EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 30.8.2019
COM(2019) 403 final
ANHANG
zum
Vorschlag für einen Ratsbeschluss
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus zur Erleichterung der Visaerteilung
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Document 52019PC0403
Proposal for a COUNCIL DECISION on the conclusion of the Agreement between the European Union and the Republic of Belarus on the facilitation of the issuance of visas
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus zur Erleichterung der Visaerteilung
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus zur Erleichterung der Visaerteilung
COM/2019/403 final
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 30.8.2019
COM(2019) 403 final
ANHANG
zum
Vorschlag für einen Ratsbeschluss
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus zur Erleichterung der Visaerteilung
ANHANG
ABKOMMEN
zwischen
der Europäischen Union und der Republik Belarus
zur Erleichterung der Visaerteilung
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,
und DIE REPUBLIK BELARUS, im Folgenden „Belarus“,
nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —
IM BESTREBEN, zwischenmenschliche Kontakte als wichtige Voraussetzung für einen steten Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Visaerteilung für Unionsbürger und Staatsbürger von Belarus auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erleichtert wird,
IN DER ERKENNTNIS, dass Visaerleichterungen nicht zur illegalen Migration führen dürfen, und unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheits- und Rückübernahmeaspekte,
IN ANBETRACHT der fundamentalen Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und der aus den für sie geltenden einschlägigen internationalen Instrumenten erwachsenden Pflichten und Verantwortlichkeiten einschließlich der Achtung der Menschenrechte und demokratischer Grundsätze,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und des Protokolls über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Königreich Dänemark gelten —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1 – Zweck und Geltungsbereich
Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen für Unionsbürger und Staatsbürger von Belarus auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.
Artikel 2 – Allgemeine Bestimmung
1.Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Unionsbürger und Staatsbürger von Belarus, die nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften von Belarus, der Mitgliedstaaten bzw. der Union, durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte von der Visumpflicht befreit sind.
2.Die innerstaatlichen Vorschriften von Belarus oder der Mitgliedstaaten sowie das Unionsrecht kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Ablehnung eines Visumantrags, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie bei der Einreiseverweigerung und Ausweisungsmaßnahmen.
Artikel 3 – Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)„Mitgliedstaat“ ist jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs;
b)„Unionsbürger“ ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a;
c) „Staatsbürger von Belarus“ ist ein Staatsangehöriger der Republik Belarus;
d)„Visum“ ist eine von einem Mitgliedstaat oder von Belarus erteilte Genehmigung, die für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder von Belarus oder für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder von Belarus erforderlich ist;
e) „rechtmäßig wohnhafte Personen“ sind
–aus Sicht von Belarus: Unionsbürger, die aufgrund belarussischer Bestimmungen berechtigt sind oder die Erlaubnis erhalten, sich länger als 90 Tage im Hoheitsgebiet von Belarus aufzuhalten;
–aus Sicht der Union: Staatsbürger von Belarus, die aufgrund des Unionsrechts oder innerstaatlicher Bestimmungen berechtigt sind oder die Erlaubnis erhalten, sich länger als 90 Tage im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten;
f)„Laissez-Passer der EU“ ist das Dokument, das die Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1417/2013 des Rates für bestimmte Bedienstete der Organe der Union ausstellt.
Artikel 4 – Nachweis des Reisezwecks
1.Folgende Gruppen von Unionsbürgern und Staatsbürgern von Belarus haben lediglich die nachstehenden Dokumente zum Nachweis des Zwecks ihrer Reise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vorzulegen:
a)Mitglieder offizieller Delegationen einschließlich ständiger Mitglieder dieser Delegationen, die mit an den Mitgliedstaat, die Europäische Union oder Belarus gerichteter offizieller Einladung an offiziellen Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder von Belarus stattfinden:
–ein von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der Europäischen Union oder von Belarus ausgestelltes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller der Delegation angehört bzw. ein ständiges Mitglied der Delegation ist, die zu einer der genannten Veranstaltungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reist, mit einer Kopie der offiziellen Einladung;
b)enge Verwandte – Ehepartner, Kinder, Eltern und das elterliche Sorgerecht ausübende Personen, Großeltern und Enkelkinder –, die in Belarus rechtmäßig wohnhafte Unionsbürger oder in einem Mitgliedstaat rechtmäßig wohnhafte Staatsbürger von Belarus oder Unionsbürger mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder Staatsbürger von Belarus mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet von Belarus besuchen:
–eine schriftliche Einladung des Gastgebers;
c)Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden:
–eine von den zuständigen Behörden gemäß nationalem Recht bestätigte schriftliche Einladung der gastgebenden juristischen Person, des gastgebenden Unternehmens oder der gastgebenden Einrichtung oder einer Repräsentanz oder Niederlassung dieser juristischen Person oder dieses Unternehmens, von zentralstaatlichen oder örtlichen Behörden von Belarus oder eines Mitgliedstaats oder von Organisationskomitees von Handels- und Industrieausstellungen, Konferenzen und Symposien, die im Hoheitsgebiet von Belarus oder eines Mitgliedstaats stattfinden;
d)Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend vom Hoheitsgebiet von Belarus in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder umgekehrt in Fahrzeugen befördern, die in einem Mitgliedstaat bzw. in Belarus zugelassen sind:
–eine schriftliche Aufforderung des nationalen Verkehrsunternehmens oder Verkehrsunternehmensverbands von Belarus oder des nationalen Verkehrsunternehmensverbands eines Mitgliedstaats für den grenzüberschreitenden Kraftverkehrsdienst mit Angabe des Zwecks, der Fahrtstrecke, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;
e)Angehörige des Zugbegleiter-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet von Belarus und der Mitgliedstaaten eingesetzt werden:
–ein schriftliches Ersuchen der zuständigen Eisenbahnorganisation bzw. ‑gesellschaft von Belarus oder eines Mitgliedstaats mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;
f)Journalisten und technisches Begleitpersonal in beruflicher Funktion:
–eine von einem Berufsverband oder dem Arbeitgeber des Antragstellers ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes von diesen ausgestelltes Dokument, woraus hervorgeht, dass die betreffende Person ein qualifizierter Journalist ist und die Reise zu journalistischen Zwecken erfolgt oder dass die Person zum technischen Begleitpersonal des Journalisten im Rahmen seiner Berufsausübung gehört;
g)Personen, die an wissenschaftlichen, akademischen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten beteiligt sind, darunter Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen:
–eine schriftliche Einladung der gastgebenden Einrichtung zur Teilnahme an diesen Aktivitäten;
h)Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken:
–eine schriftliche Einladung oder Einschreibebescheinigung der gastgebenden Hochschule, Schule oder sonstigen Bildungseinrichtung oder ein Studenten- bzw. Schülerausweis oder eine Bescheinigung der geplanten Kursbelegung;
i)Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal in beruflicher Funktion:
–eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation, zuständigen Behörden, nationalen Sportverbände der Mitgliedstaaten bzw. von Belarus oder des Nationalen Olympischen Komitees von Belarus bzw. der Nationalen Olympischen Komitees der Mitgliedstaaten;
j)Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten oder anderen kommunalen Körperschaften:
–eine schriftliche Einladung des Verwaltungsleiters/Bürgermeisters dieser Städte bzw. Gemeinden;
k)Personen, die Soldatengräber oder zivile Gräber besuchen:
–ein amtliches Dokument, in dem die Existenz des Grabes sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Begrabenen bestätigt werden;
l)Verwandte, die zu Beerdigungen anreisen:
–ein amtliches Dokument, in dem der Tod sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Toten bestätigt werden;
m)Personen, die zwecks medizinischer Behandlungen einreisen, und erforderliche Begleitpersonen:
–ein amtliches Dokument der medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in dieser Einrichtung und die Notwendigkeit der Begleitung hervorgehen, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten;
n)Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet von Belarus oder der Mitgliedstaaten teilnehmen:
–eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation zur Bestätigung der Teilnahme der betreffenden Person an der Veranstaltung;
o)Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen:
–eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation, eine Bestätigung, dass die Person die zivilgesellschaftliche Organisation vertritt, und eine von einer staatlichen Behörde nach nationalem Recht ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung dieser Organisation in dem einschlägigen Register;
p) an offiziellen grenzübergreifenden EU-Kooperationsprogrammen zwischen Belarus und der Union beteiligte Personen:
–eine schriftliche Einladung der Gastorganisation.
2.Die in Absatz 1 genannte schriftliche Einladung enthält folgende Angaben:
a)zum Gast: Name und Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Nummer des Reisepasses, Zeitpunkt und Zweck der Reise, Zahl der Einreisen und gegebenenfalls Name der begleitenden Kinder;
b)zum Gastgeber: Name, Vorname und Anschrift;
c)zur einladenden juristischen Person, zum Unternehmen oder zur Einrichtung bzw. Organisation: vollständige Bezeichnung und Anschrift und,
–wenn die Einladung/Aufforderung von einer Einrichtung bzw. Organisation oder einer Behörde ausgestellt wird, den Namen und die Funktion des Unterzeichners;
–wenn die Einladung von einer juristischen Person, einem Unternehmen, einer Repräsentanz oder Niederlassung einer solchen juristischen Person oder eines solchen Unternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder in Belarus ausgestellt wird, die nach nationalem Recht des betreffenden Mitgliedstaats oder von Belarus verlangte Register- bzw. Anmeldungsnummer.
3.Für die in Absatz 1 aufgeführten Personengruppen werden sämtliche Visaarten nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, bei dem ungeachtet etwaiger Rechtsvorschriften der Vertragsparteien weder eine weitere Begründung des Reisezwecks noch eine weitere Einladung oder Bestätigung vorgelegt werden müssen.
Artikel 5 – Mehrfachvisa
1.Diplomatische Missionen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten und von Belarus stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von fünf Jahren aus:
a)Mitgliedern von nationalen und regionalen Regierungen und Parlamenten, Verfassungsgerichten und Obersten Gerichten, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte;
b)ständigen Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an die Mitgliedstaaten, die Union oder Belarus gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet von Belarus oder eines Mitgliedstaats stattfinden;
c)Ehepartnern, Kindern unter 21 Jahren oder unterhaltsberechtigten Kindern, Eltern und das elterliche Sorgerecht ausübenden Personen, Großeltern und Enkelkindern, die im Hoheitsgebiet von Belarus rechtmäßig wohnhafte Unionsbürger oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhafte Staatsbürger von Belarus oder Unionsbürger mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder Staatsbürger von Belarus mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet von Belarus besuchen;
d)Geschäftsleuten und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmäßig nach Belarus oder in die Mitgliedstaaten reisen;
Abweichend vom ersten Satz wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt, insbesondere wenn
–bei der in Buchstabe b genannten Personengruppe die Dauer der Stellung als ständiges Mitglied einer offiziellen Delegation weniger als fünf Jahre beträgt,
–bei der in Buchstabe c genannten Personengruppe die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigung von Staatsbürgern von Belarus mit rechtmäßigem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat oder von Unionsbürgern mit rechtmäßigem Wohnsitz in Belarus weniger als fünf Jahre beträgt oder
–bei der in Buchstabe d genannten Personengruppe die Dauer der Stellung als Vertreter eines Unternehmensverbands oder die Gültigkeitsdauer des Arbeitsvertrags weniger als fünf Jahre beträgt.
2.Diplomatische Missionen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten und von Belarus stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr aus, falls diese im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet haben:
a)Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an die Mitgliedstaaten, die Union oder Belarus gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an offiziellen Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet von Belarus oder der Mitgliedstaaten stattfinden;
b)Lkw- und Busfahrern, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend vom Hoheitsgebiet von Belarus in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder umgekehrt in Fahrzeugen befördern, die in einem Mitgliedstaat bzw. in Belarus zugelassen sind;
c)Angehörigen des Zugbegleiter-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet von Belarus und der Mitgliedstaaten eingesetzt werden;
d)Personen, die an wissenschaftlichen, akademischen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten beteiligt sind, darunter Teilnehmern an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, die regelmäßig nach Belarus oder in die Mitgliedstaaten reisen;
e)Studenten und Postgraduierten, die regelmäßig zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, darunter im Rahmen von Austauschprogrammen;
f)Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und ihrem Begleitpersonal in beruflicher Funktion;
g)Teilnehmern an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten und anderen kommunalen Körperschaften;
h)Personen, die zwecks medizinischer Behandlungen regelmäßig einreisen müssen, und den erforderlichen Begleitpersonen;
i)Angehörigen der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen;
j)Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, die regelmäßig zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen in Belarus oder den Mitgliedstaaten reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;
k)an offiziellen grenzübergreifenden EU-Kooperationsprogrammen zwischen Belarus und der Union beteiligten Personen;
l)Journalisten und technischem Begleitpersonal im Rahmen seiner Berufsausübung.
Abweichend vom ersten Satz wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt.
3.Diplomatische Missionen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten und von Belarus stellen den in Absatz 2 genannten Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, vorausgesetzt, diese haben in den beiden vorangegangenen Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet, es sei denn, die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, ist offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt; in diesem Fall wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums auf diesen Zeitraum festgesetzt.
Artikel 6 – Antragsbearbeitungsgebühr
1.Für die Bearbeitung der Visumanträge wird eine Gebühr in Höhe von 35 EUR erhoben.
Dieser Betrag kann nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 geändert werden.
2.Die Mitgliedstaaten bzw. Belarus erheben für die Bearbeitung eines Visumantrags eine Gebühr von 70 EUR, wenn der Antragsteller darum gebeten hat, dass innerhalb von zwei Tagen nach Antragstellung über den Antrag entschieden wird, und das Konsulat sich dazu bereit erklärt hat.
3.Unbeschadet des Absatzes 4 sind folgende Personengruppen von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:
a)Mitglieder von nationalen und regionalen Regierungen und Parlamenten, Verfassungsgerichten und Obersten Gerichten, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind;
b)Mitglieder offizieller Delegationen einschließlich ständiger Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an die Mitgliedstaaten, die Europäische Union oder Belarus gerichteter offizieller Einladung an offiziellen Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet von Belarus oder eines Mitgliedstaats stattfinden;
c)enge Verwandte – Ehepartner, Kinder, Eltern und das elterliche Sorgerecht ausübende Personen, Großeltern und Enkelkinder – von im Hoheitsgebiet von Belarus rechtmäßig wohnhaften Unionsbürgern oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaften Staatsbürgern von Belarus oder Unionsbürgern mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder Staatsbürgern von Belarus mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet von Belarus;
d)Personen, die an wissenschaftlichen, akademischen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten beteiligt sind, darunter Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen;
e)Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken;
f)Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal in beruflicher Funktion;
g)Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten und anderen kommunalen Körperschaften;
h)Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;
i)an offiziellen grenzübergreifenden EU-Kooperationsprogrammen zwischen Belarus und der Union beteiligte Personen;
j)Menschen mit Behinderungen und erforderlichenfalls ihre Begleitpersonen;
k)Personen, die schriftlich nachgewiesen haben, dass ihre Reise aus humanitären Gründen notwendig ist, beispielsweise Personen, die eine dringende medizinische Behandlung benötigen, und deren Begleitpersonen sowie Personen, die zur Beerdigung eines engen Verwandten reisen oder einen schwer kranken engen Verwandten besuchen;
l)Kinder unter zwölf Jahren.
4.Arbeitet ein Mitgliedstaat oder Belarus zum Zweck der Visaerteilung mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammen, so kann dieser eine Dienstleistungsgebühr erheben. Diese Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen Dienstleistungserbringer bei der Ausführung seiner Aufgaben entstanden sind, und darf 30 EUR nicht übersteigen. Wo dies möglich ist, erhält der betreffende Mitgliedstaat bzw. Belarus die Möglichkeit für Antragsteller aufrecht, die Anträge unmittelbar bei seinen Konsulaten einzureichen.
Für die Union führt der externe Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit im Einklang mit dem Visakodex und unter vollständiger Einhaltung der belarussischen Rechtsvorschriften aus.
Für Belarus führt der externe Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit im Einklang mit den belarussischen Rechtsvorschriften und unter vollständiger Einhaltung der Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten aus.
Artikel 7 – Antragsbearbeitungszeit
1.Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten und von Belarus entscheiden innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Dokumente über den Visumantrag.
2.Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in Einzelfällen auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden, insbesondere dann, wenn eine weitere Prüfung erforderlich ist.
3.Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in dringenden Fällen auf zwei Arbeitstage oder weniger verkürzt werden.
Falls für die Antragstellung ein Termin vereinbart werden muss, sollte dieser grundsätzlich nicht später als zwei Wochen nach dem Tag stattfinden, an dem er beantragt wurde. Unbeschadet des vorstehenden Satzes stellen die externen Dienstleistungserbringer sicher, dass Visumanträge grundsätzlich ohne unangemessene Verzögerung eingereicht werden können.
In begründeten dringlichen Fällen kann das Konsulat Antragstellern gestatten, ihre Anträge ohne Terminvereinbarung einzureichen, oder es gewährt ihnen umgehend einen Termin.
Artikel 8 – Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten
1.Unionsbürger und Staatsbürger von Belarus, die ihre Reisedokumente verloren haben oder deren Dokumente während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet von Belarus bzw. eines Mitgliedstaats gestohlen wurden, können mit gültigen Reisedokumenten, die von einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung des Mitgliedstaats bzw. von Belarus ausgestellt wurden und sie zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder sonstige Genehmigung das Hoheitsgebiet von Belarus oder der Mitgliedstaaten verlassen.
Artikel 9 – Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände
Unionsbürgern und Staatsbürgern von Belarus, die aus Gründen höherer Gewalt oder humanitären Gründen, die sie an der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder von Belarus hindern, nicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet von Belarus bzw. dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen können, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von Belarus bzw. des Aufenthaltsmitgliedstaates gebührenfrei eine Verlängerung ihres Visums gewährt, bis ihre Rückreise in den Staat ihres Wohnsitzes möglich ist.
Artikel 10 – Diplomatenpässe und Laissez-Passer der EU*
1.Unionsbürger mit einem von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen biometrischen Diplomatenpass und Inhaber eines gültigen Laissez-Passer der EU können ohne Visum in das Hoheitsgebiet von Belarus einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen.
2.Staatsbürger von Belarus mit einem von Belarus ausgestellten gültigen biometrischen Diplomatenpass können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, daraus ausreisen und diese im Transit bereisen.
3.Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen dürfen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet von Belarus bzw. im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.
[*Vorbehaltlich einer von der EU vorab durchgeführten Prüfung der Sicherheit und Integrität des belarussischen Systems für die Ausstellung von Diplomatenpässen sowie dessen Implementierung.]
Artikel 11 – Räumlich beschränkte Gültigkeit von Visa
Vorbehaltlich der innerstaatlichen Bestimmungen und Vorschriften zur nationalen Sicherheit von Belarus und der Mitgliedstaaten und vorbehaltlich der EU-Vorschriften über Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit haben Unionsbürger und Staatsbürger von Belarus gleichermaßen das Recht, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie von Belarus zu reisen.
Artikel 12 – Gemischter Ausschuss zur Verwaltung des Abkommens
1.Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Sachverständigenausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) ein, der sich aus Vertretern der Union und von Belarus zusammensetzt.
2.Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)Überwachung der Durchführung dieses Abkommens;
b)Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung dieses Abkommens;
c)Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens.
3.Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen.
4.Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 13 – Verhältnis dieses Abkommens zu bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Belarus
Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler und multilateraler Abkommen oder Vereinbarungen, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Belarus geschlossen wurden, sofern die Bestimmungen letzterer Abkommen oder Vereinbarungen Aspekte behandeln, die das vorliegende Abkommen berühren oder dessen Anwendungsbereich abändern könnten.
Artikel 14 – Schlussbestimmungen
1.Das Abkommen wird von den Vertragsparteien nach deren jeweiligen Verfahren ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren mitgeteilt haben.
2.Abweichend von Absatz 1 tritt dieses Abkommen erst am Tag des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in Kraft, wenn Letzteres nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Kraft tritt.
3.Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 6 gekündigt werden.
4.Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen hierfür erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.
5.Jede Vertragspartei kann das Abkommen ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt. Die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über das Entfallen der für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe.
6.Jede Vertragspartei kann das Abkommen durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach dem Tag dieser Mitteilung außer Kraft.
Geschehen zu XXX am XXX in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und belarussischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Union Für Belarus
PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN BETREFFEND DIE MITGLIEDSTAATEN,
DIE DEN SCHENGEN-BESITZSTAND NICHT VOLLSTÄNDIG ANWENDEN
Die Mitgliedstaaten, die durch den Schengen-Besitzstand gebunden sind, jedoch in Ermangelung eines entsprechenden Beschlusses des Rates noch keine Schengen-Visa erteilen, stellen nationale Visa aus, die nur für ihr Hoheitsgebiet gültig sind.
Im Einklang mit dem Beschluss Nr. 565/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014, mit dem es Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern seit dem 16. Juni 2014 gestattet ist, die von den Schengen-Staaten erteilten einheitlichen Visa für kurzfristige Aufenthalte, die für die zwei- oder mehrfache Einreise gültig sind, Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel sowie die von Schengen-Mitgliedstaaten gemäß Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 des Visakodex ausgestellten Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit sowie von Bulgarien, Kroatien und Rumänien und Zypern ausgestellte nationale Visa und Aufenthaltstitel nicht nur für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet sondern auch für den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen einseitig als ihren nationalen Visa gleichwertig anzuerkennen, wurden harmonisierte Maßnahmen getroffen, um Inhabern von Schengen-Visa und Schengen-Aufenthaltstiteln die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, sowie den Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet zu erleichtern.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DÄNEMARK
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen die Visaerteilungsverfahren der diplomatischen Missionen und der konsularischen Vertretungen Dänemarks unberührt lässt.
Daher ist es zweckmäßig, dass Dänemark und Belarus unverzüglich ein bilaterales Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Belarus enthält.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM VEREINIGTEN KÖNIGREICH UND IRLAND
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen nicht für das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs und Irlands gilt.
Daher ist es wünschenswert, dass das Vereinigte Königreich, Irland und Belarus bilaterale Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt schließen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND, NORWEGEN, DER SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN
Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 und dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Assoziierung dieser Länder bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.
Daher ist es zweckmäßig, dass die Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen und Belarus unverzüglich bilaterale Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Belarus enthält.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT BEI REISEDOKUMENTEN
Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Gemischte Ausschuss nach Artikel 12 des Abkommens bei der Überwachung der Durchführung des Abkommens die Auswirkungen der Sicherheitsstandards der jeweiligen Reisedokumente auf das Funktionieren des Abkommens bewerten soll. Daher kommen die Vertragsparteien überein, einander regelmäßig über die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Personalisierungsprozess bei der Ausstellung von Reisedokumenten sowie über die Maßnahmen zu informieren, die getroffen werden, um zu verhindern, dass die Vielfalt an Reisedokumenten weiter zunimmt, und um die technischen Sicherheitsmerkmale von Reisedokumenten weiterzuentwickeln.
Die Mitgliedstaaten, die Union und Belarus informieren einander unverzüglich über eine etwaige Einführung neuer Reisedokumente oder Änderung der bestehenden Reisedokumente und übermitteln einander Muster sowie eine Beschreibung dieser Reisedokumente.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR HARMONISIERUNG DER INFORMATIONEN ÜBER DIE VERFAHREN ZUR ERTEILUNG VON VISA FÜR EINEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT UND ÜBER DIE BEI DER BEANTRAGUNG VORZULEGENDEN UNTERLAGEN
In Anerkennung der Bedeutung von Transparenz für die Antragsteller von Visa sind die Vertragsparteien der Ansicht, dass folgende Maßnahmen getroffen werden sollten:
- Zusammenstellung grundlegender Informationen über die Verfahren und Bedingungen für die Beantragung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt und über deren Gültigkeit;
- durch die EU: umfassende Verbreitung der mit dem Durchführungsbeschluss C(2014) 2727 der Kommission vom 29. April 2014 angenommenen Liste der von Antragstellern in Belarus einzureichenden Belege.
Diese Informationen sind deutlich sichtbar anzuzeigen (auf Anschlagtafeln in den Konsulaten, auf Websites usw.).
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ZU DER FÜR EINE EFFEKTIVE DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ERFORDERLICHEN PERSONELLEN AUSSTATTUNG DER KONSULATE
In Anerkennung der Bedeutung einer effektiven Durchführung des Abkommens betonen die Vertragsparteien die Notwendigkeit einer angemessenen personellen Ausstattung der Konsulate durch die Vertragsparteien.
Sie kommen daher überein, dass der mit Artikel 12 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss die Durchführung – durch beide Vertragsparteien – von Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 7 des Abkommens, in denen die Möglichkeit für Antragsteller, die Anträge unmittelbar bei ihren Konsulaten einzureichen, bzw. die Antragsbearbeitungszeit festgelegt ist, überwachen sollte.
ANHANG […]
ANHANG […]
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 30.8.2019
COM(2019) 403 final
2019/0182(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus zur Erleichterung der Visaerteilung
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
Während des Gipfeltreffens zur Östlichen Partnerschaft im Mai 2009 bekräftigte die EU ihre politische Unterstützung für eine vollständige Liberalisierung der Visumregelung in einem sicheren Umfeld und für mehr Mobilität durch den Abschluss von Visaerleichterungs- und Rückübernahmeabkommen mit Ländern der Östlichen Partnerschaft. Gemäß dem gemeinsamen Konzept für die Entwicklung der EU-Politik im Bereich der Visaerleichterungen, auf das sich die Mitgliedstaaten auf Ebene des AStV im Dezember 2005 verständigt hatten, kann ohne ein Rückübernahmeabkommen grundsätzlich kein Visaerleichterungsabkommen geschlossen werden.
Auf dieser Grundlage empfahl die Kommission dem Rat am 12. November 2010, ihr Verhandlungsrichtlinien für Verhandlungen mit der Republik Belarus über den Abschluss eines Abkommens zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt und eines Abkommens zur Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt zu erteilen.
Nachdem der Rat am 28. Februar 2011 seine Ermächtigung 1 erteilt hatte, wurden am 12. Juni 2014 in Brüssel die Verhandlungen mit der Republik Belarus förmlich eröffnet.
Fünf weitere Verhandlungsrunden fanden am 24. November 2014 in Minsk, am 12. März 2015 in Brüssel, am 20. Juni 2017 in Minsk sowie am 11. Oktober 2018 und am 26. März 2019 in Brüssel statt. Die Chefunterhändler paraphierten den Wortlaut des Abkommens am 17. Juni 2019 mittels eines Austauschs elektronischer Botschaften.
In der Zwischenzeit unterzeichneten Belarus, die Europäische Union und sieben teilnehmende Mitgliedstaaten (Bulgarien, Finnland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien und Ungarn) am 13. Oktober 2016 eine Gemeinsame Erklärung über eine Mobilitätspartnerschaft.
Seit dem 12. Februar 2017 sind die Bürger der Europäischen Union im Falle der Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Belarus und den Aufenthalt in diesem für eine Dauer von bis zu fünf Tagen von der Visumpflicht befreit, sofern der Grenzübertritt am internationalen Flughafen von Minsk erfolgt. Am 24. Juli 2018 wurde die Befreiung von der Visumpflicht auf Aufenthalte bis zu 30 Tagen ausgedehnt, wobei die übrigen Voraussetzungen unverändert blieben. Für Aufenthalte von mehr als 30 und höchstens 90 Tagen (in einem Zeitraum von 180 Tagen) gilt das Abkommen auf Gegenseitigkeit.
Die Mitgliedstaaten wurden in den zuständigen Arbeitsgruppen des Rates in allen Phasen der Verhandlungen regelmäßig informiert und konsultiert. Der endgültige Entwurf des Abkommens wurde der Ratsgruppe „Visa“ übermittelt und von dieser am 5. April 2019 im Verfahren der stillschweigenden Zustimmung generell gebilligt.
Am 17. April 2019 wurde das Europäische Parlament mit Schreiben der Generaldirektorin der GD Migration und Inneres an den Vorsitzenden des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres vom Abschluss des Visaerleichterungs- und des Rückübernahmeabkommens unterrichtet. Die beiden Abkommensentwürfe waren dem Schreiben beigefügt.
Der vorgeschlagene Beschluss über den Abschluss des Abkommens enthält die notwendigen internen Regelungen für dessen praktische Anwendung. So ist darin festgelegt, dass die Kommission mit Unterstützung von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten die Union in dem mit Artikel 12 des Abkommens eingesetzten Gemischten Visaerleichterungsausschuss vertritt.
Der beigefügte Vorschlag ist der Rechtsakt für den Abschluss des Abkommens. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
2. ZWECK UND INHALT DES ABKOMMENS
Zweck dieses Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus zur Erleichterung der Visaerteilung (im Folgenden „Abkommen“) ist die Erleichterung der Erteilung von Visa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Unionsbürger und Staatsbürger der Republik Belarus auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.
Die Kommission ist der Auffassung, dass die vom Rat in seinen Verhandlungsrichtlinien vorgegebenen Ziele erreicht worden sind und dass das im Entwurf vorliegende Abkommen für die Union annehmbar ist.
Der Inhalt des Abkommens in seiner endgültigen Fassung lässt sich wie folgt zusammenfassen:
–Grundsätzlich muss innerhalb von zehn Kalendertagen entschieden werden, ob ein Visumantrag bewilligt wird. Diese Frist kann auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden, wenn eine weitere Prüfung erforderlich ist. In dringenden Fällen kann die Frist auf zwei Arbeitstage oder weniger verkürzt werden. Grundsätzlich können Antragsteller einen Termin für die Beantragung ihres Visums binnen zwei Wochen nach dem Tag, an dem sie den Termin beantragt haben, bekommen. In dringlichen Fällen können Antragsteller ihren Antrag umgehend oder ohne Terminvereinbarung einreichen.
–Für die Bearbeitung der Visumanträge von Unionsbürgern und Staatsbürgern der Republik Belarus wird eine Gebühr von 35 EUR erhoben. Diese Gebühr gilt für alle Antragsteller. Außerdem sind folgende Personengruppen ganz von der Visumgebühr befreit: Kinder unter zwölf Jahren, Menschen mit Behinderungen, enge Verwandte, Mitglieder offizieller Delegationen von Regierungsbehörden, Schüler, Studenten und Postgraduierte, Vertreter von Organisationen der Zivilgesellschaft, Personen, denen aus humanitären Gründen ein Visum ausgestellt wird, und Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen oder künstlerischen Aktivitäten oder Sportveranstaltungen teilnehmen.
–Sollten die Vertragsparteien u. a. bei der Entgegennahme von Visumanträgen mit einem externen Dienstleister zusammenarbeiten, so darf die an den externen Dienstleister zu entrichtende Gebühr 30 EUR nicht übersteigen. Die direkte Einreichung des Visumantrags bei den Konsulaten soll nach Möglichkeit weiterbestehen, sofern dort ausreichend Personal vorhanden ist, um den Arbeitsaufwand zu bewältigen und die mit dem Abkommen begründeten Pflichten zu erfüllen.
–Die zum Nachweis des Reisezwecks vorzulegenden Dokumente wurden für folgende Kategorien von Antragstellern vereinfacht: enge Verwandte, Geschäftsleute, Mitglieder offizieller Delegationen, Schüler, Studenten und Postgraduierte, Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, Journalisten, Besucher von Soldatengräbern oder zivilen Gräbern (einschließlich Gräber von Angehörigen), Vertreter der Zivilgesellschaft, Personen, die in ihrer beruflichen Eigenschaft an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen, Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend befördern, Teilnehmer offizieller Austauschprogramme im Rahmen von Städtepartnerschaften, Personen, die zwecks medizinischer Behandlungen einreisen müssen, Zugbegleit-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonal sowie Teilnehmer an offiziellen grenzübergreifenden Kooperationsprogrammen der EU. Von diesen Personengruppen werden nur die im Abkommen genannten Unterlagen zur Begründung des Reisezwecks verlangt. Generell müssen keine weiteren Gründe angegeben und keine weitere Einladung oder Bestätigung – wie sie gegebenenfalls in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder der Republik Belarus gefordert werden – vorgelegt werden.
–Für folgende Personengruppen gelten darüber hinaus vereinfachte Kriterien für die Ausstellung von Mehrfachvisa:
a)Mitglieder von nationalen und regionalen Regierungen, Parlamenten und Gerichten, ständige Mitglieder offizieller Delegationen, Ehepartner und Kinder, die im Hoheitsgebiet der Republik Belarus rechtmäßig wohnhafte Unionsbürger oder in einem Mitgliedstaat rechtmäßig wohnhafte Staatsbürger der Republik Belarus oder Unionsbürger mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder im Hoheitsgebiet der Republik Belarus wohnhafte Staatsbürger der Republik Belarus besuchen: Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren (oder weniger, wenn die Absicht, regelmäßig zu reisen, offenkundig, beispielsweise im Falle einer kürzeren Gültigkeitsdauer ihres Mandats bzw. der Aufenthaltsgenehmigung, auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist);
b)Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und internationalen sportlichen Veranstaltungen oder an offiziellen Austausch- oder grenzüberschreitenden Programmen, Journalisten, Studenten, Mitglieder offizieller Delegationen, Vertreter von Organisationen der Zivilgesellschaft, Personen, die in ihrer beruflichen Eigenschaft an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen, Lkw-Fahrer, die Fracht grenzüberschreitend befördern, Zugbegleitpersonal und Personen, die aus medizinischen Gründen regelmäßig einreisen müssen: Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr;
c)für die gleichen Kategorien wie unter Buchstaben b: Visa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei und höchstens fünf Jahren (sofern die betreffenden Personen die beiden vorhergehenden Jahre rechtmäßig die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa genutzt haben, es sei denn, die Notwendigkeit oder Absicht, häufig zu reisen, ist offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt).
–Unionsbürger und Staatsbürger der Republik Belarus mit gültigem biometrischem Diplomatenpass oder gültigem Laissez-Passer der EU sind bei Kurzaufenthalten von der Visumpflicht befreit. Im April 2015 hatte die Kommission eine erste Bewertung der Sicherheit und Integrität des Systems für die Ausstellung von Diplomatenpässen der Republik Belarus einschließlich ihrer Sicherheitsmerkmale vorgelegt, in der dieses System insgesamt als zufriedenstellend beurteilt wurde. Allerdings bewerteten einige Mitgliedstaaten das Sicherheitsniveau belarussischer Diplomatenpässe als nicht hoch genug. Die Republik Belarus hat daraufhin mitgeteilt, dass sie ab Anfang 2020 mit der Ausgabe biometrischer Pässe entsprechend den jüngsten Leitlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation beginnen wird und einverstanden ist, die Ausnahme von der Visumpflicht auf biometrische Diplomatenpässe zu begrenzen (zusätzliche, nicht von den Verhandlungsrichtlinien abgedeckte Anforderung). In der sechsten und letzten Verhandlungsrunde vom 26. März 2019 legte die Republik Belarus der Kommission aktualisierte Informationen über das System für die Ausstellung dieser Pässe und die einschlägigen technischen Spezifikationen vor und sagte zu, bis spätestens Oktober 2019 ein Musterexemplar des neuen biometrischen Passes sowie die endgültigen technischen Spezifikationen zu übermitteln. Unter diesen Umständen wird die Kommission die endgültige Bewertung des Ausstellungssystems der Republik Belarus in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten vor dem Abschluss des Abkommens vornehmen müssen.
–Die Schlussbestimmungen sehen vor, dass die Vertragsparteien das Abkommen aus jeglichem Grund ganz oder teilweise (z. B. in Bezug auf die für Inhaber biometrischer Diplomatenpässe vorgesehene Befreiung von der Visumpflicht) aussetzen können. Damit werden von dieser Bestimmung auch Gründe wie ein Verstoß gegen eine Bestimmung des Abkommens (wie der Ausnahme von Diplomatenpässen von der Visumpflicht in Artikel 10) oder ihr Missbrauch, Menschenrechts- oder Demokratieerwägungen (auf die auch in der Präambel des Abkommens Bezug genommen wird) oder mangelnde Zusammenarbeit bei der Rückübernahme und/oder unzureichende Umsetzung des Rückübernahmeabkommens erfasst.
–Den Schlussbestimmungen zufolge kann das Visaerleichterungsabkommen erst an dem Tag in Kraft treten, an dem auch das Rückübernahmeabkommen in Kraft tritt.
–Die Bedeutung der fundamentalen Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und der aus den einschlägigen internationalen Instrumenten, an die sie gebunden sind, erwachsenden Pflichten und Verantwortlichkeiten einschließlich der Achtung der Menschenrechte und demokratischer Grundsätze werden in der Präambel des Abkommens betont.
–Ein Protokoll regelt die besondere Situation der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, und ihre einseitige Anerkennung von Schengen-Visa und Schengen-Aufenthaltstiteln, die Bürgern der Republik Belarus für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet ausgestellt wurden, gemäß dem Beschluss Nr. 565/2014/EU des Rates.
–Dem Abkommen wird eine gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit bei Reisedokumenten und den regelmäßigen Informationsaustausch bezüglich der Sicherheit von Reisedokumenten beigefügt.
–Dem Abkommen wird eine gemeinsame Erklärung zur Harmonisierung der Informationen über die Verfahren zur Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt und über die bei deren Beantragung vorzulegenden Unterlagen beigefügt.
–In der Präambel und in dem Abkommen beigefügten gemeinsamen Erklärungen wird auf die besondere Situation Dänemarks, des Vereinigten Königreichs und Irlands hingewiesen. Auf die enge Assoziierung Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands wird in einer gemeinsamen Erklärung zum Abkommen 2 verwiesen.
–Eine weitere gemeinsame Erklärung zur personellen Ausstattung der Konsulate soll die Bedeutung verdeutlichen, die die Vertragsparteien der Verfügbarkeit ausreichenden Personals in ihren Konsulaten für die Gewährleistung einer effektiven Umsetzung des Abkommens beimessen.
3.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Der vorliegende Beschluss wird dem Rat vorgelegt, damit das Abkommen geschlossen werden kann.
Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Entfällt.
•Verhältnismäßigkeit
Der vorliegende Vorschlag geht nicht über das zur Erreichung des angestrebten Ziels – Abschluss eines internationalen Abkommens zur Erleichterung der Visaerteilung für Unionsbürger und Staatsbürger der Republik Belarus – erforderliche Maß hinaus.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine zusätzlichen Kosten für den EU-Haushalt zur Folge.
5.SCHLUSSFOLGERUNG
In Anbetracht des Verhandlungsergebnisses schlägt die Kommission dem Rat vor, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments den Abschluss des beigefügten Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus zur Erleichterung der Visaerteilung zu genehmigen.
2019/0182 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus zur Erleichterung der Visaerteilung
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 3 ,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Gemäß dem Beschluss XXXX/XX des Rates 4 wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus zur Erleichterung der Visaerteilung (im Folgenden „Abkommen“) – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – am [...] unterzeichnet.
(2)In der Erklärung des Gipfeltreffens zur Östlichen Partnerschaft vom 7. Mai 2009 bekundeten die Union und die Partnerländer ihre politische Unterstützung einer Liberalisierung der Visabestimmungen in einem sicheren Umfeld und bekräftigten ihre Absicht, schrittweise auf eine Befreiung ihrer Staatsbürger von der Visumpflicht zu gegebener Zeit hinzuarbeiten.
(3)Zweck des Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen für Unionsbürger und Staatsbürger der Republik Belarus auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.
(4)Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden 5 , keine Anwendung auf das Vereinigte Königreich finden; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.
(5)Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland 6 keine Anwendung auf Irland finden; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.
(6)Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.
(7)Das Abkommen sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus zur Erleichterung der Visaerteilung (im Folgenden „Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens und der gemeinsamen Erklärungen ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die Notifizierung nach Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens im Namen der Europäischen Union vorzunehmen, um die Zustimmung der Europäischen Union auszudrücken, durch dieses Abkommen gebunden zu sein.
Artikel 3
Die Kommission, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird, vertritt die Union in dem mit Artikel 12 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft 7 .
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident