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Document 52020PC0295

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits eingesetzten Handelsausschuss betreffend die Annahme der Änderung bestimmter Bestimmungen des Protokolls II über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

COM/2020/295 final

Brüssel, den 7.7.2020

COM(2020) 295 final

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits eingesetzten Handelsausschuss betreffend die Annahme der Änderung bestimmter Bestimmungen des Protokolls II über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (im Folgenden „Abkommen) eingesetzten Handelsausschuss betreffend die geplante Annahme des Beschlusses zur Änderung einiger Bestimmungen des Protokolls II zu diesem Abkommen zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits.

Das Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits zielt darauf ab, a) es den Pazifik-Staaten zu ermöglichen, von dem von der Europäischen Union (EU) angebotenen verbesserten Marktzugang Gebrauch zu machen, b) die nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung und die schrittweise Integration der Pazifik-Staaten in die Weltwirtschaft zu fördern, c) auf der Grundlage des beiderseitigen Interesses eine Freihandelszone zwischen der Europäischen Union und den Pazifik-Staaten zu errichten, und zwar durch eine mit den geltenden WTO-Regeln und dem Grundsatz der Asymmetrie in Einklang stehende schrittweise Liberalisierung des Handels unter Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse und eingeschränkten Möglichkeiten der Pazifik-Staaten in Bezug auf Umfang und Fristen der Verpflichtungen, d) geeignete Streitbeilegungsregelungen festzulegen und e) geeignete institutionelle Regelungen zu schaffen.

Das Abkommen 1 , das am 13. Juli 2009 von der EU unterzeichnet wurde, wird seit dem 20. Dezember 2009 von Papua-Neuguinea und seit dem 28. Juli 2014 von der Republik Fidschi vorläufig angewandt. Seit ihrem Beitritt wenden auch der Unabhängige Staat Samoa und die Salomonen das Abkommen seit dem 31. Dezember 2018 bzw. dem 17. Mai 2020 vorläufig an.

2.2.Der Handelsausschuss

Der Handelsausschuss wurde nach Artikel 68 des Abkommens eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der EU und der Pazifik-Staaten (Papua-Neuguinea, Fidschi, Samoa und Salomonen) zusammen. Der Handelsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung; der Vorsitz wird von einem Vertreter der EU und einem Vertreter der Pazifik-Staaten gemeinsam geführt.

Der Handelsausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens, einschließlich der Entwicklungszusammenarbeit. Im Rahmen der Ausübung seiner Aufgaben kann der Handelsausschuss a) Sonderausschüsse oder -gremien einrichten und beaufsichtigen, die für die Durchführung des Abkommens notwendig sind, b) nach Vereinbarung der Vertragsparteien jederzeit zusammentreten, c) alle Fragen im Zusammenhang mit dem Abkommen prüfen und in Wahrnehmung seiner Aufgaben geeignete Maßnahmen treffen und d) in Fällen, die in dem Abkommen vorgesehen sind, Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen.

Der Handelsausschuss delegiert spezifische Beschlussfassungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Durchführung an die in den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens vorgesehenen Sonderausschüsse, insbesondere den Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln.

2.3.Der vom Handelsausschuss zur Annahme vorgesehene Rechtsakt

Am *September 2020* soll der Handelsausschuss auf seiner achten Sitzung einen Beschluss zur Änderung einiger Bestimmungen des Protokolls II über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden der „vorgesehene Rechtsakt“) annehmen.

Der Zweck des vorgesehenen Rechtsakts besteht darin,

die Bestimmungen über die Ursprungsregeln an die jüngsten Entwicklungen anzupassen und den Wirtschaftsbeteiligten durch Annahme der folgenden Änderungen vereinfachte und flexiblere Ursprungsregeln zu gewähren:

a)Streichung der folgenden, nicht länger relevanten Bestimmungen:

Artikel 3 Absatz 7: Es ist nicht mehr notwendig anzugeben, dass die Kumulierung seit dem 1. Januar 2010 und dem 1. Oktober 2015 angewandt wurde.

Artikel 4a und Anhang VIII A sind nicht mehr notwendig, da keine benachbarten Entwicklungsländer ermittelt wurden;

Artikel 4 Absatz 8 zweiter Satz und Anhang XII: Es ist nicht mehr notwendig, die Erzeugnisse mit Ursprung in Südafrika aufzuführen, auf die die Kumulierung nach dem 31. Dezember 2009 Anwendung findet.

b)Anpassung des Titels von Artikel 7 an den im Inhaltsverzeichnis angegebenen Titel.

c)Aufnahme eines neuen Artikels 12 mit der Überschrift „Buchmäßige Trennung“ in Titel II, um es Wirtschaftsbeteiligten zu ermöglichen, durch die Nutzung dieser Methode der Bestandsbewirtschaftung Kosten zu sparen.

d)Ersetzung von Artikel 13 des Titels III durch einen neuen Artikel 14 mit der Überschrift „Nichtveränderung“, um den Wirtschaftsbeteiligten mehr Flexibilität hinsichtlich der den Zollbehörden des Einfuhrlands zu erbringenden Nachweise zu einzuräumen, wenn die Umladung von Ursprungserzeugnissen oder das Zolllagerverfahren in einem Drittland erfolgt.

e)Streichung der Artikel 14 über „Ausstellungen“ und Artikel 38 über „Freizonen“, die im Zuge der Aufnahme der neuen Bestimmungen über „Nichtveränderung“ nicht mehr erforderlich sind.

f)Änderung von Artikel 15 des Titels IV, um Wirtschaftsbeteiligten mehr Flexibilität zu gewähren, was die Erfüllung der Anforderungen bezüglich der Ursprungsnachweise angeht.

g)Aufnahme eines neuen Artikels 39, in dem die Aufgaben und Zuständigkeiten des Sonderausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln zusammengefasst werden, die in verschiedenen Bestimmungen des Protokolls II genannt werden, und entsprechende Aktualisierung des Artikels 41;

Aktualisierung von Anhang II des Protokolls II, um ihn an die Fassung der HS-Nomenklatur aus dem Jahr 2017 anzupassen.

Anhang II des Protokolls II beruht auf der dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren der Weltzollorganisation (WZO) beigefügten Nomenklatur des Harmonisierten Systems (HS) in der Fassung aus dem Jahr 2007. Im Jahr 2017 hat die WZO eine neue HS-Nomenklatur mit Wirkung vom 1. Januar 2017 herausgegeben. Was die Ursprungsregeln anbelangt, sollte jedoch der Status quo beibehalten werden, da sich die Änderungen der HS-Nomenklatur nicht auf die für eine bestimmte Ware geltende Ursprungsregel auswirken sollen.

Änderung des Wortlauts von Anhang IV des Protokolls II des Abkommens, um die kroatische Fassung der Erklärung auf der Rechnung aufzunehmen.

Der Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Union wurde am 9. Dezember 2011 unterzeichnet und findet seit dem 1. Juli 2013 Anwendung. Das Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrages, und andererseits für die Gebiete der Unterzeichnerstaaten des Pazifik.

Aktualisierung der Liste der ÜLG in Anhang VIII des Protokolls II des Abkommens, um sie mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Einklang zu bringen.

In Anhang VIII des Protokolls II des Abkommens sind die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) der Europäischen Union aufgeführt. Der Status einiger der Gebiete hat sich vor Kurzem geändert: Saint-Barthélemy (FR) und Bermuda (VK) wurden am 1. Januar 2012 bzw. am 1. Januar 2014 mit der Union assoziierte ÜLG, und Mayotte (FR) wurde am 1. Januar 2014 zu einem Gebiet in äußerster Randlage der Union.

Streichung von Samoa und den Salomonen als „andere AKP-Staaten“ im Sinne von Anhang X des Protokolls II infolge des Beitritts dieser Staaten zu dem Abkommen.

Angesichts der Zahl der Änderungen, die in Protokoll II zum Abkommen und seinen Anhängen vorzunehmen sind, ist es im Sinne größerer Klarheit erforderlich, das Protokoll vollständig zu ersetzen.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Das Protokoll II über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen wurde 2009 vereinbart. Verschiedene Bestimmungen des ursprünglichen Protokolls II spiegeln nicht die jüngsten Entwicklungen bei den Ursprungsregeln wider, was zu Hindernissen bei der Inanspruchnahme der in dem Abkommen vorgesehenen Präferenzbehandlung führt.

Die vorgeschlagenen Änderungen werden die Einhaltung der Anforderungen und Verfahren der Ursprungsregeln einfacher und flexibler machen. Beispiel:

Die buchmäßige Trennung wird es Wirtschaftsbeteiligten ermöglichen, bei der Bestandsbewirtschaftung Kosten zu sparen;

Wirtschaftsbeteiligten wird mehr Flexibilität hinsichtlich der den Zollbehörden des Einfuhrlandes zu erbringenden Nachweise eingeräumt, wenn die Umladung von Ursprungserzeugnissen oder das Zolllagerverfahren in einem Drittland erfolgt;

die Möglichkeit für registrierte Ausführer, ausschließlich eine Erklärung auf der Rechnung als gültigen Ursprungsnachweis zu verwenden, wird die Ursprungsverfahren vereinfachen und die mit der Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 einhergehenden Verwaltungskosten senken, was es Wirtschaftsbeteiligten ermöglichen wird, von der Zollpräferenzbehandlung uneingeschränkt in Anspruch zu nehmen; dies kann sich positiv auf den Handel auswirken.

Diese Vereinfachung wird daher den Handel erleichtern und die wirtschaftliche Entwicklung im Pazifikraum ankurbeln, indem es Wirtschaftsbeteiligten ermöglicht wird, von der Präferenzbehandlung im Rahmen des Interims-Partnerschaftsabkommen uneingeschränkt Gebrauch zu machen.

Die Änderungen werden die Einhaltung der Anforderungen und Verfahren der Ursprungsregeln einfacher und flexibler machen. Mit dieser Vereinfachung wird der Handel erleichtert und die Inanspruchnahme der Präferenzbehandlung durch die Wirtschaftsbeteiligten optimiert. Zusätzlich werden mit den vorgeschlagenen Änderungen die regionale Integration und die wirtschaftliche Entwicklung in den Pazifik-Staaten gestärkt, indem den Wirtschaftsbeteiligten mehr Möglichkeiten geboten werden, die Ursprungsregeln zu erfüllen.

Es ist notwendig, bestimmte Änderungen bei den Waren (Positionen und Bezeichnungen) vorzunehmen, die in Anhang II des Protokolls II des Abkommens aufgeführt werden, um den Aktualisierungen Rechnung zu tragen, die 2012 und 2017 von der WZO an der HS-Nomenklatur vorgenommen wurden, und die Kohärenz der Warenbeschreibungen und der Einreihung mit dem harmonisierten System zu wahren.

In Anhang VIII des Protokolls II zum Abkommen werden die überseeischen Länder und Gebiete der EU aufgeführt. „Überseeische Länder und Gebiete“ im Sinne des Protokolls II sind die im Vierten Teil des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten nachstehend Länder und Gebiete. Die Liste sollte aktualisiert werden, um den jüngsten Änderungen des Status einiger überseeischer Länder und Gebiete Rechnung zu tragen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass mit Beschluss (EU) 2019/2143 des Rates vom 11. November 2019 (ABl. L 331 vom 20.12.2019, S. 1) bereits der Standpunkt festgelegt wurde, der im Namen der EU in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits eingesetzten Handelsausschuss im Hinblick auf die Änderung der Anhänge II und VIII des Protokolls II des Abkommens zu vertreten ist. Aus Gründen der Klarheit wird der Standpunkt im Rahmen der derzeitigen Initiative (unverändert) neu gefasst.

Mit dem vorgeschlagenen Beschluss wird den Verpflichtungen der EU aus dem Abkommen nachgekommen.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlässt der Rat einen Beschluss „zur Festlegung der Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber […] erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen 2 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Akt, den der Handelsausschuss annehmen soll, stellt einen Akt mit Rechtswirkung dar und wird gemäß den Artikeln 8, 68 und 78 des Abkommens völkerrechtlich bindend sein.

Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen der Übereinkunft weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Wesentlicher Zweck und Gegenstand des vorgesehenen Akts betreffen die gemeinsame Handelspolitik.

Somit sollte Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sein.

4.3.Schlussfolgerung

Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

4.4.Veröffentlichung des geplanten Rechtsakts

Da mit dem Rechtsakt des Handelsausschusses das Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Pazifik-Staaten andererseits geändert wird, ist es angezeigt, diesen nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits eingesetzten Handelsausschuss betreffend die Annahme der Änderung bestimmter Bestimmungen des Protokolls II über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits 3 (im Folgenden das „Abkommen“), mit dem ein Rahmen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen geschaffen wurde, wird seit dem 20. Dezember 2009 von Papua-Neuguinea und seit dem 28. Juli 2014 von der Republik Fidschi vorläufig angewandt. Seit ihrem Beitritt wenden auch der Unabhängige Staat Samoa und die Salomonen das Abkommen seit dem 31. Dezember 2018 bzw. dem 17. Mai 2020 vorläufig an.

(2)Gemäß den Artikeln 13 und 68 des Abkommens und Artikel 41 des Protokolls II zum Abkommen kann der Handelsausschuss Änderungen der Bestimmungen des Protokolls II zum Abkommen annehmen.

(3)Auf seiner achten Sitzung am *September 2020* soll der Handelsausschuss einen Beschluss zur Änderung einiger Bestimmungen des Protokolls II über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen annehmen.

(4)Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Handelsausschuss zu vertreten ist, da der Beschluss für die Union verbindlich sein wird.

(5)Einige Bestimmungen des 2009 vereinbarten Protokolls II über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen müssen geändert werden, um die Ursprungsregeln an die diesbezüglichen jüngsten Entwicklungen bei den Ursprungsregeln anzupassen und dadurch flexiblere und einfachere Ursprungsregeln zu schaffen, mit denen der Handel für Wirtschaftsbeteiligte erleichtert und die Inanspruchnahme der Präferenzbehandlung optimiert wird.

(6)Es ist notwendig, bestimmte Änderungen bei den Waren (Positionen und Bezeichnungen) vorzunehmen, die in Anhang II des Protokolls II des Abkommens aufgeführt werden, um den Aktualisierungen Rechnung zu tragen, die 2012 und 2017 von der WZO an der HS-Nomenklatur vorgenommen wurden, und die Kohärenz der Warenbeschreibungen und der Einreihung mit dem harmonisierten System zu wahren.

(7)Der Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Union wurde am 9. Dezember 2011 unterzeichnet und findet seit dem 1. Juli 2013 Anwendung. Das Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrages, und andererseits für die Gebiete der Unterzeichnerstaaten des Pazifik. Der Wortlaut von Anhang IV des Protokolls II des Abkommens sollte entsprechend geändert werden, um die kroatische Fassung der Erklärung auf der Rechnung aufzunehmen.

(8)In Anhang VIII des Protokolls II zum Abkommen werden die überseeischen Länder und Gebiete der EU aufgeführt. „Überseeische Länder und Gebiete im Sinne des Protokolls II sind die im Vierten Teil des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten nachstehend Länder und Gebiete. Die Liste sollte aktualisiert werden, um den jüngsten Änderungen des Status einiger überseeischer Länder und Gebiete Rechnung zu tragen.

(9)Infolge des Beitritts Samoas und der Salomonen zu dem Abkommen sollten beide Staaten nicht mehr als „andere AKP-Staaten“ im Sinne von Anhang X des Protokolls II gelten.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union auf der achten Sitzung des Handelsausschusses zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf des Rechtsakts des Handelsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Beschluss 2009/729/EG des Rates vom 13. Juli 2009 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (ABl. L 272 vom 16.10.2009, S. 1).
(2)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(3)    Beschluss 2009/729/EG des Rates vom 13. Juli 2009 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (ABl. L 272 vom 16.10.2009, S. 1).
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Brüssel, den 7.7.2020

COM(2020) 295 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits eingesetzten Handelsausschuss betreffend die Annahme der Änderung bestimmter Bestimmungen des Protokolls II über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist























ANHANG

ENTWURF

BESCHLUSS Nr. / 2020
DES HANDELSAUSSCHUSSES,

DER MIT DEM INTERIMS-PARTNERSCHAFTSABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEN PAZIFIK-STAATEN ANDERERSEITS EINGESETZT WURDE

vom ...

zur Änderung bestimmter Bestimmungen des Protokolls II über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

DER HANDELSAUSSCHUSS —

gestützt auf das am 30. Juli 2009 in London unterzeichnete Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits 1 (im Folgenden „Abkommen“), mit dem ein Rahmen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen geschaffen wurde, und insbesondere auf Artikel 8, Artikel 68 Absatz 3 und Artikel 78 in Verbindung mit Artikel 41 des Protokolls II,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Abkommen wird seit dem 20. Dezember 2009 von Papua-Neuguinea und seit dem 28. Juli 2014 von der Republik Fidschi vorläufig angewandt. Seit ihrem Beitritt wenden auch der Unabhängige Staat Samoa und die Salomonen das Abkommen seit dem 31. Dezember 2018 bzw. dem 17. Mai 2020 vorläufig an.

(2)Im Einklang mit Artikel 8 des Abkommens überprüft der Handelsausschuss die Bestimmungen des Protokolls II über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Sinne einer weiteren Vereinfachung.

(3) Die Vertragsparteien haben eine solche Überprüfung durchgeführt und sich auf die folgenden Änderungen des Protokolls II geeinigt:

i) Streichung der folgenden Bestimmungen, die keine Anwendung mehr finden:

- Artikel 3 Absatz 7;

- Artikel 4a;

- Anhänge VIII A und XII.

ii) Berichtigung der folgenden Bestimmungen:

- Artikel 4 Absatz 8 durch Streichung des zweiten Satzes, der nicht mehr anwendbar ist;

- des Titels von Artikel 7 entsprechend dem im Index angegebenen Titel.

iii) Aufnahme eines neuen Artikels 12 mit der Überschrift „Buchmäßige Trennung“ in Titel II, um es Wirtschaftsbeteiligten zu ermöglichen, durch die Nutzung dieser Methode der Bestandsbewirtschaftung Kosten zu sparen.

iv) Ersetzung von Artikel 13 des Titels III durch einen neuen Artikel 14 mit der Überschrift „Nichtveränderung“, um den Wirtschaftsbeteiligten mehr Flexibilität hinsichtlich der den Zollbehörden des Einfuhrlands zu erbringenden Nachweise zu einzuräumen, wenn die Umladung von Ursprungserzeugnissen oder das Zolllagerverfahren in einem Drittland erfolgt;

           v) Streichung der Artikel 14 über „Ausstellungen“ und Artikel 38 über „Freizonen“, die im Zuge der Aufnahme der neuen Bestimmungen über „Nichtveränderung“ nicht mehr erforderlich sind;

           vi) Änderung von Artikel 15 des Titels IV, um Wirtschaftsbeteiligten mehr Flexibilität zu gewähren, was die Erfüllung der Anforderungen bezüglich der Ursprungsnachweise angeht;

           vii) Aufnahme eines neuen Artikel 39, in dem die Aufgaben und Zuständigkeiten des Sonderausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln zusammengefasst werden, die in verschiedenen Bestimmungen des Protokolls II genannt werden, und um Artikel 41 entsprechend zu aktualisieren.

(4)    Anhang II des Protokolls II des Abkommens beruht auf der dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren der Weltzollorganisation (WZO) beigefügten Nomenklatur des Harmonisierten Systems (HS) in der Fassung aus dem Jahr 2007. Im Jahr 2017 hat die WZO eine neue HS-Nomenklatur mit Wirkung vom 1. Januar 2017 herausgegeben. Anhang II des Protokolls II des Abkommens muss zwecks Anpassung an die Fassung der HS-Nomenklatur aus dem Jahr 2017 aktualisiert werden. Was die Ursprungsregeln anbelangt, sollte jedoch der Status quo beibehalten werden, da sich die Änderungen an der HS-Nomenklatur nicht auf die für eine bestimmte Ware geltende Ursprungsregel auswirken sollen.

(5)    Der Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Union wurde am 9. Dezember 2011 unterzeichnet und findet seit dem 1. Juli 2013 Anwendung. Das Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrages, und andererseits für die Gebiete der Unterzeichnerstaaten des Pazifik. Der Wortlaut von Anhang IV des Protokolls II des Abkommens sollte entsprechend geändert werden, um die kroatische Fassung der Erklärung auf der Rechnung aufzunehmen.

(6)    In Anhang VIII des Protokolls II des Abkommens sind die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) der Europäischen Union aufgeführt. Der Status einiger der Gebiete hat sich vor Kurzem geändert: Saint-Barthélemy (FR) und Bermuda (VK) wurden am 1. Januar 2012 beziehungsweise am 1. Januar 2014 mit der Union assoziierte ÜLG und Mayotte (FR) wurde am 1. Januar 2014 zu einem Gebiet in äußerster Randlage der Union. Die Liste der ÜLG in Anhang VIII des Protokolls II des Abkommens muss aktualisiert werden, um sie mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Einklang zu bringen.

(7)    Infolge des Beitritts Samoas und der Salomonen zu dem Abkommen sollten beide Staaten nicht mehr als „andere AKP-Staaten“ im Sinne von Anhang X des Protokolls II gelten.

(8)        Angesichts der Zahl der Änderungen, die vorzunehmen sind, sollte Protokoll II des Abkommens aus Gründen der Klarheit vollständig ersetzt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Protokoll II des Abkommens erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu … am …

Für den Handelsausschuss

Im Namen der Union            Im Namen der Pazifik-Staaten



ANHANG

PROTOKOLL II

über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

INHALTSVERZEICHNIS

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel

1.    Begriffsbestimmungen

TITEL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

Artikel

2.    Allgemeines

3.    Kumulierung in der Europäischen Gemeinschaft

4.    Kumulierung in den Pazifik-Staaten

5.    Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

6.    In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse 

7.    Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

8.    Maßgebende Einheit

9.    Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

10.    Warenzusammenstellungen

11.    Neutrale Elemente

12.    Buchmäßige Trennung

TITEL III

TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel

13.    Territorialitätsprinzip

14.    Nichtveränderung

TITEL IV

NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel

15.    Allgemeines

16.    Verfahren für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

17.    Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

18.    Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

19.        Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises

20.    Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung

21.    Ermächtigter Ausführer

22.    Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

23.    Vorlage des Ursprungsnachweises

24.    Einfuhr in Teilsendungen

25.    Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

26.    Informationsverfahren für Kumulierungszwecke

27.    Belege

28.    Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

29.    Abweichungen und Formfehler

30.    In Euro ausgedrückte Beträge

TITEL V

METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel

31.    Verwaltungstechnische Voraussetzungen für die Begünstigung von Erzeugnissen nach diesem Abkommen

32.    Übermittlung von Angaben über Zollbehörden

33.    Gegenseitige Amtshilfe

34.    Prüfung der Ursprungsnachweise

35.    Prüfung der Lieferantenerklärung

36.    Streitbeilegung

37.    Sanktionen

38.    Ausnahmeregelungen

39.    Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln

TITEL VI

   CEUTA UND MELILLA

Artikel

40.    Besondere Bestimmungen

TITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel

41.    Überprüfung und Anwendung der Ursprungsregeln

42.    Anhänge

43.    Durchführung des Protokolls

ANHÄNGE

ANHANG I ZU PROTOKOLL II:    Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II

ANHANG II DES PROTOKOLLS II:    Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen

ANHANG II(a) DES PROTOKOLLS II:    Abweichungen von der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen

ANHANG III DES PROTOKOLLS II:    Formblatt für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

ANHANG IV DES PROTOKOLLS II:    Erklärung auf der Rechnung

ANHANG V A DES PROTOKOLLS II:    Lieferantenerklärung für Erzeugnisse mit Präferenzursprungseigenschaft

ANHANG V B DES PROTOKOLLS II:    Lieferantenerklärung für Erzeugnisse ohne Präferenzursprungseigenschaft

ANHANG VI DES PROTOKOLLS II:    Auskunftsblatt

ANHANG VII DES PROTOKOLLS II:    Formblatt für den Antrag auf Ausnahmeregelung

ANHANG VIII DES PROTOKOLLS II:    Überseeische Länder und Gebiete

ANHANG IX DES PROTOKOLLS II:    Erzeugnisse, auf welche die in Artikel 3 und 4 vorgesehene Kumulierung nach dem 1. Oktober 2015 Anwendung findet 

ANHANG X DES PROTOKOLLS II:    Andere AKP-Staaten

ANHANG XI DES PROTOKOLLS II:    Von der Kumulierung nach Artikel 4 ausgeschlossene Ursprungserzeugnisse Südafrikas

GEMEINSAME ERKLÄRUNG betreffend das Fürstentum Andorra

GEMEINSAME ERKLÄRUNG betreffend die Republik San Marino



TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „Herstellen“ jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besonderer Behandlungen;

b)    „Vormaterial“ jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

c)    „Erzeugnis“ die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

d)    „Waren“ sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

e)    „Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird.

f)    „Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Europäischen Gemeinschaft oder in den Pazifik-Staaten gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

g)    „Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Europäischen Gemeinschaft oder in den Pazifik-Staaten für die Vormaterialien gezahlt wird.

h)    „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist;

i)    „Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in den in Artikel 3 und 4 genannten Ländern oder Gebieten, mit denen die Kumulierung zulässig ist, oder, wenn dieser Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem der Pazifik-Staaten für die Vormaterialien gezahlt wird.

j)    „Kapitel“ und „Positionen“ sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll als „Harmonisiertes System“ oder „HS“ bezeichnet);

k)    „Einreihen“ die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;

l)    „Sendung“ Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;

m)    „Gebiete“ sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere.

n)    „ÜLG“ sind die in Anhang VIII definierten überseeischen Länder und Gebiete.

o)    „andere AKP-Staaten“ sind alle AKP-Staaten mit Ausnahme der Pazifik-Staaten.


TITEL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

Artikel 2

Allgemeines

1.    Für die Zwecke des Interims-Partnerschaftsabkommen, im Folgenden „Abkommen“ genannt, gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Gemeinschaft:

a)    Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 vollständig in der Europäischen Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind;

b)    Erzeugnisse, die in der Europäischen Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Vormaterialien in der Europäischen Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

2.    Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Pazifik-Staaten:

a)    Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls in den Pazifik-Staaten vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b)    Erzeugnisse, die in den Pazifik-Staaten unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in den Pazifik-Staaten im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

Artikel 3

Kumulierung in der Europäischen Gemeinschaft

1.    Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Gemeinschaft Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in den Pazifik-Staaten, in den anderen AKP-Staaten oder in den ÜLG hergestellt worden sind, sofern die in der Europäischen Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.

2.    Geht die in der Europäischen Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der Europäischen Gemeinschaft, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten anderen Länder und Gebiete übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes oder Gebiets, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in der Europäischen Gemeinschaft verwendeten Vormaterialien entfällt.

3.    Erzeugnisse, die ihren Ursprung in einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Länder oder Gebiete haben, und die in der Europäischen Gemeinschaft keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen werden, behalten ihren Ursprung bei, wenn sie in eines dieser Länder oder Gebiete ausgeführt werden.

4.    Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b gilt die in den Pazifik-Staaten, in den anderen AKP-Staaten oder in den ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in der Europäischen Gemeinschaft vorgenommen, sofern die hergestellten Erzeugnisse anschließend in der Europäischen Gemeinschaft be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach dieser Bestimmung in zwei oder mehr der betreffenden Länder oder Gebiete hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Gemeinschaft, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht.

5.    Geht eine in der Europäischen Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannten Behandlungen hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der Europäischen Gemeinschaft, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der Vormaterialien, die in einem der in Absatz 4 genannten anderen Länder oder Gebiete verwendet wurden, übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes oder Gebiets, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien entfällt.

6.    Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass

a)    die am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Staaten und der Bestimmungsstaat eine Übereinkunft über Verwaltungszusammenarbeit geschlossen haben, die die ordnungsgemäße Anwendung dieses Artikels gewährleistet,

b)    die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen,

c)    die Europäische Gemeinschaft den Pazifik-Staaten über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einzelheiten ihrer Übereinkünfte über Verwaltungszusammenarbeit mit den anderen in diesem Artikel genannten Staaten oder Gebieten mitteilt. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und die Pazifik-Staaten veröffentlichen nach ihren eigenen Verfahren den Zeitpunkt, ab dem die Kumulierung nach diesem Artikel zwischen den in diesem Artikel genannten Staaten oder Gebieten, die die nötigen Voraussetzungen erfüllen, angewendet werden darf.

Artikel 4

Kumulierung in den Pazifik-Staaten

1.    Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten als Ursprungserzeugnisse eines Pazifik-Staates Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft, in den anderen AKP-Staaten, in den ÜLG oder in den anderen Pazifik-Staaten hergestellt worden sind, sofern die in dem Pazifik-Staat vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.

2.    Geht eine in dem Pazifik-Staat vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannten Behandlungen hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis dieses Pazifik-Staates, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten anderen Länder oder Gebiete übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes oder Gebiets, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in diesem Pazifik-Staat verwendeten Vormaterialien entfällt.

3.    Ursprungserzeugnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Länder oder Gebiete, die in dem ESA-Staat keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen werden, behalten ihre Ursprungseigenschaft bei, wenn sie in eines dieser Länder oder Gebiete ausgeführt werden.

4.    Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b gilt die in der Europäischen Gemeinschaft, in den anderen Pazifik-Staaten, in den anderen AKP-Staaten oder in den ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in einem Pazifik-Staat vorgenommen, sofern die hergestellten Erzeugnisse anschließend in diesem Pazifik-Staat be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach dieser Bestimmung in zwei oder mehr der betreffenden Länder oder Gebiete hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse dieses Pazifik-Staates, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht.

5.    Geht eine in dem Pazifik-Staat vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannten Behandlungen hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis dieses Pazifik-Staates, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der Vormaterialien, die in einem der in Absatz 4 genannten anderen Länder oder Gebiete verwendet wurden, übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes oder Gebiets, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien entfällt.

6.    Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass

a)    die am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Staaten und der Bestimmungsstaat eine Übereinkunft über Verwaltungszusammenarbeit geschlossen haben, die die ordnungsgemäße Anwendung dieses Artikels gewährleistet,

b)    die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen,

c)    die Pazifik-Staaten der Europäischen Gemeinschaft über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einzelheiten ihrer Übereinkünfte über Verwaltungszusammenarbeit mit den anderen in diesem Artikel genannten Staaten oder Gebieten mitteilen. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und die Pazifik-Staaten veröffentlichen nach ihren eigenen Verfahren den Zeitpunkt, ab dem die Kumulierung nach diesem Artikel zwischen den in diesem Artikel genannten Staaten oder Gebieten, die die nötigen Voraussetzungen erfüllen, angewendet werden darf.

7.    Die Kumulierung nach diesem Artikel findet keine Anwendung für die in Anhang IX aufgeführten Erzeugnisse. Dessen ungeachtet ist die Kumulierung nach diesem Artikel für die in Anhang IX aufgeführten Erzeugnisse erst nach dem 1. Oktober 2015 und für Reis der Tarifposition 1006 erst nach dem 1. Januar 2010 anwendbar und nur, wenn beim Herstellen derartiger Erzeugnisse Vormaterialien mit Ursprung in einem Pazifik-Staat verwendet werden oder wenn die Be- oder Verarbeitung in einem Pazifik-Staat oder einem anderen AKP-Staat, der Vertragspartei eines Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (WPA) ist, durchgeführt wird.

8.    Dieser Artikel gilt nicht für Erzeugnisse des Anhangs XI mit Ursprung in Südafrika.

Artikel 5

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

1.    Als vollständig in einem Pazifik-Staat oder in der Europäischen Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt gelten:

a)    dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

b)    dort geerntete Früchte und pflanzliche Erzeugnisse;

c)    dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d)    Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren;

e)    i)    dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

   ii)    Erzeugnisse der Aquakultur, einschließlich der Marikultur, sofern der Fisch dort ausgeschlüpft ist und dort aufgezogen wurde;

f)    Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Europäischen Gemeinschaft oder eines Pazifik-Staates aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

g)    Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen der Europäischen Gemeinschaft oder der Türkei ausschließlich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

h)    dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können,

i)    bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

j)    aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb des eigenen Küstenmeeres gewonnene Erzeugnisse, sofern Côte d’Ivoire oder die Europäische Union zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;

k)    dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis j hergestellte Waren.

2.    Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

a)    die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Pazifik-Staat ins Schiffsregister eingetragen sind;

b)    die die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Pazifik-Staates führen;

c)    eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

   i)    sie sind mindestens zu 50 Prozent Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Pazifik-Staates

   oder

   ii)    sie sind Eigentum von Gesellschaften,

       die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem Pazifik-Staat haben und

       die mindestens zu 50 Prozent Eigentum eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Pazifik-Staates, von öffentlichen Einrichtungen oder von Staatsangehörigen dieser Staaten sind.

3.    Ungeachtet des Absatzes 2 erkennt die Europäische Gemeinschaft auf Antrag eines Pazifik-Staates an, dass die von diesem Pazifik-Staat zum Fischfang in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone gecharterten oder geleasten Schiffe als dessen „eigene Schiffe“ zu behandeln sind, sofern der Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln anerkennt, dass mit der Charter- oder Leasingvereinbarung, für die der Europäischen Gemeinschaft das Vorkaufsrecht angeboten wurde, dem Pazifik-Staat angemessene Möglichkeiten zur Entwicklung des Fischfangs für eigene Rechnung geboten werden und dass dem Pazifik-Staat insbesondere die Verantwortung die nautische und kaufmännische Betriebsführung für die ihm für einen erheblichen Zeitraum zur Verfügung gestellte Schiffe übertragen wird.

4.    Die Bedingungen von Absatz 2 können von mehreren Staaten erfüllt werden, vorausgesetzt sie gehören zu den Pazifik-Staaten. In diesem Fall gelten Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des Staates, dessen Staatsangehörige oder Unternehmen Eigner des Fischereifahrzeugs oder Fabrikschiffes gemäß Absatz 2 Buchstabe c sind. Falls ein Fischereifahrzeug oder Fabrikschiff Eigentum von Staatsangehörigen oder Unternehmen von Staaten ist, die andere Wirtschaftspartnerschaftsabkommen unterzeichnet haben, so gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des Staates, dessen Staatsangehörige oder Unternehmen gemäß Absatz 2 Buchstabe c den höchsten Eigentumsanteil aufweisen.

Artikel 6

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

1.    Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind.

2.    Ungeachtet des Absatzes 1 können die in Anhang II a aufgeführten Erzeugnisse als für die Zwecke des Artikels 2 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet gelten, wenn die Bedingungen dieses Anhangs erfüllt sind.

3.    In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen einer der Listen die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, muss die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

4.    Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Anhänge II und II a nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von den Absätzen 1 und 2 dennoch verwendet werden,

a)    wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;

b)    wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.

5.    Absatz 4 gilt nicht für die Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

6.    a)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Pazifik-Staaten seit der Unterzeichnung des Abkommens von Lomé im Jahr 1976 nicht im Stande waren, eine angemessene nationale Flotte aufzubauen, die die Bedingungen für Schiffe gemäß Artikel 5 Absatz 2 dieses Protokolls erfüllt. Die Vertragsparteien erkennen auch die besonderen Gegebenheiten der Pazifik-Staaten an, etwa die Tatsache, dass der dort vollständig gewonnene oder hergestellte Fisch für die Bedarfsdeckung an Land nicht ausreicht, die sehr begrenzte Fangkapazität der Fischereiflotte der Pazifik-Staaten, die aufgrund physischer und wirtschaftlicher Faktoren eingeschränkte Verarbeitungskapazität, das geringe Risiko einer Destabilisierung des EU-Marktes durch große Zuströme an Fischereierzeugnissen aus den Pazifik-Staaten, die geografische Abgeschiedenheit der Pazifik-Staaten sowie die Entfernung zum EU-Markt. Die Vertragsparteien sind sich einig in dem übergeordneten Ziel, die weitere Entwicklung in den Pazifik-Staaten zu fördern und dabei eine nachhaltige Fischerei und eine verantwortliche Fischereipolitik zu fördern.

   b)    Die Vertragsparteien erkennen an, wie überaus wichtig die Fischerei für die Bewohner der Pazifik-Staaten ist und dass Fisch, beispielsweise Thunfisch im westlichen und mittleren Pazifik, die wichtigste gemeinsame natürliche Ressource der Pazifik-Staaten für die langfristige Generierung von Einkommen und Arbeitsplätzen ist. Diese gemeinsame Fischereiressource in den Gewässern der Pazifik-Staaten unterliegt zahlreichen regionalen, subregionalen und nationalen Bewirtschaftungssystemen, beispielsweise dem sogenannten Vessel Day Scheme, das auf einen nachhaltigen, regionalen Ringwaden-Thunfischfang abzielt. Diese Tätigkeiten unterliegen der Überwachung durch die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (Western and Central Pacific Fisheries Commission), unter anderem im Rahmen der Schiffsüberwachungs- und der Beobachterprogramme. In diesem Zusammenhang und unter der Voraussetzung, dass nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben f und g vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse nicht ausreichend genutzt werden können, um den Bedarf an Land zu decken, kommen die Vertragsparteien überein, dass nach Unterrichtung der Europäischen Kommission durch einen Pazifik-Staat verarbeitete Fischereierzeugnisse der Positionen 1604 und 1605, die in diesem Staat in Betrieben an Land mit Vormaterialien des Kapitels 03 ohne Ursprungseigenschaft verarbeitet oder hergestellt wurden und die in einem Hafen dieses Staates angelandet wurden, abweichend von Absatz 1 als für die Zwecke des Artikels 2 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet gelten. Bei der Unterrichtung der Europäischen Kommission ist anzugeben, warum die Anwendung dieses Absatzes den Ausbau der Fischereibranche im jeweiligen Staat fördert; anzugeben sind ferner die erforderlichen Informationen über die betreffenden Arten, die herzustellenden Erzeugnisse und die jeweils in Betracht kommenden Mengen.

   c)    Spätestens drei Jahre nach der Unterrichtung wird ein Bericht über die Umsetzung des Buchstabens b angefertigt.

   d)    Auf der Grundlage dieses Berichts halten die Europäische Kommission und der ersuchende Pazifik-Staat Konsultationen über die Inanspruchnahme des Buchstabens b unter besonderer Berücksichtigung seiner entwicklungsbezogenen Auswirkungen sowie der effektiven Bewahrung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Ressourcen ab und ändern ihn gegebenenfalls.    

   e)    Buchstabe b gilt unbeschadet der in der EU geltenden gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen, der effektiven Bewahrung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und der Unterstützung der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei in der Region.

   f)    Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten für Einfuhren eines Pazifik-Staates ab dem ersten Tag nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, in der mitgeteilt wird, dass der betreffende Staat die Europäische Kommission gemäß Buchstabe b unterrichtet hat.

7.    Die Absätze 1 bis 6 gelten vorbehaltlich des Artikels 7.

Artikel 7

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

1.    Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a)    Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports und der Lagerung in gutem Zustand zu erhalten;

b)    Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken,

c)    Waschen, Reinigen; Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;

d)    Bügeln von Textilien,

e)    einfaches Anstreichen oder Polieren,

f)    Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis,

g)    Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker, teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker;

h)    Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüsen,

i)    Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;

j)    Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren; (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);

k)    einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge,

l)    Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen,

m)    einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien;

n)    einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile,

o)    Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis n genannten Behandlungen,

p)    Schlachten von Tieren;

2.    Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Europäischen Gemeinschaft oder den Pazifik-Staaten an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.

Artikel 8

Maßgebende Einheit

1.    Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

Daraus ergibt sich, dass

a)    dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

b)    dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, die Bestimmungen dieses Protokolls auf jedes einzelne Erzeugnis Anwendung finden.

2.    Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zur Auslegung des Harmonisierten Systems zusammen mit dem darin enthaltenen Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 9

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 10

Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zur Auslegung des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 11

Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung der folgenden, gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Waren nicht berücksichtigt zu werden:

a)    Energie und Brennstoffe

b)    Anlagen und Ausrüstung

c)    Maschinen und Werkzeuge

d)    Waren, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

Artikel 12

Buchmäßige Trennung

1.    Ist die getrennte Lagerung von austauschbaren Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so können die Zollbehörden den Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der Methode der buchmäßigen Trennung (im Folgenden die „Methode“) zu verwalten.

2.    Die Methode nach Absatz 1 gilt auch für zur Raffination bestimmten Rohzucker mit oder ohne Ursprungseigenschaft ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen der Unterpositionen 1701 12, 1701 13, 1701 14 des Harmonisierten Systems, der in einem Pazifik-Staat oder in der Europäischen Gemeinschaft vor der Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft bzw. die Pazifik-Staaten physisch verbunden oder gemischt wird.

3. Die Methode muss gewährleisten, dass die Zahl oder Menge der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse des Pazifik-Staates oder der Europäischen Gemeinschaft angesehen werden können, jederzeit der Zahl oder Menge der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätte hergestellt werden können.

4. Die Zollbehörden können die in Absatz 1 genannte Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

5. Die Anwendung der Methode ist nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in dem Land gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt wurde, aufzuzeichnen.

6. Der Begünstigte der Methode kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausfertigen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Anwender eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.

7. Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfüllt.

8. Für die Zwecke von Absatz 1 bezeichnet der Ausdruck austauschbare Vormaterialien Vormaterialien der gleichen Art und Handelsqualität, mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die für Ursprungszwecke nicht zu unterscheiden sind.

TITEL III

TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 13

Territorialitätsprinzip

1.    Vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in den Pazifik-Staaten oder in der Europäischen Gemeinschaft erfüllt werden.

2.    Ursprungswaren, die aus einem Pazifik-Staat oder aus der Europäischen Gemeinschaft in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,

a)    dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind; und

b)    dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung eines guten Zustands erforderliche Maß hinausgeht.


Artikel 14

Nichtveränderung

1. Die zur Überführung in den freien Verkehr in einer Vertragspartei angemeldeten Ursprungserzeugnisse müssen dieselben sein wie die, welche aus der anderen Vertragspartei, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden. Vor der Überführung in den freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder von sonstiger Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer inländischer Anforderungen der einführenden Vertragspartei zu gewährleisten.

2. Erzeugnisse oder Sendungen können in einer Nichtvertragspartei gelagert werden, sofern sie in der Nichtvertragspartei unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.

3. Unbeschadet des Titels V können Sendungen im Gebiet einer Nichtvertragspartei aufgeteilt werden, wenn dies durch den Ausführer selbst oder unter seiner Verantwortung geschieht und solange die Erzeugnisse in der Nichtvertragspartei unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.

4. Bestehen Zweifel, ob die Bedingungen der Absätze 1 bis 3 erfüllt sind, können die Zollbehörden den Anmelder auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossemente oder faktischer oder konkreter Nachweise anhand der Kennung oder Nummerierung von Packstücken oder durch Nachweise im Zusammenhang mit den Waren selbst.

 

TITEL IV

NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 15

Allgemeines

1.    Ursprungserzeugnisse eines Pazifik-Staates erhalten bei der Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft und Ursprungserzeugnisse der Europäischen Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr in einen Pazifik-Staat die Begünstigungen des Abkommens, sofern

a)    eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird; oder

b)    in den in Artikel 20 Absatz 1 genannten Fällen eine vom Ausführer abgegebene Erklärung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (nachstehend „Erklärung auf der Rechnung“ genannt); der Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung ist in Anhang IV wiedergegeben.

2.    Ungeachtet des Absatzes 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 25 genannten Fällen die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass einer der oben genannten Nachweise vorgelegt werden muss.

3. Nach Bekanntgabe im Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln gilt für Erzeugnisse mit Ursprung in einer Vertragspartei auf Vorlage einer Erklärung auf der Rechnung, die gemäß Artikel 21 von einem gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien registrierten Ausführer abgegeben wird, bei der Einfuhr in die andere Vertragspartei die Zollpräferenzbehandlung dieses Abkommens. In der entsprechenden Bekanntgabe wird festgelegt, dass Absatz 1 Buchstaben a und b nicht mehr anwendbar ist.

4.    Für die Anwendung dieses Titels bemühen sich die Ausführer, eine in den Pazifik-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft geläufige Sprache zu verwenden.

Artikel 16

Verfahren für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

1.    Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

2.    Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang III dieses Protokolls aus. Diese Formblätter sind nach den Bestimmungen dieses Protokolls auszufüllen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in das dafür vorgesehene Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.

3.    Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

4.    Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Pazifik-Staates ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Gemeinschaft oder eines Pazifik-Staates oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

5.    Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

6.    In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.

7.    Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

Artikel 17

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

1.    Abweichend von Artikel 16 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,

a)    wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist; oder

b)    wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

2.    Für die Zwecke des Absatzes 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

3.    Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

4.    Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit dem folgenden Vermerk in englischer Sprache zu versehen:

„ISSUED RETROSPECTIVELY”.

5.    Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

Artikel 18

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

1.    Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

2.    Dieses Duplikat ist mit dem folgenden Vermerk in englischer Sprache zu versehen:

„DUPLICATE“.

3.    Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

4.    Das Duplikat trägt das Datum des Originals der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 19

Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises

Werden Ursprungserzeugnisse in einem Pazifik-Staat oder in der Europäischen Gemeinschaft der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in den Pazifik-Staaten oder in der Europäischen Gemeinschaft durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden, und von der Zollbehörde mit einem Sichtvermerk versehen, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

Artikel 20

Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung

1.    Die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden

a)    von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21 oder

b)    von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6000 EUR je Sendung nicht überschreitet.

2.    Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines Pazifik-Staates, der Europäischen Gemeinschaft oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

3.    Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

4.    Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV dieses Protokolls nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

5.    Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 21 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.

6.    Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, sofern sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

Artikel 21

Ermächtigter Ausführer

1.    Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer, der häufig unter die Bestimmungen dieses Abkommens über die handelspolitische Zusammenarbeit fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.

2.    Die Zollbehörden können die Zulassung als ermächtigter Ausführer von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

3.    Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Zulassungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

4.    Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Zulassung durch den ermächtigten Ausführer.

5.    Die Zollbehörden können die Zulassung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Artikel 22

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

1.    Die Ursprungsnachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung im ausführenden Land gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.

2.    Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

3.    In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden des Einfuhrlands die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 23

Vorlage des Ursprungsnachweises

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.

Artikel 24

Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a) für die Auslegung des Harmonisierten Systems in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 25

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

1.    Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem diesem Schriftstück beigefügten Blatt abgegeben werden.

2.    Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

3.    Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1 200 EUR nicht überschreiten.

Artikel 26

Informationsverfahren für Kumulierungszwecke

1.    Bei Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 und des Artikels 4 Absatz 1 wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Protokolls für die Vormaterialien aus einem Pazifik-Staat, der Europäischen Gemeinschaft, einem anderen AKP-Staat oder einem ÜLG durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Lieferantenerklärung nach dem Muster in Anhang V A dieses Protokolls erbracht, die vom Ausführer in dem Staat der Herkunft der Vormaterialien oder bei Herkunft aus der Europäischen Gemeinschaft in der Europäischen Gemeinschaft abgegeben wird.

2.    Bei Anwendung des Artikels 3 Absatz 4 und des Artikels 4 Absatz 4 wird der Nachweis für die in einem Pazifik-Staat, der Europäischen Gemeinschaft, einem anderen AKP-Staat oder in einem ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitung durch eine Lieferantenerklärung nach dem Muster in Anhang V B dieses Protokolls erbracht, die vom Ausführer in dem Staat der Herkunft der Vormaterialien oder bei Herkunft aus der Europäischen Gemeinschaft in der Europäischen Gemeinschaft abgegeben wird.

3.    Für jede Warensendung hat der Lieferant auf der Warenrechnung für die Sendung, in einem Anhang dieser Rechnung oder auf einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier für die Sendung, in dem die Vormaterialien so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist, eine gesonderte Lieferantenerklärung auszufertigen.

4.    Die Lieferantenerklärung kann auf einem vorgedruckten Formblatt ausgefertigt werden.

5.    Die Lieferantenerklärung ist vom Lieferant eigenhändig zu unterzeichnen. Werden die Rechnung und die Lieferantenerklärung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellt, so braucht die Lieferantenerklärung nicht eigenhändig unterzeichnet zu werden, sofern den Zollbehörden in dem Staat, in dem die Erklärung erstellt wird, die Identität des zuständigen Mitarbeiters des Lieferunternehmens glaubhaft dargelegt wird. Die genannten Zollbehörden können Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes festlegen. 

6.    Die Lieferantenerklärung ist der Zollstelle des Ausfuhrlands vorzulegen, bei der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt wird.

7.    Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben in der Erklärung vorzulegen.

8.    Die Lieferantenerklärungen und die Auskunftsblätter, die vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls nach Maßgabe des Artikels 26 des Protokolls 1 zum Cotonou-Abkommen abgegeben bzw. ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.

Artikel 27

Belege

Bei den in Artikel 16 Absatz 3 und in Artikel 20 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse eines Pazifik-Staates, der Europäischen Gemeinschaft oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:

a)    unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewendeten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;

b)    Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in einem Pazifik-Staat, der Europäischen Gemeinschaft oder einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden;

c)    Belege über die in den Pazifik-Staaten, in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in einem Pazifik-Staat, in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden;

d)    Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in den Pazifik-Staaten, in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete nach Maßgabe dieses Protokolls ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.

Artikel 28

Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

1.    Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 16 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

2.    Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 20 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

3.    Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien dieser Erklärung und der Rechnung, der Lieferscheine oder anderer Handelspapiere, denen diese Erklärung beiliegt, sowie die in Artikel 26 Absatz 7 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

4.    Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 16 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

5.    Die Zollbehörden des Einfuhrlands haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 29

Abweichungen und Formfehler

1.    Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

2.    Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Artikel 30

In Euro ausgedrückte Beträge

1.    Für die Zwecke des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 25 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als der Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Pazifik-Staaten, der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.

2.    Für die Begünstigungen des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b oder des Artikels 25 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.

3.    Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab dem 1. Januar des Folgejahres. Die Europäische Kommission teilt die Beträge allen betroffenen Ländern mit.

4.    Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten abrunden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Runden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in der Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.

5.    Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Europäischen Gemeinschaft oder der Pazifik-Staaten vom Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

TITEL V

METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 31

Verwaltungstechnische Voraussetzungen für die Begünstigung von Erzeugnissen nach diesem Abkommen

1.    Ursprungserzeugnisse der Pazifik-Staaten oder der Europäischen Gemeinschaft im Sinne dieses Protokolls erhalten die Begünstigung des Abkommens zum Zeitpunkt der Zolleinfuhrerklärung nur, wenn sie frühestens an dem Tag ausgeführt wurden, an dem das Ausfuhrland die in Absatz 2 genannten Bestimmungen erfüllt.

2.    Die vertragschließenden Parteien verpflichten sich,

a)    die für die Durchführung und Anwendung der in diesem Protokoll festgelegten Vorschriften und Verfahren erforderlichen nationalen und regionalen Regelungen, einschließlich der gegebenenfalls für die Anwendung der Artikel 3 und 4 erforderlichen Regelungen einzuführen,

b)    die für eine angemessene Handhabung und Kontrolle des Ursprungs der Erzeugnisse und der Einhaltung der anderen in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen erforderlichen Verwaltungsstrukturen und -verfahren einzuführen.

Sie übermitteln die Angaben gemäß Artikel 32.

Artikel 32

Übermittlung von Angaben über Zollbehörden

1.    Die Pazifik-Staaten und die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft teilen einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Ausstellung und Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Erklärungen auf der Rechnung oder der Lieferantenerklärungen zuständig sind, und übermitteln einander Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung dieser Bescheinigungen verwenden.

Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und die Erklärungen auf der Rechnung oder Lieferantenerklärungen werden zur Gewährung der Präferenzbehandlung ab dem Tag angenommen, an dem diese Informationen bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingehen.

2.    Die Pazifik-Staaten und die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unterrichten einander unverzüglich über jegliche Änderung der in Absatz 1 genannten Angaben.

3.    Die in Absatz 1 genannten Behörden unterstehen der Regierung des betreffenden Landes. Die für die Kontrolle und Überprüfung zuständigen Stellen sind Teil der Behörden des betreffenden Landes.

Artikel 33

Gegenseitige Amtshilfe

1.    Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Europäische Gemeinschaft, die Pazifik-Staaten und die in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Erklärungen auf der Rechnung oder der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben. Die Pazifik-Staaten

a)    leisten der Europäischen Gemeinschaft und einander jede erforderliche Unterstützung bei Ersuchen um Überwachung der ordnungsgemäßen Verwaltung und Kontrolle des Protokolls in dem betreffenden Staat, einschließlich Besuchen vor Ort,

b)    prüfen nach Artikel 34 die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Einhaltung der anderen in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen.

2.    Die ersuchten Behörden erteilen alle zweckdienlichen Auskünfte über die Bedingungen, unter denen das Erzeugnis hergestellt worden ist, und geben dabei insbesondere die Umstände der Beachtung der Ursprungsregeln in den betreffenden Pazifik-Staaten, in der Europäischen Gemeinschaft und in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Ländern an.

Artikel 34

Prüfung der Ursprungsnachweise

1.    Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt auf der Grundlage einer Risikoanalyse und stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlands begründete Zweifel an der Echtheit der Schriftstücke, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls hegen.

2.    In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um Nachprüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die darauf schließen lassen, dass die Angaben in dem Ursprungsnachweis unrichtig sind.

3.    Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

4.    Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlands, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freizugeben.

5.    Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines Pazifik-Staates, der Europäischen Gemeinschaft oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

6.    Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Datum des Ersuchens um Nachprüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

7.    Lassen das Prüfungsverfahren oder andere vorliegende Informationen darauf schließen, dass die Bestimmungen dieses Protokolls nicht eingehalten worden sind, so führt das Ausfuhrland von sich aus oder auf Ersuchen des Einfuhrlandes die erforderlichen Untersuchungen durch oder veranlasst, dass diese Untersuchungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten; zu diesem Zweck kann das betreffende Ausfuhrland das Einfuhrland um Mitwirkung an den Nachprüfungen ersuchen.

Artikel 35

Prüfung der Lieferantenerklärung

1.    Eine Prüfung der Lieferantenerklärung erfolgt auf der Grundlage einer Risikoanalyse und stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Schriftstücks oder der Richtigkeit der Angaben in dem Schriftstück haben.

2.    Die Zollbehörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, können die Zollbehörden des Staates, in dem die Erklärung abgegeben worden ist, ersuchen, ein Auskunftsblatt nach dem Muster des Anhangs VI auszustellen. Alternativ können die bescheinigenden Behörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, vom Ausführer die Vorlage eines Auskunftsblattes verlangen, das von den Zollbehörden des Staates ausgestellt wurde, in dem die Erklärung abgegeben worden ist.

Eine Abschrift des Auskunftsblattes ist von der Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausgestellt hat, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

3.    Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit die Lieferantenerklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung berücksichtigt werden konnte.

4.    Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Landes durchgeführt, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Sie sind zu diesem Zweck befugt, die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Rechnungslegung des Lieferanten oder jede Art von Kontrolle durchzuführen, die sie zur Prüfung der Richtigkeit der Lieferantenerklärung für zweckdienlich erachten.

5.    Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung, die auf der Grundlage einer sachlich falschen Lieferantenerklärung ausgestellt oder ausgefertigt wurden, sind als ungültig anzusehen.

Artikel 36

Streitbeilegung

Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren der Artikel 34 und 35, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersuchen, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln vorzulegen.

Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlands beizulegen.

Artikel 37

Sanktionen

Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Artikel 38

Ausnahmeregelungen

1.    Ausnahmeregelungen zu diesem Protokoll können vom Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln, in diesem Artikel als „Ausschuss“ bezeichnet, getroffen werden, wenn die Entwicklung bestehender oder die Entstehung neuer Wirtschaftszweige in den Pazifik-Staaten dies rechtfertigt.

Die betreffenden Pazifik-Staaten übermitteln der Europäischen Gemeinschaft vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Ausschuss mit der Frage befassen, einen mit Gründen versehenen Antrag auf Ausnahmeregelung nach Maßgabe des Absatzes 2.

Die Europäische Gemeinschaft befürwortet alle Anträge von Pazifik-Staaten, die nach Maßgabe dieses Artikels hinreichend begründet sind und nicht zu einer schweren Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges der Europäischen Gemeinschaft führen können.

2.    Um dem Ausschuss die Prüfung des Antrags auf Ausnahmeregelung zu erleichtern, übermitteln die antragstellenden Pazifik-Staaten zur Begründung ihres Antrags auf dem Formblatt in Anhang VII dieses Protokolls so vollständig wie möglich insbesondere folgende Angaben:

   Bezeichnung des Enderzeugnisses,

   Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in einem Drittland,

   Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in Pazifik-Staaten oder in den in den Artikeln 3 und 4 genannten Ländern oder Gebieten oder der dort be- oder verarbeiteten Vormaterialien,

   Herstellungsverfahren,

   Wertzuwachs,

   Zahl der Beschäftigten des betreffenden Unternehmens,

   voraussichtliches Volumen der Ausfuhren in die Europäische Gemeinschaft,

   andere mögliche Bezugsquellen für die Rohstoffe,

   Gründe für die beantragte Geltungsdauer unter Berücksichtigung der Anstrengungen zur Erschließung neuer Bezugsquellen,

   sonstige Bemerkungen.

Das Gleiche gilt für Anträge auf Verlängerung.

Der Ausschuss kann das Formblatt ändern.

3.    Bei der Prüfung des Antrags werden insbesondere berücksichtigt:

a)    Entwicklungsstand oder geografische Lage des betreffenden Pazifik-Staates/der betreffenden Pazifik-Staaten;

b)    Fälle, in denen die Anwendung der geltenden Ursprungsregeln die Möglichkeit eines in einem Pazifik-Staat bestehenden Wirtschaftszweiges, seine Ausfuhren in die Europäische Gemeinschaft fortzusetzen, erheblich beeinträchtigen würde, und insbesondere Fälle, in denen ihre Anwendung die Einstellung seiner Tätigkeit zur Folge haben könnte;

c)    spezifische Fälle, in denen eindeutig nachgewiesen werden kann, dass beträchtliche Investitionen in einen Wirtschaftszweig wegen der Ursprungsregeln unterbleiben könnten, in denen aber eine Ausnahmeregelung die Durchführung des Investitionsprogramms begünstigen und die schrittweise Erfüllung dieser Bedingungen ermöglichen würde.

4.    In jedem Fall ist zu prüfen, ob das Problem nicht mit Hilfe der Bestimmungen über die Ursprungskumulierung gelöst werden kann.

5.    Ferner ist insbesondere wohlwollend zu prüfen,

a)    welche wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der zu fassende Beschluss insbesondere auf die Beschäftigung hat,

b)    dass die Ausnahmeregelung für einen Zeitraum gelten muss, der der besonderen Lage des betreffenden Pazifik-Staates und seinen Schwierigkeiten Rechnung trägt.

6.    Bei der Prüfung des Antrags ist im Einzelfall insbesondere die Möglichkeit zu berücksichtigen, Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen, bei deren Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in benachbarten Entwicklungsländern, in Ländern, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählen, oder in Entwicklungsländern, zu denen ein Pazifik-Staat oder mehrere Pazifik-Staaten besondere Beziehungen unterhalten, verwendet worden sind, sofern eine zufriedenstellende Zusammenarbeit der Verwaltungen möglich ist.

7.    Unbeschadet der Absätze 1 bis 6 wird die Ausnahmeregelung gewährt, wenn der Wertzuwachs bei den in dem betreffenden Pazifik-Staat verwendeten Erzeugnissen ohne Ursprungseigenschaft mindestens 45 v. H. des Wertes des Enderzeugnisses beträgt, vorausgesetzt, dass die Ausnahmeregelung nicht zu einer schweren Schädigung eines Wirtschaftszweiges der Europäischen Gemeinschaft oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten führt.

8.    Der Ausschuss trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit so bald wie möglich, spätestens jedoch 75 Arbeitstage nach Eingang des Antrags beim EG-Mitvorsitzenden des Ausschusses ein Beschluss gefasst werden kann. Teilt die Europäische Gemeinschaft den Pazifik-Staaten nicht innerhalb dieser Frist ihren Standpunkt zu dem Antrag mit, so gilt der Antrag als angenommen.

9.    a)    Die Geltungsdauer der Ausnahmeregelung wird vom Ausschuss festgesetzt; in der Regel beträgt sie fünf Jahre.

b)    In dem Beschluss über die Ausnahmeregelung kann eine Verlängerung ohne erneuten Beschluss des Ausschusses vorgesehen werden, sofern die betreffenden Pazifik-Staaten drei Monate vor Ende der Geltungsdauer den Nachweis erbringen, dass sie die Bedingungen dieses Protokolls, für die die Ausnahmeregelung erlassen wurde, noch nicht erfüllen können.

Werden Einwände gegen die Verlängerung erhoben, so prüft der Ausschuss diese so bald wie möglich und entscheidet, ob die Ausnahmeregelung verlängert wird. Der Ausschuss beschließt nach dem Verfahren des Absatzes 8. Es ist alles Nötige zu tun, um zu verhindern, dass die Anwendung der Ausnahmeregelung unterbrochen wird.

c)    Während der unter den Buchstaben a und b genannten Geltungsdauer kann der Ausschuss die Bedingungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung überprüfen, wenn sich herausstellt, dass sich die maßgeblichen Umstände für den Ausnahmeregelungsbeschluss wesentlich geändert haben. Nach dieser Überprüfung kann der Ausschuss beschließen, den Geltungsbereich der Ausnahmeregelung oder eine andere ursprünglich aufgestellte Anforderung zu ändern.

Artikel 39

Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln

1.    Ein nach Artikel 68 des Abkommens eingesetzter Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln (im Folgenden „Ausschuss“) ist für wirksame Umsetzung und Anwendung dieses Protokolls zuständig.

2.    Für die Zwecke dieses Protokolls hat der Ausschuss unter anderem folgende Aufgaben:

a)    Der Ausschuss fasst nach Maßgabe des Artikels 38 Beschlüsse über Ausnahmeregelungen zu diesem Protokoll;

b)    er überprüft Empfehlungen und gibt dem Handelsausschuss ggf. Empfehlungen

i)    zur Umsetzung und Anwendung dieses Protokolls; und

ii)    zu von einer Vertragspartei vorgeschlagenen Änderungen der Bestimmungen dieses Protokolls.

Hierbei trägt der Ausschuss dem Entwicklungsbedarf der Pazifik-Staaten Rechnung;

   c)    zur Beilegung von Streitigkeiten gemäß Artikel 36; und

d)    zur Erörterung aller weiteren Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel gemäß der Vereinbarung zwischen den Vertretern der Vertragsparteien.

3.    Der Ausschuss kann nach Vereinbarung der Vertragsparteien jederzeit zusammentreten.

4.    Der Ausschuss setzt sich aus für Zollfragen zuständigen Beamten der Europäischen Union und der Pazifik-Staaten zusammen. Der Ausschuss kann gegebenenfalls weitere geeignete Sachverständige hinzuziehen.


TITEL VI

CEUTA UND MELILLA

Artikel 40

Besondere Bestimmungen

1.    Im Sinne dieses Protokolls schließt der Begriff „Europäische Gemeinschaft“ Ceuta und Melilla nicht ein. Der Begriff „Ursprungserzeugnisse der Europäischen Gemeinschaft“ schließt Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas nicht ein.

2.    Für die Feststellung, ob Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla als Ursprungserzeugnisse der Pazifik-Staaten angesehen werden können, gilt dieses Protokoll sinngemäß.

3.    Werden Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla oder in der Europäischen Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, in einem Pazifik-Staat be- oder verarbeitet, so gelten sie als in einem Pazifik-Staat vollständig gewonnen oder hergestellt.

4.    Die in Ceuta und Melilla oder in der Europäischen Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als in einem Pazifik-Staat vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien in einem Pazifik-Staat weiterbe- oder verarbeitet werden.

5.    Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 gelten die in Artikel 7 dieses Protokolls aufgeführten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen nicht als Be- oder Verarbeitung.

6.    Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.


TITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 41

Überprüfung und Anwendung der Ursprungsregeln

1.    Der Handelsausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

2.    Unbeschadet des Absatzes 1 müssen dieses Protokoll und seine Anhänge alle fünf (5) Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls überprüft und gegebenenfalls überarbeitet oder angepasst werden. Bei dieser Überprüfung tragen die Vertragsparteien auch dem Entwicklungsbedarf der Pazifik-Staaten, wie etwa der technologischen Entwicklung, den Produktionsverfahren und allen anderen Faktoren, Rechnung.

3. Die Beschlüsse werden so bald wie möglich umgesetzt.

Artikel 42

Anhänge

Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.

Artikel 43

Durchführung des Protokolls

Die Europäische Gemeinschaft und die Pazifik-Staaten treffen die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.



ANHANG II ZU PROTOKOLL II

Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II

Bemerkung 1:

In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 6 des Protokolls angesehen werden können.

Bemerkung 2:

1.    Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel des Harmonisierten Systems, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position bzw. dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

2.    In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechenden Regeln in Spalte 3 oder 4 beziehen sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

3.    Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.

4.    Ist zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 eine Ursprungsregel angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.



Bemerkung 3:

1.    Die Bestimmungen des Artikels 6 des Protokolls für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen in der Europäischen Gemeinschaft oder in den Pazifik-Staaten.

   Beispiel:

Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v.H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex 7224 hergestellt.

Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Europäischen Gemeinschaft aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Europäischen Gemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet.

2.    Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

3.    Wenn eine Regel besagt, dass „Vormaterialien jeder Position“ verwendet werden können, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien derselben Position wie das hergestellte Erzeugnis ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position ...“, dass nur Vormaterialien derselben Position wie das hergestellte Erzeugnis mit einer anderen Warenbezeichnung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet werden können.

4.    Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle diese Vormaterialien verwendet werden.

   Beispiel:

   Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien — neben anderen — ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.

5.    Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.3).

   Beispiel:

   Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide ohne Ursprungseigenschaft und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.

Das gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.

   Beispiel:

Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.

6.    Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

Bemerkung 4:

1.    Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

2.    Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.

3.    Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Vormaterialien“ und „Vormaterialien für die Papierherstellung“ stehen in der Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

4.    Der in der Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.



Bemerkung 5:

1.    Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).

2.    Diese Toleranz nach Bemerkung 5.1 kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

   Textile Grundmaterialien sind:

       Seide

       Wolle

       grobe Tierhaare

       feine Tierhaare

       Rosshaar

       Baumwolle

       Vormaterialien für die Papierherstellung und Papier

       Flachs

       Hanf

       Jute und andere textile Bastfasern

       Sisal und andere textile Agavefasern

       Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe

       synthetische Filamente

       künstliche Filamente

       elektrische Leitfilamente

       synthetische Spinnfasern aus Polypropylen

       synthetische Spinnfasern aus Polyester

       synthetische Spinnfasern aus Polyamid

       synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril

       synthetische Spinnfasern aus Polyimid

       synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen

       synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid

       synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid

       andere synthetische Spinnfasern



       künstliche Spinnfasern aus Viskose

       andere künstliche Spinnfasern

       Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen

       Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen

       Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist,

       andere Erzeugnisse der Position 5605.

   Beispiel:

   Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Garns verwendet werden.

   Beispiel:

   Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Gewebes verwendet werden.

   Beispiel:

   Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.

   Beispiel:

   Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.

3.    Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Gewebe aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.

4.    Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist.

Bemerkung 6:

1.    Im Falle von Spinnstofferzeugnissen, die in der Liste mit einer auf diese Bemerkung verweisenden Fußnote versehen sind, können textile Garnituren und textiles Zubehör, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichtes aller verwendeten textilen Vormaterialien nicht überschreitet.

   Textile Garnituren und textiles Zubehör sind solche, die in die Kapitel 50 bis 63 einzureihen sind. Futter und Einlagestoffe werden nicht als Garnituren und Zubehör angesehen.

2.    Nichttextile Garnituren und nichttextiles Zubehör oder andere Vormaterialien, die Textilien enthalten und deshalb nicht unter Anmerkung 3.5 fallen, müssen die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllen.

3.    Nach Bemerkung 3.5 können nichttextile Garnituren und nichttextiles Zubehör ohne Ursprungseigenschaft und alle anderen Erzeugnisse, die keine Textilien enthalten, unbeschränkt verwendet werden, wenn sie nicht aus den in Spalte 3 genannten Vormaterialien hergestellt werden können.

   Wenn zum Beispiel 2 eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa eine Bluse, Garn verwendet werden muss, schließt das nicht die Verwendung von Metallgegenständen, wie etwa Knöpfen, aus, weil diese nicht aus textilen Vormaterialien hergestellt werden können.

4.    Der Wert der Garnituren und des Zubehörs muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

Bemerkung 7:

1.    Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten:

a)    die Vakuumdestillation;

b)    die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung 3 ;

c)    das Kracken;

d)    das Reformieren;

e)    die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;

f)    das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid, die Neutralisation mit Alkalien, das Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit;

g)    die Polymerisation,

h)    die Alkylierung;

   die Isomerisation.

2.    Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:

a)    die Vakuumdestillation;

b)    die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung 4 ;

c)    das Kracken;

d)    das Reformieren;

e)    die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;

f)    das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid, die Neutralisation mit Alkalien, das Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit;



g)    die Polymerisation,

h)    die Alkylierung,

i)    Isomerisation,

j)    nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 v. H. vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T),

k)    nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern,

l)    nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterposition ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren,

m)    nur für Heizöl der Unterposition ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen,

n)    nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Unterposition ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung.

3.    Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

ANHANG II DES PROTOKOLLS II

Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen

Unter Umständen fallen nicht alle in der Liste aufgeführten Waren unter dieses Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu konsultieren.

HS-Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)    oder    (4)

Kapitel 01

Lebende Tiere

Alle verwendeten Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein

Kapitel 02

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

ex Kapitel 03

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen:

Alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein

0304

Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

0305

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 0307

Weichtiere, auch ohne Schale, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Schale, geräuchert, auch vor oder während der Räucherung gekocht; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 0308

wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, geräuchert, auch vor oder während der Räucherung gekocht; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 04

Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und

- die verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) der Position 2009 Ursprungserzeugnisse sein müssen und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 05

Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

ex 0502

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet

Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten


Kapitel 06

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels; Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke; Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- oder Zierzwecken

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 07

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

Kapitel 08

Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Früchte und Nüsse vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Wertes des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 09

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

0901

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

0902

Tee, auch aromatisiert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex 0910

Mischungen von Gewürzen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 10

Getreide

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

ex Kapitel 11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 und alle verwendeten Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

ex 1106

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten geschälten Hülsenfrüchten der Position 0713

Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708

ex Kapitel 12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

ex 1211

Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur

Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art,

gekühlt oder gefroren, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert

ex 121120

- Ginsengwurzeln

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 121130, ex 121140 und ex 121150

- Cocablätter, Mohnstroh und Ephedra

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

ex 121190

Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als Baumwoll-Linters:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

– Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten, unter den Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 eingereihten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft 60 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses überschreitet

– Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

– andere, ausgenommen Früchte (einschließlich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren

Herstellen, bei dem

– alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

– der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

1301

Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Position 130150 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

- Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert

Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen

- andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 14

Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

ex Kapitel 15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

1501

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503:

- Knochenfett und Abfallfett

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506

- andere

Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Positionen 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207

1502

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503

- Knochenfett und Abfallfett

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506

- andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

1504

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

- feste Fraktionen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1504

- andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

ex 1505

Lanolin, raffiniert

Herstellen aus rohem Wollfett der Position 1505

1506

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

- feste Fraktionen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1506

- andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

1507 bis 1515

Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen:

- Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl, Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

- feste Fraktionen, ausgenommen von Jojobaöl

Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515

- andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen


1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und

- alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden.

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516.

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und

- alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden.

ex Kapitel 16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren; ausgenommen:

Herstellen aus Tieren des Kapitels 1

1604 und 1605

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen;

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 17

Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 1701

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

- chemisch reine Maltose und Fructose

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1702

- andere Zucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sein müssen

ex 1703

Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entölter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

- Malzextrakt

Herstellen aus Getreide des Kapitels 10

- andere

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

- 20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder Weichtiere enthaltend

Herstellen, bei dem das gesamte verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

- mehr als 20 GHT Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder Weichtiere enthaltend

Herstellen, bei dem

- das gesamte verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und

- alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

1903

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen

- aus Vormaterialien, die nicht in die Position 1806 einzureihen sind,

- bei dem das gesamte verwendete Getreide und Mehl (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte sowie Mais der Sorte Zea indurata) vollständig gewonnen oder hergestellt sein muss und

- bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11

ex Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Nüsse und Gemüse vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

ex 2001

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 2004 und ex 2005

Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

2006

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Frucht- oder Nussmuse und Frucht- oder Nusspasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2008

- Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses überschreitet

- Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

- andere, ausgenommen Früchte (einschließlich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

- alle verwendeten Zichorien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

- Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch kann Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden.

- Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex 2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002 bis 2005

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 22

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen:

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

- alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- die verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) Ursprungserzeugnisse sein müssen


2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

Herstellen

- aus Vormaterialien, die nicht in die Position 2207 oder 2208 einzureihen sind,

- bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

Herstellen

- aus Vormaterialien, die nicht in die Position 2207 oder 2208 einzureihen sind,

- bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf

ex Kapitel 23

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 2301

Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

ex 2303

Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT

Herstellen, bei dem der gesamte verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt sein muss

ex 2306

Olivenölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT

Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

2309

Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art

Herstellen, bei dem

- das gesamte verwendete Getreide, der verwendete Zucker, die verwendeten Melassen, das verwendete Fleisch und die verwendete Milch Ursprungserzeugnisse sein müssen und

- alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

ex Kapitel 24

Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sein müssen

ex 2403

Rauchtabak

Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sein müssen

ex Kapitel 25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 2504

Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen

Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit

ex 2515

Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

ex 2516

Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

ex 2518

Dolomit, gebrannt

Brennen von nicht gebranntem Dolomit

ex 2519

Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch kann natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden.

ex 2520

Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2524

Asbestfasern

Herstellen aus Asbestkonzentrat

ex 2525

Glimmerpulver

Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall

ex 2530

Farberden, gebrannt oder gemahlen

Brennen oder Mahlen von Farberden

Kapitel 26

Erze sowie Schlacken und Aschen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 2707

Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250° C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren 5

Andere als die in Spalte 3 genannten Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex 2709

Öl aus bituminösen Mineralien, roh

Schwelung bituminöser Mineralien

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen;

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren 6

Andere als die in Spalte 3 genannten Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren 7

Andere als die in Spalte 3 genannten Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren 8

Andere als die in Spalte 3 genannten Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren 9

Andere als die in Spalte 3 genannten Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

2714

Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren 10

Andere als die in Spalte 3 genannten Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

2715

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren 11

Andere als die in Spalte 3 genannten Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex Kapitel 28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2805

„Mischmetall”

Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2811

Schwefeltrioxid

Herstellen aus Schwefeldioxid

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2833

Aluminiumsulfat

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2840

Natriumperborat

Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2852

- Quecksilberverbindungen von inneren Ethern und ihren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivaten

- - innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro-oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- - cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- Quecksilberverbindungen von Nucleinsäuren und ihren Salzen, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen, Quecksilberverbindungen enthaltend

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, Quecksilberverbindungen enthaltend, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien, Quecksilberverbindungen enthaltend

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 29

Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2901

Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren 12

Andere als die in Spalte 3 genannten Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex 2902

Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren 13  

Andere als die in Spalte 3 genannten Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex 2905

Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2915

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2932

- innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro-oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 290920 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2933

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet


2934

Nucleinsäuren und ihre Salze; andere heterocyclische Verbindungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2937

Natürliche oder synthetisch hergestellte Hormone, Prostaglandine, Thromboxane und Leukotriene; deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen, einschließlich Polypeptide mit modifizierter Kette, hauptsächlich als Hormone verwendet:

 

- andere heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

- andere Nucleinsäuren und ihre Salze andere heterocyclische Verbindungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 293911

Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

293980

Alkaloide nichtpflanzlichen Ursprungs:

- Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- Nucleinsäuren und ihre Salze; andere heterocyclische Verbindungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 30

Pharmazeutische Erzeugnisse; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex 3002

Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera, andere Blutfraktionen und immunologische Erzeugnisse, auch modifiziert oder in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse:

- andere Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich Saccharin und seine Salze) oder Verbindungen mit Iminfunktion in der Form von Peptiden und Proteinen, die direkt an der Regulation immunologischer Abläufe beteiligt sind

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Erzeugnisse, die aus zwei oder mehr zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischten Bestandteilen bestehen, oder ungemischte Erzeugnisse zu diesen Zwecken, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Vormaterialien dieser Beschreibung dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

- andere:

-- menschliches Blut

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Vormaterialien dieser Beschreibung dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

- - tierisches Blut, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Vormaterialien dieser Beschreibung dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

- - Blutfraktionen, andere als Antisera, Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Vormaterialien dieser Beschreibung dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

- - Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Vormaterialien dieser Beschreibung dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

-- andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Vormaterialien dieser Beschreibung dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

- andere heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e), die einen nicht kondensierten Imidazolring (auch hydriert) in der Struktur enthalten, in der Form von Peptiden und Proteinen, die direkt an der Regulation immunologischer Abläufe beteiligt sind

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich, in der Form von Peptiden und Proteinen, die direkt an der Regulation immunologischer Abläufe beteiligt sind; andere heterocyclische Verbindungen, in Primärformen, in der Form von Peptiden und Proteinen, die direkt an der Regulation immunologischer Abläufe beteiligt sind

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- Andere natürliche oder synthetisch hergestellte Hormone, Prostaglandine, Thromboxane und Leukotriene, in der Form von Peptiden und Proteinen (andere als Waren der Position 2937), die direkt an der Regulation immunologischer Abläufe beteiligt sind; deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen, einschließlich Polypeptiden mit modifizierter Kette, hauptsächlich als Hormone verwendet, in der Form von Peptiden und Proteinen (andere als Waren der Position 2937), die direkt an der Regulation immunologischer Abläufe beteiligt sind;

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere Polyether, in Primärformen, in der Form von Peptiden und Proteinen, die direkt an der Regulation immunologischer Abläufe beteiligt sind

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 14

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3003 und 3004

Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Positionen 3002, 3005 und 3006):

- hergestellt aus Amikacin der Position 2941

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3006

Vorrichtungen erkennbar zur Verwendung für Stomata aus Kunststoff:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

- sterile resorbierbare Garne zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken und sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar:

- - aus Kunststoff:

- - - Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung oder anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten; andere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- - Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 15

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

-- andere

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 16

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- - aus Geweben

Herstellen aus Garnen 17

300670

Zubereitungen in Form von Gelen, die in der Human- oder Veterinärmedizin als Gleitmittel für Körperteile bei chirurgischen Operationen oder medizinischen Untersuchungen oder als Kontaktmittel zwischen dem Körper und den medizinischen Geräten verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 300692

Pharmazeutische Abfälle:

andere chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 31

Düngemittel; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3105

Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger, ausgenommen:

- Natriumnitrat

- Calciumcyanamid

- Kaliumsulfat

- Kaliummagnesiumsulfat

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3201

Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate

Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3205

Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken 18

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3203, 3204 und 3205. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3301

Ätherische Öle (auch entterpenisiert), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen „Gruppe“ 19 dieser Position. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3403

Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren 20

Andere als die in Spalte 3 genannten Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

3404

Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:

- auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

- andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus

- hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 1516,

- Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution und technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 3823,

- Vormaterialien der Position 3404

Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken

- Stärkeether und -ester

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3505

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1108

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3507

Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 37

Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3701

Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten:

- Sofortbild-Planfilme für Farbaufnahmen, in Kassetten

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3702

Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3704

Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3801

- kolloider Grafit in öliger Suspension; halbkolloider Grafit; kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Grafit in Form von Pasten, aus einer Mischung von mehr als 30 GHT Grafit mit Mineralölen bestehend

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3803

Tallöl, raffiniert

Raffinieren von rohem Tallöl

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3805

Sulfatterpentinöl, gereinigt

Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3806

Harzester

Raffinieren von Harzsäuren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3807

Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt

Destillieren von Holzteer

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3808

Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3810

Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3811

Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

- zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3812

Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3813

Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3814

Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3818

Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3819

Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3820

Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3821

Zubereitete Nährsubstrate zum Erhalten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3822

Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen solche der Position 3002 oder 3006

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3823

technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

- technische Fettalkohole

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3823

3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

- folgende Waren dieser Position:

zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne auf der Grundlage von natürlichen Harzprodukten

Naphtensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

Sorbit, ausgenommen Sorbit der Position 2905

Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze

Ionenaustauscher

Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

alkalische Eisenoxide (Gasreinigungsmasse)

alkalische Eisenoxide (Gasreinigungsmasse) Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen

Sulfonaphtensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

Fuselöle und Dippelöle

Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen

Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien

- andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3825

Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsabfälle; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel genannte Abfälle:

 

- Watte, Gaze, Binden und ähnliche Erzeugnisse (z. B. Verbandzeug, Pflaster zum Heilgebrauch, Senfpflaster), mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Zwecken

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

- klinische Abfälle: Handschuhe für chirurgische Zwecke

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

 

- Spritzen, Nadeln, Katheter, Kanülen und dergleichen

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3826

Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von weniger als 70 GHT

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3901 bis 3915

Kunststoffe in Primärformen; Abfälle, Schnitzel und Bruch; ausgenommen Waren der Positionen ex3907 und 3912, für die die folgenden Regeln festgelegt sind:

- Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 21

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 22

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3907

- Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitrilbutadienstyrolcopolymeren (ABS)

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 23

- Polyester

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A)

3912

Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

Herstellen, bei dem der Wert der Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3916 bis 3921

Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen; ausgenommen Waren der Positionen ex 3916, ex 3917, ex 3920 und ex 3921, für die die folgenden Regeln festgelegt sind:

- Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung oder anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten; andere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere:



- - Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 24

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

-- andere

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 25

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3916 und ex 3917

Profile, Rohre und Schläuche

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- der Wert der Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3920

- Folien und Filme aus Ionomeren

Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- Folien aus regenerierter Cellulose, aus Polyamiden oder Polyethylen

Herstellen, bei dem der Wert der Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3921

Folie aus Kunststoffen, metallisiert

Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron 26

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3922 bis 3926

Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 40

Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 4001

Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp

Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk

4005

Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

4012

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, auswechselbare Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:

- Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk

Runderneuern von gebrauchten Reifen

- andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012

ex 4017

Waren aus Hartkautschuk

Herstellen aus Hartkautschuk

ex Kapitel 41

Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 4102

Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart

Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen

ex 4104 bis 4106

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

Nachgerben von vorgegerbtem Leder

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

4107

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

Nachgerben von vorgegerbtem Leder

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 4114

Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder

Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4107, 4112 oder 4113, sofern ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 4302

Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle, zusammengesetzt:

- in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen

Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

- andere

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

4303

Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302

ex Kapitel 44

Holz und Holzwaren; Holzkohle, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 4403

Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit

ex 4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken

ex 4408

Furnierblätter oder Blätter für Sperrholz, zusammengefügt, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken

ex 4409

Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt:

- geschliffen oder keilverzinkt

Schleifen oder Keilverzinken

- gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren

ex 4410 bis ex 4413

Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke

Friesen oder Profilieren

ex 4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz

Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern

ex 4416

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz

Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet

ex 4418

- Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch können Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden.

- gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren

ex 4421

Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409

ex Kapitel 45

Kork und Korkwaren; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

4503

Waren aus Naturkork

Herstellen aus Kork der Position 4501

Kapitel 46

Flechtwaren; Korbmacherwaren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

Kapitel 47

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex Kapitel 48

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 4811

Papier und Pappe, nur liniert oder kariert

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

4816

Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

4817

Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 4818

Toilettenpapier

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

ex 4819

Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 4820

Briefpapierblöcke

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 4823

Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

ex Kapitel 49

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

4909

Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art

Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 4909 oder 4911 einzureihen sind

4910

Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern:

- Dauerkalender oder Kalender, deren auswechselbarer Block auf einer Unterlage angebracht ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 4909 oder 4911 einzureihen sind

ex Kapitel 50

Seide, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 5003

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt

Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide

5004 bis ex 5006

Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne

Herstellen aus 27

- Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

- anderen natürlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

- Vormaterialien für die Papierherstellung

5007

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide:

Herstellen aus Garnen 28

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

5106 bis 5110

Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

Herstellen aus 29

- Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

- natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

- Vormaterialien für die Papierherstellung

5111 bis 5113

Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar:

Herstellen aus Garnen 30

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 52

Baumwolle, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

5204 bis 5207

Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle

Herstellen aus 31

- Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

- natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

- Vormaterialien für die Papierherstellung

5208 bis 5212

Gewebe aus Baumwolle:

Herstellen aus Garnen 32

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

5306 bis 5308

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne

Herstellen aus 33

- Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

- natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

- Vormaterialien für die Papierherstellung

5309 bis 5311

Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen

Herstellen aus Garnen 34

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5401 bis 5406

Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

Herstellen aus 35

- Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

- natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

- Vormaterialien für die Papierherstellung

5407 und 5408

Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

Herstellen aus Garnen 36

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5501 bis 5507

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

5508 bis 5511

Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

Herstellen aus 37

- Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

- natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

- Vormaterialien für die Papierherstellung

5512 bis 5516

Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

Herstellen aus Garnen 38

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren, ausgenommen:

Herstellen aus 39

- Kokosgarnen,

- natürlichen Fasern,

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

- Vormaterialien für die Papierherstellung

5602

Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

- Nadelfilz

Herstellen aus 40

- natürlichen Fasern,

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

- andere

Herstellen aus 41

- natürlichen Fasern,

- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

5604

Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

- Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen;

Herstellen aus Kautschukfäden und -schnüren, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen

- andere

Herstellen aus 42

- natürlichen Fasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

- Vormaterialien für die Papierherstellung

5605

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

Herstellen aus 43

- natürlichen Fasern,

- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

- Vormaterialien für die Papierherstellung

5606

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“

Herstellen aus 44

- natürlichen Fasern,

- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

- Vormaterialien für die Papierherstellung

Kapitel 57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen:

- aus Nadelfilz

Herstellen aus 45

- natürlichen Fasern oder

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

Jutegewebe kann jedoch als Unterlage verwendet werden.

- aus anderem Filz

Herstellen aus 46

- natürlichen Fasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

- andere

Herstellen aus Garnen 47 .

Jutegewebe kann jedoch als Unterlage verwendet werden.

ex Kapitel 58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien, ausgenommen:

Herstellen aus Garnen 48

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5805

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

5810

Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5901

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei

Herstellen aus Garnen

5902

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:

Herstellen aus Garnen

5903

Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

Herstellen aus Garnen

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5904

Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten

Herstellen aus Garnen 49

5905

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:

Herstellen aus Garnen

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5906

Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902:

Herstellen aus Garnen

5907

Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

Herstellen aus Garnen

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5908

Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt:

- Glühstrümpfe, getränkt

Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe

- andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

5909 bis 5911

Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen:

- Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz, der Position 5911

Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310

- Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911

Herstellen aus Garnen 50

- andere

Herstellen aus Garnen 51

Kapitel 60

Gewirke und Gestricke

Herstellen aus Garnen 52

Kapitel 61

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:

- hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Herstellen aus Geweben

- andere

Herstellen aus Garnen 53

ex Kapitel 62

Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken; ausgenommen:

Herstellen aus Geweben

6213 und 6214

Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

- bestickt

Herstellen aus Garnen 54 55

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 56

- andere

Herstellen aus Garnen 57 58

Herstellen und anschließendes Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert der verwendeten unbedruckten Waren der Positionen 6213 und 6214 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

6217

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212:

- bestickt

Herstellen aus Garnen 59

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 60

- Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Herstellen aus Garnen 61

Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 62

- Gestanzte Kragen- und Manschetteneinlagen

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen; ausgenommen: ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

6301 bis 6304

Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:

- aus Filz oder Vliesstoffen

Herstellen aus 63

- Fasern oder

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

- andere:

-- bestickt

Herstellen aus Garnen 64 65

Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

-- andere

Herstellen aus Garnen 66 67

6305

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

Herstellen aus Garnen 68

6306

Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen

Herstellen aus Geweben

6307

Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

6308

Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 25 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

ex Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 6406

6406

Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex Kapitel 65

Kopfbedeckungen und Teile davon; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

6505

Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus einem oder mehreren Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern 69

ex Kapitel 66

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

6601

Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex Kapitel 68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 6803

Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

Herstellen aus bearbeitetem Schiefer

ex 6812

Waren aus Asbest; Waren aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex 6814

Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen

Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)

Kapitel 69

Keramische Waren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex Kapitel 70

Glas und Glaswaren; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 7003, ex 7004 und ex 7005

Glas mit nicht reflektierender Schicht

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

7006

Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen:

- Glasplatten (Substrate), von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII Halbleiter 70

Herstellen aus nicht überzogenen Glasplatten (Substraten) der Position 7006

- andere

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

7007

Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas oder Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

7008

Mehrschichtige Isolierverglasungen

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

7009

Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

7010

Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

Schleifen von Glaswaren, wenn der Wert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7013

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018)

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

Schleifen von Glaswaren, wenn der Wert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Wert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 7019

Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne)

Herstellen aus

- ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder

- Glaswolle

ex Kapitel 71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 7101

Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 7102, ex 7103 und ex 7104

Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet

Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen

7106, 7108 und 7110

Edelmetalle:

- in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 7106, 7108 oder 7110 einzureihen sind

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110

oder

Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen

- als Halbzeug oder Pulver

Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

ex 7107, ex 7109 und ex 7111

Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

7116

Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7117

Fantasieschmuck

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, vorausgesetzt dass der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 72

Eisen und Stahl; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

7207

Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205

7208 bis 7216

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7206 oder 7207

7217

Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7207

ex 7218

Halbzeug

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205

7219 bis 7222

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl

Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7218

7223

Draht aus nicht rostendem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7218

ex 7224

Halbzeug

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205

7225 bis 7228

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht und Stabstahl, warmgewalzt, in Ringen regellos aufgehaspelt; Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224

7229

Draht aus anderem legierten Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7224

ex Kapitel 73

Waren aus Eisen oder Stahl; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 7301

Spundwanderzeugnisse

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

7302

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

7304, 7305 und 7306

Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224

ex 7307

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend

Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Wert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7308

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden.

ex 7315

Gleitschutzketten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7401

Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer)

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

7402

Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

7403

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform:

- raffiniertes Kupfer

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

- Kupferlegierungen und raffiniertes Kupfer, andere Elemente enthaltend

Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer

7404

Abfälle und Schrott, aus Kupfer

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

7405

Kupfervorlegierungen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex Kapitel 75

Nickel und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7501 bis 7503

Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7601

Aluminium in Rohform

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nicht legiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium

7602

Abfälle und Schrott, aus Aluminium

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 7616

Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, und Streckbleche und -bänder, aus Aluminium

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden;

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 77

Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System

ex Kapitel 78

Blei und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7801

Blei in Rohform:

- raffiniertes Blei

Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei

- andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden.

7802

Abfälle und Schrott, aus Blei

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex Kapitel 79

Zink und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7901

Zink in Rohform

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden.

7902

Abfälle und Schrott, aus Zink

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex Kapitel 80

Zinn und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8001

Zinn in Rohform

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden.

8002 und ex 8007

Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

Kapitel 81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus:

- andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex Kapitel 82

Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

8206

Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Positionen 8202 bis 8205 einzureihen sind. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Werkzeuge der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

8207

Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8208

Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8211

Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Messer der Position 8208), auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau)

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch können Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden.

8214

Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden.

8215

Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden.

ex Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 8302

Baubeschläge und automatische Türschließer

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen die anderen Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex 8306

Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen die anderen Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8401

Kernbrennstoffelemente

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses nicht überschreitet

8402

Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8403 und ex 8404

Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 8403 oder 8404 einzureihen sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8406

Dampfturbinen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8407

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8408

Kolbenverbrennungs-motoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8409

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8407 oder 8408 bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8411

Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8412

Andere Motoren und Kraftmaschinen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8413

Rotierende Verdrängerpumpen

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8414

Ventilatoren für industrielle Zwecke

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8415

Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8418

Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8419

Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8420

Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8423

Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8425 bis 8428

Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8429

Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter:

- Straßenwalzen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8430

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8431

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Straßenwalzen bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8439

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8441

Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8443

Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8444 bis 8447

Maschinen der Positionen 8444 bis 8447 für die Textilindustrie

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8448

Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 oder 8445

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8452

Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln:

- Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes (ohne Motor) verwendet werden, den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und

- bei dem der Mechanismus für die Oberfadenzuführung, der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich Ursprungserzeugnisse sind

- andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8456, 8457 bis 8465 und ex 8466

Werkzeugmaschinen, Teile und Zubehör der Positionen 8456 bis 8466; ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- Wasserstrahlschneidemaschinen

- Teile und Zubehör für Wasserstrahlschneidemaschinen

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8469 bis 8472

Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8480

Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8482

Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8484

Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8486

Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl; Teile und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Biegen, Abkanten oder Richten von Metallen; Teile und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas; Teile und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Anreißinstrumente als Pattern-Generatoren zum Herstellen von Masken und Reticles aus mit Fotolack beschichteten Substraten; Teile davon und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Formen zum Spritzgießen oder Formpressen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8487

Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8501

Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem Vormaterialien, die in die Position 8503 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8502

Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem Vormaterialien der Position 8501 oder 8503 innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Gesamtwert von 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8504

Stromversorgungseinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8517

Andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Position 8443, 8525, 8527 oder 8528

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8518

Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8519

Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8521

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8522

Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8519 oder 8521 bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8523

Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, "intelligente Karten (smart cards)" und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37:

- Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem Vormaterialien, die in die Position 8523 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- zur Plattenherstellung dienende Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- "intelligente Karten (smart cards)"

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem Vormaterialien der Position 8541 oder 8542 zusammen innerhalb der genannten Begrenzung nur bis zu einem der Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8525

Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8526

Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8527

Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8528

Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder –wiedergabegerät: Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät;

- Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät, von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- sonstige Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8529

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt

- erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich bestimmt für Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät, von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8535

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen, für eine Spannung von mehr als 1000 V

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem Vormaterialien, die in die Position 8538 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8536

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen für eine Spannung von 1000 V oder weniger Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel

- Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen für eine Spannung von 1000 V oder weniger

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem Vormaterialien, die in die Position 8538 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel

-- aus Kunststoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

-- aus keramischen Stoffen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

-- aus Kupfer

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8537

Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem Vormaterialien, die in die Position 8538 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8541

Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ausgenommen noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers)

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8542

Elektronische integrierte Schaltungen:

- monolithische integrierte Schaltungen

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem Vormaterialien der Position 8541 oder 8542 zusammen innerhalb der genannten Begrenzung nur bis zu einem der Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- Multichips als Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem Vormaterialien der Position 8541 oder 8542 zusammen innerhalb der genannten Begrenzung nur bis zu einem der Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8544

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8545

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8546

Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8547

Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8548

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

- zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine)

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8541 und 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege; ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8608

Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör; ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8709

Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8710

Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8711

Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen:

- mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von:

- - 50 cm3 oder weniger

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

-- mehr als 50 cm3

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8712

Fahrräder, ohne Kugellager

Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 8714 einzureihen sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8715

Kinderwagen und Teile davon

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8716

Warenbehälter (Container); andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8804

Rotierende Fallschirme

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 8804

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8805

Start- und Abbremsvorrichtungen; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 90

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9001

Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9002

Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9004

Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 9005

Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 9006

Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen, ausgenommen Fotoblitzlampen mit elektrischer Zündung

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9007

Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9011

Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 9014

Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9015

Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9016

Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9017

Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z.B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9018

Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe:

- zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahnärztlichen Vorrichtungen oder Speifontänen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 9018

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9019

Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9020

Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9024

Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9025

Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9026

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9027

Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9028

Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür:

- Teile und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9029

Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler und andere Zähler Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9030

Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; ausgenommen solche der Position 9028; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9031

Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9032

Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9033

Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 91

Uhrmacherwaren; ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9105

Andere Uhren

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9109

Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9110

Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke

Herstellen

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

- bei dem Vormaterialien, die in die Position 9114 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9111

Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9112

Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9113

Uhrarmbänder und Teile davon:

- aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert oder aus Edelmetallplattierungen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 93

Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel, Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 9401 und ex 9403

Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

oder

Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Position 9401 oder 9403, bei dem

- ihr Wert 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

- alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse und in eine andere Position als die Position 9401 oder 9403 einzureihen sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9405

Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9406

Vorgefertigte Gebäude

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 9503

Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle für Spiele und zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 9506

Golfschläger und Teile davon

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden.

ex Kapitel 96

Verschiedene Waren; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex 9601 und ex 9602

Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen

Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben Position

ex 9603

Besen, Bürsten und Pinsel (ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen und Mopps

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9605

Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

9606

Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9608

Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden.

9612

Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind.

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 9613

Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 9614

Tabakpfeifen und Pfeifenköpfe

Herstellen aus Pfeifenrohformen

9619

Hygienische Binden (Einlagen) und Tampons, Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder und ähnliche Waren, aus Stoffen aller Art

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

9620

Ein-, Zwei-, Dreibeinstative und ähnliche Waren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

Kapitel 97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ANHANG II(a) DES PROTOKOLLS II

ABWEICHUNGEN VON DER LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER HERGESTELLTEN WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

Unter Umständen fallen nicht alle in der Liste aufgeführten Erzeugnisse unter das Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu konsultieren.

Gemeinsame Bestimmungen

1.    Für die in der nachstehenden Tabelle beschriebenen Waren können anstelle der in Anhang II aufgeführten Regeln auch die folgenden Regeln gelten.

2.    Ein nach den Regeln dieses Anhangs erteilter oder ausgestellter Ursprungsnachweis enthält den folgenden Wortlaut auf Englisch:

„Derogation – Annex II(a) of Protocol … – Materials of HS heading No … originating from … used.“



Dieser Vermerk ist in Feld 7 der in Artikel 1 des Protokolls genannten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen oder der in Artikel 20 des Protokolls genannten Erklärung auf der Rechnung beizufügen.

3.    Die Pazifik-Staaten und die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ergreifen die zur Durchführung dieses Anhangs erforderlichen Maßnahmen.



HS Position

Beschreibung des Erzeugnisses

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

ex Kapitel 4

Milcherzeugnisse:

- mit einem Gehalt an Vormaterialien des Kapitels 17 von 20 GHT oder weniger

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 6

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke; Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- oder Zierzwecken

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 8

Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen:

- mit einem Gehalt an Vormaterialien des Kapitels 17 von 20 GHT oder weniger

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex 1101 bis 
ex 1104

Müllereierzeugnisse von Getreide, ausgenommen Reis

Herstellen aus Getreide des Kapitels 10, ausgenommen Reis der Position 1006

1301

Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 60 v. H des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

- ausgenommen Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet

Kapitel 14

Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus der des Erzeugnisses selbst

ex 1506

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

- ausgenommen feste Fraktionen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus der des Erzeugnisses selbst

ex 1507 bis 
ex 1515

Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen:

- ausgenommen Olivenöl der Positionen 1509 und 1510

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus der des Erzeugnisses selbst

ex 1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

- Fette und Öle sowie deren hydrierte Fraktionen des Rizinusöls (sog. Opalwachs)

Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind

ex Kapitel 18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao,

- mit einem Gehalt an Vormaterialien des Kapitels 17 von 20 GHT oder weniger

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus der des Erzeugnisses selbst

ex 1901

Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von 40 GHT oder weniger, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

- mit einem Gehalt an Vormaterialien des Kapitels 17 von 20 GHT oder weniger

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus der des Erzeugnisses selbst

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

- 20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

Herstellen, bei dem alle verwendeten Erzeugnisse des Kapitels 11 Ursprungserzeugnisse sind

- mehr als 20 GHT Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Erzeugnisse des Kapitels 11 Ursprungserzeugnisse sind,

- alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1903

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen:

- mit einem Gehalt an Vormaterialien der Position 1108.13 (Kartoffelstärke) von 20 GHT oder weniger

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus der des Erzeugnisses selbst

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

- mit einem Gehalt an Vormaterialien des Kapitels 17 von 20 GHT oder weniger

Herstellen:

- aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1806;

bei dem alle verwendeten Erzeugnisse des Kapitels 11 Ursprungserzeugnisse sind

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Erzeugnisse des Kapitels 11 Ursprungserzeugnisse sind

ex Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen;

- aus anderen Vormaterialien als solchen der Unterposition 0711.51

- aus anderen Vormaterialien als solchen der Positionen 2002, 2003, 2008 und 2009

- mit einem Gehalt an Vormaterialien des Kapitels 17 von 20 GHT oder weniger

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus der des Erzeugnisses selbst

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 v. H. des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet

ex Kapitel 21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen:

- mit einem Gehalt an Vormaterialien der Kapitel 4 und 17 von 20 GHT oder weniger

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus der des Erzeugnisses selbst

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 v. H. des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet

ex Kapitel 23

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter:

- mit einem Gehalt an Mais oder Vormaterialien der Kapitel 2, 4 und 17 von 20 GHT oder weniger

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus der des Erzeugnisses selbst

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 v. H. des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet

ex 2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten

Herstellen, bei dem mindestens 60 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sein müssen

ANHANG III DES PROTOKOLLS II

Formblatt für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

1.    Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist auf dem Formblatt auszustellen, dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren Sprachen zu drucken, in denen das Abkommen verfasst ist. Das Formblatt ist nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer dieser Sprachen auszufüllen; wird es handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.

2.    Die Warenverkehrsbescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.

3.    Die Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Warenverkehrsbescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muss in jeder Warenverkehrsbescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Warenverkehrsbescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann.



WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG

1.    Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Land)

EUR.1……Nr. A    …..000.000

Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten

2.    Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen

3.    Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt)

   und

   (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)

4.    Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungserzeugnisse die Waren gelten

5.    Bestimmungsstaat, -staatengruppe oder -gebiet

6.    Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt)

7.    Bemerkungen

8.    Laufende Nummer; Zeichen und Nummern; Anzahl und Art der Packstücke (1); Warenbezeichnung

9.    Rohmasse (kg) oder andere Maße (l, m3, usw.)

10. Rechnungen

   (Ausfüllung freigestellt)

11.    SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE

   Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt.

   Ausfuhrpapier (2)

   Art/Muster    Nr.    

   Zollbehörde    

   Ausstellender/s Staat/Gebiet

   .    

   Datum    

   .    

   (Unterschrift)

   Stempel

12.    ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS

   Der Unterzeichner erklärt, dass die vorgenannten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um diese Bescheinigung zu erlangen.

   Ort und Datum    

   .    

   (Unterschrift)

(1)    Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben

(2)    Nur ausfüllen, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats oder -gebiets erforderlich.

13.    Ersuchen um Nachprüfung, zu übersenden an:

14.    Ergebnis der Nachprüfung

Die Nachprüfung hat ergeben, dass diese Bescheinigung (*)

   von der auf ihr angegebenen Zollstelle ausgestellt worden ist und die darin enthaltenen Angaben richtig sind.

   nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen).

Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit und Richtigkeit ersucht.

   

   (Ort und Datum)

Stempel

   (Unterschrift)

   

   (Ort und Datum)

Stempel

   (Unterschrift)

________________________

(*) Zutreffendes ankreuzen.



ANMERKUNGEN

1.    Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von dem, der sie durchgeführt hat, paraphiert und von der ausstellenden Zollbehörde mit ihrem Sichtvermerk versehen werden.

2.    Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jeder Warenposten muss mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter Schlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.

3.    Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.



ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG

1.    Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Land)

EUR.1….Nr. A….000.000

Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten

2.    Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen

3.    Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt)

   und

   (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen

oder Gebiete)

4.    Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungserzeugnisse die Waren gelten

5.    Bestimmungsstaat, -staatengruppe oder -gebiet

6.    Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt)

7.    Bemerkungen

8.    Laufende Nummer; Zeichen und Nummern; Anzahl und Art der Packstücke (*); Warenbezeichnung

9.    Rohmasse (kg) oder andere Maße (l, m3, usw.)

10. Rechnungen

   (Ausfüllung freigestellt)

(1)    Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben



ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS

Der Unterzeichner, Ausführer der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,

ERKLÄRT, dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;

BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:

…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………

LEGT die folgenden Nachweise vor 71 :

…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………

VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die obengenannten Waren zu dulden;

BEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.

…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………

………………………………………………….

(Ort und Datum)

………………………………………………………….

(Unterschrift)

ANHANG IV DES PROTOKOLLS II

Erklärung auf der Rechnung

Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

Bulgarische Fassung

Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № …(1)) декларира, че освен кьдето е отбелязано друго, тези продукти са с … преференциален произход (2)

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera
n° .. …
(1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial …(2).

Kroatische Fassung

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. ... (1)) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi ... (2) preferencijalnog podrijetla.'

Tschechische Fassung

Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení …(1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v …(2).



Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse
nr. ...
(1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i ...(2).

Deutsche Fassung

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ...(1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ...(2) Ursprungswaren sind.

Estnische Fassung

Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr. ...(1)) deklareerib, et need tooted on ...(2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti.

Griechische Fassung

Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ΄αριθ. ...(1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής ...(2).



Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No ...(1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ...(2) preferential origin.

Französische Fassung

L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ...(1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).

Italienische Fassung

L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n…(1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale ....(2).

Lettische Fassung

To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. …(1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir preferenciāla izcelsme …(2).

Litauische Fassung

Šiame dokumente išvardytų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr …(1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra …(2) preferencinės kilmės prekės.



Ungarische Fassung

A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: ...(1)) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hiányában az áruk preferenciális ...(2) származásúak.

Maltesische Fassung

L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. …(1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b’mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali …(2).

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. ...(1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële ... oorsprong zijn (2).

Polnische Fassung

Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr …(1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają …(2) preferencyjne pochodzenie.



Portugiesische Fassung

O abaixo­assinado, exportador dos produtos abrangidos pelo presente documento (autorização aduaneira n°. ...(1)), declara que, salvo indicação expressa em contrário, estes produtos são de origem preferencial ...(2).

Rumänische Fassung

Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizaţia vamală nr. …(1)) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferenţială…(2).

Slowenische Fassung

Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št …(1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno …(2) poreklo.

Slowakische Fassung

Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia …(1)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v …(2).



Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o ...(1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja ... alkuperätuotteita (2).

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. ...(1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande ... ursprung (2).


…………………………………………………(3)

(Ort und Datum)

…………………………………………………(4))

(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)


ANMERKUNGEN

(1)    Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leer gelassen werden.

(2)    Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 40 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.

(3)    Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

(4)    Siehe Artikel 20 Absatz 5 des Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

__________________

ANHANG V A DES PROTOKOLLS II

Lieferantenerklärung für Erzeugnisse mit Präferenzursprungseigenschaft

Der Unterzeichner erklärt, dass die in dieser Rechnung …(1) aufgeführten Waren

in…(2) hergestellt worden sind und die Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr zwischen den Pazifik-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft erfüllen.

Er verpflichtet sich, den Zollbehörden auf Verlangen Nachweise zu dieser Erklärung vorzulegen.

.............................…...............................(3) ...................................................................................(4)

................................................................(5)

HINWEIS

Dieser entsprechend den Fußnoten ergänzte Text stellt die Erklärung des Lieferanten dar. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

(1)        Sind nur bestimmte Waren auf der Rechnung betroffen, so sind sie eindeutig zu kennzeichnen; auf diese Kennzeichnung ist mit folgendem Vermerk hinzuweisen: „ … , dass die in dieser Rechnung aufgeführten und … hergestellt worden sind….“.

   Wird ein anderes Papier als die Rechnung oder eine Anlage zu der Rechnung verwendet (siehe Artikel 26 Absatz 3), so ist die Bezeichnung dieses Papiers anstelle von „Rechnung“ einzusetzen.

(2)    Die Europäische Gemeinschaft, Mitgliedstaat, Pazifik-Staat, ÜLG oder anderer AKP-Staat. Wird ein Pazifik-Staat, ein ÜLG oder ein anderer AKP-Staat aufgeführt, sind ferner anzugeben: die Zollstelle der Gemeinschaft, der gegebenenfalls die betreffenden Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 vorliegen, die Nummern dieser Warenverkehrsbescheinigungen und wenn möglich die betreffende Zolleintragungsnummer.

(3)    Ort und Datum.

(4)    Name und Stellung in der Firma.

(5)    Unterschrift

_________________

ANHANG V B DES PROTOKOLLS II

Lieferantenerklärung für Erzeugnisse ohne Präferenzursprungseigenschaft

Der Unterzeichner erklärt, dass die in dieser Rechnung…(1) aufgeführten Waren in…(2) hergestellt worden sind und folgende Teile oder Vormaterialien enthalten, die im Präferenzverkehr nicht als Ursprungswaren der ESA-Staaten, der anderen AKP-Staaten, der ÜLG oder der Gemeinschaft gelten:

.............................................(3) ...............................................(4) ....................................................(5)

..........................................................................................................................................................

.........................................................................….............................................................................

...........................................................................................................................................................(6)

Er verpflichtet sich, den Zollbehörden auf Verlangen Nachweise zu dieser Erklärung vorzulegen.

.............................…...............................(7) ...................................................................................(8)

.................................................................(9)

HINWEIS

Dieser entsprechend den Fußnoten ergänzte Text stellt die Erklärung des Lieferanten dar. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

(1)        Sind nur bestimmte Waren auf der Rechnung betroffen, so sind sie eindeutig zu kennzeichnen; auf diese Kennzeichnung ist mit folgendem Vermerk hinzuweisen: „ … , dass die in dieser Rechnung aufgeführten und … hergestellt worden sind….“.

       Wird ein anderes Papier als die Rechnung oder eine Anlage zu der Rechnung verwendet (siehe Artikel 26 Absatz 3), so ist die Bezeichnung dieses Papiers anstelle von „Rechnung“ einzusetzen.

(2)    Die Europäische Gemeinschaft, Mitgliedstaat, Pazifik-Staat, ÜLG oder anderer AKP-Staat.

(3)    Die Warenbezeichnung ist in allen Fällen anzugeben. Die Bezeichnung muss angemessen und so genau sein, dass sie die zolltarifliche Einreihung der betreffenden Waren ermöglicht.

(4)    Zollwert, falls erforderlich.

(5)    Ursprungsland, falls erforderlich. Es muss sich um einen Präferenzursprung handeln, ansonsten ist als Ursprungsland „Drittland“ anzugeben.

(6)    Zusatz „und in [der Europäischen Gemeinschaft] [Mitgliedstaat] [Pazifik-Staat] [ÜLG] [anderer AKP-Staat] folgenden Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind:…“, mit einer Beschreibung der durchgeführten Be- oder Verarbeitungen, falls erforderlich.

(7)    Ort und Datum.

(8)    Name und Stellung in der Firma.

(9)    Unterschrift.

_________________

ANHANG VI DES PROTOKOLLS II

Auskunftsblatt

1.    Für das Auskunftsblatt ist das Formblatt zu benutzen, dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist; es ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in denen das Abkommen verfasst ist, und muss den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates entsprechen. Die Auskunftsblätter sind in einer dieser Sprachen auszufüllen; werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Sie tragen zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

2.    Das Auskunftsblatt hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge eine Toleranz von plus 8 mm und minus 5 mm aufweisen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden.

3.    Die nationalen Verwaltungen können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie dazu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Das Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten.



1.

Lieferant (1)

AUSKUNFTSBOGEN

zur Erleichterung der Ausstellung einer

WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG

für den Präferenzverkehr zwischen

2.

Empfänger (1)

EUROPÄISCHE

GEMEINSCHAFT

und den PAZIFIK-STAATEN

3.

Be- oder Verarbeiter (1)

4. Staat, in dem die Be- oder Verarbeitung vorgenommen worden ist

6.

Einfuhrzollstelle (1)

5. Für den Dienstgebrauch

7.

Einfuhrpapier (2)

Art/Muster: ...........................................

Nr. :.................... ..............................

Serie ………………………….…………………………………………

Datum

IN DIE BESTIMMUNGSLÄNDER VERSANDTE WAREN

8.

Zeichen, Nummern, Anzahl

9. Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren.

10. Menge (3)

und Art der Packstücke

Nummer der Position/Unterposition (HS-Code)

11. Wert (4)(5)

VERWENDETE EINGEFÜHRTE WAREN

12.

Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren.

13. Ursprungs

14. Menge (3)

15. Wert (2)(5)

Nummer der Position/Unterposition (HS-Code)

land

16.

Art der vorgenommenen Be- oder Verarbeitung

17.

Bemerkungen

18. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE

19. LIEFERANTENERKLÄRUNG

Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt:

Der Unterzeichner erklärt,

dass die Angaben auf diesem Auskunftsblatt richtig sind.

Papier:……………………...

Art/Muster: .............................. Nr.:……...

-------------------------------

Zollbehörde:

Ort:…………………… Datum:……………………

Datum:

Amtlicher    
Stempel

---------------------------------------.

(Unterschrift)

................ ..................... ........................................... ....................

(Unterschrift)

(1)(2)(3)(4)(5) Siehe Anmerkungen auf der Rückseite.



ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG

ERGEBNIS DER PRÜFUNG

Der unterzeichnete Zollbeamte ersucht um Überprüfung dieses Auskunftsblattes

auf seine Echtheit und Richtigkeit.

Die Nachprüfung durch den unterzeichneten Zollbeamten hat ergeben, dass dieses

Auskunftsblatt

a) von der auf ihm angegebenen Zollbehörde ausgestellt worden ist und dass die darin enthaltenen Angaben richtig sind (*)

b) nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen) (*)

------------------------------------------------------------------------------------------

------------------------------------------------------------------------------------------------

(Ort und Datum)

(Ort und Datum)

Amtliches Stempel

Amtliches Stempel

(Unterschrift des Beamten)

(Unterschrift des Beamten)

(*) Nichtzutreffendes streichen.

HINWEISE ZUR VORDERSEITE

(1)    Name und vollständige Anschrift der Person oder des Unternehmens.

(2)    Ausfüllung freigestellt.

(3)    kg, hl, m3 oder andere Maßeinheit.

(4)    Umschließungen sind zusammen mit den Waren als Ganzes anzusehen. Dies gilt jedoch nicht für Umschließungen, die nicht von der für die verpackte Ware üblichen Art sind und über ihre Funktion als Verpackung hinaus einen eigenen bleibenden Gebrauchswert haben.

(5)    Der Wert ist nach Maßgabe der Ursprungsregeln anzugeben.

__________________

ANHANG VII DES PROTOKOLLS II

Formblatt für den Antrag auf Ausnahmeregelung

1. Handelsübliche Bezeichnung des Enderzeugnisses

1.1. Einreihung (HS-Code)

2. Voraussichtliches Jahresvolumen der Ausfuhren in die Europäische Gemeinschaft (Gewicht, Stückzahl, Meter oder
sonstige Einheit)

3. Handelsübliche Bezeichnung der Vormaterialien aus Drittländern

Einreihung (HS-Code)

4. Voraussichtliches Jahresvolumen der zu verwendenden

Vormaterialien aus Drittländern

5. Wert der Vormaterialien aus Drittländern

6. Wert der Enderzeugnisse

7. Ursprung der Vormaterialien aus Drittländern

8. Gründe, aus denen die Ursprungsregel für das Enderzeugnis nicht erfüllt werden kann

9. Handelsübliche Bezeichnung der zu verwendenden Vormaterialien

in den in den Artikeln 3 und 4

genannten Staaten oder Gebieten

10. Voraussichtliches Jahresvolumen der zu verwendenden Vormaterialien mit Ursprung in den in den Artikeln 3 und 4 genannten Staaten oder Gebieten

11. Wert der Vormaterialien mit Ursprung in den

gemäß den Artikeln 3 und 4 genannten Staaten und Gebieten;

12. Be- oder Verarbeitungen, die in den in den Artikeln 3 und 4 genannten Staaten oder Gebieten an Vormaterialien aus Drittländern vorgenommen worden sind, 
ohne dass diese die Ursprungseigenschaft erworben haben

13. Beantragte Geltungsdauer für die Ausnahmeregelung

von............................... bis......................................

14. Genaue Beschreibung der in den Pazifik-Staaten

vorgenommenen Be- oder Verarbeitung

15. Struktur des Grundkapitals des betreffenden Unternehmens

16. Wert der vorgenommenen/geplanten Investitionen

17. Gegenwärtige/geplante Beschäftigtenzahl

18. Wertzuwachs aufgrund der in dem/den Pazifik-Staat(en) vorgenommenen Be- oder Verarbeitung

18.1. Arbeit: 
18.2. Gemeinkosten 
18.3. Sonstiges:

20. Möglichkeiten zur künftigen Vermeidung

einer Ausnahmeregelung

19. Andere mögliche Bezugsquellen für die Vormaterialien

21. Bemerkungen

ANMERKUNGEN

1.    Sollten die auf dem Formblatt vorgesehenen Felder für alle sachdienlichen Angaben nicht ausreichen, so können dem Formblatt Anlagen beigefügt werden. In diesem Fall ist in das betreffende Feld der Vermerk „siehe Anlage“ einzutragen.

2.    Dem Formblatt sind nach Möglichkeit Muster oder Abbildungen (Fotografien, Zeichnungen, Pläne, Kataloge usw.) des Enderzeugnisses und der verwendeten Vormaterialien beizufügen.

3.    Für jedes Erzeugnis, für das ein Antrag gestellt wird, ist ein eigenes Formblatt auszufüllen.

Felder 3, 4, 5, 7: „Drittland“ ist jedes Land außer den in den Artikeln 3 und 4 genannten.

Feld 12: Sind die Vormaterialien aus Drittländern in den in den Artikeln 3 und 4 genannten Staaten oder Gebieten be- oder verarbeitet worden, ohne die Ursprungseigenschaft erworben zu haben, bevor sie im antragstellenden Pazifik-Staat weiterverarbeitet werden, so ist die Art der in den in den Artikeln 3 und 4 genannten Staaten oder Gebieten vorgenommenen Be- oder Verarbeitung anzugeben.

Feld 13: Anzugeben sind Beginn und Ende des Zeitraums, in dem Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 im Rahmen der Ausnahmeregelung ausgestellt werden können.

Feld 18: Der Wertzuwachs ist entweder als Vomhundertsatz des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses oder als Geldbetrag pro Einheit anzugeben.

Feld 19: Sind andere Bezugsquellen für Vormaterialien vorhanden, so sind diese anzugeben und nach Möglichkeit auch die Gründe (Kosten- oder sonstige Aspekte) zu nennen, aus denen sie nicht in Anspruch genommen werden.

Feld 20: Anzugeben sind mögliche weitere Investitionen oder eine Diversifizierung der Lieferanten, die die Ausnahmeregelung nur für einen begrenzten Zeitraum notwendig machen.

__________________

ANHANG VIII DES PROTOKOLLS II

Überseeische Länder und Gebiete

„Überseeische Länder und Gebiete“ im Sinne dieses Protokolls sind die in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten nachstehend aufgeführten Länder und Gebiete:

(Diese Liste lässt den Status dieser Länder und Gebiete und seine Entwicklung unberührt.)

1.    Überseeische Länder und Gebiete, die besondere Beziehungen zum Königreich Dänemark unterhalten:

Grönland.

2.    Überseeische Länder und Gebiete, die besondere Beziehungen zur Französischen Republik unterhalten:

   Neukaledonien und Nebengebiete,

   Französisch-Polynesien,

   Französische Süd- und Antarktisgebiete,

   Wallis und Futuna,

– St. Barthélemy

– St. Pierre und Miquelon.

3.    Überseeische Länder und Gebiete, die besondere Beziehungen zum Königreich der Niederlande unterhalten:

   Aruba

   Bonaire

   Curaçao

   Saba

   St. Eustatius

   Sint Maarten.

4.    Überseeische Länder und Gebiete, die besondere Beziehungen zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland unterhalten:

   Anguilla

–Bermuda

   Kaimaninseln,

   Falklandinseln,

   Südgeorgien und südliche Sandwichinseln,

   Montserrat

   Pitcairninseln,

   St. Helena

   Britisches Antarktis-Territorium,

   Britisches Territorium im Indischen Ozean,

   Turks- und Caicosinseln

   Britische Jungferninseln.

_________________

ANHANG IX DES PROTOKOLLS II

Erzeugnisse, auf welche die in Artikel 3 und 4 vorgesehene Kumulierung nach dem 1. Oktober 2015 Anwendung findet

 

HS/KN-Code

Beschreibung

1701

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert (ausg. Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose)

ex 1704 bis 90
entspricht

1704 90 99

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (ausg. Kaugummi; Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe; weiße Schokolade; Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr; Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen; Dragees; Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren; Hartkaramellen; Weichkaramellen; Komprimate)

ex 1806 bis 10
entspricht

1806 10 30

Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

ex 18060 bis 10
entspricht

1806 10 90

Kakaopulver, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

ex 1806 bis 20
entspricht

1806 20 95

Kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg (ausg. Kakaopulver Zubereitungen mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr; „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen; Kakaoglasur; Schokolade und Schokoladeerzeugnisse; kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen; kakaohaltige Brotaufstriche; kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken)

ex 1901 bis 90
entspricht

1901 90 99

Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: (ausg. Lebensmittelzubereitungen, kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend; Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404; Lebensmittelzubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf; Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905)

ex 2101 bis 12
entspricht

2101 12 98

Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee (ausg. Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate)

ex 2101 bis 20
entspricht

2101 20 98

Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate (ausg. Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate)

ex 2106 bis 90
entspricht

2106 90 59

Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt (ausg. Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup)

ex 2106 bis 90
entspricht

2106 90 98

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen (ausg. Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe; zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen; Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt: Zubereitungen, kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend)


ex 3302 bis 10
entspricht

3302 10 29

Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 0,5 % vol. (ausg. Zubereitungen, kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend)

________________

ANHANG X DES PROTOKOLLS II:

Andere AKP-Staaten

Im Sinne dieses Protokolls sind "andere AKP-Staaten" die im Folgenden aufgeführten Staaten:

   Angola

   Antigua und Barbuda

   Bahamas

   Barbados

   Belize

   Benin

   Botsuana

   Burkina Faso

   Burundi

   Kamerun

   Cabo Verde

   Zentralafrikanische Republik

   Tschad

   Cookinseln

   Komoren

   Côte d'Ivoire

   Demokratische Republik Kongo

   Dschibuti

   Dominica

   Dominikanische Republik

   Äquatorialguinea

   Eritrea

   Äthiopien

   Föderierte Staaten von Mikronesien

   Gabun

   Gambia

   Ghana

   Grenada

   Guinea

   Guinea-Bissau

   Guyana

   Haiti

   Jamaika

   Kenia

   Kiribati

   Lesotho

   Liberia

   Madagaskar

   Malawi

   Mali

   Marshallinseln

   Mauretanien

   Mauritius

   Mosambik

   Namibia

   Nauru

   Niger

   Niue

   Nigeria

   Palau

   Republik Kongo

   Ruanda

   St. Kitts und Nevis

   St. Lucia

   St. Vincent und die Grenadinen

   São Tomé und Príncipe

   Senegal

   Seychellen

   Sierra Leone

   Somalia

   Sudan

   Suriname

   Swasiland

   Tansania

   Togo

   Tonga

   Trinidad und Tobago

   Tuvalu

   Uganda

   Vanuatu

   Sambia

   Simbabwe.

ANHANG IX DES PROTOKOLLS II

Von der Kumulierung nach Artikel 4 ausgeschlossene Ursprungserzeugnisse Südafrikas

LANDWIRTSCHAFTLICHE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE

Joghurt

Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

17049071

04031051

13022010

17049075

04031053

13022090

17049081

04031059

Andere Margarine

17049099

04031091

15179010

Kakaopulver

04031093

Fruktose

18061015

04031099

17025000

18061020

Andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm)

17029010

18061030

04039071

Kaugummi

18061090

04039073

17041011

Andere Zubereitungen aus Kakao

04039079

17041019

18062010

04039091

17041091

18062030

04039093

17041099

18062050

04039099

Andere Zuckerwaren

18062070

Milchstreichfette

17049010

18062080

04052010

17049030

18062095

04052030

17049051

18063100

Gemüse und Pflanzen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

17049055

18063210

07104000

17049061

18063290

07119030

17049065

18069011

18069019

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt

19054010

18069031

19041010

19054090

18069039

19041030

19059010

18069050

19041090

19059020

18069060

19042010

19059030

18069070

19042091

19059040

18069090

19042095

19059045

Lebensmittelzubereitungen
zur Ernährung von Kindern

19042099

19059055

19011000

19043000

19059060

19012000

19049010

19059090

19019011

19049080

Andere Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen genießbaren Pflanzenteilen

19019019

Backwaren

20019030

19019091

19051000

20019040

19019099

19052010

20041091

Teigwaren

19052030

20049010

19021100

19052090

20052010

19021910

19053111

20058000

19021990

19053119

20089985

19022091

19053130

20089991

19022099

19053191

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen

19023010

19053199

21011111

19023090

19053205

21011119

19024010

19053211

21011292

19024090

19053219

21012098

Tapiokasago

19053291

21013011

19030000

19053299

21013019

21013091

Wermutwein und andere Weine

24029000

21013099

22051010

Rauchtabak und andere

21021010

22051090

24031010

21021031

22059010

24031090

21021039

22059090

24039100

21021090

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

24039910

21022011

22071000

24039990

21032000

22072000

Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

21050010

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

29054300

21050091

22084011

29054411

21050099

22084039

29054419

21061020

22084051

29054491

21061080

22084099

29054499

21069020

22089091

29054500

21069098

22089099

Ätherische Öle

Wasser

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

33019010

22029091

24021000

33019021

22029095

24022010

33019090

22029099

24022090

Mischungen von Riechstoffen

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination

33021010

38231300

33021021

38231910

33021029

38231930

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Kaseinleime

38231990

35011050

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien

35011090

38246011

35019090

38246019

Dextrine und andere modifizierte Stärken

38246091

35051010

38246099

35051090

35052010

35052030

35052050

35052090

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen

38091010

38091030

38091050

38091090



LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE

Rinder, lebend

Fleisch von Rindern, gefroren

04021019

01029005

02021000

04021091

01029021

02022010

04021099

01029029

02022030

04022111

01029041

02022050

04022117

01029049

02022090

04022119

01029051

02023010

04022191

01029059

02023050

04022199

01029061

02023090

04022911

01029069

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

04022915

01029071

02061095

04022919

01029079

02062991

04022991

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

04022999

02011000

02102010

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm)

02012020

02102090

04039011

02012030

02109951

04039013

02012050

02109990

04039019

02012090

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

04039031

02013000

04021011

04039033

04039039

04051050

04069063

Molke

04051090

04069073

04041002

04052090

04069075

04041004

04059010

04069076

04041006

04059090

04069079

04041012

Käse und Quark/Topfen

04069081

04041014

04062010

04069082

04041016

04064010

04069084

04041026

04064050

04069085

04041028

04069001

Schnittblumen und Knospen

04041032

04069013

06031100

04041034

04069015

06031200

04041036

04069017

06031400

04041038

04069018

06039000

04049021

04069019

Anderes Gemüse,
frisch oder gekühlt

04049023

04069023

07099060

04049029

04069025

Bananen

04049081

04069027

08030019

04049083

04069029

Zitrusfrüchte

04049089

04069032

08051020

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette

04069035

08054000

04051011

04069037

08055010

04051019

04069039

Äpfel, Birnen und Quitten

04051030

04069061

08081010

08081080

10063027

11032050

08082010

10063042

Getreidekörner, anders bearbeitet

08082050

10063044

11041950

Mais

10063046

11041991

10051090

10063048

11042310

10059000

10063061

11042330

Reis

10063063

11042390

10061021

10063065

11042399

10061023

10063067

11043090

10061025

10063092

Stärke; Inulin

10061027

10063094

11081100

10061092

10063096

11081200

10061094

10063098

11081300

10061096

10064000

11081400

10061098

Körner-Sorghum

11081910

10062011

10070010

11081990

10062013

10070090

11082000

10062015

Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn

Kleber von Weizen, auch getrocknet

10062017

11022010

11090000

10062092

11022090

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht

10062094

11029050

16025010

10062096

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide

16029061

10062098

11031310

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose,
fest

10063021

11031390

17011190

10063023

11031950

17011290

10063025

11032040

17019100

17019910

20029011

20083075

17019990

20029019

20084051

Andere Zuckerarten

20029031

20084059

17022010

20029039

20084071

17022090

20029091

20084079

17023010

20029099

20084090

17023051

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

20085061

17023059

20056000

20085069

17023091

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Frucht- oder Nussmuse und Frucht- oder Nusspasten

20085071

17023099

20071010

20085079

17024010

20079110

20085092

17024090

20079130

20085094

17026010

20079910

20085099

17026080

20079920

20087061

17026095

20079931

20087069

17029030

20079933

20087071

17029075

20079935

20087079

17029079

20079939

20087092

17029080

20079955

20087098

17029099

20079957

20089251

Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile

20089259

20021010

20083055

20089272

20021090

20083071

20089274

20089276

20097110

22042118

20089278

20097191

22042119

20089292

20097199

22042122

20089293

20097911

22042124

20089294

20097919

22042126

20089296

20097930

22042127

20089297

20097991

22042128

20089298

20097993

22042132

Fruchtsäfte

20097999

22042134

20091199

20098071

22042136

20094110

20099049

22042137

20094191

20099071

22042138

20094930

Lebensmittelzubereitungen

22042142

20094993

21069030

22042143

20096110

21069055

22042144

20096190

21069059

22042146

20096911

Wein aus frischen Weintrauben

22042147

20096919

22041011

22042148

20096951

22041091

22042162

20096959

22042111

22042166

20096971

22042112

22042167

20096979

22042113

22042168

20096990

22042117

22042169

22042171

22042917

22042991

22042174

22042918

22042992

22042176

22042942

22042994

22042177

22042943

22042995

22042178

22042944

22042996

22042179

22042946

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

22042180

22042947

22089091

22042184

22042948

22089099

22042187

22042962

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie

22042188

22042964

23021010

22042189

22042965

23021090

22042191

22042971

23031011

22042192

22042972

22042194

22042982

22042195

22042983

22042196

22042984

22042911

22042987

22042912

22042988

22042913

22042989



GEWERBLICHE ERZEUGNISSE

Aluminium in Rohform

76011000

76012010

76012091

76012099

Pulver und Flitter, aus Aluminium

76031000

76032000

FISCHEREIERZEUGNISSE

Fische, lebend

03023110

03026600

03011090

03023190

03026700

03019110

03023210

03026800

03019190

03023290

03026911

03019200

03023310

03026919

03019300

03023390

03026921

03019400

03023410

03026925

03019500

03023490

03026931

03019911

03023510

03026933

03019919

03023590

03026935

03019980

03023610

03026941

Fische, frisch oder gekühlt

03023910

03026945

03021110

03024000

03026951

03021120

03025010

03026955

03021180

03025090

03026961

03021200

03026110

03026966

03021900

03026130

03026967

03022110

03026180

03026968

03022130

03026200

03026969

03022190

03026300

03026975

03022200

03026400

03026981

03022300

03026520

03026985

03022910

03026550

03026986

03022990

03026590

03026991

03026992

03034218

03035100

03026994

03034232

03035210

03026995

03034238

03035230

03026999

03034252

03035290

03027000

03034258

03036100

Fische, gefroren

03034290

03036200

03031100

03034311

03037110

03031900

03034313

03037130

03032110

03034319

03037180

03032120

03034390

03037200

03032180

03034411

03037300

03032200

03034413

03037430

03032900

03034419

03037490

03033110

03034490

03037520

03033130

03034511

03037550

03033190

03034513

03037590

03033200

03034519

03037600

03033300

03034590

03037700

03033910

03034611

03037811

03033930

03034619

03037812

03033970

03034690

03037813

03034111

03034931

03037819

03034113

03034613

03037890

03034119

03034933

03037911

03034190

03034939

03037919

03034212

03034980

03037921

03037923

Fischfilets und anderes Fischfleisch

03042943

03037929

03041110

03042945

03037931

03041190

03042951

03037935

03041913

03042953

03037937

03041915

03042955

03037941

03041917

03042959

03037945

03041919

03042961

03037951

03041931

03042969

03037955

03041933

03042971

03037958

03041935

03042973

03037965

03041991

03042983

03037971

03041997

03042991

03037975

03042100

03042979

03037981

03042913

03042999

03037983

03042915

03049031

03037985

03042917

03049039

03037988

03042919

03049041

03037991

03042921

03049057

03037992

03042929

03049059

03037993

03042931

03049097

03037994

03042933

03049100

03037998

03042935

03049200

03038010

03042939

03049921

03038090

03042941

03049923

03049931

03055911

03061910

03049933

03055919

03061930

03049951

03055930

03061990

03049955

03055950

03062100

03049961

03055970

03062210

03049975

03055980

03062291

03049999

03056100

03062299

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;
Fische, geräuchert

03056200

03062310

03051000

03056300

03062331

03052000

03056910

03062339

03053011

03056930

03062390

03053019

03056950

03062430

03053030

03056980

03062480

03053050

Krebstiere

03062910

03053090

03061110

03062930

03054100

03061190

03062990

03054200

03061210

Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

03054910

03061290

03071090

03054920

03061310

03072100

03054930

03061330

03072910

03054945

03061350

03072990

03054950

03061380

03073110

03054980

03061410

03073190

03055110

03061430

03073910

03055190

03061490

03073990

03074110

16041291

16042050

03074191

16041299

16042070

03074199

16041311

16042090

03074901

16041319

16043010

03074911

16041390

16043090

03074918

16041411

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

03074931

16041416

16051000

03074933

16041418

16052010

03074935

16041490

16052091

03074938

16041511

16052099

03074951

16041519

16053010

03074959

16041590

16053090

03074971

16041600

16054000

03074991

16041910

16059011

03074999

16041931

16059019

03075100

16041939

16059030

03075910

16041950

16059090

03075990

16041991

Gefüllte Teigwaren

03079100

16041992

19022010

03079911

16041993

03079913

16041994

03079915

16041995

03079918

16041998

03079990

16042005

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz

16042010

16041100

16042030

16041210

16042040

_______________


GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DAS FÜRSTENTUM ANDORRA

1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von den Pazifik-Staaten als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt.

2. Protokoll II gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DER REPUBLIK SAN MARINO

1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von den Pazifik-Staaten als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt.

2. Protokoll II gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse.

(1)    ABl. L 272 vom16.10.2009, S. 2.
(2)    Dieses Beispiel dient nur der Erläuterung. Es ist rechtlich nicht bindend,
(3)    Siehe Zusätzliche Anmerkung 4 b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.
(4)    Siehe Zusätzliche Anmerkung 4 b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.
(5)    Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
(6)    Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 7.2 aufgeführt.
(7)    Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 7.2 aufgeführt.
(8)    Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 7.2 aufgeführt.
(9)    Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
(10)    Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
(11)    Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
(12)    Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
(13)    Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
(14)    Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt.
(15)    Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt.
(16)    Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt.
(17)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(18)    Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.
(19)    Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
(20)    Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
(21)    Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt.
(22)    Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt.
(23)    Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt.
(24)    Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt.
(25)    Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt.
(26)    Die folgenden Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung — gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) — weniger als 2 % beträgt.
(27)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(28)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(29)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(30)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(31)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(32)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(33)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(34)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(35)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(36)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(37)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(38)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(39)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(40)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(41)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(42)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(43)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(44)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(45)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(46)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(47)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(48)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(49)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(50)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(51)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(52)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(53)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(54)    Siehe Bemerkung 6.
(55)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(56)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(57)    Siehe Bemerkung 6.
(58)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(59)    Siehe Bemerkung 6.
(60)    Siehe Bemerkung 6.
(61)    Siehe Bemerkung 6.
(62)    Siehe Bemerkung 6.
(63)    Siehe Bemerkung 6.
(64)    Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der (zugeschnittenen oder abgepassten) gewirkten oder gestrickten Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.
(65)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(66)    Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der (zugeschnittenen oder abgepassten) gewirkten oder gestrickten Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.
(67)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(68)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(69)    Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(70)    SEMII = Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated
(71)    Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wiederausgeführten Waren.
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