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Document 52021M9970

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9970 — CORDES & GRAEFE/FACQ) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR) 2021/C 71/09

    PUB/2021/152

    ABl. C 71 vom 1.3.2021, p. 62–63 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.3.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 71/62


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache M.9970 — CORDES & GRAEFE/FACQ)

    Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2021/C 71/09)

    1.   

    Am 18. Januar 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

    Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

    Cordes & Graefe KG („Cordes & Graefe“, Deutschland) und

    FACQ-Gruppe („FACQ“, Belgien). FACQ umfasst:

    a)

    FACQ SA;

    b)

    Immobilière les blés d’or SA;

    c)

    Immobilière Weideveld SA und

    d)

    Renoma SRL.

    Cordes & Graefe erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über FACQ.

    Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

    2.   

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    Cordes & Graefe: Groß- und Einzelhandel mit Sanitär-, Installateur-, Lüftungs-, Heizungs- und Klimaanlagen, elektrischen Ausrüstungen, Dach-, Aushub- und Industrietechnologien, hauptsächlich an professionelle Kunden.

    FACQ: Einzelhandel mit Sanitär-, Installateur-, Lüftungs-, Heizungs- und Klimageräten an gewerbliche und nichtgewerbliche Kunden.

    3.   

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

    Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2)infrage.

    4.   

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

    M.9970 — CORDES & GRAEFE/FACQ

    Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

    EMail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

    Fax +32 22964301

    Postanschrift:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

    (2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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