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Document 52020AP0220
European Parliament legislative resolution of 16 September 2020 on the draft Council decision on the system of own resources of the European Union (10025/2020 — C9-0215/2020 — 2018/0135(CNS))
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. September 2020 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (10025/2020 — C9-0215/2020 — 2018/0135(CNS))
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. September 2020 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (10025/2020 — C9-0215/2020 — 2018/0135(CNS))
ABl. C 385 vom 22.9.2021, p. 256–274
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
22.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 385/256 |
P9_TA(2020)0220
Entwurf eines Beschlusses des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. September 2020 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (10025/2020 — C9-0215/2020 — 2018/0135(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Anhörung)
(2021/C 385/30)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (10025/2020), |
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gestützt auf Artikel 311 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C9-0215/2020), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2018 zum nächsten MFR: Vorbereitung des Standpunkts des Parlaments zum MFR nach 2020 (1) und Reform des Eigenmittelsystems der Europäischen Union (2), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. Mai 2018 zu den Themen „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027“ und „Eigenmittel“ (3), |
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unter Hinweis auf seinen Zwischenbericht vom 14. November 2018 mit dem Titel „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung“ (4), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Oktober 2019 zum Thema „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027 und Eigenmittel: Die Erwartungen der Bürger sollten jetzt erfüllt werden“ (5), |
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unter Hinweis auf die Erklärungen der Kommission und des Rates vom 10. Oktober 2019 zum Thema „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027 und Eigenmittel: Die Erwartungen der Bürger sollten jetzt erfüllt werden“, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Mai 2020 zu dem neuen mehrjährigen Finanzrahmen, den Eigenmitteln und dem Aufbauplan (6), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Der EU-Haushalt als Motor für den Europäischen Aufbauplan“ (COM(2020)0442), |
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unter Hinweis auf den Abschlussbericht und die Empfehlungen der Hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“, die im Dezember 2016 veröffentlicht und dem Europäischen Parlament und dem Rat im Januar 2017 vorgelegt wurden, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Juli 2020 zu den Schlussfolgerungen der außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates vom 17.–21. Juli 2020 (7), |
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gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0146/2020), |
1. |
billigt den Entwurf des Rates in der geänderten Fassung; |
2. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
3. |
fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, seinen Entwurf entscheidend zu ändern; |
4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
Abänderung 1
Entwurf eines Beschlusses
Erwägung 1 a (neu)
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Entwurf eines Beschlusses
Erwägung 1 b (neu)
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Entwurf eines Beschlusses
Erwägung 1 c (neu)
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Entwurf eines Beschlusses
Erwägung 5
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Entwurf eines Beschlusses
Erwägung 6
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
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Abänderung 6
Entwurf eines Beschlusses
Erwägung 7
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
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Abänderung 7
Entwurf eines Beschlusses
Erwägung 7 a (neu)
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
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Abänderung 8
Entwurf eines Beschlusses
Erwägung 8
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
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Abänderung 9
Entwurf eines Beschlusses
Erwägung 8 a (neu)
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
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Abänderung 10
Entwurf eines Beschlusses
Erwägung 9
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
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Abänderung 11
Entwurf eines Beschlusses
Erwägung 9 a (neu)
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
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Abänderung 12
Entwurf eines Beschlusses
Erwägung 9 b (neu)
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
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Abänderung 13
Entwurf eines Beschlusses
Erwägung 10
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
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Abänderung 14
Entwurf eines Beschlusses
Erwägung 11
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
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Abänderung 15
Entwurf eines Beschlusses
Erwägung 13
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
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Abänderung 16
Entwurf eines Beschlusses
Erwägung 16 a (neu)
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
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Abänderung 17
Entwurf eines Beschlusses
Erwägung 19
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
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Abänderung 18
Entwurf eines Beschlusses
Erwägung 25
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
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Abänderung 19
Entwurf eines Beschlusses
Artikel 2 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
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Abänderung 20
Entwurf eines Beschlusses
Artikel 2 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c a (neu)
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
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Abänderung 21
Entwurf eines Beschlusses
Artikel 2 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c b (neu)
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
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Abänderung 22
Entwurf eines Beschlusses
Artikel 2 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c c (neu)
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
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Abänderung 23
Entwurf eines Beschlusses
Artikel 2 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c d (neu)
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
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Abänderung 24
Entwurf eines Beschlusses
Artikel 2 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c e (neu)
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
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Abänderung 25
Entwurf eines Beschlusses
Artikel 2 — Absatz 2
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
2. Für den Zeitraum 2021-2027 erhält Österreich eine Bruttokürzung seines jährlichen BNE-Beitrags um 565 Mio. EUR, Dänemark eine Bruttokürzung seines jährlichen BNE-Beitrags um 377 Mio. EUR, Deutschland eine Bruttokürzung seines jährlichen BNE-Beitrags um 3 671 Mio. EUR, die Niederlande eine Bruttokürzung ihres jährlichen BNE-Beitrags um 1 921 Mio. EUR und Schweden eine Bruttokürzung seines jährlichen BNE-Beitrags um 1 069 Mio. EUR. Diese Beträge werden in Preisen von 2020 ausgedrückt und in jeweilige Preise umgerechnet, indem der jeweils jüngste von der Kommission errechnete Deflator für das Bruttoinlandsprodukt für die Union (in Euro) herangezogen wird, der zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs vorliegt. Diese Bruttokürzungen werden von allen Mitgliedstaaten finanziert. |
2. Kein Mitgliedstaat kommt in den Genuss von Rabatten oder Korrekturen. |
Abänderung 26
Entwurf eines Beschlusses
Artikel 2 — Absatz 2 a (neu)
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
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2a. Das Europäische Parlament und der Rat legen in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis spätestens 1. Januar 2021 in einer interinstitutionellen Vereinbarung die Einzelheiten und sonstigen erforderlichen Bestimmungen für die Anwendung eines rechtsverbindlichen Zeitplans für die Einführung neuer Eigenmittel fest. Die Einnahmen aus diesen neuen Eigenmitteln müssen ausreichen, um zumindest die Zins- und Tilgungszahlungen zu decken, die sich aus der gemäß Artikel 3b festgelegten Kreditaufnahmekapazität ergeben. Mit den neuen Eigenmitteln sollte außerdem die angemessene Finanzierung der im Zuge des MFR getätigten Ausgaben der Union sichergestellt werden, wobei gleichzeitig der Primat der auf dem BNE basierenden Beiträge abgemildert wird. Die Kommission legt diesbezüglich geeignete Legislativvorschläge vor. Die Halbzeitrevision des MFR 2021–2027 wird unter anderem dazu genutzt, Rechtsvorschriften anzupassen und erforderlichenfalls neue Rechtsvorschriften zu erlassen, damit die in diesem Absatz genannten Ziele erreicht werden. |
Abänderung 27
Entwurf eines Beschlusses
Artikel 3 — Absatz 1
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
1. Der Gesamtbetrag der Eigenmittel, der der Union für die jährlichen Mittel für Zahlungen zur Verfügung steht, darf 1,40 % der Summe der BNE der Mitgliedstaaten nicht übersteigen. |
1. Der Gesamtbetrag der Eigenmittel, der der Union für die jährlichen Mittel für Zahlungen zur Verfügung steht, darf 1,50 % der Summe der Bruttonationaleinkommen aller Mitgliedstaaten nicht übersteigen. |
Abänderung 28
Entwurf eines Beschlusses
Artikel 3 — Absatz 2
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
2. Der Gesamtbetrag der jährlichen Mittel für Verpflichtungen, die in den Haushaltsplan der Union eingesetzt werden, darf 1,46 % der Summe der BNE der Mitgliedstaaten nicht übersteigen. |
Entfällt |
Abänderung 29
Entwurf eines Beschlusses
Artikel 3 — Absatz 3
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
3. Es ist für ein angemessenes Verhältnis zwischen Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen zu sorgen, um zu gewährleisten, dass sie miteinander vereinbar sind und dass die in Absatz 1 festgelegte Obergrenze in den folgenden Jahren eingehalten werden kann. |
Entfällt |
Abänderung 30
Entwurf eines Beschlusses
Artikel 3 — Absatz 4
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
4. Führen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zu erheblichen Änderungen bei der Höhe des BNE, so nimmt die Kommission eine Neuberechnung der in den Absätzen 1 und 2 genannten, vorübergehend gemäß Artikel 3c angehobenen Obergrenzen anhand der folgenden Formel vor: |
entfällt |
BNEt-2 + BNEt-1 + BNEt ESVG alt x% (y %) *_________________ BNEt-2 + BNEt-1 + BNEt ESVG neu |
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In dieser Formel steht „t“ für das letzte volle Jahr, für das BNE-Angaben nach der Verordnung (EU) Nr. 2019/516 (5) zur Verfügung stehen, bezieht sich „x“ auf die Eigenmittelobergrenze für Mittel für Zahlungen und „y“ auf die Eigenmittelobergrenze für Mittel für Verpflichtungen. |
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In dieser Formel steht „ESVG“ für das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Union. |
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Abänderung 31
Entwurf eines Beschlusses
Artikel 3b — Absatz 2 — Unterabsatz 1
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
Die Rückzahlung des Kapitalbetrags der für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Ausgaben verwendeten Mittel und die dafür fälligen Zinsen gehen zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union. Die Mittelbindungen können gemäß Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) in mehreren Jahrestranchen erfolgen. |
Die Rückzahlung des Kapitalbetrags der für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Ausgaben verwendeten Mittel und die dafür fälligen Zinsen gehen zulasten der Erträge der in den Gesamthaushaltsplan der Union eingeführten neuen Eigenmittel . Die Mittelbindungen können gemäß Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 in mehreren Jahrestranchen erfolgen. |
Abänderung 32
Entwurf eines Beschlusses
Artikel 5
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
Artikel 5 |
entfällt |
Übertragung von Überschüssen |
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Ein etwaiger Mehrbetrag der Einnahmen der Union gegenüber den tatsächlichen Gesamtausgaben im Verlauf eines Haushaltsjahres wird auf das folgende Haushaltsjahr übertragen. |
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Abänderung 33
Entwurf eines Beschlusses
Artikel 6 — Absatz 2
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten behalten von den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Einnahmen 25 % als Erhebungskosten ein. |
2. Die Mitgliedstaaten behalten von den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Einnahmen 10 % als Ausgleich für die Erhebungskosten ein. |
Abänderung 34
Entwurf eines Beschlusses
Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
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Abänderung 35
Entwurf eines Beschlusses
Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe b b (neu)
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
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Abänderung 36
Entwurf eines Beschlusses
Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe b c (neu)
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
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(1) ABl. C 162 vom 10.5.2019, S. 51.
(2) ABl. C 162 vom 10.5.2019, S. 71.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0226.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0449.
(5) Angenommene Texte, P9_TA(2019)0032.
(6) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0124.
(7) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0206.
(1a) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
(5) Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates (BNE-Verordnung) (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 19).
(6) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).