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Document 52022PC0120

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen und Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern

    COM/2022/120 final

    Brüssel, den 16.3.2022

    COM(2022) 120 final

    2022/0074(COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen und Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    {SEC(2022) 160 final} - {SWD(2022) 75 final} - {SWD(2022) 76 final}


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Zentralverwahrer betreiben die Infrastruktur, die für Wertpapierlieferungen und -abrechnungen, d. h. für den Abschluss eines Wertpapiergeschäfts durch die Übertragung von Geld oder Wertpapieren oder beiden, erforderlich ist. 1 Sie spielen eine entscheidende Rolle auf dem Primärmarkt, indem sie die erstmalige Verbuchung neu emittierter Wertpapiere (im Folgenden „notarieller Dienst“) zentralisieren. Ferner führen sie Wertpapierkonten, auf denen die Anzahl von Wertpapieren und deren Inhaber sowie jede Änderung bei der Verwahrung dieser Wertpapiere erfasst wird (im Folgenden „zentrale Kontenführung”). Darüber hinaus erbringen einige Zentralverwahrer Nebendienstleistungen 2 , wozu auch Bankdienstleistungen gehören.

    Durch ihre Rolle bei der Emission von Wertpapieren und beim Abschluss von Wertpapiergeschäften sind Zentralverwahrer für die Finanzierung der Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Auch bei der Umsetzung der Geldpolitik von Zentralbanken spielen sie eine wichtige Rolle. So durchlaufen zum Beispiel anerkennungsfähige Sicherheiten für währungspolitische Maßnahmen der Zentralbanken vor allem im Euroraum die von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme. Aktuell sind in der EU 26 Zentralverwahrer zugelassen. 2019 wurden in den Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen der EU über 420 Millionen Lieferanweisungen im Wert von über 53 Bio. EUR bearbeitet, was einem Gesamtumsatz von über 1120 Bio. EUR entspricht. 3  

    Mit der Verordnung zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (CSDR) von 2014 sollten die Sicherheit und Effizienz von Wertpapierlieferungen und -abrechnungen verbessert und eine Reihe gemeinsamer Anforderungen für Zentralverwahrer in der EU festgelegt werden. Zentralverwahrer zeigten sich zwar auch während der Finanzkrise 2008 krisenfest und wurden nach nationalem Recht und internationalen Normen reguliert, die Regelungen innerhalb der Europäischen Union (EU) waren jedoch nicht kohärent. Dadurch kam es zu Unterschieden bei ihrer Sicherheit und Bedenken hinsichtlich fairer Wettbewerbsbedingungen. Regelungen für die Zentralverwahrer waren auch wichtig, um den Regulierungsrahmen für die Handels- und Nachhandelsmarktinfrastruktur nach der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (Richtlinie 2004/39/EG 4 ) zur Regelung von Handelsplätzen und der Verordnung über die Europäische Marktinfrastruktur (Verordnung (EU) Nr. 648/2012 5 ) mit Rechtsvorschriften über zentrale Gegenparteien (CCP) und Transaktionsregister zu vervollständigen. Außerdem war ein einheitliches Regulierungskonzept für Abwicklungssysteme und -verfahren von Bedeutung, um Target-2-Securities (T2S) 6 zu ergänzen und zu erleichtern. Mit der CSDR reagierte die EU außerdem auf die Forderung des Rats für Finanzstabilität (FSB) vom 20. Oktober 2010 7 , bestehende Standards im Sinne soliderer Finanzmarktinfrastrukturen zu überprüfen und auszubauen. 8

    Zentralverwahrer sind Finanzinstitute von systemischer Bedeutung für die Finanzmärkte. Ihr Rahmen muss deshalb unbedingt zweckdienlich bleiben. Eine regelmäßige Überprüfung der CSDR ist angebracht, um dafür zu sorgen, dass die mit ihr verfolgten Ziele weiterhin erreicht werden und um gleichzeitig den Rahmen, soweit möglich, verhältnismäßiger und wirksamer zu gestalten. Die Überprüfung der CSDR gehört zu den Hauptmaßnahmen des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion 9 2020 für die Entwicklung einer effizienteren Nachhandelslandschaft in der EU. Resiliente und effiziente Abwicklungsmärkte in der EU sollten für eine besser integrierte Infrastruktur der Nachhandelslandschaft sorgen und die Zentralverwahrer in der EU sowie generell die EU-Finanzmärkte wettbewerbsfähiger machen.

    Laut Artikel 75 der CSDR ist die Kommission verpflichtet, bis zum 19. September 2019 die Umsetzung der Richtlinie zu bewerten und einen Bericht zu erstellen, in dem die Umsetzung und künftige Schritte für deren Überprüfung bewertet werden. In seiner Entschließung zur Weiterentwicklung der Kapitalmarktunion 10  ersuchte das Europäische Parlament die Kommission unter anderem, angesichts des Brexits und der COVID-19-Krise die Regelung zur Abwicklungsdisziplin 11 laut CSDR zu überprüfen. Zu diesem Zweck fand zwischen dem 8. Dezember 2020 und dem 2. Februar 2021 eine gezielte Konsultation 12 statt. Am 1. Juli 2021 verabschiedete die Kommission einen entsprechenden Bericht. 13 Darin kam sie zu dem Schluss, dass die CSDR ihre ursprünglichen Ziele, die Effizienz der Abwicklung in der EU und die Solidität der Zentralverwahrer zu verbessern, im Großen und Ganzen erreicht. In den meisten Bereichen wurden wesentliche Änderungen an der CSDR angesichts der erst kurzen Anwendungsdauer der Anforderungen als verfrüht erachtet. Dennoch wurden im Bericht einige Bereiche ausgewiesen, in denen möglicherweise weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die Ziele der CSDR mit größerer Verhältnismäßigkeit, Wirksamkeit und Effizienz zu verwirklichen.

    Angesichts der Notwendigkeit, unverhältnismäßig hohe Kosten und Belastungen zu beseitigen und die Vorschriften ohne Gefährdung der Finanzstabilität zu vereinfachen, wurde die Überprüfung der CSDR in das Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) 14 der Kommission für 2021 aufgenommen. 

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Die CSDR steht im Zusammenhang mit mehreren EU-Rechtsvorschriften, darunter der Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen 15 , MiFID und MiFIR sowie bezüglich Zentralverwahrern, die laut CSDR zugelassen wurden, bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, mit der Eigenmittelverordnung 16 , der Eigenkapitalrichtlinie 17 und der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten 18 .

    Die Vorschläge zur Änderung der CSDR stehen im Einklang mit dem Plan der Kommission für eine Kapitalmarktunion. 19 Ziel der Kapitalmarktunion ist es, zugunsten von Verbrauchern, Investoren und Unternehmen einen Kapitalfluss innerhalb der EU zu ermöglichen. Die COVID-19-Krise hat die Verwirklichung der Kapitalmarktunion noch dringender gemacht, da die marktgestützte Finanzierung wesentlich zur Rückkehr der europäischen Wirtschaft zu langfristigem Wachstum und zur Finanzierung der ökologischen und digitalen Wende beiträgt. Sichere und effiziente Nachhandelsregelungen sind ein wichtiger Bestandteil solider Kapitalmärkte. Die vorgeschlagenen Änderungen der Rechtsvorschriften würden dazu beitragen, die Nachhandelslandschaft in der EU effizienter zu gestalten.

    Auch das Paket zur Digitalisierung des Finanzsektors 20 ist eng mit der CSDR verbunden, insbesondere der Vorschlag für eine Verordnung über eine Pilotregelung für auf der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) basierende Marktinfrastrukturen 21 . Laut der Verordnung können DLT-Abwicklungssysteme und DLT-Handels- und Abwicklungssysteme unter bestimmten Voraussetzungen von der Einhaltung mancher Bestimmungen der CSDR befreit werden, sofern sichergestellt ist, dass Innovationen in diesem Bereich gefördert werden und zugleich der Anlegerschutz, die Marktintegrität und die Finanzstabilität gewahrt bleiben. Mit der politischen Einigung über den Vorschlag wurde gleichzeitig auch die Möglichkeit geschaffen, die Vorschriften der CSDR für obligatorische Eindeckungen aufzuschieben, um im Rahmen der Überprüfung der CSDR eine fundiertere Auseinandersetzung mit dem Thema zu ermöglichen. 22 Darüber hinaus ist die CSDR mit dem Vorschlag für eine Verordnung über die Betriebsstabilität digitaler Systeme im Finanzsektor 23 verbunden, mit der sichergestellt werden soll, dass alle Teilnehmer am Finanzsystem – einschließlich Zentralverwahrer – über die nötigen Sicherheitsmechanismen verfügen, um Cyberangriffe und damit verbundene IKT-Risiken einzudämmen.

    Die Marktinfrastrukturen, wozu auch Zentralverwahrer gehören, waren zudem Teil der Mitteilung der Kommission „Das europäische Wirtschafts- und Finanzsystem: Mehr Offenheit, Stärke und Resilienz“ 24 . Darin wird dargelegt, wie die EU ihre offene strategische Autonomie im makroökonomischen und finanziellen Bereich ausbauen kann, insbesondere indem sie die Finanzmarktinfrastrukturen der EU weiterentwickelt und widerstandsfähiger macht. Ein starkes, durch die CSDR geregeltes EU-Abwicklungssystem trägt daher wesentlich zu einer offenen strategischen Autonomie der EU im Bereich der Finanzmarktinfrastruktur bei.

    Dieser Vorschlag steht ferner im Einklang mit laufenden Arbeiten im Rahmen des FSB auf internationaler Ebene, die auf eine einheitliche Anwendung der Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen (PFMI) abzielen, welche vom Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen (CPMI) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) erarbeitet wurden.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Die vorliegende Initiative sollte im breiteren Kontext der Agenda der Kommission betrachtet werden, die EU-Märkte durch Initiativen zur Förderung der Kapitalmarktunion, eines digitalen Finanzwesens und einer offenen strategischen Autonomie wettbewerbs- und widerstandsfähiger zu machen. Sichere und effiziente Nachhandelsregelungen sind ein wichtiger Bestandteil solider Kapitalmärkte. Ein uneingeschränkt funktionierender integrierter Kapitalmarkt wird es der EU-Wirtschaft ermöglichen, nachhaltig zu wachsen und wettbewerbsfähiger zu sein. Dieses Ziel steht im Einklang mit der strategischen Priorität der Kommission, eine Wirtschaft im Dienste der Menschen zu errichten, bei der es darum geht, die richtigen Bedingungen für die Schaffung neuer Arbeitsplätze, für Wachstum und Investitionen herzustellen.

    Die betreffende Initiative hat keine direkten bzw. erkennbaren Auswirkungen, die erheblichen Schaden verursachen oder die Vereinbarkeit mit den Zielen der Klimaneutralität und den aus dem Europäischen Klimagesetz 25 erwachsenden Verpflichtungen beeinträchtigen.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), welcher auch die Rechtsgrundlage für die CSDR bildet. Die im Rahmen der Folgenabschätzung durchgeführte Untersuchung ergab, dass bestimmte Bestandteile der CSDR geändert werden müssen, um unverhältnismäßig hohe Kosten- und Erfüllungslasten zu beseitigen und die Vorschriften ohne Gefährdung der Finanzstabilität zu vereinfachen, um die Effizienz der Verordnung zu steigern und die Integration des Markts für Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union zu fördern.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Die Ziele der CSDR – nämlich die Festlegung einheitlicher Anforderungen für die Lieferung und Abrechnung von Finanzinstrumenten in der EU sowie von Vorschriften für die Organisation und Führung von Zentralverwahrern und die Förderung einer sicheren, effizienten und reibungslosen Lieferung und Abrechnung – können von den Mitgliedstaaten alleine nicht ausreichend verwirklicht werden. Dies wurde 2014 bei der Verabschiedung der CSDR von den gesetzgebenden Organen eingeräumt.

    Weder Mitgliedstaaten noch nationale Aufsichtsbehörden sind heute in der Lage, die Herausforderungen im Zusammenhang mit den aufwendigen und unklaren Vorschriften der CSDR oder im Zusammenhang mit den Risiken aufgrund voneinander abweichender nationaler Aufsichtspraktiken alleine zu meistern. Auch die Gefahr für die Finanzstabilität der EU, die durch mangelnde Informationen über die Tätigkeiten von Drittland-Zentralverwahrern entstehen könnte, können die Mitgliedstaaten nicht alleine bewältigen. Die Ziele dieser Initiative können somit von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und lassen sich angesichts ihres Anwendungsbereichs besser auf EU-Ebene, im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union, erreichen.

    Verhältnismäßigkeit

    Mit dem Vorschlag sollen die Ziele der CSDR mit größerer Verhältnismäßigkeit, Wirksamkeit und Effizienz verwirklicht werden. Dies sollte zu einfacheren oder geringeren Anforderungen führen, mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand der Interessenträger, insbesondere von Zentralverwahrern, im Zusammenhang mit der Verordnung ohne Gefahr für den Anlegerschutz, die Marktintegrität oder die Finanzstabilität zu verringern. Durch Überprüfung der Aufsichtsregelungen für Zentralverwahrer (insbesondere Zentralverwahrer, die grenzüberschreitend tätig oder Teil einer Gruppe von Zentralverwahrern sind) sollen entsprechend dem Vorschlag die im Zusammenhang mit dem Erreichen einer größeren aufsichtlichen Konvergenz beobachteten Herausforderungen angegangen werden. Darüber hinaus werden bei der Neukalibrierung bestimmter Anforderungen für das Passerteilungsverfahren, für die Bereitstellung bankartiger Nebendienstleistungen und für die Abwicklungsdisziplin auch Bedenken der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und anderer Interessenträger aufgegriffen, während gleichzeitig die Ziele der CSDR gewahrt bleiben. Der Vorschlag beschränkt sich auf das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß, wobei berücksichtigt wird, dass die Risiken, die durch die Tätigkeit von Zentralverwahrern in oder außerhalb der EU für die Finanzstabilität entstehen, überwacht und abgeschwächt werden müssen. Die Verhältnismäßigkeit der bevorzugten Politikoptionen wird in Kapitel 6 der beiliegenden Folgenabschätzung näher beleuchtet.

    Wahl des Instruments

    Die CSDR ist eine Verordnung und muss somit durch ein Rechtsinstrument gleicher Art geändert werden.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

    In einer Bewertung der CSDR wurde untersucht, inwieweit die Ziele spezifischer politischer Anforderungen der CSDR erreicht wurden und insbesondere, ob dies auf eine effiziente und wirksame Weise geschah und diese Anforderungen gleichzeitig kohärent und relevant waren und einen EU-Mehrwert boten. Die Ergebnisse der Bewertung sind in Anhang 5 der Folgenabschätzung aufgeführt.

    Da die Kernanforderungen der CSDR teilweise erst vor Kurzem in Kraft traten oder noch nicht anwendbar sind, handelte es sich bei der Untersuchung nicht um eine vollständige Bewertung. 

    Dennoch ergab die Bewertung:

    ·Wirksamkeit und Effizienz: Die Menge der abgewickelten Geschäfte ist seit Inkrafttreten der CSDR zwar gestiegen, doch die Zahl der grenzüberschreitenden Transaktionen blieb stabil. In mehreren Bereichen, z. B. beim Passerteilungsverfahren, bestehen erhebliche Hindernisse und die vorläufigen Ergebnisse zeigen, dass Maßnahmen getroffen werden könnten, um den unverhältnismäßig hohen Erfüllungsaufwand zu verringern und die grenzüberschreitende Tätigkeit zu verbessern. Auch bei den Bankdienstleistungen, wo der eingeschränkte Zugang zu bankartigen Nebendienstleistungen die Abwicklung in Fremdwährungen behindert, und bei den Aufsichtsregelungen gibt es Verbesserungspotenzial – beides Bereiche, die die Möglichkeiten oder Chancen von Zentralverwahrern zur Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen beeinflussen.

    ·Relevanz: Die Ziele der CSDR, die Sicherheit und Effizienz des EU-Abwicklungsmarkts zu erhöhen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Dienstleistungen von Zentralverwahrern zu gewährleisten, sind nach wie vor relevant.

    ·Kohärenz: Die CSDR steht im Einklang mit internationalen Anstrengungen zur Gewährleistung der Stabilität und Sicherheit von Nachhandelsinfrastrukturen. Die CSDR ist mit anderen EU-Rechtsvorschriften und Politikinitiativen kohärent.

    ·EU-Mehrwert: Mit der Einführung eines neuen Rahmens, um dem Mangel eines harmonisierten Ansatzes für die Abwicklungsmärkte der EU und für die damit verbundenen systemischen Risiken in einem einheitlichen Verfahren auf EU-Ebene entgegenzuwirken, füllte die CSDR eine Rechtslücke. 

    Angesichts der Notwendigkeit, gezielte Bereiche der CSDR zu vereinfachen und verhältnismäßiger zu gestalten, wie aus den Beiträgen zur gezielten Konsultation zur CSDR und der Überprüfung der Verordnung durch die Kommission hervorging, versteht sich die Überprüfung der CSDR als eine REFIT-Initiative.

    Konsultation der Interessenträger

    Die Kommission hat die Interessenträger während des gesamten Prozesses der Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags konsultiert. Im Einzelnen wurden folgende Konsultationen durchgeführt:

    ·eine gezielte Konsultation 26 vom 8. Dezember 2020 bis 2. Februar 2021,

    ·eine Konsultation zur Folgenabschätzung in der Anfangsphase 27 vom 8. März 2021 bis 5. April 2021,

    ·zwei Treffen von Sachverständigen der Mitgliedstaaten (am 22. September 2020 und am 15. Juli 2021), zu dem die Europäische Zentralbank (EZB), die ESMA und das Sekretariat des Ausschusses des Europäischen Parlaments für Wirtschaft und Währung ebenfalls eingeladen wurden.

    Im Allgemeinen wurden die Ziele der CSDR, die Abwicklungseffizienz in der EU zu erhöhen und die Solidität der Zentralverwahrer zu verbessern, unterstützt. Verknüpfte Kernanforderungen wurden als diesen Zielen zuträglich und förderlich für die internationalen Zusagen der EU zu Regulierungsreformen erachtet. Manche Interessenträger, wozu auch Vertreter der Mitgliedstaaten gehörten, hoben allerdings verschiedene Bereiche hervor, in denen die Anforderungen der CSDR ohne Beeinträchtigung ihrer Gesamtziele angepasst werden könnten, um: i) die Anforderungen zu vereinfachen und ihre Effizienz zu optimieren; ii) unverhältnismäßig hohe Kosten und Belastungen zu verringern.

    In dem Vorschlag wurden sowohl diese Rückmeldungen der Interessenträger als auch das bei Treffen mit verschiedenen Interessenträgern sowie Behörden und Institutionen der EU eingeholte Feedback berücksichtigt. Mit den vorgeschlagenen gezielten Änderungen der CSDR werden folgende Ziele verfolgt:

    a)Abbau der Hindernisse für die grenzüberschreitende Abwicklung durch Vereinfachung und Klärung aufwendiger Anforderungen für die Passerteilung, Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörden und Erleichterung des Zugangs zu bankartigen Nebendienstleistungen zur Förderung der Abwicklung in Fremdwährungen

    b)bessere Abstimmung bei der Anwendung bestimmter Anforderungen (z. B. für die Abwicklungsdisziplin oder bankartige Nebendienstleistungen) zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Erfüllungskosten, ohne dabei die Finanzstabilität zu gefährden

    c)Sicherstellung, dass die Behörden in der EU über angemessene Befugnisse und Informationen verfügen, um die Risiken im Zusammenhang mit Zentralverwahrern aus der EU und Drittländern zu überwachen, einschließlich durch eine verstärkte Zusammenarbeit ihrer Aufsichtsbehörden

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Zur Erarbeitung dieses Vorschlags holte die Kommission folgendes Expertenwissen ein:

    Berichte der ESMA: Die ESMA legte der Kommission 2020 und 2021 vier Berichte vor: über die internalisierte Abwicklung 28 , über die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen durch Zentralverwahrer und die Bearbeitung von Anträgen zur grenzüberschreitenden Erbringung notarieller Dienstleistungen und zentraler Kontenführungsdienste 29 , über die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen 30 und über den Einsatz von FinTech durch Zentralverwahrer 31 . In den Berichten wurden auch Antworten von Behörden, Zentralverwahrern und Teilnehmern einzelner Mitgliedstaaten auf Befragungen der ESMA berücksichtigt. Daneben berücksichtigte die Kommission auch die Zweijahresberichte der ESMA über Trends, Risiken und Schwachstellen 32 im Finanzinfrastruktur- und Finanzdienstleitungssektor.

    Gezielte Stellungnahmen aus dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) zur Konsultation zur CSDR, einschließlich anonymisierter und konsolidierter Ergebnisse einer Befragung von Zentralverwahrern.

    Diese Stellungnahmen wurden durch teilweise vertrauliche quantitative und qualitative Stellungnahmen verschiedener Finanzmarktteilnehmer ergänzt.

    Folgenabschätzung

    Die Kommission hat eine Folgenabschätzung zu einschlägigen Handlungsalternativen durchgeführt. Die Politikoptionen wurden anhand folgender fünf Faktoren identifiziert: i) aufwendige und unklare Anforderungen für die Passerteilung, ii) unzureichende Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen den Behörden, iii) restriktive Anforderungen für die Erbringung von Bankdienstleistungen im Zusammenhang mit der Abwicklung in Fremdwährungen, iv) unklare und komplizierte Anforderungen für die Abwicklungsdisziplin und v) unzureichende Informationen über die Tätigkeiten von Drittland-Zentralverwahrern in der EU. Die Politikoptionen wurden anhand der spezifischen Ziele geprüft, die Hindernisse für die grenzüberschreitende Abwicklung abzubauen, den Verwaltungsaufwand und die Erfüllungskosten ohne Gefährdung der Finanzstabilität zu verringern und angemessene Befugnisse und Informationen für die Risikoüberwachung sicherzustellen.

    In einer Stellungnahme am 29. Oktober 2021 befürwortete der Ausschuss für Regulierungskontrolle (Regulatory Scrutiny Board, RSB) die Folgenabschätzung und sprach darin folgende Hauptempfehlungen aus:

    ·Präzisierung des Zusammenspiels zwischen der überarbeiteten CSDR und der Mitteilung „Das europäische Wirtschafts- und Finanzsystem: Mehr Offenheit, Stärke und Resilienz“

    ·bessere Erläuterung der Frage, warum der Europäische Pass, der in vielen anderen Bereichen des Finanzrechts erfolgreich eingesetzt wird, in diesem Segment nicht zu funktionieren scheint

    ·Erläuterung der Analyse, die 2014 zur Einführung obligatorischer Eindeckungen als ein Teil der Abwicklungsdisziplin geführt hat, und inwiefern sich die Bewertung der Kommission seitdem verändert hat,

    ·Präzisierung, welche Politikoptionen ergänzend sind und welche einander ausschließen

    Die geforderten Präzisierungen wurden folgendermaßen in den einschlägigen Abschnitten der Folgenabschätzung eingefügt: Präzisierungen betreffend die Mitteilung über eine offene strategische Autonomie in Abschnitt 1.4.2, Beispiele aufwendiger Anforderungen für die Passerteilung, die Zentralverwahrer erfüllen müssen und die die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen behindern, in Anhang 6, Erläuterungen zum Ursprung obligatorischer Eindeckungen in Abschnitt 2.2.2 und Präzisierungen hinsichtlich des ergänzenden oder einander ausschließenden Charakters der Politikoptionen in Abschnitt 6.

    Gestützt auf die Bewertung und Gegenüberstellung aller Politikoptionen wurden im Rahmen der Folgenabschätzung hinsichtlich der folgenden bevorzugten Politikoptionen diese Schlussfolgerungen formuliert:

    ·Vereinfachung des Passerteilungsverfahrens nach der CSDR durch Abschaffung der Möglichkeit der Aufsichtsbehörden im Aufnahmemitgliedstaat, den Europäischen Pass zu verweigern, und Ersatz dieser Möglichkeit durch eine Meldung der Aufsichtsbehörden im Herkunftsmitgliedstaat an die Aufsichtsbehörden im Aufnahmemitgliedstaat. Mit der bevorzugten Politikoption werden die Hindernisse für die grenzüberschreitende Abwicklung abgebaut und der Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten verringert. Ebenso geprüft wurde die Option, den Anwendungsbereich der Anforderungen für die Passerteilung auf Dividendenwerte zu beschränken oder die Rolle und Befugnisse der zuständigen Behörden sowie die mit nationalen Rechtsvorschriften verbundenen Anforderungen zu präzisieren. Beide Optionen würden aber nur zu einer teilweisen Verwirklichung der Ziele führen.

    ·Verstärkung der Zusammenarbeit nationaler Aufsichtsbehörden durch Einrichtung von Aufsichtskollegien, um den Zugang von Zentralverwahrern zu anderen Märkten als dem ihrer Zulassung zu erleichtern, und Sicherung der Finanzstabilität durch Ausstattung der Aufsichtsbehörden mit mehr Befugnissen zur Risikoüberwachung. Ebenso geprüft wurde die Option, bestehende Vorschriften der CSDR für Kooperationsvereinbarungen zu erweitern und die Beaufsichtigung von Zentralverwahrern auf EU-Ebene zu verstärken. Kollegien sorgen jedoch für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Verwirklichung der Ziele und Berücksichtigung der Tatsache, dass die Aufsichtsverantwortung dem Herkunftsmitgliedstaat der Zentralverwahrer obliegt.

    ·Erleichterung des Zugangs der Zentralverwahrer zu bankartigen Nebendienstleistungen, indem Zentralverwahrern mit Banklizenz gestattet wird, solche Dienstleistungen für andere Zentralverwahrer anzubieten, und indem die Obergrenzen, unterhalb derer Zentralverwahrer eine Geschäftsbank nutzen können, überprüft werden. Ebenso geprüft wurde die Option, die Einschränkungen für die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen gegenüber Zentralverwahrern zu beseitigen. Da sich die Risiken für die Finanzstabilität dadurch allerdings erheblich erhöhen könnten, wurde die Option nicht weiter verfolgt.

    ·Eine Kombination aus der Präzisierung verschiedener Aspekte im Zusammenhang mit der Abwicklungsdisziplin (z. B. Anwendungsbereich) und einer Änderung der Fristen für die Umsetzung obligatorischer Eindeckungen 33 („Zwei-Stufen-Ansatz“) ist die wirksamste und zugleich effizienteste Option. Die Umsetzung obligatorischer Eindeckungen hängt von der Entwicklung der Abwicklungseffizienz in der EU ab. Zunächst weist die Datenlage darauf hin, dass Geldbußen einen Anreiz darstellen, die Abwicklungseffizienz zu verbessern, ohne die Stabilität oder Liquidität der Märkte und Finanzinstrumente zu gefährden. Sobald die Geldbußen greifen, kann in einem zweiten Schritt bewertet werden, wie die obligatorischen Eindeckungen am besten angewandt werden können, je nachdem, wie sich die Abwicklungseffizienz entwickelt. Die Option einer Aussetzung des gesamten Rahmens wurde nicht berücksichtigt, da gescheiterte Abwicklungen in der EU durchgehend höher sind als in anderen wichtigen Finanzmärkten.

    ·Festlegung eines Enddatums für die Bestandsschutzklausel für EU- und Drittlands-Zentralverwahrer 34 sowie Einführung einer Meldepflicht für Drittlands-Zentralverwahrer. Anhand der dadurch erhaltenen Informationen könnte die Kommission ihre Bewertung der Gleichwertigkeit der Rahmen von Drittland-Zentralverwahrern priorisieren, da die Feststellung der Gleichwertigkeit durch die Kommission eine Voraussetzung dafür ist, dass Drittland-Zentralverwahrer, die notarielle Dienstleistungen und zentrale Kontenführungsdienste in Bezug auf dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende Finanzinstrumente erbringen möchten, von der ESMA anerkannt werden. Die Kombination dieser Maßnahmen wird deshalb sicherstellen, dass die Behörden über ausreichende Befugnisse und rechtzeitige Informationen verfügen, um die Risiken zu überwachen, je nachdem, wie sich die Erfordernisse des Marktes entwickeln. Gleichwohl berühren die vorgeschlagenen Änderungen weder die Gleichwertigkeits- noch die Anerkennungsverfahren, die im Rahmen der CSDR bereits gelten; somit sind Drittländer und potenzielle beantragende Drittland-Zentralverwahrer weiter aufgefordert, ihre Ersuchen zur Feststellung der Gleichwertigkeit bzw. ihre Anträge auf Anerkennung gemäß den derzeitigen Anforderungen der CSDR zu übermitteln. Ebenso wurde die Option geprüft, die Regelung für Drittland-Zentralverwahrer auszubauen, die Dienstleistungen in Bezug auf dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende Finanzinstrumente erbringen, indem z. B. vorgeschrieben wird, dass die Erbringung von Abwicklungsdienstleistungen durch die ESMA anerkannt werden muss, oder indem die Aufsichtsbefugnisse der ESMA erweitert werden; zu diesem Zeitpunkt wurde dies allerdings als verfrüht und unverhältnismäßig erachtet.

    ·Das Gesamtpaket der Optionen ermöglicht eine verhältnismäßigere Regulierung der Zentralverwahrer, erhöht die Effizienz der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen und trägt so zur Wettbewerbsfähigkeit der EU-Finanzmärkte bei, wodurch es sich positiv auf die Nachhandelslandschaft der EU auswirken wird.

    Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Allgemein sollen Maßnahmen vorgeschlagen werden, die im Interesse der Marktintegration und Finanzstabilität notwendig sind, während der Regelungs- und Erfüllungsaufwand für die Marktteilnehmer verringert wird. Dies steht im Einklang mit der Agenda für bessere Rechtsetzung der Kommission. Die beibehaltenen Optionen erhöhen die Verhältnismäßigkeit der Vorschriften in Bezug auf Zentralverwahrer und steigern die Wettbewerbsfähigkeit des EU-Abwicklungsmarkts insgesamt, wodurch sie eine positive Wirkung erzielen.

    In der EU tätige Zentralverwahrer würden von einer Kostenreduktion profitieren, welche hauptsächlich auf den Abbau von Hindernissen für die grenzüberschreitende Abwicklung durch i) die Einrichtung von Kollegien und ii) die Vereinfachung des derzeitigen Passerteilungsverfahrens zurückzuführen wäre. Vor allem ein verringerter Aufwand im Zusammenhang mit den Anforderungen für die Passerteilung würde den Prozess vereinfachen und beschleunigen. Das vereinfachte Passerteilungsverfahren, das anstatt einer Genehmigung durch die zuständigen Behörden im Aufnahmemitgliedstaat lediglich eine Meldung an diese vorsieht, soll die Kosten um bis zu 75 % senken; das würde einer einmaligen Einsparung von durchschnittlich 585 000 EUR je Zentralverwahrer entsprechen. Aufgrund der Rechtssicherheit, die durch die stärkere Konvergenz der Aufsichtspraktiken erreicht wird, würde die Einführung von Kollegien den Zentralverwahrern in der EU ebenso zugutekommen. Darüber hinaus würde die Einführung von Kollegien und die Festlegung eines Enddatums für die Bestandsschutzklausel die Finanzstabilität im Hinblick auf EU- und Drittland-Zentralverwahrer erhöhen.

    Die Vereinfachung der Anforderungen für die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen durch Zentralverwahrer, die für die Abwicklung in Fremdwährungen erforderlich ist, würde außerdem zu einem stärkeren Wettbewerb in diesem Bereich führen. In diesem Zusammenhang könnte eine Anpassung der Obergrenzen, unterhalb derer Zentralverwahrer Kreditinstitute nutzen dürfen, es Zentralverwahrern ermöglichen, ihre Dienstleistungen für inländische Investoren sowie ihre grenzüberschreitenden Dienstleistungen weiter auszubauen. Schätzungen zufolge würden durch die vorgeschlagenen Änderungen jährlich zusätzliche Abwicklungen in Fremdwährungen in Höhe von 16 Mrd. EUR entstehen. 

    Die Vereinfachung des Passerteilungsverfahrens, die Einrichtung verbindlicher Kollegien und die gesteigerte Erbringung von Bankdienstleistungen in Verbindung mit der Abwicklung in Fremdwährungen werden zu einem stärkeren Wettbewerb zwischen Zentralverwahrern in der EU führen, was sowohl Investoren als auch Emittenten einschließlich KMU zugutekommen wird. Insgesamt hätten Emittenten, insbesondere innovative Start-ups und KMU, sowie Anleger mehr Auswahl in Bezug auf Finanzierungsvereinbarungen und würden von dem verstärkten Wettbewerb, einer größeren Auswahl bei der Emission, der Risikodiversifizierung und der Währungsdiversifizierung bei ihren grenzüberschreitenden Investitionen profitieren, was zu einer Vertiefung der Kapitalmarktunion beitragen würde.

    Schließlich würden die vorgeschlagenen Änderungen der Regelung zur Abwicklungsdisziplin einen verhältnismäßigeren Ansatz beim Umgang mit gescheiterten Abwicklungen gewährleisten und gleichzeitig sicherstellen, dass sich die Abwicklungseffizienz in der EU zum Nutzen der Anleger und der EU-Wirtschaft insgesamt weiter verbessert. Der zweistufige Ansatz sollte insbesondere die negativsten Auswirkungen in Bezug auf die Liquidität abmildern, wenn die Anwendung der einschlägigen Anforderungen nicht gerechtfertigt ist. Dies dürfte sich indirekt positiv auf KMU auswirken, deren Wertpapiere weniger liquide sind.

    Die Digitalisierung und die Auswirkungen neuer Technologien auf Nachhandelsdienstleistungen wurden in dieser Initiative nicht behandelt, da sie als nicht in ihren Anwendungsbereich fallend eingestuft wurden. Die gezielte Konsultation zur Unterstützung dieser Initiative ergab, dass die Interessenträger es vorziehen, Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung über die DLT-Pilotregelung zu sammeln, bevor Änderungen an der CSDR in Betracht gezogen werden. In ihrem Bericht über den Einsatz von FinTech durch Zentralverwahrer unterstützte die ESMA zu jenem Zeitpunkt auch keine umfangreichen Änderungen der CSDR, mit denen die Nutzung technologischer Innovationen durch Zentralverwahrer erleichtert werden könnten, sondern schlug vor, die Erfahrungen mit der EU-Pilotregelung abzuwarten. Daher wurde beschlossen, grundlegende Änderungen der CSDR zur vollen Ausschöpfung des Potenzials der Technologie erst dann einzuführen, wenn Lehren aus der Umsetzung der Verordnung über die DLT-Pilotregelung gezogen werden können.

    Grundrechte

    Die EU hat sich hohen Standards für den Schutz der Grundrechte verschrieben und ist Unterzeichnerin zahlreicher Konventionen zum Schutz der Menschenrechte. Der Vorschlag dürfte keinerlei direkte Auswirkungen auf die Rechte haben, die in den wichtigsten Konventionen der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte, der untrennbar zu den EU-Verträgen gehörenden Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Menschenrechtskonvention niedergelegt sind.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

    Die größten Folgen für die ESMA wären die Teilnahme an Kollegien, die Entwicklung bzw. die Aktualisierung von fünf technischen Standards und die Verwaltung des Verfahrens für die Meldung von Tätigkeiten in der EU durch Drittland-Zentralverwahrer. Letzteres wäre jedoch ein kleiner einmaliger Kostenpunkt. Die Vereinfachung des Passerteilungsverfahrens würde die Kosten für die ESMA jedoch verringern, da die Anforderungen für die Passerteilung einfacher und klarer wären. Darüber hinaus würde eine klare Bestimmung der Geschäfte, die in den Anwendungsbereich der Regelung zur Abwicklungsdisziplin fallen, auch den Verwaltungsaufwand für die ESMA im Zusammenhang mit der Beantwortung von Fragen verringern. Auch die Anpassung der Periodizität der Berichte, die die ESMA der Kommission vorlegen muss, wird den Verwaltungsaufwand für die Behörde weiter verringern. Auch einige der bevorzugten Politikoptionen, die das Aufsichtsumfeld stärken würden, insbesondere das Meldeverfahren für Drittland-Zentralverwahrer, würden der ESMA zugutekommen.

    Die vorgeschlagenen Aufgaben für die ESMA erfordern daher keine Stellenaufstockung; sie können mit den vorhandenen Ressourcen bewältigt werden. Gleiches gilt für die EBA, von der die Entwicklung eines technischen Standards zur Festlegung der Obergrenze gefordert wird, unterhalb derer Zentralverwahrer Kreditinstitute für die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen nutzen dürfen.

    5.WEITERE ANGABEN

    Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Im Rahmen des Vorschlags wird gefordert, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Anwendung der gesamten CSDR Bericht erstattet, wobei der Schwerpunkt auf ihrer Wirksamkeit und Effizienz bei der Erreichung ihrer Ziele (d. h. Verbesserung der Effizienz und Sicherheit der EU-Abwicklungsmärkte) liegt. Dabei sollte die Kommission alle Aspekte der CSDR berücksichtigen, einschließlich der Frage, ob es andere wesentliche Wettbewerbshindernisse im Zusammenhang mit den in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Dienstleistungen gibt, die beachtet werden sollten, ob weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Abwicklungseffizienz getroffen werden müssen und ob möglicherweise weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die Auswirkungen des Ausfalls von Zentralverwahrern auf die Steuerzahler zu begrenzen.

    Diese Bewertung sollte grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderungen erfolgen. Auch die ESMA und die nationalen Behörden und Zentralbanken sollten Beiträge dazu leisten. Die statistischen Daten für die Analyse sollten hauptsächlich von der ESMA bereitgestellt werden.

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    5.2.1 Begriffsbestimmungen

    Mit Artikel 1 Absatz 1 wird eine Definition des Begriffs „Unternehmensgruppe“ eingeführt, die im Einklang mit der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 2019/2033 steht.

    5.2.2 Regelung zur Abwicklungsdisziplin

    Mit Artikel 1 Absatz 2 werden Änderungen der Regelung zur Abwicklungsdisziplin eingeführt.

    Unter Buchstabe a sehen die Änderungen von Artikel 7 Absatz 2 der CSDR vor, dass in Fällen, in denen eine gescheiterte Abwicklung auf Faktoren zurückzuführen ist, die nicht den Teilnehmern des Geschäfts zuzuschreiben sind, oder wenn an einem Geschäft nicht zwei Handelspartner beteiligt sind, diese gescheiterte Abwicklung nicht dem Sanktionsmechanismus unterliegt. Ferner wird festgelegt, dass Geldbußen entweder bis zum Ende des Eindeckungsvorgangs berechnet werden sollten, falls die Kommission den entsprechenden Durchführungsrechtsakt erlassen hat, oder bis zum tatsächlichen Abwicklungstag, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.

    Unter Buchstabe b wird ein neuer Absatz 2a eingeführt, nach dem die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß dem in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegten Prüfverfahren erlassen darf, in dem sie beschließt, obligatorische Eindeckungen auf bestimmte Finanzinstrumente oder Kategorien von Geschäften anzuwenden. Die Kommission darf einen solchen Beschluss fassen, wenn sie der Auffassung ist, dass diese Maßnahmen ein angemessenes Mittel zur Bewältigung des Ausmaßes gescheiterter Abwicklungen in der Union darstellen und dass angesichts der Zahl und des Volumens der gescheiterten Abwicklungen bestimmte Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind.

    Unter Buchstabe c wird zur Änderung von Artikel 7 Absatz 3 der CSDR festgelegt, wann der Eindeckungsvorgang eingeleitet wird, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 7 Absatz 2a erlassen hat, und dass der Verlängerungszeitraum für Finanzinstrumente, die an einem KMU-Wachstumsmarkt gehandelt werden, auf der Grundlage von Kalendertagen berechnet wird.

    Unter Buchstabe d wird ein neuer Absatz 3a in Artikel 7 der CSDR eingeführt, um die Funktionsweise des Weitergabemechanismus zu erläutern. Ein Weitergabemechanismus verhindert eine Kaskade gescheiterter Abwicklungen, die jeweils einen eigenen Eindeckungsvorgang erfordern, da jeder Teilnehmer der Transaktionskette eine Eindeckungsmitteilung an den ausfallenden Teilnehmer weitergeben kann, sodass für die gesamte Transaktionskette nur eine Eindeckung erforderlich ist. Der Weitergabemechanismus kann dann zwischen den Teilnehmern und ihren Kunden bis zu den endgültigen Käufern und Verkäufern vertraglich repliziert werden.

    Unter Buchstabe e sehen die Änderungen von Artikel 7 Absatz 4 der CSDR vor, dass in Fällen, in denen eine gescheiterte Abwicklung auf Faktoren zurückzuführen ist, die nicht den Teilnehmern des Geschäfts zuzuschreiben sind, oder wenn an einem Geschäft nicht zwei Handelspartner beteiligt sind, diese gescheiterte Abwicklung nicht dem Mechanismus für obligatorische Eindeckungen unterliegt.

    Unter Buchstabe f wird zur Änderung von Artikel 7 Absatz 6 der CSDR eine Symmetrie der Zahlungen zwischen Käufer und Verkäufer für den Fall eingeführt, dass die wirtschaftlichen Bedingungen des Geschäfts bei Durchführung der Eindeckung von den Bedingungen des ursprünglichen Geschäfts abweichen. Damit soll sichergestellt werden, dass die am Geschäft beteiligten Parteien durch die Eindeckung wieder so gestellt sind, wie sie stehen würden, wenn das ursprüngliche Geschäft stattgefunden hätte.

    Unter Buchstabe g wird Artikel 7 Absatz 11 der CSDR geändert, um klarzustellen, dass eine Ausnahme von den Anforderungen hinsichtlich der Abwicklungsdisziplin für zentrale Gegenparteien nur vorgesehen ist, wenn die zentrale Gegenpartei zwischen die Gegenparteien zwischengeschaltet ist. Ferner wird klargestellt, dass zentrale Gegenparteien bei Verlusten aus der Anwendung obligatorischer Eindeckungen in ihren Regeln einen Mechanismus zur Deckung solcher Verluste einbauen können.

    Unter Buchstabe h wird ein neuer Absatz 13a in Artikel 7 der CSDR aufgenommen, mit dem die Kommission befugt wird, den Eindeckungsmechanismus für bestimmte Kategorien von Finanzinstrumenten auszusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine ernsthafte Bedrohung für die Finanzstabilität oder das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte in der Union abzuwenden oder zu bewältigen. In diesem neuen Absatz 13a wird das Verfahren festgelegt, das die Kommission bei einer solchen Aussetzung anwenden sollte und das einer Empfehlung der ESMA nach Anhörung des ESZB und des ESRB entspricht. Ferner wird darin festgelegt, dass eine solche Aussetzung für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten gilt, wobei diese Frist bis zu einem Zeitraum von insgesamt höchstens 12 Monaten ab Beginn der Aussetzung um jeweils drei Monate verlängert werden kann.

    Unter Buchstabe i zur Änderung von Artikel 7 Absatz 14 der CSDR wird klargestellt, dass der delegierte Rechtsakt der Kommission zur Festlegung der Parameter für die Berechnung abschreckender und verhältnismäßiger Geldbußen den Auswirkungen negativer Zinssätze Rechnung tragen muss.

    Unter Buchstabe j wird ein neuer Absatz 14a in Artikel 7 der CSDR aufgenommen, mit dem die Kommission ermächtigt wird, die Fälle festzulegen, in denen eine gescheiterte Abwicklung als auf Faktoren zurückzuführen betrachtet werden sollte, die nicht den Teilnehmern zuzuschreiben sind, und in denen an einem Geschäft nicht zwei Handelspartner beteiligt sind, wie in den Änderungen der Absätze 2 und 4 von Artikel 7 vorgesehen.

    Mit Buchstabe k wird Artikel 7 Absatz 15 der CSDR geändert, indem ein neues Datum festgelegt wird, bis zu dem die ESMA technische Regulierungsstandards vorzulegen hat, in denen die Aspekte der Regelung zur Abwicklungsdisziplin spezifiziert werden müssen, die in demselben Absatz aufgeführt sind. Diese Datumsänderung sollte es der ESMA ermöglichen, die technischen Regulierungsstandards so zu überarbeiten, dass den Änderungen der CSDR im Anschluss an diese Überprüfung Rechnung getragen wird, und alle erforderlichen Änderungen vorzunehmen, um die in diesen technischen Regulierungsstandards festgelegten Anforderungen zu präzisieren, wie z. B. die Bedingungen, unter denen die Teilnehmer ihre eigenen Eindeckungen ausführen dürfen.

    5.2.3 Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den betreffenden Behörden, Überprüfung und Bewertung sowie Strategien für die Sanierung und geordnete Abwicklung.

    Mit Artikel 1 Absatz 3 werden Artikel 12 Buchstaben b und c der CSDR geändert, um klarzustellen, dass in Fällen, in denen ein Zentralverwahrer vor Beginn des Zulassungsverfahrens keine Abwicklungstätigkeit ausübt, bei den Kriterien zur Bestimmung, welche betreffenden Behörden an dem Verfahren beteiligt werden sollten, die erwartete Abwicklungstätigkeit zu berücksichtigen ist.

    Mit Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b wird Artikel 17 Absatz 4 der CSDR hinsichtlich der Anhörung der betreffenden Behörden durch die zuständigen Behörden in Bezug auf das Zulassungsverfahren für einen Zentralverwahrer geändert. Mit Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe e werden gleichwertige Änderungen an Artikel 22 Absatz 6 der CSDR hinsichtlich der Anhörung der betreffenden Behörden durch die zuständigen Behörden in Bezug auf das Überprüfungs- und Bewertungsverfahren eingeführt. Mit den Änderungen in Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 22 Absatz 6 der CSDR wird ein Verfahren eingeführt, nach dem die konsultierten Behörden innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Angaben der zuständigen Behörde eine begründete Stellungnahme abgeben können. Im Falle einer ablehnenden Stellungnahme einer der angehörten betreffenden Behörden greift die zuständige Behörde in einer begründeten Entscheidung diese ablehnende Stellungnahme auf, wobei die angehörten Behörden diese Entscheidung erneut in einer Stellungnahme ablehnen können. Stimmt die zuständige Behörde dieser ablehnenden Stellungnahme nicht zu, setzt sie die Behörden, die Einwände erhoben haben, davon in Kenntnis, und diese können anschließend die ESMA in der Sache anrufen. Kann die Angelegenheit nicht innerhalb von 30 Tagen nach Verweisung an die ESMA geklärt werden, so trifft die zuständige Behörde die endgültige Entscheidung über die Überprüfung und Bewertung und begründet diese gegenüber den betreffenden Behörden ausführlich schriftlich.

    Mit Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c wird ein neuer Absatz 7a in Artikel 17 der CSDR aufgenommen, um neue Anforderungen einzuführen, nach denen zuständige Behörden verpflichtet sind, Informationen mit anderen Behörden, insbesondere betreffenden Behörden, auszutauschen.

    Mit Artikel 1 Absatz 5 wird Artikel 20 Absatz 5 der CSDR geändert, um klarzustellen, dass die Verfahren, über die der Zentralverwahrer im Falle eines Entzugs der Zulassung zu verfügen hat, die Übertragung von Emissionskonten und Aufzeichnungen umfassen müssen, die für die Erbringung von Kerndienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummern 1 und 2 des Anhangs geführt werden.

    Mit Artikel 1 Absatz 6 werden Artikel 22 Absätze 1, 4 und 7 der CSDR geändert, um die Periodizität des Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens von jährlich zu zweijährlich zu verlängern. Gleichzeitig wird damit Artikel 22 Absätze 2 und 3 der CSDR geändert, um klarzustellen, wie Zentralverwahrer sich auf Szenarien vorbereiten sollten, die sie möglicherweise daran hindern könnten, ihre kritischen Tätigkeiten und Dienstleistungen unter Fortführung ihrer Geschäftstätigkeit zu erbringen. Die Vorschrift zur Ausarbeitung von Abwicklungsplänen wird gestrichen, da sie als unklar erachtet wird und es in der Union derzeit keine Abwicklungsregelung gibt, auf deren Grundlage ein Abwicklungsplan erstellt werden könnte. Stattdessen verpflichtet der überarbeitete Absatz 2 die Zentralverwahrer, geeignete Pläne für ihre Sanierung oder geordnete Abwicklung auszuarbeiten und der zuständigen Behörde vorzulegen. Der überarbeitete Absatz 3 legt den Mindestinhalt der in Absatz 2 genannten Pläne sowie die Periodizität ihrer Überprüfung und Aktualisierung (mindestens zweijährlich) fest. Ferner wird darin klargestellt, dass bei solchen Plänen die Größe und Systemrelevanz des betreffenden Zentralverwahrers sowie der Charakter, der Umfang und die Komplexität seiner Tätigkeiten und alle relevanten Sanierungs- oder Abwicklungspläne zu berücksichtigen sind, die im Einklang mit der Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (BRRD) erstellt wurden. Die Änderungen an Absatz 3 berühren nicht die Verpflichtung der zuständigen Behörden, die ESMA darüber zu informieren, wenn ein Abwicklungsplan für einen Zentralverwahrer erstellt und befolgt wird. Dies kann aufgrund nationaler Rechtsvorschriften der Fall sein oder aufgrund der Verpflichtung, andere EU-Rechtsvorschriften wie die BRRD einzuhalten. 

    Mit Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe c wird Artikel 22 Absatz 11 der CSDR dahin gehend geändert, dass ein neues Datum festgelegt wird, bis zu dem die ESMA der Kommission Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Mustertexten und Verfahren für die Überprüfung und Bewertung vorlegt. Diese Datumsänderung sollte es der ESMA ermöglichen, die technischen Regulierungsstandards erforderlichenfalls an die Änderungen anzupassen, die infolge dieser Initiative an der CSDR vorgenommen wurden.

    Schließlich wird mit Artikel 1 Absatz 18 Artikel 55 der CSDR geändert, um die Frist, innerhalb der betreffende Behörden und zuständige Behörden eine begründete Stellungnahme zur Zulassung zur Erbringung bankartiger Nebenleistungen abgeben können, von einem Monat auf zwei Monate zu verlängern. Die Einmonatsfrist ist für die Abgabe einer solchen Stellungnahme zu kurz.

    5.2.4 Passregelung und Gesellschaftsrecht oder ähnliches Recht des Mitgliedstaats, dem die Wertpapiere unterliegen

    Mit Artikel 1 Absatz 15 wird Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 der CSDR geändert, um klarzustellen, dass das Gesellschaftsrecht oder vergleichbare Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, denen die Wertpapiere unterliegen und die im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Emissionen von Wertpapieren weiterhin gelten, beides umfassen: i) das Gesellschaftsrecht oder vergleichbare Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Emittent seinen Sitz hat, und ii) gegebenenfalls das geltende Gesellschaftsrecht oder die geltenden vergleichbaren Rechtsvorschriften, nach denen die Wertpapiere ausgegeben werden. Dies gilt insbesondere für Anleihen, die von einem Emittenten ausgegeben werden, der in einem Mitgliedstaat ansässig ist, aber vertraglich dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegt. Mit Artikel 1 Absatz 15 wird auch Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 3 der CSDR dahin gehend geändert, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Aufstellung der einschlägigen Bestimmungen regelmäßig zu aktualisieren.

    Mit Artikel 1 Absatz 7 wird Artikel 23 der CSDR geändert, um die folgenden Aspekte des Passerteilungsverfahrens zu klären.

    Erstens wird der Querverweis in Artikel 23 Absätze 2 und 3 zu Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 geändert, sodass ein Zentralverwahrer, der notarielle Dienstleistungen und zentrale Kontenführungsdienste in Bezug auf Finanzinstrumente erbringen möchte, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegen, sowohl das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Emittent niedergelassen ist, berücksichtigen muss als auch gegebenenfalls das geltende Gesellschaftsrecht oder die geltenden vergleichbaren Rechtsvorschriften, nach denen die Wertpapiere ausgegeben werden.

    Zweitens wird Artikel 23 Absatz 2 der CSDR geändert, um es neuen Zentralverwahrern zu ermöglichen, parallel zu einem Zulassungsantrag einen Antrag auf Passerteilung zu stellen, damit sie ihre grenzüberschreitenden Tätigkeiten ab dem Datum der Zulassung durch die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats aufnehmen können, sofern seit dem Zeitpunkt der Übermittlung des Antrags auf Passerteilung von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats mindestens ein Monat vergangen ist.

    Drittens wird Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe e der CSDR geändert, um klarzustellen, dass ein Zentralverwahrer, der einen Europäischen Pass beantragt, stets eine Bewertung der Maßnahmen vorlegen sollte, die er zu ergreifen beabsichtigt, um seinen Nutzern die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften nach Artikel 49 Absatz 1 zu ermöglichen.

    Viertens wird Artikel 23 Absatz 4 der CSDR geändert, um den Zeitraum zu verkürzen, innerhalb dessen eine zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats den Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes übermitteln muss.

    Fünftens wird Artikel 23 Absatz 6 geändert, um der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die Möglichkeit zu nehmen, einen Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes abzulehnen. Nach der überarbeiteten Bestimmung darf der Zentralverwahrer einen Monat nach der Übermittlung des Antrags auf Nutzung eines Europäischen Passes von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats oder früher, falls die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats dem zustimmt, die Erbringung von Dienstleistungen aufnehmen.

    5.2.5 Aufsichtskollegien

    Mit Artikel 1 Absatz 9 wird Artikel 24a der CSDR als Teil eines neuen Abschnitts 4a in Titel III über die Zusammenarbeit der Behörden durch Kollegien eingeführt, um die Einrichtung von Aufsichtskollegien in zwei Fällen vorzuschreiben:

    a)Unterliegt ein Zentralverwahrer dem Passerteilungsverfahren nach Artikel 23 Absätze 3 bis 7, ist ein sogenanntes „Kollegium für die Passerteilung“ einzurichten, oder

    b)ist ein Zentralverwahrer Teil einer Unternehmensgruppe, der zwei oder mehr Zentralverwahrer angehören, die in mindestens zwei Mitgliedstaaten zugelassenen sind, ist ein sogenanntes „Kollegium einer Unternehmensgruppe“ einzurichten.

    Ist ein Zentralverwahrer, der dem Passerteilungsverfahren nach Artikel 23 Absätze 3 bis 7 unterliegt, auch Teil einer Unternehmensgruppe, die mindestens einen weiteren Zentralverwahrer umfasst, so sollte es möglich sein, für diesen Zentralverwahrer anstatt zweier getrennter Kollegien (d. h. eines separaten Kollegiums für die Passerteilung und eines separaten Kollegiums einer Unternehmensgruppe) nur ein Kollegium einzurichten, um für Synergien zu sorgen und einen unnötigen Verwaltungsaufwand für die beteiligten Behörden zu vermeiden.

    Die Einrichtung eines einzigen Kollegiums sollte auch dann möglich sein, wenn die anderen Zentralverwahrer innerhalb der Gruppe dem Passerteilungsverfahren unterliegen, um zu vermeiden, dass es mehrere Passkollegien und ein separates Gruppenkollegium für Zentralverwahrer gibt, die derselben Gruppe angehören und die in vielen Fällen über gemeinsame Verfahren verfügen, Ressourcen gemeinsam nutzen, gemeinsame Bewertungen der Maßnahmen durchführen, die sie zur die Einhaltung der Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats getroffen haben, in denen sie grenzüberschreitend Dienstleistungen erbringen, usw. In Fällen, in denen die anderen Zentralverwahrer innerhalb der Gruppe auch dem Passerteilungsverfahren unterliegen, ist die Einrichtung nur eines Kollegiums für die gesamte Gruppe nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden dieser Zentralverwahrer möglich.

    Darüber hinaus werden in Artikel 24a die Regeln für die Bestimmung des Vorsitzes, insbesondere für das Kollegium einer Unternehmensgruppe, die Zusammensetzung der Kollegien und ihre Aufgaben festgelegt, um EU-weit ein einheitliches Aufsichtskonzept zu schaffen. Die ESMA ist befugt, Entwürfe technischer Regulierungsstandards auszuarbeiten, in denen die praktischen Modalitäten für die Arbeitsweise der Kollegien festgelegt werden.

    Schließlich werden in der gesamten Verordnung Änderungen vorgenommen, um sicherzustellen, dass die Kollegien über wichtige Entscheidungen in Bezug auf Zentralverwahrer informiert werden (d. h. Änderungen von Artikel 22 Absatz 7, Artikel 23 Absätze 4, 5 und 7, Artikel 24 Absätze 1 und 5 sowie Artikel 60 Absätze 1 und 2 der CSDR).

    5.2.6 Drittland-Zentralverwahrer und Ende der Bestandsschutzklausel

    Mit Artikel 1 Absatz 10 wird Artikel 25 der CSDR geändert, in dem der Rahmen für Drittland-Zentralverwahrer festgelegt ist. Mit Buchstabe a wird eine Anforderung für Zentralverwahrer eingeführt, die beabsichtigen, Abwicklungsdienstleistungen in Bezug auf dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende Finanzinstrumente zu erbringen, wonach diese eine Meldung an die ESMA übermitteln müssen, wodurch dem Mangel an diesbezüglichen Informationen sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene entgegengewirkt wird. In Buchstabe c wird die ESMA ermächtigt, Entwürfe technischer Regulierungsstandards auszuarbeiten, in denen angegeben ist, welche Informationen der Drittland-Zentralverwahrer der ESMA in dieser Meldung zu übermitteln hat, und festgelegt, dass diese Informationen sich auf das absolut Notwendige beschränken, wobei eine Liste von Beispielen angeführt wird.

    Mit Artikel 1 Absatz 10 Buchstabe b wird Artikel 25 Absatz 6 Unterabsatz 5 dahin gehend geändert, dass festgelegt wird, dass die ESMA gegenüber Drittland-Zentralverwahrern, die eine Anerkennung für die Erbringung notarieller Dienstleistungen und zentraler Kontenführungsdienste beantragen, binnen sechs Monaten nach Vorlage eines vollständigen Antrags oder nach Erlass eines Gleichwertigkeitsbeschlusses durch die Kommission, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt, schriftlich und ausführlich begründet mitteilen muss, ob die Anerkennung gewährt oder verweigert wird.

    Mit Artikel 1 Absatz 23 wird Artikel 69 Absatz 4 der CSDR dahin gehend geändert, dass ein Enddatum für die Bestandsschutzklausel sowohl für EU-Zentralverwahrer als auch für Drittland-Zentralverwahrer eingeführt wird. Konkret wird mit Buchstabe a Artikel 69 Absatz 4 geändert, um festzulegen, dass die Bestandsschutzklausel für EU-Zentralverwahrer ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung endet. Mit Buchstabe b wird ein neuer Absatz 4a aufgenommen, mit dem das Enddatum für die Bestandsschutzklausel für Drittland-Zentralverwahrer aufgrund der Gleichwertigkeits- und Anerkennungsverfahren auf drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung festgelegt wird. Darüber hinaus sind Drittland-Zentralverwahrer, die in den Genuss der Bestandsschutzklausel kommen, verpflichtet, gegenüber der ESMA zu melden, wenn sie notarielle Dienstleistungen und zentrale Kontenführungsdienste in Bezug auf dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende Finanzinstrumente anbieten, um den Mangel an diesbezüglichen Informationen sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene zu beheben. Buchstabe b ermächtigt die ESMA, Entwürfe technischer Regulierungsstandards auszuarbeiten, um festzulegen, welche Informationen der Drittland-Zentralverwahrer der ESMA in dieser Meldung zu übermitteln hat, legt fest, dass diese Informationen sich auf das absolut Notwendige beschränken, und enthält eine Liste von Beispielen. Für Drittland-Zentralverwahrer, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung Abwicklungsdienstleistungen angeboten haben, wird ebenso eine Meldepflicht eingeführt.

    5.2.7 Bankartige Nebendienstleistungen

    Erstens werden mit Artikel 1 Absatz 13 Artikel 40 Absatz 2 der CSDR und mit Artikel 1 Absatz 17 Buchstabe a Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der CSDR geändert, um es Zentralverwahrern, die für die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen zugelassen sind, zu ermöglichen, solche Dienstleistungen für Zentralverwahrer zu erbringen, die diese Zulassung nicht erhalten haben und die daher keine Abwicklungen in bestimmten Währungen durchführen können, die einen gewissen Betrag übersteigen, wenn sie keinen Zugang zur betreffenden Zentralbank haben.

    Mit Artikel 1 Absatz 17 Buchstabe b wird die einleitende Formulierung von Absatz 4 geändert, um es Zentralverwahrern zu ermöglichen, für die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen nicht nur benannte Kreditinstitute, sondern auch andere Zentralverwahrer, die gemäß Artikel 54 Absatz 3 für die Erbringung solcher Dienstleistungen zugelassen sind, in Anspruch zu nehmen, unabhängig davon, ob diese Zentralverwahrer derselben Unternehmensgruppe angehören oder nicht. In diesem Zusammenhang wird in Artikel 1 Absatz 17 Buchstabe b die Streichung von Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe c der CSDR vorgesehen, wodurch das Verbot, dass benannte Kreditinstitute keine Kerndienstleistungen von Zentralverwahrern anbieten dürfen, aufgehoben wird.

    Zweitens wird mit Artikel 1 Absatz 17 Buchstabe c Artikel 54 Absatz 5 der CSDR geändert, welcher innerhalb der CSDR eine bestimmte Obergrenze festlegte, unterhalb derer Zentralverwahrer ein Kreditinstitut für Bankdienstleistungen nutzen durfte. Um diese Obergrenze angemessen abzustimmen und im Hinblick auf die Steuerung von Finanzrisiken, wird mit Artikel 1 Absatz 17 Buchstabe d ein Mandat für die EBA eingeführt, in Zusammenarbeit mit dem ESZB und der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards auszuarbeiten, die von der Kommission anzunehmen sind, in denen eine angemessene Obergrenze festgelegt wird, unterhalb deren bankartige Nebendienstleistungen von Kreditinstituten erbracht werden können, und die einschlägige Risikomanagement- und Aufsichtsstandards enthalten, um potenzielle Risiken durch eine Änderung der Obergrenze zu mindern.

    Mit Artikel 1 Absatz 19 schließlich wird Artikel 59 Absatz 4 der CSDR geändert, um angemessene Aufsichtsanforderungen zu gewährleisten, mit dem Ziel, die Kohärenz mit anderen geltenden Rechtsvorschriften zu sichern oder bestimmte Anforderungen zur Gewährleistung der aufsichtlichen Kohärenz ausdrücklicher zu formulieren oder eine Reihe kleinerer Punkte im Bereich des Risikomanagements festzulegen. Zu diesem Zweck enthält Buchstabe a folgende Bestimmungen:

    a)Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe c wird ausdrücklicher formuliert und in Einklang mit den bestehenden Regulierungsstandards gebracht, nach denen für das Liquiditätsstressszenario anstelle von liquiden Mitteln nur zulässige liquide Mittel gehalten werden sollten und beim Stressszenario die beiden größten Teilnehmer anstatt nur der größte Teilnehmer berücksichtigt werden sollten.

    b)Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe d wird geändert, um klarzustellen, dass zulässige liquide Mittel nur für relevante Währungen gehalten werden sollten, und nicht für alle Währungen.

    c)Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe e wird geändert, um klarzustellen, dass beim Rückgriff auf vorab getroffene Finanzierungsvereinbarungen diese äußerst verlässlich sein sollten. Zudem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Nutzung von Vereinbarungen, die zugesagten Vereinbarungen ähnlich sind, die gleichen hohen Verlässlichkeitsansprüche gelten sollten und sie nur bei kreditwürdigen Kreditinstituten gehalten werden sollten.

    d)Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe i wird geändert, um klarzustellen, dass ein Zentralverwahrer alle von einem ausfallenden Kunden gestellten Sicherheiten in Bargeld umwandeln kann, anstatt sie zu „verwerten“, und dass er beim Rückgriff auf nicht zugesagte Vereinbarungen feststellen können sollte, dass alle verbundenen potenziellen Risiken ermittelt und gemindert wurden. Ziel ist es, nicht zugesagte Vereinbarungen unter der Bedingung zuzulassen, dass ein umfassender Rahmen vorhanden ist.

    e)In Artikel 59 Absatz 4 wird ein neuer Buchstabe k eingefügt, um ausdrücklicher klarzustellen, dass Zentralverwahrer in ihren Risikomanagement- und Aufsichtsrahmen, einschließlich einschlägiger Nettingvereinbarungen, relevante Risiken absichern sollten. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass Kredit- und Liquiditätsrisiken im Zusammenhang mit Nettingvereinbarungen von den Zentralverwahrern ordnungsgemäß gesteuert werden. Diese Anforderung sollte in den bestehenden von der EBA nach Artikel 59 Absatz 5 ausgearbeiteten technischen Regulierungsstandards weiter präzisiert werden.

    5.2.8 Organisatorische Anforderungen und Verbindungen

    Mit Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a wird ein neuer Unterabsatz in Artikel 17 Absatz 2 der CSDR aufgenommen, nach dem in Fällen, in denen ein beantragender Zentralverwahrer zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht alle Anforderungen der CSDR erfüllt, aber nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass er dies bei tatsächlicher Aufnahme seiner Tätigkeit tun wird, eine zuständige Behörde die Zulassung eines solchen Zentralverwahrers unter der Bedingung bewilligen kann, dass dieser alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um die CSDR einzuhalten, sobald er seine Tätigkeiten tatsächlich aufnimmt.

    Mit Artikel 1 Absatz 11 wird in Artikel 27 der CSDR ein neuer Absatz 3a aufgenommen, um die Bedeutung des Begriffs „unabhängiges Mitglied des Leitungsorgans“ im Zusammenhang mit diesem Artikel zu klären.

    Mit Artikel 1 Absatz 12 wird Artikel 28 Absatz 3 der CSDR geändert, um den Begriff „Leitungsumfang“ zu klären und seine einheitliche Auslegung zu gewährleisten, indem beispielhaft eine Liste der Punkte aufgenommen wird, die er umfassen soll.

    Mit Artikel 1 Absatz 32 wird Artikel 36 der CSDR geändert, um klarzustellen, dass Zentralverwahrer die mit der Aufbewahrung und Abwicklung von Wertpapiergeschäften verbundenen Risiken nicht nur verringern sollten, sondern darauf hinarbeiten sollten, diese zu minimieren. Der Begriff „verringern“ wird deshalb durch „minimieren“ ersetzt.

    Mit Artikel 1 Absatz 16 wird Artikel 52 Absatz 1 der CSDR geändert, um sicherzustellen, dass ein antragerhaltender Zentralverwahrer den Betrieb einer zugelassenen Verbindung nicht unnötig verzögert. Der antragerhaltende Zentralverwahrer sollte daher verpflichtet werden, die Verbindung binnen 12 Monaten einzurichten.

    5.2.9 Berichte der ESMA

    Mit Artikel 1 Absatz 24 werden Änderungen an Artikel 74 der CSDR eingeführt, um die Periodizität der Berichte, die die ESMA der Kommission vorlegt, besser anzupassen.

    2022/0074 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen und Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 35 ,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 36 ,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 37 wurde am 28. August 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 17. September 2014 in Kraft. Sie standardisiert die Anforderungen an die Lieferung und Abrechnung von Finanzinstrumenten und Vorschriften für die Organisation und Führung von Zentralverwahrern zur Förderung einer sicheren, effizienten und reibungslosen Lieferung und Abrechnung. Mit der Verordnung wurden kürzere Abwicklungszeiträume, Maßnahmen zur Abwicklungsdisziplin und strenge Organisationsvorschriften, Wohlverhaltensregeln und aufsichtsrechtliche Anforderungen an Zentralverwahrer, strengere Aufsichtsanforderungen an Zentralverwahrer und andere Institute, die Bankdienstleistungen zur Unterstützung von Wertpapierlieferungen und -abrechnungen erbringen, und Regelungen eingeführt, die es zugelassenen Zentralverwahrern ermöglichen, ihre Dienstleistungen in der gesamten Union zu erbringen.

    (1)Eine Vereinfachung der Anforderungen in bestimmten Bereichen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 fallen, und ein verhältnismäßigerer Ansatz für diese Bereiche stehen im Einklang mit dem Programm der Kommission zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT), in dem die Notwendigkeit einer Kostensenkung und Vereinfachung hervorgehoben wird, damit die Politik der Union ihre Ziele so effizient wie möglich erreicht, und das insbesondere auf eine Senkung des Regulierungs- und Verwaltungsaufwands abzielt.

    (2)Effiziente und widerstandsfähige Nachhandelsinfrastrukturen sind wichtige Bausteine einer gut funktionierenden Kapitalmarktunion und vertiefen die Anstrengungen zur Förderung von Investitionen, Wachstum und Beschäftigung im Einklang mit den politischen Prioritäten der Kommission. Die Überprüfung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 war deshalb eine der wichtigsten Maßnahmen des 2020 verabschiedeten Aktionsplans der Kommission zur Kapitalmarktunion 38 .

    (3)Im Jahr 2019 führte die Kommission eine gezielte Konsultation zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch. Dabei gingen auch Beiträge der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) bei der Kommission ein. Aus den Konsultationen ging hervor, dass die Interessenträger die Ziele der Verordnung, d. h. die Förderung einer sicheren, effizienten und reibungslosen Lieferung und Abrechnung von Finanzinstrumenten, unterstützen und als relevant betrachten und dass keine größere Überarbeitung erforderlich sei. Am 1. Juli 2021 nahm die Kommission gemäß Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 einen Bericht über die Überprüfung 39 der Verordnung an. Obwohl noch nicht alle Bestimmungen der Verordnung in vollem Umfang anwendbar sind, wurden in dem Bericht verschiedene Bereiche hervorgehoben, in denen gezielte Maßnahmen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass ihre Ziele mit größerer Verhältnismäßigkeit, Wirksamkeit und Effektivität verwirklicht werden.

    (4)Mit der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 wurden Vorschriften für die Abwicklungsdisziplin eingeführt, um das Scheitern von Wertpapierlieferungen und -abrechnungen zu vermeiden und dagegen vorzugehen und damit die Sicherheit der Abwicklung von Geschäften zu gewährleisten. Diese Vorschriften umfassen insbesondere Meldepflichten, eine Regelung über Geldbußen und obligatorische Eindeckungen. Trotz fehlender Erfahrungen mit der Anwendung der Vorschriften haben die Entwicklung und Spezifizierung des Rahmens in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 der Kommission 40 es allen interessierten Parteien ermöglicht, die Regelung und die Herausforderungen, die sich aus ihrer Anwendung ergeben könnten, besser zu verstehen. In diesem Zusammenhang sollte der Anwendungsbereich der in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegten Geldbußen und obligatorischen Eindeckungen präzisiert werden, insbesondere indem festgelegt wird, welche Kategorien von Geschäften ausgenommen sind. Ausgenommen werden sollten insbesondere Geschäfte, die aus nicht den Teilnehmern zuzuschreibenden Gründen gescheitert sind, und Geschäfte, an denen nicht zwei Handelspartner beteiligt sind, bei denen die Anwendung von Geldbußen oder obligatorischen Eindeckungen nicht durchführbar wäre oder sie den Markt beeinträchtigen könnte, zum Beispiel bei bestimmten Geschäften auf dem Primärmarkt, Kapitalmaßnahmen, Sanierungen, der Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen und Wertanpassungen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch eine genauere Festlegung der Einzelheiten dieser Ausnahmen im Wege eines delegierten Rechtsakts zu ergänzen.

    (5)Das übergeordnete Ziel der Regelung zur Abwicklungsdisziplin besteht darin, die Abwicklungseffizienz in der Union zu verbessern. Die Marktvolatilität im Jahr 2020 hat jedoch die Bedenken hinsichtlich möglicher negativer Auswirkungen obligatorischer Eindeckungsvorschriften unter normalen wie auch unter angespannten Marktbedingungen verstärkt. Die Kommission sollte daher die Anwendung dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der Entwicklung der Abwicklungseffizienz in der Union auf ihre Angemessenheit hin prüfen. Geldbußen und Meldepflichten sollten jedoch weiterhin gelten, um ihre Auswirkungen auf die Verbesserung der Abwicklungseffizienz in der Union zu bewerten. Angesichts der potenziellen Auswirkungen obligatorischer Eindeckungsvorschriften sollten diese Vorschriften nur dann gelten, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, nämlich wenn die Verhängung von Geldbußen nicht zu einer langfristigen, kontinuierlichen Verringerung gescheiterter Abwicklungen in der Union geführt hat, wenn die Abwicklungseffizienz in der Union angesichts der Lage auf den Kapitalmärkten von Drittländern, die hinsichtlich Größe, Liquidität, gehandelter Instrumente und Arten von auf diesen Märkten ausgeführten Geschäften vergleichbar sind, kein angemessenes Niveau erreicht hat oder wenn der Umfang gescheiterter Abwicklungen in der Union negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität der Union hat oder voraussichtlich haben wird. Ist die Kommission der Auffassung, dass eine dieser Bedingungen erfüllt ist und dass die Anwendung obligatorischer Eindeckungen angemessen ist, um gegen das Ausmaß gescheiterter Abwicklungen in der Union vorzugehen, sollte die Kommission ermächtigt werden, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, in dem festgelegt wird, für welche Finanzinstrumente oder Kategorien von Geschäften die obligatorischen Eindeckungsvorschriften gelten sollten. Die in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Geldbußen sollten täglich für jeden Geschäftstag berechnet werden, an dem ein Geschäft nicht abgewickelt wird, bis zum Ende des Eindeckungszeitraums oder bis zum tatsächlichen Abwicklungstag, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.

    (6)Um eine Vielzahl von Eindeckungen für Geschäfte mit demselben Finanzinstrument entlang einer Kette von Gegenparteien zu vermeiden, was unnötige Doppelkosten verursachen und die Liquidität des Finanzinstruments beeinträchtigen könnte, sollten die Teilnehmer solcher Geschäfte einen „Weitergabemechanismus“ in Anspruch nehmen können. Jeder Teilnehmer der Transaktionskette sollte eine Eindeckungsmitteilung an den Teilnehmer weitergeben dürfen, der ihm gegenüber ausfällt, bis die Mitteilung den ursprünglichen ausfallenden Teilnehmer erreicht hat.

    (7)Durch obligatorische Eindeckungen und Entschädigungsverfahren wird die Differenz zwischen dem Eindeckungspreis und dem ursprünglichen Handelspreis nur dann vom Verkäufer an den Käufer gezahlt, wenn dieser Referenzpreis für die Eindeckung oder Entschädigung höher ist als der ursprüngliche Handelspreis. Diese Asymmetrie bei der Zahlung des Differenzbetrags könnte zu einer ungerechten Abhilfemaßnahme führen, die dem Käufer ungerechtfertigt zugutekäme, falls der Eindeckungs- oder Referenzpreis unter dem ursprünglichen Handelspreis liegt. Die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem Eindeckungs- und dem ursprünglichen Handelspreis sollte daher in beide Richtungen erfolgen, um sicherzustellen, dass die Handelspartner wieder in die gleiche wirtschaftliche Lage versetzt werden, in der sie stehen würden, wenn das ursprüngliche Geschäft stattgefunden hätte.

    (8)Die in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegte Regelung zur Abwicklungsdisziplin sollte nicht für ausfallende Teilnehmer gelten, bei denen es sich um eine zentrale Gegenpartei (CCP) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 41 handelt. Bei Geschäften einer CCP, bei denen sie nicht zwischen Gegenparteien zwischengeschaltet ist, z. B. bei der zulässigen Nutzung von Sicherheiten zu Anlagezwecken, sollte die CPP jedoch wie jeder andere Teilnehmer der Regelung zur Abwicklungsdisziplin unterliegen.

    (9)Gelten die obligatorischen Eindeckungen, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, ihre Anwendung in bestimmten Ausnahmefällen vorübergehend auszusetzen. Eine solche Aussetzung sollte für bestimmte Kategorien von Finanzinstrumenten möglich sein, soweit dies erforderlich ist, um eine ernsthafte Bedrohung für die Finanzstabilität oder das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte in der Union abzuwenden oder zu bewältigen. Die Aussetzung sollte diesen Zielen angemessen sein.

    (10)Im Rahmen des delegierten Rechtsakts sollte bei der Berechnung von Geldbußen das Negativzinsumfeld berücksichtigt werden, um unbeabsichtigte Auswirkungen auf den nicht ausfallenden Teilnehmer dadurch zu vermeiden, dass negative Anreize zum Ausfall, die in einem Niedrig- oder Negativzinsumfeld entstehen könnten, beseitigt werden.

    (11)Diese ESMA sollte Entwürfe für Regulierungsstandards zur Überarbeitung der bestehenden technischen Regulierungsstandards ausarbeiten, um die Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu berücksichtigen, damit die Kommission alle erforderlichen Korrekturen und Änderungen vornehmen kann, um die in diesen technischen Regulierungsstandards festgelegten Anforderungen wie z. B. die Bedingungen, unter denen die Teilnehmer ihre eigenen Eindeckungen ausführen dürfen, zu präzisieren.

    (12)Übt ein Zentralverwahrer vor Beginn des Zulassungsverfahrens keine Abwicklungstätigkeit aus, sollte bei den Kriterien zur Bestimmung, welche betreffenden Behörden an einem solchen Zulassungsverfahren beteiligt werden sollten, die voraussichtliche Abwicklungstätigkeit berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass die Ansichten aller betreffenden Behörden, die möglicherweise an den Tätigkeiten dieses Zentralverwahrers beteiligt sein könnten, berücksichtigt werden.

    (13)Während nationale Aufsichtsbehörden gemäß Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verpflichtet sind, mit den betreffenden Behörden zusammenzuarbeiten und diese einzubeziehen, sind sie nicht verpflichtet, die betreffenden Behörden darüber zu informieren, ob und inwieweit ihre Ansichten im Ergebnis des Zulassungsverfahrens berücksichtigt wurden und ob im Zuge der jährlichen Überprüfungen und Bewertungen zusätzliche Probleme festgestellt wurden. Die betreffenden Behörden sollten daher in der Lage sein, begründete Stellungnahmen zur Zulassung von Zentralverwahrern und zum Überprüfungs- und Bewertungsverfahren abzugeben. Die zuständigen Behörden sollten diese Stellungnahmen berücksichtigen oder in einer begründeten Entscheidung erläutern, warum diesen Stellungnahmen nicht gefolgt wurde.

    (14)Regelmäßige Überprüfungen und Bewertungen von Zentralverwahrern durch die zuständigen Behörden sind erforderlich, um sicherzustellen, dass die Zentralverwahrer weiterhin über geeignete Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen verfügen, um die Risiken zu bewerten, denen der Zentralverwahrer ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte oder die das reibungslose Funktionieren der Wertpapiermärkte gefährden könnten. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass eine jährliche Überprüfung und Bewertung sowohl für die Zentralverwahrer als auch für die zuständigen Behörden mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand und einem begrenzten Mehrwert verbunden sind. Es sollte eine besser abgestimmte Periodizität festgelegt werden, um diesen Aufwand zu verringern und eine Dopplung von Informationen im Rahmen der Überprüfungen zu vermeiden. Die Aufsichtskapazitäten der zuständigen Behörden und das Ziel der Wahrung der Finanzstabilität sollten jedoch nicht untergraben werden.

    (15)Ein Zentralverwahrer sollte auf Szenarien vorbereitet sein, die ihn möglicherweise daran hindern könnten, seine kritischen Tätigkeiten und Dienstleistungen unter Fortführung seiner Geschäftstätigkeit zu erbringen, und die Wirksamkeit einer ganzen Bandbreite von Optionen für die Sanierung oder geordnete Abwicklung bewerten. Mit der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 wurden diesbezüglich Anforderungen eingeführt, die insbesondere vorsehen, dass eine zuständige Behörde den Zentralverwahrer zur Vorlage eines angemessenen Sanierungsplans verpflichten und sicherstellen muss, dass für jeden Zentralverwahrer ein angemessener Abwicklungsplan erstellt und befolgt wird. Derzeit gibt es jedoch keine harmonisierte Abwicklungsregelung, auf der ein Abwicklungsplan beruhen könnte. Während Zentralverwahrer mit einer Zulassung zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 42 fallen, gibt es keine spezifischen Bestimmungen für Zentralverwahrer, die nicht für die Erbringung solcher Dienstleistungen zugelassen sind und daher nicht als Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU gelten, die über Sanierungs- und Abwicklungspläne verfügen müssen. Es sollten daher Klarstellungen vorgenommen werden, um die für Zentralverwahrer geltenden Anforderungen vor dem Hintergrund, dass es keinen Unionsrahmen für die Sanierung und Abwicklung aller Zentralverwahrer gibt, besser aufeinander abzustimmen.

    (16)Beantragt ein neuer Zentralverwahrer eine Zulassung und kann die Erfüllung bestimmter Anforderungen nicht bewertet werden, weil der Zentralverwahrer seine Tätigkeiten noch nicht aufgenommen hat, sollte die zuständige Behörde die Zulassung unter der Bedingung erteilen können, dass diese Anforderungen erfüllt sein müssen, sobald der Zentralverwahrer seine Tätigkeiten tatsächlich aufnimmt.

    (17)Das in Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegte Verfahren für die Erbringung notarieller Dienstleistungen und zentraler Kontenführungsdienste in Bezug auf dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende Finanzinstrumente durch Zentralverwahrer hat sich als aufwendig erwiesen und einige seiner Anforderungen sind unklar. Dies hat zu einem unverhältnismäßig kostspieligen und langwierigen Verfahren für Zentralverwahrer geführt. Das Verfahren sollte daher vereinfacht werden, um die Hindernisse für die grenzüberschreitende Abwicklung besser abzubauen, damit zugelassene Zentralverwahrer die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Union in vollem Umfang ausschöpfen können.

    (18)Laut der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sind Behörden, die an den Tätigkeiten von Zentralverwahrern beteiligt sind, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit nach dem Recht von mehr als einem Mitgliedstaat ausgegebenen Finanzinstrumenten erbringen, zur Zusammenarbeit verpflichtet. Die Aufsichtsregelungen sind jedoch nach wie vor fragmentiert und können je nach Zentralverwahrer zu Unterschieden bei der Zuweisung und der Art der Aufsichtsbefugnisse führen. Dies wiederum schafft Hindernisse für die grenzüberschreitende Erbringung von Zentralverwahrer-Dienstleistungen in der Union, verfestigt die verbleibenden Ineffizienzen auf dem Abwicklungsmarkt der Union und beeinträchtigt die Stabilität der Finanzmärkte der Union. Obwohl es gemäß Artikel 24 Absatz 4 dieser Verordnung die Möglichkeit gibt, Kollegien einzurichten, wurde diese Möglichkeit kaum genutzt. Um eine wirksame und effiziente Koordinierung der Aufsicht durch die zuständigen Behörden zu gewährleisten, sollte die Anforderung, obligatorische Kollegien einzurichten, in zwei Fällen gelten: erstens für Zentralverwahrer, die notarielle Dienstleistungen und zentrale Kontenführungsdienste im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten anbieten, die nach dem Recht von mehr als einem Mitgliedstaat ausgegeben wurden (sogenannte „Kollegien für die Passerteilung“), und zweitens für Zentralverwahrer, die derselben Gruppe angehören (sogenannte „Kollegien von Unternehmensgruppen“). Um den Verwaltungsaufwand für die an Kollegien teilnehmenden Behörden zu verringern, wenn ein Zentralverwahrer, der grenzüberschreitend Dienstleistungen anbietet, auch Teil einer Gruppe von Zentralverwahrern ist, sollte der Vorsitz des Kollegiums beschließen können, dass für diesen Zentralverwahrer nur ein Kollegium eingerichtet wird. Bieten die anderen Zentralverwahrer in der Gruppe ebenso grenzüberschreitend Dienstleistungen an, sollte der Vorsitz des Kollegiums diese Entscheidung nur dann treffen können, wenn die für diese anderen Zentralverwahrer zuständigen Behörden zustimmen. In diesem Fall gäbe es nur ein Kollegium für alle Zentralverwahrer innerhalb der Gruppe, das die den Kollegien für die Passerteilung und den Kollegien von Unternehmensgruppen zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen würde. Diese Kollegien sollten dabei auch den Austausch von Informationen über die betreffenden Zentralverwahrer sicherstellen.

    (19)Die ESMA und die zuständigen Behörden verfügen derzeit nur über begrenzte Informationen über die Dienstleistungen, die Zentralverwahrer, die in einem Drittland niedergelassen sind, in Bezug auf dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende Finanzinstrumente erbringen. Dies hat mehrere Gründe: erstens die verzögerte Anwendung der Anerkennungsanforderungen für Drittland-Zentralverwahrer, die bereits vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zentrale Kontenführungsdienste und notarielle Dienstleistungen gemäß Artikel 69 Absatz 4 dieser Verordnung erbrachten, ohne ein Enddatum; zweitens die Tatsache, dass ein Drittland-Zentralverwahrer, der nur den Abwicklungsdienst erbringt, keinen Anerkennungsanforderungen unterliegt; und schließlich die Tatsache, dass in einem Drittland niedergelassene Zentralverwahrer laut der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht verpflichtet sind, ihre Tätigkeiten in Bezug auf dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende Finanzinstrumente gegenüber den Unionsbehörden zu melden. Aufgrund dieses Mangels an Informationen wären weder Emittenten noch Behörden auf der nationalen oder der Unionsebene in der Lage, die Tätigkeiten dieser Zentralverwahrer in der Union erforderlichenfalls zu bewerten. Daher sollten in einem Drittland niedergelassene Zentralverwahrer verpflichtet werden, die Unionsbehörden über ihre Tätigkeiten in Bezug auf dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende Finanzinstrumente zu informieren.

    (20)Laut Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sind Zentralverwahrer verpflichtet, über ein Leitungsorgan zu verfügen, in dem mindestens ein Drittel der Mitglieder, jedoch nicht weniger als zwei Mitglieder unabhängig sind. Der Begriff der Unabhängigkeit kann allerdings unterschiedlich ausgelegt werden und sollte daher im Einklang mit der Definition „unabhängiger Mitglieder“ laut Artikel 2 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 präzisiert werden.

    (21)Um die einheitliche Auslegung wesentlicher Fragen zu gewährleisten, zu denen Nutzerausschüsse das Leitungsorgan beraten sollen, sollte außerdem präzisiert werden, welche Aspekte der „Leistungsumfang“ umfasst.

    (22)Angesichts ihrer wichtigen Rolle im Hinblick auf die Sicherheit von Geschäften, sollten Zentralverwahrer die mit der Aufbewahrung und Abwicklung von Wertpapiergeschäften verbundenen Risiken nicht nur verringern, sondern darauf hinarbeiten, diese zu minimieren.

    (23)Unter bestimmten Umständen kann eine Sicherheit dem nationalen Gesellschaftsrecht oder vergleichbaren Rechtsvorschriften zweier verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen. Dies gilt insbesondere für Schuldverschreibungen, bei denen der Emittent in einem Mitgliedstaat ansässig ist und die Wertpapiere nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats ausgegeben werden können. In dem Fall sollten sowohl das nationale Gesellschaftsrecht als auch die vergleichbaren Rechtsvorschriften weiterhin gelten.

    (24)Um sicherzustellen, dass Emittenten, die dafür sorgen, dass ihre Wertpapiere bei einem Zentralverwahrer eingebucht werden, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, die einschlägigen Bestimmungen des Gesellschaftsrechts oder vergleichbarer Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten einhalten können, sollten die Mitgliedstaaten die von der ESMA veröffentlichte Aufstellung der wichtigsten einschlägigen Bestimmungen regelmäßig aktualisieren.

    (25)Um Abwicklungsrisiken infolge der Zahlungsunfähigkeit der Verrechnungsstelle zu vermeiden, sollte ein Zentralverwahrer die Geldseite des Wertpapiergeschäfts über bei einer Zentralbank eröffnete Konten abrechnen, wann immer dies praktisch durchführbar ist und solche Konten zur Verfügung stehen. Ist diese Option praktisch nicht durchführbar und stehen solche Konten nicht zur Verfügung, unter anderem, wenn ein Zentralverwahrer die Voraussetzungen für den Zugang zu einer anderen Zentralbank als der seines Herkunftsmitgliedstaats nicht erfüllt, sollte dieser Zentralverwahrer in der Lage sein, die Geldseite seiner Geschäfte in Fremdwährungen über Konten bei Instituten abzuwickeln, die gemäß den Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 für die Erbringung von Bankdienstleistungen zugelassen sind. Wenn die Möglichkeiten von Zentralverwahrern, Abwicklungsdienste in Fremdwährungen durch die Nutzung von Konten bei Instituten mit Zulassung zur Erbringung von Bankdienstleistungen zu erbringen, innerhalb angemessener Risikogrenzen ausgebaut würden, um die Kapitalmärkte zu vertiefen und die grenzüberschreitende Abwicklung zu verbessern, wäre der Effizienz des Abwicklungsmarkts besser gedient. Zu diesem Zweck sollten Zentralverwahrer, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 für die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen zugelassen sind und bei denen die einschlägigen Risiken bereits überwacht werden, diese Dienstleistungen für andere Zentralverwahrer, die keine solche Zulassung besitzen, anbieten können, unabhängig davon, ob diese Teil derselben Unternehmensgruppe sind.

    (26)Innerhalb einer angemessen festgelegten Risikogrenze sollten Zentralverwahrer, die nicht zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen zugelassen sind, in der Lage sein, über Konten bei Kreditinstituten oder über ihr eigenes Konto Abwicklungen in Fremdwährungen in ausreichender Höhe anzubieten. Die Obergrenze, unterhalb deren ein Zentralverwahrer ein Kreditinstitut zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen aus einer getrennten juristischen Person heraus benennen darf, ohne die in Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegten Bedingungen erfüllen zu müssen, sollte so abgestimmt werden, dass die Effizienz der Abwicklung und die Nutzung bankartiger Nebendienstleistungen gefördert und gleichzeitig die Finanzstabilität gewährleistet wird. Als Fachgremium in Banken- und Kreditrisikofragen sollte die EBA mit der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards betraut werden, um geeignete Obergrenzen und erforderlichenfalls Anforderungen zur Risikominderung festzulegen. Darüber hinaus sollte die EBA eng mit den Mitgliedern des ESZB und der ESMA zusammenarbeiten. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, technische Regulierungsstandards gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Bezug auf die einzelnen Elemente für die Bestimmung der Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen, die begleitenden Einzelheiten der Risikomanagement- und Eigenkapitalanforderungen an Zentralverwahrer und die aufsichtsrechtlichen Anforderungen bezüglich der Kredit- und Liquiditätsrisiken an die Zentralverwahrer und die benannten Kreditinstitute, die für die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen zugelassen sind, zu erlassen.

    (27)Zentralverwahrer, einschließlich solcher, die für die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen zugelassen sind, sowie benannte Kreditinstitute sollten relevante Risiken in ihren Risikomanagement- und Aufsichtsrahmen, einschließlich einschlägiger Nettingvereinbarungen, absichern. Zur Absicherung dieser Risiken sollten u. a. ausreichende zulässige liquide Mittel in allen relevanten Währungen gehalten und ausreichend starke Stressszenarien sichergestellt werden. Darüber hinaus sollten Zentralverwahrer sicherstellen, dass die entsprechenden Liquiditätsrisiken durch äußerst zuverlässige Finanzierungsvereinbarungen mit kreditwürdigen Instituten gesteuert und abgesichert werden, unabhängig davon, ob es sich bei den Vereinbarungen um feste Zusagen oder Vereinbarungen mit ähnlicher Zuverlässigkeit handelt. Die EBA sollte Entwürfe für technische Regulierungsstandards zur Überarbeitung der bestehenden technischen Regulierungsstandards vorlegen, um die Änderungen dieser Aufsichtsanforderungen zu berücksichtigen, damit die Kommission alle etwaig erforderlichen Änderungen vornehmen kann, um die in diesen technischen Regulierungsstandards festgelegten Anforderungen, wie z. B. diejenigen im Zusammenhang mit der Behandlung potenzieller Liquiditätsdefizite, zu präzisieren.

    (28)Eine Frist von nur einem Monat, innerhalb der die betreffenden Behörden und die zuständigen Behörden eine begründete Stellungnahme zur Zulassung zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen abgeben können, hat sich als zu kurz erwiesen, um eine fundierte Analyse vornehmen zu können. Daher sollte eine längere Frist von zwei Monaten festgelegt werden.

    (29)Um den in der Union oder in Drittländern niedergelassenen Zentralverwahrern genügend Zeit einzuräumen, um die Zulassung und Anerkennung ihrer Tätigkeiten zu beantragen, wurde der Zeitpunkt der Anwendung der Zulassungs- und Anerkennungsanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zunächst verschoben, bis eine Zulassungs- oder Anerkennungsentscheidung gemäß der genannten Verordnung getroffen wurde. Seit dem Inkrafttreten der genannten Verordnung ist ausreichend Zeit vergangen. Daher sollte die Anwendung dieser Anforderungen jetzt beginnen, um einerseits gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Zentralverwahrer zu schaffen, die Dienstleistungen in Bezug auf dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende Finanzinstrumente anbieten, und andererseits dafür zu sorgen, dass Behörden sowohl auf nationaler als auch auf Unionsebene über die erforderlichen Informationen verfügen, um den Anlegerschutz zu gewährleisten und die Finanzstabilität zu überwachen.

    (30)Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ist die ESMA derzeit verpflichtet, in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden und der EBA Jahresberichte zu zwölf Themen zu erstellen und diese Berichte der Kommission vorzulegen. Dieses Erfordernis ist angesichts des Charakters bestimmter Themen, die keiner jährlichen Aktualisierung bedürfen, unverhältnismäßig. Die Häufigkeit und Anzahl dieser Berichte sollten daher neu abgestimmt werden, um den Aufwand für die ESMA und die zuständigen Behörden zu verringern und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Kommission die erforderlichen Informationen erhält, die sie benötigt, um die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu überprüfen.

    (31)Die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (32)Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, um festzulegen, welche Auswirkungen Ausfälle im Zusammenhang mit einem Negativzinsumfeld auf die betroffenen Gegenparteien im Hinblick auf die Berechnung von Geldbußen oder auf deren negative Anreize zum Ausfall haben könnten, welche Gründe für gescheiterte Abwicklungen als nicht den Teilnehmern des Geschäfts zuschreibbar gelten und welche Geschäfte nicht als zwei Handelspartner betreffend anzusehen sind, wie Aufsichtskollegien funktionieren; welche Angaben von Drittland-Zentralverwahrern zu melden sind; und welche Obergrenze gelten soll, unterhalb derer Zentralverwahrer ein Kreditinstitut zur Abrechnung von Zahlungen nutzen können.

    (33)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf die Anwendung und die Aussetzung obligatorischer Eindeckungsanforderungen, soweit diese anwendbar sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 43 ausgeübt werden.

    (34)Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich der Ausbau der Erbringung grenzüberschreitender Abwicklungen durch Zentralverwahrer, die Senkung des Verwaltungsaufwands und der Erfüllungskosten und die Sicherstellung, dass Behörden über ausreichende Informationen zur Risikoüberwachung verfügen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (35)Die Anwendung des überarbeiteten Anwendungsbereichs der Vorschriften über Geldbußen, die neuen Anforderungen in Bezug auf die Einrichtung von Aufsichtskollegien, die Übermittlung einer Meldung durch Drittland-Zentralverwahrer über die Kerndienstleistungen, die sie in Bezug auf dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende Finanzinstrumente erbringen, die überarbeitete Obergrenze, unterhalb derer Kreditinstitute anbieten dürfen, die Zahlungen für einen Teil des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems des Zentralverwahrers abzurechnen, und die überarbeiteten Aufsichtsanforderungen für Kreditinstitute oder Zentralverwahrer, die gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen zugelassen sind, sollten aufgeschoben werden, damit genügend Zeit für den Erlass der erforderlichen delegierten Rechtsakte zur weiteren Präzisierung dieser Anforderungen bleibt —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

    Die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 2 wird folgende Nummer 25a eingefügt:

    „25a. ‚Gruppe‘ eine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU,“

    2. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

    a)Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

    „Der Sanktionsmechanismus nach Unterabsatz 1 umfasst Geldbußen für Teilnehmer, die gescheiterte Abwicklungen verursachen (‚ausfallende Teilnehmer‘), außer die gescheiterten Abwicklungen sind auf Faktoren zurückzuführen, die nicht den Teilnehmern des Geschäfts zuzuschreiben sind, oder für Geschäfte, an denen nicht zwei Handelspartner beteiligt sind. Die Geldbußen werden täglich für jeden Geschäftstag nach dem vorgesehenen Abwicklungstag, an dem ein Geschäft nicht abgewickelt wird, bis zum Ende des Eindeckungszeitraums nach den Absätzen 3 bis 8, der nach Absatz 2a anzuwenden ist, oder bis zum tatsächlichen Abwicklungstag berechnet, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt. Die Geldbußen dürfen nicht als Einnahmequelle für den Zentralverwahrer eingerichtet werden.“

    b)Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

    „(2a) Unbeschadet des Sanktionsmechanismus gemäß Absatz 2 dieses Artikels und des Rechts, das Geschäft bilateral zu stornieren, darf die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließen, auf welches der Finanzinstrumente gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder auf welche Kategorien von Geschäften innerhalb dieser Finanzinstrumente die Maßnahmen zur Abwicklungsdisziplin gemäß den Absätzen 3 bis 8 dieses Artikels anzuwenden sind, wenn die Kommission der Auffassung ist, dass diese Maßnahmen ein angemessenes Mittel zur Bewältigung des Umfangs gescheiterter Abwicklungen in der Union darstellen und dass auf der Grundlage der Zahl und des Volumens gescheiterter Abwicklungen eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

    a) die Anwendung des Mechanismus zur Verhängung von Geldbußen nach Absatz 2 hat nicht zu einer langfristigen, kontinuierlichen Verringerung gescheiterter Abwicklungen in der Union geführt;

    b) die Abwicklungseffizienz in der Union hat angesichts der Lage auf den Kapitalmärkten von Drittländern, die hinsichtlich ihrer Größe und Liquidität sowie der gehandelten Instrumente und Arten von Geschäften, die auf diesen Märkten durchgeführt werden, vergleichbar sind, kein angemessenes Niveau erreicht;

    c) der Umfang gescheiterter Abwicklungen in der Union hat negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität der Union oder wird sie voraussichtlich haben.

    Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

    c)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3) Hat die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 2a erlassen und hat ein ausfallender Teilnehmer dem empfangenden Teilnehmer Finanzinstrumente, die unter diesen Durchführungsrechtsakt fallen, innerhalb von vier Geschäftstagen nach dem vorgesehenen Abwicklungstag (‚Verlängerungszeitraum‘) nicht geliefert, wird ein Eindeckungsvorgang eingeleitet, in dessen Folge die betreffenden Instrumente für die Abwicklung zur Verfügung stehen und dem Empfänger innerhalb eines angemessenen Zeitraums geliefert werden.

    Bezieht sich das Geschäft auf ein Finanzinstrument, das an einem KMU-Wachstumsmarkt gehandelt wird, beträgt der Verlängerungszeitraum 15 Kalendertage, sofern der KMU-Wachstumsmarkt nicht beschließt, einen kürzeren Zeitraum anzuwenden.“

    d)Folgender Absatz 3a wird eingefügt:

    „(3a) Erhält ein empfangender Teilnehmer (im Folgenden ‚Zwischenempfänger‘) die Finanzinstrumente bis zu dem in Absatz 3 genannten Zeitpunkt nicht, was zu einer gescheiterten Weiterlieferung dieser Finanzinstrumente an einen anderen empfangenden Teilnehmer (im Folgenden ‚Endempfänger‘) führt, gilt die Verpflichtung, eine Eindeckung gegenüber dem ausfallenden Teilnehmer vorzunehmen, durch den Zwischenempfänger als erfüllt, wenn der Endempfänger die Eindeckung für diese Finanzinstrumente vornimmt. Ebenso kann der Zwischenempfänger seine Verpflichtungen gegenüber dem Endempfänger gemäß den Absätzen 6, 7 und 8 an den ausfallenden Teilnehmer weitergeben.“

    e)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4) Unbeschadet des Absatzes 3a gelten für die Vorschrift nach Absatz 3 folgende Ausnahmen:

    a) Je nach Art der Vermögenswerte und Liquidität der betreffenden Finanzinstrumente kann der Verlängerungszeitraum von 4 auf bis zu 7 Geschäftstage verlängert werden, wenn ein kürzerer Verlängerungszeitraum das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der betroffenen Finanzmärkte beeinträchtigen würde.

    b) Im Fall von Transaktionen, die aus mehreren Geschäften bestehen, wie Wertpapierpensionsgeschäfte oder Wertpapierdarlehen, gilt der Eindeckungsvorgang nach Absatz 3 nicht, wenn der Zeitrahmen der betreffenden Transaktionen hinreichend kurz ist und den Eindeckungsvorgang wirkungslos macht.

    c) Bei gescheiterten Abwicklungen, die aus nicht den Teilnehmern zuzuschreibenden Gründen erfolgt sind, findet der Eindeckungsvorgang nach Absatz 3 keine Anwendung.

    d) Bei Geschäften, an denen nicht zwei Handelspartner beteiligt sind, findet der Eindeckungsvorgang nach Absatz 3 keine Anwendung.“

    f)Absatz 6 erhält folgende Fassung:

    „(6) Für den Fall, dass der zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses vereinbarte Preis der Finanzinstrumente von dem Preis abweicht, der für die Durchführung der Eindeckung gezahlt wurde, bezahlt der Teilnehmer, dem diese Preisdifferenz zugutekommt, dem anderen Teilnehmer unbeschadet des in Absatz 2 genannten Sanktionsmechanismus spätestens am zweiten Geschäftstag, nachdem die Finanzinstrumente infolge der Eindeckung geliefert wurden, den jeweiligen Differenzbetrag.“

    g)Absatz 11 erhält folgende Fassung:

    „(11) Die Absätze 2 bis 9 gelten nicht für ausfallende Teilnehmer, bei denen es sich um zentrale Gegenparteien handelt, außer bei Geschäften, die von einer zentralen Gegenpartei getätigt werden, die nicht zwischen Gegenparteien zwischengeschaltet ist.

    Entstehen einer zentralen Gegenpartei aufgrund der Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 Verluste, kann sie in ihren Vorschriften einen Mechanismus zur Deckung solcher Verluste einrichten.“

    h)Folgender Absatz 13 a wird eingefügt:

    „(13a) Die ESMA kann der Kommission empfehlen, den in den Absätzen 3 bis 8 genannten Eindeckungsmechanismus für bestimmte Kategorien von Finanzinstrumenten in angemessener Weise auszusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine ernsthafte Bedrohung für die Finanzstabilität oder das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte in der Union abzuwenden oder zu bewältigen. Eine solche Empfehlung wird von einer ausführlich begründeten Bewertung ihrer Notwendigkeit begleitet und nicht veröffentlicht.

    Bevor die ESMA die Empfehlung abgibt, konsultiert sie den ESRB und das ESZB.

    Nach Eingang der Empfehlung setzt die Kommission auf der Grundlage der von der ESMA vorgelegten Gründe und Nachweise den Eindeckungsmechanismus nach Absatz 3 für die bestimmten Kategorien von Finanzinstrumenten im Wege eines Durchführungsrechtsakts unverzüglich aus oder lehnt die empfohlene Aussetzung ab. Lehnt die Kommission die beantragte Aussetzung ab, so teilt sie der ESMA die Gründe dafür schriftlich mit. Diese Informationen werden nicht veröffentlicht.

    Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 68 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

    Die Aussetzung des Eindeckungsmechanismus wird der ESMA mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union sowie auf der Website der Kommission veröffentlicht.

    Die Aussetzung des Eindeckungsmechanismus gilt zunächst für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Anwendung der Aussetzung.

    Bestehen die Gründe für die Aussetzung fort, so kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts die im Unterabsatz 3 genannte Aussetzung um jeweils höchstens drei weitere Monate auf insgesamt höchstens zwölf Monate verlängern. Verlängerungen der Aussetzung werden gemäß Unterabsatz 5 veröffentlicht.

    Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 68 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen. Rechtzeitig vor Ablauf der Aussetzungsfrist nach Unterabsatz 6 oder der Verlängerung nach Unterabsatz 7 gibt die ESMA gegenüber der Kommission eine Stellungnahme dazu ab, ob die Gründe für die Aussetzung fortbestehen.“

    i)Absatz 14 erhält folgende Fassung:

    „(14) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 67 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um Parameter für die Berechnung abschreckender und der Art des Vermögenswerts, der Liquidität des Finanzinstruments, der Art des Geschäfts und den Auswirkungen von Niedrig- oder Negativzinsen auf die Anreize von Gegenparteien und Ausfälle angemessener Geldbußen im Sinne von Absatz 2 Unterabsatz 3 festzulegen. Die für die Berechnung der Geldbußen herangezogenen Parameter gewährleisten ein hohes Maß an Abwicklungsdisziplin und das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der betreffenden Finanzmärkte.“

    j)Folgender Absatz 14a wird eingefügt:

    „(14a) Die Kommission kann gemäß Artikel 67 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung erlassen, um festzulegen, welche Gründe für gescheiterte Abwicklungen nicht den Teilnehmern des Geschäfts zuzuschreiben sind und welche Geschäfte gemäß Absatz 2 und Absatz 4 Buchstaben c und d des vorliegenden Artikels nicht zwei Handelspartner beteiligen.“

    k)In Absatz 15 erhält der zweite Unterabsatz folgende Fassung:

    „Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum … [PO: bitte Datum einfügen – 1 Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] vor.“

    3. Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

    „b) die Zentralbanken in der Europäischen Union, die die wichtigsten Währungen ausgeben, in denen Abrechnungen gegenwärtig oder künftig vollzogen werden;

    c) gegebenenfalls die Zentralbank in der Europäischen Union, in deren Büchern die Geldseite eines von dem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems gegenwärtig oder künftig abgerechnet wird.“

    4. Artikel 17 wird wie folgt geändert:

    a)In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Für den Fall, dass ein beantragender Zentralverwahrer nicht alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, aber nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass er dies tun wird, sobald er seine Tätigkeiten tatsächlich aufgenommen hat, darf die zuständige Behörde abweichend von Unterabsatz 1 die Zulassung unter der Bedingung erteilen, dass der Zentralverwahrer alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen, sobald er seine Tätigkeiten tatsächlich aufnimmt.“

    b)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4) Sobald der Antrag als vollständig betrachtet wird, übermittelt die zuständige Behörde den betreffenden Behörden sämtliche darin enthaltene Angaben und hört diese bezüglich der Merkmale des vom beantragenden Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems an.

    Nach Erhalt der Angaben kann jede betreffende Behörde innerhalb von drei Monaten eine begründete Stellungnahme gegenüber der zuständigen Behörde abgeben. Gibt eine betreffende Behörde innerhalb dieses Zeitrahmens keine Stellungnahme ab, so gilt dies als Zustimmung.

    Gibt mindestens eine der betreffenden Behörden eine begründete ablehnende Stellungnahme ab, so nimmt die zuständige Behörde, die die Genehmigung zu erteilen beabsichtigt, innerhalb von 30 Kalendertagen in einer begründeten Entscheidung gegenüber den betreffenden Behörden zu der Ablehnung Stellung.

    Gibt eine der betreffenden Behörden innerhalb von 30 Kalendertagen nachdem die zuständige Behörde die begründete Entscheidung gemäß Unterabsatz 3 erlassen hat eine weitere ablehnende Stellungnahme ab und lehnt die zuständige Behörde diese ab, so teilt sie dies jenen betreffenden Behörden mit. Jede Behörde, die eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, kann die Angelegenheit an die ESMA verweisen, die gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Unterstützung leisten kann.

    Kann die Angelegenheit nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach Verweisung an die ESMA beigelegt werden, so trifft die zuständige Behörde, die die Genehmigung zu erteilen beabsichtigt, die endgültige Entscheidung und begründet diese gegenüber den betreffenden Behörden ausführlich schriftlich.

    Beabsichtigt die zuständige Behörde, die Genehmigung zu verweigern, wird die Angelegenheit nicht an die ESMA verwiesen.

    In ablehnenden Stellungnahmen wird schriftlich vollständig und ausführlich begründet, warum die Anforderungen dieser Verordnung oder andere Anforderungen des Unionsrechts nicht erfüllt sind.“

    c)Folgender Absatz 7a wird eingefügt:

    „(7a) Die zuständige Behörde unterrichtet die gemäß den Absätzen 4 bis 7 angehörten Behörden unverzüglich über die Ergebnisse des Genehmigungsverfahrens, einschließlich etwaiger Abhilfemaßnahmen.“

    5. Artikel 20 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „(5) Ein Zentralverwahrer schafft, verwendet und unterhält ein angemessenes Verfahren für eine unverzügliche und geordnete Abwicklung und Übertragung der Vermögenswerte von Kunden und Teilnehmern auf einen anderen Zentralverwahrer im Falle eines Entzugs der Zulassung gemäß Absatz 1. Diese Verfahren umfassen die Übertragung von Emissionskonten und Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Kerndienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummern 1 und 2 des Anhangs.“

    6. Artikel 22 wird wie folgt geändert:

    a)Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:

    „(1) Die zuständige Behörde überprüft mindestens alle zwei Jahre die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die ein Zentralverwahrer zur Einhaltung dieser Verordnung eingeführt hat oder die er für das reibungslose Funktionieren der Wertpapiermärkte einführt, und bewertet die Risiken, denen er ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein kann.

    (2) Der Zentralverwahrer ermittelt Szenarien, die ihn möglicherweise daran hindern könnten, seine kritischen Tätigkeiten und Dienstleistungen unter Fortführung seiner Geschäftstätigkeit zu erbringen, und bewertet die Wirksamkeit einer ganzen Bandbreite von Optionen für die Sanierung oder geordnete Abwicklung. Diese Szenarien berücksichtigen die verschiedenen unabhängigen und verbundenen Risiken, denen der Zentralverwahrer ausgesetzt ist. Anhand dieser Analyse arbeitet der Zentralverwahrer geeignete Pläne für seine Sanierung oder geordnete Abwicklung aus und legt sie der zuständigen Behörde vor.

    (3) Die in Absatz 2 genannten Pläne haben mindestens Folgendes zu enthalten:

    a) eine inhaltliche Zusammenfassung der wichtigsten Strategien für eine Sanierung und eine geordnete Abwicklung;

    b) Angaben zu den kritischen Tätigkeiten und Dienstleistungen des Zentralverwahrers;

    c) angemessene Verfahren für eine unverzügliche und geordnete Abwicklung und Übertragung der Vermögenswerte von Kunden und Teilnehmern auf einen anderen Zentralverwahrer, falls es für den Zentralverwahrer dauerhaft unmöglich wird, seine kritischen Tätigkeiten und Dienstleistungen wiederherzustellen;

    d) eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Umsetzung der wichtigsten Strategien erforderlich sind.

    Der Zentralverwahrer muss in der Lage sein, die für eine unverzügliche Umsetzung der Pläne in Stressszenarien erforderlichen Informationen zu ermitteln und den verbundenen Unternehmen zur Verfügung zu stellen.

    Der Zentralverwahrer überprüft und aktualisiert die Pläne regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre. In den Plänen werden die Größe und die Systemrelevanz des betreffenden Zentralverwahrers sowie der Charakter, der Umfang und die Komplexität seiner Tätigkeiten und alle relevanten Sanierungs- oder Abwicklungspläne, die im Einklang mit der Richtlinie 2014/59/EU erstellt wurden, berücksichtigt.

    Wird für einen Zentralverwahrer ein Abwicklungsplan erstellt und befolgt, um die Fortführung seiner Kernaufgaben sicherzustellen, so setzt die zuständige Behörde die ESMA hiervon in Kenntnis.

    (4) Die zuständige Behörde legt die Häufigkeit und die Intensität der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der Größe, der Systemrelevanz, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte des betreffenden Zentralverwahrers fest. Die Überprüfung und die Bewertung werden mindestens alle zwei Jahre aktualisiert.“

    b)Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

    „(6) Bei der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 übermittelt die zuständige Behörde den betreffenden Behörden und gegebenenfalls der in Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Behörde frühzeitig die erforderlichen Informationen und konsultiert sie insbesondere hinsichtlich des Funktionierens der vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme.

    Nach Erhalt der Angaben durch die zuständige Behörde können die konsultierten Behörden innerhalb von drei Monaten eine begründete Stellungnahme abgeben.

    Gibt eine Behörde innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme ab, so gilt dies als Zustimmung.

    Gibt mindestens eine der betreffenden Behörden eine begründete ablehnende Stellungnahme ab, so nimmt die zuständige Behörde innerhalb von 30 Kalendertagen in einer begründeten Entscheidung gegenüber den betreffenden Behörden zu der Ablehnung Stellung.

    Gibt eine der betreffenden Behörden innerhalb von 30 Kalendertagen nach Abgabe der begründeten Stellungnahme gemäß Unterabsatz 4 dieses Absatzes eine weitere ablehnende Stellungnahme ab und lehnt die zuständige Behörde diese ab, so teilt sie dies jener betreffenden Behörde mit. Jede Behörde, die eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, kann die Angelegenheit an die ESMA verweisen, die gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Unterstützung leisten kann.

    Kann die Angelegenheit nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach Verweisung an die ESMA beigelegt werden, so trifft die zuständige Behörde die endgültige Entscheidung über die Überprüfung und Bewertung und begründet diese gegenüber den betreffenden Behörden ausführlich schriftlich.

    In ablehnenden Stellungnahmen wird schriftlich vollständig und ausführlich begründet, warum die Anforderungen dieser Verordnung oder andere Anforderungen des Unionsrechts nicht erfüllt sind.

    (7) Die zuständige Behörde informiert die betreffenden Behörden sowie gegebenenfalls die Kollegien nach Artikel 24a dieser Verordnung und die Behörde nach Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, über die Ergebnisse der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 dieses Artikels einschließlich etwaiger Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen.“

    c)Absatz 11 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum [PO: bitte Datum einfügen – 1 Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] vor.“

    7. In Artikel 23 werden die Absätze 2 bis 7 wie folgt ersetzt:

    „(2) Beabsichtigt ein zugelassener Zentralverwahrer oder ein Zentralverwahrer, der eine Zulassung nach Artikel 17 beantragt hat, die unter Abschnitt A Nummern 1 und 2 des Anhangs genannten Kerndienstleistungen in Bezug auf dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Finanzinstrumente nach Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 zu erbringen oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat zu gründen, so findet das Verfahren der Absätze 3 bis 7 dieses Artikels Anwendung. Der Zentralverwahrer darf solche Dienstleistungen erst erbringen, nachdem er gemäß Artikel 17 zugelassen wurde, jedoch nicht vor dem gemäß Absatz 6 maßgebenden Zeitpunkt.

    (3) Jeder Zentralverwahrer, der die Dienstleistungen nach Absatz 2 dieses Artikels in Bezug auf dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Finanzinstrumente nach Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 erstmals erbringen oder den Umfang dieser Dienstleistungen ändern will, übermittelt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die folgenden Angaben:

    a) den Aufnahmemitgliedstaat;

    b) einen Geschäftsplan, der insbesondere die Dienstleistungen nennt, die er zu erbringen beabsichtigt;

    c) die Währung(en), in der bzw. denen der Zentralverwahrer abzuwickeln beabsichtigt;

    d) wenn eine Zweigniederlassung vorhanden ist, deren Organisationsstruktur und die Namen der für die Geschäftsleitung Verantwortlichen;

    e) eine Bewertung der Maßnahmen, die er zu ergreifen beabsichtigt, um seinen Nutzern die Einhaltung des nationalen Rechts nach Artikel 49 Absatz 1 zu ermöglichen.

    (4) Innerhalb von einem Monat nach Eingang der Angaben nach Absatz 3 übermittelt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diese an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, es sei denn, sie hat in Anbetracht der geplanten Dienstleistungen begründete Zweifel daran, dass der Zentralverwahrer, der seine Dienste im Aufnahmemitgliedstaat anbieten will, über angemessene Verwaltungsstrukturen oder eine angemessene Finanzlage verfügt. Erbringt der Zentralverwahrer bereits Dienstleistungen für andere Aufnahmemitgliedstaaten, unterrichtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats auch das Passkollegium gemäß Artikel 24a.

    Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats informiert die betreffenden Behörden jenes Mitgliedstaats unverzüglich über alle ihr nach Unterabsatz 1 übermittelten Angaben.

    (5) Entscheidet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats im Einklang mit Absatz 4, der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nicht alle Angaben nach Absatz 3 zu übermitteln, so nennt sie dem betroffenen Zentralverwahrer innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür und unterrichtet die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sowie das Kollegium für die Passerteilung gemäß Artikel 24a von ihrer Entscheidung.

    (6) Der Zentralverwahrer darf die Erbringung der Dienstleistungen nach Absatz 2 im Aufnahmemitgliedstaat frühestens zu den folgenden Zeitpunkten aufnehmen:

    a) einen Monat nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der Angaben gemäß Absatz 4;

    b) sobald die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ihm die Genehmigung der Erbringung von Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat mitteilt.

    Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt dem Zentralverwahrer unverzüglich das Datum der Übermittlung der in Absatz 4 genannten Angaben mit.

    (7) Bei einer Änderung der nach Absatz 3 dieses Artikels übermittelten Angaben teilt der Zentralverwahrer dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung schriftlich mit. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats und das Kollegium für die Passerteilung nach Artikel 24a werden von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über diese Änderung ebenfalls unverzüglich in Kenntnis gesetzt.“

    8. Artikel 24 wird wie folgt geändert:

    a)In Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

    „Auf Antrag eines Mitglieds des Kollegiums für die Passerteilung nach Artikel 24a kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Bedienstete der zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten und der ESMA zur Teilnahme an Prüfungen vor Ort einladen.

    Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats darf der ESMA alle Informationen übermitteln, die sie während der Prüfungen vor Ort oder im Zusammenhang damit von den Zentralverwahrern erhält.“

    b)Absatz 4 wird gestrichen.

    c)Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „(5) Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats klare und nachvollziehbare Gründe zu der Annahme, dass ein Zentralverwahrer, der im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats Dienstleistungen gemäß Artikel 23 erbringt, gegen die aus dieser Verordnung erwachsenden Verpflichtungen verstößt, so setzt sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die ESMA und das Kollegium für die Passerteilung nach Artikel 24a über diese Feststellungen in Kenntnis.

    Verstößt der Zentralverwahrer trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen weiterhin gegen die aus dieser Verordnung erwachsenden Verpflichtungen, so ergreift die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle erforderlichen geeigneten Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats sicherzustellen. Die ESMA und das Kollegium für die Passerteilung nach Artikel 24a werden unverzüglich über diese Maßnahmen unterrichtet.

    Die zuständige Behörde des Aufnahme- und des Herkunftsmitgliedstaats kann die ESMA mit der Angelegenheit befassen, die im Rahmen der ihr mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.“

    d)Absätze 7 und 8 werden gestrichen.

    9. In Titel III wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:

    „Abschnitt 4a

    Zusammenarbeit der Behörden durch Kollegien

    Artikel 24a

    Aufsichtskollegien für Zentralverwahrer, die in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringen, und für Zentralverwahrer, die Teil einer Gruppe mit zwei oder mehr Zentralverwahrern sind

    (1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 6 werden in folgenden Fällen Aufsichtskollegien eingerichtet:

    a) wenn ein Zentralverwahrer dem Verfahren nach Artikel 23 Absätze 3 bis 7 unterliegt (‚Kollegium für die Passerteilung‘);

    b) wenn ein Zentralverwahrer Teil einer Unternehmensgruppe ist, die aus zwei oder mehr Zentralverwahrern besteht, die in mindestens zwei Mitgliedstaaten zugelassenen sind (‚Kollegium einer Unternehmensgruppe‘).

    In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fall obliegen die Einrichtung, die Verwaltung und der Vorsitz des Kollegiums für die Passerteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Zentralverwahrers. Das Kollegium wird binnen eines Monats ab dem Zeitpunkt nach Artikel 23 Absatz 6 eingerichtet. Legt der Zentralverwahrer Folgemeldungen gemäß Artikel 23 Absatz 3 vor, so lädt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats binnen eines Monats ab dem Zeitpunkt nach Artikel 23 Absatz 6 die zuständigen Behörden der betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten zur Teilnahme am Kollegium für die Passerteilung ein.

    In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Fall, wenn es sich bei dem Mutterunternehmen um einen in der Union zugelassenen Zentralverwahrer handelt, obliegen die Einrichtung, die Verwaltung und der Vorsitz des Kollegiums einer Unternehmensgruppe der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dieses Zentralverwahrers. Handelt es sich bei dem Mutterunternehmen nicht um einen in der Union zugelassenen Zentralverwahrer, obliegen die Einrichtung, die Verwaltung und der Vorsitz des Kollegiums einer Unternehmensgruppe der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Zentralverwahrers mit der höchsten Bilanzsumme.

    Abweichend von Unterabsatz 3 können die zuständigen Behörden in Fällen, in denen die Anwendung der in jenem Unterabsatz genannten Kriterien unangemessen wäre, einvernehmlich von diesen Kriterien absehen und unter Berücksichtigung der betreffenden Zentralverwahrer und der relativen Bedeutung ihrer Tätigkeiten in den jeweiligen Mitgliedstaaten eine andere für den Zentralverwahrer zuständige Behörde zur Verwaltung und zum Vorsitz des Kollegiums bestellen. In diesen Fällen haben der Zentralverwahrer, der zugleich das Mutterunternehmen ist, oder der Zentralverwahrer mit der höchsten Bilanzsumme, je nach Sachlage, das Recht auf Anhörung, bevor die zuständigen Behörden die Entscheidung treffen.

    Die zuständigen Behörden teilen der Kommission und der ESMA jede Vereinbarung gemäß Unterabsatz 4 unverzüglich mit.

    (2) Dem Kollegium nach Absatz 1 gehören an:

    a) die ESMA;

    b) die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Zentralverwahrers;

    c) die betreffenden Behörden nach Artikel 12;

    d) die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats im Falle eines Kollegiums für die Passerteilung;

    e) die zuständige Behörde und die betreffenden Behörden der einzelnen Zentralverwahrer der Gruppe im Falle eines Kollegiums einer Unternehmensgruppe;

    f) die EBA, soweit ein Zentralverwahrer nach Artikel 54 Absatz 3 zugelassen wurde.

    (3) Ist ein dem Verfahren nach Artikel 23 Absätze 3 bis 7 unterliegender Zentralverwahrer auch Teil einer Gruppe, der zwei oder mehr Zentralverwahrer angehören, und hat seine zuständige Behörde den Vorsitz im Kollegium einer Unternehmensgruppe, so kann diese zuständige Behörde beschließen, dass für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels nur ein Kollegium für diesen Zentralverwahrer eingerichtet wird. Unterliegt einer der anderen Zentralverwahrer innerhalb der Gruppe ebenso dem Verfahren nach Artikel 23 Absätze 3 bis 7, so kann der Vorsitz des Kollegiums diese Entscheidung nur in Abstimmung mit den zuständigen Behörden dieser Zentralverwahrer treffen.

    Wenn ein gemäß Unterabsatz 1 eingerichtetes Kollegium:

    a)    zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz 6 Buchstaben a bis d dieses Artikels eine Sitzung einberuft, nehmen die Behörden nach Absatz 2 Buchstaben a bis f dieses Artikels in Bezug auf jeden Zentralverwahrer innerhalb der Gruppe an dieser Sitzung des Kollegiums teil;

    b)    zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz 6 Buchstabe e dieses Artikels eine Sitzung einberuft, nehmen nur die Behörden nach Absatz 2 Buchstaben a, b, c, e und gegebenenfalls f dieses Artikels an dieser Sitzung des Kollegiums teil.

    (4) Der Vorsitz teilt der ESMA die Zusammensetzung des Kollegiums innerhalb von 30 Kalendertagen ab seiner Einrichtung und jede Änderung seiner Zusammensetzung innerhalb von 30 Kalendertagen ab der Änderung mit. Die ESMA veröffentlicht das Verzeichnis der Mitglieder des Kollegiums unverzüglich auf ihrer Website und hält es auf dem neuesten Stand.

    (5) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die nicht dem Kollegium angehört, kann vom Kollegium jedwede Auskunft verlangen, die sie für die Ausübung ihrer Aufsichtspflichten benötigt.

    (6) Das Kollegium nimmt — unbeschadet der Verantwortlichkeiten zuständiger Behörden im Rahmen dieser Verordnung — folgende Aufgaben wahr:

    a)die Sicherstellung des Informationsaustauschs, einschließlich in Bezug auf Informationsersuchen nach Artikel 13, 14 und 15 und Informationen über das Überprüfungs- und Bewertungsverfahren nach Artikel 22;

    b)die Sicherstellung einer effizienteren Aufsicht durch Vermeidung unnötiger doppelter Aufsichtsmaßnahmen, z. B. Auskunftsersuchen;

    c)Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben unter seinen Mitgliedern;

    d)bei Kollegien für die Passerteilung die Sicherstellung der Zusammenarbeit des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats nach Artikel 24 und in Bezug auf die Maßnahmen nach Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe e sowie bei Fragen, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten auftreten;

    e)bei Kollegien einer Unternehmensgruppe die Sicherstellung des Austauschs von Informationen über innerhalb einer Gruppe bestehende gemeinsame Ressourcen und Auslagerungsvereinbarungen nach Artikel 19, über wesentliche Änderungen der Struktur und der Eigentumsverhältnisse der Gruppe sowie über Änderungen der Organisation, der Geschäftsleitung, der Prozesse oder Regelungen, sofern diese Änderungen erhebliche Auswirkungen auf die Unternehmensführung oder das Risikomanagement der Zentralverwahrer haben, die der Gruppe angehören.

    Der Vorsitz beruft mindestens einmal jährlich eine Sitzung des Kollegiums ein.

    Damit die Kollegien die ihnen nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes übertragenen Aufgaben leichter wahrnehmen können, haben die in Absatz 2 genannten Mitglieder des Kollegiums ein Mitspracherecht bei der Tagesordnung.

    (7) Grundlage für die Einrichtung und die Arbeitsweise des Kollegiums ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen allen Mitgliedern des Kollegiums.

    In der Vereinbarung werden die praktischen Modalitäten der Arbeitsweise des Kollegiums einschließlich der Kommunikationswege zwischen den Kollegiumsmitgliedern und gegebenenfalls die Aufgaben festgelegt, die der für den Zentralverwahrer zuständigen Behörde oder einem anderen Kollegiumsmitglied übertragen werden.

    (8) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten der in Absatz 7 genannten praktischen Vorkehrungen.

    Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [PO: bitte Datum einfügen – 1 Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.“

    10. Artikel 25 wird wie folgt geändert:

    a)Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

    „(2a) Beabsichtigt ein Drittland-Zentralverwahrer, die unter Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs genannten Kerndienstleistungen in Bezug auf gemäß Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende Finanzinstrumente zu erbringen, so meldet er dies gegenüber der ESMA.“

    b)In Absatz 6 erhält Unterabsatz 5 folgende Fassung:

    „Binnen sechs Monaten nach Vorlage eines vollständigen Antrags oder nach Erlass eines Gleichwertigkeitsbeschlusses durch die Kommission in Übereinstimmung mit Absatz 9, je nachdem, welcher Zeitpunkt später erfolgt, teilt die ESMA dem beantragenden Zentralverwahrer schriftlich und ausführlich begründet mit, ob die Anerkennung gewährt oder verweigert wird.“

    c)Folgender Absatz 13 wird angefügt:

    „(13) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um festzulegen, welche Angaben der Drittland-Zentralverwahrer der ESMA gemäß Absatz 2a zu übermitteln hat. Die Angaben beschränken sich auf das absolut Notwendige und umfassen gegebenenfalls, soweit vorliegend:

    a)die Zahl der Teilnehmer in der Union, für die der Drittland-Zentralverwahrer die in Absatz 2a genannten Dienstleistungen erbringt;

    b)die Zahl und das Volumen der Geschäfte mit dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegenden Finanzinstrumenten, die im Vorjahr abgewickelt wurden;

    c)die Zahl und das Volumen der Geschäfte, die von Teilnehmern in der Union im Vorjahr abgewickelt wurden.

    Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [PO: bitte Datum einfügen – 1 Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.“

    11. In Artikel 27 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

    „(3a) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 bezeichnet ein ‚unabhängiges Mitglied des Leitungsorgans‘ ein Mitglied des Leitungsorgans, das keine geschäftliche, familiäre oder sonstige Beziehung unterhält, die zu einem Interessenkonflikt in Bezug auf den betreffenden Zentralverwahrer oder seine kontrollierenden Aktionäre, seine Verwaltung oder seine Teilnehmer führt, und das in den fünf Jahren vor seiner Mitgliedschaft im Leitungsorgan keine solche Beziehung unterhalten hat.”

    12. Artikel 28 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3) Die Nutzerausschüsse beraten das Leitungsorgan in wesentlichen Belangen, die ihre Mitglieder betreffen, einschließlich Kriterien für die Aufnahme von Emittenten oder Teilnehmern in das jeweilige Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem, sowie im Hinblick auf den Leistungsumfang, wozu die Wahl einer Vereinbarung über Clearing und Abrechnung, die Betriebsstruktur des Zentralverwahrers, der Umfang der abgewickelten oder aufgezeichneten Produkte und die Nutzung von Technologien und Verfahren für die Tätigkeiten des Zentralverwahrers gehören.“

    13. Artikel 36 erhält folgende Fassung:

    Artikel 36

    Allgemeine Bestimmungen

    Für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem verfügt ein Zentralverwahrer über geeignete Regeln und Verfahren, einschließlich solider Rechnungslegungsverfahren und Kontrollen, die dazu beitragen, die Integrität des Wertpapierhandels zu gewährleisten und die mit der Aufbewahrung sowie der Abwicklung von Wertpapiergeschäften verbundenen Risiken zu minimieren und zu beherrschen.”

    14. Artikel 40 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) Ist eine Abrechnung über Zentralbankkonten nach Absatz 1 nicht praktisch durchführbar oder stehen solche Konten nicht zur Verfügung, kann ein Zentralverwahrer anbieten, die Zahlungen für alle oder einen Teil seiner Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme über Konten bei einem Kreditinstitut, über einen Zentralverwahrer, der zur Erbringung der Dienstleistungen in Abschnitt C des Anhangs zugelassen ist, unabhängig davon, ob er Teil derselben Unternehmensgruppe und in letzter Instanz von demselben Mutterunternehmen kontrolliert wird oder nicht, oder über seine eigenen Konten abzurechnen. Bietet ein Zentralverwahrer an, Zahlungen über Konten bei einem Kreditinstitut oder über seine eigenen Konten oder über die Konten eines anderen Zentralverwahrers abzurechnen, so geschieht dies im Einklang mit Titel IV.“

    15. Artikel 49 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

    „Unbeschadet der Wahlfreiheit des Emittenten nach Unterabsatz 1 gelten weiterhin das Gesellschaftsrecht oder ähnliches Recht des Mitgliedstaats, denen die Wertpapiere unterliegen. Das Gesellschaftsrecht oder ähnliches Recht des Mitgliedstaats, denen die Wertpapiere unterliegen, umfasst:

    a)das Gesellschaftsrecht oder vergleichbare Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Emittent seinen Sitz hat; und

    b)das geltende Gesellschaftsrecht oder vergleichbare Rechtsvorschriften, nach denen die Wertpapiere ausgegeben werden.

    Die Mitgliedstaaten erstellten eine Aufstellung der wichtigsten einschlägigen Bestimmungen ihres Rechts nach Unterabsatz 2. Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA diese Aufstellung bis zum 18. Dezember 2014. Die ESMA veröffentlicht die Aufstellung bis zum 18. Januar 2015. Die Mitgliedstaaten aktualisieren diese Liste regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre. Sie übermitteln der ESMA die aktualisierte Liste in diesen regelmäßigen Abständen. Die ESMA veröffentlicht die aktualisierte Liste.“

    16. Artikel 52 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1) Beantragt ein Zentralverwahrer gemäß den Artikeln 50 und 51 Zugang zu einem anderen Zentralverwahrer, so bearbeitet der antragerhaltende Zentralverwahrer den Antrag unverzüglich und lässt dem antragstellenden Zentralverwahrer innerhalb von drei Monaten eine Antwort zukommen. Gibt der antragerhaltende Zentralverwahrer dem Antrag statt, wird die Verbindung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens, spätestens jedoch binnen zwölf Monaten, eingerichtet.“

    17. Artikel 54 wird wie folgt geändert:

    a)Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b) ein oder mehrere gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Kreditinstitute oder einen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen zugelassenen Zentralverwahrer für diesen Zweck zu benennen.“

    b)Absatz 4 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

    i) Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

    „Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, ein Kreditinstitut zu benennen oder einen Zentralverwahrer zu nutzen, der nach Absatz 3 über eine Genehmigung verfügt, bankartige Nebendienstleistungen aus einer getrennten juristischen Person, die Teil der Unternehmensgruppe sein kann, dem der erstgenannte Zentralverwahrer angehört, unabhängig davon, ob sie in letzter Instanz von demselben Mutterunternehmen kontrolliert wird oder nicht, heraus zu erbringen, so wird die Genehmigung nach Absatz 2 nur erteilt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:”

    ii) Buchstabe c wird gestrichen;

    c)Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „(5) Absatz 4 gilt nicht für Kreditinstitute gemäß Absatz 2 Buchstabe b, die anbieten, die Zahlungen für einen Teil des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems des Zentralverwahrers abzurechnen, wenn der Gesamtwert dieser Zahlungen über bei den betreffenden Kreditinstituten eröffnete Konten einen über einen Zeitraum von einem Jahr berechneten Höchstbetrag nicht übersteigt. Diese Obergrenze wird in Übereinstimmung mit Absatz 9 festgesetzt.

    Die zuständige Behörde überprüft mindestens einmal jährlich, ob die Obergrenze nach Unterabsatz 1 eingehalten wird und meldet das Ergebnis der ESMA, dem ESZB und der EBA. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Obergrenze überschritten wurde, so fordert sie den betreffenden Zentralverwahrer auf, eine Genehmigung gemäß Absatz 4 zu beantragen. Der betreffende Zentralverwahrer stellt seinen Antrag auf Genehmigung innerhalb von sechs Monaten.“

    d)Folgender Absatz 9 wird angefügt:

    „(9) Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um den in Absatz 5 genannten Höchstbetrag festzulegen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Kredit- und Liquiditätsrisiken für Zentralverwahrer, die sich aus der Abwicklung von Zahlungen über Konten bei Kreditinstituten ergeben, ausgeglichen werden müssen und dass es Zentralverwahrern gestattet werden muss, in Fremdwährung über Konten bei solchen Kreditinstituten abzuwickeln. Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards legt die EBA erforderlichenfalls auch begleitende angemessene Anforderungen für das Risikomanagement sowie aufsichtsrechtliche Anforderungen zur Risikominderung fest.

    Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [PO: bitte Datum einfügen – 1 Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.“

    18. Artikel 55 Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Die Behörden nach Absatz 4 Buchstaben a bis e geben binnen zwei Monaten nach Eingang der Angaben nach diesem Absatz eine begründete Stellungnahme zu der Genehmigung ab. Gibt eine Behörde innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme ab, so gilt dies als Zustimmung.“

    19. Artikel 59 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

    i) Die Buchstaben c, d und e erhalten folgende Fassung:

    „c) es/er hält ausreichend zugelassene liquide Mittel in allen einschlägigen Währungen, um fristgerecht Abwicklungsdienste zu erbringen, und zwar unter Zugrundelegung einer breiten Spanne potenzieller Stress-Szenarien, zu denen auch das Liquiditätsrisiko infolge des Ausfalls von mindestens zwei Teilnehmern, einschließlich dessen Mutter- und Tochterunternehmen, gegenüber dem es/er die größten Risikopositionen hat, gehört;

    d) es/er mindert die entsprechenden Liquiditätsrisiken durch entsprechende zulässige liquide Mittel in jeder einschlägigen Währung, beispielsweise Geldeinlagen bei der emittierenden Zentralbank und anderen kreditwürdigen Finanzinstituten, zugesagte Kreditlinien oder vergleichbare Vereinbarungen und hochliquide Sicherheiten oder Finanzanlagen, die durch vorab getroffene äußerst verlässliche Finanzierungsvereinbarungen auch unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen unmittelbar verfügbar und liquidierbar sind und es/er ermittelt, misst und überwacht sein Liquiditätsrisiko, das von den verschiedenen zur Steuerung seiner Liquiditätsrisiken in Anspruch genommenen Finanzinstituten ausgeht;

    e) beim Rückgriff auf vorab getroffene äußerst verlässliche Finanzierungsvereinbarungen, zugesagte Kreditlinien oder vergleichbare Vereinbarungen wählt es/er als Liquiditätsbereitsteller nur kreditwürdige Finanzinstitute aus; es/er legt für jeden dieser Liquiditätsbereitsteller, einschließlich dessen Mutter- und Tochterunternehmen, geeignete Konzentrationsgrenzen fest und wendet diese an;“

    ii) Buchstabe i erhält folgende Fassung:

    „i)    es/er hat vorab äußerst verlässliche Finanzierungsvereinbarungen getroffen, um sicherzustellen, dass es/er die von einem ausfallenden Kunden gestellten Sicherheiten rasch in Bargeld umwandeln kann und beim Rückgriff auf nicht zugesagte Vereinbarungen feststellen kann, dass verbundene potenzielle Risiken ermittelt und gemindert wurden;“

    iii) Folgender Buchstabe k wird angefügt:

    „k) es/er überwacht und steuert alle Risiken angemessen, einschließlich einschlägige Nettingvereinbarungen in Bezug auf die Geldseite seines angewandten Abwicklungsmodells.“

    b) Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum …[PO: bitte Datum einfügen – 1 Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] vor.“

    20. Artikel 60 wird wie folgt geändert:

    a)Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

    „Die nach Unterabsatz 1 zuständigen Behörden prüfen regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, ob das benannte Kreditinstitut oder der Zentralverwahrer mit Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen die Anforderungen des Artikels 59 einhält, und informieren die zuständige Behörde des Zentralverwahrers, die daraufhin die Behörden nach Artikel 55 Absatz 4 und gegebenenfalls die Kollegien nach Artikel 24a unterrichtet, über die Ergebnisse ihrer Beaufsichtigung gemäß diesem Absatz, einschließlich über etwaige Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen.“

    b)In Absatz 2 erhält der zweite Unterabsatz folgende Fassung:

    „Die zuständige Behörde des Zentralverwahrers informiert die Behörden nach Artikel 55 Absatz 4 und gegebenenfalls die Kollegien nach Artikel 24a regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, über die Ergebnisse ihrer Überprüfung und Bewertung gemäß diesem Absatz, einschließlich über etwaige Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen.“

    21. Artikel 67 wird wie folgt geändert:

    a)Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

    „(2a) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 14a, Artikel 24a Absatz 8, Artikel 25 Absatz 13 und Artikel 54 Absatz 9 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [PO: Bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] übertragen.“

    b)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 14, Artikel 24 Absatz 7, Artikel 7 Absatz 14a, Artikel 24a Absatz 8, Artikel 25 Absatz 13 und Artikel 54 Absatz 9 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss festgelegten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“

    c)Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 14, Artikel 24 Absatz 7, Artikel 7 Absatz 14a, Artikel 24a Absatz 8, Artikel 25 Absatz 13 und Artikel 54 Absatz 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird die Frist um drei Monate verlängert.“

    22. In Artikel 68 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.”

    23. Artikel 69 wird wie folgt geändert:

    a)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4) Die nationalen Vorschriften über die Zulassung von Zentralverwahrern gelten bis zum folgenden Datum weiter, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt:

    a) Tag, an dem im Rahmen dieser Verordnung eine Entscheidung über die Zulassung von Zentralverwahrern und ihren Tätigkeiten, einschließlich Zentralverwahrer-Verbindungen, getroffen wird; oder

    b) ...[PO: bitte Datum einfügen – 1 Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung].“

    b)Die folgenden Absätze 4a, 4b und 4c werden eingefügt:

    „(4a) Die nationalen Vorschriften über die Anerkennung von Drittland-Zentralverwahrern gelten bis zum folgenden Datum weiter, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt:

    a) das Datum, an dem im Rahmen dieser Verordnung eine Entscheidung über die Anerkennung des entsprechenden Drittland-Zentralverwahrers und seiner Tätigkeiten getroffen wird; oder

    b) ...[PO: bitte Datum einfügen – 3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung].

    Erbringt ein Drittland-Zentralverwahrer Kerndienstleistungen nach Abschnitt A Nummern 1 und 2 des Anhangs in Bezug auf dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende Finanzinstrumente nach Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Vorschriften für die Anerkennung von Drittland-Zentralverwahrern, so meldet er dies der ESMA innerhalb von zwei Jahren ab [PO: bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen].

    Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um festzulegen, welche Angaben der Drittland-Zentralverwahrer der ESMA gemäß Unterabsatz 2 zu übermitteln hat. Die Angaben beschränken sich auf das absolut Notwendige und umfassen gegebenenfalls, soweit vorliegend:

    a)die Zahl der Teilnehmer, für die der Drittland-Zentralverwahrer die in Unterabsatz 2 genannten Dienstleistungen erbringt;

    b)die Kategorien von Finanzinstrumenten, in Bezug auf welche der Drittland-Zentralverwahrer diese Dienstleistungen erbringt; und

    c)das Gesamtvolumen und den Gesamtwert dieser Finanzinstrumente.

    Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [PO: bitte Datum einfügen – 1 Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

    (4b) Erbrachte ein Drittland-Zentralverwahrer vor dem ... [PO: bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] Kerndienstleistungen nach Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs in Bezug auf dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende Finanzinstrumente nach Artikel 49 Absatz 1, so übermittelt er die Meldung gemäß Artikel 25 Absatz 2a innerhalb von zwei Jahren nach dem…[PO: bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen].

    (4c) Hat ein Zentralverwahrer vor dem... [PO: bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] einen vollständigen Antrag auf Anerkennung nach Artikel 25 Absätze 4, 5 und 6 gestellt, aber die ESMA bis zu diesem Datum keinen Beschluss nach Artikel 25 Absatz 6 erlassen, so gelten die nationalen Vorschriften für die Anerkennung von Zentralverwahrern bis zum Erlass des Beschlusses der ESMA weiter.“

    c)Folgender Absatz 6 wird angefügt:

    „(6) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats richten für alle Zentralverwahrer, die ihre Dienstleistungen in Bezug auf dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Finanzinstrumente gemäß Artikel 23 Absatz 2 erbringen, bis zum ... [PO: bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] oder für Zentralverwahrer, die Teil einer Unternehmensgruppe sind, der andere Zentralverwahrer angehören, bis zum ... [PO: bitte Datum einfügen – 4 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Kollegien gemäß Artikel 24a ein und verwalten diese.“

    24. Artikel 74 wird wie folgt geändert:

    a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    i) Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

    „Die ESMA übermittelt der Kommission in Zusammenarbeit mit der EBA und den zuständigen Behörden sowie den betreffenden Behörden Berichte, die Bewertungen von Entwicklungen, potenziellen Risiken und Schwachstellen sowie erforderlichenfalls Empfehlungen für Präventiv- oder Abhilfemaßnahmen an den Märkten für unter diese Verordnung fallende Dienstleistungen enthalten. In diesen Berichten wird Folgendes bewertet:“

    ii) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a) für jeden Mitgliedstaat die Abwicklungseffizienz bei inländischen und grenzüberschreitenden Geschäften auf der Grundlage der Zahl und des Volumens gescheiterter Abwicklungen und ihrer Entwicklung, einschließlich einer Analyse der Auswirkungen von Geldbußen auf gescheiterte Abwicklungen in Bezug auf die verschiedenen Instrumente, der Dauer und der Hauptursachen für gescheiterte Abwicklungen, der Kategorien von Finanzinstrumenten und Märkten, in denen der höchste Anteil an gescheiterten Abwicklungen beobachtet wird, und eines internationalen Vergleichs der Anteile gescheiterter Abwicklungen, einschließlich einer Bewertung der Höhe der Geldbußen nach Artikel 7 Absatz 2 und gegebenenfalls der Zahl und des Volumens von Eindeckungsgeschäften nach Artikel 7 Absätze 3 und 4 sowie aller sonstigen relevanten Kriterien;“

    iii) Folgender Buchstabe l wird angefügt:

    „l) die Bearbeitung der nach Artikel 25 Absatz 2a übermittelten Meldungen;“

    b)Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

    „(1a) Die Berichte gemäß Absatz 1 werden der Kommission wie folgt vorgelegt:

    a)der Bericht gemäß Absatz 1 Buchstabe a mindestens alle zwei Jahre ab dem... [PO: bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen];

    b)die Berichte gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c alle zwei Jahre;

    c)die Berichte gemäß Absatz 1 Buchstaben d und f einmal jährlich bis zum ... [PO: bitte Datum einfügen – 1 Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und alle drei Jahre ab dem [PO: bitte Datum einfügen – 1 Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung];

    d)die Berichte gemäß Absatz 1 Buchstaben e, h, j und k auf Verlangen der Kommission;

    e)die Berichte gemäß Absatz 1 Buchstaben i und l einmal jährlich bis zum ... [PO: bitte Datum einfügen – 1 Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und alle zwei Jahre ab dem... [PO: bitte Datum einfügen – 1 Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung].“

    c)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) Die Berichte nach Absatz 1 werden der Kommission bis zum 30. April des betreffenden Jahres übermittelt, das gemäß der in Absatz 1a festgelegten Periodizität bestimmt wird.“

    25. Artikel 75 erhält folgende Fassung:

    Artikel 75

    Überprüfung

    Die Kommission überprüft diese Verordnung bis zum [PO: bitte Datum einfügen – 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und erstellt einen allgemeinen Bericht über sie. In diesem Bericht werden insbesondere die in Artikel 74 Absatz 1 Buchstaben a bis l genannten Aspekte bewertet, es wird festgestellt, ob in Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Dienstleistungen wesentliche Hindernisse für den Wettbewerb bestehen, die nicht ausreichend angegangen werden, und es wird dargelegt, ob möglicherweise weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen, um:

    a) die Abwicklungseffizienz zu verbessern;

    b) die Auswirkungen des Ausfalls von Zentralverwahrern auf die Steuerzahler zu begrenzen;

    c) die Hindernisse für die grenzüberschreitende Abwicklung zu minimieren;

    d) sicherzustellen, dass die Behörden über angemessene Befugnisse und Informationen zur Risikoüberwachung verfügen.

    Die Kommission legt den Bericht, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.“

    Artikel 2

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 9, Nummer 10 Buchstabe a, Nummer 17 Buchstabe c, Nummer 19 Buchstabe a und Nummer 23 Buchstabe b Unterabsatz 2 gelten jedoch ab dem ... [PO: bitte Datum einfügen – 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung].

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin    Der Präsident

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    1.2.Politikbereich(e)

    1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

    1.4.Ziel(e)

    1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

    1.4.2.Einzelziel(e)

    1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

    1.4.4.Leistungsindikatoren

    1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

    1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

    1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

    1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

    1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

    1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

    1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

    1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

    2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

    2.1.Überwachung und Berichterstattung

    2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

    2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

    2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

    2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

    2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

    3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

    3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

    3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden

    3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

    3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

    3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

    3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

    1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012.

    1.2.Politikbereich(e) 

    Binnenmarkt – Finanzdienstleistungen.

    1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

    eine neue Maßnahme 

     eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 44  

     die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

     die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

    1.4.Ziel(e)

    1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

    Beitrag zu einem vertieften und faireren Binnenmarkt – Schaffung eines effizienteren und stabileren Markts für Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der EU.

    1.4.2.Einzelziel(e)

    Einzelziel Nr.

    Mit diesem Vorschlag werden die folgenden Einzelziele verfolgt, um die allgemeinen Ziele für den EU-Binnenmarkt für Zentralverwahrer-Dienstleistungen zu erreichen:

    -    Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Erfüllungskosten, ohne die Finanzstabilität zu gefährden

    -    Abbau der Hindernisse für die grenzüberschreitende Abwicklung

    -    Gewährleistung angemessener Befugnisse und Informationen zur Risikoüberwachung

    Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

    Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

    Der Vorschlag zielt auf verhältnismäßigere Vorschriften im Bereich des Passerteilungsverfahrens, bei der Abwicklungsdisziplin sowie auf dem Gebiet der Bankdienstleistungen, um Marktteilnehmern Zugang zu einem breiteren Spektrum an grenzüberschreitenden Dienstleistungen zu ermöglichen, z. B. bei der Abwicklung in Fremdwährungen oder durch eine verhältnismäßigere Aufsicht, z. B. durch Kollegien, die Beaufsichtigung in Drittländern oder die Zusammenarbeit von Aufsichtsbehörden.

    1.4.3.Leistungsindikatoren

    Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

    Für jedes Einzelziel wurden folgende Leistungsindikatoren festgelegt:

    Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Erfüllungskosten (ESMA):

    -    Effizienz der Abwicklungen in der EU

    -    durchschnittliche Dauer gescheiterter Abwicklungen (Anzahl von Tagen)

    -    Anzahl der Zentralverwahrer, die grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen, Zugang zu Bankdienstleistungen haben, Abwicklungen in Fremdwährungen durchführen können und die Ausnahme unterhalb der Obergrenze in Anspruch nehmen können

    -    Anzahl der Länder, in denen Zentralverwahrer grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen

    Abbau der Hindernisse für die grenzüberschreitende Abwicklung (durch die ESMA, den ESZB und Zentralverwahrer):

    -    Anzahl der Zentralverwahrer, die grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen, Zugang zu Bankdienstleistungen haben, Abwicklungen in Fremdwährungen durchführen können und die Ausnahme unterhalb der Obergrenze in Anspruch nehmen können

    -    Anzahl der Länder, in denen Zentralverwahrer grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen

    -    Zunahme der Abwicklung in Fremdwährungen

    Gewährleistung angemessener Befugnisse und Informationen zur Risikoüberwachung (durch die ESMA):

    -    Anzahl der Drittland-Zentralverwahrer, die eine Anerkennung beantragt haben

    -    Anzahl der von EU-Zentralverwahrern eingerichteten Kollegien

    1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

    1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

    Die Bewertung der CSDR etwa fünf Jahre nach ihrer Einführung im Jahr 2014 hat ergeben, dass die Abwicklung in der EU zwar erheblich zugenommen hat, die grenzüberschreitende Abwicklung im Vergleich dazu aber relativ langsam gewachsen ist, was in erster Linie auf die suboptimale Abwicklung in Fremdwährungen und anderweitig restriktive Anforderungen zurückzuführen ist. Darüber hinaus sollten die Aufsichtsinstrumente und -möglichkeiten mit den Risiken auf dem EU-Markt, wie z. B. Drittland-Zentralverwahrer, die aufgrund von Bestandsschutzklauseln noch von der Anerkennungspflicht ausgenommen sind, Schritt halten.

    Mit der Umsetzung dieses Vorschlags, einschließlich seiner möglichen Weiterentwicklung in der zweiten Stufe, wird davon ausgegangen, dass die in erster Linie verhältnismäßigeren Anforderungen etwa ein Jahr nach der Zustimmung der gesetzgebenden Organe und ihrem Inkrafttreten von den Aufsichtsbehörden und vom Markt übernommen werden.

    1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

    Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex ante)

    Der EU-Abwicklungsmarkt ist ein untrennbarer Teil des EU-Finanzmarkts. Daher sollte durch EU-Maßnahmen sichergestellt werden, dass die aufsichtsrechtlichen Anforderungen der CSDR wirksamer, effizienter und verhältnismäßiger werden, sie einheitlich angewandt werden und einen soliden und kohärenten Regulierungsrahmen für die Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der EU sowie für die Tätigkeit von Zentralverwahrern gewährleisten. Der EU-Abwicklungsmarkt ist zusammen mit dem EU-Finanzmarkt ein wichtiges Fundament für die Weiterentwicklung der Kapitalmarktunion und für die Gewährleistung eines sicheren und effizienten Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen.

    Erwarteter Unionsmehrwert (ex post)

    Die Ziele der CSDR – nämlich die Festlegung einheitlicher Anforderungen für die Lieferung und Abrechnung von Finanzinstrumenten in der EU sowie von Vorschriften für die Organisation und Führung von Zentralverwahrern zur Förderung einer sicheren, effizienten und reibungslosen Lieferung und Abrechnung – sind allein wegen ihrer grenzüberschreitenden Komponente ein wesentlicher Bestandteil eines erfolgreichen EU-Binnenfinanzmarkts. Die Mitgliedstaaten und die nationalen Aufsichtsbehörden können die grenzüberschreitende Abwicklung – geschweige denn den Rahmen für Drittland-Zentralverwahrer – nicht alleine fördern oder erleichtern. Im Aktionsplan zur Kapitalmarktunion von 2020 wurde ausdrücklich anerkannt, dass eine Änderung der CSDR dazu beitragen könnte, die Nachhandelslandschaft in der EU stärker zu integrieren und die Kapitalmarktunion auszubauen.

    1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

    In den Vorschlag fließen Erfahrungen aus anderen, vergleichbaren Legislativpaketen im Bereich der Finanzdienstleistungen ein. So ist der Europäische Pass in anderen Bereichen des Finanzdienstleistungsmarkts zum Beispiel schon ein bekanntes und bewährtes Verfahren. Auch Drittlandsregelungen und Aufsichtskollegien sind in anderen Bereichen der Finanzdienstleistungen bereits in Kraft. Die Erfahrungen damit fließen in die Gestaltung der vorgeschlagenen neuen Anforderungen ein.

    1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

    Der vorliegende Vorschlag und seine spezifischen Anforderungen stehen im Einklang mit den derzeitigen Regelungen für Finanzdienstleistungen innerhalb des MFR und entsprechen den Standardverfahren für die praktische Umsetzung des EU-Haushalts und den derzeitigen Planungs- und Haushaltsverfahren der GD FISMA für neue Vorschläge.

    Darüber hinaus stehen die Ziele der Initiative im Einklang mit Vorschriften in einer Reihe anderer Politikbereiche der EU sowie mit laufenden Initiativen, die auf Folgendes abzielen: i) Ausbau der Kapitalmarktunion und ii) Steigerung der Effizienz und Wirksamkeit der aufsichtlichen Koordinierung auf EU-Ebene sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU.

    Erstens steht der Vorschlag im Einklang mit den laufenden Bemühungen der Kommission, die Kapitalmarktunion weiterzuentwickeln. Eine weitergehende aufsichtliche Konvergenz an den Abwicklungsmärkten kann die Entwicklung von vertieften und besser integrierten Kapitalmärkten fördern, da effizientere und stärker belastbare Zentralverwahrer wesentliche Stellschrauben für das reibungslose Funktionieren der Kapitalmarktunion darstellen. Die dringende Notwendigkeit, die Kapitalmärkte in der EU voranzubringen und weiter zu integrieren, wurde im Aktionsplan für die Kapitalmarktunion vom September 2020 hervorgehoben. Da die Finanzmärkte im Zuge der Kapitalmarktunion jedoch größer und liquider werden, dürften künftig noch mehr Transaktionen über Zentralverwahrer abgewickelt werden, wodurch die systemische Bedeutung von Zentralverwahrern weiter zunehmen wird. Angesichts des Potenzials größerer Volumina müssen die Aufsichtsrahmens weiter verbessert werden, um eine starke und stabile Kapitalmarktunion zu gewährleisten.

    Darüber hinaus steht der Vorschlag im Einklang mit der Maßnahme 16 des Aktionsplans für die Kapitalmarktunion 2020, in der hervorgehoben wird, dass die Kommission an der Entwicklung eines besseren einheitlichen Regelwerks für die Kapitalmärkte arbeiten wird und dazu prüfen wird, ob die EU-Vorschriften weiter harmonisiert werden sollten, und die Fortschritte bei der Erreichung einer größeren aufsichtlichen Konvergenz überwachen wird, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Kommission gegebenenfalls Maßnahmen für eine stärkere aufsichtliche Koordinierung durch die Europäischen Aufsichtsbehörden vorschlagen wird.

    Drittens steht der Vorschlag im Einklang mit der Gleichwertigkeitspolitik der Kommission gegenüber Drittländern, wie in der Mitteilung der Kommission von 2019 über die Gleichwertigkeit im Bereich der Finanzdienstleistungen dargelegt.

    1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

    Entfällt

    1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

    befristete Laufzeit

       Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

       Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ

    unbefristete Laufzeit

    Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

    anschließend reguläre Umsetzung

    1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 45   

     Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

    durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

       durch Exekutivagenturen

     Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

     Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

    Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

    internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

    die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

    Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

    öffentlich-rechtliche Körperschaften

    privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

    privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

    Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und im maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

    Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

    Bemerkungen

    Entfällt

    2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

    2.1.Überwachung und Berichterstattung 

    Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

    Im Einklang mit den bereits bestehenden Regelungen erstellt die ESMA regelmäßig Berichte über ihre Tätigkeiten (u. a. interne Berichte für die Geschäftsleitung, Berichte für den Verwaltungsrat, halbjährliche Tätigkeitsberichte für den Rat der Aufseher und Jahresberichte). Ferner prüfen der Rechnungshof und der Interne Auditdienst, wie die ESMA ihre Ressourcen einsetzt. Das Monitoring der vorgeschlagenen Maßnahmen und die Berichterstattung darüber erfolgen im Einklang mit den bereits geltenden Anforderungen.

    2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

    2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

    Was die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken sowie den effizienten und effektiven Einsatz der Mittel anbelangt, wird davon ausgegangen, dass die vorgeschlagene Verordnung keine neuen Risiken birgt, die nicht schon im bestehenden Rahmen für die interne Kontrolle abgedeckt wären.

    2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

    Die in der ESMA-Verordnung vorgesehenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme wurden bereits umgesetzt. Die ESMA arbeitet eng mit dem Internen Auditdienst der Kommission zusammen, um sicherzustellen, dass die relevanten Standards in allen Bereichen der internen Kontrolle eingehalten werden. Diese Regelungen werden auch in Bezug auf die Rolle Anwendung finden, die der ESMA nach dem vorliegenden Vorschlag zukommen wird. Kommission, Parlament und Rat erhalten jährliche interne Auditberichte.

    2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

    Entfällt

    2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

    Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

    Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen werden die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne Einschränkungen auf die ESMA angewendet.

    Die ESMA tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und erlässt unverzüglich entsprechende Vorschriften, die für sämtliche Mitarbeiter der ESMA gelten.

    Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die entsprechenden Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und das OLAF bei den Empfängern der von der ESMA ausgezahlten Gelder sowie bei den für die Zuweisung dieser Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen können.

    3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

    3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

    ·Bestehende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien

    Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

    Haushaltslinie

    Art der 
    Ausgaben

    Finanzierungsbeiträge

    Nummer  

    GM/NGM 46 .

    von EFTA-Ländern 47

    von Kandidaten-ländern 48

    von Dritt-ländern

    nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushalts-ordnung

    [XX.YY.YY.YY.YY]

    GM/NGM

    JA/NEIN

    JA/NEIN

    JA/NEIN

    JA/NEIN

    ·Neu zu schaffende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien

    Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

    Haushaltslinie

    Art der 
    Ausgaben

    Finanzierungsbeiträge

    Nummer  

    GM/NGM

    von EFTA-Ländern

    von Kandidaten-ländern

    von Dritt-ländern

    nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushalts-ordnung

    [XX.YY.YY.YY.YY]

    JA/NEIN

    JA/NEIN

    JA/NEIN

    JA/NEIN

    3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

    3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

       Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt

       Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Rubrik des mehrjährigen 
    Finanzrahmens

    Nummer

    GD: <…….>

    Jahr 
    N 49

    Jahr 
    N+1

    Jahr 
    N+2

    Jahr 
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

    INSGESAMT

    • Operative Mittel

    Haushaltslinie 50

    Verpflichtungen

    (1a)

    Zahlungen

    (2a)

    Haushaltslinie

    Verpflichtungen

    (1b)

    Zahlungen

    (2b)

    Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 51  

    Haushaltslinie

    (3)

    Mittel INSGESAMT 
    für GD <…….>

    Verpflichtungen

    =1a+1b +3

    Zahlungen

    =2a+2b

    +3

     



     Operative Mittel INSGESAMT

    Verpflichtungen

    (4)

    Zahlungen

    (5)

     Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

    (6)

    Mittel INSGESAMT 
    unter RUBRIK <….> 
    des mehrjährigen Finanzrahmens

    Verpflichtungen

    =4+ 6

    Zahlungen

    =5+ 6

    Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere operative Rubriken betrifft, ist der vorstehende Abschnitt zu wiederholen:

     Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

    Verpflichtungen

    (4)

    Zahlungen

    (5)

    Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

    (6)

    Mittel INSGESAMT 
    unter Rubrik 1 bis 6 
    des mehrjährigen Finanzrahmens 
    (Referenzbetrag)

    Verpflichtungen

    =4+ 6

    Zahlungen

    =5+ 6





    Rubrik des mehrjährigen 
    Finanzrahmens

    7

    Verwaltungsausgaben

    Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten (Anhang V der internen Vorschriften), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr 
    N

    Jahr 
    N+1

    Jahr 
    N+2

    Jahr 
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

    INSGESAMT

    GD: <…….>

    • Personalausgaben

    • Sonstige Verwaltungsausgaben

    GD <…….> INSGESAMT

    Mittel

    Mittel INSGESAMT 
    unter RUBRIK 7 
    des mehrjährigen Finanzrahmens 

    (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr 
    N 52

    Jahr 
    N+1

    Jahr 
    N+2

    Jahr 
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

    INSGESAMT

    Mittel INSGESAMT 
    unter Rubrik 1 bis 7 
    des mehrjährigen Finanzrahmens 

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden 

    Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Ziele und Ergebnisse angeben

    Jahr 
    N

    Jahr 
    N+1

    Jahr 
    N+2

    Jahr 
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

    INSGESAMT

    ERGEBNISSE

    Art 53

    Durch-schnittskosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Gesamt-anzahl

    Gesamt-kosten

    EINZELZIEL Nr. 1 54

    - Ergebnis

    - Ergebnis

    - Ergebnis

    Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

    EINZELZIEL Nr. 2 ...

    - Ergebnis

    Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

    INSGESAMT

    3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

       Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr 
    N 55

    Jahr 
    N+1

    Jahr 
    N+2

    Jahr 
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

    INSGESAMT

    RUBRIK 7 
    des mehrjährigen Finanzrahmens

    Personalausgaben

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    Zwischensumme RUBRIK 7 
    des mehrjährigen Finanzrahmens

    Außerhalb der RUBRIK 7 56  
    des mehrjährigen Finanzrahmens

    Personalausgaben

    Sonstige 
    Verwaltungsausgaben

    Zwischensumme 
    außerhalb RUBRIK 7 
    des mehrjährigen Finanzrahmens

    INSGESAMT

    Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf

       Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

    Schätzung in Vollzeitäquivalenten

    Jahr 
    N

    Jahr 
    N+1

    Jahr N+2

    Jahr N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

     Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

    20 01 02 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

    20 01 02 03 (in den Delegationen)

    01 01 01 01 (indirekte Forschung)

    01 01 01 11 (direkte Forschung)

    Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

    Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) 57

    20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

    20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

    XX 01 xx jj zz 58

    - am Sitz der Kommission

    - in den Delegationen

    01 01 01 02 (VB, ANS und LAK – indirekte Forschung)

    01 01 01 12 (VB, ANS und LAK – direkte Forschung)

    Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

    INSGESAMT

    XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

    Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

    Beamte und Zeitbedienstete

    Externes Personal

    3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 

    Der Vorschlag/Die Initiative

       kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

    Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. Bitte legen Sie im Falle einer größeren Neuprogrammierung eine Excel-Tabelle vor.

       erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

    Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.

       erfordert eine Revision des MFR.

    Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

    3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

    Der Vorschlag/Die Initiative

       sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

       sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

    Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr 
    N 59

    Jahr 
    N+1

    Jahr 
    N+2

    Jahr 
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

    Insgesamt

    Kofinanzierende Einrichtung 

    Kofinanzierung INSGESAMT

     

    3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

       Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

       Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

    auf die Eigenmittel

    auf die übrigen Einnahmen

    Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Einnahmenlinie:

    Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

    Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 60

    Jahr 
    N

    Jahr 
    N+1

    Jahr 
    N+2

    Jahr 
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

    Artikel ………….

    Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

    Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen). 

    (1)    Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. L 257 vom 28.8.2014 (CSDR).
    (2)    Diese umfassen die Bereitstellung von Geldkonten, die Entgegennahme von Einlagen von Teilnehmern an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem, die Bereitstellung von Geldkrediten und Bürgschaften für Zahlungsdienste. Weitere Nebendienstleistungen sind die Sicherheitenverwaltung, das Führen von Gesellschafterregistern und die Unterstützung von Kapitalmaßnahmen.
    (3)    Daten aus der statistischen Datenbank für Wertpapierhandel, -clearing und -abwicklung, Europäische Zentralbank, https://sdw.ecb.europa.eu/browse.do?node=9691131 .
    (4)    Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates, ABl. L 145 vom 30.4.2004. MiFID war bis 2. Januar 2018 in Kraft. Inzwischen wurde sie teils durch MiFID2 (Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. L 173 vom 12.6.2014) neu gefasst und teils durch MiFIR (Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. L 173 vom 12.6.2014) ersetzt.
    (5)    Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. L 201 vom 27.7.2012.
    (6)     https://www.ecb.europa.eu/paym/target/t2s/html/index.en.html  
    (7)     https://www.fsb.org/wp-content/uploads/pr_101020.pdf  
    (8)     https://www.bis.org/cpmi/publ/d101.htm  
    (9)    Vgl. Mitteilung der Kommission „Eine Kapitalmarktunion für Menschen und Unternehmen – neuer Aktionsplan“, COM(2020) 590, Maßnahme 13.
    (10)    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2020 zu der Weiterentwicklung der Kapitalmarktunion (2020/2036(INI)), vgl. Ziffer 21.
    (11)    Mit der Regelung zur Abwicklungsdisziplin sollen die Marktteilnehmer dabei unterstützt werden, gescheiterte Abwicklungen zu vermeiden. Ihre zwei wichtigsten Elemente sind die Maßnahmen zur Verhinderung des Scheiterns von Abwicklungen (Artikel 6 der CSDR) und die Maßnahmen gegen gescheiterte Abwicklungen (Artikel 7 der CSDR). Letztere umfassen drei wichtige Säulen: Meldepflichten, Geldbußen und obligatorische Eindeckungen.
    (12)    Gezielte Konsultation der Kommission zur Überprüfung der Verordnung zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer, https://ec.europa.eu/info/consultations/finance-2020-csdr-review_de .
    (13)    Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat nach Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, COM(2021) 348 final.
    (14)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Arbeitsprogramm der Kommission für 2021 – Eine vitale Union in einer fragilen Welt“, Anhang I, COM(2020) 690 final.
    (15)    Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, ABl. L 166 vom 11.6.1998.
    (16)    Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. L 176 vom 27.6.2013.
    (17)    Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. L 176 vom 27.6.2013.
    (18)    Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 173 vom 12.6.2014.
    (19)    Mitteilung der Kommission „Eine Kapitalmarktunion für Menschen und Unternehmen – neuer Aktionsplan“, COM(2020) 590.
    (20)     https://ec.europa.eu/info/publications/200924-digital-finance-proposals_de  
    (21)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Pilotregelung für auf der Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen, COM/2020/594 final.
    (22)     https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/MEX_21_6293  
    (23)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die digitale Betriebsstabilität des Finanzsektors, COM/2020/595 final.
    (24)    Europäische Kommission, „Das europäische Wirtschafts- und Finanzsystem: Mehr Offenheit, Stärke und Resilienz“, COM(2021) 32.
    (25)    Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“), ABl. L 243 vom 9.7.2021.
    (26)    Einen Überblick über das Konsultationsdokument der Kommission, Einzelbeiträge und eine Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen finden Sie unter „Targeted consultation on the review of the Regulation on improving securities settlement in the European Union and on central securities depositories“ (Gezielte Konsultation zur Überprüfung der Verordnung zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer) unter folgendem Link: https://ec.europa.eu/info/consultations/finance-2020-csdr-review_de .
    (27)    Die Folgenabschätzung in der Anfangsphase und die eingegangenen Stellungnahmen finden Sie unter: https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12649-Central-securities-depositories-review-of-EU-rules_de .
    (28)    Bericht „CSDR Internalised Settlement“ (CSDR – internalisierte Abwicklung) der ESMA an die Europäische Kommission vom 5. November 2020, ESMA70-156-3729.
    (29)    Bericht „Cross-border services and handling of applications under Article 23 of CSDR“(Grenzüberschreitende Dienstleistungen und Behandlung von Anträgen nach Artikel 23 der CSDR) der ESMA an die Europäische Kommission vom 5. November 2020, ESMA70-156-3569.
    (30)    Bericht „Provision of banking-type ancillary services under CSDR“ (Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen im Rahmen der CSDR) der ESMA an die Europäische Kommission vom 8. Juli 2021, ESMA70-156-4582.
    (31)    Bericht „Use of FinTech by CSDs“ (Einsatz von FinTech durch Zentralverwahrer) der ESMA an die Europäische Kommission vom 2. August 2021, ESMA70-156-4576.
    (32)    Bericht „Trends, risks and vulnerabilities“ (Trends, Risiken und Schwachstellen) der ESMA, ESMA-50-165-1287, Nr. 2 2020.
    (33)    Wird ein Geschäft zum Ende eines festgelegten Zeitraums nicht abgewickelt, leitet der Käufer der Wertpapiere, der gezwungen wird, die Wertpapiere anderswo neu zu kaufen, einen obligatorischen Eindeckungsprozess ein. Die ausfallende Partei ist verpflichtet, jegliche Preisdifferenzen zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Geschäft sowie sämtliche Kosten für die Eindeckung zu übernehmen.
    (34)    Laut Artikel 69 Absatz 4 der CSDR finden die nationalen Vorschriften über die Zulassung und Anerkennung, die vor Inkrafttreten der CSDR galten, weiterhin Anwendung, bis die nationalen zuständigen Behörden und die ESMA eine Entscheidung über die Zulassung oder Anerkennung von EU- bzw. Drittland-Zentralverwahrern nach der CSDR getroffen haben.
    (35)    ABl. C […] vom […], S. […].
    (36)    ABl. C […] vom […], S. […].
    (37)    Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).
    (38)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Eine Kapitalmarktunion für die Menschen und Unternehmen – neuer Aktionsplan“, COM(2020) 590.
    (39)    Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat nach Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (COM(2021) 348 final).
    (40)    Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 der Kommission vom 25. Mai 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Abwicklungsdisziplin (ABl. L 230 vom 13.9.2018, S. 1).
    (41)    Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).
    (42)    Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
    (43)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
    (44)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
    (45)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb: https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/DE/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
    (46)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
    (47)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
    (48)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
    (49)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
    (50)    Gemäß dem offiziellen Eingliederungsplan.
    (51)    Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
    (52)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
    (53)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer…).
    (54)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben.
    (55)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
    (56)    Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
    (57)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
    (58)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
    (59)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
    (60)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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