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Document 52020PC0225

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

    COM/2020/225 final

    Brüssel, den 5.6.2020

    COM(2020) 225 final

    2020/0112(APP)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte 1 (im Folgenden „Gründungsverordnung“) besteht das Ziel der Agentur darin, „den relevanten Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf die Grundrechte Unterstützung zu gewähren und ihnen Fachkenntnisse bereitzustellen, um ihnen die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu erleichtern, wenn sie in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen einleiten oder Aktionen festlegen“.

    Alle fünf Jahre gibt die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden die „Agentur“) eine unabhängige externe Bewertung ihrer Leistungen in Auftrag (im Einklang mit Artikel 30 Absätze 3 und 4 der Gründungsverordnung). Die erste externe Bewertung der Agentur fand 2012 statt 2 und führte nicht zu einer Änderung der Gründungsverordnung. Die zweite externe Bewertung 3 erfolgte im Jahr 2017. Die Kommissionsdienststellen analysierten die Empfehlungen, die der externe Bewerter und der Verwaltungsrat der Agentur an die Kommission gerichtet hatten (Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 26. Juli 2019 4 ).

    In Anbetracht der Ergebnisse der externen Bewertung und der Analyse der Kommissionsdienststellen zielt dieser Vorschlag darauf ab, einige gezielte technische Änderungen in die Gründungsverordnung der Agentur aufzunehmen.

    Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird die zweifache Zielsetzung verfolgt,

    gewisse Bestimmungen der Gründungsverordnung mit dem Gemeinsamen Konzept, das der am 19. Juli 2012 vom Europäischen Parlament, vom Rat der EU und von der Europäischen Kommission angenommenen Gemeinsamen Erklärung zu den dezentralen Agenturen der Union beigefügt ist (im Folgenden „gemeinsames Konzept“) 5 , in Einklang zu bringen, um die Effizienz, Relevanz und Governance der Agentur zu verbessern;

    klarzustellen, dass sich der Anwendungsbereich der Tätigkeiten der Agentur seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon auf die Zuständigkeiten der Union und somit auch auf die Themenbereiche polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen erstreckt.

    Zwar ist dies eine unmittelbare Rechtsfolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon, der die Gemeinschaft durch die Union ersetzt hat, doch ist es sinnvoll, dies in der Gründungsverordnung ausdrücklich festzuhalten, um der Bedeutung der Agentur für die Unterstützung der Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union und der Mitgliedstaaten in Grundrechtsfragen in vollem Umfang Rechnung zu tragen.

    Bei dem Vorschlag handelt es sich nicht um eine Initiative im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT).

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Die Agentur wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 geschaffen. Das Ziel der Agentur besteht darin, „den relevanten Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf die Grundrechte Unterstützung zu gewähren und ihnen Fachkenntnisse bereitzustellen, um ihnen die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu erleichtern, wenn sie in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen einleiten oder Aktionen festlegen“ (Artikel 2 der Gründungsverordnung).

    Der Vorschlag lässt das Mandat der Agentur unberührt. Dreizehn Jahre nach der Annahme der Gründungsverordnung sind jedoch einige technische Änderungen erforderlich, um die Verordnung mit den Anforderungen des Gemeinsamen Konzepts, die auf eine verbesserte Governance, Effizienz und Leistungsfähigkeit der Agentur abzielen, in Einklang zu bringen und klarzustellen, dass seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Dezember 2009 der Anwendungsbereich der Agentur das Unionsrecht ist.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    In allen Politikbereichen der Union müssen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „EU-Grundrechtecharta“) verankerten Grundrechte geachtet werden. Indem die Agentur in die Lage versetzt wird, den Organen und Einrichtungen der EU auf effizientere Weise Fachwissen und Unterstützung im Bereich der Grundrechte zur Verfügung zu stellen, werden die vorgeschlagenen Änderungen der Gründungsverordnung die Qualität anderer Politikbereiche der Union verbessern.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage für die vorgeschlagene Verordnung ist Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Es ist ein allgemeines Ziel der Europäischen Union, dafür zu sorgen, dass bei ihrem eigenen Handeln die Grundrechte, wie sie in der EU-Grundrechtecharta verankert sind, uneingeschränkt geachtet werden. Die verbesserte Effizienz, Relevanz und Governance, die die Agentur mit den vorgeschlagenen technischen Änderungen erzielen wird, wird dieses Ziel fördern, ohne dass hierfür im Vertrag besondere Befugnisse vorgesehen sind.

    Subsidiarität

    Dieser Vorschlag befasst sich mit bestimmten Aspekten der internen Organisation der Agentur und ihrer Funktionsweise innerhalb des institutionellen Rahmens der EU. Die Ziele des Vorschlags können folglich nicht durch Maßnahmen auf nationaler Ebene erreicht werden.

    Verhältnismäßigkeit

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird insofern uneingeschränkt gewahrt, als die vorgeschlagenen Änderungen nur die Teile der Gründungsverordnung betreffen, in denen Klarstellungen oder Änderungen erforderlich sind, um die Effizienz, Relevanz und Governance der Agentur zu verbessern.

    Wahl des Instruments

    Eine Verordnung des Rates ist das einzige geeignete Instrument zur Änderung der bestehenden Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Ex-post-Bewertungen

    Die oben genannte zweite externe Bewertung der Agentur kam zu dem Schluss, dass die Agentur ihre Tätigkeit fortsetzen sollte und dass ihr derzeitiges Mandat relevant ist und den Bedürfnissen der Interessenträger entspricht. Der externe Bewerter berichtete, dass eine große Mehrheit der Interessenträger den EU-Mehrwert der Agentur anerkenne, dass die Qualität der Ergebnisse der Agentur unbestreitbar sei und dass die Wirksamkeit und die Wirkung der Agentur auf EU-Ebene sichtbar seien. Der externe Bewerter kam jedoch zu dem Schluss, dass einige gezielte technische Änderungen der Gründungsverordnung angezeigt sind, um die Governance, Effizienz und Leistungsfähigkeit der Agentur zu verbessern: Erstens sollte klargestellt werden, dass die Agentur seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Dezember 2009 im Rahmen der Zuständigkeiten der Union tätig wird, und zweitens sollte die Gründungsverordnung der Agentur mit dem Gemeinsamen Konzept für dezentrale Agenturen in Einklang gebracht werden, um Effizienzgewinne zu erzielen und die Governance zu verbessern.

    Konsultation der Interessenträger

    Die zweite externe Bewertung der Agentur stützte sich auf eine breit angelegte Konsultation von Interessenträgern, darunter Behörden der Mitgliedstaaten, EU- und internationale Institutionen, Organisationen der Zivilgesellschaft, Hochschulen und internationale Organisationen.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Die Initiative folgt auf die externe Bewertung der Agentur im Jahr 2017 und eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, in der die Empfehlungen, die der externe Bewerter und der Verwaltungsrat der Agentur an die Kommission gerichtet hatten, analysiert werden (SWD(2019) 313). Die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen stützte sich auch auf Konsultationen mit den Interessenträgern der Agentur und auf die Erfahrungen der Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat der Agentur.

    Folgenabschätzung

    Die vorgeschlagenen Änderungen der Gründungsverordnung sind technischer Art. Sie haben keine Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Mitgliedstaaten oder Haushalte von Behörden. Die Auswirkungen der Initiative bleiben auf die Agentur selbst beschränkt. Eine Folgenabschätzung war daher nicht erforderlich.

    Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Entfällt. Der Vorschlag ist nicht mit REFIT verknüpft.

    Grundrechte

    Die Agentur stellt Daten und Fachwissen zur Lage der Grundrechte in den Mitgliedstaaten bereit. Sie trägt zur Arbeit der EU-Organe und der Mitgliedstaaten im Bereich der Grundrechte bei. Durch die Verbesserung ihrer Governance, Effizienz und Leistungsfähigkeit wird der Vorschlag es der Agentur ermöglichen, ihren satzungsmäßigen Auftrag besser zu erfüllen.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt, da der Agentur keine zusätzlichen Aufgaben übertragen werden und ihr Mandat unberührt bleibt.

    5.WEITERE ANGABEN

    Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Im Einklang mit dem Gemeinsamen Konzept für dezentrale Agenturen enthält der Vorschlag eine Bestimmung über die Bewertung der Agentur durch die Kommission.

    Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

    Entfällt.

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    Der Vorschlag umfasst zwei Artikel. Der erste Artikel enthält die vorgeschlagenen Änderungen der Gründungsverordnung, der zweite Artikel bezieht sich auf das Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderungsverordnung.

    Die Änderung von Artikel 3 (Anwendungsbereich) spiegelt lediglich die Folgen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon für den Anwendungsbereich der Tätigkeiten der Agentur wider, der im „Unionsrecht“ und nicht mehr im „Gemeinschaftsrecht“ besteht und daher den Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (die ehemalige sogenannte „dritte Säule“ der Europäischen Union) umfasst.

    Mit allen anderen vorgeschlagenen Änderungen soll die Gründungsverordnung mit dem Gemeinsamen Konzept und der Rahmenfinanzregelung in Einklang gebracht werden, um die Effizienz, Relevanz und Governance der Agentur zu verbessern.

    Alle Änderungen sind daher technischer Art und ändern weder das Mandat der Agentur noch übertragen sie ihr zusätzliche Zuständigkeiten.

    In den Artikeln 4, 5, 8, 9, 10, 12 und 15 der Gründungsverordnung entspricht die Bezugnahme auf das „Jahresarbeitsprogramm“ nicht mehr der Realität und sollte daher durch Bezugnahmen auf das „mehrjährige Programmplanungsdokument“ (d. h. ein Programmplanungsdokument, das sowohl mehrjährige als auch jährliche Komponenten umfasst) ersetzt werden, das die Agentur jedes Jahr gemäß der Rahmenfinanzregelung erstellt. Neben dieser redaktionellen Änderung gibt die folgende Tabelle einen Überblick über die vorgeschlagenen Änderungen der Gründungsverordnung.

    Artikel

    Gegenstand

    Änderungen

    1

    Gegenstand

    Keine Änderung

    2

    Ziel

    Keine Änderung

    3

    Anwendungsbereich

    Das Wort „Gemeinschaft“ wird durch das Wort „Union“ ersetzt.

    4

    Aufgaben

    Keine Änderung

    5

    Tätigkeitsbereiche

    Streichung der Bestimmungen des Artikels, die auf den Mehrjahresrahmen Bezug nehmen.

    5a

    Das mehrjährige Arbeitsprogramm

    In diesem neuen Artikel werden Bestimmungen zusammengefasst, die zuvor auf mehrere Artikel verteilt waren.

    6

    Arbeitsmethoden

    Keine Änderung

    7

    Beziehungen zu relevanten Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft

    Keine Änderung

    8

    Zusammenarbeit mit Organisationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und auf internationaler Ebene

    Keine Änderung

    9

    Zusammenarbeit mit dem Europarat

    Keine Änderung

    10

    Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft; Plattform für Grundrechte

    Keine Änderung

    11

    Zusammensetzung der Agentur

    Keine Änderung

    12

    Verwaltungsrat

    Die vorgeschlagenen Änderungen beziehen sich auf Folgendes:

    -von den Mitgliedern des Verwaltungsrats verlangte zusätzliche Kompetenzen in den Bereichen Verwaltung und Haushalt;

    -Möglichkeit der Wiederernennung eines ehemaligen Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds für nicht aufeinanderfolgende Amtszeiten;

    -Sachverhalt, dass mit dem Ersatz eines Mitglieds vor Ablauf seiner Amtszeit dessen fünfjährige Amtszeit beendet wird;

    -Präzisierung, dass für die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist und dass die beiden anderen Mitglieder des Exekutivausschusses von der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt werden (in beiden Fällen hat das vom Europarat ernannte Mitglied kein Stimmrecht);

    -Bestimmung, wonach i) dem Verwaltungsrat Befugnisse der Anstellungsbehörde zukommen – die durch Beschluss dem Direktor übertragen werden, der seinerseits zur Weiterübertragung dieser Befugnisse ermächtigt ist – und der Verwaltungsrat eine entsprechende Übertragung bzw. Weiterübertragung aussetzen kann, wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern, ii) der Verwaltungsrat eine Sicherheitsstrategie (einschließlich Vorschriften über den Umgang mit EU-Verschlusssachen) annimmt, iii) der Verwaltungsrat Vorschriften zum Umgang mit und zur Vermeidung von Interessenkonflikten festlegt und iv) eine Kommunikationsstrategie annimmt;

    -Bestimmung, wonach für die Beschlussfassung in ordentlichen Angelegenheiten die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats erforderlich ist;

    -Bestimmung, wonach eine außerordentliche Sitzung des Verwaltungsrats auch auf Antrag der Kommission einberufen werden kann.

    13

    Exekutivausschuss

    Änderungen, um

    -klarzustellen, dass die Aufgabe des Exekutivausschusses, die Vorarbeiten für die vom Verwaltungsrat zu fassenden Beschlüsse zu überwachen, die Prüfung von Haushalts- und Personalfragen umfasst;

    -die Aufgaben im Zusammenhang mit der Annahme der vom Direktor erstellten Betrugsbekämpfungsstrategie zuzuweisen, für geeignete Folgemaßnahmen zu Prüfungen und zu Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zu sorgen und den Direktor bei der Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats zu unterstützen;

    -vorzusehen, dass der Exekutivausschuss erforderlichenfalls in dringenden Fällen vorläufige Beschlüsse im Namen des Verwaltungsrats fassen kann;

    -darauf hinzuweisen, dass der Exekutivausschuss auf Antrag eines seiner Mitglieder einberufen werden kann;

    -klarzustellen, dass Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden und dass der Vertreter des Europarats stimmberechtigt ist bei Punkten, die Beschlüsse betreffen, über die er im Verwaltungsrat nach Artikel 12 Absatz 8 mit abstimmen kann.

    14

    Wissenschaftlicher Ausschuss

    Änderung, die es dem Verwaltungsrat ermöglicht, auf die Reserveliste zurückzugreifen, falls ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit des wissenschaftlichen Ausschusses ersetzt werden muss.

    15

    Direktor

    Die vorgeschlagenen Änderungen sollen gewährleisten, dass

    -die Amtszeit des Direktors um fünf (statt drei) Jahre verlängert werden und das Verfahren binnen zwölf (statt neun) Monaten vor Ablauf seiner Amtszeit eingeleitet werden kann;

    -der Direktor verantwortlich ist für die Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats, die Ausarbeitung eines Aktionsplans zur Weiterverfolgung der Schlussfolgerungen rückblickender Evaluierungen, einer Betrugsbekämpfungsstrategie und eines Aktionsplans mit Folgemaßnahmen zu Prüfberichten und OLAF-Untersuchungen;

    -die für die Amtsenthebung des Direktors im Falle eines Fehlverhaltens, wiederholter unzulänglicher Leistungen oder schwerwiegender Unregelmäßigkeiten erforderliche Mehrheit bei zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrats liegt.

    16

    Unabhängigkeit und öffentliches Interesse

    Keine Änderung

    17

    Transparenz und Zugang zu Dokumenten

    Keine Änderung

    18

    Datenschutz

    Keine Änderung

    19

    Kontrolle durch den Bürgerbeauftragten

    Keine Änderung

    20

    Aufstellung des Haushaltsplans

    Keine Änderung

    21

    Ausführung des Haushaltsplans

    Keine Änderung

    22

    Betrugsbekämpfung

    Keine Änderung

    23

    Rechtsstellung und Sitz

    Keine Änderung

    24

    Personal

    Streichung des Absatzes, dem zufolge die Agentur „Befugnisse aus[übt], die der Anstellungsbehörde ... zustehen“ (soll durch die Bestimmung ersetzt werden, dass diese Befugnisse vom Verwaltungsrat ausgeübt werden, der sie durch Beschluss dem Direktor überträgt).

    25

    Sprachenregelung

    Keine Änderung

    26

    Vorrechte und Befreiungen

    Keine Änderung

    27

    Zuständigkeit des Gerichtshofs

    Keine Änderung

    28

    Beteiligung von Bewerberländern und Ländern, mit denen ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen geschlossen wurde, und diesbezüglicher Geltungsbereich

    Keine Änderung

    29

    Übergangsregelungen

    Keine Änderung

    30

    Bewertungen

    Änderungen, die konkretisieren sollen, dass die Bewertung der Agentur von der Kommission in Auftrag gegeben wird und alle fünf Jahre ab Inkrafttreten der Änderungsverordnung erfolgt, und dass bei jeder zweiten Bewertung die von der Agentur erzielten Ergebnisse im Hinblick auf ihre Ziele, ihr Mandat und ihre Aufgaben bewertet werden, einschließlich einer Bewertung, ob die Weiterführung der Agentur im Hinblick auf diese Ziele, ihr Mandat und ihre Aufgaben noch gerechtfertigt ist.

    31

    Überprüfung

    Wird gestrichen (infolge der Änderungen des Artikels 30)

    32

    Aufnahme der Tätigkeit der Agentur

    Keine Änderung

    33

    Aufhebung

    Keine Änderung

    34

    Inkrafttreten und Anwendung

    Keine Änderung

    2020/0112 (APP)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 6 ,

    gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden die „Agentur“) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates 7 geschaffen mit dem Ziel, den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Bezug auf die Grundrechte Unterstützung zu gewähren und ihnen Fachkenntnisse bereitzustellen.

    (2)Um den Anwendungsbereich der Tätigkeiten der Agentur klarer zu fassen und die Governance und Effizienz der Agentur zu verbessern, ist es notwendig, gewisse Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 zu präzisieren und zu aktualisieren, ohne das Ziel und die Aufgaben der Agentur zu ändern.

    (3)Um der Bedeutung der Agentur für die Unterstützung der Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union und der Mitgliedstaaten in Grundrechtsfragen in vollem Umfang Rechnung zu tragen, sollte zunächst in der Verordnung klargestellt werden, dass sich der Anwendungsbereich der Tätigkeiten der Agentur seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon auf die Zuständigkeiten der Union erstreckt, einschließlich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen.

    (4)Darüber hinaus sind einige gezielte technische Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 erforderlich, damit die Agentur im Einklang mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Konzepts, das der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission zu den dezentralen Agenturen vom 19. Juli 2012 beigefügt ist (im Folgenden „Gemeinsames Konzept“) 8 , verwaltet und betrieben werden kann. Die Angleichung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 an die Grundsätze des Gemeinsamen Konzepts ist auf die spezifische Arbeit und Art der Agentur zugeschnitten und zielt darauf ab, den Betrieb der Agentur zu vereinfachen, ihre Governance zu verbessern und Effizienzgewinne zu erzielen.

    (5)Zum einen sollte sich die Festlegung der Tätigkeitsbereiche der Agentur allein auf das mehrjährige Programmplanungsdokument der Agentur stützen. Der derzeitige Ansatz, parallel dazu alle fünf Jahre einen umfassenden thematischen Mehrjahresrahmen festzulegen, sollte abgeschafft werden, da er sich durch das mehrjährige Programmplanungsdokument, das die Agentur seit 2017 jährlich annimmt‚ um der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 9 (an deren Stelle die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 10 getreten ist) zu entsprechen, erübrigt. Auf der Grundlage der politischen Agenda der Union und der Bedürfnisse der Interessenträger werden in dem mehrjährigen Programmplanungsdokument die Bereiche und spezifischen Projekte, an denen die Agentur für einen Zeitraum von drei Jahren arbeiten soll, eindeutig festgelegt. Dies sollte es der Agentur ermöglichen, ihre Arbeit und thematische Ausrichtung im Laufe der Zeit zu planen und jährlich an neue Prioritäten anzupassen.

    (6)Zum anderen sollte eine Reihe von Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 geändert werden, um eine bessere Governance und Funktionsweise des Verwaltungsrats der Agentur zu gewährleisten.

    (7)In Anbetracht der wichtigen Kontrollfunktion des Verwaltungsrats sollten seine Mitglieder über das Erfordernis der Unabhängigkeit, der Kenntnisse im Bereich der Grundrechte und der Managementerfahrung hinaus über angemessene Kompetenzen in den Bereichen Verwaltung und Haushalt verfügen müssen.

    (8)Auch sollte klargestellt werden, dass die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Stellvertreter zwar nicht unmittelbar nacheinander verlängert werden kann, es jedoch möglich sein sollte, ein ehemaliges Mitglied oder stellvertretendes Mitglied für eine oder mehrere nicht aufeinanderfolgende Amtszeiten wiederzuernennen. Ist es nämlich einerseits gerechtfertigt, aufeinanderfolgende Verlängerungen nicht zuzulassen, um die Unabhängigkeit der Mitglieder zu gewährleisten, würde andererseits die Möglichkeit einer Wiederernennung für nicht aufeinanderfolgende Amtszeiten es den Mitgliedstaaten erleichtern, geeignete Mitglieder zu ernennen, die alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

    (9)In Bezug auf die Ersetzung von Mitgliedern des Verwaltungsrats sollte klargestellt werden, dass das neue Mitglied in allen Fällen, in denen die Amtszeit vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums endet, d. h. nicht nur im Falle des Verlusts der Unabhängigkeit, sondern auch in anderen Fällen wie Rücktritt oder Tod, die fünfjährige Amtszeit des Vorgängers bzw. der Vorgängerin zu Ende führt, es sei denn, die verbleibende Amtszeit beträgt weniger als zwei Jahre; in diesem Fall kann eine neue fünfjährige Amtszeit beginnen.

    (10)Zur Angleichung an die Lage innerhalb der Organe sollte der Verwaltungsrat der Agentur die Befugnisse der Anstellungsbehörde ausüben. Mit Ausnahme der Ernennung des Direktors sollten diese Befugnisse dem Direktor übertragen werden. Der Verwaltungsrat sollte die Befugnisse der Anstellungsbehörde in Bezug auf das Personal der Agentur nur in Ausnahmefällen ausüben.

    (11)Um Blockaden zu vermeiden und die Abstimmungsverfahren für die Wahl der Mitglieder des Exekutivausschusses zu vereinfachen, sollte festgelegt werden, dass sie vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt werden.

    (12)Um die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 weiter mit dem Gemeinsamen Konzept in Einklang zu bringen und die Fähigkeit des Verwaltungsrats zu stärken, die administrative, operative und haushaltstechnische Verwaltung der Agentur zu überwachen, ist es notwendig, dem Verwaltungsrat zusätzliche Aufgaben zu übertragen und die dem Exekutivausschuss übertragenen Aufgaben näher zu spezifizieren. Zu den zusätzlichen Aufgaben des Verwaltungsrats sollte die Annahme einer Sicherheitsstrategie gehören, die unter anderem Vorschriften für den Umgang mit EU-Verschlusssachen, eine Kommunikationsstrategie und Vorschriften für den Umgang mit und die Vermeidung von Interessenkonflikten im Hinblick auf seine Mitglieder und die Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses umfasst. Es sollte klargestellt werden, dass die Aufgabe des Exekutivausschusses, die Vorarbeiten für die vom Verwaltungsrat zu fassenden Beschlüsse zu überwachen, die Prüfung von Haushalts- und Personalfragen umfasst. Zudem sollte der Exekutivausschuss beauftragt werden, die vom Direktor ausgearbeitete Betrugsbekämpfungsstrategie anzunehmen und für angemessene Folgemaßnahmen zu Prüfergebnissen und zu Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zu sorgen. Außerdem sollte vorgesehen werden, dass der Exekutivausschuss erforderlichenfalls in dringenden Fällen vorläufige Beschlüsse im Namen des Verwaltungsrats fassen kann.

    (13)Um das bestehende Verfahren zur Ersetzung der Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses zu vereinfachen, sollte es dem Verwaltungsrat möglich sein, die nächste Person auf der Reserveliste für die verbleibende Amtszeit zu ernennen, wenn ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ersetzt werden muss.

    (14)Im Hinblick auf den Direktor der Agentur sollte dessen Amtszeit angesichts des sehr selektiven Ernennungsverfahrens und der Tatsache, dass die Zahl der Bewerber, die die Auswahlkriterien möglicherweise erfüllen, häufig gering ist, um bis zu fünf Jahre verlängert werden können. Darüber hinaus sollte ein hierauf gerichtetes Verfahren angesichts der Bedeutung der Stellung des Direktors und des umfassenden Charakters des Verfahrens, an dem das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission beteiligt sind, innerhalb von zwölf Monaten vor Ende der Amtsperiode eingeleitet werden.

    (15)Um die Stabilität des Mandats des Direktors und damit des Mandats der Agentur zu erhöhen, sollte zudem die Mehrheit, die erforderlich ist, um die Amtsenthebung des Direktors vorzuschlagen, von derzeit einem Drittel auf zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats angehoben werden. Um die Gesamtverantwortung des Direktors für die Verwaltung der Agentur zu konkretisieren, sollte ausdrücklich festgelegt werden, dass der Direktor für die Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats, die Ausarbeitung einer Betrugsbekämpfungsstrategie der Agentur und die Erstellung eines Aktionsplans mit Folgemaßnahmen zu internen oder externen Prüfberichten und zu Untersuchungen des OLAF oder der EUStA verantwortlich ist.

    (16)Um die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 mit dem Gemeinsamen Konzept in Einklang zu bringen, ist es notwendig festzulegen, dass die Kommission die Bewertung der Agentur alle fünf Jahre durchführen sollte.

    (17)Die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007

    Die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 wird wie folgt geändert:

    1.Artikel 3 erhält folgende Fassung:

    Artikel 3


    Anwendungsbereich

    (1)Die Agentur nimmt ihre Aufgaben zur Verwirklichung des in Artikel 2 dieser Verordnung festgelegten Ziels im Rahmen der Zuständigkeiten der Union wahr.

    (2)Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bezieht sich die Agentur auf die Grundrechte, auf die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union verwiesen wird.

    (3)Die Agentur befasst sich mit Grundrechtsfragen in der Union und in deren Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung des Unionsrechts.“

    2.Artikel 4 wird wie folgt geändert:

    a)Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)    sie führt wissenschaftliche Forschungsarbeiten und Erhebungen sowie Voruntersuchungen und Durchführbarkeitsstudien durch, beteiligt sich an solchen Arbeiten oder fördert sie – gegebenenfalls und soweit mit ihren Prioritäten und ihrem mehrjährigen Arbeitsprogramm vereinbar – auch auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission;“

    b)Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

    „(3)    Vor Verabschiedung des in Absatz 1 Buchstabe e genannten Berichts wird der wissenschaftliche Ausschuss konsultiert.

    (4) Die Agentur übersendet die in Absatz 1 Buchstaben e und g genannten Berichte jeweils spätestens am 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen.“

    3.Artikel 5 erhält folgende Fassung:

    Artikel 5

    Tätigkeitsbereiche

    Die Agentur nimmt ihre Aufgaben auf der Grundlage ihres mehrjährigen Arbeitsprogramms und nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen und personellen Ressourcen wahr.“

    4.Folgender Artikel 5a wird eingefügt:

    „Artikel 5a
    Das mehrjährige Arbeitsprogramm

    (1)Das mehrjährige Arbeitsprogramm muss mit den verfügbaren finanziellen und personellen Ressourcen im Einklang stehen und der Arbeit der Union in den Bereichen Forschung und Statistik Rechnung tragen.

    (2)Der Direktor legt den Entwurf des mehrjährigen Arbeitsprogramms der Kommission und dem wissenschaftlichen Ausschuss zur Stellungnahme vor. Der Direktor übersendet diesen Entwurf auch den nationalen Verbindungsbeamten in den Mitgliedstaaten.

    (3)Wenn die Kommission und der wissenschaftliche Ausschuss ihre Stellungnahmen abgegeben haben, legt der Direktor den Entwurf des mehrjährigen Arbeitsprogramms dem Verwaltungsrat zur Verabschiedung vor.

    (4)Der Direktor übersendet das Jahresarbeitsprogramm dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.“

    5.Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)    Jeder Mitgliedstaat benennt einen Beamten als nationalen Verbindungsbeamten.

    Der nationale Verbindungsbeamte ist der Hauptansprechpartner für die Agentur in dem jeweiligen Mitgliedstaat.

    Insbesondere können die nationalen Verbindungsbeamten dem Direktor Stellungnahmen ihrer Mitgliedstaaten zum Entwurf des mehrjährigen Arbeitsprogramms übermitteln, bevor dieser dem Verwaltungsrat vorgelegt wird. Die Agentur übermittelt den nationalen Verbindungsbeamten alle nach Artikel 4 Absatz 1 erstellten Dokumente.“

    6.Artikel 9 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 9

    Zusammenarbeit mit dem Europarat

    Um Doppelarbeit zu vermeiden und Komplementarität und einen Mehrwert sicherzustellen, koordiniert die Agentur ihre Tätigkeiten mit denen des Europarats, insbesondere in Bezug auf ihr mehrjähriges Arbeitsprogramm, und arbeitet nach Artikel 10 mit der Zivilgesellschaft zusammen.

    Zu diesem Zweck schließt die Union nach dem Verfahren des Artikels 218 des Vertrags ein Abkommen mit dem Europarat mit dem Ziel, eine enge Zusammenarbeit zwischen diesem und der Agentur zu begründen. Das genannte Abkommen sieht die Entsendung einer unabhängigen Persönlichkeit in den Verwaltungsrat und den Exekutivausschuss der Agentur durch den Europarat nach den Artikeln 12 und 13 vor.“

    7.Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)    dem Verwaltungsrat Vorschläge für das nach Artikel 5a zu verabschiedende mehrjährige Arbeitsprogramm zu unterbreiten,“

    8.Artikel 12 wird wie folgt geändert:

    a)In Absatz 1 erhält der Eingangsteil folgende Fassung:

    „(1)    Dem Verwaltungsrat gehören folgende Persönlichkeiten mit angemessener Erfahrung in der Verwaltung von Organisationen des öffentlichen oder privaten Sektors, angemessenen Kompetenzen in den Bereichen Verwaltung und Haushalt sowie Kenntnissen im Bereich der Grundrechte an:“

    b)Die Absätze 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

    „(3)    Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt fünf Jahre. Ein ehemaliges Mitglied oder stellvertretendes Mitglied kann für eine oder mehrere nicht aufeinanderfolgende Amtszeiten wiederernannt werden.

    (4)    Außer bei normaler Neubesetzung oder im Todesfall endet die Amtszeit eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds nur, wenn es von seinem Amt zurücktritt. Erfüllt jedoch ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied nicht mehr das Kriterium der Unabhängigkeit, so tritt es unverzüglich von seinem Amt zurück und setzt die Kommission und den Direktor der Agentur hiervon in Kenntnis. In anderen Fällen als dem der normalen Neubesetzung ernennt die betreffende Partei für die noch verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied. Die betreffende Partei ernennt auch dann ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied für die verbleibende Amtszeit, wenn der Verwaltungsrat ausgehend von einem Vorschlag eines Drittels seiner Mitglieder oder einem Vorschlag der Kommission feststellt, dass das jeweilige Mitglied oder stellvertretende Mitglied das Kriterium der Unabhängigkeit nicht länger erfüllt. Ist die verbleibende Amtszeit kürzer als zwei Jahre, so kann das Mandat des neuen Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds auf eine volle Amtszeit von fünf Jahren ausgedehnt werden.

    (5)    Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden und die beiden weiteren in Artikel 13 Absatz 1 genannten Mitglieder des Exekutivausschusses aus den nach Absatz 1 Buchstabe a benannten Mitgliedern für die einmal verlängerbare Dauer von zweieinhalb Jahren.

    Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der in Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt. Die beiden weiteren in Artikel 13 Absatz 1 genannten Mitglieder des Exekutivausschusses werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der in Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt.“

    c)Absatz 6 wird wie folgt geändert:

    a)Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

    „a)    Er verabschiedet das mehrjährige Arbeitsprogramm;

    b)    er verabschiedet die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben e und g genannten Jahresberichte, wobei er bei dem Bericht nach Buchstabe g insbesondere die erzielten Ergebnisse den im mehrjährigen Arbeitsprogramm vorgegebenen Zielen gegenüberstellt;“

    b)Buchstabe e erhält folgende Fassung:

    „e)    er übt im Einklang mit den Absätzen 7a und 7b dieses Artikels in Bezug auf das Personal der Agentur die Befugnisse aus, die mit der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates 11 (,Statut der Beamten‘) der Anstellungsbehörde und mit den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Einstellungsbehörde übertragen wurden (,Befugnisse der Anstellungsbehörde‘);“

    c)Die folgenden Buchstaben m bis o werden angefügt:

    „m)    er verabschiedet eine Sicherheitsstrategie, einschließlich Vorschriften für den Austausch von EU-Verschlusssachen;

    n)    er verabschiedet Vorschriften zur Vermeidung von und zum Umgang mit Interessenkonflikten seiner Mitglieder sowie der Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses;

    o)    er verabschiedet die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h genannte Kommunikationsstrategie und aktualisiert sie regelmäßig.“

    d)Die folgenden Absätze 7a und 7b werden eingefügt:

    „(7a)    Der Verwaltungsrat fasst nach Artikel 110 Absatz 2 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und des Artikels 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem er die einschlägigen Befugnisse der Anstellungsbehörde dem Direktor überträgt und die Voraussetzungen festlegt, unter denen diese Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Direktor kann diese Befugnisse weiterübertragen.

    (7b)    Wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern, kann der Verwaltungsrat durch Beschluss die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Direktor sowie die von diesem vorgenommene Weiterübertragung von Befugnissen vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Direktor übertragen.“

    e)Die Absätze 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

    „(8)    In der Regel werden die Beschlüsse des Verwaltungsrats mit der Mehrheit aller Mitglieder gefasst.

    Die in Absatz 6 Buchstaben a bis e, g, k und l genannten Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder gefasst.

    Die in Artikel 25 Absatz 2 genannten Beschlüsse werden einstimmig gefasst.

    Jedes Mitglied des Verwaltungsrats beziehungsweise in seiner Abwesenheit das stellvertretende Mitglied verfügt über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

    Die vom Europarat entsandte Persönlichkeit kann nur an der Abstimmung über die in Absatz 6 Buchstaben a, b und k genannten Beschlüsse teilnehmen.

    (9)    Unbeschadet außerordentlicher Sitzungen beruft der Vorsitzende den Verwaltungsrat zweimal jährlich ein. Außerordentliche Sitzungen beruft der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag der Kommission oder mindestens eines Drittels der Mitglieder des Verwaltungsrats ein.“

    9.Artikel 13 erhält folgende Fassung:

    Artikel 13

    Exekutivausschuss

    (1)    Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivausschuss unterstützt. Der Exekutivausschuss überwacht die notwendigen Vorarbeiten für die vom Verwaltungsrat zu fassenden Beschlüsse. Insbesondere prüft er Haushalts- und Personalangelegenheiten.

    (2)    Der Exekutivausschuss nimmt ferner folgende Aufgaben wahr:

    a)Er überprüft das in Artikel 5a genannte mehrjährige Arbeitsprogramm der Agentur auf der Grundlage des vom Direktor ausgearbeiteten Entwurfs und leitet es zur Verabschiedung an den Verwaltungsrat weiter;

    b)er überprüft den Entwurf des Jahreshaushaltsplans der Agentur und leitet ihn zur Verabschiedung an den Verwaltungsrat weiter;

    c)er überprüft den Entwurf des Jahresberichts über die Tätigkeiten der Agentur und leitet ihn zur Verabschiedung an den Verwaltungsrat weiter;

    d)er verabschiedet eine Betrugsbekämpfungsstrategie für die Agentur, die unter Berücksichtigung von Kosten und Nutzen der durchzuführenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Betrugsrisiken steht und sich auf einen vom Direktor ausgearbeiteten Entwurf stützt;

    e)er sorgt für geeignete Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen, die sich aus den internen oder externen Prüfberichten und Evaluierungen sowie aus den Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) oder der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) ergeben;

    f)unbeschadet der Zuständigkeiten des Direktors nach Artikel 15 Absatz 4 berät und unterstützt er diesen bei der Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats im Hinblick auf eine verstärkte Aufsicht über die Verwaltung und Haushaltsführung.

    (3)    Wenn dies aus Gründen der Dringlichkeit notwendig ist, kann der Exekutivausschuss im Namen des Verwaltungsrats vorläufige Beschlüsse fassen, auch über die Aussetzung der Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde unter den in Artikel 12 Absätze 7a und 7b genannten Voraussetzungen und über Haushaltsangelegenheiten.

    (4)    Dem Exekutivausschuss gehören der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats, zwei weitere vom Verwaltungsrat nach Artikel 12 Absatz 5 gewählte Mitglieder des Verwaltungsrats und einer der Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat an.

    Die vom Europarat in den Verwaltungsrat entsandte Persönlichkeit kann den Sitzungen des Exekutivausschusses beiwohnen.

    (5)    Der Exekutivausschuss wird vom Vorsitzenden einberufen. Er kann auch auf Antrag eines seiner Mitglieder einberufen werden. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die vom Europarat entsandte Persönlichkeit kann an der Abstimmung über Punkte teilnehmen, die Beschlüsse betreffen, bei denen sie nach Artikel 12 Absatz 8 im Verwaltungsrat stimmberechtigt ist.

    (6)    Der Direktor nimmt an den Sitzungen des Exekutivausschusses ohne Stimmrecht teil.“

    10.Artikel 14 wird wie folgt geändert:

    a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)    Dem wissenschaftlichen Ausschuss gehören 11 unabhängige und in Grundrechtsfragen hoch qualifizierte Personen an. Im Anschluss an ein transparentes Stellenausschreibungs- und Auswahlverfahren und nach Konsultation des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments ernennt der Verwaltungsrat die 11 Mitglieder und genehmigt eine in der Rangfolge der Eignung aufgestellte Reserveliste. Der Verwaltungsrat gewährleistet ausgewogene geografische Vertretung. Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht zugleich Mitglied des wissenschaftlichen Ausschusses sein. Die genauen Ernennungsbedingungen für den wissenschaftlichen Ausschuss werden in der Geschäftsordnung nach Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe g festgelegt.“

    b)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)    Die Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses sind unabhängig. Sie können nur auf eigene Veranlassung oder im Falle einer dauerhaften Hinderung an der Erfüllung ihrer Pflichten ersetzt werden. Erfüllt jedoch ein Mitglied nicht mehr das Kriterium der Unabhängigkeit, so tritt es unverzüglich von seinem Amt zurück und setzt die Kommission und den Direktor der Agentur hiervon in Kenntnis. Außerdem kann der Verwaltungsrat auf Vorschlag eines Drittels seiner Mitglieder oder der Kommission erklären, dass die Unabhängigkeit nicht gegeben ist, und die Benennung der betreffenden Person widerrufen. Der Verwaltungsrat ernennt die nach der Rangfolge erste verfügbare Person auf der Reserveliste für die verbleibende Amtszeit. Ist die verbleibende Amtszeit kürzer als zwei Jahre, so kann das Mandat des neuen Mitglieds auf eine volle Amtszeit von fünf Jahren ausgedehnt werden. Die Agentur veröffentlicht auf ihrer Website die Liste der Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses und aktualisiert sie regelmäßig.“

    11.Artikel 15 wird wie folgt geändert:

    a)Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

    „(3)    Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre.

    Während der letzten 12 Monate dieses Zeitraums führt die Kommission eine Bewertung durch. In dieser Bewertung prüft sie insbesondere

    a) die Leistung des Direktors;

    b) die Aufgaben der Agentur und die Erfordernisse der kommenden Jahre.

    Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung des Bewertungsberichts die Amtszeit des Direktors einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.

    Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat von seiner Absicht, die Amtszeit des Direktors zu verlängern. Der Direktor kann innerhalb eines Monats vor dem formellen Beschluss des Verwaltungsrats zur Verlängerung seiner Amtszeit aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

    Wird die Amtszeit nicht verlängert, so bleibt der Direktor bis zur Ernennung eines Nachfolgers im Amt.

    (4)    Der Direktor ist verantwortlich für

    a)die Wahrnehmung der in Artikel 4 genannten Aufgaben, insbesondere für die Ausarbeitung und Veröffentlichung der nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis h erstellten Dokumente in Zusammenarbeit mit dem wissenschaftlichen Ausschuss;

    b)die Ausarbeitung und Durchführung des mehrjährigen Arbeitsprogramms der Agentur;

    c)die laufenden Verwaltungsgeschäfte;

    d)die Durchführung der vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse;

    e)die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur nach Artikel 21;

    f)die Durchführung wirksamer Verfahren zur Überwachung und Bewertung der Leistung der Agentur im Hinblick auf deren Ziele nach fachlich anerkannten Normen und Leistungsindikatoren;

    g)die Ausarbeitung eines Aktionsplans zur Weiterverfolgung der Schlussfolgerungen rückblickender Evaluierungen zur Beurteilung der Leistung von Programmen und Tätigkeiten, die mit erheblichen Ausgaben verbunden sind, nach Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715;

    h)die jährliche Berichterstattung über die Ergebnisse des Überwachungs- und Bewertungssystems gegenüber dem Verwaltungsrat;

    i)die Ausarbeitung einer Betrugsbekämpfungsstrategie für die Agentur und ihre Vorlage beim Verwaltungsrat zur Genehmigung;

    j)die Ausarbeitung eines Aktionsplans mit Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen interner oder externer Prüfberichte und Evaluierungen sowie von Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und die Berichterstattung über die erzielten Fortschritte gegenüber der Kommission und dem Verwaltungsrat;

    k)die Zusammenarbeit mit den nationalen Verbindungsbeamten;

    l)die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, einschließlich der Koordinierung der Plattform für Grundrechte nach Artikel 10.“

    b)Absatz 7 erhält folgende Fassung:

    „(7)    Im Falle von Fehlverhalten, unzulänglicher Leistung oder wiederholten oder schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten kann der Direktor vor Ablauf seiner Amtszeit durch Beschluss des Verwaltungsrats, der mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller seiner Mitglieder gefasst wird, oder durch Beschluss der Kommission seines Amtes enthoben werden.“

    12.Artikel 24 Absatz 2 wird gestrichen.

    13.Artikel 30 wird wie folgt geändert:

    a)Der Titel erhält folgende Fassung:

    „Bewertung und Überprüfung“

    b)Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

    „(3)    Die Kommission gibt spätestens am [5 Jahre nach Inkrafttreten] und danach alle fünf Jahre eine Bewertung in Auftrag, um insbesondere Wirkung, Wirksamkeit und Effizienz der Agentur und ihrer Arbeitsmethoden zu bewerten. Im Rahmen der Bewertung wird insbesondere geprüft, ob das Mandat der Agentur möglicherweise geändert werden muss und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätte.

    (4)    Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat über die Ergebnisse der Bewertung Bericht. Die Ergebnisse der Bewertung werden veröffentlicht.“

    c)Folgender Absatz 5 wird angefügt:

    „(5)    Bei jeder zweiten Bewertung werden die von der Agentur erzielten Ergebnisse im Hinblick auf ihre Ziele, ihr Mandat und ihre Aufgaben geprüft, einschließlich einer Prüfung, ob die Weiterführung der Agentur im Hinblick auf diese Ziele, dieses Mandat und diese Aufgaben noch gerechtfertigt ist.“

    14.Artikel 31 wird gestrichen.

    Artikel 2

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident

    (1)    Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1).
    (2)    Externe Bewertung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (in englischer Sprache), 19. November 2012, https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra-external_evaluation-final-report.pdf.
    (3)    2. unabhängige externe Bewertung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (in englischer Sprache), 31. Oktober 2017, https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/2nd-fra-external-evaluation-october-2017_en.pdf .
    (4)    SWD(2019) 313.
    (5)    Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen und das als Anlage beigefügte Gemeinsame Konzept, https://europa.eu/european-union/sites/europaeu/files/docs/body/joint_statement_and_common_approach_2012_de.pdf .
    (6)    ABl. C […] vom […], S. […].
    (7)    Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1).
    (8)    Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen und das als Anlage beigefügte Gemeinsame Konzept, https://europa.eu/european-union/sites/europaeu/files/docs/body/joint_statement_and_common_approach_2012_de.pdf .
    (9)    Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).
    (10)    Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1).
    (11)    Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).
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