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Document 52022PC0184

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

    COM/2022/184 final

    Brüssel, den 22.4.2022

    COM(2022) 184 final

    2022/0125(COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union


    BEGRÜNDUNG

    1.    KONTEXT DES VORSCHLAGS

       Gründe und Ziele des Vorschlags

    In der Haushaltsordnung 1 werden die Grundsätze und allgemeinen Finanzvorschriften für die Aufstellung und Ausführung des EU-Haushalts und die Kontrolle der EU-Finanzen festgelegt.

    Wird eine von der Kommission verhängte Geldbuße, andere Strafe oder Sanktion vor den Unionsgerichten angefochten, so können die Adressaten entweder die Geldbuße vorläufig bezahlen oder eine Bankgarantie in Höhe der Geldbuße und der anwendbaren Verzugszinsen stellen, bis die rechtskräftige Gerichtsentscheidung ergangen ist. Im Falle einer vorläufigen Zahlung lässt der Betreffende den Betrag dem Bankkonto der Kommission gutschreiben. Seit 2009 werden vorläufig an die Kommission gezahlte Geldbußen in einem speziell eingerichteten Fonds (BUFI) eingezahlt und direkt oder indirekt in sehr sichere Staatsanleihen investiert, damit ihr Wert erhalten bleibt, falls diese Beträge nach Aufhebung oder Verringerung der Geldbuße durch die Unionsgerichte an die betreffende Partei zurückzuzahlen sind.

    Dem Urteil des Gerichtshofs vom 20. Januar 2021 in der Rechtssache C-301/19 P, Kommission/Printeos, zufolge muss die Kommission, wenn sie nach Artikel 266 Absatz 1 AEUV die Maßnahmen ergreift, die sich aus einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ergeben, das auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung einer von einem Unternehmen vorläufig gezahlten wettbewerbsrechtlichen Geldbuße lautet, für die verspätete Rückzahlung der Geldbuße Verzugszinsen zahlen, die von dem Tag der vorläufigen Zahlung der Geldbuße durch das Unternehmen bis zum Tag der Rückzahlung auflaufen.

    Im Rahmen des von der Kommission eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens in der Rechtssache C-221/22 P, Kommission/Deutsche Telekom, ersuchte die Kommission den Gerichtshof, sein Urteil in der Rechtssache Printeos zu überprüfen, um zu klären, welche Verpflichtungen die Kommission im Fall der Herabsetzung oder Nichtigerklärung einer vorläufig gezahlten Geldbuße erfüllen muss, damit der Adressat der Geldbuße für die Nichtverfügbarkeit des Betrags der gezahlten Geldbuße während des Zeitraums, in dem diese Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung war, einen angemessenen Ausgleich erhält.

    Solange der Gerichtshof die erbetenen Klarstellungen nicht vorgelegt hat, sieht sich die Kommission jedoch mit beispiellosen Zinsforderungen konfrontiert, die weit über den mit den vorläufig gezahlten Beträgen erzielten Zinserträgen liegen und für die im Haushaltsplan der Union eine angemessene Lösung gefunden werden muss. Unbeschadet des Ergebnisses des Rechtsmittelverfahrens in der Rechtssache C-221/22 P müssen daher dringend Legislativmaßnahmen vorgeschlagen werden, um im Falle der Erstattung einer vorläufig gezahlten Geldbuße einen angemessenen Ausgleich sicherzustellen und zu gewährleisten, dass der sich daraus ergebende Finanzbedarf aus dem Unionshaushalt gedeckt werden kann. Dies erfordert eine Reihe gezielter Änderungen der Artikel 48 Absatz 2, Artikel 99 Absatz 4, Artikel 107 Absatz 2 und Artikel 108 Absätze 1, 2 und 4.

    Gemäß dem allgemeinen Grundsatz der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der für die Rückzahlung von Geldbußen, anderen Strafen oder Sanktionen gilt, die von den Organen der Union verhängt und von Unternehmen vorläufig gezahlt wurden und später vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgehoben oder herabgesetzt werden, sollte klargestellt werden, dass etwaige negative Erträge aus dem vorläufig eingezogenen Betrag dieser Geldbußen, anderen Strafen oder Sanktionen nicht von dem zurückzuzahlenden Betrag abgezogen werden sollten.

    Als Ausgleich für die Vorenthaltung des Geldbetrags im Zeitraum von der vorläufigen Zahlung der Geldbuße durch das Unternehmen an die Kommission bis zur Rückzahlung wird vorgeschlagen, den zurückgezahlten Betrag zu dem Satz zu verzinsen, den die Europäische Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde legt, zuzüglich anderthalb Prozentpunkten; dies wäre für das Unternehmen in solchen Situationen ein angemessener Ausgleich, sodass kein anderer Zinssatz mehr auf diesen Betrag angewandt werden muss. Dieser Zinssatz entspricht dem Zinssatz, der für den Schuldner gilt, wenn der Schuldner beschließt, die Zahlung einer Geldbuße, anderen Strafe oder Sanktion aufzuschieben, und anstelle der Zahlung eine finanzielle Garantie leistet.

    Abweichend von der allgemeinen Regel, dass der Haushaltsplan keine Negativeinnahmen enthalten darf, sollte festgelegt werden, dass die oben genannten Zinsen und sonstigen Aufwendungen, die für solche aufgehobenen oder herabgesetzten Beträge für Geldbußen, andere Strafen oder Sanktionen anfallen, einschließlich negativer Erträge im Zusammenhang mit diesen Beträgen, als Negativeinnahmen des Unionshaushalts betrachtet werden sollten, um ungerechtfertigte Auswirkungen auf die Ausgabenseite des Unionshaushalts zu vermeiden.

    Um angesichts der übermäßigen Belastung auf der Ausgabenseite des Unionshaushalts schnellstmöglich Abhilfe zu schaffen, wird dieser Vorschlag getrennt von der anstehenden Überarbeitung der Haushaltsordnung vorgelegt.

       Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Dieser Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit den geltenden allgemeinen Finanzvorschriften und zielt darauf ab, eine übermäßige Belastung des Unionshaushalts aufgrund der Rechtsprechung in der Rechtssache Printeos zu vermeiden.

    2.    RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

       Rechtsgrundlage

    Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 322 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

       Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) 

    Der Erlass der allgemeinen Finanzvorschriften der Union fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union.

       Verhältnismäßigkeit

    Dieser Vorschlag zielt darauf ab, im Falle der Erstattung vorläufig gezahlter Geldbußen, anderer Strafen oder Sanktionen einen angemessenen Ausgleich zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Union in der Lage ist, den sich daraus ergebenden finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Er enthält keine Vorschriften, die zur Erreichung der Ziele des Vertrags nicht erforderlich wären.

    3.    ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

       Konsultation der Interessenträger

    Die Interessenträger wurden zu dieser begrenzten Änderung nicht konsultiert.

       Folgenabschätzung

    Im Einklang mit der Erklärung der Kommission zu künftigen Überarbeitungen der Haushaltsordnung 2 ist keine Folgenabschätzung erforderlich. Die Haushaltsordnung enthält die allgemeinen Vorschriften und das Instrumentarium für die Umsetzung der Ausgabenprogramme. Überarbeitungen der Rechtsvorschriften haben daher keine direkten wirtschaftlichen, ökologischen oder sozialen Auswirkungen, die im Rahmen einer Folgenabschätzung wirksam untersucht werden könnten. Folgenabschätzungen stellen dann einen Mehrwert dar, wenn politische Entscheidungen in Bezug auf bestimmte Ausgabenprogramme zu treffen sind, die innerhalb des regulatorischen Rahmens der Haushaltsordnung auszuführen sind. Stattdessen wurde für diesen Vorschlag eine Ex-ante-Bewertung durchgeführt, um insbesondere zu ermitteln, wie die jüngste Rechtsprechung hinsichtlich der betreffenden Unternehmen, aber auch hinsichtlich der haushaltsmäßigen Behandlung der entsprechenden Beträge am besten berücksichtigt werden kann.

       Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Diese Änderung der Haushaltsordnung fällt zwar nicht unter das Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT), leistet aber einen Beitrag zur Agenda für bessere Rechtsetzung. Mit diesem Vorschlag wird dem Erfordernis Rechnung getragen, die Bestimmungen über Verzugszinsen, Ausgleichszinsen und Negativeinnahmen unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung zu überarbeiten. Der vorgeschlagene Ansatz steht voll und ganz im Einklang mit dem Rahmen für eine bessere Rechtsetzung und den Bemühungen um Vereinfachung.

       Grundrechte

    Der Vorschlag steht im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

    4.    AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

    5.    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    Wie in Abschnitt 4 dargelegt, hat der Vorschlag selbst keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt. In dem Vorschlag wird genauer erläutert, mit welchen Haushaltsinstrumenten und -verfahren auf die Folgen der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union reagiert werden soll, durch die ursprünglich von einem Unionsorgan verhängte Geldbußen, andere Strafen oder Sanktionen aufgehoben oder herabgesetzt werden. Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten werden nur durch derartige Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union begründet.

    Artikel 48 Absatz 2 zu Negativeinnahmen:    Um eine angemessene haushaltstechnische Behandlung zu gewährleisten und eine übermäßige finanzielle Belastung auf der Ausgabenseite des Unionshaushalts zu vermeiden, sollte vorgesehen werden, dass Zinsen und etwaige Ausgleichszahlungen in dem Fall, dass eine Geldbuße, eine andere Strafe oder eine Sanktion aufgehoben oder ihr Betrag verringert wird, sowie negative Erträge im Zusammenhang mit solchen Geldbußen, anderen Strafen oder Sanktionen, von der Einnahmenseite des Unionshaushalts abgezogen werden (Negativeinnahmen). Dies wäre eine begrenzte und hinreichend begründete Abweichung von der allgemeinen Regel nach Artikel 48 Absatz 1, wonach der Haushaltsplan keine Negativeinnahmen enthalten darf.

    Artikel 99 Absatz 4 zu Verzugszinsen: Es sollte klargestellt werden, dass der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte Zinssatz zuzüglich anderthalb Prozentpunkten, der zur Anwendung kommt, wenn ein Schuldner von Geldbußen, anderen Strafen oder Sanktionen eine finanzielle Garantie hinterlegt hat, die der Rechnungsführer anstelle einer Zahlung akzeptiert, von dieser Bestimmung ausgenommen ist, da es sich nicht um Verzugszinsen handelt. Stattdessen sollte der Verweis auf diesen Zinssatz künftig in Artikel 108 Absatz 1 enthalten sein.

    Artikel 107 Absatz 2 über die Einsetzung in den Haushaltsplan: Um einen ausreichenden Cashflow zu gewährleisten, mit dem Dritte für die Vorenthaltung von Geldbeträgen entschädigt werden, sollte festgelegt werden, dass die Beträge, die als Geldbußen, andere Strafen oder Sanktionen eingenommen werden, sowie etwaige aufgelaufene Zinsen oder sonstige mit ihnen erzielte Erträge bis zum Ende des darauffolgenden Haushaltsjahres in den Haushaltsplan eingestellt werden können.

    Artikel 108 Absätze 1, 2 und 4 über die Einziehung der von den Unionsorganen verhängten Geldbußen, anderen Strafen und Sanktionen:

    Wie oben erläutert, sollte im Fall einer finanziellen Garantie die Bezugnahme in Absatz 1 auf Artikel 99 Absatz 4 durch den von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz, zuzüglich anderthalb Prozentpunkten, wie derzeit in Artikel 99 Absatz 4 Buchstabe a angegeben, ersetzt werden.

    In Artikel 108 Absatz 2 sollte ein Verweis auf die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung an die Stelle der Bezugnahme auf die Erwirtschaftung von Erträgen treten. Angesichts der Möglichkeit einer negativen Kapitalrendite sollte die Kommission kein zu erwartendes positives Ergebnis anstreben, wenn dafür ein unangemessen hohes Investitionsrisiko eingegangen werden müsste. Daher sollte im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung festgelegt werden, dass die Kommission bei Investitionen in finanzielle Vermögenswerte dem Ziel der Sicherheit und Liquidität der Gelder Vorrang einräumen sollte.

    Gemäß dem allgemeinen Grundsatz der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der für die Rückzahlung von vorläufig gezahlten Geldbußen, anderen Strafen oder Sanktionen gilt, die später vom Gerichtshof der Europäischen Union für nichtig erklärt oder herabgesetzt werden, sollte klargestellt werden, dass etwaige negative Erträge auf den Betrag an vorläufig eingezogenen Geldbußen, anderen Strafen oder Sanktionen nicht von dem zurückzuzahlenden Betrag abgezogen werden sollten. Artikel 108 Absatz 4 Unterabsatz 2 sollte daher gestrichen werden. Als Ausgleich für die Vorenthaltung von Geldbeträgen sollte der zurückgezahlte Betrag zu dem Satz verzinst werden, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegt wird, zuzüglich anderthalb Prozentpunkten; dies entspricht dem Zinssatz, den ein Schuldner im Falle eines Verzugs bei der Zahlung einer Geldbuße, anderen Strafe oder Sanktion, die durch eine finanzielle Garantie gedeckt ist, zu zahlen hat.

    2022/0125 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 322 Absatz 1,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Rechnungshofs 3 ,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 4 ,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)In seinem Urteil vom 20. Januar 2021 in der Rechtssache C-301/19 P 5 , Kommission/Printeos, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Kommission aufgrund ihrer Verpflichtung nach Artikel 266 Absatz 1 AEUV zur Ergreifung von Maßnahmen, die sich aus Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Nichtigerklärung oder Herabsetzung einer von einem Unternehmen vorläufig gezahlten wettbewerbsrechtlichen Geldbuße ergeben, für die verspätete Rückzahlung der Geldbuße Verzugszinsen zahlen muss, die von dem Tag der vorläufigen Zahlung der Geldbuße durch das Unternehmen an die Kommission bis zum Tag der Rückzahlung auflaufen.

    (2)Diese jüngste Rechtsprechung hat zu beispiellosen Zinsforderungen geführt, die weit über den mit den vorläufig gezahlten Beträgen erzielten Zinserträgen liegen und für die im Haushaltsplan der Union eine angemessene Lösung gefunden werden muss. Um im Falle der Erstattung einer vorläufig gezahlten Geldbuße einen angemessenen Ausgleich zu gewährleisten und sicherzustellen, dass der sich daraus ergebende Finanzbedarf aus dem Haushalt der Union gedeckt werden kann, müssen dringend einige gezielte Änderungen an der Haushaltsordnung vorgenommen werden.

    (3)Insbesondere muss eine Ausnahme von der in Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 6  vorgesehenen allgemeinen Regel, der zufolge im Haushaltsplan keine Negativeinnahmen veranschlagt werden dürfen, aufgenommen werden. Diese Ausnahmeregelung sollte es ermöglichen, von den Einnahmen im Gesamthaushaltsplan der Union etwaige Zinsen und sonstige Aufwendungen, die für die Beträge der aufgehobenen oder herabgesetzten Geldbußen, anderen Strafen oder Sanktionen anfallen, einschließlich etwaiger negativer Erträge im Zusammenhang mit diesen Beträgen, abzuziehen.

    (4)Um dem allgemeinen Grundsatz der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entsprechen, der für von den Unionsorganen verhängte Geldbußen, andere Strafen oder Sanktionen gilt, die anschließend vom Gerichtshof aufgehoben oder herabgesetzt werden, muss vorgesehen werden, dass negative Erträge aus dem vorläufig eingezogenen Betrag dieser von den Unionsorganen verhängten Geldbußen, anderen Strafen oder Sanktionen nicht von dem zurückzuzahlenden Betrag abgezogen werden. Daher sollte die entsprechende Bestimmung in Artikel 108 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gestrichen werden.

    (5)Als Ausgleich für die Vorenthaltung des Geldbetrags im Zeitraum von der vorläufigen Zahlung der Geldbuße durch das Unternehmen an die Kommission bis zur Rückzahlung sollte der zurückzuzahlende Betrag zu dem Zinssatz verzinst werden, den die Europäische Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde legt, zuzüglich anderthalb Prozentpunkten – dies wäre ein angemessener Ausgleich für das Unternehmen in solchen Situationen, sodass kein anderer Zinssatz mehr auf diesen Betrag angewandt werden muss. Außerdem entspricht dieser Zinssatz dem Zinssatz, der für den Schuldner gilt, wenn der Schuldner beschließt, die Zahlung einer Geldbuße, anderen Strafe oder Sanktion aufzuschieben, und anstelle der Zahlung eine finanzielle Garantie leistet. Darüber hinaus gilt es klarzustellen, dass es sich bei dem Zinssatz, der für den Schuldner gilt, wenn der Schuldner beschließt, die Zahlung einer Geldbuße, anderen Strafe oder Sanktion aufzuschieben, und anstelle der Zahlung eine finanzielle Garantie leistet, durch die Änderung der Artikel 99 Absatz 4 und Artikel 108 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 nicht um Verzugszinsen handelt.

    (6)Um einen ausreichenden Cashflow zu gewährleisten, mit dem die betreffenden Dritten für die Vorenthaltung von Geldbeträgen in den in Artikel 108 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Fällen einen Ausgleich erhalten, müssen die Beträge, die als Geldbußen, andere Strafen oder Sanktionen eingenommen werden, sowie etwaige aufgelaufene Zinsen oder sonstige damit erzielte Erträge bis zum Ende des darauffolgenden Haushaltsjahres in den Haushaltsplan eingestellt werden können.

    (7)Angesichts der Möglichkeit einer negativen Kapitalrendite sollte die Kommission kein zu erwartendes positives Ergebnis anstreben, wenn dies ein unverhältnismäßig hohes Investitionsrisiko erfordert. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, in finanzielle Vermögenswerte zu investieren, wobei dem Ziel der Sicherheit und Liquidität der vorläufig als Geldbuße, andere Strafe oder Sanktion gezahlten Beträge im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung Vorrang einzuräumen ist.

    (8)Da die mit der jüngsten Rechtsprechung verbundenen finanziellen Auswirkungen auf den Haushaltsplan dringend geregelt werden müssen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

    (9)Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sollte deshalb entsprechend geändert werden —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 wird wie folgt geändert:

    (1)Artikel 48 wird wie folgt geändert:

    (a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1. Im Haushaltsplan dürfen keine Negativeinnahmen veranschlagt werden.“

    (b)Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

    „1a. Abweichend von Absatz 1 werden folgende Beträge von den Einnahmen des Haushaltsplans abgezogen:

    a) die Negativverzinsung von Gesamteinlagen;

    b) für den Fall, dass die in Artikel 108 Absatz 1 genannten Geldbußen, anderen Strafen oder Sanktionen, die nach Maßgabe des AEUV oder des Euratom-Vertrags verhängt wurden, vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgehoben oder herabgesetzt werden, alle den betreffenden Parteien geschuldeten Zinsen oder sonstigen Aufwendungen, einschließlich etwaiger negativer Erträge im Zusammenhang mit diesen Beträgen.“

    (2)Artikel 99 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Im Fall von Geldbußen, anderen Strafen oder Sanktionen wird auf die Schulden, die nicht innerhalb der Frist, die im Beschluss des Unionsorgans über die Verhängung einer Geldbuße, anderen Strafe oder Sanktion festgesetzt ist, beglichen oder mit Einverständnis des Rechnungsführers der Kommission von einer finanziellen Garantie abgedeckt worden sind, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Monats der Beschlussfassung über die Verhängung einer Geldbuße, anderen Strafe oder Sanktion geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten.“

    (3)In Artikel 107 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 2 eingefügt:

    „Für die Anwendung des Artikels 48 Absatz 1a Buchstabe b können die in Absatz 1 genannten erforderlichen Beträge bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres in den Haushaltsplan eingesetzt werden.“

    (4)Artikel 108 wird wie folgt geändert:

    (a)Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    „1.    Wird vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen einen Beschluss erhoben, mit dem ein Unionsorgan nach Maßgabe des AEUV oder des Euratom-Vertrags eine Geldbuße, andere Strafe oder Sanktion verhängt, so nimmt der Schuldner bis zur Ausschöpfung des Rechtswegs entweder die vorläufige Zahlung der betreffenden Beträge auf das vom Rechnungsführer der Kommission benannte Konto vor oder leistet mit Einverständnis des Rechnungsführers der Kommission eine finanzielle Garantie. Die Garantie ist unabhängig von der Verpflichtung zur Zahlung der Geldbuße, der anderen Strafe oder Sanktion auf Anforderung vollstreckbar. Sie deckt die vom Schuldner in dem in Absatz 3 Buchstabe b genannten Fall zu begleichenden Forderung hinsichtlich Hauptbetrag und Zinsen, wobei zu dem von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Monats der Beschlussfassung über die Verhängung einer Geldbuße, anderen Strafe oder Sanktion geltenden Zinssatz verzinst wird, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich anderthalb Prozentpunkten ab der im Beschluss des Unionsorgans über die Verhängung einer Geldbuße, anderen Strafe oder Sanktion festgelegten Frist.

    2.    Die Kommission kann die vorläufig eingezogenen Beträge in finanzielle Vermögenswerte investieren, wobei dem Ziel der Sicherheit und Liquidität der Gelder im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung Vorrang einzuräumen ist.“

    (b)Absatz 4 wird wie folgt geändert:

    i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „4. Nach Ausschöpfung des Rechtswegs und in Fällen, in denen die Geldbuße, andere Strafe oder Sanktion aufgehoben oder der Betrag verringert wurde, ist eine der folgenden Maßnahmen zu treffen:

    a)    entweder die vorläufig eingezogenen Beträge oder, im Falle einer Verringerung, die relevanten Teile davon, werden dem betreffenden Dritten zurückgezahlt;

    b)    oder die gegebenenfalls geleisteten finanziellen Garantien werden freigegeben.

    Der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Betrag oder der relevante Teilbetrag davon wird zu dem von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Monats der Beschlussfassung über die Verhängung einer Geldbuße, anderen Strafe oder Sanktion geltenden Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich eineinhalb Prozentpunkten verzinst.“

       ii) Unterabsatz 2 wird gestrichen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin    Der Präsident

    (1)    Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
    (2)    2018/C 267 I/01.
    (3)    Stellungnahme Nr. XXX vom XXX (ABl. C , S. ).
    (4)    Standpunkt des Europäischen Parlaments vom XXX und Beschluss des Rates vom XXX.
    (5)    Urteil des Gerichtshofs vom 20. Januar 2021, Europäische Kommission/Printeos SA; C-301/19 P, ECLI:EU:C:2021:39.
    (6)    Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
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