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Document 52022PC0200

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Kooperativen Republik Guyana über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzerzeugnissen in die Europäische Union

    COM/2022/200 final

    Brüssel, den 10.5.2022

    COM(2022) 200 final

    2022/0142(NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Abschluss des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Kooperativen Republik Guyana über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzerzeugnissen in die Europäische Union


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Der Aktionsplan „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor“ (Forest Law Enforcement, Governance and Trade – FLEGT) 1 , der vom Rat 2003 gebilligt wurde 2 , sieht eine Reihe von Maßnahmen zur Unterbindung des illegalen Holzeinschlags vor. Diese Maßnahmen umfassen die Unterstützung von Holz erzeugenden Ländern, eine multilaterale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Handels mit illegal geschlagenem Holz, die Unterstützung von Initiativen des Privatsektors sowie Maßnahmen zur Vermeidung von Investitionen in Aktivitäten, die den illegalen Holzeinschlag begünstigen. Eckpfeiler des Aktionsplans ist die Begründung von FLEGT-Partnerschaften zwischen der EU und Holz erzeugenden Ländern. 2005 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft 3 , mit der die Legalität von Holz, das im Rahmen von FLEGT-Partnerschaften in die EU eingeführt wird, überprüft werden kann.

    2005 ermächtigte der Rat die Kommission, FLEGT-Partnerschaftsabkommen mit Holz erzeugenden Ländern auszuhandeln. 4  

    Im Jahr 2013 nahm die Kommission Verhandlungen mit der Kooperativen Republik Guyana auf. Die Kommission unterrichtete den Rat laufend über die Fortschritte und erstattete der Arbeitsgruppe „Forstwirtschaft“ sowie dem für FLEGT und die EU-Holzhandelsverordnung zuständigen Ausschuss Bericht. Die Kommission hielt auch das Europäische Parlament und die Interessenträger über die Verhandlungen auf dem Laufenden.

    Im Freiwilligen Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und Guyana wurden alle in den Verhandlungsrichtlinien des Rates enthaltenen Elemente aufgegriffen. Insbesondere wird ein Genehmigungssystem eingeführt, mit dem die Legalität von Holzerzeugnissen, die in EU- und Nicht-EU-Länder ausgeführt werden, sowie von im Inland verkauftem Holz überprüft und bestätigt wird. In Bezug auf eingeführtes Holz verpflichtet sich Guyana sicherzustellen, dass dieses Holz im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Ursprungslandes geschlagen wurde. Zu diesem Zweck wird Guyana spezifische Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Einhaltung der Sorgfaltsgrundsätze erlassen. Die Definition der Legalität stützt sich auf eine ganze Reihe nationaler Rechtsvorschriften und von Guyana ratifizierter internationaler Rechtsinstrumente, die die drei Komponenten der nachhaltigen Waldbewirtschaftung widerspiegeln. 

    Guyana verpflichtet sich ferner, seine für den Forstsektor geltenden Rechtsvorschriften zu überprüfen und bei Bedarf zu verbessern. Außerdem hat es einen Rahmen für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und für die unabhängige Bewertung des Systems erstellt. Für die Durchführung dieser Maßnahmen haben die Vertragsparteien sich auf einen ehrgeizigen Zeitplan von 6 Jahren (ab dem Inkrafttreten) geeinigt. Diese Elemente sind in den Anhängen des Abkommens mit einer detaillierten Beschreibung der Strukturen enthalten, auf deren Grundlage das guyanische Legalitätssicherungssystem für Holz entwickelt werden soll. Zudem werden darin die Kriterien genannt, anhand deren über den Start des FLEGT-Genehmigungssystems entschieden werden soll.

    Mit dem Abkommen wird ein Gemeinsamer Überwachungs- und Überprüfungsausschuss für den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen der EU und Guyana im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems eingesetzt. Außerdem wird ein Rahmen für die Einbeziehung der Interessenträger, Sozialschutz sowie Rechenschaftspflicht und Transparenz festgelegt. Des Weiteren werden das Vorgehen im Falle von Beschwerden und der Ablauf der Überwachung und Berichterstattung beschrieben.

    Zusätzlich zu den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 aufgeführten Erzeugnissen, deckt das Abkommen auch alle Holzerzeugnisse ab, die derzeit in Guyana hergestellt werden oder die nach Guyana ein- oder aus dem Land ausgeführt werden.

    Das Abkommen stützt sich auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, d. h. Interessenträger innerhalb und außerhalb des Forstsektors werden einbezogen. Dazu gehören Akteure des Privatsektors und der Zivilgesellschaft, lokale und indigene Gemeinschaften sowie andere von Wäldern abhängige Menschen.

    Das Abkommen sieht die Durchführung von Einfuhrkontrollen an den Grenzen der EU gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 über das FLEGT-Genehmigungssystem und der Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der genannten Verordnung vor. Es enthält eine Beschreibung der guyanischen FLEGT-Genehmigung, für die das in der Durchführungsverordnung vorgeschriebene Muster verwendet wird.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Der Vorschlag steht im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, da nach Artikel 3 dieser Verordnung Holzerzeugnisse, für die in Guyana gemäß dem Abkommen FLEGT-Genehmigungen erteilt wurden, als legal geschlagen gelten.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Der Abschluss dieses Abkommens ist für die EU-Politik im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit von Bedeutung, da es den Handel mit legal geschlagenem Holz fördert und die Politikgestaltung im Forstsektor in Guyana stärkt, indem die Transparenz, die Rechenschaftspflicht und die Beteiligung der Interessenträger verbessert werden. Das Abkommen wird auch eine nachhaltige Waldbewirtschaftung fördern und zur Bekämpfung des Klimawandels beitragen, indem die Emissionen aus Entwaldung und Waldschädigung verringert werden.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage sind Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7.

    Da mit dem Abkommen ein Rechtsrahmen geschaffen wird, der sicherstellen soll, dass das gesamte Holz und alle Holzerzeugnisse, die aus Guyana in die EU eingeführt werden, legal erzeugt wurden, verfügt die EU gemäß Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV über die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss des Abkommens. Gemäß Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v AEUV werden solche Übereinkünfte vom Rat geschlossen. Gemäß Artikel 218 Absatz 7 AEUV kann der Rat den Verhandlungsführer ermächtigen, im Namen der EU Änderungen der Übereinkunft zu billigen, wenn die Übereinkunft vorsieht, dass diese Änderungen im Wege eines vereinfachten Verfahrens oder durch ein durch die Übereinkunft eingesetztes Gremium anzunehmen sind.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Entfällt.

    Verhältnismäßigkeit

    Der Abschluss dieses Abkommens steht im Einklang mit dem FLEGT-Aktionsplan der EU und geht nicht über das zur Erreichung seiner Ziele erforderliche Maß hinaus.

    Wahl des Instruments

    Dieser Vorschlag steht im Einklang mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v AEUV, nach dem der Rat Beschlüsse über den Abschluss internationaler Übereinkünfte erlässt.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

    Entfällt.

    Konsultation der Interessenträger

    Entfällt.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Entfällt.

    Folgenabschätzung

    Entfällt.

    Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Entfällt.

    Grundrechte

    Entfällt.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Die Initiative hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

    5.WEITERE ANGABEN

    Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Entfällt.

    Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

    Entfällt.

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    Entfällt.

    2022/0142 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Abschluss des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Kooperativen Republik Guyana über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzerzeugnissen in die Europäische Union

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 5 ,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Im Mai 2003 nahm die Kommission die Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) — Vorschlag für einen EU-Aktionsplan“ 6 an‚ in dem Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags im Rahmen von freiwilligen Partnerschaftsabkommen mit Holz erzeugenden Ländern gefordert wurden. Im Oktober 2003 nahm der Rat Schlussfolgerungen zu dem Aktionsplan an 7 und am 11. Juli 2005 verabschiedete das Europäische Parlament eine diesbezügliche Entschließung 8 .

    (2)Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2020/XX des Rates 9 wurde das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Kooperativen Republik Guyana über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (im Folgenden „Abkommen“) am [...] vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet 10 .

    (3)Das Abkommen sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Kooperativen Republik Guyana über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor wird im Namen der Union genehmigt.

    Das Abkommen ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Die Kommission nimmt die in Artikel 31 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor, um der Zustimmung der Union Ausdruck zu verleihen, durch das Abkommen gebunden zu sein.

    Artikel 3

    Die Union wird in dem nach Artikel 19 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsausschuss durch die Kommission vertreten.

    Die Mitgliedstaaten können als Mitglieder der Delegation der Union an den Sitzungen des Gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsausschusses teilnehmen.

    Artikel 4

    In Bezug auf Änderungen der Anhänge des Abkommens gemäß dessen Artikel 25 wird die Kommission ermächtigt, nach dem Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates 11 solche Änderungen im Namen der Union zu billigen.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident /// Die Präsidentin

    (1)    KOM(2003) 251.
    (2)    ABl. C 268 vom 7.11.2003, S. 1.
    (3)    ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1.
    (4)    Ratsdokument 10229/2/05 (Verschlusssache, freigegeben am 24. September 2015).
    (5)    ABl. C […] vom […], S. […].
    (6)    KOM(2003) 251.
    (7)    ABl. C 268 vom 7.11.2003, S. 1.
    (8)    ABl. C 157E vom 6.7.2006, S. 482.
    (9)    Beschluss des Rates (EU) 2018/XX über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Kooperativen Republik Guyana über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (ABl. L [...] vom [...], S. [...]). ABl.: bitte Nummer, Datum und Amtsblattverweis einfügen
    (10)    ABl.: bitte Datum der Unterzeichnung einfügen
    (11)    Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1).
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    Brüssel, den 10.5.2022

    COM(2022) 200 final

    ANHANG

    des

    Vorschlags für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Abschluss des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Kooperativen Republik Guyana über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzerzeugnissen in die Europäische Union


    FREIWILLIGES PARTNERSCHAFTSABKOMMEN
    ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND

    DER KOOPERATIVEN REPUBLIK GUYANA

    ÜBER RECHTSDURCHSETZUNG, POLITIKGESTALTUNG UND

    HANDEL IM FORSTSEKTOR SOWIE ÜBER DIE EINFUHR VON

    HOLZERZEUGNISSEN IN DIE EUROPÄISCHE UNION

    DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“

    und

    DIE KOOPERATIVE REPUBLIK GUYANA, im Folgenden „Guyana“ —

    im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“,

    IN ANBETRACHT der engen Zusammenarbeit zwischen der Union und Guyana, insbesondere im Rahmen des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 1 , geändert am 25. Juni 2005 in Luxemburg und am 22. Juni 2010 in Ouagadougou (im Folgenden „Abkommen von Cotonou“),

    IN ANBETRACHT der Gemeinsamen Partnerschaftsstrategie Karibik-EU, die auf Grundlage des Beschlusses des Gipfeltreffens zwischen der EU und dem Forum der karibischen AKP-Staaten (CARIFORUM) vom Mai 2010 in Madrid entwickelt und von der Union und den CARIFORUM-Staaten gemeinsam ausgearbeitet wurde,

    In ANBETRACHT des am 4. März 2018 in Escazú, Costa Rica, angenommenen Regionalen Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Lateinamerika und der Karibik,


    IN ANBETRACHT des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits 2 ,

    IN ANBETRACHT der Mitteilung der Kommission an den Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament mit dem Titel „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) – Vorschlag für einen EU-Aktionsplan“ als ersten Schritt zur Bewältigung des dringenden Problems des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels,

    IN BEKRÄFTIGUNG des Bekenntnisses der Vertragsparteien zur Charta der Vereinten Nationen und unter Hinweis auf die Grundsätze, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker niedergelegt sind,

    IN BEKRÄFTIGUNG des Eintretens der Vertragsparteien für den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,

    IN BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung der in der Erklärung der Vereinten Nationen zur 2015 verabschiedeten Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dargelegten Grundsätze und Verpflichtungen, insbesondere der Verpflichtung, die drei Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung – die wirtschaftliche, die soziale und die ökologische Dimension – in ausgewogener und integrativer Weise zu verwirklichen,


    UNTER HINWEIS in diesem Zusammenhang auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung und die dazugehörigen Zielvorgaben, insbesondere die Zielvorgabe 15.2, die darin besteht, bis 2020 die nachhaltige Bewirtschaftung aller Waldarten zu fördern, die Entwaldung zu beenden, geschädigte Wälder wiederherzustellen und die Aufforstung und Wiederaufforstung weltweit beträchtlich zu erhöhen,

    EINGEDENK der Bedeutung der Grundsätze der Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992 im Zusammenhang mit der Gewährleistung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung, insbesondere des Grundsatzes 10, der die Bedeutung der öffentlichen Bewusstseinsbildung, die Teilhabe und die Beteiligung der Öffentlichkeit an Umweltfragen betrifft, des Grundsatzes 20, der die Rolle von Frauen bei der Bewirtschaftung der Umwelt und der Entwicklung betrifft, und des Grundsatzes 22, der die grundlegende Rolle indigener Bevölkerungsgruppen und anderer ortsansässiger Gemeinschaften bei der Bewirtschaftung der Umwelt und der Entwicklung betrifft,

    IN ANERKENNUNG der Rolle der Wälder als Schlüssel für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel und

    UNTER HINWEIS in diesem Zusammenhang auf das Klimaübereinkommen von Paris, insbesondere auf dessen Artikel 5, in dem eine Verringerung der durch Entwaldung und Waldschädigung verursachten Emissionen sowie eine bessere Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung gefordert werden,

    EINGEDENK des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) und insbesondere der Bedingung, dass die CITES-Vertragsparteien CITES-Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare der in den Anhängen I, II und III des Übereinkommens aufgeführten Arten nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilen, insbesondere nur dann, wenn die Exemplare nicht durch Verletzung der einschlägigen Rechtsvorschriften zum Schutz von Tieren und Pflanzen beschafft wurden,


    IN BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung, die die Vertragsparteien den Grundsätzen und Regeln des multilateralen Handels beimessen, insbesondere den Rechten und Pflichten, die sich aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) von 1994 und den anderen in Anhang 1A des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) vom 15. April 1994 aufgeführten multilateralen Übereinkünften ergeben, und in Bekräftigung der Notwendigkeit ihrer transparenten, nicht diskriminierenden Anwendung,

    GESTÜTZT AUF die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft,

    IN ANERKENNUNG der Verpflichtung Guyanas, die gute Regierungsführung, die nachhaltige Waldbewirtschaftung, die Rechtsdurchsetzung und den Handel mit legalem Holz weiter zu fördern,

    IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die Umsetzung eines Freiwilligen FLEGT-Partnerschaftsabkommens die nachhaltige Waldbewirtschaftung weiter stärken und einen Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels durch verringerte Emissionen aus Entwaldung und Waldschädigung sowie zur Stärkung der Rolle des Waldschutzes, der nachhaltigen Waldbewirtschaftung und der Erhöhung der in Wäldern gespeicherten Kohlenstoffbestände in Entwicklungsländern (REDD+) leisten wird,

    IN ANERKENNUNG der Tatsache‚ dass das Guyanische Legalitätssicherungssystem für Holz darauf ausgelegt ist, die Legalität aller unter dieses Abkommen fallenden Holzerzeugnisse unabhängig von ihrem Bestimmungsort sicherzustellen,


    IN ANERKENNUNG der Bedeutung, die der Einbeziehung aller einschlägigen Interessenträger innerhalb und außerhalb des Forstsektors über ihre eigenen repräsentativen Institutionen ungeachtet des Geschlechts, des Alters, des Standorts, der Religion oder der Weltanschauung, der ethnischen Herkunft, der Hautfarbe, der Sprache, einer Behinderung oder eines anderen Status zukommt, einschließlich der Akteure des Privatsektors, der Zivilgesellschaft, der lokalen und indigenen Gemeinschaften sowie anderer von den Wäldern abhängiger Menschen,

    IN BEKRÄFTIGUNG seiner Verpflichtungen im Rahmen der Verfassung, der nationalen Rechtsvorschriften und der internationalen Instrumente wird Guyana wirksame Mechanismen einrichten, die es allen einschlägigen Interessenträgern ermöglichen, zur Umsetzung dieses Abkommens beizutragen,

    IN ANERKENNUNG der Tatsache‚ dass die Veröffentlichung nicht vertraulicher Informationen wesentlich ist, um die uneingeschränkte und wirksame Beteiligung aller einschlägigen und betroffenen Interessenträger innerhalb und außerhalb des Forstsektors ungeachtet des Geschlechts, des Alters, des Standorts, der Religion oder der Weltanschauung, der ethnischen Herkunft, der Hautfarbe, der Sprache, einer Behinderung oder eines anderen Status zu erleichtern, und dass die Bereitstellung von Informationen daher von zentraler Bedeutung für die Umsetzung dieses Abkommens ist,

    IN DEM ENTSCHLUSS, nachteilige Auswirkungen, die sich für einschlägige Interessenträger innerhalb und außerhalb des Forstsektors aus der Umsetzung dieses Abkommens ergeben könnten, möglichst gering zu halten —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:


    ARTIKEL 1

    Ziel

    Im Einklang mit der gemeinsamen Verpflichtung der Vertragsparteien zu einer nachhaltigen Bewirtschaftung aller Arten von Wäldern besteht das Ziel dieses Abkommens in der Schaffung eines rechtlichen Rahmens, der gewährleisten soll, dass alle Holzerzeugnisse, die unter dieses Abkommen fallen und aus Guyana in die Union eingeführt werden, legal erzeugt wurden, wodurch der Handel mit Holzerzeugnissen gefördert werden soll.

    Dieses Abkommen dient außerdem als Grundlage für den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, sodass die uneingeschränkte Umsetzung des Abkommens erleichtert und gefördert wird und die Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor verbessert werden.

    ARTIKEL 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

    a)    „zuständige Behörde(n)“ die von Mitgliedstaaten der Union für die Entgegennahme, Prüfung und Annahme von FLEGT-Genehmigungen benannte(n) Behörde(n);


    b)    „Ausfuhr“ den Umstand, dass Holzerzeugnisse das geografische Gebiet Guyanas physisch verlassen oder daraus verbracht werden, mit Ausnahme von Holzerzeugnissen im Durchfuhrverkehr durch Guyana;

    c)    „FLEGT-Genehmigung“ ein Dokument gemäß Anhang IV Anlage 1 zur Bestätigung, dass eine Ladung von Holzerzeugnissen auf legale Erzeugung zurückgeht und gemäß den im vorliegenden Abkommen dargelegten Kriterien überprüft wurde;

    d)    „HS-Code“ einen vier- oder sechsstelligen Warencode gemäß der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren der Weltzollorganisation geschaffen wurde;

    e)    „Einfuhr in die Union“ die Überlassung von Holzerzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union im Sinne des Artikels 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, die nicht als „Waren zu nichtkommerziellen Zwecken“ im Sinne des Artikels 1 Nummer 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union klassifiziert werden können;

    f)    „unabhängiger Prüfer“ die Person oder Stelle, die in regelmäßigen Abständen das Funktionieren, die Glaubwürdigkeit und die Effizienz des Guyanischen Legalitätssicherungssystems für Holz bewertet;


    g)    „Gemeinsamer Überwachungs- und Überprüfungsausschuss“ den Ausschuss, der von den Vertragsparteien eingesetzt wird, um die Verwaltung, Überwachung und Überprüfung dieses Abkommens, einschließlich der Verwaltung der unabhängigen Prüfung, zu erleichtern, und der auch den Dialog und Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien fördert;

    h)    „legal erzeugtes Holz“ (im Folgenden auch „legales Holz“) Holzerzeugnisse, bei denen Erwerb, Einschlag, Erzeugung, Verarbeitung, Beförderung und Handel gemäß den in Anhang II genannten Rechtsvorschriften Guyanas und den anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens erfolgt sind; im Falle von eingeführtem Holz bezeichnet dieser Ausdruck Holzerzeugnisse, bei denen Einschlag, Erzeugung, Verarbeitung und Ausfuhr gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags und den in Anhang V beschriebenen Verfahren erfolgt sind;

    i)    „Genehmigungsstelle“ die von Guyana benannte Stelle, die FLEGT-Genehmigungen ausstellt und für gültig erklärt;

    j)    „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ ein Unionszollverfahren, das Waren, die nicht aus der Union stammen, den zollrechtlichen Status von Unionswaren verleiht (gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013), was die Erhebung der fälligen Einfuhrabgaben und gegebenenfalls die Erhebung sonstiger Abgaben, die Anwendung von handelspolitischen Maßnahmen, Verboten und Beschränkungen sowie die Erfüllung anderer Formalitäten im Zusammenhang mit der Wareneinfuhr umfasst;


    k)    „Ladung“ eine Menge von Holzerzeugnissen, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt und die von einem Versender oder Verlader aus Guyana verschickt und bei einer Zollstelle der Union zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird;

    l)    „Holzerzeugnisse im Durchfuhrverkehr“ Holzerzeugnisse aus einem Drittland, die unter zollamtlicher Überwachung in das Hoheitsgebiet Guyanas verbracht werden und dieses unter Beibehaltung ihres Ursprungslandes unverändert wieder verlassen;

    m)    „Holzerzeugnisse“ die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse.

    ARTIKEL 3

    FLEGT-Genehmigungssystem

    (1)    Die Vertragsparteien richten im Rahmen des Aktionsplans „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor“ (FLEGT) ein Genehmigungssystem ein. Das FLEGT-Genehmigungssystem sieht eine Reihe von Verfahren und Anforderungen vor, durch die mittels FLEGT-Genehmigungen überprüft und bescheinigt werden soll, dass die aus Guyana in die Union verbrachten Holzerzeugnisse legal erzeugt wurden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 sowie gemäß dem vorliegenden Abkommen dürfen aus Guyana in die Union nur Ladungen eingeführt werden, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt.


    (2)    Das FLEGT-Genehmigungssystem gilt für die in Anhang I aufgeführten Holzerzeugnisse.

    (3)    Die Vertragsparteien kommen überein, alle zur Umsetzung des FLEGT-Genehmigungssystems erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

    ARTIKEL 4

    Genehmigungsstelle

    (1)    Guyana benennt eine Behörde als FLEGT-Genehmigungsstelle und teilt der Europäischen Kommission deren Kontaktdaten schriftlich mit. Die Vertragsparteien machen diese Informationen öffentlich zugänglich.

    (2)    Die Genehmigungsstelle überprüft, ob die Holzerzeugnisse nach den in Anhang II genannten Rechtsvorschriften legal erzeugt wurden. Sie erteilt FLEGT-Genehmigungen für die Ausfuhr jeder Ladung von in Guyana legal erzeugten Holzerzeugnissen in die Union.

    (3)    In Bezug auf eingeführtes Holz erteilt die Genehmigungsstelle keine FLEGT-Genehmigungen für Erzeugnisse, bei denen der Einschlag, die Erzeugung oder die Ausfuhr nicht den Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags und des Erzeugungslandes entsprechen.


    (4)    Die Genehmigungsstelle setzt entsprechende Verfahren für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen ein und macht diese öffentlich zugänglich.

    (5)    Die Genehmigungsstelle führt über alle Ladungen, für die FLEGT-Genehmigungen erteilt wurden, Aufzeichnungen, die mit den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften und Konzepten für den Datenschutz und die Vertraulichkeit von Informationen im Einklang stehen, und stellt diese Aufzeichnungen zum Zweck der unabhängigen Prüfung gemäß Artikel 11 zur Verfügung, wobei die Vertraulichkeit der geschützten Daten des Ausführers gewahrt wird.

    ARTIKEL 5

    Zuständige Behörden der Union

    (1)    Die Europäische Kommission teilt Guyana die Kontaktdaten der von den Mitgliedstaaten der Union benannten zuständigen Behörden schriftlich mit. Die Vertragsparteien machen diese Informationen öffentlich zugänglich.

    (2)    Die zuständigen Behörden überprüfen, ob für die einzelnen Ladungen jeweils eine gültige FLEGT-Genehmigung vorliegt, bevor die betreffende Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen wird. Diese Überlassung der Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr kann ausgesetzt und die Ladung zurückgehalten werden, wenn Zweifel an der Gültigkeit der FLEGT-Genehmigung gemäß Anhang III bestehen.


    (3)    Die zuständigen Behörden führen über die entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen Aufzeichnungen, die sie jährlich veröffentlichen.

    (4)    Im Einklang mit den nationalen Datenschutzbestimmungen gewähren die zuständigen Behörden den Personen oder Stellen, die von Guyana als unabhängiger Prüfer benannt wurden, Zugang zu den einschlägigen Dokumenten und Daten.

    (5)    Artikel 5 Absatz 2 gilt nicht für Holzerzeugnisse aus Arten, die in den Anhängen des CITES aufgeführt sind, sofern diese Erzeugnisse den Prüfverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels unterliegen. Holzerzeugnisse, die unter diese Prüfverfahren fallen, unterliegen jedoch der Legalitätsüberprüfung im Rahmen des Guyanischen Legalitätssicherungssystems für Holz gemäß Artikel 8.

    ARTIKEL 6

    FLEGT-Genehmigungen

    (1)    Mit der Erteilung von FLEGT-Genehmigungen bescheinigt die Genehmigungsstelle, dass die betreffenden Holzerzeugnisse legal erzeugt wurden.


    (2)    Die FLEGT-Genehmigungen werden auf einem gemäß Anhang IV in englischer Sprache abgefassten Formular ausgestellt und ausgefüllt.

    (3)    Die Vertragsparteien können vereinbaren, elektronische Systeme für die Ausstellung, Übermittlung und Entgegennahme von FLEGT-Genehmigungen einzurichten.

    (4)    Die technischen Spezifikationen und das Format der FLEGT-Genehmigungen sowie das Verfahren für deren Erteilung sind in Anhang IV beschrieben.

    ARTIKEL 7

    Definition von „legal erzeugtem Holz“

    (1)    Für die Zwecke dieses Abkommens wird der Ausdruck „legal erzeugtes Holz“ in Artikel 2 Buchstabe h definiert sowie in Anhang II näher erläutert, in dem der nationale Rechtsrahmen Guyanas sowie die Grundsätze, Kriterien, Indikatoren und Verifikatoren dargelegt sind, die eingehalten werden müssen, damit für Holzerzeugnisse eine FLEGT-Genehmigung erteilt werden kann.

    (2)    Guyana wird den in Anhang II beschriebenen nationalen Rechtsrahmen für den Forstsektor im Hinblick darauf überprüfen, die einschlägigen politischen Konzepte, Gesetze und sonstigen Vorschriften, Satzungen, Strategien, Leitlinien, freiwilligen Maßnahmen und Verhaltenskodizes umzusetzen und erforderlichenfalls zu verbessern.


    ARTIKEL 8

    Guyanisches Legalitätssicherungssystem für Holz (GTLAS)

    (1)    Bei der Einrichtung des Guyanischen Legalitätssicherungssystems für Holz (Guyana Timber Legality Assurance System – GTLAS), das in Anhang V beschrieben ist, stützt sich Guyana auf das bestehende System zur Überprüfung, ob Holzerzeugnisse legal erzeugt wurden und nur überprüfte Ladungen in die Union ausgeführt werden, und verbessert dieses System bei Bedarf.

    (2)    Das GTLAS umfasst Konformitätsprüfungen, um sicherzustellen, dass Holzerzeugnisse unabhängig vom Bestimmungsmarkt legal hergestellt wurden und dass für Ladungen von Holzerzeugnissen, die nicht legal erzeugt wurden oder deren Ursprung nicht bekannt ist, keine FLEGT-Genehmigungen erteilt werden.

    ARTIKEL 9

    Anwendung des Guyanischen Legalitätssicherungssystems für Holz (GTLAS) auf unter dieses Abkommen fallende Holzerzeugnisse

    (1)    Guyana überprüft anhand des GTLAS die Legalität von Holzerzeugnissen, die auf Nicht-Unionsmärkte ausgeführt oder auf dem Inlandsmarkt verkauft werden; außerdem überprüft Guyana die Legalität von eingeführten Holzerzeugnissen anhand des für die Umsetzung dieses Abkommens entwickelten Systems.


    (2)    Zur Unterstützung der Anwendung des GTLAS fördert die Union die Nutzung dieses Systems für den Handel auf anderen internationalen Märkten und mit Drittländern.

    (3)    Die Union führt im Einklang mit ihren geltenden Rechtsvorschriften Maßnahmen ein, mit denen verhindert wird, dass illegal geschlagenes Holz und daraus hergestellte Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden.

    ARTIKEL 10

    Überlassung von Ladungen, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt, zum zollrechtlich freien Verkehr

    (1)    Die Verfahren zur Überlassung von Ladungen, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt, zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union sind in Anhang III beschrieben.

    (2)    Wenn die zuständige Behörde vernünftige Gründe für den Verdacht hat, dass eine Genehmigung nicht gültig oder nicht echt ist oder mit der Ladung nicht übereinstimmt, für die sie angeblich ausgestellt wurde, kann sie die in Anhang III beschriebenen Verfahren anwenden.

    (3)    Kommt es zwischen der Genehmigungsstelle und zuständigen Behörden im Zusammenhang mit FLEGT-Genehmigungen zu anhaltenden Meinungsverschiedenheiten oder Schwierigkeiten, so kann die Angelegenheit an den in Artikel 20 genannten Gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsausschuss verwiesen werden.


    ARTIKEL 11

    Unabhängiger Prüfer

    (1)    Die Vertragsparteien kommen überein, dass in vereinbarten Zeitabständen die Dienste eines unabhängigen Prüfers in Anspruch genommen werden, der das Funktionieren, die Glaubwürdigkeit und die Effizienz des GTLAS bewertet.

    (2)    Guyana betraut im Benehmen mit der Union einen unabhängigen Prüfer mit der Wahrnehmung der in Anhang VI genannten Aufgaben.

    (3)    Bei dem unabhängigen Prüfer muss es sich um eine natürliche oder juristische Person oder eine Gruppe solcher Personen handeln, die sich in keinem Interessenkonflikt befinden, wie etwa Konflikte, die sich aus einer organisatorischen oder gewerblichen Beziehung zur Union oder zu den guyanischen Regulierungsbehörden für den Forstsektor, der Genehmigungsstelle oder einer anderen Stelle ergeben, die für die Überprüfung der Legalität der Holzerzeugung zuständig ist, oder um Unternehmen, die eine gewerbliche Tätigkeit im Forstsektor ausüben.

    (4)    Die Tätigkeit des unabhängigen Prüfers erfolgt auf Grundlage einer dokumentierten Verwaltungsstruktur sowie von veröffentlichten Konzepten, Methoden und Verfahren, die der international anerkannten bewährten Praxis entsprechen.

    (5)    Der unabhängige Prüfer verweist Beschwerden, die sich aus seiner Tätigkeit ergeben, an den in Artikel 20 genannten Gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsausschuss.


    (6)    Der unabhängige Prüfer legt den Vertragsparteien seine Bemerkungen in Berichten gemäß dem in Anhang VI beschriebenen Verfahrenshandbuch vor. Die Berichte des unabhängigen Prüfers werden nach den in Anhang IX festgelegten Verfahren veröffentlicht.

    (7)    Die Vertragsparteien erleichtern im Einklang mit ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften und Konzepten für den Datenschutz und die Vertraulichkeit von Informationen die Arbeit des unabhängigen Prüfers und stellen insbesondere sicher, dass

       er Zugang zu Dokumenten, Informationen und sonstigem Material hat, das für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist,

       er Dokumente, Informationen und sonstiges erforderliches Material aufzeichnen und kopieren kann.

    ARTIKEL 12

    Unregelmäßigkeiten

    Die Vertragsparteien unterrichten einander schriftlich gemäß Artikel 22, wenn sie den begründeten Verdacht haben oder Belege dafür gefunden haben, dass das FLEGT-Genehmigungssystem umgangen wurde, unter anderem in folgenden Fällen:

    a)    im Falle einer Handelsumlenkung, unter anderem bei Umleitung der Handelsströme aus Guyana in die Union über ein Drittland, wenn Grund zur Annahme besteht, dass damit die Genehmigungspflicht umgangen werden soll,


    b)    im Falle von FLEGT-Genehmigungen für Holzerzeugnisse, die aus Drittländern eingeführtes Holz enthalten, bei dem der Verdacht besteht, dass es illegal erzeugt wurde,

    c)    im Falle von Betrug bei der Erlangung oder Verwendung von FLEGT-Genehmigungen.

    ARTIKEL 13

    Beginn des Einsatzes des FLEGT-Genehmigungssystems

    (1)    Die Vertragsparteien unterrichten einander über den in Artikel 20 genannten Gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsausschuss, wenn sie ihrer Auffassung nach die erforderlichen Vorbereitungen dafür abgeschlossen haben, dass das FLEGT-Genehmigungssystem in vollem Umfang einsatzbereit ist.

    (2)    Die Vertragsparteien geben über den Gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsausschuss eine unabhängige Bewertung des FLEGT-Genehmigungssystems in Auftrag. Bei der Bewertung wird anhand der Kriterien in Anhang VIII festgestellt, ob das GTLAS seine Funktionen erfüllt und ob in der Union die Systeme für die Entgegennahme, Überprüfung und Annahme von FLEGT-Genehmigungen vorhanden sind.

    (3)    Der Gemeinsame Überwachungs- und Überprüfungsausschuss empfiehlt auf Grundlage der Bewertung nach Absatz 2, ob mit dem Einsatz des FLEGT-Genehmigungssystems begonnen werden soll oder nicht.


    (4)    Auf der Grundlage einer Empfehlung des Gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsausschusses, mit dem Einsatz des FLEGT-Genehmigungssystems zu beginnen, notifizieren die Vertragsparteien einander schriftlich den Zeitpunkt, ab dem das FLEGT-Genehmigungssystem eingesetzt werden soll.

    (5)    Auf der Grundlage einer Empfehlung des Gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsausschusses, mit dem Einsatz des FLEGT-Genehmigungssystems noch nicht zu beginnen, vereinbaren die Vertragsparteien über den Gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsausschuss, welche Maßnahmen für den Beginn des Einsatzes erforderlich sind.

    ARTIKEL 14

    Zeitplan für die Umsetzung dieses Abkommens

    Der in Artikel 20 genannte Gemeinsame Überwachungs- und Überprüfungsausschuss erstellt einen Zeitplan für die Umsetzung dieses Abkommens und bewertet den Fortschritt der Umsetzung anhand dieses Zeitplans.

    ARTIKEL 15

    Flankierende Maßnahmen

    (1)    Die Vertragsparteien haben die in Anhang VII aufgeführten Bereiche ermittelt, in denen zur Umsetzung dieses Abkommens zusätzliche technische und finanzielle Ressourcen erforderlich sind.


    (2)    Die in Absatz 1 genannten Ressourcen werden nach den üblichen Verfahren der Union und ihrer Mitgliedstaaten für die Programmierung der Hilfe für Guyana sowie nach den Haushaltsverfahren Guyanas bereitgestellt.

    (3)    Guyana stellt sicher, dass der Ausbau der für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Kapazitäten in die nationalen Planungsinstrumente, etwa die Strategien zur Armutsbekämpfung und die Haushaltspläne, einbezogen wird.

    (4)    Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die im Zusammenhang mit diesem Abkommen durchgeführten Maßnahmen mit den einschlägigen bestehenden und künftigen Entwicklungsinitiativen koordiniert werden; dazu gehören beispielsweise Maßnahmen zur Reduktion der Emissionen aus Entwaldung und Waldschädigung sowie zur Stärkung der Rolle des Waldschutzes, der nachhaltigen Waldbewirtschaftung und der Erhöhung der in Wäldern gespeicherten Kohlenstoffbestände in Entwicklungsländern.

    ARTIKEL 16

    Einbeziehung der Interessenträger in die Umsetzung dieses Abkommens

    (1)    Guyana stellt sicher, dass die Umsetzung und Überwachung dieses Abkommens in transparenter und partizipatorischer Weise zusammen mit allen einschlägigen Interessenträgern über deren eigene Institutionen erfolgt, ungeachtet des Geschlechts, des Alters, des Standorts, der Religion oder der Weltanschauung, der ethnischen Herkunft, der Hautfarbe, der Sprache, einer Behinderung oder eines anderen Status, einschließlich der Akteure des Privatsektors, der Zivilgesellschaft, der lokalen und indigenen Gemeinschaften sowie anderer von Wäldern abhängiger Menschen.


    (2)    Guyana gewährleistet die Einrichtung einer Nationalen Arbeitsgruppe für die Umsetzung (National Implementation Working Group – NIWG) zur Überwachung der Umsetzung dieses Abkommens, die sich aus Vertretern der betreffenden Regierungsstellen und Vertretern aller einschlägigen Interessenträger zusammensetzt.

    (3)    Guyana konsultiert regelmäßig alle einschlägigen Interessenträger ungeachtet des Geschlechts, des Alters, des Standorts, der Religion oder der Weltanschauung, der ethnischen Herkunft, der Hautfarbe, der Sprache, einer Behinderung oder eines anderen Status, einschließlich der Akteure des Privatsektors, der Zivilgesellschaft, der lokalen und indigenen Gemeinschaften sowie anderer von Wäldern abhängiger Menschen zur Umsetzung dieses Abkommens. Diesbezüglich entwickelt und nutzt Guyana Strategien, Modalitäten und Programme, um die Interessenträger in geeigneter Weise zu konsultieren.

    (4)    Die Union konsultiert regelmäßig die Interessenträger zur Umsetzung dieses Abkommens unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtungen gemäß dem Übereinkommen von 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus).

    ARTIKEL 17

    Soziale Schutzmaßnahmen

    (1)    Die Vertragsparteien kommen überein, die Auswirkungen dieses Abkommens regelmäßig zu bewerten, um etwaige negative Auswirkungen auf Interessenträger innerhalb und außerhalb des Forstsektors ungeachtet des Geschlechts, des Alters, des Standorts, der Religion oder der Weltanschauung, der ethnischen Herkunft, der Hautfarbe, der Sprache, einer Behinderung oder eines anderen Status zu minimieren.


    (2)    Die Vertragsparteien überwachen die Auswirkungen dieses Abkommens auf die Interessenträger und ergreifen angemessene und geeignete Maßnahmen, um etwaige nachteilige Auswirkungen abzufedern; falls erforderlich vereinbaren sie zusätzliche Maßnahmen zur Bewältigung dieser nachteiligen Auswirkungen.

    ARTIKEL 18

    Bemühungen um Umsetzung oder Ratifizierung anderer Abkommen

    Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die wirksame Umsetzung internationaler und regionaler Übereinkünfte, Verträge und Abkommen, deren Vertragsparteien sie sind, wie multilaterale Umwelt- und Klimaübereinkommen, Menschenrechtsverträge und Verträge über die Rechte indigener Völker, Arbeitsschutz- und Handelsabkommen. Die Vertragsparteien werden sich kontinuierlich um die Ratifizierung und weitere Umsetzung internationaler und regionaler Übereinkünfte, Verträge und Abkommen bemühen.

    ARTIKEL 19

    Marktanreize

    Die Union bemüht sich unter Berücksichtigung dieses Abkommens und anderer einschlägiger internationaler Verpflichtungen um die Förderung des Zugangs der unter dieses Abkommen fallenden Holzerzeugnisse zu ihrem Markt. Dazu gehören insbesondere folgende Maßnahmen:

    a)    Förderung von Beschaffungsstrategien im öffentlichen und im privaten Sektor, die den Bemühungen Rechnung tragen, ein Angebot an Holzerzeugnissen aus legalem Holzeinschlag zu gewährleisten, und


    b)    Förderung einer besseren Wahrnehmung von Erzeugnissen mit FLEGT-Genehmigung auf dem Unionsmarkt.

    ARTIKEL 20

    Gemeinsamer Überwachungs- und Überprüfungsausschuss

    (1)    Die Vertragsparteien setzen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens einen Gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsausschuss (Joint Monitoring and Review Committee – JMRC) ein, um die Verwaltung, Überwachung und Überprüfung dieses Abkommens zu erleichtern, einschließlich der Verwaltung der unabhängigen Prüfung. Außerdem soll der JMRC den Dialog und den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien erleichtern.

    (2)    Jede Vertragspartei bestellt ihre Vertreter im JMRC, der seine Beschlüsse einvernehmlich fasst. Den Vorsitz im JMRC führen zwei seiner Mitglieder gemeinsam, von denen das eine von Guyana und das andere von der Union benannt wird.

    (3)    Der JMRC gibt sich eine Geschäftsordnung.

    (4)    Der JMRC tritt mindestens zweimal jährlich zu den Terminen und an den Orten zusammen, die von den Vertragsparteien vereinbart werden.


    (5)    Der JMRC sorgt für die Transparenz seiner Tätigkeit und verschafft der Öffentlichkeit Zugang zu einschlägigen Informationen über seine Tätigkeit und seine Beschlüsse.

    (6)    Der JMRC veröffentlicht einen Jahresbericht gemäß den in Anhang X genannten Kriterien.

    (7)    Die spezifischen Aufgaben des JMRC sind in Anhang IX beschrieben.

    ARTIKEL 21

    Berichterstattung und Veröffentlichung von Informationen

    (1)    Die Unterrichtung der Öffentlichkeit ist wesentlich für die Verbesserung der Politikgestaltung, weshalb in diesem Abkommen der Bereitstellung einschlägiger Informationen für die Interessenträger zentrale Bedeutung zukommt. Es werden Informationen für die Öffentlichkeit bereitgestellt, um die Anwendung und Überwachung der Systeme zu erleichtern und so das Vertrauen der Interessenträger und Verbraucher zu stärken und die Rechenschaftspflicht der Vertragsparteien zu gewährleisten. Einzelheiten dazu, welche Informationen veröffentlicht werden, sind Anhang IX zu entnehmen.

    (2)    Jede Vertragspartei bedient sich zur Bereitstellung der in Absatz 1 genannten Informationen für die Öffentlichkeit der jeweils am besten geeigneten Kommunikationsformen (unter anderem Medien, Dokumente, Internet, Workshops, Jahresberichte). Die Vertragsparteien bemühen sich insbesondere, den verschiedenen Interessenträgern mit Bezug zum Forstsektor zuverlässige, sachdienliche und aktuelle Informationen mittels der in Anhang IX beschriebenen Umsetzungsmethoden zur Verfügung zu stellen.


    ARTIKEL 22

    Mitteilungen zur Umsetzung dieses Abkommens

    (1)    Für amtliche Mitteilungen zur Umsetzung dieses Abkommens zuständige Vertreter der Vertragsparteien:

       a) Guyana: Finanzminister

       b) Union: Leiter der Delegation der Union in Guyana

    (2)    Die Vertragsparteien übermitteln einander rechtzeitig die für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Informationen, einschließlich Änderungen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Vertreter.

    ARTIKEL 23

    Vertrauliche Informationen

    Die Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen, die im Rahmen dieses Abkommens ausgetauscht werden, in dem nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften erforderlichen Maße zu schützen. Die Vertragsparteien legen keine auf der Grundlage dieses Abkommens ausgetauschten Betriebsgeheimnisse oder vertraulichen Geschäftsdaten offen.


    ARTIKEL 24

    Räumlicher Geltungsbereich

    Dieses Abkommen gilt einerseits für das Gebiet, in dem der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrags, und andererseits für Guyana.

    ARTIKEL 25

    Konsultationen und Mediation

    (1)    Die Vertragsparteien bemühen sich stets, dieses Abkommen einvernehmlich auszulegen und anzuwenden und Streitigkeiten dadurch beizulegen, dass sie zunächst nach Treu und Glauben Konsultationen und ein Mediationsverfahren aufnehmen, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.

    (2)    Eine Vertragspartei, die Konsultationen aufnehmen möchte, teilt dies der anderen Vertragspartei und dem JMRC schriftlich unter Angabe des Gegenstands und der zusammenfassenden Argumente zur Begründung des Ersuchens mit.


    (3)    Die Konsultationen werden innerhalb von 40 Tagen aufgenommen und gelten 90 Tage nach dem Tag der Einreichung des Konsultationsersuchens als abgeschlossen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Ungeachtet der vorstehenden Konsultationen kann jede Vertragspartei in dringenden Fällen innerhalb von 15 Tagen Konsultationen einleiten. Diese Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Einreichung des Konsultationsersuchens abgeschlossen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

    (4)    Wird in den Konsultationen keine einvernehmliche Lösung erzielt, so können die Vertragsparteien vereinbaren, einen Mediator anzurufen. Jede Partei kann die Streitigkeit jedoch einem Schiedsverfahren unterwerfen, ohne zuvor die Mediation in Anspruch zu nehmen.

    (5)    Innerhalb von 15 Tagen nach der Einigung auf Einschaltung eines Mediators bestellen die Vertragsparteien den Mediator gemeinsam. Der Mediator erhält von beiden Vertragsparteien Schriftsätze und beruft eine Mediationssitzung ein. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt der Mediator spätestens 60 Tage nach seiner Bestellung eine Stellungnahme, wie die Streitigkeit im Einklang mit diesem Abkommen beigelegt werden kann.

    (6)    Die Stellungnahme des Mediators ist nicht verbindlich.


    ARTIKEL 26

    Schiedsverfahren

    (1)    Gelingt es den Vertragsparteien nicht, die Streitigkeit durch Konsultationen und Mediation nach Artikel 25 beizulegen, so ersucht eine Vertragspartei um Einsetzung eines Schiedspanels, indem sie dies der anderen Vertragspartei und dem Internationalen Büro des Ständigen Schiedshofs (PCA) schriftlich notifiziert. In dem Ersuchen sind die strittigen Maßnahmen zu nennen und ist darzulegen, inwiefern sie gegen dieses Abkommen verstoßen.

    (2)    Das Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen, die im Einklang mit der PCA-Schiedsordnung 2012 bestellt werden.

    (3)    Die Vertragsparteien sind an die Entscheidung des Schiedspanels gebunden und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um der Entscheidung des Schiedspanels nach Treu und Glauben nachzukommen.

    (4)    Die Vertragsparteien unterrichten einander und den JMRC über die Maßnahmen, die sie getroffen haben, um der Entscheidung des Schiedspanels nachzukommen. Der JMRC überprüft die Maßnahmen, die die Parteien ergriffen haben, um der Entscheidung nachzukommen, und empfiehlt erforderlichenfalls zusätzliche Maßnahmen oder Korrekturmaßnahmen, damit die Entscheidung des Schiedspanels vollständig umgesetzt wird. Jede Vertragspartei kann das Schiedspanel ersuchen zu entscheiden, ob die ursprüngliche Entscheidung umgesetzt wurde.

    (5)    Der JMRC legt die Verfahrensregeln für das Schiedsverfahren fest.


    ARTIKEL 27

    Änderungen

    (1)    Will eine Vertragspartei dieses Abkommen ändern, so legt sie der anderen Vertragspartei ihren Vorschlag mindestens einen (1) Monat vor der nächsten Sitzung des JMRC vor. Der JMRC erörtert den Vorschlag und gibt im Falle eines Konsenses eine Empfehlung zu der vorgeschlagenen Änderung ab. Die Vertragsparteien prüfen die Empfehlung und nehmen sie, wenn sie einverstanden sind, nach ihren jeweiligen internen Verfahren an.

    (2)    Änderungen, die von beiden Vertragsparteien gemäß Absatz 1 genehmigt wurden, treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

    (3)    Der JMRC kann Änderungen der Anhänge dieses Abkommens annehmen.

    (4)    Notifikationen von Änderungen werden den gemeinsamen Verwahrern dieses Abkommens übermittelt.


    ARTIKEL 28

    Aussetzung

    (1)    Wenn eine Vertragspartei eine Aussetzung dieses Abkommens wünscht, notifiziert sie der anderen Vertragspartei ihre Absicht schriftlich und die Vertragsparteien erörtern die Angelegenheit anschließend miteinander innerhalb eines (1) Monats nach Erhalt dieser Notifikation.

    (2)    Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens im Falle einer erheblichen Verletzung dieses Abkommens durch die andere Vertragspartei aussetzen.

    (3)    Die Entscheidung über die Aussetzung und die Begründung hierfür werden der anderen Vertragspartei schriftlich notifiziert.

    (4)    Die Bedingungen dieses Abkommens treten dreißig (30) Kalendertage nach der Notifikation gemäß Absatz 3 außer Kraft.

    (5)    30 Kalendertage, nachdem die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, die andere Vertragspartei davon unterrichtet hat, dass die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen, wird die Anwendung des Abkommens wieder aufgenommen.


    ARTIKEL 29

    Kündigung

    Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei ihre Absicht schriftlich notifizieren, woraufhin der JMRC über die Angelegenheit berät.

    Das Abkommen tritt zwölf (12) Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft.

    ARTIKEL 30

    Geltungsdauer

    (1)    Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren in Kraft, es sei denn, die Vertragsparteien setzen es nach Artikel 28 oder 29 aus oder kündigen es.

    (2)    Das Abkommen wird anschließend automatisch um jeweils fünf (5) Jahre verlängert, es sei denn, eine Vertragspartei verzichtet auf die Verlängerung, indem sie dies der anderen Vertragspartei mindestens zwölf (12) Monate vor Ablauf des Abkommens schriftlich notifiziert.


    ARTIKEL 31

    Anhänge

    Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

    ARTIKEL 32

    Verbindlicher Wortlaut

    Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.

    ARTIKEL 33

    Inkrafttreten

    (1)    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren schriftlich notifiziert haben.


    (2)    Die Notifikationen nach Absatz 1 werden dem guyanischen Finanzminister und dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union übermittelt, die gemeinsame Verwahrer dieses Abkommens sind.

    ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

    GESCHEHEN zu ...

    Für die Kooperative Republik Guyana    Für die Europäische Union

    ANHÄNGE

    1.    Anhang I: Sachlicher Geltungsbereich: harmonisierte Warencodes für Holzerzeugnisse, die unter das FLEGT-Genehmigungssystem fallen

    2.    Anhang II: Legalitätsdefinition

    3.    Anhang III: Bedingungen für die Überlassung von mit einer FLEGT-Genehmigung aus Guyana ausgeführten Holzerzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union

    4.    Anhang IV: Bestimmungen und technische Spezifikationen für FLEGT-Genehmigungen

    5.    Anhang V: Guyanisches Legalitätssicherungssystem für Holz (GTLAS)

    6.    Anhang VI: Mandat für die unabhängige Prüfung des GTLAS

    7.    Anhang VII: Flankierende Maßnahmen und Finanzierungsmechanismen

    8.    Anhang VIII: Kriterien für die Bewertung der Funktionsfähigkeit des Guyanischen Legalitätssicherungssystems für Holz (GTLAS)

    9.    Anhang IX: Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über das FLEGT-Genehmigungssystem

    10.    Anhang X: Gemeinsamer Überwachungs- und Überprüfungsausschuss



    ANHANG I

    SACHLICHER GELTUNGSBEREICH:
    HARMONISIERTE WARENCODES FÜR HOLZERZEUGNISSE, DIE UNTER DAS FLEGT-GENEHMIGUNGSSYSTEM FALLEN

    Die Liste in diesem Anhang bezieht sich auf das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren entsprechend dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren der Weltzollorganisation.

    HS-Code

    Warenbezeichnung

    4403

    Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

    4404

    Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt,

    nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen; Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen

    4406

    Bahnschwellen aus Holz

    4407

    Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

    4408

    Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

    4409

    Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

    4412

    Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz

    4418

    Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz

    _______________



    ANHANG II

    LEGALITÄTSDEFINITION

    1.    Abkürzungsverzeichnis

    2.    Einführung

    3.    Begriffsbestimmungen

    4.    Legalitätsmatrizen

    4.1    Legalitätsmatrix A für die rechtmäßige Durchführung forstwirtschaftlicher Tätigkeiten durch FSO

    4.2    Legalitätsmatrix B für staatliche Forstgenehmigungen (Großkonzessionen)

    4.3    Legalitätsmatrix C für staatliche Forstgenehmigungen (Kleinkonzessionen)

    4.4    Legalitätsmatrix D für amerindische Dörfer


    4.5    Legalitätsmatrix E für Privatgrundstücke

    4.6    Legalitätsmatrix F für Holzerzeugnisse aus der Bergung aus staatlichen Flächen in Umwandlung

    4.7    Legalitätsmatrix G für beschlagnahmte Holzerzeugnisse

    4.8    Legalitätsmatrix H für die Verarbeitung und den Verkauf von Holzerzeugnissen

    4.9    Legalitätsmatrix I für die Aus- und Einfuhr von Holzerzeugnissen

    5.    Glossar

    6.    Anlage: Einschlägige Rechtsgrundlagen


    1.
       Abkürzungsverzeichnis

    AOP    Jahreseinschlagsplan (annual operations plan)

    EPA    Umweltschutzbehörde (Environmental Protection Agency)

    EU    Europäische Union

    FCA    forstwirtschaftliche Konzessionsvereinbarung (forest concession agreement)

    FD    Finanzabteilung (Finance Division)

    FLEGT    Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (Forest Law Enforcement, Governance and Trade)

    FMP    Forsteinrichtungsplan (forest management plan)

    FMD    Abteilung für Forstüberwachung (Forest Monitoring Division)

    FRMD    Abteilung für die Bewirtschaftung der Waldressourcen (Forest Resource Management Division)

    FSO    Unternehmen des Forstsektors (forest sector operator)


    GFC
       Guyanische Forstkommission (Guyana Forestry Commission)

    GGMC    Guyanische Geologie- und Bergbaukommission (Guyana Geology and Mines Commission)

    GLSC    Guyanische Land- und Vermessungskommission (Guyana Lands and Surveys Commission)

    RA    Finanzbehörde (Revenue Authority)

    GTLAS    Guyanisches Legalitätssicherungssystem für Holz (Guyana Timber Legality Assurance System)

    LD    Legalitätsdefinition

    MISD    Datenbank der Managementinformationssysteme (management information systems database)

    MOL    Arbeitsministerium (Ministry of Labour), zuständig für Sozialschutz

    MAA    Ministerium für amerindische Angelegenheiten (Ministry of Amerindian Affairs)

    MPW    Ministerium für öffentliche Arbeiten (Ministry of Public Works)

    NAREI    Nationales Institut für landwirtschaftliche Forschung und Beratung (National Agriculture Research and Extension Institute)


    NIB
       Staatliche Versicherungskammer (National Insurance Board)

    NTWG    Nationale Technische Arbeitsgruppe (National Technical Working Group)

    PSA    persönliche Schutzausrüstung (personal protective equipment)

    SFA    staatliche Forstgenehmigung (state forest authorisation)

    VC    Dorfrat (Village Council)

    VPA    Freiwilliges Partnerschaftsabkommen (Voluntary Partnership Agreement)

    WTS    Rückverfolgungssystem für Holz (Wood Tracking System)


    2.
       Einführung

    Dieser Anhang enthält die für dieses Abkommen geltende Legalitätsdefinition (LD) für „legales Holz“. Die LD kann im Bedarfsfall während der Umsetzung dieses Abkommens gemäß Artikel 27 aktualisiert werden.

    Die LD ist Bestandteil des in Anhang V beschriebenen Guyanischen Legalitätssicherungssystems für Holz (GTLAS).

    Die LD beruht auf dem einschlägigen geltenden nationalen Rechts- und Regulierungsrahmen und umfasst Grundsätze, Kriterien, Indikatoren und Verifikatoren, die für den Nachweis der Einhaltung dieses Rahmens erforderlich sind.

    Die LD enthält zudem zusätzliche Verweise auf Rechtsgrundlagen, die für die Umsetzung dieses Abkommens und das allgemeine Funktionieren des GTLAS von Bedeutung sind. Diese Verweise und die anderen anwendbaren Gesetze und sonstigen Vorschriften sind der Anlage dieses Anhangs zu entnehmen. Die LD gilt für alle Unternehmen des Forstsektors (forest sector operators – FSO) landesweit sowie für alle in Anhang I aufgeführten Holzerzeugnisse im Binnenhandel und im internationalen Handel.


    Die LD wurde im Rahmen eines partizipativen Prozesses unter Einbeziehung zahlreicher Interessenträger entwickelt, der von der Nationalen Technischen Arbeitsgruppe (National Technical Working Group – NTWG) koordiniert wurde, in welcher die große Mehrheit der wichtigsten Interessenträger des guyanischen Forstsektors sowie andere Interessengruppen vertreten waren. Zur Entwicklung der LD wurden landesweit mehrere Workshops abgehalten, bei denen wichtige Interessenträger über den mit dem Freiwilligen Partnerschaftsabkommen (Voluntary Partnership Agreement – VPA) verbundenen Prozess informiert wurden. Zudem wurden sie zu den Einzelheiten der verschiedenen Elemente der LD konsultiert und ihre Zustimmung wurde eingeholt.

    Zu den Zielgruppen gehörten Holzarbeiter, Sägewerksbetreiber, Hersteller, Holzhändler, Holzausführer, Holzeinführer, Spediteure, Zollagenten sowie Vertreter von Holzarbeiterverbänden, amerindischen Dörfern und Gemeinschaften, Nichtregierungsorganisationen, einschließlich indigener Organisationen, Ministerien und/oder Regierungsstellen.


    Aufbau und Inhalt der Legalitätsmatrix

    Die LD ist in neun Matrizen unterteilt, die sich auf die verschiedenen Arten von Tätigkeiten beziehen. Jede Matrix enthält eine Reihe von Grundsätzen zur Festlegung der grundlegenden rechtlichen Verpflichtungen und der entsprechenden Kriterien, mit denen die rechtlichen Anforderungen zur Gewährleistung der Einhaltung jedes Grundsatzes präzisiert werden. Zu jedem Kriterium gehören Indikatoren für die Maßnahmen, mit denen das Kriterium erfüllt wird. Darüber hinaus dienen Verifikatoren zum Nachweis der Erfüllung der einzelnen Indikatoren; sie stützen sich auf den nationalen Rechtsrahmen (Rechtsgrundlagen), in dem die rechtlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen festgelegt sind, die für die Erfüllung des Verifikators einzuhalten sind.

    Die Erfüllung der Indikatoren durch ein FSO dient als Nachweis dafür, dass es die Vorgaben der LD einhält. Die zuständigen Stellen in den nachstehenden Matrizen sind die Ministerien und/oder Regierungsstellen, die die Erfüllung der LD-Indikatoren durch das FSO überprüfen.

    Jedem Indikator sind Verifikatoren zugeordnet. Es gibt zwei Arten von Verifikatoren:

    Einige Verifikatoren werden von Ministerien und/oder Regierungsstellen im Einklang mit deren internen Verfahren und Kontrollen ausgestellt. In diesen Fällen erfüllt das FSO die Indikatoren, wenn es über den erforderlichen gültigen Verifikator verfügt.


    Im Rahmen ihres Mandats stellen die Ministerien und/oder Regierungsstellen auch weitere Verifikatoren aus, allerdings auf Grundlage regelmäßiger Inspektionen der Tätigkeiten der FSO. Die im Anschluss an diese Inspektionen erstellten Inspektionsberichte dienen als Verifikatoren. In diesen Fällen beschreiben die Indikatoren die Anforderungen, die das FSO erfüllen muss. Die Einhaltung der Vorschriften wird im Rahmen der Inspektion bewertet; der Inspektionsbericht enthält das Ergebnis der Bewertung.

    Um die Umsetzung des GTLAS-Verfahrenshandbuchs für die Überprüfung, das im Verlauf der Entwicklungsphase des GTLAS ausgearbeitet wird, zu erleichtern, wird zwischen statischen und dynamischen Verifikatoren unterschieden:

    Statische Verifikatoren unterstützen den Nachweis der Einhaltung der Rechtsvorschriften im Falle von Kriterien der LD, die nicht unmittelbar mit der Verbringung von Holz innerhalb der Lieferkette und/oder mit der langfristigen Tätigkeit der FSO zusammenhängen. Sie werden entweder einmalig oder periodisch ausgestellt und gelten für den betreffenden Zeitraum. Statische Verifikatoren werden für einen gesamten Zeitraum überprüft (Laufzeit der Konzession oder Geltungsdauer der Rechtsvorschriften).

    Zu den dynamischen Verifikatoren zählen unter anderem diejenigen, die unmittelbar mit der Verbringung von Holzerzeugnissen innerhalb der Lieferkette in Guyana zusammenhängen. Sie unterliegen den an jedem kritischen Kontrollpunkt der Lieferkette geltenden Anforderungen. Dynamische Verifikatoren werden für eine einzige Ladung ausgestellt und sind nur dafür gültig; sie werden daher entlang der Lieferkette routinemäßig überwacht und kontrolliert.


    Liste der Matrizen, in denen die Anforderungen an die einzelnen FSO im Zusammenhang mit folgenden Tätigkeiten aufgeführt sind:

    Art der Tätigkeit

    Matrix Nr.

    Bezeichnung

    Alle FSO

    A

    Legalitätsmatrix für die rechtmäßige Durchführung forstwirtschaftlicher Tätigkeiten durch FSO

    Großkonzessionen

    B

    Legalitätsmatrix für staatliche Forstgenehmigungen (Großkonzessionen)

    Kleinkonzessionen

    C

    Legalitätsmatrix für staatliche Forstgenehmigungen (Kleinkonzessionen)

    Amerindische Dörfer

    D

    Legalitätsmatrix für amerindische Dörfer

    Privatgrundstücke

    E

    Legalitätsmatrix für Privatgrundstücke

    Holzerzeugnisse aus der Bergung aus staatlichen Flächen in Umwandlung

    F

    Legalitätsmatrix für Holzerzeugnisse aus der Bergung aus staatlichen Flächen in Umwandlung

    FSO, die gegen das Forstgesetz Nr. 6 von 2009 verstoßen

    G

    Legalitätsmatrix für beschlagnahmte Holzerzeugnisse

    Verarbeitung und Verkauf von Holzerzeugnissen

    H

    Legalitätsmatrix für die Verarbeitung und den Verkauf von Holzerzeugnissen

    Aus- und Einfuhr von Holz

    I

    Legalitätsmatrix für die Aus- und Einfuhr von Holzerzeugnissen

    Alle FSO-Kategorien müssen die einschlägigen Anforderungen erfüllen, die in der Legalitätsmatrix A für die rechtmäßige Durchführung forstwirtschaftlicher Tätigkeiten durch FSO und in den anderen Matrizen, die ihre Tätigkeit betreffen, festgelegt sind. Bei Beschlagnahmen wegen möglicher Verstöße gegen das Forstgesetz Nr. 6 von 2009 muss das FSO die einschlägigen Anforderungen der Legalitätsmatrix G für beschlagnahmte Holzerzeugnisse erfüllen.


    3.    Begriffsbestimmungen

    Ein FSO ist eine natürliche oder juristische Person, die bei der Guyanischen Forstkommission (Guyana Forestry Commission –GFC) registriert und zur Durchführung von forstwirtschaftlichen Tätigkeiten zugelassen ist.

    Die natürliche oder juristische Person kann als Einzelunternehmer und/oder als nach dem Gesetz über Firmennamen (Eintragung) (Cap. 90:05), dem Partnerschaftsgesetz (Cap. 89:02), dem Gesellschaftsgesetz (Cap. 89:01), dem Gesetz über Gegenseitigkeitsgesellschaften (Cap. 36:04) oder dem Genossenschaftsgesetz (Cap. 88:01) registriertes Unternehmen definiert werden.

    Die FSO werden folgendermaßen kategorisiert:

       Großkonzessionen – im Sinne von § 8 des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009 eine Fläche von mehr als 8097 Hektar.

    FSO mit Großkonzession müssen über eine staatliche Forstgenehmigung der GFC verfügen. Bei diesen staatlichen Forstgenehmigungen kann es sich entweder um eine forstwirtschaftliche Konzessionsvereinbarung oder um eine Explorationsgenehmigung handeln. Forstwirtschaftliche Konzessionsvereinbarungen können entweder Holzverkaufsvereinbarungen oder Holzentnahmepachtverträge sein, die für bis zu 40 Jahre gewährt werden oder deren Verlängerung an Bedingungen geknüpft ist. Eine forstwirtschaftliche Konzessionsvereinbarung wird erst erteilt, nachdem das FSO eine Explorationsgenehmigung erhalten hat.


       Kleinkonzessionen – im Sinne von § 7 des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009 eine Fläche von mehr als 8097 Hektar.

    FSO mit Kleinkonzession müssen über eine staatliche Forstgenehmigung verfügen, bei der es sich entweder um eine staatliche Forsterlaubnis oder um eine gemeinschaftliche Waldbewirtschaftungsvereinbarung handeln kann. Diese staatlichen Forstgenehmigungen werden von der GFC vorbehaltlich einer bedingten Verlängerung für bis zu zwei Jahre erteilt.

       Amerindische Dörfer — In § 2 des Amerindischen Gesetzes (Cap. 29:01) wird „Dorf“ oder „amerindisches Dorf“ definiert als „eine Gruppe von Amerindians, die Dorfland bewohnen oder nutzen“, und „Dorfland“ als „Land, das einem Dorf gemeinschaftlich gehört“, und zwar „auf Grundlage eines dem Dorfrat erteilten Eigentumsrechts, das der Dorfrat zum Wohle des Dorfes verwaltet“.

    Dem Dorfrat wird eine absolute Bewilligung oder eine Bescheinigung des Eigentumsrechts als Nachweis des Grundeigentums erteilt. Ein amerindisches Dorf wird zu einem FSO, wenn es mit der GFC einen Vertrag über die gewerbliche Ernte innerhalb der Grenzen des amerindischen Dorfes schließt.


       Privatgrundstücke – In § 2 des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009 werden Privatgrundstücke als „Grundstücke, die weder öffentliche Grundstücke noch Dorfland sind,“ definiert.

    Privatgrundstäcke befinden sich im rechtmäßigen Besitz entweder einer natürlichen oder einer juristischen Person aufgrund von eingetragenen Eigentumsrechten, einer Übertragung oder einer absoluten Bewilligung von Eigentumsrechten. Ein privater Grundeigentümer wird zu einem FSO, wenn er mit der GFC einen Vertrag über die gewerbliche Ernte innerhalb der Grenzen des Privatgrundstücks schließt.

       Staatliche Flächen in Umwandlung – Holzerzeugnisse können aus staatlichen Flächen geborgen werden, die von den zuständigen Ministerien und/oder Regierungsstellen für die Umwandlung zwecks nicht forstwirtschaftlicher Nutzung zugelassen sind, sofern folgende Genehmigungen erteilt wurden:

    a)    Bergbauberechtigung oder ‑genehmigung – Eine Bergbauberechtigung oder ‑genehmigung wird von der Guyanischen Geologie- und Bergbaukommission für ein Gebiet auf staatlichen Flächen ausgestellt, um dort Mineralien zu schürfen, abzubauen, zu entnehmen und sich anzueignen. Inhaber einer Bergbauberechtigung oder ‑genehmigung werden zu einem FSO, wenn sie von der GFC ermächtigt wurden, Holzerzeugnisse innerhalb der Grenzen dieses Gebiets zu bergen.


    b)    Pachtverträge – Ein Pachtvertrag wird von der Guyanischen Land- und Vermessungskommission für ein Gebiet auf staatlichen Flächen für landwirtschaftliche Zwecke oder andere Aktivitäten geschlossen. Ein Pächter wird zu einem FSO, wenn er von der GFC die Genehmigung zur Bergung von Holzerzeugnissen innerhalb der Grenzen dieses Gebiets erhält.

    c)    Infrastruktur (Straßen, Wasserkraftwerke, Staudämme usw.) – Das Präsidialamt (Office of the President – OP) erteilt die Genehmigung zum Bau von Wasserkraftwerken, während das Ministerium für öffentliche Arbeiten die Genehmigung für alle anderen Arbeiten an Infrastrukturen wie Straßen und Brücken erteilt. Ein Inhaber einer Infrastrukturzulassung wird zu einem FSO, wenn er von der GFC die Genehmigung zur Bergung von Holzerzeugnissen innerhalb der Grenzen dieses Gebiets erhält.

       Ein Dritter ist eine natürliche oder juristische Person, die mit dem FSO eine rechtswirksame Vereinbarung über die Durchführung gewerblicher forstwirtschaftlicher Tätigkeiten innerhalb der Grenzen des genehmigten Gebiets geschlossen hat. Das FSO, das bei der GFC registriert ist, ist dafür verantwortlich, dass der Dritte die Anforderungen der Legalitätsdefinition erfüllt.

    4.    Legalitätsmatrizen

    4.1    Legalitätsmatrix A für die rechtmäßige Durchführung forstwirtschaftlicher Tätigkeiten durch FSO

    Grundsatz 1

    Die natürliche oder juristische Person ist legal.

    Kriterium 1.1

    Die natürliche oder juristische Person hat eine Rechtspersönlichkeit.

    Indikatornummer

    Indikator

    Verifikatoren 
    (zuständige Stelle)

    Rechts- und Verwaltungsvorschriften

    Art des Verifikators

    A.1.1.1

    (obligatorisch) 3

    Die natürliche oder juristische Person hat eine Steueridentifikationsnummer.

    Gültige Bescheinigung über die Steueridentifikationsnummer (Finanzbehörde)

    § 60A des Einkommensteuergesetzes (Cap. 81:01)

    Statisch

    A.1.1.2

    Fakultativ (zusätzlich zu A.1.1.1)

    Die natürliche oder juristische Person hat einen nach dem Gesetz über Firmennamen (Eintragung) (Cap. 90:05) eingetragenen Firmennamen.

    Bescheinigung über die Eintragung (Urkunden- und Handelsregisterbehörde)

    §§ 5 und 13 des Gesetzes über Firmennamen (Eintragung) (Cap. 90:05), §§ 3 und 6 des Partnerschaftsgesetzes (Cap. 89:02)

    Statisch

    A.1.1.3

    Fakultativ (zusätzlich zu A.1.1.1)

    Im Falle eines inländischen Unternehmens: Die juristische Person verfügt über eine Gründungsurkunde.

    Im Falle eines ausländischen Unternehmens: Die juristische Person verfügt über eine Eintragungsbescheinigung.

    i)    Gründungsurkunde (inländisches Unternehmen) (Urkunden- und Handelsregisterbehörde)

    ii)    Eintragungsbescheinigung (ausländisches Unternehmen) (Urkunden- und Handelsregisterbehörde)

    i)    § 8 des Gesellschaftsgesetzes (Cap. 89:01)

    ii)    § 321 des Gesellschaftsgesetzes (Cap. 89:01)

    Statisch

    A.1.1.4

    Fakultativ (zusätzlich zu A.1.1.1)

    Der Dorfrat wurde gemäß dem Amerindischen Gesetz (Cap. 29:01) rechtmäßig ernannt.

    Erklärung über die Wahlergebnisse (Ministerium für amerindische Angelegenheiten)

    § 72 Absatz 13 des Amerindischen Gesetzes (Cap. 29:01)

    Statisch

    A.1.1.5

    Fakultativ (zusätzlich zu A.1.1.1)

    Die Gegenseitigkeitsgesellschaft verfügt über eine Eintragungsbestätigung.

    Eintragungsbestätigung (Register für Gegenseitigkeitsgesellschaften)

    § 15 des Gesetzes über Gegenseitigkeitsgesellschaften (Cap. 36:04)

    Statisch

    A.1.1.6

    Fakultativ (zusätzlich zu A.1.1.1)

    Die Genossenschaft verfügt über eine Eintragungsbescheinigung.

    Eintragungsbescheinigung (Beauftragter für Genossenschaften)

    §§ 7 und 9 des Genossenschaftsgesetzes (Cap. 88:01)

    Statisch



    4.2    Legalitätsmatrix B für staatliche Forstgenehmigungen (Großkonzessionen)

    Grundsatz 1

    Das FSO hat das gesetzliche Ernterecht und achtet die gesetzlichen Nutzungsrechte Dritter.

    Kriterium 1.1

    Das FSO hat das gesetzliche Ernterecht.

    Indikatornummer

    Indikator

    Verifikatoren 
    (zuständige Stelle)

    Rechts- und Verwaltungsvorschriften

    Art des Verifikators

    B.1.1.1

    Das FSO verfügt über ein Genehmigungsschreiben für die Zuweisung der Forstkonzession.

    Genehmigungsschreiben (GFC/Abteilung für die Bewirtschaftung der Waldressourcen (FRMD))

    §§ 6 und 8 des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009‚ Leitlinien für das Rückverfolgungssystem für Holz 4

    Statisch

    B.1.1.2

    Das FSO verfügt über eines der folgenden Dokumente:

    i)    eine gültige Explorationsgenehmigung

    ii)    eine forstwirtschaftliche Konzessionsvereinbarung (FCA)

    Das FSO verfügt über einen der folgenden Verifikatoren:

    i)    Explorationsgenehmigung (GFC/FRMD)

    ii)    FCA (GFC/FRMD)

    i)    § 9 des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009‚ Vorschriften 4 und 5 der Forstverordnung von 2018

    ii)    §§ 6 und 8 des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009‚ Vorschriften 7, 8, 9 und 11 der Forstverordnung von 2018

    Statisch

    B.1.1.3

    Fakultativ

    Das FSO hat einen von der GFC genehmigten Pachtvertrag mit Dritten geschlossen, der die Ernte und/oder Entnahme im Rahmen der Konzession des FSO erlaubt.

    Von der GFC genehmigter Pachtvertrag mit Dritten (GFC/Abteilung für Forstüberwachung (FMD))

    § 16 des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009

    Statisch

    Kriterium 1.2

    Das FSO achtet die gesetzlichen Nutzungsrechte Dritter.

    Indikatornummer

    Indikator

    Verifikatoren 
    (zuständige Stelle)

    Rechts- und Verwaltungsvorschriften

    Art des Verifikators

    B.1.2.1

    Das FSO erntet die Holzerzeugnisse innerhalb der Grenzen der Konzession.

    FMD-Inspektionsbericht (GFC/FMD)

    § 6 Absatz 2 des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009

    Statisch

    B.1.2.2

    Das FSO behindert die amerindischen Völker nicht bei der Ausübung traditioneller Rechte.

    FMD-Inspektionsbericht (GFC/FMD)

    § 5 Absatz 2 Buchstabe e des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009, §§ 55 und 57 des Amerindischen Gesetzes (Cap. 29:01), Vorschrift 8 Erster Anhang Formular B § 4.3 der Forstverordnung von 2018, Vorschrift 4 Erster Anhang Formular A § 8 der Forstverordnung von 2018

    Statisch

    B.1.2.3

    Das FSO behindert nicht die Ausübung der gesetzlichen Nutzungsrechte anderer Gruppen.

    FMD-Inspektionsbericht (GFC/FMD)

    § 5 Absatz 2 des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009‚ Vorschrift 8 Erster Anhang Formular B § 4.2 der Forstverordnung von 2018

    Statisch

    Grundsatz 2

    Das FSO kommt seinen forstwirtschaftlichen Verpflichtungen nach.

    Kriterium 2.1

    Das FSO erfüllt die Anforderungen in Bezug auf die Waldbewirtschaftung und die Umwelt sowie das Rückverfolgungssystem für Holz (WTS).

    Indikatornummer

    Indikator

    Verifikatoren 
    (zuständige Stelle)

    Rechts- und Verwaltungsvorschriften

    Art des Verifikators

    B.2.1.1

    Das FSO verfügt über eine Umweltgenehmigung.

    Einer der folgenden Verifikatoren:

    i)    Umweltgenehmigung (Umweltschutzbehörde (EPA))

    ii)    Betriebsgenehmigung (EPA)

    Für beide Verifikatoren:

    §§ 11, 12, 13, 15 und § 21 Absatz 1 Buchstabe b des Umweltschutzgesetzes (Cap. 20:05)‚ Vorschriften 18 und 19 der Verordnung über Umweltschutz (Genehmigungen)

    Statisch

    B.2.1.2

    Das FSO hält den zulässigen jährlichen Hiebssatz und/oder den maximal zulässigen Hiebssatz ein.

    Bericht über das Kennzeichnungsmanagement(GFC/FMD)

    § 6 Absatz 2 Buchstabe b und § 9 Absatz 2 Buchstabe b des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009‚ § 2.2.2 des Verhaltenskodex Nr. 1 von 2018

    Dynamisch

    B.2.1.3

    Das FSO erfüllt die Anforderungen des WTS.

    WTS-Prüfbericht 5 (GFC/FMD)

    Vorschriften 23, 24, 25, 26 und 27 der Forstverordnung von 2018‚ Leitlinien für das Rückverfolgungssystem für Holz

    Dynamisch

    B.2.1.4

    Das FSO verfügt über einen genehmigten Forsteinrichtungsplan (FMP) für mindestens fünf Jahre zusätzlich zu einem Jahreseinschlagsplan (AOP) für das Konzessionsgebiet.

    Beide der folgenden Verifikatoren:

    i)    FMP (GFC/FRMD)

    ii)    AOP (GFC/FRMD)

    Für beide Verifikatoren:

    § 8 Absatz 2 Buchstabe a des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009‚ §§ 2.2 und 2.3 des Verhaltenskodex Nr. 1 von 2018‚ Leitlinien für forstwirtschaftliche Tätigkeiten (Großkonzessionen)

    Statisch

    B.2.1.5

    Das FSO erntet keine eingeschränkten und geschützten Arten ohne Genehmigung der GFC.

    Genehmigungsschreiben der GFC (GFC/FMD)

    Vorschrift 15 der Forstverordnung von 2018, § 4 (4.4.1 und 4.4.2) des Verhaltenskodex Nr. 1 von 2018

    Dynamisch

    Grundsatz 3

    Das FSO kommt seinen steuerlichen und sozialen Verpflichtungen nach.

    Kriterium 3.1

    Das FSO entrichtet die geforderten Gebühren, Abgaben und Umlagen.

    Indikatornummer

    Indikator

    Verifikatoren 
    (zuständige Stelle)

    Rechts- und Verwaltungsvorschriften

    Art des Verifikators

    B.3.1.1

    Das FSO erfüllt die Anforderungen an die Zahlung von Verwaltungsgebühren, Abgaben und Umlagen.

    Einer der folgenden Verifikatoren:

    i)    Belege für die Zahlungspläne (GFC/Finanzabteilung (FD))

    ii)    Belege über die vollständige Zahlung (GFC/FD)

    Für beide Verifikatoren:

    Vorschriften 38, 40, 41 und 53 der Forstverordnung von 2018

    Dynamisch

    B.3.1.2

    Das FSO erfüllt die steuerlichen Anforderungen der von der Finanzbehörde veröffentlichten geltenden Steuertabelle.

    Einer der folgenden Verifikatoren:

    i)    gültige Bescheinigung der Steueridentifikationsnummer (für FSO mit einer Betriebsdauer von weniger als einem Jahr) (Finanzbehörde)

    ii)    Eingangsbestätigung (für FSO mit einer Betriebsdauer von mehr als einem Jahr) (Finanzbehörde)

    Für beide Verifikatoren:

    § 4 des Körperschaftsteuergesetzes (Cap. 81:03), § 60A des Einkommensteuergesetzes (Cap. 81:01)

    Statisch

    Kriterium 3.2

    Das FSO kommt seinen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nach.

    Indikatornummer

    Indikator

    Verifikatoren 
    (zuständige Stelle)

    Rechts- und Verwaltungsvorschriften

    Art des Verifikators

    B.3.2.1

    Das FSO verfügt über eine Konformitätsbescheinigung.

    Konformitätsbescheinigung (Staatliche Versicherungskammer (NIB))

    § 16 des Gesetzes über das staatliche Versicherungswesen und die soziale Sicherheit (Cap. 36:01)‚

    Vorschriften 4, 5, 14, 15 und 19 der Verordnung über das staatliche Versicherungswesen und die soziale Sicherheit (Erhebung von Beiträgen)

    Statisch

    B.3.2.2

    Das FSO beschäftigt Personen, die entsprechend den durchzuführenden Tätigkeiten über dem jeweiligen gesetzlichen Alter liegen.

    Inspektionsbericht (Arbeitsministerium – MOL)

    § 41 des Gesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Cap. 99:10)‚ §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Beschäftigung von Jugendlichen und Kindern (Cap. 99:01)

    Statisch

    B.3.2.3

    Das FSO bezahlt Arbeitnehmer in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns oder darüber.

    Inspektionsbericht (MOL)

    §§ 8 und 11 des Arbeitsgesetzes (Cap. 98:01), § 4 und Anhang der Arbeitsverordnung (nationaler Mindestlohn) Nr. 15 von 2016

    Statisch

    B.3.2.4

    Das FSO stellt sicher, dass am Arbeitsplatz Erste-Hilfe-Einrichtungen zur Verfügung stehen oder dass für diese gesorgt wird.

    Inspektionsbericht (MOL)

    § 17 des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009

    § 47 Absatz 1 Buchstabe n des Gesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Cap. 99:10)

    Statisch

    B.3.2.5

    Das FSO stellt sicher, dass den Arbeitnehmern die entsprechende persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung gestellt wird.

    Inspektionsbericht (MOL)

    § 46 des Gesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Cap. 99:10)‚ § 17 des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009

    Statisch

    B.3.2.6

    Das FSO meldet und erfasst alle Arbeitsunfälle und ‑verletzungen.

    Inspektionsbericht (MOL)

    § 69 des Gesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Cap. 99:10)

    Statisch

    B.3.2.7

    Das FSO hält die Antidiskriminierungsvorschriften ein.

    Inspektionsbericht (MOL)

    § 4 Absatz 2 und § 5 des Gesetzes über die Prävention von Diskriminierung (Cap. 99:09)

    Statisch


    4.3    Legalitätsmatrix C für staatliche Forstgenehmigungen (Kleinkonzessionen)

    Grundsatz 1

    Das FSO hat das gesetzliche Ernterecht und achtet die gesetzlichen Nutzungsrechte Dritter.

    Kriterium 1.1

    Das FSO hat das gesetzliche Ernterecht.

    Indikatornummer

    Indikator

    Verifikatoren 
    (zuständige Stelle)

    Rechts- und Verwaltungsvorschriften

    Art des Verifikators

    C.1.1.1

    Das FSO verfügt über ein Genehmigungsschreiben für die Zuweisung der Forstkonzession.

    Genehmigungsschreiben (GFC/FRMD)

    §§ 6 und 7 des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009‚ Leitlinien für das Rückverfolgungssystem für Holz 6

    Statisch

    C.1.1.2

    Das FSO verfügt über eine FCA.

    FCA (GFC/FRMD)

    §§ 6 und 7 und § 11 Absatz 3 des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009‚ Vorschriften 7, 8, 9 und 11 der Forstverordnung von 2018

    Statisch

    C.1.1.3

    Fakultativ

    Das FSO hat einen von der GFC genehmigten Pachtvertrag mit Dritten geschlossen, der die Ernte und/oder Entnahme im Rahmen der Konzession des FSO erlaubt.

    Von der GFC genehmigter Pachtvertrag mit Dritten (GFC/FMD)

    § 16 des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009

    Statisch

    Kriterium 1.2

    Das FSO achtet die gesetzlichen Nutzungsrechte Dritter.

    Indikatornummer

    Indikator

    Verifikatoren 
    (zuständige Stelle)

    Rechts- und Verwaltungsvorschriften

    Art des Verifikators

    C.1.2.1

    Das FSO erntet die Holzerzeugnisse innerhalb der Grenzen der Konzession.

    FMD-Inspektionsbericht (GFC/FMD)

    § 6 Absatz 2 des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009

    Statisch

    C.1.2.2

    Das FSO behindert die amerindischen Völker nicht bei der Ausübung traditioneller Rechte.

    FMD-Inspektionsbericht (GFC/FMD)

    § 5 Absatz 2 Buchstabe e des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009‚ Vorschrift 8 Erster Anhang Formular C § 4.3 der Forstverordnung von 2018‚ §§ 55 und 57 des Amerindischen Gesetzes (Cap. 29:01)

    Statisch

    C.1.2.3

    Das FSO behindert nicht die Ausübung der gesetzlichen Nutzungsrechte anderer Gruppen.

    FMD-Inspektionsbericht (GFC/FMD)

    § 5 Absatz 2 des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009‚ Vorschrift 8 Erster Anhang Formular C § 4.3 der Forstverordnung von 2018

    Statisch

    Grundsatz 2

    Das FSO kommt seinen forstwirtschaftlichen Verpflichtungen nach.

    Kriterium 2.1

    Das FSO erfüllt die Anforderungen in Bezug auf Waldbewirtschaftung, Umwelt und WTS.

    Indikatornummer

    Indikator

    Verifikatoren 
    (zuständige Stelle)

    Rechts- und Verwaltungsvorschriften

    Art des Verifikators

    C.2.1.1

    Das FSO verfügt über eine Umweltgenehmigung.

    Betriebsgenehmigung (EPA)

    § 21 Absatz 1 Buchstabe b des Umweltschutzgesetzes (Cap. 20:05)‚ Vorschriften 18 und 19 der Verordnung über Umweltschutz (Genehmigungen)

    Statisch

    C.2.1.2

    Das FSO hält die genehmigte Quote ein.

    Bericht über das Kennzeichnungsmanagement(GFC/FMD)

    § 6 Absatz 2 Buchstabe b und § 9 Absatz 2 Buchstabe b des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009,

    § 2.4 des Verhaltenskodex Nr. 1 von 2018

    Dynamisch

    C.2.1.3

    Das FSO erfüllt die Anforderungen des WTS.

    WTS-Prüfbericht (GFC/FMD)

    Vorschriften 23, 24, 25, 26 und 27 der Forstverordnung von 2018‚ Leitlinien für das Rückverfolgungssystem für Holz

    Dynamisch

    C.2.1.4

    Das FSO erntet keine eingeschränkten und geschützten Arten ohne Genehmigung der GFC.

    Genehmigungsschreiben der GFC (GFC/FMD)

    Vorschrift 15 der Forstverordnung von 2018, § 4 (4.4.1 und 4.4.2) des Verhaltenskodex Nr. 1 von 2018

    Dynamisch

    Grundsatz 3

    Das FSO kommt seinen steuerlichen und sozialen Verpflichtungen nach.

    Kriterium 3.1

    Das FSO entrichtet die geforderten Gebühren, Abgaben und Umlagen.

    Indikatornummer

    Indikator

    Verifikatoren 
    (zuständige Stelle)

    Rechts- und Verwaltungsvorschriften

    Art des Verifikators

    C.3.1.1

    Das FSO erfüllt die Anforderungen an die Zahlung von Verwaltungsgebühren, Abgaben und Umlagen.

    Einer der folgenden Verifikatoren:

    i)    Belege für die Zahlungspläne (GFC/FD)

    ii)    Belege über die vollständige Zahlung (GFC/FD)

    Für beide Verifikatoren:

    Vorschriften 38, 40, 41 und 53 der Forstverordnung von 2018

    Dynamisch

    C.3.1.2

    Das FSO erfüllt die steuerlichen Anforderungen der von der Finanzbehörde veröffentlichten geltenden Steuertabelle 7 .

    Einer der folgenden Verifikatoren:

    i)    gültige Bescheinigung der Steueridentifikationsnummer (für FSO mit einer Betriebsdauer von weniger als einem Jahr) (Finanzbehörde)

    ii)    Eingangsbestätigung (für FSO mit einer Betriebsdauer von mehr als einem Jahr) (Finanzbehörde)

    Für beide Verifikatoren:

    § 4 des Körperschaftsteuergesetzes (Cap. 81:03), § 60A des Einkommensteuergesetzes (Cap. 81:01)

    Statisch

    Kriterium 3.2

    Das FSO kommt seinen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nach.

    Indikatornummer

    Indikator

    Verifikatoren 
    (zuständige Stelle)

    Rechts- und Verwaltungsvorschriften

    Art des Verifikators

    C.3.2.1

    Das FSO verfügt über eine Konformitätsbescheinigung.

    Konformitätsbescheinigung (NIB)

    § 16 des Gesetzes über das staatliche Versicherungswesen und die soziale Sicherheit (Cap. 36:01)‚

    Vorschriften 4, 5, 14, 15 und 19 der Verordnung über das staatliche Versicherungswesen und die soziale Sicherheit (Erhebung von Beiträgen)

    Statisch

    C.3.2.2

    Das FSO beschäftigt Personen, die entsprechend den durchzuführenden Tätigkeiten über dem jeweiligen gesetzlichen Alter liegen.

    Inspektionsbericht (MOL)

    § 41 des Gesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Cap. 99:10)‚ §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Beschäftigung von Jugendlichen und Kindern (Cap. 99:01)

    Statisch

    C.3.2.3

    Das FSO bezahlt Arbeitnehmer in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns oder darüber.

    Inspektionsbericht (MOL)

    §§ 8 und 11 des Arbeitsgesetzes (Cap. 98:01)

    § 4 und Anhang der Arbeitsverordnung (nationaler Mindestlohn) Nr. 15 von 2016

    Statisch

    C.3.2.4

    Das FSO stellt sicher, dass am Arbeitsplatz Erste-Hilfe-Einrichtungen zur Verfügung stehen oder dass für diese gesorgt wird.

    Inspektionsbericht (MOL)

    § 17 des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009, § 47 Absatz 1 Buchstabe n des Gesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Cap. 99:10)

    Statisch

    C.3.2.5

    Das FSO stellt sicher, dass den Arbeitnehmern die entsprechende PSA zur Verfügung gestellt wird.

    Inspektionsbericht (MOL)

    § 46 des Gesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Cap. 99:10)‚ § 17 des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009

    Statisch

    C.3.2.6

    Das FSO meldet und erfasst alle Arbeitsunfälle und ‑verletzungen.

    Inspektionsbericht (MOL)

    § 69 des Gesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Cap. 99:10)

    Statisch

    C.3.2.7

    Das FSO hält die Antidiskriminierungsvorschriften ein.

    Inspektionsbericht (MOL)

    § 4 Absatz 2 und § 5 des Gesetzes über die Prävention von Diskriminierung (Cap. 99:09)

    Statisch



    4.4    Legalitätsmatrix D für amerindische Dörfer

    Grundsatz 1

    Das FSO hat das gesetzliche Ernterecht und achtet die gesetzlichen Nutzungsrechte Dritter.

    Kriterium 1.1

    Das FSO hat das gesetzliche Ernterecht.

    Indikatornummer

    Indikator

    Verifikatoren 
    (zuständige Stelle)

    Rechts- und Verwaltungsvorschriften

    Art des Verifikators

    D.1.1.1

    Das FSO hat einen Rechtstitel für die Forstgebiete, in denen kommerzielle Tätigkeiten durchgeführt werden.

    Einer der folgenden Verifikatoren:

    i)    Eigentumsbescheinigung (Grundbuch)

    ii)    absolute Bewilligung (GLSC)

    i)    § 71 des Grundbuchgesetzes (Cap. 5:02)

    ii)    § 63 des Amerindischen Gesetzes (Cap. 29:01), § 3 des Gesetzes über staatliche Flächen (Cap. 62:01)

    Statisch

    D.1.1.2

    Fakultativ

    Der Bewohner des amerindischen Dorfes verfügt über eine schriftliche Genehmigung des FSO zur Ausübung kommerzieller Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ernte oder Entnahme innerhalb von Dorfgebieten.

    Schriftliche Zustimmung zwischen Dorfrat und FSO (Bewohner) (GFC)

    § 54 des Amerindischen Gesetzes (Cap. 29:01)

    Statisch

    D.1.1.3

    Fakultativ

    Der Gebietsfremde verfügt über eine schriftliche Genehmigung des FSO zur Ausübung kommerzieller Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ernte oder Entnahme innerhalb von Dorfgebieten.

    Schriftliche Zustimmung zwischen Dorfrat und FSO (gebietsfremd) (GFC)

    § 55 des Amerindischen Gesetzes (Cap. 29:01)

    Statisch

    Kriterium 1.2

    Das FSO achtet die gesetzlichen Nutzungsrechte Dritter.

    Indikatornummer

    Indikator

    Verifikatoren 
    (zuständige Stelle)

    Rechts- und Verwaltungsvorschriften

    Art des Verifikators

    D.1.2.1

    Das FSO erntet die Holzerzeugnisse innerhalb der Grenzen der Dorfgebiete.

    Inspektionsbericht (GFC/FMD)

    § 55 des Amerindischen Gesetzes (Cap. 29:01)

    Statisch

    D.1.2.2

    Das FSO behindert die amerindischen Völker nicht bei der Ausübung traditioneller Rechte.

    Inspektionsbericht (GFC/FMD)

    § 5 Absatz 2 Buchstabe e des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009, §§ 55 und 57 des Amerindischen Gesetzes (Cap. 29:01)

    Statisch

    Grundsatz 2

    Das FSO kommt seinen forstwirtschaftlichen Verpflichtungen nach.

    Kriterium 2.1

    Das FSO erfüllt die Anforderungen in Bezug auf Waldbewirtschaftung, Umwelt und WTS.

    Indikatornummer

    Indikator

    Verifikatoren 
    (zuständige Stelle)

    Rechts- und Verwaltungsvorschriften

    Art des Verifikators

    D.2.1.1

    Das FSO erfüllt die Anforderungen des WTS.

    WTS-Prüfbericht (GFC/FMD)

    Vorschriften 23, 24, 25, 26 und 27 der Forstverordnung von 2018‚ Leitlinien für das Rückverfolgungssystem für Holz 8

    Dynamisch

    Grundsatz 3

    Das FSO kommt seinen steuerlichen und sozialen Verpflichtungen nach.

    Kriterium 3.1

    Das FSO erfüllt die geltenden Steuervorschriften.

    Indikatornummer

    Indikator

    Verifikatoren 
    (zuständige Stelle)

    Rechts- und Verwaltungsvorschriften

    Art des Verifikators

    D.3.1.1

    Das FSO erfüllt die steuerlichen Anforderungen der von der Finanzbehörde veröffentlichten geltenden Steuertabelle.

    Einer der folgenden Verifikatoren:

    i)    gültige Bescheinigung der Steueridentifikationsnummer (für FSO mit einer Betriebsdauer von weniger als einem Jahr) (Finanzbehörde)

    ii)    Eingangsbestätigung (für FSO mit einer Betriebsdauer von mehr als einem Jahr) (Finanzbehörde)

    Für beide Verifikatoren:

    § 4 des Körperschaftsteuergesetzes (Cap. 81:03), § 60A des Einkommensteuergesetzes (Cap. 81:01)

    Statisch

    Kriterium 3.2

    Das FSO kommt seinen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nach.

    Indikatornummer

    Indikator

    Verifikatoren 
    (zuständige Stelle)

    Rechts- und Verwaltungsvorschriften

    Art des Verifikators

    D.3.2.1

    Das FSO verfügt über eine Konformitätsbescheinigung.

    Konformitätsbescheinigung (NIB)

    § 16 des Gesetzes über das staatliche Versicherungswesen und die soziale Sicherheit (Cap. 36:01)‚ Vorschriften 4, 5, 14, 15 und 19 der Verordnung über das staatliche Versicherungswesen und die soziale Sicherheit (Erhebung von Beiträgen)

    Statisch

    D.3.2.2

    Das FSO beschäftigt Personen, die entsprechend den durchzuführenden Tätigkeiten über dem jeweiligen gesetzlichen Alter liegen.

    Inspektionsbericht (MOL)

    § 41 des Gesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Cap. 99:10)‚ §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Beschäftigung von Jugendlichen und Kindern (Cap. 99:01)

    Statisch

    D.3.2.3

    Das FSO bezahlt Arbeitnehmer in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns oder darüber.

    Inspektionsbericht (MOL)

    §§ 8 und 11 des Arbeitsgesetzes (Cap. 98:01), § 4 und Anhang der Arbeitsverordnung (nationaler Mindestlohn) Nr. 15 von 2016

    Statisch

    D.3.2.4

    Das FSO stellt sicher, dass am Arbeitsplatz Erste-Hilfe-Einrichtungen zur Verfügung stehen oder dass für diese gesorgt wird.

    Inspektionsbericht (MOL)

    § 47 Absatz 1 Buchstabe n des Gesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Cap. 99:10)

    Statisch

    D.3.2.5

    Das FSO stellt sicher, dass den Arbeitnehmern die entsprechende PSA zur Verfügung gestellt wird.

    Inspektionsbericht (MOL)

    § 46 des Gesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Cap. 99:10)‚ § 17 des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009

    Statisch

    D.3.2.6

    Das FSO meldet und erfasst alle Arbeitsunfälle und ‑verletzungen.

    Inspektionsbericht (MOL)

    § 69 des Gesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Cap. 99:10)

    Statisch

    D.3.2.7

    Das FSO hält die Antidiskriminierungsvorschriften ein.

    Inspektionsbericht (MOL)

    § 4 Absatz 2 und § 5 des Gesetzes über die Prävention von Diskriminierung (Cap. 99:09)

    Statisch


    4.5
       Legalitätsmatrix E für Privatgrundstücke

    Grundsatz 1

    Das FSO hat das gesetzliche Ernterecht.

    Kriterium 1.1

    Das FSO hat das gesetzliche Ernterecht.

    Indikatornummer

    Indikator

    Verifikatoren 
    (zuständige Stelle)

    Rechts- und Verwaltungsvorschriften

    Art des Verifikators

    E.1.1.1

    Das FSO hat einen Eigentumstitel für die Forstgebiete, in denen kommerzielle Tätigkeiten durchgeführt werden.

    Einer der folgenden Verifikatoren:

    i)    absolutes Eigentumsrecht (Grundbuch)

    ii)    Beförderung (Urkundenregister)

    iii)    absolute Bewilligung (GLSC)

    i)    §§ 65 und 66 des Grundbuchgesetzes (Cap. 5:02)

    ii)    § 22 Absatz 1 des Urkundenregistergesetzes (Cap. 5:01)

    iii)    § 3 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes über staatliche Flächen (Cap. 62:01)

    Statisch

    E.1.1.2

    Fakultativ

    Das FSO hat mit einem Dritten eine rechtliche Vereinbarung über die Ernte und/oder Entnahme innerhalb des Privatgrundstücks.

    Vereinbarung zwischen dem FSO und einem Dritten (GFC/FMD)

    § 16 des Forstgesetzes

    Leitlinien für das Rückverfolgungssystem für Holz 9

    Statisch

    Grundsatz 2

    Das FSO kommt seinen forstwirtschaftlichen Verpflichtungen nach.

    Kriterium 2.1

    Das FSO erfüllt die Anforderungen des WTS.

    Indikatornummer

    Indikator

    Verifikatoren 
    (zuständige Stelle)

    Rechts- und Verwaltungsvorschriften

    Art des Verifikators

    E.2.1.1

    Das FSO erfüllt die Anforderungen des WTS.

    WTS-Prüfbericht (GFC/FMD)

    Vorschriften 23, 24, 25, 26 und 27 der Forstverordnung von 2018‚ Leitlinien für das Rückverfolgungssystem für Holz

    Dynamisch

    E.2.1.2

    Das FSO erntet die Holzerzeugnisse innerhalb der Grenzen der Privatgrundstücke.

    FMD-Inspektionsbericht (GFC/FMD)

    § 21 des Gesetzes über staatliche Flächen (Cap. 62:01), Leitlinien für das Rückverfolgungssystem für Holz

    Statisch

    Grundsatz 3

    Das FSO kommt seinen steuerlichen und sozialen Verpflichtungen nach.

    Kriterium 3.1

    Das FSO erfüllt die geltenden Steuervorschriften.

    Indikatornummer

    Indikator

    Verifikatoren 
    (zuständige Stelle)

    Rechts- und Verwaltungsvorschriften

    Art des Verifikators

    E.3.1.1

    Das FSO erfüllt die steuerlichen Anforderungen der von der Finanzbehörde veröffentlichten geltenden Steuertabelle.

    Einer der folgenden Verifikatoren:

    i)    gültige Bescheinigung der Steueridentifikationsnummer (für FSO mit einer Betriebsdauer von weniger als einem Jahr) (Finanzbehörde)

    ii)    Eingangsbestätigung (für FSO mit einer Betriebsdauer von mehr als einem Jahr) (Finanzbehörde)

    Für beide Verifikatoren:

    § 4 des Körperschaftsteuergesetzes (Cap. 81:03), § 60A des Einkommensteuergesetzes (Cap. 81:01)

    Statisch

    Kriterium 3.2

    Das FSO kommt seinen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nach.

    Indikatornummer

    Indikator

    Verifikatoren 
    (zuständige Stelle)

    Rechts- und Verwaltungsvorschriften

    Art des Verifikators

    E.3.2.1

    Das FSO verfügt über eine Konformitätsbescheinigung.

    Konformitätsbescheinigung (NIB)

    § 16 des Gesetzes über das staatliche Versicherungswesen und die soziale Sicherheit (Cap. 36:01)‚ Vorschriften 4, 5, 14, 15 und 19 der Verordnung über das staatliche Versicherungswesen und die soziale Sicherheit (Erhebung von Beiträgen)

    Statisch

    E.3.2.2

    Das FSO beschäftigt Personen, die entsprechend den durchzuführenden Tätigkeiten über dem jeweiligen gesetzlichen Alter liegen.

    Inspektionsbericht (MOL)

    § 41 des Gesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Cap. 99:10)‚ §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Beschäftigung von Jugendlichen und Kindern (Cap. 99:01)

    Statisch

    E.3.2.3

    Das FSO bezahlt Arbeitnehmer in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns oder darüber.

    Inspektionsbericht (MOL)

    §§ 8 und 11 des Arbeitsgesetzes (Cap. 98:01)

    § 4 und Anhang der Arbeitsverordnung (nationaler Mindestlohn) Nr. 15 von 2016

    Statisch

    E.3.2.4

    Das FSO stellt sicher, dass am Arbeitsplatz Erste-Hilfe-Einrichtungen zur Verfügung stehen oder dass für diese gesorgt wird.

    Inspektionsbericht (MOL)

    § 47 Absatz 1 Buchstabe n des Gesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Cap. 99:10)

    Statisch

    E.3.2.5

    Das FSO stellt sicher, dass den Arbeitnehmern die entsprechende PSA zur Verfügung gestellt wird.

    Inspektionsbericht (MOL)

    § 46 des Gesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Cap. 99:10)‚ § 17 des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009

    Statisch

    E.3.2.6

    Das FSO meldet und erfasst alle Arbeitsunfälle und ‑verletzungen.

    Inspektionsbericht (MOL)

    § 69 des Gesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Cap. 99:10)

    Statisch

    E.3.2.7

    Das FSO hält die Antidiskriminierungsvorschriften ein.

    Inspektionsbericht (MOL)

    § 4 Absatz 2 und § 5 des Gesetzes über die Prävention von Diskriminierung (Cap. 99:09)

    Statisch



    4.6    Legalitätsmatrix F für Holzerzeugnisse aus der Bergung aus staatlichen Flächen in Umwandlung

    Grundsatz 1

    Das FSO hat das gesetzliche Ernterecht und achtet die gesetzlichen Nutzungsrechte Dritter.

    Kriterium 1.1

    Das FSO hat das gesetzliche Ernterecht.

    Indikatornummer

    Indikator

    Verifikatoren 
    (zuständige Stelle)

    Rechts- und Verwaltungsvorschriften

    Art des Verifikators

    F.1.1.1

    Das FSO verfügt über die folgenden Dokumente:

    i)    Pachtvertrag

    ii)    Bergbaugenehmigung oder ‑berechtigung

    iii)    Genehmigung zum Betreten von Grundstücken und zur Durchführung von Arbeiten zum Zwecke des Baus und der Instandhaltung von Straßen, einschließlich des Einschlags und der Entnahme von Holzerzeugnissen oder für andere Zwecke

    iv)    Genehmigung für den Bau und die Instandhaltung eines Wasserkraftwerks

    Einer der folgenden Verifikatoren:

    i)    Pachtvertrag (GLSC)

    ii)    Bergbaugenehmigung oder ‑berechtigung (GGMC)

    iii)    schriftliche Genehmigung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten (MPW)

    iv)    Wasserkraftlizenz (Präsidialamt)

    i)    § 3 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes über staatliche Flächen (Cap. 62:01)

    ii)    § 7 des Bergbaugesetzes (Cap. 65:01)

    iii)    §§ 3 und 4 des Gesetzes über öffentliche Grundstücke (Privatstraßen) (Cap. 62:03), Vorschrift 2 der Verordnung über öffentliche Grundstücke/Privatstraßen (Holzeinschlag)

    iv)    §§ 5, 6 und 7 des Wasserkraftgesetzes (Cap. 56:03)

    Statisch

    F.1.1.2 Fakultativ

    Das FSO hat mit einem Dritten eine rechtliche Vereinbarung über die Ernte und/oder Entnahme innerhalb des Grundstücks des FSO geschlossen.

    Vereinbarung zwischen dem FSO und einem Dritten (GFC/FMD)

    § 16 des Forstgesetzes

    Leitlinien für das Rückverfolgungssystem für Holz 10

    Statisch

    Kriterium 1.2

    Das FSO achtet die gesetzlichen Nutzungsrechte Dritter.

    Indikatornummer

    Indikator

    Verifikatoren 
    (zuständige Stelle)

    Rechts- und Verwaltungsvorschriften

    Art des Verifikators

    F.1.2.1

    Das FSO erntet innerhalb der in einem der folgenden Dokumente vorgegebenen Grenzen:

    i)    Pachtvertrag

    ii)    Bergbaugenehmigung oder ‑berechtigung

    iii)    in einem Gebiet, in dem das MPW und/oder die Energiebehörde Guyanas ordnungsgemäß zur Durchführung von Projekten ermächtigt wurden

    FMD-Inspektionsbericht (GFC/FMD)

    i)    § 3 des Gesetzes über staatliche Flächen (Cap. 62:01)

    ii)    § 7 und § 135 Absatz 2 Buchstabe zc des Bergbaugesetzes (Cap. 65:01)

    iii)    §§ 3 und 4 des Gesetzes über öffentliche Grundstücke (Privatstraßen) (Cap. 62:03), § 6 Absatz 2 des Wasserkraftgesetzes (Cap. 56:03)

    Statisch

    F.1.2.2

    Das FSO behindert die amerindischen Völker nicht bei der Ausübung traditioneller Rechte.

    FMD-Inspektionsbericht (GFC/FMD)

    § 5 Absatz 2 Buchstabe e des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009, §§ 55 und 57 des Amerindischen Gesetzes (Cap. 29:01)

    Statisch

    F.1.2.3

    Das FSO behindert nicht die Ausübung der gesetzlichen Nutzungsrechte anderer Gruppen.

    FMD-Inspektionsbericht (GFC/FMD)

    § 5 Absatz 2 des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009

    Statisch

    Grundsatz 2

    Das FSO kommt seinen forstwirtschaftlichen Verpflichtungen nach.

    Kriterium 2.1

    Das FSO erfüllt die Anforderungen in Bezug auf Waldbewirtschaftung, Umwelt und WTS.

    Indikatornummer

    Indikator

    Verifikatoren 
    (zuständige Stelle)

    Rechts- und Verwaltungsvorschriften

    Art des Verifikators

    F.2.1.1

    Das FSO erfüllt die Anforderungen des WTS.

    WTS-Prüfbericht (GFC/FMD)

    Vorschriften 23, 24, 25, 26 und 27 der Forstverordnung von 2018‚ Leitlinien für das Rückverfolgungssystem für Holz

    Dynamisch

    F.2.1.2 (gilt für ein FSO, das zur Einhaltung von F.1.1.1 Ziffer iv verpflichtet ist)

    Das FSO verfügt über eine Umweltgenehmigung für den Bau und die Instandhaltung eines Wasserkraftwerks.

    Baugenehmigung (EPA)

    § 21 Absatz 1 Buchstabe a des Umweltschutzgesetzes (Cap. 20:05)‚ Vorschriften 18 und 19 der Verordnung über Umweltschutz (Genehmigungen)

    Statisch

    Grundsatz 3

    Das FSO kommt seinen steuerlichen und sozialen Verpflichtungen nach.

    Kriterium 3.1

    Das FSO entrichtet die geforderten Gebühren, Abgaben und Umlagen.

    Indikatornummer

    Indikator

    Verifikatoren 
    (zuständige Stelle)

    Rechts- und Verwaltungsvorschriften

    Art des Verifikators

    F.3.1.1

    Das FSO erfüllt die Anforderungen an die Zahlung von Verwaltungsgebühren, Abgaben und Umlagen.

    Einer der folgenden beiden Verifikatoren:

    i)    Belege für die Zahlungspläne (GFC/FD)

    ii)    Belege über die vollständige Zahlung (GFC/FD)

    Für beide Verifikatoren:

    Leitlinien für das Rückverfolgungssystem für Holz

    Dynamisch

    F.3.1.2

    Das FSO erfüllt die steuerlichen Anforderungen der von der Finanzbehörde veröffentlichten geltenden Steuertabelle.

    Einer der folgenden Verifikatoren:

    i)    gültige Bescheinigung der Steueridentifikationsnummer (für FSO mit einer Betriebsdauer von weniger als einem Jahr) (Finanzbehörde)

    ii)    Eingangsbestätigung (für FSO mit einer Betriebsdauer von mehr als einem Jahr) (Finanzbehörde)

    Für beide Verifikatoren:

    § 4 des Körperschaftsteuergesetzes (Cap. 81:03), § 60A des Einkommensteuergesetzes (Cap. 81:01)

    Statisch

    Kriterium 3.2

    Das FSO kommt seinen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nach.

    Indikatornummer

    Indikator

    Verifikatoren 
    (zuständige Stelle)

    Rechts- und Verwaltungsvorschriften

    Art des Verifikators

    F.3.2.1

    Das FSO verfügt über eine Konformitätsbescheinigung.

    Konformitätsbescheinigung (NIB)

    § 16 des Gesetzes über das staatliche Versicherungswesen und die soziale Sicherheit (Cap. 36:01)‚ Vorschriften 4, 5, 14, 15 und 19 der Verordnung über das staatliche Versicherungswesen und die soziale Sicherheit (Erhebung von Beiträgen)

    Statisch

    F.3.2.2

    Das FSO beschäftigt Personen, die entsprechend den durchzuführenden Tätigkeiten über dem jeweiligen gesetzlichen Alter liegen.

    Inspektionsbericht (MOL)

    § 41 des Gesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Cap. 99:10)‚ §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Beschäftigung von Jugendlichen und Kindern (Cap. 99:01)

    Statisch

    F.3.2.3

    Das FSO bezahlt Arbeitnehmer in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns oder darüber.

    Inspektionsbericht (MOL)

    §§ 8 und 11 des Arbeitsgesetzes (Cap. 98:01), § 4 und Anhang der Arbeitsverordnung (nationaler Mindestlohn) Nr. 15 von 2016

    Statisch

    F.3.2.4

    Das FSO stellt sicher, dass am Arbeitsplatz Erste-Hilfe-Einrichtungen zur Verfügung stehen oder dass für diese gesorgt wird.

    Inspektionsbericht (MOL)

    § 47 Absatz 1 Buchstabe n des Gesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Cap. 99:10)

    Statisch

    F.3.2.5

    Das FSO stellt sicher, dass den Arbeitnehmern die entsprechende PSA zur Verfügung gestellt wird.

    Inspektionsbericht (MOL)

    § 46 des Gesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Cap. 99:10)‚ § 17 des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009

    Statisch

    F.3.2.6

    Das FSO meldet und erfasst alle Arbeitsunfälle und -verletzungen.

    Inspektionsbericht (MOL)

    § 69 des Gesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Cap. 99:10)

    Statisch

    F.3.2.7

    Das FSO hält die Antidiskriminierungsvorschriften ein.

    Inspektionsbericht (MOL)

    § 4 Absatz 2 und § 5 des Gesetzes über die Prävention von Diskriminierung (Cap. 99:09)

    Statisch


    4.7
       Legalitätsmatrix G für beschlagnahmte Holzerzeugnisse 11

    Grundsatz 1

    Beschlagnahmte Holzerzeugnisse werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verwaltet.

    Kriterium 1.1

    Das FSO hält die Vorschriften für die Verwendung von beschlagnahmten Holzerzeugnissen ein.

    Indikatornummer

    Indikator

    Verifikatoren 
    (zuständige Stelle)

    Rechts- und Verwaltungsvorschriften

    Art des Verifikators

    G.1.1.1

    Das FSO verfügt über eines der folgenden Dokumente bezüglich der beschlagnahmten Holzerzeugnisse:

    i)    Beschlagnahmeformular

    ii)    Verwahrungsformular

    Einer der folgenden Verifikatoren:

    i)    Beschlagnahmeformular (GFC/FMD)

    ii)    Verwahrungsformular (GFC/FMD)

    § 58 des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009‚ Leitlinien für das Rückverfolgungssystem für Holz 12

    Dynamisch

    G.1.1.2

    Das FSO erfüllt alle rechtlichen Verpflichtungen, die sich im Zusammenhang mit dem Wiedereintritt von beschlagnahmten Holzerzeugnissen in die Lieferkette ergeben.

    Freigabebescheinigung der GFC (GFC/FMD)

    § 58 Absatz 5, § 58 Absatz 7, § 60, § 70 Absatz 5 und § 71 des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009‚ Leitlinien für das Rückverfolgungssystem für Holz

    Dynamisch


    4.8    Legalitätsmatrix H für die Verarbeitung und den Verkauf von Holzerzeugnissen

    Grundsatz 1

    Das FSO erfüllt die Anforderungen an die Verarbeitung und den Verkauf von Holzerzeugnissen.

    Kriterium 1.1

    Das FSO erfüllt die geltenden Genehmigungsanforderungen.

    Indikatornummer

    Indikator

    Verifikatoren 
    (zuständige Stelle)

    Rechts- und Verwaltungsvorschriften

    Art des Verifikators

    H.1.1.1

    Das FSO verfügt über eine jährliche Betriebsgenehmigung.

    Jährliche Betriebsgenehmigung (GFC/FMD)

    § 39 des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009, Vorschriften 29, 30 und 31 der Forstverordnung von 2018, Leitlinien für das Rückverfolgungssystem für Holz 13

    Statisch

    H.1.1.2 fakultativ

    Das FSO verfügt über eine gültige Genehmigung für den Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen.

    Genehmigung für den Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen (GFC/FMD)

    § 41 des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009, Vorschriften 32, 33 und 34 der Forstverordnung von 2018, Leitlinien für das Rückverfolgungssystem für Holz

    Statisch

    H.1.1.3 fakultativ

    Das FSO verfügt über eine gültige Holzlager-Genehmigung.

    Holzlager-Genehmigung (GFC/FMD)

    § 40 des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009

    Leitlinien für das Rückverfolgungssystem für Holz

    Statisch

    Grundsatz 2

    Das FSO kommt seinen forstwirtschaftlichen Verpflichtungen nach.

    Kriterium 2.1

    Das FSO erfüllt die Anforderungen in Bezug auf Waldbewirtschaftung, Umwelt und WTS.

    Indikatornummer

    Indikator

    Verifikatoren 
    (zuständige Stelle)

    Rechts- und Verwaltungsvorschriften

    Art des Verifikators

    H.2.1.1

    Das FSO verfügt über eine Umweltgenehmigung.

    Einer der folgenden Verifikatoren:

    i)    Umweltgenehmigung (EPA)

    ii)    Betriebsgenehmigung (EPA)

    Für beide Verifikatoren:

    §§ 11, 12, 13, 15 und § 21 Absatz 1 Buchstabe b des Umweltschutzgesetzes (Cap. 20:05)‚ Vorschriften 18 und 19 der Verordnung über Umweltschutz (Genehmigungen)

    Statisch

    H.2.1.2

    Das FSO erfüllt die Anforderungen des WTS.

    WTS-Prüfbericht (GFC/FMD)

    Leitlinien für das Rückverfolgungssystem für Holz

    Dynamisch

    Grundsatz 3

    Das FSO kommt seinen steuerlichen und sozialen Verpflichtungen nach.

    Kriterium 3. 1

    Das FSO entrichtet die geforderten Gebühren, Abgaben und Umlagen.

    Indikatornummer

    Indikator

    Verifikatoren 
    (zuständige Stelle)

    Rechts- und Verwaltungsvorschriften

    Art des Verifikators

    H.3.1.1

    Das FSO erfüllt die Anforderungen an die Zahlung von Verwaltungsgebühren.

    Einer der folgenden beiden Verifikatoren:

    i)    Belege für die Zahlungspläne (GFC/FD)

    ii)    Belege über die vollständige Zahlung (GFC/FD)

    Für beide Verifikatoren:

    Vorschrift 53 der Forstverordnung von 2018,

    Leitlinien für das Rückverfolgungssystem für Holz

    Dynamisch

    H.3.1.2

    Das FSO erfüllt die steuerlichen Anforderungen der von der Finanzbehörde veröffentlichten geltenden Steuertabelle.

    Einer der folgenden Verifikatoren:

    i)    gültige Bescheinigung der Steueridentifikationsnummer (für FSO mit einer Betriebsdauer von weniger als einem Jahr) (Finanzbehörde)

    ii)    Eingangsbestätigung (für FSO mit einer Betriebsdauer von mehr als einem Jahr) (Finanzbehörde)

    Für beide Verifikatoren:

    § 4 des Körperschaftsteuergesetzes (Cap. 81:03), § 60A des Einkommensteuergesetzes (Cap. 81:01)

    Statisch

    Kriterium 3.2

    Das FSO kommt seinen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nach.

    Indikatornummer

    Indikator

    Verifikatoren 
    (zuständige Stelle)

    Rechts- und Verwaltungsvorschriften

    Art des Verifikators

    H.3.2.1

    Das FSO verfügt über eine Konformitätsbescheinigung.

    Konformitätsbescheinigung (NIB)

    § 16 des Gesetzes über das staatliche Versicherungswesen und die soziale Sicherheit (Cap. 36:01)‚

    Vorschriften 4, 5, 14, 15 und 19 der Verordnung über das staatliche Versicherungswesen und die soziale Sicherheit (Erhebung von Beiträgen)

    Statisch

    H.3.2.2

    Das FSO beschäftigt Personen, die entsprechend den durchzuführenden Tätigkeiten über dem jeweiligen gesetzlichen Alter liegen.

    Inspektionsbericht (MOL)

    § 41 des Gesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Cap. 99:10)‚ §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Beschäftigung von Jugendlichen und Kindern (Cap. 99:01)

    Statisch

    H.3.2.3

    Das FSO bezahlt Arbeitnehmer in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns oder darüber.

    Inspektionsbericht (MOL)

    §§ 8 und 11 des Arbeitsgesetzes (Cap. 98:01), § 4 und Anhang der Arbeitsverordnung (nationaler Mindestlohn) Nr. 15 von 2016

    Statisch

    H.3.2.4

    Das FSO stellt sicher, dass am Arbeitsplatz Erste-Hilfe-Einrichtungen zur Verfügung stehen oder dass für diese gesorgt wird.

    Inspektionsbericht (MOL)

    § 47 Absatz 1 Buchstabe n des Gesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Cap. 99:10)

    Statisch

    H.3.2.5

    Das FSO stellt sicher, dass den Arbeitnehmern die entsprechende PSA zur Verfügung gestellt wird.

    Inspektionsbericht (MOL)

    § 46 des Gesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Cap. 99:10)‚ § 17 des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009

    Statisch

    H.3.2.6

    Das FSO meldet und erfasst alle Arbeitsunfälle und -verletzungen.

    Inspektionsbericht (MOL)

    § 69 des Gesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Cap. 99:10)

    Statisch

    H.3.2.7

    Das FSO hält die Antidiskriminierungsvorschriften ein.

    Inspektionsbericht (MOL)

    § 4 Absatz 2 und § 5 des Gesetzes über die Prävention von Diskriminierung (Cap. 99:09)

    Statisch


    4.9    Legalitätsmatrix I für die Aus- und Einfuhr von Holzerzeugnissen

    Grundsatz 1

    Das FSO erfüllt die Anforderungen an die Ausfuhr und Einfuhr von Holzerzeugnissen.

    Kriterium 1.1

    Das FSO erfüllt die Ausfuhrbestimmungen und die Anforderungen des WTS.

    Indikatornummer

    Indikator

    Verifikatoren 
    (zuständige Stelle)

    Rechts- und Verwaltungsvorschriften

    Art des Verifikators

    I.1.1.1

    Das FSO verfügt über eine gültige Genehmigung für die Ausfuhr von Holzerzeugnissen.

    Einer der folgenden Verifikatoren:

    i)    Genehmigung für den Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen (GFC/FMD)

    ii)    jährliche Betriebsgenehmigung (GFC/FMD)

    iii)    Holzlager-Genehmigung (GFC/FMD)

    i)    § 41 des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009‚ Vorschriften 32, 33 und 34 der Forstverordnung von 2018

    ii)    Vorschrift 31 Absatz a Ziffer iii der Forstverordnung von 2018, § 39 des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009

    iii)    § 40 Absatz 2 des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009

    Statisch

    I.1.1.2

    Das FSO verfügt über eine Ausfuhrgenehmigung.

    i)    Ausfuhrbescheinigung (GFC/FMD)

    ii)    CITES-Genehmigung (falls zutreffend) (Kommission zur Erhaltung und Bewirtschaftung wild lebender Arten, GFC/FMD)

    i)    § 44 des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009

    Leitlinien für das Rückverfolgungssystem für Holz 14

    ii)    § 29 Absatz 1 des Gesetzes über die Erhaltung und Bewirtschaftung wild lebender Arten von 2016

    Dynamisch

    I.1.1.3

    Das FSO erfüllt die Anforderungen des WTS.

    WTS-Prüfbericht (GFC/FMD)

    Vorschriften 23, 24, 25, 26 und 27 der Forstverordnung von 2018‚ Leitlinien für das Rückverfolgungssystem für Holz

    Dynamisch

    I.1.1.4

    Das FSO erfüllt die Anforderungen für die Zahlung von Ausfuhrabschöpfungen.

    Quittungen (GFC/FD)

    Vorschrift 41 der Forstverordnung von 2018‚ Leitlinien für das Rückverfolgungssystem für Holz

    Dynamisch

    Kriterium 1.2

    Das FSO erfüllt die Einfuhrvorschriften und das WTS.

    Indikatornummer

    Indikator

    Verifikatoren 
    (zuständige Stelle)

    Rechts- und Verwaltungsvorschriften

    Art des Verifikators

    I.1.2.1

    Das FSO verfügt über eine Einfuhrgenehmigung.

    Einfuhrgenehmigung (GFC/FMD)

    § 37 des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009‚ Vorschrift 36 der Forstverordnung von 2018

    Statisch

    I.1.2.2

    Das FSO verfügt über eine Einfuhrgenehmigung.

    Einfuhrgenehmigung (NPPO)

    § 8 des Pflanzenschutzgesetzes Nr. 9 von 2011

    Dynamisch

    I.1.2.3

    Das FSO geht mit der gebotenen Sorgfalt vor, um das Risiko der Einfuhr von Holzerzeugnissen illegalen Ursprungs so gering wie möglich zu halten.

    i)    Bericht über die Sorgfaltsprüfung (NPPO)

    ii)    CITES-Genehmigung (falls zutreffend) (Kommission zur Erhaltung und Bewirtschaftung wild lebender Arten)

    i)    Vorschrift 36 Absatz 3 der Forstverordnung von 2018

    ii)    § 29 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 22 von 2016 über die Erhaltung und Bewirtschaftung wild lebender Arten

    Dynamisch

    I.1.2.4

    Das FSO erfüllt die Anforderungen des WTS.

    WTS-Prüfbericht (GFC/FMD)

    Vorschriften 23, 24, 25, 26 und 27 der Forstverordnung von 2018‚ Leitlinien für das Rückverfolgungssystem für Holz

    Dynamisch

    Grundsatz 2

    Das FSO erfüllt seine steuerlichen und sozialen Verpflichtungen (gilt nur für FSO, die ausführen und/oder einführen und nicht unter andere Matrizen fallen).

    Kriterium 2.1

    Das FSO kommt seinen steuerlichen Verpflichtungen nach.

    Indikatornummer

    Indikator

    Verifikatoren 
    (zuständige Stelle)

    Rechts- und Verwaltungsvorschriften

    Art des Verifikators

    I.2.1.1

    Das FSO erfüllt die steuerlichen Anforderungen der von der Finanzbehörde veröffentlichten geltenden Steuertabelle.

    Einer der folgenden Verifikatoren:

    i)    gültige Bescheinigung der Steueridentifikationsnummer (für FSO mit einer Betriebsdauer von weniger als einem Jahr) (Finanzbehörde)

    ii)    Eingangsbestätigung (für FSO mit einer Betriebsdauer von mehr als einem Jahr) (Finanzbehörde)

    Für beide Verifikatoren:

    § 4 des Körperschaftsteuergesetzes (Cap. 81:03), § 60A des Einkommensteuergesetzes (Cap. 81:01)

    Statisch

    Kriterium 2.2

    Das FSO kommt seinen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nach.

    Indikatornummer

    Indikator

    Verifikatoren 
    (zuständige Stelle)

    Rechts- und Verwaltungsvorschriften

    Art des Verifikators

    I.2.2.1

    Das FSO verfügt über eine Konformitätsbescheinigung.

    Konformitätsbescheinigung (NIB)

    § 16 des Gesetzes über das staatliche Versicherungswesen und die soziale Sicherheit (Cap. 36:01)‚

    Vorschriften 4, 5, 14, 15 und 19 der Verordnung über das staatliche Versicherungswesen und die soziale Sicherheit (Erhebung von Beiträgen)

    Statisch

    I.2.2.2

    Das FSO beschäftigt Personen, die entsprechend den durchzuführenden Tätigkeiten über dem jeweiligen gesetzlichen Alter liegen.

    Inspektionsbericht (MOL)

    § 41 des Gesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Cap. 99:10)‚ §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Beschäftigung von Jugendlichen und Kindern (Cap. 99:01)

    Statisch

    I.2.2.3

    Das FSO bezahlt Arbeitnehmer in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns oder darüber.

    Inspektionsbericht (MOL)

    §§ 8 und 11 des Arbeitsgesetzes (Cap. 98:01), § 4 und Anhang der Arbeitsverordnung (nationaler Mindestlohn) Nr. 15 von 2016

    Statisch

    I.2.2.4

    Das FSO stellt sicher, dass am Arbeitsplatz Erste-Hilfe-Einrichtungen zur Verfügung stehen oder dass für diese gesorgt wird.

    Inspektionsbericht (MOL)

    § 47 Absatz 1 Buchstabe n des Gesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Cap. 99:10)

    Statisch

    I.2.2.5

    Das FSO stellt sicher, dass den Arbeitnehmern die entsprechende PSA zur Verfügung gestellt wird.

    Inspektionsbericht (MOL)

    § 46 des Gesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Cap. 99:10)‚ § 17 des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009

    Statisch

    I.2.2.6

    Das FSO meldet und erfasst alle Arbeitsunfälle und -verletzungen.

    Inspektionsbericht (MOL)

    § 69 des Gesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Cap. 99:10)

    Statisch

    I.2.2.7

    Das FSO hält die Antidiskriminierungsvorschriften ein.

    Inspektionsbericht (MOL)

    § 4 Absatz 2 und § 5 des Gesetzes über die Prävention von Diskriminierung (Cap. 99:09)

    Statisch

    5.    Glossar

    Amerindians    Ein „Amerindian“ wird in § 2 des Amerindischen Gesetzes (Cap. 29:01) definiert als jeder Bürger und jede Bürgerin Guyanas, der/die der indigenen Bevölkerung Guyanas angehört oder ein Nachkomme/eine Nachkommin eines Mitglieds der indigenen Bevölkerung Guyanas ist.

    Amerindischer Dorfrat    Ein „Dorfrat“ wird in § 2 des Amerindischen Gesetzes (Cap. 29:01) definiert als ein im Rahmen des Amerindischen Gesetzes gegründeter Dorfrat, darunter der Annai-Bezirksrat, der Konashen-Dorfrat, der Baramita-Dorfrat und jeder Dorfrat, der durch einen Erlass des für amerindische Angelegenheiten zuständigen Ministers gegründet wurde.

    Jährliche Betriebsgenehmigung    Eine jährliche Betriebsgenehmigung gemäß § 39 des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009‚ die von der Guyanischen Forstkommission für ein Sägewerk erteilt wird, das zur Zerlegung und Umwandlung von Stämmen und Kanthölzern in Platten, Bohlen, Sparren oder Holzerzeugnisse, die zur Weiterverarbeitung geeignet sind, verwendet wird.

    Jahreseinschlagsplan    Ein Dokument mit detaillierten Angaben zu den anstehenden Hauptaktivitäten des Genehmigungsinhabers im kommenden Kalenderjahr (Januar bis Dezember). Es enthält eine Übersicht über die Tätigkeiten des Vorjahres sowie die Pläne für den Betrieb des laufenden Jahres.



    CITES    Mit dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora – CITES) von 1973, das 1973 von Guyana ratifiziert wurde, wird der internationale Handel mit Pflanzen- und Tierarten, von denen angenommen wird, dass sie durch den internationalen Handel geschädigt werden oder geschädigt werden könnten, geregelt bzw. untersagt.

    Sorgfaltspflicht    Im Rahmen dieses Abkommens umfasst die Sorgfaltspflicht alle zumutbaren Maßnahmen, die von den Unternehmen ergriffen werden, um das Risiko der Einfuhr von illegal geschlagenem oder illegalem Holz nach Guyana zu minimieren.

    Ausfuhr        In § 2 des Zollgesetzes (Cap. 82:01) wird „Ausfuhr“ definiert als Verbringung aus Guyana oder Veranlassung derselben.

    Ausführer    In § 2 des Zollgesetzes (Cap. 82:01) wird „Ausführer“ definiert als jede Person, die Waren (einschließlich Waren, die von einem einführenden Flugzeug oder Schiff übernommen werden) aus Guyana ausführt oder zur Verwendung als Flugzeug- oder Schiffsbedarf liefert, sowie Eigentümer oder Dritte, die in deren Namen handeln, und jede Person, die für Zollzwecke ein Dokument für ausgeführte oder zur Lieferung als Flugzeug- oder Schiffsbedarf bestimmte Waren unterzeichnet.


    Wald    In § 2 des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009 wird „Wald“ definiert als

    a)    ein von Holzpflanzen dominiertes Ökosystem, bestehend aus:

    i)    geschlossenen Waldformationen, bei denen Bäume verschiedener Höhe und Unterwuchs einen Großteil der Fläche bedecken, oder

    ii)    offenem Wald mit durchgehender Vegetationsdecke, bei dem die Überschirmung mehr als 10 % beträgt, und

    b)    Folgendes einschließend:

    i)    Mangrovenwälder und Feuchtgebiete oder offene Flächen innerhalb eines Waldes, die integraler Bestandteil des Ökosystems sind,

    ii)    forstwirtschaftliche Erzeugnisse im Ökosystem und

    iii)    biologische Ressourcen sowie Boden- und Wasserressourcen des Ökosystems.


    Forstwirtschaftliche Konzessionsvereinbarung    In § 2 des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009 wird eine „forstwirtschaftliche Konzessionsvereinbarung“ als eine Vereinbarung definiert, mit der die Kommission eine Konzession nach § 6 des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009 erteilt.

    Forsteinrichtungsplan    Gemäß den Leitlinien für Forsteinrichtungspläne (2018) stützt sich ein Forsteinrichtungsplan auf eine detaillierte soziale, wirtschaftliche und ökologische Bewertung zur Festlegung der Reihenfolge und des Umfangs aller im Rahmen einer Konzession durchzuführenden Aktivitäten.

    Forstwirtschaftliche Tätigkeiten    In § 2 des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009 werden diese Tätigkeiten wie folgt definiert: Einschlag oder Entnahme forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, Entnahme oder Beförderung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse aus einem Gebiet, Betrieb einer Erstverarbeitungsanlage, Errichtung oder Instandhaltung von Wegen, Straßen, Bauwerken oder Anlagen sowie jede andere Tätigkeit, die zur Unterstützung einer der genannten Tätigkeiten durchgeführt wird.

    Genehmigung für den Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen    Nach § 41 des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009 muss jede Person, die gewerbsmäßig Holzerzeugnisse für den Weiterverkauf ankauft, über eine solche von der GFC erteilte Genehmigung verfügen.


    Einfuhren    In § 2 des Zollgesetzes (Cap. 82:01) wird „Einfuhr“ definiert als Verbringung nach Guyana oder Veranlassung derselben.

    Einführer        In § 2 des Zollgesetzes (Cap. 82:01) wird „Einführer“ definiert als Eigentümer oder jede andere Person, die sich zum Zeitpunkt der Einfuhr und bis zur ordnungsgemäßen Aushändigung einer Ware im Besitz dieser Ware befindet oder das wirtschaftliche Eigentum daran hat, sowie jede Person, die ein nach den Zollvorschriften vom Einführer zu unterzeichnendes Dokument für die eingeführten Waren unterzeichnet.

    Holzlager-Genehmigung    Eine Genehmigung gemäß § 40 des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009‚ die von der GFC erteilt wird, die es einer Person gestattet‚ den Kauf, die Lagerung und den Verkauf von Holz auf ihrem Gelände gewerbsmäßig zu betreiben.

    Erstverarbeitungsanlage    In § 2 des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009 wird „Erstverarbeitungsanlage“ definiert als Sägewerk oder jede andere Anlage, Maschine oder Ausrüstung, die dazu bestimmt ist oder verwendet wird, jede Art von forstwirtschaftlichen Roherzeugnissen in Erzeugnisse für den Verkauf, die Verwendung, die weitere Behandlung oder Verarbeitung zu zerteilen oder anderweitig umzuwandeln; dazu zählen auch mobile Sägewerke und Kettensägen.


    Entnahmegenehmigung    Gemäß § 36 des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009 muss ein FSO über eine von der GFC ausgestellte gültige Entnahmegenehmigung verfügen, um Holzerzeugnisse innerhalb Guyanas aus staatlichen Wäldern, öffentlichen Flächen, Dorfland, Privatgrundstücken oder von sonstigen Orten, über die die Holzerzeugnisse nach Guyana gelangen, zu entnehmen und/oder zu befördern.

    Sägewerk    In § 2 des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009 wird „Sägewerk“ definiert als eine Anlage, die zur Zerteilung und Umwandlung von Stämmen und Kanthölzern in Platten, Bohlen, Sparren oder Holzerzeugnisse, die zur Weiterverarbeitung geeignet sind, konzipiert ist und verwendet wird und die eine Sägegrube umfasst.

    Sägegrube    In § 2 des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009 wird „Sägegrube“ definiert als ein Bereich oder eine Grube, der bzw. die zur Erleichterung des manuellen Einsatzes einer Schrotsäge errichtet wurde.

    Staatlicher Wald    Gemäß § 3 des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009 kann der zuständige Minister ein Gebiet durch einen Erlass zu staatlichem Wald erklären. Amerindisches Dorfland, der Iwokrama-Regenwald und der Kaieteur-Nationalpark können jedoch nicht zu staatlichem Wald erklärt werden.

    Staatliche Forstgenehmigung    In § 2 des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009 wird „staatliche Forstgenehmigung“ definiert als Explorationsgenehmigung, Konzession, Nutzungsgenehmigung, Aufforstungsvereinbarung oder gemeinschaftliche Waldbewirtschaftungsvereinbarung.


    Holz    In § 2 des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009 wird „Holz“ wie folgt definiert:

    a)    ein Baum oder ein holziger Teil eines Baumes, ob stehend, gefallen oder gefällt, und

    b)    Holz, auch gesägt, gespalten, behauen oder auf andere Weise zerteilt oder bearbeitet, ausgenommen Brennholz.

    Traditionelles Recht    „Traditionelles Recht“ ist in § 2 des Amerindischen Gesetzes (Cap. 29:01) definiert als alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Subsistenzrechte oder Privilegien, die einem amerindischen Dorf oder einer amerindischen Gemeinschaft gesetzlich oder gewohnheitsrechtlich zustehen und die im Einklang mit der spirituellen Beziehung des amerindischen Dorfes oder der amerindischen Gemeinschaft zum Land nachhaltig ausgeübt werden, jedoch kein traditionelles Bergbauprivileg umfassen.

    6.    Anlage: Einschlägige Rechtsgrundlagen

    Gesetze, Verordnungen

    Beschreibung

    Forstwirtschaft

    Forstgesetz Nr. 6 von 2009 (Forests Act No. 6 of 2009)

    Gesetz zur Konsolidierung und Änderung der forstrechtlichen Vorschriften

    Forstverordnung‚ Verordnung Nr. 2 von 2018 (Forest Regulations, Regulations No. 2 of 2018)

    Diese Verordnung unterstützt die Umsetzung des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009.

    Gesetz über staatliche Flächen (State Lands Act, Cap. 62:01)

    Gesetz, das die ordnungsgemäße Regulierung von staatlichen Flächen, Flüssen und staatlichen Buchten vorsieht.

    Verhaltenskodex Nr. 1 von 2018 (Code of Practice No. 1 of 2018)

    Das übergeordnete Ziel besteht darin, Ernteverfahren zu fördern, die die Nutzungsstandards verbessern, die Umweltauswirkungen verringern, dazu beitragen, dass die Wälder für künftige Generationen erhalten werden, und den wirtschaftlichen und sozialen Beitrag der Forstwirtschaft als Bestandteil der nachhaltigen Entwicklung verbessern.

    Leitlinien für das Rückverfolgungssystem für Holz (Wood Tracking System Guidelines)

    Das Rückverfolgungssystem für Holz (WTS) ist ein obligatorisches nationales Informationssystem zur Kontrolle der Lieferkette von Holzerzeugnissen auf nationaler Ebene.

    Umwelt/Flächennutzung

    Umweltschutzgesetz (Environmental Protection Act, Cap. 20:05)

    Gesetz, mit dem die Bewirtschaftung, die Erhaltung, der Schutz und die Verbesserung der Umwelt, die Verhütung oder Kontrolle der Umweltverschmutzung, die Bewertung der Auswirkungen der wirtschaftlichen Entwicklung auf die Umwelt und die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen sowie damit einhergehende oder zusammenhängende Aspekte geregelt werden.

    Verordnung über Umweltschutz (Genehmigungen) (Environmental Protection (Authorisations) Regulations)

    Diese Verordnung unterstützt die Umsetzung des Umweltschutzgesetzes (Cap. 20:05).

    Bergbaugesetz (Mining Act, Cap. 65:01)

    Gesetz über die Schürfung und den Abbau von Metallen, Mineralien und Edelsteinen, die Regelung ihrer Beförderung und damit zusammenhängender Angelegenheiten.

    Pflanzenschutzgesetz‚ Gesetz Nr. 9 von 2011 (Plant Protection Act, Act No. 9 of 2011)

    Gesetz zur Regelung der Ein- und Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzgut und daraus gewonnenen Gegenständen, zum Schutz vor der Einschleppung exotischer Schädlinge und Krankheiten nach Guyana und zur Bekämpfung und Ausrottung von Seuchen und Schädlingen im Land.

    Urkundenregistergesetz (Deeds Registry Act, Cap. 5:01)

    Gesetz zur Regelung des Urkundenregisteramts von Guyana und zur Änderung des Gesetzes über die Durchführung und Registrierung von Beförderungen, Hypotheken und sonstigen Urkunden.

    Grundbuchgesetz (Land Registry Act, Cap. 5:02)

    Gesetz, mit dem Eintragungen von Grundstücken und damit zusammenhängende Angelegenheiten geregelt werden.

    Wasserkraftgesetz (Hydro-Electric Power Act, Cap. 56:03)

    Gesetz, mit dem die Erteilung von Genehmigungen für die Nutzung der guyanischen Gewässer zur Erzeugung von elektrischer Energie sowie damit zusammenhängende Angelegenheiten geregelt werden.

    Gesetz über öffentliche Grundstücke (Privatstraßen) (Public Lands (Private Roads) Act, Cap. 62:03)

    Gesetz, mit dem es Personen ermöglicht wird, Straßen für den Bergbau, den Holzeinschlag und andere Zwecke auf öffentlichen Grundstücken zu errichten und zu unterhalten und unter bestimmten Bedingungen Mautgebühren für die Nutzung dieser Straßen durch andere Personen zu erheben und beizutreiben.

    Verordnung über öffentliche Grundstücke/Privatstraßen (Holzeinschlag) (Public Lands Private Roads (Wood Cutting) Regulations)

    Diese Verordnung unterstützt die Umsetzung des Gesetzes über öffentliche Grundstücke (Privatstraßen) (Cap. 62:03).

    Gesetz über die Erhaltung und Bewirtschaftung wild lebender Arten, Gesetz Nr. 14 von 2016 (Wildlife Conservation and Management Act, Act No. 14 of 2016)

    Gesetz, mit dem der Schutz, die Erhaltung, die Bewirtschaftung und die nachhaltige Nutzung von wild lebenden Arten in Guyana sowie der Handel damit im In- und Ausland geregelt wird.

    Arbeit, sichere und diskriminierungsfreie Praxis

    Gesetz über die Beschäftigung von Jugendlichen und Kindern (Employment of Young Persons and Children Act, Cap. 99:01)

    Gesetz zur Umsetzung bestimmter Übereinkommen über die Beschäftigung von Jugendlichen und Kindern.

    Arbeitsgesetz (Labour Act, Cap. 98:01)

    Gesetz, mit dem die Errichtung eines Ministeriums für Arbeit, die Regelung des Verhältnisses zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und die Beilegung von Differenzen zwischen beiden Seiten geregelt wird.

    Arbeitsverordnung (nationaler Mindestlohn) Nr. 15 von 2016 (Labour (National Minimum Wage) Order No. 15 of 2016)

    Diese Verordnung unterstützt die Umsetzung des Arbeitsgesetzes (Cap. 98:01).

    Gesetz über die Prävention von Diskriminierung (Prevention of Discrimination Act, Cap. 99:09)

    Gesetz zur Beseitigung der Diskriminierung bei Beschäftigung, Ausbildung, Einstellung und Mitgliedschaft in Berufsverbänden sowie zur Förderung oder gleichen Entlohnung von Männern und Frauen, die eine gleichwertige Arbeit verrichten, und für damit zusammenhängende Angelegenheiten.

    Gesetz über das staatliche Versicherungswesen und die soziale Sicherheit (National Insurance and Social Security Act, Cap. 36:01)

    Gesetz, mit dem ein System der staatlichen Versicherung und sozialen Sicherheit geschaffen wird, das finanzielle Zahlungen in Form von Leistungen bei Alter, Invalidität, Hinterbliebenenleistungen, Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Bestattungsleistungen vorsieht und das anstelle der Entschädigung nach der Arbeitnehmer-Entschädigungsverordnung (Workmen's Compensation Ordinance) eine Versicherung im Falle von körperlicher Schädigung oder Tod infolge eines Unfalls im Zusammenhang mit der Beschäftigung oder infolge einer Krankheit aufgrund der Art der Beschäftigung bietet; mit dem Gesetz wird ein Nationaler Versicherungsfonds geschaffen und es werden damit verbundene oder einhergehende Aspekte geregelt.

    Verordnung über das staatliche Versicherungswesen und die soziale Sicherheit (Erhebung von Beiträgen) (National Insurance and Social Security (Collection of Contributions) Regulations)

    Diese Verordnung unterstützt die Umsetzung des Gesetzes über das staatliche Versicherungswesen und die soziale Sicherheit (Cap. 36:01).

    Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

    Gesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Occupational Safety and Health Act, Cap. 99:10)

    Gesetz über die Registrierung und Regulierung von Industriebetrieben im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie für Zwecke, die damit zusammenhängen oder von wesentlicher Bedeutung dafür sind.

    Finanz- und Handelsfragen

    Einkommensteuergesetz (Income Tax Act, Cap. 81:01)

    Gesetz zur Erhebung einer Einkommensteuer und zur Regelung ihrer Einziehung.

    Körperschaftsteuergesetz (Corporation Tax Act, Cap. 81:03)

    Gesetz zur Erhebung einer Steuer auf die Gewinne von Gesellschaften und für damit zusammenhängende Zwecke.

    Gesellschaftsgesetz (Companies Act, Cap. 89:01)

    Gesetz zur Überarbeitung und Änderung des Gesellschaftsrechts und zur Berücksichtigung damit zusammenhängender und sich daraus ergebender Fragen.

    Gesetz über Firmennamen (Eintragung) (Business Names (Registration) Act, Cap. 90:05)

    Gesetz, mit dem die Eintragung von Unternehmen und Personen, die unter Firmennamen tätig sind, und damit verbundene Aspekte geregelt werden.

    Partnerschaftsgesetz (Partnership Act, Cap. 89:02)

    Gesetz zur Verkündung und Änderung des Partnerschaftsgesetzes.

    Gesetz über Gegenseitigkeitsgesellschaften (Friendly Societies Act, Cap. 36:04)

    Gesetz, mit dem die Gründung, Registrierung, Errichtung und Verwaltung von Gegenseitigkeitsgesellschaften und anderen Gesellschaften geregelt wird.

    Genossenschaftsgesetz (Co-operative Societies Act, Cap. 88:01)

    Gesetz, mit dem die Gründung und die Regulierung der Tätigkeit von Genossenschaften geregelt wird.

    Indigene Völker

    Amerindisches Gesetz (Amerindian Act‚ Cap. 29:01)

    Gesetz, mit dem die Anerkennung und der Schutz der kollektiven Rechte der amerindischen Dörfer und Gemeinschaften, die Vergabe von Land an amerindische Dörfer und Gemeinschaften und die Förderung einer verantwortungsvollen Verwaltung innerhalb der amerindischen Dörfer und Gemeinschaften geregelt wird.

    Einschlägige Rechtsgrundlagen für die Auslegung und Umsetzung dieses Abkommens und für die allgemeine Funktionsweise des Guyanischen Legalitätssicherungssystems für Holz:

       Verfassung (Constitution, Cap. 1:01)

       Gesetz über den Zugang zu Informationen von 2011, Gesetz Nr. 21 von 2011 (Access to Information Act 2011, Act No. 21 of 2011)

       Zollgesetz (Customs Act, Cap. 82:01)

       Gleichberechtigungsgesetz (Equal Rights Act, Cap. 38:01)

       Gesetz über die Guyanische Forstkommission Nr. 20 von 2007 (Guyana Forestry Commission Act No. 20 of 2007)

       einschlägige internationale Verträge, Übereinkommen, Erklärungen und bilaterale Abkommen, deren Vertragspartei Guyana ist

    Die folgenden bereits vorhandenen Dokumente werden während der Umsetzungsphase des GTLAS aktualisiert:

    1.    Leitlinien für forstwirtschaftliche Tätigkeiten (Kleinkonzession)

    2.    Leitlinien für forstwirtschaftliche Tätigkeiten (Großkonzession)


    3.    FRMD-Verfahrenshandbuch

    4.    FMD-Verfahrenshandbuch

    5.    Verfahrenshandbuch der Finanzabteilung

    6.    Leitlinien für das Rückverfolgungssystem für Holz (WTS-Leitlinien)

    Die folgenden Dokumente werden während der Entwicklungsphase des GTLAS erstellt:

    1.    GTLAS-Verfahrenshandbuch für die Überprüfung

    2.    Verfahrenshandbuch für die Kontrolle eingeführter Holzerzeugnisse

    ________________



    ANHANG III

    BEDINGUNGEN FÜR DIE ÜBERLASSUNG VON HOLZERZEUGNISSEN, DIE MIT EINER FLEGT-GENEHMIGUNG AUS GUYANA AUSGEFÜHRT WERDEN, ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR IN DER UNION

    I.    Vorlage der Genehmigung

    1.    Die Genehmigung ist bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Union vorzulegen, in dem die unter diese Genehmigung fallende Ladung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird. 15 . Dies kann elektronisch oder auf anderem schnellen Wege erfolgen.

    2.    Die unter Nummer 1 genannte zuständige Behörde unterrichtet die Zollbehörden gemäß den geltenden nationalen Verfahren, sobald eine FLEGT-Genehmigung anerkannt wurde.


    II.    Prüfung der Gültigkeit der Genehmigungsunterlagen

    1.    Die Genehmigungen in Papierform müssen der Vorlage in Anhang IV entsprechen. Eine Genehmigung, die die in Anhang IV genannten Anforderungen und Spezifikationen nicht erfüllt, ist ungültig.

    2.    Eine Genehmigung wird als nichtig angesehen, wenn sie der zuständigen Behörde nach Ablauf der in der Genehmigung genannten Gültigkeitsdauer vorgelegt wird.

    3.    Streichungen oder Änderungen in einer Genehmigung sind unzulässig und werden nicht anerkannt, es sei denn, die Streichungen oder Änderungen wurden von der Genehmigungsstelle für gültig erklärt.

    4.    Eine Verlängerung der Gültigkeit der Genehmigung wird nicht anerkannt, es sei denn, die Verlängerung wurde von der Genehmigungsstelle für gültig erklärt.

    5.    Eine Zweit- oder Ersatzausfertigung einer Genehmigung wird nicht anerkannt, es sei denn, sie wurde von der Genehmigungsstelle ausgestellt und für gültig erklärt.

    III.    Einholung weiterer Informationen

    1.    Bestehen Zweifel an der Gültigkeit oder der Echtheit einer Genehmigung bzw. einer Zweit- oder Ersatzausfertigung einer Genehmigung, so kann die zuständige Behörde in der Union bei der Genehmigungsstelle weitere Informationen einholen.


    2.    Dabei kann zusammen mit dem Informationsersuchen eine Kopie der Genehmigung bzw. der Zweit- oder Ersatzausfertigung übermittelt werden.

    3.    Erforderlichenfalls nimmt die Genehmigungsstelle die Genehmigung zurück und stellt ein korrigiertes Exemplar aus, das sie mit dem Stempelzusatz „Duplicate“ (Zweitausfertigung) beglaubigt und an die zuständige Behörde weiterleitet.

    IV.    Abgleich von Genehmigung und Ladung

    1.    Wird im Hinblick auf die Anerkennung einer Genehmigung durch die zuständige Behörde eine weitere Überprüfung der Ladung für erforderlich erachtet, so können Kontrollen zur Klärung der Frage durchgeführt werden, ob die betreffende Ladung den in der Genehmigung enthaltenen Angaben und den bei der Genehmigungsstelle vorhandenen Aufzeichnungen zu der betreffenden Genehmigung entspricht.

    2.    Weichen das Volumen oder das Gewicht der Holzerzeugnisse in einer für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Ladung um nicht mehr als 10 % von den Volumen- oder Gewichtsangaben in der entsprechenden Genehmigung ab, wird die Ladung hinsichtlich Volumen oder Gewicht als übereinstimmend mit den Angaben in der Genehmigung erachtet.

    3.    Bestehen Zweifel an der Übereinstimmung von Ladung und FLEGT-Genehmigung, so kann sich die betreffende zuständige Behörde bei der Genehmigungsstelle um eine weitere Klärung bemühen.


    4.    Die Genehmigungsstelle kann die zuständige Behörde um Übermittlung einer Kopie der fraglichen Genehmigung oder Ersatzgenehmigung bitten.

    5.    Erforderlichenfalls nimmt die Genehmigungsstelle die Genehmigung zurück und stellt ein korrigiertes Exemplar aus, das sie mit dem Stempelzusatz „Duplicate“ (Zweitausfertigung) beglaubigt und an die zuständige Behörde weiterleitet.

    6.    Erhält die zuständige Behörde innerhalb von 21 Kalendertagen ab dem Tag des Ersuchens um weitere Klärung keine Antwort, erkennt sie die Genehmigung nicht an und verfährt nach den geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren.

    7.    Eine Genehmigung wird nicht anerkannt, wenn – gegebenenfalls nach Einholung weiterer Informationen gemäß Abschnitt III oder nach einer weiteren Prüfung gemäß dem vorliegenden Abschnitt – feststeht, dass die Genehmigung nicht mit der Ladung übereinstimmt.

    V.    Überprüfung vor Ankunft der Ladung

    1.    Eine Genehmigung kann vor Ankunft der Ladung, für die sie erteilt wurde, vorgelegt werden.

    2.    Eine Genehmigung wird anerkannt, sofern sie alle Anforderungen gemäß Anhang IV erfüllt und keine weitere Überprüfung gemäß den Abschnitten III und IV des vorliegenden Anhangs für erforderlich erachtet wird.


    VI.    Sonstiges

    1.    Die während der Überprüfung gemäß den Abschnitten III und IV dieses Anhangs anfallenden Kosten gehen zulasten des Einführers, es sei denn, die geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats der Union sehen etwas anderes vor.

    2.    Kommt es bei der Überprüfung von FLEGT-Genehmigungen zu anhaltenden Meinungsverschiedenheiten oder Schwierigkeiten, so kann die Angelegenheit an den JMRC verwiesen werden.

    VII.    Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    1.    In Feld 44 des Einheitspapiers, mit dem die Holzerzeugnisse für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, ist die Nummer der für diese Holzerzeugnisse erteilten Genehmigung anzugeben.

    2.    Erfolgt die Zollanmeldung auf elektronischem Weg, ist dieser Verweis in das entsprechende Feld einzutragen.

    3.    Holzerzeugnisse werden erst nach Abschluss der in diesem Anhang beschriebenen Verfahren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.

    ________________



    ANHANG IV

    BESTIMMUNGEN UND TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR FLEGT-GENEHMIGUNGEN

    1.    Allgemeine Bestimmungen für FLEGT-Genehmigungen

    1.1.    Für alle Ladungen von in Anhang I aufgeführten Holzerzeugnissen, die aus Guyana in die Union ausgeführt werden, ist eine FLEGT-Genehmigung erforderlich. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 sowie gemäß dem vorliegenden Abkommen dürfen aus Guyana in die Union nur Ladungen eingeführt werden, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt.

    1.2.    Im Einklang mit Artikel 2 Buchstabe c dieses Abkommens ist eine FLEGT-Genehmigung ein von der Genehmigungsstelle ausgestelltes Dokument, in dem bestätigt wird, dass eine Ladung von Holzerzeugnissen, die zur Ausfuhr in die Union bestimmt ist, rechtmäßig hergestellt und nach den Kriterien dieses Abkommens überprüft wurde.

    1.3.    FLEGT-Genehmigungen können in Papierform oder elektronisch ausgestellt werden.

    1.4.    Eine FLEGT-Genehmigung wird für eine einzelne Ladung eines einzelnen Genehmigungsinhabers und für den ersten Ort des Eingangs in die Union ausgestellt. Ein und dieselbe FLEGT-Genehmigung darf nicht für die Anmeldung bei mehreren Zollstellen in der Union verwendet werden.


    1.5.    Sowohl die Genehmigungen in Papierform als auch die elektronisch ausgestellten Genehmigungen enthalten die in Anlage 1 dieses Anhangs genannten Angaben gemäß den Hinweisen in Anlage 2 dieses Anhangs.

    1.6.    Der Antragsteller reicht für die Ausfuhr in die Union die FLEGT-Genehmigung und die Ausfuhrbescheinigung bzw. für die Ausfuhr in andere Bestimmungsländer nur die Ausfuhrbescheinigung zusammen mit den übrigen erforderlichen Dokumenten beim Referat Zoll, Verbrauchsteuern und Warenverkehr (Customs Excise and Trade Operations – CETO) ein. Die Verfahren für die Ausstellung der FLEGT-Genehmigung und der Ausfuhrbescheinigung sowie deren Verknüpfung mit den Zolldokumenten werden während der Umsetzungsphase des GTLAS abschließend ausgearbeitet.

    1.7.    Bei komplexen Ladungen, etwa mit verschiedenen Arten von Holzerzeugnissen, für die es unter Umständen nicht möglich ist, alle erforderlichen Angaben gemäß Muster 1 in Anlage 1 zu machen, ist der Genehmigung ein genehmigter Zusatz (zusätzliche Warenbeschreibung im Anhang zur FLEGT-Genehmigung) beizufügen. In dem genehmigten Zusatz sind qualitative und quantitative Angaben zur Beschreibung der Ladung gemäß Muster 2 in Anlage 1 zu machen. In diesem Fall werden in den entsprechenden Feldern (Nr. 9 bis 16) der Genehmigung keine Angaben über die Ladung, sondern ein Hinweis auf den genehmigten Zusatz eingetragen.

    1.8.    Die detaillierten Anforderungen und Verfahren zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer sowie zur Regelung der Aufhebung und Verwaltung von FLEGT-Genehmigungen werden während der Umsetzungsphase des GTLAS abschließend ausgearbeitet. Die Verfahren für die Beantragung und Erteilung von FLEGT-Genehmigungen werden veröffentlicht.


    1.9.    Guyana stellt der Union eine beglaubigte Kopie der FLEGT-Genehmigung, Muster der Stempel der Genehmigungsstelle und Muster der Unterschriften des ermächtigten Personals zur Verfügung.

    1.10.    Für alle erteilten FLEGT-Genehmigungen werden dem Inhaber der Genehmigung das Original und Kopien davon im Einklang mit diesem Abkommen ausgehändigt.

    1.11.    Holzerzeugnisse, die im Rahmen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) geschützt sind, unterliegen der Legalitätsüberprüfung im Rahmen des GTLAS; für diese Erzeugnisse muss eine FLEGT-Genehmigung vorliegen.

    1.12.    Vor der Ausfuhr stellt die CITES-Vollzugsbehörde Guyanas sicher, dass den Bestimmungen des CITES unterliegendes Holz oder Holz enthaltende Erzeugnisse alle Anforderungen des GTLAS erfüllen. Die CITES-Vollzugsbehörde Guyanas stellt für Ladungen, die in die Union ausgeführt werden und nur den Bestimmungen des CITES unterliegendes Holz oder Holz enthaltende Erzeugnisse umfassen, CITES-Genehmigungen aus.

    2.    Zuständigkeit der FLEGT-Genehmigungsstelle

    2.1.    Die Genehmigungsstelle in Guyana ist das Referat Legalität und Handel mit Holz (Timber Legality and Trade Unit – TLTU) der Guyanischen Forstkommission.


    2.2.    Die Kompetenzanforderungen für das Personal, die Verwaltungsstrukturen und die internen Kontrollen der Genehmigungsstelle werden festgelegt und eingerichtet, bevor das FLEGT-Genehmigungssystem zum Einsatz kommt.

    2.3.    Die FLEGT-Genehmigungsstelle unterrichtet das Referat Managementinformationssysteme (Management Information System Unit – MISU) über die eingegangenen und abgelehnten Ausfuhranträge sowie über die erteilten FLEGT-Genehmigungen.

    2.4.    Die Genehmigungsstelle entwickelt ein Nummerierungssystem für FLEGT-Genehmigungen, das eine Unterscheidung zwischen für den Unionsmarkt bestimmten FLEGT-Genehmigungen und allen anderen gesetzlich vorgeschriebenen Ausfuhrdokumenten ermöglicht.

    2.5.    Die FLEGT-Genehmigungsstelle gewährt auf Antrag des Genehmigungsinhabers nur eine einzige Verlängerung für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten. Die Genehmigungsstelle trägt das neue Ablaufdatum ein und bestätigt es.

    2.6.    In jedem Fall unterrichtet die Genehmigungsstelle bei der Verlängerung der Gültigkeit, der Rücknahme oder dem Ersatz der FLEGT-Genehmigung die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats der Union.

    2.7.    Die FLEGT-Genehmigungsstelle ist bemüht, die Echtheit der FLEGT-Genehmigungen zu gewährleisten und Löschungen oder Änderungen zu verhindern.


    2.8.    Das FLEGT-Genehmigungssystem wird schrittweise mit dem Guyanischen System der einzigen Anlaufstelle (Guyana Single Window System) für Ausfuhren aus Guyana, das nach dem Gesetz Nr. 15 von 2019 über das System der einzigen Anlaufstelle für Zoll und Handel (Customs and Trade Single Window System Act, No. 15 of 2019) eingerichtet wurde, verbunden, sofern die Bedingungen dies zulassen.

    2.9.    Die FLEGT-Genehmigungsstelle ist für den erforderlichen Informationsaustausch zwischen Guyana und den für FLEGT zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Union sowie den anderen zuständigen Behörden Guyanas über Fragen im Zusammenhang mit FLEGT-Genehmigungen zuständig.

    3.    Verfahren zur Erteilung von FLEGT-Genehmigungen

    Die folgenden Schritte werden für die Verwaltung von FLEGT-Genehmigungen in Betracht gezogen:

    3.1.    Für jede Ladung übermittelt die Abteilung für Forstüberwachung (Forest Monitoring Division – FMD) der FLEGT-Genehmigungsstelle einen Ausfuhrantrag und teilt der Genehmigungsstelle mit, dass das FSO einen Antrag auf Ausfuhr von Holzerzeugnissen gestellt und die Anforderungen der FMD für die Ausfuhr erfüllt hat.

    3.2.    Nach Erhalt des Formulars mit dem Ausfuhrantrag überprüft die FLEGT-Genehmigungsstelle in der zentralen Informationsdatenbank (Central Information Database – CID), ob das FSO die GTLAS-Anforderungen erfüllt.

    3.3.    Wenn das Formular mit dem Ausfuhrantrag und die Angaben in der CID überprüft wurden und bestätigt ist, dass das FSO die Anforderungen des Guyanischen Legalitätssicherungssystems für Holz (GTLAS) erfüllt, erteilt die FLEGT-Genehmigungsstelle die FLEGT-Genehmigung für die entsprechende Ladung.


    3.4.    Verstößt das FSO gegen das GTLAS, so unterrichtet die FLEGT-Genehmigungsstelle das FSO über die festgestellten Verstöße und das FSO erhält Gelegenheit, Abhilfe zu schaffen. Ist das FSO nicht in der Lage, diese Verstöße abzustellen, so lehnt die Genehmigungsstelle den Ausfuhrantrag für die entsprechende Ladung ab.

    3.5.    Vor der Zollabfertigung der Ladung durch das CETO wird eine FLEGT-Genehmigung erteilt.

    3.6.    Das gesamte in Anhang I aufgeführte Holz unterliegt auch dann dem FLEGT-Genehmigungssystem, wenn es zu Probe- und Demonstrationszwecken auf den Unionsmarkt ausgeführt wird.

    3.7.    Die FLEGT-Genehmigungsstelle stellt der betreffenden Zollbehörde der Union und der zuständigen Behörde elektronische Kopien aller erteilten FLEGT-Genehmigungen zur Verfügung.

    3.8.    Alle Aufzeichnungen über die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen werden in der CID aufbewahrt, auch im Falle einer Ablehnung.

    3.9.    Bevor das FLEGT-Genehmigungssystem zum Einsatz kommt, werden entsprechende Formulare und Verfahren für die Beantragung einer FLEGT-Genehmigung entwickelt und veröffentlicht.

    Diagramm des Informationsflusses

    Vorlage der Unterlagen für die Ausfuhr

    Konsolidierte Überprüfung der Einhaltung der GTLAS-Anforderungen

    Beschluss über die Erteilung einer FLEGT-Genehmigung

    Legende

       FMD reicht das Formular mit dem Ausfuhrantrag ein

       Nicht konform (TLTU lehnt den Ausfuhrantrag ab und informiert das FSO über den Verstoß/die Verstöße)

       Konform (TLTU erteilt FSO FLEGT-Genehmigung)

       GTLAS-Informationsfluss (einschließlich Ausfuhrverfahren)

    4.    Technische Spezifikationen für FLEGT-Genehmigungen in Papierform

    4.1.    In Papierform ausgestellte Genehmigungen müssen dem Muster in Anlage 1 entsprechen.

    4.2.    Das Papier hat das Standardformat A4 und ist mit Wasserzeichen versehen, die das Logo und das Siegel der Guyanischen Forstkommission (GFC) zeigen.

    4.3.    Die Genehmigungen sind mit einer Schreibmaschine oder einem Computer auszufüllen und können erforderlichenfalls handschriftlich ausgefüllt werden.

    4.4.    Die Genehmigungsstelle verwendet einen Metallstempel aus Stahl.

    4.5.    Die bescheinigten Mengen werden von der Genehmigungsstelle fälschungssicher so angegeben, dass keine Ziffern oder sonstigen Angaben ergänzt werden können.

    4.6.    Das Formular darf keine Streichungen oder Änderungen enthalten, es sei denn, die Streichungen oder Änderungen wurden von der Genehmigungsstelle mit Stempel und Unterschrift beglaubigt.

    4.7.    Die Genehmigungen werden in englischer Sprache gedruckt und ausgefüllt.


    5.    Technische Spezifikationen für elektronische FLEGT-Genehmigungen

    5.1.    FLEGT-Genehmigungen können unter Verwendung elektronischer Systeme erteilt und bearbeitet werden, die im Rahmen des GTLAS entwickelt wurden.

    5.2.    In Mitgliedstaaten der Union, die nicht an ein EDV-System angeschlossen sind, wird die Genehmigung in Papierform zur Verfügung gestellt.

    6.    Ausfertigungen der FLEGT-Genehmigungen

    6.1.    Die FLEGT-Genehmigung wird in einer Originalgenehmigung und vier Kopien ausgestellt, und zwar wie folgt:

    i)    „Original“ für die zuständige Behörde,

    ii)    Kopie für die Zollbehörde des Bestimmungslandes („Copy for Customs at destination“),

    iii)    Kopie für den Einführer („Copy for the Importer“),

    iv)    Kopie für die Genehmigungsstelle („Copy for the Licensing Authority“),

    v)    Kopie für den Genehmigungsinhaber („Copy for the Licencee“).


    6.2.    Die FLEGT-Genehmigungen mit dem Vermerk „Original“ für die zuständige Behörde, „Kopie für den Einführer“ und „Kopie für die Zollbehörde des Bestimmungslandes“ werden dem Genehmigungsinhaber zur Weiterleitung an den Einführer ausgehändigt.

    6.3.    Der Einführer legt zum einen der zuständigen Behörde das Original und zum anderen der Zollbehörde des Mitgliedstaats der Union, in dem die betreffende Ladung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird, die „Kopie für die Zollbehörde des Bestimmungslandes“ vor. Die Ausfertigung mit dem Vermerk „Kopie für den Einführer” wird von diesem für seine Aufzeichnungen einbehalten.

    6.4.    Die Ausfertigung mit dem Vermerk „Kopie für die Genehmigungsstelle“ wird von dieser für ihre Aufzeichnungen und eine etwaige spätere Überprüfung ausgestellter Genehmigungen einbehalten.

    6.5.    Die Ausfertigung mit dem Vermerk „Kopie für den Genehmigungsinhaber“ wird dem Genehmigungsinhaber für seine Aufzeichnungen ausgehändigt.

    6.6.    Außerdem werden der betreffenden Zollbehörde der Union und der zuständigen Behörde elektronische Ausfertigungen der FLEGT-Genehmigung übermittelt.

    6.7.    Die Genehmigungsstelle archiviert eine Kopie der FLEGT-Genehmigung und eine elektronische Ausfertigung wird vom Referat Managementinformationssysteme in der CID gespeichert.


    7.    Gültigkeit, Rücknahme und Ersatz von FLEGT-Genehmigungen

    7.1.    Gültigkeit und Verlust der Gültigkeit von FLEGT-Genehmigungen

    Die Gültigkeitsdauer von FLEGT-Genehmigungen beträgt sechs Monate ab dem Tag ihrer Ausstellung. Das Ablaufdatum wird auf den FLEGT-Genehmigungen angegeben.

    FLEGT-Genehmigungen verlieren ihre Gültigkeit und werden der Genehmigungsstelle zurückgegeben, wenn die betreffenden Holzerzeugnisse bei der Verschiffung vor ihrer Ankunft in der Union verloren gehen oder zerstört werden oder wenn die Ausfuhr nicht erfolgt ist und der Genehmigungsinhaber keine Verlängerung beantragt hat.

    7.2.    Rücknahme der FLEGT-Genehmigung

    Die FLEGT-Genehmigung wird in folgenden Fällen zurückgenommen:

       wenn der Genehmigungsinhaber einen Verstoß im Zusammenhang mit der Ladung begangen hat, der nach Erteilung der FLEGT-Genehmigung festgestellt wird, und

       wenn der Genehmigungsinhaber die Genehmigung freiwillig zurückgibt, nachdem er beschlossen hat, sie nicht zu nutzen.


    7.3.    Ersatz der FLEGT-Genehmigung

    Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung der FLEGT-Genehmigung kann der Genehmigungsinhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Genehmigungsstelle den Verlust, den Diebstahl oder die Vernichtung des Originals und/oder der Kopie begründen und eine Ersatzausfertigung beantragen.

    Ist die Genehmigungsstelle zu der Auffassung gelangt, dass der Ersatz der Genehmigung begründet ist, so stellt sie nach Eingang des Antrags des Genehmigungsinhabers eine Ersatzausfertigung aus.

    FLEGT-Ersatzgenehmigungen enthalten dieselben Informationen und Angaben wie die ursprüngliche FLEGT-Genehmigung, einschließlich der Nummer der FLEGT-Genehmigung; die FLEGT-Ersatzgenehmigung muss als Ersatzgenehmigung („Replacement Licence“) gekennzeichnet sein.

    Bei Wiedererlangung der verlorenen oder gestohlenen Genehmigung darf diese nicht wiederverwendet werden und muss an die Genehmigungsstelle zurückgegeben werden.

    7.4.    Erneute Beantragung einer FLEGT-Genehmigung

    Wenn sich das Holzerzeugnis, der HS-Code, die Holzart oder die Stückzahl ändert oder das Gewicht oder Volumen der Ladung um mehr als 10 % gegenüber der FLEGT-Genehmigung abweicht, ist vom Ausführer eine neue FLEGT-Genehmigung zu beantragen.


    8.    Umgang mit Verstößen im Zusammenhang mit FLEGT-Genehmigungen

    Im Falle eines Verstoßes oder betrügerischer Angaben im Zusammenhang mit Holzerzeugnissen, der Fälschung oder Änderung der in der FLEGT-Genehmigung gemachten Angaben oder eines Verstoßes gegen die FLEGT-Genehmigungsvorschriften wendet die Genehmigungsstelle die in Guyana gesetzlich vorgeschriebenen Sanktionen an.

    9.    Vorgehensweise bei Zweifeln an der Gültigkeit einer Genehmigung

    9.1.    Bestehen Zweifel an der Gültigkeit oder Echtheit einer Genehmigung bzw. einer Zweit- oder Ersatzausfertigung einer Genehmigung, so kann die zuständige Behörde in der Union bei der Genehmigungsstelle weitere Informationen einholen.

    9.2.    Falls nötig kann die Genehmigungsstelle die zuständige Behörde um Übermittlung einer Kopie der fraglichen Genehmigung oder Ersatzgenehmigung bitten.

    9.3.    Falls die Genehmigungsstelle es für erforderlich hält, nimmt sie die Genehmigung zurück und stellt ein korrigiertes Original aus, das sie mit dem Stempelzusatz „Duplicate“ (Zweitausfertigung) beglaubigt und an die zuständige Behörde weiterleitet.

    9.4.    Wird die Gültigkeit der betreffenden Genehmigung bestätigt, so unterrichtet die Genehmigungsstelle unverzüglich die zuständige Behörde, vorzugsweise auf elektronischem Wege. Die zurückgesandten Exemplare werden durch den Stempelzusatz „Validated on“ (bestätigt am) beglaubigt.


    9.5.    Ist die betreffende Genehmigung ungültig, so unterrichtet die Genehmigungsstelle unverzüglich die zuständige Behörde, vorzugsweise auf elektronischem Wege, und beide Behörden treffen geeignete Maßnahmen.


    ANLAGEN

    1.    Genehmigungsformular (Muster 1 und 2).

    2.    Erläuterungen



    Anlage 1

    Muster 1: FLEGT-Genehmigungsformular

    Europäische Union    FLEGT

    1

    1. Ausstellende Behörde

    Name

    Anschrift

    2. Einführer

    Name

    Anschrift

    ORIGINAL

    3. Nummer der FLEGT-Genehmigung

    4. Ende der Gültigkeit (TT/MM/JJ)

    5. Ausfuhrland

    7. Beförderungsmittel

    6. ISO-Code

    8. Genehmigungsinhaber (Name und Anschrift)

    9. Handelsbezeichnung der Holzerzeugnisse

    10. HS-Position

    1

    11. Trivialname und wissenschaftliche Bezeichnung

    12. Ernteländer

    13. ISO-Codes der Ernteländer

    14. Volumen (m3)

    15. Nettogewicht (kg)

    16. Stückzahl

    17. Unterscheidungsmerkmale (falls vorhanden)

    18. Unterschrift und Dienstsiegel der ausstellenden Behörde

    Name

    Ort und Datum



    Muster 2: Zusätzliche Angaben für komplexe Ladungen

    DIE FOLGENDEN ANGABEN BETREFFEN DIE FLEGT-GENEHMIGUNG:

    Genehmigung # .......

    Ende der Gültigkeit: .........

    Name des Genehmigungsinhabers: ........

    Name des Einführers: .........

    Erzeugnis #

    Handelsbezeichnung der Holzerzeugnisse

    HS-Position

    Trivialname und wissenschaftliche Bezeichnung

    Ernteländer

    ISO-Code des Erntelandes

    Volumen (m3)*

    Nettogewicht (kg)*

    Stückzahl

    1

     

     

     

     

     

    2

     

     

     

     

     

    3

     

     

     

     

     

    4

     

     

     

     

     

    5

     

     

     

     

     

    6

     

     

     

     

     

    7

     

     

     

     

     

    8

     

     

     

     

     

    9

     

     

     

     

     

    10

     

     

     

     

     

     

    *Angabe von Volumen oder Gewicht erforderlich

    Ausstellungsort

    Datum (TT/MM/JJJJ):

    Unterschrift und Dienstsiegel der ausstellenden Behörde



    Anlage 2

    Erläuterungen

    Allgemeines

       Bitte in Großbuchstaben ausfüllen.

       ISO-Codes: die zweibuchstabigen internationalen Ländercodes.

       Statt der Angabe „ORIGINAL“ in Muster 1 ist je nach Empfänger der Genehmigungskopie eine der folgenden Angaben einzusetzen: „COPY FOR CUSTOMS AT DESTINATION“, „COPY FOR THE IMPORTER“, „COPY FOR THE LICENSING AUTHORITY“, „COPY FOR THE LICENCEE“

    Feld 1

    Ausstellende Behörde

    Geben Sie den Namen und die Anschrift der Genehmigungsstelle vollständig an.

    Feld 2

    Einführer

    Geben Sie den Namen und die Anschrift des Einführers vollständig an.

    Feld 3

    Nummer der FLEGT-Genehmigung

    Geben Sie die Nummer der Genehmigung deutlich im vorgegebenen Format an.

    Feld 4

    Ende der Gültigkeit

    Geben Sie das genaue Datum an, bis zu dem die Genehmigung gültig ist.

    Feld 5

    Ausfuhrland

    Diese Angabe bezieht sich auf das Partnerland (Guyana), aus dem die Holzerzeugnisse in die Union ausgeführt werden.

    Feld 6

    ISO-Code

    Geben Sie den zweibuchstabigen Code für Guyana an.

    Feld 7

    Beförderungsmittel

    Geben Sie an, welches Beförderungsmittel am Ausfuhrort verwendet wurde.

    Feld 8

    Genehmigungsinhaber

    Geben Sie den Namen und die Anschrift des Ausführers an.

    Feld 9

    Handelsbezeichnung der Holzerzeugnisse

    Geben Sie die Handelsbezeichnung des Holzerzeugnisses/der Holzerzeugnisse an.

    Feld 10

    HS-Position

    Vier- oder sechsstelliger Warencode des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (siehe Anhang I dieses Abkommens).

    Feld 11

    Trivialname und wissenschaftliche Bezeichnung

    Bitte geben Sie den Trivialnamen und die wissenschaftliche Bezeichnung der für das Erzeugnis verwendeten Holzart an. Wurde für ein Verbunderzeugnis mehr als eine Holzart verwendet, so führen Sie bitte jede Art in einer eigenen Zeile auf. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbunderzeugnis bzw. Verbundteil aus verschiedenen Arten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist (z. B. Spanplatten).

    Feld 12

    Ernteländer

    Geben Sie die Länder an, in denen die in Feld 10 genannten Holzarten geschlagen wurden. Handelt es sich um ein Verbunderzeugnis, geben Sie alle Quellen des verwendeten Holzes an. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbunderzeugnis bzw. Verbundteil aus verschiedenen Arten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist (z. B. Spanplatten).

    Feld 13

    ISO-Codes

    Geben Sie die ISO-Codes der in Feld 12 genannten Länder an. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbunderzeugnis bzw. Verbundteil aus verschiedenen Arten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist (z. B. Spanplatten).

    Feld 14

    Volumen (m3)

    Geben Sie das Gesamtvolumen in m3 an. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn eine Angabe in Feld 15 gemacht wird.

    Feld 15

    Nettogewicht (kg)

    Geben Sie das Gesamtgewicht in kg an. Das Gesamtgewicht wird als die Eigenmasse der Holzerzeugnisse ohne Behältnis oder Verpackung (außer Warenträgern, Abstandshaltern, Aufklebern usw.) definiert. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn eine Angabe in Feld 14 gemacht wurde.

    Feld 16

    Stückzahl

    Geben Sie die Stückzahl an, wenn ein verarbeitetes Erzeugnis auf diese Weise mengenmäßig am besten zu beziffern ist. Diese Angabe ist fakultativ.

    Feld 17

    Unterscheidungsmerkmale

    Geben Sie ggf. etwaige Unterscheidungsmerkmale an, z. B. Chargennummer oder Frachtbriefnummer. Diese Angabe ist fakultativ.

    Feld 18

    Unterschrift und Dienstsiegel der ausstellenden Behörde

    Dieses Feld ist von der dazu bevollmächtigten Amtsperson zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel der Genehmigungsstelle zu versehen.

    Außerdem sind der Name des Unterzeichners sowie Ausstellungsort und ‑datum anzugeben.

    ________________



    ANHANG V

    GUYANISCHES LEGALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM FÜR HOLZ (GTLAS)

    1    EINFÜHRUNG

    2    ANWENDUNGSBEREICH DES GTLAS

    2.1    Unter das GTLAS fallende Holzerzeugnisse

    2.2    Holzquellen

    2.3    Unternehmen des Forstsektors, die unter das GTLAS fallen

    2.4    Zugrunde liegende Rechtsvorschriften und Verfahren

    2.5    Aufgaben und Zuständigkeiten der an der Umsetzung des GTLAS beteiligten Stellen

    2.6    Durchführungsstrukturen zur Gewährleistung einer wirksamen Koordinierung

    3    BESCHREIBUNG DES GTLAS

    3.1    Waldzuweisung und Ernterechte

    3.2    Legalitätsdefinition


    3.3    WTS-Anforderungen

    3.4    Überprüfung der Einhaltung des Zuweisungsverfahrens, der Legalitätsdefinition und der WTS-Anforderungen

    3.5    Umgang mit Verstößen

    3.6    Konsolidierte Überprüfung

    3.7    Erfassung und Verwaltung von Daten und Informationen

    3.8    FLEGT-Genehmigungssystem

    3.9    Unabhängige Prüfung

    3.10    Beschwerdemechanismus für das GTLAS

    3.11    Überwachung der Umsetzung des GTLAS

    4    VERBESSERUNG DER SYSTEME ZUR UNTERSTÜTZUNG DER UMSETZUNG DES GTLAS

    5    ANLAGE


    1    EINFÜHRUNG

    Im Rahmen der internationalen Bemühungen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels haben immer mehr Länder Maßnahmen ergriffen, um den Handel mit illegalen Holzerzeugnissen zu verhindern. Dieses Abkommen ergänzt die Strategie Guyanas für eine grüne Entwicklung. Bei der Umsetzung dieses Abkommens wird Guyana auf seinem bestehenden Legalitätssicherungssystem aufbauen, um die Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels weiter zu verstärken und die Entwaldung und Waldschädigung weiterhin gering zu halten.

    Das Guyanische Legalitätssicherungssystem für Holz (Guyana Timber Legality Assurance System – GTLAS) beruht auf dem nationalen Rechtsrahmen und soll die Legalität der Holzerzeugnisse Guyanas gewährleisten. Zu diesem Zweck wird mit dem GTLAS ein glaubwürdiges Legalitätssicherungssystem eingeführt, das die Rechtmäßigkeit des Holzeinschlags, der Beförderung und der Verarbeitung sowie der Ein- und Ausfuhren von Holzerzeugnissen gewährleistet. Dazu zählen auch Konformitätsprüfungen, um sicherzustellen, dass die Holzerzeugnisse unabhängig vom Bestimmungsmarkt legal hergestellt wurden. Zudem soll sichergestellt werden, dass für legale Holzerzeugnisse, die auf den Unionsmarkt verbracht werden, FLEGT-Genehmigungen und Ausfuhrbescheinigungen ausgestellt werden, während für alle anderen Märkte nur Ausfuhrbescheinigungen ausgestellt werden. Darüber hinaus wird mit dem GTLAS die Legalität eingeführter Holzerzeugnisse überprüft.

    Guyana wird sein Rückverfolgungssystem für Holz (Wood Tracking System –WTS) und andere staatliche Kontrollsysteme ausbauen und erweitern, um die Legalität seiner Holzerzeugnisse zu gewährleisten. Das WTS in seiner derzeitigen Form ist ein kennzeichnungs- und papiergestütztes System, das eine effiziente Überwachung des Flusses von Holzerzeugnissen für den inländischen und den internationalen Handel ermöglicht. Das WTS wird mit der Legalitätsdefinition von Guyana verknüpft, die auf dem nationalen Rechtsrahmen beruht und einen wesentlichen Bestandteil des GTLAS bilden wird.


    Bei einer Überprüfung des WTS in seiner derzeitigen Form und der Verifizierungsverfahren wurden die Praktikabilität und Durchführbarkeit der GTLAS-Anforderungen bewertet. Ferner wurden Maßnahmen und Lücken ermittelt, die in der Umsetzungsphase angegangen werden müssen, um die Legalität des Holzes durch solide Kontrollen, Überprüfungs- und Validierungsverfahren zu gewährleisten.

    Zu diesen Maßnahmen zählen u. a.: Stärkung der behördenübergreifenden Koordinierung im öffentlichen Sektor, insbesondere zwischen der Guyanischen Forstkommission (GFC) und anderen mit der Raumplanung befassten Behörden, um die Flächenwidmungsverfahren weiter zu verbessern und damit zusammenhängende Fragen anzugehen, Verbesserung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen über den Forstsektor, Stärkung des Rechtsrahmens, Modernisierung des Informations- und Kommunikationssystems der GFC für die Datenverwaltung und die Entwicklung robusterer Überprüfungs- und Validierungsverfahren. Zu den Maßnahmen, durch die die ermittelten Lücken geschlossen werden sollen, zählen u. a.: Entwicklung von Systemen zur Ermittlung, Aufzeichnung und Bearbeitung von Verstößen, Bearbeitung und Beilegung von Beschwerden, Durchführung regelmäßiger Prüfungen durch Dritte zur Bewertung und Verbesserung des GTLAS und Einrichtung einer FLEGT-Genehmigungsstelle für Holzausfuhren. Um die Förderung der Bereiche zu gewährleisten, die als verbesserungsbedürftig eingestuft wurden, werden Durchführungsstrukturen eingerichtet.

    Das GTLAS wurde im Rahmen eines partizipativen Prozesses unter Einbeziehung zahlreicher Interessenträger entwickelt, der von der Nationalen Technischen Arbeitsgruppe koordiniert wurde An diesem Prozess waren eine große Mehrheit der wichtigsten Interessenträger des guyanischen Forstsektors und andere Interessengruppen beteiligt. Bei mehreren landesweiten Sitzungen wurden wichtige Interessenträger über den Prozess des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens (VPA) informiert bzw. dazu konsultiert. Die Einzelheiten der verschiedenen Elemente des GTLAS in diesem Anhang wurden im Konsens mit diesen Interessenträgern vereinbart.


    Zu den an der Entwicklung des GTLAS beteiligten Interessenträgern zählten: Holzarbeiter, Sägewerksbetreiber, Hersteller, Holzhändler, Holzausführer, Holzeinführer, Spediteure, Zollagenten sowie Vertreter von Holzarbeiterverbänden, amerindische Dörfer und Gemeinschaften, indigene Nichtregierungsorganisationen sowie Ministerien und/oder Regierungsstellen.

    2    ANWENDUNGSBEREICH DES GTLAS

    2.1    Unter das GTLAS fallende Holzerzeugnisse

    Holzerzeugnisse, die unter das GTLAS und die entsprechenden Codes des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren fallen, sind in Anhang I aufgeführt. Die Vertragsparteien prüfen, ob zwei Jahre nach Anlaufen des FLEGT-Genehmigungssystems weitere Erzeugnisse in Anhang I aufgenommen werden sollen.

    2.2    Holzquellen

    Die Holzquellen sind in sechs (6) Hauptkategorien unterteilt:

    a)    Kleinkonzessionen betreffen Flächen von bis zu 8097 Hektar. FSO mit Kleinkonzessionen müssen über eine staatliche Forstgenehmigung verfügen, bei der es sich entweder um eine staatliche Forsterlaubnis oder um eine gemeinschaftliche Waldbewirtschaftungsvereinbarung handeln kann. Diese staatlichen Forstgenehmigungen werden von der GFC vorbehaltlich einer bedingten Verlängerung für bis zu zwei Jahre erteilt und umfassen eine genehmigte Quote. Kleinkonzessionen müssen dem Verhaltenskodex Nr. 1 von 2018 und den Leitlinien für forstwirtschaftliche Tätigkeiten (Kleinkonzessionen) entsprechen. Die Erstellung einer Vorernte-Bestandsaufnahme ist für Kleinkonzessionen nicht erforderlich.


    b)    Großkonzessionen betreffen Flächen von mehr als 8097 Hektar. FSO mit Großkonzessionen müssen über eine staatliche Forstgenehmigung der GFC verfügen. Bei diesen staatlichen Forstgenehmigungen kann es sich entweder um eine forstwirtschaftliche Konzessionsvereinbarung oder um eine Explorationsgenehmigung handeln. Forstwirtschaftliche Konzessionsvereinbarungen können entweder Holzverkaufsvereinbarungen oder Holzentnahmepachtverträge sein. Diese staatlichen Forstgenehmigungen werden erteilt, nachdem das FSO eine Explorationsgenehmigung erhalten hat, mit einem Vertrag mit einer Laufzeit von bis zu 40 Jahren, dessen Verlängerung an Bedingungen geknüpft ist. Großkonzessionen müssen dem Verhaltenskodex Nr. 1 von 2018 und den Leitlinien für forstwirtschaftliche Tätigkeiten (Großkonzessionen) entsprechen. Der Kodex enthält Bestimmungen über die Erstellung eines Forsteinrichtungsplans, eines Jahreseinschlagsplans sowie einer Vorernte-Bestandsaufnahme durch das FSO, gemäß den Leitlinien für Forsteinrichtungspläne.

    c)    Amerindische Dörfer — Im Amerindischen Gesetz (Cap. 29:01) wird „Dorf“ oder „amerindisches Dorf“ definiert als „eine Gruppe von Amerindians, die Dorfland bewohnen oder nutzen“, und „Dorfland“ als „Land, das einem Dorf gemeinschaftlich gehört“, und zwar „auf Grundlage eines dem Dorfrat erteilten Eigentumsrechts, das der Dorfrat zum Wohle des Dorfes verwaltet“. Dem Dorfrat wird eine absolute Bewilligung oder eine Bescheinigung des Eigentumsrechts als Nachweis des Grundeigentums erteilt. Ein amerindisches Dorf wird zu einem FSO, wenn es mit der GFC einen Vertrag über die gewerbliche Ernte innerhalb der Grenzen des amerindischen Dorfes schließt.

    d)    Privatgrundstücke – Im Forstgesetz Nr. 6 von 2009 werden „Privatgrundstücke“ als „Grundstücke, die weder öffentliche Grundstücke noch Dorfland sind,“ definiert. Privatgrundstäcke befinden sich im rechtmäßigen Besitz entweder einer natürlichen oder einer juristischen Person aufgrund von eingetragenen Eigentumsrechten, einer Übertragung oder einer absoluten Bewilligung von Eigentumsrechten. Ein privater Grundeigentümer wird zu einem FSO, wenn er mit der GFC einen Vertrag über die gewerbliche Ernte innerhalb der Grenzen des Privatgrundstücks schließt.


    e)    Staatliche Flächen 16 in Umwandlung – Holzerzeugnisse können aus staatlichen Flächen geborgen werden, die von den zuständigen Ministerien und/oder Regierungsstellen für die Umwandlung zwecks nicht forstwirtschaftlicher Nutzung zugelassen sind, sofern folgende Genehmigungen erteilt wurden:

    I.    Bergbauberechtigung oder ‑genehmigung — Eine Bergbauberechtigung oder ‑genehmigung wird von der Guyanischen Geologie- und Bergbaukommission für ein Gebiet auf staatlichen Flächen ausgestellt, um dort Mineralien zu schürfen, abzubauen, zu entnehmen und sich anzueignen. Inhaber einer Bergbauberechtigung oder ‑genehmigung werden zu einem FSO, wenn sie von der GFC ermächtigt wurden, Holzerzeugnisse innerhalb der Grenzen dieses Gebiets zu bergen.

    II.    Pachtverträge – Ein Pachtvertrag wird von der Guyanischen Land- und Vermessungskommission für ein Gebiet auf staatlichen Flächen für landwirtschaftliche Zwecke oder andere Aktivitäten geschlossen. Ein Pächter wird zu einem FSO, wenn er von der GFC die Genehmigung zur Bergung von Holzerzeugnissen innerhalb der Grenzen dieses Gebiets erhält.

    III.    Infrastruktur (Straßen, Wasserkraftwerke, Staudämme usw.) — Das Präsidialamt erteilt die Genehmigung zum Bau von Wasserkraftwerken. Das Ministerium für öffentliche Arbeiten erteilt die Genehmigung für alle anderen Infrastrukturarbeiten wie Straßen und Brücken. Ein Inhaber einer Infrastrukturzulassung wird zu einem FSO, wenn er von der GFC die Genehmigung zur Bergung von Holzerzeugnissen innerhalb der Grenzen dieses Gebiets erhält.


    Für die Bergung von Holz aus dem umgewandelten Gebiet (für gewerbliche Zwecke) muss sich der Inhaber einer der oben genannten Genehmigungen zunächst bei der GFC registrieren lassen, um den Status eines FSO zu erlangen, und die in Abschnitt 3.3.3 des GTLAS festgelegten Vorschriften befolgen. Beabsichtigt der Inhaber einer der oben genannten Genehmigungen nicht, das Holz zu gewerblichen Zwecken oder für eine Verwendung innerhalb des zugelassenen Gebiets zu verwenden, muss er nicht bei der GFC registriert sein und nicht zu einem FSO werden. In diesen Fällen gilt das Holz als zurückgelassen (siehe Abschnitt 3.3.10).

    f)    Eingeführte Holzerzeugnisse — Ein Einführer wird zum FSO, wenn die GFC eine Einfuhrgenehmigung für die Einfuhr von in Anhang I aufgeführten Holzerzeugnissen erteilt.

    g)    Beschlagnahmte Holzerzeugnisse — Holzerzeugnisse werden beschlagnahmt, wenn der Verdacht besteht, dass ein Verstoß gegen das Forstgesetz Nr. 6 von 2009 vorliegt. Beschlagnahmte Holzerzeugnisse können nach den in Abschnitt 3.3.10 beschriebenen Verfahren wieder in die Lieferkette gelangen.

    2.3    Unternehmen des Forstsektors, die unter das GTLAS fallen

    Die FSO werden folgendermaßen nach Arten von Tätigkeiten eingeteilt, die die Holzernte sowie die Einfuhr, die Beförderung, die Verarbeitung, den Handel und die Ausfuhr von Holzerzeugnissen umfassen:

       Staatliche Forstgenehmigungen (Klein- und Großkonzessionen)

       Amerindische Dörfer


       Privatgrundstücke

       Staatliche Flächen in Umwandlung

       Verarbeitung und/oder Verkauf von Holzerzeugnissen

       Ausfuhr und/oder Einfuhr von Holzerzeugnissen

    2.4    Zugrunde liegende Rechtsvorschriften und Verfahren

    In der Legalitätsdefinition sind die dem GTLAS zugrunde liegenden Rechtsvorschriften (einschließlich Verordnungen) aufgeführt (siehe Anlage von Anhang II). Diese Rechtsvorschriften bilden den für den guyanischen Forstsektor geltenden Rechtsrahmen und unterstützen die Bemühungen des Landes um eine nachhaltige Waldbewirtschaftung (Sustainable Forest Management – SFM). Sie zielen auf die Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels ab. Die wirksame Umsetzung des in diesem Abkommen genannten nationalen Rechtsrahmens zielt darauf ab, verantwortungsvolles staatliches Handeln im Forstsektor zu fördern und die Glaubwürdigkeit des GTLAS zu gewährleisten.

    2.5    Aufgaben und Zuständigkeiten der an der Umsetzung des GTLAS beteiligten Stellen

    Die Ministerien und/oder Regierungsstellen, die an der Überprüfung der Einhaltung der Legalitätsdefinition und der Kontrolle der Lieferkette beteiligt sein werden, sind nachstehend aufgeführt:

       GFC


       Finanzbehörde

       Ministerium für amerindische Angelegenheiten

       Arbeitsministerium

       Staatliche Versicherungskammer

       Guyanische Land- und Vermessungskommission

       Guyanische Geologie- und Bergbaukommission

       Umweltschutzbehörde

       Urkunden- und Handelsregisterbehörde

       Register für Gegenseitigkeitsgesellschaften

       Abteilung für Genossenschaften

       Urkundenregister

       Grundbuchamt

       Nationale Pflanzenschutzorganisation


       Kommission zur Erhaltung und Bewirtschaftung wild lebender Arten

       Ministerium für öffentliche Arbeiten

       Präsidialamt

    Alle Ministerien und/oder Regierungsstellen sind dafür zuständig, die Einhaltung der Legalitätsdefinition durch die FSO im Rahmen ihres Mandats zu überprüfen und dem Referat Managementinformationssysteme (MISU) Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, damit die elektronischen Dateien der FSO verwaltet und gepflegt werden können. Während der Umsetzungsphase des GTLAS werden die Aufgaben und Zuständigkeiten der Ministerien und/oder Regierungsstellen bei der Durchführung der GTLAS-Überprüfung weiterentwickelt und in einem GTLAS-Verfahrenshandbuch für die Überprüfung zusammengefasst.

    Zusammenfassende Beschreibungen der am GTLAS beteiligten Ministerien und/oder Regierungsstellen, die die Einhaltung der Vorschriften überprüfen und dem MISU Daten und Informationen zur Verfügung stellen, sind nachstehend aufgeführt:

    1.    Die GFC hat das gesetzliche Mandat, die staatlichen Wälder Guyanas zu verwalten und zu regulieren. Die GFC wird für die Umsetzung des Abkommens im Namen von Guyana zuständig sein, einschließlich der Verwaltung des GTLAS in Abstimmung mit anderen Ministerien und/oder Regierungsstellen. Innerhalb der GFC werden folgende Abteilungen oder Referate an der Umsetzung des GTLAS beteiligt sein:


       Die Abteilung für die Bewirtschaftung der Waldressourcen (FRMD) ist für die Feststellung des Rechtsstatus der einschlägigen FSO für alle unter Anhang I fallenden Quellen von Holzerzeugnissen zuständig. Die FRMD unternimmt, prüft und genehmigt Vorernte-Bestandsaufnahmen für Großkonzessionen und führt Inspektionen vor dem Einschlag auf staatlichen Flächen in Umwandlung durch. Die Abteilung überprüft und genehmigt gegebenenfalls auch die Bewirtschaftungs- und Betriebspläne der einschlägigen FSO. Darüber hinaus setzt die FRMD die Abteilung für Forstüberwachung in Kenntnis (FMD), wenn einem FSO die Genehmigung erteilt wurde, mit der Holzernte zu beginnen. Die FMD stellt daraufhin GFC-Kennzeichnungsmarken und die entsprechenden Beförderungsdokumente aus (siehe Abschnitt 3.3.4).

       Die Abteilung für Forstüberwachung (FMD) ist zuständig für die Verwaltung und Überwachung aller kritischen Kontrollpunkte des WTS. Darüber hinaus stellt die FMD GFC-Kennzeichnungsmarken und Beförderungsdokumente an die FSO aus und überwacht deren Verwendung (siehe Abschnitt 3.3.4). Dazu nutzt sie papiergestützte und digitale Informationen entlang der gesamten Lieferkette. Beabsichtigt ein FSO, einen Dritten mit der Ernte und/oder Entnahme im Rahmen der Klein- oder Großkonzession des FSO zu beauftragen, genehmigt die FMD den Pachtvertrag zwischen dem FSO und dem Dritten. Das FSO ist nach wie vor für die Einhaltung der einschlägigen Indikatoren der Legalitätsdefinition verantwortlich.


       Die Finanzabteilung (FD) der GFC überwacht die Einhaltung der finanziellen Verpflichtungen der FSO gegenüber der GFC.

       Das Referat Managementinformationssysteme (MISU) ist ein Referat innerhalb der Finanzabteilung und für die Gesamtverwaltung der zentralen Informationsdatenbank (CID) zuständig. Die CID enthält die Daten und Informationen, die das MISU zur Bewertung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die FSO und deren Tätigkeiten verwendet. Das MISU erhält, überprüft und archiviert Daten und Informationen im Zusammenhang mit der Funktionsweise des GTLAS, die von den Abteilungen, Ministerien und/oder Regierungsstellen der GFC sowie von den FSO zur Aufnahme in die elektronischen Dateien der FSO in der CID bereitgestellt werden. Bei Verstößen informiert das MISU das FSO oder die für den Verstoß verantwortliche Person und aktualisiert den Abschnitt „Nichteinhaltung“ der CID auf Grundlage der von den zuständigen Ministerien und/oder Regierungsstellen erhaltenen Informationen. Das MISU überprüft diese Daten und Informationen durch Dokumentenprüfungen, regelmäßige Kommunikation mit allen beteiligten FSO und Datenanalyse. Das MISU wird auch die Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit der Informationen der CID gewährleisten, insbesondere, dass die elektronischen Dateien der FSO auf dem neuesten Stand sind. Darüber hinaus arbeitet das Referat mit anderen Ministerien und/oder Regierungsstellen zusammen, um die regelmäßige Datenkommunikation und ‑weitergabe zu verbessern.


       Das Referat Legalität und Handel mit Holz (TLTU) übernimmt die Funktion der FLEGT-Genehmigungsstelle in Guyana. Das TLTU und das MISU arbeiten autonom, um Interessenkonflikte zwischen den Überprüfungstätigkeiten des MISU und den Genehmigungstätigkeiten des TLTU zu vermeiden. Das TLTU erhält von der FMD die Ausfuhrantragsformulare und bearbeitet sie. Das TLTU konsultiert die CID, um festzustellen, ob das FSO die rechtlichen Anforderungen des GTLAS erfüllt. Wenn die GTLAS-Anforderungen erfüllt sind, stellt das TLTU Ausfuhrbescheinigungen für alle Märkte und zusätzlich FLEGT-Genehmigungen für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse aus, die für die Europäische Union bestimmt sind. Das TLTU ist zudem für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Holzerzeugnisse zuständig.

       Das Referat Interne Revision (IAU) führt gemäß dem Mandat der GFC interne Prüfungen durch. Das IAU führt Qualitätskontrollen der Daten und Informationen im Zusammenhang mit dem GTLAS durch. Auf Anfrage legt das IAU dem unabhängigen Prüfer auch einen Bericht über die Tätigkeit der GFC im Rahmen des GTLAS vor.

    2.    Die Finanzbehörde (RA) ist die mit Steuer- und Zollangelegenheiten betraute Behörde in Guyana. Das Referat Zoll, Verbrauchsteuern und Warenverkehr (CETO) der Finanzbehörde stellt sicher, dass alle Holzerzeugnisse, die aus Guyana ausgeführt und nach Guyana eingeführt werden, die Anforderungen des GTLAS in Bezug auf die Zoll- und Verbrauchsteuerfunktionen erfüllen. Das CETO stellt sicher, dass alle zur Ausfuhr bestimmten Holzerzeugnisse über eine gültige FLEGT-Genehmigung und Ausfuhrbescheinigung für den Unionsmarkt oder über eine Ausfuhrbescheinigung für andere Märkte verfügen. Es überwacht zudem die Durchfuhr von Holz durch Guyana vom Eingangsort bis zum Ausgangsort.


    3.    Das Ministerium für amerindische Angelegenheiten ist zuständig für die Überprüfung der Wahl der Dorfräte in den amerindischen Dörfern, die an der Holzernte zu gewerblichen Zwecken beteiligt sind.

    4.    Das Arbeitsministerium ist für die Überprüfung der Einhaltung der sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen der FSO gemäß der Legalitätsdefinition zuständig.

    5.    Die Staatliche Versicherungskammer ist für die Überwachung und Kontrolle der Registrierung der FSO und der Zahlung ihrer Sozialversicherungsbeiträge zuständig. Die Staatliche Versicherungskammer ist zudem dafür zuständig, die Einhaltung des einschlägigen Indikators der Legalitätsdefinition durch die FSO zu überprüfen.

    6.    Die Guyanische Land- und Vermessungskommission ist für die Vergabe von absoluten Bewilligungen und von Pachtverträgen für staatliche Flächen zuständig. Sie steht mit allen Ministerien und/oder Regierungsstellen in Verbindung, die an der Registrierung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen über staatliche Flächen beteiligt sind.

    7.    Die Guyanische Geologie- und Bergbaukommission ist für die Erteilung und Verwaltung von Bergbauberechtigungen oder ‑genehmigungen zuständig.

    8.    Die Umweltschutzbehörde (EPA) ist für die Erteilung und Verwaltung von Umweltgenehmigungen zuständig.

    9.    Die Urkunden- und Handelsregisterbehörde ist für die Eintragung von Gesellschaften und anderen juristischen Personen zuständig.


    10.    Das Register für Gegenseitigkeitsgesellschaften ist zuständig für die Registrierung der FSO von gemeinschaftlich verwalteten Forstverbänden, die unter das Register für Gegenseitigkeitsgesellschaften fallen.

    11.    Die Abteilung für Genossenschaften ist zuständig für die Registrierung von FSO aus gemeinschaftlich verwalteten Forstverbänden, die unter das Register für Genossenschaften fallen.

    12.    Das Urkundenregister ist für die Registrierung und die Beurkundung von Grundstücken zuständig, die von Staatseigentum in Privateigentum umgewandelt wurden.

    13.    Das Grundbuchamt ist für die Eintragung und die Beurkundung von Privatgrundstücken zuständig.

    14.    Die Nationale Pflanzenschutzorganisation ist für die Verwaltung von Einfuhrgenehmigungen, Pflanzengesundheitszeugnissen und Quarantäneangelegenheiten im Zusammenhang mit Holzerzeugnissen zuständig.

    15.    Die Kommission zur Erhaltung und Bewirtschaftung wild lebender Arten ist die Vollzugsbehörde für das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) und für die Erteilung von CITES-Genehmigungen am Ort der Ausfuhr und Einfuhr zuständig.

    16.    Das Ministerium für öffentliche Arbeiten ist für die Planung, den Bau und die Instandhaltung wichtiger öffentlicher Infrastrukturen in Guyana sowie für die Erteilung und Verwaltung der Genehmigung von Infrastrukturarbeiten zuständig.


    17.
       Das Präsidialamt ist für die Genehmigung (Wasserkraftlizenz) des Baus von Wasserkraftwerken zuständig.

    2.6    Durchführungsstrukturen zur Gewährleistung einer wirksamen Koordinierung

    Um ein reibungsloses Funktionieren und eine reibungslose Koordinierung zwischen den an der Umsetzung des VPA beteiligten staatlichen und nicht staatlichen Stellen zu ermöglichen, wird das FLEGT-VPA-Sekretariat gestärkt und das Koordinierungsgremium der Regierung und die Nationale Arbeitsgruppe für die Umsetzung eingerichtet.

    2.6.1    FLEGT-VPA-Sekretariat

    Das FLEGT-VPA-Sekretariat ist Teil der GFC und fungiert als Sekretariat der Nationalen Arbeitsgruppe für die Umsetzung. Das Sekretariat wird jene Tätigkeiten koordinieren und erleichtern, die im Einklang mit dem von der Nationalen Arbeitsgruppe für die Umsetzung genehmigten Jahresarbeitsplan durchzuführen sind. Außerdem leistet es logistische und technische Unterstützung für die Sitzungen des Koordinierungsgremiums der Regierung und des Gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsausschusses (JMRC).


    2.6.2
       Koordinierungsgremium der Regierung

    Das Koordinierungsgremium der Regierung wird durch eine Regierungsrichtlinie eingerichtet und formalisiert. Es fungiert als Koordinierungsstelle für Ministerien und/oder Regierungsstellen, die an der Entwicklung und Umsetzung des Abkommens beteiligt sind. Alle Ministerien und/oder Regierungsstellen werden eine gemeinsame Absichtserklärung (Memorandum of Understanding – MoU) ausarbeiten und unterzeichnen, in der sie ihre Bereitschaft zur Beteiligung am Koordinierungsgremium der Regierung zum Ausdruck bringen. Das Koordinierungsgremium der Regierung wird die wirksame Umsetzung des Abkommens im Einklang mit dem gesetzgeberischen und politischen Mandat der einzelnen Stellen gewährleisten. Es kann bei Bedarf andere Regierungsstellen hinzuziehen.

    Zu den Aufgaben des Koordinierungsgremiums der Regierung gehören:

       die Prüfung der derzeitigen Verfahren der Ministerien und/oder Regierungsstellen in Bezug auf das Funktionieren des GTLAS, um etwaige Lücken und Überschneidungen in diesen Verfahren zu ermitteln und zu beseitigen,

       die Leistung eines Beitrags zur Entwicklung und Umsetzung des GTLAS,

       die fortlaufende Überprüfung der Entwicklung und Umsetzung des GTLAS,

       die Unterbreitung von Verbesserungsvorschlägen und die Lösung von Problemen, die sich im Zusammenhang mit der Funktionsweise des GTLAS ergeben könnten, und


       die Entwicklung von Verfahren zur Überprüfung des GTLAS auf Grundlage einer Analyse der Risiken für Verstöße (siehe Abschnitt 3.4.1), um Skaleneffekte und eine Koordinierung zwischen Ministerien und/oder Regierungsstellen zu gewährleisten.

    Die im Koordinierungsgremium vertretenen Ministerien und/oder Regierungsstellen werden regelmäßige, periodische und Ad-hoc-Sitzungen abhalten, um die Inbetriebnahme des GTLAS zu erörtern.

    Während der Umsetzungsphase wird die GFC mit jedem dieser Ministerien und/oder jeder dieser Regierungsstellen Absichtserklärungen oder andere einschlägige Vereinbarungen ausarbeiten, um Protokolle und Verfahren für den Austausch von Daten und Informationen festzulegen. Die Absichtserklärungen werden während der Umsetzungsphase des GTLAS ausgehandelt und unterzeichnet. In Vorbereitung darauf benennen die Ministerien und/oder Regierungsstellen eine VPA-Kontaktstelle und einen Stellvertreter.

    Die Absichtserklärungen oder sonstigen einschlägigen Vereinbarungen umfassen mindestens Folgendes:

       Vereinbarung im Hinblick auf Verifikatoren und Ergebnisse der Konformitätsbewertung, die dem MISU vorgelegt werden sollen

       Beschreibung und Format der zu übermittelnden Informationen

       Häufigkeit und Fristen für die Übermittlung von Informationen


       Beschreibung des Protokolls für die Meldung des Erfüllungsstatus der FSO an das MISU

       Prüf- und Auditprotokolle zur Gewährleistung der Integrität der der GFC übermittelten Daten und Informationen

       Verfahren zur Abfrage eines Dokuments/eines Verifikators je nach Bedarf

       Verfahren zur Behebung von Verstößen gegen die Bestimmungen der Vereinbarung durch die GFC oder das zuständige Ministerium oder die zuständige Regierungsbehörde

       Zusammenarbeit zwischen den Ministerien und/oder Regierungsstellen im Hinblick auf Vor-Ort-Überprüfungen/Überwachungstätigkeiten

       Sonstige Informationen, die für das wirksame Funktionieren des GTLAS erforderlich sind, wie gemeinsame öffentliche Bildungsmaßnahmen, Sensibilisierungskampagnen und die Entwicklung von Mechanismen für den Informationsaustausch mit anderen mit dem Landmanagement befassten Behörden


    2.6.3
       Nationale Arbeitsgruppe für die Umsetzung

    Die Nationale Arbeitsgruppe für die Umsetzung (National Implementation Working Group – NIWG) ist eine Multi-Stakeholder-Struktur, die zur Umsetzung des Regelungsrahmens des VPA beitragen wird. Ihr gehören zum einen Vertreter der Ministerien und/oder Regierungsstellen und zum anderen Vertreter anderer Interessenträger aus dem Privatsektor, der Zivilgesellschaft und indigener Völker an. Die NIWG wird als zentrale Anlaufstelle für eine wirksame Kommunikation und einen wirksamen Informationsaustausch über die Fortschritte bei der Umsetzung fungieren und die Ausarbeitung eines detaillierten Fahrplans für die Tätigkeiten im Einklang mit dem Zeitplan für die Umsetzung koordinieren. Sie wird die Durchführung dieser Maßnahmen in Abstimmung mit und durch die kontinuierliche Einbeziehung von Interessenträgern in die Entwicklung des GTLAS während der Umsetzung des VPA überwachen. Die NIWG wird den Vertretern Guyanas im JMRC strategische Leitlinien vorgeben und auch Punkte vorschlagen können, die auf die Tagesordnung der Sitzungen des JMRC gesetzt werden sollen. Sie wird regelmäßige und periodische Sitzungen abhalten und Informationen des Koordinierungsgremiums der Regierung und des FLEGT-VPA-Sekretariats entgegennehmen.

    3    BESCHREIBUNG DES GTLAS

    Das GTLAS, auf das sich die überwiegende Mehrheit der Interessenträger in Guyana geeinigt hat, besteht aus acht Elementen:

    1.    Waldzuweisung und Ernterechte


    2.    Legalitätsdefinition

    3.    WTS-Anforderungen

    4.    Überprüfung der Einhaltung des Zuweisungsverfahrens für Konzessionen, der Legalitätsdefinition und der WTS-Anforderungen

    5.    FLEGT-Genehmigungssystem

    6.    Unabhängige Prüfung

    7.    Beschwerdemechanismus für das GTLAS

    8.    Überwachung der Umsetzung des GTLAS

    Unter dem Punkt Waldzuweisung und Ernterechte sind die Verfahren beschrieben, die die GFC befolgen muss, um Forstkonzessionen für staatliche Flächen und Ernterechte für staatliche Waldgebiete, staatliche Flächen in Umwandlung, amerindische Dörfer und Privatgrundstücke zu erteilen.

    Die Legalitätsdefinition ist eine Zusammenfassung des für dieses Abkommen geltenden nationalen Rechts- und Regelungsrahmens. Dieser Rahmen muss von den FSO eingehalten werden, um eine FLEGT-Genehmigung für ihre Holzerzeugnisse zu erhalten.

    Bei den WTS-Anforderungen handelt es sich um Anforderungen, die FSO erfüllen müssen, um die systematische Verfolgung von Holzerzeugnissen in der gesamten Lieferkette zu ermöglichen.


    Das vierte Element betrifft die Überprüfung durch Guyana. Es stützt sich auf die bestehenden Funktionen der am GTLAS beteiligten Ministerien und/oder Regierungsstellen und wird in den von den Interessenträgern vorgeschlagenen einschlägigen Bereichen gestärkt. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Ministerien und/oder Regierungsstellen bei der Durchführung der GTLAS-Überprüfung werden in einem GTLAS-Verfahrenshandbuch für die Überprüfung während der Umsetzungsphase des GTLAS weiterentwickelt.

    Das fünfte Element ist das FLEGT-Genehmigungssystem. Ladungen gelten als legal, wenn die FSO und ihre Holzerzeugnisse die im Rahmen des Überprüfungssystems festgelegten Anforderungen erfüllen. Auf dieser Grundlage kommen die Union und Guyana überein, dass das TLTU FLEGT-Genehmigungen für in die Union ausgeführte Holzerzeugnisse ausstellt. Die Verfahren des FLEGT-Genehmigungssystems werden in Anhang IV näher erläutert.

    Im Einklang mit den in Anhang VI dargelegten Zielen wird im Rahmen der unabhängigen Prüfung regelmäßig bewertet, ob das GTLAS glaubwürdig und wirksam ist. Das siebte Element ist der Beschwerdemechanismus. Das Beschwerdeverfahren ermöglicht es allen Interessenträgern, ohne Diskriminierung eine Beschwerde in Bezug auf das Funktionieren des GTLAS einzureichen, oder wenn sie der Ansicht sind, dass sie durch das GTLAS beeinträchtigt wurden. Die Beschwerden werden an Ministerien und/oder Regierungsstellen, den unabhängigen Prüfer oder den JMRC gerichtet.

    Guyana und die Union werden die Umsetzung des GTLAS im Rahmen des JMRC, wie in Anhang X beschrieben, gemeinsam überwachen.


    3.1
       Waldzuweisung und Ernterechte

    Im Forstgesetz Nr. 6 von 2009 und in der Forstverordnung von 2018 sind die Parameter festgelegt, nach denen die GFC befugt ist, folgende Genehmigungen zu erteilen:

       SFA für Kleinkonzessionen (einschließlich gemeinschaftlicher Waldbewirtschaftungsvereinbarungen),

       SFA für Großkonzessionen,

       Nutzungsgenehmigungen und

       Aufforstungsvereinbarungen.

    Im Forstgesetz Nr. 6 von 2009 und in der Forstverordnung von 2018 sind zudem die Bedingungen für Verträge zwischen der GFC und folgenden Arten von Interessenträgern festgelegt:

       Inhaber von Privatgrundstücken,

       für amerindisches Dorfland zuständige Dorfräte und

       Inhaber von Genehmigungen zur Bergung von Holzerzeugnissen aus staatlichen Flächen, die als Umwandlungswälder ausgewiesen sind.


    Die GFC wird in Zusammenarbeit mit der Guyanischen Geologie- und Bergbaukommission, der Guyanischen Land- und Vermessungskommission, dem Ministerium für amerindische Angelegenheiten, der Umweltschutzbehörde und anderen einschlägigen Stellen die Mechanismen des Nationalen Geografischen Informationssystems (GIS) für den Austausch von Informationen über Fragen der Raumplanung zwischen diesen Behörden stärken. Dies erfordert die Entwicklung einer digitalen Lösung des GIS für private Pachtverträge und landwirtschaftliche Pachtverträge, Bergbaugenehmigungen und Kleinunternehmen sowie die Aktualisierung der laufenden GIS-Informationen auf der GIS-Plattform des Ministeriums für natürliche Ressourcen.

    Für alle in den Abschnitten 3.1.1 bis 3.1.3 genannten Fälle ist der erfolgreiche Antragsteller (FSO) verpflichtet, alle vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.

    Die Verfahren für die Zuweisung von Forstkonzessionen werden im FRMD-Verfahrenshandbuch während der Entwicklung des GTLAS aktualisiert. Diese Verfahren erstrecken sich auf die Zuweisung von Wäldern für Groß- und Kleinkonzessionen (Erstellung einer Liste von freien Waldflächen; das Antragsverfahren; das Bewertungsverfahren; Erteilung von SFA) und Ausstellung des Vertrags über die Ernte auf Privatgrundstücken oder Erteilung einer Genehmigung für staatliche Flächen in Umwandlung. Das Handbuch enthält zudem detaillierte Angaben zu den Anforderungen, die erfüllt werden müssen, um dem nationalen Rechtsrahmen zu entsprechen. Die einschlägigen Abschnitte des Handbuchs werden öffentlich zugänglich sein.


    3.1.1
       Zuweisung von Forst- und Ernterechten für Klein- und Großkonzessionen

    SFA werden nur gewährt, wenn festgestellt wird, dass kein rechtliches Eigentum an den für die Zuweisung ausgewiesenen staatlichen Waldflächen besteht. Zu diesem Zweck hält die GFC vor dem Zuweisungsverfahren Sitzungen mit anderen für die Flächennutzung zuständigen Stellen ab, um zu überprüfen, ob Flächen, die für SFA zur Verfügung stehen, frei von Belastungen sind. Soweit möglich, wird sich die GFC in Zusammenarbeit mit diesen Stellen bemühen, die Gewährung von SFA zu vermeiden, wenn es andere Flächennutzungen gibt.

    Bei der Zuweisung staatlicher Waldflächen, bei denen es andere rechtmäßige Flächennutzungstätigkeiten wie Bergbau oder Landwirtschaft geben kann, stellt die GFC sicher, dass die anderen für die Flächennutzung zuständigen Stellen keine Einwände gegen die Gewährung von SFA haben. Gemäß der Legalitätsdefinition stellt die GFC sicher, dass die FSO die Nutzungsrechte anderer Parteien achten, insbesondere wenn SFA und andere Flächennutzungstätigkeiten nebeneinander bestehen.


    Das Verfahren zur Zuweisung staatlicher Waldflächen für die gewerbliche Ernte beginnt mit der Erstellung einer Liste ungenutzter Waldflächen, die der GFC für die Zuweisung als SFA zur Verfügung stehen. Sobald diese Liste vom Vorstand der GFC genehmigt worden ist, wird sie in den elektronischen Medien und in den Printmedien veröffentlicht, damit sich die Interessenträger bewerben können. Die Interessenträger können sich für diese Flächen unter Verwendung der entsprechenden Formulare und innerhalb einer festgelegten Frist bewerben. Die Anträge werden von den Abteilungen der GFC und dem Ausschuss für die Zuweisung von Waldressourcen geprüft, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemeldeten Informationen zu überprüfen. Die Anträge werden anschließend vom technischen Unterausschuss des Vorstands der GFC anhand der einschlägigen, vom Vorstand genehmigten Kriterien und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009 und der Forstverordnung von 2018 weiter geprüft und bewertet. Der technische Unterausschuss leitet Empfehlungen an den Vorstand der GFC weiter, der die endgültige Entscheidung über die Zuteilung trifft.

    Die Bewertung der Anträge umfasst mindestens die folgenden Kriterien: Vollständigkeit des Antragsformulars; vollständige Offenlegung der finanziellen Tragfähigkeit des Antragstellers; Erfahrung mit forstwirtschaftlichen Tätigkeiten; Schaffung von Arbeitsplätzen; und Mehrwert der vorgeschlagenen Tätigkeiten. Ist die endgültige Entscheidung über die Zuteilung positiv, stellt die GFC ein SFA-Original aus und gibt die erforderlichen Informationen in die CID ein. Eine forstwirtschaftliche Konzessionsvereinbarung wird erst dann gewährt, wenn die vorgeschriebene Gebühr und alle sonstigen ausstehenden Gebühren an die GFC entrichtet oder abgesichert worden sind.


    3.1.2
       Zuweisung von Ernterechten für staatliche Flächen in Umwandlung, amerindische Dörfer und Privatgrundstücke

    Für die Ernte in Wäldern amerindischer Dörfer, auf Privatgrundstücken und staatlichen Flächen in Umwandlung legt der Antragsteller der GFC die erforderlichen Unterlagen vor. Die GFC überprüft daraufhin die Echtheit der Unterlagen mit den zuständigen Ministerien und/oder Regierungsstellen. Zu den erforderlichen Unterlagen für die Ernte in Wäldern amerindischer Dörfer und auf Privatgrundstücken gehören: absolutes Eigentumsrecht, Übertragung, absolute Bewilligung oder Bescheinigung des Eigentums. Zu den für die Ernte auf staatlichen Flächen in Umwandlung erforderlichen Unterlagen gehören: landwirtschaftlicher Pachtvertrag, Bergbauberechtigung oder ‑genehmigung, Infrastrukturzulassungsschreiben oder Wasserkraftlizenz. Sobald die Echtheit dieser Dokumente überprüft wurde, verarbeitet die GFC die Informationen, stellt den Vertrag über die Entnahme von Holzerzeugnissen aus und gibt die erforderlichen Informationen in die CID ein.

    Die GFC erkennt an, dass ein Verfahren für die Vergabe und Ausweitung der Landrechte von Amerindians im Rahmen des Projekts zur Regelung der Landrechte von Amerindians (Amerindian Land Titling Project – ALTP) im Gange ist.

    Wenn die Empfehlungen des ALTP für die Vergabe oder Ausweitung der Landrechte der Amerindians vom Kabinett von Guyana gebilligt und bestätigt werden, wird die GFC vom zuständigen Minister zeitnah unterrichtet. Die GFC muss dann diesen Empfehlungen folgen das Konzessionsgebiet, für das Waldflächen zugewiesen wurden, überprüfen und die Konzessionsgrenzen erforderlichenfalls anpassen.


    3.1.3
       Zuweisung sonstiger Rechte

    3.1.3.1    Nutzungsgenehmigungen

    Auf Antrag kann die GFC eine Nutzungsgenehmigung gemäß dem Forstgesetz Nr. 6 von 2009 erteilen. Die Nutzungsgenehmigungen dienen der Durchführung von Forschungsarbeiten und der Durchführung von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen oder ähnlichen Tätigkeiten. Die gewerbliche Ernte ist im Rahmen einer Nutzungsgenehmigung nicht zulässig.

    3.1.3.2    Aufforstungsvereinbarungen

    Auf Antrag kann die GFC eine Genehmigung zur Aufforstung gemäß dem Forstgesetz Nr. 6 von 2009 erteilen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abkommens besteht keine solche Vereinbarung.

    Für den Fall, dass gewerbliche Holzplantagen eingerichtet werden, wird Anhang II dieses Abkommens um die erforderlichen Legalitätsmatrizen erweitert. Diese Matrizen werden in Absprache mit den Interessenträgern und der Union erstellt.

    3.2    Legalitätsdefinition

    Das GTLAS stützt sich auf Anhang II, in dem die Anforderungen festgelegt sind, die für die verschiedenen in Abschnitt 2.3 dieses Anhangs genannten Kategorien von FSO gelten, und in dem die in Tabelle 1 aufgeführten Grundsätze behandelt werden.


    Der breite Anwendungsbereich der Legalitätsmatrizen orientiert sich an den Rechtsvorschriften von Guyana, in denen verschiedene Quellen von Holzerzeugnissen und Arten von FSO mit unterschiedlichen Legalitätsanforderungen genannt werden.

    Bei der Überprüfung der Einhaltung eines Grundsatzes durch die FSO werden alle anwendbaren Kriterien und die entsprechenden Indikatoren berücksichtigt, wie in den Abschnitten 3.4 und 3.6 beschrieben. Die Einhaltung der einzelnen Indikatoren beruht auf der Verfügbarkeit und Gültigkeit der entsprechenden amtlichen Dokumente (Verifikatoren), die von der GFC und verschiedenen Ministerien und/oder Regierungsstellen ausgestellt wurden.

    Jede der neun Matrizen der Legalitätsdefinition ist in Tabelle 1 zusammengefasst. In der linken Spalte sind die Themenbereiche für jeden Grundsatz und in der rechten Spalte die Ministerien und/oder Regierungsstellen aufgeführt, die für den jeweiligen Themenbereich zuständig sind.


    Tabelle 1: Grundsätze für alle in Anhang II aufgeführten FSO-Typen

    A.    Legalitätsmatrix für die rechtmäßige Durchführung forstwirtschaftlicher Tätigkeiten durch FSO

    Grundsatz 1: Die natürliche oder juristische Person ist legal.

    Gesetzliches Recht zur Durchführung von Tätigkeiten

    Urkunden- und Handelsregisterbehörde, Beauftragter für Genossenschaften, Register für Gegenseitigkeitsgesellschaften, Ministerium für amerindische Angelegenheiten, Finanzbehörde

    B.    Legalitätsmatrix für staatliche Forstgenehmigungen (Großkonzessionen)

    Grundsatz 1: Das FSO hat das gesetzliche Ernterecht und achtet die gesetzlichen Nutzungsrechte anderer Parteien.

    Gesetzliches Ernterecht

    GFC

    Gesetzliche Nutzungsrechte anderer Parteien

    GFC

    Grundsatz 2: Das FSO kommt seinen forstwirtschaftlichen Verpflichtungen nach.

    Umwelt

    Umweltschutzbehörde

    Forstwirtschaftliche Belange

    GFC

    Grundsatz 3: Das FSO kommt seinen steuerlichen und sozialen Verpflichtungen nach.

    Steuerliche Belange

    GFC, Finanzbehörde

    Soziale Belange

    Arbeitsministerium, Staatliche Versicherungskammer

    C.    Legalitätsmatrix für staatliche Forstgenehmigungen (Kleinkonzessionen)

    Grundsatz 1: Das FSO hat das gesetzliche Ernterecht und achtet die gesetzlichen Nutzungsrechte Dritter.

    Gesetzliches Ernterecht

    GFC

    Gesetzliche Nutzungsrechte anderer Parteien

    GFC

    Grundsatz 2: Das FSO kommt seinen forstwirtschaftlichen Verpflichtungen nach.

    Umwelt

    Umweltschutzbehörde

    Forstwirtschaftliche Belange

    GFC

    Grundsatz 3: Das FSO kommt seinen steuerlichen und sozialen Verpflichtungen nach.

    Steuerliche Belange

    GFC, Finanzbehörde

    Soziale Belange

    Arbeitsministerium, Staatliche Versicherungskammer

    D.    Legalitätsmatrix für amerindische Dörfer

    Grundsatz 1: Das FSO hat das gesetzliche Ernterecht und achtet die gesetzlichen Nutzungsrechte Dritter.

    Gesetzliches Ernterecht

    Grundbuchamt, Guyanische Land- und Vermessungskommission

    Gesetzliche Nutzungsrechte anderer Parteien

    GFC

    Grundsatz 2: Das FSO kommt seinen forstwirtschaftlichen Verpflichtungen nach.

    Forstwirtschaftliche Belange

    GFC

    Grundsatz 3: Das FSO kommt seinen steuerlichen und sozialen Verpflichtungen nach.

    Steuerliche Belange

    Finanzbehörde

    Soziale Belange

    Arbeitsministerium, Staatliche Versicherungskammer

    E.    Legalitätsmatrix für Privatgrundstücke

    Grundsatz 1: Das FSO hat das gesetzliche Ernterecht und achtet die gesetzlichen Nutzungsrechte Dritter.

    Gesetzliches Ernterecht

    Grundbuchamt, Guyanische Land- und Vermessungskommission, GFC

    Gesetzliche Nutzungsrechte anderer Parteien

    GFC

    Grundsatz 2: Das FSO kommt seinen forstwirtschaftlichen Verpflichtungen nach.

    Forstwirtschaftliche Belange

    GFC

    Grundsatz 3: Das FSO kommt seinen steuerlichen und sozialen Verpflichtungen nach.

    Steuerliche Belange

    Finanzbehörde

    Soziale Belange

    Arbeitsministerium, Staatliche Versicherungskammer

    F.    Legalitätsmatrix für Holzerzeugnisse aus der Bergung aus staatlichen Flächen in Umwandlung

    Grundsatz 1: Das FSO hat das gesetzliche Ernterecht und achtet die gesetzlichen Nutzungsrechte Dritter.

    Gesetzliches Ernterecht

    GFC, Guyanische Land- und Vermessungskommission, Guyanische Geologie- und Bergbaukommission, Ministerium für öffentliche Arbeiten, Präsidialamt

    Gesetzliche Nutzungsrechte anderer Parteien

    GFC

    Grundsatz 2: Das FSO kommt seinen forstwirtschaftlichen Verpflichtungen nach.

    Umwelt

    Umweltschutzbehörde

    Forstwirtschaftliche Belange

    GFC

    Grundsatz 3: Das FSO kommt seinen steuerlichen und sozialen Verpflichtungen nach.

    Steuerliche Belange

    GFC, Finanzbehörde

    Soziale Belange

    Arbeitsministerium, Staatliche Versicherungskammer

    G.    Legalitätsmatrix für beschlagnahmte Holzerzeugnisse

    Grundsatz 1: Beschlagnahmte Holzerzeugnisse werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verwaltet.

    Verstöße und Verwaltung der Beschlagnahme von Holz

    GFC

    H.    Legalitätsmatrix für die Verarbeitung und den Verkauf von Holzerzeugnissen

    Grundsatz 1: Das FSO erfüllt die Anforderungen an die Verarbeitung und den Verkauf von Holzerzeugnissen.

    Gesetzliches Recht zur Durchführung von Tätigkeiten

    GFC

    Grundsatz 2: Das FSO kommt seinen forstwirtschaftlichen Verpflichtungen nach.

    Umwelt

    Umweltschutzbehörde

    Forstwirtschaftliche Belange

    GFC

    Grundsatz 3: Das FSO kommt seinen steuerlichen und sozialen Verpflichtungen nach.

    Steuerliche Belange

    GFC, Finanzbehörde

    Soziale Belange

    Arbeitsministerium, Staatliche Versicherungskammer

    I.    Legalitätsmatrix für die Aus- und Einfuhr von Holzerzeugnissen

    Grundsatz 1: Das FSO erfüllt die Anforderungen an die Ausfuhr und Einfuhr von Holzerzeugnissen.

    Ausfuhr

    GFC, Kommission zur Erhaltung und Bewirtschaftung wild lebender Arten

    Einfuhr

    GFC, Kommission zur Erhaltung und Bewirtschaftung wild lebender Arten, Nationale Pflanzenschutzorganisation

    Steuerliche Belange

    GFC

    Forstwirtschaftliche Belange

    GFC

    Grundsatz 2: Das FSO erfüllt seine steuerlichen und sozialen Verpflichtungen (gilt nur für FSO, die ausführen und/oder einführen und nicht unter die anderen Matrizen fallen).

    Steuerliche Belange

    Finanzbehörde

    Soziale Belange

    Arbeitsministerium, Staatliche Versicherungskammer

    3.3    WTS-Anforderungen

    Die Verwaltung und Kontrolle der Lieferkette von der Ernte bis hin zu Beförderung, Verarbeitung, Inlandsverkäufen, Ausfuhren und Einfuhren sind Schlüsselelemente des GTLAS. Diese Kontrollen werden im Rahmen der in den WTS-Leitlinien aufgeführten Verfahren durchgeführt. Alle FSO müssen die Anforderungen der Legalitätsdefinition erfüllen. Darüber hinaus müssen FSO mit Groß- und Kleinkonzessionen die Anforderungen des Verhaltenskodex Nr. 1 von 2018, die Leitlinien für forstwirtschaftliche Tätigkeiten (Kleinkonzessionen) sowie die Leitlinien für den Forstbetrieb (Großkonzessionen) erfüllen.


    In Abschnitt 3.3 werden die von dem FSO zu erfüllenden WTS-Anforderungen beschrieben, während in Abschnitt 3.4.4 die Schritte beschrieben werden, die die Ministerien und/oder Regierungsstellen zur Überprüfung der Einhaltung dieser Anforderungen befolgen müssen.

    Die Anlage dieses Anhangs enthält eine Zusammenfassung der kritischen Kontrollpunkte innerhalb der Lieferkette sowie der Unterlagen und/oder Nachweise, die erforderlich sind, wenn spezifische Überprüfungen wie Lieferkettenkontrollen zur Bewertung der Legalität der Holzströme im Rahmen des GTLAS durchgeführt werden.

    3.3.1    Vorernte-Bestandsaufnahme

    Großkonzessionen: FSO mit Großkonzessionen müssen die Vorernte-Anforderungen des Verhaltenskodex Nr. 1 von 2018, die Leitlinien für forstwirtschaftliche Tätigkeiten (Großkonzession) sowie die Rückverfolgungsanforderungen der WTS-Leitlinien erfüllen.

    FSO mit Kleinkonzessionen, staatliche Flächen in Umwandlung, 17 amerindische Dörfer oder Privatgrundstücke unterliegen keinen Vorernte-Anforderungen.


    Die Vorernte-Vorschriften für Großkonzessionen lauten wie folgt:

    1.    Verpflichtung zur Durchführung einer Vorernte-Bestandsaufnahme für alle Blöcke, die im Betriebsjahr geerntet werden sollen, um den maximal zulässigen Hiebssatz innerhalb eines bestimmten Zyklus zu ermitteln 18

    2.    Verpflichtung zur Erstellung eines Berichts zur Vorernte-Bestandsaufnahme, einschließlich einer Bestandskarte

    3.    Verpflichtung, auf jedem zu erntenden Baum eine Kennzeichnung mit einer spezifischen Bestandsnummer anzubringen

    4.    Verpflichtung zur Erstellung eines Forsteinrichtungsplans

    5.    Verpflichtung zur Erstellung eines Jahreseinschlagsplans, der die Informationen über die Vorernte-Bestandsaufnahme enthält.


    3.3.2    Ernte

    Die Arbeit des administrativen Kontroll- und Überwachungsmechanismus der GFC für die gewerbliche Holzerzeugung wird durch das WTS unterstützt, indem GFC-Kennzeichnungsmarken mit individuellen fortlaufenden Nummern verwendet werden, die allen FSO zugewiesen werden. Diese GFC-Kennzeichnungsmarken dienen der Ermittlung und Überprüfung des Ursprungs der Holzerzeugnisse und der Kontrolle des Umfangs der Holzernte in staatlichen Waldgebieten. Die Kennzeichnung muss wie folgt erfolgen: Der eine Teil der Kennzeichnungsmarke wird zum Zeitpunkt des Einschlags am Baumstumpf angebracht. Der andere Teil mit derselben Nummernfolge wie auf der Marke am Baumstumpf wird auf dem Holzerzeugnis (Stämme, Schnittholz, Pfähle, Stäbe und Pfosten) angebracht, das von staatlichen Waldgebieten, staatlichen Flächen in Umwandlung, Privatgrundstücken und amerindischen Dörfern abtransportiert wird. Die spezifische Nummer auf den Kennzeichnungsmarken gibt das FSO und den geografischen Ursprung der Holzerzeugnisse an.

    Großkonzessionen: FSO mit Großkonzessionen müssen die Ernte-Anforderungen des Verhaltenskodex Nr. 1 von 2018, die Leitlinien für forstwirtschaftliche Tätigkeiten (Großkonzession) sowie die Rückverfolgungsanforderungen der WTS-Leitlinien erfüllen. FSO mit Großkonzessionen werden mit Marken für die Bäume ausgestattet, die in den von der GFC genehmigten Blöcken im Betriebsjahr geerntet werden dürfen. Das jährliche Kontingent eines FSO (Holzerzeugnisvolumen) wird von der GFC auf Grundlage des gewählten Schnittzyklus und der Ergebnisse der Vorernte-Bestandsaufnahme berechnet. Das Kontingent dient zur Bestimmung der Anzahl der auszugebenden Kennzeichnungsmarken.


    Kleinkonzessionen: FSO mit Kleinkonzessionen müssen die Ernte-Anforderungen des Verhaltenskodex Nr. 1 von 2018, die Leitlinien für forstwirtschaftliche Tätigkeiten (Kleinkonzession) sowie die Rückverfolgungsanforderungen der WTS-Leitlinien erfüllen. FSO mit Kleinkonzessionen werden mit Kennzeichnungsmarken ausgestattet, nachdem die GFC die gewerbliche Ernte genehmigt hat. Das genehmigte Kontingent eines FSO (Volumen der Holzerzeugnisse) wird von der GFC für das Konzessionsgebiet berechnet. Das Kontingent dient zur Bestimmung der Anzahl der auszugebenden Kennzeichnungsmarken.

    Staatliche Flächen in Umwandlung: FSO, die auf staatlichen Flächen in Umwandlung tätig werden, müssen die Rückverfolgungsanforderungen der WTS-Leitlinien erfüllen. Für die Bäume, die bei der Vorernte-Inspektion der FRMD zu gewerblichen Zwecken identifiziert wurden, werden den FSO, die auf staatlichen Flächen in Umwandlung tätig werden, Marken ausgestellt.

    Amerindische Dörfer und Privatgrundstücke FSO, die innerhalb der Grenzen amerindischer Dörfer und auf Privatgrundstücken tätig sind, müssen die Rückverfolgungsanforderungen der WTS-Leitlinien erfüllen. FSO, die innerhalb der Grenzen amerindischer Dörfer und auf Privatgrundstücken tätig sind, erhalten auf Anfrage Kennzeichnungsmarken, da es weder eine Vorernte-Bestandsaufnahme noch ein festes Kontingent gibt.



    Erntevorschriften

    FSO-Kategorien

    Großkonzessionen

    Kleinkonzessionen

    Staatliche Flächen in Umwandlung

    Amerindische Dörfer und Privatgrundstücke

    1.

    Verpflichtung, nur zugelassene Bäume aus der genehmigten Vorernte-Bestandsaufnahme und der entsprechenden Bestandskarte (siehe Abschnitt 3.3.1) im Einklang mit dem Jahreseinschlagsplan zu ernten 19

    X

    2.

    Verbot der Ernte von Bäumen außerhalb der Grenzen des zugelassenen Gebiets

    X

    X

    X

    X

    3.

    Verpflichtung, nur die Bäume zu gewerblichen Zwecken zu ernten, die im Bericht über die Vorernte-Inspektion der FRMD genehmigt wurden.

    X

    4.

    Verpflichtung zur Ernte von Bäumen auf Grundlage des Ertragspotenzials 20

    X

    X

    5.

    Verpflichtung zur Anbringung von GFC-Kennzeichnungsmarken an geernteten Stämmen

    X

    X

    X

    X

    6.

    Verpflichtung zur Anbringung von GFC-Kennzeichnungsmarken an den entsprechenden Baumstümpfen

    X

    X

    X

    X

    7.

    Verpflichtung, eine Entnahmegenehmigung oder eine Erklärung über die Entnahme aus Privateigentum mit allen erforderlichen Informationen (siehe Anlage dieses Anhangs) auszufüllen und der GFC an der Forststation vorzulegen

    X

    X

    X

    X

    8.

    Verpflichtung zur Einhaltung von Einschlagsbeschränkungen (einschließlich: minimaler Einschlagsdurchmesser, maximale Einschlagshöhe)

    X

    X

    9.

    Verbot der Ernte von geschützten Arten ohne GFC-Genehmigung

    X

    X

    10.

    Verpflichtung zur Einhaltung von Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Bau von Straßen und Wegen

    X

    X

    11.

    Verpflichtung zur Einhaltung von Bestimmungen in Bezug auf kontrollierten und gerichteten Einschlag

    X

    X

    3.3.3    Nachernte

    Großkonzessionen: FSO mit Großkonzessionen müssen die Nachernte-Anforderungen des Verhaltenskodex Nr. 1 von 2018, die Leitlinien für forstwirtschaftliche Tätigkeiten (Großkonzession) sowie die Rückverfolgungsanforderungen der WTS-Leitlinien erfüllen.


    Kleinkonzessionen: FSO mit Kleinkonzessionen müssen die Nachernte-Anforderungen des Verhaltenskodex Nr. 1 von 2018, die Leitlinien für forstwirtschaftliche Tätigkeiten (Kleinkonzession) sowie die Rückverfolgungsanforderungen der WTS-Leitlinien erfüllen.

    Staatliche Flächen in Umwandlung, amerindische Dörfer und Privatgrundstücke: FSO, die auf staatlichen Flächen in Umwandlung, innerhalb der Grenzen amerindischer Dörfer sowie auf Privatgrundstücken tätig sind, müssen die Rückverfolgungsanforderungen der WTS-Leitlinien erfüllen.

    Nachernte-Vorschriften

    FSO-Kategorien

    Großkonzessionen

    Kleinkonzessionen

    Staatliche Flächen in Umwandlung

    Amerindische Dörfer und Privatgrundstücke

    1.    Verpflichtung zur Zahlung von Verwaltungsgebühren, -abgaben und -umlagen

    X

    X

    X

    2.    Verpflichtung zur Schließung abgeernteter Blöcke

    X

    3.    Verpflichtung zur Rückgabe nicht genutzter Kennzeichnungsmarken

    X

    X

    X

    X

    4.    Verpflichtung zur Einhaltung von Umweltauflagen

    X

    X

    3.3.4    Beförderung

    Großkonzessionen: FSO mit Großkonzessionen müssen die Beförderungsanforderungen des Verhaltenskodex Nr. 1 von 2018, die Leitlinien für forstwirtschaftliche Tätigkeiten (Großkonzession) sowie die Rückverfolgungsanforderungen der WTS-Leitlinien erfüllen.


    Kleinkonzessionen: FSO mit Kleinkonzessionen müssen die Beförderungsanforderungen des Verhaltenskodex Nr. 1 von 2018, die Leitlinien für forstwirtschaftliche Tätigkeiten (Kleinkonzession) sowie die Rückverfolgungsanforderungen der WTS-Leitlinien erfüllen.

    Staatliche Flächen in Umwandlung, amerindische Dörfer und Privatgrundstücke sowie Verarbeitung und Verkauf: FSO dieser Kategorien müssen die Rückverfolgungsanforderungen der WTS-Leitlinien erfüllen.

    FSO müssen Unterlagen ausfüllen, aus denen die Holzerzeugnisse an jedem Standort sowie solche, die den Standort verlassen, hervorgehen. Diese Dokumente werden verwendet, um den Holzursprung während der Beförderung zu kontrollieren. In der nachstehenden Tabelle ist angegeben, welches Dokument je nach Ausgangsort der Holzerzeugnisse erforderlich ist: für Holzerzeugnisse aus Waldgebieten; für die Zwischenbeförderung; für beschlagnahmtes Holz; für Holz, das zur Ausfuhr bestimmt ist.

    1.    Holzerzeugnisse aus Waldgebieten:

    Für Holzerzeugnisse aus staatlichen Waldgebieten gibt es vier verschiedene Dokumente zur Kontrolle der Beförderung:

    i)    Eine Entnahmegenehmigung 21 wird für die Beförderung von Holzerzeugnissen aus staatlichen Waldgebieten verwendet. Die Entnahmegenehmigung ist ein Rechtsdokument, anhand dessen die GFC Daten über die von ihr geprüften Holzerzeugnisse mit GFC-Kennzeichnung erhebt. Diese Holzerzeugnisse können dann zusammen mit der Entnahmegenehmigung zum ersten Ort der Anmeldung bei der GFC oder zum Endbestimmungsort verbracht werden.


    ii)    In Verbindung mit der Entnahmegenehmigung, die noch nicht abgelaufen sein darf, wird ein Fahrtenblatt verwendet. In der Regel werden für eine Entnahmegenehmigung ein oder mehrere Fahrtenblätter ausgestellt. Die Fahrtenblätter werden verwendet, bevor das Gesamtvolumen der Holzerzeugnisse auf der Entnahmegenehmigung an der Forststation vermerkt wird. Die Fahrtenblätter dienen der Erfassung von Teilmengen von Holzerzeugnissen, die vom Wald zu einem zentralen Ort befördert werden, sodass auf der Entnahmegenehmigung das Gesamtvolumen angegeben werden kann. Danach wird bei der weiteren Beförderung der Holzerzeugnisse zum Endbestimmungsort die Entnahmegenehmigung verwendet.

    iii)    Für die Beförderung von Holzerzeugnissen aus staatlichen Wäldern, für die eine Entnahmegenehmigung an die GFC übermittelt wurde, wird eine Umladegenehmigung verwendet. Diese Holzerzeugnisse können dann zusammen mit der Umladegenehmigung über den Ort, an dem die Entnahmegenehmigung abgegeben wurde, bis zum anschließenden Endbestimmungsort befördert werden.

    iv)    Für die Beförderung von Holzerzeugnissen (für die die Entnahmegenehmigung an die GFC übermittelt wurde), die aus staatlichen Waldgebieten verkauft werden, wird eine Übereignungsurkunde 22 verwendet.


    Für Holzerzeugnisse aus Privatgrundstücken und amerindischen Dörfern muss das FSO eine Erklärung über die Entnahme aus Privateigentum 23 für die Beförderung von Holzerzeugnissen ausfüllen. Diese Holzerzeugnisse können dann zusammen mit der Erklärung über die Entnahme aus Privateigentum zum ersten Ort der Anmeldung bei der GFC oder zum Endbestimmungsort verbracht werden. Eine Übereignungsurkunde wird zudem für die Beförderung von Holzerzeugnissen verwendet (für die die Erklärung über die Entnahme aus Privateigentum an die GFC übermittelt wurde), die aus Privatgrundstücken und amerindischen Dörfern verkauft werden.

    2.    Für beschlagnahmte Holzerzeugnisse sind folgende Dokumente zur Kontrolle der Beförderung nötig:

    a)    Für die Beförderung von Holzerzeugnissen werden Formulare für die Verwahrung bzw. Beschlagnahme verwendet, wenn der Verdacht besteht, dass die Holzerzeugnisse gegen das Forstgesetz Nr. 6 von 2009 verstoßen. Beide Formulare werden von der GFC ausgestellt.

    i)    Das Formular für die Verwahrung wird ausgestellt, wenn das Holzerzeugnis in der Verwahrung des FSO oder des Beschuldigten bleibt. Das Formular ermöglicht die Beförderung des Holzerzeugnisses an einen von der GFC genehmigten Ort.

    ii)    Das Beschlagnahmeformular wird ausgestellt, wenn das Holzerzeugnis durch die GFC sichergestellt wird.


    b)    Der Freigabeschein wird von der GFC ausgestellt, um die Weiterbeförderung von Holzerzeugnissen zu erfassen, die nach den in Abschnitt 3.3.10 dieses Anhangs beschriebenen Verfahren wieder in die Lieferkette gelangen dürfen.

    3.    Die GFC stellt unabhängig vom Ursprung des Holzes eine Holzvermarktungsbescheinigung (siehe Abschnitt 3.3.7 über die Beantragung und Erlangung einer Holzvermarktungsbescheinigung) für Holzerzeugnisse aus, die ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind. Für die Beförderung von Holzerzeugnissen vom Ort der GFC-Inspektion zum Ort der Ausfuhr wird eine Holzvermarktungsbescheinigung verwendet, wenn die Menge der auszuführenden Holzerzeugnisse der Größe eines Containers entspricht. Übersteigt die Menge der Holzerzeugnisse die Größe eines Containers, so wird die Umladegenehmigung oder die Übereignungsurkunde für die Beförderung des Holzerzeugnisses vom Ort der GFC-Inspektion zum Ort der Ausfuhr verwendet, zusammen mit einer Kopie der genehmigten Holzvermarktungsbescheinigung. Das gesamte Holz, das zur Ausfuhr befördert wird, muss von der GFC vor der Verbringung überprüft werden.



    Beförderungsvorschriften

    FSO-Kategorien

    Großkonzessionen

    Kleinkonzessionen

    Staatliche Flächen in Umwandlung

    Amerindische Dörfer und Privatgrundstücke

    Verarbeitung und Verkauf

    1.

    Verpflichtung zur Registrierung aller Holzerzeugnisse aus Waldgebieten mittels einer Entnahmegenehmigung vor der Beförderung und zur Vorlage dieses Dokuments bei der Forststation der GFC während der Durchfuhr oder auf Anfrage während der Vor-Ort-Überprüfung durch die GFC.

    X

    X

    X

    2.

    Verpflichtung zur Registrierung von „Teilmengen“ von Holzerzeugnissen aus staatlichen Waldgebieten mittels eines Fahrtenblatts, sodass auf der Entnahmegenehmigung das Gesamtvolumen angegeben werden kann.

    X

    X

    X

    3.

    Verpflichtung zur Registrierung aller Holzerzeugnisse aus staatlichen oder privaten Waldgebieten mittels einer Übereignungsurkunde 24 vor der Beförderung und zur Vorlage dieses Dokuments bei der Forststation der GFC während der Durchfuhr oder auf Anfrage während der Vor-Ort-Überprüfung durch die GFC.

    X

    X

    X

    X

    4.

    Verpflichtung zur Registrierung aller Holzerzeugnisse aus privaten Waldgebieten vor der Beförderung mittels einer Erklärung über die Entnahme aus Privateigentum und zur Vorlage dieses Dokuments bei der Forststation der GFC während der Durchfuhr oder auf Anfrage während der Vor-Ort-Überprüfung durch die GFC.

    X

    5.

    Verpflichtung zur Registrierung aller Holzerzeugnisse, die mit einer Übereignungsurkunde entlang der Lieferkette befördert werden, und Vorlage dieses Dokuments auf Anfrage während der Vor-Ort-Überprüfung durch die GFC.

    X

    6.

    Verpflichtung zur Verwendung eines Verwahrungs- oder Beschlagnahmeformulars für die Beförderung beschlagnahmter Holzerzeugnisse und zur Vorlage dieses Dokuments bei der Forststation der GFC während der Durchfuhr oder auf Anfrage während der Vor-Ort-Überprüfung durch die GFC.

    X

    X

    X

    X

    X

    7.

    Verpflichtung zur Verwendung von Freigabescheinen für die Weiterbeförderung von Holzerzeugnissen, die von der GFC für den Wiedereintritt in die Lieferkette freigegeben wurden 25 , und zur Vorlage dieses Dokuments bei der GFC-Forststation während der Durchfuhr oder auf Anfrage während der Vor-Ort-Überprüfung durch die GFC.

    X

    X

    X

    X

    X

    8.

    Verpflichtung, alle relevanten Abschnitte in den Beförderungspapieren auszufüllen.

    X

    X

    X

    X

    X

    9.

    Verpflichtung zur Verwendung einer Holzvermarktungsbescheinigung für zur Ausfuhr bestimmter Holzerzeugnisse nur vom Ort der GFC-Einstufungskontrolle bis zum Ort der Ausfuhr.

    X

    X

    X

    X

    X

    10.

    Verpflichtung zur Verwendung einer Umladegenehmigung für alle Holzerzeugnisse aus staatlichen Waldgebieten und der an die GFC übermittelten Entnahmegenehmigung.

    X

    X

    X


    3.3.5    Verarbeitung von Holzerzeugnissen

    Bei der Erstverarbeitung handelt es sich um die erstmalige Umwandlung von Rundholz in verschiedene Holzerzeugnisse. Die Erstverarbeitung kann in einem stationären Sägewerk, mithilfe eines mobilen Sägewerks oder mit einer Kettensäge durchgeführt werden. Bei der Zweitverarbeitung handelt es sich um die weitere Umwandlung von Holzerzeugnissen aus der Erstverarbeitung in andere Holzerzeugnisse. Bei einer Zweitverarbeitungsanlage kann es sich entweder um ein Sägewerk oder um ein Holzlager handeln, wo ausschließlich Holzerzeugnisse aus der Erstverarbeitung zu höherwertigen Holzerzeugnissen weiterverarbeitet werden. Hierbei kommt kein Rundholz zum Einsatz.

    Sägewerk oder Holzlager: FSO dieser Kategorie müssen die Rückverfolgungsanforderungen der WTS-Leitlinien erfüllen.



    Verarbeitungsvorschriften

    FSO-Kategorien

    Sägewerke

    Holzlager

    1.

    Verpflichtung, jährlich eine Genehmigung für den Betrieb des Sägewerks oder des Holzlagers zu erhalten.

    X

    X

    2.

    Verpflichtung zur Angabe der relevanten Informationen über alle Holzerzeugnisse, die in das Sägewerk oder das Holzlager gelangen, auf Grundlage eines Nachweises über die erhaltenen/erworbenen Erzeugnisse bzw. des Lieferregisters.

    X

    X

    3.

    Verpflichtung zur Angabe der relevanten Informationen über alle verarbeiteten Holzerzeugnisse mittels eines Formulars über den Ertrag von Schnittholz und Schnittholzerzeugnissen oder eines Formulars über den Ertrag von Stammholz und Stammholzerzeugnissen.

    X

    4.

    Verpflichtung zur Angabe der relevanten Informationen über alle verarbeiteten Holzerzeugnisse mittels eines Formulars über den monatlichen Ertrag des Holzlagers.

    X

    5.

    Verpflichtung zur monatlichen Übermittlung aller oben genannten Unterlagen an die GFC-Forststation oder auf Anfrage während der Vor-Ort-Überprüfung durch die GFC.

    X

    X

    3.3.6    Inlandsverkäufe von Holzerzeugnissen

    Der Inlandsverkauf von Holzerzeugnissen erfolgt in einem Holzlager, einem Sägewerk oder am Ort der Konzession. Darüber hinaus kann eine natürliche oder juristische Person, die kein Sägewerk oder kein Holzlager betreibt, nur zum Kauf und Verkauf von Holzerzeugnissen zugelassen werden.


    ALLE FSO müssen die in den WTS-Leitlinien vorgesehenen Rückverfolgungsanforderungen erfüllen.

    Vorschriften für Inlandsverkäufe von Holzerzeugnissen

    FSO-Kategorien

    Großkonzessionen

    Kleinkonzessionen

    Staatliche Flächen in Umwandlung

    Amerindische Dörfer und Privatgrundstücke

    Verarbeitung und Verkauf 26

    1.

    Verpflichtung, eine Genehmigung für den Verkauf von Holzerzeugnissen vor Ort zu erhalten 27 .

    X

    2.

    Verpflichtung zur Angabe der relevanten Informationen über den Verkauf von Holzerzeugnissen auf einem Formular für den Verkauf von Holzerzeugnissen

    X

    X

    X

    X

    X

    3.

    Verpflichtung zur monatlichen Übermittlung des Verkaufsformulars für Holzerzeugnisse an die GFC-Forststation oder auf Anfrage während der Vor-Ort-Überprüfung durch die GFC.

    X

    X

    X

    X

    X

    4.

    Verpflichtung, einem Käufer eine Übereignungsurkunde auszustellen und die Rechnungsnummer im Formular für den Verkauf von Holzerzeugnissen zu vermerken.

    X

    X

    X

    X

    X


    3.3.7
       Ausfuhr von Holzerzeugnissen

    Derzeit muss gemäß dem Forstgesetz Nr. 6 von 2009 jeder Ausfuhr von Holzerzeugnissen eine Ausfuhrbescheinigung beigefügt sein, die dem Ausführer von der GFC ausgestellt wird.

    Darüber hinaus darf für Holzerzeugnisse keine Ausfuhrbescheinigung ausgestellt werden, wenn das Erzeugnis entgegen dem Forstgesetz Nr. 6 von 2009 entnommen, entfernt, befördert oder anderweitig behandelt wurde.

    Das FSO muss der GFC zunächst die folgenden Dokumente zur vorherigen Genehmigung vorlegen, um sicherzustellen, dass das FSO nachweislich legale Holzerzeugnisse ausführt:

       Antrag auf Bescheinigung über das Inverkehrbringen von Holz

       Antrag auf Ausfuhrbescheinigung

       Antrag auf Ausfuhr forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

       Elektronisches Einheitspapier (Electronic administrative document – ESAD) im Automatisierten Zolldatensystem (Automated System for Customs Data – ASYCUDA)

       Warenrechnung

       CITES-Genehmigung (falls zutreffend)


       CARICOM-Ursprungszeugnis (nur für Ausfuhren in Länder der Karibischen Gemeinschaft (CARICOM) erforderlich)

       Ursprungszeugnis (für Nicht-CARICOM-Länder)

    Sobald das FSO alle Anforderungen erfüllt und die oben genannten Dokumente genehmigt sind, werden sie an das FSO zurückgesandt und das TLTU stellt dem FSO eine Ausfuhrbescheinigung für alle Märkte und zusätzlich eine FLEGT-Genehmigung für in Anhang I aufgeführte Erzeugnisse, die für die Union bestimmt sind, aus. Anschließend legt das FSO die FLEGT-Genehmigung und die Ausfuhrbescheinigung für den Unionsmarkt bzw. die Ausfuhrbescheinigung nur für Nicht-Unionsmärkte zusammen mit den anderen oben genannten Dokumenten vor.



    Vorschriften für die Ausfuhr von Holzerzeugnissen

    Alle FSO

    1.

    Verpflichtung, eine Genehmigung für die Ausfuhr von Holzerzeugnissen zu erhalten.

    X

    2.

    Verpflichtung, alle zur Ausfuhr bestimmten Holzerzeugnisse vor der Ausfuhr in den einschlägigen Ausfuhrdokumenten 28 anzugeben und diese Dokumente der GFC-Zentrale zur Genehmigung vorzulegen.

    X

    3.

    Verpflichtung, alle einschlägigen Abschnitte in den oben genannten Ausfuhrpapieren auszufüllen.

    X

    4.

    Verpflichtung, die von der GFC zugelassenen Ausfuhrpapiere und Ausfuhrbescheinigungen dem CETO vorzulegen.

    X

    5.

    Verbot der Ausfuhr von Holzerzeugnissen, die nicht in einer Ausfuhrbescheinigung angegeben sind.

    X

    6.

    Verpflichtung zur Vorlage einer CITES-Genehmigung (falls zutreffend) und eines CARICOM-Ursprungszeugnisses (falls zutreffend) sowie einer Warenrechnung bei der Anmeldung von Ausfuhrdokumenten bei der GFC-Zentrale.

    X

    7.

    Verpflichtung zur Zahlung der Ausfuhrabschöpfung

    X

    3.3.8    Einfuhr von Holzerzeugnissen

    Gemäß dem Forstgesetz Nr. 6 von 2009 muss jedes FSO, das Holzerzeugnisse einführt, im Besitz einer Einfuhrgenehmigung sein. Darüber hinaus sieht das Forstgesetz Nr. 6 von 2009 vor, dass niemand Holzerzeugnisse, die in einem Land unrechtmäßig gewonnen oder illegal aus einem Land eingeführt wurden, einführen oder innerhalb Guyanas befördern darf.


    Gemäß dem Forstgesetz Nr. 6 von 2009 hat der Einführer den Nachweis zu erbringen, dass eingeführte Holzerzeugnisse im Ursprungsland legal gewonnen und legal von dort ausgeführt wurden.

    Guyana erlässt Rechtsvorschriften, die die Einführer verpflichten, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, und arbeitet spezifische Leitlinien für die Umsetzung der zusätzlichen Dokumentationspflichten für die Einfuhr im Rahmen der Durchführung des Abkommens aus.

    Guyana erkennt die Legalität eingeführter Holzerzeugnisse an, wenn ihnen Folgendes beigefügt ist:

    1.    eine gültige FLEGT-Genehmigung für die gesamte Ladung aus einem Ausfuhrland, das mit der Union ein VPA geschlossen hat und über ein funktionierendes FLEGT-Genehmigungssystem verfügt, oder

    2.    eine auf die gesamte Ladung bezogene gültige CITES-Genehmigung oder

    3.    eine Eigenerklärung, aus der die Erfüllung der Sorgfaltspflicht hervorgeht, indem ein Bericht über die Sorgfaltsprüfung mit folgenden Angaben erstellt wird:

       Informationen über den legalen Ursprung der einzuführenden Holzerzeugnisse im Land des Holzeinschlags,

       Informationen über das bewertete Risiko der Illegalität der einzuführenden Holzerzeugnisse,


       Verfahren zur Minderung und/oder Beherrschung des festgestellten Risikos der Rechtswidrigkeit.

    Vorschriften für die Einfuhr von Holzerzeugnissen

    Alle FSO

    1.

    Verpflichtung, eine Genehmigung für die Einfuhr von Holzerzeugnissen zu erhalten.

    X

    2.

    Verbot der Einfuhr von Holzerzeugnissen, die nicht in einer Einfuhrgenehmigung angegeben sind.

    X

    3.

    Verpflichtung, alle Holzerzeugnisse, die für die Einfuhr bestimmt sind, im Antrag auf Einfuhrgenehmigung anzugeben und dieses Dokument vor der Einfuhr bei der Nationalen Pflanzenschutzorganisation (National Plant Protection Organisation – NPPO) zur Genehmigung vorzulegen.

    X

    4.

    Verpflichtung, alle relevanten Abschnitte des Antrags auf Einfuhrgenehmigung auszufüllen.

    X

    5.

    Verpflichtung, zusammen mit dem Antrag auf Einfuhrgenehmigung eine FLEGT-Genehmigung oder eine CITES-Genehmigung oder einen Bericht über die Sorgfaltsprüfung (falls zutreffend) vorzulegen.

    X

    3.3.9    Holzerzeugnisse im Durchfuhrverkehr

    Holzerzeugnisse im Durchfuhrverkehr sind Erzeugnisse, die in Guyana mit Ursprung und Bestimmungsort außerhalb der Zollgrenzen von Guyana befördert werden. Holzerzeugnisse im Durchfuhrverkehr dürfen nicht in die Lieferkette von Guyana gelangen. Folglich dürfen sie nicht auf dem Inlandsmarkt verkauft werden und es dürfen keine Ausfuhrbescheinigungen oder FLEGT-Genehmigungen für diese Erzeugnisse ausgestellt werden.


    Das CETO verfügt über Verfahren zur Verwaltung und Kontrolle von Waren im Durchfuhrverkehr, die auch für die Verwaltung und Kontrolle von Holzerzeugnissen im Durchfuhrverkehr verwendet werden.

    Holzerzeugnisse im Durchfuhrverkehr müssen vom CETO zugelassen sein. Sie unterliegen jederzeit der zollamtlichen Überwachung durch Guyana vom Eingangsort bis zum Ausgangsort, wo die Zuständigkeit für die Holzerzeugnisse durch den Austausch amtlicher Zollpapiere an das Empfängerland übergeht.

    3.3.10    Beschlagnahmte und zurückgelassene Holzerzeugnisse

    Beschlagnahmte Holzerzeugnisse

    Holzerzeugnisse, bei denen der Verdacht auf Verstoß gegen das Forstgesetz Nr. 6 von 2009 besteht, werden beschlagnahmt und aus der Lieferkette entfernt. In bestimmten, nachstehend beschriebenen Fällen kann dieses Holz nach den Verfahren für die Verwaltung beschlagnahmten Holzes wieder in die Lieferkette Guyanas gelangen.

    Nach Wiedereintritt des beschlagnahmten Holzes in die Lieferkette werden FLEGT-Genehmigungen nur dann erteilt, wenn innerhalb von drei Monaten keine Strafverfolgung wegen des Verstoßes, der Grund für die Beschlagnahme des Holzes war, eingeleitet wird (Forstgesetz, § 60 Absatz 1 Buchstabe a) oder wenn alle Personen, die strafrechtlich verfolgt wurden, freigesprochen wurden (Forstgesetz § 60 Absatz 1 Buchstabe b).

    Zwei Jahre nach der Ratifizierung dieses Abkommens wird diese Vorgehensweise von beiden Vertragsparteien im Rahmen des JMRC neu bewertet.


    Die Verfahren für die Verwaltung beschlagnahmten Holzes werden nachstehend beschrieben:

    1.    Beschlagnahme und Untersuchung durch die GFC: Wenn die FMD begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Holzerzeugnisses hat, beschlagnahmt die GFC dieses entweder mittels Sicherstellung oder durch Ausstellung eines Verwahrungsformulars, mit dem angeordnet wird, dass das FSO weiterhin über das betreffende Holzerzeugnis verfügen darf, ihm jedoch die Beförderung des Holzerzeugnisses untersagt wird, es sei denn, die Beförderung wurde von der GFC genehmigt. Das Beschlagnahmeformular wird dem FSO oder Nicht-FSO ausgehändigt, wenn das beschlagnahmte Holzerzeugnis von der GFC sichergestellt wird.

    Die FMD führt dann eine Untersuchung durch, um festzustellen, ob ein Verstoß vorliegt. Bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße gegen das Forstgesetz (innerhalb der Grenzen amerindischer Dörfer) führen der VC und/oder die GFC (auf Einladung des VC) 29 die Untersuchung durch, und der VC kann das FSO oder Nicht-FSO auffordern, vor dem Rat zu erscheinen.

    Bei allen Verstößen durch FSO oder Nicht-FSO füllt die FMD ein Verwahrungs- oder Beschlagnahmeformular aus und erstellt einen Bericht über die Sicherstellung. Dieser Bericht wird zusammen mit einer Kopie der oben genannten Formulare der GFC-Zentrale zur endgültigen Entscheidung über die Ergebnisse und Empfehlungen übermittelt. Der Bericht wird dann das MISU weitergeleitet und im Abschnitt „Nichteinhaltung“ der CID archiviert.


    2.    Strafe: Bei einem Erstvergehen, das geringfügig oder unerheblich ist, kann die GFC eine Geldbuße gegen das FSO verhängen. Alle anderen Verstöße unterliegen den §§ 68, 69 und 70 des Forstgesetzes Nr. 6 von 2009 und den in Anhang 1 dieses Gesetzes aufgeführten Strafen.

    3.    Verkauf, Rückgabe und Beseitigung beschlagnahmten Holzes

    Verkauf von beschlagnahmtem Holz, das verwittert: Wenn beschlagnahmtes Holz einer natürlichen raschen Verwitterung ausgesetzt ist, kann die GFC dieses Holz verkaufen und die Erlöse aus dem Verkauf bis zum Abschluss der Verfahren wegen Verstoßes gegen das Forstgesetz Nr. 6 von 2009 treuhänderisch verwalten.

    Rückgabe von beschlagnahmtem Holz an das FSO: Eine Einstufung als beschlagnahmtes Holz kann aufgehoben werden, die beschlagnahmten Holzerzeugnisse können an das FSO zurückgegeben werden und der Wiedereintritt in die Lieferkette kann genehmigt werden, wenn:

       innerhalb von drei Monaten nach der Beschlagnahme im Zusammenhang mit dem beschlagnahmten Holz kein Verfahren wegen eines Verstoßes gegen das Forstgesetz Nr. 6 von 2009 eingeleitet wurde. Dies schließt Fälle ein, in denen alle erforderlichen Entschädigungen gezahlt und ausstehenden Zahlungen im Finanzsystem der GFC verbucht und anschließend von der GFC genehmigt wurden;


       ein Verfahren eingeleitet und abgeschlossen wurde und –

    1.    alle angeklagten Personen freigesprochen wurden oder

    2.    weder nach dem Forstgesetz Nr. 6 von 2009 noch nach anderem geschriebenem Recht ein Gerichtsbeschluss zur Einziehung des beschlagnahmten Holzes ergangen ist.

    Einziehung von beschlagnahmtem Holz und Beseitigung durch die GFC: Wenn das Gericht die Einziehung des beschlagnahmten Holzes durch den Staat angeordnet hat, kann die GFC das beschlagnahmte Holz nach eigenem Ermessen einbehalten oder sich des Holzes entledigen. Dies schließt die Möglichkeit der öffentlichen Versteigerung des eingezogenen Holzes durch die GFC ein.

    In den oben genannten Fällen wird für alle beschlagnahmten Holzerzeugnisse, die wieder in die Lieferkette gelangen dürfen, und für die Weiterbeförderung der Holzerzeugnisse ein Freigabeschein ausgestellt. FLEGT-Genehmigungen werden jedoch nur für beschlagnahmtes Holz erteilt, das dem FSO zurückgegeben wurde, weil innerhalb von drei Monaten keine Strafverfolgung eingeleitet wurde oder weil alle Personen, die strafrechtlich verfolgt wurden, freigesprochen wurden.

    Wird festgestellt, dass ein Nicht-FSO einen Verstoß begangen hat, können die beschlagnahmten und eingezogenen Holzerzeugnisse nur vom Staat für von der Regierung genehmigte Projekte verwendet werden 30 .


    4.    Dokumentation der Lösung des Falls: Nach der Ausstellung des Freigabescheins werden die endgültige Entscheidung über die Strafe und die Genehmigung für die Abfertigung der Holzerzeugnisse an das MISU weitergeleitet. Das MISU aktualisiert daraufhin den Abschnitt über Nichteinhaltung im CID und archiviert die Dokumente in der elektronischen Datei des FSO im CID, wenn der Verstoß von einem FSO begangen wurde. In der Umsetzungsphase des GTLAS wird der Abschnitt über Nichteinhaltung des CID erweitert.

    5.    Künftige Weiterentwicklung der geltenden Anforderungen an beschlagnahmte Holzerzeugnisse: Während der Umsetzungsphase des GTLAS werden etwaige Lücken in dem in diesem Abschnitt beschriebenen Prozess geschlossen, darunter: Verfahren für den Wiedereintritt von Holzerzeugnissen in die Lieferkette, bezüglich derer Verstöße begangen und abgegolten wurden, Verfahren für die Dokumentation und Differenzierung, für welche der wiedereingetretenen Holzerzeugnisse eine FLEGT-Genehmigung erteilt werden darf, Status und Beschränkungen für Holz, das im Verdacht steht, illegal zu sein, bevor ein Verstoß festgestellt wird, die Normen und das Verfahren für die Ermittlung des Marktwerts der Holzerzeugnisse für die ein Ausgleich geleistet werden muss, das Verfahren für den Fall, dass ein Ausgleich nicht wie gefordert geleistet wird, das Verfahren für die Leistung und Registrierung der Ausgleichszahlung, das Verfahren, die Standards und die Dokumentation für die Bestätigung der Abgeltung der Strafen und die Ausstellung eines Freigabescheins, das weitere Vorgehen bezüglich der Holzerzeugnisse, wenn das FSO in einem Gerichtsverfahren für schuldig befunden wird, die Anforderungen und Verfahren für die Versteigerung beschlagnahmter Holzerzeugnisse und die Frage, wer innerhalb der GFC für jeden dieser Schritte verantwortlich ist und welche Mandate und Zuständigkeiten sie im Auktionsverfahren haben.


    Jede Person, die kein FSO ist, aber von der die GFC vermutet, dass sie gegen das Forstgesetz Nr. 6 von 2009 verstoßen hat, unterliegt ebenfalls den Vorschriften für beschlagnahmte Holzerzeugnisse.

    Zwei Jahre nach der Ratifizierung dieses Abkommens wird die Beschränkung der FLEGT-Genehmigung auf beschlagnahmtes Holz, das an ein FSO zurückgegeben wurde, weil innerhalb von drei Monaten keine Strafverfolgung eingeleitet wurde oder weil alle strafrechtlich verfolgten Personen freigesprochen wurden, von beiden Vertragsparteien im Rahmen des JMRC neu bewertet.

    Vorschriften für beschlagnahmte Holzerzeugnisse

    Alle FSO

    1.

    Verpflichtung zur Verwendung eines Verwahrungs- oder Beschlagnahmeformulars für die Beförderung beschlagnahmter Holzerzeugnisse (zu einem von der GFC angegebenen Ort) und zur Vorlage dieses Dokuments bei der Forststation der GFC während der Durchfuhr oder auf Anfrage während der Vor-Ort-Überprüfung durch die GFC.

    X

    2.

    Verbot der Verwendung beschlagnahmter Holzerzeugnisse, die nicht durch einen Freigabeschein für den Wiedereintritt in die Lieferkette freigegeben wurden.

    X


    Zurückgelassene Holzerzeugnisse

    Das Forstgesetz Nr. 6 von 2009 sieht vor, dass zurückgelassene Holzerzeugnisse, deren rechtliche Eigentumsverhältnisse nicht zurückverfolgt und/oder festgestellt werden können, nicht in die Lieferkette gelangen, sondern als Staatseigentum gelten und für von der Regierung genehmigte Projekte verwendet werden. Die GFC erstellt Berichte über Fälle von zurückgelassenen Holzerzeugnissen und deren Verwendung; elektronische Kopien dieser Berichte werden vom MISU im CID archiviert und veröffentlicht. Die Definition des Begriffs „zurückgelassenes Holz“, die Schritte, mit denen sichergestellt werden soll, dass es von der Lieferkette getrennt wird, und die Anforderungen an die regelmäßige Berichterstattung über Fälle von zurückgelassenem Holz werden in Verfahren dargelegt, die während der Umsetzungsphase des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens entwickelt werden.

    3.4    Überprüfung der Einhaltung des Zuweisungsverfahrens, der Legalitätsdefinition und der WTS-Anforderungen

    3.4.1    Allgemeine Überprüfungsgrundsätze

    In diesem Abschnitt wird beschrieben, wie die Einhaltung des Zuweisungsverfahrens, der Legalitätsdefinition und der WTS-Anforderungen überprüft wird. Diese Überprüfung stützt sich auf die geltenden Rechtsvorschriften und Verfahrenshandbücher von Guyana.

    Auf Grundlage der bei der Entwicklung des GTLAS festgestellten Lücken werden das FMD-Verfahrenshandbuch, das Verfahrenshandbuch der Finanzabteilung und das FRMD-Verfahrenshandbuch aktualisiert, bevor das FLEGT-Genehmigungssystem zum Einsatz kommt.


    Während der Umsetzungsphase des GTLAS werden die Methodik für routinemäßige Funktionen und Inspektionen, die konsolidierte Überprüfung und den Umgang mit Verstößen durch die Ministerien und/oder Regierungsstellen bei der Durchführung der GTLAS-Überprüfung weiterentwickelt und in einem GTLAS-Verfahrenshandbuch für die Überprüfung zusammengestellt. Dieses Handbuch wird unter der Aufsicht der GFC in Abstimmung mit allen anderen Ministerien und/oder Regierungsstellen, die am GTLAS beteiligt sind, ausgearbeitet. Der JMRC kann dieses Handbuch überprüfen und kommentieren, bevor das GTLAS zum Einsatz kommt.

    Im GTLAS-Verfahrenshandbuch wird eine Überprüfungsmethodik zur Bewertung der Risiken der Nichteinhaltung der Indikatoren und der Lieferkettenkontrollen durch das FSO festgelegt, die sich auf Folgendes stützt:

       Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Ministerien und/oder Regierungsstellen: In Abschnitt 2.5 dieses Anhangs wird die Aufgabenverteilung bei der Überprüfung der einzelnen Indikatoren und der Lieferkettenkontrollen näher erläutert.

       Wie Häufigkeit und Umfang der Überprüfung im Verhältnis zum bewerteten Risiko festgelegt werden.

       Risikofaktoren wie FSO-Kategorie, Arten von Holzerzeugnissen, Holzarten, geografische Region.


       Art der Überprüfung: Waren- oder Dokumentenprüfungen, eingeplant oder unangekündigt.

       Die Protokolle für die Archivierung von Verifikatoren und Informationen über die Einhaltung der Vorschriften sowohl in elektronischer als auch in Papierform.

    Dadurch wird sichergestellt, dass die Überprüfung glaubwürdig, kosteneffizient und effizient durchgeführt wird.

    Mit der Überprüfung der rechtlichen Einhaltung des Zuweisungsverfahrens, der Legalitätsdefinition und der Lieferkettenanforderungen soll sichergestellt werden, dass

       staatliche Wälder nach den in Abschnitt 3.1 dieses Anhangs beschriebenen Verfahren zugewiesen werden,

       die Ernte innerhalb der Grenzen amerindischer Dörfer und auf Privatgrundstücken nach den in Abschnitt 3.1.2 dieses Anhangs beschriebenen Verfahren erfolgt,

       forstwirtschaftliche Tätigkeiten in Guyana legal sind,

       die FSO ihre Verpflichtungen im Rahmen der Legalitätsdefinition und der Lieferkettenkontrollen erfüllen und

       Verstöße ermittelt, aufgezeichnet und behoben werden.


    3.4.2
       Überprüfung der Einhaltung des Waldzuweisungsverfahrens

    Im Rahmen der Überprüfung der Einhaltung des Waldzuweisungsverfahrens wird geprüft, inwieweit die Anforderungen für die Vergabe von Forstkonzessionen gemäß dem Forstgesetz Nr. 6 von 2009 und dem Abschnitt über Zuweisungsverfahren im FRMD-Verfahrenshandbuch erfüllt sind.

    Sobald die Anträge vollständig sind, einschließlich der Zahlung der erforderlichen Gebühren, werden die Anträge zunächst von der FMD und der FRMD der GFC auf Vollständigkeit und anschließend vom Ausschuss für die Zuweisung von Waldressourcen der GFC geprüft. Das Referat Interne Revision der GFC prüft, ob im Rahmen des Zuweisungsverfahrens der GFC die festgelegten Verfahren für die Zuweisung von FCA eingehalten wurden und ob die Anträge den entsprechenden Leitlinien für die Überprüfung der Anträge durch den Ausschuss für die Zuweisung von Waldressourcen entsprechen. Anschließend legt der Forstkommissar dem technischen Unterausschuss des Vorstands der GFC einen Bericht über das gesamte oben beschriebene Verfahren vor, der die Anträge prüft und bewertet. Auf Grundlage der oben genannten Überprüfung und Bewertung legt der technische Unterausschuss des Vorstands der GFC einen Bericht vor, der die endgültige Entscheidung über die Zuteilung trifft. Um Transparenz zu gewährleisten, werden Informationen über das Zuweisungsverfahren und dessen Ergebnisse veröffentlicht.

    Sobald eine endgültige Entscheidung über die Zuteilung ergangen ist, werden die Originalverträge von der GFC erstellt und herausgegeben und die erforderlichen Informationen werden in die CID eingegeben.


    Das Verfahren für die Zuweisung von FCA (Erstellung der Liste von freien Waldflächen, das Bewerbungsverfahren, das Überprüfungs- und Bewertungsverfahren der GFC und das Überprüfungs-, Bewertungs- und Zuteilungsverfahren des Vorstands der GFC), einschließlich der Vorlage entsprechender Nachweise und der Bewertung der Einhaltung im CID, wird im Verfahrenshandbuch der FRMD beschrieben.

    3.4.3    Überprüfung der Einhaltung der Legalitätsdefinition

    Die Überprüfung der Einhaltung der Legalitätsdefinition gilt für alle FSO in Guyana. Die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften durch die FSO stützt sich auf die Arbeit der GFC und aller anderen Ministerien und/oder Regierungsstellen, die an der Umsetzung des GTLAS beteiligt sind. Die in der Legalitätsdefinition aufgeführten Verifikatoren dienen dazu, die rechtliche Einhaltung der entsprechenden Indikatoren zu überprüfen. Die Ministerien und/oder Regierungsstellen führen die folgenden Kontrollen der FSO durch:

       Zuständigkeiten der Ministerien und/oder Regierungsstellen

    Ministerien und/oder Regierungsstellen, die am GTLAS beteiligt sind, nehmen im Einklang mit ihrem Mandat Funktionen auf Grundlage von Dokumentenprüfungen sowie von Vor-Ort-Einsätzen wahr. Im Rahmen des GTLAS haben die Ministerien und/oder Regierungsstellen drei Arten von Zuständigkeiten:


       Routinefunktionen

    Ministerien und/oder Regierungsstellen müssen bei der Ausstellung von Verifikatoren ihre internen Verfahren und Kontrollen befolgen. In diesen Fällen erfüllt das FSO die Indikatoren, wenn es über den erforderlichen gültigen Verifikator verfügt.

       Routineinspektionen

    Routineinspektionen sind die regelmäßigen Inspektionen der Tätigkeiten der FSO, die von den Ministerien und/oder Regierungsstellen im Rahmen ihres Mandats durchgeführt werden. Sie führen zur Erstellung von Inspektionsberichten, die gleichzeitig als Verifikatoren der Legalitätsdefinition dienen. In diesen Fällen beschreiben die Indikatoren die Anforderungen, die das FSO erfüllen muss. Die Einhaltung der Vorschriften wird im Rahmen der Inspektion bewertet; der Inspektionsbericht enthält das Ergebnis der Bewertung.

       Angekündigte oder unangekündigte Stichprobeninspektionen

    Die Ministerien und/oder Regierungsstellen führen außerdem stichprobenweise angekündigte oder unangekündigte Überprüfungen der Einhaltung der Indikatoren auf Grundlage von Dokumentenprüfungen und phyischen Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die FSO ihren rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen des GTLAS kontinuierlich nachkommen.


    Die für die Bewertung der Einhaltung der jeweiligen Indikatoren zuständigen Ministerien und/oder Regierungsstellen informieren das MISU über das Ergebnis der Compliance-Bewertung und geben klar an, ob das FSO die in ihre Zuständigkeit fallenden Indikatoren eingehalten hat.

    Das MISU aktualisiert die elektronische Datei des FSO in der CID auf Grundlage von Berichten, die im Rahmen der in Abschnitt 3.4 genannten Prüftätigkeiten erstellt wurden, sowie von Berichten, die von anderen Ministerien und/oder Regierungsstellen während der konsolidierten Überprüfung vorgelegt wurden.

    Spezifische Verfahren für die Überprüfung der Einhaltung der einzelnen Indikatoren im Rahmen der Legalitätsdefinition werden in einem GTLAS-Verfahrenshandbuch für die Überprüfung während der Umsetzungsphase des GTLAS weiterentwickelt. Diese Überprüfungsverfahren gewährleisten die Robustheit der Überprüfung der Einhaltung der Indikatoren im Rahmen des GTLAS.

    In diesen Verfahren wird dargelegt, wie die Funktionen und Inspektionen, sowohl routinemäßig als auch stichprobenartig, durchzuführen sind und wie diese zur Ausstellung eines Verifikators und zur Bewertung der Einhaltung der Vorschriften führen. Statische und dynamische Verifikatoren werden unterschiedlich geprüft:

       Statische Verifikatoren werden für einen bestimmten Zeitraum überprüft, der in der Umsetzungsphase des GTLAS festgelegt wird.


       Dynamische Verifikatoren werden eingesetzt, um zu überprüfen, ob die Anforderungen an Holzquellen und WTS in jeder Phase der Lieferkette erfüllt sind.

    3.4.4    Überprüfung der WTS-Anforderungen

    Das WTS ist ein obligatorisches nationales System, das vom GFC zur Bewertung und Überprüfung der Einhaltung der WTS-Anforderungen durch das FSO und seiner Holzerzeugnisse entlang der gesamten Lieferkette — von der Ernte über die Beförderung bis hin zur Verarbeitung und zum Inlandsverkauf — verwendet wird. Das WTS deckt alle Quellen und Warenströme von Holzerzeugnissen in Guyana ab, einschließlich Einfuhren, und ermöglicht es der GFC, genaue Statistiken über diese Ströme zu erheben, einschließlich derjenigen, die mit der Holzerzeugung, der Holzverarbeitung und dem Holzhandel zusammenhängen. Das WTS ermöglicht es der GFC, zu überprüfen, ob das FSO die in den WTS-Leitlinien festgelegten Anforderungen an die Kontrolle der Lieferkette erfüllt hat, und ermöglicht die Verfolgung von Verstößen. In Abschnitt 3.3 sind die Vorschriften des WTS festgelegt, die die FSO einhalten müssen, und in den Abschnitten 3.4.4.1 bis 3.4.4.8 ist die entsprechende Überprüfung durch die Ministerien und/oder Regierungsstellen beschrieben. Durch das WTS kann die GFC systematische und stichprobenartige Vor-Ort- und Dokumentenprüfungen der Tätigkeiten der FSO an den verschiedenen Kontrollpunkten des WTS durchführen. Bei Überprüfungen vor Ort inspiziert die FMD regelmäßig Holzerzeugnisse, um die Einhaltung der Vorschriften durch das FSO auf Grundlage von Informationen zu bewerten und zu validieren, die der GFC vom FSO an jedem kritischen Kontrollpunkt der Lieferkette übermittelt wurden.


    In der Anlage dieses Anhangs werden die zu meldenden und zu überprüfenden Daten weiter beschrieben. Während der von der GFC-Zentrale durchgeführten Dokumentenprüfungen nimmt die FMD einen regelmäßigen Abgleich vor, indem sie die von den FSO gemeldeten Daten und Informationen und diejenigen, die von der GFC bei Überprüfungen vor Ort für die verschiedenen kritischen Kontrollpunkte entlang der Lieferkette erfasst wurden, analysiert. Für jeden Kontrollpunkt werden diese Analysen in den Abschnitten 3.4.4.1 bis 3.4.4.8 und in der Anlage dieses Anhangs näher beschrieben. Bezieht sich die WTS-Anforderung auf die Vorlage eines Dokuments, so umfasst die Überprüfung der Einhaltung dieser Anforderung eine Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der in dem genannten Dokument enthaltenen Informationen.

    Verstöße, die bei der Vor-Ort-Inspektion und ‑Überprüfung sowie der Dokumentenprüfung festgestellt wurden, werden im Einklang mit dem Verwaltungsverfahren gemäß Abschnitt 3.5 zum Umgang mit Verstößen behandelt.

    Alle von Mitarbeitern der FMD erstellten Berichte und die von den FSO gemeldeten Informationen werden an das MISU weitergeleitet, um in den elektronischen Dateien der FSO im CID archiviert zu werden. Jedes Jahr wird eine Zusammenfassung der Überprüfungsberichte veröffentlicht.

    Das MISU erhält, speichert und archiviert relevante Daten und Informationen im Zusammenhang mit Lieferkettenkontrollen, die von anderen Ministerien und/oder Regierungsstellen an die CID übermittelt wurden (siehe Abschnitt 3.4.3).


    Die Verfahren zur Durchführung der Datenanalyse, des Datenabgleichs und der Validierung werden im FMD-Verfahrenshandbuch während der Umsetzungsphase des GTLAS aktualisiert. In diesem Verfahrenshandbuch wird erläutert, wo, von wem und wie diese Daten durch Validierung und Abgleich überprüft werden 31 . Die GFC hat eine Tabelle (siehe Anlage dieses Anhangs) erstellt, in der die kritischen Kontrollpunkte innerhalb der Lieferkette und die Dokumente und/oder Nachweise aufgeführt sind, die die Rechtmäßigkeit der folgenden Schritte belegen:

       Vorernte-Bestandsaufnahme

       Ernte

       Nachernte

       Beförderung von Holzerzeugnissen

       Verarbeitung von Holzerzeugnissen

       Verkauf von Holzerzeugnissen auf dem Inlandsmarkt

       Ausfuhr von Holzerzeugnissen

       Beschlagnahme von Holzerzeugnissen


       Holzerzeugnisse im Durchfuhrverkehr

       Einfuhr von Holzerzeugnissen

    Insgesamt wird durch das WTS die Transparenz und Glaubwürdigkeit des Forstsektors in Guyana erhöht. Es leistet somit einen Beitrag zur Verbesserung der Reputation des guyanischen Forstsektors auf den nationalen und internationalen Märkten.

    3.4.4.1    Überprüfung der Einhaltung des Rechtsstatus vor der Durchführung von forstwirtschaftlichen Tätigkeiten

    Die FRMD prüft, ob das FSO über die erforderlichen Unterlagen verfügt, um nachzuweisen, dass das FSO gemäß der Legalitätsdefinition rechtmäßig konstituiert ist, um in Guyana tätig zu sein. Die FRMD genehmigt das Ernterecht des FSO vor Erntebeginn und stützt sich dabei sowohl auf Dokumentenprüfungen durch die GFC-Zentrale als auch auf Inspektionen vor Ort. Die FRMD übermittelt diese Daten und Informationen an das MISU zur Archivierung in der elektronischen Datei des FSO.

    3.4.4.2    Überprüfung der Einhaltung der Vorschiften für die Vorernte-Bestandsaufnahme

       Großkonzessionen

    Die FMD überprüft die Einhaltung der Vorernte-Anforderungen gemäß Abschnitt 3.3.1 im Rahmen von Vor-Ort- und Dokumentenprüfungen.


    A.    Vor-Ort-Inspektionen

    A.1    Überwachung der Vorernte-Tätigkeiten

    Die Mitarbeiter der FRMD vor Ort bewerten die Einhaltung der in Abschnitt 3.3.1 aufgeführten Vorernte-Vorschriften 1, 2 und 3 durch das FSO im Rahmen von routinemäßigen Vor-Ort-Inspektionen und erstellen einen GFC-Überprüfungsbericht, in dem alle potenziellen Verstöße aufgelistet werden.

    Die Mitarbeiter der FRMD übermitteln den GFC-Überprüfungsbericht an die FRMD-Zentrale zur weiteren Überprüfung durch Datenabgleich.

    B.    Dokumentenprüfung

    B.1    Validierung von Dokumenten zur Forstbewirtschaftung

    Die FRMD-Zentrale bewertet die Einhaltung der in Abschnitt 3.3.1 aufgeführten Vorernte-Vorschriften 2, 4 und 5 durch das FSO im Rahmen der Dokumentenprüfung des Forsteinrichtungsplans sowie des Jahreseinschlagsplans des FSO und erstellt einen Bericht über die Dokumentenprüfung, in dem alle Verstöße aufgeführt sind.


    B.2    Überprüfung der gemeldeten Bestandsinformationen:

    Die FRMD-Zentrale vergleicht die Daten aus dem Bericht zur Vorernte-Bestandsaufnahme der FSO mit den Daten aus dem GFC-Überprüfungsbericht, um die Einhaltung der in Abschnitt 3.3.1 aufgeführten Vorernte-Vorschriften 1, 2 und 3 zu validieren.

    Auf Grundlage der oben genannten Überprüfungen übermittelt die FRMD-Zentrale den GFC-Überprüfungsbericht und den Bericht über die Dokumentenprüfung, die Informationen über die Einhaltung der Vorschriften enthalten, an das MISU zur Archivierung in der elektronischen Datei des FSO.

    Die FRMD informiert die FMD über die Einhaltung der Vorschriften durch das FSO, das daraufhin mit der Ernte beginnen kann.

    Nach Genehmigung der Vorernte-Bestandsaufnahme stellt die FMD dem FSO GFC-Kennzeichnungsmarken für die Bäume aus, die in den von der GFC genehmigten Blöcken im Betriebsjahr geerntet werden dürfen. Die GFC berechnet das jährliche Kontingent des FSO (Volumen der Holzerzeugnisse) auf Grundlage des gewählten Schnittzyklus und der Ergebnisse der Vorernte-Bestandsaufnahme. Das Kontingent dient zur Bestimmung der Anzahl der auszugebenden Kennzeichnungsmarken.


       Kleinkonzessionen

    Die GFC führt keine Vorernte-Inspektionen durch, da FSO mit Kleinkonzessionen nicht verpflichtet sind, Vorernte-Tätigkeiten durchzuführen.

    Die FMD berechnet und genehmigt das Kontingent des FSO (Volumen der Holzerzeugnisse) für das Konzessionsgebiet. Das Kontingent dient zur Bestimmung der Anzahl der auszugebenden Kennzeichnungsmarken.

    Die FMD genehmigt die gewerbliche Ernte und stellt die entsprechenden GFC-Kennzeichnungsmarken an das FSO aus.

       Staatliche Flächen in Umwandlung

    Obwohl FSO, die auf staatlichen Flächen in Umwandlung tätig sind, nicht verpflichtet sind, Vorernte-Tätigkeiten durchzuführen, führt die FRMD eine Vorernte-Inspektion durch, um den Standort und die Arten von Bäumen zu ermitteln, die für die gewerbliche Ernte bestimmt sind. Die Mitarbeiter der FRMD übermitteln der FMD-Zentrale einen Bericht über die Vorernte-Inspektion zur Archivierung in der CID und zur weiteren Überprüfung durch Datenabgleich während der Ernteüberprüfungen.

    Die FMD stellt den FSO Kennzeichnungsmarken für die Bäume aus, die bei der Vorernte-Inspektion durch die FRMD zu gewerblichen Zwecken identifiziert wurden.


       Amerindische Dörfer und Privatgrundstücke

    Die GFC führt bei FSO, die innerhalb der Grenzen amerindischer Dörfer und auf Privatgrundstücken tätig sind, keine Vorernte-Inspektionen durch, da diese nicht verpflichtet sind, Vorernte-Tätigkeiten durchzuführen. Die FMD stellt den FSO auf Anfrage GFC-Kennzeichnungsmarken aus.

    3.4.4.3    Überprüfung der Einhaltung der Ernte- und Nachernte-Vorschriften

       Großkonzessionen

    Die FMD bewertet und überprüft die Einhaltung der in Abschnitt 3.3.2 genannten Ernteanforderungen im Rahmen von mehrstufigen Vor-Ort- und Dokumentenprüfungen.

    A.    Vor-Ort-Inspektionen und ‑Überprüfungen:

    A.1    Überwachung der Erntetätigkeiten

    Die Mitarbeiter der FMD vor Ort bewerten die Einhaltung der in Abschnitt 3.3.2 aufgeführten Vorschriften 1, 2, 5, 6, 8, 9, 10 und 11 durch das FSO im Rahmen von routinemäßigen Vor-Ort-Inspektionen und erstellen einen Inspektionsbericht, in dem alle potenziellen Verstöße aufgelistet werden.


    A.2    Inspektionen der Vermessung der Stammstücke

    Im Rahmen von routinemäßigen Vor-Ort-Inspektionen vermessen die Mitarbeiter der FMD die geernteten Stämme und erstellen einen Inspektionsbericht über die Vermessung von Stammstücken, in dem alle potenziellen Verstöße gegen die in Abschnitt 3.3.2 aufgeführten Vorschriften 5, 8 und 9 enthalten sind.

    A.3    Nachernte-Inspektionen

    Die Mitarbeiter der FMD vor Ort inspizieren den Standort der Baumstümpfe und prüfen Daten und erstellen ein Datenblatt, in dem alle potenziellen Verstöße gegen die Abschnitt 3.3.2 aufgeführten Vorschriften 1, 2, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 und die in Abschnitt 3.3.3 aufgeführten Vorschriften 2 und 4 enthalten sind.

    A.4    Vor-Ort-Überprüfung der gemeldeten Informationen für geerntete Stämme

    Die Mitarbeiter der FMD vor Ort inspizieren Holzerzeugnisse, um die Einhaltung der in Abschnitt 3.3.2 aufgeführten Vorschriften 5, 7, 8 und 9 zu bewerten und die Daten aus der Entnahmegenehmigung zu validieren. Die Mitarbeiter der FMD vor Ort erstellen täglich einen Überwachungsbericht, in dem alle potenziellen Verstöße aufgelistet werden.


    Bei Vor-Ort-Inspektionen und ‑Überprüfungen bringen die FMD-Mitarbeiter auf dem nicht vorschriftsmäßigen Holz ein Beschlagnahmezeichen (mithilfe eines Hammers) und auf dem vorschriftsmäßigen Holz ein Genehmigungszeichen an. Nach der Vor-Ort-Inspektion durch Mitarbeiter der FMD wird Holz, das als vorschriftsgemäß gekennzeichnet ist, für die Beförderung entlang der Lieferkette validiert, wo weitere Vor-Ort-Inspektionen und ‑Überprüfungen gemäß den Abschnitten 3.4.4.4 bis 3.4.4.7 durchgeführt werden.

    Die Mitarbeiter der FMD vor Ort übermitteln alle in Abschnitt 3.4.4.3 genannten Berichte und Formblätter zur weiteren Überprüfung durch Datenabgleich an die FMD-Zentrale.

    B.    Datenprüfung:

    Die Überprüfung des Holzursprungs und der Erntebeschränkung erfolgt durch den Abgleich der Informationen über den Baumstumpf und das entsprechende Stammstück:

       Die FMD-Zentrale vergleicht die Informationen aus der Entnahmegenehmigung mit denen der Inspektion, der Inspektion der Stammstückvermessung und den täglichen Überwachungsberichten und dem Datenblatt, um den Ursprung des Holzes und die Einhaltung der in Abschnitt 3.3.2 aufgeführten Vorschriften 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 zu überprüfen.


       Die FMD-Zentrale vergleicht die Informationen aus dem Bericht zur Vorernte-Bestandsaufnahme des FSO mit den Informationen aus der Inspektion, der Inspektion der Stammstückvermessung und den täglichen Überwachungsberichten, um die Einhaltung der in Abschnitt 3.3.2 aufgeführten Vorschriften 1, 2 und 7 zu überprüfen.

       Die GFC-Zentrale überprüft die Einhaltung der Steuer- und Kennzeichnungsverpflichtungen:

       Die Finanzabteilung der GFC vergleicht die Informationen aus der forstwirtschaftlichen Konzessionsvereinbarung und/oder der Entnahmegenehmigung mit denen aus den Quittungen und Zahlungsplänen, um zu überprüfen, ob das FSO die in Abschnitt 3.3.3 aufgeführte Vorschrift 1 einhält.

       Das Referat Interne Revision der GFC vergleicht die Informationen aus dem Ausgaberegister der FMD für Kennzeichnungsmarken und die Informationen auf der Entnahmegenehmigung mit denen aus dem Rückgaberegister der FMD für Kennzeichnungsmarken und dem Erzeugungsregister, um zu überprüfen, ob das FSO die in Abschnitt 3.3.3 aufgeführte Vorschrift 3 einhält.


    Auf Grundlage der oben genannten Überprüfungen füllt die FMD-Zentrale einen Dokumentenprüfbericht aus und übermittelt diesen zusammen mit den in Abschnitt 3.4.4.3 genannten Berichten an das MISU zur Archivierung in der elektronischen Datei des FSO.

       Kleinkonzessionen

    Die FMD bewertet und überprüft die Einhaltung der in Abschnitt 3.3.2 genannten Ernteanforderungen im Rahmen von mehrstufigen Vor-Ort- und Dokumentenprüfungen.

    A.    Vor-Ort-Inspektionen und ‑Überprüfungen:

    A.1    Überwachung der Erntetätigkeiten

    Die Mitarbeiter der FMD vor Ort bewerten die Einhaltung der in Abschnitt 3.3.2 aufgeführten Vorschriften 2, 5, 6, 8, 9, 10 und 11 durch das FSO im Rahmen von routinemäßigen Vor-Ort-Inspektionen und erstellen einen Inspektionsbericht, in dem alle potenziellen Verstöße enthalten sind.


    A.2    Vor-Ort-Überprüfung der gemeldeten Informationen für geerntete Stämme

    Die Mitarbeiter der FMD vor Ort inspizieren Holzerzeugnisse, um die Einhaltung der in Abschnitt 3.3.2 aufgeführten Vorschriften 5, 7, 8 und 9 zu bewerten, und validieren die Daten aus der Entnahmegenehmigung. Die Mitarbeiter der FMD vor Ort erstellen täglich einen Überwachungsbericht, in dem alle potenziellen Verstöße aufgelistet werden.

    A.3    Nachernte-Inspektionen

    Die Mitarbeiter der FMD vor Ort inspizieren den Standort der Baumstümpfe und prüfen Daten und erstellen ein Datenblatt, in dem alle potenziellen Verstöße gegen die Abschnitt 3.3.2 aufgeführten Vorschriften 2, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 und die in Abschnitt 3.3.3 aufgeführte Vorschrift 4 enthalten sind.

    Die Mitarbeiter der FMD vor Ort übermitteln alle in Abschnitt 3.4.4.3 genannten Berichte und Formblätter zur weiteren Überprüfung durch Datenabgleich an die FMD-Zentrale.


    B.    Datenprüfung:

    B.1    Die Überprüfung des Holzursprungs und der Erntebeschränkungen erfolgt durch den Abgleich der Informationen über den Baumstumpf und das entsprechende Stammstück:

    Die FMD-Zentrale vergleicht die Informationen aus der Entnahmegenehmigung mit denen der Inspektion und den täglichen Überwachungsberichten und dem Datenblatt, um den Ursprung des Holzes und die Einhaltung der in Abschnitt 3.3.2 aufgeführten Vorschriften 2, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 zu prüfen.

    B.2    Die GFC-Zentrale überprüft die Einhaltung der Steuer- und Kennzeichnungsverpflichtungen:

       Die Finanzabteilung der GFC vergleicht die Informationen aus der forstwirtschaftlichen Konzessionsvereinbarung und/oder der Entnahmegenehmigung mit denen aus den Quittungen und Zahlungsplänen, um zu überprüfen, ob das FSO die in Abschnitt 3.3.3 aufgeführte Vorschrift 1 einhält.


       Das Referat Interne Revision der GFC vergleicht die Informationen aus dem Ausgaberegister der FMD für Kennzeichnungsmarken und auf der Entnahmegenehmigung mit denen aus dem Rückgaberegister der FMD für Kennzeichnungsmarken, um zu überprüfen, ob das FSO die in Abschnitt 3.3.3 aufgeführte Vorschrift 3 einhält.

    Auf Grundlage der oben genannten Überprüfungen erstellt die FMD-Zentrale einen Dokumentenprüfbericht und übermittelt diesen zusammen mit allen in Abschnitt 3.4.4.3 genannten Berichten und Formularen an das MISU zur Archivierung in der elektronischen Datei des FSO.

       Staatliche Flächen in Umwandlung

    Die FMD bewertet und überprüft die Einhaltung der in Abschnitt 3.3.2 genannten Ernteanforderungen im Rahmen von Dokumentenprüfungen.


    Datenprüfung:

    Die Überprüfung des Holzursprungs und der Richtigkeit der gemeldeten Informationen erfolgt durch den Abgleich der Informationen über den Baumstumpf und das entsprechende Stammstück:

    Die FMD-Zentrale vergleicht die Informationen aus der Entnahmegenehmigung mit denen aus dem Bericht über die Vorernte-Inspektion, um den Ursprung des Holzes zur Bewertung und Einhaltung der in Abschnitt 3.3.2 aufgeführten Vorschriften 2, 3, 5, 6 und 7 zu prüfen.

    Die GFC-Zentrale überprüft die Einhaltung der Steuer- und Kennzeichnungsverpflichtungen:

       Die Finanzabteilung der GFC vergleicht die Informationen aus dem landwirtschaftlichen Pachtvertrag, der Bergbaugenehmigung oder ‑berechtigung oder der Wasserkraftlizenz und/oder der Entnahmegenehmigung mit denen aus den Quittungen und/oder Zahlungsplänen, um zu überprüfen, ob das FSO die in Abschnitt 3.3.3 aufgeführte Vorschrift 1 einhält.

       Das Referat Interne Revision der GFC vergleicht die Informationen aus dem Ausgaberegister der FMD für Kennzeichnungsmarken und auf der Entnahmegenehmigung mit denen aus dem Rückgaberegister der FMD für Kennzeichnungsmarken, um zu überprüfen, ob das FSO die in Abschnitt 3.3.3 aufgeführte Vorschrift 3 einhält.


    Auf Grundlage der oben genannten Überprüfungen übermittelt die FMD-Zentrale dem MISU einen Dokumentenprüfbericht, der Informationen über die Einhaltung der Vorschriften enthält, zur Archivierung in der elektronischen Datei des FSO.

       Amerindische Dörfer und Privatgrundstücke

    Die FMD bewertet und überprüft die Einhaltung der in Abschnitt 3.3.2 genannten Ernteanforderungen im Rahmen von mehrstufigen Vor-Ort- und Dokumentenprüfungen.

    A.    Vor-Ort-Inspektionen:

    A.1    Überwachung der Erntetätigkeiten

    Die Mitarbeiter der FMD vor Ort bewerten die Einhaltung der in Abschnitt 3.3.2 genannten Vorschriften 2 und 5 im Rahmen von routinemäßigen Vor-Ort-Inspektionen und erstellen einen Inspektionsbericht, in dem alle potenziellen Verstöße aufgelistet werden.


    A.2    Vor-Ort-Überprüfung der gemeldeten Informationen für geerntete Stämme

    Die Mitarbeiter der FMD vor Ort inspizieren Holzerzeugnisse, um die Einhaltung der in Abschnitt 3.3.2 aufgeführten Vorschriften 5 und 7 zu bewerten, und validieren die Daten aus der Erklärung über die Entnahme aus Privateigentum. Die Mitarbeiter der FMD vor Ort erstellen täglich einen Überwachungsbericht, in dem alle potenziellen Verstöße aufgelistet werden.

    A.3    Nachernte-Inspektionen

    Die Mitarbeiter der FMD vor Ort inspizieren den Standort der Baumstümpfe und prüfen Daten und erstellen ein Datenblatt, in dem alle potenziellen Verstöße gegen die in Abschnitt 3.3.2 aufgeführten Vorschriften 2, 5, 6 und 7 enthalten sind.

    Die Mitarbeiter der FMD vor Ort übermitteln den Inspektionsbericht, die täglichen Überwachungsberichte sowie das Datenblatt an die FMD-Zentrale zur weiteren Überprüfung durch Datenabgleich.


    B.    Datenprüfung:

    B.1    Die Überprüfung des Holzursprungs und der Richtigkeit der gemeldeten Informationen erfolgt durch den Abgleich der Informationen über den Baumstumpf und das entsprechende Stammstück:

       Die FMD-Zentrale vergleicht die Daten aus der Erklärung über die Entnahme aus Privateigentum mit den Daten aus dem Inspektionsbericht, den täglichen Überwachungsberichten sowie dem Datenblatt, um den Holzursprung und die Einhaltung der in Abschnitt 3.3.2 aufgeführten Vorschriften 2, 5 und 7 zu überprüfen.

    B.2    Die GFC-Zentrale überprüft die Einhaltung der Steuer- und Kennzeichnungsverpflichtungen:

       Das Referat Interne Revision der GFC vergleicht die Informationen aus dem Ausgaberegister der FMD für Kennzeichnungsmarken und auf der Erklärung über die Entnahme aus Privateigentum mit denen aus dem Rückgaberegister der FMD für Kennzeichnungsmarken, um zu überprüfen, ob das FSO die in Abschnitt 3.3.3 aufgeführte Vorschrift 3 einhält.


    Auf Grundlage der oben genannten Überprüfungen erstellt die FMD-Zentrale einen Dokumentenprüfbericht und übermittelt diesen zusammen mit den in Abschnitt 3.4.4.3 genannten Berichten und Formularen an das MISU zur Archivierung in der elektronischen Datei des FSO.

    3.4.4.4    Überprüfung der Einhaltung der Beförderungsvorschriften

    Die FMD überprüft die Einhaltung der in Abschnitt 3.3.4 genannten Beförderungsanforderungen im Rahmen von mehrstufigen Vort-Ort- und Dokumentenprüfungen. Die FMD bewertet den Ursprung des Holzes durch Überprüfung des Ursprungsdokuments.

    A.    Vor-Ort-Inspektionen:

    A.1    Überwachung der Beförderungstätigkeiten

    Die FMD inspiziert in Beförderung befindliches Holz im Rahmen von Routinekontrollen zur Bewertung des Holzursprungs und der Einhaltung der in Abschnitt 3.3.4 aufgeführten Vorschriften 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9 oder 10 und 8 (je nach Situation) durch das FSO und erstellt einen monatlichen Bericht, in dem alle potenziellen Verstöße aufgelistet werden.


    Die Mitarbeiter der FMD übermitteln den monatlichen Bericht an die FMD-Zentrale zur weiteren Überprüfung durch Datenabgleich.

    B.    Datenprüfung:

    B.1    Überprüfung der gemeldeten Informationen für in Beförderung befindliche Holzerzeugnisse:

    Die FMD-Zentrale vergleicht die Daten aus den in Abschnitt 3.3.4 aufgeführten Beförderungsdokumenten mit denen aus dem monatlichen Bericht, um zu bewerten, ob die in Abschnitt 3.3.4 aufgeführten Vorschriften 8 sowie 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9 oder 10 (je nach Situation) eingehalten werden.

    Auf Grundlage der oben genannten Überprüfungen erstellt die FMD-Zentrale einen Dokumentenprüfbericht und übermittelt diesen zusammen mit dem monatlichen Bericht an das MISU zur Archivierung in der elektronischen Datei des FSO.


    3.4.4.5    Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für Verarbeitungsbetriebe

    Die FMD ist zuständig für die Überprüfung und den Abgleich von Daten und Informationen über Holzbestand und Rundholzlagerplätze sowie zwischen Ein- und Ausgängen von Holz in Verarbeitungsanlagen (Sägewerk oder Holzlager). Jeden Monat überprüft die FMD die Ein- und Ausgänge von Holzerzeugnissen, indem das Volumen der Holzerzeugnisse, die in das Sägewerk oder das Holzlager gelangen, mit dem Volumen der Holzerzeugnisse, die in der Anlage verarbeitet werden (Output), verglichen wird. Die FMD prüft die tatsächlichen Ein- und Ausgänge des Verarbeitungsvorgangs auf Grundlage der Art und des Volumens der Holzerzeugnisse, die in die Anlage gelangen und dort verarbeitet werden, sowie der Verwertungsrate, um sicherzustellen, dass keine unangemeldeten Holzerzeugnisse in die Anlage gelangen. Dadurch wird sichergestellt, dass das FSO nur angemeldete Holzerzeugnisse verarbeitet, die vor der Verarbeitung in der Anlage inspiziert wurden.

    Die FMD überprüft die Einhaltung der in Abschnitt 3.3.5 genannten Verarbeitungsanforderungen im Rahmen von mehrstufigen Vor-Ort- und Dokumentenprüfungen.

    A.    Vor-Ort-Inspektionen und ‑Überprüfungen:

    A.1    Überwachung und Überprüfung der Herkunft und Richtigkeit der Anmeldungen von Holzerzeugnissen, die in Sägewerke oder Holzlager gelangen


    FMD-Mitarbeiter vor Ort bewerten die Einhaltung der Vorschriften 1 und 2 (siehe Abschnitt 3.3.5) durch das FSO, indem sie die Daten aus den Aufzeichnungen des Sägewerks/Holzlagers über die erhaltenen/erworbenen/gelieferten Erzeugnisse mit dem vor Ort kontrollierten Holzerzeugnis, das in das Sägewerk oder das Holzlager gelangt, vergleichen und in einem täglichen Überwachungsbericht alle potenziellen Verstöße auflisten.

    Die Mitarbeiter der FMD übermitteln den täglichen Überwachungsbericht an die FMD-Zentrale zur weiteren Überprüfung durch Datenabgleich.

    B.    Datenprüfung:

    B.1    Überprüfung der Richtigkeit der gemeldeten Informationen durch Abgleich:

       Die FMD-Zentrale vergleicht die Daten aus dem Sägewerk/Holzlager über erhaltene/erworbene/gelieferte Holzerzeugnisse mit den Daten aus dem täglichen Überwachungsbericht, um die Einhaltung der in Abschnitt 3.3.5 aufgeführten Vorschriften 1, 2 und 5 zu prüfen.


    Die FMD-Zentrale vergleicht die Daten aus dem Ertragsformular 32 mit denen aus dem täglichen Überwachungsbericht, um die Einhaltung der in Abschnitt 3.3.5 aufgeführten Vorschriften 1, 3 oder 4 und 5 zu überprüfen und die Verwertungsrate zu überwachen, um sicherzustellen, dass im Sägewerk oder Holzlager kein unangemeldetes Holzerzeugnis verarbeitet wird. Auf Grundlage der oben genannten Überprüfungen erstellt die FMD-Zentrale einen Dokumentenprüfbericht und übermittelt diesen zusammen mit den in Abschnitt 3.4.4.5 genannten Berichten und Formularen an das MISU zur Archivierung in der elektronischen Datei des FSO.

    3.4.4.6    Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über den Verkauf von Holzerzeugnissen auf dem Inlandsmarkt 33

    Die FMD überprüft die Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf alle nach der Verarbeitung verkauften Holzerzeugnisse durch Überprüfung der in Abschnitt 3.4.4.5 beschriebenen Verarbeitungstätigkeiten.


    Darüber hinaus führt die FMD-Zentrale folgende Dokumentenprüfungen durch, um Holzquellen zu überprüfen:

       Die FMD-Zentrale vergleicht Daten aus den Formularen über den Verkauf von Holzerzeugnissen mit denen aus den entsprechenden Ertragsformularen 34 sowie denen aus dem Sägewerk/Holzlager über erhaltene/erworbene/gelieferte Holzerzeugnisse, um die Einhaltung der in Abschnitt 3.3.6 aufgeführten Vorschriften 1, 2, 3 und 4 zu prüfen und sicherzustellen, dass keine unangemeldeten Holzerzeugnisse verkauft werden.

       Die FMD-Zentrale vergleicht Daten aus den Formularen über den Verkauf von Holzerzeugnissen mit den Daten aus der Übereignungsurkunde, um die Einhaltung der in Abschnitt 3.3.6 aufgeführten Vorschriften 1, 2, 3 und 4 zu überprüfen und sicherzustellen, dass keine unangemeldeten Holzerzeugnisse verkauft werden (gilt für die FSO, bei denen es sich um natürliche oder juristische Personen oder sonstige Rechtsträger handelt, die nur zum Kauf und Verkauf von Holzerzeugnissen zugelassen ist).

    Auf Grundlage der oben genannten Überprüfungen erstellt die FMD-Zentrale einen Dokumentenprüfbericht und übermittelt diesen zusammen mit allen Formularen und Lieferregister an das MISU zur Archivierung in der elektronischen Datei des FSO.


       Groß- oder Kleinkonzessionen, staatliche Flächen in Umwandlung, amerindische Dörfer und Privatgrundstücke

    Die FMD überprüft die Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf alle nach der Verarbeitung verkauften Holzerzeugnisse durch Überprüfung der in Abschnitt 3.4.4.1 und 3.4.4.2 beschriebenen Vorernte- und Erntetätigkeiten.

    Darüber hinaus führt die FMD-Zentrale folgende Dokumentenprüfungen durch, um Holzquellen zu überprüfen:

       Die FMD-Zentrale vergleicht Daten aus den Formularen über den Verkauf von Holzerzeugnissen mit denen aus den entsprechenden Beförderungsdokumenten, um die Einhaltung der in Abschnitt 3.3.6 aufgeführten Vorschriften 1, 2, 3 und 4 zu bewerten und sicherzustellen, dass keine unangemeldeten Holzerzeugnisse verkauft werden.

    Auf Grundlage der oben genannten Überprüfungen erstellt die FMD-Zentrale einen Dokumentenprüfbericht und übermittelt diesen zusammen mit dem Formular über den Verkauf von Holzerzeugnissen an das MISU zur Archivierung in der elektronischen Datei des FSO.


    3.4.4.7    Überprüfung der Einhaltung der Ausfuhrvorschriften

    Bevor eine FLEGT-Genehmigung und eine Ausfuhrbescheinigung ausgestellt werden, werden zwei getrennte aufeinanderfolgende Überprüfungsverfahren durchgeführt: Einstufungskontrolle der GFC und Endkontrollen des TLTU. Anhang IV enthält die Anforderungen für die Erteilung einer FLEGT-Genehmigung auf der Grundlage dieser Überprüfungsverfahren.

    Die FMD überprüft die Einhaltung der in Abschnitt 3.3.7 genannten Anforderungen im Rahmen von mehrstufigen Vor-Ort- und Dokumentenprüfungen.

    A.    Vor-Ort-Inspektionen:


    A.1    GFC-Inspektion

    Nachdem das FSO einen Antrag auf Ausfuhr forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit allen zugehörigen Formularen und Dokumenten gestellt hat, inspizieren die FMD-Mitarbeiter vor Ort die Holzerzeugnisse durch Vermessung und Einstufung, um die Einhaltung der in Abschnitt 3.3.7 aufgeführten Vorschriften 1, 2 und 3 zu bewerten. Nach der Einstufung bringt der Einstufungsinspektor der GFC, wenn er sich vergewissert hat, dass keine Verstöße vorliegen, auf dem Holzerzeugnis ein „Genehmigungszeichen“ an und vervollständigt den Antrag auf Bescheinigung über das Inverkehrbringen von Holz, bevor dieser wieder dem FSO übermittelt wird. Das FSO übermittelt der FMD-Zentrale erneut den Antrag auf Bescheinigung über das Inverkehrbringen von Holz zur weiteren Überprüfung durch Datenabgleich (siehe B.1 unten).


    B.    Datenprüfung:

    B.1    Überprüfung der gemeldeten Informationen und Quelle des Holzerzeugnisses:

    B.1.a    Die FMD-Zentrale vergleicht die Daten aus dem Antrag auf Bescheinigung über das Inverkehrbringen von Holz mit denen aus dem Antrag auf Ausfuhr forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, dem Antrag auf Ausfuhrbescheinigung und dem ESAD im ASYCUDA, um die Holzquelle zu überprüfen und die Einhaltung der in Abschnitt 3.3.7 aufgeführten Vorschriften 1, 2, 3, 4, 5 und 6 sicherzustellen.

    Anschließend übermittelt die FMD einen Überprüfungsbericht an das MISU zur Archivierung in der CID. Sobald das FSO alle Anforderungen erfüllt, übermittelt die FMD ein Ausfuhrantragsformular an das TLTU.


    B.1.b    Überprüfung der Einhaltung des GTLAS als Informationsgrundlage für FLEGT-Genehmigungen:

    Anhand der vom MISU in der CID bei seiner konsolidierten Überprüfung archivierten Compliance-Informationen (siehe Abschnitt 3.6) prüft das TLTU die Compliance-Informationen des FSO, um sicherzustellen, dass das FSO alle relevanten Indikatoren erfüllt, und stellt in diesem Fall dem FSO eine Ausfuhrbescheinigung (und eine FLEGT-Genehmigung für Unionsmärkte) aus. Anschließend legt das FSO dem CETO die Ausfuhrbescheinigung und alle erforderlichen Unterlagen vor.

    B.2    Die GFC-Zentrale überprüft die Einhaltung der steuerlichen Verpflichtungen:

       Das Referat Interne Revision der GFC vergleicht die Informationen auf der Rechnung für die Ladung mit den Daten auf der Quittung, um zu überprüfen, ob das FSO die in Abschnitt 3.3.7 aufgeführte Vorschrift 7 einhält.

    Auf Grundlage der oben genannten Überprüfungen übermittelt die FMD-Zentrale alle in Abschnitt 3.4.4.7 genannten Formulare an das MISU zur Archivierung in der elektronischen Datei des FSO in der CID.


    C.    Vor-Ort-Inspektionen

    C.1    Ladungskontrolle durch das CETO

    Das CETO führt zusätzliche Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Ladung von Holzerzeugnissen mit den Angaben in der Ausfuhrbescheinigung übereinstimmt, woraufhin das CETO seine Zustimmung zur Freigabe des Holzerzeugnisses zur Ausfuhr erteilt.

    Bei Abweichungen zwischen dem Inhalt des ESAD im ASYCUDA und der FLEGT-Genehmigung informiert das CETO das TLTU, das geeignete Maßnahmen ergreift, die während der Umsetzungsphase des GTLAS entwickelt werden.

    3.4.4.8    Überprüfung eingeführter Holzerzeugnisse

    Die NPPO führt in Zusammenarbeit mit der GFC und dem CETO systematische Kontrollen eingeführter Holzerzeugnisse auf Grundlage der folgenden Dokumente durch:

       Bericht des FSO über die Sorgfaltsprüfung oder

       gültige FLEGT-Genehmigung oder

       gültige CITES-Genehmigung.


    Die FMD überprüft in Zusammenarbeit mit der NPPO und dem CETO die Einhaltung der in Abschnitt 3.3.8 genannten Anforderungen im Rahmen von mehrstufigen Vor-Ort- und Dokumentenprüfungen.

    Bei der Kontrolle und Überprüfung von Holzeinfuhren wird eine enge Koordinierung zwischen dem CETO und der GFC aufrechterhalten, um sicherzustellen, dass alle eingeführten Holzerzeugnisse legal sind. Die GFC wird ein Verfahrenshandbuch für die Kontrolle eingeführter Holzerzeugnisse während der Umsetzungsphase des GTLAS erstellen. Dieses Handbuch wird die Grundsätze der Sorgfaltspflicht im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (Holzhandelsverordnung), enthalten.

    A.    Datenprüfung des Einfuhrantrags

    A.1    Koordinierte Dokumentenprüfungen der NPPO, der GFC und des CETO:

       Die NPPO, die GFC (FMD) und das CETO bewerten die Einhaltung der in Abschnitt 3.3.8 aufgeführten Vorschriften 1, 3, 4 und 5 durch das FSO sowie das Risiko der Rechtswidrigkeit und bestätigen den legalen Ursprung der einzuführenden Holzerzeugnisse durch Dokumentenprüfungen. Die NPPO erstellt einen Überprüfungsbericht, in dem alle potenziellen Verstöße aufgelistet werden.


    Sobald das FSO alle Anforderungen erfüllt, erteilt die NPPO eine Einfuhrgenehmigung. Auf dieser Grundlage gibt das CETO die in der Einfuhrgenehmigung aufgeführten Holzerzeugnisse nach Überprüfung durch das CETO und die FMD (B) frei.

    Auf Grundlage der oben genannten Überprüfungen übermittelt die NPPO den in Abschnitt 3.4.4.8 genannten Überprüfungsbericht zur weiteren Überprüfung durch Datenabgleich an das MISU.

    B.    Vor-Ort-Inspektionen und ‑Überprüfungen:

    B.1    Ladungskontrolle durch das CETO und die GFC (FMD):

    Die Mitarbeiter des CETO und der FMD vor Ort können auf Grundlage der Ergebnisse der oben genannten Überprüfungen und auf Grundlage einer Risikobewertung zusätzliche physische Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der in Abschnitt 3.3.8 aufgeführten Vorschrift 2 durch das FSO zu bewerten. Bei der physischen Kontrolle der Holzerzeugnisse wird festgestellt, ob sie dem Antrag auf Einfuhrgenehmigung entsprechen. Das CETO erstellt daraufhin einen Überprüfungsbericht, in dem alle potenziellen Verstöße aufgelistet werden.


    C.    Datenprüfung

    C.1    Überprüfung der Herkunft des Holzerzeugnisses durch Abgleich:

    Die FMD-Zentrale vergleicht die Daten aus dem Überprüfungsbericht mit denen aus den Einfuhrunterlagen des FSO, um die Einhaltung der in Abschnitt 3.3.8 genannten Vorschriften 1 und 2 zu überprüfen.

    Auf Grundlage der oben genannten Überprüfungen erstellt die FMD-Zentrale einen Dokumentenprüfbericht und übermittelt diesen zusammen mit den in Abschnitt 3.4.4.8 genannten Formularen und Berichten an das MISU zur Archivierung in der elektronischen Datei des FSO.


    3.5
       Umgang mit Verstößen

    Eine zentrale Funktion des GTLAS besteht darin, Verstöße zu ermitteln und zu beheben (Umgang mit Verstößen). Das GTLAS erfüllt diese Aufgabe in Bezug auf alle Tätigkeiten, die durch die Legalitätsdefinition geregelt werden, nach Maßgabe aller zugrunde liegenden rechtlichen und regulatorischen Anforderungen. Darüber hinaus wird im Rahmen der unabhängigen Prüfung bewertet, ob die festgelegten Ziele und Verfahren des GTLAS eingehalten werden. Das GTLAS gewährleistet, dass bei Feststellung eines Verstoßes, einschließlich der Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen, weitere Schritte gemäß den rechtlichen Verpflichtungen unternommen werden. Sind im nationalen Rechtsrahmen keine solchen Schritte vorgesehen, werden diese ergänzenden Schritte im Rahmen des GTLAS festgelegt, zu denen administrative und operative Sanktionen gehören können. Während der Umsetzungsphase werden Mechanismen zur Ermittlung und Bewältigung von Compliance-Risiken in allen GTLAS-Elementen integriert, unter anderem durch die Ausarbeitung des GTLAS-Verfahrenshandbuchs für die Überprüfung, soweit dies zur Ergänzung der bestehenden Anforderungen erforderlich ist. Das GTLAS wird auch systematische Verfahren für den Umgang mit Verstößen umfassen.

    Der Umgang mit Verstößen im Rahmen des GTLAS wird systematisch und im Einklang mit den rechtlichen und regulatorischen Anforderungen erfolgen. Es wird sich dabei auf die Grundsätze der Transparenz und Rechenschaftspflicht stützen und u. a. sicherstellen, dass alle Verstöße, die bei der Umsetzung des GTLAS festgestellt wurden, vom MISU elektronisch in der CID erfasst werden.


    Die Daten werden zusammengestellt, analysiert und mit den Strafverfolgungsbehörden ausgetauscht. Ein zusammenfassender Bericht wird halbjährlich veröffentlicht, um die Rechenschaftspflicht zu verbessern und die Durchsetzung zu stärken. Hat ein im Rahmen des GTLAS festgestellter Verstoß die Beschlagnahme von Holz zur Folge, löst dies das in Abschnitt 3.3.10 beschriebene Verfahren für die Beschlagnahme von Holz aus.

    3.6    Konsolidierte Überprüfung

    Die konsolidierte Überprüfung wird von MISU durchgeführt, um sicherzustellen, dass das FSO alle Indikatoren der Legalitätsdefinition einhält. Das MISU archiviert alle Informationen über die Einhaltung der Vorschriften, die es von der FRMD der GFC, der Finanzabteilung und der FMD sowie anderen Ministerien und/oder Regierungsstellen erhält, in der elektronischen Datei des FSO. Die Verfahren und die Häufigkeit der konsolidierten Überprüfung für jeden Indikator sowie die Protokolle für den Informationsaustausch zwischen dem MISU und den anderen Ministerien und/oder Regierungsstellen werden in einem GTLAS-Verfahrenshandbuch für die Überprüfung während der Umsetzungsphase des GTLAS festgelegt.

    Auf Grundlage der Informationen, die die Ministerien und/oder Regierungsstellen, die an den Überprüfungen im Rahmen des GTLAS beteiligt sind, dem MISU zur Verfügung stellen, aktualisiert dieses den Abschnitt „Nichteinhaltung“ der CID in der elektronischen Datei der FSO. Das MISU verfolgt zudem alle Verstöße im Zusammenhang mit den Indikatoren, die von den Ministerien und/oder Regierungsstellen im Abschnitt „Nichteinhaltung“ der CID ermittelt und erfasst wurden, um sicherzustellen, dass diese rechtzeitig behoben werden. Über die CID erhält das TLTU Zugang zu allen Aufzeichnungen über die Einhaltung der Anforderungen des GTLAS durch das FSO. Diese Aufzeichnungen dienen als Entscheidungsgrundlage für die Erteilung einer FLEGT-Genehmigung.


    3.7
       Erfassung und Verwaltung von Daten und Informationen

    Abbildung 1 unten zeigt den Daten- und Informationsverwaltungs- und -prüfungsprozess innerhalb des GTLAS in Bezug auf den inländischen und internationalen Handel mit Holzerzeugnissen.

    Sie veranschaulicht, wie Daten und Informationen unter Verwendung der Verfahren des WTS erfasst werden, um die Tätigkeiten der FSO zu regulieren und die Einhaltung des nationalen Rechtsrahmens zu gewährleisten.

    LEGENDE

    Abbildung 1: Daten- und Informationsfluss innerhalb des GTLAS

    Übermittlung von Informationen 

    LEGENDE

       Das Unternehmen des Forstsektors (FSO) übermittelt den Ministerien und/oder Regierungsstellen die einschlägigen Dokumente zur Einhaltung der entsprechenden Indikatoren der Legalitätsdefinition.

       Die Guyanische Forstkommission (GFC) und andere Ministerien und Regierungsstellen überprüfen die Einhaltung der Indikatoren durch das FSO anhand von Daten und Informationen, die vom FSO übermittelt und im Rahmen von Inspektionen erfasst wurden. Diese Daten und Informationen werden dann an das Referat Managementinformationssysteme (MISU) zur Archivierung in der elektronischen Datei des FSO in der zentralen Informationsdatenbank (CID) weitergeleitet.

       Die GFC verwaltet das Guyanische Legalitätssicherungssystem für Holz (GTLAS), das das Rückverfolgungssystem für Holz (WTS) beinhaltet, und überprüft die Einhaltung der Vorschriften durch die FSO mit Unterstützung der folgenden Referate/Abteilungen:

       Die Abteilung für die Bewirtschaftung der Waldressourcen (FRMD) beschafft Informationen über den rechtlichen Status der FSO für alle unter Anhang I fallenden Quellen von Holzerzeugnissen von den betreffenden FSO und den zuständigen Ministerien und/oder Regierungsstellen. Die FRMD leitet diese Informationen dann an das MISU zur Archivierung in der elektronischen Datei der FSO im CID weiter. Darüber hinaus unterstützt die FRMD die Abteilung für Forstüberwachung (FMD) bei der Erteilung der Erntegenehmigung an FSO sowie der Ausstellung von GFC-Kennzeichnungsmarken und Beförderungsdokumenten. Zudem leitet die FRMD Informationen über die Zahlung von Verwaltungsgebühren, -abgaben und -umlagen an die Finanzabteilung weiter.


       Die FMD beschafft Informationen zu allen kritischen Kontrollpunkten des WTS durch Vor-Ort-Inspektionen und Dokumentenprüfungen. Die FMD erhält zudem relevante Informationen von FSO, die am GTLAS beteiligt sind, und leitet diese an das MISU weiter. Zudem leitet die FMD Informationen über die Zahlung von Verwaltungsgebühren, -abgaben und -umlagen an die Finanzabteilung weiter. Die FMD ist ferner dafür zuständig, den Verkauf von Holzerzeugnissen auf dem Inlandsmarkt durch FSO zu genehmigen, sofern diese den Anforderungen des GTLAS genügen.

       Die Finanzabteilung erhält Daten und Informationen über die finanziellen Verpflichtungen der FSO von den anderen Abteilungen der GFC. Alle bei der Finanzabteilung eingegangenen Informationen werden zur Archivierung in der elektronischen Datei der FSO in der CID an das MISU weitergeleitet.

       Das MISU ist für die Gesamtverwaltung der CID zuständig. Das MISU erhält und überprüft Daten und Informationen über die Einhaltung der GTLAS-Anforderungen durch die FSO von allen anderen Abteilungen innerhalb der GFC sowie von Ministerien und/oder Regierungsstellen. Das MISU archiviert diese Informationen in der elektronischen Datei der FSO in der CID.

       Das Referat Interne Revision (IAU) ist für die Qualitätskontrolle der von den anderen Abteilungen der GFC erfassten GTLAS-Daten und ‑Informationen zuständig. Auf Anfrage legt sie dem unabhängigen Prüfer einen Bericht über die Funktionsweise des GTLAS in Bezug auf die Tätigkeit der GFC vor. Die während der Revision erfassten Informationen werden zudem zur Archivierung in der CID an das MISU weitergeleitet.


       Das Referat Legalität und Handel mit Holz (TLTU) übernimmt die Funktion der FLEGT-Genehmigungsstelle in Guyana. Das TLTU konsultiert die CID, um festzustellen, ob ein FSO alle rechtlichen Anforderungen des GTLAS erfüllt, bevor es die Ausfuhrbescheinigung und die FLEGT-Genehmigung ausstellt. Das TLTU leitet Informationen über den Erteilungsstatus von FLEGT-Genehmigungen und Ausfuhrbescheinigungen an den MISU zur Archivierung in der CID weiter. Auf Grundlage der Informationen in der CID dürfen Holzerzeugnisse auf dem Ausfuhrmarkt verkauft werden, sobald das FSO alle Anforderungen des GTLAS erfüllt.

       Beschwerden richten die FSO sowie die Öffentlichkeit an den Beschwerdemechanismus, der sie bearbeitet und archiviert; hierfür gibt es drei Kanäle: Ministerien und/oder Regierungsstellen, den unabhängigen Prüfer und den JMRC. Diese Informationen werden dann zur Archivierung im Beschwerderegister an das MISU weitergeleitet.

       Der unabhängige Prüfer bewertet das Funktionieren, die Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit des GTLAS gemäß dem geltenden Rechtsrahmen. Der unabhängige Prüfer beschafft Informationen aus Dokumentenprüfungen, Vor-Ort-Kontrollen, Untersuchungen und Befragungen von einschlägigen Interessenträgern. Der unabhängige Prüfer hat zudem Zugang zu Informationen, die von der GFC sowie von anderen Ministerien und/oder Regierungsstellen, die am GTLAS beteiligt sind, erstellt wurden. Der unabhängige Prüfer leitet den Prüfbericht zur Durchsicht an den Gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsausschuss (JMRC) weiter.


       Der JMRC ist ein bilateraler Mechanismus (Guyana-Union), der mit der Überwachung der Umsetzungsphase des GTLAS und der Genehmigungsphase im Rahmen dieses Abkommens betraut sein wird. Der Ausschuss prüft den zusammenfassenden Bericht, den ihm der unabhängige Prüfer übermittelt, und genehmigt dessen Veröffentlichung. Der JMRC erhält zudem Informationen durch den Beschwerdemechanismus. Ferner ist er dafür zuständig, den Dialog und den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.

    3.8    FLEGT-Genehmigungssystem

    FLEGT-Genehmigungen werden für jede Ausfuhr von Holzerzeugnissen erteilt, die in Anhang I dieses Abkommens aufgeführt sind und auf den Unionsmarkt ausgeführt werden, sofern Ladung und Ausführer alle Anforderungen des GTLAS erfüllt haben.

    FLEGT-Genehmigungen werden dem FSO vor der endgültigen Freigabe durch das CETO erteilt.

    Während der Umsetzungsphase des GTLAS wird ein detailliertes Verwaltungs- und Genehmigungsverfahren für FLEGT-Genehmigungen entwickelt, das in den Abschnitt über die Ausfuhrverfahren des FMD-Verfahrenshandbuchs aufgenommen wird und auf folgenden Elementen beruht:

    Dokumente

       Eine CITES-Genehmigung ist erforderlich, wenn die Ladung in der CITES-Liste geführte Arten enthält.


       Die für Holzausfuhren erforderlichen Unterlagen und die elektronischen oder papiergestützten Schritte für die Beantragung einer Ausfuhrbescheinigung und einer FLEGT-Genehmigung werden klar umrissen und veröffentlicht, bevor das FLEGT-Genehmigungssystem zum Einsatz kommt.

       Die Verfahren zur Überprüfung der Übereinstimmung dem ESAD im ASYCUDA und der FLEGT-Genehmigung werden erläutert.

    Überprüfung

       Der Zweck der Überprüfung sowie ihre Häufigkeit und Intensität werden klar beschrieben.

    Einstufung

       Die Anforderungen an die Einstufung vor der Holzausfuhr werden dargelegt.

    TLTU und FSO

       Die Frist für die Mitteilung des Status und des Ergebnisses eines Antrags durch das TLTU wird klar angegeben.

       Die Schritte zur Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des TLTU werden klar umrissen.


       Die Schritte für die Bearbeitung von Anträgen auf Holzausfuhren durch das TLTU werden klar beschrieben. Dazu gehören die Registrierung der Anträge, die Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen, die Interaktion mit dem Ausführer und dem MISU, die Kommunikation mit den zuständigen Behörden und die Archivierung der Informationen.

       Die regelmäßigen Berichte, die vom TLTU in Bezug auf FLEGT-Genehmigungen zur Überprüfung durch den JMRC zu erstellen sind, werden beschrieben.

    CETO

       Rolle und Funktion des CETO im Ausfuhrprozess werden klar definiert.

       Die Maßnahmen, die bei Abweichungen zwischen dem ESAD im ASYCUDA und der FLEGT-Genehmigung zu ergreifen sind, werden klar festgelegt, einschließlich der Interaktion zwischen dem CETO, dem TLTU und dem MISU sowie des Informationsmanagements in der CID.

    Einzelheiten über das FLEGT-Genehmigungssystem sind in Anhang IV dieses Abkommens enthalten; dort finden sich zudem Angaben zu dem Format von FLEGT-Genehmigungen und den Pflichtangaben in FLEGT-Genehmigungen.


    3.9
       Unabhängige Prüfung

    Ziel der unabhängigen Prüfung ist es, zu bewerten, ob das GTLAS wirksam, angemessen und glaubwürdig funktioniert. Außerdem sollen potenzielle Schwächen und Risiken in den Strukturen und bei der Umsetzung des Systems ermittelt werden. Das Mandat für die unabhängige Prüfung, einschließlich der Aufgaben, der erforderlichen Qualifikationen und der Methode, ist in Anhang VI dieses Abkommens beschrieben.

    3.10    Beschwerdemechanismus für das GTLAS

    Der Beschwerdemechanismus ist für Beschwerden und Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Funktionsweise des GTLAS bestimmt. Im Rahmen des GTLAS wird es drei Kanäle für den Beschwerdemechanismus geben: Ministerien und/oder Regierungsstellen, den unabhängigen Prüfer und den JMRC. Die detaillierten Verfahren für den Beschwerde- und Streitbeilegungsmechanismus für jeden Kanal werden während der Umsetzungsphase des GTLAS entwickelt und veröffentlicht.

    3.10.1    Ministerien und/oder Regierungsstellen

    Das Beschwerdeverfahren für alle am GTLAS beteiligten Ministerien und Regierungsstellen wird auf bestehenden Systemen aufbauen, die bei Bedarf während der Entwicklung des GTLAS bewertet und geändert werden. Das Beschwerdeverfahren innerhalb der einzelnen Ministerien und Regierungsstellen beruht auf folgenden Grundsätzen:

       Klar, transparent und einfach nachvollziehbar handeln


       Breite Veröffentlichung finden und Anweisungen dazu enthalten, wie und wo Beschwerden einzureichen sind

       Sowohl elektronische Einreichungen als auch solche in Papierform prüfen

       Ausreichend reagieren, um sicherzustellen, dass Beschwerden untersucht und angemessen behandelt werden

       Durch interne Revisionen der einzelnen Ministerien und Regierungsstellen sicherstellen, dass Beschwerden angemessen und zeitnah behandelt werden

       Beschwerdeführern die Möglichkeit geben, gegen Entscheidungen Widerspruch einzulegen

       Prüfung von Beschwerden sowohl natürlicher als auch juristischer Personen

       Sicherstellen, dass Beschwerdeformulare benutzerfreundlich sind, und der Tatsache Rechnung tragen, dass nicht alle Beschwerdeführer lesen und schreiben können

    Jedes Ministerium und jede Regierungsstelle übermitteln der GFC regelmäßig eine Zusammenfassung der Beschwerden, die im Zusammenhang mit der Umsetzung und der Funktionsweise des GTLAS eingegangen sind. In dieser Zusammenfassung sind die Zahl der eingegangenen Beschwerden, die Art der Beschwerden und ihr Status anzugeben. Die GFC führt diese Informationen in einem elektronischen Beschwerderegister in der CID. Der unabhängige Prüfer hat Zugang zu den Informationen im elektronischen Beschwerderegister.


    3.10.2
       Unabhängige Prüfung

    Im Rahmen der unabhängigen Prüfung wird ein spezieller Mechanismus für die transparente Bearbeitung von Beschwerden oder Klagen von Interessenträgern eingerichtet. Im Rahmen der zu entwickelnden Verfahren wird der unabhängige Prüfer alle Beschwerden an die GFC zur Aufnahme in das Beschwerderegister und an den JMRC weiterleiten.

    Die für das Beschwerdeverfahren im Rahmen der unabhängigen Prüfung (Anhang VI) entwickelten Verfahren entsprechen den Grundsätzen der Unabhängigkeit, Glaubwürdigkeit, Zugänglichkeit, Transparenz und Rechtzeitigkeit.

    3.10.3    Der JMRC

    Der JMRC ist für die Bearbeitung von Beschwerden über die Funktionsweise und die Umsetzung des FLEGT-Genehmigungssystems im Gebiet beider Vertragsparteien zuständig. Der JMRC ist darüber hinaus für die Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit der Arbeit des unabhängigen Prüfers und für die Festlegung der zu ergreifenden geeigneten Maßnahmen zuständig. Die für diesen Beschwerdemechanismus im Rahmen des JMRC entwickelten Verfahren entsprechen den Grundsätzen der Unabhängigkeit, Glaubwürdigkeit, Zugänglichkeit, Transparenz und Rechtzeitigkeit.


    3.11
       Überwachung der Umsetzung des GTLAS

    Die Vertragsparteien richten einen JMRC ein, um die Verwaltung, Überwachung und Überprüfung dieses Abkommens im Einklang mit dessen Artikel 20 zu erleichtern. Die Gesamtfunktion des JMRC bei der Verwaltung, Überwachung und Überprüfung dieses Übereinkommens und seine spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit dem GTLAS sind in Anhang X beschrieben.

    Guyana und die Union werden gegebenenfalls einschlägige Unterausschüsse für den JMRC einsetzen, die sich mit spezifischen Bereichen im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens befassen. Die Unterausschüsse erstellen Berichte über ihre Zuständigkeitsbereiche, einschließlich Empfehlungen an den JMRC zur Überprüfung und zu geeigneten Maßnahmen.

    Vor der Erteilung von FLEGT-Genehmigungen wird eine gemeinsame unabhängige technische Bewertung des GTLAS durchgeführt. Im Rahmen dieser gemeinsamen technischen Bewertung wird die Systembeschreibung unter besonderer Berücksichtigung etwaiger Änderungen, die nach der Ratifizierung an dem Abkommen vorgenommen werden, überprüft. Bei dieser Bewertung wird auch das gesamte System bewertet, um festzustellen, ob geeignete Mechanismen vorhanden sind, durch die sichergestellt ist, dass das GTLAS die vorgesehenen Funktionen erfüllt. Die dieser Bewertung zugrunde liegenden Kriterien werden in Anhang VIII umrissen:


    4
       VERBESSERUNG DER SYSTEME ZUR UNTERSTÜTZUNG DER UMSETZUNG DES GTLAS

    Das GTLAS wird auf Grundlage seiner bestehenden Elemente entwickelt, die während der Umsetzungsphase wie folgt verbessert werden:

    a)    Zuweisungsverfahren für die Waldnutzung

       Ermittlung und Behebung von Lücken und aktuellen und potenziellen Konfliktgebieten im Rahmen der Landzuweisung

       Stärkung der Mechanismen für den Informationsaustausch zur Verbesserung der Zusammenarbeit mit den für die Landzuweisung zuständigen Regierungsstellen

    b)    Legalitätsdefinition

       Ermittlung und Schließung von Lücken im derzeitigen Rechtsrahmen

    c)    WTS-Anforderungen

       Aktualisierung der CID zwecks Archivierung und Analyse der vom GTLAS generierten Daten und Informationen, einschließlich einer elektronischen CID-Datei für jedes FSO zur Archivierung von Compliance-Daten und Informationen

       Aktualisierung des WTS, damit die Interessenträger über ein einziges Portal („Single Window“) Zugang erhalten, und Verbesserung der Kommunikationstechnologien für eine zuverlässige und sichere Übermittlung und gemeinsame Nutzung von Daten und Informationen innerhalb der GFC


    d)    Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Konzessionsverteilung, der Legalitätsdefinition und der WTS-Anforderungen

       Verbesserung der Kontroll-, Überprüfungs- und Validierungsverfahren, unter anderem durch die Einrichtung robuster Routine- und Zufallsinspektionen durch die GFC und die anderen Ministerien und/oder Regierungsstellen

       Koordinierung behördenübergreifender Tätigkeiten der Legalitätsüberprüfung als Informationsquelle für die elektronischen Dateien der FSO und Überprüfungstätigkeiten

       Verbesserung und Entwicklung von Systemen zur Ermittlung, Aufzeichnung und Verwaltung von Verstößen durch FSO

       Entwicklung von Verfahren für die Kontrolle der Konformität von eingeführtem Holz

       Entwicklung eines GTLAS-Verfahrenshandbuchs für die Überprüfung, um die Überprüfungsfunktionen (routinemäßige und konsolidierte Überprüfung entlang der Lieferkette) der GFC-Abteilungen und aller anderen am GTLAS beteiligten Ministerien und/oder Regierungsstellen im Einzelnen festzulegen

       Entwicklung von Kriterien und Verfahren während der Umsetzungsphase des GTLAS, um zu beurteilen, ob die traditionellen Rechte der amerindischen Völker nicht beeinträchtigt werden


    e)    FLEGT-Genehmigungssystem

       Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für alle Holzausfuhren in die Union

       Schaffung einer neuen Stelle, das TLTU innerhalb der GFC, die für die Ausstellung von FLEGT-Genehmigungen und Ausfuhrbescheinigungen zuständig ist

    f)    Unabhängige Prüfung

       Regelmäßige Prüfungen, die von einem vereinbarten unabhängigen Dritten durchgeführt werden, um die Glaubwürdigkeit, Effizienz und Wirksamkeit des GTLAS zu bewerten und zu verbessern

    g)    Beschwerdemechanismus

       Entwicklung von Verfahren für die Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden und die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung und dem Funktionieren des GTLAS

    h)    Überwachung der Umsetzung des GTLAS

       Einrichtung interner Durchführungsstrukturen für die Koordinierung und Überwachung der Fortschritte bei der Durchführung des Abkommens

       Einsetzung eines JMRC für die Vertragsparteien zur Durchführung des Abkommens


    i)    Weitere wichtige Verbesserungen

       Verbesserung des Zugangs der Öffentlichkeit zu und des Austauschs von Informationen über den Forstsektor, insbesondere in Bezug auf das GTLAS, gemäß Anhang IX

       Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie, um den Austausch von Daten und Informationen zwischen FSO, Ministerien und/oder Regierungsstellen in Echtzeit zu ermöglichen

       Programme zum Aufbau von Kapazitäten für das Personal von Ministerien und/oder Regierungsstellen im Rahmen des GTLAS

       Schrittweise Umsetzung der neuen Einnahmenstruktur der GFC, einschließlich der Einführung des Bestandswerts

       Allmählicher Übergang von einem Unterstützungssystem in Papierform zu einem elektronischen System

    5    ANLAGE

    Zusammenfassung der kritischen Kontrollpunkte in der Lieferkette und der Dokumente und Nachweise, die die Rechtmäßigkeit belegen

    Die nachstehende Tabelle stützt sich auf die bestehenden Verfahren, die in den WTS-Leitlinien und dem FMD-Verfahrenshandbuch dargelegt sind, die beide während der Umsetzungsphase des GTLAS aktualisiert werden (Liste der Leitlinien siehe Anhang II).

    Identifizierung des Erzeugnisses

    Datenmeldung

    Datenprüfung

    Tätigkeit und Verantwortung

    Zu meldende Daten

    Validierung

    Abgleich

    Methode

    Wer meldet was und wie?

    Welche Informationen?

    Welche Informationen werden verglichen?

    Welche Informationen werden verglichen?

    Vorernte (Ort der Identifizierung der Bäume, die in die Lieferkette gelangen können) – siehe Abschnitte 3.3.1, 3.3.2 und 3.4.4.2

    Jeder Baum wird mithilfe einer spezifischen Bestandsnummer auf den Baumbestandsmarken des FSO identifiziert.

    Das FSO erstellt einen Bericht zur Vorernte-Bestandsaufnahme und übermittelt diesen zusammen mit dem Forsteinrichtungsplan sowie dem Jahreseinschlagsplan an die GFC-Zentrale.

    Vor der Ernte werden die einschlägigen Informationen über das Holzerzeugnis in einem Bericht zur Vorernte-Bestandsaufnahme erläutert; der Bericht enthält zudem eine Bestandskarte enthält.

    Zu diesen Informationen zählen:

       Identifikationsnummer

       Art

       Durchmesser

       Standort (Gitter/GPS)

       Blocknummer

    Überprüfung der Richtigkeit der im Bericht zur Vorernte-Bestandsaufnahme des FSO gemeldeten Bestandsdaten durch Vergleich mit dem GFC-Überprüfungsbericht (physische Kontrolle).

    Bei Staatlichen Flächen in Umwandlung werden der Standort und die Baumarten von der FRMD in einem Vorernte-Inspektionsbericht angegeben.

    Nicht zutreffend, da im Bericht zur Vorernte-Bestandsaufnahme gewerbliche Baumbestände angegeben werden, die in die Lieferkette gelangen können.

    Kein Abgleich, da die Daten direkt von der GFC erhoben werden.

    Anmerkungen: Eingangspunkt in die Lieferkette nur für Großkonzessionen und staatliche Flächen in Umwandlung.

    Kann entfallen, wenn 25 % oder mehr des Blocks vom aktiven Bergbau betroffen sind.

    Für Kleinkonzessionen, amerindische Dörfer und Privatgrundstücke ist keine Vorernte-Bestandsaufnahme erforderlich.

    Ernte – siehe Abschnitte 3.3.2 und 3.4.4.3

    Jedes Stammstück wird mithilfe einer spezifischen Bestandsnummer

    auf einer GFC-Kennzeichnungsmarke identifiziert.

    Das FSO vervollständigt die Entnahmegenehmigung oder die Erklärung über die Entnahme aus Privateigentum. Das FSO übermittelt die Dokumente an die Forststation der GFC.

    Nach dem Einschlag, wenn das FSO alle Vorkehrungen für die Beförderung der Holzerzeugnisse getroffen hat, werden in der Entnahmegenehmigung oder der Erklärung über die Entnahme aus Privateigentum einschlägige Informationen in Bezug auf das Holzerzeugnis schriftlich angegeben, darunter:

       Datum und Uhrzeit der Ausstellung

       Name des FSO

       Bestimmungsort

       Registriernummer für die Beförderungsart

       Nummer der GFC-Kennzeichnungsmarke

       Art und Erzeugnistyp

       Volumen

       GPS-Anzeige der Baumstümpfe

       Stückzahl

       Durchmesser (x4)

       Länge

    Nur für Großkonzessionen, Kleinkonzessionen, staatliche Flächen in Umwandlung, amerindische Dörfer und Privatgrundstücke: Überprüfung der Richtigkeit der Maße und der Art, die in der Entnahmegenehmigung oder der Erklärung über die Entnahme aus Privateigentum angegeben sind, durch Vergleich mit den Ergebnissen der physischen Kontrolle des Holzerzeugnisses

    Nur für Großkonzessionen und Kleinkonzessionen: Überprüfung der Umweltanforderungen bei der physischen Kontrolle der Baumstümpfe für Arten, die in der Entnahmegenehmigung oder der Erklärung über die Entnahme aus Privateigentum angegeben sind.

    Überprüfung des Ursprungs der Stammstücke durch:

    1.    Nur für Großkonzessionen, Kleinkonzessionen, amerindische Dörfer und Privatgrundstücke: Überprüfung der GPS-Anzeige, Art und Durchmesser, die in der Entnahmegenehmigung oder in der Erklärung über die Entnahme aus Privateigentum angegeben sind, durch Vergleich mit dem Inspektionsbericht, dem täglichen Überwachungsbericht oder dem Datenblatt der GFC (aus der physischen Kontrolle).

    2.    Nur für Großkonzessionen: Überprüfung der Anzahl der Stammstücke und des Volumens pro Art und Durchmesser durch Vergleich zwischen Entnahmegenehmigung und GFC-Überprüfungsbericht (aus der Vorernte-Inspektion).

    3.    Nur für staatliche Flächen in Umwandlung: Überprüfung des GPS-Ablesewertes und der Richtigkeit der gemeldeten Informationen durch Vergleich zwischen der Entnahmegenehmigung und dem Vorernte-Inspektionsbericht (aus der Vorernte-Inspektion).

    Anmerkungen: Die Eingangspunkte in der Lieferkette für Kleinkonzessionen, amerindische Dörfer und Privatgrundstücke sind die Ernte mittels einer Entnahmegenehmigung oder einer Erklärung über die Entnahme aus Privatgrundstücken. Wenn die Bäume während der Erstellung der Bestandsaufnahme übersehen wurden und dem FSO zusätzliche GFC-Kennzeichnungsmarken zugeteilt wurden, werden die Informationen über die zusätzlichen Bäume beim Vergleich der Dokumente berücksichtigt.

    Nachernte – siehe Abschnitte 3.3.3 und 3.4.4.3

    Keine Standard-Identifizierung

    Nur bei Großkonzessionen: Das FSO erhält von der GFC (FRMD) ein Schreiben über die Blockschließung.

    Für alle FSO: Das FSO unterzeichnet bei der Rückgabe nicht verwendeter Marken das Rückgaberegister der FMD für Kennzeichnungsmarken.

    Nur für Großkonzessionen, Kleinkonzessionen und staatliche Flächen in Umwandlung: Das FSO zahlt Verwaltungsgebühren, -abgaben oder -umlagen und erhält von der GFC eine Quittung, wenn es Zahlungen im Zusammenhang mit den Daten leistet, die in der Entnahmegenehmigung oder der forstwirtschaftlichen Konzessionsvereinbarung (nur für staatliche Forstgenehmigungen) oder der Entnahmegenehmigung, dem Pachtvertrag oder der Bergbaugenehmigung oder -berechtigung oder der schriftlichen Genehmigung oder der Wasserkraftlizenz (nur für staatliche Flächen in Umwandlung) angegeben sind.

    Nur bei Großkonzessionen: Im Zuge der Schließung des Blocks werden dem FSO die relevanten Informationen in Bezug auf den Block im Schreiben über die Blockschließung mitgeteilt, darunter:

       Blocknummer

       Datum der Eröffnung und Datum der Schließung

       MAC/AAC

       Insgesamt entnommenes Volumen

       Geografische Lage des Blocks

    Bei der Rückgabe nicht verwendeter Marken werden folgende Informationen in das Rückgaberegister der FMD für Kennzeichnungsmarken eingetragen:

       Datum

       Konzessionsname

       Blattnummer

       Anzahl der zurückgegebenen Marken

       Start- und Endsequenz(en)

       Zurückgesendet am

    Nur bei Großkonzessionen: Überprüfung der im Schreiben über die Blockschließung angegebenen Schließung des Blocks durch physische Kontrolle des Blocks.

    Überprüfung der zurückgegebenen Marken durch Vergleich zwischen dem Ausgaberegister der FMD für Kennzeichnungsmarken und der physischen Kontrolle der Kennzeichnungsmarken.

    Nur für Großkonzessionen, Kleinkonzessionen und staatliche Flächen in Umwandlung: Überprüfung der geleisteten Zahlungen durch Vergleich der Einnahmen mit den tatsächlich geleisteten Zahlungen.

    Kein Abgleich nötig.

    Überprüfung der im Ausgaberegister der FMD für Kennzeichnungsmarken angegebenen Marken durch Vergleich mit dem Rückgaberegister der FMD für Kennzeichnungsmarken und den Produktionsdaten.

    Nur für Großkonzessionen, Kleinkonzessionen und staatliche Flächen in Umwandlung: Überprüfung der geleisteten Zahlungen durch Vergleich der Quittungen und/oder des Zahlungsplans mit der Entnahmegenehmigung oder der forstwirtschaftlichen Konzessionsvereinbarung (nur für staatliche Forstgenehmigungen) oder der Entnahmegenehmigung, dem Pachtvertrag oder der Bergbaugenehmigung oder -berechtigung oder der schriftlichen Genehmigung oder der Wasserkraftlizenz (nur für staatliche Flächen in Umwandlung).

    Nur für Großkonzessionen, Kleinkonzessionen und staatliche Flächen in Umwandlung: Bei Zahlungen sind folgende Angaben zu machen:

       Datum

       Konzessionsname

       Blattnummer

       Gezahlter Betrag

       Art der Zahlung 35

    Beförderung – siehe Abschnitte 3.3.4 und 3.4.4.4

    Jedes Holzerzeugnis wird anhand der Dokumentation des Ursprungsortes identifiziert.

    Das FSO legt das entsprechende Beförderungspapier der GFC-Forststation vor.

    Während der Beförderung werden die einschlägigen Informationen in Bezug auf das Holzerzeugnis der GFC auf dem Beförderungsdokument 36 (diese Angaben können je nach Art des Beförderungsdokuments variieren) und dem Erzeugungsregister (falls zutreffend) schriftlich mitgeteilt, das Folgendes umfasst:

       Datum und Uhrzeit der Ausstellung

       Name des FSO

       Bestimmungsort

       Registriernummer für die Beförderungsart

    Überprüfung der Richtigkeit der Maße und der Art, die im FSO-Beförderungsdokument über die Entnahme angegeben sind, durch Vergleich mit den Ergebnissen der physischen Kontrolle des Holzerzeugnisses.

    Überprüfung des im Beförderungsdokument angegebenen Volumens und der Arten im Vergleich zum Monatsbericht.

       Nummer der GFC-Kennzeichnungsmarke

       Art und Erzeugnistyp

       Volumen

       Stückzahl

       GPS-Anzeige der Baumstümpfe

       Durchmesser (x4)

       Länge

    Anmerkungen: Für den Straßen- oder Binnenschiffsverkehr werden dieselben Dokumente verwendet. Der Überprüfungsprozess ist derselbe.

    Verarbeitung: Eingang – siehe Abschnitte 3.3.5 und 3.4.4.5

    Jedes Holzerzeugnis wird anhand der Dokumentation des Ursprungsortes identifiziert.

    Das FSO macht Angaben zu allen Holzerzeugnissen, die in das Sägewerk oder das Holzlager gelangen, auf Grundlage eines Nachweises über die erhaltenen/erworbenen Erzeugnisse bzw. des Lieferregisters. Das FSO übermittelt die Dokumente an die Forststation der GFC.

    Beim Eingang von Holzerzeugnissen in das Sägewerk/das Holzlager werden relevante Informationen über das Holzerzeugnis in der Dokumentation des Sägewerks/des Holzlagers über erhaltene/erworbene Erzeugnisse/Lieferregister angegeben, darunter:

       Monat

       Name und Anschrift der Anlage

       Genehmigungsnummer

       Eingangsdatum

       Datum und Nummer des Beförderungsdokuments

       Art

       Menge des Holzerzeugnisses

       Ursprung des Holzerzeugnisses

       Kennzeichen des Lieferfahrzeugs

       Name des Lieferanten

    Überprüfung der Richtigkeit der Maße und der Art, die in der Dokumentation des Sägewerks/des Holzlagers über erhaltene/erworbene Erzeugnisse/Lieferregister angegeben sind, durch Vergleich mit den Ergebnissen der physischen Kontrolle des Holzerzeugnisses.

    Überprüfung der Quelle des verwendeten Holzes:

    Überprüfung der Art und des Volumens, die in der Dokumentation des Sägewerks/des Holzlagers über erhaltene/erworbene Erzeugnisse/Lieferregister angegeben sind, durch Vergleich mit dem täglichen Überwachungsbericht der GFC (aus der physischen Kontrolle).

    Verarbeitung – siehe Abschnitte 3.3.5 und 3.4.4.5

    Keine Standard-Identifizierung

    Sägewerk: Das FSO füllt für alle im Sägewerk verarbeiteten Holzerzeugnisse das Formular für den Ertrag aus Schnittholz und Schnittholzerzeugnissen oder das Formular für den Ertrag aus Stammholz und Stammholzerzeugnissen aus. Das FSO übermittelt die Dokumente an die Forststation der GFC.

    Holzlager: Das FSO füllt für alle im Holzlager verarbeiteten Holzerzeugnisse das monatliche Ertragsformular aus. Das FSO übermittelt die Dokumente an die Forststation der GFC.

    Bei der Verarbeitung von Holzerzeugnissen werden einschlägige Informationen in Bezug auf das Holzerzeugnis auf dem Formular für den Ertrag aus Schnittholz und Schnittholzerzeugnissen oder dem Formular für den Ertrag aus Stammholz und Stammholzerzeugnissen angegeben, darunter:

       Monat

       Name und Anschrift der Anlage

       Art

       Bestand an Stammstücken aus dem Vormonat

       Erhaltene Stammstücke (Stückzahl und Volumen)

       Lagerbestände insgesamt

       Verarbeitete Stammstücke (Stückzahl und Volumen)

       Ausgang Holzerzeugnisse (Stückzahl und Volumen)

       Restbestand an Stammstücken

    Keine Validierung erforderlich, da diese bereits im vorigen Schritt beim Eingang des (mittlerweile verarbeiteten) Holzerzeugnisses in das Sägewerk/das Holzlager erfolgt ist.

    Überprüfung der Verwertung von Holzerzeugnissen:

    Überprüfung der im Formular für den Ertrag aus Schnittholz und Schnittholzerzeugnissen oder dem Formular für den Ertrag aus Stammholz und Stammholzerzeugnissen oder dem monatlichen Ertragsformular durch das FSO angegebenen Art und des Volumens durch Vergleich mit dem täglichen Überwachungsbericht der GFC (aus der physischen Kontrolle von Holzerzeugnissen, die in das Sägewerk/das Holzlager gelangen).

    Bei der Verarbeitung von Holzerzeugnissen werden im monatlichen Ertragsformular relevante Informationen zu dem Holzerzeugnis angegeben, darunter:

       Name und Standort des Holzlagers

       Art

       Anfängliche Bestandsaufnahme (Volumen)

       Eingang (Volumen)

       Lagerbestand insgesamt (Volumen)

       Ausgang (Volumen)

       Lagerbestände (Volumen)

    Verkauf auf dem Inlandsmarkt – siehe Abschnitte 3.3.6 und 3.4.4.6

    Jedes Holzerzeugnis wird anhand der Dokumentation des Ursprungsortes identifiziert.

    Das FSO 37 füllt das Formular für den Verkauf von Holzerzeugnissen für alle verkauften Holzerzeugnisse aus. Das FSO übermittelt die Dokumente an die Forststation der GFC.

    Wenn die Holzerzeugnisse die Verarbeitungsanlage verlassen, sind auf dem Formular für den Verkauf von Holzerzeugnissen relevante Informationen zu dem Holzerzeugnis anzugeben, darunter:

       Monat

       Name und Anschrift der Anlage

       Genehmigungsnummer

       Verkaufsdatum

       Erzeugnis

       Art

       Menge des Holzerzeugnisses

       Rechnungsnummer

       Nummer der GFC-Kennzeichnungsmarke(falls zutreffend)

    Für Sägewerk oder Holzlager: Holzerzeugnisse, die aus diesen Anlagen verkauft werden, werden vor dem Eingang ins Sägewerk oder das Holzlager überprüft. Siehe Abschnitt „Verarbeitung (Eingang)“.

    Bei Groß- oder Kleinkonzessionen, staatlichen Flächen in Umwandlung, amerindischen Dörfern und Privatgrundstücken: Holzerzeugnisse, die aus diesen Gebieten verkauft werden, werden erstmals am Ernteort überprüft. Siehe Abschnitt „Ernte“.

    Sägewerk oder Holzlager: Überprüfung des Holzerzeugnisses bei Ausgang:

    Überprüfung des im Verkaufsformular für Holzerzeugnisse angegebenen Volumens und der Arten durch Vergleich mit dem Formular für den Ertrag aus Schnittholz und Schnittholzerzeugnissen oder dem Formular für den Ertrag aus Stammholz und Stammholzerzeugnissen oder dem monatlichen Ertragsformular und der Dokumentation aus dem Sägewerk/Holzlager über erhaltene/erworbene/gelieferte Holzerzeugnisse.

    Groß- oder Kleinkonzessionen, staatliche Flächen in Umwandlung, amerindische Dörfer und Privatgrundstücke oder natürliche oder juristische Personen oder sonstige Rechtsträger, die nur für den Verkauf von Holzerzeugnissen zugelassen sind: Überprüfung des Verkaufs des Holzerzeugnisses durch Überprüfung der im Formular für den Verkauf von Holzerzeugnissen angegebenen Volumen, Arten und Herkunft durch Vergleich mit dem Beförderungsdokument.

    Anmerkungen:

    Ausfuhr von Holzerzeugnissen – siehe Abschnitte 3.3.7 und 3.4.4.7

    Jedes Holzerzeugnis wird anhand der Unterlagen des Ursprungsortes und der Ausfuhrkennzeichnung der GFC identifiziert (Hammer-Kennzeichnung oder ‑Stempel, je nach Erzeugnis).

    Das FSO übermittelt alle einschlägigen Dokumente für die Ausfuhr zur Genehmigung an die GFC (FMD). Sobald diese Dokumente genehmigt sind, werden sie an das FSO zurückgesandt, das daraufhin eine Ausfuhrbescheinigung (und eine FLEGT-Genehmigung für Unionsmärkte) erhält. Anschließend legt das FSO diese Bescheinigung und gegebenenfalls die Genehmigung zusammen mit den genehmigten Unterlagen dem CETO vor.

    CETO

    Das FSO legt dem CETO die Ausfuhrbescheinigung (und eine FLEGT-Genehmigung für Unionsmärkte) und andere relevante Dokumente zur Genehmigung vor, bevor das FSO eine Ausfuhrfreigabe erhält.

    Bei der Ausfuhr von Holzerzeugnissen sind die einschlägigen Informationen zu dem Erzeugnis in den folgenden Dokumenten aufgeführt:

    Antrag auf Ausfuhr forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

       Name und Anschrift des Antragstellers

       Nummer des Beförderungsdokuments

       Lieferantenrechnung/Quittungsnummer

       Inspektionsstandort und Genehmigungsnummer

       Vorgeschlagener Verladeort für die Ausfuhr

       Ausfuhrgenehmigung

    Überprüfung der Richtigkeit des Volumens und der Arten der auszuführenden Holzerzeugnisse, die im Antrag des FSO auf Erteilung einer Bescheinigung über das Inverkehrbringen von Holz angegeben sind, durch Vergleich mit dem physischen Holzerzeugnis (Einstufungskontrolle der GFC).

    Überprüfung der Richtigkeit des Volumens und der Arten der in der Ausfuhrbescheinigung angegebenen Holzerzeugnisse durch Vergleich mit dem physischen Holzerzeugnis (CETO-Inspektion).

    Überprüfung der Herkunft des im Antrag auf Ausfuhrbescheinigung angegebenen Holzerzeugnisses durch Vergleich mit dem Antrag auf Ausfuhr forstwirtschaftlicher Erzeugnisse oder dem Beförderungsdokument.

    Kein Abgleich nötig.

    Antrag auf Bescheinigung über das Inverkehrbringen von Holz

       Standort des Holzerzeugnisses

       Ausführer

       Art

       Beschreibung

       Stückzahl

       Volumen

    Antrag auf Ausfuhrbescheinigung

       Referenznummer der Bescheinigung über das Inverkehrbringen von Holz

       Bestimmungsort

       Stückzahl

       Größe

       Art

       Beschreibung des Holzerzeugnisses

       Volumen

       Antragsteller

    ESAD im ASYCUDA

       Ausführer

       Antragsteller

       Menge (Gewicht)

    Zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen sind in der Ausfuhrbescheinigung folgende Angaben zu machen:

       Ausführer

       Referenznummer der Bescheinigung über das Inverkehrbringen von Holz

       Bestimmungsort

       Stückzahl

       Größe

       Art

       Beschreibung des Holzerzeugnisses

       Volumen

       Antragsteller

       Stempel und Unterschrift der GFC

    Anmerkungen: Ausgangsort

    Beschlagnahme von Holzerzeugnissen – siehe Abschnitt 3.3.10

    Jedes Holzerzeugnis wird anhand der Dokumentation über den Ursprungsort und einer Hammer-Marke identifiziert.

    Die GFC stellt in den folgenden Fällen einen Freigabeschein aus, damit das Holz wieder in die Lieferkette gelangen kann:

       Das Holz wird nach Aufhebung der Beschlagnahme an das FSO zurückgegeben oder

       das Holz wird von der GFC verkauft, weil es rasch verwittert, oder es wurde eingezogen.

    Wenn beschlagnahmte Holzerzeugnisse für den Wiedereintritt in die Lieferkette freigegeben werden, sind im Freigabeschein einschlägige Informationen zu dem Holzerzeugnis aufzuführen, darunter:

       Datum der Freigabe

       Name des FSO

       Art

       Volumen

       Stückzahl und/oder Größe

       Nummer des Beförderungsdokuments (falls zutreffend)

    Überprüfung der Richtigkeit des Volumens, der Stückzahl und/oder Größe und der Arten der im Freigabeschein angegebenen Holzerzeugnisse durch Vergleich mit dem physischen Holzerzeugnis.

    Überprüfung der Richtigkeit des Volumens, der Stückzahl und/oder Größe und der Arten der im Freigabeschein angegebenen Holzerzeugnisse durch Vergleich mit dem Beschlagnahmeformular und dem Bericht über die Sicherstellung.

    Anmerkungen: Beschlagnahmte Holzerzeugnisse gelangen erst in die Lieferkette, nachdem die GFC eine Freigabe ausgestellt hat.

    Holzerzeugnisse im Durchfuhrverkehr – siehe Abschnitt 3.3.9

    Ladungen von Holzerzeugnissen, die durch eine Kennnummer mit dem HS-Code für das betreffende eingeführte Holzerzeugnis sowie durch eine spezifische Anmeldenummer gekennzeichnet sind

    Kapitän/Meister/Fahrer des Beförderungsfahrzeugs meldet die Waren im Durchfuhrverkehr beim CETO an. Zollagent muss Waren, die nach Guyana eingeführt werden, innerhalb von sieben Tagen anmelden.

    Angaben des Kapitäns/Meisters/Fahrers des Beförderungsfahrzeugs.

    Holzerzeugnisse im Durchfuhrverkehr unterliegen der zollamtlichen Überwachung.

    Entfällt

    Entfällt

    Anmerkungen: Holzerzeugnisse im Durchfuhrverkehr unterliegen den vom CETO festgelegten Verfahren für die Verwaltung und Kontrolle von Waren im Durchfuhrverkehr. Sofern diese Holzerzeugnisse per Schiff befördert werden, dürfen sie das Schiff während der Durchfuhr nicht verlassen. Darüber hinaus werden Holzerzeugnisse im Durchfuhrverkehr/in Umladung, die über Land befördert werden, während des gesamten Zeitraums der Durchfuhr von CETO-Beamten begleitet werden, bis das Fahrzeug die Zollgrenze von Guyana passiert und die amtliche Verantwortung für die Waren durch den Austausch amtlicher Zollpapiere auf das Empfängerland übertragen wird. Wenn die Holzerzeugnisse während der Durchfuhr über Land gelagert werden müssen, muss zunächst die Genehmigung des CETO eingeholt werden. Daraufhin wird die Ladung in einem hygienischen Bereich gelagert, der nur für Durchfuhrwaren bestimmt ist. Gleiches gilt für die Beförderung per Schiff, sollte das Schiff fahruntüchtig werden.

    Auf diese Weise stellen die CETO-Beamten sicher, dass Ladungen von Holzerzeugnissen im Durchfuhrverkehr zwischen dem Eingangs- und dem Ausgangsort im Hoheitsgebiet Guyanas nicht verändert werden und niemals in die Lieferkette gelangen.

    Einfuhr von Holzerzeugnissen – siehe Abschnitte 3.3.8 und 3.4.4.8

    Ladungen von Holzerzeugnissen, die durch eine Kennnummer mit dem HS-Code für das betreffende eingeführte Holzerzeugnis sowie durch eine spezifische Anmeldenummer gekennzeichnet sind

    Das FSO füllt den Antrag auf Einfuhrgenehmigung aus und übermittelt ihn an die NPPO zur Genehmigung.

    Bei der Einfuhr von Holzerzeugnissen sind die einschlägigen Informationen zu dem Holzerzeugnis im Antrag auf Einfuhrgenehmigung aufzuführen:

       Informationen über den Ursprung des Holzerzeugnisses

       Beschreibung des Erzeugnisses (Art/Menge/Gewicht/Volumen)

       Angaben zum Einführer (falls zutreffend)

       FLEGT-Genehmigung oder CITES-Genehmigung oder Bericht über die Sorgfaltsprüfung

    Überprüfung der Richtigkeit des gemessenen Volumens, der Art und des Ursprungs der in der Einfuhrgenehmigung des FSO angegebenen Holzerzeugnisse durch Vergleich mit dem physischen Holzerzeugnis (GFC-Inspektion).

    Überprüfung des Ursprungs des Holzerzeugnisses und der Richtigkeit der in den Einfuhrunterlagen des FSO angegebenen Maße durch Vergleich mit dem GFC-Überprüfungsbericht (während der physischen Kontrolle des eingeführten Holzerzeugnisses).

    Kein Abgleich.

    Anmerkungen: Der erste Schritt in die Lieferkette ist die Freigabe durch das CETO am genehmigten Einfuhrhafen.

    Vor der Einfuhr des Holzes gibt es keinen einschlägigen Kontrollpunkt in der Lieferkette, der im Rahmen des GTLAS überprüft würde.

    _________________

    ANHANG VI

    MANDAT FÜR DIE UNABHÄNGIGE PRÜFUNG DES GTLAS

    1.    Einführung

    Die unabhängige Prüfung wird gemäß Artikel 11 dieses Abkommens durchgeführt. Die unabhängige Prüfung erstreckt sich auf die in Anhang II aufgeführten Unternehmen und Tätigkeiten sowie auf die in Anhang I aufgeführten Holzerzeugnisse. Sie betrifft zudem alle in Anhang V beschriebenen Stufen der Lieferkette, nämlich: Rechtsform, legaler Zugang zum Wald, Ernte, Beförderung, Verstöße und beschlagnahmtes und eingezogenes Holz, Verarbeitung, Verkauf, Einfuhr und Ausfuhr.

    Im Rahmen des in diesem Anhang aufgeführten Mandats werden die Tätigkeiten und Funktionen der unabhängigen Prüfung zur Bewertung des in diesem Abkommen festgelegten Legalitätssicherungssystems beschrieben. Durch die unabhängige Prüfung wird sichergestellt, dass das geschlagene, beförderte, verarbeitete, ausgeführte, eingeführte oder auf dem Inlandsmarkt verkaufte Holz den Vorgaben in Anhang II entspricht. Darüber hinaus wird geprüft, ob das Holz den Lieferkettenanforderungen entspricht und die Genehmigungsstelle FLEGT-Genehmigungen nur für Ladungen erteilt hat, die den GTLAS-Anforderungen entsprechen. Im Mandat sind die Aufgaben und Protokolle für die Informationsbeschaffung und die Berichterstattung festgelegt. Darüber hinaus werden die wichtigsten Informationsquellen festgelegt und es wird beschrieben, über welche Qualifikationen und Erfahrung der unabhängige Prüfer verfügen muss. Das vorliegende Mandat kann als Grundlage für die Ausarbeitung detaillierterer Ausschreibungsunterlagen dienen.


    2.    Ziele

    Ziel der unabhängigen Prüfung ist es, das Funktionieren, die Glaubwürdigkeit und die Effizienz des GTLAS zu bewerten und zu verbessern.

    3.    Aufgaben

    Die Aufgaben des unabhängigen Rechnungsprüfers umfassen Folgendes:

    1.    Erstellung eines Verfahrenshandbuchs für die Tätigkeit des unabhängigen Prüfers‚ einschließlich Methoden für die Informationsbeschaffung, die Bewertung von Nachweisen und die Berichterstattung

    2.    Bewertung, ob das GTLAS glaubwürdig und effizient funktioniert und ob Holz, das geschlagen, verarbeitet, befördert und (im Inland oder international) gehandelt wird, den rechtlichen Anforderungen des GTLAS entspricht

    3.    Bewertung, ob die Bestandteile des GTLAS wie Waldzuweisung und Ernterechte, Legalitätsdefinition, Beschwerdemechanismus, WTS-Anforderungen, Überprüfung der Einhaltung des GTLAS und Erteilung von FLEGT-Genehmigungen vorhanden sind und effizient und glaubwürdig funktionieren

    4.    Bewertung der Effizienz und Wirksamkeit aller Abteilungen der Guyanischen Forstkommission (GFC), die Aufgaben im Rahmen des GTLAS wahrnehmen



    5.    Bewertung der Effizienz und Wirksamkeit der Überprüfungstätigkeiten von Ministerien und/oder Regierungsstellen, die Aufgaben im Rahmen des GTLAS wahrnehmen

    6.    Bewertung des Verfahrens für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen, um sicherzustellen, dass die Erteilung von Genehmigungen und das Überprüfungssystem glaubwürdig und effizient funktionieren

    7.    Bewertung, wie Verstöße, die von den verschiedenen Ministerien und/oder Regierungsstellen mit Aufgaben im Rahmen der Überprüfung des GTLAS gemeldet werden, von den betreffenden Behörden erfasst, behandelt und archiviert werden

    8.    Ermittlung von Lücken und Schwächen bei der Konzeption und Umsetzung des GTLAS und Unterbreitung von Empfehlungen an den JMRC

    9.    Bewertung der Umsetzung der vom JMRC beschlossenen Korrekturmaßnahmen zur Behebung der in den Prüfberichten festgestellten Mängel und Schwachstellen

    10.    Berichterstattung über die Ergebnisse und Empfehlungen an den JMRC, der regelmäßige Zusammenfassungen dieser Prüfberichte veröffentlicht.

    11.    Durchführung sonstiger Untersuchungen, Analysen oder Studien, die vom JMRC zur weiteren Untermauerung der unabhängigen Prüfung angefordert werden


    4.    Methodik: Methoden der Datenerfassung und -auswertung und der Berichterstattung

    Der unabhängige Prüfer muss jederzeit professionell und integer handeln. Der unabhängige Prüfer muss die international bewährten Vorgehensweisen gemäß ISO 19011, ISO 17021 oder einer gleichwertigen Norm einhalten. Die Arbeit des unabhängigen Prüfers muss fakten- und evidenzbasiert sein und Vor-Ort-Kontrollen und Dokumentenprüfungen umfassen. Das in Abschnitt 3.1 genannte Verfahrenshandbuch wird vom JMRC überprüft und gebilligt, bevor der unabhängige Prüfer mit den Prüfungstätigkeiten gemäß dem genehmigten Handbuch beginnt.

    Arbeitsplan — Im ersten Jahr des Einsatzes des FLEGT-Genehmigungssystems erstellt und übermittelt der unabhängige Prüfer ein Verfahrenshandbuch für die unabhängige Prüfung und führt eine Prüfung durch. In den darauffolgenden Jahren führt der unabhängige Prüfer wenigstens jährliche Prüfungen des GTLAS für einen Zeitraum von zwei Jahren durch; danach wird dieser Turnus vom JMRC überprüft. Der unabhängige Prüfer kann mit vorheriger Genehmigung des JMRC unangekündigte Prüfungen und stichprobenartige Kontrollen durchführen.

    Arbeitsumfang — Die Tätigkeiten des unabhängigen Prüfers müssen mindestens die in Abschnitt 3 aufgeführten Aufgaben abdecken. Der unabhängige Prüfer prüft die einschlägigen Tätigkeiten der für einzelne Aspekte des GTLAS zuständigen Ministerien und/oder Regierungsstellen gemäß dem genehmigten Handbuch.

    Erhebung von Nachweisen — Das Verfahrenshandbuch für die unabhängige Prüfung beschreibt Verfahren und Vorgehensweisen für die Erhebung von Nachweisen, einschließlich Vor-Ort-Kontrollen, Untersuchungen, Befragungen und Dokumentenprüfungen. Zudem enthält das Verfahrenshandbuch Anweisungen dazu, wie der unabhängige Prüfer mit Beschwerden über seine eigene Arbeit und über das Funktionieren des GTLAS verfährt.


    Prüfsysteme — Bei der Dokumentation von Prüfnachweisen, der Diagnose von Fehlern und Verstößen in einzelnen Teilen des GTLAS sowie bei der Weiterverfolgung ergriffener Korrekturmaßnahmen muss der unabhängige Prüfer

       sicherstellen, dass alle während der Prüfungen gemachten Beobachtungen ordnungsgemäß dokumentiert werden und dass Aufzeichnungen über Prüfnachweise, in denen das Leistungsniveau, die Einhaltung und die Nichteinhaltung der Vorschriften im Einzelnen angegeben sind, archiviert werden, 

       festgestellte systembedingte Schwächen, Lücken und verbesserungsbedürftige Bereiche im GTLAS dokumentieren und sicherstellen, dass geeignete Empfehlungen abgegeben werden, und die Auswirkungen dieser Empfehlungen bewerten und

       die Wirksamkeit aller Korrekturmaßnahmen zur Behebung von Verstößen dokumentieren und bewerten, die von der GFC und anderen am GTLAS beteiligten Ministerien und/oder Regierungsstellen durchgeführt werden.

    Ausreichende Ressourcen — Der unabhängige Prüfer verfügt über ausreichende Ressourcen, um die Anwendung der Legalitätsdefinition und der Systeme zur Kontrolle der Lieferkette für Holz zu überprüfen.

    Managementsystem — Der unabhängige Prüfer verfügt über ein angemessen dokumentiertes Managementsystem‚ um sicherzustellen, dass sein Personal über die erforderliche Kompetenz und Erfahrung für eine wirksame Überprüfung und für die interne Kontrolle und Überwachung verfügt.


    5.    Erstellung und Veröffentlichung der Prüfberichte

    Der unabhängige Prüfer erstellt seine Berichte nach einem mit dem JMRC vereinbarten Schema/Protokoll und der unabhängige Prüfer 

       berichtet über Tätigkeiten gemäß dem mit dem JMRC vereinbarten Arbeitsplan, 

       erstellt seine Berichte im Einklang mit den international anerkannten Prüfungsgrundsätzen und dem Handbuch des JMRC,

       legt dem JMRC einen vorläufigen Bericht zur Stellungnahme vor,

       legt dem JMRC einen vollständigen endgültigen Bericht (auf der Grundlage der Stellungnahme zum vorläufigen Bericht und der zusammengetragenen Nachweise) vor, der alle relevanten Informationen über das Prüfprogramm und das Funktionieren des GTLAS enthält, und

       erstellt einen zusammenfassenden Bericht, den der JMRC zur Veröffentlichung freigibt. Der zusammenfassende Bericht stützt sich auf den vollständigen Bericht und fasst seine wichtigsten Empfehlungen und Schlussfolgerungen zusammen, einschließlich der festgestellten Schwachstellen des Systems.


    6.    Informationsquellen

    Zu den wichtigsten Informationsquellen gehören Dokumentenprüfungen, Vor-Ort-Kontrollen und Konsultationen oder Treffen mit einschlägigen Interessenträgern. Bei Vor-Ort-Kontrollen hat der unabhängige Prüfer Zugang zu Gebieten, in denen forstwirtschaftliche Ressourcen entnommen, befördert, verarbeitet und verkauft werden, sowie zu Ein- und Ausfuhrorten.

    Guyana stellt sicher, dass der unabhängige Prüfer Zugang zu allen relevanten Informationen hat, einschließlich Dokumenten und Datenbanken, die Guyana und die Union für wichtig oder relevant halten, insbesondere zu den Informationen, die für die Bewertung der Glaubwürdigkeit und Effizienz des GTLAS erforderlich sind. Der Zugang zu den Informationen umfasst die von der GFC erstellten Informationen und die Informationen der Ministerien und/oder anderen Regierungsstellen, die am GTLAS beteiligt sind. Insbesondere hat der unabhängige Prüfer Zugang zu Informationen aus dem GTLAS und seinen Komponenten und anderen Quellen, beispielsweise zu veröffentlichten Prüfungen aus anderen Ländern, die ein FLEGT-Genehmigungssystem eingerichtet haben, oder zu Berichten des „Guyana REDD+ Monitoring, Reporting & Verification System“.

    Zu den Interessenträgern, die relevante Informationen bereitstellen könnten, gehören:

    a)    GFC, Ministerien und andere Regierungsstellen

    Alle GFC-Abteilungen gelten als primäre Informationsquellen für den unabhängigen Prüfer.


    Benötigt der unabhängige Prüfer Informationen von Ministerien und/oder anderen Regierungsstellen, die am GTLAS beteiligt sind, so hat er über die GFC Zugang zu diesen Stellen.

    b)    Nichtstaatliche Akteure

       indigene Interessenträger

       Kommission für indigene Völker (Indigenous People's Commission)

       Nationaler Rat der Dorfvorsteher (National Toshaos Council)

       Industrie- und Dienstleistungsverband Guyanas (Guyana Manufacturing and Service Association)

       Vereinigung kleiner Holzfäller (Small Loggers Association)

       Verband für forstwirtschaftliche Erzeugnisse (Forest Products Association)

       Organisationen der Zivilgesellschaft

       jede andere private Organisation oder Person, die Informationen über die Funktionsweise des GTLAS bereitstellen könnte


    Weitere Informationsquellen können sein:

       juristische Personen, die in der gewerblichen Forstwirtschaft tätig sind

       akademische Einrichtungen wie die University of Guyana, die Guyana School of Agriculture und das National Agricultural Research and Extension Institute

       lokale Behörden

       zuständige Behörden der Mitgliedstaaten der Union 

       Unternehmen und lokale Gemeindeverbände, die in der gewerblichen Forstwirtschaft tätig sind

       sonstige Interessenträger, die der unabhängige Prüfer für relevant hält

    7.    Erforderliche Qualifikationen 

    a)    Der unabhängige Rechnungsprüfer sollte Folgendes vorweisen können:

       Fachwissen mit mindestens einem Hochschulabschluss in den Bereichen Forstwirtschaft/Waldbewirtschaftung/Forstpolitik, Forst- und Umweltrecht, Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen oder einem verwandten Bereich

       umfassende Erfahrung mit der Überwachung und Bewertung der Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften



       nachgewiesene Erfahrung bei der Prüfung der Systeme der Waldbewirtschaftung, der Holzverarbeitung, der Rückverfolgbarkeit des Holzes, des Zolls und der Kontrolle der Lieferkette

       gute Kenntnis des regionalen und internationalen Handels mit Holzerzeugnissen sowie des gewerblichen Forstsektors

       ausgezeichnete mündliche und schriftliche Kommunikationsfähigkeiten in Englisch

       nachgewiesene Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit verschiedenen Interessenträgern und zur angemessenen Durchführung von Überwachungstätigkeiten in verschiedenen Länderkontexten

    Vertrautheit mit forstwirtschaftlichen Themen in Guyana sowie mit dem GTLAS wäre ein zusätzlicher Vorteil.

    b)    Der unabhängige Prüfer muss folgende Anforderungen erfüllen:

       kein Interessenkonflikt aufgrund organisatorischer oder geschäftlicher Beziehungen gemäß ISO 17021, ISO 17065 oder einer gleichwertigen Norm

       keine direkte Beteiligung an der Waldbewirtschaftung, der Holzverarbeitung, dem Holzhandel oder der Regulierung des Forstsektors in Guyana

       eigenes Qualitätskontrollsystem gemäß ISO 17021, ISO 17065 oder einer gleichwertigen Norm


    c)    Darüber hinaus muss der unabhängige Prüfer über Folgendes verfügen:

       ein dokumentiertes internes Qualitätsmanagementsystem

       einen Mechanismus für die transparente Bearbeitung von Beschwerden oder Klagen

    8.    Auswahlverfahren und institutionelle Regelungen

    Das Ausschreibungsverfahren steht allen Einrichtungen offen, die über einschlägige Kapazitäten verfügen, einschließlich gemeinnütziger Einrichtungen, akademischer Einrichtungen und Forschungseinrichtungen.

    Die Bewertung des Angebots erfolgt transparent und die anzuwendenden Kriterien werden veröffentlicht. Bei der Auswahl des unabhängigen Prüfers sind die Angebote der konkurrierenden Unternehmen im Einklang mit den vom JMRC festgelegten Standards mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen. Der Bericht über die Bewertung der Angebote wird veröffentlicht.

    Guyana bestellt den unabhängigen Prüfer, sofern der JMRC keine Einwände erhebt.


    9.    Sonstige Anforderungen

    Zu den zusätzlichen Aufgaben des unabhängigen Prüfers zählen:

       Einbindung der Zivilgesellschaft, indigener Interessenträger, des Privatsektors sowie von Ministerien und/oder Regierungsstellen in einer Art und Weise, die es den Interessenträgern in Guyana ermöglicht, ein angemessenes Verständnis der Arbeit des unabhängigen Prüfers zu erlangen, und

       Einstellung einer Kontaktperson in Guyana im Rahmen eines transparenten Verfahrens.

    ________________



    ANHANG VII

    FLANKIERENDE MASSNAHMEN UND FINANZIERUNGSMECHANISMEN

    Der Forstsektor in Guyana leistet nach wie vor einen wichtigen Beitrag zur Volkswirtschaft, schafft Arbeitsplätze und trägt zur Armutsminderung bei. Der Forstsektor ist darüber hinaus von entscheidender Bedeutung für die Maßnahmen im Rahmen der Grünen Entwicklungsagenda Guyanas, da die internationale Gemeinschaft Mittel zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung seiner Waldressourcen beisteuert. In Ergänzung der Mittel der internationalen Gemeinschaft verpflichtet sich Guyana, Mittel aus nationalen Haushaltszuweisungen einzubeziehen, um die Entwicklung des Wertschöpfungssektors der Industrie zu unterstützen.

    Guyana wird gemäß Artikel 15 dieses Abkommens in Zusammenarbeit mit der Union und ihren Mitgliedstaaten und anderen Entwicklungspartnern eine Reihe von Unterstützungsmaßnahmen ergreifen, um dieses Abkommen wirksam umzusetzen. Dazu zählen Maßnahmen, die auf Folgendes abzielen:

    1.    Stärkung der Durchführungsstrukturen, um eine wirksame Koordinierung zu gewährleisten

    2.    Stärkung des ordnungspolitischen und rechtlichen Rahmens

    3.    Unterstützung der Entwicklung und Inbetriebnahme des GTLAS

    4.    Aufbau von Kapazitäten


    5.    Kommunikation

    6.    Überwachung der Umsetzung des Abkommens

    7.    Überwachung der Auswirkungen des Abkommens

    8.    Schaffung eines speziellen Raums für den Dialog über Landbesitz, Landnutzung und Konflikte

    9.    Marktverbesserungen und Entwicklung der Industrie und

    10.    Einrichtung von Finanzierungsmechanismen für die Umsetzung des Abkommens

    Mögliche flankierende Maßnahmen werden im Folgenden beschrieben. Diese werden in einem frühen Stadium der Umsetzung dieses Abkommens zu detaillierten Aktionsplänen weiterentwickelt.

    1.    Stärkung der Durchführungsstrukturen zur Gewährleistung einer wirksamen Koordinierung

    Die institutionellen Strukturen werden gestärkt, um ein reibungsloses Funktionieren und eine reibungslose Koordinierung zwischen den an der Umsetzung dieses Abkommens beteiligten staatlichen und nicht staatlichen Stellen zu ermöglichen, nämlich dem FLEGT-VPA-Sekretariat, dem Koordinierungsgremium der Regierung und der Nationalen Arbeitsgruppe für die Umsetzung (NIWG). Bei der Vorbereitung der Umsetzung wird die Unterstützung beim Aufbau von Kapazitäten innerhalb dieser Strukturen eine Priorität sein.


    2.
       Stärkung des regulatorischen und rechtlichen Rahmens

    Parallel zur Umsetzung des GTLAS wird Guyana den regulatorischen und rechtlichen Rahmen für den Forstsektor prüfen, um alle einschlägigen politischen Konzepte, Gesetze und Vorschriften, Satzungen, Strategien, Leitlinien, freiwilligen Maßnahmen und Verhaltenskodizes zu stärken und umzusetzen. Zu den zentralen Maßnahmen zählen unter anderem:

    a)    Überprüfung und Verbesserung der Effizienz des regulatorischen Rahmens

    b)    Überprüfung und Verbesserung der Kohärenz des Rechtsrahmens

    c)    Ausarbeitung und Umsetzung von Vorschriften im Zusammenhang mit der Sorgfaltspflicht

    d)    Ausarbeitung und Umsetzung von Vorschriften im Zusammenhang mit dem WTS

    e)    Entwicklung und Umsetzung von Verhaltenskodizes für den Forstsektor und

    f)    Entwicklung und Förderung der Umsetzung von Verhaltenskodizes für amerindische Dörfer.


    3.    Unterstützung der Entwicklung und Inbetriebnahme des GTLAS

    Das GTLAS wird auf bestehenden Systemen und Strukturen aufbauen, die bereits in Guyana im Einsatz sind. Es wird Unterstützung benötigt, um diese Systeme und Strukturen zu aktualisieren, damit die Einhaltung der in Anhang II enthaltenen Legalitätsdefinition und der in Anhang V beschriebenen Lieferkettenkontrollen und verfahren überprüft werden kann. Der Schwerpunkt der flankierenden Maßnahmen liegt auf dem Aufbau der Kapazitäten, die in den verschiedenen Ministerien und/oder Regierungsstellen für das Funktionieren des Systems benötigt werden, sowie auf der Einführung einer unabhängigen Prüfung. Die Maßnahmen umfassen auch den Ausbau und die Aktualisierung des WTS sowie die Einrichtung der Legalitätsüberprüfungsfunktion, des FLEGT-Genehmigungssystems, der unabhängigen Prüffunktion und des Beschwerdemechanismus.

    3.1.    Lieferkette (WTS)

    Guyana wird das Rückverfolgbarkeits- und Überprüfungssystem erweitern und aktualisieren, um die Verfügbarkeit von Informationen über die gesamte Lieferkette nahezu in Echtzeit zu gewährleisten und so die Einhaltung der GTLAS-Anforderungen gemäß den Anhängen II, IV und V sicherzustellen. Die wichtigsten Verbesserungen des bestehenden Systems umfassen folgende Maßnahmen:

    a)    Aktualisierung der internen Datenbanken der GFC

    b)    Entwicklung und Einsatz der zentralen Informationsdatenbank (CID) zur sicheren Archivierung der Compliance-Daten und Informationen im Zusammenhang mit den einzelnen FSO 


    c)    Verbesserung der Informations- und Kommunikationstechnologiesysteme, um eine zuverlässige und sichere Übermittlung und einen zuverlässigen Austausch von Daten und Informationen (insbesondere aus Gebieten im Hinterland) zwischen allen Ministerien und Regierungsstellen, die an den GTLAS-Überprüfungstätigkeiten beteiligt sind, sowie zwischen den verschiedenen GFC-Abteilungen und Stellen, die an der Umsetzung des Abkommens beteiligt sind, zu ermöglichen

    d)    Aktualisierung des WTS, um die Online-Übermittlung von Informationen über Lieferketten durch FSO zu ermöglichen, und

    e)    Aktualisierung des WTS, um die Validierung und den Abgleich von Lieferkettendaten durch die GFC zu ermöglichen.

    3.2.    Kontrolle und Überprüfung

    Guyana entwickelt Systeme zur Überprüfung der Einhaltung aller Indikatoren im Rahmen der Legalitätsdefinition und zur Kontrolle der Lieferkette. Zu den zentralen Maßnahmen zählen unter anderem:

    a)    Ausweitung der Aufgaben und Zuständigkeiten des Referats Interne Revision der GFC, unter anderem durch die Entwicklung detaillierter Verfahren, um die Prüfung der Elemente des GTLAS einzubeziehen, die in die Zuständigkeit der GFC fallen

    b)    Unterstützung der aktiven Überwachung des GTLAS durch Prüfungen des Referats Interne Revision und


    c)    Entwicklung und Umsetzung von Verfahren für die Kontrolle und Überprüfung der Einhaltung der Legalitätsdefinition und der Lieferkettenkontrollen

    3.3.    Genehmigungserteilung

    Guyana richtet ein Referat für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen und Ausfuhrbescheinigungen sowie für die erforderliche behördenübergreifende Koordinierung ein und führt hierfür detaillierte Verfahren ein. Zu den wichtigsten Verbesserungen des bestehenden Systems gehören:

    a)    Schaffung und Einrichtung des Referats Managementinformationssysteme (MISU), das Daten über die rechtliche Einhaltung der Anforderungen des GTLAS durch die FSO eingibt, überprüft, aktualisiert und speichert,

    b)    Schaffung und Einrichtung des Referats Legalität und Handel mit Holz (TLTU), das für die Ausstellung von FLEGT-Genehmigungen und Ausfuhrbescheinigungen zuständig ist,

    c)    Entwicklung des FLEGT-Genehmigungssystems und

    d)    Einführung und Weiterentwicklung von Verfahren mit anderen am GTLAS beteiligten Stellen, insbesondere der Zollbehörde, um das reibungslose Funktionieren und die Effizienz des Genehmigungsverfahrens für die Ausfuhr zu gewährleisten.


    3.4.    Unabhängige Prüfung

    Sobald der JMRC mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erhebt, beauftragt Guyana einen unabhängigen Prüfer, die Funktionsweise des Systems zu bewerten, mögliche Lücken zu ermitteln und Korrekturmaßnahmen zur Verbesserung des Funktionierens, der Glaubwürdigkeit und der Effizienz des GTLAS festzulegen.

    3.5.    Beschwerdemechanismus

    Im Rahmen des Beschwerdemechanismus werden Fälle, in denen FSO die rechtlichen Anforderungen des GTLAS nicht erfüllen, ermittelt, dokumentiert, bearbeitet und schließlich beigelegt. Die wichtigsten Maßnahmen, die zur Umsetzung des Beschwerdemechanismus erforderlich sind, sind:

    a)    Entwicklung und Umsetzung von Verfahren für die Entgegennahme, Bearbeitung und Beilegung von Beschwerden in Bezug auf alle Ministerien und Regierungsstellen, die am GTLAS beteiligt sind. Der Mechanismus sollte es ermöglichen, Beschwerden von FSO und der breiten Öffentlichkeit während der Umsetzungsphase des GTLAS und während der Genehmigungsphase des VPA entgegenzunehmen, zu bearbeiten und beizulegen;

    b)    Entwicklung eines wirksamen Beschwerdemechanismus für Interessenträger, um sicherzustellen, dass die Anliegen von Gemeinschaften und FSO gehört und der zuständigen Stelle mitgeteilt werden.


    3.6.    Gemeinsame Bewertung des GTLAS

    Das GTLAS wird auf der Grundlage der Kriterien in Anhang VIII einer unabhängigen Bewertung unterzogen, um festzustellen, ob es seine Aufgaben angemessen erfüllt und somit das FLEGT-Genehmigungssystem in Betrieb gehen kann.

    4.    Aufbau von Kapazitäten

    Alle an der Umsetzung dieses Abkommens in Guyana beteiligten Parteien müssen Kapazitäten aufbauen, unter anderem durch: technische Schulungen für Ministerien und Regierungsstellen und ihre Mitarbeiter, einschließlich des Forestry Training Centre Inc. (FTCI), des FLEGT-VPA-Sekretariats, der GFC, der Finanzbehörde und des Ministeriums für Arbeit, Schulung und Aufbau von Verwaltungskapazitäten der Holzarbeiterverbände und der amerindischen Dörfer, Schulung der Zivilgesellschaft, Schulung von FSO, die keine Holzarbeiterverbände und amerindischen Dörfer sind.


    5.    Kommunikation

    Durch Kommunikation wird die Umsetzung des Abkommens unterstützt, indem die Einbeziehung aller betroffenen Interessenträger gefördert, der Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen sichergestellt, das Image des guyanischen Holz- und Forstsektors verbessert und die Vorteile dieses Abkommens bei den Interessenträgern und der breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht werden. Zu diesem Zweck können die wichtigsten Maßnahmen zur Gewährleistung einer wirksamen Kommunikation der Ergebnisse und der Auswirkungen dieses Abkommens Folgendes umfassen: Umsetzung einer Kommunikationsstrategie, Organisation jährlicher Konsultationen/Sensibilisierungsveranstaltungen auf nationaler Ebene, Bereitstellung jährlicher Berichte über die Fortschritte bei den wichtigsten Etappenzielen für die Umsetzung des Abkommens über die Website der GFC, Foren in den sozialen Medien und lokale Presse- und Radioveranstaltungen, digitale und regelmäßig aktualisierte Aufzeichnungen über die Rückmeldungen aller Interessenträger und Entwicklung einer Plattform für den Informationsaustausch zur einheitlichen Verbreitung von Informationen.

    6.    Überwachung der Durchführung des Abkommens

    Der Gemeinsame Überwachungs- und Überprüfungsausschuss (JMRC) trägt die Gesamtverantwortung für die Überwachung der Umsetzung des Abkommens. Darüber hinaus werden andere Interessenträger, einschließlich des Privatsektors, der Zivilgesellschaft und indigener Völker, die Umsetzung des Abkommens überwachen und damit zur wirksamen Umsetzung des GTLAS beitragen. Zu den wichtigsten Maßnahmen in diesem Zusammenhang kann die Unterstützung der Nationalen Arbeitsgruppe für die Umsetzung (NIWG) und der Interessenträger, einschließlich des Privatsektors, der Zivilgesellschaft und indigener Völker, gehören, um das Abkommen und die Umsetzung des GTLAS wirksam zu überwachen.


    7.    Überwachung der Auswirkungen des Abkommens

    Die Überwachung der sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen des Abkommens ist notwendig, um sicherzustellen, dass die angestrebten Ziele erreicht werden. Zu diesem Zweck können die wichtigsten Unterstützungsmaßnahmen Folgendes umfassen:

       Einrichtung eines Überwachungssystems oder erforderlichenfalls Verbesserung bestehender Systeme‚ einschließlich Basiswerten und vereinbarter Indikatoren für Elemente wie Waldbewirtschaftung und Waldzustand, Existenzgrundlagen, Governance, Erwirtschaftung von Einnahmen und wirtschaftliche Entwicklung sowie Marktleistung und

       Schaffung und Umsetzung von Synergien zwischen dem Abkommen und dem REDD+-Mechanismus.

    Der JMRC führt eine wirksame Überwachung gemäß Anhang X ein.


    8.    Schaffung eines speziellen Raums für den Dialog über Landbesitz, Landnutzung und Konflikte

    Obwohl das Ziel dieses Abkommens nicht darin besteht, Bodenfragen zu behandeln, ist ein Koordinierungsmechanismus, der einen speziellen Raum für den Dialog über Landbesitz, Landnutzung und Landnutzungskonflikte zwischen allen betroffenen Parteien bietet, von entscheidender Bedeutung für die Stärkung der Governance und der Rechtsdurchsetzung. In diesem Zusammenhang werden Beschwerden in Bezug auf amerindische Landangelegenheiten, die den Ministerien und/oder Regierungsstellen im Rahmen der Umsetzung dieses Abkommens zur Kenntnis gebracht werden, an den Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismus des Projekts zur Regelung des Grundbesitzes der Amerindians und nach Ablauf dieses Projekts an den entsprechenden Nachfolgemechanismus weitergeleitet. Zu diesem Zweck werden der Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismus und der Nachfolgemechanismus unterstützt.

    9.    Durchführung von Marktverbesserungen und Entwicklung der Industrie

    9.1    Internationaler Markt

    Um sicherzustellen, dass der Forstsektor in Guyana weiterhin einen wesentlichen Beitrag zur Wirtschaft des Landes leistet, Beschäftigungsmöglichkeiten in städtischen und ländlichen Gebieten schafft und zur Verringerung der Armut beiträgt, wird Guyana eine Marketingstrategie entwickeln, um den Zugang von guyanischen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen zum Unionsmarkt während der Entwicklungs- und Genehmigungsphase des GTLAS zu fördern.


    9.2    Inlandsmarkt

    Die Bereitstellung legaler, hochwertiger Holzerzeugnisse auf dem Inlandsmarkt ist unerlässlich, um illegalen Aktivitäten vorzubeugen, die die Umsetzung des Abkommens untergraben könnten. Zu diesem Zweck können insbesondere folgende Maßnahmen durchgeführt werden: Bewertung der Hindernisse für die Einhaltung der Legalitätsdefinition auf dem Inlandsmarkt, Verbesserung des Rechtsrahmens für den Inlandsmarkt, Entwicklung von Konzepten für das öffentliche Auftragswesen und Stärkung der Kapazitäten und Anreize für die Einhaltung der Vorschriften, insbesondere durch kleine und mittlere Unternehmen.

    10.    Einrichtung von Finanzierungsmechanismen für die Umsetzung des Abkommens

    Für die Umsetzung des Abkommens müssen Finanzmittel bereitgestellt werden. Es werden detaillierte Maßnahmen und Budgets für die in diesem Anhang beschriebenen Bereiche ausgearbeitet. Mit Unterstützung der Union wird Guyana gemeinsam mit anderen Gebern daran arbeiten, Zugang zu den erforderlichen Finanzmitteln zu erhalten. Zu den zentralen Maßnahmen zählen unter anderem: die Entwicklung einer Strategie für die Mobilisierung von Mitteln, um die Entwicklung des GTLAS sicherzustellen, und die Zusammenarbeit mit dem Finanzministerium, um sicherzustellen, dass die operativen Haushaltsmittel, die den an der Umsetzung des GTLAS beteiligten Ministerien und Regierungsstellen jährlich zur Verfügung stehen, zur Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des GTLAS ausreichen, wenn dieses einsatzbereit ist.

    ________________



    ANHANG VIII

    KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG DER FUNKTIONSFÄHIGKEIT DES GUYANISCHEN LEGALITÄTSSICHERUNGSSYSTEMS FÜR HOLZ (GTLAS)

    HINTERGRUND

    Es wird eine gemeinsame unabhängige technische Bewertung des GTLAS durchgeführt, bevor die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen für Holzausfuhren in die Union beginnt. Mit dieser gemeinsamen technischen Bewertung des gesamten Systems soll ermittelt werden, ob geeignete Mechanismen vorhanden sind, um sicherzustellen, dass das GTLAS seine Funktionen erfüllt und sich in der Praxis bewährt. Bei der Bewertung wird die Systembeschreibung überprüft, wobei besonderes Augenmerk auf etwaige Änderungen des Abkommens nach der Ratifizierung gelegt wird. Das Mandat für die unabhängige technische Bewertung wird von den Vertragsparteien im Rahmen des Gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsausschusses (JMRC) gemeinsam festgelegt.

    Die technische Bewertung umfasst Folgendes:

       die Legalitätsdefinition, in der die Rechtsvorschriften von Guyana aufgeführt sind, die für die Erteilung einer Genehmigung einzuhalten sind,

       die Kontrolle der Lieferkette zur Rückverfolgung von Holzerzeugnissen vom Wald bis zum Ausfuhrort oder Inlandsverkaufsort bzw. vom Einfuhrort bis zum Ausfuhrort oder Inlandsverkaufsort,



       die Überprüfungsverfahren zur Feststellung der Einhaltung aller Elemente der Legalitätsdefinition und der Kontrolle der Lieferkette,

       die Verfahren für die Erteilung von Ausfuhrbescheinigungen und FLEGT-Genehmigungen und

       die unabhängige Prüfung, um sicherzustellen, dass das System ordnungsgemäß funktioniert.

    Auf Grundlage der Erfahrungen mit anderen Abkommen kann bei der Bewertung des GTLAS ein schrittweiser und iterativer Ansatz verfolgt werden, bei dem bei der Bewertung festgestellte Schwachstellen und Verstöße gegen das GTLAS schrittweise durch die geplante Umsetzung von Korrekturmaßnahmen behoben werden können.

    1.    LEGALITÄTSDEFINITION

    Die Definition des Ausdrucks „legal erzeugtes Holz“ beruht auf dem in Guyana geltenden Rechtsrahmen, der sich auf Folgendes erstreckt:

       Ernterechte: die Vergabe von Forstkonzessionen und die Einräumung von Rechten zum Holzeinschlag innerhalb gesetzlich festgelegter Grenzen.



       Forstwirtschaftliche Tätigkeiten: Einhaltung der rechtlichen Anforderungen an die Waldbewirtschaftung und den Forstbetrieb, einschließlich der Einhaltung der einschlägigen Umwelt- und Sozialgesetze.

       Steuern und Gebühren: Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Steuern, Förderabgaben und Gebühren (oder ein anderes überarbeitetes Einnahmensystem), die in direktem Zusammenhang mit der Holzernte und den Ernterechten stehen.

       Sonstige Nutzer: gegebenenfalls Achtung der Eigentums- und Nutzungsrechte anderer Parteien in Bezug auf Land und sonstige Ressourcen, die möglicherweise von den Einschlagsrechten berührt werden.

       Handel und Zoll: Einhaltung der Handels- und Zollvorschriften.

    Zentrale Fragen:

    1.1.1:    Sind die gesetzlichen Anforderungen in der Legalitätsdefinition eindeutig festgelegt?

    1.1.2:    Werden die Grundsätze, Kriterien und Indikatoren angegeben, die zur Prüfung der Einhaltung der einzelnen Elemente der Legalitätsdefinition verwendet werden können?


    1.1.3:
       Stützen sich die Verifikatoren, die verwendet werden, um die Einhaltung der einzelnen Grundsätze und Kriterien der Legalitätsdefinition zu überprüfen, speziell auf dokumentierte Rechtsgrundlagen im Rahmen der Zuständigkeit des betreffenden Ministeriums oder der betreffenden Regierungsstelle und ist beschrieben, wie der Verifikator die Einhaltung des Indikators sicherstellt?

    1.1.4:    Sind die Verifikatoren klar, objektiv und in der Praxis anwendbar? Kann es zu Verwirrung hinsichtlich der Art des Verifikators kommen? Deckt der Verifikator alle Iterationen oder tatsächlichen Vorgehensweisen in Bezug auf die Einrichtungen und Tätigkeiten ab, für die er gilt? Verfügt der Verifikator über eine Rechtsgrundlage? Ist der Verifikator geeignet und angemessen, um zu bestätigen, dass der Indikator in der beabsichtigten Weise eingehalten wurde? Wird der Verifikator derzeit von Unternehmen und zuständigen Behörden eingesetzt?

    1.1.5:    Werden die Rollen und Zuständigkeiten aller relevanten Interessenträger und Regulierungsbehörden für jedes Kriterium und jeden Indikator eindeutig festgelegt?

    1.1.6:    Deckt die Legalitätsdefinition die einschlägigen Abschnitte des geltenden nationalen Rechtsrahmens ab? Wenn nein, warum werden einige dieser relevanten Abschnitte in der Definition nicht berücksichtigt?


    1.1.7:    Waren die Interessenträger an der Ausarbeitung der Legalitätsdefinition beteiligt?

    1.1.8:    Wurden die rechtlichen Anforderungen, die bei den Diskussionen mit den Interessenträgern ermittelt wurden, in das GTLAS aufgenommen?

    1.1.9:    Wurde die Legalitätsdefinition nach der Ratifizierung des Abkommens angepasst? Stützen sich die Verifikatoren, die verwendet werden, um die Einhaltung der einzelnen Grundsätze und Kriterien der Legalitätsdefinition zu kontrollieren, speziell auf dokumentierte Rechtsgrundlagen im Rahmen der Zuständigkeit des betreffenden Ministeriums oder der betreffenden Regierungsstelle und ist beschrieben, wie der Verifikator die Einhaltung des Indikators sicherstellt?

    1.2.0:    Falls die Legalitätsdefinition geändert wurde, ergeben sich unter anderem die folgenden wichtigen Fragen:

    a)    Wurden alle relevanten Akteure zu diesen und etwaigen späteren Änderungen des Legalitätsüberprüfungssystems konsultiert und, wenn ja, wurde ihren Standpunkten ausreichend Rechnung getragen?

    b)    Erfüllen bei Änderungen der Legalitätsdefinition alle Revisionen die in den Fragen 1.1.1 bis 1.2.0 Buchstabe a genannten Anforderungen?


    2.    KONTROLLE DER LIEFERKETTE

    Die Systeme zur Kontrolle der Lieferkette müssen in glaubwürdiger Weise die Rückverfolgbarkeit der Holzerzeugnisse entlang der gesamten Lieferkette sicherstellen, und zwar

       vom Ernteort im Wald bis zum Ausfuhrort,

       vom Ernteort im Wald bis zur Verkaufsstelle auf dem Inlandsmarkt,

       von der Einfuhrstelle bis zur Verkaufsstelle auf dem Inlandsmarkt und

       vom Ort der Einfuhr bis zum Ort der Ausfuhr.

    2.1.    Nutzungsrechte

    Die Gebiete, für die Nutzungsrechte für Waldressourcen erteilt wurden, und die Inhaber dieser Rechte wurden klar bestimmt.


    Zentrale Fragen:

    2.1.1:    Ist das System zur Kontrolle der Lieferkette robust genug, um eine Vermischung mit Materialien zu verhindern, für die keine gültigen Nutzungsrechte gewährleistet sind?

    2.1.2:    Bietet das Kontrollsystem die Gewähr dafür, dass den FSO, die die Holzernte durchführen, Nutzungsrechte für das spezifische Waldgebiet erteilt wurden?

    2.1.3:    Sind die Verfahren für die Erteilung von Ernterechten und die Informationen über diese Rechte, einschließlich der Rechtsinhaber, öffentlich zugänglich?

    2.2.    Methoden zur Kontrolle der Lieferkette

    Es bestehen wirksame Mechanismen zur Verfolgung des Holzes entlang der gesamten Lieferkette vom Einschlag bis zur Verkaufsstelle im Inland oder dem Ort der Ausfuhr, die folgende Kriterien umfassen:

       Rechtsstatus der FSO,

       legaler Zugang zum Wald,



       gesetzliche Ernterechte,

       Waldbewirtschaftung und Holzeinschlag (einschließlich geborgenes Holz),

       Nachernte (Kennzeichnung und Dokumentation der Stammstücke),

       Beförderung von Holzerzeugnissen,

       Verarbeitung von Holzerzeugnissen,

       Verkauf von Holzerzeugnissen auf dem Inlandsmarkt,

       beschlagnahmte, eingezogene und zurückgelassene Holzerzeugnisse,

       Ausfuhr von Holzerzeugnissen,

       Einfuhr von Holzerzeugnissen,

       Holzerzeugnisse im Durchfuhrverkehr zur Ausfuhr,



       soziale, arbeitsrechtliche und steuerliche Aspekte im Zusammenhang mit der Tätigkeit der FSO,

       die rechtmäßige Errichtung und die Einhaltung der Steuervorschriften durch die FSO und

       die Umweltaspekte im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der FSO.

    Die Methoden zur Kennzeichnung des Holzes können unterschiedlich sein und werden wahrscheinlich von der Etikettierung einzelner Stücke bis hin zur Ausstellung von Begleitdokumenten für Ladungen oder Partien reichen. Bei der Auswahl der Methode sollte dem Typ und dem Wert des jeweiligen Holzerzeugnisses sowie dem Risiko einer Vermischung mit unbekannten oder illegalen Erzeugnissen Rechnung getragen werden.

    Zentrale Fragen:

    2.2.1:    Werden alle Tätigkeiten innerhalb der Lieferkette sowie Holzquellen im Kontrollsystem genannt und beschrieben?

    2.2.2:    Werden alle Phasen der Lieferkette im Kontrollsystem genannt und beschrieben?

    2.2.3:    Wird ein glaubwürdiger risikobasierter Ansatz in die Überprüfungsmethodik aufgenommen, um sicherzustellen, dass Abschnitten der Lieferkette, bei denen das höchste Risiko einer Vermischung mit unbekanntem oder illegalem Holz besteht, besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird? Werden in der Praxis risikobasierte Ansätze in die Überprüfungsmethoden einbezogen und funktionieren sie wie geplant?


    2.2.4:    Wurden Methoden festgelegt, dokumentiert und umgesetzt, mit denen der Ursprung eines Erzeugnisses festgestellt und die Vermischung mit Holz aus unbekannten Quellen verhindert werden kann und funktionieren sie glaubwürdig an den folgenden Stellen der Lieferkette?

       stehendes Holz (Bestandsverzeichnis für Großkonzessionen)

       Rundholz im Wald

       Beförderung und Zwischenlagerung (Lagerhöfe/Lagerteiche, Zwischenlagerhöfe/Zwischenlagerteiche)

       Eingang beim Verarbeiter und Lagerung

       Eingang in und Ausgang aus Verarbeitungsanlage

       Lagerung verarbeiteter Erzeugnisse in der Verarbeitungsanlage

       Ausgang aus Verarbeitungsanlage und Beförderung

       Ankunft am Ausfuhrort?

    2.2.5:    Welche Organisationen sind für die Kontrolle der Holzflüsse zuständig? Verfügen sie über ausreichende personelle und sonstige Ressourcen, um ihre Kontrollaufgaben wahrzunehmen?


    2.2.6:    Sind die Lieferkettenkontrollverfahren klar definiert und den einschlägigen Interessenträgern mitgeteilt worden? Werden die Lieferkettenkontrollverfahren in der Praxis wie geplant umgesetzt und funktionieren?

    2.3.    Abgleich quantitativer Daten

    Es bestehen solide und wirksame Mechanismen zur Erfassung der Mengen an Holzerzeugnissen an jeder Stelle der Lieferkette gegebenenfalls einschließlich möglichst genauer Schätzungen des Volumens des stehenden Holzes vor dem Einschlag für jede Hiebfläche.

    Zentrale Fragen:

    2.3.1:    Ergeben sich aus dem Kontrollsystem quantitative Daten zu den Ein- und Ausgängen — gegebenenfalls einschließlich Umwandlungsverhältnissen — an den folgenden Stellen der Lieferkette?

       stehendes Holz (Bestandsverzeichnis für Großkonzessionen)

       Rundholz im Wald (an Holzlagerplätzen)



       Beförderung und Lagerung des Holzes (Lagerhöfe/Lagerteiche, Zwischenlagerhöfe/Zwischenlagerteiche)

       Eingang in der Verarbeitungsanlage und Lagerung

       Eingang in und Ausgang aus Produktionslinien

       Lagerung verarbeiteter Erzeugnisse in der Verarbeitungsanlage

       Ausgang aus Verarbeitungsanlage und Beförderung

       Ankunft am Ausfuhrort?

    2.3.2:    Sind die Funktionen von Informationssystemen zur Überprüfung der Lieferkette klar definiert?

    2.3.3:    Wird beschlagnahmtes und/oder eingezogenes Holz, das wieder in die Lieferkette gelangen darf, vom System verwaltet, um sicherzustellen, dass zuvor alle erforderlichen Schritte zur Behebung von Unregelmäßigkeiten durchgeführt wurden?

    2.3.4:    Stellt das Fehlen einer Bestandsaufnahme von stehendem Holz vor dem Einschlag in Kleinkonzessionen, in Umwandlung befindlichen staatlichen Wäldern, amerindischem Land und Privatgrundstücken ein echtes Risiko dar, das auf der Möglichkeit beruht, dass ungeprüftes Holz in die Lieferkette gelangen kann? Wenn ja, wie wird diesem Risiko begegnet? Wird es wirksam angegangen?


    2.3.5:    Welche Organisationen sind für die Erfassung quantitativer Daten zuständig? Verfügen sie über ausreichende Ressourcen (Personal und Ausrüstung)? Sind die Organisationen für die Führung von Aufzeichnungen über die quantitativen Daten verantwortlich, die ihren Auftrag und ihre Aufgaben erfüllen?

    2.3.6:    Werden sämtliche quantitativen Daten so erfasst, dass sie zeitnah mit den an vor- und nachgelagerten Stellen der Lieferkette erhobenen quantitativen Daten abgeglichen werden können? Werden die aufgezeichneten Daten zur Überprüfung der Mengen in vor- und nachgelagerten Stellen der Lieferkette verwendet?

    2.3.7:    Welche Informationen über die Lieferkettenkontrolle werden öffentlich zugänglich gemacht? Wie erlangen Interessenträger Zugang zu diesen Informationen?

    2.4.    Trennung von nachweislich legal erzeugtem Holz von Holz aus unbekannten Quellen

    Zentrale Fragen:

    2.4.1:    Welche Kontrollmaßnahmen werden durchgeführt, um zu gewährleisten, dass geprüfte und ungeprüfte Rohstoffe entlang der gesamten Lieferkette getrennt bleiben? Werden die Kontrollmaßnahmen wirksam angewandt?


    2.5.    Eingeführte Holzerzeugnisse

    Es bestehen ausreichende Kontrollen, um zu gewährleisten, dass eingeführtes Holz aus legalen Quellen stammt.

    Zentrale Fragen:

    2.5.1:    Welche Nachweise sind erforderlich, um zu belegen, dass eingeführte Holzerzeugnisse von Bäumen stammen, die im Ursprungsland legal geschlagen wurden? Wird dieser Nachweis konsistent und korrekt erbracht?

    2.5.2:    Enthält die FLEGT-Genehmigung bei Verwendung von eingeführtem Holz Angaben zum Land des Holzeinschlags? Werden Informationen über das Land des Holzeinschlags systematisch in die FLEGT-Genehmigung aufgenommen?

    2.6.    Holzerzeugnisse im Durchfuhrverkehr

    Es bestehen angemessene Kontrollen und Verfahren für die Verwaltung von Holzerzeugnissen im Durchfuhrverkehr. Das bestehende System verhindert, dass Durchfuhrholz mit anderen Holzquellen vermischt wird, um verarbeitete Erzeugnisse herzustellen oder zu verkaufen.


    Zentrale Fragen:

    2.6.1:    Sind die Verfahren und Kontrollen für die Verwaltung von Holzerzeugnissen im Durchfuhrverkehr klar und angemessen?

    2.6.2:    Gibt es Verfahren, die gewährleisten, dass Holz im Durchfuhrverkehr nicht mit anderen Holzquellen vermischt wird, um verarbeitete Erzeugnisse herzustellen oder in Guyana zu verkaufen?

    2.6.3:    Werden die Verfahren und Kontrollen wie geplant wirksam durchgeführt und funktionieren? Ist durch die Verfahren und Kontrollen wirksam gewährleistet, dass Holz im Durchfuhrverkehr nicht mit anderen Holzquellen vermischt wird, um verarbeitete Erzeugnisse herzustellen oder in Guyana zu verkaufen?

    2.6.4:    Welche Aufzeichnungen werden archiviert, um eine nachträgliche Überprüfung zu ermöglichen?

    2.6.5:    Welche Informationen über Holzerzeugnisse im Durchfuhrverkehr werden öffentlich zugänglich gemacht? Wie erlangen Interessenträger Zugang zu diesen Informationen?


    2.7.    Beschlagnahmte und eingezogene Holzerzeugnisse

    Es gibt angemessene Verfahren und Kontrollen, um sicherzustellen, dass beschlagnahmte Holzerzeugnisse, bei denen der Verdacht auf Verstoß gegen das Forstrecht Guyanas verstoßen, angemessen behandelt werden, bevor sie nach der Rückgabe, der Einziehung und/oder dem Verkauf in die Lieferkette gelangen.

    Zentrale Fragen:

    2.7.1:    Gibt es eine klare Definition dessen, was beschlagnahmtes und eingezogenes Holz ist?

    2.7.2:    Sind die Verfahren und Kontrollen zur Freigabe beschlagnahmten und/oder eingezogenen Holzes für den Wiedereintritt in die Lieferkette und den Ausschluss der Erteilung einer FLEGT-Genehmigung wirksam?

    3.    ÜBERPRÜFUNGSVERFAHREN

    Im Rahmen der Überprüfung werden ausreichende Kontrollen durchgeführt, um die Legalität des Holzes zu gewährleisten. Es werden solide und wirksame Überprüfungsmethoden angewandt, um sicherzustellen, dass jede Nichteinhaltung der rechtlichen Anforderungen, ob beim Einschlag oder entlang der Lieferkette, festgestellt wird und unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden können.


    3.1.    Organisation

    Die Überprüfung wird von einer Regierungsstelle oder einer unabhängigen Organisation durchgeführt, die über ausreichende Ressourcen, Managementsysteme und qualifizierte Mitarbeiter sowie über solide und wirksame Mechanismen zur Verhinderung von Interessenkonflikten verfügt.

    Zentrale Fragen:

    3.1.1:    Hat die Regierung (eine) Prüfstelle(n) bestellt, die die Überprüfungsaufgaben wahrnimmt/wahrnehmen? Sind das entsprechende Mandat und die damit verbundenen Zuständigkeiten klar definiert und wurden sie öffentlich bekannt gegeben?

    3.1.2:    Verfügt die Überprüfungsstelle über ausreichende Ressourcen für die Durchführung der Überprüfung der Rechtmäßigkeit? Zu den Ressourcen gehören Personal, Finanzen, Logistik, IT, Energieversorgung und Konnektivität.

    3.1.3:    Ist die Überprüfungsstelle funktionsfähig und in der Lage, die erforderlichen Prüfaufgaben zu erfüllen?

    3.1.4:    Besteht eine klar definierte institutionelle Rollen- und Kompetenzverteilung und funktioniert diese?


    3.1.5:    Verfügt die Überprüfungsstelle über ein umfassend dokumentiertes Managementsystem, das

       gewährleistet, dass seine Mitarbeiter für die Durchführung einer wirksamen Überprüfung ausreichend qualifiziert und erfahren sind?

       eine interne Kontrolle/Aufsicht umfasst?

       über Mechanismen zur Verhinderung von Interessenkonflikten verfügt?

       die Transparenz des Überprüfungssystems sicherstellt?

       eine klar definierte Überprüfungsmethodik anwendet?

    3.2.    Überprüfung der Einhaltung der Legalitätsdefinition

    Der Überprüfungsumfang ist klar festgelegt. Durch eine dokumentierte Überprüfungsmethode wird sichergestellt, dass in festgelegten Abständen eine systematische, transparente und nachweisgestützte Überprüfung erfolgt und dass alle Elemente der Legalitätsdefinition abgedeckt werden.


    Zentrale Fragen:

    3.2.1:    Deckt die von den Prüfstellen eingesetzte Überprüfungsmethode alle Elemente der Legalitätsdefinition ab, und ist eindeutig beschrieben, wie die Indikatoren eingehalten werden?

    3.2.2:    Ist der risikobasierte Ansatz durch umfassende und praktische Verfahren dokumentiert?

    3.2.3:    Trägt der risikobasierte Ansatz wirksam zur Überprüfung der Legalitätsdefinition bei?

    3.2.4:    Führt die Überprüfungsstelle folgende Tätigkeiten aus?

       Kontrollen von Dokumenten, Betriebsaufzeichnungen und Arbeiten vor Ort (auch stichprobenartige Kontrollen)

       Einholung von Informationen von externen interessierten Kreisen

       Führen von Aufzeichnungen über die Überprüfungen

    3.2.5:    Werden die Ergebnisse der Überprüfung öffentlich zugänglich gemacht? Wie erlangen Interessenträger Zugang zu diesen Informationen?


    3.2.6:    Geben die Überprüfungsergebnisse klar und eindeutig Aufschluss über den Grad der Konformität des Indikators (Ja/Nein)?

    3.3.    Überprüfung der Systeme zur Kontrolle der Integrität der Lieferkette

    Der Umfang der zu überprüfenden Kriterien und Indikatoren ist festgelegt und deckt die gesamte Lieferkette ab. Durch eine dokumentierte Überprüfungsmethode wird sichergestellt, dass in regelmäßigen Abständen eine systematische, transparente und nachweisgestützte Überprüfung durchgeführt wird, die alle Kriterien und Indikatoren der Legalitätsdefinition erfasst und den regelmäßigen und zeitnahen Datenabgleich zwischen den einzelnen Stufen der Lieferkette vorsieht.

    Zentrale Fragen:

    3.3.1:    Sieht die Überprüfungsmethode eine vollständige Überprüfung der einzelnen Phasen der Lieferkettenkontrollen vor? Ist dies in der Überprüfungsmethode klar festgelegt?

    3.3.2:    Womit wird nachgewiesen, dass die Überprüfung der Lieferkettenkontrollen durchgeführt wurde?

    3.3.3:    Welche Organisation ist für den Datenabgleich bzw. die Datenüberprüfung zuständig? Verfügen sie über ausreichende Ressourcen, um ihre Datenverwaltungsaufgaben wahrzunehmen? Zu den Ressourcen gehören Personal, Finanzen, Logistik, IT, Energieversorgung und Konnektivität.


    3.3.4:    Gibt es Verfahren zur Überprüfung des Abgleichs zwischen stehendem Holz, geschlagenem Holz und Holz, das im Sägewerk/am Ausfuhrort eingeht? Falls ja, sind die Methoden wirksam, um zu ermitteln, wo die Daten nicht übereinstimmen, und um Folgemaßnahmen und/oder weitere Ermittlungen zu ermöglichen?

    3.3.5:    Wurden Methoden entwickelt, um die Übereinstimmung zwischen den Eingängen von Rohstoffen und den Ausgängen von verarbeiteten Erzeugnissen in den Sägewerken oder anderen Anlagen zu überprüfen? Umfassen diese Methoden die Festlegung und die regelmäßige Aktualisierung von Umwandlungsverhältnissen? Falls ja, sind die Methoden wirksam, um Unstimmigkeiten zwischen den Datenströmen zu ermitteln, und so Folgemaßnahmen und/oder weitere Ermittlungen zu ermöglichen?

    3.3.6:    Sind die Informationssysteme und -technologien zur Erfassung, Speicherung und Überprüfung der Daten ausreichend, um eine angemessene Prüfung zu gewährleisten?

    3.3.7:    Gibt es wirksame Sicherungssysteme, die eine rasche und wirksame Datenwiederherstellung im Falle eines schweren Katastrophenereignisses wie eines Brandes oder einer Systemstörung gewährleisten?

    3.4    Mechanismen für den Umgang mit Beschwerden

    Es stehen angemessene Mechanismen für den Umgang mit Beschwerden und Streitigkeiten zur Verfügung, die aus dem Überprüfungsverfahren resultieren können.


    Zentrale Fragen:

    3.4.1:    Gibt es ein Beschwerdeverfahren der Überprüfungsstellen, das allen beteiligten Akteuren zur Verfügung steht?

    3.4.2:    Verfügen die Überprüfungsstellen über Mechanismen zur Entgegennahme und Beantwortung von Beschwerden, die von Akteuren eingelegt werden?

    3.4.3:    Verfügen die Überprüfungsstellen über Mechanismen zur Entgegennahme und Beantwortung von Verstößen, die von Staatsbeamten aufgedeckt und gemeldet werden?

    3.4.4:    Ist klar geregelt, wie Beschwerden einzureichen, zu erfassen und gegebenenfalls an eine übergeordnete Instanz zu übermitteln sind und welche weitere Behandlung sich daraus ergibt?

    3.5.    Mechanismen für den Umgang mit Verstößen

    Es bestehen angemessene Mechanismen für den Umgang mit Verstößen, die während des Überprüfungsverfahrens festgestellt oder infolge von Beschwerden oder aufgrund der unabhängigen Überwachung ermittelt wurden.


    Zentrale Fragen:

    3.5.1:    Sind innerhalb des Überprüfungssystem Mechanismen für den Umgang mit Verstößen festgelegt, die während des Überprüfungsverfahrens festgestellt oder infolge von Beschwerden oder aufgrund der unabhängigen Überwachung ermittelt wurden? Sind diese Mechanismen wirksam?

    3.5.2:    Werden in ausreichendem Maße Aufzeichnungen über die festgestellten Verstöße und die entsprechenden Korrektur- oder sonstigen Maßnahmen geführt? Wird die Wirksamkeit dieser Maßnahmen bewertet?

    3.5.3:    Wurden Mechanismen für den Umgang mit Verstößen und deren Folgen für FLEGT-Genehmigungen und die Ausstellung von Ausfuhrbescheinigungen entwickelt? Werden sie in der Praxis umgesetzt?

    3.5.4:    Welche Informationen über Verstöße werden öffentlich zugänglich gemacht?


    4.    GENEHMIGUNG VON AUSFUHREN UND VERKÄUFEN AUF DEM INLANDSMARKT

    Es wurde eine Genehmigungsstelle benannt, die für die Ausstellung von FLEGT-Genehmigungen und von Ausfuhrbescheinigungen zuständig ist. FLEGT-Genehmigungen und Ausfuhrbescheinigungen für werden für einzelne zur Ausfuhr in die Union bestimmte Ladungen erteilt. Ausfuhrbescheinigungen werden nur für Ausfuhren auf Nicht-Unionsmärkte ausgestellt, und es gibt Systeme zur Überprüfung der Legalität von Holzerzeugnissen, die auf dem Inlandsmarkt in Verkehr gebracht werden.

    4.1.    Organisation

    Zentrale Fragen:

    4.1.1:    Welche Stelle ist für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen und Ausfuhrbescheinigungen zuständig?

    4.1.2:    Gibt es Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass nur legal erzeugtes Holz auf den Inlandsmarkt gelangt?

    4.1.3:    Gibt es Kontrollen, die die Angemessenheit und Wirksamkeit dieser Verfahren gewährleisten?


    4.1.4:    Sind die Aufgaben der Genehmigungsstelle und ihrer Mitarbeiter hinsichtlich der Erteilung von FLEGT-Genehmigungen und Ausfuhrbescheinigungen klar definiert und wurden diese veröffentlicht?

    4.1.5:    Wurden ein Anforderungsprofil und interne Kontrollen für die Mitarbeiter der Genehmigungsstelle festgelegt?

    4.1.6:    Verfügt die Genehmigungsstelle über ausreichende Ressourcen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können? Zu den Ressourcen gehören Personal, Finanzen, Logistik, IT, Energieversorgung und Konnektivität.

    4.2.    Erteilung von FLEGT-Genehmigungen und Ausfuhrbescheinigungen

    Es wurden angemessene Vorkehrungen für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen und Ausfuhrbescheinigungen getroffen.

    Zentrale Fragen:

    4.2.1:    Erfüllen die FLEGT-Genehmigungen die in Anhang IV festgelegten technischen Spezifikationen?

    4.2.2:    Sind die Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitarbeiter der Genehmigungsstelle klar definiert und öffentlich zugänglich?


    4.2.3:    Werden die Verfahren der Genehmigungsstelle in der Praxis wirksam angewandt? Welche Belege stützen diese Schlussfolgerung?

    4.2.4:    Gibt es angemessene Aufzeichnungen über erteilte FLEGT-Genehmigungen und Ausfuhrbescheinigungen? Gibt es angemessene Aufzeichnungen in Fällen, in denen FLEGT-Genehmigungen und Ausfuhrbescheinigungen aufgrund von Verstößen nicht ausgestellt wurden? Umfassen diese Aufzeichnungen auch die Nachweise, auf deren Grundlage die FLEGT-Genehmigungen und Ausfuhrbescheinigungen werden ausgestellt wurden?

    4.2.5:    Gibt es ein System zur Erkennung und Erkennung gefälschter Rechtsdokumente?

    4.2.6:    Ist das System geeignet, gefälschte Rechtsdokumente zu erkennen?

    4.2.7:    Verfügt die Genehmigungsstelle über angemessene Verfahren, um sicherzustellen, dass jede Holzladung den Anforderungen der Legalitätsdefinition und der Lieferkettenkontrollen auf Grundlage von Informationen aller einschlägigen Ministerien und Regierungsstellen, die an der Umsetzung des GTLAS beteiligt sind, entspricht?

    4.2.8:    Wurden die Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen klar festgelegt und den Ausführern sowie anderen betroffenen Akteuren mitgeteilt?


    4.2.9:    Welche Informationen über erteilte Genehmigungen sind öffentlich zugänglich? Wie erlangen Interessenträger Zugang zu diesen Informationen?

    4.2.10:    Hat Guyana ein Nummerierungssystem für FLEGT-Genehmigungen entwickelt, das eine Unterscheidung zwischen FLEGT-Genehmigungen und Ausfuhrbescheinigungen ermöglicht? Hat sich die Genehmigungsstelle an dieses Nummerierungssystem gehalten?

    04.02.2011:    Ermöglicht das Genehmigungssystem die Ersetzung einer FLEGT-Genehmigung bei Verlust des Dokuments?

    04.02.2012:    Ermöglicht das Genehmigungssystem eine Änderung der FLEGT-Genehmigung in einem oder mehreren der folgenden Szenarien:

       der Bestimmungsort oder der Empfänger der Ladung ändert sich oder

       die Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen Volumen/der tatsächlichen Menge der Ladung von Holzerzeugnissen, die ausgeführt werden soll, beträgt mehr als 10 %?


    4.3.    Fragen zu erteilten FLEGT-Genehmigungen

    Es besteht ein angemessener Mechanismus für die Behandlung von Fragen von zuständigen Behörden in der Union über erteilte FLEGT-Genehmigungen gemäß Anhang III.

    Zentrale Fragen:

    4.3.1:    Wurde eine Informationsfunktion für Genehmigungen in der Genehmigungsstelle benannt und eingesetzt, um unter anderem Anfragen von den zuständigen Behörden in der Union entgegenzunehmen und zu beantworten?

    4.3.2:    Bestehen klare Verfahren für die Kommunikation zwischen der Genehmigungsstelle und den zuständigen Behörden in Union?

    4.3.3:    Bestehen Kommunikationskanäle, über die guyanische oder internationale Akteure Auskünfte über erteilte FLEGT-Genehmigungen einholen können?


    4.4.    Verfahren für den Umgang mit relevanten Beschwerden und Streitigkeiten

    Es besteht ein angemessener Mechanismus für die Behandlung von relevanten Beschwerden und Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Erteilung von Genehmigungen. Der Mechanismus ermöglicht den Umgang mit jeder Art von Beschwerde im Zusammenhang mit dem Funktionieren des Genehmigungssystems.

    Zentrale Fragen:

    4.4.1:    Gibt es einen Mechanismus und dokumentierte Verfahren für die Bearbeitung relevanter Beschwerden, die allen Interessenträgern zur Verfügung stehen, und sind sie wirksam?

    4.4.2:    Ist klar geregelt, wie Beschwerden einzureichen, zu erfassen und gegebenenfalls an eine übergeordnete Instanz zu übermitteln sind und welche weitere Behandlung sich daraus ergibt?

    5.    ZUSTÄNDIGKEITEN ANDERER REGIERUNGSORGANISATIONEN

    Die GFC, die offiziell mit der Verwaltung der nationalen Waldressourcen von Guyana betraut ist, ist die Koordinierungsstelle für die Durchführung dieses Abkommens. Dies geschieht in Zusammenarbeit mit Ministerien und Regierungsstellen, die an der Umsetzung des GTLAS beteiligt sind und deren gesetzliche Mandate sich auf die nachhaltige Bewirtschaftung der Waldressourcen des Landes auswirken.


    Zentrale Fragen:

    5.1.1:    Gibt es einen Mechanismus wie eine gemeinsame Absichtserklärung oder andere Mechanismen zur Regelung der Aufgaben und Zuständigkeiten der anderen Ministerien und Regierungsstellen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens?

    5.1.2:    Sind diese anderen Ministerien und Regierungsstellen über ihre gesetzlichen Zuständigkeiten informiert und verstehen sie sie?

    5.1.3:    Verfügen Ministerien und Regierungsstellen über angemessene Ressourcen, um ihre in diesem Abkommen festgelegten Aufgaben zu erfüllen? Zu den Ressourcen gehören Personal, Finanzen, Logistik, IT, Energieversorgung und Konnektivität.

    5.1.4:    Gibt es ein Überprüfungssystem, mit dem kontrolliert werden kann, ob diese anderen Ministerien und Regierungsstellen ihre Aufgaben im Rahmen dieses Abkommens angemessen und wirksam wahrnehmen?

    5.1.5:    Ist klar, wie oft diese Überprüfungen durchgeführt werden? Werden im Rahmen dieser Überprüfungen Berichte erstellt und sind sie öffentlich zugänglich?

    5.1.6:    Gibt es ein System, mit dem die Ergebnisse dieser Überprüfungen zur kontinuierlichen Verbesserung des GTLAS genutzt werden können? Funktioniert das bestehende System wirksam?


    6.    DIE INFORMATIONSSYSTEME ZUR UNTERSTÜTZUNG DER UMSETZUNG DES GTLAS

    Im Rahmen der Umsetzung des GTLAS wird Guyana in Partnerschaft mit der Union eine umfassende Modernisierung der Informations- und Kommunikationstechnologiesysteme (IKT) durchführen, die das GTLAS unterstützen, bevor FLEGT-Genehmigungen und Ausfuhrbescheinigungen erteilt werden.

    Insbesondere werden IKT-Systeme entwickelt und eingeführt, um die nahezu Echtzeitübertragung und den Austausch von Daten und Informationen der FSO zwischen der GFC und den an der Durchführung dieses Abkommens beteiligten Ministerien und Regierungsstellen zu ermöglichen.

    Zentrale Fragen:

    6.1.1:    Ermöglicht das IKT-System eine Konnektivität (mit effektiver Verschlüsselungsfähigkeit) für die Übertragung von Informationen zwischen den Abteilungen und Referaten der GFC, einschließlich zwischen der GFC-Zentrale und den Forststationen, sowie zwischen den Forststationen?

    6.1.2:    Ermöglicht das IKT-System zur Unterstützung der Umsetzung des GTLAS den nahezu Echtzeit-Zugang zu und den Austausch von Daten und Informationen zwischen der GFC und den an der Umsetzung dieses Abkommens beteiligten Ministerien und Regierungsstellen?


    6.1.3:    Verfügen die anderen Ministerien und Regierungsstellen über die Kapazitäten, im Rahmen von Mitarbeiterschulungen und Modernisierung der Ausrüstung den freien Kommunikationsfluss (einschließlich des Daten- und Informationsaustausches) mit der GFC zu erleichtern?

    7.    UNABHÄNGIGER PRÜFER

    Die unabhängige Prüfung wird vor der Inbetriebnahme des FLEGT-Genehmigungssystems eingerichtet. Ziel ist es, Schwachstellen im GTLAS-System zu ermitteln, kontinuierlich Empfehlungen für dessen Verbesserung auszusprechen und damit zum Funktionieren, zur Glaubwürdigkeit und zur Effizienz des GTLAS und dieses Abkommens im Allgemeinen beizutragen.

    Zentrale Fragen:

    7.1.1:    Steht die Durchführung der unabhängigen Prüfung im Einklang mit dem in Anhang VI beschriebenen Mandat?

    7.1.2:    Hat die Regierung Leitlinien für die unabhängige Prüfung ausgearbeitet, stehen diese Leitlinien mit dem Mandat in Anhang VI im Einklang und hat die Regierung diese Leitlinien öffentlich zugänglich gemacht?


    7.1.3:    Sind in den Leitlinien klare Anforderungen an die Qualifikation (siehe Anhang VI) von Organisationen für die Wahrnehmung der Funktion als unabhängiger Prüfer festgelegt, um Unparteilichkeit zu gewährleisten und Interessenkonflikte zu verhindern?

    7.1.4:    Sind in den Leitlinien Verfahren für den Informationszugang festgelegt?

    7.1.5:    Können Akteure in der Praxis Zugang zu den in Anhang IX beschriebenen Informationen erhalten?

    7.1.6:    Sehen die Leitlinien Verfahren für die Einreichung von Beschwerden vor, die sich auf das GTLAS und andere Elemente des Abkommens beziehen, und können diese öffentlich zugänglich gemacht werden?

    7.1.7:    Wurden für den unabhängigen Prüfer Bestimmungen für Berichterstattung und Offenlegung festgelegt und klar erläutert?

    7.1.8:    Entspricht die Methode der unabhängigen Prüfung der bewährten internationalen Praxis gemäß ISO 19011, ISO 17021 oder einer gleichwertigen Norm?


    7.1.9:    Hat Guyana einen unabhängigen Prüfer beauftragt, gegen den der JMRC keine Einwände erhoben hat? Hat der JMRC keine Einwände gegen die Auswahl des unabhängigen Prüfers erhoben und hat Guyana den unabhängigen Prüfer beauftragt, die Überprüfungsaufgaben wahrzunehmen? Sind das entsprechende Mandat und die damit verbundenen Zuständigkeiten klar definiert und wurden sie öffentlich bekannt gegeben?

    7.1.10:    Sind die institutionellen Aufgaben und Zuständigkeiten der Ministerien und Regierungsstellen, wie sie im GTLAS festgelegt sind, klar definiert und angewandt?

    7.1.11:    Verfügt der unabhängige Prüfer über angemessene Ressourcen, um die Überprüfung anhand der Legalitätsdefinition und der Systeme zur Kontrolle der Holzlieferkette durchzuführen?

    7.1.12:    Verfügt der unabhängige Prüfer über ein umfassend dokumentiertes Managementsystem, das

       gewährleistet, dass seine Mitarbeiter für die Durchführung einer wirksamen Überprüfung ausreichend qualifiziert und erfahren sind?

       eine interne Kontrolle/Aufsicht umfasst?

       über Mechanismen zur Verhinderung von Interessenkonflikten verfügt?

       die Transparenz des Überprüfungssystems sicherstellt?

       eine klar definierte Überprüfungsmethodik anwendet?

    ________________



    ANHANG IX

    ZUGANG DER ÖFFENTLICHKEIT ZU INFORMATIONEN ÜBER DAS FLEGT-GENEHMIGUNGSSYSTEM

    1.    EINFÜHRUNG

    Im Einklang mit der Politik Guyanas und der Union, die natürlichen Ressourcen in transparenter und verantwortungsbewusster Weise zu bewirtschaften, sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass die Verfügbarkeit von Informationen für die erfolgreiche Durchführung dieses Abkommens von wesentlicher Bedeutung ist. Die Vertragsparteien verpflichten sich daher, für einen kontinuierlichen Zugang zu Informationen zu sorgen, um die Umsetzung und Überwachung des Abkommens zu erleichtern. Die Vertragsparteien verpflichten sich ferner sicherzustellen, dass die Informationen, die durch das im Rahmen dieses Abkommens eingerichtete Guyanische Legalitätssicherungssystem für Holz (GTLAS) erlangt wurden, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

    2.    VOM GEMEINSAMEN ÜBERWACHUNGS- UND ÜBERPRÜFUNGSAUSSCHUSS ZU VERÖFFENTLICHENDE INFORMATIONEN

    2.1    Struktur und Verfahren für die Arbeitsweise des Gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsausschusses (JMRC)


    2.2    Protokolle der Sitzungen des JMRC und Zusammenfassungen der Beschlüsse

    2.3    Informationen über die unabhängige Prüfung

    a)    Mandat für die unabhängige Prüfung

    b)    Verfahrenshandbuch für die unabhängige Prüfung

    c)    Kriterien für die Auswahl des unabhängigen Prüfers

    d)    Zusammenfassende Berichte des unabhängigen Prüfers

    2.4    Jahresberichte des JMRC, insbesondere Informationen über

    a)    die Fortschritte Guyanas bei der Umsetzung der einzelnen Elemente des GTLAS und aller anderen Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens


    b)    die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des Abkommens sowie die Maßnahmen, die innerhalb einer im Abkommen festgelegten Frist zu ergreifen sind, und die entsprechenden ergänzenden Maßnahmen, bevor das FLEGT-Genehmigungssystem zum Einsatz kommt

    c)    die Zahl der von Guyana erteilten FLEGT-Genehmigungen

    d)    gegebenenfalls Maßnahmen zur Verhinderung der Ausfuhr von Holzerzeugnissen illegalen Ursprungs auf Nicht-Unionsmärkte oder ihres Inverkehrbringens auf dem nationalen Markt

    e)    die Mengen an Holzerzeugnissen, die nach Guyana eingeführt wurden oder die sich in der Durchfuhr durch Guyana befunden haben oder dort umgeladen wurden

    f)    gegebenenfalls die Maßnahmen zur Verhinderung der Einfuhr von Holzerzeugnissen illegalen Ursprungs, um die Integrität des FLEGT-Genehmigungssystems zu wahren

    g)    Fälle von Nichteinhaltung der Anforderungen des GTLAS in Guyana und die daraufhin ergriffenen Maßnahmen


    h)    die Menge der im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems in die Union eingeführten Holzerzeugnisse, aufgeschlüsselt nach HS-Position und nach Mitgliedstaaten der Union, in welche die Einfuhr erfolgt ist (Angabe durch die Union)

    i)    die Menge der im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems in die Union ausgeführten Holzerzeugnisse, aufgeschlüsselt nach HS-Position und nach Mitgliedstaaten der Union, in welche die Einfuhr erfolgt ist (Angabe durch Guyana)

    j)    Informationen über Fälle und Mengen von Holzerzeugnissen, zu denen zwischen der Genehmigungsstelle in Guyana und den zuständigen Behörden der Union Klärungsbedarf bestand.

    3.    VON GUYANA ZU VERÖFFENTLICHENDE INFORMATIONEN

    Einschlägige Informationen und Berichte werden regelmäßig von der GFC über verschiedene Kanäle veröffentlicht und/oder zur Verfügung gestellt. Diese Informationen umfassen folgende Elemente:


    3.1.    Rechtliche Informationen:

    a)    Text des Abkommens mit Anhängen und späteren Änderungen

    b)    In Anhang II genannter nationaler Rechtsrahmen

    c)    Ratifizierte internationale Übereinkommen und Verträge

    d)    Verhaltenskodex der GFC, WTS-Leitlinien und Leitlinien für Groß- und Kleinkonzessionen

    e)    Einschlägige Abschnitte der Verfahrenshandbücher im Zusammenhang mit den in Anhang V beschriebenen Überprüfungsverfahren

    f)    Alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Zusammenhang mit Anhang II oder V, die während der Umsetzungsphase des GTLAS angenommen wurden


    3.2.    Angaben zur Erzeugung:

    a)    Jährliche Gesamtholzerzeugung, aufgeschlüsselt nach Art des Erzeugnisses

    b)    Jährlich verarbeitetes Volumen, aufgeschlüsselt nach Art des Erzeugnisses

    c)    Jährlich ausgeführtes Rohholzvolumen (insgesamt und in die Union)

    d)    Jährlich ausgeführtes Holzvolumen, aufgeschlüsselt nach Art des Erzeugnisses (insgesamt und in die Union)

    e)    Jährliches Volumen des auf dem Inlandsmarkt gehandelten Holzes, aufgeschlüsselt nach Art des Erzeugnisses

    f)    Jährliches Volumen des beschlagnahmten und eingezogenen Holzes

    3.3.    Angaben zur Zuweisung:

    a)    Liste der Namen der FSO, denen forstwirtschaftliche Konzessionsvereinbarungen, landwirtschaftliche Pachtverträge, Bergbaugenehmigungen oder ‑berechtigungen und Rechte im Zusammenhang mit forstwirtschaftlichen Konzessionsvereinbarungen zugewiesen wurden


    b)    Zusätzliche Informationen zum individuellen Status von Groß- und Kleinkonzessionen: Kontaktdaten, Beschreibung des Konzessionsgebiets (Karte), rechtlicher Status der Konzession, Laufzeit

    c)    Verfahren der GFC für die Zuweisung von Forstkonzessionen

    d)    Leitlinien für die Zuweisung von Genehmigungen/Pachtverträgen/Berechtigungen/Titeln anderer Stellen in staatlichen Forstgebieten

    e)    Kriterien für die Zuweisung von Forstkonzessionen

    f)    Standortkarte der Forstkonzessionen mit den ermittelten zugewiesenen Gebieten

    g)    Lageplan der für die Protokollierung zur Verfügung stehenden Gebiete und Fristen für die Antragstellung

    h)    Gegebenenfalls Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern oder zu Personen, die die tatsächliche Kontrolle über den Konzessionsinhaber haben

    i)    Liste der FSO, die im Besitz einer Genehmigung für die Vermarktung von umgewandeltem oder geborgenem Holz sind

    j)    Jährliches Volumen des geschlagene umgewandelten oder geborgenen Holzes


    3.4.    Managementinformationen:

    a)    Mandat, Aufgaben und Zuständigkeiten der für die Verwaltung und Kontrolle der Konzessionen zuständigen Stellen

    b)    Bereich zertifizierter forstwirtschaftlicher Konzessionen

    c)    Gegebenenfalls Abschätzungen der Umwelt- und sozialen Auswirkungen

    d)    Liste der Ministerien und Regierungsstellen mit Überprüfungsaufgaben gemäß Anhang II

    e)    Liste der Großkonzessionen mit genehmigten Bewirtschaftungsplänen

    f)    Liste der amerindischen Dörfer und privaten Waldgebiete

    g)    Gemeinsame Absichtserklärung über die Aufgaben und Zuständigkeiten der im Rahmen des Abkommens für die Überprüfung des GTLAS zuständigen Ministerien und Regierungsstellen


    3.5.    Verarbeitung von Informationen:

    a)    Liste der zugelassenen FSO mit Kontaktangaben.

    b)    Jährliches verarbeitetes Rohholzvolumen nach Holzart und Art des Erzeugnisses

    3.6.    Ausfuhrinformationen:

    a)    Daten über Holzerzeugnisse, die nach Guyana eingeführt wurden

    b)    Daten über Ausfuhren in die Union, aufgeschlüsselt nach Holzart, Ländern und Volumen pro FSO

    c)    Angaben zu den beantragten, ausgestellten und abgelehnten Ausfuhrbescheinigungen

    3.7.    Informationen über das GTLAS und die Überwachung:

    a)    Beschreibung des GTLAS, einschließlich des nationalen Rechtsrahmens für die Umsetzung des GTLAS, und anderer einschlägiger Methoden


    b)    Verfahren für die Erteilung von Ausfuhrbescheinigungen und FLEGT-Genehmigungen

    c)    Liste der erteilten FLEGT-Genehmigungen

    d)    Liste der abgelehnten Anträge auf FLEGT-Genehmigungen

    e)    Auf Anfrage werden Überprüfungsberichte zur Verfügung gestellt

    3.8.    Informationen über die ausstellenden Behörden und deren spezifische Zuständigkeiten bei der Offenlegung von Dokumenten anderer Ministerien und Regierungsstellen

    4.    VON DER UNION ZU VERÖFFENTLICHENDE INFORMATIONEN

    a)    Text dieses Abkommens, seine Anhänge und etwaige Änderungen

    b)    Anzahl der FLEGT-Genehmigungen aus Guyana, die die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten der Union erhalten haben

    c)    Jährliche Mengen und Werte der Holzerzeugnisse, die aus Guyana in die Union eingeführt werden


    d)    Gesamtmenge und Wert des Holzes und der daraus hergestellten Erzeugnisse, die mit und ohne FLEGT-Genehmigungen in die Union eingeführt werden, aufgeschlüsselt nach Ländern

    e)    Alle verfügbaren Berichte der Unabhängigen Marktüberwachung (IMM)

    f)    Aktualisierte Informationen über die Vorschriften der Union in Bezug auf den Holzhandel und die finanzielle und technische Unterstützung im Zusammenhang mit der Umsetzung des VPA in Guyana

    g)    Liste und Kontaktdaten der Behörden in den Mitgliedstaaten der Union, die für FLEGT und die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (EU-Holzhandelsverordnung), zuständig sind

    5.    INFORMATIONEN ÜBER FINANZTRANSAKTIONEN

    Die GFC stellt Finanzinformationen über den Forstsektor in Form von Jahresberichten zur Verfügung, die Folgendes umfassen:

       Einnahmen der Forstwirtschaft aus jährlichen Zahlungen wie Forstgebühren und Gebühren für Anbauflächen und

       im Falle von Streitigkeiten die getroffenen Regelungen und die Leistung/Nichtleistung von Strafzahlungen


    6.    SONSTIGE ZU VERÖFFENTLICHENDE INFORMATIONEN

    Über die vorstehende Liste hinaus werden alle relevanten Informationen, einschließlich der Berichte über den Forstsektor Guyanas, insbesondere in Bezug auf die Governance und die Einhaltung der Rechtsvorschriften, von der GFC regelmäßig aktualisiert und öffentlich zugänglich gemacht.

    Der JMRC kann ferner empfehlen, dass auf Vorschlag einer der Vertragsparteien zusätzliche Informationen veröffentlicht werden.

    7.    METHODEN DER UMSETZUNG

    Dieser Anhang steht im Einklang mit den Rechtsvorschriften Guyanas über den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen, insbesondere dem Gesetz Nr. 21 von 2011 über den Zugang zu Informationen und dem Forstgesetz Nr. 6 von 2009.

    Die diesem Anhang aufgeführten Informationen werden über folgende Kanäle zur Verfügung gestellt:

    a)    offizielle Berichte,

    b)    Websites der GFC und des Forest Products Development and Marketing Council Inc. sowie Websites des Ministeriums für natürliche Ressourcen, des Informationsamts der Regierung und anderer Regierungsstellen,


    c)    Multi-Stakeholder-Umsetzungsplattform,

    d)    öffentliche Sitzungen,

    e)    Pressekonferenzen,

    f)    Filme und

    g)    Rundfunk und Fernsehen.

    Ferner werden Verfahren für die künftige Verwaltung und die Aktualisierung der in diesem Anhang aufgeführten Informationen entwickelt.

    8.    KOMMUNIKATIONSSTRATEGIE

    Eine Kommunikationsstrategie, die in Absprache mit den einschlägigen Interessenträgern entwickelt wird, wird umgesetzt und orientiert sich an folgenden Grundsätzen:

    a)    Die Informationen werden kostenlos oder zu vertretbaren Kosten zugänglich sein.


    b)    Eine Liste öffentlich zugänglicher Dokumente wird zur Verfügung gestellt.

    c)    Die Informationen sind sachlich richtig und auf dem neuesten Stand.

    d)    Die Informationen werden rechtzeitig zur Verfügung gestellt.

    e)    Die Informationen werden in dem für die Veröffentlichung geeigneten Format bereitgestellt.

    f)    Die Kommunikationsmethoden werden aufgeführt.

    g)    Das GTLAS wird eine der wichtigsten Informationsquellen sein.

    ________________



    ANHANG X

    GEMEINSAMER ÜBERWACHUNGS- UND ÜBERPRÜFUNGSAUSSCHUSS

    1.    Gemäß Artikel 20 dieses Abkommens wird ein Gemeinsamer Überwachungs- und Überprüfungsausschuss (JMRC) eingesetzt.

    2.    Die Vertragsparteien bestellen ihre Vertreter für den JMRC.

    3.    Der JMRC arbeitet gemäß der Geschäftsordnung, die er ausarbeitet und annimmt.

    4.    Die Funktionen und Aufgaben des JMRC betreffen Folgendes:

    a)    die Verwaltung, Überwachung und Überprüfung der Umsetzung dieses Abkommens, einschließlich der Verwaltung der unabhängigen Prüfung,

    b)    die Förderung des Dialogs und den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien.


    5.    Verwaltung dieses Abkommens

    Der JMRC

    a)    nimmt eine unabhängige Bewertung der Funktionsfähigkeit des Guyanischen Legalitätssicherungssystems für Holz (GTLAS) gemäß den in Anhang VIII beschriebenen Kriterien vor. Bei der Bewertung wird festgestellt, ob das GTLAS, das dem in Anhang V beschriebenen FLEGT-Genehmigungssystem zugrunde liegt, seine Aufgaben angemessen erfüllt;

    b)    schlägt den Zeitpunkt vor, ab dem das FLEGT-Genehmigungssystem voll funktionsfähig sein sollte;

    c)    wird von einer Vertragspartei, die eine Umgehung oder Unregelmäßigkeit bei der Umsetzung des FLEGT-Genehmigungssystems vermutet oder Beweise dafür hat, im Einklang mit Artikel 12 dieses Abkommens benachrichtigt und ermittelt die erforderlichen Folgemaßnahmen;

    d)    entwickelt und beschließt einen Zeitplan für die Umsetzung des Abkommens sowie einen Rahmen für die Überwachung und Evaluierung der bei der Umsetzung erzielten Fortschritte;

    e)    prüft und kommentiert das Verfahrenshandbuch für die Kontrolle eingeführter Holzerzeugnisse und das GTLAS-Verfahrenshandbuch für die Überprüfung, das die Methodik und die Kriterien für die risikobasierten Ansätze des GTLAS enthält;


    f)    prüft Beschwerden im Zusammenhang mit dem FLEGT-Genehmigungssystem im Gebiet einer oder beider Vertragsparteien;

    g)    führt spezifische Aufzeichnungen von allen Änderungen an den Anhängen dieses Abkommens und von den Protokollen einschlägiger Sitzungen mit Interessengruppen. Diese Aufzeichnungen werden von der Ratifikation an und während der gesamten Laufzeit des Abkommens aufbewahrt;

    h)    gibt Empfehlungen ab, um zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beizutragen, unter anderem in Bezug auf den Aufbau von Kapazitäten und die Beteiligung des Privatsektors, der Zivilgesellschaft und indigener Interessenträger;

    i)    setzt bei Bedarf Arbeitsgruppen ein, die sich mit allen Aspekten der Umsetzung dieses Abkommens befassen;

    j)    erstellt und veröffentlicht auf Grundlage der Informationen der Vertragsparteien jährliche Berichte über die Umsetzung dieses Abkommens gemäß Anhang IX;

    k)    nimmt Vorschläge der Vertragsparteien zur Änderung dieses Abkommens oder seiner Anhänge entgegen und erörtert sie, unterbreitet jeder Vertragspartei Empfehlungen zu vorgeschlagenen Änderungen dieses Abkommens und nimmt Änderungen der Anhänge dieses Abkommens gemäß Artikel 27 dieses Abkommens an;


    l)    behandelt sonstige Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens auf Vorschlag einer oder beider Vertragsparteien;

    m)    bemüht sich im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung und/oder Auslegung dieses Abkommens gemäß Artikel 25 des Abkommens um eine annehmbare Lösung.

    6.    Überwachung und Überprüfung dieses Abkommens

    Der JMRC

    a)    überwacht die Fortschritte bei der Verwirklichung der in Anhang VII genannten Ziele;

    b)    stellt sicher, dass die Bewertung der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen dieses Abkommens im Einklang mit bewährten Verfahren und den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden Kriterien erfolgt, und schlägt geeignete Lösungen für alle bei dieser Bewertung ermittelten Probleme vor;

    c)    sorgt dafür, dass die Umsetzung dieses Abkommens regelmäßig bewertet wird, gegebenenfalls einschließlich stichprobenartiger Kontrollen;


    d)    sorgt dafür, dass die Lage auf dem Inlandsmarkt und dem internationalen Markt in regelmäßigen Abständen überwacht und darüber berichtet wird, schlägt gegebenenfalls erforderliche Studien vor und empfiehlt Maßnahmen, die auf der Grundlage der Marktanalyseberichte zu ergreifen sind.

    7.    Verwaltung der unabhängigen Prüfung

    Der JMRC

    a)    erklärt sein Einverständnis mit der Bestellung des unabhängigen Prüfers, der von den Vertragsparteien ausgewählt und von Guyana im Einklang mit dem Mandat für die unabhängige Prüfung gemäß Anhang VI dieses Abkommens beauftragt wird;

    b)    erklärt sein Einverständnis mit einer gegebenenfalls erforderlichen Verlängerung des Vertrags des unabhängigen Prüfers;

    c)    prüft die Berichte des unabhängigen Prüfers;

    d)    schlägt Maßnahmen zur Lösung der Fragen und zur Umsetzung der Empfehlungen aus den Berichten des unabhängigen Prüfers vor;


    e)    prüft Beschwerden Dritter über die Tätigkeit des unabhängigen Prüfers;

    f)    genehmigt das vom unabhängigen Prüfer ausgearbeitete und vorgelegte Verfahrenshandbuch und den vom unabhängigen Prüfer im Rahmen der dokumentierten Verfahren vorgelegten Prüfbericht;

    g)    billigt den Arbeitsplan des unabhängigen Prüfers und empfiehlt gegebenenfalls zusätzliche Prüfungen;

    h)    prüft, kommentiert und genehmigt i) die vorläufigen Berichte des unabhängigen Prüfers und ii) den zusammenfassenden Bericht des unabhängigen Prüfers. Der zusammenfassende Bericht wird veröffentlicht;

    i)    fordert erforderlichenfalls einen spezifischen zusätzlichen Bericht des unabhängigen Prüfers an;

    j)    überwacht erforderlichenfalls die von den Vertragsparteien getroffenen Korrekturmaßnahmen zur Lösung der vom unabhängigen Prüfer festgestellten Probleme.

    ________________

    (1)    ABl. EU L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
    (2)    ABl. EU L 289 vom 30.10.2008, S. 3.
    (3)    A1.1.1 gilt für alle Unternehmen ungeachtet ihres Status. Darüber hinaus müssen die FSO einen der anderen Indikatoren erfüllen, der ihrem Status entspricht.
    (4)    Die Leitlinien für das Rückverfolgungssystem für Holz werden während der Entwicklungsphase des GTLAS aktualisiert. Diese Fußnote gilt überall dort, wo die Leitlinien für das Rückverfolgungssystem für Holz in dieser Matrix aufgeführt sind.
    (5)    In diesem Anhang wird der Begriff „WTS-Prüfbericht“ als allgemeiner Verweis auf die verschiedenen in Anhang V Abschnitt 3.4.4 aufgeführten Berichte verwendet.
    (6)    Die Leitlinien für das Rückverfolgungssystem für Holz werden während der Umsetzungsphase des Abkommens aktualisiert. Diese Fußnote gilt überall dort, wo die Leitlinien für das Rückverfolgungssystem für Holz in dieser Matrix aufgeführt sind.
    (7)    Bei Gegenseitigkeitsgesellschaften registrierte gemeinschaftliche Waldbewirtschaftungsvereinbarung sind von der Erfüllung des Indikators C.3.1.2. ausgenommen.
    (8)    Die Leitlinien für das Rückverfolgungssystem für Holz werden während der Umsetzungsphase des Abkommens aktualisiert.
    (9)    Die Leitlinien für das Rückverfolgungssystem für Holz werden während der Umsetzungsphase des Abkommens aktualisiert. Diese Fußnote gilt überall dort, wo die Leitlinien für das Rückverfolgungssystem für Holz in dieser Matrix aufgeführt sind.
    (10)    Die Leitlinien für das Rückverfolgungssystem für Holz werden während der Umsetzungsphase des Abkommens aktualisiert. Diese Fußnote gilt überall dort, wo die Leitlinien für das Rückverfolgungssystem für Holz in dieser Matrix aufgeführt sind.
    (11)     Die Einhaltung der Indikatoren in dieser Matrix dient als Nachweis für den legalen Wiedereintritt von beschlagnahmten Holzerzeugnissen in die Lieferkette.
    (12)    Die Leitlinien für das Rückverfolgungssystem für Holz werden während der Umsetzungsphase des Abkommens aktualisiert. Diese Fußnote gilt überall dort, wo die Leitlinien für das Rückverfolgungssystem für Holz in dieser Matrix aufgeführt sind.
    (13)    Die Leitlinien für das Rückverfolgungssystem für Holz werden während der Umsetzungsphase des Abkommens aktualisiert. Diese Fußnote gilt überall dort, wo die Leitlinien für das Rückverfolgungssystem für Holz in dieser Matrix aufgeführt sind.
    (14)    Die Leitlinien für das Rückverfolgungssystem für Holz werden während der Umsetzungsphase des Abkommens aktualisiert. Diese Fußnote gilt überall dort, wo die Leitlinien für das Rückverfolgungssystem für Holz in dieser Matrix aufgeführt sind.
    (15)    Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ist ein Zollverfahren der EU. Gemäß Artikel 129 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) umfasst die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr: a) die Erhebung der fälligen Einfuhrabgaben; b) gegebenenfalls die Erhebung sonstiger Abgaben nach den einschlägigen geltenden Vorschriften für die Erhebung dieser Abgaben; c) die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen sowie Verbote und Beschränkungen, sofern sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt angewendet wurden (in diesem Fall wird im Rahmen dieser Maßnahmen unter anderem geprüft, ob eine FLEGT-Genehmigung vorliegt); d) die Erfüllung der anderen Förmlichkeiten hinsichtlich der Wareneinfuhr. Durch die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erhalten Nichtgemeinschaftswaren den zollrechtlichen Status von Gemeinschaftswaren.
    (16)    Staatliche Flächen schließen staatliche Waldgebiete ein.
    (17)    Auf staatlichen Flächen in Umwandlung führt die GFC eine Vorernte-Inspektion durch, um den Standort und die Arten von Bäumen zu ermitteln, die für die gewerbliche Ernte bestimmt sind.
    (18)    Die GFC kann für FSO mit Großkonzessionen, bei denen 25 % oder mehr eines Blocks (100 ha) vom aktiven Bergbau betroffen sind, auf die Verpflichtung zur Erstellung einer Vorernte-Bestandsaufnahme verzichten.
    (19)    Den FSO wird von der GFC gestattet, nicht im Bestand geführte Bäume (mit dem erforderlichen Einschlagsdurchmesser) bis zu einer Obergrenze von 10 % des Jahreseinschlagsplans in einem von der GFC genehmigten Block zu ernten. Folglich muss das FSO eine überarbeitete Bestandskarte ausfüllen, in der die nicht im Bestand geführten Bäume eindeutig gekennzeichnet sind, und sie der GFC vorlegen.
    (20)    Zulässiger jährlicher Hiebssatz / maximal zulässiger Hiebssatz bei Großkonzessionen oder genehmigtes Kontingent bei Kleinkonzessionen.
    (21)    Der Entnahmegenehmigung bzw. der Erklärung über die Entnahme aus Privateigentum ist ein Erzeugungsregister mit zusätzlichen Angaben zur Herstellung der Holzerzeugnisse beigefügt, auf die sich diese Dokumente beziehen.
    (22)    Die Übereignungsurkunde wird dem Käufer vom FSO ausgestellt und enthält folgende Angaben: Art, Lieferant, Bestimmungsort, offizieller Stempel (wenn Sägewerk/Holzlager) und Quantität (Volumen oder Länge).
    (23)    Der Entnahmegenehmigung bzw. der Erklärung über die Entnahme aus Privateigentum ist ein Erzeugungsregister mit zusätzlichen Angaben zur Herstellung der Holzerzeugnisse beigefügt, auf die sich diese Dokumente beziehen.
    (24)    Verwendung der Übereignungsurkunde: nur dann notwendig, wenn das verkaufte Holzerzeugnis (für das Förderabgaben gezahlt wurden und eine Entnahmegenehmigung an die GFC übermittelt wurde) aus staatlichen oder privaten Waldgebieten stammt.
    (25)    Sobald das Problem des Verstoßes im Zusammenhang mit dem beschlagnahmten Holzerzeugnis gelöst ist, wird von der GFC ein Freigabeschein ausgestellt. Werden Holzerzeugnisse bei einer Auktion verkauft und für den Wiedereintritt in die Lieferkette freigegeben, stellt die GFC einen Freigabeschein aus.
    (26)    Bezieht sich auf Sägewerke, Holzlager oder natürliche Personen, juristische Personen oder sonstige Rechtsträger, die kein Sägewerk oder kein Holzlager betreiben, sondern nur zum Kauf und Verkauf von Holzerzeugnissen zugelassen sind.
    (27)    FSO mit Großkonzessionen, Kleinkonzessionen, staatliche Flächen in Umwandlung, amerindische Dörfer und Privatgrundstücke sind bereits beim GFC registriert, um gewerbliche forstwirtschaftliche Tätigkeiten entweder durchzuführen oder zu gestatten.
    (28)    Umfasst den Antrag auf Ausfuhr forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, den Antrag auf Bescheinigung über das Inverkehrbringen von Holz und das ESAD im ASYCUDA.
    (29)    Der VC kann entscheiden, eine Entschädigung zu akzeptieren oder ein Gerichtsverfahren gegen das FSO einzuleiten. In beiden Fällen erhält die FMD eine Kopie des Berichts des VC.
    (30)    Falls es zum Zeitpunkt der Beschlagnahme des Holzes noch keine laufenden Regierungsprojekte gibt, werden diese Holzerzeugnisse an einem von der GFC genehmigten gesicherten Ort zur späteren Verwendung gelagert.
    (31)    Validierung: Die Regierung überprüft die vom FSO gemeldeten Informationen, um die Richtigkeit der Angaben zu gewährleisten. Abgleich: Die Regierung vergleicht Informationen zwischen zwei Schritten zur Überprüfung der Rückverfolgbarkeit.
    (32)    Formular für den Ertrag aus Schnittholz und Schnittholzerzeugnissen oder Formular für den Ertrag aus Stammholz und Stammholzerzeugnissen oder monatlicher Ertrag des Sägewerks.
    (33)    Zur Definition eines FSO siehe Anhang II Abschnitt 3.
    (34)    Formular für den Ertrag aus Schnittholz und Schnittholzerzeugnissen oder Formular für den Ertrag aus Stammholz und Stammholzerzeugnissen oder monatlicher Ertrag des Sägewerks.
    (35)    Die Zahlungsart umfasst Gebühren, Abgaben und Umlagen.
    (36)    Die Zahlungsart umfasst Gebühren, Abgaben und Umlagen.
    (37)    Zur Definition eines FSO siehe Anhang II Abschnitt 3.
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