Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52021PC0150

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union im AKP-EU-Botschafterausschuss im Hinblick auf eine Änderung des Beschlusses Nr. 3/2016 des AKP-EU-Botschafterausschusses zum Zentrum für Unternehmensentwicklung (ZUE) zu vertretenden Standpunkt

    COM/2021/150 final

    Brüssel, den 30.3.2021

    COM(2021) 150 final

    2021/0074(NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den im Namen der Europäischen Union im AKP-EU-Botschafterausschuss im Hinblick auf eine Änderung des Beschlusses Nr. 3/2016 des AKP-EU-Botschafterausschusses zum Zentrum für Unternehmensentwicklung (ZUE) zu vertretenden Standpunkt


    BEGRÜNDUNG

    1.Gegenstand des Vorschlags

    Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im AKP-EU-Botschafterausschuss im Zusammenhang mit der geplanten Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Beschlusses Nr. 3/2016 des AKP-EU-Botschafterausschusses zu vertreten ist, mit der es dem Verwalter ermöglicht werden soll, die Durchführung der passiven Phase des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE) sicherzustellen, bis das ZUE sämtliche Forderungen beglichen und sein gesamtes Vermögen verwertet hat.

    2.Kontext des Vorschlags

    2.1.Das Partnerschaftsabkommen von Cotonou

    Das Partnerschaftsabkommen von Cotonou 1 gibt seit 2000 den Rahmen für die Beziehungen zwischen der EU und den 79 AKP-Staaten vor. Das Abkommen wurde für einen Zeitraum von 20 Jahren (1. März 2000 bis 29. Februar 2020) geschlossen. In der Folge wurde es zweimal überarbeitet (2005 und 2010).

    Am 4. Dezember 2020 wurde die Geltungsdauer der Bestimmungen des Partnerschaftsabkommens von Cotonou durch einen Beschluss des AKP-EU-Botschafterausschusses über Übergangsmaßnahmen zum zweiten Mal verlängert – bis zum 30. November 2021 oder bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens oder bis zur vorläufigen Anwendung des neuen Abkommens zwischen der Union und den AKP-Staaten – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt 2 .

    2.2.Der AKP-EU-Botschafterausschuss

    Der durch Artikel 16 des Abkommens eingesetzte Botschafterausschuss setzt sich zusammen aus den Ständigen Vertretern der Mitgliedstaaten bei der EU und einem Vertreter der Kommission einerseits und den Leitern der Missionen der AKP-Staaten bei der EU andererseits.

    Der Botschafterausschuss unterstützt den Ministerrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben und führt die ihm vom Rat erteilten Aufträge aus (Artikel 16 Absatz 2 des Abkommens). In diesem Zusammenhang kann der Ministerrat seine Befugnisse dem Botschafterausschuss übertragen (Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens). Er verfolgt ferner die Durchführung des Abkommens und die bei der Verwirklichung der darin festgelegten Ziele erzielten Fortschritte.

    Gemäß Artikel 1 der Geschäftsordnung des Botschafterausschusses 3 tritt dieser regelmäßig zusammen, vor allem um die Tagungen des Ministerrates vorzubereiten, sowie jedes Mal, wenn dies notwendig erscheint, auf Antrag einer der Vertragsparteien. Artikel 5 der Geschäftsordnung des Botschafterausschusses sieht zudem ein schriftliches Verfahren vor.

    2.3.Der vorgesehene Akt des AKP-EU-Botschafterausschusses

    Auf seiner 39. Tagung am 19. und 20. Juni 2014 in Nairobi vereinbarte der AKP-EU-Ministerrat in einer gemeinsamen Erklärung, die ordnungsgemäße Schließung des ZUE, eines gemäß Anhang III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens eingerichteten gemeinsamen Fachgremiums, anzugehen. In dieser gemeinsamen Erklärung beschloss der AKP-EU-Ministerrat im Einklang mit Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens, dem AKP-EU-Botschafterausschuss Befugnisse für die Annahme der erforderlichen Beschlüsse – einschließlich der entsprechenden Änderung von Anhang III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens 4 – zu übertragen.

    Der AKP-EU-Botschafterausschuss ermächtigte mit seinem Beschluss Nr. 4/2014 5 den Verwaltungsrat des ZUE, alle angemessenen Maßnahmen für die Vorbereitung der Schließung des ZUE zu treffen. Der Verwaltungsrat des ZUE unterzeichnete daraufhin einen Vertrag mit einem Verwalter mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2016.

    Wie im Beschluss Nr. 3/2016 des AKP-EU-Botschafterausschusses (im Folgenden „Beschluss Nr. 3/2016“) 6 vorgesehen, folgte auf die Schließungsphase eine „passive Phase“, in der das ZUE ausschließlich für die Zwecke seiner Abwicklung fortbesteht.

    Mit dem Beschluss Nr. 3/2016 wurden die erforderlichen Änderungen an Anhang III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens vorgenommen und der neue Rechtsrahmen für das ZUE ab dem 1. Januar 2017 geschaffen (Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/2016).

    Die passive Phase, die von einem Verwalter durchgeführt wird, umfasst administrative Aufgaben, unter anderem die Verwaltung der Archive des ZUE, die Erledigung etwaiger Verwaltungsformalitäten oder die Regelung von Rechtsstreitigkeiten, die während der Schließungsphase nicht beigelegt werden konnten. Die passive Phase begann am Tag nach der Schließungsphase, d. h. am 1. Januar 2017. Gemäß den Erwägungsgründen des Beschlusses Nr. 3/2016 sollte die passive Phase nach Absicht des AKP-EU-Botschafterausschusses nach vier Jahren oder dann enden, wenn das ZUE sämtliche Forderungen beglichen und sein gesamtes Vermögen verwertet hat, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.

    Nach Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/2016 sollte die Europäische Kommission vor Ende der Schließungsphase, d. h. vor dem 31. Dezember 2016, einen Verwalter bestellen, um sicherzustellen, dass die passive Phase ab dem 1. Januar 2017 für einen Zeitraum von vier Jahren oder aber so lange durchgeführt wird, bis das ZUE sämtliche Forderungen beglichen und sein gesamtes Vermögen verwertet hat, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt. Die Kommission unterzeichnete daraufhin am 21. Dezember 2016 einen Dienstleistungsvertrag mit dem Verwalter für eine erste Durchführungsphase von vier Jahren.

    In den letzten Monaten des Jahres 2020 stellte sich heraus, dass das ZUE bis zum 31. Dezember 2020 nicht sämtliche Forderungen beglichen und sein gesamtes Vermögen verwertet haben würde.

    Daher sollte der AKP-EU-Botschafterausschuss eine Änderung von Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/2016 annehmen, um es dem Verwalter zu ermöglichen, die Durchführung der passiven Phase des ZUE zu gewährleisten, bis das ZUE sämtliche Forderungen beglichen und sein gesamtes Vermögen verwertet hat. Dadurch wird sichergestellt, dass die Durchführung der passiven Phase unter der Leitung des Verwalters ordnungsgemäß abgeschlossen wird. Die Mitglieder des Botschafterausschusses der Organisation der AKP-Staaten haben sich im Januar 2021 mit einer solchen Änderung einverstanden erklärt.

    3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

    Die Kommission schlägt vor, dass die Union der geplanten Änderung von Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/2016 zustimmt. Der vorgeschlagene Standpunkt der Union ist auf einer Tagung des AKP-EU-Botschafterausschusses oder gegebenenfalls im schriftlichen Verfahren zu vertreten.

    4.Rechtsgrundlage

    4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

    4.1.1.Grundsätze

    Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.

    Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“ 7 .

    4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

    Der AKP-EU-Botschafterausschuss ist ein durch ein Abkommen, und zwar das Partnerschaftsabkommen von Cotonou, eingesetztes Gremium.

    Der Akt, den der AKP-EU-Botschafterausschuss annehmen soll, stellt einen Akt mit Rechtswirkung dar. Der vorgesehene Akt ist nach den Artikeln 15 und 16 des Abkommens völkerrechtlich bindend. Der Ministerrat kann nach Artikel 15 Absatz 3 des Partnerschaftsabkommens Beschlüsse fassen, die für die Vertragsparteien des Abkommens verbindlich sind, und nach Artikel 15 Absatz 4 seine Befugnisse dem Botschafterausschuss übertragen. Der Botschafterausschuss wurde nach Artikel 16 des Abkommens eingesetzt. Gemäß Artikel 16 Absatz 2 des Abkommens kann der Botschafterausschuss im Rahmen der ihm vom Ministerrat erteilten Aufträge für die Vertragsparteien verbindliche Beschlüsse fassen oder ändern.

    Die Europäische Union ist neben ihren Mitgliedstaaten Vertragspartei des Abkommens und wird daher an den geplanten Beschluss des Botschafterausschusses gebunden sein.

    Mit dem vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.

    Verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist somit Artikel 218 Absatz 9 AEUV.

    4.2.Materielle Rechtsgrundlage

    4.2.1.Grundsätze

    Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Zweck und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

    4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

    Die materielle Rechtsgrundlage des Beschlusses des Rates sollte dieselbe sein wie diejenige für die Annahme des Beschlusses (EU) 2016/1098 des Rates vom 4. Juli 2016 über den im Namen der Europäischen Union im AKP-EU-Botschafterausschuss zur Überarbeitung von Anhang III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu vertretenden Standpunkt 8 , d. h. Artikel 209 Absatz 2 AEUV.

    4.3.Schlussfolgerung

    Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 209 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

    5.Veröffentlichung des vorgesehenen Akts

    Da der Akt des AKP-EU-Botschafterausschusses den Beschluss Nr. 3/2016 des AKP-EU-Botschafterausschusses ändern wird, ist es angemessen, dass er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.

    2021/0074 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den im Namen der Europäischen Union im AKP-EU-Botschafterausschuss im Hinblick auf eine Änderung des Beschlusses Nr. 3/2016 des AKP-EU-Botschafterausschusses zum Zentrum für Unternehmensentwicklung (ZUE) zu vertretenden Standpunkt

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“),

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Nach Artikel 15 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens kann der AKP-EU-Ministerrat seine Befugnisse dem AKP-EU-Botschafterausschuss übertragen.

    (2)Der AKP-EU-Ministerrat vereinbarte auf seiner 39. Tagung am 19. und 20. Juni 2014 in Nairobi in einer gemeinsamen Erklärung, die ordnungsgemäße Schließung des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE) anzugehen. Zu diesem Zweck beschloss der AKP-EU-Ministerrat, dem AKP-EU-Botschafterausschuss Befugnisse zu übertragen, um die Angelegenheit im Hinblick auf die Annahme der nötigen Beschlüsse voranzutreiben.

    (3)Die Überarbeitung von Anhang III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wurde mit dem Beschluss Nr. 3/2016 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 12. Juli 2016 9 angenommen, mit dem die erforderlichen Änderungen in Anhang III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens vorgenommen wurden und der neue Rechtsrahmen des ZUE mit Wirkung vom 1. Januar 2017 geschaffen wurde, demzufolge die Rechtspersönlichkeit des ZUE ab diesem Datum ausschließlich zum Zwecke seiner Abwicklung beibehalten wird.

    (4)Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/2016 sieht vor, dass ein Verwalter sicherstellen soll, dass die passive Phase ab dem 1. Januar 2017 für einen Zeitraum von vier Jahren oder aber so lange durchgeführt wird, bis das ZUE sämtliche Forderungen beglichen und sein gesamtes Vermögen verwertet hat, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.

    (5)Das ZUE wird bis zum 31. Dezember 2020 nicht sämtliche Forderungen beglichen und sein gesamtes Vermögen verwertet haben. Es wird daher für notwendig erachtet, den Beschluss Nr. 3/2016 des AKP-EU-Botschafterausschusses zu ändern, um sicherzustellen, dass die Durchführung der passiven Phase unter der Leitung des Verwalters ordnungsgemäß abgeschlossen wird.

    (6)Der AKP-EU-Botschafterausschuss sollte auf einer seiner Tagungen oder im schriftlichen Verfahren die Änderung des Beschlusses Nr. 3/2016 annehmen.

    (7)Da der vorgesehene Rechtsakt für die Union verbindlich sein wird, ist es angemessen, den im Namen der Union im AKP-EU-Botschafterausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt der Union im AKP-EU-Botschafterausschuss betreffend das ZUE ist wie folgt:

    Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/2016 des AKP-EU-Botschafterausschusses ist durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: „Die Europäische Kommission beauftragt einen Verwalter, der die Durchführung der passiven Phase sicherstellt, bis das ZUE sämtliche Forderungen beglichen und sein gesamtes Vermögen verwertet hat“;

    der Beschluss des AKP-EU-Botschafterausschusses zur Änderung des Beschlusses Nr. 3/2016 des AKP-EU-Botschafterausschusses soll ab dem 1. Januar 2021 gelten.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

    Nach seiner Annahme wird der Beschluss des AKP-EU-Botschafterausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident

    (1)    Abkommen zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (ABl. 2000 L 317 vom 15.12.2000, S. 3; ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4; ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3).
    (2)    Beschluss Nr. 2/2020 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 4. Dezember 2020 zur Änderung des Beschlusses Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses über den Erlass von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens (ABl. 2020 L 420 vom 14.12.2020, S. 32).
    (3)    Beschluss Nr. 3/2005 des AKP-EU-Ministerrates vom 8. März 2005 über die Annahme der Geschäftsordnung des AKP-EG-Botschafterausschusses (ABl. L 95 vom 14.4.2005, S. 51).
    (4)    Joint ACP-EU Declaration on the Centre for Development of Enterprise (CDE) vom 3. Juli 2014, ACP-UE 2120/14.
    (5)    Beschluss Nr. 4/2014 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 23. Oktober 2014 zum Mandat für den Verwaltungsrat des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE) (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 61).
    (6)    Beschluss Nr. 3/2016 des AKP-EU-Botschafterausschusses über die Überarbeitung von Anhang III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens (ABl. L 192 vom 16.7.2016, S. 77).
    (7)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
    (8)    ABl. L 182 vom 7.7.2016, S. 39.
    (9)    Beschluss Nr. 3/2016 des AKP-EU-Botschafterausschusses über die Überarbeitung von Anhang III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens (ABl. L 192 vom 16.7.2016, S. 77).
    Top