundido de la Ley de garantías y uso racional de los medicamentos y productos sanitarios (Ley 29/2006).

    LU: Loi du 4 juillet 1973 concernant le régime de la pharmacie (Anhang a043),

    Règlement grand-ducal du 27 mai 1997 relatif à l'octroi des concessions de pharmacie (Anhang a041) und

    Règlement grand-ducal du 11 février 2002 modifiant le règlement grand-ducal du 27 mai 1997 relatif à l'octroi des concessions de pharmacie (Anhang a017).

    NL: Geneesmiddelenwet, Artikel 67.

    PL: Artikel 99 Absatz 4 des Arzneimittel-Gesetzes vom 6. September 2001 (Amtsblatt von 2021).


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    In BG: Für Apotheker ist eine dauerhafte Gebietsansässigkeit erforderlich.

    Maßnahmen:

    BG: Gesetz über Humanarzneimittel, Artikel 146, 161, 195, 222, 228.

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    In DE, SK: Für die Erlangung einer Lizenz als Apotheker und die Eröffnung einer Apotheke für den Einzelhandel mit Arzneimitteln und bestimmten medizinischen Artikeln ist die Gebietsansässigkeit erforderlich.

    Maßnahmen:

    DE: Gesetz über das Apothekenwesen (ApoG),

    Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG),

    Gesetz über Medizinprodukte (MPG),


    Verordnung zur Regelung der Abgabe von Medizinprodukten (MPAV).

    SK: Gesetz 362/2011 über Arzneimittel und Medizinprodukte, Artikel 6 und

    Gesetz 578/2004 über Gesundheitsdienstleister, Angestellte des Gesundheitswesens und die Berufsorganisation im Gesundheitswesen.


    Vorbehalt Nr. 4 – Dienstleistungen im Bereich Forschung
    und Entwicklung

    Sektor – Teilsektor:        Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE)

    Zuordnung nach Branche:    CPC 851, 853

    Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

    Inländerbehandlung

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen

    Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

    Beschreibung:

    EU: Ausschließliche Rechte oder Genehmigungen für aus öffentlichen Mitteln finanzierte FuE-Dienstleistungen, die von der Union auf Unionsebene finanziert werden, dürfen nur Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und juristischen Personen der Union, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in der Union haben, erteilt werden (CPC 851, 853).


    Ausschließliche Rechte oder Genehmigungen für aus öffentlichen Mitteln finanzierte FuE-Dienstleistungen, die von einem Mitgliedstaat finanziert werden, dürfen nur Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats und juristischen Personen des betreffenden Mitgliedstaats, die ihren Hauptsitz in diesem Mitgliedstaat haben, erteilt werden (CPC 851, 853).

    Maßnahmen:

    EU: Alle derzeit bestehenden und künftigen Rahmenprogramme für Forschung oder Innovation der Union, einschließlich der Beteiligungsregeln für Horizont 2020 und Verordnungen über gemeinsame Technologieinitiativen und das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT) sowie bestehende und künftige nationale, regionale oder lokale Forschungsprogramme.


    Vorbehalt Nr. 5 –
    Dienstleistungen von Immobilienmaklern

    Sektor – Teilsektor:    Dienstleistungen von Immobilienmaklern

    Zuordnung nach Branche:    CPC 821, 822

    Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

    Inländerbehandlung

    Meistbegünstigung

    Lokale Präsenz

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen

    Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

    Beschreibung:

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    In CY: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit und der Gebietsansässigkeit.


    Maßnahmen:

    CY: Gesetz über Immobilienmakler 71(1)/2010 in der geänderten Fassung.

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    In CZ: Für natürliche Personen gilt das Erfordernis der Gebietsansässigkeit und für juristische Personen das Erfordernis der Niederlassung in der Tschechischen Republik, damit sie die für die Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern erforderliche Lizenz erhalten.

    In HR: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern ist eine kommerzielle Präsenz in einem EWR-Staat erforderlich.

    In PT: Für natürliche Personen ist die Gebietsansässigkeit in einem EWR-Staat erforderlich. Juristische Personen müssen im EWR gegründet sein.

    Maßnahmen:

    CZ: Gesetz über die Vergabe von Gewerbeerlaubnissen.

    HR: Immobilienvermittlungsgesetz (OG 107/07 und 144/12), Artikel 2.

    PT: Gesetzesdekret 211/2004 (Artikel 3 und 25), in der durch das Gesetzesdekret 69/2011 geänderten und neu veröffentlichten Fassung.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    In DK: Bei der Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern durch eine natürliche Person im Gebiet Dänemarks dürfen nur zugelassene Immobilienmakler, bei denen es sich um natürliche Personen handelt und die im Register der Immobilienmakler der dänischen Unternehmensbehörde eingetragen sind, die Berufsbezeichnung „Immobilienmakler“ führen. Dem Gesetz zufolge muss der Antragsteller in Dänemark, der Union oder einem Mitgliedstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässig sein.

    Das Gesetz über den Verkauf von Immobilien gilt nur für die Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern für dänische Verbraucher. Das Gesetz über den Verkauf von Immobilien gilt nicht für die Verpachtung von Immobilien (CPC 822).

    Maßnahmen:

    DK: Lov om formidling af fast ejendom m.v. lov. nr. 526 af 28.05.2014 (Gesetz über den Verkauf von Immobilien).


    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

    In SI: Insofern Neuseeland slowenischen Staatsangehörigen und Unternehmen die Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern gestattet, wird Slowenien neuseeländischen Staatsangehörigen und Unternehmen gestatten, zu denselben Bedingungen Dienstleistungen von Immobilienmaklern zu erbringen, wenn sie außerdem folgende Anforderungen erfüllen: Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit des Immobilienmaklers im Herkunftsland, Vorlage eines einschlägigen Führungszeugnisses und Eintragung in das Register der Immobilienmakler beim zuständigen (slowenischen) Ministerium.

    Maßnahmen:

    SI: Gesetz über Immobilienmakler.


    Vorbehalt Nr. 6 –
    Unternehmensdienstleistungen

    Sektor – Teilsektor:    Unternehmensdienstleistungen – Miet- oder Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer; mit der Unternehmensberatung verbundene Dienstleistungen; technische Tests und Analysen; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung; Nebenleistungen im Bereich Landwirtschaft; Sicherheitsdienstleistungen; Vermittlungsdienstleistungen; Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen und sonstige Unternehmensdienstleistungen

    Zuordnung nach Branche:    ISIC Rev. 37, Teil von CPC 612, Teil von 621, Teil von 625, 831, Teil von 85990, 86602, 8675, 8676, 87201, 87202, 87203, 87204, 87205, 87206, 87209, 87901, 87902, 87909, 88, Teil von 893

    Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

    Inländerbehandlung

    Meistbegünstigung

    Lokale Präsenz

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen

    Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


    Beschreibung:

    a)    Miet- oder Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer (CPC 83103, CPC 831)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In SE: Im Falle ausländischer Beteiligung am Schiffseigentum muss ein beherrschender schwedischer Einfluss auf den Betrieb des Schiffes nachgewiesen werden, damit es unter schwedischer Flagge fahren kann. Beherrschender schwedischer Einfluss bedeutet, dass der Betrieb des Schiffes von Schweden aus erfolgt und mehr als die Hälfte der Anteile am Schiffseigentum im Besitz von Schweden oder Personen aus sonstigen EWR-Ländern ist. Für sonstige ausländische Schiffe kann unter bestimmten Bedingungen eine Ausnahme von dieser Regelung gewährt werden, wenn sie von schwedischen juristischen Personen im Rahmen von Bareboat-Charterverträgen angemietet werden (CPC 83103).

    Maßnahmen:

    SE: Sjölagen (Seerecht) (1994:1009), Kapitel 1, § 1.

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    In SE: Erbringer von Miet‑/Leasingdienstleistungen für Kraftfahrzeuge und bestimmte Geländefahrzeuge (terrängmotorfordon) ohne Fahrer, die für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr gemietet oder geleast werden, sind verpflichtet, eine Person zu ernennen, die unter anderem dafür zuständig ist, sicherzustellen, dass das Geschäft gemäß den geltenden Vorschriften und Regelungen betrieben wird und dass die Verkehrssicherheitsvorschriften eingehalten werden. Die zuständige Person muss in einem EWR-Staat ansässig sein (CPC 831).


    Maßnahmen:

    SE: Lag (1998: 492) om biluthyrning (Gesetz über Miet‑/Leasingdienstleistungen für Kraftfahrzeuge).

    b)    Miet- oder Leasingdienstleistungen und sonstige Unternehmensdienstleistungen im Bereich Luftfahrt

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

    EU: Bei Miet‑/Leasingdienstleistungen für Luftfahrzeuge ohne Besatzung (dry lease) unterliegen Luftfahrzeuge, die von einem Luftverkehrsunternehmen der Union genutzt werden, den geltenden Anforderungen für die Eintragung von Luftfahrzeugen. Eine Dry-Lease-Vereinbarung, bei der ein Luftverkehrsunternehmen der Union Vertragspartei ist, unterliegt den Anforderungen gemäß den Rechtsvorschriften der Union oder nationalen Rechtsvorschriften zur Flugsicherheit, beispielsweise hinsichtlich der vorherigen Zulassung und sonstiger Voraussetzungen für die Verwendung von Luftfahrzeugen, die in einem Drittland eingetragen sind. Damit ein Luftfahrzeug eingetragen werden kann, muss es entweder im Eigentum natürlicher Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder von Unternehmen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen, stehen (CPC 83104).


    Wenn Luftverkehrsunternehmen der Union von außerhalb der Union tätigen Anbietern von Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (computer reservation systems, im Folgenden „CRS)“ keine gleichwertige (d. h. diskriminierungsfreie) Behandlung im Vergleich mit der Behandlung von Luftverkehrsunternehmen aus Drittländern in der Union gewährt wird oder wenn Anbietern von CRS-Dienstleistungen aus der Union von Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen keine gleichwertige Behandlung im Vergleich mit der Behandlung von CRS-Anbietern aus Drittländern durch Luftfahrtunternehmen der Union gewährt wird, können die Anbieter von CRS-Dienstleistungen aus der Union in Bezug auf die Nicht-EU-Luftverkehrsunternehmen bzw. können die Luftverkehrsunternehmen der Union in Bezug auf die von außerhalb der Union tätigen Anbieter von CRS-Dienstleistungen Maßnahmen zur Gewährung einer gleichwertigen Behandlung ergreifen.

    Maßnahmen:

    EU: Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments; und des Rates 40 und Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 41 .


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In BE: Private (zivile) Luftfahrzeuge, die natürlichen Personen gehören, die keine Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats des EWR sind, können nur eingetragen werden, wenn diese Personen mindestens ein Jahr lang ununterbrochen ihren Wohnsitz in Belgien haben oder dort ansässig sind. Private (zivile) Luftfahrzeuge, die ausländischen juristischen Personen gehören, die nicht nach dem Recht eines Mitgliedstaats des EWR gegründet wurden, können nur eingetragen werden, wenn diese juristischen Personen mindestens ein Jahr lang ununterbrochen eine Betriebsstätte, eine Vertretung oder ein Büro in Belgien haben (CPC 83104).

    Maßnahmen:

    BE: Arrêté Royal du 15 mars 1954 réglementant la navigation aérienne.

    c)    Mit der Unternehmensberatung verbundene Dienstleistungen – Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen (CPC 86602)

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    In BG: Für Staatsangehörige anderer Länder als Mitgliedstaaten des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist zur Erbringung von Mediationsdienstleistungen eine dauernde oder langfristige Gebietsansässigkeit in der Republik Bulgarien erforderlich.


    In HU: Für die Erbringung von Mediationsdienstleistungen (etwa Schlichtungsleistungen) ist zur Aufnahme in das Berufsregister eine Benachrichtigung an den Minister für Justiz erforderlich.

    Maßnahmen:

    BG: Gesetz über Mediation, Artikel 8.

    HU: Gesetz LV von 2002 über Mediation.

    d)    Technische Tests und Analysen (CPC 8676)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In CY: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Chemikern und Biologen ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erforderlich.

    In FR: Die Ausübung des Berufs des Biologen ist natürlichen Personen vorbehalten, und es ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR erforderlich.


    Maßnahmen:

    CY: Gesetz von 1988 über die Registrierung von Chemikern (Gesetz 157/1988) in der geänderten Fassung.

    FR: Code de la santé publique.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Lokale Präsenz:

    In BG: Für das Durchführen technischer Tests und Analysen sind die Niederlassung in Bulgarien nach dem bulgarischen Handelsgesetz und die Eintragung im Handelsregister erforderlich.

    Für die regelmäßige Inspektion zum Nachweis des technischen Zustands von Straßengüterfahrzeugen sollte die betreffende Person gemäß dem bulgarischen Handelsgesetz oder dem Gesetz über gemeinnützige juristische Personen oder in einem anderen Mitgliedstaat des EWR eingetragen sein.

    Versuche und Analysen in Bezug auf die Zusammensetzung und Reinheit von Luft und Wasser dürfen nur vom bulgarischen Ministerium für Umwelt und Wasser oder dessen Agenturen durchgeführt werden.

    Maßnahmen:

    BG: Gesetz über technische Anforderungen an Produkte,

    Gesetz über das Messwesen,


    Gesetz über saubere Umgebungsluft,

    Straßenverkehrsgesetz, Artikel 148 Absatz 2,

    Wassergesetz

    und Verordnung N-32 über die regelmäßige Inspektion zum Nachweis des technischen Zustands von Straßengüterfahrzeugen.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Lokale Präsenz:

    In IT: Für Biologen, chemische Analytiker, Agronomen und „periti agrari“ sind die Gebietsansässigkeit und die Eintragung in das Berufsregister erforderlich. Staatsangehörige eines Drittlands können unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit eingetragen werden.

    Maßnahmen:

    IT: Biologen und chemische Analytiker: Gesetz 396/1967 über den Beruf des Biologen und Königliches Dekret 842/1928 über den Beruf des chemischen Analytikers.


    e)    Zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung (CPC 8675)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Lokale Präsenz:

    In IT: Voraussetzung für die Aufnahme in das Geologenregister, die zur Ausübung des Berufs des Vermessers oder des Geologen und die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Exploration und dem Betrieb von Bergwerken usw. erforderlich ist, ist die Ansässigkeit oder ein Geschäftssitz in Italien. Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats ist erforderlich; Ausländer können jedoch auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in das Register aufgenommen werden.

    Maßnahmen:

    IT: Geologen: Gesetz 112/1963, Artikel 2 und 5, D.P.R. 1403/1965, Artikel 1.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    In BG: Für natürliche Personen sind die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Gebietsansässigkeit in einem dieser Staaten erforderlich, um Dienstleistungen in den Bereichen Geodäsie, Kartografie und Katastervermessung zu erbringen. Für juristische Personen ist eine Handelsregistereintragung nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erforderlich.


    Maßnahmen:

    BG: Kataster- und Grundbuchgesetz, Artikel 16 und 17 und Geodäsie- und Kartografiegesetz, Artikel 24 Absatz 1.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    In CY: Für die Erbringung der entsprechenden Dienstleistungen gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit.

    Maßnahmen:

    CY: Gesetz 224/1990 in der geänderten Fassung.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

    In FR: Zugang zu Vermessungstätigkeiten wird lediglich SEL (anonyme, à responsabilité limitée ou en commandite par actions), SCP (Société civile professionnelle), SA oder SARL (sociétés anonymes, à responsabilité limitée) gewährt. Für Explorations- und Prospektionsdienstleistungen ist die Niederlassung erforderlich. Für wissenschaftliche Forscher kann durch Beschluss des Ministers für wissenschaftliche Forschung im Benehmen mit dem Minister für auswärtige Angelegenheiten auf dieses Erfordernis verzichtet werden.



    Maßnahmen:

    FR: Loi 46-942 du 7 mai 1946 und décret n°71-360 du 6 mai 1971.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    In HR: Dienstleistungen im Bereich grundlegende geologische, geodätische und Bergbauberatung sowie verwandte Umweltschutzberatungsdienstleistungen im Gebiet Kroatiens dürfen nur gemeinsam mit/oder über inländische juristische Personen erbracht werden.

    Maßnahmen:

    HR: Verordnung über die Anforderungen für die Erteilung von Genehmigungen an juristische Personen für die Durchführung professioneller Umweltschutzmaßnahmen (OG Nr. 57/10), Artikel 32 bis 35.

    f)    Nebenleistungen im Bereich Landwirtschaft (Teil von CPC 88)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Lokale Präsenz:

    In IT: Für Biologen, chemische Analytiker, Agronomen und „periti agrari“ sind die Gebietsansässigkeit und die Eintragung in das Berufsregister erforderlich. Staatsangehörige eines Drittlands können unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit eingetragen werden.


    Maßnahmen:

    IT: Biologen und chemische Analytiker: Gesetz 396/1967 über den Beruf des Biologen und Königliches Dekret 842/1928 über den Beruf des chemischen Analytikers.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Meistbegünstigung:

    In PT: Die Ausübung des Berufs des Biologen, chemischen Analytikers und Agronoms ist natürlichen Personen vorbehalten. Bei Ingenieuren und technischen Ingenieuren gilt für Staatsangehörige von Drittländern das Erfordernis der Gegenseitigkeit (aber kein Staatsangehörigkeitserfordernis). Für Biologen besteht weder ein Staatsangehörigkeits- noch ein Gegenseitigkeitserfordernis.

    Maßnahmen:

    PT: Gesetzesdekret 119/92 alterado p/ Lei 123/2015, 2 set. (Ordem Engenheiros),

    Gesetz 47/2011 alterado p/ Lei 157/2015, 17 set. (Ordem dos Engenheiros Técnicos) und

    Gesetzesdekret 183/98 alterado p/ Lei 159/2015, 18 set. (Ordem dos Biólogos).


    g)    Sicherheitsdienstleistungen (CPC 87302, 87303, 87304, 87305, 87309)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    In IT: Die für Wachdienste und den Transport von Wertsachen erforderliche Genehmigung wird nur Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und Gebietsansässigen erteilt.

    In PT: Die grenzüberschreitende Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen durch einen ausländischen Anbieter ist nicht gestattet.

    Für Fachpersonal gilt ein Staatsangehörigkeitserfordernis.

    Maßnahmen:

    IT: Gesetz über öffentliche Sicherheit (TULPS) 773/1931, Artikel 133–141; Königliches Dekret 635/1940, Artikel 257.

    PT: Gesetz 34/2013 alterada p/ Lei 46/2019, 16 maio sowie Verordnung 273/2013 alterada p/ Portaria 106/2015, 13 abril.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    In DK: Für Einzelpersonen, die eine Zulassung zur Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen beantragen, gilt ein Gebietsansässigkeitserfordernis. Die Gebietsansässigkeit ist auch für Geschäftsführer und die Mehrheit der Vorstandsmitglieder juristischer Personen erforderlich, die eine Zulassung für Sicherheitsdienstleistungen beantragen. Das Erfordernis der Gebietsansässigkeit für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder besteht jedoch nicht, soweit dies aus internationalen Abkommen oder Anordnungen des Justizministers hervorgeht.

    Maßnahmen:

    DK: Lovbekendtgørelse 2016-01-11 nr. 112 om vagtvirksomhed.

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    In EE: Für Wachpersonal ist die Gebietsansässigkeit erforderlich.

    Maßnahmen:

    EE: Turvaseadus (Sicherheits-Gesetz) § 21, § 22.


    h)    Vermittlungsdienstleistungen (CPC 87201, 87202, 87203, 87204, 87205, 87206, 87209)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung (gilt auch für die regionale Zuständigkeitsebene):

    In BE: In allen Regionen Belgiens muss ein Unternehmen mit Hauptsitz außerhalb des EWR nachweisen, dass es Vermittlungsdienstleistungen in seinem Ursprungsland erbringt. In der Region Wallonien ist ein bestimmter Typ einer juristischen Person (régulièrement constituée sous la forme d'une personne morale ayant une forme commerciale, soit au sens du droit belge, soit en vertu du droit d'un Etat membre ou régie par celui-ci, quelle que soit sa forme juridique) erforderlich, um Vermittlungsdienstleistungen zu erbringen. Ein Unternehmen mit Hauptsitz außerhalb des EWR muss nachweisen, dass es die im Dekret festgelegten Bedingungen erfüllt (z. B. in Bezug auf die Rechtsform). In der Deutschsprachigen Gemeinschaft muss ein Unternehmen mit Hauptsitz außerhalb des EWR die im genannten Dekret festgelegten Zulassungskriterien erfüllen (CPC 87202).

    Maßnahmen:

    BE: Region Flandern: Besluit van de Vlaamse Regering van 10 december 2010 tot uitvoering van het decreet betreffende de private arbeidsbemiddeling, Artikel 8 § 3.



    Region Wallonien: Décret du 3 avril 2009 relatif à l'enregistrement ou à l'agrément des agences de placement (Dekret vom 3. April 2009 über die Registrierung von Personalvermittlungsagenturen), Artikel 7 und Arrêté du Gouvernement wallon du 10 décembre 2009 portant exécution du décret du 3 avril 2009 relatif à l'enregistrement ou à l'agrément des agences de placement (Beschluss der wallonischen Regierung vom 10. Dezember 2009 zur Durchführung des Dekrets vom 3. April 2009 über die Registrierung von Personalvermittlungsagenturen), Artikel 4.

    Deutschsprachige Gemeinschaft: Dekret über die Zulassung der Leiharbeitsvermittler und die Überwachung der privaten Arbeitsvermittler/Décret du 11 mai 2009 relatif à l'agrément des agences de travail intérimaire et à la surveillance des agences de placement privées, Artikel 6.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    In DE: Für die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ist gemäß § 3 Absätze 3 bis 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR oder eine kommerzielle Präsenz in der Europäischen Union erforderlich. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann für bestimmte Berufe, z. B. für Krankenpflege- und Pflegeberufe, eine Verordnung über die Vermittlung und die Anwerbung von Personal erlassen, das nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR hat. Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung wird gemäß § 3 Absatz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes versagt, wenn Betriebe, Betriebsteile oder Nebenbetriebe außerhalb des EWR für die Durchführung der Arbeitnehmerüberlassung vorgesehen sind.


    In ES: Vor der Aufnahme der Tätigkeit müssen Vermittlungsagenturen eine eidesstattliche Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie die Anforderungen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften erfüllen (CPC 87201, 87202).

    Maßnahmen:

    DE: Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG)

    Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung,

    Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung – BeschV).

    ES: Real Decreto-ley 8/2014, de 4 de julio, de aprobación de medidas urgentes para el crecimiento, la competitividad y la eficiencia (tramitado como Ley 18/2014, de 15 de octubre).


    i)    Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

    In BG: Um amtliche Übersetzungstätigkeiten ausüben zu können, müssen ausländische natürliche Personen im Besitz einer Erlaubnis zum langfristigen, dauerhaften oder ständigen Aufenthalt in der Republik Bulgarien sein.

    Maßnahmen:

    BG: Verordnung über die Legalisierung, Beglaubigung und Übersetzung von Dokumenten und

    Erlass des Ministers für auswärtige Angelegenheiten zur Einführung einer befristeten Regelung für die Beglaubigung nach Artikel 21 Buchstabe a Absatz 2 der oben genannten Verordnung.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

    In HU: Amtliche Übersetzungen, Beglaubigungen von Übersetzungen und beglaubigte Kopien von amtlichen Dokumenten in einer Fremdsprache können nur vom ungarischen Amt für Übersetzungen und Beurkundung (OFFI) angefertigt werden.

    In PL: Nur natürliche Personen können vereidigte Übersetzer sein.


    Maßnahmen:

    HU: Dekret des Ministerrats Nr. 24/1986 über amtliche Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen.

    PL: Gesetz vom 25. November 2004 über den Beruf des vereidigten Übersetzers oder Dolmetschers (Amtsblatt von 2019, Eintrag 1326).

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    In FI: Für ermächtigte Übersetzer ist die Gebietsansässigkeit in einem EWR-Staat erforderlich.

    Maßnahmen:

    FI: Laki auktorisoiduista kääntäjistä (Gesetz über zugelassene Übersetzer) (1231/2007), Abschnitt 2 Absatz 1.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    In CY: Für die Anfertigung von amtlichen und beglaubigten Übersetzungen durch vereidigte Übersetzer ist die Eintragung in das Register der vereidigten Übersetzer nach Genehmigung durch den Rat für die Eintragung vereidigter Übersetzer erforderlich. Es gilt sowohl ein Staatsangehörigkeits- als auch ein Gebietsansässigkeitserfordernis.

    In HR: Für ermächtigte Übersetzer ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR erforderlich.


    Maßnahmen:

    CY: Gesetz über die Eintragung und die Regelung der Dienstleistungen vereidigter Übersetzer von 2019 (45(I)/2019) in der geänderten Fassung.

    HR: Verordnung über ständige Gerichtsdolmetscher (OG 88/2008), Artikel 2.

    j)    Sonstige Unternehmensdienstleistungen (Teil von CPC 612, Teil von 621, Teil von 625, 87901, 87902, 88493, Teil von 893, Teil von 85990, 87909, ISIC 37)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    In SE: Pfandhäuser müssen in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Zweigniederlassung gegründet sein (Teil von CPC 87909).

    Maßnahmen:

    SE: Gesetz über Pfandhäuser (1995:1000).


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    In CZ: Nur ein zugelassenes Verpackungsunternehmen darf Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verpackungsrücknahme und ‑verwertung erbringen; ein solches Unternehmen muss eine als Aktiengesellschaft gegründete juristische Person sein (CPC 88493, ISIC 37).

    Maßnahmen:

    CZ: Gesetz 477/2001 Slg. (Verpackungsgesetz), § 16.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

    In NL: Für die Erbringung von Punzierungsdienstleistungen ist eine kommerzielle Präsenz in den Niederlanden erforderlich. Die Punzierung von Edelmetallerzeugnissen ist derzeit ausschließlich zwei niederländischen öffentlichen Monopolen gestattet (Teil von CPC 893).

    Maßnahmen:

    NL: Waarborgwet 1986.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In PT: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Inkassostellen und Kreditauskunfteien ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erforderlich (CPC 87901, 87902).

    Maßnahmen:

    PT: Gesetz 49/2004.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    In CZ: Auktionen bedürfen einer Lizenz. Damit ein Unternehmen oder eine natürliche Person eine Lizenz (für freiwillige öffentliche Auktionen) erhält, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Das Unternehmen muss in der Tschechischen Republik gegründet worden sein, die natürliche Person muss im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung sein und das Unternehmen bzw. die natürliche Person muss im Handelsregister der Tschechischen Republik eingetragen sein (Teil von CPC 612, Teil von 621, Teil von 625, Teil von 85990).


    Maßnahmen:

    CZ: Gesetz Nr. 455/1991 Slg.,

    Gesetz über Handelsgenehmigungen und

    Gesetz Nr. 26/2000 Slg. über öffentliche Auktionen.

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

    In SE: Der Wirtschaftsplan einer Wohnungsbaugesellschaft muss von zwei Personen zertifiziert werden. Diese Personen müssen von Behörden im EWR staatlich anerkannt sein (CPC 87909).

    Maßnahmen:

    SE: Gesetz über Baugenossenschaften (1991:614).


    Vorbehalt Nr. 7 – Kommunikationsdienstleistungen

    Sektor – Teilsektor:    Kommunikationsdienstleistungen – Post und Kurierdienstleistungen

    Zuordnung nach Branche:    Teil von CPC 71235, Teil von 73210, Teil von 751

    Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen

    Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

    Beschreibung:

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

    EU: In der EU können die Aufstellung von Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen, die Ausgabe von Postwertzeichen und der Dienst, der die Zustellung von Einschreibesendungen im Rahmen von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ausführt, gemäß einzelstaatlicher Rechtsvorschriften eingeschränkt werden. Für diejenigen Dienstleistungen, für die eine allgemeine Universaldienstverpflichtung besteht, können Lizenzverfahren eingeführt werden. Die Lizenzen können von einer besonderen Universaldienstverpflichtung oder einem Finanzbeitrag zu einem Ausgleichsfonds abhängig gemacht werden.


    Maßnahmen:

    EU: Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 42 .

    Vorbehalt Nr. 8 – Bauleistungen

    Sektor – Teilsektor:    Bau- und verwandte Ingenieurdienstleistungen

    Zuordnung nach Branche:    CPC 51

    Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen

    Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


    Beschreibung:

    In CY: Staatsangehörigkeitserfordernis.

    Maßnahme:

    Gesetz über die Registrierung von und die Aufsicht über Auftragsnehmer von Bau- und technischen Arbeiten von 2001 (29 (I)/2001–2013), Artikel 15 und 52.


    Vorbehalt Nr. 9 –
    Vertriebsdienstleistungen

    Sektor – Teilsektor:    Vertriebsdienstleistungen – allgemein, Vertrieb von Tabakwaren

    Zuordnung nach Branche:    CPC 3546, Teil von 621, 6222, 631, Teil von 632

    Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

    Inländerbehandlung

    Lokale Präsenz

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen

    Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

    Beschreibung:

    a)    Vertriebsdienstleistungen (CPC 3546, 631, 632 außer 63211, 63297, 62276, Teil von 621)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:


    In PT: Für die Eröffnung bestimmter Einzelhandelsbetriebe und Einkaufszentren ist eine spezifische Genehmigung erforderlich. Dies betrifft Einkaufszentren mit einer vermietbaren Bruttofläche von mindestens 8000 m2 und Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mindestens 2000 m2, die sich außerhalb eines Einkaufszentrums befinden. Wichtigste Kriterien: Beitrag zu einem möglichst vielfältigen kommerziellen Angebot. Bewertung des Dienstleistungsangebots für die Verbraucher, Beschäftigungsqualität und soziale Verantwortung der Unternehmen, Integration in das Stadtbild und Beitrag zur Ökoeffizienz (CPC 631, 632 außer 63211, 63297).

    Maßnahmen:

    PT: Gesetzesdekret Nr. 10/2015, 16. Januar.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In CY: Für die Erbringung von Vertriebsdienstleistungen durch pharmazeutische Vertreter besteht ein Staatsangehörigkeitserfordernis (CPC 62117).

    Maßnahmen:

    CY: Gesetz 74(I)2002 in der geänderten Fassung



    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    In LT: Für den Vertrieb von pyrotechnischen Erzeugnissen ist eine Lizenz erforderlich. Nur in der Europäischen Union niedergelassene juristische Personen können eine Lizenz erhalten (CPC 3546).

    Maßnahmen:

    LT: Gesetz Nr. IX-2074 über die Überwachung des Vertriebs für zivile Zwecke bestimmter pyrotechnischer Erzeugnisse vom 23. März 2004.

    b)    Vertrieb von Tabakwaren (Teil von CPC 6222, 62228, Teil von 6310, 63108)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In ES: Staatliches Monopol für den Einzelhandel mit Tabak. Für die Niederlassung ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erforderlich. Nur natürliche Personen können eine Tätigkeit als Tabakwarenhändler ausüben. Jeder Tabakwarenhändler kann nicht mehr als eine Lizenz erhalten (CPC 63108).

    In FR: Auf den Groß- und Einzelhandel mit Tabakwaren besteht ein staatliches Monopol. Für Tabakhändler (buraliste) besteht ein Staatsangehörigkeitserfordernis (Teil von CPC 6222, Teil von 6310).


    Maßnahmen:

    ES: Gesetz 14/2013 vom 27. September 2014.

    FR: Code général des impôts.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In AT: Nur natürliche Personen können eine Genehmigung für die Tätigkeit als Tabakwarenhändler beantragen.

    Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats des EWR wird Priorität eingeräumt (CPC 63108).

    Maßnahmen:

    AT: Tabakmonopolgesetz 1996, § 5 und § 27.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In IT: Für den Vertrieb und Verkauf von Tabakwaren ist eine Lizenz erforderlich. Die Lizenz wird im Wege öffentlicher Verfahren erteilt. Die Lizenzvergabe erfolgt nach einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungs- und Verkaufsstellendichte (Teil von CPC 6222, Teil von 6310).

    Maßnahmen:

    IT: Gesetzesdekret 184/2003,

    Gesetz 165/1962,

    Gesetz 3/2003,

    Gesetz 1293/1957,

    Gesetz 907/1942 und

    Dekret des Präsidenten der Republik (D.P.R.) 1074/1958.


    Vorbehalt Nr. 10 – Dienstleistungen
    im Bereich Bildung

    Sektor – Teilsektor:    Dienstleistungen im Bereich Bildung (privat finanziert)

    Zuordnung nach Branche:    CPC 921, 922, 923, 924

    Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

    Inländerbehandlung

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

    Lokale Präsenz

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen

    Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

    Beschreibung:

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Markzugang:


    In CY: Für die Eigentümer und Mehrheitseigentümer einer privat finanzierten Schule ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erforderlich. Staatsangehörige Neuseelands können unter Einhaltung der vorgeschriebenen Form und Bedingungen vom Minister (für Bildung) eine Genehmigung erhalten.

    Maßnahmen:

    CY: Privatschulgesetz von 2019 (N. 147(I)/2019) in der geänderten Fassung, Gesetz über Hochschuleinrichtungen von 1996 (N. 67(I)/1996) in der geänderten Fassung, Gesetz über private Hochschulen (Einrichtung, Betrieb und Kontrolle) von 2005 (N. 109(I)/2005) in der geänderten Fassung Gesetz über die Qualitätssicherung und Akkreditierung im Hochschulbereich und die Einrichtung und den Betrieb einer Agentur für damit zusammenhängende Fragen von 2015 (Ν. 136(Ι)/2015) in der geänderten Fassung.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In BG: Privat finanzierte Dienstleistungen im Bereich Primar- und Sekundarbildung dürfen nur von zugelassenen juristischen Personen nach bulgarischem Recht oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats erbracht werden. In ausländischem Eigentum stehende Kindergärten und Schulen dürfen auf Antrag ausländischer juristischer Personen im Einklang mit internationalen Abkommen und Übereinkommen gegründet oder umgewandelt werden. Ausländische Hochschuleinrichtungen dürfen im Gebiet Bulgariens keine Tochtergesellschaften gründen. Ausländische Hochschuleinrichtungen dürfen Fakultäten, Abteilungen, Institute und Colleges in Bulgarien nur innerhalb der Struktur bulgarischer Hochschuleinrichtungen und in Zusammenarbeit mit ihnen errichten (CPC 921, 922).


    Maßnahmen:

    BG: Gesetz über Vorschul- und Schulbildung und

    Hochschulbildungsgesetz, Absatz 4 der Zusatzbestimmungen.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In SI: Privat finanzierte Grundschulen können nur von slowenischen Personen gegründet werden. Der Dienstleister muss einen satzungsmäßigen Sitz oder eine Zweigniederlassung in Slowenien errichten (CPC 921).

    Maßnahmen:

    SI: Gesetz über die Organisation und Finanzierung des Bildungswesens (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 12/1996) und nachfolgende Änderungen, Artikel 40.

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    In CZ und SK: Für die Beantragung der staatlichen Genehmigung des Betriebs einer privat finanzierten Hochschuleinrichtung ist eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat erforderlich. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Dienstleistungen von postsekundären technischen und berufsbildenden Bildungseinrichtungen (CPC 923, außer CPC 92310).


    Maßnahmen:

    CZ: Gesetz Nr. 111/1998, Slg. (Hochschulbildungsgesetz), § 39 und

    Gesetz Nr. 561/2004 Slg. über Vorschul‑, Grund‑, Sekundar‑, Tertiär-‑ berufliche und sonstige Bildung (Bildungsgesetz).

    SK: Hochschulgesetz Nr. 131/2002.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

    In ES und IT: Für die Eröffnung privat finanzierter Hochschulen, die ermächtigt sind, anerkannte Diplome oder Grade zu verleihen, ist eine Genehmigung erforderlich. Es wird eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungszahl und Hochschuldichte.

    In ES: Im Zuge des Verfahrens muss die Stellungnahme des Parlaments eingeholt werden.

    In IT: Dies basiert auf einem dreijährigen Studienprogramm und nur juristische Personen Italiens können ermächtigt werden, staatlich anerkannte Diplome auszustellen (CPC 923).



    Maßnahmen:

    ES: Ley Orgánica 6/2001, de 21 de Diciembre, de Universidades (Gesetz 6/2001 vom 21. Dezember über Hochschulen), Artikel 4.

    IT: Königliches Dekret 1592/1933 (Gesetz über die Sekundarschulbildung),

    Gesetz 243/1991 (Gelegentlicher öffentlicher Beitrag für private Hochschulen),

    Beschluss 20/2003 des CNVSU (Comitato nazionale per la valutazione del sistema universitario) und

    Dekret des Präsidenten der Republik (DPR) 25/1998.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Markzugang:

    In EL: Die Eigentümer und eine Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- und Kontrollorgans von privat finanzierten Primar- und Sekundarschulen sowie die in diesen Schulen tätigen Lehrkräfte müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sein (CPC 921, 922). Die Ausbildung auf Hochschulebene wird ausschließlich von selbstverwalteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts angeboten. Das Gesetz 3696/2008 ermöglicht jedoch in der Union ansässigen (natürlichen oder juristischen) Personen die Errichtung von privaten Hochschuleinrichtungen, die Abschlüsse verleihen, die nicht als gleichwertig mit Hochschulabschlüssen anerkannt werden (CPC 923).


    Maßnahmen:

    EL: Gesetz 682/1977, 284/1968 und 2545/1940 und Präsidialdekret 211/1994, geändert durch Präsidialdekret 394/1997, Griechische Verfassung, Artikel 16 Absatz 5, Gesetz 3549/2007 und Gesetz 3696/2008 über die Errichtung und den Betrieb von Colleges und andere Bestimmungen (Amtsblatt 177/Ausgabe A/25-8-2008).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

    In AT: Für die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Fachhochschulbildung ist eine Genehmigung der zuständigen Stelle, der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria), erforderlich. Ein Investor, der solche Dienstleistungen anbieten will, muss die Erbringung solcher Dienstleistungen als seine Hauptgeschäftstätigkeit betreiben und eine Bedarfsanalyse sowie eine Markterhebung zur Akzeptanz des vorgeschlagenen Studienprogramms vorlegen. Das zuständige Ministerium kann die Genehmigung verweigern, wenn der Beschluss der Akkreditierungsbehörde nicht mit den nationalen Bildungsinteressen im Einklang steht. Wer einen Antrag auf Gründung einer privaten Hochschule stellt, benötigt eine Genehmigung von AQ Austria. Das zuständige Ministerium kann die Genehmigung verweigern, wenn der Beschluss der Akkreditierungsbehörde nicht mit den nationalen Bildungsinteressen im Einklang steht (CPC 923).


    Maßnahmen:

    AT: Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 340/1993 in der geänderten Fassung, § 2, 8, Bundesgesetz über Privathochschulen, BGBl. I Nr. 77/2020 § 2 und

    Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 74/2011 in der geänderten Fassung, § 25 (3).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In FR: Für die Lehrtätigkeit an einer privat finanzierten Bildungseinrichtung ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erforderlich (CPC 921, 922, 923). Staatsangehörige Neuseelands können jedoch von den zuständigen Behörden eine Genehmigung für die Lehrtätigkeit an Primar‑, Sekundar- und Hochschulen erhalten. Staatsangehörige Neuseelands können von den zuständigen Behörden auch eine Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb oder die Leitung einer Primar‑, Sekundar- und Hochschule erhalten. Diese Genehmigungen werden auf Ermessensbasis gewährt.

    Maßnahmen:

    FR: Code de l'éducation.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In MT: Dienstleister, die privat finanzierte Dienstleistungen in den Bereichen Hochschulbildung oder Erwachsenenbildung anbieten möchten, benötigen eine Erlaubnis des Ministeriums für Bildung und Beschäftigung. Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis kann auf Ermessensbasis gefällt werden (CPC 923, 924).

    Maßnahmen:

    MT: Gesetzesmitteilung 296 aus dem Jahr 2012.


    Vorbehalt Nr. 11 – Dienstleistungen im Bereich Umwelt

    Sektor – Teilsektor:    Dienstleistungen im Bereich Umwelt – Verarbeitung und Recycling von Altbatterien und Akkumulatoren, Altautos und Elektro- und Elektronik-Altgeräten; Schutz der Umgebungsluft und des Klimas (Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung)

    Zuordnung nach Branche:    Teil von CPC 9402, 9404

    Betroffene Verpflichtungen:    Lokale Präsenz

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen

    Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


    Beschreibung:

    In SE: Nur in Schweden niedergelassene Einrichtungen beziehungsweise Einrichtungen, die ihren Hauptsitz in Schweden haben, dürfen Dienstleistungen im Bereich Abgaskontrolle erbringen (CPC 9404).

    In SK: Für die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Verarbeitungen und Recycling von Altbatterien und Akkumulatoren, Altöl, Altautos und Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist die Gründung einer juristischen Person im EWR erforderlich (Gebietsansässigkeitserfordernis) (Teil von CPC 9402).

    Maßnahmen:

    SE: Kraftfahrzeuggesetz (2002:574).

    SK: Abfallgesetz 79/2015.


    Vorbehalt Nr. 12 – Finanzdienstleistungen

    Sektor – Teilsektor:    Finanzdienstleistungen – Versicherungsdienstleistungen und Bankdienstleistungen

    Zuordnung nach Branche:    Entfällt

    Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

    Inländerbehandlung

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

    Lokale Präsenz

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen

    Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


    Beschreibung:

    a)    Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In IT: Der Zugang zum Beruf des Versicherungsmathematikers ist nur natürlichen Personen gestattet. Berufliche Zusammenschlüsse (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen sind zulässig. Für die Ausübung des Berufs des Versicherungsmathematikers ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Union erforderlich; dies gilt nicht für ausländische Berufsangehörige, denen die Berufsausübung auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gestattet werden kann.

    Maßnahmen:

    IT: Artikel 29 des Privatversicherungsgesetzbuchs (Gesetzesdekret Nr. 209 vom 7. September 2005) und Gesetz 194/1942, Artikel 4 und Gesetz 4/1999 über das Berufsregister.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    In BG: Eine Rentenversicherung darf nur von einer Aktiengesellschaft angeboten werden, die nach dem Sozialversicherungsgesetz zugelassen und gemäß dem Handelsgesetz oder den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eingetragen ist (keine Zweigniederlassungen).


    In BG, ES, PL und PT: Die Errichtung direkter Zweigniederlassungen zur Erbringung von Versicherungsvermittlungsdienstleistungen ist nicht erlaubt, da die Erbringung dieser Dienstleistungen Gesellschaften vorbehalten ist, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind (Erfordernis der Gründung einer juristischen Person im betreffenden Mitgliedstaat). PL: Für Versicherungsvermittler besteht ein Gebietsansässigkeitserfordernis.

    Maßnahmen:

    BG: Versicherungsgesetz, Artikel 12, 56 bis 63, 65 und 66 sowie Artikel 80 Absatz 4, Sozialversicherungsgesetzbuch, Artikel 120a bis 162, Artikel 209 bis 253 und Artikel 260 bis 310.

    ES: Reglamento de Ordenación, Supervisión y Solvencia de Entidades Aseguradoras y Reaseguradoras (RD 1060/2015, de 20 de noviembre de 2015), Artikel 36.

    PL: Gesetz über Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten vom 11. September 2015 (Amtsblatt 2020, Einträge 895 und 1180), Gesetz über Versicherungsvertrieb vom 15. Dezember 2017 (Amtsblatt 2019, Eintrag 1881), Gesetz über die Organisation und die Tätigkeit von Pensionsfonds vom 28. August 1997 (Amtsblatt 2020, Eintrag 105), Gesetz vom 6. März 2018 über Vorschriften für die wirtschaftliche Tätigkeit ausländischer Unternehmer und sonstiger ausländischer Personen auf dem Gebiet der Republik Polen.


    PT: Artikel 7 des Gesetzesdekrets 94-B/98, aufgehoben durch Gesetzesdekret 2/2009 vom 5. Januar und Kapitel I Abschnitt VI des Gesetzesdekrets 94-B/98, Artikel 34 Nummern 6 und 7 sowie Artikel 7 des Gesetzesdekrets 144/2006, aufgehoben durch das Gesetz 7/2019 vom 16. Januar, Artikel 8 der gesetzlichen Regelung für die Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebstätigkeit, genehmigt durch das Gesetz 7/2019 vom 16. Januar.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:

    In AT: Eine Zweigniederlassung muss von mindestens zwei in Österreich ansässigen natürlichen Personen geleitet werden.

    In BG: Für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder von (Rück‑)Versicherungsgesellschaften und jede Person, die zur Geschäftsführung oder Vertretung der (Rück‑)Versicherungsgesellschaft befugt ist, besteht ein Gebietsansässigkeitserfordernis. Mindestens eine der Personen, die die Rentenversicherungsgesellschaft leiten und vertreten, muss die bulgarische Sprache fließend beherrschen.

    Maßnahmen:

    AT: Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, § 14 Abs. 1, Z 3, BGBl. I Nr. 34/2015.

    BG: Versicherungsgesetz, Artikel 12, 56 bis 63, 65, 66 sowie Artikel 80 Absatz 4,

    Sozialversicherungsgesetzbuch, Artikel 120a bis 162, Artikel 209 bis 253, Artikel 260 bis 310.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In BG: Vor der Errichtung einer Zweigniederlassung oder Agentur für die Erbringung von Versicherungsdienstleistungen müssen ausländische Versicherer oder Rückversicherer in ihrem Herkunftsland zur Erbringung derselben Arten von Versicherungsdienstleistungen zugelassen sein, die sie in Bulgarien erbringen wollen.

    Die Einnahmen des freiwilligen Zusatzrentenfonds sowie ähnliche Einnahmen, die unmittelbar mit freiwilligen Rentenversicherungen zusammenhängen, die von Personen angeboten werden, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eingetragen sind und die im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften Tätigkeiten im Zusammenhang mit freiwilligen Rentenversicherungen betreiben dürfen, sind nach dem mit im Körperschaftsteuergesetz festgelegten Verfahren nicht steuerpflichtig.

    In ES: Bevor ausländische Versicherer in Spanien eine Zweigniederlassung oder Vertretung für die Erbringung bestimmter Arten von Versicherungsdienstleistungen errichten können, müssen sie in ihrem Herkunftsland seit mindestens fünf Jahren zur Erbringung dieser Arten von Versicherungsdienstleistungen zugelassen sein.

    In PT: Um eine Zweigniederlassung oder Agentur errichten zu können, müssen ausländische Versicherungsgesellschaften gemäß dem einschlägigen nationalen Recht seit mindestens fünf Jahren zur Ausübung ihrer Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäfte zugelassen sein.


    Maßnahmen:

    BG: Versicherungsgesetz, Artikel 12, 56 bis 63, 65, 66 sowie Artikel 80 Absatz 4,

    Sozialversicherungsgesetzbuch, Artikel 120a bis 162, Artikel 209 bis 253, Artikel 260 bis 310.

    ES: Reglamento de Ordenación, Supervisión y Solvencia de Entidades Aseguradoras y Reaseguradoras (RD 1060/2015, de 20 de noviembre de 2015), Artikel 36.

    PT: Artikel 7 des Gesetzesdekrets 94-B/98 und Kapitel I Abschnitt VI des Gesetzesdekrets 94-B/98 sowie Artikel 34 Nummern 6, 7 und Artikel 7 des Gesetzesdekrets 144/2006. Artikel 215 der gesetzlichen Regelung für die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit, genehmigt durch das Gesetz 147/2005 vom 9. September.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

    In AT: Für die Erlangung einer Lizenz zur Eröffnung einer Zweigniederlassung müssen ausländische Versicherer eine Rechtsform besitzen, die der einer Aktiengesellschaft oder einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in ihrem Heimatland entspricht oder damit vergleichbar ist.

    AT: Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, § 14 Abs. 1, Z 1, BGBl. I Nr. 34/2015.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Handel mit Finanzdienstleistungen – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    In EL: Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften mit Hauptsitz in einem Drittland können in Griechenland durch die Gründung einer Tochtergesellschaft oder einer Zweigstelle tätig werden. Die Zweigstelle muss hier keine bestimmte Rechtsform annehmen, denn sie bedeutet die ständige Präsenz im Gebiet eines Mitgliedstaats (Griechenland) einer Gesellschaft mit Hauptsitz außerhalb der Europäischen Union, die in dem betreffenden Mitgliedstaat (Griechenland) eine Zulassung erhält und ein Versicherungsgeschäft betreibt.

    Maßnahmen:

    EL: Artikel 130 des Gesetzes 4364/2016 (Amtsblatt 13/ A/ 05.02.2016).

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    In AT: Werbungs- und Vermittlungsleistungen im Auftrag einer nicht in der Europäischen Union niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer nicht in Österreich niedergelassenen Zweigstelle sind (außer bei der Rückversicherung und Folgerückversicherung) verboten.

    In DK: Bei der Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung für in Dänemark ansässige Personen, dänische Schiffe oder in Dänemark belegene Vermögenswerte können Personen oder Gesellschaften (auch Versicherungsgesellschaften) keine gewerbliche Unterstützung leisten, es sei denn, sie sind Versicherungsgesellschaften nach dänischem Recht oder durch die zuständigen dänischen Behörden zugelassen.


    In SE: Direktversicherungen eines ausländischen Versicherers dürfen nur durch Vermittlung eines in Schweden zugelassenen Versicherungsdienstleisters abgeschlossen werden, sofern der ausländische Versicherer und die schwedische Versicherungsgesellschaft zur selben Gruppe von Gesellschaften gehören oder eine Kooperationsvereinbarung geschlossen haben.

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    In DE, HU und LT: Für Direktversicherungen bei nicht in der Europäischen Union gegründeten Versicherungsgesellschaften ist die Errichtung und Zulassung einer Zweigniederlassung erforderlich.

    In SE: Die Erbringung von Versicherungsvermittlungsdienstleistungen durch nicht im EWR gegründete Unternehmen erfordert die Niederlassung einer kommerziellen Präsenz (Erfordernis der lokalen Präsenz).

    In SK: Luft- und Seetransportversicherungen, die Luft- oder Wasserfahrzeuge und die Haftung abdecken, dürfen nur bei in der Europäischen Union niedergelassenen Versicherungsgesellschaften oder bei in der Slowakischen Republik zugelassenen Zweigniederlassungen von nicht in der Europäischen Union niedergelassenen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden.

    Maßnahmen:

    AT: Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, § 13 Abs. 1 und 2, BGBl. I Nr. 34/2015.


    DE: Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) für alle Versicherungsdienstleistungen, in Verbindung mit der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) (nur für die obligatorische Luftfahrzeughaftpflichtversicherung).

    DK: Lov om finansiel virksomhed jf. lovbekendtgørelse 182 af 18. februar 2015.

    HU: Gesetz LX von 2003.

    LT: Versicherungsgesetz vom 18. September 2003 m. Nr. IX-1737, letzte Änderung vom 13. Juni 2019 Nr. XIII-2232.

    SE: Lag om försäkringsförmedling (Versicherungsvermittlungsgesetz) (Kapitel 3 Abschnitt 3, 2018:12192005:405) und Gesetz zur Regelung der Tätigkeit ausländischer Versicherungsgesellschaften in Schweden (Kapitel 4 Abschnitte 1 und 10, 1998:293).

    SK: Versicherungsgesetz 39/2015.


    b)
       Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen:

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    In BG: Finanzinstitute, die keine Banken sind, unterliegen für folgende Tätigkeiten einer Registrierungspflicht bei der Bulgarischen Nationalbank: Darlehensgeschäfte mit Mitteln, die nicht durch Annahme von Einlagen oder sonstigen rückzahlbaren Mitteln aufgebracht werden, Erwerb von Anteilen an einem Kreditinstitut oder einem anderen Finanzinstitut, Finanzierungsleasing, Garantiegeschäfte, Erwerb von Ansprüchen an Darlehen und andere Formen der Finanzierung (z. B. Factoring oder Forfaitierung). Das Finanzinstitut muss seinen Hauptgeschäftssitz im Gebiet Bulgariens haben.

    In BG: Nicht-EWR-Banken können in Bulgarien Bankgeschäfte betreiben, wenn sie von der Bulgarischen Nationalbank eine Lizenz für die Aufnahme und den Betrieb von Geschäften in der Republik Bulgarien durch eine Zweigniederlassung erhalten haben.

    In IT: Um die Zulassung für den Betrieb des Wertpapierabwicklungssystems oder die Erbringung von Dienstleistungen als Zentralverwahrer von Wertpapieren in Italien zu erhalten, muss die betreffende Gesellschaft in Italien gegründet worden sein (keine Zweigniederlassungen).

    Bei Organismen für gemeinsame Anlagen, die keine den harmonisierten Vorschriften der Union unterliegenden Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden „OGAW“) sind, muss die Treuhand- bzw. Verwahrgesellschaft in Italien oder einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sein und in Italien eine Zweigniederlassung haben.


    Verwaltungsgesellschaften von nicht den harmonisierten Vorschriften der Union unterliegenden Investmentfonds müssen ebenfalls in Italien gegründet worden sein (keine Zweigniederlassungen).

    Die Mittel von Pensionsfonds dürfen nur von Banken, Versicherungsgesellschaften, Wertpapierfirmen und Verwaltungsgesellschaften von den harmonisierten Vorschriften der Union unterliegenden OGAW, die ihren satzungsmäßigen Hauptsitz in der EU haben, bzw. von in Italien gegründeten OGAW verwaltet werden.

    Beim Haustürverkauf müssen Vermittler zugelassene Verkäufer von Finanzprodukten einsetzen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.

    Repräsentanzen von Vermittlern aus Nicht-EU-Ländern dürfen keine Wertpapierdienstleistungen erbringen; dies schließt den Handel für eigene Rechnung oder im Kundenauftrag sowie die Platzierung und die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten ein (Zweigniederlassung erforderlich).

    In PT: Pensionsfonds dürfen nur von spezialisierten, in Portugal gegründeten Gesellschaften und von in Portugal niedergelassenen und für das Lebensversicherungsgeschäft zugelassenen Versicherungsgesellschaften oder von in anderen Mitgliedstaaten für die Verwaltung von Pensionsfonds zugelassenen Einrichtungen verwaltet werden. Direkte Zweigniederlassungen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union sind nicht zulässig.

    Maßnahmen:

    BG: Gesetz über Kreditinstitute, Artikel 2 Absatz 5, Artikel 3a und Artikel 17,


    Sozialversicherungsgesetzbuch, Artikel 121, 121b, 121f und

    Währungsgesetz, Artikel 3.

    IT: Gesetzesdekret 58/1998, Artikel 1, 19, 28, 30 bis 33, 38, 69 und 80,

    Gemeinsame Verordnung der Bank von Italien und der CONSOB vom 22.2.1998, Artikel 3 und 41,

    Verordnung der Bank von Italien vom 25.1.2005,

    Titel V Kapitel VII, Abschnitt II und Verordnung der CONSOB 16190 vom 29.10.2007, Artikel 17 bis 21, 78 bis 81, 91 bis 111, vorbehaltlich der

    Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und ‑abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer.

    PT: Gesetzesdekret 12/2006, geändert durch Gesetzesdekret 180/2007, Gesetzesdekret 357-A/2007, Verordnung 7/2007-R, geändert durch Verordnung 2/2008-R, Verordnung 19/2008-R, Verordnung 8/2009. Artikel 3 der gesetzlichen Regelung für die Errichtung und die Arbeitsweise von Pensionsfonds und ihren Verwaltungsstellen, genehmigt durch das Gesetz 27/2020 vom 23. Juli.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In HU: Zweigniederlassungen von außerhalb des EWR ansässigen Verwaltungsgesellschaften von Investmentfonds dürfen nicht die Verwaltung von europäischen Investitionsfonds übernehmen und dürfen keine Dienstleistungen im Bereich Vermögensverwaltung für private Pensionsfonds erbringen.

    Maßnahmen:

    HU: Gesetz CCXXXVII von 2013 über Kreditinstitute und Finanzunternehmen und Gesetz CXX von 2001 über den Kapitalmarkt.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

    In BG: Eine Bank muss von mindestens zwei Personen gemeinsam geleitet und vertreten werden. Die mit der Geschäftsführung und Vertretung der Bank betrauten Personen müssen an ihrer Verwaltungsanschrift persönlich anwesend sein. Juristische Personen können nicht zu Mitgliedern des Leitungs- und Kontrollorgans einer Bank gewählt werden.

    In SE: Eine Sparkasse darf nur von einer natürlichen Person gegründet werden.


    Maßnahmen:

    BG: Gesetz über Kreditinstitute, Artikel 10, Sozialversicherungsgesetzbuch, Artikel 121, 121b, 121f und Währungsgesetz, Artikel 3.

    SE: Sparbankslagen (Sparkassengesetz) (1987:619), Kapitel 2, § 1.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:

    In HU: Dem Leitungs- und Kontrollorgan eines Kreditinstituts müssen mindestens zwei Mitglieder angehören, die als Gebietsansässige im Sinne der einschlägigen Devisenvorschriften gelten und bereits seit mindestens einem Jahr dauerhaft in Ungarn ansässig sind.

    Maßnahmen:

    HU: Gesetz CCXXXVII von 2013 über Kreditinstitute und Finanzunternehmen und

    Gesetz CXX von 2001 über den Kapitalmarkt.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

    In RO: Marktteilnehmer sind juristische Personen, die gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsrechts als Aktiengesellschaften gegründet wurden. Alternative Handelssysteme (multilaterale Handelssysteme nach der MiFID‑II-Richtlinie) können von einem unter den oben genannten Bedingungen gegründeten Systembetreiber oder von einer durch die Finanzaufsichtsbehörde Autoritatea de Supraveghere Financiară (ASF) zugelassenen Investmentfirma betrieben werden.

    In SI: Altersversorgungssysteme können von einem Pensionsfonds auf Gegenseitigkeit (der keine juristische Person ist und daher von einer Versicherungsgesellschaft, einer Bank oder einer Pensionsgesellschaft verwaltet wird), Pensionsgesellschaften oder Versicherungsgesellschaften angeboten werden. Ferner können Altersversorgungssysteme von Altersversorgungsträgern angeboten werden, die nach den in einem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften gegründet wurden.

    Maßnahmen:

    RO: Gesetz Nr. 126 vom 11. Juni 2018 über Finanzinstrumente und Verordnung Nr. 1/2017 zur Änderung und Ergänzung der Verordnung Nr. 2/2006 über regulierte Märkte und alternative Handelssysteme, genehmigt durch den NSC-Beschluss Nr. 15/2006 – ASF – Autoritatea de Supraveghere Financiară – Finanzaufsichtsbehörde.

    SI: Gesetz über die Renten- und die Invaliditätsversicherung (Amtsblatt Nr. 102/2015, letzte Änderung Nr. 28/19).


    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    In HU: Nicht im EWR ansässige Unternehmen können lediglich über eine Zweigniederlassung in Ungarn Finanzdienstleistungen oder Zusatzfinanzdienstleistungen erbringen.

    Maßnahmen:

    HU: Gesetz CCXXXVII von 2013 über Kreditinstitute und Finanzunternehmen und Gesetz CXX von 2001 über den Kapitalmarkt.


    Vorbehalt Nr. 13 – Dienstleistungen
    in den Bereichen Gesundheit und Soziales

    Sektor – Teilsektor:        Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales

    Zuordnung nach Branche:    CPC 931, 933

    Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

    Inländerbehandlung

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen

    Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


    Beschreibung:

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

    In DE (gilt auch für die regionale Zuständigkeitsebene): Rettungsdienste und „qualifizierte Krankentransportdienstleistungen“ werden von den Bundesländern organisiert und reguliert. Die meisten Bundesländer übertragen Befugnisse im Bereich Rettungsdienste auf die Gemeinden. Die Gemeinden können gemeinnützigen Dienstleistern Vorrang einräumen. Dies gilt für ausländische ebenso wie für inländische Dienstleister (CPC 931, 933). Die Erbringung von Krankentransportdienstleistungen erfordert die vorherige Planung, Genehmigung und Akkreditierung. Im Bereich der Telemedizin kann die Zahl der Anbieter von Informations- und Kommunikationstechnologiediensten beschränkt werden, um Interoperabilität, Kompatibilität und die erforderlichen Sicherheitsstandards zu gewährleisten. Diese Beschränkung wird diskriminierungsfrei angewandt.

    In HR: Für die Niederlassung bestimmter privat finanzierter sozialer Einrichtungen können in bestimmten geografischen Gebieten bedarfsabhängige Einschränkungen gelten (CPC 9311, 93192, 93193, 933).

    In SI: Folgende Dienstleistungen unterliegen einem staatlichen Monopol: Versorgung mit Blut, Blutpräparate, Entnahme und Konservierung menschlicher Organe für Transplantationen, sozialmedizinische, gesundheitsdienstliche, epidemiologische und umweltmedizinische Dienstleistungen, Dienstleistungen der pathologischen Anatomie und biomedizinisch unterstützte Fortpflanzung (CPC 931).


    Maßnahmen:

    DE: Bundesärzteordnung (BÄO),

    Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (Zahnheilkundegesetz – ZHG),

    Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz – PsychThG),

    Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz),

    Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz – HebG),

    Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz – NotSanG),

    Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG)

    Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz – MPhG),

    Gesetz über den Beruf des Logopäden (Logopädengesetz – LogopG),

    Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (Orthoptistengesetz – OrthoptG),


    Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz – PodG),

    Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (Diätassistentengesetz – DiätAssG),

    Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz – ErgThG), Bundes-Apothekerordnung (BApO),

    Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA-Berufsgesetz – PTAG),

    Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz – MTAG),

    Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG),

    Gewerbeordnung (GewO),

    Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung,

    Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) – Gesetzliche Rentenversicherung,

    Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) – Gesetzliche Unfallversicherung,


    Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen,

    Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) – Soziale Pflegeversicherung,

    Personenbeförderungsgesetz (PBefG).

    Auf regionaler Ebene:

    Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz – RDG) (Baden-Württemberg),

    Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG),

    Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz – RDG),

    Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz – BbgRettG),

    Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG),

    Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG),

    Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern – RDG M-V),


    Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG),

    Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW – RettG NRW),

    Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz – RettDG) (Rheinland-Pfalz),

    Saarländisches Rettungsdienstgesetz (SRettG),

    Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG),

    Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA),

    Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG),

    Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG).

    Landespflegegesetze:

    Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz – LPflG),


    Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG),

    Gesetz zur Planung und Finanzierung von Pflegeeinrichtungen (Landespflegeeinrichtungsgesetz – LPflegEG),

    Gesetz über die pflegerische Versorgung im Land Brandenburg (Landespflegegesetz – LPflegeG),

    Bremisches Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (BremAGPflegeVG),

    Hamburgisches Landespflegegesetz (HmbLPG),

    Hessisches Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz,

    Landespflegegesetz (LPflegeG M-V) (Mecklenburg-Vorpommern),

    Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz – NPflegeG),

    Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen – APG NRW),


    Landesgesetz zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur (LPflegeASG) (Rheinland-Pfalz),

    Gesetz Nr. 1694 zur Planung und Förderung von Angeboten für hilfe‑, betreuungs- oder pflegebedürftige Menschen im Saarland (Saarländisches Pflegegesetz),

    Sächsisches Pflegegesetz (SächsPflegeG),

    Schleswig-Holstein: Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetz – LPflegeG) (Schleswig-Holstein),

    Thüringer Gesetz zur Ausführung des Pflege-Versicherungsgesetzes (ThürAGPflegeVG),

    Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG),

    Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG),

    Gesetz zur Neuregelung des Krankenhausrechts (Berlin),

    Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz – BbgKHEG),

    Bremisches Krankenhausgesetz (BrmKrHG),


    Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG),

    Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2011 – HKHG 2011),

    Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz – LKHG M-V),

    Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG),

    Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW),

    Landeskrankenhausgesetz (LKG) (Rheinland-Pfalz),

    Saarländisches Krankenhausgesetz (SKHG),

    Gesetz zur Neuordnung des Krankenhauswesens (Sächsisches Krankenhausgesetz – SächsKHG),

    Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA),

    Gesetz zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (AG-KHG) (Schleswig-Holstein),

    Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG).


    HR: Gesundheitsvorsorgegesetz (OG 150/08, 71/10, 139/10, 22/11, 84/11, 12/12, 70/12, 144/12).

    SI: Gesetz über Gesundheitsdienstleistungen, Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 23/2005, Artikel 1, 3 und 62 bis 64, Gesetz über Unfruchtbarkeitsbehandlung und biomedizinisch unterstützte Fortpflanzung, Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 70/00, Artikel 15 und 16 und Gesetz über die Versorgung mit Blut (ZPKrv-1), Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 104/06, Artikel 5 und 8.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In FR: Für Krankenhaus- und Krankentransportdienstleistungen, für Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) und für Sozialdienstleistungen bedarf die Wahrnehmung von Führungsaufgaben einer Genehmigung. Bei der Genehmigung wird die Verfügbarkeit lokaler Führungskräfte berücksichtigt.

    Unternehmen können alle Rechtsformen wählen, ausgenommen diejenigen, die freien Berufen vorbehalten sind.

    Maßnahmen:

    FR: Loi 90-1258 relative à l'exercice sous forme de société des professions libérales, Loi n°2011‑940 du 10 août 2011 modifiant certaines dipositions de la loi n°2009-879 dite HPST, Loi n°47-1775 portant statut de la coopération und Code de la santé publique.


    Vorbehalt Nr. 14 – Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen

    Sektor – Teilsektor:    Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen – Hotels, Restaurants und Catering; Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern); Dienstleistungen von Fremdenführern

    Zuordnung nach Branche:    CPC 641, 642, 643, 7471, 7472

    Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

    Inländerbehandlung

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

    Lokale Präsenz

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen

    Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


    Beschreibung:

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In BG: Es ist die Gründung einer juristischen Person erforderlich (keine Zweigniederlassungen). Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern können von einer im EWR niedergelassenen Person erbracht werden, wenn diese bei der Niederlassung im Gebiet Bulgariens eine Kopie eines Dokuments, mit dem ihr Recht zur Ausübung dieser Tätigkeit bescheinigt wird, sowie eine Bescheinigung oder ein anderes Dokument vorlegt, das von einem Kreditinstitut oder einem Versicherer ausgestellt wurde und das Angaben über das Bestehen einer Versicherung enthält, welche die Haftung der betreffenden Person für Schäden deckt, die bei einer schuldhaften Nichterfüllung beruflicher Pflichten auftreten könnten. Bei bulgarischen Unternehmen, bei denen die öffentliche (staatliche oder kommunale) Beteiligung am Eigenkapital mehr als 50 % beträgt, darf die Zahl der ausländischen Führungskräfte nicht höher sein als die Zahl der Führungskräfte mit bulgarischer Staatsangehörigkeit. Für Fremdenführer gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR (CPC 641, 642, 643, 7471, 7472).

    Maßnahmen:

    BG: Fremdenverkehrsgesetz, Artikel 61, 113 und 146.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    In CY: Eine Genehmigung für die Niederlassung und den Betrieb eines Unternehmens bzw. einer Agentur im Bereich Fremdenverkehr und Reisen sowie die Erneuerung einer Betriebsgenehmigung für ein bestehendes Unternehmen oder eine bestehende Agentur wird nur Personen aus der Union gewährt. Mit Ausnahme von Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, dürfen gebietsfremde Unternehmen den in Artikel 3 des oben genannten Gesetzes aufgeführten Tätigkeiten in der Republik Zypern nur dann auf systematischer oder dauerhafter Grundlage nachkommen, wenn sie von einem ansässigen Unternehmen vertreten werden. Für die Erbringung von Dienstleistungen von Fremdenführern, Reiseagenturen und Reiseveranstaltern ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erforderlich (CPC 7471, 7472).

    Maßnahmen:

    CY: Gesetz über Fremdenverkehr, Reisebüros und Fremdenführer (Gesetz 41(I)/1995) in der geänderten Fassung.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

    In EL: Staatsangehörige von Drittländern müssen ein Diplom einer Fremdenführerschule des griechischen Ministeriums für Tourismus erwerben, damit sie zur Berufsausübung berechtigt sind. Ausnahmsweise kann das Recht auf Berufsausübung Staatsangehörigen von Drittländern im Wege der Abweichung von den oben genannten Bestimmungen unter bestimmten ausdrücklich festgelegten Bedingungen vorübergehend (bis zu einem Jahr) gewährt werden, wenn erwiesen ist, dass für eine bestimmte Sprache kein Fremdenführer vorhanden ist.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In ES (gilt auch für die regionale Zuständigkeitsebene): Für die Erbringung von Dienstleistungen von Reiseführern ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erforderlich (CPC 7472).

    In HR: Für Bewirtungs- und Catering-Dienstleistungen in privaten Haushalten und ländlichen Heimstätten ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz erforderlich (CPC 641, 642, 643, 7471, 7472).

    Maßnahmen:

    EL: Präsidialdekret 38/2010, Ministerbeschluss 165261/IA/2010 (Amtsblatt 2157/B), Artikel 50 des Gesetzes 4403/2016, Artikel 47 des Gesetzes 4582/2018 (Amtsblatt 208/A).



    ES: Andalucía: Decreto 8/2015, de 20 de enero, Regulador de guías de turismo de Andalucía,

    Aragón: Decreto 21/2015, de 24 de febrero, Reglamento de Guías de turismo de Aragón,

    Cantabria: Decreto 51/2001, de 24 de julio, Artikel 4, por el que se modifica el Decreto 32/1997, de 25 de abril, por el que se aprueba el reglamento para el ejercicio de actividades turísticoinformativas privadas,

    Castilla y León: Decreto 25/2000, de 10 de febrero, por el que se modifica el Decreto 101/1995, de 25 de mayo, por el que se regula la profesión de guía de turismo de la Comunidad Autónoma de Castilla y León,

    Castilla la Mancha: Decreto 86/2006, de 17 de julio, de Ordenación de las Profesiones Turísticas,

    Cataluña: Decreto Legislativo 3/2010, de 5 de octubre, para la adecuación de normas con rango de ley a la Directiva 2006/123/CE, del Parlamento y del Consejo, de 12 de diciembre de 2006, relativa a los servicios en el mercado interior, Artikel 88,

    Comunidad de Madrid: Decreto 84/2006, de 26 de octubre del Consejo de Gobierno, por el que se modifica el Decreto 47/1996, de 28 de marzo,


    Comunidad Valenciana: Decreto 90/2010, de 21 de mayo, del Consell, por el que se modifica el reglamento regulador de la profesión de guía de turismo en el ámbito territorial de la Comunitat Valenciana, aprobado por el Decreto 62/1996, de 25 de marzo, del Consell,

    Extremadura: Decreto 37/2015, de 17 de marzo,

    Galicia: Decreto 42/2001, de 1 de febrero, de Refundición en materia de agencias de viajes, guias de turismo y turismo activo,

    Illes Balears: Decreto 136/2000, de 22 de septiembre, por el cual se modifica el Decreto 112/1996, de 21 de junio, por el que se regula la habilitación de guía turístico en las Islas Baleares, Islas Canarias: Decreto 13/2010, de 11 de febrero, por el que se regula el acceso y ejercicio de la profesión de guía de turismo en la Comunidad Autónoma de Canarias, Artikel 5,

    La Rioja: Decreto 14/2001, de 4 de marzo, Reglamento de desarrollo de la Ley de Turismo de La Rioja,

    Navarra: Decreto Foral 288/2004, de 23 de agosto, Reglamento para actividad de empresas de turismo activo y cultural de Navarra,

    Principado de Asturias: Decreto 59/2007, de 24 de mayo, por el que se aprueba el Reglamento regulador de la profesión de Guía de Turismo en el Principado de Asturias und


    Región de Murcia: Decreto n.o 37/2011, de 8 de abril, por el que se modifican diversos decretos en materia de turismo para su adaptación a la ley 11/1997, de 12 de diciembre, de turismo de la Región de Murcia tras su modificación por la ley 12/2009, de 11 de diciembre, por la que se modifican diversas leyes para su adaptación a la directiva 2006/123/CE, del Parlamento Europeo y del Consejo de 12 de diciembre de 2006, relativa a los servicios en el mercado interior.

    HR: Hotel- und Gaststättengesetz (OG 85/15, 121/16, 99/18, 25/19, 98/19, 32/20 und 42/20) und Gesetz über die Erbringung von Fremdenverkehrsdienstleistungen (OG 130/17, 25/19, 98/19 und 42/20).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In HU: Für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern sowie von Dienstleistungen von Fremdenführern ist eine Lizenz des ungarischen Gewerbeamts erforderlich. Solche Lizenzen werden nur Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats des EWR und juristischen Personen mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat erteilt (CPC 7471, 7472).

    In IT (gilt auch für die regionale Zuständigkeitsebene): Fremdenführer aus Nicht-EU-Ländern dürfen nur mit einer spezifischen Lizenz der Region den Beruf des gewerblichen Fremdenführers ausüben. Fremdenführer aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union können ihren Beruf ohne eine solche Lizenz ausüben. Die Lizenz wird Fremdenführern erteilt, die angemessene Fähigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen haben (CPC 7472).


    Maßnahmen:

    HU: Gesetz CLXIV von 2005 über Handel, Regierungsdekret Nr. 213/1996 (XII.23.) über die Tätigkeiten von Reiseveranstaltern und Reiseagenturen.

    IT: Gesetz 135/2001, Artikel 7.5 und 6 und Gesetz 40/2007 (DL 7/2007).


    Vorbehalt Nr. 15 – Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und
    Sport

    Sektor – Teilsektor:    Freizeitdienstleistungen; Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen, sonstige Dienstleistungen im Bereich Sport

    Zuordnung nach Branche:    CPC 962, Teil von 96419

    Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

    Inländerbehandlung

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen

    Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


    Beschreibung:

    a)    Nachrichten- und Presseagenturen (CPC 962)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane:

    In CY: Die Errichtung und der Betrieb von Presseagenturen oder ‑unteragenturen in der Republik ist nur Bürgern der Republik oder Unionsbürgern oder juristischen Personen gestattet, die von Staatsangehörigen der Republik oder von Unionsbürgern geleitet werden.

    Maßnahmen:

    CY: Pressegesetz (N.145/89) in der geänderten Fassung.

    b)    Sonstige Dienstleistungen im Bereich Sport (CPC 96419)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    In AT (gilt für die regionale Zuständigkeitsebene): Die Erbringung von Dienstleistungen von Skischulen und Bergführern unterliegt den Gesetzen der Bundesländer. Für die Erbringung dieser Dienstleistungen kann die Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaats erforderlich sein. Von Unternehmen kann verlangt werden, dass sie einen Geschäftsführer ernennen, der Staatsangehöriger eines EWR-Mitgliedstaats ist.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    In CY: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Errichtung einer Tanzschule und Staatsangehörigkeitserfordernis für Sporttrainer.

    Maßnahmen:

    AT: Kärntner Schischulgesetz, LGBL. Nr. 53/97,

    Kärntner Berg- und Schiführergesetz, LGBL. Nr. 25/98,

    Niederösterreichisches Sportgesetz, LGBL. Nr. 5710,

    Oberösterreichisches Sportgesetz, LGBl. Nr. 93/1997,

    Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz, LGBL. Nr. 83/89,

    Salzburger Bergführergesetz, LGBL. Nr. 76/81,

    Steiermärkisches Schischulgesetz, LGBL. Nr. 58/97,

    Steiermärkisches Berg- und Schiführergesetz, LGBL. Nr. 53/76,


    Tiroler Schischulgesetz, LGBL. Nr. 15/95,

    Tiroler Bergsportführergesetz, LGBL. Nr. 7/98,

    Vorarlberger Schischulgesetz, LGBL. Nr. 55/02 §4 (2)a,

    Vorarlberger Bergführergesetz, LGBL. Nr. 54/02, und

    Wien: Gesetz über die Unterweisung in Wintersportarten, LGBL. Nr. 37/02.

    CY: Gesetz 65(I)/1997 in der geänderten Fassung, Gesetz 17(I)/1995 in der geänderten Fassung und Verordnung 1995/2012 über private Gymnastik-Schulen in der geänderten Fassung.


    Vorbehalt Nr. 16 – Verkehrsdienstleistungen und
    Hilfsdienstleistungen für den Verkehr

    Sektor – Teilsektor:    Verkehrsdienstleistungen – Fischerei und Wasserverkehr – jede andere von einem Schiff aus betriebene gewerbliche Tätigkeit; Wasserverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Wasserverkehr; Schienenverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Schienenverkehr; Straßenverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr; Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr; Erbringung kombinierter Verkehrsdienstleistungen

    Zuordnung nach Branche:    ISIC Rev. 3.1 0501, 0502; CPC 5133, 5223, 711, 712, 721, 741, 742, 743, 744, 745, 748, 749, 7461, 7469, 83103, 86751, 86754, 8730, 882

    Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

    Inländerbehandlung

    Meistbegünstigung

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

    Lokale Präsenz

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen

    Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


    Beschreibung:

    Seeverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr. Jede andere von einem Schiff aus betriebene gewerbliche Tätigkeit (ISIC Rev. 3.1 0501, 0502; CPC 5133, 5223, 721, Teil von 742, 745, 74540, 74520, 74590, 882)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

    In der EU: Für Hafendienste kann die Verwaltung eines Hafens oder die zuständige Behörde die Zahl der Dienstleister für einen bestimmten Hafendienst beschränken.

    Maßnahmen:

    EU: Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates 43 .

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:


    In BG: Die Beförderung und alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Wasserbauvorhaben und Unterwasserarbeiten, Prospektion und Gewinnung mineralischer und anderer anorganischer Ressourcen, Lotsendienstleistungen, Bunkern, Übernahme von Abfällen, Wasser-und-Öl-Mischungen und dergleichen durch Wasserfahrzeuge auf den Binnengewässern und im Küstenmeer Bulgariens dürfen nur von Wasserfahrzeugen unter bulgarischer Flagge oder unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt werden.

    Die Zahl der Dienstleister in Häfen kann je nach objektiver Kapazität des Hafens, die von einer vom Minister für Verkehr, Informationstechnologie und Kommunikation eingesetzten Sachverständigenkommission bestimmt wird, begrenzt werden.

    Staatsangehörigkeitserfordernis für Unterstützungsdienstleistungen. Der Kapitän und der leitende Ingenieur des Wasserfahrzeugs müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sein (ISIC Rev. 3.1 0501, 0502, CPC 5133, 5223, 721, 74520, 74540, 74590, 882).

    Maßnahmen:

    BG: Handelsschifffahrtsgesetz, Gesetz über die Meeresgewässer, die Binnenwasserstraßen und die Häfen der Republik Bulgarien, Verordnung über die Bedingungen und die Reihenfolge der Auswahl bulgarischer Beförderer für die Beförderung von Passagieren und Fracht gemäß internationalen Verträgen Verordnung 3 über die Wartung unbemannter Wasserfahrzeuge.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

    In BG: Was Unterstützungsdienstleistungen für den öffentlichen Verkehr in bulgarischen Häfen betrifft, so wird das Recht zur Erbringung von Unterstützungsdienstleistungen in Häfen von nationaler Bedeutung durch einen Konzessionsvertrag gewährt. In Häfen von regionaler Bedeutung wird dieses Recht durch einen Vertrag mit dem Eigentümer des Hafens gewährt (CPC 74520, 74540, 74590).

    Maßnahmen:

    BG: Handelsschifffahrtsgesetz, Gesetz über die Meeresgewässer, die Binnenwasserstraßen und die Häfen der Republik Bulgarien.

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    In DK: Anbieter von Lotsendienstleistungen dürfen nur dann Lotsendienstleistungen in Dänemark erbringen, wenn sie ihren Sitz im EWR haben und von den dänischen Behörden gemäß dem dänischen Gesetz über Lotsendienstleistungen registriert und zugelassen sind (CPC 74520).

    Maßnahmen:

    DK: Dänisches Gesetz über Lotsendienstleistungen, § 18.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

    In DE (gilt auch für die regionale Zuständigkeitsebene): Ein Wasserfahrzeug, das nicht Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats ist, darf für Tätigkeiten, die keine Verkehrs- und Hilfsdienstleistungen sind, auf Wasserstraßen der Bundesrepublik Deutschland nur mit besonderer Genehmigung eingesetzt werden. Ausnahmen für Wasserfahrzeuge aus Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, können nur gewährt werden, wenn Wasserfahrzeuge aus Mitgliedstaaten der Union nicht oder nur unter äußerst ungünstigen Bedingungen verfügbar sind, oder auf der Grundlage der Gegenseitigkeit. Wasserfahrzeugen unter der Flagge Neuseelands können Ausnahmen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährt werden (§ 2 Abs. 3 KüSchVO). Alle Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Pilotgesetzes fallen, sind reglementiert, und die Akkreditierung ist auf Staatsangehörige des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft beschränkt. Die Bereitstellung und der Betrieb von Einrichtungen für Lotsendienstleistungen sind öffentlichen Stellen und von diesen benannten Unternehmen vorbehalten.

    In Bezug auf das Mieten oder Leasing von Seefahrzeugen, mit oder ohne Besatzung, und auf das Mieten oder Leasing von Binnenfahrzeugen, ohne Besatzung, kann der Abschluss von Verträgen über die Güterbeförderung mit Schiffen unter ausländischer Flagge oder das Chartern solcher Wasserfahrzeuge in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit solcher Schiffe unter deutscher Flagge oder der Flagge eines anderen Mitgliedstaats eingeschränkt werden.


    Geschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden innerhalb des Wirtschaftsraums können beschränkt werden (Wasserverkehr, Unterstützungsdienstleistungen für den Wasserverkehr, Vermietung von Schiffen, Leasingdienstleistungen für Schiffe ohne Besatzung (CPC 721, 745, 83103, 86751, 86754, 8730), wenn diese Geschäfte mit Folgendem im Zusammenhang stehen:

    i)    der Vermietung von nicht im Wirtschaftsraum registrierten Wasserfahrzeugen für Binnenwasserstraßen,

    ii)    der Beförderung von Fracht mit solchen Wasserfahrzeugen auf Binnenwasserstraßen oder

    iii)    dem Erbringen von Schleppdienstleistungen durch solche Wasserfahrzeuge für Binnenwasserstraßen.

    Maßnahmen:

    DE: Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz),

    Verordnung über die Küstenschifffahrt (KüSchV),

    Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt (Binnenschiffahrtsaufgabengesetz – BinSchAufgG),

    Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschifffahrt (Binnenschifferpatentverordnung – BinSchPatentV),


    Gesetz über das Seelotswesen (Seelotsgesetz – SeeLG),

    Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (Seeaufgabengesetz – SeeAufgG) und

    Verordnung zur Eigensicherung von Seeschiffen zur Abwehr äußerer Gefahren (See-Eigensicherungsverordnung – SeeEigensichV).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In FI: Das Erbringen von Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr in finnischen Meeresgewässern ist nur Flotten gestattet, die unter der nationalen Flagge, der Flagge eines Mitgliedstaats der Union oder der norwegischen Flagge fahren (CPC 745).

    Maßnahmen:

    FI: Merilaki (Schifffahrtsgesetz) (674/1994) und

    Laki elinkeinon harjoittamisen oikeudesta (Recht auf freie Berufsausübung) (122/1919), Abschnitt 4.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

    In EL: In Hafengebieten besteht ein staatliches Monopol für Frachtumschlagleistungen (CPC 741).

    In IT: Für den Seefrachtumschlag wird eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung durchgeführt. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung und Schaffung neuer Arbeitsplätze (CPC 741).

    Maßnahmen:

    EL: Öffentliches Seerecht (Gesetzesdekret Nr. 187/1973).

    IT: Seeschifffahrtsordnung,

    Gesetz 84/1994 und

    Ministerdekret 585/1995.

    Schienenverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Schienenverkehr (CPC 711, 743)


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In BG: Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union dürfen Schienenverkehrsdienste oder Unterstützungsdienstleistungen für den Schienenverkehr in Bulgarien erbringen. Der Verkehrsminister erteilt als Händler eingetragenen Schienenverkehrsunternehmen eine Lizenz für die Beförderung von Personen oder Fracht im Schienenverkehr (CPC 711, 743).

    Maßnahmen:

    BG: Gesetz über den Eisenbahnverkehr, Artikel 37 und 48.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

    In LT: Ausschließliche Rechte für die Erbringung von Durchreisedienstleistungen werden Schienenverkehrsunternehmen gewährt, die sich in Staatsbesitz befinden bzw. deren Aktien sich zu 100 % in Staatsbesitz befinden (CPC 711).

    Maßnahmen:

    LT: Eisenbahngesetz der Republik Litauen vom 22. April 2004 Nr. IX-2152 in der geänderten Fassung vom 8. Juni 2006 Nr. X-653.

    Straßenverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr (CPC 712, 7121, 7122, 71222, 7123)


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In AT: (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Ausschließliche Rechte oder Genehmigungen für die Personen- und Güterbeförderung können nur Staatsangehörigen der Vertragsparteien des EWR und juristischen Personen der Union mit Hauptsitz in Österreich gewährt werden. Zulassungen werden diskriminierungsfrei auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erteilt (CPC 712).

    Maßnahmen:

    AT: Güterbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 593/1995, § 5;

    Gelegenheitsverkehrsgesetz, BGBl. Nr. 112/1996, § 6; und

    Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999 in der geänderten Fassung, §§ 7 und 8.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

    In EL: Für Erbringer von Straßengüterverkehrsdienstleistungen: Für die Ausübung des Berufs des Güterkraftverkehrsunternehmers ist eine Zulassung der griechischen Behörden erforderlich. Die Zulassung wird diskriminierungsfrei auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erteilt (CPC 7123).


    Maßnahmen:

    EL: Zulassung von Güterkraftverkehrsunternehmern: Griechisches Gesetz 3887/2010 (Staatsanzeiger A' 174), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes 4038/2012 (Staatsanzeiger A' 14).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

    In IE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für den städteverbindenden Busverkehr. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf die Verkehrsbedingungen und Schaffung neuer Arbeitsplätze (CPC 7121, CPC 7122).

    In MT: Taxis: Für die Anzahl der Lizenzen gelten zahlenmäßige Beschränkungen.

    Karozzini (Pferdekutschen): Für die Anzahl der Lizenzen gelten zahlenmäßige Beschränkungen (CPC 712).

    In PT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Limousinendienstleistungen. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf die Verkehrsbedingungen und Schaffung neuer Arbeitsplätze (CPC 71222).


    Maßnahmen:

    IE: Public Transport Regulation Act 2009.

    MT: Taxi Services Regulations (SL499.59).

    PT: Gesetzesdekret 41/80 vom 21. August.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    In CZ: Es ist die Gründung einer juristischen Person in der Tschechischen Republik erforderlich (keine Zweigniederlassungen).

    Maßnahmen:

    CZ: Gesetz Nr. 111/1994 Slg. über den Straßenverkehr.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

    In SE: Für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers ist eine Zulassung der schwedischen Behörden erforderlich. Eines der Kriterien für einen Taxischein besteht darin, dass das Unternehmen eine natürliche Person benannt hat, die als Verkehrs-Manager fungiert (dies ist de facto ein Gebietsansässigkeitserfordernis – siehe den Vorbehalt Schwedens hinsichtlich der Niederlassungsformen).

    Die Kriterien für die Erteilung einer Zulassung für andere Arten von Kraftverkehrsunternehmen sehen vor, dass das Unternehmen in der Europäischen Union niedergelassen sein, über eine Zweigniederlassung in Schweden verfügen und eine natürliche in der Europäischen Union ansässige Person benennen muss, die als Verkehrs-Manager fungiert.

    Maßnahmen:

    SE: Yrkestrafiklag (2012:210) (Gesetz über den gewerblichen Verkehr),

    Yrkestrafikförordning (2012:237) (Regierungsverordnung über den gewerblichen Verkehr),

    Taxitrafiklag (2012:211) (Taxigesetz) und

    Taxitrafikförordning (2012:238) (Regierungsverordnung über Taxis).


    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    In SK: Für die Erbringung von Straßenverkehrsdienstleistungen ist die Gründung einer juristischen Person oder die Gebietsansässigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlich.

    Maßnahmen:

    Gesetz 56/2012 über den Straßenverkehr.

    Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In PL: Im Bereich der Lagerung von gekühlten oder tiefgekühlten Erzeugnissen und der Lagerhaltung von Flüssigkeiten und Gasen an Flughäfen hängt die Möglichkeit der Erbringung bestimmter Kategorien von Dienstleistungen von der Größe des Flughafens ab. Die Zahl der Dienstleister in den einzelnen Flughäfen kann wegen räumlicher Beschränkungen begrenzt und aus anderen Gründen bis auf mindestens zwei Dienstleister beschränkt werden.

    Maßnahmen:

    PL: Polnisches Luftfahrtgesetz vom 3. Juli 2002, Artikel 174 Absatz 2 und Artikel 174 Absatz 3 Nummer 3.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

    In der EU: Für Bodenabfertigungsdienste kann eine Niederlassung im Gebiet der Europäischen Union erforderlich sein. Der Öffnungsgrad bei Bodenabfertigungsdiensten hängt von der Größe des Flughafens ab. Die Zahl der Dienstleister in den einzelnen Flughäfen kann beschränkt werden. Bei „großen Flughäfen“ darf diese Grenze nicht unter zwei Anbietern liegen. Gegenseitigkeit ist erforderlich.

    Maßnahmen:

    EU: Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 44 .

    In BE (gilt auch für die regionale Zuständigkeitsebene): Für Bodenabfertigungsdienste ist Gegenseitigkeit erforderlich.

    Maßnahmen:

    BE: Arrêté Royal du 6 novembre 2010 réglementant l'accès au marché de l'assistance en escale à l'aéroport de Bruxelles-National (Artikel 18),



    Besluit van de Vlaamse Regering betreffende de toegang tot de grondafhandelingsmarkt op de Vlaamse regionale luchthavens (Artikel 14) und

    Arrêté du Gouvernement wallon réglementant l'accès au marché de l'assistance en escale aux aéroports relevant de la Région wallonne (Artikel 14).

    Unterstützungsdienstleistungen für alle Verkehrsträger (Teil von CPC 748)

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    In der EU (gilt auch für die regionale Zuständigkeitsebene): Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung dürfen nur von in der Europäischen Union ansässigen Personen oder in der Europäischen Union niedergelassenen juristischen Personen erbracht werden.

    Maßnahmen:

    EU: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 45

    Erbringung kombinierter Verkehrsdienstleistungen (CPC 711, 712, 7212, 741, 742, 743, 744, 745, 748, 749)


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    In der EU (gilt auch für die regionale Zuständigkeitsebene): Mit Ausnahme Finnlands dürfen nur in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassene Verkehrsunternehmer, welche die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf und für den Zugang zum Markt für den Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfüllen, im Rahmen des kombinierten Verkehrs zwischen Mitgliedstaaten der Union Beförderungen im Zu- und Ablauf auf der Straße durchführen, die Bestandteil des kombinierten Verkehrs sind und bei denen auch eine Grenze überschritten werden kann. Es gelten Beschränkungen für einzelne Verkehrsträger.

    Es können die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die für Straßenfahrzeuge im kombinierten Verkehr geltenden Kraftfahrzeugsteuern reduziert oder erstattet werden.

    Maßnahmen:

    EU: Richtlinie 1992/106/EWG vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten.


    Vorbehalt Nr. 17 – Bergbau und energiebezogene Tätigkeiten

    Sektor – Teilsektor:    Bergbau und Gewinnung von Energieprodukten; Erzbergbau, Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau; energiebezogene Tätigkeiten – Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität, Gas, Dampf und Warmwasser für eigene Rechnung; Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen; Lagerdienstleistungen für in Rohrfernleitungen transportierte Brennstoffe; Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung

    Zuordnung nach Branche:    ISIC Rev. 3.1 10, 11, 12, 13, 14, 40, CPC 5115, 63297, 713, Teil von 742, 8675, 883, 887

    Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

    Inländerbehandlung

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

    Lokale Präsenz

    Kapitel:        Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen

    Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


    Beschreibung:

    a)    Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (ISIC Rev. 3.1 10, 11, 12, Gewinnung von Energieprodukten; 13, 14: Erzbergbau, Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau; CPC 5115, 7131, 8675, 883)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

    In NL: Die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen erfolgt in den Niederlanden stets in Zusammenarbeit zwischen einem Privatunternehmen und einer vom Wirtschaftsminister benannten Aktiengesellschaft. Nach den Artikeln 81 und 82 des Bergbaugesetzes müssen alle Aktien der benannten Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar vom niederländischen Staat gehalten werden (ISIC Rev. 3.1 10, 3.1 11, 3.1 12, 3.1 13, 3.1 14).

    In BE: Exploration und Förderung von mineralischen Ressourcen und anderen unbelebten Ressourcen im Küstenmeer und auf dem Festlandsockel sind konzessionspflichtig. Der Konzessionär muss eine Zustellungsanschrift in Belgien haben (ISIC Rev. 3.1:14).


    In IT (gilt in Bezug auf die Exploration auch für die regionale Zuständigkeitsebene): Für Bergwerke im Staatsbesitz gelten bestimmte Explorations- und Bergbauvorschriften. Jede Exploration bedarf einer Genehmigung („Permesso di ricerca“, Artikel 4 des Königlichen Dekrets 1447/1927). Die Genehmigung ist befristet und definiert genau die Grenzen des Explorationsgebiets. Für dasselbe Gebiet kann mehr als eine Explorationsgenehmigung an unterschiedliche Personen oder Unternehmen erteilt werden (diese Art von Genehmigung hat nicht unbedingt ausschließlichen Charakter). Für die Erschließung und den Abbau von Mineralvorkommen ist eine Konzession („concessione“, Artikel 14) der regionalen Behörde erforderlich (ISIC Rev. 3.1 10, 3.1 11, 3.1 12, 3.1 13, 3.1 14, CPC 8675, 883).

    Maßnahmen:

    BE: Arrêté Royal du 1er septembre 2004 relatif aux conditions, à la délimitation géographique et à la procédure d'octroi des concessions d'exploration et d'exploitation des ressources minérales et autres ressources non vivantes de la mer territoriale et du plateau continental.

    IT: Explorationsdienstleistungen: Königliches Dekret 1447/1927 und Gesetzesdekret 112/1998, Artikel 34.

    NL: Mijnbouwwet (Bergbaugesetz).


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

    In BG: Die Tätigkeiten der Prospektion oder Exploration unterirdischer natürlicher Ressourcen im Gebiet der Republik Bulgarien, auf dem Festlandsockel und in der ausschließlichen Wirtschaftszone im Schwarzen Meer sind genehmigungspflichtig, während die Tätigkeiten der Gewinnung und Förderung einer Konzession bedürfen, die nach dem Gesetz über unterirdische natürliche Ressourcen erteilt wird.

    In Gebieten mit steuerlicher Vorzugsbehandlung (d. h. in Offshore-Gebieten) registrierte Unternehmen oder mittelbar oder unmittelbar mit diesen verbundene Unternehmen dürfen weder an offenen Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen oder Konzessionen für die Prospektion, Exploration oder Gewinnung von natürlichen Ressourcen, einschließlich Uran- und Thoriumerze, teilnehmen noch eine bestehende Genehmigung oder eine erteilte Konzession nutzen, da diese Vorgänge sowie die Möglichkeit zur Registrierung der Entdeckung einer geologischen oder wirtschaftlich relevanten Lagerstätte durch Exploration ausgeschlossen sind.

    Der Bergbau auf Uranerz ist durch Erlass Nr. 163 des Ministerrats vom 20. August 1992 verboten.


    Für die Exploration von und den Bergbau auf Thoriumerz gilt die allgemeine Regelung für Genehmigungen und Konzessionen. Entscheidungen über die Genehmigung der Exploration von und des Bergbaus auf Thoriumerz werden diskriminierungsfrei auf Einzelfallbasis getroffen.

    Gemäß dem Beschluss der Nationalversammlung der Republik Bulgarien vom 18. Januar 2012, geändert am 14. Juni 2012, ist jede Anwendung der Fracking-Technologie für Tätigkeiten der Prospektion, Exploration oder Gewinnung von Erdöl oder Erdgas verboten.

    Die Exploration und Gewinnung von Schiefergas sind verboten (ISIC Rev. 3.1 10, 3.1 11, 3.112, 3.1 13, 3.1 14).

    Maßnahmen:

    BG: Gesetz über unterirdische natürliche Ressourcen,

    Konzessionsgesetz,

    Gesetz über Privatisierung und Kontrolle nach der Privatisierung,

    Gesetz über die sichere Nutzung von Kernenergie, Beschluss der Nationalversammlung der Republik Bulgarien vom 18. Januar 2012, Gesetz über wirtschaftliche und finanzielle Beziehungen mit in Gebieten mit steuerlicher Vorzugsbehandlung registrierten Unternehmen, den mit diesen Unternehmen verbundenen Parteien und ihren wirtschaftlichen Eigentümern und Gesetz über unterirdische Ressourcen.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

    In CY: Der Ministerrat kann es ablehnen, dass Tätigkeiten der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen von einer Einrichtung durchgeführt werden, die von Neuseeland oder von Staatsangehörigen Neuseelands tatsächlich kontrolliert wird. Nach Erteilung einer Genehmigung darf keine Einrichtung ohne vorherige Genehmigung des Ministerrates der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle Neuseelands oder eines Staatsangehörigen Neuseelands unterstellt werden. Der Ministerrat kann einer Einrichtung, die von Neuseeland oder einem Staatsangehörigen Neuseelands tatsächlich kontrolliert wird, die Genehmigung verweigern, wenn Neuseeland Einrichtungen der Republik oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Zugangs zu und der Ausübung der Tätigkeiten der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen keine Behandlung gewährt, die mit der Behandlung vergleichbar ist, die die Republik oder der Mitgliedstaat Einrichtungen aus Neuseeland gewährt (ISIC Rev 3.1 1110).

    Maßnahmen:

    CY: Gesetz über Kohlenwasserstoffe (Prospektion, Exploration und Gewinnung) von 2007, (Gesetz 4(I)/2007) in der geänderten Fassung


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    In SK: Für Bergbau, Bergbauaktivitäten und geologische Tätigkeiten ist die Gründung einer juristischen Person im EWR erforderlich (keine Zweigniederlassungen). Unter das Gesetz Nr. 44/1988 der Slowakischen Republik über den Schutz und die Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen fallende Bergbau- und Prospektionsaktivitäten sind diskriminierungsfrei geregelt, u. a. durch politische Maßnahmen, durch die die Erhaltung und der Schutz natürlicher Ressourcen und der Umwelt sichergestellt werden sollen, wie etwa die Genehmigung oder das Verbot bestimmter Bergbautechnologien. Zur Klarstellung: Diese Maßnahmen umfassen das Verbot des Einsatzes der Cyanidlaugung bei der Behandlung oder Raffination von Mineralien, das Erfordernis einer spezifischen Genehmigung im Fall von Fracking für Tätigkeiten der Prospektion, Exploration oder Gewinnung von Erdöl oder Erdgas sowie die vorherige Billigung durch ein lokales Referendum im Fall von nuklearen oder radioaktiven mineralischen Ressourcen. Dies bedeutet keine Zunahme der nichtkonformen Aspekte der bestehenden Maßnahme, für die der Vorbehalt angebracht wird (ISIC 10, 11, 12, 13, 14, CPC 5115, 7131, 8675 und 883).

    Maßnahmen:

    SK: Gesetz 51/1988 über Bergbau, Sprengstoffe und die staatliche Bergbauverwaltung, Gesetz 569/2007 über geologische Aktivitäten und Gesetz 44/1988 über den Schutz und die Nutzung natürlicher Ressourcen.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    In FI: Für die Exploration und Nutzung mineralischer Ressourcen ist eine Zulassung erforderlich, die in Bezug auf den Abbau von Kernmaterial von der Regierung erteilt wird. Für die Sanierung des Bergbaustandorts ist eine Erlaubnis der Regierung erforderlich. Die Erlaubnis kann einer natürlichen Person, die im EWR ansässig ist, oder einer juristischen Person mit einer Niederlassung im EWR erteilt werden. Gegebenenfalls kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden (ISIC Rev. 3.1 120, CPC 5115, 883, 8675).

    In IE: In Irland tätige Explorations- und Bergbauunternehmen müssen über eine kommerzielle Präsenz im Land verfügen. Für die Exploration von Mineralvorkommen müssen (irische und ausländische) Unternehmen, solange die Exploration durchgeführt wird, entweder einen Agenten beauftragen oder einen gebietsansässigen Verwalter beschäftigen. Im Bereich Bergbau muss der Inhaber staatlicher Schürfrechte oder einer Lizenz ein in Irland gegründetes Unternehmen sein. Es gelten keine Beschränkungen hinsichtlich des Eigentums an einem solchen Unternehmen (ISIC Rev. 3.1 10, 3.1 13, 3.1 14, CPC 883).

    In LT: Alle unterirdischen mineralischen Ressourcen (Energie, Metalle, Industrie- und Baumineralien) sind in Litauen ausschließliches Staatseigentum. Genehmigungen für die geologische Exploration oder die Gewinnung von mineralischen Ressourcen können einer natürlichen Person, die in der Union oder im EWR ansässig ist, oder einer juristischen Person, die in der Union oder im EWR niedergelassen ist, erteilt werden.


    Maßnahmen:

    FI: Kaivoslaki (Bergbaugesetz) (621/2011) und

    Ydinenergialaki (Gesetz über Kernenergie) (990/1987).

    IE: Minerals Development Acts 1940 bis 2017 und Planungsgesetze und Umweltvorschriften.

    LT: Verfassung der Republik Litauen, 1992. Letzte Änderung vom 21. März 2019 Nr. XIII-2004, Gesetz über unterirdische natürliche Ressourcen Nr. I-1034, 1995, neue Fassung vom 10. April 2001 Nr. IX-243, letzte Änderung vom 14. April 2016 Nr. XII-2308.

    Nur in Bezug auf Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    In SI: Die Exploration und Nutzung mineralischer Ressourcen einschließlich regulierter Bergbaudienstleistungen erfordern eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat des EWR, in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in einem OECD-Mitgliedstaat oder aber in einem Drittland auf der Grundlage der materiellen Gegenseitigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten. Die Erfüllung der Bedingung der Gegenseitigkeit wird durch das für den Bergbau zuständige Ministerium überprüft (ISIC Rev. 3.1 10, ISIC Rev. 3.1 11, ISIC Rev. 3.1 12, ISIC Rev. 3.1 13, ISIC Rev. 3.1 14, CPC 883, CPC 8675).


    Maßnahmen:

    SI: Bergbaugesetz von 2014.

    b)    Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität, Gas, Dampf und Warmwasser für eigene Rechnung; Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen; Lagerdienstleistungen für in Rohrfernleitungen transportierte Brennstoffe; Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung (ISIC Rev. 3.1 40, 3.1 401, CPC 63297, 713, Teil von 742, 74220, 887)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

    In DK: Ein Eigentümer oder Nutzer, der eine Gasinfrastruktur oder Rohrfernleitung für den Transport von Rohöl oder raffiniertem Öl sowie von Erdölprodukten und von Erdgas errichten will, muss vor Aufnahme der Arbeiten eine Genehmigung der lokalen Behörde einholen. Die Zahl derartiger Genehmigungen, die erteilt werden, kann begrenzt werden (CPC 7131).

    In MT: EneMalta plc verfügt über das Monopol für die Bereitstellung von Elektrizität (ISIC Rev. 3.1 401, CPC 887).

    In NL: Das Eigentum am Elektrizitätsnetz und am Erdgasfernleitungsnetz ist ausschließlich der niederländischen Regierung (Übertragungssysteme) und anderen öffentlichen Behörden (Verteilungssysteme) vorbehalten (ISIC Rev. 3.1 040, CPC 71310).


    Maßnahmen:

    DK: Lov om naturgasforsyning, LBK 1127 05/09/2018, lov om varmeforsyning, LBK 64 21/01/2019, lov om Energinet, LBK 997 27/06/2018. Bekendtgørelse nr. 1257 af 27. november 2019 om indretning, etablering og drift af olietanke, rørsystemer og pipelines (Verordnung Nr. 1257 vom 27. November 2019 über die Errichtung, den Aufbau und den Betrieb von Öltanks, Rohrleitungssystemen und Pipelines).

    MT: EneMalta Act, Kapitel 272 und EneMalta (Transfer of Assets, Rights, Liabilities & Obligations) Act, 536.

    NL: Elektriciteitswet 1998, Gaswet.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    In AT: Genehmigungen für den Transport von Gas werden nur Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats erteilt, die einen Wohnsitz im EWR haben. Unternehmen und Partnerschaften müssen ihren Firmensitz im EWR haben. Der Netzbetreiber muss einen Geschäftsführer und einen technischen Leiter ernennen, der für die technische Kontrolle des Betriebs des Netzes verantwortlich ist; beide müssen Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats sein. In Bezug auf die Tätigkeiten eines Bilanzausgleichsverantwortlichen (Marktteilnehmer oder sein von ihm gewählter Vertreter, der für seine Bilanzabweichungen verantwortlich ist) wird die Genehmigung nur österreichischen Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats oder eines Mitgliedstaats des EWR erteilt.


    Die zuständige Behörde kann auf das Staatsangehörigkeits- und das Wohnsitzerfordernis verzichten, wenn für den Betrieb des Gastransportnetzes ein öffentliches Interesse erkannt wird.

    Für den Transport anderer Waren als Gas und Wasser gilt Folgendes:

    i)    Genehmigungen werden natürlichen Personen nur dann erteilt, wenn sie Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats sind und einen Wohnsitz in Österreich haben und

    ii)    Unternehmen und Partnerschaften müssen ihren Firmensitz in Österreich haben. Es wird eine Prüfung des wirtschaftlichen Bedarfs oder Interesses durchgeführt. Grenzüberschreitende Rohrfernleitungen dürfen die Sicherheitsinteressen Österreichs und seinen Status als neutrales Land nicht gefährden. Unternehmen und Partnerschaften müssen einen Geschäftsführer ernennen, der Staatsangehöriger eines EWR-Mitgliedstaats sein muss. Die zuständige Behörde kann auf das Staatsangehörigkeits- und das Firmensitzerfordernis verzichten, wenn für den Betrieb der Rohrfernleitung ein nationales wirtschaftliches Interesse erkannt wird (CPC 713).

    Maßnahmen:

    AT: Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975 in der geänderten Fassung, §§ 5, 15, Gaswirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 in der geänderten Fassung, §§ 43, 44, 90, 93.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Lokale Präsenz (gilt nur für die regionale Zuständigkeitsebene):

    In AT: Genehmigungen für die Übertragung und Verteilung von Elektrizität werden nur Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats erteilt, die einen Wohnsitz im EWR haben. Ernennt ein Betreiber einen Geschäftsführer oder einen Pächter, so wird auf das Wohnsitzerfordernis verzichtet.

    Juristische Personen (Unternehmen) und Partnerschaften müssen ihren Firmensitz im EWR haben. Sie müssen einen Geschäftsführer oder einen Pächter ernennen, die beide Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats sein und einen Wohnsitz im EWR haben müssen.

    Die zuständige Behörde kann auf das Wohnsitz- und das Staatsangehörigkeitserfordernis verzichten, wenn für den Betrieb des Netzes ein öffentliches Interesse erkannt wird (ISIC Rev. 3.1 40, CPC 887).

    Maßnahmen:

    AT: Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006, LGBl. Nr. 59/2006 in der geänderten Fassung,

    Niederösterreichisches Elektrizitätswesengesetz, LGBl. Nr. 7800/2005 in der geänderten Fassung,


    Oberösterreichisches Elektrizitätswirtschafts- und ‑organisationsgesetz 2006, LGBl. Nr. 1/2006 in der geänderten Fassung,

    Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 (LEG), LGBl. Nr. 75/1999 in der geänderten Fassung,

    Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 (TEG 2012), LGBl. Nr. 134/2011 in der geänderten Fassung,

    Vorarlberger Elektrizitätswirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 59/2003 in der geänderten Fassung,

    Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 (WElWG 2005), LGBl. Nr. 46/2005 in der geänderten Fassung,

    Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (ElWOG), LGBl. Nr. 70/2005 in der geänderten Fassung,

    Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (ElWOG), LGBl. Nr. 24/2006 in der geänderten Fassung.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    In CZ: Für die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität und den Handel damit sowie für andere Tätigkeiten von Strommarktbetreibern und für die Erzeugung, Übertragung, Verteilung und Speicherung von Gas und den Handel damit sowie für die Erzeugung und Verteilung von Wärme ist eine Genehmigung erforderlich. Eine Genehmigung kann lediglich einer natürlichen Person mit Aufenthaltstitel oder einer juristischen Person mit Niederlassung in der Europäischen Union erteilt werden. Für Lizenzen zur Übertragung von Elektrizität und Gas und zum Betrieb von Märkten bestehen ausschließliche Rechte (ISIC Rev. 3.1 40, CPC 7131, 63297, 742, 887).

    In LT: Nur in Litauen niedergelassene juristische Personen oder in Litauen niedergelassene Zweigniederlassungen ausländischer juristischer Personen oder anderer Organisationen eines anderen Mitgliedstaats können Lizenzen für die Übertragung und Verteilung von Strom, die öffentliche Stromversorgung und die Organisation des Handels mit Strom erhalten. Genehmigungen zur Elektrizitätserzeugung, zur Entwicklung von Elektrizitätserzeugungskapazitäten und zum Bau einer Direktleitung können Einzelpersonen mit Wohnsitz in der Republik Litauen oder in der Republik Litauen niedergelassenen juristischen Personen oder in der Republik Litauen niedergelassenen Zweigniederlassungen juristischer Personen oder anderer Organisationen eines anderen Mitgliedstaats erteilt werden. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Beratungsdienstleistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis, die die Übertragung und Verteilung von Elektrizität betreffen (ISIC Rev. 3.1 401, CPC 887).


    Im Fall von Brennstoffen ist eine Niederlassung erforderlich. Nur in der Republik Litauen niedergelassene juristische Personen oder in der Republik Litauen niedergelassene Zweigniederlassungen juristischer Personen oder anderer Organisationen (Tochtergesellschaften) eines anderen Mitgliedstaats können eine Genehmigung für die Übertragung, Verteilung und Speicherung von Brennstoffen und die Verflüssigung von Erdgas erhalten.

    Dieser Vorbehalt gilt nicht für Beratungsdienstleistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis, die die Übertragung und Verteilung von Brennstoffen betreffen (CPC 713, CPC 887).

    In PL: Für folgende Tätigkeiten ist nach dem Energiegesetz eine Genehmigung erforderlich:

    i)    Erzeugung von Brennstoffen oder Energie, ausgenommen: Erzeugung von festen oder gasförmigen Brennstoffen, Erzeugung von Elektrizität unter Nutzung von Energiequellen – ausgenommen erneuerbare Energiequellen – mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 50 MW, Kraft-Wärme-Kopplung unter Nutzung von Energiequellen – ausgenommen erneuerbare Energiequellen – mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 5 MW, und Wärmeerzeugung unter Nutzung von Energiequellen mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 5 MW,

    ii)    Speicherung von gasförmigen Brennstoffen in Speichern, Verflüssigung von Erdgas und Rückvergasung von Flüssiggas (liquefied natural gas, LNG) in LNG-Anlagen sowie Speicherung flüssiger Brennstoffe, ausgenommen: lokale Speicherung von Flüssiggas in Speichern mit einer Kapazität von weniger als 1 MJ/s und Speicherung von flüssigen Brennstoffen im Einzelhandel,


    iii)    Übertragung oder Verteilung von Brennstoffen oder Energie, ausgenommen: Verteilung von gasförmigen Brennstoffen in Netzen mit einer Kapazität von weniger als 1 MJ/s und Übertragung oder Verteilung von Wärme, sofern die vom Kunden in Auftrag gegebene Gesamtkapazität 5 MW nicht übersteigt, und

    iv)    Handel mit Brennstoffen oder Energie, ausgenommen: Handel mit festen Brennstoffen, Handel mit Elektrizität unter Nutzung von Anlagen im Eigentum des Kunden mit einer Spannung von weniger als 1 kV, Handel mit gasförmigen Brennstoffen, sofern der entsprechende Jahresumsatz umgerechnet 100 000 EUR nicht übersteigt, Handel mit Flüssiggas, sofern der entsprechende Jahresumsatz 10 000 EUR nicht übersteigt, und Handel mit gasförmigen Brennstoffen und Elektrizität an Handelsbörsen durch Maklerfirmen, die ihre Maklertätigkeit an Handelsbörsen auf der Grundlage des Gesetzes vom 26. Oktober 2000 über Handelsbörsen ausüben, sowie Handel mit Wärme, sofern die von den Kunden in Auftrag gegebene Kapazität 5 MW nicht übersteigt. Die Umsatzbegrenzungen gelten nicht für Großhandelsdienstleistungen im Bereich gasförmige Brennstoffe oder Flüssiggas und nicht für Einzelhandelsdienstleistungen hinsichtlich Flaschengas.

    Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung ausschließlich Antragstellern mit Hauptgeschäftssitz oder Gebietsansässigkeit in einem Mitgliedstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ISIC Rev. 3.1 040, CPC 63297, 74220, CPC 887).

    Maßnahmen:

    CZ: Gesetz Nr. 458/2000 Slg. über Geschäftsbedingungen und öffentliche Verwaltung in den Energiesektoren (Energiegesetz).


    LT: Erdgasgesetz der Republik Litauen vom 10. Oktober 2000 Nr. VIII-1973, Neufassung vom 1. August 2011 Nr. XI-1564, letzte Änderung vom 25. Juni 2020 Nr. XIII-3140, Elektrizitätsgesetz der Republik Litauen vom 20. Juli 2000 Nr. VIII-1881, Neufassung vom 7. Februar 2012, letzte Änderung vom 20. Oktober 2020 Nr. XIII-3336, Gesetz der Republik Litauen über notwendige Maßnahmen zum Schutz vor den Gefahren, die von unsicheren Kernkraftwerken in Drittländern ausgehen vom 20. April 2017 Nr. XIII-306, letzte Änderung vom 19. Dezember 2019 Nr. XIII-2705, Gesetz über erneuerbare Energiequellen der Republik Litauen vom 12. Mai 2011 Nr. XI-1375.

    PL: Energiegesetz vom 10. April 1997, Artikel 32 und 33.

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    In SI: Für die Erzeugung von Strom und Gas, den Handel damit, die Lieferung an die Endkunden sowie die Übertragung und Verteilung ist eine Niederlassung in der Europäischen Union erforderlich (ISIC Rev. 3.1 4010, 4020, CPC 7131, CPC 887).

    Maßnahmen:

    SI: Energetski zakon (Energiegesetz) 2014, Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 17/2014 und Bergbaugesetz von 2014.


    Vorbehalt Nr. 18 – Landwirtschaft, Fischerei und verarbeitendes Gewerbe

    Sektor – Teilsektor:    Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft; Tier- und Rentierhaltung, Fischerei und Aquakultur; Veröffentlichung, Druck sowie Vervielfältigung von bespielten Ton‑, Bild- und Datenträgern

    Zuordnung nach Branche:    ISIC Rev. 3.1 011, 012, 013, 014, 015, 1531, 050, 0501, 0502, 221, 222, 323, 324, CPC 881, 882, 88442

    Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

    Inländerbehandlung

    Meistbegünstigung

    Leistungsanforderungen

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

    Lokale Präsenz

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen

    Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


    Beschreibung:

    a)    Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft (ISIC Rev. 3.1 011, 012, 013, 014, 015, 1531, CPC 881)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Leistungsanforderungen:

    EU: Die von den Mitgliedstaaten bestimmten Interventionsstellen müssen Getreide ankaufen, das in der Union geerntet wurde. Auf aus einem Drittland eingeführten und dorthin wiederausgeführten Reis wird keine Ausfuhrerstattung gewährt. Nur Reiserzeuger aus der Europäischen Union können Ausgleichszahlungen beantragen.

    Maßnahmen:

    EU: Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (Verordnung über die einheitliche GMO).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:

    In IE: Die Beteiligung an Mehlmühlen durch Gebietsfremde ist genehmigungspflichtig (ISIC Rev. 3.1 1531).


    Maßnahmen:

    IE: Agriculture Produce (Cereals) Act, 1933.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In FI: Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des EWR, die im Rentierhaltungsareal ansässig sind, dürfen Rentiere besitzen und Rentierhaltung betreiben. Ausschließliche Rechte können gewährt werden.

    In FR: Die Mitgliedschaft oder Ausübung von Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen in einer landwirtschaftlichen Genossenschaft bedarf der vorherigen Genehmigung (ISIC Rev. 3.1 011, 012, 013, 014, 015).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In SE: Nur Angehörige der Sami-Ethnie dürfen Rentiere besitzen und Rentierhaltung betreiben.

    Maßnahmen:

    FI: Poronhoitolaki (Gesetz über Rentierhaltung) (848/1990), Kapitel 1 Abschnitt 4, Protokoll Nr. 3 zum Vertrag über den Beitritt Finnlands.



    FR: Code rural et de la pêche maritime.

    SE: Gesetz über Rentierhaltung (1971:437), Abschnitt 1.

    b)    Fischerei und Aquakultur (ISIC Rev. 3.1 050, 0501, 0502, CPC 882)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In BG: Der Fang lebender Meeres- und Flussressourcen in inneren Seegewässern und im Küstenmeer Bulgariens darf nur durch Schiffe erfolgen, die unter der Flagge Bulgariens fahren. Ein ausländisches Schiff (d. h. ein Schiff aus einem Drittland) darf in der ausschließlichen Wirtschaftszone Bulgariens keinen kommerziellen Fischfang betreiben, außer auf der Grundlage eines Abkommens zwischen Bulgarien und dem Flaggenstaat. Bei der Durchfahrt durch die ausschließliche Wirtschaftszone dürfen ausländische Fischereifahrzeuge ihre Fanggeräte nicht im Betriebsmodus halten.

    In FR: Französische Wasserfahrzeuge, die unter französischer Flagge fahren, können nur dann eine Fanggenehmigung oder die Erlaubnis zum Fischfang auf der Grundlage nationaler Quoten erhalten, wenn eine echte wirtschaftliche Verbindung zum Gebiet Frankreichs besteht und das Wasserfahrzeug von einer ständigen Niederlassung im Gebiet Frankreichs aus geleitet und kontrolliert wird (ISIC Rev. 3.1 050, CPC 882).


    Maßnahmen:

    BG: Artikel 49 des Gesetzes über den Seeraum, die Binnenwasserstraßen und die Häfen der Republik Bulgarien.

    FR: Code rural et de la pêche maritime.

    c)    Verarbeitendes Gewerbe – Veröffentlichung, Druck sowie Vervielfältigung von bespielten Ton‑, Bild- und Datenträgern (ISIC Rev. 3.1 221, 222, 323, 324, CPC 88442)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    In LV: Nur in Lettland gegründete juristische Personen und natürliche Personen Lettlands haben das Recht, ein Massenmedium zu gründen oder herauszugeben. Zweigniederlassungen sind nicht zulässig (CPC 88442).

    Maßnahmen:

    LV: Gesetz über die Presse und andere Massenmedien, Abschnitt 8.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Meistbegünstigung, Lokale Präsenz:

    In DE (gilt auch für die regionale Zuständigkeitsebene): In jeder öffentlich verbreiteten oder gedruckten Zeitung und anderen periodischen Druckschrift muss der „verantwortliche Herausgeber“ (vollständiger Name und Anschrift einer natürlichen Person) angegeben sein. Für den verantwortlichen Herausgeber kann das Erfordernis der dauerhaften Gebietsansässigkeit in Deutschland, in der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat des EWR gelten. Ausnahmen können von der zuständigen Behörde der regionalen Zuständigkeitsebene zugelassen werden (ISIC Rev. 3.1 22).

    Maßnahmen:

    DE:

    Auf regionaler Ebene:

    Gesetz über die Presse (Landespressegesetz) (PresseG BW), Baden-Württemberg,

    Bayerisches Pressegesetz (BayPrG),

    Berliner Pressegesetz (BlnPrG),

    Pressegesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Landespressegesetz – BbgPG),


    Gesetz über die Presse (Pressegesetz), Bremen,

    Hamburgisches Pressegesetz,

    Hessisches Gesetz über Freiheit und Recht der Presse (Hessisches Pressegesetz – HPresseG),

    Pressegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landespressegesetz – LPrG M-V),

    Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG),

    Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW),

    Landesmediengesetz (LMG), Rheinland-Pfalz,

    Saarländisches Mediengesetz (SMG),

    Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG),

    Pressegesetz für das Land Sachsen-Anhalt (Landespressegesetz),

    Gesetz über die Presse (Landespressegesetz Schleswig-Holstein – LPRESSEG S-H),

    Thüringer Pressegesetz (TPG).


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

    In IT: Sofern Neuseeland italienischen Investoren gestattet, mehr als 49 % des Kapitals und der Stimmrechte an einem neuseeländischen Verlagshaus zu halten, wird auch Italien neuseeländischen Investoren gestatten, unter denselben Bedingungen mehr als 49 % des Kapitals und der Stimmrechte an einem italienischen Verlagshaus zu halten (ISIC Rev. 3.1 221, 222).

    Maßnahmen:

    IT: Gesetz 416/1981, Artikel 1 (und nachfolgende Änderungen).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane:

    In PL: Für den Chefredakteur einer Zeitung oder Zeitschrift ist die polnische Staatsangehörigkeit erforderlich (ISIC Rev. 3.1 221, 222).

    Maßnahmen:

    PL: Pressegesetz vom 26. Januar 1984, Amtsblatt Nr. 5, Eintrag 24 und nachfolgende Änderungen.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    In SE: Natürliche Personen, die Eigentümer von in Schweden gedruckten oder veröffentlichten Zeitschriften sind, müssen in Schweden ansässig oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des EWR sein. Handelt es sich bei den Eigentümern solcher Zeitschriften um juristische Personen, so müssen diese im EWR niedergelassen sein. Bei Zeitschriften, die in Schweden gedruckt und veröffentlicht werden, und bei technischen Aufzeichnungen muss der verantwortliche Redakteur seinen Wohnsitz in Schweden haben (ISIC Rev. 3.1 22, CPC 88442).

    Maßnahmen:

    SE: Gesetz über die Pressefreiheit (1949:105),

    Grundgesetz über die Freiheit der Meinungsäußerung (1991:1469) und

    Gesetz über die Verordnungen zum Gesetz über die Pressefreiheit und zum Grundgesetz über die Freiheit der Meinungsäußerung (1991:1559).


    Liste Neuseelands

    Erläuterungen

    Zur Klarstellung: Die Maßnahmen, die Neuseeland gemäß Artikel 10.64 (Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung) ergreifen kann, sofern sie den Anforderungen des genannten Artikels entsprechen, umfassen auch Maßnahmen, die Folgendes betreffen:

    a)    Lizenzierung, Registrierung oder Zulassung als Finanzinstitut oder grenzüberschreitender Finanzdienstleister und entsprechende Anforderungen,

    b)    Rechtsform, einschließlich Vorschriften in Bezug auf die Rechtsform für systemrelevante Finanzinstitute und Beschränkungen für das Einlagengeschäft von Zweigstellen ausländischer Banken, und entsprechende Anforderungen, Anforderungen an Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen und das höhere Management eines Finanzinstituts oder eines grenzüberschreitenden Finanzdienstleisters,

    c)    Kapital, Risikopositionen gegenüber verbundenen Parteien, Liquidität, Offenlegung und sonstige Risikomanagementanforderungen,

    d)    Zahlungs‑, Verrechnungs- und Abwicklungssysteme (einschließlich Wertpapiersysteme),

    e)    Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und

    f)    Schieflage oder Ausfall eines Finanzinstituts oder eines‑grenzüberschreitenden Finanzdienstleisters.

    Sektor

    Alle Sektoren

    Betroffene Verpflichtungen

    Inländerbehandlung (Artikel 10.6)

    Marktzugang (Artikel 10.5)

    Maßnahme

    Companies Act 1993

    Financial Reporting Act 2013

    Beschreibung

    Investitionen

    1.    In Übereinstimmung mit dem neuseeländischen Finanzberichterstattungssystem, das mit dem Companies Act 1993 und dem Financial Reporting Act 2013 eingeführt wurde, sind die folgenden Arten von Unternehmen verpflichtet, Jahresabschlüsse zu erstellen, die der allgemein anerkannten Rechnungsführungspraxis entsprechen, und diese Abschlüsse prüfen und beim Registrar of Companies registrieren zu lassen (sofern keine Ausnahmen von diesen Anforderungen gelten):

    a)    jede juristische Person, die nicht in Neuseeland gegründet wurde („ausländische Gesellschaft“) und in Neuseeland eine Geschäftstätigkeit im Sinne des Companies Act von 1993 ausübt und bei der es sich um ein „großes“ 46 Unternehmen handelt,

    b)    jedes „große“ 47 neuseeländische Unternehmen, an dem Anteile gehalten werden, die insgesamt das Recht zur Ausübung oder Kontrolle der Ausübung von 25 % oder mehr der Stimmrechte bei einer Versammlung des Unternehmens verleihen, und zwar von:

    i)    einer Tochtergesellschaft einer nicht in Neuseeland gegründeten juristischen Person,

    ii)    einer nicht in Neuseeland gegründeten juristischen Person oder

    iii)    einer Person, die ihren Wohnsitz nicht in Neuseeland hat,

    c)    jedes in Neuseeland gegründete „große“ Unternehmen, bei dem es sich um eine Tochtergesellschaft eines ausländischen Unternehmens handelt.

    2.    Ist ein Unternehmen zur Erstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet und verfügt es über eine oder mehrere Tochtergesellschaften, so müssen anstelle von Jahresabschlüssen für das Unternehmen selbst Gruppenabschlüsse erstellt werden, die der allgemein anerkannten Rechnungslegungspraxis in Bezug auf die betreffende Gruppe entsprechen. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn

    a)    das Unternehmen (A) selbst eine Tochtergesellschaft einer juristischen Person (B) ist, die

    i)    in Neuseeland gegründet wurde oder

    ii)    gemäß Teil 18 des Companies Act 1993 eingetragen ist oder als gemäß Teil 18 des Companies Act 1993 eingetragen gilt, und

    b)    Gruppenabschlüsse für eine Gruppe, der B, A und alle anderen Tochtergesellschaften von B angehören, erstellt werden, die der allgemein anerkannten Rechnungslegungspraxis entsprechen, und

    c)    eine Kopie des unter Buchstabe b genannten Gruppenabschlusses und eine Kopie des Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers zu diesem Abschluss zur Registrierung gemäß dem Companies Act 1993 oder zur Hinterlegung gemäß einem anderen Gesetz eingereicht werden.

    2.    Wenn ein ausländisches Unternehmen verpflichtet ist,

    a)    Jahresabschlüsse nach dem Companies Act 1993 zu erstellen und wenn in Bezug auf seine Geschäftstätigkeit in Neuseeland die für „große“ ausländische Unternehmen geltenden Schwellenwerte für Vermögen und Einnahmen erreicht werden, so müssen zusätzlich zu den Jahresabschlüssen für das große ausländische Unternehmen selbst Jahresabschlüsse für seine Geschäftstätigkeit in Neuseeland erstellt werden, und zwar so, als ob diese Geschäftstätigkeit von einem in Neuseeland gegründeten und eingetragenen Unternehmen betrieben würde, und

    b)    Gruppenabschlüsse nach dem Companies Act 1993 zu erstellen und wenn in Bezug auf die Geschäftstätigkeit der Gruppe in Neuseeland die für „große“ ausländische Unternehmen geltenden Schwellenwerte für Vermögen und Einnahmen erreicht werden, so müssen die zu erstellenden Gruppenabschlüsse neben dem Jahresabschluss für die Gruppe auch einen Jahresabschluss für die Geschäftstätigkeit der Gruppe in Neuseeland enthalten, der so erstellt wird, als ob die Mitglieder der Gruppe in Neuseeland gegründete und eingetragene Unternehmen wären.


    Sektor

    Landwirtschaft, einschließlich Nebenleistungen im Bereich Landwirtschaft

    Betroffene Verpflichtungen

    Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

    Inländerbehandlung (Artikel 10.16 und 10.6)

    Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.8)

    Maßnahme

    Dairy Industry Restructuring Act 2001

    Beschreibung

    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

    Der Dairy Industry Restructuring Act 2001 (DIRA) und die entsprechenden Verordnungen sehen die Verwaltung einer nationalen Datenbank für Untersuchungen der Bestände vor.

    Der DIRA

    a)    sieht vor, dass die neuseeländische Regierung die Modalitäten für die von einem anderen Unternehmen im Milchsektor zu verwaltende Datenbank festlegt. Dabei kann die neuseeländische Regierung

    i)    die Staatsangehörigkeit und die Gebietsansässigkeit des Unternehmens, der Personen, die Eigentümer des Unternehmens sind oder das Unternehmen kontrollieren, sowie des höheren Managements und des Leitungs- und Kontrollorgans des Unternehmens berücksichtigen und

    ii)    einschränken, wer Anteile an dem Unternehmen halten darf, auch auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit,

    b)    schreibt die Übermittlung von Daten durch diejenigen, die Untersuchungen der Bestände für Milchkühe durchführen, an die Livestock Improvement Corporation (LIC) oder eine Nachfolgeeinrichtung vor,

    c)    enthält Vorschriften über den Zugang zur Datenbank und sieht die Möglichkeit der Verweigerung dieses Zugangs vor, falls die beabsichtigte Nutzung der Datenbank „für den neuseeländischen Milchsektor schädlich“ sein könnte, wobei die Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz der Person, die den Zugang beantragt, berücksichtigt werden kann.

    Sektor

    Kommunikationsdienstleistungen

    Telekommunikation

    Betroffene Verpflichtungen

    Inländerbehandlung (Artikel 10.6)

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.8)

    Maßnahme

    Satzung von Chorus Limited

    Beschreibung

    Investitionen

    Nach der Satzung von Chorus Limited bedarf es einer Genehmigung der neuseeländischen Regierung, damit ein einzelnes ausländisches Unternehmen mehr als 49,9 % der Anteile halten kann.

    Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Leitungs- und Kontrollorgans müssen die neuseeländische Staatsangehörigkeit haben.

    Sektor

    Landwirtschaft, einschließlich Nebenleistungen im Bereich Landwirtschaft

    Betroffene Verpflichtungen

    Marktzugang (Artikel 10.5)

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.8)

    Maßnahme

    Primary Products Marketing Act 1953

    Beschreibung

    Investitionen

    Nach dem Primary Products Marketing Act 1953 kann die neuseeländische Regierung Vorschriften erlassen, um die Einrichtung gesetzlicher Vermarktungsbehörden mit Monopolvermarktungs- und ‑erwerbsbefugnissen (oder geringeren Befugnissen) für „Primärerzeugnisse“ zu ermöglichen, d. h. für Erzeugnisse der Imkerei, des Obstanbaus, des Hopfenanbaus, der (Rot‑)Wildzucht sowie für Ziegen, d. h. für die von Ziegen gewonnenen Fellborsten oder ‑fasern.

    Gemäß dem Primary Products Marketing Act 1953 können Vorschriften erlassen werden, die ein breites Spektrum von Funktionen, Befugnissen und Tätigkeiten der Vermarktungsbehörde betreffen. Insbesondere können die Vorschriften die Anforderung umfassen, dass die Mitglieder der Leitungs- und Kontrollorgane oder die Bediensteten die neuseeländische Staatsangehörigkeit besitzen oder in Neuseeland ansässig sind.

    Sektor

    Luftverkehr

    Betroffene Verpflichtungen

    Inländerbehandlung (Artikel 10.6)

    Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.8)

    Maßnahme

    Satzung von Air New Zealand Limited

    Beschreibung

    Investitionen

    Kein ausländischer Staatsangehöriger darf mehr als 10 % der mit einem Stimmrecht verbundenen Anteile an Air New Zealand halten, es sei denn, er hat die Genehmigung des Kiwi-Anteilseigners. 48 Ferner gilt:

    a)    Mindestens drei Mitglieder des Leitungs- und Kontrollorgans müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Neuseeland haben,

    b)    mehr als die Hälfte der Mitglieder des Leitungs- und Kontrollorgans müssen die neuseeländische Staatsangehörigkeit besitzen,

    c)    der Vorsitzende des Leitungs- und Kontrollorgans muss die neuseeländische Staatsangehörigkeit besitzen und

    d)    der Sitz der Hauptverwaltung von Air New Zealand und der Hauptgeschäftssitz befinden sich in Neuseeland.


    Sektor

    Alle Sektoren

    Betroffene Verpflichtungen

    Marktzugang (Artikel 10.5)

    Inländerbehandlung (Artikel 10.6)

    Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.8)

    Maßnahme

    Overseas Investment Act 2005

    Fisheries Act 1996

    Overseas Investment Regulations 2005

    Beschreibung

    Investitionen

    Im Einklang mit den neuseeländischen Vorschriften für Auslandsinvestitionen, die in den einschlägigen Bestimmungen des Overseas Investment Act 2005, des Fisheries Act 1996 und der Overseas Investment Regulations 2005 niedergelegt sind, bedürfen die folgenden Investitionstätigkeiten der vorherigen Genehmigung durch die neuseeländische Regierung:

    a)    Erwerb oder Kontrolle von mindestens 25 % einer Kategorie von Anteilen 49 oder Stimmrechten 50 an einer neuseeländischen Einrichtung durch nichtstaatliche Einrichtungen, wenn entweder die Gegenleistung für die Übertragung oder der Wert der Vermögenswerte 200 Mio. NZ$ übersteigt,

    b)    Aufnahme von Geschäftstätigkeiten oder Erwerb eines bestehenden Unternehmens durch nichtstaatliche Einrichtungen, einschließlich Geschäftsvermögen, in Neuseeland, wenn die Gesamtausgaben für die Gründung oder den Erwerb des betreffenden Unternehmens oder des betreffenden Vermögens 200 Mio. NZ$ übersteigen,

    c)    Erwerb oder Kontrolle von 25 % oder mehr einer Kategorie von Anteilen 51 oder Stimmrechten 52 an einer neuseeländischen Einrichtung durch staatliche Einrichtungen, wenn entweder die Gegenleistung für die Übertragung oder der Wert der Vermögenswerte 200 Mio. NZ$ übersteigt,

    d)    Aufnahme von Geschäftstätigkeiten oder Erwerb eines bestehenden Unternehmens durch staatliche Einrichtungen, einschließlich Geschäftsvermögen, in Neuseeland, wenn die Gesamtausgaben für die Gründung oder den Erwerb des betreffenden Unternehmens oder des betreffenden Vermögens 200 Mio. NZ$ übersteigen,

    e)    Erwerb oder Kontrolle – unabhängig vom Dollarwert – bestimmter Grundstückskategorien, die nach den neuseeländischen Rechtsvorschriften für Auslandsinvestitionen als sensibel gelten oder einer besonderen Genehmigung bedürfen, und

    f)    jede Transaktion – unabhängig vom Dollarwert –, die zu einer Auslandsinvestition in Fangquoten führen würde.

    Ausländische Investoren müssen die Kriterien gemäß den Vorschriften für Auslandsinvestitionen sowie alle von der Aufsichtsbehörde und dem zuständigen Minister bzw. den zuständigen Ministern festgelegten Bedingungen erfüllen.

    Dieser Eintrag ist in Verbindung mit Anhang II – Neuseeland – 11 zu lesen.

    Sektor

    Alle Sektoren

    Betroffene Verpflichtungen

    Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

    Maßnahme

    Income Tax Act 2007

    Goods and Services Tax Act 1985

    Estate and Gift Duties Act 1968

    Stamp and Cheque Duties Act 1971

    Gaming Duties Act 1971

    Tax Administration Act 1994

    Beschreibung

    Investitionen

    Bestehende nichtkonforme steuerliche Maßnahmen.

    Sektor

    Finanzdienstleistungen

    Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

    Betroffene Verpflichtungen

    Inländerbehandlung (Artikel 10.16 und 10.6)

    Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

    Maßnahme

    Commodity Levies Act 1990

    Commodity Levies Amendment Act 1995

    Kiwifruit Industry Restructuring Act 1999 und zugehörige Verordnungen

    Beschreibung

    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

    Die Erbringung von Ernteversicherungsleistungen für Weizen kann gemäß dem Commodity Levies Amendment Act 1995 (CLA) eingeschränkt werden. In Abschnitt 4 des CLA ist vorgesehen, dass Mittel aus einer obligatorischen Rohstoffabgabe für Weizenerzeuger verwendet werden, um eine Regelung zur Absicherung von Weizenkulturen gegen Schäden oder Verluste zu finanzieren.

    Die Erbringung von Versicherungsvermittlungsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Export von Kiwifrüchten kann gemäß dem Kiwifruit Industry Restructuring Act 1999 und den Vorschriften für die Exportvermarktung von Kiwifrüchten eingeschränkt werden.

    Sektor

    Finanzdienstleistungen

    Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

    Betroffene Verpflichtungen

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.8)

    Maßnahme

    KiwiSaver Act 2006

    Financial Markets Conduct Act 2013

    Beschreibung

    Investitionen

    Beim Fondsmanager eines eingetragenen KiwiSaver-Programms und beim Treuhänder eines eingetragenen KiwiSaver-Programms, bei dem es sich um ein eingeschränktes Programm handelt, muss jeweils mindestens eine Person mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen in Neuseeland steuerlich ansässig sein.

    ________________

    ANHANG 10-B

    KÜNFTIGE MAẞNAHMEN

    Kopfvermerke

    1.    In den Listen Neuseelands und der Union sind nach Artikel 10.10 (Nichtkonforme Maßnahmen) bzw. Artikel 10.18 (Nichtkonforme Maßnahmen) die Einträge enthalten, die Neuseeland und die Union in Bezug auf bestehende, restriktivere oder neue Maßnahmen geltend gemacht haben, die nicht mit den Verpflichtungen im Einklang stehen, die sich aus folgenden Artikeln ergeben:

    a)    Artikel 10.5 (Marktzugang) oder 10.14 (Marktzugang),

    b)    Artikel 10.15 (Lokale Präsenz),

    c)    Artikel 10.6 (Inländerbehandlung) oder 10.16 (Inländerbehandlung),

    d)    Artikel 10.7 (Meistbegünstigung) oder 10.17 (Meistbegünstigung),

    e)    Artikel 10.8 (Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane) oder

    f)    Artikel 10.9 (Leistungsanforderungen).


    2.    Die Vorbehalte einer Vertragspartei lassen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des GATS unberührt.

    3.    Jeder Eintrag besteht aus den folgenden Rubriken:

    a)    der Rubrik „Sektor“, die den Sektor, für den der Eintrag vorgenommen wird, allgemein bezeichnet,

    b)    der Rubrik „Teilsektor“, die den Teilsektor, für den der Eintrag vorgenommen wird, genauer bezeichnet,

    c)    der Rubrik „Zuordnung nach Branche“, in der gegebenenfalls auf die vom Eintrag erfasste Tätigkeit gemäß der CPC, der ISIC Rev. 3.1 oder der ausdrücklichen anderweitigen Beschreibung in dem Eintrag Bezug genommen wird,

    d)    der Rubrik „Betroffene Verpflichtungen“, in der die in Absatz 1 genannte Verpflichtung, für die der Eintrag vorgenommen wird, spezifiziert wird,

    e)    der Rubrik „Beschreibung“, in der die Reichweite des Sektors, des Teilsektors oder der Tätigkeiten, die vom Eintrag erfasst werden, festgelegt wird, und

    f)    der Rubrik „Bestehende Maßnahmen“, in der im Interesse der Transparenz die bestehenden Maßnahmen genannt werden, die für den Sektor, den Teilsektor oder die Tätigkeiten gelten, die vom Eintrag erfasst werden.

    4.    Bei der Auslegung eines Eintrags sind sämtliche Rubriken des Eintrags zu berücksichtigen. Bei Unstimmigkeiten bei der Auslegung eines Eintrags hat die Rubrik „Beschreibung“ des Eintrags Vorrang.


    5.    Für die Zwecke der Listen Neuseelands und der Union gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „ISIC Rev. 3.1“ bezeichnet die Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification of all Economic Activities) Revision 3.1 in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No. 4, ISIC Rev 3.1, 2002, veröffentlichten Fassung;

    b)    „CPC“ (Central Product Classification) bezeichnet die vorläufige Zentrale Gütersystematik (Statistical Papers, Series M, No. 77, Hauptabteilung für internationale wirtschaftliche und soziale Fragen, Statistisches Amt der Vereinten Nationen, New York, 1991).

    6.    Für die Zwecke der Listen Neuseelands und der Union wird ein Eintrag in Bezug auf das Erfordernis einer lokalen Präsenz im Gebiet der Union oder Neuseelands gegen Artikel 10.15 (Lokale Präsenz) und nicht gegen Artikel 10.14 (Marktzugang) oder Artikel 10.16 (Inländerbehandlung) angebracht. Außerdem wird dieses Erfordernis nicht als Vorbehalt gegen Artikel 10.6 (Inländerbehandlung) angebracht.


    7.    Ein auf Unionsebene vorgenommener Eintrag gilt für eine Maßnahme der Union, für eine Maßnahme eines Mitgliedstaats auf zentraler Ebene oder für eine Maßnahme einer Regierung innerhalb eines Mitgliedstaats, es sei denn, durch den Eintrag wird ein Mitgliedstaat ausgeschlossen. Ein Eintrag für einen Mitgliedstaat gilt für eine Maßnahme einer Regierung auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene innerhalb dieses Mitgliedstaats. Für die Zwecke der Einträge Belgiens umfasst die zentrale Zuständigkeitsebene die Föderalregierung und die Regierungen der Regionen und der Gemeinschaften, da jede von ihnen gleichwertige Legislativbefugnisse besitzt. Für die Zwecke der Einträge der Union und ihrer Mitgliedstaaten bezeichnet die regionale Zuständigkeitsebene in Finnland die Ålandinseln. Ein Eintrag auf Ebene Neuseelands gilt für eine Maßnahme der zentralen Regierung oder einer lokalen Regierung.

    8.    Die Liste der Einträge in diesem Anhang (Künftige Maßnahmen) beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und ‑verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und ‑verfahren, sofern sie keine Beschränkung im Sinne der Artikel 10.5 (Marktzugang), 10.14 (Marktzugang), 10.6 (Inländerbehandlung), 10.16 (Inländerbehandlung) oder 10.15 (Lokale Präsenz) darstellen. Diese Maßnahmen können Folgendes umfassen: Zulassungspflicht, Universaldienstverpflichtung, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, Anforderung der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Berufsstand, z. B. Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Verpflichtung, über einen für Dienstleistungen bereitstehenden Vertreter vor Ort oder über eine Anschrift vor Ort zu verfügen, oder jede andere diskriminierungsfreie Anforderung, wonach bestimmte Tätigkeiten in Schutzzonen oder ‑gebieten nicht ausgeübt werden dürfen. Diese Maßnahmen gelten weiterhin, auch wenn sie nicht aufgeführt sind.


    9.    Zur Klarstellung: Für die Union ist mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung nicht die Anforderung verbunden, die Behandlung, die in einem Mitgliedstaat aufgrund des AEUV oder der aufgrund dieses Vertrags erlassenen Maßnahmen, einschließlich deren Durchführung in den Mitgliedstaaten, den folgenden Personen gewährt wird, auf natürliche oder juristische Personen Neuseelands auszudehnen:

    a)    natürlichen Personen oder Gebietsansässigen eines anderen Mitgliedstaats oder

    b)    nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder der Union gegründeten oder organisierten juristischen Personen, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union haben.

    10.    Die Behandlung, welche juristischen Personen gewährt wird, die von Investoren einer Vertragspartei nach dem Recht der anderen Vertragspartei (einschließlich, im Falle der Union, nach dem Recht eines Mitgliedstaats) gegründet wurden und die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in dieser anderen Vertragspartei haben, berührt nicht die Bedingungen oder Verpflichtungen nach Kapitel 10 (Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen) Abschnitt B (Liberalisierung von Investitionen), die diesen juristischen Personen bei ihrer Gründung in dieser anderen Vertragspartei auferlegt worden sein können und die weiterhin gelten.

    11.    Die Listen gelten gemäß Artikel 1.4 (Räumlicher Geltungsbereich) nur für die Gebiete Neuseelands und der Union und sind nur im Rahmen der Handelsbeziehungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten mit Neuseeland relevant. Sie berühren nicht die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten nach Unionsrecht.


    12.    Zur Klarstellung: Diskriminierungsfreie Maßnahmen stellen keine Beschränkung des Marktzugangs im Sinne des Artikels 10.5 (Marktzugang) bzw. des Artikels 10.14 (Marktzugang) dar; dies gilt für Maßnahmen,

    a)    die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs die Trennung des Eigentums an der Infrastruktur vom Eigentum an den mithilfe dieser Infrastruktur bereitgestellten Waren oder Dienstleistungen vorschreiben, beispielsweise in den Bereichen Energie, Verkehr und Telekommunikation,

    b)    die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs eine Beschränkung der Eigentumskonzentration vorsehen,

    c)    mit denen die Erhaltung und der Schutz der natürlichen Ressourcen und der Umwelt sichergestellt werden sollen, darunter Beschränkungen der Verfügbarkeit, der Zahl und des Umfangs erteilter Konzessionen und die Verhängung von Moratorien oder Verboten,

    d)    die eine Beschränkung der Zahl der erteilten Genehmigungen aufgrund technischer oder physischer Sachzwänge wie Spektren und Frequenzen im Bereich Telekommunikation umfassen oder

    e)    die vorsehen, dass ein bestimmter Prozentsatz der Anteilseigner, Eigentümer, Gesellschafter oder Personen mit Leitungs- beziehungsweise Kontrollfunktionen eines Unternehmens eine bestimmte Qualifikation aufweisen oder einen bestimmten Beruf wie den des Rechtsanwalts oder des Wirtschaftsprüfers ausüben muss.


    13.    Was Computerdienstleistungen anbelangt, so gelten die folgenden Dienstleistungen als Computerdienstleistungen und verwandte Dienstleistungen, unabhängig davon, ob sie über ein Netz, einschließlich des Internets, erbracht werden:

    a)    Beratung, Anpassung, Entwicklung von Strategien, Analyse, Planung, Erstellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Integrierung, Testen, Suche nach und Beseitigung von Fehlern, Aktualisierung, Support, technische Unterstützung oder Verwaltung von Computern oder Computersystemen oder in Bezug auf Computer oder Computersysteme,

    b)    Entwicklung oder Bereitstellung von Computerprogrammen als Gesamtheit der Anweisungen und/oder Befehle, die für den Betrieb oder die Kommunikation von Computern (als solche) notwendig sind, sowie Beratung, Entwicklung von Strategien, Analyse, Planung, Erstellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Integrierung, Testen, Suche nach Fehlern und deren Beseitigung, Aktualisierung, Anpassung, Wartung, Support, technische Unterstützung sowie Verwaltung oder Nutzung von Computerprogrammen oder für Computerprogramme,

    c)    Datenverarbeitung, Datenspeicherung, Datenhosting oder Datenbankdienstleistungen,

    d)    Instandhaltung und Reparatur von Büromaschinen und ‑ausrüstung einschließlich Computern und

    e)    Schulungen für Kundenmitarbeiter im Zusammenhang mit Computerprogrammen, Computern oder Computersystemen, die keiner anderen Kategorie zugeordnet sind.

    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Dienstleistungen, die durch Computerdienstleistungen und verwandte Dienstleistungen ermöglicht werden, mit Ausnahme der in den Buchstaben a bis e aufgeführten Dienstleistungen, nicht als Computerdienstleistungen und verwandte Dienstleistungen an sich betrachtet werden dürfen.


    14.    In Bezug auf Finanzdienstleistungen gilt Folgendes: Anders als ausländische Tochtergesellschaften unterliegen direkte Zweigstellen von außerhalb der Europäischen Union errichteten Finanzinstitutionen in einem Mitgliedstaat mit gewissen Einschränkungen nicht den auf der Ebene der Union harmonisierten aufsichtsrechtlichen Vorschriften, die solchen Tochtergesellschaften erweiterte Möglichkeiten zur Einrichtung neuer Niederlassungen und zur Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in der gesamten Union bieten. Diese Zweigstellen erhalten eine Zulassung, um im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen tätig zu werden, die den für inländische Finanzinstitutionen des betreffenden Mitgliedstaats geltenden gleichwertig sind, wobei von ihnen die Erfüllung einer Reihe spezifischer aufsichtsrechtlicher Anforderungen verlangt werden kann: bei Bank- und Wertpapierdienstleistungen etwa getrennte Kapitalausstattung und andere Anforderungen an die Solvabilität sowie die Berichts- und Veröffentlichungspflichten für Abschlüsse, oder bei Versicherungsdienstleistungen etwa besondere Anforderungen an Sicherheiten und Einlagen, getrennte Kapitalausstattung und die Anforderung, dass die die technischen Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte und mindestens ein Drittel der Solvabilitätsspanne in dem betreffenden Mitgliedstaat belegen sein müssen.

    15.    In Bezug auf Artikel 10.5 (Marktzugang) unterliegen juristische Personen, die Finanzdienstleistungen erbringen und nach neuseeländischem Recht oder nach dem Recht der Union oder mindestens eines ihrer Mitgliedstaaten gegründet wurden, nichtdiskriminierenden Beschränkungen hinsichtlich ihrer Rechtsform. 53


    16.    In der nachstehenden Liste der Vorbehalte werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

    EU    Union, einschließlich all ihrer Mitgliedstaaten

    AT    Österreich

    BE    Belgien

    BG    Bulgarien

    CY    Zypern

    CZ    Tschechische Republik

    DE    Deutschland

    DK    Dänemark

    EE    Estland

    EL    Griechenland

    ES    Spanien


    FI    Finnland

    FR    Frankreich

    HR    Kroatien

    HU    Ungarn

    IE    Irland

    IT    Italien

    LT    Litauen

    LU    Luxemburg

    LV    Lettland

    MT    Malta

    NL    Niederlande

    PL    Polen


    PT    Portugal

    RO    Rumänien

    SE    Schweden

    SI    Slowenien

    SK    Slowakische Republik


    Liste der Union

    Vorbehalt Nr. 1 – Alle Sektoren

    Vorbehalt Nr. 2 – Freiberufliche Dienstleistungen – mit Ausnahme gesundheitsbezogener Dienstleistungen

    Vorbehalt Nr. 3 – Freiberufliche Dienstleistungen – gesundheitsbezogen sowie Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen

    Vorbehalt Nr. 4 – Unternehmensdienstleistungen – Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung    

    Vorbehalt Nr. 5 – Unternehmensdienstleistungen – Dienstleistungen von Immobilienmaklern

    Vorbehalt Nr. 6 – Unternehmensdienstleistungen – Miet- oder Leasingdienstleistungen

    Vorbehalt Nr. 7 – Unternehmensdienstleistungen – Dienstleistungen von Inkassostellen und Kreditauskunfteien

    Vorbehalt Nr. 8 – Unternehmensdienstleistungen – Vermittlung von Arbeitskräften

    Vorbehalt Nr. 9 – Unternehmensdienstleistungen – Sicherheits- und Ermittlungsdienstleistungen

    Vorbehalt Nr. 10 – Unternehmensdienstleistungen – Sonstige Unternehmensdienstleistungen

    Vorbehalt Nr. 11 – Telekommunikation


    Vorbehalt Nr. 12 – Bauleistungen

    Vorbehalt Nr. 13 – Vertriebsdienstleistungen

    Vorbehalt Nr. 14 – Dienstleistungen im Bereich Bildung

    Vorbehalt Nr. 15 – Dienstleistungen im Bereich Umwelt

    Vorbehalt Nr. 16 – Finanzdienstleistungen

    Vorbehalt Nr. 17 – Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales

    Vorbehalt Nr. 18 – Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen

    Vorbehalt Nr. 19 – Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

    Vorbehalt Nr. 20 – Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für den Verkehr

    Vorbehalt Nr. 21 – Landwirtschaft, Fischerei und Wasser

    Vorbehalt Nr. 22 – Bergbau und energiebezogene Tätigkeiten    

    Vorbehalt Nr. 23 – Andere Dienstleistungen a. n. g.


    Vorbehalt Nr. 1 – Alle Sektoren

    Sektor:    Alle Sektoren

    Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

    Inländerbehandlung

    Meistbegünstigung

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

    Leistungsanforderungen

    Lokale Präsenz

    Kapitel:        Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen


    Beschreibung:

    Die Union behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    a)    Niederlassung

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

    EU: Dienstleistungen, die auf nationaler oder örtlicher Ebene als Dienstleistungen der Daseinsvorsorge angesehen werden, können öffentlichen Monopolen oder privaten Betreibern gewährten ausschließlichen Rechten unterliegen.

    Dienstleistungen der Daseinsvorsorge bestehen z. B. in folgenden Sektoren: zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung, FuE-Dienstleistungen in den Sozial- und Geisteswissenschaften, technische Tests und Analysen, Dienstleistungen im Bereich Umwelt, Dienstleistungen im Bereich Gesundheit, Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsarten. Ausschließliche Rechte für solche Dienstleistungen werden häufig, vorbehaltlich bestimmter Versorgungspflichten, privaten Betreibern gewährt, z. B. Betreibern mit Konzessionen öffentlicher Stellen. Da Dienstleistungen der Daseinsvorsorge häufig auch auf subzentraler Ebene bestehen, ist eine detaillierte und erschöpfende sektorspezifische Auflistung praktisch nicht möglich. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Telekommunikationsdienstleistungen sowie Computerdienstleistungen und damit zusammenhängende Dienstleistungen.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In FI: Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln Immobilien auf den Ålandinseln zu erwerben und zu besitzen. Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und von Unternehmen, sich ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln niederzulassen und einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen.

    Bestehende Maßnahmen:

    FI: Ahvenanmaan maanhankintalaki (Gesetz über Grundstückserwerb in Åland) (3/1975), Abschnitt 2 und Ahvenanmaan itsehallintolaki (Gesetz über die Autonomie von Åland) (1144/1991), Abschnitt 11.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane:

    In FR: Gemäß den Artikeln L151-1 und 153-1 ff. des Gesetzbuchs über das Währungs- und Finanzwesen unterliegen ausländische Investitionen in Frankreich in den in Artikel R.151-3 des Gesetzbuchs über das Währungs- und Finanzwesen genannten Sektoren der vorherigen Genehmigung des Wirtschaftsministers.


    Bestehende Maßnahmen:

    FR: Wie vorstehend in der Rubrik „Beschreibung“ dargelegt.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane:

    In FR: Beschränkung ausländischer Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften auf einen variablen Betrag der öffentlich angebotenen Anteile, der von der französischen Regierung auf Einzelfallbasis festgelegt wird. Für die Aufnahme bestimmter gewerblicher, industrieller oder handwerklicher Tätigkeiten ist eine besondere Genehmigung erforderlich, wenn der geschäftsführende Direktor keinen Daueraufenthaltstitel besitzt.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

    In HU: Die Niederlassung sollte in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Aktiengesellschaft oder einer Repräsentanz erfolgen. Der Erstzugang in Form einer Zweigniederlassung ist nur bei Finanzdienstleistungen zulässig.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In BG: Für bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung oder Verwendung staatlichen oder öffentlichen Eigentums ist eine Konzession nach dem Konzessionsgesetz erforderlich.


    In kommerziellen Unternehmen, an denen der Staat oder eine Gemeinde einen Anteil am Kapital von mehr als 50 % hält, unterliegen Rechtsgeschäfte zur Verfügung über Anlagevermögen des Unternehmens, um Verträge für den Erwerb von Beteiligungen, für Vermietung, gemeinsame Aktivitäten, Kredite und die Sicherung von Forderungen abzuschließen sowie Verpflichtungen aus Wechseln einzugehen, der Genehmigung oder Zustimmung der Agentur für öffentliche Unternehmen und Kontrolle oder anderer zentraler oder regionaler staatlicher Einrichtungen, je nachdem, welche Behörde zuständig ist. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden, für die ein gesonderter Vorbehalt gemäß der Liste der Union in Anhang 10-A (Bestehende Maßnahmen) gilt.

    In IT: Die Regierung kann Sonderbefugnisse in Bezug auf in den Bereichen Verteidigung und nationale Sicherheit tätige Unternehmen sowie in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten von strategischer Bedeutung in den Bereichen Energie, Verkehr und Kommunikation ausüben. Dies betrifft alle juristischen Personen, die strategisch bedeutende Tätigkeiten im Bereich Verteidigung und nationale Sicherheit ausüben, nicht nur privatisierte Unternehmen.

    Bei einem drohenden ernsthaften Schaden für die wesentlichen Interessen der Verteidigung und der nationalen Sicherheit verfügt die Regierung über folgende Sonderbefugnisse:

    a)    Auferlegung besonderer Bedingungen beim Erwerb von Anteilen,

    b)    Veto gegen die Annahme von Beschlüssen über Sondergeschäfte wie beispielsweise Übertragung, Zusammenschluss, Aufspaltung und Änderung von Tätigkeiten oder


    c)    Ablehnung des Erwerbs von Anteilen, wenn der Käufer eine Kapitalbeteiligung in einer Höhe anstrebt, die sich nachteilig auf die Interessen der Verteidigung und der nationalen Sicherheit auswirken dürfte.

    Das betreffende Unternehmen muss jeden Beschluss, jede Handlung sowie jede Transaktion (wie beispielsweise Übertragung, Zusammenschluss, Aufspaltung, Änderung von Tätigkeiten oder Beendigung) in Bezug auf strategische Vermögenswerte in den Bereichen Energie, Verkehr und Kommunikation dem Amt des Ministerpräsidenten melden. Insbesondere ist der Erwerb durch eine Person außerhalb der Union, die dieser Person die Kontrolle über das Unternehmen verleihen, zu melden.

    Der Ministerpräsident kann folgende Sonderbefugnisse ausüben:

    a)    Veto gegen jeden Beschluss, jede Handlung oder jede Transaktion, der bzw. die einen außergewöhnlichen drohenden ernsthaften Schaden für die öffentlichen Interessen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Betriebs von Netzen sowie der Dienstleistungen darstellt,

    b)    Auferlegung besonderer Bedingungen zur Gewährleistung des öffentlichen Interesses oder

    c)    Ablehnung eines Erwerbs in Ausnahmefällen, in denen die wesentlichen Interessen des Staates gefährdet sein können.

    Die Kriterien für die Beurteilung, ob eine Bedrohung real oder außergewöhnlich ist, sowie die Bedingungen und Verfahren für die Ausübung der Sonderbefugnisse sind gesetzlich festgelegt.


    Bestehende Maßnahmen:

    IT: Gesetz 56/2012 über Sonderbefugnisse in Bezug auf Unternehmen, die in den Bereichen Verteidigung und nationale Sicherheit, Energie, Verkehr und Kommunikation tätig sind, und

    Dekret des Ministerpräsidenten DPCM 253 vom 30.11.2012 zur Festlegung der Tätigkeiten von strategischer Bedeutung im Bereich Verteidigung und nationale Sicherheit.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane:

    In LT: Unternehmen, Sektoren, Zonen, Vermögenswerte und Einrichtungen von strategischer Bedeutung für die nationale Sicherheit.

    Bestehende Maßnahmen:

    LT: Gesetz betreffend den Schutz von Objekten, die für die Gewährleistung der nationalen Sicherheit der Republik Litauen von Bedeutung sind, vom 10. Oktober 2002, Nr. IX-1132 (zuletzt geändert am 17. September 2020, Nr. XIII-3284).


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane:

    In SE: Diskriminierende Anforderungen für Unternehmensgründer, das höhere Management und die Leitungs- und Kontrollorgane für den Fall, dass neue Gesellschaftsformen in schwedisches Recht aufgenommen werden.

    b)    Erwerb von Immobilien

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane:

    In HU: Erwerb staatseigener Immobilien.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In HU: Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch ausländische juristische Personen und gebietsfremde natürliche Personen


    Bestehende Maßnahmen:

    HU: Gesetz CXXII von 2013 über den Rechtsverkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Kapitel II Absätze 6 bis 36 und Kapitel IV Absätze 38 bis 59) und

    Gesetz CCXII von 2013 über Übergangsmaßnahmen und bestimmte Bestimmungen in Zusammenhang mit Gesetz CXXII von 2013 über den Rechtsverkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Kapitel IV Absätze 8 bis 20).

    In LV: Erwerb von Land in ländlichen Gebieten durch Staatsangehörige Neuseelands oder eines Drittlands.

    Bestehende Maßnahmen:

    LV: Gesetz über die Privatisierung von Land in ländlichen Gebieten, Abschnitte 28, 29 und 30.

    In SK: Ausländische Unternehmen oder natürliche Personen dürfen keine landwirtschaftlichen Flächen und Wälder außerhalb der Grenzen der bebauten Fläche einer Gemeinde und bestimmte andere Flächen (z. B. natürliche Ressourcen, Seen, Flüsse, Straßen usw.) erwerben.


    Bestehende Maßnahmen:

    SK: Gesetz Nr. 44/1988 über den Schutz und die Nutzung natürlicher Ressourcen,

    Gesetz Nr. 229/1991 über die Regelung von Grundeigentum und anderem landwirtschaftlichen Eigentum,

    Gesetz Nr. 460/1992, Verfassung der Slowakischen Republik,

    Gesetz Nr. 180/1995 über Maßnahmen für die Regelung von Grundeigentum,

    Gesetz Nr. 202/1995 über Devisen,

    Gesetz Nr. 503/2003 über die Rückübertragung von Grundeigentum,

    Forstgesetz Nr. 326/2005 und

    Gesetz Nr. 140/2014 über den Erwerb von Eigentum an landwirtschaftlichen Flächen.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    In BG: Natürliche oder juristische Personen, die seit mehr als fünf Jahren in Bulgarien ansässig bzw. niedergelassen sind, können ein Eigentum an landwirtschaftlichen Flächen erwerben. Auch juristische Personen, die seit weniger als fünf Jahren in Bulgarien niedergelassen sind, können Eigentum an landwirtschaftlichen Flächen erwerben, wenn die Gesellschafter, die Mitglieder der Vereinigung oder die Gründer der Aktiengesellschaft das Erfordernis der fünfjährigen Gebietsansässigkeit erfüllen. Ausländische Staatsangehörige sowie ausländische juristische Personen, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften eines Drittlands gegründet wurden, können auf der Grundlage eines internationalen Abkommens gemäß Artikel 22 der Verfassung der Republik Bulgarien sowie durch Erbschaft nach dem Gesetz das Recht auf Eigentum an Grundstücken erwerben. Ausländische Staatsangehörige sowie ausländische juristische Personen, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften eines Drittlands gegründet wurden, können auf der Grundlage eines internationalen Abkommens gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verfassung der Republik Bulgarien sowie durch Erbschaft nach dem Gesetz das Recht auf Eigentum an Waldflächen erwerben (Forstgesetz, Artikel 23 Absatz 5).

    Bestehende Maßnahmen:

    BG: Verfassung der Republik Bulgarien, Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 5, Forstgesetz, Artikel 10.


    In EE: Personen, die nicht aus dem EWR oder aus OECD-Mitgliedstaaten stammen, können unbewegliches Vermögen, das land- oder forstwirtschaftliche Flächen umfasst, nur mit Genehmigung des Landrats und des Gemeinderats erwerben, und sie müssen in der gesetzlich vorgeschriebenen Art und Weise nachweisen, dass das unbewegliche Vermögen entsprechend seinem vorgesehenen Zweck effizient, nachhaltig und zweckorientiert genutzt wird.

    Bestehende Maßnahmen:

    EE: Kinnisasja omandamise kitsendamise seadus (Gesetz über die Beschränkungen des Erwerbs unbeweglichen Vermögens), Kapitel 2 und 3.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In LT: Jede Maßnahme in Bezug auf den Erwerb von Grundstücken, die im Einklang mit den Verpflichtungen steht, die die Union im Rahmen des GATS eingegangen ist und die in Litauen anwendbar sind. Das Verfahren und die Bedingungen sowie Einschränkungen des Erwerbs von Grundstücken sind im Verfassungsgesetz, im Bodengesetz und im Gesetz über den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen geregelt.

    Lokale Regierungen (Gemeinden) und andere nationale Einrichtungen der Mitgliedstaaten der OECD und der Nordatlantikvertrags-Organisation, die in Litauen wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, die gemäß dem Verfassungsrecht im Einklang mit den Kriterien der Integration in die Europäische Union und sonstige Organisationen spezifiziert wurden, deren Umsetzung Litauen in Angriff genommen hat, können jedoch nichtlandwirtschaftliche Grundstücke für den Bau und den Betrieb von Gebäuden und Einrichtungen erwerben, die zur Ausübung ihrer direkten Tätigkeiten erforderlich sind.


    Bestehende Maßnahmen:

    LT: Verfassung der Republik Litauen;

    Verfassungsgesetz der Republik Litauen vom 20. Juni 1996 über die Umsetzung von Artikel 47 Absatz 3 der Verfassung der Republik Litauen, Nr. I-1392, Neufassung vom 20. März 2003, Nr. IX-1381, letzte Änderung vom 12. Januar 2018, Nr. XIII-981,

    Gesetz über Grundstücke vom 26. April 1994, Nr. I-446, Neufassung vom 27. Januar 2004, Nr. IX-1983, letzte Änderung vom 26. Juni 2020, Nr. XIII-3165,

    Gesetz über den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen vom 28. Januar 2003, Nr. IX-1314, Neufassung vom 1. Januar 2018, Nr. XIII-801, letzte Änderung vom 14. Mai 2020, Nr. XIII-2935,

    Forstgesetz vom 22. November 1994, Nr. I-671, Neufassung vom 10. April 2001, Nr. IX-240, letzte Änderung vom 25. Juni 2020, Nr. XIII-3115.

    c)    Anerkennung

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:


    In der EU: Die Richtlinien der Europäischen Union über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen und anderen Berufsqualifikationen gelten nur für Bürger der Europäischen Union. Das Recht, eine reglementierte freiberufliche Dienstleistung in einem Mitgliedstaat zu erbringen, verleiht nicht das Recht, diese freiberufliche Dienstleistung auch in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen.

    d)    Meistbegünstigung

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Meistbegünstigung:

    In der EU: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Drittland aufgrund eines internationalen Investitionsabkommens oder eines anderen Handelsabkommens, das bereits in Kraft ist oder vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens unterzeichnet wurde

    In der EU: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Drittland aufgrund bestehender oder künftiger bilateraler oder multilateraler Abkommen über

    a)    die Schaffung eines Binnenmarkts für Dienstleistungen und Investitionen,

    b)    die Gewährung des Niederlassungsrechts oder

    c)    die Anforderung der Angleichung der Rechtsvorschriften in einem oder mehreren Wirtschaftssektoren.


    „Binnenmarkt für Dienstleistungen und Investitionen“ bezeichnet einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Dienstleistungen, Kapital und Personen gewährleistet ist.

    Die Niederlassungsfreiheit beinhaltet die Verpflichtung, für alle Parteien des bilateralen oder multilateralen Abkommens mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Wesentlichen sämtliche Schranken für die Niederlassung zu beseitigen. Mit der Niederlassungsfreiheit erhalten Staatsangehörige der Vertragsparteien des bilateralen oder multilateralen Abkommens das Recht, Unternehmen unter den gleichen Bedingungen zu gründen und zu leiten, wie sie für Staatsangehörige nach den Gesetzen der Vertragspartei gelten, in der die Niederlassung erfolgt.

    Die Annäherung der Rechtsvorschriften betrifft Folgendes:

    a)    die Angleichung der Rechtsvorschriften einer oder mehrerer der Vertragsparteien des bilateralen oder multilateralen Abkommens an die Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei oder Vertragsparteien des Abkommens oder

    b)    die Umsetzung der allgemeinen Rechtsvorschriften in das Recht der Vertragsparteien des bilateralen oder multilateralen Abkommens.

    Eine solche Annäherung oder Umsetzung findet ausschließlich ab dem Zeitpunkt statt, zu dem sie in der nationalen Rechtsordnung der Vertragspartei oder der Vertragsparteien des bilateralen oder multilateralen Abkommens umgesetzt wird, und gilt auch erst dann als vollzogen.


    Bestehende Maßnahmen:

    EU: Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum,

    Stabilisierungsabkommen,

    bilaterale Abkommen EU-Schweiz und

    vertiefte und umfassende Freihandelsabkommen.

    In der EU: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung in Bezug auf das Niederlassungsrecht für Staatsangehörige oder Unternehmen im Rahmen bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen zwischen den folgenden Mitgliedstaaten: BE, DE, DK, EL, ES, FR, IE, IT, LU, NL, PT sowie folgende Länder oder Fürstentümer: Andorra, Monaco, San Marino und Staat Vatikanstadt.

    In DK, FI, SE: Dänemark, Finnland und Schweden haben zur Förderung der nordischen Zusammenarbeit unter anderem folgende Maßnahmen ergriffen:

    a)    finanzielle Unterstützung für FuE-Projekte (Nordic Industrial Fund),

    b)    Finanzierung von Durchführbarkeitsstudien für internationale Projekte (Nordic Fund for Project Exports) und


    c)    finanzielle Unterstützung für Gesellschaften, die Umwelttechnologie nutzen (Nordic Environment Finance Corporation). Ziel der Nordic Environment Finance Corporation (NEFCO) ist es, Investitionen von nordischem Umweltinteresse zu fördern, wobei der Schwerpunkt auf Osteuropa liegt.

    In PL: Präferenzbedingungen für die Niederlassung oder die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die die Abschaffung oder die Änderung bestimmter Beschränkungen in der Liste der in Polen geltenden Vorbehalte beinhalten können, können durch Handels- und Schifffahrtsverträge gewährt werden.

    In PT: Verzicht auf das Staatsangehörigkeitserfordernis für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten und Berufe durch natürliche Personen, die Dienstleistungen für Länder erbringen, in denen Portugiesisch Amtssprache ist (Angola, Äquatorialguinea, Brasilien, Guinea-Bissau, Kap Verde, Mosambik, Osttimor sowie São Tomé und Príncipe).


    e)    Waffen, Munition und Kriegsmaterial

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane, Leistungsanforderungen und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Lokale Präsenz:

    In der EU: Herstellung oder Vertrieb von Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie der Handel damit. Kriegsmaterial ist auf Produkte beschränkt, die ausschließlich für militärische Zwecke im Zusammenhang mit Kriegsführung oder Verteidigungsaktivitäten bestimmt sind und hergestellt werden.


    Vorbehalt Nr. 2 – Freiberufliche Dienstleistungen
    – mit Ausnahme gesundheitsbezogener Dienstleistungen

    Sektor:    Freiberufliche Dienstleistungen – juristische Dienstleistungen: Dienstleistungen von Notaren und Gerichtsvollziehern, Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern, Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern, Dienstleistungen von Steuerberatern, Dienstleistungen von Architekten und Städteplanern, Dienstleistungen von Ingenieuren und integrierte Dienstleistungen von Ingenieuren

    Zuordnung nach Branche:    Teil von CPC 861, Teil von 87902, 862, 863, 8671, 8672, 8673, 8674, Teil von 879

    Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

    Inländerbehandlung

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

    Meistbegünstigung

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen


    Beschreibung:

    Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    a)    Juristische Dienstleistungen

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In der EU mit Ausnahme von SE: Erbringung von Rechtsberatungs- und Rechtsvollzugs‑, Dokumentations- und Zertifizierungsdienstleistungen durch Angehörige von Rechtsberufen, die mit öffentlichen Aufgaben betraut sind, wie Notare, „huissiers de justice“ oder andere „officiers publics et ministériels“, sowie in Bezug auf Dienstleistungen von Gerichtsvollziehern, die durch einen offiziellen Akt der Regierung bestellt werden (Teil von CPC 861, Teil von 87902)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Meistbegünstigung:


    In BG: Die uneingeschränkte Inländerbehandlung in Bezug auf die Niederlassung und den Betrieb von Gesellschaften sowie hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen kann nur auf Gesellschaften ausgedehnt werden, die in den Ländern niedergelassen sind, mit denen Präferenzregelungen vereinbart wurden bzw. werden, und auf Bürger dieser Länder (Teil von CPC 861).

    In LT: Ausländische Anwälte können nur gemäß internationalen Abkommen, einschließlich besonderer Bestimmungen über die Vertretung vor Gericht, als Rechtsanwälte vor Gericht auftreten (Teil von CPC 861).

    b)    Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern (CPC 8621 ausgenommen Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern, 86213, 86219 und 86220)

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

    In HU: Grenzüberschreitende Tätigkeiten im Rahmen von Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern

    Bestehende Maßnahmen:

    HU: Gesetz C von 2000 und Gesetz LXXV von 2007.


    c)    Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern (CPC 86211 und 86212 ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern)

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    In BG: Um eine unabhängige Wirtschaftsprüfung durchführen zu können, muss der Wirtschaftsprüfer (eine Einzelperson oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) in das Register der Commission for Public Oversight of Registered Auditors (CPOSA) eingetragen sein. Ein Wirtschaftsprüfer, der in einem Drittland rechtsfähig ist, kann unter den folgenden Bedingungen und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit eingetragen werden:

    a)    Eine Einzelperson muss Prüfungen in bulgarischem Handels‑, Steuer- und Sozialversicherungsrecht in bulgarischer Sprache ablegen (entsprechend den Anforderungen für bulgarische Staatsangehörige).

    b)    Um in Bulgarien als Anbieter von Dienstleistungen von Abschlussprüfern eingetragen werden zu können, müssen ausländische Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sicherstellen, dass drei Viertel der Mitglieder der Geschäftsführung und der registrierten Wirtschaftsprüfer, die im Namen des Unternehmens gesetzliche Abschlussprüfungen durchführen, Anforderungen erfüllen, die den für bulgarische Abschlussprüfer geltenden Anforderungen gleichwertig sind, einschließlich des Bestehens der entsprechenden Prüfungen, wie im Independent Financial Audit Act (IFAA) vorgesehen.

    Bestehende Maßnahmen:

    BG: Gesetz über unabhängige Rechnungsprüfungen.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane:

    In CZ: Nur juristische Personen, bei denen mindestens 60 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte Staatsangehörigen der Tschechischen Republik oder der Mitgliedstaaten vorbehalten sind, dürfen in der Tschechischen Republik Wirtschaftsprüfungen vornehmen.

    Bestehende Maßnahmen:

    CZ: Gesetz Nr. 93/2009 Slg. vom 14. April 2009 über Wirtschaftsprüfer in der geänderten Fassung.

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

    In HU: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern.

    Bestehende Maßnahmen:

    Gesetz C von 2000 und Gesetz LXXV von 2007.

    In PT: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern.


    d)    Dienstleistungen von Architekten und Städteplanern (CPC 8674)

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In HR: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen von Städteplanern.


    Vorbehalt Nr. 3 – Freiberufliche Dienstleistungen – gesundheitsbezogen sowie Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen

    Sektor:    Gesundheitsbezogene freiberufliche Dienstleistungen und Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln sowie sonstige Dienstleistungen von Apothekern

    Zuordnung nach Branche:    CPC 63211, 85201, 9312, 9319, 93121

    Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

    Inländerbehandlung

    Leistungsanforderungen

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

    Lokale Präsenz

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen


    Beschreibung:

    Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    a)    Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten, Dienstleistungen von Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Psychologen und Sanitätern (CPC 63211, 85201, 9312, 9319, CPC 932)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In FI: Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen – ob öffentlich oder privat finanziert –, einschließlich Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten, Dienstleistungen von Hebammen, Physiotherapeuten und Sanitätern sowie Dienstleistungen von Psychologen, mit Ausnahme von Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal (CPC 9312, 93191).

    Bestehende Maßnahmen:

    FI: Laki yksityisestä terveydenhuollosta (Gesetz über private Gesundheitsversorgung) (152/1990).


    In BG: Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen – ob öffentlich oder privat finanziert –, einschließlich Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten, Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Hebammen, Physiotherapeuten und Sanitätern sowie Dienstleistungen von Psychologen (CPC 9312, Teil von 9319).

    Bestehende Maßnahmen:

    BG: Gesetz für medizinische Einrichtungen, Berufsständische Ordnung des Berufsverbands der Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen sowie des Fachärzteverbands.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In CZ, MT: Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen – ob öffentlich oder privat finanziert –, einschließlich Dienstleistungen von Fachkräften wie Ärzten, Zahnärzten, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Sanitätern, Psychologen sowie sonstige damit zusammenhängende Dienstleistungen (CPC 9312, Teil von 9319).

    Bestehende Maßnahmen:

    CZ: Gesetz Nr. 296/2008 Slg. über die Gewährleistung der Qualität und Sicherheit von menschlichem Gewebe und menschlichen Zellen zur Verwendung beim Menschen (Gesetz über menschliches Gewebe und menschliche Zellen),


    Gesetz Nr. 378/2007 Slg. über Arzneimittel und Änderungen bestimmter damit verbundener Gesetze (Arzneimittelgesetz),

    Gesetz Nr. 268/2014 Slg. über Medizinprodukte und zur Änderung des Gesetzes Nr. 634/2004 Slg. über Verwaltungsgebühren, mit späteren Änderungen,

    Gesetz Nr. 285/2002 Slg. über die Spende, Entnahme und Transplantation von Geweben und Organen sowie zur Änderung bestimmter Gesetze (Transplantationsgesetz),

    Gesetz Nr. 372/2011 Slg. über Gesundheitsdienstleistungen und die Bedingungen ihrer Erbringung und

    Gesetz Nr. 373/2011 Slg. über besondere Gesundheitsdienstleistungen.

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    EU mit Ausnahme von NL und SE: Die Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen – ob öffentlich oder privat finanziert –, einschließlich Dienstleistungen von Fachkräften wie Ärzten, Zahnärzten, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Sanitätern und Psychologen unterliegt dem Erfordernis der Gebietsansässigkeit. Diese Dienstleistungen können nur von natürlichen Personen erbracht werden, die physisch im Gebiet der Union präsent sind. (CPC 9312, Teil von 93191).


    In BE: Grenzüberschreitende Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen – ob öffentlich oder privat finanziert –, einschließlich Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten und Hebammen sowie Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Psychologen und Sanitätern (Teil von CPC 85201, 9312, Teil von 93191).

    In PT (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): In Bezug auf die Berufe Physiotherapeut, Sanitäter und Podologe kann ausländischen Berufsangehörigen die Berufsausübung ihrer Tätigkeit auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gestattet werden.

    b)    Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    In BG: Eine tierärztliche Einrichtung kann von einer natürlichen oder juristischen Person gegründet werden.

    Die Ausübung des Berufs des Tierarztes ist nur für Staatsangehörige des EWR und für Personen mit ständigem Wohnsitz zugelassen (für dauerhaft Gebietsansässige ist die physische Anwesenheit erforderlich).

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In BE, LV: Grenzüberschreitende Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen.


    c)    Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln und sonstige Dienstleistungen von Apothekern (CPC 63211)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    EU mit Ausnahme von EL, IE, LU, LT und NL: Die Zahl der Dienstleister, die eine bestimmte Dienstleistung in einer spezifischen lokalen Zone oder einem bestimmten lokalen Gebiet erbringen dürfen, kann auf diskriminierungsfreier Grundlage beschränkt werden. Daher kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung unter Berücksichtigung von Faktoren wie Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Verkehrsinfrastruktur, Bevölkerungsdichte oder geografische Verteilung durchgeführt werden.

    EU mit Ausnahme von BE, BG, EE, ES, IE und IT: Versandhandel ist nur aus EWR-Mitgliedstaaten möglich; folglich bedarf es für den Einzelhandel mit pharmazeutischen und bestimmten medizinischen Artikeln für die breite Öffentlichkeit in der Union einer Niederlassung in einem dieser Länder.

    In BE: Der Einzelhandel mit pharmazeutischen und bestimmten medizinischen Artikeln ist nur mit einer in Belgien niedergelassenen Apotheke möglich.

    In BG, EE, ES, IT und LT: Grenzüberschreitender Einzelhandel mit pharmazeutischen Artikeln.

    In CZ: Einzelhandelsverkäufe sind nur aus den Mitgliedstaaten möglich.


    In IE und LT: Grenzüberschreitender Einzelhandel mit verschreibungspflichtigen pharmazeutischen Artikeln.

    In PL: Vermittler im Handel mit Arzneimitteln müssen registriert sein und einen Wohn- oder Geschäftssitz im Gebiet der Republik Polen haben.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane, Leistungsanforderungen und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In FI: Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In SE: Einzelhandel mit pharmazeutischen Artikeln und Lieferung von pharmazeutischen Artikeln an die breite Öffentlichkeit.

    Bestehende Maßnahmen:

    AT: Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983 in der geänderten Fassung, §§ 57, 59, 59a und

    Medizinproduktegesetz, BGBl. Nr. 657/1996 in der geänderten Fassung, § 99.



    BE: Arrêté royal du 21 janvier 2009 portant instructions pour les pharmaciens und Arrêté royal du 10 novembre 1967 relatif à l'exercice des professions des soins de santé.

    CZ: Gesetz Nr. 378/2007 Slg. über Arzneimittel in der geänderten Fassung, und Gesetz Nr. 372/2011 Slg. über Gesundheitsdienstleistungen, in geänderter Fassung.

    FI: Lääkelaki (Arzneimittel-Gesetz) (395/1987).

    PL: Artikel 73a des Gesetzes über Arzneimittel (Amtsblatt von 2020, Einträge 944, 1493).

    SE: Gesetz über den Handel mit Arzneimitteln (2009:336),

    Verordnung über den Handel mit Arzneimitteln (2009:659), Gesetz über den Handel mit bestimmten nicht verschreibungspflichtigen Medizinprodukten (2009:730) und

    weitere von der schwedischen Agentur für Medizinprodukte erlassene Rechtsvorschriften, deren Einzelheiten in (LVFS 2009:9) zu finden sind.


    Vorbehalt Nr. 4 – Unternehmensdienstleistungen – Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

    Sektor:    Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

    Zuordnung nach Branche:    CPC 851, 852, 853

    Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

    Inländerbehandlung

    Kapitel:        Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen


    Beschreibung:

    Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    In RO: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung.

    Bestehende Maßnahmen:

    RO: Regierungsverordnung Nr. 6/2011,

    Anweisung des Erziehungs- und Forschungsministers Nr. 3548/2006 und Regierungsbeschluss Nr. 134/2011.


    Vorbehalt Nr. 5 – Unternehmensdienstleistungen – Dienstleistungen von Immobilienmaklern

    Sektor:        Dienstleistungen von Immobilienmaklern

    Zuordnung nach Branche:    CPC 821, 822

    Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

    Inländerbehandlung

    Kapitel:        Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen


    Beschreibung:

    Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    In CZ und HU: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern.


    Vorbehalt Nr. 6 – Unternehmensdienstleistungen – Miet- oder Leasingdienstleistungen

    Sektor:        Miet- oder Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer

    Zuordnung nach Branche:    CPC 832

    Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

    Inländerbehandlung

    Kapitel:        Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen


    Beschreibung:

    Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    In BE und FR: Grenzüberschreitende Erbringung von Miet- oder Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer in Bezug auf Gebrauchsgüter.


    Vorbehalt Nr. 7 – Unternehmensdienstleistungen – Dienstleistungen von Inkassostellen und Kreditauskunfteien

    Sektor:    Dienstleistungen von Inkassobüros und Kreditauskunfteien

    Zuordnung nach Branche:    CPC 87901, 87902

    Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

    Inländerbehandlung

    Lokale Präsenz

    Kapitel:        Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen


    Beschreibung:

    Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    EU mit Ausnahme von ES, LV und SE: Erbringung von Dienstleistungen von Inkassostellen und Kreditauskunfteien


    Vorbehalt Nr. 8 – Unternehmensdienstleistungen – Vermittlung von Arbeitskräften

    Sektor:        Unternehmensdienstleistungen – Vermittlung von Arbeitskräften

    Zuordnung nach Branche:    CPC 87201, 87202, 87203, 87204, 87205, 87206, 87209

    Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

    Inländerbehandlung

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

    Lokale Präsenz

    Kapitel:        Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen


    Beschreibung:

    Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    In der EU mit Ausnahme von HU und SE: Vermittlung von Haushaltshilfen, anderen kaufmännischen oder industriellen Arbeitskräften, Pflegepersonal und anderem Personal (CPC 87204, 87205, 87206, 87209).

    In BG, CY, CZ, DE, EE, FI, LT, LV, MT, PL, PT, RO, SI und SK: Vermittlung von Führungskräften (CPC 87201).

    In AT, BG, CY, CZ, EE, FI, LT, LV MT, PL, PT, RO, SI und SK: Vermittlung von Bürohilfskräften und sonstigem Personal (CPC 87202).

    In AT, BG, CY, CZ, DE, EE, FI, LT, LV, MT, PL, PT, RO, SI und SK: Vermittlung von Büropersonal (CPC 87203).


    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    In der EU mit Ausnahme von BE, HU und SE: Grenzüberschreitende Vermittlung von Bürohilfskräften und sonstigem Personal (CPC 87202).

    In IE: Grenzüberschreitende Vermittlung von Führungskräften (CPC 87201).

    In FR, IE, IT und NL: Grenzüberschreitende Vermittlung von Büropersonal (CPC 87203).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

    In DE: Beschränkung der Zahl der Dienstleister, welche die Vermittlung von Arbeitskräften anbieten.

    In ES: Beschränkung der Zahl der Dienstleister, welche die Vermittlung von Führungskräften und die Vermittlung von Arbeitskräften anbieten (CPC 87201, 87202).

    In FR: Diese Dienstleistungen können einem staatlichen Monopol unterliegen (CPC 87202).

    In IT: Beschränkung der Zahl der Dienstleister, welche die Vermittlung von Büropersonal anbieten (CPC 87203).


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In DE: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann für bestimmte Berufe Verordnungen über die Vermittlung und die Anwerbung von Personal erlassen, das nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des EWR hat (CPC 87201, 87202, 87203, 87204, 87205, 87206, 87209).

    Bestehende Maßnahmen:

    AT: §§ 97 und 135 der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994 in der geänderten Fassung und

    Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, in der geänderten Fassung.

    BG: Gesetz zur Arbeitsförderung, Artikel 26, 27, 27a und 28.

    CY: Gesetz 126(I)/2012 über die private Arbeitsvermittlung in der geänderten Fassung, Gesetz 174(I)/2012.

    CZ: Beschäftigungsgesetz (435/2004).


    DE: Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG)

    Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung,

    Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung – BeschV).

    DK: §§ 8a bis 8f des Gesetzesdekrets Nr. 73 vom 17. Januar 2014, näher ausgeführt durch Dekret Nr. 228 vom 7. März 2013 (Beschäftigung von Seeleuten) und Arbeitserlaubnisgesetz 2006, Abschnitt 1 Absätze 2 und 3.

    EL: Gesetz Nr. 4052/2012 (Staatsanzeiger 41 Α), in einigen Bestimmungen geändert durch das Gesetz 4093/2012 (Staatsanzeiger 222 Α).

    ES: Real Decreto-ley 8/2014, de 4 de julio, de aprobación de medidas urgentes para el crecimiento, la competitividad y la eficiencia, artículo 117 (tramitado como Ley 18/2014, de 15 de octubre).

    FI: Laki julkisesta työvoima-ja yrityspalvelusta (Gesetz über öffentliche Beschäftigung und Unternehmensdienstleistungen) (916/2012).


    HR: Arbeitsmarktgesetz (OG 118/18, 32/20),

    Arbeitsgesetz (OG 93/14, 127/17, 98/19),

    Ausländergesetz (OG 130/11m, 74/13, 67/17, 46/18, 53/20).

    IE: Arbeitserlaubnisgesetz 2006, Abschnitt 1 Absätze 2 und 3.

    IT: Gesetzesdekret 276/2003, Artikel 4 und 5.

    LT: Arbeitsgesetzbuch der Republik Litauen, genehmigt durch das Gesetz Nr. XII-2603 vom 14. September 2016 der Republik Litauen, letzte Änderung vom 15. Oktober 2020, Nr. XIII‑3334,

    Gesetz über die Rechtsstellung von Ausländern der Republik Litauen vom 29. April 2004, Nr. IX-2206, letzte Änderung vom 10. November 2020, Nr. XIII-3412.

    LU: Loi du 18 janvier 2012 portant création de l'Agence pour le développement de l'emploi (Gesetz vom 18. Januar 2012 über die Schaffung einer Agentur für Beschäftigungsentwicklung – ADEM).

    MT: Beschäftigungs- und Berufsbildungsgesetz, Kapitel 343 Artikel 23 bis 25 und Verordnungen über Arbeitsagenturen (S.L. 343.24).


    PL: Artikel 18 des Gesetzes vom 20. April 2004 über die Förderung der Beschäftigung und Arbeitsmarkteinrichtungen (Dz. U. von 2015, Punkt 149, in der geänderten Fassung).

    PT: Gesetzesdekret Nr. 260/2009 vom 25. September, geändert durch das Gesetz Nr. 5/2014 vom 12. Februar, Gesetzesdekret Nr. 28/2016 vom 23. August und Gesetz Nr. 146/2015 vom 9. September (Zugang zu und Erbringung von Dienstleistungen von Vermittlungsagenturen).

    RO: Gesetz Nr. 156/2000 über den Schutz rumänischer Bürger, die im Ausland arbeiten, neu veröffentlicht, und Beschluss der Regierung Nr. 384/2001 zur Genehmigung der methodologischen Vorschriften zur Anwendung des Gesetzes Nr. 156/2000, mit nachfolgenden Änderungen,

    Regierungsverordnung Nr. 277/2002, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 790/2004 und die Regierungsverordnung Nr. 1122/2010, und

    Gesetz Nr. 53/2003 – Arbeitsgesetzbuch, neu veröffentlicht, mit nachfolgenden Änderungen und mit nachfolgender Ergänzung sowie Beschluss der Regierung Nr. 1256/2011 über die Betriebsbedingungen und das Genehmigungsverfahren für Leiharbeitsunternehmen.

    SI: Gesetz über die Arbeitsmarkregulierung (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 80/2010, 21/2013, 63/2013, 55/2017) und Gesetz über abhängige und selbstständige Erwerbstätigkeit und Arbeit von Ausländern – ZZSDT (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 47/2015), ZZSDT-UPB2 (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 1/2018).

    SK: Gesetz Nr. 5/2004 über Arbeitsvermittlungen und Gesetz Nr. 455/1991 über die Vergabe von Gewerbeerlaubnissen.


    Vorbehalt Nr. 9 – Unternehmensdienstleistungen – Sicherheits- und Ermittlungsdienstleistungen

    Sektor:        Unternehmensdienstleistungen – Sicherheits- und Ermittlungsdienstleistungen

    Zuordnung nach Branche:    CPC 87301, 87302, 87303, 87304, 87305, 87309

    Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

    Inländerbehandlung

    Leistungsanforderungen

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

    Lokale Präsenz

    Kapitel:        Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen


    Beschreibung:

    Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    a)    Sicherheitsdienstleistungen (CPC 87302, 87303, 87304, 87305, 87309)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane, Leistungsanforderungen und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    In BG, CY, CZ, EE, LT, LV, MT, PL, RO, SI und SK: Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen.

    In DK, HR und HU: Erbringung von Dienstleistungen der folgenden Teilsektoren: Wachdienstleistungen (87305) in HR und HU, Sicherheitsberatungsdienstleistungen (87302) in HR, Wachdienstleistungen an Flughäfen (Teil von 87305) in DK und Dienstleistungen im Zusammenhang mit gepanzerten Fahrzeugen (87304) in HU.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    In BE: Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats ist für Mitglieder der Leitungs- und Kontrollorgane von juristischen Personen erforderlich, die Wach- und Sicherheitsleistungen (87305) sowie Beratung und Schulung in Bezug auf Sicherheitsdienstleistungen (87302) erbringen bzw. anbieten. Die Mitglieder des höheren Managements von Unternehmen, die Wach- und Sicherheitsberatungsdienstleistungen erbringen, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats haben und in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig sein.

    In ES: Grenzüberschreitende Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen. Staatsangehörigkeitserfordernis für Mitarbeiter privater Sicherheitsdienste.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    In FI: Lizenzen zur Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen können nur natürlichen im EWR ansässigen Personen oder juristischen Personen mit einer Niederlassung im EWR erteilt werden.

    In FR und PT: Es gelten Staatsangehörigkeitserfordernisse für Fachkräfte in Polen und für geschäftsführende Direktoren und Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen in Frankreich.


    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    In BE, FI, FR und PT: Die grenzüberschreitende Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen durch einen ausländischen Anbieter ist nicht gestattet.

    Bestehende Maßnahmen:

    BE: Loi réglementant la sécurité privée et particulière, 2 Octobre 2017.

    BG: Gesetz über private Sicherheitsunternehmen.

    CZ: Gesetz über die Vergabe von Gewerbeerlaubnissen.

    DK: Verordnung über die Luftsicherheit.

    FI: Laki yksityisistä turvallisuuspalveluista 282/2002 (Gesetz über private Sicherheitsdienstleistungen).

    LT: Gesetz über die Sicherheit von Personen und Vermögenswerten vom 8. Juli 2004, Nr. IX-2327.

    LV: Gesetz über die Tätigkeiten von Wachleuten (Abschnitte 6, 7, 14).


    PL: Gesetz vom 22. August 1997 über den Schutz von Personen und Eigentum (Amtsblatt 2016, Eintrag 1432 in der geänderten Fassung).

    PT: Gesetz 34/2013 alterada p/ Lei 46/2019, 16 maio und Verordnung 273/2013 alterada p/ Portaria 106/2015, 13 abril.

    SI: Zakon o zasebnem varovanju (Gesetz über private Sicherheitsdienste).

    b)    Ermittlungsdienstleistungen (CPC 87301)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane, Leistungsanforderungen und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    EU mit Ausnahme von AT und SE: Erbringung von Ermittlungsdienstleistungen.


    Vorbehalt Nr. 10 – Unternehmensdienstleistungen – Sonstige Unternehmensdienstleistungen

    Sektor, Teilsektor:    Unternehmensdienstleistungen – Sonstige Unternehmensdienstleistungen (Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen, Vervielfältigungsdienstleistungen, Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung und Nebenleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe)

    Zuordnung nach Branche:    CPC 87905, 87904, 884, 887

    Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

    Inländerbehandlung

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

    Leistungsanforderungen

    Lokale Präsenz

    Meistbegünstigung

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen


    Beschreibung:

    Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    a)    Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905)

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    In HR: Grenzüberschreitende Erbringung von Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen im Zusammenhang mit amtlichen Dokumenten.

    b)    Vervielfältigungsdienstleistungen (CPC 87904)

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    In HU: Grenzüberschreitende Erbringung von Vervielfältigungsdienstleistungen.


    c)    Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung und Nebenleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe (Teil von CPC 884, 887 ausgenommen Beratungsdienstleistungen)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    In HU: Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung und grenzüberschreitende Erbringung von Nebenleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe, ausgenommen Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Sektoren.

    d)    Instandhaltung und Reparatur von Wasserfahrzeugen, Schienenverkehrsausrüstungen und Luftfahrzeugen sowie Teilen davon (Teil von CPC 86764, CPC 86769, CPC 8868)

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    In der EU mit Ausnahme von DE, EE und HU: Grenzüberschreitende Erbringung von Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen für Schienenverkehrsausrüstungen.

    In der EU mit Ausnahme von CZ, EE, HU, LU und SK: Grenzüberschreitende Erbringung von Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen für Wasserfahrzeuge für Binnenwasserstraßen.


    In der EU mit Ausnahme von EE, HU und LV: Grenzüberschreitende Erbringung von Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen für Wasserfahrzeuge für den Seeverkehr.

    In der EU mit Ausnahme von AT, EE, HU, LV und PL: Grenzüberschreitende Erbringung von Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen für Luftfahrzeuge sowie Teile davon (Teil von CPC 86764, CPC 86769, CPC 8868).

    In der EU: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der gesetzlich vorgeschriebenen Besichtigung und Zertifizierung von Schiffen.

    Bestehende Maßnahmen:

    EU: Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 54 .

    e)    Sonstige Unternehmensdienstleistungen im Bereich Luftfahrt

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Meistbegünstigung:

    In der EU: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Drittland aufgrund eines bestehenden oder künftigen bilateralen Abkommens über

    a)    den Verkauf und die Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,


    b)    Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (CRS-Dienstleistungen),

    c)    die Instandhaltung und Reparatur von Luftfahrzeugen und Teilen davon oder

    d)    Miet‑/Leasingdienstleistungen für Luftfahrzeuge ohne Besatzung.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    In DE, FR: Brandbekämpfung aus der Luft, Flugausbildung, Sprüheinsätze, Luftbildvermessung, Luftbildkartierung, Fotografie sowie sonstige landwirtschaftliche, gewerbliche und Inspektionsdienstleistungen aus der Luft.

    In FI, SE: Brandbekämpfung aus der Luft.


    Vorbehalt Nr. 11 – Telekommunikation

    Sektor:        Dienstleistungen des Übertragens von Satellitensendungen

    Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

    Inländerbehandlung

    Kapitel:        Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen

    Beschreibung:

    Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    In BE: Dienstleistungen des Übertragens von Satellitensendungen.


    Vorbehalt Nr. 12 – Bauleistungen

    Sektor:        Bauleistungen

    Zuordnung nach Branche:    CPC 51

    Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

    Kapitel:        Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen

    Beschreibung:

    Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    In LT: Das Recht auf Vorbereitung von Bauunterlagen für Bauwerke von außergewöhnlicher Bedeutung wird nur einem in Litauen eingetragenen oder einem ausländischen Entwurfsbüro gewährt, das von einer von der Regierung für solche Tätigkeiten genehmigten Einrichtung zugelassen wurde. Das Recht auf Ausübung technischer Tätigkeiten in den wichtigsten Bereichen des Bauwesens kann nicht-litauischen Personen gewährt werden, die von einer von der Regierung Litauens genehmigten Einrichtung zugelassen wurden.


    Vorbehalt Nr. 13 – Vertriebsdienstleistungen

    Sektor:        Vertriebsdienstleistungen

    Zuordnung nach Branche:    CPC 62117, 62251, 8929, Teil von 62112, 62226, Teil von 631

    Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

    Inländerbehandlung

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

    Leistungsanforderungen

    Kapitel:        Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen


    Beschreibung:

    Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    a)    Vertrieb von Arzneimitteln

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    In BG: Grenzüberschreitender Großhandelsvertrieb von pharmazeutischen Erzeugnissen (CPC 62251).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    In FI: Vertrieb von pharmazeutischen Erzeugnissen (CPC 62117, 62251, 8929).

    Bestehende Maßnahmen:

    BG: Gesetz über Humanarzneimittel, Gesetz über Medizinprodukte.

    FI: Lääkelaki (Arzneimittel-Gesetz) (395/1987).



    b)    Vertrieb von alkoholischen Getränken

    In FI: Vertrieb von alkoholischen Getränken (Teil von CPC 62112, 62226, 63107, 8929).

    Bestehende Maßnahmen:

    FI: Alkoholilaki (Alkohol-Gesetz) (1102/2017).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

    In SE: Schaffung eines Monopols für den Einzelhandelsverkauf von Spirituosen, Wein und Bier (ausgenommen alkoholfreies Bier). Derzeit verfügt Systembolaget AB über ein solches staatliches Monopol für den Einzelhandelsverkauf von Spirituosen, Wein und Bier (ausgenommen alkoholfreies Bier). Alkoholische Getränke sind Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 2,25 Volumenprozent. Bei Bier liegt die Schwelle bei einem Alkoholgehalt von mehr als 3,5 Volumenprozent (Teil von CPC 631).

    Bestehende Maßnahmen:

    SE: Alkohol-Gesetz (2010:1622).


    c)    Sonstiger Vertrieb (Teil von CPC 621, CPC 62228, CPC 62251, CPC 62271, Teil von CPC 62272, CPC 62276, CPC 63108, Teil von CPC 6329)

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    In BG: Großhandelsvertrieb von chemischen Produkten, Edelmetallen und ‑steinen, medizinischen Stoffen und Produkten und Gegenständen für den medizinischen Gebrauch sowie von Tabak und Tabakerzeugnissen und alkoholischen Getränken.

    Bulgarien behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Dienstleistungen von Kursmaklern an Warenbörsen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

    Bestehende Maßnahmen:

    BG: Gesetz über Humanarzneimittel,

    Gesetz über Medizinprodukte,

    Gesetz über tierärztliche Tätigkeit,

    Gesetz über das Verbot von Chemiewaffen und zur Kontrolle über toxische chemische Stoffe und ihre Ausgangsstoffe,

    Gesetz über Tabak und Tabakerzeugnisse, Gesetz über Verbrauchsteuern und Steuerlager und Gesetz über Wein und Spirituosen.


    Vorbehalt Nr. 14 – Dienstleistungen im Bereich Bildung

    Sektor:        Dienstleistungen im Bereich Bildung

    Zuordnung nach Branche:    CPC 92

    Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

    Inländerbehandlung

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

    Leistungsanforderungen

    Lokale Präsenz

    Kapitel:        Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen


    Beschreibung:

    Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    EU: Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen, die staatlich finanziert werden oder eine wie immer geartete staatliche Unterstützung erhalten. Sofern die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Bildung durch einen ausländischen Dienstleister gestattet ist, kann die Beteiligung privater Betreiber am Bildungssystem einer diskriminierungsfreien Konzessionsvergabe unterworfen sein.

    In AT, BE, BG, CY, EL, ES und SI: Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich sonstiger Unterricht, d. h. anderer Dienstleistungen als derjenigen im Bereich Primar‑, Sekundar‑, Hochschul- und Erwachsenenbildung (CPC 929).

    In CY, FI, MT und RO: Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Primar‑, Sekundar- und Erwachsenenbildung (CPC 921, 922).

    In AT, BG, CY, FI, MT und RO: Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung (CPC 923).


    In CY: Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung (CPC 924).

    In FI: Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung und sonstigen Dienstleistungen im Bereich Bildung, ausgenommen privat finanzierter englischer Sprachunterricht (Teil von CPC 924 und 929).

    In CZ und SK: Die Mitglieder des Leitungs- und Kontrollorgans einer Einrichtung, die privat finanzierte Dienstleistungen im Bereich Bildung erbringt, müssen mehrheitlich Staatsangehörige des betreffenden Landes sein (CPC 921, 922, 923 für SK außer 92310, 924).

    In SI: Privat finanzierte Grundschulen können nur von slowenischen Personen gegründet werden. Der Dienstleister muss einen satzungsmäßigen Sitz oder eine Zweigniederlassung errichten. Die Mitglieder des Leitungs- und Kontrollorgans einer Einrichtung, die privat finanzierte Dienstleistungen im Bereich Sekundar- oder Hochschulbildung erbringt, müssen mehrheitlich slowenische Staatsangehörige sein (CPC 922, 923).

    In SE: Behördlich zugelassene Dienstleister im Bereich Bildung. Dieser Vorbehalt gilt für Anbieter privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Bildung, die eine wie immer geartete staatliche Unterstützung erhalten, einschließlich Anbieter, die staatlich anerkannt sind, staatlicher Kontrolle unterliegen oder die studienförderungsberechtigte Bildungsangebote bereitstellen (CPC 92).

    In SK: Für Anbieter sämtlicher privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Bildung (mit Ausnahme der Dienstleistungen im Bereich postsekundare technische und berufliche Bildung) ist die Gebietsansässigkeit im EWR erforderlich. Es kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden und die örtlichen Behörden können die Anzahl der zu gründenden Schulen beschränken (CPC 921, 922, 923 außer 92310, 924).


    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    In BG, IT und SI: Beschränkung der grenzüberschreitenden Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (CPC 921).

    In BG und IT: Beschränkung der grenzüberschreitenden Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung (CPC 922).

    In AT: Beschränkung der grenzüberschreitenden Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung mittels Rundfunk- oder Fernsehsendungen (CPC 924).

    Bestehende Maßnahmen:

    BG: Gesetz über Vorschul- und Schulbildung,

    Hochschulbildungsgesetz, § 4 der Zusatzbestimmungen und

    Artikel 22 des Gesetzes über die berufliche Aus- und Weiterbildung.

    FI: Perusopetuslaki (Gesetz über die Grundschulbildung) (628/1998),

    Lukiolaki (Gesetz über die allgemeine Oberstufenbildung) (629/1998),

    Laki ammatillisesta koulutuksesta (Gesetz über die berufliche Aus- und Weiterbildung) (630/1998),


    Laki ammatillisesta aikuiskoulutuksesta (Gesetz über die berufliche Aus- und Weiterbildung für Erwachsene) (631/1998),

    Ammattikorkeakoululaki (Fachhochschulgesetz) (351/2003) und Yliopistolaki (Hochschulgesetz) (558/2009).

    IT: Königliches Dekret 1592/1933 (Gesetz über die Sekundarschulbildung),

    Gesetz 243/1991 (Gelegentlicher öffentlicher Beitrag für private Hochschulen),

    Beschluss 20/2003 des CNVSU (Comitato nazionale per la valutazione del sistema universitario) und

    Dekret des Präsidenten der Republik (DPR) 25/1998.

    SK: Bildungsgesetz 245/2008,

    Hochschulgesetz 131/2002 und

    Gesetz 596/2003 über die staatliche Verwaltung im Bildungswesen und über die Selbstverwaltung von Schulen.


    Vorbehalt Nr. 15 – Dienstleistungen im Bereich Umwelt

    Sektor:        Dienstleistungen im Bereich Umwelt: Abfallwirtschaft und Bodenbewirtschaftung

    Zuordnung nach Branche:    CPC 9401, 9402, 9403, 94060

    Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

    Kapitel:        Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen

    Beschreibung:

    Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    In DE: Die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Abfallwirtschaft (mit Ausnahme von Beratungsdienstleistungen) und in Bezug auf Dienstleistungen im Bereich Bodenschutz und Umgang mit kontaminierten Böden (mit Ausnahme von Beratungsdienstleistungen).


    Vorbehalt Nr. 16 – Finanzdienstleistungen

    Sektor:        Finanzdienstleistungen

    Zuordnung nach Branche:    Entfällt

    Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

    Inländerbehandlung

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

    Lokale Präsenz

    Kapitel:        Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen


    Beschreibung:

    Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    a)    Alle Finanzdienstleistungen

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    EU: Das Recht, Maßnahmen in Bezug auf die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, mit Ausnahme folgender Dienstleistungen:

    In der EU (mit Ausnahme von BE, CY, EE, LT, LV, MT, PL, RO und SI):

    a)    Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) und Direktversicherungsvermittlung für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

    i)    Seeverkehr, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung und

    ii)    Güter im internationalen Transitverkehr,


    b)    Rückversicherung und Retrozession,

    c)    mit Versicherungen verbundene Dienstleistungen,

    d)    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen und

    e)    Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen gemäß Artikel 10.63 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe a Ziffer ii Buchstabe L, jedoch ohne die in diesem Artikel beschriebene Vermittlung.

    In BE:

    a)    Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) und Direktversicherungsvermittlung für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

    i)    Seeverkehr, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei die Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung und

    ii)    Güter im internationalen Transitverkehr,


    b)    Rückversicherung und Retrozession,

    c)    mit Versicherungen verbundene Dienstleistungen, und

    d)    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen.

    In CY:

    a)    Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

    i)    Seeverkehr, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung und

    ii)    Güter im internationalen Transitverkehr,

    b)    Versicherungsvermittlung,

    c)    Rückversicherung und Retrozession,


    d)    mit Versicherungen verbundene Dienstleistungen,

    e)    Geschäfte mit begebbaren Wertpapieren, die für eigene Rechnung oder für Kundenrechnung an Börsen oder im Freiverkehrshandel oder in sonstiger Form getätigt werden,

    f)    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen und

    g)    Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen gemäß Artikel 10.63 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe a Ziffer ii Buchstabe L, jedoch ohne die in diesem Artikel beschriebene Vermittlung.

    In EE:

    a)    Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung),

    b)    Rückversicherung und Retrozession,

    c)    Versicherungsvermittlung,

    d)    versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen,

    e)    Annahme von Spareinlagen,


    f)    Ausreichung von Krediten jeder Art,

    g)    Finanzleasing,

    h)    sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, Garantien und Verpflichtungen,

    i)    Geschäfte für eigene oder für Kundenrechnung an Börsen oder im Freiverkehrshandel,

    j)    Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art, einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen,

    k)    Geldmaklergeschäfte,

    l)    Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Portfolioverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Verwahr‑, Depot- und Treuhanddienstleistungen,

    m)    Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen, einschließlich Wertpapieren, Derivaten und sonstigen begebbaren Instrumenten,


    n)    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software und

    o)    Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen gemäß Artikel 10.63 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe a Ziffer ii Buchstabe L, jedoch ohne die in diesem Artikel beschriebene Vermittlung.

    In LT:

    a)    Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

    i)    Seeverkehr, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung und

    ii)    Güter im internationalen Transitverkehr,

    b)    Rückversicherung und Retrozession,

    c)    mit Versicherungen verbundene Dienstleistungen,


    d)    Annahme von Spareinlagen,

    e)    Ausreichung von Krediten jeder Art,

    f)    Finanzleasing,

    g)    sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, Garantien und Verpflichtungen,

    h)    Geschäfte für eigene oder für Kundenrechnung an Börsen oder im Freiverkehrshandel,

    i)    Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art, einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen,

    j)    Geldmaklergeschäfte,

    k)    Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Portfolioverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Verwahr‑, Depot- und Treuhanddienstleistungen,

    l)    Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen, einschließlich Wertpapieren, Derivaten und sonstigen begebbaren Instrumenten,


    m)    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software und

    n)    Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen gemäß Artikel 10.63 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe a Ziffer ii Buchstabe L, jedoch ohne die in diesem Artikel beschriebene Vermittlung.

    In LV:

    a)    Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

    i)    Seeverkehr, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung und

    ii)    Güter im internationalen Transitverkehr,

    b)    Rückversicherung und Retrozession,

    c)    mit Versicherungen verbundene Dienstleistungen,


    d)    Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art, einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als öffentlicher oder privater Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen,

    e)    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen und

    f)    Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen gemäß Artikel 10.63 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe a Ziffer ii Buchstabe L, jedoch ohne die in diesem Artikel beschriebene Vermittlung.

    In MT:

    a)    Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

    i)    Seeverkehr, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung und

    ii)    Güter im internationalen Transitverkehr,

    b)    Rückversicherung und Retrozession,


    c)    mit Versicherungen verbundene Dienstleistungen,

    d)    Annahme von Spareinlagen,

    e)    Ausreichung von Krediten jeder Art,

    f)    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen und

    g)    Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen gemäß Artikel 10.63 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe a Ziffer ii Buchstabe L, jedoch ohne die in diesem Artikel beschriebene Vermittlung.

    In PL:

    a)    Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) für die Versicherung von Risiken in Bezug auf Waren im internationalen Handel,

    b)    Rückversicherung und Retrozession von Risiken in Bezug auf Waren im internationalen Handel,


    c)    Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung und Retrozession) und Direktversicherungsvermittlung für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

    i)    Seeverkehr, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung und

    ii)    Güter im internationalen Transitverkehr,

    d)    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen und

    e)    Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen gemäß Artikel 10.63 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe a Ziffer ii Buchstabe L, jedoch ohne die in diesem Artikel beschriebene Vermittlung.


    In RO:

    a)    Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) und Direktversicherungsvermittlung für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

    i)    Seeverkehr, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung und

    ii)    Güter im internationalen Transitverkehr,

    b)    Rückversicherung und Retrozession,

    c)    versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen,

    d)    Annahme von Spareinlagen,

    e)    Ausreichung von Krediten jeder Art,

    f)    Garantien und Verpflichtungen,

    g)    Geldmaklergeschäfte,


    h)    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software und

    i)    Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen gemäß Artikel 10.63 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe a Ziffer ii Buchstabe L, jedoch ohne die in diesem Artikel beschriebene Vermittlung.

    In SI:

    a)    Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) und Direktversicherungsvermittlung für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

    b)    Seeverkehr, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung,

    c)    Güter im internationalen Transitverkehr,

    d)    Rückversicherung und Retrozession,

    e)    mit Versicherungen verbundene Dienstleistungen,

    f)    Ausreichung von Krediten jeder Art,


    g)    Annahme von Garantien und Verpflichtungen ausländischer Kreditinstitute durch inländische juristische Personen und Einzelkaufleute,

    h)    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen und

    i)    Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen gemäß Artikel 10.63 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe a Ziffer ii Buchstabe L, jedoch ohne die in diesem Artikel beschriebene Vermittlung.

    b)    Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In BG: Transportversicherungen für Transportgüter, Versicherungen für Transportmittel als solche sowie Haftpflichtversicherungen für in Bulgarien belegene Risiken können nicht direkt bei ausländischen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden.

    In DE: Verfügt eine ausländische Versicherungsgesellschaft über eine Zweigniederlassung in Deutschland, so darf sie in Deutschland Verträge über internationale Transportversicherungen nur über diese Zweigniederlassung abschließen.


    Bestehende Maßnahmen:

    DE: Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und

    Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In ES: Zur Ausübung des Berufs des Versicherungsmathematikers ist die Gebietsansässigkeit oder alternativ eine Berufserfahrung von zwei Jahren erforderlich.

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    In FI: Voraussetzung für die Erbringung von Dienstleistungen der Versicherungsvermittlung ist ein ständiger Geschäftssitz in der EU.

    Lediglich Versicherungsgesellschaften mit Hauptstelle in der Union oder einer Zweigniederlassung in Finnland können Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) anbieten.


    Bestehende Maßnahmen:

    FI: Laki ulkomaisista vakuutusyhtiöistä (Gesetz über ausländische Versicherungsgesellschaften) (398/1995),

    Vakuutusyhtiölaki (Gesetz über Versicherungsgesellschaften) (521/2008),

    Laki vakuutusten tarjoamisesta (Gesetz über den Vertrieb von Versicherungen) (234/2018).

    In FR: Risiken im Zusammenhang mit dem Transport auf dem Landweg können nur von Versicherungsgesellschaften versichert werden, die in der Union niedergelassen sind.

    Bestehende Maßnahmen:

    FR: Code des assurances.

    In HU: Nur juristische Personen der Union und in Ungarn eingetragene Zweigstellen dürfen Direktversicherungsdienstleistungen erbringen.


    Bestehende Maßnahmen:

    HU: Gesetz LX von 2003.

    In IT: Transportversicherungen für Transportgüter, Versicherungen für Transportmittel sowie Haftpflichtversicherungen für in Italien belegene Risiken können nur bei in der Europäischen Union niedergelassenen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, mit Ausnahme internationaler Transporte in Verbindung mit Einfuhren nach Italien. Grenzüberschreitende Erbringung von versicherungsmathematischen Dienstleistungen.

    Bestehende Maßnahmen:

    IT: Artikel 29 des Privatversicherungsgesetzbuchs (Gesetzesdekret Nr. 209 vom 7. September 2005), Gesetz 194/1942 über den Beruf des Versicherungsmathematikers.

    In PT: Luft- und Seetransportversicherungen (für Güter, Luftfahrzeuge, Schiffe und Haftpflicht) dürfen nur bei in der Union niedergelassenen Unternehmen abgeschlossen werden. Nur natürliche Personen der Union oder in der Union niedergelassene Unternehmen können in Portugal als Vermittler für diese Versicherungen tätig werden.

    Bestehende Maßnahmen:

    PT: Artikel 3 des Gesetzes 147/2015, Artikel 8 des Gesetzes 7/2019.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In SK: Ausländische Staatsangehörige können Versicherungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft gründen oder Versicherungsgeschäfte über ihre Zweigniederlassungen mit satzungsmäßigem Sitz in der Slowakischen Republik tätigen. Die Genehmigung hängt in beiden Fällen von der Bewertung durch die Aufsichtsbehörde ab.

    Bestehende Maßnahmen:

    SK: Versicherungsgesetz 39/2015.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

    In FI: Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Leitungs- und Kontrollorgans und des Aufsichtsrats sowie der geschäftsführende Direktor einer Versicherungsgesellschaft, die die gesetzliche Rentenversicherung betreibt, müssen im EWR ansässig sein. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörden. Zweigniederlassungen ausländischer Versicherer können in Finnland keine Zulassung für die gesetzliche Rentenversicherung erhalten. Mindestens ein Rechnungsprüfer muss im EWR dauerhaft ansässig sein.


    Bei anderen Versicherungsgesellschaften müssen mindestens ein Mitglied des Leitungs- und Kontrollorgans und des Aufsichtsrats sowie der geschäftsführende Direktor im EWR ansässig sein. Mindestens ein Rechnungsprüfer muss im EWR dauerhaft ansässig sein. Der Generalvertreter einer neuseeländischen Versicherungsgesellschaft muss in Finnland ansässig sein, es sei denn, das Unternehmen hat seinen Hauptsitz in der Union.

    Bestehende Maßnahmen:

    FI: Laki ulkomaisista vakuutusyhtiöistä (Gesetz über ausländische Versicherungsgesellschaften) (398/1995), Vakuutusyhtiölaki (Gesetz über Versicherungsgesellschaften) (521/2008),

    Laki vakuutusedustuksesta (Gesetz über Versicherungsvermittlung) (570/2005),

    Laki vakuutusten tarjoamisesta (Gesetz über den Vertrieb von Versicherungen) (234/2018) und

    Laki työeläkevakuutusyhtiöistä (Gesetz über gesetzliche Rentenversicherungsgesellschaften) (354/1997).


    c)
       Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    EU: Als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds dürfen nur juristische Personen mit satzungsmäßigem Sitz in der Union tätig werden. Für die Verwaltung von Investmentfonds, einschließlich Unit Trusts, und sofern nach nationalem Recht möglich, von Investmentgesellschaften, ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, die ihren Hauptsitz und satzungsmäßigen Sitz im selben Mitgliedstaat hat.

    Bestehende Maßnahmen:

    EU:

    Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 55 und

    Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 56 .


    In EE: Für die Annahme von Spareinlagen sind eine Genehmigung der estnischen Finanzaufsichtsbehörde und die Eintragung als Aktiengesellschaft, Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung nach estnischem Recht erforderlich.

    Bestehende Maßnahmen:

    EE: Krediidiasutuste seadus (Gesetz über Kreditinstitute) § 206 und § 21.

    In SK: Wertpapierdienstleistungen können nur von Verwaltungsgesellschaften erbracht werden, die die Form einer Aktiengesellschaft mit dem gesetzlich vorgeschriebenem Eigenkapital haben.

    Bestehende Maßnahmen:

    SK: Gesetz 566/2001 über Wertpapier- und Wertpapierdienstleistungen und Gesetz 483/2001 über Banken.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane:

    In FI: Mindestens einer der Gründer, die Mitglieder des Leitungs- und Kontrollorgans, die Mitglieder des Aufsichtsrats sowie der geschäftsführende Direktor von Bankdienstleistern und der Zeichnungsberechtigte des Kreditinstituts müssen im EWR dauerhaft ansässig sein. Mindestens ein Rechnungsprüfer muss im EWR dauerhaft ansässig sein.


    Bestehende Maßnahmen:

    FI: Laki liikepankeista ja muista osakeyhtiömuotoisista luottolaitoksista (Gesetz über Geschäftsbanken und andere Kreditinstitute in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) (1501/2001),

    Säästöpankkilaki (1502/2001) (Sparkassengesetz),

    Laki osuuspankeista ja muista osuuskuntamuotoisista luottolaitoksista (1504/2001) (Gesetz über Genossenschaftsbanken und andere Kreditinstitute in Form einer Genossenschaftsbank),

    Laki hypoteekkiyhdistyksistä (936/1978) (Gesetz über Hypothekengesellschaften),

    Maksulaitoslaki (297/2010) (Gesetz über Zahlungsinstitute),

    Laki ulkomaisen maksulaitoksen toiminnasta Suomessa (298/2010) (Gesetz über die Tätigkeit ausländischer Zahlungsinstitute in Finnland) und

    Laki luottolaitostoiminnasta (Gesetz über Kreditinstitute) (121/2007).


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    In IT: Dienstleistungen von „consulenti finanziari“ (Finanzberater). Beim Haustürverkauf müssen Vermittler zugelassene Verkäufer von Finanzprodukten einsetzen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.

    Bestehende Maßnahmen:

    IT: Artikel 91 bis 111 der CONSOB-Verordnung über Vermittler (Nr. 16190 vom 29. Oktober 2007).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    In LT: Als Verwahrstelle für Vermögenswerte von Pensionsfonds dürfen nur Banken mit satzungsmäßigem Sitz oder einer Zweigniederlassung in Litauen und einer Zulassung für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im EWR tätig werden. Mindestens ein Vorstandsmitglied der Bank muss die litauische Sprache beherrschen.

    Bestehende Maßnahmen:

    LT: Gesetz der Republik Litauen über Banken vom 30. März 2004, Nr. IX-2085, geändert durch Gesetz Nr. XIII-729 vom 16. November 2017,


    Gesetz der Republik Litauen über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren vom 4. Juli 2003, Nr. IX-1709, geändert durch Gesetz Nr. XIII-1872 vom 20. Dezember 2018,

    Gesetz der Republik Litauen über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung vom 3. Juni 1999, Nr. VIII-1212 (geändert durch das Gesetz Nr. XII-70 vom 20. Dezember 2012),

    Gesetz der Republik Litauen über Zahlungen vom 5. Juni 2003, Nr. IX-1596, letzte Änderung vom 17. Oktober 2019, Nr. XIII-2488,

    Gesetz der Republik Litauen über Zahlungsinstitute vom 10. Dezember 2009, Nr. XI-549 (Neufassung des Gesetzes: Nr. XIII-1093 vom 17. April 2018).

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

    In FI: Für Zahlungsdienstleistungen kann die Gebietsansässigkeit oder ein Wohnsitz in Finnland erforderlich sein.


    Vorbehalt Nr. 17 – Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales

    Sektor:    Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales

    Zuordnung nach Branche:    CPC 93, 931, außer 9312, Teil von 93191, 9311, 93192, 93193, 93199

    Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

    Inländerbehandlung

    Meistbegünstigung

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

    Leistungsanforderungen

    Lokale Präsenz

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen


    Beschreibung:

    Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    a)    Dienstleistungen im Bereich Gesundheit – Krankenhaus‑, Krankentransportdienstleistungen und Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (CPC 93, 931, außer 9312, Teil von 93191, 9311, 93192, 93193, 93199)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane:

    EU: Erbringung sämtlicher Dienstleistungen im Bereich Gesundheit, die staatlich finanziert werden oder eine wie immer geartete staatliche Unterstützung erhalten.

    EU: Erbringung sämtlicher privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Gesundheit, bei denen es sich nicht um privat finanzierte Krankenhaus- und Krankentransportdienstleistungen sowie Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) handelt. Die Beteiligung privater Betreiber am privat finanzierten Gesundheitswesen kann einer diskriminierungsfreien Konzessionsvergabe unterworfen sein. Gegebenenfalls kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Verkehrsinfrastruktur, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung und Schaffung neuer Arbeitsplätze.


    Dieser Vorbehalt gilt nicht für die Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen von Fachkräften wie Ärzten, Zahnärzten, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Sanitätern und Psychologen, die unter andere Vorbehalte fallen (CPC 931 außer 9312, Teil von 93191).

    In AT, PL und SI: Erbringung privat finanzierter Krankentransportdienstleistungen (CPC 93192).

    In BE: Niederlassung von Erbringern privat finanzierter Krankentransportdienstleistungen und von Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) (CPC 93192, 93193).

    In BG, CY, CZ, FI, MT und SK: Erbringung privat finanzierter Krankenhaus‑, Krankentransportdienstleistungen und Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) (CPC 9311, 93192, 93193).

    In FI: Erbringung sonstiger Dienstleistungen des Gesundheitswesens (CPC 93199).

    Bestehende Maßnahmen:

    CZ: Gesetz Nr. 372/2011 Slg. über Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und die Bedingungen ihrer Erbringung.

    FI: Laki yksityisestä terveydenhuollosta (Gesetz über private Gesundheitsversorgung) (152/1990).


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane, Leistungsanforderungen:

    In DE: Dienstleistungen im Rahmen des Sozialversicherungssystems Deutschlands, die von verschiedenen Unternehmen oder Stellen unter dem Einschluss wettbewerblicher Elemente erbracht werden können und bei denen es sich somit nicht um „ausschließlich in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen“ handelt. Gewährung einer besseren Behandlung bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales im Rahmen eines bilateralen Handelsabkommens (CPC 93).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In DE: Eigentum der durch die deutschen Streitkräfte betriebenen Krankenhäuser.

    Verstaatlichung anderer wichtiger privat finanzierter Krankenhäuser (CPC 93110).

    In FR: Durchführung privat finanzierter Laboranalysen und ‑tests.

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In FR: Durchführung privat finanzierter Laboranalysen und ‑tests (Teil von CPC 9311).



    Bestehende Maßnahmen:

    FR: Code de la santé publique.

    b)    Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales, einschließlich Rentenversicherung

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    EU mit Ausnahme von HU: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales sowie Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für die Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen von Fachkräften wie Ärzten, Zahnärzten, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Sanitätern und Psychologen, die unter andere Vorbehalte fallen (CPC 931 außer 9312, Teil von 93191).

    In HU: Grenzüberschreitende Erbringung sämtlicher Krankenhaus- und Krankentransportdienstleistungen und Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser), die staatlich finanziert werden (CPC 9311, 93192, 93193).


    c)
       Dienstleistungen im Bereich Soziales, einschließlich Rentenversicherung

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane, Leistungsanforderungen:

    EU: Erbringung sämtlicher Dienstleistungen im Bereich Soziales, die staatlich finanziert werden oder eine wie immer geartete staatliche Unterstützung erhalten, und Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit sind. Die Beteiligung privater Betreiber am privat finanzierten Sozialfürsorgenetz kann einer diskriminierungsfreien Konzessionsvergabe unterworfen sein. Gegebenenfalls kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Verkehrsinfrastruktur, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

    In BE, CY, DE, DK, EL, ES, FR, IE, IT und PT: Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Soziales (ausgenommen Dienstleistungen von Genesungs- und Erholungsheimen sowie Seniorenheimen).

    In CZ, FI, HU, MT, PL, RO, SK und SI: Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Soziales.

    In DE: Dienstleistungen im Rahmen des Sozialversicherungssystems Deutschlands, die von verschiedenen Unternehmen oder Stellen unter dem Einschluss wettbewerblicher Elemente erbracht werden und die dementsprechend nicht unter die Begriffsbestimmung für „ausschließlich in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen“ fallen.


    Bestehende Maßnahmen:

    FI: Laki yksityisistä sosiaalipalveluista (Gesetz über private Dienstleistungen im Bereich Soziales) (922/2011).

    IE: Health Act 2004, Abschnitt 39 und

    Health Act 1970 (in der geänderten Fassung – S.61A).

    IT: Gesetz 833/1978 über die Einrichtung des öffentlichen Gesundheitssystems,

    Gesetzesdekret 502/1992 über Organisation und Disziplin in der Gesundheitsversorgung und Gesetz 328/2000 über die Reform von Dienstleistungen im Bereich Soziales.


    Vorbehalt Nr. 18 – Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen

    Sektor:    Dienstleistungen von Fremdenführern, Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales

    Zuordnung nach Branche:    CPC 7472

    Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung

    Meistbegünstigung

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen


    Beschreibung:

    Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    In FR: Erfordernis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats für die Erbringung von Dienstleistungen von Fremdenführern.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Meistbegünstigung:

    In LT: Insofern Neuseeland litauischen Staatsangehörigen die Erbringung von Dienstleistungen von Fremdenführern gestattet, wird Litauen neuseeländischen Staatsangehörigen gestatten, Dienstleistungen von Fremdenführern unter den gleichen Bedingungen zu erbringen.


    Vorbehalt Nr. 19 – Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit,
    Kultur und Sport

    Sektor:    Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

    Zuordnung nach Branche:    CPC 962, 963, 9619, 964

    Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

    Inländerbehandlung

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

    Leistungsanforderungen

    Lokale Präsenz

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen


    Beschreibung:

    Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    a)    Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven und Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen (CPC 963)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    In der EU mit Ausnahme von AT und – in Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – in LT: Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven und Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen.

    In AT und LT: Für die Erbringung kann eine Lizenz oder eine Konzession erforderlich sein.

    Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen und Zirkus) (CPC 9619, 964 außer 96492)

    b)    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    EU mit Ausnahme von AT und SE: Grenzüberschreitende Erbringung von Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken).


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    In CY, CZ, FI, MT, PL, RO, SI und SK: Erbringung von Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken).

    In BG: Erbringung folgender Unterhaltungsdienstleistungen: Zirkus, Freizeitparks und ähnliche Einrichtungen, Unterricht in Gesellschaftstänzen, Diskotänzen sowie sonstiger Tanzunterricht und sonstige Unterhaltungsdienstleistungen.

    In EE: Erbringung sonstiger Unterhaltungsdienstleistungen (ausgenommen Filmtheater).

    In LT und LV: Erbringung sämtlicher Unterhaltungsdienstleistungen (ausgenommen Filmtheater).

    In CY, CZ, LV, PL, RO und SK: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Sport und sonstigen Dienstleistungen im Bereich Freizeit.


    c)    Nachrichten- und Presseagenturen (CPC 962)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

    In FR: Die ausländische Beteiligung an bestehenden in französischer Sprache publizierenden Gesellschaften darf 20 % des Kapitals oder der Stimmrechte der Gesellschaft nicht übersteigen. Die Niederlassung neuseeländischer Presseagenturen unterliegt den Bedingungen der internen Rechtsvorschriften. Die Gründung von Presseagenturen durch ausländische Investoren unterliegt der Gegenseitigkeit.

    Bestehende Maßnahmen:

    FR: Ordonnance no 45-2646 du 2 novembre 1945 portant règlementation provisoire des agences de presse und Loi no 86-897 du 1 août 1986 portant réforme du régime juridique de la presse.

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

    In HU: Erbringung von Dienstleistungen von Nachrichten- und Presseagenturen.


    d)
       Dienstleistungen des Spiel‑, Wett- und Lotteriewesens (CPC 96492)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    EU: Bereitstellung von Glücksspielen, bei denen für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn vom Zufall abhängt, einschließlich insbesondere Lotterien, Rubbel-Lose, Glücksspiele in Spielbanken, Spielhallen oder lizenzierten Räumlichkeiten, Wetten, Bingo sowie Glücksspielen von und zugunsten von Wohltätigkeitsorganisationen und gemeinnützigen Organisationen.


    Vorbehalt Nr. 20 – Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für den Verkehr

    Sektor:    Verkehrsdienstleistungen

    Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

    Inländerbehandlung

    Meistbegünstigung

    Leistungsanforderungen

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

    Lokale Präsenz

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen


    Beschreibung:

    Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    a)    Seeverkehr – jede andere von einem Schiff aus betriebene gewerbliche Tätigkeit

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane, Leistungsanforderungen und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    EU: Staatsangehörigkeit der Besatzung eines See- oder Binnenschiffes.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane:

    EU mit Ausnahme von LV und MT: Nur natürliche und juristische Personen der EU können unter der Flagge des Niederlassungsstaats ein Schiff eintragen lassen und eine Flotte betreiben (gilt für alle von einem Seeschiff aus betriebenen gewerblichen Tätigkeiten auf See, einschließlich Fischerei, Aquakultur und Nebenleistungen im Bereich Fischerei, den internationalen Personen- und Güterverkehr (CPC 721) sowie Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr).

    EU: Feeder-Dienste für den Teil dieser Dienstleistungen, der nicht unter den Ausschluss der Seekabotage im Inlandsverkehr fällt.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

    In MT: Für die Seeverbindung von Malta zum europäischen Festland über Italien bestehen ausschließliche Rechte (CPC 7213, 7214, Teil von 742, 745, Teil von 749).

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    In SK: Ausländische Investoren müssen ihren Hauptverwaltungssitz in der Slowakischen Republik haben, um einen Antrag auf eine Lizenz zur Erbringung einer Dienstleistung zu stellen (CPC 722).

    b)    Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    EU: Erbringung von Lotsen- und Anlegedienstleistungen. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass unabhängig von den Kriterien, die möglicherweise für die Eintragung von Schiffen in einem Mitgliedstaat der Union gelten, die Union sich das Recht vorbehält, vorzuschreiben, dass nur die in den nationalen Registern der Mitgliedstaaten eingetragenen Schiffe Lotsen- und Anlegedienstleistungen erbringen können (CPC 7452).


    EU mit Ausnahme von LT und LV: Lediglich Wasserfahrzeuge, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, können Schub- und Schleppdienstleistungen erbringen (CPC 7214).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    In LT: Nur juristische Personen Litauens oder juristische Personen eines Mitgliedstaats mit Zweigniederlassungen in Litauen, die über eine Bescheinigung der litauischen Seeverkehrssicherheitsbehörde verfügen, können Lotsen- und Anlegedienstleistungen sowie Schub- und Schleppdienstleistungen erbringen (CPC 7214, 7452).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    In BE: Frachtumschlagleistungen können nur von anerkannten Arbeitnehmern durchgeführt werden, die in durch ein Königliches Dekret ausgewiesenen Hafengebieten arbeiten dürfen (CPC 741).

    Bestehende Maßnahmen:

    BE: Loi du 8 juin 1972 organisant le travail portuaire,

    Arrêté royal du 12 janvier 1973 instituant une Commission paritaire des ports et fixant sa dénomination et sa compétence,


    Arrêté royal du 4 septembre 1985 portant agrément d'une organisation d'employeur (Anvers),

    Arrêté royal du 29 janvier 1986 portant agrément d'une organisation d'employeur (Gand),

    Arrêté royal du 10 juillet 1986 portant agrément d'une organisation d'employeur (Zeebrugge), Arrêté royal du 1er mars 1989 portant agrément d'une organisation d'employeur (Ostende) und

    Arrêté royal du 5 juillet 2004 relatif à la reconnaissance des ouvriers portuaires dans les zones portuaires tombant dans le champ d'application de la loi du 8 juin 1972 organisant le travail portuaire, tel que modifié.

    c)    Binnenschiffsverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane, Leistungsanforderungen und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz, Meistbegünstigung:

    EU: Personen- und Frachtbeförderung auf den Binnenwasserstraßen (CPC 722) und Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr.

    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass sich dieser Vorbehalt auch auf die Erbringung von Kabotage auf den Binnenwasserstraßen erstreckt (CPC 722).


    d)
       Schienenverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Schienenverkehr

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    In der EU: Personen- und Frachtbeförderung auf der Schiene (CPC 711).

    In LT: Die Instandhaltung und Reparatur von Schienenverkehrsausrüstungen unterliegen einem staatlichen Monopol (CPC 86764, 86769, Teil von 8868).

    In SE (nur in Bezug auf Marktzugang): Die Instandhaltung und Reparatur von Schienenverkehrsausrüstungen unterliegen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, wenn der Investor eigene Terminalinfrastruktureinrichtungen schaffen will. Wichtigste Kriterien: Raum- und Kapazitätszwänge (CPC 86764, 86769, Teil von 8868).

    Bestehende Maßnahmen:

    SE: Planungs- und Baugesetz (2010:900).


    e)
       Straßenverkehr (Personenverkehr, Frachtverkehr, internationale LKW-Transportdienstleistungen) und Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    EU:

    i)    Niederlassungsanforderung für Straßenverkehrsdienstleistungen und Begrenzung ihrer grenzüberschreitenden Erbringung (CPC 712).

    ii)    Begrenzung der Erbringung von Kabotage-Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat durch in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene ausländische Investoren (CPC 712).

    iii)    Gegebenenfalls kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Taxidienstleistungen in der Union vorgenommen werden, mit der die Zahl der Dienstleister begrenzt wird. Wichtigste Kriterien: örtliche Nachfrage nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften (CPC 71221).


    Bestehende Maßnahmen:

    EU: Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates, Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs und

    Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

    In BE: Gesetzlich kann eine Höchstzahl von Lizenzen festgelegt werden (CPC 71221).

    In IT: Limousinendienstleistungen unterliegen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze.


    Der städteverbindende Busverkehr unterliegt einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

    Frachtverkehrsdienstleistungen unterliegen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: örtliche Nachfrage (CPC 712).

    In PT: Personenverkehrsdienstleistungen unterliegen in Bezug auf die Erbringung von Limousinendienstleistungen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze (CPC 712).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    In BG, DE: Ausschließliche Rechte oder Genehmigungen für den Personen- und Frachtverkehr können nur natürlichen Personen der Union und juristischen Personen der Union mit Hauptsitz in der Union erteilt werden. Es ist die Gründung einer juristischen Person erforderlich. Natürliche Personen müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sein (CPC 712).

    In MT: Öffentlicher Busverkehr: Das gesamte Netz unterliegt einer Konzession, die eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtungsvereinbarung umfasst, um den Bedarf bestimmter sozialer Sektoren (wie Studenten und Senioren) abzudecken (CPC 712).


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In FI: Für die Erbringung von Straßenverkehrsdienstleistungen ist eine Zulassung erforderlich, die nicht für im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge erteilt wird (CPC 712).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In FR: Städteverbindender Busverkehr (CPC 712).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

    In ES: Personenverkehrsdienstleistungen unterliegen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung (CPC 7122). Wichtigste Kriterien: örtliche Nachfrage. Der städteverbindende Busverkehr unterliegt einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze.


    In SE: Die Instandhaltung und Reparatur von Straßenverkehrsausrüstungen unterliegen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, wenn der Anbieter eigene Terminalinfrastruktureinrichtungen schaffen will. Wichtigste Kriterien: Raum- und Kapazitätszwänge (CPC 6112, 6122, 86764, 86769, Teil von 8867).

    In SK: Der Frachtverkehr unterliegt einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: örtliche Nachfrage (CPC 712).

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

    In BG: Niederlassungserfordernis für Unterstützungsdienstleistungen für den Straßenverkehr (CPC 744).

    Bestehende Maßnahmen:

    EU: Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 57 ,

    Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 58 und


    Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 59 .

    FI: Laki kaupallisista tavarankuljetuksista tiellä (Gesetz über den gewerblichen Straßenverkehr) 693/2006, Laki liikenteen palveluista (Gesetz über Verkehrsdienstleistungen) 320/2017,

    Ajoneuvolaki (Kraftfahrzeuggesetz) 1090/2002.

    IT: Gesetzesdekret 285/1992 (Straßenverkehrsvorschriften und anschließende Änderungen), Artikel 85,

    Gesetzesdekret 395/2000, Artikel 8 (Personenkraftverkehr),

    Gesetz 21/1992 (Rahmengesetz über die Personenbeförderung durch öffentliche Kraftverkehrsdienste außerhalb des Linienverkehrs),

    Gesetz 218/2003, Artikel 1 (Personenbeförderung durch angemietete Busse mit Fahrern) und Gesetz 151/1981 (Rahmengesetz über den öffentlichen Personennahverkehr).

    SE: Planungs- und Baugesetz (2010:900).


    f)
       Raumtransport und Anmietung von Raumfahrzeugen

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    EU: Raumtransport und Anmietung von Raumfahrzeugen (CPC 733, Teil von 734).

    g)    Ausnahmen von der Meistbegünstigung

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Meistbegünstigung:

    i)    Verkehr (Kabotage) außer Seeverkehr

    In FI: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Land aufgrund bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen, nach denen unter ausländischer Flagge eines angegebenen anderen Landes zugelassene Schiffe oder im Ausland zugelassene Fahrzeuge auf der Grundlage der Gegenseitigkeit vom allgemeinen Kabotageverbot (einschließlich des kombinierten Straßen- und Schienenverkehrs) in Finnland ausgenommen werden (Teil von CPC 711, Teil von 712, Teil von 722).


    ii)    Unterstützungsdienstleitungen für den Seeverkehr

    In BG: Insofern Neuseeland Dienstleistern aus Bulgarien die Erbringung von Frachtumschlag- und Lagerdienstleistungen in See- und Flusshäfen, einschließlich Dienstleistungen für Container und Güter in Containern, gestattet, wird Bulgarien Dienstleistern aus Neuseeland gestatten, Frachtumschlag- und Lagerdienstleistungen in See- und Flusshäfen, einschließlich Dienstleistungen für Container und Güter in Containern, unter gleichen Bedingungen zu erbringen (Teil von CPC 741, Teil von 742).

    iii)    Vermietung oder Leasing von Wasserfahrzeugen

    In DE: Das Chartern ausländischer Schiffe durch in Deutschland ansässige Verbraucher kann der Bedingung der Gegenseitigkeit unterliegen (CPC 7213, 7223, 83103).


    iv)    Straßen- und Schienenverkehr

    EU: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Land aufgrund bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen zwischen der Union oder den Mitgliedstaaten und einem Drittland über den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr (einschließlich des kombinierten Straßen- und Schienenverkehrs) und Personenverkehr (CPC 7111, 7112, 7121, 7122, 7123). Diese Behandlung kann Folgendes umfassen:

    A)    Vorbehalt der Erbringung der einschlägigen Beförderungsdienstleistungen zwischen den Vertragsparteien oder über die Gebiete der Vertragsparteien für in den Vertragsparteien zugelassene Fahrzeuge bzw. Beschränkung der Erbringung auf diese Fahrzeuge 60 oder

    B)    Steuerbefreiungen für solche Fahrzeuge.

    v)    Straßenverkehr

    In BG: Maßnahmen, die aufgrund eines bestehenden oder künftigen Abkommens getroffen werden, zum Vorbehalt bzw. zur Beschränkung der Erbringung von Straßenverkehrsdienstleistungen und zur Festlegung der Bedingungen für ihre Erbringung, einschließlich Transitgenehmigungen oder Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen, im Gebiet Bulgariens oder über die Grenzen Bulgariens hinaus (CPC 7121, 7122, 7123).


    In CZ: Maßnahmen, die aufgrund eines bestehenden oder künftigen Abkommens getroffen werden, zum Vorbehalt bzw. zur Beschränkung der Erbringung von Verkehrsdienstleistungen und zur Festlegung der Betriebsbedingungen, einschließlich Transitgenehmigungen oder Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Verkehrsdienstleistungen in die Tschechische Republik, in der Tschechischen Republik, durch die Tschechische Republik hindurch und aus der Tschechischen Republik in die betreffenden Vertragsparteien (CPC 7121, 7122, 7123).

    In ES: Dienstleistern kann die Genehmigung für die Niederlassung (kommerzielle Präsenz) in Spanien verwehrt werden, wenn deren Herkunftsland spanischen Dienstleistern keinen wirksamen Marktzugang gewährt (CPC 7123).

    Bestehende Maßnahmen:

    Ley 16/1987, de 30 de julio, de Ordenación de los Transportes Terrestres.

    In HR: Maßnahmen, die aufgrund eines bestehenden oder künftigen Abkommens über den grenzüberschreitenden Straßenverkehr getroffen werden, zum Vorbehalt bzw. zur Beschränkung der Erbringung von Verkehrsdienstleistungen und zur Festlegung der Betriebsbedingungen, einschließlich Transitgenehmigungen oder Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Verkehrsdienstleistungen nach Kroatien, in Kroatien, durch Kroatien hindurch und aus Kroatien in die betreffenden Vertragsparteien (CPC 7121, 7122, 7123).

    In LT: Maßnahmen, die aufgrund eines bestehenden oder künftigen Abkommens getroffen werden, zur Festlegung der Vorschriften für Verkehrsdienstleistungen und der Betriebsbedingungen, einschließlich bilateraler Transitgenehmigungen und anderer Beförderungsgenehmigungen für Verkehrsdienstleistungen in das Gebiet Litauens, durch das Gebiet Litauens hindurch und aus dem Gebiet Litauens in die betreffenden Vertragsparteien sowie Kraftfahrzeugsteuern und ‑abgaben (CPC 7121, 7122, 7123).


    In SK: Maßnahmen, die aufgrund eines bestehenden oder künftigen Abkommens getroffen werden, zum Vorbehalt bzw. zur Beschränkung der Erbringung von Verkehrsdienstleistungen und zur Festlegung der Betriebsbedingungen, einschließlich Transitgenehmigungen oder Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Verkehrsdienstleistungen in die Slowakische Republik, in der Slowakischen Republik, durch die Slowakische Republik hindurch und aus der Slowakischen Republik in die betreffenden Vertragsparteien (CPC 7121, 7122, 7123).

    i)    Schienenverkehr

    In BG, CZ und SK: Bestehende oder künftige Übereinkommen zur Regelung der Verkehrsrechte, Betriebsbedingungen und der Erbringung von Verkehrsdienstleistungen im Gebiet Bulgariens, der Tschechischen Republik und der Slowakei sowie zwischen den betroffenen Ländern (CPC 7111, 7112).

    ii)    Luftverkehr – Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr

    EU: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Drittland aufgrund eines bestehenden oder künftigen bilateralen Abkommens über Bodenabfertigungsdienste.


    iii)    Straßen- und Schienenverkehr

    In EE: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Land aufgrund eines bestehenden oder künftigen bilateralen Abkommens über den grenzüberschreitenden Straßenverkehr (einschließlich des kombinierten Straßen- und Schienenverkehrs), in deren Rahmen die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen nach Estland, in Estland, durch Estland hindurch und aus Estland in die Vertragsparteien für in den Vertragsparteien zugelassene Fahrzeuge vorbehalten bzw. die Erbringung auf diese Fahrzeuge beschränkt wird und Steuerbefreiungen für solche Fahrzeuge vorgesehen werden (Teil von CPC 711, Teil von 712, Teil von 721).

    iv)    Alle Personen- und Frachtverkehrsdienstleistungen (ausgenommen See- und Luftverkehr)

    In PL: Insofern Neuseeland polnischen Personen- und Frachtverkehrsanbietern die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen in und über das Gebiet Neuseelands gestattet, wird Polen neuseeländischen Personen- und Frachtverkehrsanbietern gestatten, Verkehrsdienstleistungen in und über das Gebiet Polens unter den gleichen Bedingungen zu erbringen.


    Vorbehalt Nr. 21 – Landwirtschaft, Fischerei und Wasser

    Sektor:    Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft; Fischerei, Aquakultur, Nebenleistungen im Bereich Fischerei; Wasserentnahme, ‑aufbereitung und ‑verteilung

    Zuordnung nach Branche:    ISIC Rev. 3.1 011, ISIC Rev. 3.1 012, ISIC Rev. 3.1 013, ISIC Rev. 3.1 014, ISIC Rev. 3.1 015 , CPC 8811, 8812, 8813 (außer Beratungsdienstleistungen); ISIC Rev. 3.1 0501, 0502, CPC 882

    Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

    Inländerbehandlung

    Meistbegünstigung

    Leistungsanforderungen

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

    Lokale Präsenz

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen


    Beschreibung:

    Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    a)    Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In BG: Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Waldgebieten, der Holzernte, der Inventarisierung von Waldgebieten, der Ausarbeitung von Plänen und Programmen für die Bewirtschaftung und räumliche Entwicklung von Waldgebieten sowie der Ausstellung der einschlägigen Dokumente werden von Handelsunternehmen durchgeführt, die in einem öffentlichen Register bei der Exekutivagentur für Forstwirtschaft eingetragen sind und über eine Registrierungsbescheinigung verfügen.

    Bestehende Maßnahmen:

    BG: Artikel 241 des Forstgesetzes und

    Artikel 25, Artikel 36 und Artikel 36 (a) des Gesetzes über Jagd und Wildschutz.


    In HR: Landwirtschaft und Jagd.

    In HU: Landwirtschaftliche Tätigkeiten (ISIC Rev. 3.1 011, 3.1 012, 3.1 013, 3.1 014, 3.1 015, CPC 8811, 8812, 8813 außer Beratungsdienstleistungen).

    Bestehende Maßnahmen:

    HR: Gesetz über landwirtschaftliche Flächen (OG 20/18, 115/18, 98/19).

    b)    Fischerei, Aquakultur und Nebenleistungen im Bereich Fischerei (ISIC Rev. 3.1 0501, 0502, CPC 882)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane, Leistungsanforderungen, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz, Meistbegünstigung:


    EU:

    1.    Insbesondere im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik und Fischereiabkommen mit einem Drittland – Zugang zu und Nutzung von biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewässern, die der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen, oder Fischereirechte im Rahmen einer Fanglizenz eines Mitgliedstaats, einschließlich folgender Punkte:

    a)    Regelung der Anlandung von Fängen durch Schiffe unter der Flagge Neuseelands oder eines Drittlands im Hinblick auf die ihnen zugeteilten Quoten oder – nur für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union – Anforderung, dass ein Teil der Gesamtfangmenge in Häfen der Europäischen Union angelandet wird,

    b)    Festsetzung einer Mindestgröße für Unternehmen, um sowohl die handwerkliche Fischerei als auch die Küstenfischerei fortzuführen,

    c)    Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund eines bestehenden oder künftigen bilateralen Abkommens im Bereich Fischerei und

    d)    Anforderung, dass die Besatzungsmitglieder eines Schiffes unter der Flagge eines Mitgliedstaats Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind.


    2.    Ein Fischereifahrzeug darf nur unter folgenden Bedingungen die Flagge eines Mitgliedstaats führen:

    a)    Es steht im alleinigen Eigentum von

    i)    einem in der Union gegründeten Unternehmen oder

    ii)    einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats,

    b)    sein Tagesgeschäft wird von der Europäischen Union aus geleitet und kontrolliert und

    c)    der Charterer, Manager oder Betreiber des Schiffes ist ein in der Union gegründetes Unternehmen oder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats.

    3.    Eine kommerzielle Fanglizenz, die zum Fischfang in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaats berechtigt, darf nur Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gewährt werden.

    4.    Errichtung von Aquakulturanlagen im Meer oder im Binnenland.


    5.    Absatz 1 Buchstaben a, b, c (außer in Bezug auf die Meistbegünstigung) und Buchstabe d, Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i, Buchstaben b und c sowie Absatz 3 gelten nur für Maßnahmen, die für Schiffe oder Unternehmen unabhängig von der Staatsangehörigkeit ihrer wirtschaftlichen Eigentümer anwendbar sind.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In BG: Der Fang lebender Meeres- und Flussressourcen in inneren Seegewässern und im Küstenmeer Bulgariens darf nur durch Schiffe erfolgen, die unter der Flagge Bulgariens fahren. Ausländische Schiffe (d. h. Schiffe von Drittländern) dürfen in der ausschließlichen Wirtschaftszone Bulgariens keinen kommerziellen Fischfang betreiben, außer auf der Grundlage eines Abkommens zwischen Bulgarien und dem Flaggenstaat. Bei der Durchfahrt durch die ausschließliche Wirtschaftszone dürfen ausländische Schiffe ihre Fanggeräte nicht im Betriebsmodus halten.

    Bestehende Maßnahmen:

    BG: Artikel 49 des Gesetzes über den Seeraum, die Binnenwasserstraßen und die Häfen der Republik Bulgarien.

    In FR: Staatsangehörige von Nicht-EU-Ländern dürfen in den staatseigenen Küstengebieten Frankreichs keine Fisch‑, Muschel- Algenkultur betreiben.


    c)
       Wasserentnahme, ‑aufbereitung und ‑verteilung

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    EU: Tätigkeiten einschließlich Dienstleistungen auf dem Gebiet der Wasserentnahme, ‑aufbereitung und ‑versorgung von Privathaushalten, industriellen, gewerblichen oder anderen Nutzern, einschließlich der Bereitstellung von Trinkwasser und Wasserbewirtschaftung.


    Vorbehalt Nr. 22 – Bergbau und energiebezogene Tätigkeiten

    Sektor:    Bergbau und Gewinnung von Energieprodukten; Erzbergbau, Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau; energiebezogene Tätigkeiten – Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität, Gas, Dampf und Warmwasser für eigene Rechnung; Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen; Lagerdienstleistungen für in Rohrfernleitungen transportierte Brennstoffe; Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung

    Zuordnung nach Branche:    ISIC Rev. 3.1 10, 1110, 12, 120, 1200, 13, 14, 232, 233, 2330, 40, 401, 4010, 402, 4020, Teil von 4030, CPC 613, 62271, 63297, 7131, 71310, 742, 7422, Teil von 88, 887.

    Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

    Inländerbehandlung

    Leistungsanforderungen

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

    Lokale Präsenz

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen


    Beschreibung:

    Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    a)    Bergbau und energiebezogene Tätigkeiten – allgemein (ISIC Rev. 3.1 10, 1110, 13, 14, 232, 40, 401, 402, Teil von 403, 41, CPC 613, 62271, 63297, 7131, 742, 7422, 887 (außer Beratungsdienstleistungen))

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane, Leistungsanforderungen und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    EU: Ein Mitgliedstaat gestattet das ausländische Eigentum an einem Gas- oder Stromübertragungsnetz oder einem Erdöl- und Erdgasfernleitungsnetz im Hinblick auf neuseeländische Unternehmen, die von Personen eines Drittlands kontrolliert werden, auf das mehr als 5 % der Öl‑, Erdgas- oder Elektrizitätseinfuhren der Union entfallen, um die Sicherheit der Energieversorgung der Union insgesamt oder eines einzelnen Mitgliedstaats zu gewährleisten. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Beratungsdienstleistungen, die als Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung erbracht werden.


    Dieser Vorbehalt gilt in Bezug auf den Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen nicht für HR, HU und LT (für LT nur CPC 7131), in Bezug auf Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung nicht für LV und in Bezug auf Nebenleistungen im Bereich Gasverteilung nicht für SI (IISIC Rev. 3.1 401, 402, CPC 7131, 887 außer Beratungsdienstleistungen).

    In CY: Herstellung von raffinierten Erdölerzeugnissen, sofern der Investor von einer Person aus einem Drittland kontrolliert wird, auf das mehr als 5 % der Öl- oder Erdgaseinfuhren der Union entfallen, sowie Gaserzeugung, Verteilung gasförmiger Brennstoffe durch Rohrleitungen für eigene Rechnung, Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität, Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen, Nebenleistungen in den Bereichen Elektrizitäts- und Erdgasverteilung (außer Beratungsdienstleistungen, Elektrizitätsgroßhandel, Einzelhandel mit Motorenkraftstoff, Elektrizität und Nicht-Flaschengas) (ISIC Rev. 3.1 232, 4010, 4020, CPC 613, 62271, 63297, 7131 und 887 außer Beratungsdienstleistungen).

    In FI: Übertragungs- und Verteilungsnetze und ‑systeme für Energie, Dampf und Warmwasser. Quantitative Beschränkungen in Form von Monopolen oder ausschließlichen Rechten in Bezug auf die Einfuhr von Erdgas sowie die Erzeugung und Verteilung von Dampf und Warmwasser. Derzeit bestehen natürliche Monopole und ausschließliche Rechte (ISIC Rev. 3.1 40, CPC 7131, 887 außer Beratungsdienstleistungen).

    In FR: Übertragungssysteme für Elektrizität und Gas sowie Öl- und Gastransport in Rohrfernleitungen (CPC 7131).


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    In BE: Dienstleistungen im Bereich Energieverteilung und Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung (CPC 887 außer Beratungsdienstleistungen).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    In BE: Energieübertragungsdienstleistungen, hinsichtlich der Formen juristischer Personen sowie der Behandlung öffentlicher oder privater Anbieter, denen Belgien ausschließliche Rechte übertragen hat. Eine Niederlassung innerhalb der Union ist erforderlich (ISIC Rev. 3.1 4010, CPC 71310).

    In BG: Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung (Teil von CPC 88).

    In PT: Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität, Gaserzeugung, Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen, Elektrizitätsgroßhandel, Einzelhandel mit Elektrizität und Nicht-Flaschengas sowie Nebenleistungen in den Bereichen Elektrizitäts- und Erdgasverteilung. Konzessionen für den Elektrizitäts- und den Gassektor werden nur für Kapitalgesellschaften mit Hauptverwaltung und tatsächlicher Geschäftsleitung in Portugal erteilt (ISIC Rev. 3.1 232, 4010, 4020, CPC 7131, 7422, 887 außer Beratungsdienstleistungen).


    In SK: Für die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität, die Gaserzeugung und die Verteilung gasförmiger Brennstoffe, die Herstellung und Verteilung von Dampf und Warmwasser, den Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen, den Groß- und Einzelhandel mit Strom, Dampf und Warmwasser sowie für Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung, einschließlich Dienstleistungen in den Bereichen Energieeffizienz, Energieeinsparungen und Energieaudit, ist eine Genehmigung erforderlich. Eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung ist vorgeschrieben, und der Antrag kann nur bei einer Marktsättigung zurückgewiesen werden. Für all diese Tätigkeiten kann eine Genehmigung nur einer natürlichen Person, die dauerhaft im EWR ansässig ist, oder einer juristischen Person des EWR erteilt werden.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    In BE: Mit Ausnahme des Erzbergbaus sowie der Gewinnung von Steinen und Erden und des sonstigen Bergbaus kann es ausländischen Unternehmen, die von natürlichen oder juristischen Personen eines Drittlands kontrolliert werden, auf das mehr als 5 % der Öl‑, Erdgas- oder Elektrizitätseinfuhren der Union entfallen, untersagt werden, die Kontrolle über diese Tätigkeit zu übernehmen. Es ist die Gründung einer juristischen Person erforderlich (keine Zweigniederlassungen) (ISIC Rev. 3.1 10, 1110, 13, 14, 232, Teil von 4010, Teil von 4020, Teil von 4030).


    Bestehende Maßnahmen:

    EU: Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates 61 und Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 62 .

    BG: Energiegesetz.

    CY: Gesetz über Erdöl (Pipelines), Kapitel 273, in der geänderten Fassung, Gesetz über Erdöl, Kapitel 272, in der geänderten Fassung, Gesetze zu den Spezifikationen für Erdöl und Brennstoffe von 2003, Gesetz 148(I)2003 in der geänderten Fassung und

    Gesetze zur Regulierung des Gasmarkts von 2004, Gesetz 183(I)/2004 in der geänderten Fassung.

    FI: Sähkömarkkinalaki (Gesetz über den Elektrizitätsmarkt) (386/1995), Maakaasumarkkinalaki (Gesetz über den Erdgasmarkt) (587/2017).

    FR: Code de l'énergie.


    PT: Gesetzesdekret 230/2012 und Gesetzesdekret 231/2012, 26. Oktober – Erdgas, Gesetzesdekret 215-A/2012 und Gesetzesdekret 215-B/2012, 8. Oktober – Elektrizität und Gesetzesdekret 31/2006, 15. Februar – Rohöl/Erdölerzeugnisse.

    SK: Gesetz 51/1988 über Bergbau, Sprengstoffe und die staatliche Bergbauverwaltung,

    Gesetz 569/2007 über geologische Aktivitäten,

    Energiegesetz 251/2012 und Gesetz 657/2004 über thermischer Energie.

    b)    Elektrizität (ISIC Rev. 3.1 40, 401, CPC 62271, 887 (außer Beratungsdienstleistungen))

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane, Leistungsanforderungen und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In CY: Erzeugung, Übertragung, Verteilung und Lieferung von Elektrizität: Personen können bei der zyprischen Energieregulierungsbehörde nur dann eine Lizenz beantragen, a) wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die die Staatsangehörigkeit der Europäischen Union besitzt und in der Europäischen Union ansässig ist, oder b) wenn es sich um eine juristische Person handelt, die in der Union niedergelassen ist, nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union hat.


    In FI: Einfuhr von Elektrizität. In Bezug auf den grenzüberschreitenden Handel – Groß- und Einzelhandel mit Elektrizität.

    In FR: Nur Unternehmen, bei denen 100 % des Kapitals vom französischen Staat, einer anderen öffentlichen Einrichtung oder von Electricité de France (EDF) gehalten werden, können Eigentümer und Betreiber von Übertragungs- oder ‑verteilungssystemen für Elektrizität sein.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In BG: Erzeugung von Elektrizität und Wärme.

    In LT: Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen und Handel mit Strom, der aus nicht sicheren nuklearen Quellen stammt.

    In PT: Die Übertragung und Verteilung von Elektrizität erfolgt im Rahmen ausschließlicher Konzessionen öffentlicher Stellen.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    In BE: Eine individuelle Genehmigung zur Elektrizitätserzeugung mit einer Kapazität von 25 MW oder mehr erfordert eine Niederlassung in der Europäischen Union oder in einem anderen Staat, der über eine ähnliche Regelung wie die mit der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 63 durchgesetzten verfügt, und eine echte und kontinuierliche Verbindung des Unternehmens mit der Wirtschaft.

    Die Erzeugung von Elektrizität innerhalb des Offshore-Gebiets Belgiens unterliegt einer Konzession und einer Joint-Venture-Verpflichtung mit einer juristischen Person der Europäischen Union oder eines Landes, das über eine ähnliche Regelung wie die mit der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 64 durchgesetzten verfügt, insbesondere in Bezug auf die Genehmigungs- und Auswahlbedingungen.

    Darüber hinaus sollte die juristische Person ihre Hauptverwaltung oder ihren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Union oder einem Land haben, das die oben genannten Kriterien erfüllt, sofern sie eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft hat.


    Der Bau von Stromleitungen, der die Offshore-Erzeugung mit dem Elia-Übertragungsnetz verbindet, erfordert eine Genehmigung, und das Unternehmen muss die zuvor festgelegten Voraussetzungen erfüllen (mit Ausnahme der Joint Venture-Anforderung).

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    In BE: Für die Lieferung von Elektrizität durch einen Vermittler, der in Belgien niedergelassene Kunden hat, die an das nationale Stromnetz oder an eine Direktleitung mit einer Nennspannung von mehr als 70 000 V angeschlossen sind, ist eine Genehmigung erforderlich. Diese Genehmigung kann lediglich einer Person des EWR erteilt werden.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

    In FR: Elektrizitätserzeugung.

    Bestehende Maßnahmen:

    BE: Arrêté Royal du 11 octobre 2000 fixant les critères et la procédure d'octroi des autorisations individuelles préalables à la construction de lignes directes,


    Arrêté Royal du 20 décembre 2000 relatif aux conditions et à la procédure d'octroi des concessions domaniales pour la construction et l'exploitation d'installations de production d'électricité à partir de l'eau, des courants ou des vents, dans les espaces marins sur lesquels la Belgique peut exercer sa juridiction conformément au droit international de la mer, Arrêté Royal du 12 mars 2002 relatif aux modalités de pose de câbles d'énergie électrique qui pénètrent dans la mer territoriale ou dans le territoire national ou qui sont installés ou utilisés dans le cadre de l'exploration du plateau continental, de l'exploitation des ressources minérales et autres ressources non vivantes ou de l'exploitation d'îles artificielles, d'installations ou d'ouvrages relevant de la juridiction belge,

    Arrêté royal relatif aux autorisations de fourniture d'électricité par des intermédiaires et aux règles de conduite applicables à ceux-ci,

    Arrêté royal du 12 juin 2001 relatif aux conditions générales de fourniture de gaz naturel et aux conditions d'octroi des autorisations de fourniture de gaz naturel.

    CY: Gesetze zur Regulierung des Elektrizitätsmarkts von 2021.

    FI: Sähkömarkkinalaki (Gesetz über den Elektrizitätsmarkt) (588/2013).

    FR: Code de l'énergie.


    LT: Gesetz der Republik Litauen über notwendige Maßnahmen zum Schutz vor den Gefahren, die von unsicheren Kernkraftwerken in Drittländern ausgehen vom 20. April 2017 Nr. XIII-306, letzte Änderung vom 19. Dezember 2019 Nr. XIII-2705,

    PT: Gesetzesdekret 215-A/2012 und

    Gesetzesdekret 215-B/2012, 8. Oktober – Elektrizität.

    c)    Brennstoffe, Gas, Rohöl oder Erdölerzeugnisse (ISIC Rev. 3.1 232, 40, 402, CPC 613, 62271, 63297, 7131, 71310, 742, 7422, Teil von 88, 887 (außer Beratungsdienstleistungen))

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane, Leistungsanforderungen und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In CY: Herstellung von raffinierten Erdölerzeugnissen, sofern der Investor von einer natürlichen oder juristischen Person aus einem Drittland kontrolliert wird, auf das mehr als 5 % der Öl- oder Erdgaseinfuhren der Union entfallen, sowie Gaserzeugung, Verteilung gasförmiger Brennstoffe durch Rohrleitungen für eigene Rechnung, Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen, Nebenleistungen im Bereich Erdgasverteilung (außer Beratungsdienstleistungen, Erdgasgroßhandel oder Einzelhandel mit Motorenkraftstoff und Nicht-Flaschengas).


    In FI: Untersagung der Kontrolle eines Flüssiggas-(LNG)-Terminals (einschließlich derjenigen Teile des LNG-Terminals, die zur Speicherung oder Wiederverdampfung von LNG genutzt werden) oder des Eigentums daran durch ausländische natürliche oder juristische Personen aus Gründen der Energieversorgungssicherheit.

    In FR: Aus Gründen der nationalen Energieversorgungssicherheit können nur Unternehmen, bei denen 100 % des Kapitals vom französischen Staat, einer anderen öffentlichen Einrichtung oder von ENGIE gehalten werden, Eigentümer und Betreiber von Gasübertragungs- oder ‑verteilungssystemen sein.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In BE: Mengenspeicherung von Gas, hinsichtlich der Formen juristischer Personen sowie der Behandlung öffentlicher oder privater Anbieter, denen Belgien ausschließliche Rechte übertragen hat. Für die Mengenspeicherung von Gas ist eine Niederlassung in der Union erforderlich (Teil von CPC 742).

    In BG: Transport in Rohrfernleitungen, Speicherung und Lagerung von Erdöl und Erdgas, einschließlich Transitübertragung (CPC 71310, Teil von CPC 742).

    In PT: Grenzüberschreitende Erbringung von Speicherungs- und Lagerungsdienstleistungen für in Rohrfernleitungen transportierte Brennstoffe (Erdgas). Überdies werden Konzessionen für die Übertragung, Verteilung und unterirdische Speicherung von Erdgas sowie für das LNG-Übernahme‑, ‑Speicherungs- und Rückvergasungs-Terminal im Rahmen von Konzessionsverträgen infolge öffentlicher Ausschreibungen vergeben (CPC 7131, CPC 7422).


    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    In BE: Der Transport von Erdgas und anderen Brennstoffen in Rohrfernleitungen ist genehmigungspflichtig. Eine Genehmigung kann lediglich einer Person erteilt werden, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist (Arrêté Royal vom 14. Mai 2002, Artikel 3).

    Wird die Genehmigung von einem Unternehmen beantragt, so

    a)    muss das Unternehmen im Einklang mit dem belgischen Recht, dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder dem Recht eines Drittlands niedergelassen sein, das sich dazu verpflichtet hat, einen Rechtsrahmen aufrechtzuerhalten, der den gemeinsamen Anforderungen gemäß der Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 65 ähnelt, und

    b)    muss das Unternehmen seinen Verwaltungssitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland haben, das sich dazu verpflichtet hat, einen Rechtsrahmen aufrechtzuerhalten, der den gemeinsamen Anforderungen gemäß der Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ähnelt, sofern die Tätigkeit dieser Niederlassung oder des Hauptsitzes eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft des betreffenden Landes hat (CPC 7131).


    In BE: In der Regel ist die Lieferung von Erdgas an Kunden (sowohl Kunden als Verteilerunternehmen als auch Verbraucher, deren kombinierter Gesamtgasverbrauch aus allen Lieferstellen mindestens eine Million Kubikmeter pro Jahr erreicht), die in Belgien niedergelassen sind, an eine individuelle Genehmigung durch den Minister gebunden, es sei denn, der Lieferant ist ein Verteilerunternehmen mit eigenem Verteilungsnetz. Eine solche Genehmigung kann lediglich Personen der Union erteilt werden.

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    In CY: Grenzüberschreitende Erbringung von Speicherungs- und Lagerungsdienstleistungen für in Rohrfernleitungen transportierte Brennstoffe sowie Einzelhandel mit Heizöl und Flaschengas (außer im Versandhandel) (CPC 613, CPC 62271, CPC 63297, CPC 7131, CPC 742).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

    In HU: Der Transport in Rohrfernleitungen erfordert eine Niederlassung. Entsprechende Dienstleistungen können nur im Rahmen eines vom Staat oder der örtlichen Behörde erteilten Konzessionsvertrags erbracht werden. Die Dienstleistungserbringung ist im ungarischen Konzessionsgesetz geregelt (CPC 7131).


    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

    In LT: Für den Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen und Hilfsdienstleistungen für den Transport von Waren (außer Brennstoffen) in Rohrfernleitungen.

    Bestehende Maßnahmen:

    BE: Arrêté Royal du 14 mai 2002 relatif à l'autorisation de transport de produits gazeux et autres par canalisations und

    Loi du 12 avril 1965 relative au transport de produits gazeux et autres par canalisations (Artikel 8.2).

    BG: Energiegesetz.

    CY: Gesetze zur Regulierung des Gasmarkts von 2004, Gesetz 183(I)/2004 in der geänderten Fassung,

    Gesetz über Erdöl (Pipelines), Kapitel 273,

    Gesetz über Erdöl, Kapitel 272, in der geänderten Fassung und

    Gesetze zu den Spezifikationen für Erdöl und Brennstoffe von 2003, Gesetz 148(I)2003 in der geänderten Fassung.


    FI: Maakaasumarkkinalaki (Gesetz über den Erdgasmarkt) (587/2017).

    FR: Code de l'énergie.

    HU: Gesetz XVI von 1991 über Konzessionen.

    LT: Erdgasgesetz der Republik Litauen vom 10. Oktober 2000 Nr. VIII-1973.

    PT: Gesetzesdekret 230/2012 und Gesetzesdekret 231/2012, 26. Oktober – Erdgas, Gesetzesdekret 215-A/2012 und Gesetzesdekret 215-B/2012, 8. Oktober – Elektrizität und Gesetzesdekret 31/2006, 15. Februar – Rohöl/Erdölerzeugnisse.

    d)    Kernenergie (ISIC Rev. 3.1 12, 3.1 23, 120, 1200, 233, 2330, 40, Teil von 4010, CPC 887)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In DE: Erzeugung, Verarbeitung oder Beförderung von Kernmaterial und Erzeugung oder Verteilung von Kernenergie.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In AT und FI: Erzeugung, Verarbeitung, Verteilung oder Beförderung von Kernmaterial und Erzeugung oder Verteilung von Kernenergie.

    In BE: Erzeugung, Verarbeitung oder Beförderung von Kernmaterial und Erzeugung oder Verteilung von Kernenergie.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane, Leistungsanforderungen:

    In HU und SE: Verarbeitung von Kernbrennstoffen und Erzeugung von Kernenergie.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane:

    In BG: Verarbeitung spaltbarer und fusionsfähiger Stoffe oder der Stoffe, aus denen sie gewonnen werden, sowie Handel damit, Instandhaltung und Reparatur der Ausrüstungen und Systeme in Kernkraftwerken, Beförderung dieser Stoffe und der bei ihrer Bearbeitung entstehenden Abfälle, Verwendung ionisierender Strahlung und alle sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Kernenergie für friedliche Zwecke (einschließlich Ingenieurs- und Beratungsdienstleistungen, Softwaredienstleistungen usw.).


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:

    In FR: Bei der Erzeugung, Verarbeitung, Verteilung oder Beförderung von Kernmaterial müssen die Verpflichtungen des Euratom-Abkommens eingehalten werden.

    Bestehende Maßnahmen:

    AT: Bundesverfassungsgesetz für ein atomfreies Österreich, BGBl. I Nr. 149/1999.

    BG: Gesetz zur sicheren Nutzung von Kernenergie.

    FI: Ydinenergialaki (Gesetz über Kernenergie) (990/1987).

    HU: Gesetz CXVI von 1996 über Kernenergie und

    Regierungserlass Nr. 72/2000 über Kernenergie.

    SE: Schwedisches Umweltgesetz (1998:808), und Gesetz über Kerntechnologietätigkeiten (1984:3).


    Vorbehalt Nr. 23 – Andere Dienstleistungen a. n. g.

    Sektor:    Andere Dienstleistungen a. n. g.

    Zuordnung nach Branche:    CPC 9703, Teil von CPC 612, Teil von CPC 621, Teil von CPC 625, Teil von 85990

    Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

    Inländerbehandlung

    Leistungsanforderungen

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane

    Lokale Präsenz

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen


    Beschreibung:

    Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    a)    Bestattungswesen, Dienstleistungen von Krematorien und Bestattungsinstituten (CPC 9703)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:

    In FI: Dienstleistungen von Krematorien und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung oder Instandhaltung von Friedhöfen und Gräbern können nur von staatlichen Stellen, Gemeinden, Kirchengemeinden, religiösen Gemeinschaften und gemeinnützigen Stiftungen oder Gesellschaften erbracht werden.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    In DE: Nur juristische Personen des öffentlichen Rechts können einen Friedhof betreiben. Einrichtung und Betrieb von Friedhöfen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bestattungen.

    In PT: Für die Erbringung von Bestattungsdienstleistungen ist eine kommerzielle Präsenz erforderlich. Der technische Leiter von Unternehmen, die Bestattungsdienstleistungen erbringen, muss Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats des EWR sein.


    In SE: Monopol der Schwedischen Kirche bzw. der örtlichen Behörde auf Dienstleistungen von Krematorien und Bestattungsdienstleistungen.

    In CY, SI: Bestattungswesen, Dienstleistungen von Krematorien und Bestattungsinstituten.

    Bestehende Maßnahmen:

    FI: Hautaustoimilaki (Bestattungsgesetz) (457/2003).

    PT: Gesetzesdekret Nr. 10/2015 vom 16. Januar, alterado p/ Lei 15/2018, 27 março.

    SE: Begravningslag (1990:1144) (Bestattungsgesetz), Begravningsförordningen (1990:1147) (Bestattungsverordnung).

    b)    Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:

    In FI: Erfordernis der Niederlassung in Finnland oder in einem anderen EWR-Staat für die Erbringung von elektronischen Identifizierungsdienstleistungen.


    Bestehende Maßnahmen:

    FI: Laki vahvasta sähköisestä tunnistamisesta ja sähköisistä luottamuspalveluista 617/2009 (Gesetz über wirksame elektronische Identifizierung und elektronische Vertrauensdienste 617/2009).

    c)    Neue Dienstleistungen

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane, Leistungsanforderungen und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    EU: Erbringung neuer Dienstleistungen, die in der vorläufigen Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (CPC), 1991, nicht eingereiht sind.


    Liste Neuseelands

    Erläuterungen

    Zur Klarstellung: Die Maßnahmen, die Neuseeland gemäß Artikel 10.64 (Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung) ergreifen kann, sofern sie den Anforderungen des genannten Artikels entsprechen, umfassen auch Maßnahmen, die Folgendes betreffen:

    a)    Lizenzierung, Registrierung oder Zulassung als Finanzinstitut oder grenzüberschreitender Finanzdienstleister und entsprechende Anforderungen,

    b)    Rechtsform, einschließlich Vorschriften in Bezug auf die Rechtsform für systemrelevante Finanzinstitute, Beschränkungen für das Einlagengeschäft von Zweigstellen ausländischer Banken, und entsprechende Anforderungen sowie Anforderungen an die Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen und das höhere Management eines Finanzinstituts oder eines grenzüberschreitenden Finanzdienstleisters;

    c)    Kapital, Risikopositionen gegenüber verbundenen Parteien, Liquidität, Offenlegung und sonstige Risikomanagementanforderungen,

    d)    Zahlungs‑, Verrechnungs- und Abwicklungssysteme (einschließlich Wertpapiersysteme),

    e)    Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und

    f)    Schieflage oder Ausfall eines Finanzinstituts oder eines‑grenzüberschreitenden Finanzdienstleisters.

    Sektor

    Alle Sektoren

    Betroffene Verpflichtungen

    Inländerbehandlung (Artikel 10.16 und 10.6)

    Meistbegünstigung (Artikel 10.17)

    Lokale Präsenz (Artikel 10.15)

    Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

    Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.8)

    Beschreibung

    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

    Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    a)    Erbringung öffentlicher Strafverfolgungs- und Strafvollzugsdienste und

    b)    soweit es sich um soziale Dienstleistungen handelt, die zu einem öffentlichen Zweck erbracht werden:

    i)    Kinderbetreuung,

    ii)    Gesundheit,

    iii)    Einkommenssicherheit und Versicherungen,

    iv)    öffentliche Bildung,

    v)    öffentlicher Wohnungsbau,

    vi)    öffentliche Aus- und Weiterbildung,

    vii)    öffentlicher Verkehr,

    viii)    öffentliche Versorgungsleistungen,

    ix)    Abfallbeseitigung,

    x)    Sanitärversorgung,

    xi)    Abwasser,

    xii)    Abwasserwirtschaft,

    xiii)    Abfallwirtschaft,

    xiv)    soziale Sicherheit und Versicherungen und

    xv)    Sozialleistungen.

    Sektor

    Finanzdienstleistungen

    Betroffene Verpflichtungen

    Inländerbehandlung (Artikel 10.16 und 10.6)

    Meistbegünstigung (Artikel 10.17 und 10.7)

    Lokale Präsenz (Artikel 10.15)

    Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.8)

    Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

    Beschreibung

    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

    Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    a)    Sozialversicherungspflicht für Personenschäden, die durch Unfälle, arbeitsbedingte allmähliche Erkrankungen und Infektionen sowie Behandlungsschäden verursacht werden, und

    b)    Katastrophenversicherung für Wohngebäude zur Ersatzdeckung bis zu einem bestimmten gesetzlichen Höchstbetrag.

    Bestehende Maßnahmen

    Accident Compensation Act 2001

    Earthquake Commission Act 1993

    Sektor

    Finanzdienstleistungen

    Betroffene Verpflichtungen

    Inländerbehandlung (Artikel 10.16)

    Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

    Beschreibung

    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    a)    Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Versicherungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, ausgenommen Folgendes:

    i)    Versicherung von Risiken in Bezug auf:

    A.    Seeverkehr, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und

    B.    Güter im internationalen Transitverkehr,

    C.    Kredit und Kaution,

    D.    Landfahrzeuge einschließlich Kraftfahrzeuge,

    E.    Feuer und Elementarschäden,

    F.    sonstige Sachschäden,

    G.    allgemeine Haftpflicht,

    H.    verschiedene finanzielle Verluste und

    I.    unterschiedliche Bedingungen und unterschiedliche Höchstbeträge, wenn die Deckung der unterschiedlichen Bedingungen oder der unterschiedlichen Höchstbeträge im Rahmen einer von einem Versicherer ausgestellten Grundpolice zur Deckung von Risiken in mehreren Zuständigkeitsgebieten gewährt wird,

    ii)    Rückversicherung und Retrozession im Sinne von Buchstabe B der Begriffsbestimmung von „Finanzdienstleistung“ in Artikel 10.63 (Begriffsbestimmungen),

    iii)    versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen im Sinne von Buchstabe D der Begriffsbestimmung von „Finanzdienstleistung“ in Artikel 10.63 (Begriffsbestimmungen) und

    iv)    Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und ‑agenturen im Sinne von Buchstabe C der Begriffsbestimmung von „Finanzdienstleistung“ in Artikel 10.63 (Begriffsbestimmungen) für die Versicherung von Risiken im Zusammenhang mit den unter Ziffer i aufgeführten Dienstleistungen.

    b)    Buchstabe a gestattet Anbietern der unter Buchstabe a Ziffer i Buchstaben C bis I aufgeführten Dienstleistungen nicht die Erbringung von Dienstleistungen an einen Privatkunden.

    c)    In diesem Eintrag bezeichnet „Privatkunde“ im Falle Neuseelands

    i)    eine natürliche Person oder

    ii)    einen Privatkunden im Sinne von Anhang 5 Abschnitt 3 des Financial Markets Conduct Act 2013.

    d)    Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) einzuführen oder aufrechtzuerhalten, ausgenommen Folgendes:

    i)    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software im Sinne von Buchstabe K der Begriffsbestimmung von „Finanzdienstleistung“ in Artikel 10.63 (Begriffsbestimmungen),

    ii)    Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen, mit Ausnahme von Vermittlungsdienstleistungen, in Bezug auf Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen im Sinne von Buchstabe L der Begriffsbestimmung von „Finanzdienstleistung“ in Artikel 10.63 (Begriffsbestimmungen),

    iii)    Portfolioverwaltungsdienstleistungen durch einen Finanzdienstleister der Europäischen Union an

    A.    ein eingetragenes System oder

    B.    eine Versicherungsgesellschaft.

    e)    Für die Zwecke der Verpflichtungen gemäß Buchstabe d Ziffer iii gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    i)    „Eingetragenes System“ bezeichnet ein eingetragenes System im Sinne des Financial Markets Conduct Act 2013;

    ii)    „Portfolioverwaltung“ bezeichnet die Verwaltung eines Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden, sofern das betreffende Portfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält;

    iii)    „Portfolioverwaltungsdienstleistungen“ beinhalten nicht:

    A.    Depotverwahrung,

    B.    Treuhanddienstleistungen oder

    C.    Auftragsausführung.

    Sektor

    Finanzdienstleistungen

    Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

    Betroffene Verpflichtungen

    Inländerbehandlung (Artikel 10.6)

    Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.8)

    Beschreibung

    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

    Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Einrichtung oder den Betrieb eines Investmentfonds, eines Marktes oder einer anderen Einrichtung zum Zwecke des Handels mit oder der Zuteilung oder Verwaltung von Wertpapieren der Milchkooperative, die aus der nach dem Dairy Industry Restructuring Act 2001 genehmigten Fusion hervorgeht (oder einer Nachfolgeeinrichtung), einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

    Sektor

    Finanzdienstleistungen

    Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

    Betroffene Verpflichtungen

    Inländerbehandlung (Artikel 10.6)

    Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

    Beschreibung

    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

    Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Einrichtung oder den Betrieb einer Börse, eines Wertpapiermarktes oder eines Terminmarktes einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

    Zur Klarstellung: Dieser Vorbehalt gilt nicht für Finanzinstitute, die an einer solchen Börse, einem solchen Wertpapiermarkt oder einem solchen Terminmarkt teilnehmen oder teilnehmen wollen.

    Sektor

    Finanzdienstleistungen

    Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

    Betroffene Verpflichtungen

    Inländerbehandlung (Artikel 10.16 und 10.6)

    Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

    Beschreibung

    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

    Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen für die sektorspezifischen Vermarktungsgremien einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die für Erzeugnisse unter den folgenden CPC-Codes eingerichtet wurden:

    a)    01, ausgenommen 01110 und 01340 (Erzeugnisse der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Gärtnerei, ausgenommen Weizen und Kiwifrüchte),

    b)    02 (lebende Tieren und tierische Erzeugnisse),

    c)    211, ausgenommen 21111, 21112, 21115, 21116 und 21119 (Fleisch und Fleischerzeugnisse, ausgenommen Fleisch von Rindern, Fleisch von Schafen, Geflügel und Schlachtnebenerzeugnisse),

    d)    213 bis 216 (zubereitetes und haltbar gemachtes Gemüse, Fruchtsäfte und Gemüsesäfte, zubereitete und haltbar gemachte Früchte und Nüsse, tierische und pflanzliche Öle und Fette),

    e)    22 (Milch und Milcherzeugnisse),

    f)    2399 (sonstige Nahrungsmittel) und

    g)    261, ausgenommen 2613, 2614, 2615, 02961, 02962 und 02963 (natürliche textile Spinnstoffe, bearbeitet zum Spinnen, ausgenommen Wolle).

    Bestehende Maßnahmen

    Commodity Levies Act 1990

    Sektor

    Finanzdienstleistungen

    Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

    Betroffene Verpflichtungen

    Inländerbehandlung (Artikel 10.16 und 10.6)

    Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

    Beschreibung

    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

    Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen für die Vermarktungsgremien der Industrie einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die für Produkte unter den folgenden CPC-Codes eingerichtet wurden:

    a)    01, ausgenommen 01110 und 01340 (Erzeugnisse der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Gärtnerei, ausgenommen Weizen und Kiwifrüchte),

    b)    02 (lebende Tieren und tierische Erzeugnisse),

    c)    211, ausgenommen 21111, 21112, 21115, 21116 und 21119 (Fleisch und Fleischerzeugnisse, ausgenommen Fleisch von Rindern, Fleisch von Schafen, Geflügel und Schlachtnebenerzeugnisse),

    d)    213 bis 216 (zubereitetes und haltbar gemachtes Gemüse, Fruchtsäfte und Gemüsesäfte, zubereitete und haltbar gemachte Früchte und Nüsse, tierische und pflanzliche Öle und Fette),

    e)    22 (Milch und Milcherzeugnisse),

    f)    2399 (sonstige Nahrungsmittel) und

    g)    261, ausgenommen 2613, 2614, 2615, 02961, 02962 und 02963 (natürliche textile Spinnstoffe, bearbeitet zum Spinnen, ausgenommen Wolle).

    Bestehende Maßnahmen

    Commodity Levies Act 1990

    Sektor

    Finanzdienstleistungen

    Betroffene Verpflichtungen

    Lokale Präsenz (Artikel 10.15)

    Beschreibung

    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    a)    Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen, ausgenommen Folgendes:

    i)    Versicherung von Risiken in Bezug auf:

    A.    Seeverkehr, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und

    B.    Güter im internationalen Transitverkehr,

    ii)    Rückversicherung und Retrozession im Sinne von Buchstabe B der Begriffsbestimmung von „Finanzdienstleistung“ in Artikel 10.63 (Begriffsbestimmungen), und

    iii)    versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen im Sinne von Buchstabe C der Begriffsbestimmung von „Finanzdienstleistung“ in Artikel 10.63 (Begriffsbestimmungen),

    b)    Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen), ausgenommen Folgendes:

    i)    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software im Sinne von Buchstabe K der Begriffsbestimmung von „Finanzdienstleistung“ in Artikel 10.63 (Begriffsbestimmungen) und

    ii)    Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen, mit Ausnahme von Vermittlungsdienstleitungen, in Bezug auf Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen im Sinne von Buchstabe L der Begriffsbestimmung von „Finanzdienstleistung“ in Artikel 10.63 (Begriffsbestimmungen).

    Sektor

    Alle Sektoren

    Betroffene Verpflichtungen

    Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

    Inländerbehandlung (Artikel 10.16 und 10.6)

    Lokale Präsenz (Artikel 10.15)

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.8)

    Beschreibung

    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

    Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Wasser, einschließlich der Zuteilung, Gewinnung, Behandlung und Verteilung von Trinkwasser, einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

    Sektor

    Alle Sektoren

    Betroffene Verpflichtungen

    Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.15)

    Inländerbehandlung (Artikel 10.16 und 10.6)

    Meistbegünstigung (Artikel 10.17 und 10.7)

    Lokale Präsenz (Artikel 10.15)

    Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.8)

    Beschreibung

    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

    Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen und aufrechtzuerhalten, die ausschließlich im Rahmen der Übertragung einer Dienstleistung erfolgen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht wird. Diese Maßnahmen können Folgendes umfassen:

    a)    Beschränkung der Zahl der Dienstleister,

    b)    Zulassung eines Unternehmens, das sich ganz oder mehrheitlich im Eigentum der neuseeländischen Regierung befindet, als einziger Dienstleister oder als einer unter einer begrenzten Anzahl von Dienstleistern,

    c)    Beschränkungen hinsichtlich der Zusammensetzung des höheren Managements und der Leitungs- und Kontrollorgane,

    d)    Erfordernis der lokalen Präsenz und

    e)    Angabe der Rechtsform des Dienstleisters.

    Sektor

    Alle Sektoren

    Betroffene Verpflichtungen

    Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

    Inländerbehandlung (Artikel 10.16 und 10.6)

    Meistbegünstigung (Artikel 10.17 und 10.7)

    Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.8)

    Beschreibung

    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

    Ist die neuseeländische Regierung alleinige Eigentümerin eines Unternehmens oder hat sie die tatsächliche Kontrolle über ein Unternehmen, so behält sich Neuseeland das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf den Verkauf von Anteilen an dem betreffenden Unternehmen oder von Vermögenswerten des betreffenden Unternehmens an eine Person einzuführen oder aufrechtzuerhalten, einschließlich der Gewährung einer günstigeren Behandlung für neuseeländische Staatsangehörige.

    Sektor

    Alle Sektoren

    Betroffene Verpflichtungen

    Marktzugang (Artikel 10.5)

    Inländerbehandlung (Artikel 10.6)

    Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.8)

    Beschreibung

    Investitionen

    Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen zur Festlegung der Genehmigungskriterien für diejenigen Kategorien von Auslandsinvestitionen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die nach den neuseeländischen Vorschriften für Auslandsinvestitionen einer Genehmigung bedürfen.

    Im Interesse der Transparenz handelt es sich bei diesen Kategorien, wie in Anhang 10-A (Bestehende Maßnahmen) – Neuseeland – 6 aufgeführt, um die folgenden:

    a)    Erwerb oder Kontrolle von mindestens 25 % einer Kategorie von Anteilen 66 oder Stimmrechten 67 an einer neuseeländischen Einrichtung durch nichtstaatliche Einrichtungen, wenn entweder die Gegenleistung für die Übertragung oder der Wert der Vermögenswerte 200 Mio. NZ$ übersteigt,

    b)    Aufnahme von Geschäftstätigkeiten oder Erwerb eines bestehenden Unternehmens durch nichtstaatliche Einrichtungen, einschließlich Geschäftsvermögen, in Neuseeland, wenn die Gesamtausgaben für die Gründung oder den Erwerb des betreffenden Unternehmens oder des betreffenden Vermögens 200 Mio. NZ$ übersteigen,

    c)    Erwerb oder Kontrolle von 25 % oder mehr einer Kategorie von Anteilen 68 oder Stimmrechten 69 an einer neuseeländischen Einrichtung durch staatliche Einrichtungen, wenn entweder die Gegenleistung für die Übertragung oder der Wert der Vermögenswerte 200 Mio. NZ$ übersteigt,

    d)    Aufnahme von Geschäftstätigkeiten oder Erwerb eines bestehenden Unternehmens durch staatliche Einrichtungen, einschließlich Geschäftsvermögen, in Neuseeland, wenn die Gesamtausgaben für die Gründung oder den Erwerb des betreffenden Unternehmens oder des betreffenden Vermögens 200 Mio. NZ$ übersteigen,

    e)    Erwerb oder Kontrolle – unabhängig vom Dollarwert – bestimmter Grundstückskategorien, die nach den neuseeländischen Rechtsvorschriften für Auslandsinvestitionen als sensibel gelten oder einer besonderen Genehmigung bedürfen, und

    f)    jede Transaktion – unabhängig vom Dollarwert –, die zu einer Auslandsinvestition in Fangquoten führen würde.

    Bestehende Maßnahmen

    Overseas Investment Act 2005

    Fisheries Act 1996

    Overseas Investment Regulations 2005

    Sektor

    Alle Sektoren

    Betroffene Verpflichtungen

    Meistbegünstigung (Artikel 10.17 und 10.7)

    Beschreibung

    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

    Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, mit denen einer Vertragspartei oder einer Nichtvertragspartei im Rahmen eines geltenden oder einem vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens unterzeichneten bilateralen oder multilateralen internationalen Abkommens eine unterschiedliche Behandlung gewährt wird.

    Zur Klarstellung: Dies schließt in Bezug auf Abkommen über die Liberalisierung des Waren- und Dienstleistungshandels oder über die Liberalisierung von Investitionen alle Maßnahmen ein, die als Teil eines umfassenderen Prozesses der wirtschaftlichen Integration oder der Handelsliberalisierung zwischen den Vertragsparteien solcher Abkommen getroffen werden.

    Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, mit denen einer Vertragspartei oder einer Nichtvertragspartei im Rahmen eines geltenden oder einem nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens unterzeichneten internationalen Abkommens eine unterschiedliche Behandlung gewährt wird; dies gilt auch für folgende Bereiche:

    a)    Luftfahrt,

    b)    Fischerei und

    c)    maritime Angelegenheiten.

    Sektor

    Alle Sektoren

    Betroffene Verpflichtungen

    Inländerbehandlung (Artikel 10.16 und 10.6)

    Lokale Präsenz (Artikel 10.15)

    Beschreibung

    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

    Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Kontrolle, Verwaltung oder Verwendung von Folgendem einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    a)    Schutzgebiete, d. h. Gebiete, die im Rahmen von Rechtsvorschriften eingerichtet wurden und die der Kontrolle durch Rechtsvorschriften unterliegen, einschließlich der Ressourcen an Land und der Anteile an Land oder Wasser, die zur Verwaltung des historischen und natürlichen Erbes, zur Erholung und zum Erhalt des Landschaftsbildes eingerichtet wurden, oder

    b)    Arten, die aufgrund eines Rechtsakts im Eigentum der Krone stehen oder die durch einen Rechtsakt oder aufgrund eines Rechtakts geschützt sind.

    Bestehende Maßnahmen

    Conservation Act 1987 und die in folgenden Rechtsakten aufgeführten Rechtsvorschriften:

    Anhang 1 des Conservation Act 1987

    Resource Management Act 1991

    Local Government Act 1974

    Sektor

    Alle Sektoren

    Betroffene Verpflichtungen

    Inländerbehandlung (Artikel 10.16 und 10.6)

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.8)

    Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

    Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

    Beschreibung

    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

    Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und Gebietsansässigkeit in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    a)    Tierschutz und

    b)    Erhaltung des Lebens und der Gesundheit von Pflanzen, Tieren und Menschen, insbesondere:

    i)    Lebensmittelsicherheit inländischer und ausgeführter Lebensmittel,

    ii)    Futtermittel,

    iii)    Lebensmittelnormen,

    iv)    Biosicherheit,

    v)    biologische Vielfalt und

    vi)    Bescheinigung des Pflanzen- oder Tiergesundheitsstatus von Waren.

    Neuseeland behält sich ferner das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Erwerb von Diensten zur Einhaltung der Vorschriften, zur Überwachung und zu ähnlichen Zwecken in seinem Gebiet erfordern, um sicherzustellen, dass die rechtlichen Anforderungen in Bezug auf die folgenden Punkte erfüllt werden:

    i)    Tierschutz,

    ii)    Lebensmittelsicherheit inländischer und ausgeführter Lebensmittel,

    iii)    Futtermittel,

    iv)    Lebensmittelnormen,

    v)    Biosicherheit,

    vi)    biologische Vielfalt,

    vii)    Bescheinigung des Pflanzen- oder Tiergesundheitsstatus von Waren,

    viii)    Klimaschutz und

    ix)    Nachhaltigkeit.

    Dieser Vorbehalt ist nicht so auszulegen, dass er von den Verpflichtungen gemäß Kapitel 6 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) oder den Verpflichtungen gemäß dem SPS-Übereinkommens oder dem Veterinärhygiene-Abkommen abweicht.

    Dieser Vorbehalt ist nicht so auszulegen, dass er von den Verpflichtungen gemäß Kapitel 9 (Technische Handelshemmnisse) oder von den Verpflichtungen gemäß dem TBT-Übereinkommen abweicht.

    Sektor

    Alle Sektoren

    Betroffene Verpflichtungen

    Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

    Inländerbehandlung (Artikel 10.16 und 10.6)

    Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.8)

    Beschreibung

    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

    Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die durch einen Rechtsakt oder aufgrund eines Rechtsakts in Bezug auf das Küstenvorland und den Meeresboden, die Binnengewässer im Sinne des Völkerrechts (einschließlich des Meeresbodens, des Untergrunds und der Ränder dieser Binnengewässer), das Küstenmeer, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel getroffen wurden, einschließlich der Erteilung von Meereskonzessionen für den Festlandsockel.

    Bestehende Maßnahmen

    Resource Management Act 1991

    Marine and Coastal Area (Takutai Moana) Act 2011

    Continental Shelf Act 1964

    Crown Minerals Act 1991

    Exclusive Economic Zone and Continental Shelf (Environmental Effects) Act 2012

    Sektor

    Unternehmensdienstleistungen

    Feuerwehr

    Betroffene Verpflichtungen

    Inländerbehandlung (Artikel 10.16 und 10.6)

    Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

    Beschreibung

    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

    Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Brandverhütungs- und ‑bekämpfungsdienste, ausgenommen Feuerbekämpfung aus der Luft, einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

    Der Vorbehalt in Bezug auf den Marktzugang (Investitionen) bezieht sich nur auf die Erbringung von Dienstleistungen mittels kommerzieller Präsenz.

    Bestehende Maßnahmen

    Fire and Emergency New Zealand Act 2017

    Sektor

    Unternehmensdienstleistungen

    Forschung und Entwicklung

    Betroffene Verpflichtungen

    Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

    Inländerbehandlung (Artikel 10.16 und 10.6)

    Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

    Beschreibung

    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

    Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    a)    Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung, die von staatlich finanzierten tertiären Einrichtungen oder von Forschungsinstituten der Krone erbracht werden, wenn diese Forschung für öffentliche Zwecke durchgeführt wird, oder

    b)    Dienstleistungen im Bereich Forschung und experimentelle Entwicklung auf den Gebieten Physik, Chemie, Biologie, Ingenieurwesen und Technologie, Agrarwissenschaften, Medizin, Pharmazie und andere Naturwissenschaften, d. h. CPC 8510.

    Sektor

    Unternehmensdienstleistungen

    Technische Tests und Analysen

    Betroffene Verpflichtungen

    Inländerbehandlung (Artikel 10.16 und 10.6)

    Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

    Beschreibung

    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

    Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    a)    Tests und Analysen bezüglich Zusammensetzung und Reinheit (CPC 86761),

    b)    technische Kontrollen (CPC 86764),

    c)    sonstige technische Tests und Analysen (CPC 86769),

    d)    geologische, geophysikalische und sonstige wissenschaftliche Prospektionstätigkeiten (CPC 86751) und

    e)    Arzneimitteltests.

    Sektor

    Unternehmensdienstleistungen

    Fischerei und Aquakultur

    Dienstleistungen im Zusammenhang mit Fischerei und Aquakultur

    Betroffene Verpflichtungen

    Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

    Inländerbehandlung (Artikel 10.16 und 10.6)

    Meistbegünstigung (Artikel 10.17 und 10.7)

    Lokale Präsenz (Artikel 10.15)

    Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.8)

    Beschreibung

    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

    Neuseeland behält sich das Recht vor, ausländische Fischereitätigkeiten, einschließlich der Anlandung von Fisch, der Erstanlandung von auf See verarbeitetem Fisch und des Zugangs zu neuseeländischen Häfen (Hafenprivilegien), im Einklang mit den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, zu kontrollieren.

    Bestehende Maßnahmen

    Fisheries Act 1996

    Aquaculture Reform Act 2004

    Sektor

    Unternehmensdienstleistungen

    Energie

    Verarbeitendes Gewerbe

    Großhandel

    Einzelhandel

    Betroffene Verpflichtungen

    Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

    Inländerbehandlung (Artikel 10.16 und 10.6)

    Meistbegünstigung (Artikel 10.17 und 10.7)

    Lokale Präsenz (Artikel 10.15)

    Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.8)

    Beschreibung

    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

    Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen, um die Erzeugung, die Nutzung, die Verteilung oder den Einzelhandel mit Kernenergie zu untersagen, zu regulieren, zu verwalten oder zu kontrollieren, einschließlich der Festlegung von Bedingungen, unter denen dies erfolgen kann.

    Sektor

    Landwirtschaft, einschließlich Nebenleistungen im Bereich Landwirtschaft

    Betroffene Verpflichtungen

    Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

    Inländerbehandlung (Artikel 10.16 und 10.6)

    Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.8)

    Beschreibung

    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

    Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    a)    Halten von Anteilen an der Milchkooperative, die aus der nach dem Dairy Industry Restructuring Act 2001 genehmigten Fusion hervorgeht (oder einer Nachfolgeeinrichtung), und

    b)    Verfügung über das Vermögen dieser Milchkooperative oder ihrer Nachfolgeeinrichtung.

    Bestehende Maßnahmen

    Dairy Industry Restructuring Act 2001

    Sektor

    Landwirtschaft, einschließlich Nebenleistungen im Bereich Landwirtschaft

    Betroffene Verpflichtungen

    Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

    Inländerbehandlung (Artikel 10.16 und 10.6)

    Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.8)

    Beschreibung

    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

    Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Exportvermarktung von frischen Kiwifrüchten an sämtliche Märkte außer Australien einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

    Bestehende Maßnahmen

    Kiwifruit Industry Restructuring Act 1999 und zugehörige Verordnungen

    Sektor

    Landwirtschaft, einschließlich Nebenleistungen im Bereich Landwirtschaft

    Betroffene Verpflichtungen

    Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

    Inländerbehandlung (Artikel 10.16 und 10.6)

    Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.8)

    Beschreibung

    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

    Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    a)    Festlegung der Bedingungen für die Einrichtung und Durchführung eines von der Regierung gebilligten Zuteilungssystems für die Rechte am Vertrieb von Ausfuhrerzeugnissen, die unter die HS-Kategorien fallen, die vom Übereinkommen über die Landwirtschaft abgedeckt sind, an Märkte, in denen Zollkontingente, länderspezifische Präferenzen oder andere Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung gelten, und

    b)    Zuteilung von Vertriebsrechten an Großhandelsdienstleister im Rahmen der Einrichtung oder Durchführung eines solchen Zuteilungssystems.

    Dieser Eintrag soll kein Verbot sämtlicher Investitionen in die Erbringung von Großhandels- und Vertriebsdienstleistungen im Zusammenhang mit Waren der HS-Kapitel bewirken, die vom Übereinkommen über die Landwirtschaft abgedeckt sind. Der Eintrag gilt für Investitionen, soweit die in diesem Vorbehalt genannten Dienstleistungssektoren eine Untergruppe von landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreffen, für die Zollkontingente, länderspezifische Präferenzen oder andere Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung gelten.

    Sektor

    Landwirtschaft, einschließlich Nebenleistungen im Bereich Landwirtschaft

    Betroffene Verpflichtungen

    Marktzugang (Artikel 10.5)

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.8)

    Beschreibung

    Investitionen

    Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die für die Aufstellung bzw. Durchführung verbindlicher Vermarktungspläne (auch als „Exportvermarktungsstrategien“ bezeichnet) für die Exportvermarktung von Erzeugnissen erforderlich sind, die aus den Bereichen

    a)    Landwirtschaft,

    b)    Imkerei,

    c)    Gartenbau,

    d)    Baumzucht,

    e)    Ackerbau und

    f)    Tierhaltung

    stammen, wenn im betreffenden Sektor Unterstützung für die Einführung oder Aktivierung eines verbindlichen kollektiven Vermarktungsplans besteht.

    Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass verbindliche Vermarktungspläne im Kontext dieses Vorbehalts keine Maßnahmen zur Begrenzung der Zahl der Marktteilnehmer oder der Ausfuhrmengen umfassen.

    Der Vorbehalt in Bezug auf den Marktzugang (Investitionen) bezieht sich nur auf die Erbringung einer Dienstleistung mittels kommerzieller Präsenz.

    Bestehende Maßnahmen

    New Zealand Horticulture Export Authority Act 1987

    Sektor

    Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales

    Betroffene Verpflichtungen

    Meistbegünstigung (Artikel 10.17 und 10.7)

    Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

    Beschreibung

    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

    Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf alle Dienstleister und Investoren im Bereich Adoptionsleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

    Der Vorbehalt in Bezug auf den Marktzugang (Investitionen) bezieht sich nur auf die Erbringung einer Dienstleistung mittels kommerzieller Präsenz.

    Bestehende Maßnahmen:

    Adoption Act 1995

    Adoption (Inter-country) Act 1997

    Sektor

    Freizeit, Kultur und Sport

    Betroffene Verpflichtungen

    Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

    Inländerbehandlung (Artikel 10.16 und 10.6)

    Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.8)

    Beschreibung

    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

    Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Dienstleistungen in den Bereichen Glücksspiel, Wetten und Prostitution einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    Bestehende Maßnahmen

    Gambling Act 2003 und zugehörige Verordnungen

    Prostitution Reform Act 2003

    Racing Act 2003

    Racing (Harm Prevention and Minimisation) Regulations 2004

    Racing (New Zealand Greyhound Racing Association Incorporated) Order 2009

    Sektor

    Freizeit, Kultur und Sport

    Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven und Museen, botanischen und zoologischen Gärten

    Betroffene Verpflichtungen

    Inländerbehandlung (Artikel 10.16 und 10.6)

    Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

    Meistbegünstigung (Artikel 10.17 und 10.7)

    Lokale Präsenz (Artikel 10.15)

    Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

    Beschreibung

    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

    Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    a)    kulturelles Erbe von nationalem Wert, einschließlich des ethnologischen, archäologischen, historischen, literarischen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder technologischen Erbes, sowie Sammlungen, die von Museen, Galerien, Bibliotheken, Archiven und anderen Einrichtungen für Kulturerbesammlungen dokumentiert, aufbewahrt und ausgestellt werden,

    b)    öffentliche Archive,

    c)    Dienstleistungen von Bibliotheken und Museen und

    d)    Dienstleistungen zur Erhaltung historischer oder heiliger Stätten oder historischer Gebäude.

    Sektor

    Verkehr

    Seeverkehrsdienste

    Betroffene Verpflichtungen

    Inländerbehandlung (Artikel 10.16 und 10.6)

    Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

    Meistbegünstigung (Artikel 10.17 und 10.7)

    Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.8)

    Beschreibung

    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

    Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    a)    Beförderung von Personen oder Gütern auf dem Seeweg zwischen einem Hafen in Neuseeland und einem anderen Hafen in Neuseeland sowie Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt in demselben Hafen in Neuseeland (Seekabotage), mit Ausnahme der Beförderung leerer Container,

    b)    Feeder-Dienstleistungen,

    c)    Niederlassung einer eingetragenen Gesellschaft für den Betrieb einer Flotte unter der Flagge Neuseelands und

    d)    Registrierung von Schiffen in Neuseeland.

    Sektor

    Vertriebsdienstleistungen

    Betroffene Verpflichtungen

    Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

    Beschreibung

    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

    Neuseeland behält sich das Recht vor, gesundheits- oder sozialpolitische Maßnahmen in Bezug auf Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels mit Tabakerzeugnissen und alkoholischen Getränken einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

    Sektor

    Alle Sektoren

    Betroffene Verpflichtungen

    Inländerbehandlung (Artikel 10.6)

    Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

    Beschreibung

    Investitionen

    Neuseeland behält sich das Recht vor, steuerliche Maßnahmen in Bezug auf den Verkauf, den Kauf oder die Übertragung von Wohnimmobilien (einschließlich Zinsen, die sich aus Mietverträgen, Finanzierungs- und Gewinnbeteiligungsvereinbarungen sowie aus dem Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen ergeben, die Eigentümer von Wohnimmobilien sind) einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass gewerblich genutzte Nichtwohngebäude und ‑grundstücke nicht unter den Begriff „Wohnimmobilien“ fallen.

    Sektor

    Alle Sektoren

    Betroffene Verpflichtungen

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.9)

    Beschreibung

    Investitionen

    Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, mit denen das folgende Erfordernis gestellt wird:

    a)    Erfordernis, dass ein Mitglied des Leitungs- und Kontrollorgans die neuseeländische Staatsangehörigkeit besitzt, oder

    b)    Erfordernis, dass eine Minderheit des Leitungs- und Kontrollorgans die neuseeländische Staatsangehörigkeit besitzt, sofern dieses Erfordernis die Fähigkeit des Investors, die Kontrolle über sein Unternehmen auszuüben, nicht wesentlich beeinträchtigt, vorausgesetzt, das Erfordernis dient dazu, die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Abkommen stehen.

    Bestehende Maßnahmen

    Companies Act 1993

    Limited Partnerships Act 2008



    Sektor

    Alle Sektoren

    Betroffene Verpflichtungen

    Inländerbehandlung (Artikel 10.16 und 10.6)

    Lokale Präsenz (Artikel 10.15)

    Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.8)

    Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

    Beschreibung

    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

    Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die es für den Schutz oder die Förderung der Rechte, Interessen, Pflichten und Verantwortlichkeiten von Māori in Bezug auf den elektronischen Handel erforderlich erachtet, unter anderem zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag von Waitangi/te Tiriti o Waitangi, sofern diese Maßnahmen nicht als Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung von Personen der anderen Vertragspartei oder als eine verschleierte Beschränkung des Handels mit Dienstleistungen und von Investitionen eingesetzt werden.

    Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Auslegung des Vertrags von Waitangi/te Tiriti o Waitangi einschließlich der Art der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nicht den Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abkommens unterliegt.

    Sektor

    Kommunikationsdienstleistungen

    Post- und Kurierdienstleistungen

    Betroffene Verpflichtungen

    Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

    Beschreibung

    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

    Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, mit denen Postbetreiber, die sich wettbewerbswidrig verhalten, zusätzlichen Bedingungen für ihre Tätigkeit am Markt unterworfen werden oder die die Aufhebung ihrer Registrierung vorsehen.

    Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen zur Einschränkung der Ausgabe von Postwertzeichen mit der Aufschrift „Neuseeland“ einzuführen oder aufrechtzuerhalten. 70

    Der Vorbehalt in Bezug auf den Marktzugang (Investitionen) bezieht sich nur auf die Erbringung einer Dienstleistung mittels kommerzieller Präsenz.

    Sektor

    Vertriebsdienstleistungen

    Dienstleistungen von Kommissionären

    Betroffene Verpflichtungen

    Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

    Beschreibung

    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

    Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Sektoren einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die nicht unter die folgenden CPC-Codes fallen:

    a)    CPC 62113 bis 62115,

    b)    CPC 62117 bis 62118,

    c)    CPC 62111, ausgenommen CPC 02961 bis 02963 (Schafwolle),

    d)    CPC 62112, ausgenommen CPC 21111, 21112, 21115, 21116 und 21119 (genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern und Schafen) und 02961 bis 02963 (Schafwolle) und

    e)    CPC 62116, ausgenommen 2613 bis 2615 (Schafwolle).

    In Bezug auf Sektoren, die unter die folgenden CPC-Codes fallen:

    a)    CPC 62111, nur in Bezug auf CPC 02961 bis 02963 (Schafwolle),

    b)    CPC 62112, nur in Bezug auf CPC 21111, 21112, 21115, 21116 und 21119 (genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern und Schafen) und 02961 bis 02963 (Schafwolle) und

    c)    CPC 62116, nur in Bezug auf 2613 bis 2615 (Schafwolle).

    Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf den Exportvertrieb im Zusammenhang mit Folgendem einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    a)    Zuteilung von Vertriebsrechten im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Erzeugnissen in Exportmärkte, in denen die Zahl der Dienstleister, der Gesamtwert der Dienstleistungstransaktionen oder die Zahl der Dienstleistungsgeschäfte durch Zollkontingente, länderspezifische Präferenzen und andere Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung begrenzt wird, und

    b)    verbindliche Exportvermarktungsstrategien, wenn es im betreffenden Sektor Unterstützung gibt. Diese Exportvermarktungsstrategien umfassen keine Maßnahmen zur Begrenzung der Zahl der Marktteilnehmer oder der Ausfuhrmengen.

    Der Vorbehalt in Bezug auf den Marktzugang (Investitionen) bezieht sich nur auf die Erbringung einer Dienstleistung mittels kommerzieller Präsenz.

    Sektor

    Vertriebsdienstleistungen

    Dienstleistungen von Großhändlern

    Betroffene Verpflichtungen

    Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

    Beschreibung

    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

    Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Sektoren einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die nicht unter die folgenden CPC-Codes fallen:

    a)    CPC 6223 bis 6226 und 6228,

    b)    CPC 6221, ausgenommen CPC 02961 bis 02963 (Schafwolle),

    c)    CPC 6222, ausgenommen CPC 21111, 21112, 21115, 21116 und 21119 (genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern und Schafen) und

    d)    CPC 62277, ausgenommen 2613 bis 2615 (Schafwolle).

    In Bezug auf Sektoren, die unter die folgenden CPC-Codes fallen:

    a)    CPC 6221, nur in Bezug auf 02961 bis 02963 (Schafwolle),

    b)    CPC 6222, nur in Bezug auf CPC 21111, 21112, 21115,

    c)    CPC 21116 und 21119 (genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern und Schafen) und

    d)    CPC 62277, nur in Bezug auf 2613 bis 2615 (Schafwolle).

    Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf den Exportvertrieb im Zusammenhang mit Folgendem einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    a)    Zuteilung von Vertriebsrechten im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Erzeugnissen in Exportmärkte, in denen die Zahl der Dienstleister, der Gesamtwert der Dienstleistungstransaktionen oder die Zahl der Dienstleistungsgeschäfte durch Zollkontingente, länderspezifische Präferenzen und andere Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung begrenzt wird, und

    b)    verbindliche Exportvermarktungsstrategien, wenn es im betreffenden Sektor Unterstützung gibt. Diese Exportvermarktungsstrategien umfassen keine Maßnahmen zur Begrenzung der Zahl der Marktteilnehmer oder der Ausfuhrmengen.

    Der Vorbehalt in Bezug auf den Marktzugang (Investitionen) bezieht sich nur auf die Erbringung einer Dienstleistung mittels kommerzieller Präsenz.

    Sektor

    Luft- und Seeverkehr

    Verkauf und Vermarktung von Luft- und Seeverkehrsdienstleistungen

    Betroffene Verpflichtungen

    Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

    Beschreibung

    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

    Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Erzeugnisse einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die unter CPC 01, 02, 211, 213 to 216, 22, 2399 und 261 (ausgenommen Vermarktung und Verkauf in Bezug auf CPC 21111, 21112, 21115, 21116 und 21119 (genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern und Schafen), CPC 2613 und 2615 (Schafwolle) und CPC 02961 bis 02963 (Schafwolle)) fallen.

    Der Vorbehalt in Bezug auf den Marktzugang (Investitionen) bezieht sich nur auf die Erbringung einer Dienstleistung mittels kommerzieller Präsenz.

    Sektor

    Seeverkehr

    Grenzüberschreitender Verkehr

    Betroffene Verpflichtungen

    Marktzugang (Artikel 10.5)

    Beschreibung

    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

    Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Gründung einer eingetragenen Gesellschaft für den Betrieb einer Flotte unter neuseeländischer Flagge einzuführen oder aufrechtzuerhalten. Dieser Vorbehalt betrifft Dienstleistungen, die unter die CPC-Codes 7211 (Personenbeförderung, ausgenommen Kabotage) und 7212 (Güterbeförderung, ausgenommen Kabotage) fallen.

    Der Vorbehalt in Bezug auf den Marktzugang (Investitionen) bezieht sich nur auf die Erbringung einer Dienstleistung mittels kommerzieller Präsenz.

    Sektor

    Freiberufliche Dienstleistungen

    Betroffene Verpflichtungen

    Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

    Beschreibung

    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

    Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die folgenden Teilsektoren einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    a)    Auktionen,

    b)    Dienstleistungen der Konkurs- oder Zwangsverwaltung,

    c)    kartografische Arbeiten,

    d)    Franchisingdienste,

    e)    Dienstleistungen von Patentanwälten,

    f)    Dienstleistungen von Markenanwälten,

    g)    Baukostenberechnung,

    h)    wissenschaftliche und technische Beratung,

    i)    Druck- und Verlagsdienstleistungen und

    j)    Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften.

    Der Vorbehalt in Bezug auf den Marktzugang (Investitionen) bezieht sich nur auf die Erbringung einer Dienstleistung mittels kommerzieller Präsenz.

    Sektor

    Unternehmensdienstleistungen

    Betroffene Verpflichtungen

    Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

    Beschreibung

    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

    Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die folgenden Teilsektoren einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    a)    Dienstleistungen des Leasings oder der Vermietung von Containern,

    b)    Vergabe von Lizenzen im Bereich geistiges Eigentum, einschließlich Marken,

    c)    Vergabe von Lizenzen für Forschungs- und Entwicklungsprodukte,

    c)    Vergabe von Genehmigungen zur Nutzung von Urheberrechten,

    e)    Suchbohrungsleistungen und damit zusammenhängende Evaluierungen,

    f)    Sicherheitsdienstleistungen mithilfe von Überwachungs- und Alarmsystemen,

    g)    Bewachungsdienstleistungen,

    h)    Ermittlungsdienstleistungen,

    i)    Sicherheitsberatungsdienste,

    j)    Schutzdienstleistungen mit gepanzerten Fahrzeugen und

    k)    sonstige Sicherheitsdienstleistungen.

    Der Vorbehalt in Bezug auf den Marktzugang (Investitionen) bezieht sich nur auf die Erbringung einer Dienstleistung mittels kommerzieller Präsenz.

    Sektor

    Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten

    Betroffene Verpflichtungen

    Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

    Beschreibung

    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

    Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Instandhaltungs- und Reparaturleistungen für Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    a)    Metallerzeugnisse, Maschinen und Ausrüstungen,

    b)    sonstige Maschinen und Ausrüstungen,

    c)    elektrische Haushaltsgeräte,

    d)    Telekommunikationsgeräte,

    e)    medizinische, feinmechanische und optische Instrumente,

    f)    Unterhaltungselektronik,

    g)    gewerbliche und industrielle Maschinen,

    h)    Aufzüge und Rolltreppen und

    i)    andere Apparate und Vorrichtungen.

    Der Vorbehalt in Bezug auf den Marktzugang (Investitionen) bezieht sich nur auf die Erbringung einer Dienstleistung mittels kommerzieller Präsenz.

    Sektor

    Dienstleistungen im Bereich Gesundheit

    Betroffene Verpflichtungen

    Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

    Beschreibung

    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

    Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die folgenden Teilsektoren einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    a)    private Dienstleistungen des Gesundheits‑, Veterinär- und Sozialwesens und

    b)    Dienstleistungen von Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Sanitätern.

    Der Vorbehalt in Bezug auf den Marktzugang (Investitionen) bezieht sich nur auf die Erbringung einer Dienstleistung mittels kommerzieller Präsenz.

    Sektor

    Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

    Betroffene Verpflichtungen

    Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

    Beschreibung

    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

    Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

    Der Vorbehalt in Bezug auf den Marktzugang (Investitionen) bezieht sich nur auf die Erbringung einer Dienstleistung mittels kommerzieller Präsenz.

    Sektor

    Verkehrsdienstleistungen

    Betroffene Verpflichtungen

    Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

    Beschreibung

    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

    Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die folgenden Teilsektoren einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    a)    Lotsen- und Anlegedienstleistungen,

    b)    Vermietung von Schiffen mit Besatzung für Seeverkehrsdienstleistungen,

    c)    Schub- und Schleppdienstleistungen (Seeverkehr),

    d)    Personenbeförderungsleistungen im lokalen Seeverkehr,

    e)    Dienstleistungen der Vermietung von Wasserfahrzeugen mit Besatzung,

    f)    grenzüberschreitende Erbringung von Containerumschlagsleistungen im Seeverkehr 71 aus dem Gebiet der Europäischen Union in das Gebiet Neuseelands. Dieser Vorbehalt gilt nicht für i) Umladungen (von Bord zu Bord oder über den Kai) oder ii) die Verwendung von bordeigenem Umschlagsgeschirr.

    g)    Instandhaltung und Reparatur von Schiffen,

    h)    Bergungs- und Wiederflottmachungsdienstleistungen,

    i)    Binnenschiffsverkehr,

    j)    Güterbeförderung im Binnenschiffsverkehr,

    k)    Personenbeförderung (Binnenschiffsverkehr),

    l)    Schub- und Schleppdienstleistungen im Binnenschiffsverkehr,

    m)    Vermietung von Schiffen mit Besatzung im Binnenschiffsverkehr,

    n)    Unterstützungsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr,

    o)    Kontrolle, Inspektion und Überwachung von Flughäfen und Hubschrauberlandeplätzen,

    p)    Personenbeförderungsleistungen in der Raumfahrt,

    q)    Güterbeförderungsleistungen in der Raumfahrt,

    r)    Unterstützungsdienstleitungen für den Raumtransport,

    s)    Unterstützungsdienstleistungen für Eisenbahnverkehrsdienste,

    t)    Straßenverkehrsdienstleistungen für Postsendungen,

    u)    Instandhaltung und Reparatur von Straßenverkehrsausrüstungen,

    v)    Parkplätze- und Parkhäuserbetriebsleistungen,

    q)    Unterstützungsdienstleistungen für Straßenverkehrsdienste,

    x)    Lieferung von entsalztem Wasser an Schiffe, die in Häfen oder Hoheitsgewässern liegen, und

    y)    Schiffbau und ‑reparatur sowie Schifftriebwerke.

    Der Vorbehalt in Bezug auf den Marktzugang (Investitionen) bezieht sich nur auf die Erbringung einer Dienstleistung mittels kommerzieller Präsenz.

    Sektor

    Versorgungsleistungen

    Betroffene Verpflichtungen

    Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

    Beschreibung

    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

    Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die folgenden Teilsektoren einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    a)    Dienstleistungen im Energiebereich,

    b)    Dienstleistungen in den Bereichen Öl und andere Kohlenwasserstoffe,

    c)    Unterstützungsdienstleistungen für die Erdölindustrie,

    d)    Dienstleistungen im Zusammenhang mit Öl- und Gasvorkommen,

    e)    Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung und

    f)    Vertrieb von Elektrizität, Gas und Wasser (für eigene Rechnung).

    Der Vorbehalt in Bezug auf den Marktzugang (Investitionen) bezieht sich nur auf die Erbringung einer Dienstleistung mittels kommerzieller Präsenz.

    Sektor

    Sonstige Dienstleistungen

    Betroffene Verpflichtungen

    Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

    Beschreibung

    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

    Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die folgenden Teilsektoren einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    a)    Handwerk,

    b)    Dienstleistungen im Bereich Markt- und Meinungsforschung (CPC 8640),

    c)    Verpackungsdienstleistungen (CPC 8760),

    d)    Dienstleistungen von Krematorien und Bestattungsinstituten (CPC 9703),

    e)    Schmuckdesign,

    f)    Unterstützungsdienstleistungen für die Aquakultur,

    g)    Dienstleistungen für exterritoriale Organisationen und Körperschaften (CPC 9900),

    h)    Haushaltungsdienste (CPC 87204),

    i)    Dienstleistungen von Kosmetiksalons, einschließlich Maniküre und Pediküre (CPC 97022),

    j)    Dienstleistungen von Friseur- und Herrensalons (CPC 97021),

    k)    Dienstleistungen im Bereich Schönheitspflege und von Einrichtungen für das körperliche Wohlbefinden (CPC 97029),

    l)    Dienstleistungen der Zuschussvergabe,

    m)    Wettervorhersage- und meteorologische Dienstleistungen,

    n)    Dienstleistungen von politischen Organisationen (CPC 95920),

    o)    Dienstleistungen sonstiger Interessenvertretungen und Vereinigungen (CPC 9599),

    p)    Dienstleistungen von Gewerkschaften (CPC 9520),

    q)    Dienstleistungen von Menschenrechtsorganisationen,

    r)    Dienstleistungen von Wirtschafts- und Arbeitgeberverbänden sowie Berufsorganisationen (CPC 951),

    s)    Dienstleistungen bezüglich Produktdesign (ausgenommen Dienstleistungen von Innenarchitekten),

    t)    Designunikate (Originale) und

    u)    allgemeine Sekretariats- und Schreibdienste.

    Der Vorbehalt in Bezug auf den Marktzugang (Investitionen) bezieht sich nur auf die Erbringung einer Dienstleistung mittels kommerzieller Präsenz.

    Sektor

    Andere Dienstleistungen a. n. g.

    Betroffene Verpflichtungen

    Inländerbehandlung (Artikel 10.16 und 10.6)

    Lokale Präsenz (Artikel 10.15)

    Marktzugang (Artikel 10.14 und 10.5)

    Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.8)

    Beschreibung

    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

    Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung neuer Dienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die nicht in der CPC eingereiht sind.

    Sektor

    Alle Sektoren – Freizügigkeit natürlicher Personen

    Betroffene Verpflichtungen

    Marktzugang (Artikel 10.14)

    Beschreibung

    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Neuseeland behält sich das Recht vor, vorbehaltlich der Bestimmungen in Kapitel 10 (Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen) Abschnitt D (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung in Form der Präsenz natürlicher Personen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die nicht im Widerspruch zu den Verpflichtungen Neuseelands im Rahmen des GATS stehen.

    Sektor

    Alle Sektoren

    Betroffene Verpflichtungen

    Inländerbehandlung (Artikel 10.16 und 10.6)

    Meistbegünstigung (Artikel 10.17 und 10.7)

    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane (Artikel 10.8)

    Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

    Beschreibung

    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Investitionen

    Neuseeland behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die zum Schutz des nationaler Kulturguts oder bestimmter Stätten von historischem oder archäologischem Wert oder zur Unterstützung kreativer Künste von nationalem Wert erforderlich sind. 72

    ________________

    ANHANG 10-C

    ZU NIEDERLASSUNGSZWECKEN EINREISENDE GESCHÄFTSREISENDE,
    UNTERNEHMENSINTERN TRANSFERIERTE PERSONEN UND FÜR KURZE ZEIT EINREISENDE GESCHÄFTSREISENDE

    1.    Artikel 10.21 (Unternehmensintern transferierte Personen und zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende) und Artikel 10.22 (Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) finden für die bestehenden nichtkonformen Maßnahmen, die in diesem Anhang aufgeführt sind, bis zum Umfang der Nichtkonformität keine Anwendung.

    2.    Eine Vertragspartei kann eine in diesem Anhang aufgeführte Maßnahme aufrechterhalten, fortsetzen, umgehend verlängern, ändern oder ergänzen, sofern die Änderung oder Ergänzung die Konformität der Maßnahme mit Artikel 10.21 (Unternehmensintern transferierte Personen und zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende), wie sie unmittelbar vor der Änderung oder Ergänzung bestand, nicht beeinträchtigt.

    3.    Zusätzlich zu den Listen von Verpflichtungen in diesem Anhang kann jede Vertragspartei eine Maßnahme einführen oder aufrechterhalten, die sich auf Qualifikationsanforderungen, Qualifikationsverfahren, technische Normen oder Zulassungsanforderungen und ‑verfahren bezieht, die keine Beschränkungen im Sinne des Artikels 10.21 (Unternehmensintern transferierte Personen und zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende) oder des Artikels 10.22 (Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) darstellen. Dies Maßnahme kann Folgendes umfassen: Zulassungspflicht, Pflicht zur Anerkennung von Qualifikationen in einem regulierten Sektor, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen wie Sprachprüfungen, Anforderung der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Berufsstand, z. B. Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufsorganisation, oder jede andere diskriminierungsfreie Anforderung, wonach bestimmte Tätigkeiten in Schutzzonen oder ‑gebieten ausgeübt werden dürfen. Diese Maßnahmen gelten weiterhin, auch wenn sie nicht in diesem Anhang aufgeführt sind.


    4.    Die Listen in den Absätzen 9 und 10 gelten gemäß Artikel 1.4 (Räumlicher Geltungsbereich) nur für die Gebiete Neuseelands und der Union und sind nur im Rahmen der Handelsbeziehungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten mit Neuseeland relevant. Sie berühren nicht die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten nach Unionsrecht.

    5.    Zur Klarstellung: Für die Union ist mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung nicht die Anforderung verbunden, die Behandlung, die in einem Mitgliedstaat aufgrund des AEUV oder der aufgrund dieses Vertrags erlassenen Maßnahmen, einschließlich deren Durchführung in den Mitgliedstaaten, den folgenden Personen gewährt wird, auf Personen Neuseelands auszudehnen:

    a)    natürlichen Personen oder Gebietsansässigen eines anderen Mitgliedstaats oder

    b)    nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder der Union gegründeten oder organisierten juristischen Personen, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union haben.

    6.    Verpflichtungen in Bezug auf unternehmensintern transferierte Personen, zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende gelten nicht, wenn durch deren vorübergehende Präsenz ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche bzw. betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird.

    7.    Alle sonstigen Voraussetzungen, die sich aus den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Union und ihrer Mitgliedstaaten für Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit ergeben, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge, gelten auch dann, wenn sie in diesem Anhang nicht aufgeführt sind.


    8.    In Absatz 10 werden folgende Abkürzungen verwendet:

    AT    Österreich

    BE    Belgien

    BG    Bulgarien

    CY    Zypern

    CZ    Tschechische Republik

    DE    Deutschland

    DK    Dänemark

    EE    Estland

    EL    Griechenland


    ES    Spanien

    EU    Europäische Union, einschließlich all ihrer Mitgliedstaaten

    FI    Finnland

    FR    Frankreich

    HR    Kroatien

    HU    Ungarn

    IE    Irland

    IT    Italien

    LT    Litauen

    LU    Luxemburg


    LV    Lettland

    MT    Malta

    NL    Niederlande

    PL    Polen

    PT    Portugal

    RO    Rumänien

    SE    Schweden

    SI    Slowenien

    SK    Slowakische Republik


    9.    Verpflichtungen Neuseelands 73 :

    Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende

    Alle Sektoren

    Zulässige Dauer des Aufenthalts: bis zu 90 Tage je Zwölfmonatszeitraum.

    Unternehmensintern transferierte Personen

    Alle Sektoren

    Zulässige Dauer des Aufenthalts: Einreise für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren.

    Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende

    Alle Sektoren

    Alle in Anhang 10-D (Liste der Tätigkeiten von für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden) genannten Tätigkeiten:

    Zulässige Dauer des Aufenthalts: bis zu 90 Tage je Zwölfmonatszeitraum.


    10.    Verpflichtungen der Union:

    Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende

    Alle Sektoren

    AT, CZ: Der zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende muss für ein Unternehmen arbeiten, das keine gemeinnützige Einrichtung ist, ansonsten: Ungebunden.

    SK: Der zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende muss für ein Unternehmen arbeiten, das keine gemeinnützige Einrichtung ist, ansonsten: Ungebunden. Es ist eine Arbeitserlaubnis, einschließlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, erforderlich.

    CY: Zulässige Dauer des Aufenthalts: bis zu 90 Tage je Zwölfmonatszeitraum. Der zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende muss für ein Unternehmen arbeiten, das keine gemeinnützige Einrichtung ist, ansonsten: Ungebunden.

    Unternehmensintern transferierte Personen

    Alle Sektoren

    AT, CZ, SK: Unternehmensintern transferierte Personen müssen Angestellte eines Unternehmens sein, das keine gemeinnützige Einrichtung ist, ansonsten: Ungebunden.

    FI: Führungskräfte müssen Angestellte eines Unternehmens sein, das keine gemeinnützige Einrichtung ist.

    HU: Natürliche Personen, die Mitinhaber eines Unternehmens gewesen sind, gelten nicht als unternehmensintern transferierte Personen.


    Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende

    Alle in Anhang 10-D (Liste der Tätigkeiten von für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden) genannten Tätigkeiten:

    CY, DK, HR: Erbringt der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende eine Dienstleistung, so ist eine Arbeitserlaubnis, einschließlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, erforderlich.

    LV: Für Operationen/Tätigkeiten auf Grundlage eines Vertrages ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich.

    MT: Es ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich. Es wird keine wirtschaftliche Bedarfsprüfung durchgeführt.

    SI: Für Dienstleistungen, die an mehr als 14 aufeinanderfolgenden Tagen erbracht werden, und für bestimmte Tätigkeiten (Forschung und Design, Ausbildungsseminare, Einkauf, Handelsgeschäfte, Übersetzen und Dolmetschen) ist eine kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis erforderlich. Eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung muss nicht vorgenommen werden.

    SK: Wird im Gebiet der Slowakei eine Dienstleistung erbracht, so ist nach mehr als sieben Tagen je Monat oder mehr als 30 Tagen je Kalenderjahr eine Arbeitserlaubnis, einschließlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, erforderlich.

    Forschung und Design

    AT: Außer für Tätigkeiten wissenschaftlicher und statistischer Forscher ist eine Arbeitserlaubnis, einschließlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, erforderlich.

    Marktforschung

    AT: Es ist eine Arbeitserlaubnis, einschließlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, erforderlich. Für Forschungs- und Analysetätigkeiten von bis zu sieben Tagen je Monat oder bis zu 30 Tagen je Kalenderjahr wird auf eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung verzichtet. Es ist ein Hochschulabschluss erforderlich.

    CY: Es ist eine Arbeitserlaubnis, einschließlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, erforderlich.

    Messen und Ausstellungen

    AT, CY: Für Tätigkeiten von mehr als sieben Tagen je Monat oder mehr als 30 Tagen je Kalenderjahr ist eine Arbeitserlaubnis, einschließlich wirtschaftlicher Bedarfsprüfung, erforderlich.

    Kundendienst:

    AT: Es ist eine Arbeitserlaubnis, einschließlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, erforderlich. Bei natürlichen Personen, die Arbeitnehmer für die Erbringung von Dienstleistungen schulen und über Fachkenntnisse verfügen, wird auf die wirtschaftliche Bedarfsprüfung verzichtet.

    CY: Für Tätigkeiten von mehr als sieben Tagen je Monat oder mehr als 30 Tagen je Kalenderjahr ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich.

    CZ: Für Tätigkeiten von mehr als sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen oder insgesamt 30 Tagen je Kalenderjahr ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich.

    ES: Es ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich. Monteure, Reparatur- und Instandhaltungskräfte sollten als solche bei der juristischen Person, die die Ware liefert oder die Dienstleistung erbringt, oder bei einem Unternehmen, das derselben Gruppe angehört wie die juristische Person, von der sie stammen, mindestens drei Monate unmittelbar vor Einreichung des Einreiseantrags beschäftigt sein und sie sollten über eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung verfügen, die gegebenenfalls nach Erreichen der Volljährigkeit erworben wurde.

    FI: Je nach Tätigkeit ist unter Umständen eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich.

    SE: Eine Arbeitserlaubnis ist erforderlich, außer für i) natürliche Personen, die an Schulungsmaßnahmen, der Prüfung, Vorbereitung oder Fertigstellung von Lieferungen oder ähnlichen Tätigkeiten bei der Abwicklung eines Handelsgeschäfts beteiligt sind, oder ii) Monteure oder technische Ausbilder im Zusammenhang mit dringenden Montagen oder Instandsetzungen von Maschinen in Notfällen für bis zu zwei Monate. Es ist keine wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich.

    Handelsgeschäfte:

    AT, CY: Für Tätigkeiten von mehr als sieben Tagen je Monat oder mehr als 30 Tagen je Kalenderjahr ist eine Arbeitserlaubnis, einschließlich wirtschaftlicher Bedarfsprüfung, erforderlich.

    FI: Die natürliche Person muss Dienstleistungen als Angestellte einer juristischen Person der anderen Vertragspartei erbringen.

    Beschäftigte im Fremdenverkehr

    CY, ES, PL: Ungebunden.

    FI: Die natürliche Person muss Dienstleistungen als Angestellte einer juristischen Person der anderen Vertragspartei erbringen.

    SE: Außer für Fahrer und Personal von Touristenbussen ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich. Es ist keine wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich.

    Übersetzen und Dolmetschen

    AT: Es ist eine Arbeitserlaubnis, einschließlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, erforderlich.

    CY, PL: Ungebunden.

    ________________

    ANHANG 10-D

    LISTE DER TÄTIGKEITEN VON FÜR KURZE ZEIT EINREISENDEN GESCHÄFTSREISENDEN

    Für die Zwecke von Kapitel 10 (Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen) umfassen die Tätigkeiten von für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden Folgendes:

    a)    Sitzungen und Konsultationen: natürliche Personen, die an Sitzungen oder Konferenzen teilnehmen oder an Beratungen mit Geschäftspartnern beteiligt sind,

    b)    Ausbildungsseminare: Personal eines Unternehmens, das in das Gebiet einer Vertragspartei einreist, um sich in den für den Betrieb des Unternehmens relevanten Techniken und Arbeitspraktiken informell ausbilden zu lassen, vorausgesetzt, die absolvierte Ausbildung beschränkt sich auf theoretischen Unterricht, Beobachtung und Vertrautmachen mit den entsprechenden Techniken bzw. Arbeitspraktiken und führt nicht zur Erlangung einer formalen Qualifikation,

    c)    Messen und Ausstellungen: Personal, das an einer Messe teilnimmt, um für sein Unternehmen oder dessen Waren oder Dienstleistungen zu werben,

    d)    Verkauf: Vertreter von Dienstleistern bzw. Warenlieferanten, die Aufträge entgegennehmen oder über den Verkauf von Dienstleistungen oder Waren verhandeln oder Vereinbarungen über den Verkauf von Dienstleistungen oder Waren für den betreffenden Lieferanten bzw. Dienstleister abschließen, aber selbst weder Waren ausliefern noch Dienstleistungen erbringen. Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende werden nicht im Direktverkauf an die breite Öffentlichkeit tätig,


    e)    Einkauf: für ein Unternehmen tätige Einkäufer von Waren oder Dienstleistungen oder Führungskräfte und Personen mit Aufsichtsfunktion, die Handelsgeschäfte im Gebiet der anderen Vertragspartei tätigen,

    f)    Kundendienst: Monteure, Instandsetzungs- und Wartungskräfte sowie Aufseher mit Fachkenntnissen, die für die Vertragserfüllung durch einen Verkäufer oder Vermieter einer Vertragspartei wesentlich sind und Dienstleistungen erbringen oder Arbeitnehmer in deren Erbringung ausbilden, und zwar im Rahmen eines Garantie- oder sonstigen Dienstleistungsvertrags im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Vermietung gewerblicher oder industrieller Ausrüstung oder Maschinen, einschließlich Computer- und verwandter Dienstleistungen, die von einem Unternehmen gekauft oder gemietet wurden, das außerhalb des Gebietes der anderen Vertragspartei niedergelassen ist, für die Dauer des Garantie- oder Dienstleistungsvertrags,

    g)    Handelsgeschäfte: Führungs- und Aufsichtskräfte sowie Fachkräfte für Finanzdienstleistungen (einschließlich Versicherungs- und Bankangestellte sowie Finanzanlagenvermittler), die an einem Handelsgeschäft für ein Unternehmen mitwirken, das im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassen ist, und

    h)    Beschäftigte im Fremdenverkehr: Vertreter von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern, Reiseleiter oder Reiseführer, die an Konferenzen teilnehmen.

    ________________

    ANHANG 10-E

    ERBRINGER VERTRAGLICHER DIENSTLEISTUNGEN UND FREIBERUFLER

    1.    Jede Vertragspartei gestattet in ihrem Gebiet die Erbringung von Dienstleistungen durch Erbringer vertraglicher Dienstleistungen oder Freiberufler der anderen Vertragspartei in Form der Präsenz natürlicher Personen gemäß Artikel 10.23 (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) für die in diesem Anhang aufgeführten Sektoren vorbehaltlich der jeweiligen Beschränkungen.

    2.    Die nachstehende Liste ist wie folgt aufgebaut:

    a)    In der ersten Spalte ist der Sektor bzw. der Teilsektor angegeben, für den die Kategorien „Erbringer vertraglicher Dienstleistungen“ und „Freiberufler“ liberalisiert sind, und

    b)    in der zweiten Spalte sind die geltenden Beschränkungen beschrieben.


    3.    Zusätzlich zu den Listen von Verpflichtungen in diesem Anhang kann jede Vertragspartei eine Maßnahme einführen oder aufrechterhalten, die sich auf Qualifikationsanforderungen, Qualifikationsverfahren, technische Normen oder Zulassungsanforderungen und ‑verfahren bezieht, die keine Beschränkungen im Sinne des Artikel 10.23 (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) darstellen. Dies Maßnahme kann Folgendes umfassen: Zulassungspflicht, Pflicht zur Anerkennung von Qualifikationen in einem regulierten Sektor, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen wie Sprachprüfungen, Anforderung der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Berufsstand, z. B. Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufsorganisation, oder jede andere diskriminierungsfreie Anforderung, wonach bestimmte Tätigkeiten in Schutzzonen oder ‑gebieten ausgeübt werden dürfen. Diese Maßnahmen gelten weiterhin, auch wenn sie nicht in diesem Anhang aufgeführt sind.

    4.    Die Vertragsparteien gehen keinerlei Verpflichtungen in Bezug auf Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler in Sektoren ein, die nicht in der Liste aufgeführt sind.

    5.    Für die Zwecke der Identifizierung der einzelnen Sektoren und Teilsektoren bezeichnet „CPC“ (Central Product Classification) die vorläufige Zentrale Gütersystematik (Statistical Papers, Series M, No. 77, Hauptabteilung für internationale wirtschaftliche und soziale Fragen, Statistisches Amt der Vereinten Nationen, New York, 1991).

    6.    In Sektoren, in denen wirtschaftliche Bedarfsprüfungen vorgenommen werden, ist das Hauptkriterium für diese Prüfung

    a)    für Neuseeland die Bewertung der relevanten Marktlage in Neuseeland und


    b)    für die Union die Bewertung der relevanten Marktlage im Mitgliedstaat oder in der Region der vorgesehenen Dienstleistungserbringung, auch was die Zahl der Dienstleister und die Auswirkungen auf diese betrifft, die zum Zeitpunkt der Bewertung bereits eine Dienstleistung erbringen.

    7.    Die Listen in den Absätzen 14 und 15 gelten gemäß Artikel 1.4 (Räumlicher Geltungsbereich) nur für die Gebiete Neuseelands und der Union und sind nur im Rahmen der Handelsbeziehungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten mit Neuseeland relevant. Sie berühren nicht die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten nach Unionsrecht.

    8.    Zur Klarstellung: Für die Union ist mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung nicht die Anforderung verbunden, die Behandlung, die in einem Mitgliedstaat aufgrund des AEUV oder der aufgrund dieses Vertrags erlassenen Maßnahmen, einschließlich deren Durchführung in den Mitgliedstaaten, den folgenden Personen gewährt wird, auf Personen Neuseelands auszudehnen:

    a)    natürlichen Personen oder Gebietsansässigen eines anderen Mitgliedstaats oder

    b)    nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder der Union gegründeten oder organisierten juristischen Personen, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union haben.


    9.    Verpflichtungen in Bezug auf Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler gelten nicht, wenn durch deren vorübergehende Präsenz ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche bzw. betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird.

    10.    Alle sonstigen Voraussetzungen, die sich aus den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Union und ihrer Mitgliedstaaten für Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit ergeben, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge, gelten auch dann, wenn sie in diesem Anhang nicht aufgeführt sind.

    11.    In Absatz 15 werden folgende Abkürzungen verwendet:

    AT    Österreich

    BE    Belgien

    BG    Bulgarien

    CY    Zypern

    CZ    Tschechische Republik

    DE    Deutschland

    DK    Dänemark


    EE    Estland

    EL    Griechenland

    ES    Spanien

    EU    Europäische Union, einschließlich all ihrer Mitgliedstaaten

    FI    Finnland

    FR    Frankreich

    HR    Kroatien

    HU    Ungarn

    IE    Irland

    IT    Italien

    LT    Litauen

    LU    Luxemburg


    LV    Lettland

    MT    Malta

    NL    Niederlande

    PL    Polen

    PT    Portugal

    RO    Rumänien

    SE    Schweden

    SI    Slowenien

    SK    Slowakische Republik

    CSS    Erbringer vertraglicher Dienstleistungen (Contractual Service Suppliers)

    IP    Freiberufler (Independent Professionals)

    Erbringer vertraglicher Dienstleistungen


    12.    Vorbehaltlich der Liste der Verpflichtungen in den Absätzen 14 und 15 gehen die Vertragsparteien Verpflichtungen nach Artikel 10.23 (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) in Bezug auf die Kategorie „Erbringer vertraglicher Dienstleistungen“ in den folgenden Sektoren oder Teilsektoren ein:

    Neuseeland

    a)    Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts (Teil von CPC 861),

    b)    Dienstleistungen von Rechnungslegern, Wirtschaftsprüfern und Buchhaltern (CPC 862),

    c)    Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863),

    d)    Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten (CPC 8674),

    e)    Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten (CPC 9312),

    f)    Dienstleistungen von Hebammen (Teil von CPC 93191),

    g)    Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Sanitätern (Teil von CPC 93191),

    h)    Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung (CPC 851 bis 853),


    i)    Dienstleistungen im Bereich Werbung (CPC 871),

    j)    Markt- und Meinungsforschung (CPC 864),

    k)    Unternehmensberatung (CPC 865),

    l)    mit der Unternehmensberatung verwandte Leistungen (CPC 866),

    m)    technische Tests und Analysen (CPC 8676),

    n)    zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung (CPC 8675),

    o)    Bergbau (nur Beratungsdienstleistungen) (Teil von CPC 883 und 5115),

    p)    Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905**),

    q)    Telekommunikationsdienstleistungen (CPC 752),

    r)    Post- und Kurierdienstleistungen (nur Beratungsdienstleistungen) (Teil von CPC 751),

    s)    Versicherungsdienstleistungen und damit verbundene Beratungsdienstleistungen (Teil von CPC 812),


    t)    sonstige Finanzdienstleistungen (Beratungsdienstleistungen) (Teil von CPC 8131** und 8133**),

    u)    Beratungsdienstleistungen im Bereich Verkehr (Teil von CPC 74490**, 74590** und 74690**) und

    v)    Beratungsdienstleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe (Teil von CPC 884 und 885).

    Union

    a)    Rechtsberatungsleistungen in Bezug auf das Völkerrecht und das Recht des Herkunftslands,

    b)    Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern,

    c)    Dienstleistungen von Steuerberatern,

    d)    Dienstleistungen von Architekten und Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten,

    e)    Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen,

    f)    Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten,

    g)    tierärztliche Dienstleistungen,

    h)    Dienstleistungen von Hebammen,


    i)    Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Sanitätern,

    j)    Computer- und verwandte Dienstleistungen,

    k)    Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung,

    l)    Dienstleistungen im Bereich Werbung,

    m)    Markt- und Meinungsforschung,

    n)    Unternehmensberatung,

    o)    mit der Unternehmensberatung verbundene Dienstleistungen,

    p)    technische Tests und Analysen,

    q)    zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung,

    r)    Bergbau,

    s)    Instandhaltung und Reparatur von Schiffen,

    t)    Instandhaltung und Reparatur von Schienenverkehrsausrüstungen,


    u)    Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Straßenverkehrsausrüstungen,

    v)    Instandhaltung und Reparatur von Luftfahrzeugen und Teilen davon,

    w)    Instandhaltung und Reparatur von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern,

    x)    Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen,

    y)    Telekommunikationsdienstleistungen,

    z)    Post- und Kurierdienstleistungen,

    aa)    Bau- und verwandte Ingenieurdienstleistungen,

    bb)    Baustellenerkundung,

    cc)    Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung,

    dd)    Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft,

    ee)    Dienstleistungen im Bereich Umwelt,


    ff)    Versicherungsdienstleistungen und damit verbundene Beratungsdienstleistungen,

    gg)    sonstige Finanzberatungsdienstleistungen,

    hh)    Beratungsdienstleistungen im Bereich Verkehr,

    ii)    Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern,

    jj)    Dienstleistungen von Fremdenführern und

    kk)    Beratungsdienstleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe.

    Freiberufler

    13.    Vorbehaltlich der Liste der Verpflichtungen in den Absätzen 14 und 15 gehen die Vertragsparteien Verpflichtungen nach Artikel 10.23 (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) in Bezug auf die Kategorie „Freiberufler“ in den folgenden Sektoren oder Teilsektoren ein.


    Neuseeland:

    Nur in Bezug auf die Dienstleistungssektoren, die in der Liste der spezifischen Verpflichtungen Neuseelands in der WTO (wie derzeit in GATS/SC/62, GATS/SC/62/Suppl.1 und GATS/SC/62/Suppl.2 festgelegt) aufgeführt sind, und die folgenden zusätzlichen Dienstleistungssektoren:

    1.    UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN

    A.    Freiberufliche Dienstleistungen

    a.    juristische Dienstleistungen (internationales und ausländisches Recht),

    f.    integrierte Ingenieurdienstleistungen, und

    g.    Beratung im Zusammenhang mit Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten.

    B.    Computer- und verwandte Dienstleistungen

    e.    Instandhaltung und Reparatur von Büromaschinen und ‑einrichtungen einschließlich Computern und

    f.    sonstige Computerdienstleistungen.


    F.    Sonstige Unternehmensdienstleistungen

    c.    Unternehmensberatung,

    d.    mit der Unternehmensberatung verbundene Dienstleistungen,

    f.    Nebenleistungen im Bereich Tierhaltung,

    k.    Vermittlung und Beschaffung von Personal,

    p.    Dienstleistungen von Fotografen,

    s.    Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw. und

    t.    sonstige Dienstleistungen (Dienstleistungen von Kreditauskunfteien und Inkassostellen, Dienstleistungen von Innenarchitekten, Telefonauftragsdienstleistungen und Vervielfältigungsdienstleistungen).


    5.    DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG

    E.    Dienstleistungen im Bereich sonstiger Unterricht

    a.    Sprachunterricht in privaten Facheinrichtungen für die Sprachausbildung und

    b.    Unterricht in Fächern der Primar- und Sekundarstufe, der von privaten Facheinrichtungen außerhalb des neuseeländischen Pflichtschulsystems erteilt wird.

    6.    DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH UMWELT

    a.    Abwasserwirtschaft,

    b.    Abfallwirtschaft,

    c.    sanitäre und ähnliche Dienstleistungen,

    d.    Schutz der Umgebungsluft und des Klimas (nur Beratungsdienstleistungen),

    e.    Lärm- und Vibrationsschutz (nur Beratungsdienstleistungen) und

    f.    Schutz der biologischen Vielfalt und der Landschaft (nur Beratungsdienstleistungen).

    G.    Sonstige Umwelt- und Nebendienstleistungen (nur Beratungsdienstleistungen).


    Europäische Union

    a)    Rechtsberatungsleistungen in Bezug auf das Völkerrecht und das Recht des Herkunftslands,

    b)    Dienstleistungen von Architekten und Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten,

    c)    Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen,

    d)    Computer- und verwandte Dienstleistungen,

    e)    Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung,

    f)    Markt- und Meinungsforschung,

    g)    Unternehmensberatung,

    h)    mit der Unternehmensberatung verbundene Dienstleistungen,

    i)    Bergbau,


    j)    Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen,

    k)    Telekommunikationsdienstleistungen,

    l)    Post- und Kurierdienstleistungen,

    m)    Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung,

    n)    Versicherungsdienstleistungen und damit verbundene Beratungsdienstleistungen,

    o)    sonstige Finanzberatungsdienstleistungen,

    p)    Beratungsdienstleistungen im Bereich Verkehr und

    q)    Beratungsdienstleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe.


    14.    Verpflichtungen Neuseelands:

    Sektor oder Teilsektor

    Beschreibung der Verpflichtungen

    Alle Sektoren

    Für Erbringer vertraglicher Dienstleistungen gelten folgenden Bedingungen:

    a)    Erbringer vertraglicher Dienstleistungen unterliegen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,

    b)    Erbringer vertraglicher Dienstleistungen, die nach Neuseeland einreisen, müssen im Besitz eines gültigen Arbeitsvertrags mit einer juristischen Person einer Vertragspartei sein und während ihres Aufenthalts in Neuseeland ein Entgelt erhalten, das mindestens dem entspricht, das ein vergleichbarer neuseeländischer Arbeitnehmer, der Dienstleistungen in demselben oder einem ähnlichen Bereich erbringt, erhalten würde,

    c)    Erbringer vertraglicher Dienstleistungen müssen zu Bedingungen beschäftigt sein, die den neuseeländischen Mindestbeschäftigungsstandards entsprechen, und

    d)    die Zahl der Personen, die unter den Dienstleistungsvertrag des Erbringers vertraglicher Dienstleistungen fallen, darf nicht größer sein als für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen erforderlich.

    Für Freiberufler gelten folgenden Bedingungen:

    a)    Sie unterliegen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,

    b)    sie müssen über eine Qualifikation der Tertiärstufe verfügen, die aus einer mindestens dreijährigen formalen postsekundären Schulbildung resultiert und als vergleichbar mit dem neuseeländischen Standard in dem Bereich anerkannt ist, in dem sie ihre freiberuflichen Dienstleistungen erbringen möchten. 74


    15.    Verpflichtungen der Union:

    Sektor oder Teilsektor

    Beschreibung der Verpflichtungen

    Alle Sektoren

    CSS:

    EU: Für Erbringer vertraglicher Dienstleistungen gelten folgenden Bedingungen:

    a)    Die natürliche Person muss eine Dienstleistung als Beschäftigte einer juristischen Person, die einen Dienstleistungsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten abgeschlossen hat, erbringen,

    b)    die natürliche Person muss zum Zeitpunkt des Antrags auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt über mindestens drei Jahre Berufserfahrung in dem Tätigkeitsbereich verfügen, der Gegenstand des Vertrags ist 75 ,

    c)    die natürliche Person muss über einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen 76 und

    d)    die Zahl der Personen, die unter den Dienstleistungsvertrag fallen, darf nicht höher sein als die für die Erfüllung des Vertrags erforderliche Zahl, die in den Gesetzen der Vertragspartei, in deren Gebiet die Dienstleistung erbracht wird, festgelegt sein kann.

    IP:

    EU: Die Zahl der Personen, die unter den Dienstleistungsvertrag fallen, darf nicht höher sein als die für die Erfüllung des Vertrags erforderliche Zahl, die in den Gesetzen der Vertragspartei, in deren Gebiet die Dienstleistung erbracht wird, festgelegt sein kann.

    CSS und IP:

    In AT: Die kumulative Dauer eines Aufenthalts ist auf höchstens sechs Monate in einem beliebigen Zwölfmonatszeitraum begrenzt oder entspricht der Vertragslaufzeit, je nachdem welcher Zeitraum kürzer ist.

    In CZ: Die Dauer eines Aufenthalts ist auf höchstens 12 aufeinanderfolgende Monate begrenzt oder entspricht der Vertragslaufzeit, je nachdem welcher Zeitraum kürzer ist.

    Rechtsberatungsleistungen in Bezug auf das Völkerrecht und das Recht des Herkunftslands

    (Teil von CPC 861)

    CSS:

    In AT, BE, CY, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LU, NL, PL, PT, SE: Keine.

    In BG, CZ, DK, FI, HU, LT, LV, MT, RO, SI, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    IP:

    In AT, CY, DE, EE, FR, HR, IE, LU, LV, NL, PL, PT, SE: Keine.

    In BE, BG, CZ, DK, EL, ES, FI, HU, IT, LT, MT, RO, SI, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern

    (CPC 86212 ausgenommen „Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern“, 86213, 86219 und 86220)

    CSS:

    In AT, BE, DE, EE, ES, HR, IE, IT, LU, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    In BG, CZ, CY, DK, EL, FI, FR, HU, LT, LV, MT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    IP:

    EU: Ungebunden.

    Dienstleistungen von Steuerberatern

    (CPC 863) 77

    CSS:

    In AT, BE, DE, EE, ES, FR, HR, IE, IT, LU, NL, PL, SI, SE: Keine.

    In BG, CZ, CY, DK, EL, FI, HU, LT, LV, MT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    In PT: Ungebunden.

    IP:

    EU: Ungebunden.

    Dienstleistungen von Architekten

    und

    Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten

    (CPC 8671 und 8674)

    CSS:

    In BE, CY, EE, ES, EL, FR, HR, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    In FI: Keine, außer: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

    In BG, CZ, DE, HU, LT, LV, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    In DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von CSS von bis zu drei Monaten.

    In AT: Nur für Planungsdienstleistungen: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    IP:

    In CY, DE, EE, EL, FR, HR, IE, LU, LV, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    In FI: Keine, außer: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

    In BE, BG, CZ, DK, ES, HU, IT, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    In AT: Nur für Planungsdienstleistungen: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    Ingenieurdienstleistungen

    und

    integrierte Ingenieurdienstleistungen

    (CPC 8672 und 8673)

    CSS:

    In BE, CY, EE, ES, EL, FR, HR, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    In FI: Keine, außer: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

    In BG, CZ, DE, HU, LT, LV, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    In DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von CSS von bis zu drei Monaten.

    In AT: Nur für Planungsdienstleistungen: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    IP:

    In CY, DE, EE, EL, FR, HR, IE, LU, LV, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    In FI: Keine, außer: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

    In BE, BG, CZ, DK, ES, HU, IT, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    In AT: Nur für Planungsdienstleistungen: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten

    (CPC 9312 und Teil von 85201)

    CSS:

    In SE: Keine.

    In CY, CZ, DE, DK, EE, ES, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    In FR: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Psychologen: Ungebunden.

    In AT: Ungebunden, außer für Dienstleistungen von Psychologen und Zahnärzten: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    In BE, BG, EL, FI, HR, HU, LT, LV, SK: Ungebunden.

    IP:

    EU: Ungebunden.

    Tierärztliche Dienstleistungen

    (CPC 932)

    CSS:

    In SE: Keine.

    In CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, FI, FR, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    In AT, BE, BG, HR, HU, LV, SK: Ungebunden.

    IP:

    EU: Ungebunden.

    Dienstleistungen von Hebammen

    (Teil von CPC 93191)

    CSS:

    In IE, SE: Keine.

    In AT, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, FR, IT, LT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    In BE, BG, FI, HR, HU, SK: Ungebunden.

    IP:

    EU: Ungebunden.

    Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Sanitätern

    (Teil von CPC 93191)

    CSS:

    In IE, SE: Keine.

    In AT, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, FR, IT, LT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    In BE, BG, FI, HR, HU, SK: Ungebunden.

    IP:

    EU: Ungebunden.

    Computer- und verwandte Dienstleistungen

    (CPC 84)

    CSS:

    In BE, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    In FI: Keine, außer: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

    In AT, BG, CZ, CY, HU, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    In DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von CSS von bis zu drei Monaten.

    IP:

    In DE, EE, EL, FR, IE, LU, LV, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    In FI: Keine, außer: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

    In AT, BE, BG, CZ, CY, DK, ES, HU, IT, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    In HR: Ungebunden.

    Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

    (CPC 851, 852 außer Dienstleistungen von Psychologen 78 sowie 853)

    CSS:

    EU außer in NL, SE: Es ist eine Aufnahmevereinbarung mit einer zugelassenen Forschungseinrichtung erforderlich. 79

    EU außer in CZ, DK, SK: Keine.

    In CZ, DK, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    IP:

    EU außer in NL, SE: Es ist eine Aufnahmevereinbarung mit einer zugelassenen Forschungseinrichtung erforderlich. 80

    EU außer in BE, CZ, DK, IT, SK: Keine.

    In BE, CZ, DK, IT, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    Dienstleistungen im Bereich Werbung

    (CPC 871)

    CSS:

    In BE, DE, EE, ES, FR, HR, IE, IT, LU, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    In AT, BG, CZ, CY, DK, EL, FI, HU, LT, LV, MT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    IP:

    EU: Ungebunden, außer in NL. In NL: Keine.

    Markt- und Meinungsforschung

    (CPC 864)

    CSS:

    In BE, DE, EE, ES, FR, IE, IT, LU, NL, PL, SE: Keine.

    In AT, BG, CZ, CY, DK, EL, FI, HR, LV, MT, RO, SI, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    In PT: Keine, außer für Meinungsforschung (CPC 86402): Ungebunden.

    In HU, LT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Dienstleistungen der Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 86402): Ungebunden.

    IP:

    In DE, EE, FR, IE, LU, NL, PL, SE: Keine.

    In AT, BE, BG, CZ, CY, DK, EL, ES, FI, HR, IT, LV, MT, RO, SI, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    In PT: Keine, außer für Meinungsforschung (CPC 86402): Ungebunden.

    In HU, LT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Dienstleistungen der Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 86402): Ungebunden.

    Unternehmensberatung

    (CPC 865)

    CSS:

    In BE, DE, EE, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    In AT, BG, CZ, CY, HU, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    In DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von CSS von bis zu drei Monaten.

    IP:

    In CY, DE, EE, EL, FI, FR, IE, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    In AT, BE, BG, CZ, DK, ES, HR, HU, IT, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    Mit der Unternehmensberatung verbundene Dienstleistungen

    (CPC 866)

    CSS:

    In BE, DE, EE, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    In AT, BG, CZ, CY, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    In DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von CSS von bis zu drei Monaten.

    In HU: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen (CPC 86602): Ungebunden.

    IP:

    In CY, DE, EE, EL, FI, FR, IE, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    In AT, BE, BG, CZ, DK, ES, HR, IT, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    In HU: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen (CPC 86602): Ungebunden.

    Technische Tests und Analysen

    (CPC 8676)

    CSS:

    In BE, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LU, NL, PL, SI, SE: Keine.

    In AT, BG, CZ, CY, FI, HU, LT, LV, MT, PT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    In DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von CSS von bis zu drei Monaten.

    IP:

    EU: Ungebunden, außer in NL. In NL: Keine.

    Zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung

    (CPC 8675)

    CSS:

    In BE, EE, EL, ES, HR, IE, IT, LU, NL, PL, SI, SE: Keine.

    In AT, CZ, CY, DE, DK, FI, HU, LT, LV, MT, PT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    In DE: Keine, außer für öffentlich bestellte Vermesser: Ungebunden.

    In FR: Keine, außer für „Vermessungstätigkeiten“ zur Feststellung von Eigentumsrechten und im Bereich des Bodenrechts: Ungebunden.

    In BG: Ungebunden.

    IP:

    EU: Ungebunden, außer in NL. In NL: Keine.

    Bergbau (CPC 883, nur Beratungsdienstleistungen)

    CSS:

    In BE, DE, EE, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    In AT, BG, CZ, CY, HU, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    In DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von CSS von bis zu drei Monaten.

    IP:

    In DE, EE, EL, FI, FR, HR, IE, LV, LU, MT, NL, PT, SI, SE: Keine.

    In AT, BE, BG, CZ, CY, DK, ES, HU, IT, LT, PL, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    Instandhaltung und Reparatur von Schiffen

    (Teil von CPC 8868)

    CSS:

    In BE, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    In AT, BG, CZ, CY, DE, DK, FI, HU, IE, LT, MT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    IP:

    EU: Ungebunden, außer in NL. In NL: Keine.

    Instandhaltung und Reparatur von Schienenverkehrsausrüstungen

    (Teil von CPC 8868)

    CSS:

    In BE, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    In AT, BG, CZ, CY, DE, DK, FI, HU, IE, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    IP:

    EU: Ungebunden, außer in NL. In NL: Keine.

    Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Straßenverkehrsausrüstungen

    (CPC 6112, 6122, Teil von 8867 und Teil von 8868)

    CSS:

    In BE, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    In AT, BG, CZ, CY, DE, DK, FI, HU, IE, LT, MT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    IP:

    EU: Ungebunden, außer in NL. In NL: Keine.

    Instandhaltung und Reparatur von Luftfahrzeugen und Teilen davon

    (Teil von CPC 8868)

    CSS:

    In BE, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    In AT, BG, CZ, CY, DE, DK, FI, HU, IE, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    IP:

    EU: Ungebunden, außer in NL. In NL: Keine.

    Instandhaltung und Reparatur von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern 81

    (CPC 633, 7545, 8861, 8862, 8864, 8865 und 8866)

    CSS:

    In BE, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    In AT, BG, CZ, CY, DE, DK, HU, IE, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    In FI: Ungebunden, außer in Zusammenhang mit einem Kundendienstvertrag: Die Aufenthaltsdauer ist auf sechs Monate begrenzt; Instandhaltung und Reparatur von Gebrauchsgütern (CPC 633): Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    IP:

    EU: Ungebunden, außer in NL. In NL: Keine.

    Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen

    (CPC 87905, ausgenommen Tätigkeiten amtlich bestellter oder ermächtigter Übersetzer und Dolmetscher)

    CSS:

    In BE, CY, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    In AT, BG, CZ, DK, FI, HU, IE, LT, LV, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    IP:

    In CY, DE, EE, FR, LU, LV, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    In AT, BE, BG, CZ, DK, EL, ES, FI, HU, IE, IT, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    In HR: Ungebunden.

    Telekommunikationsdienstleistungen (CPC 7544, nur Beratungsdienstleistungen)

    CSS:

    In BE, DE, EE, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    In AT, BG, CZ, CY, HU, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    In DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von CSS von bis zu drei Monaten.

    IP:

    In DE, EE, EL, FI, FR, HR, IE, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    In AT, BE, BG, CZ, CY, DK, ES, HU, IT, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    Post- und Kurierdienstleistungen (CPC 751, nur Beratungsdienstleistungen)

    CSS:

    In BE, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    In AT, BG, CZ, CY, FI, HU, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    In DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von CSS von bis zu drei Monaten.

    IP:

    In DE, EE, EL, FR, HR, IE, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    In AT, BE, BG, CZ, CY, DK, ES, FI, HU, IT, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    Bau- und verwandte Ingenieurdienstleistungen

    (CPC 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517 und 518. BG: CPC 512, 5131, 5132, 5135, 514, 5161, 5162, 51641, 51643, 51644, 5165 und 517)

    CSS:

    EU: Ungebunden, außer in BE, CZ, DK, ES, NL und SE.

    In BE, DK, ES, NL, SE: Keine.

    In CZ: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    IP:

    EU: Ungebunden, außer in NL. In NL: Keine.

    Baustellenerkundung

    (CPC 5111)

    CSS:

    In BE, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    In AT, BG, CZ, CY, FI, HU, LT, LV, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    In DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von CSS von bis zu drei Monaten.

    IP:

    EU: Ungebunden.

    Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung

    (CPC 923)

    CSS:

    EU außer in LU, SE: Ungebunden.

    In LU: Ungebunden, außer für Hochschulprofessoren: Keine.

    In SE: Keine, außer für Anbieter öffentlicher und privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Bildung, die eine wie immer geartete staatliche Unterstützung erhalten: Ungebunden.

    IP:

    EU außer in SE: Ungebunden.

    In SE: Keine, außer für Anbieter öffentlicher und privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Bildung, die eine wie immer geartete staatliche Unterstützung erhalten: Ungebunden.

    Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft (CPC 881, nur Beratungsdienstleistungen)

    CSS:

    EU außer in BE, DE, DK, ES, FI, HR und SE: Ungebunden.

    In BE, DE, ES, HR, SE: Keine.

    In DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    In FI: Ungebunden, außer für Beratungsdienstleistungen im Bereich Forstwirtschaft: Keine.

    IP:

    EU: Ungebunden.

    Dienstleistungen im Bereich Umwelt

    (CPC 9401, 9402, 9403, 9404, Teil von 94060, 9405, Teil von 9406 und 9409)

    CSS:

    In BE, EE, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    In AT, BG, CZ, CY, DE, DK, EL, HU, LT, LV, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    IP:

    EU: Ungebunden.

    Versicherungsdienstleistungen und damit verbundene Dienstleistungen (nur Beratungsdienstleistungen)

    CSS:

    In BE, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    In AT, BG, CZ, CY, FI, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    In DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von CSS von bis zu drei Monaten.

    In HU: Ungebunden.

    IP:

    In DE, EE, EL, FR, HR, IE, LV, LU, MT, NL, PT, SI, SE: Keine.

    In AT, BE, BG, CZ, CY, DK, ES, FI, IT, LT, PL, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    In HU: Ungebunden.

    Sonstige Finanzdienstleistungen (nur Beratungsdienstleistungen)

    CSS:

    In BE, DE, ES, EE, EL, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    In AT, BG, CZ, CY, FI, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    In DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von CSS von bis zu drei Monaten.

    In HU: Ungebunden.

    IP:

    In DE, EE, EL, FR, HR, IE, LV, LU, MT, NL, PT, SI, SE: Keine.

    In AT, BE, BG, CZ, CY, DK, ES, FI, IT, LT, PL, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    In HU: Ungebunden.

    Verkehr (CPC 71, 72, 73 und 74, nur Beratungsdienstleistungen)

    CSS:

    In DE, EE, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    In AT, BG, CZ, CY, HU, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    In DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von CSS von bis zu drei Monaten.

    In BE: Ungebunden.

    IP:

    In CY, DE, EE, EL, FI, FR, HR, IE, LV, LU, MT, NL, PT, SI, SE: Keine.

    In AT, BG, CZ, DK, ES, HU, IT, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    In PL: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Luftverkehr: Keine.

    In BE: Ungebunden.

    Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern 82 )

    (CPC 7471)

    CSS:

    In AT, CY, CZ, DE, EE, ES, FR, HR, IT, LU, NL, PL, SI, SE: Keine.

    In BG, EL, FI, HU, LT, LV, MT, PT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    In DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von CSS von bis zu drei Monaten.

    In BE, IE: Ungebunden, außer für Reiseleiter: Keine.

    IP:

    EU: Ungebunden.

    Dienstleistungen von Fremdenführern

    (CPC 7472)

    CSS:

    In NL, PT, SE: Keine.

    In AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LV, LU, MT, RO, SK, SI: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    In ES, HR, LT, PL: Ungebunden.

    IP:

    EU: Ungebunden.

    Verarbeitendes Gewerbe (CPC 884 und 885, nur Beratungsdienstleistungen)

    CSS:

    In BE, DE, EE, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    In AT, BG, CZ, CY, HU, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    In DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von CSS von bis zu drei Monaten.

    IP:

    In DE, EE, EL, FI, FR, HR, IE, LV, LU, MT, NL, PT, SI, SE: Keine.

    In AT, BE, BG, CZ, CY, DK, ES, HU, IT, LT, PL, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    ________________

    ANHANG 10-F

    GRENZÜBERSCHREITENDER VERKEHR NATÜRLICHER PERSONEN ZU GESCHÄFTSZWECKEN 83

    ARTIKEL 1

    Verfahrensverpflichtungen in Bezug auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt

    Jede Vertragspartei sollte dafür Sorge tragen, dass Anträge auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt gemäß ihren jeweiligen sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen nach den Grundsätzen einer guten Verwaltungspraxis bearbeitet werden. Zu diesem Zweck

    a)    stellt jede Vertragspartei sicher, dass

    i)    die von ihren zuständigen Behörden für die Bearbeitung von Anträgen auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt erhobenen Gebühren den Handel mit Waren oder Dienstleistungen oder die Niederlassung oder den Betrieb im Rahmen dieses Abkommens nicht unangemessen beeinträchtigen oder verzögern,

    ii)    vollständige Anträge auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt so zügig wie möglich bearbeitet werden,


    iii)    sich die zuständigen Behörden um die unverzügliche Beantwortung angemessener Anfragen von Antragstellern zum Bearbeitungsstand ihres Antrags bemühen,

    iv)    sich ihre zuständigen Behörden, wenn sie für die Bearbeitung eines Antrags zusätzliche Angaben vom Antragsteller benötigen, um unverzügliche Unterrichtung des Antragstellers bemühen,

    v)    ihre zuständigen Behörden den Antragsteller über das Ergebnis unterrichten, sobald über den Antrag entschieden wurde,

    vi)    ihre zuständigen Behörden den Antragsteller im Falle einer Genehmigung des Antrags über die Aufenthaltsdauer und sonstige einschlägige Bedingungen unterrichten,

    vii)    ihre zuständigen Behörden dem Antragsteller im Falle einer Ablehnung des Antrags auf sein Ersuchen oder auf eigene Initiative Informationen über die möglichen Überprüfungs- und Rechtsbehelfsverfahren zur Verfügung stellen und

    viii)    sie sich um Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen in elektronischer Form bemüht;

    b)    sollten die vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen für Anträge auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt von für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden – vorbehaltlich des Ermessensspielraums der zuständigen Behörden der Vertragsparteien – in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck stehen, zu dem sie verlangt werden.


    ARTIKEL 2

    Zusätzliche Verfahrensverpflichtungen für unternehmensintern transferierte Personen 84

    1.    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden eine Entscheidung über den Antrag einer unternehmensintern transferierten Person auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt oder auf Verlängerung der Erlaubnis zur Einreise und zum vorübergehenden Aufenthalt treffen und dem Antragsteller ihre Entscheidung nach den im nationalen Recht vorgesehenen Notifikationsverfahren so bald wie möglich schriftlich mitteilen, spätestens jedoch

    a)    für die Union: 90 Tage nach Einreichung des vollständigen Antrags und

    b)    für Neuseeland:

    i)    15 Werktage nach Eingang des vollständigen Antrags, der gemäß nationalem Recht ausgefüllt und eingereicht wurde, oder

    ii)    falls innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen werden kann, ist ein vorläufiger Zeitrahmen anzugeben, innerhalb dessen die Entscheidung getroffen wird.


    2.    Jede Partei stellt sicher, dass, wenn die mit dem Antrag eingereichten Angaben oder Unterlagen unvollständig sind, sich die zuständigen Behörden bemühen, dem Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen, welche zusätzlichen Informationen erforderlich sind, und eine angemessene Frist für deren Vorlage festlegen. Die Frist nach Absatz 1 wird ausgesetzt, bis die Behörden die verlangten zusätzlichen Informationen erhalten haben.

    3.    Die Union dehnt das Recht auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt, das den Familienangehörigen von unternehmensintern transferierten Personen gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2014/66/EU gewährt wird, auf Familienangehörige natürlicher Personen Neuseelands aus, die unternehmensintern in die Union transferiert werden.

    4.    Neuseeland gestattet dem Partner und allen unterhaltsberechtigten Kindern, die eine unternehmensintern transferierte Person aus der Union, der die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt gewährt wurde, die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt. Die Dauer des vorübergehenden Aufenthalts des Partners und gegebenenfalls der unterhaltsberechtigten Kinder entspricht der Dauer des vorübergehenden Aufenthalts, der der unternehmensintern transferierten Person gewährt wurde.

    5.    Für die Zwecke des Absatzes 4 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „Partner“ bezeichnet Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner von unternehmensintern transferierten Personen aus der Union, auch im Rahmen einer nach neuseeländischem Recht anerkannten Ehe, Lebenspartnerschaft oder gleichwertigen Verbindung oder Partnerschaft. Zur Klarstellung: Dies schließt unverheiratete oder gleichgeschlechtliche Partner von unternehmensintern transferierten Personen ein;


    b)    „unterhaltsberechtigte Kinder“ bezeichnet Kinder unter 20 Jahren, die einer unternehmensintern transferierten Person gegenüber unterhaltsberechtigt und nach neuseeländischem Recht als unterhaltsberechtigte Kinder anerkannt sind, wenn

    i)    die betreffende unternehmensintern transferierte Person das Recht hat, sie aus ihrem Heimatland zu entfernen, oder

    ii)    beiden Elternteilen die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt gemäß diesem Abkommen gewährt wird.

    ARTIKEL 3

    Zusammenarbeit in Fragen der Rückkehr und Rückübernahme

    Die Vertragsparteien erkennen an, dass der verstärkte grenzüberschreitende Verkehr natürlicher Personen, der sich aus den Artikeln 1 und 2 ergibt, eine uneingeschränkte Zusammenarbeit bei der Rückführung und Rückübernahme von natürlichen Personen erfordert, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Gebiet nicht oder nicht mehr erfüllen.

    ________________

    ANHANG 13

    LISTEN DER ENERGIEERZEUGNISSE, KOHLENWASSERSTOFFE UND ROHSTOFFE

    LISTE DER ENERGIEERZEUGNISSE NACH HS-CODE

    Feste Brennstoffe (HS-Codes 27.01, 27.02, 27.04)

    Rohes Öl (HS-Code 27.09)

    Ölerzeugnisse (HS-Codes 27.10, 27.13 bis 27.15)

    Erdgas, verflüssigt oder nicht (HS-Code 27.11)

    Elektrischer Strom (HS-Code 27.16)

    Biogas (HS-Code 38.25)

    LISTE DER KOHLENWASSERSTOFFE NACH HS-CODE

    Rohes Öl (HS-Code 27.09)

    Erdgas (HS-Code 27.11)


    LISTE DER ROHSTOFFE NACH HS-CODE

    Kapitel 85

    Position

    25

    Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement

    26

    Erze sowie Schlacken und Aschen (ausgenommen Uran und Thorium (HS-Code 26.12))

    27

    Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

    28

    Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen

    29

    Organische chemische Erzeugnisse

    31

    Düngemittel

    71

    Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus (ausgenommen Grünstein (HS-Code 71.03))

    72

    Eisen und Stahl

    74

    Kupfer und Waren daraus

    75

    Nickel und Waren daraus

    76

    Aluminium und Waren daraus

    78

    Blei und Waren daraus

    79

    Zink und Waren daraus

    80

    Zinn und Waren daraus

    81

    Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus

    ________________

    ANHANG 14

    VERPFLICHTUNGEN HINSICHTLICH DES ZUGANGS ZUM ÖFFENTLICHEN BESCHAFFUNGSMARKT

    ABSCHNITT A

    Liste der Europäischen Union

    Der Marktzugang, der Lieferanten und Dienstleistern aus Neuseeland zusätzlich zu dem bereits im Rahmen des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement, GPA) gewährten Marktzugang gewährt wird, umfasst Folgendes:

    1.    Beschaffungen durch zentrale öffentliche Auftraggeber der Mitgliedstaaten, die in Anhang 1 von Anlage I zur Union des GPA aufgeführt und mit einem Sternchen und einem Doppelsternchen gekennzeichnet sind,

    2.    Beschaffungen durch regionale öffentliche Auftraggeber 86 der Mitgliedstaaten,

    3.    Beschaffungen durch Beschaffungsstellen, die im Bereich der unter Anhang 3 von Anlage I zur Union des GPA fallenden Flughafeneinrichtungen tätig sind, und


    4.    Beschaffungen durch Beschaffungsstellen, die im Bereich der unter Anhang 3 von Anlage I zur Union des GPA fallenden See- oder Binnenhafen- oder anderen Terminaleinrichtungen tätig sind.

    Was die Absätze 1, 3 und 4 anbelangt, so beziehen sich diese Verpflichtungen auf die Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen, wie sie in den Anhängen 4, 5 und 6 der Anlage I zur Union des GPA aufgeführt sind.

    Die Verpflichtung nach Absatz 2 beschränkt sich auf die Beschaffung gesundheitsbezogener Güter, wie sie in der EU durch die CPV-Codes 87 beginnend mit 244 und 331 definiert sind.

    Es gelten folgende Schwellenwerte:

    In Bezug auf Absatz 1:    Waren und Dienstleistungen: 130 000 SZR
    Bauleistungen: 5 000 000 SZR

    In Bezug auf Absatz 2:    200 000 SZR

    In Bezug auf die Absätze 3 und 4:    Waren und Dienstleistungen: 400 000 SZR
    Bauleistungen: 5 000 000 SZR


    ABSCHNITT B

    Liste Neuseelands

    UNTERABSCHNITT 1

    Beschaffungsstellen der Zentralregierung

    Wenn nichts anderes bestimmt ist, gilt Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen) für die Beschaffung durch die in diesem Abschnitt aufgelisteten Stellen, unter Berücksichtigung folgender Schwellenwerte:

    Waren: 130 000 SZR

    Dienstleistungen: 130 000 SZR

    Bauleistungen: 5 000 000 SZR

    Liste der Beschaffungsstellen

    1.    Ministry for Primary Industries,

    2.    Department of Conservation,


    3.    Department of Corrections,

    4.    Crown Law Office,

    5.    Ministry of Business, Innovation and Employment,

    6.    Ministry for Culture and Heritage,

    7.    Ministry of Defence,

    8.    Ministry of Education,

    9.    Education Review Office,

    10.    Ministry for the Environment,

    11.    Ministry of Foreign Affairs and Trade,

    12.    Government Communications Security Bureau,

    13.    Ministry of Health,

    14.    Inland Revenue Department,


    15.    Department of Internal Affairs,

    16.    Ministry of Justice,

    17.    Land Information New Zealand,

    18.    Te Puni Kōkiri Ministry of Māori Development,

    19.    New Zealand Customs Service,

    20.    Ministry for Pacific Peoples,

    21.    Department of the Prime Minister and Cabinet,

    22.    Serious Fraud Office,

    23.    Ministry of Social Development,

    24.    Public Service Commission,

    25.    Statistics New Zealand,

    26.    Ministry of Transport,


    27.    The Treasury,

    28.    Oranga Tamariki – Ministry for Children,

    29.    Ministry for Women,

    30.    New Zealand Defence Force,

    31.    New Zealand Police,

    32.    Ministry of Housing and Urban Development,

    33.    Pike River Recovery Agency.

    Bemerkung zu Unterabschnitt 1

    Erfasst sind alle Agenturen, die den oben aufgeführten Stellen der Zentralregierung unterstehen.


    UNTERABSCHNITT 2

    Beschaffungsstellen unterhalb der Zentralregierung

    Wenn nichts anderes bestimmt ist, gilt Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen) für die Beschaffung durch die in diesem Unterabschnitt aufgelisteten Stellen, unter Berücksichtigung folgender Schwellenwerte:

    Waren: 200 000 SZR

    Dienstleistungen: 200 000 SZR

    Bauleistungen: 5 000 000 SZR

    Liste der Beschaffungsstellen

    1.    Health New Zealand (Bemerkung 1),

    2.    Auckland Council (Bemerkung 2),

    3.    Wellington City Council (Bemerkung 2),

    4.    Christchurch City Council (Bemerkung 2),

    5.    Waikato Regional Council (Bemerkung 2),


    6.    Bay of Plenty Regional Council (Bemerkung 2),

    7.    Greater Wellington Regional Council (Bemerkung 2),

    8.    Canterbury Regional Council (Bemerkung 2),

    9.    Carterton District Council (Bemerkung 2),

    10.    Central Hawke's Bay District Council (Bemerkung 2),

    11.    Far North District Council (Bemerkung 2),

    12.    Gisborne District Council (Bemerkung 2),

    13.    Hamilton City Council (Bemerkung 2),

    14.    Hastings District Council (Bemerkung 2),

    15.    Hauraki District Council (Bemerkung 2),

    16.    Hawke's Bay Regional Council (Bemerkung 2),

    17.    Horizons Regional Council (Bemerkung 2),


    18.    Horowhenua District Council (Bemerkung 2),

    19.    Hutt City Council (Bemerkung 2),

    20.    Kaipara District Council (Bemerkung 2),

    21.    Kapiti Coast District Council (Bemerkung 2),

    22.    Manawatu District Council (Bemerkung 2),

    23.    Masterton District Council (Bemerkung 2),

    24.    Matamata-Piako District Council (Bemerkung 2),

    25.    Napier City Council (Bemerkung 2),

    26.    New Plymouth District Council (Bemerkung 2),

    27.    Northland Regional Council (Bemerkung 2),

    28.    Ōpōtiki District Council (Bemerkung 2),

    29.    Ōtorohanga District Council (Bemerkung 2),


    30.    Palmerston North City Council (Bemerkung 2),

    31.    Porirua City Council (Bemerkung 2),

    32.    Rangītikei District Council (Bemerkung 2),

    33.    Rotorua Lakes Council (Bemerkung 2),

    34.    Ruapehu District Council (Bemerkung 2),

    35.    South Taranaki District Council (Bemerkung 2),

    36.    South Waikato District Council (Bemerkung 2),

    37.    South Wairarapa District Council (Bemerkung 2),

    38.    Stratford District Council (Bemerkung 2),

    39.    Taranaki Regional Council (Bemerkung 2),

    40.    Tararua District Council (Bemerkung 2),

    41.    Taupō District Council (Bemerkung 2),


    42.    Tauranga City Council (Bemerkung 2),

    43.    Thames-Coromandel District Council (Bemerkung 2),

    44.    Upper Hutt City Council (Bemerkung 2),

    45.    Waikato District Council (Bemerkung 2),

    46.    Waipa District Council (Bemerkung 2),

    47.    Whanganui District Council (Bemerkung 2),

    48.    Western Bay of Plenty District Council (Bemerkung 2),

    49.    Whangarei District Council (Bemerkung 2),

    50.    Ashburton District Council (Bemerkung 2),

    51.    Central Otago District Council (Bemerkung 2),

    52.    Clutha District Council (Bemerkung 2),

    53.    Dunedin City Council (Bemerkung 2),


    54.    Environment Southland (Bemerkung 2),

    55.    Gore District Council (Bemerkung 2),

    56.    Grey District Council (Bemerkung 2),

    57.    Hurunui District Council (Bemerkung 2),

    58.    Invercargill City Council (Bemerkung 2),

    59.    Marlborough District Council (Bemerkung 2),

    60.    Nelson City Council (Bemerkung 2),

    61.    Otago District Council (Bemerkung 2),

    62.    Queenstown Lakes District Council (Bemerkung 2),

    63.    Selwyn District Council (Bemerkung 2),

    64.    Southland District Council (Bemerkung 2),


    65.    Tasman District Council (Bemerkung 2),

    66.    Waimakariri District Council (Bemerkung 2),

    67.    Waitaki District Council (Bemerkung 2),

    68.    West Coast Regional Council (Bemerkung 2),

    69.    Auckland Transport (Bemerkung 2).

    Bemerkungen zu Unterabschnitt 2

    1.    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Beschaffungen erfasst sind, die von Health New Zealand über seinen Vertreter healthAlliance Limited durchgeführt werden.

    2.    Die Erfassung dieser Stellen beschränkt sich auf die Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen im Zusammenhang mit Verkehrsprojekten, die ganz oder teilweise von der New Zealand Transport Agency finanziert werden und deren Beschaffungswert den oben genannten Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen) nicht für andere Beschaffungen durch diese Stellen gilt.


    UNTERABSCHNITT 3

    Sonstige Beschaffungsstellen

    Wenn nichts anderes bestimmt ist, gilt Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen) für die Beschaffung durch die in diesem Unterabschnitt aufgelisteten Stellen, unter Berücksichtigung folgender Schwellenwerte:

    Waren: 400 000 SZR

    Dienstleistungen: 400 000 SZR

    Bauleistungen: 5 000 000 SZR

    Liste der Beschaffungsstellen

    1.    Accident Compensation Corporation (Bemerkung 1),

    2.    Civil Aviation Authority of New Zealand,

    3.    Energy Efficiency and Conservation Authority,

    4.    Kāinga Ora – Homes and Communities,


    5.    Maritime New Zealand,

    6.    New Zealand Antarctic Institute,

    7.    Fire and Emergency New Zealand (Bemerkung 5),

    8.    New Zealand Qualifications Authority,

    9.    New Zealand Tourism Board,

    10.    New Zealand Trade and Enterprise,

    11.    New Zealand Transport Agency,

    12.    Ōtākaro Limited (Bemerkung 4),

    13.    Sport and Recreation New Zealand (Bemerkung 2),

    14.    Tertiary Education Commission,

    15.    Education New Zealand,

    16.    Callaghan Innovation,


    17.    Earthquake Commission (Bemerkung 6),

    18.    Environmental Protection Authority (Bemerkung 6),

    19.    Health Promotion Agency,

    20.    Health Quality and Safety Commission,

    21.    Health Research Council of New Zealand,

    22.    New Zealand Blood Service (Bemerkung 7),

    23.    New Zealand Walking Access Commission,

    24.    Real Estate Agents Authority (Bemerkung 8),

    25.    Social Workers Registration Board,

    26.    WorkSafe New Zealand,

    27.    Guardians of New Zealand Superannuation (Bemerkung 9),

    28.    Museum of New Zealand Te Papa (Bemerkung 10),


    29.    New Zealand Infrastructure Commission,

    30.    New Zealand Lotteries Commission,

    31.    Climate Change Commission,

    32.    Electoral Commission (Bemerkung 11),

    33.    Financial Markets Authority,

    34.    Education Payroll Limited (Bemerkung 12),

    35.    Research and Education Advanced Network New Zealand Limited,

    36.    Tāmaki Redevelopment Company Limited (Bemerkung 13),

    37.    Airways Corporation of New Zealand Limited,

    38.    Meteorological Service of New Zealand Limited,

    39.    KiwiRail Holdings Limited,

    40.    Transpower New Zealand Limited (Bemerkung 3),


    41.    Government Superannuation Fund Authority,

    42.    New Zealand Artificial Limb Service,

    43.    Health and Disability Commissioner,

    44.    Human Rights Commission,

    45.    New Zealand Productivity Commission,

    46.    Crown Irrigation Investments Limited,

    47.    New Zealand Growth Capital Partners Limited,

    48.    City Rail Link Limited,

    49.    Crown Infrastructure Partners Limited,

    50.    New Zealand Green Investment Finance Limited,

    51.    Accreditation Council,

    52.    Arts Council of New Zealand,


    53.    Broadcasting Commission,

    54.    Heritage fi New Zealand,

    55.    New Zealand Film Commission (Bemerkung 14),

    56.    New Zealand Symphony Orchestra (Bemerkung 14),

    57.    Public Trust (Bemerkung 15),

    58.    Retirement Commissioner,

    59.    Māori Broadcasting Funding Agency (Bemerkung 16),

    60.    Māori Language Commission (Bemerkung 16),

    61.    Pharmaceutical Management Agency (Bemerkung 17),

    62.    Broadcasting Standards Authority,

    63.    Children's Commissioner,

    64.    Handelskommission,


    65.    Criminal Cases Review Commission (Bemerkung 8),

    66.    Drug Free Sport New Zealand,

    67.    Law Commission,

    68.    Electricity Authority,

    69.    External Reporting Board,

    70.    Independent Police Conduct Authority (Bemerkung 8),

    71.    Mental Health and Wellbeing Commission,

    72.    Office of Film and Literature Classification (Bemerkung 8),

    73.    Privacy Commissioner,

    74.    Takeovers Panel,

    75.    Transport Accident Investigation Commission (Bemerkung 8),

    76.    Radio New Zealand Limited (Bemerkung 14),


    77.    Television New Zealand Limited,

    78.    Crown Asset Management Limited,

    79.    The Network for Learning Limited,

    80.    Predator Free 2050 Limited,

    81.    Southern Response Earthquake Services Limited,

    82.    Māori Health Authority (Bemerkung 16).

    Bemerkungen zu Unterabschnitt 3

    1.    Accident Compensation Corporation: Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen) gilt nicht für die Beschaffung von Pensionsfondsverwaltung, öffentlichen Versicherungen und Fondsplatzierungen, Investitionen oder Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Wertpapieren oder dem Handel an einer Börse.

    2.    Sport and Recreation New Zealand: Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen) gilt nicht für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die vertrauliche Informationen zur Verbesserung der Leistung im Wettkampfsport enthalten.


    3.    Transpower New Zealand Limited: Die folgenden Beschaffungen sind nicht erfasst:

    a)    Dienstleistungen im Bereich Montage elektrischer Leitungen (Teil des gesamten Spektrums der unter CPC Prov. 5134);

    b)    Dienstleistungen im Bereich des Anstrichs von Masten (Teil des gesamten Spektrums der unter CPC Prov. 5173); und

    c)    zur Klarstellung: Projekte, die unmittelbar von Kunden aus dem Privatsektor finanziert werden, sofern diese Projekte ohne die von diesen Kunden bereitgestellten Mittel nicht durchgeführt würden.

    4.    Ōtākaro Limited: Erfasst sind alle Beschaffungen, einschließlich der Beschaffungen, die von der Christchurch Earthquake Recovery Authority durchgeführt und nach ihrer Auflösung auf die Ōtākaro Limited übertragen wurden, und es gelten sämtliche Verpflichtungen in Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen), die sich speziell auf die in Unterabschnitt 1 aufgeführten Beschaffungsstellen beziehen. Zur Klarstellung: Die Schwellenwerte liegen bei 130 000 SZR für Waren und Dienstleistungen und bei 5 000 000 SZR für Bauleistungen, und alle der Ōtākaro Limited unterstellten Agenturen sind erfasst.

    5.    Fire and Emergency New Zealand: Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen) gilt nur für Beschaffungen der New Zealand Fire Service Commission. Der Klarheit halber sei darauf hingewiesen, dass folgende Beschaffungen nicht erfasst sind: Beschaffungen durch Fire and Emergency New Zealand, die zuvor von den Rural Fire Authorities, den Rural Fire Committees und/oder den Territorial Authorities (für die Zwecke ihrer Aufgaben gemäß dem Forest and Rural Fires Act 1977) durchgeführt wurden.


    6.    Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen) gilt nicht für die Beschaffung von Pensionsfondsverwaltung, öffentlichen Versicherungen und Fondsplatzierungen, Investitionen oder Finanzdienstleistungen.

    7.    New Zealand Blood Service: Ausgenommen ist die Beschaffung von Dienstleistungen der Plasmafraktionierung.

    8.    Ausgenommen sind juristische Dienstleistungen sowie Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen.

    9.    Guardians of New Zealand Superannuation: Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen) gilt nicht für die Beschaffung von Pensionsfondsverwaltung, Fondsplatzierungen, Investitionen oder Finanzdienstleistungen.

    10.    Museum of New Zealand Te Papa: Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen) gilt nicht für Beschaffungen zum Zweck der Beförderung von Museumsexponaten oder Kunstgegenständen.

    11.    Electoral Commission: Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen) gilt nicht für die Beschaffung von Dienstleistungen zur Verwaltung der allgemeinen Wahlen.

    12.    Education Payroll Limited: Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen) gilt nicht für Beschaffungen in Bezug auf Gehaltsabrechnungen von Schulen.

    13.    Tāmaki Redevelopment Company Limited: Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen) gilt nicht für Beschaffungen im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Beförderung oder der Verteilung von Trinkwasser.


    14.    Ausgenommen sind Beschaffungen im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Entwicklung, der Produktion oder der Koproduktion von Programmen und Programmmaterialien.

    15.    Public Trust: Ausgenommen sind juristische Dienstleistungen, einschließlich mit der Prozesskostenhilfe verbundener Dienstleistungen, die von Treuhändern oder von Vormündern oder Verwaltern erbracht werden.

    16.    Das Recht, Māori-Anbietern den Vorzug zu geben, ist ausdrücklich vorbehalten.

    17.    Pharmaceutical Management Agency: Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Aufgaben dieser Agentur in Bezug auf die Finanzierung von Arzneimitteln und Medizinprodukten nicht erfasst sind.

    18.    Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen) nur für die in diesem Abschnitt aufgelisteten Beschaffungsstellen und nicht für nach- oder untergeordnete Agenturen.

    UNTERABSCHNITT 4

    Waren

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen) für die Beschaffung aller Waren durch die in den Unterabschnitten 1, 2 und 3 aufgelisteten Stellen.


    UNTERABSCHNITT 5

    Dienstleistungen

    1.    Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen) für die Beschaffung aller Dienstleistungen durch die in den Unterabschnitten 1, 2 und 3 aufgelisteten Stellen.

    2.    Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen) gilt nicht für die Beschaffung der folgenden gemäß der vorläufigen Zentralen Güterklassifikation (CPC Prov.) ermittelt Dienstleistungen, wie in Dokument MTN.GNS/W/120 dargelegt:

    a)    Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung 851-853);

    b)    öffentliche Gesundheitsdienstleistungen (CPC Prov. 931, einschließlich 9311, 9312 und 9319),

    c)    Dienstleistungen im Bereich Bildung (CPC Prov. 921, 922, 923, 924 und 929) oder

    d)    Dienstleistungen im Bereich Soziales (CPC Prov. 933 und 913).


    UNTERABSCHNITT 6

    Bauleistungen

    Liste der Bauleistungen (Abteilung 51, CPC Prov.):

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen) für die Beschaffung sämtlicher Bauleistungen in Abteilung 51 der vorläufigen Zentralen Gütersystematik (CPC Prov.), wie in Dokument MTN.GNS/W/120 dargelegt.

    UNTERABSCHNITT 7

    Allgemeine Bemerkungen

    1.    Die folgenden allgemeinen Bemerkungen gelten ausnahmslos für Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen), einschließlich der Unterabschnitte 1 bis 6.

    2.    Kapitel 14 (Öffentliches Beschaffungswesen) gilt nicht für

    a)    zur Klarstellung: die staatliche Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen für Personen oder staatliche Stellen, die nicht ausdrücklich in den Unterabschnitten 1 bis 6 erfasst sind,

    b)    die Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen im Rahmen von Verträgen über den Bau, die Modernisierung oder die Ausstattung von Staatskanzleien im Ausland,


    c)    die Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen außerhalb des Gebiets Neuseelands zum Verbrauch außerhalb des Gebiets Neuseelands,

    d)    zur Klarstellung: gemäß Artikel II:3 Buchstabe b GPA kommerzielle Sponsoring-Vereinbarungen,

    e)    Beschaffungen, die von einer in den Abschnitten 1 bis 6 erfassten Beschaffungsstelle im Namen einer Organisation durchgeführt werden, die nicht in den Unterabschnitten 1 bis 6 erfasst ist,

    f)    Beschaffungen durch eine in den Unterabschnitten 1 bis 6 erfasste Beschaffungsstelle von einer anderen in den Unterabschnitten 1 bis 6 erfassten Stelle, es sei denn, es wird eine Ausschreibung durchgeführt (in diesem Fall findet dieses Kapitel Anwendung), oder

    g)    Beschaffungen für die Zwecke der Entwicklung, des Schutzes oder der Wahrung des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des kulturellen Erbes.

    3.    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass eine Beschaffungsstelle bei unaufgefordert eingereichten einmaligen Angeboten beschränkte Ausschreibungsverfahren gemäß Artikel XIII:1 Buchstabe b Ziffern ii und iii GPA anwenden kann. 88

    ________________

    ANHANG 18-A

    PRODUKTKLASSEN 89

    1.    „Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet“ bezeichnet Erzeugnisse, die unter Kapitel 2 und die Positionen 16.01 oder 16.02 des Harmonisierten Systems fallen;

    2.    „Hopfen“ bezeichnet Erzeugnisse, die unter Position 12.10 des Harmonisierten Systems fallen;

    3.    „Fischereierzeugnisse, frisch, gefroren oder verarbeitet“ bezeichnet Erzeugnisse, die unter Kapitel 3 fallen, sowie Erzeugnisse mit Fisch, die unter die Positionen 16.03, 16.04 oder 16.05 des Harmonisierten Systems fallen;

    4.    „Butter“ bezeichnet Erzeugnisse, die unter Position 04.05 des Harmonisierten Systems fallen;

    5.    „Käse“ bezeichnet Erzeugnisse, die unter Position 04.06 des Harmonisierten Systems fallen;

    6.    „Waren pflanzlichen Ursprungs, frisch oder verarbeitet“ bezeichnet Erzeugnisse, die unter Kapitel 7 des Harmonisierten Systems fallen, sowie Erzeugnisse mit Gemüse, die unter Kapitel 20 des Harmonisierten Systems fallen 90 ;

    7.    „Früchte, frisch oder verarbeitet“ bezeichnet Erzeugnisse, die unter Kapitel 8 des Harmonisierten Systems fallen, sowie Erzeugnisse mit Früchten, die unter Kapitel 20 des Harmonisierten Systems fallen;


    8.    „Nüsse, frisch oder verarbeitet“ bezeichnet Nusserzeugnisse, die unter Kapitel 8 des Harmonisierten Systems fallen, sowie Erzeugnisse mit Nüssen, die unter Kapitel 20 des Harmonisierten Systems fallen;

    9.    „Gewürze“ bezeichnet Erzeugnisse, die unter Kapitel 9 des Harmonisierten Systems fallen;

    10.    „Getreide“ bezeichnet Erzeugnisse, die unter Kapitel 10 des Harmonisierten Systems fallen;

    11.    „Müllereierzeugnisse“ bezeichnet Erzeugnisse, die unter Kapitel 11 des Harmonisierten Systems fallen;

    12.    „Ölsamen“ bezeichnet Erzeugnisse, die unter Kapitel 12 des Harmonisierten Systems fallen;

    13.    „Öle und tierische Fette“ bezeichnet Erzeugnisse, die unter Kapitel 15 des Harmonisierten Systems fallen;

    14.    „Zuckerwaren und Backwaren“ bezeichnet Erzeugnisse, die unter die Positionen 17.04, 18.06, 19.04 oder 19.05 des Harmonisierten Systems fallen;

    15.    „Teigwaren“ bezeichnet Erzeugnisse, die unter die Position 19.02 des Harmonisierten Systems fallen;

    16.    „Tafeloliven und verarbeitete Oliven“ bezeichnet Erzeugnisse, die unter die Position 20.01 oder 20.05 des Harmonisierten Systems fallen;

    17.    „Senfpaste“ bezeichnet Erzeugnisse, die unter Unterposition 21.03.30 des Harmonisierten Systems fallen;


    18.    „Bier“ bezeichnet Erzeugnisse, die unter Position 22.03 des Harmonisierten Systems fallen;

    19.    „Essig“ bezeichnet Erzeugnisse, die unter Position 22.09 des Harmonisierten Systems fallen;

    20.    „Ätherische Öle“ bezeichnet Erzeugnisse, die unter Position 33.01 des Harmonisierten Systems fallen;

    21.    „Gummen und natürliche Harze“ bezeichnet Erzeugnisse, die unter Position 13.01 des Harmonisierten Systems fallen;

    22.    „Branntwein“ bezeichnet Erzeugnisse, die unter Position 22.08 des Harmonisierten Systems fallen;

    23.    „Wein“ bezeichnet Erzeugnisse, die unter Position 22.04 des Harmonisierten Systems fallen;

    24.    „Frische Weich- und Schalentiere sowie Erzeugnisse hieraus“ bezeichnet Weich- und Schalentiere, die unter Kapitel 3 des Harmonisierten Systems fallen, sowie Erzeugnisse mit Weich- und Schalentieren und wirbellosen Meerestieren, die unter die Positionen 16.03, 16.04 oder 16.05 des Harmonisierten Systems fallen;

    25.    „Honig“ bezeichnet Erzeugnisse, die unter Position 04.09 des Harmonisierten Systems fallen;

    26.    „Blumen und Zierpflanzen“ bezeichnet Erzeugnisse, die unter Kapitel 6 des Harmonisierten Systems fallen.

    ________________

    ANHANG 18-B

    Siehe gesondertes Dokument

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    ANHANG 19

    UMWELTGÜTER UND ‑DIENSTLEISTUNGEN

    Liste A. Liste der Umweltgüter

    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, den Handel mit und Investitionen in Waren zu erleichtern, die zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Schutz der Umwelt beitragen, und erinnern an ihre jeweilige Verpflichtung nach Artikel 2.5 (Beseitigung der Zölle), den Handel mit einer breiten Palette von Waren zu liberalisieren. Die nachstehende Liste von Waren ist nicht erschöpfend und veranschaulicht die Waren, die zum Klimaschutz durch effiziente Energienutzung und die Verbreitung von Technologien für erneuerbare Energien beitragen. Diese Liste lässt die Verpflichtungen der Vertragsparteien nach Artikel 2.5 (Beseitigung der Zölle) unberührt.

    Energieeffizienz:

    3507.90 – Enzyme

    3919.90 – Fensterfolien – Gebäudeisolierung

    3920.62 – Fensterfolien – Gebäudeisolierung

    4504.10 – Kork – Baudämmstoffe


    4504.90 – Kork – Baudämmstoffe

    6806.10 – Hüttenwolle – Baudämmstoffe

    6806.20 – Hüttenwolle – Baudämmstoffe

    6806.90 – Hüttenwolle – Baudämmstoffe

    6808.00 – Platten aus Pflanzenfasern – Baudämmstoffe

    7508.90 – Supraleiterkabel

    8502.39 – Stromerzeuger für andere erneuerbare Energiequellen

    Erdwärme, Wasserkraft, Solar- und Windenergie:

    8418.61 – Erdwärmepumpen,

    8410.11 – Wasserturbinen, klein

    8410.12 – Wasserturbinen, mittel

    8410.13 – Wasserturbinen, groß

    8410.90 – Teile von Wasserturbinen


    2804.61 – Polysilizium – Rohstoff für die Herstellung von Solarpaneelen

    2823.00 – Titanoxide – Rohstoff für die Herstellung von Solarpaneelen

    2921.11 – Perovskit – Rohstoff für die Herstellung von Solarpaneelen

    2925.29 – Perovskit – Rohstoff für die Herstellung von Solarpaneelen

    2933.39 – Halbleiter-Zusatzwerkstoff für die Herstellung von Solarpaneelen

    3818.00 – Plättchen – Teil von Solarpaneelen

    3920.10 – Filme zur Herstellung von Fotovoltaikzellen

    3920.91 – Filme zum Schutz von Solarzellen

    3921.90 – Solarspiegelfolie

    7005.10 – Glasplatten – Bestandteil von Solarpaneelen

    7007.19 – Glasplatten – Bestandteil von Solarpaneelen

    7009.91 – Sonnenkollektoren aus Glas


    8419.19 – Warmwasserbereiter

    8486.10 – Maschinen zur Herstellung von Solarwafern

    8486.20 – Maschinen zur Herstellung von Solarzellen

    8486.90 – Teile – für die Herstellung von Solarpaneelen

    8537.10 – Steuereinheiten für Solar-Tracker

    8541.40 – Fotovoltaikzellen

    9001.90 – Optische Elemente für Sonnenkollektoren

    9002.90 – Optische Elemente für Sonnenkollektoren

    9013.80 – Heliostate (Gerät zur Steuerung der Position der Solarpaneele im Verhältnis zur Sonne)

    9013.90 – Teile von Heliostaten

    7308.20 – Windkraftanlagentürme

    7308.90 – Teile von Windkraftanlagentürmen


    8412.80 – Windmühlen, Turbinen

    8412.90 – Teile von Windmühlen – Flügel und Naben

    8482.10 – Kugellager zur Verwendung in Windkraftanlagen

    8482.30 – Kugellager zur Verwendung in Windkraftanlagen

    8483.10 – Gelenkwellen für Windkraftanlagen

    8483.40 – Getriebe für Windmühlen

    8483.60 – Getriebe für Windmühlen

    8502.31 – Stromgeneratoren für Windmühlen


    Liste B. Liste von Umweltdienstleistungen und Tätigkeiten des verarbeitenden Gewerbes

    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, den Handel mit und Investitionen in Umweltdienstleistungen und Tätigkeiten des verarbeitenden Gewerbes zu erleichtern, und erinnern an ihre jeweiligen Verpflichtungen nach Kapitel 10 (Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen) in Bezug auf die folgenden Sektoren unter Berücksichtigung der in den Anhängen 10-A bis 10-F aufgeführten Vorbehalte:

    1.    Umweltdienstleistungen unter CPC Prov. 94:

    9401 – Abwasserbeseitigung

    9402 – Abfallbeseitigung

    9403– Sanitäre und ähnliche Dienstleistungen

    9404 – Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung

    9405 – Dienstleistungen im Bereich Lärmschutz

    9406 – Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz

    9409 – Sonstige Dienstleistungen im Bereich Umweltschutz a. n. g.


    2.    Kreislaufwirtschaftsbezogene Dienstleistungen, z. B.:

    62278 – Großhandelsleistungen mit Altmaterial und Reststoffen sowie Werkstoffen für die Wiederverwertung

    633 – Reparaturarbeiten an Gebrauchsgütern

    75410 – Telekommunikation – Vermietung von Ausrüstung

    83101 – Miet‑/Leasingdienstleistungen für private Kraftwagen ohne Fahrer

    83106 – Miet‑/Leasingdienstleistungen für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte ohne Bedienungspersonal

    83107 – Miet‑/Leasingdienstleistungen für Baumaschinen und ‑geräte ohne Bedienungspersonal

    83108 – Miet‑/Leasingdienstleistungen für Büromaschinen und ‑ausrüstung (einschließlich Computern) ohne Bedienungspersonal

    83109 – Miet‑/Leasingdienstleistungen für sonstige Maschinen und Ausrüstungen ohne Bedienungspersonal

    8320 –Miet‑/Leasingdienstleistungen für Gebrauchsgüter


    88493 – Recycling auf Honorar- oder Vertragsbasis

    886 – Reparaturarbeiten an Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen

    3.    Umweltbezogene Dienstleistungen zur Unterstützung der Nutzung der in Liste A dieses Anhangs aufgeführten Umweltgüter, z. B:

    512 – Hochbauarbeiten

    513 – Tiefbauarbeiten

    514 – Errichtungsarbeiten an Fertigteilbauten

    515 – Spezialbauarbeiten

    516 – Bauinstallation

    62275 – Großhandelsleistungen mit Baumaterialien, Armaturen und Flachglas

    62283 – Großhandelsleistungen mit Baumaschinen

    86711 –Beratung und der Planung vorgelagerte Dienstleistungen von Architekten


    86712 – Architekturentwurf

    86721 – Dienstleistungen der technischen Beratung

    86723 – Technische Planungsleistungen für mechanische und elektrische Gebäudeinstallationen

    86724 – Technische Planungsleistungen im Tief- und Hochbau

    86725 – Technische Planungsleistungen für industrielle Verfahren und Produktionsabläufe

    86726 – Technische Planungsleistungen a. n. g.

    86729 – Sonstige Ingenieurdienstleistungen

    86733 – Integrierte Ingenieursdienstleistungen im Rahmen von schlüsselfertigen Industriebauten

    8675 – Mit Ingenieursdienstleistungen verbundene wissenschaftliche und technische Beratung

    86762 – Untersuchungsleistungen bezüglich physikalischer Eigenschaften

    86763 – Untersuchungsleistungen bezüglich integrierter mechanischer und elektrischer Systeme

    885 – Dienstleistungen im Bereich Herstellung von Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstung


    4.    Tätigkeiten des verarbeitenden Gewerbes

    Herstellung der in Liste A dieses Anhangs aufgeführten Umweltgüter.

    ________________

    ANHANG 24

    GESCHÄFTSORDNUNG DES HANDELSAUSSCHUSSES

    REGEL 1

    Aufgabe des Handelsausschusses

    Der gemäß Artikel 24.1 (Handelsausschuss) eingesetzte Handelsausschuss ist für alle in Artikel 24.2 (Aufgaben des Handelsausschusses) genannten Angelegenheiten zuständig.

    REGEL 2

    Zusammensetzung und Vorsitz

    1.    Gemäß Artikel 24.1 (Handelsausschuss) setzt sich der Handelsausschuss aus Vertretern der Union und Neuseelands auf Ministerebene oder deren Beauftragten zusammen.

    2.    Auf Ministerebene wird der Vorsitz des Handelsausschusses gemeinsam von dem für Handel zuständigen Mitglied der Europäischen Kommission und dem für Handel zuständigen Minister Neuseelands geführt.


    REGEL 3

    Sekretariat

    1.    Beamte der bei den beiden Vertragsparteien für Handel zuständigen Dienststellen bilden gemeinsam das Sekretariat des Handelsausschusses.

    2.    Jede Vertragspartei teilt der jeweils anderen Vertragspartei Name, Funktion und Kontaktdaten des Beamten mit, der für die betreffende Vertragspartei als Mitglied des Sekretariats des Handelsausschusses fungiert. Dieser Beamte gilt bis zu dem Tag als von der betreffenden Vertragspartei ernanntes Mitglied des Sekretariats des Handelsausschusses, an dem diese die andere Vertragspartei über die Ernennung eines neuen Mitglieds unterrichtet.

    REGEL 4

    Sitzungen

    1.    Der Handelsausschuss tritt jährlich zusammen, sofern die Kovorsitzenden nichts anderes vereinbaren, oder ohne ungebührliche Verzögerung auf Ersuchen einer Vertragspartei.


    2.    Sofern die Kovorsitzenden nichts anderes vereinbaren, finden die Sitzungen zu einem einvernehmlich festgelegten Tag und einer einvernehmlich festgelegten Uhrzeit abwechselnd in Brüssel und Wellington statt. Der Handelsausschuss kann nach Vereinbarung der Kovorsitzenden persönlich oder über einen anderen geeigneten Kommunikationsweg zusammentreten.

    3.    Die Sitzungen werden vom Kovorsitzenden derjenigen Vertragspartei einberufen, die die Sitzung ausrichtet.

    REGEL 5

    Delegationen

    Zu einem angemessenen Zeitpunkt vor einer Sitzung teilt jedes Mitglied des Sekretariats des Handelsausschusses für die jeweilige Vertragspartei dem anderen Mitglied die voraussichtliche Zusammensetzung der Delegationen ihrer jeweiligen Vertragspartei mit. Auf den entsprechenden Listen werden der Name und die Funktion jedes Delegationsmitglieds angegeben.

    REGEL 6

    Tagesordnung

    1.    Das gastgebende Mitglied des Sekretariats des Handelsausschusses erstellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf der Grundlage eines Vorschlags des Mitglieds der Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, wobei der anderen Vertragspartei eine Frist für Stellungnahmen eingeräumt wird.


    2.    Für Sitzungen des Handelsausschusses auf Ministerebene übermittelt das gastgebende Mitglied des Sekretariats des Handelsausschusses der anderen Vertragspartei mindestens einen Monat vor der Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Für Sitzungen des Handelsausschusses auf der Ebene hoher Beamter übermittelt das gastgebende Mitglied des Sekretariats des Handelsausschusses der anderen Vertragspartei mindestens 14 Tage vor der Sitzung eine vorläufige Tagesordnung.

    3.    Die Tagesordnung wird vom Handelsausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können im Einvernehmen in die Tagesordnung aufgenommen werden.

    REGEL 7

    Einladung von Sachverständigen

    Die Kovorsitzenden des Handelsausschusses können im beiderseitigen Einvernehmen Sachverständige (d. h. Nicht‑Regierungsbeamte) zu den Sitzungen des Handelsausschusses einladen, damit sie zu spezifischen Themen Auskünfte erteilen; dies gilt jedoch nur für die Teile der Sitzung, in denen diese spezifischen Themen erörtert werden.


    REGEL 8

    Protokoll

    1.    Sofern die Kovorsitzenden nichts anderes beschließen, erstellt das Mitglied des Sekretariats des Handelsausschusses der Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, zu jeder Sitzung innerhalb von 15 Tagen nach der Sitzung einen Protokollentwurf. Der Protokollentwurf wird dem Mitglied des Sekretariats des Handelsausschusses der anderen Vertragspartei zur Stellungnahme übermittelt.

    2.    Finden die vorliegenden Regeln auf die Sitzungen von Sonderausschüssen Anwendung, werden die Protokolle der Sitzungen des jeweiligen Sonderausschusses auch für darauffolgende Sitzungen des Handelsausschusses zur Verfügung gestellt.

    3.    Das Protokoll enthält in der Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls unter Angabe

    a)    aller dem Handelsausschuss vorgelegten Unterlagen,

    b)    aller Stellungnahmen, deren Aufnahme in das Protokoll von einem der Kovorsitzenden des Handelsausschusses beantragt wurde, und

    c)    der zu den einzelnen Punkten gefassten Beschlüsse, ausgesprochenen Empfehlungen, verabschiedeten Stellungnahmen und angenommenen Schlussfolgerungen.


    4.    Das Protokoll beinhaltet eine Liste aller Beschlüsse des Handelsausschusses, die seit der letzten Sitzung des Handelsausschusses im schriftlichen Verfahren nach Regel 9 Absatz 2 angenommen wurden.

    5.    Ein Anhang zum Protokoll enthält auch eine Liste der Namen, Titel und Funktionen aller Personen, die an der Sitzung des Handelsausschusses teilgenommen haben.

    6.    Das gastgebende Mitglied des Sekretariats des Handelsausschusses passt den Protokollentwurf anhand der eingegangenen Stellungnahmen an; der überarbeitete Protokollentwurf wird innerhalb von 30 Tagen nach der Sitzung oder bis zu einem anderen von den Kovorsitzenden vereinbarten Datum von den Vertragsparteien angenommen. Nach Annahme des Protokolls werden zwei Originale durch das Sekretariat des Handelsausschusses ausgefertigt; jede Vertragspartei erhält eines davon.

    REGEL 9

    Beschlüsse und Empfehlungen

    1.    Der Handelsausschuss kann Beschlüsse und Empfehlungen in allen Angelegenheiten annehmen, in denen dieses Abkommen dies vorsieht. Der Handelsausschuss nimmt Beschlüsse und Empfehlungen nach Artikel 24.5 (Beschlüsse und Empfehlungen) Absatz 2 einvernehmlich an.

    2.    Zwischen den Sitzungen kann der Handelsausschuss Beschlüsse oder Empfehlungen im schriftlichen Verfahren annehmen.


    3.    Der eine Kovorsitzende legt dem anderen Kovorsitzenden den Entwurf eines Beschlusses oder einer Empfehlung schriftlich in der Arbeitssprache des Handelsausschusses vor. Die jeweils andere Vertragspartei verfügt über einen Monat oder einen von der vorschlagenden Vertragspartei angegebenen längeren Zeitraum, um dem Entwurf des Beschlusses oder der Empfehlung zuzustimmen. Falls die andere Vertragspartei nicht zustimmt, wird der vorgeschlagene Beschluss oder die vorgeschlagene Empfehlung bei der nächsten Sitzung des Handelsausschusses erörtert und gegebenenfalls angenommen. Entwürfe von Beschlüssen oder Empfehlungen gelten als angenommen, sobald die jeweils andere Vertragspartei ihre Zustimmung erteilt hat, und werden gemäß Regel 8.3 Buchstabe c im Protokoll der Sitzung des Handelsausschusses festgehalten.

    4.    In den Fällen, in denen der Handelsausschuss nach diesem Abkommen ermächtigt ist, Beschlüsse oder Empfehlungen anzunehmen, tragen diese die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“. Das Sekretariat des Handelsausschusses versieht alle Beschlüsse oder Empfehlungen mit einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In allen Beschlüssen und Empfehlungen wird das Datum des Inkrafttretens angegeben.

    5.    Die vom Handelsausschuss angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen werden in zweifacher Ausfertigung erstellt und von den Kovorsitzenden beglaubigt; jede Vertragspartei erhält ein Exemplar.

    REGEL 10

    Transparenz

    1.    Die Vertragsparteien können vereinbaren, öffentlich zu tagen.


    2.    Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Handelsausschusses in ihrer amtlichen Veröffentlichung oder online bekannt zu machen.

    3.    Nach Artikel 25.7 (Offenlegung von Informationen) gelten alle von einer Vertragspartei dem Handelsausschuss vorgelegten und als vertraulich bezeichneten Unterlagen als vertraulich, sofern die betreffende Vertragspartei nichts anderes beschließt und das Sekretariat des Handelsausschusses entsprechend in Kenntnis setzt.

    4.    Vorläufige Tagesordnungen von Sitzungen des Handelsausschusses werden öffentlich zugänglich gemacht, bevor die Sitzung des Handelsausschusses stattfindet. Das Protokoll der Sitzung des Handelsausschusses wird nach seiner Genehmigung gemäß Regel 8.6 öffentlich zugänglich gemacht.

    5.    Die Veröffentlichung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Dokumente erfolgt gemäß den jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen der Vertragsparteien.

    REGEL 11

    Sprachen

    1.    Die Arbeitssprache des Handelsausschusses ist Englisch.


    2.    Der Handelsausschuss nimmt Beschlüsse zur Änderung oder Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens in den Sprachen des Abkommens an, deren Wortlaut verbindlich ist. Alle anderen Beschlüsse des Handelsausschusses werden in der in Absatz 1 genannten Arbeitssprache gefasst.

    3.    Jede Vertragspartei ist für die Übersetzung von Beschlüssen und anderen Dokumenten in ihre jeweilige Amtssprache verantwortlich, sofern dies nach diesem Artikel erforderlich ist, und trägt die mit der Übersetzung verbundenen Kosten.

    REGEL 12

    Kosten

    1.    Die Vertragsparteien tragen alle aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Handelsausschusses entstehenden Kosten, insbesondere die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Video- und Telekonferenzen, Post und Telekommunikation.

    2.    Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.

    3.    Die Kosten für die Verdolmetschung in die und aus der Arbeitssprache des Handelsausschusses während der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die jeweilige Sitzung ausrichtet.


    REGEL 13

    Sonderausschüsse

    1.    Gemäß Artikel 24.4 (Sonderausschüsse) überwacht der Handelsausschuss die Arbeit aller Sonderausschüsse und anderer im Rahmen dieses Abkommens eingesetzter Gremien.

    2.    Der Handelsausschuss wird schriftlich über die Kontaktstellen unterrichtet, die von den im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Sonderausschüssen und anderen Gremien benannt werden. Alle einschlägigen Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen betreffend die Durchführung dieses Abkommens, die zwischen den Kontaktstellen der einzelnen Sonderausschüsse versandt werden, werden gleichzeitig dem Sekretariat des Handelsausschusses übermittelt.

    3.    Gemäß Artikel 24.4 (Sonderausschüsse) Absatz 7 erstatten die Sonderausschüsse dem Handelsausschuss über die Ergebnisse, Beschlüsse und Schlussfolgerungen jeder ihrer Sitzungen Bericht.

    4.    Sofern die einzelnen Sonderausschüsse nach Artikel 24.4 (Sonderausschüsse) Absatz 5 dieses Abkommens nichts anderes beschließen, gilt die in diesem Anhang festgelegte Geschäftsordnung sinngemäß auch für die Sonderausschüsse im Rahmen dieses Abkommens.


    REGEL 14

    Änderung der Geschäftsordnung

    Diese Geschäftsordnung kann durch einen im Einklang mit Regel 9 gefassten Beschluss des Handelsausschusses geändert werden.

    ________________

    ANHANG 26-A

    VERFAHRENSORDNUNG FÜR DIE STREITBEILEGUNG

    I. Begriffsbestimmungen

    1.    Für die Zwecke des Kapitels 26 (Streitbeilegung) gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

    a)    „Verwaltungsbedienstete“ bezeichnet im Hinblick auf ein Panelmitglied diejenigen Personen, die unter Leitung und Aufsicht eines Panelmitglieds tätig, aber keine Assistenten sind;

    b)    „Berater“ bezeichnet eine Person, die von einer Vertragspartei beauftragt ist, sie im Zusammenhang mit dem Panelverfahren zu beraten oder zu unterstützen;

    c)    „Assistent“ bezeichnet eine Person, die im Rahmen des Mandats und unter Leitung und Aufsicht eines Panelmitglieds Nachforschungen für dieses anstellt oder es bei seiner Tätigkeit unterstützt;

    d)    „Beschwerdeführerin“ bezeichnet die Vertragspartei, welche die Einsetzung eines Panels nach Artikel 26.4 (Einleitung von Panelverfahren) beantragt;

    e)    „Tag“ bezeichnet einen Kalendertag;


    f)    „Panel“ bezeichnet ein nach Artikel 26.5 (Einsetzung eines Panels) eingesetztes Panel;

    g)    „Panelmitglied“ bezeichnet ein Mitglied eines Panels;

    h)    „Beschwerdegegnerin“ bezeichnet die Vertragspartei, die vorgeblich gegen die erfassten Bestimmungen verstoßen hat;

    i)    „Vertreter einer Vertragspartei“ bezeichnet eine im Dienst eines Ministeriums, einer Behörde, einer sonstigen öffentlichen Stelle einer Vertragspartei stehende oder von diesen ernannte Person, welche die Vertragspartei in einer sich aus diesem Abkommen ergebenden Streitigkeit vertritt.

    II.    Notifikationen

    2.    Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstige Unterlagen

    a)    des Panels werden beiden Vertragsparteien gleichzeitig übermittelt,

    b)    einer Vertragspartei, die an das Panel gerichtet sind, werden der anderen Vertragspartei gleichzeitig in Kopie übermittelt und

    c)    einer Vertragspartei, die an die andere Vertragspartei gerichtet sind, werden gegebenenfalls dem Panel gleichzeitig in Kopie übermittelt.


    3.    Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstige Unterlagen gemäß Regel 2 werden per E-Mail oder gegebenenfalls mittels eines sonstigen Telekommunikationsmittels versandt, bei dem sich die Versendung belegen lässt. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt eine solche Notifikation als am Tag ihrer Versendung zugestellt.

    4.    Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstige Unterlagen werden an die Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission der Europäischen Union bzw. an das neuseeländische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Handel gerichtet.

    5.    Unerhebliche Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Panelverfahren können durch Zustellung einer neuen Unterlage, in der die Änderungen deutlich gekennzeichnet sind, berichtigt werden.

    6.    Ist der letzte Tag der Zustellfrist für eine Unterlage kein Arbeitstag der Organe der Union bzw. der Regierung Neuseelands, so endet die Frist für die Zustellung der Unterlage am ersten darauffolgenden Arbeitstag.


    III.    Bestellung der Panelmitglieder

    7.    Wird ein Panelmitglied nach Artikel 26.5 (Einsetzung eines Panels) per Losentscheid bestimmt, unterrichtet der von der Beschwerdeführerin gestellte Kovorsitzende des Handelsausschusses den von der Beschwerdegegnerin gestellten Kovorsitzenden über Datum, Uhrzeit und Ort der Auslosung. Die Beschwerdegegnerin darf bei der Auslosung zugegen sein, wenn sie dies wünscht. Die Auslosung wird in Anwesenheit der Vertragsparteien durchgeführt, die zugegen sind.

    8.    Der Kovorsitzende der Beschwerdeführerin unterrichtet jede Person, die als Panelmitglied ausgewählt wurde, schriftlich von ihrer Auswahl. Die betreffenden Personen bestätigen beiden Vertragsparteien ihre Verfügbarkeit innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung der Notifikation.

    9.    Der von der Beschwerdeführerin gestellte Kovorsitzende des Handelsausschusses wählt innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der in Artikel 26.5 (Einsetzung eines Panels) Absatz 2 genannten Frist per Losentscheid das Panelmitglied oder den Vorsitzenden aus, wenn eine der in Artikel 26.6 (Liste der Panelmitglieder) Absatz 2 genannten Teillisten

    a)    nicht erstellt ist oder nur Namen von Personen enthält, die nicht zum Kreis der Personen gehören, die von einer oder beiden Vertragsparteien förmlich für die Erstellung oder Führung der betreffenden Teilliste vorgeschlagen wurden, oder

    b)    nicht mehr mindestens drei Personen aus dem Kreis von Personen umfasst, die noch auf der jeweiligen Unterliste stehen.


    10.    Unbeschadet des Artikels 26.4 (Einleitung von Panelverfahren) Absatz 4 bemühen sich die Vertragsparteien, sicherzustellen, dass sich alle Panelmitglieder spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Ernennung gemäß Artikel 26.5 (Einsetzung eines Panels) Absatz 5 angenommen haben, auf die Vergütung und die Kostenerstattung für die Panelmitglieder und die Assistenten geeinigt und die erforderlichen Ernennungsverträge ausgearbeitet haben, damit sie unverzüglich unterzeichnet werden können. Die Vergütung und Kostenerstattung für die Panelmitglieder richten sich nach den WTO-Standards. Die Vergütung und Kostenerstattung für einen oder alle Assistenten jedes Panelmitglieds darf 50 % der Vergütung für das jeweilige Panelmitglied nicht überschreiten.

    IV.    Organisatorische Sitzung

    11.    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von sieben Tagen nach Einsetzung des Panels mit diesem zusammen, um die von den Vertragsparteien oder dem Panel für relevant erachteten Fragen, einschließlich des Zeitplans für das Verfahren, zu klären. Die Panelmitglieder und Vertreter der Vertragsparteien können über alle Kommunikationswege, einschließlich Telefon- und Videokonferenzen oder andere elektronische Kommunikationswege, an dieser Sitzung teilnehmen.

    V.    Schriftsätze

    12.    Die Beschwerdeführerin übermittelt ihren Schriftsatz spätestens 20 Tage nach Einsetzung des Panels. Die Beschwerdegegnerin legt ihren Schriftsatz spätestens 20 Tage nach Zustellung des von der Beschwerdeführerin übermittelten Schriftsatzes vor.


    VI.    Arbeitsweise des Panels

    13.    Alle Sitzungen des Panels werden vom Vorsitzenden geleitet. Das Panel kann den Vorsitzenden ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen.

    14.    Sofern in Kapitel 26 (Streitbeilegung) nichts anderes bestimmt ist, kann sich das Panel zur Führung seiner Geschäfte aller Kommunikationsmittel, einschließlich Telefon- und Videokonferenz oder anderer elektronischer Kommunikationsmittel, bedienen.

    15.    An den Beratungen des Panels dürfen nur Panelmitglieder teilnehmen, allerdings kann das Panel den Assistenten gestatten, bei den Beratungen zugegen zu sein.

    16.    Für die Abfassung von Beschlüssen und Berichten ist ausschließlich das Panel zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar.

    17.    Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in Kapitel 26 (Streitbeilegung) nicht geregelt ist, so kann das Panel nach Konsultation der Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit Kapitel 26 (Streitbeilegung) vereinbar ist.


    18.    Muss nach Auffassung des Panels eine Verfahrensfrist, ausgenommen die Fristen in Kapitel 26 (Streitbeilegung), geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet es die Vertragsparteien schriftlich über die erforderliche Frist oder Anpassung und nennt die Gründe dafür. Das Panel kann die Änderungen oder Anpassung nach Konsultation der Vertragsparteien vornehmen.

    VII. Ersetzen von Panelmitgliedern

    19.    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Panelmitglied gegen die Anforderungen des Anhangs 26-B (Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Mediatoren) verstößt und aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Tagen ab dem Zeitpunkt mit, zu dem sie ausreichende Beweise für den vermeintlichen Verstoß des Panelmitglieds gegen die Anforderungen dieses Anhangs erlangt hat.

    20.    Die Vertragsparteien führen binnen 15 Tagen nach der Notifikation gemäß Regel 19 Konsultationen durch. Sie unterrichten das Panelmitglied über seinen vermeintlichen Verstoß und können es ersuchen, Maßnahmen zu treffen, um Abhilfe zu schaffen. Bei Einvernehmlichkeit können sie das Panelmitglied auch abberufen und ein neues Panelmitglied gemäß Artikel 26.5 (Einsetzung eines Panels) bestimmen.


    21.    Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob das betreffende Panelmitglied, sofern es sich nicht um den Vorsitzenden des Panels handelt, zu ersetzen ist, so kann jede Vertragspartei beantragen, dass der Vorsitzende des Panels, dessen Entscheidung dann endgültig ist, mit dieser Frage befasst wird. Stellt der Vorsitzende des Panels fest, dass das Panelmitglied gegen die Anforderungen in Anhang 26-B (Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Mediatoren) verstößt, so wird das Panelmitglied abberufen und ein neues Panelmitglied nach Artikel 26.5 (Einsetzung eines Panels) bestimmt.

    22.    Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung über die Notwendigkeit, den Vorsitzenden zu ersetzen, kann jede Vertragspartei beantragen, dass eine andere Person aus der nach Artikel 26.6 (Liste der Panelmitglieder) erstellten Unterliste für Vorsitzende mit der Frage befasst wird. Ihr Name wird vom von der ersuchenden Vertragspartei gestellten Kovorsitzenden des Handelsausschusses oder vom Stellvertreter des Vorsitzenden bestimmt. Die Entscheidung der so ausgewählten Person über die Notwendigkeit, den Vorsitzenden zu ersetzen, ist endgültig. Stellt diese Person fest, dass der Vorsitzende gegen die Anforderungen in Anhang 26-B (Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Mediatoren) verstößt, so wird der Vorsitzende abberufen und ein neuer Vorsitzender nach Artikel 26.5 (Einsetzung eines Panels) bestimmt.

    VIII. Anhörungen

    23.    Auf der Grundlage des nach Regel 11 festgelegten Zeitplans und nach Konsultation der Vertragsparteien und der anderen Panelmitglieder unterrichtet der Vorsitzende des Panels die Vertragsparteien über das Datum, die Uhrzeit und den Ort der Anhörung. Diese Informationen werden von der Vertragspartei, in der die Anhörung stattfindet, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt sich um eine nichtöffentliche Anhörung.


    24.    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in Brüssel statt, wenn Neuseeland die Beschwerdeführerin ist, und in Wellington, wenn die Union die Beschwerdeführerin ist. Die Beschwerdegegnerin trägt die Verwaltungskosten der Anhörung. In hinreichend begründeten Fällen und auf Ersuchen einer Vertragspartei kann das Panel nach Konsultation beider Vertragsparteien beschließen, eine virtuelle oder gemischte Anhörung abzuhalten und entsprechende Vorkehrungen zu treffen, wobei den Rechten auf ein ordnungsgemäßes Verfahren und der Notwendigkeit, Transparenz zu gewährleisten, Rechnung getragen wird.

    25.    Das Panel kann zusätzliche Anhörungen anberaumen, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren.

    26.    Alle Panelmitglieder müssen während der gesamten Dauer der Anhörung zugegen sein.

    27.    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, können die folgenden Personen an der Anhörung teilnehmen, unabhängig davon, ob die Anhörung öffentlich ist oder nicht:

    a)    Vertreter und Berater einer Vertragspartei und

    b)    Assistenten, Dolmetscher und andere Personen, deren Anwesenheit vom Panel verlangt wird.

    28.    Jede Vertragspartei legt dem Panel und der anderen Vertragspartei spätestens fünf Tage vor der Anhörung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die in der Anhörung den Standpunkt der betreffenden Vertragspartei darlegen oder erläutern werden, und mit den Namen der sonstigen Vertreter oder Berater, die der Anhörung beiwohnen werden.


    29.    Das Panel stellt sicher, dass die Parteien gleich behandelt werden und ausreichend Zeit zur Darlegung ihrer Argumente erhalten.

    30.    Das Panel kann bei der Anhörung jederzeit Fragen an beide Vertragsparteien richten.

    31.    Das Panel sorgt dafür, dass über die Anhörung eine Niederschrift oder eine Aufzeichnung angefertigt und den Vertragsparteien so bald wie möglich nach der Anhörung übermittelt wird. Wird eine Niederschrift angefertigt, so können die Vertragsparteien dazu Stellung nehmen; das Panel kann diesen Stellungnahmen Rechnung tragen.

    32.    Jede Vertragspartei kann innerhalb von zehn Tagen nach der Anhörung einen ergänzenden Schriftsatz zu Fragen einreichen, die während der Anhörung aufgeworfen wurden.

    IX. Schriftliche Fragen

    33.    Das Panel kann während der Anhörung jederzeit schriftlich Fragen an eine oder beide Vertragsparteien richten. Alle einer Vertragspartei vorgelegten Fragen werden der anderen Vertragspartei in Kopie übermittelt.

    34.    Jede Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei eine Kopie ihrer Antworten auf die vom Panel vorgelegten Fragen. Die andere Vertragspartei erhält Gelegenheit, innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt einer solchen Kopie schriftlich zu den Antworten der Vertragspartei Stellung zu nehmen.


    X. Vertraulichkeit

    35.    Jede Vertragspartei und das Panel behandeln alle dem Panel von der anderen Vertragspartei übermittelten Informationen, die von dieser als vertraulich eingestuft wurden, als vertraulich. Legt eine Vertragspartei dem Panel einen Schriftsatz mit vertraulichen Informationen vor, so legt sie innerhalb von 15 Tagen auch einen Schriftsatz ohne die vertraulichen Informationen vor, der der Öffentlichkeit offengelegt wird.

    36.    Dieser Anhang steht der Abgabe öffentlicher Erklärungen einer Vertragspartei zu deren Standpunkt nicht entgegen, sofern bei Bezugnahmen auf Informationen der anderen Vertragspartei keine von dieser als vertraulich eingestuften Informationen offengelegt werden.

    37.    Enthalten der Schriftsatz und die Argumentation einer Vertragspartei vertrauliche Informationen, so tagt das Panel in nichtöffentlicher Sitzung. Die Vertragsparteien wahren die Vertraulichkeit der Anhörungen des Panels, wenn diese in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden.

    XI. Einseitige Kontakte

    38.    Das Panel darf nicht mit einer Vertragspartei zusammenkommen oder mit ihr kommunizieren, ohne auch die andere Vertragspartei hinzuzuziehen.

    39.    Ein Panelmitglied darf keine verfahrensrelevanten Aspekte mit einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Panelmitglieder hinzuzuziehen.


    XII. Amicus-curiae-Schriftsätze

    40.    Sofern die Vertragsparteien innerhalb von fünf Tagen nach Einsetzung des Panels nichts anderes vereinbaren, kann das Panel unaufgefordert übermittelte Schriftsätze von natürlichen Personen einer Vertragspartei oder von im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassenen juristischen Personen, die von den Regierungen der Vertragsparteien unabhängig sind, zulassen, sofern sie

    a)    beim Panel innerhalb von zehn Tagen nach Einsetzung des Panels eingehen,

    b)    knapp gefasst sind (auf keinen Fall länger als 15 mit doppeltem Zeilenabstand gedruckte Seiten einschließlich Anhängen),

    c)    für einen vom Panel geprüften Sachverhalt oder eine von ihm geprüfte Rechtsfrage unmittelbar von Belang sind,

    d)    Angaben zu der Person enthalten, die sie vorlegt, einschließlich der Staatsangehörigkeit bei einer natürlichen Person sowie bei einer juristischen Person des Orts der Niederlassung, der Art ihrer Tätigkeit, ihrer Rechtsstellung, ihrer allgemeinen Zielsetzung und ihrer Finanzquellen,

    e)    die Art des Interesses, das die Person an dem Panelverfahren hat, konkretisieren und

    f)    in der gemäß den Regeln 44 und 45 festgelegten Arbeitssprache abgefasst sind.


    41.    Die Schriftsätze werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt. Die Vertragsparteien können dem Panel innerhalb von zehn Tagen nach der Übermittlung ihre Stellungnahmen übermitteln.

    42.    Das Panel führt in seinem Bericht alle nach Regel 40 eingegangenen Schriftsätze auf. Das Panel ist nicht dazu verpflichtet, in seinem Bericht die in den Schriftsätzen vorgebrachten Argumente aufzugreifen; tut es dies dennoch, berücksichtigt es alle von den Vertragsparteien nach Regel 41 vorgebrachten Stellungnahmen.

    XIII. Dringende Fälle

    43.    In dringenden Fällen gemäß Artikel 26.10 (Entscheidung über die Dringlichkeit) passt das Panel nach Konsultation der Vertragsparteien gegebenenfalls die in diesem Anhang genannten Fristen an. Das Panel unterrichtet die Vertragsparteien über solche Anpassungen.

    XIV. Arbeitssprache, Übersetzung und Verdolmetschung

    44.    Die Vertragsparteien bemühen sich bereits im Stadium der Konsultationen nach Artikel 26.3 (Konsultationen), spätestens jedoch auf der in Regel 11 genannten Sitzung, um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für das Panelverfahren.


    45.    Können die Vertragsparteien sich nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, so sorgt jede Vertragspartei dafür, dass ihre Schriftsätze in die von der anderen Vertragspartei gewählte Sprache übersetzt werden, und trägt die daraus entstehenden Kosten. Das Panel prüft wohlwollend ein Ersuchen einer oder beider Vertragsparteien um Änderung der Fristen für die Einreichung von Schriftsätzen, falls Übersetzungen erforderlich sind. Die Verdolmetschung der mündlichen Ausführungen in die von den Vertragsparteien gewählten Sprachen obliegt der Beschwerdegegnerin.

    46.    Das Panel fasst Berichte und Entscheidungen in der (den) von den Vertragsparteien gewählten Sprache(n) ab. Sofern sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache geeinigt haben, werden der Zwischen- und der Abschlussbericht des Panels in einer der Arbeitssprachen der WTO vorgelegt.

    47.    Eine Vertragspartei kann Stellungnahmen zur Korrektheit der übersetzten Fassung einer Unterlage abgeben, die im Einklang mit diesem Anhang erstellt wurde.

    48.    Jede Vertragspartei trägt die Kosten für die Übersetzung ihrer Schriftsätze. Die Kosten für die Übersetzung einer Entscheidung des Panels werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.


    XV. Sonstige Verfahren

    49.    Die in diesem Anhang festgelegten Fristen werden an die besonderen Fristen angepasst, die in den Verfahren nach Artikel 26.14 (Angemessene Frist), Artikel 26.15 (Prüfung des Vollzugs), Artikel 26.16 (Einstweilige Abhilfemaßnahmen) und Artikel 26.17 (Überprüfung von Vollzugsmaßnahmen, die nach Einführung einstweiliger Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden) für die Annahme eines Berichts oder einer Entscheidung des Panels vorgegeben sind.

    50.    Die Fristen für die Zustellung von Schriftsätzen werden auch entsprechend den Feststellungen des Panels auf Ersuchen einer oder beider Vertragsparteien gemäß Regel 43 angepasst.

    ________________

    ANHANG 26-B

    VERHALTENSKODEX FÜR PANELMITGLIEDER UND MEDIATOREN

    I. Begriffsbestimmungen

    1.    Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „Verwaltungsbedienstete“ bezeichnet im Hinblick auf ein Panelmitglied diejenigen Personen, die unter Leitung und Aufsicht eines Panelmitglieds stehen, aber keine Assistenten sind;

    b)    „Assistent“ bezeichnet eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Panelmitglieds Nachforschungen für dieses anstellt oder es bei seiner Tätigkeit unterstützt;

    c)    „Kandidat“ bezeichnet eine natürliche Person, deren Name auf der Liste der Panelmitglieder nach Artikel 26.6 (Liste der Panelmitglieder) aufgeführt ist und der für die Bestellung als Panelmitglied nach Artikel 26.5 (Einsetzung eines Panels) infrage kommt;

    d)    „Mediator“ bezeichnet eine Person, die nach Anhang 26-C Teil IV (Auswahl des Mediators) als Mediator ausgewählt wurde;

    e)    „Panelmitglied“ bezeichnet ein Mitglied eines Panels.


    II. Grundsätze

    3.    Zur Wahrung der Integrität und Unparteilichkeit der Streitbeilegungsverfahren müssen alle Kandidaten und Panelmitglieder

    a)    sich mit diesem Verhaltenskodex vertraut machen,

    b)    unabhängig und unparteiisch sein,

    c)    jeden direkten oder indirekten Interessenkonflikt vermeiden,

    d)     unangemessenes Verhalten und den Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit vermeiden,

    e)    hohe Verhaltensstandards einhalten und

    f)    dürfen sich nicht durch eigene Interessen, Druck von außen, politische Erwägungen, Forderungen der Öffentlichkeit, Loyalität gegenüber einer der Vertragsparteien oder Angst vor Kritik beeinflussen lassen.


    III. Offenlegungspflichten

    4.    Bevor ihre Bestellung zum Panelmitglied nach Artikel 26.5 (Einsetzung eines Panels) angenommen wird, müssen die Kandidaten, die als Panelmitglieder fungieren sollen, alle etwaigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die im Verfahren ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. Zu diesem Zweck unternehmen die Kandidaten alle zumutbaren Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten, einschließlich finanzieller und beruflicher sowie beschäftigungsrelevanter und familiärer Interessen, Klarheit zu gewinnen.

    5.    Die Offenlegungspflicht nach Absatz 4 besteht fort und verpflichtet die Panelmitglieder dazu, etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben, offenzulegen.

    6.    Die Kandidaten oder Panelmitglieder übermitteln dem Handelsausschuss Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex zwecks Prüfung durch die Vertragsparteien, sobald sie davon Kenntnis genommen haben.

    IV.     Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Panelmitglieder

    7.    Die Panelmitglieder dürfen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen eingehen oder Vorteile annehmen, die in irgendeiner Weise zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben in Widerspruch stehen oder zu stehen scheinen.


    8.    Die Panelmitglieder dürfen ihre Stellung im Panel nicht aus persönlichen oder privaten Interessen missbrauchen. Ferner vermeiden sie Handlungen, die den Anschein erwecken können, dass Dritte in einer besonderen Lage sind, sie zu beeinflussen.

    9.    Die Panelmitglieder lassen nicht zu, dass frühere oder derzeitige finanzielle, geschäftliche, berufliche, persönliche oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen.

    10.    Die Panelmitglieder sehen von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten.

    V. Aufgaben der Panelmitglieder

    11.    Nach seiner Bestellung hat ein Panelmitglied zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Verfügung zu stehen und diese während des gesamten Verfahrens sorgfältig und zügig, fair und gewissenhaft zu erfüllen.

    12.    Die Panelmitglieder prüfen nur die Fragen, die im Verfahren aufgeworfen wurden und für eine Entscheidung von Bedeutung sind; sie übertragen diese Verpflichtung niemand anderem.

    13.    Die Panelmitglieder dürfen die Entscheidungsbefugnis auf keine andere Person übertragen.


    14.    Teil II (Grundsätze), Teil III (Offenlegungspflichten), Teil IV (Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Panelmitglieder), Teil V (Aufgaben der Panelmitglieder) Absatz 11, Teil VI (Verpflichtungen ehemaliger Panelmitglieder) und Teil VII (Vertraulichkeit) gelten auch für Sachverständige, Assistenten und Verwaltungsbedienstete.

    VI. Verpflichtungen ehemaliger Panelmitglieder

    15.    Alle ehemaligen Panelmitglieder sehen von Handlungen ab, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben befangen waren oder aus den Entscheidungen des Panels Nutzen gezogen haben.

    16.    Alle ehemaligen Panelmitglieder müssen die Verpflichtungen in Teil VII (Vertraulichkeit) erfüllen.

    VII. Vertraulichkeit

    17.    Die Panelmitglieder dürfen zu keinem Zeitpunkt unveröffentlichte Informationen offenlegen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während eines Verfahrens, für das sie bestellt wurden, bekannt wurden. Die Panelmitglieder dürfen unter keinen Umständen derartige Informationen offenlegen oder nutzen, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu schädigen.

    18.    Die Panelmitglieder dürfen Entscheidungen des Panels weder ganz noch teilweise offenlegen, bevor sie nach Artikel 26.23 (Berichte und Entscheidungen des Panels) Absatz 3 veröffentlicht wurden.


    19.    Die Panelmitglieder dürfen zu keinem Zeitpunkt die Beratungen eines Panels oder den Standpunkt einzelner Panelmitglieder offenlegen oder sich zu dem Verfahren, für das sie bestellt wurden, oder zu den strittigen Fragen des Verfahrens äußern.

    VIII. Kosten

    20.    Die Panelmitglieder führen Aufzeichnungen über die Zeit, die sie, ihre Assistenten und Verwaltungsbediensteten für das Verfahren aufgewendet haben, und legen eine Schlussabrechnung darüber vor.

    IX.    Mediatoren

    21.    Dieser Verhaltenskodex gilt sinngemäß für Mediatoren.

    ________________

    ANHANG 26-C

    VERFAHRENSORDNUNG FÜR DIE MEDIATION

    I. Ziel

    1.    Nach Artikel 26.25 (Mediation) soll dieser Anhang die Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung im Wege eines umfassenden, zügigen Verfahrens unter Einbeziehung eines Mediators erleichtern.

    II. Informationsersuchen

    2.    Vor Einleitung des Mediationsverfahrens kann eine Vertragspartei jederzeit schriftlich um Informationen über eine Maßnahme ersuchen, die angeblich den Handel oder Investitionsströme zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigt. Die Vertragspartei, an die ein solches Ersuchen gerichtet wird, antwortet innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Ersuchens mit einer schriftlichen Stellungnahme zu den angeforderten Informationen.

    3.    Ist nach Auffassung der antwortenden Vertragspartei eine Antwort innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Ersuchens gemäß Regel 2 nicht möglich, so teilt sie der ersuchenden Vertragspartei die Gründe für die Verzögerung mit und gibt an, wann sie ihrer Einschätzung nach frühestens antworten kann.


    4.    In der Regel wird von einer Vertragspartei erwartet, dass sie vor der Einleitung des Mediationsverfahrens von dieser Bestimmung Gebrauch macht.

    III. Einleitung des Mediationsverfahrens

    5.    Eine Vertragspartei kann jederzeit um die Einleitung eines Mediationsverfahrens in Bezug auf eine Maßnahme einer Vertragspartei ersuchen, die angeblich nachteilige Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien hat.

    6.    Das Ersuchen ist schriftlich an die andere Vertragspartei zu richten. Das Ersuchen muss so detailliert sein, dass das Anliegen der ersuchenden Vertragspartei deutlich wird; ferner ist darin

    a)    die strittige Maßnahme zu nennen,

    b)    darzulegen, welche nachteiligen Auswirkungen die Maßnahme nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien hat oder haben wird, und

    c)    zu erläutern, welcher Zusammenhang nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei zwischen diesen nachteiligen Auswirkungen und der Maßnahme besteht.


    7.    Das Mediationsverfahren kann nur im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien eingeleitet werden und dient dem Zweck, die Möglichkeiten für einvernehmliche Lösungen zu sondieren und die Ratschläge und Lösungsvorschläge des Mediators zu prüfen. Die Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet ist, prüft dieses wohlwollend und teilt der ersuchenden Vertragspartei innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Ersuchens schriftlich die Annahme oder Ablehnung des Ersuchens mit. Andernfalls gilt das Ersuchen als abgelehnt.

    IV. Auswahl des Mediators

    8.    Die Vertragsparteien sind bestrebt, sich innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung des Mediationsverfahrens auf einen Mediator zu einigen.

    9.    Können sich die Vertragsparteien innerhalb der in Regel 8 genannten Frist nicht auf einen Mediator einigen, so kann jede Vertragspartei den von der Beschwerdeführerin gestellten Kovorsitzenden des Handelsausschusses ersuchen, innerhalb von fünf Tagen nach dem Ersuchen den Mediator per Losentscheid aus der nach Artikel 26.6 (Liste der Panelmitglieder) erstellten Teilliste für die Vorsitzenden auszuwählen. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Kovorsitzenden des Handelsausschusses kann die Auswahl des Mediators per Losentscheid delegieren.

    10.    Ist die Teilliste für die Vorsitzenden nach Artikel 26.6 (Liste der Panelmitglieder) zum Zeitpunkt eines Ersuchens nach den Regeln 5 bis 7 (Einleitung des Mediationsverfahrens) noch nicht erstellt, so wird der Mediator per Losentscheid aus dem Kreis der Personen bestimmt, die von einer oder von beiden Vertragsparteien für diese Teilliste förmlich vorgeschlagen wurden.


    11.    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, darf der Mediator weder die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzen noch bei einer der Vertragsparteien beschäftigt sein.

    12.    Mediatoren müssen Anhang 26-B (Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Mediatoren) einhalten.

    V. Mediationsverfahren

    13.    Innerhalb von zehn Tagen nach Ernennung des Mediators legt die Vertragspartei, die das Mediationsverfahren angestrengt hat, dem Mediator und der anderen Vertragspartei eine ausführliche schriftliche Beschreibung ihrer Bedenken vor, insbesondere hinsichtlich der Funktionsweise der strittigen Maßnahme und ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen auf Handel oder Investitionen. Innerhalb von 20 Tagen nach Eingang dieser Beschreibung kann die andere Vertragspartei schriftlich dazu Stellung nehmen. Jede Vertragspartei kann alle ihr sachdienlich erscheinenden Informationen in ihrer Beschreibung beziehungsweise Stellungnahme aufführen.

    14.    Der Mediator unterstützt die Vertragsparteien in transparenter Weise dabei, Fragen bezüglich der betreffenden Maßnahme und ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen auf Handel oder Investitionen zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Insbesondere kann der Mediator Treffen zwischen den Vertragsparteien anberaumen, die Vertragsparteien gemeinsam oder getrennt konsultieren, einschlägige Sachverständige und Interessenträger zwecks Unterstützung oder Beratung hinzuzuziehen und jede von den Vertragsparteien gewünschte zusätzliche Unterstützung leisten. Der Mediator konsultiert die Vertragsparteien, bevor er einschlägige Sachverständige und Interessenträger zwecks Unterstützung oder Beratung hinzuzieht.


    15.    Der Mediator kann den Vertragsparteien Ratschläge unterbreiten und ihnen eine Lösung vorschlagen. Die Vertragsparteien können den Lösungsvorschlag annehmen oder ablehnen oder sich auf eine andere Lösung einigen. Der Mediator darf weder Empfehlungen noch Stellungnahmen zur Vereinbarkeit der strittigen Maßnahme mit diesem Abkommen abgeben.

    16.    Das Mediationsverfahren findet im Gebiet der Vertragspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, oder im beiderseitigen Einvernehmen auch an einem anderen Ort oder auf anderem Wege.

    17.    Die Vertragsparteien bemühen sich, innerhalb von 60 Tagen nach Bestellung des Mediators zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Bis zu einer endgültigen Einigung können die Vertragsparteien mögliche Zwischenlösungen prüfen, insbesondere wenn sich die Maßnahme auf leicht verderbliche Waren oder auf saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen bezieht, die rasch ihren Verkehrswert verlieren.

    18.    Die Lösung kann durch Beschluss des Handelsausschusses angenommen werden. Jede Vertragspartei kann die Lösung vom Abschluss der erforderlichen internen Verfahren abhängig machen. Einvernehmliche Lösungen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Fassungen dürfen keine Informationen enthalten, die eine Vertragspartei als vertraulich eingestuft hat.

    19.    Auf Ersuchen einer Vertragspartei legt der Mediator den Vertragsparteien einen Entwurf eines Tatsachenberichts vor, der Folgendes enthält:

    a)    eine kurze Zusammenfassung der strittigen Maßnahme,


    b)    die angewandten Verfahren und

    c)    gegebenenfalls die erzielte einvernehmliche Lösung, einschließlich etwaiger Zwischenlösungen.

    Der Mediator gibt den Vertragsparteien Gelegenheit, innerhalb von 15 Tagen zu dem Berichtsentwurf Stellung zu nehmen. Nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen der Vertragsparteien legt der Mediator den Vertragsparteien innerhalb von 15 Tagen nach Eingang ihrer Stellungnahmen schriftlich die endgültige Fassung des Tatsachenberichts vor. Der Tatsachenbericht darf keine Auslegung dieses Abkommens enthalten.

    20.    Das Verfahren endet

    a)    mit der Annahme einer einvernehmlichen Lösung durch die Vertragsparteien; in diesem Fall endet das Mediationsverfahren am Tag der Erzielung der Annahme dieser Lösung,

    b)    mit der Erzielung gegenseitigen Einvernehmens der Vertragsparteien in einer beliebigen Phase des Verfahrens; in diesem Fall endet das Mediationsverfahren am Tag der Erzielung des Einvernehmens,

    c)    mit einer nach Konsultation der Vertragsparteien abgegebenen schriftlichen Erklärung des Mediators, dass weitere Mediationsbemühungen aussichtslos wären; in diesem Fall endet das Mediationsverfahren am Tag dieser Erklärung oder

    d)    mit einer schriftlichen Erklärung einer Vertragspartei nach Sondierung der Möglichkeiten für einvernehmliche Lösungen im Rahmen des Mediationsverfahrens und nach Würdigung der Ratschläge und Lösungsvorschläge des Mediators; in diesem Fall endet das Mediationsverfahren am Tag dieser Erklärung.


    VI. Vertraulichkeit

    21.    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sind alle Schritte des Mediationsverfahrens, einschließlich der Ratschläge und Lösungsvorschläge, vertraulich. Die Vertragsparteien können die Öffentlichkeit darüber unterrichten, dass ein Mediationsverfahren stattfindet.

    VII. Verhältnis zu Streitbeilegungsverfahren

    22.    Das Mediationsverfahren lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Kapitel 26 (Streitbeilegung) Abschnitt B (Konsultationen) und Abschnitt C (Panelverfahren) oder nach Maßgabe von Streitbeilegungsverfahren im Rahmen anderer Abkommen unberührt.

    23.    Folgendes darf in anderen Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen oder nach anderen Abkommen weder von einer Vertragspartei geltend gemacht oder als Beweis eingeführt noch von einem Panel berücksichtigt werden:

    a)    Standpunkte, welche die andere Vertragspartei im Laufe des Mediationsverfahrens vertreten hat, oder Informationen, die ausschließlich nach Regel 14 (Mediationsverfahren) zusammengetragen wurden,


    b)    die Tatsache, dass die andere Vertragspartei ihre Bereitschaft bekundet hat, eine Lösung in Bezug auf die Maßnahme zu akzeptieren, die Gegenstand der Mediation war, oder

    c)    Ratschläge oder Vorschläge des Mediators.

    24.    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, darf ein Mediator in einem Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen oder nach anderen internationalen Handelsabkommen, denen beide Vertragsparteien angehören, nicht als Mitglied eines Panels fungieren, das sich mit derselben Angelegenheit befasst, in der er als Mediator tätig war.

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    ANHANG 27

    GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE ZOLLUNION

    1.    Die Union erinnert an die Verpflichtung derjenigen Länder, die eine Zollunion mit der Union eingegangen sind, ihr jeweiliges Handelsregime an das der Union anzugleichen, wobei einige dieser Länder verpflichtet sind, Präferenzabkommen mit Ländern abzuschließen, die Präferenzabkommen mit der Union geschlossen haben.

    2.    In diesem Zusammenhang ist Neuseeland bestrebt, Verhandlungen mit denjenigen Ländern aufzunehmen,

    a)    die eine Zollunion mit der Union eingegangen sind und

    b)    deren Waren nicht in den Genuss der Zollzugeständnisse im Rahmen dieses Abkommens kommen,

    und zwar mit dem Ziel, ein umfassendes bilaterales Abkommen zur Einrichtung einer Freihandelszone im Einklang mit Artikel XXIV GATT 1994 abzuschließen.

    Neuseeland ist bestrebt, die Verhandlungen baldmöglichst aufzunehmen, damit ein umfassendes bilaterales Abkommen so schnell wie möglich nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft treten kann.

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    (1)    Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 der Kommission vom 12. Oktober 2017 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
    (2)    Für die Tarifpositionen ex 1502.10.90 und ex 1502.90.90 beträgt der geltende Kontingentszollsatz 3,2 %, wobei der Basiszollsatz in Anlage 2-A-1 (Stufenplan der Europäischen Union) festgelegt ist.
    (3)    Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (ABl. EU L 185 vom 12.6.2020, S. 24).
    (4)    Diese beiden Kontingente werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zusammengefasst, und der Anwendungsbereich wird auf alle 0406-Tarifpositionen ausgeweitet.
    (5)    Zur Klarstellung: Gilt für eine Gruppe von Positionen oder Unterpositionen eine einzige erzeugnisspezifische Ursprungsregel, in der eine Neueinreihung in eine andere Position oder Unterposition vorgesehen ist, kann diese Neueinreihung von jeder anderen Position oder Unterposition aus erfolgen, gegebenenfalls auch von einer anderen Position oder Unterposition innerhalb der Gruppe.
    (6)    Erzeugnisse der Unterpositionen 0303.54, 0303.55, 0303.66, 0303.68, 0303.69, 0303.89 und 0307.43 können die Ursprungseigenschaft nach alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln im Rahmen der Jahreskontingente gemäß Anlage 3-B-1 (Ursprungskontingente und Alternativen für die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln des Anhangs 3-B) erwerben.
    (7)    Erzeugnisse der Position 59.03 können die Ursprungseigenschaft nach alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln im Rahmen der Jahreskontingente gemäß Anlage 3-B-1 (Ursprungskontingente und Alternativen für die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln des Anhangs 3-B) erwerben.
    (8)    Erzeugnisse des Kapitels 61 können die Ursprungseigenschaft nach alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln im Rahmen der Jahreskontingente gemäß Anlage 3-B-1 (Ursprungskontingente und Alternativen für die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln des Anhangs 3-B) erwerben.
    (9)    Erzeugnisse des Kapitels 62 können die Ursprungseigenschaft nach alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln im Rahmen der Jahreskontingente gemäß Anlage 3-B-1 (Ursprungskontingente und Alternativen für - die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln des Anhangs 3-B) erwerben.
    (10)    Zur Klarstellung: In Bezug auf die Ursprungsregel wird davon ausgegangen, dass die Herstellung über die nicht ausreichende Herstellung gemäß Artikel 3.6 (Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen) hinausgeht.
    (11)    ABl. EG L 374 vom 31.12.1990, S. 13.
    (12)    ABl. EG L 84 vom 28.3.2002, S. 43.
    (13)    Im Falle der Union ist unter „zuständiger Behörde“ für die Zwecke dieses Anhangs die Europäische Kommission zu verstehen, wie in Anhang 6-A (Zuständige Behörden) unter Buchstabe c angegeben.
    (14)    Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.6 vom 11. Juli 2017.
    (15)    Einschließlich EWG‑, EG- und EU-Typgenehmigungsbögen.
    (16)    Einschließlich EG- und EU-Konformitätsbescheinigungen.
    (17)    Im Falle einer Konformitätserklärung tritt die Verpflichtung nach dieser Bestimmung in Kraft, sobald die UN-Regelung Nr. 0 über die internationale Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug in Kraft getreten ist.
    (18)    Einschließlich EWG‑, EG- und EU-Typgenehmigungszeichen.
    (19)    Auch wenn die Liste der ausgenommenen Fahrzeuge nicht im Anhang enthalten ist, bedeutet dies nicht, dass die Fahrzeuge nicht eingeführt werden können, wenn sie den internen Anforderungen entsprechen.
    (20)    Diese Fahrzeugea)    wurden registriert gemäßi)    dem Transport Act 1962,ii)    dem Transport (Vehicle and Driver Registration and Licensing) Act 1986 oder Teil 17 des Land Transport Act 1998 oderiii)    den einschlägigen Rechtsvorschriften eines anderen Landes oderb)    wurden für einen Zweck verwendet, der nicht mit ihrer Herstellung oder ihrem Verkauf in Zusammenhang steht.
    (21)    Zur Klarstellung: Diese Begriffsbestimmung umfasst auch konzentrierten Traubenmost und rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, der bzw. das zu Zwecken der Anreicherung und Süßung zugelassen ist, sowie Weinfraktionen, die durch zugelassene Trennverfahren entstehen können.
    (22)    Zur Klarstellung: Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet „Vermarktung“ das Inverkehrbringen zum Verkauf.
    (23)    Diese Bestimmung gilt unbeschadet der besonderen Anforderungen an die Erzeugnisbezeichnung „Wein“ gemäß Artikel 9 (Obligatorische Kennzeichnungsangaben – Erzeugnisbezeichnung, vorhandener Alkoholgehalt in Volumenprozent, Chargennummer) Absatz 1 dieses Anhangs.
    (24)    Unbeschadet Buchstabe b genehmigt die Union in ihrem Gebiet die Einfuhr und Vermarktung von Wein, der in Neuseeland unter Anwendung der physikalischen Weinbereitungsverfahren gemäß den in Anlage 9-E-2 (Einschlägige Rechtsvorschriften Neuseelands für Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Rechtsvorschriften hergestellt wurde.
    (25)    Zur Klarstellung: Die Buchstaben b und c in Artikel 6 (Begriffsbestimmungen für Erzeugnisse und önologische Verfahren und Behandlungen) Absatz 1 gelten je nach den önologischen Verfahren, die bei in Neuseeland hergestelltem Wein angewandt werden, einzeln oder kumulativ.
    (26)    Abweichend von Buchstabe b darf Wein, der in der Union unter Verwendung von Hefe-Mannoproteinen oder Kaliumferrocyanid hergestellt wurde, in das Gebiet Neuseelands eingeführt und dort vermarktet werden, sofern der Wein den im Australia New Zealand Food Standards Code für diese Stoffe festgelegten Grenzwerten entspricht, solange die im Australia New Zealand Food Standards Code festgelegten Grenzwerte von den in den veröffentlichten Empfehlungen der OIV festgelegten Grenzwerte abweichen.
    (27)    Unbeschadet Buchstabe b genehmigt Neuseeland in seinem Gebiet die Einfuhr und Vermarktung von Wein, der in der Union unter Anwendung der physikalischen Weinbereitungsverfahren und Einhaltung der Bedingungen und Grenzwerte für ihre Anwendung gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Anhang I Teil A Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission hergestellt wurde.
    (28)    Zur Klarstellung: Die Buchstaben b und c in Artikel 6 (Begriffsbestimmungen für Erzeugnisse und önologische Verfahren und Behandlungen) Absatz 2 gelten je nach den önologischen Verfahren, die bei in der Union hergestelltem Wein angewandt werden, einzeln oder kumulativ.
    (29)    Zur Klarstellung: Der Begriff „Verunstaltung“ schließt Folgendes ein: ändern, entfernen, ausradieren, unkenntlich machen und verdecken.
    (30)    Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. EU L 374 vom 20.12.2013, S. 671).
    (31)    Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. EU L 9 vom 11.1.2019, S. 2).
    (32)    Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers (ABl. EU L 149 vom 7.6.2019, S. 1).
    (33)    Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. EU L 304 vom 22.11.2011, S. 18).
    (34)    So sind beispielsweise Personengesellschaften und Einzelunternehmen in Neuseeland und in der Union generell keine akzeptablen Rechtsformen für Finanzinstitute. Dieser Kopfvermerk als solcher soll sich nicht auf die Entscheidung eines Finanzinstituts der anderen Vertragspartei zwischen Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften auswirken oder diese anderweitig beschränken.
    (35)    Für die Zwecke dieses Vorbehaltsa)    bezeichnet „internes Recht“ das Recht des betreffenden Mitgliedstaats und das Recht der Union,b)    bezeichnet „Völkerrecht“ das Völkerrecht mit Ausnahme des Rechts der Europäischen Union, einschließlich des durch internationale Verträge und Übereinkommen geschaffenen Rechts sowie des internationalen Gewohnheitsrechts,c)    umfasst „Rechtsberatung“ die Beratung von und die Konsultation mit Kunden in Angelegenheiten wie Transaktionen, Beziehungen und Streitigkeiten, die die Anwendung oder Auslegung von Rechtsvorschriften betreffen, die Teilnahme mit oder im Namen von Mandanten an Verhandlungen und sonstigen Kontakten mit Dritten in solchen Angelegenheiten, die Erstellung von Dokumenten, die ganz oder teilweise gesetzlich geregelt sind, sowie die Überprüfung von Dokumenten jeder Art für die Zwecke der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen und im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen,d)    umfasst „Rechtsvertretung“ die Erstellung von Dokumenten, die Verwaltungsstellen, Gerichten oder anderen ordnungsgemäß konstituierten Amtsgerichten vorgelegt werden sollen, sowie das Erscheinen vor Verwaltungsstellen, Gerichten oder anderen ordnungsgemäß konstituierten Amtsgerichten unde)    bezeichnet „juristische Schieds‑, Schlichtungs- und Mediationsdienstleistungen“ die Erstellung von Unterlagen, die einem Schiedsrichter, Schlichter oder Mediator bei Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung von Rechtsvorschriften vorzulegen sind, sowie Vorbereitung und das Erscheinen vor diesem. Der Begriff umfasst nicht Schieds‑, Schlichtungs- und Mediationsdienstleistungen bei Streitigkeiten, die nicht die Anwendung und Auslegung von Rechtsvorschriften betreffen und die unter die Nebenleistungen der Unternehmensberatung fallen. Auch nicht enthalten ist die Tätigkeit als Schiedsrichter, Schlichter oder Mediator. Als Unterkategorie beziehen sich internationale juristische Schieds‑, Schlichtungs- oder Mediationsdienstleistungen auf die gleichen Dienstleistungen, wenn die Streitigkeit Parteien aus zwei oder mehr Ländern betrifft.
    (36)    Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. EU L 154 vom 16.6.2017, S. 1).
    (37)    Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. EU L 3 vom 5.1.2002, S. 1).
    (38)    Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. EU L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
    (39)    Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. EU L 157 vom 9.6.2006, S. 87).
    (40)    Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).
    (41)    Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 47).
    (42)    Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. EU L 15 vom 21.1.1998, S. 14).
    (43)    Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen (ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 1).
    (44)    Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 36).
    (45)    Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. EU L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
    (46)    Ein ausländisches Unternehmen oder eine Tochtergesellschaft eines ausländischen Unternehmens gilt in Bezug auf einen Rechnungslegungszeitraum als „großes“ Unternehmen, wenn mindestens einer der nachstehenden Punkte zutrifft:i)    Zum Bilanzstichtag jeder der beiden vorangegangenen Rechnungslegungszeiträume übersteigt das Gesamtvermögen des Unternehmens und gegebenenfalls seiner Tochtergesellschaften 20 Mio. NZ$ oderii)    in jedem der beiden vorangegangenen Rechnungslegungszeiträume übersteigen die Gesamteinnahmen des Unternehmens und gegebenenfalls seiner Tochtergesellschaften 10 Mio. NZ$.Ein Prüfbericht ist erforderlich, es sei denn, das ausländische Unternehmen gilt in Bezug auf seine Geschäftstätigkeit in Neuseeland nicht als „großes“ Unternehmen, und nach dem Gesetz des Landes, in dem die Gesellschaft gegründet wurde, ist keine Prüfung vorgeschrieben.
    (47)    Ein neuseeländisches Unternehmen gilt in Bezug auf einen Rechnungslegungszeitraum als „großes“ Unternehmen, wenn mindestens einer der nachstehenden Punkte zutrifft:i)    Zum Bilanzstichtag jeder der beiden vorangegangenen Rechnungslegungszeiträume übersteigt das Gesamtvermögen des Unternehmens und gegebenenfalls seiner Tochtergesellschaften 60 Mio. NZ$ oderii)    in jedem der beiden vorangegangenen Rechnungslegungszeiträume übersteigen die Gesamteinnahmen des Unternehmens und gegebenenfalls seiner Tochtergesellschaften 30 Mio. NZ$.
    (48)    Bei dem Kiwi-Anteil an Air New Zealand handelt es sich um eine einzelne wandelbare Vorzugsaktie mit Sonderrechten in Höhe von 1 NZ$, die an die Krone ausgegeben wird. Der Kiwi-Anteilseigner ist Seine Majestät der König von Neuseeland.
    (49)    Zur Klarstellung: Der Begriff „Anteile“ umfasst Anteile und andere Arten von Wertpapieren.
    (50)    Zur Klarstellung: Der Begriff „Stimmrecht“ umfasst die Befugnis, die Zusammensetzung von mindestens 25 % des Leitungsorgans der neuseeländischen Einrichtung zu kontrollieren.
    (51)    Zur Klarstellung: Der Begriff „Anteile“ umfasst Anteile und andere Arten von Wertpapieren.
    (52)    Zur Klarstellung: Der Begriff „Stimmrecht“ umfasst die Befugnis, die Zusammensetzung von mindestens 25 % des Leitungsorgans der neuseeländischen Einrichtung zu kontrollieren.
    (53)    So sind beispielsweise Personengesellschaften und Einzelunternehmen in Neuseeland und in der Union generell keine akzeptablen Rechtsformen für Finanzinstitute. Dieser Kopfvermerk als solcher soll sich nicht auf die Entscheidung eines Finanzinstituts der anderen Vertragspartei zwischen Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften auswirken oder diese anderweitig beschränken.
    (54)    Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und ‑besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11).
    (55)    Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EU L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
    (56)    Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. EU L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
    (57)    Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. EU L 300 vom 14.11.2009, S. 51).
    (58)    Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72).
    (59)    Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88).
    (60)    Im Hinblick auf Österreich deckt der Teil der Ausnahme von der Meistbegünstigung über Verkehrsrechte alle Länder ab, mit denen bilaterale Abkommen über den Straßenverkehr oder sonstige einschlägige Vereinbarungen bestehen oder in Zukunft angestrebt werden.
    (61)    Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).
    (62)    Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).
    (63)    Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20).
    (64)    Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37).
    (65)    Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 1).
    (66)    Zur Klarstellung: Der Begriff „Anteile“ umfasst Anteile und andere Arten von Wertpapieren.
    (67)    Zur Klarstellung: Der Begriff „Stimmrecht“ umfasst die Befugnis, die Zusammensetzung von mindestens 25 % des Leitungsorgans der neuseeländischen Einrichtung zu kontrollieren.
    (68)    Zur Klarstellung: Der Begriff „Anteile“ umfasst Anteile und andere Arten von Wertpapieren.
    (69)    Zur Klarstellung: Der Begriff „Stimmrecht“ umfasst die Befugnis, die Zusammensetzung von mindestens 25 % des Leitungsorgans der neuseeländischen Einrichtung zu kontrollieren.
    (70)    Dies gilt für die Ausgabe von Postwertzeichen mit der Aufschrift „Neuseeland“ an vom Weltpostverein benannte Unternehmen, es sei denn, die Aufschrift „Neuseeland“ ist Teil des Namens des Unternehmens, das die Postwertzeichen ausgibt.
    (71)    „Containerumschlagsleistungen im Seeverkehr“ bezeichnet Tätigkeiten von Stauereien, einschließlich Terminalbetreibern, jedoch ohne die direkten Tätigkeiten von Hafenarbeitern, wenn diese von den Stauereien oder Terminalbetreibern organisatorisch unabhängig sind. Zu den Tätigkeiten gehören die Organisation und Überwachunga)    des Ladens und Löschens von Containern,b)    des Laschens und Entlaschens von Containern undc)    der Entgegennahme und Auslieferung sowie der sicheren Verwahrung von Containern vor der Versendung oder nach dem Löschen.
    (72)    „Kreative Kunst“ umfasst ngā toi Māori (Māori-Kunst), darstellende Künste (einschließlich Theater, Tanz und Musik, haka (traditioneller Māori-Haltungstanz) und waiata (Lieder oder Gesänge)), bildende Künste und Kunsthandwerk (z. B. Malerei, Bildhauerei, whakairo (Schnitzerei), raranga (Weben) und tā moko (traditionelle Māori-Tätowierungen)), Literatur, Sprachkunst, kreative Online-Inhalte, indigene traditionelle Praktiken und zeitgenössische kulturelle Ausdrucksformen sowie digitale interaktive Medien und hybride Kunstwerke, einschließlich solcher, bei denen neue Technologien zum Einsatz kommen, um die Grenzen zwischen einzelnen Kunstformen zu überwinden. Der Begriff umfasst Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Präsentation, Ausführung und Interpretation der Künste sowie im Zusammenhang mit dem Studium und der technischen Entwicklung dieser Kunstformen und Aktivitäten.
    (73)    Unbeschadet der in diesem Absatz dargelegten Verpflichtungen behält sich Neuseeland das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Besatzung von Schiffen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.
    (74)    Zur Klarstellung: Diese Qualifikationen müssen von der zuständigen neuseeländischen Behörde anerkannt werden, wenn eine solche Anerkennung nach neuseeländischem Recht eine Voraussetzung für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung in Neuseeland ist.
    (75)    Gerechnet ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit.
    (76)    Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Vertragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann diese Vertragspartei prüfen, ob der Abschluss oder die Qualifikation dem in ihrem Gebiet erforderlichen Hochschulabschluss entspricht.
    (77)    Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des Rechts des Herkunftslands fallen.
    (78)      Teil von CPC 85201, unter „Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten“.
    (79)    In allen Mitgliedstaaten außer DK müssen die Zulassung der Forschungseinrichtung und die Aufnahmevereinbarung den Bedingungen der Richtlinie 2005/71/EG vom 12. Oktober 2005 entsprechen.
    (80)      In allen Mitgliedstaaten außer DK müssen die Zulassung der Forschungseinrichtung und die Aufnahmevereinbarung den Bedingungen der Richtlinie 2005/71/EG vom 12. Oktober 2005 entsprechen.
    (81)    Instandhaltung und Reparatur von Büromaschinen und ‑einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist unter „Computerdienstleistungen“ zu finden.
    (82)    Dienstleister, deren Aufgabe es ist, eine Reisegruppe von mindestens zehn natürlichen Personen zu begleiten, ohne als Führer an bestimmten Orten tätig zu sein.
    (83)    Für die Zwecke dieses Anhangs gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 10.3 (Begriffsbestimmungen) und Artikel 10.20 (Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen) Absatz 3.
    (84)    Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für diejenigen Mitgliedstaaten, die nicht der Anwendung der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen von Drittländern im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1) unterliegen.
    (85)    Umfasst alle unter diese Kapitel fallenden unverarbeiteten und halbverarbeiteten Erzeugnisse.
    (86)    Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet „regionale öffentliche Auftraggeber“ die öffentlichen Auftraggeber der Verwaltungseinheiten, die unter NUTS 1 und 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABL. L 154 vom 21.6.2003, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008) fallen.
    (87)    Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) (ABl. L 340 vom 16.12.2002, S. 1).
    (88)    Entsprechend der Definition und Handhabung gemäß dem Leitfaden der neuseeländischen Regierung „Unsolicited Unique Proposals – How to deal with uninvited bids“ (Umgang mit unaufgefordert eingereichten einmaligen Angeboten) (Mai 2013), der von Zeit zu Zeit aktualisiert wird.
    (89)    Die Produktklassen gelten in Bezug auf Unterabschnitt 4.
    (90)    Außer in dem Maße, in dem das Erzeugnis unter die nachstehende Klasse 16 fällt.
    Top

    Brüssel, den 17.2.2023

    COM(2023) 87 final

    ANHANG

    des

    Vorschlags für einen Beschluss des Rates

    über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland






















    Anlage 2-A-1

    STUFENPLAN DER EUROPÄISCHEN UNION

    ALLGEMEINE ANMERKUNGEN

    Zusammenhang mit der in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 1 festgelegten Kombinierten Nomenklatur (KN) der Europäischen Union.

    Die Positionen dieses Stufenplans werden in aller Regel anhand der KN ausgedrückt; für ihr Verständnis (sowie zum Verständnis der mit den Unterpositionen dieses Stufenplans erfassten Waren) sind die allgemeinen Anmerkungen, die Anmerkungen zu den Abschnitten und die Anmerkungen zu den Kapiteln der KN maßgeblich. Sofern die Positionen des Stufenplans mit den entsprechenden Positionen der KN identisch sind, sind sie mit diesen als gleichbedeutend zu verstehen.

    STUFENPLAN DER EUROPÄISCHEN UNION

    Zolltarifposition 
    (KN 2018)

    Sektor

    Warenbezeichnung

    Basiszollsatz
    (Meistbegünstigungszollsatz
    vom 1. Juli 2018)

    Fußnote

    Abbaustufe

    Anmerkungen

    01

    KAPITEL 1 – LEBENDE TIERE

    0101

    Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend

    - Pferde

    0101.21.00

    AGRI

    -- reinrassige Zuchttiere

    0

    A

    0101.29

    -- andere

    0101.29.10

    AGRI

    --- zum Schlachten

    0

    A

    0101.29.90

    AGRI

    --- andere

    11,5

    A

    0101.30.00

    AGRI

    - Esel

    7,7

    A

    0101.90.00

    AGRI

    - andere

    10,9

    A

    0102

    Rinder, lebend

    - Hausrinder

    0102.21

    -- reinrassige Zuchttiere

    0102.21.10

    AGRI

    --- Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben)

    0

    A

    0102.21.30

    AGRI

    --- Kühe

    0

    A

    0102.21.90

    AGRI

    --- andere

    0

    A

    0102.29

    -- andere

    0102.29.05

    AGRI

    --- der Untergattung Bibos oder Poephagus

    0

    A

    --- andere

    0102.29.10

    AGRI

    ---- mit einem Gewicht von 80 kg oder weniger

    10,2 + 93,1 EUR/100 kg

    A

    ---- mit einem Gewicht von mehr als 80 kg bis 160 kg

    0102.29.21

    AGRI

    ----- zum Schlachten

    10,2 + 93,1 EUR/100 kg

    A

    0102.29.29

    AGRI

    ----- andere

    10,2 + 93,1 EUR/100 kg

    A

    ---- mit einem Gewicht von mehr als 160 kg bis 300 kg

    0102.29.41

    AGRI

    ----- zum Schlachten

    10,2 + 93,1 EUR/100 kg

    A

    0102.29.49

    AGRI

    ----- andere

    10,2 + 93,1 EUR/100 kg

    A

    ---- mit einem Gewicht von mehr als 300 kg

    ----- Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben)

    0102.29.51

    AGRI

    ------ zum Schlachten

    10,2 + 93,1 EUR/100 kg

    A

    0102.29.59

    AGRI

    ------ andere

    10,2 + 93,1 EUR/100 kg

    A

    ----- Kühe

    0102.29.61

    AGRI

    ------ zum Schlachten

    10,2 + 93,1 EUR/100 kg

    A

    0102.29.69

    AGRI

    ------ andere

    10,2 + 93,1 EUR/100 kg

    A

    ----- andere

    0102.29.91

    AGRI

    ------ zum Schlachten

    10,2 + 93,1 EUR/100 kg

    A

    0102.29.99

    AGRI

    ------ andere

    10,2 + 93,1 EUR/100 kg

    A

    - Büffel

    0102.31.00

    AGRI

    -- reinrassige Zuchttiere

    0

    A

    -- andere

    0102.39.10

    AGRI

    --- domestizierte Arten

    10,2 + 93,1 EUR/100 kg

    A

    0102.39.90

    AGRI

    --- andere

    0

    A

    - andere

    0102.90.20

    AGRI

    -- reinrassige Zuchttiere

    0

    A

    -- andere

    0102.90.91

    AGRI

    --- domestizierte Arten

    10,2 + 93,1 EUR/100 kg

    A

    0102.90.99

    AGRI

    --- andere

    0

    A

    0103

    Schweine, lebend

    0103.10.00

    AGRI

    - reinrassige Zuchttiere

    0

    A

    - andere

    -- mit einem Gewicht von weniger als 50 kg

    0103.91.10

    AGRI

    --- Hausschweine

    41,2 EUR/100 kg

    A

    0103.91.90

    AGRI

    --- andere

    0

    A

    -- mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr

    --- Hausschweine

    0103.92.11

    AGRI

    ---- Sauen mit einem Gewicht von 160 kg oder mehr, die mindestens einmal geferkelt haben

    35,1 EUR/100 kg

    A

    0103.92.19

    AGRI

    ---- andere

    41,2 EUR/100 kg

    A

    0103.92.90

    AGRI

    --- andere

    0

    A

    0104

    Schafe und Ziegen, lebend

    0104.10

    - Schafe

    0104.10.10

    AGRI

    -- reinrassige Zuchttiere

    0

    A

    -- andere

    0104.10.30

    AGRI

    --- Lämmer (bis zu einem Jahr alt)

    80,5 EUR/100 kg

    A

    0104.10.80

    AGRI

    --- andere

    80,5 EUR/100 kg

    A

    - Ziegen

    0104.20.10

    AGRI

    -- reinrassige Zuchttiere

    3,2

    A

    0104.20.90

    AGRI

    -- andere

    80,5 EUR/100 kg

    A

    0105

    Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend

    - mit einem Gewicht von 185 g oder weniger

    0105.11

    -- Hühner

    --- weibliche Zucht- und Vermehrungsküken

    0105.11.11

    AGRI

    ---- Legerassen

    52 EUR/1 000 p/st

    A

    0105.11.19

    AGRI

    ---- andere

    52 EUR/1 000 p/st

    A

    --- andere

    0105.11.91

    AGRI

    ---- Legerassen

    52 EUR/1 000 p/st

    A

    0105.11.99

    AGRI

    ---- andere

    52 EUR/1 000 p/st

    A

    0105.12.00

    AGRI

    -- Truthühner

    152 EUR/1 000 p/st

    A

    0105.13.00

    AGRI

    -- Enten

    52 EUR/1 000 p/st

    A

    0105.14.00

    AGRI

    -- Gänse

    152 EUR/1 000 p/st

    A

    0105.15.00

    AGRI

    -- Perlhühner

    52 EUR/1 000 p/st

    A

    - andere

    0105.94.00

    AGRI

    -- Hühner

    20,9 EUR/100 kg

    A

    -- andere

    0105.99.10

    AGRI

    --- Enten

    32,3 EUR/100 kg

    A

    0105.99.20

    AGRI

    --- Gänse

    31,6 EUR/100 kg

    A

    0105.99.30

    AGRI

    --- Truthühner

    23,8 EUR/100 kg

    A

    0105.99.50

    AGRI

    --- Perlhühner

    34,5 EUR/100 kg

    A

    0106

    Andere Tiere, lebend

    - Säugetiere

    0106.11.00

    AGRI

    -- Primaten

    0

    A

    0106.12.00

    AGRI

    -- Wale, Delphine und Tümmler (Säugetiere der Ordnung Cetacea); Rundschwanzseekühe (Manatis) und Gabelschwanzseekühe (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); Robben, Seelöwen und Walrösser (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia)

    0

    A

    0106.13.00

    AGRI

    -- Kamele (Camelidae)

    0

    A

    -- Kaninchen und Hasen

    0106.14.10

    AGRI

    --- Hauskaninchen

    3,8

    A

    0106.14.90

    AGRI

    --- andere

    0

    A

    0106.19.00

    AGRI

    -- andere

    0

    A

    0106.20.00

    AGRI

    - Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

    0

    A

    - Vögel

    0106.31.00

    AGRI

    -- Raubvögel

    0

    A

    0106.32.00

    AGRI

    -- Papageienvögel (einschließlich Papageien, Sittiche, Aras und Kakadus)

    0

    A

    0106.33.00

    AGRI

    -- Strauße; Emus (Dromaius novaehollandiae)

    0

    A

    -- andere

    0106.39.10

    AGRI

    --- Tauben

    6,4

    A

    0106.39.80

    AGRI

    --- andere

    0

    A

    - Insekten

    0106.41.00

    AGRI

    -- Bienen

    0

    A

    0106.49.00

    AGRI

    -- andere

    0

    A

    0106.90.00

    AGRI

    - andere

    0

    A

    02

    KAPITEL 2 – FLEISCH UND GENIEẞBARE SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE

    0201

    Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

    0201.10.00

    AGRI

    - ganze oder halbe Tierkörper

    12,8 + 176,8 EUR/100 kg

    TRQ-1 Rind

    - andere Teile, mit Knochen

    0201.20.20

    AGRI

    -- „quartiers compensés“

    12,8 + 176,8 EUR/100 kg

    TRQ-1 Rind

    0201.20.30

    AGRI

    -- Vorderviertel, zusammen oder getrennt

    12,8 + 141,4 EUR/100 kg

    TRQ-1 Rind

    0201.20.50

    AGRI

    -- Hinterviertel, zusammen oder getrennt

    12,8 + 212,2 EUR/100 kg

    TRQ-1 Rind

    0201.20.90

    AGRI

    -- andere

    12,8 + 265,2 EUR/100 kg

    TRQ-1 Rind

    0201.30.00

    AGRI

    - ohne Knochen

    12,8 + 303,4 EUR/100 kg

    TRQ-1 Rind

    0202

    Fleisch von Rindern, gefroren

    0202.10.00

    AGRI

    - ganze oder halbe Tierkörper

    12,8 + 176,8 EUR/100 kg

    TRQ-1 Rind

    - andere Teile, mit Knochen

    0202.20.10

    AGRI

    -- „quartiers compensés“

    12,8 + 176,8 EUR/100 kg

    TRQ-1 Rind

    0202.20.30

    AGRI

    -- Vorderviertel, zusammen oder getrennt

    12,8 + 141,4 EUR/100 kg

    TRQ-1 Rind

    0202.20.50

    AGRI

    -- Hinterviertel, zusammen oder getrennt

    12,8 + 221,1 EUR/100 kg

    TRQ-1 Rind

    0202.20.90

    AGRI

    -- andere

    12,8 + 265,3 EUR/100 kg

    TRQ-1 Rind

    - ohne Knochen

    0202.30.10

    AGRI

    -- Vorderviertel, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht; „quartiers compensés“ in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet

    12,8 + 221,1 EUR/100 kg

    TRQ-1 Rind

    0202.30.50

    AGRI

    -- als „crops“, „chucks and blades“ und „briskets“ bezeichnete Teile

    12,8 + 221,1 EUR/100 kg

    TRQ-1 Rind

    0202.30.90

    AGRI

    -- andere

    12,8 + 304,1 EUR/100 kg

    TRQ-1 Rind

    0203

    Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

    - frisch oder gekühlt

    -- ganze oder halbe Tierkörper

    0203.11.10

    AGRI

    --- von Hausschweinen

    53,6 EUR/100 kg

    A

    0203.11.90

    AGRI

    --- andere

    0

    A

    -- Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen

    --- von Hausschweinen

    0203.12.11

    AGRI

    ---- Schinken und Teile davon

    77,8 EUR/100 kg

    A

    0203.12.19

    AGRI

    ---- Schultern und Teile davon

    60,1 EUR/100 kg

    A

    0203.12.90

    AGRI

    --- andere

    0

    A

    -- andere

     

    --- von Hausschweinen

     

    0203.19.11

    AGRI

    ---- Vorderteile und Teile davon

    60,1 EUR/100 kg

    A

    0203.19.13

    AGRI

    ---- Kotelettstränge und Teile davon

    86,9 EUR/100 kg

    A

    0203.19.15

    AGRI

    ---- Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

    46,7 EUR/100 kg

    A

    ---- andere

    0203.19.55

    AGRI

    ----- ohne Knochen

    86,9 EUR/100 kg

    A

    0203.19.59

    AGRI

    ----- andere

    86,9 EUR/100 kg

    A

    0203.19.90

    AGRI

    --- andere

    0

    A

    - gefroren

     

    -- ganze oder halbe Tierkörper

     

    0203.21.10

    AGRI

    --- von Hausschweinen

    53,6 EUR/100 kg

    A

    0203.21.90

    AGRI

    --- andere

    0

    A

    -- Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen

    --- von Hausschweinen

    0203.22.11

    AGRI

    ---- Schinken und Teile davon

    77,8 EUR/100 kg

    A

    0203.22.19

    AGRI

    ---- Schultern und Teile davon

    60,1 EUR/100 kg

    A

    0203.22.90

    AGRI

    --- andere

    0

    A

    -- andere

    --- von Hausschweinen

    0203.29.11

    AGRI

    ---- Vorderteile und Teile davon

    60,1 EUR/100 kg

    A

    0203.29.13

    AGRI

    ---- Kotelettstränge und Teile davon

    86,9 EUR/100 kg

    A

    0203.29.15

    AGRI

    ---- Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

    46,7 EUR/100 kg

    A

    ---- andere

    0203.29.55

    AGRI

    ----- ohne Knochen

    86,9 EUR/100 kg

    A

    0203.29.59

    AGRI

    ----- andere

    86,9 EUR/100 kg

    A

    0203.29.90

    AGRI

    --- andere

    0

    A

    0204

    Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

     

    0204.10.00

    AGRI

    - ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, frisch oder gekühlt

    12,8 + 171,3 EUR/100 kg

    TRQ-2 Frisches/Gekühltes 
    Schaf- und Ziegenfleisch

    - anderes Fleisch von Schafen, frisch oder gekühlt

    0204.21.00

    AGRI

    -- ganze oder halbe Tierkörper

    12,8 + 171,3 EUR/100 kg

    TRQ-2 Frisches/Gekühltes 
    Schaf- und Ziegenfleisch

    -- andere Teile mit Knochen

    0204.22.10

    AGRI

    --- Vorderteile oder halbe Vorderteile

    12,8 + 119,9 EUR/100 kg

    TRQ-2 Frisches/Gekühltes 
    Schaf- und Ziegenfleisch

    0204.22.30

    AGRI

    --- Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden

    12,8 + 188,5 EUR/100 kg

    TRQ-2 Frisches/Gekühltes 
    Schaf- und Ziegenfleisch

    0204.22.50

    AGRI

    --- Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke

    12,8 + 222,7 EUR/100 kg

    TRQ-2 Frisches/Gekühltes 
    Schaf- und Ziegenfleisch

    0204.22.90

    AGRI

    --- andere

    12,8 + 222,7 EUR/100 kg

    TRQ-2 Frisches/Gekühltes 
    Schaf- und Ziegenfleisch

    0204.23.00

    AGRI

    -- ohne Knochen

    12,8 + 311,8 EUR/100 kg

    TRQ-2 Frisches/Gekühltes 
    Schaf- und Ziegenfleisch

    0204.30.00

    AGRI

    - ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, gefroren

    12,8 + 128,8 EUR/100 kg

    TRQ-3 Gefrorenes 
    Schaf- und Ziegenfleisch

    - anderes Fleisch von Schafen, gefroren

    0204.41.00

    AGRI

    -- ganze oder halbe Tierkörper

    12,8 + 128,8 EUR/100 kg

    TRQ-3 Gefrorenes 
    Schaf- und Ziegenfleisch

    -- andere Teile mit Knochen

    0204.42.10

    AGRI

    --- Vorderteile oder halbe Vorderteile

    12,8 + 90,2 EUR/100 kg

    TRQ-3 Gefrorenes 
    Schaf- und Ziegenfleisch

    0204.42.30

    AGRI

    --- Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden

    12,8 + 141,7 EUR/100 kg

    TRQ-3 Gefrorenes 
    Schaf- und Ziegenfleisch

    0204.42.50

    AGRI

    --- Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke

    12,8 + 167,5 EUR/100 kg

    TRQ-3 Gefrorenes 
    Schaf- und Ziegenfleisch

    0204.42.90

    AGRI

    --- andere

    12,8 + 167,5 EUR/100 kg

    TRQ-3 Gefrorenes 
    Schaf- und Ziegenfleisch

    -- ohne Knochen

    0204.43.10

    AGRI

    --- von Lämmern

    12,8 + 234,5 EUR/100 kg

    TRQ-3 Gefrorenes 
    Schaf- und Ziegenfleisch

    0204.43.90

    AGRI

    --- andere

    12,8 + 234,5 EUR/100 kg

    TRQ-3 Gefrorenes 
    Schaf- und Ziegenfleisch

    - Fleisch von Ziegen

    -- frisch oder gekühlt

    0204.50.11

    AGRI

    --- ganze oder halbe Tierkörper

    12,8 + 171,3 EUR/100 kg

    TRQ-2 Frisches/Gekühltes 
    Schaf- und Ziegenfleisch

    0204.50.13

    AGRI

    --- Vorderteile oder halbe Vorderteile

    12,8 + 119,9 EUR/100 kg

    TRQ-2 Frisches/Gekühltes 
    Schaf- und Ziegenfleisch

    0204.50.15

    AGRI

    --- Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden

    12,8 + 188,5 EUR/100 kg

    TRQ-2 Frisches/Gekühltes 
    Schaf- und Ziegenfleisch

    0204.50.19

    AGRI

    --- Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke

    12,8 + 222,7 EUR/100 kg

    TRQ-2 Frisches/Gekühltes 
    Schaf- und Ziegenfleisch

    --- andere

    0204.50.31

    AGRI

    ---- Teile mit Knochen

    12,8 + 222,7 EUR/100 kg

    TRQ-2 Frisches/Gekühltes 
    Schaf- und Ziegenfleisch

    0204.50.39

    AGRI

    ---- Teile ohne Knochen

    12,8 + 311,8 EUR/100 kg

    TRQ-2 Frisches/Gekühltes 
    Schaf- und Ziegenfleisch

    -- gefroren

    0204.50.51

    AGRI

    --- ganze oder halbe Tierkörper

    12,8 + 128,8 EUR/100 kg

    TRQ-3 Gefrorenes 
    Schaf- und Ziegenfleisch

    0204.50.53

    AGRI

    --- Vorderteile oder halbe Vorderteile

    12,8 + 90,2 EUR/100 kg

    TRQ-3 Gefrorenes 
    Schaf- und Ziegenfleisch

    0204.50.55

    AGRI

    --- Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden

    12,8 + 141,7 EUR/100 kg

    TRQ-3 Gefrorenes 
    Schaf- und Ziegenfleisch

    0204.50.59

    AGRI

    --- Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke

    12,8 + 167,5 EUR/100 kg

    TRQ-3 Gefrorenes 
    Schaf- und Ziegenfleisch

    --- andere

    0204.50.71

    AGRI

    ---- Teile mit Knochen

    12,8 + 167,5 EUR/100 kg

    TRQ-3 Gefrorenes 
    Schaf- und Ziegenfleisch

    0204.50.79

    AGRI

    ---- Teile ohne Knochen

    12,8 + 234,5 EUR/100 kg

    TRQ-3 Gefrorenes 
    Schaf- und Ziegenfleisch

    Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

    0205.00.20

    AGRI

    - frisch oder gekühlt

    5,1

    A

    0205.00.80

    AGRI

    - gefroren

    5,1

    A

    0206

    Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

    - von Rindern, frisch oder gekühlt

    0206.10.10

    AGRI

    -- zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen

    0

    A

    -- andere

    0206.10.95

    AGRI

    --- Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

    12,8 + 303,4 EUR/100 kg

    TRQ-1 Rind

    0206.10.98

    AGRI

    --- andere

    0

    A

    - von Rindern, gefroren

    0206.21.00

    AGRI

    -- Zungen

    0

    A

    0206.22.00

    AGRI

    -- Lebern

    0

    A

    -- andere

    0206.29.10

    AGRI

    --- zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen

    0

    A

    --- andere

    0206.29.91

    AGRI

    ---- Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

    12,8 + 304,1 EUR/100 kg

    TRQ-1 Rind

    0206.29.99

    AGRI

    ---- andere

    0

    A

    0206.30.00

    AGRI

    - von Schweinen, frisch oder gekühlt

    0

    A

    - von Schweinen, gefroren

    0206.41.00

    AGRI

    -- Lebern

    0

    A

    0206.49.00

    AGRI

    -- andere

    0

    A

    - andere, frisch oder gekühlt

    0206.80.10

    AGRI

    -- zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen

    0

    A

    -- andere

    0206.80.91

    AGRI

    --- von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln

    6,4

    A

    0206.80.99

    AGRI

    --- von Schafen oder Ziegen

    0

    A

    0206.90

    - andere, gefroren

    0206.90.10

    AGRI

    -- zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen

    0

    A

    -- andere

    0206.90.91

    AGRI

    --- von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln

    6,4

    A

    0206.90.99

    AGRI

    --- von Schafen oder Ziegen

    0

    A

    0207

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren

    - von Hühnern

    -- unzerteilt, frisch oder gekühlt

    0207.11.10

    AGRI

    --- gerupft, entdarmt, mit Kopf und Ständern, genannt „Hühner 83 v. H.“

    26,2 EUR/100 kg

    B3

    0207.11.30

    AGRI

    --- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 70 v. H.“

    29,9 EUR/100 kg

    B3

    0207.11.90

    AGRI

    --- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v. H.“; andere Angebotsformen

    32,5 EUR/100 kg

    B3

    -- unzerteilt, gefroren

    0207.12.10

    AGRI

    --- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 70 v. H.“

    29,9 EUR/100 kg

    B3

    0207.12.90

    AGRI

    --- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v. H.“; andere Angebotsformen

    32,5 EUR/100 kg

    B3

    0207.13

    -- Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt

    --- Teile

    0207.13.10

    AGRI

    ---- ohne Knochen

    102,4 EUR/100 kg

    B3

    ---- mit Knochen

    0207.13.20

    AGRI

    ----- Hälften oder Viertel

    35,8 EUR/100 kg

    B3

    0207.13.30

    AGRI

    ----- ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

    26,9 EUR/100 kg

    B3

    0207.13.40

    AGRI

    ----- Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

    18,7 EUR/100 kg

    B3

    0207.13.50

    AGRI

    ----- Brüste und Teile davon

    60,2 EUR/100 kg

    B3

    0207.13.60

    AGRI

    ----- Schenkel und Teile davon

    46,3 EUR/100 kg

    B3

    0207.13.70

    AGRI

    ----- andere

    100,8 EUR/100 kg

    B3

    --- Schlachtnebenerzeugnisse

    0207.13.91

    AGRI

    ---- Lebern

    6,4

    A

    0207.13.99

    AGRI

    ---- andere

    18,7 EUR/100 kg

    B3

    0207.14

    -- Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren

    --- Teile

    0207.14.10

    AGRI

    ---- ohne Knochen

    102,4 EUR/100 kg

    B3

    ---- mit Knochen

    0207.14.20

    AGRI

    ----- Hälften oder Viertel

    35,8 EUR/100 kg

    B3

    0207.14.30

    AGRI

    ----- ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

    26,9 EUR/100 kg

    B3

    0207.14.40

    AGRI

    ----- Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

    18,7 EUR/100 kg

    B3

    0207.14.50

    AGRI

    ----- Brüste und Teile davon

    60,2 EUR/100 kg

    B3

    0207.14.60

    AGRI

    ----- Schenkel und Teile davon

    46,3 EUR/100 kg

    B3

    0207.14.70

    AGRI

    ----- andere

    100,8 EUR/100 kg

    B3

    --- Schlachtnebenerzeugnisse

    0207.14.91

    AGRI

    ---- Lebern

    6,4

    A

    0207.14.99

    AGRI

    ---- andere

    18,7 EUR/100 kg

    B3

    - von Truthühnern

    -- unzerteilt, frisch oder gekühlt

    0207.24.10

    AGRI

    --- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 80 v. H.“

    34 EUR/100 kg

    B3

    0207.24.90

    AGRI

    --- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 73 v. H.“; andere Angebotsformen

    37,3 EUR/100 kg

    B3

    -- unzerteilt, gefroren

    0207.25.10

    AGRI

    --- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 80 v. H.“

    34 EUR/100 kg

    B3

    0207.25.90

    AGRI

    --- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 73 v. H.“; andere Angebotsformen

    37,3 EUR/100 kg

    B3

    0207.26

    -- Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt

    --- Teile

    0207.26.10

    AGRI

    ---- ohne Knochen

    85,1 EUR/100 kg

    B3

    ---- mit Knochen

    0207.26.20

    AGRI

    ----- Hälften oder Viertel

    41 EUR/100 kg

    B3

    0207.26.30

    AGRI

    ----- ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

    26,9 EUR/100 kg

    B3

    0207.26.40

    AGRI

    ----- Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

    18,7 EUR/100 kg

    B3

    0207.26.50

    AGRI

    ----- Brüste und Teile davon

    67,9 EUR/100 kg

    B3

    ----- Schenkel und Teile davon

    0207.26.60

    AGRI

    ------ Unterschenkel und Teile davon

    25,5 EUR/100 kg

    B3

    0207.26.70

    AGRI

    ------ andere

    46 EUR/100 kg

    B3

    0207.26.80

    AGRI

    ----- andere

    83 EUR/100 kg

    B3

    --- Schlachtnebenerzeugnisse

    0207.26.91

    AGRI

    ---- Lebern

    6,4

    A

    0207.26.99

    AGRI

    ---- andere

    18,7 EUR/100 kg

    B3

    0207.27

    -- Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren

    --- Teile

    0207.27.10

    AGRI

    ---- ohne Knochen

    85,1 EUR/100 kg

    B3

    ---- mit Knochen

    0207.27.20

    AGRI

    ----- Hälften oder Viertel

    41 EUR/100 kg

    B3

    0207.27.30

    AGRI

    ----- ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

    26,9 EUR/100 kg

    B3

    0207.27.40

    AGRI

    ----- Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

    18,7 EUR/100 kg

    B3

    0207.27.50

    AGRI

    ----- Brüste und Teile davon

    67,9 EUR/100 kg

    B3

    ----- Schenkel und Teile davon

    0207.27.60

    AGRI

    ------ Unterschenkel und Teile davon

    25,5 EUR/100 kg

    B3

    0207.27.70

    AGRI

    ------ andere

    46 EUR/100 kg

    B3

    0207.27.80

    AGRI

    ----- andere

    83 EUR/100 kg

    B3

    --- Schlachtnebenerzeugnisse

    0207.27.91

    AGRI

    ---- Lebern

    6,4

    A

    0207.27.99

    AGRI

    ---- andere

    18,7 EUR/100 kg

    B3

    - von Enten

    -- unzerteilt, frisch oder gekühlt

    0207.41.20

    AGRI

    --- gerupft, ausgeblutet, geschlossen oder entdarmt, mit Kopf und Paddeln, genannt „Enten 85 v. H.“

    38 EUR/100 kg

    B3

    0207.41.30

    AGRI

    --- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 70 v. H.“

    46,2 EUR/100 kg

    B3

    0207.41.80

    AGRI

    --- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 63 v. H.“; andere Angebotsformen

    51,3 EUR/100 kg

    B3

    -- unzerteilt, gefroren

    0207.42.30

    AGRI

    --- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 70 v. H.“

    46,2 EUR/100 kg

    B3

    0207.42.80

    AGRI

    --- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 63 v. H.“; andere Angebotsformen

    51,3 EUR/100 kg

    B3

    0207.43.00

    AGRI

    -- Fettlebern, frisch oder gekühlt

    0

    A

    0207.44

    -- andere, frisch oder gekühlt

    --- Teile

    0207.44.10

    AGRI

    ---- ohne Knochen

    128,3 EUR/100 kg

    B3

    ---- mit Knochen

    0207.44.21

    AGRI

    ----- Hälften oder Viertel

    56,4 EUR/100 kg

    B3

    0207.44.31

    AGRI

    ----- ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

    26,9 EUR/100 kg

    B3

    0207.44.41

    AGRI

    ----- Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

    18,7 EUR/100 kg

    B3

    0207.44.51

    AGRI

    ----- Brüste und Teile davon

    115,5 EUR/100 kg

    B3

    0207.44.61

    AGRI

    ----- Schenkel und Teile davon

    46,3 EUR/100 kg

    B3

    0207.44.71

    AGRI

    ----- Entenrümpfe

    66 EUR/100 kg

    B3

    0207.44.81

    AGRI

    ----- andere

    123,2 EUR/100 kg

    B3

    --- Schlachtnebenerzeugnisse

    0207.44.91

    AGRI

    ---- Lebern (ausgenommen Fettlebern)

    6,4

    A

    0207.44.99

    AGRI

    ---- andere

    18,7 EUR/100 kg

    B3

    0207.45

    -- andere, gefroren

    --- Teile

    0207.45.10

    AGRI

    ---- ohne Knochen

    128,3 EUR/100 kg

    B3

    ---- mit Knochen

    0207.45.21

    AGRI

    ----- Hälften oder Viertel

    56,4 EUR/100 kg

    B3

    0207.45.31

    AGRI

    ----- ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

    26,9 EUR/100 kg

    B3

    0207.45.41

    AGRI

    ----- Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

    18,7 EUR/100 kg

    B3

    0207.45.51

    AGRI

    ----- Brüste und Teile davon

    115,5 EUR/100 kg

    B3

    0207.45.61

    AGRI

    ----- Schenkel und Teile davon

    46,3 EUR/100 kg

    B3

    0207.45.71

    AGRI

    ----- Entenrümpfe

    66 EUR/100 kg

    B3

    0207.45.81

    AGRI

    ----- andere

    123,2 EUR/100 kg

    B3

    --- Schlachtnebenerzeugnisse

    ---- Lebern

    0207.45.93

    AGRI

    ----- Fettlebern

    0

    A

    0207.45.95

    AGRI

    ----- andere

    6,4

    A

    0207.45.99

    AGRI

    ---- andere

    18,7 EUR/100 kg

    B3

    - von Gänsen

    -- unzerteilt, frisch oder gekühlt

    0207.51.10

    AGRI

    --- gerupft, ausgeblutet, geschlossen, mit Kopf und Paddeln, genannt „Gänse 82 v. H.“

    45,1 EUR/100 kg

    B3

    0207.51.90

    AGRI

    --- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne Herz und Muskelmagen, genannt „Gänse 75 v. H.“; andere Angebotsformen

    48,1 EUR/100 kg

    B3

    -- unzerteilt, gefroren

    0207.52.10

    AGRI

    --- gerupft, ausgeblutet, geschlossen, mit Kopf und Paddeln, genannt „Gänse 82 v. H.“

    45,1 EUR/100 kg

    B3

    0207.52.90

    AGRI

    --- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne Herz und Muskelmagen, genannt „Gänse 75 v. H.“; andere Angebotsformen

    48,1 EUR/100 kg

    B3

    0207.53.00

    AGRI

    -- Fettlebern, frisch oder gekühlt

    0

    A

    0207.54

    -- andere, frisch oder gekühlt

    --- Teile

    0207.54.10

    AGRI

    ---- ohne Knochen

    110,5 EUR/100 kg

    B3

    ---- mit Knochen

    0207.54.21

    AGRI

    ----- Hälften oder Viertel

    52,9 EUR/100 kg

    B3

    0207.54.31

    AGRI

    ----- ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

    26,9 EUR/100 kg

    B3

    0207.54.41

    AGRI

    ----- Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

    18,7 EUR/100 kg

    B3

    0207.54.51

    AGRI

    ----- Brüste und Teile davon

    86,5 EUR/100 kg

    B3

    0207.54.61

    AGRI

    ----- Schenkel und Teile davon

    69,7 EUR/100 kg

    B3

    0207.54.71

    AGRI

    ----- Gänserümpfe

    66 EUR/100 kg

    B3

    0207.54.81

    AGRI

    ----- andere

    123,2 EUR/100 kg

    B3

    --- Schlachtnebenerzeugnisse

    0207.54.91

    AGRI

    ---- Lebern (ausgenommen Fettlebern)

    6,4

    A

    0207.54.99

    AGRI

    ---- andere

    18,7 EUR/100 kg

    B3

    0207.55

    -- andere, gefroren

    --- Teile

    0207.55.10

    AGRI

    ---- ohne Knochen

    110,5 EUR/100 kg

    B3

    ---- mit Knochen

    0207.55.21

    AGRI

    ----- Hälften oder Viertel

    52,9 EUR/100 kg

    B3

    0207.55.31

    AGRI

    ----- ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

    26,9 EUR/100 kg

    B3

    0207.55.41

    AGRI

    ----- Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

    18,7 EUR/100 kg

    B3

    0207.55.51

    AGRI

    ----- Brüste und Teile davon

    86,5 EUR/100 kg

    B3

    0207.55.61

    AGRI

    ----- Schenkel und Teile davon

    69,7 EUR/100 kg

    B3

    0207.55.71

    AGRI

    ----- Gänserümpfe

    66 EUR/100 kg

    B3

    0207.55.81

    AGRI

    ----- andere

    123,2 EUR/100 kg

    B3

    --- Schlachtnebenerzeugnisse

    ---- Lebern

    0207.55.93

    AGRI

    ----- Fettlebern

    0

    A

    0207.55.95

    AGRI

    ----- andere

    6,4

    A

    0207.55.99

    AGRI

    ---- andere

    18,7 EUR/100 kg

    B3

    0207.60

    - von Perlhühnern

    0207.60.05

    AGRI

    -- unzerteilt, frisch, gekühlt oder gefroren

    49,3 EUR/100 kg

    B3

    -- andere, frisch, gekühlt oder gefroren

    --- Teile

    0207.60.10

    AGRI

    ---- ohne Knochen

    128,3 EUR/100 kg

    B3

    ---- mit Knochen

    0207.60.21

    AGRI

    ----- Hälften oder Viertel

    54,2 EUR/100 kg

    B3

    0207.60.31

    AGRI

    ----- ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

    26,9 EUR/100 kg

    B3

    0207.60.41

    AGRI

    ----- Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

    18,7 EUR/100 kg

    B3

    0207.60.51

    AGRI

    ----- Brüste und Teile davon

    115,5 EUR/100 kg

    B3

    0207.60.61

    AGRI

    ----- Schenkel und Teile davon

    46,3 EUR/100 kg

    B3

    0207.60.81

    AGRI

    ----- andere

    123,2 EUR/100 kg

    B3

    --- Schlachtnebenerzeugnisse

    0207.60.91

    AGRI

    ---- Lebern

    6,4

    A

    0207.60.99

    AGRI

    ---- andere

    18,7 EUR/100 kg

    B3

    0208

    Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren

    - von Kaninchen oder Hasen

    0208.10.10

    AGRI

    -- von Hauskaninchen

    6,4

    A

    0208.10.90

    AGRI

    -- andere

    0

    A

    0208.30.00

    AGRI

    - von Primaten

    9

    A

    - von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); von Robben, Seelöwen und Walrössern (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia)

    0208.40.10

    AGRI

    -- Walfleisch

    6,4

    A

    0208.40.20

    AGRI

    -- Robbenfleisch

    6,4

    A

    0208.40.80

    AGRI

    -- andere

    9

    A

    0208.50.00

    AGRI

    - von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

    9

    A

    0208.60.00

    AGRI

    - von Kamelen (Camelidae)

    9

    A

    - andere

    0208.90.10

    AGRI

    -- von Haustauben

    6,4

    A

    0208.90.30

    AGRI

    -- von Wild (ausgenommen von Kaninchen und Hasen)

    0

    A

    0208.90.60

    AGRI

    -- von Rentieren

    9

    A

    0208.90.70

    AGRI

    -- Froschschenkel

    6,4

    A

    0208.90.98

    AGRI

    -- andere

    9

    A

    0209

    Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

    0209.10

    - von Schweinen

    -- Schweinespeck

    0209.10.11

    AGRI

    --- frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake

    21,4 EUR/100 kg

    A

    0209.10.19

    AGRI

    --- getrocknet oder geräuchert

    23,6 EUR/100 kg

    A

    0209.10.90

    AGRI

    -- Schweinefett

    12,9 EUR/100 kg

    A

    0209.90.00

    AGRI

    - andere

    41,5 EUR/100 kg

    A

    0210

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

    - Fleisch von Schweinen

    0210.11

    -- Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen

    --- von Hausschweinen

    ---- gesalzen oder in Salzlake

    0210.11.11

    AGRI

    ----- Schinken und Teile davon

    77,8 EUR/100 kg

    A

    0210.11.19

    AGRI

    ----- Schultern und Teile davon

    60,1 EUR/100 kg

    A

    ---- getrocknet oder geräuchert

    0210.11.31

    AGRI

    ----- Schinken und Teile davon

    151,2 EUR/100 kg

    A

    0210.11.39

    AGRI

    ----- Schultern und Teile davon

    119 EUR/100 kg

    A

    0210.11.90

    AGRI

    --- andere

    15,4

    A

    0210.12

    -- Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

    --- von Hausschweinen

    0210.12.11

    AGRI

    ---- gesalzen oder in Salzlake

    46,7 EUR/100 kg

    A

    0210.12.19

    AGRI

    ---- getrocknet oder geräuchert

    77,8 EUR/100 kg

    A

    0210.12.90

    AGRI

    --- andere

    15,4

    A

    0210.19

    -- andere

    --- von Hausschweinen

    ---- gesalzen oder in Salzlake

    0210.19.10

    AGRI

    ----- „bacon“-Hälften oder „spencers“

    68,7 EUR/100 kg

    A

    0210.19.20

    AGRI

    ----- „3/4-sides“ oder „middles“

    75,1 EUR/100 kg

    A

    0210.19.30

    AGRI

    ----- Vorderteile und Teile davon

    60,1 EUR/100 kg

    A

    0210.19.40

    AGRI

    ----- Kotelettstränge und Teile davon

    86,9 EUR/100 kg

    A

    0210.19.50

    AGRI

    ----- andere

    86,9 EUR/100 kg

    A

    ---- getrocknet oder geräuchert

    0210.19.60

    AGRI

    ----- Vorderteile und Teile davon

    119 EUR/100 kg

    A

    0210.19.70

    AGRI

    ----- Kotelettstränge und Teile davon

    149,6 EUR/100 kg

    A

    ----- andere

    0210.19.81

    AGRI

    ------ ohne Knochen

    151,2 EUR/100 kg

    A

    0210.19.89

    AGRI

    ------ andere

    151,2 EUR/100 kg

    A

    0210.19.90

    AGRI

    --- andere

    15,4

    A

    - Fleisch von Rindern

    0210.20.10

    AGRI

    -- mit Knochen

    15,4 + 265,2 EUR/100 kg

    TRQ-1 Rind

    0210.20.90

    AGRI

    -- ohne Knochen

    15,4 + 303,4 EUR/100 kg

    TRQ-1 Rind

    - andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

    0210.91.00

    AGRI

    -- von Primaten

    15,4

    A

    0210.92

    -- von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); von Robben, Seelöwen und Walrössern (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia)

    0210.92.10

    AGRI

    --- von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia)

    15,4

    A

    --- andere

    0210.92.91

    AGRI

    ---- Fleisch

    130 EUR/100 kg

    A

    0210.92.92

    AGRI

    ---- Schlachtnebenerzeugnisse

    15,4

    A

    0210.92.99

    AGRI

    ---- genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

    15,4 + 303,4 EUR/100 kg

    A

    0210.93.00

    AGRI

    -- von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

    15,4

    A

    0210.99

    -- andere

    --- Fleisch

    0210.99.10

    AGRI

    ---- von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet

    6,4

    A

    ---- von Schafen und Ziegen

    0210.99.21

    AGRI

    ----- mit Knochen

    222,7 EUR/100 kg

    TRQ-2 Frisches/Gekühltes 
    Schaf- und Ziegenfleisch
     
    & TRQ-3 Gefrorenes 
    Schaf- und Ziegenfleisch

    0210.99.29

    AGRI

    ----- ohne Knochen

    311,8 EUR/100 kg

    TRQ-2 Frisches/Gekühltes 
    Schaf- und Ziegenfleisch
     
    & TRQ-3 Gefrorenes 
    Schaf- und Ziegenfleisch

    0210.99.31

    AGRI

    ---- von Rentieren

    15,4

    A

    0210.99.39

    AGRI

    ---- andere

    130 EUR/100 kg

    A

    --- Schlachtnebenerzeugnisse

    ---- von Hausschweinen

    0210.99.41

    AGRI

    ----- Lebern

    64,9 EUR/100 kg

    A

    0210.99.49

    AGRI

    ----- andere

    47,2 EUR/100 kg

    A

    ---- von Rindern

    0210.99.51

    AGRI

    ----- Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

    15,4 + 303,4 EUR/100 kg

    TRQ-1 Rind

    0210.99.59

    AGRI

    ----- andere

    12,8

    TRQ-1 Rind

    ---- andere

    ----- Geflügellebern

    0210.99.71

    AGRI

    ------ Fettlebern von Gänsen oder Enten, gesalzen oder in Salzlake

    0

    A

    0210.99.79

    AGRI

    ------ andere

    6,4

    A

    0210.99.85

    AGRI

    ----- andere

    15,4

    A

    0210.99.90

    AGRI

    --- genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

    15,4 + 303,4 EUR/100 kg

    A

    03

    KAPITEL 3 – FISCHE UND KREBSTIERE, WEICHTIERE UND ANDERE WIRBELLOSE WASSERTIERE

    0301

    Fische, lebend

    - Zierfische

    0301.11.00

    FISH

    -- Süßwasserfische

    0

    A

    0301.19.00

    FISH

    -- andere

    7,5

    A

    - andere Fische, lebend

    -- Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

    0301.91.10

    FISH

    --- der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster

    8

    A

    0301.91.90

    FISH

    --- andere

    12

    A

    -- Aale (Anguilla spp.)

    0301.92.10

    FISH

    --- mit einer Länge von weniger als 12 cm

    0

    A

    0301.92.30

    FISH

    --- mit einer Länge von 12 cm oder mehr, jedoch weniger als 20 cm

    0

    A

    0301.92.90

    FISH

    --- mit einer Länge von 20 cm oder mehr

    0

    A

    0301.93.00

    FISH

    -- Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.)

    8

    A

    -- Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) und Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

    0301.94.10

    FISH

    --- Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

    16

    A

    0301.94.90

    FISH

    --- Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

    16

    A

    0301.95.00

    FISH

    -- Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii)

    16

    A

    0301.99

    -- andere

    --- Süßwasserfische

    0301.99.11

    FISH

    ---- Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

    2

    A

    0301.99.17

    FISH

    ---- andere

    8

    A

    0301.99.85

    FISH

    --- andere

    16

    A

    0302

    Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

    - Salmoniden, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0302.91 bis 0302.99

    -- Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

    0302.11.10

    FISH

    --- der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster

    8

    A

    0302.11.20

    FISH

    --- der Art Oncorhynchus mykiss, mit Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1,2 kg oder ohne Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg

    12

    A

    0302.11.80

    FISH

    --- andere

    12

    A

    0302.13.00

    FISH

    -- Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus)

    2

    A

    0302.14.00

    FISH

    -- Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

    2

    A

    0302.19.00

    FISH

    -- andere

    8

    A

    - Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0302.91 bis 0302.99

    -- Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis)

    0302.21.10

    FISH

    --- Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

    8

    A

    0302.21.30

    FISH

    --- Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

    8

    A

    0302.21.90

    FISH

    --- Pazifischer Heilbutt (Hippoglossus stenolepis)

    15

    A

    0302.22.00

    FISH

    -- Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

    7,5

    A

    0302.23.00

    FISH

    -- Seezungen (Solea spp.)

    15

    A

    0302.24.00

    FISH

    -- Steinbutt (Psetta maxima)

    15

    A

    -- andere

    0302.29.10

    FISH

    --- Scheefschnut bzw. Flügelbutt (Lepidorhombus spp.)

    15

    A

    0302.29.80

    FISH

    --- andere

    15

    A

    - Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0302.91 bis 0302.99

    -- Weißer Thun (Thunnus alalunga)

    0302.31.10

    FISH

    --- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

    0

    A

    0302.31.90

    FISH

    --- andere

    22

    A

    -- Gelbflossenthun (Thunnus albacares)

    0302.32.10

    FISH

    --- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

    0

    A

    0302.32.90

    FISH

    --- andere

    22

    A

    -- echter Bonito

    0302.33.10

    FISH

    --- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

    0

    A

    0302.33.90

    FISH

    --- andere

    22

    A

    -- Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus)

    0302.34.10

    FISH

    --- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

    0

    A

    0302.34.90

    FISH

    --- andere

    22

    A

    0302.35

    -- Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) und Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

    --- Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

    0302.35.11

    FISH

    ---- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

    0

    A

    0302.35.19

    FISH

    ---- andere

    22

    A

    --- Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

    0302.35.91

    FISH

    ---- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

    0

    A

    0302.35.99

    FISH

    ---- andere

    22

    A

    -- Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii)

    0302.36.10

    FISH

    --- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

    0

    A

    0302.36.90

    FISH

    --- andere

    22

    A

    -- andere

    0302.39.20

    FISH

    --- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

    0

    A

    0302.39.80

    FISH

    --- andere

    22

    A

    - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), Sardellen (Engraulis spp.), Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus), Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus), Indische Makrelen (Rastrelliger spp.), Seerfische (Scomberomorus spp.), Jack und Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.), Buchsen, Crevallen (Caranx spp.), Offiziersbarsch (Rachycentron canadum), Silber Butterfische (Pampus spp.), Pazifischer Makrelenhecht (Cololabis saira), Scads (Decapterus spp.), Lodde (Mallotus villosus), Schwertfisch (Xiphias gladius), Kawakawa (Euthynnus affinis), Bonitos (Sarda spp.), Marline, Segelfische, Speerfische (Istiophoridae), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0302.91 bis 0302.99

    0302.41.00

    FISH

    -- Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

    15

    A

    0302.42.00

    FISH

    -- Sardellen (Engraulis spp.)

    15

    A

    -- Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus)

    0302.43.10

    FISH

    --- Sardinen der Art Sardina pilchardus

    23

    A

    0302.43.30

    FISH

    --- Sardinen der Gattung Sardinops; Sardinellen (Sardinella spp.)

    15

    A

    0302.43.90

    FISH

    --- Sprotten (Sprattus sprattus)

    13

    A

    0302.44.00

    FISH

    -- Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

    20

    A

    -- Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.)

    0302.45.10

    FISH

    --- Atlantischer Stöcker (Trachurus trachurus)

    15

    A

    0302.45.30

    FISH

    --- Chilenischer Stöcker (Trachurus murphyi)

    15

    A

    0302.45.90

    FISH

    --- andere

    15

    A

    0302.46.00

    FISH

    -- Offiziersbarsch (Rachycentron canadum)

    15

    A

    0302.47.00

    FISH

    -- Schwertfisch (Xiphias gladius)

    15

    A

    0302.49

    -- andere

    --- Kawakawa (Euthynnus affinis)

    0302.49.11

    FISH

    ---- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

    0

    A

    0302.49.19

    FISH

    ---- andere

    22

    A

    0302.49.90

    FISH

    --- andere

    15

    A

    - Fische der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0302.91 bis 0302.99

    -- Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

    0302.51.10

    FISH

    --- der Art Gadus morhua

    12

    A

    0302.51.90

    FISH

    --- andere

    12

    A

    0302.52.00

    FISH

    -- Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

    7,5

    A

    0302.53.00

    FISH

    -- Köhler (Pollachius virens)

    7,5

    A

    0302.54

    -- Seehechte (Merluccius spp., Urophycis spp.)

    --- der Gattung Merluccius

    0302.54.11

    FISH

    ---- Kap-Hecht (Merluccius capensis) und Tiefenwasser-Kapseehecht (Merluccius paradoxus)

    15

    A

    0302.54.15

    FISH

    ---- Südlicher Seehecht (Merluccius australis)

    15

    A

    0302.54.19

    FISH

    ---- andere

    15

    A

    0302.54.90

    FISH

    --- der Gattung Urophycis

    15

    A

    0302.55.00

    FISH

    -- Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma)

    7,5

    A

    0302.56.00

    FISH

    -- Blauer Wittling (Micromesistius poutassou) und Südlicher Wittling (Micromesistius australis)

    7,5

    A

    -- andere

    0302.59.10

    FISH

    --- Polardorsch (Boreogadus saida)

    12

    A

    0302.59.20

    FISH

    --- Merlan (Merlangius merlangus)

    7,5

    A

    0302.59.30

    FISH

    --- Pollack (Pollachius pollachius)

    7,5

    A

    0302.59.40

    FISH

    --- Leng (Molva spp.)

    7,5

    A

    0302.59.90

    FISH

    --- andere

    15

    A

    - Tilapia (Oreochromis spp.), Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aale (Anguilla spp.), Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffische (Channa spp.), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0302.91 bis 0302.99

    0302.71.00

    FISH

    -- Tilapia (Oreochromis spp.)

    8

    A

    0302.72.00

    FISH

    -- Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.)

    8

    A

    0302.73.00

    FISH

    -- Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.)

    8

    A

    0302.74.00

    FISH

    -- Aale (Anguilla spp.)

    0

    A

    0302.79.00

    FISH

    -- andere

    8

    A

    - andere Fische, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0302.91 bis 0302.99

    -- Haie

    0302.81.15

    FISH

    --- Dornhaie (Squalus acanthias) und Katzenhaie (Scyliorhinus spp.)

    6

    A

    0302.81.30

    FISH

    --- Heringshaie (Lamna nasus)

    8

    A

    0302.81.40

    FISH

    --- Blauhaie (Prionace glauca)

    8

    A

    0302.81.80

    FISH

    --- andere

    8

    A

    0302.82.00

    FISH

    -- Rochen (Rajidae)

    15

    A

    0302.83.00

    FISH

    -- Zahnfische (Dissostichus spp.)

    15

    A

    -- Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus spp.)

    0302.84.10

    FISH

    --- Europäischer Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax)

    15

    A

    0302.84.90

    FISH

    --- andere

    15

    A

    -- Meerbrassen (Sparidae)

    0302.85.10

    FISH

    --- Zahnbrasse oder Meerbrasse (Dentex dentex oder Pagellus spp.)

    15

    A

    0302.85.30

    FISH

    --- Goldbrassen (Sparus aurata)

    15

    A

    0302.85.90

    FISH

    --- andere

    15

    A

    0302.89

    -- andere

    0302.89.10

    FISH

    --- Süßwasserfische

    8

    A

    --- andere

    ---- Fische der Gattung Euthynnus, ausgenommen echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) der Unterposition 0302.33 und ausgenommen Kawakawa (Euthynnus affinis) der Unterposition 0302.49

    0302.89.21

    FISH

    ----- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

    0

    A

    0302.89.29

    FISH

    ----- andere

    22

    A

    ---- Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes spp.)

    0302.89.31

    FISH

    ----- der Art Sebastes marinus

    7,5

    A

    0302.89.39

    FISH

    ----- andere

    7,5

    A

    0302.89.40

    FISH

    ---- Brachsenmakrelen (Brama spp.)

    15

    A

    0302.89.50

    FISH

    ---- Seeteufel (Lophius spp.)

    15

    A

    0302.89.60

    FISH

    ---- Rosa Kingklip (Genypterus blacodes)

    7,5

    A

    0302.89.90

    FISH

    ---- andere

    15

    A

    - Fischlebern, Fischrogen, Fischmilch, Fischflossen, Köpfe, Schwänze, Fischblasen und andere genießbare Fischnebenerzeugnisse

    0302.91.00

    FISH

    -- Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

    10

    A

    0302.92.00

    FISH

    -- Haifischflossen

    8

    A

    0302.99.00

    FISH

    -- andere

    10

    A

    0303

    Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

    - Salmoniden, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0303.91 bis 0303.99

    0303.11.00

    FISH

    -- Roter Lachs (Oncorhynchus nerka)

    2

    A

    0303.12.00

    FISH

    -- andere pazifische Lachse (Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus)

    2

    A

    0303.13.00

    FISH

    -- Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

    2

    A

    -- Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

    0303.14.10

    FISH

    --- der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster

    9

    A

    0303.14.20

    FISH

    --- der Art Oncorhynchus mykiss, mit Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1,2 kg oder ohne Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg

    12

    A

    0303.14.90

    FISH

    --- andere

    12

    A

    0303.19.00

    FISH

    -- andere

    9

    A

    - Tilapia (Oreochromis spp.), Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aale (Anguilla spp.), Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffische (Channa spp.), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0303.91 bis 0303.99

    0303.23.00

    FISH

    -- Tilapia (Oreochromis spp.)

    8

    A

    0303.24.00

    FISH

    -- Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.)

    8

    A

    0303.25.00

    FISH

    -- Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.).

    8

    A

    0303.26.00

    FISH

    -- Aale (Anguilla spp.)

    0

    A

    0303.29.00

    FISH

    -- andere

    8

    A

    - Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0303.91 bis 0303.99

    -- Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis)

    0303.31.10

    FISH

    --- Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

    7,5

    A

    0303.31.30

    FISH

    --- Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

    7,5

    A

    0303.31.90

    FISH

    --- Pazifischer Heilbutt (Hippoglossus stenolepis)

    15

    A

    0303.32.00

    FISH

    -- Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

    15

    A

    0303.33.00

    FISH

    -- Seezungen (Solea spp.)

    7,5

    A

    0303.34.00

    FISH

    -- Steinbutt (Psetta maxima)

    15

    A

    -- andere

    0303.39.10

    FISH

    --- Flundern (Platichthys flesus)

    7,5

    A

    0303.39.30

    FISH

    --- Fische der Gattung Rhombosolea

    7,5

    A

    0303.39.50

    FISH

    --- Fische der Arten Pelotreis flavilatus und Peltorhamphus novaezelandiae

    7,5

    A

    0303.39.85

    FISH

    --- andere

    15

    A

    - Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0303.91 bis 0303.99

    -- Weißer Thun (Thunnus alalunga)

    0303.41.10

    FISH

    --- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

    0

    A

    0303.41.90

    FISH

    --- andere

    22

    A

    -- Gelbflossenthun (Thunnus albacares)

    0303.42.20

    FISH

    --- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

    0

    A

    0303.42.90

    FISH

    --- andere

    22

    A

    -- echter Bonito

    0303.43.10

    FISH

    --- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

    0

    A

    0303.43.90

    FISH

    --- andere

    22

    A

    -- Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus)

    0303.44.10

    FISH

    --- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

    0

    A

    0303.44.90

    FISH

    --- andere

    22

    A

    0303.45

    -- Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) und Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

    --- Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

    0303.45.12

    FISH

    ---- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

    0

    A

    0303.45.18

    FISH

    ---- andere

    22

    A

    --- Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

    0303.45.91

    FISH

    ---- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

    0

    A

    0303.45.99

    FISH

    ---- andere

    22

    A

    -- Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii)

    0303.46.10

    FISH

    --- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

    0

    A

    0303.46.90

    FISH

    --- andere

    22

    A

    -- andere

    0303.49.20

    FISH

    --- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

    0

    A

    0303.49.85

    FISH

    --- andere

    22

    A

    - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), Sardellen (Engraulis spp.), Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus), Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus), Indische Makrelen (Rastrelliger spp.), Seerfische (Scomberomorus spp.), Jack und Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.), Buchsen, Crevallen (Caranx spp.), Offiziersbarsch (Rachycentron canadum), Silber Butterfische (Pampus spp.), Pazifischer Makrelenhecht (Cololabis saira), Scads (Decapterus spp.), Lodde (Mallotus villosus), Schwertfisch (Xiphias gladius), Kawakawa (Euthynnus affinis), Bonitos (Sarda spp.), Marline, Segelfische, Speerfische (Istiophoridae), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0303.91 bis 0303.99

    0303.51.00

    FISH

    -- Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

    15

    A

    -- Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus)

    0303.53.10

    FISH

    --- Sardinen der Art Sardina pilchardus

    23

    A

    0303.53.30

    FISH

    --- Sardinen der Gattung Sardinops; Sardinellen (Sardinella spp.)

    15

    A

    0303.53.90

    FISH

    --- Sprotten (Sprattus sprattus)

    13

    A

    -- Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

    0303.54.10

    FISH

    --- der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus

    20

    A

    0303.54.90

    FISH

    --- der Art Scomber australasicus

    15

    A

    -- Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.)

    0303.55.10

    FISH

    --- Atlantischer Stöcker (Trachurus trachurus)

    15

    A

    0303.55.30

    FISH

    --- Chilenischer Stöcker (Trachurus murphyi)

    15

    A

    0303.55.90

    FISH

    --- andere

    15

    A

    0303.56.00

    FISH

    -- Offiziersbarsch (Rachycentron canadum)

    15

    A

    0303.57.00

    FISH

    -- Schwertfisch (Xiphias gladius)

    7,5

    A

    0303.59

     

    -- andere

    0303.59.10

    FISH

    --- Sardellen (Engraulis spp.)

    15

    A

    --- Kawakawa (Euthynnus affinis)

    0303.59.21

    FISH

    ---- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

    0

    A

    0303.59.29

    FISH

    ---- andere

    22

    A

    0303.59.90

    FISH

    --- andere

    15

    A

    - Fische der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0303.91 bis 0303.99

    -- Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

    0303.63.10

    FISH

    --- der Art Gadus morhua

    12

    A

    0303.63.30

    FISH

    --- der Art Gadus ogac

    12

    A

    0303.63.90

    FISH

    --- der Art Gadus macrocephalus

    12

    A

    0303.64.00

    FISH

    -- Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

    7,5

    A

    0303.65.00

    FISH

    -- Köhler (Pollachius virens)

    7,5

    A

    0303.66

    -- Seehechte (Merluccius spp., Urophycis spp.)

    --- der Gattung Merluccius

    0303.66.11

    FISH

    ---- Kap-Hecht (Merluccius capensis) und Tiefenwasser-Kapseehecht (Merluccius paradoxus)

    15

    A

    0303.66.12

    FISH

    ---- Patagonischer Seehecht (Merluccius hubbsi)

    15

    A

    0303.66.13

    FISH

    ---- Südlicher Seehecht (Merluccius australis)

    15

    A

    0303.66.19

    FISH

    ---- andere

    15

    A

    0303.66.90

    FISH

    --- der Gattung Urophycis

    15

    A

    0303.67.00

    FISH

    -- Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma)

    15

    A

    -- Blauer Wittling (Micromesistius poutassou) und Südlicher Wittling (Micromesistius australis)

    0303.68.10

    FISH

    --- Blauer Wittling (Micromesistius poutassou)

    7,5

    A

    0303.68.90

    FISH

    --- Südlicher Wittling (Micromesistius australis)

    7,5

    A

    -- andere

    0303.69.10

    FISH

    --- Polardorsch (Boreogadus saida)

    12

    A

    0303.69.30

    FISH

    --- Merlan (Merlangius merlangus)

    7,5

    A

    0303.69.50

    FISH

    --- Pollack (Pollachius pollachius)

    15

    A

    0303.69.70

    FISH

    --- Langschwanzseehecht (Macruronus novaezelandiae)

    7,5

    B5

    0303.69.80

    FISH

    --- Leng (Molva spp.)

    7,5

    A

    0303.69.90

    FISH

    --- andere

    15

    A

    - andere Fische, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0303.91 bis 0303.99

    -- Haie

    0303.81.15

    FISH

    --- Dornhaie (Squalus acanthias) und Katzenhaie (Scyliorhinus spp.)

    6

    A

    0303.81.30

    FISH

    --- Heringshaie (Lamna nasus)

    8

    A

    0303.81.40

    FISH

    --- Blauhaie (Prionace glauca)

    8

    A

    0303.81.90

    FISH

    --- andere

    8

    A

    0303.82.00

    FISH

    -- Rochen (Rajidae)

    15

    A

    0303.83.00

    FISH

    -- Zahnfische (Dissostichus spp.)

    15

    A

    -- Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus spp.)

    0303.84.10

    FISH

    --- Europäischer Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax)

    15

    A

    0303.84.90

    FISH

    --- andere

    15

    A

    0303.89

    -- andere

    0303.89.10

    FISH

    --- Süßwasserfische

    8

    A

    --- andere

    ---- Fische der Gattung Euthynnus, ausgenommen echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) der Unterposition 0303.43 und ausgenommen Kawakawa (Euthynnus affinis) der Unterposition 0303.59

    0303.89.21

    FISH

    ----- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

    0

    A

    0303.89.29

    FISH

    ----- andere

    22

    A

    ---- Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes spp.)

    0303.89.31

    FISH

    ----- der Art Sebastes marinus

    7,5

    A

    0303.89.39

    FISH

    ----- andere

    7,5

    A

    0303.89.40

    FISH

    ---- Fische der Art Orcynopsis unicolor

    10

    A

    0303.89.50

    FISH

    ---- Zahnbrasse oder Meerbrasse (Dentex dentex oder Pagellus spp.)

    15

    A

    0303.89.55

    FISH

    ---- Goldbrassen (Sparus aurata)

    15

    A

    0303.89.60

    FISH

    ---- Brachsenmakrelen (Brama spp.)

    15

    A

    0303.89.65

    FISH

    ---- Seeteufel (Lophius spp.)

    15

    A

    0303.89.70

    FISH

    ---- Rosa Kingklip (Genypterus blacodes)

    7,5

    A

    0303.89.90

    FISH

    ---- andere

    15

    A

    - Fischlebern, Fischrogen, Fischmilch, Fischflossen, Köpfe, Schwänze, Fischblasen und andere genießbare Fischnebenerzeugnisse

    -- Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

    0303.91.10

    FISH

    --- Fischrogen und Fischmilch, zum Herstellen von Desoxyribonucleinsäure oder Protaminsulfat

    0

    A

    0303.91.90

    FISH

    --- andere

    10

    A

    0303.92.00

    FISH

    -- Haifischflossen

    8

    A

    0303.99.00

    FISH

    -- andere

    10

    A

    0304

    Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

    - frische oder gekühlte Fischfilets von Tilapia (Oreochromis spp.), Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aalen (Anguilla spp.), vom Nilbarsch (Lates niloticus) und von Schlangenkopffischen (Channa spp.)

    0304.31.00

    FISH

    -- von Tilapia (Oreochromis spp.)

    9

    A

    0304.32.00

    FISH

    -- von Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.)

    9

    A

    0304.33.00

    FISH

    -- vom Nilbarsch (Lates niloticus)

    9

    A

    0304.39.00

    FISH

    -- andere

    9

    A

    - Frische oder gekühlte Filets von anderen Fischen

    0304.41.00

    FISH

    -- vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

    2

    A

    -- von Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

    0304.42.10

    FISH

    --- der Art Oncorhynchus mykiss mit einem Stückgewicht von mehr als 400 g

    12

    A

    0304.42.50

    FISH

    --- der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster

    9

    A

    0304.42.90

    FISH

    --- andere

    12

    A

    0304.43.00

    FISH

    -- von Plattfischen (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae)

    18

    A

    -- von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae

    0304.44.10

    FISH

    --- vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und vom Polardorsch (Boreogadus saida)

    18

    A

    0304.44.30

    FISH

    --- vom Köhler (Pollachius virens)

    18

    A

    0304.44.90

    FISH

    --- andere

    18

    A

    0304.45.00

    FISH

    -- vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

    18

    A

    0304.46.00

    FISH

    -- von Zahnfischen (Dissostichus spp.)

    18

    A

    -- von Haien

    0304.47.10

    FISH

    --- von Dornhaien (Squalus acanthias) und Katzenhaien (Scyliorhinus spp.)

    18

    A

    0304.47.20

    FISH

    --- von Heringshaien (Lamna nasus)

    18

    A

    0304.47.30

    FISH

    --- von Blauhaien (Prionace glauca)

    18

    A

    0304.47.90

    FISH

    --- andere

    18

    A

    0304.48.00

    FISH

    -- von Rochen (Rajidae)

    18

    A

    0304.49

    -- andere

    0304.49.10

    FISH

    --- von Süßwasserfischen

    9

    A

    --- andere

    0304.49.50

    FISH

    ---- vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes spp.)

    18

    A

    0304.49.90

    FISH

    ---- andere

    18

    A

    - andere, frisch oder gekühlt

    0304.51.00

    FISH

    -- von Tilapia (Oreochromis spp.), Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aalen (Anguilla spp.), vom Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffischen (Channa spp.)

    8

    A

    0304.52.00

    FISH

    -- von Salmoniden

    8

    A

    0304.53.00

    FISH

    -- von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae

    15

    A

    0304.54.00

    FISH

    -- vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

    15

    A

    0304.55.00

    FISH

    -- von Zahnfischen (Dissostichus spp.)

    15

    A

    -- von Haien

    0304.56.10

    FISH

    --- von Dornhaien (Squalus acanthias) und Katzenhaien (Scyliorhinus spp.)

    15

    A

    0304.56.20

    FISH

    --- von Heringshaien (Lamna nasus)

    15

    A

    0304.56.30

    FISH

    --- von Blauhaien (Prionace glauca)

    15

    A

    0304.56.90

    FISH

    --- andere

    15

    A

    0304.57.00

    FISH

    -- von Rochen (Rajidae)

    15

    A

    0304.59

     

    -- andere

    0304.59.10

    FISH

    --- von Süßwasserfischen

    8

    A

    --- andere

    0304.59.50

    FISH

    ---- Heringslappen

    15

    A

    0304.59.90

    FISH

    ---- andere

    15

    A

    - gefrorene Fischfilets von Tilapia (Oreochromis spp.), Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aalen (Anguilla spp.), vom Nilbarsch (Lates niloticus) und von Schlangenkopffischen (Channa spp.)

    0304.61.00

    FISH

    -- von Tilapia (Oreochromis spp.)

    9

    A

    0304.62.00

    FISH

    -- von Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.)

    9

    A

    0304.63.00

    FISH

    -- vom Nilbarsch (Lates niloticus)

    9

    A

    0304.69.00

    FISH

    -- andere

    9

    A

    - Gefrorene Filets von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae

    -- vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

    0304.71.10

    FISH

    --- vom Kabeljau der Art Gadus macrocephalus

    7,5

    A

    0304.71.90

    FISH

    --- andere

    7,5

    A

    0304.72.00

    FISH

    -- vom Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

    7,5

    A

    0304.73.00

    FISH

    -- vom Köhler (Pollachius virens)

    7,5

    A

    0304.74

    -- von Seehechten (Merluccius spp., Urophycis spp.)

    --- der Gattung Merluccius

    0304.74.11

    FISH

    ---- von Kap-Hechten (Merluccius capensis) und von Tiefenwasser-Kapseehechten (Merluccius paradoxus)

    7,5

    A

    0304.74.15

    FISH

    ---- von Patagonischen Seehechten (Merluccius hubbsi)

    7,5

    A

    0304.74.19

    FISH

    ---- andere

    6,1

    B5

    0304.74.90

    FISH

    --- der Gattung Urophycis

    7,5

    A

    0304.75.00

    FISH

    -- vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma)

    13,7

    A

    -- andere

    0304.79.10

    FISH

    --- vom Polardorsch (Boreogadus saida)

    7,5

    A

    0304.79.30

    FISH

    --- vom Merlan (Merlangius merlangus)

    7,5

    A

    0304.79.50

    FISH

    --- vom Langschwanzseehecht (Macruronus novaezelandiae)

    7,5

    A

    0304.79.80

    FISH

    --- vom Leng (Molva spp.)

    7,5

    A

    0304.79.90

    FISH

    --- andere

    15

    B7

    - Gefrorene Filets von anderen Fischen

    0304.81.00

    FISH

    -- vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

    2

    A

    -- von Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

    0304.82.10

    FISH

    --- der Art Oncorhynchus mykiss mit einem Stückgewicht von mehr als 400 g

    12

    A

    0304.82.50

    FISH

    --- der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster

    9

    A

    0304.82.90

    FISH

    --- andere

    12

    A

    -- von Plattfischen (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae)

    0304.83.10

    FISH

    --- von Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

    7,5

    A

    0304.83.30

    FISH

    --- von Flundern (Platichthys flesus)

    7,5

    A

    0304.83.50

    FISH

    --- vom Scheefschnut bzw. Flügelbutt (Lepidorhombus spp.)

    15

    A

    0304.83.90

    FISH

    --- andere

    15

    A

    0304.84.00

    FISH

    -- vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

    7,5

    A

    0304.85.00

    FISH

    -- von Zahnfischen (Dissostichus spp.)

    15

    A

    0304.86.00

    FISH

    -- vom Hering (Clupea harengus, Clupea pallasii)

    15

    A

    0304.87.00

    FISH

    -- von Thunfischen der Gattung Thunnus und vom Echten Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis)

    18

    A

    0304.88

    -- von Haien und Rochen (Rajidae)

    --- von Haien

    0304.88.11

    FISH

    ---- von Dornhaien (Squalus acanthias) und Katzenhaien (Scyliorhinus spp.)

    7,5

    A

    0304.88.15

    FISH

    ---- von Heringshaien (Lamna nasus)

    7,5

    A

    0304.88.18

    FISH

    ---- von Blauhaien (Prionace glauca)

    7,5

    A

    0304.88.19

    FISH

    ---- andere

    7,5

    A

    0304.88.90

    FISH

    --- von Rochen (Rajidae)

    15

    A

    0304.89

     

    -- andere

    0304.89.10

    FISH

    --- von Süßwasserfischen

    9

    A

    --- andere

    ---- vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes spp.)

    0304.89.21

    FISH

    ----- der Art Sebastes marinus

    7,5

    A

    0304.89.29

    FISH

    ----- andere

    7,5

    A

    0304.89.30

    FISH

    ---- von Fischen der Gattung Euthynnus, andere als dem echten Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) der Unterposition 0304.87.00

    18

    A

    ---- von Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus) und von Fischen der Art Orcynopsis unicolor

    0304.89.41

    FISH

    ----- von Makrelen der Art Scomber australasicus

    15

    A

    0304.89.49

    FISH

    ----- andere

    15

    A

    0304.89.60

    FISH

    ---- vom Seeteufel (Lophius spp.)

    15

    A

    0304.89.90

    FISH

    ---- andere

    15

    A

    - andere, gefroren

    0304.91.00

    FISH

    -- vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

    7,5

    A

    0304.92.00

    FISH

    -- von Zahnfischen (Dissostichus spp.)

    7,5

    A

    -- von Tilapia (Oreochromis spp.), Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aalen (Anguilla spp.), vom Nilbarsch (Lates niloticus) und von Schlangenkopffischen (Channa spp.)

    0304.93.10

    FISH

    --- Surimi

    14,2

    A

    0304.93.90

    FISH

    --- andere

    8

    A

    -- vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma)

    0304.94.10

    FISH

    --- Surimi

    14,2

    A

    0304.94.90

    FISH

    --- andere

    7,5

    A

    0304.95

    -- von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, andere als Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma)

    0304.95.10

    FISH

    --- Surimi

    14,2

    A

    --- andere

    ---- vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und vom Polardorsch (Boreogadus saida)

    0304.95.21

    FISH

    ----- der Art Gadus macrocephalus

    7,5

    A

    0304.95.25

    FISH

    ----- der Art Gadus morhua

    7,5

    A

    0304.95.29

    FISH

    ----- andere

    7,5

    A

    0304.95.30

    FISH

    ---- vom Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

    7,5

    A

    0304.95.40

    FISH

    ---- vom Köhler (Pollachius virens)

    7,5

    A

    0304.95.50

    FISH

    ---- von Seehechten der Gattung Merluccius

    7,5

    A

    0304.95.60

    FISH

    ---- vom Blauen Wittling (Micromesistius poutassou)

    7,5

    A

    0304.95.90

    FISH

    ---- andere

    7,5

    A

    -- von Haien

    0304.96.10

    FISH

    --- Dornhaie (Squalus acanthias) und Katzenhaie (Scyliorhinus spp.)

    7,5

    A

    0304.96.20

    FISH

    --- Heringshaie (Lamna nasus)

    7,5

    A

    0304.96.30

    FISH

    --- Blauhaie (Prionace glauca)

    7,5

    A

    0304.96.90

    FISH

    --- andere

    7,5

    A

    0304.97.00

    FISH

    -- von Rochen (Rajidae)

    7,5

    A

    0304.99

    -- andere

    0304.99.10

    FISH

    --- Surimi

    14,2

    A

    --- andere

    0304.99.21

    FISH

    ---- von Süßwasserfischen

    8

    A

    ---- andere

    0304.99.23

    FISH

    ----- vom Hering (Clupea harengus, Clupea pallasii)

    15

    A

    0304.99.29

    FISH

    ----- vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes spp.)

    8

    A

    0304.99.55

    FISH

    ----- vom Scheefschnut bzw. Flügelbutt (Lepidorhombus spp.)

    15

    A

    0304.99.61

    FISH

    ----- von Brachsenmakrelen (Brama spp.)

    15

    A

    0304.99.65

    FISH

    ----- vom Seeteufel (Lophius spp.)

    7,5

    A

    0304.99.99

    FISH

    ----- andere

    7,5

    A

    0305

    Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

    0305.10.00

    FISH

    - Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

    13

    A

    0305.20.00

    FISH

    - Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake

    11

    A

    - Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert

    0305.31.00

    FISH

    -- von Tilapia (Oreochromis spp.), Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aalen (Anguilla spp.), vom Nilbarsch (Lates niloticus) und von Schlangenkopffischen (Channa spp.)

    16

    A

    0305.32

    -- von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae

    --- vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und vom Polardorsch (Boreogadus saida)

    0305.32.11

    FISH

    ---- der Art Gadus macrocephalus

    16

    A

    0305.32.19

    FISH

    ---- andere

    20

    A

    0305.32.90

    FISH

    --- andere

    16

    A

    -- andere

    0305.39.10

    FISH

    --- vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), gesalzen oder in Salzlake

    15

    A

    0305.39.50

    FISH

    --- vom Schwarzen Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides), gesalzen oder in Salzlake

    15

    A

    0305.39.90

    FISH

    --- andere

    16

    A

    - Fische, geräuchert, einschließlich Fischfilets, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse

    0305.41.00

    FISH

    -- Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

    13

    A

    0305.42.00

    FISH

    -- Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

    10

    A

    0305.43.00

    FISH

    -- Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

    14

    A

    -- Tilapia (Oreochromis spp.), Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aale (Anguilla spp.), Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffische (Channa spp.)

    0305.44.10

    FISH

    --- Aale (Anguilla spp.)

    14

    A

    0305.44.90

    FISH

    --- andere

    14

    A

    -- andere

    0305.49.10

    FISH

    --- Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

    15

    A

    0305.49.20

    FISH

    --- Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

    16

    A

    0305.49.30

    FISH

    --- Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

    14

    A

    0305.49.80

    FISH

    --- andere

    14

    A

    - Fische, getrocknet, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse, auch gesalzen, jedoch nicht geräuchert

    -- Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

    0305.51.10

    FISH

    --- getrocknet, nicht gesalzen (Stockfisch)

    13

    A

    0305.51.90

    FISH

    --- getrocknet und gesalzen (Klippfisch)

    13

    A

    0305.52.00

    FISH

    -- Tilapia (Oreochromis spp.), Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aale (Anguilla spp.), Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffische (Channa spp.)

    12

    A

    -- Fische der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, andere als Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

    0305.53.10

    FISH

    --- Polardorsch (Boreogadus saida)

    13

    A

    0305.53.90

    FISH

    --- andere

    12

    A

    -- Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), Sardellen (Engraulis spp.), Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus), Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus), Indische Makrelen (Rastrelliger spp.), Seerfische (Scomberomorus spp.), Jack und Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.), Buchsen, Crevallen (Caranx spp.), Offiziersbarsch (Rachycentron canadum), Silber Butterfische (Pampus spp.), Pazifischer Makrelenhecht (Cololabis saira), Scads (Decapterus spp.), Lodde (Mallotus villosus), Schwertfisch (Xiphias gladius), Kawakawa (Euthynnus affinis), Bonitos (Sarda spp.), Marline, Segelfische, Speerfische (Istiophoridae)

    0305.54.30

    FISH

    --- Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

    12

    A

    0305.54.50

    FISH

    --- Sardellen (Engraulis spp.)

    10

    A

    0305.54.90

    FISH

    --- andere

    12

    A

    -- andere

    0305.59.70

    FISH

    --- Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

    15

    A

    0305.59.85

    FISH

    --- andere

    12

    A

    - Fische, gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und Fische in Salzlake, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse

    0305.61.00

    FISH

    -- Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

    12

    A

    0305.62.00

    FISH

    -- Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

    13

    A

    0305.63.00

    FISH

    -- Sardellen (Engraulis spp.)

    10

    A

    0305.64.00

    FISH

    -- Tilapia (Oreochromis spp.), Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aale (Anguilla spp.), Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffische (Channa spp.)

    12

    A

    -- andere

    0305.69.10

    FISH

    --- Polardorsch (Boreogadus saida)

    13

    A

    0305.69.30

    FISH

    --- Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

    15

    A

    0305.69.50

    FISH

    --- Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

    11

    A

    0305.69.80

    FISH

    --- andere

    12

    A

    - Fischflossen, Fischköpfe, Fischschwänze, Fischblasen und andere genießbare Fischnebenerzeugnisse

    0305.71.00

    FISH

    -- Haifischflossen

    12

    A

    0305.72.00

    FISH

    -- Fischköpfe, Fischschwänze und Fischblasen

    13

    A

    0305.79.00

    FISH

    -- andere

    13

    A

    0306

    Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

    - gefroren

    -- Langusten (Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.)

    0306.11.10

    FISH

    --- Langustenschwänze

    12,5

    A

    0306.11.90

    FISH

    --- andere

    12,5

    A

    -- Hummer (Homarus spp.)

    0306.12.10

    FISH

    --- ganz

    6

    A

    0306.12.90

    FISH

    --- andere

    16

    A

    -- Krabben

    0306.14.10

    FISH

    --- Krabben der Arten Paralithodes camchaticus, Chionoecetes spp. oder Callinectes sapidus

    7,5

    A

    0306.14.30

    FISH

    --- Taschenkrebse der Art Cancer pagurus

    7,5

    A

    0306.14.90

    FISH

    --- andere

    7,5

    A

    0306.15.00

    FISH

    -- Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

    12

    A

    -- Kaltwassergarnelen (Pandalus spp., Crangon crangon)

    0306.16.91

    FISH

    --- Garnelen der Art Crangon crangon

    18

    A

    0306.16.99

    FISH

    --- andere

    12

    A

    -- andere Garnelen

    0306.17.91

    FISH

    --- Rosa Geißelgarnelen (Parapenaeus longirostris)

    12

    A

    0306.17.92

    FISH

    --- Garnelen der Gattung Penaeus

    12

    B7

    0306.17.93

    FISH

    --- Garnelen der Familie Pandalidae, andere als der Gattung Pandalus

    12

    A

    0306.17.94

    FISH

    --- Garnelen der Gattung Crangon, andere als der Art Crangon crangon

    12

    A

    0306.17.99

    FISH

    --- andere

    12

    A

    -- andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

    0306.19.10

    FISH

    --- Süßwasserkrebse

    7,5

    A

    0306.19.90

    FISH

    --- andere

    12

    A

    - lebend, frisch oder gekühlt

    0306.31.00

    FISH

    -- Langusten (Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.)

    12,5

    A

    0306.32

    -- Hummer (Homarus spp.)

    0306.32.10

    FISH

    --- lebend

    8

    A

    --- andere

    0306.32.91

    FISH

    ---- ganz

    8

    A

    0306.32.99

    FISH

    ---- andere

    10

    A

    -- Krabben

    0306.33.10

    FISH

    --- Taschenkrebse der Art Cancer pagurus

    7,5

    A

    0306.33.90

    FISH

    --- andere

    7,5

    A

    0306.34.00

    FISH

    -- Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

    12

    A

    0306.35

    -- Kaltwassergarnelen (Pandalus spp., Crangon crangon)

    --- Garnelen der Art Crangon crangon

    0306.35.10

    FISH

    ---- frisch oder gekühlt

    18

    A

    0306.35.50

    FISH

    ---- andere

    18

    A

    0306.35.90

    FISH

    --- andere

    12

    A

    -- andere Garnelen

    0306.36.10

    FISH

    --- Garnelen der Familie Pandalidae, andere als der Gattung Pandalus

    12

    A

    0306.36.50

    FISH

    --- Garnelen der Gattung Crangon, andere als der Art Crangon crangon

    18

    A

    0306.36.90

    FISH

    --- andere

    12

    A

    -- andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

    0306.39.10

    FISH

    --- Süßwasserkrebse

    7,5

    A

    0306.39.90

    FISH

    --- andere

    12

    A

    - andere

    0306.91.00

    FISH

    -- Langusten (Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.)

    12,5

    A

    -- Hummer (Homarus spp.)

    0306.92.10

    FISH

    --- ganz

    8

    A

    0306.92.90

    FISH

    --- andere

    10

    A

    -- Krabben

    0306.93.10

    FISH

    --- Taschenkrebse der Art Cancer pagurus

    7,5

    A

    0306.93.90

    FISH

    --- andere

    7,5

    A

    0306.94.00

    FISH

    -- Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

    12

    A

    0306.95

    -- Garnelen

    --- Kaltwassergarnelen (Pandalus spp., Crangon crangon)

    ---- Garnelen der Art Crangon crangon

    0306.95.11

    FISH

    ----- nur in Wasser oder Dampf gekocht

    18

    A

    0306.95.19

    FISH

    ----- andere

    18

    A

    0306.95.20

    FISH

    ---- Garnelen der Gattung Pandalus spp.

    12

    A

    --- andere Garnelen

    0306.95.30

    FISH

    ---- Garnelen der Familie Pandalidae, andere als der Gattung Pandalus

    12

    A

    0306.95.40

    FISH

    ---- Garnelen der Gattung Crangon, andere als der Art Crangon crangon

    18

    A

    0306.95.90

    FISH

    ---- andere

    12

    A

    -- andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

    0306.99.10

    FISH

    --- Süßwasserkrebse

    7,5

    A

    0306.99.90

    FISH

    --- andere

    12

    A

    0307

    Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Schale, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Weichtieren, genießbar

    - Austern

    -- lebend, frisch oder gekühlt

    0307.11.10

    FISH

    --- flache Austern (Ostrea spp.), lebend, mit einem Stückgewicht einschließlich Schale von 40 g oder weniger

    0

    A

    0307.11.90

    FISH

    --- andere

    9

    A

    0307.12.00

    FISH

    -- gefroren

    9

    A

    0307.19.00

    FISH

    -- andere

    9

    A

    - Kamm-Muscheln und Pilger-Muscheln der Gattungen Pecten, Chlamys oder Placopecten

    0307.21.00

    FISH

    -- lebend, frisch oder gekühlt

    8

    A

    -- gefroren

    0307.22.10

    FISH

    --- große Pilger-Muscheln (Pecten maximus)

    8

    A

    0307.22.90

    FISH

    --- andere

    8

    A

    0307.29.00

    FISH

    -- andere

    8

    A

    - Miesmuscheln (Mytilus spp., Perna spp.)

    -- lebend, frisch oder gekühlt

    0307.31.10

    FISH

    --- Mytilus spp.

    10

    A

    0307.31.90

    FISH

    --- Perna spp.

    8

    A

    -- gefroren

    0307.32.10

    FISH

    --- Mytilus spp.

    10

    A

    0307.32.90

    FISH

    --- Perna spp.

    8

    A

    -- andere

    0307.39.20

    FISH

    --- Mytilus spp.

    10

    A

    0307.39.80

    FISH

    --- Perna spp.

    8

    A

    - Tintenfische und Kalmare

    -- lebend, frisch oder gekühlt

    0307.42.10

    FISH

    --- Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola spp.)

    8

    A

    0307.42.20

    FISH

    --- Loligo spp.

    6

    A

    0307.42.30

    FISH

    --- Ommastrephes spp., Nototodarus spp., Sepioteuthis spp.

    8

    A

    0307.42.40

    FISH

    --- Pfeilkalmar (Todarodes sagittatus)

    6

    A

    0307.42.90

    FISH

    --- andere

    11

    A

    -- gefroren

    --- Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola spp.

    ---- Sepiola spp.

    0307.43.21

    FISH

    ----- Sepiola rondeleti

    6

    A

    0307.43.25

    FISH

    ----- andere

    8

    A

    0307.43.29

    FISH

    ---- Sepia officinalis, Rossia macrosoma

    8

    A

    --- Loligo spp.

    0307.43.31

    FISH

    ---- Loligo vulgaris

    6

    A

    0307.43.33

    FISH

    ---- Loligo pealei

    6

    A

    0307.43.35

    FISH

    ---- Loligo gahi

    6

    A

    0307.43.38

    FISH

    ---- andere

    6

    A

    0307.43.91

    FISH

    --- Ommastrephes spp., ausgenommen Ommastrephes sagittatus, Nototodarus spp., Sepioteuthis spp.

    8

    A

    0307.43.92

    FISH

    --- Illex spp.

    8

    A

    0307.43.95

    FISH

    --- Todarodes sagittatus (Ommastrephes sagittatus)

    6

    A

    0307.43.99

    FISH

    --- andere

    11

    A

    -- andere

    0307.49.20

    FISH

    --- Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola spp.

    8

    A

    0307.49.40

    FISH

    --- Loligo spp.

    6

    A

    0307.49.50

    FISH

    --- Ommastrephes spp., ausgenommen Ommastrephes sagittatus, Nototodarus spp., Sepioteuthis spp.

    8

    A

    0307.49.60

    FISH

    --- Todarodes sagittatus (Ommastrephes sagittatus)

    6

    A

    0307.49.80

    FISH

    --- andere

    11

    A

    - Kraken (Octopus spp.)

    0307.51.00

    FISH

    -- lebend, frisch oder gekühlt

    8

    A

    0307.52.00

    FISH

    -- gefroren

    8

    A

    0307.59.00

    FISH

    -- andere

    8

    A

    0307.60.00

    FISH

    - Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken

    0

    A

    - Venusmuscheln, Herzmuscheln und Archenmuscheln (Familien Arcidae, Arcticidae, Cardiidae, Donacidae, Hiatellidae, Mactridae, Mesodesmatidae, Myidae, Semelidae, Solecurtidae, Solenidae, Tridacnidae und Veneridae)

    0307.71.00

    FISH

    -- lebend, frisch oder gekühlt

    11

    A

    -- gefroren

    0307.72.10

    FISH

    --- Sandklaffmuscheln und andere Weichtiere der Familie Veneridae

    8

    A

    0307.72.90

    FISH

    --- andere

    11

    A

    0307.79.00

    FISH

    -- andere

    11

    A

    - Seeohren (Haliotis spp.) und Fechterschnecken (Strombus spp.)

    0307.81.00

    FISH

    -- Seeohren (Haliotis spp.), lebend, frisch oder gekühlt

    11

    A

    0307.82.00

    FISH

    -- Fechterschnecken (Strombus spp.), lebend, frisch oder gekühlt

    11

    A

    0307.83.00

    FISH

    -- Seeohren (Haliotis spp.), gefroren

    11

    A

    0307.84.00

    FISH

    -- Fechterschnecken (Strombus spp.), gefroren

    11

    A

    0307.87.00

    FISH

    -- andere Seeohren (Haliotis spp.)

    11

    A

    0307.88.00

    FISH

    -- andere Fechterschnecken (Strombus spp.)

    11

    A

    - andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets, genießbar 

    0307.91.00

    FISH

    -- lebend, frisch oder gekühlt

    11

    A

    0307.92.00

    FISH

    -- gefroren

    11

    A

    0307.99.00

    FISH

    -- andere

    11

    A

    0308

    Wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren und Weichtieren, genießbar

    - Seegurken (Stichopus japonicus, Holothuroidea)

    0308.11.00

    FISH

    -- lebend, frisch oder gekühlt

    11

    A

    0308.12.00

    FISH

    -- gefroren

    11

    A

    0308.19.00

    FISH

    -- andere

    11

    A

    - Seeigel (Strongylocentrotus spp., Paracentrotus lividus, Loxechinus albus, Echinus esculentus)

    0308.21.00

    FISH

    -- lebend, frisch oder gekühlt

    11

    A

    0308.22.00

    FISH

    -- gefroren

    11

    A

    0308.29.00

    FISH

    -- andere

    11

    A

    - Quallen (Rhopilema spp.)

    0308.30.10

    FISH

    -- lebend, frisch oder gekühlt

    11

    A

    0308.30.50

    FISH

    -- gefroren

    0

    A

    0308.30.90

    FISH

    -- andere

    11

    A

    - andere

    0308.90.10

    FISH

    -- lebend, frisch oder gekühlt

    11

    A

    0308.90.50

    FISH

    -- gefroren

    11

    A

    0308.90.90

    FISH

    -- andere

    11

    A

    04

    KAPITEL 4 – MILCH UND MILCHERZEUGNISSE; VOGELEIER; NATÜRLICHER HONIG; GENIEẞBARE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

    0401

    Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    - mit einem Milchfettgehalt von 1 GHT oder weniger

    0401.10.10

    AGRI

    -- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

    13,8 EUR/100 kg

    B7

    0401.10.90

    AGRI

    -- andere

    12,9 EUR/100 kg

    B7

    - mit einem Fettgehalt von mehr als 1 GHT, jedoch nicht mehr als 6 GHT

    -- mit einem Milchfettgehalt von 3 GHT oder weniger

    0401.20.11

    AGRI

    --- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

    18,8 EUR/100 kg

    B7

    0401.20.19

    AGRI

    --- andere

    17,9 EUR/100 kg

    B7

    -- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT

    0401.20.91

    AGRI

    --- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

    22,7 EUR/100 kg

    B7

    0401.20.99

    AGRI

    --- andere

    21,8 EUR/100 kg

    B7

    - mit einem Fettgehalt von mehr als 6 GHT, jedoch nicht mehr als 10 GHT

    0401.40.10

    AGRI

    -- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

    57,5 EUR/100 kg

    B7

    0401.40.90

    AGRI

    -- andere

    56,6 EUR/100 kg

    B7

    - mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT

    -- mit einem Milchfettgehalt von 21 GHT oder weniger

    0401.50.11

    AGRI

    --- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

    57,5 EUR/100 kg

    B7

    0401.50.19

    AGRI

    --- andere

    56,6 EUR/100 kg

    B7

    -- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 21 bis 45 GHT

    0401.50.31

    AGRI

    --- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

    110 EUR/100 kg

    B7

    0401.50.39

    AGRI

    --- andere

    109,1 EUR/100 kg

    B7

    -- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT

    0401.50.91

    AGRI

    --- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

    183,7 EUR/100 kg

    B7

    0401.50.99

    AGRI

    --- andere

    182,8 EUR/100 kg

    B7

    0402

    Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    - in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

    -- ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    0402.10.11

    AGRI

    --- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

    125,4 EUR/100 kg

    TRQ-4 Milchpulver

    0402.10.19

    AGRI

    --- andere

    118,8 EUR/100 kg

    TRQ-4 Milchpulver

    -- andere

    0402.10.91

    AGRI

    --- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

    1,19 EUR/kg/Milchbestandteile +
    27,5 EUR/100 kg

    Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

    TRQ-4 Milchpulver

    0402.10.99

    AGRI

    --- andere

    1,19 EUR/kg/Milchbestandteile + 21 EUR/100 kg

    Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

    TRQ-4 Milchpulver

    - in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT

    -- ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    --- mit einem Milchfettgehalt von 27 GHT oder weniger

    0402.21.11

    AGRI

    ---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

    135,7 EUR/100 kg

    TRQ-4 Milchpulver

    0402.21.18

    AGRI

    ---- andere

    130,4 EUR/100 kg

    TRQ-4 Milchpulver

    --- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT

    0402.21.91

    AGRI

    ---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

    167,2 EUR/100 kg

    TRQ-4 Milchpulver

    0402.21.99

    AGRI

    ---- andere

    161,9 EUR/100 kg

    TRQ-4 Milchpulver

    0402.29

    AGRI

    -- andere

    --- mit einem Milchfettgehalt von 27 GHT oder weniger

    0402.29.11

    AGRI

    ---- Milch zur Ernährung von Säuglingen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT

    1,31 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

    Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

    TRQ-4 Milchpulver

    ---- andere

    0402.29.15

    AGRI

    ----- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

    1,31 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

    Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

    TRQ-4 Milchpulver

    0402.29.19

    AGRI

    ----- andere

    1,31 EUR/kg/Milchbestandteile + 16,8 EUR/100 kg

    Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

    TRQ-4 Milchpulver

    --- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT

    0402.29.91

    AGRI

    ---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

    1,62 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

    Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

    TRQ-4 Milchpulver

    0402.29.99

    AGRI

    ---- andere

    1,62 EUR/kg/Milchbestandteile + 16,8 EUR/100 kg

    Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

    TRQ-4 Milchpulver

    - andere

    0402.91

    AGRI

    -- ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    0402.91.10

    AGRI

    --- mit einem Milchfettgehalt von 8 GHT oder weniger

    34,7 EUR/100 kg

    B7

    0402.91.30

    AGRI

    --- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 8 bis 10 GHT

    43,4 EUR/100 kg

    B7

    --- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 45 GHT

    0402.91.51

    AGRI

    ---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

    110 EUR/100 kg

    B7

    0402.91.59

    AGRI

    ---- andere

    109,1 EUR/100 kg

    B7

    --- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT

    0402.91.91

    AGRI

    ---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

    183,7 EUR/100 kg

    B7

    0402.91.99

    AGRI

    ---- andere

    182,8 EUR/100 kg

    B7

    0402.99

    AGRI

    -- andere

    0402.99.10

    AGRI

    --- mit einem Milchfettgehalt von 9,5 GHT oder weniger

    57,2 EUR/100 kg

    B7

    --- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 9,5 bis 45 GHT

    0402.99.31

    AGRI

    ---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

    1,08 EUR/kg/Milchbestandteile +
    19,4 EUR/100 kg

    Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

    B7

    0402.99.39

    AGRI

    ---- andere

    1,08 EUR/kg/Milchbestandteile +
    18,5 EUR/100 kg

    Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

    B7

    --- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT

    0402.99.91

    AGRI

    ---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

    1,81 EUR/kg/Milchbestandteile +
    19,4 EUR/100 kg

    Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

    B7

    0402.99.99

    AGRI

    ---- andere

    1,81 EUR/kg/Milchbestandteile +
    18,5 EUR/100 kg

    Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

    B7

    0403

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

    0403.10

    AGRI

    - Joghurt

    -- weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

    --- ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von

    0403.10.11

    AGRI

    ---- 3 GHT oder weniger

    20,5 EUR/100 kg

    B7

    0403.10.13

    AGRI

    ---- mehr als 3 bis 6 GHT

    24,4 EUR/100 kg

    B7

    0403.10.19

    AGRI

    ---- mehr als 6 GHT

    59,2 EUR/100 kg

    B7

    --- andere, mit einem Milchfettgehalt von

    0403.10.31

    AGRI

    ---- 3 GHT oder weniger

    0,17 EUR/kg/Milchbestandteile +
    21,1 EUR/100 kg

    Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

    B7

    0403.10.33

    AGRI

    ---- mehr als 3 bis 6 GHT

    0,2 EUR/kg/Milchbestandteile + 21,1 EUR/100 kg

    Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

    B7

    0403.10.39

    AGRI

    ---- mehr als 6 GHT

    0,54 EUR/kg/Milchbestandteile + 21,1 EUR/100 kg

    Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

    B7

    -- aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

    --- in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von

    0403.10.51

    PAPS

    ---- 1,5 GHT oder weniger

    8,3 + 95 EUR/100 kg

     

    B7

    0403.10.53

    PAPS

    ---- mehr als 1,5 bis 27 GHT

    8,3 + 130,4 EUR/100 kg

     

    B7

    0403.10.59

    PAPS

    ---- mehr als 27 GHT

    8,3 + 168,8 EUR/100 kg

     

    B7

     

     

    --- andere, mit einem Milchfettgehalt von

    0403.10.91

    PAPS

    ---- 3 GHT oder weniger

    8,3 + 12,4 EUR/100 kg

     

    B7

    0403.10.93

    PAPS

    ---- mehr als 3 bis 6 GHT

    8,3 + 17,1 EUR/100 kg

     

    B7

    0403.10.99

    PAPS

    ---- mehr als 6 GHT

    8,3 + 26,6 EUR/100 kg

     

    B7

    0403.90

    AGRI

    - andere

     

     

    -- weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

    --- in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form

    ---- ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von

    0403.90.11

    AGRI

    ----- 1,5 GHT oder weniger

    100,4 EUR/100 kg

    B7

    0403.90.13

    AGRI

    ----- mehr als 1,5 bis 27 GHT

    135,7 EUR/100 kg

    B7

    0403.90.19

    AGRI

    ----- mehr als 27 GHT

    167,2 EUR/100 kg

    B7

    ---- andere, mit einem Milchfettgehalt von

    0403.90.31

    AGRI

    ----- 1,5 GHT oder weniger

    0,95 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

    Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

    B7

    0403.90.33

    AGRI

    ----- mehr als 1,5 bis 27 GHT

    1,31 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

    Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

    B7

    0403.90.39

    AGRI

    ----- mehr als 27 GHT

    1,62 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

    Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

    B7

    --- andere

    ---- ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von

    0403.90.51

    AGRI

    ----- 3 GHT oder weniger

    20,5 EUR/100 kg

    B7

    0403.90.53

    AGRI

    ----- mehr als 3 bis 6 GHT

    24,4 EUR/100 kg

    B7

    0403.90.59

    AGRI

    ----- mehr als 6 GHT

    59,2 EUR/100 kg

    B7

    ---- andere, mit einem Milchfettgehalt von

    0403.90.61

    AGRI

    ----- 3 GHT oder weniger

    0,17 EUR/kg/Milchbestandteile + 21,1 EUR/100 kg

    Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

    B7

    0403.90.63

    AGRI

    ----- mehr als 3 bis 6 GHT

    0,2 EUR/kg/Milchbestandteile + 21,1 EUR/100 kg

    Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

    B7

    0403.90.69

    AGRI

    ----- mehr als 6 GHT

    0,54 EUR/kg/Milchbestandteile + 21,1 EUR/100 kg

    Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

    B7

    -- aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

    --- in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von

    0403.90.71

    PAPS

    ---- 1,5 GHT oder weniger

    8,3 + 95 EUR/100 kg

    B7

    0403.90.73

    PAPS

    ---- mehr als 1,5 bis 27 GHT

    8,3 + 130,4 EUR/100 kg

    B7

    0403.90.79

    PAPS

    ---- mehr als 27 GHT

    8,3 + 168,8 EUR/100 kg

    B7

    --- andere, mit einem Milchfettgehalt von

    0403.90.91

    PAPS

    ---- 3 GHT oder weniger

    8,3 + 12,4 EUR/100 kg

    B7

    0403.90.93

    PAPS

    ---- mehr als 3 bis 6 GHT

    8,3 + 17,1 EUR/100 kg

    B7

    0403.90.99

    PAPS

    ---- mehr als 6 GHT

    8,3 + 26,6 EUR/100 kg

    B7

    0404

    Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    0404.10

    AGRI

    - Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    -- in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form

    --- ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von

    ---- 15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von

    0404.10.02

    AGRI

    ----- 1,5 GHT oder weniger

    7 EUR/100 kg

    B7

    0404.10.04

    AGRI

    ----- mehr als 1,5 bis 27 GHT

    135,7 EUR/100 kg

    B7

    0404.10.06

    AGRI

    ----- mehr als 27 GHT

    167,2 EUR/100 kg

    B7

    ---- mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von

    0404.10.12

    AGRI

    ----- 1,5 GHT oder weniger

    100,4 EUR/100 kg

    TRQ-7 Milch-PAPs und proteinreiche Molke

    0404.10.14

    AGRI

    ----- mehr als 1,5 bis 27 GHT

    135,7 EUR/100 kg

    TRQ-7 Milch-PAPs und proteinreiche Molke

    0404.10.16

    AGRI

    ----- mehr als 27 GHT

    167,2 EUR/100 kg

    TRQ-7 Milch-PAPs und proteinreiche Molke

    --- andere, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von

    ---- 15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von

    0404.10.26

    AGRI

    ----- 1,5 GHT oder weniger

    0,07 EUR/kg/Milchbestandteile + 16,8 EUR/100 kg

    Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

    B7

    0404.10.28

    AGRI

    ----- mehr als 1,5 bis 27 GHT

    1,31 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

    Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

    B7

    0404.10.32

    AGRI

    ----- mehr als 27 GHT

    1,62 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

    Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

    B7

    ---- mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von

    0404.10.34

    AGRI

    ----- 1,5 GHT oder weniger

    0,95 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

    Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

    B7

    0404.10.36

    AGRI

    ----- mehr als 1,5 bis 27 GHT

    1,31 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

    Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

    B7

    0404.10.38

    AGRI

    ----- mehr als 27 GHT

    1,62 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

    Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

    B7

    -- andere

    --- ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von

    ---- 15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von

    0404.10.48

    AGRI

    ----- 1,5 GHT oder weniger

    0,07 EUR/kg/Milchtrockenmasse

    Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht der Milchtrockenmasse in 100 kg der Ware.

    B7

    0404.10.52

    AGRI

    ----- mehr als 1,5 bis 27 GHT

    135,7 EUR/100 kg

    B7

    0404.10.54

    AGRI

    ----- mehr als 27 GHT

    167,2 EUR/100 kg

    B7

    ---- mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von

    0404.10.56

    AGRI

    ----- 1,5 GHT oder weniger

    100,4 EUR/100 kg

    B7

    0404.10.58

    AGRI

    ----- mehr als 1,5 bis 27 GHT

    135,7 EUR/100 kg

    B7

    0404.10.62

    AGRI

    ----- mehr als 27 GHT

    167,2 EUR/100 kg

    B7

    --- andere, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von

    ---- 15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von

    0404.10.72

    AGRI

    ----- 1,5 GHT oder weniger

    0,07 EUR/kg/Milchtrockenmasse + 16,8 EUR/100 kg

    Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht der Milchtrockenmasse in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

    B7

    0404.10.74

    AGRI

    ----- mehr als 1,5 bis 27 GHT

    1,31 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

    Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

    B7

    0404.10.76

    AGRI

    ----- mehr als 27 GHT

    1,62 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

    Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

    B7

    ---- mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von

    0404.10.78

    AGRI

    ----- 1,5 GHT oder weniger

    0,95 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

    Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

    B7

    0404.10.82

    AGRI

    ----- mehr als 1,5 bis 27 GHT

    1,31 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

    Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

    B7

    0404.10.84

    AGRI

    ----- mehr als 27 GHT

    1,62 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

    Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

    B7

    0404.90

    AGRI

    - andere

    -- ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von

    0404.90.21

    AGRI

    --- 1,5 GHT oder weniger

    100,4 EUR/100 kg

    TRQ-7 Milch-PAPs und proteinreiche Molke

    0404.90.23

    AGRI

    --- mehr als 1,5 bis 27 GHT

    135,7 EUR/100 kg

    TRQ-7 Milch-PAPs und proteinreiche Molke

    0404.90.29

    AGRI

    --- mehr als 27 GHT

    167,2 EUR/100 kg

    TRQ-7 Milch-PAPs und proteinreiche Molke

    -- andere, mit einem Milchfettgehalt von

    0404.90.81

    AGRI

    --- 1,5 GHT oder weniger

    0,95 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

    Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

    TRQ-7 Milch-PAPs und proteinreiche Molke

    0404.90.83

    AGRI

    --- mehr als 1,5 bis 27 GHT

    1,31 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

    Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

    TRQ-7 Milch-PAPs und proteinreiche Molke

    0404.90.89

    AGRI

    --- mehr als 27 GHT

    1,62 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

    Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus: a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und b) dem angegebenen anderen Betrag.

    TRQ-7 Milch-PAPs und proteinreiche Molke

    0405

    Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette

    0405.10

    AGRI

    - Butter

    -- mit einem Fettgehalt von 85 GHT oder weniger

    --- natürliche Butter

    0405.10.11

    AGRI

    ---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    189,6 EUR/100 kg

    TRQ-5 Butter

    0405.10.19

    AGRI

    ---- andere

    189,6 EUR/100 kg

    TRQ-5 Butter

    0405.10.30

    AGRI

    --- rekombinierte Butter

    189,6 EUR/100 kg

    TRQ-5 Butter

    0405.10.50

    AGRI

    --- Molkenbutter

    189,6 EUR/100 kg

    TRQ-5 Butter

    0405.10.90

    AGRI

    -- andere

    231,3 EUR/100 kg

    TRQ-5 Butter

    - Milchstreichfette

    0405.20.10

    PAPS

    -- mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT

    9 + EA

    TRQ-5 Butter

    0405.20.30

    PAPS

    -- mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT

    9 + EA

    TRQ-5 Butter

    0405.20.90

    AGRI

    -- mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT

    189,6 EUR/100 kg

    TRQ-5 Butter

    - andere

    0405.90.10

    AGRI

    -- mit einem Fettgehalt von 99,3 GHT oder mehr und mit einem Wassergehalt von 0,5 GHT oder weniger

    231,3 EUR/100 kg

    TRQ-5 Butter

    0405.90.90

    AGRI

    -- andere

    231,3 EUR/100 kg

    TRQ-5 Butter

    0406

    Käse und Quark/Topfen

    0406.10

    AGRI

    - Frischkäse (nichtgereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen

    -- mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger

    0406.10.30

    AGRI

    --- Mozzarella, auch in Flüssigkeit

    185,2 EUR/100 kg

    TRQ-6 Käse

    0406.10.50

    AGRI

    --- andere

    185,2 EUR/100 kg

    TRQ-6 Käse

    0406.10.80

    AGRI

    -- andere

    221,2 EUR/100 kg

    TRQ-6 Käse

    0406.20.00

    AGRI

    - Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform

    188,2 EUR/100 kg

    TRQ-6 Käse

    0406.30

    AGRI

    - Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform

    0406.30.10

    AGRI

    -- zu dessen Herstellung keine anderen Käsesorten als Emmentaler, Greyerzer und Appenzeller und gegebenenfalls als Zusatz Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger) verwendet worden sind, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 56 GHT oder weniger

    144,9 EUR/100 kg

    B7

    -- andere

    --- mit einem Fettgehalt von 36 GHT oder weniger und mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von

    0406.30.31

    AGRI

    ---- 48 GHT oder weniger

    139,1 EUR/100 kg

    B7

    0406.30.39

    AGRI

    ---- mehr als 48 GHT

    144,9 EUR/100 kg

    B7

    0406.30.90

    AGRI

    --- mit einem Fettgehalt von mehr als 36 GHT

    215 EUR/100 kg

    B7

    - Blauschimmelkäse und anderer Käse mit Marmorierung des Teiges, hervorgerufen durch Penicillium roqueforti

    0406.40.10

    AGRI

    -- Roquefort

    140,9 EUR/100 kg

    B7

    0406.40.50

    AGRI

    -- Gorgonzola

    140,9 EUR/100 kg

    B7

    0406.40.90

    AGRI

    -- andere

    140,9 EUR/100 kg

    B7

    0406.90

    AGRI

    - andere Käse

    0406.90.01

    AGRI

    -- für die Verarbeitung

    167,1 EUR/100 kg

    TRQ-6 Käse

    -- andere

    0406.90.13

    AGRI

    --- Emmentaler

    171,7 EUR/100 kg

    TRQ-6 Käse

    0406.90.15

    AGRI

    --- Greyerzer, Sbrinz

    171,7 EUR/100 kg

    TRQ-6 Käse

    0406.90.17

    AGRI

    --- Bergkäse, Appenzeller

    171,7 EUR/100 kg

    TRQ-6 Käse

    0406.90.18

    AGRI

    --- Fromage Fribourgeois, Vacherin Mont d'Or und Tête de Moine

    171,7 EUR/100 kg

    TRQ-6 Käse

    0406.90.21

    AGRI

    --- Cheddar

    167,1 EUR/100 kg

    TRQ-6 Käse

    0406.90.23

    AGRI

    --- Edamer

    151 EUR/100 kg

    TRQ-6 Käse

    0406.90.25

    AGRI

    --- Tilsiter

    151 EUR/100 kg

    TRQ-6 Käse

    0406.90.29

    AGRI

    --- Kashkaval

    151 EUR/100 kg

    TRQ-6 Käse

    0406.90.32

    AGRI

    --- Feta

    151 EUR/100 kg

    TRQ-6 Käse

    0406.90.35

    AGRI

    --- Kefalo-Tyri

    151 EUR/100 kg

    TRQ-6 Käse

    0406.90.37

    AGRI

    --- Finlandia

    151 EUR/100 kg

    TRQ-6 Käse

    0406.90.39

    AGRI

    --- Jarlsberg

    151 EUR/100 kg

    TRQ-6 Käse

    --- andere

    0406.90.50

    AGRI

    ---- Schaf- oder Büffelkäse in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell

    151 EUR/100 kg

    TRQ-6 Käse

    ---- andere

    ----- mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von

    ------ 47 GHT oder weniger

    0406.90.61

    AGRI

    ------- Grana Padano, Parmigiano Reggiano

    188,2 EUR/100 kg

    TRQ-6 Käse

    0406.90.63

    AGRI

    ------- Fiore Sardo, Pecorino

    188,2 EUR/100 kg

    TRQ-6 Käse

    0406.90.69

    AGRI

    ------- andere

    188,2 EUR/100 kg

    TRQ-6 Käse

    ------ mehr als 47 bis 72 GHT

    0406.90.73

    AGRI

    ------- Provolone

    151 EUR/100 kg

    TRQ-6 Käse

    0406.90.74

    AGRI

    ------- Maasdamer

    151 EUR/100 kg

    TRQ-6 Käse

    0406.90.75

    AGRI

    ------- Asiago, Caciocavallo, Montasio, Ragusano

    151 EUR/100 kg

    TRQ-6 Käse

    0406.90.76

    AGRI

    ------- Danbo, Fontal, Fontina, Fynbo, Havarti, Maribo, Samsø

    151 EUR/100 kg

    TRQ-6 Käse

    0406.90.78

    AGRI

    ------- Gouda

    151 EUR/100 kg

    TRQ-6 Käse

    0406.90.79

    AGRI

    ------- Esrom, Italico, Kernhem, St. Nectaire, St. Paulin, Taleggio

    151 EUR/100 kg

    TRQ-6 Käse

    0406.90.81

    AGRI

    ------- Cantal, Cheshire, Wensleydale, Lancashire, Double Gloucester, Blarney, Colby, Monterey

    151 EUR/100 kg

    TRQ-6 Käse

    0406.90.82

    AGRI

    ------- Camembert

    151 EUR/100 kg

    TRQ-6 Käse

    0406.90.84

    AGRI

    ------- Brie

    151 EUR/100 kg

    TRQ-6 Käse

    0406.90.85

    AGRI

    ------- Kefalograviera, Kasseri

    151 EUR/100 kg

    TRQ-6 Käse

    ------- andere Käse, mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von

    0406.90.86

    AGRI

    -------- mehr als 47 bis 52 GHT

    151 EUR/100 kg

    TRQ-6 Käse

    0406.90.89

    AGRI

    -------- mehr als 52 bis 62 GHT

    151 EUR/100 kg

    TRQ-6 Käse

    0406.90.92

    AGRI

    -------- mehr als 62 bis 72 GHT

    151 EUR/100 kg

    TRQ-6 Käse

    0406.90.93

    AGRI

    ------ mehr als 72 GHT

    185,2 EUR/100 kg

    TRQ-6 Käse

    0406.90.99

    AGRI

    ----- andere

    221,2 EUR/100 kg

    TRQ-6 Käse

    0407

    Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

    - Bruteier

    0407.11.00

    AGRI

    -- von Hühnern (Gallus domesticus)

    35 EUR/1 000 p/st

    A

    0407.19

    AGRI

    -- andere

    --- von Hausgeflügel anderer Art als Gallus domesticus

    0407.19.11

    AGRI

    ---- von Truthühnern oder Gänsen

    105 EUR/1 000 p/st

    A

    0407.19.19

    AGRI

    ---- andere

    35 EUR/1 000 p/st

    A

    0407.19.90

    AGRI

    --- andere

    7,7

    A

    - andere Eier, frisch

    0407.21.00

    AGRI

    -- von Hühnern (Gallus domesticus)

    30,4 EUR/100 kg

    B3

    -- andere

    0407.29.10

    AGRI

    --- von Hausgeflügel anderer Art als Gallus domesticus

    30,4 EUR/100 kg

    A

    0407.29.90

    AGRI

    --- andere

    7,7

    A

    - andere

    0407.90.10

    AGRI

    -- von Hausgeflügel

    30,4 EUR/100 kg

    B3

    0407.90.90

    AGRI

    -- andere

    7,7

    A

    0408

    Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    - Eigelb

    -- getrocknet

    0408.11.20

    AGRI

    --- ungenießbar oder ungenießbar gemacht

    0

    A

    0408.11.80

    AGRI

    --- andere

    142,3 EUR/100 kg

    B3

    0408.19

    AGRI

    -- andere

    0408.19.20

    AGRI

    --- ungenießbar oder ungenießbar gemacht

    0

    A

    --- andere

    0408.19.81

    AGRI

    ---- flüssig

    62 EUR/100 kg

    B3

    0408.19.89

    AGRI

    ---- andere, einschließlich gefroren

    66,3 EUR/100 kg

    B3

    - andere

    -- getrocknet

    0408.91.20

    AGRI

    --- ungenießbar oder ungenießbar gemacht

    0

    A

    0408.91.80

    AGRI

    --- andere

    137,4 EUR/100 kg

    B3

    -- andere

    0408.99.20

    AGRI

    --- ungenießbar oder ungenießbar gemacht

    0

    A

    0408.99.80

    AGRI

    --- andere

    35,3 EUR/100 kg

    B3

    ex-0409.00.00

    AGRI

    Natürlicher Honig, ausgenommen Mānuka-Honig

    17,3

    B3

    ex-0409.00.00

    AGRI

    Mānuka-Honig

    17,3

    A

    Mānuka-Honig, sortenrein (monofloral) oder nicht sortenrein (multifloral), im Sinne der Definition des neuseeländischen Ministry for Primary Industries.

    0410.00.00

    AGRI

    Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    7,7

    A

    05

    KAPITEL 5 – ANDERE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

    0501.00.00

    PAPS

    Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar

    0

    A

    0502

    Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare

    0502.10.00

    PAPS

    - Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten

    0

    A

    0502.90.00

    PAPS

    - andere

    0

    A

    0504.00.00

    AGRI

    Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

    0

    A

    0505

    Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen

    - Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen

    0505.10.10

    PAPS

    -- roh

    0

    A

    0505.10.90

    PAPS

    -- andere

    0

    A

    0505.90.00

    PAPS

    - andere

    0

    A

    0506

    Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon

    0506.10.00

    PAPS

    - Ossein und mit Säure behandelte Knochen

    0

    A

    0506.90.00

    PAPS

    - andere

    0

    A

    0507

    Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon

    0507.10.00

    PAPS

    - Elfenbein; Mehl und Abfälle von Elfenbein

    0

    A

    0507.90.00

    PAPS

    - andere

    0

    A

    0508.00.00

    PAPS

    Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon

    0

    A

    0510.00.00

    PAPS

    Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

    0

    A

    0511

    Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar

    0511.10.00

    AGRI

    - Rindersperma

    0

    A

    - andere

    -- Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3

    0511.91.10

    FISH

    --- Abfälle von Fischen

    0

    A

    0511.91.90

    FISH

    --- andere

    0

    A

    0511.99

    PAPS

    -- andere

    0511.99.10

    AGRI

    --- Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle

    0

    A

    --- natürliche Schwämme tierischen Ursprungs

    0511.99.31

    PAPS

    ---- roh

    0

    A

    0511.99.39

    PAPS

    ---- andere

    5,1

    A

    0511.99.85

    AGRI

    --- andere

    0

    A

    06

    KAPITEL 6 – LEBENDE PFLANZEN UND WAREN DES BLUMENHANDELS

    0601

    Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212)

    - Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend

    0601.10.10

    AGRI

    -- Hyazinthen

    5,1

    A

    0601.10.20

    AGRI

    -- Narzissen

    5,1

    A

    0601.10.30

    AGRI

    -- Tulpen

    5,1

    A

    0601.10.40

    AGRI

    -- Gladiolen

    5,1

    A

    0601.10.90

    AGRI

    -- andere

    5,1

    A

    - Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln

     

     

    0601.20.10

    AGRI

    -- Zichorienpflanzen und -wurzeln

    0

    A

    0601.20.30

    AGRI

    -- Orchideen, Hyazinthen, Narzissen und Tulpen

    9,6

    A

    0601.20.90

    AGRI

    -- andere

    6,4

    A

    0602

    Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel

    - Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser

    0602.10.10

    AGRI

    -- von Reben

    0

    A

    0602.10.90

    AGRI

    -- andere

    4

    A

    0602.20

    AGRI

    - Bäume, Sträucher und Büsche von genießbaren Früchten oder Nüssen, auch veredelt

    0602.20.10

    AGRI

    -- Reben, bewurzelt, auch gepfropft

    0

    A

    -- andere

    0602.20.20

    AGRI

    --- wurzelnackt

    8,3

    A

    --- andere

    0602.20.30

    AGRI

    ---- Zitruspflanzen

    8,3

    A

    0602.20.80

    AGRI

    ---- andere

    8,3

    A

    0602.30.00

    AGRI

    - Rhododendren (Azaleen), auch veredelt

    8,3

    A

    0602.40.00

    AGRI

    - Rosen, auch veredelt

    8,3

    A

    0602.90

    AGRI

    - andere

    0602.90.10

    AGRI

    -- Pilzmycel

    8,3

    A

    0602.90.20

    AGRI

    -- Ananaspflänzlinge

    0

    A

    0602.90.30

    AGRI

    -- Gemüsepflanzen und Erdbeerpflanzen

    8,3

    A

    -- andere

    --- Freilandpflanzen

    ---- Bäume und Sträucher

    0602.90.41

    AGRI

    ----- Forstgehölze

    8,3

    A

    ----- andere

    0602.90.45

    AGRI

    ------ bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen

    6,5

    A

    ------ andere

    0602.90.46

    AGRI

    ------- wurzelnackt

    8,3

    A

    ------- andere

    0602.90.47

    AGRI

    -------- Nadelgehölze und immergrüne Pflanzen

    8,3

    A

    0602.90.48

    AGRI

    -------- andere

    8,3

    A

    0602.90.50

    AGRI

    ---- andere Freilandpflanzen

    8,3

    A

    --- Zimmerpflanzen

    0602.90.70

    AGRI

    ---- bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen (ausgenommen Kakteen)

    6,5

    A

    ---- andere

    0602.90.91

    AGRI

    ----- Blütenpflanzen mit Knospen oder Blüten (ausgenommen Kakteen)

    6,5

    A

    0602.90.99

    AGRI

    ----- andere

    6,5

    A

    0603

    Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

    - frisch

    0603.11.00

    AGRI

    -- Rosen

    12

    A

    0603.12.00

    AGRI

    -- Nelken

    12

    A

    0603.13.00

    AGRI

    -- Orchideen

    12

    A

    0603.14.00

    AGRI

    -- Chrysanthemen

    12

    A

    0603.15.00

    AGRI

    -- Lilien (Lilium spp.)

    12

    A

     

     

    -- andere

    0603.19.10

    AGRI

    --- Gladiolen

    12

    A

    0603.19.20

    AGRI

    --- Hahnenfußgewächse

    12

    A

    0603.19.70

    AGRI

    --- andere

    12

    A

    0603.90.00

    AGRI

    - andere

    10

    A

    0604

    Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

    0604.20

    AGRI

    - frisch

    -- Moose und Flechten

    0604.20.11

    AGRI

    --- Rentierflechte

    0

    A

    0604.20.19

    AGRI

    --- andere

    5

    A

    0604.20.20

    AGRI

    -- Weihnachtsbäume

    2,5

    A

    0604.20.40

    AGRI

    -- Zweige von Nadelgehölzen

    2,5

    A

    0604.20.90

    AGRI

    -- andere

    2

    A

    0604.90

    AGRI

    - andere

    -- Moose und Flechten

    0604.90.11

    AGRI

    --- Rentierflechte

    0

    A

    0604.90.19

    AGRI

    --- andere

    5

    A

    -- andere

    0604.90.91

    AGRI

    --- nur getrocknet

    0

    A

    0604.90.99

    AGRI

    --- andere

    10,9

    A

    07

    KAPITEL 7 – GEMÜSE, PFLANZEN, WURZELN UND KNOLLEN, DIE ZU ERNÄHRUNGSZWECKEN VERWENDET WERDEN

    0701

    Kartoffeln, frisch oder gekühlt

    0701.10.00

    AGRI

    - Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln

    4,5

    A

    0701.90

    AGRI

    - andere

    0701.90.10

    AGRI

    -- zum Herstellen von Stärke

    5,8

    A

    -- andere

    0701.90.50

    AGRI

    --- Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30. Juni

    13,4

    A

    0701.90.90

    AGRI

    --- andere

    11,5

    A

    0702.00.00

    AGRI

    Tomaten, frisch oder gekühlt

    EP

    A (EP)

    0703

    Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium spp., frisch oder gekühlt

    0703.10

    AGRI

    - Speisezwiebeln und Schalotten

    -- Speisezwiebeln

    0703.10.11

    AGRI

    --- für Saatzwecke (Steckzwiebeln)

    9,6

    A

    0703.10.19

    AGRI

    --- andere

    9,6

    A

    0703.10.90

    AGRI

    -- Schalotten

    9,6

    A

    0703.20.00

    AGRI

    - Knoblauch

    9,6 + 120 EUR/100 kg

    A

    0703.90.00

    AGRI

    - Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium spp.

    10,4

    A

    0704

    Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt

    0704.10.00

    AGRI

    - Blumenkohl/Karfiol

    13,6 MIN 1,6 EUR/100 kg

    A

    0704.20.00

    AGRI

    - Rosenkohl/Kohlsprossen

    12

    A

    - andere

    0704.90.10

    AGRI

    -- Weißkohl und Rotkohl

    12 MIN 0,4 EUR/100 kg

    A

    0704.90.90

    AGRI

    -- andere

    12

    A

    0705

    Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt

    - Salate

    0705.11.00

    AGRI

    -- Kopfsalat

    12 MIN 2 EUR/100 kg/br

    A

    0705.19.00

    AGRI

    -- andere

    10,4

    A

    - Chicorée

    0705.21.00

    AGRI

    -- Chicorée-Witloof (Cichorium intybus var. foliosum)

    10,4

    A

    0705.29.00

    AGRI

    -- andere

    10,4

    A

    0706

    Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt

    0706.10.00

    AGRI

    - Karotten und Speisemöhren, Speiserüben

    13,6

    A

    - andere

    0706.90.10

    AGRI

    -- Knollensellerie

    13,6

    A

    0706.90.30

    AGRI

    -- Meerrettich/Kren (Cochlearia armoracia)

    12

    A

    0706.90.90

    AGRI

    -- andere

    13,6

    A

    Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

    0707.00.05

    AGRI

    - Gurken

    EP

    A (EP)

    0707.00.90

    AGRI

    - Cornichons

    12,8

    A

    0708

    Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

    0708.10.00

    AGRI

    - Erbsen (Pisum sativum)

    13,6

    A

    0708.20.00

    AGRI

    - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

    13,6 MIN 1,6 EUR/100 kg

    A

    0708.90.00

    AGRI

    - andere Hülsenfrüchte

    11,2

    A

    0709

    Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

    0709.20.00

    AGRI

    - Spargel

    10,2

    A

    0709.30.00

    AGRI

    - Auberginen

    12,8

    A

    0709.40.00

    AGRI

    - Sellerie, ausgenommen Knollensellerie

    12,8

    A

    - Pilze und Trüffeln

    0709.51.00

    AGRI

    -- Pilze der Gattung Agaricus

    12,8

    A

    -- andere

    0709.59.10

    AGRI

    --- Pfifferlinge/Eierschwämme

    3,2

    A

    0709.59.30

    AGRI

    --- Steinpilze

    5,6

    A

    0709.59.50

    AGRI

    --- Trüffeln

    6,4

    A

    0709.59.90

    AGRI

    --- andere

    6,4

    A

    0709.60

    AGRI

    - Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta

    0709.60.10

    AGRI

    -- Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

    7,2

    A

    -- andere

    0709.60.91

    AGRI

    --- der Gattung Capsicum, zum industriellen Herstellen von Capsicin oder von alkoholhaltigen Capsicum-Oleoresinen

    0

    A

    0709.60.95

    AGRI

    --- zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder von Resinoiden

    0

    A

    0709.60.99

    AGRI

    --- andere

    6,4

    A

    0709.70.00

    AGRI

    - Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde

    10,4

    A

    - andere

    0709.91.00

    AGRI

    -- Artischocken

    EP

    A (EP)

    -- Oliven

    0709.92.10

    AGRI

    --- zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt

    4,5

    A

    0709.92.90

    AGRI

    --- andere

    13,1 EUR/100 kg

    A

    -- Kürbisse (Cucurbita spp.)

    0709.93.10

    AGRI

    --- Zucchini (Courgettes)

    EP

    A (EP)

    0709.93.90

    AGRI

    --- andere

    12,8

    A

    -- andere

    0709.99.10

    AGRI

    --- Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium spp.))

    10,4

    A

    0709.99.20

    AGRI

    --- Mangold und Karde

    10,4

    A

    0709.99.40

    AGRI

    --- Kapern

    5,6

    A

    0709.99.50

    AGRI

    --- Fenchel

    8

    A

    0709.99.60

    AGRI

    --- Zuckermais

    9,4 EUR/100 kg

    A

    0709.99.90

    AGRI

    --- andere

    12,8

    A

    0710

    Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

    0710.10.00

    AGRI

    - Kartoffeln

    14,4

    A

    - Hülsengemüse, auch ausgelöst

    0710.21.00

    AGRI

    -- Erbsen (Pisum sativum)

    14,4

    A

    0710.22.00

    AGRI

    -- Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

    14,4

    A

    0710.29.00

    AGRI

    -- andere

    14,4

    A

    0710.30.00

    AGRI

    - Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde

    14,4

    A

    0710.40.00

    PAPS

    - Zuckermais

    5,1 + 9,4 EUR/100 kg/net eda

    Der spezifische Betrag wird als autonome Maßnahme vom Abtropfgewicht erhoben.

    TRQ-8 Zuckermais

    0710.80

    AGRI

    - anderes Gemüse

    0710.80.10

    AGRI

    -- Oliven

    15,2

    A

    -- Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta

    0710.80.51

    AGRI

    --- Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

    14,4

    A

    0710.80.59

    AGRI

    --- andere

    6,4

    A

    -- Pilze

    0710.80.61

    AGRI

    --- der Gattung Agaricus

    14,4

    A

    0710.80.69

    AGRI

    --- andere

    14,4

    A

    0710.80.70

    AGRI

    -- Tomaten

    14,4

    A

    0710.80.80

    AGRI

    -- Artischocken

    14,4

    A

    0710.80.85

    AGRI

    -- Spargel

    14,4

    A

    0710.80.95

    AGRI

    -- andere

    14,4

    A

    0710.90.00

    AGRI

    - Mischungen von Gemüsen

    14,4

    A

    0711

    Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

    - Oliven

    0711.20.10

    AGRI

    -- zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt

    6,4

    A

    0711.20.90

    AGRI

    -- andere

    13,1 EUR/100 kg

    A

    0711.40.00

    AGRI

    - Gurken und Cornichons

    12

    A

    - Pilze und Trüffeln

    0711.51.00

    AGRI

    -- Pilze der Gattung Agaricus

    9,6 +
    191 EUR/100 kg/net eda

    A

    0711.59.00

    AGRI

    -- andere

    9,6

    A

    0711.90

    AGRI

    - anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen

    -- Gemüse

    0711.90.10

    AGRI

    --- Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

    6,4

    A

    0711.90.30

    PAPS

    --- Zuckermais

    5,1 + 9,4 EUR/100 kg/net eda

    A

    0711.90.50

    AGRI

    --- Speisezwiebeln

    7,2

    A

    0711.90.70

    AGRI

    --- Kapern

    4,8

    A

    0711.90.80

    AGRI

    --- andere

    9,6

    A

    0711.90.90

    AGRI

    -- Mischungen von Gemüsen

    12

    A

    0712

    Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

    0712.20.00

    AGRI

    - Speisezwiebeln

    12,8

    A

    - Pilze, Judasohrpilze (Auricularia spp.), Zitterpilze (Tremella spp.) und Trüffeln

    0712.31.00

    AGRI

    -- Pilze der Gattung Agaricus

    12,8

    A

    0712.32.00

    AGRI

    -- Judasohrpilze (Auricularia spp.)

    12,8

    A

    0712.33.00

    AGRI

    -- Zitterpilze (Tremella spp.)

    12,8

    A

    0712.39.00

    AGRI

    -- andere

    12,8

    A

    0712.90

    AGRI

    - anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen

    0712.90.05

    AGRI

    -- Kartoffeln, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, jedoch nicht weiter zubereitet

    10,2

    A

    -- Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    0712.90.11

    AGRI

    --- Hybriden zur Aussaat

    0

    A

    0712.90.19

    AGRI

    --- andere

    9,4 EUR/100 kg

    A

    0712.90.30

    AGRI

    -- Tomaten

    12,8

    A

    0712.90.50

    AGRI

    -- Karotten und Speisemöhren

    12,8

    A

    0712.90.90

    AGRI

    -- andere

    12,8

    A

    0713

    Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert

    - Erbsen (Pisum sativum)

    0713.10.10

    AGRI

    -- zur Aussaat

    0

    A

    0713.10.90

    AGRI

    -- andere

    0

    A

    0713.20.00

    AGRI

    - Kichererbsen

    0

    A

    - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

    0713.31.00

    AGRI

    -- Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek

    0

    A

    0713.32.00

    AGRI

    -- Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis)

    0

    A

    -- Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris)

    0713.33.10

    AGRI

    --- zur Aussaat

    0

    A

    0713.33.90

    AGRI

    --- andere

    0

    A

    0713.34.00

    AGRI

    -- Bambara-Erdnüsse oder Erderbsen (Vigna subterranea oder Voandzeia subterranea)

    0

    A

    0713.35.00

    AGRI

    -- Kuhbohnen (Vigna unguiculata)

    0

    A

    0713.39.00

    AGRI

    -- andere

    0

    A

    0713.40.00

    AGRI

    - Linsen

    0

    A

    0713.50.00

    AGRI

    - Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor)

    3,2

    A

    0713.60.00

    AGRI

    - Straucherbsen (Cajanus cajan)

    3,2

    A

    0713.90.00

    AGRI

    - andere

    3,2

    A

    0714

    Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes

    0714.10.00

    AGRI

    - Maniok

    9,5 EUR/100 kg

    A

    - Süßkartoffeln

    0714.20.10

    AGRI

    -- frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr

    3

    A

    0714.20.90

    AGRI

    -- andere

    6,4 EUR/100 kg

    A

    0714.30.00

    AGRI

    - Yamswurzeln (Dioscorea spp.)

    9,5 EUR/100 kg

    A

    0714.40.00

    AGRI

    - Taro (Colocasia spp.)

    9,5 EUR/100 kg

    A

    0714.50.00

    AGRI

    - Yautia (Xanthosoma spp.)

    9,5 EUR/100 kg

    A

    - andere

    0714.90.20

    AGRI

    -- Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Stärkegehalt

    9,5 EUR/100 kg

    A

    0714.90.90

    AGRI

    -- andere

    3

    A

    08

    KAPITEL 8 – GENIEẞBARE FRÜCHTE UND NÜSSE; SCHALEN VON ZITRUSFRÜCHTEN ODER VON MELONEN

    0801

    Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

    - Kokosnüsse

    0801.11.00

    AGRI

    -- getrocknet

    0

    A

    0801.12.00

    AGRI

    -- mit innerer Fruchthaut (Endokarp)

    0

    A

    0801.19.00

    AGRI

    -- andere

    0

    A

    - Paranüsse

    0801.21.00

    AGRI

    -- in der Schale

    0

    A

    0801.22.00

    AGRI

    -- ohne Schale

    0

    A

    - Kaschu-Nüsse

    0801.31.00

    AGRI

    -- in der Schale

    0

    A

    0801.32.00

    AGRI

    -- ohne Schale

    0

    A

    0802

    Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

    - Mandeln

    -- in der Schale

    0802.11.10

    AGRI

    --- bittere Mandeln

    0

    A

    0802.11.90

    AGRI

    --- andere

    5,6

    A

    -- ohne Schale

    0802.12.10

    AGRI

    --- bittere Mandeln

    0

    A

    0802.12.90

    AGRI

    --- andere

    3,5

    A

    - Haselnüsse (Corylus spp.)

    0802.21.00

    AGRI

    -- in der Schale

    3,2

    A

    0802.22.00

    AGRI

    -- ohne Schale

    3,2

    A

    - Walnüsse

    0802.31.00

    AGRI

    -- in der Schale

    4

    A

    0802.32.00

    AGRI

    -- ohne Schale

    5,1

    A

    - Esskastanien (Castanea spp.)

    0802.41.00

    AGRI

    -- in der Schale

    5,6

    A

    0802.42.00

    AGRI

    -- ohne Schale

    5,6

    A

    - Pistazien

    0802.51.00

    AGRI

    -- in der Schale

    1,6

    A

    0802.52.00

    AGRI

    -- ohne Schale

    1,6

    A

    - Macadamia-Nüsse

    0802.61.00

    AGRI

    -- in der Schale

    2

    A

    0802.62.00

    AGRI

    -- ohne Schale

    2

    A

    0802.70.00

    AGRI

    - Kolanüsse (Cola spp.)

    0

    A

    0802.80.00

    AGRI

    - Areka-(Betel-)Nüsse

    0

    A

    - andere

    0802.90.10

    AGRI

    -- Pekan-(Hickory-)Nüsse

    0

    A

    0802.90.50

    AGRI

    -- Pinienkerne und andere Früchte von Pinus spp.

    2

    A

    0802.90.85

    AGRI

    -- andere

    2

    A

    0803

    Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet

    - Mehlbananen

    0803.10.10

    AGRI

    -- frisch

    16

    A

    0803.10.90

    AGRI

    -- getrocknet

    16

    A

    - andere

    0803.90.10

    AGRI

    -- frisch

    117 EUR/1 000 kg

    A

    0803.90.90

    AGRI

    -- getrocknet

    16

    A

    0804

    Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet

    0804.10.00

    AGRI

    - Datteln

    7,7

    A

    - Feigen

    0804.20.10

    AGRI

    -- frisch

    5,6

    A

    0804.20.90

    AGRI

    -- getrocknet

    8

    A

    0804.30.00

    AGRI

    - Ananas

    5,8

    A

    0804.40.00

    AGRI

    - Avocadofrüchte

    5,1

    A

    0804.50.00

    AGRI

    - Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte

    0

    A

    0805

    Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

    0805.10

    AGRI

    - Orangen

    -- Süßorangen, frisch

    0805.10.22

    AGRI

    --- Navel Orangen

    EP

    A (EP)

    0805.10.24

    AGRI

    --- Blondorangen

    EP

    A (EP)

    0805.10.28

    AGRI

    --- andere

    EP

    A (EP)

    0805.10.80

    AGRI

    -- andere

    16

    A

    - Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

    -- Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas)

    0805.21.10

    AGRI

    --- Satsumas

    EP

    A (EP)

    0805.21.90

    AGRI

    --- andere

    EP

    A (EP)

    0805.22.00

    AGRI

    -- Clementinen

    EP

    A (EP)

    0805.29.00

    AGRI

    -- andere

    EP

    A (EP)

    0805.40.00

    AGRI

    - Pampelmusen und Grapefruits

    2,4

    A

    - Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia)

    0805.50.10

    AGRI

    -- Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum)

    EP

    A (EP)

    0805.50.90

    AGRI

    -- Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia)

    12,8

    A

    0805.90.00

    AGRI

    - andere

    12,8

    A

    0806

    Weintrauben, frisch oder getrocknet

    - frisch

    0806.10.10

    AGRI

    -- Tafeltrauben

    EP

    A (EP)

    0806.10.90

    AGRI

    -- andere

    17,6

    A

    - getrocknet

    0806.20.10

    AGRI

    -- Korinthen

    2,4

    A

    0806.20.30

    AGRI

    -- Sultaninen

    2,4

    A

    0806.20.90

    AGRI

    -- andere

    2,4

    A

    0807

    Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch

    - Melonen (einschließlich Wassermelonen)

    0807.11.00

    AGRI

    -- Wassermelonen

    8,8

    A

    0807.19.00

    AGRI

    -- andere

    8,8

    A

    0807.20.00

    AGRI

    - Papaya-Früchte

    0

    A

    0808

    Äpfel, Birnen und Quitten, frisch

    - Äpfel

    0808.10.10

    AGRI

    -- Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember

    7,2 MIN 0,36 EUR/100 kg

    B3

    0808.10.80

    AGRI

    -- andere

    EP

    A (EP)

    - Birnen

    0808.30.10

    AGRI

    -- Mostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember

    7,2 MIN 0,36 EUR/100 kg

    A

    0808.30.90

    AGRI

    -- andere

    EP

    B3 (EP)

    0808.40.00

    AGRI

    - Quitten

    7,2

    A

    0809

    Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch

    0809.10.00

    AGRI

    - Aprikosen/Marillen

    EP

    A (EP)

    - Kirschen

    0809.21.00

    AGRI

    -- Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)

    EP

    A (EP)

    0809.29.00

    AGRI

    -- andere

    EP

    A (EP)

    - Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

    0809.30.10

    AGRI

    -- Brugnolen und Nektarinen

    EP

    A (EP)

    0809.30.90

    AGRI

    -- andere

    EP

    A (EP)

    - Pflaumen und Schlehen

    0809.40.05

    AGRI

    -- Pflaumen

    EP

    A (EP)

    0809.40.90

    AGRI

    -- Schlehen

    12

    A

    0810

    Andere Früchte, frisch

    0810.10.00

    AGRI

    - Erdbeeren

    12,8 MIN 2,4 EUR/100 kg

    A

    - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren

    0810.20.10

    AGRI

    -- Himbeeren

    8,8

    A

    0810.20.90

    AGRI

    -- andere

    9,6

    A

    - schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren

    0810.30.10

    AGRI

    -- schwarze Johannisbeeren

    8,8

    A

    0810.30.30

    AGRI

    -- rote Johannisbeeren

    8,8

    A

    0810.30.90

    AGRI

    -- andere

    9,6

    A

    - Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium

    0810.40.10

    AGRI

    -- Preiselbeeren der Art Vaccinium vitis-idaea

    0

    A

    0810.40.30

    AGRI

    -- Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

    3,2

    A

    0810.40.50

    AGRI

    -- Früchte der Arten Vaccinium macrocarpon und Vaccinium corymbosum

    3,2

    A

    0810.40.90

    AGRI

    -- andere

    9,6

    A

    0810.50.00

    AGRI

    - Kiwifrüchte

    8,8

    A

    0810.60.00

    AGRI

    - Durian

    8,8

    A

    0810.70.00

    AGRI

    - Kaki

    8,8

    A

    - andere

    0810.90.20

    AGRI

    -- Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas

    0

    A

    0810.90.75

    AGRI

    -- andere

    8,8

    A

    0811

    Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    0811.10

    AGRI

    - Erdbeeren

    -- mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    0811.10.11

    AGRI

    --- mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

    20,8 + 8,4 EUR/100 kg

    A

    0811.10.19

    AGRI

    --- andere

    20,8

    A

    0811.10.90

    AGRI

    -- andere

    14,4

    A

    0811.20

    AGRI

    - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren

    -- mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    0811.20.11

    AGRI

    --- mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

    20,8 + 8,4 EUR/100 kg

    A

    0811.20.19

    AGRI

    --- andere

    20,8

    A

    -- andere

    0811.20.31

    AGRI

    --- Himbeeren

    14,4

    A

    0811.20.39

    AGRI

    --- schwarze Johannisbeeren

    14,4

    A

    0811.20.51

    AGRI

    --- rote Johannisbeeren

    12

    A

    0811.20.59

    AGRI

    --- Brombeeren und Maulbeeren

    12

    A

    0811.20.90

    AGRI

    --- andere

    14,4

    A

    0811.90

    AGRI

    - andere

    -- mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    --- mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

    0811.90.11

    AGRI

    ---- tropische Früchte und tropische Nüsse

    13 + 5,3 EUR/100 kg

    A

    0811.90.19

    AGRI

    ---- andere

    20,8 + 8,4 EUR/100 kg

    A

    --- andere

    0811.90.31

    AGRI

    ---- tropische Früchte und tropische Nüsse

    13

    A

    0811.90.39

    AGRI

    ---- andere

    20,8

    A

    -- andere

    0811.90.50

    AGRI

    --- Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

    12

    A

    0811.90.70

    AGRI

    --- Heidelbeeren der Arten Vaccinium myrtilloides und Vaccinium angustifolium

    3,2

    A

    --- Kirschen

    0811.90.75

    AGRI

    ---- Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)

    14,4

    A

    0811.90.80

    AGRI

    ---- andere

    14,4

    A

    0811.90.85

    AGRI

    --- tropische Früchte und tropische Nüsse

    9

    A

    0811.90.95

    AGRI

    --- andere

    14,4

    A

    0812

    Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

    0812.10.00

    AGRI

    - Kirschen

    8,8

    A

    - andere

    0812.90.25

    AGRI

    -- Aprikosen/Marillen; Orangen

    12,8

    A

    0812.90.30

    AGRI

    -- Papaya-Früchte

    2,3

    A

    0812.90.40

    AGRI

    -- Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

    6,4

    A

    0812.90.70

    AGRI

    -- Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen, Pitahayas und tropische Nüsse

    5,5

    A

    0812.90.98

    AGRI

    -- andere

    8,8

    A

    0813

    Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels

    0813.10.00

    AGRI

    - Aprikosen/Marillen

    5,6

    A

    0813.20.00

    AGRI

    - Pflaumen

    9,6

    A

    0813.30.00

    AGRI

    - Äpfel

    3,2

    A

    - andere Früchte

    0813.40.10

    AGRI

    -- Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

    5,6

    A

    0813.40.30

    AGRI

    -- Birnen

    6,4

    A

    0813.40.50

    AGRI

    -- Papaya-Früchte

    2

    A

    0813.40.65

    AGRI

    -- Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas

    0

    A

    0813.40.95

    AGRI

    -- andere

    2,4

    A

    0813.50

    AGRI

    - Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels

    -- Mischungen von getrockneten Früchten, anderen als solchen der Positionen 0801 bis 0806

    --- ohne Pflaumen

    0813.50.12

    AGRI

    ---- von Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen und Pitahayas

    4

    A

    0813.50.15

    AGRI

    ---- andere

    6,4

    A

    0813.50.19

    AGRI

    --- mit Pflaumen

    9,6

    A

    -- Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802

    0813.50.31

    AGRI

    --- von tropischen Nüssen

    4

    A

    0813.50.39

    AGRI

    --- andere

    6,4

    A

     

     

    -- andere Mischungen

    0813.50.91

    AGRI

    --- ohne Pflaumen oder Feigen

    8

    A

    0813.50.99

    AGRI

    --- andere

    9,6

    A

    0814.00.00

    AGRI

    Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt

    1,6

    A

    09

    KAPITEL 9 – KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE

    0901

    Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

    - Kaffee, nicht geröstet

    0901.11.00

    AGRI

    -- nicht entkoffeiniert

    0

    A

    0901.12.00

    AGRI

    -- entkoffeiniert

    8,3

    A

    - Kaffee, geröstet

    0901.21.00

    AGRI

    -- nicht entkoffeiniert

    7,5

    A

    0901.22.00

    AGRI

    -- entkoffeiniert

    9

    A

    - andere

    0901.90.10

    AGRI

    -- Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen

    0

    A

    0901.90.90

    AGRI

    -- Kaffeemittel mit Kaffeegehalt

    11,5

    A

    0902

    Tee, auch aromatisiert

    0902.10.00

    AGRI

    - grüner Tee (nicht fermentiert) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger

    3,2

    A

    0902.20.00

    AGRI

    - anderer grüner Tee (nicht fermentiert)

    0

    A

    0902.30.00

    AGRI

    - schwarzer Tee (fermentiert) und teilweise fermentierter Tee, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger

    0

    A

    0902.40.00

    AGRI

    - anderer schwarzer Tee (fermentiert) und anderer teilweise fermentierter Tee

    0

    A

    0903.00.00

    PAPS

    Mate

    0

    A

    0904

    Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

    - Pfeffer

    0904.11.00

    AGRI

    -- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    0

    A

    0904.12.00

    AGRI

    -- gemahlen oder sonst zerkleinert

    4

    A

    - Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta

    -- getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    0904.21.10

    AGRI

    --- Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack (Capsicum annuum)

    9,6

    A

    0904.21.90

    AGRI

    --- andere

    0

    A

    0904.22.00

    AGRI

    -- gemahlen oder sonst zerkleinert

    5

    A

    0905

    Vanille

    0905.10.00

    AGRI

    - weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    6

    A

    0905.20.00

    AGRI

    - gemahlen oder sonst zerkleinert

    6

    A

    0906

    Zimt und Zimtblüten

    - weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    0906.11.00

    AGRI

    -- Zimt (Cinnamomum zeylanicum Blume)

    0

    A

    0906.19.00

    AGRI

    -- andere

    0

    A

    0906.20.00

    AGRI

    - gemahlen oder sonst zerkleinert

    0

    A

    0907

    Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele

    0907.10.00

    AGRI

    - weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    8

    A

    0907.20.00

    AGRI

    - gemahlen oder sonst zerkleinert

    8

    A

    0908

    Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen

    - Muskatnüsse

    0908.11.00

    AGRI

    -- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    0

    A

    0908.12.00

    AGRI

    -- gemahlen oder sonst zerkleinert

    0

    A

    - Muskatblüte

    0908.21.00

    AGRI

    -- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    0

    A

    0908.22.00

    AGRI

    -- gemahlen oder sonst zerkleinert

    0

    A

    - Amomen und Kardamomen

    0908.31.00

    AGRI

    -- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    0

    A

    0908.32.00

    AGRI

    -- gemahlen oder sonst zerkleinert

    0

    A

    0909

    Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren

    - Korianderfrüchte

    0909.21.00

    AGRI

    -- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    0

    A

    0909.22.00

    AGRI

    -- gemahlen oder sonst zerkleinert

    0

    A

    - Kreuzkümmelfrüchte

    0909.31.00

    AGRI

    -- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    0

    A

    0909.32.00

    AGRI

    -- gemahlen oder sonst zerkleinert

    0

    A

    - Anis-, Sternanis-, Kümmel- oder Fenchelfrüchte; Wacholderbeeren

    0909.61.00

    AGRI

    -- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    0

    A

    0909.62.00

    AGRI

    -- gemahlen oder sonst zerkleinert

    0

    A

    0910

    Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

    - Ingwer

    0910.11.00

    AGRI

    -- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    0

    A

    0910.12.00

    AGRI

    -- gemahlen oder sonst zerkleinert

    0

    A

    - Safran

    0910.20.10

    AGRI

    -- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    0

    A

    0910.20.90

    AGRI

    -- gemahlen oder sonst zerkleinert

    8,5

    A

    0910.30.00

    AGRI

    - Kurkuma

    0

    A

    - andere Gewürze

    0910.91

    AGRI

    -- Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu diesem Kapitel

    0910.91.05

    AGRI

    --- Curry

    0

    A

    --- andere

    0910.91.10

    AGRI

    ---- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    0

    A

    0910.91.90

    AGRI

    ---- gemahlen oder sonst zerkleinert

    12,5

    A

    0910.99

    AGRI

    -- andere

    0910.99.10

    AGRI

    --- Samen von Bockshornklee

    0

    A

    --- Thymian

    ---- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    0910.99.31

    AGRI

    ----- Feldthymian oder Sand-Thymian (Thymus serpyllum L.)

    0

    A

    0910.99.33

    AGRI

    ----- andere

    7

    A

    0910.99.39

    AGRI

    ---- gemahlen oder sonst zerkleinert

    8,5

    A

    0910.99.50

    AGRI

    --- Lorbeerblätter

    7

    A

    --- andere

    0910.99.91

    AGRI

    ---- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    0

    A

    0910.99.99

    AGRI

    ---- gemahlen oder sonst zerkleinert

    12,5

    A

    10

    KAPITEL 10 – GETREIDE

    1001

    Weizen und Mengkorn

    - Hartweizen

    1001.11.00

    AGRI

    -- zur Aussaat

    148 EUR/1 000 kg

    A

    1001.19.00

    AGRI

    -- andere

    148 EUR/1 000 kg

    B3

    - andere

    -- zur Aussaat

    1001.91.10

    AGRI

    --- Spelz

    12,8

    A

    1001.91.20

    AGRI

    --- Weichweizen und Mengkorn

    95 EUR/1 000 kg

    A

    1001.91.90

    AGRI

    --- andere

    95 EUR/1 000 kg

    A

    1001.99.00

    AGRI

    -- andere

    95 EUR/1 000 kg

    B3

    1002

    Roggen

    1002.10.00

    AGRI

    - zur Aussaat

    93 EUR/1 000 kg

    A

    1002.90.00

    AGRI

    - andere

    93 EUR/1 000 kg

    Die Europäische Union verpflichtet sich, für Getreide der Positionen: ex 1001 (Weizen), 1002 (Roggen), ex 1005 (Mais, ohne Hybridmais) sowie ex 1007 (Körner-Sorghum, ohne Hybrid-Körner-Sorghum zur Aussaat) einen Zollsatz in einer Höhe und einer Form anzuwenden, dass der Einfuhrpreis nach Entrichtung der Zölle und Abgaben für dieses Getreide nicht höher ist als der effektive Interventionspreis (oder im Falle einer Änderung des derzeitigen Systems des effektiven Stützpreises), erhöht um 55 %. Der angewandte Zollsatz darf in keinem Fall den in Spalte 3 aufgeführten Zollsatz überschreiten.

    B3

    1003

    Gerste

    1003.10.00

    AGRI

    - zur Aussaat

    93 EUR/1 000 kg

    A

    1003.90.00

    AGRI

    - andere

    93 EUR/1 000 kg

    B3

    1004

    Hafer

    1004.10.00

    AGRI

    - zur Aussaat

    89 EUR/1 000 kg

    A

    1004.90.00

    AGRI

    - andere

    89 EUR/1 000 kg

    B3

    1005

    Mais

    1005.10

    AGRI

    - zur Aussaat

    -- Hybridmais

    1005.10.13

    AGRI

    --- Dreiweghybriden

    0

    A

    1005.10.15

    AGRI

    --- Einfachhybriden

    0

    A

    1005.10.18

    AGRI

    --- andere

    0

    A

    1005.10.90

    AGRI

    -- andere

    94 EUR/1 000 kg

    A

    1005.90.00

    AGRI

    - andere

    94 EUR/1 000 kg

    B3

    1006

    Reis

    1006.10

    AGRI

    - Rohreis (Paddy-Reis)

    1006.10.10

    AGRI

    -- zur Aussaat

    7,7

    A

    -- andere

    1006.10.30

    AGRI

    --- rundkörniger

    211 EUR/1 000 kg

    B5

    1006.10.50

    AGRI

    --- mittelkörniger

    211 EUR/1 000 kg

    B5

    --- langkörniger

    1006.10.71

    AGRI

    ---- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

    211 EUR/1 000 kg

    B5

    1006.10.79

    AGRI

    ---- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

    211 EUR/1 000 kg

    B5

    1006.20

    AGRI

    - geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“)

     

     

    -- parboiled

    1006.20.11

    AGRI

    --- rundkörniger

    65 EUR/1 000 kg

    B5

    1006.20.13

    AGRI

    --- mittelkörniger

    65 EUR/1 000 kg

    B5

    --- langkörniger

    1006.20.15

    AGRI

    ---- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

    65 EUR/1 000 kg

    B5

    1006.20.17

    AGRI

    ---- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

    65 EUR/1 000 kg

    B5

    -- andere

    1006.20.92

    AGRI

    --- rundkörniger

    65 EUR/1 000 kg

    B5

    1006.20.94

    AGRI

    --- mittelkörniger

    65 EUR/1 000 kg

    B5

    --- langkörniger

    1006.20.96

    AGRI

    ---- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

    65 EUR/1 000 kg

    B5

    1006.20.98

    AGRI

    ---- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

    65 EUR/1 000 kg

    B5

    1006.30

    AGRI

    - halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert

    -- halbgeschliffener Reis

    --- parboiled

    1006.30.21

    AGRI

    ---- rundkörniger

    175 EUR/1 000 kg

    B5

    1006.30.23

    AGRI

    ---- mittelkörniger

    175 EUR/1 000 kg

    B5

    ---- langkörniger

    1006.30.25

    AGRI

    ----- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

    175 EUR/1 000 kg

    B5

    1006.30.27

    AGRI

    ----- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

    175 EUR/1 000 kg

    B5

    --- andere

    1006.30.42

    AGRI

    ---- rundkörniger

    175 EUR/1 000 kg

    B5

    1006.30.44

    AGRI

    ---- mittelkörniger

    175 EUR/1 000 kg

    B5

    ---- langkörniger

    1006.30.46

    AGRI

    ----- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

    175 EUR/1 000 kg

    B5

    1006.30.48

    AGRI

    ----- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

    175 EUR/1 000 kg

    B5

    -- vollständig geschliffener Reis

    --- parboiled

    1006.30.61

    AGRI

    ---- rundkörniger

    175 EUR/1 000 kg

    B5

    1006.30.63

    AGRI

    ---- mittelkörniger

    175 EUR/1 000 kg

    B5

    ---- langkörniger

    1006.30.65

    AGRI

    ----- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

    175 EUR/1 000 kg

    B5

    1006.30.67

    AGRI

    ----- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

    175 EUR/1 000 kg

    B5

    --- andere

    1006.30.92

    AGRI

    ---- rundkörniger

    175 EUR/1 000 kg

    B5

    1006.30.94

    AGRI

    ---- mittelkörniger

    175 EUR/1 000 kg

    B5

    ---- langkörniger

    1006.30.96

    AGRI

    ----- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

    175 EUR/1 000 kg

    B5

    1006.30.98

    AGRI

    ----- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

    175 EUR/1 000 kg

    B5

    1006.40.00

    AGRI

    - Bruchreis

    128 EUR/1 000 kg

    B5

    1007

    Körner-Sorghum

    - zur Aussaat

    1007.10.10

    AGRI

    -- Hybrid-Körner-Sorghum

    6,4

    A

    1007.10.90

    AGRI

    -- andere

    94 EUR/1 000 kg

    A

    1007.90.00

    AGRI

    - andere

    94 EUR/1 000 kg

    B3

    1008

    Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide

    1008.10.00

    AGRI

    - Buchweizen

    37 EUR/1 000 kg

    B3

    - Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum)

    1008.21.00

    AGRI

    -- zur Aussaat

    56 EUR/1 000 kg

    A

    1008.29.00

    AGRI

    -- andere

    56 EUR/1 000 kg

    B3

    1008.30.00

    AGRI

    - Kanariensaat

    0

    A

    1008.40.00

    AGRI

    - Fonio (Digitaria spp.)

    37 EUR/1 000 kg

    B3

    1008.50.00

    AGRI

    - Quinoa (Chenopodium quinoa)

    37 EUR/1 000 kg

    B3

    1008.60.00

    AGRI

    - Triticale

    93 EUR/1 000 kg

    B3

    1008.90.00

    AGRI

    - anderes Getreide

    37 EUR/1 000 kg

    B3

    11

    KAPITEL 11 – MÜLLEREIERZEUGNISSE; MALZ; STÄRKE; INULIN; KLEBER VON WEIZEN

    1101.00

    AGRI

    Mehl von Weizen oder Mengkorn

    - von Weizen

    1101.00.11

    AGRI

    -- von Hartweizen

    172 EUR/1 000 kg

    B3

    1101.00.15

    AGRI

    -- von Weichweizen und Spelz

    172 EUR/1 000 kg

    B3

    1101.00.90

    AGRI

    - von Mengkorn

    172 EUR/1 000 kg

    B3

    1102

    Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn

    - von Mais

    1102.20.10

    AGRI

    -- mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

    173 EUR/1 000 kg

    B3

    1102.20.90

    AGRI

    -- andere

    98 EUR/1 000 kg

    B3

    - andere

    1102.90.10

    AGRI

    -- von Gerste

    171 EUR/1 000 kg

    B3

    1102.90.30

    AGRI

    -- von Hafer

    164 EUR/1 000 kg

    B3

    1102.90.50

    AGRI

    -- von Reis

    138 EUR/1 000 kg

    B3

    1102.90.70

    AGRI

    -- von Roggen

    168 EUR/1 000 kg

    B3

    1102.90.90

    AGRI

    -- andere

    98 EUR/1 000 kg

    B3

    1103

    Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide

    - Grobgrieß und Feingrieß

    -- von Weizen

    1103.11.10

    AGRI

    --- von Hartweizen

    267 EUR/1 000 kg

    B3

    1103.11.90

    AGRI

    --- von Weichweizen und Spelz

    186 EUR/1 000 kg

    B3

    -- von Mais

    1103.13.10

    AGRI

    --- mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

    173 EUR/1 000 kg

    B3

    1103.13.90

    AGRI

    --- andere

    98 EUR/1 000 kg

    B3

    -- von anderem Getreide

    1103.19.20

    AGRI

    --- von Roggen oder Gerste

    171 EUR/1 000 kg

    B3

    1103.19.40

    AGRI

    --- von Hafer

    164 EUR/1 000 kg

    B3

    1103.19.50

    AGRI

    --- von Reis

    138 EUR/1 000 kg

    B3

    1103.19.90

    AGRI

    --- andere

    98 EUR/1 000 kg

    B3

    - Pellets

    1103.20.25

    AGRI

    -- von Roggen oder Gerste

    171 EUR/1 000 kg

    B3

    1103.20.30

    AGRI

    -- von Hafer

    164 EUR/1 000 kg

    B3

    1103.20.40

    AGRI

    -- von Mais

    173 EUR/1 000 kg

    B3

    1103.20.50

    AGRI

    -- von Reis

    138 EUR/1 000 kg

    B3

    1103.20.60

    AGRI

    -- von Weizen

    175 EUR/1 000 kg

    B3

    1103.20.90

    AGRI

    -- andere

    98 EUR/1 000 kg

    B3

    1104

    Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

    - Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken

    -- von Hafer

    1104.12.10

    AGRI

    --- gequetscht

    93 EUR/1 000 kg

    B3

    1104.12.90

    AGRI

    --- als Flocken

    182 EUR/1 000 kg

    B3

    1104.19

    AGRI

    -- von anderem Getreide

    1104.19.10

    AGRI

    --- von Weizen

    175 EUR/1 000 kg

    B3

    1104.19.30

    AGRI

    --- von Roggen

    171 EUR/1 000 kg

    B3

    1104.19.50

    AGRI

    --- von Mais

    173 EUR/1 000 kg

    B3

    --- von Gerste

    1104.19.61

    AGRI

    ---- gequetscht

    97 EUR/1 000 kg

    B3

    1104.19.69

    AGRI

    ---- als Flocken

    189 EUR/1 000 kg

    B3

    --- andere

    1104.19.91

    AGRI

    ---- Reisflocken

    234 EUR/1 000 kg

    B3

    1104.19.99

    AGRI

    ---- andere

    173 EUR/1 000 kg

    B3

    - Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet)

    -- von Hafer

    1104.22.40

    AGRI

    --- geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet (Grütze)

    162 EUR/1 000 kg

    B3

    1104.22.50

    AGRI

    --- perlförmig geschliffen

    145 EUR/1 000 kg

    B3

    1104.22.95

    AGRI

    --- andere

    93 EUR/1 000 kg

    B3

    -- von Mais

    1104.23.40

    AGRI

    --- geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet; perlförmig geschliffen

    152 EUR/1 000 kg

    B3

    1104.23.98

    AGRI

    --- andere

    98 EUR/1 000 kg

    B3

    1104.29

    AGRI

    -- von anderem Getreide

    --- von Gerste

    1104.29.04

    AGRI

    ---- geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet (Grütze)

    150 EUR/1 000 kg

    B3

    1104.29.05

    AGRI

    ---- perlförmig geschliffen

    236 EUR/1 000 kg

    B3

    1104.29.08

    AGRI

    ---- andere

    97 EUR/1 000 kg

    B3

    --- andere

    1104.29.17

    AGRI

    ---- geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet

    129 EUR/1 000 kg

    B3

    1104.29.30

    AGRI

    ---- perlförmig geschliffen

    154 EUR/1 000 kg

    B3

    ---- nur geschrotet

    1104.29.51

    AGRI

    ----- von Weizen

    99 EUR/1 000 kg

    B3

    1104.29.55

    AGRI

    ----- von Roggen

    97 EUR/1 000 kg

    B3

    1104.29.59

    AGRI

    ----- andere

    98 EUR/1 000 kg

    B3

    ---- andere

    1104.29.81

    AGRI

    ----- von Weizen

    99 EUR/1 000 kg

    B3

    1104.29.85

    AGRI

    ----- von Roggen

    97 EUR/1 000 kg

    B3

    1104.29.89

    AGRI

    ----- andere

    98 EUR/1 000 kg

    B3

    - Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

    1104.30.10

    AGRI

    -- von Weizen

    76 EUR/1 000 kg

    B3

    1104.30.90

    AGRI

    -- andere

    75 EUR/1 000 kg

    B3

    1105

    Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln

    1105.10.00

    AGRI

    - Mehl, Grieß und Pulver

    12,2

    B3

    1105.20.00

    AGRI

    - Flocken, Granulat und Pellets

    12,2

    B3

    1106

    Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8

    1106.10.00

    AGRI

    - von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713

    7,7

    A

    - von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714

    1106.20.10

    AGRI

    -- für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht

    95 EUR/1 000 kg

    B3

    1106.20.90

    AGRI

    -- andere

    166 EUR/1 000 kg

    B3

    - von Erzeugnissen des Kapitels 8

    -- von Bananen

    10,9

    B3

    1106.30.90

    AGRI

    -- andere

    8,3

    A

    1107

    Malz, auch geröstet

    1107.10

    AGRI

    - nicht geröstet

    -- von Weizen

    1107.10.11

    AGRI

    --- in Form von Mehl

    177 EUR/1 000 kg

    B3

    1107.10.19

    AGRI

    --- andere

    134 EUR/1 000 kg

    B3

    -- andere

    1107.10.91

    AGRI

    --- in Form von Mehl

    173 EUR/1 000 kg

    B3

    1107.10.99

    AGRI

    --- andere

    131 EUR/1 000 kg

    B3

    1107.20.00

    AGRI

    - geröstet

    152 EUR/1 000 kg

    B3

    1108

    Stärke; Inulin

    - Stärke

    1108.11.00

    AGRI

    -- von Weizen

    224 EUR/1 000 kg

    B7

    1108.12.00

    AGRI

    -- von Mais

    166 EUR/1 000 kg

    B3

    1108.13.00

    AGRI

    -- von Kartoffeln

    166 EUR/1 000 kg

    B7

    1108.14.00

    AGRI

    -- von Maniok

    166 EUR/1 000 kg

    B3

    -- andere Stärke

    1108.19.10

    AGRI

    --- von Reis

    216 EUR/1 000 kg

    B3

    1108.19.90

    AGRI

    --- andere

    166 EUR/1 000 kg

    B3

    1108.20.00

    AGRI

    - Inulin

    19,2

    B3

    1109.00.00

    AGRI

    Kleber von Weizen, auch getrocknet

    512 EUR/1 000 kg

    B3

    12

    KAPITEL 12 – ÖLSAMEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE; VERSCHIEDENE SAMEN UND FRÜCHTE; PFLANZEN ZUM GEWERBE- ODER HEILGEBRAUCH; STROH UND FUTTER

    1201

    Sojabohnen, auch geschrotet

    1201.10.00

    AGRI

    - zur Aussaat

    0

    A

    1201.90.00

    AGRI

    - andere

    0

    A

    1202

    Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet

    1202.30.00

    AGRI

    - zur Aussaat

    0

    A

    - andere

    1202.41.00

    AGRI

    -- ungeschält

    0

    A

    1202.42.00

    AGRI

    -- geschält, auch geschrotet

    0

    A

    1203.00.00

    AGRI

    Kopra

    0

    A

    Leinsamen, auch geschrotet

    1204.00.10

    AGRI

    - zur Aussaat

    0

    A

    1204.00.90

    AGRI

    - andere

    0

    A

    1205

    Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet

    - erucasäurearme Raps- oder Rübsensamen

    1205.10.10

    AGRI

    -- zur Aussaat

    0

    A

    1205.10.90

    AGRI

    -- andere

    0

    A

    1205.90.00

    AGRI

    - andere

    0

    A

    1206.00

    AGRI

    Sonnenblumenkerne, auch geschrotet

    1206.00.10

    AGRI

    - zur Aussaat

    0

    A

    - andere

    1206.00.91

    AGRI

    -- geschält; ungeschält, grau-weiß gestreift

    0

    A

    1206.00.99

    AGRI

    -- andere

    0

    A

    1207

    Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet

    1207.10.00

    AGRI

    - Palmnüsse und Palmkerne

    0

    A

    - Baumwollsamen

    1207.21.00

    AGRI

    -- zur Aussaat

    0

    A

    1207.29.00

    AGRI

    -- andere

    0

    A

    1207.30.00

    AGRI

    - Rizinussamen

    0

    A

    - Sesamsamen

    1207.40.10

    AGRI

    -- zur Aussaat

    0

    A

    1207.40.90

    AGRI

    -- andere

    0

    A

    - Senfsamen

    1207.50.10

    AGRI

    -- zur Aussaat

    0

    A

    1207.50.90

    AGRI

    -- andere

    0

    A

    1207.60.00

    AGRI

    - Saflorsamen (Carthamus tinctorius)

    0

    A

    1207.70.00

    AGRI

    - Melonenkerne

    0

    A

    - andere

    -- Mohnsamen

    1207.91.10

    AGRI

    --- zur Aussaat

    0

    A

    1207.91.90

    AGRI

    --- andere

    0

    A

    1207.99

    AGRI

    -- andere

    1207.99.20

    AGRI

    --- zur Aussaat

    0

    A

    --- andere

    1207.99.91

    AGRI

    ---- Hanfsamen

    0

    A

    1207.99.96

    AGRI

    ---- andere

    0

    A

    1208

    Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl

    1208.10.00

    AGRI

    - von Sojabohnen

    4,5

    A

    1208.90.00

    AGRI

    - andere

    0

    A

    1209

    Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat

    1209.10.00

    AGRI

    - Samen von Zuckerrüben

    8,3

    A

    - Samen von Futterpflanzen

    1209.21.00

    AGRI

    -- Samen von Luzernen

    2,5

    A

    -- Samen von Klee (Trifolium spp.)

    1209.22.10

    AGRI

    --- Samen von Rotklee (Trifolium pratense L.)

    0

    A

    1209.22.80

    AGRI

    --- andere

    0

    A

    -- Samen von Schwingel

    1209.23.11

    AGRI

    --- Samen von Wiesenschwingel (Festuca pratensis Huds.)

    0

    A

    1209.23.15

    AGRI

    --- Samen von Rotschwingel (Festuca rubra L.)

    0

    A

    1209.23.80

    AGRI

    --- andere

    2,5

    A

    1209.24.00

    AGRI

    -- Samen von Wiesenrispengras (Poa pratensis L.)

    0

    A

    -- Samen von Weidelgras (Lolium multiflorum Lam., Lolium perenne L.)

    1209.25.10

    AGRI

    --- Samen von Einjährigem und Welschem Weidelgras (Lolium multiflorum Lam.)

    0

    A

    1209.25.90

    AGRI

    --- Samen von Deutschem Weidelgras (Lolium perenne L.)

    0

    A

    -- andere

    1209.29.45

    AGRI

    --- Samen von Wiesenlieschgras; Samen von Wicken; Samen von Rispengras der Arten Poa palustris L. und Poa trivialis L.; Samen von Gemeinem Knaulgras (Dactylis glomerata L.); Samen von Straußgras (Agrostis spp.)

    0

    A

    1209.29.50

    AGRI

    --- Samen von Lupinen

    2,5

    A

    1209.29.60

    AGRI

    --- Samen von Futterrüben (Beta vulgaris var.alba)

    8,3

    A

    1209.29.80

    AGRI

    --- andere

    2,5

    A

    1209.30.00

    AGRI

    - Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden

    3

    A

    - andere

    -- Samen von Gemüsen

    1209.91.30

    AGRI

    --- Samen von Roten Rüben (Beta vulgaris var. conditiva)

    8,3

    A

    1209.91.80

    AGRI

    --- andere

    3

    A

    1209.99

    AGRI

    -- andere

    1209.99.10

    AGRI

    --- Forstsamen

    0

    A

    --- andere

    1209.99.91

    AGRI

    ---- Samen von Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden, ausgenommen solche der Unterposition 1209.30

    3

    A

    1209.99.99

    AGRI

    ---- andere

    4

    A

    1210

    Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin

    1210.10.00

    AGRI

    - Hopfen (Blütenzapfen), weder gemahlen, sonst zerkleinert noch in Form von Pellets

    5,8

    A

    - Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin

    1210.20.10

    AGRI

    -- Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets, lupulinangereichert; Lupulin

    5,8

    A

    1210.20.90

    AGRI

    -- andere

    5,8

    A

    1211

    Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert

    1211.20.00

    AGRI

    - Ginsengwurzeln

    0

    A

    1211.30.00

    AGRI

    - Cocablätter

    0

    A

    1211.40.00

    AGRI

    - Mohnstroh

    0

    A

    1211.50.00

    AGRI

    - Ephedra

    0

    A

    - andere

    1211.90.30

    AGRI

    -- Tonkabohnen

    3

    A

    1211.90.86

    AGRI

    -- andere

    0

    A

    1212

    Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    - Algen und Tange

    1212.21.00

    AGRI

    -- genießbar

    0

    A

    1212.29.00

    PAPS

    -- andere

    0

    A

    - andere

    -- Zuckerrüben

    1212.91.20

    AGRI

    --- getrocknet, auch gemahlen

    23 EUR/100 kg

    A

    1212.91.80

    AGRI

    --- andere

    6,7 EUR/100 kg

    A

    1212.92.00

    AGRI

    -- Johannisbrot (Carob)

    5,1

    A

    1212.93.00

    AGRI

    -- Zuckerrohr

    4,6 EUR/100 kg

    A

    1212.94.00

    AGRI

    -- Zichorienwurzeln

    0

    A

    1212.99

    AGRI

    -- andere

    --- Johannisbrotkerne

    1212.99.41

    AGRI

    ---- ungeschält, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    0

    A

    1212.99.49

    AGRI

    ---- andere

    5,8

    A

    1212.99.95

    AGRI

    --- andere

    0

    A

    1213.00.00

    AGRI

    Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets

    0

    A

    1214

    Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets

    1214.10.00

    AGRI

    - Mehl und Pellets von Luzerne

    0

    A

    - andere

    1214.90.10

    AGRI

    -- Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken

    5,8

    A

    1214.90.90

    AGRI

    -- andere

    0

    A

    13

    KAPITEL 13 – SCHELLACK; GUMMEN, HARZE UND ANDERE PFLANZENSÄFTE UND PFLANZENAUSZÜGE

    1301

    Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)

    1301.20.00

    AGRI

    - Gummi arabicum

    0

    A

    1301.90.00

    AGRI

    - andere

    0

    A

    1302

    Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert

    - Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge

    1302.11.00

    AGRI

    -- Opium

    0

    A

    1302.12.00

    PAPS

    -- von Süßholzwurzeln

    3,2

    A

    1302.13.00

    PAPS

    -- von Hopfen

    3,2

    A

    1302.14.00

    PAPS

    -- von Ephedra

    0

    A

    -- andere

    1302.19.05

    AGRI

    --- Vanille-Oleoresin

    3

    A

    1302.19.70

    PAPS

    --- andere

    0

    A

    - Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

    1302.20.10

    PAPS

    -- trocken

    19,2

    B3

    1302.20.90

    PAPS

    -- andere

    11,2

    B3

    - Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert

    1302.31.00

    PAPS

    -- Agar-Agar

    0

    A

    -- Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert

    1302.32.10

    PAPS

    --- aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen

    0

    A

    1302.32.90

    AGRI

    --- aus Guarsamen

    0

    A

    1302.39.00

    AGRI

    -- andere

    0

    A

    14

    KAPITEL 14 – FLECHTSTOFFE UND ANDERE WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

    1401

    Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)

    1401.10.00

    PAPS

    - Bambus

    0

    A

    1401.20.00

    PAPS

    - Peddig und Stuhlrohr

    0

    A

    1401.90.00

    PAPS

    - andere

    0

    A

    1404

    Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    1404.20.00

    PAPS

    - Baumwoll-Linters

    0

    A

    1404.90.00

    PAPS

    - andere

    0

    A

    15

    KAPITEL 15 – TIERISCHE UND PFLANZLICHE FETTE UND ÖLE; ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; GENIEẞBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS

    1501

    Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503

    - Schweineschmalz

    1501.10.10

    AGRI

    -- zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    0

    A

    1501.10.90

    AGRI

    -- andere

    17,2 EUR/100 kg

    A

    - anderes Schweinefett

    1501.20.10

    AGRI

    -- zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    0

    A

    1501.20.90

    AGRI

    -- andere

    17,2 EUR/100 kg

    A

    1501.90.00

    AGRI

    - andere

    11,5

    A

    1502

    Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503

    - Talg

    1502.10.10

    AGRI

    -- zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    0

    A

    1502.10.90

    AGRI

    -- andere

    3,2

    TRQ-1 Rind (bei Rind) / B7 (bei anderem als Rind)

    - andere

    1502.90.10

    AGRI

    -- zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    0

    A

    1502.90.90

    AGRI

    -- andere

    3,2

    TRQ-1 Rind (bei Rind) / B7 (bei anderem als Rind)

    1503.00

    AGRI

    Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet

    - Schmalzstearin und Oleostearin

    1503.00.11

    AGRI

    -- zu industriellen Zwecken

    0

    A

    1503.00.19

    AGRI

    -- andere

    5,1

    A

    1503.00.30

    AGRI

    - Talgöl zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    0

    A

    1503.00.90

    AGRI

    - andere

    6,4

    A

    1504

    Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    1504.10

    FISH

    - Leberöle sowie deren Fraktionen, von Fischen

    1504.10.10

    FISH

    -- mit einem Gehalt an Vitamin A von 2 500 internationalen Einheiten je Gramm oder weniger

    3,8

    A

    -- andere

    1504.10.91

    FISH

    --- von Heilbutten

    0

    A

    1504.10.99

    FISH

    --- andere

    0

    A

    - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, ausgenommen Leberöle

    1504.20.10

    FISH

    -- feste Fraktionen

    10,9

    A

    1504.20.90

    FISH

    -- andere

    0

    A

    - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Meeressäugetieren

    1504.30.10

    AGRI

    -- feste Fraktionen

    10,9

    A

    1504.30.90

    AGRI

    -- andere

    0

    A

    Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin

    1505.00.10

    PAPS

    - Wollfett, roh

    3,2

    A

    1505.00.90

    PAPS

    - andere

    0

    A

    1506.00.00

    PAPS

    Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    0

    A

    1507

    Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    - rohes Öl, auch entschleimt

    1507.10.10

    AGRI

    -- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    3,2

    A

    1507.10.90

    AGRI

    -- andere

    6,4

    A

    - andere

    1507.90.10

    AGRI

    -- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    5,1

    A

    1507.90.90

    AGRI

    -- andere

    9,6

    A

    1508

    Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    - rohes Öl

    1508.10.10

    AGRI

    -- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    0

    A

    1508.10.90

    AGRI

    -- andere

    6,4

    A

    - andere

    1508.90.10

    AGRI

    -- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    5,1

    A

    1508.90.90

    AGRI

    -- andere

    9,6

    A

    1509

    Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    - nicht behandelt

    1509.10.10

    AGRI

    -- Lampantöl

    122,6 EUR/100 kg

    A

    1509.10.20

    AGRI

    -- Natives Olivenöl extra

    124,5 EUR/100 kg

    A

    1509.10.80

    AGRI

    -- andere

    124,5 EUR/100 kg

    A

    1509.90.00

    AGRI

    - andere

    134,6 EUR/100 kg

    A

    Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509

    1510.00.10

    AGRI

    - rohe Öle

    110,2 EUR/100 kg

    A

    1510.00.90

    AGRI

    - andere

    160,3 EUR/100 kg

    A

    1511

    Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    - rohes Öl

    1511.10.10

    AGRI

    -- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    0

    A

    1511.10.90

    AGRI

    -- andere

    3,8

    A

    1511.90

    AGRI

    - andere

    -- feste Fraktionen

    1511.90.11

    AGRI

    --- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    12,8

    A

    1511.90.19

    AGRI

    --- andere

    10,9

    A

    -- andere

    1511.90.91

    AGRI

    --- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    5,1

    A

    1511.90.99

    AGRI

    --- andere

    9

    A

    1512

    Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    - Sonnenblumenöl und Safloröl sowie deren Fraktionen

    1512.11

    AGRI

    -- rohe Öle

    1512.11.10

    AGRI

    --- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    3,2

    A

    --- andere

    1512.11.91

    AGRI

    ---- Sonnenblumenöl

    6,4

    A

    1512.11.99

    AGRI

    ---- Safloröl

    6,4

    A

    -- andere

    1512.19.10

    AGRI

    --- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    5,1

    A

    1512.19.90

    AGRI

    --- andere

    9,6

    A

    - Baumwollsamenöl und seine Fraktionen

    -- rohes Öl, auch von Gossypol befreit

    1512.21.10

    AGRI

    --- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    3,2

    A

    1512.21.90

    AGRI

    --- andere

    6,4

    A

    -- andere

    1512.29.10

    AGRI

    --- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    5,1

    A

    1512.29.90

    AGRI

    --- andere

    9,6

    A

    1513

    Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    - Kokosöl (Kopraöl) und seine Fraktionen

    1513.11

    AGRI

    -- rohes Öl

    1513.11.10

    AGRI

    --- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    2,5

    A

    --- andere

    1513.11.91

    AGRI

    ---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    12,8

    A

    1513.11.99

    AGRI

    ---- andere

    6,4

    A

    1513.19

    AGRI

    -- andere

    --- feste Fraktionen

    1513.19.11

    AGRI

    ---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    12,8

    A

    1513.19.19

    AGRI

    ---- andere

    10,9

    A

    --- andere

    1513.19.30

    AGRI

    ---- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    5,1

    A

    ---- andere

    1513.19.91

    AGRI

    ----- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    12,8

    A

    1513.19.99

    AGRI

    ----- andere

    9,6

    A

    - Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen

    1513.21

    AGRI

    -- rohe Öle

    1513.21.10

    AGRI

    --- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    3,2

    A

    --- andere

    1513.21.30

    AGRI

    ---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    12,8

    A

    1513.21.90

    AGRI

    ---- andere

    6,4

    A

    1513.29

    AGRI

    -- andere

    --- feste Fraktionen

    1513.29.11

    AGRI

    ---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    12,8

    A

    1513.29.19

    AGRI

    ---- andere

    10,9

    A

    --- andere

    1513.29.30

    AGRI

    ---- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    5,1

    A

    ---- andere

    1513.29.50

    AGRI

    ----- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    12,8

    A

    1513.29.90

    AGRI

    ----- andere

    9,6

    A

    1514

     

    Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    - erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl sowie deren Fraktionen

    -- rohe Öle

    1514.11.10

    AGRI

    --- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    3,2

    A

    1514.11.90

    AGRI

    --- andere

    6,4

    A

    -- andere

    1514.19.10

    AGRI

    --- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    5,1

    A

    1514.19.90

    AGRI

    --- andere

    9,6

    A

    - andere

    -- rohe Öle

    1514.91.10

    AGRI

    --- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    3,2

    A

    1514.91.90

    AGRI

    --- andere

    6,4

    A

    -- andere

    1514.99.10

    AGRI

    --- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    5,1

    A

    1514.99.90

    AGRI

    --- andere

    9,6

    A

    1515

    Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    - Leinöl und seine Fraktionen

    1515.11.00

    AGRI

    -- rohes Öl

    3,2

    A

    -- andere

    1515.19.10

    AGRI

    --- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    5,1

    A

    1515.19.90

    AGRI

    --- andere

    9,6

    A

    - Maisöl und seine Fraktionen

    -- rohes Öl

    1515.21.10

    AGRI

    --- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    3,2

    A

    1515.21.90

    AGRI

    --- andere

    6,4

    A

    -- andere

    1515.29.10

    AGRI

    --- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    5,1

    A

    1515.29.90

    AGRI

    --- andere

    9,6

    A

    - Rizinusöl und seine Fraktionen

    1515.30.10

    AGRI

    -- zum Herstellen von Aminoundecansäure zum Erzeugen von synthetischen Chemiefasern oder Kunststoffen

    0

    A

    1515.30.90

    AGRI

    -- andere

    5,1

    A

    1515.50

    AGRI

    - Sesamöl und seine Fraktionen

    -- rohes Öl

    1515.50.11

    AGRI

    --- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    3,2

    A

    1515.50.19

    AGRI

    --- andere

    6,4

    A

    -- andere

    1515.50.91

    AGRI

    --- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    5,1

    A

    1515.50.99

    AGRI

    --- andere

    9,6

    A

    1515.90

    AGRI

    - andere

    1515.90.11

    PAPS

    -- Tungöl (Holzöl); Jojobaöl und Oiticicaöl; Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen

    0

    A

    -- Tabaksamenöl und seine Fraktionen

    --- rohes Öl

    1515.90.21

    AGRI

    ---- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    0

    A

    1515.90.29

    AGRI

    ---- andere

    6,4

    A

    --- andere

    1515.90.31

    AGRI

    ---- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    0

    A

    1515.90.39

    AGRI

    ---- andere

    9,6

    A

    -- andere Fette und Öle sowie deren Fraktionen

    --- rohe Fette und Öle

    1515.90.40

    AGRI

    ---- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    3,2

    A

    ---- andere

    1515.90.51

    AGRI

    ----- fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    12,8

    A

    1515.90.59

    AGRI

    ----- fest, in anderen Aufmachungen; flüssig

    6,4

    A

    --- andere

    1515.90.60

    AGRI

    ---- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    5,1

    A

    ---- andere

    1515.90.91

    AGRI

    ----- fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    12,8

    A

    1515.90.99

    AGRI

    ----- fest, in anderen Aufmachungen; flüssig

    9,6

    A

    1516

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet

    - tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen

    1516.10.10

    AGRI

    -- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    12,8

    A

    1516.10.90

    AGRI

    -- andere

    10,9

    A

    1516.20

    AGRI

    - pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen

    1516.20.10

    PAPS

    -- hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

    3,4

    A

    -- andere

    1516.20.91

    AGRI

    --- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    12,8

    A

    --- andere

    1516.20.95

    AGRI

    ---- Raps- und Rübsenöl, Leinöl, Sonnenblumenöl, Illipefett, Karitefett, Domorifett, Tulucunaöl oder Babassuöl, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    5,1

    A

    ---- andere

    1516.20.96

    AGRI

    ----- Erdnussöl, Baumwollsaatöl, Sojaöl oder Sonnenblumenöl; andere Öle mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von weniger als 50 GHT und ausgenommen Palmkernöl, Illipefett, Kokosöl (Kopraöl), Raps- und Rübsenöl oder Kopaivaöl

    9,6

    A

    1516.20.98

    AGRI

    ----- andere

    10,9

    A

    1517

    Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

    - Margarine, ausgenommen flüssige Margarine

    1517.10.10

    PAPS

    -- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

    8,3 + 28,4 EUR/100 kg

    A

    1517.10.90

    AGRI

    -- andere

    16

    A

    1517.90

    AGRI

    - andere

    1517.90.10

    PAPS

    -- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

    8,3 + 28,4 EUR/100 kg

    A

    -- andere

    1517.90.91

    AGRI

    --- Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen

    9,6

    A

    1517.90.93

    PAPS

    --- genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art

    2,9

    A

    1517.90.99

    AGRI

    --- andere

    16

    A

    1518.00

    AGRI

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    1518.00.10

    PAPS

    - Linoxyn

    7,7

    A

    - Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    1518.00.31

    AGRI

    -- roh

    3,2

    A

    1518.00.39

    AGRI

    -- andere

    5,1

    A

     

     

    - andere

    1518.00.91

    PAPS

    -- tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516

    7,7

    A

    -- andere

    1518.00.95

    PAPS

    --- ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen

    2

    A

    1518.00.99

    PAPS

    --- andere

    7,7

    A

    1520.00.00

    PAPS

    Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

    0

    A

    1521

     

    Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

    1521.10.00

    PAPS

    - Pflanzenwachse

    0

    A

    1521.90

    PAPS

    - andere

    1521.90.10

    PAPS

    -- Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

    0

    A

    -- Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt

    1521.90.91

    PAPS

    --- roh

    0

    A

    1521.90.99

    PAPS

    --- andere

    2,5

    A

    1522.00

    AGRI

    Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen

    1522.00.10

    PAPS

    - Degras

    3,8

    A

    - Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen

    -- Öl enthaltend, das die Merkmale von Olivenöl aufweist

    1522.00.31

    AGRI

    --- Soapstock

    29,9 EUR/100 kg

    A

    1522.00.39

    AGRI

    --- andere

    47,8 EUR/100 kg

    A

    -- andere

    1522.00.91

    AGRI

    --- Öldrass und Soapstock

    3,2

    A

    1522.00.99

    AGRI

    --- andere

    0

    A

    16

     

    KAPITEL 16 – ZUBEREITUNGEN VON FLEISCH, FISCHEN ODER VON KREBSTIEREN, WEICHTIEREN UND ANDEREN WIRBELLOSEN WASSERTIEREN

    1601.00

    AGRI

    Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

    1601.00.10

    AGRI

    - aus Lebern

    15,4

    A

    - andere

    1601.00.91

    AGRI

    -- Rohwürste, getrocknet oder streichfähig

    149,4 EUR/100 kg

    A

    1601.00.99

    AGRI

    -- andere

    100,5 EUR/100 kg

    A

    1602

    Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht

    1602.10.00

    AGRI

    - homogenisierte Zubereitungen

    16,6

    A

    - aus Lebern aller Tierarten

    1602.20.10

    AGRI

    -- von Gänsen oder Enten

    10,2

    A

    1602.20.90

    AGRI

    -- andere

    16

    A

    - von Geflügel der Position 0105

    1602.31

    AGRI

    -- von Truthühnern

    --- mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr

    1602.31.11

    AGRI

    ---- ausschließlich nicht gegartes Fleisch von Truthühnern enthaltend

    1 024 EUR/1 000 kg

    A

    1602.31.19

    AGRI

    ---- andere

    1 024 EUR/1 000 kg

    A

    1602.31.80

    AGRI

    --- andere

    1 024 EUR/1 000 kg

    A

    1602.32

    AGRI

    -- von Hühnern

    --- mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr

    1602.32.11

    AGRI

    ---- nicht gegart

    2 765 EUR/1 000 kg

    A

    1602.32.19

    AGRI

    ---- andere

    1 024 EUR/1 000 kg

    A

    1602.32.30

    AGRI

    --- mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT

    2 765 EUR/1 000 kg

    A

    1602.32.90

    AGRI

    --- andere

    2 765 EUR/1 000 kg

    A

    1602.39

    AGRI

    -- andere

    --- mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr

    1602.39.21

    AGRI

    ---- nicht gegart

    2 765 EUR/1 000 kg

    A

    1602.39.29

    AGRI

    ---- andere

    2765 EUR/1 000 kg

    A

    1602.39.85

    AGRI

    --- andere

    2 765 EUR/1 000 kg

    A

    - von Schweinen

    -- Schinken und Teile davon

    1602.41.10

    AGRI

    --- von Hausschweinen

    156,8 EUR/100 kg

    A

    1602.41.90

    AGRI

    --- andere

    10,9

    A

    -- Schultern und Teile davon

    1602.42.10

    AGRI

    --- von Hausschweinen

    129,3 EUR/100 kg

    A

    1602.42.90

    AGRI

    --- andere

    10,9

    A

    1602.49

    AGRI

    -- andere, einschließlich Mischungen

    --- von Hausschweinen

    ---- mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von 80 GHT oder mehr

    1602.49.11

    AGRI

    ----- Kotelettstränge (ausgenommen Nacken) und Teile davon, einschließlich Mischungen aus Kotelettsträngen und Schinken

    156,8 EUR/100 kg

    A

    1602.49.13

    AGRI

    ----- Nacken und Teile davon, einschließlich Mischungen aus Nacken und Schultern

    129,3 EUR/100 kg

    A

    1602.49.15

    AGRI

    ----- andere Mischungen, Schinken, Schultern, Kotelettstränge oder Nacken und Teile davon enthaltend

    129,3 EUR/100 kg

    A

    1602.49.19

    AGRI

    ----- andere

    85,7 EUR/100 kg

    A

    1602.49.30

    AGRI

    ---- mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von 40 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

    75 EUR/100 kg

    A

    1602.49.50

    AGRI

    ---- mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von weniger als 40 GHT

    54,3 EUR/100 kg

    A

    1602.49.90

    AGRI

    --- andere

    10,9

    A

    1602.50

    AGRI

    - von Rindern

    1602.50.10

    AGRI

    -- nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

    303,4 EUR/100 kg

    TRQ-1 Rind

    -- andere

     

     

    1602.50.31

    AGRI

    --- Corned Beef, in luftdicht verschlossenen Behältnissen

    16,6

    TRQ-1 Rind

    1602.50.95

    AGRI

    --- andere

    16,6

    TRQ-1 Rind

    1602.90

    AGRI

    - andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten

    1602.90.10

    AGRI

    -- Zubereitungen aus Blut aller Tierarten

    16,6

    A

    -- andere

    1602.90.31

    AGRI

    --- von Wild oder Kaninchen

    10,9

    A

    --- andere

    1602.90.51

    AGRI

    ---- Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend

    85,7 EUR/100 kg

    A

    ---- andere

    ----- Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthaltend

    1602.90.61

    AGRI

    ------ nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

    303,4 EUR/100 kg

    A

    1602.90.69

    AGRI

    ------ andere

    16,6

    A

    ----- andere

    1602.90.91

    AGRI

    ------ von Schafen

    12,8

    B7

    1602.90.95

    AGRI

    ------ von Ziegen

    16,6

    A

    1602.90.99

    AGRI

    ------ andere

    16,6

    A

    Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

    1603.00.10

    FISH

    - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    12,8

    A

    1603.00.80

    FISH

    - andere

    0

    A

    1604

    Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

    - Fische, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

    1604.11.00

    FISH

    -- Lachse

    5,5

    A

    1604.12

    FISH

    -- Heringe

    1604.12.10

    FISH

    --- Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren

    15

    A

    --- andere

    1604.12.91

    FISH

    ---- in luftdicht verschlossenen Behältnissen

    20

    A

    1604.12.99

    FISH

    ---- andere

    20

    A

    1604.13

    FISH

    -- Sardinen, Sardinellen und Sprotten

    --- Sardinen

    1604.13.11

    FISH

    ---- in Olivenöl

    12,5

    A

    1604.13.19

    FISH

    ---- andere

    12,5

    A

    1604.13.90

    FISH

    --- andere

    12,5

    A

    1604.14

    FISH

    -- Thunfische, echter Bonito und Pelamide (Sarda spp.)

    --- Thunfische und echter Bonito

    ---- echter Bonito

    1604.14.21

    FISH

    ----- in Pflanzenöl

    24

    B7

    ----- andere

    1604.14.26

    FISH

    ------ Filets genannt „Loins“

    24

    A

    1604.14.28

    FISH

    ------ andere

    24

    B7

    ---- Gelbflossenthun (Thunnus albacares)

    1604.14.31

    FISH

    ----- in Pflanzenöl

    24

    B7

    ----- andere

    1604.14.36

    FISH

    ------ Filets genannt „Loins“

    24

    A

    1604.14.38

    FISH

    ------ andere

    24

    B7

    ---- andere

    1604.14.41

    FISH

    ----- in Pflanzenöl

    24

    B7

    ----- andere

    1604.14.46

    FISH

    ------ Filets genannt „Loins“

    24

    A

    1604.14.48

    FISH

    ------ andere

    24

    B7

    1604.14.90

    FISH

    --- Pelamide (Sarda spp.)

    25

    A

    1604.15

    FISH

    -- Makrelen

    --- der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus

    1604.15.11

    FISH

    ---- Filets

    25

    A

    1604.15.19

    FISH

    ---- andere

    25

    A

    1604.15.90

    FISH

    --- der Art Scomber australasicus

    20

    A

    1604.16.00

    FISH

    -- Sardellen

    25

    A

    1604.17.00

    FISH

    -- Aale

    20

    A

    1604.18.00

    FISH

    -- Haifischflossen

    20

    A

    1604.19

    FISH

    -- andere

    1604.19.10

    FISH

    --- Salmoniden, ausgenommen Lachse

    7

    A

    --- Fische der Gattung Euthynnus, andere als echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis)

    1604.19.31

    FISH

    ---- Filets genannt „Loins“

    24

    A

    1604.19.39

    FISH

    ---- andere

    24

    B7

    1604.19.50

    FISH

    --- Fische der Art Orcynopsis unicolor

    12,5

    A

    --- andere

    1604.19.91

    FISH

    ---- Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren

    7,5

    A

    ---- andere

    1604.19.92

    FISH

    ----- Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

    20

    A

    1604.19.93

    FISH

    ----- Köhler (Pollachius virens)

    20

    A

    1604.19.94

    FISH

    ----- Seehechte (Merluccius spp., Urophycis spp.)

    20

    A

    1604.19.95

    FISH

    ----- Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma) und Pollack (Pollachius pollachius)

    20

    A

    1604.19.97

    FISH

    ----- andere

    20

    A

    1604.20

    FISH

    - Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

    1604.20.05

    FISH

    -- Surimizubereitungen

    20

    A

    -- andere

    1604.20.10

    FISH

    --- Lachse

    5,5

    A

    1604.20.30

    FISH

    --- Salmoniden, ausgenommen Lachse

    7

    A

    1604.20.40

    FISH

    --- Sardellen

    25

    A

    1604.20.50

    FISH

    --- Sardinen, Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, Fische der Art Orcynopsis unicolor

    25

    A

    1604.20.70

    FISH

    --- Thunfische, echter Bonito und andere Fische der Gattung Euthynnus

    24

    B7

    1604.20.90

    FISH

    --- andere

    14

    A

    - Kaviar und Kaviarersatz

    1604.31.00

    FISH

    -- Kaviar

    20

    A

    1604.32.00

    FISH

    -- Kaviarersatz

    20

    A

    1605

    Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

    1605.10.00

    FISH

    - Krabben

    8

    A

    - Garnelen

    -- nicht in luftdichten Behältnissen

    1605.21.10

    FISH

    --- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2 kg oder weniger

    20

    A

    1605.21.90

    FISH

    --- andere

    20

    A

    1605.29.00

    FISH

    -- andere

    20

    A

    - Hummer

    1605.30.10

    FISH

    -- Hummerfleisch, gekocht, zum Herstellen von Hummerbutter, -pasten, -suppen oder -soßen

    0

    A

    1605.30.90

    FISH

    -- andere

    20

    A

    1605.40.00

    FISH

    - andere Krebstiere

    20

    A

    - Weichtiere

    1605.51.00

    FISH

    -- Austern

    20

    A

    1605.52.00

    FISH

    -- Jakobs- oder Kammmuscheln

    20

    A

    -- Miesmuscheln

    1605.53.10

    FISH

    --- in luftdicht verschlossenen Behältnissen

    20

    A

    1605.53.90

    FISH

    --- andere

    20

    A

    1605.54.00

    FISH

    -- Tintenfische und Kalmare

    20

    A

    1605.55.00

    FISH

    -- Kraken

    20

    A

    1605.56.00

    FISH

    -- Venusmuscheln, Herzmuscheln und Archenmuscheln

    20

    A

    1605.57.00

    FISH

    -- Seeohren

    20

    A

    1605.58.00

    FISH

    -- Schnecken, andere als Meeresschnecken

    20

    A

    1605.59.00

    FISH

    -- andere

    20

    A

    - andere wirbellose Wassertiere

    1605.61.00

    FISH

    -- Seegurken

    26

    A

    1605.62.00

    FISH

    -- Seeigel

    26

    A

    1605.63.00

    FISH

    -- Quallen

    26

    A

    1605.69.00

    FISH

    -- andere

    26

    A

    17

    KAPITEL 17 – ZUCKER UND ZUCKERWAREN

    1701

    Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest

    - Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

    -- Rübenzucker

    1701.12.10

    AGRI

    --- zur Raffination bestimmt

    33,9 EUR/100 kg Standardqual.

    B5

    1701.12.90

    AGRI

    --- andere

    41,9 EUR/100 kg

    B5

    -- Rohrzucker im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

    1701.13.10

    AGRI

    --- zur Raffination bestimmt

    33,9 EUR/100 kg Standardqual.

    B5

    1701.13.90

    AGRI

    --- andere

    41,9 EUR/100 kg

    B5

    -- anderer Rohrzucker

    1701.14.10

    AGRI

    --- zur Raffination bestimmt

    33,9 EUR/100 kg Standardqual.

    B5

    1701.14.90

    AGRI

    --- andere

    41,9 EUR/100 kg

    B5

    - andere

    1701.91.00

    AGRI

    -- mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

    41,9 EUR/100 kg

    B5

    -- andere

    1701.99.10

    AGRI

    --- Weißzucker

    41,9 EUR/100 kg

    B5

    1701.99.90

    AGRI

    --- andere

    41,9 EUR/100 kg

    B5

    1702

    Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert

    - Lactose und Lactosesirup

    1702.11.00

    AGRI

    -- mit einem Gehalt an Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose, in der Trockenmasse, von 99 GHT oder mehr

    14 EUR/100 kg

    A

    1702.19.00

    AGRI

    -- andere

    14 EUR/100 kg

    A

    - Ahornzucker und Ahornsirup

    1702.20.10

    AGRI

    -- fester Ahornzucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

    0,4 EUR/100 kg netto/%
    Saccharose

    Je 1 GHT Saccharose, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern (siehe Zusätzliche Anmerkung 4 (KN)).

    B5

    1702.20.90

    AGRI

    -- andere

    8

    A

    1702.30

    AGRI

    - Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT

    1702.30.10

    AGRI

    -- Isoglucose

    50,7 EUR/100 kg/net mas

    B5

    -- andere

    1702.30.50

    AGRI

    --- Glucose (Dextrose) als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert

    26,8 EUR/100 kg

    B5

    1702.30.90

    AGRI

    --- andere

    20 EUR/100 kg

    B5

    - Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker

    1702.40.10

    AGRI

    -- Isoglucose

    50,7 EUR/100 kg/net mas

    B5

    1702.40.90

    AGRI

    -- andere

    20 EUR/100 kg

    B5

    1702.50.00

    PAPS

    - chemisch reine Fructose

    16 +
    50,7 EUR/100 kg/net mas

    B5

    - andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker

    1702.60.10

    AGRI

    -- Isoglucose

    50,7 EUR/100 kg/net mas

    B5

    1702.60.80

    AGRI

    -- Inulinsirup

    0,4 EUR/100 kg netto/%
    Saccharose

    Je 1 GHT Saccharose, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern (siehe Zusätzliche Anmerkung 4 (KN)).

    B5

    1702.60.95

    AGRI

    -- andere

    0,4 EUR/100 kg netto/%
    Saccharose

    Je 1 GHT Saccharose, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern (siehe Zusätzliche Anmerkung 4 (KN)).

    B5

    1702.90

    AGRI

    - andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT

    1702.90.10

    PAPS

    -- chemisch reine Maltose

    12,8

    B5

    1702.90.30

    AGRI

    -- Isoglucose

    50,7 EUR/100 kg/net mas

    B5

    1702.90.50

    AGRI

    -- Maltodextrin und Maltodextrinsirup

    20 EUR/100 kg

    B5

    -- Zucker und Melassen, karamellisiert

    1702.90.71

    AGRI

    --- mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT oder mehr

    0,4 EUR/100 kg netto/%
    Saccharose

    Je 1 GHT Saccharose, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern (siehe Zusätzliche Anmerkung 4 (KN)).

    B5

    --- andere

    1702.90.75

    AGRI

    ---- als Pulver, auch agglomeriert

    27,7 EUR/100 kg

    B5

    1702.90.79

    AGRI

    ---- andere

    19,2 EUR/100 kg

    B5

    1702.90.80

    AGRI

    -- Inulinsirup

    0,4 EUR/100 kg netto/%
    Saccharose

    Je 1 GHT Saccharose, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern (siehe Zusätzliche Anmerkung 4 (KN)).

    B5

    1702.90.95

    AGRI

    -- andere

    0,4 EUR/100 kg netto/%
    Saccharose

    Je 1 GHT Saccharose, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern (siehe Zusätzliche Anmerkung 4 (KN)).

    B5

    1703

    Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker

    1703.10.00

    AGRI

    - Rohrzuckermelasse

    0,35 EUR/100 kg

    B5

    1703.90.00

    AGRI

    - andere

    0,35 EUR/100 kg

    B5

    1704

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

    - Kaugummi, auch mit Zucker überzogen

    1704.10.10

    PAPS

    -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT

    6,2 + 27,1 EUR/100 kg MAX 17,9

    A

    1704.10.90

    PAPS

    -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr

    6,3 + 30,9 EUR/100 kg MAX 18,2

    A

    1704.90

    PAPS

    - andere

    1704.90.10

    PAPS

    -- Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe

    13,4

    A

    1704.90.30

    PAPS

    -- weiße Schokolade

    9,1 + 45,1 EUR/100 kg MAX 18,9 + 16,5 EUR/100 kg

    A

    -- andere

    1704.90.51

    PAPS

    --- Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr

    9 + EA MAX 18,7 + ADSZ

    A

    1704.90.55

    PAPS

    --- Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen

    9 + EA MAX 18,7 + ADSZ

    A

    1704.90.61

    PAPS

    --- Dragees

    9 + EA MAX 18,7 + ADSZ

    A

    --- andere

    1704.90.65

    PAPS

    ---- Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren

    9 + EA MAX 18,7 + ADSZ

    A

    1704.90.71

    PAPS

    ---- Hartkaramellen, auch gefüllt

    9 + EA MAX 18,7 + ADSZ

    A

    1704.90.75

    PAPS

    ---- Weichkaramellen

    9 + EA MAX 18,7 + ADSZ

    A

    ---- andere

    1704.90.81

    PAPS

    ----- Komprimate

    9 + EA MAX 18,7 + ADSZ

    A

    1704.90.99

    PAPS

    ----- andere

    9 + EA MAX 18,7 + ADSZ

    A

    18

    KAPITEL 18 – KAKAO UND ZUBEREITUNGEN AUS KAKAO

    1801.00.00

    AGRI

    Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet

    0

    A

    1802.00.00

    AGRI

    Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

    0

    A

    1803

    Kakaomasse, auch entfettet

    1803.10.00

    PAPS

    - nicht entfettet

    9,6

    A

    1803.20.00

    PAPS

    - ganz oder teilweise entfettet

    9,6

    A

    1804.00.00

    PAPS

    Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

    7,7

    A

    1805.00.00

    PAPS

    Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    8

    A

    1806

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

    - Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    1806.10.15

    PAPS

    -- keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 5 GHT

    8

    A

    1806.10.20

    PAPS

    -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT

    8 + 25,2 EUR/100 kg

    B5

    1806.10.30

    PAPS

    -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

    8 + 31,4 EUR/100 kg

    B5

    1806.10.90

    PAPS

    -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

    8 + 41,9 EUR/100 kg

    B5

    1806.20

    PAPS

    - andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg

    1806.20.10

    PAPS

    -- mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr

    8,3 + EA MAX 18,7 +ADSZ

    A

    1806.20.30

    PAPS

    -- mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT

    8,3 + EA MAX 18,7 +ADSZ

    A

    -- andere

    1806.20.50

    PAPS

    --- mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr

    8,3 + EA MAX 18,7 +ADSZ

    A

    1806.20.70

    PAPS

    --- „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen

    15,4 + EA

    TRQ-7 Milch-PAPs und proteinreiche Molke

    1806.20.80

    PAPS

    --- Kakaoglasur

    8,3 + EA MAX 18,7 +ADSZ

    A

    1806.20.95

    PAPS

    --- andere

    8,3 + EA MAX 18,7 +ADSZ

    B5

    - andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln

    1806.31.00

    PAPS

    -- gefüllt

    8,3 + EA MAX 18,7 +ADSZ

    A

    -- nicht gefüllt

     

     

    1806.32.10

    PAPS

    --- mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen

    8,3 + EA MAX 18,7 +ADSZ

    A

    1806.32.90

    PAPS

    --- andere

    8,3 + EA MAX 18,7 +ADSZ

    A

    1806.90

    PAPS

    - andere

    -- Schokolade und Schokoladeerzeugnisse

    --- Pralinen, auch gefüllt

    1806.90.11

    PAPS

    ---- alkoholhaltig

    8,3 + EA MAX 18,7 +ADSZ

    A

    1806.90.19

    PAPS

    ---- andere

    8,3 + EA MAX 18,7 +ADSZ

    A

    --- andere

    1806.90.31

    PAPS

    ---- gefüllt

    8,3 + EA MAX 18,7 +ADSZ

    A

    1806.90.39

    PAPS

    ---- nicht gefüllt

    8,3 + EA MAX 18,7 +ADSZ

    A

    1806.90.50

    PAPS

    -- kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen

    8,3 + EA MAX 18,7 +ADSZ

    A

    1806.90.60

    PAPS

    -- kakaohaltige Brotaufstriche

    8,3 + EA MAX 18,7 +ADSZ

    A

    1806.90.70

    PAPS

    -- kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken

    8,3 + EA MAX 18,7 +ADSZ

    A

    1806.90.90

    PAPS

    -- andere

    8,3 + EA MAX 18,7 +ADSZ

    A

    19

    KAPITEL 19 – ZUBEREITUNGEN AUS GETREIDE, MEHL, STÄRKE ODER MILCH; BACKWAREN

    1901

    Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    1901.10.00

    PAPS

    - Zubereitungen zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern, in Aufmachung für den Einzelverkauf

    7,6 + EA

    B7

    1901.20.00

    PAPS

    - Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

    7,6 + EA

    B3

    1901.90

    PAPS

    - andere

    -- Malzextrakt

    1901.90.11

    PAPS

    --- mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr

    5,1 + 18 EUR/100 kg

    B3

    1901.90.19

    PAPS

    --- andere

    5,1 + 14,7 EUR/100 kg

    B3

    -- andere

    1901.90.91

    PAPS

    --- kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404

    12,8

    B3

    1901.90.99

    PAPS

    --- andere

    7,6 + EA

    TRQ-7 Milch-PAPs und proteinreiche Molke

    1902

    Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet

    - Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet

    1902.11.00

    PAPS

    -- Eier enthaltend

    7,7 + 24,6 EUR/100 kg

    A

     

     

    -- andere

    1902.19.10

    PAPS

    --- weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend

    7,7 + 24,6 EUR/100 kg

    A

    1902.19.90

    PAPS

    --- andere

    7,7 + 21,1 EUR/100 kg

    A

    1902.20

    PAPS

    - Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet)

    1902.20.10

    FISH

    -- mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

    8,5

    A

    1902.20.30

    AGRI

    -- mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend

    54,3 EUR/100 kg

    A

    -- andere

    1902.20.91

    PAPS

    --- gekocht

    8,3 + 6,1 EUR/100 kg

    A

    1902.20.99

    PAPS

    --- andere

    8,3 + 17,1 EUR/100 kg

    A

    - andere Teigwaren

    1902.30.10

    PAPS

    -- getrocknet

    6,4 + 24,6 EUR/100 kg

    A

    1902.30.90

    PAPS

    -- andere

    6,4 + 9,7 EUR/100 kg

    A

     

     

    - Couscous

    1902.40.10

    PAPS

    -- nicht zubereitet

    7,7 + 24,6 EUR/100 kg

    A

    1902.40.90

    PAPS

    -- andere

    6,4 + 9,7 EUR/100 kg

    A

    1903.00.00

    PAPS

    Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

    6,4 + 15,1 EUR/100 kg

    A

    1904

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    - Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt

    1904.10.10

    PAPS

    -- auf der Grundlage von Mais

    3,8 + 20 EUR/100 kg

    A

    1904.10.30

    PAPS

    -- auf der Grundlage von Reis

    5,1 + 46 EUR/100 kg

    A

    1904.10.90

    PAPS

    -- andere

    5,1 + 33,6 EUR/100 kg

    A

    1904.20

    PAPS

    - Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide

    1904.20.10

    PAPS

    -- Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken

    9 + EA

    A

    -- andere

    1904.20.91

    PAPS

    --- auf der Grundlage von Mais

    3,8 + 20 EUR/100 kg

    A

    1904.20.95

    PAPS

    --- auf der Grundlage von Reis

    5,1 + 46 EUR/100 kg

    A

    1904.20.99

    PAPS

    --- andere

    5,1 + 33,6 EUR/100 kg

    A

    1904.30.00

    PAPS

    - Bulgur-Weizen

    8,3 + 25,7 EUR/100 kg

    A

     

     

    - andere

     

     

    1904.90.10

    PAPS

    -- auf der Grundlage von Reis

    8,3 + 46 EUR/100 kg

    A

    1904.90.80

    PAPS

    -- andere

    8,3 + 25,7 EUR/100 kg

    A

    1905

    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

    1905.10.00

    PAPS

    - Knäckebrot

    5,8 + 13 EUR/100 kg

    A

    - Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren

    1905.20.10

    PAPS

    -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 30 GHT

    9,4 + 18,3 EUR/100 kg

    A

    1905.20.30

    PAPS

    -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

    9,8 + 24,6 EUR/100 kg

    A

    1905.20.90

    PAPS

    -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder mehr

    10,1 + 31,4 EUR/100 kg

    A

    - Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln

    1905.31

    PAPS

    -- Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt

    --- ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt

    1905.31.11

    PAPS

    ---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

    9 + EA MAX 24,2 +ADSZ

    A

    1905.31.19

    PAPS

    ---- andere

    9 + EA MAX 24,2 +ADSZ

    A

    --- andere

    1905.31.30

    PAPS

    ---- mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr

    9 + EA MAX 24,2 +ADSZ

    A

    ---- andere

    1905.31.91

    PAPS

    ----- Doppelkekse mit Füllung

    9 + EA MAX 24,2 +ADSZ

    A

    1905.31.99

    PAPS

    ----- andere

    9 + EA MAX 24,2 +ADSZ

    A

    1905.32

    PAPS

    -- Waffeln

    1905.32.05

    PAPS

    --- mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT

    9 + EA MAX 20,7 +ADFM

    A

    --- andere

    ---- ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt

    1905.32.11

    PAPS

    ----- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

    9 + EA MAX 24,2 +ADSZ

    A

    1905.32.19

    PAPS

    ----- andere

    9 + EA MAX 24,2 +ADSZ

    A

    ---- andere

    1905.32.91

    PAPS

    ----- gesalzen, auch gefüllt

    9 + EA MAX 20,7 +ADFM

    A

    1905.32.99

    PAPS

    ----- andere

    9 + EA MAX 24,2 +ADSZ

    A

    - Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren

    1905.40.10

    PAPS

    -- Zwieback

    9,7 + EA

    A

    1905.40.90

    PAPS

    -- andere

    9,7 + EA

    A

    1905.90

    PAPS

    - andere

    1905.90.10

    PAPS

    -- ungesäuertes Brot (Matzen)

    3,8 + 15,9 EUR/100 kg

    A

    1905.90.20

    PAPS

    -- Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

    4,5 + 60,5 EUR/100 kg

    A

    -- andere

    1905.90.30

    PAPS

    --- Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger

    9,7 + EA

    A

    1905.90.45

    PAPS

    --- Kekse und ähnliches Kleingebäck

    9 + EA MAX 20,7 +ADFM

    A

    1905.90.55

    PAPS

    --- extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert

    9 + EA MAX 20,7 +ADFM

    A

    --- andere

    1905.90.70

    PAPS

    ---- mit einem Gehalt an Saccharose, Invertzucker oder Isoglucose von 5 GHT oder mehr

    9 + EA MAX 24,2 +ADSZ

    A

    1905.90.80

    PAPS

    ---- andere

    9 + EA MAX 20,7 +ADFM

    A

    20

    KAPITEL 20 – ZUBEREITUNGEN VON GEMÜSE, FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER ANDEREN PFLANZENTEILEN

    2001

    Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    2001.10.00

    AGRI

    - Gurken und Cornichons

    17,6

    A

    - andere

    2001.90.10

    AGRI

    -- Mango-Chutney

    0

    A

    2001.90.20

    AGRI

    -- Früchte der Gattung Capsicum, mit brennendem Geschmack

    5

    A

    2001.90.30

    PAPS

    -- Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    5,1 + 9,4 EUR/100 kg/net eda

    A

    2001.90.40

    PAPS

    -- Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

    8,3 + 3,8 EUR/100 kg/net eda

    A

    2001.90.50

    AGRI

    -- Pilze

    16

    A

    2001.90.65

    AGRI

    -- Oliven

    16

    A

    2001.90.70

    AGRI

    -- Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

    16

    A

    2001.90.92

    AGRI

    -- tropische Früchte und tropische Nüsse; Palmherzen

    10

    A

    2001.90.97

    AGRI

    -- andere

    16

    A

    2002

    Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    - Tomaten, ganz oder in Stücken

    2002.10.10

    AGRI

    -- geschält

    14,4

    A

    2002.10.90

    AGRI

    -- andere

    14,4

    A

    2002.90

    AGRI

    - andere

    -- mit einem Trockenmassegehalt von weniger als 12 GHT

    2002.90.11

    AGRI

    --- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

    14,4

    A

    2002.90.19

    AGRI

    --- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    14,4

    A

    -- mit einem Trockenmassegehalt von 12 bis 30 GHT

    2002.90.31

    AGRI

    --- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

    14,4

    A

    2002.90.39

    AGRI

    --- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    14,4

    A

    -- mit einem Trockenmassegehalt von mehr als 30 GHT

    2002.90.91

    AGRI

    --- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

    14,4

    A

    2002.90.99

    AGRI

    --- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    14,4

    A

    2003

    Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    - Pilze der Gattung Agaricus

    2003.10.20

    AGRI

    -- vorläufig haltbar gemacht, vollständig gegart

    18,4 +
    191 EUR/100 kg/net eda

    A

    2003.10.30

    AGRI

    -- andere

    18,4 +
    222 EUR/100 kg/net eda

    A

    - andere

    2003.90.10

    AGRI

    -- Trüffeln

    14,4

    A

    2003.90.90

    AGRI

    -- andere

    18,4

    A

    2004

     

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

    2004.10

    PAPS

    - Kartoffeln

    2004.10.10

    AGRI

    -- gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

    14,4

    A

     

     

    -- andere

     

     

    2004.10.91

    PAPS

    --- in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

    7,6 + EA

    A

    2004.10.99

    AGRI

    --- andere

    17,6

    A

    2004.90

    AGRI

    - anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen

    2004.90.10

    PAPS

    -- Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    5,1 + 9,4 EUR/100 kg/net eda

    A

    2004.90.30

    AGRI

    -- Sauerkraut, Kapern und Oliven

    16

    A

    2004.90.50

    AGRI

    -- Erbsen (Pisum sativum) und grüne Bohnen (Phaseolus spp.)

    19,2

    A

    -- andere, einschließlich Mischungen

    2004.90.91

    AGRI

    --- Zwiebeln, nur gegart

    14,4

    A

    2004.90.98

    AGRI

    --- andere

    17,6

    A

    2005

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

    2005.10.00

    AGRI

    - Gemüse, homogenisiert

    17,6

    A

    2005.20

    AGRI

    - Kartoffeln

    2005.20.10

    PAPS

    -- in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

    8,8 + EA

    A

    -- andere

    2005.20.20

    AGRI

    --- in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet

    14,1

    A

    2005.20.80

    AGRI

    --- andere

    14,1

    A

    2005.40.00

    AGRI

    - Erbsen (Pisum sativum)

    19,2

    A

    - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

    2005.51.00

    AGRI

    -- Bohnen, ausgelöst

    17,6

    A

    2005.59.00

    AGRI

    -- andere

    19,2

    A

    2005.60.00

    AGRI

    - Spargel

    17,6

    A

    2005.70.00

    AGRI

    - Oliven

    12,8

    A

    2005.80.00

    PAPS

    - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    5,1 + 9,4 EUR/100 kg/net eda

    Der spezifische Betrag wird als autonome Maßnahme vom Abtropfgewicht erhoben.

    TRQ-8 Zuckermais

    - anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen

    2005.91.00

    AGRI

    -- Bambussprossen

    17,6

    A

    -- andere

    2005.99.10

    AGRI

    --- Früchte der Gattung Capsicum, mit brennendem Geschmack

    6,4

    A

    2005.99.20

    AGRI

    --- Kapern

    16

    A

    2005.99.30

    AGRI

    --- Artischocken

    17,6

    A

    2005.99.50

    AGRI

    --- Mischungen von Gemüsen

    17,6

    A

    2005.99.60

    AGRI

    --- Sauerkraut

    16

    A

    2005.99.80

    AGRI

    --- andere

    17,6

    A

    2006.00

    AGRI

    Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

    2006.00.10

    AGRI

    - Ingwer

    0

    A

    - andere

    -- mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

    2006.00.31

    AGRI

    --- Kirschen

    20 + 23,9 EUR/100 kg

    A

    2006.00.35

    AGRI

    --- tropische Früchte und tropische Nüsse

    12,5 + 15 EUR/100 kg

    A

    2006.00.38

    AGRI

    --- andere

    20 + 23,9 EUR/100 kg

    A

    -- andere

    2006.00.91

    AGRI

    --- tropische Früchte und tropische Nüsse

    12,5

    A

    2006.00.99

    AGRI

    --- andere

    20

    A

    2007

    Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Frucht- oder Nussmuse und Frucht- oder Nusspasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    2007.10

    AGRI

    - homogenisierte Zubereitungen

    2007.10.10

    AGRI

    -- mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

    24 + 4,2 EUR/100 kg

    A

    -- andere

    2007.10.91

    AGRI

    --- von tropischen Früchten

    15

    A

    2007.10.99

    AGRI

    --- andere

    24

    A

    - andere

    -- von Zitrusfrüchten

    2007.91.10

    AGRI

    --- mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT

    20 + 23 EUR/100 kg

    A

    2007.91.30

    AGRI

    --- mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 GHT

    20 + 4,2 EUR/100 kg

    A

    2007.91.90

    AGRI

    --- andere

    21,6

    A

    2007.99

    AGRI

    -- andere

    --- mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT

    2007.99.10

    AGRI

    ---- Pflaumenmus und Pflaumenpaste, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 100 kg, zur industriellen Verarbeitung

    22,4

    A

    2007.99.20

    AGRI

    ---- Maronenpaste und Maronenmus

    24 + 19,7 EUR/100 kg

    A

    ---- andere

    2007.99.31

    AGRI

    ----- von Kirschen

    24 + 23 EUR/100 kg

    A

    2007.99.33

    AGRI

    ----- von Erdbeeren

    24 + 23 EUR/100 kg

    A

    2007.99.35

    AGRI

    ----- von Himbeeren

    24 + 23 EUR/100 kg

    A

    2007.99.39

    AGRI

    ----- andere

    24 + 23 EUR/100 kg

    A

    2007.99.50

    AGRI

    --- mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 GHT

    24 + 4,2 EUR/100 kg

    A

    --- andere

    2007.99.93

    AGRI

    ---- von tropischen Früchten und tropischen Nüssen

    15

    A

    2007.99.97

    AGRI

    ---- andere

    24

    A

    2008

    Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    - Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt

    2008.11

    AGRI

    -- Erdnüsse

    2008.11.10

    PAPS

    --- Erdnussbutter

    12,8

    A

    --- andere, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von

    2008.11.91

    AGRI

    ---- mehr als 1 kg

    11,2

    A

    ---- 1 kg oder weniger

    2008.11.96

    AGRI

    ----- geröstet

    12

    A

    2008.11.98

    AGRI

    ----- andere

    12,8

    A

    2008.19

    AGRI

    -- andere, einschließlich Mischungen

    --- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

    2008.19.12

    AGRI

    ---- tropische Nüsse; Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr

    7

    A

    ---- andere

    2008.19.13

    AGRI

    ----- geröstete Mandeln und Pistazien

    9

    A

    2008.19.19

    AGRI

    ----- andere

    11,2

    A

    --- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    2008.19.92

    AGRI

    ---- tropische Nüsse; Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr

    8

    A

    ---- andere

    ----- geröstete Nüsse

    2008.19.93

    AGRI

    ------ Mandeln und Pistazien

    10,2

    A

    2008.19.95

    AGRI

    ------ andere

    12

    A

    2008.19.99

    AGRI

    ----- andere

    12,8

    A

    2008.20

    AGRI

    - Ananas

    -- mit Zusatz von Alkohol

    --- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

    2008.20.11

    AGRI

    ---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 GHT

    25,6 + 2,5 EUR/100 kg

    A

    2008.20.19

    AGRI

    ---- andere

    25,6

    A

    --- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    2008.20.31

    AGRI

    ---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 GHT

    25,6 + 2,5 EUR/100 kg

    A

    2008.20.39

    AGRI

    ---- andere

    25,6

    A

    -- ohne Zusatz von Alkohol

    --- mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

    2008.20.51

    AGRI

    ---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 GHT

    19,2

    A

    2008.20.59

    AGRI

    ---- andere

    17,6

    A

    --- mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    2008.20.71

    AGRI

    ---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 GHT

    20,8

    A

    2008.20.79

    AGRI

    ---- andere

    19,2

    A

    2008.20.90

    AGRI

    --- ohne Zusatz von Zucker

    18,4

    A

    2008.30

    AGRI

    - Zitrusfrüchte

    -- mit Zusatz von Alkohol

    --- mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT

    2008.30.11

    AGRI

    ---- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    25,6

    A

    2008.30.19

    AGRI

    ---- andere

    25,6 + 4,2 EUR/100 kg

    A

    --- andere

    2008.30.31

    AGRI

    ---- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    24

    A

    2008.30.39

    AGRI

    ---- andere

    25,6

    A

    -- ohne Zusatz von Alkohol

    --- mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

    2008.30.51

    AGRI

    ---- Segmente von Pampelmusen und Grapefruits

    15,2

    A

    2008.30.55

    AGRI

    ---- Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

    18,4

    A

    2008.30.59

    AGRI

    ---- andere

    17,6

    A

    --- mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    2008.30.71

    AGRI

    ---- Segmente von Pampelmusen und Grapefruits

    15,2

    A

    2008.30.75

    AGRI

    ---- Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

    17,6

    A

    2008.30.79

    AGRI

    ---- andere

    20,8

    A

    2008.30.90

    AGRI

    --- ohne Zusatz von Zucker

    18,4

    A

    2008.40

    AGRI

    - Birnen

    -- mit Zusatz von Alkohol

    --- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

    ---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

    2008.40.11

    AGRI

    ----- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    25,6

    A

    2008.40.19

    AGRI

    ----- andere

    25,6 + 4,2 EUR/100 kg

    A

    ---- andere

    2008.40.21

    AGRI

    ----- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    24

    A

    2008.40.29

    AGRI

    ----- andere

    25,6

    A

    --- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    2008.40.31

    AGRI

    ---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

    25,6 + 4,2 EUR/100 kg

    A

    2008.40.39

    AGRI

    ---- andere

    25,6

    A

    -- ohne Zusatz von Alkohol

    --- mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

    2008.40.51

    AGRI

    ---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

    17,6

    A

    2008.40.59

    AGRI

    ---- andere

    16

    A

    --- mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    2008.40.71

    AGRI

    ---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

    19,2

    A

    2008.40.79

    AGRI

    ---- andere

    17,6

    A

    2008.40.90

    AGRI

    --- ohne Zusatz von Zucker

    16,8

    A

    2008.50

    AGRI

    - Aprikosen/Marillen

    -- mit Zusatz von Alkohol

    --- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

    ---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

    2008.50.11

    AGRI

    ----- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    25,6

    A

    2008.50.19

    AGRI

    ----- andere

    25,6 + 4,2 EUR/100 kg

    A

    ---- andere

    2008.50.31

    AGRI

    ----- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    24

    A

    2008.50.39

    AGRI

    ----- andere

    25,6

    A

    --- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    2008.50.51

    AGRI

    ---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

    25,6 + 4,2 EUR/100 kg

    A

    2008.50.59

    AGRI

    ---- andere

    25,6

    A

    -- ohne Zusatz von Alkohol

    --- mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

    2008.50.61

    AGRI

    ---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

    19,2

    A

    2008.50.69

    AGRI

    ---- andere

    17,6

    A

    --- mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    2008.50.71

    AGRI

    ---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

    20,8

    A

    2008.50.79

    AGRI

    ---- andere

    19,2

    A

    --- ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von

    2008.50.92

    AGRI

    ---- 5 kg oder mehr

    13,6

    A

    2008.50.98

    AGRI

    ---- weniger als 5 kg

    18,4

    A

    2008.60

    AGRI

    - Kirschen

    -- mit Zusatz von Alkohol

    --- mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT

    2008.60.11

    AGRI

    ---- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    25,6

    A

    2008.60.19

    AGRI

    ---- andere

    25,6 + 4,2 EUR/100 kg

    A

    --- andere

    2008.60.31

    AGRI

    ---- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    24

    A

    2008.60.39

    AGRI

    ---- andere

    25,6

    A

    -- ohne Zusatz von Alkohol

    --- mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von

    2008.60.50

    AGRI

    ---- mehr als 1 kg

    17,6

    A

    2008.60.60

    AGRI

    ---- 1 kg oder weniger

    20,8

    A

    --- ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von

    2008.60.70

    AGRI

    ---- 4,5 kg oder mehr

    18,4

    A

    2008.60.90

    AGRI

    ---- weniger als 4,5 kg

    18,4

    A

    2008.70

    AGRI

    - Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

    -- mit Zusatz von Alkohol

    --- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

    ---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

    2008.70.11

    AGRI

    ----- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    25,6

    A

    2008.70.19

    AGRI

    ----- andere

    25,6 + 4,2 EUR/100 kg

    A

    ---- andere

    2008.70.31

    AGRI

    ----- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    24

    A

    2008.70.39

    AGRI

    ----- andere

    25,6

    A

    --- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    2008.70.51

    AGRI

    ---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

    25,6 + 4,2 EUR/100 kg

    A

    2008.70.59

    AGRI

    ---- andere

    25,6

    A

    -- ohne Zusatz von Alkohol

    --- mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

    2008.70.61

    AGRI

    ---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

    19,2

    A

    2008.70.69

    AGRI

    ---- andere

    17,6

    A

    --- mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    2008.70.71

    AGRI

    ---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

    19,2

    A

    2008.70.79

    AGRI

    ---- andere

    17,6

    A

    --- ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von

    2008.70.92

    AGRI

    ---- 5 kg oder mehr

    15,2

    A

    2008.70.98

    AGRI

    ---- weniger als 5 kg

    18,4

    A

    2008.80

    AGRI

    - Erdbeeren

    -- mit Zusatz von Alkohol

    --- mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT

    2008.80.11

    AGRI

    ---- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    25,6

    A

    2008.80.19

    AGRI

    ---- andere

    25,6 + 4,2 EUR/100 kg

    A

    --- andere

    2008.80.31

    AGRI

    ---- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    24

    A

    2008.80.39

    AGRI

    ---- andere

    25,6

    A

    -- ohne Zusatz von Alkohol

    2008.80.50

    AGRI

    --- mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

    17,6

    A

    2008.80.70

    AGRI

    --- mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    20,8

    A

    2008.80.90

    AGRI

    --- ohne Zusatz von Zucker

    18,4

    A

    - andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008.19

    2008.91.00

    PAPS

    -- Palmherzen

    10

    A

    2008.93

    AGRI

    -- Preiselbeeren und Moosbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos, Vaccinium vitis-idaea)

    --- mit Zusatz von Alkohol

    ---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT

    2008.93.11

    AGRI

    ----- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    25,6

    A

    2008.93.19

    AGRI

    ----- andere

    25,6 + 4,2 EUR/100 kg

    A

    ---- andere

    2008.93.21

    AGRI

    ----- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    24

    A

    2008.93.29

    AGRI

    ----- andere

    25,6

    A

    --- ohne Zusatz von Alkohol

    2008.93.91

    AGRI

    ---- mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

    17,6

    A

    2008.93.93

    AGRI

    ---- mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    20,8

    A

    2008.93.99

    AGRI

    ---- ohne Zusatz von Zucker

    18,4

    A

    2008.97

    AGRI

    -- Mischungen

    --- tropische Nüsse und tropische Früchte mit einem Gehalt an tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr

    2008.97.03

    AGRI

    ---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

    7

    A

    2008.97.05

    AGRI

    ---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    8

    A

    --- andere

    ---- mit Zusatz von Alkohol

    ----- mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT

    ------ mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    2008.97.12

    AGRI

    ------- von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

    16

    A

    2008.97.14

    AGRI

    ------- andere

    25,6

    A

    ------ andere

    2008.97.16

    AGRI

    ------- von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

    16 + 2,6 EUR/100 kg

    A

    2008.97.18

    AGRI

    ------- andere

    25,6 + 4,2 EUR/100 kg

    A

    ----- andere

    ------ mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    2008.97.32

    AGRI

    ------- von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

    15

    A

    2008.97.34

    AGRI

    ------- andere

    24

    A

    ------ andere

    2008.97.36

    AGRI

    ------- von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

    16

    A

    2008.97.38

    AGRI

    ------- andere

    25,6

    A

    ---- ohne Zusatz von Alkohol

    ----- mit Zusatz von Zucker

    ------ in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

    2008.97.51

    AGRI

    ------- von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

    11

    A

    2008.97.59

    AGRI

    ------- andere

    17,6

    A

    ------ andere

    ------- Mischungen von Früchten, bei denen das Gewicht keines Anteils mehr als 50 GHT des Gesamtgewichts der Früchte beträgt

    2008.97.72

    AGRI

    -------- von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

    8,5

    A

    2008.97.74

    AGRI

    -------- andere

    13,6

    A

    ------- andere

    2008.97.76

    AGRI

    -------- von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

    12

    A

    2008.97.78

    AGRI

    -------- andere

    19,2

    A

    ----- ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von

    ------ 5 kg oder mehr

    2008.97.92

    AGRI

    ------- von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

    11,5

    A

    2008.97.93

    AGRI

    ------- andere

    18,4

    A

    ------ 4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg

    2008.97.94

    AGRI

    ------- von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

    11,5

    A

    2008.97.96

    AGRI

    ------- andere

    18,4

    A

    ------ weniger als 4,5 kg

    2008.97.97

    AGRI

    ------- von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

    11,5

    A

    2008.97.98

    AGRI

    ------- andere

    18,4

    A

    2008.99

    AGRI

    -- andere

    --- mit Zusatz von Alkohol

    ---- Ingwer

    2008.99.11

    AGRI

    ----- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    10

    A

    2008.99.19

    AGRI

    ----- andere

    16

    A

    ---- Weintrauben

    2008.99.21

    AGRI

    ----- mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

    25,6 + 3,8 EUR/100 kg

    A

    2008.99.23

    AGRI

    ----- andere

    25,6

    A

    ---- andere

    ----- mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT

    ------ mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    2008.99.24

    AGRI

    ------- tropische Früchte

    16

    A

    2008.99.28

    AGRI

    ------- andere

    25,6

    A

    ------ andere

    2008.99.31

    AGRI

    ------- tropische Früchte

    16 + 2,6 EUR/100 kg

    A

    2008.99.34

    AGRI

    ------- andere

    25,6 + 4,2 EUR/100 kg

    A

    ----- andere

    ------ mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    2008.99.36

    AGRI

    ------- tropische Früchte

    15

    A

    2008.99.37

    AGRI

    ------- andere

    24

    A

    ------ andere

    2008.99.38

    AGRI

    ------- tropische Früchte

    16

    A

    2008.99.40

    AGRI

    ------- andere

    25,6

    A

    --- ohne Zusatz von Alkohol

    ---- mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

    2008.99.41

    AGRI

    ----- Ingwer

    0

    A

    2008.99.43

    AGRI

    ----- Weintrauben

    19,2

    A

    2008.99.45

    AGRI

    ----- Pflaumen

    17,6

    A

    2008.99.48

    AGRI

    ----- tropische Früchte

    11

    A

    2008.99.49

    AGRI

    ----- andere

    17,6

    A

    ---- mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    2008.99.51

    AGRI

    ----- Ingwer

    0

    A

    2008.99.63

    AGRI

    ----- tropische Früchte

    13

    A

    2008.99.67

    AGRI

    ----- andere

    20,8

    A

    ---- ohne Zusatz von Zucker

    ----- Pflaumen in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von

    2008.99.72

    AGRI

    ------ 5 kg oder mehr

    15,2

    A

    2008.99.78

    AGRI

    ------ weniger als 5 kg

    18,4

    A

    2008.99.85

    PAPS

    ----- Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    5,1 + 9,4 EUR/100 kg/net eda

    A

    2008.99.91

    PAPS

    ----- Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

    8,3 + 3,8 EUR/100 kg/net eda

    A

    2008.99.99

    PAPS

    ----- andere

    18,4

    A

    2009

    Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    - Orangensaft

    2009.11

    AGRI

    -- gefroren

     

     

    --- mit einem Brixwert von mehr als 67

    2009.11.11

    AGRI

    ---- mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

    33,6 + 20,6 EUR/100 kg

    A

    2009.11.19

    AGRI

    ---- andere

    33,6

    A

    --- mit einem Brixwert von 67 oder weniger

    2009.11.91

    AGRI

    ---- mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

    15,2 + 20,6 EUR/100 kg

    A

    2009.11.99

    AGRI

    ---- andere

    15,2

    A

    2009.12.00

    AGRI

    -- nicht gefroren, mit einem Brixwert von 20 oder weniger

    12,2

    A

    2009.19

    AGRI

    -- andere

    --- mit einem Brixwert von mehr als 67

    2009.19.11

    AGRI

    ---- mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

    33,6 + 20,6 EUR/100 kg

    A

    2009.19.19

    AGRI

    ---- andere

    33,6

    A

    --- mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67

    2009.19.91

    AGRI

    ---- mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

    15,2 + 20,6 EUR/100 kg

    A

    2009.19.98

    AGRI

    ---- andere

    12,2

    A

    - Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits

    2009.21.00

    AGRI

    -- mit einem Brixwert von 20 oder weniger

    12

    A

    2009.29

    AGRI

    -- andere

    --- mit einem Brixwert von mehr als 67

    2009.29.11

    AGRI

    ---- mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

    33,6 + 20,6 EUR/100 kg

    A

    2009.29.19

    AGRI

    ---- andere

    33,6

    A

    --- mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67

    2009.29.91

    AGRI

    ---- mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

    12 + 20,6 EUR/100 kg

    A

    2009.29.99

    AGRI

    ---- andere

    12

    A

    - Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen)

    2009.31

    AGRI

    -- mit einem Brixwert von 20 oder weniger

    --- mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht

    2009.31.11

    AGRI

    ---- zugesetzten Zucker enthaltend

    14,4

    A

    2009.31.19

    AGRI

    ---- keinen zugesetzten Zucker enthaltend

    15,2

    A

    --- mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

    ---- Zitronensaft

    2009.31.51

    AGRI

    ----- zugesetzten Zucker enthaltend

    14,4

    A

    2009.31.59

    AGRI

    ----- keinen zugesetzten Zucker enthaltend

    15,2

    A

     

     

    ---- Saft aus anderen Zitrusfrüchten

    2009.31.91

    AGRI

    ----- zugesetzten Zucker enthaltend

    14,4

    A

    2009.31.99

    AGRI

    ----- keinen zugesetzten Zucker enthaltend

    15,2

    A

    2009.39

    AGRI

    -- andere

    --- mit einem Brixwert von mehr als 67

    2009.39.11

    AGRI

    ---- mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

    33,6 + 20,6 EUR/100 kg

    A

    2009.39.19

    AGRI

    ---- andere

    33,6

    A

    --- mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67

    ---- mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht

    2009.39.31

    AGRI

    ----- zugesetzten Zucker enthaltend

    14,4

    A

    2009.39.39

    AGRI

    ----- keinen zugesetzten Zucker enthaltend

    15,2

    A

    ---- mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

    ----- Zitronensaft

    2009.39.51

    AGRI

    ------ mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

    14,4 + 20,6 EUR/100 kg

    A

    2009.39.55

    AGRI

    ------ mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

    14,4

    A

    2009.39.59

    AGRI

    ------ keinen zugesetzten Zucker enthaltend

    15,2

    A

    ----- Saft aus anderen Zitrusfrüchten

    2009.39.91

    AGRI

    ------ mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

    14,4 + 20,6 EUR/100 kg

    A

    2009.39.95

    AGRI

    ------ mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

    14,4

    A

    2009.39.99

    AGRI

    ------ keinen zugesetzten Zucker enthaltend

    15,2

    A

    - Ananassaft

    -- mit einem Brixwert von 20 oder weniger

    2009.41.92

    AGRI

    --- zugesetzten Zucker enthaltend

    15,2

    A

    2009.41.99

    AGRI

    --- keinen zugesetzten Zucker enthaltend

    16

    A

    2009.49

    AGRI

    -- andere

    --- mit einem Brixwert von mehr als 67

    2009.49.11

    AGRI

    ---- mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

    33,6 + 20,6 EUR/100 kg

    A

    2009.49.19

    AGRI

    ---- andere

    33,6

    A

    --- mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67

    2009.49.30

    AGRI

    ---- mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

    15,2

    A

    ---- andere

    2009.49.91

    AGRI

    ----- mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

    15,2 + 20,6 EUR/100 kg

    A

    2009.49.93

    AGRI

    ----- mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

    15,2

    A

    2009.49.99

    AGRI

    ----- keinen zugesetzten Zucker enthaltend

    16

    A

    - Tomatensaft

    2009.50.10

    AGRI

    -- zugesetzten Zucker enthaltend

    16

    A

    2009.50.90

    AGRI

    -- andere

    16,8

    A

    - Traubensaft (einschließlich Traubenmost)

    -- mit einem Brixwert von 30 oder weniger

    2009.61.10

    AGRI

    --- mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht

    EP

    A (EP)

    2009.61.90

    AGRI

    --- mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

    22,4 + 27 EUR/hl

    A

    2009.69

    AGRI

    -- andere

    --- mit einem Brixwert von mehr als 67

    2009.69.11

    AGRI

    ---- mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

    40 + 121 EUR/hl +
    20,6 EUR/100 kg

    A

    2009.69.19

    AGRI

    ---- andere

    EP

    A (EP)

    --- mit einem Brixwert von mehr als 30, jedoch nicht mehr als 67

    ---- mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht

    2009.69.51

    AGRI

    ----- konzentriert

    EP

    A (EP)

    2009.69.59

    AGRI

    ----- andere

    EP

    A (EP)

    ---- mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

    ----- mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

    2009.69.71

    AGRI

    ------ konzentriert

    22,4 + 131 EUR/hl + 
    20,6 EUR/100 kg

    A

    2009.69.79

    AGRI

    ------ andere

    22,4 + 27 EUR/hl +
    20,6 EUR/100 kg

    A

    2009.69.90

    AGRI

    ----- andere

    22,4 + 27 EUR/hl

    A

    - Apfelsaft

    -- mit einem Brixwert von 20 oder weniger

    2009.71.20

    AGRI

    --- zugesetzten Zucker enthaltend

    18

    A

    2009.71.99

    AGRI

    --- keinen zugesetzten Zucker enthaltend

    18

    A

    2009.79

    AGRI

    -- andere

    --- mit einem Brixwert von mehr als 67

    2009.79.11

    AGRI

    ---- mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

    30 + 18,4 EUR/100 kg

    A

    2009.79.19

    AGRI

    ---- andere

    30

    A

    --- mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67

    2009.79.30

    AGRI

    ---- mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

    18

    A

    ---- andere

    2009.79.91

    AGRI

    ----- mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

    18 + 19,3 EUR/100 kg

    A

    2009.79.98

    AGRI

    ----- andere

    18

    A

    - Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen)

    2009.81

    AGRI

    -- Saft aus Preiselbeeren oder Moosbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos, Vaccinium vitis-idaea)

    --- mit einem Brixwert von mehr als 67

    2009.81.11

    AGRI

    ---- mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

    33,6 + 20,6 EUR/100 kg

    A

    2009.81.19

    AGRI

    ---- andere

    33,6

    A

    --- mit einem Brixwert von 67 oder weniger

    2009.81.31

    AGRI

    ---- mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

    16,8

    A

    ---- andere

    2009.81.51

    AGRI

    ----- mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

    16,8 + 20,6 EUR/100 kg

    A

    2009.81.59

    AGRI

    ----- mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

    16,8

    A

    ----- keinen zugesetzten Zucker enthaltend

    2009.81.95

    AGRI

    ------ aus der Frucht der Art Vaccinium macrocarpon

    14

    A

    2009.81.99

    AGRI

    ------ andere

    17,6

    A

    2009.89

    AGRI

    -- andere

    --- mit einem Brixwert von mehr als 67

    ---- Birnensaft

    2009.89.11

    AGRI

    ----- mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

    33,6 + 20,6 EUR/100 kg

    A

    2009.89.19

    AGRI

    ----- andere

    33,6

    A

    ---- andere

    ----- mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

    2009.89.34

    AGRI

    ------ aus tropischen Früchten

    21 + 12,9 EUR/100 kg

    A

    2009.89.35

    AGRI

    ------ andere

    33,6 + 20,6 EUR/100 kg

    A

    ----- andere

    2009.89.36

    AGRI

    ------ aus tropischen Früchten

    21

    A

    2009.89.38

    AGRI

    ------ andere

    33,6

    A

    --- mit einem Brixwert von 67 oder weniger

    ---- Birnensaft

    2009.89.50

    AGRI

    ----- mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

    19,2

    A

    ----- andere

    2009.89.61

    AGRI

    ------ mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

    19,2 + 20,6 EUR/100 kg

    A

    2009.89.63

    AGRI

    ------ mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

    19,2

    A

    2009.89.69

    AGRI

    ------ keinen zugesetzten Zucker enthaltend

    20

    A

    ---- andere

    ----- mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

    2009.89.71

    AGRI

    ------ Kirschsaft

    16,8

    A

    2009.89.73

    AGRI

    ------ aus tropischen Früchten

    10,5

    A

    2009.89.79

    AGRI

    ------ andere

    16,8

    A

    ----- andere

    ------ mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

    2009.89.85

    AGRI

    ------- aus tropischen Früchten

    10,5 + 12,9 EUR/100 kg

    A

    2009.89.86

    AGRI

    ------- andere

    16,8 + 20,6 EUR/100 kg

    A

    ------ mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

    2009.89.88

    AGRI

    ------- aus tropischen Früchten

    10,5

    A

    2009.89.89

    AGRI

    ------- andere

    16,8

    A

    ------ keinen zugesetzten Zucker enthaltend

    2009.89.96

    AGRI

    ------- Kirschsaft

    17,6

    A

    2009.89.97

    AGRI

    ------- aus tropischen Früchten

    11

    A

    2009.89.99

    AGRI

    ------- andere

    17,6

    A

    2009.90

    AGRI

    - Mischungen von Säften

    -- mit einem Brixwert von mehr als 67

    --- Mischungen aus Apfel- und Birnensaft

    2009.90.11

    AGRI

    ---- mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

    33,6 + 20,6 EUR/100 kg

    A

    2009.90.19

    AGRI

    ---- andere

    33,6

    A

    --- andere

    2009.90.21

    AGRI

    ---- mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

    33,6 + 20,6 EUR/100 kg

    A

    2009.90.29

    AGRI

    ---- andere

    33,6

    A

    -- mit einem Brixwert von 67 oder weniger

    --- Mischungen aus Apfel- und Birnensaft

    2009.90.31

    AGRI

    ---- mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

    20 + 20,6 EUR/100 kg

    A

    2009.90.39

    AGRI

    ---- andere

    20

    A

    --- andere

    ---- mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht

    ----- Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft

    2009.90.41

    AGRI

    ------ zugesetzten Zucker enthaltend

    15,2

    A

    2009.90.49

    AGRI

    ------ andere

    16

    A

    ----- andere

    2009.90.51

    AGRI

    ------ zugesetzten Zucker enthaltend

    16,8

    A

    2009.90.59

    AGRI

    ------ andere

    17,6

    A

    ---- mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

    ----- Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft

    2009.90.71

    AGRI

    ------ mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

    15,2 + 20,6 EUR/100 kg

    A

    2009.90.73

    AGRI

    ------ mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

    15,2

    A

    2009.90.79

    AGRI

    ------ keinen zugesetzten Zucker enthaltend

    16

    A

    ----- andere

    ------ mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

    2009.90.92

    AGRI

    ------- Mischungen von Säften aus tropischen Früchten

    10,5 + 12,9 EUR/100 kg

    A

    2009.90.94

    AGRI

    ------- andere

    16,8 + 20,6 EUR/100 kg

    A

    ------ mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

    2009.90.95

    AGRI

    ------- Mischungen von Säften aus tropischen Früchten

    10,5

    A

    2009.90.96

    AGRI

    ------- andere

    16,8

    A

    ------ keinen zugesetzten Zucker enthaltend

    2009.90.97

    AGRI

    ------- Mischungen von Säften aus tropischen Früchten

    11

    A

    2009.90.98

    AGRI

    ------- andere

    17,6

    A

    21

    KAPITEL 21 – VERSCHIEDENE LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN

    2101

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

    - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee

    2101.11.00

    PAPS

    -- Auszüge, Essenzen und Konzentrate

    9

    A

    -- Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee

    2101.12.92

    PAPS

    --- Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee

    11,5

    A

    2101.12.98

    PAPS

    --- andere

    9 + EA

    B7

    2101.20

    PAPS

    - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate

    2101.20.20

    PAPS

    -- Auszüge, Essenzen und Konzentrate

    6

    A

    -- Zubereitungen

    2101.20.92

    PAPS

    --- auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate

    6

    A

    2101.20.98

    PAPS

    --- andere

    6,5 + EA

    B7

    2101.30

    PAPS

    - geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

    -- geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel

    2101.30.11

    PAPS

    --- geröstete Zichorien

    11,5

    A

    2101.30.19

    PAPS

    --- andere

    5,1 + 12,7 EUR/100 kg

    A

    -- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln

    2101.30.91

    PAPS

    --- aus gerösteten Zichorien

    14,1

    A

    2101.30.99

    PAPS

    --- andere

    10,8 + 22,7 EUR/100 kg

    A

    2102

    Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

    2102.10

    PAPS

    - Hefen, lebend

    2102.10.10

    PAPS

    -- ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen)

    10,9

    A

    -- Backhefen

    2102.10.31

    PAPS

    --- getrocknet

    12

    A

    2102.10.39

    PAPS

    --- andere

    12

    A

    2102.10.90

    PAPS

    -- andere

    14,7

    A

    2102.20

    PAPS

    - Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend

    -- Hefen, nicht lebend

    2102.20.11

    PAPS

    --- in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    8,3

    A

    2102.20.19

    PAPS

    --- andere

    5,1

    A

    2102.20.90

    PAPS

    -- andere

    0

    A

    2102.30.00

    PAPS

    - zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

    6,1

    A

    2103

    Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

    2103.10.00

    PAPS

    - Sojasoße

    7,7

    A

    2103.20.00

    PAPS

    - Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

    10,2

    A

    - Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

    2103.30.10

    PAPS

    -- Senfmehl

    0

    A

    2103.30.90

    PAPS

    -- Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl)

    9

    A

    - andere

    2103.90.10

    PAPS

    -- Mango-Chutney, flüssig

    0

    A

    2103.90.30

    PAPS

    -- aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger

    0

    A

    2103.90.90

    PAPS

    -- andere

    7,7

    A

    2104

    Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

    2104.10.00

    PAPS

    - Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen

    11,5

    A

    2104.20.00

    PAPS

    - zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

    14,1

    A

    2105.00

    PAPS

    Speiseeis, auch kakaohaltig

    2105.00.10

    PAPS

    - kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT

    8,6 + 20,2 EUR/100 kg MAX 19,4 +
    9,4 EUR/100 kg

    A

    - mit einem Gehalt an Milchfett von

    2105.00.91

    PAPS

    -- 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT

    8 + 38,5 EUR/100 kg MAX 18,1 +
    7 EUR/100 kg

    A

    2105.00.99

    PAPS

    -- 7 GHT oder mehr

    7,9 + 54 EUR/100 kg MAX 17,8 +
    6,9 EUR/100 kg

    A

    2106

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    - Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe

    2106.10.20

    PAPS

    -- kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

    12,8

    B5

    2106.10.80

    PAPS

    -- andere

    0 + EA

    B5

    2106.90

    AGRI

    - andere

    2106.90.20

    PAPS

    -- zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen

    17,3 MIN 1 EUR/% vol/hl

    B5

    -- Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt

    2106.90.30

    AGRI

    --- Isoglucosesirup

    42,7 EUR/100 kg/net mas

    B5

    --- andere

    2106.90.51

    AGRI

    ---- Lactosesirup

    14 EUR/100 kg

    B7

    2106.90.55

    AGRI

    ---- Glucose- und Maltodextrinsirup

    20 EUR/100 kg

    B5

    2106.90.59

    AGRI

    ---- andere

    0,4 EUR/100 kg netto/%
    Saccharose

    Je 1 GHT Saccharose, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern (siehe Zusätzliche Anmerkung 4 (KN)).

    B5

    -- andere

    2106.90.92

    PAPS

    --- kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

    12,8

    TRQ-7 Milch-PAPs und proteinreiche Molke

    2106.90.98

    PAPS

    --- andere

    9 + EA

    TRQ-7 Milch-PAPs und proteinreiche Molke

    22

    KAPITEL 22 – GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG

    2201

    Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee

    2201.10

    PAPS

    - Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser

    -- natürliches Mineralwasser

    2201.10.11

    PAPS

    --- ohne Kohlensäure

    0

    A

    2201.10.19

    PAPS

    --- andere

    0

    A

    2201.10.90

    PAPS

    -- andere

    0

    A

    2201.90.00

    PAPS

    - andere

    0

    A

    2202

    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

    2202.10.00

    PAPS

    - Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

    9,6

    A

    - andere

    2202.91.00

    PAPS

    -- alkoholfreies Bier

    9,6

    A

    2202.99

    PAPS

    -- andere

    --- keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend

    2202.99.11

    PAPS

    ---- Getränke aus Soja mit einem Eiweißgehalt von 2,8 GHT oder mehr

    9,6

    A

    2202.99.15

    PAPS

    ---- Getränke aus Soja mit einem Eiweißgehalt von weniger als 2,8 GHT, Getränke aus Nüssen des Kapitels 08, Getreide des Kapitels 10 und Samen des Kapitels 12

    9,6

    A

    2202.99.19

    PAPS

    ---- andere

    9,6

    A

    --- andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von

    2202.99.91

    PAPS

    ---- weniger als 0,2 GHT

    6,4 + 13,7 EUR/100 kg

    B7

    2202.99.95

    PAPS

    ---- 0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT

    5,5 + 12,1 EUR/100 kg

    B7

    2202.99.99

    PAPS

    ---- 2 GHT oder mehr

    5,4 + 21,2 EUR/100 kg

    B7

    2203.00

    PAPS

    Bier aus Malz

    - in Behältnissen mit einem Inhalt von 10 l oder weniger

    2203.00.01

    PAPS

    -- in Flaschen

    0

    A

    2203.00.09

    PAPS

    -- andere

    0

    A

    2203.00.10

    PAPS

    - in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 10 l

    0

    A

    2204

    Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009

    2204.10

    AGRI

    - Schaumwein

    -- Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

    2204.10.11

    AGRI

    --- Champagner

    32 EUR/hl

    A

    2204.10.13

    AGRI

    --- Cava

    32 EUR/hl

    A

    2204.10.15

    AGRI

    --- Prosecco

    32 EUR/hl

    A

    2204.10.91

    AGRI

    --- Asti spumante

    32 EUR/hl

    A

    2204.10.93

    AGRI

    --- andere

    32 EUR/hl

    A

    2204.10.94

    AGRI

    -- Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

    32 EUR/hl

    A

    2204.10.96

    AGRI

    -- andere Rebsortenweine

    32 EUR/hl

    A

    2204.10.98

    AGRI

    -- andere

    32 EUR/hl

    A

    - anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist

    2204.21

    AGRI

    -- in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

    --- Wein, ausgenommen Wein der Unterposition 2204.10, in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; Wein in anderen Umschließungen, mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 1 bar oder mehr, jedoch weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C

    2204.21.06

    AGRI

    ---- Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

    32 EUR/hl

    A

    2204.21.07

    AGRI

    ---- Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

    32 EUR/hl

    A

    2204.21.08

    AGRI

    ---- andere Rebsortenweine

    32 EUR/hl

    A

    2204.21.09

    AGRI

    ---- andere

    32 EUR/hl

    A

    --- andere

    ---- in der Europäischen Union erzeugt

    ----- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol oder weniger

    ------ Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

    ------- Weißwein

    2204.21.11

    AGRI

    -------- Alsace (Elsass)

    15,4 EUR/hl

    A

    2204.21.12

    AGRI

    -------- Bordeaux

    15,4 EUR/hl

    A

    2204.21.13

    AGRI

    -------- Bourgogne (Burgund)

    15,4 EUR/hl

    A

    2204.21.17

    AGRI

    -------- Val de Loire

    15,4 EUR/hl

    A

    2204.21.18

    AGRI

    -------- Mosel

    15,4 EUR/hl

    A

    2204.21.19

    AGRI

    -------- Pfalz

    15,4 EUR/hl

    A

    2204.21.22

    AGRI

    -------- Rheinhessen

    15,4 EUR/hl

    A

    2204.21.23

    AGRI

    -------- Tokaj

    15,8 EUR/hl

    A

    2204.21.24

    AGRI

    -------- Lazio

    15,4 EUR/hl

    A

    2204.21.26

    AGRI

    -------- Toscana

    15,4 EUR/hl

    A

    2204.21.27

    AGRI

    -------- Trentino (Trentin), Alto Adige (Südtirol) und Friuli

    15,4 EUR/hl

    A

    2204.21.28

    AGRI

    -------- Veneto

    15,4 EUR/hl

    A

    2204.21.31

    AGRI

    -------- Sicilia

    15,4 EUR/hl

    A

    2204.21.32

    AGRI

    -------- Vinho Verde

    15,4 EUR/hl

    A

    2204.21.34

    AGRI

    -------- Penedés

    15,4 EUR/hl

    A

    2204.21.36

    AGRI

    -------- Rioja

    15,4 EUR/hl

    A

    2204.21.37

    AGRI

    -------- Valencia

    15,4 EUR/hl

    A

    2204.21.38

    AGRI

    -------- andere

    15,4 EUR/hl

    A

    ------- andere

    2204.21.42

    AGRI

    -------- Bordeaux

    15,4 EUR/hl

    A

    2204.21.43

    AGRI

    -------- Bourgogne (Burgund)

    15,4 EUR/hl

    A

    2204.21.44

    AGRI

    -------- Beaujolais

    15,4 EUR/hl

    A

    2204.21.46

    AGRI

    -------- Vallée du Rhône

    15,4 EUR/hl

    A

    2204.21.47

    AGRI

    -------- Languedoc-Roussillon

    15,4 EUR/hl

    A

    2204.21.48

    AGRI

    -------- Val de Loire

    15,4 EUR/hl

    A

    2204.21.61

    AGRI

    -------- Sicilia

    15,4 EUR/hl

    A

    2204.21.62

    AGRI

    -------- Piemonte (Piemont)

    15,4 EUR/hl

    A

    2204.21.66

    AGRI

    -------- Toscana

    15,4 EUR/hl

    A

    2204.21.67

    AGRI

    -------- Trentino (Trentin) und Alto Adige (Südtirol)

    15,4 EUR/hl

    A

    2204.21.68

    AGRI

    -------- Veneto

    15,4 EUR/hl

    A

    2204.21.69

    AGRI

    -------- Dão, Bairrada und Douro

    15,4 EUR/hl

    A

    2204.21.71

    AGRI

    -------- Navarra

    15,4 EUR/hl

    A

    2204.21.74

    AGRI

    -------- Penedés

    15,4 EUR/hl

    A

    2204.21.76

    AGRI

    -------- Rioja

    15,4 EUR/hl

    A

    2204.21.77

    AGRI

    -------- Valdepeñas

    15,4 EUR/hl

    A

    2204.21.78

    AGRI

    -------- andere

    15,4 EUR/hl

    A

    ------ Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

    2204.21.79

    AGRI

    ------- Weißwein

    15,4 EUR/hl

    A

    2204.21.80

    AGRI

    ------- andere

    15,4 EUR/hl

    A

    ------ andere Rebsortenweine

    2204.21.81

    AGRI

    ------- Weißwein

    15,4 EUR/hl

    A

    2204.21.82

    AGRI

    ------- andere

    15,4 EUR/hl

    A

    ------ andere

    2204.21.83

    AGRI

    ------- Weißwein

    15,4 EUR/hl

    A

    2204.21.84

    AGRI

    ------- andere

    15,4 EUR/hl

    A

    ----- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol

    ------ Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

    2204.21.85

    AGRI

    ------- Madeira und Moscatel de Setubal

    15,8 EUR/hl

    A

    2204.21.86

    AGRI

    ------- Sherry

    15,8 EUR/hl

    A

    2204.21.87

    AGRI

    ------- Marsala

    20,9 EUR/hl

    A

    2204.21.88

    AGRI

    ------- Samos und Muskat de Limnos

    20,9 EUR/hl

    A

    2204.21.89

    AGRI

    ------- Port

    15,8 EUR/hl

    A

    2204.21.90

    AGRI

    ------- andere

    20,9 EUR/hl

    A

    2204.21.91

    AGRI

    ------ andere

    20,9 EUR/hl

    A

    ---- andere

    ----- Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

    2204.21.93

    AGRI

    ------ Weißwein

    20,9 EUR/hl

    A

    2204.21.94

    AGRI

    ------ andere

    20,9 EUR/hl

    A

    ----- andere Rebsortenweine

    2204.21.95

    AGRI

    ------ Weißwein

    20,9 EUR/hl

    A

    2204.21.96

    AGRI

    ------ andere

    20,9 EUR/hl

    A

    ----- andere

    2204.21.97

    AGRI

    ------ Weißwein

    20,9 EUR/hl

    A

    2204.21.98

    AGRI

    ------ andere

    20,9 EUR/hl

    A

    2204.22

    AGRI

    -- in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 bis einschließlich 10 Litern

    2204.22.10

    AGRI

    --- Wein, ausgenommen Wein der Unterposition 2204.10, in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; Wein in anderen Umschließungen, mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 1 bar oder mehr, jedoch weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C

    32 EUR/hl

    A

    --- andere

    ---- in der Europäischen Union erzeugt

    ----- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol oder weniger

    ------ Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

    2204.22.22

    AGRI

    ------- Bordeaux

    12,1 EUR/hl

    A

    2204.22.23

    AGRI

    ------- Bourgogne (Burgund)

    12,1 EUR/hl

    A

    2204.22.24

    AGRI

    ------- Beaujolais

    12,1 EUR/hl

    A

    2204.22.26

    AGRI

    ------- Vallée du Rhône

    12,1 EUR/hl

    A

    2204.22.27

    AGRI

    ------- Languedoc-Roussillon

    12,1 EUR/hl

    A

    2204.22.28

    AGRI

    ------- Val de Loire

    12,1 EUR/hl

    A

    2204.22.32

    AGRI

    ------- Piemonte (Piemont)

    12,1 EUR/hl

    A

    2204.22.33

    AGRI

    ------- Tokaj

    12,1 EUR/hl

    A

    ------- andere

    2204.22.38

    AGRI

    -------- Weißwein

    12,1 EUR/hl

    A

    2204.22.78

    AGRI

    -------- andere

    12,1 EUR/hl

    A

    ------ Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

    2204.22.79

    AGRI

    ------- Weißwein

    12,1 EUR/hl

    A

    2204.22.80

    AGRI

    ------- andere

    12,1 EUR/hl

    A

    ------ andere Rebsortenweine

    2204.22.81

    AGRI

    ------- Weißwein

    12,1 EUR/hl

    A

    2204.22.82

    AGRI

    ------- andere

    12,1 EUR/hl

    A

    ------ andere

    2204.22.83

    AGRI

    ------- Weißwein

    12,1 EUR/hl

    A

    2204.22.84

    AGRI

    ------- andere

    12,1 EUR/hl

    A

    ----- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol

    ------ Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

    2204.22.85

    AGRI

    ------- Madeira und Moscatel de Setubal

    13,1 EUR/hl

    A

    2204.22.86

    AGRI

    ------- Sherry

    13,1 EUR/hl

    A

    2204.22.88

    AGRI

    ------- Samos und Muskat de Limnos

    20,9 EUR/hl

    A

    2204.22.90

    AGRI

    ------- andere

    20,9 EUR/hl

    A

    2204.22.91

    AGRI

    ------ andere

    20,9 EUR/hl

    A

    ---- andere

    ----- Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

    2204.22.93

    AGRI

    ------ Weißwein

    20,9 EUR/hl

    A

    2204.22.94

    AGRI

    ------ andere

    20,9 EUR/hl

    A

    ----- andere Rebsortenweine

    2204.22.95

    AGRI

    ------ Weißwein

    20,9 EUR/hl

    A

    2204.22.96

    AGRI

    ------ andere

    20,9 EUR/hl

    A

    ----- andere

    2204.22.97

    AGRI

    ------ Weißwein

    20,9 EUR/hl

    A

    2204.22.98

    AGRI

    ------ andere

    20,9 EUR/hl

    A

    2204.29

    AGRI

    -- andere

     

     

    2204.29.10

    AGRI

    --- Wein, ausgenommen Wein der Unterposition 2204.10, in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; Wein in anderen Umschließungen, mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 1 bar oder mehr, jedoch weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C

    32 EUR/hl

    A

    --- andere

    ---- in der Europäischen Union erzeugt

    ----- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol oder weniger

    ------ Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

    2204.29.22

    AGRI

    ------- Bordeaux

    12,1 EUR/hl

    A

    2204.29.23

    AGRI

    ------- Bourgogne (Burgund)

    12,1 EUR/hl

    A

    2204.29.24

    AGRI

    ------- Beaujolais

    12,1 EUR/hl

    A

    2204.29.26

    AGRI

    ------- Vallée du Rhône

    12,1 EUR/hl

    A

    2204.29.27

    AGRI

    ------- Languedoc-Roussillon

    12,1 EUR/hl

    A

    2204.29.28

    AGRI

    ------- Val de Loire

    12,1 EUR/hl

    A

    2204.29.32

    AGRI

    ------- Piemonte (Piemont)

    12,1 EUR/hl

    A

    ------- andere

    2204.29.38

    AGRI

    -------- Weißwein

    12,1 EUR/hl

    A

    2204.29.78

    AGRI

    -------- andere

    12,1 EUR/hl

    A

    ------ Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

    2204.29.79

    AGRI

    ------- Weißwein

    12,1 EUR/hl

    A

    2204.29.80

    AGRI

    ------- andere

    12,1 EUR/hl

    A

    ------ andere Rebsortenweine

    2204.29.81

    AGRI

    ------- Weißwein

    12,1 EUR/hl

    A

    2204.29.82

    AGRI

    ------- andere

    12,1 EUR/hl

    A

    ------ andere

    2204.29.83

    AGRI

    ------- Weißwein

    12,1 EUR/hl

    A

    2204.29.84

    AGRI

    ------- andere

    12,1 EUR/hl

    A

    ----- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol

    ------ Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

    2204.29.85

    AGRI

    ------- Madeira und Moscatel de Setubal

    13,1 EUR/hl

    A

    2204.29.86

    AGRI

    ------- Sherry

    13,1 EUR/hl

    A

    2204.29.88

    AGRI

    ------- Samos und Muskat de Limnos

    20,9 EUR/hl

    A

    2204.29.90

    AGRI

    ------- andere

    20,9 EUR/hl

    A

    2204.29.91

    AGRI

    ------ andere

    20,9 EUR/hl

    A

    ---- andere

    ----- Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

    2204.29.93

    AGRI

    ------ Weißwein

    20,9 EUR/hl

    A

    2204.29.94

    AGRI

    ------ andere

    20,9 EUR/hl

    A

    ----- andere Rebsortenweine

    2204.29.95

    AGRI

    ------ Weißwein

    20,9 EUR/hl

    A

    2204.29.96

    AGRI

    ------ andere

    20,9 EUR/hl

    A

    ----- andere

    2204.29.97

    AGRI

    ------ Weißwein

    20,9 EUR/hl

    A

    2204.29.98

    AGRI

    ------ andere

    20,9 EUR/hl

    A

    2204.30

    AGRI

    - anderer Traubenmost

     

     

    2204.30.10

    AGRI

    -- teilweise gegoren, auch ohne Alkohol stumm gemacht

    32

    B3

    -- andere

    --- mit einer Dichte von 1,33 g/cm³ oder weniger bei 20 °C und einem vorhandenen Alkoholgehalt von 1 % vol oder weniger

    2204.30.92

    AGRI

    ---- konzentriert

    EP

    B3 (EP)

    2204.30.94

    AGRI

    ---- andere

    EP

    B3 (EP)

    --- andere

    2204.30.96

    AGRI

    ---- konzentriert

    EP

    B3 (EP)

    2204.30.98

    AGRI

    ---- andere

    EP

    B3 (EP)

    2205

    Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

    - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

    2205.10.10

    PAPS

    -- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger

    10,9 EUR/hl

    A

    2205.10.90

    PAPS

    -- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol

    0,9 EUR/%vol/hl +
    6,4 EUR/hl

    A

    - andere

    2205.90.10

    PAPS

    -- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger

    9 EUR/hl

    A

    2205.90.90

    PAPS

    -- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol

    0,9 EUR/% vol/hl

    A

    2206.00

    AGRI

    Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Met und Sake); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    2206.00.10

    AGRI

    - Tresterwein

    1,3 EUR/% vol/hl MIN 7,2 EUR/hl

    B3

    - andere

    -- schäumend

    2206.00.31

    AGRI

    --- Apfelwein und Birnenwein

    19,2 EUR/hl

    B3

    2206.00.39

    AGRI

    --- andere

    19,2 EUR/hl

    B3

    -- andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von

    --- 2 l oder weniger

    2206.00.51

    AGRI

    ---- Apfelwein und Birnenwein

    7,7 EUR/hl

    B3

    2206.00.59

    AGRI

    ---- andere

    7,7 EUR/hl

    B3

     

     

    --- mehr als 2 l

    2206.00.81

    AGRI

    ---- Apfelwein und Birnenwein

    5,76 EUR/hl

    B3

    2206.00.89

    AGRI

    ---- andere

    5,76 EUR/hl

    B3

    2207

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

    2207.10.00

    PAPS

    - Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt

    19,2 EUR/hl

    TRQ-9 Ethanol

    2207.20.00

    PAPS

    - Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

    10,2 EUR/hl

    TRQ-9 Ethanol

    2208

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

    2208.20

    PAPS

    - Branntwein aus Wein oder Traubentrester

    -- in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

    2208.20.12

    PAPS

    --- Cognac

    0

    A

    2208.20.14

    PAPS

    --- Armagnac

    0

    A

    2208.20.26

    PAPS

    --- Grappa

    0

    A

    2208.20.27

    PAPS

    --- Brandy de Jerez

    0

    A

    2208.20.29

    PAPS

    --- andere

    0

    A

    -- in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

    2208.20.40

    PAPS

    --- Rohbrand

    0

    A

    --- andere

    2208.20.62

    PAPS

    ---- Cognac

    0

    A

    2208.20.64

    PAPS

    ---- Armagnac

    0

    A

    2208.20.86

    PAPS

    ---- Grappa

    0

    A

    2208.20.87

    PAPS

    ---- Brandy de Jerez

    0

    A

    2208.20.89

    PAPS

    ---- andere

    0

    A

    2208.30

    PAPS

    - Whisky

    -- „Bourbon“-Whiskey, in Behältnissen mit einem Inhalt von

    2208.30.11

    PAPS

    --- 2 l oder weniger

    0

    A

    2208.30.19

    PAPS

    --- mehr als 2 l

    0

    A

    -- „Scotch“-Whisky

    2208.30.30

    PAPS

    --- „single malt“-Whisky

    0

    A

    --- „blended malt“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von

    2208.30.41

    PAPS

    ---- 2 l oder weniger

    0

    A

    2208.30.49

    PAPS

    ---- mehr als 2 l

    0

    A

    --- „single grain“-Whisky und „blended grain“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von

    2208.30.61

    PAPS

    ---- 2 l oder weniger

    0

    A

    2208.30.69

    PAPS

    ---- mehr als 2 l

    0

    A

    --- anderer „blended“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von

    2208.30.71

    PAPS

    ---- 2 l oder weniger

    0

    A

    2208.30.79

    PAPS

    ---- mehr als 2 l

    0

    A

    -- andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von

    2208.30.82

    PAPS

    --- 2 l oder weniger

    0

    A

    2208.30.88

    PAPS

    --- mehr als 2 l

    0

    A

    2208.40

    PAPS

    - Rum und anderer Branntwein, gewonnen durch Destillieren vergorener Zuckerrohrerzeugnisse

    -- in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

    2208.40.11

    PAPS

    --- Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/- 10 %)

    0,6 EUR/% vol/hl + 3,2 EUR/hl

    B7

    --- andere

    2208.40.31

    PAPS

    ---- mit einem Wert von mehr als 7,9 € pro l reinen Alkohol

    0

    A

    2208.40.39

    PAPS

    ---- andere

    0,6 EUR/% vol/hl + 3,2 EUR/hl

    B7

    -- in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

    2208.40.51

    PAPS

    --- Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/- 10 %)

    0,6 EUR/% vol/hl

    B7

    --- andere

    2208.40.91

    PAPS

    ---- mit einem Wert von mehr als 2 € pro l reinen Alkohol

    0

    A

    2208.40.99

    PAPS

    ---- andere

    0,6 EUR/% vol/hl

    B7

    2208.50

    PAPS

    - Gin und Genever

    -- Gin, in Behältnissen mit einem Inhalt von

    2208.50.11

    PAPS

    --- 2 l oder weniger

    0

    A

    2208.50.19

    PAPS

    --- mehr als 2 l

    0

    A

    -- Genever, in Behältnissen mit einem Inhalt von

    2208.50.91

    PAPS

    --- 2 l oder weniger

    0

    A

    2208.50.99

    PAPS

    --- mehr als 2 l

    0

    A

    2208.60

    PAPS

    - Wodka

    -- mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger, in Behältnissen mit einem Inhalt von

    2208.60.11

    PAPS

    --- 2 l oder weniger

    0

    A

    2208.60.19

    PAPS

    --- mehr als 2 l

    0

    A

    -- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 45,4 % vol, in Behältnissen mit einem Inhalt von

    2208.60.91

    PAPS

    --- 2 l oder weniger

    0

    A

    2208.60.99

    PAPS

    --- mehr als 2 l

    0

    A

    - Likör

    2208.70.10

    PAPS

    -- in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

    0

    A

    2208.70.90

    PAPS

    -- in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

    0

    A

    2208.90

    PAPS

    - andere

    -- Arrak, in Behältnissen mit einem Inhalt von

    2208.90.11

    PAPS

    --- 2 l oder weniger

    0

    A

    2208.90.19

    PAPS

    --- mehr als 2 l

    0

    A

    -- Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein, in Behältnissen mit einem Inhalt von

    2208.90.33

    PAPS

    --- 2 l oder weniger

    0

    A

    2208.90.38

    PAPS

    --- mehr als 2 l

    0

    A

    -- anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von

    --- 2 l oder weniger

    2208.90.41

    PAPS

    ---- Ouzo

    0

    A

    ---- andere

    ----- Branntwein

    ------ Obstbranntwein

    2208.90.45

    PAPS

    ------- Calvados

    0

    A

    2208.90.48

    PAPS

    ------- andere

    0

    A

    ------ andere

    2208.90.54

    PAPS

    ------- Tequila

    0

    A

    2208.90.56

    PAPS

    ------- andere

    0

    A

    2208.90.69

    PAPS

    ----- andere alkoholhaltige Getränke

    0

    A

    --- mehr als 2 l

    ---- Branntwein

    2208.90.71

    PAPS

    ----- Obstbranntwein

    0

    A

    2208.90.75

    PAPS

    ----- Tequila

    0

    A

    2208.90.77

    PAPS

    ----- andere

    0

    A

    2208.90.78

    PAPS

    ---- andere alkoholhaltige Getränke

    0

    A

    -- Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von

    2208.90.91

    PAPS

    --- 2 l oder weniger

    1 EUR/% vol/hl +
    6,4 EUR/hl

    B3

    2208.90.99

    PAPS

    --- mehr als 2 l

    1 EUR/% vol/hl

    TRQ-9 Ethanol

    2209.00

    AGRI

    Speiseessig

    - Weinessig, in Behältnissen mit einem Inhalt von

    2209.00.11

    AGRI

    -- 2 l oder weniger

    6,4 EUR/hl

    A

    2209.00.19

    AGRI

    -- mehr als 2 l

    4,8 EUR/hl

    A

    - andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von

    2209.00.91

    AGRI

    -- 2 l oder weniger

    5,12 EUR/hl

    A

    2209.00.99

    AGRI

    -- mehr als 2 l

    3,84 EUR/hl

    A

    23

     

    KAPITEL 23 – RÜCKSTÄNDE UND ABFÄLLE DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; ZUBEREITETES FUTTER

    2301

     

    Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln

    2301.10.00

    AGRI

    - Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben/Grammeln

    0

    A

    2301.20.00

    FISH

    - Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

    0

    A

    2302

     

    Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten

    - von Mais

    2302.10.10

    AGRI

    -- mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger

    44 EUR/1 000 kg

    A

    2302.10.90

    AGRI

    -- andere

    89 EUR/1 000 kg

    A

    - von Weizen

    2302.30.10

    AGRI

    -- mit einem Gehalt an Stärke von 28 GHT oder weniger, vorausgesetzt, dass entweder 10 GHT oder weniger der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von mehr als 10 GHT der auf die Trockenmasse bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs 1,5 GHT oder mehr beträgt

    44 EUR/1 000 kg

    A

    2302.30.90

    AGRI

    -- andere

    89 EUR/1 000 kg

    A

    2302.40

    AGRI

    - von anderem Getreide

    -- von Reis

    2302.40.02

    AGRI

    --- mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger

    44 EUR/1 000 kg

    A

    2302.40.08

    AGRI

    --- andere

    89 EUR/1 000 kg

    A

    -- andere

    2302.40.10

    AGRI

    --- mit einem Gehalt an Stärke von 28 GHT oder weniger, vorausgesetzt, dass entweder 10 GHT oder weniger der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von mehr als 10 GHT der auf die Trockenmasse bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs 1,5 GHT oder mehr beträgt

    44 EUR/1 000 kg

    A

    2302.40.90

    AGRI

    --- andere

    89 EUR/1 000 kg

    A

    2302.50.00

    AGRI

    - von Hülsenfrüchten

    5,1

    A

    2303

    Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets

    2303.10

    AGRI

    - Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände

    -- Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von

    2303.10.11

    AGRI

    --- mehr als 40 GHT

    320 EUR/1 000 kg

    A

    2303.10.19

    AGRI

    --- 40 GHT oder weniger

    0

    A

    2303.10.90

    AGRI

    -- andere

    0

    A

    - ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung

     

     

    2303.20.10

    AGRI

    -- ausgelaugte Rübenschnitzel

    0

    A

    2303.20.90

    AGRI

    -- andere

    0

    A

    2303.30.00

    AGRI

    - Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien

    0

    A

    2304.00.00

    AGRI

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    0

    A

    2305.00.00

    AGRI

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    0

    A

    2306

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305

    2306.10.00

    AGRI

    - aus Baumwollsamen

    0

    A

    2306.20.00

    AGRI

    - aus Leinsamen

    0

    A

    2306.30.00

    AGRI

    - aus Sonnenblumenkernen

    0

    A

    - aus Raps- oder Rübsensamen

    2306.41.00

    AGRI

    -- aus erucasäurearmen Raps- oder Rübsensamen

    0

    A

    2306.49.00

    AGRI

    -- andere

    0

    A

    2306.50.00

    AGRI

    - aus Kokosnüssen (Kopra)

    0

    A

    2306.60.00

    AGRI

    - aus Palmnüssen oder Palmkernen

    0

    A

    2306.90

    AGRI

    - andere

    2306.90.05

    AGRI

    -- aus Maiskeimen

    0

    A

    -- andere

    --- Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl

    2306.90.11

    AGRI

    ---- mit einem Gehalt an Olivenöl von 3 GHT oder weniger

    0

    A

    2306.90.19

    AGRI

    ---- mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT

    48 EUR/1 000 kg

    A

    2306.90.90

    AGRI

    --- andere

    0

    A

    2307.00

    AGRI

    Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh

    - Weintrub/Weingeläger

    2307.00.11

    AGRI

    -- mit einem Gesamtalkoholgehalt von 7,9 % mas oder weniger und einem Trockenmassegehalt von 25 GHT oder mehr

    0

    A

    2307.00.19

    AGRI

    -- andere

    1,62 EUR/kg/tot. alc.

    A

    2307.00.90

    AGRI

    - Weinstein, roh

    0

    A

    2308.00

    AGRI

    Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    - Traubentrester

    2308.00.11

    AGRI

    -- mit einem Gesamtalkoholgehalt von 4,3 % mas oder weniger und einem Trockenmassegehalt von 40 GHT oder mehr

    0

    A

    2308.00.19

    AGRI

    -- andere

    1,62 EUR/kg/tot. alc.

    A

    2308.00.40

    AGRI

    - Eicheln und Rosskastanien; Trester (ausgenommen Traubentrester)

    0

    A

    2308.00.90

    AGRI

    - andere

    1,6

    A

    2309

     

    Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

    2309.10

    AGRI

    - Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    -- Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702.30.50, 1702.30.90, 1702.40.90, 1702.90.50 und 2106.90.55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend

    --- Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend

    ---- keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger

    2309.10.11

    AGRI

    ----- keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

    0

    A

    2309.10.13

    AGRI

    ----- mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

    498 EUR/1 000 kg

    A

    2309.10.15

    AGRI

    ----- mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT

    730 EUR/1 000 kg

    A

    2309.10.19

    AGRI

    ----- mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr

    948 EUR/1 000 kg

    A

    ---- mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT

    2309.10.31

    AGRI

    ----- keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

    0

    A

    2309.10.33

    AGRI

    ----- mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

    530 EUR/1 000 kg

    A

    2309.10.39

    AGRI

    ----- mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

    888 EUR/1 000 kg

    A

    ---- mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT

    2309.10.51

    AGRI

    ----- keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

    102 EUR/1 000 kg

    A

    2309.10.53

    AGRI

    ----- mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

    577 EUR/1 000 kg

    A

    2309.10.59

    AGRI

    ----- mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

    730 EUR/1 000 kg

    A

    2309.10.70

    AGRI

    --- weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend

    948 EUR/1 000 kg

    A

    2309.10.90

    AGRI

    -- andere

    9,6

    A

    2309.90

    AGRI

    - andere

     

     

    2309.90.10

    AGRI

    -- Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren

    3,8

    A

    2309.90.20

    AGRI

    -- Erzeugnisse gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu diesem Kapitel

    0

    A

    -- andere, einschließlich Vormischungen

    --- Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702.30.50, 1702.30.90, 1702.40.90, 1702.90.50 und 2106.90.55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend

    ---- Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend

    ----- keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger

    2309.90.31

    AGRI

    ------ keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

    23 EUR/1 000 kg

    A

    2309.90.33

    AGRI

    ------ mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

    498 EUR/1 000 kg

    A

    2309.90.35

    AGRI

    ------ mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT

    730 EUR/1 000 kg

    A

    2309.90.39

    AGRI

    ------ mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr

    948 EUR/1 000 kg

    A

    ----- mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT

    2309.90.41

    AGRI

    ------ keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

    55 EUR/1 000 kg

    A

    2309.90.43

    AGRI

    ------ mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

    530 EUR/1 000 kg

    A

    2309.90.49

    AGRI

    ------ mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

    888 EUR/1 000 kg

    A

    ----- mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT

    2309.90.51

    AGRI

    ------ keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

    102 EUR/1 000 kg

    A

    2309.90.53

    AGRI

    ------ mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

    577 EUR/1 000 kg

    A

    2309.90.59

    AGRI

    ------ mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

    730 EUR/1 000 kg

    A

    2309.90.70

    AGRI

    ---- weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend

    948 EUR/1 000 kg

    A

    --- andere

    2309.90.91

    AGRI

    ---- ausgelaugte Rübenschnitzel, melassiert

    12

    A

    2309.90.96

    AGRI

    ---- andere

    9,6

    A

    24

    KAPITEL 24 – TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE

    2401

    Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle

    - Tabak, nicht entrippt

    2401.10.35

    AGRI

    -- „light-air-cured“ Tabak

    11,2 MIN 22 EUR MAX 56 EUR/100 kg

    A

    2401.10.60

    AGRI

    -- „sun-cured“ Orienttabak

    11,2 MIN 22 EUR MAX 56 EUR/100 kg

    A

    2401.10.70

    AGRI

    -- „dark-air-cured“ Tabak

    11,2 MIN 22 EUR MAX 56 EUR/100 kg

    A

    2401.10.85

    AGRI

    -- „flue-cured“ Tabak

    11,2 MIN 22 EUR MAX 56 EUR/100 kg

    A

    2401.10.95

    AGRI

    -- andere

    10 MIN 22 EUR MAX 56 EUR/100 kg

    A

    - Tabak, teilweise oder ganz entrippt

    2401.20.35

    AGRI

    -- „light-air-cured“ Tabak

    11,2 MIN 22 EUR MAX 56 EUR/100 kg

    A

    2401.20.60

    AGRI

    -- „sun-cured“ Orienttabak

    11,2 MIN 22 EUR MAX 56 EUR/100 kg

    A

    2401.20.70

    AGRI

    -- „dark-air-cured“ Tabak

    11,2 MIN 22 EUR MAX 56 EUR/100 kg

    A

    2401.20.85

    AGRI

    -- „flue-cured“ Tabak

    11,2 MIN 22 EUR MAX 56 EUR/100 kg

    A

    2401.20.95

    AGRI

    -- andere

    11,2 MIN 22 EUR MAX 56 EUR/100 kg

    A

    2401.30.00

    AGRI

    - Tabakabfälle

    11,2 MIN 22 EUR MAX 56 EUR/100 kg

    A

    2402

    Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

    2402.10.00

    PAPS

    - Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend

    26

    A

    - Zigaretten, Tabak enthaltend

    2402.20.10

    PAPS

    -- Nelken enthaltend

    10

    A

    2402.20.90

    PAPS

    -- andere

    57,6

    A

    2402.90.00

    PAPS

    - andere

    57,6

    A

    2403

     

    Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen

    - Rauchtabak, auch mit einem beliebigen Anteil an Tabakersatzstoffen

    2403.11.00

    PAPS

    -- Wasserpfeifentabak im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel

    74,9

    A

    -- andere

    2403.19.10

    PAPS

    --- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger

    74,9

    A

    2403.19.90

    PAPS

    --- andere

    74,9

    A

    - andere

    2403.91.00

    PAPS

    -- „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak

    16,6

    A

     

     

    -- andere

    2403.99.10

    PAPS

    --- Kautabak und Schnupftabak

    41,6

    A

    2403.99.90

    PAPS

    --- andere

    16,6

    A

    25

    KAPITEL 25 – SALZ; SCHWEFEL; STEINE UND ERDEN; GIPS, KALK UND ZEMENT

    2501.00

    INDUSTRY

    Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser

    2501.00.10

    INDUSTRY

    - Meerwasser und Salinen-Mutterlauge

    0

    A

    - Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien)

    2501.00.31

    INDUSTRY

    -- zur chemischen Umwandlung (Spaltung in Na und Cl) zum Herstellen anderer Erzeugnisse

    0

    A

    -- andere

    2501.00.51

    INDUSTRY

    --- vergällt oder zu anderen industriellen Zwecken (einschließlich Raffinage), ausgenommen das Haltbarmachen oder Zubereiten von Lebensmitteln oder Futtermitteln

    1,7 EUR/1 000 kg

    A

    --- andere

    2501.00.91

    INDUSTRY

    ---- Speisesalz

    2,6 EUR/1 000 kg

    A

    2501.00.99

    INDUSTRY

    ---- andere

    2,6 EUR/1 000 kg

    A

    2502.00.00

    INDUSTRY

    Schwefelkies, nicht geröstet

    0

    A

    Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider Schwefel

    2503.00.10

    INDUSTRY

    - roh oder nicht raffiniert

    0

    A

    2503.00.90

    INDUSTRY

    - andere

    1,7

    A

    2504

     

    Natürlicher Grafit

    2504.10.00

    INDUSTRY

    - in Pulverform oder in Flocken

    0

    A

    2504.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

    A

    2505

    Natürliche Sande aller Art, auch gefärbt, ausgenommen metallhaltige Sande des Kapitels 26

    2505.10.00

    INDUSTRY

    - kieselsaure Sande und Quarzsande

    0

    A

    2505.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

    A

    2506

    Quarz (ausgenommen natürliche Sande); Quarzite, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

    2506.10.00

    INDUSTRY

    - Quarz

    0

    A

    2506.20.00

    INDUSTRY

    - Quarzite

    0

    A

    Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, auch gebrannt

    2507.00.20

    INDUSTRY

    - Kaolin

    0

    A

    2507.00.80

    INDUSTRY

    - anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm

    0

    A

    2508

    Anderer Ton und Lehm (ausgenommen geblähter Ton der Position 6806), Andalusit, Cyanit, Sillimanit, auch gebrannt; Mullit; Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen

    2508.10.00

    INDUSTRY

    - Bentonit

    0

    A

    2508.30.00

    INDUSTRY

    - feuerfester Ton und Lehm

    0

    A

    2508.40.00

    INDUSTRY

    - anderer Ton und Lehm

    0

    A

    2508.50.00

    INDUSTRY

    - Andalusit, Cyanit und Sillimanit

    0

    A

    2508.60.00

    INDUSTRY

    - Mullit

    0

    A

    2508.70.00

    INDUSTRY

    - Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen

    0

    A

    2509.00.00

    INDUSTRY

    Kreide

    0

    A

    2510

    Natürliche Calciumphosphate, natürliche Aluminiumcalciumphosphate und Phosphatkreiden

    2510.10.00

    INDUSTRY

    - nicht gemahlen

    0

    A

    2510.20.00

    INDUSTRY

    - gemahlen

    0

    A

    2511

    Natürliches Bariumsulfat (Baryt); natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt, ausgenommen Bariumoxid der Position 2816

    2511.10.00

    INDUSTRY

    - natürliches Bariumsulfat (Baryt)

    0

    A

    2511.20.00

    INDUSTRY

    - natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt

    0

    A

    2512.00.00

    INDUSTRY

    Kieselsäurehaltige Fossilienmehle (z. B. Kieselgur, Tripel und Diatomit) und ähnliche kieselsäurehaltige Erden, auch gebrannt, mit einem Schüttgewicht von 1 oder weniger

    0

    A

    2513

    Bimsstein; Schmirgel; natürlicher Korund, natürlicher Granat und andere natürliche Schleifmittel, auch wärmebehandelt

    2513.10.00

    INDUSTRY

    - Bimsstein

    0

    A

    2513.20.00

    INDUSTRY

    - Schmirgel, natürlicher Korund, natürlicher Granat und andere natürliche Schleifmittel

    0

    A

    2514.00.00

    INDUSTRY

    Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

    0

    A

    2515

    Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

    - Marmor und Travertin

    2515.11.00

    INDUSTRY

    -- roh oder grob behauen

    0

    A

    2515.12.00

    INDUSTRY

    -- durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

    0

    A

    2515.20.00

    INDUSTRY

    - Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein; Alabaster

    0

    A

    2516

    Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

    - Granit

    2516.11.00

    INDUSTRY

    -- roh oder grob behauen

    0

    A

    2516.12.00

    INDUSTRY

    -- durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

    0

    A

    2516.20.00

    INDUSTRY

    - Sandstein

    0

    A

    2516.90.00

    INDUSTRY

    - andere Werksteine

    0

    A

    2517

    Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Betonbau oder als Steinmaterial im Wege- und Bahnbau verwendeten Art, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel, auch wärmebehandelt; Makadam aus Schlacken und ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den im ersten Teil dieser Position aufgeführten Stoffen vermischt; Teermakadam; Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515 und 2516, auch wärmebehandelt

    - Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Betonbau oder als Steinmaterial im Wege- und Bahnbau verwendeten Art, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel, auch wärmebehandelt

    2517.10.10

    INDUSTRY

    -- Feldsteine, Kies, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel

    0

    A

    2517.10.20

    INDUSTRY

    -- Dolomit und Kalksteine, zerkleinert

    0

    A

    2517.10.80

    INDUSTRY

    -- andere

    0

    A

    2517.20.00

    INDUSTRY

    - Makadam aus Schlacken und ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den in der Unterposition 2517.10 aufgeführten Stoffen vermischt

    0

    A

    2517.30.00

    INDUSTRY

    - Teermakadam

    0

    A

    - Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515 und 2516, auch wärmebehandelt

    2517.41.00

    INDUSTRY

    -- aus Marmor

    0

    A

    2517.49.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

    A

    2518

    Dolomit, auch gebrannt oder gesintert, einschließlich Dolomit, grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten; Dolomitstampfmasse

    2518.10.00

    INDUSTRY

    - Dolomit, weder gebrannt noch gesintert

    0

    A

    2518.20.00

    INDUSTRY

    - Dolomit, gebrannt oder gesintert

    0

    A

    2518.30.00

    INDUSTRY

    - Dolomitstampfmasse

    0

    A

    2519

    Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit); geschmolzene Magnesia; totgebrannte (gesinterte) Magnesia, auch mit Zusatz von geringen Mengen anderer Oxide vor dem Sintern; anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein

    2519.10.00

    INDUSTRY

    - natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit)

    0

    A

    - andere

    2519.90.10

    INDUSTRY

    -- Magnesiumoxid, ausgenommen gebranntes natürliches Magnesiumcarbonat

    1,7

    A

    2519.90.30

    INDUSTRY

    -- totgebrannte (gesinterte) Magnesia

    0

    A

    2519.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0

    A

    2520

    Gipsstein; Anhydrit; Gips (aus gebranntem Gipsstein oder aus Calciumsulfat), auch gefärbt oder mit geringen Zusätzen von Abbindebeschleunigern oder -verzögerern

    2520.10.00

    INDUSTRY

    - Gipsstein; Anhydrit

    0

    A

    2520.20.00

    INDUSTRY

    - Gips

    0

    A

    2521.00.00

    INDUSTRY

    Kalksteine von der als Hochofenzuschläge oder zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendeten Art

    0

    A

    2522

    Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825

    2522.10.00

    INDUSTRY

    - Luftkalk, ungelöscht

    1,7

    A

    2522.20.00

    INDUSTRY

    - Luftkalk, gelöscht

    1,7

    A

    2522.30.00

    INDUSTRY

    - hydraulischer Kalk

    1,7

    A

    2523

    Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt

    2523.10.00

    INDUSTRY

    - Zementklinker

    1,7

    A

    - Portlandzement

    2523.21.00

    INDUSTRY

    -- weißer Zement, auch künstlich gefärbt

    1,7

    A

    2523.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

    A

    2523.30.00

    INDUSTRY

    - Tonerdezement

    1,7

    A

    2523.90.00

    INDUSTRY

    - anderer Zement

    1,7

    A

    2524

    Asbest

    2524.10.00

    INDUSTRY

    - Krokydolith

    0

    A

    2524.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

    A

    2525

    Glimmer, auch in ungleichmäßige Blätter oder Scheiben gespalten (Schuppen); Glimmerabfall

    2525.10.00

    INDUSTRY

    - Glimmer, roh oder in ungleichmäßige Blätter oder Scheiben gespalten

    0

    A

    2525.20.00

    INDUSTRY

    - Glimmerpulver

    0

    A

    2525.30.00

    INDUSTRY

    - Glimmerabfall

    0

    A

    2526

    Natürlicher Speckstein und Talk, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten; Talkum

    2526.10.00

    INDUSTRY

    - weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    0

    A

    2526.20.00

    INDUSTRY

    - gemahlen oder sonst zerkleinert

    0

    A

    2528.00.00

    INDUSTRY

    Natürliche Borate und ihre Konzentrate (auch calciniert), ausgenommen aus natürlichen Solen ausgeschiedene Borate; natürliche Borsäure mit einem Gehalt an H3BO3 von nicht mehr als 85 GHT in der Trockenmasse

    0

    A

    2529

    Feldspat; Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit; Flussspat

    2529.10.00

    INDUSTRY

    - Feldspat

    0

    A

    - Flussspat

    2529.21.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Gehalt an Calciumfluorid von 97 GHT oder weniger

    0

    A

    2529.22.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Gehalt an Calciumfluorid von mehr als 97 GHT

    0

    A

    2529.30.00

    INDUSTRY

    - Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit

    0

    A

    2530

    Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    2530.10.00

    INDUSTRY

    - Vermiculit, Perlit und Chlorite, nicht gebläht

    0

    A

    2530.20.00

    INDUSTRY

    - Kieserit und Epsomit (natürliche Magnesiumsulfate)

    0

    A

    2530.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

    A

    26

    KAPITEL 26 – ERZE SOWIE SCHLACKEN UND ASCHEN

    2601

    Eisenerze und ihre Konzentrate, einschließlich Schwefelkiesabbrände

    - Eisenerze und ihre Konzentrate, ausgenommen Schwefelkiesabbrände

    2601.11.00

    INDUSTRY

    -- nicht agglomeriert

    0

    A

    2601.12.00

    INDUSTRY

    -- agglomeriert

    0

    A

    2601.20.00

    INDUSTRY

    - Schwefelkiesabbrände

    0

    A

    2602.00.00

    INDUSTRY

    Manganerze und ihre Konzentrate, einschließlich eisenhaltige Manganerze und ihre Konzentrate, mit einem Gehalt an Mangan von 20 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockenmasse

    0

    A

    2603.00.00

    INDUSTRY

    Kupfererze und ihre Konzentrate

    0

    A

    2604.00.00

    INDUSTRY

    Nickelerze und ihre Konzentrate

    0

    A

    2605.00.00

    INDUSTRY

    Cobalterze und ihre Konzentrate

    0

    A

    2606.00.00

    INDUSTRY

    Aluminiumerze und ihre Konzentrate

    0

    A

    2607.00.00

    INDUSTRY

    Bleierze und ihre Konzentrate

    0

    A

    2608.00.00

    INDUSTRY

    Zinkerze und ihre Konzentrate

    0

    A

    2609.00.00

    INDUSTRY

    Zinnerze und ihre Konzentrate

    0

    A

    2610.00.00

    INDUSTRY

    Chromerze und ihre Konzentrate

    0

    A

    2611.00.00

    INDUSTRY

    Wolframerze und ihre Konzentrate

    0

    A

    2612

    Uran- oder Thoriumerze und deren Konzentrate

    - Uranerze und ihre Konzentrate

    2612.10.10

    INDUSTRY

    -- Uranerze und Pechblende, mit einem Gehalt an Uran von mehr als 5 GHT (Euratom)

    0

    A

    2612.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0

    A

    - Thoriumerze und ihre Konzentrate

    2612.20.10

    INDUSTRY

    -- Monazit; Uran-Thorianit und andere Thoriumerze, mit einem Gehalt an Thorium von mehr als 20 GHT (Euratom)

    0

    A

    2612.20.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0

    A

    2613

    Molybdänerze und ihre Konzentrate

    2613.10.00

    INDUSTRY

    - geröstet

    0

    A

    2613.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

    A

    2614.00.00

    INDUSTRY

    Titanerze und ihre Konzentrate

    0

    A

    2615

    Niobium-, Tantal-, Vanadium- oder Zirkonerze und deren Konzentrate

    2615.10.00

    INDUSTRY

    - Zirkonerze und ihre Konzentrate

    0

    A

    2615.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

    A

    2616

    Edelmetallerze und ihre Konzentrate

    2616.10.00

    INDUSTRY

    - Silbererze und ihre Konzentrate

    0

    A

    2616.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

    A

    2617

    Andere Erze und ihre Konzentrate

    2617.10.00

    INDUSTRY

    - Antimonerze und ihre Konzentrate

    0

    A

    2617.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

    A

    2618.00.00

    INDUSTRY

    Granulierte Schlacke (Schlackensand) aus der Eisen- und Stahlherstellung

    0

    A

    Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung

    2619.00.20

    INDUSTRY

    - Abfälle, geeignet zur Wiedergewinnung von Eisen oder Mangan

    0

    A

    2619.00.90

    INDUSTRY

    - andere

    0

    A

    2620

    Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen enthalten

    - überwiegend Zink enthaltend

    2620.11.00

    INDUSTRY

    -- Galvanisationsmatte (Hartzink)

    0

    A

    2620.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

    A

    - überwiegend Blei enthaltend

    2620.21.00

    INDUSTRY

    -- Schlämme von bleihaltigem Benzin und Schlämme von bleihaltigen Antiklopfmitteln

    0

    A

    2620.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

    A

    2620.30.00

    INDUSTRY

    - überwiegend Kupfer enthaltend

    0

    A

    2620.40.00

    INDUSTRY

    - überwiegend Aluminium enthaltend

    0

    A

    2620.60.00

    INDUSTRY

    - Arsen, Quecksilber, Thallium oder deren Mischungen enthaltend, wie sie zum Gewinnen von Arsen, der genannten Metalle oder zum Herstellen von chemischen Verbindungen daraus verwendet werden

    0

    A

    - andere

    2620.91.00

    INDUSTRY

    -- Antimon, Beryllium, Cadmium, Chrom oder deren Mischungen enthaltend

    0

    A

    -- andere

    2620.99.10

    INDUSTRY

    --- überwiegend Nickel enthaltend

    0

    A

    2620.99.20

    INDUSTRY

    --- überwiegend Niob oder Tantal enthaltend

    0

    A

    2620.99.40

    INDUSTRY

    --- überwiegend Zinn enthaltend

    0

    A

    2620.99.60

    INDUSTRY

    --- überwiegend Titan enthaltend

    0

    A

    2620.99.95

    INDUSTRY

    --- andere

    0

    A

    2621

    Andere Schlacken und Aschen, einschließlich Seetangasche; Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen

    2621.10.00

    INDUSTRY

    - Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen

    0

    A

    2621.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

    A

    27

    KAPITEL 27 – MINERALISCHE BRENNSTOFFE, MINERALÖLE UND ERZEUGNISSE IHRER DESTILLATION; BITUMINÖSE STOFFE; MINERALWACHSE

    2701

    Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe

    - Steinkohle, auch in Pulverform, jedoch nicht agglomeriert

    2701.11.00

    INDUSTRY

    -- Anthrazit

    0

    A

    -- bitumenhaltige Steinkohle

    2701.12.10

    INDUSTRY

    --- Kokskohle

    0

    A

    2701.12.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

    A

    2701.19.00

    INDUSTRY

    -- andere Steinkohle

    0

    A

    2701.20.00

    INDUSTRY

    - Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe

    0

    A

    2702

    Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett)

    2702.10.00

    INDUSTRY

    - Braunkohle, auch in Pulverform, jedoch nicht agglomeriert

    0

    A

    2702.20.00

    INDUSTRY

    - Braunkohle, agglomeriert

    0

    A

    2703.00.00

    INDUSTRY

    Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert

    0

    A

    Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle

    2704.00.10

    INDUSTRY

    - Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle

    0

    A

    2704.00.30

    INDUSTRY

    - Koks und Schwelkoks, aus Braunkohle

    0

    A

    2704.00.90

    INDUSTRY

    - andere

    0

    A

    2705.00.00

    INDUSTRY

    Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

    0

    A

    2706.00.00

    INDUSTRY

    Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschließlich rekonstituierte Teere

    0

    A

    2707

    Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen

    2707.10.00

    INDUSTRY

    - Benzole

    3

    A

    2707.20.00

    INDUSTRY

    - Toluole

    3

    A

    2707.30.00

    INDUSTRY

    - Xylole

    3

    A

    2707.40.00

    INDUSTRY

    - Naphthalin

    0

    A

    2707.50.00

    INDUSTRY

    - andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe, bei deren Destillation nach ISO 3405 bis 250 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 65 RHT übergehen (entspricht ASTM D 86)

    3

    A

    - andere

    2707.91.00

    INDUSTRY

    -- Kreosotöle

    1,7

    A

    2707.99

    INDUSTRY

    -- andere

    --- rohe Öle

    2707.99.11

    INDUSTRY

    ---- rohe Leichtöle, bei deren Destillation 90 RHT oder mehr bis 200 °C übergehen

    1,7

    A

    2707.99.19

    INDUSTRY

    ---- andere

    0

    A

    2707.99.20

    INDUSTRY

    --- schwefelhaltige Kopfprodukte; Anthracen

    0

    A

    2707.99.50

    INDUSTRY

    --- basische Erzeugnisse

    1,7

    A

    2707.99.80

    INDUSTRY

    --- Phenole

    1,2

    A

    --- andere

    2707.99.91

    INDUSTRY

    ---- zum Herstellen von Waren der Position 2803

    0

    A

    2707.99.99

    INDUSTRY

    ---- andere

    1,7

    A

    2708

    Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren

    2708.10.00

    INDUSTRY

    - Pech

    0

    A

    2708.20.00

    INDUSTRY

    - Pechkoks

    0

    A

    Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh

    2709.00.10

    INDUSTRY

    - Erdgaskondensate

    0

    A

    2709.00.90

    INDUSTRY

    - andere

    0

    A

    2710

    Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

    - Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen solche, die Biodiesel enthalten, und ausgenommen Ölabfälle

    2710.12

    INDUSTRY

    -- Leichtöle und Zubereitungen

    2710.12.11

    INDUSTRY

    --- zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren

    0

    A

    2710.12.15

    INDUSTRY

    --- zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710.12.11

    0

    A

    --- zu anderer Verwendung

    ---- Spezialbenzine

    2710.12.21

    INDUSTRY

    ----- Testbenzin (white spirit)

    4,7

    A

    2710.12.25

    INDUSTRY

    ----- andere

    4,7

    A

    ---- andere

    ----- Motorenbenzin

    2710.12.31

    INDUSTRY

    ------ Flugbenzin

    4,7

    A

    ------ andere, mit einem Bleigehalt von

    ------- 0,013 g/l oder weniger

    2710.12.41

    INDUSTRY

    -------- mit einer Oktanzahl (ROZ) von weniger als 95

    4,7

    A

    2710.12.45

    INDUSTRY

    -------- mit einer Oktanzahl (ROZ) von 95 oder mehr, jedoch weniger als 98

    4,7

    A

    2710.12.49

    INDUSTRY

    -------- mit einer Oktanzahl (ROZ) von 98 oder mehr

    4,7

    A

    ------- mehr als 0,013 g/l

    2710.12.51

    INDUSTRY

    -------- mit einer Oktanzahl (ROZ) von weniger als 98

    4,7

    A

    2710.12.59

    INDUSTRY

    -------- mit einer Oktanzahl (ROZ) von 98 oder mehr

    4,7

    A

    2710.12.70

    INDUSTRY

    ----- leichter Flugturbinenkraftstoff

    4,7

    A

    2710.12.90

    INDUSTRY

    ----- andere Leichtöle

    4,7

    A

    2710.19

    INDUSTRY

    -- andere

    --- mittelschwere Öle

    2710.19.11

    INDUSTRY

    ---- zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren

    0

    A

    2710.19.15

    INDUSTRY

    ---- zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710.19.11

    0

    A

    ---- zu anderer Verwendung

    ----- Leuchtöl (Kerosin)

    2710.19.21

    INDUSTRY

    ------ Flugturbinenkraftstoff

    0

    A

    2710.19.25

    INDUSTRY

    ------ andere

    4,7

    A

    2710.19.29

    INDUSTRY

    ----- andere

    4,7

    A

    --- Schweröle

    ---- Gasöl

    2710.19.31

    INDUSTRY

    ----- zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren

    0

    A

    2710.19.35

    INDUSTRY

    ----- zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710.19.31

    0

    A

    ----- zu anderer Verwendung

    2710.19.43

    INDUSTRY

    ------ mit einem Schwefelgehalt von 0,001 GHT oder weniger

    0

    A

    2710.19.46

    INDUSTRY

    ------ mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 GHT bis 0,002 GHT

    0

    A

    2710.19.47

    INDUSTRY

    ------ mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,002 GHT bis 0,1 GHT

    0

    A

    2710.19.48

    INDUSTRY

    ------ mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 GHT

    3,5

    A

    ---- Heizöle

    2710.19.51

    INDUSTRY

    ----- zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren

    0

    A

    2710.19.55

    INDUSTRY

    ----- zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710.19.51

    0

    A

    ----- zu anderer Verwendung

    2710.19.62

    INDUSTRY

    ------ mit einem Schwefelgehalt von 0,1 GHT oder weniger

    3,5

    A

    2710.19.64

    INDUSTRY

    ------ mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 GHT bis 1 GHT

    3,5

    A

    2710.19.68

    INDUSTRY

    ------ mit einem Schwefelgehalt von mehr als 1 GHT

    3,5

    A

    ---- Schmieröle; andere Öle

    2710.19.71

    INDUSTRY

    ----- zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren

    0

    A

    2710.19.75

    INDUSTRY

    ----- zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710.19.71

    0

    A

    ----- zu anderer Verwendung

    2710.19.81

    INDUSTRY

    ------ Motorenöle, Kompressorenöle, Turbinenöle

    3,7

    A

    2710.19.83

    INDUSTRY

    ------ Hydrauliköle

    3,7

    A

    2710.19.85

    INDUSTRY

    ------ Weißöle, Paraffinum liquidum

    3,7

    A

    2710.19.87

    INDUSTRY

    ------ Getriebeöle

    3,7

    A

    2710.19.91

    INDUSTRY

    ------ Metallbearbeitungsöle, Formöle, Korrosionsschutzöle

    3,7

    A

    2710.19.93

    INDUSTRY

    ------ Elektroisolieröle

    3,7

    A

    2710.19.99

    INDUSTRY

    ------ andere Schmieröle und andere Öle

    3,7

    A

    2710.20

    INDUSTRY

    - Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die Biodiesel enthalten, ausgenommen Ölabfälle

    -- Gasöl

    2710.20.11

    INDUSTRY

    --- mit einem Schwefelgehalt von 0,001 GHT oder weniger

    0

    A

    2710.20.15

    INDUSTRY

    --- mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 GHT bis 0,002 GHT

    0

    A

    2710.20.17

    INDUSTRY

    --- mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,002 GHT bis 0,1 GHT

    0

    A

    2710.20.19

    INDUSTRY

    --- mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 GHT

    3,5

    A

    -- Heizöle

    2710.20.31

    INDUSTRY

    --- mit einem Schwefelgehalt von 0,1 GHT oder weniger

    3,5

    A

    2710.20.35

    INDUSTRY

    --- mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 GHT bis 1 GHT

    3,5

    A

    2710.20.39

    INDUSTRY

    --- mit einem Schwefelgehalt von mehr als 1 GHT

    3,5

    A

    2710.20.90

    INDUSTRY

    -- andere Öle

    3,7

    A

    - Ölabfälle

    2710.91.00

    INDUSTRY

    -- polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthaltend

    3,5

    A

    2710.99.00

    INDUSTRY

    -- andere

    3,5

    A

    2711

    Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

    - verflüssigt

    2711.11.00

    INDUSTRY

    -- Erdgas

    0

    A

    2711.12

    INDUSTRY

    -- Propan

    --- Propan mit einem Reinheitsgrad von 99 Hundertteilen oder mehr

    2711.12.11

    INDUSTRY

    ---- zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff

    8

    A

    2711.12.19

    INDUSTRY

    ---- zu anderer Verwendung

    0

    A

    --- andere

    2711.12.91

    INDUSTRY

    ---- zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren

    0

    A

    2711.12.93

    INDUSTRY

    ---- zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2711.12.91

    0

    A

    ---- zu anderer Verwendung

    2711.12.94

    INDUSTRY

    ----- mit einem Reinheitsgrad von mehr als 90, jedoch weniger als 99 Hundertteilen

    0,7

    A

    2711.12.97

    INDUSTRY

    ----- andere

    0,7

    A

    2711.13

    INDUSTRY

    -- Butane

    2711.13.10

    INDUSTRY

    --- zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren

    0

    A

    2711.13.30

    INDUSTRY

    --- zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2711.13.10

    0

    A

    --- zu anderer Verwendung

    2711.13.91

    INDUSTRY

    ---- mit einem Reinheitsgrad von mehr als 90, jedoch weniger als 95 Hundertteilen

    0,7

    A

    2711.13.97

    INDUSTRY

    ---- andere

    0,7

    A

    2711.14.00

    INDUSTRY

    -- Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien

    0

    A

    2711.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

    A

    - in gasförmigem Zustand

    2711.21.00

    INDUSTRY

    -- Erdgas

    0

    A

    2711.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

    A

    2712

    Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

    - Vaselin

    2712.10.10

    INDUSTRY

    -- roh

    0

    A

    2712.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    2,2

    A

    - Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT

    2712.20.10

    INDUSTRY

    -- synthetisches Paraffin mit einem Molekulargewicht von 460 bis 1 560

    0

    A

    2712.20.90

    INDUSTRY

    -- andere

    2,2

    A

    2712.90

    INDUSTRY

    - andere

     

    -- Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs (natürliche Erzeugnisse)

    2712.90.11

    INDUSTRY

    --- roh

    0,7

    A

    2712.90.19

    INDUSTRY

    --- andere

    2,2

    A

    -- andere

    --- roh

    2712.90.31

    INDUSTRY

    ---- zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren

    0

    A

    2712.90.33

    INDUSTRY

    ---- zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2712.90.31

    0

    A

    2712.90.39

    INDUSTRY

    ---- zu anderer Verwendung

    0,7

    A

    --- andere

    2712.90.91

    INDUSTRY

    ---- Gemisch von 1-Alkenen mit einem Gehalt von 80 GHT oder mehr an 1-Alkenen mit einer Kettenlänge von 24 bis 28 Kohlenstoffatomen

    0

    A

    2712.90.99

    INDUSTRY

    ---- andere

    2,2

    A

    2713

    Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

    - Petrolkoks

    2713.11.00

    INDUSTRY

    -- nicht calciniert

    0

    A

    2713.12.00

    INDUSTRY

    -- calciniert

    0

    A

    2713.20.00

    INDUSTRY

    - Bitumen aus Erdöl

    0

    A

    - andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

    2713.90.10

    INDUSTRY

    -- zum Herstellen von Waren der Position 2803

    0

    A

    2713.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0,7

    A

    2714

    Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

    2714.10.00

    INDUSTRY

    - bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande

    0

    A

    2714.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

    A

    2715.00.00

    INDUSTRY

    Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

    0

    A

    2716.00.00

    INDUSTRY

    Elektrischer Strom

    0

    A

    28

    KAPITEL 28 – ANORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSE; ANORGANISCHE ODER ORGANISCHE VERBINDUNGEN VON EDELMETALLEN, VON SELTENERDMETALLEN, VON RADIOAKTIVEN ELEMENTEN ODER VON ISOTOPEN

    I. CHEMISCHE ELEMENTE

    2801

    Fluor, Chlor, Brom und Iod

    2801.10.00

    INDUSTRY

    - Chlor

    5,5

    A

    2801.20.00

    INDUSTRY

    - Iod

    0

    A

    - Fluor; Brom

    2801.30.10

    INDUSTRY

    -- Fluor

    5

    A

    2801.30.90

    INDUSTRY

    -- Brom

    5,5

    A

    2802.00.00

    INDUSTRY

    Sublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider Schwefel

    4,6

    A

    2803.00.00

    INDUSTRY

    Kohlenstoff (Ruß und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen)

    0

    A

    2804

    Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle

    2804.10.00

    INDUSTRY

    - Wasserstoff

    3,7

    A

    - Edelgase

    2804.21.00

    INDUSTRY

    -- Argon

    5

    A

    -- andere

    2804.29.10

    INDUSTRY

    --- Helium

    0

    A

    2804.29.90

    INDUSTRY

    --- andere

    5

    A

    2804.30.00

    INDUSTRY

    - Stickstoff

    5,5

    A

    2804.40.00

    INDUSTRY

    - Sauerstoff

    5

    A

    - Bor; Tellur

    2804.50.10

    INDUSTRY

    -- Bor

    5,5

    A

    2804.50.90

    INDUSTRY

    -- Tellur

    2,1

    A

    - Silicium

    2804.61.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Gehalt an Silicium von 99,99 GHT oder mehr

    0

    A

    2804.69.00

    INDUSTRY

    -- andere

    5,5

    A

    2804.70.00

    INDUSTRY

    - Phosphor

    5,5

    A

    2804.80.00

    INDUSTRY

    - Arsen

    2,1

    A

    2804.90.00

    INDUSTRY

    - Selen

    0

    A

    2805

    Alkali- oder Erdalkalimetalle; Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium, auch untereinander gemischt oder miteinander legiert; Quecksilber

    - Alkali- oder Erdalkalimetalle

    2805.11.00

    INDUSTRY

    -- Natrium

    5

    A

    2805.12.00

    INDUSTRY

    -- Calcium

    5,5

    A

    -- andere

    2805.19.10

    INDUSTRY

    --- Strontium und Barium

    5,5

    A

    2805.19.90

    INDUSTRY

    --- andere

    4,1

    A

    2805.30

    INDUSTRY

    - Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium, auch untereinander gemischt oder miteinander legiert

    2805.30.10

    INDUSTRY

    -- untereinander gemischt oder miteinander legiert

    5,5

    A

    -- andere

    --- mit einem Reinheitsgrad von 95 GHT oder mehr

    2805.30.20

    INDUSTRY

    ---- Cer, Lanthan, Praseodym, Neodym und Samarium

    2,7

    A

    2805.30.30

    INDUSTRY

    ---- Europium, Gadolinium, Terbium, Dysprosium, Holmium, Erbium, Thulium, Ytterbium, Lutetium und Yttrium

    2,7

    A

    2805.30.40

    INDUSTRY

    ---- Scandium

    2,7

    A

    2805.30.80

    INDUSTRY

    --- andere

    2,7

    A

    - Quecksilber

    2805.40.10

    INDUSTRY

    -- in Flaschen, mit einem Gewicht des Inhalts von 34,5 kg (Standard-Gewicht) und mit einem fob-Wert von 224 € oder weniger für 1 Flasche

    3

    A

    2805.40.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0

    A

     

    II. ANORGANISCHE SÄUREN UND ANORGANISCHE SAUERSTOFFVERBINDUNGEN DER NICHTMETALLE

    2806

    Chlorwasserstoff (Salzsäure); Chloroschwefelsäure

    2806.10.00

    INDUSTRY

    - Chlorwasserstoff (Salzsäure)

    5,5

    A

    2806.20.00

    INDUSTRY

    - Chloroschwefelsäure

    5,5

    A

    2807.00.00

    INDUSTRY

    Schwefelsäure; Oleum

    3

    A

    2808.00.00

    INDUSTRY

    Salpetersäure; Nitriersäuren

    5,5

    A

    2809

    Diphosphorpentaoxid; Phosphorsäure; Polyphosphorsäuren, auch chemisch nicht einheitlich

    2809.10.00

    INDUSTRY

    - Diphosphorpentaoxid

    5,5

    A

    2809.20.00

    INDUSTRY

    - Phosphorsäure und Polyphosphorsäuren

    5,5

    A

    Boroxide; Borsäuren

    2810.00.10

    INDUSTRY

    - Dibortrioxid

    0

    A

    2810.00.90

    INDUSTRY

    - andere

    3,7

    A

    2811

    Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle

    - andere anorganische Säuren

    2811.11.00

    INDUSTRY

    -- Fluorwasserstoff (Flusssäure)

    5,5

    A

    2811.12.00

    INDUSTRY

    -- Hydrogencyanid (Cyanwasserstoffsäure) (Blausäure)

    5,3

    A

    -- andere

    2811.19.10

    INDUSTRY

    --- Hydrogenbromid (Bromwasserstoffsäure)

    0

    A

    2811.19.80

    INDUSTRY

    --- andere

    5,3

    A

    - andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle

    2811.21.00

    INDUSTRY

    -- Kohlenstoffdioxid

    5,5

    A

    2811.22.00

    INDUSTRY

    -- Siliciumdioxid

    4,6

    A

    -- andere

    2811.29.05

    INDUSTRY

    --- Schwefeldioxid

    5,5

    A

    2811.29.10

    INDUSTRY

    --- Schwefeltrioxid (Schwefelsäureanhydrid); Diarsentrioxid (Arsenigsäureanhydrid)

    4,6

    A

    2811.29.30

    INDUSTRY

    --- Stickstoffoxide

    5

    A

    2811.29.90

    INDUSTRY

    --- andere

    5,3

    A

    III. HALOGEN- ODER SCHWEFELVERBINDUNGEN DER NICHTMETALLE

    2812

    Halogenide und Halogenoxide der Nichtmetalle

    - Chloride und Chloridoxide

    2812.11.00

    INDUSTRY

    -- Carbonyldichlorid (Phosgen)

    5,5

    A

    2812.12.00

    INDUSTRY

    -- Phosphoroxychlorid

    5,5

    A

    2812.13.00

    INDUSTRY

    -- Phosphortrichlorid

    5,5

    A

    2812.14.00

    INDUSTRY

    -- Phosphorpentachlorid

    5,5

    A

    2812.15.00

    INDUSTRY

    -- Schwefelmonochlorid

    5,5

    A

    2812.16.00

    INDUSTRY

    -- Schwefeldichlorid

    5,5

    A

    2812.17.00

    INDUSTRY

    -- Thionylchlorid

    5,5

    A

    -- andere

    2812.19.10

    INDUSTRY

    --- des Phosphors

    5,5

    A

    2812.19.90

    INDUSTRY

    --- andere

    5,5

    A

    2812.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    5,5

    A

    2813

    Sulfide der Nichtmetalle; handelsübliches Phosphortrisulfid

    2813.10.00

    INDUSTRY

    - Kohlenstoffdisulfid

    5,5

    A

    - andere

    2813.90.10

    INDUSTRY

    -- Phosphorsulfide, einschließlich handelsübliches Phosphortrisulfid

    5,3

    A

    2813.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    3,7

    A

    IV. ANORGANISCHE BASEN SOWIE METALLOXIDE, -HYDROXIDE UND -PEROXIDE

    2814

    Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung

    2814.10.00

    INDUSTRY

    - Ammoniak, wasserfrei

    5,5

    A

    2814.20.00

    INDUSTRY

    - Ammoniak in wässriger Lösung

    5,5

    A

    2815

    Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Peroxide des Natriums oder des Kaliums

    - Natriumhydroxid (Ätznatron)

    2815.11.00

    INDUSTRY

    -- fest

    5,5

    A

    2815.12.00

    INDUSTRY

    -- in wässriger Lösung (Natronlauge)

    5,5

    A

    2815.20.00

    INDUSTRY

    - Kaliumhydroxid (Ätzkali)

    5,5

    A

    2815.30.00

    INDUSTRY

    - Natrium- oder Kaliumperoxid

    5,5

    A

    2816

    Magnesiumhydroxid und -peroxid; Oxide, Hydroxide und Peroxide des Strontiums oder des Bariums

    2816.10.00

    INDUSTRY

    - Magnesiumhydroxid und -peroxid

    4,1

    A

    2816.40.00

    INDUSTRY

    - Strontium- und Bariumoxid, -hydroxid und -peroxid

    5,5

    A

    2817.00.00

    INDUSTRY

    Zinkoxid; Zinkperoxid

    5,5

    A

    2818

    Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich; Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid

    2818.10

    INDUSTRY

    - künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich

    -- mit einem Gehalt an Aluminiumoxid von 98,5 GHT oder mehr

    2818.10.11

    INDUSTRY

    --- von dem weniger als 50 % des Gesamtgewichts eine Korngröße von mehr als 10 mm aufweisen

    5,2

    A

    2818.10.19

    INDUSTRY

    --- von dem mindestens 50 % des Gesamtgewichts eine Korngröße von mehr als 10 mm aufweisen

    5,2

    A

    -- mit einem Gehalt an Aluminiumoxid von weniger als 98,5 GHT

    2818.10.91

    INDUSTRY

    --- von dem weniger als 50 % des Gesamtgewichts eine Korngröße von mehr als 10 mm aufweisen

    5,2

    A

    2818.10.99

    INDUSTRY

    --- von dem mindestens 50 % des Gesamtgewichts eine Korngröße von mehr als 10 mm aufweisen

    5,2

    A

    2818.20.00

    INDUSTRY

    - anderes Aluminiumoxid als künstlicher Korund

    4

    A

    2818.30.00

    INDUSTRY

    - Aluminiumhydroxid

    5,5

    A

    2819

    Chromoxide und -hydroxide

    2819.10.00

    INDUSTRY

    - Chromtrioxid

    5,5

    A

    - andere

    2819.90.10

    INDUSTRY

    -- Chromdioxid

    3,7

    A

    2819.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    5,5

    A

    2820

    Manganoxide

    2820.10.00

    INDUSTRY

    - Mangandioxidelemente und -batterien

    5,3

    A

    - andere

    2820.90.10

    INDUSTRY

    -- Manganoxid mit einem Gehalt an Mangan von 77 GHT oder mehr

    0

    A

    2820.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    5,5

    A

    2821

    Eisenoxide und -hydroxide; Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen von 70 GHT oder mehr, berechnet als Fe2O3

    2821.10.00

    INDUSTRY

    - Eisenoxide und -hydroxide

    4,6

    A

    2821.20.00

    INDUSTRY

    - Farberden

    4,6

    A

    2822.00.00

    INDUSTRY

    Cobaltoxide und -hydroxide; handelsübliche Cobaltoxide

    4,6

    A

    2823.00.00

    INDUSTRY

    Titanoxide

    5,5

    A

    2824

    Bleioxide; Mennige und Orangemennige

    2824.10.00

    INDUSTRY

    - Bleimonoxid (Lithargyrum, Massicot)

    5,5

    A

    2824.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    5,5

    A

    2825

    Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide

    2825.10.00

    INDUSTRY

    - Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze

    5,5

    A

    2825.20.00

    INDUSTRY

    - Lithiumoxid und -hydroxid

    5,3

    A

    2825.30.00

    INDUSTRY

    - Vanadiumoxide und -hydroxide

    5,5

    A

    2825.40.00

    INDUSTRY

    - Nickeloxide und -hydroxide

    0

    A

    2825.50.00

    INDUSTRY

    - Kupferoxide und -hydroxide

    3,2

    A

    2825.60.00

    INDUSTRY

    - Germaniumoxide und Zirconiumdioxid

    5,5

    A

    2825.70.00

    INDUSTRY

    - Molybdänoxide und -hydroxide

    5,3

    A

    2825.80.00

    INDUSTRY

    - Antimonoxide

    5,5

    A

    2825.90

    INDUSTRY

    - andere

    -- Calciumoxid, -hydroxid und -peroxid

    2825.90.11

    INDUSTRY

    --- Calciumhydroxid mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr in der Trockensubstanz, in Form von Partikeln, die: - zu nicht mehr als 1 GHT Abmessungen von mehr als 75 Mikrometer aufweisen und - zu nicht mehr als 4 GHT Abmessungen von weniger als 1,3 Mikrometer aufweisen

    0

    A

    2825.90.19

    INDUSTRY

    --- andere

    4,6

    A

    2825.90.20

    INDUSTRY

    -- Berylliumoxid und -hydroxid

    5,3

    A

    2825.90.40

    INDUSTRY

    -- Wolframoxide und -hydroxide

    4,6

    A

    2825.90.60

    INDUSTRY

    -- Cadmiumoxid

    0

    A

    2825.90.85

    INDUSTRY

    -- andere

    5,5

    A

     

    V. METALLSALZE UND -PEROXOSALZE DER ANORGANISCHEN SÄUREN

    2826

    Fluoride; Fluorosilicate, Fluoroaluminate und andere komplexe Fluorosalze

    - Fluoride

    2826.12.00

    INDUSTRY

    -- aus Aluminium

    5,3

    A

     

     

    -- andere

    2826.19.10

    INDUSTRY

    --- des Ammoniums oder des Natriums

    5,5

    A

    2826.19.90

    INDUSTRY

    --- andere

    5,3

    A

    2826.30.00

    INDUSTRY

    - Natriumhexafluoroaluminat (synthetischer Kryolith)

    5,5

    A

    - andere

    2826.90.10

    INDUSTRY

    -- Dikaliumhexafluorozirconat

    5

    A

    2826.90.80

    INDUSTRY

    -- andere

    5,5

    A

    2827

    Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide; Bromide und Bromidoxide; Iodide und Iodidoxide

    2827.10.00

    INDUSTRY

    - Ammoniumchlorid

    5,5

    A

    2827.20.00

    INDUSTRY

    - Calciumchlorid

    4,6

    A

    - andere Chloride

    2827.31.00

    INDUSTRY

    -- des Magnesiums

    4,6

    A

    2827.32.00

    INDUSTRY

    -- aus Aluminium

    5,5

    A

    2827.35.00

    INDUSTRY

    -- des Nickels

    5,5

    A

    -- andere

    2827.39.10

    INDUSTRY

    --- des Zinns

    4,1

    A

    2827.39.20

    INDUSTRY

    --- des Eisens

    2,1

    A

    2827.39.30

    INDUSTRY

    --- des Cobalts

    5,5

    A

    2827.39.85

    INDUSTRY

    --- andere

    5,5

    A

    - Chloridoxide und Chloridhydroxide

    2827.41.00

    INDUSTRY

    -- aus Kupfer

    3,2

    A

    -- andere

     

     

    2827.49.10

    INDUSTRY

    --- des Bleis

    3,2

    A

    2827.49.90

    INDUSTRY

    --- andere

    5,3

    A

    - Bromide und Bromidoxide

    2827.51.00

    INDUSTRY

    -- Bromide des Natriums oder des Kaliums

    5,5

    A

    2827.59.00

    INDUSTRY

    -- andere

    5,5

    A

    2827.60.00

    INDUSTRY

    - Iodide und Iodidoxide

    5,5

    A

    2828

    Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite

    2828.10.00

    INDUSTRY

    - handelsübliches Calciumhypochlorit und andere Calciumhypochlorite

    5,5

    A

    2828.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    5,5

    A

    2829

    Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Iodate und Periodate

    - Chlorate

    2829.11.00

    INDUSTRY

    -- des Natriums

    5,5

    A

    2829.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    5,5

    A

    - andere

    2829.90.10

    INDUSTRY

    -- Perchlorate

    4,8

    A

    2829.90.40

    INDUSTRY

    -- Bromate des Kaliums oder des Natriums

    0

    A

    2829.90.80

    INDUSTRY

    -- andere

    5,5

    A

    2830

    Sulfide; Polysulfide, auch chemisch nicht einheitlich

    2830.10.00

    INDUSTRY

    - Natriumsulfide

    5,5

    A

    - andere

    2830.90.11

    INDUSTRY

    -- Sulfide des Calciums, des Antimons oder des Eisens

    4,6

    A

    2830.90.85

    INDUSTRY

    -- andere

    5,5

    A

    2831

    Dithionite und Sulfoxylate

     

     

    2831.10.00

    INDUSTRY

    - des Natriums

    5,5

    A

    2831.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    5,5

    A

    2832

    Sulfite; Thiosulfate

     

     

    2832.10.00

    INDUSTRY

    - Natriumsulfite

    5,5

    A

    2832.20.00

    INDUSTRY

    - andere Sulfite

    5,5

    A

    2832.30.00

    INDUSTRY

    - Thiosulfate

    5,5

    A

    2833

    Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate)

    - Natriumsulfate

    2833.11.00

    INDUSTRY

    -- Dinatriumsulfat

    5,5

    A

    2833.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    5,5

    A

    - andere Sulfate

    2833.21.00

    INDUSTRY

    -- des Magnesiums

    5,5

    A

    2833.22.00

    INDUSTRY

    -- aus Aluminium

    5,5

    A

    2833.24.00

    INDUSTRY

    -- des Nickels

    5

    A

    2833.25.00

    INDUSTRY

    -- aus Kupfer

    3,2

    A

    2833.27.00

    INDUSTRY

    -- des Bariums

    5,5

    A

    -- andere

    2833.29.20

    INDUSTRY

    --- des Cadmiums, des Chroms, des Zinks

    5,5

    A

    2833.29.30

    INDUSTRY

    --- des Cobalts, des Titans

    5,3

    A

    2833.29.60

    INDUSTRY

    --- des Bleis

    4,6

    A

    2833.29.80

    INDUSTRY

    --- andere

    5

    A

    2833.30.00

    INDUSTRY

    - Alaune

    5,5

    A

    2833.40.00

    INDUSTRY

    - Peroxosulfate (Persulfate)

    5,5

    A

    2834

    Nitrite; Nitrate

    2834.10.00

    INDUSTRY

    - Nitrite

    5,5

    A

    - Nitrate

    2834.21.00

    INDUSTRY

    -- des Kaliums

    5,5

    A

    -- andere

    2834.29.20

    INDUSTRY

    --- des Bariums, des Berylliums, des Cadmiums, des Cobalts, des Nickels, des Bleis

    5,5

    A

    2834.29.40

    INDUSTRY

    --- aus Kupfer

    4,6

    A

    2834.29.80

    INDUSTRY

    --- andere

    3

    A

    2835

    Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch nicht einheitlich

    2835.10.00

    INDUSTRY

    - Phosphinate (Hypophosphite) und Phosphonate (Phosphite)

    5,5

    A

    - Phosphate

    2835.22.00

    INDUSTRY

    -- Mononatriumdihydrogenphosphat oder Dinatriumhydrogenphosphat

    5,5

    A

    2835.24.00

    INDUSTRY

    -- des Kaliums

    5,5

    A

    2835.25.00

    INDUSTRY

    -- Calciumhydrogenorthophosphat (Dicalciumphosphat)

    5,5

    A

    2835.26.00

    INDUSTRY

    -- andere Calciumphosphate

    5,5

    A

    -- andere

    2835.29.10

    INDUSTRY

    --- Triammoniumphosphat

    5,3

    A

    2835.29.30

    INDUSTRY

    --- Trinatriumphosphat

    5,5

    A

    2835.29.90

    INDUSTRY

    --- andere

    5,5

    A

    - Polyphosphate

    2835.31.00

    INDUSTRY

    -- Natriumtriphosphat (Natriumtripolyphosphat)

    5,5

    A

    2835.39.00

    INDUSTRY

    -- andere

    5,5

    A

    2836

    Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend

    2836.20.00

    INDUSTRY

    - Dinatriumcarbonat

    5,5

    A

    2836.30.00

    INDUSTRY

    - Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat)

    5,5

    A

    2836.40.00

    INDUSTRY

    - Kaliumcarbonate

    5,5

    A

    2836.50.00

    INDUSTRY

    - Calciumcarbonat

    5

    A

    2836.60.00

    INDUSTRY

    - Bariumcarbonat

    5,5

    A

    - andere

    2836.91.00

    INDUSTRY

    -- Lithiumcarbonate

    5,5

    A

    2836.92.00

    INDUSTRY

    -- Strontiumcarbonat

    5,5

    A

    2836.99

    INDUSTRY

    -- andere

    --- Carbonate

    2836.99.11

    INDUSTRY

    ---- des Magnesiums, des Kupfers

    3,7

    A

    2836.99.17

    INDUSTRY

    ---- andere

    5,5

    A

    2836.99.90

    INDUSTRY

    --- Peroxocarbonate (Percarbonate)

    5,5

    A

    2837

    Cyanide, Cyanidoxide und komplexe Cyanide

    - Cyanide und Cyanidoxide

    2837.11.00

    INDUSTRY

    -- des Natriums

    5,5

    A

    2837.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    5,5

    A

    2837.20.00

    INDUSTRY

    - komplexe Cyanide

    5,5

    A

    2839

    Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle

    - des Natriums

    2839.11.00

    INDUSTRY

    -- Natriummetasilicate

    5

    A

    2839.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    5

    A

    2839.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    5

    A

    2840

    Borate; Peroxoborate (Perborate)

    - Dinatriumtetraborat (raffinierter Borax)

    2840.11.00

    INDUSTRY

    -- wasserfrei

    0

    A

    -- andere

    2840.19.10

    INDUSTRY

    --- Dinatriumtetraboratpentahydrat

    0

    A

    2840.19.90

    INDUSTRY

    --- andere

    5,3

    A

    - andere Borate

    2840.20.10

    INDUSTRY

    -- Natriumborate, wasserfrei

    0

    A

    2840.20.90

    INDUSTRY

    -- andere

    5,3

    A

    2840.30.00

    INDUSTRY

    - Peroxoborate (Perborate)

    5,5

    A

    2841

    Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide

    2841.30.00

    INDUSTRY

    - Natriumdichromat

    5,5

    A

    2841.50.00

    INDUSTRY

    - andere Chromate und Dichromate; Peroxochromate

    5,5

    A

    - Manganite, Manganate und Permanganate

    2841.61.00

    INDUSTRY

    -- Kaliumpermanganat

    5,5

    A

    2841.69.00

    INDUSTRY

    -- andere

    5,5

    A

    2841.70.00

    INDUSTRY

    - Molybdate

    5,5

    A

    2841.80.00

    INDUSTRY

    - Wolframate

    5,5

    A

    - andere

    2841.90.30

    INDUSTRY

    -- Zinkate und Vanadate

    4,6

    A

    2841.90.85

    INDUSTRY

    -- andere

    5,5

    A

    2842

     

    Andere Salze der anorganischen Säuren oder Peroxosäuren (einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich), ausgenommen Azide

    2842.10.00

    INDUSTRY

    - Doppelsilicate oder komplexe Silicate, einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich

    5,5

    A

    - andere

    2842.90.10

    INDUSTRY

    -- Einfach-, Doppel- oder Komplexsalze der Säuren des Selens oder des Tellurs

    5,3

    A

    2842.90.80

    INDUSTRY

    -- andere

    5,5

    A

    VI. VERSCHIEDENES

    2843

    Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame

    - Edelmetalle in kolloidem Zustand

    2843.10.10

    INDUSTRY

    -- Silber

    5,3

    A

    2843.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    3,7

    A

    - Silberverbindungen

    2843.21.00

    INDUSTRY

    -- Silbernitrat

    5,5

    A

    2843.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    5,5

    A

    2843.30.00

    INDUSTRY

    - Goldverbindungen

    3

    A

    - andere Verbindungen; Amalgame

    2843.90.10

    INDUSTRY

    -- Amalgame

    5,3

    A

    2843.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    3

    A

    2844

    Radioaktive chemische Elemente und radioaktive Isotope (einschließlich der spaltbaren und brütbaren chemischen Elemente oder Isotope) und ihre Verbindungen; Mischungen und Rückstände, die diese Erzeugnisse enthalten

    2844.10

    INDUSTRY

    - natürliches Uran und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die natürliches Uran oder Verbindungen von natürlichem Uran enthalten

    -- natürliches Uran

    2844.10.10

    INDUSTRY

    --- roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott (Euratom)

    0

    A

    2844.10.30

    INDUSTRY

    --- verarbeitet (Euratom)

    0

    A

    2844.10.50

    INDUSTRY

    -- Ferrouran

    0

    A

    2844.10.90

    INDUSTRY

    -- andere (Euratom)

    0

    A

    2844.20

    INDUSTRY

    - an U 235 angereichertes Uran und seine Verbindungen; Plutonium und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 angereichertes Uran, Plutonium oder Verbindungen dieser Erzeugnisse enthalten

    -- an U 235 angereichertes Uran und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 angereichertes Uran enthalten

    2844.20.25

    INDUSTRY

    --- Ferrouran

    0

    A

    2844.20.35

    INDUSTRY

    --- andere (Euratom)

    0

    A

    -- Plutonium und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die Plutonium oder Verbindungen dieser Erzeugnisse enthalten

    --- Mischungen von Uran und Plutonium

    2844.20.51

    INDUSTRY

    ---- Ferrouran

    0

    A

    2844.20.59

    INDUSTRY

    ---- andere (Euratom)

    0

    A

    2844.20.99

    INDUSTRY

    --- andere

    0

    A

    2844.30

    INDUSTRY

    - an U 235 abgereichertes Uran und seine Verbindungen; Thorium und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 abgereichertes Uran, Thorium oder Verbindungen dieser Erzeugnisse enthalten

    -- an U 235 abgereichertes Uran; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 abgereichertes Uran oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthalten

    2844.30.11

    INDUSTRY

    --- Cermets

    5,5

    A

    2844.30.19

    INDUSTRY

    --- andere

    2,9

    A

    -- Thorium; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die Thorium oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthalten

    2844.30.51

    INDUSTRY

    --- Cermets

    5,5

    A

    --- andere

    2844.30.55

    INDUSTRY

    ---- roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott (Euratom)

    0

    A

    ---- bearbeitet

    2844.30.61

    INDUSTRY

    ----- Stäbe (Stangen), Profile, Draht, Bleche, Bänder und Folien (Euratom)

    0

    A

    2844.30.69

    INDUSTRY

    ----- andere (Euratom)

    0

    A

    -- Verbindungen des Thoriums, des an U 235 abgereicherten Urans, auch untereinander gemischt

    2844.30.91

    INDUSTRY

    --- des Thoriums, des an U 235 abgereicherten Urans, auch untereinander gemischt (Euratom), ausgenommen Salze des Thoriums

    0

    A

    2844.30.99

    INDUSTRY

    --- andere

    0

    A

    2844.40

    INDUSTRY

    - andere radioaktive Elemente, Isotope und Verbindungen als die der Unterposition 2844.10, 2844.20 oder 2844.30; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die diese Elemente, Isotope oder Verbindungen enthalten; radioaktive Rückstände

    2844.40.10

    INDUSTRY

    -- an U 233 abgereichertes Uran und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 233 abgereichertes Uran oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthalten

    0

    A

    -- andere

    2844.40.20

    INDUSTRY

    --- künstlich radioaktive Isotope (Euratom)

    0

    A

    2844.40.30

    INDUSTRY

    --- Verbindungen künstlicher radioaktiver Isotope (Euratom)

    0

    A

    2844.40.80

    INDUSTRY

    --- andere

    0

    A

    2844.50.00

    INDUSTRY

    - verbrauchte (bestrahlte) Brennstoffelemente (Stäbe, Kartuschen) von Kernreaktoren (Euratom)

    0

    A

    2845

    Isotope (ausgenommen Isotope der Position 2844); anorganische oder organische Verbindungen dieser Isotope, auch chemisch nicht einheitlich

    2845.10.00

    INDUSTRY

    - schweres Wasser (Deuteriumoxid) (Euratom)

    5,5

    A

    - andere

    2845.90.10

    INDUSTRY

    -- Deuterium und andere Deuteriumverbindungen; Wasserstoff und seine Verbindungen, mit Deuterium angereichert; Mischungen und Lösungen, die diese Erzeugnisse enthalten (Euratom)

    5,5

    A

    2845.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    5,5

    A

    2846

    Anorganische oder organische Verbindungen der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser Metalle

    2846.10.00

    INDUSTRY

    - Cerverbindungen

    3,2

    A

    - andere

    2846.90.10

    INDUSTRY

    -- Lanthan-, Praseodym-, Neodym- oder Samariumverbindungen

    3,2

    A

    2846.90.20

    INDUSTRY

    -- Europium-, Gadolinium-, Terbium-, Dysprosium-, Holmium-, Erbium-, Thulium-, Ytterbium-, Lutetium- oder Yttriumverbindungen

    3,2

    A

    2846.90.30

    INDUSTRY

    -- Scandiumverbindungen

    3,2

    A

    2846.90.90

    INDUSTRY

    -- Verbindungen von Metallgemischen

    3,2

    A

    2847.00.00

    INDUSTRY

    Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt

    5,5

    A

    2849

    Carbide, auch chemisch nicht einheitlich

    2849.10.00

    INDUSTRY

    - des Calciums

    5,5

    A

    2849.20.00

    INDUSTRY

    - des Siliciums

    5,5

    A

    - andere

    2849.90.10

    INDUSTRY

    -- des Bors

    4,1

    A

    2849.90.30

    INDUSTRY

    -- des Wolframs

    5,5

    A

    2849.90.50

    INDUSTRY

    -- des Aluminiums, des Chroms, des Molybdäns, des Vanadiums, des Tantals, des Titans

    5,5

    A

    2849.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    5,3

    A

    Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Verbindungen, die zugleich Carbide der Position 2849 sind

    2850.00.20

    INDUSTRY

    - Hydride, Nitride

    4,6

    A

    2850.00.60

    INDUSTRY

    - Azide, Silicide

    5,5

    A

    2850.00.90

    INDUSTRY

    - Boride

    5,3

    A

    2852

    Anorganische oder organische Verbindungen von Quecksilber, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Amalgame

    2852.10.00

    INDUSTRY

    - chemisch einheitlich

    5,5

    A

    2852.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    5,5

    A

    2853

    Phosphide, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Ferrophosphor; andere anorganische Verbindungen (einschließlich destilliertes Wasser oder Leitfähigkeitswasser und Wasser von gleicher Reinheit); flüssige Luft (einschließlich von Edelgasen befreite flüssige Luft); Pressluft; Amalgame von anderen Metallen als Edelmetallen

    2853.10.00

    INDUSTRY

    - Cyanogenchlorid (Chlorcyan)

    5,5

    A

    - andere

    2853.90.10

    INDUSTRY

    -- destilliertes Wasser oder Leitfähigkeitswasser und Wasser von gleicher Reinheit

    2,7

    A

    2853.90.30

    INDUSTRY

    -- flüssige Luft (einschließlich der von Edelgasen befreiten flüssigen Luft); Pressluft

    4,1

    A

    2853.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    5,5

    A

    29

    KAPITEL 29 – ORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSE

    I. KOHLENWASSERSTOFFE UND IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

    2901

    Acyclische Kohlenwasserstoffe

    2901.10.00

    INDUSTRY

    - gesättigt

    0

    A

    - ungesättigt

    2901.21.00

    INDUSTRY

    -- Ethylen

    0

    A

    2901.22.00

    INDUSTRY

    -- Propen (Propylen)

    0

    A

    2901.23.00

    INDUSTRY

    -- Buten (Butylen) und seine Isomere

    0

    A

    2901.24.00

    INDUSTRY

    -- Buta-1,3-dien und Isopren

    0

    A

    2901.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

    A

    2902

    Cyclische Kohlenwasserstoffe

    - alicyclische

    2902.11.00

    INDUSTRY

    -- Cyclohexan

    0

    A

    2902.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

    A

    2902.20.00

    INDUSTRY

    - Benzol

    0

    A

    2902.30.00

    INDUSTRY

    - Toluol

    0

    A

    - Xylole

    2902.41.00

    INDUSTRY

    -- o-Xylol

    0

    A

    2902.42.00

    INDUSTRY

    -- m-Xylol

    0

    A

    2902.43.00

    INDUSTRY

    -- p-Xylol

    0

    A

    2902.44.00

    INDUSTRY

    -- Xylol-Isomerengemische

    0

    A

    2902.50.00

    INDUSTRY

    - Styrol

    0

    A

    2902.60.00

    INDUSTRY

    - Ethylbenzol

    0

    A

    2902.70.00

    INDUSTRY

    - Cumol

    0

    A

    2902.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

    A

    2903

    Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe

    - gesättigte Chlorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe

    2903.11.00

    INDUSTRY

    -- Chlormethan (Methylchlorid) und Chlorethan (Ethylchlorid)

    5,5

    A

    2903.12.00

    INDUSTRY

    -- Dichlormethan (Methylenchlorid)

    5,5

    A

    2903.13.00

    INDUSTRY

    -- Chloroform (Trichlormethan)

    5,5

    A

    2903.14.00

    INDUSTRY

    -- Kohlenstofftetrachlorid (Tetrachlorkohlenstoff)

    5,5

    A

    2903.15.00

    INDUSTRY

    -- Ethylendichlorid (ISO) (1,2-Dichlorethan)

    5,5

    A

    2903.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    5,5

    A

    - ungesättigte Chlorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe

    2903.21.00

    INDUSTRY

    -- Vinylchlorid (Chlorethylen)

    5,5

    A

    2903.22.00

    INDUSTRY

    -- Trichlorethylen

    5,5

    A

    2903.23.00

    INDUSTRY

    -- Tetrachlorethylen (Perchlorethylen)

    5,5

    A

    2903.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    5,5

    A

    - Fluor-, Brom- oder Iodderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe

    2903.31.00

    INDUSTRY

    -- Ethylendibromid (ISO) (1,2-Dibromethan)

    5,5

    A

    2903.39

    INDUSTRY

    -- andere

    --- Bromide

    2903.39.11

    INDUSTRY

    ---- Brommethan (Methylbromid)

    5,5

    A

    2903.39.15

    INDUSTRY

    ---- Dibrommethan

    0

    A

    2903.39.19

    INDUSTRY

    ---- andere

    5,5

    A

    --- gesättigte Fluoride

    2903.39.21

    INDUSTRY

    ---- Difluormethan

    5,5

    A

    2903.39.23

    INDUSTRY

    ---- Trifluormethan

    5,5

    A

    2903.39.24

    INDUSTRY

    ---- Pentafluorethan und 1,1,1-Trifluorethan

    5,5

    A

    2903.39.25

    INDUSTRY

    ---- 1,1-Difluorethan

    5,5

    A

    2903.39.26

    INDUSTRY

    ---- 1,1,1,2-Tetrafluorethan

    5,5

    A

    2903.39.27

    INDUSTRY

    ---- Pentafluorpropane, Hexafluorpropane und Heptafluorpropane

    5,5

    A

    2903.39.28

    INDUSTRY

    ---- perfluorierte gesättigte Fluoride

    5,5

    A

    2903.39.29

    INDUSTRY

    ---- andere gesättigte Fluoride

    5,5

    A

    --- ungesättigte Fluoride

    2903.39.31

    INDUSTRY

    ---- 2,3,3,3-Tetrafluorpropen

    5,5

    A

    2903.39.35

    INDUSTRY

    ---- 1,3,3,3-Tetrafluorpropen

    5,5

    A

    2903.39.39

    INDUSTRY

    ---- andere ungesättigte Fluoride

    5,5

    A

    2903.39.80

    INDUSTRY

    --- Iodide

    5,5

    A

    - Halogenderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe mit zwei oder mehr verschiedenen Halogenen

    2903.71.00

    INDUSTRY

    -- Chlordifluormethan

    5,5

    A

    2903.72.00

    INDUSTRY

    -- Dichlortrifluorethane

    5,5

    A

    2903.73.00

    INDUSTRY

    -- Dichlorfluorethane

    5,5

    A

    2903.74.00

    INDUSTRY

    -- Chlordifluorethane

    5,5

    A

    2903.75.00

    INDUSTRY

    -- Dichlorpentafluorpropane

    5,5

    A

    -- Bromchlordifluormethan, Bromtrifluormethan und Dibromtetrafluorethane

    2903.76.10

    INDUSTRY

    --- Bromchlordifluormethan

    5,5

    A

    2903.76.20

    INDUSTRY

    --- Bromtrifluormethan

    5,5

    A

    2903.76.90

    INDUSTRY

    --- Dibromtetrafluorethane

    5,5

    A

    -- andere nur mit Fluor und Chlor perhalogenierte Derivate

    2903.77.60

    INDUSTRY

    --- Trichlorfluormethan, Dichlordifluormethan, Trichlortrifluorethane, Dichlortetrafluorethane und Chlorpentafluorethan

    5,5

    A

    2903.77.90

    INDUSTRY

    --- andere

    5,5

    A

    2903.78.00

    INDUSTRY

    -- andere perhalogenierte Derivate

    5,5

    A

    -- andere

    2903.79.30

    INDUSTRY

    --- nur mit Brom und Chlor, Fluor und Chlor oder Fluor und Brom halogenierte Derivate

    5,5

    A

    2903.79.80

    INDUSTRY

    --- andere

    5,5

    A

    - Halogenderivate der alicyclischen Kohlenwasserstoffe

    2903.81.00

    INDUSTRY

    -- 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN)

    5,5

    A

    2903.82.00

    INDUSTRY

    -- Aldrin (ISO), Chlordan (ISO) und Heptachlor (ISO)

    5,5

    A

    2903.83.00

    INDUSTRY

    -- Mirex (ISO)

    5,5

    A

    -- andere

    2903.89.10

    INDUSTRY

    --- 1,2-Dibrom-4-(1,2-dibromethyl)cyclohexan; Tetrabromcyclooctane

    0

    A

    2903.89.80

    INDUSTRY

    --- andere

    5,5

    A

    - Halogenderivate der aromatischen Kohlenwasserstoffe

    2903.91.00

    INDUSTRY

    -- Chlorbenzol, o-Dichlorbenzol und p-Dichlorbenzol

    5,5

    A

    2903.92.00

    INDUSTRY

    -- Hexachlorbenzol (ISO) und DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethan)

    5,5

    A

    2903.93.00

    INDUSTRY

    -- Pentachlorbenzol (ISO)

    5,5

    A

    2903.94.00

    INDUSTRY

    -- Hexabrombiphenyle

    5,5

    A

    -- andere

    2903.99.10

    INDUSTRY

    --- 2,3,4,5,6-Pentabromethylbenzol

    0

    A

    2903.99.80

    INDUSTRY

    --- andere

    5,5

    A

    2904

    Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert

    2904.10.00

    INDUSTRY

    - nur Sulfogruppen enthaltende Derivate, ihre Salze und ihre Ethylester

    5,5

    A

    2904.20.00

    INDUSTRY

    - nur Nitro- oder nur Nitrosogruppen enthaltende Derivate

    5,5

    A

    - Perfluoroctansulfonsäure, ihre Salze und Perfluoroctansulfonylfluorid

    2904.31.00

    INDUSTRY

    -- Perfluoroctansulfonsäure

    5,5

    A

    2904.32.00

    INDUSTRY

    -- Ammoniumperfluoroctansulfonat

    5,5

    A

    2904.33.00

    INDUSTRY

    -- Lithiumperfluoroctansulfonat

    5,5

    A

    2904.34.00

    INDUSTRY

    -- Kaliumperfluoroctansulfonat

    5,5

    A

    2904.35.00

    INDUSTRY

    -- andere Salze der Perfluoroctansulfonsäure

    5,5

    A

    2904.36.00

    INDUSTRY

    -- Perfluoroctansulfonylfluorid

    5,5

    A

    - andere

    2904.91.00

    INDUSTRY

    -- Trichlornitromethan (Chlorpikrin)

    5,5

    A

    2904.99.00

    INDUSTRY

    -- andere

    5,5

    A

    II. ALKOHOLE, IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

    2905

    Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    - einwertige gesättigte Alkohole

    2905.11.00

    INDUSTRY

    -- Methanol (Methylalkohol)

    5,5

    A

    2905.12.00

    INDUSTRY

    -- Propan-1-ol (Propylalkohol) und Propan-2-ol (Isopropylalkohol)

    5,5

    A

    2905.13.00

    INDUSTRY

    -- Butan-1-ol (n-Butylalkohol)

    5,5

    A

    -- andere Butanole

    2905.14.10

    INDUSTRY

    --- 2-Methylpropan-2-ol (tert-Butylalkohol)

    4,6

    A

    2905.14.90

    INDUSTRY

    --- andere

    5,5

    A

    -- Octanol (Octylalkohol) und seine Isomere

    2905.16.20

    INDUSTRY

    --- Octan-2-ol

    0

    A

    2905.16.85

    INDUSTRY

    --- andere

    5,5

    A

    2905.17.00

    INDUSTRY

    -- Dodecan-1-ol (Laurylalkohol), Hexadecan-1-ol (Cetylalkohol) und Octadecan-1-ol (Stearylalkohol)

    5,5

    A

    2905.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    5,5

    A

    - einwertige ungesättigte Alkohole

    2905.22.00

    INDUSTRY

    -- acyclische Terpenalkohole

    5,5

    A

    -- andere

    2905.29.10

    INDUSTRY

    --- Allylalkohol

    5,5

    A

    2905.29.90

    INDUSTRY

    --- andere

    5,5

    A

    - zweiwertige Alkohole

    2905.31.00

    INDUSTRY

    -- Ethylenglykol (Ethandiol)

    5,5

    A

    2905.32.00

    INDUSTRY

    -- Propylenglykol (Propan-1,2-diol)

    5,5

    A

    2905.39

    INDUSTRY

    -- andere

    2905.39.20

    INDUSTRY

    --- Butan-1,3-diol

    0

    A

    --- Butan-1,4-diol

    2905.39.26

    INDUSTRY

    ---- Butan-1,4-diol oder Tetramethylenglycol (1,4-Butandiol) mit einem Gehalt an biobasiertem Kohlenstoff von 100 GHT

    5,5

    A

    2905.39.28

    INDUSTRY

    ---- andere

    5,5

    A

    2905.39.30

    INDUSTRY

    --- 2,4,7,9-Tetramethyldec-5-in-4,7-diol

    0

    A

    2905.39.95

    INDUSTRY

    --- andere

    5,5

    A

    - andere mehrwertige Alkohole

    2905.41.00

    INDUSTRY

    -- 2-Ethyl-2-(hydroxymethyl)propan-1,3-diol (Trimethylolpropan)

    5,5

    A

    2905.42.00

    INDUSTRY

    -- Pentaerythritol

    5,5

    A

    2905.43.00

    PAPS

    -- Mannitol

    9,6 + 125,8 EUR/100 kg

    B7

    2905.44

    PAPS

    -- D-Glucitol (Sorbit)

    --- in wässriger Lösung

    2905.44.11

    PAPS

    ---- mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

    7,7 + 16,1 EUR/100 kg

    B7

    2905.44.19

    PAPS

    ---- andere

    9 + 37,8 EUR/100 kg

    Dieser Wertzollsatz ist autonom auf unbestimmte Zeit auf 9 % ermäßigt (Aussetzung).

    B7

    --- andere

    2905.44.91

    PAPS

    ---- mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

    7,7 + 23 EUR/100 kg

    B7

    2905.44.99

    PAPS

    ---- andere

    9 + 53,7 EUR/100 kg

    Dieser Wertzollsatz ist autonom auf unbestimmte Zeit auf 9 % ermäßigt (Aussetzung).

    B7

    2905.45.00

    PAPS

    -- Glycerin

    3,8

    A

    2905.49.00

    INDUSTRY

    -- andere

    5,5

    A

    - Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der acyclischen Alkohole

    2905.51.00

    INDUSTRY

    -- Ethchlorvynol (INN)

    0

    A

    -- andere

    2905.59.91

    INDUSTRY

    --- 2,2-Bis(brommethyl)propandiol

    0

    A

    2905.59.98

    INDUSTRY

    --- andere

    5,5

    A

    2906

     

    Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    - alicyclische

    2906.11.00

    INDUSTRY

    -- Menthol

    5,5

    A

    2906.12.00

    INDUSTRY

    -- Cyclohexanol, Methylcyclohexanole, Dimethylcyclohexanole

    5,5

    A

    -- Sterine und Inosite

    2906.13.10

    INDUSTRY

    --- Sterine

    5,5

    A

    2906.13.90

    INDUSTRY

    --- Inosite

    0

    A

    2906.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    5,5

    A

    - aromatische

    2906.21.00

    INDUSTRY

    -- Benzylalkohol

    5,5

    A

    2906.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    5,5

    A

    III. PHENOLE, PHENOLALKOHOLE UND IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

    2907

    Phenole; Phenolalkohole

    - einwertige Phenole

    2907.11.00

    INDUSTRY

    -- Phenol (Hydroxybenzol) und seine Salze

    3

    A

    2907.12.00

    INDUSTRY

    -- Kresole und ihre Salze

    2,1

    A

    2907.13.00

    INDUSTRY

    -- Octylphenol, Nonylphenol und ihre Isomere; Salze dieser Erzeugnisse

    5,5

    A

    -- Naphthole und ihre Salze

    2907.15.10

    INDUSTRY

    --- 1-Naphthol

    0

    A

    2907.15.90

    INDUSTRY

    --- andere

    5,5

    A

    -- andere

    2907.19.10

    INDUSTRY

    --- Xylenole und ihre Salze

    2,1

    A

    2907.19.90

    INDUSTRY

    --- andere

    5,5

    A

    - mehrwertige Phenole; Phenolalkohole

    2907.21.00

    INDUSTRY

    -- Resorcin und seine Salze

    5,5

    A

    2907.22.00

    INDUSTRY

    -- Hydrochinon und seine Salze

    5,5

    A

    2907.23.00

    INDUSTRY

    -- 4,4′-Isopropylidendiphenol (Bisphenol A, Diphenylolpropan) und seine Salze

    5,5

    A

    2907.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    5,5

    A

    2908

    Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Phenole oder Phenolalkohole

    - nur Halogengruppen enthaltende Derivate und ihre Salze

    2908.11.00

    INDUSTRY

    -- Pentachlorphenol (ISO)

    5,5

    A

    2908.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    5,5

    A

    - andere

    2908.91.00

    INDUSTRY

    -- Dinoseb (ISO) und seine Salze

    5,5

    A

    2908.92.00

    INDUSTRY

    -- 4,6-Dinitro-o-kresol (DNOC (ISO)) und seine Salze

    5,5

    A

    2908.99.00

    INDUSTRY

    -- andere

    5,5

    A

    IV. ETHER, ALKOHOLPEROXIDE, ETHERPEROXIDE, KETONPEROXIDE, EPOXIDE MIT DREIGLIEDRIGEM RING, ACETALE UND HALBACETALE; IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

    2909

    Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    - acyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    2909.11.00

    INDUSTRY

    -- Diethylether

    5,5

    A

    -- andere

    2909.19.10

    INDUSTRY

    --- tert-Butyl-ethylether (Ethyl-tert-butylether, ETBE)

    5,5

    A

    2909.19.90

    INDUSTRY

    --- andere

    5,5

    A

    2909.20.00

    INDUSTRY

    - alicyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    5,5

    A

    2909.30

    INDUSTRY

    - aromatische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    2909.30.10

    INDUSTRY

    -- Diphenylether

    0

    A

    -- nur mit Brom halogenierte Derivate

    2909.30.31

    INDUSTRY

    --- Pentabromdiphenylether; 1,2,4,5-Tetrabrom-3,6-bis(pentabromphenoxy)benzol

    0

    A

    2909.30.35

    INDUSTRY

    --- 1,2-Bis(2,4,6-tribromphenoxy)ethan, zum Herstellen von Acrylnitril-Butadien-Styrol (ABS)

    0

    A

    2909.30.38

    INDUSTRY

    --- andere

    5,5

    A

    2909.30.90

    INDUSTRY

    -- andere

    5,5

    A

    - Etheralkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    2909.41.00

    INDUSTRY

    -- 2,2′-Oxydiethanol (Diethylenglykol, Digol)

    5,5

    A

    2909.43.00

    INDUSTRY

    -- Monobutylether des Ethylenglykols oder des Diethylenglykols

    5,5

    A

    2909.44.00

    INDUSTRY

    -- andere Monoalkylether des Ethylenglykols oder des Diethylenglykols

    5,5

    A

    -- andere

    2909.49.11

    INDUSTRY

    --- 2-(2-Chlorethoxy)ethanol

    0

    A

    2909.49.80

    INDUSTRY

    --- andere

    5,5

    A

    2909.50.00

    INDUSTRY

    - Etherphenole, Etheralkoholphenole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    5,5

    A

    2909.60.00

    INDUSTRY

    - Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    5,5

    A

    2910

    Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    2910.10.00

    INDUSTRY

    - Oxiran (Ethylenoxid)

    5,5

    A

    2910.20.00

    INDUSTRY

    - Methyloxiran (Propylenoxid)

    5,5

    A

    2910.30.00

    INDUSTRY

    - 1-Chlor-2,3-epoxypropan (Epichlorhydrin)

    5,5

    A

    2910.40.00

    INDUSTRY

    - Dieldrin (ISO, INN)

    5,5

    A

    2910.50.00

    INDUSTRY

    - Endrin (ISO)

    5,5

    A

    2910.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    5,5

    A

    2911.00.00

    INDUSTRY

    Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    5

    A

    V. VERBINDUNGEN MIT ALDEHYDFUNKTION

    2912

    Aldehyde, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; cyclische Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd

    - acyclische Aldehyde ohne andere Sauerstoff-Funktionen

    2912.11.00

    INDUSTRY

    -- Methanal (Formaldehyd)

    5,5

    A

    2912.12.00

    INDUSTRY

    -- Ethanal (Acetaldehyd)

    5,5

    A

    2912.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    5,5

    A

    - cyclische Aldehyde ohne andere Sauerstoff-Funktionen

    2912.21.00

    INDUSTRY

    -- Benzaldehyd

    5,5

    A

    2912.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    5,5

    A

    - Aldehydalkohole, Aldehydether, Aldehydphenole und Aldehyde mit anderen Sauerstoff-Funktionen

    2912.41.00

    INDUSTRY

    -- Vanillin (4-Hydroxy-3-methoxybenzaldehyd)

    5,5

    A

    2912.42.00

    INDUSTRY

    -- Ethylvanillin (3-Ethoxy-4-hydroxybenzaldehyd)

    5,5

    A

    2912.49.00

    INDUSTRY

    -- andere

    5,5

    A

    2912.50.00

    INDUSTRY

    - cyclische Polymere der Aldehyde

    5,5

    A

    2912.60.00

    INDUSTRY

    - Paraformaldehyd

    5,5

    A

    2913.00.00

    INDUSTRY

    Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Erzeugnisse der Position 2912

    5,5

    A

    VI. VERBINDUNGEN MIT KETON- ODER CHINONFUNKTION

    2914

    Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    - acyclische Ketone ohne andere Sauerstoff-Funktionen

    2914.11.00

    INDUSTRY

    -- Aceton

    5,5

    A

    2914.12.00

    INDUSTRY

    -- Butanon (Methylethylketon)

    5,5

    A

    2914.13.00

    INDUSTRY

    -- 4-Methylpentan-2-on (Methylisobutylketon)

    5,5

    A

    -- andere

    2914.19.10

    INDUSTRY

    --- 5-Methylhexan-2-on

    0

    A

    2914.19.90

    INDUSTRY

    --- andere

    5,5

    A

    - alicyclische Ketone ohne andere Sauerstoff-Funktionen

    2914.22.00

    INDUSTRY

    -- Cyclohexanon, Methylcyclohexanone

    5,5

    A

    2914.23.00

    INDUSTRY

    -- Jonone und Methyljonone

    5,5

    A

    2914.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    5,5

    A

     

     

    - aromatische Ketone ohne andere Sauerstoff-Funktionen

    2914.31.00

    INDUSTRY

    -- Phenylaceton (Phenylpropan-2-on)

    5,5

    A

    2914.39.00

    INDUSTRY

    -- andere

    5,5

    A

    - Ketonalkohole und Ketonaldehyde

    2914.40.10

    INDUSTRY

    -- 4-Hydroxy-4-methylpentan-2-on (Diacetonalkohol)

    5,5

    A

    2914.40.90

    INDUSTRY

    -- andere

    3

    A

    2914.50.00

    INDUSTRY

    - Ketonphenole und Ketone mit anderen Sauerstoff-Funktionen

    5,5

    A

    - Chinone

    2914.61.00

    INDUSTRY

    -- Anthrachinon

    5,5

    A

    2914.62.00

    INDUSTRY

    -- Coenzym Q 10 (Ubidecarenon (INN))

    5,5

    A

    -- andere

    2914.69.10

    INDUSTRY

    --- 1,4-Naphthochinon

    0

    A

    2914.69.80

    INDUSTRY

    --- andere

    5,5

    A

    - Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    2914.71.00

    INDUSTRY

    -- Chlordecon (ISO)

    5,5

    A

    2914.79.00

    INDUSTRY

    -- andere

    5,5

    A

    VII. CARBONSÄUREN, IHRE ANHYDRIDE, HALOGENIDE, PEROXIDE UND PEROXYSÄUREN; IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

    2915

    Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    - Ameisensäure, ihre Salze und Ester

    2915.11.00

    INDUSTRY

    -- Ameisensäure

    5,5

    A

    2915.12.00

    INDUSTRY

    -- Salze der Ameisensäure

    5,5

    A

    2915.13.00

    INDUSTRY

    -- Ester der Ameisensäure

    5,5

    A

    - Essigsäure und ihre Salze; Essigsäureanhydrid

    2915.21.00

    INDUSTRY

    -- Essigsäure

    5,5

    A

    2915.24.00

    INDUSTRY

    -- Essigsäureanhydrid

    5,5

    A

    2915.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    5,5

    A

    - Ester der Essigsäure

    2915.31.00

    INDUSTRY

    -- Ethylacetat

    5,5

    A

    2915.32.00

    INDUSTRY

    -- Vinylacetat

    5,5

    A

    2915.33.00

    INDUSTRY

    -- n-Butylacetat

    5,5

    A

    2915.36.00

    INDUSTRY

    -- Dinosebacetat

    5,5

    A

    2915.39.00

    INDUSTRY

    -- andere

    5,5

    A

    2915.40.00

    INDUSTRY

    - Mono-, Di- oder Trichloressigsäure, ihre Salze und Ester

    5,5

    A

    2915.50.00

    INDUSTRY

    - Propionsäure, ihre Salze und Ester

    4,2

    A

    2915.60

    INDUSTRY

    - Butansäuren, Pentansäuren, ihre Salze und Ester

    -- Butansäuren, ihre Salze und Ester

    2915.60.11

    INDUSTRY

    --- 1-Isopropyl-2,2-dimethyltrimethylendiisobutyrat

    0

    A

    2915.60.19

    INDUSTRY

    --- andere

    5,5

    A

    2915.60.90

    INDUSTRY

    -- Pentansäuren, ihre Salze und Ester

    5,5

    A

    - Palmitinsäure, Stearinsäure, ihre Salze und Ester

    2915.70.40

    INDUSTRY

    -- Palmitinsäure, ihre Salze und Ester

    5,5

    A

    2915.70.50

    INDUSTRY

    -- Stearinsäure, ihre Salze und Ester

    5,5

    A

    - andere

    2915.90.30

    INDUSTRY

    -- Laurinsäure und ihre Salze und Ester

    5,5

    A

    2915.90.70

    INDUSTRY

    -- andere

    5,5

    A

    2916

    Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    - ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

    2916.11.00

    INDUSTRY

    -- Acrylsäure und ihre Salze

    6,5

    A

    2916.12.00

    INDUSTRY

    -- Ester der Acrylsäure

    6,5

    A

    2916.13.00

    INDUSTRY

    -- Methacrylsäure und ihre Salze

    6,5

    A

    2916.14.00

    INDUSTRY

    -- Ester der Methacrylsäure

    6,5

    A

    2916.15.00

    INDUSTRY

    -- Ölsäure, Linolsäure oder Linolensäure, ihre Salze und Ester

    6,5

    A

    2916.16.00

    INDUSTRY

    -- Binapacryl (ISO)

    6,5

    A

    -- andere

    2916.19.10

    INDUSTRY

    --- Undecensäuren, ihre Salze und Ester

    5,9

    A

    2916.19.40

    INDUSTRY

    --- Crotonsäure

    0

    A

    2916.19.95

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

    A

    2916.20.00

    INDUSTRY

    - alicyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

    6,5

    A

    - aromatische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

    2916.31.00

    INDUSTRY

    -- Benzoesäure, ihre Salze und Ester

    6,5

    A

    2916.32.00

    INDUSTRY

    -- Benzoylperoxid und Benzoylchlorid

    6,5

    A

    2916.34.00

    INDUSTRY

    -- Phenylessigsäure und ihre Salze

    0

    A

    -- andere

    2916.39.10

    INDUSTRY

    --- Ester der Phenylessigsäure

    0

    A

    2916.39.90

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

    A

    2917

    Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    - acyclische mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

    2917.11.00

    INDUSTRY

    -- Oxalsäure, ihre Salze und Ester

    6,5

    A

    2917.12.00

    INDUSTRY

    -- Adipinsäure, ihre Salze und Ester

    6,5

    A

    -- Azelainsäure, Sebacinsäure, ihre Salze und Ester

    2917.13.10

    INDUSTRY

    --- Sebacinsäure

    0

    A

    2917.13.90

    INDUSTRY

    --- andere

    6

    A

    2917.14.00

    INDUSTRY

    -- Maleinsäureanhydrid

    6,5

    A

    -- andere

    2917.19.10

    INDUSTRY

    --- Malonsäure, ihre Salze und Ester

    6,5

    A

    2917.19.20

    INDUSTRY

    --- Ethan-1,2-Dicarboxylsäure oder Butandisäure (Bernsteinsäure) mit einem Gehalt an biobasiertem Kohlenstoff von 100 GHT

    6,3

    A

    2917.19.80

    INDUSTRY

    --- andere

    6,3

    A

    2917.20.00

    INDUSTRY

    - alicyclische mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

    6

    A

    - aromatische mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

    2917.32.00

    INDUSTRY

    -- Dioctylorthophthalate

    6,5

    A

    2917.33.00

    INDUSTRY

    -- Dinonyl- oder Didecylorthophthalate

    6,5

    A

    2917.34.00

    INDUSTRY

    -- andere Ester der Orthophthalsäure

    6,5

    A

    2917.35.00

    INDUSTRY

    -- Phthalsäureanhydrid

    6,5

    A

    2917.36.00

    INDUSTRY

    -- Terephthalsäure und ihre Salze

    6,5

    A

    2917.37.00

    INDUSTRY

    -- Dimethylterephthalat

    6,5

    A

    -- andere

    2917.39.20

    INDUSTRY

    --- Ester oder Anhydrid der Tetrabromphthalsäure; Benzol-1,2,4-tricarbonsäure; Isophthaloyldichlorid mit einem Gehalt an Terephthaloyldichlorid von 0,8 GHT oder weniger; Naphthalin-1,4,5,8-tetracarbonsäure; Tetrachlorphthalsäureanhydrid; Natrium-3,5-bis(methoxycarbonyl)benzolsulfonat

    0

    A

    2917.39.95

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

    A

    2918

    Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstoff-Funktionen und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    - Carbonsäuren mit Alkoholfunktion, jedoch ohne andere Sauerstoff-Funktion, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

    2918.11.00

    INDUSTRY

    -- Milchsäure, ihre Salze und Ester

    6,5

    A

    2918.12.00

    INDUSTRY

    -- Weinsäure

    6,5

    A

    2918.13.00

    INDUSTRY

    -- Salze und Ester der Weinsäure

    6,5

    A

    2918.14.00

    INDUSTRY

    -- Citronensäure

    6,5

    A

    2918.15.00

    INDUSTRY

    -- Salze und Ester der Citronensäure

    6,5

    A

    2918.16.00

    INDUSTRY

    -- Gluconsäure, ihre Salze und Ester

    6,5

    A

    2918.17.00

    INDUSTRY

    -- 2,2 Diphenyl-2-hydroxyessigsäure (Benzilsäure)

    6,5

    A

    2918.18.00

    INDUSTRY

    -- Chlorbenzilat (ISO)

    6,5

    A

    -- andere

    2918.19.30

    INDUSTRY

    --- Cholsäure und 3α,12α-Dihydroxy-5β-cholan-24-säure (Desoxycholsäure), ihre Salze und Ester

    6,3

    A

    2918.19.40

    INDUSTRY

    --- 2,2-Bis(hydroxymethyl)propionsäure

    0

    A

    2918.19.98

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

    A

    - Carbonsäuren mit Phenolfunktion, jedoch ohne andere Sauerstoff-Funktion, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

    2918.21.00

    INDUSTRY

    -- Salicylsäure und ihre Salze

    6,5

    A

    2918.22.00

    INDUSTRY

    -- o-Acetylsalicylsäure, ihre Salze und Ester

    6,5

    A

    2918.23.00

    INDUSTRY

    -- andere Ester der Salicylsäure und ihre Salze

    6,5

    A

    2918.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    2918.30.00

    INDUSTRY

    - Carbonsäuren mit Aldehyd- oder Ketonfunktion, jedoch ohne andere Sauerstoff-Funktion, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

    6,5

    A

    - andere

    2918.91.00

    INDUSTRY

    -- 2,4,5-T (ISO) (2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure), ihre Salze und Ester

    6,5

    A

    -- andere

    2918.99.40

    INDUSTRY

    --- 2,6-Dimethoxybenzoesäure; Dicamba (ISO); Natriumphenoxyacetat

    0

    A

    2918.99.90

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

    A

    VIII. ESTER DER ANORGANISCHEN SÄUREN DER NICHTMETALLE, IHRE SALZE UND IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

    2919

    Ester der Phosphorsäuren und ihre Salze, einschließlich Lactophosphate; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    2919.10.00

    INDUSTRY

    - Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat

    6,5

    A

    2919.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    6,5

    A

    2920

    Ester der anderen anorganischen Säuren der Nichtmetalle (ausgenommen Ester der Halogenwasserstoffsäuren) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    - Thiophosphorsäureester (Phosphorothioate) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    2920.11.00

    INDUSTRY

    -- Parathion (ISO) und Parathionmethyl (ISO) (Methylparathion)

    6,5

    A

    2920.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    - Phosphitester und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro-oder Nitrosoderivate

    2920.21.00

    INDUSTRY

    -- Dimethylphosphit

    6,5

    A

    2920.22.00

    INDUSTRY

    -- Diethylphosphit

    6,5

    A

    2920.23.00

    INDUSTRY

    -- Trimethylphosphit

    6,5

    A

    2920.24.00

    INDUSTRY

    -- Triethylphosphit

    6,5

    A

    2920.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    2920.30.00

    INDUSTRY

    - Endosulfan (ISO)

    6,5

    A

    - andere

    2920.90.10

    INDUSTRY

    -- Ester der Schwefelsäure und Ester der Kohlensäure, ihre Salze und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    6,5

    A

    2920.90.70

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    IX. VERBINDUNGEN MIT STICKSTOFF-FUNKTIONEN

    2921

    Verbindungen mit Aminofunktion

    - acyclische Monoamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

    2921.11.00

    INDUSTRY

    -- Mono-, Di- und Trimethylamin und ihre Salze

    6,5

    A

    2921.12.00

    INDUSTRY

    -- 2-(N,N-Dimethylamino)ethylchloridhydrochlorid

    6,5

    A

    2921.13.00

    INDUSTRY

    -- 2-(N,N-Diethylamino)ethylchloridhydrochlorid

    6,5

    A

    2921.14.00

    INDUSTRY

    -- 2-(N,N-Diisopropylamino)ethylchloridhydrochlorid

    6,5

    A

    -- andere

    2921.19.40

    INDUSTRY

    --- 1,1,3,3-Tetramethylbutylamin

    0

    A

    2921.19.50

    INDUSTRY

    --- Diethylamin und seine Salze

    5,7

    A

    2921.19.99

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

    A

    - acyclische Polyamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

    2921.21.00

    INDUSTRY

    -- Ethylendiamin und seine Salze

    6

    A

    2921.22.00

    INDUSTRY

    -- Hexamethylendiamin und seine Salze

    6,5

    A

    2921.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    6

    A

    - alicyclische Mono- oder Polyamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

    2921.30.10

    INDUSTRY

    -- Cyclohexylamin, Cyclohexyldimethylamin und ihre Salze

    6,3

    A

    2921.30.91

    INDUSTRY

    -- Cyclohex-1,3-ylendiamin (1,3-Diaminocyclohexan)

    0

    A

    2921.30.99

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    - aromatische Monoamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

    2921.41.00

    INDUSTRY

    -- Anilin und seine Salze

    6,5

    A

    2921.42.00

    INDUSTRY

    -- Anilinderivate und ihre Salze

    6,5

    A

    2921.43.00

    INDUSTRY

    -- Toluidine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

    6,5

    A

    2921.44.00

    INDUSTRY

    -- Diphenylamin und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

    6,5

    A

    2921.45.00

    INDUSTRY

    -- 1-Naphthylamin, 2-Naphthylamin, und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

    6,5

    A

    2921.46.00

    INDUSTRY

    -- Amfetamin (INN), Benzfetamin (INN), Dexamfetamin (INN), Etilamfetamin (INN), Fencamfamin (INN), Lefetamin (INN), Levamfetamin (INN), Mefenorex (INN) und Phentermin (INN); Salze dieser Erzeugnisse

    0

    A

    2921.49.00

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    - aromatische Polyamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

    2921.51

    INDUSTRY

    -- o-, m-, p-Phenylendiamin, Diaminotoluole, und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

    --- o-, m-, p-Phenylendiamin, Diaminotoluole, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate; Salze dieser Erzeugnisse

    2921.51.11

    INDUSTRY

    ---- m-Phenylendiamin mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr und einem Gehalt an: - Wasser von 1 GHT oder weniger, - o-Phenylendiamin von 200 mg/kg oder weniger und - p-Phenylendiamin von 450 mg/kg oder weniger

    0

    A

    2921.51.19

    INDUSTRY

    ---- andere

    6,5

    A

    2921.51.90

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

    A

    -- andere

    2921.59.50

    INDUSTRY

    --- m-Phenylenbis(methylamin); 2,2′-Dichlor-4,4′-methylendianilin; 4,4′-Bi-o-toluidin; 1,8-Naphthylendiamin

    0

    A

    2921.59.90

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

    A

    2922

    Amine mit Sauerstoff-Funktionen

    - Aminoalkohole, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion, ihre Ether und Ester; Salze dieser Erzeugnisse

    2922.11.00

    INDUSTRY

    -- Monoethanolamin und seine Salze

    6,5

    A

    2922.12.00

    INDUSTRY

    -- Diethanolamin und seine Salze

    6,5

    A

    2922.14.00

    INDUSTRY

    -- Dextropropoxyphen (INN) und seine Salze

    0

    A

    2922.15.00

    INDUSTRY

    -- Triethanolamin

    6,5

    A

    2922.16.00

    INDUSTRY

    -- Diethanolammoniumperfluoroctansulfonat

    6,5

    A

    2922.17.00

    INDUSTRY

    -- Methyldiethanolamin und Ethyldiethanolamin

    6,5

    A

    2922.18.00

    INDUSTRY

    -- 2-(N,N-Diisopropylamino)ethanol

    6,5

    A

    2922.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    - Aminonaphthole und andere Aminophenole, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion, ihre Ether und Ester; Salze dieser Erzeugnisse

    2922.21.00

    INDUSTRY

    -- Aminohydroxynaphthalinsulfonsäuren und ihre Salze

    6,5

    A

    2922.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    - Aminoaldehyde, Aminoketone und Aminochinone, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion; Salze dieser Erzeugnisse

    2922.31.00

    INDUSTRY

    -- Amfepramon (INN), Methadon (INN) und Normethadon (INN); Salze dieser Erzeugnisse

    0

    A

    2922.39.00

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    - Aminosäuren, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion, ihre Ester; Salze dieser Erzeugnisse

    2922.41.00

    INDUSTRY

    -- Lysin und seine Ester; Salze dieser Erzeugnisse

    6,3

    A

    2922.42.00

    INDUSTRY

    -- Glutaminsäure und ihre Salze

    6,5

    A

    2922.43.00

    INDUSTRY

    -- Anthranilsäure und ihre Salze

    6,5

    A

    2922.44.00

    INDUSTRY

    -- Tilidin (INN) und seine Salze

    0

    A

    -- andere

    2922.49.20

    INDUSTRY

    --- ß-Alanin

    0

    A

    2922.49.85

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

    A

    2922.50.00

    INDUSTRY

    - Aminoalkoholphenole, Aminophenolsäuren und andere Aminoverbindungen mit Sauerstoff-Funktionen

    6,5

    A

    2923

    Quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich

    2923.10.00

    INDUSTRY

    - Cholin und seine Salze

    6,5

    A

    2923.20.00

    INDUSTRY

    - Lecithine und andere Phosphoaminolipoide

    5,7

    A

    2923.30.00

    INDUSTRY

    - Tetraethylammoniumperfluoroctansulfonat

    6,5

    A

    2923.40.00

    INDUSTRY

    - Didecyldimethylammoniumperfluoroctansulfonat

    6,5

    A

    2923.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    6,5

    A

    2924

    Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion; Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion

    - acyclische Amide (einschließlich acyclischer Carbamate) und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

    2924.11.00

    INDUSTRY

    -- Meprobamat (INN)

    0

    A

    2924.12.00

    INDUSTRY

    -- Fluoracetamid (ISO), Monocrotophos (ISO) und Phosphamidon (ISO)

    6,5

    A

    2924.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    - cyclische Amide (einschließlich cyclischer Carbamate) und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

    2924.21.00

    INDUSTRY

    -- Ureine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

    6,5

    A

    2924.23.00

    INDUSTRY

    -- 2-Acetamidobenzoesäure (N-Acetylanthranilsäure) und ihre Salze

    6,5

    A

    2924.24.00

    INDUSTRY

    -- Ethinamat (INN)

    0

    A

    2924.25.00

    INDUSTRY

    -- Alachlor (ISO)

    6,5

    A

    -- andere

    2924.29.10

    INDUSTRY

    --- Lidocain (INN)

    0

    A

    2924.29.70

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

    A

    2925

    Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich Saccharin und seine Salze) oder Verbindungen mit Iminfunktion

    - Imide und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

    2925.11.00

    INDUSTRY

    -- Saccharin und seine Salze

    6,5

    A

    2925.12.00

    INDUSTRY

    -- Glutethimid (INN)

    0

    A

    -- andere

    2925.19.20

    INDUSTRY

    --- 3,3′,4,4′,5,5′,6,6′-Octabrom-N,N′-ethylendiphthalimid; N,N′-Ethylenbis(4,5-dibromhexahydro-3,6-methanophthalimid)

    0

    A

    2925.19.95

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

    A

    - Imine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

    2925.21.00

    INDUSTRY

    -- Chlordimeform (ISO)

    6,5

    A

    2925.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    2926

    Verbindungen mit Nitrilfunktion

    2926.10.00

    INDUSTRY

    - Acrylnitril

    6,5

    A

    2926.20.00

    INDUSTRY

    - 1-Cyanoguanidin (Dicyandiamid)

    6,5

    A

    2926.30.00

    INDUSTRY

    - Fenproporex (INN) und seine Salze; Methadon (INN)-Zwischenerzeugnis (4-Cyano-2-dimethylamino-4,4-diphenylbutan)

    6,5

    A

    2926.40.00

    INDUSTRY

    - alpha-Phenylacetoacetonitril

    6,5

    A

    - andere

    2926.90.20

    INDUSTRY

    -- Isophthalonitril

    6

    A

    2926.90.70

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    2927.00.00

    INDUSTRY

    Diazo-, Azo- oder Azoxyverbindungen

    6,5

    A

    Organische Derivate des Hydrazins oder des Hydroxylamins

    2928.00.10

    INDUSTRY

    - N,N-Bis(2-methoxyethyl)hydroxylamin

    0

    A

    2928.00.90

    INDUSTRY

    - andere

    6,5

    A

    2929

     

    Verbindungen mit anderen Stickstoff-Funktionen

     

     

    2929.10.00

    INDUSTRY

    - Isocyanate

    6,5

    A

    2929.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    6,5

    A

    X. ORGANISCH-ANORGANISCHE VERBINDUNGEN, HETEROCYCLISCHE VERBINDUNGEN, NUCLEINSÄUREN UND IHRE SALZE, UND SULFONAMIDE

    2930

    Organische Thioverbindungen

    2930.20.00

    INDUSTRY

    - Thiocarbamate und Dithiocarbamate

    6,5

    A

    2930.30.00

    INDUSTRY

    - Thiurammono-, -di- oder -tetrasulfide

    6,5

    A

    - Methionin

    2930.40.10

    INDUSTRY

    -- Methionin (INN)

    0

    A

    2930.40.90

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    2930.60.00

    INDUSTRY

    - 2-(N,N-Diethylamino)ethanthiol

    6,5

    A

    2930.70.00

    INDUSTRY

    - Bis(2-hydroxyethyl)sulfid (Thiodiglycol) (INN))

    6,5

    A

    2930.80.00

    INDUSTRY

    - Aldicarb (ISO), Captafol (ISO) and Methamidophos (ISO)

    6,5

    A

    - andere

    2930.90.13

    INDUSTRY

    -- Cystein und Cystin

    6,5

    A

    2930.90.16

    INDUSTRY

    -- Derivate des Cysteins oder des Cystins

    6,5

    A

    2930.90.30

    INDUSTRY

    -- DL-2-Hydroxy-4-(methylthio)buttersäure

    0

    A

    2930.90.40

    INDUSTRY

    -- 2,2′-Thiodiethylbis[3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat]

    0

    A

    2930.90.50

    INDUSTRY

    -- Isomerengemisch aus 4-Methyl-2,6-bis(methylthio)-m-phenylendiamin und 2-Methyl-4,6-bis(methylthio)-m-phenylendiamin

    0

    A

    2930.90.98

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    2931

    Andere organisch-anorganische Verbindungen

    2931.10.00

    INDUSTRY

    - Tetramethylblei und Tetraethylblei

    6,5

    A

    2931.20.00

    INDUSTRY

    - Tributylzinnverbindungen

    6,5

    A

    - andere organische Phosphorderivate

    2931.31.00

    INDUSTRY

    -- Dimethylmethylphosphonat

    6,5

    A

    2931.32.00

    INDUSTRY

    -- Dimethylpropylphosphonat

    6,5

    A

    2931.33.00

    INDUSTRY

    -- Diethylethylphosphonat

    6,5

    A

    2931.34.00

    INDUSTRY

    -- Natrium 3-(trihydroxysilyl)propylmethylphosphonat

    6,5

    A

    2931.35.00

    INDUSTRY

    -- 2,4,6-Tripropyl-1,3,5,2,4,6-trioxatriphosphinan 2,4,6-trioxid

    6,5

    A

    2931.36.00

    INDUSTRY

    -- (5-Ethyl-2-methyl-2-oxido-1,3,2- dioxaphosphinan-5-yl)methyl methylmethylphosphonat

    6,5

    A

    2931.37.00

    INDUSTRY

    -- Bis[(5-ethyl-2-methyl-2-oxido-1,3,2-dioxaphosphinan-5-yl)methyl] methylphosphonat

    6,5

    A

    2931.38.00

    INDUSTRY

    -- Salze der Methylphosphonsäure und (Aminoiminomethyl)harnstoff (1 : 1)

    6,5

    A

    -- andere

    2931.39.20

    INDUSTRY

    --- Methylphosphonoyldifluorid (Methylphosphonsäuredifluorid)

    6,5

    A

    2931.39.30

    INDUSTRY

    --- Methylphosphonoyldichlorid (Methylphosphonsäuredichlorid)

    6,5

    A

    2931.39.50

    INDUSTRY

    --- Etidronsäure (INN) (1-Hydroxyethan-1,1-diphosphonsäure) und ihre Salze

    6,5

    A

    2931.39.60

    INDUSTRY

    --- Nitrilotrimethandiyl)tris(phosphonsäure), {Ethan-1,2-diylbis[nitrilobis(methylen)]}tetrakis(phosphonsäure), [(Bis{2-[bis(phosphonomethyl)amino]ethyl}amino)methyl]phosphonsäure, {Hexan-1,6-diylbis[nitrilobis(methylen)]}tetrakis(phosphonsäure), {[(2-Hydroxyethyl)imino]bis(methylen)}bis(phosphonsäure) und [(Bis{6-[bis(phosphonomethyl)amino]hexyl}amino)methyl]phosphonsäure; Salze dieser Erzeugnisse

    6,5

    A

    2931.39.90

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

    A

    2931.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    6,5

    A

    2932

    Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e)

    - Verbindungen, die einen nicht kondensierten Furanring (auch hydriert) in der Struktur enthalten

    2932.11.00

    INDUSTRY

    -- Tetrahydrofuran

    6,5

    A

    2932.12.00

    INDUSTRY

    -- 2-Furaldehyd (Furfural)

    6,5

    A

    2932.13.00

    INDUSTRY

    -- Furfurylalkohol und Tetrahydrofurfurylalkohol

    6,5

    A

    2932.14.00

    INDUSTRY

    -- Sucralose

    6,5

    A

    2932.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    - Lactone

    2932.20.10

    INDUSTRY

    -- Phenolphthalein; 1-Hydroxy-4-[1-(4-hydroxy-3-methoxycarbonyl-1-naphthyl)-3-oxo-1H,3H-benzo[de]isochromen-1-yl]-6-octadecyloxy-2-naphthoesäure; 3′-Chlor-6′-cyclohexylaminospiro[isobenzofuran-1(3H),9′-xanthen]-3-on; 6′-(N-Ethyl-p-toluidin)-2′-methylspiro[isobenzofuran-1(3H),9′-xanthen]-3-on; Methyl-6-docosyloxy-1-hydroxy-4-[1-(4-hydroxy-3-methyl-1-phenanthryl)-3-oxo-1H,3H-naphtho[1,8-cd]pyran-1-yl]naphthalin-2-carboxylat

    0

    A

    2932.20.20

    INDUSTRY

    -- gamma-Butyrolacton

    6,5

    A

    2932.20.90

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    - andere

    2932.91.00

    INDUSTRY

    -- Isosafrol

    6,5

    A

    2932.92.00

    INDUSTRY

    -- 1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-on

    6,5

    A

    2932.93.00

    INDUSTRY

    -- Piperonal

    6,5

    A

    2932.94.00

    INDUSTRY

    -- Safrol

    6,5

    A

    2932.95.00

    INDUSTRY

    -- Tetrahydrocannabinole (alle Isomere)

    6,5

    A

    2932.99.00

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    2933

    Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

    - Verbindungen, die einen nicht kondensierten Pyrazolring (auch hydriert) in der Struktur enthalten

    -- Phenazon (Antipyrin) und seine Derivate

    2933.11.10

    INDUSTRY

    --- Propyphenazon (INN)

    0

    A

    2933.11.90

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

    A

    -- andere

    2933.19.10

    INDUSTRY

    --- Phenylbutazon (INN)

    0

    A

    2933.19.90

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

    A

    - Verbindungen, die einen nicht kondensierten Imidazolring (auch hydriert) in der Struktur enthalten

    2933.21.00

    INDUSTRY

    -- Hydantoin und seine Derivate

    6,5

    A

    -- andere

    2933.29.10

    INDUSTRY

    --- Naphazolin-Hydrochlorid (INNM) und Naphazolin-Nitrat (INNM); Phentolamin (INN); Tolazolin-Hydrochlorid (INNM)

    0

    A

    2933.29.90

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

    A

    - Verbindungen, die einen nicht kondensierten Pyridinring (auch hydriert) in der Struktur enthalten

    2933.31.00

    INDUSTRY

    -- Pyridin und seine Salze

    5,3

    A

    2933.32.00

    INDUSTRY

    -- Piperidin und seine Salze

    6,5

    A

    2933.33.00

    INDUSTRY

    -- Alfentanil (INN), Anileridin (INN), Bezitramid (INN), Bromazepam (INN), Difenoxin (INN), Diphenoxylat (INN), Dipipanon (INN), Fentanyl (INN), Ketobemidon (INN), Methylphenidat (INN), Pentazocin (INN), Pethidin (INN), Pethidin (INN)-Zwischenerzeugnis A, Phencyclidin (INN) (PCP), Phenoperidin (INN), Pipradrol (INN), Piritramid (INN), Propiram (INN) und Trimeperidin (INN); Salze dieser Erzeugnisse

    6,5

    A

    -- andere

    2933.39.10

    INDUSTRY

    --- Iproniazid (INN); Cetobemidon-Hydrochlorid (INNM); Pyridostigminbromid (INN)

    0

    A

    2933.39.20

    INDUSTRY

    --- 2,3,5,6-Tetrachlorpyridin

    0

    A

    2933.39.25

    INDUSTRY

    --- 3,6-Dichlorpyridin-2-carbonsäure

    0

    A

    2933.39.35

    INDUSTRY

    --- 2-Hydroxyethylammonium-3,6-dichlorpyridin-2-carboxylat

    0

    A

    2933.39.40

    INDUSTRY

    --- 2-Butoxyethyl-(3,5,6-trichlor-2-pyridyloxy)acetat

    0

    A

    2933.39.45

    INDUSTRY

    --- 3,5-Dichlor-2,4,6-trifluorpyridin

    0

    A

    2933.39.50

    INDUSTRY

    --- Methylester von Fluroxypyr (ISO)

    4

    A

    2933.39.55

    INDUSTRY

    --- 4-Methylpyridin

    0

    A

    2933.39.99

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

    A

    - Verbindungen, die ein Chinolinringsystem oder Isochinolinringsystem (auch hydriert) in der Struktur enthalten, nicht weiter kondensiert

    2933.41.00

    INDUSTRY

    -- Levorphanol (INN) und seine Salze

    0

    A

    -- andere

    2933.49.10

    INDUSTRY

    --- Halogenderivate des Chinolins; Chinolincarbonsäurederivate

    5,5

    A

    2933.49.30

    INDUSTRY

    --- Dextromethorphan (INN) und seine Salze

    0

    A

    2933.49.90

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

    A

    - Verbindungen, die einen Pyrimidinring (auch hydriert) oder Piperazinring in der Struktur enthalten

    2933.52.00

    INDUSTRY

    -- Malonylharnstoff (Barbitursäure) und seine Salze

    6,5

    A

    -- Allobarbital (INN), Amobarbital (INN), Barbital (INN), Butalbital (INN), Butobarbital, Cyclobarbital (INN), Methylphenobarbital (INN), Pentobarbital (INN), Phenobarbital (INN), Secbutabarbital (INN), Secobarbital (INN) und Vinylbital (INN); Salze dieser Erzeugnisse

    2933.53.10

    INDUSTRY

    --- Phenobarbital (INN), Barbital (INN), und ihre Salze

    0

    A

    2933.53.90

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

    A

    2933.54.00

    INDUSTRY

    -- andere Derivate von Malonylharnstoff (Barbitursäure); Salze dieser Erzeugnisse

    6,5

    A

    2933.55.00

    INDUSTRY

    -- Loprazolam (INN), Mecloqualon (INN), Methaqualon (INN) und Zipeprol (INN); Salze dieser Erzeugnisse

    0

    A

    -- andere

    2933.59.10

    INDUSTRY

    --- Diazinon (ISO)

    0

    A

    2933.59.20

    INDUSTRY

    --- 1,4-Diazabicyclo[2.2.2]octan (Triethylenediamin)

    0

    A

    2933.59.95

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

    A

    - Verbindungen, die einen nicht kondensierten Triazinring (auch hydriert) in der Struktur enthalten

    2933.61.00

    INDUSTRY

    -- Melamin

    6,5

    A

    -- andere

    2933.69.10

    INDUSTRY

    --- Atrazin (ISO); Propazin (ISO); Simazin (ISO); Hexahydro-1,3,5-trinitro-1,3,5-triazin (Hexogen, Trimethylentrinitramin)

    5,5

    A

    2933.69.40

    INDUSTRY

    --- Methenamin (INN) (Hexamethylentetramin); 2,6-Di-tert-butyl-4-[4,6-bis(octylthio)-1,3,5-triazin-2-ylamino]phenol

    0

    A

    2933.69.80

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

    A

    - Lactame

     

     

    2933.71.00

    INDUSTRY

    -- 6-Hexanlactam (epsilon-Caprolactam)

    6,5

    A

    2933.72.00

    INDUSTRY

    -- Clobazam (INN) und Methyprylon (INN)

    0

    A

    2933.79.00

    INDUSTRY

    -- andere Lactame

    6,5

    A

    - andere

     

     

    -- Alprazolam (INN), Camazepam (INN), Chlordiazepoxid (INN), Clonazepam (INN), Clorazepat, Delorazepam (INN), Diazepam (INN), Estazolam (INN), Ethylloflazepat (INN), Fludiazepam (INN), Flunitrazepam (INN), Flurazepam (INN), Halazepam (INN), Lorazepam (INN), Lormetazepam (INN), Mazindol (INN), Medazepam (INN), Midazolam (INN), Nimetazepam (INN), Nitrazepam (INN), Nordazepam (INN), Oxazepam (INN), Pinazepam (INN), Prazepam (INN), Pyrovaleron (INN), Temazepam (INN), Tetrazepam (INN) und Triazolam (INN); Salze dieser Erzeugnisse

    2933.91.10

    INDUSTRY

    --- Chlordiazepoxid (INN)

    0

    A

    2933.91.90

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

    A

    2933.92.00

    INDUSTRY

    -- Azinphosmethyl (ISO)

    6,5

    A

    -- andere

    2933.99.20

    INDUSTRY

    --- Indol, 3-Methylindol (Skatol), 6-Allyl-6,7-dihydro-5H-dibenz[c,e]azepin (Azapetin), Phenindamin (INN) und ihre Salze; Imipramin-Hydrochlorid (INNM)

    5,5

    A

    2933.99.50

    INDUSTRY

    --- 2,4-Di-tert-butyl-6-(5-chlorbenzotriazol-2-yl)phenol

    0

    A

    2933.99.80

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

    A

    2934

    Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

    2934.10.00

    INDUSTRY

    - Verbindungen, die einen nicht kondensierten Thiazolring (auch hydriert) in der Struktur enthalten

    6,5

    A

    - Verbindungen, die ein Benzothiazolringsystem (auch hydriert) in der Struktur enthalten, nicht weiter kondensiert

    2934.20.20

    INDUSTRY

    -- Di(benzothiazol-2-yl)disulfid; Benzothiazol-2-thiol (Mercaptobenzthiazol) und seine Salze

    6,5

    A

    2934.20.80

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    - Verbindungen, die ein Phenothiazinringsystem (auch hydriert) in der Struktur enthalten, nicht weiter kondensiert

    2934.30.10

    INDUSTRY

    -- Thiethylperazin (INN); Thioridazin (INN) und seine Salze

    0

    A

    2934.30.90

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    - andere

    2934.91.00

    INDUSTRY

    -- Aminorex (INN), Brotizolam (INN), Clotiazepam (INN), Cloxazolam (INN), Dextromoramid (INN), Haloxazolam (INN), Ketazolam (INN), Mesocarb (INN), Oxazolam (INN), Pemolin (INN), Phendimetrazin (INN), Phenmetrazin (INN) und Sufentanil (INN); Salze dieser Erzeugnisse

    0

    A

    -- andere

    2934.99.60

    INDUSTRY

    --- Chlorprothixen (INN); Thenalidin (INN) und seine Tartrate und Maleate; Furazolidon (INN); 7-Aminocephalosporansäure; Salze und Ester der (6R,7R)-3-Acetoxymethyl-7-[(R)-2-formyloxy-2-phenylacetamid]-8-oxo-5-thia-1-azabicyclo[4.2.0]oct-2-en-2-carbonsäure; 1-[2-(1,3-Dioxan-2-yl)ethyl]-2-methylpyridiniumbromid

    0

    A

    2934.99.90

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

    A

    2935

    Sulfonamide

    2935.10.00

    INDUSTRY

    - N-Methylperfluoroctansulfonamid

    6,5

    A

    2935.20.00

    INDUSTRY

    - N-Ethylperfluoroctansulfonamid

    6,5

    A

    2935.30.00

    INDUSTRY

    - N-Ethyl-N-(2-hydroxyethyl)perfluoroctansulfonamid

    6,5

    A

    2935.40.00

    INDUSTRY

    - N-(2-Hydroxyethyl)-N-methylperfluoroctansulfonamid

    6,5

    A

    2935.50.00

    INDUSTRY

    - andere Perfluoroctansulfonamide

    6,5

    A

    - andere

    2935.90.30

    INDUSTRY

    -- 3-{1-[7-(Hexadecylsulfonylamino)-1H-indol-3-yl]-3-oxo-1H,3H-naphtho[1,8-cd]pyran-1-yl}-N,N-dimethyl-1H-indol-7-sulfonamid; Metosulam (ISO)

    0

    A

    2935.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    XI. PROVITAMINE, VITAMINE UND HORMONE

    2936

    Natürliche, auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine (einschließlich natürliche Konzentrate) und ihre hauptsächlich als Vitamine gebrauchten Derivate, auch untereinander gemischt, auch in Lösemitteln aller Art

    - Vitamine und ihre Derivate, ungemischt

    2936.21.00

    INDUSTRY

    -- Vitamine A und ihre Derivate

    0

    A

    2936.22.00

    INDUSTRY

    -- Vitamin B1 und seine Derivate

    0

    A

    2936.23.00

    INDUSTRY

    -- Vitamin B2 und seine Derivate

    0

    A

    2936.24.00

    INDUSTRY

    -- D- oder DL-Pantothensäure (Vitamin B3 oder Vitamin B5) und ihre Derivate

    0

    A

    2936.25.00

    INDUSTRY

    -- Vitamin B6 und seine Derivate

    0

    A

    2936.26.00

    INDUSTRY

    -- Vitamin B12 und seine Derivate

    0

    A

    2936.27.00

    INDUSTRY

    -- Vitamin C und seine Derivate

    0

    A

    2936.28.00

    INDUSTRY

    -- Vitamin E und seine Derivate

    0

    A

    2936.29.00

    INDUSTRY

    -- andere Vitamine und ihre Derivate

    0

    A

    2936.90.00

    INDUSTRY

    - andere, einschließlich natürliche Konzentrate

    0

    A

    2937

    Natürliche, auch synthetisch hergestellte Hormone, Prostaglandine, Thromboxane und Leukotriene; deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen, einschließlich Polypeptide mit modifizierter Kette, hauptsächlich als Hormone verwendet

    - Polypeptidhormone, Proteinhormone und Glycoproteinhormone, deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen

    2937.11.00

    INDUSTRY

    -- Somatotropin (Wachstumshormon), seine Derivate und seine strukturverwandten Verbindungen

    0

    A

    2937.12.00

    INDUSTRY

    -- Insulin und seine Salze

    0

    A

    2937.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

    A

    - Steroidhormone, deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen

    2937.21.00

    INDUSTRY

    -- Cortison, Hydrocortison, Prednison (Dehydrocortison) und Prednisolon (Dehydrohydrocortison)

    0

    A

    2937.22.00

    INDUSTRY

    -- Halogenderivate und halogenierte Derivate der Corticosteroide (Hormone der Nebennierenrinde)

    0

    A

    2937.23.00

    INDUSTRY

    -- Östrogene und Gestagene

    0

    A

    2937.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

    A

    2937.50.00

    INDUSTRY

    - Prostaglandine, Thromboxane und Leukotriene, deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen

    0

    A

    2937.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

    A

    XII. NATÜRLICHE, AUCH SYNTHETISCH HERGESTELLTE GLYKOSIDE UND ALKALOIDE, IHRE SALZE, ETHER, ESTER UND ANDEREN DERIVATE

    2938

    Natürliche, auch synthetisch hergestellte Glykoside, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate

    2938.10.00

    INDUSTRY

    - Rutosid (Rutin) und seine Derivate

    6,5

    A

    - andere

    2938.90.10

    INDUSTRY

    -- Digitalis-Glykoside

    6

    A

    2938.90.30

    INDUSTRY

    -- Glycyrrhizin und Glycyrrhizinate

    5,7

    A

    2938.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    2939

    Natürliche, auch synthetisch hergestellte Alkaloide, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate

    - Opiumalkaloide und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

    2939.11.00

    INDUSTRY

    -- Mohnstrohkonzentrate; Buprenorphin (INN), Codein, Dihydrocodein (INN), Ethylmorphin, Etorphin (INN), Heroin, Hydrocodon (INN), Hydromorphon (INN), Morphin, Nicomorphin (INN), Oxycodon (INN), Oxymorphon (INN), Pholcodin (INN), Thebacon (INN) und Thebain; Salze dieser Erzeugnisse

    0

    A

    2939.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

    A

    2939.20.00

    INDUSTRY

    - Chinaalkaloide und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

    0

    A

    2939.30.00

    INDUSTRY

    - Coffein und seine Salze

    0

    A

    - Ephedrine und ihre Salze

    2939.41.00

    INDUSTRY

    -- Ephedrin und seine Salze

    0

    A

    2939.42.00

    INDUSTRY

    -- Pseudoephedrin (INN) und seine Salze

    0

    A

    2939.43.00

    INDUSTRY

    -- Cathin (INN) und seine Salze

    0

    A

    2939.44.00

    INDUSTRY

    -- Norephedrin und seine Salze

    0

    A

    2939.49.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

    A

    - Theophyllin und Aminophyllin (Theophyllin-Ethylendiamin) und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

    2939.51.00

    INDUSTRY

    -- Fenetyllin (INN) und seine Salze

    0

    A

    2939.59.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

    A

    - Mutterkornalkaloide und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

    2939.61.00

    INDUSTRY

    -- Ergometrin (INN) und seine Salze

    0

    A

    2939.62.00

    INDUSTRY

    -- Ergotamin (INN) und seine Salze

    0

    A

    2939.63.00

    INDUSTRY

    -- Lysergsäure und ihre Salze

    0

    A

    2939.69.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

    A

    - andere, pflanzlichen Ursprungs

    2939.71.00

    INDUSTRY

    -- Cocain, Ecgonin, Levometamfetamin, Metamfetamin (INN), Metamfetamin-Racemat; ihre Salze, Ester und anderen Derivate

    0

    A

    -- andere

    2939.79.10

    INDUSTRY

    --- Nikotin und seine Salze, Ether, Ester und anderen Derivate

    0

    A

    2939.79.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

    A

    2939.80.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

    A

    XIII. ANDERE ORGANISCHE VERBINDUNGEN

    2940.00.00

    INDUSTRY

    Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose); Zuckerether, Zuckeracetale und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2937, 2938 oder 2939

    6,5

    A

    2941

    Antibiotika

    2941.10.00

    INDUSTRY

    - Penicilline und ihre Derivate mit Penicillansäurestruktur; Salze dieser Erzeugnisse

    0

    A

    - Streptomycine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

    2941.20.30

    INDUSTRY

    -- Dihydrostreptomycin, seine Salze, Ester und Hydrate

    5,3

    A

    2941.20.80

    INDUSTRY

    -- andere

    0

    A

    2941.30.00

    INDUSTRY

    - Tetracycline und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

    0

    A

    2941.40.00

    INDUSTRY

    - Chloramphenicol und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

    0

    A

    2941.50.00

    INDUSTRY

    - Erythromycin und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

    0

    A

    2941.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

    A

    2942.00.00

    INDUSTRY

    Andere organische Verbindungen

    6,5

    A

    30

     

    KAPITEL 30 – PHARMAZEUTISCHE ERZEUGNISSE

    3001

     

    Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken, getrocknet, auch als Pulver; Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organotherapeutischen Zwecken; Heparin und seine Salze; andere menschliche oder tierische Stoffe, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    - Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen

    3001.20.10

    INDUSTRY

    -- von Menschen

    0

    A

    3001.20.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0

    A

    3001.90

    INDUSTRY

    - andere

    3001.90.20

    INDUSTRY

    -- von Menschen

    0

    A

    -- andere

    3001.90.91

    INDUSTRY

    --- Heparin und seine Salze

    0

    A

    3001.90.98

    INDUSTRY

    --- andere

    0

    A

    3002

    Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera, andere Blutfraktionen und immunologische Erzeugnisse, auch modifiziert oder in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse

    - Antisera, andere Blutfraktionen und immunologische Erzeugnisse, auch modifiziert oder in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt

    3002.11.00

    INDUSTRY

    -- Malariadiagnosetest-Sets

    0

    A

    3002.12.00

    INDUSTRY

    -- Antisera und andere Blutfraktionen

    0

    A

    3002.13.00

    INDUSTRY

    -- immunologische Erzeugnisse, ungemischt, weder dosiert noch in Aufmachung für den Einzelverkauf

    0

    A

    3002.14.00

    INDUSTRY

    -- immunologische Erzeugnisse, gemischt, weder dosiert noch in Aufmachung für den Einzelverkauf

    0

    A

    3002.15.00

    INDUSTRY

    -- immunologische Erzeugnisse, dosiert oder in Aufmachung für den Einzelverkauf

    0

    A

    3002.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

    A

    3002.20.00

    INDUSTRY

    - Vaccine für die Humanmedizin

    0

    A

    3002.30.00

    INDUSTRY

    - Vaccine für die Veterinärmedizin

    0

    A

    - andere

    3002.90.10

    INDUSTRY

    -- menschliches Blut

    0

    A

    3002.90.30

    INDUSTRY

    -- tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet

    0

    A

    3002.90.50

    INDUSTRY

    -- Kulturen von Mikroorganismen

    0

    A

    3002.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0

    A

    3003

    Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus zwei oder mehr zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischten Bestandteilen bestehen, weder dosiert noch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    3003.10.00

    INDUSTRY

    - Penicilline oder ihre Derivate (mit Penicillansäuregerüst) oder Streptomycine oder ihre Derivate enthaltend

    0

    A

    3003.20.00

    INDUSTRY

    - andere, Antibiotika enthaltend

    0

    A

    - andere, Hormone oder andere Erzeugnisse der Position 2937 enthaltend

    3003.31.00

    INDUSTRY

    -- Insulin enthaltend

    0

    A

    3003.39.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

    A

    - andere, Alkaloide oder ihre Derivate enthaltend

    3003.41.00

    INDUSTRY

    -- Ephedrin oder seine Salze enthaltend

    0

    A

    3003.42.00

    INDUSTRY

    -- Pseudoephedrin (INN) oder seine Salze enthaltend

    0

    A

    3003.43.00

    INDUSTRY

    -- Norephedrin oder seine Salze enthaltend

    0

    A

    3003.49.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

    A

    3003.60.00

    INDUSTRY

    - andere, in Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannte aktive Substanzen gegen Malaria enthaltend

    0

    A

    3003.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

    A

    3004

    Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert (einschließlich solcher, die über die Haut verabreicht werden) oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    3004.10.00

    INDUSTRY

    - Penicilline oder ihre Derivate (mit Penicillansäuregerüst) oder Streptomycine oder ihre Derivate enthaltend

    0

    A

    3004.20.00

    INDUSTRY

    - andere, Antibiotika enthaltend

    0

    A

    - andere, Hormone oder andere Erzeugnisse der Position 2937 enthaltend

    3004.31.00

    INDUSTRY

    -- Insulin enthaltend

    0

    A

    3004.32.00

    INDUSTRY

    -- Corticosteroidhormone, deren Derivate oder deren strukturverwandte Verbindungen enthaltend

    0

    A

    3004.39.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

    A

    - andere, Alkaloide oder ihre Derivate enthaltend

    3004.41.00

    INDUSTRY

    -- Ephedrin oder seine Salze enthaltend

    0

    A

    3004.42.00

    INDUSTRY

    -- Pseudoephedrin (INN) oder seine Salze enthaltend

    0

    A

    3004.43.00

    INDUSTRY

    -- Norephedrin oder seine Salze enthaltend

    0

    A

    3004.49.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

    A

    3004.50.00

    INDUSTRY

    - andere, Vitamine oder andere Erzeugnisse der Position 2936 enthaltend

    0

    A

    3004.60.00

    INDUSTRY

    - andere, in Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannte aktive Substanzen gegen Malaria enthaltend

    0

    A

    3004.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

    A

    3005

    Watte, Gaze, Binden und ähnliche Erzeugnisse (z. B. Verbandzeug, Pflaster zum Heilgebrauch, Senfpflaster), mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Zwecken

    3005.10.00

    INDUSTRY

    - Heftpflaster und andere Waren mit Klebeschicht

    0

    A

    3005.90

    INDUSTRY

    - andere

    3005.90.10

    INDUSTRY

    -- Watte und Waren daraus

    0

    A

    -- andere

    --- aus Spinnstoffen

    3005.90.31

    INDUSTRY

    ---- Gaze und Waren daraus

    0

    A

    3005.90.50

    INDUSTRY

    ---- andere

    0

    A

    3005.90.99

    INDUSTRY

    --- andere

    0

    A

    3006

    Pharmazeutische Zubereitungen und Waren im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 30

    - steriles chirurgisches Catgut, ähnliches steriles Nahtmaterial (einschließlich sterile resorbierbare Garne zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken) und sterile Klebstoffe für organische Gewebe, die in der Chirurgie zum Schließen von Wunden verwendet werden; sterile Laminariastifte und -tampons; sterile resorbierbare Blut stillende Einlagen zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken; sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar

    3006.10.10

    INDUSTRY

    -- steriles chirurgisches Catgut

    0

    A

    3006.10.30

    INDUSTRY

    -- sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar

    0

    A

    3006.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0

    A

    3006.20.00

    INDUSTRY

    - Reagenzien zum Bestimmen der Blutgruppen oder Blutfaktoren

    0

    A

    3006.30.00

    INDUSTRY

    - Röntgenkontrastmittel; diagnostische Reagenzien zur Verwendung am Patienten

    0

    A

    3006.40.00

    INDUSTRY

    - Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe; Zement zum Wiederherstellen von Knochen

    0

    A

    3006.50.00

    INDUSTRY

    - Taschen und andere Behältnisse mit Apothekenausstattung für erste Hilfe

    0

    A

    3006.60.00

    INDUSTRY

    - empfängnisverhütende chemische Zubereitungen auf der Grundlage von Hormonen, von anderen Erzeugnissen der Position 2937 oder von Spermiziden

    0

    A

    3006.70.00

    INDUSTRY

    - Zubereitungen in Form von Gelen, die in der Human- oder Veterinärmedizin als Gleitmittel für Körperteile bei chirurgischen Operationen oder medizinischen Untersuchungen oder als Kontaktmittel zwischen dem Körper und den medizinischen Geräten verwendet werden

    0

    A

    - andere

    3006.91.00

    INDUSTRY

    -- Vorrichtungen erkennbar zur Verwendung für Stomata

    0

    A

    3006.92.00

    INDUSTRY

    -- pharmazeutische Abfälle

    0

    A

    31

     

    KAPITEL 31 – DÜNGEMITTEL

    3101.00.00

    INDUSTRY

    Tierische oder pflanzliche Düngemittel, auch untereinander gemischt oder chemisch behandelt; durch Mischen oder chemische Behandlung von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittel

    0

    A

    3102

    Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel

    - Harnstoff, auch in wässriger Lösung

    3102.10.10

    INDUSTRY

    -- Harnstoff mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 45 GHT, bezogen auf das Gewicht des wasserfreien Stoffes

    6,5

    A

    3102.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    - Ammoniumsulfat; Doppelsalze und Mischungen von Ammoniumsulfat und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter)

    3102.21.00

    INDUSTRY

    -- Ammoniumsulfat

    6,5

    A

    3102.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    - Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch in wässriger Lösung

    3102.30.10

    INDUSTRY

    -- in wässriger Lösung

    6,5

    A

    3102.30.90

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    - Mischungen von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) und Calciumcarbonat oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen

    3102.40.10

    INDUSTRY

    -- mit einem Gehalt an Stickstoff von 28 GHT oder weniger

    6,5

    A

    3102.40.90

    INDUSTRY

    -- mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 28 GHT

    6,5

    A

    3102.50.00

    INDUSTRY

    - Natriumnitrat (Natronsalpeter)

    6,5

    A

    3102.60.00

    INDUSTRY

    - Doppelsalze und Mischungen von Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter)

    6,5

    A

    3102.80.00

    INDUSTRY

    - Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) in wässriger oder ammoniakalischer Lösung

    6,5

    A

    3102.90.00

    INDUSTRY

    - andere, einschließlich der in den vorhergehenden Unterpositionen nicht genannten Mischungen

    6,5

    A

    3103

    Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel

    - Superphosphate

    3103.11.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Gehalt an Diphosphorpentaoxid (P2O5) von 35 GHT oder mehr

    4,8

    A

    3103.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    4,8

    A

    3103.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

    A

    3104

    Mineralische oder chemische Kalidüngemittel

    - Kaliumchlorid

    3104.20.10

    INDUSTRY

    -- mit einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von 40 GHT oder weniger, bezogen auf den wasserfreien Stoff

    0

    A

    3104.20.50

    INDUSTRY

    -- mit einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von mehr als 40 bis 62 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff

    0

    A

    3104.20.90

    INDUSTRY

    -- mit einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von mehr als 62 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff

    0

    A

    3104.30.00

    INDUSTRY

    - Kaliumsulfat

    0

    A

    3104.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

    A

    3105

    Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger

    3105.10.00

    INDUSTRY

    - Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger

    6,5

    A

    - mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend

    3105.20.10

    INDUSTRY

    -- mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 10 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff

    6,5

    A

    3105.20.90

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    3105.30.00

    INDUSTRY

    - Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat)

    6,5

    A

    3105.40.00

    INDUSTRY

    - Ammoniumdihydrogenorthophosphat (Monoammoniumphosphat), auch mit Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat) gemischt

    6,5

    A

    - andere mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Stickstoff und Phosphor enthaltend

    3105.51.00

    INDUSTRY

    -- Nitrate und Phosphate enthaltend

    6,5

    A

    3105.59.00

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    3105.60.00

    INDUSTRY

    - mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend

    3,2

    A

    - andere

    3105.90.20

    INDUSTRY

    -- mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 10 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff

    6,5

    A

    3105.90.80

    INDUSTRY

    -- andere

    3,2

    A

    32

    KAPITEL 32 – GERB- UND FARBSTOFFAUSZÜGE; TANNINE UND IHRE DERIVATE; FARBSTOFFE, PIGMENTE UND ANDERE FARBMITTEL; ANSTRICHFARBEN UND LACKE; KITTE; TINTEN

    3201

    Pflanzliche Gerbstoffauszüge; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate

    3201.10.00

    INDUSTRY

    - Quebrachoauszug

    0

    A

    3201.20.00

    INDUSTRY

    - Mimosaauszug

    3

    A

    - andere

    3201.90.20

    INDUSTRY

    -- Sumach-, Valonea-, Eichen- oder Kastanienauszug

    5,8

    A

    3201.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    5,3

    A

    3202

    Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben

    3202.10.00

    INDUSTRY

    - synthetische organische Gerbstoffe

    5,3

    A

    3202.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    5,3

    A

    Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (einschließlich Farbstoffauszüge, ausgenommen Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farbmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs

    3203.00.10

    INDUSTRY

    - pflanzliche Farbmittel und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel

    0

    A

    3203.00.90

    INDUSTRY

    - tierische Farbmittel und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel

    2,5

    A

    3204

    Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich

    - synthetische organische Farbmittel und Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage dieser Farbmittel

    3204.11.00

    INDUSTRY

    -- Dispersionsfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

    6,5

    A

    3204.12.00

    INDUSTRY

    -- Säurefarbstoffe, auch metallisiert, und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe; Beizenfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

    6,5

    A

    3204.13.00

    INDUSTRY

    -- basische Farbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

    6,5

    A

    3204.14.00

    INDUSTRY

    -- Direktfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

    6,5

    A

    3204.15.00

    INDUSTRY

    -- Küpenfarbstoffe (einschließlich der in diesem Zustand als Pigmente verwendbaren) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

    6,5

    A

    3204.16.00

    INDUSTRY

    -- Reaktivfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

    6,5

    A

    3204.17.00

    INDUSTRY

    -- Pigmente (organische) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel

    6,5

    A

    3204.19.00

    INDUSTRY

    -- andere, einschließlich der Mischungen von Farbmitteln aus mehreren der Unterpositionen 3204.11 bis 3204.19

    6,5

    A

    3204.20.00

    INDUSTRY

    - synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller verwendeten Art

    6

    A

    3204.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    6,5

    A

    3205.00.00

    INDUSTRY

    Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken

    6,5

    A

    3206

    Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, ausgenommen solche der Position 3203, 3204 oder 3205; anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich

    - Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid

    3206.11.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Gehalt an Titandioxid von 80 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockensubstanz

    6

    A

    3206.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    3206.20.00

    INDUSTRY

    - Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Chromverbindungen

    6,5

    A

    - andere Farbmittel und andere Zubereitungen

    3206.41.00

    INDUSTRY

    -- Ultramarin und seine Zubereitungen

    6,5

    A

    3206.42.00

    INDUSTRY

    -- Lithopone und andere Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Zinksulfid

    6,5

    A

    -- andere

    3206.49.10

    INDUSTRY

    --- Magnetit

    0

    A

    3206.49.70

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

    A

    3206.50.00

    INDUSTRY

    - anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art

    5,3

    A

    3207

    Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben, flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen von der in der Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie verwendeten Art; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken

    3207.10.00

    INDUSTRY

    - zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel, zubereitete Farben und ähnliche Zubereitungen

    6,5

    A

    - Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen

    3207.20.10

    INDUSTRY

    -- Engoben

    5,3

    A

    3207.20.90

    INDUSTRY

    -- andere

    6,3

    A

    3207.30.00

    INDUSTRY

    - flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen

    5,3

    A

    - Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken

    3207.40.40

    INDUSTRY

    -- Glas in Form von Flocken mit einer Länge von 0,1 mm bis 3,5 mm und einer Dicke von 2 Mikrometer bis 5 Mikrometer; Glas in Form von Pulver oder Granalien, mit einem Gehalt an Siliciumdioxid von 99 GHT oder mehr

    0

    A

    3207.40.85

    INDUSTRY

    -- andere

    3,7

    A

    3208

    Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel

    - auf der Grundlage von Polyestern

    3208.10.10

    INDUSTRY

    -- Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel

    6,5

    A

    3208.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    - auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren

    3208.20.10

    INDUSTRY

    -- Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel

    6,5

    A

    3208.20.90

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    3208.90

    INDUSTRY

    - andere

    -- Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel

    3208.90.11

    INDUSTRY

    --- Polyurethan aus 2,2′-(tert-Butylimino)diethanol und 4,4′-Methylendicyclohexyl-diisocyanat, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Polymer von 48 GHT oder mehr

    0

    A

    3208.90.13

    INDUSTRY

    --- Copolymer aus p-Kresol und Divinylbenzol, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Polymer von 48 GHT oder mehr

    0

    A

    3208.90.19

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

    A

    -- andere

    3208.90.91

    INDUSTRY

    --- auf der Grundlage von synthetischen Polymeren

    6,5

    A

    3208.90.99

    INDUSTRY

    --- auf der Grundlage von chemisch modifizierten natürlichen Polymeren

    6,5

    A

    3209

    Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst

    3209.10.00

    INDUSTRY

    - auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren

    6,5

    A

    3209.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    6,5

    A

    Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben von der für die Lederzurichtung verwendeten Art

    3210.00.10

    INDUSTRY

    - Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von trocknenden Ölen

    6,5

    A

    3210.00.90

    INDUSTRY

    - andere

    6,5

    A

    3211.00.00

    INDUSTRY

    Zubereitete Sikkative

    6,5

    A

    3212

    Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf

    3212.10.00

    INDUSTRY

    - Prägefolien

    6,5

    A

    3212.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    6,5

    A

    3213

    Farben für Kunstmaler, für den Unterricht, für die Plakatmalerei, für Farbtönungen, zur Unterhaltung und ähnliche Farben, in Täfelchen, Tuben, Töpfchen, Fläschchen, Näpfchen oder ähnlichen Aufmachungen

    3213.10.00

    INDUSTRY

    - Farben in Zusammenstellungen

    6,5

    A

    3213.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    6,5

    A

    3214

    Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nicht feuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen

    - Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten

    3214.10.10

    INDUSTRY

    -- Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte

    5

    A

    3214.10.90

    INDUSTRY

    -- Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten

    5

    A

    3214.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    5

    A

    3215

    Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen, auch konzentriert oder in fester Form

    - Druckfarben

    3215.11.00

    INDUSTRY

    -- schwarz

    6,5

    A

    3215.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    - andere

    3215.90.20

    INDUSTRY

    -- Tintenpatronen (ohne integrierten Druckkopf) zum Einsetzen in Apparate der Unterpositionen 8443.31, 8443.32 oder 8443.39, und mit mechanischen oder elektrischen Komponenten; Festtinte in speziellen Formen zum Einsetzen in Apparate der Unterpositionen 8443.31, 8443.32 oder 8443.39

    0

    A

    3215.90.70

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    33

    KAPITEL 33 – ÄTHERISCHE ÖLE UND RESINOIDE; ZUBEREITETE RIECH-, KÖRPERPFLEGE- ODER SCHÖNHEITSMITTEL

    3301

    Ätherische Öle (auch entterpenisiert), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

    - ätherische Öle von Citrusfrüchten

    -- Süß- und Bitterorangenöl

    3301.12.10

    AGRI

    --- nicht entterpenisiert

    7

    A

    3301.12.90

    AGRI

    --- entterpenisiert

    4,4

    A

    -- Citronenöl

    3301.13.10

    AGRI

    --- nicht entterpenisiert

    7

    A

    3301.13.90

    AGRI

    --- entterpenisiert

    4,4

    A

    -- andere

    3301.19.20

    AGRI

    --- nicht entterpenisiert

    7

    A

    3301.19.80

    AGRI

    --- entterpenisiert

    4,4

    A

    - andere ätherische Öle als solche von Citrusfrüchten

    -- Pfefferminzöl (Mentha piperita)

    3301.24.10

    AGRI

    --- nicht entterpenisiert

    0

    A

    3301.24.90

    AGRI

    --- entterpenisiert

    2,9

    A

    -- andere Minzenöle

    3301.25.10

    AGRI

    --- nicht entterpenisiert

    0

    A

    3301.25.90

    AGRI

    --- entterpenisiert

    2,9

    A

    3301.29

    AGRI

    -- andere

    --- Gewürznelkenöl, Niaouliöl, Ylang-Ylang-Öl

    3301.29.11

    AGRI

    ---- nicht entterpenisiert

    0

    A

    3301.29.31

    AGRI

    ---- entterpenisiert

    2,3

    A

    --- andere

    3301.29.41

    AGRI

    ---- nicht entterpenisiert

    0

    A

    ---- entterpenisiert

    3301.29.71

    AGRI

    ----- Geraniumöl, Jasminöl, Vetiveröl

    2,3

    A

    3301.29.79

    AGRI

    ----- Lavendelöl und Lavandinöl

    2,9

    A

    3301.29.91

    AGRI

    ----- andere

    2,3

    A

    3301.30.00

    AGRI

    - Resinoide

    2

    A

    3301.90

    PAPS

    - andere

    3301.90.10

    PAPS

    -- terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen

    2,3

    A

    -- extrahierte Oleoresine

    3301.90.21

    PAPS

    --- von Süßholzwurzeln und von Hopfen

    3,2

    A

    3301.90.30

    PAPS

    --- andere

    0

    A

    3301.90.90

    PAPS

    -- andere

    3

    A

    3302

    Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art

    3302.10

    PAPS

    - von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art

    -- von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art

    --- Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten

    3302.10.10

    PAPS

    ---- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol

    17,3 MIN 1 EUR/% vol/hl

    A

    ---- andere

    3302.10.21

    PAPS

    ----- kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

    12,8

    A

    3302.10.29

    PAPS

    ----- andere

    9 + EA

    B5

    3302.10.40

    INDUSTRY

    --- andere

    0

    A

    3302.10.90

    INDUSTRY

    -- von der in der Lebensmittelindustrie verwendeten Art

    0

    A

    - andere

    3302.90.10

    INDUSTRY

    -- alkoholische Lösungen

    0

    A

    3302.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0

    A

    Duftstoffe (Parfüms) und Duftwässer (Toilettewässer)

    3303.00.10

    INDUSTRY

    - Duftstoffe (Parfüms)

    0

    A

    3303.00.90

    INDUSTRY

    - Duftwässer (Toilettewässer)

    0

    A

    3304

    Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Maniküre oder Pediküre

    3304.10.00

    INDUSTRY

    - Schminkmittel (Make-up) für die Lippen

    0

    A

    3304.20.00

    INDUSTRY

    - Schminkmittel (Make-up) für die Augen

    0

    A

    3304.30.00

    INDUSTRY

    - Zubereitungen für die Maniküre oder Pediküre

    0

    A

    - andere

    3304.91.00

    INDUSTRY

    -- Puder, lose oder fest

    0

    A

    3304.99.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

    A

    3305

    Zubereitete Haarbehandlungsmittel

    3305.10.00

    INDUSTRY

    - Haarwaschmittel (Shampoo)

    0

    A

    3305.20.00

    INDUSTRY

    - Dauerwellmittel und Entkrausungsmittel (Zubereitungen zur Haardauerverformung)

    0

    A

    3305.30.00

    INDUSTRY

    - Haarlacke

    0

    A

    3305.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

    A

    3306

    Zubereitete Zahn- und Mundpflegemittel, einschließlich Haftpuder und -pasten für Zahnprothesen; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    3306.10.00

    INDUSTRY

    - Zahnputzmittel

    0

    A

    3306.20.00

    INDUSTRY

    - Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide)

    4

    A

    3306.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

    A

    3307

    Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften

    3307.10.00

    INDUSTRY

    - zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel)

    6,5

    A

    3307.20.00

    INDUSTRY

    - Körperdesodorierungs- und Antitranspirationsmittel

    6,5

    A

    3307.30.00

    INDUSTRY

    - parfümierte Badesalze und andere zubereitete Badezusätze

    6,5

    A

    - Zubereitungen zum Parfümieren oder Desodorieren von Räumen, einschließlich duftende Zubereitungen für religiöse Zeremonien

    3307.41.00

    INDUSTRY

    -- „Agarbatti“ und andere duftende zubereitete Räuchermittel

    6,5

    A

    3307.49.00

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    3307.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    6,5

    A

    34

    KAPITEL 34 – SEIFEN, ORGANISCHE GRENZFLÄCHENAKTIVE STOFFE, ZUBEREITETE WASCHMITTEL, ZUBEREITETE SCHMIERMITTEL, KÜNSTLICHE WACHSE, ZUBEREITETE WACHSE, SCHUHCREME, SCHEUERPULVER UND DERGLEICHEN, KERZEN UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE, MODELLIERMASSEN, „DENTALWACHS“ UND ZUBEREITUNGEN FÜR ZAHNÄRZTLICHE ZWECKE AUF DER GRUNDLAGE VON GIPS

    3401

    Seifen; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt, bestrichen oder überzogen

    - Seifen, organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, und Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt, bestrichen oder überzogen

    3401.11.00

    INDUSTRY

    -- zur Körperpflege (einschließlich solcher zu medizinischen Zwecken)

    0

    A

    3401.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

    A

    - Seifen in anderen Formen

    3401.20.10

    INDUSTRY

    -- Flocken, Körner oder Pulver

    0

    A

    3401.20.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0

    A

    3401.30.00

    INDUSTRY

    - organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife

    4

    A

    3402

    Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschließlich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Position 3401

    - organische grenzflächenaktive Stoffe, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    -- anionisch wirkend

    3402.11.10

    INDUSTRY

    --- wässrige Lösung mit einem Gehalt an Dinatriumalkyl[oxydi(benzolsulfonat)] von 30 GHT bis 50 GHT

    0

    A

    3402.11.90

    INDUSTRY

    --- andere

    4

    A

    3402.12.00

    INDUSTRY

    -- kationisch wirkend

    4

    A

    3402.13.00

    INDUSTRY

    -- nicht ionogen wirkend

    4

    A

    3402.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    4

    A

    - Zubereitungen in Aufmachung für den Einzelverkauf

    3402.20.20

    INDUSTRY

    -- grenzflächenaktive Zubereitungen

    4

    A

    3402.20.90

    INDUSTRY

    -- zubereitete Waschmittel, Waschhilfsmittel und zubereitete Reinigungsmittel

    4

    A

    - andere

    3402.90.10

    INDUSTRY

    -- grenzflächenaktive Zubereitungen

    4

    A

    3402.90.90

    INDUSTRY

    -- zubereitete Waschmittel, Waschhilfsmittel und zubereitete Reinigungsmittel

    4

    A

    3403

    Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als Grundbestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten

    - Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

    3403.11.00

    INDUSTRY

    -- Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen

    4,6

    A

    -- andere

    3403.19.10

    INDUSTRY

    --- mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle nicht der Grundbestandteil sind

    6,5

    A

    3403.19.20

    INDUSTRY

    --- Schmiermittel mit einem Gehalt an biobasiertem Kohlenstoff von mindestens 25 GHT, die mindestens zu 60 % biologisch abbaubar sind

    4,6

    A

    3403.19.80

    INDUSTRY

    --- andere

    4,6

    A

    - andere

    3403.91.00

    INDUSTRY

    -- Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen

    4,6

    A

    3403.99.00

    INDUSTRY

    -- andere

    4,6

    A

    3404

    Künstliche Wachse und zubereitete Wachse

    3404.20.00

    INDUSTRY

    - Poly(oxyethylen)-Wachs (Polyethylenglycolwachs)

    0

    A

    3404.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

    A

    3405

    Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaum-, Schwamm-, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt, bestrichen oder überzogen), ausgenommen Wachse der Position 3404

    3405.10.00

    INDUSTRY

    - Schuhcreme und ähnliche Schuh- oder Lederpflegemittel

    0

    A

    3405.20.00

    INDUSTRY

    - Möbel- und Bohnerwachs und ähnliche Zubereitungen

    0

    A

    3405.30.00

    INDUSTRY

    - Poliermittel für Karosserien und ähnliche Autopflegemittel, ausgenommen Poliermittel für Metall

    0

    A

    3405.40.00

    INDUSTRY

    - Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen

    0

    A

    - andere

    3405.90.10

    INDUSTRY

    -- zum Polieren von Metall

    0

    A

    3405.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0

    A

    3406.00.00

    INDUSTRY

    Kerzen (Lichte) aller Art und dergleichen

    0

    A

    3407.00.00

    INDUSTRY

    Modelliermassen, auch zur Unterhaltung für Kinder; zubereitetes „Dentalwachs“ oder „Zahnabdruckmassen“ in Zusammenstellungen, in Packungen für den Einzelverkauf oder in Tafeln, Hufeisenform, Stäben oder ähnlichen Formen; andere Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

    0

    A

    35

    KAPITEL 35 – EIWEIẞSTOFFE; MODIFIZIERTE STÄRKE; KLEBSTOFFE; ENZYME

    3501

    Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime

    - Casein

    3501.10.10

    PAPS

    -- zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen

    0

    A

    3501.10.50

    PAPS

    -- zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln

    3,2

    B5

    3501.10.90

    PAPS

    -- andere

    9

    B5

    - andere

    3501.90.10

    PAPS

    -- Caseinleime

    8,3

    B7

    3501.90.90

    PAPS

    -- andere

    6,4

    B5

    3502

    Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate

    - Eieralbumin

    -- getrocknet

    3502.11.10

    PAPS

    --- ungenießbar oder ungenießbar gemacht

    0

    A

    3502.11.90

    PAPS

    --- andere

    123,5 EUR/100 kg

    B3

    -- andere

    3502.19.10

    PAPS

    --- ungenießbar oder ungenießbar gemacht

    0

    A

    3502.19.90

    PAPS

    --- andere

    16,7 EUR/100 kg

    B3

    3502.20

    PAPS

    - Molkenproteine (Lactalbumin), einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen

    3502.20.10

    PAPS

    -- ungenießbar oder ungenießbar gemacht

    0

    A

     

     

    -- andere

    3502.20.91

    PAPS

    --- getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)

    123,5 EUR/100 kg

    TRQ-7 Milch-PAPs und proteinreiche Molke

    3502.20.99

    PAPS

    --- andere

    16,7 EUR/100 kg

    TRQ-7 Milch-PAPs und proteinreiche Molke

    3502.90

    AGRI

    - andere

    -- Albumine, ausgenommen Eieralbumin und Molkenproteine (Lactalbumin)

    3502.90.20

    AGRI

    --- ungenießbar oder ungenießbar gemacht

    0

    A

    3502.90.70

    AGRI

    --- andere

    6,4

    A

    3502.90.90

    AGRI

    -- Albuminate und andere Albuminderivate

    7,7

    A

    Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501

    3503.00.10

    AGRI

    - Gelatine und ihre Derivate

    7,7

    A

    3503.00.80

    AGRI

    - andere

    7,7

    A

    Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert

    3504.00.10

    AGRI

    - Konzentrate aus Milcheiweiß im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 35

    3,4

    B7

    3504.00.90

    AGRI

    - andere

    3,4

    A

    3505

    Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken

    3505.10

    PAPS

    - Dextrine und andere modifizierte Stärken

    3505.10.10

    PAPS

    -- Dextrine

    9 + 17,7 EUR/100 kg

    B7

    -- andere modifizierte Stärken

    3505.10.50

    PAPS

    --- veretherte Stärken und veresterte Stärken

    7,7

    B7

    3505.10.90

    PAPS

    --- andere

    9 + 17,7 EUR/100 kg

    B7

    - Leime

    3505.20.10

    PAPS

    -- mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT

    8,3 + 4,5 EUR/100 kg MAX 11,5

    B5

    3505.20.30

    PAPS

    -- mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT

    8,3 + 8,9 EUR/100 kg MAX 11,5

    B5

    3505.20.50

    PAPS

    -- mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

    8,3 + 14,2 EUR/100 kg MAX 11,5

    B5

    3505.20.90

    PAPS

    -- mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr

    8,3 + 17,7 EUR/100 kg MAX 11,5

    B5

    3506

    Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    3506.10.00

    INDUSTRY

    - zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    6,5

    A

    - andere

    -- Klebstoffe auf der Grundlage von Polymeren der Positionen 3901 bis 3913 oder von Kautschuk

    3506.91.10

    INDUSTRY

    --- optisch klare, trägerfreie Klebebänder und optisch klare, aushärtende Flüssigklebstoffe von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von Flachbildschirmen oder berührungsempfindlichen Bildschirmen verwendeten Art

    1,6

    A

    3506.91.90

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

    A

    3506.99.00

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    3507

    Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    3507.10.00

    INDUSTRY

    - Lab und seine Konzentrate

    6,3

    A

    - andere

    3507.90.30

    INDUSTRY

    -- Lipoproteinlipase; Aspergillus-Alkalin Protease

    0

    A

    3507.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    6,3

    A

    36

    KAPITEL 36 – PULVER UND SPRENGSTOFFE; PYROTECHNISCHE ARTIKEL; ZÜNDHÖLZER; ZÜNDMETALL-LEGIERUNGEN; LEICHT ENTZÜNDLICHE STOFFE

    3601.00.00

    INDUSTRY

    Schießpulver

    5,7

    A

    3602.00.00

    INDUSTRY

    Zubereitete Sprengstoffe, ausgenommen Schießpulver

    6,5

    A

    Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre; Zündhütchen, Sprengkapseln; Zünder; elektrische Sprengzünder

    3603.00.20

    INDUSTRY

    - Sicherheitszündschnüre

    6

    A

    3603.00.30

    INDUSTRY

    - Sprengzündschnüre

    6

    A

    3603.00.40

    INDUSTRY

    - Zündhütchen

    6,5

    A

    3603.00.50

    INDUSTRY

    - Sprengkapseln

    6,5

    A

    3603.00.60

    INDUSTRY

    - Zünder

    6,5

    A

    3603.00.80

    INDUSTRY

    - Elektrische Sprengzünder

    6,5

    A

    3604

    Feuerwerkskörper, Signalraketen, Raketen zum Wetterschießen und dergleichen, Knallkörper und andere pyrotechnische Artikel

    3604.10.00

    INDUSTRY

    - Feuerwerkskörper

    6,5

    A

    3604.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    6,5

    A

    3605.00.00

    INDUSTRY

    Zündhölzer, ausgenommen pyrotechnische Waren der Position 3604

    6,5

    A

    3606

    Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen in jeder Form; Waren aus leicht entzündlichen Stoffen im Sinne der Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

    3606.10.00

    INDUSTRY

    - flüssige Brennstoffe und brennbare Flüssiggase, in Behältnissen von der zum Auffüllen oder Wiederauffüllen von Feuerzeugen oder Anzündern verwendeten Art mit einem Fassungsvermögen von 300 cm³ oder weniger

    6,5

    A

    - andere

    3606.90.10

    INDUSTRY

    -- Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen in jeder Form

    6

    A

    3606.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    37

    KAPITEL 37 – ERZEUGNISSE ZU FOTOGRAFISCHEN ODER KINEMATOGRAFISCHEN ZWECKEN

    3701

    Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten

    3701.10.00

    INDUSTRY

    - für Röntgenaufnahmen

    6,5

    A

    3701.20.00

    INDUSTRY

    - Sofortbild-Planfilme

    6,5

    A

    3701.30.00

    INDUSTRY

    - andere Platten und Planfilme, bei denen mindestens eine Seite mehr als 255 mm misst

    1,6

    A

    - andere

    3701.91.00

    INDUSTRY

    -- für mehrfarbige Aufnahmen

    6,5

    A

    3701.99.00

    INDUSTRY

    -- andere

    1,6

    A

    3702

    Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet

    3702.10.00

    INDUSTRY

    - für Röntgenaufnahmen

    6,5

    A

    - andere Filme, nicht gelocht, mit einer Breite von 105 mm oder weniger

    -- für mehrfarbige Aufnahmen

    3702.31.91

    INDUSTRY

    --- Negativfarbfilme mit: - einer Breite von 75 mm bis 105 mm und - einer Länge von 100 m oder mehr zum Herstellen von Sofortbildfilmen

    0

    A

    3702.31.97

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

    A

    3702.32

    INDUSTRY

    -- andere, mit einer Silberhalogenid-Emulsion

    --- mit einer Breite von 35 mm oder weniger

    3702.32.10

    INDUSTRY

    ---- Mikrofilme; Filme für grafische Zwecke

    6,5

    A

    3702.32.20

    INDUSTRY

    ---- andere

    5,3

    A

    3702.32.85

    INDUSTRY

    --- mit einer Breite von mehr als 35 mm

    6,5

    A

    3702.39.00

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    - andere Filme, nicht gelocht, mit einer Breite von mehr als 105 mm

    3702.41.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von mehr als 200 m, für mehrfarbige Aufnahmen

    6,5

    A

    3702.42.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von mehr als 200 m, ausgenommen für mehrfarbige Aufnahmen

    6,5

    A

    3702.43.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von 200 m oder weniger

    6,5

    A

    3702.44.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Breite von mehr als 105 mm bis 610 mm

    6,5

    A

    - andere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen

    3702.52.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Breite von 16 mm oder weniger

    5,3

    A

    3702.53.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von 30 m oder weniger, für Diapositive

    5,3

    A

    3702.54.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von 30 m oder weniger, ausgenommen für Diapositive

    5

    A

    3702.55.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von mehr als 30 m

    5,3

    A

    3702.56.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Breite von mehr als 35 mm

    6,5

    A

    - andere

    -- mit einer Breite von 35 mm oder weniger und einer Länge von 30 m oder weniger

    3702.96.10

    INDUSTRY

    --- Mikrofilme; Filme für grafische Zwecke

    6,5

    A

    3702.96.90

    INDUSTRY

    --- andere

    5,3

    A

    -- mit einer Breite von 35 mm oder weniger und einer Länge von mehr als 30 m

    3702.97.10

    INDUSTRY

    --- Mikrofilme; Filme für grafische Zwecke

    6,5

    A

    3702.97.90

    INDUSTRY

    --- andere

    5,3

    A

    3702.98.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Breite von mehr als 35 mm

    6,5

    A

    3703

    Fotografische Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, sensibilisiert, nicht belichtet

    3703.10.00

    INDUSTRY

    - in Rollen, mit einer Breite von mehr als 610 mm

    6,5

    A

    3703.20.00

    INDUSTRY

    - andere, für mehrfarbige Aufnahmen

    6,5

    A

    3703.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    6,5

    A

    Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt

    3704.00.10

    INDUSTRY

    - Platten und Filme

    0

    A

    3704.00.90

    INDUSTRY

    - andere

    6,5

    A

    Fotografische Platten und Filme, belichtet und entwickelt, ausgenommen kinematografische Filme

    3705.00.10

    INDUSTRY

    - für Offsetreproduktionen

    5,3

    A

    3705.00.90

    INDUSTRY

    - andere

    0

    A

    3706

    Kinematografische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung

    - mit einer Breite von 35 mm oder mehr

    3706.10.20

    INDUSTRY

    -- nur mit Tonaufzeichnung; Negative; Zwischenpositive

    0

    A

    3706.10.99

    INDUSTRY

    -- andere Positive

    5 EUR/100 m

    A

    3706.90

    INDUSTRY

    - andere

    3706.90.52

    INDUSTRY

    -- nur mit Tonaufzeichnung; Negative; Zwischenpositive; Wochenschaufilme

    0

    A

    -- andere, mit einer Breite von

    3706.90.91

    INDUSTRY

    --- weniger als 10 mm

    0

    A

    3706.90.99

    INDUSTRY

    --- 10 mm oder mehr

    3,5 EUR/100 m

    A

    3707

    Zubereitete chemische Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken (ausgenommen Lacke, Klebstoffe und ähnliche Zubereitungen); ungemischte Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken, dosiert oder gebrauchsfertig in Aufmachung für den Einzelverkauf

    3707.10.00

    INDUSTRY

    - Emulsionen zum Sensibilisieren von Oberflächen

    6

    A

    3707.90

    INDUSTRY

    - andere

    -- Entwickler und Fixierer

    3707.90.21

    INDUSTRY

    --- Kartuschen mit thermoplastischem oder elektrostatischem Toner (ohne bewegliche Teile) zum Einsetzen in Geräte der Unterpositionen 8443.31, 8443.32 oder 8443.39

    0

    A

    3707.90.29

    INDUSTRY

    --- andere

    1,5

    A

    3707.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0

    A

    38

    KAPITEL 38 – VERSCHIEDENE ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE

    3801

    Künstlicher Grafit; kolloider oder halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen

    3801.10.00

    INDUSTRY

    - künstlicher Grafit

    3,6

    A

    - kolloider und halbkolloider Grafit

    3801.20.10

    INDUSTRY

    -- kolloider Grafit in öliger Suspension; halbkolloider Grafit

    6,5

    A

    3801.20.90

    INDUSTRY

    -- andere

    4,1

    A

    3801.30.00

    INDUSTRY

    - kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden und ähnliche Pasten für die Innenauskleidung von Öfen

    5,3

    A

    3801.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    3,7

    A

    3802

    Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; Tierisches Schwarz, auch ausgebraucht

    3802.10.00

    INDUSTRY

    - Aktivkohle

    3,2

    A

    3802.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    5,7

    A

    Tallöl, auch raffiniert

    3803.00.10

    INDUSTRY

    - roh

    0

    A

    3803.00.90

    INDUSTRY

    - andere

    4,1

    A

    3804.00.00

    INDUSTRY

    Ablaugen aus der Zellstoffherstellung, auch konzentriert, entzuckert oder chemisch behandelt, einschließlich Ligninsulfonate, jedoch ausgenommen Tallöl der Position 3803

    5

    A

    3805

    Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl, Sulfatterpentinöl und andere terpenhaltige Öle aus der Destillation oder einer anderen Behandlung der Nadelhölzer; Dipenten, roh; Sulfitterpentinöl und anderes rohes para-Cymol; Pine-Oil, alpha-Terpineol als Hauptbestandteil enthaltend

    - Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl und Sulfatterpentinöl

    3805.10.10

    INDUSTRY

    -- Balsamterpentinöl

    4

    A

    3805.10.30

    INDUSTRY

    -- Holzterpentinöl

    3,7

    A

    3805.10.90

    INDUSTRY

    -- Sulfatterpentinöl

    3,2

    A

    - andere

    3805.90.10

    INDUSTRY

    -- Pine-Oil

    3,7

    A

    3805.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    3,4

    A

    3806

    Kolofonium und Harzsäuren, und deren Derivate; leichte und schwere Harzöle; durch Schmelzen modifizierte natürliche Harze (Schmelzharze)

    3806.10.00

    INDUSTRY

    - Kolofonium und Harzsäuren

    5

    A

    3806.20.00

    INDUSTRY

    - Salze des Kolofoniums, der Harzsäuren oder der Derivate von Kolofonium oder von Harzsäuren, ausgenommen Salze von Kolofoniumaddukten

    4,2

    A

    3806.30.00

    INDUSTRY

    - Harzester

    6,5

    A

    3806.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    4,2

    A

    Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliches Pech; Brauerpech und ähnliche Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech

    3807.00.10

    INDUSTRY

    - Holzteere

    2,1

    A

    3807.00.90

    INDUSTRY

    - andere

    4,6

    A

    3808

    Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)

    - Erzeugnisse im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel

    3808.52.00

    INDUSTRY

    -- DDT (ISO) (Clofenotan (INN), in Behältnissen mit einem Nettogewicht von nicht mehr als 300 g

    6

    A

    3808.59.00

    INDUSTRY

    -- andere

    6

    A

    - Erzeugnisse im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

    3808.61.00

    INDUSTRY

    -- in Behältnissen mit einem Nettogewicht von nicht mehr als 300 g

    6

    A

    3808.62.00

    INDUSTRY

    -- in Behältnissen mit einem Nettogewicht von mehr als 300 g, aber nicht mehr als 7,5 kg

    6

    A

    3808.69.00

    INDUSTRY

    -- andere

    6

    A

    - andere

    -- Insektizide

    3808.91.10

    INDUSTRY

    --- auf der Grundlage von Pyrethroiden

    6

    A

    3808.91.20

    INDUSTRY

    --- auf der Grundlage von Chlorkohlenwasserstoffen

    6

    A

    3808.91.30

    INDUSTRY

    --- auf der Grundlage von Carbamaten

    6

    A

    3808.91.40

    INDUSTRY

    --- auf der Grundlage von organischen Phosphorverbindungen

    6

    A

    3808.91.90

    INDUSTRY

    --- andere

    6

    A

    3808.92

    INDUSTRY

    -- Fungizide

    --- anorganische

    3808.92.10

    INDUSTRY

    ---- Zubereitungen auf der Grundlage von Kupferverbindungen

    4,6

    A

    3808.92.20

    INDUSTRY

    ---- andere

    6

    A

    --- andere

    3808.92.30

    INDUSTRY

    ---- auf der Grundlage von Dithiocarbamaten

    6

    A

    3808.92.40

    INDUSTRY

    ---- auf der Grundlage von Benzimidazolen

    6

    A

    3808.92.50

    INDUSTRY

    ---- auf der Grundlage von Diazolen oder Triazolen

    6

    A

    3808.92.60

    INDUSTRY

    ---- auf der Grundlage von Diazinen oder Morpholinen

    6

    A

    3808.92.90

    INDUSTRY

    ---- andere

    6

    A

    3808.93

    INDUSTRY

    -- Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren

    --- Herbizide

    3808.93.11

    INDUSTRY

    ---- auf der Grundlage von Phenoxyphytohormonen

    6

    A

    3808.93.13

    INDUSTRY

    ---- auf der Grundlage von Triazinen

    6

    A

    3808.93.15

    INDUSTRY

    ---- auf der Grundlage von Amiden

    6

    A

    3808.93.17

    INDUSTRY

    ---- auf der Grundlage von Carbamaten

    6

    A

    3808.93.21

    INDUSTRY

    ---- auf der Grundlage von Dinitroanilinderivaten

    6

    A

    3808.93.23

    INDUSTRY

    ---- auf der Grundlage von Harnstoff-, Uracil- oder Sulfonylharnstoffderivaten

    6

    A

    3808.93.27

    INDUSTRY

    ---- andere

    6

    A

    3808.93.30

    INDUSTRY

    --- Keimhemmungsmittel

    6

    A

    3808.93.90

    INDUSTRY

    --- Pflanzenwuchsregulatoren

    6,5

    A

    -- Desinfektionsmittel

    3808.94.10

    INDUSTRY

    --- auf der Grundlage von quartären Ammoniumsalzen

    6

    A

    3808.94.20

    INDUSTRY

    --- auf der Grundlage von halogenierten Verbindungen

    6

    A

    3808.94.90

    INDUSTRY

    --- andere

    6

    A

    -- andere

     

     

    3808.99.10

    INDUSTRY

    --- Rodentizide

    6

    A

    3808.99.90

    INDUSTRY

    --- andere

    6

    A

    3809

    Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    - auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

    3809.10.10

    PAPS

    -- mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT

    8,3 + 8,9 EUR/100 kg MAX 12,8

    B5

    3809.10.30

    PAPS

    -- mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT

    8,3 + 12,4 EUR/100 kg MAX 12,8

    B5

    3809.10.50

    PAPS

    -- mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT

    8,3 + 15,1 EUR/100 kg MAX 12,8

    B5

    3809.10.90

    PAPS

    -- mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr

    8,3 + 17,7 EUR/100 kg MAX 12,8

    B5

    - andere

    3809.91.00

    INDUSTRY

    -- von der in der Textilindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art

    6,3

    A

    3809.92.00

    INDUSTRY

    -- von der in der Papierindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art

    6,3

    A

    3809.93.00

    INDUSTRY

    -- von der in der Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art

    6,3

    A

    3810

    Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art

    3810.10.00

    INDUSTRY

    - Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen

    6,5

    A

    - andere

    3810.90.10

    INDUSTRY

    -- Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art

    4,1

    A

    3810.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    5

    A

    3811

    Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

    - zubereitete Antiklopfmittel

    -- auf der Grundlage von Bleiverbindungen

    3811.11.10

    INDUSTRY

    --- auf der Grundlage von Tetraethylblei (Ethylfluid)

    6,5

    A

    3811.11.90

    INDUSTRY

    --- andere

    5,8

    A

    3811.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    5,8

    A

    - Additive für Schmieröle

    3811.21.00

    INDUSTRY

    -- Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

    5,3

    A

    3811.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    5,8

    A

    3811.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    5,8

    A

    3812

    Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

    3812.10.00

    INDUSTRY

    - zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger

    6,3

    A

    - zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe

    3812.20.10

    INDUSTRY

    -- Reaktionsgemisch, Benzyl-3-isobutyryloxy-1-isopropyl-2,2-dimethylpropylphthalat und Benzyl-3-isobutyryloxy-2,2,4-trimethylpentylphthalat enthaltend

    0

    A

    3812.20.90

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    - zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

    3812.31.00

    INDUSTRY

    -- Mischungen von Oligomeren des 2,2,4-Trimethyl-1,2-dihydrochinolin (TMQ)

    6,5

    A

    -- andere

    3812.39.10

    INDUSTRY

    --- zubereitete Antioxidationsmittel

    6,5

    A

    3812.39.90

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

    A

    3813.00.00

    INDUSTRY

    Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben

    6,5

    A

    Zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken

    3814.00.10

    INDUSTRY

    - auf der Grundlage von Butylacetat

    6,5

    A

    3814.00.90

    INDUSTRY

    - andere

    6,5

    A

    3815

    Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    - auf Trägern fixierte Katalysatoren

    3815.11.00

    INDUSTRY

    -- mit Nickel oder einer Nickelverbindung als aktiver Substanz

    6,5

    A

    3815.12.00

    INDUSTRY

    -- mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung als aktiver Substanz

    6,5

    A

    -- andere

    3815.19.10

    INDUSTRY

    --- Katalysator in Form von Körnern, die zu 90 GHT oder mehr Abmessungen von 10 Mikrometer oder weniger aufweisen, aus einer auf einem Träger aus Magnesiumsilicat fixierten Mischung von Oxiden, mit einem Gehalt an: - Kupfer von 20 GHT bis 35 GHT und - Bismut von 2 GHT bis 3 GHT und einer augenscheinlichen Dichte von 0,2 bis 1,0

    0

    A

    3815.19.90

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

    A

    - andere

    3815.90.10

    INDUSTRY

    -- Ethyltriphenylphosphoniumacetat-Katalysator, in Methanol gelöst

    0

    A

    3815.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    3816.00.00

    INDUSTRY

    Feuerfeste Zemente, feuerfeste Mörtel, feuerfester Beton und ähnliche feuerfeste Mischungen, ausgenommen Erzeugnisse der Position 3801

    2,7

    A

    Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen Waren der Position 2707 oder 2902

    3817.00.50

    INDUSTRY

    - lineares Alkylbenzol

    6,3

    A

    3817.00.80

    INDUSTRY

    - andere

    6,3

    A

    Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert

    3818.00.10

    INDUSTRY

    - dotiertes Silicium

    0

    A

    3818.00.90

    INDUSTRY

    - andere

    0

    A

    3819.00.00

    INDUSTRY

    Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT

    6,5

    A

    3820.00.00

    INDUSTRY

    Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen

    6,5

    A

    3821.00.00

    INDUSTRY

    Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten und Erhalten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen

    5

    A

    3822.00.00

    INDUSTRY

    Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien

    0

    A

    3823

    Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole

    - technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination

    3823.11.00

    PAPS

    -- Stearinsäure

    5,1

    A

    3823.12.00

    PAPS

    -- Ölsäure

    4,5

    A

    3823.13.00

    PAPS

    -- Tallölfettsäuren

    2,9

    A

    -- andere

    3823.19.10

    PAPS

    --- destillierte Fettsäuren

    2,9

    A

    3823.19.30

    PAPS

    --- Destillationsfettsäuren

    2,9

    A

    3823.19.90

    PAPS

    --- andere

    2,9

    A

    3823.70.00

    PAPS

    - technische Fettalkohole

    3,8

    A

    3824

    Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen

    3824.10.00

    INDUSTRY

    - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne

    6,5

    A

    3824.30.00

    INDUSTRY

    - nicht gesinterte Metallcarbide, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt

    5,3

    A

    3824.40.00

    INDUSTRY

    - zubereitete Additive für Zement, Mörtel oder Beton

    6,5

    A

    - Mörtel und Beton, nicht feuerfest

    3824.50.10

    INDUSTRY

    -- Frischbeton

    6,5

    A

    3824.50.90

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    3824.60

    PAPS

    - Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905.44

    -- in wässriger Lösung

    3824.60.11

    PAPS

    --- mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

    7,7 + 16,1 EUR/100 kg

    B7

    3824.60.19

    PAPS

    --- andere

    9 + 37,8 EUR/100 kg

    Dieser Wertzollsatz ist autonom auf unbestimmte Zeit auf 9 % ermäßigt (Aussetzung).

    B7

    -- andere

    3824.60.91

    PAPS

    --- mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

    7,7 + 23 EUR/100 kg

    B7

    3824.60.99

    PAPS

    --- andere

    9 + 53,7 EUR/100 kg

    Dieser Wertzollsatz ist autonom auf unbestimmte Zeit auf 9 % ermäßigt (Aussetzung).

    B7

    - Mischungen, die halogenierte Derivate von Methan, Ethan oder Propan enthalten

    3824.71.00

    INDUSTRY

    -- perhalogenierte Chlorfluorkohlenwasserstoffe (CFK) enthaltend, auch teilhalogenierte Chlorfluorkohlenwasserstoffe (HCFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthaltend

    6,5

    A

    3824.72.00

    INDUSTRY

    -- Bromchlordifluormethan, Bromtrifluormethan oder Dibromtetrafluorethan enthaltend

    6,5

    A

    3824.73.00

    INDUSTRY

    -- teilhalogenierte Bromfluorkohlenwasserstoffe (HBFKW) enthaltend

    6,5

    A

    3824.74.00

    INDUSTRY

    -- teilhalogenierte Chlorfluorkohlenwasserstoffe (HCFKW) enthaltend, auch perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), jedoch keine perhalogenierten Chlorfluorkohlenwasserstoffe (CFK) enthaltend

    6,5

    A

    3824.75.00

    INDUSTRY

    -- Tetrachlorkohlenstoff enthaltend

    6,5

    A

    3824.76.00

    INDUSTRY

    -- 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform) enthaltend

    6,5

    A

    3824.77.00

    INDUSTRY

    -- Brommethan (Methylbromid) oder Bromchlormethan enthaltend

    6,5

    A

    -- perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthaltend, jedoch keine perhalogenierten Chlorfluorkohlenstoffe (CFK) oder teilhalogenierte Chlorfluorkohlenwasserstoffe (HCFKW) enthaltend

    3824.78.10

    INDUSTRY

    --- nur 1,1,1-Trifluorethan und Pentafluorethan enthaltend

    6,5

    A

    3824.78.20

    INDUSTRY

    --- nur 1,1,1-Trifluorethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2-Tetrafluorethan enthaltend

    6,5

    A

    3824.78.30

    INDUSTRY

    --- nur Difluormethan und Pentafluorethan enthaltend

    6,5

    A

    3824.78.40

    INDUSTRY

    --- nur Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2-Tetrafluorethan enthaltend

    6,5

    A

    3824.78.80

    INDUSTRY

    --- ungesättigte teilfluorierte Kohlenwasserstoffe enthaltend

    6,5

    A

    3824.78.90

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

    A

    3824.79.00

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    - Erzeugnisse im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 3 zu diesem Kapitel

    3824.81.00

    INDUSTRY

    -- Oxiran (Ethylenoxid) enthaltend

    6,5

    A

    3824.82.00

    INDUSTRY

    -- polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthaltend

    6,5

    A

    3824.83.00

    INDUSTRY

    -- Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat enthaltend

    6,5

    A

    3824.84.00

    INDUSTRY

    -- Aldrin (ISO), Camphechlor (ISO) (Toxaphen), Chlordan (ISO), Chlordecon (ISO), DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis (p-chlorphenyl)ethan), Dieldrin (ISO, INN), Endosulfan (ISO), Endrin (ISO), Heptachlor (ISO) oder Mirex (ISO) enthaltend

    6,5

    A

    3824.85.00

    INDUSTRY

    -- 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN) enthaltend

    6,5

    A

    3824.86.00

    INDUSTRY

    -- Pentachlorbenzol (ISO) oder Hexachlorbenzol (ISO) enthaltend

    6,5

    A

    3824.87.00

    INDUSTRY

    -- Perfluoroctansulfonsäure, ihre Salze, Perfluoroctansulfonamide oder Perfluoroctansulfonylfluorid enthaltend

    6,5

    A

    3824.88.00

    INDUSTRY

    -- Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- oder Octabromdiphenylether enthaltend

    6,5

    A

     

     

    - andere

     

     

    3824.91.00

    INDUSTRY

    -- Mischungen und Zubereitungen, hauptsächlich aus (5-Ethyl-2-methyl-2-oxido-1 ,3,2-dioxaphosphinan-5-yl) methyl methyl-methylphosphonat und Bis [(5-ethyl-2-methyl-2-oxido-1,3,2-dioxaphosphinan-5-yl) methyl] methylphosphonat bestehend

    6,5

    A

    3824.99

    INDUSTRY

    -- andere

     

     

    3824.99.10

    INDUSTRY

    --- Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiophenhaltige Sulfonsäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze

    5,7

    A

    3824.99.15

    INDUSTRY

    --- Ionenaustauscher

    6,5

    A

    3824.99.20

    INDUSTRY

    --- Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren

    6

    A

    3824.99.25

    INDUSTRY

    --- Pyrolignite (z. B. Calciumpyrolignit); rohes Calciumtartrat; rohes Calciumcitrat

    5,1

    A

    3824.99.30

    INDUSTRY

    --- Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

    3,2

    A

    --- andere

    3824.99.45

    INDUSTRY

    ---- Kesselsteinmittel und dergleichen

    6,5

    A

    3824.99.50

    INDUSTRY

    ---- Zubereitungen für die Galvanotechnik

    6,5

    A

    3824.99.55

    INDUSTRY

    ---- Mischungen von Glycerinmono-, -di- und -trifettsäureestern (Emulgiermittel für Fettstoffe)

    6,5

    A

    ---- Kartuschen und Nachfüllpackungen, gefüllt, für elektronische Zigaretten; Zubereitungen zur Verwendung in Kartuschen und Nachfüllpackungen für elektronische Zigaretten

    3824.99.56

    INDUSTRY

    ----- Erzeugnisse der Unterposition 2939.79.10 enthaltend

    6,5

    A

    3824.99.57

    INDUSTRY

    ----- andere

    6,5

    A

    3824.99.58

    INDUSTRY

    ---- Nikotinpflaster (transdermal) zur Unterstützung bei der Raucherentwöhnung

    0

    A

    ---- Erzeugnisse und Zubereitungen zu pharmazeutischen oder chirurgischen Zwecken

    3824.99.61

    INDUSTRY

    ----- Zwischenerzeugnisse der Antibiotikagewinnung, erhalten aus der Fermentation von Streptomyces tenebrarius, auch getrocknet, zum Herstellen von Arzneiwaren der Position 3004 für die Humanmedizin

    0

    A

    3824.99.62

    INDUSTRY

    ----- Zwischenerzeugnisse aus der Gewinnung von Salzen des Monensins

    0

    A

    3824.99.64

    INDUSTRY

    ----- andere

    6,5

    A

    3824.99.65

    INDUSTRY

    ---- Hilfsmittel von der in der Gießereiindustrie verwendeten Art (ausgenommen Waren der Unterposition 3824.10.00)

    6,5

    A

    3824.99.70

    INDUSTRY

    ---- Flammschutz-, Wasserschutzmittel und ähnliche Zubereitungen für den Schutz von Bauwerken

    6,5

    A

    ---- andere

    3824.99.75

    INDUSTRY

    ----- Lithium-Niobat-Scheiben, nicht dotiert

    0

    A

    3824.99.80

    INDUSTRY

    ----- Mischung von Aminen aus dimerisierten Fettsäuren, mit einem mittleren Molekulargewicht von 520 bis 550

    0

    A

    3824.99.85

    INDUSTRY

    ----- 3-(1-Ethyl-1-methylpropyl)isoxazol-5-ylamin, in Toluol gelöst

    0

    A

    3824.99.86

    INDUSTRY

    ----- Mischungen, hauptsächlich bestehend aus Dimethylmethylphosphonat, Oxiran und Diphosphorpentaoxid

    6,5

    A

    ----- chemische Erzeugnisse oder Zubereitungen, überwiegend aus organischen Verbindungen bestehend, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    3824.99.92

    INDUSTRY

    ------ in flüssiger Form bei 20 °C

    6,5

    A

    3824.99.93

    INDUSTRY

    ------ andere

    6,5

    A

    3824.99.96

    INDUSTRY

    ----- andere

    6,5

    A

    3825

    Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsabfälle; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel genannte Abfälle

    3825.10.00

    INDUSTRY

    - Siedlungsabfälle

    6,5

    A

    3825.20.00

    INDUSTRY

    - Klärschlamm

    6,5

    A

    3825.30.00

    INDUSTRY

    - klinische Abfälle

    6,5

    A

    - Abfälle von organischen Lösemitteln

    3825.41.00

    INDUSTRY

    -- halogeniert

    6,5

    A

    3825.49.00

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    3825.50.00

    INDUSTRY

    - Abfälle von flüssigen Abbeizmitteln für Metalle, Hydraulikflüssigkeiten, Bremsflüssigkeiten und Gefrierschutzflüssigkeiten

    6,5

    A

    - andere Abfälle der chemischen Industrie oder verwandter Industrien

    3825.61.00

    INDUSTRY

    -- überwiegend organische Bestandteile enthaltend

    6,5

    A

    3825.69.00

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    - andere

    3825.90.10

    INDUSTRY

    -- alkalische Eisenoxide (Gasreinigungsmasse)

    5

    A

    3825.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von weniger als 70 GHT

    3826.00.10

    INDUSTRY

    - Fettsäuremonoalkylester, mit einem Gehalt an Estern von 96,5 GHT oder mehr (FAMAE)

    6,5

    A

    3826.00.90

    INDUSTRY

    - andere

    6,5

    A

    39

    KAPITEL 39 – KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS

    I. PRIMÄRFORMEN

    3901

    Polymere des Ethylens, in Primärformen

    - Polyethylen mit einer Dichte von weniger als 0,94

    3901.10.10

    INDUSTRY

    -- lineares Polyethylen

    6,5

    A

    3901.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    - Polyethylen mit einer Dichte von 0,94 oder mehr

    3901.20.10

    INDUSTRY

    -- Polyethylen in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel, mit einer Dichte von 0,958 oder mehr bei 23 °C und einem Gehalt an: - Aluminium von 50 mg/kg oder weniger, - Calcium von 2 mg/kg oder weniger, - Chrom von 2 mg/kg oder weniger, - Eisen von 2 mg/kg oder weniger, - Nickel von 2 mg/kg oder weniger, - Titan von 2 mg/kg oder weniger, und - Vanadium von 8 mg/kg oder weniger, zum Herstellen von chlorsulfoniertem Polyethylen

    0

    A

    3901.20.90

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    3901.30.00

    INDUSTRY

    - Ethylen-Vinylacetat-Copolymere

    6,5

    A

    3901.40.00

    INDUSTRY

    - Ethylen-alpha-Olefin-Copolymere mit einer spezifischen Dichte von weniger als 0,94

    6,5

    A

    - andere

    3901.90.30

    INDUSTRY

    -- ionomeres Harz, bestehend aus einem Salz eines Ethylen-Isobutylacrylat-Methacrylsäure-Copolymers; A-B-A-Blockcopolymer aus Polystyrol, Ethylen-Butylen-Copolymer und Polystyrol, mit einem Gehalt an Styrol von 35 GHT oder weniger, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel

    0

    A

    3901.90.80

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    3902

    Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen

    3902.10.00

    INDUSTRY

    - Polypropylen

    6,5

    A

    3902.20.00

    INDUSTRY

    - Polyisobutylen

    6,5

    A

    3902.30.00

    INDUSTRY

    - Propylen-Copolymere

    6,5

    A

    - andere

    3902.90.10

    INDUSTRY

    -- A-B-A-Blockcopolymer aus Polystyrol, Ethylen-Butylen-Copolymer und Polystyrol, mit einem Gehalt an Styrol von 35 GHT oder weniger, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel

    0

    A

    3902.90.20

    INDUSTRY

    -- Poly(1-buten), 1-Buten-Ethylen-Copolymer mit einem Gehalt an Ethylen von 10 GHT oder weniger, oder eine Mischung von Poly(1-buten) und Polyethylen und/oder Polypropylen, mit einem Gehalt an Polyethylen von 10 GHT oder weniger und/oder an Polypropylen von 25 GHT oder weniger, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel

    0

    A

    3902.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    3903

    Polymere des Styrols, in Primärformen

    - Polystyrol

    3903.11.00

    INDUSTRY

    -- expandierbar

    6,5

    A

    3903.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    3903.20.00

    INDUSTRY

    - Styrol-Acrylnitril-Copolymere (SAN)

    6,5

    A

    3903.30.00

    INDUSTRY

    - Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymere (ABS)

    6,5

    A

    - andere

    3903.90.10

    INDUSTRY

    -- Copolymer, ausschließlich aus Styrol und Allylalkohol, mit einer Acetylzahl von 175 oder mehr

    0

    A

    3903.90.20

    INDUSTRY

    -- bromiertes Polystyrol mit einem Gehalt an Brom von 58 GHT bis 71 GHT, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel

    0

    A

    3903.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    3904

    Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen

    3904.10.00

    INDUSTRY

    - Poly(vinylchlorid), nicht mit anderen Stoffen gemischt

    6,5

    A

    - anderes Poly(vinylchlorid)

    3904.21.00

    INDUSTRY

    -- nicht weich gemacht

    6,5

    A

    3904.22.00

    INDUSTRY

    -- weich gemacht

    6,5

    A

    3904.30.00

    INDUSTRY

    - Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere

    6,5

    A

    3904.40.00

    INDUSTRY

    - andere Copolymere des Vinylchlorids

    6,5

    A

    - Polymere des Vinylidenchlorids

    3904.50.10

    INDUSTRY

    -- Vinylidenchlorid-Acrylnitril-Copolymer in Form von expandierbaren Kügelchen mit einem Durchmesser von 4 Mikrometer bis 20 Mikrometer

    0

    A

    3904.50.90

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    - fluorierte Polymere

    3904.61.00

    INDUSTRY

    -- Polytetrafluorethylen

    6,5

    A

    -- andere

    3904.69.10

    INDUSTRY

    --- Poly(vinylfluorid) in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel

    0

    A

    3904.69.20

    INDUSTRY

    --- Fluorelastomere FKM

    6,5

    A

    3904.69.80

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

    A

    3904.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    6,5

    A

    3905

    Polymere des Vinylacetats oder anderer Vinylester, in Primärformen; andere Vinylpolymere, in Primärformen

    - Poly(vinylacetat)

    3905.12.00

    INDUSTRY

    -- in wässriger Dispersion

    6,5

    A

    3905.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    - Vinylacetat-Copolymere

    3905.21.00

    INDUSTRY

    -- in wässriger Dispersion

    6,5

    A

    3905.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    3905.30.00

    INDUSTRY

    - Poly(vinylalkohol), auch nicht hydrolisierte Acetatgruppen enthaltend

    6,5

    A

    - andere

    3905.91.00

    INDUSTRY

    -- Copolymere

    6,5

    A

    -- andere

    3905.99.10

    INDUSTRY

    --- Poly(vinylformal), in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel, mit einem Molekulargewicht von 10 000 bis 40 000 und einem Gehalt an: - Acetylgruppen, berechnet als Vinylacetat, von 9,5 GHT bis 13 GHT und - Hydroxylgruppen, berechnet als Vinylalkohol, von 5 GHT bis 6,5 GHT

    0

    A

    3905.99.90

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

    A

    3906

    Acrylpolymere in Primärformen

    3906.10.00

    INDUSTRY

    - Poly(methylmethacrylat)

    6,5

    A

    - andere

    3906.90.10

    INDUSTRY

    -- Poly[N-(3-hydroxyimino-1,1-dimethylbutyl)acrylamid]

    0

    A

    3906.90.20

    INDUSTRY

    -- Copolymer aus 2-Diisopropylaminoethylmethacrylat und Decylmethacrylat, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Copolymer von 55 GHT oder mehr

    0

    A

    3906.90.30

    INDUSTRY

    -- Copolymer aus Acrylsäure und 2-Ethylhexylacrylat, mit einem Gehalt an 2-Ethylhexylacrylat von 10 GHT bis 11 GHT

    0

    A

    3906.90.40

    INDUSTRY

    -- Acrylnitril-Methylacrylat-Copolymer, modifiziert mit Polybutadien-Acrylnitril (NBR)

    0

    A

    3906.90.50

    INDUSTRY

    -- Polymerisationserzeugnis aus Acrylsäure und Alkylmethacrylat mit geringen Mengen anderer Monomere, zur Verwendung als Verdickungsmittel in Druckpasten für den Textildruck

    0

    A

    3906.90.60

    INDUSTRY

    -- Copolymer aus Methylacrylat, Ethylen und einem Monomer, das eine austauschbare, nicht am Kettenende befindliche Carboxylgruppe enthält, mit einem Gehalt an Methylacrylat von 50 GHT oder mehr, auch mit Kieselerde vermischt

    5

    A

    3906.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    3907

    Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen

    3907.10.00

    INDUSTRY

    - Polyacetale

    6,5

    A

    3907.20

    INDUSTRY

    - andere Polyether

    -- Polyetheralkohole

    3907.20.11

    INDUSTRY

    --- Polyethylenglykole

    6,5

    A

    3907.20.20

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

    A

    -- andere

    3907.20.91

    INDUSTRY

    --- Copolymer aus 1-Chlor-2,3-epoxypropan und Ethylenoxid

    0

    A

    3907.20.99

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

    A

    3907.30.00

    INDUSTRY

    - Epoxidharze

    6,5

    A

    3907.40.00

    INDUSTRY

    - Polycarbonate

    6,5

    A

    3907.50.00

    INDUSTRY

    - Alkydharze

    6,5

    A

    - Poly(ethylenterephthalat)

    3907.61.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr

    6,5

    A

    3907.69.00

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    3907.70.00

    INDUSTRY

    - Poly(milchsäure)

    6,5

    A

    - andere Polyester

    -- ungesättigt

    3907.91.10

    INDUSTRY

    --- flüssig

    6,5

    A

    3907.91.90

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

    A

    -- andere

    3907.99.05

    INDUSTRY

    --- Thermoplastische Flüssigkristallcopolymere auf Basis aromatischer Polyester

    1,6

    A

    3907.99.10

    INDUSTRY

    --- Poly(ethylennaphthalin-2,6-dicarboxylat)

    0

    A

    3907.99.80

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

    A

    3908

    Polyamide in Primärformen

    3908.10.00

    INDUSTRY

    - Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12

    6,5

    A

    3908.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    6,5

    A

    3909

    Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in Primärformen

    3909.10.00

    INDUSTRY

    - Harnstoffharze; Thioharnstoffharze

    6,5

    A

    3909.20.00

    INDUSTRY

    - Melaminharze

    6,5

    A

    - andere Aminoharze

    3909.31.00

    INDUSTRY

    -- Poly(methylenphenylisocyanat) (rohes MDI, polymeres MDI)

    6,5

    A

    3909.39.00

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    3909.40.00

    INDUSTRY

    - Phenolharze

    6,5

    A

    - Polyurethane

    3909.50.10

    INDUSTRY

    -- Polyurethan aus 2,2′-(tert-Butylimino)diethanol und 4,4′-Methylendicyclohexyldiisocyanat, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Polymer von 50 GHT oder mehr

    0

    A

    3909.50.90

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    3910.00.00

    INDUSTRY

    Silicone in Primärformen

    6,5

    A

    3911

    Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und andere Erzeugnisse im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

    3911.10.00

    INDUSTRY

    - Petroleumharze, Cumaronharze, Indenharze oder Cumaron-Inden-Harze und Polyterpene

    6,5

    A

    3911.90

    INDUSTRY

    - andere

    -- Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnisse, auch chemisch modifiziert

    3911.90.11

    INDUSTRY

    --- Poly(oxy-1,4-phenylensulfonyl-1,4-phenylenoxy-1,4-phenylenisopropyliden-1,4-phenylen), in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel

    3,5

    A

    3911.90.13

    INDUSTRY

    --- Poly(thio-1,4-phenylen)

    0

    A

    3911.90.19

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

    A

    -- andere

    3911.90.92

    INDUSTRY

    --- Copolymer aus p-Kresol und Divinylbenzol, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Polymer von 50 GHT oder mehr; hydrierte Copolymere aus Vinyltoluol und α-Methylstyrol

    0

    A

    3911.90.99

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

    A

    3912

    Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

    - Celluloseacetate

    3912.11.00

    INDUSTRY

    -- nicht weich gemacht

    6,5

    A

    3912.12.00

    INDUSTRY

    -- weich gemacht

    6,5

    A

    3912.20

    INDUSTRY

    - Cellulosenitrate (einschließlich Collodium)

    -- nicht weich gemacht

    3912.20.11

    INDUSTRY

    --- Collodium und Celloidin

    6,5

    A

    3912.20.19

    INDUSTRY

    --- andere

    6

    A

    3912.20.90

    INDUSTRY

    -- weich gemacht

    6,5

    A

    - Celluloseether

    3912.31.00

    INDUSTRY

    -- Carboxymethylcellulose und ihre Salze

    6,5

    A

    -- andere

    3912.39.20

    INDUSTRY

    --- Hydroxypropylcellulose

    0

    A

    3912.39.85

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

    A

    - andere

    3912.90.10

    INDUSTRY

    -- Celluloseester

    6,4

    A

    3912.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    3913

    Natürliche Polymere (z. B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z. B. gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

    3913.10.00

    INDUSTRY

    - Alginsäure, ihre Salze und Ester

    5

    A

    3913.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    6,5

    A

    3914.00.00

    INDUSTRY

    Ionenaustauscher auf der Grundlage von Polymeren der Positionen 3901 bis 3913, in Primärformen

    6,5

    A

    II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE

    3915

    Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen

    3915.10.00

    INDUSTRY

    - von Polymeren des Ethylens

    6,5

    A

    3915.20.00

    INDUSTRY

    - von Polymeren des Styrols

    6,5

    A

    3915.30.00

    INDUSTRY

    - von Polymeren des Vinylchlorids

    6,5

    A

    - von anderen Kunststoffen

    3915.90.11

    INDUSTRY

    -- von Polymeren des Propylens

    6,5

    A

    3915.90.80

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    3916

    Monofile mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet, aus Kunststoffen

    3916.10.00

    INDUSTRY

    - aus Polymeren des Ethylens

    6,5

    A

    3916.20.00

    INDUSTRY

    - aus Polymeren des Vinylchlorids

    6,5

    A

    - aus anderen Kunststoffen

    3916.90.10

    INDUSTRY

    -- aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert

    6,5

    A

    3916.90.50

    INDUSTRY

    -- aus Additionspolymerisationserzeugnissen

    6,5

    A

    3916.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

    A

    3917

    Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergleichen), aus Kunststoffen

    - Kunstdärme aus gehärteten Eiweißstoffen oder aus Cellulosekunststoffen

    3917.10.10

    INDUSTRY

    -- aus gehärteten Eiweißstoffen

    5,3

    A

    3917.10.90

    INDUSTRY

    -- aus Cellulosekunststoffen

    6,5

    A

    - Rohre und Schläuche, nicht biegsam

    -- aus Polymeren des Ethylens

    3917.21.10

    INDUSTRY

    --- nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet

    6,5

    A

    3917.21.90

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

    A

    -- aus Polymeren des Propylens

    3917.22.10

    INDUSTRY

    --- nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet

    6,5

    A

    3917.22.90

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

    A

    -- aus Polymeren des Vinylchlorids

    3917.23.10

    INDUSTRY

    --- nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet

    6,5

    A

    3917.23.90

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

    A

    3917.29.00

    INDUSTRY

    -- aus anderen Kunststoffen

    6,5

    A

    - andere Rohre und Schläuche

    3917.31.00

    INDUSTRY

    -- biegsame Rohre und Schläuche, die einem Druck von 27,6 MPa oder mehr standhalten

    6,5

    A

    3917.32.00

    INDUSTRY

    -- andere, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

    6,5

    A

    3917.33.00

    INDUSTRY

    -- andere, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

    6,5

     

    A

     

    3917.39.00

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

     

    A

     

    3917.40.00

    INDUSTRY

    - Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

    6,5

     

    A

     

    3918

     

    Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel

     

     

     

     

     

     

    - aus Polymeren des Vinylchlorids

     

     

     

     

    3918.10.10

    INDUSTRY

    -- bestehend aus einem Träger, mit Poly(vinylchlorid) getränkt, bestrichen oder überzogen

    6,5

     

    A

     

    3918.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

     

    A

     

    3918.90.00

    INDUSTRY

    - aus anderen Kunststoffen

    6,5

     

    A

     

    3919

     

    Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen

     

     

     

     

    3919.10

    INDUSTRY

    - in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger

     

     

     

     

     

     

    -- Bänder (Streifen), mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk bestrichen

     

     

     

     

    3919.10.12

    INDUSTRY

    --- aus Poly(vinylchlorid) oder aus Polyethylen

    6,3

     

    A

     

    3919.10.15

    INDUSTRY

    --- aus Polypropylen

    6,3

     

    A

     

    3919.10.19

    INDUSTRY

    --- andere

    6,3

     

    A

     

    3919.10.80

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    3919.90.20

    INDUSTRY

    -- selbstklebende, runde Polierscheiben von der für die Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) verwendeten Art

    0

     

    A

     

    3919.90.80

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

     

    A

     

    3920

     

    Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage

     

     

     

     

    3920.10

    INDUSTRY

    - aus Polymeren des Ethylens

     

     

     

     

     

     

    -- mit einer Dicke von 0,125 mm oder weniger

     

     

     

     

     

     

    --- aus Polyethylen mit einer Dichte von

     

     

     

     

     

     

    ---- weniger als 0,94

     

     

     

     

    3920.10.23

    INDUSTRY

    ----- Polyethylenfolien mit einer Dicke von 20 Mikrometer bis 40 Mikrometer, zum Herstellen von Fotoresist-Filmen für die Halbleiterfertigung oder für gedruckte Schaltungen

    0

     

    A

     

    3920.10.24

    INDUSTRY

    ----- Stretchfolien, nicht bedruckt

    6,5

     

    A

     

    3920.10.25

    INDUSTRY

    ----- andere

    6,5

     

    A

     

    3920.10.28

    INDUSTRY

    ---- 0,94 oder mehr

    6,5

     

    A

     

    3920.10.40

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

     

    A

     

     

     

    -- mit einer Dicke von mehr als 0,125 mm

     

     

     

     

    3920.10.81

    INDUSTRY

    --- synthetischer Papierhalbstoff, bestehend aus feuchten Blättern aus nicht kohärenten Polyethylenfasern (Fibrillen), auch mit Zusatz von Cellulosefasern von 15 GHT oder weniger mit in Wasser gelöstem Poly(vinylalkohol) als Feuchthaltemittel

    0

     

    A

     

    3920.10.89

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

     

    A

     

    3920.20

    INDUSTRY

    - aus Polymeren des Propylens

     

     

     

     

     

     

    -- mit einer Dicke von 0,10 mm oder weniger

     

     

     

     

    3920.20.21

    INDUSTRY

    --- biaxial orientiert

    6,5

     

    A

     

    3920.20.29

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

     

    A

     

    3920.20.80

    INDUSTRY

    -- mit einer Dicke von mehr als 0,10 mm

    6,5

     

    A

     

    3920.30.00

    INDUSTRY

    - von Polymeren des Styrols

    6,5

     

    A

     

     

     

    - aus Polymeren des Vinylchlorids

     

     

     

     

     

     

    -- mit einem Gehalt an Weichmachern von 6 GHT oder mehr

     

     

     

     

    3920.43.10

    INDUSTRY

    --- mit einer Dicke von 1 mm oder weniger

    6,5

     

    A

     

    3920.43.90

    INDUSTRY

    --- mit einer Dicke von mehr als 1 mm

    6,5

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    3920.49.10

    INDUSTRY

    --- mit einer Dicke von 1 mm oder weniger

    6,5

     

    A

     

    3920.49.90

    INDUSTRY

    --- mit einer Dicke von mehr als 1 mm

    6,5

     

    A

     

     

     

    - aus Acrylpolymeren

     

     

     

     

    3920.51.00

    INDUSTRY

    -- aus Poly(methylmethacrylat)

    6,5

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    3920.59.10

    INDUSTRY

    --- Copolymer aus Acrylsäure- und Methacrylsäureestern, in Form von Folien mit einer Dicke von 150 Mikrometer oder weniger

    0

     

    A

     

    3920.59.90

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

     

    A

     

     

     

    - aus Polycarbonaten, Alkydharzen, Allylpolyestern oder anderen Polyestern

     

     

     

     

    3920.61.00

    INDUSTRY

    -- aus Polycarbonaten

    6,5

     

    A

     

    3920.62

    INDUSTRY

    -- aus Poly(ethylenterephthalat)

     

     

     

     

     

     

    --- mit einer Dicke von 0,35 mm oder weniger

     

     

     

     

    3920.62.12

    INDUSTRY

    ---- Folien aus Poly(ethylenterephthalat) mit einer Dicke von 72 Mikrometer bis 79 Mikrometer, zum Herstellen von flexiblen Magnetplatten; Folien aus Poly(ethylenterephthalat) mit einer Dicke von 100 Mikrometer bis 150 Mikrometer, zum Herstellen von Fotopolymer-Hochdruckplatten

    0

     

    A

     

    3920.62.19

    INDUSTRY

    ---- andere

    6,5

     

    A

     

    3920.62.90

    INDUSTRY

    --- mit einer Dicke von mehr als 0,35 mm

    6,5

     

    A

     

    3920.63.00

    INDUSTRY

    -- aus ungesättigten Polyestern

    6,5

     

    A

     

    3920.69.00

    INDUSTRY

    -- aus anderen Polyestern

    6,5

     

    A

     

     

     

    - aus Cellulose oder ihren chemischen Derivaten

     

     

     

     

    3920.71.00

    INDUSTRY

    -- aus regenerierter Cellulose

    6,5

     

    A

     

     

     

    -- aus Celluloseacetaten

     

     

     

     

    3920.73.10

    INDUSTRY

    --- Filmunterlagen in Rollen oder Streifen

    6,3

     

    A

     

    3920.73.80

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

     

    A

     

     

     

    -- aus anderen Cellulosederivaten

     

     

     

     

    3920.79.10

    INDUSTRY

    --- aus Vulkanfiber

    5,7

     

    A

     

    3920.79.90

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

     

    A

     

     

     

    - aus anderen Kunststoffen

     

     

     

     

    3920.91.00

    INDUSTRY

    -- aus Poly(vinylbutyral)

    6,1

     

    A

     

    3920.92.00

    INDUSTRY

    -- aus Polyamiden

    6,5

     

    A

     

    3920.93.00

    INDUSTRY

    -- aus Aminoharzen

    6,5

     

    A

     

    3920.94.00

    INDUSTRY

    -- aus Phenolharzen

    6,5

     

    A

     

    3920.99

    INDUSTRY

    -- aus anderen Kunststoffen

     

     

     

     

     

     

    --- aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert

     

     

     

     

    3920.99.21

    INDUSTRY

    ---- Polyimidfolien und -streifen, unbeschichtet oder nur mit Kunststoff beschichtet

    0

     

    A

     

    3920.99.28

    INDUSTRY

    ---- andere

    6,5

     

    A

     

     

     

    --- aus Additionspolymerisationserzeugnissen

     

     

     

     

    3920.99.52

    INDUSTRY

    ---- Folien aus Poly(vinylfluorid); biaxial orientierte Folien aus Poly(vinylalkohol) mit einem Gehalt an Poly(vinylalkohol) von 97 GHT oder mehr, unbeschichtet, mit einer Dicke von 1 mm oder weniger

    0

     

    A

     

    3920.99.53

    INDUSTRY

    ---- Ionenaustauschermembranen aus fluorierten Kunststoffen, zur Verwendung in Chloralkali-Elektrolytzellen

    0

     

    A

     

    3920.99.59

    INDUSTRY

    ---- andere

    6,5

     

    A

     

    3920.99.90

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

     

    A

     

    3921

     

    Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen

     

     

     

     

     

     

    - aus Zellkunststoff

     

     

     

     

    3921.11.00

    INDUSTRY

    -- aus Polymeren des Styrols

    6,5

     

    A

     

    3921.12.00

    INDUSTRY

    -- aus Polymeren des Vinylchlorids

    6,5

     

    A

     

     

     

    -- aus Polyurethanen

     

     

     

     

    3921.13.10

    INDUSTRY

    --- aus Weichschaum

    6,5

     

    A

     

    3921.13.90

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

     

    A

     

    3921.14.00

    INDUSTRY

    -- aus regenerierter Cellulose

    6,5

     

    A

     

    3921.19.00

    INDUSTRY

    -- aus anderen Kunststoffen

    6,5

     

    A

     

    3921.90

    INDUSTRY

    - andere

     

     

     

     

     

     

    -- aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert

     

     

     

     

    3921.90.10

    INDUSTRY

    --- aus Polyester

    6,5

     

    A

     

    3921.90.30

    INDUSTRY

    --- aus Phenolharzen

    6,5

     

    A

     

     

     

    --- aus Aminoharzen

     

     

     

     

     

     

    ---- geschichtet

     

     

     

     

    3921.90.41

    INDUSTRY

    ----- Hochdruckschichtpressstoffe mit Dekorschicht auf einer oder auf beiden Seiten

    6,5

     

    A

     

    3921.90.43

    INDUSTRY

    ----- andere

    6,5

     

    A

     

    3921.90.49

    INDUSTRY

    ---- andere

    6,5

     

    A

     

    3921.90.55

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

     

    A

     

    3921.90.60

    INDUSTRY

    -- aus Additionspolymerisationserzeugnissen

    6,5

     

    A

     

    3921.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

     

    A

     

    3922

     

    Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Bidets, Klosettschüsseln, -sitze und -deckel, Spülkästen und ähnliche Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen

     

     

     

     

    3922.10.00

    INDUSTRY

    - Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken) und Waschbecken

    6,5

     

    A

     

    3922.20.00

    INDUSTRY

    - Klosettsitze und -deckel

    6,5

     

    A

     

    3922.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    6,5

     

    A

     

    3923

     

    Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen

     

     

     

     

     

     

    - Schachteln (einschließlich Dosen), Kisten, Verschläge und ähnliche Waren

     

     

     

     

    3923.10.10

    INDUSTRY

    -- Schachteln (einschließlich Dosen), Kisten, Verschläge und ähnliche Waren, aus Kunststoff, besonders gestaltet oder hergerichtet für den Transport und die Verpackung von Halbleiterscheiben (wafers), Masken und Retikeln

    0

     

    A

     

    3923.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

     

    A

     

     

     

    - Säcke und Beutel (einschließlich Tüten)

     

     

     

     

    3923.21.00

    INDUSTRY

    -- aus Polymeren des Ethylens

    6,5

     

    A

     

     

     

    -- aus anderen Kunststoffen

     

     

     

     

    3923.29.10

    INDUSTRY

    --- aus Poly(vinylchlorid)

    6,5

     

    A

     

    3923.29.90

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

     

    A

     

     

     

    - Ballons, Flaschen, Flakons und ähnliche Waren

     

     

     

     

    3923.30.10

    INDUSTRY

    -- mit einem Fassungsvermögen von 2 l oder weniger

    6,5

     

    A

     

    3923.30.90

    INDUSTRY

    -- mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l

    6,5

     

    A

     

     

     

    - Spulen, Spindeln, Hülsen und ähnliche Warenträger

     

     

     

     

    3923.40.10

    INDUSTRY

    -- Spulen und ähnliche Unterlagen für fotografische und kinematografische Filme oder für Bänder, Filme und dergleichen der Position 8523

    5,3

     

    A

     

    3923.40.90

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

     

    A

     

     

     

    - Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse

     

     

     

     

    3923.50.10

    INDUSTRY

    -- Verschluss- oder Flaschenkapseln

    6,5

     

    A

     

    3923.50.90

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

     

    A

     

    3923.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    6,5

     

    A

     

    3924

     

    Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen

     

     

     

     

    3924.10.00

    INDUSTRY

    - Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch

    6,5

     

    A

     

    3924.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    6,5

     

    A

     

    3925

     

    Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

     

     

     

     

    3925.10.00

    INDUSTRY

    - Sammelbehälter, Tanks, Bottiche und ähnliche Behälter, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l

    6,5

     

    A

     

    3925.20.00

    INDUSTRY

    - Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen

    6,5

     

    A

     

    3925.30.00

    INDUSTRY

    - Fensterläden, Jalousien (einschließlich Jalousetten) und ähnliche Waren, und Teile davon

    6,5

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    3925.90.10

    INDUSTRY

    -- Beschläge und ähnliche Waren zur bleibenden Befestigung an Türen, Fenstern, Treppen, Wänden oder anderen Gebäudeteilen

    6,5

     

    A

     

    3925.90.20

    INDUSTRY

    -- Kabelkanäle für elektrische Leitungen

    6,5

     

    A

     

    3925.90.80

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

     

    A

     

    3926

     

    Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914

     

     

     

     

    3926.10.00

    INDUSTRY

    - Büro- oder Schulartikel

    6,5

     

    A

     

    3926.20.00

    INDUSTRY

    - Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe)

    6,5

     

    A

     

    3926.30.00

    INDUSTRY

    - Beschläge für Möbel, Karosserien und dergleichen

    6,5

     

    A

     

    3926.40.00

    INDUSTRY

    - Statuetten und andere Ziergegenstände

    6,5

     

    A

     

    3926.90

    INDUSTRY

    - andere

     

     

     

     

    3926.90.50

    INDUSTRY

    -- Schmutzkörbe und ähnliche Abwassersiebe, für Kanalisationsabflüsse

    6,5

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    3926.90.92

    INDUSTRY

    --- aus Folien hergestellt

    6,5

     

    A

     

    3926.90.97

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

     

    A

     

    40

     

    KAPITEL 40 – KAUTSCHUK UND WAREN DARAUS

     

     

     

     

    4001

     

    Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

     

     

     

     

    4001.10.00

    INDUSTRY

    - Latex von Naturkautschuk, auch vorvulkanisiert

    0

     

    A

     

     

     

    - Naturkautschuk in anderen Formen

     

     

     

     

    4001.21.00

    INDUSTRY

    -- geräucherte Blätter (smoked sheets)

    0

     

    A

     

    4001.22.00

    INDUSTRY

    -- technisch spezifizierter Naturkautschuk (TSNR)

    0

     

    A

     

    4001.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    4001.30.00

    INDUSTRY

    - Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten

    0

     

    A

     

    4002

     

    Synthetischer Kautschuk und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Erzeugnissen der Position 4001 mit Erzeugnissen dieser Position, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

     

     

     

     

     

     

    - Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR); carboxylierter Styrol-Butadien-Kautschuk (XSBR)

     

     

     

     

    4002.11.00

    INDUSTRY

    -- Latex

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    4002.19.10

    INDUSTRY

    --- Styrol-Butadien-Kautschuk, durch Emulsionspolymerisation hergestellt (E-SBR), in Ballen

    0

     

    A

     

    4002.19.20

    INDUSTRY

    --- Styrol-Butadien-Styrol-Blockcopolymere, durch Lösungspolymerisation hergestellt (SBS, thermoplastische Elastomere), in Granulaten, Krümeln oder Pulverform

    0

     

    A

     

    4002.19.30

    INDUSTRY

    --- Styrol-Butadien-Kautschuk, durch Lösungspolymerisation hergestellt (S-SBR), in Ballen

    0

     

    A

     

    4002.19.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    4002.20.00

    INDUSTRY

    - Butadien-Kautschuk (BR)

    0

     

    A

     

     

     

    - Butylkautschuk (IIR); Chlorbutylkautschuk und Brombutylkautschuk (CIIR oder BIIR)

     

     

     

     

    4002.31.00

    INDUSTRY

    -- Butylkautschuk (IIR)

    0

     

    A

     

    4002.39.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - Chloropren (Chlorbutadien)-Kautschuk (CR)

     

     

     

     

    4002.41.00

    INDUSTRY

    -- Latex

    0

     

    A

     

    4002.49.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR)

     

     

     

     

    4002.51.00

    INDUSTRY

    -- Latex

    0

     

    A

     

    4002.59.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    4002.60.00

    INDUSTRY

    - Isopren-Kautschuk (IR)

    0

     

    A

     

    4002.70.00

    INDUSTRY

    - Ethylen-Propylen-Dien-Terpolymer-Kautschuk, nicht konjugiert (EPDM)

    0

     

    A

     

    4002.80.00

    INDUSTRY

    - Mischungen von Erzeugnissen der Position 4001 mit Erzeugnissen dieser Position

    0

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    4002.91.00

    INDUSTRY

    -- Latex

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    4002.99.10

    INDUSTRY

    --- durch Zusatz von Kunststoffen modifizierte Erzeugnisse

    2,9

     

    A

     

    4002.99.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    4003.00.00

    INDUSTRY

    Regenerierter Kautschuk in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

    0

     

    A

     

    4004.00.00

    INDUSTRY

    Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver oder Granulat zerkleinert

    0

     

    A

     

    4005

     

    Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

     

     

     

     

    4005.10.00

    INDUSTRY

    - Kautschuk mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid

    0

     

    A

     

    4005.20.00

    INDUSTRY

    - Lösungen; Dispersionen, ausgenommen solche der Unterposition 4005.10

    0

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    4005.91.00

    INDUSTRY

    -- Platten, Blätter und Streifen

    0

     

    A

     

    4005.99.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    4006

     

    Andere Formen (z. B. Stäbe, Stangen, Rohre, Profile) und Waren (z. B. Scheiben, Ringe), aus nicht vulkanisiertem Kautschuk

     

     

     

     

    4006.10.00

    INDUSTRY

    - Rohlaufprofile

    0

     

    A

     

    4006.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

     

    A

     

    4007.00.00

    INDUSTRY

    Fäden und Schnüre, aus vulkanisiertem Kautschuk

    3

     

    A

     

    4008

     

    Platten, Blätter, Streifen, Stäbe, Stangen und Profile, aus Weichkautschuk

     

     

     

     

     

     

    - aus Zellkautschuk

     

     

     

     

    4008.11.00

    INDUSTRY

    -- Platten, Blätter und Streifen

    3

     

    A

     

    4008.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    2,9

     

    A

     

     

     

    - aus Vollkautschuk

     

     

     

     

     

     

    -- Platten, Blätter und Streifen

     

     

     

     

    4008.21.10

    INDUSTRY

    --- Bodenbelag und Fußmatten

    3

     

    A

     

    4008.21.90

    INDUSTRY

    --- andere

    3

     

    A

     

    4008.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    2,9

     

    A

     

    4009

     

    Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, auch mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken (z. B. Nippel, Bögen)

     

     

     

     

     

     

    - weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen

     

     

     

     

    4009.11.00

    INDUSTRY

    -- ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

    3

     

    A

     

    4009.12.00

    INDUSTRY

    -- mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

    3

     

    A

     

     

     

    - ausschließlich mit Metall verstärkt oder in Verbindung mit Metall

     

     

     

     

    4009.21.00

    INDUSTRY

    -- ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

    3

     

    A

     

    4009.22.00

    INDUSTRY

    -- mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

    3

     

    A

     

     

     

    - ausschließlich mit Spinnstoffen verstärkt oder in Verbindung mit Spinnstoffen

     

     

     

     

    4009.31.00

    INDUSTRY

    -- ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

    3

     

    A

     

    4009.32.00

    INDUSTRY

    -- mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

    3

     

    A

     

     

     

    - mit anderen Stoffen verstärkt oder in Verbindung mit anderen Stoffen

     

     

     

     

    4009.41.00

    INDUSTRY

    -- ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

    3

     

    A

     

    4009.42.00

    INDUSTRY

    -- mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

    3

     

    A

     

    4010

     

    Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk

     

     

     

     

     

     

    - Förderbänder

     

     

     

     

    4010.11.00

    INDUSTRY

    -- nur mit Metall verstärkt

    6,5

     

    A

     

    4010.12.00

    INDUSTRY

    -- nur mit textilen Spinnstoffen verstärkt

    6,5

     

    A

     

    4010.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

     

    A

     

     

     

    - Treibriemen

     

     

     

     

    4010.31.00

    INDUSTRY

    -- endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), V-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 60 cm bis 180 cm

    6,5

     

    A

     

    4010.32.00

    INDUSTRY

    -- endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), andere als V-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 60 cm bis 180 cm

    6,5

     

    A

     

    4010.33.00

    INDUSTRY

    -- endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), V-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 180 cm bis 240 cm

    6,5

     

    A

     

    4010.34.00

    INDUSTRY

    -- endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), andere als V-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 180 cm bis 240 cm

    6,5

     

    A

     

    4010.35.00

    INDUSTRY

    -- endlose Synchrontreibriemen (Zahnriemen) mit einem äußeren Umfang von mehr als 60 cm bis 150 cm

    6,5

     

    A

     

    4010.36.00

    INDUSTRY

    -- endlose Synchrontreibriemen (Zahnriemen) mit einem äußeren Umfang von mehr als 150 cm bis 198 cm

    6,5

     

    A

     

    4010.39.00

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

     

    A

     

    4011

     

    Luftreifen aus Kautschuk, neu

     

     

     

     

    4011.10.00

    INDUSTRY

    - von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art

    4,5

     

    A

     

     

     

    - von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art

     

     

     

     

    4011.20.10

    INDUSTRY

    -- mit einer Tragfähigkeitskennzahl von 121 oder weniger

    4,5

     

    A

     

    4011.20.90

    INDUSTRY

    -- mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121

    4,5

     

    A

     

    4011.30.00

    INDUSTRY

    - von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

    4,5

     

    A

     

    4011.40.00

    INDUSTRY

    - von der für Motorräder und Motorroller verwendeten Art

    4,5

     

    A

     

    4011.50.00

    INDUSTRY

    - von der für Fahrräder verwendeten Art

    4

     

    A

     

    4011.70.00

    INDUSTRY

    - von der für Maschinen und Fahrzeuge in der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Art

    4

     

    A

     

    4011.80.00

    INDUSTRY

    - von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau, Bergbau oder für die industrielle Nutzung verwendeten Art

    4

     

    A

     

    4011.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    4

     

    A

     

    4012

     

    Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk

     

     

     

     

     

     

    - Luftreifen, runderneuert

     

     

     

     

    4012.11.00

    INDUSTRY

    -- von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art

    4,5

     

    A

     

    4012.12.00

    INDUSTRY

    -- von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art

    4,5

     

    A

     

    4012.13.00

    INDUSTRY

    -- von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

    4,5

     

    A

     

    4012.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    4,5

     

    A

     

    4012.20.00

    INDUSTRY

    - Luftreifen, gebraucht

    4,5

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    4012.90.20

    INDUSTRY

    -- Voll- oder Hohlkammerreifen

    2,5

     

    A

     

    4012.90.30

    INDUSTRY

    -- Überreifen

    2,5

     

    A

     

    4012.90.90

    INDUSTRY

    -- Felgenbänder

    4

     

    A

     

    4013

     

    Luftschläuche aus Kautschuk

     

     

     

     

    4013.10.00

    INDUSTRY

    - von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen), Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art

    4

     

    A

     

    4013.20.00

    INDUSTRY

    - von der für Fahrräder verwendeten Art

    4

     

    A

     

    4013.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    4

     

    A

     

    4014

     

    Waren zu hygienischen oder medizinischen Zwecken (einschließlich Sauger), aus Weichkautschuk, auch in Verbindung mit Hartkautschukteilen

     

     

     

     

    4014.10.00

    INDUSTRY

    - Präservative

    0

     

    A

     

    4014.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

     

    A

     

    4015

     

    Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe) für alle Zwecke, aus Weichkautschuk

     

     

     

     

     

     

    - Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe

     

     

     

     

    4015.11.00

    INDUSTRY

    -- für chirurgische Zwecke

    2

     

    A

     

    4015.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

    4015.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    5

     

    A

     

    4016

     

    Andere Waren aus Weichkautschuk

     

     

     

     

    4016.10.00

    INDUSTRY

    - aus Zellkautschuk

    3,5

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    4016.91.00

    INDUSTRY

    -- Bodenbeläge und Fußmatten

    2,5

     

    A

     

    4016.92.00

    INDUSTRY

    -- Radiergummi

    2,5

     

    A

     

    4016.93.00

    INDUSTRY

    -- Dichtungen

    2,5

     

    A

     

    4016.94.00

    INDUSTRY

    -- Fender, auch aufblasbar

    2,5

     

    A

     

    4016.95.00

    INDUSTRY

    -- andere aufblasbare Waren

    2,5

     

    A

     

    4016.99

    INDUSTRY

    -- andere

     

     

     

     

     

     

    --- für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

     

     

     

     

    4016.99.52

    INDUSTRY

    ---- Gummi-Metall-Teile

    2,5

     

    A

     

    4016.99.57

    INDUSTRY

    ---- andere

    2,5

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    4016.99.91

    INDUSTRY

    ---- Gummi-Metall-Teile

    2,5

     

    A

     

    4016.99.97

    INDUSTRY

    ---- andere

    2,5

     

    A

     

    4017.00.00

    INDUSTRY

    Hartkautschuk (z. B. Ebonit) in allen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch; Waren aus Hartkautschuk

    0

     

    A

     

    41

     

    KAPITEL 41 – HÄUTE, FELLE (ANDERE ALS PELZFELLE) UND LEDER

     

     

     

     

    4101

     

    Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

     

     

     

     

     

     

    - ganze Häute und Felle, ungespalten, mit einem Stückgewicht von 8 kg oder weniger, wenn sie nur getrocknet, von 10 kg oder weniger, wenn sie trocken gesalzen, oder von 16 kg oder weniger, wenn sie frisch, nass gesalzen oder anders konserviert sind

     

     

     

     

    4101.20.10

    AGRI

    -- frisch

    0

     

    A

     

    4101.20.30

    AGRI

    -- nass gesalzen

    0

     

    A

     

    4101.20.50

    AGRI

    -- getrocknet oder trocken gesalzen

    0

     

    A

     

    4101.20.80

    AGRI

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - ganze Häute und Felle, mit einem Stückgewicht von mehr als 16 kg

     

     

     

     

    4101.50.10

    AGRI

    -- frisch

    0

     

    A

     

    4101.50.30

    AGRI

    -- nass gesalzen

    0

     

    A

     

    4101.50.50

    AGRI

    -- getrocknet oder trocken gesalzen

    0

     

    A

     

    4101.50.90

    AGRI

    -- andere

    0

     

    A

     

    4101.90.00

    AGRI

    - andere, einschließlich Croupons, Halbcroupons und Bauchstücke

    0

     

    A

     

    4102

     

    Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind

     

     

     

     

     

     

    - nicht enthaart

     

     

     

     

    4102.10.10

    AGRI

    -- von Lämmern

    0

     

    A

     

    4102.10.90

    AGRI

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - enthaart

     

     

     

     

    4102.21.00

    AGRI

    -- gepickelt

    0

     

    A

     

    4102.29.00

    AGRI

    -- andere

    0

     

    A

     

    4103

     

    Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b und 1 c zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind

     

     

     

     

    4103.20.00

    AGRI

    - von Kriechtieren

    0

     

    A

     

    4103.30.00

    AGRI

    - von Schweinen

    0

     

    A

     

    4103.90.00

    AGRI

    - andere

    0

     

    A

     

    4104

     

    Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

     

     

     

     

     

     

    - in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

     

     

     

     

    4104.11

    INDUSTRY

    -- Vollleder, ungespalten; Narbenspalt

     

     

     

     

    4104.11.10

    INDUSTRY

    --- ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m² oder weniger

    0

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

     

     

    ---- von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln)

     

     

     

     

    4104.11.51

    INDUSTRY

    ----- ganze Häute und Felle, mit einer Oberfläche von mehr als 2,6 m²

    0

     

    A

     

    4104.11.59

    INDUSTRY

    ----- andere

    0

     

    A

     

    4104.11.90

    INDUSTRY

    ---- andere

    5,5

     

    A

     

    4104.19

    INDUSTRY

    -- andere

     

     

     

     

    4104.19.10

    INDUSTRY

    --- ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m² oder weniger

    0

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

     

     

    ---- von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln)

     

     

     

     

    4104.19.51

    INDUSTRY

    ----- ganze Häute und Felle, mit einer Oberfläche von mehr als 2,6 m²

    0

     

    A

     

    4104.19.59

    INDUSTRY

    ----- andere

    0

     

    A

     

    4104.19.90

    INDUSTRY

    ---- andere

    5,5

     

    A

     

     

     

    - in getrocknetem Zustand (crust)

     

     

     

     

    4104.41

    INDUSTRY

    -- Vollleder, ungespalten; Narbenspalt

     

     

     

     

     

     

    --- ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m² oder weniger

     

     

     

     

    4104.41.11

    INDUSTRY

    ---- indisches Kipsleder, ganz, auch ohne Kopf und Füße, mit einem Stückgewicht von 4,5 kg oder weniger, nur pflanzlich gegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar

    0

     

    A

     

    4104.41.19

    INDUSTRY

    ---- andere

    6,5

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

     

     

    ---- von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln)

     

     

     

     

    4104.41.51

    INDUSTRY

    ----- ganze Häute und Felle, mit einer Oberfläche von mehr als 2,6 m²

    6,5

     

    A

     

    4104.41.59

    INDUSTRY

    ----- andere

    6,5

     

    A

     

    4104.41.90

    INDUSTRY

    ---- andere

    5,5

     

    A

     

    4104.49

    INDUSTRY

    -- andere

     

     

     

     

     

     

    --- ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m² oder weniger

     

     

     

     

    4104.49.11

    INDUSTRY

    ---- indisches Kipsleder, ganz, auch ohne Kopf und Füße, mit einem Stückgewicht von 4,5 kg oder weniger, nur pflanzlich gegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar

    0

     

    A

     

    4104.49.19

    INDUSTRY

    ---- andere

    6,5

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

     

     

    ---- von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln)

     

     

     

     

    4104.49.51

    INDUSTRY

    ----- ganze Häute und Felle, mit einer Oberfläche von mehr als 2,6 m²

    6,5

     

    A

     

    4104.49.59

    INDUSTRY

    ----- andere

    6,5

     

    A

     

    4104.49.90

    INDUSTRY

    ---- andere

    5,5

     

    A

     

    4105

     

    Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

     

     

     

     

    4105.10.00

    INDUSTRY

    - in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

    2

     

    A

     

     

     

    - in getrocknetem Zustand (crust)

     

     

     

     

    4105.30.10

    INDUSTRY

    -- von indischen Metis, pflanzlich vorgegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar

    0

     

    A

     

    4105.30.90

    INDUSTRY

    -- andere

    2

     

    A

     

    4106

     

    Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

     

     

     

     

     

     

    - von Ziegen oder Zickeln

     

     

     

     

    4106.21.00

    INDUSTRY

    -- in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

    2

     

    A

     

     

     

    -- in getrocknetem Zustand (crust)

     

     

     

     

    4106.22.10

    INDUSTRY

    --- von indischen Ziegen, pflanzlich vorgegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar

    0

     

    A

     

    4106.22.90

    INDUSTRY

    --- andere

    2

     

    A

     

     

     

    - von Schweinen

     

     

     

     

    4106.31.00

    INDUSTRY

    -- in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

    2

     

    A

     

    4106.32.00

    INDUSTRY

    -- in getrocknetem Zustand (crust)

    2

     

    A

     

     

     

    - von Kriechtieren

     

     

     

     

    4106.40.10

    INDUSTRY

    -- pflanzlich vorgegerbt

    0

     

    A

     

    4106.40.90

    INDUSTRY

    -- andere

    2

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    4106.91.00

    INDUSTRY

    -- in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

    2

     

    A

     

    4106.92.00

    INDUSTRY

    -- in getrocknetem Zustand (crust)

    2

     

    A

     

    4107

     

    Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

     

     

     

     

     

     

    - ganze Häute und Felle

     

     

     

     

    4107.11

    INDUSTRY

    -- Vollleder, ungespalten

     

     

     

     

     

     

    --- von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m² oder weniger

     

     

     

     

    4107.11.11

    INDUSTRY

    ---- Boxcalf

    6,5

     

    A

     

    4107.11.19

    INDUSTRY

    ---- andere

    6,5

     

    A

     

    4107.11.90

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

     

    A

     

    4107.12

    INDUSTRY

    -- Narbenspalt

     

     

     

     

     

     

    --- von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m² oder weniger

     

     

     

     

    4107.12.11

    INDUSTRY

    ---- Boxcalf

    6,5

     

    A

     

    4107.12.19

    INDUSTRY

    ---- andere

    6,5

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    4107.12.91

    INDUSTRY

    ---- Leder von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln)

    5,5

     

    A

     

    4107.12.99

    INDUSTRY

    ---- Rossleder und Leder von anderen Einhufern

    6,5

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    4107.19.10

    INDUSTRY

    --- von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m² oder weniger

    6,5

     

    A

     

    4107.19.90

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

     

    A

     

     

     

    - andere, einschließlich Flanken

     

     

     

     

     

     

    -- Vollleder, ungespalten

     

     

     

     

    4107.91.10

    INDUSTRY

    --- Sohlenleder

    6,5

     

    A

     

    4107.91.90

    INDUSTRY

    --- andere

    6,5

     

    A

     

     

     

    -- Narbenspalt

     

     

     

     

    4107.92.10

    INDUSTRY

    --- von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln)

    5,5

     

    A

     

    4107.92.90

    INDUSTRY

    --- Rossleder und Leder von anderen Einhufern

    6,5

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    4107.99.10

    INDUSTRY

    --- Leder von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln)

    6,5

     

    A

     

    4107.99.90

    INDUSTRY

    --- Rossleder und Leder von anderen Einhufern

    6,5

     

    A

     

    4112.00.00

    INDUSTRY

    Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

    3,5

     

    A

     

    4113

     

    Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

     

     

     

     

    4113.10.00

    INDUSTRY

    - von Ziegen oder Zickeln

    3,5

     

    A

     

    4113.20.00

    INDUSTRY

    - von Schweinen

    2

     

    A

     

    4113.30.00

    INDUSTRY

    - von Kriechtieren

    2

     

    A

     

    4113.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    2

     

    A

     

    4114

     

    Sämischleder (einschließlich Neusämischleder); Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder

     

     

     

     

     

     

    - Sämischleder (einschließlich Neusämischleder)

     

     

     

     

    4114.10.10

    INDUSTRY

    -- von Schafen oder Lämmern

    2,5

     

    A

     

    4114.10.90

    INDUSTRY

    -- von anderen Tieren

    2,5

     

    A

     

    4114.20.00

    INDUSTRY

    - Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder

    2,5

     

    A

     

    4115

     

    Rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen; Schnitzel und andere Abfälle von Leder, Pergament- oder Rohhautleder oder rekonstituiertem Leder, nicht zur Herstellung von Waren aus Leder verwendbar; Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl

     

     

     

     

    4115.10.00

    INDUSTRY

    - rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen

    2,5

     

    A

     

    4115.20.00

    INDUSTRY

    - Schnitzel und andere Abfälle von Leder, Pergament- oder Rohhautleder oder rekonstituiertem Leder, nicht zur Herstellung von Waren aus Leder verwendbar; Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl

    0

     

    A

     

    42

     

    KAPITEL 42 – LEDERWAREN; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE; WAREN AUS DÄRMEN

     

     

     

     

    4201.00.00

    INDUSTRY

    Sattlerwaren für alle Tiere (einschließlich Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und dergleichen), aus Stoffen aller Art

    2,7

     

    A

     

    4202

     

    Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen

     

     

     

     

     

     

    - Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche Behältnisse

     

     

     

     

     

     

    -- mit Außenseite aus Leder oder rekonstituiertem Leder

     

     

     

     

    4202.11.10

    INDUSTRY

    --- Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche Behältnisse

    3

     

    A

     

    4202.11.90

    INDUSTRY

    --- andere

    3

     

    A

     

    4202.12

    INDUSTRY

    -- mit Außenseite aus Kunststoff oder aus Spinnstoffen

     

     

     

     

     

     

    --- aus Kunststofffolien

     

     

     

     

    4202.12.11

    INDUSTRY

    ---- Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche Behältnisse

    9,7

     

    A

     

    4202.12.19

    INDUSTRY

    ---- andere

    9,7

     

    A

     

    4202.12.50

    INDUSTRY

    --- aus formgepresstem Kunststoff

    5,2

     

    A

     

     

     

    --- aus anderen Stoffen, einschließlich Vulkanfiber

     

     

     

     

    4202.12.91

    INDUSTRY

    ---- Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche Behältnisse

    3,7

     

    A

     

    4202.12.99

    INDUSTRY

    ---- andere

    3,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    4202.19.10

    INDUSTRY

    --- aus Aluminium

    5,7

     

    A

     

    4202.19.90

    INDUSTRY

    --- aus anderen Stoffen

    3,7

     

    A

     

     

     

    - Handtaschen, auch mit Schulterriemen, einschließlich solche ohne Handgriff

     

     

     

     

    4202.21.00

    INDUSTRY

    -- mit Außenseite aus Leder oder rekonstituiertem Leder

    3

     

    A

     

     

     

    -- mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen

     

     

     

     

    4202.22.10

    INDUSTRY

    --- aus Kunststofffolien

    9,7

     

    A

     

    4202.22.90

    INDUSTRY

    --- aus Spinnstoffen

    3,7

     

    A

     

    4202.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    3,7

     

    A

     

     

     

    - Taschen- oder Handtaschenartikel

     

     

     

     

    4202.31.00

    INDUSTRY

    -- mit Außenseite aus Leder oder rekonstituiertem Leder

    3

     

    A

     

     

     

    -- mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen

     

     

     

     

    4202.32.10

    INDUSTRY

    --- aus Kunststofffolien

    9,7

     

    A

     

    4202.32.90

    INDUSTRY

    --- aus Spinnstoffen

    3,7

     

    A

     

    4202.39.00

    INDUSTRY

    -- andere

    3,7

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

     

     

    -- mit Außenseite aus Leder oder rekonstituiertem Leder

     

     

     

     

    4202.91.10

    INDUSTRY

    --- Reisetaschen, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke und Taschen für Sportartikel

    3

     

    A

     

    4202.91.80

    INDUSTRY

    --- andere

    3

     

    A

     

    4202.92

    INDUSTRY

    -- mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen

     

     

     

     

     

     

    --- aus Kunststofffolien

     

     

     

     

    4202.92.11

    INDUSTRY

    ---- Reisetaschen, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke und Taschen für Sportartikel

    9,7

     

    A

     

    4202.92.15

    INDUSTRY

    ---- Behältnisse für Musikinstrumente

    6,7

     

    A

     

    4202.92.19

    INDUSTRY

    ---- andere

    9,7

     

    A

     

     

     

    --- aus Spinnstoffen

     

     

     

     

    4202.92.91

    INDUSTRY

    ---- Reisetaschen, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke und Taschen für Sportartikel

    2,7

     

    A

     

    4202.92.98

    INDUSTRY

    ---- andere

    2,7

     

    A

     

    4202.99.00

    INDUSTRY

    -- andere

    3,7

     

    A

     

    4203

     

    Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder

     

     

     

     

    4203.10.00

    INDUSTRY

    - Kleidung

    4

     

    A

     

     

     

    - Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe

     

     

     

     

    4203.21.00

    INDUSTRY

    -- Spezialsporthandschuhe

    9

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    4203.29.10

    INDUSTRY

    --- Schutzhandschuhe für alle Berufe

    9

     

    A

     

    4203.29.90

    INDUSTRY

    --- andere

    7

     

    A

     

    4203.30.00

    INDUSTRY

    - Gürtel, Koppel und Schulterriemen

    5

     

    A

     

    4203.40.00

    INDUSTRY

    - anderes Bekleidungszubehör

    5

     

    A

     

    4205.00

    INDUSTRY

    Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder

     

     

     

     

     

     

    - zu technischen Zwecken

     

     

     

     

    4205.00.11

    INDUSTRY

    -- Treibriemen und Förderbänder

    2

     

    A

     

    4205.00.19

    INDUSTRY

    -- andere

    3

     

    A

     

    4205.00.90

    INDUSTRY

    - andere

    2,5

     

    A

     

    4206.00.00

    INDUSTRY

    Waren aus Därmen, Goldschlägerhäutchen, Blasen oder Sehnen

    1,7

     

    A

     

    43

     

    KAPITEL 43 – PELZFELLE UND KÜNSTLICHES PELZWERK; WAREN DARAUS

     

     

     

     

    4301

     

    Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103

     

     

     

     

    4301.10.00

    AGRI

    - von Nerzen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

    0

     

    A

     

    4301.30.00

    AGRI

    - von Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- oder ähnlichen Lämmern, von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

    0

     

    A

     

    4301.60.00

    AGRI

    - von Füchsen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

    0

     

    A

     

    4301.80.00

    AGRI

    - andere Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

    0

     

    A

     

    4301.90.00

    AGRI

    - Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile

    0

     

    A

     

    4302

     

    Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste), auch zusammengesetzt (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position 4303

     

     

     

     

     

     

    - ganze Pelzfelle, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen, nicht zusammengesetzt

     

     

     

     

    4302.11.00

    INDUSTRY

    -- von Nerzen

    0

     

    A

     

    4302.19

    INDUSTRY

    -- andere

     

     

     

     

    4302.19.15

    INDUSTRY

    --- von Bibern, Bisamratten oder Füchsen

    0

     

    A

     

    4302.19.35

    INDUSTRY

    --- von Kaninchen oder Hasen

    0

     

    A

     

     

     

    --- von Hundsrobben oder Ohrenrobben

     

     

     

     

    4302.19.41

    INDUSTRY

    ---- von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)

    2,2

     

    A

     

    4302.19.49

    INDUSTRY

    ---- andere

    2,2

     

    A

     

     

     

    --- von Schafen und Lämmern

     

     

     

     

    4302.19.75

    INDUSTRY

    ---- von Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- oder ähnlichen Lämmern, von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern

    0

     

    A

     

    4302.19.80

    INDUSTRY

    ---- andere

    2,2

     

    A

     

    4302.19.99

    INDUSTRY

    --- andere

    2,2

     

    A

     

    4302.20.00

    INDUSTRY

    - Köpfe, Schwänze, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste, nicht zusammengesetzt

    0

     

    A

     

    4302.30

    INDUSTRY

    - ganze Pelzfelle, Teile und Überreste davon, zusammengesetzt

     

     

     

     

    4302.30.10

    INDUSTRY

    -- „ausgelassene“ Pelzfelle

    2,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    4302.30.25

    INDUSTRY

    --- von Kaninchen oder Hasen

    2,2

     

    A

     

     

     

    --- von Hundsrobben oder Ohrenrobben

     

     

     

     

    4302.30.51

    INDUSTRY

    ---- von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)

    2,2

     

    A

     

    4302.30.55

    INDUSTRY

    ---- andere

    2,2

     

    A

     

    4302.30.99

    INDUSTRY

    --- andere

    2,2

     

    A

     

    4303

     

    Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

     

     

     

     

     

     

    - Kleidung und Bekleidungszubehör

     

     

     

     

    4303.10.10

    INDUSTRY

    -- aus Pelzfellen von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)

    3,7

     

    A

     

    4303.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    3,7

     

    A

     

    4303.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    3,7

     

    A

     

    4304.00.00

    INDUSTRY

    Künstliches Pelzwerk und Waren daraus

    3,2

     

    A

     

    44

     

    KAPITEL 44 – HOLZ UND HOLZWAREN; HOLZKOHLE

     

     

     

     

    4401

     

    Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

     

     

     

     

     

     

    - Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen

     

     

     

     

    4401.11.00

    INDUSTRY

    -- Nadelholz

    0

     

    A

     

    4401.12.00

    INDUSTRY

    -- anderes Holz

    0

     

    A

     

     

     

    - Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln

     

     

     

     

    4401.21.00

    INDUSTRY

    -- Nadelholz

    0

     

    A

     

    4401.22.00

    INDUSTRY

    -- anderes Holz

    0

     

    A

     

     

     

    - Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

     

     

     

     

    4401.31.00

    INDUSTRY

    -- Holzpellets

    0

     

    A

     

    4401.39.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst

     

     

     

     

    4401.40.10

    INDUSTRY

    -- Sägespäne

    0

     

    A

     

    4401.40.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    4402

     

    Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst

     

     

     

     

    4402.10.00

    INDUSTRY

    - aus Bambus

    0

     

    A

     

    4402.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

     

    A

     

    4403

     

    Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

     

     

     

     

     

     

    - mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

     

     

     

     

    4403.11.00

    INDUSTRY

    -- Nadelholz

    0

     

    A

     

    4403.12.00

    INDUSTRY

    -- anderes Holz

    0

     

    A

     

     

     

    - andere, von Nadelholz

     

     

     

     

     

     

    -- Kiefernholz der Art „Pinus spp.“ mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr

     

     

     

     

    4403.21.10

    INDUSTRY

    --- Sägerundholz

    0

     

    A

     

    4403.21.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    4403.22.00

    INDUSTRY

    -- anderes Kiefernholz der Art „Pinus spp.“

    0

     

    A

     

     

     

    -- Tannenholz der Art „Abies spp.“ und Fichtenholz der Art „Picea spp.“ mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr

     

     

     

     

    4403.23.10

    INDUSTRY

    --- Sägerundholz

    0

     

    A

     

    4403.23.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    4403.24.00

    INDUSTRY

    -- anderes Tannenholz der Art „Abies spp.“ und anderes Fichtenholz der Art „Picea spp.“

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere, mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr

     

     

     

     

    4403.25.10

    INDUSTRY

    --- Sägerundholz

    0

     

    A

     

    4403.25.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    4403.26.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - andere, von tropischen Hölzern

     

     

     

     

    4403.41.00

    INDUSTRY

    -- Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    4403.49.10

    INDUSTRY

    --- Acajou d'Afrique, Iroko und Sapelli

    0

     

    A

     

    4403.49.35

    INDUSTRY

    --- Okoumé und Sipo

    0

     

    A

     

    4403.49.85

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    4403.91.00

    INDUSTRY

    -- Eichenholz (Quercus spp.)

    0

     

    A

     

    4403.93.00

    INDUSTRY

    -- Buchenholz der Art „Fagus spp.“ mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr

    0

     

    A

     

    4403.94.00

    INDUSTRY

    -- anderes Buchenholz der Art „Fagus spp.“

    0

     

    A

     

     

     

    -- Birkenholz der Art „Betula spp.“ mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr

     

     

     

     

    4403.95.10

    INDUSTRY

    --- Sägerundholz

    0

     

    A

     

    4403.95.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    4403.96.00

    INDUSTRY

    -- anderes Birkenholz der Art „Betula spp.“

    0

     

    A

     

    4403.97.00

    INDUSTRY

    -- Pappelholz und Aspenholz der Art „Populus spp.“

    0

     

    A

     

    4403.98.00

    INDUSTRY

    -- Eukalyptusholz der Art „Eucalyptus spp.“

    0

     

    A

     

    4403.99.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    4404

     

    Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen; Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen

     

     

     

     

    4404.10.00

    INDUSTRY

    - Nadelholz

    0

     

    A

     

    4404.20.00

    INDUSTRY

    - anderes Holz

    0

     

    A

     

    4405.00.00

    INDUSTRY

    Holzwolle; Holzmehl

    0

     

    A

     

    4406

     

    Bahnschwellen aus Holz

     

     

     

     

     

     

    - nicht imprägniert

     

     

     

     

    4406.11.00

    INDUSTRY

    -- Nadelholz

    0

     

    A

     

    4406.12.00

    INDUSTRY

    -- anderes Holz

    0

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    4406.91.00

    INDUSTRY

    -- Nadelholz

    0

     

    A

     

    4406.92.00

    INDUSTRY

    -- anderes Holz

    0

     

    A

     

    4407

     

    Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

     

     

     

     

     

     

    - Nadelholz

     

     

     

     

     

     

    -- Kiefernholz der Art „Pinus spp.“

     

     

     

     

    4407.11.10

    INDUSTRY

    --- an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

    0

     

    A

     

    4407.11.20

    INDUSTRY

    --- gehobelt

    0

     

    A

     

    4407.11.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

     

     

    -- Tannenholz der Art „Abies spp.“ und Fichtenholz der Art „Picea spp.“

     

     

     

     

    4407.12.10

    INDUSTRY

    --- an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

    0

     

    A

     

    4407.12.20

    INDUSTRY

    --- gehobelt

    0

     

    A

     

    4407.12.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    4407.19.10

    INDUSTRY

    --- an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

    0

     

    A

     

    4407.19.20

    INDUSTRY

    --- gehobelt

    0

     

    A

     

    4407.19.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - tropisches Holz

     

     

     

     

    4407.21

    INDUSTRY

    -- Mahogany (Swietenia spp.)

     

     

     

     

    4407.21.10

    INDUSTRY

    --- geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

    2,5

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    4407.21.91

    INDUSTRY

    ---- gehobelt

    2

     

    A

     

    4407.21.99

    INDUSTRY

    ---- andere

    0

     

    A

     

    4407.22

    INDUSTRY

    -- Virola, Imbuia und Balsa

     

     

     

     

    4407.22.10

    INDUSTRY

    --- geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

    2,5

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    4407.22.91

    INDUSTRY

    ---- gehobelt

    2

     

    A

     

    4407.22.99

    INDUSTRY

    ---- andere

    0

     

    A

     

    4407.25

    INDUSTRY

    -- Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau

     

     

     

     

    4407.25.10

    INDUSTRY

    --- an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

    2,5

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    4407.25.30

    INDUSTRY

    ---- gehobelt

    2

     

    A

     

    4407.25.50

    INDUSTRY

    ---- geschliffen

    2,5

     

    A

     

    4407.25.90

    INDUSTRY

    ---- andere

    0

     

    A

     

    4407.26

    INDUSTRY

    -- White Lauan, White Meranti, White Seraya, Yellow Meranti und Alan

     

     

     

     

    4407.26.10

    INDUSTRY

    --- an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

    2,5

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    4407.26.30

    INDUSTRY

    ---- gehobelt

    2

     

    A

     

    4407.26.50

    INDUSTRY

    ---- geschliffen

    2,5

     

    A

     

    4407.26.90

    INDUSTRY

    ---- andere

    0

     

    A

     

    4407.27

    INDUSTRY

    -- Sapelli

     

     

     

     

    4407.27.10

    INDUSTRY

    --- geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

    2,5

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    4407.27.91

    INDUSTRY

    ---- gehobelt

    2

     

    A

     

    4407.27.99

    INDUSTRY

    ---- andere

    0

     

    A

     

    4407.28

    INDUSTRY

    -- Iroko

     

     

     

     

    4407.28.10

    INDUSTRY

    --- geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

    2,5

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    4407.28.91

    INDUSTRY

    ---- gehobelt

    2

     

    A

     

    4407.28.99

    INDUSTRY

    ---- andere

    0

     

    A

     

    4407.29

    INDUSTRY

    -- andere

     

     

     

     

     

     

    --- Abura, Acajou d'Afrique, Afrormosia, Ako, Andiroba, Aningré, Avodiré, Azobé, Balau, Bossé clair, Bossé foncé, Cativo, Cedro, Dabema, Dibétou, Doussié, Framiré, Freijo, Fromager, Fuma, Geronggang, Ilomba, Ipé, Jaboty, Jelutong, Jequitiba, Jongkong, Kapur, Kempas, Keruing, Kosipo, Kotibé, Koto, Limba, Louro, Maçaranduba, Makoré, Mandioqueira, Mansonia, Mengkulang, Merawan, Merbau, Merpauh, Mersawa, Moabi, Niangon, Nyatoh, Obéché, Okoumé, Onzabili, Orey, Ovengkol, Ozigo, Padauk, Paldao, Palissandre de Guatemala, Palissandre de Para, Palissandre de Rio, Palissandre de Rose, Pau Amarelo, Pau Marfim, Pulai, Punah, Quaruba, Ramin, Saqui-Saqui, Sepetir, Sipo, Sucupira, Suren, Tauari, Teak, Tiama, Tola

     

     

     

     

    4407.29.15

    INDUSTRY

    ---- an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

    2,5

     

    A

     

     

     

    ---- andere

     

     

     

     

    4407.29.20

    INDUSTRY

    ----- Palissandre de Para, Palissandre de Rio und Palissandre de Rose, gehobelt

    2

     

    A

     

     

     

    ----- andere

     

     

     

     

    4407.29.83

    INDUSTRY

    ------ gehobelt

    2

     

    A

     

    4407.29.85

    INDUSTRY

    ------ geschliffen

    2,5

     

    A

     

    4407.29.95

    INDUSTRY

    ------ andere

    0

     

    A

     

     

     

    --- anderes tropisches Holz

     

     

     

     

    4407.29.96

    INDUSTRY

    ---- gehobelt; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

    0

     

    A

     

     

     

    ---- andere

     

     

     

     

    4407.29.97

    INDUSTRY

    ----- geschliffen

    2,5

     

    A

     

    4407.29.98

    INDUSTRY

    ----- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    4407.91

    INDUSTRY

    -- Eichenholz (Quercus spp.)

     

     

     

     

    4407.91.15

    INDUSTRY

    --- geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

    0

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

     

     

    ---- gehobelt

     

     

     

     

    4407.91.31

    INDUSTRY

    ----- Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt

    0

     

    A

     

    4407.91.39

    INDUSTRY

    ----- andere

    0

     

    A

     

    4407.91.90

    INDUSTRY

    ---- andere

    0

     

    A

     

    4407.92.00

    INDUSTRY

    -- Buchenholz (Fagus spp.)

    0

     

    A

     

    4407.93

    INDUSTRY

    -- Ahornholz (Acer spp.)

     

     

     

     

    4407.93.10

    INDUSTRY

    --- gehobelt; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

    0

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    4407.93.91

    INDUSTRY

    ---- geschliffen

    2,5

     

    A

     

    4407.93.99

    INDUSTRY

    ---- andere

    0

     

    A

     

    4407.94

    INDUSTRY

    -- Kirschbaumholz (Prunus spp.)

     

     

     

     

    4407.94.10

    INDUSTRY

    --- gehobelt; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

    0

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    4407.94.91

    INDUSTRY

    ---- geschliffen

    2,5

     

    A

     

    4407.94.99

    INDUSTRY

    ---- andere

    0

     

    A

     

    4407.95

    INDUSTRY

    -- Eschenholz (Fraxinus spp.)

     

     

     

     

    4407.95.10

    INDUSTRY

    --- gehobelt; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

    0

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    4407.95.91

    INDUSTRY

    ---- geschliffen

    2,5

     

    A

     

    4407.95.99

    INDUSTRY

    ---- andere

    0

     

    A

     

    4407.96

    INDUSTRY

    -- Birkenholz (Betula spp.)

     

     

     

     

    4407.96.10

    INDUSTRY

    --- gehobelt; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

    0

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    4407.96.91

    INDUSTRY

    ---- geschliffen

    2,5

     

    A

     

    4407.96.99

    INDUSTRY

    ---- andere

    0

     

    A

     

    4407.97

    INDUSTRY

    -- Pappelholz und Espenholz (Populus spp.)

     

     

     

     

    4407.97.10

    INDUSTRY

    --- gehobelt; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

    0

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    4407.97.91

    INDUSTRY

    ---- geschliffen

    2,5

     

    A

     

    4407.97.99

    INDUSTRY

    ---- andere

    0

     

    A

     

    4407.99

    INDUSTRY

    -- andere

     

     

     

     

    4407.99.27

    INDUSTRY

    --- gehobelt; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

    0

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    4407.99.40

    INDUSTRY

    ---- geschliffen

    2,5

     

    A

     

    4407.99.90

    INDUSTRY

    ---- andere

    0

     

    A

     

    4408

     

    Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

     

     

     

     

    4408.10

    INDUSTRY

    - Nadelholz

     

     

     

     

    4408.10.15

    INDUSTRY

    -- gehobelt; geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

    3

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    4408.10.91

    INDUSTRY

    --- Brettchen zum Herstellen von Blei-, Kopier-, Farbstiften, Schiefergriffeln und anderen holzgefassten Stiften

    0

     

    A

     

    4408.10.98

    INDUSTRY

    --- andere

    4

     

    A

     

     

     

    - von tropischen Hölzern

     

     

     

     

    4408.31

    INDUSTRY

    -- Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau

     

     

     

     

    4408.31.11

    INDUSTRY

    --- an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

    4,9

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    4408.31.21

    INDUSTRY

    ---- gehobelt

    4

     

    A

     

    4408.31.25

    INDUSTRY

    ---- geschliffen

    4,9

     

    A

     

    4408.31.30

    INDUSTRY

    ---- andere

    6

     

    A

     

    4408.39

    INDUSTRY

    -- andere

     

     

     

     

     

     

    --- Acajou d'Afrique, Limba, Mahogany (Swietenia spp.), Obéché, Okoumé, Palissandre de Para, Palissandre de Rio, Palissandre de Rose, Sapelli, Sipo, Virola und White Lauan

     

     

     

     

    4408.39.15

    INDUSTRY

    ---- geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

    4,9

     

    A

     

     

     

    ---- andere

     

     

     

     

    4408.39.21

    INDUSTRY

    ----- gehobelt

    4

     

    A

     

    4408.39.30

    INDUSTRY

    ----- andere

    6

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    4408.39.55

    INDUSTRY

    ---- gehobelt; geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

    3

     

    A

     

     

     

    ---- andere

     

     

     

     

    4408.39.70

    INDUSTRY

    ----- Brettchen zum Herstellen von Blei-, Kopier-, Farbstiften, Schiefergriffeln und anderen holzgefassten Stiften

    0

     

    A

     

     

     

    ----- andere

     

     

     

     

    4408.39.85

    INDUSTRY

    ------ mit einer Dicke von 1 mm oder weniger

    4

     

    A

     

    4408.39.95

    INDUSTRY

    ------ mit einer Dicke von mehr als 1 mm

    4

     

    A

     

    4408.90

    INDUSTRY

    - andere

     

     

     

     

    4408.90.15

    INDUSTRY

    -- gehobelt; geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

    3

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    4408.90.35

    INDUSTRY

    --- Brettchen zum Herstellen von Blei-, Kopier-, Farbstiften, Schiefergriffeln und anderen holzgefassten Stiften

    0

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    4408.90.85

    INDUSTRY

    ---- mit einer Dicke von 1 mm oder weniger

    4

     

    A

     

    4408.90.95

    INDUSTRY

    ---- mit einer Dicke von mehr als 1 mm

    4

     

    A

     

    4409

     

    Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

     

     

     

     

     

     

    - Nadelholz

     

     

     

     

    4409.10.11

    INDUSTRY

    -- Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen

    0

     

    A

     

    4409.10.18

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    4409.21.00

    INDUSTRY

    -- Bambus

    0

     

    A

     

    4409.22.00

    INDUSTRY

    -- tropisches Holz

    0

     

    A

     

    4409.29

    INDUSTRY

    -- andere

     

     

     

     

    4409.29.10

    INDUSTRY

    --- Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen

    0

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    4409.29.91

    INDUSTRY

    ---- Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt

    0

     

    A

     

    4409.29.99

    INDUSTRY

    ---- andere

    0

     

    A

     

    4410

     

    Spanplatten, „oriented strand board“-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z. B. „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt

     

     

     

     

     

     

    - aus Holz

     

     

     

     

     

     

    -- Spanplatten

     

     

     

     

    4410.11.10

    INDUSTRY

    --- roh oder nur geschliffen

    7

     

    A

     

    4410.11.30

    INDUSTRY

    --- auf der Oberfläche mit Melamin imprägniertem Papier beschichtet

    7

     

    A

     

    4410.11.50

    INDUSTRY

    --- auf der Oberfläche mit Dekorplatten oder Dekorfolie aus Kunststoff beschichtet

    7

     

    A

     

    4410.11.90

    INDUSTRY

    --- andere

    7

     

    A

     

     

     

    -- „oriented strand board“-Platten (OSB)

     

     

     

     

    4410.12.10

    INDUSTRY

    --- roh oder nur geschliffen

    7

     

    A

     

    4410.12.90

    INDUSTRY

    --- andere

    7

     

    A

     

    4410.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    7

     

    A

     

    4410.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    7

     

    A

     

    4411

     

    Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt

     

     

     

     

     

     

    - mitteldichte Faserplatten (MDF)

     

     

     

     

     

     

    -- mit einer Dicke von 5 mm oder weniger

     

     

     

     

    4411.12.10

    INDUSTRY

    --- weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

    7

     

    A

     

    4411.12.90

    INDUSTRY

    --- andere

    7

     

    A

     

     

     

    -- mit einer Dicke von mehr als 5 mm bis 9 mm

     

     

     

     

    4411.13.10

    INDUSTRY

    --- weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

    7

     

    A

     

    4411.13.90

    INDUSTRY

    --- andere

    7

     

    A

     

     

     

    -- mit einer Dicke von mehr als 9 mm

     

     

     

     

    4411.14.10

    INDUSTRY

    --- weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

    7

     

    A

     

    4411.14.90

    INDUSTRY

    --- andere

    7

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

     

     

    -- mit einer Dichte von mehr als 0,8 g/cm³

     

     

     

     

    4411.92.10

    INDUSTRY

    --- weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

    7

     

    A

     

    4411.92.90

    INDUSTRY

    --- andere

    7

     

    A

     

     

     

    -- mit einer Dichte von mehr als 0,5 g/cm³ bis 0,8 g/cm³

     

     

     

     

    4411.93.10

    INDUSTRY

    --- weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

    7

     

    A

     

    4411.93.90

    INDUSTRY

    --- andere

    7

     

    A

     

     

     

    -- mit einer Dichte von 0,5 g/cm³ oder weniger

     

     

     

     

    4411.94.10

    INDUSTRY

    --- weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

    7

     

    A

     

    4411.94.90

    INDUSTRY

    --- andere

    7

     

    A

     

    4412

     

    Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz

     

     

     

     

    4412.10.00

    INDUSTRY

    - aus Bambus

    10

     

    A

     

     

     

    - anderes Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus) mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

     

     

     

     

     

     

    -- mit mindestens einer äußeren Lage aus tropischem Holz

     

     

     

     

    4412.31.10

    INDUSTRY

    --- aus Acajou d'Afrique, Dark Red Meranti, Light Red Meranti, Limba, Mahogany (Swietenia spp.), Obéché, Okoumé, Palissandre de Para, Palissandre de Rio, Palissandre de Rose, Sapelli, Sipo, Virola oder White Lauan

    10

     

    A

     

    4412.31.90

    INDUSTRY

    --- andere

    7

     

    A

     

    4412.33.00

    INDUSTRY

    -- andere, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz der Arten Erle (Alnus spp.), Esche (Fraxinus spp.), Buche (Fagus spp.), Birke (Betula spp.), Kirsche (Prunus spp.), Kastanie (Castanea spp.), Ulme (Ulmus spp.), Eukalyptus (Eucalyptus spp.), Hickory (Carya spp.), Rosskastanie (Aesculus spp.), Linde (Tilia spp.), Ahorn (Acer spp.), Eiche (Quercus spp.), Platane (Platanus spp.), Pappel und Espe (Populus spp.), Robinie (Robinia spp.), Tulpenholz (Liriodendron spp.) oder Walnuss (Juglans spp.)

    7

     

    A

     

    4412.34.00

    INDUSTRY

    -- andere, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz, ausgenommen Hölzer der Unterposition 4412.33

    7

     

    A

     

    4412.39.00

    INDUSTRY

    -- andere, mit beiden äußeren Lagen aus Nadelholz

    7

     

    B7

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

     

     

    -- mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage

     

     

     

     

    4412.94.10

    INDUSTRY

    --- mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz

    10

     

    A

     

    4412.94.90

    INDUSTRY

    --- andere

    6

     

    A

     

    4412.99

    INDUSTRY

    -- andere

     

     

     

     

    4412.99.30

    INDUSTRY

    --- mindestens eine Spanplatte enthaltend

    6

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

     

     

    ---- mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz

     

     

     

     

    4412.99.40

    INDUSTRY

    ----- aus Ahorn, Birke, Buche, Eiche, Erle, Esche, gelbe Pappel, Hainbuche, Hickory, Kastanie, Kirschbaum, Linde, Nussbaum, Pappel, Platane, Robinie (falsche Akazie), Rosskastanie oder Ulme

    10

     

    A

     

    4412.99.50

    INDUSTRY

    ----- andere

    10

     

    A

     

    4412.99.85

    INDUSTRY

    ---- andere

    10

     

    A

     

    4413.00.00

    INDUSTRY

    Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen

    0

     

    A

     

     

     

    Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen

     

     

     

     

    4414.00.10

    INDUSTRY

    - aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

    2,5

     

    A

     

    4414.00.90

    INDUSTRY

    - andere

    0

     

    A

     

    4415

     

    Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz

     

     

     

     

     

     

    - Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel; Kabeltrommeln

     

     

     

     

    4415.10.10

    INDUSTRY

    -- Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel

    4

     

    A

     

    4415.10.90

    INDUSTRY

    -- Kabeltrommeln

    3

     

    A

     

     

     

    - Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger; Palettenaufsatzwände

     

     

     

     

    4415.20.20

    INDUSTRY

    -- Flachpaletten; Palettenaufsatzwände

    3

     

    A

     

    4415.20.90

    INDUSTRY

    -- andere

    4

     

    A

     

    4416.00.00

    INDUSTRY

    Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe

    0

     

    A

     

    4417.00.00

    INDUSTRY

    Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz

    0

     

    A

     

    4418

     

    Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz

     

     

     

     

     

     

    - Fenster, Fenstertüren, Rahmen und Verkleidungen dafür

     

     

     

     

    4418.10.10

    INDUSTRY

    -- aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

    3

     

    A

     

    4418.10.50

    INDUSTRY

    -- aus Nadelholz

    3

     

    A

     

    4418.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    3

     

    A

     

     

     

    - Türen und Rahmen dafür, Türverkleidungen und -schwellen

     

     

     

     

    4418.20.10

    INDUSTRY

    -- aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

    3

     

    A

     

    4418.20.50

    INDUSTRY

    -- aus Nadelholz

    0

     

    A

     

    4418.20.80

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    4418.40.00

    INDUSTRY

    - Verschalungen für Betonarbeiten

    0

     

    A

     

    4418.50.00

    INDUSTRY

    - Schindeln („shingles“ und „shakes“)

    0

     

    A

     

    4418.60.00

    INDUSTRY

    - Pfosten und Balken

    0

     

    A

     

     

     

    - zusammengesetzte Fußbodenplatten

     

     

     

     

     

     

    -- aus Bambus oder mit mindestens der Toplage (Nutzschicht) aus Bambus

     

     

     

     

    4418.73.10

    INDUSTRY

    --- für Mosaikfußböden

    3

     

    A

     

    4418.73.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    4418.74.00

    INDUSTRY

    -- andere für Mosaikfußböden

    3

     

    A

     

    4418.75.00

    INDUSTRY

    -- andere, mehrlagig

    0

     

    A

     

    4418.79.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    4418.91.00

    INDUSTRY

    -- aus Bambus

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    4418.99.10

    INDUSTRY

    --- Lamellenholz

    0

     

    A

     

    4418.99.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    4419

     

    Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche

     

     

     

     

     

     

    - aus Bambus

     

     

     

     

    4419.11.00

    INDUSTRY

    -- Brotbretter, Schneidebretter und ähnliche Bretter

    0

     

    A

     

    4419.12.00

    INDUSTRY

    -- Essstäbchen

    0

     

    A

     

    4419.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    4419.90.10

    INDUSTRY

    -- aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

    0

     

    A

     

    4419.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    4420

     

    Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94

     

     

     

     

     

     

    - Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz

     

     

     

     

    4420.10.11

    INDUSTRY

    -- aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

    3

     

    A

     

    4420.10.19

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    4420.90

    INDUSTRY

    - andere

     

     

     

     

    4420.90.10

    INDUSTRY

    -- Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie)

    4

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    4420.90.91

    INDUSTRY

    --- aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

    3

     

    A

     

    4420.90.99

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    4421

     

    Andere Waren aus Holz

     

     

     

     

    4421.10.00

    INDUSTRY

    - Kleiderbügel

    0

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    4421.91.00

    INDUSTRY

    -- aus Bambus

    0

     

    A

     

    4421.99

    INDUSTRY

    -- andere

     

     

     

     

    4421.99.10

    INDUSTRY

    --- aus Faserplatten

    4

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    4421.99.91

    INDUSTRY

    ---- Särge

    0

     

    A

     

    4421.99.99

    INDUSTRY

    ---- andere

    0

     

    A

     

    45

     

    KAPITEL 45 – KORK UND KORKWAREN

     

     

     

     

    4501

     

    Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet; Korkabfälle; Korkschrot und Korkmehl

     

     

     

     

    4501.10.00

    INDUSTRY

    - Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet

    0

     

    A

     

    4501.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

     

    A

     

    4502.00.00

    INDUSTRY

    Naturkork, entrindet, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet oder in Würfeln, Platten, Blättern oder Streifen von quadratischer oder rechteckiger Form (einschließlich scharfkantige Rohlinge zum Herstellen von Stopfen)

    0

     

    A

     

    4503

     

    Waren aus Naturkork

     

     

     

     

     

     

    - Stopfen

     

     

     

     

    4503.10.10

    INDUSTRY

    -- zylindrisch

    4,7

     

    A

     

    4503.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    4,7

     

    A

     

    4503.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    4,7

     

    A

     

    4504

     

    Presskork (auch mit Bindemittel) und Waren aus Presskork

     

     

     

     

    4504.10

    INDUSTRY

    - Würfel, Quader, Platten, Blätter und Streifen; Fliesen in beliebiger Form; massive Zylinder, einschließlich Scheiben

     

     

     

     

     

     

    -- Stopfen

     

     

     

     

    4504.10.11

    INDUSTRY

    --- für Schaumwein, auch mit Scheiben aus Naturkork

    4,7

     

    A

     

    4504.10.19

    INDUSTRY

    --- andere

    4,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    4504.10.91

    INDUSTRY

    --- mit Bindemittel

    4,7

     

    A

     

    4504.10.99

    INDUSTRY

    --- andere

    4,7

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    4504.90.20

    INDUSTRY

    -- Stopfen

    4,7

     

    A

     

    4504.90.80

    INDUSTRY

    -- andere

    4,7

     

    A

     

    46

     

    KAPITEL 46 – FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN

     

     

     

     

    4601

     

    Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden; Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, in Flächenform verwebt oder parallel aneinander gefügt, auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben (z. B. Matten, Strohmatten, Gittergeflechte)

     

     

     

     

     

     

    - Matten, Strohmatten und Gittergeflechte, aus pflanzlichen Stoffen

     

     

     

     

     

     

    -- aus Bambus

     

     

     

     

    4601.21.10

    INDUSTRY

    --- aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen

    3,7

     

    A

     

    4601.21.90

    INDUSTRY

    --- andere

    2,2

     

    A

     

     

     

    -- aus Rattan

     

     

     

     

    4601.22.10

    INDUSTRY

    --- aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen

    3,7

     

    A

     

    4601.22.90

    INDUSTRY

    --- andere

    2,2

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    4601.29.10

    INDUSTRY

    --- aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen

    3,7

     

    A

     

    4601.29.90

    INDUSTRY

    --- andere

    2,2

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    4601.92

    INDUSTRY

    -- aus Bambus

     

     

     

     

    4601.92.05

    INDUSTRY

    --- Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden

    0

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    4601.92.10

    INDUSTRY

    ---- aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen

    3,7

     

    A

     

    4601.92.90

    INDUSTRY

    ---- andere

    2,2

     

    A

     

    4601.93

    INDUSTRY

    -- aus Rattan

     

     

     

     

    4601.93.05

    INDUSTRY

    --- Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden

    0

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    4601.93.10

    INDUSTRY

    ---- aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen

    3,7

     

    A

     

    4601.93.90

    INDUSTRY

    ---- andere

    2,2

     

    A

     

    4601.94

    INDUSTRY

    -- aus anderen pflanzlichen Stoffen

     

     

     

     

    4601.94.05

    INDUSTRY

    --- Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden

    0

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    4601.94.10

    INDUSTRY

    ---- aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen

    3,7

     

    A

     

    4601.94.90

    INDUSTRY

    ---- andere

    2,2

     

    A

     

    4601.99

    INDUSTRY

    -- andere

     

     

     

     

    4601.99.05

    INDUSTRY

    --- Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden

    1,7

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    4601.99.10

    INDUSTRY

    ---- aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen

    4,7

     

    A

     

    4601.99.90

    INDUSTRY

    ---- andere

    2,7

     

    A

     

    4602

     

    Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt; Waren aus Luffa

     

     

     

     

     

     

    - aus pflanzlichen Stoffen

     

     

     

     

    4602.11.00

    INDUSTRY

    -- aus Bambus

    3,7

     

    A

     

    4602.12.00

    INDUSTRY

    -- aus Rattan

    3,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    4602.19.10

    INDUSTRY

    --- Flaschenhülsen aus Stroh

    1,7

     

    A

     

    4602.19.90

    INDUSTRY

    --- andere

    3,7

     

    A

     

    4602.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    4,7

     

    A

     

    47

     

    KAPITEL 47 – HALBSTOFFE AUS HOLZ ODER ANDEREN CELLULOSEHALTIGEN FASERSTOFFEN; PAPIER ODER PAPPE (ABFÄLLE UND AUSSCHUSS) ZUR WIEDERGEWINNUNG

     

     

     

     

     

     

    Mechanische Halbstoffe aus Holz

     

     

     

     

    4701.00.10

    INDUSTRY

    - thermo-mechanische Halbstoffe aus Holz

    0

     

    A

     

    4701.00.90

    INDUSTRY

    - andere

    0

     

    A

     

    4702.00.00

    INDUSTRY

    Chemische Halbstoffe aus Holz, zum Auflösen

    0

     

    A

     

    4703

     

    Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen

     

     

     

     

     

     

    - ungebleicht

     

     

     

     

    4703.11.00

    INDUSTRY

    -- aus Nadelholz

    0

     

    A

     

    4703.19.00

    INDUSTRY

    -- aus anderem Holz

    0

     

    A

     

     

     

    - halbgebleicht oder gebleicht

     

     

     

     

    4703.21.00

    INDUSTRY

    -- aus Nadelholz

    0

     

    A

     

    4703.29.00

    INDUSTRY

    -- aus anderem Holz

    0

     

    A

     

    4704

     

    Chemische Halbstoffe aus Holz (Sulfitzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen

     

     

     

     

     

     

    - ungebleicht

     

     

     

     

    4704.11.00

    INDUSTRY

    -- aus Nadelholz

    0

     

    A

     

    4704.19.00

    INDUSTRY

    -- aus anderem Holz

    0

     

    A

     

     

     

    - halbgebleicht oder gebleicht

     

     

     

     

    4704.21.00

    INDUSTRY

    -- aus Nadelholz

    0

     

    A

     

    4704.29.00

    INDUSTRY

    -- aus anderem Holz

    0

     

    A

     

    4705.00.00

    INDUSTRY

    Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem und chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt

    0

     

    A

     

    4706

     

    Halbstoffe aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier oder Pappe oder aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen

     

     

     

     

    4706.10.00

    INDUSTRY

    - aus Baumwoll-Linters

    0

     

    A

     

    4706.20.00

    INDUSTRY

    - Halbstoffe aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier oder Pappe

    0

     

    A

     

    4706.30.00

    INDUSTRY

    - andere, aus Bambus

    0

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    4706.91.00

    INDUSTRY

    -- mechanisch aufbereitet

    0

     

    A

     

    4706.92.00

    INDUSTRY

    -- chemisch aufbereitet

    0

     

    A

     

    4706.93.00

    INDUSTRY

    -- gewonnen aus einer Kombination mechanischer und chemischer Aufbereitung

    0

     

    A

     

    4707

     

    Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

     

     

     

     

    4707.10.00

    INDUSTRY

    - ungebleichte Kraftpapiere oder Kraftpappen oder Wellpapiere oder Wellpappen

    0

     

    A

     

    4707.20.00

    INDUSTRY

    - Papier oder Pappe, hauptsächlich aus gebleichten, nicht in der Masse gefärbten chemischen Halbstoffen hergestellt

    0

     

    A

     

     

     

    - Papier oder Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt (z. B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucke)

     

     

     

     

    4707.30.10

    INDUSTRY

    -- alte und unverkaufte Zeitungen und Zeitschriften, Telefonbücher, Broschüren, Werbedrucke und Werbeschriften

    0

     

    A

     

    4707.30.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - andere (einschließlich Abfälle und Ausschuss, unsortiert)

     

     

     

     

    4707.90.10

    INDUSTRY

    -- unsortiert

    0

     

    A

     

    4707.90.90

    INDUSTRY

    -- sortiert

    0

     

    A

     

    48

     

    KAPITEL 48 – PAPIER UND PAPPE; WAREN AUS PAPIERHALBSTOFF, PAPIER ODER PAPPE

     

     

     

     

    4801.00.00

    INDUSTRY

    Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen

    0

     

    A

     

    4802

     

    Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft)

     

     

     

     

    4802.10.00

    INDUSTRY

    - Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft)

    0

     

    A

     

    4802.20.00

    INDUSTRY

    - Rohpapier und Rohpappe für lichtempfindliche, wärmeempfindliche oder elektroempfindliche Papiere und Pappen

    0

     

    A

     

     

     

    - Tapetenrohpapier

     

     

     

     

    4802.40.10

    INDUSTRY

    -- ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge

    0

     

    A

     

    4802.40.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - andere Papiere und Pappen ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge

     

     

     

     

    4802.54.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 40 g

    0

     

    A

     

     

     

    -- mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g, in Rollen

     

     

     

     

    4802.55.15

    INDUSTRY

    --- mit einem Quadratmetergewicht von 40 g oder mehr, jedoch weniger als 60 g

    0

     

    A

     

    4802.55.25

    INDUSTRY

    --- mit einem Quadratmetergewicht von 60 g oder mehr, jedoch weniger als 75 g

    0

     

    A

     

    4802.55.30

    INDUSTRY

    --- mit einem Quadratmetergewicht von 75 g oder mehr, jedoch weniger als 80 g

    0

     

    A

     

    4802.55.90

    INDUSTRY

    --- mit einem Quadratmetergewicht von 80 g oder mehr

    0

     

    A

     

     

     

    -- mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g, in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen

     

     

     

     

    4802.56.20

    INDUSTRY

    --- auf einer Seite 297 mm und auf der anderen Seite 210 mm messend (A4-Format)

    0

     

    A

     

    4802.56.80

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    4802.57.00

    INDUSTRY

    -- andere, mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g

    0

     

    A

     

     

     

    -- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

     

     

     

     

    4802.58.10

    INDUSTRY

    --- in Rollen

    0

     

    A

     

    4802.58.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - andere Papiere und Pappen, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge

     

     

     

     

     

     

    -- in Rollen

     

     

     

     

    4802.61.15

    INDUSTRY

    --- mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 72 g und mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 50 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge

    0

     

    A

     

    4802.61.80

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    4802.62.00

    INDUSTRY

    -- in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen

    0

     

    A

     

    4802.69.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    4803.00

    INDUSTRY

    Papiere von der Art, wie sie für die Herstellung von Toilettenpapier, Abschmink- oder Handtüchern, Servietten oder ähnlichen Papiererzeugnissen zur Verwendung im Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege benutzt werden, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auch gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen

     

     

     

     

    4803.00.10

    INDUSTRY

    - Zellstoffwatte

    0

     

    A

     

     

     

    - gekrepptes Papier und Vliese aus Zellstofffasern (sog. Tissue), mit einem Quadratmetergewicht pro Lage von

     

     

     

     

    4803.00.31

    INDUSTRY

    -- 25 g oder weniger

    0

     

    A

     

    4803.00.39

    INDUSTRY

    -- mehr als 25 g

    0

     

    A

     

    4803.00.90

    INDUSTRY

    - andere

    0

     

    A

     

    4804

     

    Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803

     

     

     

     

     

     

    - Kraftliner

     

     

     

     

    4804.11

    INDUSTRY

    -- ungebleicht

     

     

     

     

     

     

    --- mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

     

     

     

     

    4804.11.11

    INDUSTRY

    ---- mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 150 g

    0

     

    A

     

    4804.11.15

    INDUSTRY

    ---- mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder mehr, jedoch weniger als 175 g

    0

     

    A

     

    4804.11.19

    INDUSTRY

    ---- mit einem Quadratmetergewicht von 175 g oder mehr

    0

     

    A

     

    4804.11.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    4804.19

    INDUSTRY

    -- andere

     

     

     

     

     

     

    --- mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

     

     

     

     

     

     

    ---- aus einer oder mehreren ungebleichten Lagen und einer äußeren gebleichten, halbgebleichten oder gefärbten Lage, mit einem Quadratmetergewicht von

     

     

     

     

    4804.19.12

    INDUSTRY

    ----- weniger als 175 g

    0

     

    A

     

    4804.19.19

    INDUSTRY

    ----- 175 g oder mehr

    0

     

    A

     

    4804.19.30

    INDUSTRY

    ---- andere

    0

     

    A

     

    4804.19.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - Kraftsackpapier

     

     

     

     

     

     

    -- ungebleicht

     

     

     

     

    4804.21.10

    INDUSTRY

    --- mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

    0

     

    A

     

    4804.21.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    4804.29.10

    INDUSTRY

    --- mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

    0

     

    A

     

    4804.29.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

     

     

     

     

    4804.31

    INDUSTRY

    -- ungebleicht

     

     

     

     

     

     

    --- mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

     

     

     

     

    4804.31.51

    INDUSTRY

    ---- Isolierkraftpapier für elektrotechnische Zwecke

    0

     

    A

     

    4804.31.58

    INDUSTRY

    ---- andere

    0

     

    A

     

    4804.31.80

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    4804.39

    INDUSTRY

    -- andere

     

     

     

     

     

     

    --- mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

     

     

     

     

    4804.39.51

    INDUSTRY

    ---- in der Masse einheitlich gebleicht

    0

     

    A

     

    4804.39.58

    INDUSTRY

    ---- andere

    0

     

    A

     

    4804.39.80

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, jedoch weniger als 225 g

     

     

     

     

     

     

    -- ungebleicht

     

     

     

     

    4804.41.91

    INDUSTRY

    --- sog. „saturating kraft“

    0

     

    A

     

    4804.41.98

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    4804.42.00

    INDUSTRY

    -- in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge

    0

     

    A

     

    4804.49.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit einem Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr

     

     

     

     

    4804.51.00

    INDUSTRY

    -- ungebleicht

    0

     

    A

     

    4804.52.00

    INDUSTRY

    -- in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    4804.59.10

    INDUSTRY

    --- mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

    0

     

    A

     

    4804.59.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    4805

     

    Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben

     

     

     

     

     

     

    - Wellenpapier

     

     

     

     

    4805.11.00

    INDUSTRY

    -- Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe (sog. „fluting“)

    0

     

    A

     

    4805.12.00

    INDUSTRY

    -- Strohpapier für die Welle der Wellpappe

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    4805.19.10

    INDUSTRY

    --- Wellenstoff

    0

     

    A

     

    4805.19.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - Testliner (wiederaufbereiteter Liner)

     

     

     

     

    4805.24.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

    0

     

    A

     

    4805.25.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

    0

     

    A

     

    4805.30.00

    INDUSTRY

    - Sulfitpackpapier

    0

     

    A

     

    4805.40.00

    INDUSTRY

    - Filterpapier und Filterpappe

    0

     

    A

     

    4805.50.00

    INDUSTRY

    - Filzpapier und Filzpappe

    0

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    4805.91.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

    0

     

    A

     

    4805.92.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, jedoch weniger als 225 g

    0

     

    A

     

     

     

    -- mit einem Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr

     

     

     

     

    4805.93.20

    INDUSTRY

    --- aus wiederaufbereitetem Papier

    0

     

    A

     

    4805.93.80

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    4806

     

    Pergamentpapier und Pergamentpappe, Pergamentersatzpapier, Naturpauspapier, Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen oder Bogen

     

     

     

     

    4806.10.00

    INDUSTRY

    - Pergamentpapier und -pappe

    0

     

    A

     

    4806.20.00

    INDUSTRY

    - Pergamentersatzpapier

    0

     

    A

     

    4806.30.00

    INDUSTRY

    - Naturpauspapier

    0

     

    A

     

     

     

    - Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere

     

     

     

     

    4806.40.10

    INDUSTRY

    -- Pergaminpapier

    0

     

    A

     

    4806.40.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen

     

     

     

     

    4807.00.30

    INDUSTRY

    - aus wiederaufbereitetem Papier, auch mit Papier versehen

    0

     

    A

     

    4807.00.80

    INDUSTRY

    - andere

    0

     

    A

     

    4808

     

    Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 beschriebenen Art

     

     

     

     

    4808.10.00

    INDUSTRY

    - Wellpapier oder Wellpappe, auch perforiert

    0

     

    A

     

    4808.40.00

    INDUSTRY

    - Kraftpapier, gekreppt oder gefältelt, auch durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert

    0

     

    A

     

    4808.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

     

    A

     

    4809

     

    Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- oder Umdruckpapier (einschließlich gestrichenes, überzogenes oder getränktes Papier für Dauerschablonen oder Offsetplatten), auch bedruckt, in Rollen oder Bogen

     

     

     

     

    4809.20.00

    INDUSTRY

    - präpariertes Durchschreibepapier

    0

     

    A

     

    4809.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

     

    A

     

    4810

     

    Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe

     

     

     

     

     

     

    - Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit einem Gehalt von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge

     

     

     

     

    4810.13.00

    INDUSTRY

    -- in Rollen

    0

     

    A

     

    4810.14.00

    INDUSTRY

    -- in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen

    0

     

    A

     

    4810.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge

     

     

     

     

    4810.22.00

    INDUSTRY

    -- leichtgewichtiges gestrichenes Papier, sog. „LWC-Papier“

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    4810.29.30

    INDUSTRY

    --- in Rollen

    0

     

    A

     

    4810.29.80

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - Kraftpapiere und -pappen, ausgenommen Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden

     

     

     

     

    4810.31.00

    INDUSTRY

    -- in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

    0

     

    A

     

     

     

    -- in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

     

     

     

     

    4810.32.10

    INDUSTRY

    --- mit Kaolin gestrichen oder überzogen

    0

     

    A

     

    4810.32.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    4810.39.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - andere Papiere und Pappen

     

     

     

     

     

     

    -- Multiplex

     

     

     

     

    4810.92.10

    INDUSTRY

    --- jede Lage gebleicht

    0

     

    A

     

    4810.92.30

    INDUSTRY

    --- mit nur einer gebleichten Außenlage

    0

     

    A

     

    4810.92.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    4810.99.10

    INDUSTRY

    --- Papier und Pappe, gebleicht, mit Kaolin gestrichen oder überzogen

    0

     

    A

     

    4810.99.80

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    4811

     

    Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art

     

     

     

     

    4811.10.00

    INDUSTRY

    - Papier und Pappe, geteert, bituminiert oder asphaltiert

    0

     

    A

     

     

     

    - Papier und Pappe, gummiert oder mit Klebeschicht versehen

     

     

     

     

     

     

    -- selbstklebend

     

     

     

     

    4811.41.20

    INDUSTRY

    --- mit einer Breite von 10 cm oder weniger, mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk gestrichen

    0

     

    A

     

    4811.41.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    4811.49.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichene, überzogene oder getränkte Papiere und Pappen, ausgenommen mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen

     

     

     

     

    4811.51.00

    INDUSTRY

    -- gebleicht, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

    0

     

    A

     

    4811.59.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    4811.60.00

    INDUSTRY

    - Papiere und Pappen, mit Wachs, Paraffin, Stearin, Öl oder Glycerin überzogen oder getränkt

    0

     

    A

     

    4811.90.00

    INDUSTRY

    - andere Papiere und Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern

    0

     

    A

     

    4812.00.00

    INDUSTRY

    Filterblöcke und Filterplatten, aus Papierhalbstoff

    0

     

    A

     

    4813

     

    Zigarettenpapier, auch zugeschnitten oder in Form von Heftchen oder Hülsen

     

     

     

     

    4813.10.00

    INDUSTRY

    - in Form von Heftchen oder Hülsen

    0

     

    A

     

    4813.20.00

    INDUSTRY

    - in Rollen mit einer Breite von 5 cm oder weniger

    0

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    4813.90.10

    INDUSTRY

    -- in Rollen mit einer Breite von mehr als 5 cm bis 15 cm

    0

     

    A

     

    4813.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    4814

     

    Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen; Buntglaspapier

     

     

     

     

    4814.20.00

    INDUSTRY

    - Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier, gestrichen oder überzogen, auf der Schauseite mit einer Lage Kunststoff versehen, die durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise verziert wurde

    0

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    4814.90.10

    INDUSTRY

    -- Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier, genarbt, durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder mit anderer Oberflächenverzierung, mit einer durchsichtigen Schutzschicht aus Kunststoff gestrichen oder überzogen

    0

     

    A

     

    4814.90.70

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    4816

     

    Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons

     

     

     

     

    4816.20.00

    INDUSTRY

    - präpariertes Durchschreibepapier

    0

     

    A

     

    4816.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

     

    A

     

    4817

     

    Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe

     

     

     

     

    4817.10.00

    INDUSTRY

    - Briefumschläge

    0

     

    A

     

    4817.20.00

    INDUSTRY

    - Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten

    0

     

    A

     

    4817.30.00

    INDUSTRY

    - Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe

    0

     

    A

     

    4818

     

    Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

     

     

     

     

     

     

    - Toilettenpapier

     

     

     

     

    4818.10.10

    INDUSTRY

    -- mit einem Quadratmetergewicht pro Lage von 25 g oder weniger

    0

     

    A

     

    4818.10.90

    INDUSTRY

    -- mit einem Quadratmetergewicht pro Lage von mehr als 25 g

    0

     

    A

     

    4818.20

    INDUSTRY

    - Taschentücher, Abschminktücher und Handtücher

     

     

     

     

    4818.20.10

    INDUSTRY

    -- Taschentücher und Abschminktücher

    0

     

    A

     

     

     

    -- Handtücher

     

     

     

     

    4818.20.91

    INDUSTRY

    --- in Rollen

    0

     

    A

     

    4818.20.99

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    4818.30.00

    INDUSTRY

    - Tischtücher und Servietten

    0

     

    A

     

    4818.50.00

    INDUSTRY

    - Kleidung und Bekleidungszubehör

    0

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    4818.90.10

    INDUSTRY

    -- Waren für chirurgische, medizinische oder hygienische Zwecke, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf

    0

     

    A

     

    4818.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    4819

     

    Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art

     

     

     

     

    4819.10.00

    INDUSTRY

    - Schachteln und Kartons aus Wellpapier oder Wellpappe

    0

     

    A

     

    4819.20.00

    INDUSTRY

    - Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe

    0

     

    A

     

    4819.30.00

    INDUSTRY

    - Säcke und Beutel mit einer Bodenbreite von 40 cm oder mehr

    0

     

    A

     

    4819.40.00

    INDUSTRY

    - andere Säcke, Beutel oder Tüten, ausgenommen Schallplattenhüllen

    0

     

    A

     

    4819.50.00

    INDUSTRY

    - andere Verpackungsmittel, einschließlich Schallplattenhüllen

    0

     

    A

     

    4819.60.00

    INDUSTRY

    - Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art

    0

     

    A

     

    4820

     

    Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen, Hefte, Schreibunterlagen, Ordner, Schnellhefter (für Lose-Blatt-Systeme oder andere), Einbände und Aktendeckel und andere Waren des Schulbedarfs, des Bürobedarfs und des Papierhandels, einschließlich Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier, aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für Sammlungen und Buchhüllen, aus Papier oder Pappe

     

     

     

     

     

     

    - Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen

     

     

     

     

    4820.10.10

    INDUSTRY

    -- Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Auftragsbücher und Quittungsbücher

    0

     

    A

     

    4820.10.30

    INDUSTRY

    -- Briefpapierblöcke und Notizblöcke; Merkbücher und Notizbücher, ohne Kalendarium

    0

     

    A

     

    4820.10.50

    INDUSTRY

    -- Merkbücher, Notizbücher und Tagebücher, mit Kalendarium

    0

     

    A

     

    4820.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    4820.20.00

    INDUSTRY

    - Hefte

    0

     

    A

     

    4820.30.00

    INDUSTRY

    - Ordner, Schnellhefter, Einbände (andere als Buchhüllen) und Aktendeckel

    0

     

    A

     

    4820.40.00

    INDUSTRY

    - Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier

    0

     

    A

     

    4820.50.00

    INDUSTRY

    - Alben für Muster oder für Sammlungen

    0

     

    A

     

    4820.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

     

    A

     

    4821

     

    Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, auch bedruckt

     

     

     

     

     

     

    - bedruckt

     

     

     

     

    4821.10.10

    INDUSTRY

    -- selbstklebend

    0

     

    A

     

    4821.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    4821.90.10

    INDUSTRY

    -- selbstklebend

    0

     

    A

     

    4821.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    4822

     

    Rollen, Spulen, Spindeln und ähnliche Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet

     

     

     

     

    4822.10.00

    INDUSTRY

    - zum Aufwickeln von Spinnstoffgarnen

    0

     

    A

     

    4822.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

     

    A

     

    4823

     

    Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

     

     

     

     

    4823.20.00

    INDUSTRY

    - Filterpapier und Filterpappe

    0

     

    A

     

    4823.40.00

    INDUSTRY

    - Diagrammpapier für Registriergeräte, in Rollen, Bogen oder Scheiben

    0

     

    A

     

     

     

    - Tabletts, Schüsseln, Teller, Tassen, Becher und ähnliche Waren, aus Papier oder Pappe

     

     

     

     

    4823.61.00

    INDUSTRY

    -- aus Bambus

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    4823.69.10

    INDUSTRY

    --- Tabletts, Schüsseln und Teller

    0

     

    A

     

    4823.69.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - formgepresste oder gepresste Waren aus Papierhalbstoff

     

     

     

     

    4823.70.10

    INDUSTRY

    -- Höckerpappe und Kleinverpackungen für Eier

    0

     

    A

     

    4823.70.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    4823.90.40

    INDUSTRY

    -- Papiere und Pappen zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken

    0

     

    A

     

    4823.90.85

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    49

     

    KAPITEL 49 – BÜCHER, ZEITUNGEN, BILDDRUCKE UND ANDERE ERZEUGNISSE DES GRAFISCHEN GEWERBES; HAND- ODER MASCHINENGESCHRIEBENE SCHRIFTSTÜCKE UND PLÄNE

     

     

     

     

    4901

     

    Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern

     

     

     

     

    4901.10.00

    INDUSTRY

    - in losen Bogen oder Blättern, auch gefalzt

    0

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    4901.91.00

    INDUSTRY

    -- Wörterbücher und Enzyklopädien, auch in Form von Teilheften

    0

     

    A

     

    4901.99.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    4902

     

    Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend

     

     

     

     

    4902.10.00

    INDUSTRY

    - mindestens vier Mal wöchentlich erscheinend

    0

     

    A

     

    4902.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

     

    A

     

    4903.00.00

    INDUSTRY

    Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder

    0

     

    A

     

    4904.00.00

    INDUSTRY

    Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden

    0

     

    A

     

    4905

     

    Kartografische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topografische Pläne und Globen, gedruckt

     

     

     

     

    4905.10.00

    INDUSTRY

    - Globen

    0

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    4905.91.00

    INDUSTRY

    -- in Form von Büchern oder Broschüren

    0

     

    A

     

    4905.99.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    4906.00.00

    INDUSTRY

    Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topografischen oder ähnlichen Zwecken, als Originale mit der Hand hergestellt; handgeschriebene Schriftstücke; auf lichtempfindlichem Papier hergestellte fotografische Reproduktionen und mit Kohlepapier hergestellte Kopien der genannten Pläne, Zeichnungen und Schriftstücke

    0

     

    A

     

     

     

    Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen, nicht entwertet, gültig oder zum Umlauf vorgesehen in dem Land, in dem sie einen Frankaturwert verbriefen oder verbriefen werden; Papier mit Stempel; Banknoten; Scheckformulare; Aktien; Schuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere

     

     

     

     

    4907.00.10

    INDUSTRY

    - Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen

    0

     

    A

     

    4907.00.30

    INDUSTRY

    - Banknoten

    0

     

    A

     

    4907.00.90

    INDUSTRY

    - andere

    0

     

    A

     

    4908

     

    Abziehbilder aller Art

     

     

     

     

    4908.10.00

    INDUSTRY

    - Abziehbilder, verglasbar

    0

     

    A

     

    4908.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

     

    A

     

    4909.00.00

    INDUSTRY

    Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art

    0

     

    A

     

    4910.00.00

    INDUSTRY

    Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern

    0

     

    A

     

    4911

     

    Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien

     

     

     

     

     

     

    - Werbedrucke und Werbeschriften, Verkaufskataloge und dergleichen

     

     

     

     

    4911.10.10

    INDUSTRY

    -- Verkaufskataloge

    0

     

    A

     

    4911.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    4911.91.00

    INDUSTRY

    -- Bilder, Bilddrucke und Fotografien

    0

     

    A

     

    4911.99.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    50

     

    KAPITEL 50 – SEIDE

     

     

     

     

    5001.00.00

    AGRI

    Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet

    0

     

    A

     

    5002.00.00

    AGRI

    Grège, weder gedreht noch gezwirnt

    0

     

    A

     

    5003.00.00

    AGRI

    Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

    0

     

    A

     

     

     

    Seidengarne (andere als Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

     

     

     

     

    5004.00.10

    INDUSTRY

    - roh, abgekocht oder gebleicht

    4

     

    A

     

    5004.00.90

    INDUSTRY

    - andere

    4

     

    A

     

     

     

    Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

     

     

     

     

    5005.00.10

    INDUSTRY

    - roh, abgekocht oder gebleicht

    2,9

     

    A

     

    5005.00.90

    INDUSTRY

    - andere

    2,9

     

    A

     

     

     

    Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf; Messinahaar

     

     

     

     

    5006.00.10

    INDUSTRY

    - Seidengarne

    5

     

    A

     

    5006.00.90

    INDUSTRY

    - Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne; Messinahaar

    2,9

     

    A

     

    5007

     

    Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

     

     

     

     

    5007.10.00

    INDUSTRY

    - Gewebe aus Bourretteseide

    3

     

    A

     

    5007.20

    INDUSTRY

    - andere Gewebe, mit einem Anteil an Seide oder Schappeseide von 85 GHT oder mehr

     

     

     

     

     

     

    -- Kreppgewebe

     

     

     

     

    5007.20.11

    INDUSTRY

    --- roh, abgekocht oder gebleicht

    6,9

     

    A

     

    5007.20.19

    INDUSTRY

    --- andere

    6,9

     

    A

     

     

     

    -- Pongée-, Habutai-, Honan-, Shantung- oder Corahgewebe und ähnliche ostasiatische Gewebe, ganz aus Seide (nicht mit Schappeseide, Bourretteseide oder anderen Spinnstoffen gemischt)

     

     

     

     

    5007.20.21

    INDUSTRY

    --- taftbindig, roh oder nur abgekocht

    5,3

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    5007.20.31

    INDUSTRY

    ---- taftbindig

    7,5

     

    A

     

    5007.20.39

    INDUSTRY

    ---- andere

    7,5

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    5007.20.41

    INDUSTRY

    --- undichte Gewebe

    7,2

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    5007.20.51

    INDUSTRY

    ---- roh, abgekocht oder gebleicht

    7,2

     

    A

     

    5007.20.59

    INDUSTRY

    ---- gefärbt

    7,2

     

    A

     

     

     

    ---- buntgewebt

     

     

     

     

    5007.20.61

    INDUSTRY

    ----- mit einer Breite von mehr als 57 cm bis 75 cm

    7,2

     

    A

     

    5007.20.69

    INDUSTRY

    ----- andere

    7,2

     

    A

     

    5007.20.71

    INDUSTRY

    ---- bedruckt

    7,2

     

    A

     

     

     

    - andere Gewebe

     

     

     

     

    5007.90.10

    INDUSTRY

    -- roh, abgekocht oder gebleicht

    6,9

     

    A

     

    5007.90.30

    INDUSTRY

    -- gefärbt

    6,9

     

    A

     

    5007.90.50

    INDUSTRY

    -- buntgewebt

    6,9

     

    A

     

    5007.90.90

    INDUSTRY

    -- bedruckt

    6,9

     

    A

     

    51

     

    KAPITEL 51 – WOLLE, FEINE UND GROBE TIERHAARE; GARNE UND GEWEBE AUS ROSSHAAR

     

     

     

     

    5101

     

    Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt

     

     

     

     

     

     

    - Schweißwolle, einschließlich auf dem Rücken gewaschene Wolle

     

     

     

     

    5101.11.00

    AGRI

    -- Schurwolle

    0

     

    A

     

    5101.19.00

    AGRI

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - entschweißt, nicht carbonisiert

     

     

     

     

    5101.21.00

    AGRI

    -- Schurwolle

    0

     

    A

     

    5101.29.00

    AGRI

    -- andere

    0

     

    A

     

    5101.30.00

    AGRI

    - carbonisiert

    0

     

    A

     

    5102

     

    Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt

     

     

     

     

     

     

    - feine Tierhaare

     

     

     

     

    5102.11.00

    AGRI

    -- Kaschmirziegenhaare (cashmere)

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    5102.19.10

    AGRI

    --- Angorakaninchenhaare

    0

     

    A

     

    5102.19.30

    AGRI

    --- Alpaka-, Lama- und Vikunjahaare

    0

     

    A

     

    5102.19.40

    AGRI

    --- Kamel- (einschließlich Dromedar) und Jakhaare; Angora-, Tibetziegenhaare und ähnliche Ziegenhaare

    0

     

    A

     

    5102.19.90

    AGRI

    --- Kaninchenhaare (ausgenommen Angorakaninchenhaare), Hasenhaare, Biber-, Nutria- und Bisamrattenhaare

    0

     

    A

     

    5102.20.00

    AGRI

    - grobe Tierhaare

    0

     

    A

     

    5103

     

    Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff

     

     

     

     

     

     

    - Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren

     

     

     

     

    5103.10.10

    AGRI

    -- nicht carbonisiert

    0

     

    A

     

    5103.10.90

    AGRI

    -- carbonisiert

    0

     

    A

     

    5103.20.00

    AGRI

    - andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren

    0

     

    A

     

    5103.30.00

    AGRI

    - Abfälle von groben Tierhaaren

    0

     

    A

     

    5104.00.00

    INDUSTRY

    Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren

    0

     

    A

     

    5105

     

    Wolle, feine oder grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt (einschließlich gekämmte Wolle in loser Form)

     

     

     

     

    5105.10.00

    INDUSTRY

    - gekrempelte Wolle

    2

     

    A

     

     

     

    - gekämmte Wolle

     

     

     

     

    5105.21.00

    INDUSTRY

    -- gekämmte Wolle in loser Form („open tops“)

    2

     

    A

     

    5105.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    2

     

    A

     

     

     

    - feine Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt

     

     

     

     

    5105.31.00

    INDUSTRY

    -- Kaschmirziegenhaare (cashmere)

    2

     

    A

     

    5105.39.00

    INDUSTRY

    -- andere

    2

     

    A

     

    5105.40.00

    INDUSTRY

    - grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt

    2

     

    A

     

    5106

     

    Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

     

     

     

     

     

     

    - mit einem Anteil an Wolle von 85 GHT oder mehr

     

     

     

     

    5106.10.10

    INDUSTRY

    -- roh

    3,8

     

    A

     

    5106.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    3,8

     

    A

     

    5106.20

    INDUSTRY

    - mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 GHT

     

     

     

     

    5106.20.10

    INDUSTRY

    -- mit einem Anteil an Wolle und feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr

    3,8

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    5106.20.91

    INDUSTRY

    --- roh

    4

     

    A

     

    5106.20.99

    INDUSTRY

    --- andere

    4

     

    A

     

    5107

     

    Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

     

     

     

     

     

     

    - mit einem Anteil an Wolle von 85 GHT oder mehr

     

     

     

     

    5107.10.10

    INDUSTRY

    -- roh

    3,8

     

    A

     

    5107.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    3,8

     

    A

     

    5107.20

    INDUSTRY

    - mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 GHT

     

     

     

     

     

     

    -- mit einem Anteil an Wolle und feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr

     

     

     

     

    5107.20.10

    INDUSTRY

    --- roh

    4

     

    A

     

    5107.20.30

    INDUSTRY

    --- andere

    4

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

     

     

    --- hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen Spinnfasern gemischt

     

     

     

     

    5107.20.51

    INDUSTRY

    ---- roh

    4

     

    A

     

    5107.20.59

    INDUSTRY

    ---- andere

    4

     

    A

     

     

     

    --- anders gemischt

     

     

     

     

    5107.20.91

    INDUSTRY

    ---- roh

    4

     

    A

     

    5107.20.99

    INDUSTRY

    ---- andere

    4

     

    A

     

    5108

     

    Streichgarne oder Kammgarne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

     

     

     

     

     

     

    - Streichgarne

     

     

     

     

    5108.10.10

    INDUSTRY

    -- roh

    3,2

     

    A

     

    5108.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    3,2

     

    A

     

     

     

    - Kammgarne

     

     

     

     

    5108.20.10

    INDUSTRY

    -- roh

    3,2

     

    A

     

    5108.20.90

    INDUSTRY

    -- andere

    3,2

     

    A

     

    5109

     

    Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

     

     

     

     

     

     

    - mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr

     

     

     

     

    5109.10.10

    INDUSTRY

    -- in Kugeln, Knäueln oder im Strang, mit einem Gewicht von mehr als 125 g bis 500 g

    3,8

     

    A

     

    5109.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    5

     

    A

     

    5109.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    5

     

    A

     

    5110.00.00

    INDUSTRY

    Garne aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar (einschließlich umsponnene Garne aus Rosshaar), auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    3,5

     

    A

     

    5111

     

    Streichgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren

     

     

     

     

     

     

    - mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr

     

     

     

     

    5111.11.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger

    8

     

    A

     

    5111.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    8

     

    A

     

    5111.20.00

    INDUSTRY

    - andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

    8

     

    A

     

     

     

    - andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Spinnfasern gemischt

     

     

     

     

    5111.30.10

    INDUSTRY

    -- mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger

    8

     

    A

     

    5111.30.80

    INDUSTRY

    -- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 300 g

    8

     

    A

     

    5111.90

    INDUSTRY

    - andere

     

     

     

     

    5111.90.10

    INDUSTRY

    -- mit einem Anteil an Spinnstoffen des Kapitels 50 von mehr als 10 GHT

    7,2

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    5111.90.91

    INDUSTRY

    --- mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger

    8

     

    A

     

    5111.90.98

    INDUSTRY

    --- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 300 g

    8

     

    A

     

    5112

     

    Kammgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren

     

     

     

     

     

     

    - mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr

     

     

     

     

    5112.11.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

    8

     

    A

     

    5112.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    8

     

    A

     

    5112.20.00

    INDUSTRY

    - andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

    8

     

    A

     

     

     

    - andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Spinnfasern gemischt

     

     

     

     

    5112.30.10

    INDUSTRY

    -- mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

    8

     

    A

     

    5112.30.80

    INDUSTRY

    -- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g

    8

     

    A

     

    5112.90

    INDUSTRY

    - andere

     

     

     

     

    5112.90.10

    INDUSTRY

    -- mit einem Anteil an Spinnstoffen des Kapitels 50 von mehr als 10 GHT

    7,2

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    5112.90.91

    INDUSTRY

    --- mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

    8

     

    A

     

    5112.90.98

    INDUSTRY

    --- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g

    8

     

    A

     

    5113.00.00

    INDUSTRY

    Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar

    5,3

     

    A

     

    52

     

    KAPITEL 52 – BAUMWOLLE

     

     

     

     

     

     

    Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt

     

     

     

     

    5201.00.10

    AGRI

    - hydrophil oder gebleicht

    0

     

    A

     

    5201.00.90

    AGRI

    - andere

    0

     

    A

     

    5202

     

    Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

     

     

     

     

    5202.10.00

    AGRI

    - Garnabfälle

    0

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    5202.91.00

    AGRI

    -- Reißspinnstoff

    0

     

    A

     

    5202.99.00

    AGRI

    -- andere

    0

     

    A

     

    5203.00.00

    AGRI

    Baumwolle, kardiert oder gekämmt

    0

     

    A

     

    5204

     

    Nähgarne aus Baumwolle, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

     

     

     

     

     

     

    - nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

     

     

     

     

    5204.11.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr

    4

     

    A

     

    5204.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    4

     

    A

     

    5204.20.00

    INDUSTRY

    - in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    5

     

    A

     

    5205

     

    Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

     

     

     

     

     

     

    - ungezwirnte Garne aus nicht gekämmten Fasern

     

     

     

     

    5205.11.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Titer von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger)

    4

     

    A

     

    5205.12.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Titer von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43)

    4

     

    A

     

    5205.13.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Titer von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52)

    4

     

    A

     

    5205.14.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Titer von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80)

    4

     

    A

     

     

     

    -- mit einem Titer von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80)

     

     

     

     

    5205.15.10

    INDUSTRY

    --- mit einem Titer von weniger als 125 dtex, jedoch nicht weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 80 bis Nm 120)

    4,4

     

    A

     

    5205.15.90

    INDUSTRY

    --- mit einem Titer von weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 120)

    4

     

    A

     

     

     

    - ungezwirnte Garne aus gekämmten Fasern

     

     

     

     

    5205.21.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Titer von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger)

    4

     

    A

     

    5205.22.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Titer von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43)

    4

     

    A

     

    5205.23.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Titer von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52)

    4

     

    A

     

    5205.24.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Titer von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80)

    4

     

    A

     

    5205.26.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Titer von weniger als 125 dtex, jedoch nicht weniger als 106,38 dtex (mehr als Nm 80 bis Nm 94)

    4

     

    A

     

    5205.27.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Titer von weniger als 106,38 dtex, jedoch nicht weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 94 bis Nm 120)

    4

     

    A

     

    5205.28.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Titer von weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 120)

    4

     

    A

     

     

     

    - gezwirnte Garne aus nicht gekämmten Fasern

     

     

     

     

    5205.31.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Titer der einfachen Garne von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger der einfachen Garne)

    4

     

    A

     

    5205.32.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne)

    4

     

    A

     

    5205.33.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52 der einfachen Garne)

    4

     

    A

     

    5205.34.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80 der einfachen Garne)

    4

     

    A

     

    5205.35.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80 der einfachen Garne)

    4

     

    A

     

     

     

    - gezwirnte Garne aus gekämmten Fasern

     

     

     

     

    5205.41.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Titer der einfachen Garne von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger der einfachen Garne)

    4

     

    A

     

    5205.42.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne)

    4

     

    A

     

    5205.43.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52 der einfachen Garne)

    4

     

    A

     

    5205.44.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80 der einfachen Garne)

    4

     

    A

     

    5205.46.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 125 dtex, jedoch nicht weniger als 106,38 dtex (mehr als Nm 80 bis Nm 94 der einfachen Garne)

    4

     

    A

     

    5205.47.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 106,38 dtex, jedoch nicht weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 94 bis Nm 120 der einfachen Garne)

    4

     

    A

     

    5205.48.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 120 der einfachen Garne)

    4

     

    A

     

    5206

     

    Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

     

     

     

     

     

     

    - ungezwirnte Garne aus nicht gekämmten Fasern

     

     

     

     

    5206.11.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Titer von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger)

    4

     

    A

     

    5206.12.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Titer von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43)

    4

     

    A

     

    5206.13.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Titer von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52)

    4

     

    A

     

    5206.14.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Titer von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80)

    4

     

    A

     

    5206.15.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Titer von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80)

    4

     

    A

     

     

     

    - ungezwirnte Garne aus gekämmten Fasern

     

     

     

     

    5206.21.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Titer von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger)

    4

     

    A

     

    5206.22.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Titer von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43)

    4

     

    A

     

    5206.23.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Titer von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52)

    4

     

    A

     

    5206.24.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Titer von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80)

    4

     

    A

     

    5206.25.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Titer von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80)

    4

     

    A

     

     

     

    - gezwirnte Garne aus nicht gekämmten Fasern

     

     

     

     

    5206.31.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Titer der einfachen Garne von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger der einfachen Garne)

    4

     

    A

     

    5206.32.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne)

    4

     

    A

     

    5206.33.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52 der einfachen Garne)

    4

     

    A

     

    5206.34.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80 der einfachen Garne)

    4

     

    A

     

    5206.35.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80 der einfachen Garne)

    4

     

    A

     

     

     

    - gezwirnte Garne aus gekämmten Fasern

     

     

     

     

    5206.41.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Titer der einfachen Garne von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger der einfachen Garne)

    4

     

    A

     

    5206.42.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne)

    4

     

    A

     

    5206.43.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52 der einfachen Garne)

    4

     

    A

     

    5206.44.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80 der einfachen Garne)

    4

     

    A

     

    5206.45.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80 der einfachen Garne)

    4

     

    A

     

    5207

     

    Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

     

     

     

     

    5207.10.00

    INDUSTRY

    - mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr

    5

     

    A

     

    5207.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    5

     

    A

     

    5208

     

    Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

     

     

     

     

     

     

    - roh

     

     

     

     

     

     

    -- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger

     

     

     

     

    5208.11.10

    INDUSTRY

    --- Gewebe für die Herstellung von Binden, Verbandzeug und Mull

    8

     

    A

     

    5208.11.90

    INDUSTRY

    --- andere

    8

     

    A

     

    5208.12

    INDUSTRY

    -- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g

     

     

     

     

     

     

    --- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g bis 130 g und mit einer Breite von

     

     

     

     

    5208.12.16

    INDUSTRY

    ---- 165 cm oder weniger

    8

     

    A

     

    5208.12.19

    INDUSTRY

    ---- mehr als 165 cm

    8

     

    A

     

     

     

    --- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 130 g und mit einer Breite von

     

     

     

     

    5208.12.96

    INDUSTRY

    ---- 165 cm oder weniger

    8

     

    A

     

    5208.12.99

    INDUSTRY

    ---- mehr als 165 cm

    8

     

    A

     

    5208.13.00

    INDUSTRY

    -- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    8

     

    A

     

    5208.19.00

    INDUSTRY

    -- andere Gewebe

    8

     

    A

     

     

     

    - gebleicht

     

     

     

     

     

     

    -- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger

     

     

     

     

    5208.21.10

    INDUSTRY

    --- Gewebe für die Herstellung von Binden, Verbandzeug und Mull

    8

     

    A

     

    5208.21.90

    INDUSTRY

    --- andere

    8

     

    A

     

    5208.22

    INDUSTRY

    -- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g

     

     

     

     

     

     

    --- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g bis 130 g und mit einer Breite von

     

     

     

     

    5208.22.16

    INDUSTRY

    ---- 165 cm oder weniger

    8

     

    A

     

    5208.22.19

    INDUSTRY

    ---- mehr als 165 cm

    8

     

    A

     

     

     

    --- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 130 g und mit einer Breite von

     

     

     

     

    5208.22.96

    INDUSTRY

    ---- 165 cm oder weniger

    8

     

    A

     

    5208.22.99

    INDUSTRY

    ---- mehr als 165 cm

    8

     

    A

     

    5208.23.00

    INDUSTRY

    -- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    8

     

    A

     

    5208.29.00

    INDUSTRY

    -- andere Gewebe

    8

     

    A

     

     

     

    - gefärbt

     

     

     

     

    5208.31.00

    INDUSTRY

    -- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger

    8

     

    A

     

    5208.32

    INDUSTRY

    -- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g

     

     

     

     

     

     

    --- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g bis 130 g und mit einer Breite von

     

     

     

     

    5208.32.16

    INDUSTRY

    ---- 165 cm oder weniger

    8

     

    A

     

    5208.32.19

    INDUSTRY

    ---- mehr als 165 cm

    8

     

    A

     

     

     

    --- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 130 g und mit einer Breite von

     

     

     

     

    5208.32.96

    INDUSTRY

    ---- 165 cm oder weniger

    8

     

    A

     

    5208.32.99

    INDUSTRY

    ---- mehr als 165 cm

    8

     

    A

     

    5208.33.00

    INDUSTRY

    -- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    8

     

    A

     

    5208.39.00

    INDUSTRY

    -- andere Gewebe

    8

     

    A

     

     

     

    - buntgewebt

     

     

     

     

    5208.41.00

    INDUSTRY

    -- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger

    8

     

    A

     

    5208.42.00

    INDUSTRY

    -- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g

    8

     

    A

     

    5208.43.00

    INDUSTRY

    -- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    8

     

    A

     

    5208.49.00

    INDUSTRY

    -- andere Gewebe

    8

     

    A

     

     

     

    - bedruckt

     

     

     

     

    5208.51.00

    INDUSTRY

    -- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger

    8

     

    A

     

    5208.52.00

    INDUSTRY

    -- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g

    8

     

    A

     

     

     

    -- andere Gewebe

     

     

     

     

    5208.59.10

    INDUSTRY

    --- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    8

     

    A

     

    5208.59.90

    INDUSTRY

    --- andere

    8

     

    A

     

    5209

     

    Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g

     

     

     

     

     

     

    - roh

     

     

     

     

    5209.11.00

    INDUSTRY

    -- in Leinwandbindung

    8

     

    A

     

    5209.12.00

    INDUSTRY

    -- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    8

     

    A

     

    5209.19.00

    INDUSTRY

    -- andere Gewebe

    8

     

    A

     

     

     

    - gebleicht

     

     

     

     

    5209.21.00

    INDUSTRY

    -- in Leinwandbindung

    8

     

    A

     

    5209.22.00

    INDUSTRY

    -- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    8

     

    A

     

    5209.29.00

    INDUSTRY

    -- andere Gewebe

    8

     

    A

     

     

     

    - gefärbt

     

     

     

     

    5209.31.00

    INDUSTRY

    -- in Leinwandbindung

    8

     

    A

     

    5209.32.00

    INDUSTRY

    -- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    8

     

    A

     

    5209.39.00

    INDUSTRY

    -- andere Gewebe

    8

     

    A

     

     

     

    - buntgewebt

     

     

     

     

    5209.41.00

    INDUSTRY

    -- in Leinwandbindung

    8

     

    A

     

    5209.42.00

    INDUSTRY

    -- Denim

    8

     

    A

     

    5209.43.00

    INDUSTRY

    -- andere Gewebe in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    8

     

    A

     

    5209.49.00

    INDUSTRY

    -- andere Gewebe

    8

     

    A

     

     

     

    - bedruckt

     

     

     

     

    5209.51.00

    INDUSTRY

    -- in Leinwandbindung

    8

     

    A

     

    5209.52.00

    INDUSTRY

    -- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    8

     

    A

     

    5209.59.00

    INDUSTRY

    -- andere Gewebe

    8

     

    A

     

    5210

     

    Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

     

     

     

     

     

     

    - roh

     

     

     

     

    5210.11.00

    INDUSTRY

    -- in Leinwandbindung

    8

     

    A

     

    5210.19.00

    INDUSTRY

    -- andere Gewebe

    8

     

    A

     

     

     

    - gebleicht

     

     

     

     

    5210.21.00

    INDUSTRY

    -- in Leinwandbindung

    8

     

    A

     

    5210.29.00

    INDUSTRY

    -- andere Gewebe

    8

     

    A

     

     

     

    - gefärbt

     

     

     

     

    5210.31.00

    INDUSTRY

    -- in Leinwandbindung

    8

     

    A

     

    5210.32.00

    INDUSTRY

    -- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    8

     

    A

     

    5210.39.00

    INDUSTRY

    -- andere Gewebe

    8

     

    A

     

     

     

    - buntgewebt

     

     

     

     

    5210.41.00

    INDUSTRY

    -- in Leinwandbindung

    8

     

    A

     

    5210.49.00

    INDUSTRY

    -- andere Gewebe

    8

     

    A

     

     

     

    - bedruckt

     

     

     

     

    5210.51.00

    INDUSTRY

    -- in Leinwandbindung

    8

     

    A

     

    5210.59.00

    INDUSTRY

    -- andere Gewebe

    8

     

    A

     

    5211

     

    Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g

     

     

     

     

     

     

    - roh

     

     

     

     

    5211.11.00

    INDUSTRY

    -- in Leinwandbindung

    8

     

    A

     

    5211.12.00

    INDUSTRY

    -- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    8

     

    A

     

    5211.19.00

    INDUSTRY

    -- andere Gewebe

    8

     

    A

     

    5211.20.00

    INDUSTRY

    - gebleicht

    8

     

    A

     

     

     

    - gefärbt

     

     

     

     

    5211.31.00

    INDUSTRY

    -- in Leinwandbindung

    8

     

    A

     

    5211.32.00

    INDUSTRY

    -- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    8

     

    A

     

    5211.39.00

    INDUSTRY

    -- andere Gewebe

    8

     

    A

     

     

     

    - buntgewebt

     

     

     

     

    5211.41.00

    INDUSTRY

    -- in Leinwandbindung

    8

     

    A

     

    5211.42.00

    INDUSTRY

    -- Denim

    8

     

    A

     

    5211.43.00

    INDUSTRY

    -- andere Gewebe in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    8

     

    A

     

     

     

    -- andere Gewebe

     

     

     

     

    5211.49.10

    INDUSTRY

    --- Jacquard-Gewebe

    8

     

    A

     

    5211.49.90

    INDUSTRY

    --- andere

    8

     

    A

     

     

     

    - bedruckt

     

     

     

     

    5211.51.00

    INDUSTRY

    -- in Leinwandbindung

    8

     

    A

     

    5211.52.00

    INDUSTRY

    -- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    8

     

    A

     

    5211.59.00

    INDUSTRY

    -- andere Gewebe

    8

     

    A

     

    5212

     

    Andere Gewebe aus Baumwolle

     

     

     

     

     

     

    - mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

     

     

     

     

     

     

    -- roh

     

     

     

     

    5212.11.10

    INDUSTRY

    --- hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

    8

     

    A

     

    5212.11.90

    INDUSTRY

    --- anders gemischt

    8

     

    A

     

     

     

    -- gebleicht

     

     

     

     

    5212.12.10

    INDUSTRY

    --- hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

    8

     

    A

     

    5212.12.90

    INDUSTRY

    --- anders gemischt

    8

     

    A

     

     

     

    -- gefärbt

     

     

     

     

    5212.13.10

    INDUSTRY

    --- hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

    8

     

    A

     

    5212.13.90

    INDUSTRY

    --- anders gemischt

    8

     

    A

     

     

     

    -- buntgewebt

     

     

     

     

    5212.14.10

    INDUSTRY

    --- hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

    8

     

    A

     

    5212.14.90

    INDUSTRY

    --- anders gemischt

    8

     

    A

     

     

     

    -- bedruckt

     

     

     

     

    5212.15.10

    INDUSTRY

    --- hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

    8

     

    A

     

    5212.15.90

    INDUSTRY

    --- anders gemischt

    8

     

    A

     

     

     

    - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g

     

     

     

     

     

     

    -- roh

     

     

     

     

    5212.21.10

    INDUSTRY

    --- hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

    8

     

    A

     

    5212.21.90

    INDUSTRY

    --- anders gemischt

    8

     

    A

     

     

     

    -- gebleicht

     

     

     

     

    5212.22.10

    INDUSTRY

    --- hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

    8

     

    A

     

    5212.22.90

    INDUSTRY

    --- anders gemischt

    8

     

    A

     

     

     

    -- gefärbt

     

     

     

     

    5212.23.10

    INDUSTRY

    --- hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

    8

     

    A

     

    5212.23.90

    INDUSTRY

    --- anders gemischt

    8

     

    A

     

     

     

    -- buntgewebt

     

     

     

     

    5212.24.10

    INDUSTRY

    --- hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

    8

     

    A

     

    5212.24.90

    INDUSTRY

    --- anders gemischt

    8

     

    A

     

     

     

    -- bedruckt

     

     

     

     

    5212.25.10

    INDUSTRY

    --- hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

    8

     

    A

     

    5212.25.90

    INDUSTRY

    --- anders gemischt

    8

     

    A

     

    53

     

    KAPITEL 53 – ANDERE PFLANZLICHE SPINNSTOFFE; PAPIERGARNE UND GEWEBE AUS PAPIERGARNEN

     

     

     

     

    5301

     

    Flachs (Leinen), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (Leinen) (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

     

     

     

     

    5301.10.00

    AGRI

    - Flachs (Leinen), roh oder geröstet

    0

     

    A

     

     

     

    - Flachs (Leinen), gebrochen, geschwungen, gehechelt oder anders bearbeitet, jedoch nicht versponnen

     

     

     

     

    5301.21.00

    AGRI

    -- gebrochen oder geschwungen

    0

     

    A

     

    5301.29.00

    AGRI

    -- andere

    0

     

    A

     

    5301.30.00

    AGRI

    - Werg und Abfälle von Flachs (Leinen)

    0

     

    A

     

    5302

     

    Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

     

     

     

     

    5302.10.00

    AGRI

    - Hanf, roh oder geröstet

    0

     

    A

     

    5302.90.00

    AGRI

    - andere

    0

     

    A

     

    5303

     

    Jute und andere textile Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

     

     

     

     

    5303.10.00

    INDUSTRY

    - Jute und andere textile Bastfasern, roh oder geröstet

    0

     

    A

     

    5303.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

     

    A

     

    5305.00.00

    INDUSTRY

    Kokos, Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee), Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

    0

     

    A

     

    5306

     

    Garne aus Flachs (Leinengarne)

     

     

     

     

    5306.10

    INDUSTRY

    - ungezwirnt

     

     

     

     

     

     

    -- nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

     

     

     

     

    5306.10.10

    INDUSTRY

    --- mit einem Titer von 833,3 dtex oder mehr (Nm 12 oder weniger)

    4

     

    A

     

    5306.10.30

    INDUSTRY

    --- mit einem Titer von weniger als 833,3 dtex, jedoch nicht weniger als 277,8 dtex (mehr als Nm 12 bis Nm 36)

    4

     

    A

     

    5306.10.50

    INDUSTRY

    --- mit einem Titer von weniger als 277,8 dtex (mehr als Nm 36)

    3,8

     

    A

     

    5306.10.90

    INDUSTRY

    -- in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    5

     

    A

     

     

     

    - gezwirnt

     

     

     

     

    5306.20.10

    INDUSTRY

    -- nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    4

     

    A

     

    5306.20.90

    INDUSTRY

    -- in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    5

     

    A

     

    5307

     

    Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

     

     

     

     

    5307.10.00

    INDUSTRY

    - ungezwirnt

    0

     

    A

     

    5307.20.00

    INDUSTRY

    - gezwirnt

    0

     

    A

     

    5308

     

    Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne

     

     

     

     

    5308.10.00

    INDUSTRY

    - Kokosgarne

    0

     

    A

     

     

     

    - Hanfgarne

     

     

     

     

    5308.20.10

    INDUSTRY

    -- nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    3

     

    A

     

    5308.20.90

    INDUSTRY

    -- in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    4,9

     

    A

     

    5308.90

    INDUSTRY

    - andere

     

     

     

     

     

     

    -- Ramiegarne

     

     

     

     

    5308.90.12

    INDUSTRY

    --- mit einem Titer von 277,8 dtex oder mehr (Nm 36 oder weniger)

    4

     

    A

     

    5308.90.19

    INDUSTRY

    --- mit einem Titer von weniger als 277,8 dtex (mehr als Nm 36)

    3,8

     

    A

     

    5308.90.50

    INDUSTRY

    -- Papiergarne

    4

     

    A

     

    5308.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    3,8

     

    A

     

    5309

     

    Gewebe aus Flachs (Leinengewebe)

     

     

     

     

     

     

    - mit einem Anteil an Flachs von 85 GHT oder mehr

     

     

     

     

     

     

    -- roh oder gebleicht

     

     

     

     

    5309.11.10

    INDUSTRY

    --- roh

    8

     

    A

     

    5309.11.90

    INDUSTRY

    --- gebleicht

    8

     

    A

     

    5309.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    8

     

    A

     

     

     

    - mit einem Anteil an Flachs von weniger als 85 GHT

     

     

     

     

    5309.21.00

    INDUSTRY

    -- roh oder gebleicht

    8

     

    A

     

    5309.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    8

     

    A

     

    5310

     

    Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

     

     

     

     

     

     

    - roh

     

     

     

     

    5310.10.10

    INDUSTRY

    -- mit einer Breite von 150 cm oder weniger

    4

     

    A

     

    5310.10.90

    INDUSTRY

    -- mit einer Breite von mehr als 150 cm

    4

     

    A

     

    5310.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    4

     

    A

     

     

     

    Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen

     

     

     

     

    5311.00.10

    INDUSTRY

    - Gewebe aus Ramie

    8

     

    A

     

    5311.00.90

    INDUSTRY

    - andere

    5,8

     

    A

     

    54

     

    KAPITEL 54 – SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE FILAMENTE; STREIFEN UND DERGLEICHEN AUS SYNTHETISCHER ODER KÜNSTLICHER SPINNMASSE

     

     

     

     

    5401

     

    Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

     

     

     

     

    5401.10

    INDUSTRY

    - aus synthetischen Filamenten

     

     

     

     

     

     

    -- nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

     

     

     

     

     

     

    --- Umspinnungsgarn (sog. „Core Yarn“)

     

     

     

     

    5401.10.12

    INDUSTRY

    ---- Polyester-Filamente mit Baumwollfasern umsponnen

    4

     

    A

     

    5401.10.14

    INDUSTRY

    ---- andere

    4

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    5401.10.16

    INDUSTRY

    ---- texturierte Garne

    4

     

    A

     

    5401.10.18

    INDUSTRY

    ---- andere

    4

     

    A

     

    5401.10.90

    INDUSTRY

    -- in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    5

     

    A

     

     

     

    - aus künstlichen Filamenten

     

     

     

     

    5401.20.10

    INDUSTRY

    -- nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    4

     

    A

     

    5401.20.90

    INDUSTRY

    -- in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    5

     

    A

     

    5402

     

    Garne aus synthetischen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetische Monofile von weniger als 67 dtex

     

     

     

     

     

     

    - hochfeste Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden, auch texturiert

     

     

     

     

    5402.11.00

    INDUSTRY

    -- aus Aramid

    4

     

    A

     

    5402.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    4

     

    A

     

    5402.20.00

    INDUSTRY

    - hochfeste Garne aus Polyester, auch texturiert

    4

     

    A

     

     

     

    - texturierte Garne

     

     

     

     

    5402.31.00

    INDUSTRY

    -- aus Nylon oder anderen Polyamiden, mit einem Titer der einfachen Garne von 50 tex oder weniger

    4

     

    A

     

    5402.32.00

    INDUSTRY

    -- aus Nylon oder anderen Polyamiden, mit einem Titer der einfachen Garne von mehr als 50 tex

    4

     

    A

     

    5402.33.00

    INDUSTRY

    -- aus Polyestern

    4

     

    A

     

    5402.34.00

    INDUSTRY

    -- aus Polypropylen

    4

     

    A

     

    5402.39.00

    INDUSTRY

    -- andere

    4

     

    A

     

     

     

    - andere Garne, ungezwirnt, ungedreht oder mit 50 Drehungen oder weniger je Meter

     

     

     

     

    5402.44.00

    INDUSTRY

    -- aus Elastomeren

    4

     

    A

     

    5402.45.00

    INDUSTRY

    -- andere, aus Nylon oder anderen Polyamiden

    4

     

    A

     

    5402.46.00

    INDUSTRY

    -- andere, aus Polyestern, teilverstreckt

    4

     

    A

     

    5402.47.00

    INDUSTRY

    -- andere, aus Polyestern

    4

     

    A

     

    5402.48.00

    INDUSTRY

    -- andere, aus Polypropylen

    4

     

    A

     

    5402.49.00

    INDUSTRY

    -- andere

    4

     

    A

     

     

     

    - andere Garne, ungezwirnt, mit mehr als 50 Drehungen je Meter

     

     

     

     

    5402.51.00

    INDUSTRY

    -- aus Nylon oder anderen Polyamiden

    4

     

    A

     

    5402.52.00

    INDUSTRY

    -- aus Polyestern

    4

     

    A

     

    5402.53.00

    INDUSTRY

    -- aus Polypropylen

    4

     

    A

     

    5402.59.00

    INDUSTRY

    -- andere

    4

     

    A

     

     

     

    - andere Garne, gezwirnt

     

     

     

     

    5402.61.00

    INDUSTRY

    -- aus Nylon oder anderen Polyamiden

    4

     

    A

     

    5402.62.00

    INDUSTRY

    -- aus Polyestern

    4

     

    A

     

    5402.63.00

    INDUSTRY

    -- aus Polypropylen

    4

     

    A

     

    5402.69.00

    INDUSTRY

    -- andere

    4

     

    A

     

    5403

     

    Garne aus künstlichen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich künstliche Monofile von weniger als 67 dtex

     

     

     

     

    5403.10.00

    INDUSTRY

    - hochfeste Garne aus Viskose

    4

     

    A

     

     

     

    - andere Garne, ungezwirnt

     

     

     

     

    5403.31.00

    INDUSTRY

    -- aus Viskose, ungedreht oder mit 120 Drehungen oder weniger je Meter

    4

     

    A

     

    5403.32.00

    INDUSTRY

    -- aus Viskose, mit mehr als 120 Drehungen je Meter

    4

     

    A

     

    5403.33.00

    INDUSTRY

    -- aus Celluloseacetat

    4

     

    A

     

    5403.39.00

    INDUSTRY

    -- andere

    4

     

    A

     

     

     

    - andere Garne, gezwirnt

     

     

     

     

    5403.41.00

    INDUSTRY

    -- aus Viskose

    4

     

    A

     

    5403.42.00

    INDUSTRY

    -- aus Celluloseacetat

    4

     

    A

     

    5403.49.00

    INDUSTRY

    -- andere

    4

     

    A

     

    5404

     

    Synthetische Monofile von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh) aus synthetischer Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger

     

     

     

     

     

     

    - Monofile

     

     

     

     

    5404.11.00

    INDUSTRY

    -- aus Elastomeren

    4

     

    A

     

    5404.12.00

    INDUSTRY

    -- andere, aus Polypropylen

    4

     

    A

     

    5404.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    4

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    5404.90.10

    INDUSTRY

    -- aus Polypropylen

    4

     

    A

     

    5404.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    4

     

    A

     

    5405.00.00

    INDUSTRY

    Künstliche Monofile von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh) aus künstlicher Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger

    3,8

     

    A

     

    5406.00.00

    INDUSTRY

    Garne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    5

     

    A

     

    5407

     

    Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5404

     

     

     

     

    5407.10.00

    INDUSTRY

    - Gewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyester

    8

     

    A

     

    5407.20

    INDUSTRY

    - Gewebe aus Streifen oder dergleichen

     

     

     

     

     

     

    -- aus Polyethylen oder Polypropylen, mit einer Breite von

     

     

     

     

    5407.20.11

    INDUSTRY

    --- weniger als 3 m

    8

     

    A

     

    5407.20.19

    INDUSTRY

    --- 3 m oder mehr

    8

     

    A

     

    5407.20.90

    INDUSTRY

    -- andere

    8

     

    A

     

    5407.30.00

    INDUSTRY

    - Gewebe im Sinne der Anmerkung 9 zu Abschnitt XI

    8

     

    A

     

     

     

    - andere Gewebe, mit einem Anteil an Filamenten aus Nylon oder anderen Polyamiden von 85 GHT oder mehr

     

     

     

     

    5407.41.00

    INDUSTRY

    -- roh oder gebleicht

    8

     

    A

     

    5407.42.00

    INDUSTRY

    -- gefärbt

    8

     

    A

     

    5407.43.00

    INDUSTRY

    -- buntgewebt

    8

     

    A

     

    5407.44.00

    INDUSTRY

    -- bedruckt

    8

     

    A

     

     

     

    - andere Gewebe, mit einem Anteil an texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr

     

     

     

     

    5407.51.00

    INDUSTRY

    -- roh oder gebleicht

    8

     

    A

     

    5407.52.00

    INDUSTRY

    -- gefärbt

    8

     

    A

     

    5407.53.00

    INDUSTRY

    -- buntgewebt

    8

     

    A

     

    5407.54.00

    INDUSTRY

    -- bedruckt

    8

     

    A

     

     

     

    - andere Gewebe, mit einem Anteil an Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr

     

     

     

     

     

     

    -- mit einem Anteil an nicht texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr

     

     

     

     

    5407.61.10

    INDUSTRY

    --- roh oder gebleicht

    8

     

    A

     

    5407.61.30

    INDUSTRY

    --- gefärbt

    8

     

    A

     

    5407.61.50

    INDUSTRY

    --- buntgewebt

    8

     

    A

     

    5407.61.90

    INDUSTRY

    --- bedruckt

    8

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    5407.69.10

    INDUSTRY

    --- roh oder gebleicht

    8

     

    A

     

    5407.69.90

    INDUSTRY

    --- andere

    8

     

    A

     

     

     

    - andere Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Filamenten von 85 GHT oder mehr

     

     

     

     

    5407.71.00

    INDUSTRY

    -- roh oder gebleicht

    8

     

    A

     

    5407.72.00

    INDUSTRY

    -- gefärbt

    8

     

    A

     

    5407.73.00

    INDUSTRY

    -- buntgewebt

    8

     

    A

     

    5407.74.00

    INDUSTRY

    -- bedruckt

    8

     

    A

     

     

     

    - andere Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Filamenten von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

     

     

     

     

    5407.81.00

    INDUSTRY

    -- roh oder gebleicht

    8

     

    A

     

    5407.82.00

    INDUSTRY

    -- gefärbt

    8

     

    A

     

    5407.83.00

    INDUSTRY

    -- buntgewebt

    8

     

    A

     

    5407.84.00

    INDUSTRY

    -- bedruckt

    8

     

    A

     

     

     

    - andere Gewebe

     

     

     

     

    5407.91.00

    INDUSTRY

    -- roh oder gebleicht

    8

     

    A

     

    5407.92.00

    INDUSTRY

    -- gefärbt

    8

     

    A

     

    5407.93.00

    INDUSTRY

    -- buntgewebt

    8

     

    A

     

    5407.94.00

    INDUSTRY

    -- bedruckt

    8

     

    A

     

    5408

     

    Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5405

     

     

     

     

    5408.10.00

    INDUSTRY

    - Gewebe aus hochfesten Viskose-Garnen

    8

     

    A

     

     

     

    - andere Gewebe, mit einem Anteil an künstlichen Filamenten, Streifen oder dergleichen von 85 GHT oder mehr

     

     

     

     

    5408.21.00

    INDUSTRY

    -- roh oder gebleicht

    8

     

    A

     

     

     

    -- gefärbt

     

     

     

     

    5408.22.10

    INDUSTRY

    --- mit einer Breite von mehr als 135 cm bis 155 cm, in Leinwand-, Köper- oder Satinbindung

    8

     

    A

     

    5408.22.90

    INDUSTRY

    --- andere

    8

     

    A

     

    5408.23.00

    INDUSTRY

    -- buntgewebt

    8

     

    A

     

    5408.24.00

    INDUSTRY

    -- bedruckt

    8

     

    A

     

     

     

    - andere Gewebe

     

     

     

     

    5408.31.00

    INDUSTRY

    -- roh oder gebleicht

    8

     

    A

     

    5408.32.00

    INDUSTRY

    -- gefärbt

    8

     

    A

     

    5408.33.00

    INDUSTRY

    -- buntgewebt

    8

     

    A

     

    5408.34.00

    INDUSTRY

    -- bedruckt

    8

     

    A

     

    55

     

    KAPITEL 55 – SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN

     

     

     

     

    5501

     

    Kabel aus synthetischen Filamenten

     

     

     

     

    5501.10.00

    INDUSTRY

    - aus Nylon oder anderen Polyamiden

    4

     

    A

     

    5501.20.00

    INDUSTRY

    - aus Polyestern

    4

     

    A

     

    5501.30.00

    INDUSTRY

    - aus Polyacryl oder Modacryl

    4

     

    A

     

    5501.40.00

    INDUSTRY

    - aus Polypropylen

    4

     

    A

     

    5501.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    4

     

    A

     

    5502

     

    Kabel aus künstlichen Filamenten

     

     

     

     

    5502.10.00

    INDUSTRY

    - aus Zelluloseacetat

    4

     

    A

     

    5502.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    4

     

    A

     

    5503

     

    Synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

     

     

     

     

     

     

    - aus Nylon oder anderen Polyamiden

     

     

     

     

    5503.11.00

    INDUSTRY

    -- aus Aramid

    4

     

    A

     

    5503.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    4

     

    A

     

    5503.20.00

    INDUSTRY

    - aus Polyestern

    4

     

    A

     

    5503.30.00

    INDUSTRY

    - aus Polyacryl oder Modacryl

    4

     

    A

     

    5503.40.00

    INDUSTRY

    - aus Polypropylen

    4

     

    A

     

    5503.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    4

     

    A

     

    5504

     

    Künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

     

     

     

     

    5504.10.00

    INDUSTRY

    - aus Viskose

    4

     

    A

     

    5504.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    4

     

    A

     

    5505

     

    Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

     

     

     

     

     

     

    - aus synthetischen Chemiefasern

     

     

     

     

    5505.10.10

    INDUSTRY

    -- aus Nylon oder anderen Polyamiden

    4

     

    A

     

    5505.10.30

    INDUSTRY

    -- aus Polyestern

    4

     

    A

     

    5505.10.50

    INDUSTRY

    -- aus Polyacryl oder Modacryl

    4

     

    A

     

    5505.10.70

    INDUSTRY

    -- aus Polypropylen

    4

     

    A

     

    5505.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    4

     

    A

     

    5505.20.00

    INDUSTRY

    - aus künstlichen Chemiefasern

    4

     

    A

     

    5506

     

    Synthetische Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

     

     

     

     

    5506.10.00

    INDUSTRY

    - aus Nylon oder anderen Polyamiden

    4

     

    A

     

    5506.20.00

    INDUSTRY

    - aus Polyestern

    4

     

    A

     

    5506.30.00

    INDUSTRY

    - aus Polyacryl oder Modacryl

    4

     

    A

     

    5506.40.00

    INDUSTRY

    - aus Polypropylen

    4

     

    A

     

    5506.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    4

     

    A

     

    5507.00.00

    INDUSTRY

    Künstliche Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

    4

     

    A

     

    5508

     

    Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

     

     

     

     

     

     

    - aus synthetischen Spinnfasern

     

     

     

     

    5508.10.10

    INDUSTRY

    -- nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    4

     

    A

     

    5508.10.90

    INDUSTRY

    -- in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    5

     

    A

     

     

     

    - aus künstlichen Spinnfasern

     

     

     

     

    5508.20.10

    INDUSTRY

    -- nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    4

     

    A

     

    5508.20.90

    INDUSTRY

    -- in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    5

     

    A

     

    5509

     

    Garne aus synthetischen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

     

     

     

     

     

     

    - mit einem Anteil an Nylon- oder anderen Polyamid-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

     

     

     

     

    5509.11.00

    INDUSTRY

    -- ungezwirnt

    4

     

    A

     

    5509.12.00

    INDUSTRY

    -- gezwirnt

    4

     

    A

     

     

     

    - mit einem Anteil an Polyester-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

     

     

     

     

    5509.21.00

    INDUSTRY

    -- ungezwirnt

    4

     

    A

     

    5509.22.00

    INDUSTRY

    -- gezwirnt

    4

     

    A

     

     

     

    - mit einem Anteil an Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

     

     

     

     

    5509.31.00

    INDUSTRY

    -- ungezwirnt

    4

     

    A

     

    5509.32.00

    INDUSTRY

    -- gezwirnt

    4

     

    A

     

     

     

    - andere Garne, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

     

     

     

     

    5509.41.00

    INDUSTRY

    -- ungezwirnt

    4

     

    A

     

    5509.42.00

    INDUSTRY

    -- gezwirnt

    4

     

    A

     

     

     

    - andere Garne, aus Polyester-Spinnfasern

     

     

     

     

    5509.51.00

    INDUSTRY

    -- hauptsächlich oder ausschließlich mit künstlichen Spinnfasern gemischt

    4

     

    A

     

    5509.52.00

    INDUSTRY

    -- hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

    4

     

    A

     

    5509.53.00

    INDUSTRY

    -- hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

    4

     

    A

     

    5509.59.00

    INDUSTRY

    -- andere

    4

     

    A

     

     

     

    - andere Garne, aus Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern

     

     

     

     

    5509.61.00

    INDUSTRY

    -- hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

    4

     

    A

     

    5509.62.00

    INDUSTRY

    -- hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

    4

     

    A

     

    5509.69.00

    INDUSTRY

    -- andere

    4

     

    A

     

     

     

    - andere Garne

     

     

     

     

    5509.91.00

    INDUSTRY

    -- hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

    4

     

    A

     

    5509.92.00

    INDUSTRY

    -- hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

    4

     

    A

     

    5509.99.00

    INDUSTRY

    -- andere

    4

     

    A

     

    5510

     

    Garne aus künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

     

     

     

     

     

     

    - mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

     

     

     

     

    5510.11.00

    INDUSTRY

    -- ungezwirnt

    4

     

    A

     

    5510.12.00

    INDUSTRY

    -- gezwirnt

    4

     

    A

     

    5510.20.00

    INDUSTRY

    - andere Garne, hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

    4

     

    A

     

    5510.30.00

    INDUSTRY

    - andere Garne, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

    4

     

    A

     

    5510.90.00

    INDUSTRY

    - andere Garne

    4

     

    A

     

    5511

     

    Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

     

     

     

     

    5511.10.00

    INDUSTRY

    - aus synthetischen Spinnfasern mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

    5

     

    A

     

    5511.20.00

    INDUSTRY

    - aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT

    5

     

    A

     

    5511.30.00

    INDUSTRY

    - aus künstlichen Spinnfasern

    5

     

    A

     

    5512

     

    Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

     

     

     

     

     

     

    - mit einem Anteil an Polyester-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

     

     

     

     

    5512.11.00

    INDUSTRY

    -- roh oder gebleicht

    8

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    5512.19.10

    INDUSTRY

    --- bedruckt

    8

     

    A

     

    5512.19.90

    INDUSTRY

    --- andere

    8

     

    A

     

     

     

    - mit einem Anteil an Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

     

     

     

     

    5512.21.00

    INDUSTRY

    -- roh oder gebleicht

    8

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    5512.29.10

    INDUSTRY

    --- bedruckt

    8

     

    A

     

    5512.29.90

    INDUSTRY

    --- andere

    8

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    5512.91.00

    INDUSTRY

    -- roh oder gebleicht

    8

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    5512.99.10

    INDUSTRY

    --- bedruckt

    8

     

    A

     

    5512.99.90

    INDUSTRY

    --- andere

    8

     

    A

     

    5513

     

    Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt und mit einem Quadratmetergewicht von 170 g oder weniger

     

     

     

     

     

     

    - roh oder gebleicht

     

     

     

     

     

     

    -- aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

     

     

     

     

    5513.11.20

    INDUSTRY

    --- mit einer Breite von 165 cm oder weniger

    8

     

    A

     

    5513.11.90

    INDUSTRY

    --- mit einer Breite von mehr als 165 cm

    8

     

    A

     

    5513.12.00

    INDUSTRY

    -- aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    8

     

    A

     

    5513.13.00

    INDUSTRY

    -- andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

    8

     

    A

     

    5513.19.00

    INDUSTRY

    -- andere Gewebe

    8

     

    A

     

     

     

    - gefärbt

     

     

     

     

    5513.21.00

    INDUSTRY

    -- aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

    8

     

    A

     

     

     

    -- andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

     

     

     

     

    5513.23.10

    INDUSTRY

    --- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    8

     

    A

     

    5513.23.90

    INDUSTRY

    --- andere

    8

     

    A

     

    5513.29.00

    INDUSTRY

    -- andere Gewebe

    8

     

    A

     

     

     

    - buntgewebt

     

     

     

     

    5513.31.00

    INDUSTRY

    -- aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

    8

     

    A

     

    5513.39.00

    INDUSTRY

    -- andere Gewebe

    8

     

    A

     

     

     

    - bedruckt

     

     

     

     

    5513.41.00

    INDUSTRY

    -- aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

    8

     

    A

     

    5513.49.00

    INDUSTRY

    -- andere Gewebe

    8

     

    A

     

    5514

     

    Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Fasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 170 g

     

     

     

     

     

     

    - roh oder gebleicht

     

     

     

     

    5514.11.00

    INDUSTRY

    -- aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

    8

     

    A

     

    5514.12.00

    INDUSTRY

    -- aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    8

     

    A

     

     

     

    -- andere Gewebe

     

     

     

     

    5514.19.10

    INDUSTRY

    --- aus Polyester-Spinnfasern

    8

     

    A

     

    5514.19.90

    INDUSTRY

    --- andere

    8

     

    A

     

     

     

    - gefärbt

     

     

     

     

    5514.21.00

    INDUSTRY

    -- aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

    8

     

    A

     

    5514.22.00

    INDUSTRY

    -- aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    8

     

    A

     

    5514.23.00

    INDUSTRY

    -- andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

    8

     

    A

     

    5514.29.00

    INDUSTRY

    -- andere Gewebe

    8

     

    A

     

     

     

    - buntgewebt

     

     

     

     

    5514.30.10

    INDUSTRY

    -- aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

    8

     

    A

     

    5514.30.30

    INDUSTRY

    -- aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    8

     

    A

     

    5514.30.50

    INDUSTRY

    -- andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

    8

     

    A

     

    5514.30.90

    INDUSTRY

    -- andere Gewebe

    8

     

    A

     

     

     

    - bedruckt

     

     

     

     

    5514.41.00

    INDUSTRY

    -- aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

    8

     

    A

     

    5514.42.00

    INDUSTRY

    -- aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    8

     

    A

     

    5514.43.00

    INDUSTRY

    -- andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

    8

     

    A

     

    5514.49.00

    INDUSTRY

    -- andere Gewebe

    8

     

    A

     

    5515

     

    Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern

     

     

     

     

     

     

    - aus Polyester-Spinnfasern

     

     

     

     

     

     

    -- hauptsächlich oder ausschließlich mit Viskose-Spinnfasern gemischt

     

     

     

     

    5515.11.10

    INDUSTRY

    --- roh oder gebleicht

    8

     

    A

     

    5515.11.30

    INDUSTRY

    --- bedruckt

    8

     

    A

     

    5515.11.90

    INDUSTRY

    --- andere

    8

     

    A

     

     

     

    -- hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

     

     

     

     

    5515.12.10

    INDUSTRY

    --- roh oder gebleicht

    8

     

    A

     

    5515.12.30

    INDUSTRY

    --- bedruckt

    8

     

    A

     

    5515.12.90

    INDUSTRY

    --- andere

    8

     

    A

     

    5515.13

    INDUSTRY

    -- hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

     

     

     

     

     

     

    --- hauptsächlich oder ausschließlich mit gestrichener Wolle oder mit gestrichenen feinen Tierhaaren gemischt

     

     

     

     

    5515.13.11

    INDUSTRY

    ---- roh oder gebleicht

    8

     

    A

     

    5515.13.19

    INDUSTRY

    ---- andere

    8

     

    A

     

     

     

    --- hauptsächlich oder ausschließlich mit gekämmter Wolle oder mit gekämmten feinen Tierhaaren gemischt

     

     

     

     

    5515.13.91

    INDUSTRY

    ---- roh oder gebleicht

    8

     

    A

     

    5515.13.99

    INDUSTRY

    ---- andere

    8

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    5515.19.10

    INDUSTRY

    --- roh oder gebleicht

    8

     

    A

     

    5515.19.30

    INDUSTRY

    --- bedruckt

    8

     

    A

     

    5515.19.90

    INDUSTRY

    --- andere

    8

     

    A

     

     

     

    - aus Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern

     

     

     

     

     

     

    -- hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

     

     

     

     

    5515.21.10

    INDUSTRY

    --- roh oder gebleicht

    8

     

    A

     

    5515.21.30

    INDUSTRY

    --- bedruckt

    8

     

    A

     

    5515.21.90

    INDUSTRY

    --- andere

    8

     

    A

     

    5515.22

    INDUSTRY

    -- hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

     

     

     

     

     

     

    --- hauptsächlich oder ausschließlich mit gestrichener Wolle oder mit gestrichenen feinen Tierhaaren gemischt

     

     

     

     

    5515.22.11

    INDUSTRY

    ---- roh oder gebleicht

    8

     

    A

     

    5515.22.19

    INDUSTRY

    ---- andere

    8

     

    A

     

     

     

    --- hauptsächlich oder ausschließlich mit gekämmter Wolle oder mit gekämmten feinen Tierhaaren gemischt

     

     

     

     

    5515.22.91

    INDUSTRY

    ---- roh oder gebleicht

    8

     

    A

     

    5515.22.99

    INDUSTRY

    ---- andere

    8

     

    A

     

    5515.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    8

     

    A

     

     

     

    - andere Gewebe

     

     

     

     

     

     

    -- hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

     

     

     

     

    5515.91.10

    INDUSTRY

    --- roh oder gebleicht

    8

     

    A

     

    5515.91.30

    INDUSTRY

    --- bedruckt

    8

     

    A

     

    5515.91.90

    INDUSTRY

    --- andere

    8

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    5515.99.20

    INDUSTRY

    --- roh oder gebleicht

    8

     

    A

     

    5515.99.40

    INDUSTRY

    --- bedruckt

    8

     

    A

     

    5515.99.80

    INDUSTRY

    --- andere

    8

     

    A

     

    5516

     

    Gewebe aus künstlichen Spinnfasern

     

     

     

     

     

     

    - mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

     

     

     

     

    5516.11.00

    INDUSTRY

    -- roh oder gebleicht

    8

     

    A

     

    5516.12.00

    INDUSTRY

    -- gefärbt

    8

     

    A

     

    5516.13.00

    INDUSTRY

    -- buntgewebt

    8

     

    A

     

    5516.14.00

    INDUSTRY

    -- bedruckt

    8

     

    A

     

     

     

    - mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

     

     

     

     

    5516.21.00

    INDUSTRY

    -- roh oder gebleicht

    8

     

    A

     

    5516.22.00

    INDUSTRY

    -- gefärbt

    8

     

    A

     

     

     

    -- buntgewebt

     

     

     

     

    5516.23.10

    INDUSTRY

    --- Jacquard-Gewebe mit einer Breite von 140 cm oder mehr (Matratzendrelle)

    8

     

    A

     

    5516.23.90

    INDUSTRY

    --- andere

    8

     

    A

     

    5516.24.00

    INDUSTRY

    -- bedruckt

    8

     

    A

     

     

     

    - mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

     

     

     

     

    5516.31.00

    INDUSTRY

    -- roh oder gebleicht

    8

     

    A

     

    5516.32.00

    INDUSTRY

    -- gefärbt

    8

     

    A

     

    5516.33.00

    INDUSTRY

    -- buntgewebt

    8

     

    A

     

    5516.34.00

    INDUSTRY

    -- bedruckt

    8

     

    A

     

     

     

    - mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

     

     

     

     

    5516.41.00

    INDUSTRY

    -- roh oder gebleicht

    8

     

    A

     

    5516.42.00

    INDUSTRY

    -- gefärbt

    8

     

    A

     

    5516.43.00

    INDUSTRY

    -- buntgewebt

    8

     

    A

     

    5516.44.00

    INDUSTRY

    -- bedruckt

    8

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    5516.91.00

    INDUSTRY

    -- roh oder gebleicht

    8

     

    A

     

    5516.92.00

    INDUSTRY

    -- gefärbt

    8

     

    A

     

    5516.93.00

    INDUSTRY

    -- buntgewebt

    8

     

    A

     

    5516.94.00

    INDUSTRY

    -- bedruckt

    8

     

    A

     

    56

     

    KAPITEL 56 – WATTE, FILZE UND VLIESSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN

     

     

     

     

    5601

     

    Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen aus Spinnstoffen

     

     

     

     

     

     

    - Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus

     

     

     

     

     

     

    -- aus Baumwolle

     

     

     

     

    5601.21.10

    INDUSTRY

    --- hydrophil

    3,8

     

    A

     

    5601.21.90

    INDUSTRY

    --- andere

    3,8

     

    A

     

     

     

    -- aus Chemiefasern

     

     

     

     

    5601.22.10

    INDUSTRY

    --- Watterollen mit einem Durchmesser von 8 mm oder weniger

    3,8

     

    A

     

    5601.22.90

    INDUSTRY

    --- andere

    4

     

    A

     

    5601.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    3,8

     

    A

     

    5601.30.00

    INDUSTRY

    - Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

    3,2

     

    A

     

    5602

     

    Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

     

     

     

     

    5602.10

    INDUSTRY

    - Nadelfilze und nähgewirkte Flächenerzeugnisse

     

     

     

     

     

     

    -- weder getränkt, bestrichen, überzogen noch mit Lagen versehen

     

     

     

     

     

     

    --- Nadelfilze

     

     

     

     

    5602.10.11

    INDUSTRY

    ---- aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

    6,7

     

    A

     

    5602.10.19

    INDUSTRY

    ---- aus anderen Spinnstoffen

    6,7

     

    A

     

     

     

    --- nähgewirkte Flächenerzeugnisse

     

     

     

     

    5602.10.31

    INDUSTRY

    ---- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    6,7

     

    A

     

    5602.10.38

    INDUSTRY

    ---- aus anderen Spinnstoffen

    6,7

     

    A

     

    5602.10.90

    INDUSTRY

    -- getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

    6,7

     

    A

     

     

     

    - andere Filze, weder getränkt, bestrichen, überzogen noch mit Lagen versehen

     

     

     

     

    5602.21.00

    INDUSTRY

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    6,7

     

    A

     

    5602.29.00

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

    6,7

     

    A

     

    5602.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    6,7

     

    A

     

    5603

     

    Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

     

     

     

     

     

     

    - aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

     

     

     

     

     

     

    -- mit einem Quadratmetergewicht von 25 g oder weniger

     

     

     

     

    5603.11.10

    INDUSTRY

    --- bestrichen oder überzogen

    4,3

     

    A

     

    5603.11.90

    INDUSTRY

    --- andere

    4,3

     

    A

     

     

     

    -- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g

     

     

     

     

    5603.12.10

    INDUSTRY

    --- bestrichen oder überzogen

    4,3

     

    A

     

    5603.12.90

    INDUSTRY

    --- andere

    4,3

     

    A

     

     

     

    -- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g

     

     

     

     

    5603.13.10

    INDUSTRY

    --- bestrichen oder überzogen

    4,3

     

    A

     

    5603.13.90

    INDUSTRY

    --- andere

    4,3

     

    A

     

     

     

    -- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

     

     

     

     

    5603.14.10

    INDUSTRY

    --- bestrichen oder überzogen

    4,3

     

    A

     

    5603.14.90

    INDUSTRY

    --- andere

    4,3

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

     

     

    -- mit einem Quadratmetergewicht von 25 g oder weniger

     

     

     

     

    5603.91.10

    INDUSTRY

    --- bestrichen oder überzogen

    4,3

     

    A

     

    5603.91.90

    INDUSTRY

    --- andere

    4,3

     

    A

     

     

     

    -- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g

     

     

     

     

    5603.92.10

    INDUSTRY

    --- bestrichen oder überzogen

    4,3

     

    A

     

    5603.92.90

    INDUSTRY

    --- andere

    4,3

     

    A

     

     

     

    -- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g

     

     

     

     

    5603.93.10

    INDUSTRY

    --- bestrichen oder überzogen

    4,3

     

    A

     

    5603.93.90

    INDUSTRY

    --- andere

    4,3

     

    A

     

     

     

    -- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

     

     

     

     

    5603.94.10

    INDUSTRY

    --- bestrichen oder überzogen

    4,3

     

    A

     

    5603.94.90

    INDUSTRY

    --- andere

    4,3

     

    A

     

    5604

     

    Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt

     

     

     

     

    5604.10.00

    INDUSTRY

    - Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

    4

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    5604.90.10

    INDUSTRY

    -- hochfeste Garne aus Polyester, Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Viskose, getränkt oder bestrichen

    4

     

    A

     

    5604.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    4

     

    A

     

    5605.00.00

    INDUSTRY

    Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

    4

     

    A

     

    5606.00

    INDUSTRY

    Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“

     

     

     

     

    5606.00.10

    INDUSTRY

    - „Maschengarne“

    8

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    5606.00.91

    INDUSTRY

    -- Gimpen

    5,3

     

    A

     

    5606.00.99

    INDUSTRY

    -- andere

    5,3

     

    A

     

    5607

     

    Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, auch mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt

     

     

     

     

     

     

    - aus Sisal oder anderen textilen Agavefasern

     

     

     

     

    5607.21.00

    INDUSTRY

    -- Bindegarne oder Pressengarne

    12

     

    A

     

    5607.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    12

     

    A

     

     

     

    - aus Polyethylen oder Polypropylen

     

     

     

     

    5607.41.00

    INDUSTRY

    -- Bindegarne oder Pressengarne

    8

     

    A

     

    5607.49

    INDUSTRY

    -- andere

     

     

     

     

     

     

    --- mit einem Titer von mehr als 50000 dtex (5 g je m)

     

     

     

     

    5607.49.11

    INDUSTRY

    ---- geflochten

    8

     

    A

     

    5607.49.19

    INDUSTRY

    ---- andere

    8

     

    A

     

    5607.49.90

    INDUSTRY

    --- mit einem Titer von 50000 dtex (5 g je m) oder weniger

    8

     

    A

     

    5607.50

    INDUSTRY

    - aus anderen synthetischen Chemiefasern

     

     

     

     

     

     

    -- aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern

     

     

     

     

     

     

    --- mit einem Titer von mehr als 50000 dtex (5 g je m)

     

     

     

     

    5607.50.11

    INDUSTRY

    ---- geflochten

    8

     

    A

     

    5607.50.19

    INDUSTRY

    ---- andere

    8

     

    A

     

    5607.50.30

    INDUSTRY

    --- mit einem Titer von 50000 dtex (5 g je m) oder weniger

    8

     

    A

     

    5607.50.90

    INDUSTRY

    -- aus anderen synthetischen Chemiefasern

    8

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    5607.90.20

    INDUSTRY

    -- aus Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee) oder aus anderen harten Blattfasern; aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

    6

     

    A

     

    5607.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    8

     

    A

     

    5608

     

    Geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen; konfektionierte Fischernetze und andere konfektionierte Netze, aus Spinnstoffen

     

     

     

     

     

     

    - aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

     

     

     

     

     

     

    -- konfektionierte Fischernetze

     

     

     

     

    5608.11.20

    INDUSTRY

    --- aus Bindfäden, Seilen oder Tauen

    8

     

    A

     

    5608.11.80

    INDUSTRY

    --- andere

    8

     

    A

     

    5608.19

    INDUSTRY

    -- andere

     

     

     

     

     

     

    --- konfektionierte Netze

     

     

     

     

     

     

    ---- aus Nylon oder anderen Polyamiden

     

     

     

     

    5608.19.11

    INDUSTRY

    ----- aus Bindfäden, Seilen oder Tauen

    8

     

    A

     

    5608.19.19

    INDUSTRY

    ----- andere

    8

     

    A

     

    5608.19.30

    INDUSTRY

    ---- andere

    8

     

    A

     

    5608.19.90

    INDUSTRY

    --- andere

    8

     

    A

     

    5608.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    8

     

    A

     

    5609.00.00

    INDUSTRY

    Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405, aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    5,8

     

    A

     

    57

     

    KAPITEL 57 – TEPPICHE UND ANDERE FUẞBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN

     

     

     

     

    5701

     

    Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert

     

     

     

     

     

     

    - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

     

     

     

     

    5701.10.10

    INDUSTRY

    -- mit einem Anteil an Seide oder Schappeseide von mehr als 10 GHT

    8

     

    A

     

    5701.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    8 MAX 2,8 EUR/m

     

    A

     

     

     

    - aus anderen Spinnstoffen

     

     

     

     

    5701.90.10

    INDUSTRY

    -- aus Seide, Schappeseide, synthetischen Chemiefasern oder metallisierten Garnen der Position 5605 oder aus Spinnstoffen und Metallfäden

    8

     

    A

     

    5701.90.90

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

    3,5

     

    A

     

    5702

     

    Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert, einschließlich Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche

     

     

     

     

    5702.10.00

    INDUSTRY

    - Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche

    3

     

    A

     

    5702.20.00

    INDUSTRY

    - Fußbodenbeläge aus Kokosfasern

    4

     

    A

     

     

     

    - andere, mit Flor, nicht konfektioniert

     

     

     

     

     

     

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

     

     

     

     

    5702.31.10

    INDUSTRY

    --- Axminster-Teppiche

    8

     

    A

     

    5702.31.80

    INDUSTRY

    --- andere

    8

     

    A

     

    5702.32.00

    INDUSTRY

    -- aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

    8

     

    A

     

    5702.39.00

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

    8

     

    A

     

     

     

    - andere, mit Flor, konfektioniert

     

     

     

     

     

     

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

     

     

     

     

    5702.41.10

    INDUSTRY

    --- Axminster-Teppiche

    8

     

    A

     

    5702.41.90

    INDUSTRY

    --- andere

    8

     

    A

     

    5702.42.00

    INDUSTRY

    -- aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

    8

     

    A

     

    5702.49.00

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

    8

     

    A

     

    5702.50

    INDUSTRY

    - andere, ohne Flor, nicht konfektioniert

     

     

     

     

    5702.50.10

    INDUSTRY

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    8

     

    A

     

     

     

    -- aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

     

     

     

     

    5702.50.31

    INDUSTRY

    --- aus Polypropylen

    8

     

    A

     

    5702.50.39

    INDUSTRY

    --- andere

    8

     

    A

     

    5702.50.90

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

    8

     

    A

     

     

     

    - andere, ohne Flor, konfektioniert

     

     

     

     

    5702.91.00

    INDUSTRY

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    8

     

    A

     

     

     

    -- aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

     

     

     

     

    5702.92.10

    INDUSTRY

    --- aus Polypropylen

    8

     

    A

     

    5702.92.90

    INDUSTRY

    --- andere

    8

     

    A

     

    5702.99.00

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

    8

     

    A

     

    5703

     

    Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert

     

     

     

     

    5703.10.00

    INDUSTRY

    - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    8

     

    A

     

    5703.20

    INDUSTRY

    - aus Nylon oder anderen Polyamiden

     

     

     

     

     

     

    -- bedruckt

     

     

     

     

    5703.20.12

    INDUSTRY

    --- Fliesen mit einer Oberfläche von 1 m² oder weniger

    8

     

    A

     

    5703.20.18

    INDUSTRY

    --- andere

    8

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    5703.20.92

    INDUSTRY

    --- Fliesen mit einer Oberfläche von 1 m² oder weniger

    8

     

    A

     

    5703.20.98

    INDUSTRY

    --- andere

    8

     

    A

     

    5703.30

    INDUSTRY

    - aus anderen synthetischen Spinnstoffen oder aus künstlichen Spinnstoffen

     

     

     

     

     

     

    -- aus Polypropylen

     

     

     

     

    5703.30.12

    INDUSTRY

    --- Fliesen mit einer Oberfläche von 1 m² oder weniger

    8

     

    A

     

    5703.30.18

    INDUSTRY

    --- andere

    8

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    5703.30.82

    INDUSTRY

    --- Fliesen mit einer Oberfläche von 1 m² oder weniger

    8

     

    A

     

    5703.30.88

    INDUSTRY

    --- andere

    8

     

    A

     

     

     

    - aus anderen Spinnstoffen

     

     

     

     

    5703.90.20

    INDUSTRY

    -- Fliesen mit einer Oberfläche von 1 m² oder weniger

    8

     

    A

     

    5703.90.80

    INDUSTRY

    -- andere

    8

     

    A

     

    5704

     

    Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert

     

     

     

     

    5704.10.00

    INDUSTRY

    - Fliesen mit einer Oberfläche von 0,3 m² oder weniger

    6,7

     

    A

     

    5704.20.00

    INDUSTRY

    - Fliesen mit einer Oberfläche von mehr als 0,3 m² bis 1,0 m²

    6,7

     

    A

     

    5704.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    6,7

     

    A

     

     

     

    Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert

     

     

     

     

    5705.00.30

    INDUSTRY

    - aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

    8

     

    A

     

    5705.00.80

    INDUSTRY

    - aus anderen Spinnstoffen

    8

     

    A

     

    58

     

    KAPITEL 58 – SPEZIALGEWEBE; GETUFTETE SPINNSTOFFERZEUGNISSE; SPITZEN; TAPISSERIEN; POSAMENTIERWAREN; STICKEREIEN

     

     

     

     

    5801

     

    Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Position 5802 oder 5806

     

     

     

     

    5801.10.00

    INDUSTRY

    - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    8

     

    A

     

     

     

    - aus Baumwolle

     

     

     

     

    5801.21.00

    INDUSTRY

    -- Schusssamt und Schussplüsch, nicht aufgeschnitten

    8

     

    A

     

    5801.22.00

    INDUSTRY

    -- Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten

    8

     

    A

     

    5801.23.00

    INDUSTRY

    -- anderer Schusssamt und Schussplüsch

    8

     

    A

     

    5801.26.00

    INDUSTRY

    -- Chenillegewebe

    8

     

    A

     

    5801.27.00

    INDUSTRY

    -- Kettsamt und Kettplüsch

    8

     

    A

     

     

     

    - aus Chemiefasern

     

     

     

     

    5801.31.00

    INDUSTRY

    -- Schusssamt und Schussplüsch, nicht aufgeschnitten

    8

     

    A

     

    5801.32.00

    INDUSTRY

    -- Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten

    8

     

    A

     

    5801.33.00

    INDUSTRY

    -- anderer Schusssamt und Schussplüsch

    8

     

    A

     

    5801.36.00

    INDUSTRY

    -- Chenillegewebe

    8

     

    A

     

    5801.37.00

    INDUSTRY

    -- Kettsamt und Kettplüsch

    8

     

    A

     

     

     

    - aus anderen Spinnstoffen

     

     

     

     

    5801.90.10

    INDUSTRY

    -- aus Flachs

    8

     

    A

     

    5801.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    8

     

    A

     

    5802

     

    Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806; getuftete Spinnstofferzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Position 5703

     

     

     

     

     

     

    - Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, aus Baumwolle

     

     

     

     

    5802.11.00

    INDUSTRY

    -- roh

    8

     

    A

     

    5802.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    8

     

    A

     

    5802.20.00

    INDUSTRY

    - Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, aus anderen Spinnstoffen

    8

     

    A

     

    5802.30.00

    INDUSTRY

    - getuftete Spinnstofferzeugnisse

    8

     

    A

     

     

     

    Drehergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806

     

     

     

     

    5803.00.10

    INDUSTRY

    - aus Baumwolle

    5,8

     

    A

     

    5803.00.30

    INDUSTRY

    - aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

    7,2

     

    A

     

    5803.00.90

    INDUSTRY

    - andere

    8

     

    A

     

    5804

     

    Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 6002 bis 6006

     

     

     

     

     

     

    - Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe

     

     

     

     

    5804.10.10

    INDUSTRY

    -- ungemustert

    6,5

     

    A

     

    5804.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    8

     

    A

     

     

     

    - maschinengefertigte Spitzen

     

     

     

     

    5804.21.00

    INDUSTRY

    -- aus Chemiefasern

    8

     

    A

     

    5804.29.00

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

    8

     

    A

     

    5804.30.00

    INDUSTRY

    - handgefertigte Spitzen

    8

     

    A

     

    5805.00.00

    INDUSTRY

    Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

    5,6

     

    A

     

    5806

     

    Bänder, ausgenommen Waren der Position 5807; schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs)

     

     

     

     

    5806.10.00

    INDUSTRY

    - Bänder aus Samt, Plüsch, Chenillegewebe oder aus Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe

    6,3

     

    A

     

    5806.20.00

    INDUSTRY

    - andere Bänder, mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr

    7,5

     

    A

     

     

     

    - andere Bänder

     

     

     

     

    5806.31.00

    INDUSTRY

    -- aus Baumwolle

    7,5

     

    A

     

     

     

    -- aus Chemiefasern

     

     

     

     

    5806.32.10

    INDUSTRY

    --- mit echten Webkanten

    7,5

     

    A

     

    5806.32.90

    INDUSTRY

    --- andere

    7,5

     

    A

     

    5806.39.00

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

    7,5

     

    A

     

    5806.40.00

    INDUSTRY

    - schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs)

    6,2

     

    A

     

    5807

     

    Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder zugeschnitten, nicht bestickt

     

     

     

     

     

     

    - gewebt

     

     

     

     

    5807.10.10

    INDUSTRY

    -- mit eingewebten Inschriften oder Motiven

    6,2

     

    A

     

    5807.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    6,2

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    5807.90.10

    INDUSTRY

    -- aus Filz oder aus Vliesstoffen

    6,3

     

    A

     

    5807.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    8

     

    A

     

    5808

     

    Geflechte als Meterware; Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, ohne Stickerei, andere als solche aus Gewirken oder Gestricken; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und ähnliche Waren

     

     

     

     

    5808.10.00

    INDUSTRY

    - Geflechte als Meterware

    5

     

    A

     

    5808.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    5,3

     

    A

     

    5809.00.00

    INDUSTRY

    Gewebe aus Metallfäden und Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen der Position 5605, von der zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    5,6

     

    A

     

    5810

     

    Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

     

     

     

     

     

     

    - Ätzstickereien und Stickereien mit herausgeschnittenem Grund

     

     

     

     

    5810.10.10

    INDUSTRY

    -- mit einem Wert von mehr als 35 € je kg Eigengewicht

    5,8

     

    A

     

    5810.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    8

     

    A

     

     

     

    - andere Stickereien

     

     

     

     

     

     

    -- aus Baumwolle

     

     

     

     

    5810.91.10

    INDUSTRY

    --- mit einem Wert von mehr als 17,50 € je kg Eigengewicht

    5,8

     

    A

     

    5810.91.90

    INDUSTRY

    --- andere

    7,2

     

    A

     

     

     

    -- aus Chemiefasern

     

     

     

     

    5810.92.10

    INDUSTRY

    --- mit einem Wert von mehr als 17,50 € je kg Eigengewicht

    5,8

     

    A

     

    5810.92.90

    INDUSTRY

    --- andere

    7,2

     

    A

     

     

     

    -- aus anderen Spinnstoffen

     

     

     

     

    5810.99.10

    INDUSTRY

    --- mit einem Wert von mehr als 17,50 € je kg Eigengewicht

    5,8

     

    A

     

    5810.99.90

    INDUSTRY

    --- andere

    7,2

     

    A

     

    5811.00.00

    INDUSTRY

    Wattierte Spinnstofferzeugnisse als Meterware, aus einer oder mehreren Spinnstofflagen, mit Wattierungsstoff verbunden, durch Steppen oder auf andere Weise abgeteilt, ausgenommen Stickereien der Position 5810

    8

     

    A

     

    59

     

    KAPITEL 59 – GETRÄNKTE, BESTRICHENE, ÜBERZOGENE ODER MIT LAGEN VERSEHENE GEWEBE; WAREN DES TECHNISCHEN BEDARFS, AUS SPINNSTOFFEN

     

     

     

     

    5901

     

    Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art

     

     

     

     

    5901.10.00

    INDUSTRY

    - Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art

    6,5

     

    A

     

    5901.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    6,5

     

    A

     

    5902

     

    Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose

     

     

     

     

     

     

    - aus Nylon oder anderen Polyamiden

     

     

     

     

    5902.10.10

    INDUSTRY

    -- mit Kautschuk getränkt

    5,6

     

    A

     

    5902.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    8

     

    A

     

     

     

    - aus Polyestern

     

     

     

     

    5902.20.10

    INDUSTRY

    -- mit Kautschuk getränkt

    5,6

     

    A

     

    5902.20.90

    INDUSTRY

    -- andere

    8

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    5902.90.10

    INDUSTRY

    -- mit Kautschuk getränkt

    5,6

     

    A

     

    5902.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    8

     

    A

     

    5903

     

    Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

     

     

     

     

     

     

    - mit Poly(vinylchlorid)

     

     

     

     

    5903.10.10

    INDUSTRY

    -- getränkt

    8

     

    A

     

    5903.10.90

    INDUSTRY

    -- bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

    8

     

    A

     

     

     

    - mit Polyurethan

     

     

     

     

    5903.20.10

    INDUSTRY

    -- getränkt

    8

     

    A

     

    5903.20.90

    INDUSTRY

    -- bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

    8

     

    A

     

    5903.90

    INDUSTRY

    - andere

     

     

     

     

    5903.90.10

    INDUSTRY

    -- getränkt

    8

     

    A

     

     

     

    -- bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

     

     

     

     

    5903.90.91

    INDUSTRY

    --- mit Cellulosederivaten oder anderem Kunststoff, mit Schauseite aus Spinnstoffen

    8

     

    A

     

    5903.90.99

    INDUSTRY

    --- andere

    8

     

    A

     

    5904

     

    Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten

     

     

     

     

    5904.10.00

    INDUSTRY

    - Linoleum

    5,3

     

    A

     

    5904.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    5,3

     

    A

     

    5905.00

    INDUSTRY

    Wandverkleidungen aus Spinnstoffen

     

     

     

     

    5905.00.10

    INDUSTRY

    - aus parallel auf eine Unterlage aufgebrachten Garnen bestehend

    5,8

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    5905.00.30

    INDUSTRY

    -- aus Flachs

    8

     

    A

     

    5905.00.50

    INDUSTRY

    -- aus Jute

    4

     

    A

     

    5905.00.70

    INDUSTRY

    -- aus Chemiefasern

    8

     

    A

     

    5905.00.90

    INDUSTRY

    -- andere

    6

     

    A

     

    5906

     

    Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902

     

     

     

     

    5906.10.00

    INDUSTRY

    - Klebebänder, mit einer Breite von 20 cm oder weniger

    4,6

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    5906.91.00

    INDUSTRY

    -- aus Gewirken oder Gestricken

    6,5

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    5906.99.10

    INDUSTRY

    --- gewebeähnliche Erzeugnisse im Sinne der Anmerkung 4 c) zu diesem Kapitel

    8

     

    A

     

    5906.99.90

    INDUSTRY

    --- andere

    5,6

     

    A

     

    5907.00.00

    INDUSTRY

    Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

    4,9

     

    A

     

    5908.00.00

    INDUSTRY

    Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt

    5,6

     

    A

     

     

     

    Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen, auch mit Armaturen oder Zubehör aus anderen Stoffen

     

     

     

     

    5909.00.10

    INDUSTRY

    - aus synthetischen Chemiefasern

    6,5

     

    A

     

    5909.00.90

    INDUSTRY

    - aus anderen Spinnstoffen

    6,5

     

    A

     

    5910.00.00

    INDUSTRY

    Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen oder mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt

    5,1

     

    A

     

    5911

     

    Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 7 zu diesem Kapitel

     

     

     

     

    5911.10.00

    INDUSTRY

    - Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk oder anderen Stoffen bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen versehen, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen

    5,3

     

    A

     

    5911.20.00

    INDUSTRY

    - Müllergaze, auch konfektioniert

    4,6

     

    A

     

     

     

    - Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z. B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement)

     

     

     

     

    5911.31

    INDUSTRY

    -- mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 650 g

     

     

     

     

     

     

    --- aus Seide oder Chemiefasern

     

     

     

     

    5911.31.11

    INDUSTRY

    ---- Gewebe von der auf Papiermaschinen verwendeten Art (z. B. Formiersiebe)

    5,8

     

    A

     

    5911.31.19

    INDUSTRY

    ---- andere

    5,8

     

    A

     

    5911.31.90

    INDUSTRY

    --- aus anderen Spinnstoffen

    4,4

     

    A

     

    5911.32

    INDUSTRY

    -- mit einem Quadratmetergewicht von 650 g oder mehr

     

     

     

     

     

     

    --- aus Seide oder Chemiefasern

     

     

     

     

    5911.32.11

    INDUSTRY

    ---- Gewebe mit einer mittels Vernadelung aufgebrachten Faserauflage, von der auf Papiermaschinen verwendeten Art (z. B. Pressfilze)

    5,8

     

    A

     

    5911.32.19

    INDUSTRY

    ---- andere

    5,8

     

    A

     

    5911.32.90

    INDUSTRY

    --- aus anderen Spinnstoffen

    4,4

     

    A

     

    5911.40.00

    INDUSTRY

    - Filtertücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren

    6

     

    A

     

    5911.90

    INDUSTRY

    - andere

     

     

     

     

    5911.90.10

    INDUSTRY

    -- aus Filz

    6

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    5911.90.91

    INDUSTRY

    --- selbstklebende, runde Polierscheiben von der für die Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) verwendeten Art

    0

     

    A

     

    5911.90.99

    INDUSTRY

    --- andere

    6

     

    A

     

    60

     

    KAPITEL 60 – GEWIRKE UND GESTRICKE

     

     

     

     

    6001

     

    Samt, Plüsch (einschließlich „Hochflorerzeugnisse“), gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und Schlingengestricke

     

     

     

     

    6001.10.00

    INDUSTRY

    - „Hochflorerzeugnisse“

    8

     

    A

     

     

     

    - Schlingengewirke und Schlingengestricke

     

     

     

     

    6001.21.00

    INDUSTRY

    -- aus Baumwolle

    8

     

    A

     

    6001.22.00

    INDUSTRY

    -- aus Chemiefasern

    8

     

    A

     

    6001.29.00

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

    8

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    6001.91.00

    INDUSTRY

    -- aus Baumwolle

    8

     

    A

     

    6001.92.00

    INDUSTRY

    -- aus Chemiefasern

    8

     

    A

     

    6001.99.00

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

    8

     

    A

     

    6002

     

    Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001

     

     

     

     

    6002.40.00

    INDUSTRY

    - mit einem Anteil an Elastomergarnen von 5 GHT oder mehr, jedoch keine Kautschukfäden enthaltend

    8

     

    A

     

    6002.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    6,5

     

    A

     

    6003

     

    Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger, andere als solche der Positionen 6001 und 6002

     

     

     

     

    6003.10.00

    INDUSTRY

    - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    8

     

    A

     

    6003.20.00

    INDUSTRY

    - aus Baumwolle

    8

     

    A

     

     

     

    - aus synthetischen Chemiefasern

     

     

     

     

    6003.30.10

    INDUSTRY

    -- Raschelspitzen

    8

     

    A

     

    6003.30.90

    INDUSTRY

    -- andere

    8

     

    A

     

    6003.40.00

    INDUSTRY

    - aus künstlichen Chemiefasern

    8

     

    A

     

    6003.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    8

     

    A

     

    6004

     

    Gewirke und Gestricke mit einer Breite von mehr als 30 cm und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001

     

     

     

     

    6004.10.00

    INDUSTRY

    - mit einem Anteil an Elastomergarnen von 5 GHT oder mehr, jedoch keine Kautschukfäden enthaltend

    8

     

    A

     

    6004.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    6,5

     

    A

     

    6005

     

    Kettengewirke (einschließlich solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind), andere als solche der Positionen 6001 bis 6004

     

     

     

     

     

     

    - aus Baumwolle

     

     

     

     

    6005.21.00

    INDUSTRY

    -- roh oder gebleicht

    8

     

    A

     

    6005.22.00

    INDUSTRY

    -- gefärbt

    8

     

    A

     

    6005.23.00

    INDUSTRY

    -- buntgewirkt

    8

     

    A

     

    6005.24.00

    INDUSTRY

    -- bedruckt

    8

     

    A

     

     

     

    - aus synthetischen Chemiefasern

     

     

     

     

    6005.35.00

    INDUSTRY

    -- Gewirke im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel

    8

     

    A

     

    6005.36.00

    INDUSTRY

    -- andere, roh oder gebleicht

    8

     

    A

     

    6005.37.00

    INDUSTRY

    -- andere, gefärbt

    8

     

    A

     

    6005.38.00

    INDUSTRY

    -- andere, aus verschiedenenfarbigen Garnen

    8

     

    A

     

    6005.39.00

    INDUSTRY

    -- andere, bedruckt

    8

     

    A

     

     

     

    - aus künstlichen Chemiefasern

     

     

     

     

    6005.41.00

    INDUSTRY

    -- roh oder gebleicht

    8

     

    A

     

    6005.42.00

    INDUSTRY

    -- gefärbt

    8

     

    A

     

    6005.43.00

    INDUSTRY

    -- buntgewirkt

    8

     

    A

     

    6005.44.00

    INDUSTRY

    -- bedruckt

    8

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    6005.90.10

    INDUSTRY

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    8

     

    A

     

    6005.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    8

     

    A

     

    6006

     

    Andere Gewirke und Gestricke

     

     

     

     

    6006.10.00

    INDUSTRY

    - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    8

     

    A

     

     

     

    - aus Baumwolle

     

     

     

     

    6006.21.00

    INDUSTRY

    -- roh oder gebleicht

    8

     

    A

     

    6006.22.00

    INDUSTRY

    -- gefärbt

    8

     

    A

     

    6006.23.00

    INDUSTRY

    -- buntgewirkt

    8

     

    A

     

    6006.24.00

    INDUSTRY

    -- bedruckt

    8

     

    A

     

     

     

    - aus synthetischen Chemiefasern

     

     

     

     

    6006.31.00

    INDUSTRY

    -- roh oder gebleicht

    8

     

    A

     

    6006.32.00

    INDUSTRY

    -- gefärbt

    8

     

    A

     

    6006.33.00

    INDUSTRY

    -- buntgewirkt

    8

     

    A

     

    6006.34.00

    INDUSTRY

    -- bedruckt

    8

     

    A

     

     

     

    - aus künstlichen Chemiefasern

     

     

     

     

    6006.41.00

    INDUSTRY

    -- roh oder gebleicht

    8

     

    A

     

    6006.42.00

    INDUSTRY

    -- gefärbt

    8

     

    A

     

    6006.43.00

    INDUSTRY

    -- buntgewirkt

    8

     

    A

     

    6006.44.00

    INDUSTRY

    -- bedruckt

    8

     

    A

     

    6006.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    8

     

    A

     

    61

     

    KAPITEL 61 – KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN

     

     

     

     

    6101

     

    Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6103

     

     

     

     

     

     

    - aus Baumwolle

     

     

     

     

    6101.20.10

    INDUSTRY

    -- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

    12

     

    A

     

    6101.20.90

    INDUSTRY

    -- Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

    12

     

    A

     

     

     

    - aus Chemiefasern

     

     

     

     

    6101.30.10

    INDUSTRY

    -- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

    12

     

    A

     

    6101.30.90

    INDUSTRY

    -- Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

    12

     

    A

     

     

     

    - aus anderen Spinnstoffen

     

     

     

     

    6101.90.20

    INDUSTRY

    -- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

    12

     

    A

     

    6101.90.80

    INDUSTRY

    -- Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

    12

     

    A

     

    6102

     

    Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6104

     

     

     

     

     

     

    - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

     

     

     

     

    6102.10.10

    INDUSTRY

    -- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

    12

     

    A

     

    6102.10.90

    INDUSTRY

    -- Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

    12

     

    A

     

     

     

    - aus Baumwolle

     

     

     

     

    6102.20.10

    INDUSTRY

    -- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

    12

     

    A

     

    6102.20.90

    INDUSTRY

    -- Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

    12

     

    A

     

     

     

    - aus Chemiefasern

     

     

     

     

    6102.30.10

    INDUSTRY

    -- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

    12

     

    A

     

    6102.30.90

    INDUSTRY

    -- Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

    12

     

    A

     

     

     

    - aus anderen Spinnstoffen

     

     

     

     

    6102.90.10

    INDUSTRY

    -- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

    12

     

    A

     

    6102.90.90

    INDUSTRY

    -- Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

    12

     

    A

     

    6103

     

    Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben

     

     

     

     

     

     

    - Anzüge

     

     

     

     

    6103.10.10

    INDUSTRY

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    12

     

    A

     

    6103.10.90

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

     

     

    - Kombinationen

     

     

     

     

    6103.22.00

    INDUSTRY

    -- aus Baumwolle

    12

     

    A

     

    6103.23.00

    INDUSTRY

    -- aus synthetischen Chemiefasern

    12

     

    A

     

    6103.29.00

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

     

     

    - Jacken

     

     

     

     

    6103.31.00

    INDUSTRY

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    12

     

    A

     

    6103.32.00

    INDUSTRY

    -- aus Baumwolle

    12

     

    A

     

    6103.33.00

    INDUSTRY

    -- aus synthetischen Chemiefasern

    12

     

    A

     

    6103.39.00

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

     

     

    - lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen

     

     

     

     

    6103.41.00

    INDUSTRY

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    12

     

    A

     

    6103.42.00

    INDUSTRY

    -- aus Baumwolle

    12

     

    A

     

    6103.43.00

    INDUSTRY

    -- aus synthetischen Chemiefasern

    12

     

    A

     

    6103.49.00

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

    6104

     

    Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

     

     

     

     

     

     

    - Kostüme

     

     

     

     

    6104.13.00

    INDUSTRY

    -- aus synthetischen Chemiefasern

    12

     

    A

     

     

     

    -- aus anderen Spinnstoffen

     

     

     

     

    6104.19.20

    INDUSTRY

    --- aus Baumwolle

    12

     

    A

     

    6104.19.90

    INDUSTRY

    --- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

     

     

    - Kombinationen

     

     

     

     

    6104.22.00

    INDUSTRY

    -- aus Baumwolle

    12

     

    A

     

    6104.23.00

    INDUSTRY

    -- aus synthetischen Chemiefasern

    12

     

    A

     

     

     

    -- aus anderen Spinnstoffen

     

     

     

     

    6104.29.10

    INDUSTRY

    --- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    12

     

    A

     

    6104.29.90

    INDUSTRY

    --- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

     

     

    - Jacken

     

     

     

     

    6104.31.00

    INDUSTRY

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    12

     

    A

     

    6104.32.00

    INDUSTRY

    -- aus Baumwolle

    12

     

    A

     

    6104.33.00

    INDUSTRY

    -- aus synthetischen Chemiefasern

    12

     

    A

     

    6104.39.00

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

     

     

    - Kleider

     

     

     

     

    6104.41.00

    INDUSTRY

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    12

     

    A

     

    6104.42.00

    INDUSTRY

    -- aus Baumwolle

    12

     

    A

     

    6104.43.00

    INDUSTRY

    -- aus synthetischen Chemiefasern

    12

     

    A

     

    6104.44.00

    INDUSTRY

    -- aus künstlichen Chemiefasern

    12

     

    A

     

    6104.49.00

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

     

     

    - Röcke und Hosenröcke

     

     

     

     

    6104.51.00

    INDUSTRY

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    12

     

    A

     

    6104.52.00

    INDUSTRY

    -- aus Baumwolle

    12

     

    A

     

    6104.53.00

    INDUSTRY

    -- aus synthetischen Chemiefasern

    12

     

    A

     

    6104.59.00

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

     

     

    - lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen

     

     

     

     

    6104.61.00

    INDUSTRY

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    12

     

    A

     

    6104.62.00

    INDUSTRY

    -- aus Baumwolle

    12

     

    A

     

    6104.63.00

    INDUSTRY

    -- aus synthetischen Chemiefasern

    12

     

    A

     

    6104.69.00

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

    6105

     

    Hemden aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben

     

     

     

     

    6105.10.00

    INDUSTRY

    - aus Baumwolle

    12

     

    A

     

     

     

    - aus Chemiefasern

     

     

     

     

    6105.20.10

    INDUSTRY

    -- aus synthetischen Chemiefasern

    12

     

    A

     

    6105.20.90

    INDUSTRY

    -- aus künstlichen Chemiefasern

    12

     

    A

     

     

     

    - aus anderen Spinnstoffen

     

     

     

     

    6105.90.10

    INDUSTRY

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    12

     

    A

     

    6105.90.90

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

    6106

     

    Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

     

     

     

     

    6106.10.00

    INDUSTRY

    - aus Baumwolle

    12

     

    A

     

    6106.20.00

    INDUSTRY

    - aus Chemiefasern

    12

     

    A

     

     

     

    - aus anderen Spinnstoffen

     

     

     

     

    6106.90.10

    INDUSTRY

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    12

     

    A

     

    6106.90.30

    INDUSTRY

    -- aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

    12

     

    A

     

    6106.90.50

    INDUSTRY

    -- aus Flachs (Leinen) oder Ramie

    12

     

    A

     

    6106.90.90

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

    6107

     

    Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben

     

     

     

     

     

     

    - Slips und andere Unterhosen

     

     

     

     

    6107.11.00

    INDUSTRY

    -- aus Baumwolle

    12

     

    A

     

    6107.12.00

    INDUSTRY

    -- aus Chemiefasern

    12

     

    A

     

    6107.19.00

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

     

     

    - Nachthemden und Schlafanzüge

     

     

     

     

    6107.21.00

    INDUSTRY

    -- aus Baumwolle

    12

     

    A

     

    6107.22.00

    INDUSTRY

    -- aus Chemiefasern

    12

     

    A

     

    6107.29.00

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    6107.91.00

    INDUSTRY

    -- aus Baumwolle

    12

     

    A

     

    6107.99.00

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

    6108

     

    Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

     

     

     

     

     

     

    - Unterkleider und Unterröcke

     

     

     

     

    6108.11.00

    INDUSTRY

    -- aus Chemiefasern

    12

     

    A

     

    6108.19.00

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

     

     

    - Slips und andere Unterhosen

     

     

     

     

    6108.21.00

    INDUSTRY

    -- aus Baumwolle

    12

     

    A

     

    6108.22.00

    INDUSTRY

    -- aus Chemiefasern

    12

     

    A

     

    6108.29.00

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

     

     

    - Nachthemden und Schlafanzüge

     

     

     

     

    6108.31.00

    INDUSTRY

    -- aus Baumwolle

    12

     

    A

     

    6108.32.00

    INDUSTRY

    -- aus Chemiefasern

    12

     

    A

     

    6108.39.00

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    6108.91.00

    INDUSTRY

    -- aus Baumwolle

    12

     

    A

     

    6108.92.00

    INDUSTRY

    -- aus Chemiefasern

    12

     

    A

     

    6108.99.00

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

    6109

     

    T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken

     

     

     

     

    6109.10.00

    INDUSTRY

    - aus Baumwolle

    12

     

    A

     

     

     

    - aus anderen Spinnstoffen

     

     

     

     

    6109.90.20

    INDUSTRY

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren oder Chemiefasern

    12

     

    A

     

    6109.90.90

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

    6110

     

    Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken

     

     

     

     

     

     

    - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

     

     

     

     

    6110.11

    INDUSTRY

    -- aus Wolle

     

     

     

     

    6110.11.10

    INDUSTRY

    --- Pullover mit einem Anteil an Wolle von 50 GHT oder mehr und mit einem Stückgewicht von 600 g oder mehr

    10,5

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    6110.11.30

    INDUSTRY

    ---- für Männer oder Knaben

    12

     

    A

     

    6110.11.90

    INDUSTRY

    ---- für Frauen oder Mädchen

    12

     

    A

     

     

     

    -- aus Kaschmirziegenhaaren (Cashmere)

     

     

     

     

    6110.12.10

    INDUSTRY

    --- für Männer oder Knaben

    12

     

    A

     

    6110.12.90

    INDUSTRY

    --- für Frauen oder Mädchen

    12

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    6110.19.10

    INDUSTRY

    --- für Männer oder Knaben

    12

     

    A

     

    6110.19.90

    INDUSTRY

    --- für Frauen oder Mädchen

    12

     

    A

     

    6110.20

    INDUSTRY

    - aus Baumwolle

     

     

     

     

    6110.20.10

    INDUSTRY

    -- Unterziehpullis

    12

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    6110.20.91

    INDUSTRY

    --- für Männer oder Knaben

    12

     

    A

     

    6110.20.99

    INDUSTRY

    --- für Frauen oder Mädchen

    12

     

    A

     

    6110.30

    INDUSTRY

    - aus Chemiefasern

     

     

     

     

    6110.30.10

    INDUSTRY

    -- Unterziehpullis

    12

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    6110.30.91

    INDUSTRY

    --- für Männer oder Knaben

    12

     

    A

     

    6110.30.99

    INDUSTRY

    --- für Frauen oder Mädchen

    12

     

    A

     

     

     

    - aus anderen Spinnstoffen

     

     

     

     

    6110.90.10

    INDUSTRY

    -- aus Flachs (Leinen) oder Ramie

    12

     

    A

     

    6110.90.90

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

    6111

     

    Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder

     

     

     

     

     

     

    - aus Baumwolle

     

     

     

     

    6111.20.10

    INDUSTRY

    -- Handschuhe

    8,9

     

    A

     

    6111.20.90

    INDUSTRY

    -- andere

    12

     

    A

     

     

     

    - aus synthetischen Chemiefasern

     

     

     

     

    6111.30.10

    INDUSTRY

    -- Handschuhe

    8,9

     

    A

     

    6111.30.90

    INDUSTRY

    -- andere

    12

     

    A

     

    6111.90

    INDUSTRY

    - aus anderen Spinnstoffen

     

     

     

     

     

     

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

     

     

     

     

    6111.90.11

    INDUSTRY

    --- Handschuhe

    8,9

     

    A

     

    6111.90.19

    INDUSTRY

    --- andere

    12

     

    A

     

    6111.90.90

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

    6112

     

    Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken

     

     

     

     

     

     

    - Trainingsanzüge

     

     

     

     

    6112.11.00

    INDUSTRY

    -- aus Baumwolle

    12

     

    A

     

    6112.12.00

    INDUSTRY

    -- aus synthetischen Chemiefasern

    12

     

    A

     

    6112.19.00

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

    6112.20.00

    INDUSTRY

    - Skianzüge

    12

     

    A

     

     

     

    - Badeanzüge und Badehosen, für Männer oder Knaben

     

     

     

     

     

     

    -- aus synthetischen Chemiefasern

     

     

     

     

    6112.31.10

    INDUSTRY

    --- mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr

    8

     

    A

     

    6112.31.90

    INDUSTRY

    --- andere

    12

     

    A

     

     

     

    -- aus anderen Spinnstoffen

     

     

     

     

    6112.39.10

    INDUSTRY

    --- mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr

    8

     

    A

     

    6112.39.90

    INDUSTRY

    --- andere

    12

     

    A

     

     

     

    - Badeanzüge und Badehosen, für Frauen oder Mädchen

     

     

     

     

     

     

    -- aus synthetischen Chemiefasern

     

     

     

     

    6112.41.10

    INDUSTRY

    --- mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr

    8

     

    A

     

    6112.41.90

    INDUSTRY

    --- andere

    12

     

    A

     

     

     

    -- aus anderen Spinnstoffen

     

     

     

     

    6112.49.10

    INDUSTRY

    --- mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr

    8

     

    A

     

    6112.49.90

    INDUSTRY

    --- andere

    12

     

    A

     

     

     

    Kleidung aus Gewirken oder Gestricken der Position 5903, 5906 oder 5907

     

     

     

     

    6113.00.10

    INDUSTRY

    - aus Gewirken oder Gestricken der Position 5906

    8

     

    A

     

    6113.00.90

    INDUSTRY

    - andere

    12

     

    A

     

    6114

     

    Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken

     

     

     

     

    6114.20.00

    INDUSTRY

    - aus Baumwolle

    12

     

    A

     

    6114.30.00

    INDUSTRY

    - aus Chemiefasern

    12

     

    A

     

    6114.90.00

    INDUSTRY

    - aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

    6115

     

    Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken

     

     

     

     

     

     

    - Strumpfhosen, Strümpfe und Kniestrümpfe mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe)

     

     

     

     

    6115.10.10

    INDUSTRY

    -- aus synthetischen Chemiefasern

    8

     

    A

     

    6115.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    12

     

    A

     

     

     

    - andere Strumpfhosen

     

     

     

     

    6115.21.00

    INDUSTRY

    -- aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 dtex

    12

     

    A

     

    6115.22.00

    INDUSTRY

    -- aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von 67 dtex oder mehr

    12

     

    A

     

    6115.29.00

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

    6115.30

    INDUSTRY

    - andere Strümpfe für Frauen (einschließlich Kniestrümpfe) mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 dtex

     

     

     

     

     

     

    -- aus synthetischen Chemiefasern

     

     

     

     

    6115.30.11

    INDUSTRY

    --- Kniestrümpfe

    12

     

    A

     

    6115.30.19

    INDUSTRY

    --- andere

    12

     

    A

     

    6115.30.90

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    6115.94.00

    INDUSTRY

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    12

     

    A

     

    6115.95.00

    INDUSTRY

    -- aus Baumwolle

    12

     

    A

     

    6115.96

    INDUSTRY

    -- aus synthetischen Chemiefasern

     

     

     

     

    6115.96.10

    INDUSTRY

    --- Kniestrümpfe

    12

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    6115.96.91

    INDUSTRY

    ---- Strümpfe für Frauen

    12

     

    A

     

    6115.96.99

    INDUSTRY

    ---- andere

    12

     

    A

     

    6115.99.00

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

    6116

     

    Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken

     

     

     

     

     

     

    - mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen

     

     

     

     

    6116.10.20

    INDUSTRY

    -- Fingerhandschuhe, mit Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen

    8

     

    A

     

    6116.10.80

    INDUSTRY

    -- andere

    8,9

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    6116.91.00

    INDUSTRY

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    8,9

     

    A

     

    6116.92.00

    INDUSTRY

    -- aus Baumwolle

    8,9

     

    A

     

    6116.93.00

    INDUSTRY

    -- aus synthetischen Chemiefasern

    8,9

     

    A

     

    6116.99.00

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

    8,9

     

    A

     

    6117

     

    Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken

     

     

     

     

    6117.10.00

    INDUSTRY

    - Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren

    12

     

    A

     

     

     

    - anderes Bekleidungszubehör

     

     

     

     

    6117.80.10

    INDUSTRY

    -- aus gummielastischen oder kautschutierten Gewirken

    8

     

    A

     

    6117.80.80

    INDUSTRY

    -- andere

    12

     

    A

     

    6117.90.00

    INDUSTRY

    - Teile

    12

     

    A

     

    62

     

    KAPITEL 62 – KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN

     

     

     

     

    6201

     

    Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6203

     

     

     

     

     

     

    - Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

     

     

     

     

    6201.11.00

    INDUSTRY

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    12

     

    A

     

     

     

    -- aus Baumwolle

     

     

     

     

    6201.12.10

    INDUSTRY

    --- mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger

    12

     

    A

     

    6201.12.90

    INDUSTRY

    --- mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg

    12

     

    A

     

     

     

    -- aus Chemiefasern

     

     

     

     

    6201.13.10

    INDUSTRY

    --- mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger

    12

     

    A

     

    6201.13.90

    INDUSTRY

    --- mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg

    12

     

    A

     

    6201.19.00

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    6201.91.00

    INDUSTRY

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    12

     

    A

     

    6201.92.00

    INDUSTRY

    -- aus Baumwolle

    12

     

    A

     

    6201.93.00

    INDUSTRY

    -- aus Chemiefasern

    12

     

    A

     

    6201.99.00

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

    6202

     

    Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6204

     

     

     

     

     

     

    - Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

     

     

     

     

    6202.11.00

    INDUSTRY

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    12

     

    A

     

     

     

    -- aus Baumwolle

     

     

     

     

    6202.12.10

    INDUSTRY

    --- mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger

    12

     

    A

     

    6202.12.90

    INDUSTRY

    --- mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg

    12

     

    A

     

     

     

    -- aus Chemiefasern

     

     

     

     

    6202.13.10

    INDUSTRY

    --- mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger

    12

     

    A

     

    6202.13.90

    INDUSTRY

    --- mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg

    12

     

    A

     

    6202.19.00

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    6202.91.00

    INDUSTRY

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    12

     

    A

     

    6202.92.00

    INDUSTRY

    -- aus Baumwolle

    12

     

    A

     

    6202.93.00

    INDUSTRY

    -- aus Chemiefasern

    12

     

    A

     

    6202.99.00

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

    6203

     

    Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Männer oder Knaben

     

     

     

     

     

     

    - Anzüge

     

     

     

     

    6203.11.00

    INDUSTRY

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    12

     

    A

     

    6203.12.00

    INDUSTRY

    -- aus synthetischen Chemiefasern

    12

     

    A

     

     

     

    -- aus anderen Spinnstoffen

     

     

     

     

    6203.19.10

    INDUSTRY

    --- aus Baumwolle

    12

     

    A

     

    6203.19.30

    INDUSTRY

    --- aus künstlichen Chemiefasern

    12

     

    A

     

    6203.19.90

    INDUSTRY

    --- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

     

     

    - Kombinationen

     

     

     

     

     

     

    -- aus Baumwolle

     

     

     

     

    6203.22.10

    INDUSTRY

    --- Arbeits- und Berufskleidung

    12

     

    A

     

    6203.22.80

    INDUSTRY

    --- andere

    12

     

    A

     

     

     

    -- aus synthetischen Chemiefasern

     

     

     

     

    6203.23.10

    INDUSTRY

    --- Arbeits- und Berufskleidung

    12

     

    A

     

    6203.23.80

    INDUSTRY

    --- andere

    12

     

    A

     

    6203.29

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

     

     

     

     

     

     

    --- aus künstlichen Chemiefasern

     

     

     

     

    6203.29.11

    INDUSTRY

    ---- Arbeits- und Berufskleidung

    12

     

    A

     

    6203.29.18

    INDUSTRY

    ---- andere

    12

     

    A

     

    6203.29.30

    INDUSTRY

    --- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    12

     

    A

     

    6203.29.90

    INDUSTRY

    --- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

     

     

    - Jacken

     

     

     

     

    6203.31.00

    INDUSTRY

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    12

     

    A

     

     

     

    -- aus Baumwolle

     

     

     

     

    6203.32.10

    INDUSTRY

    --- Arbeits- und Berufskleidung

    12

     

    A

     

    6203.32.90

    INDUSTRY

    --- andere

    12

     

    A

     

     

     

    -- aus synthetischen Chemiefasern

     

     

     

     

    6203.33.10

    INDUSTRY

    --- Arbeits- und Berufskleidung

    12

     

    A

     

    6203.33.90

    INDUSTRY

    --- andere

    12

     

    A

     

    6203.39

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

     

     

     

     

     

     

    --- aus künstlichen Chemiefasern

     

     

     

     

    6203.39.11

    INDUSTRY

    ---- Arbeits- und Berufskleidung

    12

     

    A

     

    6203.39.19

    INDUSTRY

    ---- andere

    12

     

    A

     

    6203.39.90

    INDUSTRY

    --- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

     

     

    - lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen

     

     

     

     

     

     

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

     

     

     

     

    6203.41.10

    INDUSTRY

    --- lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)

    12

     

    A

     

    6203.41.30

    INDUSTRY

    --- Latzhosen

    12

     

    A

     

    6203.41.90

    INDUSTRY

    --- andere

    12

     

    A

     

    6203.42

    INDUSTRY

    -- aus Baumwolle

     

     

     

     

     

     

    --- lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)

     

     

     

     

    6203.42.11

    INDUSTRY

    ---- Arbeits- und Berufskleidung

    12

     

    A

     

     

     

    ---- andere

     

     

     

     

    6203.42.31

    INDUSTRY

    ----- aus Denim

    12

     

    A

     

    6203.42.33

    INDUSTRY

    ----- aus Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten

    12

     

    A

     

    6203.42.35

    INDUSTRY

    ----- andere

    12

     

    A

     

     

     

    --- Latzhosen

     

     

     

     

    6203.42.51

    INDUSTRY

    ---- Arbeits- und Berufskleidung

    12

     

    A

     

    6203.42.59

    INDUSTRY

    ---- andere

    12

     

    A

     

    6203.42.90

    INDUSTRY

    --- andere

    12

     

    A

     

    6203.43

    INDUSTRY

    -- aus synthetischen Chemiefasern

     

     

     

     

     

     

    --- lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)

     

     

     

     

    6203.43.11

    INDUSTRY

    ---- Arbeits- und Berufskleidung

    12

     

    A

     

    6203.43.19

    INDUSTRY

    ---- andere

    12

     

    A

     

     

     

    --- Latzhosen

     

     

     

     

    6203.43.31

    INDUSTRY

    ---- Arbeits- und Berufskleidung

    12

     

    A

     

    6203.43.39

    INDUSTRY

    ---- andere

    12

     

    A

     

    6203.43.90

    INDUSTRY

    --- andere

    12

     

    A

     

    6203.49

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

     

     

     

     

     

     

    --- aus künstlichen Chemiefasern

     

     

     

     

     

     

    ---- lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)

     

     

     

     

    6203.49.11

    INDUSTRY

    ----- Arbeits- und Berufskleidung

    12

     

    A

     

    6203.49.19

    INDUSTRY

    ----- andere

    12

     

    A

     

     

     

    ---- Latzhosen

     

     

     

     

    6203.49.31

    INDUSTRY

    ----- Arbeits- und Berufskleidung

    12

     

    A

     

    6203.49.39

    INDUSTRY

    ----- andere

    12

     

    A

     

    6203.49.50

    INDUSTRY

    ---- andere

    12

     

    A

     

    6203.49.90

    INDUSTRY

    --- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

    6204

     

    Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen

     

     

     

     

     

     

    - Kostüme

     

     

     

     

    6204.11.00

    INDUSTRY

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    12

     

    A

     

    6204.12.00

    INDUSTRY

    -- aus Baumwolle

    12

     

    A

     

    6204.13.00

    INDUSTRY

    -- aus synthetischen Chemiefasern

    12

     

    A

     

     

     

    -- aus anderen Spinnstoffen

     

     

     

     

    6204.19.10

    INDUSTRY

    --- aus künstlichen Chemiefasern

    12

     

    A

     

    6204.19.90

    INDUSTRY

    --- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

     

     

    - Kombinationen

     

     

     

     

    6204.21.00

    INDUSTRY

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    12

     

    A

     

     

     

    -- aus Baumwolle

     

     

     

     

    6204.22.10

    INDUSTRY

    --- Arbeits- und Berufskleidung

    12

     

    A

     

    6204.22.80

    INDUSTRY

    --- andere

    12

     

    A

     

     

     

    -- aus synthetischen Chemiefasern

     

     

     

     

    6204.23.10

    INDUSTRY

    --- Arbeits- und Berufskleidung

    12

     

    A

     

    6204.23.80

    INDUSTRY

    --- andere

    12

     

    A

     

    6204.29

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

     

     

     

     

     

     

    --- aus künstlichen Chemiefasern

     

     

     

     

    6204.29.11

    INDUSTRY

    ---- Arbeits- und Berufskleidung

    12

     

    A

     

    6204.29.18

    INDUSTRY

    ---- andere

    12

     

    A

     

    6204.29.90

    INDUSTRY

    --- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

     

     

    - Jacken

     

     

     

     

    6204.31.00

    INDUSTRY

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    12

     

    A

     

     

     

    -- aus Baumwolle

     

     

     

     

    6204.32.10

    INDUSTRY

    --- Arbeits- und Berufskleidung

    12

     

    A

     

    6204.32.90

    INDUSTRY

    --- andere

    12

     

    A

     

     

     

    -- aus synthetischen Chemiefasern

     

     

     

     

    6204.33.10

    INDUSTRY

    --- Arbeits- und Berufskleidung

    12

     

    A

     

    6204.33.90

    INDUSTRY

    --- andere

    12

     

    A

     

    6204.39

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

     

     

     

     

     

     

    --- aus künstlichen Chemiefasern

     

     

     

     

    6204.39.11

    INDUSTRY

    ---- Arbeits- und Berufskleidung

    12

     

    A

     

    6204.39.19

    INDUSTRY

    ---- andere

    12

     

    A

     

    6204.39.90

    INDUSTRY

    --- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

     

     

    - Kleider

     

     

     

     

    6204.41.00

    INDUSTRY

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    12

     

    A

     

    6204.42.00

    INDUSTRY

    -- aus Baumwolle

    12

     

    A

     

    6204.43.00

    INDUSTRY

    -- aus synthetischen Chemiefasern

    12

     

    A

     

    6204.44.00

    INDUSTRY

    -- aus künstlichen Chemiefasern

    12

     

    A

     

     

     

    -- aus anderen Spinnstoffen

     

     

     

     

    6204.49.10

    INDUSTRY

    --- aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

    12

     

    A

     

    6204.49.90

    INDUSTRY

    --- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

     

     

    - Röcke und Hosenröcke

     

     

     

     

    6204.51.00

    INDUSTRY

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    12

     

    A

     

    6204.52.00

    INDUSTRY

    -- aus Baumwolle

    12

     

    A

     

    6204.53.00

    INDUSTRY

    -- aus synthetischen Chemiefasern

    12

     

    A

     

     

     

    -- aus anderen Spinnstoffen

     

     

     

     

    6204.59.10

    INDUSTRY

    --- aus künstlichen Chemiefasern

    12

     

    A

     

    6204.59.90

    INDUSTRY

    --- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

     

     

    - lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen

     

     

     

     

     

     

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

     

     

     

     

    6204.61.10

    INDUSTRY

    --- lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)

    12

     

    A

     

    6204.61.85

    INDUSTRY

    --- andere

    12

     

    A

     

    6204.62

    INDUSTRY

    -- aus Baumwolle

     

     

     

     

     

     

    --- lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)

     

     

     

     

    6204.62.11

    INDUSTRY

    ---- Arbeits- und Berufskleidung

    12

     

    A

     

     

     

    ---- andere

     

     

     

     

    6204.62.31

    INDUSTRY

    ----- aus Denim

    12

     

    A

     

    6204.62.33

    INDUSTRY

    ----- aus Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten

    12

     

    A

     

    6204.62.39

    INDUSTRY

    ----- andere

    12

     

    A

     

     

     

    --- Latzhosen

     

     

     

     

    6204.62.51

    INDUSTRY

    ---- Arbeits- und Berufskleidung

    12

     

    A

     

    6204.62.59

    INDUSTRY

    ---- andere

    12

     

    A

     

    6204.62.90

    INDUSTRY

    --- andere

    12

     

    A

     

    6204.63

    INDUSTRY

    -- aus synthetischen Chemiefasern

     

     

     

     

     

     

    --- lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)

     

     

     

     

    6204.63.11

    INDUSTRY

    ---- Arbeits- und Berufskleidung

    12

     

    A

     

    6204.63.18

    INDUSTRY

    ---- andere

    12

     

    A

     

     

     

    --- Latzhosen

     

     

     

     

    6204.63.31

    INDUSTRY

    ---- Arbeits- und Berufskleidung

    12

     

    A

     

    6204.63.39

    INDUSTRY

    ---- andere

    12

     

    A

     

    6204.63.90

    INDUSTRY

    --- andere

    12

     

    A

     

    6204.69

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

     

     

     

     

     

     

    --- aus künstlichen Chemiefasern

     

     

     

     

     

     

    ---- lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)

     

     

     

     

    6204.69.11

    INDUSTRY

    ----- Arbeits- und Berufskleidung

    12

     

    A

     

    6204.69.18

    INDUSTRY

    ----- andere

    12

     

    A

     

     

     

    ---- Latzhosen

     

     

     

     

    6204.69.31

    INDUSTRY

    ----- Arbeits- und Berufskleidung

    12

     

    A

     

    6204.69.39

    INDUSTRY

    ----- andere

    12

     

    A

     

    6204.69.50

    INDUSTRY

    ---- andere

    12

     

    A

     

    6204.69.90

    INDUSTRY

    --- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

    6205

     

    Hemden für Männer oder Knaben

     

     

     

     

    6205.20.00

    INDUSTRY

    - aus Baumwolle

    12

     

    A

     

    6205.30.00

    INDUSTRY

    - aus Chemiefasern

    12

     

    A

     

     

     

    - aus anderen Spinnstoffen

     

     

     

     

    6205.90.10

    INDUSTRY

    -- aus Flachs (Leinen) oder Ramie

    12

     

    A

     

    6205.90.80

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

    6206

     

    Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen

     

     

     

     

    6206.10.00

    INDUSTRY

    - aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

    12

     

    A

     

    6206.20.00

    INDUSTRY

    - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    12

     

    A

     

    6206.30.00

    INDUSTRY

    - aus Baumwolle

    12

     

    A

     

    6206.40.00

    INDUSTRY

    - aus Chemiefasern

    12

     

    A

     

     

     

    - aus anderen Spinnstoffen

     

     

     

     

    6206.90.10

    INDUSTRY

    -- aus Flachs (Leinen) oder Ramie

    12

     

    A

     

    6206.90.90

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

    6207

     

    Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben

     

     

     

     

     

     

    - Slips und andere Unterhosen

     

     

     

     

    6207.11.00

    INDUSTRY

    -- aus Baumwolle

    12

     

    A

     

    6207.19.00

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

     

     

    - Nachthemden und Schlafanzüge

     

     

     

     

    6207.21.00

    INDUSTRY

    -- aus Baumwolle

    12

     

    A

     

    6207.22.00

    INDUSTRY

    -- aus Chemiefasern

    12

     

    A

     

    6207.29.00

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    6207.91.00

    INDUSTRY

    -- aus Baumwolle

    12

     

    A

     

     

     

    -- aus anderen Spinnstoffen

     

     

     

     

    6207.99.10

    INDUSTRY

    --- aus Chemiefasern

    12

     

    A

     

    6207.99.90

    INDUSTRY

    --- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

    6208

     

    Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen

     

     

     

     

     

     

    - Unterkleider und Unterröcke

     

     

     

     

    6208.11.00

    INDUSTRY

    -- aus Chemiefasern

    12

     

    A

     

    6208.19.00

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

     

     

    - Nachthemden und Schlafanzüge

     

     

     

     

    6208.21.00

    INDUSTRY

    -- aus Baumwolle

    12

     

    A

     

    6208.22.00

    INDUSTRY

    -- aus Chemiefasern

    12

     

    A

     

    6208.29.00

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    6208.91.00

    INDUSTRY

    -- aus Baumwolle

    12

     

    A

     

    6208.92.00

    INDUSTRY

    -- aus Chemiefasern

    12

     

    A

     

    6208.99.00

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

    6209

     

    Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder

     

     

     

     

    6209.20.00

    INDUSTRY

    - aus Baumwolle

    10,5

     

    A

     

    6209.30.00

    INDUSTRY

    - aus synthetischen Chemiefasern

    10,5

     

    A

     

     

     

    - aus anderen Spinnstoffen

     

     

     

     

    6209.90.10

    INDUSTRY

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    10,5

     

    A

     

    6209.90.90

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

    10,5

     

    A

     

    6210

     

    Kleidung aus Erzeugnissen der Position 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907

     

     

     

     

    6210.10

    INDUSTRY

    - aus Erzeugnissen der Position 5602 oder 5603

     

     

     

     

    6210.10.10

    INDUSTRY

    -- aus Erzeugnissen der Position 5602

    12

     

    A

     

     

     

    -- aus Erzeugnissen der Position 5603

     

     

     

     

    6210.10.92

    INDUSTRY

    --- Einwegkittel, von der durch Patienten bzw. Chirurgen bei chirurgischen Eingriffen verwendeten Art

    12

     

    A

     

    6210.10.98

    INDUSTRY

    --- andere

    12

     

    A

     

    6210.20.00

    INDUSTRY

    - andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 6201.11 bis 6201.19 genannten Waren

    12

     

    A

     

    6210.30.00

    INDUSTRY

    - andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 6202.11 bis 6202.19 genannten Waren

    12

     

    A

     

    6210.40.00

    INDUSTRY

    - andere Kleidung für Männer oder Knaben

    12

     

    A

     

    6210.50.00

    INDUSTRY

    - andere Kleidung für Frauen oder Mädchen

    12

     

    A

     

    6211

     

    Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung

     

     

     

     

     

     

    - Badeanzüge und Badehosen

     

     

     

     

    6211.11.00

    INDUSTRY

    -- für Männer oder Knaben

    12

     

    A

     

    6211.12.00

    INDUSTRY

    -- für Frauen oder Mädchen

    12

     

    A

     

    6211.20.00

    INDUSTRY

    - Skianzüge

    12

     

    A

     

     

     

    - andere Kleidung für Männer oder Knaben

     

     

     

     

    6211.32

    INDUSTRY

    -- aus Baumwolle

     

     

     

     

    6211.32.10

    INDUSTRY

    --- Arbeits- und Berufskleidung

    12

     

    A

     

     

     

    --- Trainingsanzüge, gefüttert

     

     

     

     

    6211.32.31

    INDUSTRY

    ---- mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis

    12

     

    A

     

     

     

    ---- andere

     

     

     

     

    6211.32.41

    INDUSTRY

    ----- Oberteile

    12

     

    A

     

    6211.32.42

    INDUSTRY

    ----- Unterteile

    12

     

    A

     

    6211.32.90

    INDUSTRY

    --- andere

    12

     

    A

     

    6211.33

    INDUSTRY

    -- aus Chemiefasern

     

     

     

     

    6211.33.10

    INDUSTRY

    --- Arbeits- und Berufskleidung

    12

     

    A

     

     

     

    --- Trainingsanzüge, gefüttert

     

     

     

     

    6211.33.31

    INDUSTRY

    ---- mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis

    12

     

    A

     

     

     

    ---- andere

     

     

     

     

    6211.33.41

    INDUSTRY

    ----- Oberteile

    12

     

    A

     

    6211.33.42

    INDUSTRY

    ----- Unterteile

    12

     

    A

     

    6211.33.90

    INDUSTRY

    --- andere

    12

     

    A

     

    6211.39.00

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

     

     

    - andere Kleidung für Frauen oder Mädchen

     

     

     

     

    6211.42

    INDUSTRY

    -- aus Baumwolle

     

     

     

     

    6211.42.10

    INDUSTRY

    --- Schürzen, Kittel und andere Arbeits- und Berufskleidung

    12

     

    A

     

     

     

    --- Trainingsanzüge, gefüttert

     

     

     

     

    6211.42.31

    INDUSTRY

    ---- mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis

    12

     

    A

     

     

     

    ---- andere

     

     

     

     

    6211.42.41

    INDUSTRY

    ----- Oberteile

    12

     

    A

     

    6211.42.42

    INDUSTRY

    ----- Unterteile

    12

     

    A

     

    6211.42.90

    INDUSTRY

    --- andere

    12

     

    A

     

    6211.43

    INDUSTRY

    -- aus Chemiefasern

     

     

     

     

    6211.43.10

    INDUSTRY

    --- Schürzen, Kittel und andere Arbeits- und Berufskleidung

    12

     

    A

     

     

     

    --- Trainingsanzüge, gefüttert

     

     

     

     

    6211.43.31

    INDUSTRY

    ---- mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis

    12

     

    A

     

     

     

    ---- andere

     

     

     

     

    6211.43.41

    INDUSTRY

    ----- Oberteile

    12

     

    A

     

    6211.43.42

    INDUSTRY

    ----- Unterteile

    12

     

    A

     

    6211.43.90

    INDUSTRY

    --- andere

    12

     

    A

     

    6211.49.00

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

    6212

     

    Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken

     

     

     

     

     

     

    - Büstenhalter

     

     

     

     

    6212.10.10

    INDUSTRY

    -- aufgemacht in Warenzusammenstellungen für den Einzelverkauf, bestehend aus einem Büstenhalter und einem Slip bzw. einer anderen Unterhose

    6,5

     

    A

     

    6212.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    6,5

     

    A

     

    6212.20.00

    INDUSTRY

    - Hüftgürtel und Miederhosen

    6,5

     

    A

     

    6212.30.00

    INDUSTRY

    - Korseletts

    6,5

     

    A

     

    6212.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    6,5

     

    A

     

    6213

     

    Taschentücher und Ziertaschentücher

     

     

     

     

    6213.20.00

    INDUSTRY

    - aus Baumwolle

    10

     

    A

     

    6213.90.00

    INDUSTRY

    - aus anderen Spinnstoffen

    10

     

    A

     

    6214

     

    Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren

     

     

     

     

    6214.10.00

    INDUSTRY

    - aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

    8

     

    A

     

    6214.20.00

    INDUSTRY

    - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    8

     

    A

     

    6214.30.00

    INDUSTRY

    - aus synthetischen Chemiefasern

    8

     

    A

     

    6214.40.00

    INDUSTRY

    - aus künstlichen Chemiefasern

    8

     

    A

     

    6214.90.00

    INDUSTRY

    - aus anderen Spinnstoffen

    8

     

    A

     

    6215

     

    Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals

     

     

     

     

    6215.10.00

    INDUSTRY

    - aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

    6,3

     

    A

     

    6215.20.00

    INDUSTRY

    - aus Chemiefasern

    6,3

     

    A

     

    6215.90.00

    INDUSTRY

    - aus anderen Spinnstoffen

    6,3

     

    A

     

    6216.00.00

    INDUSTRY

    Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe

    7,6

     

    A

     

    6217

     

    Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212

     

     

     

     

    6217.10.00

    INDUSTRY

    - Bekleidungszubehör

    6,3

     

    A

     

    6217.90.00

    INDUSTRY

    - Teile

    12

     

    A

     

    63

     

    KAPITEL 63 – ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN

     

     

     

     

     

     

    I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN

     

     

     

     

    6301

     

    Decken

     

     

     

     

    6301.10.00

    INDUSTRY

    - Decken mit elektrischer Heizvorrichtung

    6,9

     

    A

     

     

     

    - Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung) aus Wolle oder feinen Tierhaaren

     

     

     

     

    6301.20.10

    INDUSTRY

    -- aus Gewirken oder Gestricken

    12

     

    A

     

    6301.20.90

    INDUSTRY

    -- andere

    12

     

    A

     

     

     

    - Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung) aus Baumwolle

     

     

     

     

    6301.30.10

    INDUSTRY

    -- aus Gewirken oder Gestricken

    12

     

    A

     

    6301.30.90

    INDUSTRY

    -- andere

    7,5

     

    A

     

     

     

    - Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung) aus synthetischen Chemiefasern

     

     

     

     

    6301.40.10

    INDUSTRY

    -- aus Gewirken oder Gestricken

    12

     

    A

     

    6301.40.90

    INDUSTRY

    -- andere

    12

     

    A

     

     

     

    - andere Decken

     

     

     

     

    6301.90.10

    INDUSTRY

    -- aus Gewirken oder Gestricken

    12

     

    A

     

    6301.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    12

     

    A

     

    6302

     

    Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche

     

     

     

     

    6302.10.00

    INDUSTRY

    - Bettwäsche aus Gewirken oder Gestricken

    12

     

    A

     

     

     

    - andere Bettwäsche, bedruckt

     

     

     

     

    6302.21.00

    INDUSTRY

    -- aus Baumwolle

    12

     

    A

     

     

     

    -- aus Chemiefasern

     

     

     

     

    6302.22.10

    INDUSTRY

    --- aus Vliesstoffen

    6,9

     

    A

     

    6302.22.90

    INDUSTRY

    --- andere

    12

     

    A

     

     

     

    -- aus anderen Spinnstoffen

     

     

     

     

    6302.29.10

    INDUSTRY

    --- aus Flachs (Leinen) oder Ramie

    12

     

    A

     

    6302.29.90

    INDUSTRY

    --- andere

    12

     

    A

     

     

     

    - andere Bettwäsche

     

     

     

     

    6302.31.00

    INDUSTRY

    -- aus Baumwolle

    12

     

    A

     

     

     

    -- aus Chemiefasern

     

     

     

     

    6302.32.10

    INDUSTRY

    --- aus Vliesstoffen

    6,9

     

    A

     

    6302.32.90

    INDUSTRY

    --- andere

    12

     

    A

     

     

     

    -- aus anderen Spinnstoffen

     

     

     

     

    6302.39.20

    INDUSTRY

    --- aus Flachs (Leinen) oder Ramie

    12

     

    A

     

    6302.39.90

    INDUSTRY

    --- andere

    12

     

    A

     

    6302.40.00

    INDUSTRY

    - Tischwäsche aus Gewirken oder Gestricken

    12

     

    A

     

     

     

    - andere Tischwäsche

     

     

     

     

    6302.51.00

    INDUSTRY

    -- aus Baumwolle

    12

     

    A

     

     

     

    -- aus Chemiefasern

     

     

     

     

    6302.53.10

    INDUSTRY

    --- aus Vliesstoffen

    6,9

     

    A

     

    6302.53.90

    INDUSTRY

    --- andere

    12

     

    A

     

     

     

    -- aus anderen Spinnstoffen

     

     

     

     

    6302.59.10

    INDUSTRY

    --- aus Flachs (Leinen)

    12

     

    A

     

    6302.59.90

    INDUSTRY

    --- andere

    12

     

    A

     

    6302.60.00

    INDUSTRY

    - Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Frottierware aus Baumwolle

    12

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    6302.91.00

    INDUSTRY

    -- aus Baumwolle

    12

     

    A

     

     

     

    -- aus Chemiefasern

     

     

     

     

    6302.93.10

    INDUSTRY

    --- aus Vliesstoffen

    6,9

     

    A

     

    6302.93.90

    INDUSTRY

    --- andere

    12

     

    A

     

     

     

    -- aus anderen Spinnstoffen

     

     

     

     

    6302.99.10

    INDUSTRY

    --- aus Flachs (Leinen)

    12

     

    A

     

    6302.99.90

    INDUSTRY

    --- andere

    12

     

    A

     

    6303

     

    Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabracken)

     

     

     

     

     

     

    - aus Gewirken oder Gestricken

     

     

     

     

    6303.12.00

    INDUSTRY

    -- aus synthetischen Chemiefasern

    12

     

    A

     

    6303.19.00

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    6303.91.00

    INDUSTRY

    -- aus Baumwolle

    12

     

    A

     

     

     

    -- aus synthetischen Chemiefasern

     

     

     

     

    6303.92.10

    INDUSTRY

    --- aus Vliesstoffen

    6,9

     

    A

     

    6303.92.90

    INDUSTRY

    --- andere

    12

     

    A

     

     

     

    -- aus anderen Spinnstoffen

     

     

     

     

    6303.99.10

    INDUSTRY

    --- aus Vliesstoffen

    6,9

     

    A

     

    6303.99.90

    INDUSTRY

    --- andere

    12

     

    A

     

    6304

     

    Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren der Position 9404

     

     

     

     

     

     

    - Bettüberwürfe

     

     

     

     

    6304.11.00

    INDUSTRY

    -- aus Gewirken oder Gestricken

    12

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    6304.19.10

    INDUSTRY

    --- aus Baumwolle

    12

     

    A

     

    6304.19.30

    INDUSTRY

    --- aus Flachs (Leinen) oder Ramie

    12

     

    A

     

    6304.19.90

    INDUSTRY

    --- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

    6304.20.00

    INDUSTRY

    - Netze für Betten im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel

    12

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    6304.91.00

    INDUSTRY

    -- aus Gewirken oder Gestricken

    12

     

    A

     

    6304.92.00

    INDUSTRY

    -- aus Baumwolle (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)

    12

     

    A

     

    6304.93.00

    INDUSTRY

    -- aus synthetischen Chemiefasern (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)

    12

     

    A

     

    6304.99.00

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)

    12

     

    A

     

    6305

     

    Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

     

     

     

     

     

     

    - aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

     

     

     

     

    6305.10.10

    INDUSTRY

    -- gebraucht

    2

     

    A

     

    6305.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    4

     

    A

     

    6305.20.00

    INDUSTRY

    - aus Baumwolle

    7,2

     

    A

     

     

     

    - aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

     

     

     

     

    6305.32

    INDUSTRY

    -- flexible Schüttgutbehälter

     

     

     

     

     

     

    --- aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen

     

     

     

     

    6305.32.11

    INDUSTRY

    ---- aus Gewirken oder Gestricken

    12

     

    A

     

    6305.32.19

    INDUSTRY

    ---- andere

    7,2

     

    A

     

    6305.32.90

    INDUSTRY

    --- andere

    7,2

     

    A

     

     

     

    -- andere, aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen

     

     

     

     

    6305.33.10

    INDUSTRY

    --- aus Gewirken oder Gestricken

    12

     

    A

     

    6305.33.90

    INDUSTRY

    --- andere

    7,2

     

    A

     

    6305.39.00

    INDUSTRY

    -- andere

    7,2

     

    A

     

    6305.90.00

    INDUSTRY

    - aus anderen Spinnstoffen

    6,2

     

    A

     

    6306

     

    Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen

     

     

     

     

     

     

    - Planen und Markisen

     

     

     

     

    6306.12.00

    INDUSTRY

    -- aus synthetischen Chemiefasern

    12

     

    A

     

    6306.19.00

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

     

     

    - Zelte

     

     

     

     

    6306.22.00

    INDUSTRY

    -- aus synthetischen Chemiefasern

    12

     

    A

     

    6306.29.00

    INDUSTRY

    -- aus anderen Spinnstoffen

    12

     

    A

     

    6306.30.00

    INDUSTRY

    - Segel

    12

     

    A

     

    6306.40.00

    INDUSTRY

    - Luftmatratzen

    12

     

    A

     

    6306.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    12

     

    A

     

    6307

     

    Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung

     

     

     

     

     

     

    - Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher, Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher

     

     

     

     

    6307.10.10

    INDUSTRY

    -- aus Gewirken oder Gestricken

    12

     

    A

     

    6307.10.30

    INDUSTRY

    -- aus Vliesstoffen

    6,9

     

    A

     

    6307.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    7,7

     

    A

     

    6307.20.00

    INDUSTRY

    - Schwimmwesten und Rettungsgürtel

    6,3

     

    A

     

    6307.90

    INDUSTRY

    - andere

     

     

     

     

    6307.90.10

    INDUSTRY

    -- aus Gewirken oder Gestricken

    12

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    6307.90.91

    INDUSTRY

    --- aus Filz

    6,3

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    6307.90.92

    INDUSTRY

    ---- Einweg-Abdecktücher aus Erzeugnissen der Position 5603, von der bei chirurgischen Eingriffen verwendeten Art

    6,3

     

    A

     

    6307.90.98

    INDUSTRY

    ---- andere

    6,3

     

    A

     

     

     

    II. WARENZUSAMMENSTELLUNGEN

     

     

     

     

    6308.00.00

    INDUSTRY

    Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    12

     

    A

     

     

     

    III. ALTWAREN UND LUMPEN

     

     

     

     

    6309.00.00

    INDUSTRY

    Altwaren

    5,3

     

    A

     

    6310

     

    Lumpen, aus Spinnstoffen; Bindfäden, Seile, Taue und Waren daraus, aus Spinnstoffen, in Form von Abfällen oder unbrauchbar gewordenen Waren

     

     

     

     

    6310.10.00

    INDUSTRY

    - sortiert

    0

     

    A

     

    6310.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

     

    A

     

    64

     

    KAPITEL 64 – SCHUHE, GAMASCHEN UND ÄHNLICHE WAREN; TEILE DAVON

     

     

     

     

    6401

     

    Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist

     

     

     

     

    6401.10.00

    INDUSTRY

    - Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

    17

     

    A

     

     

     

    - andere Schuhe

     

     

     

     

     

     

    -- den Knöchel, jedoch nicht das Knie bedeckend

     

     

     

     

    6401.92.10

    INDUSTRY

    --- mit Oberteil aus Kautschuk

    17

     

    A

     

    6401.92.90

    INDUSTRY

    --- mit Oberteil aus Kunststoff

    17

     

    A

     

    6401.99.00

    INDUSTRY

    -- andere

    17

     

    A

     

    6402

     

    Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff

     

     

     

     

     

     

    - Sportschuhe

     

     

     

     

     

     

    -- Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe

     

     

     

     

    6402.12.10

    INDUSTRY

    --- Skistiefel und Skilanglaufschuhe

    17

     

    A

     

    6402.12.90

    INDUSTRY

    --- Snowboardschuhe

    17

     

    A

     

    6402.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    16,9

     

    A

     

    6402.20.00

    INDUSTRY

    - Schuhe mit Oberteil aus Bändern oder Riemen, mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt

    17

     

    A

     

     

     

    - andere Schuhe

     

     

     

     

     

     

    -- den Knöchel bedeckend

     

     

     

     

    6402.91.10

    INDUSTRY

    --- mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

    17

     

    A

     

    6402.91.90

    INDUSTRY

    --- andere

    16,9

     

    A

     

    6402.99

    INDUSTRY

    -- andere

     

     

     

     

    6402.99.05

    INDUSTRY

    --- mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

    17

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    6402.99.10

    INDUSTRY

    ---- mit Oberteil aus Kautschuk

    16,8

     

    A

     

     

     

    ---- mit Oberteil aus Kunststoff

     

     

     

     

     

     

    ----- Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist

     

     

     

     

    6402.99.31

    INDUSTRY

    ------ mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm

    16,8

     

    A

     

    6402.99.39

    INDUSTRY

    ------ andere

    16,8

     

    A

     

    6402.99.50

    INDUSTRY

    ----- Pantoffeln und andere Hausschuhe

    16,8

     

    A

     

     

     

    ----- andere, mit einer Länge der Innensohle von

     

     

     

     

    6402.99.91

    INDUSTRY

    ------ weniger als 24 cm

    16,8

     

    A

     

     

     

    ------ 24 cm oder mehr

     

     

     

     

    6402.99.93

    INDUSTRY

    ------- Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind

    16,8

     

    A

     

     

     

    ------- andere

     

     

     

     

    6402.99.96

    INDUSTRY

    -------- für Männer

    16,8

     

    A

     

    6402.99.98

    INDUSTRY

    -------- für Frauen

    16,8

     

    A

     

    6403

     

    Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder

     

     

     

     

     

     

    - Sportschuhe

     

     

     

     

    6403.12.00

    INDUSTRY

    -- Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe

    8

     

    A

     

    6403.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    8

     

    A

     

    6403.20.00

    INDUSTRY

    - Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederriemen, die über den Spann und um die große Zehe führen

    8

     

    A

     

    6403.40.00

    INDUSTRY

    - andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

    8

     

    A

     

     

     

    - andere Schuhe, mit Laufsohlen aus Leder

     

     

     

     

    6403.51

    INDUSTRY

    -- den Knöchel bedeckend

     

     

     

     

    6403.51.05

    INDUSTRY

    --- mit einer Hauptsohle aus Holz, ohne Innensohle

    8

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

     

     

    ---- den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedeckend, mit einer Länge der Innensohle von

     

     

     

     

    6403.51.11

    INDUSTRY

    ----- weniger als 24 cm

    8

     

    A

     

     

     

    ----- 24 cm oder mehr

     

     

     

     

    6403.51.15

    INDUSTRY

    ------ für Männer

    8

     

    A

     

    6403.51.19

    INDUSTRY

    ------ für Frauen

    8

     

    A

     

     

     

    ---- andere, mit einer Länge der Innensohle von

     

     

     

     

    6403.51.91

    INDUSTRY

    ----- weniger als 24 cm

    8

     

    A

     

     

     

    ----- 24 cm oder mehr

     

     

     

     

    6403.51.95

    INDUSTRY

    ------ für Männer

    8

     

    A

     

    6403.51.99

    INDUSTRY

    ------ für Frauen

    8

     

    A

     

    6403.59

    INDUSTRY

    -- andere

     

     

     

     

    6403.59.05

    INDUSTRY

    --- mit einer Hauptsohle aus Holz, ohne Innensohle

    8

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

     

     

    ---- Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist

     

     

     

     

    6403.59.11

    INDUSTRY

    ----- mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm

    5

     

    A

     

     

     

    ----- andere, mit einer Länge der Innensohle von

     

     

     

     

    6403.59.31

    INDUSTRY

    ------ weniger als 24 cm

    8

     

    A

     

     

     

    ------ 24 cm oder mehr

     

     

     

     

    6403.59.35

    INDUSTRY

    ------- für Männer

    8

     

    A

     

    6403.59.39

    INDUSTRY

    ------- für Frauen

    8

     

    A

     

    6403.59.50

    INDUSTRY

    ---- Pantoffeln und andere Hausschuhe

    8

     

    A

     

     

     

    ---- andere, mit einer Länge der Innensohle von

     

     

     

     

    6403.59.91

    INDUSTRY

    ----- weniger als 24 cm

    8

     

    A

     

     

     

    ----- 24 cm oder mehr

     

     

     

     

    6403.59.95

    INDUSTRY

    ------ für Männer

    8

     

    A

     

    6403.59.99

    INDUSTRY

    ------ für Frauen

    8

     

    A

     

     

     

    - andere Schuhe

     

     

     

     

    6403.91

    INDUSTRY

    -- den Knöchel bedeckend

     

     

     

     

    6403.91.05

    INDUSTRY

    --- mit einer Hauptsohle aus Holz, ohne Innensohle

    8

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

     

     

    ---- den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedeckend, mit einer Länge der Innensohle von

     

     

     

     

    6403.91.11

    INDUSTRY

    ----- weniger als 24 cm

    8

     

    A

     

     

     

    ----- 24 cm oder mehr

     

     

     

     

    6403.91.13

    INDUSTRY

    ------ Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind

    8

     

    A

     

     

     

    ------ andere

     

     

     

     

    6403.91.16

    INDUSTRY

    ------- für Männer

    8

     

    A

     

    6403.91.18

    INDUSTRY

    ------- für Frauen

    8

     

    A

     

     

     

    ---- andere, mit einer Länge der Innensohle von

     

     

     

     

    6403.91.91

    INDUSTRY

    ----- weniger als 24 cm

    8

     

    A

     

     

     

    ----- 24 cm oder mehr

     

     

     

     

    6403.91.93

    INDUSTRY

    ------ Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind

    8

     

    A

     

     

     

    ------ andere

     

     

     

     

    6403.91.96

    INDUSTRY

    ------- für Männer

    8

     

    A

     

    6403.91.98

    INDUSTRY

    ------- für Frauen

    5

     

    A

     

    6403.99

    INDUSTRY

    -- andere

     

     

     

     

    6403.99.05

    INDUSTRY

    --- mit einer Hauptsohle aus Holz, ohne Innensohle

    8

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

     

     

    ---- Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist

     

     

     

     

    6403.99.11

    INDUSTRY

    ----- mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm

    8

     

    A

     

     

     

    ----- andere, mit einer Länge der Innensohle von

     

     

     

     

    6403.99.31

    INDUSTRY

    ------ weniger als 24 cm

    8

     

    A

     

     

     

    ------ 24 cm oder mehr

     

     

     

     

    6403.99.33

    INDUSTRY

    ------- Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind

    8

     

    A

     

     

     

    ------- andere

     

     

     

     

    6403.99.36

    INDUSTRY

    -------- für Männer

    8

     

    A

     

    6403.99.38

    INDUSTRY

    -------- für Frauen

    5

     

    A

     

    6403.99.50

    INDUSTRY

    ---- Pantoffeln und andere Hausschuhe

    8

     

    A

     

     

     

    ---- andere, mit einer Länge der Innensohle von

     

     

     

     

    6403.99.91

    INDUSTRY

    ----- weniger als 24 cm

    8

     

    A

     

     

     

    ----- 24 cm oder mehr

     

     

     

     

    6403.99.93

    INDUSTRY

    ------ Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind

    8

     

    A

     

     

     

    ------ andere

     

     

     

     

    6403.99.96

    INDUSTRY

    ------- für Männer

    8

     

    A

     

    6403.99.98

    INDUSTRY

    ------- für Frauen

    7

     

    A

     

    6404

     

    Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen

     

     

     

     

     

     

    - Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff

     

     

     

     

    6404.11.00

    INDUSTRY

    -- Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe

    16,9

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    6404.19.10

    INDUSTRY

    --- Pantoffeln und andere Hausschuhe

    16,9

     

    A

     

    6404.19.90

    INDUSTRY

    --- andere

    16,9

     

    A

     

     

     

    - Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder

     

     

     

     

    6404.20.10

    INDUSTRY

    -- Pantoffeln und andere Hausschuhe

    17

     

    A

     

    6404.20.90

    INDUSTRY

    -- andere

    17

     

    A

     

    6405

     

    Andere Schuhe

     

     

     

     

    6405.10.00

    INDUSTRY

    - mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder

    3,5

     

    A

     

    6405.20

    INDUSTRY

    - mit Oberteil aus Spinnstoffen

     

     

     

     

    6405.20.10

    INDUSTRY

    -- mit Laufsohlen aus Holz oder Kork

    3,5

     

    A

     

     

     

    -- mit Laufsohlen aus anderen Stoffen

     

     

     

     

    6405.20.91

    INDUSTRY

    --- Pantoffeln und andere Hausschuhe

    4

     

    A

     

    6405.20.99

    INDUSTRY

    --- andere

    4

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    6405.90.10

    INDUSTRY

    -- mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder

    17

     

    A

     

    6405.90.90

    INDUSTRY

    -- mit Laufsohlen aus anderen Stoffen

    4

     

    A

     

    6406

     

    Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

     

     

     

     

     

     

    - Schuhoberteile und Teile davon, ausgenommen Verstärkungen

     

     

     

     

    6406.10.10

    INDUSTRY

    -- aus Leder

    3

     

    A

     

    6406.10.90

    INDUSTRY

    -- aus anderen Stoffen

    3

     

    A

     

     

     

    - Laufsohlen und Absätze, aus Kautschuk oder Kunststoff

     

     

     

     

    6406.20.10

    INDUSTRY

    -- aus Kautschuk

    3

     

    A

     

    6406.20.90

    INDUSTRY

    -- aus Kunststoff

    3

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    6406.90.30

    INDUSTRY

    -- Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen (ausgenommen Laufsohlen) verbunden sind

    3

     

    A

     

    6406.90.50

    INDUSTRY

    -- Einlegesohlen und anderes herausnehmbares Zubehör

    3

     

    A

     

    6406.90.60

    INDUSTRY

    -- Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder

    3

     

    A

     

    6406.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    3

     

    A

     

    65

     

    KAPITEL 65 – KOPFBEDECKUNGEN UND TEILE DAVON

     

     

     

     

    6501.00.00

    INDUSTRY

    Hutstumpen, weder geformt noch randgeformt, aus Filz; Hutplatten, Bandeaux (auch aufgeschnitten), aus Filz, zum Herstellen von Hüten

    2,7

     

    A

     

    6502.00.00

    INDUSTRY

    Hutstumpen oder Hutrohlinge, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, weder geformt noch randgeformt noch ausgestattet

    0

     

    A

     

    6504.00.00

    INDUSTRY

    Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet

    0

     

    A

     

    6505.00

    INDUSTRY

    Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus einem oder mehreren Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

     

     

     

     

    6505.00.10

    INDUSTRY

    - aus Haarfilz oder aus Woll-Haarfilz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501.00.00

    5,7

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    6505.00.30

    INDUSTRY

    -- Mützen, Uniformkappen und dergleichen, mit Schirm

    2,7

     

    A

     

    6505.00.90

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

    6506

     

    Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet

     

     

     

     

     

     

    - Sicherheitskopfbedeckungen

     

     

     

     

    6506.10.10

    INDUSTRY

    -- aus Kunststoff

    2,7

     

    A

     

    6506.10.80

    INDUSTRY

    -- aus anderen Stoffen

    2,7

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    6506.91.00

    INDUSTRY

    -- aus Kautschuk oder Kunststoff

    2,7

     

    A

     

     

     

    -- aus anderen Stoffen

     

     

     

     

    6506.99.10

    INDUSTRY

    --- aus Haarfilz oder aus Woll-Haarfilz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501.00.00

    5,7

     

    A

     

    6506.99.90

    INDUSTRY

    --- andere

    2,7

     

    A

     

    6507.00.00

    INDUSTRY

    Bänder zur Innenausrüstung, Innenfutter, Bezüge, Gestelle, Schirme und Kinnbänder, für Kopfbedeckungen

    2,7

     

    A

     

    66

     

    KAPITEL 66 – REGENSCHIRME, SONNENSCHIRME, GEHSTÖCKE, SITZSTÖCKE, PEITSCHEN, REITPEITSCHEN UND TEILE DAVON

     

     

     

     

    6601

     

    Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren)

     

     

     

     

    6601.10.00

    INDUSTRY

    - Gartenschirme und ähnliche Waren

    4,7

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    6601.91.00

    INDUSTRY

    -- Schirme mit Teleskopauszug

    4,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    6601.99.20

    INDUSTRY

    --- mit Bezug aus Geweben aus Spinnstoffen

    4,7

     

    A

     

    6601.99.90

    INDUSTRY

    --- andere

    4,7

     

    A

     

    6602.00.00

    INDUSTRY

    Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren

    2,7

     

    A

     

    6603

     

    Teile, Ausstattungen und Zubehör für Waren der Positionen 6601 und 6602

     

     

     

     

    6603.20.00

    INDUSTRY

    - Schirmgestelle, zusammengesetzt, auch mit Unterstock oder Griffstock

    5,2

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    6603.90.10

    INDUSTRY

    -- Griffe und Knäufe

    2,7

     

    A

     

    6603.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    5

     

    A

     

    67

     

    KAPITEL 67 – ZUGERICHTETE FEDERN UND DAUNEN UND WAREN AUS FEDERN ODER DAUNEN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN

     

     

     

     

    6701.00.00

    INDUSTRY

    Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Teile von Federn, Daunen und Waren daraus (ausgenommen Waren der Position 0505 und bearbeitete Federspulen und -kiele)

    2,7

     

    A

     

    6702

     

    Künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und künstliche Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichen Blumen, künstlichem Blattwerk oder künstlichen Früchten

     

     

     

     

    6702.10.00

    INDUSTRY

    - aus Kunststoff

    4,7

     

    A

     

    6702.90.00

    INDUSTRY

    - aus anderen Stoffen

    4,7

     

    A

     

    6703.00.00

    INDUSTRY

    Menschenhaare, gleichgerichtet, gedünnt, gebleicht oder in anderer Weise zugerichtet; Wolle, Tierhaare und andere Spinnstoffe, für die Herstellung von Perücken und ähnlichen Waren zugerichtet

    1,7

     

    A

     

    6704

     

    Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und dergleichen, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen

     

     

     

     

     

     

    - aus synthetischen Spinnstoffen

     

     

     

     

    6704.11.00

    INDUSTRY

    -- vollständige Perücken

    2,2

     

    A

     

    6704.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    2,2

     

    A

     

    6704.20.00

    INDUSTRY

    - aus Menschenhaaren

    2,2

     

    A

     

    6704.90.00

    INDUSTRY

    - aus anderen Stoffen

    2,2

     

    A

     

    68

     

    KAPITEL 68 – WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN

     

     

     

     

    6801.00.00

    INDUSTRY

    Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausgenommen Schiefer)

    0

     

    A

     

    6802

     

    Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt

     

     

     

     

    6802.10.00

    INDUSTRY

    - Fliesen, Würfel und dergleichen, auch in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, deren größte Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen werden kann; Körnungen, Splitter und Mehl, künstlich gefärbt

    0

     

    A

     

     

     

    - andere Werksteine und Waren daraus, lediglich geschnitten oder gesägt, mit ebener oder glatter Oberfläche

     

     

     

     

    6802.21.00

    INDUSTRY

    -- Marmor, Travertin und Alabaster

    1,7

     

    A

     

    6802.23.00

    INDUSTRY

    -- Granit

    1,7

     

    A

     

    6802.29.00

    INDUSTRY

    -- andere Steine

    1,7

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    6802.91.00

    INDUSTRY

    -- Marmor, Travertin und Alabaster

    1,7

     

    A

     

    6802.92.00

    INDUSTRY

    -- andere Kalksteine

    1,7

     

    A

     

     

     

    -- Granit

     

     

     

     

    6802.93.10

    INDUSTRY

    --- poliert, verziert oder anders bearbeitet, jedoch ohne Bildhauerarbeit, mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr

    0

     

    A

     

    6802.93.90

    INDUSTRY

    --- andere

    1,7

     

    A

     

     

     

    -- andere Steine

     

     

     

     

    6802.99.10

    INDUSTRY

    --- poliert, verziert oder anders bearbeitet, jedoch ohne Bildhauerarbeit, mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr

    0

     

    A

     

    6802.99.90

    INDUSTRY

    --- andere

    1,7

     

    A

     

     

     

    Bearbeiteter Tonschiefer und Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

     

     

     

     

    6803.00.10

    INDUSTRY

    - Schiefer für Dächer oder Fassaden

    1,7

     

    A

     

    6803.00.90

    INDUSTRY

    - andere

    1,7

     

    A

     

    6804

     

    Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen, ohne Gestell, zum Mahlen, Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch und Teile davon, aus Natursteinen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt, auch mit Teilen aus anderen Stoffen

     

     

     

     

    6804.10.00

    INDUSTRY

    - Mühlsteine und Steine zum Mahlen, Zerfasern oder Brechen

    0

     

    A

     

     

     

    - andere Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen

     

     

     

     

    6804.21.00

    INDUSTRY

    -- aus agglomerierten synthetischen oder natürlichen Diamanten

    1,7

     

    A

     

    6804.22

    INDUSTRY

    -- aus anderen agglomerierten Schleifstoffen oder keramisch hergestellt

     

     

     

     

     

     

    --- aus künstlichen Schleifstoffen, mit Bindemittel

     

     

     

     

     

     

    ---- aus Kunstharz

     

     

     

     

    6804.22.12

    INDUSTRY

    ----- nicht verstärkt

    0

     

    A

     

    6804.22.18

    INDUSTRY

    ----- verstärkt

    0

     

    A

     

    6804.22.30

    INDUSTRY

    ---- aus keramischen Stoffen oder Silicaten

    0

     

    A

     

    6804.22.50

    INDUSTRY

    ---- aus anderen Stoffen

    0

     

    A

     

    6804.22.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    6804.23.00

    INDUSTRY

    -- aus Naturstein

    0

     

    A

     

    6804.30.00

    INDUSTRY

    - Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch

    0

     

    A

     

    6805

     

    Natürliche oder künstliche Schleifmittel, in Pulver- oder Körnerform, auf einer Unterlage aus Spinnstoffen, Papier, Pappe oder anderen Stoffen, auch zugeschnitten, genäht oder anders zusammengefügt

     

     

     

     

    6805.10.00

    INDUSTRY

    - nur auf einer Unterlage aus Gewebe aus Spinnstoffen

    1,7

     

    A

     

    6805.20.00

    INDUSTRY

    - nur auf einer Unterlage aus Papier oder Pappe

    1,7

     

    A

     

    6805.30.00

    INDUSTRY

    - auf einer Unterlage aus anderen Stoffen

    1,7

     

    A

     

    6806

     

    Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken, ausgenommen Waren der Positionen 6811 und 6812 oder des Kapitels 69

     

     

     

     

    6806.10.00

    INDUSTRY

    - Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen, auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen

    0

     

    A

     

     

     

    - geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse, auch miteinander gemischt

     

     

     

     

    6806.20.10

    INDUSTRY

    -- geblähter Ton

    0

     

    A

     

    6806.20.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    6806.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

     

    A

     

    6807

     

    Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech)

     

     

     

     

    6807.10.00

    INDUSTRY

    - in Rollen

    0

     

    A

     

    6807.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

     

    A

     

    6808.00.00

    INDUSTRY

    Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und dergleichen, aus Pflanzenfasern, Stroh oder aus Holzspänen, -schnitzeln, -fasern, Sägemehl oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln hergestellt

    1,7

     

    A

     

    6809

     

    Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips

     

     

     

     

     

     

    - Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnliche Waren, nicht verziert

     

     

     

     

    6809.11.00

    INDUSTRY

    -- nur mit Papier oder Pappe überzogen oder verstärkt

    1,7

     

    A

     

    6809.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

    6809.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    1,7

     

    A

     

    6810

     

    Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt

     

     

     

     

     

     

    - Ziegel, Fliesen, Mauersteine und dergleichen

     

     

     

     

     

     

    -- Baublöcke und Mauersteine

     

     

     

     

    6810.11.10

    INDUSTRY

    --- aus Leichtbeton (auf Basis von Bimskies, granulierter Schlacke usw.)

    1,7

     

    A

     

    6810.11.90

    INDUSTRY

    --- andere

    1,7

     

    A

     

    6810.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    6810.91.00

    INDUSTRY

    -- vorgefertigte Bauelemente

    1,7

     

    A

     

    6810.99.00

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

    6811

     

    Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergleichen

     

     

     

     

    6811.40.00

    INDUSTRY

    - Asbest enthaltend

    1,7

     

    A

     

     

     

    - keinen Asbest enthaltend

     

     

     

     

    6811.81.00

    INDUSTRY

    -- Wellplatten

    1,7

     

    A

     

    6811.82.00

    INDUSTRY

    -- andere Platten, Tafeln, Fliesen, Ziegel und dergleichen

    1,7

     

    A

     

    6811.89.00

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

    6812

     

    Bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat; Waren aus solchen Mischungen oder aus Asbest (z. B. Garne, Gewebe, Kleidung, Kopfbedeckungen, Schuhe, Dichtungen), auch bewehrt, ausgenommen Waren der Position 6811 oder 6813

     

     

     

     

     

     

    - aus Krokydolith

     

     

     

     

    6812.80.10

    INDUSTRY

    -- bearbeitete Fasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

    1,7

     

    A

     

    6812.80.90

    INDUSTRY

    -- andere

    3,7

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    6812.91.00

    INDUSTRY

    -- Kleidung, Bekleidungszubehör, Schuhe und Kopfbedeckungen

    3,7

     

    A

     

    6812.92.00

    INDUSTRY

    -- Papier, Pappe und Filz

    3,7

     

    A

     

    6812.93.00

    INDUSTRY

    -- Dichtungsmaterial aus zusammengepressten Asbestfasern und Elastomeren, in Platten oder Rollen

    3,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    6812.99.10

    INDUSTRY

    --- bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

    1,7

     

    A

     

    6812.99.90

    INDUSTRY

    --- andere

    3,7

     

    A

     

    6813

     

    Reibungsbeläge (z. B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), nicht montiert, für Bremsen, Kupplungen und dergleichen, auf der Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen

     

     

     

     

    6813.20.00

    INDUSTRY

    - Asbest enthaltend

    2,7

     

    A

     

     

     

    - keinen Asbest enthaltend

     

     

     

     

    6813.81.00

    INDUSTRY

    -- Bremsbeläge und Bremsklötze

    2,7

     

    A

     

    6813.89.00

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

    6814

     

    Bearbeiteter Glimmer und Glimmerwaren, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auch auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen

     

     

     

     

    6814.10.00

    INDUSTRY

    - Platten, Blätter oder Streifen aus agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer, auch auf Unterlagen

    1,7

     

    A

     

    6814.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    1,7

     

    A

     

    6815

     

    Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen

     

     

     

     

     

     

    - Waren aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, nicht für elektrotechnische Zwecke

     

     

     

     

    6815.10.10

    INDUSTRY

    -- Kohlenstofffasern und Waren aus Kohlenstofffasern

    0

     

    A

     

    6815.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    6815.20.00

    INDUSTRY

    - Waren aus Torf

    0

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    6815.91.00

    INDUSTRY

    -- Magnesit, Dolomit oder Chromit enthaltend

    0

     

    A

     

    6815.99.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    69

     

    KAPITEL 69 – KERAMISCHE WAREN

     

     

     

     

     

     

    I. WAREN AUS KIESELSÄUREHALTIGEN FOSSILEN MEHLEN ODER ÄHNLICHEN KIESELSÄUREHALTIGEN ERDEN UND FEUERFESTE WAREN

     

     

     

     

    6901.00.00

    INDUSTRY

    Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (z. B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden

    2

     

    A

     

    6902

     

    Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche feuerfeste keramische Bauteile, ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden

     

     

     

     

    6902.10.00

    INDUSTRY

    - mit einem Gehalt der Elemente Mg, Ca oder Cr, berechnet als MgO, CaO oder Cr2O3, einzeln oder gemeinsam, von mehr als 50 GHT

    2

     

    A

     

    6902.20

    INDUSTRY

    - mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3), an Kieselsäure (SiO2) oder einer Mischung oder Verbindung dieser Erzeugnisse von mehr als 50 GHT

     

     

     

     

    6902.20.10

    INDUSTRY

    -- mit einem Gehalt an Kieselsäure (SiO2) von 93 GHT oder mehr

    2

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    6902.20.91

    INDUSTRY

    --- mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3) von mehr als 7, jedoch weniger als 45 GHT

    2

     

    A

     

    6902.20.99

    INDUSTRY

    --- andere

    2

     

    A

     

    6902.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    2

     

    A

     

    6903

     

    Andere feuerfeste keramische Waren (z. B. Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse, Stopfen, Stützen, Kapellen, Rohre, Schutzrohre, Stäbe), ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden

     

     

     

     

    6903.10.00

    INDUSTRY

    - mit einem Gehalt an Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch untereinander gemischt, von mehr als 50 GHT

    5

     

    A

     

     

     

    - mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3) oder einer Mischung oder Verbindung von Tonerde und Kieselsäure (SiO2) von mehr als 50 GHT

     

     

     

     

    6903.20.10

    INDUSTRY

    -- mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3) von weniger als 45 GHT

    5

     

    A

     

    6903.20.90

    INDUSTRY

    -- mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3) von 45 GHT oder mehr

    5

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    6903.90.10

    INDUSTRY

    -- mit einem Gehalt an Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch untereinander gemischt, von mehr als 25 bis 50 GHT

    5

     

    A

     

    6903.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    5

     

    A

     

     

     

    II. ANDERE KERAMISCHE WAREN

     

     

     

     

    6904

     

    Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen

     

     

     

     

    6904.10.00

    INDUSTRY

    - Mauerziegel

    2

     

    A

     

    6904.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    2

     

    A

     

    6905

     

    Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik

     

     

     

     

    6905.10.00

    INDUSTRY

    - Dachziegel

    0

     

    A

     

    6905.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

     

    A

     

    6906.00.00

    INDUSTRY

    Keramische Rohre, Rohrleitungen, Rinnen, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke

    0

     

    A

     

    6907

     

    Keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; keramische Steinchen, Mosaiksteine und ähnliche Waren auch auf Unterlage; fertige Formstücke

     

     

     

     

     

     

    - Fliesen, Boden- und Wandplatten, andere als solche der Unterpositionen 6907.30 und 6907.40

     

     

     

     

    6907.21.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von 0,5 % oder weniger

    5

     

    A

     

    6907.22.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von mehr als 0,5 % bis 10 %

    5

     

    A

     

    6907.23.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von mehr als 10 %

    5

     

    A

     

    6907.30.00

    INDUSTRY

    - Mosaiksteine und ähnliche Waren, andere als solche der Unterposition 6907.40

    5

     

    A

     

    6907.40.00

    INDUSTRY

    - fertige Formstücke

    5

     

    A

     

    6909

     

    Keramische Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken; keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnliche Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken

     

     

     

     

     

     

    - Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken

     

     

     

     

    6909.11.00

    INDUSTRY

    -- aus Porzellan

    5

     

    A

     

    6909.12.00

    INDUSTRY

    -- Waren mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr

    5

     

    A

     

    6909.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    5

     

    A

     

    6909.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    5

     

    A

     

    6910

     

    Keramische Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Waschbeckensockel, Badewannen, Bidets, Klosettbecken, Spülkästen, Urinierbecken und ähnliche Installationsgegenstände zu sanitären Zwecken

     

     

     

     

    6910.10.00

    INDUSTRY

    - aus Porzellan

    7

     

    A

     

    6910.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    7

     

    A

     

    6911

     

    Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Porzellan

     

     

     

     

    6911.10.00

    INDUSTRY

    - Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch

    12

     

    B7

     

    6911.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    12

     

    B7

     

    6912.00

    INDUSTRY

    Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände

     

     

     

     

     

     

    - Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch

     

     

     

     

    6912.00.21

    INDUSTRY

    -- aus gewöhnlichem Ton

    5

     

    A

     

    6912.00.23

    INDUSTRY

    -- aus Steinzeug

    5,5

     

    A

     

    6912.00.25

    INDUSTRY

    -- aus Steingut oder feinen Erden

    9

     

    A

     

    6912.00.29

    INDUSTRY

    -- andere

    7

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    6912.00.81

    INDUSTRY

    -- aus gewöhnlichem Ton

    5

     

    A

     

    6912.00.83

    INDUSTRY

    -- aus Steinzeug

    5,5

     

    A

     

    6912.00.85

    INDUSTRY

    -- aus Steingut oder feinen Erden

    9

     

    A

     

    6912.00.89

    INDUSTRY

    -- andere

    7

     

    A

     

    6913

     

    Statuetten und andere keramische Ziergegenstände

     

     

     

     

    6913.10.00

    INDUSTRY

    - aus Porzellan

    6

     

    A

     

    6913.90

    INDUSTRY

    - andere

     

     

     

     

    6913.90.10

    INDUSTRY

    -- aus gewöhnlichem Ton

    3,5

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    6913.90.93

    INDUSTRY

    --- aus Steingut oder feinen Erden

    6

     

    A

     

    6913.90.98

    INDUSTRY

    --- andere

    6

     

    A

     

    6914

     

    Andere keramische Waren

     

     

     

     

    6914.10.00

    INDUSTRY

    - aus Porzellan

    5

     

    A

     

    6914.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    3

     

    A

     

    70

     

    KAPITEL 70 – GLAS UND GLASWAREN

     

     

     

     

    7001.00

    INDUSTRY

    Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas; Glasmasse

     

     

     

     

    7001.00.10

    INDUSTRY

    - Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas

    0

     

    A

     

     

     

    - Glasmasse

     

     

     

     

    7001.00.91

    INDUSTRY

    -- optisches Glas

    3

     

    A

     

    7001.00.99

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    7002

     

    Glas in Kugeln (ausgenommen Mikrokugeln der Position 7018), Stangen, Stäben oder Rohren, nicht bearbeitet

     

     

     

     

    7002.10.00

    INDUSTRY

    - Kugeln

    3

     

    A

     

     

     

    - Stangen oder Stäbe

     

     

     

     

    7002.20.10

    INDUSTRY

    -- aus optischem Glas

    3

     

    A

     

    7002.20.90

    INDUSTRY

    -- andere

    3

     

    A

     

     

     

    - Rohre

     

     

     

     

    7002.31.00

    INDUSTRY

    -- aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid

    3

     

    A

     

    7002.32.00

    INDUSTRY

    -- aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10–6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C

    3

     

    A

     

    7002.39.00

    INDUSTRY

    -- andere

    3

     

    A

     

    7003

     

    Gegossenes oder gewalztes Glas, in Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet

     

     

     

     

     

     

    - Platten oder Tafeln, nicht mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt

     

     

     

     

    7003.12

    INDUSTRY

    -- in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht

     

     

     

     

    7003.12.10

    INDUSTRY

    --- aus optischem Glas

    3

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    7003.12.91

    INDUSTRY

    ---- mit nicht reflektierender Schicht

    3

     

    A

     

    7003.12.99

    INDUSTRY

    ---- andere

    3,8 MIN
    0,6 EUR/100 kg/br

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    7003.19.10

    INDUSTRY

    --- aus optischem Glas

    3

     

    A

     

    7003.19.90

    INDUSTRY

    --- andere

    3,8 MIN 
    0,6 EUR/100 kg/br

     

    A

     

    7003.20.00

    INDUSTRY

    - Platten oder Tafeln, mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt

    3,8 MIN
    0,4 EUR/100 kg/br

     

    A

     

    7003.30.00

    INDUSTRY

    - Profile

    3

     

    A

     

    7004

     

    Gezogenes oder geblasenes Glas in Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet

     

     

     

     

    7004.20

    INDUSTRY

    - in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht

     

     

     

     

    7004.20.10

    INDUSTRY

    -- optisches Glas

    3

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    7004.20.91

    INDUSTRY

    --- mit nicht reflektierender Schicht

    3

     

    A

     

    7004.20.99

    INDUSTRY

    --- andere

    4,4 MIN
    0,4 EUR/100 kg/br

     

    A

     

     

     

    - anderes

     

     

     

     

    7004.90.10

    INDUSTRY

    -- optisches Glas

    3

     

    A

     

    7004.90.80

    INDUSTRY

    -- andere

    4,4 MIN
    0,4 EUR/100 kg/br

     

    A

     

    7005

     

    Feuerpoliertes Glas (float-glass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet

     

     

     

     

    7005.10

    INDUSTRY

    - nicht mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht

     

     

     

     

    7005.10.05

    INDUSTRY

    -- mit nicht reflektierender Schicht

    3

     

    A

     

     

     

    -- andere, mit einer Dicke von

     

     

     

     

    7005.10.25

    INDUSTRY

    --- 3,5 mm oder weniger

    2

     

    A

     

    7005.10.30

    INDUSTRY

    --- mehr als 3,5 mm bis 4,5 mm

    2

     

    A

     

    7005.10.80

    INDUSTRY

    --- mehr als 4,5 mm

    2

     

    A

     

     

     

    - andere, nicht mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt

     

     

     

     

     

     

    -- in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder nur geschliffen

     

     

     

     

    7005.21.25

    INDUSTRY

    --- mit einer Dicke von 3,5 mm oder weniger

    2

     

    A

     

    7005.21.30

    INDUSTRY

    --- mit einer Dicke von mehr als 3,5 mm bis 4,5 mm

    2

     

    A

     

    7005.21.80

    INDUSTRY

    --- mit einer Dicke von mehr als 4,5 mm

    2

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    7005.29.25

    INDUSTRY

    --- mit einer Dicke von 3,5 mm oder weniger

    2

     

    A

     

    7005.29.35

    INDUSTRY

    --- mit einer Dicke von mehr als 3,5 mm bis 4,5 mm

    2

     

    A

     

    7005.29.80

    INDUSTRY

    --- mit einer Dicke von mehr als 4,5 mm

    2

     

    A

     

    7005.30.00

    INDUSTRY

    - mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt

    2

     

    A

     

     

     

    Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen

     

     

     

     

    7006.00.10

    INDUSTRY

    - optisches Glas

    3

     

    A

     

    7006.00.90

    INDUSTRY

    - andere

    3

     

    A

     

    7007

     

    Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)

     

     

     

     

     

     

    - vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas

     

     

     

     

     

     

    -- in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art

     

     

     

     

    7007.11.10

    INDUSTRY

    --- in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art

    3

     

    A

     

    7007.11.90

    INDUSTRY

    --- andere

    3

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    7007.19.10

    INDUSTRY

    --- emailliert

    3

     

    A

     

    7007.19.20

    INDUSTRY

    --- in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender oder reflektierender Schicht

    3

     

    A

     

    7007.19.80

    INDUSTRY

    --- andere

    3

     

    A

     

     

     

    - Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)

     

     

     

     

     

     

    -- in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art

     

     

     

     

    7007.21.20

    INDUSTRY

    --- in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art

    3

     

    A

     

    7007.21.80

    INDUSTRY

    --- andere

    3

     

    A

     

    7007.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    3

     

    A

     

    7008.00

    INDUSTRY

    Mehrschichtige Isolierverglasungen

     

     

     

     

    7008.00.20

    INDUSTRY

    - in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender oder reflektierender Schicht

    3

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    7008.00.81

    INDUSTRY

    -- bestehend aus zwei entlang der Ränder durch eine luftdichte Abdichtung verschweißte Glasplatten und getrennt durch eine Schicht aus Luft, anderen Gasen oder durch ein Vakuum

    3

     

    A

     

    7008.00.89

    INDUSTRY

    -- andere

    3

     

    A

     

    7009

     

    Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel

     

     

     

     

    7009.10.00

    INDUSTRY

    - Rückspiegel für Fahrzeuge

    4

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    7009.91.00

    INDUSTRY

    -- nicht gerahmt

    4

     

    A

     

    7009.92.00

    INDUSTRY

    -- gerahmt

    4

     

    A

     

    7010

     

    Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, von der zu Transport- oder Verpackungszwecken verwendeten Art; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

     

     

     

     

    7010.10.00

    INDUSTRY

    - Ampullen

    3

     

    A

     

    7010.20.00

    INDUSTRY

    - Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse

    5

     

    A

     

    7010.90

    INDUSTRY

    - andere

     

     

     

     

    7010.90.10

    INDUSTRY

    -- Haushaltskonservengläser

    5

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    7010.90.21

    INDUSTRY

    --- hergestellt aus Glasröhren

    5

     

    A

     

     

     

    --- andere, mit einem Nenninhalt von

     

     

     

     

    7010.90.31

    INDUSTRY

    ---- 2,5 l oder mehr

    5

     

    A

     

     

     

    ---- weniger als 2,5 l

     

     

     

     

     

     

    ----- für Nahrungsmittel und Getränke

     

     

     

     

     

     

    ------ Flaschen

     

     

     

     

     

     

    ------- aus nicht gefärbtem Glas, mit einem Nenninhalt von

     

     

     

     

    7010.90.41

    INDUSTRY

    -------- 1 l oder mehr

    5

     

    A

     

    7010.90.43

    INDUSTRY

    -------- mehr als 0,33 l, jedoch weniger als 1 l

    5

     

    A

     

    7010.90.45

    INDUSTRY

    -------- 0,15 l bis 0,33 l

    5

     

    A

     

    7010.90.47

    INDUSTRY

    -------- weniger als 0,15 l

    5

     

    A

     

     

     

    ------- aus gefärbtem Glas, mit einem Nenninhalt von

     

     

     

     

    7010.90.51

    INDUSTRY

    -------- 1 l oder mehr

    5

     

    A

     

    7010.90.53

    INDUSTRY

    -------- mehr als 0,33 l, jedoch weniger als 1 l

    5

     

    A

     

    7010.90.55

    INDUSTRY

    -------- 0,15 l bis 0,33 l

    5

     

    A

     

    7010.90.57

    INDUSTRY

    -------- weniger als 0,15 l

    5

     

    A

     

     

     

    ------ andere, mit einem Nenninhalt von

     

     

     

     

    7010.90.61

    INDUSTRY

    ------- 0,25 l oder mehr

    5

     

    A

     

    7010.90.67

    INDUSTRY

    ------- weniger als 0,25 l

    5

     

    A

     

     

     

    ----- für pharmazeutische Erzeugnisse, mit einem Nenninhalt von

     

     

     

     

    7010.90.71

    INDUSTRY

    ------ mehr als 0,055 l

    5

     

    A

     

    7010.90.79

    INDUSTRY

    ------ 0,055 l oder weniger

    5

     

    A

     

     

     

    ----- für andere Erzeugnisse

     

     

     

     

    7010.90.91

    INDUSTRY

    ------ aus nicht gefärbtem Glas

    5

     

    A

     

    7010.90.99

    INDUSTRY

    ------ aus gefärbtem Glas

    5

     

    A

     

    7011

     

    Offene Glaskolben und Glasrohre, Glasteile davon, ohne Ausrüstung, für elektrische Lampen, Kathodenstrahlröhren oder dergleichen

     

     

     

     

    7011.10.00

    INDUSTRY

    - für elektrische Beleuchtung

    4

     

    A

     

    7011.20.00

    INDUSTRY

    - für Kathodenstrahlröhren

    4

     

    A

     

    7011.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    4

     

    A

     

    7013

     

    Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018)

     

     

     

     

    7013.10.00

    INDUSTRY

    - aus Glaskeramik

    11

     

    A

     

     

     

    - Trinkgläser mit Stiel, ausgenommen Waren aus Glaskeramik

     

     

     

     

     

     

    -- aus Bleikristall

     

     

     

     

    7013.22.10

    INDUSTRY

    --- handgefertigt (manuelle Glasentnahme)

    11

     

    A

     

    7013.22.90

    INDUSTRY

    --- mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme)

    11

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    7013.28.10

    INDUSTRY

    --- handgefertigt (manuelle Glasentnahme)

    11

     

    A

     

    7013.28.90

    INDUSTRY

    --- mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme)

    11

     

    A

     

     

     

    - andere Trinkgläser, ausgenommen Waren aus Glaskeramik

     

     

     

     

    7013.33

    INDUSTRY

    -- aus Bleikristall

     

     

     

     

     

     

    --- handgefertigt (manuelle Glasentnahme)

     

     

     

     

    7013.33.11

    INDUSTRY

    ---- geschliffen oder anders bearbeitet

    11

     

    A

     

    7013.33.19

    INDUSTRY

    ---- andere

    11

     

    A

     

     

     

    --- mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme)

     

     

     

     

    7013.33.91

    INDUSTRY

    ---- geschliffen oder anders bearbeitet

    11

     

    A

     

    7013.33.99

    INDUSTRY

    ---- andere

    11

     

    A

     

    7013.37

    INDUSTRY

    -- andere

     

     

     

     

    7013.37.10

    INDUSTRY

    --- aus vorgespanntem Glas

    11

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

     

     

    ---- handgefertigt (manuelle Glasentnahme)

     

     

     

     

    7013.37.51

    INDUSTRY

    ----- geschliffen oder anders bearbeitet

    11

     

    A

     

    7013.37.59

    INDUSTRY

    ----- andere

    11

     

    A

     

     

     

    ---- mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme)

     

     

     

     

    7013.37.91

    INDUSTRY

    ----- geschliffen oder anders bearbeitet

    11

     

    A

     

    7013.37.99

    INDUSTRY

    ----- andere

    11

     

    A

     

     

     

    - Glaswaren zur Verwendung bei Tisch (ausgenommen Trinkgläser) oder in der Küche, ausgenommen Waren aus Glaskeramik

     

     

     

     

     

     

    -- aus Bleikristall

     

     

     

     

    7013.41.10

    INDUSTRY

    --- handgefertigt (manuelle Glasentnahme)

    11

     

    A

     

    7013.41.90

    INDUSTRY

    --- mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme)

    11

     

    A

     

    7013.42.00

    INDUSTRY

    -- aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10–6 oder weniger je Kelvin bei Temperaturen von 0 °C bis 300 °C

    11

     

    A

     

    7013.49

    INDUSTRY

    -- andere

     

     

     

     

    7013.49.10

    INDUSTRY

    --- aus vorgespanntem Glas

    11

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    7013.49.91

    INDUSTRY

    ---- handgefertigt (manuelle Glasentnahme)

    11

     

    A

     

    7013.49.99

    INDUSTRY

    ---- mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme)

    11

     

    A

     

     

     

    - andere Glaswaren

     

     

     

     

     

     

    -- aus Bleikristall

     

     

     

     

    7013.91.10

    INDUSTRY

    --- handgefertigt (manuelle Glasentnahme)

    11

     

    A

     

    7013.91.90

    INDUSTRY

    --- mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme)

    11

     

    A

     

    7013.99.00

    INDUSTRY

    -- andere

    11

     

    A

     

    7014.00.00

    INDUSTRY

    Glaswaren für Signalvorrichtungen und optische Elemente, aus Glas (ausgenommen Waren der Position 7015), jedoch nicht optisch bearbeitet

    3

     

    A

     

    7015

     

    Gläser für Uhren und ähnliche Gläser, Gläser für einfache oder medizinische Brillen, gewölbt, gebogen, hohl oder dergleichen, nicht optisch bearbeitet; Hohlkugeln und Hohlkugelsegmente, aus Glas, zum Herstellen solcher Gläser

     

     

     

     

    7015.10.00

    INDUSTRY

    - Gläser für medizinische Brillen

    3

     

    A

     

    7015.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    3

     

    A

     

    7016

     

    Bausteine, Platten, Fliesen, Dachziegel und andere Waren, aus gepresstem oder geformtem Glas, auch mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, zu Bauzwecken; Glaswürfel und andere Glaskurzwaren, auch auf Unterlagen, für Mosaike oder zu ähnlichen Zierzwecken; Kunstverglasungen; vielzelliges Glas oder Schaumglas, in Blöcken, Tafeln, Platten, Schalen oder dergleichen

     

     

     

     

    7016.10.00

    INDUSTRY

    - Glaswürfel und andere Glaskurzwaren, auch auf Unterlagen, für Mosaike oder zu ähnlichen Zierzwecken

    8

     

    B7

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    7016.90.10

    INDUSTRY

    -- Kunstverglasungen

    3

     

    A

     

    7016.90.40

    INDUSTRY

    -- Glassteine, zu Bauzwecken

    3 MIN
    1,2 EUR/100 kg/br

     

    A

     

    7016.90.70

    INDUSTRY

    -- andere

    3 MIN
    1,2 EUR/100 kg/br

     

    A

     

    7017

     

    Glaswaren für Laboratorien, hygienische oder pharmazeutische Bedarfsartikel aus Glas, auch mit Skalen oder Eichzeichen

     

     

     

     

    7017.10.00

    INDUSTRY

    - aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenen Siliciumdioxid

    3

     

    A

     

    7017.20.00

    INDUSTRY

    - aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10–6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C

    3

     

    A

     

    7017.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    3

     

    A

     

    7018

     

    Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren und Waren daraus, ausgenommen Fantasieschmuck; Glasaugen, ausgenommen Prothesen; Zier- und Fantasiegegenstände aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, ausgenommen Fantasieschmuck; Mikrokugeln aus Glas, mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger

     

     

     

     

    7018.10

    INDUSTRY

    - Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren

     

     

     

     

     

     

    -- Glasperlen

     

     

     

     

    7018.10.11

    INDUSTRY

    --- geschliffen und mechanisch poliert

    0

     

    A

     

    7018.10.19

    INDUSTRY

    --- andere

    7

     

    A

     

    7018.10.30

    INDUSTRY

    -- Nachahmungen von Perlen

    0

     

    A

     

     

     

    -- Nachahmungen von Edelsteinen und Schmucksteinen

     

     

     

     

    7018.10.51

    INDUSTRY

    --- geschliffen und mechanisch poliert

    0

     

    A

     

    7018.10.59

    INDUSTRY

    --- andere

    3

     

    A

     

    7018.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    3

     

    A

     

    7018.20.00

    INDUSTRY

    - Mikrokugeln mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger

    3

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    7018.90.10

    INDUSTRY

    -- Glasaugen; Erzeugnisse aus Glaskurzwaren

    3

     

    A

     

    7018.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    6

     

    A

     

    7019

     

    Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Gewebe)

     

     

     

     

     

     

    - Vorgarne (Lunten), Glasseidenstränge (Rovings), Garne und geschnittenes Textilglas

     

     

     

     

    7019.11.00

    INDUSTRY

    -- geschnittenes Textilglas mit einer Länge von 50 mm oder weniger (chopped strands)

    7

     

    A

     

    7019.12.00

    INDUSTRY

    -- Glasseidenstränge (Rovings)

    7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    7019.19.10

    INDUSTRY

    --- aus Filamenten

    7

     

    A

     

    7019.19.90

    INDUSTRY

    --- aus Stapelfasern

    7

     

    A

     

     

     

    - Vliese, Matten, Matratzen, Platten und ähnliche vliesartige Erzeugnisse

     

     

     

     

    7019.31.00

    INDUSTRY

    -- Matten

    7

     

    A

     

    7019.32.00

    INDUSTRY

    -- Vliese

    5

     

    A

     

    7019.39.00

    INDUSTRY

    -- andere

    5

     

    A

     

    7019.40.00

    INDUSTRY

    - Gewebe aus Glasseidensträngen (Rovings)

    7

     

    A

     

     

     

    - andere Gewebe

     

     

     

     

    7019.51.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Breite von 30 cm oder weniger

    7

     

    A

     

    7019.52.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Breite von mehr als 30 cm, in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 250 g, aus Filamenten mit einem Titer des einfachen Garns von 136 tex oder weniger

    7

     

    A

     

    7019.59.00

    INDUSTRY

    -- andere

    7

     

    A

     

    7019.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    7

     

    A

     

    7020.00

    INDUSTRY

    Andere Waren aus Glas

     

     

     

     

    7020.00.05

    INDUSTRY

    - Reagenzröhren und Halterungen aus Quarz zur Verwendung in Diffusions- und Oxidationsöfen bei der Herstellung von Halbleitermaterialien

    0

     

    A

     

     

     

    - Glaskolben für Vakuum-Isolierflaschen oder für andere Vakuum-Isolierbehälter

     

     

     

     

    7020.00.07

    INDUSTRY

    -- unfertig

    3

     

    A

     

    7020.00.08

    INDUSTRY

    -- fertig

    6

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    7020.00.10

    INDUSTRY

    -- aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenen Siliciumdioxid

    3

     

    A

     

    7020.00.30

    INDUSTRY

    -- aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10–6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C

    3

     

    A

     

    7020.00.80

    INDUSTRY

    -- andere

    3

     

    A

     

    71

     

    KAPITEL 71 – ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE, EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN UND WAREN DARAUS; FANTASIESCHMUCK; MÜNZEN

     

     

     

     

     

     

    I. ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE

     

     

     

     

    7101

     

    Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

     

     

     

     

    7101.10.00

    INDUSTRY

    - echte Perlen

    0

     

    A

     

     

     

    - Zuchtperlen

     

     

     

     

    7101.21.00

    INDUSTRY

    -- roh

    0

     

    A

     

    7101.22.00

    INDUSTRY

    -- bearbeitet

    0

     

    A

     

    7102

     

    Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst

     

     

     

     

    7102.10.00

    INDUSTRY

    - unsortiert

    0

     

    A

     

     

     

    - Industriediamanten

     

     

     

     

    7102.21.00

    INDUSTRY

    -- roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen

    0

     

    A

     

    7102.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    7102.31.00

    INDUSTRY

    -- roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen

    0

     

    A

     

    7102.39.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    7103

     

    Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

     

     

     

     

    7103.10.00

    INDUSTRY

    - roh oder nur gesägt oder grob geformt

    0

     

    A

     

     

     

    - anders bearbeitet

     

     

     

     

    7103.91.00

    INDUSTRY

    -- Rubine, Saphire und Smaragde

    0

     

    A

     

    7103.99.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    7104

     

    Synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

     

     

     

     

    7104.10.00

    INDUSTRY

    - piezoelektrischer Quarz

    0

     

    A

     

    7104.20.00

    INDUSTRY

    - andere, roh oder nur gesägt oder grob geformt

    0

     

    A

     

    7104.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

     

    A

     

    7105

     

    Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Edelsteinen oder Schmucksteinen

     

     

     

     

    7105.10.00

    INDUSTRY

    - von Diamanten

    0

     

    A

     

    7105.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

     

    A

     

     

     

    II. EDELMETALLE UND EDELMETALLPLATTIERUNGEN

     

     

     

     

    7106

     

    Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

     

     

     

     

    7106.10.00

    INDUSTRY

    - Pulver

    0

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    7106.91.00

    INDUSTRY

    -- in Rohform

    0

     

    A

     

    7106.92.00

    INDUSTRY

    -- als Halbzeug

    0

     

    A

     

    7107.00.00

    INDUSTRY

    Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug

    0

     

    A

     

    7108

     

    Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

     

     

     

     

     

     

    - zu nicht monetären Zwecken

     

     

     

     

    7108.11.00

    INDUSTRY

    -- Pulver

    0

     

    A

     

    7108.12.00

    INDUSTRY

    -- in Rohform

    0

     

    A

     

     

     

    -- als Halbzeug

     

     

     

     

    7108.13.10

    INDUSTRY

    --- Stäbe, Drähte und Profile, massiv; Bleche und Bänder, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von mehr als 0,15 mm

    0

     

    A

     

    7108.13.80

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    7108.20.00

    INDUSTRY

    - zu monetären Zwecken

    0

     

    A

     

    7109.00.00

    INDUSTRY

    Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug

    0

     

    A

     

    7110

     

    Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

     

     

     

     

     

     

    - Platin

     

     

     

     

    7110.11.00

    INDUSTRY

    -- in Rohform oder als Pulver

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    7110.19.10

    INDUSTRY

    --- Stäbe, Drähte und Profile, massiv; Bleche und Bänder, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von mehr als 0,15 mm

    0

     

    A

     

    7110.19.80

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - Palladium

     

     

     

     

    7110.21.00

    INDUSTRY

    -- in Rohform oder als Pulver

    0

     

    A

     

    7110.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - Rhodium

     

     

     

     

    7110.31.00

    INDUSTRY

    -- in Rohform oder als Pulver

    0

     

    A

     

    7110.39.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - Iridium, Osmium und Ruthenium

     

     

     

     

    7110.41.00

    INDUSTRY

    -- in Rohform oder als Pulver

    0

     

    A

     

    7110.49.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    7111.00.00

    INDUSTRY

    Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug

    0

     

    A

     

    7112

     

    Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art

     

     

     

     

    7112.30.00

    INDUSTRY

    - Aschen, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend

    0

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    7112.91.00

    INDUSTRY

    -- von Gold, einschließlich Goldplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Rückstände (Gekrätz)

    0

     

    A

     

    7112.92.00

    INDUSTRY

    -- von Platin, einschließlich Platinplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Rückstände (Gekrätz)

    0

     

    A

     

    7112.99.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    III. SCHMUCKWAREN, GOLD- UND SILBERSCHMIEDEWAREN UND ANDERE WAREN

     

     

     

     

    7113

     

    Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

     

     

     

     

     

     

    - aus Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert

     

     

     

     

    7113.11.00

    INDUSTRY

    -- aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen überzogen oder plattiert

    2,5

     

    A

     

    7113.19.00

    INDUSTRY

    -- aus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert

    2,5

     

    A

     

    7113.20.00

    INDUSTRY

    - aus Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen

    4

     

    A

     

    7114

     

    Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

     

     

     

     

     

     

    - aus Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert

     

     

     

     

    7114.11.00

    INDUSTRY

    -- aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen überzogen oder plattiert

    2

     

    A

     

    7114.19.00

    INDUSTRY

    -- aus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert

    2

     

    A

     

    7114.20.00

    INDUSTRY

    - aus Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen

    2

     

    A

     

    7115

     

    Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

     

     

     

     

    7115.10.00

    INDUSTRY

    - Katalysatoren in Form von Geweben oder Gittern, aus Platin

    0

     

    A

     

    7115.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    3

     

    A

     

    7116

     

    Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

     

     

     

     

    7116.10.00

    INDUSTRY

    - aus echten Perlen oder Zuchtperlen

    0

     

    A

     

     

     

    - aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

     

     

     

     

    7116.20.11

    INDUSTRY

    -- Halsketten, Armbänder und andere Waren, ausschließlich aus natürlichen Edelsteinen oder Schmucksteinen, nur aufgereiht, ohne Verschlüsse oder anderes Zubehör

    0

     

    A

     

    7116.20.80

    INDUSTRY

    -- andere

    2,5

     

    A

     

    7117

     

    Fantasieschmuck

     

     

     

     

     

     

    - aus unedlen Metallen, auch versilbert, vergoldet oder platiniert

     

     

     

     

    7117.11.00

    INDUSTRY

    -- Manschettenknöpfe und ähnliche Knöpfe

    4

     

    A

     

    7117.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    4

     

    A

     

    7117.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    4

     

    A

     

    7118

     

    Münzen

     

     

     

     

    7118.10.00

    INDUSTRY

    - Münzen (ausgenommen Goldmünzen), ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel

    0

     

    A

     

    7118.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

     

    A

     

    72

     

    KAPITEL 72 – EISEN UND STAHL

     

     

     

     

     

     

    I. GRUNDERZEUGNISSE; KÖRNER ODER PULVER

     

     

     

     

    7201

     

    Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen

     

     

     

     

    7201.10

    INDUSTRY

    - Roheisen, nicht legiert, mit einem Phosphorgehalt von 0,5 GHT oder weniger

     

     

     

     

     

     

    -- mit einem Mangangehalt von 0,4 GHT oder mehr

     

     

     

     

    7201.10.11

    INDUSTRY

    --- mit einem Siliciumgehalt von 1 GHT oder weniger

    1,7

     

    A

     

    7201.10.19

    INDUSTRY

    --- mit einem Siliciumgehalt von mehr als 1 GHT

    1,7

     

    A

     

    7201.10.30

    INDUSTRY

    -- mit einem Mangangehalt von 0,1 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,4 GHT

    1,7

     

    A

     

    7201.10.90

    INDUSTRY

    -- mit einem Mangangehalt von weniger als 0,1 GHT

    0

     

    A

     

    7201.20.00

    INDUSTRY

    - Roheisen, nicht legiert, mit einem Phosphorgehalt von mehr als 0,5 GHT

    2,2

     

    A

     

     

     

    - Roheisen, legiert; Spiegeleisen

     

     

     

     

    7201.50.10

    INDUSTRY

    -- Roheisen, legiert, mit einem Gehalt an Titan von 0,3 bis 1 GHT und an Vanadium von 0,5 bis 1 GHT

    0

     

    A

     

    7201.50.90

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

    7202

     

    Ferrolegierungen

     

     

     

     

     

     

    - Ferromangan

     

     

     

     

     

     

    -- mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 2 GHT

     

     

     

     

    7202.11.20

    INDUSTRY

    --- mit einer Körnung von 5 mm oder weniger und einem Mangangehalt von mehr als 65 GHT

    2,7

     

    A

     

    7202.11.80

    INDUSTRY

    --- andere

    2,7

     

    A

     

    7202.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

     

     

    - Ferrosilicium

     

     

     

     

    7202.21.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Siliciumgehalt von mehr als 55 GHT

    5,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    7202.29.10

    INDUSTRY

    --- mit einem Magnesiumgehalt von 4 bis 10 GHT

    5,7

     

    A

     

    7202.29.90

    INDUSTRY

    --- andere

    5,7

     

    A

     

    7202.30.00

    INDUSTRY

    - Ferrosiliciummangan

    3,7

     

    A

     

     

     

    - Ferrochrom

     

     

     

     

     

     

    -- mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 4 GHT

     

     

     

     

    7202.41.10

    INDUSTRY

    --- mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 4 bis 6 GHT

    4

     

    A

     

    7202.41.90

    INDUSTRY

    --- mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 6 GHT

    4

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    7202.49.10

    INDUSTRY

    --- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,05 GHT oder weniger

    7

     

    A

     

    7202.49.50

    INDUSTRY

    --- mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,05 bis 0,5 GHT

    7

     

    A

     

    7202.49.90

    INDUSTRY

    --- mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,5 bis 4 GHT

    7

     

    A

     

    7202.50.00

    INDUSTRY

    - Ferrosiliciumchrom

    2,7

     

    A

     

    7202.60.00

    INDUSTRY

    - Ferronickel

    0

     

    A

     

    7202.70.00

    INDUSTRY

    - Ferromolybdän

    2,7

     

    A

     

    7202.80.00

    INDUSTRY

    - Ferrowolfram und Ferrosiliciumwolfram

    0

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    7202.91.00

    INDUSTRY

    -- Ferrotitan und Ferrosiliciumtitan

    2,7

     

    A

     

    7202.92.00

    INDUSTRY

    -- Ferrovanadium

    2,7

     

    A

     

    7202.93.00

    INDUSTRY

    -- Ferroniob

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    7202.99.10

    INDUSTRY

    --- Ferrophosphor

    0

     

    A

     

    7202.99.30

    INDUSTRY

    --- Ferrosiliciummagnesium

    2,7

     

    A

     

    7202.99.80

    INDUSTRY

    --- andere

    2,7

     

    A

     

    7203

     

    Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer Reinheit von 99,94 GHT oder mehr, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen

     

     

     

     

    7203.10.00

    INDUSTRY

    - durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse

    0

     

    A

     

    7203.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

     

    A

     

    7204

     

    Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

     

     

     

     

    7204.10.00

    INDUSTRY

    - Abfälle und Schrott, aus Gusseisen

    0

     

    A

     

     

     

    - Abfälle und Schrott, aus legiertem Stahl

     

     

     

     

     

     

    -- aus nicht rostendem Stahl

     

     

     

     

    7204.21.10

    INDUSTRY

    --- mit einem Nickelgehalt von 8 GHT oder mehr

    0

     

    A

     

    7204.21.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    7204.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    7204.30.00

    INDUSTRY

    - Abfälle und Schrott, aus verzinntem Eisen oder Stahl

    0

     

    A

     

     

     

    - andere Abfälle und anderer Schrott

     

     

     

     

    7204.41

    INDUSTRY

    -- Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne, Feilspäne und Stanz- oder Schneidabfälle, auch paketiert

     

     

     

     

    7204.41.10

    INDUSTRY

    --- Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne und Feilspäne

    0

     

    A

     

     

     

    --- Stanz- oder Schneidabfälle

     

     

     

     

    7204.41.91

    INDUSTRY

    ---- paketiert

    0

     

    A

     

    7204.41.99

    INDUSTRY

    ---- andere

    0

     

    A

     

    7204.49

    INDUSTRY

    -- andere

     

     

     

     

    7204.49.10

    INDUSTRY

    --- geschreddert

    0

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    7204.49.30

    INDUSTRY

    ---- paketiert

    0

     

    A

     

    7204.49.90

    INDUSTRY

    ---- andere

    0

     

    A

     

    7204.50.00

    INDUSTRY

    - Abfallblöcke

    0

     

    A

     

    7205

     

    Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl

     

     

     

     

    7205.10.00

    INDUSTRY

    - Körner

    0

     

    A

     

     

     

    - Pulver

     

     

     

     

    7205.21.00

    INDUSTRY

    -- aus legiertem Stahl

    0

     

    A

     

    7205.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    II. EISEN UND NICHT LEGIERTER STAHL

     

     

     

     

    7206

     

    Eisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen, ausgenommen Eisen der Position 7203

     

     

     

     

    7206.10.00

    INDUSTRY

    - Rohblöcke (Ingots)

    0

     

    A

     

    7206.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

     

    A

     

    7207

     

    Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

     

     

     

     

     

     

    - mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

     

     

     

     

    7207.11

    INDUSTRY

    -- mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem Querschnitt und einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke

     

     

     

     

     

     

    --- warm vorgewalzt oder stranggegossen

     

     

     

     

    7207.11.11

    INDUSTRY

    ---- aus Automatenstahl

    0

     

    A

     

     

     

    ---- andere

     

     

     

     

    7207.11.14

    INDUSTRY

    ----- mit einer Dicke von 130 mm oder weniger

    0

     

    A

     

    7207.11.16

    INDUSTRY

    ----- mit einer Dicke von mehr als 130 mm

    0

     

    A

     

    7207.11.90

    INDUSTRY

    --- vorgeschmiedet

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere, mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt

     

     

     

     

    7207.12.10

    INDUSTRY

    --- warm vorgewalzt oder stranggegossen

    0

     

    A

     

    7207.12.90

    INDUSTRY

    --- vorgeschmiedet

    0

     

    A

     

    7207.19

    INDUSTRY

    -- andere

     

     

     

     

     

     

    --- mit rundem oder vieleckigem Querschnitt

     

     

     

     

    7207.19.12

    INDUSTRY

    ---- warm vorgewalzt oder stranggegossen

    0

     

    A

     

    7207.19.19

    INDUSTRY

    ---- vorgeschmiedet

    0

     

    A

     

    7207.19.80

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    7207.20

    INDUSTRY

    - mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr

     

     

     

     

     

     

    -- mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem Querschnitt und einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke

     

     

     

     

     

     

    --- warm vorgewalzt oder stranggegossen

     

     

     

     

    7207.20.11

    INDUSTRY

    ---- aus Automatenstahl

    0

     

    A

     

     

     

    ---- andere, mit einem Kohlenstoffgehalt von

     

     

     

     

    7207.20.15

    INDUSTRY

    ----- 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT

    0

     

    A

     

    7207.20.17

    INDUSTRY

    ----- 0,6 GHT oder mehr

    0

     

    A

     

    7207.20.19

    INDUSTRY

    --- vorgeschmiedet

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere, mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt

     

     

     

     

    7207.20.32

    INDUSTRY

    --- warm vorgewalzt oder stranggegossen

    0

     

    A

     

    7207.20.39

    INDUSTRY

    --- vorgeschmiedet

    0

     

    A

     

     

     

    -- mit rundem oder vieleckigem Querschnitt

     

     

     

     

    7207.20.52

    INDUSTRY

    --- warm vorgewalzt oder stranggegossen

    0

     

    A

     

    7207.20.59

    INDUSTRY

    --- vorgeschmiedet

    0

     

    A

     

    7207.20.80

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    7208

     

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen

     

     

     

     

    7208.10.00

    INDUSTRY

    - in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Oberflächenmuster

    0

     

    A

     

     

     

    - andere, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, gebeizt

     

     

     

     

    7208.25.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr

    0

     

    A

     

    7208.26.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

    0

     

    A

     

    7208.27.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Dicke von weniger als 3 mm

    0

     

    A

     

     

     

    - andere, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt

     

     

     

     

    7208.36.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Dicke von mehr als 10 mm

    0

     

    A

     

    7208.37.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm

    0

     

    A

     

    7208.38.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

    0

     

    A

     

    7208.39.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Dicke von weniger als 3 mm

    0

     

    A

     

    7208.40.00

    INDUSTRY

    - nicht in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Oberflächenmuster

    0

     

    A

     

     

     

    - andere, nicht in Rollen (Coils), nur warmgewalzt

     

     

     

     

    7208.51

    INDUSTRY

    -- mit einer Dicke von mehr als 10 mm

     

     

     

     

    7208.51.20

    INDUSTRY

    --- mit einer Dicke von mehr als 15 mm

    0

     

    A

     

     

     

    --- mit einer Dicke von mehr als 10 mm bis 15 mm, mit einer Breite von

     

     

     

     

    7208.51.91

    INDUSTRY

    ---- 2050 mm oder mehr

    0

     

    A

     

    7208.51.98

    INDUSTRY

    ---- weniger als 2050 mm

    0

     

    A

     

    7208.52

    INDUSTRY

    -- mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm

     

     

     

     

    7208.52.10

    INDUSTRY

    --- auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von 1250 mm oder weniger

    0

     

    A

     

     

     

    --- andere, mit einer Breite von

     

     

     

     

    7208.52.91

    INDUSTRY

    ---- 2050 mm oder mehr

    0

     

    A

     

    7208.52.99

    INDUSTRY

    ---- weniger als 2050 mm

    0

     

    A

     

     

     

    -- mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

     

     

     

     

    7208.53.10

    INDUSTRY

    --- auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von 1250 mm oder weniger und einer Dicke von 4 mm oder mehr

    0

     

    A

     

    7208.53.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    7208.54.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Dicke von weniger als 3 mm

    0

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    7208.90.20

    INDUSTRY

    -- gelocht

    0

     

    A

     

    7208.90.80

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    7209

     

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen

     

     

     

     

     

     

    - in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt

     

     

     

     

    7209.15.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Dicke von 3 mm oder mehr

    0

     

    A

     

     

     

    -- mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm

     

     

     

     

    7209.16.10

    INDUSTRY

    --- Elektrobleche

    0

     

    A

     

    7209.16.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

     

     

    -- mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm

     

     

     

     

    7209.17.10

    INDUSTRY

    --- Elektrobleche

    0

     

    A

     

    7209.17.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    7209.18

    INDUSTRY

    -- mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm

     

     

     

     

    7209.18.10

    INDUSTRY

    --- Elektrobleche

    0

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    7209.18.91

    INDUSTRY

    ---- mit einer Dicke von 0,35 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,5 mm

    0

     

    A

     

    7209.18.99

    INDUSTRY

    ---- mit einer Dicke von weniger als 0,35 mm

    0

     

    A

     

     

     

    - nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt

     

     

     

     

    7209.25.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Dicke von 3 mm oder mehr

    0

     

    A

     

     

     

    -- mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm

     

     

     

     

    7209.26.10

    INDUSTRY

    --- Elektrobleche

    0

     

    A

     

    7209.26.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

     

     

    -- mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm

     

     

     

     

    7209.27.10

    INDUSTRY

    --- Elektrobleche

    0

     

    A

     

    7209.27.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

     

     

    -- mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm

     

     

     

     

    7209.28.10

    INDUSTRY

    --- Elektrobleche

    0

     

    A

     

    7209.28.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    7209.90.20

    INDUSTRY

    -- gelocht

    0

     

    A

     

    7209.90.80

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    7210

     

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen

     

     

     

     

     

     

    - verzinnt

     

     

     

     

    7210.11.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Dicke von 0,5 mm oder mehr

    0

     

    A

     

     

     

    -- mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm

     

     

     

     

    7210.12.20

    INDUSTRY

    --- Weißbleche

    0

     

    A

     

    7210.12.80

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    7210.20.00

    INDUSTRY

    - verbleit, einschließlich Terneblech oder -band

    0

     

    A

     

    7210.30.00

    INDUSTRY

    - elektrolytisch verzinkt

    0

     

    A

     

     

     

    - anders verzinkt

     

     

     

     

    7210.41.00

    INDUSTRY

    -- gewellt

    0

     

    A

     

    7210.49.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    7210.50.00

    INDUSTRY

    - mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogen

    0

     

    A

     

     

     

    - mit Aluminium überzogen

     

     

     

     

    7210.61.00

    INDUSTRY

    -- mit Aluminium-Zink-Legierungen überzogen

    0

     

    A

     

    7210.69.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen

     

     

     

     

    7210.70.10

    INDUSTRY

    -- Weißbleche, lackiert; mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogene Erzeugnisse, lackiert

    0

     

    A

     

    7210.70.80

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    7210.90.30

    INDUSTRY

    -- plattiert

    0

     

    A

     

    7210.90.40

    INDUSTRY

    -- verzinnt und bedruckt

    0

     

    A

     

    7210.90.80

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    7211

     

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder plattiert noch überzogen

     

     

     

     

     

     

    - nur warmgewalzt

     

     

     

     

    7211.13.00

    INDUSTRY

    -- auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von mehr als 150 mm und einer Dicke von 4 mm oder mehr, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster

    0

     

    A

     

    7211.14.00

    INDUSTRY

    -- andere, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr

    0

     

    A

     

    7211.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - nur kaltgewalzt

     

     

     

     

    7211.23

    INDUSTRY

    -- mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

     

     

     

     

    7211.23.20

    INDUSTRY

    --- Elektrobänder

    0

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    7211.23.30

    INDUSTRY

    ---- mit einer Dicke von 0,35 mm oder mehr

    0

     

    A

     

    7211.23.80

    INDUSTRY

    ---- mit einer Dicke von weniger als 0,35 mm

    0

     

    A

     

    7211.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    7211.90.20

    INDUSTRY

    -- gelocht

    0

     

    A

     

    7211.90.80

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    7212

     

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen

     

     

     

     

     

     

    - verzinnt

     

     

     

     

    7212.10.10

    INDUSTRY

    -- Weißbleche und -bänder, nur oberflächenbearbeitet

    0

     

    A

     

    7212.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    7212.20.00

    INDUSTRY

    - elektrolytisch verzinkt

    0

     

    A

     

    7212.30.00

    INDUSTRY

    - anders verzinkt

    0

     

    A

     

     

     

    - mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen

     

     

     

     

    7212.40.20

    INDUSTRY

    -- Weißbleche und -bänder, nur lackiert; mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogene Erzeugnisse, lackiert

    0

     

    A

     

    7212.40.80

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    7212.50

    INDUSTRY

    - anders überzogen

     

     

     

     

    7212.50.20

    INDUSTRY

    -- mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogen

    0

     

    A

     

    7212.50.30

    INDUSTRY

    -- verchromt oder vernickelt

    0

     

    A

     

    7212.50.40

    INDUSTRY

    -- verkupfert

    0

     

    A

     

     

     

    -- mit Aluminium überzogen

     

     

     

     

    7212.50.61

    INDUSTRY

    --- mit Aluminium-Zink-Legierungen überzogen

    0

     

    A

     

    7212.50.69

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    7212.50.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    7212.60.00

    INDUSTRY

    - plattiert

    0

     

    A

     

    7213

     

    Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

     

     

     

     

    7213.10.00

    INDUSTRY

    - mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen

    0

     

    A

     

    7213.20.00

    INDUSTRY

    - andere, aus Automatenstahl

    0

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    7213.91

    INDUSTRY

    -- mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von weniger als 14 mm

     

     

     

     

    7213.91.10

    INDUSTRY

    --- von der für Betonarmierung verwendeten Art

    0

     

    A

     

    7213.91.20

    INDUSTRY

    --- von der für Reifencord verwendeten Art

    0

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    7213.91.41

    INDUSTRY

    ---- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,06 GHT oder weniger

    0

     

    A

     

    7213.91.49

    INDUSTRY

    ---- mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,06 GHT, jedoch weniger als 0,25 GHT

    0

     

    A

     

    7213.91.70

    INDUSTRY

    ---- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT bis 0,75 GHT

    0

     

    A

     

    7213.91.90

    INDUSTRY

    ---- mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,75 GHT

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    7213.99.10

    INDUSTRY

    --- mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

    0

     

    A

     

    7213.99.90

    INDUSTRY

    --- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr

    0

     

    A

     

    7214

     

    Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden

     

     

     

     

    7214.10.00

    INDUSTRY

    - geschmiedet

    0

     

    A

     

    7214.20.00

    INDUSTRY

    - mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach dem Walzen verwunden

    0

     

    A

     

    7214.30.00

    INDUSTRY

    - andere, aus Automatenstahl

    0

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

     

     

    -- mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt

     

     

     

     

    7214.91.10

    INDUSTRY

    --- mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

    0

     

    A

     

    7214.91.90

    INDUSTRY

    --- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr

    0

     

    A

     

    7214.99

    INDUSTRY

    -- andere

     

     

     

     

     

     

    --- mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

     

     

     

     

    7214.99.10

    INDUSTRY

    ---- von der für Betonarmierung verwendeten Art

    0

     

    A

     

     

     

    ---- andere, mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von

     

     

     

     

    7214.99.31

    INDUSTRY

    ----- 80 mm oder mehr

    0

     

    A

     

    7214.99.39

    INDUSTRY

    ----- weniger als 80 mm

    0

     

    A

     

    7214.99.50

    INDUSTRY

    ---- andere

    0

     

    A

     

     

     

    --- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr

     

     

     

     

     

     

    ---- mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von

     

     

     

     

    7214.99.71

    INDUSTRY

    ----- 80 mm oder mehr

    0

     

    A

     

    7214.99.79

    INDUSTRY

    ----- weniger als 80 mm

    0

     

    A

     

    7214.99.95

    INDUSTRY

    ---- andere

    0

     

    A

     

    7215

     

    Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

     

     

     

     

    7215.10.00

    INDUSTRY

    - aus Automatenstahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt

    0

     

    A

     

    7215.50

    INDUSTRY

    - andere, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt

     

     

     

     

     

     

    -- mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

     

     

     

     

    7215.50.11

    INDUSTRY

    --- mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt

    0

     

    A

     

    7215.50.19

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    7215.50.80

    INDUSTRY

    -- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr

    0

     

    A

     

    7215.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

     

    A

     

    7216

     

    Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

     

     

     

     

    7216.10.00

    INDUSTRY

    - U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von weniger als 80 mm

    0

     

    A

     

     

     

    - L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von weniger als 80 mm

     

     

     

     

    7216.21.00

    INDUSTRY

    -- L-Profile

    0

     

    A

     

    7216.22.00

    INDUSTRY

    -- T-Profile

    0

     

    A

     

     

     

    - U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von 80 mm oder mehr

     

     

     

     

     

     

    -- U-Profile

     

     

     

     

    7216.31.10

    INDUSTRY

    --- mit einer Höhe von 80 mm bis 220 mm

    0

     

    A

     

    7216.31.90

    INDUSTRY

    --- mit einer Höhe von mehr als 220 mm

    0

     

    A

     

    7216.32

    INDUSTRY

    -- I-Profile

     

     

     

     

     

     

    --- mit einer Höhe von 80 mm bis 220 mm

     

     

     

     

    7216.32.11

    INDUSTRY

    ---- mit parallelen Flanschflächen

    0

     

    A

     

    7216.32.19

    INDUSTRY

    ---- andere

    0

     

    A

     

     

     

    --- mit einer Höhe von mehr als 220 mm

     

     

     

     

    7216.32.91

    INDUSTRY

    ---- mit parallelen Flanschflächen

    0

     

    A

     

    7216.32.99

    INDUSTRY

    ---- andere

    0

     

    A

     

     

     

    -- H-Profile

     

     

     

     

    7216.33.10

    INDUSTRY

    --- mit einer Höhe von 80 mm bis 180 mm

    0

     

    A

     

    7216.33.90

    INDUSTRY

    --- mit einer Höhe von mehr als 180 mm

    0

     

    A

     

     

     

    - L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von 80 mm oder mehr

     

     

     

     

    7216.40.10

    INDUSTRY

    -- L-Profile

    0

     

    A

     

    7216.40.90

    INDUSTRY

    -- T-Profile

    0

     

    A

     

    7216.50

    INDUSTRY

    - andere Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst

     

     

     

     

    7216.50.10

    INDUSTRY

    -- mit einem Querschnitt, der in ein Quadrat mit einer Seite von 80 mm passt

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    7216.50.91

    INDUSTRY

    --- Wulstflachprofile (Wulstflachstahl)

    0

     

    A

     

    7216.50.99

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - Profile, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt

     

     

     

     

     

     

    -- aus flachgewalzten Erzeugnissen hergestellt

     

     

     

     

    7216.61.10

    INDUSTRY

    --- C-, L-, U-, Z-, Omega- oder Schlitzprofile

    0

     

    A

     

    7216.61.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    7216.69.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

     

     

    -- aus flachgewalzten Erzeugnissen kalthergestellt oder kaltfertiggestellt

     

     

     

     

    7216.91.10

    INDUSTRY

    --- profilierte Bleche

    0

     

    A

     

    7216.91.80

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    7216.99.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    7217

     

    Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

     

     

     

     

    7217.10

    INDUSTRY

    - nicht überzogen, auch poliert

     

     

     

     

     

     

    -- mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

     

     

     

     

    7217.10.10

    INDUSTRY

    --- mit einer größten Querschnittsabmessung von weniger als 0,8 mm

    0

     

    A

     

     

     

    --- mit einer größten Querschnittsabmessung von 0,8 mm oder mehr

     

     

     

     

    7217.10.31

    INDUSTRY

    ---- mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen

    0

     

    A

     

    7217.10.39

    INDUSTRY

    ---- andere

    0

     

    A

     

    7217.10.50

    INDUSTRY

    -- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT

    0

     

    A

     

    7217.10.90

    INDUSTRY

    -- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr

    0

     

    A

     

    7217.20

    INDUSTRY

    - verzinkt

     

     

     

     

     

     

    -- mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

     

     

     

     

    7217.20.10

    INDUSTRY

    --- mit einer größten Querschnittsabmessung von weniger als 0,8 mm

    0

     

    A

     

    7217.20.30

    INDUSTRY

    --- mit einer größten Querschnittsabmessung von 0,8 mm oder mehr

    0

     

    A

     

    7217.20.50

    INDUSTRY

    -- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT

    0

     

    A

     

    7217.20.90

    INDUSTRY

    -- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr

    0

     

    A

     

    7217.30

    INDUSTRY

    - mit anderen unedlen Metallen überzogen

     

     

     

     

     

     

    -- mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

     

     

     

     

    7217.30.41

    INDUSTRY

    --- verkupfert

    0

     

    A

     

    7217.30.49

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    7217.30.50

    INDUSTRY

    -- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT

    0

     

    A

     

    7217.30.90

    INDUSTRY

    -- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr

    0

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    7217.90.20

    INDUSTRY

    -- mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

    0

     

    A

     

    7217.90.50

    INDUSTRY

    -- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT

    0

     

    A

     

    7217.90.90

    INDUSTRY

    -- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr

    0

     

    A

     

     

     

    III. NICHT ROSTENDER STAHL

     

     

     

     

    7218

     

    Nicht rostender Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus nicht rostendem Stahl

     

     

     

     

    7218.10.00

    INDUSTRY

    - Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen

    0

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

     

     

    -- mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt

     

     

     

     

    7218.91.10

    INDUSTRY

    --- mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

    0

     

    A

     

    7218.91.80

    INDUSTRY

    --- mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

    0

     

    A

     

    7218.99

    INDUSTRY

    -- andere

     

     

     

     

     

     

    --- mit quadratischem Querschnitt

     

     

     

     

    7218.99.11

    INDUSTRY

    ---- warm vorgewalzt oder stranggegossen

    0

     

    A

     

    7218.99.19

    INDUSTRY

    ---- vorgeschmiedet

    0

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    7218.99.20

    INDUSTRY

    ---- warm vorgewalzt oder stranggegossen

    0

     

    A

     

    7218.99.80

    INDUSTRY

    ---- vorgeschmiedet

    0

     

    A

     

    7219

     

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

     

     

     

     

     

     

    - nur warmgewalzt, in Rollen (Coils)

     

     

     

     

    7219.11.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Dicke von mehr als 10 mm

    0

     

    A

     

     

     

    -- mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm

     

     

     

     

    7219.12.10

    INDUSTRY

    --- mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

    0

     

    A

     

    7219.12.90

    INDUSTRY

    --- mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

    0

     

    A

     

     

     

    -- mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

     

     

     

     

    7219.13.10

    INDUSTRY

    --- mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

    0

     

    A

     

    7219.13.90

    INDUSTRY

    --- mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

    0

     

    A

     

     

     

    -- mit einer Dicke von weniger als 3 mm

     

     

     

     

    7219.14.10

    INDUSTRY

    --- mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

    0

     

    A

     

    7219.14.90

    INDUSTRY

    --- mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

    0

     

    A

     

     

     

    - nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils)

     

     

     

     

     

     

    -- mit einer Dicke von mehr als 10 mm

     

     

     

     

    7219.21.10

    INDUSTRY

    --- mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

    0

     

    A

     

    7219.21.90

    INDUSTRY

    --- mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

    0

     

    A

     

     

     

    -- mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm

     

     

     

     

    7219.22.10

    INDUSTRY

    --- mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

    0

     

    A

     

    7219.22.90

    INDUSTRY

    --- mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

    0

     

    A

     

    7219.23.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

    0

     

    A

     

    7219.24.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Dicke von weniger als 3 mm

    0

     

    A

     

     

     

    - nur kaltgewalzt

     

     

     

     

    7219.31.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr

    0

     

    A

     

     

     

    -- mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

     

     

     

     

    7219.32.10

    INDUSTRY

    --- mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

    0

     

    A

     

    7219.32.90

    INDUSTRY

    --- mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

    0

     

    A

     

     

     

    -- mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm

     

     

     

     

    7219.33.10

    INDUSTRY

    --- mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

    0

     

    A

     

    7219.33.90

    INDUSTRY

    --- mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

    0

     

    A

     

     

     

    -- mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm

     

     

     

     

    7219.34.10

    INDUSTRY

    --- mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

    0

     

    A

     

    7219.34.90

    INDUSTRY

    --- mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

    0

     

    A

     

     

     

    -- mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm

     

     

     

     

    7219.35.10

    INDUSTRY

    --- mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

    0

     

    A

     

    7219.35.90

    INDUSTRY

    --- mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

    0

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    7219.90.20

    INDUSTRY

    -- gelocht

    0

     

    A

     

    7219.90.80

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    7220

     

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm

     

     

     

     

     

     

    - nur warmgewalzt

     

     

     

     

    7220.11.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr

    0

     

    A

     

    7220.12.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Dicke von weniger als 4,75 mm

    0

     

    A

     

    7220.20

    INDUSTRY

    - nur kaltgewalzt

     

     

     

     

     

     

    -- mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, mit einem Nickelgehalt von

     

     

     

     

    7220.20.21

    INDUSTRY

    --- 2,5 GHT oder mehr

    0

     

    A

     

    7220.20.29

    INDUSTRY

    --- weniger als 2,5 GHT

    0

     

    A

     

     

     

    -- mit einer Dicke von mehr als 0,35 mm, jedoch weniger als 3 mm, mit einem Nickelgehalt von

     

     

     

     

    7220.20.41

    INDUSTRY

    --- 2,5 GHT oder mehr

    0

     

    A

     

    7220.20.49

    INDUSTRY

    --- weniger als 2,5 GHT

    0

     

    A

     

     

     

    -- mit einer Dicke von 0,35 mm oder weniger, mit einem Nickelgehalt von

     

     

     

     

    7220.20.81

    INDUSTRY

    --- 2,5 GHT oder mehr

    0

     

    A

     

    7220.20.89

    INDUSTRY

    --- weniger als 2,5 GHT

    0

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    7220.90.20

    INDUSTRY

    -- gelocht

    0

     

    A

     

    7220.90.80

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    Walzdraht aus nicht rostendem Stahl

     

     

     

     

    7221.00.10

    INDUSTRY

    - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

    0

     

    A

     

    7221.00.90

    INDUSTRY

    - mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

    0

     

    A

     

    7222

     

    Stabstahl und Profile, aus nicht rostendem Stahl

     

     

     

     

     

     

    - Stabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst

     

     

     

     

    7222.11

    INDUSTRY

    -- mit kreisförmigem Querschnitt

     

     

     

     

     

     

    --- mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr, mit einem Nickelgehalt von

     

     

     

     

    7222.11.11

    INDUSTRY

    ---- 2,5 GHT oder mehr

    0

     

    A

     

    7222.11.19

    INDUSTRY

    ---- weniger als 2,5 GHT

    0

     

    A

     

     

     

    --- mit einem Durchmesser von weniger als 80 mm, mit einem Nickelgehalt von

     

     

     

     

    7222.11.81

    INDUSTRY

    ---- 2,5 GHT oder mehr

    0

     

    A

     

    7222.11.89

    INDUSTRY

    ---- weniger als 2,5 GHT

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    7222.19.10

    INDUSTRY

    --- mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

    0

     

    A

     

    7222.19.90

    INDUSTRY

    --- mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

    0

     

    A

     

    7222.20

    INDUSTRY

    - Stabstahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt

     

     

     

     

     

     

    -- mit kreisförmigem Querschnitt

     

     

     

     

     

     

    --- mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr, mit einem Nickelgehalt von

     

     

     

     

    7222.20.11

    INDUSTRY

    ---- 2,5 GHT oder mehr

    0

     

    A

     

    7222.20.19

    INDUSTRY

    ---- weniger als 2,5 GHT

    0

     

    A

     

     

     

    --- mit einem Durchmesser von 25 mm oder mehr, jedoch weniger als 80 mm, mit einem Nickelgehalt von

     

     

     

     

    7222.20.21

    INDUSTRY

    ---- 2,5 GHT oder mehr

    0

     

    A

     

    7222.20.29

    INDUSTRY

    ---- weniger als 2,5 GHT

    0

     

    A

     

     

     

    --- mit einem Durchmesser von weniger als 25 mm, mit einem Nickelgehalt von

     

     

     

     

    7222.20.31

    INDUSTRY

    ---- 2,5 GHT oder mehr

    0

     

    A

     

    7222.20.39

    INDUSTRY

    ---- weniger als 2,5 GHT

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere, mit einem Nickelgehalt von

     

     

     

     

    7222.20.81

    INDUSTRY

    --- 2,5 GHT oder mehr

    0

     

    A

     

    7222.20.89

    INDUSTRY

    --- weniger als 2,5 GHT

    0

     

    A

     

    7222.30

    INDUSTRY

    - anderer Stabstahl

     

     

     

     

     

     

    -- geschmiedet, mit einem Nickelgehalt von

     

     

     

     

    7222.30.51

    INDUSTRY

    --- 2,5 GHT oder mehr

    0

     

    A

     

    7222.30.91

    INDUSTRY

    --- weniger als 2,5 GHT

    0

     

    A

     

    7222.30.97

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - Profile

     

     

     

     

    7222.40.10

    INDUSTRY

    -- nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst

    0

     

    A

     

    7222.40.50

    INDUSTRY

    -- nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt

    0

     

    A

     

    7222.40.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    7223.00

    INDUSTRY

    Draht aus nicht rostendem Stahl

     

     

     

     

     

     

    - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

     

     

     

     

    7223.00.11

    INDUSTRY

    -- mit einem Gehalt an Nickel von 28 bis 31 GHT und an Chrom von 20 bis 22 GHT

    0

     

    A

     

    7223.00.19

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

     

     

     

     

    7223.00.91

    INDUSTRY

    -- mit einem Gehalt an Chrom von 13 bis 25 GHT und an Aluminium von 3,5 bis 6 GHT

    0

     

    A

     

    7223.00.99

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    IV. ANDERER LEGIERTER STAHL; HOHLBOHRERSTÄBE AUS LEGIERTEM ODER NICHT LEGIERTEM STAHL

     

     

     

     

    7224

     

    Anderer legierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus anderem legierten Stahl

     

     

     

     

     

     

    - Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen

     

     

     

     

    7224.10.10

    INDUSTRY

    -- aus Werkzeugstahl

    0

     

    A

     

    7224.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    7224.90

    INDUSTRY

    - andere

     

     

     

     

    7224.90.02

    INDUSTRY

    -- aus Werkzeugstahl

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

     

     

    --- mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt

     

     

     

     

     

     

    ---- warm vorgewalzt oder stranggegossen

     

     

     

     

     

     

    ----- mit einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke

     

     

     

     

    7224.90.03

    INDUSTRY

    ------ aus Schnellarbeitsstahl

    0

     

    A

     

    7224.90.05

    INDUSTRY

    ------ aus Stahl mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,7 GHT oder weniger, an Mangan von 0,5 bis 1,2 GHT und an Silicium von 0,6 bis 2,3 GHT; aus Stahl mit einem Borgehalt von 0,0008 GHT oder mehr, ohne dass ein anderes Element den in der Anmerkung 1 f) zu Kapitel 72 angegebenen Mindestanteil erreicht

    0

     

    A

     

    7224.90.07

    INDUSTRY

    ------ andere

    0

     

    A

     

    7224.90.14

    INDUSTRY

    ----- andere

    0

     

    A

     

    7224.90.18

    INDUSTRY

    ---- vorgeschmiedet

    0

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

     

     

    ---- warm vorgewalzt oder stranggegossen

     

     

     

     

    7224.90.31

    INDUSTRY

    ----- mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger

    0

     

    A

     

    7224.90.38

    INDUSTRY

    ----- andere

    0

     

    A

     

    7224.90.90

    INDUSTRY

    ---- vorgeschmiedet

    0

     

    A

     

    7225

     

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

     

     

     

     

     

     

    - aus Silicium-Elektrostahl

     

     

     

     

    7225.11.00

    INDUSTRY

    -- kornorientiert

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    7225.19.10

    INDUSTRY

    --- warmgewalzt

    0

     

    A

     

    7225.19.90

    INDUSTRY

    --- kaltgewalzt

    0

     

    A

     

     

     

    - andere, nur warmgewalzt, in Rollen (Coils)

     

     

     

     

    7225.30.10

    INDUSTRY

    -- aus Werkzeugstahl

    0

     

    A

     

    7225.30.30

    INDUSTRY

    -- aus Schnellarbeitsstahl

    0

     

    A

     

    7225.30.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    7225.40

    INDUSTRY

    - andere, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils)

     

     

     

     

    7225.40.12

    INDUSTRY

    -- aus Werkzeugstahl

    0

     

    A

     

    7225.40.15

    INDUSTRY

    -- aus Schnellarbeitsstahl

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    7225.40.40

    INDUSTRY

    --- mit einer Dicke von mehr als 10 mm

    0

     

    A

     

    7225.40.60

    INDUSTRY

    --- mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm

    0

     

    A

     

    7225.40.90

    INDUSTRY

    --- mit einer Dicke von weniger als 4,75 mm

    0

     

    A

     

     

     

    - andere, nur kaltgewalzt

     

     

     

     

    7225.50.20

    INDUSTRY

    -- aus Schnellarbeitsstahl

    0

     

    A

     

    7225.50.80

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    7225.91.00

    INDUSTRY

    -- elektrolytisch verzinkt

    0

     

    A

     

    7225.92.00

    INDUSTRY

    -- anders verzinkt

    0

     

    A

     

    7225.99.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    7226

     

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm

     

     

     

     

     

     

    - aus Silicium-Elektrostahl

     

     

     

     

    7226.11.00

    INDUSTRY

    -- kornorientiert

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    7226.19.10

    INDUSTRY

    --- nur warmgewalzt

    0

     

    A

     

    7226.19.80

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    7226.20.00

    INDUSTRY

    - aus Schnellarbeitsstahl

    0

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    7226.91

    INDUSTRY

    -- nur warmgewalzt

     

     

     

     

    7226.91.20

    INDUSTRY

    --- aus Werkzeugstahl

    0

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    7226.91.91

    INDUSTRY

    ---- mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr

    0

     

    A

     

    7226.91.99

    INDUSTRY

    ---- mit einer Dicke von weniger als 4,75 mm

    0

     

    A

     

    7226.92.00

    INDUSTRY

    -- nur kaltgewalzt

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    7226.99.10

    INDUSTRY

    --- elektrolytisch verzinkt

    0

     

    A

     

    7226.99.30

    INDUSTRY

    --- anders verzinkt

    0

     

    A

     

    7226.99.70

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    7227

     

    Walzdraht aus anderem legierten Stahl

     

     

     

     

    7227.10.00

    INDUSTRY

    - aus Schnellarbeitsstahl

    0

     

    A

     

    7227.20.00

    INDUSTRY

    - aus Mangan-Silicium-Stahl

    0

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    7227.90.10

    INDUSTRY

    -- mit einem Borgehalt von 0,0008 GHT oder mehr, ohne dass ein anderes Element den in der Anmerkung 1 f) zu Kapitel 72 angegebenen Mindestanteil erreicht

    0

     

    A

     

    7227.90.50

    INDUSTRY

    -- mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger

    0

     

    A

     

    7227.90.95

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    7228

     

    Stabstahl und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

     

     

     

     

     

     

    - Stabstahl aus Schnellarbeitsstahl

     

     

     

     

    7228.10.20

    INDUSTRY

    -- nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst; warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepresst, nur plattiert

    0

     

    A

     

    7228.10.50

    INDUSTRY

    -- geschmiedet

    0

     

    A

     

    7228.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    7228.20

    INDUSTRY

    - Stabstahl aus Mangan-Silicium-Stahl

     

     

     

     

    7228.20.10

    INDUSTRY

    -- mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen warmgewalzt

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    7228.20.91

    INDUSTRY

    --- nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst; warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepresst, nur plattiert

    0

     

    A

     

    7228.20.99

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    7228.30

    INDUSTRY

    - anderer Stabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst

     

     

     

     

    7228.30.20

    INDUSTRY

    -- aus Werkzeugstahl

    0

     

    A

     

     

     

    -- mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger

     

     

     

     

    7228.30.41

    INDUSTRY

    --- mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr

    0

     

    A

     

    7228.30.49

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

     

     

    --- mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von

     

     

     

     

    7228.30.61

    INDUSTRY

    ---- 80 mm oder mehr

    0

     

    A

     

    7228.30.69

    INDUSTRY

    ---- weniger als 80 mm

    0

     

    A

     

    7228.30.70

    INDUSTRY

    --- mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen warmgewalzt

    0

     

    A

     

    7228.30.89

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - anderer Stabstahl, nur geschmiedet

     

     

     

     

    7228.40.10

    INDUSTRY

    -- aus Werkzeugstahl

    0

     

    A

     

    7228.40.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    7228.50

    INDUSTRY

    - anderer Stabstahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt

     

     

     

     

    7228.50.20

    INDUSTRY

    -- aus Werkzeugstahl

    0

     

    A

     

    7228.50.40

    INDUSTRY

    -- mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

     

     

    --- mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von

     

     

     

     

    7228.50.61

    INDUSTRY

    ---- 80 mm oder mehr

    0

     

    A

     

    7228.50.69

    INDUSTRY

    ---- weniger als 80 mm

    0

     

    A

     

    7228.50.80

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - anderer Stabstahl

     

     

     

     

    7228.60.20

    INDUSTRY

    -- aus Werkzeugstahl

    0

     

    A

     

    7228.60.80

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - Profile

     

     

     

     

    7228.70.10

    INDUSTRY

    -- nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst

    0

     

    A

     

    7228.70.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    7228.80.00

    INDUSTRY

    - Hohlbohrerstäbe

    0

     

    A

     

    7229

     

    Draht aus anderem legierten Stahl

     

     

     

     

    7229.20.00

    INDUSTRY

    - aus Mangan-Silicium-Stahl

    0

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    7229.90.20

    INDUSTRY

    -- aus Schnellarbeitsstahl

    0

     

    A

     

    7229.90.50

    INDUSTRY

    -- mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger

    0

     

    A

     

    7229.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    73

     

    KAPITEL 73 – WAREN AUS EISEN ODER STAHL

     

     

     

     

    7301

     

    Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl

     

     

     

     

    7301.10.00

    INDUSTRY

    - Spundwanderzeugnisse

    0

     

    A

     

    7301.20.00

    INDUSTRY

    - Profile

    0

     

    A

     

    7302

     

    Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

     

     

     

     

    7302.10

    INDUSTRY

    - Schienen

     

     

     

     

    7302.10.10

    INDUSTRY

    -- Stromschienen mit einem Leiter aus Nichteisenmetall

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

     

     

    --- neu

     

     

     

     

     

     

    ---- Vignolschienen

     

     

     

     

    7302.10.22

    INDUSTRY

    ----- mit einem Gewicht je Meter von 36 kg oder mehr

    0

     

    A

     

    7302.10.28

    INDUSTRY

    ----- mit einem Gewicht je Meter von weniger als 36 kg

    0

     

    A

     

    7302.10.40

    INDUSTRY

    ---- Rillenschienen

    0

     

    A

     

    7302.10.50

    INDUSTRY

    ---- andere

    0

     

    A

     

    7302.10.90

    INDUSTRY

    --- gebraucht

    0

     

    A

     

    7302.30.00

    INDUSTRY

    - Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen

    2,7

     

    A

     

    7302.40.00

    INDUSTRY

    - Laschen und Unterlagsplatten

    0

     

    A

     

    7302.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

     

    A

     

     

     

    Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen

     

     

     

     

    7303.00.10

    INDUSTRY

    - Druckrohre

    3,2

     

    A

     

    7303.00.90

    INDUSTRY

    - andere

    3,2

     

    A

     

    7304

     

    Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

     

     

     

     

     

     

    - Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe)

     

     

     

     

    7304.11.00

    INDUSTRY

    -- aus nicht rostendem Stahl

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    7304.19.10

    INDUSTRY

    --- mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger

    0

     

    A

     

    7304.19.30

    INDUSTRY

    --- mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm

    0

     

    A

     

    7304.19.90

    INDUSTRY

    --- mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm

    0

     

    A

     

     

     

    - Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing, tubing, drill pipe)

     

     

     

     

    7304.22.00

    INDUSTRY

    -- Bohrgestänge (drill pipe), aus nicht rostendem Stahl

    0

     

    A

     

    7304.23.00

    INDUSTRY

    -- andere Bohrgestänge (drill pipe)

    0

     

    A

     

    7304.24.00

    INDUSTRY

    -- andere, aus nicht rostendem Stahl

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    7304.29.10

    INDUSTRY

    --- mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger

    0

     

    A

     

    7304.29.30

    INDUSTRY

    --- mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm

    0

     

    A

     

    7304.29.90

    INDUSTRY

    --- mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm

    0

     

    A

     

     

     

    - andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

     

     

     

     

     

     

    -- kaltgezogen oder kaltgewalzt

     

     

     

     

    7304.31.20

    INDUSTRY

    --- Präzisionsstahlrohre

    0

     

    A

     

    7304.31.80

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    7304.39

    INDUSTRY

    -- andere

     

     

     

     

    7304.39.10

    INDUSTRY

    --- roh, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, ausschließlich zum Herstellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke bestimmt

    0

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

     

     

    ---- Gewinderohre (glattendig oder mit Gewinde)

     

     

     

     

    7304.39.52

    INDUSTRY

    ----- verzinkt

    0

     

    A

     

    7304.39.58

    INDUSTRY

    ----- andere

    0

     

    A

     

     

     

    ---- andere, mit einem äußeren Durchmesser von

     

     

     

     

    7304.39.92

    INDUSTRY

    ----- 168,3 mm oder weniger

    0

     

    A

     

    7304.39.93

    INDUSTRY

    ----- mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm

    0

     

    A

     

    7304.39.98

    INDUSTRY

    ----- mehr als 406,4 mm

    0

     

    A

     

     

     

    - andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus nicht rostendem Stahl

     

     

     

     

    7304.41.00

    INDUSTRY

    -- kaltgezogen oder kaltgewalzt

    0

     

    A

     

    7304.49

    INDUSTRY

    -- andere

     

     

     

     

    7304.49.10

    INDUSTRY

    --- roh, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, ausschließlich zum Herstellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke bestimmt

    0

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    7304.49.93

    INDUSTRY

    ---- mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger

    0

     

    A

     

    7304.49.95

    INDUSTRY

    ---- mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm

    0

     

    A

     

    7304.49.99

    INDUSTRY

    ---- mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm

    0

     

    A

     

     

     

    - andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus anderem legierten Stahl

     

     

     

     

    7304.51

    INDUSTRY

    -- kaltgezogen oder kaltgewalzt

     

     

     

     

     

     

    --- gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, aus legiertem Stahl mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger, mit einer Länge von

     

     

     

     

    7304.51.12

    INDUSTRY

    ---- 0,5 m oder weniger

    0

     

    A

     

    7304.51.18

    INDUSTRY

    ---- mehr als 0,5 m

    0

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    7304.51.81

    INDUSTRY

    ---- Präzisionsstahlrohre

    0

     

    A

     

    7304.51.89

    INDUSTRY

    ---- andere

    0

     

    A

     

    7304.59

    INDUSTRY

    -- andere

     

     

     

     

    7304.59.10

    INDUSTRY

    --- roh, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, ausschließlich zum Herstellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke bestimmt

    0

     

    A

     

     

     

    --- andere, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, aus legiertem Stahl mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger, mit einer Länge von

     

     

     

     

    7304.59.32

    INDUSTRY

    ---- 0,5 m oder weniger

    0

     

    A

     

    7304.59.38

    INDUSTRY

    ---- mehr als 0,5 m

    0

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    7304.59.92

    INDUSTRY

    ---- mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger

    0

     

    A

     

    7304.59.93

    INDUSTRY

    ---- mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm

    0

     

    A

     

    7304.59.99

    INDUSTRY

    ---- mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm

    0

     

    A

     

    7304.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

     

    A

     

    7305

     

    Andere Rohre (z. B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl

     

     

     

     

     

     

    - Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe)

     

     

     

     

    7305.11.00

    INDUSTRY

    -- mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweißt

    0

     

    A

     

    7305.12.00

    INDUSTRY

    -- anders längsnahtgeschweißt

    0

     

    A

     

    7305.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    7305.20.00

    INDUSTRY

    - Futterrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing)

    0

     

    A

     

     

     

    - andere, geschweißt

     

     

     

     

    7305.31.00

    INDUSTRY

    -- längsnahtgeschweißt

    0

     

    A

     

    7305.39.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    7305.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

     

    A

     

    7306

     

    Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl

     

     

     

     

     

     

    - Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe)

     

     

     

     

     

     

    -- geschweißt, aus nicht rostendem Stahl

     

     

     

     

    7306.11.10

    INDUSTRY

    --- längsnahtgeschweißt

    0

     

    A

     

    7306.11.90

    INDUSTRY

    --- spiralnahtgeschweißt

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    7306.19.10

    INDUSTRY

    --- längsnahtgeschweißt

    0

     

    A

     

    7306.19.90

    INDUSTRY

    --- spiralnahtgeschweißt

    0

     

    A

     

     

     

    - Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing)

     

     

     

     

    7306.21.00

    INDUSTRY

    -- geschweißt, aus nicht rostendem Stahl

    0

     

    A

     

    7306.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    7306.30

    INDUSTRY

    - andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

     

     

     

     

     

     

    -- Präzisionsstahlrohre, mit einer Wanddicke von

     

     

     

     

    7306.30.11

    INDUSTRY

    --- 2 mm oder weniger

    0

     

    A

     

    7306.30.19

    INDUSTRY

    --- mehr als 2 mm

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

     

     

    --- Gewinderohre (glattendig oder mit Gewinde)

     

     

     

     

    7306.30.41

    INDUSTRY

    ---- verzinkt

    0

     

    A

     

    7306.30.49

    INDUSTRY

    ---- andere

    0

     

    A

     

     

     

    --- andere, mit einem äußeren Durchmesser von

     

     

     

     

     

     

    ---- 168,3 mm oder weniger

     

     

     

     

    7306.30.72

    INDUSTRY

    ----- verzinkt

    0

     

    A

     

    7306.30.77

    INDUSTRY

    ----- andere

    0

     

    A

     

    7306.30.80

    INDUSTRY

    ---- mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm

    0

     

    A

     

     

     

    - andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus nicht rostendem Stahl

     

     

     

     

    7306.40.20

    INDUSTRY

    -- kaltgezogen oder kaltgewalzt

    0

     

    A

     

    7306.40.80

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus anderem legierten Stahl

     

     

     

     

    7306.50.20

    INDUSTRY

    -- Präzisionsstahlrohre

    0

     

    A

     

    7306.50.80

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - andere, geschweißt, mit nicht kreisförmigem Querschnitt

     

     

     

     

    7306.61

    INDUSTRY

    -- mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt

     

     

     

     

    7306.61.10

    INDUSTRY

    --- aus nicht rostendem Stahl

    0

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    7306.61.92

    INDUSTRY

    ---- mit einer Wanddicke von 2 mm oder weniger

    0

     

    A

     

    7306.61.99

    INDUSTRY

    ---- mit einer Wanddicke von mehr als 2 mm

    0

     

    A

     

     

     

    -- mit anderem nicht kreisförmigem Querschnitt

     

     

     

     

    7306.69.10

    INDUSTRY

    --- aus nicht rostendem Stahl

    0

     

    A

     

    7306.69.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    7306.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

     

    A

     

    7307

     

    Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl

     

     

     

     

     

     

    - gegossen

     

     

     

     

     

     

    -- aus nicht verformbarem Gusseisen

     

     

     

     

    7307.11.10

    INDUSTRY

    --- von der für Druckrohre verwendeten Art

    3,7

     

    A

     

    7307.11.90

    INDUSTRY

    --- andere

    3,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    7307.19.10

    INDUSTRY

    --- aus verformbarem Gusseisen

    3,7

     

    A

     

    7307.19.90

    INDUSTRY

    --- andere

    3,7

     

    A

     

     

     

    - andere, aus nicht rostendem Stahl

     

     

     

     

    7307.21.00

    INDUSTRY

    -- Flansche

    3,7

     

    A

     

     

     

    -- Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde

     

     

     

     

    7307.22.10

    INDUSTRY

    --- Muffen

    0

     

    A

     

    7307.22.90

    INDUSTRY

    --- Bogen und Winkel

    3,7

     

    A

     

     

     

    -- Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke, zum Stumpfschweißen

     

     

     

     

    7307.23.10

    INDUSTRY

    --- Bogen und Winkel

    3,7

     

    A

     

    7307.23.90

    INDUSTRY

    --- andere

    3,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    7307.29.10

    INDUSTRY

    --- mit Gewinde

    3,7

     

    A

     

    7307.29.80

    INDUSTRY

    --- andere

    3,7

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    7307.91.00

    INDUSTRY

    -- Flansche

    3,7

     

    A

     

     

     

    -- Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde

     

     

     

     

    7307.92.10

    INDUSTRY

    --- Muffen

    0

     

    A

     

    7307.92.90

    INDUSTRY

    --- Bogen und Winkel

    3,7

     

    A

     

    7307.93

    INDUSTRY

    -- Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke, zum Stumpfschweißen

     

     

     

     

     

     

    --- mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger

     

     

     

     

    7307.93.11

    INDUSTRY

    ---- Bogen und Winkel

    3,7

     

    A

     

    7307.93.19

    INDUSTRY

    ---- andere

    3,7

     

    A

     

     

     

    --- mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 609,6 mm

     

     

     

     

    7307.93.91

    INDUSTRY

    ---- Bogen und Winkel

    3,7

     

    A

     

    7307.93.99

    INDUSTRY

    ---- andere

    3,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    7307.99.10

    INDUSTRY

    --- mit Gewinde

    3,7

     

    A

     

    7307.99.80

    INDUSTRY

    --- andere

    3,7

     

    A

     

    7308

     

    Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

     

     

     

     

    7308.10.00

    INDUSTRY

    - Brücken und Brückenelemente

    0

     

    A

     

    7308.20.00

    INDUSTRY

    - Türme und Gittermaste

    0

     

    A

     

    7308.30.00

    INDUSTRY

    - Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen

    0

     

    A

     

    7308.40.00

    INDUSTRY

    - Gerüst-, Schalungs- oder Stützmaterial

    0

     

    A

     

    7308.90

    INDUSTRY

    - andere

     

     

     

     

     

     

    -- ausschließlich oder hauptsächlich aus Blech

     

     

     

     

    7308.90.51

    INDUSTRY

    --- Verbundplatten aus zwei Profilblechen und einer isolierenden Mittellage

    0

     

    A

     

    7308.90.59

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    7308.90.98

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    7309.00

    INDUSTRY

    Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

     

     

     

     

    7309.00.10

    INDUSTRY

    - für gasförmige Stoffe (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase)

    2,2

     

    A

     

     

     

    - für flüssige Stoffe

     

     

     

     

    7309.00.30

    INDUSTRY

    -- mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

    2,2

     

    A

     

     

     

    -- andere, mit einem Fassungsvermögen von

     

     

     

     

    7309.00.51

    INDUSTRY

    --- mehr als 100 000 l

    2,2

     

    A

     

    7309.00.59

    INDUSTRY

    --- 100 000 l oder weniger

    2,2

     

    A

     

    7309.00.90

    INDUSTRY

    - für feste Stoffe

    2,2

     

    A

     

    7310

     

    Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

     

     

     

     

    7310.10.00

    INDUSTRY

    - mit einem Fassungsvermögen von 50 l oder mehr

    2,7

     

    A

     

     

     

    - mit einem Fassungsvermögen von weniger als 50 l

     

     

     

     

    7310.21

    INDUSTRY

    -- Dosen, die durch Schweißen, Löten oder Falzen verschlossen werden

     

     

     

     

    7310.21.11

    INDUSTRY

    --- Dosen von der für Nahrungsmittel verwendeten Art

    2,7

     

    A

     

    7310.21.19

    INDUSTRY

    --- Dosen von der für Getränke verwendeten Art

    2,7

     

    A

     

     

     

    --- andere, mit einer Wanddicke von

     

     

     

     

    7310.21.91

    INDUSTRY

    ---- weniger als 0,5 mm

    2,7

     

    A

     

    7310.21.99

    INDUSTRY

    ---- 0,5 mm oder mehr

    2,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    7310.29.10

    INDUSTRY

    --- mit einer Wanddicke von weniger als 0,5 mm

    2,7

     

    A

     

    7310.29.90

    INDUSTRY

    --- mit einer Wanddicke von 0,5 mm oder mehr

    2,7

     

    A

     

    7311.00

    INDUSTRY

    Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase

     

     

     

     

     

     

    - nahtlos

     

     

     

     

     

     

    -- für einen Druck von mindestens 165 bar, mit einem Fassungsvermögen von

     

     

     

     

    7311.00.11

    INDUSTRY

    --- weniger als 20 l

    2,7

     

    A

     

    7311.00.13

    INDUSTRY

    --- 20 l oder mehr jedoch nicht mehr als 50 l

    2,7

     

    A

     

    7311.00.19

    INDUSTRY

    --- mehr als 50 l

    2,7

     

    A

     

    7311.00.30

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

     

     

    - andere, mit einem Fassungsvermögen von

     

     

     

     

    7311.00.91

    INDUSTRY

    -- weniger als 1 000 l

    2,7

     

    A

     

    7311.00.99

    INDUSTRY

    -- 1 000 l oder mehr

    2,7

     

    A

     

    7312

     

    Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik

     

     

     

     

    7312.10

    INDUSTRY

    - Litzen, Kabel und Seile

     

     

     

     

    7312.10.20

    INDUSTRY

    -- aus nicht rostendem Stahl

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere, mit einer größten Querschnittsabmessung von

     

     

     

     

     

     

    --- 3 mm oder weniger

     

     

     

     

    7312.10.41

    INDUSTRY

    ---- mit Kupfer-Zink-Legierungen (Messing) überzogen

    0

     

    A

     

    7312.10.49

    INDUSTRY

    ---- andere

    0

     

    A

     

     

     

    --- mehr als 3 mm

     

     

     

     

     

     

    ---- Litzen

     

     

     

     

    7312.10.61

    INDUSTRY

    ----- nicht überzogen

    0

     

    A

     

     

     

    ----- überzogen

     

     

     

     

    7312.10.65

    INDUSTRY

    ------ verzinkt

    0

     

    A

     

    7312.10.69

    INDUSTRY

    ------ andere

    0

     

    A

     

     

     

    ---- Kabel und Seile (einschließlich verschlossene Seile)

     

     

     

     

     

     

    ----- nicht überzogen oder nur verzinkt, mit einer größten Querschnittsabmessung von

     

     

     

     

    7312.10.81

    INDUSTRY

    ------ mehr als 3 mm bis 12 mm

    0

     

    A

     

    7312.10.83

    INDUSTRY

    ------ mehr als 12 mm bis 24 mm

    0

     

    A

     

    7312.10.85

    INDUSTRY

    ------ mehr als 24 mm bis 48 mm

    0

     

    A

     

    7312.10.89

    INDUSTRY

    ------ mehr als 48 mm

    0

     

    A

     

    7312.10.98

    INDUSTRY

    ----- andere

    0

     

    A

     

    7312.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

     

    A

     

    7313.00.00

    INDUSTRY

    Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, von der für Einzäunungen verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl

    0

     

    A

     

    7314

     

    Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche und -bänder, aus Eisen oder Stahl

     

     

     

     

     

     

    - Gewebe

     

     

     

     

    7314.12.00

    INDUSTRY

    -- endlose Gewebe für Maschinen, aus nicht rostendem Stahl

    0

     

    A

     

    7314.14.00

    INDUSTRY

    -- andere, aus nicht rostendem Stahl

    0

     

    A

     

    7314.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - Gitter und Geflechte, an den Kreuzungsstellen verschweißt, mit einer Maschengröße von 100 cm² oder mehr, aus Draht mit einer größten Querschnittsabmessung von 3 mm oder mehr

     

     

     

     

    7314.20.10

    INDUSTRY

    -- aus geripptem Draht

    0

     

    A

     

    7314.20.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - andere Gitter und Geflechte, an den Kreuzungsstellen verschweißt

     

     

     

     

    7314.31.00

    INDUSTRY

    -- verzinkt

    0

     

    A

     

    7314.39.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - andere Gitter und Geflechte

     

     

     

     

    7314.41.00

    INDUSTRY

    -- verzinkt

    0

     

    A

     

    7314.42.00

    INDUSTRY

    -- mit Kunststoff überzogen

    0

     

    A

     

    7314.49.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    7314.50.00

    INDUSTRY

    - Streckbleche und -bänder

    0

     

    A

     

    7315

     

    Ketten und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

     

     

     

     

     

     

    - Gelenkketten und Teile davon

     

     

     

     

     

     

    -- Rollenketten

     

     

     

     

    7315.11.10

    INDUSTRY

    --- von der für Fahrräder, Mopeds und Krafträder verwendeten Art

    2,7

     

    A

     

    7315.11.90

    INDUSTRY

    --- andere

    2,7

     

    A

     

    7315.12.00

    INDUSTRY

    -- andere Gelenkketten

    2,7

     

    A

     

    7315.19.00

    INDUSTRY

    -- Teile

    2,7

     

    A

     

    7315.20.00

    INDUSTRY

    - Gleitschutzketten

    2,7

     

    A

     

     

     

    - andere Ketten

     

     

     

     

    7315.81.00

    INDUSTRY

    -- Stegketten

    2,7

     

    A

     

    7315.82.00

    INDUSTRY

    -- andere Ketten, mit geschweißten Gliedern

    2,7

     

    A

     

    7315.89.00

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

    7315.90.00

    INDUSTRY

    - andere Teile

    2,7

     

    A

     

    7316.00.00

    INDUSTRY

    Schiffsanker, Draggen, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

    2,7

     

    A

     

    7317.00

    INDUSTRY

    Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen mit Kopf aus Kupfer

     

     

     

     

     

     

    - aus Draht

     

     

     

     

    7317.00.20

    INDUSTRY

    -- Nägel, zusammenhängend in Streifen oder Rollen

    0

     

    A

     

    7317.00.60

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    7317.00.80

    INDUSTRY

    - andere

    0

     

    A

     

    7318

     

    Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl

     

     

     

     

     

     

    - Waren mit Gewinde

     

     

     

     

    7318.11.00

    INDUSTRY

    -- Schwellenschrauben

    3,7

     

    A

     

     

     

    -- andere Holzschrauben

     

     

     

     

    7318.12.10

    INDUSTRY

    --- aus nicht rostendem Stahl

    3,7

     

    A

     

    7318.12.90

    INDUSTRY

    --- andere

    3,7

     

    A

     

    7318.13.00

    INDUSTRY

    -- Schraubhaken, Ring- und Ösenschrauben

    3,7

     

    A

     

    7318.14

    INDUSTRY

    -- gewindeformende Schrauben

     

     

     

     

    7318.14.10

    INDUSTRY

    --- aus nicht rostendem Stahl

    3,7

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    7318.14.91

    INDUSTRY

    ---- Blechschrauben

    3,7

     

    A

     

    7318.14.99

    INDUSTRY

    ---- andere

    3,7

     

    A

     

    7318.15

    INDUSTRY

    -- andere Schrauben und Bolzen, auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben

     

     

     

     

    7318.15.20

    INDUSTRY

    --- zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen

    3,7

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

     

     

    ---- ohne Kopf

     

     

     

     

    7318.15.35

    INDUSTRY

    ----- aus nicht rostendem Stahl

    3,7

     

    A

     

     

     

    ----- andere, mit einer Zugfestigkeit von

     

     

     

     

    7318.15.42

    INDUSTRY

    ------ weniger als 800 MPa

    3,7

     

    A

     

    7318.15.48

    INDUSTRY

    ------ 800 MPa oder mehr

    3,7

     

    A

     

     

     

    ---- mit Kopf

     

     

     

     

     

     

    ----- mit Schlitz oder Kreuzschlitz

     

     

     

     

    7318.15.52

    INDUSTRY

    ------ aus nicht rostendem Stahl

    3,7

     

    A

     

    7318.15.58

    INDUSTRY

    ------ andere

    3,7

     

    A

     

     

     

    ----- mit Innensechskant

     

     

     

     

    7318.15.62

    INDUSTRY

    ------ aus nicht rostendem Stahl

    3,7

     

    A

     

    7318.15.68

    INDUSTRY

    ------ andere

    3,7

     

    A

     

     

     

    ----- mit Außensechskant

     

     

     

     

    7318.15.75

    INDUSTRY

    ------ aus nicht rostendem Stahl

    3,7

     

    A

     

     

     

    ------ andere, mit einer Zugfestigkeit von

     

     

     

     

    7318.15.82

    INDUSTRY

    ------- weniger als 800 MPa

    3,7

     

    A

     

    7318.15.88

    INDUSTRY

    ------- 800 MPa oder mehr

    3,7

     

    A

     

    7318.15.95

    INDUSTRY

    ----- andere

    3,7

     

    A

     

    7318.16

    INDUSTRY

    -- Muttern

     

     

     

     

     

     

    --- aus nicht rostendem Stahl

     

     

     

     

    7318.16.31

    INDUSTRY

    ---- Blindnietmuttern

    3,7

     

    A

     

    7318.16.39

    INDUSTRY

    ---- andere

    3,7

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    7318.16.40

    INDUSTRY

    ---- Blindnietmuttern

    3,7

     

    A

     

    7318.16.60

    INDUSTRY

    ---- Sicherungsmuttern

    3,7

     

    A

     

     

     

    ---- andere, mit einer Lochweite von

     

     

     

     

    7318.16.92

    INDUSTRY

    ----- 12 mm oder weniger

    3,7

     

    A

     

    7318.16.99

    INDUSTRY

    ----- mehr als 12 mm

    3,7

     

    A

     

    7318.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    3,7

     

    A

     

     

     

    - Waren ohne Gewinde

     

     

     

     

    7318.21.00

    INDUSTRY

    -- Federringe und -scheiben und andere Sicherungsringe und -scheiben

    3,7

     

    A

     

    7318.22.00

    INDUSTRY

    -- andere Unterlegscheiben

    3,7

     

    A

     

    7318.23.00

    INDUSTRY

    -- Niete

    3,7

     

    A

     

    7318.24.00

    INDUSTRY

    -- Splinte und Keile

    3,7

     

    A

     

    7318.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    3,7

     

    A

     

    7319

     

    Nähnadeln, Stricknadeln, Schnürnadeln, Häkelnadeln, Stichel zum Sticken und ähnliche Waren, zum Handgebrauch, aus Eisen oder Stahl; Sicherheitsnadeln, Stecknadeln und ähnliche Nadeln, aus Eisen oder Stahl, anderweit weder genannt noch inbegriffen

     

     

     

     

    7319.40.00

    INDUSTRY

    - Sicherheitsnadeln, Stecknadeln und ähnliche Nadeln

    2,7

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    7319.90.10

    INDUSTRY

    -- Nähnadeln, Stopfnadeln oder Sticknadeln

    2,7

     

    A

     

    7319.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

    7320

     

    Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl

     

     

     

     

    7320.10

    INDUSTRY

    - Blattfedern und Federblätter dafür

     

     

     

     

     

     

    -- warmgeformt

     

     

     

     

    7320.10.11

    INDUSTRY

    --- Parabelfedern und Federblätter dafür

    2,7

     

    A

     

    7320.10.19

    INDUSTRY

    --- andere

    2,7

     

    A

     

    7320.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

    7320.20

    INDUSTRY

    - schraubenlinienförmige Federn

     

     

     

     

    7320.20.20

    INDUSTRY

    -- warmgeformt

    2,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    7320.20.81

    INDUSTRY

    --- Druckfedern (ausgenommen Kegelstumpffedern)

    2,7

     

    A

     

    7320.20.85

    INDUSTRY

    --- Zugfedern

    2,7

     

    A

     

    7320.20.89

    INDUSTRY

    --- andere

    2,7

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    7320.90.10

    INDUSTRY

    -- Spiralflachfedern

    2,7

     

    A

     

    7320.90.30

    INDUSTRY

    -- Tellerfedern

    2,7

     

    A

     

    7320.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

    7321

     

    Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde (auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar), Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher, Tellerwärmer und ähnliche nicht elektrische Haushaltsgeräte, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

     

     

     

     

     

     

    - Back-, Brat-, Grill-, Koch- und Warmhaltevorrichtungen sowie Tellerwärmer

     

     

     

     

     

     

    -- für Feuerung mit gasförmigen Brennstoffen oder mit Gas und anderen Brennstoffen

     

     

     

     

    7321.11.10

    INDUSTRY

    --- mit Backofen, einschließlich Einbau-Backöfen

    2,7

     

    A

     

    7321.11.90

    INDUSTRY

    --- andere

    2,7

     

    A

     

    7321.12.00

    INDUSTRY

    -- für Feuerung mit flüssigen Brennstoffen

    2,7

     

    A

     

    7321.19.00

    INDUSTRY

    -- andere, einschließlich Geräte für Festbrennstoffe

    2,7

     

    A

     

     

     

    - andere Geräte

     

     

     

     

    7321.81.00

    INDUSTRY

    -- für Feuerung mit gasförmigen Brennstoffen oder mit Gas und anderen Brennstoffen

    2,7

     

    A

     

    7321.82.00

    INDUSTRY

    -- für Feuerung mit flüssigen Brennstoffen

    2,7

     

    A

     

    7321.89.00

    INDUSTRY

    -- andere, einschließlich Geräte für Festbrennstoffe

    2,7

     

    A

     

    7321.90.00

    INDUSTRY

    - Teile

    2,7

     

    A

     

    7322

     

    Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Heißlufterzeuger und -verteiler (einschließlich der Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können), nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

     

     

     

     

     

     

    - Heizkörper und Teile davon

     

     

     

     

    7322.11.00

    INDUSTRY

    -- aus Gusseisen

    3,2

     

    A

     

    7322.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    3,2

     

    A

     

    7322.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    3,2

     

    A

     

    7323

     

    Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder Stahl

     

     

     

     

    7323.10.00

    INDUSTRY

    - Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen

    3,2

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    7323.91.00

    INDUSTRY

    -- aus Gusseisen, nicht emailliert

    3,2

     

    A

     

    7323.92.00

    INDUSTRY

    -- aus Gusseisen, emailliert

    3,2

     

    A

     

    7323.93.00

    INDUSTRY

    -- aus nicht rostendem Stahl

    3,2

     

    A

     

    7323.94.00

    INDUSTRY

    -- aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl, emailliert

    3,2

     

    A

     

    7323.99.00

    INDUSTRY

    -- andere

    3,2

     

    A

     

    7324

     

    Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

     

     

     

     

    7324.10.00

    INDUSTRY

    - Abwasch- und Waschbecken, aus nicht rostendem Stahl

    2,7

     

    A

     

     

     

    - Badewannen

     

     

     

     

    7324.21.00

    INDUSTRY

    -- aus Gusseisen, auch emailliert

    3,2

     

    A

     

    7324.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    3,2

     

    A

     

    7324.90.00

    INDUSTRY

    - andere, einschließlich Teile

    3,2

     

    A

     

    7325

     

    Andere Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen

     

     

     

     

    7325.10.00

    INDUSTRY

    - aus nicht verformbarem Gusseisen

    1,7

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    7325.91.00

    INDUSTRY

    -- Mahlkugeln und ähnliche Mahlkörper

    2,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    7325.99.10

    INDUSTRY

    --- aus verformbarem Gusseisen

    2,7

     

    A

     

    7325.99.90

    INDUSTRY

    --- andere

    2,7

     

    A

     

    7326

     

    Andere Waren aus Eisen oder Stahl

     

     

     

     

     

     

    - geschmiedet, jedoch nicht weiter bearbeitet

     

     

     

     

    7326.11.00

    INDUSTRY

    -- Mahlkugeln und ähnliche Mahlkörper

    2,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    7326.19.10

    INDUSTRY

    --- freiformgeschmiedet

    2,7

     

    A

     

    7326.19.90

    INDUSTRY

    --- andere

    2,7

     

    A

     

    7326.20.00

    INDUSTRY

    - Waren aus Eisen- oder Stahldraht

    2,7

     

    A

     

    7326.90

    INDUSTRY

    - andere

     

     

     

     

    7326.90.30

    INDUSTRY

    -- Leitern und Trittschemel

    2,7

     

    A

     

    7326.90.40

    INDUSTRY

    -- Paletten und ähnliche stapelfähige Transportmittel

    2,7

     

    A

     

    7326.90.50

    INDUSTRY

    -- Rollen und Trommeln für Kabel, Schläuche und dergleichen

    2,7

     

    A

     

    7326.90.60

    INDUSTRY

    -- nicht mechanische Dachentlüfter, Dachrinnen, Haken und andere Bauartikel

    2,7

     

    A

     

     

     

    -- andere Waren aus Eisen oder Stahl

     

     

     

     

    7326.90.92

    INDUSTRY

    --- freiformgeschmiedet

    2,7

     

    A

     

    7326.90.94

    INDUSTRY

    --- gesenkgeschmiedet

    2,7

     

    A

     

    7326.90.96

    INDUSTRY

    --- gesintert

    2,7

     

    A

     

    7326.90.98

    INDUSTRY

    --- andere

    2,7

     

    A

     

    74

     

    KAPITEL 74 – KUPFER UND WAREN DARAUS

     

     

     

     

    7401.00.00

    INDUSTRY

    Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer)

    0

     

    A

     

    7402.00.00

    INDUSTRY

    Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren

    0

     

    A

     

    7403

     

    Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform

     

     

     

     

     

     

    - raffiniertes Kupfer

     

     

     

     

    7403.11.00

    INDUSTRY

    -- Kathoden und Kathodenabschnitte

    0

     

    A

     

    7403.12.00

    INDUSTRY

    -- Drahtbarren

    0

     

    A

     

    7403.13.00

    INDUSTRY

    -- Knüppel

    0

     

    A

     

    7403.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - Kupferlegierungen

     

     

     

     

    7403.21.00

    INDUSTRY

    -- Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

    0

     

    A

     

    7403.22.00

    INDUSTRY

    -- Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)

    0

     

    A

     

    7403.29.00

    INDUSTRY

    -- andere Kupferlegierungen (ausgenommen Kupfervorlegierungen der Position 7405)

    0

     

    A

     

    7404.00

    INDUSTRY

    Abfälle und Schrott, aus Kupfer

     

     

     

     

    7404.00.10

    INDUSTRY

    - aus raffiniertem Kupfer

    0

     

    A

     

     

     

    - aus Kupferlegierungen

     

     

     

     

    7404.00.91

    INDUSTRY

    -- aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

    0

     

    A

     

    7404.00.99

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    7405.00.00

    INDUSTRY

    Kupfervorlegierungen

    0

     

    A

     

    7406

     

    Pulver und Flitter, aus Kupfer

     

     

     

     

    7406.10.00

    INDUSTRY

    - Pulver ohne Lamellenstruktur

    0

     

    A

     

    7406.20.00

    INDUSTRY

    - Pulver mit Lamellenstruktur; Flitter

    0

     

    A

     

    7407

     

    Stangen (Stäbe) und Profile, aus Kupfer

     

     

     

     

    7407.10.00

    INDUSTRY

    - aus raffiniertem Kupfer

    4,8

     

    A

     

     

     

    - aus Kupferlegierungen

     

     

     

     

     

     

    -- aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

     

     

     

     

    7407.21.10

    INDUSTRY

    --- Stangen (Stäbe)

    4,8

     

    A

     

    7407.21.90

    INDUSTRY

    --- Profile

    4,8

     

    A

     

    7407.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    4,8

     

    A

     

    7408

     

    Draht aus Kupfer

     

     

     

     

     

     

    - aus raffiniertem Kupfer

     

     

     

     

    7408.11.00

    INDUSTRY

    -- mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 6 mm

    4,8

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    7408.19.10

    INDUSTRY

    --- mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 0,5 mm

    4,8

     

    A

     

    7408.19.90

    INDUSTRY

    --- mit einer größten Querschnittsabmessung von 0,5 mm oder weniger

    4,8

     

    A

     

     

     

    - aus Kupferlegierungen

     

     

     

     

    7408.21.00

    INDUSTRY

    -- aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

    4,8

     

    A

     

    7408.22.00

    INDUSTRY

    -- aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

    4,8

     

    A

     

    7408.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    4,8

     

    A

     

    7409

     

    Bleche und Bänder, aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm

     

     

     

     

     

     

    - aus raffiniertem Kupfer

     

     

     

     

    7409.11.00

    INDUSTRY

    -- in Rollen

    4,8

     

    A

     

    7409.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    4,8

     

    A

     

     

     

    - aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

     

     

     

     

    7409.21.00

    INDUSTRY

    -- in Rollen

    4,8

     

    A

     

    7409.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    4,8

     

    A

     

     

     

    - aus Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)

     

     

     

     

    7409.31.00

    INDUSTRY

    -- in Rollen

    4,8

     

    A

     

    7409.39.00

    INDUSTRY

    -- andere

    4,8

     

    A

     

    7409.40.00

    INDUSTRY

    - aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

    4,8

     

    A

     

    7409.90.00

    INDUSTRY

    - aus anderen Kupferlegierungen

    4,8

     

    A

     

    7410

     

    Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger

     

     

     

     

     

     

    - ohne Unterlage

     

     

     

     

    7410.11.00

    INDUSTRY

    -- aus raffiniertem Kupfer

    5,2

     

    A

     

    7410.12.00

    INDUSTRY

    -- aus Kupferlegierungen

    5,2

     

    A

     

     

     

    - auf Unterlage

     

     

     

     

    7410.21.00

    INDUSTRY

    -- aus raffiniertem Kupfer

    5,2

     

    A

     

    7410.22.00

    INDUSTRY

    -- aus Kupferlegierungen

    5,2

     

    A

     

    7411

     

    Rohre aus Kupfer

     

     

     

     

     

     

    - aus raffiniertem Kupfer

     

     

     

     

    7411.10.10

    INDUSTRY

    -- gerade

    4,8

     

    A

     

    7411.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    4,8

     

    A

     

     

     

    - aus Kupferlegierungen

     

     

     

     

     

     

    -- aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

     

     

     

     

    7411.21.10

    INDUSTRY

    --- gerade

    4,8

     

    A

     

    7411.21.90

    INDUSTRY

    --- andere

    4,8

     

    A

     

    7411.22.00

    INDUSTRY

    -- aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

    4,8

     

    A

     

    7411.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    4,8

     

    A

     

    7412

     

    Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Kupfer

     

     

     

     

    7412.10.00

    INDUSTRY

    - aus raffiniertem Kupfer

    5,2

     

    A

     

    7412.20.00

    INDUSTRY

    - aus Kupferlegierungen

    5,2

     

    A

     

    7413.00.00

    INDUSTRY

    Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Kupfer, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik

    5,2

     

    A

     

    7415

     

    Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305) und ähnliche Waren, aus Kupfer oder mit Schaft aus Eisen oder Stahl und Kupferkopf; Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Kupfer

     

     

     

     

    7415.10.00

    INDUSTRY

    - Stifte und Nägel, Reißnägel, Krampen, Klammern und ähnliche Waren

    4

     

    A

     

     

     

    - andere Waren, ohne Gewinde

     

     

     

     

    7415.21.00

    INDUSTRY

    -- Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben)

    3

     

    A

     

    7415.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    3

     

    A

     

     

     

    - andere Waren, mit Gewinde

     

     

     

     

    7415.33.00

    INDUSTRY

    -- Schrauben; Bolzen und Muttern

    3

     

    A

     

    7415.39.00

    INDUSTRY

    -- andere

    3

     

    A

     

    7418

     

    Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Kupfer; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Kupfer

     

     

     

     

     

     

    - Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen

     

     

     

     

    7418.10.10

    INDUSTRY

    -- nicht elektrische Koch- und Heizgeräte von der im Haushalt verwendeten Art und Teile davon

    4

     

    A

     

    7418.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    3

     

    A

     

    7418.20.00

    INDUSTRY

    - Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon

    3

     

    A

     

    7419

     

    Andere Waren aus Kupfer

     

     

     

     

    7419.10.00

    INDUSTRY

    - Ketten und Teile davon

    3

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    7419.91.00

    INDUSTRY

    -- gegossen oder geschmiedet, jedoch nicht weiter bearbeitet

    3

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    7419.99.10

    INDUSTRY

    --- Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Kupferdraht mit einem größten Durchmesser von 6 mm oder weniger; Streckbleche und -bänder

    4,3

     

    A

     

    7419.99.30

    INDUSTRY

    --- Federn

    4

     

    A

     

    7419.99.90

    INDUSTRY

    --- andere

    3

     

    A

     

    75

     

    KAPITEL 75 – NICKEL UND WAREN DARAUS

     

     

     

     

    7501

     

    Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie

     

     

     

     

    7501.10.00

    INDUSTRY

    - Nickelmatte

    0

     

    A

     

    7501.20.00

    INDUSTRY

    - Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie

    0

     

    A

     

    7502

     

    Nickel in Rohform

     

     

     

     

    7502.10.00

    INDUSTRY

    - nicht legiertes Nickel

    0

     

    A

     

    7502.20.00

    INDUSTRY

    - Nickellegierungen

    0

     

    A

     

     

     

    Abfälle und Schrott, aus Nickel

     

     

     

     

    7503.00.10

    INDUSTRY

    - aus nicht legiertem Nickel

    0

     

    A

     

    7503.00.90

    INDUSTRY

    - aus Nickellegierungen

    0

     

    A

     

    7504.00.00

    INDUSTRY

    Pulver und Flitter, aus Nickel

    0

     

    A

     

    7505

     

    Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Nickel

     

     

     

     

     

     

    - Stangen (Stäbe) und Profile

     

     

     

     

    7505.11.00

    INDUSTRY

    -- aus nicht legiertem Nickel

    0

     

    A

     

    7505.12.00

    INDUSTRY

    -- aus Nickellegierungen

    2,9

     

    A

     

     

     

    - Draht

     

     

     

     

    7505.21.00

    INDUSTRY

    -- aus nicht legiertem Nickel

    0

     

    A

     

    7505.22.00

    INDUSTRY

    -- aus Nickellegierungen

    2,9

     

    A

     

    7506

     

    Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel

     

     

     

     

    7506.10.00

    INDUSTRY

    - aus nicht legiertem Nickel

    0

     

    A

     

    7506.20.00

    INDUSTRY

    - aus Nickellegierungen

    3,3

     

    A

     

    7507

     

    Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Nickel

     

     

     

     

     

     

    - Rohre

     

     

     

     

    7507.11.00

    INDUSTRY

    -- aus nicht legiertem Nickel

    0

     

    A

     

    7507.12.00

    INDUSTRY

    -- aus Nickellegierungen

    0

     

    A

     

    7507.20.00

    INDUSTRY

    - Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke

    2,5

     

    A

     

    7508

     

    Andere Waren aus Nickel

     

     

     

     

    7508.10.00

    INDUSTRY

    - Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Nickeldraht

    0

     

    A

     

    7508.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

     

    A

     

    76

     

    KAPITEL 76 – ALUMINIUM UND WAREN DARAUS

     

     

     

     

    7601

     

    Aluminium in Rohform

     

     

     

     

    7601.10.00

    INDUSTRY

    - nicht legiertes Aluminium

    3

     

    A

     

     

     

    - Aluminiumlegierungen

     

     

     

     

    7601.20.20

    INDUSTRY

    -- Barren und Bolzen

    6

     

    B5

     

    7601.20.80

    INDUSTRY

    -- andere

    6

     

    A

     

    7602.00

    INDUSTRY

    Abfälle und Schrott, aus Aluminium

     

     

     

     

     

     

    - Abfälle

     

     

     

     

    7602.00.11

    INDUSTRY

    -- Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne und Feilspäne; Abfälle von bunten, beschichteten oder kaschierten Folien und dünnen Bändern, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

    0

     

    A

     

    7602.00.19

    INDUSTRY

    -- andere (einschließlich der fehlerhaften oder der bei der Be- oder Verarbeitung unbrauchbar gewordenen Werkstücke)

    0

     

    A

     

    7602.00.90

    INDUSTRY

    - Schrott

    0

     

    A

     

    7603

     

    Pulver und Flitter, aus Aluminium

     

     

     

     

    7603.10.00

    INDUSTRY

    - Pulver ohne Lamellenstruktur

    5

     

    A

     

    7603.20.00

    INDUSTRY

    - Pulver mit Lamellenstruktur; Flitter

    5

     

    A

     

    7604

     

    Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium

     

     

     

     

     

     

    - aus nicht legiertem Aluminium

     

     

     

     

    7604.10.10

    INDUSTRY

    -- Stangen (Stäbe)

    7,5

     

    A

     

    7604.10.90

    INDUSTRY

    -- Profile

    7,5

     

    A

     

     

     

    - aus Aluminiumlegierungen

     

     

     

     

    7604.21.00

    INDUSTRY

    -- Hohlprofile

    7,5

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    7604.29.10

    INDUSTRY

    --- Stangen (Stäbe)

    7,5

     

    A

     

    7604.29.90

    INDUSTRY

    --- Profile

    7,5

     

    A

     

    7605

     

    Draht aus Aluminium

     

     

     

     

     

     

    - aus nicht legiertem Aluminium

     

     

     

     

    7605.11.00

    INDUSTRY

    -- mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 7 mm

    7,5

     

    A

     

    7605.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    7,5

     

    A

     

     

     

    - aus Aluminiumlegierungen

     

     

     

     

    7605.21.00

    INDUSTRY

    -- mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 7 mm

    7,5

     

    A

     

    7605.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    7,5

     

    A

     

    7606

     

    Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm

     

     

     

     

     

     

    - quadratisch oder rechteckig

     

     

     

     

    7606.11

    INDUSTRY

    -- aus nicht legiertem Aluminium

     

     

     

     

    7606.11.10

    INDUSTRY

    --- mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff beschichtet

    7,5

     

    A

     

     

     

    --- andere, mit einer Dicke von

     

     

     

     

    7606.11.91

    INDUSTRY

    ---- weniger als 3 mm

    7,5

     

    A

     

    7606.11.93

    INDUSTRY

    ---- 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 6 mm

    7,5

     

    A

     

    7606.11.99

    INDUSTRY

    ---- 6 mm oder mehr

    7,5

     

    A

     

    7606.12

    INDUSTRY

    -- aus Aluminiumlegierungen

     

     

     

     

    7606.12.20

    INDUSTRY

    --- mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff beschichtet

    7,5

     

    A

     

     

     

    --- andere, mit einer Dicke von

     

     

     

     

    7606.12.92

    INDUSTRY

    ---- weniger als 3 mm

    7,5

     

    A

     

    7606.12.93

    INDUSTRY

    ---- 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 6 mm

    7,5

     

    A

     

    7606.12.99

    INDUSTRY

    ---- 6 mm oder mehr

    7,5

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    7606.91.00

    INDUSTRY

    -- aus nicht legiertem Aluminium

    7,5

     

    A

     

    7606.92.00

    INDUSTRY

    -- aus Aluminiumlegierungen

    7,5

     

    A

     

    7607

     

    Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

     

     

     

     

     

     

    - ohne Unterlage

     

     

     

     

    7607.11

    INDUSTRY

    -- nur gewalzt

     

     

     

     

     

     

    --- mit einer Dicke von weniger als 0,021 mm

     

     

     

     

    7607.11.11

    INDUSTRY

    ---- in Rollen mit einem Stückgewicht von 10 kg oder weniger

    7,5

     

    A

     

    7607.11.19

    INDUSTRY

    ---- andere

    7,5

     

    A

     

    7607.11.90

    INDUSTRY

    --- mit einer Dicke von 0,021 mm bis 0,2 mm

    7,5

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    7607.19.10

    INDUSTRY

    --- mit einer Dicke von weniger als 0,021 mm

    7,5

     

    A

     

    7607.19.90

    INDUSTRY

    --- mit einer Dicke von 0,021 mm bis 0,2 mm

    7,5

     

    B7

     

     

     

    - auf Unterlage

     

     

     

     

    7607.20.10

    INDUSTRY

    -- mit einer Dicke (ohne Unterlage) von weniger als 0,021 mm

    10

     

    B7

     

    7607.20.90

    INDUSTRY

    -- mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,021 mm bis 0,2 mm

    7,5

     

    A

     

    7608

     

    Rohre aus Aluminium

     

     

     

     

    7608.10.00

    INDUSTRY

    - aus nicht legiertem Aluminium

    7,5

     

    A

     

    7608.20

    INDUSTRY

    - aus Aluminiumlegierungen

     

     

     

     

    7608.20.20

    INDUSTRY

    -- geschweißt

    7,5

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    7608.20.81

    INDUSTRY

    --- nur stranggepresst

    7,5

     

    A

     

    7608.20.89

    INDUSTRY

    --- andere

    7,5

     

    A

     

    7609.00.00

    INDUSTRY

    Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium

    5,9

     

    B5

     

    7610

     

    Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium

     

     

     

     

    7610.10.00

    INDUSTRY

    - Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen

    6

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    7610.90.10

    INDUSTRY

    -- Brücken und Brückenelemente, Türme und Gittermaste

    7

     

    A

     

    7610.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    6

     

    A

     

    7611.00.00

    INDUSTRY

    Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

    6

     

    A

     

    7612

     

    Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter (einschließlich Verpackungsröhrchen und Tuben), aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

     

     

     

     

    7612.10.00

    INDUSTRY

    - Tuben

    6

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    7612.90.20

    INDUSTRY

    -- Behälter von der für Aerosole verwendeten Art

    6

     

    A

     

    7612.90.30

    INDUSTRY

    -- aus Folie hergestellt, deren Dicke 0,2 mm oder weniger beträgt

    6

     

    A

     

    7612.90.80

    INDUSTRY

    -- andere

    6

     

    A

     

    7613.00.00

    INDUSTRY

    Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase

    6

     

    A

     

    7614

     

    Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik

     

     

     

     

    7614.10.00

    INDUSTRY

    - mit Stahlseele

    6

     

    A

     

    7614.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    6

     

    A

     

    7615

     

    Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Aluminium; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Aluminium

     

     

     

     

     

     

    - Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen

     

     

     

     

    7615.10.10

    INDUSTRY

    -- gegossen

    6

     

    A

     

    7615.10.30

    INDUSTRY

    -- aus Folie hergestellt, deren Dicke 0,2 mm oder weniger beträgt

    6

     

    A

     

    7615.10.80

    INDUSTRY

    -- andere

    6

     

    A

     

    7615.20.00

    INDUSTRY

    - Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel und Teile davon

    6

     

    A

     

    7616

     

    Andere Waren aus Aluminium

     

     

     

     

    7616.10.00

    INDUSTRY

    - Stifte, Nägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305), Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben und ähnliche Waren

    6

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    7616.91.00

    INDUSTRY

    -- Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht

    6

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    7616.99.10

    INDUSTRY

    --- gegossen

    6

     

    A

     

    7616.99.90

    INDUSTRY

    --- andere

    6

     

    A

     

    78

     

    KAPITEL 78 – BLEI UND WAREN DARAUS

     

     

     

     

    7801

     

    Blei in Rohform

     

     

     

     

    7801.10.00

    INDUSTRY

    - raffiniertes Blei

    2,5

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    7801.91.00

    INDUSTRY

    -- Antimon als gewichtsmäßig vorherrschendes anderes Element enthaltend

    2,5

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    7801.99.10

    INDUSTRY

    --- mit einem Silbergehalt von 0,02 GHT oder mehr, zum Raffinieren (Werkblei)

    0

     

    A

     

    7801.99.90

    INDUSTRY

    --- andere

    2,5

     

    A

     

    7802.00.00

    INDUSTRY

    Abfälle und Schrott, aus Blei

    0

     

    A

     

    7804

     

    Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Blei; Pulver und Flitter, aus Blei

     

     

     

     

     

     

    - Platten, Bleche, Bänder und Folien

     

     

     

     

    7804.11.00

    INDUSTRY

    -- Bänder und Folien, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

    5

     

    A

     

    7804.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    5

     

    A

     

    7804.20.00

    INDUSTRY

    - Pulver und Flitter

    0

     

    A

     

     

     

    Andere Waren aus Blei

     

     

     

     

    7806.00.10

    INDUSTRY

    - Verpackungsmittel mit Abschirmung aus Blei gegen Strahlung, zum Befördern oder Lagern radioaktiver Stoffe (Euratom)

    0

     

    A

     

    7806.00.80

    INDUSTRY

    - andere

    5

     

    A

     

    79

     

    KAPITEL 79 – ZINK UND WAREN DARAUS

     

     

     

     

    7901

     

    Zink in Rohform

     

     

     

     

     

     

    - nicht legiertes Zink

     

     

     

     

    7901.11.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Zinkgehalt von 99,99 GHT oder mehr

    2,5

     

    A

     

     

     

    -- mit einem Zinkgehalt von weniger als 99,99 GHT

     

     

     

     

    7901.12.10

    INDUSTRY

    --- mit einem Zinkgehalt von 99,95 GHT oder mehr, jedoch weniger als 99,99 GHT

    2,5

     

    A

     

    7901.12.30

    INDUSTRY

    --- mit einem Zinkgehalt von 98,5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 99,95 GHT

    2,5

     

    A

     

    7901.12.90

    INDUSTRY

    --- mit einem Zinkgehalt von 97,5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 98,5 GHT

    2,5

     

    A

     

    7901.20.00

    INDUSTRY

    - Zinklegierungen

    2,5

     

    A

     

    7902.00.00

    INDUSTRY

    Abfälle und Schrott, aus Zink

    0

     

    A

     

    7903

     

    Staub, Pulver und Flitter, aus Zink

     

     

     

     

    7903.10.00

    INDUSTRY

    - Zinkstaub

    2,5

     

    A

     

    7903.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    2,5

     

    A

     

    7904.00.00

    INDUSTRY

    Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zink

    5

     

    A

     

    7905.00.00

    INDUSTRY

    Bleche, Bänder und Folien, aus Zink

    5

     

    A

     

    7907.00.00

    INDUSTRY

    Andere Waren aus Zink

    5

     

    A

     

    80

     

    KAPITEL 80 – ZINN UND WAREN DARAUS

     

     

     

     

    8001

     

    Zinn in Rohform

     

     

     

     

    8001.10.00

    INDUSTRY

    - nicht legiertes Zinn

    0

     

    A

     

    8001.20.00

    INDUSTRY

    - Zinnlegierungen

    0

     

    A

     

    8002.00.00

    INDUSTRY

    Abfälle und Schrott, aus Zinn

    0

     

    A

     

    8003.00.00

    INDUSTRY

    Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zinn

    0

     

    A

     

     

     

    Andere Waren aus Zinn

     

     

     

     

    8007.00.10

    INDUSTRY

    - Bleche und Bänder, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm

    0

     

    A

     

    8007.00.80

    INDUSTRY

    - andere

    0

     

    A

     

    81

     

    KAPITEL 81 – ANDERE UNEDLE METALLE; CERMETS; WAREN DARAUS

     

     

     

     

    8101

     

    Wolfram und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

     

     

     

     

    8101.10.00

    INDUSTRY

    - Pulver

    5

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    8101.94.00

    INDUSTRY

    -- Wolfram in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe)

    5

     

    A

     

    8101.96.00

    INDUSTRY

    -- Draht

    6

     

    A

     

    8101.97.00

    INDUSTRY

    -- Abfälle und Schrott

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8101.99.10

    INDUSTRY

    --- Stangen (Stäbe), ausgenommen nur gesinterte, Profile, Bleche, Bänder und Folien

    6

     

    A

     

    8101.99.90

    INDUSTRY

    --- andere

    7

     

    A

     

    8102

     

    Molybdän und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

     

     

     

     

    8102.10.00

    INDUSTRY

    - Pulver

    4

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    8102.94.00

    INDUSTRY

    -- Molybdän in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe)

    3

     

    A

     

    8102.95.00

    INDUSTRY

    -- Stangen (Stäbe), ausgenommen nur gesinterte, Profile, Bleche, Bänder und Folien

    5

     

    A

     

    8102.96.00

    INDUSTRY

    -- Draht

    6,1

     

    A

     

    8102.97.00

    INDUSTRY

    -- Abfälle und Schrott

    0

     

    A

     

    8102.99.00

    INDUSTRY

    -- andere

    7

     

    A

     

    8103

     

    Tantal und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

     

     

     

     

    8103.20.00

    INDUSTRY

    - Tantal in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe); Pulver

    0

     

    A

     

    8103.30.00

    INDUSTRY

    - Abfälle und Schrott

    0

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    8103.90.10

    INDUSTRY

    -- Stangen (Stäbe), ausgenommen nur gesinterte, Profile, Draht, Bleche, Bänder und Folien

    3

     

    A

     

    8103.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    4

     

    A

     

    8104

     

    Magnesium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

     

     

     

     

     

     

    - Magnesium in Rohform

     

     

     

     

    8104.11.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Magnesiumgehalt von 99,8 GHT oder mehr

    5,3

     

    A

     

    8104.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    4

     

    A

     

    8104.20.00

    INDUSTRY

    - Abfälle und Schrott

    0

     

    A

     

    8104.30.00

    INDUSTRY

    - Drehspäne und Körner, nach Größe sortiert; Pulver

    4

     

    A

     

    8104.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    4

     

    A

     

    8105

     

    Cobaltmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Cobaltmetallurgie; Cobalt und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

     

     

     

     

    8105.20.00

    INDUSTRY

    - Cobaltmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Cobaltmetallurgie; Cobalt in Rohform; Pulver

    0

     

    A

     

    8105.30.00

    INDUSTRY

    - Abfälle und Schrott

    0

     

    A

     

    8105.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    3

     

    A

     

     

     

    Bismut und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

     

     

     

     

    8106.00.10

    INDUSTRY

    - Bismut in Rohform; Abfälle und Schrott; Pulver

    0

     

    A

     

    8106.00.90

    INDUSTRY

    - andere

    2

     

    A

     

    8107

     

    Cadmium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

     

     

     

     

    8107.20.00

    INDUSTRY

    - Cadmium in Rohform; Pulver

    3

     

    A

     

    8107.30.00

    INDUSTRY

    - Abfälle und Schrott

    0

     

    A

     

    8107.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    4

     

    A

     

    8108

     

    Titan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

     

     

     

     

    8108.20.00

    INDUSTRY

    - Titan in Rohform; Pulver

    5

     

    A

     

    8108.30.00

    INDUSTRY

    - Abfälle und Schrott

    5

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    8108.90.30

    INDUSTRY

    -- Stangen (Stäbe), Profile und Draht

    7

     

    A

     

    8108.90.50

    INDUSTRY

    -- Bleche, Bänder und Folien

    7

     

    A

     

    8108.90.60

    INDUSTRY

    -- Rohre

    7

     

    A

     

    8108.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    7

     

    B7

     

    8109

     

    Zirconium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

     

     

     

     

    8109.20.00

    INDUSTRY

    - Zirconium in Rohform; Pulver

    5

     

    A

     

    8109.30.00

    INDUSTRY

    - Abfälle und Schrott

    0

     

    A

     

    8109.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    9

     

    A

     

    8110

     

    Antimon und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

     

     

     

     

    8110.10.00

    INDUSTRY

    - Antimon in Rohform; Pulver

    7

     

    A

     

    8110.20.00

    INDUSTRY

    - Abfälle und Schrott

    0

     

    A

     

    8110.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    7

     

    A

     

    8111.00

    INDUSTRY

    Mangan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

     

     

     

     

     

     

    - Mangan in Rohform; Abfälle und Schrott; Pulver

     

     

     

     

    8111.00.11

    INDUSTRY

    -- Mangan in Rohform; Pulver

    0

     

    A

     

    8111.00.19

    INDUSTRY

    -- Abfälle und Schrott

    0

     

    A

     

    8111.00.90

    INDUSTRY

    - andere

    5

     

    A

     

    8112

     

    Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium, Thallium, und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

     

     

     

     

     

     

    - Beryllium

     

     

     

     

    8112.12.00

    INDUSTRY

    -- in Rohform; Pulver

    0

     

    A

     

    8112.13.00

    INDUSTRY

    -- Abfälle und Schrott

    0

     

    A

     

    8112.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    3

     

    A

     

     

     

    - Chrom

     

     

     

     

     

     

    -- in Rohform; Pulver

     

     

     

     

    8112.21.10

    INDUSTRY

    --- Chromlegierungen mit einem Nickelgehalt von mehr als 10 GHT

    0

     

    A

     

    8112.21.90

    INDUSTRY

    --- andere

    3

     

    A

     

    8112.22.00

    INDUSTRY

    -- Abfälle und Schrott

    0

     

    A

     

    8112.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    5

     

    A

     

     

     

    - Thallium

     

     

     

     

    8112.51.00

    INDUSTRY

    -- in Rohform; Pulver

    1,5

     

    A

     

    8112.52.00

    INDUSTRY

    -- Abfälle und Schrott

    0

     

    A

     

    8112.59.00

    INDUSTRY

    -- andere

    3

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    8112.92

    INDUSTRY

    -- in Rohform; Abfälle und Schrott; Pulver

     

     

     

     

    8112.92.10

    INDUSTRY

    --- Hafnium

    3

     

    A

     

     

     

    --- Niob (Columbium), Rhenium, Gallium, Indium, Vanadium, Germanium

     

     

     

     

    8112.92.21

    INDUSTRY

    ---- Abfälle und Schrott

    0

     

    A

     

     

     

    ---- andere

     

     

     

     

    8112.92.31

    INDUSTRY

    ----- Niob (Columbium), Rhenium

    3

     

    A

     

    8112.92.81

    INDUSTRY

    ----- Indium

    2

     

    A

     

    8112.92.89

    INDUSTRY

    ----- Gallium

    1,5

     

    A

     

    8112.92.91

    INDUSTRY

    ----- Vanadium

    0

     

    A

     

    8112.92.95

    INDUSTRY

    ----- Germanium

    4,5

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8112.99.20

    INDUSTRY

    --- Hafnium, Germanium

    7

     

    A

     

    8112.99.30

    INDUSTRY

    --- Niob (Columbium), Rhenium

    9

     

    A

     

    8112.99.70

    INDUSTRY

    --- Gallium, Indium, Vanadium

    3

     

    A

     

     

     

    Cermets und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

     

     

     

     

    8113.00.20

    INDUSTRY

    - in Rohform

    4

     

    A

     

    8113.00.40

    INDUSTRY

    - Abfälle und Schrott

    0

     

    A

     

    8113.00.90

    INDUSTRY

    - andere

    5

     

    A

     

    82

     

    KAPITEL 82 – WERKZEUGE, SCHNEIDWAREN UND ESSBESTECKE, AUS UNEDLEN METALLEN; TEILE DAVON, AUS UNEDLEN METALLEN

     

     

     

     

    8201

     

    Spaten, Schaufeln, Spitzhacken, Hacken aller Art, Gabeln, Rechen und Schaber; Äxte, Beile, Haumesser und ähnliche Werkzeuge zum Hauen oder Spalten; Geflügelscheren, Gartenscheren, Baumscheren und ähnliche Scheren; Sensen und Sicheln, Heu- und Strohmesser, Heckenscheren, Keile und andere Handwerkzeuge für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft

     

     

     

     

    8201.10.00

    INDUSTRY

    - Spaten und Schaufeln

    1,7

     

    A

     

    8201.30.00

    INDUSTRY

    - Spitzhacken, Hacken aller Art, Rechen und Schaber

    1,7

     

    A

     

    8201.40.00

    INDUSTRY

    - Äxte, Beile, Haumesser und ähnliche Werkzeuge zum Hauen oder Spalten

    1,7

     

    A

     

    8201.50.00

    INDUSTRY

    - Gartenscheren, Rosenscheren und ähnliche mit einer Hand zu betätigende Scheren (einschließlich Geflügelscheren)

    1,7

     

    A

     

    8201.60.00

    INDUSTRY

    - Heckenscheren, Baumscheren und ähnliche mit zwei Händen zu betätigende Scheren

    1,7

     

    A

     

    8201.90.00

    INDUSTRY

    - andere Handwerkzeuge für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft

    1,7

     

    A

     

    8202

     

    Handsägen; Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblätter und nicht gezahnte Sägeblätter)

     

     

     

     

    8202.10.00

    INDUSTRY

    - Handsägen

    1,7

     

    A

     

    8202.20.00

    INDUSTRY

    - Bandsägeblätter

    1,7

     

    A

     

     

     

    - Kreissägeblätter, einschließlich Frässägeblätter

     

     

     

     

    8202.31.00

    INDUSTRY

    -- mit arbeitendem Teil aus Stahl

    2,7

     

    A

     

    8202.39.00

    INDUSTRY

    -- andere, einschließlich Teile

    2,7

     

    A

     

    8202.40.00

    INDUSTRY

    - Sägeketten

    1,7

     

    A

     

     

     

    - andere Sägeblätter

     

     

     

     

    8202.91.00

    INDUSTRY

    -- Langsägeblätter für die Metallbearbeitung

    2,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8202.99.20

    INDUSTRY

    --- für die Metallbearbeitung

    2,7

     

    A

     

    8202.99.80

    INDUSTRY

    --- für die Bearbeitung anderer Stoffe

    2,7

     

    A

     

    8203

     

    Feilen, Raspeln, Kneifzangen/Beißzangen und andere Zangen (auch zum Schneiden), Pinzetten, Scheren zum Schneiden von Metallen, Rohrschneider, Bolzenschneider, Locheisen, Lochzangen, und ähnliche Handwerkzeuge

     

     

     

     

    8203.10.00

    INDUSTRY

    - Feilen, Raspeln, und ähnliche Werkzeuge

    1,7

     

    A

     

    8203.20.00

    INDUSTRY

    - Kneifzangen/Beißzangen und andere Zangen (auch zum Schneiden), Pinzetten, und ähnliche Werkzeuge

    1,7

     

    A

     

    8203.30.00

    INDUSTRY

    - Scheren zum Schneiden von Metallen und ähnliche Werkzeuge

    1,7

     

    A

     

    8203.40.00

    INDUSTRY

    - Rohrschneider, Bolzenschneider, Locheisen, Lochzangen, und ähnliche Werkzeuge

    1,7

     

    A

     

    8204

     

    Von Hand zu betätigende Schrauben- und Spannschlüssel (einschließlich Drehmomentschlüssel); auswechselbare Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griff

     

     

     

     

     

     

    - von Hand zu betätigende Schrauben- und Spannschlüssel

     

     

     

     

    8204.11.00

    INDUSTRY

    -- mit nicht verstellbarer Spannweite

    1,7

     

    A

     

    8204.12.00

    INDUSTRY

    -- mit verstellbarer Spannweite

    1,7

     

    A

     

    8204.20.00

    INDUSTRY

    - auswechselbare Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griff

    1,7

     

    A

     

    8205

     

    Handwerkzeuge (einschließlich Glasschneidediamanten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lötlampen und dergleichen; Schraubstöcke, Schraubzwingen und dergleichen, die nicht Zubehör oder Teile von Werkzeugmaschinen oder Wasserstrahlschneidemaschinen sind; Ambosse; tragbare Feldschmieden; Schleifsteine mit Gestell zum Hand- oder Fußbetrieb

     

     

     

     

    8205.10.00

    INDUSTRY

    - Bohrwerkzeuge, Gewindeschneid- und Gewindebohrwerkzeuge

    1,7

     

    A

     

    8205.20.00

    INDUSTRY

    - Hämmer und Fäustel

    3,7

     

    A

     

    8205.30.00

    INDUSTRY

    - Hobel, Stechbeitel, Hohlbeitel und ähnliche schneidende Werkzeuge für die Holzbearbeitung

    3,7

     

    A

     

    8205.40.00

    INDUSTRY

    - Schraubenzieher (Schraubendreher)

    3,7

     

    A

     

     

     

    - andere Handwerkzeuge (einschließlich Glasschneidediamanten)

     

     

     

     

    8205.51.00

    INDUSTRY

    -- Haushaltswerkzeuge

    3,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8205.59.10

    INDUSTRY

    --- Werkzeuge für Maurer, Former und Gießer, Zementarbeiter, Gipser und Maler

    3,7

     

    A

     

    8205.59.80

    INDUSTRY

    --- andere

    2,7

     

    A

     

    8205.60.00

    INDUSTRY

    - Lötlampen und dergleichen

    2,7

     

    A

     

    8205.70.00

    INDUSTRY

    - Schraubstöcke, Schraubzwingen und dergleichen

    3,7

     

    A

     

     

     

    - andere, einschließlich Zusammenstellungen von Waren aus zwei oder mehr der Unterpositionen dieser Position

     

     

     

     

    8205.90.10

    INDUSTRY

    -- Ambosse; tragbare Feldschmieden; Schleifsteine mit Gestell zum Hand- oder Fußbetrieb

    2,7

     

    A

     

    8205.90.90

    INDUSTRY

    -- Zusammenstellungen von Waren aus zwei oder mehr der Unterpositionen dieser Position

    3,7

     

    A

     

    8206.00.00

    INDUSTRY

    Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    3,7

     

    A

     

    8207

     

    Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

     

     

     

     

     

     

    - Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

     

     

     

     

    8207.13.00

    INDUSTRY

    -- mit arbeitendem Teil aus Cermets

    2,7

     

    A

     

     

     

    -- andere, einschließlich Teile

     

     

     

     

    8207.19.10

    INDUSTRY

    --- mit arbeitendem Teil aus Diamant oder agglomeriertem Diamant

    2,7

     

    A

     

    8207.19.90

    INDUSTRY

    --- andere

    2,7

     

    A

     

     

     

    - Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen

     

     

     

     

    8207.20.10

    INDUSTRY

    -- mit arbeitendem Teil aus Diamant oder agglomeriertem Diamant

    2,7

     

    A

     

    8207.20.90

    INDUSTRY

    -- mit arbeitendem Teil aus anderen Stoffen

    2,7

     

    A

     

     

     

    - Press-, Präge-, Tiefzieh-, Gesenkschmiede-, Stanz- oder Lochwerkzeuge

     

     

     

     

    8207.30.10

    INDUSTRY

    -- für die Metallbearbeitung

    2,7

     

    A

     

    8207.30.90

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

    8207.40

    INDUSTRY

    - Werkzeuge zum Herstellen von Innen- und Außengewinden

     

     

     

     

     

     

    -- für die Metallbearbeitung

     

     

     

     

    8207.40.10

    INDUSTRY

    --- Werkzeuge zum Herstellen von Innengewinden

    2,7

     

    A

     

    8207.40.30

    INDUSTRY

    --- Werkzeuge zum Herstellen von Außengewinden

    2,7

     

    A

     

    8207.40.90

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

    8207.50

    INDUSTRY

    - Bohrwerkzeuge

     

     

     

     

    8207.50.10

    INDUSTRY

    -- mit arbeitendem Teil aus Diamant oder agglomeriertem Diamant

    2,7

     

    A

     

     

     

    -- mit arbeitendem Teil aus anderen Stoffen

     

     

     

     

    8207.50.30

    INDUSTRY

    --- Mauerbohrer

    2,7

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

     

     

    ---- für die Metallbearbeitung, mit arbeitendem Teil

     

     

     

     

    8207.50.50

    INDUSTRY

    ----- aus Cermets

    2,7

     

    A

     

    8207.50.60

    INDUSTRY

    ----- aus Schnellarbeitsstahl

    2,7

     

    A

     

    8207.50.70

    INDUSTRY

    ----- aus anderen Stoffen

    2,7

     

    A

     

    8207.50.90

    INDUSTRY

    ---- andere

    2,7

     

    A

     

    8207.60

    INDUSTRY

    - Reibahlen, Ausbohr- und Räumwerkzeuge

     

     

     

     

    8207.60.10

    INDUSTRY

    -- mit arbeitendem Teil aus Diamant oder agglomeriertem Diamant

    2,7

     

    A

     

     

     

    -- mit arbeitendem Teil aus anderen Stoffen

     

     

     

     

     

     

    --- Reibahlen und Ausbohrwerkzeuge

     

     

     

     

    8207.60.30

    INDUSTRY

    ---- für die Metallbearbeitung

    2,7

     

    A

     

    8207.60.50

    INDUSTRY

    ---- andere

    2,7

     

    A

     

     

     

    --- Räumwerkzeuge

     

     

     

     

    8207.60.70

    INDUSTRY

    ---- für die Metallbearbeitung

    2,7

     

    A

     

    8207.60.90

    INDUSTRY

    ---- andere

    2,7

     

    A

     

    8207.70

    INDUSTRY

    - Fräswerkzeuge

     

     

     

     

     

     

    -- für die Metallbearbeitung, mit arbeitendem Teil

     

     

     

     

    8207.70.10

    INDUSTRY

    --- aus Cermets

    2,7

     

    A

     

     

     

    --- aus anderen Stoffen

     

     

     

     

    8207.70.31

    INDUSTRY

    ---- Schaftfräser

    2,7

     

    A

     

    8207.70.37

    INDUSTRY

    ---- andere

    2,7

     

    A

     

    8207.70.90

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

    8207.80

    INDUSTRY

    - Drehwerkzeuge

     

     

     

     

     

     

    -- für die Metallbearbeitung, mit arbeitendem Teil

     

     

     

     

    8207.80.11

    INDUSTRY

    --- aus Cermets

    2,7

     

    A

     

    8207.80.19

    INDUSTRY

    --- aus anderen Stoffen

    2,7

     

    A

     

    8207.80.90

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

    8207.90

    INDUSTRY

    - andere auswechselbare Werkzeuge

     

     

     

     

    8207.90.10

    INDUSTRY

    -- mit arbeitendem Teil aus Diamant oder agglomeriertem Diamant

    2,7

     

    A

     

     

     

    -- mit arbeitendem Teil aus anderen Stoffen

     

     

     

     

    8207.90.30

    INDUSTRY

    --- Schraubendrehereinsätze

    2,7

     

    A

     

    8207.90.50

    INDUSTRY

    --- Verzahnwerkzeuge

    2,7

     

    A

     

     

     

    --- andere, mit arbeitendem Teil

     

     

     

     

     

     

    ---- aus Cermets

     

     

     

     

    8207.90.71

    INDUSTRY

    ----- für die Metallbearbeitung

    2,7

     

    A

     

    8207.90.78

    INDUSTRY

    ----- andere

    2,7

     

    A

     

     

     

    ---- aus anderen Stoffen

     

     

     

     

    8207.90.91

    INDUSTRY

    ----- für die Metallbearbeitung

    2,7

     

    A

     

    8207.90.99

    INDUSTRY

    ----- andere

    2,7

     

    A

     

    8208

     

    Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte

     

     

     

     

    8208.10.00

    INDUSTRY

    - für die Metallbearbeitung

    1,7

     

    A

     

    8208.20.00

    INDUSTRY

    - für die Holzbearbeitung

    1,7

     

    A

     

    8208.30.00

    INDUSTRY

    - für Küchenmaschinen oder Maschinen für die Nahrungsmittelindustrie

    1,7

     

    A

     

    8208.40.00

    INDUSTRY

    - für Maschinen für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft

    1,7

     

    A

     

    8208.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    1,7

     

    A

     

     

     

    Plättchen, Stäbchen, Spitzen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge, nicht gefasst, aus Cermets

     

     

     

     

    8209.00.20

    INDUSTRY

    - Wendeschneidplatten

    2,7

     

    A

     

    8209.00.80

    INDUSTRY

    - andere

    2,7

     

    A

     

    8210.00.00

    INDUSTRY

    Von Hand zu betätigende mechanische Geräte, mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger, zum Vorbereiten, Zubereiten oder Anrichten von Speisen oder Getränken

    2,7

     

    A

     

    8211

     

    Messer (ausgenommen Messer der Position 8208) mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür

     

     

     

     

    8211.10.00

    INDUSTRY

    - Zusammenstellungen

    8,5

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    8211.91.00

    INDUSTRY

    -- Tischmesser mit feststehender Klinge

    8,5

     

    A

     

    8211.92.00

    INDUSTRY

    -- andere Messer mit feststehender Klinge

    8,5

     

    A

     

    8211.93.00

    INDUSTRY

    -- Messer mit nicht feststehender Klinge, einschließlich Klappmesser für den Gartenbau

    8,5

     

    A

     

    8211.94.00

    INDUSTRY

    -- Klingen

    6,7

     

    A

     

    8211.95.00

    INDUSTRY

    -- Griffe aus unedlen Metallen

    2,7

     

    A

     

    8212

     

    Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen (einschließlich Rasierklingenrohlinge im Band)

     

     

     

     

     

     

    - Rasiermesser und Rasierapparate

     

     

     

     

    8212.10.10

    INDUSTRY

    -- Rasierapparate mit nicht auswechselbaren Klingen

    2,7

     

    A

     

    8212.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

    8212.20.00

    INDUSTRY

    - Rasierklingen, einschließlich Rasierklingenrohlinge im Band

    2,7

     

    A

     

    8212.90.00

    INDUSTRY

    - andere Teile

    2,7

     

    A

     

    8213.00.00

    INDUSTRY

    Scheren und Scherenblätter

    4,2

     

    A

     

    8214

     

    Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Maniküre oder Pediküre (einschließlich Nagelfeilen)

     

     

     

     

    8214.10.00

    INDUSTRY

    - Papiermesser, Brieföffner, Radiermesser, Bleistiftspitzer, und Klingen dafür

    2,7

     

    A

     

    8214.20.00

    INDUSTRY

    - Instrumente und Zusammenstellungen, für die Maniküre oder Pediküre (einschließlich Nagelfeilen)

    2,7

     

    A

     

    8214.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    2,7

     

    A

     

    8215

     

    Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

     

     

     

     

    8215.10

    INDUSTRY

    - Zusammenstellungen, die mindestens einen versilberten, vergoldeten oder platinierten Bestandteil enthalten

     

     

     

     

    8215.10.20

    INDUSTRY

    -- nur versilberte, vergoldete oder platinierte Bestandteile enthaltend

    4,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8215.10.30

    INDUSTRY

    --- aus nicht rostendem Stahl

    8,5

     

    A

     

    8215.10.80

    INDUSTRY

    --- andere

    4,7

     

    A

     

     

     

    - andere Zusammenstellungen

     

     

     

     

    8215.20.10

    INDUSTRY

    -- aus nicht rostendem Stahl

    8,5

     

    A

     

    8215.20.90

    INDUSTRY

    -- andere

    4,7

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    8215.91.00

    INDUSTRY

    -- versilbert, vergoldet oder platiniert

    4,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8215.99.10

    INDUSTRY

    --- aus nicht rostendem Stahl

    8,5

     

    A

     

    8215.99.90

    INDUSTRY

    --- andere

    4,7

     

    A

     

    83

     

    KAPITEL 83 – VERSCHIEDENE WAREN AUS UNEDLEN METALLEN

     

     

     

     

    8301

     

    Vorhängeschlösser, Schlösser und Sicherheitsriegel (zum Schließen mit Schlüssel, als Kombinationsschlösser oder als elektrische Schlösser), aus unedlen Metallen; Verschlüsse und Verschlussbügel, mit Schloss, aus unedlen Metallen; Schlüssel für diese Waren, aus unedlen Metallen

     

     

     

     

    8301.10.00

    INDUSTRY

    - Vorhängeschlösser

    2,7

     

    A

     

    8301.20.00

    INDUSTRY

    - Schlösser von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

    2,7

     

    A

     

    8301.30.00

    INDUSTRY

    - Schlösser von der für Möbel verwendeten Art

    2,7

     

    A

     

    8301.40

    INDUSTRY

    - andere Schlösser; Sicherheitsriegel

     

     

     

     

     

     

    -- Schlösser von der für Gebäudetüren verwendeten Art

     

     

     

     

    8301.40.11

    INDUSTRY

    --- Zylinderschlösser

    2,7

     

    A

     

    8301.40.19

    INDUSTRY

    --- andere

    2,7

     

    A

     

    8301.40.90

    INDUSTRY

    -- andere Schlösser; Sicherheitsriegel

    2,7

     

    A

     

    8301.50.00

    INDUSTRY

    - Verschlüsse und Verschlussbügel, mit Schloss

    2,7

     

    A

     

    8301.60.00

    INDUSTRY

    - Teile

    2,7

     

    A

     

    8301.70.00

    INDUSTRY

    - Schlüssel, gesondert gestellt

    2,7

     

    A

     

    8302

     

    Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschließer aus unedlen Metallen

     

     

     

     

    8302.10.00

    INDUSTRY

    - Scharniere

    2,7

     

    A

     

    8302.20.00

    INDUSTRY

    - Laufrädchen oder -rollen

    2,7

     

    A

     

    8302.30.00

    INDUSTRY

    - andere Beschläge und ähnliche Waren, für Kraftfahrzeuge

    2,7

     

    A

     

     

     

    - andere Beschläge und andere ähnliche Waren

     

     

     

     

     

     

    -- Baubeschläge

     

     

     

     

    8302.41.10

    INDUSTRY

    --- für Türen

    2,7

     

    A

     

    8302.41.50

    INDUSTRY

    --- für Fenster und Fenstertüren

    2,7

     

    A

     

    8302.41.90

    INDUSTRY

    --- andere

    2,7

     

    A

     

    8302.42.00

    INDUSTRY

    -- andere, für Möbel

    2,7

     

    A

     

    8302.49.00

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

    8302.50.00

    INDUSTRY

    - Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren

    2,7

     

    A

     

    8302.60.00

    INDUSTRY

    - automatische Türschließer

    2,7

     

    A

     

     

     

    Panzerschränke, Türen und Fächer für Stahlkammern, Sicherheitskassetten und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen

     

     

     

     

    8303.00.40

    INDUSTRY

    - Panzerschränke, Türen und Fächer für Stahlkammern

    2,7

     

    A

     

    8303.00.90

    INDUSTRY

    - Sicherheitskassetten und ähnliche Waren

    2,7

     

    A

     

    8304.00.00

    INDUSTRY

    Sortierkästen, Ablegekästen, Karteikästen, Manuskriptständer, Federschalen, Stempelhalter und ähnliche Ausstattungsgegenstände für Büros, aus unedlen Metallen, ausgenommen Büromöbel der Position 9403

    2,7

     

    A

     

    8305

     

    Mechaniken für Schnellhefter oder Aktenordner, Briefklammern, Heftecken, Aktenklammern, Karteireiter und ähnliches Büromaterial, aus unedlen Metallen; Heftklammern, zusammenhängend in Streifen (z. B. zur Verwendung im Büro, beim Dekorieren oder Verpacken), aus unedlen Metallen

     

     

     

     

    8305.10.00

    INDUSTRY

    - Mechaniken für Schnellhefter oder Aktenordner

    2,7

     

    A

     

    8305.20.00

    INDUSTRY

    - Heftklammern, zusammenhängend in Streifen

    2,7

     

    A

     

    8305.90.00

    INDUSTRY

    - andere, einschließlich Teile

    2,7

     

    A

     

    8306

     

    Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren, nicht elektrisch, aus unedlen Metallen; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen; Rahmen für Fotografien, Bilder oder dergleichen, aus unedlen Metallen; Spiegel aus unedlen Metallen

     

     

     

     

    8306.10.00

    INDUSTRY

    - Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren

    0

     

    A

     

     

     

    - Statuetten und andere Ziergegenstände

     

     

     

     

    8306.21.00

    INDUSTRY

    -- versilbert, vergoldet oder platiniert

    0

     

    A

     

    8306.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    8306.30.00

    INDUSTRY

    - Rahmen für Fotografien, Bilder oder dergleichen; Spiegel

    2,7

     

    A

     

    8307

     

    Schläuche aus unedlen Metallen, auch mit Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

     

     

     

     

    8307.10.00

    INDUSTRY

    - aus Eisen oder Stahl

    2,7

     

    A

     

    8307.90.00

    INDUSTRY

    - aus anderen unedlen Metallen

    2,7

     

    A

     

    8308

     

    Verschlüsse, Verschlussbügel, Schnallen, Spangen, Klammern, Haken, Ösen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Kleidung oder Bekleidungszubehör, Schuhe, Schmuck, Armbanduhren, Bücher, Planen, Lederwaren, Reiseartikel, Sattlerwaren oder andere konfektionierte Waren; Hohlniete und Zweispitzniete, aus unedlen Metallen; Perlen und zugeschnittener Flitter, aus unedlen Metallen

     

     

     

     

    8308.10.00

    INDUSTRY

    - Klammern, Haken und Ösen

    2,7

     

    A

     

    8308.20.00

    INDUSTRY

    - Hohlniete oder Zweispitzniete

    2,7

     

    A

     

    8308.90.00

    INDUSTRY

    - andere, einschließlich Teile

    2,7

     

    A

     

    8309

     

    Stopfen (einschließlich Kronenverschlüsse, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen

     

     

     

     

    8309.10.00

    INDUSTRY

    - Kronenverschlüsse

    2,7

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    8309.90.10

    INDUSTRY

    -- Verschluss- oder Flaschenkapseln, aus Blei; Verschluss- oder Flaschenkapseln, aus Aluminium, mit einem Durchmesser von mehr als 21 mm

    3,7

     

    A

     

    8309.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

    8310.00.00

    INDUSTRY

    Aushängeschilder, Hinweisschilder, Namensschilder und ähnliche Schilder, Zahlen, Buchstaben und andere Zeichen, aus unedlen Metallen, ausgenommen Schilder und Zeichen der Position 9405

    2,7

     

    A

     

    8311

     

    Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen oder aus Metallcarbiden, mit Dekapier- oder Flussmitteln umhüllt oder gefüllt, zum Schweißen oder Löten oder zum Auftragen von Metall oder von Metallcarbiden; Drähte und Stäbe, aus agglomeriertem Pulver von unedlen Metallen, zum Metallisieren im Aufspritzverfahren

     

     

     

     

    8311.10.00

    INDUSTRY

    - umhüllte Elektroden aus unedlen Metallen, für das Lichtbogenschweißen

    2,7

     

    A

     

    8311.20.00

    INDUSTRY

    - gefüllte Drähte aus unedlen Metallen, für das Lichtbogenschweißen

    2,7

     

    A

     

    8311.30.00

    INDUSTRY

    - umhüllte Stäbe und gefüllte Drähte, aus unedlen Metallen, für das Löten oder das Autogenschweißen

    2,7

     

    A

     

    8311.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    2,7

     

    A

     

    84

     

    KAPITEL 84 – KERNREAKTOREN, KESSEL, MASCHINEN, APPARATE UND MECHANISCHE GERÄTE; TEILE DAVON

     

     

     

     

    8401

     

    Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung

     

     

     

     

    8401.10.00

    INDUSTRY

    - Kernreaktoren (Euratom)

    5,7

     

    A

     

    8401.20.00

    INDUSTRY

    - Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung sowie Teile davon (Euratom)

    3,7

     

    A

     

    8401.30.00

    INDUSTRY

    - nicht bestrahlte Brennstoffelemente (Euratom)

    3,7

     

    A

     

    8401.40.00

    INDUSTRY

    - Teile von Kernreaktoren (Euratom)

    3,7

     

    A

     

    8402

     

    Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

     

     

     

     

     

     

    - Dampfkessel

     

     

     

     

    8402.11.00

    INDUSTRY

    -- Wasserrohrkessel mit einer Dampfleistung von mehr als 45 t/h

    2,7

     

    A

     

    8402.12.00

    INDUSTRY

    -- Wasserrohrkessel mit einer Dampfleistung von 45 t/h oder weniger

    2,7

     

    A

     

     

     

    -- andere Dampfkessel, einschließlich kombinierte Kessel (Hybridkessel)

     

     

     

     

    8402.19.10

    INDUSTRY

    --- Flammrohrkessel und Rauchrohrkessel

    2,7

     

    A

     

    8402.19.90

    INDUSTRY

    --- andere

    2,7

     

    A

     

    8402.20.00

    INDUSTRY

    - Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

    2,7

     

    A

     

    8402.90.00

    INDUSTRY

    - Teile

    2,7

     

    A

     

    8403

     

    Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402

     

     

     

     

     

     

    - Heizkessel

     

     

     

     

    8403.10.10

    INDUSTRY

    -- aus Gusseisen

    2,7

     

    A

     

    8403.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

     

     

    - Teile

     

     

     

     

    8403.90.10

    INDUSTRY

    -- aus Gusseisen

    2,7

     

    A

     

    8403.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

    8404

     

    Hilfsapparate für Kessel der Position 8402 oder 8403 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser und Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen

     

     

     

     

    8404.10.00

    INDUSTRY

    - Hilfsapparate für Kessel der Position 8402 oder 8403

    2,7

     

    A

     

    8404.20.00

    INDUSTRY

    - Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen

    2,7

     

    A

     

    8404.90.00

    INDUSTRY

    - Teile

    2,7

     

    A

     

    8405

     

    Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern

     

     

     

     

    8405.10.00

    INDUSTRY

    - Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern

    1,7

     

    A

     

    8405.90.00

    INDUSTRY

    - Teile

    1,7

     

    A

     

    8406

     

    Dampfturbinen

     

     

     

     

    8406.10.00

    INDUSTRY

    - Turbinen für den Antrieb von Wasserfahrzeugen

    2,7

     

    A

     

     

     

    - andere Turbinen

     

     

     

     

    8406.81.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Leistung von mehr als 40 MW

    2,7

     

    A

     

    8406.82.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Leistung von 40 MW oder weniger

    2,7

     

    A

     

     

     

    - Teile

     

     

     

     

    8406.90.10

    INDUSTRY

    -- Lauf- und Leitschaufeln, Rotoren

    2,7

     

    A

     

    8406.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

    8407

     

    Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

     

     

     

     

    8407.10.00

    INDUSTRY

    - Motoren für Luftfahrzeuge

    1,7

     

    A

     

     

     

    - Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge

     

     

     

     

    8407.21

    INDUSTRY

    -- Außenbordmotoren

     

     

     

     

    8407.21.10

    INDUSTRY

    --- mit einem Hubraum von 325 cm³ oder weniger

    6,2

     

    A

     

     

     

    --- mit einem Hubraum von mehr als 325 cm³

     

     

     

     

    8407.21.91

    INDUSTRY

    ---- mit einer Leistung von 30 kW oder weniger

    4,2

     

    A

     

    8407.21.99

    INDUSTRY

    ---- mit einer Leistung von mehr als 30 kW

    4,2

     

    A

     

    8407.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    4,2

     

    A

     

     

     

    - Hubkolbenmotoren von der zum Antrieb von Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendeten Art

     

     

     

     

    8407.31.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Hubraum von 50 cm³ oder weniger

    2,7

     

    A

     

     

     

    -- mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bis 250 cm³

     

     

     

     

    8407.32.10

    INDUSTRY

    --- mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bis 125 cm³

    2,7

     

    A

     

    8407.32.90

    INDUSTRY

    --- mit einem Hubraum von mehr als 125 cm³ bis 250 cm³

    2,7

     

    A

     

     

     

    -- mit einem Hubraum von mehr als 250 cm³ bis 1 000 cm³

     

     

     

     

    8407.33.20

    INDUSTRY

    --- mit einem Hubraum von mehr als 250 cm³ bis 500 cm³

    2,7

     

    A

     

    8407.33.80

    INDUSTRY

    --- mit einem Hubraum von mehr als 500 cm³ bis 1 000 cm³

    2,7

     

    A

     

    8407.34

    INDUSTRY

    -- mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm³

     

     

     

     

    8407.34.10

    INDUSTRY

    --- für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701.10, von Kraftfahrzeugen der Position 8703, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Motor mit einem Hubraum von weniger als 2 800 cm³, von Kraftfahrzeugen der Position 8705

    2,7

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    8407.34.30

    INDUSTRY

    ---- gebraucht

    4,2

     

    A

     

     

     

    ---- neu, mit einem Hubraum von

     

     

     

     

    8407.34.91

    INDUSTRY

    ----- 1 500 cm³ oder weniger

    4,2

     

    A

     

    8407.34.99

    INDUSTRY

    ----- mehr als 1 500 cm³

    4,2

     

    A

     

    8407.90

    INDUSTRY

    - andere Motoren

     

     

     

     

    8407.90.10

    INDUSTRY

    -- mit einem Hubraum von 250 cm³ oder weniger

    2,7

     

    A

     

     

     

    -- mit einem Hubraum von mehr als 250 cm³

     

     

     

     

    8407.90.50

    INDUSTRY

    --- für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701.10, von Kraftfahrzeugen der Position 8703, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Motor mit einem Hubraum von weniger als 2 800 cm³, von Kraftfahrzeugen der Position 8705

    2,7

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    8407.90.80

    INDUSTRY

    ---- mit einer Leistung von 10 kW oder weniger

    4,2

     

    A

     

    8407.90.90

    INDUSTRY

    ---- mit einer Leistung von mehr als 10 kW

    4,2

     

    A

     

    8408

     

    Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

     

     

     

     

    8408.10

    INDUSTRY

    - Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge

     

     

     

     

     

     

    -- gebraucht

     

     

     

     

    8408.10.11

    INDUSTRY

    --- für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904.00.10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906.10.00

    0

     

    A

     

    8408.10.19

    INDUSTRY

    --- andere

    2,7

     

    A

     

     

     

    -- neu, mit einer Leistung von

     

     

     

     

     

     

    --- 50 kW oder weniger

     

     

     

     

    8408.10.23

    INDUSTRY

    ---- für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904.00.10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906.10.00

    0

     

    A

     

    8408.10.27

    INDUSTRY

    ---- andere

    2,7

     

    A

     

     

     

    --- mehr als 50 kW bis 100 kW

     

     

     

     

    8408.10.31

    INDUSTRY

    ---- für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904.00.10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906.10.00

    0

     

    A

     

    8408.10.39

    INDUSTRY

    ---- andere

    2,7

     

    A

     

     

     

    --- mehr als 100 kW bis 200 kW

     

     

     

     

    8408.10.41

    INDUSTRY

    ---- für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904.00.10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906.10.00

    0

     

    A

     

    8408.10.49

    INDUSTRY

    ---- andere

    2,7

     

    A

     

     

     

    --- mehr als 200 kW bis 300 kW

     

     

     

     

    8408.10.51

    INDUSTRY

    ---- für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904.00.10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906.10.00

    0

     

    A

     

    8408.10.59

    INDUSTRY

    ---- andere

    2,7

     

    A

     

     

     

    --- mehr als 300 kW bis 500 kW

     

     

     

     

    8408.10.61

    INDUSTRY

    ---- für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904.00.10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906.10.00

    0

     

    A

     

    8408.10.69

    INDUSTRY

    ---- andere

    2,7

     

    A

     

     

     

    --- mehr als 500 kW bis 1 000 kW

     

     

     

     

    8408.10.71

    INDUSTRY

    ---- für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904.00.10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906.10.00

    0

     

    A

     

    8408.10.79

    INDUSTRY

    ---- andere

    2,7

     

    A

     

     

     

    --- mehr als 1 000 kW bis 5 000 kW

     

     

     

     

    8408.10.81

    INDUSTRY

    ---- für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904.00.10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906.10.00

    0

     

    A

     

    8408.10.89

    INDUSTRY

    ---- andere

    2,7

     

    A

     

     

     

    --- mehr als 5 000 kW

     

     

     

     

    8408.10.91

    INDUSTRY

    ---- für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904.00.10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906.10.00

    0

     

    A

     

    8408.10.99

    INDUSTRY

    ---- andere

    2,7

     

    A

     

    8408.20

    INDUSTRY

    - Motoren von der zum Antrieb von Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendeten Art

     

     

     

     

    8408.20.10

    INDUSTRY

    -- für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701.10, von Kraftfahrzeugen der Position 8703, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Motor mit einem Hubraum von weniger als 2 500 cm³, von Kraftfahrzeugen der Position 8705

    2,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

     

     

    --- für Acker- und Forstschlepper auf Rädern, mit einer Leistung von

     

     

     

     

    8408.20.31

    INDUSTRY

    ---- 50 kW oder weniger

    4,2

     

    A

     

    8408.20.35

    INDUSTRY

    ---- mehr als 50 kW bis 100 kW

    4,2

     

    A

     

    8408.20.37

    INDUSTRY

    ---- mehr als 100 kW

    4,2

     

    A

     

     

     

    --- für andere Fahrzeuge des Kapitels 87, mit einer Leistung von

     

     

     

     

    8408.20.51

    INDUSTRY

    ---- 50 kW oder weniger

    4,2

     

    A

     

    8408.20.55

    INDUSTRY

    ---- mehr als 50 kW bis 100 kW

    4,2

     

    A

     

    8408.20.57

    INDUSTRY

    ---- mehr als 100 kW bis 200 kW

    4,2

     

    A

     

    8408.20.99

    INDUSTRY

    ---- mehr als 200 kW

    4,2

     

    A

     

    8408.90

    INDUSTRY

    - andere Motoren

     

     

     

     

    8408.90.21

    INDUSTRY

    -- Antriebsmotoren für Schienenfahrzeuge

    4,2

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8408.90.27

    INDUSTRY

    --- gebraucht

    4,2

     

    A

     

     

     

    --- neu, mit einer Leistung von

     

     

     

     

    8408.90.41

    INDUSTRY

    ---- 15 kW oder weniger

    4,2

     

    A

     

    8408.90.43

    INDUSTRY

    ---- mehr als 15 kW bis 30 kW

    4,2

     

    A

     

    8408.90.45

    INDUSTRY

    ---- mehr als 30 kW bis 50 kW

    4,2

     

    A

     

    8408.90.47

    INDUSTRY

    ---- mehr als 50 kW bis 100 kW

    4,2

     

    A

     

    8408.90.61

    INDUSTRY

    ---- mehr als 100 kW bis 200 kW

    4,2

     

    A

     

    8408.90.65

    INDUSTRY

    ---- mehr als 200 kW bis 300 kW

    4,2

     

    A

     

    8408.90.67

    INDUSTRY

    ---- mehr als 300 kW bis 500 kW

    4,2

     

    A

     

    8408.90.81

    INDUSTRY

    ---- mehr als 500 kW bis 1 000 kW

    4,2

     

    A

     

    8408.90.85

    INDUSTRY

    ---- mehr als 1 000 kW bis 5 000 kW

    4,2

     

    A

     

    8408.90.89

    INDUSTRY

    ---- mehr als 5 000 kW

    4,2

     

    A

     

    8409

     

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt

     

     

     

     

    8409.10.00

    INDUSTRY

    - von Motoren für Luftfahrzeuge

    1,7

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    8409.91.00

    INDUSTRY

    -- erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt

    2,7

     

    A

     

    8409.99.00

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

    8410

     

    Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dafür

     

     

     

     

     

     

    - Wasserturbinen und Wasserräder

     

     

     

     

    8410.11.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Leistung von 1 000 kW oder weniger

    4,5

     

    A

     

    8410.12.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Leistung von mehr als 1 000 kW bis 10 000 kW

    4,5

     

    A

     

    8410.13.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Leistung von mehr als 10 000 kW

    4,5

     

    A

     

    8410.90.00

    INDUSTRY

    - Teile, einschließlich Regler

    4,5

     

    A

     

    8411

     

    Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen

     

     

     

     

     

     

    - Turbo-Strahltriebwerke

     

     

     

     

    8411.11.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Schubkraft von 25 kN oder weniger

    3,2

     

    A

     

     

     

    -- mit einer Schubkraft von mehr als 25 kN

     

     

     

     

    8411.12.10

    INDUSTRY

    --- mit einer Schubkraft von mehr als 25 kN bis 44 kN

    2,7

     

    A

     

    8411.12.30

    INDUSTRY

    --- mit einer Schubkraft von mehr als 44 kN bis 132 kN

    2,7

     

    A

     

    8411.12.80

    INDUSTRY

    --- mit einer Schubkraft von mehr als 132 kN

    2,7

     

    A

     

     

     

    - Turbo-Propellertriebwerke

     

     

     

     

    8411.21.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Leistung von 1 100 kW oder weniger

    3,6

     

    A

     

     

     

    -- mit einer Leistung von mehr als 1 100 kW

     

     

     

     

    8411.22.20

    INDUSTRY

    --- mit einer Leistung von mehr als 1 100 kW bis 3 730 kW

    2,7

     

    A

     

    8411.22.80

    INDUSTRY

    --- mit einer Leistung von mehr als 3 730 kW

    2,7

     

    A

     

     

     

    - andere Gasturbinen

     

     

     

     

    8411.81.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Leistung von 5 000 kW oder weniger

    4,1

     

    A

     

     

     

    -- mit einer Leistung von mehr als 5 000 kW

     

     

     

     

    8411.82.20

    INDUSTRY

    --- mit einer Leistung von mehr als 5 000 kW bis 20 000 kW

    4,1

     

    A

     

    8411.82.60

    INDUSTRY

    --- mit einer Leistung von mehr als 20 000 kW bis 50 000 kW

    4,1

     

    A

     

    8411.82.80

    INDUSTRY

    --- mit einer Leistung von mehr als 50 000 kW

    4,1

     

    A

     

     

     

    - Teile

     

     

     

     

    8411.91.00

    INDUSTRY

    -- von Turbo-Strahltriebwerken oder Turbo-Propellertriebwerken

    2,7

     

    A

     

    8411.99.00

    INDUSTRY

    -- andere

    4,1

     

    A

     

    8412

     

    Andere Motoren und Kraftmaschinen

     

     

     

     

    8412.10.00

    INDUSTRY

    - Strahltriebwerke, andere als Turbo-Strahltriebwerke

    2,2

     

    A

     

     

     

    - Wasserkraftmaschinen und Hydromotoren

     

     

     

     

     

     

    -- linear arbeitend (Zylinder)

     

     

     

     

    8412.21.20

    INDUSTRY

    --- Hydrosysteme

    2,7

     

    A

     

    8412.21.80

    INDUSTRY

    --- andere

    2,7

     

    A

     

    8412.29

    INDUSTRY

    -- andere

     

     

     

     

    8412.29.20

    INDUSTRY

    --- Hydrosysteme

    4,2

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    8412.29.81

    INDUSTRY

    ---- Hydromotoren

    4,2

     

    A

     

    8412.29.89

    INDUSTRY

    ---- andere

    4,2

     

    A

     

     

     

    - Druckluftmotoren

     

     

     

     

    8412.31.00

    INDUSTRY

    -- linear arbeitend (Zylinder)

    4,2

     

    A

     

    8412.39.00

    INDUSTRY

    -- andere

    4,2

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    8412.80.10

    INDUSTRY

    -- Dampfkraftmaschinen für Wasserdampf oder anderen Dampf

    2,7

     

    A

     

    8412.80.80

    INDUSTRY

    -- andere

    4,2

     

    A

     

     

     

    - Teile

     

     

     

     

    8412.90.20

    INDUSTRY

    -- von Strahltriebwerken, anderen als Turbo-Strahltriebwerken

    1,7

     

    A

     

    8412.90.40

    INDUSTRY

    -- von Hydromotoren

    2,7

     

    A

     

    8412.90.80

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

    8413

     

    Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten

     

     

     

     

     

     

    - Pumpen, mit Messvorrichtung ausgestattet oder ihrer Beschaffenheit nach zur Aufnahme einer Messvorrichtung bestimmt

     

     

     

     

    8413.11.00

    INDUSTRY

    -- Ausgabepumpen für Kraftstoffe oder Schmiermittel, von der in Tankstellen oder Kraftfahrzeugwerkstätten verwendeten Art

    1,7

     

    A

     

    8413.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

    8413.20.00

    INDUSTRY

    - Handpumpen, ausgenommen solche der Unterposition 8413.11 oder 8413.19

    1,7

     

    A

     

     

     

    - Kraftstoff-, Öl- oder Kühlmittelpumpen für Kolbenverbrennungsmotoren

     

     

     

     

    8413.30.20

    INDUSTRY

    -- Einspritzpumpen

    1,7

     

    A

     

    8413.30.80

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

    8413.40.00

    INDUSTRY

    - Betonpumpen

    1,7

     

    A

     

    8413.50

    INDUSTRY

    - andere oszillierende Verdrängerpumpen

     

     

     

     

    8413.50.20

    INDUSTRY

    -- Hydroaggregate

    1,7

     

    A

     

    8413.50.40

    INDUSTRY

    -- Dosierpumpen

    1,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

     

     

    --- Kolbenpumpen

     

     

     

     

    8413.50.61

    INDUSTRY

    ---- Hydropumpen

    1,7

     

    A

     

    8413.50.69

    INDUSTRY

    ---- andere

    1,7

     

    A

     

    8413.50.80

    INDUSTRY

    --- andere

    1,7

     

    A

     

    8413.60

    INDUSTRY

    - andere rotierende Verdrängerpumpen

     

     

     

     

    8413.60.20

    INDUSTRY

    -- Hydroaggregate

    1,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

     

     

    --- Zahnradpumpen

     

     

     

     

    8413.60.31

    INDUSTRY

    ---- Hydropumpen

    1,7

     

    A

     

    8413.60.39

    INDUSTRY

    ---- andere

    1,7

     

    A

     

     

     

    --- Flügelzellenpumpen

     

     

     

     

    8413.60.61

    INDUSTRY

    ---- Hydropumpen

    1,7

     

    A

     

    8413.60.69

    INDUSTRY

    ---- andere

    1,7

     

    A

     

    8413.60.70

    INDUSTRY

    --- Schraubenspindelpumpen

    1,7

     

    A

     

    8413.60.80

    INDUSTRY

    --- andere

    1,7

     

    A

     

    8413.70

    INDUSTRY

    - andere Kreiselpumpen

     

     

     

     

     

     

    -- Tauchmotorpumpen

     

     

     

     

    8413.70.21

    INDUSTRY

    --- einstufig

    1,7

     

    A

     

    8413.70.29

    INDUSTRY

    --- mehrstufig

    1,7

     

    A

     

    8413.70.30

    INDUSTRY

    -- Umlaufbeschleuniger für Heizungs- und Heißwasseranlagen, ohne Wellenabdichtung

    1,7

     

    A

     

     

     

    -- andere, mit einer Nennweite des Austrittsstutzens von

     

     

     

     

    8413.70.35

    INDUSTRY

    --- 15 mm oder weniger

    1,7

     

    A

     

     

     

    --- mehr als 15 mm

     

     

     

     

    8413.70.45

    INDUSTRY

    ---- Kanalradpumpen und Seitenkanalpumpen

    1,7

     

    A

     

     

     

    ---- Radialkreiselpumpen

     

     

     

     

     

     

    ----- einstufig

     

     

     

     

     

     

    ------ einströmig

     

     

     

     

    8413.70.51

    INDUSTRY

    ------- in Blockbauweise

    1,7

     

    A

     

    8413.70.59

    INDUSTRY

    ------- andere

    1,7

     

    A

     

    8413.70.65

    INDUSTRY

    ------ mehrströmig

    1,7

     

    A

     

    8413.70.75

    INDUSTRY

    ----- mehrstufig

    1,7

     

    A

     

     

     

    ---- andere Kreiselpumpen

     

     

     

     

    8413.70.81

    INDUSTRY

    ----- einstufig

    1,7

     

    A

     

    8413.70.89

    INDUSTRY

    ----- mehrstufig

    1,7

     

    A

     

     

     

    - andere Pumpen; Hebewerke für Flüssigkeiten

     

     

     

     

    8413.81.00

    INDUSTRY

    -- Pumpen

    1,7

     

    A

     

    8413.82.00

    INDUSTRY

    -- Hebewerke für Flüssigkeiten

    1,7

     

    A

     

     

     

    - Teile

     

     

     

     

    8413.91.00

    INDUSTRY

    -- von Pumpen

    1,7

     

    A

     

    8413.92.00

    INDUSTRY

    -- von Hebewerken für Flüssigkeiten

    1,7

     

    A

     

    8414

     

    Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter

     

     

     

     

    8414.10

    INDUSTRY

    - Vakuumpumpen

     

     

     

     

    8414.10.15

    INDUSTRY

    -- von der für die Herstellung von Halbleitern oder ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von Flachbildschirmen verwendeten Art

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8414.10.25

    INDUSTRY

    --- Drehschieberpumpen, Sperrschieberpumpen, Molekularpumpen und Wälzkolbenpumpen

    1,7

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    8414.10.81

    INDUSTRY

    ---- Diffusionspumpen, Kryopumpen und Adsorptionspumpen

    1,7

     

    A

     

    8414.10.89

    INDUSTRY

    ---- andere

    1,7

     

    A

     

     

     

    - hand- oder fußbetriebene Luftpumpen

     

     

     

     

    8414.20.20

    INDUSTRY

    -- Handpumpen für Fahrräder

    1,7

     

    A

     

    8414.20.80

    INDUSTRY

    -- andere

    2,2

     

    A

     

    8414.30

    INDUSTRY

    - Kompressoren von der für Kältemaschinen verwendeten Art

     

     

     

     

    8414.30.20

    INDUSTRY

    -- mit einer Leistung von 0,4 kW oder weniger

    2,2

     

    A

     

     

     

    -- mit einer Leistung von mehr als 0,4 kW

     

     

     

     

    8414.30.81

    INDUSTRY

    --- hermetische oder halbhermetische

    2,2

     

    A

     

    8414.30.89

    INDUSTRY

    --- andere

    2,2

     

    A

     

     

     

    - Luftkompressoren, auf Anhängerfahrgestell montiert

     

     

     

     

    8414.40.10

    INDUSTRY

    -- mit einer Liefermenge je Minute von 2 m³ oder weniger

    2,2

     

    A

     

    8414.40.90

    INDUSTRY

    -- mit einer Liefermenge je Minute von mehr als 2 m³

    2,2

     

    A

     

     

     

    - Ventilatoren

     

     

     

     

    8414.51.00

    INDUSTRY

    -- Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von 125 W oder weniger

    3,2

     

    A

     

    8414.59

    INDUSTRY

    -- andere

     

     

     

     

    8414.59.15

    INDUSTRY

    --- Ventilatoren von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Kühlung von Mikroprozessoren, Telekommunikationsgeräten, automatischen Datenverarbeitungsmaschinen oder Einheiten automatischer Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art

    0

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    8414.59.25

    INDUSTRY

    ---- Axialventilatoren

    2,3

     

    A

     

    8414.59.35

    INDUSTRY

    ---- Zentrifugalventilatoren

    2,3

     

    A

     

    8414.59.95

    INDUSTRY

    ---- andere

    2,3

     

    A

     

    8414.60.00

    INDUSTRY

    - Abzugshauben mit einer größten horizontalen Seitenlänge von 120 cm oder weniger

    2,7

     

    A

     

    8414.80

    INDUSTRY

    - andere

     

     

     

     

     

     

    -- Turbokompressoren

     

     

     

     

    8414.80.11

    INDUSTRY

    --- einstufig

    2,2

     

    A

     

    8414.80.19

    INDUSTRY

    --- mehrstufig

    2,2

     

    A

     

     

     

    -- oszillierende Verdrängerkompressoren zum Erzeugen eines Überdrucks von

     

     

     

     

     

     

    --- 15 bar oder weniger, mit einer Liefermenge je Stunde von

     

     

     

     

    8414.80.22

    INDUSTRY

    ---- 60 m³ oder weniger

    2,2

     

    A

     

    8414.80.28

    INDUSTRY

    ---- mehr als 60 m³

    2,2

     

    A

     

     

     

    --- mehr als 15 bar, mit einer Liefermenge je Stunde von

     

     

     

     

    8414.80.51

    INDUSTRY

    ---- 120 m³ oder weniger

    2,2

     

    A

     

    8414.80.59

    INDUSTRY

    ---- mehr als 120 m³

    2,2

     

    A

     

     

     

    -- rotierende Verdrängerkompressoren

     

     

     

     

    8414.80.73

    INDUSTRY

    --- einwellig

    2,2

     

    A

     

     

     

    --- mehrwellig

     

     

     

     

    8414.80.75

    INDUSTRY

    ---- Schraubenkompressoren

    2,2

     

    A

     

    8414.80.78

    INDUSTRY

    ---- andere

    2,2

     

    A

     

    8414.80.80

    INDUSTRY

    -- andere

    2,2

     

    A

     

    8414.90.00

    INDUSTRY

    - Teile

    2,2

     

    A

     

    8415

     

    Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird

     

     

     

     

     

     

    - von der zur Befestigung an Fenstern, Wänden, Decken oder am Boden verwendeten Art, als Kompaktgerät oder „Split-System“ (Anlagen aus getrennten Elementen)

     

     

     

     

    8415.10.10

    INDUSTRY

    -- Kompaktgeräte

    2,2

     

    A

     

    8415.10.90

    INDUSTRY

    -- „Split-Systeme“ (Anlagen aus getrennten Einzelelementen)

    2,5

     

    A

     

    8415.20.00

    INDUSTRY

    - von der zum Komfort von Personen in Kraftfahrzeugen verwendeten Art

    2,7

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    8415.81.00

    INDUSTRY

    -- mit Kälteerzeugungsvorrichtung und einem Ventil zum Umkehren des Kühl-Heizkreislaufs (Umkehrwärmepumpen)

    2,7

     

    A

     

    8415.82.00

    INDUSTRY

    -- andere, mit Kälteerzeugungsvorrichtung

    2,7

     

    A

     

    8415.83.00

    INDUSTRY

    -- ohne Kälteerzeugungsvorrichtung

    2,7

     

    A

     

    8415.90.00

    INDUSTRY

    - Teile

    2,7

     

    A

     

    8416

     

    Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden; automatische Feuerungen, einschließlich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen

     

     

     

     

     

     

    - Brenner für flüssigen Brennstoff

     

     

     

     

    8416.10.10

    INDUSTRY

    -- mit fest angebauter automatischer Steuerung

    1,7

     

    A

     

    8416.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

    8416.20

    INDUSTRY

    - andere Brenner, einschließlich kombinierte Brenner

     

     

     

     

    8416.20.10

    INDUSTRY

    -- ausschließlich für Gas, in Blockbauweise, mit eingebautem Ventilator und Kontrollvorrichtung

    1,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8416.20.20

    INDUSTRY

    --- kombinierte Brenner

    1,7

     

    A

     

    8416.20.80

    INDUSTRY

    --- andere

    1,7

     

    A

     

    8416.30.00

    INDUSTRY

    - automatische Feuerungen, einschließlich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen

    1,7

     

    A

     

    8416.90.00

    INDUSTRY

    - Teile

    1,7

     

    A

     

    8417

     

    Nicht elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschließlich Verbrennungsöfen

     

     

     

     

    8417.10.00

    INDUSTRY

    - Öfen zum Rösten, Schmelzen oder anderem Warmbehandeln von Erzen, Schwefelkies oder Metallen

    1,7

     

    A

     

     

     

    - Backöfen

     

     

     

     

    8417.20.10

    INDUSTRY

    -- Tunnelöfen

    1,7

     

    A

     

    8417.20.90

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    8417.80.30

    INDUSTRY

    -- Öfen zum Brennen von keramischen Produkten

    1,7

     

    A

     

    8417.80.50

    INDUSTRY

    -- Öfen zum Brennen von Zement, Glas oder chemischen Produkten

    1,7

     

    A

     

    8417.80.70

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

    8417.90.00

    INDUSTRY

    - Teile

    1,7

     

    A

     

    8418

     

    Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415

     

     

     

     

     

     

    - kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit gesonderten Außentüren

     

     

     

     

    8418.10.20

    INDUSTRY

    -- mit einem Inhalt von mehr als 340 l

    1,9

     

    A

     

    8418.10.80

    INDUSTRY

    -- andere

    1,9

     

    A

     

     

     

    - Haushaltskühlschränke

     

     

     

     

    8418.21

    INDUSTRY

    -- Kompressorkühlschränke

     

     

     

     

    8418.21.10

    INDUSTRY

    --- mit einem Inhalt von mehr als 340 l

    1,5

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    8418.21.51

    INDUSTRY

    ---- Tischkühlschränke

    2,5

     

    A

     

    8418.21.59

    INDUSTRY

    ---- Einbaukühlschränke

    1,9

     

    A

     

     

     

    ---- andere, mit einem Inhalt von

     

     

     

     

    8418.21.91

    INDUSTRY

    ----- 250 l oder weniger

    2,5

     

    A

     

    8418.21.99

    INDUSTRY

    ----- mehr als 250 l bis 340 l

    1,9

     

    A

     

    8418.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    2,2

     

    A

     

     

     

    - Gefrier- und Tiefkühltruhen mit einem Inhalt von 800 l oder weniger

     

     

     

     

    8418.30.20

    INDUSTRY

    -- mit einem Inhalt von 400 l oder weniger

    2,2

     

    A

     

    8418.30.80

    INDUSTRY

    -- mit einem Inhalt von mehr als 400 l bis 800 l

    2,2

     

    A

     

     

     

    - Gefrier- und Tiefkühlschränke mit einem Inhalt von 900 l oder weniger

     

     

     

     

    8418.40.20

    INDUSTRY

    -- mit einem Inhalt von 250 l oder weniger

    2,2

     

    A

     

    8418.40.80

    INDUSTRY

    -- mit einem Inhalt von mehr als 250 l bis 900 l

    2,2

     

    A

     

    8418.50

    INDUSTRY

    - andere Möbel (Truhen, Schränke, Vitrinen, Theken und dergleichen) zur Aufbewahrung und Auslage von Waren, mit eingebauter Ausrüstung zum Kühlen, Tiefkühlen oder Gefrieren

     

     

     

     

     

     

    -- Schaukühlmöbel (mit eingebautem Kältesatz oder Verdampfer)

     

     

     

     

    8418.50.11

    INDUSTRY

    --- für tiefgekühlte Waren

    2,2

     

    A

     

    8418.50.19

    INDUSTRY

    --- andere

    2,2

     

    A

     

    8418.50.90

    INDUSTRY

    -- andere Kühlmöbel

    2,2

     

    A

     

     

     

    - andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung; Wärmepumpen

     

     

     

     

    8418.61.00

    INDUSTRY

    -- Wärmepumpen, andere als Klimageräte der Position 8415

    2,2

     

    A

     

    8418.69.00

    INDUSTRY

    -- andere

    2,2

     

    A

     

     

     

    - Teile

     

     

     

     

    8418.91.00

    INDUSTRY

    -- Möbel, ihrer Beschaffenheit nach zur Aufnahme einer Kälteerzeugungseinrichtung bestimmt

    2,2

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8418.99.10

    INDUSTRY

    --- Verdampfer und Kondensatoren, ausgenommen für Haushaltsgeräte

    2,2

     

    A

     

    8418.99.90

    INDUSTRY

    --- andere

    2,2

     

    A

     

    8419

     

    Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung auch elektrisch beheizt (ausgenommen Öfen und andere Apparate der Position 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z. B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltsapparate; nicht elektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher

     

     

     

     

     

     

    - nicht elektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher

     

     

     

     

    8419.11.00

    INDUSTRY

    -- Gasdurchlauferhitzer

    2,6

     

    A

     

    8419.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    2,6

     

    A

     

    8419.20.00

    INDUSTRY

    - Sterilisierapparate für medizinische oder chirurgische Zwecke oder für Laboratorien

    0

     

    A

     

     

     

    - Trockner

     

     

     

     

    8419.31.00

    INDUSTRY

    -- für landwirtschaftliche Erzeugnisse

    1,7

     

    A

     

    8419.32.00

    INDUSTRY

    -- für Holz, Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

    1,7

     

    A

     

    8419.39.00

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

    8419.40.00

    INDUSTRY

    - Destillier- und Rektifizierapparate

    1,7

     

    A

     

     

     

    - Wärmeaustauscher

     

     

     

     

    8419.50.20

    INDUSTRY

    -- Wärmeaustauscher aus Fluorpolymeren und mit Bohrungen für Eingangs- und Ausgangsleitungen mit Innendurchmessern von 3 cm oder weniger

    0

     

    A

     

    8419.50.80

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

    8419.60.00

    INDUSTRY

    - Apparate und Vorrichtungen für die Luft- oder andere Gasverflüssigung

    1,7

     

    A

     

     

     

    - andere Apparate und Vorrichtungen

     

     

     

     

     

     

    -- zum Zubereiten heißer Getränke oder zum Kochen oder Wärmen von Speisen

     

     

     

     

    8419.81.20

    INDUSTRY

    --- Dampffiltriermaschinen und andere Maschinen zum Zubereiten von Kaffee oder anderen heißen Getränken

    2,7

     

    A

     

    8419.81.80

    INDUSTRY

    --- andere

    1,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8419.89.10

    INDUSTRY

    --- Wasserrückkühlvorrichtungen und -apparate, in denen der Wärmeaustausch nicht über Wandungen erfolgt

    1,7

     

    A

     

    8419.89.30

    INDUSTRY

    --- Apparate und Vorrichtungen zum Aufdampfen von Metall im Vakuum

    2,4

     

    A

     

    8419.89.98

    INDUSTRY

    --- andere

    2,4

     

    A

     

     

     

    - Teile

     

     

     

     

    8419.90.15

    INDUSTRY

    -- von Sterilisierapparaten der Unterposition 8419.20.00

    0

     

    A

     

    8419.90.85

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

    8420

     

    Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen

     

     

     

     

    8420.10

    INDUSTRY

    - Kalander und Walzwerke

     

     

     

     

    8420.10.10

    INDUSTRY

    -- von der in der Textilindustrie verwendeten Art

    1,7

     

    A

     

    8420.10.30

    INDUSTRY

    -- von der in der Papierindustrie verwendeten Art

    1,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8420.10.81

    INDUSTRY

    --- Rollenlaminatoren von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von gedruckten Schaltungen oder von Substraten für gedruckte Schaltungen verwendeten Art

    0

     

    A

     

    8420.10.89

    INDUSTRY

    --- andere

    1,7

     

    A

     

     

     

    - Teile

     

     

     

     

     

     

    -- Walzen

     

     

     

     

    8420.91.10

    INDUSTRY

    --- aus Gusseisen

    1,7

     

    A

     

    8420.91.80

    INDUSTRY

    --- andere

    2,2

     

    A

     

    8420.99.00

    INDUSTRY

    -- andere

    2,2

     

    A

     

    8421

     

    Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen

     

     

     

     

     

     

    - Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner

     

     

     

     

    8421.11.00

    INDUSTRY

    -- Milchentrahmer

    2,2

     

    A

     

    8421.12.00

    INDUSTRY

    -- Wäscheschleudern

    2,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8421.19.20

    INDUSTRY

    --- Zentrifugen von der in Laboratorien verwendeten Art

    1,5

     

    A

     

    8421.19.70

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten

     

     

     

     

    8421.21.00

    INDUSTRY

    -- zum Filtrieren oder Reinigen von Wasser

    1,7

     

    A

     

    8421.22.00

    INDUSTRY

    -- zum Filtrieren oder Reinigen von Getränken, ausgenommen Wasser

    1,7

     

    A

     

    8421.23.00

    INDUSTRY

    -- Öl- und Kraftstofffilter für Kolbenverbrennungsmotoren

    1,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8421.29.20

    INDUSTRY

    --- aus Fluorpolymeren und mit Filter oder Reinigungsmembran mit einer Dicke von nicht mehr als 140 Mikrometern

    0

     

    A

     

    8421.29.80

    INDUSTRY

    --- andere

    1,7

     

    A

     

     

     

    - Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Gasen

     

     

     

     

    8421.31.00

    INDUSTRY

    -- Luftansaugfilter für Kolbenverbrennungsmotoren

    1,7

     

    A

     

    8421.39

    INDUSTRY

    -- andere

     

     

     

     

    8421.39.15

    INDUSTRY

    --- mit Gehäuse aus nicht rostendem Stahl und mit Bohrungen für Eingangs- und Ausgangsleitungen mit Innendurchmessern von nicht mehr als 1,3 cm

    0

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    8421.39.25

    INDUSTRY

    ---- Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Luft

    1,7

     

    A

     

     

     

    ---- Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von anderen Gasen

     

     

     

     

    8421.39.35

    INDUSTRY

    ----- durch katalytisches Verfahren

    1,7

     

    A

     

    8421.39.85

    INDUSTRY

    ----- andere

    1,7

     

    A

     

     

     

    - Teile

     

     

     

     

    8421.91.00

    INDUSTRY

    -- von Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner

    1,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8421.99.10

    INDUSTRY

    --- Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten der Unterpositionen 8421.29.20 oder 8421.39.15

    0

     

    A

     

    8421.99.90

    INDUSTRY

    --- andere

    1,7

     

    A

     

    8422

     

    Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschließlich Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure

     

     

     

     

     

     

    - Geschirrspülmaschinen

     

     

     

     

    8422.11.00

    INDUSTRY

    -- Haushaltsgeschirrspülmaschinen

    2,7

     

    A

     

    8422.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

    8422.20.00

    INDUSTRY

    - Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen

    1,7

     

    A

     

    8422.30.00

    INDUSTRY

    - Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure

    1,7

     

    A

     

    8422.40.00

    INDUSTRY

    - andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschließlich Schrumpffolienverpackungsmaschinen)

    1,7

     

    A

     

     

     

    - Teile

     

     

     

     

    8422.90.10

    INDUSTRY

    -- von Geschirrspülmaschinen

    1,7

     

    A

     

    8422.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

    8423

     

    Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art

     

     

     

     

     

     

    - Personenwaagen, einschließlich Säuglingswaagen; Haushaltswaagen

     

     

     

     

    8423.10.10

    INDUSTRY

    -- Haushaltswaagen

    1,7

     

    A

     

    8423.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

     

     

    - Waagen für Stetigförderer, zum kontinuierlichen Wiegen

     

     

     

     

    8423.20.10

    INDUSTRY

    -- mit Verwendung elektronischer Mittel zur Gewichtsbestimmung

    0

     

    A

     

    8423.20.90

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

     

     

    - Absackwaagen, Abfüllwaagen, Dosierwaagen und andere Waagen zur Verwiegung konstanter Gewichtsmengen

     

     

     

     

    8423.30.10

    INDUSTRY

    -- mit Verwendung elektronischer Mittel zur Gewichtsbestimmung

    0

     

    A

     

    8423.30.90

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

     

     

    - andere Waagen

     

     

     

     

    8423.81

    INDUSTRY

    -- für eine Höchstlast von 30 kg oder weniger

     

     

     

     

     

     

    --- mit Verwendung elektronischer Mittel zur Gewichtsbestimmung

     

     

     

     

    8423.81.21

    INDUSTRY

    ---- Sortierwaagen und selbsttätige Kontrollwaagen zum Überprüfen eines vorgegebenen Gewichts

    0

     

    A

     

    8423.81.23

    INDUSTRY

    ---- Apparate und Geräte zum Wiegen und Etikettieren verpackter Waren

    0

     

    A

     

    8423.81.25

    INDUSTRY

    ---- Ladenwaagen

    0

     

    A

     

    8423.81.29

    INDUSTRY

    ---- andere

    0

     

    A

     

    8423.81.80

    INDUSTRY

    --- andere

    1,7

     

    A

     

    8423.82

    INDUSTRY

    -- für eine Höchstlast von mehr als 30 kg bis 5 000 kg

     

     

     

     

    8423.82.20

    INDUSTRY

    --- mit Verwendung elektronischer Mittel zur Gewichtsbestimmung, ausgenommen Maschinen zum Wiegen von Kraftfahrzeugen

    0

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    8423.82.81

    INDUSTRY

    ---- Sortierwaagen und selbsttätige Kontrollwaagen zum Überprüfen eines vorgegebenen Gewichts

    1,7

     

    A

     

    8423.82.89

    INDUSTRY

    ---- andere

    1,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8423.89.20

    INDUSTRY

    --- mit Verwendung elektronischer Mittel zur Gewichtsbestimmung

    0

     

    A

     

    8423.89.80

    INDUSTRY

    --- andere

    1,7

     

    A

     

     

     

    - Gewichte für Waagen aller Art; Teile von Waagen

     

     

     

     

    8423.90.10

    INDUSTRY

    -- Teile von Waagen der Unterpositionen 8423.20.10, 8423.30.10, 8423.81.21, 8423.81.23 , 8423.81.25, 8423.81.29, 8423.82.20 oder 8423.89.20

    0

     

    A

     

    8423.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

    8424

     

    Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate

     

     

     

     

    8424.10.00

    INDUSTRY

    - Feuerlöscher, auch mit Füllung

    1,7

     

    A

     

    8424.20.00

    INDUSTRY

    - Spritzpistolen und ähnliche Apparate

    1,7

     

    A

     

    8424.30

    INDUSTRY

    - Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate

     

     

     

     

     

     

    -- Wasserstrahlreinigungsapparate mit eingebautem Motor

     

     

     

     

    8424.30.01

    INDUSTRY

    --- mit Heizvorrichtung

    1,7

     

    A

     

    8424.30.08

    INDUSTRY

    --- andere

    1,7

     

    A

     

     

     

    -- andere Maschinen und Apparate

     

     

     

     

    8424.30.10

    INDUSTRY

    --- mit Druckluft betrieben

    1,7

     

    A

     

    8424.30.90

    INDUSTRY

    --- andere

    1,7

     

    A

     

     

     

    - Spritz-/Sprühgeräte für die Landwirtschaft oder den Gartenbau

     

     

     

     

    8424.41.00

    INDUSTRY

    -- tragbare Spritz-/Sprühgeräte

    1,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8424.49.10

    INDUSTRY

    --- Spritz-, Sprüh- und Stäubegeräte, ihrer Beschaffenheit nach für den Schlepperanbau oder Schlepperzug bestimmt

    1,7

     

    A

     

    8424.49.90

    INDUSTRY

    --- andere

    1,7

     

    A

     

     

     

    - andere Apparate

     

     

     

     

     

     

    -- für die Landwirtschaft oder den Gartenbau

     

     

     

     

    8424.82.10

    INDUSTRY

    --- Apparate zur Bewässerung

    1,7

     

    A

     

    8424.82.90

    INDUSTRY

    --- andere

    1,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8424.89.40

    INDUSTRY

    --- mechanische Apparate zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben, von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von gedruckten Schaltungen oder Baugruppen gedruckter Schaltungen verwendeten Art

    0

     

    A

     

    8424.89.70

    INDUSTRY

    --- andere

    1,7

     

    A

     

     

     

    - Teile

     

     

     

     

    8424.90.20

    INDUSTRY

    -- Teile von mechanischen Apparaten der Unterposition 8424.89.40

    0

     

    A

     

    8424.90.80

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

    8425

     

    Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden

     

     

     

     

     

     

    - Flaschenzüge

     

     

     

     

    8425.11.00

    INDUSTRY

    -- mit Elektromotor

    0

     

    A

     

    8425.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - Zugwinden; Spille

     

     

     

     

    8425.31.00

    INDUSTRY

    -- mit Elektromotor

    0

     

    A

     

    8425.39.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - Hubwinden

     

     

     

     

    8425.41.00

    INDUSTRY

    -- ortsfeste Hebebühnen von der in Kraftfahrzeugwerkstätten verwendeten Art

    0

     

    A

     

    8425.42.00

    INDUSTRY

    -- andere hydraulische Hubwinden

    0

     

    A

     

    8425.49.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    8426

     

    Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren

     

     

     

     

     

     

    - Laufkrane, Portalkrane (ausgenommen Portaldrehkrane), Verladebrücken, fahrbare Hubportale und Portalhubkraftkarren

     

     

     

     

    8426.11.00

    INDUSTRY

    -- Konsol- oder Wandlaufkrane

    0

     

    A

     

    8426.12.00

    INDUSTRY

    -- auf luftbereiften Rädern fahrende Hubportale sowie Portalhubkraftkarren

    0

     

    A

     

    8426.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    8426.20.00

    INDUSTRY

    - Turmdrehkrane

    0

     

    A

     

    8426.30.00

    INDUSTRY

    - Portaldrehkrane

    0

     

    A

     

     

     

    - andere selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte

     

     

     

     

    8426.41.00

    INDUSTRY

    -- mit luftbereiften Rädern

    0

     

    A

     

    8426.49.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - andere Maschinen, Apparate und Geräte

     

     

     

     

     

     

    -- ihrer Beschaffenheit nach zum Aufbau auf Straßenfahrzeuge bestimmt

     

     

     

     

    8426.91.10

    INDUSTRY

    --- hydraulische Fahrzeug-Selbstladekrane

    0

     

    A

     

    8426.91.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    8426.99.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    8427

     

    Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren

     

     

     

     

     

     

    - Elektrokraftkarren

     

     

     

     

    8427.10.10

    INDUSTRY

    -- zum Heben auf eine Höhe von 1 m oder mehr

    4,5

     

    A

     

    8427.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    4,5

     

    A

     

    8427.20

    INDUSTRY

    - andere selbstfahrende Karren

     

     

     

     

     

     

    -- zum Heben auf eine Höhe von 1 m oder mehr

     

     

     

     

    8427.20.11

    INDUSTRY

    --- geländegängige Gabelstapler und Stapelkraftkarren

    4,5

     

    A

     

    8427.20.19

    INDUSTRY

    --- andere

    4,5

     

    A

     

    8427.20.90

    INDUSTRY

    -- andere

    4,5

     

    A

     

    8427.90.00

    INDUSTRY

    - andere Karren

    4

     

    A

     

    8428

     

    Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen)

     

     

     

     

     

     

    - Personen- und Lastenaufzüge

     

     

     

     

    8428.10.20

    INDUSTRY

    -- elektrische

    0

     

    A

     

    8428.10.80

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - pneumatische Stetigförderer

     

     

     

     

    8428.20.20

    INDUSTRY

    -- für Schüttgut

    0

     

    A

     

    8428.20.80

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - andere Stetigförderer für Waren

     

     

     

     

    8428.31.00

    INDUSTRY

    -- ihrer Beschaffenheit nach für Arbeiten unter Tage bestimmt

    0

     

    A

     

    8428.32.00

    INDUSTRY

    -- andere, mit Kübeln

    0

     

    A

     

    8428.33.00

    INDUSTRY

    -- andere, mit Bändern oder Gurten

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8428.39.20

    INDUSTRY

    --- Scheibenrollenbahnen und andere Rollenbahnen

    0

     

    A

     

    8428.39.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    8428.40.00

    INDUSTRY

    - Rolltreppen und Rollsteige

    0

     

    A

     

    8428.60.00

    INDUSTRY

    - Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte; Zugmechanismen für Standseilbahnen

    0

     

    A

     

    8428.90

    INDUSTRY

    - andere Maschinen, Apparate und Geräte

     

     

     

     

     

     

    -- Lademaschinen, ihrer Beschaffenheit nach besonders zur Verwendung in der Landwirtschaft bestimmt

     

     

     

     

    8428.90.71

    INDUSTRY

    --- ihrer Beschaffenheit nach zum Anbau an Ackerschlepper bestimmt

    0

     

    A

     

    8428.90.79

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    8428.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    8429

     

    Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter

     

     

     

     

     

     

    - Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer)

     

     

     

     

    8429.11.00

    INDUSTRY

    -- auf Gleisketten

    0

     

    A

     

    8429.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    8429.20.00

    INDUSTRY

    - Erd- oder Straßenhobel (Grader)

    0

     

    A

     

    8429.30.00

    INDUSTRY

    - Schürfwagen (Scraper)

    0

     

    A

     

    8429.40

    INDUSTRY

    - Straßenwalzen und andere Bodenverdichter

     

     

     

     

     

     

    -- Straßenwalzen

     

     

     

     

    8429.40.10

    INDUSTRY

    --- Vibrationswalzen

    0

     

    A

     

    8429.40.30

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    8429.40.90

    INDUSTRY

    -- andere Bodenverdichter

    0

     

    A

     

     

     

    - Bagger sowie Schürf- und andere Schaufellader

     

     

     

     

    8429.51

    INDUSTRY

    -- Frontschaufellader

     

     

     

     

    8429.51.10

    INDUSTRY

    --- Lader, ihrer Beschaffenheit nach besonders zur Verwendung unter Tage bestimmt

    0

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    8429.51.91

    INDUSTRY

    ---- Schaufellader auf Gleisketten

    0

     

    A

     

    8429.51.99

    INDUSTRY

    ---- andere

    0

     

    A

     

     

     

    -- Maschinen mit um 360° drehbarem Oberwagen

     

     

     

     

    8429.52.10

    INDUSTRY

    --- Bagger auf Gleisketten

    0

     

    A

     

    8429.52.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    8429.59.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    8430

     

    Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

     

     

     

     

    8430.10.00

    INDUSTRY

    - Rammen und Pfahlzieher

    0

     

    A

     

    8430.20.00

    INDUSTRY

    - Schneeräumer

    0

     

    A

     

     

     

    - Schrämmaschinen und andere Abbaumaschinen sowie Tunnelbohrmaschinen und andere Streckenvortriebsmaschinen

     

     

     

     

    8430.31.00

    INDUSTRY

    -- selbstfahrend

    0

     

    A

     

    8430.39.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - andere Bohrmaschinen und Tiefbohrgeräte

     

     

     

     

    8430.41.00

    INDUSTRY

    -- selbstfahrend

    0

     

    A

     

    8430.49.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    8430.50.00

    INDUSTRY

    - andere selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte

    0

     

    A

     

     

     

    - andere nicht selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte

     

     

     

     

    8430.61.00

    INDUSTRY

    -- Maschinen, Apparate und Geräte zum Feststampfen oder Verdichten des Bodens

    0

     

    A

     

    8430.69.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    8431

     

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425 bis 8430 bestimmt

     

     

     

     

    8431.10.00

    INDUSTRY

    - von Maschinen, Apparaten und Geräten der Position 8425

    0

     

    A

     

    8431.20.00

    INDUSTRY

    - von Maschinen, Apparaten und Geräten der Position 8427

    4

     

    A

     

     

     

    - von Maschinen, Apparaten und Geräten der Position 8428

     

     

     

     

    8431.31.00

    INDUSTRY

    -- von Personenaufzügen, Lastenaufzügen oder Rolltreppen

    0

     

    A

     

    8431.39.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - von Maschinen, Apparaten und Geräten der Position 8426, 8429 oder 8430

     

     

     

     

    8431.41.00

    INDUSTRY

    -- Eimer, Kübel, Schaufeln, Löffel, Greifer und Zangen

    0

     

    A

     

    8431.42.00

    INDUSTRY

    -- Planierschilde für Planiermaschinen (Bulldozer oder Angledozer)

    0

     

    A

     

    8431.43.00

    INDUSTRY

    -- Teile von Bohrmaschinen oder Tiefbohrgeräten der Unterposition 8430.41 oder 8430.49

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8431.49.20

    INDUSTRY

    --- aus Eisen oder Stahl, gegossen

    0

     

    A

     

    8431.49.80

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    8432

     

    Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze

     

     

     

     

    8432.10.00

    INDUSTRY

    - Pflüge

    0

     

    A

     

     

     

    - Eggen, Vertikutierer, Grubber (Kultivatoren), Jätmaschinen und Hackmaschinen

     

     

     

     

    8432.21.00

    INDUSTRY

    -- Scheibeneggen

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8432.29.10

    INDUSTRY

    --- Vertikutierer und Grubber (Kultivatoren)

    0

     

    A

     

    8432.29.30

    INDUSTRY

    --- Eggen

    0

     

    A

     

    8432.29.50

    INDUSTRY

    --- Motorhacken

    0

     

    A

     

    8432.29.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - Sämaschinen, Pflanzmaschinen und Setzmaschinen

     

     

     

     

    8432.31.00

    INDUSTRY

    -- Direktsaatmaschinen, Direktpflanzmaschinen, Direktsetzmaschinen

    0

     

    A

     

    8432.39

    INDUSTRY

    -- andere

     

     

     

     

     

     

    --- Sämaschinen

     

     

     

     

    8432.39.11

    INDUSTRY

    ---- Einzeldrill-, Einzelkorndrillmaschinen mit Zentralantrieb

    0

     

    A

     

    8432.39.19

    INDUSTRY

    ---- andere

    0

     

    A

     

    8432.39.90

    INDUSTRY

    --- Pflanz- und Setzmaschinen

    0

     

    A

     

     

     

    - Miststreuer und Düngerstreuer

     

     

     

     

    8432.41.00

    INDUSTRY

    -- Miststreuer

    0

     

    A

     

    8432.42.00

    INDUSTRY

    -- Düngerstreuer

    0

     

    A

     

    8432.80.00

    INDUSTRY

    - andere Maschinen, Apparate und Geräte

    0

     

    A

     

    8432.90.00

    INDUSTRY

    - Teile

    0

     

    A

     

    8433

     

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Stroh- oder Futterpressen; Rasenmäher und andere Mähmaschinen; Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8437

     

     

     

     

     

     

    - Rasenmäher

     

     

     

     

    8433.11

    INDUSTRY

    -- mit Motor und horizontal rotierendem Schneidwerk

     

     

     

     

    8433.11.10

    INDUSTRY

    --- mit Elektromotor

    0

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

     

     

    ---- selbstfahrend

     

     

     

     

    8433.11.51

    INDUSTRY

    ----- mit Sitz

    0

     

    A

     

    8433.11.59

    INDUSTRY

    ----- andere

    0

     

    A

     

    8433.11.90

    INDUSTRY

    ---- andere

    0

     

    A

     

    8433.19

    INDUSTRY

    -- andere

     

     

     

     

     

     

    --- mit Motor

     

     

     

     

    8433.19.10

    INDUSTRY

    ---- mit Elektromotor

    0

     

    A

     

     

     

    ---- andere

     

     

     

     

     

     

    ----- selbstfahrend

     

     

     

     

    8433.19.51

    INDUSTRY

    ------ mit Sitz

    0

     

    A

     

    8433.19.59

    INDUSTRY

    ------ andere

    0

     

    A

     

    8433.19.70

    INDUSTRY

    ----- andere

    0

     

    A

     

    8433.19.90

    INDUSTRY

    --- ohne Motor

    0

     

    A

     

    8433.20

    INDUSTRY

    - andere Mähmaschinen, einschließlich Mähbalken für Schlepperanbau

     

     

     

     

    8433.20.10

    INDUSTRY

    -- mit Motor

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8433.20.50

    INDUSTRY

    --- ihrer Beschaffenheit nach für den Schlepperanbau oder Schlepperzug bestimmt

    0

     

    A

     

    8433.20.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    8433.30.00

    INDUSTRY

    - andere Heuernte-(Heuwerbungs-)maschinen, -apparate und -geräte

    0

     

    A

     

    8433.40.00

    INDUSTRY

    - Stroh- und Futterpressen, einschließlich Aufnahmepressen

    0

     

    A

     

     

     

    - andere Erntemaschinen, -apparate und -geräte; Dreschmaschinen und -geräte

     

     

     

     

    8433.51.00

    INDUSTRY

    -- Mähdrescher

    0

     

    A

     

    8433.52.00

    INDUSTRY

    -- andere Dreschmaschinen und -geräte

    0

     

    A

     

     

     

    -- Maschinen zum Ernten von Wurzeln oder Knollenfrüchten

     

     

     

     

    8433.53.10

    INDUSTRY

    --- Kartoffelerntemaschinen

    0

     

    A

     

    8433.53.30

    INDUSTRY

    --- Rübenköpf- und andere Rübenerntemaschinen

    0

     

    A

     

    8433.53.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    8433.59

    INDUSTRY

    -- andere

     

     

     

     

     

     

    --- Feldhäcksler

     

     

     

     

    8433.59.11

    INDUSTRY

    ---- selbstfahrend

    0

     

    A

     

    8433.59.19

    INDUSTRY

    ---- andere

    0

     

    A

     

    8433.59.85

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    8433.60.00

    INDUSTRY

    - Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen

    0

     

    A

     

    8433.90.00

    INDUSTRY

    - Teile

    0

     

    A

     

    8434

     

    Melkmaschinen und andere milchwirtschaftliche Maschinen, Apparate und Geräte

     

     

     

     

    8434.10.00

    INDUSTRY

    - Melkmaschinen

    0

     

    A

     

    8434.20.00

    INDUSTRY

    - andere milchwirtschaftliche Maschinen, Apparate und Geräte

    0

     

    A

     

    8434.90.00

    INDUSTRY

    - Teile

    0

     

    A

     

    8435

     

    Pressen, Mühlen und ähnliche Maschinen, Apparate und Geräte, zum Bereiten von Wein, Most, Fruchtsäften oder ähnlichen Getränken

     

     

     

     

    8435.10.00

    INDUSTRY

    - Maschinen, Apparate und Geräte

    1,7

     

    A

     

    8435.90.00

    INDUSTRY

    - Teile

    1,7

     

    A

     

    8436

     

    Andere Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft, den Gartenbau, die Geflügel- oder Bienenhaltung, einschließlich Keimapparate mit mechanischen oder wärmetechnischen Vorrichtungen und Brut- und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht

     

     

     

     

    8436.10.00

    INDUSTRY

    - Maschinen, Apparate und Geräte für die Futterbereitung

    1,7

     

    A

     

     

     

    - Maschinen, Apparate und Geräte für die Geflügelhaltung, einschließlich Brut- und Aufzuchtapparate

     

     

     

     

    8436.21.00

    INDUSTRY

    -- Brut- und Aufzuchtapparate

    1,7

     

    A

     

    8436.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

     

     

    - andere Maschinen, Apparate und Geräte

     

     

     

     

    8436.80.10

    INDUSTRY

    -- für die Forstwirtschaft

    1,7

     

    A

     

    8436.80.90

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

     

     

    - Teile

     

     

     

     

    8436.91.00

    INDUSTRY

    -- von Maschinen, Apparaten und Geräten für die Geflügelhaltung, einschließlich Geflügelzucht

    1,7

     

    A

     

    8436.99.00

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

    8437

     

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körner- oder Hülsenfrüchten; Maschinen, Apparate und Geräte für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder Hülsenfrüchten, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte von der in der Landwirtschaft verwendeten Art

     

     

     

     

    8437.10.00

    INDUSTRY

    - Maschinen, Apparate und Geräte zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körner- oder Hülsenfrüchten

    1,7

     

    A

     

    8437.80.00

    INDUSTRY

    - andere Maschinen, Apparate und Geräte

    1,7

     

    A

     

    8437.90.00

    INDUSTRY

    - Teile

    1,7

     

    A

     

    8438

     

    Maschinen und Apparate, im Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, zum industriellen Auf- oder Zubereiten oder Herstellen von Lebensmitteln, Futtermitteln oder Getränken, ausgenommen Maschinen und Apparate zum Gewinnen oder Aufbereiten von tierischen oder pflanzlichen Ölen oder Fetten

     

     

     

     

     

     

    - Maschinen und Apparate zum Herstellen von Back- oder Teigwaren

     

     

     

     

    8438.10.10

    INDUSTRY

    -- zum Herstellen von Backwaren

    1,7

     

    A

     

    8438.10.90

    INDUSTRY

    -- zum Herstellen von Teigwaren

    1,7

     

    A

     

    8438.20.00

    INDUSTRY

    - Maschinen und Apparate zum Herstellen von Süßwaren, Kakao oder Schokolade

    1,7

     

    A

     

    8438.30.00

    INDUSTRY

    - Maschinen und Apparate zum Herstellen von Zucker

    1,7

     

    A

     

    8438.40.00

    INDUSTRY

    - Brauereimaschinen und -apparate

    1,7

     

    A

     

    8438.50.00

    INDUSTRY

    - Maschinen und Apparate zum Verarbeiten von Fleisch

    1,7

     

    A

     

    8438.60.00

    INDUSTRY

    - Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Früchten oder Gemüsen

    1,7

     

    A

     

    8438.80

    INDUSTRY

    - andere Maschinen und Apparate

     

     

     

     

    8438.80.10

    INDUSTRY

    -- zum Auf- oder Zubereiten oder Verarbeiten von Kaffee oder Tee

    1,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8438.80.91

    INDUSTRY

    --- zum Zubereiten oder Herstellen von Getränken

    1,7

     

    A

     

    8438.80.99

    INDUSTRY

    --- andere

    1,7

     

    A

     

    8438.90.00

    INDUSTRY

    - Teile

    1,7

     

    A

     

    8439

     

    Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe

     

     

     

     

    8439.10.00

    INDUSTRY

    - Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen

    1,7

     

    A

     

    8439.20.00

    INDUSTRY

    - Maschinen und Apparate zum Herstellen von Papier oder Pappe

    1,7

     

    A

     

    8439.30.00

    INDUSTRY

    - Maschinen und Apparate zum Fertigstellen von Papier oder Pappe

    1,7

     

    A

     

     

     

    - Teile

     

     

     

     

    8439.91.00

    INDUSTRY

    -- von Maschinen und Apparaten zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen

    1,7

     

    A

     

    8439.99.00

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

    8440

     

    Buchbindereimaschinen und -apparate, einschließlich Fadenheftmaschinen

     

     

     

     

     

     

    - Maschinen und Apparate

     

     

     

     

    8440.10.10

    INDUSTRY

    -- Falzmaschinen

    1,7

     

    A

     

    8440.10.20

    INDUSTRY

    -- Zusammentragmaschinen

    1,7

     

    A

     

    8440.10.30

    INDUSTRY

    -- Faden-, Draht- und Klammerheftmaschinen

    1,7

     

    A

     

    8440.10.40

    INDUSTRY

    -- Klebebindemaschinen

    1,7

     

    A

     

    8440.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

    8440.90.00

    INDUSTRY

    - Teile

    1,7

     

    A

     

    8441

     

    Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art

     

     

     

     

     

     

    - Schneidemaschinen

     

     

     

     

    8441.10.10

    INDUSTRY

    -- kombinierte Rollenschneide- und -wickelmaschinen

    1,7

     

    A

     

    8441.10.20

    INDUSTRY

    -- Längs- und Querschneider

    1,7

     

    A

     

    8441.10.30

    INDUSTRY

    -- Schnellschneider

    1,7

     

    A

     

    8441.10.70

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

    8441.20.00

    INDUSTRY

    - Maschinen zum Herstellen von Tüten, Beuteln, Säcken oder Briefumschlägen

    1,7

     

    A

     

    8441.30.00

    INDUSTRY

    - Maschinen zum Herstellen von Schachteln, Hülsen, Trommeln oder ähnlichen, nicht durch Formpressen hergestellten Behältnissen

    1,7

     

    A

     

    8441.40.00

    INDUSTRY

    - Maschinen zum Formpressen von Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

    1,7

     

    A

     

    8441.80.00

    INDUSTRY

    - andere Maschinen und Apparate

    1,7

     

    A

     

     

     

    - Teile

     

     

     

     

    8441.90.10

    INDUSTRY

    -- von Schneidemaschinen

    1,7

     

    A

     

    8441.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

    8442

     

    Maschinen, Apparate und Geräte (ausgenommen Maschinen der Positionen 8456 bis 8465) zum Zurichten oder Herstellen von Druckplatten, Druckformzylinder oder anderen Druckformen; Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, für den Druck zugerichtet (z. B. geschliffen, gekörnt, poliert)

     

     

     

     

    8442.30.00

    INDUSTRY

    - Maschinen, Apparate und Geräte

    0

     

    A

     

    8442.40.00

    INDUSTRY

    - Teile der vorstehend genannten Maschinen, Apparate und Geräte

    0

     

    A

     

    8442.50.00

    INDUSTRY

    - Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, für den Druck zugerichtet (z. B. geschliffen, gekörnt, poliert)

    0

     

    A

     

    8443

     

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen der Position 8442; andere Drucker, Kopiergeräte und Fernkopierer, auch miteinander kombiniert; Teile und Zubehör für diese Maschinen, Apparate oder Geräte

     

     

     

     

     

     

    - Maschinen, Apparate und Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen der Position 8442

     

     

     

     

    8443.11.00

    INDUSTRY

    -- Rollenoffsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte

    1,7

     

    A

     

    8443.12.00

    INDUSTRY

    -- Bogenoffsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte, für Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 22 cm und auf der anderen Seite nicht mehr als 36 cm messen

    1,7

     

    A

     

    8443.13

    INDUSTRY

    -- andere Offsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte

     

     

     

     

     

     

    --- Bogenoffsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte

     

     

     

     

    8443.13.10

    INDUSTRY

    ---- gebraucht

    1,7

     

    A

     

     

     

    ---- neu, für ein Format von

     

     

     

     

    8443.13.31

    INDUSTRY

    ----- 52 × 74 cm oder weniger

    1,7

     

    A

     

    8443.13.35

    INDUSTRY

    ----- mehr als 52 × 74 cm bis 74 × 107 cm

    1,7

     

    A

     

    8443.13.39

    INDUSTRY

    ----- mehr als 74 × 107 cm

    1,7

     

    A

     

    8443.13.90

    INDUSTRY

    --- andere

    1,7

     

    A

     

    8443.14.00

    INDUSTRY

    -- Rollenhochdruckmaschinen, -apparate und -geräte, ausgenommen Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte

    1,7

     

    A

     

    8443.15.00

    INDUSTRY

    -- Hochdruckmaschinen, -apparate und -geräte, andere als Rollendruckmaschinen, ausgenommen Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte

    1,7

     

    A

     

    8443.16.00

    INDUSTRY

    -- Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte

    1,7

     

    A

     

    8443.17.00

    INDUSTRY

    -- Tiefdruckmaschinen, -apparate und -geräte

    1,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8443.19.20

    INDUSTRY

    --- zum Bedrucken von Spinnstoffen

    1,7

     

    A

     

    8443.19.40

    INDUSTRY

    --- zur Verwendung bei der Herstellung von Halbleitern

    0

     

    A

     

    8443.19.70

    INDUSTRY

    --- andere

    1,7

     

    A

     

     

     

    - andere Drucker, Kopiergeräte und Fernkopierer, auch miteinander kombiniert

     

     

     

     

    8443.31.00

    INDUSTRY

    -- Maschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien ausführen und die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere Maschinen, die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können

     

     

     

     

    8443.32.10

    INDUSTRY

    --- Drucker

    0

     

    A

     

    8443.32.80

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    8443.39.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - Teile und Zubehör

     

     

     

     

    8443.91

    INDUSTRY

    -- Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate oder Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern oder anderen Druckformen der Position 8442

     

     

     

     

    8443.91.10

    INDUSTRY

    --- von Apparaten der Unterposition 8443.19.40

    0

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    8443.91.91

    INDUSTRY

    ---- aus Eisen oder Stahl, gegossen

    0

     

    A

     

    8443.91.99

    INDUSTRY

    ---- andere

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8443.99.10

    INDUSTRY

    --- zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

    0

     

    A

     

    8443.99.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

     

     

    Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

     

     

     

     

    8444.00.10

    INDUSTRY

    - Düsenspinnmaschinen

    1,7

     

    A

     

    8444.00.90

    INDUSTRY

    - andere

    1,7

     

    A

     

    8445

     

    Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen und andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschließlich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen zur Verwendung auf Maschinen der Position 8446 oder 8447

     

     

     

     

     

     

    - Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen

     

     

     

     

    8445.11.00

    INDUSTRY

    -- Krempeln (Karden)

    1,7

     

    A

     

    8445.12.00

    INDUSTRY

    -- Kämmmaschinen

    1,7

     

    A

     

    8445.13.00

    INDUSTRY

    -- Vorspinnmaschinen (Spindelbänke, Flyer)

    1,7

     

    A

     

    8445.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

    8445.20.00

    INDUSTRY

    - Maschinen zum Spinnen von Spinnstoffen

    1,7

     

    A

     

    8445.30.00

    INDUSTRY

    - Maschinen zum Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen

    1,7

     

    A

     

    8445.40.00

    INDUSTRY

    - Maschinen zum Spulen (einschließlich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen

    1,7

     

    A

     

    8445.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    1,7

     

    A

     

    8446

     

    Webmaschinen

     

     

     

     

    8446.10.00

    INDUSTRY

    - Webmaschinen zum Herstellen von Geweben mit einer Breite von 30 cm oder weniger

    1,7

     

    A

     

     

     

    - Webmaschinen mit Schusseintrag durch Webschützen, zum Herstellen von Geweben mit einer Breite von mehr als 30 cm

     

     

     

     

    8446.21.00

    INDUSTRY

    -- motorbetrieben

    1,7

     

    A

     

    8446.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

    8446.30.00

    INDUSTRY

    - Webmaschinen mit schützenlosem Schusseintrag, zum Herstellen von Geweben mit einer Breite von mehr als 30 cm

    1,7

     

    A

     

    8447

     

    Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen

     

     

     

     

     

     

    - Rundwirk- und Rundstrickmaschinen

     

     

     

     

    8447.11.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Zylinderdurchmesser von 165 mm oder weniger

    1,7

     

    A

     

    8447.12.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Zylinderdurchmesser von mehr als 165 mm

    1,7

     

    A

     

     

     

    - Flachwirk- und Flachstrickmaschinen; Nähwirkmaschinen

     

     

     

     

    8447.20.20

    INDUSTRY

    -- Flachkettenwirkmaschinen, einschließlich Raschelmaschinen; Nähwirkmaschinen

    1,7

     

    A

     

    8447.20.80

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

    8447.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    1,7

     

    A

     

    8448

     

    Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 (z. B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schussfadenwächter und Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen und Apparate dieser Position oder der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 bestimmt (z. B. Spindeln, Spindelflügel, Kratzengarnituren, Webeblätter, Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen, Weblitzen, Webschäfte, Nadeln und Platinen)

     

     

     

     

     

     

    - Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447

     

     

     

     

    8448.11.00

    INDUSTRY

    -- Schaftmaschinen und Jacquardmaschinen; Kartensparvorrichtungen, Kartenschlagmaschinen, Kartenkopiermaschinen und Kartenbindemaschinen

    1,7

     

    A

     

    8448.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

    8448.20.00

    INDUSTRY

    - Teile und Zubehör für Maschinen der Position 8444 oder deren Hilfsmaschinen oder -apparate

    1,7

     

    A

     

     

     

    - Teile und Zubehör für Maschinen der Position 8445 oder deren Hilfsmaschinen oder -apparate

     

     

     

     

    8448.31.00

    INDUSTRY

    -- Kratzengarnituren

    1,7

     

    A

     

    8448.32.00

    INDUSTRY

    -- für Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen, ausgenommen Kratzengarnituren

    1,7

     

    A

     

    8448.33.00

    INDUSTRY

    -- Spindeln, Spindelflügel, Spinnringe und Ringläufer

    1,7

     

    A

     

    8448.39.00

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

     

     

    - Teile und Zubehör für Webmaschinen oder deren Hilfsmaschinen oder -apparate

     

     

     

     

    8448.42.00

    INDUSTRY

    -- Webeblätter, Weblitzen und Webschäfte

    1,7

     

    A

     

    8448.49.00

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

     

     

    - Teile und Zubehör für Maschinen der Position 8447 oder deren Hilfsmaschinen oder -apparate

     

     

     

     

     

     

    -- Platinen, Nadeln und andere Waren zur Maschenbildung

     

     

     

     

    8448.51.10

    INDUSTRY

    --- Platinen

    1,7

     

    A

     

    8448.51.90

    INDUSTRY

    --- andere

    1,7

     

    A

     

    8448.59.00

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

    8449.00.00

    INDUSTRY

    Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Ausrüsten von Filz oder Vliesstoffen (als Meterware oder geformt), einschließlich Maschinen und Apparate zum Herstellen von Filzhüten; Formen für die Hutmacherei

    1,7

     

    A

     

    8450

     

    Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung

     

     

     

     

     

     

    - Maschinen mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder weniger

     

     

     

     

    8450.11

    INDUSTRY

    -- Waschvollautomaten

     

     

     

     

     

     

    --- mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 6 kg oder weniger

     

     

     

     

    8450.11.11

    INDUSTRY

    ---- Frontlader

    3

     

    A

     

    8450.11.19

    INDUSTRY

    ---- Toplader

    3

     

    A

     

    8450.11.90

    INDUSTRY

    --- mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von mehr als 6 kg bis 10 kg

    2,6

     

    A

     

    8450.12.00

    INDUSTRY

    -- andere Waschmaschinen, mit eingebautem Zentrifugaltrockner

    2,7

     

    A

     

    8450.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

    8450.20.00

    INDUSTRY

    - Maschinen mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von mehr als 10 kg

    2,2

     

    A

     

    8450.90.00

    INDUSTRY

    - Teile

    2,7

     

    A

     

    8451

     

    Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen der Position 8450) zum Waschen, Reinigen, Wringen, Trocknen, Bügeln, Pressen (einschließlich Fixierpressen), Bleichen, Färben, Appretieren, Ausrüsten, Überziehen oder Imprägnieren von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren und Maschinen zum Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen, zum Herstellen von Fußbodenbelägen (z. B. Linoleum); Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen

     

     

     

     

    8451.10.00

    INDUSTRY

    - Maschinen für die chemische Reinigung

    2,2

     

    A

     

     

     

    - Trockner

     

     

     

     

    8451.21.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder weniger

    2,2

     

    A

     

    8451.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    2,2

     

    A

     

    8451.30.00

    INDUSTRY

    - Bügelmaschinen und Bügelpressen, einschließlich Fixierpressen

    2,2

     

    A

     

    8451.40.00

    INDUSTRY

    - Maschinen zum Waschen, Bleichen oder Färben

    2,2

     

    A

     

    8451.50.00

    INDUSTRY

    - Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen

    2,2

     

    A

     

     

     

    - andere Maschinen und Apparate

     

     

     

     

    8451.80.10

    INDUSTRY

    -- Maschinen zum Herstellen von Linoleum oder anderem Fußbodenbelag durch Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen

    2,2

     

    A

     

    8451.80.30

    INDUSTRY

    -- Maschinen zum Appretieren oder Ausrüsten

    2,2

     

    A

     

    8451.80.80

    INDUSTRY

    -- andere

    2,2

     

    A

     

    8451.90.00

    INDUSTRY

    - Teile

    2,2

     

    A

     

    8452

     

    Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln

     

     

     

     

    8452.10

    INDUSTRY

    - Haushaltsnähmaschinen

     

     

     

     

     

     

    -- Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt; Steppstichnähmaschinenköpfe, die ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegen

     

     

     

     

    8452.10.11

    INDUSTRY

    --- Nähmaschinen mit einem Stückwert (Gestelle, Tische und Möbel nicht inbegriffen) von mehr als 65 €

    5,7

     

    A

     

    8452.10.19

    INDUSTRY

    --- andere

    9,7

     

    A

     

    8452.10.90

    INDUSTRY

    -- andere Nähmaschinen und andere Nähmaschinenköpfe

    3,7

     

    A

     

     

     

    - andere Nähmaschinen

     

     

     

     

    8452.21.00

    INDUSTRY

    -- Nähautomaten

    3,7

     

    A

     

    8452.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    3,7

     

    A

     

    8452.30.00

    INDUSTRY

    - Nähmaschinennadeln

    2,7

     

    A

     

    8452.90.00

    INDUSTRY

    - Möbel, Sockel und Deckel für Nähmaschinen sowie Teile davon; andere Nähmaschinenteile

    2,7

     

    A

     

    8453

     

    Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen

     

     

     

     

    8453.10.00

    INDUSTRY

    - Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder

    1,7

     

    A

     

    8453.20.00

    INDUSTRY

    - Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen

    1,7

     

    A

     

    8453.80.00

    INDUSTRY

    - andere Maschinen und Apparate

    1,7

     

    A

     

    8453.90.00

    INDUSTRY

    - Teile

    1,7

     

    A

     

    8454

     

    Konverter, Gießpfannen, Gießformen zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen und Gießmaschinen für Gießereien, Stahlwerke oder andere metallurgische Betriebe

     

     

     

     

    8454.10.00

    INDUSTRY

    - Konverter

    1,7

     

    A

     

    8454.20.00

    INDUSTRY

    - Gießformen zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen sowie Gießpfannen

    1,7

     

    A

     

     

     

    - Gießmaschinen

     

     

     

     

    8454.30.10

    INDUSTRY

    -- Druckgießmaschinen

    1,7

     

    A

     

    8454.30.90

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

    8454.90.00

    INDUSTRY

    - Teile

    1,7

     

    A

     

    8455

     

    Metallwalzwerke und Walzen dafür

     

     

     

     

    8455.10.00

    INDUSTRY

    - Rohrwalzwerke

    2,7

     

    A

     

     

     

    - andere Walzwerke

     

     

     

     

    8455.21.00

    INDUSTRY

    -- Warmwalzwerke und kombinierte Warm- und Kaltwalzwerke

    2,7

     

    A

     

    8455.22.00

    INDUSTRY

    -- Kaltwalzwerke

    2,7

     

    A

     

    8455.30

    INDUSTRY

    - Walzen für Walzwerke

     

     

     

     

    8455.30.10

    INDUSTRY

    -- aus Gusseisen

    2,7

     

    A

     

     

     

    -- aus Stahl, freiformgeschmiedet

     

     

     

     

    8455.30.31

    INDUSTRY

    --- Arbeitswalzen für Warmwalzwerke; Stützwalzen für Warm- und Kaltwalzwerke

    2,7

     

    A

     

    8455.30.39

    INDUSTRY

    --- Arbeitswalzen für Kaltwalzwerke

    2,7

     

    A

     

    8455.30.90

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

    8455.90.00

    INDUSTRY

    - andere Teile

    2,7

     

    A

     

    8456

     

    Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl; Wasserstrahlschneidemaschinen

     

     

     

     

     

     

    - Laser-, Licht- und andere Photonenstrahlwerkzeugmaschinen

     

     

     

     

     

     

    -- mit Laser betrieben

     

     

     

     

    8456.11.10

    INDUSTRY

    --- von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von gedruckten Schaltungen, Baugruppen gedruckter Schaltungen, Teilen der Position 8517 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art

    0

     

    A

     

    8456.11.90

    INDUSTRY

    --- andere

    4,5

     

    A

     

     

     

    -- mit anderem Licht- oder Photonenstrahlverfahren betrieben

     

     

     

     

    8456.12.10

    INDUSTRY

    --- von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von gedruckten Schaltungen, Baugruppen gedruckter Schaltungen, Teilen der Position 8517 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art

    0

     

    A

     

    8456.12.90

    INDUSTRY

    --- andere

    4,5

     

    A

     

    8456.20.00

    INDUSTRY

    - Ultraschallwerkzeugmaschinen

    3,5

     

    A

     

    8456.30

    INDUSTRY

    - Elektroerosionswerkzeugmaschinen

     

     

     

     

     

     

    -- numerisch gesteuert

     

     

     

     

    8456.30.11

    INDUSTRY

    --- Drahterodiermaschinen

    3,5

     

    A

     

    8456.30.19

    INDUSTRY

    --- andere

    3,5

     

    A

     

    8456.30.90

    INDUSTRY

    -- andere

    3,5

     

    A

     

    8456.40.00

    INDUSTRY

    - im Plasmalichtbogenverfahren betrieben

    3,5

     

    A

     

    8456.50.00

    INDUSTRY

    - Wasserstrahlschneidemaschinen

    1,7

     

    A

     

    8456.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    3,5

     

    A

     

    8457

     

    Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen

     

     

     

     

     

     

    - Bearbeitungszentren

     

     

     

     

    8457.10.10

    INDUSTRY

    -- Horizontal-Maschinenzentren

    2,7

     

    A

     

    8457.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

    8457.20.00

    INDUSTRY

    - Mehrwegemaschinen

    2,7

     

    A

     

     

     

    - Transfermaschinen

     

     

     

     

    8457.30.10

    INDUSTRY

    -- numerisch gesteuert

    2,7

     

    A

     

    8457.30.90

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

    8458

     

    Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung

     

     

     

     

     

     

    - Horizontal-Drehmaschinen

     

     

     

     

    8458.11

    INDUSTRY

    -- numerisch gesteuert

     

     

     

     

    8458.11.20

    INDUSTRY

    --- Drehzentren

    2,7

     

    A

     

     

     

    --- Drehautomaten

     

     

     

     

    8458.11.41

    INDUSTRY

    ---- Einspindeldrehautomaten

    2,7

     

    A

     

    8458.11.49

    INDUSTRY

    ---- Mehrspindeldrehautomaten

    2,7

     

    A

     

    8458.11.80

    INDUSTRY

    --- andere

    2,7

     

    A

     

    8458.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

     

     

    - andere Drehmaschinen

     

     

     

     

     

     

    -- numerisch gesteuert

     

     

     

     

    8458.91.20

    INDUSTRY

    --- Drehzentren

    2,7

     

    A

     

    8458.91.80

    INDUSTRY

    --- andere

    2,7

     

    A

     

    8458.99.00

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

    8459

     

    Spanabhebende Werkzeugmaschinen (einschließlich Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) zum Bohren, Ausbohren, Fräsen oder Außen- oder Innengewindeschneiden von Metallen, ausgenommen Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) der Position 8458

     

     

     

     

    8459.10.00

    INDUSTRY

    - Bearbeitungseinheiten auf Schlitten

    2,7

     

    A

     

     

     

    - andere Bohrmaschinen

     

     

     

     

    8459.21.00

    INDUSTRY

    -- numerisch gesteuert

    2,7

     

    A

     

    8459.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

     

     

    - andere kombinierte Ausbohr- und Fräsmaschinen

     

     

     

     

    8459.31.00

    INDUSTRY

    -- numerisch gesteuert

    1,7

     

    A

     

    8459.39.00

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

     

     

    - andere Ausbohrmaschinen

     

     

     

     

    8459.41.00

    INDUSTRY

    -- numerisch gesteuert

    1,7

     

    A

     

    8459.49.00

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

     

     

    - Konsolfräsmaschinen

     

     

     

     

    8459.51.00

    INDUSTRY

    -- numerisch gesteuert

    2,7

     

    A

     

    8459.59.00

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

     

     

    - andere Fräsmaschinen

     

     

     

     

     

     

    -- numerisch gesteuert

     

     

     

     

    8459.61.10

    INDUSTRY

    --- Werkzeugfräsmaschinen

    2,7

     

    A

     

    8459.61.90

    INDUSTRY

    --- andere

    2,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8459.69.10

    INDUSTRY

    --- Werkzeugfräsmaschinen

    2,7

     

    A

     

    8459.69.90

    INDUSTRY

    --- andere

    2,7

     

    A

     

    8459.70.00

    INDUSTRY

    - andere Außen- oder Innengewindeschneidmaschinen

    2,7

     

    A

     

    8460

     

    Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mit Hilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln, ausgenommen Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 8461

     

     

     

     

     

     

    - Flach- oder Planschleifmaschinen

     

     

     

     

    8460.12.00

    INDUSTRY

    -- numerisch gesteuert

    1,7

     

    A

     

    8460.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

     

     

    - andere Schleifmaschinen

     

     

     

     

    8460.22.00

    INDUSTRY

    -- spitzenlose Schleifmaschinen, numerisch gesteuert

    1,7

     

    A

     

    8460.23.00

    INDUSTRY

    -- andere Rundschleifmaschinen, numerisch gesteuert

    1,7

     

    A

     

    8460.24.00

    INDUSTRY

    -- andere, numerisch gesteuert

    1,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8460.29.10

    INDUSTRY

    --- Rundschleifmaschinen

    2,7

     

    A

     

    8460.29.90

    INDUSTRY

    --- andere

    2,7

     

    A

     

     

     

    - Schärfmaschinen

     

     

     

     

    8460.31.00

    INDUSTRY

    -- numerisch gesteuert

    1,7

     

    A

     

    8460.39.00

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

     

     

    - Honmaschinen und Läppmaschinen

     

     

     

     

    8460.40.10

    INDUSTRY

    -- numerisch gesteuert

    1,7

     

    A

     

    8460.40.90

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

    8460.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    1,7

     

    A

     

    8461

     

    Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

     

     

     

     

    8461.20.00

    INDUSTRY

    - Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen

    1,7

     

    A

     

     

     

    - Räummaschinen

     

     

     

     

    8461.30.10

    INDUSTRY

    -- numerisch gesteuert

    1,7

     

    A

     

    8461.30.90

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

    8461.40

    INDUSTRY

    - Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen

     

     

     

     

     

     

    -- Verzahnmaschinen

     

     

     

     

     

     

    --- für zylindrische Verzahnungen

     

     

     

     

    8461.40.11

    INDUSTRY

    ---- numerisch gesteuert

    2,7

     

    A

     

    8461.40.19

    INDUSTRY

    ---- andere

    2,7

     

    A

     

     

     

    --- für andere Verzahnungen

     

     

     

     

    8461.40.31

    INDUSTRY

    ---- numerisch gesteuert

    1,7

     

    A

     

    8461.40.39

    INDUSTRY

    ---- andere

    1,7

     

    A

     

     

     

    -- Maschinen zum Fertigbearbeiten der Zähne

     

     

     

     

     

     

    --- mit einer Einstellgenauigkeit in einer der Achsen von mindestens 0,01 mm

     

     

     

     

    8461.40.71

    INDUSTRY

    ---- numerisch gesteuert

    2,7

     

    A

     

    8461.40.79

    INDUSTRY

    ---- andere

    2,7

     

    A

     

    8461.40.90

    INDUSTRY

    --- andere

    1,7

     

    A

     

    8461.50

    INDUSTRY

    - Sägemaschinen und Trennmaschinen

     

     

     

     

     

     

    -- Sägemaschinen

     

     

     

     

    8461.50.11

    INDUSTRY

    --- Kreissägemaschinen

    1,7

     

    A

     

    8461.50.19

    INDUSTRY

    --- andere

    1,7

     

    A

     

    8461.50.90

    INDUSTRY

    -- Trennmaschinen

    1,7

     

    A

     

    8461.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    2,7

     

    A

     

    8462

     

    Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Freiformschmieden, Gesenkschmieden oder Hämmern von Metallen; Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Biegen, Abkanten, Richten, Scheren, Lochstanzen oder Ausklinken von Metallen; Pressen zum Bearbeiten von Metallen oder Metallcarbiden, vorstehend nicht genannt

     

     

     

     

     

     

    - Freiformschmiede- oder Gesenkschmiedemaschinen (einschließlich Pressen) und Schmiedehämmer

     

     

     

     

    8462.10.10

    INDUSTRY

    -- numerisch gesteuert

    2,7

     

    A

     

    8462.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

     

     

    - Biegemaschinen, Abkantmaschinen und Richtmaschinen (einschließlich Pressen)

     

     

     

     

     

     

    -- numerisch gesteuert

     

     

     

     

    8462.21.10

    INDUSTRY

    --- zum Bearbeiten von Flacherzeugnissen

    2,7

     

    A

     

    8462.21.80

    INDUSTRY

    --- andere

    2,7

     

    A

     

    8462.29

    INDUSTRY

    -- andere

     

     

     

     

    8462.29.10

    INDUSTRY

    --- zum Bearbeiten von Flacherzeugnissen

    1,7

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    8462.29.91

    INDUSTRY

    ---- hydraulisch arbeitend

    1,7

     

    A

     

    8462.29.98

    INDUSTRY

    ---- andere

    1,7

     

    A

     

     

     

    - Scheren (einschließlich Pressen), ausgenommen mit Lochstanzen kombinierte Scheren

     

     

     

     

    8462.31.00

    INDUSTRY

    -- numerisch gesteuert

    2,7

     

    A

     

    8462.39

    INDUSTRY

    -- andere

     

     

     

     

    8462.39.10

    INDUSTRY

    --- zum Bearbeiten von Flacherzeugnissen

    1,7

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    8462.39.91

    INDUSTRY

    ---- hydraulisch arbeitend

    1,7

     

    A

     

    8462.39.99

    INDUSTRY

    ---- andere

    1,7

     

    A

     

     

     

    - Lochstanzen und Ausklinkmaschinen (einschließlich Pressen) sowie mit Lochstanzen kombinierte Scheren

     

     

     

     

     

     

    -- numerisch gesteuert

     

     

     

     

    8462.41.10

    INDUSTRY

    --- zum Bearbeiten von Flacherzeugnissen

    2,7

     

    A

     

    8462.41.90

    INDUSTRY

    --- andere

    2,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8462.49.10

    INDUSTRY

    --- zum Bearbeiten von Flacherzeugnissen

    1,7

     

    A

     

    8462.49.90

    INDUSTRY

    --- andere

    1,7

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

     

     

    -- hydraulische Pressen

     

     

     

     

    8462.91.20

    INDUSTRY

    --- numerisch gesteuert

    2,7

     

    A

     

    8462.91.80

    INDUSTRY

    --- andere

    2,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8462.99.20

    INDUSTRY

    --- numerisch gesteuert

    2,7

     

    A

     

    8462.99.80

    INDUSTRY

    --- andere

    2,7

     

    A

     

    8463

     

    Andere Werkzeugmaschinen zum spanlosen Be- oder Verarbeiten von Metallen oder Cermets

     

     

     

     

     

     

    - Ziehbänke für Stangen, Rohre, Profile, Drähte oder dergleichen

     

     

     

     

    8463.10.10

    INDUSTRY

    -- Drahtziehmaschinen

    2,7

     

    A

     

    8463.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

    8463.20.00

    INDUSTRY

    - Gewindewalz- oder Gewinderollmaschinen

    2,7

     

    A

     

    8463.30.00

    INDUSTRY

    - Maschinen zum Be- oder Verarbeiten von Metalldraht

    2,7

     

    A

     

    8463.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    2,7

     

    A

     

    8464

     

    Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas

     

     

     

     

    8464.10.00

    INDUSTRY

    - Sägemaschinen

    2,2

     

    A

     

    8464.20

    INDUSTRY

    - Schleifmaschinen und Poliermaschinen

     

     

     

     

     

     

    -- Maschinen zum Bearbeiten von Glas

     

     

     

     

    8464.20.11

    INDUSTRY

    --- von optischen Gläsern

    2,2

     

    A

     

    8464.20.19

    INDUSTRY

    --- andere

    2,2

     

    A

     

    8464.20.80

    INDUSTRY

    -- andere

    2,2

     

    A

     

    8464.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    2,2

     

    A

     

    8465

     

    Werkzeugmaschinen (einschließlich Nagel-, Heft-, Klebe-, Verleim- und andere Zusammenfügemaschinen) zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnlichen harten Stoffen

     

     

     

     

     

     

    - Maschinen, die verschiedenartige Bearbeitungen ohne Werkzeugwechsel zwischen diesen Vorgängen durchführen können

     

     

     

     

    8465.10.10

    INDUSTRY

    -- Maschinen, denen das Werkstück zwischen jedem Bearbeitungsvorgang von Hand zugeführt wird

    2,7

     

    A

     

    8465.10.90

    INDUSTRY

    -- Maschinen, denen das Werkstück zwischen jedem Bearbeitungsvorgang automatisch zugeführt wird

    2,7

     

    A

     

    8465.20.00

    INDUSTRY

    - Bearbeitungszentren

    2,7

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

     

     

    -- Sägemaschinen

     

     

     

     

    8465.91.10

    INDUSTRY

    --- Bandsägen

    2,7

     

    A

     

    8465.91.20

    INDUSTRY

    --- Kreissägen

    2,7

     

    A

     

    8465.91.90

    INDUSTRY

    --- andere

    2,7

     

    A

     

    8465.92.00

    INDUSTRY

    -- Hobelmaschinen, Fräsmaschinen und Kehlmaschinen

    2,7

     

    A

     

    8465.93.00

    INDUSTRY

    -- Schleifmaschinen und Poliermaschinen

    2,7

     

    A

     

    8465.94.00

    INDUSTRY

    -- Biegemaschinen und Zusammenfügemaschinen

    2,7

     

    A

     

    8465.95.00

    INDUSTRY

    -- Bohrmaschinen und Stemmmaschinen

    2,7

     

    A

     

    8465.96.00

    INDUSTRY

    -- Spaltmaschinen, Hackmaschinen und Schälmaschinen

    2,7

     

    A

     

    8465.99.00

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

    8466

     

    Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456 bis 8465 bestimmt, einschließlich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Maschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art

     

     

     

     

    8466.10

    INDUSTRY

    - Werkzeughalter und selbstöffnende Gewindeschneidköpfe

     

     

     

     

     

     

    -- Werkzeughalter

     

     

     

     

    8466.10.20

    INDUSTRY

    --- Dorne, Spannzangen und Hülsen

    1,2

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    8466.10.31

    INDUSTRY

    ---- für Drehmaschinen

    1,2

     

    A

     

    8466.10.38

    INDUSTRY

    ---- andere

    1,2

     

    A

     

    8466.10.80

    INDUSTRY

    -- selbstöffnende Gewindeschneidköpfe

    1,2

     

    A

     

    8466.20

    INDUSTRY

    - Werkstückhalter

     

     

     

     

    8466.20.20

    INDUSTRY

    -- werkstückgebundene Vorrichtungen; Vorrichtungssätze zum Zusammenstellen von werkstückgebundenen Vorrichtungen

    1,2

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8466.20.91

    INDUSTRY

    --- für Drehmaschinen

    1,2

     

    A

     

    8466.20.98

    INDUSTRY

    --- andere

    1,2

     

    A

     

    8466.30.00

    INDUSTRY

    - Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Maschinen

    1,2

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

     

     

    -- für Maschinen der Position 8464

     

     

     

     

    8466.91.20

    INDUSTRY

    --- aus Eisen oder Stahl, gegossen

    1,2

     

    A

     

    8466.91.95

    INDUSTRY

    --- andere

    1,2

     

    A

     

     

     

    -- für Maschinen der Position 8465

     

     

     

     

    8466.92.20

    INDUSTRY

    --- aus Eisen oder Stahl, gegossen

    1,2

     

    A

     

    8466.92.80

    INDUSTRY

    --- andere

    1,2

     

    A

     

    8466.93

    INDUSTRY

    -- für Maschinen der Positionen 8456 bis 8461

     

     

     

     

    8466.93.40

    INDUSTRY

    --- Teile und Zubehör von Maschinen der Unterpositionen 8456.11.10, 8456.12.10, 8456.20, 8456.30, 8457.10, 8458.91, 8459.21.00, 8459.61 oder 8461.50 von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von gedruckten Schaltungen oder von Baugruppen gedruckter Schaltungen, Teilen der Position 8517 oder Teilen von Maschinen für automatische Datenverarbeitung verwendeten Art

    0

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    8466.93.50

    INDUSTRY

    ---- für Maschinen der Unterposition 8456.50.00

    1,7

     

    A

     

    8466.93.60

    INDUSTRY

    ---- andere

    1,2

     

    A

     

    8466.94.00

    INDUSTRY

    -- für Maschinen der Position 8462 oder 8463

    1,2

     

    A

     

    8467

     

    Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen

     

     

     

     

     

     

    - pneumatische Werkzeuge

     

     

     

     

     

     

    -- rotierende (auch schlagende) Werkzeuge

     

     

     

     

    8467.11.10

    INDUSTRY

    --- zum Bearbeiten von Metallen

    1,7

     

    A

     

    8467.11.90

    INDUSTRY

    --- andere

    1,7

     

    A

     

    8467.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

     

     

    - mit eingebautem Elektromotor

     

     

     

     

    8467.21

    INDUSTRY

    -- Bohrmaschinen aller Art

     

     

     

     

    8467.21.10

    INDUSTRY

    --- zum Betrieb ohne externe Energiequelle

    2,7

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    8467.21.91

    INDUSTRY

    ---- elektropneumatische

    2,7

     

    A

     

    8467.21.99

    INDUSTRY

    ---- andere

    2,7

     

    A

     

     

     

    -- Sägen

     

     

     

     

    8467.22.10

    INDUSTRY

    --- Kettensägen

    2,7

     

    A

     

    8467.22.30

    INDUSTRY

    --- Kreissägen

    2,7

     

    A

     

    8467.22.90

    INDUSTRY

    --- andere

    2,7

     

    A

     

    8467.29

    INDUSTRY

    -- andere

     

     

     

     

    8467.29.20

    INDUSTRY

    --- zum Betrieb ohne externe Energiequelle

    2,7

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

     

     

    ---- Schleifmaschinen

     

     

     

     

    8467.29.51

    INDUSTRY

    ----- Winkelschleifer

    2,7

     

    A

     

    8467.29.53

    INDUSTRY

    ----- Bandschleifmaschinen

    2,7

     

    A

     

    8467.29.59

    INDUSTRY

    ----- andere

    2,7

     

    A

     

    8467.29.70

    INDUSTRY

    ---- Hobelmaschinen

    2,7

     

    A

     

    8467.29.80

    INDUSTRY

    ---- Heckenscheren, Grasscheren und Rasenkantenschneider

    2,7

     

    A

     

    8467.29.85

    INDUSTRY

    ---- andere

    2,7

     

    A

     

     

     

    - andere Werkzeuge

     

     

     

     

    8467.81.00

    INDUSTRY

    -- Kettensägen

    1,7

     

    A

     

    8467.89.00

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

     

     

    - Teile

     

     

     

     

    8467.91.00

    INDUSTRY

    -- von Kettensägen

    1,7

     

    A

     

    8467.92.00

    INDUSTRY

    -- von pneumatischen Werkzeugen

    1,7

     

    A

     

    8467.99.00

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

    8468

     

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten oder Schweißen, auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, jedoch ausgenommen solche der Position 8515; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten

     

     

     

     

    8468.10.00

    INDUSTRY

    - Handapparate und -geräte (Brenner)

    2,2

     

    A

     

    8468.20.00

    INDUSTRY

    - andere Autogenmaschinen, -apparate und -geräte

    2,2

     

    A

     

    8468.80.00

    INDUSTRY

    - andere Maschinen, Apparate und Geräte

    2,2

     

    A

     

    8468.90.00

    INDUSTRY

    - Teile

    2,2

     

    A

     

    8470

     

    Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und ähnliche Maschinen, mit eingebautem Rechenwerk; Registrierkassen

     

     

     

     

    8470.10.00

    INDUSTRY

    - elektronische Rechenmaschinen, die ohne externe elektrische Energiequelle betrieben werden können, und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen

    0

     

    A

     

     

     

    - andere elektronische Rechenmaschinen

     

     

     

     

    8470.21.00

    INDUSTRY

    -- druckende

    0

     

    A

     

    8470.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    8470.30.00

    INDUSTRY

    - andere Rechenmaschinen

    0

     

    A

     

    8470.50.00

    INDUSTRY

    - Registrierkassen

    0

     

    A

     

    8470.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

     

    A

     

    8471

     

    Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen

     

     

     

     

    8471.30.00

    INDUSTRY

    - tragbare automatische Datenverarbeitungsmaschinen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger, mindestens aus einer Zentraleinheit, einer Tastatur und einem Bildschirm bestehend

    0

     

    A

     

     

     

    - andere automatische Datenverarbeitungsmaschinen

     

     

     

     

    8471.41.00

    INDUSTRY

    -- mindestens eine Zentraleinheit sowie eine Eingabe- und eine Ausgabeeinheit, auch kombiniert, in einem gemeinsamen Gehäuse enthaltend

    0

     

    A

     

    8471.49.00

    INDUSTRY

    -- andere, als System gestellt

    0

     

    A

     

    8471.50.00

    INDUSTRY

    - Verarbeitungseinheiten (ausgenommen solche der Unterposition 8471.41 oder 8471.49), auch wenn sie eine oder zwei der Einheitenarten Speichereinheiten, Eingabeeinheiten, Ausgabeeinheiten in einem gemeinsamen Gehäuse enthalten

    0

     

    A

     

     

     

    - Ein- oder Ausgabeeinheiten, auch wenn sie in einem gemeinsamen Gehäuse Speichereinheiten enthalten

     

     

     

     

    8471.60.60

    INDUSTRY

    -- Tastaturen

    0

     

    A

     

    8471.60.70

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    8471.70

    INDUSTRY

    - Speichereinheiten

     

     

     

     

    8471.70.20

    INDUSTRY

    -- Zentralspeichereinheiten

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

     

     

    --- Plattenspeichereinheiten

     

     

     

     

    8471.70.30

    INDUSTRY

    ---- optisch, einschließlich magneto-optisch

    0

     

    A

     

     

     

    ---- andere

     

     

     

     

    8471.70.50

    INDUSTRY

    ----- Festplattenspeichereinheiten

    0

     

    A

     

    8471.70.70

    INDUSTRY

    ----- andere

    0

     

    A

     

    8471.70.80

    INDUSTRY

    --- Bandspeichereinheiten

    0

     

    A

     

    8471.70.98

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    8471.80.00

    INDUSTRY

    - andere Einheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen

    0

     

    A

     

    8471.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

     

    A

     

    8472

     

    Andere Büromaschinen und -apparate (z. B. Hektografen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen, automatische Banknotenausgabegeräte, Münzsortier-, Münzzähl- oder Münzeinwickelmaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen)

     

     

     

     

    8472.10.00

    INDUSTRY

    - Vervielfältigungsmaschinen

    0,5

     

    A

     

    8472.30.00

    INDUSTRY

    - Briefsortiermaschinen, Brieffaltmaschinen, Briefkuvertier- und Streifbandanlegemaschinen, Brieföffnungsmaschinen, Briefschließmaschinen, Briefsiegelmaschinen, Markenfrankiermaschinen und Briefmarkenentwertungsmaschinen

    2,2

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    8472.90.10

    INDUSTRY

    -- Münzsortier-, Münzzähl- oder Münzeinwickelmaschinen

    0,6

     

    A

     

    8472.90.30

    INDUSTRY

    -- Bankautomaten

    0

     

    A

     

    8472.90.40

    INDUSTRY

    -- Textverarbeitungsmaschinen

    0

     

    A

     

    8472.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0,6

     

    A

     

    8473

     

    Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8470 bis 8472 bestimmt

     

     

     

     

     

     

    - Teile und Zubehör, für Maschinen und Geräte der Position 8470

     

     

     

     

     

     

    -- für elektronische Rechenmaschinen und Geräte der Unterposition 8470.10, 8470.21 oder 8470.29

     

     

     

     

    8473.21.10

    INDUSTRY

    --- zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

    0

     

    A

     

    8473.21.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8473.29.10

    INDUSTRY

    --- zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

    0

     

    A

     

    8473.29.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - Teile und Zubehör, für Maschinen der Position 8471

     

     

     

     

    8473.30.20

    INDUSTRY

    -- zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

    0

     

    A

     

    8473.30.80

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - Teile und Zubehör, für Maschinen und Apparate der Position 8472

     

     

     

     

    8473.40.10

    INDUSTRY

    -- zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

    0

     

    A

     

    8473.40.80

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - Teile und Zubehör, gleichermaßen für die Verwendung mit Maschinen, Apparaten oder Geräten der Positionen 8470 bis 8472 bestimmt

     

     

     

     

    8473.50.20

    INDUSTRY

    -- zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

    0

     

    A

     

    8473.50.80

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    8474

     

    Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand

     

     

     

     

    8474.10.00

    INDUSTRY

    - Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen oder Waschen

    0

     

    A

     

    8474.20.00

    INDUSTRY

    - Maschinen und Apparate zum Zerkleinern oder Mahlen

    0

     

    A

     

     

     

    - Maschinen und Apparate zum Mischen oder Kneten

     

     

     

     

    8474.31.00

    INDUSTRY

    -- Beton- und Mörtelmischmaschinen

    0

     

    A

     

    8474.32.00

    INDUSTRY

    -- Maschinen zum Mischen mineralischer Stoffe mit Bitumen

    0

     

    A

     

    8474.39.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - andere Maschinen und Apparate

     

     

     

     

    8474.80.10

    INDUSTRY

    -- Maschinen zum Pressen oder Formen von keramischen Massen

    0

     

    A

     

    8474.80.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - Teile

     

     

     

     

    8474.90.10

    INDUSTRY

    -- aus Eisen oder Stahl, gegossen

    0

     

    A

     

    8474.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    8475

     

    Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen; Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren

     

     

     

     

    8475.10.00

    INDUSTRY

    - Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen

    1,7

     

    A

     

     

     

    - Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren

     

     

     

     

    8475.21.00

    INDUSTRY

    -- Maschinen zum Herstellen von optischen Fasern oder deren Vorformen

    0

     

    A

     

    8475.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

     

     

    - Teile

     

     

     

     

    8475.90.10

    INDUSTRY

    -- Teile von Maschinen der Unterposition 8475.21.00

    0

     

    A

     

    8475.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

    8476

     

    Warenverkaufsautomaten (z. B. Briefmarken-, Zigaretten-, Lebensmittel- oder Getränkeautomaten), einschließlich Geldwechselautomaten

     

     

     

     

     

     

    - Getränkeverkaufsautomaten

     

     

     

     

    8476.21.00

    INDUSTRY

    -- mit Heiz- oder Kühlvorrichtungen

    1,7

     

    A

     

    8476.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

     

     

    - andere Maschinen

     

     

     

     

    8476.81.00

    INDUSTRY

    -- mit Heiz- oder Kühlvorrichtungen

    1,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8476.89.10

    INDUSTRY

    --- Geldwechselautomaten

    0

     

    A

     

    8476.89.90

    INDUSTRY

    --- andere

    1,7

     

    A

     

     

     

    - Teile

     

     

     

     

    8476.90.10

    INDUSTRY

    -- Teile von Geldwechselautomaten

    0

     

    A

     

    8476.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

    8477

     

    Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Waren aus diesen Stoffen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

     

     

     

     

    8477.10.00

    INDUSTRY

    - Spritzgießmaschinen

    1,7

     

    A

     

    8477.20.00

    INDUSTRY

    - Extruder

    1,7

     

    A

     

    8477.30.00

    INDUSTRY

    - Blasformmaschinen

    1,7

     

    A

     

    8477.40.00

    INDUSTRY

    - Vakuumformmaschinen und andere Warmformmaschinen

    1,7

     

    A

     

     

     

    - andere Maschinen und Apparate zum Formen

     

     

     

     

    8477.51.00

    INDUSTRY

    -- zum Formen oder Runderneuern von Luftreifen oder zum Formen von Luftschläuchen

    1,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8477.59.10

    INDUSTRY

    --- Pressen

    1,7

     

    A

     

    8477.59.80

    INDUSTRY

    --- andere

    1,7

     

    A

     

    8477.80

    INDUSTRY

    - andere Maschinen und Apparate

     

     

     

     

     

     

    -- Maschinen zum Herstellen von Zellkunststoff oder Zellkautschuk

     

     

     

     

    8477.80.11

    INDUSTRY

    --- Maschinen für die Verarbeitung von Reaktionsharzen

    1,7

     

    A

     

    8477.80.19

    INDUSTRY

    --- andere

    1,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8477.80.91

    INDUSTRY

    --- Zerkleinerungsmaschinen

    1,7

     

    A

     

    8477.80.93

    INDUSTRY

    --- Mischer, Kneter und Rührwerke

    1,7

     

    A

     

    8477.80.95

    INDUSTRY

    --- Schneid-, Spalt- und Schälmaschinen

    1,7

     

    A

     

    8477.80.99

    INDUSTRY

    --- andere

    1,7

     

    A

     

     

     

    - Teile

     

     

     

     

    8477.90.10

    INDUSTRY

    -- aus Eisen oder Stahl, gegossen

    1,7

     

    A

     

    8477.90.80

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

    8478

     

    Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

     

     

     

     

    8478.10.00

    INDUSTRY

    - Maschinen und Apparate

    1,7

     

    A

     

    8478.90.00

    INDUSTRY

    - Teile

    1,7

     

    A

     

    8479

     

    Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

     

     

     

     

    8479.10.00

    INDUSTRY

    - Maschinen, Apparate und Geräte für den Straßen-, Hoch- oder Tiefbau oder für ähnliche Arbeiten

    0

     

    A

     

    8479.20.00

    INDUSTRY

    - Maschinen, Apparate und Geräte zum Gewinnen oder Aufbereiten von tierischen oder fetten pflanzlichen Ölen oder Fetten

    1,7

     

    A

     

     

     

    - Pressen zum Herstellen von Span- oder Faserplatten aus Holz oder anderen holzartigen Stoffen und andere Maschinen und Apparate zum Behandeln von Holz oder Kork

     

     

     

     

    8479.30.10

    INDUSTRY

    -- Pressen

    1,7

     

    A

     

    8479.30.90

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

    8479.40.00

    INDUSTRY

    - Maschinen zum Herstellen von Bindfäden, Seilen, Tauen oder Kabeln

    1,7

     

    A

     

    8479.50.00

    INDUSTRY

    - Industrieroboter, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    1,7

     

    A

     

    8479.60.00

    INDUSTRY

    - Verdunstungsluftkühler

    1,7

     

    A

     

     

     

    - Fahrgastbrücken

     

     

     

     

    8479.71.00

    INDUSTRY

    -- von der auf Flughäfen verwendeten Art

    1,7

     

    A

     

    8479.79.00

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

     

     

    - andere Maschinen, Apparate und Geräte

     

     

     

     

    8479.81.00

    INDUSTRY

    -- zum Behandeln von Metallen, einschließlich Spulenwickelmaschinen für elektrotechnische Zwecke

    1,7

     

    A

     

    8479.82.00

    INDUSTRY

    -- zum Mischen, Kneten, Zerkleinern, Mahlen, Sieben, Sichten, Homogenisieren, Emulgieren oder Rühren

    1,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8479.89.30

    INDUSTRY

    --- schreitender hydraulischer Grubenausbau

    1,7

     

    A

     

    8479.89.60

    INDUSTRY

    --- Zentralschmiersysteme

    1,7

     

    A

     

    8479.89.70

    INDUSTRY

    --- elektronische Bestückungsautomaten von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von Baugruppen gedruckter Schaltungen verwendeten Art

    0

     

    A

     

    8479.89.97

    INDUSTRY

    --- andere

    1,7

     

    A

     

    8479.90

    INDUSTRY

    - Teile

     

     

     

     

    8479.90.15

    INDUSTRY

    -- Teile von Maschinen der Unterposition 8479.89.70

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8479.90.20

    INDUSTRY

    --- aus Eisen oder Stahl, gegossen

    1,7

     

    A

     

    8479.90.70

    INDUSTRY

    --- andere

    1,7

     

    A

     

    8480

     

    Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe

     

     

     

     

    8480.10.00

    INDUSTRY

    - Gießerei-Formkästen

    1,7

     

    A

     

    8480.20.00

    INDUSTRY

    - Grundplatten für Formen

    1,7

     

    A

     

     

     

    - Gießereimodelle

     

     

     

     

    8480.30.10

    INDUSTRY

    -- aus Holz

    1,7

     

    A

     

    8480.30.90

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

     

     

    - Formen für Metalle oder Metallcarbide

     

     

     

     

    8480.41.00

    INDUSTRY

    -- zum Druckgießen (einschließlich Spritzgießen)

    1,7

     

    A

     

    8480.49.00

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

    8480.50.00

    INDUSTRY

    - Formen für Glas

    1,7

     

    A

     

    8480.60.00

    INDUSTRY

    - Formen für mineralische Stoffe

    1,7

     

    A

     

     

     

    - Formen für Kautschuk oder Kunststoffe

     

     

     

     

    8480.71.00

    INDUSTRY

    -- zum Spritzgießen oder Formpressen

    1,7

     

    A

     

    8480.79.00

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

    8481

     

    Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile

     

     

     

     

    8481.10

    INDUSTRY

    - Druckminderventile

     

     

     

     

    8481.10.05

    INDUSTRY

    -- kombiniert mit Filtern oder Ölern

    2,2

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8481.10.19

    INDUSTRY

    --- aus Gusseisen oder Stahl

    2,2

     

    A

     

    8481.10.99

    INDUSTRY

    --- andere

    2,2

     

    A

     

     

     

    - Ventile für die ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragung

     

     

     

     

    8481.20.10

    INDUSTRY

    -- Ventile für ölhydraulische Energieübertragung

    2,2

     

    A

     

    8481.20.90

    INDUSTRY

    -- Ventile für pneumatische Energieübertragung

    2,2

     

    A

     

     

     

    - Rückschlagklappen und -ventile

     

     

     

     

    8481.30.91

    INDUSTRY

    -- aus Gusseisen oder Stahl

    2,2

     

    A

     

    8481.30.99

    INDUSTRY

    -- andere

    2,2

     

    A

     

     

     

    - Überdruckventile und Sicherheitsventile

     

     

     

     

    8481.40.10

    INDUSTRY

    -- aus Gusseisen oder Stahl

    2,2

     

    A

     

    8481.40.90

    INDUSTRY

    -- andere

    2,2

     

    A

     

    8481.80

    INDUSTRY

    - andere Armaturen und ähnliche Apparate

     

     

     

     

     

     

    -- Sanitärarmaturen

     

     

     

     

    8481.80.11

    INDUSTRY

    --- Mischarmaturen

    2,2

     

    A

     

    8481.80.19

    INDUSTRY

    --- andere

    2,2

     

    A

     

     

     

    -- Armaturen für Heizkörper von Zentralheizungen

     

     

     

     

    8481.80.31

    INDUSTRY

    --- Thermostatventile

    2,2

     

    A

     

    8481.80.39

    INDUSTRY

    --- andere

    2,2

     

    A

     

    8481.80.40

    INDUSTRY

    -- Ventile für Reifen oder Luftschläuche

    2,2

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

     

     

    --- Regelventile

     

     

     

     

    8481.80.51

    INDUSTRY

    ---- Temperaturregelventile

    2,2

     

    A

     

    8481.80.59

    INDUSTRY

    ---- andere

    2,2

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

     

     

    ---- Schieber

     

     

     

     

    8481.80.61

    INDUSTRY

    ----- aus Gusseisen

    2,2

     

    A

     

    8481.80.63

    INDUSTRY

    ----- aus Stahl

    2,2

     

    A

     

    8481.80.69

    INDUSTRY

    ----- andere

    2,2

     

    A

     

     

     

    ---- Ventile

     

     

     

     

    8481.80.71

    INDUSTRY

    ----- aus Gusseisen

    2,2

     

    A

     

    8481.80.73

    INDUSTRY

    ----- aus Stahl

    2,2

     

    A

     

    8481.80.79

    INDUSTRY

    ----- andere

    2,2

     

    A

     

    8481.80.81

    INDUSTRY

    ---- Kugel-, Kegel- und Zylinderhähne

    2,2

     

    A

     

    8481.80.85

    INDUSTRY

    ---- Klappen

    2,2

     

    A

     

    8481.80.87

    INDUSTRY

    ---- Membranarmaturen

    2,2

     

    A

     

    8481.80.99

    INDUSTRY

    ---- andere

    2,2

     

    A

     

    8481.90.00

    INDUSTRY

    - Teile

    2,2

     

    A

     

    8482

     

    Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

     

     

     

     

     

     

    - Kugellager

     

     

     

     

    8482.10.10

    INDUSTRY

    -- mit einem größten äußeren Durchmesser von 30 mm oder weniger

    8

     

    A

     

    8482.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    8

     

    A

     

    8482.20.00

    INDUSTRY

    - Kegelrollenlager, einschließlich der Zusammenstellungen aus Kegeln und Kegelrollen

    8

     

    A

     

    8482.30.00

    INDUSTRY

    - Tonnenlager (Pendelrollenlager)

    8

     

    A

     

    8482.40.00

    INDUSTRY

    - Nadellager

    8

     

    A

     

    8482.50.00

    INDUSTRY

    - Zylinderrollenlager

    8

     

    A

     

    8482.80.00

    INDUSTRY

    - andere, einschließlich kombinierte Wälzlager

    8

     

    A

     

     

     

    - Teile

     

     

     

     

     

     

    -- Kugeln, Rollen und Nadeln

     

     

     

     

    8482.91.10

    INDUSTRY

    --- Kegelrollen

    8

     

    A

     

    8482.91.90

    INDUSTRY

    --- andere

    7,7

     

    A

     

    8482.99.00

    INDUSTRY

    -- andere

    8

     

    A

     

    8483

     

    Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Wellengleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen)

     

     

     

     

    8483.10

    INDUSTRY

    - Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln

     

     

     

     

     

     

    -- Kurbeln und Kurbelwellen

     

     

     

     

    8483.10.21

    INDUSTRY

    --- aus Eisen oder Stahl, gegossen

    4

     

    A

     

    8483.10.25

    INDUSTRY

    --- aus Stahl, freiformgeschmiedet

    4

     

    A

     

    8483.10.29

    INDUSTRY

    --- andere

    4

     

    A

     

    8483.10.50

    INDUSTRY

    -- Gelenkwellen

    4

     

    A

     

    8483.10.95

    INDUSTRY

    -- andere

    4

     

    A

     

    8483.20.00

    INDUSTRY

    - Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager

    6

     

    A

     

    8483.30

    INDUSTRY

    - Lagergehäuse ohne eingebaute Wälzlager; Wellengleitlager und Lagerschalen

     

     

     

     

     

     

    -- Lagergehäuse

     

     

     

     

    8483.30.32

    INDUSTRY

    --- für Wälzlager aller Art

    5,7

     

    A

     

    8483.30.38

    INDUSTRY

    --- andere

    3,4

     

    A

     

    8483.30.80

    INDUSTRY

    -- Wellengleitlager und Lagerschalen

    3,4

     

    A

     

    8483.40

    INDUSTRY

    - Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern, ausgenommen Zahnräder, Kettenräder und andere Kraftübertragungsvorrichtungen, gesondert gestellt; Kugel- oder Rollenrollspindeln

     

     

     

     

     

     

    -- Zahnradgetriebe (ausgenommen Schaltgetriebe)

     

     

     

     

    8483.40.21

    INDUSTRY

    --- Stirnradgetriebe

    3,7

     

    A

     

    8483.40.23

    INDUSTRY

    --- Kegelrad- und Kegelstirnradgetriebe

    3,7

     

    A

     

    8483.40.25

    INDUSTRY

    --- Schneckengetriebe

    3,7

     

    A

     

    8483.40.29

    INDUSTRY

    --- andere

    3,7

     

    A

     

    8483.40.30

    INDUSTRY

    -- Kugel- oder Rollenrollspindeln

    3,7

     

    A

     

     

     

    -- Schaltgetriebe

     

     

     

     

    8483.40.51

    INDUSTRY

    --- Zahnradschaltgetriebe

    3,7

     

    A

     

    8483.40.59

    INDUSTRY

    --- andere

    3,7

     

    A

     

    8483.40.90

    INDUSTRY

    -- andere

    3,7

     

    A

     

     

     

    - Schwungräder sowie Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge)

     

     

     

     

    8483.50.20

    INDUSTRY

    -- aus Eisen oder Stahl, gegossen

    2,7

     

    A

     

    8483.50.80

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

     

     

    - Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen)

     

     

     

     

    8483.60.20

    INDUSTRY

    -- aus Eisen oder Stahl, gegossen

    2,7

     

    A

     

    8483.60.80

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

    8483.90

    INDUSTRY

    - Zahnräder, Kettenräder und andere Kraftübertragungsvorrichtungen, gesondert gestellt; Teile

     

     

     

     

    8483.90.20

    INDUSTRY

    -- Teile von Lagergehäusen für Wälzlager aller Art

    5,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8483.90.81

    INDUSTRY

    --- aus Eisen oder Stahl, gegossen

    2,7

     

    A

     

    8483.90.89

    INDUSTRY

    --- andere

    2,7

     

    A

     

    8484

     

    Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen

     

     

     

     

    8484.10.00

    INDUSTRY

    - metalloplastische Dichtungen

    1,7

     

    A

     

    8484.20.00

    INDUSTRY

    - mechanische Dichtungen

    1,7

     

    A

     

    8484.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    1,7

     

    A

     

    8486

     

    Maschinen, Apparate und Geräte von der ausschließlich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen verwendeten Art; in Anmerkung 9 C zu diesem Kapitel genannte Maschinen, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör

     

     

     

     

    8486.10.00

    INDUSTRY

    - Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules) oder Halbleiterscheiben (wafers)

    0

     

    A

     

    8486.20.00

    INDUSTRY

    - Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Halbleiterbauelementen oder elektronischen integrierten Schaltungen

    0

     

    A

     

    8486.30.00

    INDUSTRY

    - Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Flachbildschirmen

    0

     

    A

     

    8486.40.00

    INDUSTRY

    - in Anmerkung 9 C zu diesem Kapitel genannte Maschinen, Apparate und Geräte

    0

     

    A

     

    8486.90.00

    INDUSTRY

    - Teile und Zubehör

    0

     

    A

     

    8487

     

    Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren

     

     

     

     

     

     

    - Schiffsschrauben und Schraubenflügel dafür

     

     

     

     

    8487.10.10

    INDUSTRY

    -- aus Bronze

    1,7

     

    A

     

    8487.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

    8487.90

    INDUSTRY

    - andere

     

     

     

     

    8487.90.40

    INDUSTRY

    -- aus Gusseisen

    1,7

     

    A

     

     

     

    -- aus Eisen oder Stahl

     

     

     

     

    8487.90.51

    INDUSTRY

    --- aus Stahl, gegossen

    1,7

     

    A

     

    8487.90.57

    INDUSTRY

    --- aus freiformgeschmiedetem oder gesenkgeschmiedetem Eisen oder Stahl

    1,7

     

    A

     

    8487.90.59

    INDUSTRY

    --- andere

    1,7

     

    A

     

    8487.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

    85

     

    KAPITEL 85 – ELEKTRISCHE MASCHINEN, APPARATE, GERÄTE UND ANDERE ELEKTROTECHNISCHE WAREN, TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, BILD- UND TONAUFZEICHNUNGS- ODER -WIEDERGABEGERÄTE, FÜR DAS FERNSEHEN, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE

     

     

     

     

    8501

     

    Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

     

     

     

     

    8501.10

    INDUSTRY

    - Motoren mit einer Leistung von 37,5 W oder weniger

     

     

     

     

    8501.10.10

    INDUSTRY

    -- Synchronmotoren mit einer Leistung von 18 W oder weniger

    4,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8501.10.91

    INDUSTRY

    --- Allstrom-(Universal-)motoren

    2,7

     

    A

     

    8501.10.93

    INDUSTRY

    --- Wechselstrommotoren

    2,7

     

    A

     

    8501.10.99

    INDUSTRY

    --- Gleichstrommotoren

    2,7

     

    A

     

    8501.20.00

    INDUSTRY

    - Allstrom-(Universal-)motoren mit einer Leistung von mehr als 37,5 W

    2,7

     

    A

     

     

     

    - andere Gleichstrommotoren; Gleichstromgeneratoren

     

     

     

     

    8501.31.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Leistung von 750 W oder weniger

    2,7

     

    A

     

    8501.32.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW

    2,7

     

    A

     

    8501.33.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Leistung von mehr als 75 kW bis 375 kW

    2,7

     

    A

     

    8501.34.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Leistung von mehr als 375 kW

    2,7

     

    A

     

     

     

    - andere Einphasen-Wechselstrommotoren

     

     

     

     

    8501.40.20

    INDUSTRY

    -- mit einer Leistung von 750 W oder weniger

    2,7

     

    A

     

    8501.40.80

    INDUSTRY

    -- mit einer Leistung von mehr als 750 W

    2,7

     

    A

     

     

     

    - andere Mehrphasen-Wechselstrommotoren

     

     

     

     

    8501.51.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Leistung von 750 W oder weniger

    2,7

     

    A

     

     

     

    -- mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW

     

     

     

     

    8501.52.20

    INDUSTRY

    --- mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 7,5 kW

    2,7

     

    A

     

    8501.52.30

    INDUSTRY

    --- mit einer Leistung von mehr als 7,5 kW bis 37 kW

    2,7

     

    A

     

    8501.52.90

    INDUSTRY

    --- mit einer Leistung von mehr als 37 kW bis 75 kW

    2,7

     

    A

     

    8501.53

    INDUSTRY

    -- mit einer Leistung von mehr als 75 kW

     

     

     

     

    8501.53.50

    INDUSTRY

    --- Fahrmotoren

    2,7

     

    A

     

     

     

    --- andere, mit einer Leistung von

     

     

     

     

    8501.53.81

    INDUSTRY

    ---- mehr als 75 kW bis 375 kW

    2,7

     

    A

     

    8501.53.94

    INDUSTRY

    ---- mehr als 375 kW bis 750 kW

    2,7

     

    A

     

    8501.53.99

    INDUSTRY

    ---- mehr als 750 kW

    2,7

     

    A

     

     

     

    - Wechselstromgeneratoren

     

     

     

     

     

     

    -- mit einer Leistung von 75 kVA oder weniger

     

     

     

     

    8501.61.20

    INDUSTRY

    --- mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger

    2,7

     

    A

     

    8501.61.80

    INDUSTRY

    --- mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA bis 75 kVA

    2,7

     

    A

     

    8501.62.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA

    2,7

     

    A

     

    8501.63.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA

    2,7

     

    A

     

    8501.64.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Leistung von mehr als 750 kVA

    2,7

     

    A

     

    8502

     

    Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

     

     

     

     

     

     

    - Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)

     

     

     

     

     

     

    -- mit einer Leistung von 75 kVA oder weniger

     

     

     

     

    8502.11.20

    INDUSTRY

    --- mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger

    2,7

     

    A

     

    8502.11.80

    INDUSTRY

    --- mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA bis 75 kVA

    2,7

     

    A

     

    8502.12.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA

    2,7

     

    A

     

     

     

    -- mit einer Leistung von mehr als 375 kVA

     

     

     

     

    8502.13.20

    INDUSTRY

    --- mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA

    2,7

     

    A

     

    8502.13.40

    INDUSTRY

    --- mit einer Leistung von mehr als 750 kVA bis 2 000 kVA

    2,7

     

    A

     

    8502.13.80

    INDUSTRY

    --- mit einer Leistung von mehr als 2 000 kVA

    2,7

     

    A

     

     

     

    - Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung

     

     

     

     

    8502.20.20

    INDUSTRY

    -- mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger

    2,7

     

    A

     

    8502.20.40

    INDUSTRY

    -- mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA bis 375 kVA

    2,7

     

    A

     

    8502.20.60

    INDUSTRY

    -- mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA

    2,7

     

    A

     

    8502.20.80

    INDUSTRY

    -- mit einer Leistung von mehr als 750 kVA

    2,7

     

    A

     

     

     

    - andere Stromerzeugungsaggregate

     

     

     

     

    8502.31.00

    INDUSTRY

    -- windgetrieben

    2,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8502.39.20

    INDUSTRY

    --- Turbogeneratoren

    2,7

     

    A

     

    8502.39.80

    INDUSTRY

    --- andere

    2,7

     

    A

     

    8502.40.00

    INDUSTRY

    - elektrische rotierende Umformer

    2,7

     

    A

     

    8503.00

    INDUSTRY

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Position 8501 oder 8502 bestimmt

     

     

     

     

    8503.00.10

    INDUSTRY

    - amagnetische Schrumpfringe

    2,7

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    8503.00.91

    INDUSTRY

    -- aus Eisen oder Stahl, gegossen

    2,7

     

    A

     

    8503.00.99

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

    8504

     

    Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen

     

     

     

     

     

     

    - Vorschaltgeräte für Entladungslampen

     

     

     

     

    8504.10.20

    INDUSTRY

    -- Vorschaltdrosselspulen (Einfach- und Doppeldrosselspulen), auch mit angeschaltetem Kondensator

    3,7

     

    A

     

    8504.10.80

    INDUSTRY

    -- andere

    3,7

     

    A

     

     

     

    - Transformatoren mit Flüssigkeitsisolation

     

     

     

     

    8504.21.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Leistung von 650 kVA oder weniger

    3,7

     

    A

     

     

     

    -- mit einer Leistung von mehr als 650 kVA bis 10 000 kVA

     

     

     

     

    8504.22.10

    INDUSTRY

    --- mit einer Leistung von mehr als 650 kVA bis 1 600 kVA

    3,7

     

    A

     

    8504.22.90

    INDUSTRY

    --- mit einer Leistung von mehr als 1 600 kVA bis 10 000 kVA

    3,7

     

    A

     

    8504.23.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Leistung von mehr als 10 000 kVA

    3,7

     

    A

     

     

     

    - andere Transformatoren

     

     

     

     

    8504.31

    INDUSTRY

    -- mit einer Leistung von 1 kVA oder weniger

     

     

     

     

     

     

    --- Messwandler

     

     

     

     

    8504.31.21

    INDUSTRY

    ---- Spannungswandler

    3,7

     

    A

     

    8504.31.29

    INDUSTRY

    ---- andere

    3,7

     

    A

     

    8504.31.80

    INDUSTRY

    --- andere

    3,7

     

    A

     

    8504.32.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Leistung von mehr als 1 kVA bis 16 kVA

    3,7

     

    A

     

    8504.33.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Leistung von mehr als 16 kVA bis 500 kVA

    3,7

     

    A

     

    8504.34.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Leistung von mehr als 500 kVA

    3,7

     

    A

     

    8504.40

    INDUSTRY

    - Stromrichter

     

     

     

     

    8504.40.30

    INDUSTRY

    -- von der mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendeten Art

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8504.40.55

    INDUSTRY

    --- Akkumulatorenladegeräte

    0.8

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    8504.40.82

    INDUSTRY

    ---- Gleichrichter

    0.8

     

    A

     

     

     

    ---- Wechselrichter

     

     

     

     

    8504.40.84

    INDUSTRY

    ----- mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger

    0,8

     

    A

     

    8504.40.88

    INDUSTRY

    ----- mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA

    0,8

     

    A

     

    8504.40.90

    INDUSTRY

    ---- andere

    0,8

     

    A

     

     

     

    - andere Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen

     

     

     

     

    8504.50.20

    INDUSTRY

    -- von der mit Telekommunikationsgeräten und für Stromversorgungseinheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendeten Art

    0

     

    A

     

    8504.50.95

    INDUSTRY

    -- andere

    0,9

     

    A

     

    8504.90

    INDUSTRY

    - Teile

     

     

     

     

     

     

    -- von Transformatoren und Selbstinduktionsspulen

     

     

     

     

    8504.90.05

    INDUSTRY

    --- zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) für Geräte der Unterposition 8504.50.20

    0

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    8504.90.11

    INDUSTRY

    ---- Ferritkerne

    0,6

     

    A

     

    8504.90.18

    INDUSTRY

    ---- andere

    0,6

     

    A

     

     

     

    -- von Stromrichtern

     

     

     

     

    8504.90.91

    INDUSTRY

    --- zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) für Geräte der Unterposition 8504.40.30

    0

     

    A

     

    8504.90.99

    INDUSTRY

    --- andere

    0,6

     

    A

     

    8505

     

    Elektromagnete; Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe

     

     

     

     

     

     

    - Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden

     

     

     

     

    8505.11.00

    INDUSTRY

    -- aus Metall

    2,2

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8505.19.10

    INDUSTRY

    --- Dauermagnete aus agglomeriertem Ferrit

    2,2

     

    A

     

    8505.19.90

    INDUSTRY

    --- andere

    2,2

     

    A

     

    8505.20.00

    INDUSTRY

    - elektromagnetische Kupplungen und Bremsen

    2,2

     

    A

     

    8505.90

    INDUSTRY

    - andere, einschließlich Teile

     

     

     

     

     

     

    -- Elektromagnete; Spannplatten und Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen

     

     

     

     

    8505.90.21

    INDUSTRY

    --- Elektromagnete von der ausschließlich oder hauptsächlich für bildgebende Magnetresonanzgeräte verwendeten Art, außer Elektromagneten der Position 9018

    0

     

    A

     

    8505.90.29

    INDUSTRY

    --- andere

    1,8

     

    A

     

    8505.90.50

    INDUSTRY

    -- elektromagnetische Hebeköpfe

    2,2

     

    A

     

    8505.90.90

    INDUSTRY

    -- Teile

    1,8

     

    A

     

    8506

     

    Elektrische Primärelemente und Primärbatterien

     

     

     

     

    8506.10

    INDUSTRY

    - Mangandioxidelemente und -batterien

     

     

     

     

     

     

    -- alkalische

     

     

     

     

    8506.10.11

    INDUSTRY

    --- Rundzellen

    4,7

     

    A

     

    8506.10.18

    INDUSTRY

    --- andere

    4,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8506.10.91

    INDUSTRY

    --- Rundzellen

    4,7

     

    A

     

    8506.10.98

    INDUSTRY

    --- andere

    4,7

     

    A

     

    8506.30.00

    INDUSTRY

    - Quecksilberoxidelemente und -batterien

    4,7

     

    A

     

    8506.40.00

    INDUSTRY

    - Silberoxidelemente und -batterien

    4,7

     

    A

     

     

     

    - Lithiumelemente und -batterien

     

     

     

     

    8506.50.10

    INDUSTRY

    -- Rundzellen

    4,7

     

    A

     

    8506.50.30

    INDUSTRY

    -- Knopfzellen

    4,7

     

    A

     

    8506.50.90

    INDUSTRY

    -- andere

    4,7

     

    A

     

    8506.60.00

    INDUSTRY

    - Luft-Zink-Elemente und -Batterien

    4,7

     

    A

     

     

     

    - andere Primärelemente und Primärbatterien

     

     

     

     

    8506.80.05

    INDUSTRY

    -- Zink-Kohle-Trockenbatterien mit einer Spannung von 5,5 V bis 6,5 V

    0

     

    A

     

    8506.80.80

    INDUSTRY

    -- andere

    4,7

     

    A

     

    8506.90.00

    INDUSTRY

    - Teile

    4,7

     

    A

     

    8507

     

    Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form

     

     

     

     

     

     

    - Blei-Akkumulatoren von der zum Starten von Kolbenverbrennungsmotoren verwendeten Art (Starterbatterien)

     

     

     

     

    8507.10.20

    INDUSTRY

    -- mit flüssigem Elektrolyt arbeitend

    3,7

     

    A

     

    8507.10.80

    INDUSTRY

    -- andere

    3,7

     

    A

     

     

     

    - andere Blei-Akkumulatoren

     

     

     

     

    8507.20.20

    INDUSTRY

    -- mit flüssigem Elektrolyt arbeitend

    3,7

     

    A

     

    8507.20.80

    INDUSTRY

    -- andere

    3,7

     

    A

     

     

     

    - Nickel-Cadmium-Akkumulatoren

     

     

     

     

    8507.30.20

    INDUSTRY

    -- gasdichte

    2,6

     

    A

     

    8507.30.80

    INDUSTRY

    -- andere

    2,6

     

    A

     

    8507.40.00

    INDUSTRY

    - Nickel-Eisen-Akkumulatoren

    2,7

     

    A

     

    8507.50.00

    INDUSTRY

    - Nickelhydrid-Akkumulatoren

    2,7

     

    A

     

    8507.60.00

    INDUSTRY

    - Lithium-Ionen-Akkumulatoren

    2,7

     

    A

     

    8507.80.00

    INDUSTRY

    - andere Akkumulatoren

    2,7

     

    A

     

     

     

    - Teile

     

     

     

     

    8507.90.30

    INDUSTRY

    -- Scheider (Separatoren)

    2,7

     

    A

     

    8507.90.80

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

    8508

     

    Staubsauger

     

     

     

     

     

     

    - mit eingebautem Elektromotor

     

     

     

     

    8508.11.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Leistung von 1 500 W oder weniger und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von 20 l oder weniger

    2,2

     

    A

     

    8508.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

    8508.60.00

    INDUSTRY

    - andere Staubsauger

    1,7

     

    A

     

    8508.70.00

    INDUSTRY

    - Teile

    1,7

     

    A

     

    8509

     

    Elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor, ausgenommen Staubsauger der Position 8508

     

     

     

     

    8509.40.00

    INDUSTRY

    - Lebensmittelzerkleinerungs- und -mischgeräte (Küchenmaschinen); Frucht- und Gemüsepressen

    2,2

     

    A

     

    8509.80.00

    INDUSTRY

    - andere Geräte

    2,2

     

    A

     

    8509.90.00

    INDUSTRY

    - Teile

    2,2

     

    A

     

    8510

     

    Rasierapparate, Haarschneide- und Schermaschinen sowie Haarentferner (Epilatoren), mit eingebautem Elektromotor

     

     

     

     

    8510.10.00

    INDUSTRY

    - Rasierapparate

    2,2

     

    A

     

    8510.20.00

    INDUSTRY

    - Haarschneide- und Schermaschinen

    2,2

     

    A

     

    8510.30.00

    INDUSTRY

    - Haarentferner (Epilatoren)

    2,2

     

    A

     

    8510.90.00

    INDUSTRY

    - Teile

    2,2

     

    A

     

    8511

     

    Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z. B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter

     

     

     

     

    8511.10.00

    INDUSTRY

    - Zündkerzen

    3,2

     

    A

     

    8511.20.00

    INDUSTRY

    - Magnetzünder; Lichtmagnetzünder; Schwungmagnetzünder

    3,2

     

    A

     

    8511.30.00

    INDUSTRY

    - Zündverteiler; Zündspulen

    3,2

     

    A

     

    8511.40.00

    INDUSTRY

    - Anlasser und Lichtanlasser

    3,2

     

    A

     

    8511.50.00

    INDUSTRY

    - andere Lichtmaschinen

    3,2

     

    A

     

    8511.80.00

    INDUSTRY

    - andere Apparate und Vorrichtungen

    3,2

     

    A

     

    8511.90.00

    INDUSTRY

    - Teile

    3,2

     

    A

     

    8512

     

    Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte (ausgenommen Waren der Position 8539), Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben, von der für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder verwendeten Art

     

     

     

     

    8512.10.00

    INDUSTRY

    - Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte von der für Fahrräder verwendeten Art

    2,7

     

    A

     

    8512.20.00

    INDUSTRY

    - andere Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte

    2,7

     

    A

     

     

     

    - Hörsignalgeräte

     

     

     

     

    8512.30.10

    INDUSTRY

    -- Diebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

    2,2

     

    A

     

    8512.30.90

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

    8512.40.00

    INDUSTRY

    - Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben

    2,7

     

    A

     

     

     

    - Teile

     

     

     

     

    8512.90.10

    INDUSTRY

    -- von Geräten der Unterposition 8512.30.10

    2,2

     

    A

     

    8512.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

    8513

     

    Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z. B. Primärbatterien, Akkumulatoren oder Dynamos), ausgenommen Beleuchtungsgeräte der Position 8512

     

     

     

     

    8513.10.00

    INDUSTRY

    - Leuchten

    5,7

     

    A

     

    8513.90.00

    INDUSTRY

    - Teile

    5,7

     

    A

     

    8514

     

    Elektrische Industrie- oder Laboratoriumsöfen, einschließlich Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung; andere Industrie- oder Laboratoriumsapparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung

     

     

     

     

     

     

    - Widerstandsöfen mit indirekter Beheizung

     

     

     

     

    8514.10.10

    INDUSTRY

    -- Backöfen für Brotfabriken, Bäckereien, Konditoreien und Keksfabriken

    2,2

     

    A

     

    8514.10.80

    INDUSTRY

    -- andere

    2,2

     

    A

     

     

     

    - Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung

     

     

     

     

    8514.20.10

    INDUSTRY

    -- Induktionsöfen

    2,2

     

    A

     

    8514.20.80

    INDUSTRY

    -- Öfen mit dielektrischer Erwärmung

    2,2

     

    A

     

     

     

    - andere Öfen

     

     

     

     

    8514.30.20

    INDUSTRY

    -- von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung gedruckter Schaltungen oder Baugruppen gedruckter Schaltungen verwendeten Art

    0.6

     

    A

     

    8514.30.80

    INDUSTRY

    -- andere

    2,2

     

    A

     

    8514.40.00

    INDUSTRY

    - andere Apparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung

    2,2

     

    A

     

     

     

    - Teile

     

     

     

     

    8514.90.30

    INDUSTRY

    -- von anderen Öfen der Unterposition 8514.30.20

    0.6

     

    A

     

    8514.90.70

    INDUSTRY

    -- andere

    2,2

     

    A

     

    8515

     

    Löt- und Schweißmaschinen, -apparate und -geräte (auch wenn sie zum Schneiden verwendbar sind), elektrisch (auch mit elektrisch beheiztem Gas) oder mit Laser-, Licht- oder anderem Photonenstrahl, mit Ultraschall, Elektronenstrahl, magnetischen Impulsen oder Plasmastrahl arbeitend; elektrische Maschinen, Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Cermets

     

     

     

     

     

     

    - Maschinen, Apparate und Geräte zum Hart- oder Weichlöten

     

     

     

     

    8515.11.00

    INDUSTRY

    -- Lötkolben und Lötpistolen

    2,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8515.19.10

    INDUSTRY

    --- Wellenlötmaschinen von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von Baugruppen gedruckter Schaltungen verwendeten Art

    0,7

     

    A

     

    8515.19.90

    INDUSTRY

    --- andere

    2,7

     

    A

     

     

     

    - Maschinen, Apparate und Geräte zum Widerstandsschweißen von Metallen

     

     

     

     

    8515.21.00

    INDUSTRY

    -- voll- oder teilautomatische

    2,7

     

    A

     

    8515.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

     

     

    - Maschinen, Apparate und Geräte zum Lichtbogen- oder Plasmaschweißen von Metallen

     

     

     

     

    8515.31.00

    INDUSTRY

    -- voll- oder teilautomatische

    2,7

     

    A

     

    8515.39

    INDUSTRY

    -- andere

     

     

     

     

     

     

    --- zum manuellen Schweißen, mit umhüllten Elektroden, bestehend aus Schweißköpfen oder Schweißzangen und

     

     

     

     

    8515.39.13

    INDUSTRY

    ---- Transformator

    2,7

     

    A

     

    8515.39.18

    INDUSTRY

    ---- Generator oder rotierendem Umformer oder Stromrichter

    2,7

     

    A

     

    8515.39.90

    INDUSTRY

    --- andere

    2,7

     

    A

     

     

     

    - andere Maschinen, Apparate und Geräte

     

     

     

     

    8515.80.10

    INDUSTRY

    -- zum Behandeln von Metallen

    2,7

     

    A

     

    8515.80.90

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

     

     

    - Teile

     

     

     

     

    8515.90.20

    INDUSTRY

    -- von Wellenlötmaschinen der Unterposition 8515.19.10

    0

     

    A

     

    8515.90.80

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

    8516

     

    Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solche der Position 8545

     

     

     

     

     

     

    - elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder

     

     

     

     

    8516.10.11

    INDUSTRY

    -- Durchlauferhitzer

    2,7

     

    A

     

    8516.10.80

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

     

     

    - elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken

     

     

     

     

    8516.21.00

    INDUSTRY

    -- Speicherheizgeräte

    2,7

     

    A

     

    8516.29

    INDUSTRY

    -- andere

     

     

     

     

    8516.29.10

    INDUSTRY

    --- Radiatoren mit Flüssigkeitsumlauf

    2,7

     

    A

     

    8516.29.50

    INDUSTRY

    --- Konvektoren

    2,7

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    8516.29.91

    INDUSTRY

    ---- mit eingebautem Ventilator

    2,7

     

    A

     

    8516.29.99

    INDUSTRY

    ---- andere

    2,7

     

    A

     

     

     

    - Elektrowärmegeräte zur Haarpflege oder zum Händetrocknen

     

     

     

     

    8516.31.00

    INDUSTRY

    -- Haartrockner

    2,7

     

    A

     

    8516.32.00

    INDUSTRY

    -- andere Elektrowärmegeräte zur Haarpflege

    2,7

     

    A

     

    8516.33.00

    INDUSTRY

    -- Händetrockner

    2,7

     

    A

     

    8516.40.00

    INDUSTRY

    - elektrische Bügeleisen

    2,7

     

    A

     

    8516.50.00

    INDUSTRY

    - Mikrowellengeräte

    5

     

    A

     

     

     

    - andere Öfen; Küchenherde, Kochplatten, Grillgeräte und Bratgeräte

     

     

     

     

    8516.60.10

    INDUSTRY

    -- Vollherde

    2,7

     

    A

     

    8516.60.50

    INDUSTRY

    -- Einzel- oder Mehrfachkochplatten und Kochmulden

    2,7

     

    A

     

    8516.60.70

    INDUSTRY

    -- Grillgeräte und Bratgeräte

    2,7

     

    A

     

    8516.60.80

    INDUSTRY

    -- Einbau-Backöfen

    2,7

     

    A

     

    8516.60.90

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

     

     

    - andere Elektrowärmegeräte

     

     

     

     

    8516.71.00

    INDUSTRY

    -- Kaffeemaschinen und Teemaschinen

    2,7

     

    A

     

    8516.72.00

    INDUSTRY

    -- Brotröster (Toaster)

    2,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8516.79.20

    INDUSTRY

    --- Fritteusen

    2,7

     

    A

     

    8516.79.70

    INDUSTRY

    --- andere

    2,7

     

    A

     

     

     

    - elektrische Heizwiderstände

     

     

     

     

    8516.80.20

    INDUSTRY

    -- mit einem Träger aus Isolierstoff versehen

    2,7

     

    A

     

    8516.80.80

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

    8516.90.00

    INDUSTRY

    - Teile

    2,7

     

    A

     

    8517

     

    Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke oder für andere drahtlose Netzwerke; andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Position 8443, 8525, 8527 oder 8528

     

     

     

     

     

     

    - Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke und andere drahtlose Netzwerke

     

     

     

     

    8517.11.00

    INDUSTRY

    -- Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer

    0

     

    A

     

    8517.12.00

    INDUSTRY

    -- Telefone für zellulare Netzwerke oder andere drahtlose Netzwerke

    0

     

    A

     

    8517.18.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk)

     

     

     

     

    8517.61.00

    INDUSTRY

    -- Basisstationen

    0

     

    A

     

    8517.62.00

    INDUSTRY

    -- Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Vermittlung (switching) und Wegewahl (routing)

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8517.69.10

    INDUSTRY

    --- Videofone

    0

     

    A

     

    8517.69.20

    INDUSTRY

    --- Gegensprechanlagen

    0

     

    A

     

    8517.69.30

    INDUSTRY

    --- Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr

    0

     

    A

     

    8517.69.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    8517.70.00

    INDUSTRY

    - Teile

    0

     

    A

     

    8518

     

    Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; Kopf- und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Zusammenstellungen, aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern bestehend; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen

     

     

     

     

     

     

    - Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür

     

     

     

     

    8518.10.30

    INDUSTRY

    -- Mikrofone mit einem Frequenzbereich von 300 Hz bis 3,4 kHz, einem Durchmesser von 10 mm oder weniger und einer Höhe von 3 mm oder weniger, von der für Telekommunikationszwecke verwendeten Art

    0

     

    A

     

    8518.10.95

    INDUSTRY

    -- andere

    0.6

     

    A

     

     

     

    - Lautsprecher, auch in Gehäusen

     

     

     

     

    8518.21.00

    INDUSTRY

    -- Einzellautsprecher im Gehäuse

    0

     

    A

     

    8518.22.00

    INDUSTRY

    -- zwei oder mehr Lautsprecher in einem gemeinsamen Gehäuse (Mehrfachlautsprecher)

    1,1

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8518.29.30

    INDUSTRY

    --- Lautsprecher mit einem Frequenzbereich von 300 Hz bis 3,4 kHz und einem Durchmesser von 50 mm oder weniger, von der für Telekommunikationszwecke verwendeten Art

    0

     

    A

     

    8518.29.95

    INDUSTRY

    --- andere

    0,8

     

    A

     

     

     

    - Kopf- und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Zusammenstellungen, aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern bestehend

     

     

     

     

    8518.30.20

    INDUSTRY

    -- Telefonhörer für Apparate der drahtgebundenen Fernsprechtechnik

    0

     

    A

     

    8518.30.95

    INDUSTRY

    -- andere

    0,5

     

    A

     

     

     

    - elektrische Tonfrequenzverstärker

     

     

     

     

    8518.40.30

    INDUSTRY

    -- für die Fernsprech- oder Messtechnik

    0,8

     

    A

     

    8518.40.80

    INDUSTRY

    -- andere

    1,1

     

    A

     

    8518.50.00

    INDUSTRY

    - elektrische Tonverstärkereinrichtungen

    0,5

     

    A

     

    8518.90.00

    INDUSTRY

    - Teile

    0,5

     

    A

     

    8519

     

    Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte

     

     

     

     

    8519.20

    INDUSTRY

    - Geräte, die durch Eingabe von Münzen, Banknoten, Bankkarten, Wertmarken oder anderer Zahlungsmittel betätigt werden

     

     

     

     

    8519.20.10

    INDUSTRY

    -- münz- oder markenbetätigte Schallplatten-Musikautomaten

    6

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8519.20.91

    INDUSTRY

    --- mit Laserabnehmersystem

    9,5

     

    A

     

    8519.20.99

    INDUSTRY

    --- andere

    4,5

     

    A

     

    8519.30.00

    INDUSTRY

    - Plattenteller

    2

     

    A

     

    8519.50.00

    INDUSTRY

    - Telefonanrufbeantworter

    0

     

    A

     

     

     

    - andere Geräte

     

     

     

     

    8519.81

    INDUSTRY

    -- magnetische, optische oder Halbleiter-Aufzeichnungsträger verwendend

     

     

     

     

     

     

    --- Tonwiedergabegeräte (einschließlich Kassettenabspielgeräte), ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung

     

     

     

     

    8519.81.11

    INDUSTRY

    ---- Diktiergeräte

    0

     

    A

     

     

     

    ---- andere Tonwiedergabegeräte

     

     

     

     

    8519.81.15

    INDUSTRY

    ----- Kassettenabspielgeräte im Taschenformat

    0

     

    A

     

     

     

    ----- andere Kassettenabspielgeräte

     

     

     

     

    8519.81.21

    INDUSTRY

    ------ mit analogem und digitalem Abnehmersystem

    2,3

     

    A

     

    8519.81.25

    INDUSTRY

    ------ andere

    0

     

    A

     

     

     

    ----- andere

     

     

     

     

     

     

    ------ mit Laserabnehmersystem

     

     

     

     

    8519.81.31

    INDUSTRY

    ------- von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art, für „discs“ mit einem Durchmesser von 6,5 cm oder weniger

    2,3

     

    A

     

    8519.81.35

    INDUSTRY

    ------- andere

    2,4

     

    A

     

    8519.81.45

    INDUSTRY

    ------ andere

    1,1

     

    A

     

     

     

    --- andere Geräte

     

     

     

     

    8519.81.51

    INDUSTRY

    ---- Diktiergeräte, die nur mit externer Energiequelle betrieben werden können

    0

     

    A

     

    8519.81.70

    INDUSTRY

    ---- andere Magnetbandgeräte für die Tonaufnahme und Tonwiedergabe

    0

     

    A

     

    8519.81.95

    INDUSTRY

    ---- andere

    0,5

     

    A

     

    8519.89.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    8521

     

    Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

     

     

     

     

     

     

    - Magnetbandgeräte

     

     

     

     

    8521.10.20

    INDUSTRY

    -- für Magnetbänder mit einer Breite von 1,3 cm oder weniger und einer Bandlaufgeschwindigkeit bei der Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe von 50 mm oder weniger pro Sekunde

    0

     

    A

     

    8521.10.95

    INDUSTRY

    -- andere

    2

     

    A

     

    8521.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    8,7

     

    A

     

    8522

     

    Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 oder 8521 bestimmt

     

     

     

     

    8522.10.00

    INDUSTRY

    - Tonabnehmer für Rillentonträger

    4

     

    A

     

    8522.90

    INDUSTRY

    - andere

     

     

     

     

    8522.90.20

    INDUSTRY

    -- LED-Hintergrundbeleuchtungsmodule, d. h. Lichtquellen, bestehend aus einer oder mehreren Leuchtdioden (LED) und einem oder mehreren Anschlussstücken, die auf eine gedruckte Schaltung oder ein ähnliches Substrat montiert sind, und anderen passiven Komponenten, auch in Kombination mit optischen Komponenten oder Schutzdioden, und die als Hintergrundbeleuchtung für Flüssigkristalldisplays (LCD) verwendet werden

    0

     

    A

     

    8522.90.30

    INDUSTRY

    -- Nadeln; Diamanten, Saphire, andere Edelsteine, Schmucksteine, synthetische oder rekonstituierte Steine, auch montiert

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

     

     

    --- zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

     

     

     

     

    8522.90.41

    INDUSTRY

    ---- für Telefonanrufbeantworter der Unterposition 8519.50.00

    0

     

    A

     

    8522.90.49

    INDUSTRY

    ---- andere

    1

     

    A

     

    8522.90.70

    INDUSTRY

    --- Baugruppen für Kassetteneinzellaufwerke mit einer Gesamthöhe von 53 mm oder weniger, von der für die Herstellung von Geräten für die Tonaufnahme und für die Herstellung von Geräten für die Tonwiedergabe verwendeten Art

    0

     

    A

     

    8522.90.80

    INDUSTRY

    --- andere

    1

     

    A

     

    8523

     

    Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, „intelligente Karten (smart cards)“ und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37

     

     

     

     

     

     

    - magnetische Aufzeichnungsträger

     

     

     

     

    8523.21.00

    INDUSTRY

    -- Karten mit Magnetstreifen

    0

     

    A

     

    8523.29

    INDUSTRY

    -- andere

     

     

     

     

     

     

    --- Magnetbänder, Magnetplatten

     

     

     

     

    8523.29.15

    INDUSTRY

    ---- ohne Aufzeichnung

    0

     

    A

     

    8523.29.19

    INDUSTRY

    ---- andere

    0

     

    A

     

    8523.29.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - optische Aufzeichnungsträger

     

     

     

     

     

     

    -- ohne Aufzeichnung

     

     

     

     

    8523.41.10

    INDUSTRY

    --- Platten („discs“) für Laserabnehmersysteme, mit einer Aufnahmekapazität von 900 Megabytes oder weniger, nicht löschbar

    0

     

    A

     

    8523.41.30

    INDUSTRY

    --- Platten („discs“) für Laserabnehmersysteme, mit einer Aufnahmekapazität von mehr als 900 Megabytes bis 18 Gigabytes, nicht löschbar

    0

     

    A

     

    8523.41.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    8523.49

    INDUSTRY

    -- andere

     

     

     

     

     

     

    --- Platten („discs“) für Laserabnehmersysteme

     

     

     

     

    8523.49.10

    INDUSTRY

    ---- „Digital versatile discs (DVD)“

    0

     

    A

     

    8523.49.20

    INDUSTRY

    ---- andere

    0

     

    A

     

    8523.49.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - Halbleiter-Aufzeichnungsträger

     

     

     

     

     

     

    -- nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen

     

     

     

     

    8523.51.10

    INDUSTRY

    --- ohne Aufzeichnung

    0

     

    A

     

    8523.51.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    8523.52.00

    INDUSTRY

    -- „intelligente Karten (smart cards)“

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8523.59.10

    INDUSTRY

    --- ohne Aufzeichnung

    0

     

    A

     

    8523.59.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    8523.80.10

    INDUSTRY

    -- ohne Aufzeichnung

    0

     

    A

     

    8523.80.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    8525

     

    Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

     

     

     

     

    8525.50.00

    INDUSTRY

    - Sendegeräte

    0,9

     

    A

     

    8525.60.00

    INDUSTRY

    - Sendegeräte mit eingebautem Empfangsgerät

    0

     

    A

     

    8525.80

    INDUSTRY

    - Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

     

     

     

     

     

     

    -- Fernsehkameras

     

     

     

     

    8525.80.11

    INDUSTRY

    --- mit 3 oder mehr Bildaufnahmeröhren

    0

     

    A

     

    8525.80.19

    INDUSTRY

    --- andere

    2,5

     

    A

     

    8525.80.30

    INDUSTRY

    -- digitale Fotoapparate

    0

     

    A

     

     

     

    -- Videokameraaufnahmegeräte

     

     

     

     

    8525.80.91

    INDUSTRY

    --- nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes

    2,5

     

    A

     

    8525.80.99

    INDUSTRY

    --- andere

    3,5

     

    A

     

    8526

     

    Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

     

     

     

     

    8526.10.00

    INDUSTRY

    - Funkmessgeräte (Radargeräte)

    0,9

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

     

     

    -- Funknavigationsgeräte

     

     

     

     

    8526.91.20

    INDUSTRY

    --- Funknavigationsempfangsgeräte

    0,9

     

    A

     

    8526.91.80

    INDUSTRY

    --- andere

    0,9

     

    A

     

    8526.92.00

    INDUSTRY

    -- Funkfernsteuergeräte

    0,9

     

    A

     

    8527

     

    Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

     

     

     

     

     

     

    - Rundfunkempfangsgeräte, die ohne externe Energiequelle betrieben werden können

     

     

     

     

     

     

    -- Radiokassettengeräte im Taschenformat

     

     

     

     

    8527.12.10

    INDUSTRY

    --- mit analogem und digitalem Abnehmersystem

    0

     

    A

     

    8527.12.90

    INDUSTRY

    --- andere

    2,5

     

    A

     

    8527.13

    INDUSTRY

    -- andere Geräte, kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

     

     

     

     

    8527.13.10

    INDUSTRY

    --- mit Laserabnehmersystem

    3

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    8527.13.91

    INDUSTRY

    ---- Kassettengeräte mit analogem und digitalem Abnehmersystem

    3,5

     

    A

     

    8527.13.99

    INDUSTRY

    ---- andere

    2,5

     

    A

     

    8527.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - Rundfunkempfangsgeräte von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art, die nur mit externer Energiequelle betrieben werden können

     

     

     

     

    8527.21

    INDUSTRY

    -- kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

     

     

     

     

     

     

    --- Geräte, die digitale Radio-Daten-System-Signale (RDS) empfangen und decodieren können

     

     

     

     

    8527.21.20

    INDUSTRY

    ---- mit Laserabnehmersystem

    8,8

     

    A

     

     

     

    ---- andere

     

     

     

     

    8527.21.52

    INDUSTRY

    ----- Kassettengeräte mit analogem und digitalem Abnehmersystem

    8,8

     

    A

     

    8527.21.59

    INDUSTRY

    ----- andere

    6,3

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    8527.21.70

    INDUSTRY

    ---- mit Laserabnehmersystem

    14

     

    A

     

     

     

    ---- andere

     

     

     

     

    8527.21.92

    INDUSTRY

    ----- Kassettengeräte mit analogem und digitalem Abnehmersystem

    14

     

    A

     

    8527.21.98

    INDUSTRY

    ----- andere

    10

     

    A

     

    8527.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    7,5

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    8527.91

    INDUSTRY

    -- kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

     

     

     

     

     

     

    --- mit einem oder mehreren Lautsprechern in einem gemeinsamen Gehäuse

     

     

     

     

    8527.91.11

    INDUSTRY

    ---- Kassettengeräte mit analogem und digitalem Abnehmersystem

    3,5

     

    A

     

    8527.91.19

    INDUSTRY

    ---- andere

    2,5

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    8527.91.35

    INDUSTRY

    ---- mit Laserabnehmersystem

    3

     

    A

     

     

     

    ---- andere

     

     

     

     

    8527.91.91

    INDUSTRY

    ----- Kassettengeräte mit analogem und digitalem Abnehmersystem

    0

     

    A

     

    8527.91.99

    INDUSTRY

    ----- andere

    2,5

     

    A

     

     

     

    -- nicht mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten, jedoch mit Uhr kombiniert

     

     

     

     

    8527.92.10

    INDUSTRY

    --- Radiowecker

    0

     

    A

     

    8527.92.90

    INDUSTRY

    --- andere

    2,3

     

    A

     

    8527.99.00

    INDUSTRY

    -- andere

    2,3

     

    A

     

    8528

     

    Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät

     

     

     

     

     

     

    - Monitore mit Kathodenstrahlröhre

     

     

     

     

    8528.42.00

    INDUSTRY

    -- zum direkten Anschluss an und für die Verwendung mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine der Position 8471

    0

     

    A

     

    8528.49.00

    INDUSTRY

    -- andere

    3,5

     

    A

     

     

     

    - andere Monitore

     

     

     

     

    8528.52

    INDUSTRY

    -- zum direkten Anschluss an und für die Verwendung mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine der Position 8471

     

     

     

     

    8528.52.10

    INDUSTRY

    --- von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art

    0

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    8528.52.91

    INDUSTRY

    ---- mit einem Bildschirm mit Flüssigkristallanzeige (LCD)

    0

     

    A

     

    8528.52.99

    INDUSTRY

    ---- andere

    0

     

    A

     

    8528.59.00

    INDUSTRY

    -- andere

    14

     

    B7

     

     

     

    - Projektoren

     

     

     

     

    8528.62.00

    INDUSTRY

    -- zum direkten Anschluss an und für die Verwendung mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine der Position 8471

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8528.69.20

    INDUSTRY

    --- für einfarbiges Bild

    2

     

    A

     

    8528.69.80

    INDUSTRY

    --- andere

    14

     

    B7

     

     

     

    - Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät

     

     

     

     

    8528.71

    INDUSTRY

    -- der Beschaffenheit nach nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet

     

     

     

     

     

     

    --- Videotuner

     

     

     

     

    8528.71.11

    INDUSTRY

    ---- zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) zum Einbau in automatische Datenverarbeitungsmaschinen

    0

     

    A

     

    8528.71.15

    INDUSTRY

    ---- Geräte auf Mikroprozessorenbasis, mit eingebautem Modem für den Internetanschluss, für den interaktiven Informationsaustausch, geeignet zum Empfang von Fernsehsignalen (sog. „Set-Top-Boxen (STB) mit Kommunikationsfunktion“, einschließlich Geräte, die mit einer Aufnahme- oder Wiedergabefunktion ausgestattet sind, vorausgesetzt, das Gerät behält den wesentlichen Charakter einer Set-Top-Box mit Kommunikationsfunktion)

    0

     

    A

     

    8528.71.19

    INDUSTRY

    ---- andere

    8,8

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    8528.71.91

    INDUSTRY

    ---- Geräte auf Mikroprozessorenbasis, mit eingebautem Modem für den Internetanschluss, für den interaktiven Informationsaustausch, geeignet zum Empfang von Fernsehsignalen (sog. „Set-Top-Boxen (STB) mit Kommunikationsfunktion“, einschließlich Geräte, die mit einer Aufnahme- oder Wiedergabefunktion ausgestattet sind, vorausgesetzt, das Gerät behält den wesentlichen Charakter einer Set-Top-Box mit Kommunikationsfunktion)

    0

     

    A

     

    8528.71.99

    INDUSTRY

    ---- andere

    8,8

     

    A

     

    8528.72

    INDUSTRY

    -- andere, für mehrfarbiges Bild

     

     

     

     

    8528.72.10

    INDUSTRY

    --- Projektionsfernsehgeräte

    14

     

    A

     

    8528.72.20

    INDUSTRY

    --- Geräte mit eingebautem Videoaufnahme- oder Videowiedergabegerät

    14

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    8528.72.30

    INDUSTRY

    ---- mit eingebauter Bildröhre

    14

     

    A

     

    8528.72.40

    INDUSTRY

    ---- mit einem Bildschirm mit Flüssigkristallanzeige (LCD)

    14

     

    B7

     

    8528.72.60

    INDUSTRY

    ---- mit einem Bildschirm mit Plasmaanzeige (PDP)

    14

     

    A

     

    8528.72.80

    INDUSTRY

    ---- andere

    14

     

    B7

     

    8528.73.00

    INDUSTRY

    -- andere, für einfarbiges Bild

    2

     

    A

     

    8529

     

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt

     

     

     

     

    8529.10

    INDUSTRY

    - Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden

     

     

     

     

     

     

    -- Antennen

     

     

     

     

    8529.10.11

    INDUSTRY

    --- Teleskop- und Stabantennen für Taschen-, Koffer- und Kraftfahrzeugempfangsgeräte

    1,3

     

    A

     

     

     

    --- Außenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang

     

     

     

     

    8529.10.31

    INDUSTRY

    ---- für Empfang über Satellit

    0,9

     

    A

     

    8529.10.39

    INDUSTRY

    ---- andere

    0,9

     

    A

     

    8529.10.65

    INDUSTRY

    --- Innenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang, einschließlich Geräteeinbauantennen

    1

     

    A

     

    8529.10.69

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    8529.10.80

    INDUSTRY

    -- Filter und Weichen, für Antennen

    0,9

     

    A

     

    8529.10.95

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    8529.90

    INDUSTRY

    - andere

     

     

     

     

    8529.90.15

    INDUSTRY

    -- Module mit organischen Leuchtdioden und Tafeln mit organischen Leuchtdioden für Geräte der Unterposition 8528.72 oder 8528.73

    3

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8529.90.20

    INDUSTRY

    --- Teile von Geräten der Unterpositionen 8525.60.00, 8525.80.30, 8528.42.00, 8528.52.10 und 8528.62.00

    0

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

     

     

    ---- Möbel und Gehäuse

     

     

     

     

    8529.90.41

    INDUSTRY

    ----- aus Holz

    0

     

    A

     

    8529.90.49

    INDUSTRY

    ----- aus anderen Stoffen

    0

     

    A

     

    8529.90.65

    INDUSTRY

    ---- zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

    1,9

     

    A

     

     

     

    ---- andere

     

     

     

     

    8529.90.91

    INDUSTRY

    ----- LED-Hintergrundbeleuchtungsmodule, d. h. Lichtquellen, bestehend aus einer oder mehreren Leuchtdioden (LED) und einem oder mehreren Anschlussstücken, die auf eine gedruckte Schaltung oder ein ähnliches Substrat montiert sind, und anderen passiven Komponenten, auch in Kombination mit optischen Komponenten oder Schutzdioden, und die als Hintergrundbeleuchtung für Flüssigkristalldisplays (LCD) verwendet werden

    0

     

    A

     

     

     

    ----- andere

     

     

     

     

    8529.90.92

    INDUSTRY

    ------ für Fernsehkameras der Unterpositionen 8525.80.11 und 8525.80.19 und Geräte der Positionen 8527 und 8528

    3,1

     

    A

     

    8529.90.97

    INDUSTRY

    ------ andere

    1,9

     

    A

     

    8530

     

    Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen (ausgenommen solche der Position 8608)

     

     

     

     

    8530.10.00

    INDUSTRY

    - Geräte für Schienenwege oder dergleichen

    1,7

     

    A

     

    8530.80.00

    INDUSTRY

    - andere Geräte

    1,7

     

    A

     

    8530.90.00

    INDUSTRY

    - Teile

    1,7

     

    A

     

    8531

     

    Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte (z. B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder), ausgenommen solche der Position 8512 oder 8530

     

     

     

     

     

     

    - Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder und ähnliche Geräte

     

     

     

     

    8531.10.30

    INDUSTRY

    -- von der für Gebäude verwendeten Art

    2,2

     

    A

     

    8531.10.95

    INDUSTRY

    -- andere

    2,2

     

    A

     

    8531.20

    INDUSTRY

    - Anzeigetafeln mit Flüssigkristallanzeige (LCD) oder Leuchtdiodenanzeige (LED)

     

     

     

     

    8531.20.20

    INDUSTRY

    -- mit Leuchtdiodenanzeige (LED)

    0

     

    A

     

     

     

    -- mit Flüssigkristallanzeige (LCD)

     

     

     

     

    8531.20.40

    INDUSTRY

    --- mit aktiver Matrix-Flüssigkristallanzeige (LCD)

    0

     

    A

     

    8531.20.95

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - andere Geräte

     

     

     

     

    8531.80.40

    INDUSTRY

    -- Läutwerke, Summer, Türklingeln und ähnliches

    2,2

     

    A

     

    8531.80.70

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    8531.90.00

    INDUSTRY

    - Teile

    0

     

    A

     

    8532

     

    Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren

     

     

     

     

    8532.10.00

    INDUSTRY

    - Festkondensatoren, ihrer Beschaffenheit nach für Ströme mit 50/60 Hz bestimmt und mit einer Blindleistung von 0,5 kvar oder mehr (Leistungskondensatoren)

    0

     

    A

     

     

     

    - andere Festkondensatoren

     

     

     

     

    8532.21.00

    INDUSTRY

    -- Tantalkondensatoren

    0

     

    A

     

    8532.22.00

    INDUSTRY

    -- Aluminium-Elektrolytkondensatoren

    0

     

    A

     

    8532.23.00

    INDUSTRY

    -- einschichtige Keramikkondensatoren

    0

     

    A

     

    8532.24.00

    INDUSTRY

    -- mehrschichtige Keramikkondensatoren

    0

     

    A

     

    8532.25.00

    INDUSTRY

    -- Papierkondensatoren und Kunststoffkondensatoren

    0

     

    A

     

    8532.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    8532.30.00

    INDUSTRY

    - Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren

    0

     

    A

     

    8532.90.00

    INDUSTRY

    - Teile

    0

     

    A

     

    8533

     

    Elektrische Widerstände (einschließlich Rheostate und Potenziometer), ausgenommen Heizwiderstände

     

     

     

     

    8533.10.00

    INDUSTRY

    - Kohlemasse- und Kohleschichtfestwiderstände

    0

     

    A

     

     

     

    - andere Festwiderstände

     

     

     

     

    8533.21.00

    INDUSTRY

    -- für eine Leistung von 20 W oder weniger

    0

     

    A

     

    8533.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - Draht-Stellwiderstände (einschließlich Rheostate und Potenziometer)

     

     

     

     

    8533.31.00

    INDUSTRY

    -- für eine Leistung von 20 W oder weniger

    0

     

    A

     

    8533.39.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - andere Stellwiderstände (einschließlich Rheostate und Potenziometer)

     

     

     

     

    8533.40.10

    INDUSTRY

    -- für eine Leistung von 20 W oder weniger

    0

     

    A

     

    8533.40.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    8533.90.00

    INDUSTRY

    - Teile

    0

     

    A

     

    8534.00

    INDUSTRY

    Gedruckte Schaltungen

     

     

     

     

     

     

    - nur mit Leiterbahnen oder Kontakten

     

     

     

     

    8534.00.11

    INDUSTRY

    -- Mehrlagenschaltungen

    0

     

    A

     

    8534.00.19

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    8534.00.90

    INDUSTRY

    - mit anderen passiven Elementen

    0

     

    A

     

    8535

     

    Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente sowie Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1 000 V

     

     

     

     

    8535.10.00

    INDUSTRY

    - Sicherungen

    2,7

     

    A

     

     

     

    - Leistungsschalter

     

     

     

     

    8535.21.00

    INDUSTRY

    -- für eine Spannung von weniger als 72,5 kV

    2,7

     

    A

     

    8535.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

     

     

    - Trennschalter sowie Ein- und Ausschalter

     

     

     

     

    8535.30.10

    INDUSTRY

    -- für eine Spannung von weniger als 72,5 kV

    2,7

     

    A

     

    8535.30.90

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

    8535.40.00

    INDUSTRY

    - Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer und Überspannungsableiter

    2,7

     

    A

     

    8535.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    2,7

     

    A

     

    8536

     

    Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von 1 000 V oder weniger; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel

     

     

     

     

     

     

    - Sicherungen

     

     

     

     

    8536.10.10

    INDUSTRY

    -- für eine Stromstärke von 10 A oder weniger

    2,3

     

    A

     

    8536.10.50

    INDUSTRY

    -- für eine Stromstärke von mehr als 10 A bis 63 A

    2,3

     

    A

     

    8536.10.90

    INDUSTRY

    -- für eine Stromstärke von mehr als 63 A

    2,3

     

    A

     

     

     

    - Leistungsschalter

     

     

     

     

    8536.20.10

    INDUSTRY

    -- für eine Stromstärke von 63 A oder weniger

    2,3

     

    A

     

    8536.20.90

    INDUSTRY

    -- für eine Stromstärke von mehr als 63 A

    2,3

     

    A

     

     

     

    - andere Geräte zum Schützen von elektrischen Stromkreisen

     

     

     

     

    8536.30.10

    INDUSTRY

    -- für eine Stromstärke von 16 A oder weniger

    0,6

     

    A

     

    8536.30.30

    INDUSTRY

    -- für eine Stromstärke von mehr als 16 A bis 125 A

    0,6

     

    A

     

    8536.30.90

    INDUSTRY

    -- für eine Stromstärke von mehr als 125 A

    0,6

     

    A

     

     

     

    - Relais

     

     

     

     

     

     

    -- für eine Spannung von 60 V oder weniger

     

     

     

     

    8536.41.10

    INDUSTRY

    --- für eine Stromstärke von 2 A oder weniger

    2,3

     

    A

     

    8536.41.90

    INDUSTRY

    --- für eine Stromstärke von mehr als 2 A

    2,3

     

    A

     

    8536.49.00

    INDUSTRY

    -- andere

    2,3

     

    A

     

     

     

    - andere Schalter

     

     

     

     

    8536.50.03

    INDUSTRY

    -- elektronische Wechselstromschalter, aus optisch gekoppelten Ein- und Ausgangsschaltkreisen (Thyristor-Wechselstromschalter)

    0

     

    A

     

    8536.50.05

    INDUSTRY

    -- elektronische Schalter, auch temperaturgeschützt, aus einem Transistor und einem Logikschaltkreis (Chip-on-chip-Technologie)

    0

     

    A

     

    8536.50.07

    INDUSTRY

    -- elektromechanische Schnappschalter für eine Stromstärke von 11 A oder weniger

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

     

     

    --- für eine Spannung von 60 V oder weniger

     

     

     

     

    8536.50.11

    INDUSTRY

    ---- Tastenschalter

    0,6

     

    A

     

    8536.50.15

    INDUSTRY

    ---- Drehschalter

    0,6

     

    A

     

    8536.50.19

    INDUSTRY

    ---- andere

    0,6

     

    A

     

    8536.50.80

    INDUSTRY

    --- andere

    0,6

     

    A

     

     

     

    - Lampenfassungen und Steckvorrichtungen

     

     

     

     

     

     

    -- Lampenfassungen

     

     

     

     

    8536.61.10

    INDUSTRY

    --- mit Edisongewinde

    2,3

     

    A

     

    8536.61.90

    INDUSTRY

    --- andere

    2,3

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8536.69.10

    INDUSTRY

    --- für Koaxialkabel

    0

     

    A

     

    8536.69.30

    INDUSTRY

    --- für gedruckte Schaltungen

    0

     

    A

     

    8536.69.90

    INDUSTRY

    --- andere

    2,3

     

    A

     

    8536.70.00

    INDUSTRY

    - Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel

    3

     

    A

     

     

     

    - andere Geräte

     

     

     

     

    8536.90.01

    INDUSTRY

    -- vorgefertigte Schienenverteilungen für elektrische Leitungen

    0,6

     

    A

     

    8536.90.10

    INDUSTRY

    -- Verbindungs- und Kontaktelemente für Drähte und Kabel

    0

     

    A

     

    8536.90.20

    INDUSTRY

    -- Wafer-Prober

    0

     

    A

     

    8536.90.40

    INDUSTRY

    -- Batterieklemmen von der für Kraftfahrzeuge der Position 8702, 8703, 8704 oder 8711 verwendeten Art

    2,3

     

    A

     

    8536.90.95

    INDUSTRY

    -- andere

    0,6

     

    A

     

    8537

     

    Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517

     

     

     

     

    8537.10

    INDUSTRY

    - für eine Spannung von 1 000 V oder weniger

     

     

     

     

    8537.10.10

    INDUSTRY

    -- Steuerschränke für numerische Steuerungen mit eingebauter automatischer Datenverarbeitungsmaschine

    2,1

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8537.10.91

    INDUSTRY

    --- speicherprogrammierbare Steuerungen

    2,1

     

    A

     

    8537.10.95

    INDUSTRY

    --- berührungsempfindliche Dateneingabegeräte (sogenannte Touchscreens) ohne Display-Funktionen zum Einbau in Apparate mit Display, deren Funktion auf der Erkennung einer Berührung und der Stelle dieser Berührung auf der Display-Fläche beruht

    0

     

    A

     

    8537.10.98

    INDUSTRY

    --- andere

    2,1

     

    A

     

     

     

    - für eine Spannung von mehr als 1 000 V

     

     

     

     

    8537.20.91

    INDUSTRY

    -- für eine Spannung von mehr als 1 000 V bis 72,5 kV

    2,1

     

    A

     

    8537.20.99

    INDUSTRY

    -- für eine Spannung von mehr als 72,5 kV

    2,1

     

    A

     

    8538

     

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8535, 8536 oder 8537 bestimmt

     

     

     

     

    8538.10.00

    INDUSTRY

    - Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger für Waren der Position 8537, nicht mit den zugehörigen Geräten ausgerüstet

    0,6

     

    A

     

    8538.90

    INDUSTRY

    - andere

     

     

     

     

     

     

    -- für Wafer-Prober der Unterposition 8536.90.20

     

     

     

     

    8538.90.11

    INDUSTRY

    --- zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

    0

     

    A

     

    8538.90.19

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8538.90.91

    INDUSTRY

    --- zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

    3,2

     

    A

     

    8538.90.99

    INDUSTRY

    --- andere

    1,7

     

    A

     

    8539

     

    Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units) und Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen; Leuchtdiodenlampen (LED)

     

     

     

     

    8539.10.00

    INDUSTRY

    - innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units)

    2,7

     

    A

     

     

     

    - andere Glühlampen, ausgenommen Ultraviolett- und Infrarotlampen

     

     

     

     

    8539.21

    INDUSTRY

    -- Wolfram-Halogen-Glühlampen

     

     

     

     

    8539.21.30

    INDUSTRY

    --- Lampen von der für Krafträder und andere Kraftfahrzeuge verwendeten Art

    2,7

     

    A

     

     

     

    --- andere, für eine Spannung von

     

     

     

     

    8539.21.92

    INDUSTRY

    ---- mehr als 100 V

    2,7

     

    A

     

    8539.21.98

    INDUSTRY

    ---- 100 V oder weniger

    2,7

     

    A

     

     

     

    -- andere, mit einer Leistung von 200 W oder weniger und für eine Spannung von mehr als 100 V

     

     

     

     

    8539.22.10

    INDUSTRY

    --- Reflektorlampen

    2,7

     

    A

     

    8539.22.90

    INDUSTRY

    --- andere

    2,7

     

    A

     

    8539.29

    INDUSTRY

    -- andere

     

     

     

     

    8539.29.30

    INDUSTRY

    --- Lampen von der für Krafträder und andere Kraftfahrzeuge verwendeten Art

    2,7

     

    A

     

     

     

    --- andere, für eine Spannung von

     

     

     

     

    8539.29.92

    INDUSTRY

    ---- mehr als 100 V

    2,7

     

    A

     

    8539.29.98

    INDUSTRY

    ---- 100 V oder weniger

    2,7

     

    A

     

     

     

    - Entladungslampen, ausgenommen Ultraviolettlampen

     

     

     

     

     

     

    -- Glühkathoden-Leuchtstofflampen

     

     

     

     

    8539.31.10

    INDUSTRY

    --- mit zwei Lampensockeln

    2,7

     

    A

     

    8539.31.90

    INDUSTRY

    --- andere

    2,7

     

    A

     

     

     

    -- Quecksilber- oder Natriumdampflampen; Halogen-Metalldampflampen

     

     

     

     

    8539.32.20

    INDUSTRY

    --- Quecksilber- oder Natriumdampflampen

    2,7

     

    A

     

    8539.32.90

    INDUSTRY

    --- Halogen-Metalldampflampen

    2,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8539.39.20

    INDUSTRY

    --- Kaltkathoden-Fluoreszenzlampen (CCF-Lampen) für die Hintergrundbeleuchtung von Flachbildschirmen

    0,7

     

    A

     

    8539.39.80

    INDUSTRY

    --- andere

    2,7

     

    A

     

     

     

    - Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen

     

     

     

     

    8539.41.00

    INDUSTRY

    -- Bogenlampen

    2,7

     

    A

     

    8539.49.00

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

    8539.50.00

    INDUSTRY

    - Leuchtdiodenlampen (LED)

    3,7

     

    A

     

     

     

    - Teile

     

     

     

     

    8539.90.10

    INDUSTRY

    -- Lampensockel

    2,7

     

    A

     

    8539.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

    8540

     

    Glühkathoden-, Kaltkathoden- und Fotokathoden-Elektronenröhren (z. B. Vakuumröhren, dampf- oder gasgefüllte Röhren, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras)

     

     

     

     

     

     

    - Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte, einschließlich Kathodenstrahlröhren für Videomonitore

     

     

     

     

    8540.11.00

    INDUSTRY

    -- für mehrfarbiges Bild

    14

     

    A

     

    8540.12.00

    INDUSTRY

    -- für einfarbiges Bild

    7,5

     

    A

     

     

     

    - Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras; Bildwandler- und Bildverstärkerröhren; andere Fotokathodenröhren

     

     

     

     

    8540.20.10

    INDUSTRY

    -- Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras

    2,7

     

    A

     

    8540.20.80

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

    8540.40.00

    INDUSTRY

    - Anzeigeröhren für Datenmonitore, für einfarbiges Bild; Anzeigeröhren für Datenmonitore für mehrfarbiges Bild, mit einem Phosphor- Bildpunkteabstand von weniger als 0,4 mm

    2,6

     

    A

     

    8540.60.00

    INDUSTRY

    - andere Kathodenstrahlröhren

    2,6

     

    A

     

     

     

    - Höchstfrequenzröhren (z. B. Magnetrone, Klystrone, Wanderfeldröhren, Karcinotrone), ausgenommen gittergesteuerte Röhren

     

     

     

     

    8540.71.00

    INDUSTRY

    -- Magnetrone

    2,7

     

    A

     

    8540.79.00

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

     

     

    - andere Elektronenröhren

     

     

     

     

    8540.81.00

    INDUSTRY

    -- Empfänger- und Verstärkerröhren

    2,7

     

    A

     

    8540.89.00

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

     

     

    - Teile

     

     

     

     

    8540.91.00

    INDUSTRY

    -- von Kathodenstrahlröhren

    2,7

     

    A

     

    8540.99.00

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

    8541

     

    Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden (LED); gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle

     

     

     

     

    8541.10.00

    INDUSTRY

    - Dioden, andere als Fotodioden und Leuchtdioden (LED)

    0

     

    A

     

     

     

    - Transistoren, andere als Fototransistoren

     

     

     

     

    8541.21.00

    INDUSTRY

    -- mit einer Verlustleistung von weniger als 1 W

    0

     

    A

     

    8541.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    8541.30.00

    INDUSTRY

    - Thyristoren, Diacs und Triacs, ausgenommen lichtempfindliche Halbleiterbauelemente

    0

     

    A

     

     

     

    - lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden (LED)

     

     

     

     

    8541.40.10

    INDUSTRY

    -- Leuchtdioden (LED), einschließlich Laserdioden

    0

     

    A

     

    8541.40.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    8541.50.00

    INDUSTRY

    - andere Halbleiterbauelemente

    0

     

    A

     

    8541.60.00

    INDUSTRY

    - gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle

    0

     

    A

     

    8541.90.00

    INDUSTRY

    - Teile

    0

     

    A

     

    8542

     

    Elektronische integrierte Schaltungen

     

     

     

     

     

     

    - elektronische integrierte Schaltungen

     

     

     

     

    8542.31

    INDUSTRY

    -- Prozessoren und Steuer- und Kontrollschaltungen, auch in Verbindung mit Speichern, Wandlern, logischen Schaltungen, Verstärkern, Uhren und Taktgeberschaltungen oder anderen Schaltungen

     

     

     

     

     

     

    --- in Anmerkung 9 b), Ziffern 3 und 4, zu diesem Kapitel genannte Waren

     

     

     

     

    8542.31.11

    INDUSTRY

    ---- Multikomponente Integrierte Schaltungen (MCOs)

    0

     

    A

     

    8542.31.19

    INDUSTRY

    ---- andere

    0

     

    A

     

    8542.31.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    8542.32

    INDUSTRY

    -- Speicher

     

     

     

     

     

     

    --- in Anmerkung 9 b), Ziffern 3 und 4, zu diesem Kapitel genannte Waren

     

     

     

     

    8542.32.11

    INDUSTRY

    ---- Multikomponente Integrierte Schaltungen (MCOs)

    0

     

    A

     

    8542.32.19

    INDUSTRY

    ---- andere

    0

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

     

     

    ---- dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff (so genannte dynamische RAMs, DRAMs)

     

     

     

     

    8542.32.31

    INDUSTRY

    ----- mit einer Speicherkapazität von 512 Mbit oder weniger

    0

     

    A

     

    8542.32.39

    INDUSTRY

    ----- mit einer Speicherkapazität von mehr als 512 Mbit

    0

     

    A

     

    8542.32.45

    INDUSTRY

    ---- statische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff (so genannte statische RAMs, SRAMs), einschließlich Cache-Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff (so genannte Cache-RAMs)

    0

     

    A

     

    8542.32.55

    INDUSTRY

    ---- UV-löschbare, programmierbare Lesespeicher (so genannte EPROMs)

    0

     

    A

     

     

     

    ---- elektrisch löschbare, programmierbare Lesespeicher (so genannte E²PROMs), einschließlich Flash E²PROMs

     

     

     

     

     

     

    ----- Flash E²PROMs

     

     

     

     

    8542.32.61

    INDUSTRY

    ------ mit einer Speicherkapazität von 512 Mbit oder weniger

    0

     

    A

     

    8542.32.69

    INDUSTRY

    ------ mit einer Speicherkapazität von mehr als 512 Mbit

    0

     

    A

     

    8542.32.75

    INDUSTRY

    ----- andere

    0

     

    A

     

    8542.32.90

    INDUSTRY

    ---- andere Speicher

    0

     

    A

     

     

     

    -- Verstärker

     

     

     

     

    8542.33.10

    INDUSTRY

    --- Multikomponente Integrierte Schaltungen (MCOs)

    0

     

    A

     

    8542.33.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    8542.39

    INDUSTRY

    -- andere

     

     

     

     

     

     

    --- in Anmerkung 9 b), Ziffern 3 und 4, zu diesem Kapitel genannte Waren

     

     

     

     

    8542.39.11

    INDUSTRY

    ---- Multikomponente Integrierte Schaltungen (MCOs)

    0

     

    A

     

    8542.39.19

    INDUSTRY

    ---- andere

    0

     

    A

     

    8542.39.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    8542.90.00

    INDUSTRY

    - Teile

    0

     

    A

     

    8543

     

    Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

     

     

     

     

    8543.10.00

    INDUSTRY

    - Teilchenbeschleuniger

    4

     

    A

     

    8543.20.00

    INDUSTRY

    - Signalgeneratoren

    0.9

     

    A

     

     

     

    - Maschinen, Apparate und Geräte für die Galvanotechnik, Elektrolyse oder Elektrophorese

     

     

     

     

    8543.30.40

    INDUSTRY

    -- Maschinen für die Galvanotechnik und Elektrolyse von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung gedruckter Schaltungen verwendeten Art

    0

     

    A

     

    8543.30.70

    INDUSTRY

    -- andere

    3,7

     

    A

     

     

     

    - andere Maschinen, Apparate und Geräte

     

     

     

     

    8543.70.01

    INDUSTRY

    -- Waren, die speziell für den Anschluss an telegrafische oder telefonische Apparate oder Instrumente oder an telegrafische oder telefonische Netze konstruiert sind

    0,9

     

    A

     

    8543.70.02

    INDUSTRY

    -- Mikrowellenverstärker

    0,9

     

    A

     

    8543.70.03

    INDUSTRY

    -- schnurlose Infrarot-Fernbedienungen für Videospielkonsolen

    0,9

     

    A

     

    8543.70.04

    INDUSTRY

    -- digitale Flugdatenschreiber

    0,9

     

    A

     

    8543.70.05

    INDUSTRY

    -- tragbare, akkubetriebene elektronische Lesegeräte zum Speichern oder Anzeigen von Text-, Standbild- und Audiodateien

    0,9

     

    A

     

    8543.70.06

    INDUSTRY

    -- digitale Signalverarbeitungsapparate, die an drahtgebundene oder drahtlose Netze zum Mischen von Ton angeschlossen werden können

    0,9

     

    A

     

    8543.70.07

    INDUSTRY

    -- tragbare, interaktive, elektronische Lernprodukte, hauptsächlich konstruiert für Kinder

    0

     

    A

     

    8543.70.08

    INDUSTRY

    -- Plasmareinigungsmaschinen zur Entfernung organischer Verunreinigungen von Proben für die Elektronenmikroskopie und Probenhaltern

    0,9

     

    A

     

    8543.70.09

    INDUSTRY

    -- berührungsempfindliche Dateneingabegeräte (sogenannte Touchscreens) ohne Display-Funktionen zum Einbau in Apparate mit Display, deren Funktion auf der Erkennung einer Berührung und der Stelle dieser Berührung auf der Display-Fläche beruht

    0

     

    A

     

    8543.70.10

    INDUSTRY

    -- Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen

    0

     

    A

     

    8543.70.30

    INDUSTRY

    -- Antennenverstärker

    3,7

     

    A

     

    8543.70.50

    INDUSTRY

    -- Sonnenbänke, Sonnenlampen und ähnliche Bräunungsgeräte

    3,7

     

    A

     

    8543.70.60

    INDUSTRY

    -- Elektrozaungeräte

    3,7

     

    A

     

    8543.70.70

    INDUSTRY

    -- elektronische Zigaretten

    3,7

     

    A

     

    8543.70.90

    INDUSTRY

    -- andere

    3,7

     

    A

     

    8543.90.00

    INDUSTRY

    - Teile

    0

     

    A

     

    8544

     

    Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

     

     

     

     

     

     

    - Wickeldrähte

     

     

     

     

     

     

    -- aus Kupfer

     

     

     

     

    8544.11.10

    INDUSTRY

    --- lackiert

    3,7

     

    A

     

    8544.11.90

    INDUSTRY

    --- andere

    3,7

     

    A

     

    8544.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    3,7

     

    A

     

    8544.20.00

    INDUSTRY

    - Koaxialkabel und andere koaxiale elektrische Leiter

    3,7

     

    A

     

    8544.30.00

    INDUSTRY

    - Zündkabelsätze und andere Kabelsätze von der für Beförderungsmittel verwendeten Art

    3,7

     

    A

     

     

     

    - andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger

     

     

     

     

     

     

    -- mit Anschlussstücken versehen

     

     

     

     

    8544.42.10

    INDUSTRY

    --- von der für die Telekommunikation verwendeten Art

    0

     

    A

     

    8544.42.90

    INDUSTRY

    --- andere

    3,3

     

    A

     

    8544.49

    INDUSTRY

    -- andere

     

     

     

     

    8544.49.20

    INDUSTRY

    --- von der für die Telekommunikation verwendeten Art, für eine Spannung von 80 V oder weniger

    0

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    8544.49.91

    INDUSTRY

    ---- Drähte und Kabel, mit einem Durchmesser der Leitereinzeldrähte von mehr als 0,51 mm

    3,7

     

    A

     

     

     

    ---- andere

     

     

     

     

    8544.49.93

    INDUSTRY

    ----- für eine Spannung von 80 V oder weniger

    3,7

     

    A

     

    8544.49.95

    INDUSTRY

    ----- für eine Spannung von mehr als 80 V, jedoch weniger als 1 000 V

    3,7

     

    A

     

    8544.49.99

    INDUSTRY

    ----- für eine Spannung von 1 000 V

    3,7

     

    A

     

     

     

    - andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 1 000 V

     

     

     

     

    8544.60.10

    INDUSTRY

    -- mit Kupferleitern

    3,7

     

    A

     

    8544.60.90

    INDUSTRY

    -- mit anderen Leitern

    3,7

     

    A

     

    8544.70.00

    INDUSTRY

    - Kabel aus optischen Fasern

    0

     

    A

     

    8545

     

    Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

     

     

     

     

     

     

    - Elektroden

     

     

     

     

    8545.11.00

    INDUSTRY

    -- von der für Öfen verwendeten Art

    2,7

     

    A

     

    8545.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

    8545.20.00

    INDUSTRY

    - Kohlebürsten

    2,7

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    8545.90.10

    INDUSTRY

    -- Heizwiderstände

    1,7

     

    A

     

    8545.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

    8546

     

    Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

     

     

     

     

    8546.10.00

    INDUSTRY

    - aus Glas

    3,7

     

    A

     

    8546.20.00

    INDUSTRY

    - aus keramischen Stoffen

    4,7

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    8546.90.10

    INDUSTRY

    -- aus Kunststoff

    3,7

     

    A

     

    8546.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    3,7

     

    A

     

    8547

     

    Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

     

     

     

     

    8547.10.00

    INDUSTRY

    - Isolierteile aus keramischen Stoffen

    4,7

     

    A

     

    8547.20.00

    INDUSTRY

    - Isolierteile aus Kunststoffen

    3,7

     

    A

     

    8547.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    3,7

     

    A

     

    8548

     

    Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

     

     

     

     

    8548.10

    INDUSTRY

    - Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren

     

     

     

     

    8548.10.10

    INDUSTRY

    -- ausgebrauchte elektrische Primärelemente und Primärbatterien

    4,7

     

    A

     

     

     

    -- ausgebrauchte elektrische Akkumulatoren

     

     

     

     

    8548.10.21

    INDUSTRY

    --- Blei-Akkumulatoren

    2,6

     

    A

     

    8548.10.29

    INDUSTRY

    --- andere

    2,6

     

    A

     

     

     

    -- Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren

     

     

     

     

    8548.10.91

    INDUSTRY

    --- Blei enthaltend

    0

     

    A

     

    8548.10.99

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    8548.90.20

    INDUSTRY

    -- Speicher in Form von Mehrfachkombinationen wie Stack-D-RAMs oder Module

    0

     

    A

     

    8548.90.30

    INDUSTRY

    -- LED-Hintergrundbeleuchtungsmodule, d. h. Lichtquellen, bestehend aus einer oder mehreren Leuchtdioden (LED) und einem oder mehreren Anschlussstücken, die auf eine gedruckte Schaltung oder ein ähnliches Substrat montiert sind, und anderen passiven Komponenten, auch in Kombination mit optischen Komponenten oder Schutzdioden, und die als Hintergrundbeleuchtung für Flüssigkristalldisplays (LCD) verwendet werden

    0

     

    A

     

    8548.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

    86

     

    KAPITEL 86 – SCHIENENFAHRZEUGE UND ORTSFESTES GLEISMATERIAL, TEILE DAVON; MECHANISCHE (AUCH ELEKTROMECHANISCHE) SIGNALGERÄTE FÜR VERKEHRSWEGE

     

     

     

     

    8601

     

    Elektrische Lokomotiven mit Stromspeisung aus dem Stromnetz oder aus Akkumulatoren

     

     

     

     

    8601.10.00

    INDUSTRY

    - mit Stromspeisung aus dem Stromnetz

    1,7

     

    A

     

    8601.20.00

    INDUSTRY

    - mit Stromspeisung aus Akkumulatoren

    1,7

     

    A

     

    8602

     

    Andere Lokomotiven; Lokomotivtender

     

     

     

     

    8602.10.00

    INDUSTRY

    - dieselelektrische Lokomotiven

    1,7

     

    A

     

    8602.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    1,7

     

    A

     

    8603

     

    Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Position 8604

     

     

     

     

    8603.10.00

    INDUSTRY

    - mit Stromspeisung aus dem Stromnetz

    1,7

     

    A

     

    8603.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    1,7

     

    A

     

    8604.00.00

    INDUSTRY

    Schienenfahrzeuge zur Gleisunterhaltung und andere Bahndienstfahrzeuge, auch selbstfahrend (z. B. Gerätewagen, Kranwagen, Wagen mit Gleisstopfmaschinen, Gleiskorrekturwagen, Messwagen und Draisinen)

    1,7

     

    A

     

    8605.00.00

    INDUSTRY

    Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausgenommen Wagen der Position 8604)

    1,7

     

    A

     

    8606

     

    Schienengebundene Güterwagen

     

     

     

     

    8606.10.00

    INDUSTRY

    - Kesselwagen und dergleichen

    1,7

     

    A

     

    8606.30.00

    INDUSTRY

    - Selbstentladewagen, ausgenommen solche der Unterposition 8606.10

    1,7

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

     

     

    -- gedeckt und geschlossen

     

     

     

     

    8606.91.10

    INDUSTRY

    --- ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität bestimmt (Euratom)

    1,7

     

    A

     

    8606.91.80

    INDUSTRY

    --- andere

    1,7

     

    A

     

    8606.92.00

    INDUSTRY

    -- offen, mit nicht abnehmbaren Stirn- und Seitenwänden, deren Höhe mehr als 60 cm beträgt

    1,7

     

    A

     

    8606.99.00

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

    8607

     

    Teile von Schienenfahrzeugen

     

     

     

     

     

     

    - Drehgestelle, Lenkgestelle, Achsen und Räder, Teile davon

     

     

     

     

    8607.11.00

    INDUSTRY

    -- Triebgestelle

    1,7

     

    A

     

    8607.12.00

    INDUSTRY

    -- andere Drehgestelle und Lenkgestelle

    1,7

     

    A

     

     

     

    -- andere, einschließlich Teile davon

     

     

     

     

    8607.19.10

    INDUSTRY

    --- Achsen, Radsätze, Räder und Radteile

    2,7

     

    A

     

    8607.19.90

    INDUSTRY

    --- Teile von Drehgestellen und Lenkgestellen

    1,7

     

    A

     

     

     

    - Bremsvorrichtungen und Teile davon

     

     

     

     

     

     

    -- Druckluftbremsvorrichtungen und Teile davon

     

     

     

     

    8607.21.10

    INDUSTRY

    --- aus Eisen oder Stahl, gegossen

    1,7

     

    A

     

    8607.21.90

    INDUSTRY

    --- andere

    1,7

     

    A

     

    8607.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

    8607.30.00

    INDUSTRY

    - Zughaken und andere Kupplungsvorrichtungen, Puffer, Teile davon

    1,7

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

     

     

    -- von Lokomotiven

     

     

     

     

    8607.91.10

    INDUSTRY

    --- Achslager und Teile davon

    3,7

     

    A

     

    8607.91.90

    INDUSTRY

    --- andere

    1,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8607.99.10

    INDUSTRY

    --- Achslager und Teile davon

    3,7

     

    A

     

    8607.99.80

    INDUSTRY

    --- andere

    1,7

     

    A

     

    8608.00.00

    INDUSTRY

    Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon

    1,7

     

    A

     

     

     

    Warenbehälter (Container), einschließlich solcher für Flüssigkeiten oder Gase, ihrer Beschaffenheit nach für eine oder mehrere Beförderungsarten besonders bestimmt und ausgestattet

     

     

     

     

    8609.00.10

    INDUSTRY

    - Warenbehälter (Container), die zum Schutz gegen Strahlung mit Blei verkleidet und zum Befördern radioaktiver Stoffe bestimmt sind (Euratom)

    0

     

    A

     

    8609.00.90

    INDUSTRY

    - andere

    0

     

    A

     

    87

     

    KAPITEL 87 – ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

     

     

     

     

    8701

     

    Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709)

     

     

     

     

    8701.10.00

    INDUSTRY

    - Einachsschlepper

    3

     

    A

     

     

     

    - Sattel-Straßenzugmaschinen

     

     

     

     

    8701.20.10

    INDUSTRY

    -- neu

    16

     

    A

     

    8701.20.90

    INDUSTRY

    -- gebraucht

    16

     

    A

     

    8701.30.00

    INDUSTRY

    - Gleiskettenzugmaschinen

    0

     

    A

     

     

     

    - andere, mit einer Motorleistung von

     

     

     

     

     

     

    -- 18 kW oder weniger

     

     

     

     

    8701.91.10

    INDUSTRY

    --- Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern

    0

     

    A

     

    8701.91.90

    INDUSTRY

    --- andere

    7

     

    A

     

     

     

    -- mehr als 18 kW bis 37 kW

     

     

     

     

    8701.92.10

    INDUSTRY

    --- Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern

    0

     

    A

     

    8701.92.90

    INDUSTRY

    --- andere

    7

     

    A

     

     

     

    -- mehr als 37 kW bis 75 kW

     

     

     

     

    8701.93.10

    INDUSTRY

    --- Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern

    0

     

    A

     

    8701.93.90

    INDUSTRY

    --- andere

    7

     

    A

     

     

     

    -- mehr als 75 kW bis 130 kW

     

     

     

     

    8701.94.10

    INDUSTRY

    --- Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern

    0

     

    A

     

    8701.94.90

    INDUSTRY

    --- andere

    7

     

    A

     

     

     

    -- mehr als 130 kW

     

     

     

     

    8701.95.10

    INDUSTRY

    --- Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern

    0

     

    A

     

    8701.95.90

    INDUSTRY

    --- andere

    7

     

    A

     

    8702

     

    Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer

     

     

     

     

    8702.10

    INDUSTRY

    - ausschließlich mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)

     

     

     

     

     

     

    -- mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm³

     

     

     

     

    8702.10.11

    INDUSTRY

    --- neu

    16

     

    A

     

    8702.10.19

    INDUSTRY

    --- gebraucht

    16

     

    A

     

     

     

    -- mit einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger

     

     

     

     

    8702.10.91

    INDUSTRY

    --- neu

    10

     

    A

     

    8702.10.99

    INDUSTRY

    --- gebraucht

    10

     

    A

     

     

     

    - mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und mit Elektromotor angetrieben

     

     

     

     

    8702.20.10

    INDUSTRY

    -- mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm³

    16

     

    A

     

    8702.20.90

    INDUSTRY

    -- mit einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger

    10

     

    A

     

     

     

    - mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und mit Elektromotor angetrieben

     

     

     

     

    8702.30.10

    INDUSTRY

    -- mit einem Hubraum von mehr als 2 800 cm³

    16

     

    A

     

    8702.30.90

    INDUSTRY

    -- mit einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger

    10

     

    A

     

    8702.40.00

    INDUSTRY

    - ausschließlich mit Elektromotor angetrieben

    10

     

    A

     

    8702.90

    INDUSTRY

    - andere

     

     

     

     

     

     

    -- mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung

     

     

     

     

     

     

    --- mit einem Hubraum von mehr als 2 800 cm³

     

     

     

     

    8702.90.11

    INDUSTRY

    ---- neu

    16

     

    A

     

    8702.90.19

    INDUSTRY

    ---- gebraucht

    16

     

    A

     

     

     

    --- mit einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger

     

     

     

     

    8702.90.31

    INDUSTRY

    ---- neu

    10

     

    A

     

    8702.90.39

    INDUSTRY

    ---- gebraucht

    10

     

    A

     

    8702.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    10

     

    A

     

    8703

     

    Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen

     

     

     

     

     

     

    - Schneespezialfahrzeuge (einschließlich Motorschlitten); Spezialfahrzeuge zur Personenbeförderung auf Golfplätzen sowie ähnliche Fahrzeuge

     

     

     

     

    8703.10.11

    INDUSTRY

    -- Schneespezialfahrzeuge (einschließlich Motorschlitten), mit Kolbenverbrennungsmotor

    5

     

    A

     

    8703.10.18

    INDUSTRY

    -- andere

    10

     

    A

     

     

     

    - andere Fahrzeuge ausschließlich mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung

     

     

     

     

     

     

    -- mit einem Hubraum von 1 000 cm³ oder weniger

     

     

     

     

    8703.21.10

    INDUSTRY

    --- neu

    10

     

    A

     

    8703.21.90

    INDUSTRY

    --- gebraucht

    10

     

    A

     

     

     

    -- mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm³ bis 1 500 cm³

     

     

     

     

    8703.22.10

    INDUSTRY

    --- neu

    10

     

    A

     

    8703.22.90

    INDUSTRY

    --- gebraucht

    10

     

    A

     

    8703.23

    INDUSTRY

    -- mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm³ bis 3 000 cm³

     

     

     

     

     

     

    --- neu

     

     

     

     

    8703.23.11

    INDUSTRY

    ---- Wohnmobile

    10

     

    A

     

    8703.23.19

    INDUSTRY

    ---- andere

    10

     

    A

     

    8703.23.90

    INDUSTRY

    --- gebraucht

    10

     

    A

     

     

     

    -- mit einem Hubraum von mehr als 3 000 cm³

     

     

     

     

    8703.24.10

    INDUSTRY

    --- neu

    10

     

    A

     

    8703.24.90

    INDUSTRY

    --- gebraucht

    10

     

    A

     

     

     

    - andere Fahrzeuge ausschließlich mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)

     

     

     

     

     

     

    -- mit einem Hubraum von 1 500 cm³ oder weniger

     

     

     

     

    8703.31.10

    INDUSTRY

    --- neu

    10

     

    A

     

    8703.31.90

    INDUSTRY

    --- gebraucht

    10

     

    A

     

    8703.32

    INDUSTRY

    -- mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm³ bis 2 500 cm³

     

     

     

     

     

     

    --- neu

     

     

     

     

    8703.32.11

    INDUSTRY

    ---- Wohnmobile

    10

     

    A

     

    8703.32.19

    INDUSTRY

    ---- andere

    10

     

    A

     

    8703.32.90

    INDUSTRY

    --- gebraucht

    10

     

    A

     

    8703.33

    INDUSTRY

    -- mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm³

     

     

     

     

     

     

    --- neu

     

     

     

     

    8703.33.11

    INDUSTRY

    ---- Wohnmobile

    10

     

    A

     

    8703.33.19

    INDUSTRY

    ---- andere

    10

     

    A

     

    8703.33.90

    INDUSTRY

    --- gebraucht

    10

     

    A

     

     

     

    - andere Fahrzeuge mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und mit Elektromotor angetrieben, ausgenommen solche, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden

     

     

     

     

    8703.40.10

    INDUSTRY

    -- neu

    10

     

    A

     

    8703.40.90

    INDUSTRY

    -- gebraucht

    10

     

    A

     

    8703.50.00

    INDUSTRY

    - andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und mit Elektromotor angetrieben, ausgenommen solche, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden

    10

     

    A

     

     

     

    - andere Fahrzeuge mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und mit Elektromotor angetrieben, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden

     

     

     

     

    8703.60.10

    INDUSTRY

    -- neu

    10

     

    A

     

    8703.60.90

    INDUSTRY

    -- gebraucht

    10

     

    A

     

    8703.70.00

    INDUSTRY

    - andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und mit Elektromotor angetrieben, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden

    10

     

    A

     

     

     

    - andere Fahrzeuge ausschließlich mit Elektromotor angetrieben

     

     

     

     

    8703.80.10

    INDUSTRY

    -- neu

    10

     

    A

     

    8703.80.90

    INDUSTRY

    -- gebraucht

    10

     

    A

     

    8703.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    10

     

    A

     

    8704

     

    Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren

     

     

     

     

     

     

    - Muldenkipper (Dumper), ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmt

     

     

     

     

    8704.10.10

    INDUSTRY

    -- mit Kolbenverbrennungsmotor

    0

     

    A

     

    8704.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - andere, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)

     

     

     

     

    8704.21

    INDUSTRY

    -- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t oder weniger

     

     

     

     

    8704.21.10

    INDUSTRY

    --- ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

    3,5

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

     

     

    ---- mit Motor mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm³

     

     

     

     

    8704.21.31

    INDUSTRY

    ----- neu

    22

     

    A

     

    8704.21.39

    INDUSTRY

    ----- gebraucht

    22

     

    A

     

     

     

    ---- mit Motor mit einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger

     

     

     

     

    8704.21.91

    INDUSTRY

    ----- neu

    10

     

    A

     

    8704.21.99

    INDUSTRY

    ----- gebraucht

    10

     

    A

     

    8704.22

    INDUSTRY

    -- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t bis 20 t

     

     

     

     

    8704.22.10

    INDUSTRY

    --- ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

    3,5

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    8704.22.91

    INDUSTRY

    ---- neu

    22

     

    A

     

    8704.22.99

    INDUSTRY

    ---- gebraucht

    22

     

    A

     

    8704.23

    INDUSTRY

    -- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 t

     

     

     

     

    8704.23.10

    INDUSTRY

    --- ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

    3,5

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    8704.23.91

    INDUSTRY

    ---- neu

    22

     

    A

     

    8704.23.99

    INDUSTRY

    ---- gebraucht

    22

     

    A

     

     

     

    - andere, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung

     

     

     

     

    8704.31

    INDUSTRY

    -- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t oder weniger

     

     

     

     

    8704.31.10

    INDUSTRY

    --- ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

    3,5

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

     

     

    ---- mit Motor mit einem Hubraum von mehr als 2 800 cm³

     

     

     

     

    8704.31.31

    INDUSTRY

    ----- neu

    22

     

    A

     

    8704.31.39

    INDUSTRY

    ----- gebraucht

    22

     

    A

     

     

     

    ---- mit Motor mit einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger

     

     

     

     

    8704.31.91

    INDUSTRY

    ----- neu

    10

     

    A

     

    8704.31.99

    INDUSTRY

    ----- gebraucht

    10

     

    A

     

    8704.32

    INDUSTRY

    -- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t

     

     

     

     

    8704.32.10

    INDUSTRY

    --- ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

    3,5

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    8704.32.91

    INDUSTRY

    ---- neu

    22

     

    A

     

    8704.32.99

    INDUSTRY

    ---- gebraucht

    22

     

    A

     

    8704.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    10

     

    A

     

    8705

     

    Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage)

     

     

     

     

    8705.10.00

    INDUSTRY

    - Kranwagen (Autokrane)

    3,7

     

    A

     

    8705.20.00

    INDUSTRY

    - Kraftfahrzeuge mit Bohrturm zum Tiefbohren

    3,7

     

    A

     

    8705.30.00

    INDUSTRY

    - Feuerwehrwagen

    3,7

     

    A

     

    8705.40.00

    INDUSTRY

    - Betonmischwagen (Lkw-Betonmischer)

    3,7

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    8705.90.30

    INDUSTRY

    -- Betonpumpenwagen

    3,7

     

    A

     

    8705.90.80

    INDUSTRY

    -- andere

    3,7

     

    A

     

    8706.00

    INDUSTRY

    Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, mit Motor

     

     

     

     

     

     

    - Fahrgestelle für Zugmaschinen der Position 8701; Fahrgestelle für Kraftwagen der Position 8702, 8703 oder 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor), mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm³ oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von mehr als 2 800 cm³

     

     

     

     

    8706.00.11

    INDUSTRY

    -- für Kraftfahrzeuge der Position 8702 oder 8704

    19

     

    A

     

    8706.00.19

    INDUSTRY

    -- andere

    6

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    8706.00.91

    INDUSTRY

    -- für Kraftfahrzeuge der Position 8703

    4,5

     

    A

     

    8706.00.99

    INDUSTRY

    -- andere

    10

     

    A

     

    8707

     

    Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

     

     

     

     

     

     

    - für Kraftfahrzeuge der Position 8703

     

     

     

     

    8707.10.10

    INDUSTRY

    -- für die industrielle Montage

    4,5

     

    A

     

    8707.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    4,5

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    8707.90.10

    INDUSTRY

    -- für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701.10, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger, von Kraftfahrzeugen der Position 8705

    4,5

     

    A

     

    8707.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    4,5

     

    A

     

    8708

     

    Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

     

     

     

     

     

     

    - Stoßstangen und Teile davon

     

     

     

     

    8708.10.10

    INDUSTRY

    -- für die industrielle Montage: von Kraftfahrzeugen der Position 8703, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger, von Kraftfahrzeugen der Position 8705

    3

     

    A

     

    8708.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    4,5

     

    A

     

     

     

    - andere Karosserieteile und anderes Karosseriezubehör (auch für Fahrerhäuser)

     

     

     

     

     

     

    -- Sicherheitsgurte

     

     

     

     

    8708.21.10

    INDUSTRY

    --- für die industrielle Montage: von Kraftfahrzeugen der Position 8703, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger, von Kraftfahrzeugen der Position 8705

    3

     

    A

     

    8708.21.90

    INDUSTRY

    --- andere

    4,5

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8708.29.10

    INDUSTRY

    --- für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701.10, von Kraftfahrzeugen der Position 8703, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger, von Kraftfahrzeugen der Position 8705

    3

     

    A

     

    8708.29.90

    INDUSTRY

    --- andere

    4,5

     

    A

     

    8708.30

    INDUSTRY

    - Bremsen und Servobremsen; Teile davon

     

     

     

     

    8708.30.10

    INDUSTRY

    -- für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701.10, von Kraftfahrzeugen der Position 8703, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger, von Kraftfahrzeugen der Position 8705

    3

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8708.30.91

    INDUSTRY

    --- für Scheibenbremsen

    4,5

     

    A

     

    8708.30.99

    INDUSTRY

    --- andere

    4,5

     

    A

     

    8708.40

    INDUSTRY

    - Schaltgetriebe und Teile davon

     

     

     

     

    8708.40.20

    INDUSTRY

    -- für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701.10, von Kraftfahrzeugen der Position 8703, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger, von Kraftfahrzeugen der Position 8705

    3

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8708.40.50

    INDUSTRY

    --- Schaltgetriebe

    4,5

     

    A

     

     

     

    --- Teile

     

     

     

     

    8708.40.91

    INDUSTRY

    ---- aus Stahl, gesenkgeschmiedet

    4,5

     

    A

     

    8708.40.99

    INDUSTRY

    ---- andere

    3,5

     

    A

     

    8708.50

    INDUSTRY

    - Triebachsen mit Differenzial, auch mit anderen Kraftübertragungsvorrichtungen versehen, und nicht angetriebene Achsen; Teile davon

     

     

     

     

    8708.50.20

    INDUSTRY

    -- für die industrielle Montage: von Kraftfahrzeugen der Position 8703, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger, von Kraftfahrzeugen der Position 8705

    3

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8708.50.35

    INDUSTRY

    --- Triebachsen mit Differenzial, auch mit anderen Kraftübertragungsvorrichtungen versehen, und nicht angetriebene Achsen

    4,5

     

    A

     

     

     

    --- Teile

     

     

     

     

    8708.50.55

    INDUSTRY

    ---- aus Stahl, gesenkgeschmiedet

    4,5

     

    A

     

     

     

    ---- andere

     

     

     

     

    8708.50.91

    INDUSTRY

    ----- für nicht angetriebene Achsen

    4,5

     

    A

     

    8708.50.99

    INDUSTRY

    ----- andere

    3,5

     

    A

     

    8708.70

    INDUSTRY

    - Räder sowie Teile davon und Zubehör

     

     

     

     

    8708.70.10

    INDUSTRY

    -- für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701.10, von Kraftfahrzeugen der Position 8703, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger, von Kraftfahrzeugen der Position 8705

    3

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8708.70.50

    INDUSTRY

    --- Räder aus Aluminium; Teile davon und Zubehör, aus Aluminium

    4,5

     

    A

     

    8708.70.91

    INDUSTRY

    --- in einem Stück gegossene Radteile in Sternform, aus Eisen oder Stahl

    3

     

    A

     

    8708.70.99

    INDUSTRY

    --- andere

    4,5

     

    A

     

    8708.80

    INDUSTRY

    - Aufhängesysteme und Teile davon (einschließlich Stoßdämpfer)

     

     

     

     

    8708.80.20

    INDUSTRY

    -- für die industrielle Montage: von Kraftfahrzeugen der Position 8703, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger, von Kraftfahrzeugen der Position 8705

    3

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8708.80.35

    INDUSTRY

    --- Stoßdämpfer

    4,5

     

    A

     

    8708.80.55

    INDUSTRY

    --- Stabilisatoren; Drehstabfedern

    3,5

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    8708.80.91

    INDUSTRY

    ---- aus Stahl, gesenkgeschmiedet

    4,5

     

    A

     

    8708.80.99

    INDUSTRY

    ---- andere

    3,5

     

    A

     

     

     

    - andere Teile und anderes Zubehör

     

     

     

     

    8708.91

    INDUSTRY

    -- Kühler und Teile davon

     

     

     

     

    8708.91.20

    INDUSTRY

    --- für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701.10, von Kraftfahrzeugen der Position 8703, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger, von Kraftfahrzeugen der Position 8705

    3

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    8708.91.35

    INDUSTRY

    ---- Kühler

    4,5

     

    A

     

     

     

    ---- Teile

     

     

     

     

    8708.91.91

    INDUSTRY

    ----- aus Stahl, gesenkgeschmiedet

    4,5

     

    A

     

    8708.91.99

    INDUSTRY

    ----- andere

    3,5

     

    A

     

    8708.92

    INDUSTRY

    -- Auspufftöpfe (Schalldämpfer) und Auspuffrohre; Teile davon

     

     

     

     

    8708.92.20

    INDUSTRY

    --- für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701.10, von Kraftfahrzeugen der Position 8703, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger, von Kraftfahrzeugen der Position 8705

    3

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    8708.92.35

    INDUSTRY

    ---- Auspufftöpfe (Schalldämpfer) und Auspuffrohre

    4,5

     

    A

     

     

     

    ---- Teile

     

     

     

     

    8708.92.91

    INDUSTRY

    ----- aus Stahl, gesenkgeschmiedet

    4,5

     

    A

     

    8708.92.99

    INDUSTRY

    ----- andere

    3,5

     

    A

     

     

     

    -- Schaltkupplungen und Teile davon

     

     

     

     

    8708.93.10

    INDUSTRY

    --- für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701.10, von Kraftfahrzeugen der Position 8703, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger, von Kraftfahrzeugen der Position 8705

    3

     

    A

     

    8708.93.90

    INDUSTRY

    --- andere

    4,5

     

    A

     

    8708.94

    INDUSTRY

    -- Lenkräder, Lenksäulen und Lenkgetriebe; Teile davon

     

     

     

     

    8708.94.20

    INDUSTRY

    --- für die industrielle Montage: von Kraftfahrzeugen der Position 8703, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger, von Kraftfahrzeugen der Position 8705

    3

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    8708.94.35

    INDUSTRY

    ---- Lenkräder, Lenksäulen und Lenkgetriebe

    4,5

     

    A

     

     

     

    ---- Teile

     

     

     

     

    8708.94.91

    INDUSTRY

    ----- aus Stahl, gesenkgeschmiedet

    4,5

     

    A

     

    8708.94.99

    INDUSTRY

    ----- andere

    3,5

     

    A

     

    8708.95

    INDUSTRY

    -- aufblasbare Sicherheits-Luftsäcke mit Füllsystem (Airbags); Teile davon

     

     

     

     

    8708.95.10

    INDUSTRY

    --- für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701.10, von Kraftfahrzeugen der Position 8703, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger, von Kraftfahrzeugen der Position 8705

    3

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    8708.95.91

    INDUSTRY

    ---- aus Stahl, gesenkgeschmiedet

    4,5

     

    A

     

    8708.95.99

    INDUSTRY

    ---- andere

    3,5

     

    A

     

    8708.99

    INDUSTRY

    -- andere

     

     

     

     

    8708.99.10

    INDUSTRY

    --- für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701.10, von Kraftfahrzeugen der Position 8703, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger, von Kraftfahrzeugen der Position 8705

    3

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    8708.99.93

    INDUSTRY

    ---- aus Stahl, gesenkgeschmiedet

    4,5

     

    A

     

    8708.99.97

    INDUSTRY

    ---- andere

    3,5

     

    A

     

    8709

     

    Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon

     

     

     

     

     

     

    - Kraftkarren

     

     

     

     

     

     

    -- Elektrokarren

     

     

     

     

    8709.11.10

    INDUSTRY

    --- ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

    2

     

    A

     

    8709.11.90

    INDUSTRY

    --- andere

    4

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8709.19.10

    INDUSTRY

    --- ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

    2

     

    A

     

    8709.19.90

    INDUSTRY

    --- andere

    4

     

    A

     

    8709.90.00

    INDUSTRY

    - Teile

    3,5

     

    A

     

    8710.00.00

    INDUSTRY

    Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon

    1,7

     

    A

     

    8711

     

    Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen

     

     

     

     

    8711.10.00

    INDUSTRY

    - mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von 50 cm³ oder weniger

    8

     

    A

     

    8711.20

    INDUSTRY

    - mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bis 250 cm³

     

     

     

     

    8711.20.10

    INDUSTRY

    -- Motorroller

    8

     

    A

     

     

     

    -- andere, mit einem Hubraum von

     

     

     

     

    8711.20.92

    INDUSTRY

    --- mehr als 50 cm³ bis 125 cm³

    8

     

    A

     

    8711.20.98

    INDUSTRY

    --- mehr als 125 cm³ bis 250 cm³

    8

     

    A

     

     

     

    - mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 250 cm³ bis 500 cm³

     

     

     

     

    8711.30.10

    INDUSTRY

    -- mit einem Hubraum von mehr als 250 cm³ bis 380 cm³

    6

     

    A

     

    8711.30.90

    INDUSTRY

    -- mit einem Hubraum von mehr als 380 cm³ bis 500 cm³

    6

     

    A

     

    8711.40.00

    INDUSTRY

    - mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 500 cm³ bis 800 cm³

    6

     

    A

     

    8711.50.00

    INDUSTRY

    - mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 800 cm³

    6

     

    A

     

     

     

    - mit Elektromotor angetrieben

     

     

     

     

    8711.60.10

    INDUSTRY

    -- Zweiräder, Dreiräder und Vierräder, mit Trethilfe, mit Elektrohilfsmotor mit einer Nenndauerleistung von 250 Watt oder weniger

    6

     

    A

     

    8711.60.90

    INDUSTRY

    -- andere

    6

     

    A

     

    8711.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    6

     

    A

     

     

     

    Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor

     

     

     

     

    8712.00.30

    INDUSTRY

    - Zweiräder mit Kugellager

    14

     

    A

     

    8712.00.70

    INDUSTRY

    - andere

    15

     

    A

     

    8713

     

    Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung

     

     

     

     

    8713.10.00

    INDUSTRY

    - ohne Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung

    0

     

    A

     

    8713.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

     

    A

     

    8714

     

    Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713

     

     

     

     

     

     

    - für Krafträder (einschließlich Mopeds)

     

     

     

     

    8714.10.10

    INDUSTRY

    -- Bremsen und Teile davon

    3,7

     

    A

     

    8714.10.20

    INDUSTRY

    -- Schaltgetriebe und Teile davon

    3,7

     

    A

     

    8714.10.30

    INDUSTRY

    -- Räder sowie Teile davon und Zubehör

    3,7

     

    A

     

    8714.10.40

    INDUSTRY

    -- Auspufftöpfe (Schalldämpfer) und Auspuffrohre; Teile davon

    3,7

     

    A

     

    8714.10.50

    INDUSTRY

    -- Schaltkupplungen und Teile davon

    3,7

     

    A

     

    8714.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    3,7

     

    A

     

    8714.20.00

    INDUSTRY

    - für Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte

    0

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

     

     

    -- Rahmen und Gabeln sowie Teile davon

     

     

     

     

    8714.91.10

    INDUSTRY

    --- Rahmen

    4,7

     

    A

     

    8714.91.30

    INDUSTRY

    --- Vorderradgabeln

    4,7

     

    A

     

    8714.91.90

    INDUSTRY

    --- Teile

    4,7

     

    A

     

     

     

    -- Felgen und Speichen

     

     

     

     

    8714.92.10

    INDUSTRY

    --- Felgen

    4,7

     

    A

     

    8714.92.90

    INDUSTRY

    --- Speichen

    4,7

     

    A

     

    8714.93.00

    INDUSTRY

    -- Naben (andere als Bremsnaben) und Freilaufzahnkränze

    4,7

     

    A

     

     

     

    -- Bremsen, einschließlich Bremsnaben, und Teile davon

     

     

     

     

    8714.94.20

    INDUSTRY

    --- Bremsen

    4,7

     

    A

     

    8714.94.90

    INDUSTRY

    --- Teile

    4,7

     

    A

     

    8714.95.00

    INDUSTRY

    -- Sättel

    4,7

     

    A

     

     

     

    -- Pedale und Kurbelgarnituren sowie Teile davon

     

     

     

     

    8714.96.10

    INDUSTRY

    --- Pedale

    4,7

     

    A

     

    8714.96.30

    INDUSTRY

    --- Kurbelgarnituren

    4,7

     

    A

     

    8714.96.90

    INDUSTRY

    --- Teile

    4,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8714.99.10

    INDUSTRY

    --- Lenker

    4,7

     

    A

     

    8714.99.30

    INDUSTRY

    --- Gepäckträger

    4,7

     

    A

     

    8714.99.50

    INDUSTRY

    --- Kettenschaltungen

    4,7

     

    A

     

    8714.99.90

    INDUSTRY

    --- andere; Teile

    4,7

     

    A

     

     

     

    Kinderwagen und Teile davon

     

     

     

     

    8715.00.10

    INDUSTRY

    - Kinderwagen

    2,7

     

    A

     

    8715.00.90

    INDUSTRY

    - Teile

    2,7

     

    A

     

    8716

     

    Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

     

     

     

     

     

     

    - Wohnanhänger, zum Wohnen oder Campen

     

     

     

     

    8716.10.92

    INDUSTRY

    -- mit einem Gewicht von 1 600 kg oder weniger

    2,7

     

    A

     

    8716.10.98

    INDUSTRY

    -- mit einem Gewicht von mehr als 1 600 kg

    2,7

     

    A

     

    8716.20.00

    INDUSTRY

    - Anhänger und Sattelanhänger für landwirtschaftliche Zwecke, mit Selbstlade- oder -entladevorrichtung

    2,7

     

    A

     

     

     

    - andere Anhänger und Sattelanhänger zum Befördern von Gütern

     

     

     

     

    8716.31.00

    INDUSTRY

    -- Anhänger und Sattelanhänger mit Tankaufbau

    2,7

     

    A

     

    8716.39

    INDUSTRY

    -- andere

     

     

     

     

    8716.39.10

    INDUSTRY

    --- ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

    2,7

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

     

     

    ---- neu

     

     

     

     

    8716.39.30

    INDUSTRY

    ----- Sattelanhänger

    2,7

     

    A

     

    8716.39.50

    INDUSTRY

    ----- andere

    2,7

     

    A

     

    8716.39.80

    INDUSTRY

    ---- gebraucht

    2,7

     

    A

     

    8716.40.00

    INDUSTRY

    - andere Anhänger und Sattelanhänger

    2,7

     

    A

     

    8716.80.00

    INDUSTRY

    - andere Fahrzeuge

    1,7

     

    A

     

     

     

    - Teile

     

     

     

     

    8716.90.10

    INDUSTRY

    -- Fahrgestelle

    1,7

     

    A

     

    8716.90.30

    INDUSTRY

    -- Karosserien und Aufbauten

    1,7

     

    A

     

    8716.90.50

    INDUSTRY

    -- Achsen

    1,7

     

    A

     

    8716.90.90

    INDUSTRY

    -- andere Teile

    1,7

     

    A

     

    88

     

    KAPITEL 88 – LUFTFAHRZEUGE UND RAUMFAHRZEUGE, TEILE DAVON

     

     

     

     

     

     

    Ballone und Luftschiffe; Segelflugzeuge, Hanggleiter und andere nicht für maschinellen Antrieb bestimmte Luftfahrzeuge

     

     

     

     

    8801.00.10

    INDUSTRY

    - Ballone und Luftschiffe; Segelflugzeuge und Hanggleiter

    3,7

     

    A

     

    8801.00.90

    INDUSTRY

    - andere

    2,7

     

    A

     

    8802

     

    Andere Luftfahrzeuge (z. B. Hubschrauber und Starrflügelflugzeuge); Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten) und Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge

     

     

     

     

     

     

    - Hubschrauber

     

     

     

     

    8802.11.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger

    7,5

     

    A

     

    8802.12.00

    INDUSTRY

    -- mit einem Leergewicht von mehr als 2 000 kg

    2,7

     

    A

     

    8802.20.00

    INDUSTRY

    - Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger

    7,7

     

    A

     

    8802.30.00

    INDUSTRY

    - Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von mehr als 2 000 kg bis 15 000 kg

    2,7

     

    A

     

    8802.40.00

    INDUSTRY

    - Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von mehr als 15 000 kg

    2,7

     

    A

     

    8802.60

    INDUSTRY

    - Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten) und Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge

     

     

     

     

     

     

    -- Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten)

     

     

     

     

    8802.60.11

    INDUSTRY

    --- Telekommunikationssatelliten

    1,1

     

    A

     

    8802.60.19

    INDUSTRY

    --- andere

    4,2

     

    A

     

    8802.60.90

    INDUSTRY

    -- Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge

    4,2

     

    A

     

    8803

     

    Teile von Waren der Position 8801 oder 8802

     

     

     

     

    8803.10.00

    INDUSTRY

    - Propeller und Rotoren, Teile davon

    2,7

     

    A

     

    8803.20.00

    INDUSTRY

    - Fahrgestelle und Teile davon

    2,7

     

    A

     

    8803.30.00

    INDUSTRY

    - andere Teile von Hubschraubern oder Starrflügelflugzeugen (ausgenommen Segelflugzeuge)

    2,7

     

    A

     

    8803.90

    INDUSTRY

    - andere

     

     

     

     

    8803.90.10

    INDUSTRY

    -- von Drachen

    1,7

     

    A

     

     

     

    -- von Raumfahrzeugen (einschließlich Satelliten)

     

     

     

     

    8803.90.21

    INDUSTRY

    --- von Telekommunikationssatelliten

    0

     

    A

     

    8803.90.29

    INDUSTRY

    --- andere

    1,7

     

    A

     

    8803.90.30

    INDUSTRY

    -- von Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge

    1,7

     

    A

     

    8803.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

    8804.00.00

    INDUSTRY

    Fallschirme (einschließlich lenkbare und rotierende Fallschirme) und Gleitschirme; Teile davon und Zubehör

    2,7

     

    A

     

    8805

     

    Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon

     

     

     

     

     

     

    - Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge und Teile davon; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge, Teile davon

     

     

     

     

    8805.10.10

    INDUSTRY

    -- Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge und Teile davon

    2,7

     

    A

     

    8805.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

     

     

    - Bodengeräte zur Flugausbildung und Teile davon

     

     

     

     

    8805.21.00

    INDUSTRY

    -- Luftkampfsimulatoren und Teile davon

    0

     

    A

     

    8805.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    89

     

    KAPITEL 89 – WASSERFAHRZEUGE UND SCHWIMMENDE VORRICHTUNGEN

     

     

     

     

    8901

     

    Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern

     

     

     

     

     

     

    - Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe und ähnliche, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge; Fährschiffe

     

     

     

     

    8901.10.10

    INDUSTRY

    -- für die Seeschifffahrt

    0

     

    A

     

    8901.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

     

     

    - Tankschiffe

     

     

     

     

    8901.20.10

    INDUSTRY

    -- für die Seeschifffahrt

    0

     

    A

     

    8901.20.90

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

     

     

    - Kühlschiffe, ausgenommen solche der Unterposition 8901.20

     

     

     

     

    8901.30.10

    INDUSTRY

    -- für die Seeschifffahrt

    0

     

    A

     

    8901.30.90

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

     

     

    - andere Wasserfahrzeuge zum Befördern von Gütern sowie Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Personen- und Güterbeförderung bestimmt sind

     

     

     

     

    8901.90.10

    INDUSTRY

    -- für die Seeschifffahrt

    0

     

    A

     

    8901.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

     

     

    Fischereifahrzeuge; Fabrikschiffe und andere Schiffe für das Verarbeiten oder Konservieren von Fischereierzeugnissen

     

     

     

     

    8902.00.10

    INDUSTRY

    - für die Seeschifffahrt

    0

     

    A

     

    8902.00.90

    INDUSTRY

    - andere

    1,7

     

    A

     

    8903

     

    Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus

     

     

     

     

     

     

    - aufblasbare Boote

     

     

     

     

    8903.10.10

    INDUSTRY

    -- mit einem Gewicht von 100 kg oder weniger

    2,7

     

    A

     

    8903.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

     

     

    -- Segelboote, auch mit Hilfsmotor

     

     

     

     

    8903.91.10

    INDUSTRY

    --- für die Seeschifffahrt

    0

     

    A

     

    8903.91.90

    INDUSTRY

    --- andere

    1,7

     

    A

     

    8903.92

    INDUSTRY

    -- Motorboote, ausgenommen solche mit Außenbordmotor

     

     

     

     

    8903.92.10

    INDUSTRY

    --- für die Seeschifffahrt

    0

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    8903.92.91

    INDUSTRY

    ---- mit einer Länge von 7,5 m oder weniger

    1,7

     

    A

     

    8903.92.99

    INDUSTRY

    ---- mit einer Länge von mehr als 7,5 m

    1,7

     

    A

     

    8903.99

    INDUSTRY

    -- andere

     

     

     

     

    8903.99.10

    INDUSTRY

    --- mit einem Gewicht von 100 kg oder weniger

    2,7

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    8903.99.91

    INDUSTRY

    ---- mit einer Länge von 7,5 m oder weniger

    1,7

     

    A

     

    8903.99.99

    INDUSTRY

    ---- mit einer Länge von mehr als 7,5 m

    1,7

     

    A

     

    8904.00

    INDUSTRY

    Schlepper und Schubschiffe

     

     

     

     

    8904.00.10

    INDUSTRY

    - Schlepper

    0

     

    A

     

     

     

    - Schubschiffe

     

     

     

     

    8904.00.91

    INDUSTRY

    -- für die Seeschifffahrt

    0

     

    A

     

    8904.00.99

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

    8905

     

    Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen

     

     

     

     

     

     

    - Schwimmbagger

     

     

     

     

    8905.10.10

    INDUSTRY

    -- für die Seeschifffahrt

    0

     

    A

     

    8905.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

    8905.20.00

    INDUSTRY

    - schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen

    0

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    8905.90.10

    INDUSTRY

    -- für die Seeschifffahrt

    0

     

    A

     

    8905.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

    8906

     

    Andere Wasserfahrzeuge, einschließlich Kriegsschiffe und Rettungsfahrzeuge, ausgenommen Ruderboote

     

     

     

     

    8906.10.00

    INDUSTRY

    - Kriegsschiffe

    0

     

    A

     

    8906.90

    INDUSTRY

    - andere

     

     

     

     

    8906.90.10

    INDUSTRY

    -- für die Seeschifffahrt

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    8906.90.91

    INDUSTRY

    --- mit einem Gewicht von 100 kg oder weniger

    2,7

     

    A

     

    8906.90.99

    INDUSTRY

    --- andere

    1,7

     

    A

     

    8907

     

    Andere schwimmende Vorrichtungen (z. B. Flöße, Schwimmtanks, Senkkästen, Festmachetonnen, Bojen und schwimmende Baken)

     

     

     

     

    8907.10.00

    INDUSTRY

    - aufblasbare Flöße

    2,7

     

    A

     

    8907.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    2,7

     

    A

     

    8908.00.00

    INDUSTRY

    Wasserfahrzeuge und andere schwimmende Vorrichtungen, zum Abwracken

    0

     

    A

     

    90

     

    KAPITEL 90 – OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE

     

     

     

     

    9001

     

    Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

     

     

     

     

     

     

    - optische Fasern sowie Bündel und Kabel aus optischen Fasern

     

     

     

     

    9001.10.10

    INDUSTRY

    -- Kabel zur Bildübertragung

    2,9

     

    A

     

    9001.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    2,9

     

    A

     

    9001.20.00

    INDUSTRY

    - polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten

    0,7

     

    A

     

    9001.30.00

    INDUSTRY

    - Kontaktlinsen

    2,9

     

    A

     

    9001.40

    INDUSTRY

    - Brillengläser aus Glas

     

     

     

     

    9001.40.20

    INDUSTRY

    -- ohne Korrektionswirkung

    2,9

     

    A

     

     

     

    -- mit Korrektionswirkung

     

     

     

     

     

     

    --- beide Flächen fertig bearbeitet

     

     

     

     

    9001.40.41

    INDUSTRY

    ---- Einstärkengläser (unifokal)

    2,9

     

    A

     

    9001.40.49

    INDUSTRY

    ---- andere

    2,9

     

    A

     

    9001.40.80

    INDUSTRY

    --- andere

    2,9

     

    A

     

    9001.50

    INDUSTRY

    - Brillengläser aus anderen Stoffen

     

     

     

     

    9001.50.20

    INDUSTRY

    -- ohne Korrektionswirkung

    2,9

     

    A

     

     

     

    -- mit Korrektionswirkung

     

     

     

     

     

     

    --- beide Flächen fertig bearbeitet

     

     

     

     

    9001.50.41

    INDUSTRY

    ---- Einstärkengläser (unifokal)

    2,9

     

    A

     

    9001.50.49

    INDUSTRY

    ---- andere

    2,9

     

    A

     

    9001.50.80

    INDUSTRY

    --- andere

    2,9

     

    A

     

    9001.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    1,5

     

    A

     

    9002

     

    Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

     

     

     

     

     

     

    - Objektive

     

     

     

     

    9002.11.00

    INDUSTRY

    -- für Kameras, Projektoren oder fotografische oder kinematografische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate

    6,7

     

    A

     

    9002.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

    9002.20.00

    INDUSTRY

    - Filter

    1,7

     

    A

     

    9002.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    4,2

     

    A

     

    9003

     

    Fassungen für Brillen oder für ähnliche Waren sowie Teile davon

     

     

     

     

     

     

    - Fassungen

     

     

     

     

    9003.11.00

    INDUSTRY

    -- aus Kunststoff

    2,2

     

    A

     

    9003.19.00

    INDUSTRY

    -- aus anderen Stoffen

    2,2

     

    A

     

    9003.90.00

    INDUSTRY

    - Teile

    2,2

     

    A

     

    9004

     

    Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren

     

     

     

     

    9004.10

    INDUSTRY

    - Sonnenbrillen

     

     

     

     

    9004.10.10

    INDUSTRY

    -- mit optisch bearbeiteten Gläsern

    2,9

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    9004.10.91

    INDUSTRY

    --- mit Brillengläsern aus Kunststoffen

    2,9

     

    A

     

    9004.10.99

    INDUSTRY

    --- andere

    2,9

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    9004.90.10

    INDUSTRY

    -- mit Brillengläsern aus Kunststoffen

    2,9

     

    A

     

    9004.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    2,9

     

    A

     

    9005

     

    Ferngläser, Fernrohre, astronomische Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür; andere astronomische Instrumente und Montierungen dafür (ausgenommen Instrumente für Radioastronomie)

     

     

     

     

    9005.10.00

    INDUSTRY

    - Ferngläser

    4,2

     

    A

     

    9005.80.00

    INDUSTRY

    - andere Instrumente

    4,2

     

    A

     

    9005.90.00

    INDUSTRY

    - Teile und Zubehör (einschließlich Montierungen)

    4,2

     

    A

     

    9006

     

    Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen (ausgenommen Entladungslampen der Position 8539)

     

     

     

     

    9006.30.00

    INDUSTRY

    - Fotoapparate, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Unterwasser- oder Luftbildaufnahmen, für die medizinische Untersuchung innerer Organe oder für gerichtsmedizinische oder kriminalistische Laboratorien bestimmt

    4,2

     

    A

     

    9006.40.00

    INDUSTRY

    - Sofortbildkameras

    3,2

     

    A

     

     

     

    - andere Fotoapparate

     

     

     

     

    9006.51.00

    INDUSTRY

    -- Spiegelreflexkameras für Filme in Rollen mit einer Breite von 35 mm oder weniger

    4,2

     

    A

     

    9006.52.00

    INDUSTRY

    -- andere, für Filme in Rollen mit einer Breite von weniger als 35 mm

    4,2

     

    A

     

     

     

    -- andere, für Filme in Rollen mit einer Breite von 35 mm

     

     

     

     

    9006.53.10

    INDUSTRY

    --- Wegwerffotoapparate

    4,2

     

    A

     

    9006.53.80

    INDUSTRY

    --- andere

    4,2

     

    A

     

    9006.59.00

    INDUSTRY

    -- andere

    4,2

     

    A

     

     

     

    - Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen, für fotografische Zwecke, sowie Fotoblitzlampen

     

     

     

     

    9006.61.00

    INDUSTRY

    -- Blitzlichtgeräte mit Entladungslampe (Elektronenblitzgeräte)

    3,2

     

    A

     

    9006.69.00

    INDUSTRY

    -- andere

    3,2

     

    A

     

     

     

    - Teile und Zubehör

     

     

     

     

    9006.91.00

    INDUSTRY

    -- für Fotoapparate

    3,7

     

    A

     

    9006.99.00

    INDUSTRY

    -- andere

    3,2

     

    A

     

    9007

     

    Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

     

     

     

     

    9007.10.00

    INDUSTRY

    - Filmkameras

    3,7

     

    A

     

    9007.20.00

    INDUSTRY

    - Filmvorführapparate

    3,7

     

    A

     

     

     

    - Teile und Zubehör

     

     

     

     

    9007.91.00

    INDUSTRY

    -- für Filmkameras

    3,7

     

    A

     

    9007.92.00

    INDUSTRY

    -- für Filmvorführapparate

    3,7

     

    A

     

    9008

     

    Stehbildwerfer; fotografische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate

     

     

     

     

    9008.50.00

    INDUSTRY

    - Stehbildwerfer; fotografische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate

    3,7

     

    A

     

    9008.90.00

    INDUSTRY

    - Teile und Zubehör

    3,7

     

    A

     

    9010

     

    Apparate und Ausrüstungen für fotografische oder kinematografische Laboratorien, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Negativbetrachter; Lichtbildwände

     

     

     

     

    9010.10.00

    INDUSTRY

    - Filmentwicklungsmaschinen und -ausrüstungen, zum automatischen Entwickeln von fotografischen oder kinematografischen Filmen oder von fotografischem Papier in Rollen sowie Maschinen und Ausrüstungen, die automatisch von entwickelten Filmen Abzüge auf fotografischem Papier in Rollen herstellen

    2,7

     

    A

     

    9010.50.00

    INDUSTRY

    - andere Apparate und Ausrüstungen für fotografische oder kinematografische Laboratorien; Negativbetrachter

    0

     

    A

     

    9010.60.00

    INDUSTRY

    - Lichtbildwände

    0,7

     

    A

     

     

     

    - Teile und Zubehör

     

     

     

     

    9010.90.20

    INDUSTRY

    -- von Apparaten und Ausrüstungen der Unterposition 9010.50.00 oder 9010.60.00

    0

     

    A

     

    9010.90.80

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

    9011

     

    Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion

     

     

     

     

     

     

    - Stereomikroskope

     

     

     

     

    9011.10.10

    INDUSTRY

    -- mit Vorrichtungen versehen, die ihrer Beschaffenheit nach zum Handhaben und Transportieren von Halbleiterscheiben (wafers) oder Reticles besonders bestimmt sind

    0

     

    A

     

    9011.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

     

     

    - andere Mikroskope für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion

     

     

     

     

    9011.20.10

    INDUSTRY

    -- Mikrofotografie-Mikroskope, mit Vorrichtungen versehen, die ihrer Beschaffenheit nach zum Handhaben und Transportieren von Halbleiterscheiben (wafers) oder Reticles besonders bestimmt sind

    0

     

    A

     

    9011.20.90

    INDUSTRY

    -- andere

    6,7

     

    A

     

    9011.80.00

    INDUSTRY

    - andere Mikroskope

    1,7

     

    A

     

     

     

    - Teile und Zubehör

     

     

     

     

    9011.90.10

    INDUSTRY

    -- für Mikroskope der Unterposition 9011.10.10 oder 9011.20.10

    0

     

    A

     

    9011.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

    9012

     

    Andere als optische Mikroskope; Diffraktografen

     

     

     

     

     

     

    - andere als optische Mikroskope; Diffraktografen

     

     

     

     

    9012.10.10

    INDUSTRY

    -- Elektronenmikroskope, mit Vorrichtungen versehen, die ihrer Beschaffenheit nach zum Handhaben und Transportieren von Halbleiterscheiben (wafers) oder Reticles besonders bestimmt sind

    0

     

    A

     

    9012.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0,9

     

    A

     

     

     

    - Teile und Zubehör

     

     

     

     

    9012.90.10

    INDUSTRY

    -- von Geräten der Unterposition 9012.10.10

    0

     

    A

     

    9012.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    9013

     

    Flüssigkristallvorrichtungen, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in diesem Kapitel anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte

     

     

     

     

     

     

    - Zielfernrohre für Waffen; Periskope; Fernrohre für Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente des Kapitels 90 oder des Abschnitts XVI

     

     

     

     

    9013.10.10

    INDUSTRY

    -- Fernrohre für Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente des Kapitels 90 oder des Abschnitts XVI

    1,2

     

    A

     

    9013.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    4,7

     

    A

     

    9013.20.00

    INDUSTRY

    - Laser, ausgenommen Laserdioden

    0

     

    A

     

    9013.80

    INDUSTRY

    - andere Vorrichtungen, Instrumente, Apparate und Geräte

     

     

     

     

     

     

    -- Flüssigkristallvorrichtungen

     

     

     

     

    9013.80.20

    INDUSTRY

    --- aktive Matrix-Flüssigkristallvorrichtungen

    0

     

    A

     

    9013.80.30

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    9013.80.90

    INDUSTRY

    -- andere

    4,7

     

    A

     

     

     

    - Teile und Zubehör

     

     

     

     

    9013.90.05

    INDUSTRY

    -- für Zielfernrohre für Waffen oder für Periskope

    4,7

     

    A

     

    9013.90.10

    INDUSTRY

    -- von Flüssigkristallvorrichtungen (LCD)

    0

     

    A

     

    9013.90.80

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    9014

     

    Kompasse, einschließlich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

     

     

     

     

    9014.10.00

    INDUSTRY

    - Kompasse, einschließlich Navigationskompasse

    0,7

     

    A

     

     

     

    - Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte für die Luft- oder Raumfahrt (andere als Kompasse)

     

     

     

     

    9014.20.20

    INDUSTRY

    -- Trägheitsnavigationssysteme

    0

     

    A

     

    9014.20.80

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    9014.80.00

    INDUSTRY

    - andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

    0

     

    A

     

    9014.90.00

    INDUSTRY

    - Teile und Zubehör

    0

     

    A

     

    9015

     

    Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser

     

     

     

     

     

     

    - Entfernungsmesser

     

     

     

     

    9015.10.10

    INDUSTRY

    -- elektronische

    0,9

     

    A

     

    9015.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - Theodolite und Tachymeter

     

     

     

     

    9015.20.10

    INDUSTRY

    -- elektronische

    0,9

     

    A

     

    9015.20.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - Nivellierinstrumente

     

     

     

     

    9015.30.10

    INDUSTRY

    -- elektronische

    3,7

     

    A

     

    9015.30.90

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

     

     

    - Instrumente, Apparate und Geräte für die Fotogrammmetrie

     

     

     

     

    9015.40.10

    INDUSTRY

    -- elektronische

    0

     

    A

     

    9015.40.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - andere Instrumente, Apparate und Geräte

     

     

     

     

    9015.80.20

    INDUSTRY

    -- für die Meteorologie, Hydrologie oder Geophysik

    0

     

    A

     

    9015.80.40

    INDUSTRY

    -- für die Geodäsie, Topografie oder Hydrografie

    0

     

    A

     

    9015.80.80

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    9015.90.00

    INDUSTRY

    - Teile und Zubehör

    0

     

    A

     

     

     

    Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten

     

     

     

     

    9016.00.10

    INDUSTRY

    - Waagen

    3,7

     

    A

     

    9016.00.90

    INDUSTRY

    - Teile und Zubehör

    3,7

     

    A

     

    9017

     

    Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

     

     

     

     

     

     

    - Zeichentische und Zeichenmaschinen, auch automatische

     

     

     

     

    9017.10.10

    INDUSTRY

    -- Plotter

    0

     

    A

     

    9017.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

     

     

    - andere Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte

     

     

     

     

    9017.20.05

    INDUSTRY

    -- Plotter

    0

     

    A

     

    9017.20.10

    INDUSTRY

    -- andere Zeicheninstrumente und -geräte

    2,7

     

    A

     

    9017.20.39

    INDUSTRY

    -- Anreißinstrumente und -geräte

    2,7

     

    A

     

    9017.20.90

    INDUSTRY

    -- Recheninstrumente und -geräte

    2,7

     

    A

     

    9017.30.00

    INDUSTRY

    - Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren sowie Eichmaße

    2,7

     

    A

     

     

     

    - andere Instrumente und Geräte

     

     

     

     

    9017.80.10

    INDUSTRY

    -- Maßstäbe, Maßbänder und Lineale mit Maßeinteilung

    2,7

     

    A

     

    9017.80.90

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

    9017.90.00

    INDUSTRY

    - Teile und Zubehör

    2,7

     

    A

     

    9018

     

    Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe

     

     

     

     

     

     

    - Elektrodiagnoseapparate und -geräte (einschließlich der Apparate und Geräte für Funktionsprüfungen oder zum Überwachen von physiologischen Parametern)

     

     

     

     

    9018.11.00

    INDUSTRY

    -- Elektrokardiografen

    0

     

    A

     

    9018.12.00

    INDUSTRY

    -- Ultraschalldiagnosegeräte

    0

     

    A

     

    9018.13.00

    INDUSTRY

    -- Magnetresonanzgeräte

    0

     

    A

     

    9018.14.00

    INDUSTRY

    -- Szintigrafiegeräte

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    9018.19.10

    INDUSTRY

    --- Überwachungsapparate und -geräte zur gleichzeitigen Überwachung von zwei oder mehr Parametern

    0

     

    A

     

    9018.19.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    9018.20.00

    INDUSTRY

    - Ultraviolett- oder Infrarotbestrahlungsgeräte

    0

     

    A

     

     

     

    - Spritzen, Nadeln, Katheter, Kanülen und dergleichen

     

     

     

     

     

     

    -- Spritzen, auch mit Nadeln

     

     

     

     

    9018.31.10

    INDUSTRY

    --- aus Kunststoff

    0

     

    A

     

    9018.31.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

     

     

    -- Hohlnadeln aus Metall und Operationsnähnadeln

     

     

     

     

    9018.32.10

    INDUSTRY

    --- Hohlnadeln aus Metall

    0

     

    A

     

    9018.32.90

    INDUSTRY

    --- Operationsnähnadeln

    0

     

    A

     

    9018.39.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - andere zahnärztliche Instrumente, Apparate und Geräte

     

     

     

     

    9018.41.00

    INDUSTRY

    -- Dentalbohrmaschinen, auch mit anderen zahnärztlichen Ausrüstungen auf einem gemeinsamen Sockel

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    9018.49.10

    INDUSTRY

    --- Schleifrädchen, Scheiben, Fräser und Bürsten, zur Verwendung in Dentalbohrmaschinen

    0

     

    A

     

    9018.49.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - andere augenärztliche Instrumente, Apparate und Geräte

     

     

     

     

    9018.50.10

    INDUSTRY

    -- nicht optische

    0

     

    A

     

    9018.50.90

    INDUSTRY

    -- optische

    0

     

    A

     

     

     

    - andere Instrumente, Apparate und Geräte

     

     

     

     

    9018.90.10

    INDUSTRY

    -- Blutdruckmessgeräte

    0

     

    A

     

    9018.90.20

    INDUSTRY

    -- Endoskope

    0

     

    A

     

    9018.90.30

    INDUSTRY

    -- künstliche Nieren

    0

     

    A

     

    9018.90.40

    INDUSTRY

    -- Apparate und Geräte für Diathermie

    0

     

    A

     

    9018.90.50

    INDUSTRY

    -- Transfusionsgeräte, einschließlich Infusionsgeräte

    0

     

    A

     

    9018.90.60

    INDUSTRY

    -- Apparate und Geräte für Anästhesie

    0

     

    A

     

    9018.90.75

    INDUSTRY

    -- Apparate und Geräte zur Nervenreizung

    0

     

    A

     

    9018.90.84

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    9019

     

    Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie

     

     

     

     

     

     

    - Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik

     

     

     

     

    9019.10.10

    INDUSTRY

    -- elektrische Vibrationsmassagegeräte

    0

     

    A

     

    9019.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    9019.20.00

    INDUSTRY

    - Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie

    0

     

    A

     

    9020.00.00

    INDUSTRY

    Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement

    1,7

     

    A

     

    9021

     

    Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgische Gürtel und Bandagen; Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen; künstliche Körperteile und Organe; Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zum Tragen in der Hand oder zum Implantieren in den oder zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen

     

     

     

     

     

     

    - Apparate und Vorrichtungen zu orthopädischen Zwecken oder zum Behandeln von Knochenbrüchen

     

     

     

     

    9021.10.10

    INDUSTRY

    -- orthopädische Apparate und Vorrichtungen

    0

     

    A

     

    9021.10.90

    INDUSTRY

    -- Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen

    0

     

    A

     

     

     

    - künstliche Zähne und andere Waren der Zahnprothetik

     

     

     

     

     

     

    -- künstliche Zähne

     

     

     

     

    9021.21.10

    INDUSTRY

    --- aus Kunststoff

    0

     

    A

     

    9021.21.90

    INDUSTRY

    --- aus anderen Stoffen

    0

     

    A

     

    9021.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - andere künstliche Körperteile und Organe

     

     

     

     

    9021.31.00

    INDUSTRY

    -- künstliche Gelenke

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    9021.39.10

    INDUSTRY

    --- Augenprothesen

    0

     

    A

     

    9021.39.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    9021.40.00

    INDUSTRY

    - Schwerhörigengeräte, ausgenommen Teile und Zubehör

    0

     

    A

     

    9021.50.00

    INDUSTRY

    - Herzschrittmacher, ausgenommen Teile und Zubehör

    0

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    9021.90.10

    INDUSTRY

    -- Teile und Zubehör für Schwerhörigengeräte

    0

     

    A

     

    9021.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    9022

     

    Röntgenapparate und -geräte und Apparate und Geräte, die Alpha-, Beta- oder Gammastrahlen verwenden, auch für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke, einschließlich Apparate und Geräte für Schirmbildfotografie oder Strahlentherapie, Röntgenröhren und andere Vorrichtungen zum Erzeugen von Röntgenstrahlen, Hochspannungsgeneratoren, Schaltpulte, Durchleuchtungsschirme, Untersuchungs- und Behandlungstische, -sessel und dergleichen

     

     

     

     

     

     

    - Röntgenapparate und -geräte, auch für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke, einschließlich Apparate und Geräte für Schirmbildfotografie oder Strahlentherapie

     

     

     

     

    9022.12.00

    INDUSTRY

    -- Apparate für die Computertomografie

    0

     

    A

     

    9022.13.00

    INDUSTRY

    -- andere, für zahnärztliche Zwecke

    0

     

    A

     

    9022.14.00

    INDUSTRY

    -- andere, für medizinische, chirurgische oder tierärztliche Zwecke

    0

     

    A

     

    9022.19.00

    INDUSTRY

    -- für andere Zwecke

    0

     

    A

     

     

     

    - Apparate und Geräte, die Alpha-, Beta- oder Gammastrahlen verwenden, auch für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke, einschließlich Apparate und Geräte für die Schirmbildfotografie oder Strahlentherapie

     

     

     

     

    9022.21.00

    INDUSTRY

    -- für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke

    0

     

    A

     

    9022.29.00

    INDUSTRY

    -- für andere Zwecke

    0

     

    A

     

    9022.30.00

    INDUSTRY

    - Röntgenröhren

    0

     

    A

     

     

     

    - andere, einschließlich Teile und Zubehör

     

     

     

     

    9022.90.20

    INDUSTRY

    -- Teile und Zubehör für Röntgenapparate und -geräte

    0

     

    A

     

    9022.90.80

    INDUSTRY

    -- andere

    2,1

     

    A

     

     

     

    Instrumente, Apparate, Geräte und Modelle, ihrer Beschaffenheit nach zu Vorführzwecken bestimmt (z. B. beim Unterricht oder auf Ausstellungen), nicht zu anderer Verwendung geeignet

     

     

     

     

    9023.00.10

    INDUSTRY

    - von der für den Unterricht in Physik, Chemie oder Technik verwendeten Art

    0

     

    A

     

    9023.00.80

    INDUSTRY

    - andere

    0

     

    A

     

    9024

     

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen)

     

     

     

     

     

     

    - Materialprüfmaschinen, -apparate und -geräte für Metalle

     

     

     

     

    9024.10.20

    INDUSTRY

    -- Universal- und Zugfestigkeitsprüfmaschinen, -apparate und -geräte

    0

     

    A

     

    9024.10.40

    INDUSTRY

    -- Härteprüfmaschinen, -apparate und -geräte

    0

     

    A

     

    9024.10.80

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    9024.80

    INDUSTRY

    - andere Maschinen, Apparate und Geräte

     

     

     

     

     

     

    -- elektronische

     

     

     

     

    9024.80.11

    INDUSTRY

    --- zum Prüfen von Spinnstoffen, Papier und Pappe

    0

     

    A

     

    9024.80.19

    INDUSTRY

    --- andere

    0,8

     

    A

     

    9024.80.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0,5

     

    A

     

    9024.90.00

    INDUSTRY

    - Teile und Zubehör

    0

     

    A

     

    9025

     

    Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert

     

     

     

     

     

     

    - Thermometer und Pyrometer, nicht mit anderen Instrumenten kombiniert

     

     

     

     

     

     

    -- unmittelbar ablesbar, flüssigkeitsgefüllt

     

     

     

     

    9025.11.20

    INDUSTRY

    --- Fieberthermometer

    0

     

    A

     

    9025.11.80

    INDUSTRY

    --- andere

    2,8

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    9025.19.20

    INDUSTRY

    --- elektronische

    0

     

    A

     

    9025.19.80

    INDUSTRY

    --- andere

    0,5

     

    A

     

    9025.80

    INDUSTRY

    - andere Instrumente

     

     

     

     

    9025.80.20

    INDUSTRY

    -- Barometer, nicht mit anderen Instrumenten kombiniert

    2,1

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    9025.80.40

    INDUSTRY

    --- elektronische

    3,2

     

    A

     

    9025.80.80

    INDUSTRY

    --- andere

    2,1

     

    A

     

    9025.90.00

    INDUSTRY

    - Teile und Zubehör

    0,8

     

    A

     

    9026

     

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032

     

     

     

     

    9026.10

    INDUSTRY

    - zum Messen oder Überwachen von Durchfluss oder Füllhöhe von Flüssigkeiten

     

     

     

     

     

     

    -- elektronische

     

     

     

     

    9026.10.21

    INDUSTRY

    --- Durchflussmesser

    0

     

    A

     

    9026.10.29

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    9026.10.81

    INDUSTRY

    --- Durchflussmesser

    0

     

    A

     

    9026.10.89

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    9026.20

    INDUSTRY

    - zum Messen oder Überwachen des Druckes

     

     

     

     

    9026.20.20

    INDUSTRY

    -- elektronische

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    9026.20.40

    INDUSTRY

    --- Manometer mit Metallfedermesswerk (mit Kapsel-, Platten-, Rohr- oder Schneckenfeder)

    0

     

    A

     

    9026.20.80

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - andere Instrumente, Apparate und Geräte

     

     

     

     

    9026.80.20

    INDUSTRY

    -- elektronische

    0

     

    A

     

    9026.80.80

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    9026.90.00

    INDUSTRY

    - Teile und Zubehör

    0

     

    A

     

    9027

     

    Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome

     

     

     

     

     

     

    - Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch

     

     

     

     

    9027.10.10

    INDUSTRY

    -- elektronische

    0.6

     

    A

     

    9027.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0.6

     

    A

     

    9027.20.00

    INDUSTRY

    - Chromatografen und Elektrophoresegeräte

    0

     

    A

     

    9027.30.00

    INDUSTRY

    - Spektrometer, Spektrofotometer und Spektrografen, die optische Strahlen (UV-Strahlen, sichtbares Licht, Infrarotstrahlen) verwenden

    0

     

    A

     

    9027.50.00

    INDUSTRY

    - andere Instrumente, Apparate und Geräte, die optische Strahlen (UV-Strahlen, sichtbares Licht, Infrarotstrahlen) verwenden

    0

     

    A

     

    9027.80

    INDUSTRY

    - andere Instrumente, Apparate und Geräte

     

     

     

     

    9027.80.05

    INDUSTRY

    -- Belichtungsmesser

    0,6

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

     

     

    --- elektronische

     

     

     

     

    9027.80.11

    INDUSTRY

    ---- pH-Messer, rH-Messer und andere Geräte zum Messen der Leitfähigkeit

    0

     

    A

     

    9027.80.13

    INDUSTRY

    ---- Apparate und Geräte zum Messen physikalischer Eigenschaften von Halbleitermaterial oder Trägermaterialien für Flüssigkristallanzeigen oder damit verbundenen isolierenden oder leitfähigen Schichten während der Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) oder Flüssigkristallanzeigen

    0

     

    A

     

    9027.80.17

    INDUSTRY

    ---- andere

    0

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    9027.80.91

    INDUSTRY

    ---- Viskosimeter, Porosimeter und Dilatometer

    0

     

    A

     

    9027.80.99

    INDUSTRY

    ---- andere

    0

     

    A

     

    9027.90

    INDUSTRY

    - Mikrotome; Teile und Zubehör

     

     

     

     

    9027.90.10

    INDUSTRY

    -- Mikrotome

    0,6

     

    A

     

     

     

    -- Teile und Zubehör

     

     

     

     

    9027.90.50

    INDUSTRY

    --- für Instrumente, Apparate und Geräte der Unterpositionen 9027.20 bis 9027.80

    0

     

    A

     

    9027.90.80

    INDUSTRY

    --- von Mikrotomen oder Untersuchungsgeräten für Gase oder Rauch

    0,6

     

    A

     

    9028

     

    Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür

     

     

     

     

    9028.10.00

    INDUSTRY

    - Gaszähler

    2,1

     

    A

     

    9028.20.00

    INDUSTRY

    - Flüssigkeitszähler

    2,1

     

    A

     

    9028.30

    INDUSTRY

    - Elektrizitätszähler

     

     

     

     

     

     

    -- Wechselstromzähler

     

     

     

     

    9028.30.11

    INDUSTRY

    --- Einphasen-Wechselstromzähler

    1,1

     

    A

     

    9028.30.19

    INDUSTRY

    --- Drehstromzähler

    1,1

     

    A

     

    9028.30.90

    INDUSTRY

    -- andere

    1,1

     

    A

     

     

     

    - Teile und Zubehör

     

     

     

     

    9028.90.10

    INDUSTRY

    -- für Elektrizitätszähler

    0,5

     

    A

     

    9028.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    0,5

     

    A

     

    9029

     

    Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope

     

     

     

     

    9029.10.00

    INDUSTRY

    - Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler und andere Zähler

    1,9

     

    A

     

    9029.20

    INDUSTRY

    - Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser; Stroboskope

     

     

     

     

     

     

    -- Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser

     

     

     

     

    9029.20.31

    INDUSTRY

    --- Geschwindigkeitsmesser für Landfahrzeuge

    2,6

     

    A

     

    9029.20.38

    INDUSTRY

    --- andere

    2,6

     

    A

     

    9029.20.90

    INDUSTRY

    -- Stroboskope

    2,6

     

    A

     

    9029.90.00

    INDUSTRY

    - Teile und Zubehör

    2,2

     

    A

     

    9030

     

    Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen, ausgenommen Zähler der Position 9028; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen

     

     

     

     

    9030.10.00

    INDUSTRY

    - Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von ionisierenden Strahlen

    0

     

    A

     

    9030.20.00

    INDUSTRY

    - Oszilloskope und Oszillografen

    0

     

    A

     

     

     

    - andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen von Spannung, Stromstärke, Widerstand oder Leistung

     

     

     

     

    9030.31.00

    INDUSTRY

    -- Multimeter, ohne Registriervorrichtung

    1,1

     

    A

     

    9030.32.00

    INDUSTRY

    -- Multimeter, mit Registriervorrichtung

    0

     

    A

     

    9030.33

    INDUSTRY

    -- andere, ohne Registriervorrichtung

     

     

     

     

    9030.33.20

    INDUSTRY

    --- Instrumente zur Widerstandsmessung

    2,1

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    9030.33.30

    INDUSTRY

    ---- elektronische

    1,1

     

    A

     

    9030.33.80

    INDUSTRY

    ---- andere

    0,5

     

    A

     

    9030.39.00

    INDUSTRY

    -- andere, mit Registriervorrichtung

    0

     

    A

     

    9030.40.00

    INDUSTRY

    - andere Instrumente, Apparate und Geräte, ihrer Beschaffenheit nach besonders für die Telekommunikation bestimmt (z. B. Nebensprechmesser, Verstärkungsgradmesser, Verzerrungsmesser und Geräuschspannungsmesser)

    0

     

    A

     

     

     

    - andere Instrumente, Apparate und Geräte

     

     

     

     

    9030.82.00

    INDUSTRY

    -- zum Messen oder Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen

    0

     

    A

     

    9030.84.00

    INDUSTRY

    -- andere, mit Registriervorrichtung

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    9030.89.30

    INDUSTRY

    --- elektronische

    0

     

    A

     

    9030.89.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0,5

     

    A

     

    9030.90.00

    INDUSTRY

    - Teile und Zubehör

    0

     

    A

     

    9031

     

    Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren

     

     

     

     

    9031.10.00

    INDUSTRY

    - Auswuchtmaschinen

    0,7

     

    A

     

    9031.20.00

    INDUSTRY

    - Prüfstände

    2,8

     

    A

     

     

     

    - andere optische Instrumente, Apparate und Geräte

     

     

     

     

    9031.41.00

    INDUSTRY

    -- zum Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen oder zum Prüfen von Fotomasken und Reticles für die Herstellung von Halbleiterbauelementen

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    9031.49.10

    INDUSTRY

    --- Profilprojektoren

    0

     

    A

     

    9031.49.90

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - andere Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen

     

     

     

     

    9031.80.20

    INDUSTRY

    -- zum Messen oder Prüfen geometrischer Größen

    0

     

    A

     

    9031.80.80

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    9031.90.00

    INDUSTRY

    - Teile und Zubehör

    0

     

    A

     

    9032

     

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln

     

     

     

     

     

     

    - Thermostate

     

     

     

     

    9032.10.20

    INDUSTRY

    -- elektronische

    2,8

     

    A

     

    9032.10.80

    INDUSTRY

    -- andere

    2,1

     

    A

     

    9032.20.00

    INDUSTRY

    - Druckregler

    0,7

     

    A

     

     

     

    - andere Regler

     

     

     

     

    9032.81.00

    INDUSTRY

    -- hydraulische oder pneumatische

    0

     

    A

     

    9032.89.00

    INDUSTRY

    -- andere

    2,8

     

    A

     

    9032.90.00

    INDUSTRY

    - Teile und Zubehör

    2,8

     

    A

     

     

     

    Teile und Zubehör (im Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

     

     

     

     

    9033.00.10

    INDUSTRY

    - LED-Hintergrundbeleuchtungsmodule, d. h. Lichtquellen, bestehend aus einer oder mehreren Leuchtdioden (LED) und einem oder mehreren Anschlussstücken, die auf eine gedruckte Schaltung oder ein ähnliches Substrat montiert sind, und anderen passiven Komponenten, auch in Kombination mit optischen Komponenten oder Schutzdioden, und die als Hintergrundbeleuchtung für Flüssigkristalldisplays (LCD) verwendet werden

    0

     

    A

     

    9033.00.90

    INDUSTRY

    - andere

    3,7

     

    A

     

    91

     

    KAPITEL 91 – UHRMACHERWAREN

     

     

     

     

    9101

     

    Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

     

     

     

     

     

     

    - Armbanduhren, elektrisch betrieben, auch mit Stoppeinrichtung

     

     

     

     

    9101.11.00

    INDUSTRY

    -- nur mit mechanischer Anzeige

    4,5 MIN 0,3 EUR/p/st MAX 0,8 EUR/p/st

     

    A

     

    9101.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    4,5 MIN 0,3 EUR/p/st MAX 0,8 EUR/p/st

     

    A

     

     

     

    - andere Armbanduhren, auch mit Stoppeinrichtung

     

     

     

     

    9101.21.00

    INDUSTRY

    -- mit automatischem Aufzug

    4,5 MIN 0,3 EUR/p/st MAX 0,8 EUR/p/st

     

    A

     

    9101.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    4,5 MIN 0,3 EUR/p/st MAX 0,8 EUR/p/st

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    9101.91.00

    INDUSTRY

    -- elektrisch betrieben

    4,5 MIN 0,3 EUR/p/st MAX 0,8 EUR/p/st

     

    A

     

    9101.99.00

    INDUSTRY

    -- andere

    4,5 MIN 0,3 EUR/p/st MAX 0,8 EUR/p/st

     

    A

     

    9102

     

    Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), ausgenommen Uhren der Position 9101

     

     

     

     

     

     

    - Armbanduhren, elektrisch betrieben, auch mit Stoppeinrichtung

     

     

     

     

    9102.11.00

    INDUSTRY

    -- nur mit mechanischer Anzeige

    4,5 MIN 0,3 EUR/p/st MAX 0,8 EUR/p/st

     

    A

     

    9102.12.00

    INDUSTRY

    -- nur mit optoelektronischer Anzeige

    4,5 MIN 0,3 EUR/p/st MAX 0,8 EUR/p/st

     

    A

     

    9102.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    4,5 MIN 0,3 EUR/p/st MAX 0,8 EUR/p/st

     

    A

     

     

     

    - andere Armbanduhren, auch mit Stoppeinrichtung

     

     

     

     

    9102.21.00

    INDUSTRY

    -- mit automatischem Aufzug

    4,5 MIN 0,3 EUR/p/st MAX 0,8 EUR/p/st

     

    A

     

    9102.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    4,5 MIN 0,3 EUR/p/st MAX 0,8 EUR/p/st

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    9102.91.00

    INDUSTRY

    -- elektrisch betrieben

    4,5 MIN 0,3 EUR/p/st MAX 0,8 EUR/p/st

     

    A

     

    9102.99.00

    INDUSTRY

    -- andere

    4,5 MIN 0,3 EUR/p/st MAX 0,8 EUR/p/st

     

    A

     

    9103

     

    Uhren mit Kleinuhr-Werk, ausgenommen Uhren der Position 9101, 9102 oder 9104

     

     

     

     

    9103.10.00

    INDUSTRY

    - elektrisch betrieben

    4,7

     

    A

     

    9103.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    4,7

     

    A

     

    9104.00.00

    INDUSTRY

    Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren, für Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe oder andere Fahrzeuge

    3,7

     

    A

     

    9105

     

    Andere Uhren

     

     

     

     

     

     

    - Wecker

     

     

     

     

    9105.11.00

    INDUSTRY

    -- elektrisch betrieben

    4,7

     

    A

     

    9105.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    3,7

     

    A

     

     

     

    - Wanduhren

     

     

     

     

    9105.21.00

    INDUSTRY

    -- elektrisch betrieben

    4,7

     

    A

     

    9105.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    3,7

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    9105.91.00

    INDUSTRY

    -- elektrisch betrieben

    4,7

     

    A

     

    9105.99.00

    INDUSTRY

    -- andere

    3,7

     

    A

     

    9106

     

    Zeitkontrollapparate und Zeitmesser, mit Uhrwerk oder Synchronmotor (z. B. Arbeitszeitregistrieruhren, Zeit- und Datumstempeluhren)

     

     

     

     

    9106.10.00

    INDUSTRY

    - Arbeitszeitregistrieruhren; Zeit- und Datumstempeluhren

    4,7

     

    A

     

    9106.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    4,7

     

    A

     

    9107.00.00

    INDUSTRY

    Zeitschalter und andere Zeitauslöser, mit Uhrwerk oder Synchronmotor

    4,7

     

    A

     

    9108

     

    Kleinuhr-Werke, vollständig und zusammengesetzt

     

     

     

     

     

     

    - elektrisch betrieben

     

     

     

     

    9108.11.00

    INDUSTRY

    -- nur mit mechanischer Anzeige oder mit Vorrichtung zur Aufnahme einer mechanischen Anzeige

    4,7

     

    A

     

    9108.12.00

    INDUSTRY

    -- nur mit optoelektronischer Anzeige

    4,7

     

    A

     

    9108.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    4,7

     

    A

     

    9108.20.00

    INDUSTRY

    - mit automatischem Aufzug

    5 MIN 0,17 EUR/p/st

     

    A

     

    9108.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    5 MIN 0,17 EUR/p/st

     

    A

     

    9109

     

    Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt

     

     

     

     

    9109.10.00

    INDUSTRY

    - elektrisch betrieben

    4,7

     

    A

     

    9109.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    4,7

     

    A

     

    9110

     

    Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke

     

     

     

     

     

     

    - Kleinuhr-Werke

     

     

     

     

     

     

    -- nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen)

     

     

     

     

    9110.11.10

    INDUSTRY

    --- mit einer Unruh mit Spiralfeder

    5 MIN 0,17 EUR/p/st

     

    A

     

    9110.11.90

    INDUSTRY

    --- andere

    4,7

     

    A

     

    9110.12.00

    INDUSTRY

    -- unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke

    3,7

     

    A

     

    9110.19.00

    INDUSTRY

    -- Uhrrohwerke

    4,7

     

    A

     

    9110.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    3,7

     

    A

     

    9111

     

    Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon

     

     

     

     

    9111.10.00

    INDUSTRY

    - Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

    0,5 EUR/p/st MIN 2,7 MAX 4,6

     

    A

     

    9111.20.00

    INDUSTRY

    - Gehäuse aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert

    0,5 EUR/p/st MIN 2,7 MAX 4,6

     

    A

     

    9111.80.00

    INDUSTRY

    - andere Gehäuse

    0,5 EUR/p/st MIN 2,7 MAX 4,6

     

    A

     

    9111.90.00

    INDUSTRY

    - Teile

    0,5 EUR/p/st MIN 2,7 MAX 4,6

     

    A

     

    9112

     

    Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon

     

     

     

     

    9112.20.00

    INDUSTRY

    - Gehäuse

    2,7

     

    A

     

    9112.90.00

    INDUSTRY

    - Teile

    2,7

     

    A

     

    9113

     

    Uhrarmbänder und Teile davon

     

     

     

     

     

     

    - aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

     

     

     

     

    9113.10.10

    INDUSTRY

    -- aus Edelmetallen

    2,7

     

    A

     

    9113.10.90

    INDUSTRY

    -- aus Edelmetallplattierungen

    3,7

     

    A

     

    9113.20.00

    INDUSTRY

    - aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert

    6

     

    A

     

    9113.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    6

     

    A

     

    9114

     

    Andere Uhrenteile

     

     

     

     

    9114.10.00

    INDUSTRY

    - Uhrfedern, einschließlich Spiralfedern

    3,7

     

    A

     

    9114.30.00

    INDUSTRY

    - Zifferblätter

    2,7

     

    A

     

    9114.40.00

    INDUSTRY

    - Werkplatten und Brücken

    2,7

     

    A

     

    9114.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    2,7

     

    A

     

    92

     

    KAPITEL 92 – MUSIKINSTRUMENTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE

     

     

     

     

    9201

     

    Klaviere, einschließlich selbsttätige Klaviere; Cembalos und andere Saiteninstrumente mit Klaviatur

     

     

     

     

     

     

    - Klaviere mit aufrecht stehendem Rahmen

     

     

     

     

    9201.10.10

    INDUSTRY

    -- neu

    4

     

    A

     

    9201.10.90

    INDUSTRY

    -- gebraucht

    4

     

    A

     

    9201.20.00

    INDUSTRY

    - Flügel

    4

     

    A

     

    9201.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    4

     

    A

     

    9202

     

    Andere Saiteninstrumente (z. B. Gitarren, Geigen und Harfen)

     

     

     

     

     

     

    - Streichinstrumente

     

     

     

     

    9202.10.10

    INDUSTRY

    -- Geigen

    3,2

     

    A

     

    9202.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    3,2

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    9202.90.30

    INDUSTRY

    -- Gitarren

    3,2

     

    A

     

    9202.90.80

    INDUSTRY

    -- andere

    3,2

     

    A

     

    9205

     

    Blasinstrumente (z.B. Pfeifenorgeln mit Klaviatur, Akkordeons, Klarinetten, Trompeten, Dudelsäcke), andere als Orchestrien und Drehorgeln

     

     

     

     

    9205.10.00

    INDUSTRY

    - Blechblasinstrumente

    3,2

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    9205.90.10

    INDUSTRY

    -- Akkordeons und ähnliche Musikinstrumente

    3,7

     

    A

     

    9205.90.30

    INDUSTRY

    -- Mundharmonikas

    3,7

     

    A

     

    9205.90.50

    INDUSTRY

    -- Orgeln (mit Pfeifen und Klaviatur); Harmonien und ähnliche Musikinstrumente mit Klaviatur und durchschlagenden Metallzungen

    3,2

     

    A

     

    9205.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    3,2

     

    A

     

    9206.00.00

    INDUSTRY

    Schlaginstrumente (z. B. Trommeln, Xylofone, Becken, Kastagnetten und Maracas)

    3,2

     

    A

     

    9207

     

    Musikinstrumente, bei denen der Ton elektrisch erzeugt wird oder elektrisch verstärkt werden muss (z. B. derartige Orgeln, Gitarren und Akkordeons)

     

     

     

     

     

     

    - Instrumente mit Klaviatur, ausgenommen Akkordeons

     

     

     

     

    9207.10.10

    INDUSTRY

    -- Orgeln

    3,2

     

    A

     

    9207.10.30

    INDUSTRY

    -- Digital-Pianos

    3,2

     

    A

     

    9207.10.50

    INDUSTRY

    -- Synthesizer

    3,2

     

    A

     

    9207.10.80

    INDUSTRY

    -- andere

    3,2

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    9207.90.10

    INDUSTRY

    -- Gitarren

    3,7

     

    A

     

    9207.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    3,7

     

    A

     

    9208

     

    Spieldosen, Orchestrien, Drehorgeln, singende mechanische Vögel, singende Sägen und andere in diesem Kapitel anderweit nicht erfasste Musikinstrumente; Lockpfeifen aller Art; Signalpfeifen, Signalhörner und andere Mundblasinstrumente zu Ruf- oder Signalzwecken

     

     

     

     

    9208.10.00

    INDUSTRY

    - Spieldosen

    2,7

     

    A

     

    9208.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    3,2

     

    A

     

    9209

     

    Teile und Zubehör für Musikinstrumente (z. B. Musikwerke für Spieldosen, Karten, Scheiben und Walzen für mechanische Musikinstrumente); Metronome, Stimmgabeln und Stimmpfeifen aller Art

     

     

     

     

    9209.30.00

    INDUSTRY

    - Musiksaiten

    2,7

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    9209.91.00

    INDUSTRY

    -- Teile und Zubehör für Klaviere

    2,7

     

    A

     

    9209.92.00

    INDUSTRY

    -- Teile und Zubehör für Musikinstrumente der Position 9202

    2,7

     

    A

     

    9209.94.00

    INDUSTRY

    -- Teile und Zubehör für Musikinstrumente der Position 9207

    2,7

     

    A

     

    9209.99

    INDUSTRY

    -- andere

     

     

     

     

    9209.99.20

    INDUSTRY

    --- Teile und Zubehör für Musikinstrumente der Position 9205

    2,7

     

    A

     

     

     

    --- andere

     

     

     

     

    9209.99.40

    INDUSTRY

    ---- Metronome, Stimmgabeln und Stimmpfeifen

    3,2

     

    A

     

    9209.99.50

    INDUSTRY

    ---- Musikwerke für Spieldosen

    1,7

     

    A

     

    9209.99.70

    INDUSTRY

    ---- andere

    2,7

     

    A

     

    93

     

    KAPITEL 93 – WAFFEN UND MUNITION; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

     

     

     

     

    9301

     

    Kriegswaffen, ausgenommen Revolver, Pistolen und Waffen der Position 9307

     

     

     

     

    9301.10.00

    INDUSTRY

    - Artilleriewaffen (z. B. Kanonen, Haubitzen, Mörser (Granatwerfer))

    0

     

    A

     

    9301.20.00

    INDUSTRY

    - Raketenwerfer, Flammenwerfer, Granatwerfer, Torpedorohre und ähnliche Werfer

    0

     

    A

     

    9301.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

     

    A

     

    9302.00.00

    INDUSTRY

    Revolver und Pistolen, ausgenommen solche der Position 9303 oder 9304

    2,7

     

    A

     

    9303

     

    Andere Feuerwaffen und ähnliche Geräte, bei denen die Explosionswirkung einer Treibladung genutzt wird (z. B. Jagd- und Sportgewehre, Vorderlader, Leuchtpistolen und andere nur Leuchtraketen abfeuernde Geräte, Schreckschusspistolen und -revolver, Bolzen-Viehtötungsapparate und Leinenschießgeräte)

     

     

     

     

    9303.10.00

    INDUSTRY

    - Vorderlader

    3,2

     

    A

     

     

     

    - andere Jagd- und Sportgewehre mit mindestens einem glatten Lauf

     

     

     

     

    9303.20.10

    INDUSTRY

    -- mit einem Lauf, glatt

    3,2

     

    A

     

    9303.20.95

    INDUSTRY

    -- andere

    3,2

     

    A

     

    9303.30.00

    INDUSTRY

    - andere Jagd- und Sportgewehre

    3,2

     

    A

     

    9303.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    3,2

     

    A

     

    9304.00.00

    INDUSTRY

    Andere Waffen (z. B. Feder-, Luft- und Gasdruckgewehre, -büchsen und -pistolen und Schlagstöcke), ausgenommen Waffen der Position 9307

    3,2

     

    A

     

    9305

     

    Teile und Zubehör für Waren der Positionen 9301 bis 9304

     

     

     

     

    9305.10.00

    INDUSTRY

    - für Revolver oder Pistolen

    3,2

     

    A

     

    9305.20.00

    INDUSTRY

    - für Gewehre der Position 9303

    2,7

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    9305.91.00

    INDUSTRY

    -- von Kriegswaffen der Position 9301

    0

     

    A

     

    9305.99.00

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

    9306

     

    Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen, Patronen und andere Munition und Geschosse, Teile davon, einschließlich Rehposten, Jagdschrot und Patronenpfropfen

     

     

     

     

     

     

    - Patronen für Gewehre mit glattem Lauf, Teile davon; Geschosse für Luftgewehre und -pistolen

     

     

     

     

    9306.21.00

    INDUSTRY

    -- Patronen

    2,7

     

    A

     

    9306.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

    9306.30

    INDUSTRY

    - andere Patronen und Teile davon

     

     

     

     

    9306.30.10

    INDUSTRY

    -- für Revolver und Pistolen der Position 9302 und für Maschinenpistolen der Position 9301

    2,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    9306.30.30

    INDUSTRY

    --- für Kriegswaffen

    1,7

     

    A

     

    9306.30.90

    INDUSTRY

    --- andere

    2,7

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    9306.90.10

    INDUSTRY

    -- zu Kriegszwecken

    1,7

     

    A

     

    9306.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

    9307.00.00

    INDUSTRY

    Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon und Scheiden für diese Waffen

    1,7

     

    A

     

    94

     

    KAPITEL 94 – MÖBEL; MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE MÖBEL; BETTAUSSTATTUNGEN UND ÄHNLICHE WAREN; BELEUCHTUNGSKÖRPER, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN; REKLAMELEUCHTEN, LEUCHTSCHILDER, BELEUCHTETE NAMENSSCHILDER UND DERGLEICHEN; VORGEFERTIGTE GEBÄUDE

     

     

     

     

    9401

     

    Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon

     

     

     

     

    9401.10.00

    INDUSTRY

    - Sitze von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

    0

     

    A

     

    9401.20.00

    INDUSTRY

    - Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

    3,7

     

    A

     

    9401.30.00

    INDUSTRY

    - Drehstühle mit verstellbarer Sitzhöhe

    0

     

    A

     

    9401.40.00

    INDUSTRY

    - in Liegen umwandelbare Sitzmöbel, ausgenommen Gartenmöbel und Campingausstattungen

    0

     

    A

     

     

     

    - Sitzmöbel aus Stuhlrohr, Korbweiden/Flechtweiden, Bambus oder ähnlichen Stoffen

     

     

     

     

    9401.52.00

    INDUSTRY

    -- aus Bambus

    5,6

     

    A

     

    9401.53.00

    INDUSTRY

    -- aus Rattan

    5,6

     

    A

     

    9401.59.00

    INDUSTRY

    -- andere

    5,6

     

    A

     

     

     

    - andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz

     

     

     

     

    9401.61.00

    INDUSTRY

    -- gepolstert

    0

     

    A

     

    9401.69.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Metall

     

     

     

     

    9401.71.00

    INDUSTRY

    -- gepolstert

    0

     

    A

     

    9401.79.00

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    9401.80.00

    INDUSTRY

    - andere Sitzmöbel

    0

     

    A

     

    9401.90

    INDUSTRY

    - Teile

     

     

     

     

    9401.90.10

    INDUSTRY

    -- von Sitzen von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

    1,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    9401.90.30

    INDUSTRY

    --- aus Holz

    2,7

     

    A

     

    9401.90.80

    INDUSTRY

    --- andere

    2,7

     

    A

     

    9402

     

    Möbel für die Human-, Zahn-, Tiermedizin oder die Chirurgie (z. B. Operationstische, Untersuchungstische, Betten mit mechanischen Vorrichtungen für Krankenanstalten, Dentalstühle); Friseurstühle und ähnliche Stühle, mit Schwenk-, Kipp- und Hebevorrichtung; Teile davon

     

     

     

     

    9402.10.00

    INDUSTRY

    - Dentalstühle, Friseurstühle oder ähnliche Stühle und Teile davon

    0

     

    A

     

    9402.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

     

    A

     

    9403

     

    Andere Möbel und Teile davon

     

     

     

     

    9403.10

    INDUSTRY

    - Metallmöbel von der in Büros verwendeten Art

     

     

     

     

     

     

    -- mit einer Höhe von 80 cm oder weniger

     

     

     

     

    9403.10.51

    INDUSTRY

    --- Schreibtische

    0

     

    A

     

    9403.10.58

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

     

     

    -- mit einer Höhe von mehr als 80 cm

     

     

     

     

    9403.10.91

    INDUSTRY

    --- Schränke mit Türen oder Rollläden

    0

     

    A

     

    9403.10.93

    INDUSTRY

    --- Karteischränke und andere Schränke mit Schubladen

    0

     

    A

     

    9403.10.98

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - andere Metallmöbel

     

     

     

     

    9403.20.20

    INDUSTRY

    -- Betten

    0

     

    A

     

    9403.20.80

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    9403.30

    INDUSTRY

    - Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art

     

     

     

     

     

     

    -- mit einer Höhe von 80 cm oder weniger

     

     

     

     

    9403.30.11

    INDUSTRY

    --- Schreibtische

    0

     

    A

     

    9403.30.19

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

     

     

    -- mit einer Höhe von mehr als 80 cm

     

     

     

     

    9403.30.91

    INDUSTRY

    --- Schränke

    0

     

    A

     

    9403.30.99

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

     

     

    - Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art

     

     

     

     

    9403.40.10

    INDUSTRY

    -- Einbauküchenelemente

    2,7

     

    A

     

    9403.40.90

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

    9403.50.00

    INDUSTRY

    - Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art

    0

     

    A

     

     

     

    - andere Holzmöbel

     

     

     

     

    9403.60.10

    INDUSTRY

    -- Holzmöbel von der in Ess- und Wohnzimmern verwendeten Art

    0

     

    A

     

    9403.60.30

    INDUSTRY

    -- Holzmöbel von der in Läden verwendeten Art

    0

     

    A

     

    9403.60.90

    INDUSTRY

    -- andere Holzmöbel

    0

     

    A

     

    9403.70.00

    INDUSTRY

    - Kunststoffmöbel

    0

     

    A

     

     

     

    - Möbel aus anderen Stoffen, einschließlich Stuhlrohr, Korbweide/Flechtweide, Bambus oder ähnliche Stoffe

     

     

     

     

    9403.82.00

    INDUSTRY

    -- aus Bambus

    5,6

     

    A

     

    9403.83.00

    INDUSTRY

    -- aus Rattan

    5,6

     

    A

     

    9403.89.00

    INDUSTRY

    -- andere

    5,6

     

    A

     

     

     

    - Teile

     

     

     

     

    9403.90.10

    INDUSTRY

    -- aus Metall

    2,7

     

    A

     

    9403.90.30

    INDUSTRY

    -- aus Holz

    2,7

     

    A

     

    9403.90.90

    INDUSTRY

    -- aus anderen Stoffen

    2,7

     

    A

     

    9404

     

    Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren (z. B. Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten, Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen) mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen

     

     

     

     

    9404.10.00

    INDUSTRY

    - Sprungrahmen

    3,7

     

    A

     

     

     

    - Auflegematratzen

     

     

     

     

     

     

    -- aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen

     

     

     

     

    9404.21.10

    INDUSTRY

    --- aus Kautschuk

    3,7

     

    A

     

    9404.21.90

    INDUSTRY

    --- aus Kunststoff

    3,7

     

    A

     

     

     

    -- aus anderen Stoffen

     

     

     

     

    9404.29.10

    INDUSTRY

    --- mit Federkern

    3,7

     

    A

     

    9404.29.90

    INDUSTRY

    --- andere

    3,7

     

    A

     

    9404.30.00

    INDUSTRY

    - Schlafsäcke

    3,7

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    9404.90.10

    INDUSTRY

    -- mit Federn oder Daunen gefüllt

    3,7

     

    A

     

    9404.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    3,7

     

    A

     

    9405

     

    Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen

     

     

     

     

    9405.10

    INDUSTRY

    - Lüster und andere elektrische Decken- und Wandleuchten, ausgenommen solche von der für öffentliche Plätze oder Verkehrswege verwendeten Art

     

     

     

     

     

     

    -- aus Kunststoffen oder aus keramischen Stoffen

     

     

     

     

    9405.10.21

    INDUSTRY

    --- aus Kunststoffen, von der mit Glühlampen verwendeten Art

    4,7

     

    A

     

    9405.10.40

    INDUSTRY

    --- andere

    4,7

     

    A

     

    9405.10.50

    INDUSTRY

    -- aus Glas

    3,7

     

    A

     

     

     

    -- aus anderen Stoffen

     

     

     

     

    9405.10.91

    INDUSTRY

    --- von der mit Glühlampen verwendeten Art

    2,7

     

    A

     

    9405.10.98

    INDUSTRY

    --- andere

    2,7

     

    A

     

    9405.20

    INDUSTRY

    - elektrische Tisch-, Schreibtisch-, Nachttisch- oder Stehlampen

     

     

     

     

     

     

    -- aus Kunststoffen oder aus keramischen Stoffen

     

     

     

     

    9405.20.11

    INDUSTRY

    --- aus Kunststoffen, von der mit Glühlampen verwendeten Art

    4,7

     

    A

     

    9405.20.40

    INDUSTRY

    --- andere

    4,7

     

    A

     

    9405.20.50

    INDUSTRY

    -- aus Glas

    3,7

     

    A

     

     

     

    -- aus anderen Stoffen

     

     

     

     

    9405.20.91

    INDUSTRY

    --- von der mit Glühlampen verwendeten Art

    2,7

     

    A

     

    9405.20.99

    INDUSTRY

    --- andere

    2,7

     

    A

     

    9405.30.00

    INDUSTRY

    - elektrische Beleuchtungen von der für Weihnachtsbäume verwendeten Art

    3,7

     

    A

     

    9405.40

    INDUSTRY

    - andere elektrische Beleuchtungskörper

     

     

     

     

    9405.40.10

    INDUSTRY

    -- Scheinwerfer

    3,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

     

     

    --- aus Kunststoff

     

     

     

     

    9405.40.31

    INDUSTRY

    ---- von der mit Glühlampen verwendeten Art

    4,7

     

    A

     

    9405.40.35

    INDUSTRY

    ---- von der mit Leuchtstoffröhren (Fluoreszenzröhren) verwendeten Art

    4,7

     

    A

     

    9405.40.39

    INDUSTRY

    ---- andere

    4,7

     

    A

     

     

     

    --- aus anderen Stoffen

     

     

     

     

    9405.40.91

    INDUSTRY

    ---- von der mit Glühlampen verwendeten Art

    2,7

     

    A

     

    9405.40.95

    INDUSTRY

    ---- von der mit Leuchtstoffröhren (Fluoreszenzröhren) verwendeten Art

    2,7

     

    A

     

    9405.40.99

    INDUSTRY

    ---- andere

    2,7

     

    A

     

    9405.50.00

    INDUSTRY

    - nicht elektrische Beleuchtungskörper

    2,7

     

    A

     

     

     

    - Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen

     

     

     

     

    9405.60.20

    INDUSTRY

    -- aus Kunststoff

    4,7

     

    A

     

    9405.60.80

    INDUSTRY

    -- aus anderen Stoffen

    2,7

     

    A

     

     

     

    - Teile

     

     

     

     

     

     

    -- aus Glas

     

     

     

     

    9405.91.10

    INDUSTRY

    --- Waren zum Ausstatten von elektrischen Beleuchtungskörpern (ausgenommen Scheinwerfer)

    5,7

     

    A

     

    9405.91.90

    INDUSTRY

    --- andere

    3,7

     

    A

     

    9405.92.00

    INDUSTRY

    -- aus Kunststoff

    4,7

     

    A

     

    9405.99.00

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

    9406

     

    Vorgefertigte Gebäude

     

     

     

     

    9406.10.00

    INDUSTRY

    - aus Holz

    2,7

     

    A

     

    9406.90

    INDUSTRY

    - andere

     

     

     

     

    9406.90.10

    INDUSTRY

    -- Mobilheime

    2,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

     

     

    --- aus Eisen oder Stahl

     

     

     

     

    9406.90.31

    INDUSTRY

    ---- Gewächshäuser

    2,7

     

    A

     

    9406.90.38

    INDUSTRY

    ---- andere

    2,7

     

    A

     

    9406.90.90

    INDUSTRY

    --- aus anderen Stoffen

    2,7

     

    A

     

    95

     

    KAPITEL 95 – SPIELZEUG, SPIELE, UNTERHALTUNGSARTIKEL UND SPORTGERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

     

     

     

     

    9503.00

    INDUSTRY

    Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen; Puppen; anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art

     

     

     

     

    9503.00.10

    INDUSTRY

    - Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen

    0

     

    A

     

     

     

    - Puppen, nur Nachbildungen von Menschen darstellend, einschließlich Teile davon und Zubehör

     

     

     

     

    9503.00.21

    INDUSTRY

    -- Puppen

    4,7

     

    A

     

    9503.00.29

    INDUSTRY

    -- Teile und Zubehör

    0

     

    A

     

    9503.00.30

    INDUSTRY

    - elektrische Eisenbahnen, einschließlich Schienen, Signale und anderes Zubehör; maßstabgetreu verkleinerte Modelle zum Zusammenbauen

    0

     

    A

     

     

     

    - andere Bausätze und Baukastenspielzeug

     

     

     

     

    9503.00.35

    INDUSTRY

    -- aus Kunststoff

    4,7

     

    A

     

    9503.00.39

    INDUSTRY

    -- aus anderen Stoffen

    0

     

    A

     

     

     

    - Spielzeug, Tiere oder nicht menschliche Wesen darstellend

     

     

     

     

    9503.00.41

    INDUSTRY

    -- Füllmaterial enthaltend

    4,7

     

    A

     

    9503.00.49

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    9503.00.55

    INDUSTRY

    - Musikspielzeuginstrumente und -geräte

    0

     

    A

     

     

     

    - Puzzles

     

     

     

     

    9503.00.61

    INDUSTRY

    -- aus Holz

    0

     

    A

     

    9503.00.69

    INDUSTRY

    -- andere

    4,7

     

    A

     

    9503.00.70

    INDUSTRY

    - anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen oder Aufmachungen

    4,7

     

    A

     

     

     

    - anderes Spielzeug und Modelle, mit eingebautem Motor

     

     

     

     

    9503.00.75

    INDUSTRY

    -- aus Kunststoff

    4,7

     

    A

     

    9503.00.79

    INDUSTRY

    -- aus anderen Stoffen

    0

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    9503.00.81

    INDUSTRY

    -- Spielzeugwaffen

    0

     

    A

     

    9503.00.85

    INDUSTRY

    -- im Gussverfahren hergestellte Miniaturmodelle aus Metall

    4,7

     

    A

     

    9503.00.87

    INDUSTRY

    -- tragbare, interaktive, elektronische Lernprodukte, hauptsächlich konstruiert für Kinder

    0

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    9503.00.95

    INDUSTRY

    --- aus Kunststoff

    4,7

     

    A

     

    9503.00.99

    INDUSTRY

    --- andere

    0

     

    A

     

    9504

     

    Videospielkonsolen und -geräte; Gesellschaftsspiele, einschließlich mechanisch betriebene Spiele, Billardspiele, Glücksspieltische und automatische Kegelbahnen (z. B. Bowlingbahnen)

     

     

     

     

    9504.20.00

    INDUSTRY

    - Billardspiele aller Art und Zubehör

    0

     

    A

     

     

     

    - andere Spiele, mit Münzen, Geldscheinen, Bankkarten, Spielmarken oder anderen Zahlungsmitteln betrieben, ausgenommen automatische Kegelbahnen (Bowlingbahnen)

     

     

     

     

    9504.30.10

    INDUSTRY

    -- Spiele mit Bildschirm

    0

     

    A

     

    9504.30.20

    INDUSTRY

    -- andere Spiele

    0

     

    A

     

    9504.30.90

    INDUSTRY

    -- Teile

    0

     

    A

     

    9504.40.00

    INDUSTRY

    - Spielkarten

    2,7

     

    A

     

    9504.50.00

    INDUSTRY

    - Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Unterposition 9504.30

    0

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    9504.90.10

    INDUSTRY

    -- elektrische Auto-Rennspiele, die den Charakter von Gesellschaftsspielen haben

    0

     

    A

     

    9504.90.80

    INDUSTRY

    -- andere

    0

     

    A

     

    9505

     

    Fest-, Karnevals-/Faschings- oder andere Unterhaltungsartikel, einschließlich Zauber- und Scherzartikel

     

     

     

     

     

     

    - Weihnachtsartikel

     

     

     

     

    9505.10.10

    INDUSTRY

    -- aus Glas

    0

     

    A

     

    9505.10.90

    INDUSTRY

    -- aus anderen Stoffen

    2,7

     

    A

     

    9505.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    2,7

     

    A

     

    9506

     

    Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik, Leicht- und Schwerathletik, andere Sportarten (einschließlich Tischtennis) oder Freiluftspiele, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Schwimm- und Planschbecken

     

     

     

     

     

     

    - Ski und Skiausrüstungen für den Wintersport

     

     

     

     

    9506.11

    INDUSTRY

    -- Ski

     

     

     

     

    9506.11.10

    INDUSTRY

    --- Langlaufski

    3,7

     

    A

     

     

     

    --- Ski für den alpinen Skilauf

     

     

     

     

    9506.11.21

    INDUSTRY

    ---- Monoski und Snowboards

    3,7

     

    A

     

    9506.11.29

    INDUSTRY

    ---- andere

    3,7

     

    A

     

    9506.11.80

    INDUSTRY

    --- andere Ski

    3,7

     

    A

     

    9506.12.00

    INDUSTRY

    -- Skibindungen

    3,7

     

    A

     

    9506.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

     

     

    - Wasserski, Surfbretter, Windsurfer und andere Ausrüstungen für den Wassersport

     

     

     

     

    9506.21.00

    INDUSTRY

    -- Windsurfer

    2,7

     

    A

     

    9506.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

     

     

    - Golfschläger und andere Golfausrüstungen

     

     

     

     

    9506.31.00

    INDUSTRY

    -- vollständige Golfschläger

    2,7

     

    A

     

    9506.32.00

    INDUSTRY

    -- Bälle

    2,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    9506.39.10

    INDUSTRY

    --- Teile von Golfschlägern

    2,7

     

    A

     

    9506.39.90

    INDUSTRY

    --- andere

    2,7

     

    A

     

    9506.40.00

    INDUSTRY

    - Geräte und Ausrüstungen für Tischtennis

    2,7

     

    A

     

     

     

    - Tennis-, Federball- oder ähnliche Schläger, auch ohne Bespannung

     

     

     

     

    9506.51.00

    INDUSTRY

    -- Tennisschläger, auch ohne Bespannung

    4,7

     

    A

     

    9506.59.00

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

     

     

    - Bälle, ausgenommen Golf- und Tischtennisbälle

     

     

     

     

    9506.61.00

    INDUSTRY

    -- Tennisbälle

    2,7

     

    A

     

    9506.62.00

    INDUSTRY

    -- aufblasbare Bälle

    2,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    9506.69.10

    INDUSTRY

    --- Kricket- und Polobälle

    0

     

    A

     

    9506.69.90

    INDUSTRY

    --- andere

    2,7

     

    A

     

     

     

    - Schlittschuhe und Rollschuhe, einschließlich Stiefel mit fest angebrachten Roll- oder Schlittschuhen

     

     

     

     

    9506.70.10

    INDUSTRY

    -- Schlittschuhe

    0

     

    A

     

    9506.70.30

    INDUSTRY

    -- Rollschuhe

    2,7

     

    A

     

    9506.70.90

    INDUSTRY

    -- Teile und Zubehör

    2,7

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

     

     

    -- Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik oder Leicht- und Schwerathletik

     

     

     

     

    9506.91.10

    INDUSTRY

    --- Übungsgeräte mit Systemen zum Einstellen unterschiedlicher Belastungen

    2,7

     

    A

     

    9506.91.90

    INDUSTRY

    --- andere

    2,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    9506.99.10

    INDUSTRY

    --- Kricket- und Poloausrüstungen, ausgenommen Bälle

    0

     

    A

     

    9506.99.90

    INDUSTRY

    --- andere

    2,7

     

    A

     

    9507

     

    Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerät; Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetterlingsnetze und ähnliche Netze; Lockgeräte (ausgenommen solche der Position 9208 oder 9705) und ähnliche Jagdgeräte

     

     

     

     

    9507.10.00

    INDUSTRY

    - Angelruten

    3,7

     

    A

     

     

     

    - Angelhaken, auch mit Vorfach

     

     

     

     

    9507.20.10

    INDUSTRY

    -- Angelhaken, nicht montiert

    1,7

     

    A

     

    9507.20.90

    INDUSTRY

    -- andere

    3,7

     

    A

     

    9507.30.00

    INDUSTRY

    - Angelrollen

    3,7

     

    A

     

    9507.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    3,7

     

    A

     

    9508

     

    Karusselle, Luftschaukeln, Schießbuden und andere Schaustellerattraktionen; Wanderzirkusse und Wandertierschauen; Wanderbühnen

     

     

     

     

    9508.10.00

    INDUSTRY

    - Wanderzirkusse und Wandertierschauen

    1,7

     

    A

     

    9508.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    1,7

     

    A

     

    96

     

    KAPITEL 96 – VERSCHIEDENE WAREN

     

     

     

     

    9601

     

    Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe, Korallen, Perlmutter und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen (einschließlich durch Formen hergestellte Waren)

     

     

     

     

    9601.10.00

    INDUSTRY

    - Elfenbein, bearbeitet, und Waren aus Elfenbein

    2,7

     

    A

     

    9601.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

     

    A

     

    9602.00.00

    INDUSTRY

    Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Position 3503) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine

    2,2

     

    A

     

    9603

     

    Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen

     

     

     

     

    9603.10.00

    INDUSTRY

    - Besen, aus Reisig oder anderen pflanzlichen Stoffen, gebunden, auch mit Stiel

    3,7

     

    A

     

     

     

    - Zahnbürsten, Rasierpinsel, Haarbürsten, Nagelbürsten, Wimpernbürstchen und andere Bürsten zur Körperpflege, einschließlich Bürsten, die Teile von Apparaten sind

     

     

     

     

    9603.21.00

    INDUSTRY

    -- Zahnbürsten, einschließlich Bürsten für künstliche Gebisse

    3,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    9603.29.30

    INDUSTRY

    --- Haarbürsten

    3,7

     

    A

     

    9603.29.80

    INDUSTRY

    --- andere

    3,7

     

    A

     

     

     

    - Pinsel für Kunstmaler, Schreibpinsel und ähnliche Pinsel zum Auftragen von kosmetischen Erzeugnissen

     

     

     

     

    9603.30.10

    INDUSTRY

    -- Pinsel für Kunstmaler und Schreibpinsel

    3,7

     

    A

     

    9603.30.90

    INDUSTRY

    -- Pinsel zum Auftragen von kosmetischen Erzeugnissen

    3,7

     

    A

     

     

     

    - Bürsten und Pinsel zum Auftragen von Anstrichfarben, Lack oder dergleichen (ausgenommen Bürsten und Pinsel der Unterposition 960330); Kissen und Roller zum Anstreichen

     

     

     

     

    9603.40.10

    INDUSTRY

    -- Bürsten und Pinsel zum Auftragen von Anstrichfarben, Lack oder dergleichen

    3,7

     

    A

     

    9603.40.90

    INDUSTRY

    -- Kissen und Roller zum Anstreichen

    3,7

     

    A

     

    9603.50.00

    INDUSTRY

    - andere Bürsten, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind

    2,7

     

    A

     

    9603.90

    INDUSTRY

    - andere

     

     

     

     

    9603.90.10

    INDUSTRY

    -- von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor

    2,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    9603.90.91

    INDUSTRY

    --- Bürstenwaren für die Straßen- und Haushaltsreinigung, einschließlich Schuh- und Kleiderbürsten; Bürsten für die Tierpflege

    3,7

     

    A

     

    9603.90.99

    INDUSTRY

    --- andere

    3,7

     

    A

     

    9604.00.00

    INDUSTRY

    Handsiebe

    3,7

     

    A

     

    9605.00.00

    INDUSTRY

    Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung

    3,7

     

    A

     

    9606

     

    Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge

     

     

     

     

    9606.10.00

    INDUSTRY

    - Druckknöpfe und Teile davon

    3,7

     

    A

     

     

     

    - Knöpfe

     

     

     

     

    9606.21.00

    INDUSTRY

    -- aus Kunststoff, nicht mit Spinnstoffen überzogen

    3,7

     

    A

     

    9606.22.00

    INDUSTRY

    -- aus unedlen Metallen, nicht mit Spinnstoffen überzogen

    3,7

     

    A

     

    9606.29.00

    INDUSTRY

    -- andere

    3,7

     

    A

     

    9606.30.00

    INDUSTRY

    - Knopfformen und andere Knopfteile; Knopfrohlinge

    2,7

     

    A

     

    9607

     

    Reißverschlüsse und Teile davon

     

     

     

     

     

     

    - Reißverschlüsse

     

     

     

     

    9607.11.00

    INDUSTRY

    -- mit Zähnen aus unedlen Metallen

    6,7

     

    A

     

    9607.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    7,7

     

    A

     

     

     

    - Teile

     

     

     

     

    9607.20.10

    INDUSTRY

    -- aus unedlen Metallen (einschließlich Bänder und Streifen mit Zähnen aus unedlen Metallen)

    6,7

     

    A

     

    9607.20.90

    INDUSTRY

    -- andere

    7,7

     

    A

     

    9608

     

    Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter, andere Füllhalter und andere Schreibgeräte; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609

     

     

     

     

    9608.10

    INDUSTRY

    - Kugelschreiber

     

     

     

     

    9608.10.10

    INDUSTRY

    -- mit flüssiger Tinte

    3,7

     

    A

     

     

     

    -- andere

     

     

     

     

    9608.10.92

    INDUSTRY

    --- mit auswechselbarer Mine

    3,7

     

    A

     

    9608.10.99

    INDUSTRY

    --- andere

    3,7

     

    A

     

    9608.20.00

    INDUSTRY

    - Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze

    3,7

     

    A

     

    9608.30.00

    INDUSTRY

    - Füllfederhalter, andere Füllhalter und andere Schreibgeräte

    3,7

     

    A

     

    9608.40.00

    INDUSTRY

    - Füllbleistifte (Dreh- und Druckstifte)

    3,7

     

    A

     

    9608.50.00

    INDUSTRY

    - Zusammenstellungen von Waren aus zwei oder mehr der vorstehenden Unterpositionen

    3,7

     

    A

     

    9608.60.00

    INDUSTRY

    - Minen für Kugelschreiber, aus Kugeln und Tintenbehälter bestehend

    2,7

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    9608.91.00

    INDUSTRY

    -- Schreibfedern und Schreibfederspitzen

    2,7

     

    A

     

    9608.99.00

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

    9609

     

    Blei-, Kopier- und Farbstifte (ausgenommen Waren der Position 9608), Griffel, Minen für Stifte, Pastellstifte, Zeichenkohle, Schreib- oder Zeichenkreide und Schneiderkreide

     

     

     

     

     

     

    - Stifte mit festem Schutzmantel

     

     

     

     

    9609.10.10

    INDUSTRY

    -- Bleistifte

    2,7

     

    A

     

    9609.10.90

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

    9609.20.00

    INDUSTRY

    - Minen für Stifte

    2,7

     

    A

     

     

     

    - andere

     

     

     

     

    9609.90.10

    INDUSTRY

    -- Pastellstifte und Zeichenkohle

    2,7

     

    A

     

    9609.90.90

    INDUSTRY

    -- andere

    1,7

     

    A

     

    9610.00.00

    INDUSTRY

    Schiefertafeln und Tafeln zum Schreiben oder Zeichnen, auch gerahmt

    2,7

     

    A

     

    9611.00.00

    INDUSTRY

    Datumstempel, Siegel, Nummernstempel und ähnliche Waren (einschließlich Geräte zum Drucken oder Prägen von Etiketten), für den Handgebrauch; Zusammensetzstempel und Druckkästen, für den Handgebrauch

    2,7

     

    A

     

    9612

     

    Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln

     

     

     

     

     

     

    - Bänder

     

     

     

     

    9612.10.10

    INDUSTRY

    -- aus Kunststoff

    2,7

     

    A

     

    9612.10.20

    INDUSTRY

    -- aus Chemiefasern, mit einer Breite von weniger als 30 mm, dauerhaft in Kunststoff- oder Metallkassetten eingeschlossen, von der in automatischen Schreibmaschinen, automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und anderen Maschinen verwendeten Art

    0

     

    A

     

    9612.10.80

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

     

    A

     

    9612.20.00

    INDUSTRY

    - Stempelkissen

    2,7

     

    A

     

    9613

     

    Feuerzeuge und andere Anzünder (ausgenommen Anzünder der Position 3603), auch mechanisch oder elektrisch, und Teile davon, ausgenommen Feuersteine und Dochte

     

     

     

     

    9613.10.00

    INDUSTRY

    - Taschenfeuerzeuge, für Gas, nicht nachfüllbar

    2,7

     

    A

     

    9613.20.00

    INDUSTRY

    - Taschenfeuerzeuge, für Gas, nachfüllbar

    2,7

     

    A

     

    9613.80.00

    INDUSTRY

    - andere Feuerzeuge und Anzünder

    2,7

     

    A

     

    9613.90.00

    INDUSTRY

    - Teile

    2,7

     

    A

     

     

     

    Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon

     

     

     

     

    9614.00.10

    INDUSTRY

    - Pfeifenrohformen aus Wurzelholz oder anderem Holz

    0

     

    A

     

    9614.00.90

    INDUSTRY

    - andere

    2,7

     

    A

     

    9615

    Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspangen und dergleichen; Haarnadeln, Frisiernadeln, Haarklammern, Lockenwickler und ähnliche Waren, ausgenommen Waren der Position 8516, und Teile davon

    - Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspangen und dergleichen

    9615.11.00

    INDUSTRY

    -- aus Hartkautschuk oder Kunststoff

    2,7

    A

    9615.19.00

    INDUSTRY

    -- andere

    2,7

    A

    9615.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    2,7

    A

    9616

    Parfümzerstäuber und ähnliche Zerstäuber zu Toilettenzwecken und Vorrichtungen und Köpfe dafür; Puderquasten und Kissen, zum Auftragen von Kosmetik- oder Körperpflegemitteln

    - Parfümzerstäuber und ähnliche Zerstäuber zu Toilettenzwecken und Vorrichtungen und Köpfe dafür

    9616.10.10

    INDUSTRY

    -- Zerstäuber

    2,7

    A

    9616.10.90

    INDUSTRY

    -- Vorrichtungen und Köpfe

    2,7

    A

    9616.20.00

    INDUSTRY

    - Puderquasten und Kissen, zum Auftragen von Kosmetik- oder Körperpflegemitteln

    2,7

    A

    9617.00.00

    INDUSTRY

    Vakuum-Isolierflaschen und andere Vakuum-Isolierbehälter; Teile davon, ausgenommen Glaskolben

    6,7

    A

    9618.00.00

    INDUSTRY

    Schneiderpuppen, Schaufensterpuppen und ähnliche Waren; bewegliche Figuren und Ausstellungsstücke für Schaufenster

    1,7

    A

    9619.00

    INDUSTRY

    Hygienische Binden (Einlagen) und Tampons, Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder und ähnliche Waren, aus Stoffen aller Art

    9619.00.30

    INDUSTRY

    - aus Spinnstoffwatte

    3,8

    A

    - aus anderen Spinnstoffen

    9619.00.40

    INDUSTRY

    -- Hygienische Binden (Einlagen), Tampons und ähnliche Waren

    6,3

    A

    9619.00.50

    INDUSTRY

    -- Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder und ähnliche Waren

    10,5

    A

    - aus anderen Stoffen

    -- Hygienische Binden (Einlagen), Tampons und ähnliche Waren

    9619.00.71

    INDUSTRY

    --- Hygienische Binden (Einlagen)

    0

    A

    9619.00.75

    INDUSTRY

    --- Tampons

    0

    A

    9619.00.79

    INDUSTRY

    --- andere

    0

    A

    -- Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder und ähnliche Waren

    9619.00.81

    INDUSTRY

    --- Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder

    0

    A

    9619.00.89

    INDUSTRY

    --- andere (z. B. Artikel für Inkontinenz)

    0

    A

    9620.00

    INDUSTRY

    Ein-, Zwei-, Dreibeinstative und ähnliche Waren

    9620.00.10

    INDUSTRY

    - von der für Digitalkameras, Fotoapparate oder Videokameras, Filmkameras und Filmvorführapparate verwendeten Art; von der für andere Geräte des Kapitels 90 verwendeten Art

    3,7

    A

     

    - andere

    9620.00.91

    INDUSTRY

    -- aus Kunststoff oder aus Aluminium

    6

    A

    9620.00.99

    INDUSTRY

    -- andere

    0

    A

    97

    KAPITEL 97 – KUNSTGEGENSTÄNDE, SAMMLUNGSSTÜCKE UND ANTIQUITÄTEN

    9701

    Gemälde (z. B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, ausgenommen Zeichnungen der Position 4906 und handbemalte oder handverzierte gewerbliche Erzeugnisse; Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke

    9701.10.00

    INDUSTRY

    - Gemälde (z. B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen

    0

    A

    9701.90.00

    INDUSTRY

    - andere

    0

    A

    9702.00.00

    INDUSTRY

    Originalstiche, -schnitte und -steindrucke

    0

    A

    9703.00.00

    INDUSTRY

    Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art

    0

    A

    9704.00.00

    INDUSTRY

    Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, ausgenommen die Waren der Position 4907

    0

    A

    9705.00.00

    INDUSTRY

    Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert

    0

    A

    9706.00.00

    INDUSTRY

    Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt

    0

    A

    (1)    Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EG L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
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    Brüssel, den 17.2.2023

    COM(2023) 87 final

    ANHANG

    des

    Vorschlags für einen Beschluss des Rates

    über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland


    Anlage 2-A-2

    STUFENPLAN NEUSEELANDS

    ALLGEMEINE ANMERKUNGEN

    Zusammenhang mit dem Working Tariff Document of New Zealand (Gebrauchszolltarif Neuseelands) gemäß dem Tariff Act von 1988

    Die Positionen dieses Stufenplans werden in aller Regel anhand des Working Tariff Document of New Zealand ausgedrückt und für ihr Verständnis (sowie zum Verständnis der mit den Unterpositionen dieses Stufenplans erfassten Waren) sind die allgemeinen Anmerkungen, die Anmerkungen zu den Abschnitten und die Anmerkungen zu den Kapiteln des Working Tariff Document of New Zealand maßgeblich. Sofern die Positionen des Stufenplans mit den entsprechenden Positionen des Working Tariff Document of New Zealand identisch sind, sind sie mit diesen als gleichbedeutend zu verstehen.

    STUFENPLAN NEUSEELANDS

    Zolltarifposition
    (HS2017)

    Warenbezeichnung

    Basiszollsatz
    (Meistbegünstigungszollsatz vom 1. Juli 2018)

    Abbaustufe

    01

    LEBENDE TIERE

    01.01

    Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:

    - Pferde:

    0101.21.00

    -- reinrassige Zuchttiere

    frei

    A

    0101.29.00

    -- andere

    frei

    A

    0101.30.00

    - Esel

    frei

    A

    0101.90.00

    - andere

    frei

    A

    01.02

    Rinder, lebend:

    - Hausrinder:

    0102.21.00

    -- reinrassige Zuchttiere

    frei

    A

    0102.29.00

    -- andere

    frei

    A

    - Büffel:

    0102.31.00

    -- reinrassige Zuchttiere

    frei

    A

    0102.39.00

    -- andere

    frei

    A

    0102.90.00

    - andere

    frei

    A

    01.03

    Schweine, lebend:

    0103.10.00

    - reinrassige Zuchttiere

    frei

    A

    - andere:

    0103.91.00

    -- mit einem Gewicht von weniger als 50 kg

    frei

    A

    0103.92.00

    -- mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr

    frei

    A

    01.04

    Schafe und Ziegen, lebend:

    0104.10.00

    - Schafe

    frei

    A

    0104.20.00

    - Ziegen

    frei

    A

    01.05

    Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend:

    - mit einem Gewicht von 185 g oder weniger:

    0105.11.00

    -- Hühner

    frei

    A

    0105.12.00

    -- Truthühner

    frei

    A

    0105.13.00

    -- Enten

    frei

    A

    0105.14.00

    -- Gänse

    frei

    A

    0105.15.00

    -- Perlhühner

    frei

    A

    - andere:

    0105.94.00

    -- Hühner

    frei

    A

    0105.99.00

    -- andere

    frei

    A

    01.06

    Andere Tiere, lebend:

    - Säugetiere:

    0106.11.00

    -- Primaten

    frei

    A

    0106.12.00

    -- Wale, Delphine und Tümmler (Säugetiere der Ordnung Cetacea); Rundschwanzseekühe (Manatis) und Gabelschwanzseekühe (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); Robben, Seelöwen und Walrösser (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia)

    frei

    A

    0106.13.00

    -- Kamele (Camelidae)

    frei

    A

    0106.14.00

    -- Kaninchen und Hasen

    frei

    A

    0106.19.00

    -- andere

    frei

    A

    0106.20.00

    - Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

    frei

    A

    - Vögel:

    0106.31.00

    -- Raubvögel

    frei

    A

    0106.32.00

    -- Papageienvögel (einschließlich Papageien, Sittiche, Aras und Kakadus)

    frei

    A

    0106.33.00

    -- Strauße; Emus (Dromaius novaehollandiae)

    frei

    A

    0106.39.00

    -- andere

    frei

    A

    - Insekten:

    0106.41.00

    -- Bienen

    frei

    A

    0106.49.00

    -- andere

    frei

    A

    0106.90.00

    - andere

    frei

    A

    02

    FLEISCH UND GENIESSBARE SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE

    02.01

    Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt:

    0201.10.00

    - ganze oder halbe Tierkörper

    frei

    A

    0201.20.00

    - andere Teile, mit Knochen

    frei

    A

    0201.30.00

    - ohne Knochen

    frei

    A

    02.02

    Fleisch von Rindern, gefroren:

    0202.10.00

    - ganze oder halbe Tierkörper

    frei

    A

    0202.20.00

    - andere Teile, mit Knochen

    frei

    A

    0202.30.00

    - ohne Knochen

    frei

    A

    02.03

    Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:

    - frisch oder gekühlt:

    0203.11.00

    -- ganze oder halbe Tierkörper

    5 %

    A

    0203.12.00

    -- Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen

    5 %

    A

    0203.19.00

    -- andere

    5 %

    A

    - gefroren:

    0203.21.00

    -- ganze oder halbe Tierkörper

    5 %

    A

    0203.22.00

    -- Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen

    5 %

    A

    0203.29.00

    -- andere

    5 %

    A

    02.04

    Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren:

    0204.10.00

    - ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, frisch oder gekühlt

    frei

    A

    - anderes Fleisch von Schafen, frisch oder gekühlt:

    0204.21.00

    -- ganze oder halbe Tierkörper

    frei

    A

    0204.22.00

    -- andere Teile mit Knochen

    frei

    A

    0204.23.00

    -- ohne Knochen

    frei

    A

    0204.30.00

    - ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, gefroren

    frei

    A

    - anderes Fleisch von Schafen, gefroren:

    0204.41.00

    -- ganze oder halbe Tierkörper

    frei

    A

    0204.42.00

    -- andere Teile mit Knochen

    frei

    A

    0204.43.00

    -- ohne Knochen

    frei

    A

    0204.50.00

    - Fleisch von Ziegen

    frei

    A

    02.05

    Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

    0205.00.00

    Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

    frei

    A

    02.06

    Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:

    0206.10.00

    - von Rindern, frisch oder gekühlt

    frei

    A

    - von Rindern, gefroren:

    0206.21.00

    -- Zungen

    frei

    A

    0206.22.00

    -- Lebern

    frei

    A

    0206.29.00

    -- andere

    frei

    A

    0206.30.00

    - von Schweinen, frisch oder gekühlt

    frei

    A

    - von Schweinen, gefroren:

    0206.41.00

    -- Lebern

    frei

    A

    0206.49.00

    -- andere

    frei

    A

    0206.80.00

    - andere, frisch oder gekühlt

    frei

    A

    0206.90.00

    - andere, gefroren

    frei

    A

    02.07

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 01.05, frisch, gekühlt oder gefroren:

    - von Hühnern:

    0207.11.00

    -- unzerteilt, frisch oder gekühlt

    5 %

    A

    0207.12.00

    -- unzerteilt, gefroren

    5 %

    A

    0207.13.00

    -- Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt

    5 %

    A

    0207.14

    -- Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren:

    0207.14.10

    --- Lebern

    5 %

    A

    0207.14.90

    --- andere

    5 %

    A

    - von Truthühnern:

    0207.24.00

    -- unzerteilt, frisch oder gekühlt

    5 %

    A

    0207.25.00

    -- unzerteilt, gefroren

    5 %

    A

    0207.26.00

    -- Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt

    5 %

    A

    0207.27

    -- Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren:

    0207.27.10

    --- Lebern

    5 %

    A

    0207.27.90

    --- andere

    5 %

    A

    - von Enten:

    0207.41.00

    -- unzerteilt, frisch oder gekühlt

    5 %

    A

    0207.42.00

    -- unzerteilt, gefroren

    5 %

    A

    0207.43.00

    -- Fettlebern, frisch oder gekühlt

    5 %

    A

    0207.44.00

    -- andere, frisch oder gekühlt

    5 %

    A

    0207.45

    -- andere, gefroren:

    0207.45.10

    --- Lebern

    5 %

    A

    0207.45.90

    --- andere

    5 %

    A

    - von Gänsen:

    0207.51.00

    -- unzerteilt, frisch oder gekühlt

    5 %

    A

    0207.52.00

    -- unzerteilt, gefroren

    5 %

    A

    0207.53.00

    -- Fettlebern, frisch oder gekühlt

    5 %

    A

    0207.54.00

    -- andere, frisch oder gekühlt

    5 %

    A

    0207.55

    -- andere, gefroren:

    0207.55.10

    --- Lebern

    5 %

    A

    0207.55.90

    --- andere

    5 %

    A

    0207.60

    - von Perlhühnern:

    0207.60.10

    -- Fettlebern, frisch oder gekühlt

    5 %

    A

    0207.60.20

    -- Lebern, gefroren

    5 %

    A

    0207.60.90

    -- andere

    5 %

    A

    02.08

    Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren:

    0208.10.00

    - von Kaninchen oder Hasen

    frei

    A

    0208.30.00

    - von Primaten

    frei

    A

    0208.40.00

    - von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); von Robben, Seelöwen und Walrössern (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia)

    frei

    A

    0208.50.00

    - von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

    frei

    A

    0208.60.00

    - von Kamelen (Camelidae)

    frei

    A

    0208.90.00

    - andere

    frei

    A

    02.09

    Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert:

    0209.10.00

    - von Schweinen

    frei

    A

    0209.90.00

    - andere

    frei

    A

    02.10

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

    - Fleisch von Schweinen:

    0210.11.00

    -- Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen

    frei

    A

    0210.12.00

    -- Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

    frei

    A

    0210.19.00

    -- andere

    frei

    A

    0210.20.00

    - Fleisch von Rindern

    5 %

    A

    - andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

    0210.91.00

    -- von Primaten

    5 %

    A

    0210.92.00

    -- von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); von Robben, Seelöwen und Walrössern (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia)

    5 %

    A

    0210.93.00

    -- von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

    5 %

    A

    0210.99

    -- andere:

    0210.99.10

    --- „Mutton birds“ (Kurzschwanz-Sturmtaucher (Ardenna tenuirostris), Dunkelsturmtaucher (Ardenna grisea), Keilschwanz-Sturmtaucher (Ardenna pacifica) und Blassfuß-Sturmtaucher (Puffinus carneipes))

    5 %

    A

    0210.99.20

    --- Geflügellebern

    frei

    A

    0210.99.30

    --- andere

    5 %

    A

    03

    FISCHE UND KREBSTIERE, WEICHTIERE UND ANDERE WIRBELLOSE WASSERTIERE

    03.01

    Fische, lebend:

    - Zierfische:

    0301.11.00

    -- Süßwasserfische

    frei

    A

    0301.19.00

    -- andere

    frei

    A

    - andere Fische, lebend:

    0301.91.00

    -- Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

    frei

    A

    0301.92.00

    -- Aale (Anguilla spp.)

    frei

    A

    0301.93.00

    -- Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.)

    frei

    A

    0301.94.00

    -- Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) und Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

    frei

    A

    0301.95.00

    -- Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii)

    frei

    A

    0301.99.00

    -- andere

    frei

    A

    03.02

    Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 03.04:

    - Salmoniden, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Tarifpositionen 0302.91.00, 0302.92.00 oder 0302.99.00:

    0302.11.00

    -- Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

    frei

    A

    0302.13.00

    -- Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus)

    frei

    A

    0302.14.00

    -- Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

    frei

    A

    0302.19.00

    -- andere

    frei

    A

    - Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Tarifpositionen 0302.91.00, 0302.92.00 oder 0302.99.00:

    0302.21.00

    -- Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis)

    frei

    A

    0302.22.00

    -- Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

    frei

    A

    0302.23.00

    -- Seezungen (Solea spp.)

    frei

    A

    0302.24.00

    -- Steinbutt (Psetta maxima)

    frei

    A

    0302.29.00

    -- andere

    frei

    A

    - Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Tarifpositionen 0302.91.00, 0302.92.00 oder 0302.99.00:

    0302.31.00

    -- Weißer Thun (Thunnus alalunga)

    frei

    A

    0302.32.00

    -- Gelbflossenthun (Thunnus albacares)

    frei

    A

    0302.33.00

    -- echter Bonito

    frei

    A

    0302.34.00

    -- Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus)

    frei

    A

    0302.35.00

    -- Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) und Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

    frei

    A

    0302.36.00

    -- Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii)

    frei

    A

    0302.39.00

    -- andere

    frei

    A

    - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), Sardellen (Engraulis spp.), Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus), Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus), Indische Makrelen (Rastrelliger spp.), Seerfische (Scomberomorus spp.), Jack und Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.), Buchsen, Crevallen (Caranx spp.), Offiziersbarsch (Rachycentron canadum), Silber Butterfische (Pampus spp.), Pazifischer Makrelenhecht (Cololabis saira), Scads (Decapterus spp.), Lodde (Mallotus villosus), Schwertfisch (Xiphias gladius), Kawakawa (Euthynnus affinis), Bonitos (Sarda spp.), Marline, Segelfische, Speerfische (Istiophoridae), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Tarifpositionen 0302.91.00, 0302.92.00 oder 0302.99.00:

    0302.41.00

    -- Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

    frei

    A

    0302.42.00

    -- Sardellen (Engraulis spp.)

    frei

    A

    0302.43.00

    -- Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus)

    frei

    A

    0302.44.00

    -- Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

    frei

    A

    0302.45.00

    -- Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.)

    frei

    A

    0302.46.00

    -- Offiziersbarsch (Rachycentron canadum)

    frei

    A

    0302.47.00

    -- Schwertfisch (Xiphias gladius)

    frei

    A

    0302.49.00

    -- andere

    frei

    A

    - Fische der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Tarifpositionen 0302.91.00, 0302.92.00 oder 0302.99.00:

    0302.51.00

    -- Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

    frei

    A

    0302.52.00

    -- Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

    frei

    A

    0302.53.00

    -- Köhler (Pollachius virens)

    frei

    A

    0302.54.00

    -- Seehechte (Merluccius spp., Urophycis spp.)

    frei

    A

    0302.55.00

    -- Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma)

    frei

    A

    0302.56.00

    -- Blauer Wittling (Micromesistius poutassou) und Südlicher Wittling (Micromesistius australis)

    frei

    A

    0302.59.00

    -- andere

    frei

    A

    - Tilapia (Oreochromis spp.), Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aale (Anguilla spp.), Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffische (Channa spp.), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Tarifpositionen 0302.91.00, 0302.92.00 oder 0302.99.00:

    0302.71.00

    -- Tilapia (Oreochromis spp.)

    frei

    A

    0302.72.00

    -- Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.)

    frei

    A

    0302.73.00

    -- Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.)

    frei

    A

    0302.74.00

    -- Aale (Anguilla spp.)

    frei

    A

    0302.79.00

    -- andere

    frei

    A

    - andere Fische, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Tarifpositionen 0302.91.00, 0302.92.00 oder 0302.99.00:

    0302.81.00

    -- Haie

    frei

    A

    0302.82.00

    -- von Rochen (Rajidae)

    frei

    A

    0302.83.00

    -- Zahnfische (Dissostichus spp.)

    frei

    A

    0302.84.00

    -- Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus spp.)

    frei

    A

    0302.85.00

    -- Meerbrassen (Sparidae)

    frei

    A

    0302.89

    -- andere:

    0302.89.10

    --- ganz

    frei

    A

    0302.89.20

    --- ausgenommen, ohne Kopf

    frei

    A

    0302.89.90

    --- andere

    frei

    A

    - Fischlebern, Fischrogen, Fischmilch, Fischflossen, Köpfe, Schwänze, Fischblasen und andere genießbare Fischnebenerzeugnisse:

    0302.91.00

    -- Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

    frei

    A

    0302.92.00

    -- Haifischflossen

    frei

    A

    0302.99.00

    -- andere

    frei

    A

    03.03

    Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 03.04:

    - Salmoniden, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Tarifpositionen 0303.91.00, 0303.92.00 oder 0303.99.00:

    0303.11.00

    -- Roter Lachs (Oncorhynchus nerka)

    frei

    A

    0303.12.00

    -- andere pazifische Lachse (Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus)

    frei

    A

    0303.13.00

    -- Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

    frei

    A

    0303.14.00

    -- Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

    frei

    A

    0303.19.00

    -- andere

    frei

    A

    - Tilapia (Oreochromis spp.), Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aale (Anguilla spp.), Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffische (Channa spp.), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Tarifpositionen 0303.91.00, 0303.92.00 oder 0303.99.00:

    0303.23.00

    -- Tilapia (Oreochromis spp.)

    frei

    A

    0303.24.00

    -- Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.)

    frei

    A

    0303.25.00

    -- Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.)

    frei

    A

    0303.26.00

    -- Aale (Anguilla spp.)

    frei

    A

    0303.29.00

    -- andere

    frei

    A

    - Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Tarifpositionen 0303.91.00, 0303.92.00 oder 0303.99.00:

    0303.31.00

    -- Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis)

    frei

    A

    0303.32.00

    -- Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

    frei

    A

    0303.33.00

    -- Seezungen (Solea spp.)

    frei

    A

    0303.34.00

    -- Steinbutt (Psetta maxima)

    frei

    A

    0303.39.00

    -- andere

    frei

    A

    - Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Tarifpositionen 0303.91.00, 0303.92.00 oder 0303.99.00:

    0303.41.00

    -- Weißer Thun (Thunnus alalunga)

    frei

    A

    0303.42.00

    -- Gelbflossenthun (Thunnus albacares)

    frei

    A

    0303.43.00

    -- echter Bonito

    frei

    A

    0303.44.00

    -- Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus)

    frei

    A

    0303.45.00

    -- Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) und Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

    frei

    A

    0303.46.00

    -- Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii)

    frei

    A

    0303.49.00

    -- andere

    frei

    A

    - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), Sardellen (Engraulis spp.), Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus), Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus), Indische Makrelen (Rastrelliger spp.), Seerfische (Scomberomorus spp.), Jack und Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.), Buchsen, Crevallen (Caranx spp.), Offiziersbarsch (Rachycentron canadum), Silber Butterfische (Pampus spp.), Pazifischer Makrelenhecht (Cololabis saira), Scads (Decapterus spp.), Lodde (Mallotus villosus), Schwertfisch (Xiphias gladius), Kawakawa (Euthynnus affinis), Bonitos (Sarda spp.), Marline, Segelfische, Speerfische (Istiophoridae), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Tarifpositionen 0303.91.00, 0303.92.00 oder 0303.99.00:

    0303.51.00

    -- Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

    frei

    A

    0303.53.00

    -- Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus)

    frei

    A

    0303.54.00

    -- Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

    frei

    A

    0303.55.00

    -- Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.)

    frei

    A

    0303.56.00

    -- Offiziersbarsch (Rachycentron canadum)

    frei

    A

    0303.57.00

    -- Schwertfisch (Xiphias gladius)

    frei

    A

    0303.59.00

    -- andere

    frei

    A

    - Fische der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Tarifpositionen 0303.91.00, 0303.92.00 oder 0303.99.00:

    0303.63.00

    -- Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

    frei

    A

    0303.64.00

    -- Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

    frei

    A

    0303.65.00

    -- Köhler (Pollachius virens)

    frei

    A

    0303.66.00

    -- Seehechte (Merluccius spp., Urophycis spp.)

    frei

    A

    0303.67.00

    -- Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma)

    frei

    A

    0303.68.00

    -- Blauer Wittling (Micromesistius poutassou) und Südlicher Wittling (Micromesistius australis)

    frei

    A

    0303.69.00

    -- andere

    frei

    A

    - andere Fische, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Tarifpositionen 0303.91.00, 0303.92.00 oder 0303.99.00:

    0303.81.00

    -- Haie

    frei

    A

    0303.82.00

    -- Rochen (Rajidae)

    frei

    A

    0303.83.00

    -- Zahnfische (Dissostichus spp.)

    frei

    A

    0303.84.00

    -- Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus spp.)

    frei

    A

    0303.89

    -- andere:

    0303.89.10

    --- ganz

    frei

    A

    0303.89.20

    --- ausgenommen, ohne Kopf

    frei

    A

    0303.89.90

    --- andere

    frei

    A

    - Fischlebern, Fischrogen, Fischmilch, Fischflossen, Köpfe, Schwänze, Fischblasen und andere genießbare Fischnebenerzeugnisse:

    0303.91.00

    -- Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

    frei

    A

    0303.92.00

    -- Haifischflossen

    frei

    A

    0303.99.00

    -- andere

    frei

    A

    03.04

    Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren:

    - frische oder gekühlte Fischfilets von Tilapia (Oreochromis spp.), Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aalen (Anguilla spp.), vom Nilbarsch (Lates niloticus) und von Schlangenkopffischen (Channa spp.):

    0304.31.00

    -- von Tilapia (Oreochromis spp.)

    frei

    A

    0304.32.00

    -- von Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.)

    frei

    A

    0304.33.00

    -- vom Nilbarsch (Lates niloticus)

    frei

    A

    0304.39.00

    -- andere

    frei

    A

    - Frische oder gekühlte Filets von anderen Fischen:

    0304.41.00

    -- vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

    frei

    A

    0304.42.00

    -- von Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

    frei

    A

    0304.43.00

    -- von Plattfischen (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae)

    frei

    A

    0304.44.00

    -- von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae

    frei

    A

    0304.45.00

    -- vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

    frei

    A

    0304.46.00

    -- von Zahnfischen (Dissostichus spp.)

    frei

    A

    0304.47.00

    -- von Haien

    frei

    A

    0304.48.00

    -- von Rochen (Rajidae)

    frei

    A

    0304.49.00

    -- andere

    frei

    A

    - andere, frisch oder gekühlt:

    0304.51.00

    -- von Tilapia (Oreochromis spp.), Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aalen (Anguilla spp.), vom Nilbarsch (Lates niloticus) und von Schlangenkopffischen (Channa spp.)

    frei

    A

    0304.52.00

    -- von Salmoniden

    frei

    A

    0304.53.00

    -- von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae

    frei

    A

    0304.54.00

    -- vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

    frei

    A

    0304.55.00

    -- von Zahnfischen (Dissostichus spp.)

    frei

    A

    0304.56.00

    -- von Haien

    frei

    A

    0304.57.00

    -- von Rochen (Rajidae)

    frei

    A

    0304.59.00

    -- andere

    frei

    A

    - gefrorene Fischfilets von Tilapia (Oreochromis spp.), Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aalen (Anguilla spp.), vom Nilbarsch (Lates niloticus) und von Schlangenkopffischen (Channa spp.):

    0304.61.00

    -- von Tilapia (Oreochromis spp.)

    frei

    A

    0304.62.00

    -- von Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.)

    frei

    A

    0304.63.00

    -- vom Nilbarsch (Lates niloticus)

    frei

    A

    0304.69.00

    -- andere

    frei

    A

    0304.71.00

    -- vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

    frei

    A

    0304.72.00

    -- vom Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

    frei

    A

    0304.73.00

    -- vom Köhler (Pollachius virens)

    frei

    A

    0304.74.00

    -- von Seehechten (Merluccius spp., Urophycis spp.)

    frei

    A

    0304.75.00

    -- vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma)

    frei

    A

    0304.79.00

    -- andere

    frei

    A

    - Gefrorene Filets von anderen Fischen:

    0304.81.00

    -- vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

    frei

    A

    0304.82.00

    -- von Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

    frei

    A

    0304.83.00

    -- von Plattfischen (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae)

    frei

    A

    0304.84.00

    -- vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

    frei

    A

    0304.85.00

    -- von Zahnfischen (Dissostichus spp.)

    frei

    A

    0304.86.00

    -- vom Hering (Clupea harengus, Clupea pallasii)

    frei

    A

    0304.87.00

    -- von Thunfischen der Gattung Thunnus und vom Echten Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis)

    frei

    A

    0304.88.00

    -- von Haien und Rochen (Rajidae)

    frei

    A

    0304.89.00

    -- andere

    frei

    A

    - andere, gefroren:

    0304.91.00

    -- vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

    frei

    A

    0304.92.00

    -- von Zahnfischen (Dissostichus spp.)

    frei

    A

    0304.93.00

    -- von Tilapia (Oreochromis spp.), Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aalen (Anguilla spp.), vom Nilbarsch (Lates niloticus) und von Schlangenkopffischen (Channa spp.)

    frei

    A

    0304.94.00

    -- vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma)

    frei

    A

    0304.95.00

    -- von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, andere als Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma)

    frei

    A

    0304.96.00

    -- von Haien

    frei

    A

    0304.97.00

    -- von Rochen (Rajidae)

    frei

    A

    0304.99.00

    -- andere

    frei

    A

    03.05

    Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar:

    0305.10.00

    - Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

    frei

    A

    0305.20.00

    - Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake

    frei

    A

    - Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert:

    0305.31.00

    -- von Tilapia (Oreochromis spp.), Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aalen (Anguilla spp.), vom Nilbarsch (Lates niloticus) und von Schlangenkopffischen (Channa spp.)

    frei

    A

    0305.32.00

    -- von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae

    frei

    A

    0305.39.00

    -- andere

    frei

    A

    - Fische, geräuchert, einschließlich Fischfilets, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse:

    0305.41.00

    -- Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

    frei

    A

    0305.42.00

    -- Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

    frei

    A

    0305.43.00

    -- Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

    frei

    A

    0305.44.00

    -- Tilapia (Oreochromis spp.), Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aale (Anguilla spp.), Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffische (Channa spp.)

    frei

    A

    0305.49.00

    -- andere

    frei

    A

    - Fische, getrocknet, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse, auch gesalzen, jedoch nicht geräuchert:

    0305.51.00

    -- Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

    frei

    A

    0305.52.00

    -- Tilapia (Oreochromis spp.), Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aale (Anguilla spp.), Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffische (Channa spp.)

    frei

    A

    0305.53.00

    -- Fische der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, andere als Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

    frei

    A

    0305.54.00

    -- Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), Sardellen (Engraulis spp.), Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus), Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus), Indische Makrelen (Rastrelliger spp.), Seerfische (Scomberomorus spp.), Jack und Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.), Buchsen, Crevallen (Caranx spp.), Offiziersbarsch (Rachycentron canadum), Silber Butterfische (Pampus spp.), Pazifischer Makrelenhecht (Cololabis saira), Scads (Decapterus spp.), Lodde (Mallotus villosus), Schwertfisch (Xiphias gladius), Kawakawa (Euthynnus affinis), Bonitos (Sarda spp.), Marline, Segelfische, Speerfische (Istiophoridae)

    frei

    A

    0305.59.00

    -- andere

    frei

    A

    - Fische, gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und Fische in Salzlake, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse:

    0305.61.00

    -- Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

    frei

    A

    0305.62.00

    -- Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

    frei

    A

    0305.63.00

    -- Sardellen (Engraulis spp.)

    frei

    A

    0305.64.00

    -- Tilapia (Oreochromis spp.), Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aale (Anguilla spp.), Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffische (Channa spp.)

    frei

    A

    0305.69.00

    -- andere

    frei

    A

    - Fischflossen, Fischköpfe, Fischschwänze, Fischblasen und andere genießbare Fischnebenerzeugnisse:

    0305.71.00

    -- Haifischflossen

    frei

    A

    0305.72.00

    -- Fischköpfe, Fischschwänze und Fischblasen

    frei

    A

    0305.79.00

    -- andere

    frei

    A

    03.06

    Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar:

    - gefroren:

    0306.11.00

    -- Langusten (Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.)

    frei

    A

    0306.12.00

    -- Hummer (Homarus spp.)

    frei

    A

    0306.14.00

    -- Krabben

    frei

    A

    0306.15.00

    -- Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

    frei

    A

    0306.16.00

    -- Kaltwassergarnelen (Pandalus spp., Crangon crangon)

    frei

    A

    0306.17.00

    -- andere Garnelen

    frei

    A

    0306.19.00

    -- andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

    frei

    A

    - lebend, frisch oder gekühlt:

    0306.31.00

    -- Langusten (Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.)

    frei

    A

    0306.32.00

    -- Hummer (Homarus spp.)

    frei

    A

    0306.33.00

    -- Krabben

    frei

    A

    0306.34.00

    -- Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

    frei

    A

    0306.35.00

    -- Kaltwassergarnelen (Pandalus spp., Crangon crangon)

    frei

    A

    0306.36.00

    -- andere Garnelen

    frei

    A

    0306.39.00

    -- andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

    frei

    A

    - andere:

    0306.91

    -- Langusten (Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.):

    0306.91.10

    --- geräuchert, auch ohne Panzer, auch vor oder während des Räucherns gegart

    frei

    A

    0306.91.19

    --- ganz, gegart

    5 %

    A

    0306.91.29

    --- andere

    frei

    A

    0306.92

    -- Hummer (Homarus spp.):

    0306.92.10

    --- geräuchert, auch ohne Panzer, auch vor oder während des Räucherns gegart

    frei

    A

    0306.92.19

    --- ganz, gegart

    5 %

    A

    0306.92.29

    --- andere

    frei

    A

    0306.93

    -- Krabben:

    0306.93.10

    --- geräuchert, auch in ihrer Schale, auch vor oder während des Räucherns gegart

    frei

    A

    0306.93.19

    --- ganz, gegart

    5 %

    A

    0306.93.29

    --- andere

    frei

    A

    0306.94

    -- Kaisergranate (Nephrops norvegicus):

    0306.94.10

    --- geräuchert

    frei

    A

    0306.94.19

    --- ganz, gegart

    5 %

    A

    0306.94.29

    --- andere

    frei

    A

    0306.95

    -- Garnelen:

    0306.95.10

    --- geräuchert

    frei

    A

    0306.95.19

    --- ganz, gegart

    5 %

    A

    0306.95.29

    --- andere

    frei

    A

    0306.99

    -- andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar:

    0306.99.10

    --- geräuchert

    frei

    A

    0306.99.19

    --- ganz, gegart

    5 %

    A

    0306.99.29

    --- andere

    frei

    A

    03.07

    Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Schale, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Weichtieren, genießbar:

    - Austern:

    0307.11.00

    -- lebend, frisch oder gekühlt

    frei

    A

    0307.12.00

    -- gefroren

    frei

    A

    0307.19.00

    -- andere

    frei

    A

    - Kamm-Muscheln und Pilger-Muscheln der Gattungen Pecten, Chlamys oder Placopecten:

    0307.21.00

    -- lebend, frisch oder gekühlt

    frei

    A

    0307.22.00

    -- gefroren

    frei

    A

    0307.29.00

    -- andere

    frei

    A

    - Miesmuscheln (Mytilus spp., Perna spp.):

    0307.31.00

    -- lebend, frisch oder gekühlt

    frei

    A

    0307.32.00

    -- gefroren

    frei

    A

    0307.39.00

    -- andere

    frei

    A

    - Tintenfische und Kalmare:

    0307.42.00

    -- lebend, frisch oder gekühlt

    frei

    A

    0307.43.00

    -- gefroren

    frei

    A

    0307.49.00

    -- andere

    frei

    A

    - Kraken (Octopus spp.):

    0307.51.00

    -- lebend, frisch oder gekühlt

    frei

    A

    0307.52.00

    -- gefroren

    frei

    A

    0307.59.00

    -- andere

    frei

    A

    0307.60.00

    - Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken

    frei

    A

    - Venusmuscheln, Herzmuscheln und Archenmuscheln (Familien Arcidae, Arcticidae, Cardiidae, Donacidae, Hiatellidae, Mactridae, Mesodesmatidae, Myidae, Semelidae, Solecurtidae, Solenidae, Tridacnidae und Veneridae):

    0307.71.00

    -- lebend, frisch oder gekühlt

    frei

    A

    0307.72.00

    -- gefroren

    frei

    A

    0307.79.00

    -- andere

    frei

    A

    - Seeohren (Haliotis spp.) und Fechterschnecken (Strombus spp.):

    0307.81.00

    -- Seeohren (Haliotis spp.), lebend, frisch oder gekühlt

    frei

    A

    0307.82.00

    -- Fechterschnecken (Strombus spp.), lebend, frisch oder gekühlt

    frei

    A

    0307.83.00

    -- Seeohren (Haliotis spp.), gefroren

    frei

    A

    0307.84.00

    -- Fechterschnecken (Strombus spp.), gefroren

    frei

    A

    0307.87.00

    -- andere Seeohren (Haliotis spp.)

    frei

    A

    0307.88.00

    -- andere Fechterschnecken (Strombus spp.)

    frei

    A

    - andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets, genießbar:

    0307.91.00

    -- lebend, frisch oder gekühlt

    frei

    A

    0307.92.00

    -- gefroren

    frei

    A

    0307.99.00

    -- andere

    frei

    A

    03.08

    Wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren und Weichtieren, genießbar:

    - Seegurken (Stichopus japonicus, Holothuroidea):

    0308.11.00

    -- lebend, frisch oder gekühlt

    frei

    A

    0308.12.00

    -- gefroren

    frei

    A

    0308.19

    -- andere:

    0308.19.20

    --- geräuchert

    frei

    A

    0308.19.90

    --- andere

    5 %

    A

    - Seeigel (Strongylocentrotus spp., Paracentrotus lividus, Loxechinus albus, Echinus esculentus):

    0308.21.00

    -- lebend, frisch oder gekühlt

    frei

    A

    0308.22.00

    -- gefroren

    frei

    A

    0308.29

    -- andere:

    0308.29.20

    --- geräuchert

    frei

    A

    0308.29.90

    --- andere

    5 %

    A

    0308.30

    - Quallen (Rhopilema spp.):

    0308.30.10

    -- lebend, frisch oder gekühlt

    frei

    A

    -- andere:

    0308.30.20

    --- gefroren

    frei

    A

    0308.30.30

    --- geräuchert

    frei

    A

    0308.30.90

    --- andere

    5 %

    A

    0308.90

    - andere:

    0308.90.10

    -- lebend, frisch oder gekühlt

    frei

    A

    -- andere:

    0308.90.20

    --- gefroren

    frei

    A

    0308.90.30

    --- geräuchert

    frei

    A

    0308.90.90

    --- andere

    5 %

    A

    04

    MILCH UND MILCHERZEUGNISSE; VOGELEIER; NATÜRLICHER HONIG; GENIEẞBARE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

    04.01

    Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

    0401.10

    - mit einem Milchfettgehalt von 1 GHT oder weniger:

    0401.10.01

    -- frisch

    frei

    A

    0401.10.09

    -- andere

    frei

    A

    0401.20

    - mit einem Fettgehalt von mehr als 1 GHT, jedoch nicht mehr als 6 GHT:

    0401.20.01

    -- frisch

    frei

    A

    0401.20.09

    -- andere

    frei

    A

    0401.40.00

    - mit einem Fettgehalt von mehr als 6 GHT, jedoch nicht mehr als 10 GHT

    frei

    A

    0401.50.00

    - mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT

    frei

    A

    04.02

    Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

    0402.10.00

    - in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

    5 %

    A

    - in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT:

    0402.21.00

    -- ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    5 %

    A

    0402.29.00

    -- andere

    5 %

    A

    - andere:

    0402.91.00

    -- ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    frei

    A

    0402.99.00

    -- andere

    frei

    A

    04.03

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

    0403.10.00

    - Joghurt

    5 %

    A

    0403.90

    - andere:

    0403.90.01

    -- nicht eingedickt oder gesüßt

    frei

    A

    -- andere:

    0403.90.11

    --- flüssig oder stichfest

    frei

    A

    0403.90.19

    --- andere

    5 %

    A

    04.04

    Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    0404.10.00

    - Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    5 %

    A

    0404.90

    - andere:

    0404.90.01

    -- nicht eingedickt oder gesüßt

    frei

    A

    -- eingedickt oder gesüßt:

    0404.90.11

    --- flüssig oder stichfest

    frei

    A

    0404.90.19

    --- andere

    5 %

    A

    04.05

    Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

    0405.10.00

    - Butter

    frei

    A

    0405.20.00

    - Milchstreichfette

    frei

    A

    0405.90.00

    - andere

    frei

    A

    04.06

    Käse und Quark/Topfen:

    0406.10.00

    - Frischkäse (nichtgereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen

    frei

    A

    0406.20.00

    - Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform

    frei

    A

    0406.30.00

    - Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform

    frei

    A

    0406.40.00

    - Blauschimmelkäse und anderer Käse mit Marmorierung des Teiges, hervorgerufen durch Penicillium roqueforti

    frei

    A

    0406.90.00

    - andere Käse

    frei

    A

    04.07

    Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:

    - Bruteier:

    0407.11.00

    -- von Hühnern (Gallus domesticus)

    frei

    A

    0407.19.00

    -- andere

    frei

    A

    - andere Eier, frisch:

    0407.21.00

    -- von Hühnern (Gallus domesticus)

    frei

    A

    0407.29.00

    -- andere

    frei

    A

    0407.90.00

    - andere

    frei

    A

    04.08

    Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

    - Eigelb:

    0408.11.00

    -- getrocknet

    frei

    A

    0408.19.00

    -- andere

    frei

    A

    - andere:

    0408.91.00

    -- getrocknet

    frei

    A

    0408.99.00

    -- andere

    frei

    A

    04.09

    Natürlicher Honig

    0409.00.00

    Natürlicher Honig

    5 %

    A

    04.10

    Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    0410.00.00

    Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    frei

    A

    05

    ANDERE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

    05.01

    Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar

    0501.00.00

    Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar

    frei

    A

    05.02

    Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare:

    0502.10.00

    - Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten

    frei

    A

    0502.90.00

    - andere

    frei

    A

    05.04

    Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

    0504.00.00

    Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

    frei

    A

    05.05

    Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen:

    0505.10.00

    - Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen

    frei

    A

    0505.90.00

    - andere

    frei

    A

    05.06

    Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon:

    0506.10.00

    - Ossein und mit Säure behandelte Knochen

    frei

    A

    0506.90.00

    - andere

    frei

    A

    05.07

    Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon:

    0507.10.00

    - Elfenbein; Mehl und Abfälle von Elfenbein

    frei

    A

    0507.90.00

    - andere

    frei

    A

    05.08

    Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon

    0508.00.00

    Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon

    frei

    A

    05.10

    Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

    0510.00.00

    Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

    frei

    A

    05.11

    Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar:

    0511.10.00

    - Rindersperma

    frei

    A

    - andere:

    0511.91.00

    -- Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3

    frei

    A

    0511.99.00

    -- andere

    frei

    A

    06

    LEBENDE PFLANZEN UND WAREN DES BLUMENHANDELS

    06.01

    Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 12.12):

    0601.10.00

    - Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend

    frei

    A

    0601.20.00

    - Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln

    frei

    A

    06.02

    Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel:

    0602.10.00

    - Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser

    frei

    A

    0602.20.00

    - Bäume, Sträucher und Büsche von genießbaren Früchten oder Nüssen, auch veredelt

    frei

    A

    0602.30.00

    - Rhododendren (Azaleen), auch veredelt

    frei

    A

    0602.40.00

    - Rosen, auch veredelt

    frei

    A

    0602.90.00

    - andere

    frei

    A

    06.03

    Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet:

    - frisch:

    0603.11.00

    -- Rosen

    frei

    A

    0603.12.00

    -- Nelken

    frei

    A

    0603.13.00

    -- Orchideen

    frei

    A

    0603.14.00

    -- Chrysanthemen

    frei

    A

    0603.15.00

    -- Lilien (Lilium spp.)

    frei

    A

    0603.19.00

    -- andere

    frei

    A

    0603.90

    - andere:

    0603.90.01

    -- getrocknet oder gebleicht

    frei

    A

    0603.90.09

    -- andere

    5 %

    A

    06.04

    Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet:

    0604.20.00

    - frisch

    frei

    A

    0604.90

    - andere:

    0604.90.10

    -- getrocknet oder gebleicht

    frei

    A

    0604.90.90

    -- andere

    5 %

    A

    07

    GEMÜSE, PFLANZEN, WURZELN UND KNOLLEN, DIE ZU ERNÄHRUNGSZWECKEN VERWENDET WERDEN

    07.01

    Kartoffeln, frisch oder gekühlt:

    0701.10.00

    - Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln

    frei

    A

    0701.90.00

    - andere

    frei

    A

    07.02

    Tomaten, frisch oder gekühlt

    0702.00.00

    Tomaten, frisch oder gekühlt

    frei

    A

    07.03

    Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium spp., frisch oder gekühlt:

    0703.10

    - Speisezwiebeln und Schalotten:

    0703.10.01

    -- Speisezwiebeln

    frei

    A

    0703.10.09

    -- Schalotten

    frei

    A

    0703.20.00

    - Knoblauch

    frei

    A

    0703.90.00

    - Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium spp.

    frei

    A

    07.04

    Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt:

    0704.10.00

    - Blumenkohl/Karfiol

    frei

    A

    0704.20.00

    - Rosenkohl/Kohlsprossen

    frei

    A

    0704.90.00

    - andere

    frei

    A

    07.05

    Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt:

    - Salate:

    0705.11.00

    -- Kopfsalat

    frei

    A

    0705.19.00

    -- andere

    frei

    A

    - Chicorée:

    0705.21.00

    -- Chicorée-Witloof (Cichorium intybus var. foliosum)

    frei

    A

    0705.29.00

    -- andere

    frei

    A

    07.06

    Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt:

    0706.10.00

    - Karotten und Speisemöhren, Speiserüben

    frei

    A

    0706.90.00

    - andere

    frei

    A

    07.07

    Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

    0707.00.00

    Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

    frei

    A

    07.08

    Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt:

    0708.10.00

    - Erbsen (Pisum sativum)

    frei

    A

    0708.20.00

    - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

    frei

    A

    0708.90.00

    - andere Hülsenfrüchte

    frei

    A

    07.09

    Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

    0709.20.00

    - Spargel

    frei

    A

    0709.30.00

    - Auberginen

    frei

    A

    0709.40.00

    - Sellerie, ausgenommen Knollensellerie

    frei

    A

    - Pilze und Trüffeln:

    0709.51.10

    -- Pilze der Gattung Agaricus

    frei

    A

    0709.59.00

    -- andere

    frei

    A

    0709.60.00

    - Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta

    frei

    A

    0709.70.00

    - Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde

    frei

    A

    - andere:

    0709.91.00

    -- Artischocken

    frei

    A

    0709.92.00

    -- Oliven

    frei

    A

    0709.93.00

    -- Kürbisse (Cucurbita spp.)

    frei

    A

    0709.99.00

    -- andere

    frei

    A

    07.10

    Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

    0710.10.00

    - Kartoffeln

    frei

    A

    - Hülsengemüse, auch ausgelöst:

    0710.21.00

    -- Erbsen (Pisum sativum)

    frei

    A

    0710.22.00

    -- Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

    frei

    A

    0710.29.00

    -- andere

    frei

    A

    0710.30.00

    - Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde

    frei

    A

    0710.40.00

    - Zuckermais

    5 %

    A

    0710.80.00

    - anderes Gemüse

    frei

    A

    0710.90.00

    - Mischungen von Gemüsen

    frei

    A

    07.11

    Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

    0711.20.00

    - Oliven

    5 %

    A

    0711.40.00

    - Gurken und Cornichons

    5 %

    A

    - Pilze und Trüffeln:

    0711.51.00

    -- Pilze der Gattung Agaricus

    5 %

    A

    0711.59.00

    -- andere

    5 %

    A

    0711.90.00

    - anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen

    5 %

    A

    07.12

    Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet:

    0712.20.00

    - Speisezwiebeln

    5 %

    A

    - Pilze, Judasohrpilze (Auricularia spp.), Zitterpilze (Tremella spp.) und Trüffeln:

    0712.31.00

    -- Pilze der Gattung Agaricus

    5 %

    A

    0712.32.00

    -- Judasohrpilze (Auricularia spp.)

    5 %

    A

    0712.33.00

    -- Zitterpilze (Tremella spp.)

    5 %

    A

    0712.39

    -- andere:

    0712.39.11

    --- Trüffeln

    frei

    A

    0712.39.19

    --- andere

    5 %

    A

    0712.90

    - anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

    0712.90.01

    -- Mais

    frei

    A

    0712.90.09

    -- Kräuter, einschließlich Mischungen

    frei

    A

    0712.90.19

    -- andere

    frei

    A

    07.13

    Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert:

    0713.10

    - Erbsen (Pisum sativum):

    0713.10.01

    -- zerkleinert

    frei

    A

    0713.10.08

    -- andere

    frei

    A

    0713.20

    - Kichererbsen:

    0713.20.01

    -- zerkleinert

    frei

    A

    0713.20.08

    -- andere

    frei

    A

    - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):

    0713.31.00

    -- Bohnen der Art Vigna mungo (L) Hepper oder Vigna radiata (L) Wilczek

    frei

    A

    0713.32.00

    -- Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis)

    frei

    A

    0713.33.00

    -- Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris)

    frei

    A

    0713.34.00

    -- Bambara-Erdnüsse oder Erderbsen (Vigna subterranea oder Voandzeia subterranea)

    frei

    A

    0713.35.00

    -- Kuhbohnen (Vigna unguiculata)

    frei

    A

    0713.39.00

    -- andere

    frei

    A

    0713.40.00

    - Linsen

    frei

    A

    0713.50.00

    - Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor)

    frei

    A

    0713.60.00

    - Straucherbsen (Cajanus cajan)

    frei

    A

    0713.90.00

    - andere

    frei

    A

    07.14

    Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes:

    0714.10

    - Maniok:

    0714.10.10

    -- gekocht und durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker

    5 %

    A

    0714.10.90

    -- andere

    frei

    A

    0714.20

    - Süßkartoffeln:

    0714.20.10

    -- gekocht und durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker

    5 %

    A

    0714.20.90

    -- andere

    frei

    A

    0714.30

    - Yamswurzeln (Dioscorea spp.):

    0714.30.10

    -- gekocht und durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker

    5 %

    A

    0714.30.90

    -- andere

    frei

    A

    0714.40

    - Taro (Colocasia spp.):

    0714.40.10

    -- gekocht und durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker

    5 %

    A

    0714.40.90

    -- andere

    frei

    A

    0714.50

    - Yautia (Xanthosoma spp.):

    0714.50.10

    -- gekocht und durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker

    5 %

    A

    0714.50.90

    -- andere

    frei

    A

    0714.90

    - andere:

    0714.90.20

    -- gekocht und durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker

    5 %

    A

    0714.90.80

    -- andere

    frei

    A

    08

    GENIEẞBARE FRÜCHTE UND NÜSSE; SCHALEN VON ZITRUSFRÜCHTEN ODER VON MELONEN

    08.01

    Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:

    - Kokosnüsse:

    0801.11.00

    -- getrocknet

    frei

    A

    0801.12.00

    -- mit innerer Fruchthaut (Endokarp)

    frei

    A

    0801.19.00

    -- andere

    frei

    A

    - Paranüsse:

    0801.21.00

    -- in der Schale

    frei

    A

    0801.22.00

    -- ohne Schale

    frei

    A

    - Kaschu-Nüsse:

    0801.31.00

    -- in der Schale

    frei

    A

    0801.32.00

    -- ohne Schale

    frei

    A

    08.02

    Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:

    - Mandeln:

    0802.11.00

    -- in der Schale

    frei

    A

    0802.12.00

    -- ohne Schale

    frei

    A

    - Haselnüsse (Corylus spp.):

    0802.21.00

    -- in der Schale

    frei

    A

    0802.22.00

    -- ohne Schale

    frei

    A

    - Walnüsse:

    0802.31.00

    -- in der Schale

    frei

    A

    0802.32.00

    -- ohne Schale

    frei

    A

    - Esskastanien (Castanea spp.):

    0802.41.00

    -- in der Schale

    frei

    A

    0802.42.00

    -- ohne Schale

    frei

    A

    - Pistazien:

    0802.51.00

    -- in der Schale

    frei

    A

    0802.52.00

    -- ohne Schale

    frei

    A

    - Macadamia-Nüsse:

    0802.61.00

    -- in der Schale

    frei

    A

    0802.62.00

    -- ohne Schale

    frei

    A

    0802.70.00

    - Kolanüsse (Cola spp.)

    frei

    A

    0802.80.00

    - Areka-(Betel-)Nüsse

    frei

    A

    0802.90.00

    - andere

    frei

    A

    08.03

    Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet:

    0803.10.00

    - Mehlbananen

    frei

    A

    0803.90.00

    - andere

    frei

    A

    08.04

    Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet:

    0804.10.00

    - Datteln

    frei

    A

    0804.20.00

    - Feigen

    frei

    A

    0804.30.00

    - Ananas

    frei

    A

    0804.40.00

    - Avocadofrüchte

    frei

    A

    0804.50.00

    - Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte

    frei

    A

    08.05

    Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:

    0805.10.00

    - Orangen

    frei

    A

    - Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten:

    0805.21.00

    -- Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas)

    frei

    A

    0805.22.00

    -- Clementinen

    frei

    A

    0805.29.00

    -- andere

    frei

    A

    0805.40.00

    - Pampelmusen und Grapefruits

    frei

    A

    0805.50.00

    - Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia)

    frei

    A

    0805.90.00

    - andere

    frei

    A

    08.06

    Weintrauben, frisch oder getrocknet:

    0806.10.00

    - frisch

    frei

    A

    0806.20.00

    - getrocknet

    frei

    A

    08.07

    Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch:

    - Melonen (einschließlich Wassermelonen):

    0807.11.00

    -- Wassermelonen

    frei

    A

    0807.19.00

    -- andere

    frei

    A

    0807.20.00

    - Papaya-Früchte

    frei

    A

    08.08

    Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:

    0808.10.00

    - Äpfel

    frei

    A

    0808.30.00

    - Birnen

    frei

    A

    0808.40.00

    - Quitten

    frei

    A

    08.09

    Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch:

    0809.10.00

    - Aprikosen/Marillen

    frei

    A

    - Kirschen:

    0809.21.00

    -- Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)

    frei

    A

    0809.29.00

    -- andere

    frei

    A

    0809.30.00

    - Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

    frei

    A

    0809.40.00

    - Pflaumen und Schlehen

    frei

    A

    08.10

    Andere Früchte, frisch:

    0810.10.00

    - Erdbeeren

    frei

    A

    0810.20.00

    - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren

    frei

    A

    0810.30.00

    - schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren

    frei

    A

    0810.40.00

    - Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium

    frei

    A

    0810.50.00

    - Kiwifrüchte

    frei

    A

    0810.60.00

    - Durian

    frei

    A

    0810.70.00

    - Kaki

    frei

    A

    0810.90.00

    - andere

    frei

    A

    08.11

    Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

    0811.10

    - Erdbeeren:

    0811.10.01

    -- mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    frei

    A

    0811.10.09

    -- andere

    5 %

    A

    0811.20

    - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren:

    0811.20.01

    -- mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    frei

    A

    0811.20.09

    -- andere

    5 %

    A

    0811.90

    - andere:

    -- mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

    0811.90.01

    --- Passionsfrüchte

    frei

    A

    0811.90.09

    --- andere

    frei

    A

    -- andere:

    0811.90.11

    --- Passionsfrüchte

    5 %

    A

    0811.90.19

    --- andere

    5 %

    A

    08.12

    Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

    0812.10.00

    - Kirschen

    5 %

    A

    0812.90.00

    - andere

    5 %

    A

    08.13

    Früchte (ausgenommen solche der Positionen 08.01 bis 08.06), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels:

    0813.10.00

    - Aprikosen/Marillen

    frei

    A

    0813.20.00

    - Pflaumen

    frei

    A

    0813.30.00

    - Äpfel

    frei

    A

    0813.40.00

    - andere Früchte

    frei

    A

    0813.50.00

    - Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels

    frei

    A

    08.14

    Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt:

    0814.00.01

    - Zitronenschalen

    5 %

    A

    0814.00.09

    - andere

    frei

    A

    09

    KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE

    09.01

    Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt:

    - Kaffee, nicht geröstet:

    0901.11.00

    -- nicht entkoffeiniert

    frei

    A

    0901.12.00

    -- entkoffeiniert

    frei

    A

    - Kaffee, geröstet:

    0901.21.00

    -- nicht entkoffeiniert

    5 %

    A

    0901.22.00

    -- entkoffeiniert

    5 %

    A

    0901.90

    - andere:

    0901.90.10

    -- Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen

    frei

    A

    0901.90.90

    -- Kaffeemittel mit Kaffeegehalt

    5 %

    A

    09.02

    Tee, auch aromatisiert:

    0902.10.00

    - grüner Tee (nicht fermentiert) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger

    frei

    A

    0902.20.00

    - anderer grüner Tee (nicht fermentiert)

    frei

    A

    0902.30.00

    - schwarzer Tee (fermentiert) und teilweise fermentierter Tee, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger

    frei

    A

    0902.40.00

    - anderer schwarzer Tee (fermentiert) und anderer teilweise fermentierter Tee

    frei

    A

    09.03

    Mate

    0903.00.00

    Mate

    frei

    A

    09.04

    Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

    - Pfeffer:

    0904.11.00

    -- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    frei

    A

    0904.12.00

    -- gemahlen oder sonst zerkleinert

    5 %

    A

    - Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta:

    0904.21.00

    -- getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    frei

    A

    0904.22.00

    -- gemahlen oder sonst zerkleinert

    5 %

    A

    09.05

    Vanille

    0905.10.00

    - weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    frei

    A

    0905.20.00

    - gemahlen oder sonst zerkleinert

    frei

    A

    09.06

    Zimt und Zimtblüten:

    - Weder gemahlen noch sonst zerkleinert:

    0906.11.00

    -- Zimt (Cinnamomum zeylanicum Blume)

    frei

    A

    0906.19.00

    -- andere

    frei

    A

    0906.20.00

    - gemahlen oder sonst zerkleinert

    5 %

    A

    09.07

    Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele:

    0907.10.00

    - weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    frei

    A

    0907.20.00

    - gemahlen oder sonst zerkleinert

    5 %

    A

    09.08

    Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen:

    - Muskatnüsse:

    0908.11.00

    -- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    frei

    A

    0908.12.00

    -- gemahlen oder sonst zerkleinert

    5 %

    A

    - Muskatblüte:

    0908.21.00

    -- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    frei

    A

    0908.22.00

    -- gemahlen oder sonst zerkleinert

    5 %

    A

    - Kardamomen:

    0908.31.00

    -- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    frei

    A

    0908.32.00

    -- gemahlen oder sonst zerkleinert

    5 %

    A

    09.09

    Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren:

    - Korianderfrüchte:

    0909.21.00

    -- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    frei

    A

    0909.22.00

    -- gemahlen oder sonst zerkleinert

    5 %

    A

    - Kreuzkümmelfrüchte:

    0909.31.00

    -- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    frei

    A

    0909.32.00

    -- gemahlen oder sonst zerkleinert

    5 %

    A

    - Anis-, Sternanis-, Kümmel- oder Fenchelfrüchte; Wacholderbeeren:

    0909.61.00

    -- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    frei

    A

    0909.62.00

    -- gemahlen oder sonst zerkleinert

    5 %

    A

    09.10

    Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze:

    - Ingwer:

    0910.11.00

    -- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    frei

    A

    0910.12.00

    -- gemahlen oder sonst zerkleinert

    5 %

    A

    0910.20.00

    - Safran

    frei

    A

    0910.30

    - Kurkuma:

    0910.30.01

    -- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    frei

    A

    0910.30.09

    -- gemahlen oder sonst zerkleinert

    5 %

    A

    - andere Gewürze:

    0910.91

    -- Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu diesem Kapitel:

    0910.91.01

    --- weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    frei

    A

    0910.91.09

    --- gemahlen oder sonst zerkleinert

    5 %

    A

    0910.99

    -- andere:

    0910.99.10

    --- Curry

    5 %

    A

    0910.99.15

    --- andere, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    frei

    A

    0910.99.19

    --- gemahlen oder sonst zerkleinert

    5 %

    A

    10

    GETREIDE

    10.01

    Weizen und Mengkorn:

    - Hartweizen:

    1001.11.00

    -- zur Aussaat

    frei

    A

    1001.19.00

    -- andere

    frei

    A

    - andere:

    1001.91.00

    -- zur Aussaat

    frei

    A

    1001.99.00

    -- andere

    frei

    A

    10.02

    Roggen:

    1002.10.00

    - zur Aussaat

    frei

    A

    1002.90.00

    - andere

    frei

    A

    10.03

    Gerste:

    1003.10.00

    - zur Aussaat

    frei

    A

    1003.90.00

    - andere

    frei

    A

    10.04

    Hafer:

    1004.10.00

    - zur Aussaat

    frei

    A

    1004.90.00

    - andere

    frei

    A

    10.05

    Mais:

    1005.10.00

    - zur Aussaat

    frei

    A

    1005.90.00

    - andere

    frei

    A

    10.06

    Reis:

    1006.10.00

    - Rohreis (Paddy-Reis)

    frei

    A

    1006.20.00

    - geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“)

    frei

    A

    1006.30.00

    - halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert

    frei

    A

    1006.40.00

    - Bruchreis

    frei

    A

    10.07

    Körner-Sorghum:

    1007.10.00

    - zur Aussaat

    frei

    A

    1007.90.00

    - andere

    frei

    A

    10.08

    Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide:

    1008.10.00

    - Buchweizen

    frei

    A

    - Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum):

    1008.21.00

    -- zur Aussaat

    frei

    A

    1008.29.00

    -- andere

    frei

    A

    1008.30.00

    - Kanariensaat

    frei

    A

    1008.40.00

    - Fonio (Digitaria spp.)

    frei

    A

    1008.50.00

    - Quinoa (Chenopodium quinoa)

    frei

    A

    1008.60.00

    - Triticale

    frei

    A

    1008.90.00

    - anderes Getreide

    frei

    A

    11

    MÜLLEREIERZEUGNISSE; MALZ; STÄRKE; INULIN; KLEBER VON WEIZEN

    11.01

    Mehl von Weizen oder Mengkorn

    1101.00.00

    Mehl von Weizen oder Mengkorn

    5 %

    A

    11.02

    Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:

    1102.20.00

    - von Mais

    5 %

    A

    1102.90

    - andere:

    1102.90.01

    -- von Reis

    frei

    A

    1102.90.10

    -- andere

    5 %

    A

    11.03

    Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide:

    - Grobgrieß und Feingrieß:

    1103.11.00

    -- von Weizen

    5 %

    A

    1103.13.00

    -- von Mais

    5 %

    A

    1103.19

    -- von anderem Getreide:

    1103.19.01

    --- von Gerste und Mengkorn

    5 %

    A

    1103.19.05

    --- von Hafer

    5 %

    A

    1103.19.09

    --- andere

    frei

    A

    1103.20

    - Pellets:

    1103.20.01

    -- von Weizen

    5 %

    A

    1103.20.05

    -- von Gerste, Mais, Mengkorn, Hafer

    5 %

    A

    1103.20.09

    -- von anderem Getreide

    frei

    A

    11.04

    Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 10.06; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen:

    - Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken:

    1104.12.00

    -- von Hafer

    5 %

    A

    1104.19.00

    -- von anderem Getreide

    5 %

    A

    - Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet):

    1104.22.00

    -- von Hafer

    5 %

    A

    1104.23.00

    -- von Mais

    5 %

    A

    1104.29.00

    -- von anderem Getreide

    5 %

    A

    1104.30.00

    - Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

    5 %

    A

    11.05

    Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln:

    1105.10.00

    - Mehl, Grieß und Pulver

    5 %

    A

    1105.20.00

    - Flocken, Granulat und Pellets

    5 %

    A

    11.06

    Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 07.13, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 07.14 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8:

    1106.10.00

    - von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 07.13

    frei

    A

    1106.20.00

    - von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 07.14

    frei

    A

    1106.30.00

    - von Erzeugnissen des Kapitels 8

    frei

    A

    11.07

    Malz, auch geröstet:

    1107.10.00

    - nicht geröstet

    frei

    A

    1107.20.00

    - geröstet

    frei

    A

    11.08

    Stärke; Inulin:

    - Stärke:

    1108.11.00

    -- von Weizen

    5 %

    A

    1108.12.00

    -- von Mais

    5 %

    A

    1108.13.00

    -- von Kartoffeln

    5 %

    A

    1108.14.00

    -- von Maniok

    5 %

    A

    1108.19

    -- andere Stärke:

    1108.19.01

    --- von Pfeilwurz (Arrowroot)

    frei

    A

    1108.19.09

    --- andere

    5 %

    A

    1108.20.00

    - Inulin

    frei

    A

    11.09

    Kleber von Weizen, auch getrocknet

    1109.00.00

    Kleber von Weizen, auch getrocknet

    frei

    A

    12

    ÖLSAMEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE; VERSCHIEDENE SAMEN UND FRÜCHTE; PFLANZEN ZUM GEWERBE- ODER HEILGEBRAUCH; STROH UND FUTTER

    12.01

    Sojabohnen, auch geschrotet:

    1201.10.00

    - zur Aussaat

    frei

    A

    1201.90.00

    - andere

    frei

    A

    12.02

    Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet:

    1202.30.00

    - zur Aussaat

    frei

    A

    - andere:

    1202.41.00

    -- ungeschält

    frei

    A

    1202.42.00

    -- geschält, auch geschrotet

    frei

    A

    12.03

    Kopra

    1203.00.00

    Kopra

    frei

    A

    12.04

    Leinsamen, auch geschrotet

    1204.00.00

    Leinsamen, auch geschrotet

    frei

    A

    12.05

    Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet:

    1205.10.00

    - erucasäurearme Raps- oder Rübsensamen

    frei

    A

    1205.90.00

    - andere

    frei

    A

    12.06

    Sonnenblumenkerne, auch geschrotet

    1206.00.00

    Sonnenblumenkerne, auch geschrotet

    frei

    A

    12.07

    Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet:

    1207.10.00

    - Palmnüsse und Palmkerne

    frei

    A

    - Baumwollsamen:

    1207.21.00

    -- zur Aussaat

    frei

    A

    1207.29.00

    -- andere

    frei

    A

    1207.30.00

    - Rizinussamen

    frei

    A

    1207.40.00

    - Sesamsamen

    frei

    A

    1207.50.00

    - Senfsamen

    frei

    A

    1207.60.00

    - Saflorsamen (Carthamus tinctorius)

    frei

    A

    1207.70.00

    - Melonenkerne

    frei

    A

    - andere:

    1207.91.00

    -- Mohnsamen

    frei

    A

    1207.99.00

    -- andere

    frei

    A

    12.08

    Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl:

    1208.10.00

    - von Sojabohnen

    frei

    A

    1208.90.00

    - andere

    frei

    A

    12.09

    Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat:

    1209.10.00

    - Samen von Zuckerrüben

    frei

    A

    - Samen von Futterpflanzen:

    1209.21.00

    -- Samen von Luzernen

    frei

    A

    1209.22.00

    -- Samen von Klee (Trifolium spp.)

    frei

    A

    1209.23.00

    -- Samen von Schwingel

    frei

    A

    1209.24.00

    -- Samen von Wiesenrispengras (Poa pratensis L.)

    frei

    A

    1209.25.00

    -- Samen von Weidelgras (Lolium multiflorum Lam., Lolium perenne L.)

    frei

    A

    1209.29.00

    -- andere

    frei

    A

    1209.30.00

    - Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden

    frei

    A

    - andere:

    1209.91.00

    -- Samen von Gemüsen

    frei

    A

    1209.99.00

    -- andere

    frei

    A

    12.10

    Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin:

    1210.10.00

    - Hopfen (Blütenzapfen), weder gemahlen, sonst zerkleinert noch in Form von Pellets

    frei

    A

    1210.20

    - Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin:

    1210.20.01

    -- Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets

    frei

    A

    1210.20.09

    -- Lupulin

    5 %

    A

    12.11

    Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert:

    1211.20.00

    - Ginsengwurzeln

    frei

    A

    1211.30.00

    - Cocablätter

    frei

    A

    1211.40.00

    - Mohnstroh

    frei

    A

    1211.50.00

    - Ephedra

    frei

    A

    1211.90.10

    - andere

    frei

    A

    12.12

    Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    - Algen und Tange:

    1212.21.00

    -- genießbar

    frei

    A

    1212.29.00

    -- andere

    frei

    A

    - andere:

    1212.91.00

    -- Zuckerrüben

    frei

    A

    1212.92.00

    -- Johannisbrot (Carob)

    frei

    A

    1212.93.00

    -- Zuckerrohr

    frei

    A

    1212.94.00

    -- Zichorienwurzeln

    frei

    A

    1212.99.00

    -- andere

    frei

    A

    12.13

    Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets:

    1213.00

    Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets:

    1213.00.01

    - Stroh und Spreu von Getreide, gemahlen oder pelletiert für Tierfutter

    5 %

    A

    1213.00.09

    - andere

    frei

    A

    12.14

    Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets:

    1214.10.00

    - Mehl und Pellets von Luzerne

    frei

    A

    1214.90.00

    - andere

    frei

    A

    13

    SCHELLACK; GUMMEN, HARZE UND ANDERE PFLANZENSÄFTE UND PFLANZENAUSZÜGE

    13.01

    Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame):

    1301.20.00

    - Gummi arabicum

    frei

    A

    1301.90.00

    - andere

    frei

    A

    13.02

    Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

    - Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

    1302.11.00

    -- Opium

    frei

    A

    1302.12.00

    -- von Süßholzwurzeln

    frei

    A

    1302.13.00

    -- von Hopfen

    frei

    A

    1302.14.00

    -- von Ephedra

    frei

    A

    1302.19.00

    -- andere

    frei

    A

    1302.20.00

    - Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

    frei

    A

    - Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

    1302.31.00

    -- Agar-Agar

    frei

    A

    1302.32.00

    -- Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert

    frei

    A

    1302.39.00

    -- andere

    frei

    A

    14

    FLECHTSTOFFE UND ANDERE WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

    14.01

    Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast):

    1401.10.00

    - Bambus

    frei

    A

    1401.20.00

    - Peddig und Stuhlrohr

    frei

    A

    1401.90.00

    - andere

    frei

    A

    14.04

    Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    1404.20.00

    - Baumwoll-Linters

    frei

    A

    1404.90.00

    - andere

    frei

    A

    15

    TIERISCHE UND PFLANZLICHE FETTE UND ÖLE; ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; GENIESSBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS

    15.01

    Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 02.09 oder 15.03:

    1501.10.00

    - Schweineschmalz

    frei

    A

    1501.20.00

    - anderes Schweinefett

    frei

    A

    1501.90.00

    - andere

    frei

    A

    15.02

    Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 15.03:

    1502.10.00

    - Talg

    frei

    A

    1502.90.00

    - andere

    frei

    A

    15.03

    Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet

    1503.00

    Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet:

    1503.00.01

    - Oleomargarin

    5 %

    A

    1503.00.09

    - andere

    frei

    A

    15.04

    Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

    1504.10.00

    - Leberöle sowie deren Fraktionen, von Fischen

    frei

    A

    1504.20

    - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, ausgenommen Leberöle:

    1504.20.01

    -- Fraktionen

    frei

    A

    1504.20.09

    -- andere

    5 %

    A

    1504.30

    - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Meeressäugetieren:

    1504.30.01

    -- Fraktionen

    frei

    A

    1504.30.09

    -- andere

    5 %

    A

    15.05

    Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin

    1505.00

    Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin:

    1505.00.01

    - Wollfett, roh

    frei

    A

    1505.00.09

    - andere

    5 %

    A

    15.06

    Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    1506.00.00

    Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    frei

    A

    15.07

    Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

    1507.10.00

    - rohes Öl, auch entschleimt

    frei

    A

    1507.90.00

    - andere

    frei

    A

    15.08

    Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

    1508.10.00

    - rohes Öl

    frei

    A

    1508.90.00

    - andere

    frei

    A

    15.09

    Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

    1509.10.00

    - nicht behandelt

    frei

    A

    1509.90.00

    - andere

    frei

    A

    15.10

    Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 15.09

    1510.00.00

    Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 15.09

    frei

    A

    15.11

    Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

    1511.10.00

    - rohes Öl

    frei

    A

    1511.90.00

    - andere

    frei

    A

    15.12

    Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

    - Sonnenblumenöl und Safloröl sowie deren Fraktionen:

    1512.11.00

    -- rohes Öl

    frei

    A

    1512.19.00

    -- andere

    frei

    A

    - Baumwollsamenöl und seine Fraktionen:

    1512.21.00

    -- rohes Öl, auch von Gossypol befreit

    frei

    A

    1512.29.00

    -- andere

    frei

    A

    15.13

    Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

    - Kokosöl (Kopraöl) und seine Fraktionen:

    1513.11.00

    -- rohes Öl

    5 %

    A

    1513.19

    -- andere:

    1513.19.01

    --- Fraktionen

    5 %

    A

    1513.19.09

    --- andere

    5 %

    A

    - Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen:

    1513.21.00

    -- rohes Öl

    frei

    A

    1513.29.00

    -- andere

    frei

    A

    15.14

    Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

    - erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl sowie deren Fraktionen:

    1514.11.00

    -- rohes Öl

    frei

    A

    1514.19.00

    -- andere

    frei

    A

    - andere:

    1514.91.00

    -- rohes Öl

    frei

    A

    1514.99.00

    -- andere

    frei

    A

    15.15

    Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

    - Leinöl und seine Fraktionen:

    1515.11.00

    -- rohes Öl

    frei

    A

    1515.19.00

    -- andere

    frei

    A

    - Maisöl und seine Fraktionen:

    1515.21.00

    -- rohes Öl

    frei

    A

    1515.29.00

    -- andere

    frei

    A

    1515.30.00

    - Rizinusöl und seine Fraktionen

    frei

    A

    1515.50.00

    - Sesamöl und seine Fraktionen

    frei

    A

    1515.90.00

    - andere

    frei

    A

    15.16

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

    1516.10.00

    - tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen

    frei

    A

    1516.20

    - Pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

    1516.20.01

    -- wiederverestert

    frei

    A

    1516.20.09

    -- hydrierte Öle, die den Charakter von Wachsen haben

    frei

    A

    1516.20.19

    -- andere

    5 %

    A

    15.17

    Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 15.16:

    1517.10.00

    - Margarine, ausgenommen flüssige Margarine

    5 %

    A

    1517.90

    - andere:

    1517.90.01

    -- genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art

    5 %

    A

    1517.90.09

    -- flüssige Margarine

    5 %

    A

    -- andere genießbare Mischungen und Zubereitungen:

    1517.90.11

    --- Kokosöl (Kopraöl)

    5 %

    A

    1517.90.19

    --- andere

    frei

    A

    15.18

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 15.16; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    1518.00

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 15.16; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    1518.00.01

    - Tierische und pflanzliche Fette und Öle, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 15.16

    frei

    A

    1518.00.09

    - ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    frei

    A

    15.20

    Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

    1520.00

    Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen:

    1520.00.10

    - Glycerin, roh

    frei

    A

    1520.00.90

    - Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

    frei

    A

    15.21

    Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt:

    1521.10.00

    - Pflanzenwachse

    frei

    A

    1521.90

    - andere:

    1521.90.01

    -- Bienenwachs

    5 %

    A

    1521.90.09

    -- andere

    frei

    A

    15.22

    Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen

    1522.00.00

    Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen

    frei

    A

    16

    ZUBEREITUNGEN VON FLEISCH, FISCHEN ODER VON KREBSTIEREN, WEICHTIEREN UND ANDEREN WIRBELLOSEN WASSERTIEREN

    16.01

    Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

    1601.00.00

    Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

    frei

    A

    16.02

    Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

    1602.10

    - homogenisierte Zubereitungen:

    -- in luftdicht verschlossenen Dosen oder Gläsern haltbar gemacht:

    1602.10.01

    --- in Kombination mit Gemüse oder anderen Lebensmitteln; Fleischpasten

    5 %

    A

    1602.10.09

    --- andere

    frei

    A

    1602.10.19

    -- anders verpackt

    frei

    A

    1602.20

    - aus Lebern aller Tierarten:

    1602.20.01

    -- Gänseleberpasteten

    5 %

    A

    1602.20.09

    -- andere

    frei

    A

    - von Geflügel der Position 01.05:

    1602.31.00

    -- von Truthühnern

    5 %

    A

    1602.32

    -- von Hühnern:

    --- in luftdicht verschlossenen Behältnissen oder Gläsern haltbar gemacht:

    1602.32.10

    ---- in Kombination mit Gemüse oder anderen Lebensmitteln; Fleischpasten

    5 %

    A

    1602.32.20

    ---- andere

    frei

    A

    1602.32.90

    --- anders verpackt

    frei

    A

    1602.39

    -- andere:

    --- in luftdicht verschlossenen Dosen oder Gläsern haltbar gemacht:

    1602.39.01

    ---- in Kombination mit Gemüse oder anderen Lebensmitteln; Fleischpasten

    5 %

    A

    1602.39.09

    ---- andere

    frei

    A

    1602.39.19

    --- anders verpackt

    frei

    A

    - von Schweinen:

    1602.41

    -- Schinken und Teile davon:

    --- in luftdicht verschlossenen Dosen oder Gläsern haltbar gemacht:

    1602.41.01

    ---- in Kombination mit Gemüse oder anderen Lebensmitteln

    5 %

    A

    1602.41.09

    ---- andere

    frei

    A

    1602.41.19

    --- anders verpackt

    frei

    A

    1602.42

    -- Schultern und Teile davon:

    --- in luftdicht verschlossenen Dosen oder Gläsern haltbar gemacht:

    1602.42.01

    ---- in Kombination mit Gemüse oder anderen Lebensmitteln

    5 %

    A

    1602.42.09

    ---- andere

    frei

    A

    1602.42.19

    --- anders verpackt

    frei

    A

    1602.49

    -- andere, einschließlich Mischungen:

    --- in luftdicht verschlossenen Dosen oder Gläsern haltbar gemacht:

    1602.49.01

    ---- in Kombination mit Gemüse oder anderen Lebensmitteln; Fleischpasten

    5 %

    A

    1602.49.09

    ---- andere

    frei

    A

    1602.49.19

    --- anders verpackt

    frei

    A

    1602.50

    - von Rindern:

    -- in luftdicht verschlossenen Dosen oder Gläsern haltbar gemacht:

    1602.50.01

    --- in Kombination mit Gemüse oder anderen Lebensmitteln; Fleischpasten

    5 %

    A

    1602.50.09

    --- andere

    frei

    A

    1602.50.19

    -- anders verpackt

    frei

    A

    1602.90

    - andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten:

    1602.90.01

    -- Zubereitungen aus Blut

    5 %

    A

    -- andere:

    --- in luftdicht verschlossenen Dosen oder Gläsern haltbar gemacht:

    1602.90.11

    ---- in Kombination mit Gemüse oder anderen Lebensmitteln; Fleischpasten

    5 %

    A

    1602.90.19

    ---- andere

    frei

    A

    1602.90.29

    --- anders verpackt

    frei

    A

    16.03

    Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

    1603.00

    Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren:

    1603.00.01

    - von Fleisch, Fischen, Krebstieren oder Weichtieren

    frei

    A

    1603.00.09

    - von anderen wirbellosen Wassertieren

    5 %

    A

    16.04

    Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen:

    - Fische, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert:

    1604.11.00

    -- Lachse

    frei

    A

    1604.12.00

    -- Heringe

    frei

    A

    1604.13

    -- Sardinen, Sardinellen und Sprotten:

    --- in luftdicht verschlossenen Dosen oder Gläsern, auch mit Zusatz von Flüssigkeit, Öl oder Soße:

    1604.13.01

    ---- Sardinen und Sprotten

    frei

    A

    1604.13.09

    ---- andere

    5 %

    A

    1604.13.19

    --- anders verpackt

    frei

    A

    1604.14

    -- Thunfische, echter Bonito und Pelamide (Sarda spp.):

    1604.14.01

    --- In luftdicht verschlossenen Dosen oder Gläsern, auch mit Zusatz von Flüssigkeit, Öl oder Soße

    5 %

    A

    1604.14.09

    --- anders verpackt

    frei

    A

    1604.15

    -- Makrelen:

    1604.15.01

    --- in luftdicht verschlossenen Dosen oder Gläsern, auch mit Zusatz von Flüssigkeit, Öl oder Soße

    5 %

    A

    1604.15.09

    --- anders verpackt

    frei

    A

    1604.16

    -- Sardellen:

    1604.16.01

    --- in luftdicht verschlossenen Dosen oder Gläsern, auch mit Zusatz von Flüssigkeit, Öl oder Soße

    5 %

    A

    1604.16.09

    --- anders verpackt

    frei

    A

    1604.17

    -- Aale:

    1604.17.10

    --- in luftdicht verschlossenen Dosen oder Gläsern, auch mit Zusatz von Flüssigkeit, Öl oder Soße

    5 %

    A

    1604.17.90

    --- anders verpackt

    frei

    A

    1604.18

    -- Haifischflossen:

    1604.18.10

    --- in luftdicht verschlossenen Dosen oder Gläsern, auch mit Zusatz von Flüssigkeit, Öl oder Soße

    5 %

    A

    1604.18.90

    --- anders verpackt

    frei

    A

    1604.19

    -- andere:

    --- in luftdicht verschlossenen Dosen oder Gläsern, auch mit Zusatz von Flüssigkeit, Öl oder Soße:

    1604.19.01

    ---- Pilcharde, Sild, Makrelenhechte

    frei

    A

    1604.19.09

    ---- andere

    5 %

    A

    1604.19.19

    --- anders verpackt

    frei

    A

    1604.20

    - Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht:

    -- Fischzubereitungen wie Pasten, Würste, „Fertiggerichte“ und dergleichen:

    1604.20.01

    --- Pasten

    5 %

    A

    1604.20.09

    --- andere

    frei

    A

    -- andere:

    --- in luftdicht verschlossenen Dosen oder Gläsern, auch mit Zusatz von Flüssigkeit, Öl oder Soße:

    1604.20.11

    ---- Heringe, Pilcharde, Sardinen, Sild, Sprotten, Makrelenhechte

    frei

    A

    1604.20.19

    ---- Lachse

    frei

    A

    1604.20.29

    ---- andere

    5 %

    A

    1604.20.39

    --- anders verpackt

    frei

    A

    - Kaviar und Kaviarersatz:

    1604.31.00

    -- Kaviar

    5 %

    A

    1604.32.00

    -- Kaviarersatz

    5 %

    A

    16.05

    Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht:

    1605.10

    - Krabben:

    -- Zubereitungen wie Pasten, Würste, „Fertiggerichte“ und dergleichen:

    1605.10.01

    --- Pasten

    5 %

    A

    1605.10.09

    --- andere

    frei

    A

    1605.10.19

    -- andere

    frei

    A

    - Garnelen:

    1605.21

    -- nicht in luftdicht verschlossenen Behältnissen:

    --- Zubereitungen wie Pasten, Würste, „Fertiggerichte“ und dergleichen:

    1605.21.10

    ---- Pasten

    5 %

    A

    1605.21.20

    ---- andere

    frei

    A

    1605.21.90

    --- andere

    frei

    A

    1605.29

    -- andere:

    --- Zubereitungen wie Pasten, Würste, „Fertiggerichte“ und dergleichen:

    1605.29.10

    ---- Pasten

    5 %

    A

    1605.29.20

    ---- andere

    frei

    A

    1605.29.90

    --- andere

    frei

    A

    1605.30

    - Hummer:

    -- Zubereitungen wie Pasten, Würste, „Fertiggerichte“ und dergleichen:

    1605.30.01

    --- Pasten

    5 %

    A

    1605.30.09

    --- andere

    frei

    A

    1605.30.19

    -- andere

    frei

    A

    1605.40

    - andere Krebstiere:

    -- Zubereitungen wie Pasten, Würste, „Fertiggerichte“ und dergleichen:

    1605.40.01

    --- Pasten

    5 %

    A

    1605.40.09

    --- andere

    frei

    A

    1605.40.19

    -- andere

    frei

    A

    - Weichtiere:

    1605.51

    -- Austern:

    --- Zubereitungen wie Pasten, Würste, „Fertiggerichte“ und dergleichen:

    1605.51.10

    ---- Pasten

    5 %

    A

    1605.51.20

    ---- andere

    frei

    A

    1605.51.90

    --- andere

    frei

    A

    1605.52

    -- Jakobs- oder Kammmuscheln:

    --- Zubereitungen wie Pasten, Würste, „Fertiggerichte“ und dergleichen:

    1605.52.10

    ---- Pasten

    5 %

    A

    1605.52.20

    ---- andere

    frei

    A

    1605.52.90

    --- andere

    frei

    A

    1605.53

    -- Miesmuscheln:

    --- Zubereitungen wie Pasten, Würste, „Fertiggerichte“ und dergleichen:

    1605.53.10

    ---- Pasten

    5 %

    A

    1605.53.20

    ---- andere

    frei

    A

    1605.53.90

    --- andere

    frei

    A

    1605.54

    -- Tintenfische und Kalmare:

    --- Zubereitungen wie Pasten, Würste, „Fertiggerichte“ und dergleichen:

    1605.54.10

    ---- Pasten

    5 %

    A

    1605.54.20

    ---- andere

    frei

    A

    1605.54.90

    --- andere

    frei

    A

    1605.55

    -- Kraken:

    --- Zubereitungen wie Pasten, Würste, „Fertiggerichte“ und dergleichen:

    1605.55.10

    ---- Pasten

    5 %

    A

    1605.55.20

    ---- andere

    frei

    A

    1605.55.90

    --- andere

    frei

    A

    1605.56

    -- Venusmuscheln, Herzmuscheln und Archenmuscheln:

    --- Zubereitungen wie Pasten, Würste, „Fertiggerichte“ und dergleichen:

    1605.56.10

    ---- Pasten

    5 %

    A

    1605.56.20

    ---- andere

    frei

    A

    1605.56.90

    --- andere

    frei

    A

    1605.57

    -- Seeohren:

    --- Zubereitungen wie Pasten, Würste, „Fertiggerichte“ und dergleichen:

    1605.57.10

    ---- Pasten

    5 %

    A

    1605.57.20

    ---- andere

    frei

    A

    1605.57.90

    --- andere

    frei

    A

    1605.58

    -- Schnecken, andere als Meeresschnecken:

    --- Zubereitungen wie Pasten, Würste, „Fertiggerichte“ und dergleichen:

    1605.58.10

    ---- Pasten

    5 %

    A

    1605.58.20

    ---- andere

    frei

    A

    1605.58.90

    --- andere

    frei

    A

    1605.59

    -- andere:

    --- Zubereitungen wie Pasten, Würste, „Fertiggerichte“ und dergleichen:

    1605.59.10

    ---- Pasten

    5 %

    A

    1605.59.20

    ---- andere

    frei

    A

    1605.59.90

    --- andere

    frei

    A

    - andere wirbellose Wassertiere:

    1605.61

    -- Seegurken:

    --- in luftdicht verschlossenen Dosen oder Gläsern haltbar gemacht:

    1605.61.10

    ---- in Kombination mit Gemüse oder anderen Lebensmitteln

    5 %

    A

    1605.61.20

    ---- andere

    frei

    A

    1605.61.90

    --- anders verpackt

    frei

    A

    1605.62

    -- Seeigel:

    --- in luftdicht verschlossenen Dosen oder Gläsern haltbar gemacht:

    1605.62.10

    ---- in Kombination mit Gemüse oder anderen Lebensmitteln

    5 %

    A

    1605.62.20

    ---- andere

    frei

    A

    1605.62.90

    --- anders verpackt

    frei

    A

    1605.63

    -- Quallen:

    --- in luftdicht verschlossenen Dosen oder Gläsern haltbar gemacht:

    1605.63.10

    ---- in Kombination mit Gemüse oder anderen Lebensmitteln

    5 %

    A

    1605.63.20

    ---- andere

    frei

    A

    1605.63.90

    --- anders verpackt

    frei

    A

    1605.69

    -- andere:

    --- in luftdicht verschlossenen Dosen oder Gläsern haltbar gemacht:

    1605.69.10

    ---- in Kombination mit Gemüse oder anderen Lebensmitteln

    5 %

    A

    1605.69.20

    ---- andere

    frei

    A

    1605.69.90

    --- anders verpackt

    frei

    A

    17

    ZUCKER UND ZUCKERWAREN

    17.01

    Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest:

    - Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen:

    1701.12.00

    -- Rübenzucker

    frei

    A

    1701.13.00

    -- Rohrzucker im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

    frei

    A

    1701.14.00

    -- anderer Rohrzucker

    frei

    A

    - andere:

    1701.91.00

    -- mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

    frei

    A

    1701.99.00

    -- andere

    frei

    A

    17.02

    Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

    - Lactose und Lactosesirup:

    1702.11.00

    -- mit einem Gehalt an Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose, in der Trockenmasse, von 99 GHT oder mehr

    5 %

    A

    1702.19.00

    -- andere

    5 %

    A

    1702.20.00

    - Ahornzucker und Ahornsirup

    frei

    A

    1702.30.00

    - Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT

    frei

    A

    1702.40.00

    - Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker

    frei

    A

    1702.50.00

    - chemisch reine Fructose

    frei

    A

    1702.60.00

    - andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker

    frei

    A

    1702.90

    - andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

    1702.90.01

    -- Lebensmittelzubereitungen zur Ernährung von Säuglingen

    5 %

    A

    1702.90.09

    -- Invertzuckercreme

    5 %

    A

    1702.90.11

    -- Zucker und Melassen, karamellisiert

    5 %

    A

    1702.90.18

    -- andere

    frei

    A

    17.03

    Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker:

    1703.10.00

    - Rohrzuckermelasse

    frei

    A

    1703.90.00

    - andere

    frei

    A

    17.04

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

    1704.10.00

    - Kaugummi, auch mit Zucker überzogen

    5 %

    A

    1704.90.00

    - andere

    5 %

    A

    18

    KAKAO UND ZUBEREITUNGEN AUS KAKAO

    18.01

    Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet

    1801.00.00

    Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet

    frei

    A

    18.02

    Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

    1802.00.00

    Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

    frei

    A

    18.03

    Kakaomasse, auch entfettet:

    1803.10.00

    - nicht entfettet

    frei

    A

    1803.20.00

    - ganz oder teilweise entfettet

    frei

    A

    18.04

    Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

    1804.00.00

    Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

    frei

    A

    18.05

    Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    1805.00.00

    Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    frei

    A

    18.06

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

    1806.10.00

    - Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    5 %

    A

    1806.20.00

    - andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg

    5 %

    A

    - andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln:

    1806.31.00

    -- gefüllt

    5 %

    A

    1806.32.00

    -- nicht gefüllt

    5 %

    A

    1806.90.00

    - andere

    5 %

    A

    19

    ZUBEREITUNGEN AUS GETREIDE, MEHL, STÄRKE ODER MILCH; BACKWAREN

    19.01

    Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 04.01 bis 04.04, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    1901.10

    - Zubereitungen zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern, in Aufmachung für den Einzelverkauf:

    1901.10.01

    -- kakaohaltig

    5 %

    A

    1901.10.09

    -- andere

    5 %

    A

    1901.20

    - Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 19.05:

    1901.20.01

    -- kakaohaltig

    5 %

    A

    1901.20.09

    -- andere

    5 %

    A

    1901.90

    - andere:

    1901.90.01

    -- kakaohaltig

    5 %

    A

    1901.90.09

    -- andere

    5 %

    A

    19.02

    Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

    - Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

    1902.11.00

    -- Eier enthaltend

    5 %

    A

    1902.19.00

    -- andere

    5 %

    A

    1902.20.00

    - Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet)

    5 %

    A

    1902.30

    - andere Teigwaren:

    1902.30.01

    -- in Kombination mit anderen Lebensmitteln

    5 %

    A

    1902.30.09

    -- andere

    5 %

    A

    1902.40.00

    - Couscous

    5 %

    A

    19.03

    Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

    1903.00.00

    Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

    frei

    A

    19.04

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    1904.10

    - Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:

    1904.10.01

    -- mit Schokolade oder Kakao überzogen

    5 %

    A

    1904.10.09

    -- andere

    5 %

    A

    1904.20

    - Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide:

    1904.20.10

    -- mit Schokolade oder Kakao überzogen

    5 %

    A

    1904.20.50

    -- Müsli

    5 %

    A

    1904.20.90

    -- andere

    5 %

    A

    1904.30.00

    - Bulgur-Weizen

    5 %

    A

    1904.90

    - andere:

    1904.90.01

    -- mit Schokolade überzogen

    5 %

    A

    1904.90.09

    -- andere

    5 %

    A

    19.05

    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

    1905.10.00

    - Knäckebrot

    5 %

    A

    1905.20.00

    - Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren

    5 %

    A

    - Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:

    1905.31.00

    -- Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt

    5 %

    A

    1905.32.00

    -- Waffeln

    5 %

    A

    1905.40.00

    - Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren

    5 %

    A

    1905.90

    - andere:

    1905.90.01

    -- Hostien; ungesäuertes Brot (Matzen)

    frei

    A

    1905.90.05

    -- Kräcker

    5 %

    A

    1905.90.09

    -- andere

    5 %

    A

    20

    ZUBEREITUNGEN VON GEMÜSE, FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER ANDEREN PFLANZENTEILEN

    20.01

    Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

    2001.10.00

    - Gurken und Cornichons

    5 %

    A

    2001.90

    - andere:

    2001.90.01

    -- anderes Gemüse und andere Früchte und Nüsse

    5 %

    A

    2001.90.09

    -- andere genießbare Pflanzenteile

    5 %

    A

    20.02

    Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

    2002.10.00

    - Tomaten, ganz oder in Stücken

    frei

    A

    2002.90

    - andere:

    2002.90.01

    -- Saft, Mark und Konzentrat

    frei

    A

    2002.90.09

    -- andere

    frei

    A

    20.03

    Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

    2003.10.10

    - Pilze der Gattung Agaricus

    5 %

    A

    2003.90

    - andere:

    2003.90.10

    -- Trüffeln

    5 %

    A

    2003.90.90

    -- andere

    5 %

    A

    20.04

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 20.06:

    2004.10.00

    - Kartoffeln

    5 %

    A

    2004.90

    - anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

    2004.90.01

    -- Zuckermais, Weinblätter, Yamswurzeln (Süßkartoffeln), Hopfentriebe und Palmherzen

    5 %

    A

    2004.90.09

    -- andere

    5 %

    A

    20.05

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 20.06:

    2005.10.00

    - Gemüse, homogenisiert

    5 %

    A

    2005.20.00

    - Kartoffeln

    5 %

    A

    2005.40.00

    - Erbsen (Pisum sativum)

    5 %

    A

    - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):

    2005.51.00

    -- Bohnen, ausgelöst

    5 %

    A

    2005.59.00

    -- andere

    5 %

    A

    2005.60.00

    - Spargel

    5 %

    A

    2005.70.00

    - Oliven

    frei

    A

    2005.80.00

    - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    5 %

    A

    - Anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

    2005.91.00

    -- Bambussprossen

    5 %

    A

    2005.99

    -- andere:

    2005.99.01

    --- Kapern

    frei

    A

    2005.99.09

    --- andere Arten

    5 %

    A

    20.06

    Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

    2006.00

    Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert):

    2006.00.10

    - Fruchtschalen

    frei

    A

    - Gemüse:

    2006.00.20

    -- Spargel

    5 %

    A

    2006.00.30

    -- Oliven und Kapern

    frei

    A

    2006.00.40

    -- Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    5 %

    A

    2006.00.50

    -- Erbsen (Pisum sativum) und Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

    5 %

    A

    2006.00.70

    -- anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen

    5 %

    A

    2006.00.90

    - andere

    5 %

    A

    20.07

    Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Frucht- oder Nussmuse und Frucht- oder Nusspasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

    2007.10.00

    - homogenisierte Zubereitungen

    5 %

    A

    - andere:

    2007.91.00

    -- Zitrusfrüchte

    5 %

    A

    2007.99.00

    -- andere

    5 %

    A

    20.08

    Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    - Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

    2008.11.00

    -- Erdnüsse

    frei

    A

    2008.19

    -- andere, einschließlich Mischungen:

    2008.19.01

    --- Kaschu-Nüsse

    frei

    A

    2008.19.09

    --- andere

    frei

    A

    2008.20

    - Ananas:

    2008.20.01

    -- gekocht und durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker

    frei

    A

    2008.20.09

    -- andere

    frei

    A

    2008.30

    - Zitrusfrüchte:

    2008.30.01

    -- gekocht und durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker

    5 %

    A

    2008.30.09

    -- andere

    frei

    A

    2008.40

    - Birnen:

    2008.40.01

    -- gekocht und durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker

    5 %

    A

    2008.40.09

    -- andere

    5 %

    A

    2008.50

    - Aprikosen/Marillen:

    2008.50.01

    -- gekocht und durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker

    5 %

    A

    2008.50.09

    -- andere

    5 %

    A

    2008.60

    - Kirschen:

    2008.60.01

    -- gekocht und durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker

    5 %

    A

    2008.60.09

    -- andere

    frei

    A

    2008.70

    - Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen:

    2008.70.01

    -- gekocht und durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker

    5 %

    A

    2008.70.09

    -- andere

    5 %

    A

    2008.80

    - Erdbeeren:

    2008.80.01

    -- gekocht und durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker

    5 %

    A

    2008.80.09

    -- andere

    5 %

    A

    - andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008.19:

    2008.91.00

    -- Palmherzen

    5 %

    A

    2008.93

    -- Preiselbeeren und Moosbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos, Vaccinium vitis-idaea):

    2008.93.10

    --- gekocht und durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von anderem Zucker

    5 %

    A

    2008.93.90

    --- andere

    5 %

    A

    2008.97.00

    -- Mischungen

    5 %

    A

    2008.99

    -- andere:

    2008.99.01

    --- Stängel und andere Pflanzenteile, ausgenommen Früchte

    frei

    A

    --- andere:

    2008.99.11

    ---- gekocht und durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker

    5 %

    A

    ---- andere:

    2008.99.21

    ----- Pflaumen

    frei

    A

    2008.99.25

    ----- Äpfel, Pflaumen

    5 %

    A

    2008.99.31

    ----- andere Beerenfrüchte

    5 %

    A

    2008.99.39

    ----- andere

    frei

    A

    20.09

    Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

    - Orangensaft:

    2009.11

    -- gefroren:

    --- in Großbehältnissen:

    2009.11.01

    ---- zugesetzten Zucker enthaltend

    5 %

    A

    2009.11.09

    ---- andere

    5 %

    A

    --- in anderen Behältnissen:

    2009.11.11

    ---- zugesetzten Zucker enthaltend

    5 %

    A

    2009.11.19

    ---- andere

    5 %

    A

    2009.12

    -- nicht gefroren, mit einem Brixwert von 20 oder weniger:

    --- in Großbehältnissen:

    2009.12.11

    ---- zugesetzten Zucker enthaltend

    5 %

    A

    2009.12.19

    ---- andere

    5 %

    A

    --- in anderen Behältnissen:

    2009.12.21

    ---- zugesetzten Zucker enthaltend

    5 %

    A

    2009.12.29

    ---- andere

    5 %

    A

    2009.19

    -- andere:

    --- in Großbehältnissen:

    2009.19.12

    ---- zugesetzten Zucker enthaltend

    5 %

    A

    2009.19.18

    ---- andere

    5 %

    A

    --- in anderen Behältnissen:

    2009.19.21

    ---- zugesetzten Zucker enthaltend

    5 %

    A

    2009.19.29

    ---- andere

    5 %

    A

    - Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits:

    2009.21

    -- mit einem Brixwert von 20 oder weniger:

    --- in Großbehältnissen:

    2009.21.11

    ---- zugesetzten Zucker enthaltend

    5 %

    A

    2009.21.19

    ---- andere

    5 %

    A

    --- in anderen Behältnissen:

    2009.21.21

    ---- zugesetzten Zucker enthaltend

    5 %

    A

    2009.21.29

    ---- andere

    5 %

    A

    2009.29

    -- andere:

    --- in Großbehältnissen:

    2009.29.11

    ---- zugesetzten Zucker enthaltend

    5 %

    A

    2009.29.19

    ---- andere

    5 %

    A

    --- in anderen Behältnissen:

    2009.29.21

    ---- zugesetzten Zucker enthaltend

    5 %

    A

    2009.29.29

    ---- andere

    5 %

    A

    - Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen):

    2009.31

    -- mit einem Brixwert von 20 oder weniger:

    --- aus Limetten:

    ---- in Großbehältnissen:

    2009.31.11

    ----- zugesetzten Zucker enthaltend

    5 %

    A

    2009.31.19

    ----- andere

    5 %

    A

    ---- in anderen Behältnissen:

    2009.31.21

    ----- zugesetzten Zucker enthaltend

    5 %

    A

    2009.31.29

    ----- andere

    5 %

    A

    --- andere:

    ---- in Großbehältnissen:

    2009.31.31

    ----- zugesetzten Zucker enthaltend

    5 %

    A

    2009.31.39

    ----- andere

    5 %

    A

    ---- in anderen Behältnissen:

    2009.31.41

    ----- zugesetzten Zucker enthaltend

    5 %

    A

    2009.31.49

    ----- andere

    5 %

    A

    2009.39

    -- andere:

    --- aus Limetten:

    ---- in Großbehältnissen:

    2009.39.11

    ----- zugesetzten Zucker enthaltend

    5 %

    A

    2009.39.19

    ----- andere

    5 %

    A

    ---- in anderen Behältnissen:

    2009.39.21

    ----- zugesetzten Zucker enthaltend

    5 %

    A

    2009.39.29

    ----- andere

    5 %

    A

    --- andere:

    ---- in Großbehältnissen:

    2009.39.31

    ----- zugesetzten Zucker enthaltend

    5 %

    A

    2009.39.39

    ----- andere

    5 %

    A

    ---- in anderen Behältnissen:

    2009.39.41

    ----- zugesetzten Zucker enthaltend

    5 %

    A

    2009.39.49

    ----- andere

    5 %

    A

    - Ananassaft:

    2009.41.00

    -- mit einem Brixwert von 20 oder weniger

    frei

    A

    2009.49.00

    -- andere

    frei

    A

    2009.50

    - Tomatensaft:

    -- in Großbehältnissen:

    2009.50.01

    --- zugesetzten Zucker enthaltend

    5 %

    A

    2009.50.09

    --- andere

    5 %

    A

    -- in anderen Behältnissen:

    2009.50.11

    --- zugesetzten Zucker enthaltend

    5 %

    A

    2009.50.19

    --- andere

    5 %

    A

    - Traubensaft (einschließlich Traubenmost):

    2009.61

    -- mit einem Brixwert von 30 oder weniger:

    --- in Großbehältnissen:

    2009.61.11

    ---- zugesetzten Zucker enthaltend

    5 %

    A

    2009.61.19

    ---- andere

    5 %

    A

     

    --- in anderen Behältnissen:

    2009.61.21

    ---- zugesetzten Zucker enthaltend

    5 %

    A

    2009.61.29

    ---- andere

    5 %

    A

    2009.69

    -- andere:

    --- in Großbehältnissen:

    2009.69.11

    ---- zugesetzten Zucker enthaltend

    5 %

    A

    2009.69.19

    ---- andere

    5 %

    A

    --- in anderen Behältnissen:

    2009.69.21

    ---- zugesetzten Zucker enthaltend

    5 %

    A

    2009.69.29

    ---- andere

    5 %

    A

    - Apfelsaft:

    2009.71

    -- mit einem Brixwert von 20 oder weniger:

    --- in Großbehältnissen:

    2009.71.11

    ---- zugesetzten Zucker enthaltend

    5 %

    A

    2009.71.19

    ---- andere

    5 %

    A

     

    --- in anderen Behältnissen:

    2009.71.21

    ---- zugesetzten Zucker enthaltend

    5 %

    A

    2009.71.29

    ---- andere

    5 %

    A

    2009.79

    -- andere:

    --- in Großbehältnissen:

    2009.79.31

    ---- zugesetzten Zucker enthaltend

    5 %

    A

    2009.79.39

    ---- andere

    5 %

    A

    --- in anderen Behältnissen:

    2009.79.41

    ---- zugesetzten Zucker enthaltend

    5 %

    A

    2009.79.49

    ---- andere

    5 %

    A

    - Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen):

    2009.81

    -- Saft aus Preiselbeeren oder Moosbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos, Vaccinium vitis-idaea):

    --- in Großbehältnissen:

    2009.81.10

    ---- zugesetzten Zucker enthaltend

    5 %

    A

    2009.81.20

    ---- andere

    5 %

    A

    2009.81.90

    --- in anderen Behältnissen

    5 %

    A

    2009.89

    -- andere:

    --- in Großbehältnissen:

    2009.89.10

    ---- zugesetzten Zucker enthaltend

    5 %

    A

    2009.89.20

    ---- andere

    5 %

    A

    --- in anderen Behältnissen:

    2009.89.30

    ---- Fruchtsäfte

    5 %

    A

    ---- Gemüsesäfte:

    2009.89.40

    ----- zugesetzten Zucker enthaltend

    5 %

    A

    2009.89.90

    ----- andere

    5 %

    A

    2009.90

    - Mischungen von Säften:

    -- in Großbehältnissen:

    2009.90.01

    --- zugesetzten Zucker enthaltend

    5 %

    A

    2009.90.09

    --- andere

    5 %

    A

    -- in anderen Behältnissen:

    2009.90.11

    --- zugesetzten Zucker enthaltend

    5 %

    A

    --- andere:

    2009.90.21

    ---- aus Früchten

    5 %

    A

    2009.90.29

    ---- andere

    5 %

    A

    21

    VERSCHIEDENE LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN

    21.01

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

    - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

    2101.11.00

    -- Auszüge, Essenzen und Konzentrate

    5 %

    A

    2101.12

    -- Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee:

    2101.12.10

    --- Kaffeepasten aus gemahlenem, geröstetem Kaffee, pflanzlichen Fetten sowie manchmal auch noch anderen Zutaten

    5 %

    A

    2101.12.90

    --- andere

    5 %

    A

    2101.20

    - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

    2101.20.01

    -- Zubereitungen aus einer Mischung aus Tee, Milchpulver und Zucker

    5 %

    A

    2101.20.09

    -- andere

    frei

    A

    2101.30.00

    - geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

    5 %

    A

    21.02

    Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 30.02); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

    2102.10.00

    - Hefen, lebend

    frei

    A

    2102.20

    - Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend:

    2102.20.01

    -- Hefen, nicht lebend

    frei

    A

    -- andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend:

    2102.20.11

    --- von Algen

    frei

    A

    2102.20.19

    --- andere

    5 %

    A

    2102.30.00

    - zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

    5 %

    A

    21.03

    Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

    2103.10.00

    - Sojasoße

    5 %

    A

    2103.20.00

    - Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

    5 %

    A

    2103.30

    - Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

    2103.30.01

    -- Senfmehl

    frei

    A

    2103.30.09

    -- Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl)

    5 %

    A

    2103.90.00

    - andere

    5 %

    A

    21.04

    Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

    2104.10

    - Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen:

    2104.10.01

    -- Fische, Krebstiere und Weichtiere

    5 %

    A

    2104.10.09

    -- andere

    5 %

    A

    2104.20.00

    - zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

    5 %

    A

    21.05

    Speiseeis, auch kakaohaltig

    2105.00

    Speiseeis, auch kakaohaltig:

    2105.00.10

    - kakaohaltig

    5 %

    A

    - alkoholhaltig:

    2105.00.11

    -- mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,15 % vol

    5 %

    A

    2105.00.21

    -- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,15 % vol bis 2,5 % vol

    5 %

    A

    2105.00.29

    -- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 2,5 % vol bis 6 % vol

    5 %

    A

    2105.00.31

    -- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 6 % vol bis 9 % vol:

    5 %

    A

    2105.00.39

    -- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 9 % vol bis 14 % vol

    5 %

    A

    2105.00.42

    -- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 14 % vol bis 23 % vol

    5 %

    A

    2105.00.49

    -- andere

    5 %

    A

    2105.00.59

    - andere

    5 %

    A

    21.06

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    2106.10

    - Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:

    2106.10.01

    -- pflanzliche Protein-Texturate

    frei

    A

    2106.10.09

    -- andere

    5 %

    A

    2106.90

    - andere:

    2106.90.10

    -- Tabletten, die aus Saccharin und einem Lebensmittel bestehen und zum Süßen verwendet werden

    5 %

    A

    -- zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von einem oder mehreren Riechstoffen:

    2106.90.20

    --- mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,15 % vol

    frei

    A

    --- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,15 % vol bis 2,5 % vol:

    2106.90.31

    ---- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    2106.90.39

    ---- andere

    frei

    A

    --- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 2,5 % vol bis 6 % vol:

    2106.90.41

    ---- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    2106.90.49

    ---- andere

    frei

    A

    --- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 6 % vol bis 9 % vol:

    2106.90.51

    ---- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    2106.90.59

    ---- andere

    frei

    A

    --- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 9 % vol bis 14 % vol:

    2106.90.61

    ---- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    2106.90.69

    ---- andere

    frei

    A

    --- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 14 % vol bis 23 % vol:

    2106.90.71

    ---- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    2106.90.79

    ---- andere

    frei

    A

    --- andere:

    2106.90.81

    ---- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    2106.90.89

    ---- andere

    frei

    A

    2106.90

    -- alkoholhaltige Speiseeismischungen:

    2106.90.91

    --- mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,15 % vol

    5 %

    A

    2106.90.92

    --- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,15 % vol bis 2,5 % vol:

    5 %

    A

    2106.90.93

    --- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 2,5 % vol bis 6 % vol

    5 %

    A

    2106.90.94

    --- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 6 % vol bis 9 % vol:

    5 %

    A

    2106.90.95

    --- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 9 % vol bis 14 % vol:

    5 %

    A

    2106.90.98

    --- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 14 % vol bis 23 % vol

    5 %

    A

    2106.90.97

    --- andere

    5 %

    A

    2106.90.99

    -- andere

    5 %

    A

    22

    GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG

    22.01

    Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee:

    2201.10

    - Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser:

    2201.10.01

    -- in Metallbehältnissen

    5 %

    A

    2201.10.09

    -- andere

    5 %

    A

    2201.90

    - andere:

    2201.90.01

    -- in Metallbehältnissen

    5 %

    A

    2201.90.09

    -- andere

    5 %

    A

    22.02

    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 20.09:

    2202.10

    - Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen:

    2202.10.01

    -- in Metallbehältnissen

    5 %

    A

    2202.10.09

    -- andere

    5 %

    A

    - andere:

    2202.91

    -- alkoholfreies Bier:

    2202.91.10

    --- in Metallbehältnissen

    5 %

    A

    2202.91.90

    --- andere

    5 %

    A

    2202.99

    -- andere:

    2202.99.10

    --- in Metallbehältnissen

    5 %

    A

    2202.99.90

    --- andere

    5 %

    A

    22.03

    Bier aus Malz

    2203.00

    Bier aus Malz:

    2203.00.02

    - mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,15 % vol

    frei

    A

    2203.00.12

    - mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,15 % vol bis 2,5 % vol:

    frei

    A

    2203.00.22

    - mit einem Alkoholgehalt von mehr als 2,5 % vol bis 4,35 % vol:

    frei

    A

    2203.00.31

    - mit einem Alkoholgehalt von mehr als 4,35 % vol bis 5 % vol:

    frei

    A

    2203.00.39

    - mit einem Alkoholgehalt von mehr als 5 % vol

    frei

    A

    22.04

    Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 20.09:

    2204.10

    - Schaumwein:

    2204.10.01

    -- Champagner

    frei

    A

    -- andere:

    2204.10.12

    --- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    5 %

    A

    2204.10.18

    --- andere

    5 %

    A

    - anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist:

    2204.21

    -- in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

    2204.21.02

    --- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    5 %

    A

    --- andere:

    2204.21.13

    ---- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 14 % vol, angereichert mit Branntwein oder einem branntweinhaltigen Stoff

    5 %

    A

    2204.21.18

    ---- andere

    5 %

    A

    2204.22

    -- in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 bis einschließlich 10 Litern:

    2204.22.10

    --- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    5 %

    A

    --- andere:

    2204.22.19

    ---- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 14 % vol, angereichert mit Branntwein oder einem branntweinhaltigen Stoff

    5 %

    A

    2204.22.90

    ---- andere

    5 %

    A

    2204.29

    -- andere:

    2204.29.10

    --- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    5 %

    A

    --- andere:

    2204.29.20

    ---- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 14 % vol, angereichert mit Branntwein oder einem branntweinhaltigen Stoff

    5 %

    A

    2204.29.90

    ---- andere

    5 %

    A

    2204.30.00

    - anderer Traubenmost

    5 %

    A

    22.05

    Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert:

    2205.10

    - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

    -- Wermutwein:

    2205.10.01

    --- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    --- andere:

    2205.10.12

    ---- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 14 % vol, angereichert mit Branntwein oder einem branntweinhaltigen Stoff

    frei

    A

    2205.10.19

    ---- andere

    frei

    A

    -- andere:

    2205.10.22

    --- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    5 %

    A

    --- andere:

    2205.10.33

    ---- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 14 % vol, angereichert mit Branntwein oder einem branntweinhaltigen Stoff

    5 %

    A

    2205.10.38

    ---- andere

    5 %

    A

    2205.90

    - andere:

    -- Wermutwein:

    2205.90.01

    --- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    --- andere:

    2205.90.12

    ---- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 14 % vol, angereichert mit Branntwein oder einem branntweinhaltigen Stoff

    frei

    A

    2205.90.19

    ---- andere

    frei

    A

    -- andere:

    2205.90.22

    --- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    5 %

    A

    --- andere:

    2205.90.33

    ---- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 14 % vol, angereichert mit Branntwein oder einem branntweinhaltigen Stoff

    5 %

    A

    2205.90.38

    ---- andere

    5 %

    A

    22.06

    Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Met und Sake); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    2206.00

    Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Met und Sake); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    - Fruchtweine und Gemüseweine:

    -- mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 14 % vol:

    2206.00.02

    --- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    2206.00.08

    --- andere

    frei

    A

    -- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 14 % vol bis 23 % vol:

    2206.00.12

    --- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    2206.00.17

    --- andere

    frei

    A

    -- andere:

    2206.00.22

    --- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    2206.00.28

    --- andere

    frei

    A

    - andere:

    2206.00.32

    -- mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,15 % vol

    frei

    A

    -- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,15 % vol bis 2,5 % vol:

    2206.00.33

    --- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    2206.00.37

    --- andere

    frei

    A

    -- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 2,5 % vol bis 6 % vol

    2206.00.43

    --- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    2206.00.47

    --- andere

    frei

    A

    -- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 6 % vol bis 9 % vol:

    2206.00.53

    --- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    2206.00.57

    --- andere

    frei

    A

    -- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 9 % vol bis 14 % vol:

    2206.00.62

    --- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    2206.00.68

    --- andere

    frei

    A

    -- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 14 % vol bis 23 % vol:

    2206.00.71

    --- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    2206.00.78

    --- andere

    frei

    A

    -- andere:

    2206.00.81

    --- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    2206.00.89

    --- andere

    frei

    A

    22.07

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:

    2207.10

    - Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt:

    -- rektifizierte Branntweine aus Wein:

    2207.10.11

    --- zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    2207.10.19

    --- andere

    frei

    A

    -- andere Arten:

    2207.10.21

    --- zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    2207.10.29

    --- andere

    frei

    A

    2207.20

    - Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:

    2207.20.01

    -- Ethylalkohol, vergällt nach einer vom Chief Executive der neuseeländischen Zollbehörde genehmigten Formel

    frei

    A

    -- Ethylalkohol, vergällt, dem in einem gegebenenfalls vom Chief Executive der neuseeländischen Zollbehörde vorgesehenen Verhältnis und unter den gegebenenfalls von diesem vorgesehenen Bedingungen Ethylether, Benzol oder zugelassene Erdölerzeugnisse beigemischt wurden:

    2207.20.12

    --- zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    --- andere:

    2207.20.18

    ---- Flugbenzin

    frei

    A

    ---- andere:

    2207.20.23

    ----- weiter vermischt mit Motorenbenzin und als Kraftstoff für Motoren verwendbar

    frei

    A

    2207.20.27

    ----- weiter vermischt mit Diesel, Biodiesel oder anderen Stoffen und als Kraftstoff für Motoren verwendbar

    frei

    A

    2207.20.32

    ----- andere

    frei

    A

    -- Ethylalkohol, vergällt, mit anderen Stoffen vermischt und als Kraftstoff für Motoren verwendbar:

    2207.20.33

    --- zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    --- andere:

    2207.20.35

    ---- mit Motorenbenzin vermischt

    frei

    A

    2207.20.37

    ---- andere

    frei

    A

     

    -- andere Arten:

    2207.20.41

    --- zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    2207.20.49

    --- andere

    frei

    A

    22.08

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:

    2208.20

    - Branntwein aus Wein oder Traubentrester:

    -- dessen Alkoholgehalt mit dem Aräometer der OIML bestimmt werden kann:

    --- Weinbrand:

    ---- mit einem Zollwert von weniger als 22,00 $ pro Liter Alkohol:

    2208.20.02

    ----- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    2208.20.04

    ----- andere

    frei

    A

    ---- andere:

    2208.20.06

    ----- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    2208.20.08

    ----- andere

    frei

    A

    --- andere:

    2208.20.11

    ---- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    2208.20.19

    ---- andere

    frei

    A

    -- andere:

    2208.20.21

    --- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    2208.20.29

    --- andere

    frei

    A

    2208.30

    - Whisky:

    -- dessen Alkoholgehalt mit dem Aräometer der OIML bestimmt werden kann:

    --- mit einem Zollwert von weniger als 22,00 $ pro Liter Alkohol:

    2208.30.02

    ---- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    2208.30.04

    ---- andere

    frei

    A

    --- andere:

    2208.30.06

    ---- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    2208.30.08

    ---- andere

    frei

    A

    -- andere:

    2208.30.11

    --- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    2208.30.19

    --- andere

    frei

    A

    2208.40

    - Rum und anderer Branntwein, gewonnen durch Destillieren vergorener Zuckerrohrerzeugnisse:

    -- deren Alkoholgehalt mit dem Aräometer der OIML bestimmt werden kann:

    --- mit einem Zollwert von weniger als 22,00 $ pro Liter Alkohol:

    2208.40.02

    ---- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    2208.40.04

    ---- andere

    frei

    A

    --- andere:

    2208.40.06

    ---- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    2208.40.08

    ---- andere

    frei

    A

    -- andere:

    2208.40.11

    --- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    2208.40.19

    --- andere

    frei

    A

    2208.50

    - Gin und Genever:

    -- deren Alkoholgehalt mit dem Aräometer der OIML bestimmt werden kann:

    --- mit einem Zollwert von weniger als 22,00 $ pro Liter Alkohol:

    2208.50.02

    ---- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    5 %

    A

    2208.50.04

    ---- andere

    5 %

    A

    --- andere:

    2208.50.06

    ---- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    0,50 $/l Alkohol*

    A

    2208.50.08

    ---- andere

    0,50 $/l Alkohol*

    A

    -- andere:

    2208.50.11

    --- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    2208.50.19

    --- andere

    frei

    A

    2208.60

    - Wodka

    -- dessen Alkoholgehalt mit dem Aräometer der OIML bestimmt werden kann:

    --- mit einem Zollwert von weniger als 22,00 $ pro Liter Alkohol:

    2208.60.11

    ---- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    5 %

    A

    2208.60.19

    ---- andere

    5 %

    A

    --- andere:

    2208.60.21

    ---- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    0,50 $/l Alkohol*

    A

    2208.60.29

    ---- andere

    0,50 $/l Alkohol*

    A

    -- andere:

    2208.60.91

    --- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    2208.60.99

    --- andere

    frei

    A

    2208.70

    - Likör:

    2208.70.10

    -- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    5 %

    A

    -- andere:

    2208.70.20

    --- mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,15 % vol

    frei

    A

    2208.70.30

    --- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,15 % vol bis 2,5 % vol:

    frei

    A

    2208.70.40

    --- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 2,5 % vol bis 6 % vol

    frei

    A

    2208.70.50

    --- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 6 % vol bis 9 % vol pro l

    frei

    A

    2208.70.60

    --- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 9 % vol bis 14 % vol pro l

    5 %

    A

    2208.70.71

    --- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 14 % vol bis 23 % vol pro l Alkohol

    5 %

    A

    2208.70.80

    --- andere

    frei

    A

    2208.90

    - andere:

    -- Bitter:

    2208.90.02

    --- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    --- andere:

    2208.90.06

    ---- mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 23 % vol

    frei

    A

    2208.90.08

    ---- andere

    frei

    A

    -- Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, deren Alkoholgehalt mit dem Aräometer der OIML bestimmt werden kann:

    2208.90.42

    --- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    2208.90.48

    --- andere

    frei

    A

    -- andere:

    2208.90.53

    --- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    --- andere:

    2208.90.58

    ---- mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,15 % vol

    frei

    A

    2208.90.62

    ---- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,15 % vol bis 2,5 % vol:

    frei

    A

    2208.90.68

    ---- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 2,5 % vol bis 6 % vol:

    frei

    A

    2208.90.72

    ---- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 6 % vol bis 9 % vol:

    frei

    A

    2208.90.78

    ---- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 9 % vol bis 14 % vol:

    frei

    A

    2208.90.85

    ---- Mit einem Alkoholgehalt von mehr als 14 % vol bis 23 % vol:

    frei

    A

    2208.90.97

    ---- andere:

    frei

    A

    22.09

    Speiseessig

    2209.00.00

    Speiseessig

    frei

    A

    23

    RÜCKSTÄNDE UND ABFÄLLE DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; ZUBEREITETES FUTTER

    23.01

    Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln:

    2301.10.00

    - Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben/Grammeln

    5 %

    A

    2301.20.00

    - Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

    5 %

    A

    23.02

    Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten:

    2302.10.00

    - von Mais

    frei

    A

    2302.30.00

    - von Weizen

    frei

    A

    2302.40.00

    - von anderem Getreide

    frei

    A

    2302.50.00

    - von Hülsenfrüchten

    frei

    A

    23.03

    Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets:

    2303.10.00

    - Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände

    frei

    A

    2303.20.00

    - ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung

    frei

    A

    2303.30.00

    - Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien

    frei

    A

    23.04

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    2304.00.00

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    frei

    A

    23.05

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    2305.00.00

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    frei

    A

    23.06

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 23.04 und 23.05:

    2306.10.00

    - aus Baumwollsamen

    frei

    A

    2306.20.00

    - aus Leinsamen

    frei

    A

    2306.30.00

    - aus Sonnenblumenkernen

    frei

    A

    - aus Raps- oder Rübsensamen:

    2306.41.00

    -- aus erucasäurearmen Raps- oder Rübsensamen

    frei

    A

    2306.49.00

    -- andere

    frei

    A

    2306.50.00

    - aus Kokosnüssen (Kopra)

    frei

    A

    2306.60.00

    - aus Palmnüssen oder Palmkernen

    frei

    A

    2306.90.00

    - andere

    frei

    A

    23.07

    Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh

    2307.00.00

    Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh

    frei

    A

    23.08

    Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    2308.00.00

    Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    5 %

    A

    23.09

    Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:

    2309.10

    - Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

    2309.10.01

    -- Hundekuchen und ähnliches Gebäck

    5 %

    A

    2309.10.09

    -- zubereitetes Katzen- oder Hundefutter in luftdicht verschlossenen Behältnissen

    5 %

    A

    2309.10.19

    -- andere

    5 %

    A

    2309.90

    - andere:

    2309.90.01

    -- Hundekuchen und ähnliches Gebäck

    5 %

    A

    2309.90.09

    -- Lecksteine für Schafe und Rinder

    frei

    A

    2309.90.19

    -- andere

    5 %

    A

    24

    TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE

    24.01

    Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle:

    2401.10

    - Tabak, nicht entrippt:

    -- zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area zu:

    2401.10.01

    --- Zigarren

    frei

    A

    2401.10.09

    --- Tabak, Zigaretten, Schnupftabak

    frei

    A

    2401.10.19

    -- zu anderer Verwendung

    frei

    A

    2401.20

    - Tabak, teilweise oder ganz entrippt:

    -- zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area zu:

    2401.20.01

    --- Zigarren

    frei

    A

    2401.20.09

    --- Tabak, Zigaretten, Schnupftabak

    frei

    A

    2401.20.19

    -- zu anderer Verwendung

    frei

    A

    2401.30

    - Tabakabfälle:

    -- zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area zu:

    2401.30.01

    --- Zigarren

    frei

    A

    2401.30.09

    --- Tabak, Zigaretten, Schnupftabak

    frei

    A

    2401.30.19

    -- zu anderer Verwendung

    frei

    A

    24.02

    Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen:

    2402.10.00

    - Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend, je kg Tabakgehalt

    frei

    A

    2402.20

    - Zigaretten, Tabak enthaltend:

    2402.20.10

    -- mit einem tatsächlichen Tabakgehalt von mehr als 0,8 kg je 1 000 Zigaretten

    5 %

    A

    2402.20.90

    -- mit einem tatsächlichen Tabakgehalt von 0,8 kg oder weniger je 1 000 Zigaretten

    5 %

    A

    2402.90

    - andere:

    2402.90.01

    -- Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabakersatzstoffe enthaltend

    frei

    A

    -- Zigaretten, Tabakersatzstoffe enthaltend:

    2402.90.12

    --- mit einem Gewicht von mehr als 1,1 kg je 1 000 Stück

    frei

    A

    2402.90.18

    --- mit einem Gewicht von 1,1 kg oder weniger je 1 000 Stück

    frei

    A

    24.03

    Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen:

    - Rauchtabak, auch mit einem beliebigen Anteil an Tabakersatzstoffen:

    2403.11

    -- Wasserpfeifentabak im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel:

    2403.11.10

    --- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    5 %

    A

    2403.11.90

    --- andere

    5 %

    A

    2403.19

    -- andere:

    2403.19.10

    --- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    5 %

    A

    2403.19.90

    --- andere

    5 %

    A

    - andere:

    2403.91

    -- „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak:

    2403.91.10

    --- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    5 %

    A

    2403.91.90

    --- andere

    5 %

    A

    2403.99

    -- andere:

    2403.99.02

    --- Schnupftabak

    frei

    A

    2403.99.09

    --- Tabakauszüge und Tabaksoßen

    frei

    A

    2403.99.11

    --- Rauchmischungen, Tabakersatzstoffe enthaltend

    frei

    A

    2403.99.90

    --- andere

    5 %

    A

    25

    SALZ; SCHWEFEL; STEINE UND ERDEN; GIPS, KALK UND ZEMENT

    25.01

    Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser

    2501.00.00

    Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser

    frei

    A

    25.02

    Schwefelkies, nicht geröstet

    2502.00.00

    Schwefelkies, nicht geröstet

    frei

    A

    25.03

    Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider Schwefel

    2503.00.00

    Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider Schwefel

    frei

    A

    25.04

    Natürlicher Grafit:

    2504.10.00

    - in Pulverform oder in Flocken

    frei

    A

    2504.90.00

    - andere

    frei

    A

    25.05

    Natürliche Sande aller Art, auch gefärbt, ausgenommen metallhaltige Sande des Kapitels 26:

    2505.10.00

    - kieselsaure Sande und Quarzsande

    frei

    A

    2505.90.00

    - andere

    frei

    A

    25.06

    Quarz (ausgenommen natürliche Sande); Quarzite, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten:

    2506.10.00

    - Quarz

    frei

    A

    2506.20.00

    - Quarzite

    frei

    A

    25.07

    Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, auch gebrannt

    2507.00.00

    Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, auch gebrannt

    frei

    A

    25.08

    Anderer Ton und Lehm (ausgenommen geblähter Ton der Position 68.06), Andalusit, Cyanit, Sillimanit, auch gebrannt; Mullit; Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen:

    2508.10.00

    - Bentonit

    frei

    A

    2508.30.00

    - feuerfester Ton und Lehm

    frei

    A

    2508.40.00

    - anderer Ton und Lehm

    frei

    A

    2508.50.00

    - Andalusit, Cyanit und Sillimanit

    frei

    A

    2508.60.00

    - Mullit

    frei

    A

    2508.70.00

    - Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen

    frei

    A

    25.09

    Kreide

    2509.00.00

    Kreide

    frei

    A

    25.10

    Natürliche Calciumphosphate, natürliche Aluminiumcalciumphosphate und Phosphatkreiden:

    2510.10.00

    - nicht gemahlen

    frei

    A

    2510.20.00

    - gemahlen

    frei

    A

    25.11

    Natürliches Bariumsulfat (Baryt); natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt, ausgenommen Bariumoxid der Position 28.16:

    2511.10.00

    - natürliches Bariumsulfat (Baryt)

    frei

    A

    2511.20.00

    - natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt

    frei

    A

    25.12

    Kieselsäurehaltige Fossilienmehle (z. B. Kieselgur, Tripel und Diatomit) und ähnliche kieselsäurehaltige Erden, auch gebrannt, mit einem Schüttgewicht von 1 oder weniger

    2512.00.00

    Kieselsäurehaltige Fossilienmehle (z. B. Kieselgur, Tripel und Diatomit) und ähnliche kieselsäurehaltige Erden, auch gebrannt, mit einem Schüttgewicht von 1 oder weniger

    frei

    A

    25.13

    Bimsstein; Schmirgel; natürlicher Korund, natürlicher Granat und andere natürliche Schleifmittel, auch wärmebehandelt:

    2513.10.00

    - Bimsstein

    frei

    A

    2513.20.00

    - Schmirgel, natürlicher Korund, natürlicher Granat und andere natürliche Schleifmittel

    frei

    A

    25.14

    Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

    2514.00.00

    Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

    frei

    A

    25.15

    Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten:

    - Marmor und Travertin:

    2515.11.00

    -- roh oder grob behauen

    frei

    A

    2515.12.00

    -- durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

    frei

    A

    2515.20.00

    - Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein; Alabaster

    frei

    A

    25.16

    Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten:

    - Granit:

    2516.11.00

    -- roh oder grob behauen

    frei

    A

    2516.12.00

    -- durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

    frei

    A

    2516.20.00

    - Sandstein

    frei

    A

    2516.90.00

    - andere Werksteine

    frei

    A

    25.17

    Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Betonbau oder als Steinmaterial im Wege- und Bahnbau verwendeten Art, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel, auch wärmebehandelt; Makadam aus Schlacken und ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den im ersten Teil dieser Position aufgeführten Stoffen vermischt; Teermakadam; Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 25.15 und 25.16, auch wärmebehandelt:

    2517.10.00

    - Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Betonbau oder als Steinmaterial im Wege- und Bahnbau verwendeten Art, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel, auch wärmebehandelt

    frei

    A

    2517.20.00

    - Makadam aus Schlacken und ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den in der Tarifposition 2517.10.00 aufgeführten Stoffen vermischt

    frei

    A

    2517.30.00

    - Teermakadam

    frei

    A

    - Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 25.15 und 25.16, auch wärmebehandelt:

    2517.41.00

    -- aus Marmor

    5 %

    A

    2517.49.00

    -- andere

    frei

    A

    25.18

    Dolomit, auch gebrannt oder gesintert, einschließlich Dolomit, grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten; Dolomitstampfmasse:

    2518.10.00

    - Dolomit, weder gebrannt noch gesintert

    frei

    A

    2518.20.00

    - Dolomit, gebrannt oder gesintert

    frei

    A

    2518.30.10

    - Dolomitstampfmasse

    frei

    A

    25.19

    Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit); geschmolzene Magnesia; totgebrannte (gesinterte) Magnesia, auch mit Zusatz von geringen Mengen anderer Oxide vor dem Sintern; anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein:

    2519.10.00

    - natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit)

    frei

    A

    2519.90.00

    - andere

    frei

    A

    25.20

    Gipsstein; Anhydrit; Gips (aus gebranntem Gipsstein oder aus Calciumsulfat), auch gefärbt oder mit geringen Zusätzen von Abbindebeschleunigern oder -verzögerern:

    2520.10.00

    - Gipsstein; Anhydrit

    frei

    A

    2520.20.00

    - Gips

    frei

    A

    25.21

    Kalksteine von der als Hochofenzuschläge oder zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendeten Art

    2521.00.00

    Kalksteine von der als Hochofenzuschläge oder zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendeten Art

    frei

    A

    25.22

    Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 28.25:

    2522.10.00

    - Luftkalk, ungelöscht

    frei

    A

    2522.20.00

    - Luftkalk, gelöscht

    frei

    A

    2522.30.00

    - hydraulischer Kalk

    frei

    A

    25.23

    Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt:

    2523.10.00

    - Zementklinker

    frei

    A

    - Portlandzement:

    2523.21.00

    -- weißer Zement, auch künstlich gefärbt

    frei

    A

    2523.29.00

    -- andere

    frei

    A

    2523.30.00

    - Tonerdezement

    frei

    A

    2523.90.00

    - anderer Zement

    frei

    A

    25.24

    Asbest:

    2524.10.00

    - Krokydolith

    frei

    A

    2524.90.00

    - andere

    frei

    A

    25.25

    Glimmer, auch in ungleichmäßige Blätter oder Scheiben gespalten (Schuppen); Glimmerabfall:

    2525.10.00

    - Glimmer, roh oder in ungleichmäßige Blätter oder Scheiben gespalten

    frei

    A

    2525.20.00

    - Glimmerpulver

    frei

    A

    2525.30.00

    - Glimmerabfall

    frei

    A

    25.26

    Natürlicher Speckstein und Talk, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten; Talkum:

    2526.10.00

    - weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    frei

    A

    2526.20.00

    - gemahlen oder sonst zerkleinert

    frei

    A

    25.28

    Natürliche Borate und ihre Konzentrate (auch calciniert), ausgenommen aus natürlichen Solen ausgeschiedene Borate; natürliche Borsäure mit einem Gehalt an H3BO3 von nicht mehr als 85 GHT in der Trockenmasse

    2528.00.00

    Natürliche Borate und ihre Konzentrate (auch calciniert), ausgenommen aus natürlichen Solen ausgeschiedene Borate; natürliche Borsäure mit einem Gehalt an H3BO3 von nicht mehr als 85 GHT in der Trockenmasse

    frei

    A

    25.29

    Feldspat; Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit; Flussspat:

    2529.10.00

    - Feldspat

    frei

    A

    - Flussspat:

    2529.21.00

    -- mit einem Gehalt an Calciumfluorid von 97 GHT oder weniger

    frei

    A

    2529.22.00

    -- mit einem Gehalt an Calciumfluorid von mehr als 97 GHT

    frei

    A

    2529.30.00

    - Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit

    frei

    A

    25.30

    Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    2530.10.00

    - Vermiculit, Perlit und Chlorite, nicht gebläht

    frei

    A

    2530.20.00

    - Kieserit und Epsomit (natürliche Magnesiumsulfate)

    frei

    A

    2530.90.00

    - andere

    frei

    A

    26

    ERZE SOWIE SCHLACKEN UND ASCHEN

    26.01

    Eisenerze und ihre Konzentrate, einschließlich Schwefelkiesabbrände:

    - Eisenerze und ihre Konzentrate, ausgenommen Schwefelkiesabbrände:

    2601.11.00

    -- nicht agglomeriert

    frei

    A

    2601.12.00

    -- agglomeriert

    frei

    A

    2601.20.00

    - Schwefelkiesabbrände

    frei

    A

    26.02

    Manganerze und ihre Konzentrate, einschließlich eisenhaltige Manganerze und ihre Konzentrate, mit einem Gehalt an Mangan von 20 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockenmasse

    2602.00.00

    Manganerze und ihre Konzentrate, einschließlich eisenhaltige Manganerze und ihre Konzentrate, mit einem Gehalt an Mangan von 20 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockenmasse

    frei

    A

    26.03

    Kupfererze und ihre Konzentrate

    2603.00.00

    Kupfererze und ihre Konzentrate

    frei

    A

    26.04

    Nickelerze und ihre Konzentrate

    2604.00.00

    Nickelerze und ihre Konzentrate

    frei

    A

    26.05

    Cobalterze und ihre Konzentrate

    2605.00.00

    Cobalterze und ihre Konzentrate

    frei

    A

    26.06

    Aluminiumerze und ihre Konzentrate

    2606.00.00

    Aluminiumerze und ihre Konzentrate

    frei

    A

    26.07

    Bleierze und ihre Konzentrate

    2607.00.00

    Bleierze und ihre Konzentrate

    frei

    A

    26.08

    Zinkerze und ihre Konzentrate

    2608.00.00

    Zinkerze und ihre Konzentrate

    frei

    A

    26.09

    Zinnerze und ihre Konzentrate

    2609.00.00

    Zinnerze und ihre Konzentrate

    frei

    A

    26.10

    Chromerze und ihre Konzentrate

    2610.00.00

    Chromerze und ihre Konzentrate

    frei

    A

    26.11

    Wolframerze und ihre Konzentrate

    2611.00.00

    Wolframerze und ihre Konzentrate

    frei

    A

    26.12

    Uran- oder Thoriumerze und deren Konzentrate:

    2612.10.00

    - Uranerze und ihre Konzentrate

    frei

    A

    2612.20.00

    - Thoriumerze und ihre Konzentrate

    frei

    A

    26.13

    Molybdänerze und ihre Konzentrate:

    2613.10.00

    - geröstet

    frei

    A

    2613.90.00

    - andere

    frei

    A

    26.14

    Titanerze und ihre Konzentrate

    2614.00.00

    Titanerze und ihre Konzentrate

    frei

    A

    26.15

    Niobium-, Tantal-, Vanadium- oder Zirkonerze und deren Konzentrate:

    2615.10.00

    - Zirkonerze und ihre Konzentrate

    frei

    A

    2615.90.00

    - andere

    frei

    A

    26.16

    Edelmetallerze und ihre Konzentrate:

    2616.10.00

    - Silbererze und ihre Konzentrate

    frei

    A

    2616.90.00

    - andere

    frei

    A

    26.17

    Andere Erze und ihre Konzentrate:

    2617.10.00

    - Antimonerze und ihre Konzentrate

    frei

    A

    2617.90.00

    - andere

    frei

    A

    26.18

    Granulierte Schlacke (Schlackensand) aus der Eisen- und Stahlherstellung

    2618.00.00

    Granulierte Schlacke (Schlackensand) aus der Eisen- und Stahlherstellung

    frei

    A

    26.19

    Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung

    2619.00.00

    Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung

    frei

    A

    26.20

    Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen enthalten:

    - überwiegend Zink enthaltend:

    2620.11.00

    -- Galvanisationsmatte (Hartzink)

    frei

    A

    2620.19.00

    -- andere

    frei

    A

    - überwiegend Blei enthaltend:

    2620.21.00

    -- Schlämme von bleihaltigem Benzin und Schlämme von bleihaltigen Antiklopfmitteln

    frei

    A

    2620.29.00

    -- andere

    frei

    A

    2620.30.00

    - überwiegend Kupfer enthaltend

    frei

    A

    2620.40.00

    - überwiegend Aluminium enthaltend

    frei

    A

    2620.60.00

    - Arsen, Quecksilber, Thallium oder deren Mischungen enthaltend, wie sie zum Gewinnen von Arsen, der genannten Metalle oder zum Herstellen von chemischen Verbindungen daraus verwendet werden

    frei

    A

    - andere:

    2620.91.00

    -- Antimon, Beryllium, Cadmium, Chrom oder deren Mischungen enthaltend

    frei

    A

    2620.99.00

    -- andere

    frei

    A

    26.21

    Andere Schlacken und Aschen, einschließlich Seetangasche; Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen:

    2621.10.00

    - Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen

    frei

    A

    2621.90.00

    - andere

    frei

    A

    27

    MINERALISCHE BRENNSTOFFE, MINERALÖLE UND ERZEUGNISSE IHRER DESTILLATION; BITUMINÖSE STOFFE; MINERALWACHSE

    27.01

    Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe:

    - Steinkohle, auch in Pulverform, jedoch nicht agglomeriert:

    2701.11.00

    -- Anthrazit

    frei

    A

    2701.12.00

    -- bitumenhaltige Steinkohle

    frei

    A

    2701.19.00

    -- andere Steinkohle

    frei

    A

    2701.20.00

    - Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe

    frei

    A

    27.02

    Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett):

    2702.10.00

    - Braunkohle, auch in Pulverform, jedoch nicht agglomeriert

    frei

    A

    2702.20.00

    - Braunkohle, agglomeriert

    frei

    A

    27.03

    Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert

    2703.00.00

    Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert

    frei

    A

    27.04

    Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle

    2704.00.00

    Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle

    frei

    A

    27.05

    Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

    2705.00.00

    Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

    frei

    A

    27.06

    Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschließlich rekonstituierte Teere

    2706.00.00

    Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschließlich rekonstituierte Teere

    frei

    A

    27.07

    Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen:

    2707.10.00

    - Benzole

    frei

    A

    2707.20.00

    - Toluole

    frei

    A

    2707.30.00

    - Xylole

    frei

    A

    2707.40.00

    - Naphthalin

    frei

    A

    2707.50.00

    - andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe, bei deren Destillation nach ISO 3405 bis 250 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 65 RHT übergehen (entspricht ASTM D 86)

    frei

    A

    - andere:

    2707.91.00

    -- Kreosotöle

    frei

    A

    2707.99.00

    -- andere

    frei

    A

    27.08

    Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren:

    2708.10.00

    - Pech

    frei

    A

    2708.20.00

    - Pechkoks

    frei

    A

    27.09

    Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh

    2709.00.00

    Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh

    frei

    A

    27.10

    Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle:

    - Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen solche, die Biodiesel enthalten, und ausgenommen Ölabfälle:

    2710.12

    -- Leichtöle und Zubereitungen:

    --- Motorenbenzin:

    ---- als Massengut in Schiffsböden oder in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von 5 l oder mehr:

    2710.12.10

    ----- zur Verarbeitung im Licensed Manufacturing Area der New Zealand Refining Company Limited in Marsden Point

    frei

    A

    ----- andere:

    2710.12.13

    ------ Flugbenzin

    frei

    A

    ------ andere:

    2710.12.15

    ------- Research-Oktanzahl (ROZ) von weniger als 95 (Normal), vermischt mit Ethylalkohol und als Kraftstoff für Motoren verwendbar

    frei

    A

    2710.12.17

    ------- Research-Oktanzahl (ROZ) von 95 oder mehr (Super), vermischt mit Ethylalkohol und als Kraftstoff für Motoren verwendbar

    frei

    A

    2710.12.19

    ------- andere

    frei

    A

    ---- in anderen Behältnissen:

    2710.12.21

    ----- zur Verarbeitung im Licensed Manufacturing Area der New Zealand Refining Company Limited in Marsden Point

    frei

    A

    ----- andere:

    2710.12.23

    ------ Research-Oktanzahl (ROZ) von weniger als 95 (Normal), vermischt mit Ethylalkohol und als Kraftstoff für Motoren verwendbar

    5 %

    A

    2710.12.25

    ------ Research-Oktanzahl (ROZ) von 95 oder mehr (Super), vermischt mit Ethylalkohol und als Kraftstoff für Motoren verwendbar

    5 %

    A

    2710.12.29

    ------ andere

    5 %

    A

    --- leichter Flugturbinenkraftstoff, Testbenzin (white spirit):

    ---- als Massengut in Schiffsböden oder in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von 5 l oder mehr:

    2710.12.31

    ----- zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    ----- andere:

    2710.12.35

    ------ leichter Flugturbinenkraftstoff

    frei

    A

    2710.12.39

    ------ Testbenzin (white spirit)

    frei

    A

    ---- in anderen Behältnissen:

    2710.12.41

    ----- zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    ----- andere:

    2710.12.45

    ------ leichter Flugturbinenkraftstoff

    5 %

    A

    2710.12.49

    ------ Testbenzin (white spirit)

    5 %

    A

    --- andere:

    2710.12.51

    ---- zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    2710.12.59

    ---- andere

    frei

    A

    2710.19

    -- andere:

    2710.19.12

    --- Erdöl, teilweise raffiniert, einschließlich getopptes Rohöl

    frei

    A

    --- andere Destillationskraftstoffe:

    ---- Leuchtöl (Kerosin), einschließlich Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis:

    ----- als Massengut in Schiffsböden oder in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von 5 l oder mehr:

    2710.19.14

    ------ zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    ------ andere:

    2710.19.16

    ------- Flugturbinenkraftstoff

    frei

    A

    2710.19.18

    ------- Leuchtöl (Kerosin)

    frei

    A

    ----- in anderen Behältnissen:

    2710.19.22

    ------ zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    ------ andere:

    2710.19.24

    ------- Flugturbinenkraftstoff

    5 %

    A

    2710.19.26

    ------- Leuchtöl (Kerosin)

    5 %

    A

    ---- andere:

    2710.19.28

    ----- zur Verarbeitung im Licensed Manufacturing Area der New Zealand Refining Company Limited in Marsden Point

    frei

    A

    ----- andere:

    ------ Kraftfahrzeug-Diesel, auch mit anderen Stoffen vermischt:

    2710.19.32

    ------- Kraftfahrzeug-Diesel, nicht mit anderen Stoffen vermischt

    frei

    A

    2710.19.34

    ------- Kraftfahrzeug-Diesel, mit Motorenbenzin vermischt

    frei

    A

    2710.19.36

    ------- Kraftfahrzeug-Diesel, mit anderen Stoffen vermischt

    frei

    A

    ------ Schiffsdiesel, auch mit anderen Stoffen vermischt:

    2710.19.38

    ------- Schiffsdiesel, nicht mit anderen Stoffen vermischt

    frei

    A

    2710.19.42

    ------- Schiffsdiesel, mit Motorenbenzin vermischt

    frei

    A

    2710.19.44

    ------- Schiffsdiesel, mit anderen Stoffen vermischt

    frei

    A

    2710.19.46

    ------ leichtes Heizöl (Gemisch aus Kerosin und Diesel)

    frei

    A

    2710.19.48

    ------ andere

    frei

    A

    --- Rückstandsheizöl:

    2710.19.52

    ---- zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    2710.19.54

    ---- andere

    frei

    A

    --- zubereitete Schmiermittel:

    2710.19.56

    ---- Fette und andere Festschmierstoffe

    5 %

    A

    ---- andere Zubereitungen:

    2710.19.58

    ----- als Massengut in Schiffsböden

    frei

    A

    ----- in Behältnissen:

    2710.19.62

    ------ mit einem Fassungsvermögen von 5 l oder mehr

    frei

    A

    2710.19.64

    ------ andere

    5 %

    A

    2710.19.66

    --- Alkylengemische (aus ungesättigten und gesättigten acyclischen Kohlenwasserstoffen)

    frei

    A

    2710.19.68

    --- Transformatorenöle und Schalteröle sowie speziell für medizinische Zwecke geeignete Öle, nach Maßgabe der vom Minister erteilten Genehmigung und unter den von diesem festgelegten Bedingungen

    frei

    A

    --- andere Arten:

    2710.19.72

    ---- Hydrauliköle

    frei

    A

    ---- andere:

    2710.19.74

    ----- zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    2710.19.78

    ----- andere

    frei

    A

    2710.20

    - Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die Biodiesel enthalten, ausgenommen Ölabfälle:

    -- Leichtöle und Zubereitungen:

    --- Motorenbenzin:

    ---- als Massengut in Schiffsböden oder in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von 5 l oder mehr:

    2710.20.17

    ----- zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    ----- andere:

    2710.20.19

    ------ Flugbenzin

    frei

    A

    2710.20.21

    ------ andere

    frei

    A

    ---- in anderen Behältnissen:

    2710.20.23

    ----- zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    2710.20.25

    ----- andere

    5 %

    A

    --- leichter Flugturbinenkraftstoff:

    ---- als Massengut in Schiffsböden oder in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von 5 l oder mehr:

    2710.20.27

    ----- zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    2710.20.29

    ----- andere

    frei

    A

    ---- in anderen Behältnissen:

    2710.20.31

    ----- zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    2710.20.33

    ----- andere

    5 %

    A

    --- andere:

    2710.20.35

    ---- zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    2710.20.37

    ---- andere

    frei

    A

    -- andere Destillationskraftstoffe:

    --- Leuchtöl (Kerosin), einschließlich Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis:

    ---- als Massengut in Schiffsböden oder in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von 5 l oder mehr:

    2710.20.39

    ----- zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    2710.20.41

    ----- andere

    frei

    A

    ---- in anderen Behältnissen:

    2710.20.43

    ----- zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    2710.20.45

    ----- andere

    5 %

    A

    --- andere:

    2710.20.47

    ---- zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    ---- andere:

    2710.20.49

    ----- Kraftfahrzeug-Diesel

    frei

    A

    2710.20.51

    ----- Schiffsdiesel

    frei

    A

    2710.20.53

    ----- andere

    frei

    A

    -- Rückstandsheizöl:

    2710.20.55

    --- zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    2710.20.59

    --- andere

    frei

    A

    - Ölabfälle:

    2710.91.00

    -- polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthaltend

    frei

    A

    2710.99.00

    -- andere

    frei

    A

    27.11

    Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:

    - verflüssigt:

    2711.11.00

    -- Erdgas

    frei

    A

    2711.12.00

    -- Propan

    frei

    A

    2711.13.00

    -- Butane

    frei

    A

    2711.14

    -- Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien:

    2711.14.01

    --- Propylen und Butylen

    frei

    A

    2711.14.09

    --- andere

    frei

    A

    2711.19.00

    -- andere

    frei

    A

    - in gasförmigem Zustand:

    2711.21.00

    -- Erdgas

    frei

    A

    2711.29.00

    -- andere

    frei

    A

    27.12

    Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt:

    2712.10.00

    - Vaselin

    5 %

    A

    2712.20.00

    - Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT

    frei

    A

    2712.90.00

    - andere

    frei

    A

    27.13

    Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien:

    - Petrolkoks:

    2713.11.00

    -- nicht calciniert

    frei

    A

    2713.12.00

    -- calciniert

    frei

    A

    2713.20.00

    - Bitumen aus Erdöl

    frei

    A

    2713.90.00

    - andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

    frei

    A

    27.14

    Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein:

    2714.10.00

    - bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande

    frei

    A

    2714.90.00

    - andere

    frei

    A

    27.15

    Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

    2715.00

    Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen):

    2715.00.01

    - Mastixzubereitungen, einschließlich Mastix mit mineralischen Stoffen wie Sand oder Asbest

    frei

    A

    - Zubereitungen für Straßenbelag:

    2715.00.11

    -- Verschnittbitumen (Mischungen aus Bitumen und Öl)

    frei

    A

    2715.00.19

    -- andere

    frei

    A

    2715.00.29

    - andere

    5 %

    A

    28

    ANORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSE; ANORGANISCHE ODER ORGANISCHE VERBINDUNGEN VON EDELMETALLEN, VON SELTENERDMETALLEN, VON RADIOAKTIVEN ELEMENTEN ODER VON ISOTOPEN

    I. CHEMISCHE ELEMENTE

    28.01

    Fluor, Chlor, Brom und Iod:

    2801.10.00

    - Chlor

    frei

    A

    2801.20.00

    - Iod

    frei

    A

    2801.30.00

    - Fluor; Brom

    frei

    A

    28.02

    Sublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider Schwefel

    2802.00.00

    Sublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider Schwefel

    frei

    A

    28.03

    Kohlenstoff (Ruß und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen)

    2803.00.00

    Kohlenstoff (Ruß und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen)

    frei

    A

    28.04

    Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle:

    2804.10.00

    - Wasserstoff

    frei

    A

    - Edelgase:

    2804.21.00

    -- Argon

    frei

    A

    2804.29.00

    -- andere

    frei

    A

    2804.30.00

    - Stickstoff

    frei

    A

    2804.40.00

    - Sauerstoff

    frei

    A

    2804.50.00

    - Bor; Tellur

    frei

    A

    - Silicium:

    2804.61.00

    -- mit einem Gehalt an Silicium von 99,99 GHT oder mehr

    frei

    A

    2804.69.00

    -- andere

    frei

    A

    2804.70.00

    - Phosphor

    frei

    A

    2804.80.00

    - Arsen

    frei

    A

    2804.90.00

    - Selen

    frei

    A

    28.05

    Alkali- oder Erdalkalimetalle; Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium, auch untereinander gemischt oder miteinander legiert; Quecksilber:

    - Alkali- oder Erdalkalimetalle:

    2805.11.00

    -- Natrium

    frei

    A

    2805.12.00

    -- Calcium

    frei

    A

    2805.19.00

    -- andere

    frei

    A

    2805.30.00

    - Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium, auch untereinander gemischt oder miteinander legiert

    frei

    A

    2805.40.00

    - Quecksilber

    frei

    A

    II. ANORGANISCHE SÄUREN UND ANORGANISCHE SAUERSTOFFVERBINDUNGEN DER NICHTMETALLE

    28.06

    Chlorwasserstoff (Salzsäure); Chloroschwefelsäure:

    2806.10.00

    - Chlorwasserstoff (Salzsäure)

    frei

    A

    2806.20.00

    - Chloroschwefelsäure

    frei

    A

    28.07

    Schwefelsäure; Oleum

    2807.00.00

    Schwefelsäure; Oleum

    frei

    A

    28.08

    Salpetersäure; Nitriersäuren

    2808.00.00

    Salpetersäure; Nitriersäuren

    frei

    A

    28.09

    Diphosphorpentaoxid; Phosphorsäure; Polyphosphorsäuren, auch chemisch nicht einheitlich:

    2809.10.00

    - Diphosphorpentaoxid

    frei

    A

    2809.20.00

    - Phosphorsäure und Polyphosphorsäuren

    frei

    A

    28.10

    Boroxide; Borsäuren

    2810.00.00

    Boroxide; Borsäuren

    frei

    A

    28.11

    Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle:

    - andere anorganische Säuren:

    2811.11.00

    -- Fluorwasserstoff (Flusssäure)

    frei

    A

    2811.12.00

    -- Hydrogencyanid (Cyanwasserstoffsäure) (Blausäure)

    frei

    A

    2811.19.00

    -- andere

    frei

    A

    - andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle:

    2811.21.00

    -- Kohlenstoffdioxid

    frei

    A

    2811.22.00

    -- Siliciumdioxid

    frei

    A

    2811.29.00

    -- andere

    frei

    A

    III. HALOGEN- ODER SCHWEFELVERBINDUNGEN DER NICHTMETALLE

    28.12

    Halogenide und Halogenoxide der Nichtmetalle:

    - Chloride und Chloridoxide:

    2812.11.00

    -- Carbonyldichlorid (Phosgen)

    frei

    A

    2812.12.00

    -- Phosphoroxychlorid

    frei

    A

    2812.13.00

    -- Phosphortrichlorid

    frei

    A

    2812.14.00

    -- Phosphorpentachlorid

    frei

    A

    2812.15.00

    -- Schwefelmonochlorid

    frei

    A

    2812.16.00

    -- Schwefeldichlorid

    frei

    A

    2812.17.00

    -- Thionylchlorid

    frei

    A

    2812.19.00

    -- andere

    frei

    A

    2812.90.00

    - andere

    frei

    A

    28.13

    Sulfide der Nichtmetalle; handelsübliches Phosphortrisulfid:

    2813.10.00

    - Kohlenstoffdisulfid

    frei

    A

    2813.90.00

    - andere

    frei

    A

    IV. ANORGANISCHE BASEN SOWIE METALLOXIDE, -HYDROXIDE UND -PEROXIDE

    28.14

    Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung:

    2814.10.00

    - Ammoniak, wasserfrei

    frei

    A

    2814.20.00

    - Ammoniak in wässriger Lösung

    frei

    A

    28.15

    Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Peroxide des Natriums oder des Kaliums:

    - Natriumhydroxid (Ätznatron):

    2815.11.00

    -- fest

    frei

    A

    2815.12.00

    -- in wässriger Lösung (Natronlauge)

    frei

    A

    2815.20.00

    - Kaliumhydroxid (Ätzkali)

    frei

    A

    2815.30.00

    - Natrium- oder Kaliumperoxid

    frei

    A

    28.16

    Magnesiumhydroxid und -peroxid; Oxide, Hydroxide und Peroxide des Strontiums oder des Bariums:

    2816.10.00

    - Magnesiumhydroxid und -peroxid

    frei

    A

    2816.40.00

    - Strontium- und Bariumoxid, -hydroxid und -peroxid

    frei

    A

    28.17

    Zinkoxid; Zinkperoxid

    2817.00.00

    Zinkoxid; Zinkperoxid

    frei

    A

    28.18

    Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich; Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid:

    2818.10.00

    - künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich

    frei

    A

    2818.20.00

    - anderes Aluminiumoxid als künstlicher Korund

    frei

    A

    2818.30.00

    - Aluminiumhydroxid

    frei

    A

    28.19

    Chromoxide und -hydroxide:

    2819.10.00

    - Chromtrioxid

    frei

    A

    2819.90.00

    - andere

    frei

    A

    28.20

    Manganoxide:

    2820.10.00

    - Mangandioxid

    frei

    A

    2820.90.00

    - andere

    frei

    A

    28.21

    Eisenoxide und -hydroxide; Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen von 70 GHT oder mehr, berechnet als Fe2O3:

    2821.10.00

    - Eisenoxide und -hydroxide

    frei

    A

    2821.20.00

    - Farberden

    frei

    A

    28.22

    Cobaltoxide und -hydroxide; handelsübliche Cobaltoxide

    2822.00.00

    Cobaltoxide und -hydroxide; handelsübliche Cobaltoxide

    frei

    A

    28.23

    Titanoxide

    2823.00.00

    Titanoxide

    frei

    A

    28.24

    Bleioxide; Mennige und Orangemennige:

    2824.10.00

    - Bleimonoxid (Lithargyrum, Massicot)

    frei

    A

    2824.90.00

    - andere

    frei

    A

    28.25

    Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide:

    2825.10.00

    - Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze

    frei

    A

    2825.20.00

    - Lithiumoxid und -hydroxid

    frei

    A

    2825.30.00

    - Vanadiumoxide und -hydroxide

    frei

    A

    2825.40.00

    - Nickeloxide und -hydroxide

    frei

    A

    2825.50.00

    - Kupferoxide und -hydroxide

    frei

    A

    2825.60.00

    - Germaniumoxide und Zirconiumdioxid

    frei

    A

    2825.70.00

    - Molybdänoxide und -hydroxide

    frei

    A

    2825.80.00

    - Antimonoxide

    frei

    A

    2825.90.00

    - andere

    frei

    A

    V. METALLSALZE UND -PEROXOSALZE DER ANORGANISCHEN SÄUREN

    28.26

    Fluoride; Fluorosilicate, Fluoroaluminate und andere komplexe Fluorosalze:

    - Fluoride:

    2826.12.00

    -- des Aluminiums

    frei

    A

    2826.19.00

    -- andere

    frei

    A

    2826.30.00

    - Natriumhexafluoroaluminat (synthetischer Kryolith)

    frei

    A

    2826.90.00

    - andere

    frei

    A

    28.27

    Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide; Bromide und Bromidoxide; Iodide und Iodidoxide:

    2827.10.00

    - Ammoniumchlorid

    frei

    A

    2827.20.00

    - Calciumchlorid

    frei

    A

    - andere Chloride:

    2827.31.00

    -- des Magnesiums

    frei

    A

    2827.32.00

    -- des Aluminiums

    frei

    A

    2827.35.00

    -- des Nickels

    frei

    A

    2827.39.00

    -- andere

    frei

    A

    - Chloridoxide und Chloridhydroxide:

    2827.41.00

    -- des Kupfers

    frei

    A

    2827.49.00

    -- andere

    frei

    A

    - Bromide und Bromidoxide:

    2827.51.00

    -- Bromide des Natriums oder des Kaliums

    frei

    A

    2827.59.00

    -- andere

    frei

    A

    2827.60.00

    - Iodide und Iodidoxide

    frei

    A

    28.28

    Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite:

    2828.10.00

    - handelsübliches Calciumhypochlorit und andere Calciumhypochlorite

    frei

    A

    2828.90

    - andere:

    2828.90.01

    -- Natriumhypochlorid

    5 %

    A

    2828.90.09

    -- andere Hypochlorite; Chlorite und Hypobromite

    frei

    A

    28.29

    Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Iodate und Periodate:

    - Chlorate:

    2829.11.00

    -- des Natriums

    frei

    A

    2829.19.00

    -- andere

    frei

    A

    2829.90.00

    - andere

    frei

    A

    28.30

    Sulfide; Polysulfide, auch chemisch nicht einheitlich:

    2830.10.00

    - Natriumsulfide

    frei

    A

    2830.90.00

    - andere

    frei

    A

    28.31

    Dithionite und Sulfoxylate:

    2831.10.00

    - des Natriums

    frei

    A

    2831.90.00

    - andere

    frei

    A

    28.32

    Sulfite; Thiosulfate:

    2832.10.00

    - Natriumsulfite

    frei

    A

    2832.20.00

    - andere Sulfite

    frei

    A

    2832.30.00

    - Thiosulfate

    frei

    A

    28.33

    Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate):

    - Natriumsulfate:

    2833.11.00

    -- Dinatriumsulfat

    frei

    A

    2833.19.00

    -- andere

    frei

    A

    - andere Sulfate:

    2833.21.00

    -- des Magnesiums

    frei

    A

    2833.22.00

    -- des Aluminiums

    5 %

    A

    2833.24.00

    -- des Nickels

    frei

    A

    2833.25.00

    -- des Kupfers

    5 %

    A

    2833.27.00

    -- des Bariums

    frei

    A

    2833.29.00

    -- andere

    frei

    A

    2833.30.00

    - Alaune

    frei

    A

    2833.40.00

    - Peroxosulfate (Persulfate)

    frei

    A

    28.34

    Nitrite; Nitrate:

    2834.10.00

    - Nitrite

    frei

    A

    - Nitrate:

    2834.21.00

    -- des Kaliums

    frei

    A

    2834.29.00

    -- andere

    frei

    A

    28.35

    Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch nicht einheitlich:

    2835.10.00

    - Phosphinate (Hypophosphite) und Phosphonate (Phosphite)

    frei

    A

    - Phosphate:

    2835.22.00

    -- Mononatriumdihydrogenphosphat oder Dinatriumhydrogenphosphat

    frei

    A

    2835.24.00

    -- des Kaliums

    frei

    A

    2835.25.00

    -- Calciumhydrogenorthophosphat (Dicalciumphosphat)

    frei

    A

    2835.26.00

    -- andere Calciumphosphate

    frei

    A

    2835.29.00

    -- andere

    frei

    A

    - Polyphosphate:

    2835.31.00

    -- Natriumtriphosphat (Natriumtripolyphosphat)

    frei

    A

    2835.39.00

    -- andere

    frei

    A

    28.36

    Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend:

    2836.20.00

    - Dinatriumcarbonat

    frei

    A

    2836.30.00

    - Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat)

    frei

    A

    2836.40.00

    - Kaliumcarbonate

    frei

    A

    2836.50.00

    - Calciumcarbonat

    frei

    A

    2836.60.00

    - Bariumcarbonat

    frei

    A

    - andere:

    2836.91.00

    -- Lithiumcarbonate

    frei

    A

    2836.92.00

    -- Strontiumcarbonat

    frei

    A

    2836.99.00

    -- andere

    frei

    A

    28.37

    Cyanide, Cyanidoxide und komplexe Cyanide:

    - Cyanide und Cyanidoxide:

    2837.11.00

    -- des Natriums

    frei

    A

    2837.19.00

    -- andere

    frei

    A

    2837.20.00

    - komplexe Cyanide

    frei

    A

    28.39

    Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle:

    - des Natriums:

    2839.11.00

    -- Natriummetasilicate

    frei

    A

    2839.19.00

    -- andere

    frei

    A

    2839.90.00

    - andere

    frei

    A

    28.40

    Borate; Peroxoborate (Perborate):

    - Dinatriumtetraborat (raffinierter Borax):

    2840.11.00

    -- wasserfrei

    frei

    A

    2840.19.00

    -- andere

    frei

    A

    2840.20.00

    - andere Borate

    frei

    A

    2840.30.00

    - Peroxoborate (Perborate)

    frei

    A

    28.41

    Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide:

    2841.30.00

    - Natriumdichromat

    frei

    A

    2841.50.00

    - andere Chromate und Dichromate; Peroxochromate

    frei

    A

    - Manganite, Manganate und Permanganate:

    2841.61.00

    -- Kaliumpermanganat

    frei

    A

    2841.69.00

    -- andere

    frei

    A

    2841.70.00

    - Molybdate

    frei

    A

    2841.80.00

    - Wolframate

    frei

    A

    2841.90.00

    - andere

    frei

    A

    28.42

    Andere Salze der anorganischen Säuren oder Peroxosäuren (einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich), ausgenommen Azide:

    2842.10.00

    - Doppelsilicate oder komplexe Silicate, einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich

    frei

    A

    2842.90.00

    - andere

    frei

    A

    VI. VERSCHIEDENES

    28.43

    Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame:

    2843.10.00

    - Edelmetalle in kolloidem Zustand

    frei

    A

    - Silberverbindungen:

    2843.21.00

    -- Silbernitrat

    5 %

    A

    2843.29.00

    -- andere

    frei

    A

    2843.30.00

    - Goldverbindungen

    frei

    A

    2843.90.00

    - andere Verbindungen; Amalgame

    frei

    A

    28.44

    Radioaktive chemische Elemente und radioaktive Isotope (einschließlich der spaltbaren und brütbaren chemischen Elemente oder Isotope) und ihre Verbindungen; Mischungen und Rückstände, die diese Erzeugnisse enthalten:

    2844.10.00

    - natürliches Uran und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die natürliches Uran oder Verbindungen von natürlichem Uran enthalten

    frei

    A

    2844.20.00

    - an U 235 angereichertes Uran und seine Verbindungen; Plutonium und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 angereichertes Uran, Plutonium oder Verbindungen dieser Erzeugnisse enthalten

    frei

    A

    2844.30.00

    - an U 235 abgereichertes Uran und seine Verbindungen; Thorium und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 abgereichertes Uran, Thorium oder Verbindungen dieser Erzeugnisse enthalten

    frei

    A

    2844.40.00

    - andere radioaktive Elemente, Isotope und Verbindungen als die der Unterposition 2844.10, 2844.20 oder 2844.30; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die diese Elemente, Isotope oder Verbindungen enthalten; radioaktive Rückstände

    frei

    A

    2844.50.00

    - verbrauchte (bestrahlte) Brennstoffelemente (Stäbe, Kartuschen) von Kernreaktoren

    frei

    A

    28.45

    Isotope (ausgenommen Isotope der Position 28.44); anorganische oder organische Verbindungen dieser Isotope, auch chemisch nicht einheitlich:

    2845.10.00

    - schweres Wasser (Deuteriumoxid)

    frei

    A

    2845.90.00

    - andere

    frei

    A

    28.46

    Anorganische oder organische Verbindungen der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser Metalle:

    2846.10.00

    - Cerverbindungen

    frei

    A

    2846.90.00

    - andere

    frei

    A

    28.47

    Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt

    2847.00.00

    Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt

    frei

    A

    28.49

    Carbide, auch chemisch nicht einheitlich:

    2849.10.00

    - des Calciums

    frei

    A

    2849.20.00

    - des Siliciums

    frei

    A

    2849.90.00

    - andere

    frei

    A

    28.50

    Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Verbindungen, die zugleich Carbide der Position 28.49 sind

    2850.00.00

    Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Verbindungen, die zugleich Carbide der Position 28.49 sind

    frei

    A

    28.52

    Anorganische oder organische Verbindungen von Quecksilber, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Amalgame:

    2852.10

    - chemisch einheitlich:

    -- zubereitete chemische Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken, aus Quecksilber; ungemischte Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken, aus Quecksilber:

    2852.10.10

    --- Blitzmaterialien

    frei

    A

    2852.10.20

    --- andere, ausgenommen Emulsionen zum Sensibilisieren von Oberflächen

    5 %

    A

    -- Diagnostik- oder Laborreagenzien, aus Quecksilber:

    2852.10.30

    --- auf einem Träger aus Papier

    5 %

    A

    2852.10.40

    --- auf einem Träger aus Kunststoff

    5 %

    A

    2852.10.50

    --- andere

    frei

    A

    2852.10.90

    -- andere

    frei

    A

    2852.90.00

    - andere

    frei

    A

    28.53

    Phosphide, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Ferrophosphor; andere anorganische Verbindungen (einschließlich destilliertes Wasser oder Leitfähigkeitswasser und Wasser von gleicher Reinheit); flüssige Luft (einschließlich von Edelgasen befreite flüssige Luft); Pressluft; Amalgame von anderen Metallen als Edelmetallen:

    2853.10.00

    - Cyanogenchlorid (Chlorcyan)

    frei

    A

    2853.90.00

    - andere

    frei

    A

    29

    ORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSE

    I. KOHLENWASSERSTOFFE UND IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

    29.01

    Acyclische Kohlenwasserstoffe:

    2901.10.00

    - gesättigt

    frei

    A

    - ungesättigt:

    2901.21.00

    -- Ethylen

    frei

    A

    2901.22.00

    -- Propen (Propylen)

    frei

    A

    2901.23.00

    -- Buten (Butylen) und seine Isomere

    frei

    A

    2901.24.00

    -- Buta-1,3-dien und Isopren

    frei

    A

    2901.29.00

    -- andere

    frei

    A

    29.02

    Cyclische Kohlenwasserstoffe:

    - alicyclische:

    2902.11.00

    -- Cyclohexan

    frei

    A

    2902.19.00

    -- andere

    frei

    A

    2902.20.00

    - Benzol

    frei

    A

    2902.30.00

    - Toluol

    frei

    A

    - Xylole:

    2902.41.00

    -- o-Xylol

    frei

    A

    2902.42.00

    -- m-Xylol

    frei

    A

    2902.43.00

    -- p-Xylol

    frei

    A

    2902.44.00

    -- Xylol-Isomerengemische

    frei

    A

    2902.50.00

    - Styrol

    frei

    A

    2902.60.00

    - Ethylbenzol

    frei

    A

    2902.70.00

    - Cumol

    frei

    A

    2902.90

    - andere:

    2902.90.01

    -- Naphthalin

    5 %

    A

    2902.90.09

    -- andere

    frei

    A

    29.03

    Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe:

    - gesättigte Chlorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe:

    2903.11.00

    -- Chlormethan (Methylchlorid) und Chlorethan (Ethylchlorid)

    frei

    A

    2903.12.00

    -- Dichlormethan (Methylenchlorid)

    frei

    A

    2903.13.00

    -- Chloroform (Trichlormethan)

    frei

    A

    2903.14.00

    -- Kohlenstofftetrachlorid (Tetrachlorkohlenstoff)

    frei

    A

    2903.15.00

    -- Ethylendichlorid (ISO) (1,2-Dichlorethan)

    frei

    A

    2903.19.00

    -- andere

    frei

    A

    - ungesättigte Chlorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe:

    2903.21.00

    -- Vinylchlorid (Chlorethylen)

    frei

    A

    2903.22.00

    -- Trichlorethylen

    frei

    A

    2903.23.00

    -- Tetrachlorethylen (Perchlorethylen)

    frei

    A

    2903.29.00

    -- andere

    frei

    A

    - Fluor-, Brom- oder Iodderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe:

    2903.31.00

    -- Ethylendibromid (ISO) (1,2-Dibromethan)

    frei

    A

    2903.39.00

    -- andere

    frei

    A

    - Halogenderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe mit zwei oder mehr verschiedenen Halogenen:

    2903.71.00

    -- Chlordifluormethan

    frei

    A

    2903.72.00

    -- Dichlortrifluorethane

    frei

    A

    2903.73.00

    -- Dichlorfluorethane

    frei

    A

    2903.74.00

    -- Chlordifluorethane

    frei

    A

    2903.75.00

    -- Dichlorpentafluorpropane

    frei

    A

    2903.76.00

    -- Bromchlordifluormethan, Bromtrifluormethan und Dibromtetrafluorethane

    frei

    A

    2903.77.00

    -- andere nur mit Fluor und Chlor perhalogenierte Derivate

    frei

    A

    2903.78.00

    -- andere perhalogenierte Derivate

    frei

    A

    2903.79.00

    -- andere

    frei

    A

    - Halogenderivate der alicyclischen Kohlenwasserstoffe:

    2903.81.00

    -- 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN)

    frei

    A

    2903.82.00

    -- Aldrin (ISO), Chlordan (ISO) und Heptachlor (ISO)

    frei

    A

    2903.83.00

    -- Mirex (ISO)

    frei

    A

    2903.89.00

    -- andere

    frei

    A

    - Halogenderivate der aromatischen Kohlenwasserstoffe:

    2903.91.00

    -- Chlorbenzol, o-Dichlorbenzol und p-Dichlorbenzol

    frei

    A

    2903.92.00

    -- Hexachlorbenzol (ISO) und DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethan)

    frei

    A

    2903.93.00

    -- Pentachlorbenzol (ISO)

    frei

    A

    2903.94.00

    -- Hexabrombiphenyle

    frei

    A

    2903.99.00

    -- andere

    frei

    A

    29.04

    Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert:

    2904.10.00

    - nur Sulfogruppen enthaltende Derivate, ihre Salze und ihre Ethylester

    frei

    A

    2904.20.00

    - nur Nitro- oder nur Nitrosogruppen enthaltende Derivate

    frei

    A

    - Perfluoroctansulfonsäure, ihre Salze und Perfluoroctansulfonylfluorid:

    2904.31.00

    -- Perfluoroctansulfonsäure

    frei

    A

    2904.32.00

    -- Ammoniumperfluoroctansulfonat

    frei

    A

    2904.33.00

    -- Lithiumperfluoroctansulfonat

    frei

    A

    2904.34.00

    -- Kaliumperfluoroctansulfonat

    frei

    A

    2904.35.00

    -- andere Salze der Perfluoroctansulfonsäure

    frei

    A

    2904.36.00

    -- Perfluoroctansulfonylfluorid

    frei

    A

    - andere:

    2904.91.00

    -- Trichlornitromethan (Chlorpikrin)

    frei

    A

    2904.99.00

    -- andere

    frei

    A

    II. ALKOHOLE, IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

    29.05

    Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

    - einwertige gesättigte Alkohole:

    2905.11

    -- Methanol (Methylalkohol):

    --- wenn zur ausschließlichen Verwendung als Rennkraftstoff angemeldet:

    2905.11.01

    ---- zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    2905.11.09

    ---- andere

    frei

    A

    2905.11.19

    --- andere

    frei

    A

    2905.12.00

    -- Propan-1-ol (Propylalkohol) und Propan-2-ol (Isopropylalkohol)

    frei

    A

    2905.13.00

    -- Butan-1-ol (n-Butylalkohol)

    frei

    A

    2905.14.00

    -- andere Butanole

    frei

    A

    2905.16.00

    -- Octanol (Octylalkohol) und seine Isomere

    frei

    A

    2905.17.00

    -- Dodecan-1-ol (Laurylalkohol), Hexadecan-1-ol (Cetylalkohol) und Octadecan-1-ol (Stearylalkohol)

    frei

    A

    2905.19.00

    -- andere

    frei

    A

    - einwertige ungesättigte Alkohole:

    2905.22.00

    -- acyclische Terpenalkohole

    frei

    A

    2905.29.00

    -- andere

    frei

    A

    - zweiwertige Alkohole:

    2905.31.00

    -- Ethylenglykol (Ethandiol)

    frei

    A

    2905.32.00

    -- Propylenglykol (Propan-1,2-diol)

    frei

    A

    2905.39.00

    -- andere

    frei

    A

    - andere mehrwertige Alkohole:

    2905.41.00

    -- 2-Ethyl-2-(hydroxymethyl)propan-1,3-diol (Trimethylolpropan)

    frei

    A

    2905.42.00

    -- Pentaerythritol

    frei

    A

    2905.43.00

    -- Mannitol

    frei

    A

    2905.44.00

    -- D-Glucitol (Sorbit)

    frei

    A

    2905.45.00

    -- Glycerin

    frei

    A

    2905.49.00

    -- andere

    frei

    A

    - Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der acyclischen Alkohole:

    2905.51.00

    -- Ethchlorvynol (INN)

    frei

    A

    2905.59.00

    -- andere

    frei

    A

    29.06

    Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

    - alicyclische:

    2906.11.00

    -- Menthol

    frei

    A

    2906.12.00

    -- Cyclohexanol, Methylcyclohexanole, Dimethylcyclohexanole

    frei

    A

    2906.13.00

    -- Sterine und Inosite

    frei

    A

    2906.19.00

    -- andere

    frei

    A

    - aromatische:

    2906.21.00

    -- Benzylalkohol

    frei

    A

    2906.29.00

    -- andere

    frei

    A

    III.- PHENOLE, PHENOLALKOHOLE UND IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

    29.07

    Phenole; Phenolalkohole:

    - einwertige Phenole:

    2907.11.00

    -- Phenol (Hydroxybenzol) und seine Salze

    frei

    A

    2907.12.00

    -- Kresole und ihre Salze

    frei

    A

    2907.13.00

    -- Octylphenol, Nonylphenol und ihre Isomere; Salze dieser Erzeugnisse

    frei

    A

    2907.15.00

    -- Naphthole und ihre Salze

    frei

    A

    2907.19.00

    -- andere

    frei

    A

    - mehrwertige Phenole; Phenolalkohole:

    2907.21.00

    -- Resorcin und seine Salze

    frei

    A

    2907.22.00

    -- Hydrochinon und seine Salze

    frei

    A

    2907.23.00

    -- 4,4′-Isopropylidendiphenol (Bisphenol A, Diphenylolpropan) und seine Salze

    frei

    A

    2907.29.00

    -- andere

    frei

    A

    29.08

    Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Phenole oder Phenolalkohole:

    - Nur Halogengruppen enthaltende Derivate und ihre Salze:

    2908.11.00

    -- Pentachlorphenol (ISO)

    frei

    A

    2908.19.00

    -- andere

    frei

    A

    - andere:

    2908.91.00

    -- Dinoseb (ISO) und seine Salze

    frei

    A

    2908.92.00

    -- 4,6-Dinitro-o-kresol (DNOC (ISO)) und seine Salze

    frei

    A

    2908.99.00

    -- andere

    frei

    A

    IV. ETHER, ALKOHOLPEROXIDE, ETHERPEROXIDE, KETONPEROXIDE, EPOXIDE MIT DREIGLIEDRIGEM RING, ACETALE UND HALBACETALE; IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

    29.09

    Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

    - Acyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

    2909.11.00

    -- Diethylether

    frei

    A

    2909.19.00

    -- andere

    frei

    A

    2909.20.00

    - alicyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    frei

    A

    2909.30.00

    - aromatische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    frei

    A

    - Etheralkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

    2909.41.00

    -- 2,2′-Oxydiethanol (Diethylenglykol, Digol)

    frei

    A

    2909.43.00

    -- Monobutylether des Ethylenglykols oder des Diethylenglykols

    frei

    A

    2909.44.00

    -- andere Monoalkylether des Ethylenglykols oder des Diethylenglykols

    frei

    A

    2909.49.00

    -- andere

    frei

    A

    2909.50.00

    - Etherphenole, Etheralkoholphenole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    frei

    A

    2909.60.00

    - Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    frei

    A

    29.10

    Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

    2910.10.00

    - Oxiran (Ethylenoxid)

    frei

    A

    2910.20.00

    - Methyloxiran (Propylenoxid)

    frei

    A

    2910.30.00

    - 1-Chlor-2,3-epoxypropan (Epichlorhydrin)

    frei

    A

    2910.40.00

    - Dieldrin (ISO, INN)

    frei

    A

    2910.50.00

    - Endrin (ISO)

    frei

    A

    2910.90.00

    - andere

    frei

    A

    29.11

    Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    2911.00.00

    Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    frei

    A

    V. VERBINDUNGEN MIT ALDEHYDFUNKTION

    29.12

    Aldehyde, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; cyclische Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd:

    - acyclische Aldehyde ohne andere Sauerstoff-Funktionen:

    2912.11.00

    -- Methanal (Formaldehyd)

    frei

    A

    2912.12.00

    -- Ethanal (Acetaldehyd)

    frei

    A

    2912.19.00

    -- andere

    frei

    A

    - cyclische Aldehyde ohne andere Sauerstoff-Funktionen:

    2912.21.00

    -- Benzaldehyd

    frei

    A

    2912.29.00

    -- andere

    frei

    A

    - Aldehydalkohole, Aldehydether, Aldehydphenole und Aldehyde mit anderen Sauerstoff-Funktionen:

    2912.41.00

    -- Vanillin (4-Hydroxy-3-methoxybenzaldehyd)

    frei

    A

    2912.42.00

    -- Ethylvanillin (3-Ethoxy-4-hydroxybenzaldehyd)

    frei

    A

    2912.49.00

    -- andere

    frei

    A

    2912.50.00

    - cyclische Polymere der Aldehyde

    frei

    A

    2912.60.00

    - Paraformaldehyd

    frei

    A

    29.13

    Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Erzeugnisse der Position 29.12

    2913.00.00

    Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Erzeugnisse der Position 29.12

    frei

    A

    VI. VERBINDUNGEN MIT KETON- ODER CHINONFUNKTION

    29.14

    Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

    - acyclische Ketone ohne andere Sauerstoff-Funktionen:

    2914.11.00

    -- Aceton

    frei

    A

    2914.12.00

    -- Butanon (Methylethylketon)

    frei

    A

    2914.13.00

    -- 4-Methylpentan-2-on (Methylisobutylketon)

    frei

    A

    2914.19.00

    -- andere

    frei

    A

    - alicyclische Ketone ohne andere Sauerstoff-Funktionen:

    2914.22.00

    -- Cyclohexanon, Methylcyclohexanone

    frei

    A

    2914.23.00

    -- Jonone und Methyljonone

    frei

    A

    2914.29.00

    -- andere

    frei

    A

    - aromatische Ketone ohne andere Sauerstoff-Funktionen:

    2914.31.00

    -- Phenylaceton (Phenylpropan-2-on)

    frei

    A

    2914.39.00

    -- andere

    frei

    A

    2914.40.00

    - Ketonalkohole und Ketonaldehyde

    frei

    A

    2914.50.00

    - Ketonphenole und Ketone mit anderen Sauerstoff-Funktionen

    frei

    A

    - Chinone:

    2914.61.00

    -- Anthrachinon

    frei

    A

    2914.62.00

    -- Coenzym Q 10 (Ubidecarenon (INN))

    frei

    A

    2914.69.00

    -- andere

    frei

    A

    - Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

    2914.71.00

    -- Chlordecon (ISO)

    frei

    A

    2914.79.00

    -- andere

    frei

    A

    VII. CARBONSÄUREN, IHRE ANHYDRIDE, HALOGENIDE, PEROXIDE UND PEROXYSÄUREN; IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

    29.15

    Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

    - Ameisensäure, ihre Salze und Ester:

    2915.11.00

    -- Ameisensäure

    frei

    A

    2915.12.00

    -- Salze der Ameisensäure

    frei

    A

    2915.13.00

    -- Ester der Ameisensäure

    frei

    A

    - Essigsäure und ihre Salze; Essigsäureanhydrid:

    2915.21.00

    -- Essigsäure

    frei

    A

    2915.24.00

    -- Essigsäureanhydrid

    frei

    A

    2915.29.00

    -- andere

    frei

    A

    - Ester der Essigsäure:

    2915.31.00

    -- Ethylacetat

    frei

    A

    2915.32.00

    -- Vinylacetat

    frei

    A

    2915.33.00

    -- n-Butylacetat

    frei

    A

    2915.36.00

    -- Dinosebacetat

    frei

    A

    2915.39.00

    -- andere

    frei

    A

    2915.40.00

    - Mono-, Di- oder Trichloressigsäure, ihre Salze und Ester

    frei

    A

    2915.50.00

    - Propionsäure, ihre Salze und Ester

    frei

    A

    2915.60.00

    - Butansäuren, Pentansäuren, ihre Salze und Ester

    frei

    A

    2915.70.00

    - Palmitinsäure, Stearinsäure, ihre Salze und Ester

    frei

    A

    2915.90.00

    - andere

    frei

    A

    29.16

    Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

    - ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate:

    2916.11.00

    -- Acrylsäure und ihre Salze

    frei

    A

    2916.12.00

    -- Ester der Acrylsäure

    frei

    A

    2916.13.00

    -- Methacrylsäure und ihre Salze

    frei

    A

    2916.14.00

    -- Ester der Methacrylsäure

    frei

    A

    2916.15.00

    -- Ölsäure, Linolsäure oder Linolensäure, ihre Salze und Ester

    frei

    A

    2916.16.00

    -- Binapacryl (ISO)

    frei

    A

    2916.19.00

    -- andere

    frei

    A

    2916.20.00

    - alicyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

    frei

    A

    - aromatische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate:

    2916.31.00

    -- Benzoesäure, ihre Salze und Ester

    frei

    A

    2916.32.00

    -- Benzoylperoxid und Benzoylchlorid

    frei

    A

    2916.34.00

    -- Phenylessigsäure und ihre Salze

    frei

    A

    2916.39.00

    -- andere

    frei

    A

    29.17

    Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

    - acyclische mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate:

    2917.11.00

    -- Oxalsäure, ihre Salze und Ester

    frei

    A

    2917.12.00

    -- Adipinsäure, ihre Salze und Ester

    frei

    A

    2917.13.00

    -- Azelainsäure, Sebacinsäure, ihre Salze und Ester

    frei

    A

    2917.14.00

    -- Maleinsäureanhydrid

    frei

    A

    2917.19.00

    -- andere

    frei

    A

    2917.20.00

    - alicyclische mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

    frei

    A

    - aromatische mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate:

    2917.32.00

    -- Dioctylorthophthalate

    frei

    A

    2917.33.00

    -- Dinonyl- oder Didecylorthophthalate

    frei

    A

    2917.34.00

    -- andere Ester der Orthophthalsäure

    frei

    A

    2917.35.00

    -- Phthalsäureanhydrid

    frei

    A

    2917.36.00

    -- Terephthalsäure und ihre Salze

    frei

    A

    2917.37.00

    -- Dimethylterephthalat

    frei

    A

    2917.39.00

    -- andere

    frei

    A

    29.18

    Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstoff-Funktionen und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

    - Carbonsäuren mit Alkoholfunktion, jedoch ohne andere Sauerstoff-Funktion, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate:

    2918.11.00

    -- Milchsäure, ihre Salze und Ester

    frei

    A

    2918.12.00

    -- Weinsäure

    frei

    A

    2918.13.00

    -- Salze und Ester der Weinsäure

    frei

    A

    2918.14.00

    -- Citronensäure

    frei

    A

    2918.15.00

    -- Salze und Ester der Citronensäure

    frei

    A

    2918.16.00

    -- Gluconsäure, ihre Salze und Ester

    frei

    A

    2918.17.00

    -- 2,2 Diphenyl-2-hydroxyessigsäure (Benzilsäure)

    frei

    A

    2918.18.00

    -- Chlorbenzilat (ISO)

    frei

    A

    2918.19.00

    -- andere

    frei

    A

    - Carbonsäuren mit Phenolfunktion, jedoch ohne andere Sauerstoff-Funktion, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate:

    2918.21.00

    -- Salicylsäure und ihre Salze

    frei

    A

    2918.22.00

    -- o-Acetylsalicylsäure, ihre Salze und Ester

    frei

    A

    2918.23.00

    -- andere Ester der Salicylsäure und ihre Salze

    frei

    A

    2918.29.00

    -- andere

    frei

    A

    2918.30.00

    - Carbonsäuren mit Aldehyd- oder Ketonfunktion, jedoch ohne andere Sauerstoff-Funktion, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

    frei

    A

    - andere:

    2918.91.00

    -- 2,4,5-T (ISO) (2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure), ihre Salze und Ester

    5 %

    A

    2918.99

    -- andere:

    2918.99.01

    --- 2-Methyl-4-chlorphenoxyessigsäure, 2,4-Dichlorphenoxyessigsäure, 2-Methyl-4-chlorphenoxybuttersäure, 2,4‐Dichlorphenoxybuttersäure; Salze und Ester der vorgenannten Stoffe

    5 %

    A

    2918.99.09

    --- andere

    frei

    A

    VIII. ESTER DER ANORGANISCHEN SÄUREN DER NICHTMETALLE, IHRE SALZE UND IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

    29.19

    Ester der Phosphorsäuren und ihre Salze, einschließlich Lactophosphate; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

    2919.10.00

    - Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat

    frei

    A

    2919.90.00

    - andere

    frei

    A

    29.20

    Ester der anderen anorganischen Säuren der Nichtmetalle (ausgenommen Ester der Halogenwasserstoffsäuren) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

    - Thiophosphorsäureester (Phosphorothioate) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

    2920.11.00

    -- Parathion (ISO) und Parathionmethyl (ISO) (Methylparathion)

    frei

    A

    2920.19.00

    -- andere

    frei

    A

    - Phosphitester und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro-oder Nitrosoderivate:

    2920.21.00

    -- Dimethylphosphit

    frei

    A

    2920.22.00

    -- Diethylphosphit

    frei

    A

    2920.23.00

    -- Trimethylphosphit

    frei

    A

    2920.24.00

    -- Triethylphosphit

    frei

    A

    2920.29.00

    -- andere

    frei

    A

    2920.30.00

    - Endosulfan (ISO)

    frei

    A

    2920.90.00

    - andere

    frei

    A

    IX. VERBINDUNGEN MIT STICKSTOFF-FUNKTIONEN

    29.21

    Verbindungen mit Aminofunktion:

    - Acyclische Monoamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse:

    2921.11.00

    -- Mono-, Di- und Trimethylamin und ihre Salze

    frei

    A

    2921.12.00

    -- 2-(N,N-Dimethylamino)ethylchloridhydrochlorid

    frei

    A

    2921.13.00

    -- 2-(N,N-Diethylamino)ethylchloridhydrochlorid

    frei

    A

    2921.14.00

    -- 2-(N,N-Diisopropylamino)ethylchloridhydrochlorid

    frei

    A

    2921.19.00

    -- andere

    frei

    A

    - acyclische Polyamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse:

    2921.21.00

    -- Ethylendiamin und seine Salze

    frei

    A

    2921.22.00

    -- Hexamethylendiamin und seine Salze

    frei

    A

    2921.29.00

    -- andere

    frei

    A

    2921.30.00

    - alicyclische Mono- oder Polyamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

    frei

    A

    - aromatische Monoamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse:

    2921.41.00

    -- Anilin und seine Salze

    frei

    A

    2921.42.00

    -- Anilinderivate und ihre Salze

    frei

    A

    2921.43.00

    -- Toluidine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

    frei

    A

    2921.44.00

    -- Diphenylamin und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

    frei

    A

    2921.45.00

    -- 1-Naphthylamin, 2-Naphthylamin, und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

    frei

    A

    2921.46.00

    -- Amfetamin (INN), Benzfetamin (INN), Dexamfetamin (INN), Etilamfetamin (INN), Fencamfamin (INN), Lefetamin (INN), Levamfetamin (INN), Mefenorex (INN) und Phentermin (INN); Salze dieser Erzeugnisse

    frei

    A

    2921.49.10

    -- andere

    frei

    A

    - aromatische Polyamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse:

    2921.51.00

    -- o-, m-, p-Phenylendiamin, Diaminotoluole, und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

    frei

    A

    2921.59.00

    -- andere

    frei

    A

    29.22

    Amine mit Sauerstoff-Funktionen:

    - Aminoalkohole, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion, ihre Ether und Ester; Salze dieser Erzeugnisse:

    2922.11.00

    -- Monoethanolamin und seine Salze

    frei

    A

    2922.12.00

    -- Diethanolamin und seine Salze

    frei

    A

    2922.14.00

    -- Dextropropoxyphen (INN) und seine Salze

    frei

    A

    2922.15.00

    -- Triethanolamin

    frei

    A

    2922.16.00

    -- Diethanolammoniumperfluoroctansulfonat

    frei

    A

    2922.17.00

    -- Methyldiethanolamin und Ethyldiethanolamin

    frei

    A

    2922.18.00

    -- 2-(N,N-Diisopropylamino)ethanol

    frei

    A

    2922.19.10

    -- andere

    frei

    A

    - Aminonaphthole und andere Aminophenole, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion, ihre Ether und Ester; Salze dieser Erzeugnisse:

    2922.21.00

    -- Aminohydroxynaphthalinsulfonsäuren und ihre Salze

    frei

    A

    2922.29.00

    -- andere

    frei

    A

    - Aminoaldehyde, Aminoketone und Aminochinone, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion; Salze dieser Erzeugnisse:

    2922.31.00

    -- Amfepramon (INN), Methadon (INN) und Normethadon (INN); Salze dieser Erzeugnisse

    frei

    A

    2922.39.00

    -- andere

    frei

    A

    - Aminosäuren, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion, ihre Ester; Salze dieser Erzeugnisse:

    2922.41.00

    -- Lysin und seine Ester; Salze dieser Erzeugnisse

    frei

    A

    2922.42.00

    -- Glutaminsäure und ihre Salze

    frei

    A

    2922.43.00

    -- Anthranilsäure und ihre Salze

    frei

    A

    2922.44.00

    -- Tilidin (INN) und seine Salze

    frei

    A

    2922.49.00

    -- andere

    frei

    A

    2922.50.00

    - Aminoalkoholphenole, Aminophenolsäuren und andere Aminoverbindungen mit Sauerstoff-Funktionen

    frei

    A

    29.23

    Quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich:

    2923.10.00

    - Cholin und seine Salze

    frei

    A

    2923.20.00

    - Lecithine und andere Phosphoaminolipoide

    frei

    A

    2923.30.00

    - Tetraethylammoniumperfluoroctansulfonat

    frei

    A

    2923.40.00

    - Didecyldimethylammoniumperfluoroctansulfonat

    frei

    A

    2923.90.00

    - andere

    frei

    A

    29.24

    Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion; Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion:

    - acyclische Amide (einschließlich acyclischer Carbamate) und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse:

    2924.11.00

    -- Meprobamat (INN)

    frei

    A

    2924.12.00

    -- Fluoracetamid (ISO), Monocrotophos (ISO) und Phosphamidon (ISO)

    frei

    A

    2924.19.00

    -- andere

    frei

    A

    - cyclische Amide (einschließlich cyclischer Carbamate) und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse:

    2924.21.00

    -- Ureine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

    frei

    A

    2924.23.00

    -- 2-Acetamidobenzoesäure (N-Acetylanthranilsäure) und ihre Salze

    frei

    A

    2924.24.00

    -- Ethinamat (INN)

    frei

    A

    2924.25.00

    -- Alachlor (ISO)

    frei

    A

    2924.29.10

    -- andere

    frei

    A

    29.25

    Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich Saccharin und seine Salze) oder Verbindungen mit Iminfunktion:

    - Imide und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse:

    2925.11.00

    -- Saccharin und seine Salze

    frei

    A

    2925.12.00

    -- Glutethimid (INN)

    frei

    A

    2925.19.10

    -- andere

    frei

    A

    - Imine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse:

    2925.21.00

    -- Chlordimeform (ISO)

    frei

    A

    2925.29.00

    -- andere

    frei

    A

    29.26

    Verbindungen mit Nitrilfunktion:

    2926.10.00

    - Acrylnitril

    frei

    A

    2926.20.00

    - 1-Cyanoguanidin (Dicyandiamid)

    frei

    A

    2926.30.00

    - Fenproporex (INN) und seine Salze; Methadon (INN)-Zwischenerzeugnis (4-Cyano-2-dimethylamino-4,4-diphenylbutan)

    frei

    A

    2926.40.00

    - alpha-Phenylacetoacetonitril

    frei

    A

    2926.90.10

    - andere

    frei

    A

    29.27

    Diazo-, Azo- oder Azoxyverbindungen

    2927.00.00

    Diazo-, Azo- oder Azoxyverbindungen

    frei

    A

    29.28

    Organische Derivate des Hydrazins oder des Hydroxylamins

    2928.00.00

    Organische Derivate des Hydrazins oder des Hydroxylamins

    frei

    A

    29.29

    Verbindungen mit anderen Stickstoff-Funktionen:

    2929.10.00

    - Isocyanate

    frei

    A

    2929.90.00

    - andere

    frei

    A

    X. ORGANISCH-ANORGANISCHE VERBINDUNGEN, HETEROCYCLISCHE VERBINDUNGEN, NUCLEINSÄUREN UND IHRE SALZE, UND SULFONAMIDE

    29.30

    Organische Thioverbindungen:

    2930.20.00

    - Thiocarbamate und Dithiocarbamate

    frei

    A

    2930.30.00

    - Thiurammono-, -di- oder -tetrasulfide

    frei

    A

    2930.40.00

    - Methionin

    frei

    A

    2930.60.00

    - 2-(N,N-Diethylamino)ethanthiol

    frei

    A

    2930.70.00

    - Bis(2-hydroxyethyl)sulfid (Thiodiglycol) (INN))

    frei

    A

    2930.80.00

    - Aldicarb (ISO), Captafol (ISO) und Methamidophos (ISO)

    frei

    A

    2930.90.00

    - andere

    frei

    A

    29.31

    Andere organisch-anorganische Verbindungen:

    2931.10.00

    - Tetramethylblei und Tetraethylblei

    frei

    A

    2931.20.00

    - Tributylzinnverbindungen

    frei

    A

    - andere organische Phosphorderivate:

    2931.31.00

    -- Dimethylmethylphosphonat

    frei

    A

    2931.32.00

    -- Dimethylpropylphosphonat

    frei

    A

    2931.33.00

    -- Diethylethylphosphonat

    frei

    A

    2931.34.00

    -- Natrium 3-(trihydroxysilyl)propylmethylphosphonat

    frei

    A

    2931.35.00

    -- 2,4,6-Tripropyl-1,3,5,2,4,6-trioxatriphosphinan 2,4,6-trioxid

    frei

    A

    2931.36.00

    -- (5-Ethyl-2-methyl-2-oxido-1,3,2- dioxaphosphinan-5-yl)methyl methylmethylphosphonat

    frei

    A

    2931.37.00

    -- Bis[(5-ethyl-2-methyl-2-oxido-1,3,2-dioxaphosphinan-5-yl)methyl] methylphosphonat

    frei

    A

    2931.38.00

    -- Salze der Methylphosphonsäure und (Aminoiminomethyl)harnstoff (1: 1)

    frei

    A

    2931.39.00

    -- andere

    frei

    A

    2931.90.00

    - andere

    frei

    A

    29.32

    Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e):

    - Verbindungen, die einen nicht kondensierten Furanring (auch hydriert) in der Struktur enthalten:

    2932.11.00

    -- Tetrahydrofuran

    frei

    A

    2932.12.00

    -- 2-Furaldehyd (Furfural)

    frei

    A

    2932.13.00

    -- Furfurylalkohol und Tetrahydrofurfurylalkohol

    frei

    A

    2932.14.00

    -- Sucralose

    frei

    A

    2932.19.00

    -- andere

    frei

    A

    2932.20.00

    - Lactone

    frei

    A

    - andere:

    2932.91.00

    -- Isosafrol

    frei

    A

    2932.92.00

    -- 1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-on

    frei

    A

    2932.93.00

    -- Piperonal

    frei

    A

    2932.94.00

    -- Safrol

    frei

    A

    2932.95.00

    -- Tetrahydrocannabinole (alle Isomere)

    frei

    A

    2932.99.10

    -- andere

    frei

    A

    29.33

    Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e):

    - Verbindungen, die einen nicht kondensierten Pyrazolring (auch hydriert) in der Struktur enthalten:

    2933.11.00

    -- Phenazon (Antipyrin) und seine Derivate

    frei

    A

    2933.19.00

    -- andere

    frei

    A

    - Verbindungen, die einen nicht kondensierten Imidazolring (auch hydriert) in der Struktur enthalten:

    2933.21.00

    -- Hydantoin und seine Derivate

    frei

    A

    2933.29.00

    -- andere

    frei

    A

    - Verbindungen, die einen nicht kondensierten Pyridinring (auch hydriert) in der Struktur enthalten:

    2933.31.00

    -- Pyridin und seine Salze

    frei

    A

    2933.32.00

    -- Piperidin und seine Salze

    frei

    A

    2933.33.00

    -- Alfentanil (INN), Anileridin (INN), Bezitramid (INN), Bromazepam (INN), Difenoxin (INN), Diphenoxylat (INN), Dipipanon (INN), Fentanyl (INN), Ketobemidon (INN), Methylphenidat (INN), Pentazocin (INN), Pethidin (INN), Pethidin (INN)-Zwischenerzeugnis A, Phencyclidin (INN) (PCP), Phenoperidin (INN), Pipradrol (INN), Piritramid (INN), Propiram (INN) und Trimeperidin (INN); Salze dieser Erzeugnisse

    frei

    A

    2933.39.10

    -- andere

    frei

    A

    - Verbindungen, die ein Chinolinringsystem oder Isochinolinringsystem (auch hydriert) in der Struktur enthalten, nicht weiter kondensiert:

    2933.41.00

    -- Levorphanol (INN) und seine Salze

    frei

    A

    2933.49.00

    -- andere

    frei

    A

    - Verbindungen, die einen Pyrimidinring (auch hydriert) oder Piperazinring in der Struktur enthalten:

    2933.52.00

    -- Malonylharnstoff (Barbitursäure) und seine Salze

    frei

    A

    2933.53.00

    -- Allobarbital (INN), Amobarbital (INN), Barbital (INN), Butalbital (INN), Butobarbital, Cyclobarbital (INN), Methylphenobarbital (INN), Pentobarbital (INN), Phenobarbital (INN), Secbutabarbital (INN), Secobarbital (INN) und Vinylbital (INN); Salze dieser Erzeugnisse

    frei

    A

    2933.54.00

    -- andere Derivate von Malonylharnstoff (Barbitursäure); Salze dieser Erzeugnisse

    frei

    A

    2933.55.00

    -- Loprazolam (INN), Mecloqualon (INN), Methaqualon (INN) und Zipeprol (INN); Salze dieser Erzeugnisse

    frei

    A

    2933.59.10

    -- andere

    frei

    A

    - Verbindungen, die einen nicht kondensierten Triazinring (auch hydriert) in der Struktur enthalten:

    2933.61.00

    -- Melamin

    5 %

    A

    2933.69

    -- andere:

    2933.69.01

    --- Trimethylentrinitramin (Hexogen)

    frei

    A

    2933.69.09

    --- andere

    5 %

    A

    - Lactame:

    2933.71.00

    -- 6-Hexanlactam (epsilon-Caprolactam)

    frei

    A

    2933.72.00

    -- Clobazam (INN) und Methyprylon (INN)

    frei

    A

    2933.79.10

    -- andere Lactame

    frei

    A

    - andere:

    2933.91.00

    -- Alprazolam (INN), Camazepam (INN), Chlordiazepoxid (INN), Clonazepam (INN), Clorazepat, Delorazepam (INN), Diazepam (INN), Estazolam (INN), Ethylloflazepat (INN), Fludiazepam (INN), Flunitrazepam (INN), Flurazepam (INN), Halazepam (INN), Lorazepam (INN), Lormetazepam (INN), Mazindol (INN), Medazepam (INN), Midazolam (INN), Nimetazepam (INN), Nitrazepam (INN), Nordazepam (INN), Oxazepam (INN), Pinazepam (INN), Prazepam (INN), Pyrovaleron (INN), Temazepam (INN), Tetrazepam (INN) und Triazolam (INN); Salze dieser Erzeugnisse

    frei

    A

    2933.92.00

    -- Azinphosmethyl (ISO)

    frei

    A

    2933.99.00

    -- andere

    frei

    A

    29.34

    Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen:

    2934.10.00

    - Verbindungen, die einen nicht kondensierten Thiazolring (auch hydriert) in der Struktur enthalten

    frei

    A

    2934.20.00

    - Verbindungen, die ein Benzothiazolringsystem (auch hydriert) in der Struktur enthalten, nicht weiter kondensiert

    frei

    A

    2934.30.00

    - Verbindungen, die ein Phenothiazinringsystem (auch hydriert) in der Struktur enthalten, nicht weiter kondensiert

    frei

    A

    - andere:

    2934.91.00

    -- Aminorex (INN), Brotizolam (INN), Clotiazepam (INN), Cloxazolam (INN), Dextromoramid (INN), Haloxazolam (INN), Ketazolam (INN), Mesocarb (INN), Oxazolam (INN), Pemolin (INN), Phendimetrazin (INN), Phenmetrazin (INN) und Sufentanil (INN); Salze dieser Erzeugnisse

    frei

    A

    2934.99.00

    -- andere

    frei

    A

    29.35

    Sulfonamide:

    2935.10.00

    - N-Methylperfluoroctansulfonamid

    frei

    A

    2935.20.00

    - N-Ethylperfluoroctansulfonamid

    frei

    A

    2935.30.00

    - N-Ethyl-N-(2-hydroxyethyl)perfluoroctansulfonamid

    frei

    A

    2935.40.00

    - N-(2-Hydroxyethyl)-N-methylperfluoroctansulfonamid

    frei

    A

    2935.50.00

    - andere Perfluoroctansulfonamide

    frei

    A

    2935.90.00

    - andere

    frei

    A

    XI. PROVITAMINE, VITAMINE UND HORMONE

    29.36

    Natürliche, auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine (einschließlich natürliche Konzentrate) und ihre hauptsächlich als Vitamine gebrauchten Derivate, auch untereinander gemischt, auch in Lösemitteln aller Art:

    - Vitamine und ihre Derivate, ungemischt:

    2936.21.00

    -- Vitamine A und ihre Derivate

    frei

    A

    2936.22.00

    -- Vitamin B1 und seine Derivate

    frei

    A

    2936.23.00

    -- Vitamin B2 und seine Derivate

    frei

    A

    2936.24.00

    -- D- oder DL-Pantothensäure (Vitamin B3 oder Vitamin B5) und ihre Derivate

    frei

    A

    2936.25.00

    -- Vitamin B6 und seine Derivate

    frei

    A

    2936.26.00

    -- Vitamin B12 und seine Derivate

    frei

    A

    2936.27.00

    -- Vitamin C und seine Derivate

    frei

    A

    2936.28.00

    -- Vitamin E und seine Derivate

    frei

    A

    2936.29.00

    -- andere Vitamine und ihre Derivate

    frei

    A

    2936.90.00

    - andere, einschließlich natürliche Konzentrate

    frei

    A

    29.37

    Natürliche, auch synthetisch hergestellte Hormone, Prostaglandine, Thromboxane und Leukotriene; deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen, einschließlich Polypeptide mit modifizierter Kette, hauptsächlich als Hormone verwendet:

    - Polypeptidhormone, Proteinhormone und Glycoproteinhormone, deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen:

    2937.11.00

    -- Somatotropin (Wachstumshormon), seine Derivate und seine strukturverwandten Verbindungen

    frei

    A

    2937.12.00

    -- Insulin und seine Salze

    frei

    A

    2937.19.00

    -- andere

    frei

    A

    - Steroidhormone, deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen:

    2937.21.00

    -- Cortison, Hydrocortison, Prednison (Dehydrocortison) und Prednisolon (Dehydrohydrocortison)

    frei

    A

    2937.22.10

    -- Halogenderivate und halogenierte Derivate der Corticosteroide (Hormone der Nebennierenrinde)

    frei

    A

    2937.23.00

    -- Östrogene und Gestagene

    frei

    A

    2937.29.10

    -- andere

    frei

    A

    2937.50.00

    - Prostaglandine, Thromboxane und Leukotriene, deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen

    frei

    A

    2937.90.00

    - andere

    frei

    A

    XII. NATÜRLICHE, AUCH SYNTHETISCH HERGESTELLTE GLYKOSIDE UND ALKALOIDE, IHRE SALZE, ETHER, ESTER UND ANDEREN DERIVATE

    29.38

    Natürliche, auch synthetisch hergestellte Glykoside, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate:

    2938.10.00

    - Rutosid (Rutin) und seine Derivate

    frei

    A

    2938.90.00

    - andere

    frei

    A

    29.39

    Natürliche, auch synthetisch hergestellte Alkaloide, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate:

    - Opiumalkaloide und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse:

    2939.11.00

    -- Mohnstrohkonzentrate; Buprenorphin (INN), Codein, Dihydrocodein (INN), Ethylmorphin, Etorphin (INN), Heroin, Hydrocodon (INN), Hydromorphon (INN), Morphin, Nicomorphin (INN), Oxycodon (INN), Oxymorphon (INN), Pholcodin (INN), Thebacon (INN) und Thebain; Salze dieser Erzeugnisse

    frei

    A

    2939.19.00

    -- andere

    frei

    A

    2939.20.00

    - Chinaalkaloide und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

    frei

    A

    2939.30.00

    - Coffein und seine Salze

    frei

    A

    - Ephedrine und ihre Salze:

    2939.41.00

    -- Ephedrin und seine Salze

    frei

    A

    2939.42.00

    -- Pseudoephedrin (INN) und seine Salze

    frei

    A

    2939.43.00

    -- Cathin (INN) und seine Salze

    frei

    A

    2939.44.00

    -- Norephedrin und seine Salze

    frei

    A

    2939.49.10

    -- andere

    frei

    A

    - Theophyllin und Aminophyllin (Theophyllin-Ethylendiamin) und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse:

    2939.51.00

    -- Fenetyllin (INN) und seine Salze

    frei

    A

    2939.59.00

    -- andere

    frei

    A

    - Mutterkornalkaloide und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse:

    2939.61.00

    -- Ergometrin (INN) und seine Salze

    frei

    A

    2939.62.00

    -- Ergotamin (INN) und seine Salze

    frei

    A

    2939.63.00

    -- Lysergsäure und ihre Salze

    frei

    A

    2939.69.00

    -- andere

    frei

    A

    - andere, pflanzlichen Ursprungs:

    2939.71.00

    -- Cocain, Ecgonin, Levometamfetamin, Metamfetamin (INN), Metamfetamin-Racemat; ihre Salze, Ester und anderen Derivate

    frei

    A

    2939.79.00

    -- andere

    frei

    A

    2939.80.00

    - andere

    frei

    A

    XIII. ANDERE ORGANISCHE VERBINDUNGEN

    29.40

    Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose); Zuckerether, Zuckeracetale und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Position 29.37, 29.38 oder 29.39

    2940.00.00

    Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose); Zuckerether, Zuckeracetale und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Position 29.37, 29.38 oder 29.39

    frei

    A

    29.41

    Antibiotika:

    2941.10.00

    - Penicilline und ihre Derivate mit Penicillansäurestruktur; Salze dieser Erzeugnisse

    frei

    A

    2941.20.00

    - Streptomycine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

    frei

    A

    2941.30.00

    - Tetracycline und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

    frei

    A

    2941.40.00

    - Chloramphenicol und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

    frei

    A

    2941.50.00

    - Erythromycin und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

    frei

    A

    2941.90.00

    - andere

    frei

    A

    29.42

    Andere organische Verbindungen

    2942.00.00

    Andere organische Verbindungen

    frei

    A

    30

    PHARMAZEUTISCHE ERZEUGNISSE

    30.01

    Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken, getrocknet, auch als Pulver; Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organotherapeutischen Zwecken; Heparin und seine Salze; andere menschliche oder tierische Stoffe, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    3001.20.00

    - Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen

    frei

    A

    3001.90.00

    - andere

    frei

    A

    30.02

    Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera, andere Blutfraktionen und immunologische Erzeugnisse, auch modifiziert oder in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse:

    - Antisera, andere Blutfraktionen und immunologische Erzeugnisse, auch modifiziert oder in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt:

    3002.11.00

    -- Malariadiagnosetest-Sets

    frei

    A

    3002.12.00

    -- Antisera und andere Blutfraktionen

    frei

    A

    3002.13.00

    -- immunologische Erzeugnisse, ungemischt, weder dosiert noch in Aufmachung für den Einzelverkauf

    frei

    A

    3002.14.00

    -- immunologische Erzeugnisse, gemischt, weder dosiert noch in Aufmachung für den Einzelverkauf

    frei

    A

    3002.15.00

    -- immunologische Erzeugnisse, dosiert oder in Aufmachung für den Einzelverkauf

    frei

    A

    3002.19.00

    -- andere

    frei

    A

    3002.20.00

    - Vaccine für die Humanmedizin

    frei

    A

    3002.30.00

    - Vaccine für die Veterinärmedizin:

    frei

    A

    3002.90.00

    - andere

    frei

    A

    30.03

    Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 30.02, 30.05 oder 30.06), die aus zwei oder mehr zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischten Bestandteilen bestehen, weder dosiert noch in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

    3003.10

    - Penicilline oder ihre Derivate (mit Penicillansäuregerüst) oder Streptomycine oder ihre Derivate enthaltend:

    3003.10.01

    -- für die Veterinärmedizin

    frei

    A

    3003.10.09

    -- andere

    frei

    A

    3003.20.00

    - andere, Antibiotika enthaltend

    frei

    A

    - andere, Hormone oder andere Erzeugnisse der Position 29.37 enthaltend:

    3003.31.00

    -- Insulin enthaltend

    frei

    A

    3003.39.00

    -- andere

    frei

    A

    - andere, Alkaloide oder ihre Derivate enthaltend:

    3003.41.00

    -- Ephedrin oder seine Salze enthaltend

    frei

    A

    3003.42.00

    -- Pseudoephedrin (INN) oder seine Salze enthaltend

    frei

    A

    3003.43.00

    -- Norephedrin oder seine Salze enthaltend

    frei

    A

    3003.49.00

    -- andere

    frei

    A

    3003.60.00

    - andere, in Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannte aktive Substanzen gegen Malaria enthaltend

    frei

    A

    3003.90

    - andere:

    3003.90.01

    -- für die Veterinärmedizin

    frei

    A

    3003.90.09

    -- andere

    frei

    A

    30.04

    Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 30.02, 30.05 oder 30.06), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert (einschließlich solcher, die über die Haut verabreicht werden) oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

    3004.10

    - Penicilline oder ihre Derivate (mit Penicillansäuregerüst) oder Streptomycine oder ihre Derivate enthaltend:

    3004.10.01

    -- für die Veterinärmedizin

    frei

    A

    3004.10.09

    -- andere

    frei

    A

    3004.20.00

    - andere, Antibiotika enthaltend

    frei

    A

    - andere, Hormone oder andere Erzeugnisse der Position 29.37 enthaltend:

    3004.31.00

    -- Insulin enthaltend

    frei

    A

    3004.32.00

    -- Corticosteroidhormone, deren Derivate oder deren strukturverwandte Verbindungen enthaltend

    frei

    A

    3004.39.00

    -- andere

    frei

    A

    - andere, Alkaloide oder ihre Derivate enthaltend:

    3004.41.00

    -- Ephedrin oder seine Salze enthaltend

    frei

    A

    3004.42.00

    -- Pseudoephedrin (INN) oder seine Salze enthaltend

    frei

    A

    3004.43.00

    -- Norephedrin oder seine Salze enthaltend

    frei

    A

    3004.49.00

    -- andere

    frei

    A

    3004.50.00

    - andere, Vitamine oder andere Erzeugnisse der Position 29.36 enthaltend

    frei

    A

    3004.60.00

    - andere, in Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannte aktive Substanzen gegen Malaria enthaltend

    frei

    A

    3004.90

    - andere:

    3004.90.01

    -- für die Veterinärmedizin

    frei

    A

    -- andere:

    3004.90.11

    --- Drüsen zu organotherapeutischen Zwecken und andere Waren der Position 30.01, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    frei

    A

    3004.90.19

    --- andere

    frei

    A

    30.05

    Watte, Gaze, Binden und ähnliche Erzeugnisse (z. B. Verbandzeug, Pflaster zum Heilgebrauch, Senfpflaster), mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Zwecken:

    3005.10.00

    - Heftpflaster und andere Waren mit Klebeschicht

    frei

    A

    3005.90

    - andere:

    3005.90.01

    -- Watterollen oder Wattekügelchen

    frei

    A

    3005.90.09

    -- andere

    frei

    A

    30.06

    Pharmazeutische Zubereitungen und Waren im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 30:

    3006.10

    - Steriles chirurgisches Catgut, ähnliches steriles Nahtmaterial (einschließlich sterile resorbierbare Garne zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken) und sterile Klebstoffe für organische Gewebe, die in der Chirurgie zum Schließen von Wunden verwendet werden; sterile Laminariastifte und -tampons; sterile resorbierbare Blut stillende Einlagen zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken; sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar:

    -- Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage:

    --- aus Polymeren des Ethylens:

    3006.10.01

    ---- mit einer Dicke von 0,5 mm oder weniger und einer Breite von 20 cm oder weniger

    5 %

    A

    3006.10.05

    ---- andere

    5 %

    A

    --- aus Polymeren des Propylens:

    ---- biaxial orientiert:

    3006.10.07

    ----- bedruckt

    5 %

    A

    3006.10.09

    ----- andere

    frei

    A

    3006.10.11

    ---- mit einer Dicke von 0,25 mm oder weniger und einer Breite von mehr als 20 cm

    5 %

    A

    3006.10.13

    ---- andere

    5 %

    A

    --- aus Polymeren des Styrols oder aus Acrylpolymeren:

    3006.10.15

    ---- mit einer Dicke von 0,5 mm oder weniger und einer Breite von 20 cm oder weniger

    5 %

    A

    3006.10.17

    ---- mit einer Dicke von 0,25 mm oder weniger und einer Breite von mehr als 20 cm

    5 %

    A

    3006.10.19

    ---- andere

    5 %

    A

    --- aus Polymeren des Vinylchlorids:

    3006.10.21

    ---- mit einem Gehalt an Weichmachern von 6 GHT oder mehr

    5 %

    A

    3006.10.23

    ---- mit einer Dicke von 0,5 mm oder weniger und einer Breite von 20 cm oder weniger

    5 %

    A

    3006.10.25

    ---- andere

    5 %

    A

    --- aus Polycarbonaten, Alkydharzen, Allylpolyestern oder anderen Polyestern:

    ---- aus Polycarbonaten:

    3006.10.29

    ----- mit einer Dicke von 0,25 mm oder weniger und einer Breite von mehr als 20 cm, bedruckt

    frei

    A

    3006.10.31

    ----- andere

    5 %

    A

    ---- aus Poly(ethylenterephthalat):

    3006.10.33

    ----- mit einer Dicke von 0,25 mm oder weniger und einer Breite von mehr als 20 cm, bedruckt

    5 %

    A

    3006.10.35

    ----- andere

    5 %

    A

    3006.10.37

    ---- andere

    5 %

    A

    --- aus Cellulose oder ihren chemischen Derivaten:

    3006.10.39

    ---- aus Vulkanfiber

    frei

    A

    3006.10.41

    ---- andere

    5 %

    A

     

    --- aus anderen Kunststoffen:

    3006.10.43

    ---- aus Poly(vinylbutyral), Polyamiden, Aminoharzen oder Phenolharzen

    5 %

    A

    ---- andere:

    3006.10.45

    ----- mit einer Dicke von 0,5 mm oder weniger und einer Breite von 20 cm oder weniger

    5 %

    A

    3006.10.47

    ----- aus fluorierten Polymeren mit einer Dicke von 0,25 mm oder weniger und einer Breite von mehr als 20 cm

    frei

    A

    3006.10.49

    ----- andere

    5 %

    A

    -- Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen:

    3006.10.51

    --- in Blöcken von regelmäßiger geometrischer Form, ausgenommen aus Polymeren des Vinylchlorids oder aus regenerierter Cellulose

    5 %

    A

    3006.10.53

    --- andere

    5 %

    A

    -- Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr:

    --- mit einem Anteil an Elastomergarnen von 5 GHT oder mehr, jedoch keine Kautschukfäden enthaltend:

    3006.10.59

    ---- nähgewirkt

    frei

    A

    3006.10.61

    ---- andere

    5 %

    A

    --- andere:

    3006.10.63

    ---- nähgewirkt

    frei

    A

    3006.10.65

    ---- aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Baumwolle oder Chemiefasern

    5 %

    A

    3006.10.67

    ---- andere

    5 %

    A

    -- Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger, anderweit weder genannt noch in dieser Position inbegriffen:

    3006.10.69

    --- nähgewirkt

    frei

    A

    3006.10.71

    --- aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Baumwolle oder Chemiefasern

    5 %

    A

    3006.10.73

    --- andere

    5 %

    A

    -- Kettengewirke (einschließlich solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind), andere als solche aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Baumwolle oder Chemiefasern, anderweit weder genannt noch in dieser Position inbegriffen:

    3006.10.75

    --- nähgewirkt

    frei

    A

    3006.10.79

    --- andere

    5 %

    A

    3006.10.89

    -- andere

    frei

    A

    3006.20.00

    - Reagenzien zum Bestimmen der Blutgruppen oder Blutfaktoren

    frei

    A

    3006.30.00

    - Röntgenkontrastmittel; diagnostische Reagenzien zur Verwendung am Patienten

    frei

    A

    3006.40

    - Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe; Zement zum Wiederherstellen von Knochen:

    3006.40.01

    -- Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe

    frei

    A

    3006.40.09

    -- Zement zum Wiederherstellen von Knochen

    frei

    A

    3006.50.00

    - Taschen und andere Behältnisse mit Apothekenausstattung für erste Hilfe

    frei

    A

    3006.60.00

    - empfängnisverhütende chemische Zubereitungen auf der Grundlage von Hormonen, von anderen Erzeugnissen der Position 29.37 oder von Spermiziden

    frei

    A

    3006.70.00

    - Zubereitungen in Form von Gelen, die in der Human- oder Veterinärmedizin als Gleitmittel für Körperteile bei chirurgischen Operationen oder medizinischen Untersuchungen oder als Kontaktmittel zwischen dem Körper und den medizinischen Geräten verwendet werden

    frei

    A

    - andere

    3006.91.00

    -- Vorrichtungen erkennbar zur Verwendung für Stomata

    5 %

    A

    3006.92.00

    -- pharmazeutische Abfälle

    frei

    A

    31

    DÜNGEMITTEL

    31.01

    Tierische oder pflanzliche Düngemittel, auch untereinander gemischt oder chemisch behandelt; durch Mischen oder chemische Behandlung von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittel

    3101.00.00

    Tierische oder pflanzliche Düngemittel, auch untereinander gemischt oder chemisch behandelt; durch Mischen oder chemische Behandlung von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittel

    frei

    A

    31.02

    Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel:

    3102.10.00

    - Harnstoff, auch in wässriger Lösung

    frei

    A

    - Ammoniumsulfat; Doppelsalze und Mischungen von Ammoniumsulfat und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter):

    3102.21.00

    -- Ammoniumsulfat

    frei

    A

    3102.29.00

    -- andere

    frei

    A

    3102.30.00

    - Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch in wässriger Lösung

    frei

    A

    3102.40.00

    - Mischungen von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) und Calciumcarbonat oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen

    frei

    A

    3102.50.00

    - Natriumnitrat (Natronsalpeter)

    frei

    A

    3102.60.00

    - Doppelsalze und Mischungen von Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter)

    frei

    A

    3102.80.00

    - Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) in wässriger oder ammoniakalischer Lösung

    frei

    A

    3102.90.00

    - andere, einschließlich der in den vorhergehenden Unterpositionen oder den Tarifpositionen dieser Position nicht genannten Mischungen

    frei

    A

    31.03

    Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel:

    - Superphosphate:

    3103.11.00

    -- mit einem Gehalt an Diphosphorpentaoxid (P2O5) von 35 GHT oder mehr

    frei

    A

    3103.19.00

    -- andere

    frei

    A

    3103.90.00

    - andere

    frei

    A

    31.04

    Mineralische oder chemische Kalidüngemittel:

    3104.20.00

    - Kaliumchlorid

    frei

    A

    3104.30.00

    - Kaliumsulfat

    frei

    A

    3104.90.00

    - andere

    frei

    A

    31.05

    Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger:

    3105.10.00

    - Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger

    frei

    A

    3105.20.00

    - mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend

    frei

    A

    3105.30.00

    - Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat)

    frei

    A

    3105.40.00

    - Ammoniumdihydrogenorthophosphat (Monoammoniumphosphat), auch mit Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat) gemischt

    frei

    A

    - andere mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Stickstoff und Phosphor enthaltend:

    3105.51.00

    -- Nitrate und Phosphate enthaltend

    frei

    A

    3105.59.00

    -- andere

    frei

    A

    3105.60.00

    - mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend

    frei

    A

    3105.90.00

    - andere

    frei

    A

    32

    GERB- UND FARBSTOFFAUSZÜGE; TANNINE UND IHRE DERIVATE; FARBSTOFFE, PIGMENTE UND ANDERE FARBMITTEL; ANSTRICHFARBEN UND LACKE; KITTE; TINTEN

    32.01

    Pflanzliche Gerbstoffauszüge; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate:

    3201.10.00

    - Quebrachoauszug

    frei

    A

    3201.20.00

    - Mimosaauszug

    frei

    A

    3201.90.00

    - andere

    frei

    A

    32.02

    Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben:

    3202.10.00

    - synthetische organische Gerbstoffe

    frei

    A

    3202.90

    - andere:

    3202.90.01

    -- Gerbstoffe auf der Grundlage von Chromsalzen

    frei

    A

    3202.90.09

    -- andere

    frei

    A

    32.03

    Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (einschließlich Farbstoffauszüge, ausgenommen Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farbmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs

    3203.00.00

    Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (einschließlich Farbstoffauszüge, ausgenommen Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farbmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs

    frei

    A

    32.04

    Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich:

    - Synthetische organische Farbmittel und Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage dieser Farbmittel:

    3204.11.00

    -- Dispersionsfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

    frei

    A

    3204.12.00

    -- Säurefarbstoffe, auch metallisiert, und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe; Beizenfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

    frei

    A

    3204.13.00

    -- basische Farbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

    frei

    A

    3204.14.00

    -- Direktfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

    frei

    A

    3204.15.00

    -- Küpenfarbstoffe (einschließlich der in diesem Zustand als Pigmente verwendbaren) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

    frei

    A

    3204.16.00

    -- Reaktivfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

    frei

    A

    3204.17.00

    -- Pigmente (organische) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel

    frei

    A

    3204.19.00

    -- Andere, einschließlich der Mischungen von Farbmitteln aus mehreren der Unterpositionen 3204.11 bis 3204.19

    frei

    A

    3204.20.00

    - synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller verwendeten Art

    frei

    A

    3204.90.00

    - andere

    frei

    A

    32.05

    Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken

    3205.00.00

    Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken

    frei

    A

    32.06

    Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, ausgenommen solche der Position 32.03, 32.04 oder 32.05; anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich:

    - Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid:

    3206.11.00

    -- mit einem Gehalt an Titandioxid von 80 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockensubstanz

    frei

    A

    3206.19.00

    -- andere

    frei

    A

    3206.20.00

    - Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Chromverbindungen

    frei

    A

    - andere Farbmittel und andere Zubereitungen:

    3206.41.00

    -- Ultramarin und seine Zubereitungen

    frei

    A

    3206.42.00

    -- Lithopone und andere Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Zinksulfid

    frei

    A

    3206.49.00

    -- andere

    frei

    A

    3206.50.00

    - anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art

    frei

    A

    32.07

    Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben, flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen von der in der Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie verwendeten Art; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken:

    3207.10.00

    - zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel, zubereitete Farben und ähnliche Zubereitungen

    frei

    A

    3207.20.00

    - Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen

    frei

    A

    3207.30.00

    - flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen

    frei

    A

    3207.40.00

    - Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken

    frei

    A

    32.08

    Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel:

    3208.10

    - auf der Grundlage von Polyestern:

    3208.10.01

    -- Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel

    frei

    A

    -- Anstrichfarben und Lacke:

    3208.10.11

    --- Perlenessenz

    frei

    A

    3208.10.19

    --- andere

    5 %

    A

    -- Lacke:

    3208.10.21

    --- Unterfüllungen und Versiegelungen von Zahnkavitäten

    frei

    A

    3208.10.29

    --- andere

    5 %

    A

    3208.20

    - auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren:

    3208.20.01

    -- Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel

    frei

    A

    -- Anstrichfarben und Lacke:

    3208.20.11

    --- Perlenessenz

    frei

    A

    3208.20.19

    --- andere

    5 %

    A

    -- Lacke:

    3208.20.21

    --- Unterfüllungen und Versiegelungen von Zahnkavitäten

    frei

    A

    3208.20.29

    --- andere

    5 %

    A

    3208.90

    - andere:

    3208.90.01

    -- Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel

    frei

    A

    -- Anstrichfarben und Lacke:

    3208.90.11

    --- Perlenessenz

    frei

    A

    3208.90.19

    --- andere

    5 %

    A

    -- Lacke:

    3208.90.21

    --- Unterfüllungen und Versiegelungen von Zahnkavitäten

    frei

    A

    3208.90.29

    --- andere

    5 %

    A

    32.09

    Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst:

    3209.10

    - auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren:

    -- Anstrichfarben und Lacke:

    3209.10.01

    --- Perlenessenz

    frei

    A

    3209.10.09

    --- andere

    5 %

    A

    3209.10.19

    -- Lacke

    5 %

    A

    3209.90

    - andere:

    -- Anstrichfarben und Lacke:

    3209.90.01

    --- Perlenessenz

    frei

    A

    3209.90.09

    --- andere

    5 %

    A

    3209.90.19

    -- Lacke

    5 %

    A

    32.10

    Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben von der für die Lederzurichtung verwendeten Art

    3210.00

    Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben von der für die Lederzurichtung verwendeten Art:

    3210.00.01

    - Wasserfarben

    frei

    A

    3210.00.09

    - andere

    5 %

    A

    32.11

    Zubereitete Sikkative

    3211.00.00

    Zubereitete Sikkative

    frei

    A

    32.12

    Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf:

    3212.10.00

    - Prägefolien

    frei

    A

    3212.90.00

    - andere

    frei

    A

    32.13

    Farben für Kunstmaler, für den Unterricht, für die Plakatmalerei, für Farbtönungen, zur Unterhaltung und ähnliche Farben, in Täfelchen, Tuben, Töpfchen, Fläschchen, Näpfchen oder ähnlichen Aufmachungen:

    3213.10.00

    - Farben in Zusammenstellungen

    frei

    A

    3213.90.00

    - andere

    frei

    A

    32.14

    Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nicht feuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen:

    3214.10

    - Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten:

    3214.10.01

    -­ Glaserkitt; Holzfüllmassen; Holzkitt

    5 %

    A

    3214.10.09

    -- andere

    frei

    A

    3214.90.00

    - andere

    5 %

    A

    32.15

    Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen, auch konzentriert oder in fester Form:

    - Druckfarben:

    3215.11.00

    -- schwarz

    5 %

    A

    3215.19.00

    -- andere

    5 %

    A

    3215.90

    - andere:

    3215.90.01

    -- Nachfüll-Tintenpatronen für Füllfederhalter

    frei

    A

    3215.90.05

    -- Festtinte in speziellen Formen zum Einsetzen in Apparate der zolltariflichen Unterposition 8443.31, 8443.32 oder 8443.39

    5 %

    A

    3215.90.07

    -- Tintenpatronen (auch mit integriertem Druckkopf) zum Einsetzen in Apparate der zolltariflichen Unterpositionen 8443.31, 8443.32 oder 8443.39, und mit mechanischen oder elektrischen Komponenten; Patronen mit thermoplastischem oder elektrostatischem Toner (auch mit beweglichen Teilen) zum Einsetzen in Geräte der zolltariflichen Unterposition 8443.31, 8443.32 oder 8443.39

    5 %

    A

    3215.90.09

    -- andere

    5 %

    A

    33

    ÄTHERISCHE ÖLE UND RESINOIDE; ZUBEREITETE RIECH-, KÖRPERPFLEGE- ODER SCHÖNHEITSMITTEL

    33.01

    Ätherische Öle (auch entterpenisiert), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle:

    - ätherische Öle von Citrusfrüchten:

    3301.12.00

    -- Süß- und Bitterorangenöl

    frei

    A

    3301.13.00

    -- Citronenöl

    frei

    A

    3301.19.00

    -- andere

    frei

    A

    - andere ätherische Öle als solche von Citrusfrüchten:

    3301.24.00

    -- Pfefferminzöl (Mentha piperita)

    frei

    A

    3301.25.00

    -- andere Minzenöle

    frei

    A

    3301.29.00

    -- andere

    frei

    A

    3301.30.00

    - Resinoide

    frei

    A

    3301.90

    - andere:

    -- destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle:

    3301.90.01

    --- für Speisen oder zum Aromatisieren

    5 %

    A

    3301.90.09

    --- andere

    frei

    A

    3301.90.19

    -- andere

    frei

    A

    33.02

    Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

    3302.10

    - von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

    -- alkoholhaltige Zubereitungen auf der Grundlage von einem oder mehreren Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

    3302.10.10

    --- mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger

    5 %

    A

    --- andere:

    3302.10.20

    ---- mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,15 % vol

    frei

    A

    ---- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,15 % vol bis 2,5 % vol:

    3302.10.31

    ----- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    3302.10.39

    ----- andere

    frei

    A

    ---- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 2,5 % vol bis 6 % vol:

    3302.10.41

    ----- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    3302.10.49

    ----- andere

    frei

    A

    ---- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 6 % vol bis 9 % vol:

    3302.10.51

    ----- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    3302.10.59

    ----- andere

    frei

    A

    ---- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 9 % vol bis 14 % vol:

    3302.10.61

    ----- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    3302.10.69

    ----- andere

    frei

    A

    ---- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 14 % vol bis 23 % vol:

    3302.10.71

    ----- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    3302.10.79

    ----- andere

    frei

    A

    ---- andere:

    3302.10.81

    ----- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    3302.10.89

    ----- andere

    frei

    A

    3302.10.90

    -- andere

    frei

    A

    3302.90.00

    - andere

    frei

    A

    33.03

    Duftstoffe (Parfüms) und Duftwässer (Toilettewässer)

    3303.00

    Duftstoffe (Parfüms) und Duftwässer (Toilettewässer):

    3303.00.01

    - parfümierte Spirituosen

    5 %

    A

    3303.00.09

    - andere

    5 %

    A

    33.04

    Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Maniküre oder Pediküre:

    3304.10.00

    - Schminkmittel (Make-up) für die Lippen

    5 %

    A

    3304.20.00

    - Schminkmittel (Make-up) für die Augen

    5 %

    A

    3304.30.00

    - Zubereitungen für die Maniküre oder Pediküre

    5 %

    A

    - andere:

    3304.91.00

    -- Puder, lose oder fest

    5 %

    A

    3304.99.00

    -- andere

    5 %

    A

    33.05

    Zubereitete Haarbehandlungsmittel:

    3305.10.00

    - Haarwaschmittel (Shampoo)

    5 %

    A

    3305.20.00

    - Dauerwellmittel und Entkrausungsmittel (Zubereitungen zur Haardauerverformung)

    5 %

    A

    3305.30.00

    - Haarlacke

    5 %

    A

    3305.90.00

    - andere

    5 %

    A

    33.06

    Zubereitete Zahn- und Mundpflegemittel, einschließlich Haftpuder und -pasten für Zahnprothesen; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

    3306.10

    - Zahnputzmittel:

    3306.10.01

    -- Gebissreinigungstabs

    frei

    A

    3306.10.09

    -- andere

    5 %

    A

    3306.20

    - Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide):

    3306.20.10

    -- texturierte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden, mit einem Titer der einfachen Garne von mehr als 50 dtex

     

    A

    3306.20.90

    -- andere

    frei

    A

    3306.90.00

    - andere

    5 %

    A

    33.07

    Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmitteln), Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften:

    3307.10

    - zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel):

    3307.10.01

    -- zubereitete Rasiermittel für die Vor- und Nachbehandlung

    5 %

    A

    3307.10.09

    -- andere

    5 %

    A

    3307.20.00

    - Körperdesodorierungs- und Antitranspirationsmittel

    5 %

    A

    3307.30.00

    - parfümierte Badesalze und andere zubereitete Badezusätze

    5 %

    A

    - Zubereitungen zum Parfümieren oder Desodorieren von Räumen, einschließlich duftende Zubereitungen für religiöse Zeremonien:

    3307.41.00

    -- „Agarbatti“ und andere duftende zubereitete Räuchermittel

    5 %

    A

    3307.49.00

    -- andere

    5 %

    A

    3307.90

    - andere:

    3307.90.01

    -- zubereitete Körperpflegemittel für Tiere

    5 %

    A

    3307.90.09

    -- andere

    5 %

    A

    34

    SEIFEN, ORGANISCHE GRENZFLÄCHENAKTIVE STOFFE, ZUBEREITETE WASCHMITTEL, ZUBEREITETE SCHMIERMITTEL, KÜNSTLICHE WACHSE, ZUBEREITETE WACHSE, SCHUHCREME, SCHEUERPULVER UND DERGLEICHEN, KERZEN UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE, MODELLIERMASSEN, „DENTALWACHS“ UND ZUBEREITUNGEN FÜR ZAHNÄRZTLICHE ZWECKE AUF DER GRUNDLAGE VON GIPS

    34.01

    Seifen; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt, bestrichen oder überzogen:

    - Seifen, organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, und Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt, bestrichen oder überzogen:

    3401.11.00

    -- zur Körperpflege (einschließlich solcher zu medizinischen Zwecken)

    5 %

    A

    3401.19.00

    -- andere

    5 %

    A

    3401.20.00

    - Seifen in anderen Formen

    5 %

    A

    3401.30.00

    - organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife

    5 %

    A

    34.02

    Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschließlich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Position 34.01:

    - organische grenzflächenaktive Stoffe, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

    3402.11.00

    -- anionisch wirkend

    5 %

    A

    3402.12.00

    -- kationisch wirkend

    5 %

    A

    3402.13.00

    -- nicht ionogen wirkend

    5 %

    A

    3402.19.00

    -- andere

    5 %

    A

    3402.20.00

    - Zubereitungen in Aufmachung für den Einzelverkauf

    5 %

    A

    3402.90.00

    - andere

    5 %

    A

    34.03

    Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als Grundbestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten:

    - Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend:

    3403.11.00

    -- Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen

    frei

    A

    3403.19

    -- andere:

    3403.19.01

    --- Fette und andere Festschmierstoffe

    5 %

    A

    --- andere:

    3403.19.11

    ---- in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von 5 l oder mehr

    frei

    A

    3403.19.19

    ---- andere

    5 %

    A

    - andere:

    3403.91.00

    -- Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen

    frei

    A

    3403.99

    -- andere:

    3403.99.01

    --- Fette und andere Festschmierstoffe

    5 %

    A

    --- andere:

    3403.99.11

    ---- in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von 5 l oder mehr

    frei

    A

    3403.99.19

    ---- andere

    5 %

    A

    34.04

    Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:

    3404.20.00

    - Poly(oxyethylen)-Wachs (Polyethylenglycolwachs)

    frei

    A

    3404.90.00

    - andere

    frei

    A

    34.05

    Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaum-, Schwamm-, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt, bestrichen oder überzogen), ausgenommen Wachse der Position 34.04:

    3405.10.00

    - Schuhcreme und ähnliche Schuh- oder Lederpflegemittel

    5 %

    A

    3405.20.00

    - Möbel- und Bohnerwachs und ähnliche Zubereitungen

    5 %

    A

    3405.30.00

    - Poliermittel für Karosserien und ähnliche Autopflegemittel, ausgenommen Poliermittel für Metall

    5 %

    A

    3405.40.00

    - Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen

    5 %

    A

    3405.90.00

    - andere

    5 %

    A

    34.06

    Kerzen (Lichte) aller Art und dergleichen

    3406.00.00

    Kerzen (Lichte) aller Art und dergleichen

    5 %

    A

    34.07

    Modelliermassen, auch zur Unterhaltung für Kinder; zubereitetes „Dentalwachs“ oder „Zahnabdruckmassen“ in Zusammenstellungen, in Packungen für den Einzelverkauf oder in Tafeln, Hufeisenform, Stäben oder ähnlichen Formen; andere Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

    3407.00.00

    Modelliermassen, auch zur Unterhaltung für Kinder; zubereitetes „Dentalwachs“ oder „Zahnabdruckmassen“ in Zusammenstellungen, in Packungen für den Einzelverkauf oder in Tafeln, Hufeisenform, Stäben oder ähnlichen Formen; andere Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

    frei

    A

    35

    EIWEISSSTOFFE; MODIFIZIERTE STÄRKE; KLEBSTOFFE; ENZYME

    35.01

    Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:

    3501.10.00

    - Casein

    frei

    A

    3501.90.00

    - andere

    frei

    A

    35.02

    Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate:

    - Eieralbumin:

    3502.11.00

    -- getrocknet

    frei

    A

    3502.19.00

    -- andere

    frei

    A

    3502.20.00

    - Molkenproteine (Lactalbumin), einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen

    frei

    A

    3502.90.00

    - andere

    frei

    A

    35.03

    Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 35.01

    3503.00

    Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 35.01:

    - Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate:

    3503.00.01

    -- zur Verwendung als Nährsubstrat besonders zubereitet

    frei

    A

    3503.00.09

    -- andere

    5 %

    A

    3503.00.11

    - Hausenblase

    frei

    A

    3503.00.19

    - andere Leime tierischen Ursprungs

    5 %

    A

    35.04

    Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert

    3504.00.00

    Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert

    frei

    A

    35.05

    Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

    3505.10.00

    - Dextrine und andere modifizierte Stärken

    frei

    A

    3505.20.00

    - Leime

    5 %

    A

    35.06

    Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

    3506.10.00

    - Zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    5 %

    A

    - andere:

    3506.91

    -- Klebstoffe auf der Grundlage von Polymeren der Positionen 39.01 bis 39.13 oder von Kautschuk:

    3506.91.10

    --- optisch klare, trägerfreie Klebebänder und optisch klare, aushärtende Flüssigklebstoffe von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von Flachbildschirmen oder berührungsempfindlichen Bildschirmen verwendeten Art

    4,125 %

    A

    3506.91.19

    --- andere

    5 %

    A

    3506.99.00

    -- andere

    5 %

    A

    35.07

    Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    3507.10

    - Lab und seine Konzentrate:

    3507.10.01

    -- aromatisiert, gefärbt oder einfach zubereitet

    5 %

    A

    3507.10.09

    -- andere

    5 %

    A

    3507.90.00

    - andere

    frei

    A

    36

    PULVER UND SPRENGSTOFFE; PYROTECHNISCHE ARTIKEL; ZÜNDHÖLZER; ZÜNDMETALL-LEGIERUNGEN; LEICHT ENTZÜNDLICHE STOFFE

    36.01

    Schießpulver

    3601.00.00

    Schießpulver

    frei

    A

    36.02

    Zubereitete Sprengstoffe, ausgenommen Schießpulver

    3602.00.00

    Zubereitete Sprengstoffe, ausgenommen Schießpulver

    frei

    A

    36.03

    Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre; Zündhütchen, Sprengkapseln; Zünder; elektrische Sprengzünder

    3603.00.00

    Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre; Zündhütchen, Sprengkapseln; Zünder; elektrische Sprengzünder

    frei

    A

    36.04

    Feuerwerkskörper, Signalraketen, Raketen zum Wetterschießen und dergleichen, Knallkörper und andere pyrotechnische Artikel:

    3604.10

    - Feuerwerkskörper:

    3604.10.01

    -- zu Knallketten angeordnet

    frei

    A

    3604.10.09

    -- andere

    5 %

    A

    3604.90

    - andere:

    3604.90.01

    -- auf Schiffen benutzte Raketen und andere pyrotechnische Signalmittel und ähnliche Artikel für die Schifffahrt; Leuchtpatronen

    frei

    A

    3604.90.09

    -- andere

    5 %

    A

    36.05

    Zündhölzer, ausgenommen pyrotechnische Waren der Position 36.04

    3605.00.00

    Zündhölzer, ausgenommen pyrotechnische Waren der Position 36.04

    frei

    A

    36.06

    Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen in jeder Form; Waren aus leicht entzündlichen Stoffen im Sinne der Anmerkung 2 zu diesem Kapitel:

    3606.10

    - Flüssige Brennstoffe und brennbare Flüssiggase, in Behältnissen von der zum Auffüllen oder Wiederauffüllen von Feuerzeugen oder Anzündern verwendeten Art mit einem Fassungsvermögen von 300 cm³ oder weniger:

    -- Motorenbenzin im Sinne der New Zealand Note 1 zu Kapitel 27 des Gebrauchszolltarifs Neuseelands:

    3606.10.01

    --- zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    3606.10.09

    --- andere

    5 %

    A

    3606.10.29

    -- andere

    5 %

    A

    3606.90

    - andere:

    3606.90.01

    -- Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen in jeder Form, vorgearbeitet

    frei

    A

    3606.90.09

    -- andere

    5 %

    A

    37

    ERZEUGNISSE ZU FOTOGRAFISCHEN ODER KINEMATOGRAFISCHEN ZWECKEN

    37.01

    Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten:

    3701.10.00

    - für Röntgenaufnahmen

    frei

    A

    3701.20.00

    - Sofortbild-Planfilme

    frei

    A

    3701.30

    - andere Platten und Planfilme, bei denen mindestens eine Seite mehr als 255 mm misst:

    3701.30.05

    -- Polyesterfilm, sensibilisiert für die Entwicklung im Lichtpausverfahren

    frei

    A

    3701.30.09

    -- andere

    frei

    A

    - andere:

    3701.91.00

    -- für mehrfarbige Aufnahmen

    frei

    A

    3701.99

    -- andere:

    3701.99.05

    --- Polyesterfilm, sensibilisiert für die Entwicklung im Lichtpausverfahren

    5 %

    A

    3701.99.09

    --- andere

    frei

    A

    37.02

    Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet:

    3702.10.00

    - für Röntgenaufnahmen

    frei

    A

    - andere Filme, nicht gelocht, mit einer Breite von 105 mm oder weniger:

    3702.31.00

    -- für mehrfarbige Aufnahmen

    frei

    A

    3702.32.00

    -- andere, mit einer Silberhalogenid-Emulsion

    frei

    A

    3702.39.00

    -- andere

    frei

    A

    - andere Filme, nicht gelocht, mit einer Breite von mehr als 105 mm:

    3702.41.00

    -- mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von mehr als 200 m, für mehrfarbige Aufnahmen

    frei

    A

    3702.42.00

    -- mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von mehr als 200 m, ausgenommen für mehrfarbige Aufnahmen

    frei

    A

    3702.43.00

    -- mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von 200 m oder weniger

    frei

    A

    3702.44.00

    -- mit einer Breite von mehr als 105 mm bis 610 mm

    frei

    A

    - andere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen:

    3702.52.00

    -- mit einer Breite von 16 mm oder weniger

    frei

    A

    3702.53.00

    -- mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von 30 m oder weniger, für Diapositive

    frei

    A

    3702.54.00

    -- mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von 30 m oder weniger, ausgenommen für Diapositive

    frei

    A

    3702.55.00

    -- mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von mehr als 30 m

    frei

    A

    3702.56.00

    -- mit einer Breite von mehr als 35 mm

    frei

    A

    - andere:

    3702.96.00

    -- mit einer Breite von 35 mm oder weniger und einer Länge von 30 m oder weniger

    frei

    A

    3702.97.00

    -- mit einer Breite von 35 mm oder weniger und einer Länge von mehr als 30 m

    frei

    A

    3702.98.00

    -- mit einer Breite von mehr als 35 mm

    frei

    A

    37.03

    Fotografische Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, sensibilisiert, nicht belichtet:

    3703.10.00

    - in Rollen, mit einer Breite von mehr als 610 mm

    frei

    A

    3703.20.00

    - andere, für mehrfarbige Aufnahmen

    frei

    A

    3703.90.00

    - andere

    frei

    A

    37.04

    Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt

    3704.00.00

    Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt

    frei

    A

    37.05

    - Fotografische Platten und Filme, belichtet und entwickelt, ausgenommen kinematografische Filme

    3705.00.90

    Fotografische Platten und Filme, belichtet und entwickelt, ausgenommen kinematografische Filme

    3,125 %

    A

    37.06

    Kinematografische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung:

    3706.10.00

    - mit einer Breite von 35 mm oder mehr

    frei

    A

    3706.90.00

    - andere

    frei

    A

    37.07

    Zubereitete chemische Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken (ausgenommen Lacke, Klebstoffe und ähnliche Zubereitungen); ungemischte Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken, dosiert oder gebrauchsfertig in Aufmachung für den Einzelverkauf:

    3707.10.00

    - Emulsionen zum Sensibilisieren von Oberflächen

    5 %

    A

    3707.90

    - andere:

    3707.90.01

    -- Blitzmaterialien

    frei

    A

    3707.90.90

    -- andere

    5 %

    A

    38

    VERSCHIEDENE ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE

    38.01

    Künstlicher Grafit; kolloider oder halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen:

    3801.10.00

    - künstlicher Grafit

    frei

    A

    3801.20

    - kolloider und halbkolloider Grafit:

    3801.20.01

    -- in öliger Suspension

    frei

    A

    3801.20.09

    -- andere

    frei

    A

    3801.30.00

    - kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden und ähnliche Pasten für die Innenauskleidung von Öfen

    frei

    A

    3801.90

    - andere:

    3801.90.01

    -- Zubereitungen für die Oberflächenhärtung und Einsatzhärtung in der Metallbearbeitung; Kohlenstoffblöcke, -platten, -stäbe und ähnliche Halbfertigerzeugnisse aus Metallgrafit oder anderen Qualitäten

    frei

    A

    3801.90.09

    -- Grafit in Form von Pasten

    5 %

    A

    38.02

    Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; Tierisches Schwarz, auch ausgebraucht:

    3802.10.00

    - Aktivkohle

    frei

    A

    3802.90.00

    - andere

    frei

    A

    38.03

    Tallöl, auch raffiniert

    3803.00.00

    Tallöl, auch raffiniert

    frei

    A

    38.04

    Ablaugen aus der Zellstoffherstellung, auch konzentriert, entzuckert oder chemisch behandelt, einschließlich Ligninsulfonate, jedoch ausgenommen Tallöl der Position 38.03:

    3804.00

    Ablaugen aus der Zellstoffherstellung, auch konzentriert, entzuckert oder chemisch behandelt, einschließlich Ligninsulfonate, jedoch ausgenommen Tallöl der Position 38.03:

    3804.00.01

    - konzentrierte Sulfitablaugen

    frei

    A

    3804.00.09

    - andere

    frei

    A

    38.05

    Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl, Sulfatterpentinöl und andere terpenhaltige Öle aus der Destillation oder einer anderen Behandlung der Nadelhölzer; Dipenten, roh; Sulfitterpentinöl und anderes rohes para-Cymol; Pine-Oil, alpha-Terpineol als Hauptbestandteil enthaltend:

    3805.10.00

    - Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl und Sulfatterpentinöl

    frei

    A

    3805.90.00

    - andere

    frei

    A

    38.06

    Kolofonium und Harzsäuren, und deren Derivate; leichte und schwere Harzöle; durch Schmelzen modifizierte natürliche Harze (Schmelzharze):

    3806.10.00

    - Kolofonium und Harzsäuren

    frei

    A

    3806.20.00

    - Salze des Kolofoniums, der Harzsäuren oder der Derivate von Kolofonium oder von Harzsäuren, ausgenommen Salze von Kolofoniumaddukten

    frei

    A

    3806.30

    - Harzester:

    3806.30.01

    -- Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen

    5 %

    A

    3806.30.09

    -- Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen

    frei

    A

    3806.30.19

    -- Abfälle und Schrott

    frei

    A

    3806.90.00

    - andere

    frei

    A

    38.07

    Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliches Pech; Brauerpech und ähnliche Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech

    3807.00.00

    Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliches Pech; Brauerpech und ähnliche Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech

    5 %

    A

    38.08

    Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger):

    - Erzeugnisse im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel:

    3808.52.10

    -- DDT (ISO) (Clofenotan (INN)), in Behältnissen mit einem Nettogewicht von nicht mehr als 300 g:

    frei

    A

    3808.59

    -- andere:

    3808.59.10

    --- Insektizide

    frei

    A

    3808.59.20

    --- Fungizide

    frei

    A

    3808.59.30

    --- Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren

    frei

    A

    3808.59.40

    --- Desinfektionsmittel

    frei

    A

    3808.59.90

    --- andere

    5 %

    A

    - Erzeugnisse im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel:

    3808.61.00

    -- in Behältnissen mit einem Nettogewicht von nicht mehr als 300 g

    frei

    A

    3808.62.00

    -- in Behältnissen mit einem Nettogewicht von mehr als 300 g, aber nicht mehr als 7,5 kg

    frei

    A

    3808.69.00

    -- andere

    frei

    A

    - andere:

    3808.91.00

    -- Insektizide

    frei

    A

    3808.92.00

    -- Fungizide

    frei

    A

    3808.93.00

    -- Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren

    frei

    A

    3808.94.00

    -- Desinfektionsmittel

    frei

    A

    3808.99.00

    -- andere

    5 %

    A

    38.09

    Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    3809.10.00

    - auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

    frei

    A

    - andere:

    3809.91

    -- von der in der Textilindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art:

    3809.91.01

    --- Farbträgerstoffe

    frei

    A

    3809.91.09

    --- andere

    frei

    A

    3809.92

    -- von der in der Papierindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art:

    3809.92.01

    --- Farbträgerstoffe

    frei

    A

    3809.92.09

    --- andere

    frei

    A

    3809.93

    -- von der in der Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art:

    3809.93.01

    --- Farbträgerstoffe

    frei

    A

    3809.93.09

    --- andere

    frei

    A

    38.10

    Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art:

    3810.10.00

    - Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen

    frei

    A

    3810.90.00

    - andere

    frei

    A

    38.11

    Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

    - zubereitete Antiklopfmittel:

    3811.11.00

    -- auf der Grundlage von Bleiverbindungen

    frei

    A

    3811.19.00

    -- andere

    frei

    A

    - Additive für Schmieröle:

    3811.21.00

    -- Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

    frei

    A

    3811.29.00

    -- andere

    frei

    A

    3811.90.00

    - andere

    frei

    A

    38.12

    Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe:

    3812.10.00

    - zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger

    frei

    A

    3812.20.00

    - zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe

    frei

    A

    - zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe:

    3812.31.00

    -- Mischungen von Oligomeren des 2,2,4-Trimethyl-1,2-dihydrochinolin (TMQ)

    frei

    A

    3812.39.00

    -- andere

    frei

    A

    38.13

    Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben

    3813.00.00

    Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben

    frei

    A

    38.14

    Zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken

    3814.00.00

    Zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken

    5 %

    A

    38.15

    Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    - auf Trägern fixierte Katalysatoren:

    3815.11.00

    -- mit Nickel oder einer Nickelverbindung als aktiver Substanz

    frei

    A

    3815.12.00

    -- mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung als aktiver Substanz

    frei

    A

    3815.19.00

    -- andere

    frei

    A

    3815.90

    - andere:

    3815.90.01

    -- zusammengesetzte Katalysatoren

    frei

    A

    3815.90.09

    -- andere

    frei

    A

    38.16

    Feuerfeste Zemente, feuerfeste Mörtel, feuerfester Beton und ähnliche feuerfeste Mischungen, ausgenommen Erzeugnisse der Position 38.01

    3816.00.00

    Feuerfeste Zemente, feuerfeste Mörtel, feuerfester Beton und ähnliche feuerfeste Mischungen, ausgenommen Erzeugnisse der Position 38.01

    5 %

    A

    38.17

    Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen Waren der Position 27.07 oder 29.02

    3817.00.00

    Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen Waren der Position 27.07 oder 29.02

    frei

    A

    38.18

    Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert

    3818.00.00

    Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert

    frei

    A

    38.19

    Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT

    3819.00.00

    Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT

    5 %

    A

    38.20

    Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen

    3820.00.00

    Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen

    frei

    A

    38.21

    Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten und Erhalten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen

    3821.00.00

    Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten und Erhalten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen

    frei

    A

    38.22

    Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 30.02 oder 30.06; zertifizierte Referenzmaterialien

    3822.00

    Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 30.02 oder 30.06; zertifizierte Referenzmaterialien:

    - auf einem Träger aus Papier:

    3822.00.10

    -- in Rollen oder Bogen

    5 %

    A

    3822.00.20

    -- andere

    5 %

    A

    3822.00.50

    - auf einem Träger aus Kunststoff

    5 %

    A

    3822.00.90

    - andere

    frei

    A

    38.23

    Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

    - technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination:

    3823.11.00

    -- Stearinsäure

    5 %

    A

    3823.12.00

    -- Ölsäure

    5 %

    A

    3823.13.00

    -- Tallölfettsäuren

    5 %

    A

    3823.19

    -- andere:

    3823.19.10

    --- technische einbasische Fettsäuren

    5 %

    A

    3823.19.90

    --- andere

    frei

    A

    3823.70.00

    - technische Fettalkohole

    frei

    A

    38.24

    Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    3824.10.00

    - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne

    frei

    A

    3824.30.00

    - nicht gesinterte Metallcarbide, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt

    frei

    A

    3824.40.00

    - zubereitete Additive für Zement, Mörtel oder Beton

    frei

    A

    3824.50.00

    - Mörtel und Beton, nicht feuerfest

    frei

    A

    3824.60.00

    - Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905.44

    frei

    A

    - Mischungen, die halogenierte Derivate von Methan, Ethan oder Propan enthalten:

    3824.71.00

    -- perhalogenierte Chlorfluorkohlenwasserstoffe (CFK) enthaltend, auch teilhalogenierte Chlorfluorkohlenwasserstoffe (HCFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthaltend

    frei

    A

    3824.72.00

    -- Bromchlordifluormethan, Bromtrifluormethan oder Dibromtetrafluorethan enthaltend

    frei

    A

    3824.73.00

    -- teilhalogenierte Bromfluorkohlenwasserstoffe (HBFKW) enthaltend

    frei

    A

    3824.74.00

    -- teilhalogenierte Chlorfluorkohlenwasserstoffe (HCFKW) enthaltend, auch perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), jedoch keine perhalogenierten Chlorfluorkohlenwasserstoffe (CFK) enthaltend

    frei

    A

    3824.75.00

    -- Tetrachlorkohlenstoff enthaltend

    frei

    A

    3824.76.00

    -- 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform) enthaltend

    frei

    A

    3824.77.00

    -- Brommethan (Methylbromid) oder Bromchlormethan enthaltend

    frei

    A

    3824.78.00

    -- perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthaltend, jedoch keine perhalogenierten Chlorfluorkohlenstoffe (CFK) oder teilhalogenierte Chlorfluorkohlenwasserstoffe (HCFKW) enthaltend

    frei

    A

    3824.79.00

    -- andere

    frei

    A

    - Erzeugnisse im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 3 zu diesem Kapitel:

    3824.81.10

    -- Oxiran (Ethylenoxid) enthaltend

    frei

    A

    3824.82.10

    -- polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthaltend

    frei

    A

    3824.83.10

    -- Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat enthaltend

    frei

    A

    3824.84.10

    -- Aldrin (ISO), Camphechlor (ISO) (Toxaphen), Chlordan (ISO), Chlordecon (ISO), DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis (p-chlorphenyl)ethan), Dieldrin (ISO, INN), Endosulfan (ISO), Endrin (ISO), Heptachlor (ISO) oder Mirex (ISO) enthaltend

    frei

    A

    3824.85.00

    -- 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN) enthaltend

    frei

    A

    3824.86.00

    -- Pentachlorbenzol (ISO) oder Hexachlorbenzol (ISO) enthaltend

    frei

    A

    3824.87.00

    -- Perfluoroctansulfonsäure, ihre Salze, Perfluoroctansulfonamide oder Perfluoroctansulfonylfluorid enthaltend

    frei

    A

    3824.88.00

    -- Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- oder Octabromdiphenylether enthaltend

    frei

    A

    - andere:

    3824.91.00

    -- Mischungen und Zubereitungen, hauptsächlich bestehend aus (5-Ethyl-2-methyl-2-oxido-1,3,2-dioxaphosphinan-5-yl)methyl methyl-methylphosphonat und Bis [(5-ethyl-2-methyl-2-oxido-1,3,2-dioxaphosphinan-5-yl)methyl] methylphosphonat

    frei

    A

    3824.99

    -- andere

    3824.99.10

    --- Zubereitungen für fotomechanische Gravuren und Fotolithografien

    frei

    A

    3824.99.11

    --- Saccharin und andere synthetische Süßstoffe in Tabletten oder anderen zur Endverwendung geeigneten Formen

    frei

    A

    --- Methanol (Methylalkohol), dem Ethylether, Benzol oder zugelassene Erdölerzeugnisse in solchen Anteilen zugesetzt wurde, dass es zur Verwendung als Kraftstoff in Kolbenmotoren von Kraftfahrzeugen oder Flugzeugen geeignet ist:

    3824.99.13

    ---- zur weiteren Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area:

    frei

    A

    ---- andere:

    3824.99.15

    ----- Flugbenzin

    frei

    A

    3824.99.17

    ----- andere

    frei

    A

    3824.99.19

    --- schmelzbare Temperaturmesser für Öfen

    frei

    A

    3824.99.21

    --- Fuselöle; Ionenaustauscher; feuerhemmende Zubereitungen für Holz; Zubereitungen für die Oberflächenhärtung und Einsatzhärtung in der Metallbearbeitung

    frei

    A

    3824.99.23

    --- Gasgemische, verflüssigt oder verdichtet

    frei

    A

    3824.99.25

    --- zusammengesetzte anorganische Lösemittel

    5 %

    A

    3824.99.27

    --- Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen

    frei

    A

    3824.99.29

    --- Kaugummigrundmassen, in beliebigem Verhältnis Chicle gum oder andere natürliche Kautschukarten enthaltend; Zahnporzellanpulver; Dentalporzellanpulver; Elektrodenpasten, -cremen oder -flüssigkeiten; Tintenentferner und Korrekturlacke für Dauerschablonen in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    frei

    A

    --- Ethylalkohol, mit anderen Stoffen vermischt, und als Kraftstoff für Motoren verwendbar, ausgenommen Mischungen der Position 22.07 oder 27.10:

    3824.99.31

    ---- mit Motorenbenzin vermischt

    frei

    A

    3824.99.32

    ---- mit anderen Stoffen vermischt

    frei

    A

    --- Ethylalkohol, dem in einem gegebenenfalls vom Chief Executive der neuseeländischen Zollbehörde vorgesehenen Verhältnis und unter den gegebenenfalls von diesem vorgesehenen Bedingungen Ethylether, Benzol oder zugelassene Erdölerzeugnisse beigemischt wurden, ausgenommen Mischungen der Position 22.07 oder 27.10:

    3824.99.33

    ---- zur Verarbeitung in einem Licensed Manufacturing Area

    frei

    A

    ---- andere:

    3824.99.34

    ----- Flugbenzin

    frei

    A

     

    ----- andere

    3824.99.35

    ------ weiter vermischt mit Motorenbenzin und als Kraftstoff für Motoren verwendbar

    frei

    A

    3824.99.37

    ------ weiter vermischt mit Diesel, Biodiesel oder anderen Stoffen und als Kraftstoff für Motoren verwendbar

    frei

    A

    3824.99.39

    ------ andere

    frei

    A

    3824.99.49

    --- andere

    frei

    A

    38.25

    Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsabfälle; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel genannte Abfälle:

    3825.10.00

    - Siedlungsabfälle

    frei

    A

    3825.20.00

    - Klärschlamm

    frei

    A

    3825.30.00

    - klinische Abfälle

    frei

    A

    - Abfälle von organischen Lösemitteln:

    3825.41.00

    -- halogeniert

    frei

    A

    3825.49.00

    -- andere

    frei

    A

    3825.50.00

    - Abfälle von flüssigen Abbeizmitteln für Metalle, Hydraulikflüssigkeiten, Bremsflüssigkeiten und Gefrierschutzflüssigkeiten

    frei

    A

    - andere Abfälle der chemischen Industrie oder verwandter Industrien:

    3825.61.00

    -- überwiegend organische Bestandteile enthaltend

    frei

    A

    3825.69.00

    -- andere

    frei

    A

    3825.90.00

    - andere

    frei

    A

    38.26

    Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von weniger als 70 GHT:

    3826.00.10

    - nicht mit anderen Stoffen vermischt

    frei

    A

    3826.00.20

    - mit Motorenbenzin vermischt

    frei

    A

    3826.00.30

    - mit Kraftfahrzeug-Diesel vermischt

    frei

    A

    3826.00.40

    - mit Schiffsdiesel vermischt

    frei

    A

    - mit Ethylalkohol vermischt:

    3826.00.50

    -- dem in einem gegebenenfalls vom Chief Executive der neuseeländischen Zollbehörde vorgesehenen Verhältnis und unter den gegebenenfalls von diesem vorgesehenen Bedingungen Ethylether, Benzol oder zugelassene Erdölerzeugnisse beigemischt wurden, ausgenommen Mischungen der Position 22.07 oder 27.10

    frei

    A

    3826.00.60

    -- andere

    frei

    A

    3826.00.90

    - mit anderen Stoffen vermischt

    frei

    A

    39

    KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS

    I. PRIMÄRFORMEN

    39.01

    Polymere des Ethylens, in Primärformen:

    3901.10.00

    - Polyethylen mit einer Dichte von weniger als 0,94

    frei

    A

    3901.20.00

    - Polyethylen mit einer Dichte von 0,94 oder mehr

    frei

    A

    3901.30

    - Ethylen-Vinylacetat-Copolymere:

    3901.30.01

    -- Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen

    5 %

    A

    3901.30.09

    -- andere

    frei

    A

    3901.40.00

    - Ethylen-alpha-Olefin-Copolymere mit einer spezifischen Dichte von weniger als 0,94

    frei

    A

    3901.90.00

    - andere

    frei

    A

    39.02

    Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen:

    3902.10.00

    - Polypropylen

    frei

    A

    3902.20.00

    - Polyisobutylen

    frei

    A

    3902.30.00

    - Propylen-Copolymere

    frei

    A

    3902.90.00

    - andere

    frei

    A

    39.03

    Polymere des Styrols, in Primärformen:

    - Polystyrol:

    3903.11.00

    -- expandierbar

    frei

    A

    3903.19.00

    -- andere

    frei

    A

    3903.20.00

    - Styrol-Acrylnitril-Copolymere (SAN)

    frei

    A

    3903.30.00

    - Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymere (ABS)

    frei

    A

    3903.90

    - andere:

    3903.90.01

    -- Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen

    5 %

    A

    3903.90.09

    -- andere

    frei

    A

    39.04

    Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen:

    3904.10.00

    - Poly(vinylchlorid), nicht mit anderen Stoffen gemischt

    frei

    A

    - anderes Poly(vinylchlorid):

    3904.21.00

    -- nicht weich gemacht

    5 %

    A

    3904.22.00

    -- weich gemacht

    5 %

    A

    3904.30.00

    - Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere

    frei

    A

    3904.40.00

    - andere Copolymere des Vinylchlorids

    frei

    A

    3904.50.00

    - Polymere des Vinylidenchlorids

    frei

    A

    - fluorierte Polymere:

    3904.61.00

    -- Polytetrafluorethylen

    frei

    A

    3904.69.00

    -- andere

    frei

    A

    3904.90.00

    - andere

    frei

    A

    39.05

    Polymere des Vinylacetats oder anderer Vinylester, in Primärformen; andere Vinylpolymere, in Primärformen:

    - Poly(vinylacetat):

    3905.12.00

    -- in wässriger Dispersion

    5 %

    A

    3905.19.00

    -- andere

    frei

    A

    - Vinylacetat-Copolymere:

    3905.21.00

    -- in wässriger Dispersion

    5 %

    A

    3905.29.00

    -- andere

    frei

    A

    3905.30.00

    - Poly(vinylalkohol), auch nicht hydrolisierte Acetatgruppen enthaltend

    frei

    A

    - andere:

    3905.91.00

    -- Copolymere

    frei

    A

    3905.99.00

    -- andere

    frei

    A

    39.06

    Acrylpolymere in Primärformen:

    3906.10

    - Poly(methylmethacrylat):

    3906.10.01

    -- Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen

    5 %

    A

    3906.10.09

    -- andere

    frei

    A

    3906.90

    - andere:

    3906.90.01

    -- Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen

    5 %

    A

    3906.90.09

    -- andere

    frei

    A

    39.07

    Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen:

    3907.10

    - Polyacetale:

    3907.10.01

    -- Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen

    frei

    A

    3907.10.09

    -- andere

    5 %

    A

    3907.20

    - andere Polyether:

    3907.20.01

    -- Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen

    frei

    A

    3907.20.09

    -- andere

    5 %

    A

    3907.30

    - Epoxidharze:

    3907.30.01

    -- Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen

    frei

    A

    3907.30.09

    -- andere

    5 %

    A

    3907.40

    - Polycarbonate:

    3907.40.01

    -- Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen

    frei

    A

    3907.40.09

    -- andere

    5 %

    A

    3907.50

    - Alkydharze:

    3907.50.01

    -- Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen

    frei

    A

    3907.50.09

    -- andere

    5 %

    A

    - Poly(ethylenterephthalat):

    3907.61

    -- mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr:

    3907.61.10

    --- Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen

    frei

    A

    3907.61.90

    --- andere

    5 %

    A

    3907.69

    -- andere:

    3907.69.10

    --- Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen

    frei

    A

    3907.69.90

    --- andere

    5 %

    A

    3907.70

    - Poly(milchsäure):

    3907.70.01

    -- Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen

    frei

    A

    3907.70.09

    -- andere

    5 %

    A

    - andere Polyester:

    3907.91

    -- ungesättigt:

    3907.91.01

    --- Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen

    frei

    A

    3907.91.09

    --- andere

    5 %

    A

    3907.99

    -- andere:

    3907.99.01

    --- Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen

    frei

    A

    --- andere:

    3907.99.10

    ---- Thermoplastische Flüssigkristallcopolymere auf Basis aromatischer Polyester

    2,5 %

    A

    3907.99.90

    ---- andere

    5 %

    A

    39.08

    Polyamide in Primärformen:

    3908.10

    - Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12:

    3908.10.01

    -- Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen

    frei

    A

    3908.10.09

    -- andere

    5 %

    A

    3908.90

    - andere:

    3908.90.01

    -- Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen

    frei

    A

    3908.90.09

    -- andere

    5 %

    A

    39.09

    Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in Primärformen:

    3909.10

    - Harnstoffharze; Thioharnstoffharze:

    3909.10.01

    -- Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen

    frei

    A

    3909.10.09

    -- andere

    5 %

    A

    3909.20

    - Melaminharze:

    3909.20.01

    -- Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen

    frei

    A

    3909.20.09

    -- andere

    5 %

    A

    - andere Aminoharze:

    3909.31

    -- Poly(methylenphenylisocyanat) (rohes MDI, polymeres MDI):

    3909.31.10

    --- Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen

    frei

    A

    3909.31.90

    --- andere

    5 %

    A

    3909.39

    -- andere:

    3909.39.10

    --- Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen

    frei

    A

    3909.39.90

    --- andere

    5 %

    A

    3909.40

    - Phenolharze:

    3909.40.01

    -- Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen

    frei

    A

    3909.40.09

    -- andere

    5 %

    A

    3909.50

    - Polyurethane:

    3909.50.01

    -- Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen

    frei

    A

    3909.50.09

    -- andere

    5 %

    A

    39.10

    Silicone in Primärformen

    3910.00

    Silicone in Primärformen:

    3910.00.01

    - Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen

    frei

    A

    3910.00.09

    - andere

    5 %

    A

    39.11

    Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und andere Erzeugnisse im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen:

    3911.10.00

    - Petroleumharze, Cumaronharze, Indenharze oder Cumaron-Inden-Harze und Polyterpene

    frei

    A

    3911.90

    - andere:

    3911.90.01

    -- Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen

    frei

    A

    3911.90.09

    -- andere

    5 %

    A

    39.12

    Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen:

    - Celluloseacetate:

    3912.11.00

    -- nicht weich gemacht

    frei

    A

    3912.12.00

    -- weich gemacht

    frei

    A

    3912.20.00

    - Cellulosenitrate (einschließlich Collodium)

    frei

    A

    - Celluloseether:

    3912.31.00

    -- Carboxymethylcellulose und ihre Salze

    frei

    A

    3912.39.00

    -- andere

    frei

    A

    3912.90.00

    - andere

    frei

    A

    39.13

    Natürliche Polymere (z. B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z. B. gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen:

    3913.10.00

    - Alginsäure, ihre Salze und Ester

    frei

    A

    3913.90.00

    - andere

    frei

    A

    39.14

    Ionenaustauscher auf der Grundlage von Polymeren der Positionen 39.01 bis 39.13, in Primärformen

    3914.00.00

    Ionenaustauscher auf der Grundlage von Polymeren der Positionen 39.01 bis 39.13, in Primärformen

    frei

    A

    II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE

    39.15

    Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen:

    3915.10.00

    - von Polymeren des Ethylens

    frei

    A

    3915.20.00

    - von Polymeren des Styrols

    frei

    A

    3915.30.00

    - von Polymeren des Vinylchlorids

    frei

    A

    3915.90.00

    - von anderen Kunststoffen

    frei

    A

    39.16

    Monofile mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet, aus Kunststoffen:

    3916.10.00

    - aus Polymeren des Ethylens

    5 %

    A

    3916.20.00

    - aus Polymeren des Vinylchlorids

    5 %

    A

    3916.90.00

    - aus anderen Kunststoffen

    5 %

    A

    39.17

    Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergleichen), aus Kunststoffen:

    3917.10

    - Kunstdärme aus gehärteten Eiweißstoffen oder aus Cellulosekunststoffen:

    3917.10.01

    -- aus gehärteten Eiweißstoffen

    frei

    A

    3917.10.09

    -- aus Cellulosekunststoffen

    5 %

    A

    - Rohre und Schläuche, nicht biegsam:

    3917.21.00

    -- aus Polymeren des Ethylens

    5 %

    A

    3917.22.00

    -- aus Polymeren des Propylens

    5 %

    A

    3917.23.00

    -- aus Polymeren des Vinylchlorids

    5 %

    A

    3917.29

    -- aus anderen Kunststoffen:

    3917.29.01

    --- aus gehärteten Eiweißstoffen

    frei

    A

    --- andere:

    3917.29.11

    ---- aus Polycarbonaten

    frei

    A

    3917.29.19

    ---- aus Acrylpolymeren

    frei

    A

    3917.29.29

    ---- aus anderen Kunststoffen

    5 %

    A

    - andere Rohre und Schläuche:

    3917.31.00

    -- biegsame Rohre und Schläuche, die einem Druck von 27,6 MPa oder mehr standhalten

    5 %

    A

    3917.32

    -- andere, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke:

    3917.32.02

    --- Wursthüllen, unbedruckt

    frei

    A

    3917.32.08

    --- andere

    5 %

    A

    3917.33.00

    -- andere, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

    5 %

    A

    3917.39

    -- andere:

    3917.39.02

    --- Wursthüllen, unbedruckt

    frei

    A

    3917.39.08

    --- andere

    5 %

    A

    3917.40.00

    - Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

    5 %

    A

    39.18

    Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel:

    3918.10

    - aus Polymeren des Vinylchlorids:

    -- Bodenbeläge:

    3918.10.01

    --- Unterlagen aus Zellkunststoff

    5 %

    A

    3918.10.09

    --- andere

    frei

    A

    3918.10.19

    -- andere

    5 %

    A

    3918.90

    - aus anderen Kunststoffen:

    -- Bodenbeläge:

    3918.90.01

    --- Unterlagen aus Zellkunststoff

    5 %

    A

    3918.90.09

    --- andere

    frei

    A

    -- andere:

    3918.90.11

    --- bearbeitet

    5 %

    A

    --- andere:

    3918.90.21

    ---- selbstklebend

    5 %

    A

    ---- andere:

    3918.90.31

    ----- aus Polycarbonaten; aus Polyethylenterephthalat

    frei

    A

    3918.90.39

    ----- aus anderen Kunststoffen

    5 %

    A

    39.19

    Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen:

    3919.10

    - in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger:

    3919.10.01

    -- mit einer Dicke von 0,5 mm oder weniger

    5 %

    A

    3919.10.09

    -- andere

    5 %

    A

    3919.90

    - andere:

    3919.90.01

    -- laminierte faserverstärkte Platten

    5 %

    A

    3919.90.09

    -- andere

    5 %

    A

    39.20

    Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage:

    3920.10

    - aus Polymeren des Ethylens:

    3920.10.01

    -- mit einer Dicke von 0,5 mm oder weniger und einer Breite von 20 cm oder weniger

    5 %

    A

    3920.10.09

    -- andere

    5 %

    A

    3920.20

    - aus Polymeren des Propylens:

    -- biaxial orientiert:

    3920.20.02

    --- bedruckt

    5 %

    A

    3920.20.05

    --- andere

    frei

    A

    3920.20.09

    -- mit einer Dicke von 0,25 mm oder weniger und einer Breite von mehr als 20 cm

    5 %

    A

    3920.20.29

    -- andere

    5 %

    A

    3920.30

    - aus Polymeren des Styrols:

    3920.30.01

    -- mit einer Dicke von 0,5 mm oder weniger und einer Breite von 20 cm oder weniger

    5 %

    A

    3920.30.09

    -- mit einer Dicke von 0,25 mm oder weniger und einer Breite von mehr als 20 cm

    5 %

    A

    3920.30.29

    -- andere

    5 %

    A

    - aus Polymeren des Vinylchlorids:

    3920.43.00

    -- mit einem Gehalt an Weichmachern von 6 GHT oder mehr

    5 %

    A

    3920.49

    -- andere:

    3920.49.11

    --- mit einer Dicke von 0,5 mm oder weniger und einer Breite von 20 cm oder weniger

    5 %

    A

    3920.49.15

    --- mit einer Dicke von 0,25 mm oder weniger und einer Breite von mehr als 20 cm

    5 %

    A

    3920.49.19

    --- andere

    5 %

    A

    - aus Acrylpolymeren:

    3920.51

    -- aus Poly(methylmethacrylat):

    3920.51.01

    --- mit einer Dicke von 0,5 mm oder weniger und einer Breite von 20 cm oder weniger

    5 %

    A

    3920.51.09

    --- mit einer Dicke von 0,25 mm oder weniger und einer Breite von mehr als 20 cm

    5 %

    A

    3920.51.29

    --- andere

    5 %

    A

    3920.59

    -- andere:

    3920.59.01

    --- mit einer Dicke von 0,5 mm oder weniger und einer Breite von 20 cm oder weniger

    5 %

    A

    3920.59.09

    --- mit einer Dicke von 0,25 mm oder weniger und einer Breite von mehr als 20 cm

    5 %

    A

    3920.59.29

    --- andere

    5 %

    A

    - aus Polycarbonaten, Alkydharzen, Allylpolyestern oder anderen Polyestern:

    3920.61

    -- aus Polycarbonaten:

    3920.61.01

    --- mit einer Dicke von 0,25 mm oder weniger und einer Breite von mehr als 20 cm, bedruckt

    frei

    A

    3920.61.09

    --- andere

    5 %

    A

    3920.62

    -- aus Poly(ethylenterephthalat):

    3920.62.01

    --- mit einer Dicke von 0,5 mm oder weniger und einer Breite von 20 cm oder weniger

    5 %

    A

    3920.62.09

    --- mit einer Dicke von 0,25 mm oder weniger und einer Breite von mehr als 20 cm, bedruckt

    5 %

    A

    3920.62.19

    --- andere

    5 %

    A

    3920.63

    -- aus ungesättigten Polyestern:

    3920.63.01

    --- mit einer Dicke von 0,5 mm oder weniger und einer Breite von 20 cm oder weniger

    5 %

    A

    3920.63.09

    --- mit einer Dicke von 0,25 mm oder weniger und einer Breite von mehr als 20 cm

    5 %

    A

    3920.63.29

    --- andere

    5 %

    A

    3920.69

    -- aus anderen Polyestern:

    3920.69.01

    --- mit einer Dicke von 0,5 mm oder weniger und einer Breite von 20 cm oder weniger

    5 %

    A

    3920.69.09

    --- mit einer Dicke von 0,25 mm oder weniger und einer Breite von mehr als 20 cm

    5 %

    A

    3920.69.29

    --- andere

    5 %

    A

    - aus Cellulose oder ihren chemischen Derivaten:

    3920.71.00

    -- aus regenerierter Cellulose

    5 %

    A

    3920.73.00

    -- aus Zelluloseacetat

    5 %

    A

    3920.79

    -- aus anderen Cellulosederivaten:

    3920.79.01

    --- aus Vulkanfiber

    frei

    A

    3920.79.09

    --- andere

    5 %

    A

    - aus anderen Kunststoffen:

    3920.91

    -- aus Poly(vinylbutyral):

    3920.91.01

    --- mit einer Dicke von 0,5 mm oder weniger und einer Breite von 20 cm oder weniger

    5 %

    A

    3920.91.09

    --- mit einer Dicke von 0,25 mm oder weniger und einer Breite von mehr als 20 cm

    5 %

    A

    3920.91.29

    --- andere

    5 %

    A

    3920.92

    -- aus Polyamiden:

    3920.92.01

    --- mit einer Dicke von 0,5 mm oder weniger und einer Breite von 20 cm oder weniger

    5 %

    A

    3920.92.09

    --- mit einer Dicke von 0,25 mm oder weniger und einer Breite von mehr als 20 cm

    5 %

    A

    3920.92.29

    --- andere

    5 %

    A

    3920.93

    -- aus Aminoharzen:

    3920.93.01

    --- mit einer Dicke von 0,5 mm oder weniger und einer Breite von 20 cm oder weniger

    5 %

    A

    3920.93.09

    --- mit einer Dicke von 0,25 mm oder weniger und einer Breite von mehr als 20 cm

    5 %

    A

    3920.93.29

    --- andere

    5 %

    A

    3920.94.00

    -- aus Phenolharzen

    5 %

    A

    3920.99

    -- aus anderen Kunststoffen:

    3920.99.01

    --- mit einer Dicke von 0,5 mm oder weniger und einer Breite von 20 cm oder weniger

    5 %

    A

    --- mit einer Dicke von 0,25 mm oder weniger und einer Breite von mehr als 20 cm:

    3920.99.11

    ---- aus fluorierten Polymeren

    frei

    A

    3920.99.19

    ---- aus anderen Kunststoffen

    5 %

    A

    3920.99.39

    --- andere

    5 %

    A

    39.21

    Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen:

    - aus Zellkunststoff:

    3921.11

    -- aus Polymeren des Styrols:

    3921.11.01

    --- in Blöcken von regelmäßiger geometrischer Form

    5 %

    A

    3921.11.09

    --- andere

    5 %

    A

    3921.12.00

    -- aus Polymeren des Vinylchlorids

    5 %

    A

    3921.13

    -- aus Polyurethanen:

    3921.13.01

    --- in Blöcken von regelmäßiger geometrischer Form

    5 %

    A

    3921.13.09

    --- andere

    5 %

    A

    3921.14.00

    -- aus regenerierter Cellulose

    5 %

    A

    3921.19

    -- aus anderen Kunststoffen:

    3921.19.01

    --- in Blöcken von regelmäßiger geometrischer Form

    5 %

    A

    3921.19.09

    --- andere

    5 %

    A

    3921.90

    - andere:

    3921.90.01

    -- mit einer Dicke von 0,25 mm oder weniger und einer Breite von mehr als 20 cm

    5 %

    A

    -- andere:

    3921.90.11

    --- laminierte faserverstärkte Folien

    5 %

    A

    3921.90.19

    --- andere

    5 %

    A

    39.22

    Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Bidets, Klosettschüsseln, -sitze und -deckel, Spülkästen und ähnliche Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen:

    3922.10.00

    - Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken) und Waschbecken

    5 %

    A

    3922.20.00

    - Klosettsitze und -deckel

    5 %

    A

    3922.90

    - andere:

    3922.90.01

    -- Urinierbecken

    frei

    A

    3922.90.09

    -- andere

    5 %

    A

    39.23

    Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen:

    3923.10

    - Schachteln (einschließlich Dosen), Kisten, Verschläge und ähnliche Waren:

    -- mit einem Fassungsvermögen von 5 l oder weniger:

    3923.10.01

    --- nestbar

    5 %

    A

    --- nicht nestbar:

    3923.10.05

    ---- Schachteln (einschließlich Dosen), Kisten, Verschläge und ähnliche Waren, aus Kunststoff, besonders gestaltet oder hergerichtet für den Transport und die Verpackung von Halbleiterscheiben (wafers), Masken und Reticles

    5 %

    A

    3923.10.07

    ---- andere

    5 %

    A

    -- mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5 l:

    3923.10.11

    --- nestbar

    5 %

    A

    --- nicht nestbar:

    3923.10.25

    ---- Schachteln (einschließlich Dosen), Kisten, Verschläge und ähnliche Waren, aus Kunststoff, besonders gestaltet oder hergerichtet für den Transport und die Verpackung von Halbleiterscheiben (wafers), Masken und Reticles

    5 %

    A

    3923.10.29

    ---- andere

    5 %

    A

    - Säcke und Beutel (einschließlich Tüten):

    3923.21

    -- aus Polymeren des Ethylens:

    3923.21.01

    --- Einkaufstaschen, mit Griffen, aus Kunststofffolie, auch bedruckt, für eine längere Verwendung nicht vorgesehen

    5 %

    A

    --- andere:

    3923.21.15

    ---- bedruckt

    5 %

    A

    3923.21.28

    ---- andere

    5 %

    A

    3923.29

    -- aus anderen Kunststoffen:

    3923.29.01

    --- Einkaufstaschen, mit Griffen, aus Kunststofffolie, auch bedruckt, für eine längere Verwendung nicht vorgesehen

    5 %

    A

    --- andere:

    3923.29.15

    ---- bedruckt

    5 %

    A

    3923.29.28

    ---- andere

    5 %

    A

    3923.30.00

    - Ballons, Flaschen, Flakons und ähnliche Waren

    5 %

    A

    3923.40.00

    - Spulen, Spindeln, Hülsen und ähnliche Warenträger

    5 %

    A

    3923.50.00

    - Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse

    5 %

    A

    3923.90

    - andere:

    3923.90.01

    -- Tuben

    5 %

    A

    3923.90.05

    -- Kühltaschen

    5 %

    A

    -- andere:

    --- mit einem Fassungsvermögen von 5 l oder weniger:

    3923.90.12

    ---- nestbar

    5 %

    A

    3923.90.18

    ---- nicht nestbar

    5 %

    A

    --- mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5 l:

    3923.90.22

    ---- nestbar

    5 %

    A

    3923.90.28

    ---- nicht nestbar

    5 %

    A

    39.24

    Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen:

    3924.10

    - Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch:

    3924.10.01

    -- Essstäbchen; Griffe für Besteck

    frei

    A

    3924.10.09

    -- andere

    5 %

    A

    3924.90

    - andere:

    3924.90.01

    -- Hygiene- oder Toilettengegenstände

    5 %

    A

    3924.90.09

    -- andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel

    5 %

    A

    39.25

    Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    3925.10.00

    - Sammelbehälter, Tanks, Bottiche und ähnliche Behälter, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l

    5 %

    A

    3925.20.00

    - Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen

    5 %

    A

    3925.30

    - Fensterläden, Jalousien (einschließlich Jalousetten) und ähnliche Waren, und Teile davon:

    3925.30.01

    -- Markisen (ausgenommen Jalousetten)

    5 %

    A

    3925.30.09

    -- andere

    5 %

    A

    3925.90.00

    - andere

    5 %

    A

    39.26

    Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 39.01 bis 39.14:

    3926.10

    - Büro- oder Schulartikel:

    3926.10.10

    -- Elektronik-Schablonen; Radiergummis

    frei

    A

    3926.10.90

    -- andere

    5 %

    A

    3926.20

    - Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe):

    3926.20.01

    -- Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder, Gürtel und dergleichen

    5 %

    A

    3926.20.11

    -- Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe

    5 %

    A

    3926.20.23

    -- Mäntel und Jacken

    10 %

    A

    3926.20.32

    -- lange Hosen und Gamaschen/Leggins

    10 %

    A

    3926.20.42

    -- Kombinationskleidungsstücke von der Art eines Einteilers (Hose/Jacke)

    10 %

    A

    3926.20.55

    -- Schulterpolster

    10 %

    A

    3926.20.62

    -- andere

    10 %

    A

    3926.30.00

    - Beschläge für Möbel, Karosserien und dergleichen

    5 %

    A

    3926.40

    - Statuetten und andere Ziergegenstände:

    3926.40.01

    -- kleine Nylonfiguren

    frei

    A

    3926.40.09

    -- andere

    5 %

    A

    3926.90

    - andere:

    3926.90.01

    -- Planen und Campingausrüstungen

    5 %

    A

    3926.90.09

    -- Dichtungen, Dichtungsmaterial und ähnliche Umschließungen

    frei

    A

    3926.90.11

    -- Geräte für Laboratorien, hygienische und pharmazeutische Bedarfsartikel, auch mit Skalen oder Eichzeichen

    5 %

    A

    3926.90.19

    -- Rohre und Stäbe für die Herstellung von Angelruten

    5 %

    A

    3926.90.21

    -- Klammern, Marken, Ringe und dergleichen zur Kennzeichnung von Tieren, Vögeln oder Fischen

    frei

    A

    3926.90.29

    -- künstliche Augen, ausgenommen solche zur Anwendung beim Menschen; Perlen, weder montiert noch gefasst oder aufgereiht; Pailletten

    frei

    A

    3926.90.31

    -- Verhütungsmittel

    frei

    A

    3926.90.39

    -- Häkelnadeln; Stickrahmen; Fingerhüte

    frei

    A

    3926.90.41

    -- Hämmer; Schlagköpfe für Schonhämmer

    frei

    A

    3926.90.49

    -- Beatmungsschläuche zur Wiederbelebung

    frei

    A

    3926.90.51

    -- Klappfächer und starre Fächer

    frei

    A

    3926.90.61

    -- Profile und Waren in rechteckiger Form, die eine über die bloße Oberflächenbearbeitung hinaus gehende Bearbeitung erfahren haben

    5 %

    A

    3926.90.69

    -- andere

    5 %

    A

    40

    KAUTSCHUK UND WAREN DARAUS

    40.01

    Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen:

    4001.10.00

    - Latex von Naturkautschuk, auch vorvulkanisiert

    frei

    A

    - Naturkautschuk in anderen Formen:

    4001.21.00

    -- geräucherte Blätter (smoked sheets)

    frei

    A

    4001.22.00

    -- technisch spezifizierter Naturkautschuk (TSNR)

    frei

    A

    4001.29

    -- andere:

    4001.29.01

    --- Kreppkautschuk

    frei

    A

    --- andere:

    4001.29.11

    ---- nicht vermischt

    frei

    A

    4001.29.19

    ---- andere

    5 %

    A

    4001.30

    - Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten:

    4001.30.01

    -- nicht vermischt

    frei

    A

    4001.30.09

    -- andere

    5 %

    A

    40.02

    Synthetischer Kautschuk und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Erzeugnissen der Position 40.01 mit Erzeugnissen dieser Position, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen:

    - Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR); carboxylierter Styrol-Butadien-Kautschuk (XSBR):

    4002.11.00

    -- Latex

    frei

    A

    4002.19

    -- andere:

    4002.19.01

    --- Platten, Blätter oder Streifen

    5 %

    A

    4002.19.09

    --- andere

    frei

    A

    4002.20

    - Butadien-Kautschuk (BR):

    4002.20.01

    -- Platten, Blätter oder Streifen

    5 %

    A

    4002.20.09

    -- andere

    frei

    A

    - Butylkautschuk (IIR); Chlorbutylkautschuk und Brombutylkautschuk (CIIR oder BIIR):

    4002.31

    -- Butylkautschuk (IIR):

    4002.31.01

    --- Platten, Blätter oder Streifen

    5 %

    A

    4002.31.09

    --- andere

    frei

    A

    4002.39

    -- andere:

    4002.39.01

    --- Platten, Blätter oder Streifen

    5 %

    A

    4002.39.09

    --- andere

    frei

    A

    - Chloropren (Chlorbutadien)-Kautschuk (CR):

    4002.41.00

    -- Latex

    frei

    A

    4002.49

    -- andere:

    4002.49.01

    --- Platten, Blätter oder Streifen

    5 %

    A

    4002.49.09

    --- andere

    frei

    A

    - Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR):

    4002.51.00

    -- Latex

    frei

    A

    4002.59

    -- andere:

    4002.59.01

    --- Platten, Blätter oder Streifen

    5 %

    A

    4002.59.09

    --- andere

    frei

    A

    4002.60

    - Isopren-Kautschuk (IR):

    4002.60.01

    -- Platten, Blätter oder Streifen

    5 %

    A

    4002.60.09

    -- andere

    frei

    A

    4002.70

    - Ethylen-Propylen-Dien-Terpolymer-Kautschuk, nicht konjugiert (EPDM):

    4002.70.01

    -- Platten, Blätter oder Streifen

     

    A

    4002.70.09

    -- andere

    frei

    A

    4002.80

    - Mischungen von Erzeugnissen der Position 40.01 mit Erzeugnissen dieser Position:

    4002.80.01

    -- Latex von Naturkautschuk mit Latex von synthetischem Kautschuk

    frei

    A

    4002.80.09

    -- andere

    5 %

    A

    - andere:

    4002.91.00

    -- Latex

    frei

    A

    4002.99

    -- andere:

    4002.99.01

    --- Platten, Blätter oder Streifen

    5 %

    A

    4002.99.09

    --- andere

    frei

    A

    40.03

    Regenerierter Kautschuk in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

    4003.00.00

    Regenerierter Kautschuk in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

    frei

    A

    40.04

    Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver oder Granulat zerkleinert

    4004.00.00

    Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver oder Granulat zerkleinert

    frei

    A

    40.05

    Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen:

    4005.10

    - Kautschuk mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid:

    4005.10.01

    -- Lösungen und Dispersionen

    5 %

    A

    4005.10.09

    -- Balata, Guttapercha und Faktis

    5 %

    A

    -- andere:

    4005.10.11

    --- Platten, Blätter oder Streifen

    5 %

    A

    4005.10.19

    --- andere

    5 %

    A

    4005.20.00

    - Lösungen; Dispersionen, ausgenommen solche der Unterposition 4005.10

    5 %

    A

    - andere:

    4005.91.00

    -- Platten, Blätter und Streifen

    5 %

    A

    4005.99

    -- andere:

    4005.99.01

    --- Naturkautschuk, ausgenommen Latex

    5 %

    A

    4005.99.09

    --- andere

    frei

    A

    40.06

    Andere Formen (z. B. Stäbe, Stangen, Rohre, Profile) und Waren (z. B. Scheiben, Ringe), aus nicht vulkanisiertem Kautschuk:

    4006.10

    - Rohlaufprofile:

    4006.10.01

    -- aus natürlichen Kautschukarten

    5 %

    A

    4006.10.09

    -- andere

    5 %

    A

    4006.90

    - andere:

    4006.90.01

    -- Rohre

    5 %

    A

    4006.90.09

    -- andere

    5 %

    A

    40.07

    Fäden und Schnüre, aus vulkanisiertem Kautschuk

    4007.00.00

    Fäden und Schnüre, aus vulkanisiertem Kautschuk

    frei

    A

    40.08

    Platten, Blätter, Streifen, Stäbe, Stangen und Profile, aus Weichkautschuk:

    - aus Zellkautschuk:

    4008.11

    -- Platten, Blätter und Streifen:

    --- Bodenbelag:

    4008.11.01

    ---- Fußmatten, rechteckig, aus dem Ausgangsmaterial geschnitten

    5 %

    A

    4008.11.09

    ---- Unterlage aus Kautschuk

    5 %

    A

    4008.11.19

    ---- andere

    5 %

    A

    4008.11.29

    --- andere

    5 %

    A

    4008.19.00

    -- andere

    5 %

    A

    - aus Vollkautschuk:

    4008.21

    -- Platten, Blätter und Streifen:

    --- Bodenbelag:

    4008.21.01

    ---- Fußmatten, rechteckig, aus dem Ausgangsmaterial geschnitten

    5 %

    A

    4008.21.09

    ---- andere

    5 %

    A

    4008.21.19

    --- andere

    5 %

    A

    4008.29.00

    -- andere

    5 %

    A

    40.09

    Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, auch mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken (z. B. Nippel, Bögen):

    - weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen:

    4009.11.00

    -- ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

    5 %

    A

    4009.12

    -- mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken:

    --- Schläuche für hydraulische Bremsen:

    4009.12.11

    ---- Bremsschläuche für Kraftfahrzeuge

    5 %

    A

    4009.12.14

    ---- andere

    5 %

    A

    4009.12.19

    --- andere

    5 %

    A

    - ausschließlich mit Metall verstärkt oder in Verbindung mit Metall:

    4009.21.00

    -- ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

    5 %

    A

    4009.22

    -- mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken:

    --- Schläuche für hydraulische Bremsen:

    4009.22.11

    ---- Bremsschläuche für Kraftfahrzeuge

    5 %

    A

    4009.22.14

    ---- andere

    5 %

    A

    4009.22.19

    --- andere

    5 %

    A

    - ausschließlich mit Spinnstoffen verstärkt oder in Verbindung mit Spinnstoffen:

    4009.31.00

    -- ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

    5 %

    A

    4009.32

    -- mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken:

    --- Schläuche für hydraulische Bremsen:

    4009.32.11

    ---- Bremsschläuche für Kraftfahrzeuge

    5 %

    A

    4009.32.14

    ---- andere

    5 %

    A

    4009.32.19

    --- andere

    5 %

    A

    - mit anderen Stoffen verstärkt oder in Verbindung mit anderen Stoffen:

    4009.41.00

    -- ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

    5 %

    A

    4009.42

    -- mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken:

    --- Schläuche für hydraulische Bremsen:

    4009.42.11

    ---- Bremsschläuche für Kraftfahrzeuge

    5 %

    A

    4009.42.14

    ---- andere

    5 %

    A

    4009.42.19

    --- andere

    5 %

    A

    40.10

    Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk:

    - Förderbänder:

    4010.11.00

    -- nur mit Metall verstärkt

    5 %

    A

    4010.12.00

    -- nur mit textilen Spinnstoffen verstärkt

    5 %

    A

    4010.19.00

    -- andere

    5 %

    A

    - Treibriemen:

    4010.31.00

    -- endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), andere als v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 60 cm bis 180 cm

    frei

    A

    4010.32.00

    -- endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), andere als V-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 60 cm bis 180 cm

    frei

    A

    4010.33.00

    -- endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), V-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 180 cm bis 240 cm

    frei

    A

    4010.34.00

    -- endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), andere als V-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 180 cm bis 240 cm

    frei

    A

    4010.35.00

    -- endlose Synchrontreibriemen (Zahnriemen) mit einem äußeren Umfang von mehr als 60 cm bis 150 cm

    5 %

    A

    4010.36.00

    -- endlose Synchrontreibriemen (Zahnriemen) mit einem äußeren Umfang von mehr als 150 cm bis 198 cm

    5 %

    A

    4010.39

    -- andere:

    4010.39.11

    --- Riemen, gezahnt oder in anderer Weise für die Steuerung von mechanischen oder elektrischen Funktionen angepasst

    frei

    A

    4010.39.19

    --- andere

    5 %

    A

    40.11

    Luftreifen aus Kautschuk, neu:

    4011.10

    - von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art:

    4011.10.01

    -- zur Verwendung bei der Montage von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act

    10 %

    A

    4011.10.09

    -- andere

    5 %

    A

    4011.20

    - von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art:

    -- zur Verwendung bei der Montage von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act:

    4011.20.03

    --- Felgeninnendurchmesser von weniger als 495 mm

    5 %

    A

    4011.20.07

    --- andere

    frei

    A

    -- andere:

    4011.20.12

    --- Felgeninnendurchmesser von weniger als 495 mm

    5 %

    A

    4011.20.18

    --- andere

    frei

    A

    4011.30.00

    - von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

    frei

    A

    4011.40.00

    - von der für Motorräder und Motorroller verwendeten Art

    frei

    A

    4011.50.00

    - von der für Fahrräder verwendeten Art

    frei

    A

    4011.70.00

    - von der für Maschinen und Fahrzeuge in der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Art

    frei

    A

    4011.80.00

    - Von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau, Bergbau oder für die industrielle Nutzung verwendeten Art:

    frei

    A

    4011.90

    - andere:

    -- mit Stollenprofil, Winkelprofil und ähnlichen Profilen:

    --- von der für leichte Nutzfahrzeuge verwendeten Art:

    4011.90.10

    ---- Felgeninnendurchmesser von weniger als 508 mm

    5 %

    A

    4011.90.20

    ---- andere

    frei

    A

    4011.90.30

    --- andere

    frei

    A

    -- andere:

    --- von der für leichte Nutzfahrzeuge verwendeten Art:

    4011.90.40

    ---- Felgeninnendurchmesser von weniger als 508 mm

    5 %

    A

    4011.90.50

    ---- andere

    frei

    A

    4011.90.90

    --- andere

    frei

    A

    40.12

    Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:

    - Luftreifen, runderneuert:

    4012.11

    -- von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art:

    4012.11.11

    --- Felgeninnendurchmesser von weniger als 508 mm

    5 %

    A

    4012.11.19

    --- andere

    frei

    A

    4012.12.00

    -- von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art

    frei

    A

    4012.13.00

    -- von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

    frei

    A

    4012.19

    -- andere:

    --- von der für leichte Nutzfahrzeuge verwendeten Art:

    4012.19.11

    ---- Felgeninnendurchmesser von weniger als 508 mm

    5 %

    A

    4012.19.19

    ---- andere

    frei

    A

    4012.19.29

    --- andere

    frei

    A

    4012.20

    - Luftreifen, gebraucht:

    -- von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) oder für leichte Nutzfahrzeuge verwendeten Art:

    4012.20.01

    --- Felgeninnendurchmesser von weniger als 508 mm

    5 %

    A

    4012.20.09

    --- andere

    frei

    A

    4012.20.19

    -- andere

    frei

    A

    4012.90.00

    - andere

    frei

    A

    40.13

    Luftschläuche aus Kautschuk:

    4013.10.00

    - von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen), Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art

    frei

    A

    4013.20.00

    - von der für Fahrräder verwendeten Art

    frei

    A

    4013.90.00

    - andere

    frei

    A

    40.14

    Waren zu hygienischen oder medizinischen Zwecken (einschließlich Sauger), aus Weichkautschuk, auch in Verbindung mit Hartkautschukteilen:

    4014.10.00

    - Präservative

    frei

    A

    4014.90

    - andere:

    4014.90.01

    -- Wärmflaschen

    frei

    A

    4014.90.09

    -- Sauger

    5 %

    A

    4014.90.11

    -- Kondomurinale

    frei

    A

    4014.90.19

    -- andere

    frei

    A

    40.15

    Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe) für alle Zwecke, aus Weichkautschuk:

    - Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe:

    4015.11.00

    -- für chirurgische Zwecke

    frei

    A

    4015.19

    -- andere:

    4015.19.01

    --- für Haushaltszwecke

    frei

    A

    4015.19.09

    --- andere

    frei

    A

    4015.90.00

    - andere

    5 %

    A

    40.16

    Andere Waren aus Weichkautschuk:

    - aus Zellkautschuk:

    4016.10.01

    -- geformte Matten aus Kautschuk und Matten, nicht rechteckig, aus dem Ausgangsmaterial geschnitten

    5 %

    A

    4016.10.09

    -- andere

    5 %

    A

    - andere:

    4016.91

    -- Bodenbeläge und Fußmatten:

    4016.91.01

    --- geformte Matten aus Kautschuk und Matten, nicht rechteckig, aus dem Ausgangsmaterial geschnitten

    5 %

    A

    4016.91.09

    --- andere

    5 %

    A

    4016.92.00

    -- Radiergummi

    5 %

    A

    4016.93.00

    -- Dichtungen

    5 %

    A

    4016.94.00

    -- Fender, auch aufblasbar

    5 %

    A

    4016.95.00

    -- andere aufblasbare Waren

    5 %

    A

    4016.99

    -- andere:

    4016.99.01

    --- Bänder aus Kautschuk, Datumsstempel und andere Stempel; Klebstoff-Spatel und andere Waren des Schulbedarfs, des Bürobedarfs und des Papierhandels

    5 %

    A

    4016.99.09

    --- Melkmaschinenteile

    5 %

    A

    4016.99.11

    --- Teile und Zubehör für Waren der Position 86.07

    5 %

    A

    4016.99.19

    --- Teile und Zubehör für Waren der Position 86.08

    5 %

    A

    --- Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 87.01 bis 87.05:

    ---- Komponenten zur Verwendung bei der Montage, Fertigstellung oder Herstellung von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act:

    4016.99.22

    ----- für Personenkraftwagen der Position 87.03 und andere Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3 500 kg oder weniger

    10 %

    A

    4016.99.25

    ----- für Fahrzeuge der Positionen 87.02 und 87.05, Straßenzugmaschinen der Position 87.01 und Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg bis 10 500 kg

    5 %

    A

    4016.99.29

    ----- für andere Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 10 500 kg

    frei

    A

    ---- andere:

    4016.99.31

    ----- Stoßdämpfer

    frei

    A

    4016.99.39

    ----- andere

    5 %

    A

    --- Teile und Zubehör für Waren der Position 87.09:

    4016.99.41

    ---- Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art

    frei

    A

    4016.99.49

    ---- andere

    5 %

    A

    4016.99.51

    --- Teile und Zubehör für Waren der Position 87.10

    frei

    A

    4016.99.59

    --- Teile und Zubehör für Waren der Position 87.11

    frei

    A

    4016.99.61

    --- Teile und Zubehör für Waren der Position 87.12

    5 %

    A

    4016.99.69

    --- Teile und Zubehör für Waren der Position 87.13

    5 %

    A

    4016.99.71

    --- Teile und Zubehör für Waren der Position 87.15

    5 %

    A

    4016.99.79

    --- Teile und Zubehör für Waren der Position 87.16

    Teile

    A

    4016.99.81

    --- Teile und Zubehör für Waren der Positionen 88.01 bis 88.05

    frei

    A

    4016.99.99

    --- andere

    5 %

    A

    40.17

    Hartkautschuk (z. B. Ebonit) in allen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch; Waren aus Hartkautschuk

    4017.00

    Hartkautschuk (z. B. Ebonit) in allen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch; Waren aus Hartkautschuk:

    4017.00.01

    - Hartkautschuk (z. B. Ebonit) in allen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch

    frei

    A

    4017.00.09

    - Waren aus Hartkautschuk

    5 %

    A

    41

    HÄUTE, FELLE (ANDERE ALS PELZFELLE) UND LEDER

    41.01

    Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten:

    4101.20.00

    - Ganze Häute und Felle, ungespalten, mit einem Stückgewicht von 8 kg oder weniger, wenn sie nur getrocknet, von 10 kg oder weniger, wenn sie trocken gesalzen, oder von 16 kg oder weniger, wenn sie frisch, nass gesalzen oder anders konserviert sind

    frei

    A

    4101.50.00

    - ganze Häute und Felle, mit einem Stückgewicht von mehr als 16 kg

    frei

    A

    4101.90.00

    - andere, einschließlich Croupons, Halbcroupons und Bauchstücke

    frei

    A

    41.02

    Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind:

    4102.10.00

    - nicht enthaart

    frei

    A

    - enthaart:

    4102.21.00

    -- gepickelt

    frei

    A

    4102.29.00

    -- andere

    frei

    A

    41.03

    Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b und 1 c zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind:

    4103.20.00

    - von Kriechtieren

    frei

    A

    4103.30.00

    - von Schweinen

    frei

    A

    4103.90.00

    - andere

    frei

    A

    41.04

    Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet:

    - in nassem Zustand (einschließlich wet-blue):

    4104.11

    -- Vollleder, ungespalten; Narbenspalt:

    4104.11.10

    --- Rindleder, pflanzlich vorgegerbt

    frei

    A

    4104.11.15

    --- Rindleder, anders vorgegerbt

    frei

    A

    4104.11.19

    --- andere

    frei

    A

    4104.19

    -- andere:

    4104.19.11

    --- von Rindern

    frei

    A

    4104.19.19

    --- andere

    frei

    A

    - in getrocknetem Zustand (crust):

    4104.41

    -- Vollleder, ungespalten; Narbenspalt:

    4104.41.11

    --- gegerbt oder nachgegerbt, aber nicht zugerichtet, auch gespalten

    frei

    A

    --- andere:

    4104.41.15

    ---- von Einhufern

    frei

    A

    4104.41.19

    ---- von Rindern

    5 %

    A

    4104.49

    -- andere:

    4104.49.11

    --- gegerbt oder nachgegerbt, aber nicht zugerichtet, auch gespalten

    frei

    A

    --- andere:

    4104.49.15

    ---- von Einhufern

    frei

    A

    4104.49.19

    ---- von Rindern

    5 %

    A

    41.05

    Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet:

    4105.10.00

    - in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

    frei

    A

    4105.30.00

    - in getrocknetem Zustand (crust)

    frei

    A

    41.06

    Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet:

    - von Ziegen oder Zickeln:

    4106.21.00

    -- in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

    frei

    A

    4106.22.00

    -- in getrocknetem Zustand (crust)

    frei

    A

    - von Schweinen:

    4106.31.00

    -- in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

    frei

    A

    4106.32.00

    -- in getrocknetem Zustand (crust)

    frei

    A

    4106.40.00

    - von Kriechtieren

    frei

    A

    - andere:

    4106.91.00

    -- in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

    frei

    A

    4106.92.00

    -- in getrocknetem Zustand (crust)

    frei

    A

    41.07

    Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 41.14:

    - ganze Häute und Felle:

    4107.11

    -- Vollleder, ungespalten:

    4107.11.11

    --- von Rindern

    5 %

    A

    4107.11.19

    --- andere

    frei

    A

    4107.12

    -- Narbenspalt:

    4107.12.11

    --- von Einhufern

    frei

    A

    4107.12.19

    --- von Rindern

    5 %

    A

    4107.19

    -- andere:

    4107.19.11

    --- von Einhufern

    frei

    A

    4107.19.19

    --- von Rindern

    5 %

    A

    - andere, einschließlich Flanken:

    4107.91

    -- Vollleder, ungespalten:

    4107.91.11

    --- von Rindern

    5 %

    A

    4107.91.19

    --- andere

    frei

    A

    4107.92

    -- Narbenspalt:

    4107.92.11

    --- von Einhufern

    frei

    A

    4107.92.19

    --- von Rindern

    5 %

    A

    4107.99

    -- andere:

    4107.99.11

    --- von Einhufern

    frei

    A

    4107.99.19

    --- von Rindern

    5 %

    A

    41.12

    Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 41.14

    4112.00.00

    Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 41.14

    5 %

    A

    41.13

    Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 41.14:

    4113.10.00

    - von Ziegen oder Zickeln

    5 %

    A

    4113.20.00

    - von Schweinen

    frei

    A

    4113.30.00

    - von Kriechtieren

    frei

    A

    4113.90.00

    - andere

    frei

    A

    41.14

    Sämischleder (einschließlich Neusämischleder); Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder:

    4114.10.00

    - Sämischleder (einschließlich Neusämischleder)

    5 %

    A

    4114.20

    - Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder:

    4114.20.11

    -- Lackleder und Kunstlackleder

    5 %

    A

    4114.20.19

    -- metallisierte Leder

    5 %

    A

    41.15

    Rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen; Schnitzel und andere Abfälle von Leder, Pergament- oder Rohhautleder oder rekonstituiertem Leder, nicht zur Herstellung von Waren aus Leder verwendbar; Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl:

    4115.10.00

    - rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen

    frei

    A

    4115.20.00

    - Schnitzel und andere Abfälle von Leder, Pergament- oder Rohhautleder oder rekonstituiertem Leder, nicht zur Herstellung von Waren aus Leder verwendbar; Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl

    frei

    A

    42

    LEDERWAREN; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE; WAREN AUS DÄRMEN

    42.01

    Sattlerwaren für alle Tiere (einschließlich Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und dergleichen), aus Stoffen aller Art

    4201.00.00

    Sattlerwaren für alle Tiere (einschließlich Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und dergleichen), aus Stoffen aller Art

    5 %

    A

    42.02

    Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen:

    - Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche Behältnisse:

    4202.11.00

    -- mit Außenseite aus Leder oder rekonstituiertem Leder

    5 %

    A

    4202.12.00

    -- mit Außenseite aus Kunststoff oder aus Spinnstoffen

    5 %

    A

    4202.19.00

    -- andere

    5 %

    A

    - Handtaschen, auch mit Schulterriemen, einschließlich solche ohne Handgriff:

    4202.21.00

    -- mit Außenseite aus Leder oder rekonstituiertem Leder

    5 %

    A

    4202.22.00

    -- mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen

    5 %

    A

    4202.29.00

    -- andere

    5 %

    A

    - Taschen- oder Handtaschenartikel:

    4202.31

    -- mit Außenseite aus Leder oder rekonstituiertem Leder:

    4202.31.01

    --- Brillenetuis

    frei

    A

    4202.31.09

    --- andere

    5 %

    A

    4202.32

    -- mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen:

    4202.32.01

    --- Brillenetuis

    frei

    A

    4202.32.09

    --- andere

    5 %

    A

    4202.39.00

    -- andere

    5 %

    A

    - andere:

    4202.91

    -- mit Außenseite aus Leder oder rekonstituiertem Leder:

    4202.91.01

    --- Etuis oder Hüllen für Fotoapparate und Filmkameras; Behältnisse, besonders geeignet für Musikinstrumente

    frei

    A

    4202.91.09

    --- andere

    5 %

    A

    4202.92

    -- mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen:

    4202.92.01

    --- Etuis oder Hüllen für Fotoapparate und Filmkameras; Behältnisse, besonders geeignet für Musikinstrumente

    frei

    A

    4202.92.09

    --- andere

    5 %

    A

    4202.99.00

    -- andere

    5 %

    A

    42.03

    Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder:

    4203.10

    - Kleidung:

    4203.10.03

    -- Mäntel, Westen und ähnliche Waren, aus gerautem Schaffell oder Lammfell oder aus Hirschleder; Röcke aus Hirschleder

    10 %

    A

    4203.10.12

    -- andere

    10 %

    A

    - Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe:

    4203.21

    -- Spezialsporthandschuhe:

    4203.21.01

    --- wattiert

    5 %

    A

    4203.21.09

    --- andere

    5 %

    A

    4203.29.00

    -- andere

    5 %

    A

    4203.30

    - Gürtel, Koppel und Schulterriemen:

    4203.30.03

    -- Gürtel

    10 %

    A

    4203.30.09

    -- Koppel und Schulterriemen

    5 %

    A

    4203.40

    - anderes Bekleidungszubehör:

    4203.40.01

    -- Armbänder zur Unterstützung des Handgelenks, ausgenommen Uhrarmbänder der Unterposition 9113.90

    frei

    A

    4203.40.09

    -- andere

    5 %

    A

    42.05

    Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder

    4205.00

    Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder:

    4205.00.01

    - Schnallen, auch ohne Dorn, Verschlüsse und ähnliche Waren, mit Leder überzogen

    frei

    A

    - Waren zu technischen Zwecken, aus Leder oder rekonstituiertem Leder:

    4205.00.09

    -- Riemen für Maschinen Dichtungen; Dichtungsmaterial und ähnliche Umschließungen

    5 %

    A

    4205.00.15

    -- andere

    frei

    A

    4205.00.19

    - andere

    5 %

    A

    42.06

    Waren aus Därmen, Goldschlägerhäutchen, Blasen oder Sehnen

    4206.00

    Waren aus Därmen, Goldschlägerhäutchen, Blasen oder Sehnen:

    4206.00.01

    - Catgut

    frei

    A

    4206.00.09

    - andere

    frei

    A

    43

    PELZFELLE UND KÜNSTLICHES PELZWERK; WAREN DARAUS

    43.01

    Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 41.01, 41.02 oder 41.03:

    4301.10.00

    - von Nerzen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

    frei

    A

    4301.30.00

    - von Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- oder ähnlichen Lämmern, von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

    frei

    A

    4301.60.00

    - von Füchsen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

    frei

    A

    4301.80.00

    - andere Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

    frei

    A

    4301.90.00

    - Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile

    frei

    A

    43.02

    Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste), auch zusammengesetzt (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position 43.03:

    - ganze Pelzfelle, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen, nicht zusammengesetzt:

    4302.11.00

    -- von Nerzen

    5 %

    A

    4302.19

    -- andere:

    4302.19.01

    --- von Rindern, Huftieren, Ziegen, Schafen und Lämmern

    5 %

    A

    4302.19.05

    --- von Kaninchen oder Hasen

    5 %

    A

    4302.19.09

    --- andere

    5 %

    A

    4302.20.00

    - Köpfe, Schwänze, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste, nicht zusammengesetzt

    5 %

    A

    4302.30

    - ganze Pelzfelle, Teile und Überreste davon, zusammengesetzt:

    4302.30.01

    -- zu Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen

    5 %

    A

    4302.30.09

    -- andere

    5 %

    A

    43.03

    Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen:

    4303.10

    - Kleidung und Bekleidungszubehör:

    4303.10.01

    -- Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe

    5 %

    A

    4303.10.09

    -- andere

    5 %

    A

    4303.90

    - andere:

    4303.90.01

    -- Polierkappen oder -mopps für motorgetriebene Spindeln

    frei

    A

    4303.90.09

    -- andere

    5 %

    A

    43.04

    Künstliches Pelzwerk und Waren daraus

    4304.00

    Künstliches Pelzwerk und Waren daraus:

    4304.00.01

    - Polierkappen oder -mopps für motorgetriebene Spindeln

    frei

    A

    4304.00.09

    - Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe

    5 %

    A

    4304.00.19

    - andere

    5 %

    A

    44

    HOLZ UND HOLZWAREN; HOLZKOHLE

    44.01

    Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

    - Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

    4401.11.00

    -- Nadelholz

    frei

    A

    4401.12.00

    -- anderes Holz

    frei

    A

    - Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

    4401.21.00

    -- Nadelholz

    frei

    A

    4401.22.00

    -- anderes Holz

    frei

    A

    - Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

    4401.31.00

    -- Holzpellets

    frei

    A

    4401.39.00

    -- andere

    frei

    A

    4401.40.00

    - Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst

    frei

    A

    44.02

    Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst:

    4402.10.00

    - aus Bambus

    frei

    A

    4402.90.00

    - andere

    frei

    A

    44.03

    Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

    - mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

    4403.11.00

    -- Nadelholz

    frei

    A

    4403.12.00

    -- anderes Holz

    frei

    A

    - andere, von Nadelholz:

    4403.21.00

    -- Kiefernholz der Art „Pinus spp.“ mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr

    frei

    A

    4403.22.00

    -- anderes Kiefernholz der Art „Pinus spp.“

    frei

    A

    4403.23.00

    -- Tannenholz der Art „Abies spp.“ und Fichtenholz der Art „Picea spp.“ mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr

    frei

    A

    4403.24.00

    -- anderes Tannenholz der Art „Abies spp.“ und anderes Fichtenholz der Art „Picea spp.“

    frei

    A

    4403.25.00

    -- andere, mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr

    frei

    A

    4403.26.00

    -- andere

    frei

    A

    - andere, von tropischen Hölzern:

    4403.41.00

    -- Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau

    frei

    A

    4403.49.00

    -- andere

    frei

    A

    - andere:

    4403.91.00

    -- Eichenholz (Quercus spp.)

    frei

    A

    4403.93.00

    -- Buchenholz der Art „Fagus spp.“ mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr

    frei

    A

    4403.94.00

    -- anderes Buchenholz der Art „Fagus spp.“

    frei

    A

    4403.95.00

    -- Birkenholz der Art „Betula spp.“ mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr

    frei

    A

    4403.96.00

    -- anderes Birkenholz der Art „Betula spp.“

    frei

    A

    4403.97.00

    -- Pappelholz und Aspenholz der Art „Populus spp.“

    frei

    A

    4403.98.00

    -- Eukalyptusholz der Art „Eucalyptus spp.“

    frei

    A

    4403.99.00

    -- andere

    frei

    A

    44.04

    Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen; Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen:

    4404.10.00

    - Nadelholz

    frei

    A

    4404.20.00

    - anderes Holz

    frei

    A

    44.05

    Holzwolle; Holzmehl

    4405.00.00

    Holzwolle; Holzmehl

    frei

    A

    44.06

    Bahnschwellen aus Holz:

    - nicht imprägniert:

    4406.11.00

    -- Nadelholz

    frei

    A

    4406.12.00

    -- anderes Holz

    frei

    A

    - andere:

    4406.91.00

    -- Nadelholz

    frei

    A

    4406.92.00

    -- anderes Holz

    frei

    A

    44.07

    Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

    - Nadelholz:

    4407.11

    -- Kiefernholz der Art „Pinus spp.“:

    --- Pinus lambertiana, Pinus strobus, Pinus monticola:

    4407.11.10

    ---- gehobelt

    frei

    A

    4407.11.11

    ---- geschliffen oder keilgezinkt

    5 %

    A

    4407.11.13

    ---- andere

    frei

    A

    --- Pinus radiata:

    4407.11.15

    ---- gehobelt

    frei

    A

    4407.11.17

    ---- geschliffen oder keilgezinkt:

    5 %

    A

    4407.11.19

    ---- andere

    frei

    A

    --- andere Arten:

    4407.11.29

    ---- gehobelt

    frei

    A

    4407.11.31

    ---- geschliffen oder keilgezinkt

    5 %

    A

    4407.11.39

    ---- andere

    frei

    A

    4407.12

    -- Tannenholz der Art „Abies spp.“ und Fichtenholz der Art „Picea spp.“:

    4407.12.10

    --- gehobelt

    frei

    A

    4407.12.19

    --- geschliffen oder keilgezinkt

    5 %

    A

    4407.19

    -- andere:

    --- Juniper virginiana „Virginischer Wacholder“:

    4407.19.10

    ---- gehobelt

    frei

    A

    4407.19.11

    ---- geschliffen oder keilgezinkt

    5 %

    A

    4407.19.13

    ---- andere

    frei

    A

    --- Sequoia sempervirens (Rotholz):

    4407.19.15

    ---- gehobelt

    frei

    A

    4407.19.17

    ---- geschliffen oder keilgezinkt

    5 %

    A

    4407.19.19

    ---- andere

    frei

    A

    --- Pseudotsuga douglasii („Douglasie“):

    4407.19.21

    ---- gehobelt

    frei

    A

    4407.19.23

    ---- geschliffen oder keilgezinkt

    5 %

    A

    4407.19.25

    ---- andere

    frei

    A

    --- Thuja plicata („Riesen-Lebensbaum“):

    4407.19.27

    ---- gehobelt

    frei

    A

    4407.19.29

    ---- geschliffen oder keilgezinkt

    5 %

    A

    4407.19.31

    ---- andere

    frei

    A

    4407.19.39

    --- andere

    frei

    A

    - tropisches Holz:

    4407.21

    -- Mahogany (Swietenia spp.):

    4407.21.12

    --- gehobelt

    frei

    A

    4407.21.25

    --- geschliffen oder keilgezinkt

    5 %

    A

    4407.21.95

    --- andere

    frei

    A

    4407.22

    -- Virola, Imbuia und Balsa:

    4407.22.12

    --- gehobelt

    frei

    A

    4407.22.25

    --- geschliffen oder keilgezinkt

    5 %

    A

    4407.22.95

    --- andere

    frei

    A

    4407.25

    -- Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau:

    4407.25.10

    --- gehobelt

    frei

    A

    4407.25.20

    --- geschliffen oder keilgezinkt

    5 %

    A

    4407.25.90

    --- andere

    frei

    A

    4407.26

    -- White Lauan, White Meranti, White Seraya, Yellow Meranti und Alan:

    4407.26.10

    --- gehobelt

    frei

    A

    4407.26.20

    --- geschliffen oder keilgezinkt

    5 %

    A

    4407.26.90

    --- andere

    frei

    A

    4407.27

    -- Sapelli:

    4407.27.01

    --- gehobelt

    frei

    A

    4407.27.09

    --- geschliffen oder keilgezinkt

    5 %

    A

    4407.27.19

    --- andere

    frei

    A

    4407.28

    -- Iroko:

    4407.28.01

    --- gehobelt

    frei

    A

    4407.28.09

    --- geschliffen oder keilgezinkt

    5 %

    A

    4407.28.19

    --- andere

    frei

    A

    4407.29

    -- andere:

    --- gehobelt:

    4407.29.10

    ---- Keruing, Ramin, Kapur, Teak, Jonkong, Merbau, Jelutong und Kempas

    frei

    A

    4407.29.25

    ---- Okoumé, Obéché, Sipo, Acajou, d'Afrique, Makoré, Tiama, Mansonia, Ilomba, Dibétou, Limba und Azobé

    frei

    A

    4407.29.30

    ---- andere

    frei

    A

    4407.29.40

    --- geschliffen oder keilgezinkt

    5 %

    A

    4407.29.90

    --- andere

    frei

    A

    - andere:

    4407.91

    -- Eichenholz (Quercus spp.):

    4407.91.01

    --- gehobelt

    frei

    A

    4407.91.09

    --- geschliffen oder keilgezinkt

    5 %

    A

    4407.91.19

    --- andere

    frei

    A

    4407.92

    -- Buchenholz (Fagus spp.):

    4407.92.01

    --- gehobelt

    frei

    A

    4407.92.09

    --- geschliffen oder keilgezinkt

    5 %

    A

    4407.92.19

    --- andere

    frei

    A

    4407.93

    -- Ahornholz (Acer spp.):

    4407.93.01

    --- gehobelt

    frei

    A

    4407.93.09

    --- geschliffen oder keilgezinkt

    5 %

    A

    4407.93.19

    --- andere

    frei

    A

    4407.94

    -- Kirschbaumholz (Prunus spp.):

    4407.94.01

    --- gehobelt

    frei

    A

    4407.94.09

    --- geschliffen oder keilgezinkt

    5 %

    A

    4407.94.19

    --- andere

    frei

    A

    4407.95

    -- Eschenholz (Fraxinus spp.):

    4407.95.01

    --- gehobelt

    frei

    A

    4407.95.09

    --- geschliffen oder keilgezinkt

    5 %

    A

    4407.95.19

    --- andere

    frei

    A

    4407.96

    -- Birkenholz (Betula spp.):

    4407.96.10

    --- gehobelt

    frei

    A

    4407.96.15

    --- geschliffen oder keilgezinkt

    5 %

    A

    4407.96.19

    --- andere

    frei

    A

    4407.97

    -- Pappelholz und Espenholz (Populus spp.):

    4407.97.10

    --- gehobelt

    frei

    A

    4407.97.15

    --- geschliffen oder keilgezinkt

    5 %

    A

    4407.97.19

    --- andere

    frei

    A

    4407.99

    -- andere:

    --- Hickory, Juglans-Arten:

    4407.99.01

    ---- gehobelt

    frei

    A

    4407.99.09

    ---- geschliffen oder keilgezinkt

    5 %

    A

    4407.99.19

    ---- andere

    frei

    A

    --- Eukalyptus-Arten:

    4407.99.21

    ---- gehobelt

    frei

    A

    4407.99.29

    ---- geschliffen oder keilgezinkt

    5 %

    A

    4407.99.39

    ---- andere

    frei

    A

    --- andere:

    4407.99.41

    ---- gehobelt

    frei

    A

    4407.99.49

    ---- geschliffen oder keilgezinkt

    5 %

    A

    4407.99.59

    ---- andere

    frei

    A

    44.08

    Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

    4408.10

    - Nadelholz:

    4408.10.01

    -- gehobelt

    frei

    A

    4408.10.09

    -- andere

    5 %

    A

    - von tropischen Hölzern:

    4408.31

    -- Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau:

    4408.31.10

    --- gehobelt

    frei

    A

    4408.31.90

    --- andere

    5 %

    A

    4408.39

    -- andere:

    4408.39.10

    --- gehobelt

    frei

    A

    4408.39.90

    --- andere

    5 %

    A

    4408.90

    - andere:

    -- andere tropische Harthölzer:

    4408.90.02

    --- gehobelt

    frei

    A

    4408.90.08

    --- andere

    5 %

    A

    -- Esche, Hickory, Juglans-Arten, Eiche:

    4408.90.11

    --- gehobelt

    frei

    A

    4408.90.19

    --- andere

    5 %

    A

     

    -- andere:

    4408.90.21

    --- gehobelt

    frei

    A

    4408.90.29

    --- andere

    5 %

    A

    44.09

    Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

    4409.10

    - Nadelholz:

    4409.10.01

    -- Holzdraht

    frei

    A

    4409.10.09

    -- gefriestes Holz

    5 %

    A

    4409.10.19

    -- andere

    frei

    A

    - anderes Holz:

    4409.21

    -- Bambus:

    4409.21.01

    --- Holzdraht

    frei

    A

    4409.21.09

    --- gefriestes Holz

    5 %

    A

    4409.21.19

    --- andere

    frei

    A

    4409.22

    -- tropisches Holz:

    4409.22.10

    --- Holzdraht

    frei

    A

    4409.22.15

    --- gefriestes Holz

    5 %

    A

    4409.22.19

    --- andere

    frei

    A

    4409.29

    -- andere:

    4409.29.10

    --- Holzdraht

    frei

    A

    4409.29.19

    --- gefriestes Holz

    5 %

    A

    4409.29.29

    --- andere

    frei

    A

    44.10

    Spanplatten, „oriented strand board“-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z. B. „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt:

    - aus Holz:

    4410.11.00

    -- Spanplatten

    5 %

    A

    4410.12.00

    -- „oriented strand board“-Platten (OSB)

    5 %

    A

    4410.19.00

    -- andere

    5 %

    A

    4410.90.20

    - andere

    5 %

    A

    44.11

    Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt:

    - mitteldichte Faserplatten (MDF):

    4411.12

    -- mit einer Dicke von 5 mm oder weniger:

    4411.12.01

    --- weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

    5 %

    A

    4411.12.09

    --- andere

    5 %

    A

    4411.13

    -- mit einer Dicke von mehr als 5 mm bis 9 mm:

    4411.13.01

    --- weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

    5 %

    A

    4411.13.09

    --- andere

    5 %

    A

    4411.14

    -- mit einer Dicke von mehr als 9 mm:

    4411.14.01

    --- weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

    5 %

    A

    4411.14.09

    --- andere

    5 %

    A

    - andere:

    4411.92

    -- mit einer Dichte von mehr als 0,8 g/cm3:

    4411.92.01

    --- weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

    5 %

    A

    4411.92.09

    --- andere

    5 %

    A

    4411.93

    -- mit einer Dichte von mehr als 0,5 g/cm3 bis 0,8 g/cm3:

    4411.93.01

    --- weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

    5 %

    A

    4411.93.09

    --- andere

    5 %

    A

    4411.94

    -- mit einer Dichte von 0,5 g/cm3 oder weniger:

    4411.94.01

    --- weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

    5 %

    A

    4411.94.09

    --- andere

    5 %

    A

    44.12

    Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz:

    4412.10

    - aus Bambus:

    4412.10.01

    -- anderes Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus) mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

    5 %

    A

    4412.10.29

    -- andere, aus Furnieren mit einer Dicke von mehr als 6 mm

    5 %

    A

    4412.10.49

    -- andere

    5 %

    A

    - anderes Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus) mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

    4412.31

    -- mit mindestens einer äußeren Lage aus tropischem Holz:

    4412.31.01

    --- mit mindestens einer äußeren Lage aus den folgenden tropischen Hölzern: Dark Red Meranti, Light Red Meranti, White Lauan, Sipo, Limba, Okoumé, Obéché, Acajou d‘Afrique, Sapelli oder Mahogany (Swietenia spp.)

    5 %

    A

    4412.31.09

    --- mit mindestens einer äußeren Lage aus einem anderen tropischen Holz

    5 %

    A

    4412.33.00

    -- andere, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz der Arten Erle (Alnus spp.), Esche (Fraxinus spp.), Buche (Fagus spp.), Birke (Betula spp.), Kirsche (Prunus spp.), Kastanie (Castanea spp.), Ulme (Ulmus spp.), Eukalyptus (Eucalyptus spp.), Hickory (Carya spp.), Rosskastanie (Aesculus spp.), Linde (Tilia spp.), Ahorn (Acer spp.), Eiche (Quercus spp.), Platane (Platanus spp.), Pappel und Espe (Populus spp.), Robinie (Robinia spp.), Tulpenholz (Liriodendron spp.) oder Walnuss (Juglans spp.)

    5 %

    A

    4412.34

    -- andere, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz, ausgenommen Hölzer der Tarifposition 4412.33.00:

    4412.34.10

    --- aus Baboen, Rio-Palisander (Palissandre du Brésil) oder Rosenholz (Bois de Rose femelle)

    5 %

    A

    4412.34.19

    --- andere

    5 %

    A

    4412.39.10

    -- andere, mit beiden äußeren Lagen aus Nadelholz

    5 %

    A

    - andere:

    4412.94

    -- mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage:

    --- mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz:

    ---- mit mindestens einer Lage aus tropischem Holz

    4412.94.01

    ----- aus Furnieren mit einer Dicke von mehr als 6 mm

    5 %

    A

    4412.94.09

    ----- andere

    5 %

    A

    ---- andere:

    4412.94.25

    ----- aus Furnieren mit einer Dicke von mehr als 6 mm

    5 %

    A

    4412.94.29

    ----- andere

    5 %

    A

    --- andere:

    ---- mit mindestens einer Lage aus tropischem Holz

    4412.94.35

    ----- mindestens eine Spanplatte enthaltend

    5 %

    A

    ----- andere:

    4412.94.39

    ------ aus Furnieren mit einer Dicke von mehr als 6 mm

    5 %

    A

    4412.94.45

    ------ andere

    5 %

    A

    ---- andere:

    4412.94.55

    ----- aus Furnieren mit einer Dicke von mehr als 6 mm

    5 %

    A

    4412.94.59

    ----- andere

    5 %

    A

    4412.99

    -- andere:

    --- mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz:

    ---- mit mindestens einer Lage aus tropischem Holz

    4412.99.01

    ----- aus Furnieren mit einer Dicke von mehr als 6 mm

    5 %

    A

    4412.99.09

    ----- andere

    5 %

    A

    4412.99.19

    ---- andere, mindestens eine Spanplatte enthaltend

    5 %

    A

    ---- andere:

    4412.99.25

    ----- aus Furnieren mit einer Dicke von mehr als 6 mm

    5 %

    A

    4412.99.29

    ----- andere

    5 %

    A

    --- andere:

    ---- mit mindestens einer Lage aus tropischem Holz

    4412.99.35

    ----- mindestens eine Spanplatte enthaltend

    5 %

    A

    ----- andere:

    4412.99.39

    ------ aus Furnieren mit einer Dicke von mehr als 6 mm

    5 %

    A

    4412.99.45

    ------ andere

    5 %

    A

    4412.99.49

    ---- andere, mindestens eine Spanplatte enthaltend

    5 %

    A

    ---- andere:

    4412.99.55

    ----- aus Furnieren mit einer Dicke von mehr als 6 mm

    5 %

    A

    4412.99.59

    ----- andere

    5 %

    A

    44.13

    Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen

    4413.00.00

    Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen

    frei

    A

    44.14

    Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen

    4414.00.00

    Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen

    5 %

    A

    44.15

    Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz:

    4415.10

    - Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel; Kabeltrommeln:

    4415.10.01

    -- leer zurückgesandte Behälter, die von den Zollbehörden zweifelsfrei als solche identifizierbar sind

    frei

    A

    4415.10.09

    -- andere

    frei

    A

    4415.20

    - Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger; Palettenaufsatzwände

    4415.20.10

    -- Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger

    5 %

    A

    4415.20.90

    -- andere

    5 %

    A

    44.16

    Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe

    4416.00.00

    Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe

    frei

    A

    44.17

    Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz

    4417.00

    Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz:

    4417.00.01

    - Werkzeuge und Werkzeugfassungen

    frei

    A

    - Werkzeugstiele:

    4417.00.11

    -- für Besen, Mopps, Hacken, Rechen und Schaber und dergleichen

    5 %

    A

    4417.00.19

    -- andere

    frei

    A

    4417.00.21

    - Griffe für Bürsten, Fassungen für Bürsten und Besen

    5 %

    A

    4417.00.29

    - Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner

    frei

    A

    44.18

    Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz:

    4418.10.00

    - Fenster, Fenstertüren, Rahmen und Verkleidungen dafür

    5 %

    A

    4418.20.00

    - Türen und Rahmen dafür, Türverkleidungen und -schwellen

    5 %

    A

    4418.40.00

    - Verschalungen für Betonarbeiten

    5 %

    A

    4418.50.00

    - Schindeln („shingles“ und „shakes“)

    frei

    A

    4418.60.00

    - Pfosten und Balken

    5 %

    A

    - zusammengesetzte Fußbodenplatten:

    4418.73

    -- aus Bambus oder mit mindestens der Toplage (Nutzschicht) aus Bambus

    4418.73.10

    --- für Mosaikfußböden

    5 %

    A

    --- andere, mehrlagig:

    4418.73.11

    ---- Parketttafeln

    5 %

    A

    4418.73.13

    ---- andere

    5 %

    A

    --- andere:

    4418.73.15

    ---- Parketttafeln

    5 %

    A

    4418.73.19

    ---- andere

    5 %

    A

    4418.74.00

    -- andere für Mosaikfußböden

    5 %

    A

    4418.75

    -- andere, mehrlagig:

    4418.75.10

    --- Parketttafeln

    5 %

    A

    4418.75.19

    --- andere

    5 %

    A

    4418.79

    -- andere:

    4418.79.10

    --- Parketttafeln

    5 %

    A

    4418.79.19

    --- andere

    5 %

    A

    - andere:

    4418.91.00

    -- aus Bambus

    5 %

    A

    4418.99.00

    -- andere

    5 %

    A

    44.19

    Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche:

    - aus Bambus:

    4419.11.00

    -- Brotbretter, Schneidebretter und ähnliche Bretter

    5 %

    A

    4419.12.00

    -- Essstäbchen

    5 %

    A

    4419.19.00

    -- andere

    5 %

    A

    4419.90.00

    - andere

    5 %

    A

    44.20

    Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94:

    4420.10

    - Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz:

    4420.10.01

    -- Perlen, weder montiert noch gefasst oder aufgereiht

    frei

    A

    4420.10.09

    -- andere

    5 %

    A

    4420.90

    - andere:

    4420.90.01

    -- Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie)

    5 %

    A

    4420.90.09

    -- andere

    5 %

    A

    44.21

    Andere Waren aus Holz:

    4421.10.00

    - Kleiderbügel

    5 %

    A

    - andere:

    4421.91

    -- aus Bambus:

    4421.91.10

    --- Spulen, Spindeln, Nähgarnrollen und ähnliche Waren, aus gedrechseltem Holz

    frei

    A

    4421.91.15

    --- Ruder und Paddel

    frei

    A

    4421.91.17

    --- Klappfächer und starre Fächer; Handstricknadeln; Holz für Zündhölzer, vorgerichtet, Holznägel für Schuhe

    frei

    A

    4421.91.19

    --- andere

    5 %

    A

    4421.99

    -- andere:

    4421.99.10

    --- Spulen, Spindeln, Nähgarnrollen und ähnliche Waren, aus gedrechseltem Holz

    frei

    A

    4421.99.15

    --- Ruder und Paddel

    frei

    A

    4421.99.17

    --- Klappfächer und starre Fächer; Handstricknadeln; Holz für Zündhölzer, vorgerichtet, Holznägel für Schuhe

    frei

    A

    4421.99.19

    --- andere

    5 %

    A

    45

    KORK UND KORKWAREN

    45.01

    Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet; Korkabfälle; Korkschrot und Korkmehl:

    4501.10.00

    - Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet

    frei

    A

    4501.90.00

    - andere

    frei

    A

    45.02

    Naturkork, entrindet, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet oder in Würfeln, Platten, Blättern oder Streifen von quadratischer oder rechteckiger Form (einschließlich scharfkantige Rohlinge zum Herstellen von Stopfen)

    4502.00.00

    Naturkork, entrindet, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet oder in Würfeln, Platten, Blättern oder Streifen von quadratischer oder rechteckiger Form (einschließlich scharfkantige Rohlinge zum Herstellen von Stopfen)

    frei

    A

    45.03

    Waren aus Naturkork:

    4503.10.00

    - Stopfen

    frei

    A

    4503.90.00

    - andere

    frei

    A

    45.04

    Presskork (auch mit Bindemittel) und Waren aus Presskork:

    4504.10.00

    - Würfel, Quader, Platten, Blätter und Streifen; Fliesen in beliebiger Form; massive Zylinder, einschließlich Scheiben

    frei

    A

    4504.90

    - andere:

    4504.90.01

    -- Dichtungen, Dichtungsmaterial und ähnliche Umschließungen

    5 %

    A

    4504.90.11

    -- Platzdeckchen

    5 %

    A

    4504.90.18

    -- andere

    frei

    A

    46

    FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN

    46.01

    Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden; Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, in Flächenform verwebt oder parallel aneinander gefügt, auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben (z. B. Matten, Strohmatten, Gittergeflechte):

    - Matten, Strohmatten und Gittergeflechte, aus pflanzlichen Stoffen:

    4601.21.00

    -- aus Bambus

    frei

    A

    4601.22.00

    -- aus Rattan

    frei

    A

    4601.29.00

    -- andere

    frei

    A

    - andere:

    4601.92.00

    -- aus Bambus

    frei

    A

    4601.93.00

    -- aus Rattan

    frei

    A

    4601.94.00

    -- aus anderen pflanzlichen Stoffen

    frei

    A

    4601.99.00

    -- andere

    frei

    A

    46.02

    Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 46.01 hergestellt; Waren aus Luffa:

    - aus pflanzlichen Stoffen:

    4602.11

    -- aus Bambus:

    4602.11.01

    --- Fußbodenbeläge

    frei

    A

    4602.11.09

    --- andere

    5 %

    A

    4602.12

    -- aus Rattan:

    4602.12.01

    --- Fußbodenbeläge

    frei

    A

    4602.12.09

    --- andere

    5 %

    A

    4602.19

    -- andere:

    4602.19.01

    --- Waren aus Luffa; Fußbodenbeläge

    frei

    A

    4602.19.09

    --- andere

    5 %

    A

    4602.90

    - andere:

    4602.90.01

    -- Fußbodenbeläge

    frei

    A

    4602.90.09

    -- andere

    5 %

    A

    47

    HALBSTOFFE AUS HOLZ ODER ANDEREN CELLULOSEHALTIGEN FASERSTOFFEN; PAPIER ODER PAPPE (ABFÄLLE UND AUSSCHUSS) ZUR WIEDERGEWINNUNG

    47.01

    Mechanische Halbstoffe aus Holz

    4701.00.00

    Mechanische Halbstoffe aus Holz

    frei

    A

    47.02

    Chemische Halbstoffe aus Holz, zum Auflösen

    4702.00.00

    Chemische Halbstoffe aus Holz, zum Auflösen

    frei

    A

    47.03

    Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen:

    - ungebleicht:

    4703.11.00

    -- aus Nadelholz

    frei

    A

    4703.19.00

    -- aus anderem Holz

    frei

    A

    - halbgebleicht oder gebleicht:

    4703.21.00

    -- aus Nadelholz

    frei

    A

    4703.29.00

    -- aus anderem Holz

    frei

    A

    47.04

    Chemische Halbstoffe aus Holz (Sulfitzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen:

    - ungebleicht:

    4704.11.00

    -- aus Nadelholz

    frei

    A

    4704.19.00

    -- aus anderem Holz

    frei

    A

    - halbgebleicht oder gebleicht:

    4704.21.00

    -- aus Nadelholz

    frei

    A

    4704.29.00

    -- aus anderem Holz

    frei

    A

    47.05

    Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem und chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt

    4705.00.00

    Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem und chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt

    frei

    A

    47.06

    Halbstoffe aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier oder Pappe oder aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen:

    4706.10.00

    - aus Baumwoll-Linters

    frei

    A

    4706.20.00

    - Halbstoffe aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier oder Pappe

    frei

    A

    4706.30.00

    - andere, aus Bambus

    frei

    A

    - andere:

    4706.91.00

    -- mechanisch aufbereitet

    frei

    A

    4706.92.00

    -- chemisch aufbereitet

    frei

    A

    4706.93.00

    -- gewonnen aus einer Kombination mechanischer und chemischer Aufbereitung

    frei

    A

    47.07

    Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung:

    4707.10.00

    - ungebleichte Kraftpapiere oder Kraftpappen oder Wellpapiere oder Wellpappen

    frei

    A

    4707.20.00

    - Papier oder Pappe, hauptsächlich aus gebleichten, nicht in der Masse gefärbten chemischen Halbstoffen hergestellt

    frei

    A

    4707.30.00

    - Papier oder Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt (z. B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucke)

    frei

    A

    4707.90.00

    - andere (einschließlich Abfälle und Ausschuss, unsortiert)

    frei

    A

    48

    PAPIER UND PAPPE; WAREN AUS PAPIERHALBSTOFF, PAPIER ODER PAPPE

    48.01

    Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen:

    4801.00.11

    - Zeitungsdruckpapier aus im Wesentlichen durch ein chemisch-mechanisches Aufbereitungsverfahren gewonnenen Fasern oder mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 57 g bis 65 g

    frei

    A

    4801.00.90

    - andere

    frei

    A

    48.02

    Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 48.01 oder 48.03; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft):

    4802.10

    - Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft):

    4802.10.11

    -- jeder Größe und jeder Form, die an allen Seiten den sich aus der Herstellung ergebenden rauen Rand aufweisen

    frei

    A

    4802.10.15

    -- in Streifen oder Rollen mit einer Breite von mehr als 15 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite mehr als 36 cm und auf der anderen Seite mehr als 15 cm messen

    frei

    A

    4802.10.19

    -- andere

    frei

    A

    4802.20.00

    - Rohpapier und Rohpappe für lichtempfindliche, wärmeempfindliche oder elektroempfindliche Papiere und Pappen

    frei

    A

    4802.40.00

    - Tapetenrohpapier

    frei

    A

    - andere Papiere und Pappen ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge:

    4802.54

    -- mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 40 g:

    --- Druckpapiere und -pappen und Schreibpapiere und -pappen:

    4802.54.11

    ---- in Streifen oder Rollen mit einer Breite von mehr als 15 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite mehr als 36 cm und auf der anderen Seite mehr als 15 cm messen

    frei

    A

    4802.54.19

    ---- andere Druck- und Schreibpapiere

    frei

    A

    --- Kraftpapiere und Kraftpappen:

    4802.54.21

    ---- in Streifen oder Rollen mit einer Breite von mehr als 15 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite mehr als 36 cm und auf der anderen Seite mehr als 15 cm messen

    frei

    A

    4802.54.29

    ---- andere

    frei

    A

    --- andere:

    4802.54.31

    ---- in Streifen oder Rollen mit einer Breite von mehr als 15 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite mehr als 36 cm und auf der anderen Seite mehr als 15 cm messen

    frei

    A

    4802.54.39

    ---- andere

    frei

    A

    4802.55

    -- mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g, in Rollen:

    --- mit einer Breite von mehr als 15 cm:

    4802.55.11

    ---- Druckpapiere und -pappen und Schreibpapiere und -pappen

    frei

    A

    ---- andere:

    4802.55.14

    ----- Kraftpapiere und Kraftpappen

    frei

    A

    4802.55.17

    ----- andere

    frei

    A

    4802.55.19

    --- andere

    frei

    A

    4802.56

    -- mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g, in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen:

    4802.56.11

    --- Druckpapiere und -pappen und Schreibpapiere und -pappen

    frei

    A

    4802.56.13

    --- bedruckt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert

    frei

    A

    4802.56.21

    --- Kraftpapiere und Kraftpappen

    frei

    A

    4802.56.25

    --- Autoklaven-Indikatorstreifen aus Papier

    frei

    A

    4802.56.29

    --- andere

    frei

    A

    4802.57

    -- andere, mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g:

    --- in Streifen oder Rollen mit einer Breite von mehr als 15 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite mehr als 36 cm und auf der anderen Seite mehr als 15 cm messen:

    4802.57.11

    ---- Druckpapiere und -pappen und Schreibpapiere und -pappen

    frei

    A

    --- andere:

    4802.57.15

    ---- Kraftpapiere und Kraftpappen

    frei

    A

    ---- Multiplex-Papiere und Multiplex-Pappen:

    4802.57.19

    ----- Liner

    frei

    A

    4802.57.21

    ---- Autoklaven-Indikatorstreifen aus Papier, ausgenommen Indikatorband

    frei

    A

    4802.57.29

    ---- andere

    frei

    A

    4802.58

    -- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g:

    --- in Streifen oder Rollen mit einer Breite von mehr als 15 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite mehr als 36 cm und auf der anderen Seite mehr als 15 cm messen:

    4802.58.11

    ---- Druckpapiere und -pappen und Schreibpapiere und -pappen

    frei

    A

    --- andere:

    4802.58.15

    ---- Kraftpapiere und Kraftpappen

    frei

    A

    ---- Multiplex-Papiere und Multiplex-Pappen:

    4802.58.21

    ----- Liner

    frei

    A

    4802.58.29

    ----- andere

    frei

    A

    4802.58.35

    ---- Autoklaven-Indikatorstreifen aus Papier, ausgenommen Indikatorband

    frei

    A

    4802.58.39

    ---- andere

    frei

    A

    - andere Papiere und Pappen, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge:

    4802.61

    -- in Rollen:

    4802.61.11

    --- Zeitungsdruckpapier, ausgenommen solches der Position 48.01

    frei

    A

    4802.61.13

    --- Kraftpapiere und Kraftpappen

    frei

    A

    4802.61.15

    --- Druck- und Schreibpapiere

    frei

    A

    4802.61.17

    --- Liner

    frei

    A

    4802.61.19

    --- andere

    frei

    A

    4802.62

    -- in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen:

    4802.62.11

    --- Druck- und Schreibpapiere

    frei

    A

    4802.62.15

    --- Liner

    frei

    A

    4802.62.19

    --- andere

    frei

    A

    4802.69

    -- andere:

    4802.69.11

    --- Druck- und Schreibpapiere

    frei

    A

    4802.69.15

    --- Liner

    frei

    A

    4802.69.19

    --- andere

    frei

    A

    48.03

    Papiere von der Art, wie sie für die Herstellung von Toilettenpapier, Abschmink- oder Handtüchern, Servietten oder ähnlichen Papiererzeugnissen zur Verwendung im Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege benutzt werden, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auch gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen

    4803.00

    Papiere von der Art, wie sie für die Herstellung von Toilettenpapier, Abschmink- oder Handtüchern, Servietten oder ähnlichen Papiererzeugnissen zur Verwendung im Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege benutzt werden, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auch gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen:

    4803.00.01

    - Tissue-Papiere mit einem Quadratmetergewicht von 22 g oder weniger

    frei

    A

    - andere:

    4803.00.11

    -- gekreppt oder gefältelt

    frei

    A

    4803.00.19

    -- durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert

    frei

    A

    4803.00.21

    -- auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt

    frei

    A

    4803.00.29

    -- Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern

    frei

    A

    4803.00.39

    -- andere

    frei

    A

    48.04

    Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 48.02 oder 48.03:

    - Kraftliner:

    4804.11.00

    -- ungebleicht

    frei

    A

    4804.19.00

    -- andere

    frei

    A

    - Kraftsackpapier:

    4804.21.00

    -- ungebleicht

    frei

    A

    4804.29.00

    -- andere

    frei

    A

    - andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger:

    4804.31

    -- ungebleicht:

    4804.31.01

    --- Laminatrohpapiere

    frei

    A

    4804.31.09

    --- andere

    frei

    A

    4804.39

    -- andere:

    4804.39.01

    --- Laminatrohpapiere

    frei

    A

    4804.39.09

    --- andere

    frei

    A

    - andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, jedoch weniger als 225 g:

    4804.41

    -- ungebleicht:

    4804.41.01

    --- Laminatrohpapiere

    frei

    A

    4804.41.09

    --- andere

    frei

    A

    4804.42.00

    -- in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge

    frei

    A

    4804.49.00

    -- andere

    frei

    A

    - andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit einem Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr:

    4804.51.00

    -- ungebleicht

    frei

    A

    4804.52.00

    -- in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge

    frei

    A

    4804.59.00

    -- andere

    frei

    A

    48.05

    andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben:

    - Wellenpapier:

    4805.11

    -- Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe (sog. „fluting“):

    4805.11.11

    --- mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 183 g

    frei

    A

    4805.11.19

    --- mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 183 g

    frei

    A

    4805.12

    -- Strohpapier für die Welle der Wellpappe:

    4805.12.11

    --- mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 150 g

    frei

    A

    4805.12.19

    --- andere

    frei

    A

    4805.19.00

    -- andere

    frei

    A

    - Testliner (wiederaufbereiteter Liner):

    4805.24.00

    -- mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

    frei

    A

    4805.25

    -- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g:

    4805.25.11

    --- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, jedoch weniger als 225 g

    frei

    A

    4805.25.19

    --- mit einem Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr

    frei

    A

    4805.30.00

    - Sulfitpackpapier

    frei

    A

    4805.40.00

    - Filterpapier und Filterpappe

    frei

    A

    4805.50.00

    - Filzpapier und Filzpappe

    frei

    A

    - andere:

    4805.91.00

    -- mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger:

    frei

    A

    4805.92.00

    -- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, jedoch weniger als 225 g

    frei

    A

    4805.93.00

    -- mit einem Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr

    frei

    A

    48.06

    Pergamentpapier und Pergamentpappe, Pergamentersatzpapier, Naturpauspapier, Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen oder Bogen:

    4806.10.00

    - Pergamentpapier und -pappe

    frei

    A

    4806.20.00

    - Pergamentersatzpapier

    frei

    A

    4806.30.00

    - Naturpauspapier

    frei

    A

    4806.40.00

    - Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere

    frei

    A

    48.07

    Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen

    4807.00.00

    Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen

    frei

    A

    48.08

    Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in der Position 48.03 beschriebenen Art:

    4808.10.00

    - Wellpapier oder Wellpappe, auch perforiert

    frei

    A

    4808.40.00

    - Kraftpapier, gekreppt oder gefältelt, auch durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert

    frei

    A

    4808.90

    - andere:

    4808.90.01

    -- durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert

    frei

    A

    4808.90.09

    -- andere

    frei

    A

    48.09

    Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- oder Umdruckpapier (einschließlich gestrichenes, überzogenes oder getränktes Papier für Dauerschablonen oder Offsetplatten), auch bedruckt, in Rollen oder Bogen:

    4809.20.00

    - präpariertes Durchschreibepapier

    frei

    A

    4809.90

    - andere:

    4809.90.01

    -- Umdruckpapiere, ausgenommen Druck- und Schreibpapiere

    frei

    A

    4809.90.09

    -- andere

    frei

    A

    48.10

    Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe:

    - Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit einem Gehalt von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge:

    4810.13

    -- in Rollen:

    --- Druckpapiere und -pappen und Schreibpapiere und -pappen:

    4810.13.11

    ---- Diagrammpapier für Registriergeräte, in Rollen

    frei

    A

    4810.13.15

    ---- andere

    frei

    A

    4810.13.19

    --- andere

    frei

    A

    4810.14

    -- in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen:

    --- Druckpapiere und -pappen und Schreibpapiere und -pappen:

    4810.14.11

    ---- Diagrammpapier für Registriergeräte, in Bogen

    frei

    A

    4810.14.13

    ---- andere

    frei

    A

    4810.14.19

    --- andere

    frei

    A

    4810.19.00

    -- andere

    frei

    A

    - Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge:

    4810.22

    -- leichtgewichtiges gestrichenes Papier, sog. „LWC-Papier“:

    4810.22.11

    --- Diagrammpapier für Registriergeräte, in Rollen, Bogen oder Scheiben

    frei

    A

    4810.22.13

    --- Autoklaven-Indikatorstreifen aus Papier, ausgenommen Indikatorband

    frei

    A

    --- in Streifen oder Rollen mit einer Breite von mehr als 15 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite mehr als 36 cm und auf der anderen Seite mehr als 15 cm messen:

    4810.22.15

    ---- Druckpapiere und -pappen und Schreibpapiere und -pappen

    frei

    A

    4810.22.19

    ---- andere

    frei

    A

    4810.22.29

    --- andere Papiere und Pappen zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken

    frei

    A

    4810.29

    -- andere:

    4810.29.01

    --- Druckpapiere und -pappen und Schreibpapiere und -pappen

    frei

    A

    4810.29.09

    --- andere

    frei

    A

    - Kraftpapiere und -pappen, ausgenommen Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden:

    4810.31.00

    -- in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

    frei

    A

    4810.32.00

    -- in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

    frei

    A

    4810.39.00

    -- andere

    frei

    A

    - andere Papiere und Pappen:

    4810.92.00

    -- Multiplex

    frei

    A

    4810.99.00

    -- andere

    frei

    A

    48.11

    Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 48.03, 48.09 oder 48.10 beschriebenen Art:

    4811.10.00

    - Papier und Pappe, geteert, bituminiert oder asphaltiert

    frei

    A

    - Papier und Pappe, gummiert oder mit Klebeschicht versehen:

    4811.41

    -- selbstklebend:

    4811.41.11

    --- Druckpapiere und -pappen und Schreibpapiere und -pappen

    frei

    A

    4811.41.19

    --- andere

    frei

    A

    4811.49

    -- andere:

    4811.49.11

    --- Druckpapiere und -pappen und Schreibpapiere und -pappen

    frei

    A

    --- andere:

    4811.49.21

    ---- bedruckt

    frei

    A

    4811.49.29

    ---- andere

    frei

    A

    - mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichene, überzogene oder getränkte Papiere und Pappen, ausgenommen mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen:

    4811.51.00

    -- gebleicht, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

    frei

    A

    4811.59.00

    -- andere

    frei

    A

    4811.60.00

    - Papiere und Pappen, mit Wachs, Paraffin, Stearin, Öl oder Glycerin überzogen oder getränkt

    frei

    A

    4811.90.00

    - andere Papiere und Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern

    frei

    A

    48.12

    Filterblöcke und Filterplatten, aus Papierhalbstoff

    4812.00.00

    Filterblöcke und Filterplatten, aus Papierhalbstoff

    frei

    A

    48.13

    Zigarettenpapier, auch zugeschnitten oder in Form von Heftchen oder Hülsen:

    4813.10.00

    - in Form von Heftchen oder Hülsen

    frei

    A

    4813.20

    - in Rollen mit einer Breite von 5 cm oder weniger:

    4813.20.01

    -- zur Verarbeitung zu Zigarettenpapier oder zur Verwendung bei der Herstellung von Zigaretten

    frei

    A

    4813.20.09

    -- andere

    frei

    A

    4813.90

    - andere:

    4813.90.01

    -- in Rollen, zur Verarbeitung zu Zigarettenpapier oder zur Verwendung bei der Herstellung von Zigaretten

    frei

    A

    4813.90.09

    -- in Rollen mit einer Breite von mehr als 15 cm

    frei

    A

    4813.90.11

    -- in Rollen mit einer Breite von 15 cm oder weniger, nicht geschnitten

    frei

    A

    4813.90.19

    -- andere

    frei

    A

    48.14

    Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen; Buntglaspapier:

    4814.20

    - Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier, gestrichen oder überzogen, auf der Schauseite mit einer Lage Kunststoff versehen, die durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise verziert wurde:

    4814.20.01

    -- geschichtet

    frei

    A

    4814.20.09

    -- andere

    frei

    A

    4814.90.00

    - andere

    frei

    A

    48.16

    Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 48.09), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons:

    4816.20.00

    - präpariertes Durchschreibepapier

    frei

    A

    4816.90

    - andere:

    -- in Rollen mit einer Breite von mehr als 15 cm bis 36 cm:

    4816.90.01

    --- Druckpapiere und -pappen und Schreibpapiere und -pappen

    frei

    A

    --- andere:

    4816.90.11

    ---- Umdruckpapiere

    frei

    A

    4816.90.19

    ---- andere

    frei

    A

    -- andere:

    4816.90.21

    --- Umdruckpapiere

    frei

    A

    4816.90.29

    --- andere

    frei

    A

    48.17

    Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe:

    4817.10.00

    - Briefumschläge

    frei

    A

    4817.20.00

    - Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten

    frei

    A

    4817.30.00

    - Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe

    frei

    A

    48.18

    Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern:

    4818.10.00

    - Toilettenpapier

    frei

    A

    4818.20.00

    - Taschentücher, Abschminktücher und Handtücher

    frei

    A

    4818.30.00

    - Tischtücher und Servietten

    frei

    A

    4818.50.00

    - Kleidung und Bekleidungszubehör

    frei

    A

    4818.90.00

    - andere

    frei

    A

    48.19

    Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art:

    4819.10.00

    - Schachteln und Kartons aus Wellpapier oder Wellpappe

    frei

    A

    4819.20.00

    - Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe

    frei

    A

    4819.30.00

    - Säcke und Beutel mit einer Bodenbreite von 40 cm oder mehr

    frei

    A

    4819.40.00

    - andere Säcke, Beutel oder Tüten, ausgenommen Schallplattenhüllen

    frei

    A

    4819.50.00

    - andere Verpackungsmittel, einschließlich Schallplattenhüllen

    frei

    A

    4819.60.00

    - Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art

    frei

    A

    48.20

    Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen, Hefte, Schreibunterlagen, Ordner, Schnellhefter (für Lose-Blatt-Systeme oder andere), Einbände und Aktendeckel und andere Waren des Schulbedarfs, des Bürobedarfs und des Papierhandels, einschließlich Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier, aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für Sammlungen und Buchhüllen, aus Papier oder Pappe:

    4820.10.00

    - Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen

    frei

    A

    4820.20.00

    - Hefte

    frei

    A

    4820.30.00

    - Ordner, Schnellhefter, Einbände (andere als Buchhüllen) und Aktendeckel

    frei

    A

    4820.40.00

    - Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier

    frei

    A

    4820.50.00

    - Alben für Muster oder für Sammlungen

    frei

    A

    4820.90

    - andere:

    4820.90.01

    -- Ölmalpapier und Zeichenpapier, in Blöcken, für Kunstmaler

    frei

    A

    4820.90.09

    -- andere

    frei

    A

    48.21

    Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, auch bedruckt:

    4821.10.00

    - bedruckt

    frei

    A

    4821.90.00

    - andere

    frei

    A

    48.22

    Rollen, Spulen, Spindeln und ähnliche Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet:

    4822.10.00

    - zum Aufwickeln von Spinnstoffgarnen

    frei

    A

    4822.90.00

    - andere

    frei

    A

    48.23

    Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern:

    4823.20.00

    - Filterpapier und Filterpappe

    frei

    A

    4823.40.00

    - Diagrammpapier für Registriergeräte, in Rollen, Bogen oder Scheiben

    frei

    A

    - Tabletts, Schüsseln, Teller, Tassen, Becher und ähnliche Waren, aus Papier oder Pappe:

    4823.61.00

    -- aus Bambus

    frei

    A

    4823.69.00

    -- andere

    frei

    A

    4823.70.00

    - formgepresste oder gepresste Waren aus Papierhalbstoff

    frei

    A

    4823.90

    - andere:

    4823.90.01

    -- Elektroisolierpappe für Kraftfahrzeuge

    frei

    A

    4823.90.09

    -- Lochkarten für Jacquard-Einrichtungen und dergleichen; Briefmarkenfalze

    frei

    A

    4823.90.11

    -- Schnittmuster für Kleidung

    frei

    A

    4823.90.19

    -- andere

    frei

    A

    49

    BÜCHER, ZEITUNGEN, BILDDRUCKE UND ANDERE ERZEUGNISSE DES GRAFISCHEN GEWERBES; HAND- ODER MASCHINENGESCHRIEBENE SCHRIFTSTÜCKE UND PLÄNE

    49.01

    Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern:

    4901.10.00

    - in losen Bogen oder Blättern, auch gefalzt

    frei

    A

    - andere:

    4901.91.00

    -- Wörterbücher und Enzyklopädien, auch in Form von Teilheften

    frei

    A

    4901.99

    -- andere:

    4901.99.01

    --- Telefonbücher Neuseelands oder eines Teils davon

    frei

    A

    4901.99.09

    --- andere

    frei

    A

    49.02

    Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend:

    4902.10.00

    - mindestens vier Mal wöchentlich erscheinend

    frei

    A

    4902.90.00

    - andere

    frei

    A

    49.03

    Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder

    4903.00.00

    Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder

    frei

    A

    49.04

    Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden

    4904.00.00

    Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden

    frei

    A

    49.05

    Kartografische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topografische Pläne und Globen, gedruckt:

    4905.10.00

    - Globen

    frei

    A

    - andere:

    4905.91.00

    -- in Form von Büchern oder Broschüren

    frei

    A

    4905.99.00

    -- andere

    frei

    A

    49.06

    Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topografischen oder ähnlichen Zwecken, als Originale mit der Hand hergestellt; handgeschriebene Schriftstücke; auf lichtempfindlichem Papier hergestellte fotografische Reproduktionen und mit Kohlepapier hergestellte Kopien der genannten Pläne, Zeichnungen und Schriftstücke

    4906.00.00

    Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topografischen oder ähnlichen Zwecken, als Originale mit der Hand hergestellt; handgeschriebene Schriftstücke; auf lichtempfindlichem Papier hergestellte fotografische Reproduktionen und mit Kohlepapier hergestellte Kopien der genannten Pläne, Zeichnungen und Schriftstücke

    frei

    A

    49.07

    Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen, nicht entwertet, gültig oder zum Umlauf vorgesehen in dem Land, in dem sie einen Frankaturwert verbriefen oder verbriefen werden; Papier mit Stempel; Banknoten; Scheckformulare; Aktien; Schuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere.

    4907.00

    Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen, nicht entwertet, gültig oder zum Umlauf vorgesehen in dem Land, in dem sie einen Frankaturwert verbriefen oder verbriefen werden; Papier mit Stempel; Banknoten; Scheckformulare; Aktien; Schuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere:

    4907.00.01

    - Marken; Banknoten; von ausländischen Kreditinstituten ausgestellte Reiseschecks

    frei

    A

    4907.00.09

    - andere

    frei

    A

    49.08

    Abziehbilder aller Art:

    4908.10

    - Abziehbilder, verglasbar:

    4908.10.01

    -- Abziehbilder für Kraftfahrzeuge

    frei

    A

    4908.10.09

    -- andere

    frei

    A

    4908.90

    - andere:

    4908.90.01

    -- Abziehbilder für Kraftfahrzeuge

    frei

    A

    4908.90.09

    -- andere

    frei

    A

    49.09

    Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art

    4909.00.00

    Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art

    frei

    A

    49.10

    Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern

    4910.00.00

    Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern

    frei

    A

    49.11

    Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien:

    4911.10

    - Werbedrucke und Werbeschriften, Verkaufskataloge und dergleichen:

    4911.10.01

    -- in einem ausländischen Staat gedruckte Verkaufskataloge, Preislisten und Farbmusterkarten, sofern: a) sie sich ausschließlich auf in diesem Staat hergestellte Waren beziehen, b) darin der Name und die Auslandsanschrift des Unternehmens, der Firma oder der Person in diesem Staat angegeben sind, dessen/deren Waren in den Dokumenten aufgeführt sind, und c) sie nicht dazu bestimmt sind, für den Verkauf von Waren durch ein Unternehmen, eine Firma oder eine Person mit einer Niederlassung in Neuseeland zu werben oder diesen zu fördern

    frei

    A

    4911.10.09

    -- Verkaufskataloge, Preislisten und Farbmusterkarten anderer Art; Rundschreiben, Programme, gedruckte Plakate und anderes Werbematerial

    frei

    A

    4911.10.11

    -- Broschüren, Plakate und Faltblätter, die für Reisen außerhalb Neuseelands werben

    frei

    A

    4911.10.19

    -- andere

    frei

    A

    - andere:

    4911.91.00

    -- Bilder, Bilddrucke und Fotografien

    frei

    A

    4911.99

    -- andere:

    4911.99.01

    --- Kinokarten, Konzertkarten, Theaterkarten, Bahnfahrkarten und andere Eintrittskarten; Buntglaspapier

    frei

    A

    4911.99.09

    --- Werbeplakate, gedruckt auf Papier, Pappe oder anderem Material

    frei

    A

    4911.99.11

    --- Weihnachtskarten und ähnliche Karten

    frei

    A

    4911.99.18

    --- andere

    frei

    A

    50

    SEIDE

    50.01

    Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet

    5001.00.00

    Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet

    frei

    A

    50.02

    Grège, weder gedreht noch gezwirnt

    5002.00.00

    Grège, weder gedreht noch gezwirnt

    frei

    A

    50.03

    Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

    5003.00.00

    Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

    frei

    A

    50.04

    Seidengarne (andere als Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    5004.00.00

    Seidengarne (andere als Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    frei

    A

    50.05

    Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    5005.00.00

    Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    frei

    A

    50.06

    Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf; Messinahaar

    5006.00.00

    Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf; Messinahaar

    frei

    A

    50.07

    Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide:

    5007.10.00

    - Gewebe aus Bourretteseide

    frei

    A

    5007.20.00

    - andere Gewebe, mit einem Anteil an Seide oder Schappeseide von 85 GHT oder mehr

    frei

    A

    5007.90.00

    - andere Gewebe

    frei

    A

    51

    WOLLE, FEINE UND GROBE TIERHAARE; GARNE UND GEWEBE AUS ROSSHAAR

    51.01

    Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt:

    - Schweißwolle, einschließlich auf dem Rücken gewaschene Wolle:

    5101.11.00

    -- Schurwolle

    frei

    A

    5101.19.00

    -- andere

    frei

    A

    - entschweißt, nicht carbonisiert:

    5101.21.00

    -- Schurwolle

    frei

    A

    5101.29.00

    -- andere

    frei

    A

    5101.30.00

    - carbonisiert

    frei

    A

    51.02

    Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt:

    - feine Tierhaare:

    5102.11.00

    -- Kaschmirziegenhaare (cashmere)

    frei

    A

    5102.19.00

    -- andere

    frei

    A

    5102.20.00

    - grobe Tierhaare

    frei

    A

    51.03

    Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff:

    5103.10.00

    - Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren

    frei

    A

    5103.20.00

    - andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren

    frei

    A

    5103.30.00

    - Abfälle von groben Tierhaaren

    frei

    A

    51.04

    Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren

    5104.00.00

    Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren

    frei

    A

    51.05

    Wolle, feine oder grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt (einschließlich gekämmte Wolle in loser Form):

    5105.10.00

    - gekrempelte Wolle

    frei

    A

    - gekämmte Wolle:

    5105.21.00

    -- gekämmte Wolle in loser Form („open tops“)

    frei

    A

    5105.29.00

    -- andere

    frei

    A

    - feine Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt:

    5105.31.00

    -- Kaschmirziegenhaare (cashmere)

    frei

    A

    5105.39.00

    -- andere

    frei

    A

    5105.40.00

    - grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt

    frei

    A

    51.06

    Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

    5106.10

    - mit einem Anteil an Wolle von 85 GHT oder mehr:

    5106.10.01

    -- zur Verwendung bei der Herstellung von Teppichen

    5 %

    A

    5106.10.09

    -- andere

    5 %

    A

    5106.20

    - mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 GHT:

    5106.20.01

    -- zur Verwendung bei der Herstellung von Teppichen mit einem Anteil an Wolle von 70 GHT oder mehr

    5 %

    A

    5106.20.09

    -- andere

    5 %

    A

    51.07

    Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

    5107.10.00

    - mit einem Anteil an Wolle von 85 GHT oder mehr

    5 %

    A

    5107.20.00

    - mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 GHT

    5 %

    A

    51.08

    Streichgarne oder Kammgarne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

    5108.10.00

    - Streichgarne

    frei

    A

    5108.20.00

    - Kammgarne

    frei

    A

    51.09

    Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

    5109.10.00

    - mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr

    5 %

    A

    5109.90.00

    - andere

    5 %

    A

    51.10

    Garne aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar (einschließlich umsponnene Garne aus Rosshaar), auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    5110.00

    Garne aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar (einschließlich umsponnene Garne aus Rosshaar), auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

    5110.00.01

    - Rosshaar und grobe Tierhaare in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    5 %

    A

    5110.00.09

    - andere

    frei

    A

    51.11

    Streichgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

    - mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr:

    5111.11

    -- mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger:

    5111.11.02

    --- mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

    frei

    A

    5111.11.08

    --- andere

    5 %

    A

    5111.19.00

    -- andere

    5 %

    A

    5111.20

    - andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt:

    5111.20.02

    -- mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von weniger als 33 GHT oder mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

    frei

    A

    5111.20.08

    -- andere

    5 %

    A

    5111.30

    - andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Spinnfasern gemischt:

    5111.30.02

    -- mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von weniger als 33 GHT oder mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

    frei

    A

    5111.30.08

    -- andere

    5 %

    A

    5111.90

    - andere:

    5111.90.02

    -- mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von weniger als 33 GHT oder mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

    frei

    A

    5111.90.08

    -- andere

    5 %

    A

    51.12

    Kammgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

    - mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr:

    5112.11

    -- mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger:

    5112.11.02

    --- mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

    frei

    A

    5112.11.08

    --- andere

    5 %

    A

    5112.19.00

    -- andere

    5 %

    A

    5112.20

    - andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt:

    5112.20.02

    -- mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von weniger als 33 GHT oder mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

    frei

    A

    5112.20.08

    -- andere

    5 %

    A

    5112.30

    - andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Spinnfasern gemischt:

    5112.30.02

    -- mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von weniger als 33 GHT oder mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

    frei

    A

    5112.30.08

    -- andere

    5 %

    A

    5112.90

    - andere:

    5112.90.02

    -- mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von weniger als 33 GHT oder mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

    frei

    A

    5112.90.08

    -- andere

    5 %

    A

    51.13

    Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar

    5113.00.00

    Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar

    frei

    A

    52

    BAUMWOLLE

    52.01

    Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt

    5201.00.00

    Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt

    frei

    A

    52.02

    Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff):

    5202.10.00

    - Garnabfälle

    frei

    A

    - andere:

    5202.91.00

    -- Reißspinnstoff

    frei

    A

    5202.99.00

    -- andere

    frei

    A

    52.03

    Baumwolle, kardiert oder gekämmt

    5203.00.00

    Baumwolle, kardiert oder gekämmt

    frei

    A

    52.04

    Nähgarne aus Baumwolle, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

    - nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

    5204.11.00

    -- mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr

    frei

    A

    5204.19.00

    -- andere

    frei

    A

    5204.20.00

    - in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    frei

    A

    52.05

    Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

    - ungezwirnte Garne aus nicht gekämmten Fasern:

    5205.11.00

    -- mit einem Titer von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger)

    frei

    A

    5205.12.00

    -- mit einem Titer von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43)

    frei

    A

    5205.13.00

    -- mit einem Titer von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52)

    frei

    A

    5205.14.00

    -- Mit einem Titer von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80)

    frei

    A

    5205.15.00

    -- mit einem Titer von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80)

    frei

    A

    - ungezwirnte Garne aus gekämmten Fasern:

    5205.21.00

    -- mit einem Titer von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger)

    frei

    A

    5205.22.00

    -- mit einem Titer von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43)

    frei

    A

    5205.23.00

    -- mit einem Titer von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52)

    frei

    A

    5205.24.00

    -- mit einem Titer von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80)

    frei

    A

    5205.26.00

    -- mit einem Titer von weniger als 125 dtex, jedoch nicht weniger als 106,38 dtex (mehr als Nm 80 bis Nm 94)

    frei

    A

    5205.27.00

    -- mit einem Titer von weniger als 106,38 dtex, jedoch nicht weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 94 bis Nm 120)

    frei

    A

    5205.28.00

    -- mit einem Titer von weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 120)

    frei

    A

    - gezwirnte Garne aus nicht gekämmten Fasern:

    5205.31.00

    -- mit einem Titer der einfachen Garne von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger der einfachen Garne)

    frei

    A

    5205.32.00

    -- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne)

    frei

    A

    5205.33.00

    -- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52 der einfachen Garne)

    frei

    A

    5205.34.00

    -- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80 der einfachen Garne)

    frei

    A

    5205.35.00

    -- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80 der einfachen Garne)

    frei

    A

    - gezwirnte Garne aus gekämmten Fasern:

    5205.41.00

    -- mit einem Titer der einfachen Garne von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger der einfachen Garne)

    frei

    A

    5205.42.00

    -- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne)

    frei

    A

    5205.43.00

    -- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52 der einfachen Garne)

    frei

    A

    5205.44.00

    -- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80 der einfachen Garne)

    frei

    A

    5205.46.00

    -- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 125 dtex, jedoch nicht weniger als 106,38 dtex (mehr als Nm 80 bis Nm 94 der einfachen Garne)

    frei

    A

    5205.47.00

    -- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 106.38 dtex, jedoch nicht weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 94 bis Nm 120 der einfachen Garne)

    frei

    A

    5205.48.00

    -- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 120 der einfachen Garne)

    frei

    A

    52.06

    Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

    - ungezwirnte Garne aus nicht gekämmten Fasern:

    5206.11.00

    -- mit einem Titer von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger)

    frei

    A

    5206.12.00

    -- mit einem Titer von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43)

    frei

    A

    5206.13.00

    -- mit einem Titer von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52)

    frei

    A

    5206.14.00

    -- mit einem Titer von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80)

    frei

    A

    5206.15.00

    -- mit einem Titer von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80)

    frei

    A

    - ungezwirnte Garne aus gekämmten Fasern:

    5206.21.00

    -- mit einem Titer von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger)

    frei

    A

    5206.22.00

    -- mit einem Titer von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43)

    frei

    A

    5206.23.00

    -- mit einem Titer von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52)

    frei

    A

    5206.24.00

    -- mit einem Titer von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80)

    frei

    A

    5206.25.00

    -- mit einem Titer von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80)

    frei

    A

    - gezwirnte Garne aus nicht gekämmten Fasern:

    5206.31.00

    -- mit einem Titer der einfachen Garne von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger der einfachen Garne)

    frei

    A

    5206.32.00

    -- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne)

    frei

    A

    5206.33.00

    -- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52 der einfachen Garne)

    frei

    A

    5206.34.00

    -- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80 der einfachen Garne)

    frei

    A

    5206.35.00

    -- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80 der einfachen Garne)

    frei

    A

    - gezwirnte Garne aus gekämmten Fasern:

    5206.41.00

    -- mit einem Titer der einfachen Garne von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger der einfachen Garne)

    frei

    A

    5206.42.00

    -- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne)

    frei

    A

    5206.43.00

    -- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52 der einfachen Garne)

    frei

    A

    5206.44.00

    -- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 192,3 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80 der einfachen Garne)

    frei

    A

    5206.45.00

    -- mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80 der einfachen Garne)

    frei

    A

    52.07

    Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

    5207.10.00

    - mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr

    frei

    A

    5207.90.00

    - andere

    frei

    A

    52.08

    Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger:

    - roh:

    5208.11.00

    -- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger

    frei

    A

    5208.12.00

    -- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g

    frei

    A

    5208.13.00

    -- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    frei

    A

    5208.19.00

    -- andere Gewebe

    frei

    A

    - gebleicht:

    5208.21.00

    -- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger

    frei

    A

    5208.22.00

    -- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g

    frei

    A

    5208.23.00

    -- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    frei

    A

    5208.29.00

    -- andere Gewebe

    frei

    A

    - gefärbt:

    5208.31.00

    -- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger

    frei

    A

    5208.32.00

    -- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g

    frei

    A

    5208.33.00

    -- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    frei

    A

    5208.39.00

    -- andere Gewebe

    frei

    A

    - buntgewebt:

    5208.41.00

    -- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger

    frei

    A

    5208.42.00

    -- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g

    frei

    A

    5208.43.00

    -- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    frei

    A

    5208.49.00

    -- andere Gewebe

    frei

    A

    - bedruckt:

    5208.51.00

    -- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger

    frei

    A

    5208.52.00

    -- in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g

    frei

    A

    5208.59.00

    -- andere Gewebe

    frei

    A

    52.09

    Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g:

    - roh:

    5209.11.00

    -- in Leinwandbindung

    frei

    A

    5209.12.00

    -- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    frei

    A

    5209.19.00

    -- andere Gewebe

    frei

    A

    - gebleicht:

    5209.21.00

    -- in Leinwandbindung

    frei

    A

    5209.22.00

    -- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    frei

    A

    5209.29.00

    -- andere Gewebe

    frei

    A

    - gefärbt:

    5209.31.00

    -- in Leinwandbindung

    frei

    A

    5209.32.00

    -- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    frei

    A

    5209.39.00

    -- andere Gewebe

    frei

    A

    - buntgewebt:

    5209.41.00

    -- in Leinwandbindung

    frei

    A

    5209.42.00

    -- Denim

    frei

    A

    5209.43.00

    -- andere Gewebe in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    frei

    A

    5209.49.00

    -- andere Gewebe

    frei

    A

    - bedruckt:

    5209.51.00

    -- in Leinwandbindung

    frei

    A

    5209.52.00

    -- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    frei

    A

    5209.59.00

    -- andere Gewebe

    frei

    A

    52.10

    Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger:

    - roh:

    5210.11.00

    -- in Leinwandbindung

    frei

    A

    5210.19.00

    -- andere Gewebe

    frei

    A

    - gebleicht:

    5210.21.00

    -- in Leinwandbindung

    frei

    A

    5210.29.00

    -- andere Gewebe

    frei

    A

    - gefärbt:

    5210.31.00

    -- in Leinwandbindung

    frei

    A

    5210.32.00

    -- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    frei

    A

    5210.39.00

    -- andere Gewebe

    frei

    A

    - buntgewebt:

    5210.41.00

    -- in Leinwandbindung

    frei

    A

    5210.49.00

    -- andere Gewebe

    frei

    A

    - bedruckt:

    5210.51.00

    -- in Leinwandbindung

    frei

    A

    5210.59.00

    -- andere Gewebe

    frei

    A

    52.11

    Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g:

    - roh:

    5211.11.00

    -- in Leinwandbindung

    frei

    A

    5211.12.00

    -- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    frei

    A

    5211.19.00

    -- andere Gewebe

    frei

    A

    5211.20.00

    - gebleicht:

    frei

    A

    - gefärbt:

    5211.31.00

    -- in Leinwandbindung

    frei

    A

    5211.32.00

    -- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    frei

    A

    5211.39.00

    -- andere Gewebe

    frei

    A

    - buntgewebt:

    5211.41.00

    -- in Leinwandbindung

    frei

    A

    5211.42.00

    -- Denim

    frei

    A

    5211.43.00

    -- andere Gewebe in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    frei

    A

    5211.49.00

    -- andere Gewebe

    frei

    A

    - bedruckt:

    5211.51.00

    -- in Leinwandbindung

    frei

    A

    5211.52.00

    -- in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    frei

    A

    5211.59.00

    -- andere Gewebe

    frei

    A

    52.12

    Andere Gewebe aus Baumwolle:

    - mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger:

    5212.11.00

    -- roh

    frei

    A

    5212.12.00

    -- gebleicht

    frei

    A

    5212.13.00

    -- gefärbt

    frei

    A

    5212.14.00

    -- buntgewebt

    frei

    A

    5212.15.00

    -- bedruckt

    frei

    A

    - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g:

    5212.21.00

    -- roh

    frei

    A

    5212.22.00

    -- gebleicht

    frei

    A

    5212.23.00

    -- gefärbt

    frei

    A

    5212.24.00

    -- buntgewebt

    frei

    A

    5212.25.00

    -- bedruckt

    frei

    A

    53

    ANDERE PFLANZLICHE SPINNSTOFFE; PAPIERGARNE UND GEWEBE AUS PAPIERGARNEN

    53.01

    Flachs (Leinen), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (Leinen) (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff):

    5301.10.00

    - Flachs (Leinen), roh oder geröstet

    frei

    A

    - Flachs (Leinen), gebrochen, geschwungen, gehechelt oder anders bearbeitet, jedoch nicht versponnen:

    5301.21.00

    -- gebrochen oder geschwungen

    frei

    A

    5301.29.00

    -- andere

    frei

    A

    5301.30.00

    - Werg und Abfälle von Flachs (Leinen)

    frei

    A

    53.02

    Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff):

    5302.10.00

    - Hanf, roh oder geröstet

    frei

    A

    5302.90.00

    - andere

    frei

    A

    53.03

    Jute und andere textile Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff):

    5303.10.00

    - Jute und andere textile Bastfasern, roh oder geröstet

    frei

    A

    5303.90.00

    - andere

    frei

    A

    53.05

    Kokos, Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee), Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff):

    5305.00.00

    Kokos, Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee), Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

    frei

    A

    53.06

    Garne aus Flachs (Leinengarne):

    5306.10.00

    - ungezwirnt

    frei

    A

    5306.20.00

    - gezwirnt

    frei

    A

    53.07

    Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 53.03:

    5307.10.00

    - ungezwirnt

    frei

    A

    5307.20.00

    - gezwirnt

    frei

    A

    53.08

    Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne:

    5308.10.00

    - Kokosgarne

    frei

    A

    5308.20.00

    - Hanfgarne

    frei

    A

    5308.90.00

    - andere

    frei

    A

    53.09

    Gewebe aus Flachs (Leinengewebe):

    - mit einem Anteil an Flachs von 85 GHT oder mehr:

    5309.11.00

    -- roh oder gebleicht

    frei

    A

    5309.19.00

    -- andere

    frei

    A

    - mit einem Anteil an Flachs von weniger als 85 GHT:

    5309.21.00

    -- roh oder gebleicht

    frei

    A

    5309.29.00

    -- andere

    frei

    A

    53.10

    Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 53.03:

    5310.10.00

    - roh

    frei

    A

    5310.90.00

    - andere

    frei

    A

    53.11

    Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen

    5311.00.00

    Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen

    frei

    A

    54

    SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE FILAMENTE

    54.01

    Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

    5401.10.00

    - aus synthetischen Filamenten

    frei

    A

    5401.20.00

    - aus künstlichen Filamenten

    frei

    A

    54.02

    Garne aus synthetischen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetische Monofile von weniger als 67 dtex:

    - hochfeste Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden, auch texturiert:

    5402.11.00

    -- aus Aramid

    frei

    A

    5402.19.00

    -- andere

    frei

    A

    5402.20.00

    - hochfeste Garne aus Polyester, auch texturiert

    frei

    A

    - texturierte Garne:

    5402.31.00

    -- aus Nylon oder anderen Polyamiden, mit einem Titer der einfachen Garne von 50 tex oder weniger

    5 %

    A

    5402.32.00

    -- aus Nylon oder anderen Polyamiden, mit einem Titer der einfachen Garne von mehr als 50 tex

    5 %

    A

    5402.33.00

    -- aus Polyestern

    5 %

    A

    5402.34.00

    -- aus Polypropylen

    5 %

    A

    5402.39.00

    -- andere

    5 %

    A

    - andere Garne, ungezwirnt, ungedreht oder mit 50 Drehungen oder weniger je Meter:

    5402.44.00

    -- aus Elastomeren

    frei

    A

    5402.45.00

    -- andere, aus Nylon oder anderen Polyamiden

    frei

    A

    5402.46.00

    -- andere, aus Polyestern, teilverstreckt

    frei

    A

    5402.47.00

    -- andere, aus Polyestern

    frei

    A

    5402.48.00

    -- andere, aus Polypropylen

    frei

    A

    5402.49.00

    -- andere

    frei

    A

    - andere Garne, ungezwirnt, mit mehr als 50 Drehungen je Meter:

    5402.51.00

    -- aus Nylon oder anderen Polyamiden

    frei

    A

    5402.52.00

    -- aus Polyestern

    frei

    A

    5402.53.00

    -- aus Polypropylen

    frei

    A

    5402.59.00

    -- andere

    frei

    A

    - andere Garne, gezwirnt:

    5402.61.00

    -- aus Nylon oder anderen Polyamiden

    frei

    A

    5402.62.00

    -- aus Polyestern

    frei

    A

    5402.63.00

    -- aus Polypropylen

    frei

    A

    5402.69.00

    -- andere

    frei

    A

    54.03

    Garne aus künstlichen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich künstliche Monofile von weniger als 67 dtex:

    5403.10.00

    - hochfeste Garne aus Viskose

    frei

    A

    - andere Garne, ungezwirnt:

    5403.31

    -- aus Viskose, ungedreht oder mit 120 Drehungen oder weniger je Meter:

    5403.31.01

    --- texturierte Garne

    5 %

    A

    5403.31.09

    --- andere

    frei

    A

    5403.32

    -- aus Viskose, mit mehr als 120 Drehungen je Meter:

    5403.32.01

    --- texturierte Garne

    5 %

    A

    5403.32.09

    --- andere

    frei

    A

    5403.33

    -- aus Celluloseacetat:

    5403.33.01

    --- texturierte Garne

    5 %

    A

    5403.33.09

    --- andere

    frei

    A

    5403.39

    -- andere:

    5403.39.01

    --- texturierte Garne

    5 %

    A

    5403.39.09

    --- andere

    frei

    A

    - andere Garne, gezwirnt:

    5403.41

    -- aus Viskose:

    5403.41.01

    --- texturierte Garne

    5 %

    A

    5403.41.09

    --- andere

    frei

    A

    5403.42

    -- aus Celluloseacetat:

    5403.42.01

    --- texturierte Garne

    5 %

    A

    5403.42.09

    --- andere

    frei

    A

    5403.49

    -- andere:

    5403.49.01

    --- texturierte Garne

    5 %

    A

    5403.49.09

    --- andere

    frei

    A

    54.04

    Synthetische Monofile von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh) aus synthetischer Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger:

    - Monofile:

    5404.11.00

    -- aus Elastomeren

    frei

    A

    5404.12.00

    -- andere, aus Polypropylen

    frei

    A

    5404.19.00

    -- andere

    frei

    A

    5404.90.00

    - andere

    frei

    A

    54.05

    Künstliche Monofile von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh) aus künstlicher Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger

    5405.00.00

    Künstliche Monofile von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh) aus künstlicher Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger

    frei

    A

    54.06

    Garne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    5406.00.00

    Garne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    frei

    A

    54.07

    Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 54.04:

    5407.10.00

    - Gewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyester

    frei

    A

    5407.20

    - Gewebe aus Streifen oder dergleichen:

    5407.20.01

    -- aus Polypropylen- oder Polyethylenfasern

    5 %

    A

    5407.20.09

    -- andere

    frei

    A

    5407.30

    - Gewebe im Sinne der Anmerkung 9 zu Abschnitt XI:

    5407.30.01

    -- aus Polypropylen- oder Polyethylenfasern

    5 %

    A

    5407.30.09

    -- andere

    frei

    A

    - andere Gewebe, mit einem Anteil an Filamenten aus Nylon oder anderen Polyamiden von 85 GHT oder mehr:

    5407.41.00

    -- roh oder gebleicht

    frei

    A

    5407.42.00

    -- gefärbt

    frei

    A

    5407.43.00

    -- buntgewebt

    frei

    A

    5407.44.00

    -- bedruckt

    frei

    A

    - andere Gewebe, mit einem Anteil an texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr:

    5407.51.00

    -- roh oder gebleicht

    frei

    A

    5407.52.00

    -- gefärbt

    frei

    A

    5407.53.00

    -- buntgewebt

    frei

    A

    5407.54.00

    -- bedruckt

    frei

    A

    - andere Gewebe, mit einem Anteil an Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr:

    5407.61.00

    -- mit einem Anteil an nicht texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr

    frei

    A

    5407.69

    -- andere:

    5407.69.10

    --- aus Polypropylen- oder Polyethylenfasern

    5 %

    A

    5407.69.90

    --- andere

    frei

    A

    - andere Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Filamenten von 85 GHT oder mehr:

    5407.71

    -- roh oder gebleicht:

    5407.71.01

    --- aus Polypropylen- oder Polyethylenfasern

    5 %

    A

    5407.71.09

    --- andere

    frei

    A

    5407.72

    -- gefärbt:

    5407.72.01

    --- aus Polypropylen- oder Polyethylenfasern

    5 %

    A

    5407.72.09

    --- andere

    frei

    A

    5407.73

    -- buntgewebt:

    5407.73.01

    --- aus Polypropylen- oder Polyethylenfasern

    5 %

    A

    5407.73.09

    --- andere

    frei

    A

    5407.74

    -- bedruckt:

    5407.74.01

    --- aus Polypropylen- oder Polyethylenfasern

    5 %

    A

    5407.74.09

    --- andere

    frei

    A

    - Andere Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Filamenten von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt:

    5407.81

    -- roh oder gebleicht:

    5407.81.01

    --- aus Polypropylen- oder Polyethylenfasern

    5 %

    A

    5407.81.09

    --- andere

    frei

    A

    5407.82

    -- gefärbt:

    5407.82.01

    --- aus Polypropylen- oder Polyethylenfasern

    5 %

    A

    5407.82.09

    --- andere

    frei

    A

    5407.83

    -- buntgewebt:

    5407.83.01

    --- aus Polypropylen- oder Polyethylenfasern

    5 %

    A

    5407.83.09

    --- andere

    frei

    A

    5407.84

    -- bedruckt:

    5407.84.01

    --- aus Polypropylen- oder Polyethylenfasern

    5 %

    A

    5407.84.09

    --- andere

    frei

    A

    - andere Gewebe:

    5407.91

    -- roh oder gebleicht:

    5407.91.01

    --- aus Polypropylen- oder Polyethylenfasern

    5 %

    A

    5407.91.09

    --- andere

    frei

    A

    5407.92

    -- gefärbt:

    5407.92.01

    --- aus Polypropylen- oder Polyethylenfasern

    5 %

    A

    5407.92.09

    --- andere

    frei

    A

    5407.93

    -- buntgewebt:

    5407.93.01

    --- aus Polypropylen- oder Polyethylenfasern

    5 %

    A

    5407.93.09

    --- andere

    frei

    A

    5407.94

    -- bedruckt:

    5407.94.01

    --- aus Polypropylen- oder Polyethylenfasern

    5 %

    A

    5407.94.09

    --- andere

    frei

    A

    54.08

    Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 54.05:

    5408.10.00

    - Gewebe aus hochfesten Viskose-Garnen

    frei

    A

    - andere Gewebe, mit einem Anteil an künstlichen Filamenten, Streifen oder dergleichen von 85 GHT oder mehr:

    5408.21.00

    -- roh oder gebleicht

    frei

    A

    5408.22.00

    -- gefärbt

    frei

    A

    5408.23.00

    -- buntgewebt

    frei

    A

    5408.24.00

    -- bedruckt

    frei

    A

    - andere Gewebe:

    5408.31.00

    -- roh oder gebleicht

    frei

    A

    5408.32.00

    -- gefärbt

    frei

    A

    5408.33.00

    -- buntgewebt

    frei

    A

    5408.34.00

    -- bedruckt

    frei

    A

    55

    SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN

    55.01

    Kabel aus synthetischen Filamenten:

    5501.10.00

    - aus Nylon oder anderen Polyamiden

    frei

    A

    5501.20.00

    - aus Polyestern

    frei

    A

    5501.30.00

    - aus Polyacryl oder Modacryl

    frei

    A

    5501.40.00

    - aus Polypropylen

    frei

    A

    5501.90.00

    - andere

    frei

    A

    55.02

    Kabel aus künstlichen Filamenten

    5502.10.00

    - aus Zelluloseacetat

    frei

    A

    5502.90.00

    - andere

    frei

    A

    55.03

    Synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet:

    - aus Nylon oder anderen Polyamiden:

    5503.11.00

    -- aus Aramid

    frei

    A

    5503.19.00

    -- andere

    frei

    A

    5503.20.00

    - aus Polyestern

    frei

    A

    5503.30.00

    - aus Polyacryl oder Modacryl

    frei

    A

    5503.40.00

    - aus Polypropylen

    frei

    A

    5503.90.00

    - andere

    frei

    A

    55.04

    Künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet:

    5504.10.00

    - aus Viskose

    frei

    A

    5504.90.00

    - andere

    frei

    A

    55.05

    Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff):

    5505.10.00

    - aus synthetischen Chemiefasern

    frei

    A

    5505.20.00

    - aus künstlichen Chemiefasern

    frei

    A

    55.06

    Synthetische Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet:

    5506.10.00

    - aus Nylon oder anderen Polyamiden

    frei

    A

    5506.20.00

    - aus Polyestern

    frei

    A

    5506.30.00

    - aus Polyacryl oder Modacryl

    frei

    A

    5506.40.00

    - aus Polypropylen

    frei

    A

    5506.90.00

    - andere

    frei

    A

    55.07

    Künstliche Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

    5507.00.00

    Künstliche Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

    frei

    A

    55.08

    Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

    5508.10.00

    - aus synthetischen Spinnfasern

    frei

    A

    5508.20.00

    - aus künstlichen Spinnfasern

    frei

    A

    55.09

    Garne aus synthetischen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

    - mit einem Anteil an Nylon- oder anderen Polyamid-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr:

    5509.11.00

    -- ungezwirnt

    5 %

    A

    5509.12.00

    -- gezwirnt

    5 %

    A

    - mit einem Anteil an Polyester-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr:

    5509.21.00

    -- ungezwirnt

    5 %

    A

    5509.22.00

    -- gezwirnt

    5 %

    A

    - mit einem Anteil an Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr:

    5509.31.00

    -- ungezwirnt

    5 %

    A

    5509.32.00

    -- gezwirnt

    5 %

    A

    - andere Garne, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr:

    5509.41.00

    -- ungezwirnt

    5 %

    A

    5509.42.00

    -- gezwirnt

    5 %

    A

    - andere Garne, aus Polyester-Spinnfasern:

    5509.51.00

    -- hauptsächlich oder ausschließlich mit künstlichen Spinnfasern gemischt

    5 %

    A

    5509.52.00

    -- hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

    5 %

    A

    5509.53.00

    -- hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

    5 %

    A

    5509.59.00

    -- andere

    5 %

    A

    - andere Garne, aus Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern:

    5509.61.00

    -- hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

    5 %

    A

    5509.62.00

    -- hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

    5 %

    A

    5509.69.00

    -- andere

    5 %

    A

    - andere Garne:

    5509.91.00

    -- hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

    5 %

    A

    5509.92.00

    -- hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

    5 %

    A

    5509.99.00

    -- andere

    5 %

    A

    55.10

    Garne aus künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

    - mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr:

    5510.11.00

    -- ungezwirnt

    5 %

    A

    5510.12.00

    -- gezwirnt

    5 %

    A

    5510.20.00

    - andere Garne, hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

    5 %

    A

    5510.30.00

    - andere Garne, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

    5 %

    A

    5510.90.00

    - andere Garne

    5 %

    A

    55.11

    Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

    5511.10.00

    - aus synthetischen Spinnfasern mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

    5 %

    A

    5511.20.00

    - aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT

    5 %

    A

    5511.30.00

    - aus künstlichen Spinnfasern

    5 %

    A

    55.12

    Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr:

    - mit einem Anteil an Polyester-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr:

    5512.11.00

    -- roh oder gebleicht

    frei

    A

    5512.19.00

    -- andere

    frei

    A

    - mit einem Anteil an Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr:

    5512.21.00

    -- roh oder gebleicht

    frei

    A

    5512.29.00

    -- andere

    frei

    A

    - andere:

    5512.91.00

    -- roh oder gebleicht

    frei

    A

    5512.99.00

    -- andere

    frei

    A

    55.13

    Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt und mit einem Quadratmetergewicht von 170 g oder weniger:

    - roh oder gebleicht:

    5513.11.00

    -- aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

    frei

    A

    5513.12.00

    -- aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    frei

    A

    5513.13.00

    -- andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

    frei

    A

    5513.19.00

    -- andere Gewebe

    frei

    A

    - gefärbt:

    5513.21.00

    -- aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

    frei

    A

    5513.23.00

    -- andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

    frei

    A

    5513.29.00

    -- andere Gewebe

    frei

    A

    - buntgewebt:

    5513.31.00

    -- aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

    frei

    A

    5513.39.00

    -- andere Gewebe

    frei

    A

    - bedruckt:

    5513.41.00

    -- aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

    frei

    A

    5513.49.00

    -- andere Gewebe

    frei

    A

    55.14

    Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Fasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 170 g:

    - roh oder gebleicht:

    5514.11.00

    -- aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

    frei

    A

    5514.12.00

    -- aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    frei

    A

    5514.19.00

    -- andere Gewebe

    frei

    A

    - gefärbt:

    5514.21.00

    -- aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

    frei

    A

    5514.22.00

    -- aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    frei

    A

    5514.23.00

    -- andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

    frei

    A

    5514.29.00

    -- andere Gewebe

    frei

    A

    5514.30.00

    - buntgewebt

    frei

    A

    - bedruckt:

    5514.41.00

    -- aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

    frei

    A

    5514.42.00

    -- aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

    frei

    A

    5514.43.00

    -- andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

    frei

    A

    5514.49.00

    -- andere Gewebe

    frei

    A

    55.15

    Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern:

    - aus Polyester-Spinnfasern:

    5515.11.00

    -- hauptsächlich oder ausschließlich mit Viskose-Spinnfasern gemischt

    frei

    A

    5515.12.00

    -- hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

    frei

    A

    5515.13

    -- hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt:

    5515.13.11

    --- Reifencordgewebe, Drelle und Gewebe mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von weniger als 33 GHT oder mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

    frei

    A

    5515.13.29

    --- andere

    5 %

    A

    5515.19.00

    -- andere

    frei

    A

    - aus Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern:

    5515.21.00

    -- hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

    frei

    A

    5515.22

    -- hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt:

    5515.22.11

    --- Reifencordgewebe, Drelle und Gewebe mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von weniger als 33 GHT oder mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

    frei

    A

    5515.22.29

    --- andere

    5 %

    A

    5515.29.00

    -- andere

    frei

    A

    - andere Gewebe:

    5515.91.00

    -- hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

    frei

    A

    5515.99

    -- andere:

    --- hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt:

    5515.99.01

    ---- Reifencordgewebe, Drelle und Gewebe mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von weniger als 33 GHT oder mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

    frei

    A

    5515.99.09

    ---- andere

    5 %

    A

    5515.99.19

    --- andere

    frei

    A

    55.16

    Gewebe aus künstlichen Spinnfasern:

    - mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr:

    5516.11.00

    -- roh oder gebleicht

    frei

    A

    5516.12.00

    -- gefärbt

    frei

    A

    5516.13.00

    -- buntgewebt

    frei

    A

    5516.14.00

    -- bedruckt

    frei

    A

    - mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt:

    5516.21.00

    -- roh oder gebleicht

    frei

    A

    5516.22.00

    -- gefärbt

    frei

    A

    5516.23.00

    -- buntgewebt

    frei

    A

    5516.24.00

    -- bedruckt

    frei

    A

    - mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt:

    5516.31.00

    -- roh oder gebleicht

    frei

    A

    5516.32.00

    -- gefärbt

    frei

    A

    5516.33.00

    -- buntgewebt

    frei

    A

    5516.34.00

    -- bedruckt

    frei

    A

    - mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt:

    5516.41.00

    -- roh oder gebleicht

    frei

    A

    5516.42.00

    -- gefärbt

    frei

    A

    5516.43.00

    -- buntgewebt

    frei

    A

    5516.44.00

    -- bedruckt

    frei

    A

    - andere:

    5516.91.00

    -- roh oder gebleicht

    frei

    A

    5516.92.00

    -- gefärbt

    frei

    A

    5516.93.00

    -- buntgewebt

    frei

    A

    5516.94.00

    -- bedruckt

    frei

    A

    56

    WATTE, FILZE UND VLIESSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN

    56.01

    Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen aus Spinnstoffen:

    - Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus:

    5601.21.00

    -- aus Baumwolle

    frei

    A

    5601.22.00

    -- aus Chemiefasern

    frei

    A

    5601.29.00

    -- andere

    frei

    A

    5601.30.00

    - Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

    frei

    A

    56.02

    Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

    5602.10.00

    - Nadelfilze und nähgewirkte Flächenerzeugnisse

    5 %

    A

    - andere Filze, weder getränkt, bestrichen, überzogen noch mit Lagen versehen:

    5602.21.00

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    5 %

    A

    5602.29.00

    -- aus anderen Spinnstoffen

    5 %

    A

    5602.90.00

    - andere

    5 %

    A

    56.03

    Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

    - aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:

    5603.11.00

    -- mit einem Quadratmetergewicht von 25 g oder weniger

    5 %

    A

    5603.12.00

    -- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g

    5 %

    A

    5603.13.00

    -- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g

    5 %

    A

    5603.14.00

    -- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

    5 %

    A

    - andere:

    5603.91.00

    -- mit einem Quadratmetergewicht von 25 g oder weniger

    5 %

    A

    5603.92.00

    -- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g

    5 %

    A

    5603.93.00

    -- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g

    5 %

    A

    5603.94.00

    -- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

    5 %

    A

    56.04

    Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 54.04 oder 54.05, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

    5604.10.00

    - Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

    5 %

    A

    5604.90

    - andere:

    -- hochfeste Garne aus Polyester, Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Viskose, getränkt oder bestrichen:

    5604.90.01

    --- Catgutnachahmungen

    frei

    A

    --- andere:

    5604.90.09

    ---- nicht vulkanisierte hochfeste Garne

    5 %

    A

    5604.90.19

    ---- andere

    5 %

    A

    5604.90.29

    -- andere

    frei

    A

    56.05

    Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 54.04 oder 54.05 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

    5605.00.00

    Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 54.04 oder 54.05 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

    frei

    A

    56.06

    Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 54.04 oder 54.05 (ausgenommen Waren der Position 56.05 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“

    5606.00

    Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 54.04 oder 54.05 (ausgenommen Waren der Position 56.05 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“:

    5606.00.01

    - „Maschengarne“

    5 %

    A

    5606.00.09

    - andere

    5 %

    A

    56.07

    Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, auch mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

    - Aus Sisal oder anderen textilen Agavefasern:

    5607.21.01

    -- Bindegarne oder Pressengarne

    frei

    A

    5607.29.01

    -- andere

    5 %

    A

    - aus Polyethylen oder Polypropylen:

    5607.41.01

    -- Bindegarne oder Pressengarne

    frei

    A

    5607.49.01

    -- andere

    5 %

    A

    5607.50

    - aus anderen synthetischen Chemiefasern:

    5607.50.01

    -- Bindegarne oder Pressengarne

    frei

    A

    5607.50.11

    -- andere

    5 %

    A

    5607.90

    - andere:

    5607.90.01

    -- Bindegarne oder Pressengarne

    frei

    A

    5607.90.11

    -- andere

    5 %

    A

    56.08

    Geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen; konfektionierte Fischernetze und andere konfektionierte Netze, aus Spinnstoffen:

    - aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen:

    5608.11.00

    -- konfektionierte Fischernetze

    frei

    A

    5608.19.00

    -- andere

    5 %

    A

    5608.90

    - andere:

    5608.90.01

    -- Fischernetze

    frei

    A

    5608.90.09

    -- andere

    5 %

    A

    56.09

    Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Position 54.04 oder 54.05, aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    5609.00.00

    Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Position 54.04 oder 54.05, aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    5 %

    A

    57

    TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN

    57.01

    Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert:

    5701.10

    - aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

    5701.10.01

    -- mit Flor, mit einem Anteil an Wolle von 80 GHT oder mehr im Flor

    10 %

    A

    5701.10.09

    -- andere

    10 %

    A

    5701.90.00

    - aus anderen Spinnstoffen

    10 %

    A

    57.02

    Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert, einschließlich Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche:

    5702.10.00

    - Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche

    10 %

    A

    5702.20

    - Fußbodenbeläge aus Kokosfasern:

    5702.20.01

    -- Matten und Strohmatten

    frei

    A

    5702.20.09

    -- andere

    10 %

    A

    - andere, mit Flor, nicht konfektioniert:

    5702.31

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

    5702.31.01

    --- mit einem Anteil an Wolle von 80 GHT oder mehr im Flor

    10 %

    A

    5702.31.09

    --- andere

    10 %

    A

    5702.32.00

    -- aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

    10 %

    A

    5702.39.00

    -- aus anderen Spinnstoffen

    10 %

    A

    - andere, mit Flor, konfektioniert:

    5702.41

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

    --- Teppiche, zugeschnitten, abgepasst hergestellt oder abgepasst geformt, zur Verwendung bei der Montage von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act:

    5702.41.01

    ---- mit einem Anteil an Wolle von 80 GHT oder mehr im Flor

    10 %

    A

    5702.41.09

    ---- andere

    10 %

    A

    --- andere:

    5702.41.11

    ---- mit einem Anteil an Wolle von 80 GHT oder mehr im Flor

    10 %

    A

    5702.41.19

    ---- andere

    10 %

    A

    5702.42

    -- aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen:

    5702.42.01

    --- Teppiche, zugeschnitten, abgepasst hergestellt oder abgepasst geformt, zur Verwendung bei der Montage von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act

    10 %

    A

    5702.42.09

    --- Badematten aus Schlingengewebe und dergleichen

    frei

    A

    5702.42.19

    --- andere

    10 %

    A

    5702.49

    -- aus anderen Spinnstoffen:

    5702.49.01

    --- Teppiche, zugeschnitten, abgepasst hergestellt oder abgepasst geformt, zur Verwendung bei der Montage von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act

    10 %

    A

    5702.49.09

    --- Badematten aus Schlingengewebe und dergleichen

    frei

    A

    5702.49.19

    --- andere

    10 %

    A

    5702.50

    - andere, ohne Flor, nicht konfektioniert:

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

    5702.50.01

    --- mit einem Anteil an Wolle von 80 GHT oder mehr

    10 %

    A

    5702.50.09

    --- andere

    10 %

    A

    5702.50.19

    -- aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

    10 %

    A

    5702.50.29

    -- aus anderen Spinnstoffen

    10 %

    A

    - andere, ohne Flor, konfektioniert:

    5702.91

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

    --- Teppiche, zugeschnitten, abgepasst hergestellt oder abgepasst geformt, zur Verwendung bei der Montage von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act:

    5702.91.01

    ---- mit einem Anteil an Wolle von 80 GHT oder mehr

    10 %

    A

    5702.91.09

    ---- andere

    10 %

    A

    --- andere:

    5702.91.11

    ---- mit einem Anteil an Wolle von 80 GHT oder mehr

    10 %

    A

    5702.91.19

    ---- andere

    10 %

    A

    5702.92

    -- aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen:

    5702.92.01

    --- Teppiche, zugeschnitten, abgepasst hergestellt oder abgepasst geformt, zur Verwendung bei der Montage von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act

    10 %

    A

    5702.92.09

    --- andere

    10 %

    A

    5702.99

    -- aus anderen Spinnstoffen:

    5702.99.01

    --- Teppiche, zugeschnitten, abgepasst hergestellt oder abgepasst geformt, zur Verwendung bei der Montage von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act

    10 %

    A

    5702.99.09

    --- andere

    10 %

    A

    57.03

    Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert:

    5703.10

    - aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

    -- Teppiche, zugeschnitten, abgepasst hergestellt oder abgepasst geformt, zur Verwendung bei der Montage von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act:

    5703.10.01

    --- mit einem Anteil an Wolle von 80 GHT oder mehr im Flor

    10 %

    A

    5703.10.09

    --- andere

    10 %

    A

    -- andere:

    5703.10.11

    --- mit Flor, mit einem Anteil an Wolle von 80 GHT oder mehr im Flor

    10 %

    A

    5703.10.19

    --- andere

    10 %

    A

    5703.20

    - aus Nylon oder anderen Polyamiden:

    5703.20.01

    -- Teppiche, zugeschnitten, abgepasst hergestellt oder abgepasst geformt, zur Verwendung bei der Montage von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act

    10 %

    A

    5703.20.09

    -- andere

    10 %

    A

    5703.30

    - aus anderen synthetischen Spinnstoffen oder aus künstlichen Spinnstoffen:

    5703.30.01

    -- Teppiche, zugeschnitten, abgepasst hergestellt oder abgepasst geformt, zur Verwendung bei der Montage von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act

    10 %

    A

    5703.30.09

    -- andere

    10 %

    A

    5703.90

    - aus anderen Spinnstoffen:

    5703.90.01

    -- Teppiche, zugeschnitten, abgepasst hergestellt oder abgepasst geformt, zur Verwendung bei der Montage von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act

    10 %

    A

    5703.90.09

    -- andere

    10 %

    A

    57.04

    Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert:

    5704.10.00

    - Fliesen mit einer Oberfläche von 0,3 m2 oder weniger

    5 %

    A

    5704.20.00

    - Fliesen mit einer Oberfläche von mehr als 0,3 m² bis 1 m²

    5 %

    A

    5704.90

    - andere:

    5704.90.01

    -- als Meterware

    5 %

    A

    5704.90.09

    -- andere

    5 %

    A

    57.05

    Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert

    5705.00.00

    Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert

    10 %

    A

    58

    SPEZIALGEWEBE; GETUFTETE SPINNSTOFFERZEUGNISSE; SPITZEN; TAPISSERIEN; POSAMENTIERWAREN; STICKEREIEN

    58.01

    Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Position 58.02 oder 58.06:

    5801.10.00

    - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    5 %

    A

    - aus Baumwolle:

    5801.21.00

    -- Schusssamt und Schussplüsch, nicht aufgeschnitten

    frei

    A

    5801.22.00

    -- Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten

    frei

    A

    5801.23.00

    -- anderer Schusssamt und Schussplüsch

    frei

    A

    5801.26.00

    -- Chenillegewebe

    frei

    A

    5801.27.00

    -- Kettsamt und Kettplüsch

    frei

    A

    - aus Chemiefasern:

    5801.31.00

    -- Schusssamt und Schussplüsch, nicht aufgeschnitten

    frei

    A

    5801.32.00

    -- Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten

    frei

    A

    5801.33.00

    -- anderer Schusssamt und Schussplüsch

    frei

    A

    5801.36.00

    -- Chenillegewebe

    frei

    A

    5801.37.00

    -- Kettsamt und Kettplüsch

    frei

    A

    5801.90.00

    - aus anderen Spinnstoffen

    frei

    A

    58.02

    Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, ausgenommen Waren der Position 58.06; getuftete Spinnstofferzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Position 57.03:

    - Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, aus Baumwolle:

    5802.11.00

    -- roh

    frei

    A

    5802.19.00

    -- andere

    frei

    A

    5802.20.00

    - Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, aus anderen Spinnstoffen

    frei

    A

    5802.30

    - getuftete Spinnstofferzeugnisse:

    5802.30.01

    -- auf einer Unterlage aus Geweben oder aus Vliesstoffen

    5 %

    A

    5802.30.15

    -- auf einer Unterlage aus Gewirken oder Gestricken

    5 %

    A

    -- andere:

    5802.30.31

    --- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    5 %

    A

    5802.30.39

    --- andere

    5 %

    A

    58.03

    Drehergewebe, ausgenommen Waren der Position 58.06

    5803.00.00

    Drehergewebe, ausgenommen Waren der Position 58.06

    frei

    A

    58.04

    Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 60.02 bis 60.06:

    5804.10.00

    - Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe

    frei

    A

    - maschinengefertigte Spitzen:

    5804.21.00

    -- aus Chemiefasern

    frei

    A

    5804.29.00

    -- aus anderen Spinnstoffen

    frei

    A

    5804.30.00

    - handgefertigte Spitzen

    frei

    A

    58.05

    Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

    5805.00.00

    Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

    frei

    A

    58.06

    Bänder, ausgenommen Waren der Position 58.07; schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs):

    5806.10

    - Bänder aus Samt, Plüsch, Chenillegewebe oder aus Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe:

    5806.10.02

    -- aus Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe

    frei

    A

    5806.10.19

    -- andere

    5 %

    A

    5806.20

    - andere Bänder, mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr:

    5806.20.01

    -- Bänder mit einem Anteil an Elastomerfasern

    frei

    A

    5806.20.09

    -- andere

    5 %

    A

    - andere Bänder:

    5806.31.00

    -- aus Baumwolle

    5 %

    A

    5806.32.00

    -- aus Chemiefasern

    5 %

    A

    5806.39.00

    -- aus anderen Spinnstoffen

    5 %

    A

    5806.40.00

    - schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs)

    5 %

    A

    58.07

    Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder zugeschnitten, nicht bestickt:

    5807.10.00

    - gewebt

    5 %

    A

    5807.90.00

    - andere

    5 %

    A

    58.08

    Geflechte als Meterware; Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, ohne Stickerei, andere als solche aus Gewirken oder Gestricken; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und ähnliche Waren:

    5808.10

    - Geflechte als Meterware:

    5808.10.01

    -- geflochtenes chirurgisches Nahtmaterial, nicht resorbierbarer Faden; steriles Nabelband

    frei

    A

    5808.10.09

    -- andere

    5 %

    A

    5808.90.00

    - andere

    5 %

    A

    58.09

    Gewebe aus Metallfäden und Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen der Position 56.05, von der zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    5809.00.00

    Gewebe aus Metallfäden und Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen der Position 56.05, von der zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    frei

    A

    58.10

    Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive:

    5810.10.00

    - Ätzstickereien und Stickereien mit herausgeschnittenem Grund

    frei

    A

    - andere Stickereien:

    5810.91.00

    -- aus Baumwolle

    frei

    A

    5810.92.00

    -- aus Chemiefasern

    frei

    A

    5810.99.00

    -- aus anderen Spinnstoffen

    frei

    A

    58.11

    Wattierte Spinnstofferzeugnisse als Meterware, aus einer oder mehreren Spinnstofflagen, mit Wattierungsstoff verbunden, durch Steppen oder auf andere Weise abgeteilt, ausgenommen Stickereien der Position 58.10

    5811.00

    Wattierte Spinnstofferzeugnisse als Meterware, aus einer oder mehreren Spinnstofflagen, mit Wattierungsstoff verbunden, durch Steppen oder auf andere Weise abgeteilt, ausgenommen Stickereien der Position 58.10:

    5811.00.01

    - aus Seide

    frei

    A

    5811.00.09

    - andere

    5 %

    A

    59

    GETRÄNKTE, BESTRICHENE, ÜBERZOGENE ODER MIT LAGEN VERSEHENE GEWEBE; WAREN DES TECHNISCHEN BEDARFS, AUS SPINNSTOFFEN

    59.01

    Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art:

    5901.10.00

    - Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art

    frei

    A

    5901.90.00

    - andere

    frei

    A

    59.02

    Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:

    5902.10.00

    - aus Nylon oder anderen Polyamiden

    frei

    A

    5902.20.00

    - aus Polyestern

    frei

    A

    5902.90.00

    - andere

    frei

    A

    59.03

    Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 59.02:

    5903.10.00

    - mit Poly(vinylchlorid)

    5 %

    A

    5903.20.00

    - mit Polyurethan

    5 %

    A

    5903.90

    - andere:

    5903.90.01

    -- fixierbare Einlagestoffe für Schneider

    frei

    A

    5903.90.09

    -- andere

    5 %

    A

    59.04

    Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten:

    5904.10.00

    - Linoleum

    5 %

    A

    5904.90.00

    - andere

    5 %

    A

    59.05

    Wandverkleidungen aus Spinnstoffen

    5905.00.00

    Wandverkleidungen aus Spinnstoffen

    5 %

    A

    59.06

    Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 59.02:

    5906.10.00

    - Klebebänder, mit einer Breite von 20 cm oder weniger

    frei

    A

    - andere:

    5906.91

    -- aus Gewirken oder Gestricken:

    5906.91.01

    --- gummielastisch

    5 %

    A

    5906.91.18

    --- andere

    frei

    A

    5906.99.00

    -- andere

    frei

    A

    59.07

    Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

    5907.00

    Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen:

    5907.00.01

    - Gewebe, getränkt oder bestrichen mit Öl oder mit einem Überzug auf der Grundlage von Öl

    frei

    A

    - andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen:

    5907.00.11

    -- elektrische Isolierbänder

    frei

    A

    5907.00.19

    -- Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder

    frei

    A

    5907.00.29

    -- andere

    5 %

    A

    5907.00.39

    - bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

    frei

    A

    59.08

    Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt

    5908.00.00

    Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt

    frei

    A

    59.09

    Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen, auch mit Armaturen oder Zubehör aus anderen Stoffen

    5909.00

    Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen, auch mit Armaturen oder Zubehör aus anderen Stoffen:

    5909.00.01

    - mit Kupplungen oder mit anderen Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

    5 %

    A

    5909.00.09

    - andere

    frei

    A

    59.10

    Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen oder mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt

    5910.00.00

    Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen oder mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt

    frei

    A

    59.11

    Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 7 zu diesem Kapitel:

    5911.10.00

    - Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk oder anderen Stoffen bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen versehen, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen

    frei

    A

    5911.20.00

    - Müllergaze, auch konfektioniert

    frei

    A

    - Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z. B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement):

    5911.31.00

    -- mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 650 g

    frei

    A

    5911.32.00

    -- mit einem Quadratmetergewicht von 650 g oder mehr

    frei

    A

    5911.40.00

    - Filtertücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren

    frei

    A

    5911.90

    - andere:

    5911.90.01

    -- industrielle Textilfilter

    5 %

    A

    5911.90.09

    -- andere

    frei

    A

    60

    GEWIRKE UND GESTRICKE

    60.01

    Samt, Plüsch (einschließlich „Hochflorerzeugnisse“), gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und Schlingengestricke:

    6001.10

    - „Hochflorerzeugnisse“:

    6001.10.01

    -- getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

    frei

    A

    -- andere:

    6001.10.11

    --- nähgewirkt

    frei

    A

    --- andere:

    6001.10.25

    ---- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    5 %

    A

    6001.10.35

    ---- aus Chemiefasern

    5 %

    A

    6001.10.45

    ---- aus Baumwolle

    5 %

    A

    6001.10.59

    ---- andere

    5 %

    A

    - Schlingengewirke und Schlingengestricke:

    6001.21

    -- aus Baumwolle:

    6001.21.01

    --- nähgewirkt

    frei

    A

    6001.21.09

    --- getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

    5 %

    A

    6001.21.29

    --- andere

    5 %

    A

    6001.22

    -- aus Chemiefasern:

    6001.22.01

    --- nähgewirkt

    frei

    A

    6001.22.09

    --- getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

    5 %

    A

    6001.22.29

    --- andere

    5 %

    A

    6001.29

    -- aus anderen Spinnstoffen:

    6001.29.01

    --- nähgewirkt

    frei

    A

    6001.29.09

    --- getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

    5 %

    A

    --- andere:

    6001.29.21

    ---- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    5 %

    A

    6001.29.29

    ---- andere

    5 %

    A

    - andere:

    6001.91

    -- aus Baumwolle:

    6001.91.01

    --- nähgewirkt

    frei

    A

    6001.91.09

    --- getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

    5 %

    A

    6001.91.29

    --- andere

    5 %

    A

    6001.92

    -- aus Chemiefasern:

    6001.92.01

    --- nähgewirkt

    frei

    A

    6001.92.09

    --- getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

    5 %

    A

    6001.92.29

    --- andere

    5 %

    A

    6001.99

    -- aus anderen Spinnstoffen:

    6001.99.01

    --- nähgewirkt

    frei

    A

    6001.99.09

    --- getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

    5 %

    A

    --- andere:

    6001.99.21

    ---- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    5 %

    A

    6001.99.29

    ---- andere

    5 %

    A

    60.02

    Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 60.01:

    6002.40

    - mit einem Anteil an Elastomergarnen von 5 GHT oder mehr, jedoch keine Kautschukfäden enthaltend:

    6002.40.11

    -- nähgewirkt

    frei

    A

    6002.40.19

    -- andere

    5 %

    A

    6002.90

    - andere:

    6002.90.11

    -- nähgewirkt

    frei

    A

    -- andere:

    6002.90.21

    --- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    5 %

    A

    6002.90.23

    --- aus Chemiefasern

    5 %

    A

    6002.90.25

    --- aus Baumwolle

    5 %

    A

    6002.90.29

    --- andere

    5 %

    A

    60.03

    Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger, andere als solche der Positionen 60.01 und 60.02:

    6003.10

    - aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

    6003.10.11

    -- nähgewirkt

    frei

    A

    6003.10.19

    -- andere

    5 %

    A

    6003.20

    - aus Baumwolle:

    6003.20.11

    -- nähgewirkt

    frei

    A

    6003.20.19

    -- andere

    5 %

    A

    6003.30

    - aus synthetischen Chemiefasern:

    6003.30.11

    -- nähgewirkt

    frei

    A

    6003.30.19

    -- andere

    5 %

    A

    6003.40

    - aus künstlichen Chemiefasern:

    6003.40.11

    -- nähgewirkt

    frei

    A

    6003.40.19

    -- andere

    5 %

    A

    6003.90

    - andere:

    6003.90.11

    -- nähgewirkt

    frei

    A

    6003.90.19

    -- andere

    5 %

    A

    60.04

    Gewirke und Gestricke mit einer Breite von mehr als 30 cm und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 60.01:

    6004.10

    - mit einem Anteil an Elastomergarnen von 5 GHT oder mehr, jedoch keine Kautschukfäden enthaltend:

    6004.10.11

    -- nähgewirkt

    frei

    A

    6004.10.17

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren; aus Baumwolle; aus Chemiefasern

    5 %

    A

    6004.10.19

    -- andere

    5 %

    A

    6004.90

    - andere:

    6004.90.11

    -- nähgewirkt

    frei

    A

    -- andere:

    6004.90.13

    --- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    5 %

    A

    6004.90.15

    --- aus Chemiefasern

    5 %

    A

    6004.90.17

    --- aus Baumwolle

    5 %

    A

    6004.90.19

    --- andere

    5 %

    A

    60.05

    Kettengewirke (einschließlich solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind), andere als solche der Positionen 60.01 bis 60.04:

    - aus Baumwolle:

    6005.21

    -- roh oder gebleicht:

    6005.21.11

    --- nähgewirkt

    frei

    A

    6005.21.19

    --- andere

    5 %

    A

    6005.22

    -- gefärbt:

    6005.22.11

    --- nähgewirkt

    frei

    A

    6005.22.19

    --- andere

    5 %

    A

    6005.23

    -- buntgewirkt:

    6005.23.11

    --- nähgewirkt

    frei

    A

    6005.23.19

    --- andere

    5 %

    A

    6005.24

    -- bedruckt:

    6005.24.11

    --- nähgewirkt

    frei

    A

    6005.24.19

    --- andere

    5 %

    A

    - aus synthetischen Chemiefasern:

    6005.35

    -- Gewirke im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel:

    6005.35.10

    --- nähgewirkt

    frei

    A

    6005.35.19

    --- andere

    5 %

    A

    6005.36

    -- andere, roh oder gebleicht:

    6005.36.10

    --- nähgewirkt

    frei

    A

    6005.36.19

    --- andere

    5 %

    A

    6005.37

    - andere, gefärbt:

    6005.37.10

    --- nähgewirkt

    frei

    A

    6005.37.19

    --- andere

    5 %

    A

    6005.38

    -- andere, aus verschiedenenfarbigen Garnen:

    6005.38.10

    --- nähgewirkt

    frei

    A

    6005.38.19

    --- andere

    5 %

    A

    6005.39

    -- andere, bedruckt:

    6005.39.10

    --- nähgewirkt

    frei

    A

    6005.39.19

    --- andere

    5 %

    A

    - aus künstlichen Chemiefasern:

    6005.41

    -- roh oder gebleicht:

    6005.41.11

    --- nähgewirkt

    frei

    A

    6005.41.19

    --- andere

    5 %

    A

    6005.42

    -- gefärbt:

    6005.42.11

    --- nähgewirkt

    frei

    A

    6005.42.19

    --- andere

    5 %

    A

    6005.43

    -- buntgewirkt:

    6005.43.11

    --- nähgewirkt

    frei

    A

    6005.43.19

    --- andere

    5 %

    A

    6005.44

    -- bedruckt:

    6005.44.11

    --- nähgewirkt

    frei

    A

    6005.44.19

    --- andere

    5 %

    A

    6005.90

    - andere:

    6005.90.15

    -- nähgewirkt

    frei

    A

    -- andere:

    6005.90.21

    --- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    5 %

    A

    6005.90.29

    --- andere

    5 %

    A

    60.06

    Andere Gewirke und Gestricke:

    6006.10

    - aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

    6006.10.11

    -- nähgewirkt

    frei

    A

    6006.10.19

    -- andere

    5 %

    A

    - aus Baumwolle:

    6006.21

    -- roh oder gebleicht:

    6006.21.11

    --- zur Umhüllung von Fleisch

    frei

    A

    6006.21.15

    --- nähgewirkt

    frei

    A

    6006.21.19

    --- andere

    5 %

    A

    6006.22

    -- gefärbt:

    6006.22.11

    --- zur Umhüllung von Fleisch

    frei

    A

    6006.22.15

    --- nähgewirkt

    frei

    A

    6006.22.19

    --- andere

    5 %

    A

    6006.23

    -- buntgewirkt:

    6006.23.11

    --- zur Umhüllung von Fleisch

    frei

    A

    6006.23.15

    --- nähgewirkt

    frei

    A

    6006.23.19

    --- andere

    5 %

    A

    6006.24

    -- bedruckt:

    6006.24.11

    --- zur Umhüllung von Fleisch

    frei

    A

    6006.24.15

    --- nähgewirkt

    frei

    A

    6006.24.19

    --- andere

    5 %

    A

    - aus synthetischen Chemiefasern:

    6006.31

    -- roh oder gebleicht:

    6006.31.11

    --- nähgewirkt

    frei

    A

    6006.31.19

    --- andere

    5 %

    A

    6006.32

    -- gefärbt:

    6006.32.11

    --- nähgewirkt

    frei

    A

    6006.32.19

    --- andere

    5 %

    A

    6006.33

    -- buntgewirkt:

    6006.33.11

    --- nähgewirkt

    frei

    A

    6006.33.19

    --- andere

    5 %

    A

    6006.34

    -- bedruckt:

    6006.34.11

    --- nähgewirkt

    frei

    A

    6006.34.19

    --- andere

    5 %

    A

    - aus künstlichen Chemiefasern:

    6006.41

    -- roh oder gebleicht:

    6006.41.11

    --- nähgewirkt

    frei

    A

    6006.41.19

    --- andere

    5 %

    A

    6006.42

    -- gefärbt:

    6006.42.11

    --- nähgewirkt

    frei

    A

    6006.42.19

    --- andere

    5 %

    A

    6006.43

    -- buntgewirkt:

    6006.43.11

    --- nähgewirkt

    frei

    A

    6006.43.19

    --- andere

    5 %

    A

    6006.44

    -- bedruckt:

    6006.44.11

    --- nähgewirkt

    frei

    A

    6006.44.19

    --- andere

    5 %

    A

    6006.90

    - andere:

    6006.90.11

    -- nähgewirkt

    frei

    A

    6006.90.19

    -- andere

    5 %

    A

    61

    KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN

    61.01

    Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 61.03:

    6101.20

    - aus Baumwolle:

    6101.20.02

    -- Mäntel (ausgenommen Kurzmäntel)

    10 %

    A

    6101.20.22

    -- andere

    10 %

    A

    6101.30

    - aus Chemiefasern:

    6101.30.02

    -- Mäntel (ausgenommen Kurzmäntel)

    10 %

    A

    6101.30.22

    -- andere

    10 %

    A

    6101.90.00

    - aus anderen Spinnstoffen

    10 %

    A

    61.02

    Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 61.04:

    6102.10

    - aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

    6102.10.02

    -- Mäntel (ausgenommen Kurzmäntel)

    10 %

    A

    6102.10.22

    -- andere

    10 %

    A

    6102.20

    - aus Baumwolle:

    6102.20.02

    -- Mäntel (ausgenommen Kurzmäntel)

    10 %

    A

    6102.20.22

    -- andere

    10 %

    A

    6102.30

    - aus Chemiefasern:

    6102.30.02

    -- Mäntel (ausgenommen Kurzmäntel)

    10 %

    A

    6102.30.22

    -- andere

    10 %

    A

    6102.90.00

    - aus anderen Spinnstoffen

    10 %

    A

    61.03

    Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben:

    6103.10.00

    - Anzüge

    10 %

    A

    - Kombinationen:

    6103.22.00

    -- aus Baumwolle

    10 %

    A

    6103.23.00

    -- aus synthetischen Chemiefasern

    10 %

    A

    6103.29.00

    -- aus anderen Spinnstoffen

    10 %

    A

    - Jacken:

    6103.31.00

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    10 %

    A

    6103.32.02

    -- aus Baumwolle

    10 %

    A

    6103.33.02

    -- aus synthetischen Chemiefasern

    10 %

    A

    6103.39.02

    -- aus anderen Spinnstoffen

    10 %

    A

    - lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen:

    6103.41.00

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    10 %

    A

    6103.42

    -- aus Baumwolle:

    6103.42.02

    --- lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen) und kurze Hosen

    10 %

    A

    6103.42.12

    --- andere

    10 %

    A

    6103.43

    -- aus synthetischen Chemiefasern:

    6103.43.02

    --- lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen) und kurze Hosen

    10 %

    A

    6103.43.18

    --- andere

    10 %

    A

    6103.49

    -- aus anderen Spinnstoffen:

    6103.49.02

    --- lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen) und kurze Hosen

    10 %

    A

    6103.49.12

    --- andere

    10 %

    A

    61.04

    Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen:

    - Kostüme:

    6104.13.02

    -- aus synthetischen Chemiefasern

    10 %

    A

    6104.19.02

    -- aus anderen Spinnstoffen

    10 %

    A

    - Kombinationen:

    6104.22.02

    -- aus Baumwolle

    10 %

    A

    6104.23.02

    -- aus synthetischen Chemiefasern

    10 %

    A

    6104.29.02

    -- aus anderen Spinnstoffen

    10 %

    A

    - Jacken:

    6104.31.02

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    10 %

    A

    6104.32.02

    -- aus Baumwolle

    10 %

    A

    6104.33.02

    -- aus synthetischen Chemiefasern

    10 %

    A

    6104.39.02

    -- aus anderen Spinnstoffen

    10 %

    A

    - Kleider:

    6104.41.02

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    10 %

    A

    6104.42.02

    -- aus Baumwolle

    10 %

    A

    6104.43.02

    -- aus synthetischen Chemiefasern

    10 %

    A

    6104.44.02

    -- aus künstlichen Chemiefasern

    10 %

    A

    6104.49.02

    -- aus anderen Spinnstoffen

    10 %

    A

    - Röcke und Hosenröcke:

    6104.51.02

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    10 %

    A

    6104.52.02

    -- aus Baumwolle

    10 %

    A

    6104.53.02

    -- aus synthetischen Chemiefasern

    10 %

    A

    6104.59.02

    -- aus anderen Spinnstoffen

    10 %

    A

    - lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen:

    6104.61.02

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    10 %

    A

    6104.62.02

    -- aus Baumwolle

    10 %

    A

    6104.63.02

    -- aus synthetischen Chemiefasern

    10 %

    A

    6104.69.02

    -- aus anderen Spinnstoffen

    10 %

    A

    61.05

    Hemden aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben:

    6105.10

    - aus Baumwolle:

    6105.10.02

    -- in Größen mit einer Brustweite von 81 cm oder weniger

    10 %

    A

    6105.10.12

    -- in anderen Größen

    10 %

    A

    6105.20

    - aus Chemiefasern:

    6105.20.02

    -- in Größen mit einer Brustweite von 81 cm oder weniger

    10 %

    A

    6105.20.12

    -- in anderen Größen

    10 %

    A

    6105.90

    - aus anderen Spinnstoffen:

    6105.90.02

    -- in Größen mit einer Brustweite von 81 cm oder weniger

    10 %

    A

    6105.90.12

    -- in anderen Größen

    10 %

    A

    61.06

    Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen:

    6106.10

    - aus Baumwolle:

    6106.10.02

    -- Blusen

    10 %

    A

    6106.10.12

    -- andere

    10 %

    A

    6106.20

    - aus Chemiefasern:

    6106.20.02

    -- Blusen

    10 %

    A

    6106.20.12

    -- andere

    10 %

    A

    6106.90

    - aus anderen Spinnstoffen:

    6106.90.02

    -- Blusen

    10 %

    A

    6106.90.12

    -- andere

    10 %

    A

    61.07

    Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben:

    - Slips und andere Unterhosen:

    6107.11.02

    -- aus Baumwolle

    10 %

    A

    6107.12.02

    -- aus Chemiefasern

    10 %

    A

    6107.19.00

    -- aus anderen Spinnstoffen

    10 %

    A

    - Nachthemden und Schlafanzüge:

    6107.21.02

    -- aus Baumwolle

    10 %

    A

    6107.22.00

    -- aus Chemiefasern

    10 %

    A

    6107.29.00

    -- aus anderen Spinnstoffen

    10 %

    A

    - andere:

    6107.91.02

    -- aus Baumwolle

    10 %

    A

    6107.99.02

    -- aus anderen Spinnstoffen

    10 %

    A

    61.08

    Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen:

    - Unterkleider und Unterröcke:

    6108.11.02

    -- aus Chemiefasern

    10 %

    A

    6108.19.00

    -- aus anderen Spinnstoffen

    10 %

    A

    - Slips und andere Unterhosen:

    6108.21.02

    -- aus Baumwolle

    10 %

    A

    6108.22.02

    -- aus Chemiefasern

    10 %

    A

    6108.29.02

    -- aus anderen Spinnstoffen

    10 %

    A

    - Nachthemden und Schlafanzüge:

    6108.31.02

    -- aus Baumwolle

    10 %

    A

    6108.32.02

    -- aus Chemiefasern

    10 %

    A

    6108.39.00

    -- aus anderen Spinnstoffen

    10 %

    A

    - andere:

    6108.91.02

    -- aus Baumwolle

    10 %

    A

    6108.92.02

    -- aus Chemiefasern

    10 %

    A

    6108.99.02

    -- aus anderen Spinnstoffen

    10 %

    A

    61.09

    T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken:

    6109.10

    - aus Baumwolle:

    -- T-Shirts:

    6109.10.02

    --- in Größen mit einer Brustweite von 81 cm oder weniger

    10 %

    A

    6109.10.12

    --- in anderen Größen

    10 %

    A

    6109.10.22

    -- andere

    10 %

    A

    6109.90

    - aus anderen Spinnstoffen:

    -- T-Shirts:

    6109.90.02

    --- in Größen mit einer Brustweite von 81 cm oder weniger

    10 %

    A

    6109.90.12

    --- in anderen Größen

    10 %

    A

    6109.90.22

    -- andere

    10 %

    A

    61.10

    Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken:

    - aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

    6110.11.02

    -- aus Wolle

    10 %

    A

    6110.12.02

    -- aus Kaschmirziegenhaaren (Cashmere)

    10 %

    A

    6110.19.02

    -- andere

    10 %

    A

    6110.20.02

    - aus Baumwolle

    10 %

    A

    6110.30.02

    - aus Chemiefasern

    10 %

    A

    6110.90.02

    - aus anderen Spinnstoffen

    10 %

    A

    61.11

    Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder:

    6111.20

    - aus Baumwolle:

    6111.20.01

    -- Socken, Söckchen und dergleichen

    10 %

    A

    6111.20.22

    -- andere

    10 %

    A

    6111.30

    - aus synthetischen Chemiefasern:

    6111.30.01

    -- Socken, Söckchen und dergleichen

    10 %

    A

    6111.30.22

    -- andere

    10 %

    A

    6111.90

    - aus anderen Spinnstoffen:

    6111.90.01

    -- Socken, Söckchen und dergleichen

    10 %

    A

    6111.90.22

    -- andere

    10 %

    A

    61.12

    Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken:

    - Trainingsanzüge:

    6112.11.02

    -- aus Baumwolle

    10 %

    A

    6112.12.02

    -- aus synthetischen Chemiefasern

    10 %

    A

    6112.19.02

    -- aus anderen Spinnstoffen

    10 %

    A

    6112.20.00

    - Skianzüge

    10 %

    A

    - Badeanzüge und Badehosen, für Männer oder Knaben:

    6112.31.02

    -- aus synthetischen Chemiefasern

    10 %

    A

    6112.39.02

    -- aus anderen Spinnstoffen

    10 %

    A

    - Badeanzüge und Badehosen, für Frauen oder Mädchen:

    6112.41.02

    -- aus synthetischen Chemiefasern

    10 %

    A

    6112.49.02

    -- aus anderen Spinnstoffen

    10 %

    A

    61.13

    Kleidung aus Gewirken oder Gestricken der Position 59.03, 59.06 oder 59.07

    6113.00.00

    Kleidung aus Gewirken oder Gestricken der Position 59.03, 59.06 oder 59.07

    10 %

    A

    61.14

    Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken:

    6114.20.02

    - aus Baumwolle

    10 %

    A

    6114.30.02

    - aus Chemiefasern

    10 %

    A

    6114.90.02

    - aus anderen Spinnstoffen

    10 %

    A

    61.15

    Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken:

    6115.10

    - Strumpfhosen, Strümpfe und Kniestrümpfe mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe):

    6115.10.01

    -- Strumpfhosen:

    10 %

    A

    -- Strümpfe für Frauen (einschließlich Kniestrümpfe) mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 dtex:

    6115.10.05

    --- Gummistrümpfe

    frei

    A

    --- andere:

    ---- Strümpfe (ausgenommen Kniestrümpfe):

    6115.10.09

    ----- ganz oder hauptsächlich aus Chemiefasern

    10 %

    A

    6115.10.15

    ----- andere

    10 %

    A

    6115.10.19

    ---- andere

    10 %

    A

    -- andere:

    6115.10.59

    --- für Frauen und Mädchen

    10 %

    A

    --- für Männer und Knaben:

    6115.10.69

    ---- halblange und dreiviertellange Strümpfe

    10 %

    A

    6115.10.79

    ---- andere

    10 %

    A

    - andere Strumpfhosen:

    6115.21.00

    -- aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 dtex

    10 %

    A

    6115.22.00

    -- aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von 67 dtex oder mehr

    10 %

    A

    6115.29.00

    -- aus anderen Spinnstoffen

    10 %

    A

    6115.30

    - andere Strümpfe für Frauen (einschließlich Kniestrümpfe) mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 dtex:

    6115.30.01

    -- Gummistrümpfe

    frei

    A

    -- andere:

    --- Strümpfe (ausgenommen Kniestrümpfe):

    6115.30.09

    ---- ganz oder hauptsächlich aus Chemiefasern

    10 %

    A

    6115.30.19

    ---- andere

    10 %

    A

    6115.30.29

    --- andere

    10 %

    A

    - andere:

    6115.94

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

    6115.94.01

    --- Fußbekleidung ohne an das Oberteil angebrachte Laufsohle

    10 %

    A

    --- andere:

    6115.94.09

    ---- für Frauen und Mädchen

    10 %

    A

    ---- für Männer und Knaben:

    6115.94.19

    ----- halblange und dreiviertellange Strümpfe

    10 %

    A

    6115.94.29

    ----- andere

    10 %

    A

    6115.95

    -- aus Baumwolle:

    6115.95.01

    --- Fußbekleidung ohne an das Oberteil angebrachte Laufsohle

    10 %

    A

    --- andere:

    6115.95.09

    ---- für Frauen und Mädchen

    10 %

    A

    ---- für Männer und Knaben:

    6115.95.19

    ----- halblange und dreiviertellange Strümpfe

    10 %

    A

    6115.95.29

    ----- andere

    10 %

    A

    6115.96

    -- aus synthetischen Chemiefasern:

    6115.96.01

    --- Fußbekleidung ohne an das Oberteil angebrachte Laufsohle

    10 %

    A

    --- andere:

    6115.96.09

    ---- für Frauen und Mädchen

    10 %

    A

    ---- für Männer und Knaben:

    6115.96.19

    ----- halblange und dreiviertellange Strümpfe

    10 %

    A

    6115.96.29

    ----- andere

    10 %

    A

    6115.99

    -- aus anderen Spinnstoffen:

    6115.99.02

    --- Fußbekleidung ohne an das Oberteil angebrachte Laufsohle

    10 %

    A

    --- andere:

    6115.99.12

    ---- für Frauen und Mädchen

    10 %

    A

    ---- für Männer und Knaben:

    6115.99.21

    ----- halblange und dreiviertellange Strümpfe

    10 %

    A

    6115.99.29

    ----- andere

    10 %

    A

    61.16

    Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken:

    6116.10

    - mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen:

    6116.10.10

    -- Fingerhandschuhe

    5 %

    A

    -- andere:

    6116.10.20

    --- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    5 %

    A

    6116.10.90

    --- andere

    5 %

    A

    - andere:

    6116.91.00

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    5 %

    A

    6116.92.00

    -- aus Baumwolle

    5 %

    A

    6116.93.00

    -- aus synthetischen Chemiefasern

    5 %

    A

    6116.99.00

    -- aus anderen Spinnstoffen

    5 %

    A

    61.17

    Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:

    6117.10.00

    - Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren

    10 %

    A

    6117.80

    - anderes Bekleidungszubehör:

    6117.80.02

    -- Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals

    10 %

    A

    -- andere:

    6117.80.05

    --- kautschutiert

    5 %

    A

    6117.80.15

    --- gummielastisch

    5 %

    A

    6117.80.19

    --- andere

    5 %

    A

    6117.90.00

    - Teile

    Teile

    A

    62

    KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN

    62.01

    Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 62.03:

    - Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren:

    6201.11.02

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    10 %

    A

    6201.12.02

    -- aus Baumwolle

    10 %

    A

    6201.13.02

    -- aus Chemiefasern

    10 %

    A

    6201.19.02

    -- aus anderen Spinnstoffen

    10 %

    A

    - andere:

    6201.91.02

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    10 %

    A

    6201.92.02

    -- aus Baumwolle

    10 %

    A

    6201.93.02

    -- aus Chemiefasern

    10 %

    A

    6201.99.02

    -- aus anderen Spinnstoffen

    10 %

    A

    62.02

    Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 62.04:

    - Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren:

    6202.11.00

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    10 %

    A

    6202.12.00

    -- aus Baumwolle

    10 %

    A

    6202.13.00

    -- aus Chemiefasern

    10 %

    A

    6202.19.00

    -- aus anderen Spinnstoffen

    10 %

    A

    - andere:

    6202.91.00

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    10 %

    A

    6202.92.02

    -- aus Baumwolle

    10 %

    A

    6202.93.02

    -- aus Chemiefasern

    10 %

    A

    6202.99.00

    -- aus anderen Spinnstoffen

    10 %

    A

    62.03

    Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Männer oder Knaben:

    - Anzüge:

    6203.11.02

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    10 %

    A

    6203.12.02

    -- aus synthetischen Chemiefasern

    10 %

    A

    6203.19.02

    -- aus anderen Spinnstoffen

    10 %

    A

    - Kombinationen:

    6203.22.02

    -- aus Baumwolle

    10 %

    A

    6203.23.02

    -- aus synthetischen Chemiefasern

    10 %

    A

    6203.29.02

    -- aus anderen Spinnstoffen

    10 %

    A

    - Jacken:

    6203.31.02

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    10 %

    A

    6203.32.02

    -- aus Baumwolle

    10 %

    A

    6203.33.02

    -- aus synthetischen Chemiefasern

    10 %

    A

    6203.39.02

    -- aus anderen Spinnstoffen

    10 %

    A

    - lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen:

    6203.41.02

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    10 %

    A

    6203.42.02

    -- aus Baumwolle

    10 %

    A

    6203.43.02

    -- aus synthetischen Chemiefasern

    10 %

    A

    6203.49.02

    -- aus anderen Spinnstoffen

    10 %

    A

    62.04

    Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen:

    - Kostüme:

    6204.11.00

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    10 %

    A

    6204.12.00

    -- aus Baumwolle

    10 %

    A

    6204.13.00

    -- aus synthetischen Chemiefasern

    10 %

    A

    6204.19.00

    -- aus anderen Spinnstoffen

    10 %

    A

    - Kombinationen:

    6204.21.00

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    10 %

    A

    6204.22.00

    -- aus Baumwolle

    10 %

    A

    6204.23.00

    -- aus synthetischen Chemiefasern

    10 %

    A

    6204.29.00

    -- aus anderen Spinnstoffen

    10 %

    A

    - Jacken:

    6204.31.00

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    10 %

    A

    6204.32.02

    -- aus Baumwolle

    10 %

    A

    6204.33.02

    -- aus synthetischen Chemiefasern

    10 %

    A

    6204.39.00

    -- aus anderen Spinnstoffen

    10 %

    A

    - Kleider:

    6204.41.00

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    10 %

    A

    6204.42.00

    -- aus Baumwolle

    10 %

    A

    6204.43.00

    -- aus synthetischen Chemiefasern

    10 %

    A

    6204.44.00

    -- aus künstlichen Chemiefasern

    10 %

    A

    6204.49.00

    -- aus anderen Spinnstoffen

    10 %

    A

    - Röcke und Hosenröcke:

    6204.51.00

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    10 %

    A

    6204.52.02

    -- aus Baumwolle

    10 %

    A

    6204.53.02

    -- aus synthetischen Chemiefasern

    10 %

    A

    6204.59.02

    -- aus anderen Spinnstoffen

    10 %

    A

    - lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen:

    6204.61

    -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

    6204.61.02

    --- lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), kurze Hosen und Jeanshosen

    10 %

    A

    6204.61.19

    --- andere

    10 %

    A

    6204.62

    -- aus Baumwolle:

    6204.62.02

    --- lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), kurze Hosen und Jeanshosen

    10 %

    A

    6204.62.19

    --- andere

    10 %

    A

    6204.63

    -- aus synthetischen Chemiefasern:

    6204.63.02

    --- lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), kurze Hosen und Jeanshosen

    10 %

    A

    6204.63.19

    --- andere

    10 %

    A

    6204.69

    -- aus anderen Spinnstoffen:

    6204.69.02

    --- lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), kurze Hosen und Jeanshosen

    10 %

    A

    6204.69.19

    --- andere

    10 %

    A

    62.05

    Hemden für Männer oder Knaben:

    6205.20

    - aus Baumwolle:

    6205.20.02

    -- in Größen mit einer Brustweite von 81 cm oder weniger

    10 %

    A

    6205.20.12

    -- in anderen Größen

    10 %

    A

    6205.30

    - aus Chemiefasern:

    6205.30.02

    -- in Größen mit einer Brustweite von 81 cm oder weniger

    10 %

    A

    6205.30.12

    -- in anderen Größen

    10 %

    A

    6205.90

    - aus anderen Spinnstoffen:

    6205.90.02

    -- in Größen mit einer Brustweite von 81 cm oder weniger

    10 %

    A

    6205.90.12

    -- in anderen Größen

    10 %

    A

    62.06

    Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen:

    6206.10

    - aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide:

    6206.10.02

    -- Blusen

    10 %

    A

    6206.10.12

    -- andere

    10 %

    A

    6206.20

    - aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

    6206.20.02

    -- Blusen

    10 %

    A

    6206.20.08

    -- andere

    10 %

    A

    6206.30

    - aus Baumwolle:

    6206.30.02

    -- Blusen

    10 %

    A

    6206.30.12

    -- andere

    10 %

    A

    6206.40

    - aus Chemiefasern:

    6206.40.02

    -- Blusen

    10 %

    A

    6206.40.12

    -- andere

    10 %

    A

    6206.90

    - aus anderen Spinnstoffen:

    6206.90.02

    -- Blusen

    10 %

    A

    6206.90.12

    -- andere

    10 %

    A

    62.07

    Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben:

    - Slips und andere Unterhosen:

    6207.11.02

    -- aus Baumwolle

    10 %

    A

    6207.19.02

    -- aus anderen Spinnstoffen

    10 %

    A

    - Nachthemden und Schlafanzüge:

    6207.21.02

    -- aus Baumwolle

    10 %

    A

    6207.22.02

    -- aus Chemiefasern

    10 %

    A

    6207.29.00

    -- aus anderen Spinnstoffen

    10 %

    A

    - andere:

    6207.91

    -- aus Baumwolle:

    6207.91.02

    --- Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren

    10 %

    A

    6207.91.12

    --- andere

    10 %

    A

    6207.99

    -- aus anderen Spinnstoffen:

    6207.99.02

    --- Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren

    10 %

    A

    6207.99.18

    --- andere

    10 %

    A

    62.08

    Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen:

    - Unterkleider und Unterröcke:

    6208.11.02

    -- aus Chemiefasern

    10 %

    A

    6208.19.02

    -- aus anderen Spinnstoffen

    10 %

    A

    - Nachthemden und Schlafanzüge:

    6208.21.02

    -- aus Baumwolle

    10 %

    A

    6208.22.02

    -- aus Chemiefasern

    10 %

    A

    6208.29.02

    -- aus anderen Spinnstoffen

    10 %

    A

    - andere:

    6208.91

    -- aus Baumwolle:

    6208.91.01

    --- Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren

    10 %

    A

    6208.91.12

    --- andere

    10 %

    A

    6208.92

    -- aus Chemiefasern:

    6208.92.01

    --- Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren

    10 %

    A

    6208.92.12

    --- andere

    10 %

    A

    6208.99

    -- aus anderen Spinnstoffen:

    6208.99.01

    --- Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren

    10 %

    A

    6208.99.12

    --- andere

    10 %

    A

    62.09

    Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder:

    6209.20.00

    - aus Baumwolle

    10 %

    A

    6209.30.00

    - aus synthetischen Chemiefasern:

    10 %

    A

    6209.90.00

    - aus anderen Spinnstoffen:

    10 %

    A

    62.10

    Kleidung aus Erzeugnissen der Position 56.02, 56.03, 59.03, 59.06 oder 59.07:

    6210.10.02

    - aus Erzeugnissen der Position 56.02 oder 56.03

    10 %

    A

    6210.20.00

    - andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 6201.11 bis 6201.19 genannten Waren

    10 %

    A

    6210.30.00

    - andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 6202.11 bis 6202.19 genannten Waren

    10 %

    A

    6210.40.00

    - andere Kleidung für Männer oder Knaben

    10 %

    A

    6210.50.02

    - andere Kleidung für Frauen oder Mädchen

    10 %

    A

    62.11

    Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung:

    - Badeanzüge und Badehosen:

    6211.11.02

    -- für Männer oder Knaben

    10 %

    A

    6211.12.00

    -- für Frauen oder Mädchen

    10 %

    A

    6211.20.00

    - Skianzüge

    10 %

    A

    - andere Kleidung für Männer oder Knaben:

    6211.32.02

    -- aus Baumwolle

    10 %

    A

    6211.33.02

    -- aus Chemiefasern

    10 %

    A

    6211.39.00

    -- aus anderen Spinnstoffen

    10 %

    A

    - andere Kleidung für Frauen oder Mädchen:

    6211.42.00

    -- aus Baumwolle

    10 %

    A

    6211.43.00

    -- aus Chemiefasern

    10 %

    A

    6211.49

    -- aus anderen Spinnstoffen:

    6211.49.10

    --- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    10 %

    A

    6211.49.90

    --- andere

    10 %

    A

    62.12

    Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken:

    6212.10.02

    - Büstenhalter

    10 %

    A

    6212.20.02

    - Hüftgürtel und Miederhosen

    10 %

    A

    6212.30.02

    - Korseletts

    10 %

    A

    6212.90

    - andere:

    6212.90.02

    -- andere

    10 %

    A

    -- Teile von Waren der Position:

    6212.90.11

    --- Träger, konfektioniert

    frei

    A

    6212.90.18

    --- andere

    10 %

    A

    62.13

    Taschentücher und Ziertaschentücher:

    6213.20.00

    - aus Baumwolle

    frei

    A

    6213.90.00

    - aus anderen Spinnstoffen

    frei

    A

    62.14

    Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

    6214.10.00

    - aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

    10 %

    A

    6214.20.00

    - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    10 %

    A

    6214.30.00

    - aus synthetischen Chemiefasern

    10 %

    A

    6214.40.00

    - aus künstlichen Chemiefasern

    10 %

    A

    6214.90.00

    - aus anderen Spinnstoffen

    10 %

    A

    62.15

    Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals:

    6215.10.02

    - aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

    10 %

    A

    6215.20.02

    - aus Chemiefasern

    10 %

    A

    6215.90.02

    - aus anderen Spinnstoffen

    10 %

    A

    62.16

    Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe

    6216.00.00

    Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe

    5 %

    A

    62.17

    Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 62.12:

    6217.10.00

    - Bekleidungszubehör

    5 %

    A

    6217.90.00

    - Teile

    Teile

    A

    63

    ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN

    I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN

    63.01

    Decken:

    6301.10.00

    - Decken mit elektrischer Heizvorrichtung

    5 %

    A

    6301.20

    - Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung) aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

    6301.20.02

    -- aus Gewirken oder Gestricken

    frei

    A

    -- andere:

    6301.20.05

    --- mit einer Fläche von 1 m2 oder weniger

    5 %

    A

    6301.20.08

    --- andere

    5 %

    A

    6301.30

    - Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung) aus Baumwolle:

    6301.30.02

    -- aus Gewirken oder Gestricken

    frei

    A

    -- andere:

    6301.30.05

    --- mit einer Fläche von 1 m2 oder weniger

    5 %

    A

    6301.30.08

    --- andere

    5 %

    A

    6301.40

    - Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung) aus synthetischen Chemiefasern:

    6301.40.02

    -- aus Gewirken oder Gestricken

    frei

    A

    -- andere:

    6301.40.05

    --- mit einer Fläche von 1 m2 oder weniger

    5 %

    A

    6301.40.08

    --- andere

    5 %

    A

    6301.90

    - andere Decken:

    6301.90.02

    -- aus Gewirken oder Gestricken

    frei

    A

    -- andere:

    6301.90.05

    --- mit einer Fläche von 1 m2 oder weniger

    5 %

    A

    6301.90.08

    --- andere

    5 %

    A

    63.02

    Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche:

    6302.10.00

    - Bettwäsche aus Gewirken oder Gestricken

    5 %

    A

    - andere Bettwäsche, bedruckt:

    6302.21

    -- aus Baumwolle:

    6302.21.01

    --- Spannbettlaken, Kissenbezüge mit Rüschen, Kinderbettdecken, Bettbezüge, Matratzenüberzüge, Deckbettenbezüge und Steppdeckenbezüge

    5 %

    A

    6302.21.09

    --- andere

    5 %

    A

    6302.22

    -- aus Chemiefasern:

    6302.22.01

    --- Spannbettlaken, Kissenbezüge mit Rüschen, Kinderbettdecken, Bettbezüge, Matratzenüberzüge, Deckbettenbezüge und Steppdeckenbezüge

    5 %

    A

    6302.22.09

    --- andere

    5 %

    A

    6302.29

    -- aus anderen Spinnstoffen:

    6302.29.01

    --- Spannbettlaken, Kissenbezüge mit Rüschen, Kinderbettdecken, Bettbezüge, Matratzenüberzüge, Deckbettenbezüge und Steppdeckenbezüge

    5 %

    A

    6302.29.09

    --- andere

    5 %

    A

    - andere Bettwäsche:

    6302.31

    -- aus Baumwolle:

    6302.31.01

    --- Spannbettlaken, Kissenbezüge mit Rüschen, Kinderbettdecken, Bettbezüge, Matratzenüberzüge, Deckbettenbezüge und Steppdeckenbezüge

    5 %

    A

    6302.31.09

    --- andere

    5 %

    A

    6302.32

    -- aus Chemiefasern:

    6302.32.01

    --- Spannbettlaken, Kissenbezüge mit Rüschen, Kinderbettdecken, Bettbezüge, Matratzenüberzüge, Deckbettenbezüge und Steppdeckenbezüge

    5 %

    A

    6302.32.09

    --- andere

    5 %

    A

    6302.39

    -- aus anderen Spinnstoffen:

    6302.39.01

    --- Spannbettlaken, Kissenbezüge mit Rüschen, Kinderbettdecken, Bettbezüge, Matratzenüberzüge, Deckbettenbezüge und Steppdeckenbezüge

    5 %

    A

    6302.39.09

    --- andere

    5 %

    A

    6302.40.00

    - Tischwäsche aus Gewirken oder Gestricken

    5 %

    A

    - andere Tischwäsche:

    6302.51.00

    -- aus Baumwolle

    5 %

    A

    6302.53.00

    -- aus Chemiefasern

    5 %

    A

    6302.59.00

    -- aus anderen Spinnstoffen

    5 %

    A

    6302.60.00

    - Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Frottierware aus Baumwolle

    frei

    A

    - andere

    6302.91.00

    -- aus Baumwolle

    frei

    A

    6302.93.00

    -- aus Chemiefasern

    frei

    A

    6302.99.00

    -- aus anderen Spinnstoffen

    frei

    A

    63.03

    Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabracken):

    - aus Gewirken oder Gestricken:

    6303.12.00

    -- aus synthetischen Chemiefasern

    5 %

    A

    6303.19.00

    -- aus anderen Spinnstoffen

    5 %

    A

    - andere:

    6303.91

    -- aus Baumwolle:

    6303.91.01

    --- Gardinen

    5 %

    A

    6303.91.09

    --- andere

    5 %

    A

    6303.92

    -- aus synthetischen Chemiefasern:

    6303.92.01

    --- Gardinen

    5 %

    A

    6303.92.09

    --- andere

    5 %

    A

    6303.99

    -- aus anderen Spinnstoffen:

    6303.99.01

    --- Gardinen

    5 %

    A

    6303.99.09

    --- andere

    5 %

    A

    63.04

    Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren der Position 94.04:

    - Bettüberwürfe:

    6304.11.00

    -- aus Gewirken oder Gestricken

    5 %

    A

    6304.19.00

    -- andere

    5 %

    A

    6304.20.00

    - Netze für Betten im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel

    5 %

    A

    - andere:

    6304.91.00

    -- aus Gewirken oder Gestricken

    5 %

    A

    6304.92.00

    -- aus Baumwolle (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)

    5 %

    A

    6304.93.00

    -- aus synthetischen Chemiefasern (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)

    5 %

    A

    6304.99.00

    -- aus anderen Spinnstoffen (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)

    5 %

    A

    63.05

    Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken:

    6305.10

    - aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 53.03:

    6305.10.01

    -- Wollsäcke

    frei

    A

    6305.10.09

    -- andere

    5 %

    A

    6305.20

    - aus Baumwolle:

    6305.20.01

    -- Wollsäcke

    frei

    A

    6305.20.09

    -- andere

    5 %

    A

    - aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen:

    6305.32

    -- flexible Schüttgutbehälter:

    6305.32.10

    --- Wollsäcke

    frei

    A

    6305.32.90

    --- andere

    5 %

    A

    6305.33

    -- Andere, aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen:

    6305.33.10

    --- Wollsäcke

    frei

    A

    6305.33.90

    --- andere

    5 %

    A

    6305.39

    -- andere:

    6305.39.10

    --- Wollsäcke

    frei

    A

    6305.39.90

    --- andere

    5 %

    A

    6305.90

    - aus anderen Spinnstoffen:

    6305.90.01

    -- Wollsäcke

    frei

    A

    6305.90.09

    -- andere

    5 %

    A

    63.06

    Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:

    - Planen und Markisen:

    6306.12.00

    -- aus synthetischen Chemiefasern

    5 %

    A

    6306.19.00

    -- aus anderen Spinnstoffen

    5 %

    A

    - Zelte:

    6306.22.00

    -- aus synthetischen Chemiefasern

    5 %

    A

    6306.29.00

    -- aus anderen Spinnstoffen

    5 %

    A

    6306.30.00

    - Segel

    5 %

    A

    6306.40.00

    - Luftmatratzen

    frei

    A

    6306.90

    - andere:

    6306.90.10

    -- aufblasbare Kopfkissen und Kissen

    frei

    A

    6306.90.90

    -- andere

    5 %

    A

    63.07

    Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung:

    6307.10.00

    - Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher, Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher

    5 %

    A

    6307.20.00

    - Schwimmwesten und Rettungsgürtel

    5 %

    A

    6307.90

    - andere:

    -- Flaggen, Wimpel und Banner:

    6307.90.01

    --- Nationalflaggen

    frei

    A

    6307.90.09

    --- andere

    5 %

    A

    6307.90.19

    -- Käsetücher und -hauben; Armbänder zur Unterstützung des Handgelenks; doppelte, kombinierte oder verbundene Stickereien als Meterware; Hüllen, Schlaufen und Bänder für Regenschirme; Dichtungsbänder

    frei

    A

    6307.90.21

    -- Kniestützen und Knöchelstützen

    frei

    A

    6307.90.28

    -- andere

    5 %

    A

    II. WARENZUSAMMENSTELLUNGEN

    63.08

    Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    6308.00.00

    Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    5 %

    A

    III. ALTWAREN UND LUMPEN

    63.09

    Altwaren

    6309.00

    Altwaren:

    6309.00.01

    - Bekleidung

    1,87 $/kg*

    A

    6309.00.11

    - Schuhe

    1,87 $/kg*

    A

    6309.00.19

    - andere

    frei

    A

    63.10

    Lumpen, aus Spinnstoffen; Bindfäden, Seile, Taue und Waren daraus, aus Spinnstoffen, in Form von Abfällen oder unbrauchbar gewordenen Waren:

    6310.10.00

    - sortiert

    frei

    A

    6310.90.00

    - andere

    frei

    A

    64

    SCHUHE, GAMASCHEN UND ÄHNLICHE WAREN; TEILE DAVON

    64.01

    Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist:

    6401.10

    - Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe:

    -- Gummistiefel:

    6401.10.02

    --- aus Kautschuk

    frei

    A

    --- andere:

    6401.10.04

    ---- in den Kindergrößen 0 bis 9½

    frei

    A

    6401.10.06

    ---- in Kindergröße 10 bis Erwachsenengröße 4

    10 %

    A

    6401.10.08

    ---- in anderen Größen

    10 %

    A

    -- andere Schuhe:

    6401.10.11

    --- in Erwachsenengröße 4 oder kleiner

    10 %

    A

    6401.10.19

    --- in anderen Größen

    10 %

    A

    - andere Schuhe:

    6401.92

    -- den Knöchel, jedoch nicht das Knie bedeckend:

    --- Gummistiefel:

    6401.92.02

    ---- aus Kautschuk

    frei

    A

    ---- andere:

    6401.92.04

    ----- in den Kindergrößen 0 bis 9½

    frei

    A

    6401.92.06

    ----- in Kindergröße 10 bis Erwachsenengröße 4

    10 %

    A

    6401.92.09

    ----- in anderen Größen

    10 %

    A

    --- andere:

    6401.92.11

    ---- in den Kindergrößen 0 bis 9½

    frei

    A

    6401.92.21

    ---- in Kindergröße 10 bis Erwachsenengröße 4

    10 %

    A

    6401.92.29

    ---- in anderen Größen

    10 %

    A

    6401.99

    -- andere:

    6401.99.01

    --- in den Kindergrößen 0 bis 9½

    frei

    A

    6401.99.11

    --- in Kindergröße 10 bis Erwachsenengröße 4

    10 %

    A

    6401.99.19

    --- in anderen Größen

    10 %

    A

    64.02

    Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff:

    - Sportschuhe:

    6402.12.00

    -- Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe

    frei

    A

    6402.19

    -- andere:

    6402.19.01

    --- in den Kindergrößen 0 bis 9½

    frei

    A

    6402.19.11

    --- in Kindergröße 10 bis Erwachsenengröße 4

    10 %

    A

    6402.19.19

    --- in anderen Größen

    10 %

    A

    6402.20

    - Schuhe mit Oberteil aus Bändern oder Riemen, mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt:

    6402.20.01

    -- in den Kindergrößen 0 bis 9½

    frei

    A

    6402.20.11

    -- in Kindergröße 10 bis Erwachsenengröße 4

    10 %

    A

    6402.20.19

    -- in anderen Größen

    10 %

    A

    - andere Schuhe:

    6402.91

    -- den Knöchel bedeckend:

    6402.91.01

    --- in den Kindergrößen 0 bis 9½

    frei

    A

    6402.91.11

    --- in Kindergröße 10 bis Erwachsenengröße 4

    10 %

    A

    6402.91.19

    --- in anderen Größen

    10 %

    A

    6402.99

    -- andere:

    6402.99.01

    --- in den Kindergrößen 0 bis 9½

    frei

    A

    6402.99.11

    --- in Kindergröße 10 bis Erwachsenengröße 4

    10 %

    A

    6402.99.19

    --- in anderen Größen

    10 %

    A

    64.03

    Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder:

    - Sportschuhe:

    6403.12.00

    -- Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe

    frei

    A

    6403.19

    -- andere:

    6403.19.01

    --- in den Kindergrößen 0 bis 9½

    frei

    A

    6403.19.11

    --- in Kindergröße 10 bis Erwachsenengröße 4

    10 %

    A

    6403.19.19

    --- in anderen Größen

    10 %

    A

    6403.20

    - Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederriemen, die über den Spann und um die große Zehe führen:

    6403.20.01

    -- in den Kindergrößen 0 bis 9½

    frei

    A

    6403.20.11

    -- in Kindergröße 10 bis Erwachsenengröße 4

    10 %

    A

    6403.20.19

    -- in anderen Größen

    10 %

    A

    6403.40

    - andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe:

    6403.40.01

    -- in Kindergröße 10 bis Erwachsenengröße 4

    10 %

    A

    6403.40.09

    -- in anderen Größen

    10 %

    A

    - andere Schuhe, mit Laufsohlen aus Leder:

    6403.51

    -- den Knöchel bedeckend:

    6403.51.01

    --- in den Kindergrößen 0 bis 9½

    frei

    A

    6403.51.11

    --- In Kindergröße 10 bis Erwachsenengröße 4

    10 %

    A

    6403.51.19

    --- in anderen Größen

    10 %

    A

    6403.59

    -- andere:

    6403.59.01

    --- in den Kindergrößen 0 bis 9½

    frei

    A

    6403.59.11

    --- in Kindergröße 10 bis Erwachsenengröße 4

    10 %

    A

    6403.59.19

    --- in anderen Größen

    10 %

    A

    - andere Schuhe:

    6403.91

    -- den Knöchel bedeckend:

    6403.91.01

    --- in den Kindergrößen 0 bis 9½

    frei

    A

    6403.91.11

    --- in Kindergröße 10 bis Erwachsenengröße 4

    10 %

    A

    6403.91.19

    --- in anderen Größen

    10 %

    A

    6403.99

    -- andere:

    6403.99.01

    --- in den Kindergrößen 0 bis 9½

    frei

    A

    6403.99.11

    --- in Kindergröße 10 bis Erwachsenengröße 4

    10 %

    A

    6403.99.19

    --- in anderen Größen

    10 %

    A

    64.04

    Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen:

    - Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff:

    6404.11

    -- Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe:

    6404.11.01

    --- in den Kindergrößen 0 bis 9½

    frei

    A

    --- in anderen Größen:

    ---- mit Oberteil aus Segeltuch und Sohlen aus Kautschuk:

    6404.11.12

    ----- in Kindergröße 10 bis Erwachsenengröße 4

    10 %

    A

    6404.11.15

    ----- in anderen Größen

    10 %

    A

    ---- andere:

    6404.11.21

    ----- in Kindergröße 10 bis Erwachsenengröße 4

    10 %

    A

    6404.11.29

    ----- in anderen Größen

    10 %

    A

    6404.19

    -- andere:

    6404.19.01

    --- in den Kindergrößen 0 bis 9½

    frei

    A

    --- in anderen Größen:

    ---- mit Oberteil aus Segeltuch und Sohlen aus Kautschuk:

    6404.19.12

    ----- in Kindergröße 10 bis Erwachsenengröße 4

    10 %

    A

    6404.19.15

    ----- in anderen Größen

    10 %

    A

    ---- andere:

    6404.19.21

    ----- in Kindergröße 10 bis Erwachsenengröße 4

    10 %

    A

    6404.19.29

    ----- in anderen Größen

    10 %

    A

    6404.20

    - Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder:

    6404.20.01

    -- in den Kindergrößen 0 bis 9½

    frei

    A

    6404.20.11

    -- in Kindergröße 10 bis Erwachsenengröße 4

    10 %

    A

    6404.20.19

    -- in anderen Größen

    10 %

    A

    64.05

    andere Schuhe:

    6405.10

    - mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder:

    6405.10.01

    -- Skistiefel

    frei

    A

    -- andere:

    6405.10.11

    --- in den Kindergrößen 0 bis 9½

    frei

    A

    6405.10.21

    --- in Kindergröße 10 bis Erwachsenengröße 4

    10 %

    A

    6405.10.29

    --- in anderen Größen

    10 %

    A

    6405.20

    - mit Oberteil aus Spinnstoffen:

    6405.20.01

    -- in den Kindergrößen 0 bis 9½

    frei

    A

    6405.20.11

    -- in Kindergröße 10 bis Erwachsenengröße 4

    10 %

    A

    6405.20.19

    -- in anderen Größen

    10 %

    A

    6405.90

    - andere:

    6405.90.01

    -- Skistiefel

    frei

    A

    -- andere:

    6405.90.11

    --- in den Kindergrößen 0 bis 9½

    frei

    A

    6405.90.21

    --- in Kindergröße 10 bis Erwachsenengröße 4

    10 %

    A

    6405.90.29

    --- in anderen Größen

    10 %

    A

    64.06

    Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon:

    6406.10.00

    - Schuhoberteile und Teile davon, ausgenommen Verstärkungen

    5 %

    A

    6406.20.00

    - Laufsohlen und Absätze, aus Kautschuk oder Kunststoff

    5 %

    A

    6406.90

    - andere:

    -- Schuhteile:

    6406.90.10

    --- Vorderkappen aus Eisen oder Stahl und Einlegesohlen aus nicht rostendem Stahl

    frei

    A

    6406.90.20

    --- andere

    5 %

    A

    6406.90.90

    -- andere

    5 %

    A

    65

    KOPFBEDECKUNGEN UND TEILE DAVON

    65.01

    Hutstumpen, weder geformt noch randgeformt, aus Filz; Hutplatten, Bandeaux (auch aufgeschnitten), aus Filz, zum Herstellen von Hüten

    6501.00.00

    Hutstumpen, weder geformt noch randgeformt, aus Filz; Hutplatten, Bandeaux (auch aufgeschnitten), aus Filz, zum Herstellen von Hüten

    frei

    A

    65.02

    Hutstumpen oder Hutrohlinge, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, weder geformt noch randgeformt noch ausgestattet

    6502.00.00

    Hutstumpen oder Hutrohlinge, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, weder geformt noch randgeformt noch ausgestattet

    frei

    A

    65.04

    Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet

    6504.00.00

    Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet

    10 %

    A

    65.05

    Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus einem oder mehreren Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

    6505.00

    Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus einem oder mehreren Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet:

    6505.00.10

    - Haarnetze

    5 %

    A

    6505.00.90

    - andere

    10 %

    A

    65.06

    Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet:

    6506.10

    - Sicherheitskopfbedeckungen:

    6506.10.01

    -- Feuerwehrhelme

    frei

    A

    6506.10.09

    -- andere

    10 %

    A

    - andere:

    6506.91.00

    -- aus Kautschuk oder Kunststoff

    10 %

    A

    6506.99.00

    -- aus anderen Stoffen

    10 %

    A

    65.07

    Bänder zur Innenausrüstung, Innenfutter, Bezüge, Gestelle, Schirme und Kinnbänder, für Kopfbedeckungen

    6507.00.00

    Bänder zur Innenausrüstung, Innenfutter, Bezüge, Gestelle, Schirme und Kinnbänder, für Kopfbedeckungen

    frei

    A

    66

    REGENSCHIRME, SONNENSCHIRME, GEHSTÖCKE, SITZSTÖCKE, PEITSCHEN, REITPEITSCHEN UND TEILE DAVON

    66.01

    Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren):

    6601.10.00

    - Gartenschirme und ähnliche Waren

    5 %

    A

    - andere:

    6601.91.00

    -- Schirme mit Teleskopauszug

    5 %

    A

    6601.99.00

    -- andere

    5 %

    A

    66.02

    Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren

    6602.00

    Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren:

    - Gehstöcke, Sitzstöcke und ähnliche Waren:

    6602.00.01

    -- Hirtenstäbe

    frei

    A

    6602.00.09

    -- andere

    frei

    A

    6602.00.19

    - Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren

    5 %

    A

    66.03

    Teile, Ausstattungen und Zubehör für Waren der Positionen 66.01 und 66.02:

    6603.20.00

    - Schirmgestelle, zusammengesetzt, auch mit Unterstock oder Griffstock

    frei

    A

    6603.90.00

    - andere

    frei

    A

    67

    ZUGERICHTETE FEDERN UND DAUNEN UND WAREN AUS FEDERN ODER DAUNEN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN

    67.01

    Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Teile von Federn, Daunen und Waren daraus (ausgenommen Waren der Position 05.05 und bearbeitete Federspulen und -kiele)

    6701.00.00

    Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Teile von Federn, Daunen und Waren daraus (ausgenommen Waren der Position 05.05 und bearbeitete Federspulen und -kiele)

    5 %

    A

    67.02

    Künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und künstliche Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichen Blumen, künstlichem Blattwerk oder künstlichen Früchten:

    6702.10.00

    - aus Kunststoff

    frei

    A

    6702.90.00

    - aus anderen Stoffen

    frei

    A

    67.03

    Menschenhaare, gleichgerichtet, gedünnt, gebleicht oder in anderer Weise zugerichtet; Wolle, Tierhaare und andere Spinnstoffe, für die Herstellung von Perücken und ähnlichen Waren zugerichtet

    6703.00.00

    Menschenhaare, gleichgerichtet, gedünnt, gebleicht oder in anderer Weise zugerichtet; Wolle, Tierhaare und andere Spinnstoffe, für die Herstellung von Perücken und ähnlichen Waren zugerichtet

    frei

    A

    67.04

    Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und dergleichen, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    - aus synthetischen Spinnstoffen:

    6704.11.00

    -- vollständige Perücken

    5 %

    A

    6704.19.00

    -- andere

    5 %

    A

    6704.20.00

    - aus Menschenhaaren

    5 %

    A

    6704.90.00

    - aus anderen Stoffen

    5 %

    A

    68

    WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN

    68.01

    Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausgenommen Schiefer)

    6801.00.00

    Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausgenommen Schiefer)

    5 %

    A

    68.02

    Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 68.01; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt:

    6802.10.00

    - Fliesen, Würfel und dergleichen, auch in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, deren größte Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen werden kann; Körnungen, Splitter und Mehl, künstlich gefärbt

    5 %

    A

    - Andere Werksteine und Waren daraus, lediglich geschnitten oder gesägt, mit ebener oder glatter Oberfläche:

    6802.21.00

    -- Marmor, Travertin und Alabaster

    5 %

    A

    6802.23.00

    -- Granit

    5 %

    A

    6802.29.00

    -- andere Steine

    5 %

    A

    - andere:

    6802.91

    -- Marmor, Travertin und Alabaster:

    6802.91.01

    --- Griffe für Besteck

    frei

    A

    6802.91.09

    --- andere

    5 %

    A

    6802.92

    -- andere Kalksteine:

    6802.92.01

    --- Griffe für Besteck

    frei

    A

    6802.92.09

    --- andere

    5 %

    A

    6802.93

    -- Granit:

    6802.93.01

    --- Griffe für Besteck

    frei

    A

    6802.93.09

    --- andere

    5 %

    A

    6802.99

    -- andere Steine:

    6802.99.01

    --- Griffe für Besteck

    frei

    A

    6802.99.09

    --- andere

    5 %

    A

    68.03

    Bearbeiteter Tonschiefer und Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

    6803.00.00

    Bearbeiteter Tonschiefer und Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

    frei

    A

    68.04

    Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen, ohne Gestell, zum Mahlen, Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch und Teile davon, aus Natursteinen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt, auch mit Teilen aus anderen Stoffen:

    6804.10.00

    - Mühlsteine und Steine zum Mahlen, Zerfasern oder Brechen

    frei

    A

    - andere Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen:

    6804.21.00

    -- aus agglomerierten synthetischen oder natürlichen Diamanten

    5 %

    A

    6804.22.00

    -- aus anderen agglomerierten Schleifstoffen oder keramisch hergestellt

    5 %

    A

    6804.23.00

    -- aus Naturstein

    5 %

    A

    6804.30.00

    - Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch

    frei

    A

    68.05

    Natürliche oder künstliche Schleifmittel, in Pulver- oder Körnerform, auf einer Unterlage aus Spinnstoffen, Papier, Pappe oder anderen Stoffen, auch zugeschnitten, genäht oder anders zusammengefügt:

    6805.10

    - nur auf einer Unterlage aus Gewebe aus Spinnstoffen:

    6805.10.01

    -- Nagelfeilen, mit Schleifmittel beschichtet

    frei

    A

    -- andere:

    6805.10.11

    --- Dentalpolierstreifen, -bänder und -scheiben

    frei

    A

    6805.10.19

    --- andere

    5 %

    A

    6805.20

    - nur auf einer Unterlage aus Papier oder Pappe:

    6805.20.01

    -- Nagelfeilen, mit Schleifmittel beschichtet

    frei

    A

    -- andere:

    6805.20.11

    --- Dentalpolierstreifen, -bänder und -scheiben

    frei

    A

    6805.20.19

    --- andere

    5 %

    A

    6805.30

    - auf einer Unterlage aus anderen Stoffen:

    6805.30.01

    -- Nagelfeilen, mit Schleifmittel beschichtet

    frei

    A

    -- andere:

    6805.30.11

    --- Dentalpolierstreifen, -bänder und -scheiben

    frei

    A

    6805.30.19

    --- andere

    5 %

    A

    68.06

    Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken, ausgenommen Waren der Positionen 68.11 und 68.12 oder des Kapitels 69:

    6806.10.00

    - Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen, auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen

    5 %

    A

    6806.20.00

    - geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse, auch miteinander gemischt

    5 %

    A

    6806.90.00

    - andere

    5 %

    A

    68.07

    Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech):

    6807.10.00

    - in Rollen

    5 %

    A

    6807.90.00

    - andere

    5 %

    A

    68.08

    Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und dergleichen, aus Pflanzenfasern, Stroh oder aus Holzspänen, -schnitzeln, -fasern, Sägemehl oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln hergestellt

    6808.00.00

    Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und dergleichen, aus Pflanzenfasern, Stroh oder aus Holzspänen, -schnitzeln, -fasern, Sägemehl oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln hergestellt

    5 %

    A

    68.09

    Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips:

    - Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnliche Waren, nicht verziert:

    6809.11.00

    -- nur mit Papier oder Pappe überzogen oder verstärkt

    5 %

    A

    6809.19.00

    -- andere

    5 %

    A

    6809.90.00

    - andere

    5 %

    A

    68.10

    Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt:

    - Ziegel, Fliesen, Mauersteine und dergleichen:

    6810.11.00

    -- Baublöcke und Mauersteine

    5 %

    A

    6810.19.00

    -- andere

    5 %

    A

    - andere:

    6810.91.00

    -- vorgefertigte Bauelemente

    5 %

    A

    6810.99.00

    -- andere

    5 %

    A

    68.11

    Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergleichen:

    6811.40

    - Asbest enthaltend:

    6811.40.01

    -- Rohre

    frei

    A

    6811.40.09

    -- andere

    5 %

    A

    - keinen Asbest enthaltend:

    6811.81.00

    -- Wellplatten

    5 %

    A

    6811.82.00

    -- andere Platten, Tafeln, Fliesen, Ziegel und dergleichen

    5 %

    A

    6811.89

    -- andere:

    6811.89.10

    --- Rohre

    frei

    A

    6811.89.90

    --- andere

    5 %

    A

    68.12

    Bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat; Waren aus solchen Mischungen oder aus Asbest (z. B. Garne, Gewebe, Kleidung, Kopfbedeckungen, Schuhe, Dichtungen), auch bewehrt, ausgenommen Waren der Position 68.11 oder 68.13:

    6812.80.00

    - aus Krokydolith

    frei

    A

    - andere:

    6812.91.00

    -- Kleidung, Bekleidungszubehör, Schuhe und Kopfbedeckungen

    frei

    A

    6812.92.00

    -- Papier, Pappe und Filz

    frei

    A

    6812.93.00

    -- Dichtungsmaterial aus zusammengepressten Asbestfasern und Elastomeren, in Platten oder Rollen

    frei

    A

    6812.99.00

    -- andere

    frei

    A

    68.13

    Reibungsbeläge (z. B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), nicht montiert, für Bremsen, Kupplungen und dergleichen, auf der Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen:

    6813.20

    - Asbest enthaltend:

    -- Bremsbeläge und Bremsklötze:

    6813.20.01

    --- als Meterware

    frei

    A

    --- andere:

    6813.20.09

    ---- nicht mit Bohrungen versehen

    frei

    A

    6813.20.19

    ---- andere

    5 %

    A

    -- andere:

    6813.20.29

    --- als Meterware

    frei

    A

    --- ringförmige Kupplungsbeläge, auch mit Löchern zur Befestigung oder Montage:

    6813.20.39

    ---- nicht mit Bohrungen versehen

    frei

    A

    6813.20.49

    ---- andere

    5 %

    A

    --- andere:

    6813.20.59

    ---- nicht mit Bohrungen versehen

    frei

    A

    6813.20.69

    ---- andere

    5 %

    A

    - keinen Asbest enthaltend:

    6813.81

    -- Bremsbeläge und Bremsklötze:

    6813.81.01

    --- als Meterware

    frei

    A

    --- andere:

    6813.81.09

    ---- nicht mit Bohrungen versehen

    frei

    A

    6813.81.19

    ---- andere

    5 %

    A

    6813.89

    -- andere:

    6813.89.01

    --- als Meterware

    frei

    A

    --- ringförmige Kupplungsbeläge, auch mit Löchern zur Befestigung oder Montage:

    6813.89.09

    ---- nicht mit Bohrungen versehen

    frei

    A

    6813.89.19

    ---- andere

    5 %

    A

    --- andere:

    6813.89.29

    ---- nicht mit Bohrungen versehen

    frei

    A

    6813.89.39

    ---- andere

    5 %

    A

    68.14

    Bearbeiteter Glimmer und Glimmerwaren, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auch auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen:

    6814.10.00

    - Platten, Blätter oder Streifen aus agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer, auch auf Unterlagen

    frei

    A

    6814.90.00

    - andere

    frei

    A

    68.15

    Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    6815.10.00

    - Waren aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, nicht für elektrotechnische Zwecke

    frei

    A

    6815.20.00

    - Waren aus Torf

    frei

    A

    - andere:

    6815.91.00

    -- Magnesit, Dolomit oder Chromit enthaltend

    frei

    A

    6815.99.00

    -- andere

    frei

    A

    69

    KERAMISCHE WAREN

    I. WAREN AUS KIESELSÄUREHALTIGEN FOSSILEN MEHLEN ODER ÄHNLICHEN KIESELSÄUREHALTIGEN ERDEN UND FEUERFESTE WAREN

    69.01

    Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (z. B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden

    6901.00.00

    Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (z. B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden

    5 %

    A

    69.02

    Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche feuerfeste keramische Bauteile, ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden:

    6902.10.00

    - mit einem Gehalt der Elemente Mg, Ca oder Cr, berechnet als MgO, CaO oder Cr2O3, einzeln oder gemeinsam, von mehr als 50 GHT

    5 %

    A

    6902.20.00

    - mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3), an Kieselsäure (SiO2) oder einer Mischung oder Verbindung dieser Erzeugnisse von mehr als 50 GHT

    5 %

    A

    6902.90

    - andere:

    6902.90.01

    -- Steine

    5 %

    A

    6902.90.09

    -- andere

    5 %

    A

    69.03

    Andere feuerfeste keramische Waren (z. B. Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse, Stopfen, Stützen, Kapellen, Rohre, Schutzrohre, Stäbe), ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden:

    6903.10.00

    - mit einem Gehalt an Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch untereinander gemischt, von mehr als 50 GHT

    5 %

    A

    6903.20.00

    - mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3) oder einer Mischung oder Verbindung von Tonerde und Kieselsäure (SiO2) von mehr als 50 GHT

    5 %

    A

    6903.90.00

    - andere

    5 %

    A

    II. ANDERE KERAMISCHE WAREN

    69.04

    Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen:

    6904.10.00

    - Mauerziegel

    5 %

    A

    6904.90.00

    - andere

    5 %

    A

    69.05

    Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik:

    6905.10.00

    - Dachziegel

    5 %

    A

    6905.90.00

    - andere

    5 %

    A

    69.06

    Keramische Rohre, Rohrleitungen, Rinnen, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke

    6906.00.00

    Keramische Rohre, Rohrleitungen, Rinnen, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke

    5 %

    A

    69.07

    Keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; keramische Steinchen, Mosaiksteine und ähnliche Waren auch auf Unterlage; fertige Formstücke

    - Fliesen, Boden- und Wandplatten, andere als solche der Unterpositionen 6907.30 und 6907.40:

    6907.21

    -- mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von 0,5 % oder weniger:

    --- in einer Form, dessen größte Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen werden kann:

    6907.21.10

    ---- Fliesen für Mosaike

    frei

    A

    6907.21.15

    ---- andere

    5 %

    A

    6907.21.19

    --- andere

    5 %

    A

    6907.22

    -- mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von mehr als 0,5 % bis 10 %:

    --- in einer Form, dessen größte Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen werden kann:

    6907.22.10

    ---- Fliesen für Mosaike

    frei

    A

    6907.22.15

    ---- andere

    5 %

    A

    6907.22.19

    --- andere

    5 %

    A

    6907.23

    -- mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von mehr als 10 %:

    --- in einer Form, dessen größte Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen werden kann:

    6907.23.10

    ---- Fliesen für Mosaike

    frei

    A

    6907.23.15

    ---- andere

    5 %

    A

    6907.23.19

    --- andere

    5 %

    A

    6907.30

    - Mosaiksteine und ähnliche Waren, andere als solche der Unterposition 6907.40:

    6907.30.15

    -- in einer Form, dessen größte Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen werden kann:

    5 %

    A

    6907.30.19

    -- andere

    5 %

    A

    6907.40

    - fertige Formstücke:

    6907.40.15

    -- in einer Form, dessen größte Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen werden kann:

    5 %

    A

    6907.40.19

    -- andere

    5 %

    A

    69.09

    Keramische Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken; keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnliche Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken:

    - Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken:

    6909.11.00

    -- aus Porzellan

    5 %

    A

    6909.12.00

    -- Waren mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr

    frei

    A

    6909.19.00

    -- andere

    frei

    A

    6909.90.00

    - andere

    5 %

    A

    69.10

    Keramische Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Waschbeckensockel, Badewannen, Bidets, Klosettbecken, Spülkästen, Urinierbecken und ähnliche Installationsgegenstände zu sanitären Zwecken:

    6910.10.00

    - aus Porzellan

    5 %

    A

    6910.90.00

    - andere

    5 %

    A

    69.11

    Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Porzellan:

    6911.10

    - Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch:

    6911.10.01

    -- Geschirr, andere Artikel für den Tischgebrauch und Küchenutensilien

    5 %

    A

    6911.10.09

    -- andere Artikel für den Küchengebrauch

    5 %

    A

    6911.90.00

    - andere

    5 %

    A

    69.12

    Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände

    6912.00

    Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände:

    6912.00.01

    - Geschirr, andere Artikel für den Tischgebrauch und Küchenutensilien

    5 %

    A

    6912.00.09

    - andere

    5 %

    A

    69.13

    Statuetten und andere keramische Ziergegenstände:

    6913.10

    - aus Porzellan:

    6913.10.01

    -- Perlen, weder montiert noch gefasst oder aufgereiht; Ziergegenstände für Schuhe

    frei

    A

    6913.10.09

    -- andere

    5 %

    A

    6913.90

    - andere:

    6913.90.01

    -- Perlen, weder montiert noch gefasst oder aufgereiht; Ziergegenstände für Schuhe

    frei

    A

    6913.90.09

    -- andere

    5 %

    A

    69.14

    Andere keramische Waren:

    6914.10

    - aus Porzellan:

    6914.10.01

    -- Griffe für Besteck; Teile von Gaskaminen und -öfen

    frei

    A

    6914.10.09

    -- andere

    5 %

    A

    6914.90

    - andere:

    6914.90.01

    -- Griffe für Besteck; Teile von Gaskaminen und -öfen

    frei

    A

    6914.90.09

    -- andere

    5 %

    A

    70

    GLAS UND GLASWAREN

    70.01

    Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas; Glasmasse

    7001.00.00

    Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas; Glasmasse

    frei

    A

    70.02

    Glas in Kugeln (ausgenommen Mikrokugeln der Position 70.18), Stangen, Stäben oder Rohren, nicht bearbeitet:

    7002.10.00

    - Kugeln

    frei

    A

    7002.20.00

    - Stangen oder Stäbe

    frei

    A

    - Rohre:

    7002.31.00

    -- aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenen Siliciumdioxid

    frei

    A

    7002.32.00

    -- aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10-6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C

    frei

    A

    7002.39.00

    -- andere

    frei

    A

    70.03

    Gegossenes oder gewalztes Glas, in Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet:

    - Platten oder Tafeln, nicht mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt:

    7003.12

    -- in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht:

    7003.12.10

    --- mit nicht reflektierender Schicht

    frei

    A

    7003.12.90

    --- andere

    frei

    A

    7003.19.00

    -- andere

    frei

    A

    7003.20.00

    - Platten oder Tafeln, mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt

    frei

    A

    7003.30.00

    - Profile

    frei

    A

    70.04

    Gezogenes oder geblasenes Glas in Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet:

    7004.20

    - in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht:

    7004.20.10

    -- mit nicht reflektierender Schicht

    frei

    A

    7004.20.90

    -- andere

    frei

    A

    7004.90.00

    - anderes

    frei

    A

    70.05

    Feuerpoliertes Glas (float-glass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet:

    7005.10

    - nicht mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht:

    7005.10.10

    -- mit nicht reflektierender Schicht

    frei

    A

    7005.10.90

    -- andere

    frei

    A

    - andere, nicht mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt:

    7005.21.00

    -- in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder nur geschliffen

    frei

    A

    7005.29.00

    -- andere

    frei

    A

    7005.30.00

    - mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt

    frei

    A

    70.06

    Glas der Position 70.03, 70.04 oder 70.05, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen

    7006.00.00

    Glas der Position 70.03, 70.04 oder 70.05, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen

    frei

    A

    70.07

    Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas):

    - vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas:

    7007.11

    -- in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art:

    --- von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art:

    ---- zur Verwendung bei der Montage von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act:

    7007.11.02

    ----- für Personenkraftwagen der Position 87.03 und andere Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3 500 kg oder weniger

    10 %

    A

    7007.11.03

    ----- für Fahrzeuge der Positionen 87.02 und 87.05, Straßenzugmaschinen der Position 87.01 und Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg bis 10 500 kg

    5 %

    A

    7007.11.05

    ----- für andere Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 10 500 kg

    frei

    A

    7007.11.09

    ---- andere

    5 %

    A

    7007.11.19

    --- andere

    frei

    A

    7007.19.00

    -- andere

    frei

    A

    - Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas):

    7007.21

    -- in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art:

    --- von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art:

    ---- zur Verwendung bei der Montage von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act:

    7007.21.02

    ----- für Personenkraftwagen der Position 87.03 und andere Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3 500 kg oder weniger

    10 %

    A

    7007.21.03

    ----- für Fahrzeuge der Positionen 87.02 und 87.05, Straßenzugmaschinen der Position 87.01 und Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg bis 10 500 kg

    5 %

    A

    7007.21.05

    ----- für andere Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 10 500 kg

    frei

    A

    7007.21.09

    ---- andere

    5 %

    A

    7007.21.19

    --- andere

    frei

    A

    7007.29.00

    -- andere

    frei

    A

    70.08

    Mehrschichtige Isolierverglasungen

    7008.00.00

    Mehrschichtige Isolierverglasungen

    5 %

    A

    70.09

    Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel:

    7009.10

    - Rückspiegel für Fahrzeuge:

    -- Außenrückspiegel:

    --- zur Verwendung bei der Montage von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act:

    7009.10.02

    ---- für Personenkraftwagen der Position 87.03 und andere Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3 500 kg oder weniger

    10 %

    A

    7009.10.03

    ---- für Fahrzeuge der Positionen 87.02 und 87.05, Straßenzugmaschinen der Position 87.01 und Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg bis 10 500 kg

    5 %

    A

    7009.10.05

    ---- für andere Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 10 500 kg

    frei

    A

    7009.10.09

    --- andere

    5 %

    A

    7009.10.19

    -- andere

    5 %

    A

    - andere:

    7009.91.00

    -- nicht gerahmt

    5 %

    A

    7009.92.00

    -- gerahmt

    5 %

    A

    70.10

    Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, von der zu Transport- oder Verpackungszwecken verwendeten Art; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas:

    7010.10.00

    - Ampullen

    frei

    A

    7010.20.00

    - Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse

    frei

    A

    7010.90

    - andere:

    -- mit einem Inhalt von mehr als 1 l:

    7010.90.11

    --- Haushaltskonservengläser

    5 %

    A

    7010.90.18

    --- andere

    frei

    A

    -- mit einem Inhalt von mehr als 0,33 l, jedoch weniger als 1 l:

    7010.90.21

    --- Haushaltskonservengläser

    5 %

    A

    --- andere:

    7010.90.25

    ---- mit einem Inhalt von weniger als 500 ml

    5 %

    A

    7010.90.28

    ---- andere

    frei

    A

    -- mit einem Inhalt von mehr als 0,15 l, jedoch weniger als 0,33 l:

    7010.90.31

    --- Haushaltskonservengläser

    5 %

    A

    --- andere:

    7010.90.35

    ---- mit einem Inhalt von weniger als 200 ml

    frei

    A

    7010.90.37

    ---- mit einem Inhalt von mindestens 200 ml, jedoch nicht mehr als 250 ml

    5 %

    A

    7010.90.38

    ---- andere

    5 %

    A

    -- mit einem Inhalt von 0,15 l oder weniger:

    7010.90.41

    --- Haushaltskonservengläser

    5 %

    A

    7010.90.49

    --- andere

    frei

    A

    70.11

    Offene Glaskolben und Glasrohre, Glasteile davon, ohne Ausrüstung, für elektrische Lampen, Kathodenstrahlröhren oder dergleichen:

    7011.10.00

    - für elektrische Beleuchtung

    frei

    A

    7011.20.00

    - für Kathodenstrahlröhren

    frei

    A

    7011.90.00

    - andere

    frei

    A

    70.13

    Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 70.10 oder 70.18):

    7013.10

    - aus Glaskeramik:

    7013.10.01

    -- Tassen, Untertassen und Teller, auch in Zusammenstellungen

    frei

    A

    7013.10.09

    -- andere

    frei

    A

    - Trinkgläser mit Stiel, ausgenommen Waren aus Glaskeramik:

    7013.22.00

    -- aus Bleikristall

    frei

    A

    7013.28.00

    -- andere

    frei

    A

    - andere Trinkgläser, ausgenommen Waren aus Glaskeramik:

    7013.33.00

    -- aus Bleikristall

    frei

    A

    7013.37.00

    -- andere

    frei

    A

    - Glaswaren zur Verwendung bei Tisch (ausgenommen Trinkgläser) oder in der Küche, ausgenommen Waren aus Glaskeramik:

    7013.41.00

    -- aus Bleikristall

    frei

    A

    7013.42.00

    -- aus Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10–6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C

    frei

    A

    7013.49

    -- andere:

    7013.49.01

    --- Tassen, Untertassen und Teller, auch in Zusammenstellungen

    frei

    A

    7013.49.09

    --- andere

    frei

    A

    - andere Glaswaren:

    7013.91.00

    -- aus Bleikristall

    frei

    A

    7013.99.00

    -- andere

    frei

    A

    70.14

    Glaswaren für Signalvorrichtungen und optische Elemente, aus Glas (ausgenommen Waren der Position 70.15), jedoch nicht optisch bearbeitet

    7014.00.00

    Glaswaren für Signalvorrichtungen und optische Elemente, aus Glas (ausgenommen Waren der Position 70.15), jedoch nicht optisch bearbeitet

    frei

    A

    70.15

    Gläser für Uhren und ähnliche Gläser, Gläser für einfache oder medizinische Brillen, gewölbt, gebogen, hohl oder dergleichen, nicht optisch bearbeitet; Hohlkugeln und Hohlkugelsegmente, aus Glas, zum Herstellen solcher Gläser:

    7015.10.00

    - Gläser für medizinische Brillen

    frei

    A

    7015.90.00

    - andere

    frei

    A

    70.16

    Bausteine, Platten, Fliesen, Dachziegel und andere Waren, aus gepresstem oder geformtem Glas, auch mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, zu Bauzwecken; Glaswürfel und andere Glaskurzwaren, auch auf Unterlagen, für Mosaike oder zu ähnlichen Zierzwecken; Kunstverglasungen; vielzelliges Glas oder Schaumglas, in Blöcken, Tafeln, Platten, Schalen oder dergleichen:

    7016.10.00

    - Glaswürfel und andere Glaskurzwaren, auch auf Unterlagen, für Mosaike oder zu ähnlichen Zierzwecken

    5 %

    A

    7016.90

    - andere:

    7016.90.01

    -- Kunstverglasungen

    frei

    A

    7016.90.09

    -- andere

    frei

    A

    70.17

    Glaswaren für Laboratorien, hygienische oder pharmazeutische Bedarfsartikel aus Glas, auch mit Skalen oder Eichzeichen:

    7017.10.00

    - aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenen Siliciumdioxid

    frei

    A

    7017.20.00

    - aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10-6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C

    frei

    A

    7017.90.00

    - andere

    frei

    A

    70.18

    Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren und Waren daraus, ausgenommen Fantasieschmuck; Glasaugen, ausgenommen Prothesen; Zier- und Fantasiegegenstände aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, ausgenommen Fantasieschmuck; Mikrokugeln aus Glas, mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger:

    7018.10

    - Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren:

    7018.10.01

    -- Perlen, ausgenommen Nachahmungen von Perlen, weder montiert noch gefasst oder aufgereiht; Perlen zur Patientenidentifizierung

    frei

    A

    7018.10.09

    -- andere

    5 %

    A

    7018.20.00

    - Mikrokugeln mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger

    frei

    A

    7018.90

    - andere:

    7018.90.01

    -- künstliche Augen

    frei

    A

    7018.90.09

    -- andere

    5 %

    A

    70.19

    Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Gewebe):

    - Vorgarne (Lunten), Glasseidenstränge (Rovings), Garne und geschnittenes Textilglas:

    7019.11.00

    -- geschnittenes Textilglas mit einer Länge von 50 mm oder weniger (chopped strands)

    frei

    A

    7019.12.00

    -- Glasseidenstränge (Rovings)

    frei

    A

    7019.19.00

    -- andere

    frei

    A

    - Vliese, Matten, Matratzen, Platten und ähnliche vliesartige Erzeugnisse:

    7019.31.00

    -- Matten

    5 %

    A

    7019.32.00

    -- Vliese

    5 %

    A

    7019.39.00

    -- andere

    5 %

    A

    7019.40

    - Gewebe aus Glasseidensträngen (Rovings):

    7019.40.10

    -- Teppichnahtklebebänder

    frei

    A

    7019.40.20

    -- Geflechte, Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware

    5 %

    A

    7019.40.30

    -- Bänder im Sinne der Anmerkung 5 zu Kapitel 58 und schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs)

    5 %

    A

    7019.40.50

    -- Verstärkungsgewebe mit einem Quadratmetergewicht zwischen 300 und 1 000 g

    5 %

    A

    7019.40.90

    -- andere

    frei

    A

    - andere Gewebe:

    7019.51

    -- mit einer Breite von 30 cm oder weniger:

    7019.51.10

    --- Teppichnahtklebebänder

    frei

    A

    7019.51.20

    --- Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware

    5 %

    A

    7019.51.30

    --- Bänder im Sinne der Anmerkung 5 zu Kapitel 58 und schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs)

    5 %

    A

    7019.51.50

    --- Verstärkungsgewebe mit einem Quadratmetergewicht zwischen 300 und 1 000 g

    5 %

    A

    7019.51.90

    --- andere

    frei

    A

    7019.52

    -- mit einer Breite von mehr als 30 cm, in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 250 g, aus Filamenten mit einem Titer des einfachen Garns von 136 tex oder weniger:

    7019.52.10

    --- Teppichnahtklebebänder

    frei

    A

    7019.52.20

    --- Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware

    5 %

    A

    7019.52.90

    --- andere

    frei

    A

    7019.59

    -- andere:

    7019.59.10

    --- Teppichnahtklebebänder

    frei

    A

    7019.59.20

    --- Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware

    5 %

    A

    7019.59.50

    --- Verstärkungsgewebe mit einem Quadratmetergewicht zwischen 300 und 1 000 g

    5 %

    A

    7019.59.90

    --- andere

    frei

    A

    7019.90

    - andere:

    -- andere Gewebe:

    7019.90.02

    --- Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware

    5 %

    A

    7019.90.08

    --- Verstärkungsgelege

    frei

    A

    7019.90.17

    --- andere

    frei

    A

    7019.90.29

    -- andere

    5 %

    A

    70.20

    Andere Waren aus Glas

    7020.00

    Andere Waren aus Glas:

    7020.00.01

    - Schaugläser

    frei

    A

    7020.00.09

    - Schwimmer für Fischernetze; Formen, speziell für das Pressen von Kunststoff geeignet; Griffe für Besteck

    frei

    A

    7020.00.15

    - Glaskolben für Vakuum-Isolierflaschen oder für andere Vakuum-Isolierbehälter

    frei

    A

    7020.00.19

    - andere

    5 %

    A

    71

    ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE, EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN UND WAREN DARAUS; FANTASIESCHMUCK; MÜNZEN

    I. ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE

    71.01

    Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht:

    7101.10

    - echte Perlen:

    7101.10.10

    -- einheitlich zusammengestellte Perlen, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

    5 %

    A

    7101.10.90

    -- andere

    frei

    A

    - Zuchtperlen:

    7101.21.00

    -- roh

    frei

    A

    7101.22

    -- bearbeitet:

    7101.22.10

    --- einheitlich zusammengestellte Perlen, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

    5 %

    A

    7101.22.90

    --- andere

    frei

    A

    71.02

    Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst:

    7102.10.00

    - nicht sortiert

    frei

    A

    - Industriediamanten:

    7102.21.00

    -- roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen

    frei

    A

    7102.29.00

    -- andere

    frei

    A

    - andere:

    7102.31.00

    -- roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen

    frei

    A

    7102.39.00

    -- andere

    frei

    A

    71.03

    Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht:

    7103.10.00

    - roh oder nur gesägt oder grob geformt

    frei

    A

    - anders bearbeitet:

    7103.91.00

    -- Rubine, Saphire und Smaragde

    frei

    A

    7103.99

    -- andere:

    7103.99.01

    --- Grünsteine, Amazonite, Bowenite, Chlormelanite, Jade und Nephrite

    5 %

    A

    7103.99.09

    --- andere

    frei

    A

    71.04

    Synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht:

    7104.10.00

    - piezoelektrischer Quarz

    frei

    A

    7104.20.00

    - andere, roh oder nur gesägt oder grob geformt

    frei

    A

    7104.90.00

    - andere

    frei

    A

    71.05

    Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Edelsteinen oder Schmucksteinen:

    7105.10.00

    - von Diamanten

    frei

    A

    7105.90.00

    - andere

    frei

    A

    II. EDELMETALLE UND EDELMETALLPLATTIERUNGEN

    71.06

    Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver:

    7106.10.00

    - Pulver

    frei

    A

    - andere:

    7106.91.00

    -- in Rohform

    frei

    A

    7106.92.00

    -- als Halbzeug

    frei

    A

    71.07

    Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug

    7107.00.00

    Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug

    frei

    A

    71.08

    Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver:

    - zu nicht monetären Zwecken:

    7108.11.00

    -- Pulver

    frei

    A

    7108.12.00

    -- in Rohform

    frei

    A

    7108.13.00

    -- als Halbzeug

    frei

    A

    7108.20.00

    - zu monetären Zwecken

    frei

    A

    71.09

    Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug

    7109.00.00

    Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug

    frei

    A

    71.10

    Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver:

    - Platin:

    7110.11.00

    -- in Rohform oder als Pulver

    frei

    A

    7110.19.00

    -- andere

    frei

    A

    - Palladium:

    7110.21.00

    -- in Rohform oder als Pulver

    frei

    A

    7110.29.00

    -- andere

    frei

    A

    - Rhodium:

    7110.31.00

    -- in Rohform oder als Pulver

    frei

    A

    7110.39.00

    -- andere

    frei

    A

    - Iridium, Osmium und Ruthenium:

    7110.41.00

    -- in Rohform oder als Pulver

    frei

    A

    7110.49.00

    -- andere

    frei

    A

    71.11

    Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug

    7111.00.00

    Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug

    frei

    A

    71.12

    Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art:

    7112.30.00

    - Aschen, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend

    frei

    A

    - andere:

    7112.91.00

    -- von Gold, einschließlich Goldplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Rückstände (Gekrätz)

    frei

    A

    7112.92.00

    -- von Platin, einschließlich Platinplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Rückstände (Gekrätz)

    frei

    A

    7112.99.00

    -- andere

    frei

    A

    III. SCHMUCKWAREN, GOLD- UND SILBERSCHMIEDEWAREN UND ANDERE WAREN

    71.13

    Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen:

    - aus Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert:

    7113.11

    -- aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen überzogen oder plattiert:

    7113.11.01

    --- Zigaretten-, Zigarren- und Tabakpfeifenetuis sowie Tabakdosen und Teile davon, ausgenommen Waren mit eingearbeitetem Grünstein

    frei

    A

    7113.11.09

    --- andere

    5 %

    A

    7113.19

    -- aus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert:

    7113.19.01

    --- Zigaretten-, Zigarren- und Tabakpfeifenetuis sowie Tabakdosen und Teile davon, ausgenommen Waren mit eingearbeitetem Grünstein

    frei

    A

    7113.19.09

    --- andere

    5 %

    A

    7113.20

    - aus Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen:

    7113.20.01

    -- Zigaretten-, Zigarren- und Tabakpfeifenetuis sowie Tabakdosen und Teile davon, ausgenommen Waren mit eingearbeitetem Grünstein

    frei

    A

    7113.20.09

    -- andere

    5 %

    A

    71.14

    Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen:

    - aus Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert:

    7114.11

    -- aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen überzogen oder plattiert:

    7114.11.01

    --- Schmuck, Zigarren- und Zigarettenetuis aus Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, natürlichen oder synthetischen Steinen oder rekonstituierten Steinen, ausgenommen Waren mit eingearbeitetem Grünstein; Messer, Gabeln und Löffel sowie Teile davon, ausgenommen solche mit eingearbeitetem Grünstein

    frei

    A

    7114.11.09

    --- andere

    5 %

    A

    7114.19

    -- aus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert:

    7114.19.01

    --- Schmuck, Zigarren- und Zigarettenetuis aus Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, natürlichen oder synthetischen Steinen oder rekonstituierten Steinen, ausgenommen Waren mit eingearbeitetem Grünstein; Messer, Gabeln und Löffel sowie Teile davon, ausgenommen solche mit eingearbeitetem Grünstein

    frei

    A

    7114.19.09

    --- andere

    5 %

    A

    7114.20

    - aus Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen:

    7114.20.01

    -- Schmuck, Zigarren- und Zigarettenetuis aus Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, natürlichen oder synthetischen Steinen oder rekonstituierten Steinen, ausgenommen Waren mit eingearbeitetem Grünstein; Messer, Gabeln und Löffel sowie Teile davon, ausgenommen solche mit eingearbeitetem Grünstein

    frei

    A

    7114.20.09

    -- andere

    5 %

    A

    71.15

    Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen:

    7115.10.00

    - Katalysatoren in Form von Geweben oder Gittern, aus Platin

    frei

    A

    7115.90

    - andere:

    7115.90.01

    -- Retorten, Schalen und andere Apparate für technische oder Laborzwecke

    frei

    A

    7115.90.09

    -- andere

    5 %

    A

    71.16

    Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten):

    7116.10.00

    - aus echten Perlen oder Zuchtperlen

    5 %

    A

    7116.20

    - aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten):

    7116.20.01

    -- einheitlich zusammengestellt und zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

    frei

    A

    -- andere:

    7116.20.11

    --- Kameen, nicht montiert

    frei

    A

    7116.20.19

    --- Griffe für Besteck

    frei

    A

    7116.20.29

    --- andere

    5 %

    A

    71.17

    Fantasieschmuck:

    - aus unedlen Metallen, auch versilbert, vergoldet oder platiniert:

    7117.11.00

    -- Manschettenknöpfe und ähnliche Knöpfe

    5 %

    A

    7117.19.00

    -- andere

    5 %

    A

    7117.90

    - andere:

    7117.90.01

    -- Manschettenknöpfe und ähnliche Knöpfe

    5 %

    A

    -- andere:

    7117.90.11

    --- Ziergegenstände für Schuhe

    frei

    A

    7117.90.19

    --- andere

    5 %

    A

    71.18

    Münzen:

    7118.10.00

    - Münzen (ausgenommen Goldmünzen), ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel

    frei

    A

    7118.90.00

    - andere

    frei

    A

    72

    EISEN UND STAHL

    I. GRUNDERZEUGNISSE; KÖRNER ODER PULVER

    72.01

    Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen:

    7201.10.00

    - Roheisen, nicht legiert, mit einem Phosphorgehalt von 0,5 GHT oder weniger

    frei

    A

    7201.20.00

    - Roheisen, nicht legiert, mit einem Phosphorgehalt von mehr als 0,5 GHT

    frei

    A

    7201.50.00

    - Roheisen, legiert; Spiegeleisen:

    frei

    A

    72.02

    Ferrolegierungen:

    - Ferromangan:

    7202.11.00

    -- mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 2 GHT

    frei

    A

    7202.19.00

    -- andere

    frei

    A

     

    - Ferrosilicium:

    7202.21.00

    -- mit einem Siliciumgehalt von mehr als 55 GHT

    frei

    A

    7202.29.00

    -- andere

    frei

    A

    7202.30.00

    - Ferrosiliciummangan

    frei

    A

    - Ferrochrom:

    7202.41.00

    -- mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 4 GHT

    frei

    A

    7202.49.00

    -- andere

    frei

    A

    7202.50.00

    - Ferrosiliciumchrom

    frei

    A

    7202.60.00

    - Ferronickel

    frei

    A

    7202.70.00

    - Ferromolybdän

    frei

    A

    7202.80.00

    - Ferrowolfram und Ferrosiliciumwolfram

    frei

    A

    - andere:

    7202.91.00

    -- Ferrotitan und Ferrosiliciumtitan

    frei

    A

    7202.92.00

    -- Ferrovanadium

    frei

    A

    7202.93.00

    -- Ferroniob

    frei

    A

    7202.99.00

    -- andere

    frei

    A

    72.03

    Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer Reinheit von 99,94 GHT oder mehr, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen:

    7203.10.00

    - durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse

    frei

    A

    7203.90.00

    - andere

    frei

    A

    72.04

    Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl:

    7204.10.00

    - Abfälle und Schrott, aus Gusseisen

    frei

    A

    - Abfälle und Schrott, aus legiertem Stahl:

    7204.21.00

    -- aus nicht rostendem Stahl

    frei

    A

    7204.29.00

    -- andere

    frei

    A

    7204.30.00

    - Abfälle und Schrott, aus verzinntem Eisen oder Stahl

    frei

    A

    - andere Abfälle und anderer Schrott:

    7204.41.00

    -- Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne, Feilspäne und Stanz- oder Schneidabfälle, auch paketiert

    frei

    A

    7204.49.00

    -- andere

    frei

    A

    7204.50.00

    - Abfallblöcke

    frei

    A

    72.05

    Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl:

    7205.10.00

    - Körner

    frei

    A

    - Pulver:

    7205.21.00

    -- aus legiertem Stahl

    frei

    A

    7205.29.00

    -- andere

    frei

    A

    II. EISEN UND NICHT LEGIERTER STAHL

    72.06

    Eisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen, ausgenommen Eisen der Position 72.03:

    7206.10.00

    - Rohblöcke (Ingots)

    frei

    A

    7206.90.00

    - andere

    frei

    A

    72.07

    Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

    - mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:

    7207.11.00

    -- mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem Querschnitt und einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke

    frei

    A

    7207.12.00

    -- andere, mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt

    frei

    A

    7207.19.00

    -- andere

    frei

    A

    7207.20.00

    - mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr

    frei

    A

    72.08

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen:

    7208.10.00

    - in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Oberflächenmuster

    5 %

    A

    - andere, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, gebeizt:

    7208.25.00

    -- mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr

    5 %

    A

    7208.26.00

    -- mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

    5 %

    A

    7208.27.00

    -- mit einer Dicke von weniger als 3 mm

    5 %

    A

    - andere, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt:

    7208.36.00

    -- mit einer Dicke von mehr als 10 mm

    5 %

    A

    7208.37.00

    -- mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm

    5 %

    A

    7208.38.00

    -- mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

    5 %

    A

    7208.39.00

    -- mit einer Dicke von weniger als 3 mm

    5 %

    A

    7208.40

    - nicht in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Oberflächenmuster:

    7208.40.10

    -- mit einer Breite von mehr als 1,95 m und einer Dicke von mehr als 4,75 mm

    frei

    A

    7208.40.90

    -- andere

    5 %

    A

    - andere, nicht in Rollen (Coils), nur warmgewalzt:

    7208.51

    -- mit einer Dicke von mehr als 10 mm:

    7208.51.10

    --- auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von 1 250 mm oder weniger, ohne Oberflächenmuster und mit einer Mindeststreckgrenze außer 355 MPa

    5 %

    A

    --- andere:

    7208.51.50

    ---- mit einer Breite von mehr als 1,95 cm

    frei

    A

    7208.51.90

    ---- andere

    5 %

    A

    7208.52

    -- mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm:

    7208.52.10

    --- auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von 1 250 mm oder weniger, ohne Oberflächenmuster und mit einer Mindeststreckgrenze außer 355 MPa

    5 %

    A

    --- andere:

    7208.52.50

    ---- mit einer Breite von mehr als 1,95 cm

    frei

    A

    7208.52.90

    ---- andere

    5 %

    A

    7208.53

    -- mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm:

    7208.53.10

    --- auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von 1 250 mm oder weniger, ohne Oberflächenmuster und mit einer Mindeststreckgrenze außer 355 MPa

    5 %

    A

    7208.53.90

    --- andere

    5 %

    A

    7208.54.00

    -- mit einer Dicke von weniger als 3 mm

    5 %

    A

    7208.90

    - andere:

    -- mit einer Dicke von 3 mm oder mehr:

    7208.90.02

    --- mit einer Breite von mehr als 1,95 m und einer Dicke von mehr als 4,75 mm

    frei

    A

    7208.90.05

    --- andere

    5 %

    A

    7208.90.09

    -- mit einer Dicke von weniger als 3 mm

    5 %

    A

    72.09

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen:

    - in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt:

    7209.15.00

    -- mit einer Dicke von 3 mm oder mehr

    5 %

    A

    7209.16.00

    -- mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm

    5 %

    A

    7209.17.00

    -- mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm

    5 %

    A

    7209.18.00

    -- mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm

    5 %

    A

    - nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt:

    7209.25.00

    -- mit einer Dicke von 3 mm oder mehr

    5 %

    A

    7209.26.00

    -- mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm

    5 %

    A

    7209.27.00

    -- mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm

    5 %

    A

    7209.28.00

    -- mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm

    5 %

    A

    7209.90.00

    - andere

    frei

    A

    72.10

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen:

    - verzinnt:

    7210.11.00

    -- mit einer Dicke von 0,5 mm oder mehr

    frei

    A

    7210.12.00

    -- mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm

    frei

    A

    7210.20.00

    - verbleit, einschließlich Terneblech oder -band

    frei

    A

    7210.30

    - elektrolytisch verzinkt:

    -- mit einer Dicke von mehr als 1,6 mm:

    7210.30.10

    --- in Rollen

    5 %

    A

    7210.30.20

    --- andere

    5 %

    A

    -- andere:

    7210.30.30

    --- bearbeitet

    5 %

    A

    --- andere:

    7210.30.40

    ---- in Rollen

    5 %

    A

    7210.30.90

    ---- andere

    5 %

    A

    - anders verzinkt:

    7210.41.00

    -- gewellt

    5 %

    A

    7210.49

    -- andere:

    --- mit einer Dicke von mehr als 1,9 mm:

    7210.49.01

    ---- bearbeitet

    5 %

    A

    ---- andere:

    7210.49.11

    ----- in Rollen

    5 %

    A

    7210.49.19

    ----- andere

    5 %

    A

    --- andere:

    7210.49.21

    ---- bearbeitet

    5 %

    A

    ---- andere:

    7210.49.31

    ----- in Rollen

    5 %

    A

    7210.49.39

    ----- andere

    5 %

    A

    7210.50.00

    - mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogen

    frei

    A

    - mit Aluminium überzogen:

    7210.61

    -- mit Aluminium-Zink-Legierungen überzogen:

    7210.61.10

    --- mit einem Gehalt an Aluminium im Überzug von mindestens 95 GHT

    frei

    A

    --- andere:

    7210.61.20

    ---- bearbeitet

    frei

    A

    ---- andere:

    7210.61.30

    ----- in Rollen

    5 %

    A

    7210.61.90

    ----- andere

    5 %

    A

    7210.69

    -- andere:

    7210.69.10

    --- mit einem Gehalt an Aluminium im Überzug von mindestens 95 GHT

    frei

    A

    --- andere:

    7210.69.20

    ---- bearbeitet

    frei

    A

    ---- andere:

    7210.69.30

    ----- in Rollen

    5 %

    A

    7210.69.90

    ----- andere

    5 %

    A

    7210.70

    - mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff beschichtet:

    7210.70.01

    -- bearbeitet

    frei

    A

    -- andere:

    7210.70.11

    --- in Rollen

    5 %

    A

    7210.70.19

    --- andere

    5 %

    A

    7210.90

    - andere:

    7210.90.01

    -- bearbeitet

    frei

    A

    -- andere:

    7210.90.11

    --- in Rollen

    5 %

    A

    7210.90.19

    --- andere

    5 %

    A

    72.11

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder plattiert noch überzogen:

    - nur warmgewalzt:

    7211.13.00

    -- auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von mehr als 150 mm und einer Dicke von 4 mm oder mehr, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster

    5 %

    A

    7211.14

    -- andere, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr:

    7211.14.10

    --- in Rollen

    5 %

    A

    7211.14.90

    --- andere

    5 %

    A

    7211.19

    -- andere:

    7211.19.10

    --- in Rollen

    5 %

    A

    7211.19.90

    --- andere

    5 %

    A

    - nur kaltgewalzt:

    7211.23

    -- mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:

    7211.23.10

    --- mit einer Breite von 500 mm oder weniger

    5 %

    A

    --- andere:

    7211.23.20

    ---- in Rollen

    5 %

    A

    7211.23.90

    ---- andere

    5 %

    A

    7211.29

    -- andere:

    7211.29.10

    --- mit einer Breite von 500 mm oder weniger

    5 %

    A

    --- andere:

    7211.29.20

    ---- in Rollen

    5 %

    A

    7211.29.90

    ---- andere

    5 %

    A

    7211.90

    - andere:

    7211.90.01

    -- mit einer Breite von 500 mm oder weniger

    5 %

    A

    7211.90.09

    -- andere

    frei

    A

    72.12

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen:

    7212.10

    - verzinnt:

    7212.10.01

    -- bearbeitet

    5 %

    A

    7212.10.09

    -- andere

    frei

    A

    7212.20

    - elektrolytisch verzinkt:

    7212.20.10

    -- mit einer Breite von 500 mm oder weniger

    5 %

    A

    -- andere:

    --- mit einer Dicke von mehr als 1,6 mm:

    7212.20.20

    ---- in Rollen

    5 %

    A

    7212.20.30

    ---- andere

    5 %

    A

    --- andere:

    7212.20.40

    ---- bearbeitet

    5 %

    A

    7212.20.90

    ---- andere

    5 %

    A

    7212.30

    - anders verzinkt:

    7212.30.01

    -- mit einer Breite von 500 mm oder weniger

    5 %

    A

    -- andere:

    --- mit einer Dicke von mehr als 1,9 mm:

    7212.30.11

    ---- bearbeitet

    5 %

    A

    7212.30.19

    ---- andere

    5 %

    A

    --- andere:

    7212.30.21

    ---- bearbeitet

    5 %

    A

    7212.30.29

    ---- andere

    5 %

    A

    7212.40

    - mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff beschichtet:

    -- mit einer Breite von 500 mm oder weniger:

    7212.40.01

    --- bearbeitet

    5 %

    A

    7212.40.09

    --- andere

    5 %

    A

    -- andere:

    7212.40.11

    --- bearbeitet

    frei

    A

    7212.40.19

    --- andere

    5 %

    A

    7212.50

    - anders überzogen:

    -- mit einer Breite von 500 mm oder weniger:

    7212.50.01

    --- bearbeitet

    5 %

    A

    7212.50.09

    --- andere

    frei

    A

    7212.50.18

    -- andere

    frei

    A

    7212.60

    - plattiert:

    -- mit einer Breite von 500 mm oder weniger:

    7212.60.01

    --- bearbeitet

    5 %

    A

    7212.60.09

    --- andere

    frei

    A

    7212.60.18

    -- andere

    frei

    A

    72.13

    Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

    7213.10

    - mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen:

    7213.10.10

    -- mit Querschnitt in Form von „abgeflachten Kreisen“ oder „modifizierten Rechtecken“

    frei

    A

    7213.10.90

    -- andere

    5 %

    A

    7213.20

    - aus Automatenstahl:

    7213.20.10

    -- mit Querschnitt in Form von „abgeflachten Kreisen“ oder „modifizierten Rechtecken“

    frei

    A

    7213.20.90

    -- andere

    5 %

    A

    - andere:

    7213.91

    -- mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von weniger als 14 mm:

    7213.91.10

    --- mit Querschnitt in Form von „abgeflachten Kreisen“ oder „modifizierten Rechtecken“

    frei

    A

    7213.91.90

    --- andere

    5 %

    A

    7213.99

    -- andere:

    7213.99.10

    --- mit Querschnitt in Form von „abgeflachten Kreisen“ oder „modifizierten Rechtecken“

    frei

    A

    7213.99.90

    --- andere

    5 %

    A

    72.14

    Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden:

    7214.10.00

    - geschmiedet

    5 %

    A

    7214.20

    - mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach dem Walzen verwunden:

    7214.20.10

    -- mit Querschnitt in Form von „abgeflachten Kreisen“ oder „modifizierten Rechtecken“

    frei

    A

    7214.20.90

    -- andere

    5 %

    A

    7214.30

    - aus Automatenstahl:

    7214.30.10

    -- mit Querschnitt in Form von „abgeflachten Kreisen“ oder „modifizierten Rechtecken“

    frei

    A

    7214.30.90

    -- andere

    5 %

    A

    - andere:

    7214.91.00

    -- mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt

    5 %

    A

    7214.99

    -- andere:

    7214.99.10

    --- mit Querschnitt in Form von „abgeflachten Kreisen“ oder „modifizierten Rechtecken“

    frei

    A

    7214.99.90

    --- andere

    5 %

    A

    72.15

    Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

    7215.10.00

    - aus Automatenstahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt

    5 %

    A

    7215.50

    - andere, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt:

    7215.50.10

    -- mit Querschnitt in Form von „abgeflachten Kreisen“ oder „modifizierten Rechtecken“

    5 %

    A

    -- andere:

    7215.50.20

    --- mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,6 GHT

    5 %

    A

    --- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr:

    7215.50.30

    ---- gerichteter Draht mit einem Durchmesser von 13 mm oder weniger

    5 %

    A

    7215.50.90

    ---- andere

    5 %

    A

    7215.90.00

    - andere

    5 %

    A

    72.16

    Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

    7216.10

    - U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von weniger als 80 mm:

    7216.10.01

    -- U-Profile, 76 mm x 38 mm x 6,7 kg/m

    5 %

    A

    7216.10.09

    -- andere

    frei

    A

    - L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von weniger als 80 mm:

    7216.21

    -- L-Profile:

    7216.21.01

    --- gleichschenklig

    5 %

    A

    7216.21.09

    --- andere

    frei

    A

    7216.22.00

    -- T-Profile

    frei

    A

    - U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von 80 mm oder mehr:

    7216.31

    -- U-Profile:

    7216.31.01

    --- 102 mm x 51 mm x 10,4 kg/m

    5 %

    A

    7216.31.09

    --- andere

    frei

    A

    7216.32.00

    -- I-Profile

    frei

    A

    7216.33.00

    -- H-Profile

    frei

    A

    7216.40

    - L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von 80 mm oder mehr:

    7216.40.01

    -- gleichschenklige L-Profile, 80 mm x 80 mm, mit einer Dicke von 5 mm bis 13 mm

    5 %

    A

    7216.40.09

    -- andere

    frei

    A

    7216.50.00

    - andere Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst

    frei

    A

    - Profile, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt:

    7216.61.00

    -- aus flachgewalzten Erzeugnissen hergestellt

    5 %

    A

    7216.69.00

    -- andere

    5 %

    A

    - andere:

    7216.91.00

    -- aus flachgewalzten Erzeugnissen kalthergestellt oder kaltfertiggestellt

    5 %

    A

    7216.99.00

    -- andere

    5 %

    A

    72.17

    Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

    7217.10.00

    - nicht überzogen, auch poliert

    5 %

    A

    7217.20

    - verzinkt:

    7217.20.10

    -- mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,6 GHT

    5 %

    A

    7217.20.90

    -- andere

    5 %

    A

    7217.30.00

    - mit anderen unedlen Metallen überzogen

    5 %

    A

    7217.90.00

    - andere

    5 %

    A

    III. NICHT ROSTENDER STAHL

    72.18

    Nicht rostender Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus nicht rostendem Stahl:

    7218.10.00

    - Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen

    frei

    A

    - andere:

    7218.91.00

    -- mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt

    frei

    A

    7218.99.00

    -- andere

    frei

    A

    72.19

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr:

    - nur warmgewalzt, in Rollen (Coils):

    7219.11.00

    -- mit einer Dicke von mehr als 10 mm

    frei

    A

    7219.12.00

    -- mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm

    frei

    A

    7219.13.00

    -- mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

    frei

    A

    7219.14.00

    -- mit einer Dicke von weniger als 3 mm

    frei

    A

    - nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils):

    7219.21.00

    -- mit einer Dicke von mehr als 10 mm

    frei

    A

    7219.22.00

    -- mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm

    frei

    A

    7219.23.00

    -- mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

    frei

    A

    7219.24.00

    -- mit einer Dicke von weniger als 3 mm

    frei

    A

    - nur kaltgewalzt:

    7219.31.00

    -- mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr

    frei

    A

    7219.32.00

    -- mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

    frei

    A

    7219.33.00

    -- mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm

    frei

    A

    7219.34.00

    -- mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm

    frei

    A

    7219.35.00

    -- mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm

    frei

    A

    7219.90.00

    - andere

    frei

    A

    72.20

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm:

    - nur warmgewalzt:

    7220.11.00

    -- mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr

    frei

    A

    7220.12.00

    -- mit einer Dicke von weniger als 4,75 mm

    frei

    A

    7220.20.00

    - nur kaltgewalzt

    frei

    A

    7220.90

    - andere:

    7220.90.01

    -- mit einer Breite von 500 mm oder weniger

    5 %

    A

    7220.90.09

    -- andere

    frei

    A

    72.21

    Walzdraht aus nicht rostendem Stahl

    7221.00.00

    Walzdraht aus nicht rostendem Stahl

    frei

    A

    72.22

    Stabstahl und Profile, aus nicht rostendem Stahl:

    - Stabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst:

    7222.11.00

    -- mit kreisförmigem Querschnitt

    frei

    A

    7222.19.00

    -- andere

    frei

    A

    7222.20.00

    - Stabstahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt

    frei

    A

    7222.30.00

    - anderer Stabstahl

    frei

    A

    7222.40.00

    - Profile

    frei

    A

    72.23

    Draht aus nicht rostendem Stahl

    7223.00.00

    Draht aus nicht rostendem Stahl

    frei

    A

    IV. ANDERER LEGIERTER STAHL; HOHLBOHRERSTÄBE AUS LEGIERTEM ODER NICHT LEGIERTEM STAHL

    72.24

    Anderer legierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus anderem legierten Stahl:

    7224.10.00

    - Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen

    frei

    A

    7224.90.00

    - andere

    frei

    A

    72.25

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr:

    - aus Silicium-Elektrostahl:

    7225.11

    -- kornorientiert:

    7225.11.10

    --- galvanisiert

    5 %

    A

    7225.11.90

    --- andere

    frei

    A

    7225.19

    -- andere:

    7225.19.10

    --- galvanisiert

    5 %

    A

    7225.19.90

    --- andere

    frei

    A

    7225.30

    - andere, nur warmgewalzt, in Rollen (Coils):

    -- aus Schnellarbeitsstahl:

    7225.30.01

    --- galvanisiert

    5 %

    A

    7225.30.09

    --- andere

    frei

    A

    7225.30.19

    -- andere

    frei

    A

    7225.40

    - andere, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils):

    -- aus Schnellarbeitsstahl:

    7225.40.01

    --- galvanisiert

    5 %

    A

    7225.40.09

    --- andere

    frei

    A

    7225.40.19

    -- andere

    frei

    A

    7225.50

    - andere, nur kaltgewalzt:

    -- aus Schnellarbeitsstahl:

    7225.50.01

    --- galvanisiert

    5 %

    A

    7225.50.09

    --- andere

    frei

    A

    7225.50.19

    -- andere

    frei

    A

    - andere:

    7225.91

    -- elektrolytisch verzinkt:

    7225.91.10

    --- galvanisiert

    5 %

    A

    7225.91.90

    --- andere

    frei

    A

    7225.92

    -- anders verzinkt:

    7225.92.10

    --- galvanisiert

    5 %

    A

    7225.92.90

    --- andere

    frei

    A

    7225.99

    -- andere:

    7225.99.10

    --- galvanisiert

    5 %

    A

    7225.99.90

    --- andere

    frei

    A

    72.26

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm:

    - aus Silicium-Elektrostahl:

    7226.11

    -- kornorientiert:

    7226.11.10

    --- galvanisiert oder bearbeitet

    5 %

    A

    7226.11.90

    --- andere

    frei

    A

    7226.19

    -- andere:

    7226.19.10

    --- galvanisiert oder bearbeitet

    5 %

    A

    7226.19.90

    --- andere

    frei

    A

    7226.20

    - aus Schnellarbeitsstahl:

    7226.20.01

    -- galvanisiert oder bearbeitet

    5 %

    A

    7226.20.18

    -- andere

    frei

    A

    - andere:

    7226.91.00

    -- nur warmgewalzt

    frei

    A

    7226.92.00

    -- nur kaltgewalzt

    frei

    A

    7226.99

    -- andere:

    7226.99.01

    --- galvanisiert oder bearbeitet

    5 %

    A

    7226.99.18

    --- andere

    frei

    A

    72.27

    Walzdraht aus anderem legierten Stahl:

    7227.10.00

    - aus Schnellarbeitsstahl

    frei

    A

    7227.20.00

    - aus Mangan-Silicium-Stahl

    frei

    A

    7227.90.00

    - andere

    frei

    A

    72.28

    Stabstahl und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl:

    7228.10.00

    - Stabstahl aus Schnellarbeitsstahl

    frei

    A

    7228.20.00

    - Stabstahl aus Mangan-Silicium-Stahl

    frei

    A

    7228.30.00

    - anderer Stabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst

    frei

    A

    7228.40.00

    - anderer Stabstahl, nur geschmiedet

    frei

    A

    7228.50.00

    - anderer Stabstahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt

    frei

    A

    7228.60.00

    - anderer Stabstahl

    frei

    A

    7228.70.00

    - Profile

    frei

    A

    7228.80.00

    - Hohlbohrerstäbe

    frei

    A

    72.29

    Draht aus anderem legierten Stahl:

    7229.20.00

    - aus Mangan-Silicium-Stahl

    frei

    A

    7229.90.00

    - andere

    frei

    A

    73

    WAREN AUS EISEN ODER STAHL

    73.01

    Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl:

    7301.10.00

    - Spundwanderzeugnisse

    frei

    A

    7301.20.00

    - Profile

    5 %

    A

    73.02

    Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie: Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material:

    7302.10.00

    - Schienen

    frei

    A

    7302.30.00

    - Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen

    frei

    A

    7302.40.00

    - Laschen und Unterlagsplatten

    frei

    A

    7302.90.00

    - andere

    frei

    A

    73.03

    Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen

    7303.00.00

    Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen

    5 %

    A

    73.04

    Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl:

    - Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe):

    7304.11.00

    -- aus nicht rostendem Stahl

    5 %

    A

    7304.19.00

    -- andere

    5 %

    A

    - Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing, tubing, drill pipe):

    7304.22.00

    -- Bohrgestänge (drill pipe), aus nicht rostendem Stahl

    5 %

    A

    7304.23.00

    -- andere Bohrgestänge (drill pipe)

    5 %

    A

    7304.24.00

    -- andere, aus nicht rostendem Stahl

    5 %

    A

    7304.29.00

    -- andere

    5 %

    A

    - andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    7304.31

    -- kaltgezogen oder kaltgewalzt:

    7304.31.01

    --- Kesselrohre

    frei

    A

    7304.31.09

    --- andere

    5 %

    A

    7304.39

    -- andere:

    7304.39.01

    --- Kesselrohre

    frei

    A

    7304.39.09

    --- andere

    5 %

    A

    - andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus nicht rostendem Stahl:

    7304.41

    -- kaltgezogen oder kaltgewalzt:

    7304.41.01

    --- Kesselrohre

    frei

    A

    7304.41.09

    --- andere

    5 %

    A

    7304.49

    -- andere:

    7304.49.01

    --- Kesselrohre

    frei

    A

    7304.49.09

    --- andere

    5 %

    A

    - andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus anderem legierten Stahl:

    7304.51

    -- kaltgezogen oder kaltgewalzt:

    7304.51.01

    --- Kesselrohre

    frei

    A

    7304.51.09

    --- andere

    5 %

    A

    7304.59

    -- andere:

    7304.59.01

    --- Kesselrohre

    frei

    A

    7304.59.09

    --- andere

    5 %

    A

    7304.90

    - andere:

    7304.90.01

    -- Kesselrohre

    frei

    A

    7304.90.09

    -- andere

    5 %

    A

    73.05

    Andere Rohre (z. B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl:

    - Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe):

    7305.11.00

    -- mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweißt

    5 %

    A

    7305.12.00

    -- anders längsnahtgeschweißt

    5 %

    A

    7305.19.00

    -- andere

    5 %

    A

    7305.20.00

    - Futterrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing)

    5 %

    A

    - andere, geschweißt:

    7305.31

    -- längsnahtgeschweißt:

    7305.31.01

    --- Kesselrohre

    frei

    A

    7305.31.09

    --- Druckrohrleitungen aus Stahl, auch mit Eisenringen verstärkt, von der Art, wie sie für Wasserkraftwerke verwendet werden

    5 %

    A

    7305.31.19

    --- andere

    5 %

    A

    7305.39

    -- andere:

    7305.39.01

    --- Kesselrohre

    frei

    A

    7305.39.09

    --- Druckrohrleitungen aus Stahl, auch mit Eisenringen verstärkt, von der Art, wie sie für Wasserkraftwerke verwendet werden

    5 %

    A

    7305.39.19

    --- andere

    5 %

    A

    7305.90

    - andere:

    7305.90.01

    -- Kesselrohre

    frei

    A

    7305.90.09

    -- Druckrohrleitungen aus Stahl, auch mit Eisenringen verstärkt, von der Art, wie sie für Wasserkraftwerke verwendet werden

    5 %

    A

    7305.90.19

    -- andere

    5 %

    A

    73.06

    Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl:

    - Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe):

    7306.11.00

    -- geschweißt, aus nicht rostendem Stahl

    5 %

    A

    7306.19.00

    -- andere

    5 %

    A

    - Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing):

    7306.21.00

    -- geschweißt, aus nicht rostendem Stahl

    5 %

    A

    7306.29.00

    -- andere

    5 %

    A

    7306.30

    - andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

    7306.30.01

    -- Kesselrohre

    frei

    A

    7306.30.09

    -- Druckrohrleitungen aus Stahl, auch mit Eisenringen verstärkt, von der Art, wie sie für Wasserkraftwerke verwendet werden

    5 %

    A

    7306.30.19

    -- andere

    5 %

    A

    7306.40

    - andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus nicht rostendem Stahl:

    7306.40.01

    -- Kesselrohre

    frei

    A

    7306.40.09

    -- Druckrohrleitungen aus Stahl, auch mit Eisenringen verstärkt, von der Art, wie sie für Wasserkraftwerke verwendet werden

    5 %

    A

    7306.40.19

    -- andere

    5 %

    A

    7306.50

    - andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus anderem legierten Stahl:

    7306.50.01

    -- Kesselrohre

    frei

    A

    7306.50.09

    -- Druckrohrleitungen aus Stahl, auch mit Eisenringen verstärkt, von der Art, wie sie für Wasserkraftwerke verwendet werden

    5 %

    A

    7306.50.19

    -- andere

    5 %

    A

    - andere, geschweißt, mit nicht kreisförmigem Querschnitt:

    7306.61.00

    -- mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt

    5 %

    A

    7306.69.00

    -- mit anderem nicht kreisförmigem Querschnitt

    5 %

    A

    7306.90.00

    - andere

    5 %

    A

    73.07

    Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl:

    - gegossen:

    7307.11.00

    -- aus nicht verformbarem Gusseisen

    5 %

    A

    7307.19.00

    -- andere

    5 %

    A

    - andere, aus nicht rostendem Stahl:

    7307.21

    -- Flansche:

    7307.21.01

    --- mit kreisförmigem Querschnitt

    5 %

    A

    7307.21.09

    --- andere

    frei

    A

    7307.22.00

    -- Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde

    5 %

    A

    7307.23

    -- Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke, zum Stumpfschweißen:

    7307.23.01

    --- mit kreisförmigem Querschnitt

    5 %

    A

    7307.23.09

    --- andere

    frei

    A

    7307.29

    -- andere:

    7307.29.01

    --- mit Gewinde

    5 %

    A

    --- ohne Gewinde:

    7307.29.11

    ---- mit kreisförmigem Querschnitt

    5 %

    A

    7307.29.19

    ---- andere

    frei

    A

    - andere:

    7307.91

    -- Flansche:

    7307.91.01

    --- mit Gewinde

    5 %

    A

    7307.91.09

    --- ohne Gewinde

    5 %

    A

    7307.92.00

    -- Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde

    5 %

    A

    7307.93.00

    -- Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke, zum Stumpfschweißen

    5 %

    A

    7307.99

    -- andere:

    7307.99.01

    --- mit Gewinde

    5 %

    A

    7307.99.09

    --- ohne Gewinde

    5 %

    A

    73.08

    Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 94.06; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl:

    7308.10.00

    - Brücken und Brückenelemente

    5 %

    A

    7308.20.00

    - Türme und Gittermaste

    5 %

    A

    7308.30.00

    - Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen

    5 %

    A

    7308.40.00

    - Gerüst-, Schalungs- oder Stützmaterial

    5 %

    A

    7308.90

    - andere:

    7308.90.10

    -- Dachziegel

    5 %

    A

    7308.90.90

    -- andere

    5 %

    A

    73.09

    Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

    7309.00.00

    Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung:

    5 %

    A

    73.10

    Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung:

    7310.10.00

    - mit einem Fassungsvermögen von 50 l oder mehr

    frei

    A

    - mit einem Fassungsvermögen von weniger als 50 l:

    7310.21

    -- Dosen, die durch Schweißen, Löten oder Falzen verschlossen werden:

    7310.21.01

    --- mit einem Fassungsvermögen von 30 l oder weniger

    5 %

    A

    7310.21.09

    --- andere

    frei

    A

    7310.29

    -- andere:

    7310.29.01

    --- mit einem Fassungsvermögen von 30 l oder weniger

    5 %

    A

    7310.29.09

    --- andere

    frei

    A

    73.11

    Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase

    7311.00.00

    Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase

    5 %

    A

    73.12

    Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik:

    7312.10.00

    - Litzen, Kabel und Seile

    5 %

    A

    7312.90.00

    - andere

    5 %

    A

    73.13

    Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, von der für Einzäunungen verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl

    7313.00

    Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, von der für Einzäunungen verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl:

    7313.00.01

    - Stacheldraht aus Eisen oder Stahl

    5 %

    A

    7313.00.09

    - andere

    frei

    A

    73.14

    Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche und -bänder, aus Eisen oder Stahl:

    - Gewebe:

    7314.12.00

    -- endlose Gewebe für Maschinen, aus nicht rostendem Stahl

    5 %

    A

    7314.14.00

    -- andere, aus nicht rostendem Stahl

    5 %

    A

    7314.19.00

    -- andere

    5 %

    A

    7314.20.00

    - Gitter und Geflechte, an den Kreuzungsstellen verschweißt, mit einer Maschengröße von 100 cm² oder mehr, aus Draht mit einer größten Querschnittsabmessung von 3 mm oder mehr

    5 %

    A

    - andere Gitter und Geflechte, an den Kreuzungsstellen verschweißt:

    7314.31.00

    -- verzinkt

    5 %

    A

    7314.39.00

    -- andere

    5 %

    A

    - andere Gitter und Geflechte:

    7314.41

    -- verzinkt:

    7314.41.01

    --- Geflechte, sechseckmaschig

    frei

    A

    7314.41.09

    --- andere

    5 %

    A

    7314.42

    -- mit Kunststoff überzogen:

    7314.42.01

    --- Geflechte, sechseckmaschig

    frei

    A

    7314.42.09

    --- andere

    5 %

    A

    7314.49

    -- andere:

    7314.49.01

    --- Geflechte, sechseckmaschig

    frei

    A

    7314.49.09

    --- andere

    5 %

    A

    7314.50.00

    - Streckbleche und -bänder

    5 %

    A

    73.15

    Ketten und Teile davon, aus Eisen oder Stahl:

    - Gelenkketten und Teile davon:

    7315.11

    -- Rollenketten:

    7315.11.01

    --- Antriebsketten

    frei

    A

    7315.11.09

    --- andere

    5 %

    A

    7315.12

    -- andere Ketten:

    7315.12.01

    --- Ketten mit einer Dicke von 2 mm oder weniger

    frei

    A

    7315.12.09

    --- Antriebsketten

    frei

    A

    7315.12.19

    --- andere

    5 %

    A

    7315.19

    -- Teile:

    7315.19.01

    --- von Ketten mit einer Dicke von 2 mm oder weniger

    frei

    A

    7315.19.09

    --- von Antriebsketten

    frei

    A

    7315.19.19

    --- andere

    5 %

    A

    7315.20.00

    - Gleitschutzketten

    5 %

    A

    - andere Ketten:

    7315.81

    -- Stegketten:

    7315.81.01

    --- Antriebsketten

    frei

    A

    7315.81.09

    --- andere

    5 %

    A

    7315.82

    -- andere Ketten, mit geschweißten Gliedern:

    7315.82.01

    --- Ketten mit einer Dicke von 2 mm oder weniger

    frei

    A

    7315.82.09

    --- Antriebsketten; Förderketten

    frei

    A

    7315.82.19

    --- andere

    5 %

    A

    7315.89

    -- andere:

    7315.89.01

    --- Ketten mit einer Dicke von 2 mm oder weniger

    frei

    A

    7315.89.09

    --- Antriebsketten

    frei

    A

    7315.89.19

    --- andere

    5 %

    A

    7315.90

    - andere Teile:

    7315.90.01

    -- von Ketten mit einer Dicke von 2 mm oder weniger

    frei

    A

    7315.90.09

    -- von Antriebsketten; von Förderketten mit geschweißten Gliedern

    frei

    A

    7315.90.19

    -- andere

    5 %

    A

    73.16

    Schiffsanker, Draggen, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

    7316.00.00

    Schiffsanker, Draggen, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

    5 %

    A

    73.17

    Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausgenommen Klammern der Position 83.05) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen mit Kopf aus Kupfer

    7317.00

    Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausgenommen Klammern der Position 83.05) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen mit Kopf aus Kupfer:

    - Nägel, Hakenstifte, gewellte oder abgeschrägte Klammern:

    7317.00.01

    -- speziell zur Verwendung in Schuhen; Schilderstifte

    frei

    A

    7317.00.09

    -- andere

    5 %

    A

    - Krampen, Klammern:

    7317.00.11

    -- isoliert

    frei

    A

    7317.00.19

    -- andere

    5 %

    A

    7317.00.29

    - andere

    frei

    A

    73.18

    Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl:

    - Waren mit Gewinde:

    7318.11.00

    -- Schwellenschrauben

    5 %

    A

    7318.12.00

    -- andere Holzschrauben

    5 %

    A

    7318.13.00

    -- Schraubhaken, Ring- und Ösenschrauben

    frei

    A

    7318.14.00

    -- gewindeformende Schrauben

    5 %

    A

    7318.15

    -- andere Schrauben und Bolzen, auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben:

    7318.15.01

    --- Stiftschrauben und Gewindestifte

    5 %

    A

    7318.15.09

    --- andere

    5 %

    A

    7318.16.00

    -- Muttern

    5 %

    A

    7318.19

    -- andere:

    7318.19.01

    --- Dornen und Stollen mit Gewinde für Schuhe

    frei

    A

    7318.19.09

    --- andere

    5 %

    A

    - Waren ohne Gewinde:

    7318.21.00

    -- Federringe und -scheiben und andere Sicherungsringe und -scheiben

    frei

    A

    7318.22.00

    -- andere Unterlegscheiben

    5 %

    A

    7318.23.00

    -- Niete

    frei

    A

    7318.24.00

    -- Splinte und Keile

    frei

    A

    7318.29.00

    -- andere

    frei

    A

    73.19

    Nähnadeln, Stricknadeln, Schnürnadeln, Häkelnadeln, Stichel zum Sticken und ähnliche Waren, zum Handgebrauch, aus Eisen oder Stahl; Sicherheitsnadeln, Stecknadeln und ähnliche Nadeln, aus Eisen oder Stahl, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    7319.40.00

    - Sicherheitsnadeln, Stecknadeln und ähnliche Nadeln

    frei

    A

    7319.90.00

    - andere

    frei

    A

    73.20

    Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl:

    7320.10

    - Blattfedern und Federblätter dafür:

    -- Parabelfedern für Fahrgestelle (ausgenommen Schäkel dafür):

    --- zur Verwendung bei der Montage von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act:

    7320.10.02

    ---- für Personenkraftwagen der Position 87.03 und andere Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3 500 kg oder weniger

    10 %

    A

    7320.10.03

    ---- für Fahrzeuge der Positionen 87.02 und 87.05, Straßenzugmaschinen der Position 87.01 und Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg bis 10 500 kg

    5 %

    A

    7320.10.05

    ---- für andere Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 10 500 kg

    frei

    A

    7320.10.09

    --- andere

    5 %

    A

    7320.10.19

    -- andere Federn für Kraftfahrzeuge

    frei

    A

    7320.10.29

    -- andere

    5 %

    A

    7320.20

    - schraubenlinienförmige Federn:

    -- Schraubenfedern für die Aufhängung und Sitzfedern:

    --- zur Verwendung bei der Montage von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act:

    7320.20.02

    ---- für Personenkraftwagen der Position 87.03 und andere Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3 500 kg oder weniger

    10 %

    A

    7320.20.03

    ---- für Fahrzeuge der Positionen 87.02 und 87.05, Straßenzugmaschinen der Position 87.01 und Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg bis 10 500 kg

    5 %

    A

    7320.20.05

    ---- für andere Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 10 500 kg

    frei

    A

    7320.20.09

    --- andere

    5 %

    A

    7320.20.19

    -- andere Federn für Kraftfahrzeuge

    frei

    A

    7320.20.29

    -- andere

    5 %

    A

    7320.90

    - andere:

    -- Schraubenfedern für die Aufhängung und Sitzfedern:

    --- zur Verwendung bei der Montage von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act:

    7320.90.02

    ---- für Personenkraftwagen der Position 87.03 und andere Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3 500 kg oder weniger

    10 %

    A

    7320.90.03

    ---- für Fahrzeuge der Positionen 87.02 und 87.05, Straßenzugmaschinen der Position 87.01 und Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg bis 10 500 kg

    5 %

    A

    7320.90.05

    ---- für andere Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 10 500 kg

    frei

    A

    7320.90.09

    --- andere

    5 %

    A

    7320.90.19

    -- andere Federn für Kraftfahrzeuge

    frei

    A

    7320.90.29

    -- andere

    5 %

    A

    73.21

    Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde (auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar), Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher, Tellerwärmer und ähnliche nicht elektrische Haushaltsgeräte, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl:

    - Back-, Brat-, Grill-, Koch- und Warmhaltevorrichtungen sowie Tellerwärmer:

    7321.11

    -- für Feuerung mit gasförmigen Brennstoffen oder mit Gas und anderen Brennstoffen:

    --- Kochöfen und -herde für die Feuerung mit gasförmigen Brennstoffen von der im Haushalt verwendeten Art:

    7321.11.02

    ---- Kochöfen für die Feuerung mit gasförmigen Brennstoffen für den Außenbereich

    5 %

    A

    7321.11.08

    ---- andere

    frei

    A

    7321.11.19

    --- andere

    5 %

    A

    7321.12.00

    -- für Feuerung mit flüssigen Brennstoffen

    5 %

    A

    7321.19

    -- andere, einschließlich Geräte für Festbrennstoffe:

    7321.19.01

    --- für feste Brennstoffe

    5 %

    A

    7321.19.09

    --- andere

    5 %

    A

    - andere Geräte:

    7321.81.00

    -- für Feuerung mit gasförmigen Brennstoffen oder mit Gas und anderen Brennstoffen

    5 %

    A

    7321.82.00

    -- für Feuerung mit flüssigen Brennstoffen

    5 %

    A

    7321.89

    -- andere, einschließlich Geräte für Festbrennstoffe:

    7321.89.01

    --- für feste Brennstoffe

    5 %

    A

    7321.89.09

    --- andere

    5 %

    A

    7321.90

    - Teile:

    7321.90.01

    -- von Kochöfen und -herden für die Feuerung mit gasförmigen Brennstoffen von der im Haushalt verwendeten Art

    frei

    A

    7321.90.09

    -- andere

    5 %

    A

    73.22

    Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Heißlufterzeuger und -verteiler (einschließlich der Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können), nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl:

    - Heizkörper und Teile davon:

    7322.11.00

    -- aus Gusseisen

    5 %

    A

    7322.19.00

    -- andere

    5 %

    A

    7322.90.00

    - andere

    5 %

    A

    73.23

    Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder Stahl:

    7323.10.00

    - Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen

    5 %

    A

    - andere:

    7323.91.00

    -- aus Gusseisen, nicht emailliert

    5 %

    A

    7323.92.00

    -- aus Gusseisen, emailliert

    5 %

    A

    7323.93.00

    -- aus nicht rostendem Stahl

    5 %

    A

    7323.94.00

    -- aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl, emailliert

    5 %

    A

    7323.99.00

    -- andere

    5 %

    A

    73.24

    Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl:

    7324.10.00

    - Abwasch- und Waschbecken, aus nicht rostendem Stahl

    5 %

    A

    - Badewannen:

    7324.21.00

    -- aus Gusseisen, auch emailliert

    5 %

    A

    7324.29.00

    -- andere

    5 %

    A

    7324.90.00

    - andere, einschließlich Teile

    5 %

    A

    73.25

    Andere Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen:

    7325.10

    - aus nicht verformbarem Gusseisen:

    7325.10.01

    -- Eisengussstücke, im Rohzustand

    5 %

    A

    7325.10.09

    -- andere

    5 %

    A

    - andere:

    7325.91.00

    -- Mahlkugeln und ähnliche Mahlkörper

    frei

    A

    7325.99

    -- andere:

    7325.99.01

    --- Stahlgussstücke, im Rohzustand

    5 %

    A

    7325.99.09

    --- Kaninchenfallen und andere Fallen mit zwei Fangeisen

    frei

    A

    7325.99.19

    --- andere

    5 %

    A

    73.26

    Andere Waren aus Eisen oder Stahl:

    - geschmiedet, jedoch nicht weiter bearbeitet:

    7326.11.00

    -- Mahlkugeln und ähnliche Mahlkörper

    frei

    A

    7326.19

    -- andere:

    7326.19.01

    --- Schmiedestücke, im Rohzustand

    5 %

    A

    7326.19.11

    --- Pfosten, Flacheisenzwischenpfähle (Standard) und Abstandshalterlatten (Dropper) für Zäune und dafür verwendetes Zubehör

    5 %

    A

    7326.19.19

    --- andere

    5 %

    A

    7326.20

    - Waren aus Eisen- oder Stahldraht:

    7326.20.01

    -- Nasenringe für Tiere; Klammern, Marken, Ringe und dergleichen zur Kennzeichnung von Tieren, Vögeln oder Fischen

    frei

    A

    -- andere:

    7326.20.11

    --- Fallen für tierisches Ungeziefer

    frei

    A

    7326.20.19

    --- andere

    5 %

    A

    7326.90

    - andere:

    7326.90.01

    -- Bunsenbrenner; Hohlmaße, ausgenommen solche für den Haushalt; Schmelztiegel, Kernstützen für Gießereizwecke, Lötwannen; Felsankerhülsen und -systeme; Spulen und ähnliche Unterlagen für fotografische und kinematografische Filme; andere Spulen, Hülsen, Röhrchen und ähnliche Träger

    frei

    A

    7326.90.09

    -- andere

    5 %

    A

    74

    KUPFER UND WAREN DARAUS

    74.01

    Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer):

    7401.00.00

    Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer):

    frei

    A

    74.02

    Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren

    7402.00.00

    Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren

    frei

    A

    74.03

    Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform:

    - raffiniertes Kupfer:

    7403.11.00

    -- Kathoden und Kathodenabschnitte

    frei

    A

    7403.12.00

    -- Drahtbarren

    frei

    A

    7403.13.00

    -- Knüppel

    frei

    A

    7403.19.00

    -- andere

    frei

    A

    - Kupferlegierungen:

    7403.21.00

    -- Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

    frei

    A

    7403.22.00

    -- Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)

    frei

    A

    7403.29.00

    -- andere Kupferlegierungen (ausgenommen Kupfervorlegierungen der Position 74.05):

    frei

    A

    74.04

    Abfälle und Schrott, aus Kupfer

    7404.00.00

    Abfälle und Schrott, aus Kupfer

    frei

    A

    74.05

    Kupfervorlegierungen

    7405.00.00

    Kupfervorlegierungen

    frei

    A

    74.06

    Pulver und Flitter, aus Kupfer:

    7406.10.00

    - Pulver ohne Lamellenstruktur

    frei

    A

    7406.20.00

    - Pulver mit Lamellenstruktur; Flitter

    frei

    A

    74.07

    Stangen (Stäbe) und Profile, aus Kupfer:

    7407.10

    - aus raffiniertem Kupfer:

    -- Stangen (Stäbe):

    7407.10.01

    --- Walzdraht

    frei

    A

    7407.10.09

    --- andere

    5 %

    A

    7407.10.19

    -- andere

    5 %

    A

    - aus Kupferlegierungen:

    7407.21

    -- aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing):

    7407.21.01

    --- Stangen (Stäbe)

    5 %

    A

    7407.21.09

    --- andere

    5 %

    A

    7407.29

    -- andere:

    7407.29.01

    --- Stangen (Stäbe)

    5 %

    A

    7407.29.09

    --- andere

    5 %

    A

    74.08

    Draht aus Kupfer:

    - aus raffiniertem Kupfer:

    7408.11.00

    -- mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 6 mm

    5 %

    A

    7408.19.00

    -- andere

    5 %

    A

    - aus Kupferlegierungen:

    7408.21.00

    -- aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

    5 %

    A

    7408.22.00

    -- aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

    5 %

    A

    7408.29.00

    -- andere

    5 %

    A

    74.09

    Bleche und Bänder, aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm:

    - aus raffiniertem Kupfer:

    7409.11.00

    -- in Rollen

    frei

    A

    7409.19.00

    -- andere

    frei

    A

    - aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing):

    7409.21.00

    -- in Rollen

    frei

    A

    7409.29.00

    -- andere

    frei

    A

    - aus Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze):

    7409.31.00

    -- in Rollen

    frei

    A

    7409.39.00

    -- andere

    frei

    A

    7409.40.00

    - aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

    frei

    A

    7409.90.00

    - aus anderen Kupferlegierungen

    frei

    A

    74.10

    Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger:

    - ohne Unterlage:

    7410.11.00

    -- aus raffiniertem Kupfer

    frei

    A

    7410.12.00

    -- aus Kupferlegierungen

    frei

    A

    - auf Unterlage:

    7410.21.00

    -- aus raffiniertem Kupfer

    frei

    A

    7410.22.00

    -- aus Kupferlegierungen

    frei

    A

    74.11

    Rohre aus Kupfer:

    7411.10

    - aus raffiniertem Kupfer:

    7411.10.01

    -- mit einem äußeren Durchmesser (Nennmaß) von weniger als 3 mm

    frei

    A

    7411.10.09

    -- mit einem inneren Durchmesser (Nennmaß) von 90 mm und mehr

    frei

    A

    7411.10.19

    -- andere

    5 %

    A

    - aus Kupferlegierungen:

    7411.21.00

    -- aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

    5 %

    A

    7411.22.00

    -- aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

    5 %

    A

    7411.29.00

    -- andere

    5 %

    A

    74.12

    Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Kupfer:

    7412.10.00

    - aus raffiniertem Kupfer

    5 %

    A

    7412.20.00

    - aus Kupferlegierungen

    5 %

    A

    74.13

    Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Kupfer, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik

    7413.00

    Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Kupfer, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik:

    - Massebänder:

    7413.00.01

    -- zur Verwendung bei der Montage von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act

    10 %

    A

    7413.00.09

    -- andere

    5 %

    A

    7413.00.19

    - andere

    5 %

    A

    74.15

    Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 83.05) und ähnliche Waren, aus Kupfer oder mit Schaft aus Eisen oder Stahl und Kupferkopf; Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Kupfer:

    7415.10

    - Stifte und Nägel, Reißnägel, Krampen, Klammern und ähnliche Waren:

    7415.10.01

    -- speziell zur Verwendung in Schuhen

    frei

    A

    7415.10.09

    -- andere

    5 %

    A

    - andere Waren, ohne Gewinde:

    7415.21.00

    -- Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben)

    5 %

    A

    7415.29.00

    -- andere

    frei

    A

    - andere Waren, mit Gewinde:

    7415.33.00

    -- Schrauben; Bolzen und Muttern

    5 %

    A

    7415.39.00

    -- andere

    frei

    A

    74.18

    Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Kupfer; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Kupfer:

    7418.10.00

    - Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen

    5 %

    A

    7418.20.00

    - Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel und Teile davon

    5 %

    A

    74.19

    Andere Waren aus Kupfer:

    7419.10.00

    - Ketten und Teile davon

    frei

    A

    - andere:

    7419.91.00

    -- gegossen oder geschmiedet, jedoch nicht weiter bearbeitet

    5 %

    A

    7419.99

    -- andere:

    7419.99.01

    --- Nasenringe für Tiere; Klammern, Marken, Ringe und dergleichen zur Kennzeichnung von Tieren, Vögeln oder Fischen

    frei

    A

    7419.99.09

    --- Stecknadeln und ähnliche Nadeln (einschließlich Sicherheitsnadeln)

    frei

    A

    7419.99.17

    --- Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Kupferdraht; Streckbleche und -bänder aus Kupfer

    frei

    A

    7419.99.21

    --- Federn aus Kupfer

    frei

    A

    7419.99.25

    --- nicht elektrische Koch- und Heizgeräte von der im Haushalt verwendeten Art und Teile davon, ausgenommen Waren der Position 74.18

    5 %

    A

    7419.99.29

    --- andere

    5 %

    A

    75

    NICKEL UND WAREN DARAUS

    75.01

    Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie:

    7501.10.00

    - Nickelmatte

    frei

    A

    7501.20.00

    - Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie

    frei

    A

    75.02

    Nickel in Rohform:

    7502.10.00

    - nicht legiertes Nickel

    frei

    A

    7502.20.00

    - Nickellegierungen

    frei

    A

    75.03

    Abfälle und Schrott, aus Nickel

    7503.00.00

    Abfälle und Schrott, aus Nickel

    frei

    A

    75.04

    Pulver und Flitter, aus Nickel

    7504.00.00

    Pulver und Flitter, aus Nickel

    frei

    A

    75.05

    Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Nickel:

    - Stangen (Stäbe) und Profile:

    7505.11.00

    -- aus nicht legiertem Nickel

    frei

    A

    7505.12.00

    -- aus Nickellegierungen

    frei

    A

    - Draht:

    7505.21.00

    -- aus nicht legiertem Nickel

    frei

    A

    7505.22.00

    -- aus Nickellegierungen

    frei

    A

    75.06

    Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel:

    7506.10.00

    - aus nicht legiertem Nickel

    frei

    A

    7506.20.00

    - aus Nickellegierungen

    frei

    A

    75.07

    Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Nickel:

    - Rohre:

    7507.11.00

    -- aus nicht legiertem Nickel

    frei

    A

    7507.12.00

    -- aus Nickellegierungen

    frei

    A

    7507.20.00

    - Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke

    frei

    A

    75.08

    Andere Waren aus Nickel

    7508.10.00

    - Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Nickeldraht

    frei

    A

    7508.90.00

    - andere

    frei

    A

    76

    ALUMINIUM UND WAREN DARAUS

    76.01

    Aluminium in Rohform:

    7601.10

    - nicht legiertes Aluminium:

    7601.10.01

    -- Stangen (Stäbe)

    frei

    A

    7601.10.09

    -- andere

    frei

    A

    7601.20

    - Aluminiumlegierungen:

    7601.20.01

    -- Stangen (Stäbe)

    frei

    A

    7601.20.09

    -- andere

    frei

    A

    76.02

    Abfälle und Schrott, aus Aluminium

    7602.00.00

    Abfälle und Schrott, aus Aluminium

    frei

    A

    76.03

    Pulver und Flitter, aus Aluminium:

    7603.10.00

    - Pulver ohne Lamellenstruktur

    frei

    A

    7603.20.00

    - Pulver mit Lamellenstruktur; Flitter

    frei

    A

    76.04

    Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium:

    7604.10.00

    - aus nicht legiertem Aluminium

    5 %

    A

    - aus Aluminiumlegierungen:

    7604.21.00

    -- Hohlprofile

    5 %

    A

    7604.29

    -- andere:

    7604.29.01

    --- Stangen (Stäbe)

    5 %

    A

    7604.29.09

    --- andere

    5 %

    A

    76.05

    Draht aus Aluminium:

    - aus nicht legiertem Aluminium:

    7605.11.00

    -- mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 7 mm

    5 %

    A

    7605.19.00

    -- andere

    5 %

    A

    - aus Aluminiumlegierungen:

    7605.21.00

    -- mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 7 mm

    5 %

    A

    7605.29.00

    -- andere

    5 %

    A

    76.06

    Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm:

    - quadratisch oder rechteckig:

    7606.11

    -- aus nicht legiertem Aluminium:

    7606.11.01

    --- bearbeitet

    5 %

    A

    7606.11.09

    --- andere

    5 %

    A

    7606.12

    -- aus Aluminiumlegierungen:

    7606.12.01

    --- bearbeitet

    5 %

    A

    7606.12.09

    --- andere

    5 %

    A

    - andere:

    7606.91

    -- aus nicht legiertem Aluminium:

    7606.91.01

    --- bearbeitet

    5 %

    A

    7606.91.09

    --- andere

    5 %

    A

    7606.92

    -- aus Aluminiumlegierungen:

    7606.92.01

    --- bearbeitet

    5 %

    A

    7606.92.09

    --- andere

    5 %

    A

    76.07

    Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger:

    - ohne Unterlage:

    7607.11.00

    -- nur gewalzt

    5 %

    A

    7607.19.00

    -- andere

    5 %

    A

    7607.20.00

    - auf Unterlage

    5 %

    A

    76.08

    Rohre aus Aluminium:

    7608.10.00

    - aus nicht legiertem Aluminium

    5 %

    A

    7608.20.00

    - aus Aluminiumlegierungen

    5 %

    A

    76.09

    Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium

    7609.00.00

    Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium

    frei

    A

    76.10

    Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 94.06; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium:

    7610.10.00

    - Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen

    5 %

    A

    7610.90.00

    - andere

    5 %

    A

    76.11

    Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

    7611.00.00

    Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

    5 %

    A

    76.12

    Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter (einschließlich Verpackungsröhrchen und Tuben), aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung:

    7612.10.00

    - Tuben

    5 %

    A

    7612.90

    - andere:

    7612.90.01

    -- Lagertanks

    5 %

    A

    7612.90.09

    -- Leer zurückgesandte Behälter, die von den Zollbehörden zweifelsfrei als solche identifizierbar sind

    frei

    A

    -- andere:

    7612.90.11

    --- mit einem Fassungsvermögen von 1 l oder weniger

    5 %

    A

    7612.90.19

    --- mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1 l

    frei

    A

    76.13

    Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase

    7613.00.00

    Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase

    frei

    A

    76.14

    Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik:

    7614.10.00

    - mit Stahlseele

    5 %

    A

    7614.90.00

    - andere

    5 %

    A

    76.15

    Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Aluminium; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Aluminium:

    7615.10.00

    - Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen

    5 %

    A

    7615.20.00

    - Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel und Teile davon

    5 %

    A

    76.16

    Andere Waren aus Aluminium:

    7616.10

    - Stifte, Nägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 83.05), Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben und ähnliche Waren:

    7616.10.01

    -- Niete, Splinte und Keile

    frei

    A

    7616.10.09

    -- andere

    5 %

    A

    - andere:

    7616.91.00

    -- Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht

    frei

    A

    7616.99

    -- andere:

    7616.99.10

    --- Handstricknadeln; Häkelnadeln

    frei

    A

    7616.99.20

    --- Gewebe und Geflechte aus Aluminiumdraht

    frei

    A

    7616.99.30

    --- Streckbleche und -bänder

    5 %

    A

    7616.99.40

    --- Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke für Wasserfahrzeuge

    5 %

    A

    7616.99.50

    --- Nasenringe für Tiere; Klammern, Marken, Ringe und dergleichen zur Kennzeichnung von Tieren, Vögeln oder Fischen

    frei

    A

    7616.99.90

    --- andere

    5 %

    A

    78

    BLEI UND WAREN DARAUS

    78.01

    Blei in Rohform:

    7801.10.00

    - raffiniertes Blei

    frei

    A

    - andere:

    7801.91.00

    -- Antimon als gewichtsmäßig vorherrschendes anderes Element enthaltend

    frei

    A

    7801.99

    -- andere:

    7801.99.01

    --- Lötmetalle

    5 %

    A

    7801.99.09

    --- andere

    frei

    A

    78.02

    Abfälle und Schrott, aus Blei

    7802.00.00

    Abfälle und Schrott, aus Blei

    frei

    A

    78.04

    Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Blei; Pulver und Flitter, aus Blei:

    - Platten, Bleche, Bänder und Folien:

    7804.11

    -- Bänder und Folien, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger:

    7804.11.01

    --- Folien

    frei

    A

    7804.11.09

    --- andere

    5 %

    A

    7804.19

    -- andere:

    7804.19.01

    --- Folien

    frei

    A

    7804.19.09

    --- andere

    5 %

    A

    7804.20.00

    - Pulver und Flitter

    frei

    A

    78.06

    Andere Waren aus Blei:

    - Stangen (Stäbe), Profile und Draht:

    7806.00.01

    -- Lötmetalle

    5 %

    A

    7806.00.09

    -- andere

    frei

    A

    7806.00.19

    - Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Blei

    frei

    A

    7806.00.29

    - andere

    5 %

    A

    79

    ZINK UND WAREN DARAUS

    79.01

    Zink in Rohform:

    - nicht legiertes Zink:

    7901.11.00

    -- mit einem Zinkgehalt von 99,99 GHT oder mehr

    frei

    A

    7901.12.00

    -- mit einem Zinkgehalt von weniger als 99,99 GHT

    frei

    A

    7901.20.00

    - Zinklegierungen

    frei

    A

    79.02

    Abfälle und Schrott, aus Zink

    7902.00.00

    Abfälle und Schrott, aus Zink

    frei

    A

    79.03

    Staub, Pulver und Flitter, aus Zink:

    7903.10.00

    - Zinkstaub

    frei

    A

    7903.90.00

    - andere

    frei

    A

    79.04

    Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zink

    7904.00.00

    Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zink

    frei

    A

    79.05

    Bleche, Bänder und Folien, aus Zink

    7905.00.00

    Bleche, Bänder und Folien, aus Zink

    frei

    A

    79.07

    Andere Waren aus Zink:

    7907.00.01

    - Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Zink

    frei

    A

    7907.00.09

    - andere

    5 %

    A

    80

    ZINN UND WAREN DARAUS

    80.01

    Zinn in Rohform:

    8001.10.00

    - nicht legiertes Zinn

    frei

    A

    8001.20.00

    - Zinnlegierungen

    frei

    A

    80.02

    Abfälle und Schrott, aus Zinn

    8002.00.00

    Abfälle und Schrott, aus Zinn

    frei

    A

    80.03

    Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zinn

    8003.00.00

    Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zinn

    frei

    A

    80.07

    Andere Waren aus Zinn:

    8007.00.01

    - Bleche und Bänder, aus Zinn, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm

    frei

    A

    8007.00.09

    - Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger; Pulver und Flitter, aus Zinn

    frei

    A

    8007.00.19

    - Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Zinn

    frei

    A

    8007.00.29

    - andere

    5 %

    A

    81

    ANDERE UNEDLE METALLE; CERMETS; WAREN DARAUS

    81.01

    Wolfram und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott:

    8101.10.00

    - Pulver

    frei

    A

    - andere:

    8101.94.00

    -- Wolfram in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe)

    frei

    A

    8101.96.00

    -- Draht

    frei

    A

    8101.97.00

    -- Abfälle und Schrott

    frei

    A

    8101.99.00

    -- andere

    frei

    A

    81.02

    Molybdän und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott:

    8102.10.00

    - Pulver

    frei

    A

    - andere:

    8102.94.00

    -- Molybdän in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe)

    frei

    A

    8102.95.00

    -- Stangen (Stäbe), ausgenommen nur gesinterte, Profile, Bleche, Bänder und Folien

    frei

    A

    8102.96.00

    -- Draht

    frei

    A

    8102.97.00

    -- Abfälle und Schrott

    frei

    A

    8102.99.00

    -- andere

    frei

    A

    81.03

    Tantal und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott:

    8103.20.00

    - Tantal in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe); Pulver

    frei

    A

    8103.30.00

    - Abfälle und Schrott

    frei

    A

    8103.90.00

    - andere

    frei

    A

    81.04

    Magnesium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott:

    - Magnesium in Rohform:

    8104.11.00

    -- mit einem Magnesiumgehalt von 99,8 GHT oder mehr

    frei

    A

    8104.19.00

    -- andere

    frei

    A

    8104.20.00

    - Abfälle und Schrott

    frei

    A

    8104.30.00

    - Drehspäne und Körner, nach Größe sortiert; Pulver

    frei

    A

    8104.90.00

    - andere

    frei

    A

    81.05

    Cobaltmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Cobaltmetallurgie; Cobalt und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott:

    8105.20.00

    - Cobaltmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Cobaltmetallurgie; Cobalt in Rohform; Pulver

    frei

    A

    8105.30.00

    - Abfälle und Schrott

    frei

    A

    8105.90.00

    - andere

    frei

    A

    81.06

    Bismut und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

    8106.00.00

    Bismut und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

    frei

    A

    81.07

    Cadmium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott:

    8107.20.00

    - Cadmium in Rohform; Pulver

    frei

    A

    8107.30.00

    - Abfälle und Schrott

    frei

    A

    8107.90.00

    - andere

    frei

    A

    81.08

    Titan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott:

    8108.20.00

    - Titan in Rohform; Pulver

    frei

    A

    8108.30.00

    - Abfälle und Schrott

    frei

    A

    8108.90.00

    - andere

    frei

    A

    81.09

    Zirconium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott:

    8109.20.00

    - Zirconium in Rohform; Pulver

    frei

    A

    8109.30.00

    - Abfälle und Schrott

    frei

    A

    8109.90.00

    - andere

    frei

    A

    81.10

    Antimon und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott:

    8110.10.00

    - Antimon in Rohform; Pulver

    frei

    A

    8110.20.00

    - Abfälle und Schrott

    frei

    A

    8110.90.00

    - andere

    frei

    A

    81.11

    Mangan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

    8111.00.00

    Mangan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

    frei

    A

    81.12

    Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium, Thallium, und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott:

    - Beryllium:

    8112.12.00

    -- in Rohform; Pulver

    frei

    A

    8112.13.00

    -- Abfälle und Schrott

    frei

    A

    8112.19.00

    -- andere

    frei

    A

    - Chrom:

    8112.21.00

    -- in Rohform; Pulver

    frei

    A

    8112.22.00

    -- Abfälle und Schrott

    frei

    A

    8112.29.00

    -- andere

    frei

    A

    - Thallium:

    8112.51.00

    -- in Rohform; Pulver

    frei

    A

    8112.52.00

    -- Abfälle und Schrott

    frei

    A

    8112.59.00

    -- andere

    frei

    A

    - andere:

    8112.92.00

    -- in Rohform; Abfälle und Schrott; Pulver

    frei

    A

    8112.99.10

    -- andere

    frei

    A

    81.13

    Cermets und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

    8113.00.00

    Cermets und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

    frei

    A

    82

    WERKZEUGE, SCHNEIDWAREN UND ESSBESTECKE, AUS UNEDLEN METALLEN; TEILE DAVON, AUS UNEDLEN METALLEN

    82.01

    Spaten, Schaufeln, Spitzhacken, Hacken aller Art, Gabeln, Rechen und Schaber; Äxte, Beile, Haumesser und ähnliche Werkzeuge zum Hauen oder Spalten; Geflügelscheren, Gartenscheren, Baumscheren und ähnliche Scheren; Sensen und Sicheln, Heu- und Strohmesser, Heckenscheren, Keile und andere Handwerkzeuge für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft:

    8201.10

    - Spaten und Schaufeln:

    8201.10.01

    -- Spaten aus geschmiedetem Stahl

    5 %

    A

    8201.10.09

    -- andere

    5 %

    A

    8201.30

    - Spitzhacken, Hacken aller Art, Rechen und Schaber:

    8201.30.01

    -- Hacken, Rechen und Schaber

    5 %

    A

    8201.30.09

    -- andere

    frei

    A

    8201.40.00

    - Äxte, Beile, Haumesser und ähnliche Werkzeuge zum Hauen oder Spalten

    frei

    A

    8201.50.00

    - Gartenscheren, Rosenscheren und ähnliche mit einer Hand zu betätigende Scheren (einschließlich Geflügelscheren)

    frei

    A

    8201.60.00

    - Heckenscheren, Baumscheren und ähnliche mit zwei Händen zu betätigende Scheren

    frei

    A

    8201.90

    - andere Handwerkzeuge für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft:

    8201.90.01

    -- Grubber (Kultivatoren)

    5 %

    A

    8201.90.09

    -- andere

    frei

    A

    82.02

    Handsägen; Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblätter und nicht gezahnte Sägeblätter):

    8202.10

    - Handsägen:

    8202.10.01

    -- Rohrrahmensägen für Brennholz oder Faserholz

    5 %

    A

    8202.10.09

    -- andere

    frei

    A

    8202.20.00

    - Bandsägeblätter

    5 %

    A

    - Kreissägeblätter, einschließlich Frässägeblätter:

    8202.31.00

    -- mit arbeitendem Teil aus Stahl

    5 %

    A

    8202.39.00

    -- andere, einschließlich Teile

    5 %

    A

    8202.40.00

    - Sägeketten

    5 %

    A

    - andere Sägeblätter:

    8202.91.00

    -- Langsägeblätter für die Metallbearbeitung

    5 %

    A

    8202.99.00

    -- andere

    5 %

    A

    82.03

    Feilen, Raspeln, Kneifzangen/Beißzangen und andere Zangen (auch zum Schneiden), Pinzetten, Scheren zum Schneiden von Metallen, Rohrschneider, Bolzenschneider, Locheisen, Lochzangen, und ähnliche Handwerkzeuge:

    8203.10.00

    - Feilen, Raspeln, und ähnliche Werkzeuge

    frei

    A

    8203.20.00

    - Kneifzangen/Beißzangen und andere Zangen (auch zum Schneiden), Pinzetten, und ähnliche Werkzeuge

    frei

    A

    8203.30.00

    - Scheren zum Schneiden von Metallen und ähnliche Werkzeuge

    frei

    A

    8203.40.00

    - Rohrschneider, Bolzenschneider, Locheisen, Lochzangen, und ähnliche Werkzeuge

    frei

    A

    82.04

    Von Hand zu betätigende Schrauben- und Spannschlüssel (einschließlich Drehmomentschlüssel); auswechselbare Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griff:

    - von Hand zu betätigende Schrauben- und Spannschlüssel:

    8204.11.00

    -- mit nicht verstellbarer Spannweite

    frei

    A

    8204.12.00

    -- mit verstellbarer Spannweite

    frei

    A

    8204.20.00

    - auswechselbare Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griff

    frei

    A

    82.05

    Handwerkzeuge (einschließlich Glasschneidediamanten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lötlampen und dergleichen; Schraubstöcke, Schraubzwingen und dergleichen, die nicht Zubehör oder Teile von Werkzeugmaschinen oder Wasserstrahlschneidemaschinen sind; Ambosse; tragbare Feldschmieden; Schleifsteine mit Gestell zum Hand- oder Fußbetrieb:

    8205.10.00

    - Bohrwerkzeuge, Gewindeschneid- und Gewindebohrwerkzeuge

    frei

    A

    8205.20.00

    - Hämmer und Fäustel

    frei

    A

    8205.30.00

    - Hobel, Stechbeitel, Hohlbeitel und ähnliche schneidende Werkzeuge für die Holzbearbeitung

    frei

    A

    8205.40.00

    - Schraubenzieher (Schraubendreher)

    5 %

    A

    - andere Handwerkzeuge (einschließlich Glasschneidediamanten):

    8205.51.00

    -- Haushaltswerkzeuge

    5 %

    A

    8205.59

    -- andere:

    8205.59.01

    --- Ölkännchen

    5 %

    A

    8205.59.09

    --- Drahtspanner

    5 %

    A

    8205.59.11

    --- Fettpressen

    5 %

    A

    8205.59.19

    --- andere

    frei

    A

    8205.60.00

    - Lötlampen und dergleichen

    frei

    A

    8205.70

    - Schraubstöcke, Schraubzwingen und dergleichen:

    8205.70.01

    -- Schraubzwingen

    5 %

    A

    8205.70.09

    -- andere

    frei

    A

    8205.90

    - andere, einschließlich Zusammenstellungen von Waren aus zwei oder mehr der Unterpositionen dieser Position:

    8205.90.01

    -- Waren der Unterposition 8205.40 enthaltend

    5 %

    A

    8205.90.09

    -- Waren der Unterposition 8205.51 enthaltend

    5 %

    A

    8205.90.19

    -- andere

    frei

    A

    82.06

    Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 82.02 bis 82.05, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    8206.00.00

    Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 82.02 bis 82.05, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    frei

    A

    82.07

    Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge:

    - Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge:

    8207.13.00

    -- mit arbeitendem Teil aus Cermets

    5 %

    A

    8207.19.00

    -- andere, einschließlich Teile

    5 %

    A

    8207.20.00

    - Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen

    5 %

    A

    8207.30.00

    - Press-, Präge-, Tiefzieh-, Gesenkschmiede-, Stanz- oder Lochwerkzeuge

    5 %

    A

    8207.40.00

    - Werkzeuge zum Herstellen von Innen- und Außengewinden

    5 %

    A

    8207.50.00

    - Bohrwerkzeuge, ausgenommen Gesteinsbohrwerkzeuge

    5 %

    A

    8207.60.00

    - Reibahlen, Ausbohr- und Räumwerkzeuge

    5 %

    A

    8207.70.00

    - Fräswerkzeuge

    5 %

    A

    8207.80.00

    - Drehwerkzeuge

    5 %

    A

    8207.90.00

    - andere auswechselbare Werkzeuge

    5 %

    A

    82.08

    Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte:

    8208.10.00

    - für die Metallbearbeitung

    5 %

    A

    8208.20.00

    - für die Holzbearbeitung

    5 %

    A

    8208.30.00

    - für Küchenmaschinen oder Maschinen für die Nahrungsmittelindustrie

    5 %

    A

    8208.40.00

    - für Maschinen für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft

    5 %

    A

    8208.90.00

    - andere

    5 %

    A

    82.09

    Plättchen, Stäbchen, Spitzen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge, nicht gefasst, aus Cermets

    8209.00.00

    Plättchen, Stäbchen, Spitzen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge, nicht gefasst, aus Cermets

    frei

    A

    82.10

    Von Hand zu betätigende mechanische Geräte, mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger, zum Vorbereiten, Zubereiten oder Anrichten von Speisen oder Getränken

    8210.00.00

    Von Hand zu betätigende mechanische Geräte, mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger, zum Vorbereiten, Zubereiten oder Anrichten von Speisen oder Getränken

    frei

    A

    82.11

    Messer (ausgenommen Messer der Position 82.08) mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür:

    8211.10.00

    - Zusammenstellungen

    5 %

    A

    - andere:

    8211.91

    -- Tischmesser mit feststehender Klinge:

    8211.91.01

    --- Messer

    5 %

    A

    --- Teile:

    8211.91.11

    ---- Griffe

    frei

    A

    8211.91.19

    ---- andere

    5 %

    A

    8211.92

    -- andere Messer mit feststehender Klinge:

    8211.92.01

    --- Entdeckelungs- und Honigmesser für Imker; Gartenbau-Klappmesser oder Okuliermesser für Gärtner; Sichelmesser zum Schneiden von Flachs und dergleichen

    frei

    A

    8211.92.09

    --- Fleischer- und Schlachtmesser; Küchenmesser

    5 %

    A

    8211.92.19

    --- andere

    frei

    A

    --- Teile:

    8211.92.21

    ---- Griffe

    frei

    A

    ---- andere:

    8211.92.31

    ----- von Messern der Position 8211.92.01

    frei

    A

    8211.92.39

    ----- von Messern der Position 8211.92.09

    5 %

    A

    8211.92.49

    ----- andere

    frei

    A

    8211.93.00

    -- Messer mit nicht feststehender Klinge, einschließlich Klappmesser für den Gartenbau

    frei

    A

    8211.94

    -- Klingen:

    8211.94.01

    --- für Fleischer- und Schlachtmesser; für Küchen- und Tischmesser

    5 %

    A

    8211.94.09

    --- andere

    frei

    A

    8211.95.00

    -- Griffe aus unedlen Metallen

    frei

    A

    82.12

    Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen (einschließlich Rasierklingenrohlinge im Band):

    8212.10.00

    - Rasiermesser und Rasierapparate

    frei

    A

    8212.20.00

    - Rasierklingen, einschließlich Rasierklingenrohlinge im Band

    frei

    A

    8212.90.00

    - andere Teile

    frei

    A

    82.13

    Scheren und Scherenblätter

    8213.00.00

    Scheren und Scherenblätter

    frei

    A

    82.14

    Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Maniküre oder Pediküre (einschließlich Nagelfeilen):

    8214.10.00

    - Papiermesser, Brieföffner, Radiermesser, Bleistiftspitzer, und Klingen dafür

    5 %

    A

    8214.20.00

    - Instrumente und Zusammenstellungen, für die Maniküre oder Pediküre (einschließlich Nagelfeilen)

    frei

    A

    8214.90

    - andere:

    8214.90.01

    -- Spaltmesser und Hackmesser für Metzger/Fleischhauer

    frei

    A

    8214.90.09

    -- andere

    5 %

    A

    82.15

    Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren:

    8215.10.00

    - Zusammenstellungen, die mindestens einen versilberten, vergoldeten oder platinierten Bestandteil enthalten

    5 %

    A

    8215.20.00

    - andere Zusammenstellungen

    5 %

    A

    - andere:

    8215.91

    -- versilbert, vergoldet oder platiniert:

    8215.91.01

    --- einzelne Waren

    5 %

    A

    --- Teile:

    8215.91.11

    ---- Griffe

    frei

    A

    8215.91.19

    ---- andere

    5 %

    A

    8215.99

    -- andere:

    8215.99.01

    --- einzelne Waren

    5 %

    A

    --- Teile:

    8215.99.11

    ---- Griffe; Rohlinge zur Herstellung von Löffeln, Gabeln und Buttermessern

    frei

    A

    8215.99.19

    ---- andere

    5 %

    A

    83

    VERSCHIEDENE WAREN AUS UNEDLEN METALLEN

    83.01

    Vorhängeschlösser, Schlösser und Sicherheitsriegel (zum Schließen mit Schlüssel, als Kombinationsschlösser oder als elektrische Schlösser), aus unedlen Metallen; Verschlüsse und Verschlussbügel, mit Schloss, aus unedlen Metallen; Schlüssel für diese Waren, aus unedlen Metallen:

    8301.10.00

    - Vorhängeschlösser

    5 %

    A

    8301.20.00

    - Schlösser von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

    frei

    A

    8301.30.00

    - Schlösser von der für Möbel verwendeten Art

    5 %

    A

    8301.40.00

    - andere Schlösser; Sicherheitsriegel

    5 %

    A

    8301.50.00

    - Verschlüsse und Verschlussbügel, mit Schloss

    frei

    A

    8301.60

    - Teile:

    8301.60.01

    -- von Waren der Unterposition 8301.50

    frei

    A

    8301.60.09

    -- andere

    5 %

    A

    8301.70.00

    - Schlüssel, gesondert gestellt

    frei

    A

    83.02

    Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschließer aus unedlen Metallen:

    8302.10.00

    - Scharniere

    5 %

    A

    8302.20.00

    - Laufrädchen oder -rollen

    5 %

    A

    8302.30

    - andere Beschläge und ähnliche Waren, für Kraftfahrzeuge:

    8302.30.01

    -- Sitzlehnenverstellmechanismen

    5 %

    A

    8302.30.09

    -- andere

    frei

    A

    - andere Beschläge und andere ähnliche Waren:

    8302.41.00

    -- Baubeschläge

    5 %

    A

    8302.42.00

    -- andere, für Möbel

    5 %

    A

    8302.49

    -- andere:

    8302.49.01

    --- andere Beschläge für Springrollos und Sattlerwaren

    frei

    A

    8302.49.09

    --- andere

    5 %

    A

    8302.50.00

    - Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren

    5 %

    A

    8302.60.00

    - automatische Türschließer

    5 %

    A

    83.03

    Panzerschränke, Türen und Fächer für Stahlkammern, Sicherheitskassetten und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen

    8303.00.00

    Panzerschränke, Türen und Fächer für Stahlkammern, Sicherheitskassetten und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen

    5 %

    A

    83.04

    Sortierkästen, Ablegekästen, Karteikästen, Manuskriptständer, Federschalen, Stempelhalter und ähnliche Ausstattungsgegenstände für Büros, aus unedlen Metallen, ausgenommen Büromöbel der Position 94.03

    8304.00.00

    Sortierkästen, Ablegekästen, Karteikästen, Manuskriptständer, Federschalen, Stempelhalter und ähnliche Ausstattungsgegenstände für Büros, aus unedlen Metallen, ausgenommen Büromöbel der Position 94.03

    5 %

    A

    83.05

    Mechaniken für Schnellhefter oder Aktenordner, Briefklammern, Heftecken, Aktenklammern, Karteireiter und ähnliches Büromaterial, aus unedlen Metallen; Heftklammern, zusammenhängend in Streifen (z. B. zur Verwendung im Büro, beim Dekorieren oder Verpacken), aus unedlen Metallen:

    8305.10.00

    - Mechaniken für Schnellhefter oder Aktenordner

    5 %

    A

    8305.20.00

    - Heftklammern, zusammenhängend in Streifen

    5 %

    A

    8305.90.00

    - andere, einschließlich Teile

    5 %

    A

    83.06

    Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren, nicht elektrisch, aus unedlen Metallen; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen; Rahmen für Fotografien, Bilder oder dergleichen, aus unedlen Metallen; Spiegel aus unedlen Metallen:

    8306.10

    - Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren:

    8306.10.01

    -- für Fahrräder

    frei

    A

    8306.10.09

    -- andere

    5 %

    A

    - Statuetten und andere Ziergegenstände:

    8306.21.00

    -- versilbert, vergoldet oder platiniert

    5 %

    A

    8306.29.00

    -- andere

    5 %

    A

    8306.30.00

    - Rahmen für Fotografien, Bilder oder dergleichen; Spiegel

    5 %

    A

    83.07

    Schläuche aus unedlen Metallen, auch mit Verschlussstücken oder Verbindungsstücken:

    8307.10.00

    - aus Eisen oder Stahl

    5 %

    A

    8307.90.00

    - aus anderen unedlen Metallen

    5 %

    A

    83.08

    Verschlüsse, Verschlussbügel, Schnallen, Spangen, Klammern, Haken, Ösen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Kleidung oder Bekleidungszubehör, Schuhe, Schmuck, Armbanduhren, Bücher, Planen, Lederwaren, Reiseartikel, Sattlerwaren oder andere konfektionierte Waren; Hohlniete und Zweispitzniete, aus unedlen Metallen; Perlen und zugeschnittener Flitter, aus unedlen Metallen. Klammern, Haken und Ösen

    8308.10.00

    - Klammern, Haken und Ösen

    frei

    A

    8308.20

    - Hohlniete oder Zweispitzniete:

    8308.20.01

    -- Hohlblindniete

    5 %

    A

    8308.20.09

    -- andere

    frei

    A

    8308.90

    - andere, einschließlich Teile:

    8308.90.01

    -- Verschlussbügel für Handtaschen und dergleichen

    5 %

    A

    8308.90.09

    -- Schnallen, Spangen und dergleichen

    5 %

    A

    8308.90.19

    -- andere

    frei

    A

    83.09

    Stopfen (einschließlich Kronenverschlüsse, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen:

    8309.10.00

    - Kronenverschlüsse

    5 %

    A

    8309.90

    - andere:

    8309.90.01

    -- Spunde für Trommeln

    frei

    A

    8309.90.09

    -- andere Stopfen und Flaschenkapseln

    5 %

    A

    8309.90.11

    -- Drahtkörbe; Plomben und Bänder von der im Haushalt zum Haltbarmachen von Erzeugnissen verwendeten Art

    5 %

    A

    8309.90.19

    -- andere

    frei

    A

    83.10

    Aushängeschilder, Hinweisschilder, Namensschilder und ähnliche Schilder, Zahlen, Buchstaben und andere Zeichen, aus unedlen Metallen, ausgenommen Schilder und Zeichen der Position 94.05:

    8310.00

    Aushängeschilder, Hinweisschilder, Namensschilder und ähnliche Schilder, Zahlen, Buchstaben und andere Zeichen, aus unedlen Metallen, ausgenommen Schilder und Zeichen der Position 94.05:

    8310.00.01

    - Aushängeschilder, Hinweisschilder, Namensschilder und Plaketten für Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kennzeichenschilder für Kraftfahrzeuge

    frei

    A

    8310.00.09

    - andere

    5 %

    A

    83.11

    Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen oder aus Metallcarbiden, mit Dekapier- oder Flussmitteln umhüllt oder gefüllt, zum Schweißen oder Löten oder zum Auftragen von Metall oder von Metallcarbiden; Drähte und Stäbe, aus agglomeriertem Pulver von unedlen Metallen, zum Metallisieren im Aufspritzverfahren:

    8311.10.00

    - umhüllte Elektroden aus unedlen Metallen, für das Lichtbogenschweißen

    5 %

    A

    8311.20.00

    - gefüllte Drähte aus unedlen Metallen, für das Lichtbogenschweißen

    5 %

    A

    8311.30.00

    - umhüllte Stäbe und gefüllte Drähte, aus unedlen Metallen, für das Löten oder das Autogenschweißen

    5 %

    A

    8311.90

    - andere:

    8311.90.01

    -- Drähte und Stäbe, aus agglomeriertem Pulver von unedlen Metallen, zum Metallisieren im Aufspritzverfahren

    frei

    A

    8311.90.09

    -- andere

    5 %

    A

    84

    KERNREAKTOREN, KESSEL, MASCHINEN, APPARATE UND MECHANISCHE GERÄTE; TEILE DAVON

    84.01

    Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung:

    8401.10.00

    - Kernreaktoren

    frei

    A

    8401.20.00

    - Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung sowie Teile davon

    frei

    A

    8401.30.00

    - nicht bestrahlte Brennstoffelemente

    frei

    A

    8401.40.00

    - Teile von Kernreaktoren

    frei

    A

    84.02

    Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser:

    - Dampfkessel:

    8402.11.00

    -- Wasserrohrkessel mit einer Dampfleistung von mehr als 45 t/h

    5 %

    A

    8402.12.00

    -- Wasserrohrkessel mit einer Dampfleistung von 45 t/h oder weniger

    5 %

    A

    8402.19.00

    -- andere Dampfkessel, einschließlich kombinierte Kessel (Hybridkessel)

    5 %

    A

    8402.20.00

    - Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

    5 %

    A

    8402.90.00

    - Teile

    5 %

    A

    84.03

    Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 84.02:

    8403.10.00

    - Heizkessel

    5 %

    A

    8403.90.00

    - Teile

    5 %

    A

    84.04

    Hilfsapparate für Kessel der Position 84.02 oder 84.03 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser und Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen:

    8404.10.00

    - Hilfsapparate für Kessel der Position 84.02 oder 84.03

    5 %

    A

    8404.20.00

    - Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen

    5 %

    A

    8404.90.00

    - Teile

    5 %

    A

    84.05

    Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern:

    8405.10.00

    - Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern

    5 %

    A

    8405.90.00

    - Teile

    5 %

    A

    84.06

    Dampfturbinen:

    8406.10.00

    - Turbinen für den Antrieb von Wasserfahrzeugen

    frei

    A

    - andere Turbinen:

    8406.81.00

    -- mit einer Leistung von mehr als 40 MW

    frei

    A

    8406.82.00

    -- mit einer Leistung von 40 MW oder weniger

    frei

    A

    8406.90.00

    - Teile

    frei

    A

    84.07

    Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung:

    8407.10.00

    - Motoren für Luftfahrzeuge

    frei

    A

    - Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge:

    8407.21.00

    -- Außenbordmotoren

    frei

    A

    8407.29.00

    -- andere

    5 %

    A

    - Hubkolbenmotoren von der zum Antrieb von Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendeten Art:

    8407.31

    -- mit einem Hubraum von 50 cm³ oder weniger:

    8407.31.01

    --- Motoren für Fahrräder und Schlepper

    frei

    A

    8407.31.09

    --- andere

    5 %

    A

    8407.32

    -- mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bis 250 cm³:

    8407.32.01

    --- Motoren für Fahrräder und Schlepper

    frei

    A

    8407.32.09

    --- andere

    5 %

    A

    8407.33

    -- mit einem Hubraum von mehr als 250 cm³ bis 1 000 cm³:

    8407.33.01

    --- Motoren für Fahrräder und Schlepper

    frei

    A

    8407.33.09

    --- andere

    5 %

    A

    8407.34

    -- mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm³:

    8407.34.01

    ---- Motoren für Fahrräder und Schlepper

    frei

    A

    8407.34.09

    --- andere

    5 %

    A

    8407.90.00

    - andere Motoren

    frei

    A

    84.08

    Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren):

    8408.10

    - Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge:

    8408.10.01

    -- Außenbordmotoren

    frei

    A

    8408.10.09

    -- andere

    5 %

    A

    8408.20

    - Motoren von der zum Antrieb von Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendeten Art:

    8408.20.01

    -- Motoren für Fahrräder und Schlepper

    frei

    A

    8408.20.09

    -- andere

    5 %

    A

    8408.90.00

    - andere Motoren

    frei

    A

    84.09

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 84.07 oder 84.08 bestimmt:

    8409.10.00

    - von Motoren für Luftfahrzeuge

    frei

    A

    8409.99

    - andere:

    8409.91

    -- erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt:

    8409.91.01

    --- Kolben, Zylinderbuchsen, Kolbenringe, Ventile und Ventilsitzringe, Schalldämpfer

    5 %

    A

    --- andere Teile:

    8409.91.11

    ---- von Motoren für Fahrräder und Schlepper

    frei

    A

    ---- von anderen Motoren für Fahrzeuge:

    8409.91.21

    ----- Kurzblockbaugruppen

    5 %

    A

    8409.91.29

    ----- andere

    frei

    A

    8409.91.39

    ---- andere

    frei

    A

    8409.99

    -- andere:

    8409.99.01

    --- Kolben, Zylinderbuchsen, Kolbenringe, Ventile und Ventilsitzringe, Schalldämpfer

    5 %

    A

    --- andere Teile:

    8409.99.11

    ---- von Motoren für Fahrräder und Schlepper

    frei

    A

    ---- von anderen Motoren für Fahrzeuge:

    8409.99.21

    ------ Kurzblockbaugruppen

    5 %

    A

    8409.99.29

    ------ andere

    frei

    A

    8409.99.39

    ---- andere

    frei

    A

    84.10

    Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dafür:

    - Wasserturbinen und Wasserräder:

    8410.11.00

    -- mit einer Leistung von 1 000 kW oder weniger

    frei

    A

    8410.12.00

    -- mit einer Leistung von mehr als 1 000 kW bis 10 000 kW

    frei

    A

    8410.13.00

    -- mit einer Leistung von mehr als 10 000 kW

    frei

    A

    8410.90.00

    - Teile, einschließlich Regler

    frei

    A

    84.11

    Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen:

    - Turbo-Strahltriebwerke:

    8411.11.00

    -- mit einer Schubkraft von 25 kN oder weniger

    frei

    A

    8411.12.00

    -- mit einer Schubkraft von mehr als 25 kN

    frei

    A

    - Turbo-Propellertriebwerke:

    8411.21.00

    -- mit einer Leistung von 1 100 kW oder weniger

    frei

    A

    8411.22.00

    -- mit einer Leistung von mehr als 1 100 kW

    frei

    A

    - andere Gasturbinen:

    8411.81.00

    -- mit einer Leistung von 5 000 kW oder weniger

    frei

    A

    8411.82.00

    -- mit einer Leistung von mehr als 5 000 kW

    frei

    A

    - Teile:

    8411.91.00

    -- von Turbo-Strahltriebwerken oder Turbo-Propellertriebwerken

    frei

    A

    8411.99.00

    -- andere

    frei

    A

    84.12

    Andere Motoren und Kraftmaschinen:

    8412.10.00

    - Strahltriebwerke, andere als Turbo-Strahltriebwerke

    frei

    A

    - Wasserkraftmaschinen und Hydromotoren:

    8412.21.00

    -- linear arbeitend (Zylinder)

    5 %

    A

    8412.29

    -- andere:

    8412.29.10

    --- Strahlantriebe für Wasserfahrzeuge

    5 %

    A

    8412.29.90

    --- andere

    frei

    A

    - Druckluftmotoren:

    8412.31.00

    -- linear arbeitend (Zylinder)

    5 %

    A

    8412.39.00

    -- andere

    frei

    A

    8412.80.00

    - andere

    frei

    A

    8412.90

    - Teile:

    8412.90.01

    -- von Hydraulik- und Druckluftzylindern

    5 %

    A

    8412.90.09

    -- von Strahlantrieben für Wasserfahrzeuge

    5 %

    A

    8412.90.19

    -- andere

    frei

    A

    84.13

    Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten:

    - Pumpen, mit Messvorrichtung ausgestattet oder ihrer Beschaffenheit nach zur Aufnahme einer Messvorrichtung bestimmt:

    8413.11.00

    -- Ausgabepumpen für Kraftstoffe oder Schmiermittel, von der in Tankstellen oder Kraftfahrzeugwerkstätten verwendeten Art

    5 %

    A

    8413.19.00

    -- andere

    5 %

    A

    8413.20.00

    - Handpumpen, ausgenommen solche der Unterposition 8413.11 oder 8413.19

    5 %

    A

    8413.30

    - Kraftstoff-, Öl- oder Kühlmittelpumpen für Kolbenverbrennungsmotoren:

    8413.30.01

    -- Schmierölpumpen

    frei

    A

    8413.30.09

    -- andere

    5 %

    A

    8413.40.00

    - Betonpumpen

    5 %

    A

    8413.50

    - andere oszillierende Verdrängerpumpen:

    8413.50.01

    -- Tauchmotorpumpen

    frei

    A

    8413.50.09

    -- andere

    5 %

    A

    8413.60

    - andere rotierende Verdrängerpumpen:

    8413.60.01

    -- Tauchmotorpumpen

    frei

    A

    8413.60.09

    -- andere

    5 %

    A

    8413.70

    - andere Kreiselpumpen:

    8413.70.01

    -- Tauchmotorpumpen

    frei

    A

    8413.70.09

    -- andere

    5 %

    A

    - andere Pumpen; Hebewerke für Flüssigkeiten:

    8413.81

    -- Pumpen:

    8413.81.01

    --- hydraulische Lenkpumpen, besonders geeignet für Kraftfahrzeuge

    frei

    A

    8413.81.09

    --- Tauchmotorpumpen

    frei

    A

    8413.81.19

    --- andere

    5 %

    A

    8413.82.00

    -- Hebewerke für Flüssigkeiten

    5 %

    A

    - Teile:

    8413.91

    -- von Pumpen:

    --- von Kraftstoff-, Öl- oder Kühlmittelpumpen für Kolbenverbrennungsmotoren:

    8413.91.01

    ---- von Schmierölpumpen

    frei

    A

    8413.91.09

    ---- andere

    5 %

    A

    8413.91.11

    --- von Tauchmotorpumpen

    frei

    A

    --- andere:

    8413.91.21

    ---- von hydraulischen Lenkpumpen, besonders geeignet für Kraftfahrzeuge

    frei

    A

    8413.91.29

    ---- andere

    5 %

    A

    8413.92.00

    -- von Hebewerken für Flüssigkeiten

    5 %

    A

    84.14

    Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter:

    8414.10

    - Vakuumpumpen:

    8414.10.01

    -- geeignet für Kraftfahrzeuge

    frei

    A

    8414.10.09

    -- andere

    5 %

    A

    8414.20.00

    - hand- oder fußbetriebene Luftpumpen

    frei

    A

    8414.30.00

    - Kompressoren von der für Kältemaschinen verwendeten Art

    frei

    A

    8414.40.00

    - Luftkompressoren, auf Anhängerfahrgestell montiert

    5 %

    A

    - Ventilatoren:

    8414.51.00

    -- Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von 125 W oder weniger

    5 %

    A

    8414.59

    -- andere:

    8414.59.01

    --- Ventilatoren für Motoren für Fahrzeuge

    frei

    A

    8414.59.05

    --- Ventilatoren von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Kühlung von Mikroprozessoren, Telekommunikationsgeräten, automatischen Datenverarbeitungsmaschinen oder Einheiten automatischer Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art

    2,5 %

    A

    8414.59.09

    --- andere

    5 %

    A

    8414.60.00

    - Abzugshauben mit einer größten horizontalen Seitenlänge von 120 cm oder weniger

    5 %

    A

    8414.80

    - andere:

    8414.80.01

    -- Kompressorausrüstungen

    5 %

    A

    -- andere Kompressoren:

    8414.80.11

    --- Freikolbengeneratoren für Gasturbinen; Kompressoren für den Einbau in Kraftfahrzeuge

    frei

    A

    8414.80.19

    --- andere

    5 %

    A

    8414.80.29

    -- andere

    frei

    A

    8414.90

    - Teile:

    -- von Kompressorausrüstungen:

    8414.90.01

    --- auf Anhängerfahrgestell montiert

    5 %

    A

    8414.90.09

    --- andere

    5 %

    A

    -- von anderen Kompressoren:

    8414.90.11

    --- von der für Kältemaschinen verwendeten Art

    frei

    A

    8414.90.19

    --- von Freikolbengeneratoren für Gasturbinen; von Kompressoren für den Einbau in Kraftfahrzeuge

    frei

    A

    8414.90.29

    --- andere

    5 %

    A

    -- von Vakuumpumpen:

    8414.90.31

    --- geeignet für Kraftfahrzeuge

    frei

    A

    8414.90.39

    ---- andere

    5 %

    A

    -- von Ventilatoren und Abzugshauben:

    8414.90.41

    --- von Ventilatoren für Motoren für Fahrzeuge

    frei

    A

    8414.90.49

    --- andere

    5 %

    A

    8414.90.59

    -- andere

    frei

    A

    84.15

    Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird:

    8415.10.10

    - von der zur Befestigung an Fenstern, Wänden, Decken oder am Boden verwendeten Art, als Kompaktgerät oder „Split-System“ (Anlagen aus getrennten Elementen)

    5 %

    A

    8415.20.00

    - von der zum Komfort von Personen in Kraftfahrzeugen verwendeten Art

    5 %

    A

    - andere:

    8415.81.00

    -- mit Kälteerzeugungsvorrichtung und einem Ventil zum Umkehren des Kühl-Heizkreislaufs (Umkehrwärmepumpen)

    5 %

    A

    8415.82.10

    -- andere, mit Kälteerzeugungsvorrichtung

    5 %

    A

    8415.83.10

    -- ohne Kälteerzeugungsvorrichtung

    5 %

    A

    8415.90.00

    - Teile

    5 %

    A

    84.16

    Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden; automatische Feuerungen, einschließlich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen:

    8416.10.00

    - Brenner für flüssigen Brennstoff

    5 %

    A

    8416.20.00

    - andere Brenner, einschließlich kombinierte Brenner

    5 %

    A

    8416.30.00

    - automatische Feuerungen, einschließlich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen

    5 %

    A

    8416.90.00

    - Teile

    5 %

    A

    84.17

    Nicht elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschließlich Verbrennungsöfen:

    8417.10

    - Öfen zum Rösten, Schmelzen oder anderem Warmbehandeln von Erzen, Schwefelkies oder Metallen:

    8417.10.01

    -- Industrieöfen

    5 %

    A

    8417.10.09

    -- Laboratoriumsöfen

    frei

    A

    8417.20.00

    - Backöfen

    5 %

    A

    8417.80

    - andere:

    8417.80.01

    -- Industrieöfen

    5 %

    A

    8417.80.09

    -- Laboratoriumsöfen

    frei

    A

    8417.90

    - Teile:

    8417.90.01

    -- von Industrieöfen

    5 %

    A

    8417.90.09

    -- von Laboratoriumsöfen

    frei

    A

    84.18

    Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 84.15:

    8418.10.00

    - kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit gesonderten Außentüren

    5 %

    A

    - Haushaltskühlschränke:

    8418.21.00

    -- Kompressorkühlschränke

    5 %

    A

    8418.29.00

    -- andere

    5 %

    A

    8418.30.00

    - Gefrier- und Tiefkühltruhen mit einem Inhalt von 800 l oder weniger

    5 %

    A

    8418.40.00

    - Gefrier- und Tiefkühlschränke mit einem Inhalt von 900 l oder weniger

    5 %

    A

    8418.50.00

    - andere Möbel (Truhen, Schränke, Vitrinen, Theken und dergleichen) zur Aufbewahrung und Auslage von Waren, mit eingebauter Ausrüstung zum Kühlen, Tiefkühlen oder Gefrieren

    5 %

    A

    - andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung; Wärmepumpen:

    8418.61.00

    -- Wärmepumpen, andere als Klimageräte der Position 84.15

    5 %

    A

    8418.69.00

    -- andere

    5 %

    A

    - Teile:

    8418.91.00

    -- Möbel, ihrer Beschaffenheit nach zur Aufnahme einer Kälteerzeugungseinrichtung bestimmt

    5 %

    A

    8418.99.00

    -- andere

    5 %

    A

    84.19

    Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung auch elektrisch beheizt (ausgenommen Öfen und andere Apparate der Position 85.14), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z. B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltsapparate; nicht elektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher:

    - nicht elektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher:

    8419.11

    -- Gasdurchlauferhitzer:

    8419.11.01

    --- Haushaltsapparate

    frei

    A

    8419.11.09

    --- andere

    5 %

    A

    8419.19.00

    -- andere

    5 %

    A

    8419.20.00

    - Sterilisierapparate für medizinische oder chirurgische Zwecke oder für Laboratorien

    5 %

    A

    - Trockner:

    8419.31.00

    -- für landwirtschaftliche Erzeugnisse

    5 %

    A

    8419.32.00

    -- für Holz, Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

    5 %

    A

    8419.39.00

    -- andere

    5 %

    A

    8419.40.00

    - Destillier- und Rektifizierapparate

    5 %

    A

    8419.50

    - Wärmeaustauscher:

    8419.50.10

    -- Wärmeaustauscher aus Fluorpolymeren und mit Bohrungen für Eingangs- und Ausgangsleitungen mit Innendurchmessern von 3 cm oder weniger

    5 %

    A

    8419.50.90

    -- andere

    5 %

    A

    8419.60.00

    - Apparate und Vorrichtungen für die Luft- oder andere Gasverflüssigung

    5 %

    A

    - andere Apparate und Vorrichtungen:

    8419.81.00

    -- zum Zubereiten heißer Getränke oder zum Kochen oder Wärmen von Speisen

    5 %

    A

    8419.89

    -- andere:

    8419.89.01

    --- Pasteuriseure und Milchkühler

    5 %

    A

    8419.89.05

    --- Apparate und Vorrichtungen zum Beschichten durch chemische Gasphasenabscheidung (CVD-Verfahren) für die Herstellung von Halbleitern

    frei

    A

    8419.89.09

    --- andere

    5 %

    A

    8419.90

    - Teile:

    8419.90.01

    -- von Gasdurchlauferhitzern für den Haushalt

    frei

    A

    8419.90.09

    -- von Pasteuriseuren und Milchkühlern

    5 %

    A

    8419.90.15

    -- von Apparaten und Vorrichtungen zum Beschichten durch chemische Gasphasenabscheidung (CVD-Verfahren) für die Herstellung von Halbleitern

    frei

    A

    8419.90.19

    -- andere

    5 %

    A

    84.20

    Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen:

    8420.10

    - Kalander und Walzwerke:

    8420.10.10

    -- Rollenlaminatoren von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von gedruckten Schaltungen oder von Substraten für gedruckte Schaltungen verwendeten Art

    5 %

    A

    8420.10.90

    -- andere

    5 %

    A

    - Teile:

    8420.91.00

    -- Walzen

    5 %

    A

    8420.99.00

    -- andere

    5 %

    A

    84.21

    Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen:

    - Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner:

    8421.11.00

    -- Milchentrahmer

    frei

    A

    8421.12.00

    -- Wäscheschleudern

    5 %

    A

    8421.19.00

    -- andere

    frei

    A

    - Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten:

    8421.21.00

    -- zum Filtrieren oder Reinigen von Wasser

    5 %

    A

    8421.22.00

    -- zum Filtrieren oder Reinigen von Getränken, ausgenommen Wasser

    5 %

    A

    8421.23.00

    -- Öl- und Kraftstofffilter für Kolbenverbrennungsmotoren

    5 %

    A

    8421.29

    -- andere:

    8421.29.10

    --- Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten aus Fluoropolymeren und mit Filter oder Reinigungsmembran mit einer Dick von nicht mehr als 140 Mikrometern

    4,75 %

    A

    8421.29.90

    --- andere

    5 %

    A

    - Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Gasen:

    8421.31.00

    -- Luftansaugfilter für Kolbenverbrennungsmotoren

    5 %

    A

    8421.39

    -- andere:

    --- Zyklone zum Filtrieren oder Reinigen von Wasser:

    8421.39.10

    ---- Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Gasen, mit Gehäuse aus nicht rostendem Stahl und mit Bohrungen für Eingangs- und Ausgangsleitungen mit Innendurchmessern von 1,3 cm oder weniger

    5 %

    A

    8421.39.20

    ---- andere

    5 %

    A

    --- andere:

    8421.39.30

    ---- Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Gasen, mit Gehäuse aus nicht rostendem Stahl und mit Bohrungen für Eingangs- und Ausgangsleitungen mit Innendurchmessern von nicht mehr als 1,3 cm

    4,125 %

    A

    8421.39.90

    ---- andere

    5 %

    A

    - Teile:

    8421.91.00

    -- von Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner

    frei

    A

    8421.99

    -- andere:

    --- von Apparaten zum Filtrieren oder Reinigen von Gasen (ausgenommen Zyklone):

    8421.99.10

    ---- Teile von Apparaten zum Filtrieren oder Reinigen von Gasen, mit Gehäuse aus nicht rostendem Stahl und mit Bohrungen für Eingangs- und Ausgangsleitungen mit Innendurchmessern von 1,3 cm oder weniger

    5 %

    A

    8421.99.20

    ---- andere

    5 %

    A

    --- andere:

    8421.99.30

    ---- Teile von Apparaten zum Filtrieren oder Reinigen von Gasen, mit Gehäuse aus nicht rostendem Stahl und mit Bohrungen für Eingangs- und Ausgangsleitungen mit Innendurchmessern von nicht mehr als 1,3 cm

    4,75 %

    A

    8421.99.90

    ---- andere

    5 %

    A

    84.22

    Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschließlich Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure:

    - Geschirrspülmaschinen:

    8422.11.00

    -- Haushaltsgeschirrspülmaschinen

    5 %

    A

    8422.19.00

    -- andere

    5 %

    A

    8422.20

    - Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen:

    8422.20.01

    -- Spülmaschinen für Flaschen und andere Behältnisse

    frei

    A

    8422.20.09

    -- andere

    5 %

    A

    8422.30

    - Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure:

    8422.30.01

    -- Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure

    frei

    A

    8422.30.09

    -- andere

    5 %

    A

    8422.40

    - andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschließlich Schrumpffolienverpackungsmaschinen):

    8422.40.01

    -- Maschinen zum Verpacken oder Umhüllen von Butter

    5 %

    A

    8422.40.09

    -- andere

    5 %

    A

    8422.90

    - Teile:

    -- von Geschirrspülmaschinen:

    8422.90.01

    --- Haushaltsgeschirrspülmaschinen

    5 %

    A

    8422.90.09

    --- andere

    5 %

    A

    8422.90.11

    -- von Spülmaschinen für Flaschen und andere Behältnisse

    frei

    A

    8422.90.19

    -- von Maschinen und Apparaten zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure

    frei

    A

    8422.90.21

    -- von Maschinen zum Verpacken oder Umhüllen von Butter

    5 %

    A

    8422.90.29

    -- andere

    5 %

    A

    84.23

    Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art:

    8423.10.00

    - Personenwaagen, einschließlich Säuglingswaagen; Haushaltswaagen

    5 %

    A

    8423.20

    - Waagen für Stetigförderer, zum kontinuierlichen Wiegen:

    8423.20.10

    -- Waagen für Stetigförderer, zum kontinuierlichen Wiegen mit Verwendung elektronischer Mittel zur Gewichtsbestimmung

    5 %

    A

    8423.20.90

    -- andere

    5 %

    A

    8423.30

    - Absackwaagen, Abfüllwaagen, Dosierwaagen und andere Waagen zur Verwiegung konstanter Gewichtsmengen:

    8423.30.10

    -- Waagen für Stetigförderer, zum kontinuierlichen Wiegen mit Verwendung elektronischer Mittel zur Gewichtsbestimmung

    5 %

    A

    8423.30.90

    -- andere

    5 %

    A

    - andere Waagen:

    8423.81

    -- für eine Höchstlast von 30 kg oder weniger:

    --- Industriewaagen:

    8423.81.10

    ---- andere Waagen für eine Höchstlast von 30 kg oder weniger, mit Verwendung elektronischer Mittel zur Gewichtsbestimmung

    5 %

    A

    8423.81.20

    ---- andere

    5 %

    A

    --- andere:

    8423.81.30

    ---- andere Waagen für eine Höchstlast von 30 kg oder weniger, mit Verwendung elektronischer Mittel zur Gewichtsbestimmung

    5 %

    A

    8423.81.90

    ---- andere

    5 %

    A

    8423.82

    -- für eine Höchstlast von mehr als 30 kg bis 5 000 kg:

    --- Industriewaagen:

    8423.82.10

    ---- andere Waagen für eine Höchstlast von mehr als 30 kg bis 5 000 kg, mit Verwendung elektronischer Mittel zur Gewichtsbestimmung

    5 %

    A

    8423.82.20

    ---- andere

    5 %

    A

    --- andere:

    8423.82.30

    ---- andere Waagen für eine Höchstlast von mehr als 30 kg bis 5 000 kg, mit Verwendung elektronischer Mittel zur Gewichtsbestimmung

    5 %

    A

    8423.82.90

    ---- andere

    5 %

    A

    8423.89

    -- andere:

    8423.89.10

    --- andere Waagen für Lasten von mehr als 5 000 kg, mit Verwendung elektronischer Mittel zur Gewichtsbestimmung

    5 %

    A

    8423.89.90

    --- andere

    5 %

    A

    8423.90

    - Gewichte für Waagen aller Art; Teile von Waagen:

    -- Industriewaagen:

    8423.90.10

    --- Teile für Waagen mit Verwendung elektronischer Mittel zur Gewichtsbestimmung

    5 %

    A

    8423.90.20

    --- andere

    5 %

    A

    -- andere:

    8423.90.30

    --- Teile für Waagen mit Verwendung elektronischer Mittel zur Gewichtsbestimmung, ausgenommen Maschinen zum Wiegen von Kraftfahrzeugen

    5 %

    A

    8423.90.90

    --- andere

    5 %

    A

    84.24

    Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate:

    8424.10.00

    - Feuerlöscher, auch mit Füllung

    5 %

    A

    8424.20.00

    - Spritzpistolen und ähnliche Apparate

    5 %

    A

    8424.30.00

    - Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate

    5 %

    A

    - Spritz-/Sprühgeräte für die Landwirtschaft oder den Gartenbau:

    8424.41.00

    -- tragbare Spritz-/Sprühgeräte

    frei

    A

    8424.49.00

    -- andere

    frei

    A

    - andere Apparate:

    8424.82.00

    -- für die Landwirtschaft oder den Gartenbau

    frei

    A

    8424.89

    -- andere:

    8424.89.01

    --- Spritzvorrichtungen für Druckmaschinen

    frei

    A

    8424.89.09

    --- Windschutzscheibenwascher für Kraftfahrzeuge

    frei

    A

    8424.89.11

    --- Zerstäuber für Sprühtrocknungsanlagen zur Herstellung von Milch oder Milcherzeugnissen

    frei

    A

    --- andere:

    8424.89.20

    ---- mechanische Apparate zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben, von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von gedruckten Schaltungen oder Baugruppen gedruckter Schaltungen verwendeten Art

    5 %

    A

    8424.89.30

    ---- Maschinen für die Reinigung der Anschlussstifte von Halbleitergehäusen vor dem Galvanisieren (deflash machines)

    frei

    A

    8424.89.90

    ---- andere

    5 %

    A

    8424.90

    - Teile:

    8424.90.01

    -- von Waren der Unterposition 8424.10

    5 %

    A

    8424.90.09

    -- von Waren der Unterposition 8424.20 oder 8424.30

    5 %

    A

    8424.90.11

    -- von Spritzvorrichtungen für Druckmaschinen

    frei

    A

    8424.90.19

    -- von Windschutzscheibenwaschern für Kraftfahrzeuge

    frei

    A

    8424.90.21

    -- von Zerstäubern für Sprühtrocknungsanlagen zur Herstellung von Milch oder Milcherzeugnissen

    frei

    A

    8424.90.28

    -- andere

    frei

    A

    84.25

    Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden:

    - Flaschenzüge:

    8425.11.00

    -- mit Elektromotor

    5 %

    A

    8425.19.00

    -- andere

    5 %

    A

    - Zugwinden; Spille:

    8425.31.00

    -- mit Elektromotor

    5 %

    A

    8425.39.00

    -- andere

    5 %

    A

    - Hubwinden:

    8425.41.00

    -- ortsfeste Hebebühnen von der in Kraftfahrzeugwerkstätten verwendeten Art

    5 %

    A

    8425.42

    -- andere hydraulische Hubwinden:

    8425.42.01

    --- Hubwinden, tragbar

    frei

    A

    8425.42.11

    --- Hubwinden, fahrbar

    frei

    A

    8425.42.29

    --- andere

    5 %

    A

    8425.49

    -- andere:

    8425.49.01

    --- Hubwinden, tragbar

    frei

    A

    8425.49.11

    --- Hubwinden, fahrbar

    frei

    A

    8425.49.29

    --- andere

    5 %

    A

    84.26

    Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren:

    - Laufkrane, Portalkrane (ausgenommen Portaldrehkrane), Verladebrücken, fahrbare Hubportale und Portalhubkraftkarren:

    8426.11.00

    -- Konsol- oder Wandlaufkrane

    5 %

    A

    8426.12

    -- auf luftbereiften Rädern fahrende Hubportale sowie Portalhubkraftkarren:

    8426.12.01

    --- Portalhubkraftkarren

    5 %

    A

    8426.12.09

    --- andere

    5 %

    A

    8426.19.00

    -- andere

    5 %

    A

    8426.20.00

    - Turmdrehkrane

    5 %

    A

    8426.30.00

    - Portaldrehkrane

    5 %

    A

    - andere selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte:

    8426.41.00

    -- mit luftbereiften Rädern

    5 %

    A

    8426.49.00

    -- andere

    5 %

    A

    - andere Maschinen, Apparate und Geräte:

    8426.91.00

    -- ihrer Beschaffenheit nach zum Aufbau auf Straßenfahrzeuge bestimmt

    5 %

    A

    8426.99.00

    -- andere

    5 %

    A

    84.27

    Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren:

    8427.10.00

    - Elektrokraftkarren

    5 %

    A

    8427.20.00

    - andere selbstfahrende Karren

    5 %

    A

    8427.90.00

    - andere Karren

    5 %

    A

    84.28

    Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen):

    8428.10.00

    - Personen- und Lastenaufzüge

    5 %

    A

    8428.20.00

    - pneumatische Stetigförderer

    5 %

    A

    - andere Stetigförderer für Waren:

    8428.31.00

    -- ihrer Beschaffenheit nach für Arbeiten unter Tage bestimmt

    5 %

    A

    8428.32.00

    -- andere, mit Kübeln

    5 %

    A

    8428.33.00

    -- andere, mit Bändern oder Gurten

    5 %

    A

    8428.39.00

    -- andere

    5 %

    A

    8428.40.00

    - Rolltreppen und Rollsteige

    frei

    A

    8428.60.00

    - Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte; Zugmechanismen für Standseilbahnen

    5 %

    A

    8428.90.00

    - andere Maschinen, Apparate und Geräte

    5 %

    A

    84.29

    Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter:

    - Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer):

    8429.11.00

    -- auf Gleisketten

    5 %

    A

    8429.19.00

    -- andere

    5 %

    A

    8429.20.00

    - Erd- oder Straßenhobel (Grader)

    5 %

    A

    8429.30.00

    - Schürfwagen (Scraper)

    frei

    A

    8429.40

    - Straßenwalzen und andere Bodenverdichter:

    8429.40.01

    -- andere Bodenverdichter

    5 %

    A

    8429.40.09

    -- Straßenwalzen

    5 %

    A

    - Bagger sowie Schürf- und andere Schaufellader:

    8429.51.00

    -- Frontschaufellader

    5 %

    A

    8429.52.00

    -- Maschinen mit um 360° drehbarem Oberwagen

    5 %

    A

    8429.59.00

    -- andere

    5 %

    A

    84.30

    Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer:

    8430.10.00

    - Rammen und Pfahlzieher

    5 %

    A

    8430.20.00

    - Schneeräumer

    5 %

    A

    - Schrämmaschinen und andere Abbaumaschinen sowie Tunnelbohrmaschinen und andere Streckenvortriebsmaschinen:

    8430.31

    -- selbstfahrend:

    8430.31.01

    --- Schrämmaschinen und andere Abbaumaschinen

    frei

    A

    8430.31.09

    --- andere

    5 %

    A

    8430.39

    -- andere:

    8430.39.01

    --- Schrämmaschinen und andere Abbaumaschinen

    frei

    A

    8430.39.09

    --- andere

    5 %

    A

    - andere Bohrmaschinen und Tiefbohrgeräte:

    8430.41

    -- selbstfahrend:

    8430.41.01

    --- Gesteinsbohrmaschinen

    frei

    A

    8430.41.09

    --- Brunnenbau- und Brunnenbohrmaschinen

    5 %

    A

    8430.41.19

    --- andere

    5 %

    A

    8430.49

    -- andere:

    8430.49.01

    --- Gesteinsbohrmaschinen

    frei

    A

    8430.49.09

    --- Brunnenbau- und Brunnenbohrmaschinen

    5 %

    A

    8430.49.19

    --- andere

    5 %

    A

    8430.50.00

    - andere selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte

    5 %

    A

    - andere nicht selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte:

    8430.61.00

    -- Maschinen, Apparate und Geräte zum Feststampfen oder Verdichten des Bodens

    5 %

    A

    8430.69

    -- andere:

    8430.69.11

    --- Schürfwagen (Scraper)

    frei

    A

    8430.69.19

    --- andere

    5 %

    A

    84.31

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 84.25 bis 84.30 bestimmt:

    8431.10

    - von Maschinen, Apparaten und Geräten der Position 84.25:

    8431.10.01

    -- von ortsfesten Hebebühnen von der in Kraftfahrzeugwerkstätten verwendeten Art

    5 %

    A

    8431.10.09

    -- von tragbaren Hubwinden

    frei

    A

    8431.10.15

    -- von fahrbaren Hubwinden

    frei

    A

    8431.10.19

    -- andere

    5 %

    A

    8431.20.00

    - von Maschinen, Apparaten und Geräten der Position 84.27

    5 %

    A

    - von Maschinen, Apparaten und Geräten der Position 84.28:

    8431.31

    -- von Personenaufzügen, Lastenaufzügen oder Rolltreppen:

    8431.31.01

    --- von ihrer Beschaffenheit nach zum festen Einbau in Gebäude bestimmten Aufzügen

    5 %

    A

    8431.31.09

    --- andere

    5 %

    A

    8431.39.00

    -- andere

    5 %

    A

    - von Maschinen, Apparaten und Geräten der Position 84.26, 84.29 oder 84.30:

    8431.41.00

    -- Eimer, Kübel, Schaufeln, Löffel, Greifer und Zangen

    5 %

    A

    8431.42.00

    -- Planierschilde für Planiermaschinen (Bulldozer oder Angledozer)

    5 %

    A

    8431.43

    -- Teile von Bohrmaschinen oder Tiefbohrgeräten der Unterposition 8430.41 oder 8430.49:

    8431.43.01

    --- von Gesteinsbohrmaschinen

    frei

    A

    8431.43.09

    --- von Brunnenbau- und Brunnenbohrmaschinen

    5 %

    A

    8431.43.19

    --- andere

    5 %

    A

    8431.49

    -- andere:

    8431.49.01

    --- Teile zum Baggern, andere als solche der Unterposition 8431.41

    Teile

    A

    8431.49.05

    --- von Schrämmaschinen und anderen Abbaumaschinen

    frei

    A

    8431.49.09

    --- von Schürfwagen (Scraper)

    frei

    A

    8431.49.11

    --- von Straßenwalzen mit Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung

    5 %

    A

    8431.49.19

    --- von Maschinen, Apparaten und Geräten der Position 84.26

    Teile

    A

    8431.49.29

    --- andere

    5 %

    A

    84.32

    Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze:

    8432.10.00

    - Pflüge

    frei

    A

    - Eggen, Vertikutierer, Grubber (Kultivatoren), Jätmaschinen und Hackmaschinen:

    8432.21.00

    -- Scheibeneggen

    frei

    A

    8432.29

    -- andere:

    8432.29.01

    --- andere Eggen; Grubber (Kultivatoren)

    frei

    A

    8432.29.09

    --- andere

    frei

    A

    - Sämaschinen, Pflanzmaschinen und Setzmaschinen:

    8432.31.00

    -- Direktsaatmaschinen, Direktpflanzmaschinen, Direktsetzmaschinen

    frei

    A

    8432.39.00

    -- andere

    frei

    A

    - Miststreuer und Düngerstreuer:

    8432.41.00

    -- Miststreuer

    frei

    A

    8432.42.00

    -- Düngerstreuer

    frei

    A

    8432.80

    - andere Maschinen, Apparate und Geräte:

    8432.80.01

    -- Walzen

    5 %

    A

    8432.80.09

    -- andere

    frei

    A

    8432.90

    - Teile:

    -- von Pflügen:

    8432.90.01

    --- Streichbleche, nicht gebogen; nach Muster geschnittene Scharplatten aus Stahl; Sechplatten; Schmiedestücke für Pfluggrindel; Scheiben für Pflüge

    frei

    A

    8432.90.09

    --- andere

    frei

    A

    -- von Eggen; von Sämaschinen; von Miststreuern oder Düngerstreuern; von Walzen; von Grubbern (Kultivatoren):

    8432.90.12

    --- Zinken für Grubber (Kultivator), ausgenommen Spiralzinken; Schare (Spitzen) für Grubber (Kultivator)

    frei

    A

    8432.90.15

    --- andere

    frei

    A

    8432.90.19

    -- andere

    frei

    A

    84.33

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Stroh- oder Futterpressen; Rasenmäher und andere Mähmaschinen; Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der Position 84.37:

    - Rasenmäher:

    8433.11.00

    -- mit Motor und horizontal rotierendem Schneidwerk

    5 %

    A

    8433.19

    -- andere:

    8433.19.01

    --- Handrasenmäher

    frei

    A

    8433.19.09

    --- andere

    5 %

    A

    8433.20

    - andere Mähmaschinen, einschließlich Mähbalken für Schlepperanbau:

    8433.20.01

    -- mit oszillierendem Schneidwerk

    frei

    A

    8433.20.09

    -- andere

    frei

    A

    8433.30

    - andere Heuernte-(Heuwerbungs-)maschinen, -apparate und -geräte:

    8433.30.01

    -- Schwad-, Rech- und Zettwender

    frei

    A

    8433.30.09

    -- andere

    frei

    A

    8433.40.00

    - Stroh- und Futterpressen, einschließlich Aufnahmepressen

    frei

    A

    - andere Erntemaschinen, -apparate und -geräte; Dreschmaschinen und -geräte:

    8433.51.00

    -- Mähdrescher

    frei

    A

    8433.52.00

    -- andere Dreschmaschinen und -geräte

    frei

    A

    8433.53.00

    -- Maschinen zum Ernten von Wurzeln oder Knollenfrüchten

    frei

    A

    8433.59.00

    -- andere

    frei

    A

    8433.60

    - Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen:

    8433.60.01

    -- Eiersortiermaschinen

    frei

    A

    8433.60.09

    -- andere

    5 %

    A

    8433.90

    - Teile:

    -- von Rasenmähern:

    8433.90.02

    --- von Handrasenmähern

    frei

    A

    8433.90.05

    --- andere

    5 %

    A

    -- von anderen Mähmaschinen:

    8433.90.07

    --- von Mähmaschinen mit oszillierendem Schneidwerk

    frei

    A

    8433.90.08

    --- andere

    frei

    A

    -- von anderen Heuernte-(Heuwerbungs-)maschinen, -apparaten und -geräten:

    8433.90.12

    --- von Schwad-, Rech- und Zettwendern

    frei

    A

    8433.90.15

    --- andere

    frei

    A

    -- von Maschinen, Apparaten und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen:

    8433.90.16

    --- von Stroh- und Futterpressen, einschließlich Aufnahmepressen; von Mähdreschern; von anderen Dreschmaschinen und -geräten

    frei

    A

    8433.90.18

    --- von anderen Erntemaschinen, -apparaten und -geräten

    frei

    A

    8433.90.21

    -- von Eiersortiermaschinen

    frei

    A

    8433.90.29

    -- andere

    5 %

    A

    84.34

    Melkmaschinen und andere milchwirtschaftliche Maschinen, Apparate und Geräte:

    8434.10.00

    - Melkmaschinen

    frei

    A

    8434.20.00

    - andere milchwirtschaftliche Maschinen, Apparate und Geräte

    frei

    A

    8434.90.00

    - Teile

    frei

    A

    84.35

    Pressen, Mühlen und ähnliche Maschinen, Apparate und Geräte, zum Bereiten von Wein, Most, Fruchtsäften oder ähnlichen Getränken:

    8435.10.00

    - Maschinen, Apparate und Geräte

    frei

    A

    8435.90.00

    - Teile

    frei

    A

    84.36

    Andere Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft, den Gartenbau, die Geflügel- oder Bienenhaltung, einschließlich Keimapparate mit mechanischen oder wärmetechnischen Vorrichtungen und Brut- und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht:

    8436.10.00

    - Maschinen, Apparate und Geräte für die Futterbereitung

    frei

    A

    - Maschinen, Apparate und Geräte für die Geflügelhaltung, einschließlich Brut- und Aufzuchtapparate:

    8436.21.00

    -- Brut- und Aufzuchtapparate

    frei

    A

    8436.29.00

    -- andere

    frei

    A

    8436.80

    - andere Maschinen, Apparate und Geräte:

    8436.80.01

    -- mechanische Haarschneide- und Schermaschinen für Tiere

    frei

    A

    8436.80.09

    -- Mäher für Unkraut und Gestrüpp

    frei

    A

    8436.80.19

    -- andere

    frei

    A

    - Teile:

    8436.91.00

    -- von Maschinen, Apparaten und Geräten für die Geflügelhaltung, einschließlich Geflügelzucht

    frei

    A

    8436.99

    -- andere:

    8436.99.01

    --- von mechanischen Haarschneide- und Schermaschinen für Tiere

    frei

    A

    8436.99.09

    --- von Mähern für Unkraut und Gestrüpp

    frei

    A

    8436.99.19

    --- andere

    frei

    A

    84.37

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körner- oder Hülsenfrüchten; Maschinen, Apparate und Geräte für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder Hülsenfrüchten, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte von der in der Landwirtschaft verwendeten Art:

    8437.10

    - Maschinen, Apparate und Geräte zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körner- oder Hülsenfrüchten:

    8437.10.01

    -- Getreidereiniger, ohne Vorrichtung zum Sortieren

    frei

    A

    8437.10.09

    -- andere

    5 %

    A

    8437.80.00

    - andere Maschinen, Apparate und Geräte

    5 %

    A

    8437.90

    - Teile:

    8437.90.01

    -- von Getreidereinigern, ohne Vorrichtung zum Sortieren

    frei

    A

    8437.90.09

    -- andere

    5 %

    A

    84.38

    Maschinen und Apparate, im Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, zum industriellen Auf- oder Zubereiten oder Herstellen von Lebensmitteln, Futtermitteln oder Getränken, ausgenommen Maschinen und Apparate zum Gewinnen oder Aufbereiten von tierischen oder pflanzlichen Ölen oder Fetten:

    8438.10.00

    - Maschinen und Apparate zum Herstellen von Back- oder Teigwaren

    frei

    A

    8438.20.00

    - Maschinen und Apparate zum Herstellen von Süßwaren, Kakao oder Schokolade

    frei

    A

    8438.30.00

    - Maschinen und Apparate zum Herstellen von Zucker

    frei

    A

    8438.40.00

    - Brauereimaschinen und -apparate

    frei

    A

    8438.50.00

    - Maschinen und Apparate zum Verarbeiten von Fleisch

    frei

    A

    8438.60.00

    - Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Früchten oder Gemüsen

    frei

    A

    8438.80

    - andere Maschinen und Apparate:

    8438.80.01

    -- mechanische Geräte zur Essigherstellung; Maschinen zum Schälen oder Enthülsen von Kaffeebohnen (Zylinder-, Scheiben- oder Messermaschinen); Maschinen zum Gewinnen von Orangenöl

    5 %

    A

    8438.80.09

    -- andere

    frei

    A

    8438.90

    - Teile:

    8438.90.01

    -- von mechanischen Geräten zur Essigherstellung; von Maschinen zum Schälen oder Enthülsen von Kaffeebohnen (Zylinder-, Scheiben- oder Messermaschinen); von Maschinen zum Gewinnen von Orangenöl

    5 %

    A

    8438.90.09

    -- andere

    frei

    A

    84.39

    Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe:

    8439.10

    - Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen:

    8439.10.01

    -- Maschinen zur Herstellung von Holzschnitzeln und Siebanlagen

    5 %

    A

    8439.10.09

    -- andere

    frei

    A

    8439.20.00

    - Maschinen und Apparate zum Herstellen von Papier oder Pappe

    frei

    A

    8439.30.00

    - Maschinen und Apparate zum Fertigstellen von Papier oder Pappe

    frei

    A

    - Teile:

    8439.91

    -- von Maschinen und Apparaten zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen:

    8439.91.01

    --- von Maschinen zur Herstellung von Holzschnitzeln und Siebanlagen

    5 %

    A

    8439.91.09

    --- andere

    frei

    A

    8439.99.00

    -- andere

    frei

    A

    84.40

    Buchbindereimaschinen und -apparate, einschließlich Fadenheftmaschinen:

    8440.10.00

    - Maschinen und Apparate

    frei

    A

    8440.90.00

    - Teile

    frei

    A

    84.41

    Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art:

    8441.10

    - Schneidemaschinen:

    8441.10.01

    -- Schnellschneider; Maschinen zum Schreddern von Papier

    5 %

    A

    8441.10.09

    -- andere

    frei

    A

    8441.20.00

    - Maschinen zum Herstellen von Tüten, Beuteln, Säcken oder Briefumschlägen

    frei

    A

    8441.30.00

    - Maschinen zum Herstellen von Schachteln, Hülsen, Trommeln oder ähnlichen, nicht durch Formpressen hergestellten Behältnissen

    frei

    A

    8441.40.00

    - Maschinen zum Formpressen von Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

    frei

    A

    8441.80.00

    - andere Maschinen und Apparate

    frei

    A

    8441.90.00

    - Teile

    frei

    A

    84.42

    Maschinen, Apparate und Geräte (ausgenommen Maschinen der Positionen 84.56 bis 84.65) zum Zurichten oder Herstellen von Druckplatten, Druckformzylinder oder anderen Druckformen; Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, für den Druck zugerichtet (z. B. geschliffen, gekörnt, poliert):

    8442.30.00

    - Maschinen, Apparate und Geräte

    frei

    A

    8442.40.00

    - Teile der vorstehend genannten Maschinen, Apparate und Geräte

    frei

    A

    8442.50

    - Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, für den Druck zugerichtet (z. B. geschliffen, gekörnt, poliert):

    8442.50.20

    -- gravierte oder geätzte Druckplatten- und Druckformzylinder zum Drucken repetitiver Muster, repetitiver Wörter oder von Farben

    5 %

    A

    8442.50.90

    -- andere:

    2,125 %

    A

    84.43

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen der Position 84.42; andere Drucker, Kopiergeräte und Fernkopierer, auch miteinander kombiniert; Teile und Zubehör für diese Maschinen, Apparate oder Geräte:

    - Maschinen, Apparate und Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen der Position 84.42:

    8443.11

    -- Rollenoffsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte:

    8443.11.01

    --- Maschinen zum Drucken eines repetitiven Musters, repetitiver Wörter oder von Farben auf Spinnstoffe, Leder, Tapeten, Packpapier, Linoleum oder andere Stoffe

    5 %

    A

    8443.11.09

    --- andere

    frei

    A

    8443.12.00

    -- Bogenoffsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte, für Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 22 cm und auf der anderen Seite nicht mehr als 36 cm messen

    frei

    A

    8443.13

    -- andere Offsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte:

    8443.13.01

    --- Maschinen zum Drucken eines repetitiven Musters, repetitiver Wörter oder von Farben auf Spinnstoffe, Leder, Tapeten, Packpapier, Linoleum oder andere Stoffe

    5 %

    A

    8443.13.09

    --- andere

    frei

    A

    8443.14

    -- Rollenhochdruckmaschinen, -apparate und -geräte, ausgenommen Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte:

    8443.14.01

    --- Maschinen zum Drucken eines repetitiven Musters, repetitiver Wörter oder von Farben auf Spinnstoffe, Leder, Tapeten, Packpapier, Linoleum oder andere Stoffe

    5 %

    A

    8443.14.09

    --- andere

    frei

    A

    8443.15

    -- Hochdruckmaschinen, -apparate und -geräte, andere als Rollendruckmaschinen, ausgenommen Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte:

    8443.15.01

    --- Maschinen zum Drucken eines repetitiven Musters, repetitiver Wörter oder von Farben auf Spinnstoffe, Leder, Tapeten, Packpapier, Linoleum oder andere Stoffe

    5 %

    A

    8443.15.09

    --- andere

    frei

    A

    8443.16

    -- Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte:

    8443.16.01

    --- Maschinen zum Drucken eines repetitiven Musters, repetitiver Wörter oder von Farben auf Spinnstoffe, Leder, Tapeten, Packpapier, Linoleum oder andere Stoffe

    5 %

    A

    8443.16.09

    --- andere

    frei

    A

    8443.17.00

    -- Tiefdruckmaschinen, -apparate und -geräte

    frei

    A

    8443.19

    -- andere:

    8443.19.01

    --- Maschinen zum Drucken eines repetitiven Musters, repetitiver Wörter oder von Farben auf Spinnstoffe, Leder, Tapeten, Packpapier, Linoleum oder andere Stoffe

    5 %

    A

    8443.19.09

    --- andere

    frei

    A

    - andere Drucker, Kopiergeräte und Fernkopierer, auch miteinander kombiniert:

    8443.31

    -- Maschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien ausführen und die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können:

    8443.31.10

    --- industrielle Tintenstrahldruckmaschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien ausführen können

    5 %

    A

    8443.31.15

    --- andere

    frei

    A

    8443.32

    -- andere Maschinen, die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können:

    8443.32.10

    --- industrielle Tintenstrahldruckmaschinen

    5 %

    A

    8443.32.15

    --- andere Drucker

    frei

    A

    8443.32.19

    --- Fernkopierer

    frei

    A

    8443.32.29

    --- elektrostatische Fotokopiergeräte

    frei

    A

    8443.32.39

    --- Fernschreiber

    frei

    A

    8443.39

    -- andere:

    8443.39.10

    --- industrielle Tintenstrahldruckmaschinen

    5 %

    A

    --- Fotokopiergeräte mit optischem System oder solche, die nach dem Kontaktverfahren arbeiten, sowie Thermokopiergeräte:

    8443.39.15

    ---- elektrostatische Fotokopiergeräte

    frei

    A

    ---- andere Fotokopiergeräte:

    8443.39.19

    ----- mit optischem System

    frei

    A

    8443.39.27

    ----- nach dem Kontaktverfahren

    5 %

    A

    8443.39.29

    ---- Thermokopiergeräte

    frei

    A

    8443.39.39

    --- andere

    frei

    A

    - Teile und Zubehör:

    8443.91

    -- Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate oder Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern oder anderen Druckformen der Position 84.42:

    8443.91.01

    --- Hilfsmaschinen und -apparate für Druckmaschinen

    frei

    A

    8443.91.15

    --- von Maschinen zum Drucken eines repetitiven Musters, repetitiver Wörter oder von Farben auf Spinnstoffe, Leder, Tapeten, Packpapier, Linoleum oder andere Stoffe

    5 %

    A

    8443.91.19

    --- andere

    frei

    A

    8443.99

    -- andere:

    8443.99.01

    --- Hilfsmaschinen und -apparate für Druckmaschinen

    frei

    A

    8443.99.15

    --- von Maschinen zum Drucken eines repetitiven Musters, repetitiver Wörter oder von Farben auf Spinnstoffe, Leder, Tapeten, Packpapier, Linoleum oder andere Stoffe

    5 %

    A

    8443.99.19

    --- andere

    frei

    A

    84.44

    Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

    8444.00.00

    Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

    frei

    A

    84.45

    Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen und andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschließlich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen zur Verwendung auf Maschinen der Position 84.46 oder 84.47:

     

    - Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen:

    8445.11.00

    -- Krempeln (Karden)

    frei

    A

    8445.12.00

    -- Kämmmaschinen

    frei

    A

    8445.13.00

    -- Vorspinnmaschinen (Spindelbänke, Flyer)

    frei

    A

    8445.19

    -- andere:

    8445.19.01

    --- Entfettungsmaschinen für Wolle

    5 %

    A

    8445.19.09

    --- andere

    frei

    A

    8445.20.00

    - Maschinen zum Spinnen von Spinnstoffen

    frei

    A

    8445.30.00

    - Maschinen zum Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen

    frei

    A

    8445.40.00

    - Maschinen zum Spulen (einschließlich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen

    frei

    A

    8445.90.00

    - andere

    frei

    A

    84.46

    Webmaschinen:

    8446.10.00

    - Webmaschinen zum Herstellen von Geweben mit einer Breite von 30 cm oder weniger

    frei

    A

    - Webmaschinen mit Schusseintrag durch Webschützen, zum Herstellen von Geweben mit einer Breite von mehr als 30 cm:

    8446.21.00

    -- motorbetrieben

    frei

    A

    8446.29.00

    -- andere

    frei

    A

    8446.30.00

    - Webmaschinen mit schützenlosem Schusseintrag, zum Herstellen von Geweben mit einer Breite von mehr als 30 cm

    frei

    A

    84.47

    Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen:

    - Rundwirk- und Rundstrickmaschinen:

    8447.11.00

    -- mit einem Zylinderdurchmesser von 165 mm oder weniger

    frei

    A

    8447.12.00

    -- mit einem Zylinderdurchmesser von mehr als 165 mm

    frei

    A

    8447.20.00

    - Flachwirk- und Flachstrickmaschinen; Nähwirkmaschinen

    frei

    A

    8447.90.00

    - andere

    frei

    A

    84.48

    Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 84.44, 84.45, 84.46 oder 84.47 (z. B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schussfadenwächter und Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen und Apparate dieser Position oder der Position 84.44, 84.45, 84.46 oder 84.47 bestimmt (z. B. Spindeln, Spindelflügel, Kratzengarnituren, Webeblätter, Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen, Weblitzen, Webschäfte, Nadeln und Platinen):

    - Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 84.44, 84.45, 84.46 oder 84.47:

    8448.11.00

    -- Schaftmaschinen und Jacquardmaschinen; Kartensparvorrichtungen, Kartenschlagmaschinen, Kartenkopiermaschinen und Kartenbindemaschinen

    frei

    A

    8448.19.00

    -- andere

    frei

    A

    8448.20.00

    - Teile und Zubehör für Maschinen der Position 84.44 oder deren Hilfsmaschinen oder -apparate

    frei

    A

    - Teile und Zubehör für Maschinen der Position 84.45 oder deren Hilfsmaschinen oder -apparate:

    8448.31.00

    -- Kratzengarnituren

    frei

    A

    8448.32.00

    -- für Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen, ausgenommen Kratzengarnituren

    Teile

    A

    8448.33.00

    -- Spindeln, Spindelflügel, Spinnringe und Ringläufer

    frei

    A

    8448.39.00

    -- andere

    frei

    A

    - Teile und Zubehör für Webmaschinen oder deren Hilfsmaschinen oder -apparate:

    8448.42.00

    -- Webeblätter, Weblitzen und Webschäfte

    frei

    A

    8448.49.00

    -- andere

    frei

    A

    - Teile und Zubehör für Maschinen der Position 84.47 oder deren Hilfsmaschinen oder -apparate:

    8448.51.00

    -- Platinen, Nadeln und andere Waren zur Maschenbildung

    frei

    A

    8448.59.00

    -- andere

    frei

    A

    84.49

    Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Ausrüsten von Filz oder Vliesstoffen (als Meterware oder geformt), einschließlich Maschinen und Apparate zum Herstellen von Filzhüten; Formen für die Hutmacherei

    8449.00.00

    Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Ausrüsten von Filz oder Vliesstoffen (als Meterware oder geformt), einschließlich Maschinen und Apparate zum Herstellen von Filzhüten; Formen für die Hutmacherei

    frei

    A

    84.50

    Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung:

    - Maschinen mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder weniger:

    8450.11

    -- Waschvollautomaten:

    8450.11.01

    --- Haushaltsmaschinen

    5 %

    A

    8450.11.09

    --- andere

    5 %

    A

    8450.12

    -- andere Waschmaschinen, mit eingebautem Zentrifugaltrockner:

    8450.12.01

    --- Haushaltsmaschinen

    5 %

    A

    8450.12.09

    --- andere

    5 %

    A

    8450.19

    -- andere:

    8450.19.01

    --- Haushaltsmaschinen

    5 %

    A

    8450.19.09

    --- andere

    5 %

    A

    8450.20.00

    - Maschinen mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von mehr als 10 kg

    5 %

    A

    8450.90

    - Teile:

    8450.90.01

    -- von Haushaltsmaschinen

    5 %

    A

    8450.90.09

    -- andere

    5 %

    A

    84.51

    Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen der Position 84.50) zum Waschen, Reinigen, Wringen, Trocknen, Bügeln, Pressen (einschließlich Fixierpressen), Bleichen, Färben, Appretieren, Ausrüsten, Überziehen oder Imprägnieren von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren und Maschinen zum Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen, zum Herstellen von Fußbodenbelägen (z. B. Linoleum); Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen:

    8451.10.00

    - Maschinen für die chemische Reinigung

    5 %

    A

    - Trockner:

    8451.21

    -- mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder weniger:

    8451.21.01

    --- Haushaltsmaschinen

    5 %

    A

    8451.21.09

    --- andere

    5 %

    A

    8451.29.00

    -- andere

    5 %

    A

    8451.30.00

    - Bügelmaschinen und Bügelpressen, einschließlich Fixierpressen

    5 %

    A

    8451.40.00

    - Maschinen zum Waschen, Bleichen oder Färben

    5 %

    A

    8451.50.00

    - Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen

    5 %

    A

    8451.80.00

    - andere Maschinen und Apparate

    5 %

    A

    8451.90

    - Teile:

    8451.90.01

    -- von Maschinen und Apparaten zum Waschen, Bleichen oder Färben

    5 %

    A

    8451.90.09

    -- andere

    5 %

    A

    84.52

    Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 84.40; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln:

    8452.10.00

    - Haushaltsnähmaschinen

    frei

    A

    - andere Nähmaschinen:

    8452.21.00

    -- Nähautomaten

    frei

    A

    8452.29.00

    -- andere

    frei

    A

    8452.30.00

    - Nähmaschinennadeln

    frei

    A

    8452.90

    - Möbel, Sockel und Deckel für Nähmaschinen sowie Teile davon; andere Nähmaschinenteile:

    8452.90.10

    -- Möbel, Sockel und Deckel für Nähmaschinen sowie Teile davon

    5 %

    A

    8452.90.90

    -- andere Nähmaschinenteile

    frei

    A

    84.53

    Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen:

    8453.10.00

    - Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder

    frei

    A

    8453.20.00

    - Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen

    frei

    A

    8453.80.00

    - andere Maschinen und Apparate

    frei

    A

    8453.90.00

    - Teile

    frei

    A

    84.54

    Konverter, Gießpfannen, Gießformen zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen und Gießmaschinen für Gießereien, Stahlwerke oder andere metallurgische Betriebe:

    8454.10.00

    - Konverter

    5 %

    A

    8454.20.00

    - Gießformen zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen sowie Gießpfannen

    5 %

    A

    8454.30.00

    - Gießmaschinen

    5 %

    A

    8454.90.00

    - Teile

    5 %

    A

    84.55

    Metallwalzwerke und Walzen dafür:

    8455.10.00

    - Rohrwalzwerke

    frei

    A

    - andere Walzwerke:

    8455.21.00

    -- Warmwalzwerke und kombinierte Warm- und Kaltwalzwerke

    frei

    A

    8455.22.00

    -- Kaltwalzwerke

    frei

    A

    8455.30.00

    - Walzen für Walzwerke

    frei

    A

    8455.90.00

    - andere Teile

    frei

    A

    84.56

    Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl; Wasserstrahlschneidemaschinen:

    - Laser-, Licht- und andere Photonenstrahlwerkzeugmaschinen:

    8456.11

    -- mit Laser betrieben:

    8456.11.10

    --- zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren oder ähnlichen mineralischen Stoffen

    frei

    A

    --- zum Bohren von Kunststoffen:

    8456.11.20

    ---- von der bei der Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) verwendeten Art

    frei

    A

    8456.11.30

    ---- von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von gedruckten Schaltungen, Baugruppen gedruckter Schaltungen, Teilen der Position 85.17 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art

    5 %

    A

    8456.11.40

    ---- andere

    5 %

    A

    --- andere:

    8456.11.50

    ---- von der bei der Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) verwendeten Art

    frei

    A

    8456.11.60

    ---- von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von gedruckten Schaltungen, Baugruppen gedruckter Schaltungen, Teilen der Position 85.17 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art

    5 %

    A

    8456.11.70

    ---- Laserschneider zum Schneiden von Kontaktbahnen bei der Halbleiterherstellung mittels Laserstrahl

    frei

    A

    8456.11.90

    ---- andere

    5 %

    A

    8456.12

    -- mit anderem Licht- oder Photonenstrahlverfahren betrieben:

    8456.12.10

    --- zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren oder ähnlichen mineralischen Stoffen

    frei

    A

    --- zum Bohren von Kunststoffen:

    8456.12.20

    ---- von der bei der Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) verwendeten Art

    frei

    A

    8456.12.30

    ---- von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von gedruckten Schaltungen, Baugruppen gedruckter Schaltungen, Teilen der Position 85.17 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art

    5 %

    A

    8456.12.40

    ---- andere

    5 %

    A

    --- andere:

    8456.12.50

    ---- von der bei der Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) verwendeten Art

    frei

    A

    8456.12.60

    ---- von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von gedruckten Schaltungen, Baugruppen gedruckter Schaltungen, Teilen der Position 85.17 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art

    5 %

    A

    8456.12.90

    ---- andere

    5 %

    A

    8456.20

    - Ultraschallwerkzeugmaschinen:

    8456.20.01

    -- zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren oder ähnlichen mineralischen Stoffen

    frei

    A

    8456.20.09

    -- andere

    5 %

    A

    8456.30.00

    - Elektroerosionswerkzeugmaschinen

    5 %

    A

    8456.40

    - im Plasmalichtbogenverfahren betrieben:

    8456.40.10

    -- zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas; elektrochemische Werkzeugmaschinen

    frei

    A

    8456.40.19

    -- andere

    5 %

    A

    8456.50

    - Wasserstrahlschneidemaschinen:

    8456.50.10

    -- zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas; elektrochemische Werkzeugmaschinen

    frei

    A

    8456.50.19

    -- andere

    5 %

    A

    8456.90

    - andere:

    8456.90.10

    -- zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas; elektrochemische Werkzeugmaschinen

    frei

    A

    -- andere:

    8456.90.20

    --- Fräsmaschinen mit fokussiertem Ionenstrahl zum Herstellen und zur Reparatur von Masken und Reticles für Muster auf Halbleiterbauelementen

    frei

    A

    8456.90.90

    --- andere

    5 %

    A

    84.57

    Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen:

    8457.10.00

    - Bearbeitungszentren

    5 %

    A

    8457.20.00

    - Mehrwegemaschinen

    5 %

    A

    8457.30.00

    - Transfermaschinen

    5 %

    A

    84.58

    Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung:

    - Horizontal-Drehmaschinen:

    8458.11.00

    -- numerisch gesteuert

    5 %

    A

    8458.19.00

    -- andere

    5 %

    A

    - andere Drehmaschinen:

    8458.91.00

    -- numerisch gesteuert

    5 %

    A

    8458.99.00

    -- andere

    5 %

    A

    84.59

    Spanabhebende Werkzeugmaschinen (einschließlich Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) zum Bohren, Ausbohren, Fräsen oder Außen- oder Innengewindeschneiden von Metallen, ausgenommen Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) der Position 84.58:

    8459.10.00

    - Bearbeitungseinheiten auf Schlitten

    5 %

    A

    - andere Bohrmaschinen:

    8459.21.00

    -- numerisch gesteuert

    5 %

    A

    8459.29.00

    -- andere

    5 %

    A

    - andere kombinierte Ausbohr- und Fräsmaschinen:

    8459.31.00

    -- numerisch gesteuert

    5 %

    A

    8459.39.00

    -- andere

    5 %

    A

    - andere Ausbohrmaschinen:

    8459.41.00

    -- numerisch gesteuert

    5 %

    A

    8459.49.00

    -- andere

    5 %

    A

    - Konsolfräsmaschinen:

    8459.51.00

    -- numerisch gesteuert

    5 %

    A

    8459.59.00

    -- andere

    5 %

    A

    - andere Fräsmaschinen:

    8459.61.00

    -- numerisch gesteuert

    5 %

    A

    8459.69.00

    -- andere

    5 %

    A

    8459.70.00

    - andere Außen- oder Innengewindeschneidmaschinen

    5 %

    A

    84.60

    Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mit Hilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln, ausgenommen Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 84.61:

    - Flach- oder Planschleifmaschinen:

    8460.12.00

    -- numerisch gesteuert

    5 %

    A

    8460.19.00

    -- andere

    5 %

    A

    - andere Schleifmaschinen:

    8460.22.00

    -- spitzenlose Schleifmaschinen, numerisch gesteuert

    5 %

    A

    8460.23.00

    -- andere Rundschleifmaschinen, numerisch gesteuert

    5 %

    A

    8460.24.00

    -- andere, numerisch gesteuert

    5 %

    A

    8460.29.00

    -- andere

    5 %

    A

    - Schärfmaschinen:

    8460.31.00

    -- numerisch gesteuert

    5 %

    A

    8460.39.00

    -- andere

    5 %

    A

    8460.40.00

    - Honmaschinen und Läppmaschinen

    5 %

    A

    8460.90.00

    - andere

    5 %

    A

    84.61

    Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    8461.20.00

    - Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen

    5 %

    A

    8461.30.00

    - Räummaschinen

    5 %

    A

    8461.40.00

    - Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen

    5 %

    A

    8461.50.00

    - Sägemaschinen und Trennmaschinen

    5 %

    A

    8461.90.00

    - andere

    5 %

    A

    84.62

    Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Freiformschmieden, Gesenkschmieden oder Hämmern von Metallen; Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Biegen, Abkanten, Richten, Scheren, Lochstanzen oder Ausklinken von Metallen; Pressen zum Bearbeiten von Metallen oder Metallcarbiden, vorstehend nicht genannt:

    8462.10.00

    - Freiformschmiede- oder Gesenkschmiedemaschinen (einschließlich Pressen) und Schmiedehämmer

    5 %

    A

    - Biegemaschinen, Abkantmaschinen und Richtmaschinen (einschließlich Pressen):

    8462.21.00

    -- numerisch gesteuert

    5 %

    A

    8462.29.00

    -- andere

    5 %

    A

    - Scheren (einschließlich Pressen), ausgenommen mit Lochstanzen kombinierte Scheren:

    8462.31.00

    -- numerisch gesteuert

    5 %

    A

    8462.39.00

    -- andere

    5 %

    A

    - Lochstanzen und Ausklinkmaschinen (einschließlich Pressen) sowie mit Lochstanzen kombinierte Scheren:

    8462.41.00

    -- numerisch gesteuert

    5 %

    A

    8462.49.00

    -- andere

    5 %

    A

    - andere:

    8462.91.00

    -- hydraulische Pressen

    5 %

    A

    8462.99

    -- andere:

    8462.99.01

    --- Pressen zum Formen von Metallpulvern für das Sintern und Schrottpaketierpressen

    5 %

    A

    8462.99.09

    --- andere

    5 %

    A

    84.63

    Andere Werkzeugmaschinen zum spanlosen Be- oder Verarbeiten von Metallen oder Cermets:

    8463.10.00

    - Ziehbänke für Stangen, Rohre, Profile, Drähte oder dergleichen

    5 %

    A

    8463.20.00

    - Gewindewalz- oder Gewinderollmaschinen

    5 %

    A

    8463.30.00

    - Maschinen zum Be- oder Verarbeiten von Metalldraht

    5 %

    A

    8463.90.00

    - andere

    5 %

    A

    84.64

    Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas:

    8464.10.00

    - Sägemaschinen

    frei

    A

    8464.20.00

    - Schleifmaschinen und Poliermaschinen

    frei

    A

    8464.90.00

    - andere

    frei

    A

    84.65

    Werkzeugmaschinen (einschließlich Nagel-, Heft-, Klebe-, Verleim- und andere Zusammenfügemaschinen) zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnlichen harten Stoffen:

    8465.10.00

    - Maschinen, die verschiedenartige Bearbeitungen ohne Werkzeugwechsel zwischen diesen Vorgängen durchführen können

    5 %

    A

    8465.20.00

    - Bearbeitungszentren

    5 %

    A

    - andere:

    8465.91.00

    -- Sägemaschinen

    5 %

    A

    8465.92.00

    -- Hobelmaschinen, Fräsmaschinen und Kehlmaschinen

    5 %

    A

    8465.93.00

    -- Schleifmaschinen und Poliermaschinen

    5 %

    A

    8465.94.00

    -- Biegemaschinen und Zusammenfügemaschinen

    5 %

    A

    8465.95.00

    -- Bohrmaschinen und Stemmmaschinen

    5 %

    A

    8465.96.00

    -- Spaltmaschinen, Hackmaschinen und Schälmaschinen

    5 %

    A

    8465.99.00

    -- andere

    5 %

    A

    84.66

    Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 84.56 bis 84.65 bestimmt, einschließlich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Maschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art:

    8466.10.00

    - Werkzeughalter und selbstöffnende Gewindeschneidköpfe

    5 %

    A

    8466.20.00

    - Werkstückhalter

    5 %

    A

    8466.30.00

    - Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Maschinen

    5 %

    A

    - andere:

    8466.91

    -- für Maschinen der Position 84.64:

    8466.91.10

    --- Teile von Maschinen zum Sägen (Trennen) von Halbleitereinkristallbarren (boules) in Scheiben oder von Halbleiterscheiben (wafers) in Mikroplättchen (Chip); von Maschinen zum Ritzen oder Vorschneiden von Halbleiterscheiben (wafers); Teile von Schleif-, Polier- oder Läppmaschinen für Halbleiterscheiben (wafers)

    frei

    A

    8466.91.90

    --- andere

    5 %

    A

    8466.92.00

    -- für Maschinen der Position 84.65

    5 %

    A

    8466.93

    -- für Maschinen der Positionen 84.56 bis 84.61:

    8466.93.01

    --- für elektrochemische Werkzeugmaschinen der Unterposition 8456.90

    frei

    A

    8466.93.09

    --- für Werkzeugmaschinen zum Bohren von Kunststoffen

    5 %

    A

    --- andere:

    8466.93.20

    ---- Teile und Zubehör für Laser-, Licht- und andere Photonenstrahlwerkzeugmaschinen von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von gedruckten Schaltungen, Baugruppen gedruckter Schaltungen, Teilen der Position 85.17 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art

    4,25 %

    A

    8466.93.30

    ---- Teile von Fräsmaschinen mit fokussiertem Ionenstrahl zum Herstellen und zur Reparatur von Masken und Reticles für Muster auf Halbleiterbauelementen; Teile von Laserschneidern zum Schneiden von Kontaktbahnen bei der Halbleiterherstellung mittels Laserstrahl; Teile von Maschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl bei der Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers); Teile von Apparaten zum Ablösen (Resistentfernung) oder Reinigen von Halbleiterscheiben (wafers); Teile von Maschinen zur Trockenätzung von Mustern auf Halbleitermaterialien

    frei

    A

    8466.93.90

    ---- andere

    5 %

    A

    8466.94

    -- für Maschinen der Position 84.62 oder 84.63:

    8466.94.01

    --- für Pressen zum Formen von Metallpulvern für das Sintern und Schrottpaketierpressen

    5 %

    A

    8466.94.09

    --- andere

    5 %

    A

    84.67

    Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen:

    - pneumatische Werkzeuge:

    8467.11.00

    -- rotierende (auch schlagende) Werkzeuge

    5 %

    A

    8467.19.00

    -- andere

    5 %

    A

    - mit eingebautem Elektromotor:

    8467.21.00

    -- Bohrmaschinen aller Art

    frei

    A

    8467.22.00

    -- Sägen

    frei

    A

    8467.29.00

    -- andere

    frei

    A

    - andere Werkzeuge:

    8467.81.00

    -- Kettensägen

    frei

    A

    8467.89

    -- andere:

    8467.89.10

    --- hydraulisch arbeitend

    5 %

    A

    8467.89.90

    --- andere

    5 %

    A

    - Teile:

    8467.91.00

    -- von Kettensägen

    frei

    A

    8467.92.00

    -- von pneumatischen Werkzeugen

    5 %

    A

    8467.99

    -- andere:

    8467.99.11

    --- von Heckenscheren mit eingebautem Elektromotor

    frei

    A

    8467.99.19

    --- andere

    5 %

    A

    84.68

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten oder Schweißen, auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, jedoch ausgenommen solche der Position 85.15; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten:

    8468.10.00

    - Handapparate und -geräte (Brenner)

    5 %

    A

    8468.20.00

    - andere Autogenmaschinen, -apparate und -geräte

    5 %

    A

    8468.80.00

    - andere Maschinen, Apparate und Geräte

    5 %

    A

    8468.90

    - Teile:

    8468.90.01

    -- von Autogenmaschinen und -apparaten

    5 %

    A

    8468.90.09

    -- andere

    5 %

    A

    84.70

    Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und ähnliche Maschinen, mit eingebautem Rechenwerk; Registrierkassen:

    8470.10

    - elektronische Rechenmaschinen, die ohne externe elektrische Energiequelle betrieben werden können, und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen:

    8470.10.10

    -- elektronische Rechenmaschinen, die ohne externe elektrische Energiequelle betrieben werden können

    frei

    A

    8470.10.90

    -- andere

    frei

    A

    - andere elektronische Rechenmaschinen:

    8470.21.00

    -- druckende

    frei

    A

    8470.29.00

    -- andere

    frei

    A

    8470.30.00

    - andere Rechenmaschinen

    frei

    A

    8470.50.00

    - Registrierkassen

    frei

    A

    8470.90.00

    - andere

    frei

    A

    84.71

    Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    8471.30.00

    - tragbare automatische Datenverarbeitungsmaschinen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger, mindestens aus einer Zentraleinheit, einer Tastatur und einem Bildschirm bestehend

    frei

    A

    - andere automatische Datenverarbeitungsmaschinen:

    8471.41.00

    -- mindestens eine Zentraleinheit sowie eine Eingabe- und eine Ausgabeeinheit, auch kombiniert, in einem gemeinsamen Gehäuse enthaltend

    frei

    A

    8471.49.00

    -- andere, als System gestellt

    frei

    A

    8471.50.00

    - Verarbeitungseinheiten (ausgenommen solche der Unterposition 8471.41 oder 8471.49), auch wenn sie eine oder zwei der Einheitenarten: Speichereinheiten, Eingabeeinheiten, Ausgabeeinheiten in einem gemeinsamen Gehäuse enthalten

    frei

    A

    8471.60.00

    - Ein- oder Ausgabeeinheiten, auch wenn sie in einem gemeinsamen Gehäuse Speichereinheiten enthalten

    frei

    A

    8471.70.00

    - Speichereinheiten

    frei

    A

    8471.80.00

    - andere Einheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen

    frei

    A

    8471.90.00

    - andere

    frei

    A

    84.72

    Andere Büromaschinen und -apparate (z. B. Hektografen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen, automatische Banknotenausgabegeräte, Münzsortier-, Münzzähl- oder Münzeinwickelmaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen):

    8472.10.00

    - Vervielfältigungsmaschinen

    frei

    A

    8472.30.00

    - Briefsortiermaschinen, Brieffaltmaschinen, Briefkuvertier- und Streifbandanlegemaschinen, Brieföffnungsmaschinen, Briefschließmaschinen, Briefsiegelmaschinen, Markenfrankiermaschinen und Briefmarkenentwertungsmaschinen

    frei

    A

    8472.90

    - andere:

    8472.90.05

    -- Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen

    4,125 %

    A

    8472.90.09

    -- andere

    frei

    A

    84.73

    Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 84.70 bis 84.72 bestimmt Teile und Zubehör, für Maschinen und Geräte der Position 84.70:

    - Teile und Zubehör, für Maschinen und Geräte der Position 84.70:

    8473.21.00

    -- für elektronische Rechenmaschinen und Geräte der Unterposition 8470.10, 8470.21 oder 8470.29

    frei

    A

    8473.29.00

    -- andere

    frei

    A

    8473.30.00

    - Teile und Zubehör, für Maschinen und Geräte der Position 84.71

    frei

    A

    8473.40.00

    - Teile und Zubehör, für Maschinen und Geräte der Position 84.72

    frei

    A

    8473.50.00

    - Teile und Zubehör, gleichermaßen für die Verwendung mit Maschinen, Apparaten oder Geräten der Positionen 84.70 bis 84.72 bestimmt

    frei

    A

    84.74

    Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand:

    8474.10.00

    - Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen oder Waschen

    5 %

    A

    8474.20.00

    - Maschinen und Apparate zum Zerkleinern oder Mahlen

    5 %

    A

    - Maschinen und Apparate zum Mischen oder Kneten:

    8474.31.00

    -- Beton- und Mörtelmischmaschinen

    5 %

    A

    8474.32.00

    -- Maschinen zum Mischen mineralischer Stoffe mit Bitumen

    5 %

    A

    8474.39.00

    -- andere

    5 %

    A

    8474.80

    - andere Maschinen und Apparate:

    8474.80.01

    -- Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand

    frei

    A

    8474.80.09

    -- andere

    5 %

    A

    8474.90

    - Teile:

    8474.90.01

    -- von Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand

    frei

    A

    8474.90.09

    -- andere

    5 %

    A

    84.75

    Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen; Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren:

    8475.10.00

    - Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen

    frei

    A

    - Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren:

    8475.21.00

    -- Maschinen zum Herstellen von optischen Fasern oder deren Vorformen

    frei

    A

    8475.29.00

    -- andere

    frei

    A

    8475.90.00

    - Teile

    frei

    A

    84.76

    Warenverkaufsautomaten (z. B. Briefmarken-, Zigaretten-, Lebensmittel- oder Getränkeautomaten), einschließlich Geldwechselautomaten:

    - Getränkeverkaufsautomaten:

    8476.21.00

    -- mit Heiz- oder Kühlvorrichtungen

    5 %

    A

    8476.29.00

    -- andere

    5 %

    A

    - andere Maschinen:

    8476.81.00

    -- mit Heiz- oder Kühlvorrichtungen

    5 %

    A

    -- andere:

    8476.89.10

    --- Geldwechselautomaten

    5 %

    A

    8476.89.90

    --- andere

    5 %

    A

    8476.90

    - Teile:

    8476.90.10

    -- von Geldwechselautomaten

    5 %

    A

    8476.90.90

    -- andere

    5 %

    A

    84.77

    Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Waren aus diesen Stoffen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    8477.10

    - Spritzgießmaschinen:

    8477.10.10

    -- Vorrichtungen zum Verkapseln von Halbleiterbauelementen bei der Montage

    frei

    A

    8477.10.90

    -- andere

    5 %

    A

    8477.20.00

    - Extruder

    5 %

    A

    8477.30.00

    - Blasformmaschinen

    5 %

    A

    8477.40.00

    - Vakuumformmaschinen und andere Warmformmaschinen

    5 %

    A

    - andere Maschinen und Apparate zum Formen:

    8477.51.00

    -- zum Formen oder Runderneuern von Luftreifen oder zum Formen von Luftschläuchen

    5 %

    A

    8477.59.00

    -- andere

    5 %

    A

    8477.80.00

    - andere Maschinen und Apparate

    5 %

    A

    8477.90

    - Teile:

    8477.90.01

    -- Düsen zum Strangpressen von Kunststoffen

    frei

    A

    -- von Spritzgießmaschinen und Blasformmaschinen für Kunststoffe:

    8477.90.10

    --- von Vorrichtungen zum Verkapseln

    frei

    A

    8477.90.15

    --- andere

    5 %

    A

    8477.90.19

    -- andere

    5 %

    A

    84.78

    Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    8478.10.00

    - Maschinen und Apparate

    5 %

    A

    8478.90.00

    - Teile

    5 %

    A

    84.79

    Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    8479.10.00

    - Maschinen, Apparate und Geräte für den Straßen-, Hoch- oder Tiefbau oder für ähnliche Arbeiten

    5 %

    A

    8479.20.00

    - Maschinen, Apparate und Geräte zum Gewinnen oder Aufbereiten von tierischen oder fetten pflanzlichen Ölen oder Fetten

    5 %

    A

    8479.30.00

    - Pressen zum Herstellen von Span- oder Faserplatten aus Holz oder anderen holzartigen Stoffen und andere Maschinen und Apparate zum Behandeln von Holz oder Kork

    5 %

    A

    8479.40.00

    - Maschinen zum Herstellen von Bindfäden, Seilen, Tauen oder Kabeln

    5 %

    A

    8479.50

    - Industrieroboter, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    8479.50.10

    -- Industrieroboter, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die unter das Übereinkommen über den Handel mit Waren der Informationstechnologie (ITA) fallen

    frei

    A

    8479.50.90

    -- andere

    5 %

    A

    8479.60.00

    - Verdunstungsluftkühler

    5 %

    A

    - Fahrgastbrücken:

    8479.71.00

    -- von der auf Flughäfen verwendeten Art

    5 %

    A

    8479.79.00

    -- andere

    5 %

    A

    - andere Maschinen, Apparate und Geräte:

    8479.81.00

    -- zum Behandeln von Metallen, einschließlich Spulenwickelmaschinen für elektrotechnische Zwecke

    5 %

    A

    8479.82.00

    -- zum Mischen, Kneten, Zerkleinern, Mahlen, Sieben, Sichten, Homogenisieren, Emulgieren oder Rühren

    5 %

    A

    8479.89

    -- andere:

    8479.89.10

    --- Plasmareinigungsmaschinen zur Entfernung organischer Verunreinigungen von Probenhaltern für die Elektronenmikroskopie

    5 %

    A

    8479.89.90

    --- andere

    5 %

    A

    8479.90

    - Teile:

    8479.90.01

    -- von Unterwasserbrennern; von Apparaten zum Schneiden oder Durchbohren von Gestein oder Beton durch Verbrennen von Eisen oder Stahl in einem Sauerstoffstrahl

    5 %

    A

    8479.90.09

    -- andere

    5 %

    A

    84.80

    Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe:

    8480.10.00

    - Gießerei-Formkästen

    5 %

    A

    8480.20.00

    - Grundplatten für Formen

    5 %

    A

    8480.30

    - Gießereimodelle:

    8480.30.01

    -- aus Kunststoffen

    5 %

    A

    8480.30.09

    -- andere

    5 %

    A

    - Formen für Metalle oder Metallcarbide:

    8480.41.00

    -- zum Druckgießen (einschließlich Spritzgießen)

    5 %

    A

    8480.49.00

    -- andere

    5 %

    A

    8480.50.00

    - Formen für Glas

    5 %

    A

    8480.60.00

    - Formen für mineralische Stoffe

    5 %

    A

    - Formen für Kautschuk oder Kunststoffe:

    8480.71

    -- zum Spritzgießen oder Formpressen:

    8480.71.01

    ---- für Kunststoffe

    frei

    A

    8480.71.09

    --- andere

    5 %

    A

    8480.79

    -- andere:

    8480.79.01

    --- für Kunststoffe

    frei

    A

    8480.79.09

    --- andere

    5 %

    A

    84.81

    Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile:

    8481.10.00

    - Druckminderventile

    5 %

    A

    8481.20.00

    - Ventile für die ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragung

    5 %

    A

    8481.30.00

    - Rückschlagklappen und -ventile

    5 %

    A

    8481.40.00

    - Überdruckventile und Sicherheitsventile

    5 %

    A

    8481.80

    - andere Armaturen und ähnliche Apparate:

    8481.80.01

    -- Armaturen für Kraftfahrzeuge, ausgenommen Motorventile

    frei

    A

    8481.80.09

    -- Ventile für Reifen oder Luftschläuche

    frei

    A

    8481.80.11

    -- Zapfpistolen für Kraftstoff mit Abschaltautomatik, ausgenommen solche aus Kupferlegierungen

    5 %

    A

    8481.80.19

    -- andere

    5 %

    A

    8481.90

    - Teile:

    8481.90.01

    -- von Armaturen für Kraftfahrzeuge, ausgenommen Motorventile

    frei

    A

    8481.90.09

    -- von Ventilen für Reifen oder Luftschläuche

    frei

    A

    8481.90.11

    -- von Zapfpistolen für Kraftstoff mit Abschaltautomatik, ausgenommen solche aus Kupferlegierungen

    5 %

    A

    8481.90.19

    -- andere

    5 %

    A

    84.82

    Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager):

    8482.10.00

    - Kugellager

    frei

    A

    8482.20.00

    - Kegelrollenlager, einschließlich der Zusammenstellungen aus Kegeln und Kegelrollen

    frei

    A

    8482.30.00

    - Tonnenlager (Pendelrollenlager)

    frei

    A

    8482.40.00

    - Nadellager

    frei

    A

    8482.50.00

    - Zylinderrollenlager

    frei

    A

    8482.80.00

    - andere, einschließlich kombinierte Wälzlager

    frei

    A

    - Teile:

    8482.91.00

    -- Kugeln, Rollen und Nadeln

    frei

    A

    8482.99.00

    -- andere

    frei

    A

    84.83

    Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Wellengleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen):

    8483.10

    - Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln:

    8483.10.01

    -- Kurbelwellen und Nockenwellen für Kolbenverbrennungsmotoren

    5 %

    A

    -- andere:

    8483.10.11

    --- ausschließlich oder hauptsächlich zur Verwendung mit einer bestimmten Maschine oder einem bestimmten Gerät oder Apparat bestimmt

    Teile

    A

    8483.10.19

    --- andere

    5 %

    A

    8483.20

    - Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager:

    8483.20.01

    -- ausschließlich oder hauptsächlich zur Verwendung mit einer bestimmten Maschine oder einem bestimmten Gerät oder Apparat bestimmt

    Teile

    A

    8483.20.09

    -- andere

    5 %

    A

    8483.30

    - Lagergehäuse ohne eingebaute Wälzlager; Wellengleitlager und Lagerschalen:

    8483.30.01

    -- ausschließlich oder hauptsächlich zur Verwendung mit einer bestimmten Maschine oder einem bestimmten Gerät oder Apparat bestimmt

    Teile

    A

    8483.30.09

    -- andere

    5 %

    A

    8483.40

    - Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern, ausgenommen Zahnräder, Kettenräder und andere Kraftübertragungsvorrichtungen, gesondert gestellt; Kugel- oder Rollenrollspindeln:

    -- ausschließlich oder hauptsächlich zur Verwendung mit einer bestimmten Maschine oder einem bestimmten Gerät oder Apparat bestimmt:

    8483.40.10

    --- Rollenrollspindeln

    5 %

    A

    8483.40.20

    --- andere

    Teile

    A

    8483.40.90

    -- andere

    5 %

    A

    8483.50

    - Schwungräder sowie Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge):

    8483.50.01

    --- Seilrollenblöcke für Flaschenzüge

    5 %

    A

    -- andere:

    8483.50.11

    --- ausschließlich oder hauptsächlich zur Verwendung mit einer bestimmten Maschine oder einem bestimmten Gerät oder Apparat bestimmt

    Teile

    A

    8483.50.19

    --- andere

    5 %

    A

    8483.60

    - Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen):

    8483.60.01

    -- ausschließlich oder hauptsächlich zur Verwendung mit einer bestimmten Maschine oder einem bestimmten Gerät oder Apparat bestimmt

    Teile

    A

    8483.60.09

    -- andere

    5 %

    A

    8483.90

    - Zahnräder, Kettenräder und andere Kraftübertragungsvorrichtungen, gesondert gestellt; Teile:

    8483.90.01

    -- ausschließlich oder hauptsächlich zur Verwendung mit einer bestimmten Maschine oder einem bestimmten Gerät oder Apparat bestimmt

    Teile

    A

    8483.90.09

    -- andere

    5 %

    A

    84.84

    Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen:

    8484.10.00

    - metalloplastische Dichtungen

    frei

    A

    8484.20.00

    - mechanische Dichtungen

    5 %

    A

    8484.90.00

    - andere

    5 %

    A

    84.86

    Maschinen, Apparate und Geräte von der ausschließlich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen verwendeten Art; in Anmerkung 9 C zu diesem Kapitel genannte Maschinen, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör:

    8486.10

    - Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules) oder Halbleiterscheiben (wafers):

    8486.10.10

    -- Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner

    frei

    A

    -- Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Halbleitermaterial:

    8486.10.25

    --- durch Abtragen von Stoffen durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl

    frei

    A

    8486.10.29

    --- andere

    frei

    A

    -- Maschinen, Apparate und Geräte zum Behandeln von Halbleitermaterialien durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge:

    8486.10.39

    --- Öfen

    frei

    A

    8486.10.49

    --- andere

    5 %

    A

    -- andere Maschinen, Apparate und Geräte:

    --- mechanische Geräte:

    8486.10.51

    ---- Apparate zum physikalischen Beschichten von Halbleiterscheiben (wafers) durch Kathodenzerstäubung (sputtering)

    frei

    A

    8486.10.55

    ---- elektromechanische Werkzeuge, von Hand zu führen

    frei

    A

    8486.10.60

    ---- andere

    5 %

    A

    --- andere:

    8486.10.61

    ---- Apparate für die Herstellung von Halbleitereinkristallbarren (boules)

    frei

    A

    8486.10.63

    ---- Apparate zum physikalischen Beschichten von Halbleiterscheiben (wafers) durch Kathodenzerstäubung (sputtering)

    frei

    A

    8486.10.65

    ---- Maschinen zur Herstellung epitaktischer Schichten für Halbleiterscheiben (wafers)

    frei

    A

    8486.10.67

    ---- Schleudern zum Beschichten von Halbleiterscheiben (wafers) mit fotografischen Emulsionen

    frei

    A

    8486.10.90

    ---- andere

    frei

    A

    8486.20

    - Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Halbleiterbauelementen oder elektronischen integrierten Schaltungen:

    8486.20.10

    -- Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner

    frei

    A

    8486.20.17

    -- Spritzgeräte für die Ätzung, Ablösung (Resistentfernung) und Reinigung und ähnliche Waren

    frei

    A

    -- Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Halbleitermaterial:

    --- durch Abtragen von Stoffen durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, elektrochemische Verfahren oder Elektronen- oder Plasmastrahl:

    8486.20.23

    ---- für die Trockenätzung von Mustern auf Halbleitermaterialien

    frei

    A

    8486.20.33

    ---- andere

    frei

    A

    8486.20.43

    --- durch Biegen, Abkanten und Richten

    frei

    A

    8486.20.51

    --- durch Klammern, Kleben oder anderes Zusammenfügen

    5 %

    A

    8486.20.53

    --- andere

    frei

    A

    -- Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von Halbleiterbauelementen oder elektronischen Schaltungen bestimmt:

    8486.20.57

    --- Blasformmaschinen

    frei

    A

    8486.20.63

    --- andere

    5 %

    A

    -- Maschinen, Apparate und Geräte zum Behandeln von Halbleitermaterialien durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge:

    8486.20.67

    --- Öfen

    frei

    A

    8486.20.71

    --- andere

    5 %

    A

    8486.20.73

    -- Apparate zum Projizieren oder Aufbringen von Schaltungsbildern auf sensibilisierte Halbleitermaterialien

    frei

    A

    8486.20.75

    -- Ionenimplantationsanlagen zum Dotieren von Halbleitermaterialien

    frei

    A

    8486.20.79

    -- Schweißmaschinen, -apparate und -geräte, elektrisch arbeitend; elektrische Maschinen zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Cermets

    5 %

    A

    -- andere Maschinen, Apparate und Geräte:

    --- mechanische Geräte:

    8486.20.81

    ---- Apparate zum Nassätzen, Entwickeln, Ablösen (Resistentfernung) und Reinigen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Flachbildschirmanzeigen

    frei

    A

    8486.20.83

    ---- elektromechanische Werkzeuge, von Hand zu führen

    frei

    A

    8486.20.85

    ---- Vorrichtungen zum Positionieren und Bonden von Halbleiterbauelementen bei der Montage

    frei

    A

    8486.20.87

    ---- Vorrichtungen zum Verkapseln von Halbleiterbauelementen bei der Montage

    frei

    A

    8486.20.89

    ---- andere

    5 %

    A

    8486.20.99

    --- andere

    frei

    A

    8486.30

    - Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Flachbildschirmen:

    8486.30.10

    -- Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner

    frei

    A

    8486.30.17

    -- Spritzgeräte für die Ätzung, Entwicklung, Ablösung (Resistentfernung) und Reinigung und ähnliche Waren

    frei

    A

    -- Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Material:

    8486.30.27

    --- durch Abtragen von Stoffen durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl

    frei

    A

    8486.30.31

    --- andere

    frei

    A

    8486.30.35

    -- Industrieroboter

    frei

    A

    8486.30.39

    -- fotografische Apparate und Ausrüstungen

    frei

    A

    -- andere Maschinen, Apparate und Geräte:

    --- mechanische Geräte:

    8486.30.41

    ---- Vakuumpumpen von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von Halbleitern oder Flachbildschirmen verwendeten Art

    frei

    A

    8486.30.45

    ---- andere

    frei

    A

    8486.30.49

    --- andere

    4,375 %

    A

    8486.40

    - in Anmerkung 9 C zu diesem Kapitel genannte Maschinen, Apparate und Geräte:

    -- Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern:

    8486.40.03

    --- automatisierte Materialbewegungsmaschinen zum Transportieren, Bewegen und Lagern von Halbleiterscheiben (wafers), Waferkassetten, Waferboxen und anderem Material für Halbleiterbauelemente

    frei

    A

    8486.40.07

    --- elektronische Bestückungsautomaten von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von Baugruppen gedruckter Schaltungen verwendeten Art

    5 %

    A

    8486.40.17

    --- andere

    frei

    A

    -- Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten oder Schweißen; Maschinen, Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Cermets:

    8486.40.23

    --- zum Widerstandsschweißen

    5 %

    A

    8486.40.33

    --- andere

    5 %

    A

    8486.40.37

    -- Mikroskope; Diffraktografen

    frei

    A

    8486.40.41

    -- Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte

    frei

    A

     

    -- Maschinen, Apparate und Geräte zum Be- oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen:

    8486.40.45

    --- Spritzgießmaschinen

    frei

    A

    8486.40.49

    --- andere

    frei

    A

    -- Formen für Kautschuk oder Kunststoffe, zum Spritzgießen oder Formpressen:

    8486.40.51

    --- für Kunststoffe

    frei

    A

    8486.40.57

    --- andere

    frei

    A

    -- Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten anderer Materialien:

    8486.40.61

    --- durch Abtragen von Stoffen durch elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl

    frei

    A

    8486.40.65

    --- andere

    frei

    A

    -- andere Maschinen, Apparate und Geräte:

    8486.40.69

    --- mechanische Geräte

    frei

    A

    8486.40.79

    --- andere

    frei

    A

    8486.90

    - Teile und Zubehör:

    8486.90.07

    -- für Apparate zum Projizieren oder Aufbringen von Schaltungsbildern und andere fotografische Apparate

    frei

    A

    8486.90.13

    -- Teile von Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner

    frei

    A

    8486.90.17

    -- für Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte

    frei

    A

    -- Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern:

    8486.90.23

    --- von elektronischen Bestückungsautomaten von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von Baugruppen gedruckter Schaltungen verwendeten Art

    5 %

    A

    8486.90.27

    --- von automatisiertem Materialbewegungsmaschinen zum Transportieren, Bewegen und Lagern von Halbleiterscheiben (wafers), Waferkassetten, Waferboxen und anderem Material für Halbleiterbauelemente

    frei

    A

    8486.90.37

    --- andere

    frei

    A

    8486.90.47

    -- Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten zum Löten oder Schweißen; von Maschinen, Apparaten und Geräten zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Cermets

    5 %

    A

    -- Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten zum Behandeln von Halbleitermaterialien durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge:

    8486.90.53

    --- von Öfen

    frei

    A

    8486.90.59

    --- andere

    5 %

    A

    -- Teile von Werkzeugmaschinen zum Be- oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen:

    8486.90.61

    --- Düsen zum Strangpressen von Kunststoffen

    frei

    A

    --- andere:

    8486.90.63

    ---- von Spritzgießmaschinen und Blasformmaschinen für Kunststoff

    frei

    A

    8486.90.67

    ---- andere

    frei

    A

    -- Teile von Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten anderer Materialien:

    8486.90.68

    --- von Werkzeughaltern und selbstöffnenden Gewindeschneidköpfen; Werkstückhalter; Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen; Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Position 84.64 oder 84.65 bestimmt

    frei

    A

    8486.90.69

    --- für Maschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl bei der Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers)

    frei

    A

    8486.90.72

    --- andere

    frei

    A

    8486.90.73

    -- von Mikroskopen; von Diffraktografen

    frei

    A

    -- von Spritzgeräten für die Ätzung, Entwicklung, Ablösung (Resistentfernung) und Reinigung und ähnlichen Waren:

    8486.90.74

    --- für Apparate zum Nassätzen, Entwickeln, Ablösen (Resistentfernung) und Reinigen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Flachbildschirmanzeigen

    frei

    A

    8486.90.76

    --- andere

    frei

    A

    -- Teile von anderen elektrischen Maschinen, Apparaten und Geräten:

    8486.90.77

    --- von Teilchenbeschleunigern

    frei

    A

    8486.90.79

    --- andere

    5 %

    A

    -- andere:

    8486.90.81

    --- Teile von Apparaten zum physikalischen Beschichten von Halbleiterscheiben (wafers) durch Kathodenzerstäubung (sputtering) oder zur Herstellung von Halbleitern

    frei

    A

    8486.90.82

    --- Teile von Vorrichtungen zum Positionieren und Bonden von Halbleiterbauelementen bei der Montage

    frei

    A

    8486.90.83

    --- Teile von Schleudern zum Beschichten von Halbleiterscheiben (wafers) mit fotografischen Emulsionen

    frei

    A

    8486.90.84

    --- Teile von Apparaten für die Herstellung von Halbleitereinkristallbarren (boules)

    frei

    A

    8486.90.85

    --- Teile von Apparaten zum Trockenätzen, Entwickeln, Ablösen (Resistentfernung) und Reinigen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Flachbildschirmanzeigen

    frei

    A

    8486.90.86

    --- Teile von Vorrichtungen zum Verkapseln von Halbleiterbauelementen bei der Montage

    frei

    A

    8486.90.87

    --- Teile von Maschinen zur Herstellung epitaktischer Schichten für Halbleiterscheiben (wafers)

    frei

    A

    8486.90.88

    --- Teile von Maschinen zum Biegen, Abkanten oder Richten von Halbleiteranschlussstiften

    frei

    A

    8486.90.89

    --- Teile von elektromechanischen Werkzeugen, von Hand zu führen

    frei

    A

    8486.90.91

    --- Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Position 84.64 oder 84.65 bestimmt

    frei

    A

    8486.90.92

    --- Teile von selbstklebenden, runden Polierscheiben von der für die Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) verwendeten Art

    frei

    A

    8486.90.93

    --- Teile von Ionenimplantationsanlagen zum Dotieren von Halbleitermaterialien

    frei

    A

    8486.90.94

    --- Baugruppen gedruckter Schaltungen

    frei

    A

    8486.90.99

    --- andere

    5 %

    A

    84.87

    Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren:

    8487.10.00

    - Schiffsschrauben und Schraubenflügel dafür

    5 %

    A

    8487.90

    - andere:

    8487.90.01

    -- Öler, Schmierbüchsen, Schmiernippel

    frei

    A

    8487.90.09

    -- andere

    5 %

    A

    85

    ELEKTRISCHE MASCHINEN, APPARATE, GERÄTE UND ANDERE ELEKTROTECHNISCHE WAREN, TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, BILD- UND TONAUFZEICHNUNGS- ODER -WIEDERGABEGERÄTE, FÜR DAS FERNSEHEN, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE

    85.01

    Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate:

    8501.10.00

    - Motoren mit einer Leistung von 37,5 W oder weniger

    5 %

    A

    8501.20

    - Allstrom-(Universal-)motoren mit einer Leistung von mehr als 37,5 W:

    8501.20.01

    -- mit einer Leistung von mehr als 373 W bis 55 kW

    5 %

    A

    8501.20.09

    -- andere

    5 %

    A

    - andere Gleichstrommotoren; Gleichstromgeneratoren:

    8501.31

    -- mit einer Leistung von 750 W oder weniger:

    --- Motoren:

    8501.31.01

    ---- mit einer Leistung von mehr als 373 W

    5 %

    A

    8501.31.09

    ---- andere

    5 %

    A

    8501.31.19

    --- andere

    5 %

    A

    8501.32

    -- mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW:

    --- Motoren:

    8501.32.01

    ---- mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 55 kW

    5 %

    A

    8501.32.09

    ---- andere

    5 %

    A

    8501.32.19

    --- andere

    5 %

    A

    8501.33

    -- mit einer Leistung von mehr als 75 kW bis 375 kW:

    8501.33.01

    --- Motoren

    5 %

    A

    8501.33.09

    --- andere

    5 %

    A

    8501.34

    -- mit einer Leistung von mehr als 375 kW:

    8501.34.01

    --- Motoren

    5 %

    A

    8501.34.09

    --- andere

    5 %

    A

    8501.40

    - andere Einphasen-Wechselstrommotoren:

    8501.40.01

    -- mit einer Leistung von mehr als 373 W bis 55 kW

    5 %

    A

    8501.40.09

    -- andere

    5 %

    A

    - andere Mehrphasen-Wechselstrommotoren:

    8501.51

    -- mit einer Leistung von 750 W oder weniger:

    8501.51.01

    --- mit einer Leistung von mehr als 373 W

    5 %

    A

    8501.51.09

    --- andere

    5 %

    A

    8501.52

    -- mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW:

    8501.52.01

    --- mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 55 kW

    5 %

    A

    8501.52.09

    --- andere

    5 %

    A

    8501.53.00

    -- mit einer Leistung von mehr als 75 kW

    5 %

    A

    - Wechselstromgeneratoren:

    8501.61.00

    -- mit einer Leistung von 75 kVA oder weniger

    5 %

    A

    8501.62.00

    -- mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA

    5 %

    A

    8501.63.00

    -- mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA

    5 %

    A

    8501.64.00

    -- mit einer Leistung von mehr als 750 kVA

    5 %

    A

    85.02

    Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer:

    - Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor):

    8502.11.00

    -- mit einer Leistung von 75 kVA oder weniger

    5 %

    A

    8502.12.00

    -- mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA

    5 %

    A

    8502.13.00

    -- mit einer Leistung von mehr als 375 kVA

    5 %

    A

    8502.20.00

    - Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung

    5 %

    A

    - andere Stromerzeugungsaggregate:

    8502.31

    -- windgetrieben:

    8502.31.10

    --- windgetriebene Stromerzeugungsaggregate mit einer Leistung von 10 kW oder mehr

    frei

    A

    8502.31.90

    --- windgetriebene Stromerzeugungsaggregate mit einer Leistung von weniger als 10 kW

    5 %

    A

    8502.39.00

    -- andere

    5 %

    A

    8502.40.00

    - elektrische rotierende Umformer

    5 %

    A

    85.03

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Position 85.01 oder 85.02 bestimmt:

    8503.00

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Position 85.01 oder 85.02 bestimmt:

    - von Motoren:

    8503.00.01

    -- mit einer Leistung von mehr als 373 W bis 55 kW

    5 %

    A

    8503.00.09

    -- andere

    5 %

    A

    8503.00.19

    - andere

    5 %

    A

    85.04

    Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen:

    8504.10

    - Vorschaltgeräte für Entladungslampen:

    8504.10.01

    -- mit einer Nenn-Eingangsspannung von mehr als 240 V

    5 %

    A

    8504.10.09

    -- andere

    5 %

    A

    - Transformatoren mit Flüssigkeitsisolation:

    8504.21.00

    -- mit einer Leistung von 650 kVA oder weniger

    5 %

    A

    8504.22.00

    -- mit einer Leistung von mehr als 650 kVA bis 10 000 kVA

    5 %

    A

    8504.23.00

    -- mit einer Leistung von mehr als 10 000 kVA

    5 %

    A

    - andere Transformatoren:

    8504.31

    -- mit einer Leistung von 1 kVA oder weniger:

    8504.31.01

    --- mit einer Nenn-Eingangsspannung von mehr als 240 V

    5 %

    A

    8504.31.09

    --- andere

    5 %

    A

    8504.32

    -- mit einer Leistung von mehr als 1 kVA bis 16 kVA:

    8504.32.01

    --- mit einer Nenn-Eingangsspannung von mehr als 240 V

    5 %

    A

    8504.32.09

    --- andere

    5 %

    A

    8504.33.00

    -- mit einer Leistung von mehr als 16 kVA bis 500 kVA

    5 %

    A

    8504.34.00

    -- mit einer Leistung von mehr als 500 kVA

    5 %

    A

    8504.40

    - Stromrichter:

    8504.40.07

    -- Batterieladegeräte

    5 %

    A

    -- andere:

    8504.40.11

    --- Gleichrichter für Kraftfahrzeuge

    frei

    A

    8504.40.15

    --- gesondert gestellte Stromversorgungseinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen

    frei

    A

    --- andere:

    8504.40.17

    ---- Stromrichter für automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten oder für Telekommunikationsgeräte

    frei

    A

    8504.40.29

    ---- andere

    4,125 %

    A

    8504.50

    - andere Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen:

    8504.50.10

    -- für Stromversorgungseinheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten oder Telekommunikationsgeräte

    frei

    A

    8504.50.90

    -- andere

    4,125 %

    A

    8504.90

    - Teile:

    -- von Transformatoren:

    8504.90.20

    --- mit einer Nenn-Eingangsspannung von mehr als 240 V

    5 %

    A

    8504.90.40

    --- andere

    5 %

    A

    -- Stromrichter:

    8504.90.60

    --- von Batterieladegeräten

    5 %

    A

    --- andere:

    8504.90.65

    ---- von Gleichrichtern für Kraftfahrzeuge

    frei

    A

    8504.90.70

    ---- Baugruppen gedruckter Schaltungen

    frei

    A

    8504.90.90

    ---- andere

    4,125 %

    A

    -- andere:

    8504.90.93

    --- Baugruppen gedruckter Schaltungen

    frei

    A

    8504.90.99

    --- andere

    4,125 %

    A

    85.05

    Elektromagnete; Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe:

    - Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden:

    8505.11.00

    -- aus Metall

    frei

    A

    8505.19.00

    -- andere

    frei

    A

    8505.20.00

    - elektromagnetische Kupplungen und Bremsen

    frei

    A

    8505.90.00

    - andere, einschließlich Teile

    frei

    A

    85.06

    Elektrische Primärelemente und Primärbatterien:

    8506.10.00

    - Mangandioxidelemente und -batterien

    frei

    A

    8506.30.00

    - Quecksilberoxidelemente und -batterien

    frei

    A

    8506.40.00

    - Silberoxidelemente und -batterien

    frei

    A

    8506.50.00

    - Lithiumelemente und -batterien

    frei

    A

    8506.60.00

    - Luft-Zink-Elemente und -Batterien

    frei

    A

    8506.80.00

    - andere Primärelemente und Primärbatterien

    frei

    A

    8506.90.00

    - Teile

    frei

    A

    85.07

    Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form:

    8507.10

    - Blei-Akkumulatoren von der zum Starten von Kolbenverbrennungsmotoren verwendeten Art (Starterbatterien):

    -- zur Verwendung bei der Montage von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act:

    8507.10.02

    --- von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art

    10 %

    A

    8507.10.05

    --- andere

    5 %

    A

    8507.10.09

    -- andere

    5 %

    A

    8507.20.00

    - andere Blei-Akkumulatoren

    5 %

    A

    8507.30.00

    - Nickel-Cadmium-Akkumulatoren

    5 %

    A

    8507.40.00

    - Nickel-Eisen-Akkumulatoren

    5 %

    A

    8507.50.00

    - Nickelhydrid-Akkumulatoren

    5 %

    A

    8507.60.00

    - Lithium-Ionen-Akkumulatoren

    5 %

    A

    8507.80.00

    - andere Akkumulatoren

    5 %

    A

    8507.90.00

    - Teile

    5 %

    A

    85.08

    Staubsauger:

    - mit eingebautem Elektromotor:

    8508.11.00

    -- mit einer Leistung von 1 500 W oder weniger und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von 20 l oder weniger

    frei

    A

    8508.19

    -- andere:

    8508.19.01

    --- gewerbliche oder industrielle Staubsauger

    5 %

    A

    8508.19.09

    --- andere

    frei

    A

    8508.60.00

    - andere Staubsauger

    5 %

    A

    8508.70

    - Teile:

    8508.70.01

    -- von gewerblichen oder industriellen Staubsaugern

    5 %

    A

    8508.70.09

    -- andere

    frei

    A

    85.09

    Elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor, ausgenommen Staubsauger der Position 85.08:

    8509.40

    - Lebensmittelzerkleinerungs- und -mischgeräte (Küchenmaschinen); Frucht- und Gemüsepressen:

    8509.40.01

    -- Lebensmittelzerkleinerungsgeräte (Küchengeräte)

    frei

    A

    8509.40.09

    -- Frucht- und Gemüsepressen

    frei

    A

    8509.40.19

    -- Lebensmittelmischgeräte (Küchengeräte)

    frei

    A

    8509.80

    - andere Geräte:

    8509.80.01

    -- Schneidmaschinen für Lebensmittel

    frei

    A

    8509.80.09

    -- Zusatzgeräte für Lebensmittelzerkleinerungs- und -mischgeräte (Küchenmaschinen)

    frei

    A

    8509.80.19

    -- Küchenabfallzerkleinerer

    5 %

    A

    8509.80.29

    -- andere

    frei

    A

    8509.90.00

    - Teile

    Teile

    A

    85.10

    Rasierapparate, Haarschneide- und Schermaschinen sowie Haarentferner (Epilatoren), mit eingebautem Elektromotor:

    8510.10.00

    - Rasierapparate

    frei

    A

    8510.20

    - Haarschneide- und Schermaschinen:

    8510.20.01

    -- ihrer Beschaffenheit nach für das Scheren von Vieh bestimmt

    frei

    A

    8510.20.09

    -- andere

    5 %

    A

    8510.30.00

    - Haarentferner (Epilatoren)

    5 %

    A

    8510.90

    - Teile:

    8510.90.01

    -- Klingen, Schneidplatten und Scherköpfe für elektrische Rasierapparate

    frei

    A

    -- andere:

    8510.90.11

    --- von Haarschneide- und Schermaschinen, ihrer Beschaffenheit nach für das Scheren von Vieh bestimmt

    frei

    A

    8510.90.19

    --- andere

    5 %

    A

    85.11

    Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z. B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter:

    8511.10.00

    - Zündkerzen

    5 %

    A

    8511.20.00

    - Magnetzünder; Lichtmagnetzünder; Schwungmagnetzünder

    frei

    A

    8511.30

    - Zündverteiler; Zündspulen:

    8511.30.01

    -- Zündverteiler

    5 %

    A

    -- Zündspulen:

    --- zur Verwendung bei der Montage von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act:

    8511.30.12

    ---- für Personenkraftwagen der Position 87.03 und andere Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3 500 kg oder weniger

    10 %

    A

    8511.30.13

    ---- für Fahrzeuge der Positionen 87.02 und 87.05, Straßenzugmaschinen der Position 87.01 und Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg bis 10 500 kg

    5 %

    A

    8511.30.15

    ---- für andere Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 10 500 kg

    frei

    A

    8511.30.19

    --- andere

    5 %

    A

    8511.40

    - Anlasser und Lichtanlasser:

    8511.40.01

    -- Anlasser

    frei

    A

    8511.40.09

    -- andere

    5 %

    A

    8511.50.00

    - andere Lichtmaschinen

    5 %

    A

    8511.80.00

    - andere Apparate und Vorrichtungen

    frei

    A

    8511.90.00

    - Teile

    frei

    A

    85.12

    Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte (ausgenommen Waren der Position 85.39), Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben, von der für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder verwendeten Art:

    8512.10.00

    - Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte von der für Fahrräder verwendeten Art

    frei

    A

    8512.20.00

    - andere Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte

    5 %

    A

    8512.30

    - Hörsignalgeräte:

    -- Signalhörner:

    8512.30.01

    --- für Fahrräder

    frei

    A

    8512.30.18

    --- andere

    frei

    A

    -- andere:

    8512.30.21

    --- für Fahrräder

    frei

    A

    8512.30.29

    --- andere

    5 %

    A

    8512.40.00

    - Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben

    frei

    A

    8512.90.00

    - Teile

    frei

    A

    85.13

    Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z. B. Primärbatterien, Akkumulatoren oder Dynamos), ausgenommen Beleuchtungsgeräte der Position 85.12:

    8513.10.00

    - Leuchten

    frei

    A

    8513.90.00

    - Teile

    frei

    A

    85.14

    Elektrische Industrie- oder Laboratoriumsöfen, einschließlich Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung; andere Industrie- oder Laboratoriumsapparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung:

    8514.10

    - Widerstandsöfen mit indirekter Beheizung:

    8514.10.10

    -- zur Herstellung von Halbleiterbauelementen auf Halbleiterscheiben (wafers)

    frei

    A

    8514.10.90

    -- andere

    5 %

    A

    8514.20

    - Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung:

    8514.20.10

    -- zur Herstellung von Halbleiterbauelementen auf Halbleiterscheiben (wafers)

    frei

    A

    8514.20.90

    -- andere

    5 %

    A

    8514.30

    - andere Öfen:

    8514.30.10

    -- Apparate und Vorrichtungen für die Kurzzeiterwärmung von Halbleiterscheiben (wafers)

    frei

    A

    8514.30.20

    -- von der hauptsächlich für die Herstellung von Baugruppen gedruckter Schaltungen verwendeten Art

    5 %

    A

    8514.30.90

    -- andere

    5 %

    A

    8514.40.00

    - andere Apparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung

    5 %

    A

    8514.90

    - Teile:

    8514.90.10

    -- von Apparaten und Vorrichtungen für die Kurzzeiterwärmung von Halbleiterscheiben (wafers)

    frei

    A

    8514.90.20

    -- von Widerstandsöfen mit indirekter Beheizung für die Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers)

    frei

    A

    8514.90.30

    -- von Öfen der Positionen 8514.10 bis 8514.30

    frei

    A

    8514.90.40

    -- von anderen Öfen von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von Baugruppen gedruckter Schaltungen verwendeten Art

    5 %

    A

    8514.90.90

    -- andere

    5 %

    A

    85.15

    Löt- und Schweißmaschinen, -apparate und -geräte (auch wenn sie zum Schneiden verwendbar sind), elektrisch (auch mit elektrisch beheiztem Gas) oder mit Laser-, Licht- oder anderem Photonenstrahl, mit Ultraschall, Elektronenstrahl, magnetischen Impulsen oder Plasmastrahl arbeitend; elektrische Maschinen, Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Cermets:

    - Maschinen, Apparate und Geräte zum Hart- oder Weichlöten:

    8515.11.00

    -- Lötkolben und Lötpistolen

    5 %

    A

    8515.19

    -- andere:

    8515.19.10

    --- Wellenlötmaschinen von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von Baugruppen gedruckter Schaltungen verwendeten Art

    5 %

    A

    8515.19.90

    --- andere

    5 %

    A

    - Maschinen, Apparate und Geräte zum Widerstandsschweißen von Metallen:

    8515.21.00

    -- voll- oder teilautomatische

    5 %

    A

    8515.29.00

    -- andere

    5 %

    A

    - Maschinen, Apparate und Geräte zum Lichtbogen- oder Plasmaschweißen von Metallen:

    8515.31

    -- voll- oder teilautomatische:

    8515.31.01

    --- zum Plasmaschweißen

    frei

    A

    8515.31.09

    --- andere

    5 %

    A

    8515.39

    -- andere:

    8515.39.01

    --- zum Plasmaschweißen

    frei

    A

    8515.39.09

    --- andere

    5 %

    A

    8515.80

    - andere Maschinen, Apparate und Geräte:

    8515.80.01

    -- Maschinen zum Widerstandsschweißen von Kunststoffen

    frei

    A

    -- andere:

    8515.80.10

    --- Drahtbonder (wire bonder)

    frei

    A

    8515.80.90

    --- andere

    5 %

    A

    8515.90

    - Teile:

    8515.90.01

    -- von Lötkolben und Lötpistolen

    5 %

    A

    8515.90.09

    -- von Maschinen zum Plasmaschweißen

    frei

    A

    8515.90.11

    -- von Maschinen zum Widerstandsschweißen von Kunststoffen

    frei

    A

    -- andere:

    8515.90.21

    --- von Drahtbondern (wire bonder)

    frei

    A

    8515.90.25

    --- von anderen Wellenlötmaschinen von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von Baugruppen gedruckter Schaltungen verwendeten Art

    5 %

    A

    8515.90.29

    --- andere

    5 %

    A

    85.16

    Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solche der Position 85.45:

    8516.10.00

    - elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder

    5 %

    A

    - elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken:

    8516.21.00

    -- Speicherheizgeräte

    5 %

    A

    8516.29

    -- andere:

    8516.29.01

    --- Geräte zum Bodenbeheizen

    frei

    A

    8516.29.09

    --- andere

    5 %

    A

    - Elektrowärmegeräte zur Haarpflege oder zum Händetrocknen:

    8516.31.00

    -- Haartrockner

    5 %

    A

    8516.32.00

    -- andere Elektrowärmegeräte zur Haarpflege

    5 %

    A

    8516.33.00

    -- Händetrockner

    5 %

    A

    8516.40.00

    - elektrische Bügeleisen

    5 %

    A

    8516.50.00

    - Mikrowellengeräte

    frei

    A

    8516.60

    - andere Öfen; Küchenherde, Kochplatten, Grillgeräte und Bratgeräte:

    8516.60.01

    -- Haushaltsöfen und -herde

    5 %

    A

    -- andere:

    8516.60.11

    --- Geräte zum Rösten von Kaffee

    frei

    A

    8516.60.19

    --- andere

    5 %

    A

    - andere Elektrowärmegeräte:

    8516.71

    -- Kaffeemaschinen und Teemaschinen:

    8516.71.01

    --- Kaffeemaschinen, ausgenommen Filter- und Dampffiltriermaschinen

    frei

    A

    8516.71.09

    --- andere

    5 %

    A

    8516.72.00

    -- Brotröster (Toaster)

    5 %

    A

    8516.79

    -- andere:

    8516.79.01

    --- Heißdiffusoren für Riechmittel und Weihrauch; Heißdiffusoren für Insektizide

    frei

    A

    8516.79.09

    --- automatische Reiskocher

    frei

    A

    8516.79.19

    --- andere

    5 %

    A

    8516.80.00

    - elektrische Heizwiderstände

    5 %

    A

    8516.90.00

    - Teile

    Teile

    A

    85.17

    Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke oder für andere drahtlose Netzwerke; andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Position 84.43, 85.25, 85.27 oder 85.28:

    - Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke und andere drahtlose Netzwerke:

    8517.11.00

    -- Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer

    frei

    A

    8517.12.00

    -- Telefone für zellulare Netzwerke oder andere drahtlose Netzwerke

    frei

    A

    8517.18.00

    -- andere

    frei

    A

    - andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk):

    8517.61

    -- Basisstationen:

    8517.61.07

    --- Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr

    frei

    A

    8517.61.09

    --- andere

    frei

    A

    8517.62

    -- Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Vermittlung (switching) und Wegewahl (routing):

    8517.62.01

    --- Einheiten automatischer Datenverarbeitungsmaschinen

    frei

    A

    8517.62.05

    --- Fernschreiber

    frei

    A

    8517.62.09

    --- telefonische oder telegrafische Vermittlungseinrichtungen

    frei

    A

    8517.62.15

    --- andere Geräte, für Trägerfrequenzsysteme oder für digitale drahtgebundene Systeme

    frei

    A

    --- Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr:

    8517.62.19

    ---- schnurlose Mikrofone

    frei

    A

    8517.62.28

    ---- andere

    frei

    A

    8517.62.29

    --- Sendegeräte mit eingebautem Empfangsgerät, für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr

    frei

    A

    8517.62.39

    --- andere Geräte

    frei

    A

    8517.69

    -- andere:

    8517.69.01

    --- Wetterfaxempfänger für den Funksprech- und Funktelegrafieverkehr

    frei

    A

    --- andere Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr oder Rundfunkempfangsgeräte:

    8517.69.06

    ---- tragbare Personenruf-, -warn- oder -suchempfänger

    frei

    A

    8517.69.08

    ---- andere

    frei

    A

    8517.69.09

    --- andere

    frei

    A

    8517.70

    - Teile:

    8517.70.01

    -- von anderen Geräten, die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen werden können

    frei

    A

    -- von Sendegeräten und Sende-/Empfangsgeräten für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr:

    8517.70.15

    --- CB-Handfunkgeräte

    frei

    A

    8517.70.23

    --- andere

    frei

    A

    -- von Empfangsgeräten für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr:

    8517.70.25

    --- von Wetterfaxempfängern

    frei

    A

    8517.70.35

    --- andere

    frei

    A

    8517.70.39

    -- von anderen Geräten

    frei

    A

    85.18

    Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; Kopf- und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Zusammenstellungen, aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern bestehend; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen:

    8518.10.00

    - Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür

    frei

    A

    - Lautsprecher, auch in Gehäusen:

    8518.21.90

    -- Einzellautsprecher im Gehäuse

    5 %

    A

    8518.22.90

    -- zwei oder mehr Lautsprecher in einem gemeinsamen Gehäuse (Mehrfachlautsprecher)

    5 %

    A

    8518.29

    -- andere:

    8518.29.10

    --- Lautsprecher ohne Gehäuse mit einem Frequenzbereich von 300 Hz bis 3,4 kHz, einem Durchmesser von 50 mm oder weniger, für Telekommunikationszwecke

    frei

    A

    8518.29.90

    --- andere

    5 %

    A

    8518.30

    - Kopf- und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Zusammenstellungen, aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern bestehend:

    8518.30.01

    -- Kopf- oder Ohrhörer

    frei

    A

    8518.30.90

    -- andere

    5 %

    A

    8518.40

    - elektrische Tonfrequenzverstärker:

    8518.40.10

    -- elektrische Tonfrequenzverstärker zur Verwendung als Repeater in Produkten der drahtgebundenen Fernsprechtechnik

    frei

    A

    8518.40.90

    -- andere

    5 %

    A

    8518.50

    - elektrische Tonverstärkereinrichtungen:

    8518.50.01

    -- Megafone

    frei

    A

    8518.50.90

    -- andere

    5 %

    A

    8518.90

    - Teile:

    -- von Kopf- und Ohrhörern, auch mit Mikrofon kombiniert:

    8518.90.01

    --- von Kopf- oder Ohrhörern

    frei

    A

    --- andere:

    8518.90.10

    ---- Baugruppen gedruckter Schaltungen

    frei

    A

    8518.90.20

    ---- andere

    5 %

    A

    -- andere:

    8518.90.25

    --- von Mikrofonen und Haltevorrichtungen dafür

    frei

    A

    --- von Lautsprechern; von elektrischen Tonfrequenzverstärkern:

    8518.90.30

    ---- Lautsprecher-Chassis mit einem Korbdurchmesser von 65 mm oder weniger

    frei

    A

    ---- andere:

    8518.90.35

    ----- Multimedia-Nachrüstsätze

    frei

    A

    8518.90.40

    ----- Baugruppen gedruckter Schaltungen

    frei

    A

    8518.90.50

    ----- andere

    5 %

    A

    8518.90.55

    --- von Megafonen

    frei

    A

    --- andere:

    8518.90.60

    ---- Multimedia-Nachrüstsätze

    frei

    A

    8518.90.90

    ---- andere

    5 %

    A

    85.19

    Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte:

    8519.20

    - Geräte, die durch Eingabe von Münzen, Banknoten, Bankkarten, Wertmarken oder anderer Zahlungsmittel betätigt werden:

    8519.20.01

    -- münz- oder markenbetätigte Schallplatten-Musikautomaten

    5 %

    A

    8519.20.09

    -- CD-Spieler

    frei

    A

    8519.20.19

    -- andere

    5 %

    A

    8519.30.00

    - Plattenteller

    frei

    A

    8519.50.00

    - Telefonanrufbeantworter

    frei

    A

    - andere Geräte:

    8519.81

    -- magnetische, optische oder Halbleiter-Aufzeichnungsträger verwendend:

    --- Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung:

    8519.81.05

    ---- Diktiergeräte

    5 %

    A

    ---- Kassettenabspielgeräte im Taschenformat:

    8519.81.09

    ----- Hörbuch-Wiedergabegeräte für Blinde

    frei

    A

    8519.81.21

    ----- andere

    5 %

    A

    ---- andere Kassettenabspielgeräte:

    8519.81.25

    ----- Hörbuch-Wiedergabegeräte für Blinde

    frei

    A

    8519.81.33

    ----- andere

    5 %

    A

    ---- andere:

    8519.81.35

    ----- CD-Spieler

    frei

    A

    8519.81.38

    ----- andere

    5 %

    A

    --- Tonaufnahmegeräte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung:

    8519.81.47

    ---- Diktiergeräte, die nur mit externer Energiequelle betrieben werden können

    5 %

    A

    8519.81.55

    ---- andere Magnetbandgeräte für die Tonaufnahme und Tonwiedergabe

    5 %

    A

    8519.81.69

    ---- andere

    5 %

    A

    8519.89

    -- andere:

    8519.89.05

    --- Plattenspieler

    5 %

    A

    8519.89.13

    --- Diktiergeräte

    5 %

    A

    8519.89.15

    --- Bandtransportmechanismen, ohne eingebaute Vorrichtung zur Tonwiedergabe oder -verstärkung

    frei

    A

    8519.89.21

    --- kinematografische Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung

    4,125 %

    A

    8519.89.27

    --- kinematografische Tonaufnahmegeräte und Geräte zum serienweisen Kopieren von Tonträgern für kinematografische Zwecke, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung

    3,625 %

    A

    8519.89.39

    --- andere

    5 %

    A

    85.21

    Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner:

    8521.10.00

    - Magnetbandgeräte

    frei

    A

    8521.90.00

    - andere

    frei

    A

    85.22

    Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 85.19 oder 85.21 bestimmt:

    8522.10.00

    - Tonabnehmer für Rillentonträger

    5 %

    A

    8522.90

    - andere:

    8522.90.05

    -- von kinematografischen Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

    2,125 %

    A

    -- andere:

    8522.90.11

    --- Nadeln; Saphire, Diamanten und Rubine, auch montiert

    frei

    A

    --- andere:

    8522.90.21

    ---- Baugruppen gedruckter Schaltungen

    Teile

    A

    8522.90.29

    ---- andere

    Teile

    A

    85.23

    Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, „intelligente Karten (smart cards)“ und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37:

    - magnetische Aufzeichnungsträger:

    8523.21.00

    -- Karten mit Magnetstreifen

    frei

    A

    8523.29

    -- andere:

    8523.29.01

    --- Magnetbänder, ohne Aufzeichnung

    frei

    A

    8523.29.09

    --- Magnetplatten, ohne Aufzeichnung

    frei

    A

    8523.29.15

    --- Magnetbänder zur anderen als Ton- oder Bildwiedergabe, mit Aufzeichnung

    frei

    A

    --- andere Magnetbänder, mit Aufzeichnung:

    8523.29.19

    ---- mit einer Breite von 4 mm oder weniger

    frei

    A

    ---- mit einer Breite von mehr als 4 mm bis 6,5 mm:

    8523.29.27

    ----- Videobänder

    4,25 %

    A

    8523.29.29

    ----- andere

    frei

    A

    ---- mit einer Breite von mehr als 6,5 mm:

    8523.29.37

    ----- Videobänder

    4,25 %

    A

    8523.29.39

    ----- andere

    frei

    A

    8523.29.49

    --- andere, mit Aufzeichnung

    frei

    A

    - optische Aufzeichnungsträger:

    8523.41.00

    -- ohne Aufzeichnung

    frei

    A

    8523.49.00

    -- andere

    frei

    A

    - Halbleiter-Aufzeichnungsträger:

    8523.51.00

    -- nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen

    frei

    A

    8523.52

    -- „intelligente Karten (smart cards)“:

    8523.52.01

    --- „intelligente Karten (smart cards)“ mit nur einer einzigen elektronischen integrierten Schaltung und Teile davon

    frei

    A

    --- „intelligente Karten (smart cards)“ mit zwei oder mehr elektronischen integrierten Schaltungen und Teile davon:

    8523.52.10

    ---- „intelligente Karten (smart cards)“

    4,375 %

    A

    8523.52.90

    ---- Teile

    5 %

    A

    8523.59.00

    -- andere

    frei

    A

    8523.80.00

    - andere

    frei

    A

    85.25

    Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte:

    8525.50.90

    - Sendegeräte

    frei

    A

    8525.60.00

    - Sendegeräte mit eingebautem Empfangsgerät

    frei

    A

    8525.80.00

    - Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

    frei

    A

    85.26

    Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte:

    8526.10.00

    - Funkmessgeräte (Radargeräte)

    frei

    A

    - andere:

    8526.91.00

    -- Funknavigationsgeräte

    frei

    A

    8526.92

    -- Funkfernsteuergeräte:

    8526.92.07

    --- Funkfernsteuergeräte zur Verwendung mit Spielzeug

    5 %

    A

    8526.92.09

    --- andere

    frei

    A

    85.27

    Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert:

    - Rundfunkempfangsgeräte, die ohne externe Energiequelle betrieben werden können:

    8527.12.90

    -- Radiokassettengeräte im Taschenformat

    frei

    A

    8527.13.90

    -- andere Geräte, kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

    frei

    A

    8527.19

    -- andere:

    8527.19.01

    --- tragbare Radios, ausgenommen Tischradios

    frei

    A

    8527.19.90

    --- andere

    5 %

    A

    - Rundfunkempfangsgeräte von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art, die nur mit externer Energiequelle betrieben werden können:

    -- kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten:

    8527.21.10

    --- Geräte, die digitale Radio-Daten-System-Signale (RDS) empfangen und decodieren können

    5 %

    A

    8527.21.90

    --- andere

    5 %

    A

    8527.29.90

    -- andere

    5 %

    A

    - andere:

    8527.91.90

    -- kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

    3,25 %

    A

    8527.92.90

    -- nicht mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten, jedoch mit Uhr kombiniert

    5 %

    A

    8527.99.90

    -- andere

    5 %

    A

    85.28

    Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät:

    - Monitore mit Kathodenstrahlröhre:

    8528.42.00

    -- zum direkten Anschluss an und für die Verwendung mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine der Position 84.71

    frei

    A

    8528.49.00

    -- andere

    frei

    A

    - andere Monitore:

    8528.52.00

    -- zum direkten Anschluss an und für die Verwendung mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine der Position 84.71

    frei

    A

    8528.59.00

    -- andere

    frei

    A

    - Projektoren:

    8528.62.00

    -- zum direkten Anschluss an und für die Verwendung mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine der Position 84.71

    frei

    A

    8528.69.00

    -- andere

    frei

    A

    - Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät:

    8528.71.00

    -- der Beschaffenheit nach nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet

    frei

    A

    8528.72.00

    -- andere, für mehrfarbiges Bild

    frei

    A

    8528.73.00

    -- andere, für einfarbiges Bild

    frei

    A

    85.29

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 85.25 bis 85.28 bestimmt:

    8529.10

    - Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden:

    -- zur Verwendung mit Rundfunkempfangsgeräten bestimmt:

    8529.10.01

    --- elektrisch betriebene Antennen für Kraftfahrzeuge

    frei

    A

    --- andere:

    8529.10.10

    ---- Teile von Funkrufalarmgeräten

    frei

    A

    8529.10.17

    ---- andere

    5 %

    A

    -- andere:

    8529.10.21

    --- Antennen von der mit Geräten für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr verwendeten Art

    frei

    A

    8529.10.29

    --- andere

    5 %

    A

    8529.90

    - andere:

    -- Teile von Rundfunkempfängern:

    8529.90.01

    --- von tragbaren Radios, ausgenommen Autoradios, Kassettenradios und Tischradios

    frei

    A

    8529.90.13

    --- andere, ausgenommen Module mit organischen Leuchtdioden und Tafeln mit organischen Leuchtdioden für Geräte der Unterposition 8528.72.00 oder 8528.73.00

    5 %

    A

    8529.90.21

    -- Teile von Fernsehempfangsgeräten, ausgenommen Module mit organischen Leuchtdioden und Tafeln mit organischen Leuchtdioden für Geräte der Unterposition 8528.72.00 oder 8528.73.00

    5 %

    A

    --- von Sendegeräten und Sende-/Empfangsgeräten:

    8529.90.23

    ---- Teile von Sendegeräten oder Sende-/Empfangsgeräten, ausgenommen Module mit organischen Leuchtdioden und Tafel mit organischen Leuchtdioden für Geräte der Unterposition 8528.72.00 oder 8528.73.00

    3,75 %

    A

    8529.90.27

    ---- Teile von Sendegeräten, ausgenommen Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen mit eingebautem Empfangsgerät, digitale Videokameras für Standbilder, tragbare Personenruf-, -warn- oder -suchempfänger

    frei

    A

    8529.90.31

    ---- Baugruppen gedruckter Schaltungen

    frei

    A

    8529.90.33

    ---- andere

    5 %

    A

    8529.90.41

    --- von Fernsehkameras

    frei

    A

    --- von Funknavigationsgeräten, Funkmessgeräten (Radargeräte) und Funkfernsteuergeräten:

    ---- von Funkfernsteuergeräten für Spielzeug:

    8529.90.53

    ----- Teile von Funkfernsteuergeräten für Spielzeug, ausgenommen Module mit organischen Leuchtdioden und Tafeln mit organischen Leuchtdioden für Geräte der Unterposition 8528.72.00 oder 8528.73.00

    5 %

    A

    8529.90.57

    ----- andere

    5 %

    A

    8529.90.59

    ---- andere

    frei

    A

    8529.90.65

    --- von Bildschirmen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen oder Datennetzen

    frei

    A

    --- andere:

    8529.90.71

    ---- Teile von Sendegeräten, ausgenommen Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen mit eingebautem Empfangsgerät, digitale Videokameras für Standbilder, tragbare Personenruf-, -warn- oder -suchempfänger

    frei

    A

    8529.90.73

    ---- Baugruppen gedruckter Schaltungen

    frei

    A

    8529.90.75

    ---- andere, ausgenommen Module mit organischen Leuchtdioden und Tafeln mit organischen Leuchtdioden für Geräte der Unterposition 8528.72.00 oder 8528.73.00

    5 %

    A

    8529.90.79

    ---- andere

    5 %

    A

    85.30

    Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen (ausgenommen solche der Position 86.08):

    8530.10.00

    - Geräte für Schienenwege oder dergleichen

    5 %

    A

    8530.80.00

    - andere Geräte

    5 %

    A

    8530.90.00

    - Teile

    5 %

    A

    85.31

    Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte (z. B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder), ausgenommen solche der Position 85.12 oder 85.30:

    8531.10.00

    - Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder und ähnliche Geräte

    5 %

    A

    8531.20.00

    - Anzeigetafeln mit Flüssigkristallanzeige (LCD) oder Leuchtdiodenanzeige (LED)

    frei

    A

    8531.80

    - andere Geräte:

    8531.80.10

    -- Flachbildschirme (einschließlich Flüssigkristallanzeige- (LCD), Elektrolumineszenz-, Plasma- Vakuumfluoreszenz- und andere Technologien)

    frei

    A

    8531.80.20

    -- Andere Geräte, ausgenommen Türklingeln, Summer oder Ähnliches

    5 %

    A

    8531.80.90

    -- andere

    5 %

    A

    8531.90

    - Teile:

    -- von Anzeigetafeln:

    8531.90.10

    --- Teile von Geräten der Position 8531.20.00

    frei

    A

    8531.90.20

    --- Teile von Flachbildschirmen (einschließlich Flüssigkristallanzeige- (LCD), Elektrolumineszenz-, Plasma- Vakuumfluoreszenz- und andere Technologien)

    frei

    A

    8531.90.30

    --- Baugruppen gedruckter Schaltungen

    frei

    A

    8531.90.50

    --- andere

    5 %

    A

    -- andere:

    8531.90.60

    --- Baugruppen gedruckter Schaltungen

    frei

    A

    8531.90.90

    --- andere

    5 %

    A

    85.32

    Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren:

    8532.10.00

    - Festkondensatoren, ihrer Beschaffenheit nach für Ströme mit 50/60 Hz bestimmt und mit einer Blindleistung von 0,5 kvar oder mehr (Leistungskondensatoren)

    frei

    A

    - andere Festkondensatoren:

    8532.21.00

    -- Tantalkondensatoren

    frei

    A

    8532.22.00

    -- Aluminium-Elektrolytkondensatoren

    frei

    A

    8532.23.00

    -- einschichtige Keramikkondensatoren

    frei

    A

    8532.24.00

    -- mehrschichtige Keramikkondensatoren

    frei

    A

    8532.25.00

    -- Papierkondensatoren und Kunststoffkondensatoren

    frei

    A

    8532.29.00

    -- andere

    frei

    A

    8532.30.00

    - Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren

    frei

    A

    8532.90.00

    - Teile

    frei

    A

    85.33

    Elektrische Widerstände (einschließlich Rheostate und Potenziometer), ausgenommen Heizwiderstände:

    8533.10.00

    - Kohlemasse- und Kohleschichtfestwiderstände

    frei

    A

    - andere Festwiderstände:

    8533.21.00

    -- für eine Leistung von 20 W oder weniger

    frei

    A

    8533.29.00

    -- andere

    frei

    A

    - Draht-Stellwiderstände (einschließlich Rheostate und Potenziometer):

    8533.31

    -- für eine Leistung von 20 W oder weniger:

    8533.31.01

    --- Rheostate und Potenziometer

    frei

    A

    8533.31.09

    --- andere

    frei

    A

    8533.39

    -- andere:

    8533.39.01

    --- Rheostate und Potenziometer, für eine Leistung von weniger als 25 W

    frei

    A

    8533.39.09

    --- andere

    frei

    A

    8533.40

    - andere Stellwiderstände (einschließlich Rheostate und Potenziometer):

    8533.40.01

    -- Rheostate und Potenziometer

    frei

    A

    8533.40.09

    -- andere

    frei

    A

    8533.90

    - Teile:

    8533.90.01

    -- von Rheostaten und Potenziometern, ausgenommen drahtgewickelte Geräte, für eine Leistung von 25 W und mehr

    frei

    A

    8533.90.09

    -- andere

    frei

    A

    85.34

    Gedruckte Schaltungen

    8534.00.00

    Gedruckte Schaltungen

    frei

    A

    85.35

    Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente sowie Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1 000 V:

    8535.10.00

    - Sicherungen

    5 %

    A

    - Leistungsschalter:

    8535.21.00

    -- für eine Spannung von weniger als 72,5 kV

    5 %

    A

    8535.29.00

    --- andere

    5 %

    A

    8535.30.00

    - Trennschalter sowie Ein- und Ausschalter

    5 %

    A

    8535.40.00

    - Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer und Überspannungsableiter

    5 %

    A

    8535.90

    - andere:

    -- andere Geräte zum Schließen und Unterbrechen von elektrischen Stromkreisen:

    8535.90.01

    --- Anlasser für Elektromotoren

    5 %

    A

    8535.90.09

    --- andere

    5 %

    A

    -- Geräte zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen:

    8535.90.11

    --- Steckvorrichtungen dafür; Draht- und Kabelverbinder und dergleichen

    5 %

    A

    8535.90.19

    --- andere

    5 %

    A

    8535.90.29

    -- andere

    5 %

    A

    85.36

    Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von 1 000 V oder weniger; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel:

    8536.10

    - Sicherungen:

    8536.10.01

    -- mit einem Nennausschaltvermögen von 800 Ampere oder weniger, zur Verwendung in Stromkreisen mit einer Spannung von 660 Volt oder weniger

    5 %

    A

    8536.10.09

    -- andere

    5 %

    A

    8536.20.00

    - Leistungsschalter

    5 %

    A

    8536.30.90

    - andere Geräte zum Schützen von elektrischen Stromkreisen

    5 %

    A

    - Relais:

    8536.41.00

    -- für eine Spannung von 60 V oder weniger

    5 %

    A

    8536.49.00

    -- andere

    5 %

    A

    8536.50

    - andere Schalter:

    8536.50.10

    -- elektronische Wechselstromschalter, aus optisch gekoppelten Ein- und Ausgangsschaltkreisen (Thyristor-Wechselstromschalter)

    frei

    A

    8536.50.20

    -- elektronische Schalter, auch temperaturgeschützt, aus einem Transistor und einem Logikschaltkreis (Chip-on-chip-Technologie) für eine Spannung von 1 000 Volt oder weniger

    frei

    A

    8536.50.30

    -- elektromechanische Schnappschalter für eine Stromstärke von 11 Ampere oder weniger

    frei

    A

    8536.50.90

    -- andere

    5 %

    A

    - Lampenfassungen und Steckvorrichtungen:

    8536.61

    -- Lampenfassungen:

    8536.61.01

    --- zur Verwendung in Kraftfahrzeugen

    frei

    A

    8536.61.09

    --- andere

    5 %

    A

    -- andere:

    8536.69.10

    --- Steckvorrichtungen für Koaxialkabel oder gedruckte Schaltungen

    frei

    A

    8536.69.90

    --- andere

    5 %

    A

    8536.70

    - Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel:

    8536.70.01

    -- aus Kunststoff

    5 %

    A

    8536.70.09

    -- aus Kupfer

    5 %

    A

    8536.70.15

    -- andere

    frei

    A

    8536.90

    - andere Geräte:

    8536.90.10

    -- Verbindungs- oder Kontaktelemente für Drähte oder Kabel

    frei

    A

    8536.90.20

    -- Wafer-Prober

    frei

    A

    8536.90.30

    -- andere Geräte, ausgenommen Batterieklemmen von der für Kraftfahrzeuge der Position 87.02, 87.03, 87.04 oder 87.11 verwendeten Art

    5 %

    A

    8536.90.90

    -- andere Geräte

    5 %

    A

    85.37

    Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 85.35 oder 85.36 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 85.17:

    8537.10.00

    - für eine Spannung von 1 000 V oder weniger

    5 %

    A

    8537.20.00

    - für eine Spannung von mehr als 1 000 V

    5 %

    A

    85.38

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 85.35, 85.36 oder 85.37 bestimmt:

    8538.10.90

    - Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger für Waren der Position 85.37, nicht mit den zugehörigen Geräten ausgerüstet

    5 %

    A

    8538.90

    - andere:

    -- von anderen Geräten zum Schließen und Unterbrechen von elektrischen Stromkreisen:

    8538.90.01

    --- von Anlassern für Elektromotoren

    5 %

    A

    --- andere:

    8538.90.05

    ---- Baugruppen gedruckter Schaltungen

    frei

    A

    8538.90.07

    ---- andere

    5 %

    A

    -- von anderen Geräten zum Schützen von elektrischen Stromkreisen:

    --- von Sicherungen:

    8538.90.11

    ---- mit einem Nennausschaltvermögen von 800 Ampere oder weniger, zur Verwendung in Stromkreisen mit einer Spannung von 660 Volt oder weniger

    5 %

    A

    8538.90.19

    ---- andere

    5 %

    A

    8538.90.29

    --- andere

    5 %

    A

    -- andere:

    --- von Lampenfassungen:

    8538.90.31

    ---- zur Verwendung in Kraftfahrzeugen

    frei

    A

    8538.90.39

    ---- andere

    5 %

    A

    8538.90.41

    --- von Steckvorrichtungen dafür; von Draht- und Kabelverbindern und dergleichen

    5 %

    A

    --- andere:

    8538.90.51

    ---- Baugruppen gedruckter Schaltungen

    frei

    A

    8538.90.59

    ---- andere

    5 %

    A

    85.39

    Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units) und Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen; Leuchtdiodenlampen (LED):

    8539.10

    - innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units):

    8539.10.01

    -- für den Einbau in Fahrzeuge

    5 %

    A

    8539.10.09

    -- andere

    5 %

    A

    - andere Glühlampen, ausgenommen Ultraviolett- und Infrarotlampen:

    8539.21.00

    -- Wolfram-Halogen-Glühlampen

    5 %

    A

    8539.22.00

    -- andere, mit einer Leistung von 200 W oder weniger und für eine Spannung von mehr als 100 V

    5 %

    A

    8539.29.00

    -- andere

    5 %

    A

    - Entladungslampen, ausgenommen Ultraviolettlampen:

    8539.31.00

    -- Glühkathoden-Leuchtstofflampen

    5 %

    A

    8539.32.00

    -- Quecksilber- oder Natriumdampflampen; Halogen-Metalldampflampen

    frei

    A

    8539.39.00

    -- andere

    frei

    A

    - Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen:

    8539.41.00

    -- Bogenlampen

    frei

    A

    8539.49

    -- andere:

    8539.49.10

    --- Glühlampen

    5 %

    A

    8539.49.90

    --- andere

    frei

    A

    8539.50.00

    - Leuchtdiodenlampen (LED)

    5 %

    A

    8539.90

    - Teile:

    8539.90.01

    -- von Glühlampen (ausgenommen Ultraviolett- und Infrarotlampen) und Leuchtstoffröhren (Fluoreszenzröhren)

    5 %

    A

    8539.90.09

    -- andere

    frei

    A

    85.40

    Glühkathoden-, Kaltkathoden- und Fotokathoden-Elektronenröhren (z. B. Vakuumröhren, dampf- oder gasgefüllte Röhren, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras):

    - Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte, einschließlich Kathodenstrahlröhren für Videomonitore:

    8540.11.00

    -- für mehrfarbiges Bild

    frei

    A

    8540.12.00

    -- für einfarbiges Bild

    frei

    A

    8540.20.00

    - Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras; Bildwandler- und Bildverstärkerröhren; andere Fotokathodenröhren

    frei

    A

    8540.40.00

    - Anzeigeröhren für Datenmonitore, für einfarbiges Bild; Anzeigeröhren für Datenmonitore für mehrfarbiges Bild, mit einem Phosphor- Bildpunkteabstand von weniger als 0,4 mm

    frei

    A

    8540.60.00

    - andere Kathodenstrahlröhren

    frei

    A

    - Höchstfrequenzröhren (z. B. Magnetrone, Klystrone, Wanderfeldröhren, Karcinotrone), ausgenommen gittergesteuerte Röhren:

    8540.71.00

    -- Magnetrone

    frei

    A

    8540.79.00

    -- andere

    frei

    A

    - andere Elektronenröhren:

    8540.81.00

    -- Empfänger- und Verstärkerröhren

    frei

    A

    8540.89.00

    -- andere

    frei

    A

    - Teile:

    8540.91.00

    -- von Kathodenstrahlröhren

    frei

    A

    8540.99.00

    -- andere

    frei

    A

    85.41

    Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden (LED); gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle:

    8541.10.00

    - Dioden, andere als Fotodioden und Leuchtdioden (LED)

    frei

    A

    - Transistoren, andere als Fototransistoren:

    8541.21.00

    -- mit einer Verlustleistung von weniger als 1 W

    frei

    A

    8541.29.00

    -- andere

    frei

    A

    8541.30.00

    - Thyristoren, Diacs und Triacs, ausgenommen lichtempfindliche Halbleiterbauelemente

    frei

    A

    8541.40.00

    - lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden (LED)

    frei

    A

    8541.50.00

    - andere Halbleiterbauelemente

    frei

    A

    8541.60

    - gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle:

    8541.60.01

    -- aus Quarz

    frei

    A

    8541.60.09

    -- andere

    frei

    A

    8541.90.00

    - Teile

    frei

    A

    85.42

    Elektronische integrierte Schaltungen:

    - elektronische integrierte Schaltungen:

    8542.31.00

    -- Prozessoren und Steuer- und Kontrollschaltungen, auch in Verbindung mit Speichern, Wandlern, logischen Schaltungen, Verstärkern, Uhren und Taktgeberschaltungen oder anderen Schaltungen

    frei

    A

    8542.32.00

    -- Speicher

    frei

    A

    8542.33.00

    -- Verstärker

    frei

    A

    8542.39.00

    -- andere

    frei

    A

    8542.90.00

    - Teile

    frei

    A

    85.43

    Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    8543.10.00

    - Teilchenbeschleuniger

    frei

    A

    8543.20.90

    - Signalgeneratoren

    5 %

    A

    8543.30

    - Maschinen, Apparate und Geräte für die Galvanotechnik, Elektrolyse oder Elektrophorese:

    8543.30.10

    -- Apparate zum Nassätzen, Entwickeln, Ablösen (Resistentfernung) und Reinigen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Flachbildschirmanzeigen

    frei

    A

    8543.30.20

    -- Maschinen für die Galvanotechnik oder Elektrolyse von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung gedruckter Schaltungen verwendeten Art

    2,5 %

    A

    8543.30.90

    -- andere

    5 %

    A

    8543.70

    - andere Maschinen, Apparate und Geräte:

    8543.70.01

    -- Elektrozaungeräte

    frei

    A

    8543.70.09

    -- Hoch- oder Zwischenfrequenzverstärker

    frei

    A

    8543.70.15

    -- Synchronisationsgeräte

    frei

    A

    8543.70.19

    -- Metallsuchgeräte

    5 %

    A

    -- andere:

    8543.70.30

    --- Waren, die speziell für den Anschluss an telegrafische oder telefonische Apparate oder Instrumente oder an telegrafische oder telefonische Netze konstruiert sind

    4,375 %

    A

    8543.70.35

    --- Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen

    frei

    A

    8543.70.40

    --- Mikrowellenverstärker

    4,375 %

    A

    8543.70.45

    --- schnurlose Infrarot-Fernbedienungen für Videospielkonsolen

    4,375 %

    A

    8543.70.50

    --- digitale Flugdatenschreiber

    4,375 %

    A

    8543.70.55

    --- tragbare, akkubetriebene elektronische Lesegeräte zum Speichern oder Anzeigen von Text-, Standbild- und Audiodateien

    4,375 %

    A

    8543.70.60

    --- digitale Signalverarbeitungsapparate, die an drahtgebundene oder drahtlose Netze zum Mischen von Ton angeschlossen werden können

    4,375 %

    A

    8543.70.90

    --- andere

    5 %

    A

    8543.90

    - Teile:

    8543.90.01

    -- von Teilchenbeschleunigern

    frei

    A

    8543.90.09

    -- von Hoch- oder Zwischenfrequenzverstärkern

    frei

    A

    8543.90.11

    -- von Synchronisationsgeräten

    frei

    A

    8543.90.17

    -- von Metallsuchgeräten

    5 %

    A

    8543.90.21

    -- von Elektrozaungeräten

    frei

    A

    8543.90.25

    -- zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine)

    frei

    A

    8543.90.39

    -- andere

    5 %

    A

    85.44

    Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen:

    - Wickeldrähte:

    8544.11

    -- aus Kupfer:

    8544.11.01

    --- nur mit Lack isoliert (ohne Anschlussstücke); mineralisolierte Drähte mit Metallmantel und Kupferleitern

    5 %

    A

    8544.11.09

    --- andere

    5 %

    A

    8544.19

    -- andere:

    8544.19.01

    --- nur mit Lack isoliert (ohne Anschlussstücke); mineralisolierte Drähte mit Metallmantel und Aluminiumleitern

    5 %

    A

    8544.19.09

    --- andere

    5 %

    A

    8544.20.00

    - Koaxialkabel und andere koaxiale elektrische Leiter

    frei

    A

    8544.30

    - Zündkabelsätze und andere Kabelsätze von der für Beförderungsmittel verwendeten Art:

    -- von der in Fahrzeugen verwendeten Art:

    --- zur Verwendung bei der Montage von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act:

    8544.30.02

    ---- für Personenkraftwagen der Position 87.03 und andere Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3 500 kg oder weniger

    10 %

    A

    8544.30.05

    ---- für Fahrzeuge der Positionen 87.02 und 87.05, Straßenzugmaschinen der Position 87.01 und Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg bis 10 500 kg

    5 %

    A

    8544.30.08

    ---- für andere Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 10 500 kg

    frei

    A

    8544.30.09

    --- andere

    5 %

    A

    8544.30.19

    -- andere

    5 %

    A

    - andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger:

    8544.42

    -- mit Anschlussstücken versehen:

    8544.42.10

    --- für eine Spannung von mehr als 80 V, jedoch weniger als 100 V, von der für die Telekommunikation verwendeten Art

    frei

    A

    8544.42.90

    --- andere

    5 %

    A

    8544.49

    -- andere:

    8544.49.10

    --- für eine Spannung von 80 V oder weniger, von der für die Telekommunikation verwendeten Art

    frei

    A

    8544.49.90

    --- andere

    5 %

    A

    8544.60

    - andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 1 000 V:

    8544.60.01

    -- mineralisolierte Drähte mit Metallmantel (ausgenommen Wickeldrähte) und Kabel mit Aluminium- oder Kupferleitern

    5 %

    A

    8544.60.09

    -- andere

    5 %

    A

    8544.70.00

    - Kabel aus optischen Fasern

    frei

    A

    85.45

    Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall:

    - Elektroden:

    8545.11.00

    -- von der für Öfen verwendeten Art

    frei

    A

    8545.19.00

    -- andere

    frei

    A

    8545.20

    - Kohlebürsten:

    8545.20.01

    -- für Kraftfahrzeuge

    frei

    A

    8545.20.09

    -- andere

    frei

    A

    8545.90.00

    - andere

    frei

    A

    85.46

    Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art:

    8546.10.00

    - aus Glas

    5 %

    A

    8546.20

    - aus keramischen Stoffen:

    8546.20.01

    -- für Kraftfahrzeuge

    frei

    A

    8546.20.09

    -- andere

    5 %

    A

    8546.90

    - andere:

    8546.90.01

    -- für Kraftfahrzeuge

    frei

    A

    8546.90.09

    -- andere

    5 %

    A

    85.47

    Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 85.46; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung:

    8547.10.00

    - Isolierteile aus keramischen Stoffen

    Teile

    A

    8547.20.00

    - Isolierteile aus Kunststoffen

    Teile

    A

    8547.90

    - andere:

    8547.90.01

    -- Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

    frei

    A

    8547.90.09

    -- andere

    Teile

    A

    85.48

    Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    8548.10.00

    - Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren

    frei

    A

    8548.90.00

    - andere

    frei

    A

    86

    SCHIENENFAHRZEUGE UND ORTSFESTES GLEISMATERIAL, TEILE DAVON; MECHANISCHE (AUCH ELEKTROMECHANISCHE) SIGNALGERÄTE FÜR VERKEHRSWEGE

    86.01

    Elektrische Lokomotiven mit Stromspeisung aus dem Stromnetz oder aus Akkumulatoren:

    8601.10.00

    - mit Stromspeisung aus dem Stromnetz

    frei

    A

    8601.20.00

    - mit Stromspeisung aus Akkumulatoren

    frei

    A

    86.02

    Andere Lokomotiven; Lokomotivtender:

    8602.10

    - dieselelektrische Lokomotiven:

    8602.10.01

    -- mit einem Gewicht von 46 t oder weniger

    5 %

    A

    8602.10.09

    -- andere

    frei

    A

    8602.90

    - andere:

    8602.90.01

    -- mit einem Gewicht von 46 t oder weniger

    5 %

    A

    8602.90.09

    -- andere

    frei

    A

    86.03

    Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Position 86.04:

    8603.10.00

    - mit Stromspeisung aus dem Stromnetz

    frei

    A

    8603.90.00

    - andere

    frei

    A

    86.04

    Schienenfahrzeuge zur Gleisunterhaltung und andere Bahndienstfahrzeuge, auch selbstfahrend (z. B. Gerätewagen, Kranwagen, Wagen mit Gleisstopfmaschinen, Gleiskorrekturwagen, Messwagen und Draisinen)

    8604.00.00

    Schienenfahrzeuge zur Gleisunterhaltung und andere Bahndienstfahrzeuge, auch selbstfahrend (z. B. Gerätewagen, Kranwagen, Wagen mit Gleisstopfmaschinen, Gleiskorrekturwagen, Messwagen und Draisinen)

    frei

    A

    86.05

    Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausgenommen Wagen der Position 86.04):

    8605.00.00

    Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausgenommen Wagen der Position 86.04)

    frei

    A

    86.06

    Schienengebundene Güterwagen:

    8606.10.00

    - Kesselwagen und dergleichen

    5 %

    A

    8606.30.00

    - Selbstentladewagen, ausgenommen solche der Unterposition 8606.10

    5 %

    A

    - andere:

    8606.91.00

    -- gedeckt und geschlossen

    5 %

    A

    8606.92.00

    -- offen, mit nicht abnehmbaren Stirn- und Seitenwänden, deren Höhe mehr als 60 cm beträgt

    5 %

    A

    8606.99.00

    -- andere

    5 %

    A

    86.07

    Teile von Schienenfahrzeugen:

    - Drehgestelle, Lenkgestelle, Achsen und Räder, Teile davon:

    8607.11.00

    -- Triebgestelle

    5 %

    A

    8607.12.00

    -- andere Drehgestelle und Lenkgestelle

    5 %

    A

    8607.19.00

    -- andere, einschließlich Teile davon

    5 %

    A

    - Bremsvorrichtungen und Teile davon:

    8607.21.00

    -- Druckluftbremsvorrichtungen und Teile davon

    5 %

    A

    8607.29.00

    -- andere

    5 %

    A

    8607.30.00

    - Zughaken und andere Kupplungsvorrichtungen, Puffer, Teile davon

    5 %

    A

    - andere:

    8607.91.00

    -- von Lokomotiven

    5 %

    A

    8607.99.00

    -- andere

    5 %

    A

    86.08

    Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon

    8608.00

    Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon:

    8608.00.01

    - elektromechanische Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte

    5 %

    A

    8608.00.09

    - andere

    frei

    A

    86.09

    Warenbehälter (Container), einschließlich solcher für Flüssigkeiten oder Gase, ihrer Beschaffenheit nach für eine oder mehrere Beförderungsarten besonders bestimmt und ausgestattet

    8609.00

    Warenbehälter (Container), einschließlich solcher für Flüssigkeiten oder Gase, ihrer Beschaffenheit nach für eine oder mehrere Beförderungsarten besonders bestimmt und ausgestattet:

    8609.00.01

    - vorbehaltlich der vom Zoll gegebenenfalls geforderten Sicherheit als Garantie für die Ausfuhr der Warenbehälter (Container)

    frei

    A

    8609.00.09

    - andere

    5 %

    A

    87

    ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

    87.01

    Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 87.09):

    8701.10.00

    - Einachsschlepper

    frei

    A

    8701.20

    - Sattel-Straßenzugmaschinen:

    8701.20.01

    -- nicht zusammengesetzt nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act und unter den von diesem festgelegten Bedingungen

    frei

    A

    -- andere:

    8701.20.11

    --- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 10 500 kg oder weniger

    5 %

    A

    8701.20.19

    --- andere

    frei

    A

    8701.30.00

    - Gleiskettenzugmaschinen

    frei

    A

    - andere, mit einer Motorleistung von:

    8701.91.00

    -- 18 kW oder weniger

    frei

    A

    8701.92.00

    -- mehr als 18 kW bis 37 kW

    frei

    A

    8701.93.00

    -- mehr als 37 kW bis 75 kW

    frei

    A

    8701.94.00

    -- mehr als 75 kW bis 130 kW

    frei

    A

    8701.95.00

    -- mehr als 130 kW

    frei

    A

    87.02

    Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer:

    8702.10.00

    - ausschließlich mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)

    5 %

    A

    8702.20.00

    - mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und mit Elektromotor angetrieben

    5 %

    A

    8702.30.00

    - mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und mit Elektromotor angetrieben

    5 %

    A

    8702.40.00

    - ausschließlich mit Elektromotor angetrieben

    5 %

    A

    8702.90.00

    - andere

    5 %

    A

    87.03

    Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 87.02), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen:

    8703.10.00

    - Schneespezialfahrzeuge (einschließlich Motorschlitten); Spezialfahrzeuge zur Personenbeförderung auf Golfplätzen sowie ähnliche Fahrzeuge

    frei

    A

    - andere Fahrzeuge ausschließlich mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung:

    8703.21

    -- mit einem Hubraum von 1 000 cm³ oder weniger:

    8703.21.11

    --- Wohnmobile, also speziell für Wohnzwecke ausgestattete Fahrzeuge (z. B. mit Schlaf- und Kochmöglichkeit, Toilette usw.) zur Beförderung von Personen

    10 %

    A

    8703.21.15

    --- Krankenwagen

    10 %

    A

    8703.21.19

    --- andere

    frei

    A

    8703.22

    -- mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm³ bis 1 500 cm³:

    8703.22.11

    --- Wohnmobile, also speziell für Wohnzwecke ausgestattete Fahrzeuge (z. B. mit Schlaf- und Kochmöglichkeit, Toilette usw.) zur Beförderung von Personen

    10 %

    A

    8703.22.15

    --- Krankenwagen

    10 %

    A

    8703.22.19

    --- andere

    frei

    A

    8703.23

    -- mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm³ bis 3 000 cm³:

    8703.23.11

    --- Wohnmobile, also speziell für Wohnzwecke ausgestattete Fahrzeuge (z. B. mit Schlaf- und Kochmöglichkeit, Toilette usw.) zur Beförderung von Personen

    10 %

    A

    8703.23.15

    --- Krankenwagen

    10 %

    A

    8703.23.19

    --- andere

    frei

    A

    8703.24

    -- mit einem Hubraum von mehr als 3 000 cm³:

    8703.24.11

    --- Wohnmobile, also speziell für Wohnzwecke ausgestattete Fahrzeuge (z. B. mit Schlaf- und Kochmöglichkeit, Toilette usw.) zur Beförderung von Personen

    10 %

    A

    8703.24.15

    --- Krankenwagen

    10 %

    A

    8703.24.19

    --- andere

    frei

    A

    - andere Fahrzeuge ausschließlich mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor):

    8703.31

    -- mit einem Hubraum von 1 500 cm³ oder weniger:

    8703.31.11

    --- Wohnmobile, also speziell für Wohnzwecke ausgestattete Fahrzeuge (z. B. mit Schlaf- und Kochmöglichkeit, Toilette usw.) zur Beförderung von Personen

    10 %

    A

    8703.31.15

    --- Krankenwagen

    10 %

    A

    8703.31.19

    --- andere

    frei

    A

    8703.32

    -- mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm³ bis 2 500 cm³:

    8703.32.11

    --- Wohnmobile, also speziell für Wohnzwecke ausgestattete Fahrzeuge (z. B. mit Schlaf- und Kochmöglichkeit, Toilette usw.) zur Beförderung von Personen

    10 %

    A

    8703.32.15

    --- Krankenwagen

    10 %

    A

    8703.32.19

    --- andere

    frei

    A

    8703.33

    -- mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm³:

    8703.33.11

    --- Wohnmobile, also speziell für Wohnzwecke ausgestattete Fahrzeuge (z. B. mit Schlaf- und Kochmöglichkeit, Toilette usw.) zur Beförderung von Personen

    10 %

    A

    8703.33.15

    --- Krankenwagen

    10 %

    A

    8703.33.19

    --- andere

    frei

    A

    8703.40

    - andere Fahrzeuge mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und mit Elektromotor angetrieben, ausgenommen solche, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden:

    -- mit einem Hubraum von 1 000 cm³ oder weniger:

    8703.40.10

    --- Wohnmobile, also speziell für Wohnzwecke ausgestattete Fahrzeuge (z. B. mit Schlaf- und Kochmöglichkeit, Toilette usw.) zur Beförderung von Personen

    10 %

    A

    8703.40.11

    --- Krankenwagen

    10 %

    A

    8703.40.13

    --- andere

    frei

    A

    -- mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm³ bis 1 500 cm³:

    8703.40.15

    --- Wohnmobile, also speziell für Wohnzwecke ausgestattete Fahrzeuge (z. B. mit Schlaf- und Kochmöglichkeit, Toilette usw.) zur Beförderung von Personen

    10 %

    A

    8703.40.17

    --- Krankenwagen

    10 %

    A

    8703.40.19

    --- andere

    frei

    A

    -- mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm³ bis 3 000 cm³:

    8703.40.21

    --- Wohnmobile, also speziell für Wohnzwecke ausgestattete Fahrzeuge (z. B. mit Schlaf- und Kochmöglichkeit, Toilette usw.) zur Beförderung von Personen

    10 %

    A

    8703.40.23

    --- Krankenwagen

    10 %

    A

    8703.40.25

    --- andere

    frei

    A

    -- mit einem Hubraum von mehr als 3 000 cm³:

    8703.40.27

    --- Wohnmobile, also speziell für Wohnzwecke ausgestattete Fahrzeuge (z. B. mit Schlaf- und Kochmöglichkeit, Toilette usw.) zur Beförderung von Personen

    10 %

    A

    8703.40.29

    --- Krankenwagen

    10 %

    A

    8703.40.39

    --- andere

    frei

    A

    8703.50

    - andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und mit Elektromotor angetrieben, ausgenommen solche, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden:

    -- mit einem Hubraum von 1 500 cm³ oder weniger:

    8703.50.10

    --- Wohnmobile, also speziell für Wohnzwecke ausgestattete Fahrzeuge (z. B. mit Schlaf- und Kochmöglichkeit, Toilette usw.) zur Beförderung von Personen

    10 %

    A

    8703.50.11

    --- Krankenwagen

    10 %

    A

    8703.50.13

    --- andere

    frei

    A

    -- mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm³ bis 2 500 cm³:

    8703.50.15

    --- Wohnmobile, also speziell für Wohnzwecke ausgestattete Fahrzeuge (z. B. mit Schlaf- und Kochmöglichkeit, Toilette usw.) zur Beförderung von Personen

    10 %

    A

    8703.50.17

    --- Krankenwagen

    10 %

    A

    8703.50.19

    --- andere

    frei

    A

    -- mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm³:

    8703.50.21

    --- Wohnmobile, also speziell für Wohnzwecke ausgestattete Fahrzeuge (z. B. mit Schlaf- und Kochmöglichkeit, Toilette usw.) zur Beförderung von Personen

    10 %

    A

    8703.50.23

    --- Krankenwagen

    10 %

    A

    8703.50.29

    --- andere

    frei

    A

    8703.60

    - andere Fahrzeuge mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und mit Elektromotor angetrieben, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden:

    -- mit einem Hubraum von 1 000 cm³ oder weniger:

    8703.60.10

    --- Wohnmobile, also speziell für Wohnzwecke ausgestattete Fahrzeuge (z. B. mit Schlaf- und Kochmöglichkeit, Toilette usw.) zur Beförderung von Personen

    10 %

    A

    8703.60.11

    --- Krankenwagen

    10 %

    A

    8703.60.13

    --- andere

    frei

    A

    -- mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm³ bis 1 500 cm³:

    8703.60.15

    --- Wohnmobile, also speziell für Wohnzwecke ausgestattete Fahrzeuge (z. B. mit Schlaf- und Kochmöglichkeit, Toilette usw.) zur Beförderung von Personen

    10 %

    A

    8703.60.17

    --- Krankenwagen

    10 %

    A

    8703.60.19

    --- andere

    frei

    A

    -- mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm³ bis 3 000 cm³:

    8703.60.21

    --- Wohnmobile, also speziell für Wohnzwecke ausgestattete Fahrzeuge (z. B. mit Schlaf- und Kochmöglichkeit, Toilette usw.) zur Beförderung von Personen

    10 %

    A

    8703.60.23

    --- Krankenwagen

    10 %

    A

    8703.60.25

    --- andere

    frei

    A

    -- mit einem Hubraum von mehr als 3 000 cm³:

    8703.60.27

    --- Wohnmobile, also speziell für Wohnzwecke ausgestattete Fahrzeuge (z. B. mit Schlaf- und Kochmöglichkeit, Toilette usw.) zur Beförderung von Personen

    10 %

    A

    8703.60.29

    --- Krankenwagen

    10 %

    A

    8703.60.39

    --- andere

    frei

    A

    8703.70

    - andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und mit Elektromotor angetrieben, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden:

    -- mit einem Hubraum von 1 500 cm³ oder weniger:

    8703.70.10

    --- Wohnmobile, also speziell für Wohnzwecke ausgestattete Fahrzeuge (z. B. mit Schlaf- und Kochmöglichkeit, Toilette usw.) zur Beförderung von Personen

    10 %

    A

    8703.70.11

    --- Krankenwagen

    10 %

    A

    8703.70.13

    --- andere

    frei

    A

    -- mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm³ bis 2 500 cm³:

    8703.70.15

    --- Wohnmobile, also speziell für Wohnzwecke ausgestattete Fahrzeuge (z. B. mit Schlaf- und Kochmöglichkeit, Toilette usw.) zur Beförderung von Personen

    10 %

    A

    8703.70.17

    --- Krankenwagen

    10 %

    A

    8703.70.19

    --- andere

    frei

    A

    -- mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm³:

    8703.70.21

    --- Wohnmobile, also speziell für Wohnzwecke ausgestattete Fahrzeuge (z. B. mit Schlaf- und Kochmöglichkeit, Toilette usw.) zur Beförderung von Personen

    10 %

    A

    8703.70.23

    --- Krankenwagen

    10 %

    A

    8703.70.29

    --- andere

    frei

    A

    8703.80

    - andere Fahrzeuge ausschließlich mit Elektromotor angetrieben:

    8703.80.10

    -- Wohnmobile, also speziell für Wohnzwecke ausgestattete Fahrzeuge (z. B. mit Schlaf- und Kochmöglichkeit, Toilette usw.) zur Beförderung von Personen

    10 %

    A

    8703.80.15

    -- Krankenwagen

    10 %

    A

    8703.80.19

    -- andere

    frei

    A

    8703.90

    - andere:

    8703.90.11

    -- Wohnmobile, also speziell für Wohnzwecke ausgestattete Fahrzeuge (z. B. mit Schlaf- und Kochmöglichkeit, Toilette usw.) zur Beförderung von Personen

    10 %

    A

    8703.90.50

    -- Krankenwagen

    10 %

    A

    8703.90.90

    -- andere

    frei

    A

    87.04

    Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren:

    - Muldenkipper (Dumper), ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmt:

    8704.10.01

    -- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 10 500 kg oder weniger

    5 %

    A

    8704.10.09

    -- andere

    frei

    A

    - andere, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor):

    8704.21

    -- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t oder weniger:

    8704.21.10

    --- nicht zusammengesetzt nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act und unter den von diesem festgelegten Bedingungen

    frei

    A

    --- andere:

    8704.21.50

    ---- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3 500 kg oder weniger:

    frei

    A

    8704.21.80

    ---- andere

    5 %

    A

    8704.22

    -- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t bis 20 t:

    8704.22.01

    --- nicht zusammengesetzt nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act und unter den von diesem festgelegten Bedingungen

    frei

    A

    --- andere:

    8704.22.11

    ---- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 10 500 kg oder weniger

    5 %

    A

    8704.22.19

    ---- andere

    frei

    A

    8704.23

    -- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 t:

    8704.23.01

    --- nicht zusammengesetzt nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act und unter den von diesem festgelegten Bedingungen

    frei

    A

    8704.23.09

    --- andere

    frei

    A

    - andere, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung:

    8704.31

    -- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t oder weniger:

    8704.31.10

    --- nicht zusammengesetzt nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act und unter den von diesem festgelegten Bedingungen

    frei

    A

    --- andere:

    8704.31.50

    ---- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3 500 kg oder weniger:

    frei

    A

    8704.31.80

    ---- andere

    5 %

    A

    8704.32

    -- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t:

    8704.32.01

    --- nicht zusammengesetzt nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act und unter den von diesem festgelegten Bedingungen

    frei

    A

    --- andere:

    8704.32.11

    ---- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 10 500 kg oder weniger

    5 %

    A

    8704.32.19

    ---- andere

    frei

    A

    8704.90

    - andere:

    8704.90.02

    -- nicht zusammengesetzt nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act und unter den von diesem festgelegten Bedingungen

    frei

    A

    -- andere:

    8704.90.12

    --- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3 500 kg oder weniger:

    frei

    A

    --- andere:

    8704.90.21

    ---- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 10 500 kg oder weniger

    5 %

    A

    8704.90.29

    ---- andere

    frei

    A

    87.05

    Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage):

    8705.10.00

    - Kranwagen (Autokrane)

    5 %

    A

    8705.20.00

    - Kraftfahrzeuge mit Bohrturm zum Tiefbohren

    5 %

    A

    8705.30.00

    - Feuerwehrwagen

    5 %

    A

    8705.40.00

    - Betonmischwagen (Lkw-Betonmischer)

    5 %

    A

    8705.90.00

    - andere

    5 %

    A

    87.06

    Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 87.01 bis 87.05, mit Motor

    8706.00

    Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 87.01 bis 87.05, mit Motor:

    - nicht zusammengesetzt nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act und unter den von diesem festgelegten Bedingungen:

    8706.00.01

    -- für Personenkraftwagen der Position 87.03 und andere Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3 500 kg oder weniger

    frei

    A

    8706.00.09

    -- andere

    frei

    A

    - andere:

    8706.00.11

    -- für Personenkraftwagen der Position 87.03 und andere Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3 500 kg oder weniger

    10 %

    A

    8706.00.21

    -- für Fahrzeuge der Positionen 87.02 und 87.05, Straßenzugmaschinen der Position 87.01 und Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg bis 10 500 kg

    5 %

    A

    8706.00.29

    -- für andere Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 10 500 kg

    frei

    A

    87.07

    Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 87.01 bis 87.05:

    8707.10.00

    - für Kraftfahrzeuge der Position 87.03

    10 %

    A

    - andere:

    8707.90.01

    -- für Straßenzugmaschinen der Position 87.01 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 10 500 kg oder weniger

    5 %

    A

    8707.90.11

    -- für Kraftfahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3 500 kg oder weniger

    10 %

    A

    8707.90.21

    -- für Kraftfahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg bis 10 500 kg

    5 %

    A

    8707.90.29

    -- für andere Kraftfahrzeuge der Positionen 87.01 bis 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 10 500 kg

    frei

    A

    8707.90.31

    -- für Kraftfahrzeuge der Position 87.02

    5 %

    A

    8707.90.39

    -- für Kraftfahrzeuge der Position 87.05

    5 %

    A

    87.08

    Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 87.01 bis 87.05:

    8708.10

    - Stoßstangen und Teile davon:

    8708.10.01

    -- aus Kunststoffen

    5 %

    A

    8708.10.09

    -- andere

    5 %

    A

    - andere Karosserieteile und anderes Karosseriezubehör (auch für Fahrerhäuser):

    8708.21

    -- Sicherheitsgurte:

    8708.21.01

    --- Komponenten zur Verwendung bei der Montage, Fertigstellung oder Herstellung von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act

    10 %

    A

    8708.21.09

    --- andere

    5 %

    A

    8708.29

    -- andere:

    8708.29.01

    --- Komponenten zur Verwendung bei der Montage, Fertigstellung oder Herstellung von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act

    10 %

    A

    --- andere:

    8708.29.11

    ---- aus Kunststoffen

    5 %

    A

    ---- andere:

    8708.29.21

    ----- für Zugmaschinen der Unterpositionen 8701.10, 8701.30 und 8701.90

    frei

    A

    8708.29.29

    ----- andere

    5 %

    A

    8708.30

    - Bremsen und Servobremsen; Teile davon:

    -- Bremsbeläge, montiert:

    8708.30.01

    --- für Zugmaschinen der Unterpositionen 8701.10, 8701.30 und 8701.90

    frei

    A

    8708.30.05

    --- andere

    5 %

    A

    -- andere:

    8708.30.09

    --- aus Kunststoffen

    5 %

    A

    --- andere:

    8708.30.15

    ---- für Zugmaschinen der Unterpositionen 8701.10, 8701.30 und 8701.90

    frei

    A

    8708.30.19

    ---- andere

    5 %

    A

    8708.40.00

    - Schaltgetriebe und Teile davon

    frei

    A

    8708.50

    - Triebachsen mit Differenzial, auch mit anderen Kraftübertragungsvorrichtungen versehen, und nicht angetriebene Achsen; Teile davon:

    8708.50.01

    -- für Zugmaschinen der Unterpositionen 8701.10, 8701.30 und 8701.90

    frei

    A

    8708.50.09

    -- andere

    5 %

    A

    8708.70

    - Räder sowie Teile davon und Zubehör:

    -- Komponenten zur Verwendung bei der Montage, Fertigstellung oder Herstellung von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act:

    8708.70.02

    --- für Personenkraftwagen der Position 87.03 und andere Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3 500 kg oder weniger

    10 %

    A

    8708.70.05

    --- für Fahrzeuge der Positionen 87.02 und 87.05, Straßenzugmaschinen der Position 87.01 und Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg bis 10 500 kg

    5 %

    A

    8708.70.09

    --- für andere Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 10 500 kg

    frei

    A

    -- andere:

    8708.70.11

    --- für Zugmaschinen der Unterpositionen 8701.10 und 8701.90

    frei

    A

    8708.70.19

    --- andere

    5 %

    A

    8708.80

    - Aufhängesysteme und Teile davon (einschließlich Stoßdämpfer):

    8708.80.01

    -- Stoßdämpfer

    frei

    A

    8708.80.09

    -- andere

    5 %

    A

    - andere Teile und anderes Zubehör:

    8708.91

    -- Kühler und Teile davon:

    8708.91.02

    --- für Zugmaschinen der Unterpositionen 8701.10, 8701.30 und 8701.90

    frei

    A

    8708.91.08

    --- andere

    5 %

    A

    8708.92

    -- Auspufftöpfe (Schalldämpfer) und Auspuffrohre; Teile davon:

    --- Komponenten zur Verwendung bei der Montage, Fertigstellung oder Herstellung von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act:

    8708.92.02

    ---- für Personenkraftwagen der Position 87.03 und andere Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3 500 kg oder weniger

    10 %

    A

    8708.92.05

    ---- für Fahrzeuge der Positionen 87.02 und 87.05, Straßenzugmaschinen der Position 87.01 und Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg bis 10 500 kg

    5 %

    A

    8708.92.09

    ---- für andere Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 10 500 kg

    frei

    A

    --- andere:

    8708.92.11

    ---- Auspufftöpfe (Schalldämpfer)

    5 %

    A

    ---- andere:

    8708.92.21

    ----- für Zugmaschinen der Unterpositionen 8701.10, 8701.30 und 8701.90

    frei

    A

    8708.92.29

    ----- andere

    5 %

    A

    8708.93

    -- Schaltkupplungen und Teile davon:

    8708.93.01

    --- für Zugmaschinen der Unterpositionen 8701.10, 8701.30 und 8701.90

    frei

    A

    8708.93.09

    --- andere

    5 %

    A

    8708.94

    -- Lenkräder, Lenksäulen und Lenkgetriebe; Teile davon:

    8708.94.01

    --- aus Kunststoffen

    5 %

    A

    --- andere:

    8708.94.11

    ---- für Zugmaschinen der Unterpositionen 8701.10, 8701.30 und 8701.90

    frei

    A

    8708.94.19

    ---- andere

    5 %

    A

    8708.95.00

    -- aufblasbare Sicherheits-Luftsäcke mit Füllsystem (Airbags); Teile davon

    5 %

    A

    8708.99

    -- andere:

    --- Fahrgestelle:

    8708.99.01

    ---- für Fahrzeuge mit Elektroantrieb

    5 %

    A

    8708.99.09

    ---- andere

    5 %

    A

    --- andere:

    ---- Komponenten zur Verwendung bei der Montage, Fertigstellung oder Herstellung von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act:

    8708.99.12

    ----- für Personenkraftwagen der Position 87.03 und andere Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3 500 kg oder weniger

    10 %

    A

    8708.99.15

    ----- für Fahrzeuge der Positionen 87.02 und 87.05, Straßenzugmaschinen der Position 87.01 und Fahrzeuge der Position 87.04 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg bis 10 500 kg

    5 %

    A

    8708.99.19

    ----- für andere Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 10 500 kg

    frei

    A

    ---- andere:

    8708.99.22

    ----- Zugeschnittene Partien von Kraftfahrzeugen („Motor vehicle cuts“), bei Fahrzeugen mit einem Hubraum von 1 000 cm³ oder weniger, wobei es sich nicht um im Wesentlichen vollständige Kraftfahrzeuge der Position 87.03 oder 87.04 handelt

    5 %

    A

    8708.99.25

    ----- Zugeschnittene Partien von Kraftfahrzeugen („Motor vehicle cuts“), bei Fahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm³, wobei es sich nicht um im Wesentlichen vollständige Kraftfahrzeuge der Position 87.03 oder 87.04 handelt

    5 %

    A

    8708.99.28

    ----- Kühler; Teile davon

    frei

    A

    8708.99.29

    ----- andere Teile und anderes Zubehör aus Kunststoff

    5 %

    A

    ----- andere Teile und anderes Zubehör:

    8708.99.31

    ------ für Zugmaschinen der Unterpositionen 8701.10, 8701.30 und 8701.90

    frei

    A

    8708.99.39

    ------ andere

    5 %

    A

    87.09

    Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon:

    - Kraftkarren:

    8709.11.00

    -- Elektrokarren

    5 %

    A

    8709.19

    -- andere:

    8709.19.01

    --- Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art

    frei

    A

    8709.19.09

    --- andere

    5 %

    A

    8709.90

    - Teile:

    8709.90.01

    -- Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art

    frei

    A

    8709.90.09

    -- andere

    5 %

    A

    87.10

    Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon

    8710.00.00

    Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon

    frei

    A

    87.11

    Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen:

    8711.10.00

    - mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von 50 cm³ oder weniger

    frei

    A

    8711.20.00

    - mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bis 250 cm³

    frei

    A

    8711.30.00

    - mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 250 cm³ bis 500 cm³

    frei

    A

    8711.40.00

    - mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 500 cm³ bis 800 cm³

    frei

    A

    8711.50.00

    - mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 800 cm³

    frei

    A

    8711.60.00

    - mit Elektromotor angetrieben

    frei

    A

    8711.90.00

    - andere

    frei

    A

    87.12

    Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor

    8712.00

    Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor:

    8712.00.01

    - Zweiräder

    5 %

    A

    8712.00.09

    - andere

    frei

    A

    87.13

    Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung:

    8713.10.00

    - ohne Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung

    5 %

    A

    8713.90.00

    - andere

    5 %

    A

    87.14

    Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 87.11 bis 87.13:

    8714.10.00

    - für Krafträder (einschließlich Mopeds)

    frei

    A

    8714.20.00

    - für Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte

    5 %

    A

    - andere:

    8714.91.00

    -- Rahmen und Gabeln sowie Teile davon

    5 %

    A

    8714.92.00

    -- Felgen und Speichen

    5 %

    A

    8714.93.00

    -- Naben (andere als Bremsnaben) und Freilaufzahnkränze

    5 %

    A

    8714.94.00

    -- Bremsen, einschließlich Bremsnaben, und Teile davon

    5 %

    A

    8714.95.00

    -- Sättel

    5 %

    A

    8714.96.00

    -- Pedale und Kurbelgarnituren sowie Teile davon

    5 %

    A

    8714.99.00

    -- andere

    5 %

    A

    87.15

    Kinderwagen und Teile davon

    8715.00.00

    Kinderwagen und Teile davon

    5 %

    A

    87.16

    Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon:

    8716.10.00

    - Wohnanhänger, zum Wohnen oder Campen

    5 %

    A

    8716.20.00

    - Anhänger und Sattelanhänger für landwirtschaftliche Zwecke, mit Selbstlade- oder -entladevorrichtung

    5 %

    A

    - andere Anhänger und Sattelanhänger zum Befördern von Gütern:

    8716.31

    -- Anhänger und Sattelanhänger mit Tankaufbau:

    8716.31.01

    --- lasttragender Teil von Sattelkraftfahrzeugen (Sattelanhänger)

    5 %

    A

    8716.31.09

    --- andere

    5 %

    A

    8716.39

    -- andere:

    8716.39.01

    --- lasttragender Teil von Sattelkraftfahrzeugen (Sattelanhänger)

    5 %

    A

    8716.39.09

    --- andere

    5 %

    A

    8716.40.00

    - andere Anhänger und Sattelanhänger

    5 %

    A

    8716.80

    - andere Fahrzeuge:

    8716.80.01

    -- Wagen, Karren oder Rollpaletten, die ihrer Beschaffenheit nach für die Handhabung von Schüttgutbehältern bestimmt sind, nach Maßgabe der vom Minister erteilten Genehmigung und vorbehaltlich der vom Zoll gegebenenfalls geforderten Sicherheit als Garantie für ihre Ausfuhr

    frei

    A

    8716.80.09

    -- andere

    5 %

    A

    8716.90

    - Teile:

    8716.90.01

    -- Achsen und Achslager

    5 %

    A

    8716.90.09

    -- andere

    Teile

    A

    88

    LUFTFAHRZEUGE UND RAUMFAHRZEUGE, TEILE DAVON

    88.01

    Ballone und Luftschiffe; Segelflugzeuge, Hanggleiter und andere nicht für maschinellen Antrieb bestimmte Luftfahrzeuge

    8801.00.00

    Ballone und Luftschiffe; Segelflugzeuge, Hanggleiter und andere nicht für maschinellen Antrieb bestimmte Luftfahrzeuge

    frei

    A

    88.02

    Andere Luftfahrzeuge (z. B. Hubschrauber und Starrflügelflugzeuge); Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten) und Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge:

    - Hubschrauber:

    8802.11.00

    -- mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger

    frei

    A

    8802.12.00

    -- mit einem Leergewicht von mehr als 2 000 kg

    frei

    A

    8802.20.00

    - Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger

    frei

    A

    8802.30.00

    - Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von mehr als 2 000 kg bis 15 000 kg

    frei

    A

    8802.40.00

    - Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von mehr als 15 000 kg

    frei

    A

    8802.60.00

    - Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten) und Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge

    frei

    A

    88.03

    Teile von Waren der Position 88.01 oder 88.02:

    8803.10.00

    - Propeller und Rotoren, Teile davon

    frei

    A

    8803.20.00

    - Fahrgestelle und Teile davon

    frei

    A

    8803.30.00

    - andere Teile von Hubschraubern oder Starrflügelflugzeugen (ausgenommen Segelflugzeuge)

    frei

    A

    8803.90.00

    - andere

    frei

    A

    88.04

    Fallschirme (einschließlich lenkbare und rotierende Fallschirme) und Gleitschirme; Teile davon und Zubehör

    8804.00.00

    Fallschirme (einschließlich lenkbare und rotierende Fallschirme) und Gleitschirme; Teile davon und Zubehör

    frei

    A

    88.05

    Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon:

    8805.10.00

    - Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge und Teile davon; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge, Teile davon

    frei

    A

    - Bodengeräte zur Flugausbildung und Teile davon:

    8805.21.00

    -- Luftkampfsimulatoren und Teile davon

    frei

    A

    8805.29.00

    -- andere

    frei

    A

    89

    WASSERFAHRZEUGE UND SCHWIMMENDE VORRICHTUNGEN

    89.01

    Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern:

    8901.10

    - Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe und ähnliche, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge; Fährschiffe:

    8901.10.01

    -- Luftkissen-Wasserfahrzeuge

    5 %

    A

    -- andere:

    8901.10.11

    --- mit einer Länge über alles von weniger als 10 m

    5 %

    A

    8901.10.19

    --- mit einer Länge über alles von 10 m bis 50 m

    5 %

    A

    8901.10.29

    --- mit einer Länge über alles von mehr als 50 m

    frei

    A

    8901.20.00

    - Tankschiffe

    frei

    A

    8901.30

    - Kühlschiffe, ausgenommen solche der Unterposition 8901.20:

    8901.30.01

    -- mit einer Länge über alles von 50 m oder weniger

    5 %

    A

    8901.30.09

    -- mit einer Länge über alles von mehr als 50 m

    frei

    A

    8901.90

    - andere Wasserfahrzeuge zum Befördern von Gütern sowie Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Personen- und Güterbeförderung bestimmt sind:

    8901.90.01

    -- Luftkissen-Wasserfahrzeuge

    5 %

    A

    -- Lastkähne:

    8901.90.11

    --- mit einer Länge über alles von 70 m oder weniger

    5 %

    A

    8901.90.19

    --- mit einer Länge über alles von mehr als 70 m

    frei

    A

    -- andere:

    8901.90.21

    --- mit einer Länge über alles von weniger als 10 m

    5 %

    A

    8901.90.29

    --- mit einer Länge über alles von 10 m bis 50 m

    5 %

    A

    8901.90.39

    --- mit einer Länge über alles von mehr als 50 m

    frei

    A

    89.02

    Fischereifahrzeuge; Fabrikschiffe und andere Schiffe für das Verarbeiten oder Konservieren von Fischereierzeugnissen

    8902.00

    Fischereifahrzeuge; Fabrikschiffe und andere Schiffe für das Verarbeiten oder Konservieren von Fischereierzeugnissen:

    8902.00.01

    - mit einer Länge über alles von weniger als 10 m

    5 %

    A

    8902.00.09

    - mit einer Länge über alles von 10 m bis 50 m

    5 %

    A

    8902.00.19

    - mit einer Länge über alles von mehr als 50 m

    frei

    A

    89.03

    Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus:

    8903.10.00

    - aufblasbare Boote

    5 %

    A

    - andere:

    8903.91.00

    -- Segelboote, auch mit Hilfsmotor

    5 %

    A

    8903.92.00

    -- Motorboote, ausgenommen solche mit Außenbordmotor

    5 %

    A

    8903.99.00

    -- andere

    5 %

    A

    89.04

    Schlepper und Schubschiffe

    8904.00

    Schlepper und Schubschiffe:

    8904.00.01

    - mit einer Länge über alles von 50 m oder weniger

    5 %

    A

    8904.00.09

    - mit einer Länge über alles von mehr als 50 m

    frei

    A

    89.05

    Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen:

    8905.10

    - Schwimmbagger:

    8905.10.01

    -- mit einer Länge über alles von 70 m oder weniger

    5 %

    A

    8905.10.09

    -- mit einer Länge über alles von mehr als 70 m

    frei

    A

    8905.20

    - schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen:

    8905.20.01

    -- mit einer Länge über alles von 50 m oder weniger

    5 %

    A

    8905.20.09

    -- mit einer Länge über alles von mehr als 50 m

    frei

    A

    8905.90

    - andere:

    8905.90.01

    -- mit einer Länge über alles von 50 m oder weniger

    5 %

    A

    8905.90.09

    -- mit einer Länge über alles von mehr als 50 m

    frei

    A

    89.06

    Andere Wasserfahrzeuge, einschließlich Kriegsschiffe und Rettungsfahrzeuge, ausgenommen Ruderboote:

    8906.10.00

    - Kriegsschiffe

    frei

    A

    8906.90

    - andere:

    8906.90.10

    -- mit einer Länge über alles von weniger als 10 m

    5 %

    A

    8906.90.17

    -- mit einer Länge über alles von 10 m bis 50 m

    5 %

    A

    8906.90.19

    -- mit einer Länge über alles von mehr als 50 m

    frei

    A

    89.07

    Andere schwimmende Vorrichtungen (z. B. Flöße, Schwimmtanks, Senkkästen, Festmachetonnen, Bojen und schwimmende Baken):

    8907.10.00

    - aufblasbare Flöße

    5 %

    A

    8907.90.00

    - andere

    5 %

    A

    89.08

    Wasserfahrzeuge und andere schwimmende Vorrichtungen, zum Abwracken

    8908.00.00

    Wasserfahrzeuge und andere schwimmende Vorrichtungen, zum Abwracken

    frei

    A

    90

    OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE

    90.01

    Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 85.44; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas):

    9001.10

    - optische Fasern sowie Bündel und Kabel aus optischen Fasern:

    9001.10.01

    -- Kabel aus optischen Fasern

    5 %

    A

    9001.10.09

    -- andere

    frei

    A

    9001.20.00

    - polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten

    frei

    A

    9001.30.00

    - Kontaktlinsen

    frei

    A

    9001.40.00

    - Brillengläser aus Glas

    frei

    A

    9001.50.00

    - Brillengläser aus anderen Stoffen

    frei

    A

    9001.90

    - andere:

    9001.90.07

    -- Farbfilter für fotografische Zwecke

    3,75 %

    A

    9001.90.09

    -- andere

    frei

    A

    90.02

    Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas):

    - Objektive:

    9002.11.00

    -- für Kameras, Projektoren oder fotografische oder kinematografische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate

    frei

    A

    9002.19.90

    -- andere

    5 %

    A

    9002.20.90

    - Filter

    3,5 %

    A

    9002.90.90

    - andere

    3,5 %

    A

    90.03

    Fassungen für Brillen oder für ähnliche Waren sowie Teile davon:

    - Fassungen:

    9003.11.00

    -- aus Kunststoffen

    5 %

    A

    9003.19.00

    -- aus anderen Stoffen

    5 %

    A

    9003.90.00

    - Teile

    5 %

    A

    90.04

    Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren:

    9004.10.00

    - Sonnenbrillen

    frei

    A

    9004.90

    - andere:

    9004.90.01

    -- Schutzbrillen und ähnliche Waren

    5 %

    A

    9004.90.09

    -- andere

    5 %

    A

    90.05

    Ferngläser, Fernrohre, astronomische Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür; andere astronomische Instrumente und Montierungen dafür (ausgenommen Instrumente für Radioastronomie):

    9005.10.00

    - Ferngläser

    frei

    A

    9005.80.00

    - andere Instrumente

    frei

    A

    9005.90.00

    - Teile und Zubehör (einschließlich Montierungen)

    frei

    A

    90.06

    Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen (ausgenommen Entladungslampen der Position 85.39):

    9006.30.00

    - Fotoapparate, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Unterwasser- oder Luftbildaufnahmen, für die medizinische Untersuchung innerer Organe oder für gerichtsmedizinische oder kriminalistische Laboratorien bestimmt

    frei

    A

    9006.40.00

    - Sofortbildkameras

    frei

    A

    - andere Fotoapparate:

    9006.51.00

    -- Spiegelreflexkameras für Filme in Rollen mit einer Breite von 35 mm oder weniger

    frei

    A

    9006.52.00

    -- andere, für Filme in Rollen mit einer Breite von weniger als 35 mm

    frei

    A

    9006.53.00

    -- andere, für Filme in Rollen mit einer Breite von 35 mm

    frei

    A

    9006.59.00

    -- andere

    frei

    A

    - Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen, für fotografische Zwecke, sowie Fotoblitzlampen:

    9006.61.00

    -- Blitzlichtgeräte mit Entladungslampe (Elektronenblitzgeräte)

    frei

    A

    9006.69.00

    -- andere

    frei

    A

    - Teile und Zubehör:

    9006.91.00

    -- für Fotoapparate

    frei

    A

    9006.99.00

    -- andere

    frei

    A

    90.07

    Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten:

    9007.10.00

    - Filmkameras

    frei

    A

    9007.20.00

    - Filmvorführapparate

    frei

    A

    - Teile und Zubehör:

    9007.91.00

    -- für Filmkameras

    frei

    A

    9007.92.00

    -- für Filmvorführapparate

    frei

    A

    90.08

    Stehbildwerfer; fotografische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate:

    9008.50.00

    - Stehbildwerfer; fotografische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate

    frei

    A

    9008.90.00

    - Teile und Zubehör

    frei

    A

    90.10

    Apparate und Ausrüstungen für fotografische oder kinematografische Laboratorien, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Negativbetrachter; Lichtbildwände:

    9010.10.00

    - Filmentwicklungsmaschinen und -ausrüstungen, zum automatischen Entwickeln von fotografischen oder kinematografischen Filmen oder von fotografischem Papier in Rollen sowie Maschinen und Ausrüstungen, die automatisch von entwickelten Filmen Abzüge auf fotografischem Papier in Rollen herstellen

    5 %

    A

    9010.50

    - andere Apparate und Ausrüstungen für fotografische oder kinematografische Laboratorien; Negativbetrachter:

    9010.50.10

    -- Vorrichtungen zum Messen von Filmen und Filmlängenmesser

    frei

    A

    9010.50.80

    -- andere

    4,125 %

    A

    9010.60.90

    - Lichtbildwände

    5 %

    A

    9010.90

    - Teile und Zubehör:

    9010.90.01

    -- von Vorrichtungen zum Messen von Filmen und Filmlängenmessern

    frei

    A

    9010.90.20

    -- von Lichtbildwänden

    5 %

    A

    -- andere:

    9010.90.30

    --- von Apparaten der Unterposition 9010.50

    4,125 %

    A

    9010.90.90

    --- andere

    5 %

    A

    90.11

    Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion:

    9011.10.00

    - Stereomikroskope

    frei

    A

    9011.20.00

    - andere Mikroskope für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion

    frei

    A

    9011.80.00

    - andere Mikroskope

    frei

    A

    9011.90.00

    - Teile und Zubehör

    frei

    A

    90.12

    Andere als optische Mikroskope; Diffraktografen:

    9012.10.00

    - andere als optische Mikroskope; Diffraktografen

    frei

    A

    9012.90.00

    - Teile und Zubehör

    frei

    A

    90.13

    Flüssigkristallvorrichtungen, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in diesem Kapitel anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte:

    9013.10.00

    - Zielfernrohre für Waffen; Periskope; Fernrohre für Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente des Kapitels 90 oder des Abschnitts XVI

    frei

    A

    9013.20.00

    - Laser, ausgenommen Laserdioden

    frei

    A

    9013.80.00

    - andere Vorrichtungen, Instrumente, Apparate und Geräte

    frei

    A

    9013.90.00

    - Teile und Zubehör

    frei

    A

    90.14

    Kompasse, einschließlich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte:

    9014.10.00

    - Kompasse, einschließlich Navigationskompasse

    frei

    A

    9014.20.90

    - Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte für die Luft- oder Raumfahrt (andere als Kompasse)

    3,25 %

    A

    9014.80.90

    - andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

    3,25 %

    A

    9014.90.00

    - Teile und Zubehör

    frei

    A

    90.15

    Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser:

    9015.10.00

    - Entfernungsmesser

    frei

    A

    9015.20.00

    - Theodolite und Tachymeter

    frei

    A

    9015.30.00

    - Nivellierinstrumente

    frei

    A

    9015.40.00

    - Instrumente, Apparate und Geräte für die Fotogrammmetrie

    frei

    A

    9015.80.90

    - andere Instrumente, Apparate und Geräte

    3,25 %

    A

    9015.90.00

    - Teile und Zubehör

    frei

    A

    90.16

    Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten

    9016.00.00

    Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten

    frei

    A

    90.17

    Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    9017.10.00

    - Zeichentische und Zeichenmaschinen, auch automatische

    frei

    A

    9017.20

    - andere Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte:

    9017.20.01

    -- Recheninstrumente und -geräte

    frei

    A

    9017.20.19

    -- andere

    frei

    A

    9017.30.00

    - Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren sowie Eichmaße

    frei

    A

    9017.80

    - andere Instrumente und Geräte:

    9017.80.11

    -- Lineale

    frei

    A

    9017.80.19

    -- andere

    5 %

    A

    9017.90

    - Teile und Zubehör:

    9017.90.01

    -- Recheninstrumente und -geräte

    frei

    A

    9017.90.09

    -- andere

    frei

    A

    90.18

    Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe:

    - Elektrodiagnoseapparate und -geräte (einschließlich der Apparate und Geräte für Funktionsprüfungen oder zum Überwachen von physiologischen Parametern):

    9018.11.00

    -- Elektrokardiografen

    frei

    A

    9018.12.00

    -- Ultraschalldiagnosegeräte

    frei

    A

    9018.13.00

    -- Magnetresonanzgeräte

    frei

    A

    9018.14.00

    -- Szintigrafiegeräte

    frei

    A

    9018.19.00

    -- andere

    frei

    A

    9018.20.00

    - Ultraviolett- oder Infrarotbestrahlungsgeräte

    frei

    A

    - Spritzen, Nadeln, Katheter, Kanülen und dergleichen:

    9018.31

    -- Spritzen, auch mit Nadeln:

    9018.31.01

    --- Eingabespritzen

    frei

    A

    9018.31.09

    --- andere

    frei

    A

    9018.32.00

    -- Hohlnadeln aus Metall und Operationsnähnadeln

    frei

    A

    9018.39.00

    -- andere

    frei

    A

    - andere zahnärztliche Instrumente, Apparate und Geräte:

    9018.41.00

    -- Dentalbohrmaschinen, auch mit anderen zahnärztlichen Ausrüstungen auf einem gemeinsamen Sockel

    frei

    A

    9018.49.00

    -- andere

    frei

    A

    9018.50

    - andere augenärztliche Instrumente, Apparate und Geräte:

    9018.50.01

    -- elektromedizinische Apparate und Geräte

    frei

    A

    9018.50.09

    -- andere

    frei

    A

    9018.90

    - andere Instrumente, Apparate und Geräte:

    9018.90.02

    -- elektromedizinische Apparate und Geräte

    frei

    A

    9018.90.19

    -- andere

    frei

    A

    90.19

    Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie:

    9019.10

    - Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik:

    -- Massageapparate und -geräte:

    9019.10.01

    --- Vibrationsmassagegeräte

    5 %

    A

    9019.10.09

    --- andere

    frei

    A

    9019.10.11

    -- Apparate und Geräte für Psychotechnik

    frei

    A

    9019.10.19

    -- andere

    frei

    A

    9019.20.00

    - Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie

    frei

    A

    90.20

    Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement

    9020.00.00

    Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement

    frei

    A

    90.21

    Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgische Gürtel und Bandagen; Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen; künstliche Körperteile und Organe; Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zum Tragen in der Hand oder zum Implantieren in den oder zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen:

    9021.10.00

    - Apparate und Vorrichtungen zu orthopädischen Zwecken oder zum Behandeln von Knochenbrüchen

    frei

    A

    - künstliche Zähne und andere Waren der Zahnprothetik:

    9021.21.00

    -- künstliche Zähne

    frei

    A

    9021.29.00

    -- andere

    frei

    A

    - andere künstliche Körperteile und Organe:

    9021.31.00

    -- künstliche Gelenke

    frei

    A

    9021.39.00

    -- andere

    frei

    A

    9021.40.00

    - Schwerhörigengeräte, ausgenommen Teile und Zubehör

    frei

    A

    9021.50.00

    - Herzschrittmacher, ausgenommen Teile und Zubehör

    frei

    A

    9021.90.00

    - andere

    frei

    A

    90.22

    Röntgenapparate und -geräte und Apparate und Geräte, die Alpha-, Beta- oder Gammastrahlen verwenden, auch für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke, einschließlich Apparate und Geräte für Schirmbildfotografie oder Strahlentherapie, Röntgenröhren und andere Vorrichtungen zum Erzeugen von Röntgenstrahlen, Hochspannungsgeneratoren, Schaltpulte, Durchleuchtungsschirme, Untersuchungs- und Behandlungstische, -sessel und dergleichen:

    - Röntgenapparate und -geräte, auch für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke, einschließlich Apparate und Geräte für Schirmbildfotografie oder Strahlentherapie:

    9022.12.00

    -- Apparate für die Computertomografie

    frei

    A

    9022.13.00

    -- andere, für zahnärztliche Zwecke

    frei

    A

    9022.14.00

    -- andere, für medizinische, chirurgische oder tierärztliche Zwecke

    frei

    A

    9022.19.00

    -- für andere Zwecke

    frei

    A

    - Apparate und Geräte, die Alpha-, Beta- oder Gammastrahlen verwenden, auch für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke, einschließlich Apparate und Geräte für die Schirmbildfotografie oder Strahlentherapie:

    9022.21.00

    -- für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke

    frei

    A

    9022.29.00

    -- für andere Zwecke

    frei

    A

    9022.30.00

    - Röntgenröhren

    frei

    A

    9022.90.00

    - andere, einschließlich Teile und Zubehör

    frei

    A

    90.23

    Instrumente, Apparate, Geräte und Modelle, ihrer Beschaffenheit nach zu Vorführzwecken bestimmt (z. B. beim Unterricht oder auf Ausstellungen), nicht zu anderer Verwendung geeignet

    9023.00.00

    Instrumente, Apparate, Geräte und Modelle, ihrer Beschaffenheit nach zu Vorführzwecken bestimmt (z. B. beim Unterricht oder auf Ausstellungen), nicht zu anderer Verwendung geeignet

    frei

    A

    90.24

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen):

    9024.10.00

    - Materialprüfmaschinen, -apparate und -geräte für Metalle

    frei

    A

    9024.80.90

    - andere Maschinen, Apparate und Geräte

    5 %

    A

    9024.90.00

    - Teile und Zubehör

    frei

    A

    90.25

    Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert:

     

    - Thermometer und Pyrometer, nicht mit anderen Instrumenten kombiniert:

    9025.11.00

    -- unmittelbar ablesbar, flüssigkeitsgefüllt

    5 %

    A

    9025.19.90

    -- andere

    5 %

    A

    9025.80.00

    - andere Instrumente

    5 %

    A

    9025.90.00

    - Teile und Zubehör

    frei

    A

    90.26

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 90.14, 90.15, 90.28 oder 90.32:

    9026.10.90

    - zum Messen oder Überwachen von Durchfluss oder Füllhöhe von Flüssigkeiten

    frei

    A

    9026.20

    - zum Messen oder Überwachen des Druckes:

    9026.20.01

    -- Unterdruckmesser für Kraftfahrzeuge

    frei

    A

    9026.20.90

    -- andere

    frei

    A

    9026.80.90

    - andere Instrumente, Apparate und Geräte

    frei

    A

    9026.90.90

    - Teile und Zubehör

    frei

    A

    90.27

    Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome:

    9027.10.00

    - Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch

    frei

    A

    9027.20.00

    - Chromatografen und Elektrophoresegeräte

    frei

    A

    9027.30.00

    - Spektrometer, Spektrofotometer und Spektrografen, die optische Strahlen (UV-Strahlen, sichtbares Licht, Infrarotstrahlen) verwenden

    frei

    A

    9027.50.00

    - andere Instrumente, Apparate und Geräte, die optische Strahlen (UV-Strahlen, sichtbares Licht, Infrarotstrahlen) verwenden

    frei

    A

    9027.80.00

    - andere Instrumente, Apparate und Geräte

    frei

    A

    9027.90.00

    - Mikrotome; Teile und Zubehör

    frei

    A

    90.28

    Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür:

    9028.10.00

    - Gaszähler

    frei

    A

    9028.20.00

    - Flüssigkeitszähler

    5 %

    A

    9028.30.00

    - Elektrizitätszähler

    frei

    A

    9028.90.90

    - Teile und Zubehör

    Teile

    A

    90.29

    Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 90.14 oder 90.15; Stroboskope:

    9029.10.00

    - Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler und andere Zähler

    frei

    A

    9029.20.00

    - Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser; Stroboskope

    frei

    A

    9029.90.00

    - Teile und Zubehör

    frei

    A

    90.30

    Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen, ausgenommen Zähler der Position 90.28; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen:

    9030.10.00

    - Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von ionisierenden Strahlen

    frei

    A

    9030.20

    - Oszilloskope und Oszillografen:

    9030.20.01

    -- Kathodenstrahloszilloskope und Kathodenstrahloszillografen

    frei

    A

    9030.20.20

    -- andere, mit Registriervorrichtung

    5 %

    A

    9030.20.90

    -- andere

    5 %

    A

    - andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen von Spannung, Stromstärke, Widerstand oder Leistung:

    9030.31.90

    -- Multimeter, ohne Registriervorrichtung

    5 %

    A

    9030.32.90

    -- Multimeter, mit Registriervorrichtung

    5 %

    A

    9030.33

    -- andere, ohne Registriervorrichtung:

    9030.33.10

    --- andere, ohne Registriervorrichtung, ausgenommen Instrumente zur Widerstandsmessung

    5 %

    A

    9030.33.90

    --- andere

    5 %

    A

    9030.39.90

    -- andere, mit Registriervorrichtung

    5 %

    A

    9030.40.00

    - andere Instrumente, Apparate und Geräte, ihrer Beschaffenheit nach besonders für die Telekommunikation bestimmt (z. B. Nebensprechmesser, Verstärkungsgradmesser, Verzerrungsmesser und Geräuschspannungsmesser)

    frei

    A

    - andere Instrumente, Apparate und Geräte:

    9030.82.00

    -- zum Messen oder Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen

    frei

    A

    9030.84.90

    -- andere, mit Registriervorrichtung

    5 %

    A

    9030.89.90

    -- andere

    5 %

    A

    9030.90

    - Teile und Zubehör:

    9030.90.10

    -- von Instrumenten, Apparaten und Geräten zum Messen oder Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen

    frei

    A

    9030.90.20

    -- Baugruppen gedruckter Schaltungen

    frei

    A

    9030.90.90

    -- andere

    Teile

    A

    90.31

    Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren:

    9031.10.90

    - Auswuchtmaschinen

    5 %

    A

    9031.20.00

    - Prüfstände

    5 %

    A

    - andere optische Instrumente, Apparate und Geräte:

    9031.41.00

    -- zum Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen oder zum Prüfen von Fotomasken und Reticles für die Herstellung von Halbleiterbauelementen

    frei

    A

    9031.49.00

    -- andere

    frei

    A

    9031.80

    - andere Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen:

    9031.80.02

    -- Wägezellen mit einer Kapazität zwischen 150 kg und 100 t

    frei

    A

    9031.80.90

    -- andere

    5 %

    A

    9031.90

    - Teile und Zubehör:

    9031.90.10

    -- von optischen Instrumenten, Apparaten und Geräten zum Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen oder zum Prüfen von Masken, Fotomasken und Reticles für die Herstellung von Halbleiterbauelementen

    frei

    A

    9031.90.20

    -- von optischen Instrumenten, Apparaten und Geräten zum Messen von Oberflächenpartikelverunreinigungen von Halbleiterscheiben (wafers)

    frei

    A

    9031.90.30

    -- Baugruppen gedruckter Schaltungen

    frei

    A

    9031.90.90

    -- andere

    Teile

    A

    90.32

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln:

    9032.10

    - Thermostate:

    9032.10.01

    -- ausschließlich zur Verwendung mit Kühlapparaten bestimmt

    frei

    A

    9032.10.09

    -- andere

    5 %

    A

    9032.20.90

    - Druckregler

    5 %

    A

    - andere Regler:

    9032.81.90

    -- hydraulische oder pneumatische

    5 %

    A

    9032.89.00

    -- andere

    5 %

    A

    9032.90.00

    - Teile und Zubehör

    Teile

    A

    90.33

    Teile und Zubehör (im Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

    9033.00.00

    Teile und Zubehör (im Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

    Teile

    A

    91

    UHRMACHERWAREN

    91.01

    Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen:

    - Armbanduhren, elektrisch betrieben, auch mit Stoppeinrichtung:

    9101.11.00

    -- nur mit mechanischer Anzeige

    frei

    A

    9101.19.00

    -- andere

    frei

    A

    - andere Armbanduhren, auch mit Stoppeinrichtung:

    9101.21.00

    -- mit automatischem Aufzug

    frei

    A

    9101.29.00

    -- andere

    frei

    A

    - andere:

    9101.91.00

    -- elektrisch betrieben

    frei

    A

    9101.99.00

    -- andere

    frei

    A

    91.02

    Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), ausgenommen Uhren der Position 91.01:

    - Armbanduhren, elektrisch betrieben, auch mit Stoppeinrichtung:

    9102.11.00

    -- nur mit mechanischer Anzeige

    frei

    A

    9102.12.00

    -- nur mit optoelektronischer Anzeige

    frei

    A

    9102.19.00

    -- andere

    frei

    A

    - andere Armbanduhren, auch mit Stoppeinrichtung:

    9102.21.00

    -- mit automatischem Aufzug

    frei

    A

    9102.29.00

    -- andere

    frei

    A

    - andere:

    9102.91.00

    -- elektrisch betrieben

    frei

    A

    9102.99.00

    -- andere

    frei

    A

    91.03

    Uhren mit Kleinuhr-Werk, ausgenommen Uhren der Position 9101, 9102 oder 91.04:

    9103.10.00

    - elektrisch betrieben

    frei

    A

    9103.90.00

    - andere

    frei

    A

    91.04

    Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren, für Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe oder andere Fahrzeuge

    9104.00.00

    Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren, für Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe oder andere Fahrzeuge

    frei

    A

    91.05

    Andere Uhren:

    - Wecker:

    9105.11

    -- elektrisch betrieben:

    9105.11.10

    --- mit Solarzellen betrieben

    frei

    A

    9105.11.90

    --- andere

    frei

    A

    9105.19.00

    -- andere

    frei

    A

    - Wanduhren:

    9105.21

    -- elektrisch betrieben:

    9105.21.10

    --- mit Solarzellen betrieben

    frei

    A

    9105.21.90

    --- andere

    frei

    A

    9105.29.00

    -- andere

    frei

    A

    - andere:

    9105.91

    -- elektrisch betrieben:

    9105.91.10

    --- mit Solarzellen betrieben

    frei

    A

    9105.91.90

    --- andere

    frei

    A

    9105.99.00

    -- andere

    frei

    A

    91.06

    Zeitkontrollapparate und Zeitmesser, mit Uhrwerk oder Synchronmotor (z. B. Arbeitszeitregistrieruhren, Zeit- und Datumstempeluhren):

    9106.10.00

    - Arbeitszeitregistrieruhren; Zeit- und Datumstempeluhren

    frei

    A

    9106.90.00

    - andere

    frei

    A

    91.07

    Zeitschalter und andere Zeitauslöser, mit Uhrwerk oder Synchronmotor

    9107.00.00

    Zeitschalter und andere Zeitauslöser, mit Uhrwerk oder Synchronmotor

    frei

    A

    91.08

    Kleinuhr-Werke, vollständig und zusammengesetzt:

    - elektrisch betrieben:

    9108.11.00

    -- nur mit mechanischer Anzeige oder mit Vorrichtung zur Aufnahme einer mechanischen Anzeige

    frei

    A

    9108.12.00

    -- nur mit optoelektronischer Anzeige

    frei

    A

    9108.19.00

    -- andere

    frei

    A

    9108.20.00

    - mit automatischem Aufzug

    frei

    A

    9108.90.00

    - andere

    frei

    A

    91.09

    Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt:

    9109.10.00

    - elektrisch betrieben

    frei

    A

    9109.90.00

    - andere

    frei

    A

    91.10

    Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke:

    - Kleinuhr-Werke:

    9110.11.00

    -- nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen)

    frei

    A

    9110.12.00

    -- unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke

    frei

    A

    9110.19.00

    -- Uhrrohwerke

    frei

    A

    9110.90.00

    - andere

    frei

    A

    91.11

    Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon:

    9111.10.00

    - Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

    frei

    A

    9111.20.00

    - Gehäuse aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert

    frei

    A

    9111.80.00

    - andere Gehäuse

    frei

    A

    9111.90.00

    - Teile

    frei

    A

    91.12

    Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon:

    9112.20.00

    - Gehäuse

    Teile

    A

    9112.90.00

    - Teile

    Teile

    A

    91.13

    Uhrarmbänder und Teile davon:

    9113.10.00

    - aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

    frei

    A

    9113.20.00

    - aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert

    frei

    A

    9113.90.00

    - andere

    5 %

    A

    91.14

    Andere Uhrenteile:

    9114.10.00

    - Uhrfedern, einschließlich Spiralfedern

    frei

    A

    9114.30.00

    - Zifferblätter

    frei

    A

    9114.40.00

    - Werkplatten und Brücken

    frei

    A

    9114.90.00

    - andere

    frei

    A

    92

    MUSIKINSTRUMENTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE

    92.01

    Klaviere, einschließlich selbsttätige Klaviere; Cembalos und andere Saiteninstrumente mit Klaviatur:

    9201.10.00

    - Klaviere mit aufrecht stehendem Rahmen

    frei

    A

    9201.20.00

    - Flügel

    frei

    A

    9201.90.00

    - andere

    frei

    A

    92.02

    Andere Saiteninstrumente (z. B. Gitarren, Geigen und Harfen):

    9202.10.00

    - Streichinstrumente

    frei

    A

    9202.90.00

    - andere

    frei

    A

    92.05

    Blasinstrumente (z. B. Pfeifenorgeln mit Klaviatur, Akkordeons, Klarinetten, Trompeten, Dudelsäcke), andere als Orchestrien und Drehorgeln:

    9205.10.00

    - Blechblasinstrumente

    frei

    A

    9205.90.00

    - andere

    frei

    A

    92.06

    Schlaginstrumente (z. B. Trommeln, Xylofone, Becken, Kastagnetten und Maracas)

    9206.00.00

    Schlaginstrumente (z. B. Trommeln, Xylofone, Becken, Kastagnetten und Maracas)

    frei

    A

    92.07

    Musikinstrumente, bei denen der Ton elektrisch erzeugt wird oder elektrisch verstärkt werden muss (z. B. derartige Orgeln, Gitarren und Akkordeons):

    9207.10.00

    - Instrumente mit Klaviatur, ausgenommen Akkordeons

    frei

    A

    9207.90.00

    - andere

    frei

    A

    92.08

    Spieldosen, Orchestrien, Drehorgeln, singende mechanische Vögel, singende Sägen und andere in diesem Kapitel anderweit nicht erfasste Musikinstrumente; Lockpfeifen aller Art; Signalpfeifen, Signalhörner und andere Mundblasinstrumente zu Ruf- oder Signalzwecken:

    9208.10.00

    - Spieldosen

    frei

    A

    9208.90.00

    - andere

    frei

    A

    92.09

    Teile und Zubehör für Musikinstrumente (z. B. Musikwerke für Spieldosen, Karten, Scheiben und Walzen für mechanische Musikinstrumente); Metronome, Stimmgabeln und Stimmpfeifen aller Art:

    9209.30.00

    - Musiksaiten

    frei

    A

    - andere:

    9209.91.00

    -- Teile und Zubehör für Klaviere

    frei

    A

    9209.92.00

    -- Teile und Zubehör für Musikinstrumente der Position 92.02

    frei

    A

    9209.94.00

    -- Teile und Zubehör für Musikinstrumente der Position 92.07

    frei

    A

    9209.99.00

    -- andere

    frei

    A

    93

    WAFFEN UND MUNITION; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

    93.01

    Kriegswaffen, ausgenommen Revolver, Pistolen und Waffen der Position 93.07:

    9301.10.00

    - Artilleriewaffen (z. B. Kanonen, Haubitzen, Mörser (Granatwerfer))

    frei

    A

    9301.20.00

    - Raketenwerfer, Flammenwerfer, Granatwerfer, Torpedorohre und ähnliche Werfer

    frei

    A

    9301.90.00

    - andere

    frei

    A

    93.02

    Revolver und Pistolen, ausgenommen solche der Position 93.03 oder 93.04

    9302.00.00

    Revolver und Pistolen, ausgenommen solche der Position 93.03 oder 93.04

    frei

    A

    93.03

    Andere Feuerwaffen und ähnliche Geräte, bei denen die Explosionswirkung einer Treibladung genutzt wird (z. B. Jagd- und Sportgewehre, Vorderlader, Leuchtpistolen und andere nur Leuchtraketen abfeuernde Geräte, Schreckschusspistolen und -revolver, Bolzen-Viehtötungsapparate und Leinenschießgeräte):

    9303.10.00

    - Vorderlader

    frei

    A

    9303.20.00

    - andere Jagd- und Sportgewehre mit mindestens einem glatten Lauf

    frei

    A

    9303.30.00

    - andere Jagd- und Sportgewehre

    frei

    A

    9303.90.00

    - andere

    frei

    A

    93.04

    Andere Waffen (z. B. Feder-, Luft- und Gasdruckgewehre, -büchsen und -pistolen und Schlagstöcke), ausgenommen Waffen der Position 93.07

    9304.00

    Andere Waffen (z. B. Feder-, Luft- und Gasdruckgewehre, -büchsen und -pistolen und Schlagstöcke), ausgenommen Waffen der Position 93.07:

    9304.00.02

    - Unterwasser-Harpunenbüchsen

    5 %

    A

    9304.00.18

    - andere

    frei

    A

    93.05

    Teile und Zubehör für Waren der Positionen 93.01 bis 93.04:

    9305.10.00

    - für Revolver oder Pistolen

    frei

    A

    9305.20.00

    - für Gewehre der Position 93.03

    frei

    A

    - andere:

    9305.91.00

    -- von Kriegswaffen der Position 93.01

    frei

    A

    9305.99.00

    -- andere

    frei

    A

    93.06

    Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen, Patronen und andere Munition und Geschosse, Teile davon, einschließlich Rehposten, Jagdschrot und Patronenpfropfen:

    - Patronen für Gewehre mit glattem Lauf, Teile davon; Geschosse für Luftgewehre und -pistolen:

    9306.21

    -- Patronen:

    --- Schrot:

    9306.21.01

    ---- Patronen im Kaliber 12

    5 %

    A

    9306.21.09

    ---- andere

    frei

    A

    9306.21.11

    --- Kugeln

    5 %

    A

    --- andere:

    9306.21.21

    ---- Patronen im Kaliber 12

    5 %

    A

    9306.21.29

    ---- andere

    5 %

    A

    9306.29

    -- andere:

    --- Teile von Patronen für Gewehre mit glattem Lauf:

    9306.29.01

    ---- Projektile und Bleischrot

    5 %

    A

    9306.29.09

    ---- Metallhülsen

    frei

    A

    9306.29.19

    ---- andere

    Teile

    A

    9306.29.29

    --- Geschosse für Luftgewehre und -pistolen

    5 %

    A

    9306.30

    - andere Patronen und Teile davon:

    -- Patronen:

    --- Kugeln:

    9306.30.01

    ---- Patronen im Kaliber .22 Randfeuer; Patronen im Kaliber .243, .303, .308 (7,62 mm NATO)

    5 %

    A

    9306.30.09

    ---- andere

    5 %

    A

    --- andere:

    9306.30.11

    ---- Patronen im Kaliber .22 Randfeuer

    5 %

    A

    9306.30.19

    ---- andere

    5 %

    A

    -- Teile von anderen Patronen:

    9306.30.21

    --- Projektile

    5 %

    A

    9306.30.29

    --- Metallhülsen

    frei

    A

    9306.30.39

    --- andere

    Teile

    A

    9306.90.00

    - andere

    frei

    A

    93.07

    Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon und Scheiden für diese Waffen

    9307.00.00

    Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon und Scheiden für diese Waffen

    frei

    A

    94

    MÖBEL; MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE MÖBEL; BETTAUSSTATTUNGEN UND ÄHNLICHE WAREN; BELEUCHTUNGSKÖRPER, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN; REKLAMELEUCHTEN, LEUCHTSCHILDER, BELEUCHTETE NAMENSSCHILDER UND DERGLEICHEN; VORGEFERTIGTE GEBÄUDE

    94.01

    Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 94.02), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon:

    9401.10.00

    - Sitze von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

    5 %

    A

    9401.20.00

    - Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

    5 %

    A

    9401.30.00

    - Drehstühle mit verstellbarer Sitzhöhe

    5 %

    A

    9401.40.00

    - in Liegen umwandelbare Sitzmöbel, ausgenommen Gartenmöbel und Campingausstattungen

    5 %

    A

    - Sitzmöbel aus Stuhlrohr, Korbweiden/Flechtweiden, Bambus oder ähnlichen Stoffen:

    9401.52.00

    -- aus Bambus

    5 %

    A

    9401.53.00

    -- aus Rattan

    5 %

    A

    9401.59.00

    -- andere

    5 %

    A

    - andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz:

    9401.61.00

    -- gepolstert

    5 %

    A

    9401.69.00

    -- andere

    5 %

    A

    - andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Metall:

    9401.71.00

    -- gepolstert

    5 %

    A

    9401.79.00

    -- andere

    5 %

    A

    9401.80

    - andere Sitzmöbel:

    9401.80.10

    -- Sicherheitssitze für Kraftfahrzeuge, geeignet zur Beförderung von Säuglingen oder Kindern (Kinderrückhaltesysteme)

    5 %

    A

    9401.80.90

    -- andere

    5 %

    A

    9401.90

    - Teile:

    9401.90.01

    -- zur Verwendung bei der Montage von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Ministers gemäß Abschnitt 14 des Tariff Act

    10 %

    A

    -- andere:

    9401.90.11

    --- für Kraftfahrzeuge

    5 %

    A

    9401.90.19

    --- andere

    5 %

    A

    94.02

    Möbel für die Human-, Zahn-, Tiermedizin oder die Chirurgie (z. B. Operationstische, Untersuchungstische, Betten mit mechanischen Vorrichtungen für Krankenanstalten, Dentalstühle); Friseurstühle und ähnliche Stühle, mit Schwenk-, Kipp- und Hebevorrichtung; Teile davon:

    9402.10.00

    - Dentalstühle, Friseurstühle oder ähnliche Stühle und Teile davon

    frei

    A

    9402.90.00

    - andere

    frei

    A

    94.03

    Andere Möbel und Teile davon:

    9403.10

    - Metallmöbel von der in Büros verwendeten Art:

    9403.10.02

    -- Zeichentische

    frei

    A

    9403.10.09

    -- andere

    5 %

    A

    9403.20

    - andere Metallmöbel:

    9403.20.10

    -- Notenständer

    frei

    A

    9403.20.19

    -- andere

    5 %

    A

    9403.30.00

    - Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art

    5 %

    A

    9403.40.00

    - Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art

    5 %

    A

    9403.50.00

    - Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art

    5 %

    A

    9403.60.00

    - andere Holzmöbel

    5 %

    A

    9403.70.00

    - Kunststoffmöbel

    5 %

    A

    - Möbel aus anderen Stoffen, einschließlich Stuhlrohr, Korbweide/Flechtweide, Bambus oder ähnliche Stoffe:

    9403.82.00

    -- aus Bambus

    5 %

    A

    9403.83.00

    -- aus Rattan

    5 %

    A

    9403.89.00

    -- andere

    5 %

    A

    9403.90.00

    - Teile

    5 %

    A

    94.04

    Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren (z. B. Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten, Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen) mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen:

    9404.10.00

    - Sprungrahmen

    5 %

    A

    - Auflegematratzen:

    9404.21.00

    -- aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen

    5 %

    A

    9404.29.00

    -- aus anderen Stoffen

    5 %

    A

    9404.30.00

    - Schlafsäcke

    5 %

    A

    9404.90.00

    - andere

    5 %

    A

    94.05

    Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    9405.10

    - Lüster und andere elektrische Decken- und Wandleuchten, ausgenommen solche von der für öffentliche Plätze oder Verkehrswege verwendeten Art:

    9405.10.01

    -- aus Kunststoffen

    5 %

    A

    9405.10.11

    -- aus keramischen Stoffen

    5 %

    A

    9405.10.19

    -- andere

    5 %

    A

    9405.20

    - elektrische Tisch-, Schreibtisch-, Nachttisch- oder Stehlampen:

    9405.20.01

    -- aus Kunststoffen

    5 %

    A

    9405.20.11

    -- aus keramischen Stoffen

    5 %

    A

    9405.20.19

    -- andere

    5 %

    A

    9405.30.00

    - elektrische Beleuchtungen von der für Weihnachtsbäume verwendeten Art

    5 %

    A

    9405.40

    - andere elektrische Beleuchtungskörper:

    -- aus unedlen Metallen:

    9405.40.01

    --- zur Verwendung in Hafen- und Flughafenbaken und Leuchttürmen; Positionslampen für Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge; Sicherheitsgrubenlampen

    frei

    A

    9405.40.09

    --- Scheinwerfer

    5 %

    A

    9405.40.19

    --- andere

    5 %

    A

    -- aus anderen Stoffen:

    9405.40.21

    --- Scheinwerfer

    5 %

    A

    --- andere:

    9405.40.31

    ---- aus Kunststoffen

    5 %

    A

    9405.40.41

    ---- aus keramischen Stoffen

    5 %

    A

    9405.40.49

    ---- andere

    5 %

    A

    9405.50

    - nicht elektrische Beleuchtungskörper:

    -- aus unedlen Metallen:

    9405.50.01

    --- Sicherheitsgrubenlampen

    frei

    A

    9405.50.09

    --- andere

    5 %

    A

    9405.50.11

    -- aus Glas

    frei

    A

    9405.50.21

    -- aus Kunststoffen

    5 %

    A

    9405.50.31

    -- aus keramischen Stoffen

    5 %

    A

    9405.50.39

    -- andere

    5 %

    A

    9405.60

    - Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen:

    9405.60.01

    -- aus Glas

    frei

    A

    9405.60.11

    -- aus Kunststoffen

    5 %

    A

    9405.60.21

    -- aus keramischen Stoffen

    5 %

    A

    9405.60.29

    -- andere

    5 %

    A

    - Teile:

    9405.91.00

    -- aus Glas

    5 %

    A

    9405.92.00

    -- aus Kunststoffen

    5 %

    A

    9405.99

    -- andere:

    9405.99.01

    --- aus keramischen Stoffen

    5 %

    A

    9405.99.09

    --- andere

    5 %

    A

    94.06

    Vorgefertigte Gebäude:

    9406.10.00

    - aus Holz

    5 %

    A

    9406.90.00

    - andere

    5 %

    A

    95

    SPIELZEUG, SPIELE, UNTERHALTUNGSARTIKEL UND SPORTGERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

    95.03

    Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen; Puppen; anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art

    9503.00

    Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen; Puppen; anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art:

    9503.00.01

    - Bücher und Blätter mit Bildern zum Ausschneiden

    frei

    A

    9503.00.03

    - tragbare, interaktive, elektronische Lernprodukte, hauptsächlich konstruiert für Kinder

    5 %

    A

    9503.00.05

    - Luftballons aus Kautschuk

    frei

    A

    9503.00.09

    - andere

    5 %

    A

    95.04

    Videospielkonsolen und -geräte; Gesellschaftsspiele, einschließlich mechanisch betriebene Spiele, Billardspiele, Glücksspieltische und automatische Kegelbahnen (z. B. Bowlingbahnen):

    9504.20

    - Billardspiele aller Art und Zubehör:

    9504.20.01

    -- Billardkreiden

    frei

    A

    9504.20.09

    -- andere

    5 %

    A

    9504.30.90

    - andere Spiele, mit Münzen, Geldscheinen, Bankkarten, Spielmarken oder anderen Zahlungsmitteln betrieben, ausgenommen automatische Kegelbahnen (Bowlingbahnen)

    5 %

    A

    9504.40

    - Spielkarten:

    9504.40.01

    -- Spielkarten, eine der Karten einer herkömmlichen Kartenfarbe enthaltend

    5 %

    A

    9504.40.09

    -- andere

    5 %

    A

    9504.50

    - Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Unterposition 9504.30:

    9504.50.10

    -- Videospiele von der mit Fernsehempfangsgeräten verwendeten Art

    5 %

    A

    9504.50.90

    -- andere

    5 %

    A

    9504.90.00

    - andere

    5 %

    A

    95.05

    Fest-, Karnevals-/Faschings- oder andere Unterhaltungsartikel, einschließlich Zauber- und Scherzartikel:

    9505.10.00

    - Weihnachtsartikel

    5 %

    A

    9505.90.00

    - andere

    5 %

    A

    95.06

    Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik, Leicht- und Schwerathletik, andere Sportarten (einschließlich Tischtennis) oder Freiluftspiele, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Schwimm- und Planschbecken:

    - Ski und Skiausrüstungen für den Wintersport:

    9506.11.00

    -- Ski

    frei

    A

    9506.12.00

    -- Skibindungen

    frei

    A

    9506.19.00

    -- andere

    5 %

    A

    - Wasserski, Surfbretter, Windsurfer und andere Ausrüstungen für den Wassersport:

    9506.21.00

    -- Windsurfer

    5 %

    A

    9506.29.00

    -- andere

    5 %

    A

    - Golfschläger und andere Golfausrüstungen:

    9506.31.00

    -- vollständige Golfschläger

    frei

    A

    9506.32.00

    -- Bälle

    frei

    A

    9506.39.00

    -- andere

    5 %

    A

    9506.40.00

    - Geräte und Ausrüstungen für Tischtennis

    5 %

    A

    - Tennis-, Federball- oder ähnliche Schläger, auch ohne Bespannung:

    9506.51.00

    -- Tennisschläger, auch ohne Bespannung

    5 %

    A

    9506.59.00

    -- andere

    5 %

    A

    - Bälle, ausgenommen Golf- und Tischtennisbälle:

    9506.61.00

    -- Tennisbälle

    frei

    A

    9506.62.00

    -- aufblasbare Bälle

    5 %

    A

    9506.69

    -- andere:

    9506.69.01

    --- Bälle für Krocket, Hockey, Polo, Softball, Baseball und Squash

    frei

    A

    9506.69.09

    --- andere

    5 %

    A

    9506.70.00

    - Schlittschuhe und Rollschuhe, einschließlich Stiefel mit fest angebrachten Roll- oder Schlittschuhen

    5 %

    A

    - andere:

    9506.91.00

    -- Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik oder Leicht- und Schwerathletik

    5 %

    A

    9506.99

    -- andere:

    9506.99.01

    --- Eispickel

    frei

    A

    9506.99.09

    --- Kricketpolster und Schienbeinschoner und Teile davon

    5 %

    A

    9506.99.19

    --- andere

    5 %

    A

    95.07

    Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerät; Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetterlingsnetze und ähnliche Netze; Lockgeräte (ausgenommen solche der Position 92.08 oder 97.05) und ähnliche Jagdgeräte:

    9507.10.00

    - Angelruten

    5 %

    A

    9507.20

    - Angelhaken, auch mit Vorfach:

    9507.20.01

    -- Angelhaken, nicht montiert und ohne daran befestigte Vorrichtungen

    frei

    A

    9507.20.09

    -- andere

    5 %

    A

    9507.30.00

    - Angelrollen

    frei

    A

    9507.90

    - andere:

    9507.90.01

    -- Lockvögel

    frei

    A

    9507.90.09

    -- andere

    5 %

    A

    95.08

    Karusselle, Luftschaukeln, Schießbuden und andere Schaustellerattraktionen; Wanderzirkusse und Wandertierschauen; Wanderbühnen:

    9508.10.00

    - Wanderzirkusse und Wandertierschauen

    Teile

    A

    9508.90

    - andere:

    9508.90.11

    -- Karusselle, Luftschaukeln, Schießbuden und andere Schaustellerattraktionen

    5 %

    A

    9508.90.19

    -- Wanderbühnen

    Teile

    A

    96

    VERSCHIEDENE WAREN

    96.01

    Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe, Korallen, Perlmutter und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen (einschließlich durch Formen hergestellte Waren):

    9601.10.00

    - Elfenbein, bearbeitet, und Waren aus Elfenbein

    5 %

    A

    9601.90.00

    - andere

    5 %

    A

    96.02

    Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Position 35.03) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine

    9602.00

    Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Position 35.03) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine:

    9602.00.01

    - Nachahmungen von Blumen, Blättern, Früchten und Süßigkeiten; Büsten, Köpfe, Figuren, Statuetten; Nachahmungen von Perlen

    5 %

    A

    9602.00.09

    - andere

    frei

    A

    96.03

    Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen:

    9603.10.00

    - Besen, aus Reisig oder anderen pflanzlichen Stoffen, gebunden, auch mit Stiel

    5 %

    A

    - Zahnbürsten, Rasierpinsel, Haarbürsten, Nagelbürsten, Wimpernbürstchen und andere Bürsten zur Körperpflege, einschließlich Bürsten, die Teile von Apparaten sind:

    9603.21.00

    -- Zahnbürsten, einschließlich Bürsten für künstliche Gebisse

    5 %

    A

    9603.29

    -- andere:

    9603.29.01

    --- Nagelbürsten

    5 %

    A

    9603.29.09

    --- Haarbürsten

    5 %

    A

    9603.29.19

    --- andere

    5 %

    A

    9603.30.00

    - Pinsel für Kunstmaler, Schreibpinsel und ähnliche Pinsel zum Auftragen von kosmetischen Erzeugnissen

    5 %

    A

    9603.40.00

    - Bürsten und Pinsel zum Auftragen von Anstrichfarben, Lack oder dergleichen (ausgenommen Bürsten und Pinsel der Unterposition 9603.30); Kissen und Roller zum Anstreichen

    5 %

    A

    9603.50.00

    - andere Bürsten, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind

    5 %

    A

    9603.90

    - andere:

    9603.90.01

    -- Bürsten und Mopps zur Reinigung von Feuerwaffen

    frei

    A

    9603.90.09

    -- von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor

    5 %

    A

    9603.90.11

    -- Pfeifenreiniger

    frei

    A

    9603.90.19

    -- andere

    5 %

    A

    96.04

    Handsiebe

    9604.00

    Handsiebe:

    9604.00.01

    - Siebe aus Menschenhaaren; Laborsiebe

    frei

    A

    9604.00.09

    - andere

    5 %

    A

    96.05

    Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung

    9605.00.00

    Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung

    5 %

    A

    96.06

    Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge:

    9606.10.00

    - Druckknöpfe und Teile dafür

    frei

    A

    - Knöpfe:

    9606.21.00

    -- aus Kunststoff, nicht mit Spinnstoffen überzogen

    5 %

    A

    9606.22.00

    -- aus unedlen Metallen, nicht mit Spinnstoffen überzogen

    frei

    A

    9606.29

    -- andere:

    9606.29.01

    --- aus Holz oder Leder

    frei

    A

    9606.29.09

    --- andere

    5 %

    A

    9606.30

    - Knopfformen und andere Knopfteile; Knopfrohlinge:

    -- Knopfformen und andere Knopfteile:

    9606.30.01

    --- Knopfformen

    frei

    A

    --- Teile von Knöpfen:

    9606.30.11

    ---- aus Metall, Holz oder Leder

    frei

    A

    9606.30.19

    ---- andere

    5 %

    A

    -- Knopfrohlinge:

    9606.30.31

    --- Rohlinge für Knopfformen

    frei

    A

    --- andere Rohlinge:

    9606.30.41

    ---- aus Metall, Holz oder Leder

    frei

    A

    9606.30.49

    ---- andere

    5 %

    A

    96.07

    Reißverschlüsse und Teile davon:

    - Reißverschlüsse:

    9607.11.00

    -- mit Zähnen aus unedlen Metallen

    5 %

    A

    9607.19.00

    -- andere

    5 %

    A

    9607.20.00

    - Teile

    5 %

    A

    96.08

    Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter, andere Füllhalter und andere Schreibgeräte; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 96.09:

    9608.10.02

    - Kugelschreiber

    5 %

    A

    9608.20.02

    - Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze

    5 %

    A

    9608.30

    - Füllfederhalter, andere Füllhalter und andere Schreibgeräte:

    9608.30.10

    -- Füllhalter zum Zeichnen mit Tusche

    frei

    A

    9608.30.20

    -- Füllfederhalter

    frei

    A

    9608.30.90

    -- andere

    5 %

    A

    9608.40.00

    - Füllbleistifte (Dreh- und Druckstifte)

    frei

    A

    9608.50.00

    - Zusammenstellungen von Waren aus zwei oder mehr der vorstehenden Unterpositionen

    5 %

    A

    9608.60.00

    - Minen für Kugelschreiber, aus Kugeln und Tintenbehälter bestehend

    5 %

    A

    - andere:

    9608.91.00

    -- Schreibfedern und Schreibfederspitzen

    frei

    A

    9608.99

    -- andere:

    9608.99.01

    --- Durchschreibstifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren

    5 %

    A

    --- Teile davon:

    9608.99.11

    ---- Minen und Schreibpatronen, ausgenommen Minen für Kugelschreiber

    5 %

    A

    9608.99.19

    ---- andere

    5 %

    A

    96.09

    Blei-, Kopier- und Farbstifte (ausgenommen Waren der Position 96.08), Griffel, Minen für Stifte, Pastellstifte, Zeichenkohle, Schreib- oder Zeichenkreide und Schneiderkreide:

    9609.10

    - Stifte mit festem Schutzmantel:

    9609.10.01

    -- Blei-, Kopier- und Farbstifte

    frei

    A

    9609.10.09

    -- Griffel

    5 %

    A

    9609.20.00

    - Minen für Stifte

    frei

    A

    9609.90

    - andere:

    9609.90.01

    -- Zeichenkohle

    frei

    A

    -- Schreib- oder Zeichenkreide:

    9609.90.11

    --- Tafelkreide

    5 %

    A

    9609.90.19

    --- andere

    frei

    A

    9609.90.21

    -- Schneiderkreide

    frei

    A

    -- Griffel und Pastelstifte:

    9609.90.31

    --- Schafzeichenfarbe

    frei

    A

    9609.90.39

    --- andere

    5 %

    A

    9609.90.49

    -- andere

    frei

    A

    96.10

    Schiefertafeln und Tafeln zum Schreiben oder Zeichnen, auch gerahmt

    9610.00.00

    Schiefertafeln und Tafeln zum Schreiben oder Zeichnen, auch gerahmt

    frei

    A

    96.11

    Datumstempel, Siegel, Nummernstempel und ähnliche Waren (einschließlich Geräte zum Drucken oder Prägen von Etiketten), für den Handgebrauch; Zusammensetzstempel und Druckkästen, für den Handgebrauch

    9611.00.00

    Datumstempel, Siegel, Nummernstempel und ähnliche Waren (einschließlich Geräte zum Drucken oder Prägen von Etiketten), für den Handgebrauch; Zusammensetzstempel und Druckkästen, für den Handgebrauch

    5 %

    A

    96.12

    Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln:

    9612.10.00

    - Bänder

    5 %

    A

    9612.20.00

    - Stempelkissen

    5 %

    A

    96.13

    Feuerzeuge und andere Anzünder (ausgenommen Anzünder der Position 3603), auch mechanisch oder elektrisch, und Teile davon, ausgenommen Feuersteine und Dochte:

    9613.10.00

    - Taschenfeuerzeuge, für Gas, nicht nachfüllbar

    5 %

    A

    9613.20.00

    - Taschenfeuerzeuge, für Gas, nachfüllbar

    5 %

    A

    9613.80

    - andere Feuerzeuge und Anzünder:

    9613.80.11

    -- Tischfeuerzeuge

    5 %

    A

    9613.80.19

    -- andere

    frei

    A

    9613.90.00

    - Teile

    5 %

    A

    96.14

    Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon

    9614.00.00

    Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon

    frei

    A

    96.15

    Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspangen und dergleichen; Haarnadeln, Frisiernadeln, Haarklammern, Lockenwickler und ähnliche Waren, ausgenommen Waren der Position 85.16, und Teile davon:

    - Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspangen und dergleichen:

    9615.11.00

    -- aus Hartkautschuk oder Kunststoff

    5 %

    A

    9615.19.00

    -- andere

    5 %

    A

    9615.90

    - andere:

    9615.90.01

    -- aus Kunststoff

    5 %

    A

    9615.90.09

    -- andere

    frei

    A

    96.16

    Parfümzerstäuber und ähnliche Zerstäuber zu Toilettenzwecken und Vorrichtungen und Köpfe dafür; Puderquasten und Kissen, zum Auftragen von Kosmetik- oder Körperpflegemitteln:

    9616.10.00

    - Parfümzerstäuber und ähnliche Zerstäuber zu Toilettenzwecken und Vorrichtungen und Köpfe dafür

    5 %

    A

    9616.20.00

    - Puderquasten und Kissen, zum Auftragen von Kosmetik- oder Körperpflegemitteln

    5 %

    A

    96.17

    Vakuum-Isolierflaschen und andere Vakuum-Isolierbehälter; Teile davon, ausgenommen Glaskolben

    9617.00

    Vakuum-Isolierflaschen und andere Vakuum-Isolierbehälter; Teile davon, ausgenommen Glaskolben:

    9617.00.01

    - Vakuum-Isolierflaschen

    frei

    A

    9617.00.09

    - andere

    5 %

    A

    96.18

    Schneiderpuppen, Schaufensterpuppen und ähnliche Waren; bewegliche Figuren und Ausstellungsstücke für Schaufenster

    9618.00.00

    Schneiderpuppen, Schaufensterpuppen und ähnliche Waren; bewegliche Figuren und Ausstellungsstücke für Schaufenster

    5 %

    A

    96.19

    Hygienische Binden (Einlagen) und Tampons, Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder und ähnliche Waren, aus Stoffen aller Art:

    - aus Kunststoff:

    9619.00.10

    -- Inkontinenzbekleidung oder andere Hygienebekleidung

    10 %

    A

    9619.00.12

    -- andere

    5 %

    A

    9619.00.13

    - aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

    frei

    A

    - aus Spinnstoffwatte:

    9619.00.21

    -- hygienische Binden

    5 %

    A

    9619.00.29

    -- andere

    frei

    A

    - andere:

    -- Windeln für Säuglinge und Kleinkinder und ähnliche Waren aus Gewirken oder Gestricken aus Spinnstoffen:

    9619.00.31

    --- Windeln

    frei

    A

    --- andere:

    9619.00.33

    ---- aus Baumwolle

    10 %

    A

    9619.00.35

    ---- aus synthetischen Chemiefasern

    10 %

    A

    9619.00.39

    ---- aus anderen Spinnstoffen

    10 %

    A

    -- Windeln für Säuglinge und Kleinkinder und ähnliche Waren aus Spinnstoffen (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken):

    9619.00.41

    --- Windeln

    5 %

    A

    9619.00.49

    --- andere

    10 %

    A

    9619.00.51

    -- Inkontinenzbekleidung oder andere Hygienebekleidung, konfektioniert aus Geweben der Position 59.03, 59.06 oder 59.07

    10 %

    A

    -- Inkontinenzbekleidung oder andere Hygienebekleidung, aus Gewirken oder Gestricken aus anderen Spinnstoffen:

    9619.00.53

    --- aus Baumwolle

    10 %

    A

    9619.00.55

    --- aus Chemiefasern

    10 %

    A

    9619.00.59

    --- aus anderen Spinnstoffen

    10 %

    A

    -- Inkontinenzbekleidung oder andere Hygienebekleidung, aus anderen Spinnstoffen (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken):

    9619.00.61

    --- aus Baumwolle

    10 %

    A

    9619.00.65

    --- aus Chemiefasern

    10 %

    A

    9619.00.69

    --- aus anderen Spinnstoffen

    10 %

    A

    -- andere konfektionierte Spinnstoffwaren:

    9619.00.71

    --- hygienische Binden

    frei

    A

    9619.00.79

    --- andere

    5 %

    A

    9619.00.99

    -- andere

    5 %

    A

    96.20

    Ein-, Zwei-, Dreibeinstative und ähnliche Waren:

    - aus Kunststoff:

    9620.00.10

    -- zur Verwendung mit Maschinen, Apparaten und Geräten der Position 84.24

    5 %

    A

    9620.00.11

    -- von der zur Verwendung mit: Maschinen der Position 84.71; Fernsehkameras; Apparaten und Geräten der Position 90.05; Fotoapparate der Position 90.06; Instrumenten, Apparaten und Geräten für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik; oder Musikinstrumenten des Kapitels 92 bestimmten Art

    frei

    A

    9620.00.13

    -- erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 85.19 oder 85.21 bestimmt

    Teile

    A

    9620.00.15

    -- von der Art, die Teile von Waren des Kapitels 84 sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    5 %

    A

    9620.00.17

    -- für Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente des Kapitels 90, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Teile

    A

    9620.00.19

    -- andere

    5 %

    A

    - aus Holz:

    9620.00.20

    -- zur Verwendung mit Maschinen, Apparaten und Geräten der Position 84.24

    5 %

    A

    9620.00.21

    -- von der zur Verwendung mit: Maschinen der Position 84.71; Fernsehkameras; Apparaten und Geräten der Position 90.05; Fotoapparate der Position 90.06; Instrumenten, Apparaten und Geräten für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik; oder Musikinstrumenten des Kapitels 92 bestimmten Art

    frei

    A

    9620.00.23

    -- erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 85.19 oder 85.21 bestimmt

    Teile

    A

    9620.00.25

    -- von der Art, die Teile von Waren des Kapitels 84 sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    5 %

    A

    9620.00.27

    -- für Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente des Kapitels 90, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Teile

    A

    9620.00.29

    -- andere

    5 %

    A

    - Waren aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, nicht für elektrotechnische Zwecke:

    9620.00.30

    -- zur Verwendung mit Maschinen, Apparaten und Geräten der Position 84.24

    5 %

    A

    9620.00.31

    -- von der zur Verwendung mit: Maschinen der Position 84.71; Fernsehkameras; Apparaten und Geräten der Position 90.05; Fotoapparate der Position 90.06; Instrumenten, Apparaten und Geräten für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik; oder Musikinstrumenten des Kapitels 92 bestimmten Art

    frei

    A

    9620.00.33

    -- erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 85.19 oder 85.21 bestimmt

    Teile

    A

    9620.00.35

    -- von der Art, die Teile von Waren des Kapitels 84 sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    5 %

    A

    9620.00.37

    -- für Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente des Kapitels 90, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Teile

    A

    9620.00.39

    -- andere

    frei

    A

    - aus Eisen oder Stahl

    9620.00.40

    -- zur Verwendung mit Maschinen, Apparaten und Geräten der Position 84.24

    5 %

    A

    9620.00.41

    -- von der zur Verwendung mit: Maschinen der Position 84.71; Fernsehkameras; Apparaten und Geräten der Position 90.05; Fotoapparate der Position 90.06; Instrumenten, Apparaten und Geräten für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik; oder Musikinstrumenten des Kapitels 92 bestimmten Art

    frei

    A

    9620.00.43

    -- erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 85.19 oder 85.21 bestimmt

    Teile

    A

    9620.00.45

    -- von der Art, die Teile von Waren des Kapitels 84 sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    5 %

    A

    9620.00.47

    -- für Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente des Kapitels 90, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Teile

    A

    9620.00.49

    -- andere

    5 %

    A

    - aus Aluminium

    9620.00.50

    -- zur Verwendung mit Maschinen, Apparaten und Geräten der Position 84.24

    5 %

    A

    9620.00.51

    -- von der zur Verwendung mit: Maschinen der Position 84.71; Fernsehkameras; Apparaten und Geräten der Position 90.05; Fotoapparate der Position 90.06; Instrumenten, Apparaten und Geräten für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik; oder Musikinstrumenten des Kapitels 92 bestimmten Art

    frei

    A

    9620.00.53

    -- erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 85.19 oder 85.21 bestimmt

    Teile

    A

    9620.00.55

    -- von der Art, die Teile von Waren des Kapitels 84 sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    5 %

    A

    9620.00.57

    -- für Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente des Kapitels 90, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Teile

    A

    9620.00.59

    -- andere

    5 %

    A

    97

    KUNSTGEGENSTÄNDE, SAMMLUNGSSTÜCKE UND ANTIQUITÄTEN

    97.01

    Gemälde (z. B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, ausgenommen Zeichnungen der Position 49.06 und handbemalte oder handverzierte gewerbliche Erzeugnisse; Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke:

    9701.10.00

    - Gemälde (z. B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen

    frei

    A

    9701.90.00

    - andere

    frei

    A

    97.02

    Originalstiche, -schnitte und -steindrucke

    9702.00.00

    Originalstiche, -schnitte und -steindrucke

    frei

    A

    97.03

    Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art

    9703.00.00

    Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art

    frei

    A

    97.04

    Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, ausgenommen die Waren der Position 49.07

    9704.00.00

    Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, ausgenommen die Waren der Position 49.07

    frei

    A

    97.05

    Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert

    9705.00.00

    Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert

    frei

    A

    97.06

    Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt

    9706.00.00

    Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt

    frei

    A

    Top

    Brüssel, den 17.2.2023

    COM(2023) 87 final

    ANHANG

    des

    Vorschlags für einen Beschluss des Rates

    über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland















    ANHANG 18-B

    LISTEN DER GEOGRAFISCHEN ANGABEN

    ABSCHNITT A

    LISTE DER GEOGRAFISCHEN ANGABEN – EUROPÄISCHE UNION

    Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 18.34 (Schutz geografischer Angaben) Absätze 6 und 7 in Bezug auf die Liste der geografischen Angaben der Union in dieser Anlage wird für die einzelnen unterstrichenen Begriffe, die Teil eines zusammengesetzten Namens einer geografischen Angabe sind, kein Schutz nach Artikel 18.34 (Schutz geografischer Angaben) dieses Abkommens angestrebt.

    Mitgliedstaat

    Geografische Angabe

    Produktklasse

    1

    Belgien

    Balegemse jenever

    Branntwein

    2

    Belgien

    Côtes de Sambre et Meuse

    Wein

    3

    Belgien

    Crémant de Wallonie

    Wein

    4

    Belgien

    Hagelandse wijn

    Wein

    5

    Belgien

    Haspengouwse wijn

    Wein

    6

    Belgien

    Hasseltse jenever / Hasselt

    Branntwein

    7

    Belgien

    Heuvellandse wijn

    Wein

    8

    Belgien

    O' de Flander-Oost-Vlaamse Graanjenever

    Branntwein

    9

    Belgien

    Peket-Pekêt / Pèket-Pèkèt de Wallonie

    Branntwein

    10

    Belgien

    Vin de pays des jardins de Wallonie

    Wein

    11

    Belgien

    Vin mousseux de qualité de Wallonie

    Wein

    12

    Belgien

    Vlaamse landwijn

    Wein

    13

    Belgien

    Vlaamse mousserende kwaliteitswijn

    Wein

    14

    Bulgarien

    Асеновград (Transliteration ins lateinische Alphabet: Asenovgrad)

    Wein

    15

    Bulgarien

    Болярово (Transliteration ins lateinische Alphabet: Bolyarovo)

    Wein

    16

    Bulgarien

    Брестник (Transliteration ins lateinische Alphabet: Brestnik)

    Wein

    17

    Bulgarien

    Бургаска Мускатова ракия (Transliteration ins lateinische Alphabet: Bourgaska Muscatova rakya) / Мускатова ракия от Бургас (Transliteration ins lateinische Alphabet: Muscatova rakya ot Bourgas) / Bourgaska Muscatova rakya / Muscatova rakya from Bourgas

    Branntwein

    18

    Bulgarien

    Българско розово масло (Transliteration ins lateinische Alphabet: Bulgarsko rozovo maslo)

    Ätherische Öle

    19

    Bulgarien

    Варна (Transliteration ins lateinische Alphabet: Varna)

    Wein

    20

    Bulgarien

    Велики Преслав (Transliteration ins lateinische Alphabet: Veliki Preslav)

    Wein

    21

    Bulgarien

    Видин (Transliteration ins lateinische Alphabet: Vidin)

    Wein

    22

    Bulgarien

    Враца (Transliteration ins lateinische Alphabet: Vratsa)

    Wein

    23

    Bulgarien

    Върбица (Transliteration ins lateinische Alphabet: Varbitsa)

    Wein

    24

    Bulgarien

    Долината на Струма (Transliteration ins lateinische Alphabet: Dolinata na Struma)

    Wein

    25

    Bulgarien

    Драгоево (Transliteration ins lateinische Alphabet: Dragoevo)

    Wein

    26

    Bulgarien

    Дунавска равнина (Transliteration ins lateinische Alphabet: Dunavska ravnina)

    Wein

    27

    Bulgarien

    Евксиноград (Transliteration ins lateinische Alphabet: Evksinograd)

    Wein

    28

    Bulgarien

    Ивайловград (Transliteration ins lateinische Alphabet: Ivaylovgrad)

    Wein

    29

    Bulgarien

    Карлово (Transliteration ins lateinische Alphabet: Karlovo)

    Wein

    30

    Bulgarien

    Карловска гроздова ракия (Transliteration ins lateinische Alphabet: Karlovska grozdova rakya) / Гроздова Ракия от Карлово (Transliteration ins lateinische Alphabet: Grozdova rakya ot Karlovo) / Karlovska grozdova rakya / Grozdova Rakya from Karlovo

    Branntwein

    31

    Bulgarien

    Карнобат (Transliteration ins lateinische Alphabet: Karnobat)

    Wein

    32

    Bulgarien

    Ловеч (Transliteration ins lateinische Alphabet: Lovech)

    Wein

    33

    Bulgarien

    Ловешка сливова ракия (Transliteration ins lateinische Alphabet: Loveshka slivova rakya) / Сливова ракия от Ловеч (Transliteration ins lateinische Alphabet: Slivova rakya ot Lovech) / Loveshka slivova rakya / Slivova rakya from Lovech

    Branntwein

    34

    Bulgarien

    Лозица (Transliteration ins lateinische Alphabet: Lozitsa)

    Wein

    35

    Bulgarien

    Лом (Transliteration ins lateinische Alphabet: Lom)

    Wein

    36

    Bulgarien

    Любимец (Transliteration ins lateinische Alphabet: Lyubimets)

    Wein

    37

    Bulgarien

    Лясковец (Transliteration ins lateinische Alphabet: Lyaskovets)

    Wein

    38

    Bulgarien

    Мелник (Transliteration ins lateinische Alphabet: Melnik)

    Wein

    39

    Bulgarien

    Нова Загора (Transliteration ins lateinische Alphabet: Nova Zagora)

    Wein

    40

    Bulgarien

    Нови Пазар (Transliteration ins lateinische Alphabet: Novi Pazar)

    Wein

    41

    Bulgarien

    Ново село (Transliteration ins lateinische Alphabet: Novo Selo)

    Wein

    42

    Bulgarien

    Оряховица (Transliteration ins lateinische Alphabet: Oryahovitsa)

    Wein

    43

    Bulgarien

    Павликени (Transliteration ins lateinische Alphabet: Pavlikeni)

    Wein

    44

    Bulgarien

    Пазарджик (Transliteration ins lateinische Alphabet: Pazardzhik)

    Wein

    45

    Bulgarien

    Перущица (Transliteration ins lateinische Alphabet: Perushtiza)

    Wein

    46

    Bulgarien

    Плевен (Transliteration ins lateinische Alphabet: Pleven)

    Wein

    47

    Bulgarien

    Пловдив (Transliteration ins lateinische Alphabet: Plovdiv)

    Wein

    48

    Bulgarien

    Поморие (Transliteration ins lateinische Alphabet: Pomorie)

    Wein

    49

    Bulgarien

    Поморийска гроздова ракия (Transliteration ins lateinische Alphabet: Pomoriyska grozdova rakya) / Гроздова ракия от Поморие (Transliteration ins lateinische Alphabet: Grozdova rakya ot Pomorie) / Pomoriyska grozdova rakya / Grozdova rakya from Pomorie

    Branntwein

    50

    Bulgarien

    Русе (Transliteration ins lateinische Alphabet: Ruse)

    Wein

    51

    Bulgarien

    Cakap (Transliteration ins lateinische Alphabet: Sakar)

    Wein

    52

    Bulgarien

    Сандански (Transliteration ins lateinische Alphabet: Sandanski)

    Wein

    53

    Bulgarien

    Свищов (Transliteration ins lateinische Alphabet: Svishtov)

    Wein

    54

    Bulgarien

    Септември (Transliteration ins lateinische Alphabet: Septemvri)

    Wein

    55

    Bulgarien

    Славянци (Transliteration ins lateinische Alphabet: Slavianci)

    Wein

    56

    Bulgarien

    Сливен (Transliteration ins lateinische Alphabet: Sliven)

    Wein

    57

    Bulgarien

    Сливенска перла (Transliteration ins lateinische Alphabet: Slivenska perla) / Сливенска гроздова ракия (Transliteration ins lateinische Alphabet: Slivenska grozdova rakya) / Гроздова ракия от Сливен (Transliteration ins lateinische Alphabet: Grozdova rakya ot Sliven) / Slivenska grozdova rakya / Grozdova rakya from Sliven

    Branntwein

    58

    Bulgarien

    Стамболово (Transliteration ins lateinische Alphabet: Stambolovo)

    Wein

    59

    Bulgarien

    Стара Загора (Transliteration ins lateinische Alphabet: Stara Zagora)

    Wein

    60

    Bulgarien

    Стралджанска Мускатова ракия (Transliteration ins lateinische Alphabet: Straldjanska Muscatova rakya) / Мускатова ракия от Стралджа (Transliteration ins lateinische Alphabet: Muscatova rakya ot Straldja) / Straldjanska Muscatova rakya / Muscatova rakya from Straldja

    Branntwein

    61

    Bulgarien

    Сунгурларе (Transliteration ins lateinische Alphabet: Sungurlare)

    Wein

    62

    Bulgarien

    Сунгурларска гроздова ракия (Transliteration ins lateinische Alphabet: Sungurlarska grozdova rakya) / Гроздова ракия от Сунгурларе (Transliteration ins lateinische Alphabet: Grozdova rakya ot Sungurlare) / Sungurlarska grozdova rakya / Grozdova rakya from Sungurlare

    Branntwein

    63

    Bulgarien

    Сухиндол (Transliteration ins lateinische Alphabet: Suhindol)

    Wein

    64

    Bulgarien

    Сухиндолска гроздова ракия (Transliteration ins lateinische Alphabet: Suhindolska grozdova rakya) / Гроздова ракия от Сухиндол (Transliteration ins lateinische Alphabet: Grozdova rakya ot Suhindol) / Suhindolska grozdova rakya / Grozdova rakya from Suhindol

    Branntwein

    65

    Bulgarien

    Тракийска низина (Transliteration ins lateinische Alphabet: Trakiyska nizina)

    Wein

    66

    Bulgarien

    Троянска сливова ракия (Transliteration ins lateinische Alphabet: Troyanska slivova rakya) / Сливова ракия от Троян (Transliteration ins lateinische Alphabet: Slivova rakya ot Troyan) / Troyanska slivova rakya / Slivova rakya from Troyan

    Branntwein

    67

    Bulgarien

    Търговище (Transliteration ins lateinische Alphabet: Targovishte)

    Wein

    68

    Bulgarien

    Хан Крум (Transliteration ins lateinische Alphabet: Khan Krum)

    Wein

    69

    Bulgarien

    Хасково (Transliteration ins lateinische Alphabet: Haskovo)

    Wein

    70

    Bulgarien

    Хисаря (Transliteration ins lateinische Alphabet: Hisarya)

    Wein

    71

    Bulgarien

    Хърсово (Transliteration ins lateinische Alphabet: Harsovo)

    Wein

    72

    Bulgarien

    Черноморски район (Transliteration ins lateinische Alphabet: Chernomorski rayon)

    Wein

    73

    Bulgarien

    Шивачево (Transliteration ins lateinische Alphabet: Shivachevo)

    Wein

    74

    Bulgarien

    Шумен (Transliteration ins lateinische Alphabet: Shumen)

    Wein

    75

    Bulgarien

    Южно Черноморие (Transliteration ins lateinische Alphabet: Yuzhno chernomorie)

    Wein

    76

    Bulgarien

    Ямбол (Transliteration ins lateinische Alphabet: Yambol)

    Wein

    77

    Tschechien

    Čechy

    Wein

    78

    Tschechien

    české

    Wein

    79

    Tschechien

    České pivo 1

    Bier

    80

    Tschechien

    Českobudějovické pivo1

    Bier

    81

    Tschechien

    Litoměřická

    Wein

    82

    Tschechien

    Mělnická

    Wein

    83

    Tschechien

    Mikulovská

    Wein

    84

    Tschechien

    Morava

    Wein

    85

    Tschechien

    moravské

    Wein

    86

    Tschechien

    Novosedelské Slámové víno

    Wein

    87

    Tschechien

    Slovácká

    Wein

    88

    Tschechien

    Šobes / Šobeské víno

    Wein

    89

    Tschechien

    Velkopavlovická

    Wein

    90

    Tschechien

    Žatecký chmel

    Hopfen

    91

    Tschechien

    Znojemská

    Wein

    92

    Tschechien

    Znojmo

    Wein

    93

    Dänemark

    Bornholm

    Wein

    94

    Dänemark

    Danablu

    Käse

    95

    Dänemark

    Fyn

    Wein

    96

    Dänemark

    Jylland

    Wein

    97

    Dänemark

    Sjælland

    Wein

    98

    Deutschland

    Ahr

    Wein

    99

    Deutschland

    Ahrtaler Landwein

    Wein

    100

    Deutschland

    Baden

    Wein

    101

    Deutschland

    Badischer Landwein

    Wein

    102

    Deutschland

    Bärwurz

    Branntwein

    103

    Deutschland

    Bayerischer Bodensee-Landwein

    Wein

    104

    Deutschland

    Bayerischer Gebirgsenzian

    Branntwein

    105

    Deutschland

    Bayerischer Kräuterlikör

    Branntwein

    106

    Deutschland

    Bayerisches Bier 2

    Bier

    107

    Deutschland

    Benediktbeurer Klosterlikör

    Branntwein

    108

    Deutschland

    Berliner Kümmel

    Branntwein

    109

    Deutschland

    Blutwurz

    Branntwein

    110

    Deutschland

    Brandenburger Landwein

    Wein

    111

    Deutschland

    Bürgstadter Berg

    Wein

    112

    Deutschland

    Chiemseer Klosterlikör

    Branntwein

    113

    Deutschland

    Deutscher Weinbrand

    Branntwein

    114

    Deutschland

    Emsländer Korn / Kornbrand

    Branntwein

    115

    Deutschland

    Ettaler Klosterlikör

    Branntwein

    116

    Deutschland

    Franken

    Wein

    117

    Deutschland

    Fränkischer Obstler

    Branntwein

    118

    Deutschland

    Fränkisches Kirschwasser

    Branntwein

    119

    Deutschland

    Fränkisches Zwetschgenwasser

    Branntwein

    120

    Deutschland

    Hamburger Kümmel / Hamburg's Kümmel

    Branntwein

    121

    Deutschland

    Haselünner Korn / Kornbrand

    Branntwein

    122

    Deutschland

    Hasetaler Korn / Kornbrand

    Branntwein

    123

    Deutschland

    Hessische Bergstraße

    Wein

    124

    Deutschland

    Hüttentee

    Branntwein

    125

    Deutschland

    Landwein der Mosel

    Wein

    126

    Deutschland

    Landwein der Ruwer

    Wein

    127

    Deutschland

    Landwein der Saar

    Wein

    128

    Deutschland

    Landwein Main

    Wein

    129

    Deutschland

    Landwein Neckar

    Wein

    130

    Deutschland

    Landwein Oberrhein

    Wein

    131

    Deutschland

    Landwein Rhein

    Wein

    132

    Deutschland

    Landwein Rhein-Neckar

    Wein

    133

    Deutschland

    Lübecker Marzipan

    Zuckerwaren und Backwaren

    134

    Deutschland

    Mecklenburger Landwein

    Wein

    135

    Deutschland

    Mitteldeutscher Landwein

    Wein

    136

    Deutschland

    Mittelrhein

    Wein

    137

    Deutschland

    Mosel

    Wein

    138

    Deutschland

    Münchener Bier 3

    Bier

    139

    Deutschland

    Münchener Kümmel / Münchner Kümmel

    Branntwein

    140

    Deutschland

    Münsterländer Korn / Kornbrand

    Branntwein

    141

    Deutschland

    Nahe

    Wein

    142

    Deutschland

    Nahegauer Landwein

    Wein

    143

    Deutschland

    Nürnberger Bratwürste / Nürnberger Rostbratwürste

    Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

    144

    Deutschland

    Ostfriesischer Korngenever

    Branntwein

    145

    Deutschland

    Ostpreußischer Bärenfang

    Branntwein

    146

    Deutschland

    Pfalz

    Wein

    147

    Deutschland

    Pfälzer Landwein

    Wein

    148

    Deutschland

    Pfälzer Weinbrand

    Branntwein

    149

    Deutschland

    Regensburger Landwein

    Wein

    150

    Deutschland

    Rheinberger Kräuter

    Branntwein

    151

    Deutschland

    Rheinburgen-Landwein

    Wein

    152

    Deutschland

    Rheingau

    Wein

    153

    Deutschland

    Rheingauer Landwein

    Wein

    154

    Deutschland

    Rheinhessen

    Wein

    155

    Deutschland

    Rheinischer Landwein

    Wein

    156

    Deutschland

    Saale-Unstrut

    Wein

    157

    Deutschland

    Saarländischer Landwein

    Wein

    158

    Deutschland

    Sachsen

    Wein

    159

    Deutschland

    Sächsischer Landwein

    Wein

    160

    Deutschland

    Schleswig-Holsteinischer Landwein

    Wein

    161

    Deutschland

    Schwäbischer Landwein

    Wein

    162

    Deutschland

    Schwarzwälder Himbeergeist

    Branntwein

    163

    Deutschland

    Schwarzwälder Kirschwasser

    Branntwein

    164

    Deutschland

    Schwarzwälder Mirabellenwasser

    Branntwein

    165

    Deutschland

    Schwarzwälder Schinken

    Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

    166

    Deutschland

    Schwarzwälder Williamsbirne

    Branntwein

    167

    Deutschland

    Schwarzwälder Zwetschgenwasser

    Branntwein

    168

    Deutschland

    Sendenhorster Korn / Kornbrand

    Branntwein

    169

    Deutschland

    Starkenburger Landwein

    Wein

    170

    Deutschland

    Steinhäger

    Branntwein

    171

    Deutschland

    Taubertäler Landwein

    Wein

    172

    Deutschland

    Württemberg

    Wein

    173

    Estland

    Estonian vodka

    Branntwein

    174

    Irland 4

    Irish Cream

    Branntwein

    175

    Irland

    Irish Poteen / Irish Poitín

    Branntwein

    176

    Irland

    Irish Whiskey / Uisce Beatha Eireannach / Irish Whisky

    Branntwein

    177

    Griechenland

    Άβδηρα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Avdira)

    Wein

    178

    Griechenland

    Άγιο Όρος (Transliteration ins lateinische Alphabet: Ayio Oros)

    Wein

    179

    Griechenland

    Αγορά (Transliteration ins lateinische Alphabet: Agora)

    Wein

    180

    Griechenland

    Αγχίαλος (Transliteration ins lateinische Alphabet: Anchialos)

    Wein

    181

    Griechenland

    Αιγαίο Πέλαγος (Transliteration ins lateinische Alphabet: Aegeo Pelagos)

    Wein

    182

    Griechenland

    Αμύνταιο (Transliteration ins lateinische Alphabet: Amynteo)

    Wein

    183

    Griechenland

    Ανάβυσσος (Transliteration ins lateinische Alphabet: Anavyssos)

    Wein

    184

    Griechenland

    Αργολίδα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Argolida)

    Wein

    185

    Griechenland

    Αρκαδία (Transliteration ins lateinische Alphabet: Arkadia)

    Wein

    186

    Griechenland

    Αρχάνες (Transliteration ins lateinische Alphabet: Arhanes)

    Wein

    187

    Griechenland

    Αττική (Transliteration ins lateinische Alphabet: Attiki)

    Wein

    188

    Griechenland

    Αχαΐα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Achaia)

    Wein

    189

    Griechenland

    Χανιά Κρήτης (Transliteration ins lateinische Alphabet: Chania Kritis)

    Öle und tierische Fette

    190

    Griechenland

    Χίος (Transliteration ins lateinische Alphabet: Chios)

    Wein

    191

    Griechenland

    Δαφνές (Transliteration ins lateinische Alphabet: Dafnes)

    Wein

    192

    Griechenland

    Δράμα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Drama)

    Wein

    193

    Griechenland

    Δωδεκάνησος (Transliteration ins lateinische Alphabet: Dodekanisos)

    Wein

    194

    Griechenland

    Έβρος (Transliteration ins lateinische Alphabet: Evros)

    Wein

    195

    Griechenland

    Ελασσόνα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Elassona)

    Wein

    196

    Griechenland

    Ελιά Καλαμάτας (Transliteration ins lateinische Alphabet: Elia Kalamatas)

    Tafeloliven und verarbeitete Oliven

    197

    Griechenland

    Επανομή (Transliteration ins lateinische Alphabet: Epanomi)

    Wein

    198

    Griechenland

    Εύβοια (Transliteration ins lateinische Alphabet: Evia)

    Wein

    199

    Griechenland

    Φέτα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Feta 5 )

    Käse

    200

    Griechenland

    Φθιώτιδα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Fthiotida)

    Wein

    201

    Griechenland

    Φλώρινα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Florina)

    Wein

    202

    Griechenland

    Γεράνεια (Transliteration ins lateinische Alphabet: Gerania)

    Wein

    203

    Griechenland

    Γουμένισσα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Goumenissa)

    Wein

    204

    Griechenland

    Γρεβενά (Transliteration ins lateinische Alphabet: Grevena)

    Wein

    205

    Griechenland

    Χαλικούνα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Halikouna)

    Wein

    206

    Griechenland

    Χαλκιδική (Transliteration ins lateinische Alphabet: Halkidiki)

    Wein

    207

    Griechenland

    Χάνδακας – Candia (Transliteration ins lateinische Alphabet: Handakas)

    Wein

    208

    Griechenland

    Χανιά (Transliteration ins lateinische Alphabet: Hania)

    Wein

    209

    Griechenland

    Ηλεία (Transliteration ins lateinische Alphabet: Ilia)

    Wein

    210

    Griechenland

    Ημαθία (Transliteration ins lateinische Alphabet: Imathia)

    Wein

    211

    Griechenland

    Ήπειρος (Transliteration ins lateinische Alphabet: Ipiros)

    Wein

    212

    Griechenland

    Ηράκλειο (Transliteration ins lateinische Alphabet: Iraklio)

    Wein

    213

    Griechenland

    Ικαρία (Transliteration ins lateinische Alphabet: Ikaria)

    Wein

    214

    Griechenland

    Ίλιον (Transliteration ins lateinische Alphabet: Ilion)

    Wein

    215

    Griechenland

    Ίσμαρος (Transliteration ins lateinische Alphabet: Ismaros)

    Wein

    216

    Griechenland

    Ιωάννινα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Ioannina)

    Wein

    217

    Griechenland

    Καλαθάκι Λήμνου (Transliteration ins lateinische Alphabet: Kalathaki Limnou)

    Käse

    218

    Griechenland

    Καλαμάτα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Kalamata)

    Öl und tierische Fette

    219

    Griechenland

    Καρδίτσα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Karditsa)

    Wein

    220

    Griechenland

    Κάρυστος (Transliteration ins lateinische Alphabet: Karystos)

    Wein

    221

    Griechenland

    Κασέρι (Transliteration ins lateinische Alphabet: Kasseri)

    Käse

    222

    Griechenland

    Καστοριά (Transliteration ins lateinische Alphabet: Kastoria)

    Wein

    223

    Griechenland

    Καβάλα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Kavala)

    Wein

    224

    Griechenland

    Κεφαλογραβιέρα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Kefalograviera)

    Käse

    225

    Griechenland

    Κέρκυρα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Kerkira)

    Wein

    226

    Griechenland

    Κυκλάδες (Transliteration ins lateinische Alphabet: Kiklades)

    Wein

    227

    Griechenland

    Κοιλάδα Αταλάντης (Transliteration ins lateinische Alphabet: Kilada Atalantis)

    Wein

    228

    Griechenland

    Κίσσαμος (Transliteration ins lateinische Alphabet: Kissamos)

    Wein

    229

    Griechenland

    Κίτρο Νάξου (Transliteration ins lateinische Alphabet: Kitro Naxou)

    Branntwein

    230

    Griechenland

    Κλημέντι (Transliteration ins lateinische Alphabet: Klimenti)

    Wein

    231

    Griechenland

    Κολυμβάρι Χανίων Κρήτης (Transliteration ins lateinische Alphabet: Kolymvari Chanion Kritis)

    Öl und tierische Fette

    232

    Griechenland

    Κορινθιακή Σταφίδα Βοστίτσα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Korinthiaki Stafida Vostitsa)

    Früchte und Nüsse, frisch oder verarbeitet

    233

    Griechenland

    Κόρινθος (Transliteration ins lateinische Alphabet: Korinthos)

    Wein

    234

    Griechenland

    Κουμκουάτ Κέρκυρας (Transliteration ins lateinische Alphabet: KoumKouat Kerkyras)

    Branntwein

    235

    Griechenland

    Κως (Transliteration ins lateinische Alphabet: Kos)

    Wein

    236

    Griechenland

    Κοζάνη (Transliteration ins lateinische Alphabet: Kozani)

    Wein

    237

    Griechenland

    Κρανιά (Transliteration ins lateinische Alphabet: Krania)

    Wein

    238

    Griechenland

    Κραννώνα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Krannona)

    Wein

    239

    Griechenland

    Κρήτη (Transliteration ins lateinische Alphabet: Kriti)

    Wein

    240

    Griechenland

    Κρητικό Παξιμάδι (Transliteration ins lateinische Alphabet: Kritiko Paximadi)

    Zuckerwaren und Backwaren

    241

    Griechenland

    Κρόκος Κοζάνης (Transliteration ins lateinische Alphabet: Krokos Kozanis)

    Gewürze

    242

    Griechenland

    Λακωνία (Transliteration ins lateinische Alphabet: Lakonia)

    Öl und tierische Fette

    243

    Griechenland

    Λακωνία (Transliteration ins lateinische Alphabet: Lakonia)

    Wein

    244

    Griechenland

    Λασίθι (Transliteration ins lateinische Alphabet: Lasithi)

    Wein

    245

    Griechenland

    Λέσβος (Transliteration ins lateinische Alphabet: Lesvos)

    Wein

    246

    Griechenland

    Λετρίνοι (Transliteration ins lateinische Alphabet: Letrini)

    Wein

    247

    Griechenland

    Λευκάδα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Lefkada)

    Wein

    248

    Griechenland

    Ληλάντιο Πεδίο (Transliteration ins lateinische Alphabet: Lilantio Pedio)

    Wein

    249

    Griechenland

    Λήμνος (Transliteration ins lateinische Alphabet: Limnos)

    Wein

    250

    Griechenland

    Μαγνησία (Transliteration ins lateinische Alphabet: Magnisia)

    Wein

    251

    Griechenland

    Μακεδονία (Transliteration ins lateinische Alphabet: Makedonia)

    Wein

    252

    Griechenland

    Malvasia Πάρος (Transliteration ins lateinische Alphabet: Malvasia Paros)

    Wein

    253

    Griechenland

    Malvasia Σητείας (Transliteration ins lateinische Alphabet: Malvasia Sitia)

    Wein

    254

    Griechenland

    Malvasia Χάνδακας-Candia (Transliteration ins lateinische Alphabet: Malvasia Handakas-Candia)

    Wein

    255

    Griechenland

    Μαντζαβινάτα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Mantzavinata)

    Wein

    256

    Griechenland

    Μαντινεία (Transliteration ins lateinische Alphabet: Mantinia)

    Wein

    257

    Griechenland

    Μαρκόπουλο (Transliteration ins lateinische Alphabet: Markopoulo)

    Wein

    258

    Griechenland

    Μαρτίνο (Transliteration ins lateinische Alphabet: Martino)

    Wein

    259

    Griechenland

    Μαστίχα Χίου (Transliteration ins lateinische Alphabet: Masticha Chiou)

    Gummen und natürliche Harze

    260

    Griechenland

    Μαστίχα Χίου (Transliteration ins lateinische Alphabet: Masticha Chiou)

    Branntwein

    261

    Griechenland

    Μαστιχέλαιο Χίου (Transliteration ins lateinische Alphabet: Mastichelaio Chiou)

    Ätherische Öle

    262

    Griechenland

    Μαυροδάφνη Κεφαλληνίας (Transliteration ins lateinische Alphabet: Mavrodafni Kefallinias)

    Wein

    263

    Griechenland

    Μαυροδάφνη Πατρών (Transliteration ins lateinische Alphabet: Mavrodafni Patron)

    Wein

    264

    Griechenland

    Μεσενικόλα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Mesenikola)

    Wein

    265

    Griechenland

    Μεσσηνία (Transliteration ins lateinische Alphabet: Messinia)

    Wein

    266

    Griechenland

    Μεταξάτων (Transliteration ins lateinische Alphabet: Metaxaton)

    Wein

    267

    Griechenland

    Μετέωρα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Meteora)

    Wein

    268

    Griechenland

    Μέτσοβο (Transliteration ins lateinische Alphabet: Metsovo)

    Wein

    269

    Griechenland

    Μονεμβασία-Malvasia (Transliteration ins lateinische Alphabet: Monemvasia-Malvasia)

    Wein

    270

    Griechenland

    Μοσχάτο Πατρών (Transliteration ins lateinische Alphabet: Moschato Patron)

    Wein

    271

    Griechenland

    Μοσχάτος Κεφαλληνίας (Transliteration ins lateinische Alphabet: Moschato Kefallinias)

    Wein

    272

    Griechenland

    Μοσχάτος Λήμνου (Transliteration ins lateinische Alphabet: Moschatos Limnou)

    Wein

    273

    Griechenland

    Μοσχάτος Ρίου Πάτρας (Transliteration ins lateinische Alphabet: Moschatos Riou Patrasa)

    Wein

    274

    Griechenland

    Μοσχάτος Ρόδου (Transliteration ins lateinische Alphabet: Moschato Rodou)

    Wein

    275

    Griechenland

    Νάουσα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Naoussa)

    Wein

    276

    Griechenland

    Νέα Μεσημβρία (Transliteration ins lateinische Alphabet: Nea Mesimvria)

    Wein

    277

    Griechenland

    Νεμέα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Nemea)

    Wein

    278

    Griechenland

    Οπούντια Λοκρίδας (Transliteration ins lateinische Alphabet: Opountia Lokridas)

    Wein

    279

    Griechenland

    Ούζο Θράκης (Transliteration ins lateinische Alphabet: Ouzo Thrakis)

    Branntwein

    280

    Griechenland

    Ούζο Καλαμάτας (Transliteration ins lateinische Alphabet: Ouzo Kalamatas)

    Branntwein

    281

    Griechenland

    Ούζο Μακεδονίας (Transliteration ins lateinische Alphabet: Ouzo Macedonias)

    Branntwein

    282

    Griechenland

    Ούζο Μυτιλήνης (Transliteration ins lateinische Alphabet: Ouzo Mitilinis)

    Branntwein

    283

    Griechenland

    Ούζο Πλωμαρίου (Transliteration ins lateinische Alphabet: Ouzo Plomariou)

    Branntwein

    284

    Griechenland

    Παγγαίο (Transliteration ins lateinische Alphabet: Paggeo)

    Wein

    285

    Griechenland

    Παλλήνη (Transliteration ins lateinische Alphabet: Pallini)

    Wein

    286

    Griechenland

    Παρνασσός (Transliteration ins lateinische Alphabet: Parnassos)

    Wein

    287

    Griechenland

    Πάρος (Transliteration ins lateinische Alphabet: Paros)

    Wein

    288

    Griechenland

    Πάτρα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Patra)

    Wein

    289

    Griechenland

    Πεζά (Transliteration ins lateinische Alphabet: Peza)

    Wein

    290

    Griechenland

    Πεζά Ηρακλείου Κρήτης (Transliteration ins lateinische Alphabet: Peza Irakliou Kritis)

    Öle und tierische Fette

    291

    Griechenland

    Πέλλα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Pella)

    Wein

    292

    Griechenland

    Πελοπόννησος (Transliteration ins lateinische Alphabet: Peloponnisos)

    Wein

    293

    Griechenland

    Πιερία (Transliteration ins lateinische Alphabet: Pieria)

    Wein

    294

    Griechenland

    Πισάτις (Transliteration ins lateinische Alphabet: Pisatis)

    Wein

    295

    Griechenland

    Πλαγιές Αιγιαλείας (Transliteration ins lateinische Alphabet: Playies Egialias)

    Wein

    296

    Griechenland

    Πλαγιές Αίνου (Transliteration ins lateinische Alphabet: Playies Enou)

    Wein

    297

    Griechenland

    Πλαγιές Αμπέλου (Transliteration ins lateinische Alphabet: Playies Abelou)

    Wein

    298

    Griechenland

    Πλαγιές Βερτίσκου (Transliteration ins lateinische Alphabet: Playies Vertiskou)

    Wein

    299

    Griechenland

    Πλαγιές Κιθαιρώνα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Playies Kitherona)

    Wein

    300

    Griechenland

    Πλαγιές Κνημίδας (Transliteration ins lateinische Alphabet: Playies Knimidas)

    Wein

    301

    Griechenland

    Πλαγιές Μελίτωνα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Playies Melitona)

    Wein

    302

    Griechenland

    Πλαγιές Πάικου (Transliteration ins lateinische Alphabet: Playies Paikou)

    Wein

    303

    Griechenland

    Πλαγιές Πάρνηθας (Transliteration ins lateinische Alphabet: Playies Parnithas)

    Wein

    304

    Griechenland

    Πλαγιές Πεντελικού (Transliteration ins lateinische Alphabet: Playies Pentelikou)

    Wein

    305

    Griechenland

    Πυλία (Transliteration ins lateinische Alphabet: Pylia)

    Wein

    306

    Griechenland

    Ραψάνη (Transliteration ins lateinische Alphabet: Rapsani)

    Wein

    307

    Griechenland

    Ρέθυμνο (Transliteration ins lateinische Alphabet: Rethimno)

    Wein

    308

    Griechenland

    Ρετσίνα Αττικής (Transliteration ins lateinische Alphabet: Retsina Attikis)

    Wein

    309

    Griechenland

    Ρετσίνα Βοιωτίας (Transliteration ins lateinische Alphabet: Retsina Viotias)

    Wein

    310

    Griechenland

    Ρετσίνα Γιάλτρων (Transliteration ins lateinische Alphabet: Retsina Gialtron)

    Wein

    311

    Griechenland

    Ρετσίνα Εύβοιας (Transliteration ins lateinische Alphabet: Retsina Evias)

    Wein

    312

    Griechenland

    Ρετσίνα Θηβών (Βοιωτίας) (Transliteration ins lateinische Alphabet: Retsina Thivon (Viotias))

    Wein

    313

    Griechenland

    Ρετσίνα Καρύστου (Transliteration ins lateinische Alphabet: Retsina Karistou)

    Wein

    314

    Griechenland

    Ρετσίνα Κορωπίου / Ρετσίνα Κρωπίας (Transliteration ins lateinische Alphabet: Retsina Koropiou / Retsina Kropias)

    Wein

    315

    Griechenland

    Ρετσίνα Παιανίας / Ρετσίνα Λιοπεσίου (Transliteration ins lateinische Alphabet: Retsina Peanias / Retsina Liopesiou)

    Wein

    316

    Griechenland

    Ρετσίνα Μαρκόπουλου (Αττικής) (Transliteration ins lateinische Alphabet: Retsina Markopoulou (Attikis))

    Wein

    317

    Griechenland

    Ρετσίνα Μεγάρων (Transliteration ins lateinische Alphabet: Retsina Megaron)

    Wein

    318

    Griechenland

    Ρετσίνα Μεσογείων (Αττικής) (Transliteration ins lateinische Alphabet: Retsina Mesogion (Attikis))

    Wein

    319

    Griechenland

    Ρετσίνα Παλλήνης (Transliteration ins lateinische Alphabet: Retsina Pallinis)

    Wein

    320

    Griechenland

    Ρετσίνα Πικερμίου (Transliteration ins lateinische Alphabet: Retsina Pikermiou)

    Wein

    321

    Griechenland

    Ρετσίνα Σπάτων (Transliteration ins lateinische Alphabet: Retsina Spaton)

    Wein

    322

    Griechenland

    Ρετσίνα Χαλκίδας (Ευβοίας) (Transliteration ins lateinische Alphabet: Retsina Halkidas (Evias)

    Wein

    323

    Griechenland

    Ριτσώνα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Ritsona)

    Wein

    324

    Griechenland

    Ρόδος (Transliteration ins lateinische Alphabet: Rodos)

    Wein

    325

    Griechenland

    Ρομπόλα Κεφαλληνίας (Transliteration ins lateinische Alphabet: Robola Kefallinias)

    Wein

    326

    Griechenland

    Σάμος (Transliteration ins lateinische Alphabet: Samos)

    Wein

    327

    Griechenland

    Σαντορίνη (Transliteration ins lateinische Alphabet: Santorini)

    Wein

    328

    Griechenland

    Σέρρες (Transliteration ins lateinische Alphabet: Serres)

    Wein

    329

    Griechenland

    Σητεία (Transliteration ins lateinische Alphabet: Sitia)

    Wein

    330

    Griechenland

    Σητεία Λασιθίου Κρήτης (Transliteration ins lateinische Alphabet: Sitia Lasithiou Kritis)

    Öle und tierische Fette

    331

    Griechenland

    Σιάτιστα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Siatista)

    Wein

    332

    Griechenland

    Σιθωνία (Transliteration ins lateinische Alphabet: Sithonia)

    Wein

    333

    Griechenland

    Σπάτα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Spata)

    Wein

    334

    Griechenland

    Στερεά Ελλάδα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Sterea Ellada)

    Wein

    335

    Griechenland

    Τεγέα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Tegea)

    Wein

    336

    Griechenland

    Τεντούρα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Tentoura)

    Branntwein

    337

    Griechenland

    Θάσος (Transliteration ins lateinische Alphabet: Thasos)

    Wein

    338

    Griechenland

    Θαψανά (Transliteration ins lateinische Alphabet: Thapsana)

    Wein

    339

    Griechenland

    Θεσσαλία (Transliteration ins lateinische Alphabet: Thessalia)

    Wein

    340

    Griechenland

    Θεσσαλονίκη (Transliteration ins lateinische Alphabet: Thessaloniki)

    Wein

    341

    Griechenland

    Θήβα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Thiva)

    Wein

    342

    Griechenland

    Θράκη (Transliteration ins lateinische Alphabet: Thraki)

    Wein

    343

    Griechenland

    Θρούμπα Θάσου (Transliteration ins lateinische Alphabet: Throumpa Thassou)

    Tafeloliven und verarbeitete Oliven

    344

    Griechenland

    Τριφυλία (Transliteration ins lateinische Alphabet: Trifilia)

    Wein

    345

    Griechenland

    Τσίκλα Χίου (Transliteration ins lateinische Alphabet: Tsikla Chiou)

    Gummen und natürliche Harze

    346

    Griechenland

    Τσικουδιά / Τσίπουρo (Transliteration ins lateinische Alphabet: Tsikoudia / Tsipouro)

    Branntwein

    347

    Griechenland

    Τσικουδιά Κρήτης (Transliteration ins lateinische Alphabet: Tsikoudia Kritis)

    Branntwein

    348

    Griechenland

    Τσίπουρο Θεσσαλίας (Transliteration ins lateinische Alphabet: Tsipouro Thessalias)

    Branntwein

    349

    Griechenland

    Τσίπουρο Μακεδονίας (Transliteration ins lateinische Alphabet: Tsipouro Makedonias)

    Branntwein

    350

    Griechenland

    Τσίπουρο Τυρνάβου (Transliteration ins lateinische Alphabet: Tsipouro Tyrnavou)

    Branntwein

    351

    Griechenland

    Τύρναβος (Transliteration ins lateinische Alphabet: Tyrnavos)

    Wein

    352

    Griechenland

    Βελβεντό (Transliteration ins lateinische Alphabet: Velvedo)

    Wein

    353

    Griechenland

    Βερντέα Ζακύνθου (Transliteration ins lateinische Alphabet: Verdea Zakyntou)

    Wein

    354

    Griechenland

    Ζάκυνθος (Transliteration ins lateinische Alphabet: Zakynthos)

    Wein

    355

    Griechenland

    Ζίτσα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Zitsa)

    Wein

    356

    Spanien

    Abona

    Wein

    357

    Spanien

    Aguardiente de hierbas de Galicia

    Branntwein

    358

    Spanien

    Aguardiente de sidra de Asturias

    Branntwein

    359

    Spanien

    Ajo Morado de Las Pedroñeras

    Waren pflanzlichen Ursprungs, frisch oder verarbeitet

    360

    Spanien

    Alella

    Wein

    361

    Spanien

    Alicante 6

    Wein

    362

    Spanien

    Almansa

    Wein

    363

    Spanien

    Altiplano de Sierra Nevada

    Wein

    364

    Spanien

    Anís Paloma Monforte del Cid

    Branntwein

    365

    Spanien

    Aperitivo Café de Alcoy

    Branntwein

    366

    Spanien

    Arabako Txakolina / Txakolí de Álava / Chacolí de Álava

    Wein

    367

    Spanien

    Arlanza

    Wein

    368

    Spanien

    Arribes

    Wein

    369

    Spanien

    Aylés

    Wein

    370

    Spanien

    Azafrán de la Mancha

    Gewürze

    371

    Spanien

    Baena

    Öle und tierische Fette

    372

    Spanien

    Bailén

    Wein

    373

    Spanien

    Bajo Aragón

    Wein

    374

    Spanien

    Barbanza e Iria

    Wein

    375

    Spanien

    Betanzos

    Wein

    376

    Spanien

    Bierzo

    Wein

    377

    Spanien

    Binissalem

    Wein

    378

    Spanien

    Bizkaiko Txakolina / Chacolí de Bizkaia / Txakolí de Bizkaia

    Wein

    379

    Spanien

    Brandy de Jerez

    Branntwein

    380

    Spanien

    Brandy del Penedés

    Branntwein

    381

    Spanien

    Bullas

    Wein

    382

    Spanien

    Cádiz

    Wein

    383

    Spanien

    Calasparra

    Getreide

    384

    Spanien

    Calatayud

    Wein

    385

    Spanien

    Calzadilla

    Wein

    386

    Spanien

    Campo de Borja

    Wein

    387

    Spanien

    Campo de Cartagena

    Wein

    388

    Spanien

    Campo de La Guardia

    Wein

    389

    Spanien

    Cangas

    Wein

    390

    Spanien

    Cantueso Alicantino

    Branntwein

    391

    Spanien

    Cariñena 7

    Wein

    392

    Spanien

    Casa del Blanco

    Wein

    393

    Spanien

    Castelló

    Wein

    394

    Spanien

    Castilla

    Wein

    395

    Spanien

    Castilla y León

    Wein

    396

    Spanien

    Cataluña / Catalunya

    Wein

    397

    Spanien

    Cava

    Wein

    398

    Spanien

    Chinchón

    Branntwein

    399

    Spanien

    Cigales

    Wein

    400

    Spanien

    Conca de Barberà

    Wein

    401

    Spanien

    Condado de Huelva

    Wein

    402

    Spanien

    Córdoba

    Wein

    403

    Spanien

    Costa de Cantabria

    Wein

    404

    Spanien

    Costers del Segre

    Wein

    405

    Spanien

    Cumbres del Guadalfeo

    Wein

    406

    Spanien

    Dehesa del Carrizal

    Wein

    407

    Spanien

    Desierto de Almería

    Wein

    408

    Spanien

    Dominio de Valdepusa

    Wein

    409

    Spanien

    El Hierro

    Wein

    410

    Spanien

    El Terrerazo

    Wein

    411

    Spanien

    Empordà

    Wein

    412

    Spanien

    Extremadura

    Wein

    413

    Spanien

    Finca Élez

    Wein

    414

    Spanien

    Formentera

    Wein

    415

    Spanien

    Getariako Txakolina / Chacolí de Getaria / Txakolí de Getaria

    Wein

    416

    Spanien

    Gin de Mahón

    Branntwein

    417

    Spanien

    Gran Canaria

    Wein

    418

    Spanien

    Granada

    Wein

    419

    Spanien

    Guijoso

    Wein

    420

    Spanien

    Herbero de la Sierra de Mariola

    Branntwein

    421

    Spanien

    Hierbas de Mallorca / Herbes de Mallorca

    Branntwein

    422

    Spanien

    Hierbas Ibicencas

    Branntwein

    423

    Spanien

    Ibiza / Eivissa

    Wein

    424

    Spanien

    Illes Balears

    Wein

    425

    Spanien

    Isla de Menorca / Illa de Menorca

    Wein

    426

    Spanien

    Islas Canarias

    Wein

    427

    Spanien

    Jabugo

    Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

    428

    Spanien

    Jamón de Teruel / Paleta de Teruel

    Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

    429

    Spanien

    Jerez / Xérès / Sherry / Jerez / Xérès / Sherry 8

    Wein

    430

    Spanien

    Jijona

    Zuckerwaren und Backwaren

    431

    Spanien

    Jumilla

    Wein

    432

    Spanien

    La Gomera

    Wein

    433

    Spanien

    La Mancha

    Wein

    434

    Spanien

    La Palma

    Wein

    435

    Spanien

    Laderas del Genil

    Wein

    436

    Spanien

    Lanzarote

    Wein

    437

    Spanien

    Laujar-Alpujarra

    Wein

    438

    Spanien

    Lebrija

    Wein

    439

    Spanien

    León 

    Wein

    440

    Spanien

    Licor café de Galicia

    Branntwein

    441

    Spanien

    Licor de hierbas de Galicia

    Branntwein

    442

    Spanien

    Liébana

    Wein

    443

    Spanien

    Los Balagueses

    Wein

    444

    Spanien

    Los Palacios

    Wein

    445

    Spanien

    Mahón-Menorca

    Käse

    446

    Spanien

    Málaga

    Wein

    447

    Spanien

    Mallorca

    Wein

    448

    Spanien

    Manchuela

    Wein

    449

    Spanien

    Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda / Manzanilla

    Wein

    450

    Spanien

    Méntrida

    Wein

    451

    Spanien

    Mondéjar

    Wein

    452

    Spanien

    Monterrei

    Wein

    453

    Spanien

    Montilla-Moriles

    Wein

    454

    Spanien

    Montsant

    Wein

    455

    Spanien

    Murcia

    Wein

    456

    Spanien

    Navarra

    Wein

    457

    Spanien

    Norte de Almería

    Wein

    458

    Spanien

    Orujo de Galicia

    Branntwein

    459

    Spanien

    Pacharán navarro

    Branntwein

    460

    Spanien

    Pago de Arínzano

    Wein

    461

    Spanien

    Pago de Otazu

    Wein

    462

    Spanien

    Pago Florentino

    Wein

    463

    Spanien

    Palo de Mallorca

    Branntwein

    464

    Spanien

    Penedès

    Wein

    465

    Spanien

    Pimentón de la Vera

    Gewürze

    466

    Spanien

    Pla de Bages

    Wein

    467

    Spanien

    Pla i Llevant

    Wein

    468

    Spanien

    Prado de Irache

    Wein

    469

    Spanien

    Priego de Córdoba

    Öle und tierische Fette

    470

    Spanien

    Priorat / Priorato

    Wein

    471

    Spanien

    Queso de Murcia al vino

    Käse

    472

    Spanien

    Queso Manchego

    Käse

    473

    Spanien

    Ratafia catalana

    Branntwein

    474

    Spanien

    Rías Baixas

    Wein

    475

    Spanien

    Ribeira Sacra

    Wein

    476

    Spanien

    Ribeiras do Morrazo

    Wein

    477

    Spanien

    Ribeiro

    Wein

    478

    Spanien

    Ribera del Andarax

    Wein

    479

    Spanien

    Ribera del Duero

    Wein

    480

    Spanien

    Ribera del Gállego – Cinco Villas

    Wein

    481

    Spanien

    Ribera del Guadiana

    Wein

    482

    Spanien

    Ribera del Jiloca

    Wein

    483

    Spanien

    Ribera del Júcar

    Wein

    484

    Spanien

    Ribera del Queiles

    Wein

    485

    Spanien

    Rioja

    Wein

    486

    Spanien

    Ronmiel de Canarias

    Branntwein

    487

    Spanien

    Rueda

    Wein

    488

    Spanien

    Serra de Tramuntana-Costa Nord

    Wein

    489

    Spanien

    Sierra de Salamanca

    Wein

    490

    Spanien

    Sierra Mágina

    Öle und tierische Fette

    491

    Spanien

    Sierra Norte de Sevilla

    Wein

    492

    Spanien

    Sierra Sur de Jaén

    Wein

    493

    Spanien

    Sierras de Las Estancias y Los Filabres

    Wein

    494

    Spanien

    Sierras de Málaga

    Wein

    495

    Spanien

    Siurana

    Öle und tierische Fette

    496

    Spanien

    Somontano

    Wein

    497

    Spanien

    Tacoronte-Acentejo

    Wein

    498

    Spanien

    Tarragona

    Wein

    499

    Spanien

    Terra Alta

    Wein

    500

    Spanien

    Tierra del Vino de Zamora

    Wein

    501

    Spanien

    Toro

    Wein

    502

    Spanien

    Torreperogil

    Wein

    503

    Spanien

    3 Riberas

    Wein

    504

    Spanien

    Turrón de Alicante

    Zuckerwaren und Backwaren

    505

    Spanien

    Uclés

    Wein

    506

    Spanien

    Utiel-Requena

    Wein

    507

    Spanien

    Valdejalón

    Wein

    508

    Spanien

    Valdeorras

    Wein

    509

    Spanien

    Valdepeñas

    Wein

    510

    Spanien

    Valencia

    Wein

    511

    Spanien

    Valle de Güímar

    Wein

    512

    Spanien

    Valle de la Orotava

    Wein

    513

    Spanien

    Valle del Cinca

    Wein

    514

    Spanien

    Valle del Miño-Ourense / Val do Miño-Ourense

    Wein

    515

    Spanien

    Valles de Benavente

    Wein

    516

    Spanien

    Valles de Sadacia

    Wein

    517

    Spanien

    Valtiendas

    Wein

    518

    Spanien

    Villaviciosa de Córdoba

    Wein

    519

    Spanien

    Vinagre de Jerez

    Essig

    520

    Spanien

    Vinos de Madrid

    Wein

    521

    Spanien

    Ycoden-Daute-Isora

    Wein

    522

    Spanien

    Yecla

    Wein

    523

    Frankreich

    Abondance

    Käse

    524

    Frankreich

    Agenais

    Wein

    525

    Frankreich

    Coteaux de l'Ain

    Wein

    526

    Frankreich

    Ajaccio

    Wein

    527

    Frankreich

    Vin des Allobroges

    Wein

    528

    Frankreich

    Aloxe-Corton

    Wein

    529

    Frankreich

    Alpes-de-Haute-Provence

    Wein

    530

    Frankreich

    Alpes-Maritimes

    Wein

    531

    Frankreich

    Alpilles

    Wein

    532

    Frankreich

    Alsace / Vin d'Alsace

    Wein

    533

    Frankreich

    Alsace grand cru Altenberg de Bergbieten

    Wein

    534

    Frankreich

    Alsace grand cru Altenberg de Bergheim

    Wein

    535

    Frankreich

    Alsace grand cru Altenberg de Wolxheim

    Wein

    536

    Frankreich

    Alsace grand cru Brand

    Wein

    537

    Frankreich

    Alsace grand cru Bruderthal

    Wein

    538

    Frankreich

    Alsace grand cru Eichberg

    Wein

    539

    Frankreich

    Alsace grand cru Engelberg

    Wein

    540

    Frankreich

    Alsace grand cru Florimont

    Wein

    541

    Frankreich

    Alsace grand cru Frankstein

    Wein

    542

    Frankreich

    Alsace grand cru Froehn

    Wein

    543

    Frankreich

    Alsace grand cru Furstentum

    Wein

    544

    Frankreich

    Alsace grand cru Geisberg

    Wein

    545

    Frankreich

    Alsace grand cru Gloeckelberg

    Wein

    546

    Frankreich

    Alsace grand cru Goldert

    Wein

    547

    Frankreich

    Alsace grand cru Hatschbourg

    Wein

    548

    Frankreich

    Alsace grand cru Hengst

    Wein

    549

    Frankreich

    Alsace grand cru Kaefferkopf

    Wein

    550

    Frankreich

    Alsace grand cru Kanzlerberg

    Wein

    551

    Frankreich

    Alsace grand cru Kastelberg

    Wein

    552

    Frankreich

    Alsace grand cru Kessler

    Wein

    553

    Frankreich

    Alsace grand cru Kirchberg de Barr

    Wein

    554

    Frankreich

    Alsace grand cru Kirchberg de Ribeauvillé

    Wein

    555

    Frankreich

    Alsace grand cru Kitterlé

    Wein

    556

    Frankreich

    Alsace grand cru Mambourg

    Wein

    557

    Frankreich

    Alsace grand cru Mandelberg

    Wein

    558

    Frankreich

    Alsace grand cru Marckrain

    Wein

    559

    Frankreich

    Alsace grand cru Moenchberg

    Wein

    560

    Frankreich

    Alsace grand cru Muenchberg

    Wein

    561

    Frankreich

    Alsace grand cru Ollwiller

    Wein

    562

    Frankreich

    Alsace grand cru Osterberg

    Wein

    563

    Frankreich

    Alsace grand cru Pfersigberg

    Wein

    564

    Frankreich

    Alsace grand cru Pfingstberg

    Wein

    565

    Frankreich

    Alsace grand cru Praelatenberg

    Wein

    566

    Frankreich

    Alsace grand cru Rangen

    Wein

    567

    Frankreich

    Alsace grand cru Rosacker

    Wein

    568

    Frankreich

    Alsace grand cru Saering

    Wein

    569

    Frankreich

    Alsace grand cru Schlossberg

    Wein

    570

    Frankreich

    Alsace grand cru Schoenenbourg

    Wein

    571

    Frankreich

    Alsace grand cru Sommerberg

    Wein

    572

    Frankreich

    Alsace grand cru Sonnenglanz

    Wein

    573

    Frankreich

    Alsace grand cru Spiegel

    Wein

    574

    Frankreich

    Alsace grand cru Sporen

    Wein

    575

    Frankreich

    Alsace grand cru Steinert

    Wein

    576

    Frankreich

    Alsace grand cru Steingrubler

    Wein

    577

    Frankreich

    Alsace grand cru Steinklotz

    Wein

    578

    Frankreich

    Alsace grand cru Vorbourg

    Wein

    579

    Frankreich

    Alsace grand cru Wiebelsberg

    Wein

    580

    Frankreich

    Alsace grand cru Wineck-Schlossberg

    Wein

    581

    Frankreich

    Alsace grand cru Winzenberg

    Wein

    582

    Frankreich

    Alsace grand cru Zinnkoepflé

    Wein

    583

    Frankreich

    Alsace grand cru Zotzenberg

    Wein

    584

    Frankreich

    Anjou

    Wein

    585

    Frankreich

    Anjou Villages

    Wein

    586

    Frankreich

    Anjou Villages Brissac

    Wein

    587

    Frankreich

    Anjou-Coteaux de la Loire

    Wein

    588

    Frankreich

    Arbois

    Wein

    589

    Frankreich

    Ardèche

    Wein

    590

    Frankreich

    Ariège

    Wein

    591

    Frankreich

    Armagnac (Die Bezeichnung „Armagnac“ kann um folgende Begriffe erweitert werden: — Bas‑Armagnac, — Haut-Armagnac, — Armagnac‑Ténarèze, — Blanche Armagnac)

    Branntwein

    592

    Frankreich

    Atlantique

    Wein

    593

    Frankreich

    Aude

    Wein

    594

    Frankreich

    Auxey-Duresses

    Wein

    595

    Frankreich

    Aveyron

    Wein

    596

    Frankreich

    Bandol

    Wein

    597

    Frankreich

    Banyuls

    Wein

    598

    Frankreich

    Banyuls grand cru

    Wein

    599

    Frankreich

    Barsac

    Wein

    600

    Frankreich

    Bâtard-Montrachet

    Wein

    601

    Frankreich

    Béarn

    Wein

    602

    Frankreich

    Beaufort

    Käse

    603

    Frankreich

    Beaujolais

    Wein

    604

    Frankreich

    Beaumes de Venise

    Wein

    605

    Frankreich

    Beaune

    Wein

    606

    Frankreich

    Bellet / Vin de Bellet

    Wein

    607

    Frankreich

    Bergamote de Nancy / Bergamotes de Nancy

    Zuckerwaren und Backwaren

    608

    Frankreich

    Bergerac

    Wein

    609

    Frankreich

    Beurre Charentes-Poitou / Beurre des Charentes / Beurre des Deux-Sèvres

    Butter

    610

    Frankreich

    Beurre d'Isigny

    Butter

    611

    Frankreich

    Bienvenues-Bâtard-Montrachet

    Wein

    612

    Frankreich

    Blagny

    Wein

    613

    Frankreich

    Blaye

    Wein

    614

    Frankreich

    Bleu d'Auvergne

    Käse

    615

    Frankreich

    Bœuf charolais du Bourbonnais

    Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

    616

    Frankreich

    Bonnes-Mares

    Wein

    617

    Frankreich

    Bonnezeaux

    Wein

    618

    Frankreich

    Bordeaux

    Wein

    619

    Frankreich

    Bordeaux supérieur

    Wein

    620

    Frankreich

    Pays des Bouches-du-Rhône

    Wein

    621

    Frankreich

    Bourg / Côtes de Bourg / Bourgeais

    Wein

    622

    Frankreich

    Bourgogne

    Wein

    623

    Frankreich

    Bourgogne aligoté

    Wein

    624

    Frankreich

    Bourgogne mousseux

    Wein

    625

    Frankreich

    Bourgogne Passe-tout-grains

    Wein

    626

    Frankreich

    Bourgueil

    Wein

    627

    Frankreich

    Bouzeron

    Wein

    628

    Frankreich

    Brie de Meaux

    Käse

    629

    Frankreich

    Brouilly

    Wein

    630

    Frankreich

    Brulhois

    Wein

    631

    Frankreich

    Bugey

    Wein

    632

    Frankreich

    Buzet

    Wein

    633

    Frankreich

    Cabardès

    Wein

    634

    Frankreich

    Cabernet d'Anjou

    Wein

    635

    Frankreich

    Cabernet de Saumur

    Wein

    636

    Frankreich

    Cadillac

    Wein

    637

    Frankreich

    Cahors

    Wein

    638

    Frankreich

    Cairanne

    Wein

    639

    Frankreich

    Calvados

    Branntwein

    640

    Frankreich

    Calvados

    Wein

    641

    Frankreich

    Calvados Domfrontais

    Branntwein

    642

    Frankreich

    Calvados Pays d'Auge

    Branntwein

    643

    Frankreich

    Camembert de Normandie

    Käse

    644

    Frankreich

    Canard à foie gras du Sud-Ouest (Chalosse, Gascogne, Gers, Landes, Périgord, Quercy)

    Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

    645

    Frankreich

    Canon Fronsac

    Wein

    646

    Frankreich

    Cantal / Fourme de Cantal

    Käse

    647

    Frankreich

    Cassis

    Wein

    648

    Frankreich

    Cassis de Bourgogne

    Branntwein

    649

    Frankreich

    Cassis de Dijon

    Branntwein

    650

    Frankreich

    Cassis de Saintonge

    Branntwein

    651

    Frankreich

    Le Pays Cathare

    Wein

    652

    Frankreich

    Cérons

    Wein

    653

    Frankreich

    Cévennes

    Wein

    654

    Frankreich

    Chabichou du Poitou

    Käse

    655

    Frankreich

    Chablis

    Wein

    656

    Frankreich

    Chablis grand cru

    Wein

    657

    Frankreich

    Chambertin

    Wein

    658

    Frankreich

    Chambertin-Clos de Bèze

    Wein

    659

    Frankreich

    Chambolle-Musigny

    Wein

    660

    Frankreich

    Champagne

    Wein

    661

    Frankreich

    Chaource

    Käse

    662

    Frankreich

    Chapelle-Chambertin

    Wein

    663

    Frankreich

    Charentais

    Wein

    664

    Frankreich

    Charlemagne

    Wein

    665

    Frankreich

    Charmes-Chambertin

    Wein

    666

    Frankreich

    Chassagne-Montrachet

    Wein

    667

    Frankreich

    Château-Chalon

    Wein

    668

    Frankreich

    Château-Grillet

    Wein

    669

    Frankreich

    Châteaumeillant

    Wein

    670

    Frankreich

    Châteauneuf-du-Pape

    Wein

    671

    Frankreich

    Châtillon-en-Diois

    Wein

    672

    Frankreich

    Chénas

    Wein

    673

    Frankreich

    Chevalier-Montrachet

    Wein

    674

    Frankreich

    Cheverny

    Wein

    675

    Frankreich

    Chinon

    Wein

    676

    Frankreich

    Chiroubles

    Wein

    677

    Frankreich

    Chorey-lès-Beaune

    Wein

    678

    Frankreich

    Cité de Carcassonne

    Wein

    679

    Frankreich

    Clairette de Bellegarde

    Wein

    680

    Frankreich

    Clairette de Die

    Wein

    681

    Frankreich

    Clairette du Languedoc

    Wein

    682

    Frankreich

    Clos de la Roche

    Wein

    683

    Frankreich

    Clos de Tart

    Wein

    684

    Frankreich

    Clos de Vougeot / Clos Vougeot

    Wein

    685

    Frankreich

    Clos des Lambrays

    Wein

    686

    Frankreich

    Clos Saint-Denis

    Wein

    687

    Frankreich

    Collines Rhodaniennes

    Wein

    688

    Frankreich

    Collioure

    Wein

    689

    Frankreich

    Comté

    Käse

    690

    Frankreich

    Comté Tolosan

    Wein

    691

    Frankreich

    Comtés Rhodaniens

    Wein

    692

    Frankreich

    Condrieu

    Wein

    693

    Frankreich

    Corbières

    Wein

    694

    Frankreich

    Corbières-Boutenac

    Wein

    695

    Frankreich

    Cornas

    Wein

    696

    Frankreich

    Corrèze

    Wein

    697

    Frankreich

    Corse / Vin de Corse

    Wein

    698

    Frankreich

    Corton

    Wein

    699

    Frankreich

    Corton-Charlemagne

    Wein

    700

    Frankreich

    Costières de Nîmes

    Wein

    701

    Frankreich

    Côte de Beaune

    Wein

    702

    Frankreich

    Côte de Beaune-Villages

    Wein

    703

    Frankreich

    Côte de Brouilly

    Wein

    704

    Frankreich

    Côte de Nuits-Villages / Vins fins de la Côte de Nuits

    Wein

    705

    Frankreich

    Côte Roannaise

    Wein

    706

    Frankreich

    Côte Rôtie

    Wein

    707

    Frankreich

    Côte Vermeille

    Wein

    708

    Frankreich

    Coteaux bourguignons

    Wein

    709

    Frankreich

    Coteaux champenois

    Wein

    710

    Frankreich

    Côtes de la Charité

    Wein

    711

    Frankreich

    Coteaux d'Aix-en-Provence

    Wein

    712

    Frankreich

    Coteaux d'Ancenis

    Wein

    713

    Frankreich

    Coteaux de Coiffy

    Wein

    714

    Frankreich

    Coteaux de Die

    Wein

    715

    Frankreich

    Coteaux de Glanes

    Wein

    716

    Frankreich

    Coteaux de l'Aubance

    Wein

    717

    Frankreich

    Coteaux de l'Auxois

    Wein

    718

    Frankreich

    Coteaux de Narbonne

    Wein

    719

    Frankreich

    Coteaux de Peyriac

    Wein

    720

    Frankreich

    Coteaux de Saumur

    Wein

    721

    Frankreich

    Coteaux de Tannay

    Wein

    722

    Frankreich

    Coteaux d'Ensérune

    Wein

    723

    Frankreich

    Coteaux des Baronnies

    Wein

    724

    Frankreich

    Coteaux de Bèziers

    Wein

    725

    Frankreich

    Coteaux du Cher et de l'Arnon

    Wein

    726

    Frankreich

    Coteaux du Giennois

    Wein

    727

    Frankreich

    Coteaux du Layon

    Wein

    728

    Frankreich

    Coteaux du Loir

    Wein

    729

    Frankreich

    Coteaux du Lyonnais

    Wein

    730

    Frankreich

    Coteaux du Pont du Gard

    Wein

    731

    Frankreich

    Coteaux du Quercy

    Wein

    732

    Frankreich

    Coteaux du Vendômois

    Wein

    733

    Frankreich

    Coteaux Varois en Provence

    Wein

    734

    Frankreich

    Côtes Catalanes

    Wein

    735

    Frankreich

    Côtes d'Auvergne

    Wein

    736

    Frankreich

    Côtes de Bergerac

    Wein

    737

    Frankreich

    Côtes de Blaye

    Wein

    738

    Frankreich

    Côtes de Bordeaux

    Wein

    739

    Frankreich

    Côtes de Bordeaux-Saint-Macaire

    Wein

    740

    Frankreich

    Côtes de Bourg

    Wein

    741

    Frankreich

    Côtes de Duras

    Wein

    742

    Frankreich

    Côtes de Gascogne

    Wein

    743

    Frankreich

    Côtes de Meuse

    Wein

    744

    Frankreich

    Côtes de Millau

    Wein

    745

    Frankreich

    Côtes de Montravel

    Wein

    746

    Frankreich

    Côtes de Provence

    Wein

    747

    Frankreich

    Côtes de Thau

    Wein

    748

    Frankreich

    Côtes de Thongue

    Wein

    749

    Frankreich

    Côtes de Toul

    Wein

    750

    Frankreich

    Côtes du Forez

    Wein

    751

    Frankreich

    Côtes du Jura

    Wein

    752

    Frankreich

    Côtes du Marmandais

    Wein

    753

    Frankreich

    Côtes du Rhône

    Wein

    754

    Frankreich

    Côtes du Rhône Villages

    Wein

    755

    Frankreich

    Côtes du Roussillon

    Wein

    756

    Frankreich

    Côtes du Roussillon Villages

    Wein

    757

    Frankreich

    Côtes du Tarn

    Wein

    758

    Frankreich

    Côtes du Vivarais

    Wein

    759

    Frankreich

    Cour-Cheverny

    Wein

    760

    Frankreich

    Crémant d'Alsace

    Wein

    761

    Frankreich

    Crémant de Bordeaux

    Wein

    762

    Frankreich

    Crémant de Bourgogne

    Wein

    763

    Frankreich

    Crémant de Die

    Wein

    764

    Frankreich

    Crémant de Limoux

    Wein

    765

    Frankreich

    Crémant de Loire

    Wein

    766

    Frankreich

    Crémant du Jura

    Wein

    767

    Frankreich

    Crème d'Isigny / Crème fraîche d'Isigny

    Butter

    768

    Frankreich

    Criots-Bâtard-Montrachet

    Wein

    769

    Frankreich

    Crozes-Ermitage / Crozes-Hermitage

    Wein

    770

    Frankreich

    Drôme

    Wein

    771

    Frankreich

    Duché d'Uzès

    Wein

    772

    Frankreich

    Eau-de-vie de cidre de Bretagne

    Branntwein

    773

    Frankreich

    Eau-de-vie de cidre de Normandie

    Branntwein

    774

    Frankreich

    Eau-de-vie de cidre du Maine

    Branntwein

    775

    Frankreich

    Eau-de-vie de Cognac / Eau-de-vie des Charentes / Cognac

    Branntwein

    776

    Frankreich

    Eau-de-vie de Faugères

    Branntwein

    777

    Frankreich

    Eau-de-vie de poiré de Normandie

    Branntwein

    778

    Frankreich

    Eau-de-vie de vin de la Marne

    Branntwein

    779

    Frankreich

    Eau-de-vie de vin des Côtes-du-Rhône

    Branntwein

    780

    Frankreich

    Eau-de-vie de vin originaire du Bugey

    Branntwein

    781

    Frankreich

    Eau-de-vie de vin originaire du Languedoc

    Branntwein

    782

    Frankreich

    Echezeaux

    Wein

    783

    Frankreich

    Emmental de Savoie

    Käse

    784

    Frankreich

    Entraygues – Le Fel

    Wein

    785

    Frankreich

    Entre-deux-Mers

    Wein

    786

    Frankreich

    Époisses

    Käse

    787

    Frankreich

    Estaing

    Wein

    788

    Frankreich

    Faugères

    Wein

    789

    Frankreich

    Fiefs Vendéens

    Wein

    790

    Frankreich

    Fine Bordeaux

    Branntwein

    791

    Frankreich

    Fine de Bourgogne

    Branntwein

    792

    Frankreich

    Fitou

    Wein

    793

    Frankreich

    Fixin

    Wein

    794

    Frankreich

    Fleurie

    Wein

    795

    Frankreich

    Floc de Gascogne

    Wein

    796

    Frankreich

    Fourme d'Ambert

    Käse

    797

    Frankreich

    Framboise d'Alsace

    Branntwein

    798

    Frankreich

    Franche-Comté

    Wein

    799

    Frankreich

    Fronsac

    Wein

    800

    Frankreich

    Fronton

    Wein

    801

    Frankreich

    Gaillac

    Wein

    802

    Frankreich

    Gaillac premières côtes

    Wein

    803

    Frankreich

    Gard

    Wein

    804

    Frankreich

    Genièvre Flandre Artois

    Branntwein

    805

    Frankreich

    Gers

    Wein

    806

    Frankreich

    Gevrey-Chambertin

    Wein

    807

    Frankreich

    Gigondas

    Wein

    808

    Frankreich

    Givry

    Wein

    809

    Frankreich

    Grand Roussillon

    Wein

    810

    Frankreich

    Grands-Echezeaux

    Wein

    811

    Frankreich

    Graves

    Wein

    812

    Frankreich

    Graves de Vayres

    Wein

    813

    Frankreich

    Graves supérieures

    Wein

    814

    Frankreich

    Grignan-les-Adhémar

    Wein

    815

    Frankreich

    Griotte-Chambertin

    Wein

    816

    Frankreich

    Gros Plant du Pays nantais

    Wein

    817

    Frankreich

    Gruyère 9

    Käse

    818

    Frankreich

    Haute Vallée de l'Aude

    Wein

    819

    Frankreich

    Haute Vallée de l'Orb

    Wein

    820

    Frankreich

    Haute-Marne

    Wein

    821

    Frankreich

    Hautes-Alpes

    Wein

    822

    Frankreich

    Haute-Vienne

    Wein

    823

    Frankreich

    Haut-Médoc

    Wein

    824

    Frankreich

    Haut-Montravel

    Wein

    825

    Frankreich

    Haut-Poitou

    Wein

    826

    Frankreich

    Hermitage / Ermitage / L'Hermitage / L'Ermitage

    Wein

    827

    Frankreich

    Huile essentielle de lavande de Haute-Provence / Essence de lavande de Haute-Provence

    Ätherische Öle

    828

    Frankreich

    Île de Beauté

    Wein

    829

    Frankreich

    Irancy

    Wein

    830

    Frankreich

    Irouléguy

    Wein

    831

    Frankreich

    Isère

    Wein

    832

    Frankreich

    Jambon de Bayonne

    Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

    833

    Frankreich

    Jasnières

    Wein

    834

    Frankreich

    Juliénas

    Wein

    835

    Frankreich

    Jurançon

    Wein

    836

    Frankreich

    Kirsch d'Alsace

    Branntwein

    837

    Frankreich

    Kirsch de Fougerolles

    Branntwein

    838

    Frankreich

    La Clape

    Wein

    839

    Frankreich

    La Grande Rue

    Wein

    840

    Frankreich

    La Romanée

    Wein

    841

    Frankreich

    La Tâche

    Wein

    842

    Frankreich

    Ladoix

    Wein

    843

    Frankreich

    Laguiole

    Käse

    844

    Frankreich

    Lalande-de-Pomerol

    Wein

    845

    Frankreich

    Landes

    Wein

    846

    Frankreich

    Langres

    Käse

    847

    Frankreich

    Languedoc

    Wein

    848

    Frankreich

    Latricières-Chambertin

    Wein

    849

    Frankreich

    Lavilledieu

    Wein

    850

    Frankreich

    Lentille verte du Puy

    Waren pflanzlichen Ursprungs, frisch oder verarbeitet

    851

    Frankreich

    Les Baux de Provence

    Wein

    852

    Frankreich

    L'Etoile

    Wein

    853

    Frankreich

    Limoux

    Wein

    854

    Frankreich

    Lirac

    Wein

    855

    Frankreich

    Listrac-Médoc

    Wein

    856

    Frankreich

    Livarot

    Käse

    857

    Frankreich

    Côtes du Lot

    Wein

    858

    Frankreich

    Loupiac

    Wein

    859

    Frankreich

    Luberon

    Wein

    860

    Frankreich

    Lussac Saint-Emilion

    Wein

    861

    Frankreich

    Mâcon

    Wein

    862

    Frankreich

    Macvin du Jura

    Wein

    863

    Frankreich

    Madiran

    Wein

    864

    Frankreich

    Malepère

    Wein

    865

    Frankreich

    Maranges

    Wein

    866

    Frankreich

    Marc d'Alsace Gewurztraminer

    Branntwein

    867

    Frankreich

    Marc d'Auvergne

    Branntwein

    868

    Frankreich

    Marc de Bourgogne / Eau-de-vie de marc de Bourgogne

    Branntwein

    869

    Frankreich

    Marc de Champagne / Eau-de-vie de marc de Champagne

    Branntwein

    870

    Frankreich

    Marc de Provence

    Branntwein

    871

    Frankreich

    Marc de Savoie

    Branntwein

    872

    Frankreich

    Marc des Côtes-du-Rhône / Eau-de-vie de marc des Côtes du Rhône

    Branntwein

    873

    Frankreich

    Marc du Bugey

    Branntwein

    874

    Frankreich

    Marc du Jura

    Branntwein

    875

    Frankreich

    Marc du Languedoc

    Branntwein

    876

    Frankreich

    Marcillac

    Wein

    877

    Frankreich

    Margaux

    Wein

    878

    Frankreich

    Marsannay

    Wein

    879

    Frankreich

    Maures

    Wein

    880

    Frankreich

    Maury

    Wein

    881

    Frankreich

    Mazis-Chambertin

    Wein

    882

    Frankreich

    Mazoyères-Chambertin

    Wein

    883

    Frankreich

    Méditerranée

    Wein

    884

    Frankreich

    Médoc

    Wein

    885

    Frankreich

    Menetou-Salon

    Wein

    886

    Frankreich

    Mercurey

    Wein

    887

    Frankreich

    Meursault

    Wein

    888

    Frankreich

    Minervois

    Wein

    889

    Frankreich

    Minervois-la-Livinière

    Wein

    890

    Frankreich

    Mirabelle d'Alsace

    Branntwein

    891

    Frankreich

    Mirabelle de Lorraine

    Branntwein

    892

    Frankreich

    Monbazillac

    Wein

    893

    Frankreich

    Mont Caume

    Wein

    894

    Frankreich

    Mont d'Or / Vacherin du Haut-Doubs

    Käse

    895

    Frankreich

    Montagne-Saint-Emilion

    Wein

    896

    Frankreich

    Montagny

    Wein

    897

    Frankreich

    Monthélie

    Wein

    898

    Frankreich

    Montlouis-sur-Loire

    Wein

    899

    Frankreich

    Montrachet

    Wein

    900

    Frankreich

    Montravel

    Wein

    901

    Frankreich

    Morbier

    Käse

    902

    Frankreich

    Morey-Saint-Denis

    Wein

    903

    Frankreich

    Morgon

    Wein

    904

    Frankreich

    Moselle

    Wein

    905

    Frankreich

    Moulin-à-Vent

    Wein

    906

    Frankreich

    Moulis / Moulis-en-Médoc

    Wein

    907

    Frankreich

    Moutarde de Bourgogne

    Senfpaste

    908

    Frankreich

    Munster / Munster-Gérome

    Käse

    909

    Frankreich

    Muscadet

    Wein

    910

    Frankreich

    Muscadet Coteaux de la Loire

    Wein

    911

    Frankreich

    Muscadet Côtes de Grandlieu

    Wein

    912

    Frankreich

    Muscadet Sèvre et Maine

    Wein

    913

    Frankreich

    Muscat de Beaumes-de-Venise

    Wein

    914

    Frankreich

    Muscat de Frontignan / Frontignan / Vin de Frontignan

    Wein

    915

    Frankreich

    Muscat de Lunel

    Wein

    916

    Frankreich

    Muscat de Mireval

    Wein

    917

    Frankreich

    Muscat de Rivesaltes

    Wein

    918

    Frankreich

    Muscat de Saint-Jean-de-Minervois

    Wein

    919

    Frankreich

    Muscat du Cap Corse

    Wein

    920

    Frankreich

    Musigny

    Wein

    921

    Frankreich

    Neufchâtel

    Käse

    922

    Frankreich

    Nuits-Saint-Georges

    Wein

    923

    Frankreich

    Orléans

    Wein

    924

    Frankreich

    Orléans-Cléry

    Wein

    925

    Frankreich

    Ossau-Iraty

    Käse

    926

    Frankreich

    Pacherenc du Vic-Bilh

    Wein

    927

    Frankreich

    Palette

    Wein

    928

    Frankreich

    Patrimonio

    Wein

    929

    Frankreich

    Pauillac

    Wein

    930

    Frankreich

    Pays d'Hérault

    Wein

    931

    Frankreich

    Pays d'Oc

    Wein

    932

    Frankreich

    Pécharmant

    Wein

    933

    Frankreich

    Périgord

    Wein

    934

    Frankreich

    Pernand-Vergelesses

    Wein

    935

    Frankreich

    Pessac-Léognan

    Wein

    936

    Frankreich

    Petit Chablis

    Wein

    937

    Frankreich

    Picpoul de Pinet

    Wein

    938

    Frankreich

    Pierrevert

    Wein

    939

    Frankreich

    Piment d'Espelette / Piment d'Espelette – Ezpeletako Biperra

    Gewürze

    940

    Frankreich

    Pineau des Charentes

    Wein

    941

    Frankreich

    Pomerol

    Wein

    942

    Frankreich

    Pommard

    Wein

    943

    Frankreich

    Pomme du Limousin

    Früchte und Nüsse, frisch oder verarbeitet

    944

    Frankreich

    Pommeau de Bretagne

    Branntwein

    945

    Frankreich

    Pommeau de Normandie

    Branntwein

    946

    Frankreich

    Pommeau du Maine

    Branntwein

    947

    Frankreich

    Pommes et Poires de Savoie / Pommes de Savoie / Poires de Savoie

    Früchte und Nüsse, frisch oder verarbeitet

    948

    Frankreich

    Pont-l' Évêque

    Käse

    949

    Frankreich

    Pouilly-Fuissé

    Wein

    950

    Frankreich

    Pouilly-Fumé / Blanc Fumé de Pouilly

    Wein

    951

    Frankreich

    Pouilly-Loché

    Wein

    952

    Frankreich

    Pouilly-sur-Loire

    Wein

    953

    Frankreich

    Pouilly-Vinzelles

    Wein

    954

    Frankreich

    Premières Côtes de Bordeaux

    Wein

    955

    Frankreich

    Pruneaux d'Agen

    Früchte und Nüsse, frisch oder verarbeitet

    956

    Frankreich

    Puisseguin Saint-Emilion

    Wein

    957

    Frankreich

    Puligny-Montrachet

    Wein

    958

    Frankreich

    Puy-de-Dôme

    Wein

    959

    Frankreich

    Quarts de Chaume

    Wein

    960

    Frankreich

    Quetsch d'Alsace

    Branntwein

    961

    Frankreich

    Quincy

    Wein

    962

    Frankreich

    Rasteau

    Wein

    963

    Frankreich

    Ratafia champenois

    Branntwein

    964

    Frankreich

    Reblochon / Reblochon de Savoie

    Käse

    965

    Frankreich

    Régnié

    Wein

    966

    Frankreich

    Reuilly

    Wein

    967

    Frankreich

    Rhum de la Guadeloupe

    Branntwein

    968

    Frankreich

    Rhum de la Guyane

    Branntwein

    969

    Frankreich

    Rhum de la Martinique

    Branntwein

    970

    Frankreich

    Rhum de la Réunion

    Branntwein

    971

    Frankreich

    Rhum de sucrerie de la Baie du Galion

    Branntwein

    972

    Frankreich

    Rhum des Antilles françaises

    Branntwein

    973

    Frankreich

    Rhum des départements français d'outre-mer

    Branntwein

    974

    Frankreich

    Richebourg

    Wein

    975

    Frankreich

    Rivesaltes

    Wein

    976

    Frankreich

    Romanée-Conti

    Wein

    977

    Frankreich

    Romanée-Saint-Vivant

    Wein

    978

    Frankreich

    Roquefort 10

    Käse

    979

    Frankreich

    Rosé d'Anjou

    Wein

    980

    Frankreich

    Rosé de Loire

    Wein

    981

    Frankreich

    Rosé des Riceys

    Wein

    982

    Frankreich

    Rosette

    Wein

    983

    Frankreich

    Roussette de Savoie

    Wein

    984

    Frankreich

    Roussette du Bugey

    Wein

    985

    Frankreich

    Ruchottes-Chambertin

    Wein

    986

    Frankreich

    Rully

    Wein

    987

    Frankreich

    Sable de Camargue

    Wein

    988

    Frankreich

    Saint-Amour

    Wein

    989

    Frankreich

    Saint-Aubin

    Wein

    990

    Frankreich

    Saint-Bris

    Wein

    991

    Frankreich

    Saint-Chinian

    Wein

    992

    Frankreich

    Sainte-Croix-du-Mont

    Wein

    993

    Frankreich

    Sainte-Foy-Bordeaux

    Wein

    994

    Frankreich

    Sainte-Marie-la-Blanche

    Wein

    995

    Frankreich

    Saint-Emilion

    Wein

    996

    Frankreich

    Saint-Emilion Grand Cru

    Wein

    997

    Frankreich

    Saint-Estèphe

    Wein

    998

    Frankreich

    Saint-Georges-Saint-Emilion

    Wein

    999

    Frankreich

    Saint-Guilhem-le-Désert

    Wein

    1000

    Frankreich

    Saint-Joseph

    Wein

    1001

    Frankreich

    Saint-Julien

    Wein

    1002

    Frankreich

    Saint-Mont

    Wein

    1003

    Frankreich

    Saint-Nectaire

    Käse

    1004

    Frankreich

    Saint-Nicolas-de-Bourgueil

    Wein

    1005

    Frankreich

    Saint-Péray

    Wein

    1006

    Frankreich

    Saint-Pourçain

    Wein

    1007

    Frankreich

    Saint-Romain

    Wein

    1008

    Frankreich

    Saint-Sardos

    Wein

    1009

    Frankreich

    Saint-Véran

    Wein

    1010

    Frankreich

    Sancerre

    Wein

    1011

    Frankreich

    Santenay

    Wein

    1012

    Frankreich

    Saône-et-Loire

    Wein

    1013

    Frankreich

    Saumur

    Wein

    1014

    Frankreich

    Saumur-Champigny

    Wein

    1015

    Frankreich

    Saussignac

    Wein

    1016

    Frankreich

    Sauternes

    Wein

    1017

    Frankreich

    Savennières

    Wein

    1018

    Frankreich

    Savennières Coulée de Serrant

    Wein

    1019

    Frankreich

    Savennières Roche aux Moines

    Wein

    1020

    Frankreich

    Savigny-lès-Beaune

    Wein

    1021

    Frankreich

    Seyssel

    Wein

    1022

    Frankreich

    Tavel

    Wein

    1023

    Frankreich

    Terrasses du Larzac

    Wein

    1024

    Frankreich

    Thézac-Perricard

    Wein

    1025

    Frankreich

    Thym de Provence

    Gewürze

    1026

    Frankreich

    Vallée du Torgan

    Wein

    1027

    Frankreich

    Touraine

    Wein

    1028

    Frankreich

    Touraine Noble Joué

    Wein

    1029

    Frankreich

    Tursan

    Wein

    1030

    Frankreich

    Urfé

    Wein

    1031

    Frankreich

    Vacqueyras

    Wein

    1032

    Frankreich

    Val de Loire

    Wein

    1033

    Frankreich

    Valençay

    Wein

    1034

    Frankreich

    Vallée du Paradis

    Wein

    1035

    Frankreich

    Var

    Wein

    1036

    Frankreich

    Vaucluse

    Wein

    1037

    Frankreich

    Ventoux

    Wein

    1038

    Frankreich

    Vicomté d'Aumelas

    Wein

    1039

    Frankreich

    Vinsobres

    Wein

    1040

    Frankreich

    Viré-Clessé

    Wein

    1041

    Frankreich

    Volnay

    Wein

    1042

    Frankreich

    Vosne-Romanée

    Wein

    1043

    Frankreich

    Vougeot

    Wein

    1044

    Frankreich

    Vouvray

    Wein

    1045

    Frankreich

    Whisky alsacien / Whisky d'Alsace

    Branntwein

    1046

    Frankreich

    Whisky breton / Whisky de Bretagne

    Branntwein

    1047

    Frankreich

    Yonne

    Wein

    1048

    Kroatien

    Baranjski kulen

    Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

    1049

    Kroatien

    Dalmatinska zagora

    Wein

    1050

    Kroatien

    Dalmatinski pršut

    Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

    1051

    Kroatien

    Dingač

    Wein

    1052

    Kroatien

    Drniški pršut

    Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

    1053

    Kroatien

    Ekstra djevičansko maslinovo ulje Cres

    Öle und tierische Fette

    1054

    Kroatien

    Hrvatska Istra

    Wein

    1055

    Kroatien

    Hrvatska loza

    Branntwein

    1056

    Kroatien

    Hrvatska stara šljivovica

    Branntwein

    1057

    Kroatien

    Hrvatska travarica

    Branntwein

    1058

    Kroatien

    Hrvatski pelinkovac

    Branntwein

    1059

    Kroatien

    Hrvatsko Podunavlje

    Wein

    1060

    Kroatien

    Hrvatsko primorje

    Wein

    1061

    Kroatien

    Istočna kontinentalna Hrvatska

    Wein

    1062

    Kroatien

    Korčulansko maslinovo ulje

    Öle und tierische Fette

    1063

    Kroatien

    Krčki pršut

    Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

    1064

    Kroatien

    Krčko maslinovo ulje

    Öle und tierische Fette

    1065

    Kroatien

    Lički krumpir

    Waren pflanzlichen Ursprungs, frisch oder verarbeitet

    1066

    Kroatien

    Međimursko meso 'z tiblice

    Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

    1067

    Kroatien

    Moslavina

    Wein

    1068

    Kroatien

    Neretvanska mandarina

    Früchte und Nüsse, frisch oder verarbeitet

    1069

    Kroatien

    Ogulinski kiseli kupus / Ogulinsko kiselo zelje

    Waren pflanzlichen Ursprungs, frisch oder verarbeitet

    1070

    Kroatien

    Paška janjetina

    Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

    1071

    Kroatien

    Plešivica

    Wein

    1072

    Kroatien

    Pokuplje

    Wein

    1073

    Kroatien

    Poljički soparnik / Poljički zeljanik / Poljički uljenjak

    Zuckerwaren und Backwaren

    1074

    Kroatien

    Prigorje-Bilogora

    Wein

    1075

    Kroatien

    Primorska Hrvatska

    Wein

    1076

    Kroatien

    Sjeverna Dalmacija

    Wein

    1077

    Kroatien

    Slavonija

    Wein

    1078

    Kroatien

    Slavonska šljivovica

    Branntwein

    1079

    Kroatien

    Slavonski kulen / Slavonski kulin

    Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

    1080

    Kroatien

    Slavonski med

    Honig

    1081

    Kroatien

    Šoltansko maslinovo ulje

    Öle und tierische Fette

    1082

    Kroatien

    Srednja i Južna Dalmacija

    Wein

    1083

    Kroatien

    Varaždinsko zelje

    Früchte und Nüsse, frisch oder verarbeitet

    1084

    Kroatien

    Zadarski maraschino

    Branntwein

    1085

    Kroatien

    Zagorje – Međimurje

    Wein

    1086

    Kroatien

    Zagorski puran

    Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

    1087

    Kroatien

    Zapadna kontinentalna Hrvatska

    Wein

    1088

    Italien

    Abruzzo

    Wein

    1089

    Italien

    Aceto Balsamico di Modena

    Essig

    1090

    Italien

    Aglianico del Taburno

    Wein

    1091

    Italien

    Aglianico del Vulture

    Wein

    1092

    Italien

    Aglianico del Vulture Superiore

    Wein

    1093

    Italien

    Alba

    Wein

    1094

    Italien

    Albugnano

    Wein

    1095

    Italien

    Alcamo

    Wein

    1096

    Italien

    Aleatico di Gradoli

    Wein

    1097

    Italien

    Aleatico di Puglia

    Wein

    1098

    Italien

    Alezio

    Wein

    1099

    Italien

    Alghero

    Wein

    1100

    Italien

    Allerona

    Wein

    1101

    Italien

    Alpi Retiche

    Wein

    1102

    Italien

    Alta Langa

    Wein

    1103

    Italien

    Alta Valle della Greve

    Wein

    1104

    Italien

    Alto Adige / dell'Alto Adige / Südtirol / Südtiroler

    Wein

    1105

    Italien

    Alto Livenza

    Wein

    1106

    Italien

    Alto Mincio

    Wein

    1107

    Italien

    Amarone della Valpolicella

    Wein

    1108

    Italien

    Amelia

    Wein

    1109

    Italien

    Anagni

    Wein

    1110

    Italien

    Ansonica Costa dell'Argentario

    Wein

    1111

    Italien

    Aprikot trentino / Aprikot del Trentino

    Branntwein

    1112

    Italien

    Aprilia

    Wein

    1113

    Italien

    Arborea

    Wein

    1114

    Italien

    Arcole

    Wein

    1115

    Italien

    Arghillà

    Wein

    1116

    Italien

    Asiago

    Käse

    1117

    Italien

    Asolo Montello / Montello Asolo

    Wein

    1118

    Italien

    Assisi

    Wein

    1119

    Italien

    Asti

    Wein

    1120

    Italien

    Atina

    Wein

    1121

    Italien

    Aversa

    Wein

    1122

    Italien

    Avola 11

    Wein

    1123

    Italien

    Bagnoli di Sopra / Bagnoli

    Wein

    1124

    Italien

    Bagnoli Friularo / Friularo di Bagnoli

    Wein

    1125

    Italien

    Barbagia

    Wein

    1126

    Italien

    Barbaresco

    Wein

    1127

    Italien

    Barbera d'Alba

    Wein

    1128

    Italien

    Barbera d'Asti

    Wein

    1129

    Italien

    Barbera del Monferrato

    Wein

    1130

    Italien

    Barbera del Monferrato Superiore

    Wein

    1131

    Italien

    Barco Reale di Carmignano

    Wein

    1132

    Italien

    Bardolino

    Wein

    1133

    Italien

    Bardolino Superiore

    Wein

    1134

    Italien

    Barletta

    Wein

    1135

    Italien

    Barolo

    Wein

    1136

    Italien

    Basilicata

    Wein

    1137

    Italien

    Benaco Bresciano

    Wein

    1138

    Italien

    Beneventano / Beneventano

    Wein

    1139

    Italien

    Bergamasca

    Wein

    1140

    Italien

    Bettona

    Wein

    1141

    Italien

    Bianchello del Metauro

    Wein

    1142

    Italien

    Bianco Capena

    Wein

    1143

    Italien

    Bianco del Sillaro / Sillaro

    Wein

    1144

    Italien

    Bianco dell'Empolese

    Wein

    1145

    Italien

    Bianco di Castelfranco Emilia

    Wein

    1146

    Italien

    Bianco di Custoza / Custoza

    Wein

    1147

    Italien

    Bianco di Pitigliano

    Wein

    1148

    Italien

    Biferno

    Wein

    1149

    Italien

    Bivongi

    Wein

    1150

    Italien

    Boca

    Wein

    1151

    Italien

    Bolgheri

    Wein

    1152

    Italien

    Bolgheri Sassicaia

    Wein

    1153

    Italien

    Bonarda dell'Oltrepò Pavese

    Wein

    1154

    Italien

    Bosco Eliceo

    Wein

    1155

    Italien

    Botticino

    Wein

    1156

    Italien

    Brachetto d'Acqui / Acqui

    Wein

    1157

    Italien

    Bramaterra

    Wein

    1158

    Italien

    Brandy italiano

    Branntwein

    1159

    Italien

    Breganze

    Wein

    1160

    Italien

    Bresaola della Valtellina

    Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

    1161

    Italien

    Brindisi

    Wein

    1162

    Italien

    Brunello di Montalcino

    Wein

    1163

    Italien

    Buttafuoco dell'Oltrepò Pavese Buttafuoco

    Wein

    1164

    Italien

    Cacc'e mmitte di Lucera

    Wein

    1165

    Italien

    Cagliari

    Wein

    1166

    Italien

    Calabria

    Wein

    1167

    Italien

    Calosso

    Wein

    1168

    Italien

    Camarro

    Wein

    1169

    Italien

    Campania

    Wein

    1170

    Italien

    Campi Flegrei

    Wein

    1171

    Italien

    Campidano di Terralba / Terralba

    Wein

    1172

    Italien

    Canavese

    Wein

    1173

    Italien

    Candia dei Colli Apuani

    Wein

    1174

    Italien

    Cannara

    Wein

    1175

    Italien

    Cannellino di Frascati

    Wein

    1176

    Italien

    Cannonau di Sardegna

    Wein

    1177

    Italien

    Capalbio

    Wein

    1178

    Italien

    Capri

    Wein

    1179

    Italien

    Capriano del Colle

    Wein

    1180

    Italien

    Carema

    Wein

    1181

    Italien

    Carignano del Sulcis

    Wein

    1182

    Italien

    Carmignano

    Wein

    1183

    Italien

    Carso / Carso – Kras

    Wein

    1184

    Italien

    Casavecchia di Pontelatone

    Wein

    1185

    Italien

    Casteggio

    Wein

    1186

    Italien

    Castel del Monte

    Wein

    1187

    Italien

    Castel del Monte Bombino Nero

    Wein

    1188

    Italien

    Castel del Monte Nero di Troia Riserva

    Wein

    1189

    Italien

    Castel del Monte Rosso Riserva

    Wein

    1190

    Italien

    Castel San Lorenzo

    Wein

    1191

    Italien

    Casteller

    Wein

    1192

    Italien

    Castelli di Jesi Verdicchio Riserva

    Wein

    1193

    Italien

    Castelli Romani

    Wein

    1194

    Italien

    Castelmagno

    Käse

    1195

    Italien

    Catalanesca del Monte Somma

    Wein

    1196

    Italien

    Cellatica

    Wein

    1197

    Italien

    Cerasuolo d'Abruzzo

    Wein

    1198

    Italien

    Cerasuolo di Vittoria

    Wein

    1199

    Italien

    Cerveteri

    Wein

    1200

    Italien

    Cesanese del Piglio / Piglio

    Wein

    1201

    Italien

    Cesanese di Affile / Affile

    Wein

    1202

    Italien

    Cesanese di Olevano Romano / Olevano Romano

    Wein

    1203

    Italien

    Chianti

    Wein

    1204

    Italien

    Chianti Classico

    Wein

    1205

    Italien

    Cilento

    Wein

    1206

    Italien

    Cinque Terre / Cinque Terre Sciacchetrà

    Wein

    1207

    Italien

    Circeo

    Wein

    1208

    Italien

    Cirò

    Wein

    1209

    Italien

    Cisterna d'Asti

    Wein

    1210

    Italien

    Civitella d'Agliano

    Wein

    1211

    Italien

    Colli Albani

    Wein

    1212

    Italien

    Colli Altotiberini

    Wein

    1213

    Italien

    Colli Aprutini

    Wein

    1214

    Italien

    Colli Asolani – Prosecco / Asolo – Prosecco

    Wein

    1215

    Italien

    Colli Berici

    Wein

    1216

    Italien

    Colli Bolognesi

    Wein

    1217

    Italien

    Colli Bolognesi Classico Pignoletto

    Wein

    1218

    Italien

    Colli Cimini

    Wein

    1219

    Italien

    Colli del Limbara

    Wein

    1220

    Italien

    Colli del Sangro

    Wein

    1221

    Italien

    Colli del Trasimeno / Trasimeno

    Wein

    1222

    Italien

    Colli della Sabina

    Wein

    1223

    Italien

    Colli della Toscana centrale

    Wein

    1224

    Italien

    Colli dell'Etruria Centrale

    Wein

    1225

    Italien

    Colli di Conegliano

    Wein

    1226

    Italien

    Colli di Faenza

    Wein

    1227

    Italien

    Colli di Luni

    Wein

    1228

    Italien

    Colli di Parma

    Wein

    1229

    Italien

    Colli di Rimini

    Wein

    1230

    Italien

    Colli di Salerno

    Wein

    1231

    Italien

    Colli di Scandiano e di Canossa

    Wein

    1232

    Italien

    Colli d'Imola

    Wein

    1233

    Italien

    Colli Etruschi Viterbesi / Tuscia

    Wein

    1234

    Italien

    Colli Euganei

    Wein

    1235

    Italien

    Colli Euganei Fior d'Arancio / Fior d'Arancio Colli Euganei

    Wein

    1236

    Italien

    Colli Lanuvini

    Wein

    1237

    Italien

    Colli Maceratesi

    Wein

    1238

    Italien

    Colli Martani

    Wein

    1239

    Italien

    Colli Orientali del Friuli Picolit

    Wein

    1240

    Italien

    Colli Perugini

    Wein

    1241

    Italien

    Colli Pesaresi

    Wein

    1242

    Italien

    Colli Piacentini

    Wein

    1243

    Italien

    Colli Romagna centrale

    Wein

    1244

    Italien

    Colli Tortonesi

    Wein

    1245

    Italien

    Colli Trevigiani

    Wein

    1246

    Italien

    Collina del Milanese

    Wein

    1247

    Italien

    Collina Torinese

    Wein

    1248

    Italien

    Colline del Genovesato

    Wein

    1249

    Italien

    Colline di Levanto

    Wein

    1250

    Italien

    Colline Frentane

    Wein

    1251

    Italien

    Colline Joniche Tarantine

    Wein

    1252

    Italien

    Colline Lucchesi

    Wein

    1253

    Italien

    Colline Novaresi

    Wein

    1254

    Italien

    Colline Pescaresi

    Wein

    1255

    Italien

    Colline Saluzzesi

    Wein

    1256

    Italien

    Colline Savonesi

    Wein

    1257

    Italien

    Colline Teatine

    Wein

    1258

    Italien

    Collio Goriziano / Collio

    Wein

    1259

    Italien

    Conegliano Valdobbiadene – Prosecco / Valdobbiadene – Prosecco / Conegliano – Prosecco

    Wein

    1260

    Italien

    Cònero

    Wein

    1261

    Italien

    Conselvano

    Wein

    1262

    Italien

    Contea di Sclafani / Valledolmo – Conea di Sclafani

    Wein

    1263

    Italien

    Contessa Entellina

    Wein

    1264

    Italien

    Controguerra

    Wein

    1265

    Italien

    Copertino

    Wein

    1266

    Italien

    Cori

    Wein

    1267

    Italien

    Cortese dell'Alto Monferrato

    Wein

    1268

    Italien

    Corti Benedettine del Padovano

    Wein

    1269

    Italien

    Cortona

    Wein

    1270

    Italien

    Costa d'Amalfi

    Wein

    1271

    Italien

    Costa Etrusco Romana

    Wein

    1272

    Italien

    Costa Toscana

    Wein

    1273

    Italien

    Costa Viola

    Wein

    1274

    Italien

    Coste della Sesia

    Wein

    1275

    Italien

    Curtefranca

    Wein

    1276

    Italien

    Daunia

    Wein

    1277

    Italien

    del Vastese / Histonium

    Wein

    1278

    Italien

    Delia Nivolelli

    Wein

    1279

    Italien

    dell'Emilia / Emilia

    Wein

    1280

    Italien

    Distillato di mele trentino / Distillato di mele del Trentino

    Branntwein

    1281

    Italien

    Dogliani

    Wein

    1282

    Italien

    Dolcetto d'Acqui

    Wein

    1283

    Italien

    Dolcetto d'Alba

    Wein

    1284

    Italien

    Dolcetto d'Asti

    Wein

    1285

    Italien

    Dolcetto di Diano d'Alba / Diano d'Alba

    Wein

    1286

    Italien

    Dolcetto di Ovada

    Wein

    1287

    Italien

    Dolcetto di Ovada Superiore / Ovada

    Wein

    1288

    Italien

    Dugenta

    Wein

    1289

    Italien

    Elba

    Wein

    1290

    Italien

    Elba Aleatico Passito / Aleatico Passito dell'Elba

    Wein

    1291

    Italien

    Eloro

    Wein

    1292

    Italien

    Epomeo

    Wein

    1293

    Italien

    Erbaluce di Caluso / Caluso

    Wein

    1294

    Italien

    Erice

    Wein

    1295

    Italien

    Esino

    Wein

    1296

    Italien

    Est! Est!! Est!!! di Montefiascone

    Wein

    1297

    Italien

    Etna

    Wein

    1298

    Italien

    Falanghina del Sannio

    Wein

    1299

    Italien

    Falerio

    Wein

    1300

    Italien

    Falerno del Massico

    Wein

    1301

    Italien

    Fara

    Wein

    1302

    Italien

    Faro

    Wein

    1303

    Italien

    Fiano di Avellino

    Wein

    1304

    Italien

    Finocchiona

    Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

    1305

    Italien

    Fontanarossa di Cerda

    Wein

    1306

    Italien

    Fontina

    Käse

    1307

    Italien

    Forlì

    Wein

    1308

    Italien

    Fortana del Taro

    Wein

    1309

    Italien

    Franciacorta

    Wein

    1310

    Italien

    Frascati

    Wein

    1311

    Italien

    Frascati Superiore

    Wein

    1312

    Italien

    Freisa d'Asti

    Wein

    1313

    Italien

    Freisa di Chieri

    Wein

    1314

    Italien

    Friuli Annia

    Wein

    1315

    Italien

    Friuli Aquileia

    Wein

    1316

    Italien

    Friuli Colli Orientali

    Wein

    1317

    Italien

    Friuli Grave

    Wein

    1318

    Italien

    Friuli Isonzo / Isonzo del Friuli

    Wein

    1319

    Italien

    Friuli Latisana

    Wein

    1320

    Italien

    Frusinate / del Frusinate

    Wein

    1321

    Italien

    Gabiano

    Wein

    1322

    Italien

    Galatina

    Wein

    1323

    Italien

    Galluccio

    Wein

    1324

    Italien

    Gambellara

    Wein

    1325

    Italien

    Garda

    Wein

    1326

    Italien

    Garda Colli Mantovani

    Wein

    1327

    Italien

    Gattinara

    Wein

    1328

    Italien

    Gavi / Cortese di Gavi

    Wein

    1329

    Italien

    Genazzano

    Wein

    1330

    Italien

    Genepì del Piemonte

    Branntwein

    1331

    Italien

    Genepì della Valle d'Aosta

    Branntwein

    1332

    Italien

    Genziana trentina / Genziana del Trentino

    Branntwein

    1333

    Italien

    Ghemme

    Wein

    1334

    Italien

    Gioia del Colle

    Wein

    1335

    Italien

    Girò di Cagliari

    Wein

    1336

    Italien

    Gorgonzola 12

    Käse

    1337

    Italien

    Grana Padano

    Käse

    1338

    Italien

    Grance Senesi

    Wein

    1339

    Italien

    Grappa 13

    Branntwein

    1340

    Italien

    Grappa di Barolo

    Branntwein

    1341

    Italien

    Grappa friulana / Grappa del Friuli

    Branntwein

    1342

    Italien

    Grappa lombarda Grappa della Lombardia

    Branntwein

    1343

    Italien

    Grappa piemontese / Grappa del Piemonte

    Branntwein

    1344

    Italien

    Grappa siciliana / Grappa di Sicilia

    Branntwein

    1345

    Italien

    Grappa trentina / Grappa del Trentino

    Branntwein

    1346

    Italien

    Grappa veneta / Grappa del Veneto

    Branntwein

    1347

    Italien

    Gravina

    Wein

    1348

    Italien

    Greco di Bianco

    Wein

    1349

    Italien

    Greco di Tufo

    Wein

    1350

    Italien

    Grignolino d'Asti

    Wein

    1351

    Italien

    Grignolino del Monferrato Casalese

    Wein

    1352

    Italien

    Grottino di Roccanova

    Wein

    1353

    Italien

    Gutturnio

    Wein

    1354

    Italien

    I Terreni di Sanseverino

    Wein

    1355

    Italien

    Irpinia

    Wein

    1356

    Italien

    Ischia

    Wein

    1357

    Italien

    Isola dei Nuraghi

    Wein

    1358

    Italien

    Kirsch Friulano / Kirschwasser Friulano

    Branntwein

    1359

    Italien

    Kirsch Trentino / Kirschwasser Trentino

    Branntwein

    1360

    Italien

    Lacrima di Morro / Lacrima di Morro d'Alba

    Wein

    1361

    Italien

    Lago di Caldaro / Kaltersee / Caldaro / Kalterer

    Wein

    1362

    Italien

    Lago di Corbara

    Wein

    1363

    Italien

    Lambrusco di Sorbara

    Wein

    1364

    Italien

    Lambrusco Grasparossa di Castelvetro

    Wein

    1365

    Italien

    Lambrusco Mantovano

    Wein

    1366

    Italien

    Lambrusco Salamino di Santa Croce

    Wein

    1367

    Italien

    Lamezia

    Wein

    1368

    Italien

    Langhe

    Wein

    1369

    Italien

    Lazio

    Wein

    1370

    Italien

    Lessini Durello / Durello Lessini

    Wein

    1371

    Italien

    Lessona

    Wein

    1372

    Italien

    Leverano

    Wein

    1373

    Italien

    Liguria di Levante

    Wein

    1374

    Italien

    Lipuda

    Wein

    1375

    Italien

    Liquore di limone della Costa d'Amalfi

    Branntwein

    1376

    Italien

    Liquore di limone di Sorrento

    Branntwein

    1377

    Italien

    Lison

    Wein

    1378

    Italien

    Lison-Pramaggiore

    Wein

    1379

    Italien

    Lizzano

    Wein

    1380

    Italien

    Loazzolo

    Wein

    1381

    Italien

    Locorotondo

    Wein

    1382

    Italien

    Locride

    Wein

    1383

    Italien

    Lugana

    Wein

    1384

    Italien

    Malvasia delle Lipari

    Wein

    1385

    Italien

    Malvasia di Bosa

    Wein

    1386

    Italien

    Malvasia di Casorzo d'Asti / Malvasia di Casorzo / Casorzo

    Wein

    1387

    Italien

    Malvasia di Castelnuovo Don Bosco

    Wein

    1388

    Italien

    Mamertino / Mamertino di Milazzo

    Wein

    1389

    Italien

    Mandrolisai

    Wein

    1390

    Italien

    Marca Trevigiana

    Wein

    1391

    Italien

    Marche

    Wein

    1392

    Italien

    Maremma toscana

    Wein

    1393

    Italien

    Marino

    Wein

    1394

    Italien

    Marmilla

    Wein

    1395

    Italien

    Marsala

    Wein

    1396

    Italien

    Martina / Martina Franca

    Wein

    1397

    Italien

    Matera

    Wein

    1398

    Italien

    Matino

    Wein

    1399

    Italien

    Mela Alto Adige / Südtiroler Apfel

    Früchte und Nüsse, frisch oder verarbeitet

    1400

    Italien

    Melissa

    Wein

    1401

    Italien

    Menfi

    Wein

    1402

    Italien

    Merlara

    Wein

    1403

    Italien

    Mirto di Sardegna

    Branntwein

    1404

    Italien

    Mitterberg

    Wein

    1405

    Italien

    Modena / di Modena

    Wein

    1406

    Italien

    Molise / del Molise

    Wein

    1407

    Italien

    Monferrato

    Wein

    1408

    Italien

    Monica di Sardegna

    Wein

    1409

    Italien

    Monreale

    Wein

    1410

    Italien

    Montasio

    Käse

    1411

    Italien

    Montecarlo

    Wein

    1412

    Italien

    Montecastelli

    Wein

    1413

    Italien

    Montecompatri / Montecompatri / Colonna

    Wein

    1414

    Italien

    Montecucco

    Wein

    1415

    Italien

    Montecucco Sangiovese

    Wein

    1416

    Italien

    Montefalco

    Wein

    1417

    Italien

    Montefalco Sagrantino

    Wein

    1418

    Italien

    Montello Rosso / Montello

    Wein

    1419

    Italien

    Montenetto di Brescia

    Wein

    1420

    Italien

    Montepulciano d'Abruzzo

    Wein

    1421

    Italien

    Montepulciano d'Abruzzo Colline Teramane

    Wein

    1422

    Italien

    Monteregio di Massa Marittima

    Wein

    1423

    Italien

    Montescudaio

    Wein

    1424

    Italien

    Monti Iblei

    Öle und tierische Fette

    1425

    Italien

    Monti Lessini

    Wein

    1426

    Italien

    Morellino di Scansano

    Wein

    1427

    Italien

    Mortadella Bologna

    Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

    1428

    Italien

    Moscadello di Montalcino

    Wein

    1429

    Italien

    Moscato di Sardegna

    Wein

    1430

    Italien

    Moscato di Sorso / Moscato di Sennori / Moscato di Sorso – Sennori

    Wein

    1431

    Italien

    Moscato di Trani

    Wein

    1432

    Italien

    Mozzarella di Bufala Campana

    Käse

    1433

    Italien

    Murgia

    Wein

    1434

    Italien

    Nardò

    Wein

    1435

    Italien

    Narni

    Wein

    1436

    Italien

    Nasco di Cagliari

    Wein

    1437

    Italien

    Nebbiolo d'Alba

    Wein

    1438

    Italien

    Negroamaro di Terra d'Otranto

    Wein

    1439

    Italien

    Nettuno

    Wein

    1440

    Italien

    Nocino di Modena

    Branntwein

    1441

    Italien

    Noto

    Wein

    1442

    Italien

    Nuragus di Cagliari

    Wein

    1443

    Italien

    Nurra

    Wein

    1444

    Italien

    Offida

    Wein

    1445

    Italien

    Ogliastra

    Wein

    1446

    Italien

    Oltrepò Pavese

    Wein

    1447

    Italien

    Oltrepò Pavese metodo classico

    Wein

    1448

    Italien

    Oltrepò Pavese Pinot grigio

    Wein

    1449

    Italien

    Orcia

    Wein

    1450

    Italien

    Orta Nova

    Wein

    1451

    Italien

    Ortona

    Wein

    1452

    Italien

    Ortrugo dei Colli Piacentini / Ortugo – Colli Piacentini

    Wein

    1453

    Italien

    Orvieto

    Wein

    1454

    Italien

    Osco / Terre degli Osci

    Wein

    1455

    Italien

    Ostuni

    Wein

    1456

    Italien

    Paestum

    Wein

    1457

    Italien

    Palizzi

    Wein

    1458

    Italien

    Pantelleria / Moscato di Pantelleria / Passito di Panelleria

    Wein

    1459

    Italien

    Parmigiano Reggiano 14

    Käse

    1460

    Italien

    Parrina

    Wein

    1461

    Italien

    Parteolla

    Wein

    1462

    Italien

    Pecorino Romano

    Käse

    1463

    Italien

    Pecorino Toscano

    Käse

    1464

    Italien

    Pellaro

    Wein

    1465

    Italien

    Penisola Sorrentina

    Wein

    1466

    Italien

    Pentro di Isernia / Pentro

    Wein

    1467

    Italien

    Pergola

    Wein

    1468

    Italien

    Piave

    Käse

    1469

    Italien

    Piave

    Wein

    1470

    Italien

    Piave Malanotte / Malanotte del Piave

    Wein

    1471

    Italien

    Piemonte

    Wein

    1472

    Italien

    Pinerolese

    Wein

    1473

    Italien

    Pinot nero dell'Oltrepò Pavese

    Wein

    1474

    Italien

    Planargia

    Wein

    1475

    Italien

    Pomino

    Wein

    1476

    Italien

    Pompeiano

    Wein

    1477

    Italien

    Pornassio / Ormeasco di Pornassio

    Wein

    1478

    Italien

    Portofino / Golfo del Tigullio – Portofino

    Wein

    1479

    Italien

    Primitivo di Manduria

    Wein

    1480

    Italien

    Primitivo di Manduria Dolce Naturale

    Wein

    1481

    Italien

    Prosciutto di Parma

    Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

    1482

    Italien

    Prosciutto di San Daniele

    Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

    1483

    Italien

    Prosciutto Toscano

    Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

    1484

    Italien

    Prosecco 15

    Wein

    1485

    Italien

    Provincia di Mantova

    Wein

    1486

    Italien

    Provincia di Nuoro

    Wein

    1487

    Italien

    Provincia di Pavia

    Wein

    1488

    Italien

    Provolone Valpadana

    Käse

    1489

    Italien

    Puglia

    Wein

    1490

    Italien

    Quistello

    Wein

    1491

    Italien

    Ramandolo

    Wein

    1492

    Italien

    Ravenna

    Wein

    1493

    Italien

    Recioto della Valpolicella

    Wein

    1494

    Italien

    Recioto di Gambellara

    Wein

    1495

    Italien

    Recioto di Soave

    Wein

    1496

    Italien

    Reggiano

    Wein

    1497

    Italien

    Reno

    Wein

    1498

    Italien

    Riesi

    Wein

    1499

    Italien

    Riviera del Brenta

    Wein

    1500

    Italien

    Riviera del Garda Bresciano / Garda Bresciano

    Wein

    1501

    Italien

    Riviera ligure di Ponente

    Wein

    1502

    Italien

    Roccamonfina

    Wein

    1503

    Italien

    Roero

    Wein

    1504

    Italien

    Roma

    Wein

    1505

    Italien

    Romagna

    Wein

    1506

    Italien

    Romagna Albana

    Wein

    1507

    Italien

    Romangia

    Wein

    1508

    Italien

    Ronchi di Brescia

    Wein

    1509

    Italien

    Ronchi Varesini

    Wein

    1510

    Italien

    Rosazzo

    Wein

    1511

    Italien

    Rossese di Dolceacqua / Dolceacqua

    Wein

    1512

    Italien

    Rosso Cònero

    Wein

    1513

    Italien

    Rosso di Cerignola

    Wein

    1514

    Italien

    Rosso di Montalcino

    Wein

    1515

    Italien

    Rosso di Montepulciano

    Wein

    1516

    Italien

    Rosso Orvietano / Orvietano Rosso

    Wein

    1517

    Italien

    Rosso Piceno / Piceno

    Wein

    1518

    Italien

    Rotae

    Wein

    1519

    Italien

    Rubicone

    Wein

    1520

    Italien

    Rubino di Cantavenna

    Wein

    1521

    Italien

    Ruchè di Castagnole Monferrato

    Wein

    1522

    Italien

    S. Anna di Isola Capo Rizzuto

    Wein

    1523

    Italien

    Sabbioneta

    Wein

    1524

    Italien

    Salamini italiani alla cacciatora

    Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

    1525

    Italien

    Salaparuta

    Wein

    1526

    Italien

    Salemi

    Wein

    1527

    Italien

    Salento

    Wein

    1528

    Italien

    Salice Salentino

    Wein

    1529

    Italien

    Salina

    Wein

    1530

    Italien

    Sambuca di Sicilia

    Wein

    1531

    Italien

    San Colombano al Lambro / San Colombano

    Wein

    1532

    Italien

    San Gimignano

    Wein

    1533

    Italien

    San Ginesio

    Wein

    1534

    Italien

    San Martino della Battaglia

    Wein

    1535

    Italien

    San Severo

    Wein

    1536

    Italien

    San Torpè

    Wein

    1537

    Italien

    Sangue di Giuda / Sangue di Giuda dell'Oltrepò Pavese

    Wein

    1538

    Italien

    Sannio

    Wein

    1539

    Italien

    Santa Margherita di Belice

    Wein

    1540

    Italien

    Sant'Antimo

    Wein

    1541

    Italien

    Sardegna Semidano

    Wein

    1542

    Italien

    Savuto

    Wein

    1543

    Italien

    Scanzo / Moscato di Scanzo

    Wein

    1544

    Italien

    Scavigna

    Wein

    1545

    Italien

    Sciacca

    Wein

    1546

    Italien

    Scilla

    Wein

    1547

    Italien

    Sebino

    Wein

    1548

    Italien

    Serrapetrona

    Wein

    1549

    Italien

    Sforzato di Valtellina / Sfursat di Valtellina

    Wein

    1550

    Italien

    Sibiola

    Wein

    1551

    Italien

    Sicilia

    Wein

    1552

    Italien

    Siracusa

    Wein

    1553

    Italien

    Sizzano

    Wein

    1554

    Italien

    Sliwovitz del Friuli-Venezia Giulia

    Branntwein

    1555

    Italien

    Sliwovitz trentino / Sliwovitz del Trentino

    Branntwein

    1556

    Italien

    Soave

    Wein

    1557

    Italien

    Soave Superiore

    Wein

    1558

    Italien

    Sovana

    Wein

    1559

    Italien

    Spello

    Wein

    1560

    Italien

    Spoleto

    Wein

    1561

    Italien

    Squinzano

    Wein

    1562

    Italien

    Strevi

    Wein

    1563

    Italien

    Südtiroler Enzian / Genziana dell'Alto Adige

    Branntwein

    1564

    Italien

    Südtiroler Golden Delicious / Golden Delicious dell'Alto Adige

    Branntwein

    1565

    Italien

    Südtiroler Grappa / Grappa dell'Alto Adige

    Branntwein

    1566

    Italien

    Südtiroler Gravensteiner / Gravensteiner dell'Alto Adige

    Branntwein

    1567

    Italien

    Südtiroler Kirsch / Kirsch dell'Alto Adige

    Branntwein

    1568

    Italien

    Südtiroler Marille / Marille dell'Alto Adige

    Branntwein

    1569

    Italien

    Südtiroler Obstler / Obstler dell'Alto Adige

    Branntwein

    1570

    Italien

    Südtiroler Williams / Williams dell'Alto Adige

    Branntwein

    1571

    Italien

    Südtiroler Zwetschgeler / Zwetschgeler dell'Alto Adige

    Branntwein

    1572

    Italien

    Suvereto

    Wein

    1573

    Italien

    Taleggio

    Käse

    1574

    Italien

    Tarantino

    Wein

    1575

    Italien

    Tarquinia

    Wein

    1576

    Italien

    Taurasi

    Wein

    1577

    Italien

    Tavoliere delle Puglie / Tavoliere

    Wein

    1578

    Italien

    Teroldego Rotaliano

    Wein

    1579

    Italien

    Terra d'Otranto

    Wein

    1580

    Italien

    Terracina / Moscato di Terracina

    Wein

    1581

    Italien

    Terratico di Bibbona

    Wein

    1582

    Italien

    Terrazze dell'Imperiese

    Wein

    1583

    Italien

    Terre Alfieri

    Wein

    1584

    Italien

    Terre Aquilane / Terre de L'Aquila

    Wein

    1585

    Italien

    Terre del Colleoni / Colleoni

    Wein

    1586

    Italien

    Terre del Volturno

    Wein

    1587

    Italien

    Terre dell'Alta Val d'Agri

    Wein

    1588

    Italien

    Terre di Casole

    Wein

    1589

    Italien

    Terre di Chieti

    Wein

    1590

    Italien

    Terre di Cosenza

    Wein

    1591

    Italien

    Terre di Offida

    Wein

    1592

    Italien

    Terre di Pisa

    Wein

    1593

    Italien

    Terre di Veleja

    Wein

    1594

    Italien

    Terre Lariane

    Wein

    1595

    Italien

    Terre Siciliane

    Wein

    1596

    Italien

    Terre Tollesi / Tullum

    Wein

    1597

    Italien

    Tharros

    Wein

    1598

    Italien

    Tintilia del Molise

    Wein

    1599

    Italien

    Todi

    Wein

    1600

    Italien

    Torgiano

    Wein

    1601

    Italien

    Torgiano Rosso Riserva

    Wein

    1602

    Italien

    Toscano / Toscana

    Wein

    1603

    Italien

    Trebbiano d'Abruzzo

    Wein

    1604

    Italien

    Trentino

    Wein

    1605

    Italien

    Trento

    Wein

    1606

    Italien

    Trevenezie / Tri Benečije

    Wein 

    1607

    Italien

    Trexenta

    Wein

    1608

    Italien

    Umbria

    Wein

    1609

    Italien

    Val d'Arbia

    Wein

    1610

    Italien

    Val d'Arno di Sopra / Valdarno di Sopra

    Wein

    1611

    Italien

    Val di Cornia

    Wein

    1612

    Italien

    Val di Cornia Rosso / Rosso della Val di Cornia

    Wein

    1613

    Italien

    Val di Magra

    Wein

    1614

    Italien

    Val di Neto

    Wein

    1615

    Italien

    Val Polcèvera

    Wein

    1616

    Italien

    Val Tidone

    Wein

    1617

    Italien

    Valcalepio

    Wein

    1618

    Italien

    Valcamonica

    Wein

    1619

    Italien

    Valdadige / Etschtaler

    Wein

    1620

    Italien

    Valdadige Terradeiforti

    Wein

    1621

    Italien

    Valdamato

    Wein

    1622

    Italien

    Valdichiana toscana

    Wein

    1623

    Italien

    Valdinievole

    Wein

    1624

    Italien

    Vallagarina

    Wein

    1625

    Italien

    Valle Belice

    Wein

    1626

    Italien

    Valle d'Aosta / Vallée d'Aoste

    Wein

    1627

    Italien

    Valle del Tirso

    Wein

    1628

    Italien

    Valle d'Itria

    Wein

    1629

    Italien

    Valli di Porto Pino

    Wein

    1630

    Italien

    Valli Ossolane

    Wein

    1631

    Italien

    Valpolicella

    Wein

    1632

    Italien

    Valpolicella Ripasso

    Wein

    1633

    Italien

    Valsusa

    Wein

    1634

    Italien

    Valtellina rosso / Rosso di Valtellina

    Wein

    1635

    Italien

    Valtellina Superiore

    Wein

    1636

    Italien

    Valtènesi

    Wein

    1637

    Italien

    Velletri

    Wein

    1638

    Italien

    Veneto

    Wein

    1639

    Italien

    Veneto Orientale

    Wein

    1640

    Italien

    Venezia

    Wein

    1641

    Italien

    Venezia Giulia

    Wein

    1642

    Italien

    Verdicchio dei Castelli di Jesi

    Wein

    1643

    Italien

    Verdicchio di Matelica

    Wein

    1644

    Italien

    Verdicchio di Matelica Riserva

    Wein

    1645

    Italien

    Verduno Pelaverga / Verduno

    Wein

    1646

    Italien

    Vermentino di Gallura

    Wein

    1647

    Italien

    Vermentino di Sardegna

    Wein

    1648

    Italien

    Vernaccia di Oristano

    Wein

    1649

    Italien

    Vernaccia di San Gimignano

    Wein

    1650

    Italien

    Vernaccia di Serrapetrona

    Wein

    1651

    Italien

    Verona / Veronese / Provincia di Verona

    Wein

    1652

    Italien

    Vesuvio

    Wein

    1653

    Italien

    Vicenza

    Wein

    1654

    Italien

    Vignanello

    Wein

    1655

    Italien

    Vigneti della Serenissima / Serenissima

    Wein

    1656

    Italien

    Vigneti delle Dolomiti / Weinberg Dolomiten

    Wein

    1657

    Italien

    Villamagna

    Wein

    1658

    Italien

    Vin Santo del Chianti

    Wein

    1659

    Italien

    Vin Santo del Chianti Classico

    Wein

    1660

    Italien

    Vin Santo di Carmignano

    Wein

    1661

    Italien

    Vin Santo di Montepulciano

    Wein

    1662

    Italien

    Vino Nobile di Montepulciano

    Wein

    1663

    Italien

    Vittoria

    Wein

    1664

    Italien

    Williams friulano / Williams del Friuli

    Branntwein

    1665

    Italien

    Williams trentino / Williams del Trentino

    Branntwein

    1666

    Italien

    Zagarolo

    Wein

    1667

    Zypern

    Γλυκό Τριαντάφυλλο Αγρού (Transliteration ins lateinische Alphabet: Glyko Triantafyllo Agrou)

    Zuckerwaren und Backwaren

    1668

    Zypern

    Κουμανδαρία (Transliteration ins lateinische Alphabet: Koumandaria)

    Wein

    1669

    Zypern

    Κρασοχώρια Λεμεσού – Αφάμης (Transliteration ins lateinische Alphabet: Krasochoria Lemesou – Afamis)

    Wein

    1670

    Zypern

    Κρασοχώρια Λεμεσού (Transliteration ins lateinische Alphabet: Krasochoria Lemesou)

    Wein

    1671

    Zypern

    Κρασοχώρια Λεμεσού – Λαόνα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Krasochoria Lemesou – Laona)

    Wein

    1672

    Zypern

    Λαόνα Ακάμα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Laona Akama)

    Wein

    1673

    Zypern

    Λάρνακα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Larnaka)

    Wein

    1674

    Zypern

    Λεμεσός (Transliteration ins lateinische Alphabet: Lemesos)

    Wein

    1675

    Zypern

    Λευκωσία (Transliteration ins lateinische Alphabet: Lefkosia)

    Wein

    1676

    Zypern

    Λουκούμι Γεροσκήπου (Transliteration ins lateinische Alphabet: Loukoumi Geroskipou)

    Zuckerwaren und Backwaren

    1677

    Zypern

    Π ιτσιλιά (Transliteration ins lateinische Alphabet: Pitsilia)

    Wein

    1678

    Zypern

    Πάφος (Transliteration ins lateinische Alphabet: Pafos)

    Wein

    1679

    Zypern

    Βουνί Παναγιάς – Αμπελίτης (Transliteration ins lateinische Alphabet: Vouni Panagias – Ampelitis)

    Wein

    1680

    Zypern

    Ζιβανία (Transliteration ins lateinische Alphabet: Zivania) / Τζιβανία (Transliteration ins lateinische Alphabet: Tzivania) / Ζιβάνα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Zivana) / Zivania

    Branntwein

    1681

    Litauen

    Originali lietuviška degtinė / Original Lithuanian vodka

    Branntwein

    1682

    Litauen

    Samanė

    Branntwein

    1683

    Litauen

    Trauktinė

    Branntwein

    1684

    Litauen

    Trauktinė Dainava

    Branntwein

    1685

    Litauen

    Trauktinė Palanga

    Branntwein

    1686

    Litauen

    Trejos devynerios

    Branntwein

    1687

    Litauen

    Vilniaus Džinas / Vilnius Gin

    Branntwein

    1688

    Luxemburg

    Moselle Luxembourgeoise

    Wein

    1689

    Ungarn

    Badacsony / Badacsonyi

    Wein

    1690

    Ungarn

    Balaton / Balatoni

    Wein

    1691

    Ungarn

    Balatonboglár / Balatonboglári

    Wein

    1692

    Ungarn

    Balaton-felvidék / Balaton-felvidéki

    Wein

    1693

    Ungarn

    Balatonfüred-Csopak / Balatonfüred-Csopaki

    Wein

    1694

    Ungarn

    Balatonmelléki

    Wein

    1695

    Ungarn

    Békési Szilvapálinka

    Branntwein

    1696

    Ungarn

    Bükk / Bükki

    Wein

    1697

    Ungarn

    Csabai kolbász / Csabai vastagkolbász

    Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

    1698

    Ungarn

    Csongrád / Csongrádi

    Wein

    1699

    Ungarn

    Debrői Hárslevelű

    Wein

    1700

    Ungarn

    Duna / Dunai

    Wein

    1701

    Ungarn

    Dunántúli / Dunántúl

    Wein

    1702

    Ungarn

    Duna-Tisza-közi

    Wein

    1703

    Ungarn

    Eger / Egri

    Wein

    1704

    Ungarn

    Etyek-Buda / Etyek-Budai

    Wein

    1705

    Ungarn

    Felső-Magyarország / Felső-Magyarországi

    Wein

    1706

    Ungarn

    Gönci Barackpálinka

    Branntwein

    1707

    Ungarn

    Gyulai kolbász / Gyulai pároskolbász

    Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

    1708

    Ungarn

    Hajós-Baja

    Wein

    1709

    Ungarn

    Izsáki Arany Sárfehér

    Wein

    1710

    Ungarn

    Káli

    Wein

    1711

    Ungarn

    Kalocsai fűszerpaprika-őrlemény

    Waren pflanzlichen Ursprungs, frisch oder verarbeitet

    1712

    Ungarn

    Kecskeméti Barackpálinka

    Branntwein

    1713

    Ungarn

    Kunság / Kunsági

    Wein

    1714

    Ungarn

    Mátra / Mátrai

    Wein

    1715

    Ungarn

    Monor / Monori

    Wein

    1716

    Ungarn

    Mór / Móri

    Wein

    1717

    Ungarn

    Nagy-Somló / Nagy-Somlói

    Wein

    1718

    Ungarn

    Neszmély / Neszmélyi

    Wein

    1719

    Ungarn

    Pannon

    Wein

    1720

    Ungarn

    Pannonhalma / Pannonhalmi

    Wein

    1721

    Ungarn

    Pécs

    Wein

    1722

    Ungarn

    Somló / Somlói

    Wein

    1723

    Ungarn

    Sopron / Soproni

    Wein

    1724

    Ungarn

    Szabolcsi Almapálinka

    Branntwein

    1725

    Ungarn

    Szatmári Szilvapálinka

    Branntwein

    1726

    Ungarn

    Szegedi fűszerpaprika-őrlemény / Szegedi paprika

    Waren pflanzlichen Ursprungs, frisch oder verarbeitet

    1727

    Ungarn

    Szegedi szalámi / Szegedi téliszalámi

    Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

    1728

    Ungarn

    Szekszárd / Szekszárdi

    Wein

    1729

    Ungarn

    Tihany / Tihanyi

    Wein

    1730

    Ungarn

    Tokaj / Tokaji

    Wein

    1731

    Ungarn

    Tolna / Tolnai

    Wein

    1732

    Ungarn

    Törkölypálinka

    Branntwein

    1733

    Ungarn

    Újfehértói meggypálinka

    Branntwein

    1734

    Ungarn

    Villány / Villányi

    Wein

    1735

    Ungarn

    Zala / Zalai

    Wein

    1736

    Ungarn

    Zemplén / Zempléni

    Wein

    1737

    Malta

    Gozo / Għawdex

    Wein

    1738

    Malta

    Malta

    Wein

    1739

    Malta

    Maltese Islands

    Wein

    1740

    Niederlande

    Drenthe

    Wein

    1741

    Niederlande

    Edam Holland

    Käse

    1742

    Niederlande

    Flevoland

    Wein

    1743

    Niederlande

    Friesland

    Wein

    1744

    Niederlande

    Gelderland

    Wein

    1745

    Niederlande

    Gouda Holland

    Käse

    1746

    Niederlande

    Groningen

    Wein

    1747

    Niederlande

    Hollandse geitenkaas

    Käse

    1748

    Niederlande

    Limburg

    Wein

    1749

    Niederlande

    Mergelland

    Wein

    1750

    Niederlande

    Noord-Brabant

    Wein

    1751

    Niederlande

    Noord-Holland

    Wein

    1752

    Niederlande

    Overijssel

    Wein

    1753

    Niederlande

    Utrecht

    Wein

    1754

    Niederlande

    Zeeland 16

    Wein

    1755

    Niederlande

    Zuid-Holland

    Wein

    1756

    Österreich

    Bergland

    Wein

    1757

    Österreich

    Burgenland

    Wein

    1758

    Österreich

    Carnuntum

    Wein

    1759

    Österreich

    Eisenberg

    Wein

    1760

    Österreich

    Inländerrum

    Branntwein

    1761

    Österreich

    Jägertee / Jagertee / Jagatee

    Branntwein

    1762

    Österreich

    Kamptal

    Wein

    1763

    Österreich

    Kärnten

    Wein

    1764

    Österreich

    Kremstal

    Wein

    1765

    Österreich

    Leithaberg

    Wein

    1766

    Österreich

    Mariazeller Magenlikör

    Branntwein

    1767

    Österreich

    Mittelburgenland

    Wein

    1768

    Österreich

    Neusiedlersee

    Wein

    1769

    Österreich

    Niederösterreich

    Wein

    1770

    Österreich

    Oberösterreich

    Wein

    1771

    Österreich

    Salzburg

    Wein

    1772

    Österreich

    Steiermark

    Wein

    1773

    Österreich

    Steinfelder Magenbitter

    Branntwein

    1774

    Österreich

    Steirerland

    Wein

    1775

    Österreich

    Steirisches Kürbiskernöl

    Ölsamen

    1776

    Österreich

    Süd-Oststeiermark

    Wein

    1777

    Österreich

    Südsteiermark

    Wein

    1778

    Österreich

    Thermenregion

    Wein

    1779

    Österreich

    Tirol

    Wein

    1780

    Österreich

    Tiroler Speck

    Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

    1781

    Österreich

    Traisental

    Wein

    1782

    Österreich

    Vorarlberg

    Wein

    1783

    Österreich

    Vorarlberger Bergkäse

    Käse

    1784

    Österreich

    Wachau

    Wein

    1785

    Österreich

    Wachauer Marillenbrand

    Branntwein

    1786

    Österreich

    Wachauer Marillenlikör

    Branntwein

    1787

    Österreich

    Wachauer Weinbrand

    Branntwein

    1788

    Österreich

    Wagram

    Wein

    1789

    Österreich

    Weinland

    Wein

    1790

    Österreich

    Weinviertel

    Wein

    1791

    Österreich

    Weststeiermark

    Wein

    1792

    Österreich

    Wien

    Wein

    1793

    Polen

    Herbal vodka from the North Podlasie Lowland aromatised with an extract of bison grass / Wódka ziołowa z Niziny Północnopodlaskiej aromatyzowana ekstraktem z trawy żubrowej

    Branntwein

    1794

    Polen

    Polska Wódka / Polish Vodka

    Branntwein

    1795

    Portugal

    Açores

    Wein

    1796

    Portugal

    Aguardente Bagaceira Alentejo

    Branntwein

    1797

    Portugal

    Aguardente Bagaceira Bairrada

    Branntwein

    1798

    Portugal

    Aguardente Bagaceira da Região dos Vinhos Verdes

    Branntwein

    1799

    Portugal

    Aguardente de Vinho Alentejo

    Branntwein

    1800

    Portugal

    Aguardente de Vinho da Região dos Vinhos Verdes

    Branntwein

    1801

    Portugal

    Aguardente de Vinho Douro

    Branntwein

    1802

    Portugal

    Aguardente de Vinho Lourinhã

    Branntwein

    1803

    Portugal

    Aguardente de Vinho Ribatejo

    Branntwein

    1804

    Portugal

    Alenquer

    Wein

    1805

    Portugal

    Alentejano

    Wein

    1806

    Portugal

    Alentejo

    Wein

    1807

    Portugal

    Algarve

    Wein

    1808

    Portugal

    Ameixa d'Elvas

    Früchte und Nüsse, frisch oder verarbeitet

    1809

    Portugal

    Arruda

    Wein

    1810

    Portugal

    Azeite de Moura

    Öle und tierische Fette

    1811

    Portugal

    Azeite de Trás-os-Montes

    Öle und tierische Fette

    1812

    Portugal

    Azeite do Alentejo Interior

    Öle und tierische Fette

    1813

    Portugal

    Azeites da Beira Interior (Azeite da Beira Alta, Azeite da Beira Baixa)

    Öle und tierische Fette

    1814

    Portugal

    Azeites do Norte Alentejano

    Öle und tierische Fette

    1815

    Portugal

    Azeites do Ribatejo

    Öle und tierische Fette

    1816

    Portugal

    Bairrada

    Wein

    1817

    Portugal

    Beira Interior

    Wein

    1818

    Portugal

    Biscoitos

    Wein

    1819

    Portugal

    Bucelas

    Wein

    1820

    Portugal

    Carcavelos

    Wein

    1821

    Portugal

    Chouriça de Carne de Vinhais / Linguiça de Vinhais

    Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

    1822

    Portugal

    Chouriço Mouro de Portalegre

    Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

    1823

    Portugal

    Colares

    Wein

    1824

    Portugal

    Dão

    Wein

    1825

    Portugal

    DoTejo

    Wein

    1826

    Portugal

    Douro

    Wein

    1827

    Portugal

    Duriense

    Wein

    1828

    Portugal

    Encostas d'Aire

    Wein

    1829

    Portugal

    Graciosa

    Wein

    1830

    Portugal

    Lafões

    Wein

    1831

    Portugal

    Lagoa

    Wein

    1832

    Portugal

    Lagos

    Wein

    1833

    Portugal

    Lisboa

    Wein

    1834

    Portugal

    Maçã de Alcobaça

    Früchte und Nüsse, frisch oder verarbeitet

    1835

    Portugal

    Madeira / Vinho da Madeira / Madère / Vin de Madère / Madera / Madeira Wein / Madeira Wine / Vino di Madera / Madeira Wijn 17

    Wein

    1836

    Portugal

    Madeirense

    Wein

    1837

    Portugal

    Medronho do Algarve

    Branntwein

    1838

    Portugal

    Mel dos Açores

    Honig

    1839

    Portugal

    Minho

    Wein

    1840

    Portugal

    Óbidos

    Wein

    1841

    Portugal

    Palmela

    Wein

    1842

    Portugal

    Península de Setúbal

    Wein

    1843

    Portugal

    Pêra Rocha do Oeste

    Früchte und Nüsse, frisch oder verarbeitet

    1844

    Portugal

    Pico

    Wein

    1845

    Portugal

    Poncha da Madeira

    Branntwein

    1846

    Portugal

    Port 18

    Wein

    1847

    Portugal

    Portimão

    Wein

    1848

    Portugal

    Porto / Port / vinho do Porto / Port Wine / vin de Porto / Oporto / Portvin / Portwein / Portwijn

    Wein

    1849

    Portugal

    Presunto de Barrancos / Paleta de Barrancos

    Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

    1850

    Portugal

    Queijo da Beira Baixa

    Käse

    1851

    Portugal

    Queijo S. Jorge

    Käse

    1852

    Portugal

    Queijo Serra da Estrela

    Käse

    1853

    Portugal

    Rum da Madeira

    Branntwein

    1854

    Portugal

    Salpicão de Vinhais

    Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

    1855

    Portugal

    Setúbal

    Wein

    1856

    Portugal

    Tavira

    Wein

    1857

    Portugal

    Távora-Varosa

    Wein

    1858

    Portugal

    Tejo

    Wein

    1859

    Portugal

    Terras Madeirenses

    Wein

    1860

    Portugal

    Torres Vedras

    Wein

    1861

    Portugal

    Transmontano

    Wein

    1862

    Portugal

    Trás-os-Montes

    Wein

    1863

    Portugal

    Vinho Verde

    Wein

    1864

    Rumänien

    Aiud

    Wein

    1865

    Rumänien

    Alba Iulia

    Wein

    1866

    Rumänien

    Babadag

    Wein

    1867

    Rumänien

    Banat

    Wein

    1868

    Rumänien

    Banu Mărăcine

    Wein

    1869

    Rumänien

    Bohotin

    Wein

    1870

    Rumänien

    Colinele Dobrogei

    Wein

    1871

    Rumänien

    Cotești

    Wein

    1872

    Rumänien

    Cotnari

    Wein

    1873

    Rumänien

    Crișana

    Wein

    1874

    Rumänien

    Dealu Bujorului

    Wein

    1875

    Rumänien

    Dealu Mare

    Wein

    1876

    Rumänien

    Dealu Mare

    Wein

    1877

    Rumänien

    Dealu Mare

    Wein

    1878

    Rumänien

    Dealu Mare

    Wein

    1879

    Rumänien

    Dealurile Crișanei

    Wein

    1880

    Rumänien

    Dealurile Moldovei

    Wein

    1881

    Rumänien

    Dealurile Munteniei

    Wein

    1882

    Rumänien

    Dealurile Munteniei

    Wein

    1883

    Rumänien

    Dealurile Olteniei

    Wein

    1884

    Rumänien

    Dealurile Sătmarului

    Wein

    1885

    Rumänien

    Dealurile Transilvaniei

    Wein

    1886

    Rumänien

    Dealurile Vrancei

    Wein

    1887

    Rumänien

    Dealurile Zarandului

    Wein

    1888

    Rumänien

    Drăgășani

    Wein

    1889

    Rumänien

    Horincă de Cămârzana

    Branntwein

    1890

    Rumänien

    Huși

    Wein

    1891

    Rumänien

    Iana

    Wein

    1892

    Rumänien

    Iași

    Wein

    1893

    Rumänien

    Lechința

    Wein

    1894

    Rumänien

    Magiun de prune Topoloveni

    Früchte und Nüsse, frisch oder verarbeitet

    1895

    Rumänien

    Mehedinți

    Wein

    1896

    Rumänien

    Miniș

    Wein

    1897

    Rumänien

    Murfatlar

    Wein

    1898

    Rumänien

    Nicorești

    Wein

    1899

    Rumänien

    Novac afumat din Ţara Bârsei

    Fisch, Weichtiere und Krebstiere, frisch und Erzeugnisse daraus

    1900

    Rumänien

    Odobești

    Wein

    1901

    Rumänien

    Oltina

    Wein

    1902

    Rumänien

    Pălincă

    Branntwein

    1903

    Rumänien

    Panciu

    Wein

    1904

    Rumänien

    Panciu

    Wein

    1905

    Rumänien

    Panciu

    Wein

    1906

    Rumänien

    Pietroasa

    Wein

    1907

    Rumänien

    Recaș

    Wein

    1908

    Rumänien

    Salam de Sibiu

    Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

    1909

    Rumänien

    Sâmburești

    Wein

    1910

    Rumänien

    Sarica Niculițel

    Wein

    1911

    Rumänien

    Sebeș-Apold

    Wein

    1912

    Rumänien

    Segarcea

    Wein

    1913

    Rumänien

    Ștefănești

    Wein

    1914

    Rumänien

    Târnave

    Wein

    1915

    Rumänien

    Târnave

    Wein

    1916

    Rumänien

    Telemea de Ibănești

    Käse

    1917

    Rumänien

    Terasele Dunării

    Wein

    1918

    Rumänien

    Țuică de Argeș

    Branntwein

    1919

    Rumänien

    Țuică Zetea de Medieșu Aurit

    Branntwein

    1920

    Rumänien

    Viile Carașului

    Wein

    1921

    Rumänien

    Viile Timișului

    Wein

    1922

    Rumänien

    Vinars Murfatlar

    Branntwein

    1923

    Rumänien

    Vinars Segarcea

    Branntwein

    1924

    Rumänien

    Vinars Târnave

    Branntwein

    1925

    Rumänien

    Vinars Vaslui

    Branntwein

    1926

    Rumänien

    Vinars Vrancea

    Branntwein

    1927

    Slowenien

    Bela krajina

    Wein

    1928

    Slowenien

    Belokranjec

    Wein

    1929

    Slowenien

    Bizeljčan

    Wein

    1930

    Slowenien

    Bizeljsko Sremič

    Wein

    1931

    Slowenien

    Brinjevec

    Branntwein

    1932

    Slowenien

    Cviček

    Wein

    1933

    Slowenien

    Dolenjska

    Wein

    1934

    Slowenien

    Dolenjski sadjevec

    Branntwein

    1935

    Slowenien

    Domači rum

    Branntwein

    1936

    Slowenien

    Goriška Brda

    Wein

    1937

    Slowenien

    Kranjska klobasa

    Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

    1938

    Slowenien

    Kras

    Wein

    1939

    Slowenien

    Kraški pršut

    Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet

    1940

    Slowenien

    Metliška črnina

    Wein

    1941

    Slowenien

    Pelinkovec

    Branntwein

    1942

    Slowenien

    Podravje

    Wein

    1943

    Slowenien

    Posavje

    Wein

    1944

    Slowenien

    Prekmurje

    Wein

    1945

    Slowenien

    Primorska

    Wein

    1946

    Slowenien

    Slovenska Istra

    Wein

    1947

    Slowenien

    Štajerska Slovenija

    Wein

    1948

    Slowenien

    Štajersko prekmursko bučno olje

    Öle und tierische Fette

    1949

    Slowenien

    Teran

    Wein

    1950

    Slowenien

    Vipavska dolina

    Wein

    1951

    Slowakei

    Južnoslovenská / Južnoslovenské / Južnoslovenský

    Wein

    1952

    Slowakei

    Karpatská perla

    Wein

    1953

    Slowakei

    Malokarpatská / Malokarpatské / Malokarpatský

    Wein

    1954

    Slowakei

    Nitrianska / Nitrianske / Nitriansky

    Wein

    1955

    Slowakei

    Skalický rubín

    Wein

    1956

    Slowakei

    Slovenská / Slovenské / Slovenský

    Wein

    1957

    Slowakei

    Spišská borovička

    Branntwein

    1958

    Slowakei

    Stredoslovenská / Stredoslovenské / Stredoslovenský

    Wein

    1959

    Slowakei

    Vinohradnícka oblasť Tokaj

    Wein

    1960

    Slowakei

    Východoslovenská / Východoslovenské / Východoslovenský

    Wein

    1961

    Finnland

    Suomalainen Marjalikööri / Suomalainen Hedelmälikööri / Finsk Bärlikör / Finsk Fruktlikör / Finnish berry liqueur / Finnish fruit liqueur

    Branntwein

    1962

    Finnland

    Suomalainen Vodka / Finsk Vodka / Vodka of Finland

    Branntwein

    1963

    Schweden

    Svensk Aquavit / Svensk Akvavit / Swedish Aquavit

    Branntwein

    1964

    Schweden

    Svensk Punsch / Swedish Punch

    Branntwein

    1965

    Schweden

    Svensk Vodka / Swedish Vodka

    Branntwein

    1966

    (Mehrere Länder) Belgien, Niederlande

    Maasvallei Limburg

    Wein

    1967

    (Mehrere Länder) Frankreich, Italien

    Génépi des Alpes / Genepì degli Alpi

    Branntwein

    1968

    (Mehrere Länder) Belgien, Deutschland, Niederlande

    Genièvre aux fruits / Vruchtenjenever / Jenever met vruchten / Fruchtgenever

    Branntwein

    1969

    (Mehrere Länder) Belgien, Frankreich, Niederlande

    Genièvre de grains / Graanjenever / Graangenever

    Branntwein

    1970

    (Mehrere Länder) Belgien, Deutschland, Frankreich, Niederlande

    Genièvre / Jenever / Genever

    Branntwein

    1971

    (Mehrere Länder) Belgien, Niederlande

    Jonge jenever / jonge genever

    Branntwein

    1972

    (Mehrere Länder) Belgien, Deutschland, Österreich

    Korn / Kornbrand

    Branntwein

    1973

    (Mehrere Länder) Belgien, Niederlande

    Oude jenever / oude genever

    Branntwein

    1974

    (Mehrere Länder) Griechenland, Zypern

    Ouzo / Oύζο (Transliteration ins lateinische Alphabet: Ouzo)

    Branntwein

    1975

    (Mehrere Länder) Ungarn, Österreich

    Pálinka

    Branntwein

    1976

    (Mehrere Länder) Kroatien, Slowenien

    Istarski pršut / Istrski pršut

    Fleisch, frisch, gefroren oder verarbeitet



    ABSCHNITT B

    LISTE DER GEOGRAFISCHEN ANGABEN – NEUSEELAND

    Name

    Produktklasse

    1

    Auckland

    Wein

    2

    Canterbury

    Wein

    3

    Central Hawke's Bay / Central Hawkes Bay

    Wein

    4

    Central Otago

    Wein

    5

    Gisborne

    Wein

    6

    Gladstone

    Wein

    7

    Hawke's Bay / Hawkes Bay

    Wein

    8

    Kumeu

    Wein

    9

    Marlborough

    Wein

    10

    Martinborough

    Wein

    11

    Matakana

    Wein

    12

    Nelson

    Wein

    13

    New Zealand

    Wein

    14

    New Zealand

    Branntwein

    15

    North Island

    Wein

    16

    North Island

    Branntwein

    17

    Northland

    Wein

    18

    South Island

    Branntwein

    19

    South Island

    Wein

    20

    Waiheke Island

    Wein

    21

    Waipara Valley / Waipara

    Wein

    22

    Wairarapa

    Wein

    23

    Waitaki Valley North Otago / Waitaki Valley

    Wein

    (1)    Dieser Name soll nur in tschechischer Sprache geschützt werden.
    (2)    Der Schutz der geografischen Angabe „Bayerisches Bier“ steht der fortgesetzten und gleichartigen Benutzung des Begriffs „Bayerisches Bier“ durch eine Person, einschließlich ihres Rechtsnachfolgers, für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens nicht entgegen, wenn die betreffende Person diesen Begriff auch schon vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens kontinuierlich gewerblich genutzt hat. Eine solche Nutzung des Begriffs „Bayerisches Bier“ nach Inkrafttreten dieses Abkommens darf den Verbraucher nicht über den Ursprung der Ware irreführen.
    (3)    Der Schutz der geografischen Angabe „Münchener Bier“ steht der fortgesetzten und gleichartigen Benutzung des Begriffs „Münchener Bier“ durch eine Person, einschließlich ihres Rechtsnachfolgers, für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens nicht entgegen, wenn die betreffende Person diesen Begriff auch schon vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens kontinuierlich gewerblich genutzt hat. Eine solche Nutzung des Begriffs „Münchener Bier“ nach Inkrafttreten dieses Abkommens darf den Verbraucher nicht über den Ursprung der Ware irreführen.
    (4)

       Der Schutz der irischen geografischen Angaben unter den Nummern 174, 175 und 176 wird gemäß den Regelungen des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. EU L 029 vom 31.1.2020, S. 7) angestrebt.

    (5)

       Der Schutz der geografischen Angabe „Feta“ steht der fortgesetzten und gleichartigen Benutzung des Begriffs „Feta“ durch eine Person, einschließlich ihres Rechtsnachfolgers, für einen Zeitraum von höchstens neun Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens nicht entgegen, wenn die betreffende Person diesen Begriff auch schon vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens kontinuierlich gewerblich genutzt hat. Eine solche Nutzung des Begriffs „Feta“ nach Inkrafttreten dieses Abkommens darf den Verbraucher nicht über den Ursprung der Ware irreführen.

    (6)    Ungeachtet des Schutzes der geografischen Angabe „Alicante“ darf die Sortenbezeichnung „Alicante Bouschet“ in Neuseeland weiterhin verwendet werden, auch bei der Etikettierung, vorausgesetzt, der Verbraucher wird nicht über die Art des Begriffs oder den genauen Ursprung der Ware in die Irre geführt.
    (7)    Ungeachtet des Schutzes der geografischen Angabe „Cariñena“ darf die Sortenbezeichnung „Carignan“ in Neuseeland weiterhin verwendet werden, auch bei der Etikettierung, vorausgesetzt, der Verbraucher wird nicht über die Art des Begriffs oder den genauen Ursprung der Ware in die Irre geführt.
    (8)    Der Schutz der geografischen Angabe „Jerez / Xérès / Sherry“ steht der fortgesetzten und gleichartigen Benutzung des Begriffs „Jerez“, „Xérès“ oder „Sherry“ durch eine Person, einschließlich ihres Rechtsnachfolgers, für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens nicht entgegen, wenn die betreffende Person den Begriff auch schon vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens kontinuierlich gewerblich genutzt hat. Eine solche Nutzung der Begriffe „Jerez“, „Xérès“ oder „Sherry“ nach Inkrafttreten dieses Abkommens muss mit einer lesbaren und sichtbaren Angabe des geografischen Ursprungs der betreffenden Ware versehen sein.
    (9)    Der Schutz der geografischen Angabe „Gruyère“ hindert frühere Verwender* des Begriffs „Gruyère“ in Neuseeland nicht daran, diesen Begriff weiter zu verwenden, wenn der frühere Verwender den Begriff während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Abkommens gutgläubig verwendet hat. Eine solche Nutzung des Begriffs „Gruyère“ nach Inkrafttreten dieses Abkommens muss mit einer lesbaren und sichtbaren Angabe des geografischen Ursprungs der betreffenden Ware versehen sein.___________________*    Die Liste der früheren Verwender wurde vor der Unterzeichnung des Abkommens erstellt und übermittelt.
    (10)    Zur Klarstellung: Der Schutz der geografischen Angabe „Roquefort“ steht der Verwendung des zusammengesetzten Begriffs „Penicillium roqueforti“ in Neuseeland nicht entgegen, wenn er sich auf Schimmelkulturen bezieht, vorausgesetzt, der Verbraucher wird nicht über den Ursprung der Ware in die Irre geführt.
    (11)    Ungeachtet des Schutzes der geografischen Angabe „Avola“ darf die Sortenbezeichnung „Nero d'Avola“ in Neuseeland weiterhin verwendet werden, auch bei der Etikettierung, vorausgesetzt, der Verbraucher wird nicht über die Art des Begriffs oder den genauen Ursprung der Ware in die Irre geführt.
    (12)    Der Schutz der geografischen Angabe „Gorgonzola“ steht der fortgesetzten und gleichartigen Benutzung des Begriffs „Gorgonzola“ durch eine Person, einschließlich ihres Rechtsnachfolgers, für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens nicht entgegen, wenn die betreffende Person diesen Begriff auch schon vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens kontinuierlich gewerblich genutzt hat. Eine solche Nutzung des Begriffs „Gorgonzola“ nach Inkrafttreten dieses Abkommens darf den Verbraucher nicht über den Ursprung der Ware irreführen.
    (13)    Der Schutz der geografischen Angabe „Grappa“ steht der fortgesetzten und gleichartigen Benutzung des Begriffs „Grappa“ durch eine Person, einschließlich ihres Rechtsnachfolgers, für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens nicht entgegen, wenn die betreffende Person diesen Begriff auch schon vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens kontinuierlich gewerblich genutzt hat. Eine solche Nutzung des Begriffs „Grappa“ nach Inkrafttreten dieses Abkommens muss mit einer lesbaren und sichtbaren Angabe des geografischen Ursprungs der betreffenden Ware versehen sein.
    (14)    Der Schutz der geografischen Angabe „Parmigiano Reggiano“ hindert frühere Verwender* des Begriffs „Parmesan“ in Neuseeland nicht daran, diesen Begriff weiter zu verwenden, wenn der frühere Verwender den Begriff während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Abkommens gutgläubig verwendet hat. Eine solche Nutzung des Begriffs „Parmesan“ nach Inkrafttreten dieses Abkommens muss mit einer lesbaren und sichtbaren Angabe des geografischen Ursprungs der betreffenden Ware versehen sein._________________*    Die Liste der früheren Verwender wurde vor der Unterzeichnung des Abkommens erstellt und übermittelt.
    (15)    Der Schutz der geografischen Angabe „Prosecco“ steht der fortgesetzten und gleichartigen Benutzung des Begriffs „Prosecco“ durch eine Person, einschließlich ihres Rechtsnachfolgers, für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens nicht entgegen, wenn die betreffende Person diesen Begriff auch schon vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens kontinuierlich gewerblich genutzt hat. Eine solche Nutzung des Begriffs „Prosecco“ nach Inkrafttreten dieses Abkommens muss mit einer lesbaren und sichtbaren Angabe des geografischen Ursprungs der betreffenden Ware versehen sein.
    (16)    Voraussetzung für den Schutz ist, dass die geografische Angabe „Zeeland“ in enger Verbindung mit einer klaren Angabe verwendet wird, dass der Wein seinen Ursprung in den Niederlanden hat, und dass der Schutz keine ausschließlichen Rechte für die Verwendung des Begriffs „New Zealand“ beinhaltet.
    (17)    Der Schutz der geografischen Angabe „Madeira“, „Vinho da Madeira“, „Madère“, „Vin de Madère“, „Madera“, „Madeira Wein“, „Madeira Wine“, „Vino di Madera“ und „Madeira Wijn“ steht der fortgesetzten und gleichartigen Benutzung des Begriffs „Madeira“, „Vinho da Madeira“, „Madère“, „Vin de Madère“, „Madera“, „Madeira Wein“, „Madeira Wine“, „Vino di Madera“ oder „Madeira Wijn“ durch eine Person, einschließlich ihres Rechtsnachfolgers, für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens nicht entgegen, wenn die betreffende Person den Begriff auch schon vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens kontinuierlich gewerblich genutzt hat. Eine solche Nutzung der im vorstehenden Satz genannten Begriffe nach Inkrafttreten dieses Abkommens muss mit einer lesbaren und sichtbaren Angabe des geografischen Ursprungs der betreffenden Ware versehen sein.
    (18)    Der Schutz der geografischen Angabe „Port“, „Porto“, „vinho do Porto“, „Port Wine“, „vin de Porto“, „Oporto“, „Portvin“, „Portwein“ und „Portwijn“ steht der fortgesetzten und gleichartigen Benutzung des Begriffs „Port“, „Porto“, „vinho do Porto“, „Port Wine“, „vin de Porto“, „Oporto“, „Portvin“, „Portwein“ oder „Portwijn“ durch eine Person, einschließlich ihres Rechtsnachfolgers, für einen Zeitraum von höchstens neun Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens nicht entgegen, wenn die betreffende Person den Begriff auch schon vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens kontinuierlich gewerblich genutzt hat. Eine solche Nutzung der im vorstehenden Satz genannten Begriffe nach Inkrafttreten dieses Abkommens muss mit einer lesbaren und sichtbaren Angabe des geografischen Ursprungs der betreffenden Ware versehen sein.
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