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Document 52020PC0186

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 hinsichtlich spezifischer Maßnahmen zur Gewährung einer befristeten Sonderunterstützung im Rahmen des ELER als Reaktion auf den Ausbruch von COVID-19

    COM/2020/186 final

    Brüssel, den 30.4.2020

    COM(2020) 186 final

    2020/0075(COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 hinsichtlich spezifischer Maßnahmen zur Gewährung einer befristeten Sonderunterstützung im Rahmen des ELER als Reaktion auf den Ausbruch von COVID-19


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Die direkten und indirekten Auswirkungen des Ausbruchs von COVID-19 nehmen in allen Mitgliedstaaten weiter zu. Die derzeitige Situation ist beispiellos und erfordert daher der Lage angepasste Sondermaßnahmen.

    Im Agrar- und Lebensmittelsektor wurden zahlreiche Schwierigkeiten gemeldet, die auf die umfangreichen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit in den Mitgliedstaaten und die verordnete Schließung von Geschäften, Märkten, Restaurants und anderen Gastronomiebetrieben zurückzuführen sind. Durch wirtschaftliche Störungen im Agrarsektor und in ländlichen Gemeinden sind Landwirte und kleine Unternehmen im ländlichen Raum, die landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeiten, mit finanziellen Schwierigkeiten und Liquiditätsproblemen konfrontiert.

    Daher benötigen einige kleine Unternehmen und Landwirte dringend Soforthilfe, um ihre Tätigkeiten aufrechterhalten zu können.

    Da gleichzeitig auch die Arbeit der Verwaltungen eingeschränkt ist und weder Berater potenzielle Begünstigte durch persönliche Beratung vor Ort unterstützen noch Kontrolleure Vor-Ort-Kontrollen oder Ex-ante-Kontrollen vornehmen können, müssen einfach zu handhabende Lösungen angeboten werden, die für die Mitgliedstaaten umsetzbar, für unterschiedliche Situationen vor Ort geeignet und für die Begünstigten leicht zugänglich sind.

    Diese Unterstützung muss in Form einer befristeten Beihilfe für einen ganz klar definierten Zweck unter außergewöhnlichen Umständen angeboten werden. Um diese Ziele zu erreichen, wird die Unterstützung in Form eines einmaligen Pauschalbetrags für Landwirte und KMU gewährt, die in der Verarbeitung, Vermarktung und/oder Entwicklung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind. Die Zahlungen der Kommission erfolgen gemäß den Mittelzuweisungen und vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel.

    Damit die im Rahmen der bestehenden Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums verfügbaren Mittel möglichst effizient genutzt werden, müssen die Mitgliedstaaten anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien begründen, wie sie gewährleisten, dass die Unterstützung den am stärksten betroffenen Betrieben zugutekommt. Die Mitgliedstaaten müssten die Maßnahme im Wege einer Änderung in die EPLR aufnehmen, die Ausgaben wären jedoch ab Beginn des Katastrophenereignisses (Ausbruch von COVID-19) förderfähig.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Der Vorschlag steht im Einklang mit dem allgemeinen Rechtsrahmen für die Gemeinsame Agrarpolitik und die europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) und beschränkt sich auf eine gezielte Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Der Vorschlag ergänzt alle anderen von der Union zur Bewältigung der gegenwärtigen beispiellosen Situation ergriffenen Maßnahmen, insbesondere die Maßnahmen zur Stützung der Märkte. Der Vorschlag lässt die in Artikel 59 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vorgeschriebenen Mindestausgaben unberührt.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Der Vorschlag beschränkt sich auf gezielte Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und wahrt die Übereinstimmung mit der Politik der Union in anderen Bereichen.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Der Vorschlag basiert auf den Artikeln 42 und 43 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht vor, dass die Zuständigkeiten für die Landwirtschaft zwischen der Union und den Mitgliedstaaten geteilt sind, aber eine Gemeinsame Agrarpolitik mit gemeinsamen Zielen und einer gemeinsamen Umsetzung eingeführt wird. Mit diesem Vorschlag sollen die gemeinsamen Ziele und die gemeinsame Umsetzung einer neuen Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums sichergestellt werden.

     Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag enthält begrenzte und gezielte Änderungen, die nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um das Ziel zu erreichen, Landwirte und in der Verarbeitung, Vermarktung und/oder Entwicklung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige KMU, die von der COVID-19-Krise besonders stark betroffen sind, ausnahmsweise und befristet zu unterstützen.

    Wahl des Instruments

    Eine Verordnung stellt das geeignete Instrument dar, um die zur Bewältigung der beispiellosen Umstände benötigte zusätzliche Maßnahme einzuführen.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

    Entfällt.

    Konsultation der Interessenträger

    Es wurden keine externen Interessenträger konsultiert. Der Vorschlag beruht jedoch auf Konsultationen, die in den vergangenen Wochen mit den Mitgliedstaaten und Mitgliedern des Europäischen Parlaments durchgeführt wurden.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Entfällt.

    Folgenabschätzung

    Zur Erarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wurde eine Folgenabschätzung durchgeführt. Die vorgeschlagenen begrenzten Änderungen erfordern keine separate Folgenabschätzung.

    Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Entfällt.

    Grundrechte

    Entfällt.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Die vorgeschlagene Änderung zieht keinerlei Änderungen an den jährlichen Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens für Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1311/2013 nach sich. Die jährliche Gesamtaufteilung der Mittel für Verpflichtungen im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) bleibt unverändert. Da eine gewisse Zeit benötigt wird, um diese neue Maßnahme umzusetzen, werden die Zahlungen an die Begünstigten voraussichtlich im vierten Quartal 2020 erfolgen und somit aus dem Haushalt 2021 finanziert werden. Die zur Finanzierung dieser Maßnahme erforderlichen Mittel für Zahlungen werden im Rahmen der ELER-Mittel bereitgestellt, die in den Haushaltsplanentwurf der Kommission für 2021 aufzunehmen sind, und durch einen entsprechend geringeren Bedarf an Mitteln für Zahlungen in den Folgejahren ausgeglichen.

    5.WEITERE ANGABEN

    Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Das Monitoring der Durchführung der Maßnahme sowie die diesbezügliche Berichterstattung erfolgen im Rahmen der allgemeinen Berichterstattungsmechanismen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und 1305/2013.

    Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

    Entfällt.

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    Es wird vorgeschlagen, die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zu ändern.

    2020/0075 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 hinsichtlich spezifischer Maßnahmen zur Gewährung einer befristeten Sonderunterstützung im Rahmen des ELER als Reaktion auf den Ausbruch von COVID-19

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1 ,

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2 ,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Landwirte und Unternehmen im ländlichen Raum sind von den Folgen der durch den COVID-19-Ausbruch entstandenen Krise auf beispiellose Weise betroffen. Die umfangreichen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit in den Mitgliedstaaten und die verordnete Schließung von Geschäften, Märkten, Restaurants und anderen Gastronomiebetrieben haben für wirtschaftliche Störungen im Agrarsektor und in ländlichen Gemeinden gesorgt und bei Landwirten und kleinen Unternehmen im ländlichen Raum, die landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeiten, vermarkten und/oder entwickeln, finanzielle Schwierigkeiten und Liquiditätsprobleme hervorgerufen. Dies hat zu einer Ausnahmesituation geführt, auf die reagiert werden muss.

    (2)Um die Auswirkungen der Krise abzumildern, sollten mithilfe einer neuen befristeten Sondermaßnahme Liquiditätsprobleme behoben werden, die die Fortführung landwirtschaftlicher Tätigkeiten und den Fortbestand kleiner in der Verarbeitung, Vermarktung und/oder Entwicklung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätiger Unternehmen gefährden.

    (3)Diese Unterstützung, mit der die Wettbewerbsfähigkeit von Agrarunternehmen und die Lebensfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe sichergestellt werden sollen, zielt darauf ab, die verfügbaren Mittel auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien bestmöglich auf die Begünstigten zu konzentrieren, die am stärksten von der Krise betroffen sind. Als Kriterien können bei Landwirten beispielsweise der Erzeugungssektor, die Betriebsform, die Betriebsstruktur, die Vermarktungsform landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Zahl der beschäftigten Saisonarbeitskräfte und bei KMU der Sektor, die Art der Tätigkeit, die Art der Regionen oder sonstige spezifische Sachzwänge herangezogen werden.

    (4)Wegen der Dringlichkeit und des Ausnahmecharakters dieser Maßnahme sollten eine Einmalzahlung und ein begrenzter Zeitraum für die Anwendung der Maßnahme festgelegt werden, wobei auf den Grundsatz zu verweisen ist, dass die Zahlungen der Kommission gemäß den Mittelzuweisungen und vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel erfolgen.

    (5)Um den am stärksten betroffenen Landwirten oder KMU eine höhere Unterstützung zu gewähren, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Höhe der Pauschalbeträge für bestimmte Kategorien förderfähiger Begünstigter auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien anzupassen.

    (6)Um eine angemessene Finanzierung der neuen Maßnahme sicherzustellen, ohne andere Ziele der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums zu gefährden, sollte ein Höchstanteil des Unionsbeitrags zu dieser Maßnahme festgesetzt werden.

    (7)Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (8)Wegen des Ausbruchs von COVID-19 und der Dringlichkeit, die damit einhergehende Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu bewältigen, wird es als notwendig erachtet, die Ausnahme von der Achtwochenfrist in Anspruch zu nehmen, die nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorgesehen ist.

    (9)Angesichts der Dringlichkeit der Lage im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1
    Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

    Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird wie folgt geändert:

    1.Folgender Artikel 39b wird eingefügt: 

    „Artikel 39b
    Befristete Sonderunterstützung für Landwirte und in der Verarbeitung, Vermarktung und/oder Entwicklung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige KMU, die von der COVID-19-Krise besonders stark betroffen sind

     

    (1)Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme dient der Soforthilfe für besonders stark von der COVID-19-Krise betroffene Landwirte und KMU, damit diese ihre Geschäftstätigkeit unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen fortsetzen können.

    (2)Unterstützung erhalten Landwirte und KMU, die in der Verarbeitung, Vermarktung und/oder Entwicklung von unter Anhang I AEUV fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder von Baumwolle tätig sind, wobei Fischereierzeugnisse ausgenommen sind; bei dem Ergebnis des Produktionsprozesses kann es sich um ein nicht unter Anhang I fallendes Erzeugnis handeln.

    (3)Die Mitgliedstaaten richten die Unterstützung gezielt auf die am stärksten von der Krise betroffenen Begünstigten aus, indem sie auf der Grundlage der verfügbaren Nachweise die Förderfähigkeitsbedingungen und möglicherweise Auswahlkriterien festlegen, die objektiv und nichtdiskriminierend sein müssen.

    (4)Die Unterstützung erfolgt in Form eines Pauschalbetrags, der bis zum [31. Dezember 2020] auszuzahlen ist, und die anschließende Erstattung durch die Kommission erfolgt gemäß den Mittelzuweisungen und vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel. Die Höhe der Zahlungen kann nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien für verschiedene Kategorien von Begünstigten differenziert werden.

    (5)Die Unterstützung beläuft sich auf maximal 5000 EUR je Landwirt und 50 000 EUR je KMU.

    (6)Bei der Gewährung von Unterstützung nach diesem Artikel berücksichtigen die Mitgliedstaaten Unterstützung, die im Rahmen anderer nationaler Stützungsinstrumente oder solcher der Union oder privater Regelungen gewährt wird, um die Auswirkungen der COVID-19-Krise abzufedern.“

    2.In Artikel 59 wird folgender Absatz 6a eingefügt: 

    „(6a) Die ELER-Förderung im Rahmen der Maßnahme gemäß Artikel 39b ist auf höchstens 1 % der Gesamtbeteiligung des ELER am Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums begrenzt.“

    3. Artikel 49 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    „(2) Die für die Auswahl der Vorhaben verantwortliche Behörde des Mitgliedstaats stellt – mit Ausnahme der Vorhaben im Rahmen des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe b, des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe d sowie der Artikel 28 bis 31, 33 bis 34 und 36 bis 39b – sicher, dass die Vorhaben anhand der in Absatz 1 genannten Auswahlkriterien im Rahmen eines transparenten und gut dokumentierten Verfahrens ausgewählt werden.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

    Der Präsident    Der Präsident

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

    1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 hinsichtlich spezifischer Maßnahmen zur Gewährung einer befristeten Sonderunterstützung im Rahmen des ELER als Reaktion auf den Ausbruch von COVID-19

    1.2.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

     eine neue Maßnahme 

     eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 3  

     die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

    X die Zusammenführung mehrerer oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

    1.3.Ziel(e)

    1.3.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

    Einführung einer neuen befristeten Sondermaßnahme zur Behebung von Liquiditätsproblemen, die die Fortführung landwirtschaftlicher Tätigkeiten und den Fortbestand kleiner Unternehmen gefährden, die landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeiten.

    1.3.2.Einzelziel(e)

    Einzelziel Nr.

    Entfällt.

    1.3.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

    Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

    Entfällt.

    1.3.4.Leistungsindikatoren

    Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

    Entfällt.

    1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

    1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

    Entfällt.

    1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

    Entfällt.

    1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

    Entfällt.

    1.4.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

    Entfällt.

    1.4.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

    Entfällt.

    1.5.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

    X befristete Laufzeit

       Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

    X    Keine finanziellen Gesamtauswirkungen bei den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen.

     unbefristete Laufzeit

    Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

    anschließend reguläre Umsetzung.

    1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 4

     Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

    durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

       durch Exekutivagenturen

    X Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

     Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

    Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

    internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

    die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

    Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

    öffentlich-rechtliche Körperschaften

    privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

    privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

    Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

    Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

    Bemerkungen

    Dieser neue Vorschlag bewirkt keinerlei Änderungen der jährlichen Obergrenzen des Mehrjährigen Finanzrahmens für Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1311/2013. Die jährliche Aufteilung der Mittel für Verpflichtungen für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums bleibt unverändert.

    Insgesamt werden durch diese Maßnahme keine zusätzlichen Mittel für Zahlungen benötigt. Die zur Finanzierung dieser Maßnahme erforderlichen Mittel für Zahlungen des Jahres 2021 werden durch einen geringeren Bedarf an Mitteln für Zahlungen in den Folgejahren ausgeglichen.

    2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

    2.1.Überwachung und Berichterstattung 

    Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

    Entfällt.

    2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

    2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

    Entfällt.

    2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

    Entfällt.

    2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

    Entfällt.

    2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

    Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

    Entfällt.

    3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

    3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

    ·Bestehende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien

    Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Haushaltslinie

    Art der 
    Ausgaben

    Finanzierungsbeiträge

    Nummer

    GM/NGM 5

    von EFTA-Ländern 6

    von Kandidatenländern 7

    von Drittländern

    nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

    05.046001 8

    GM

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    ·Neu zu schaffende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien

    Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Haushaltslinie

    Art der 
    Ausgaben

    Finanzierungsbeiträge

    Nummer

    GM/NGM

    von EFTA-Ländern

    von Kandidatenländern

    von Drittländern

    nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

    Entfällt.

    JA/NEIN

    JA/NEIN

    JA/NEIN

    JA/NEIN

    3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

    3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

       Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

    X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Rubrik des Mehrjährigen 
    Finanzrahmens

    Nummer

    2

    Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

    Es gibt keine Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen. Da diese Änderung durch Änderungen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums der Mitgliedstaaten innerhalb des vereinbarten Finanzrahmens finanziert wird, werden insgesamt keine zusätzlichen Mittel für Zahlungen benötigt. Alle Zahlungen für diese Maßnahme müssen durch niedrigere Zahlungen für andere Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums ausgeglichen werden.

    Es wird davon ausgegangen, dass der Vorschlag hinsichtlich der Mittelausstattung für 2020 keine Auswirkungen auf die Mittel für Zahlungen für den ELER hat. Da die Mitgliedstaaten Zeit brauchen, um diese neue Maßnahme umzusetzen, werden die entsprechenden Ausgaben voraussichtlich im vierten Quartal 2020 gemeldet werden und sich somit auf den Haushalt 2021 auswirken. Die entsprechenden Auswirkungen auf die Mittel für Zahlungen, die mit rund 650 Mio. EUR veranschlagt werden, werden sich im Haushaltsplanentwurf 2021 bei den zu beantragenden Mitteln für Zahlungen niederschlagen. Dieser Mehrbedarf wird durch einen geringeren Bedarf bei den Mitteln für Zahlungen in den Folgejahren ausgeglichen (siehe nachstehende Schätzungen).

    GD AGRI

    Jahr 
    2020

    Jahr 
    2021

    Jahr 
    2022

    Jahr 
    2023

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

    INSGESAMT

    • Operative Mittel

    05.046001

    Verpflichtungen

    (1a)

    0

    0

    0

    0

    0

    Zahlungen

    (2a)

    0

    +650

    -325

    -325

    0

    Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben

    Entfällt.

    (3)

    Mittel INSGESAMT 
    für die GD AGRI

    Verpflichtungen

    =1a+1b+3

    0

    0

    0

    0

    0

    Zahlungen

    =2a+2b

    +3

    0

    +650

    -325

    -325

    0



    Operative Mittel INSGESAMT

    Verpflichtungen

    (4)

    0

    0

    0

    0

    0

    Zahlungen

    (5)

    0

    +650

    -325

    -325

    0

     Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

    (6)

    Mittel INSGESAMT 
    unter der Rubrik 2 
    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Verpflichtungen

    =4+6

    0

    0

    0

    0

    0

    Zahlungen

    =5+6

    0

    +650

    -325

    -325

    0





    Rubrik des Mehrjährigen 
    Finanzrahmens

    5

    Verwaltungsausgaben

    Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten (Anhang V der Internen Vorschriften), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr 
    N

    Jahr 
    N+1

    Jahr 
    N+2

    Jahr 
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

    INSGESAMT

    GD: <…….>

    • Personal

    • Sonstige Verwaltungsausgaben

    GD <…….> INSGESAMT

    Mittel

    Mittel INSGESAMT 
    unter der RUBRIK 5 
    des Mehrjährigen Finanzrahmens 

    (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr 
    2020

    Jahr 
    2021

    Jahr 
    2022

    Jahr 
    2023

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

    INSGESAMT

    Mittel INSGESAMT 
    unter den RUBRIKEN 1 bis 5 
    des Mehrjährigen Finanzrahmens 

    Verpflichtungen

    0

    0

    0

    0

    Zahlungen

    0

    +650

    -325

    -325

    3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden 

    Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Ziele und Ergebnisse angeben

    Jahr 
    N

    Jahr 
    N+1

    Jahr 
    N+2

    Jahr 
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

    INSGESAMT

    ERGEBNISSE

    Art 9

    Durchschnittskosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Gesamtzahl

    Gesamtkosten

    EINZELZIEL Nr. 1 10

    0 Ergebnis

    0 Ergebnis

    0 Ergebnis

    Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

    EINZELZIEL Nr. 2…

    0 Ergebnis

    Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

    INSGESAMT

    3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

    X    Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr 
    N 11

    Jahr 
    N+1

    Jahr 
    N+2

    Jahr 
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

    INSGESAMT

    RUBRIK 5 
    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Personal

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    Zwischensumme RUBRIK 5 
    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Außerhalb der RUBRIK 5 12  
    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Personal

    Sonstige
    Verwaltungsausgaben

    Zwischensumme 
    außerhalb der RUBRIK 5 
    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    INSGESAMT

    Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf

    X    Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

    Schätzung in Vollzeitäquivalenten

    Jahr 
    N

    Jahr 
    N+1

    Jahr N+2

    Jahr N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

     Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

    XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

    XX 01 01 02 (in den Delegationen)

    XX 01 05 01/11/21 (indirekte Forschung)

    10 01 05 01/11 (direkte Forschung)

     Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) 13

    XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

    XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

    XX 01 04 yy  14

    0 am Sitz

    0 in den Delegationen

    XX 01 05 02/12/22 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

    10 01 05 02/12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

    Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

    INSGESAMT

    XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

    Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

    Beamte und Zeitbedienstete

    Externes Personal

    3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 

    Der Vorschlag/Die Initiative

    X    kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

    Bitte erläutern Sie die erforderliche Neuprogrammierung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. Bitte legen Sie im Falle einer größeren Neuprogrammierung eine Excel-Tabelle vor.

       erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

    Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.

       erfordert eine Revision des MFR.

    Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

    3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

    Der Vorschlag/Die Initiative

       sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

       sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

    Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr 
    N 15

    Jahr 
    N+1

    Jahr 
    N+2

    Jahr 
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

    Insgesamt

    Kofinanzierende Einrichtung 

    Kofinanzierung INSGESAMT

     

    3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

    X    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

       Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

       auf die Eigenmittel

       auf die übrigen Einnahmen

       Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Einnahmenlinie:

    Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

    Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 16

    Jahr 
    N

    Jahr 
    N+1

    Jahr 
    N+2

    Jahr 
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

    Artikel ………….

    Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

    Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

    (1)    ABl. C  vom , S. .
    (2)    ABl. C  vom , S. .
    (3)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
    (4)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
    (5)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
    (6)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
    (7)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
    (8)    Haushaltslinie 08.0301 ab dem Haushaltsjahr 2021.
    (9)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
    (10)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben.
    (11)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das vermutlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
    (12)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
    (13)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
    (14)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
    (15)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das vermutlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
    (16)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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