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Document 52018PC0440

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der [Verordnung über das Europäische Solidaritätskorps] und der Verordnung (EU) Nr. 375/2014

    COM/2018/440 final - 2018/0230 (COD)

    Brüssel, den11.6.2018

    COM(2018) 440 final

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der [Verordnung über das Europäische Solidaritätskorps] und der Verordnung (EU) Nr. 375/2014

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    {SWD(2018) 317 final}
    {SWD(2018) 318 final}
    {SWD(2018) 319 final}


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele

    Die Europäische Union ist auf Solidarität gebaut, einem gemeinsamen Wert, der in der gesamten europäischen Gesellschaft stark wahrzunehmen ist. Solidarität ist für das europäische Projekt von grundlegender Bedeutung und stellt die Kompassnadel dar, die der europäischen Jugend bei ihrem Streben nach einer besseren Union den Weg zeigt. Anlässlich des 60. Jahrestags der Unterzeichnung der Verträge von Rom bekräftigten die Staats- und Regierungschefs von 27 Mitgliedstaaten sowie die Präsidenten des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission ihre Entschlossenheit, die EU durch noch mehr Einheit und Solidarität stärker und widerstandsfähiger zu machen. 1

    In seiner Rede zur Lage der Union vom 14. September 2016 hat der Präsident der Europäischen Kommission der Notwendigkeit von Investitionen in junge Menschen Nachdruck verliehen und die Einrichtung eines Europäischen Solidaritätskorps angekündigt. Zweck des Korps wäre es, jungen Menschen in Europa zu ermöglichen, einen sinnvollen Beitrag zur Gesellschaft zu leisten, Solidarität zu zeigen und neue Kompetenzen zu erwerben, um „nicht nur Arbeitserfahrung, sondern auch wertvolle Lebenserfahrung zu sammeln“. Auf dem Gipfel in Bratislava am 16. September 2016 wurden stärkere politische Impulse zur Unterstützung junger Europäerinnen und Europäer sowie neue EU-Programme gefordert, um ihnen bessere Möglichkeiten bieten zu können. Mit der Mitteilung der Europäischen Kommission „Ein Europäisches Solidaritätskorps“ vom 7. Dezember 2016 2 wurde die erste Phase des Europäischen Solidaritätskorps eingeleitet; bis Ende 2020 – so ihr erklärtes Ziel – sollen sich 100 000 junge Europäerinnen und Europäer ihm anschließen. In dieser Anfangsphase wurden acht verschiedene EU-Programme 3 mobilisiert, um jungen Menschen in der gesamten EU Freiwilligentätigkeiten, Praktika oder Arbeitsstellen anzubieten.

    Da durchaus Potenzial besteht, die Solidarität mit den Opfern von Krisen und Katstrophen in Drittländern weiter zu fördern, ist in dem vorliegenden Vorschlag vorgesehen, den Anwendungsbereich des Europäischen Solidaritätskorps auf die Unterstützung von Maßnahmen der humanitären Hilfe in Drittländern auszuweiten, einschließlich der Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik, die nahe an den EU-Gebieten in äußerster Randlage liegen. Wie die Ex-ante-Evaluierung zu diesem Vorschlag zeigt, würden mit dieser Ausweitung verschiedene Zwecke verfolgt, etwa die Einrichtung einer einzigen Anlaufstelle für solidarische Tätigkeiten. Dazu wird auch die Freiwilligentätigkeit im Rahmen der humanitären Hilfe zählen, die derzeit von der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe unterstützt wird. Die genannte Initiative leistet einen Beitrag zu den Bemühungen um eine Stärkung der Kapazitäten der EU im Hinblick auf die Leistung bedarfsorientierter humanitärer Hilfe und um eine Stärkung der Kapazitäten und der Widerstandsfähigkeit schutzbedürftiger oder von Katastrophen betroffener Gemeinschaften in Drittländern.

    Der vorliegende Vorschlag schafft den rechtlichen Rahmen dafür, dass das Europäische Solidaritätskorps jungen Menschen mehr Möglichkeiten zur Teilnahme an solidarischen Tätigkeiten bietet, indem der Umfang der Tätigkeiten sowie der geografische Erfassungsbereich ausgeweitet werden. Dies wird dazu beitragen, dass nicht nur auf nicht befriedigte gesellschaftliche Bedürfnisse in Europa, sondern auch auf humanitäre Herausforderungen in Drittländern eingegangen wird. Dadurch wird auch die persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Weiterentwicklung junger Menschen gefördert.

    Viele junge Menschen möchten sich gerne in solidarischen Tätigkeiten engagieren und in unserer Gesellschaft gibt es viele unerfüllte Bedürfnisse, die durch die Einbeziehung junger Menschen in solche Tätigkeiten befriedigt werden könnten. Viele Organisationen suchen nach jungen, motivierten Menschen, die sie in ihren Bemühungen unterstützen können, und mit der entsprechenden Förderung könnten diese Organisationen noch besser auf die Bedürfnisse der Gemeinschaft eingehen. Allerdings sind Angebot und Nachfrage nicht gut aufeinander abgestimmt. Außerdem sind in Bezug auf verfügbare Ressourcen, Qualitätssicherung und rechtliche Aspekte so einige Hindernisse zu überwinden.

    Werden keine Anstrengungen unternommen, Organisationen und junge Menschen zur Förderung der Solidarität zusammenzubringen, besteht das Risiko, dass ein großer Teil des vorhandenen Potenzials für solidarische Tätigkeiten ungenutzt bleibt. Dadurch könnte den Organisationen, den jungen Menschen und der Gesellschaft insgesamt ein unnötiger Verlust an Gemeinnutzen entstehen. Wie die Ex-ante- sowie frühere Evaluierungen von Erasmus+ und der EU-Freiwilligeninitiative zeigen, sind Verbesserungen durch eine Vereinfachung der Verfahren möglich und durch eine Steigerung der Effizienz könnten Größen- und Verbundvorteile erzielt werden.

    Vor diesem Hintergrund besteht der Zweck des Europäischen Solidaritätskorps darin, das Engagement junger Menschen und einschlägiger Organisationen im Rahmen von leicht zugänglichen, hochwertigen solidarischen Tätigkeiten zu unterstützen. Mit dem Korps kann zur Stärkung des Zusammenhalts, der Solidarität und der Demokratie in Europa und anderen Teilen der Welt beigetragen und auf gesellschaftliche und humanitäre Herausforderungen vor Ort reagiert werden, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf der Förderung der sozialen Inklusion liegt.

    Zur Verwirklichung dieses allgemeinen Ziels wird das Europäische Solidaritätskorps jungen Menschen leicht zugängliche Möglichkeiten für Freiwilligentätigkeiten, Praktika oder Arbeitsstellen in Branchen mit Solidaritätsbezug, beispielsweise in der Sozialwirtschaft, bieten und sie in der Planung und Weiterentwicklung eigener Solidaritätsprojekte bestärken. Letzteres wird auch zur persönlichen, sozialen und beruflichen Entwicklung der jungen Menschen und zu einer gesteigerten Beschäftigungsfähigkeit aufgrund einer Erweiterung ihrer Fähigkeiten und Kompetenzen beitragen. Das Korps wird außerdem durch Vernetzungsaktivitäten die Kontakt- und Beziehungspflege zwischen Mitgliedern und Organisationen fördern. Ziel dabei ist die Schaffung eines Gefühls der Zugehörigkeit zum Europäischen Solidaritätskorps und zu einer breiteren Solidargemeinschaft sowie die Förderung von Wissens- und Erfahrungsaustausch. Mit dem Korps soll außerdem gewährleistet werden, dass

    ·die den jungen Mitgliedern angebotenen solidarischen Tätigkeiten zur Bewältigung konkreter gesellschaftlicher Herausforderungen und zur Stärkung von Gemeinschaften beitragen und

    ·die Lernergebnisse aus der Teilnahme junger Menschen an solchen Tätigkeiten angemessen validiert werden.

    Der vorliegende Vorschlag, der als Beginn der Anwendung den 1. Januar 2021 vorsieht, wird für eine Union mit 27 Mitgliedstaaten vorgelegt, in Anbetracht der am 29. März 2017 beim Europäischen Rat eingegangenen Mitteilung des Vereinigten Königreichs nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union, dass es aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten beabsichtigt.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

    Das Europäische Solidaritätskorps baut auf dem Erfahrungsreichtum und der langjährigen Tradition der Mitgliedstaaten bei der Durchführung gemeinnütziger Tätigkeiten (z. B. Freiwilligentätigkeit) auf. Einige Mitgliedstaaten unterhalten nationale Programme für Gesellschaftsdienste junger Menschen, in anderen werden Initiativen der Zivilgesellschaft gefördert.

    Mit dem Europäischen Freiwilligendienst gibt die EU jungen Menschen bereits seit 20 Jahren Gelegenheit zu Freiwilligentätigkeiten. Außerdem hilft sie ihnen mit Strategien und Programmen wie der Jugendgarantie und „Dein erster EURES-Arbeitsplatz“, Praktika und Arbeitsstellen zu finden. Die 2014 eingeleitete EU-Freiwilligeninitiative bietet Einzelpersonen die Möglichkeit, sich an Freiwilligentätigkeiten in Drittländern zu beteiligen. Ein solches Engagement trägt zur Leistung humanitärer Hilfe dort bei, wo sie am dringendsten gebraucht wird.

    Diese Initiativen stellen eine solide Grundlage dar, auf der das Europäische Solidaritätskorps nicht nur aufbauen wird, sondern es wird diese weiter ausbauen und neue Möglichkeiten, größere Visibilität und mehr Durchschlagskraft bieten. Das Korps wird neue Möglichkeiten im Bereich der humanitären Hilfe bereitstellen, die dann nicht mehr im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative, die 2020 ausläuft, unterstützt wird; gleichzeitig bietet es sowohl den jungen Menschen als auch den Organisationen einen einfacheren Zugang. Das Korps wird weiterhin mit seinem Internetportal einen zentralen, nutzerfreundlichen Zugangspunkt anbieten und auf eine größtmögliche Beteiligung von Organisationen und jungen Menschen hinarbeiten. Es wird vor Aufnahme einer Tätigkeit vorbereitende Schulungen entwickeln und verbessern sowie für die nötige Unterstützung und die Validierung der Lernergebnisse am Ende einer Tätigkeit sorgen.

    Im Interesse einer effizienten und wirksamen Umsetzung wird das Europäische Solidaritätskorps weitestgehend auf bestehende Verwaltungsstrukturen zurückgreifen. Dadurch stehen Leistung und Ergebnisse im Vordergrund, während der Verwaltungsaufwand minimiert wird. Die praktische Umsetzung des Korps wird daher bestehenden Strukturen anvertraut:

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Die Aktionen des Europäischen Solidaritätskorps stehen mit einer Vielzahl einschlägiger EU-Maßnahmen und -Programme in Einklang und ergänzen diese in folgenden Bereichen:

    ·allgemeine und berufliche Bildung;

    ·Beschäftigung;

    ·Gleichstellung der Geschlechter;

    ·Unternehmertum (insbesondere soziales Unternehmertum);

    ·Bürgersinn und demokratische Teilhabe;

    ·Umwelt- und Naturschutz;

    ·Klimaschutz;

    ·Katastrophenvorbeugung und -vorsorge sowie Wiederaufbau;

    ·Landwirtschaft und ländliche Entwicklung;

    ·Bereitstellung von Nahrungsmitteln und anderen Bedarfsartikeln;

    ·Gesundheit und Wohlergehen;

    ·Kreativität und Kultur;

    ·körperliche Betätigung und Sport;

    ·soziale Dienste und Sozialfürsorge;

    ·Aufnahme und Integration von Drittstaatsangehörigen;

    ·territoriale Zusammenarbeit und Zusammenhalt;

    ·grenzübergreifende Zusammenarbeit und

    ·humanitäre Hilfe.

    In der ersten und zweiten Phase wurden das Europäische Solidaritätskorps und eine Reihe verschiedener EU-Programme mobilisiert, um jungen Menschen in der gesamten Union Freiwilligentätigkeiten, Praktika oder Arbeitsstellen anzubieten.

    Der vorliegende Vorschlag wäre die Grundlage einer dritten Phase des Europäischen Solidaritätskorps, das mit einer eigenen Finanzausstattung alle Aktivitäten durchführen könnte, die denselben Regeln und Bedingungen für solidarische Tätigkeiten unterliegen, unabhängig vom Politikbereich, auf den sich die jeweilige Maßnahme bezieht. Da der neue erweiterte Anwendungsbereich auch Tätigkeiten zur Unterstützung humanitärer Hilfsaktionen umfasst, wird das Europäische Solidaritätskorps zusätzliche Beiträge zur Unterstützung des neuen Tätigkeitsbereichs erhalten. Die Durchführung dieser Maßnahmen wird in enger Abstimmung mit den zuständigen Dienststellen der Kommission erfolgen.

    Der Vorschlag der Kommission für den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 setzt ehrgeizige Ziele für die Berücksichtigung des Klimaschutzes in allen EU-Programmen; angestrebt wird, dass mindestens 25 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen beitragen. 4 Welchen Beitrag dieses Programm zu dem genannten Gesamtziel leistet, wird mithilfe eines Klima-Marker-Systems der EU auf geeigneter Ebene verfolgt, soweit verfügbar auch unter Einsatz präziserer Methoden. Die Kommission wird die Informationen weiterhin im Rahmen des jährlichen Haushaltsentwurfs in Form von Mitteln für Verpflichtungen vorlegen.

    Damit das Potenzial des Programms zur Unterstützung der Klimaziele voll ausgeschöpft werden kann, wird sich die Kommission bemühen, über den gesamten Programmverlauf (Vorbereitung, Durchführung, Überprüfung und Evaluierung) hinweg einschlägige Maßnahmen zu ermitteln.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Dieser Vorschlag stützt sich auf zwei Aktionsbereiche: „Beteiligung junger Menschen an solidarischen Tätigkeiten zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen“ und „Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe“.

    Der Vorschlag beruht somit auf Artikel 165 Absatz 4, Artikel 166 Absatz 4 und Artikel 214 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Artikel 165 Absatz 4 erlaubt ein Tätigwerden der EU für folgende Zwecke: „Förderung des Ausbaus des Jugendaustauschs (…) und verstärkte Beteiligung der Jugendlichen am demokratischen Leben in Europa“. Artikel 166 Absatz 4 ist eine angemessene Rechtsgrundlage für Rechtsakte wie den vorliegenden Vorschlag, die auf Folgendes abzielen: „Verbesserung der beruflichen Erstausbildung und Weiterbildung zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt“ und „Erleichterung der Aufnahme einer beruflichen Bildung sowie Förderung der Mobilität der Ausbilder und der in beruflicher Bildung befindlichen Personen, insbesondere der Jugendlichen“. Weitere Rechtsgrundlage ist Artikel 214 Absatz 5: „Als Rahmen für gemeinsame Beiträge der jungen Europäer zu den Maßnahmen der humanitären Hilfe der Union wird ein Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe geschaffen.“

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Angesichts der europäischen Dimension der vorgeschlagenen Ziele – Mobilisierung junger Menschen für solidarische Zwecke in der gesamten EU sowie junger Freiwilliger, die zur humanitären Hilfe in Drittländern beitragen – ist ein Tätigwerden auf EU-Ebene sinnvoll.

    Die Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps ergänzen und unterstützen entsprechende Maßnahmen der Mitgliedstaaten – sie ersetzen sie nicht; das Subsidiaritätsprinzip wird also uneingeschränkt beachtet. Alle Mitgliedstaaten unterhalten zwar bereits seit Jahren Programme und Instrumente zur Unterstützung gemeinnütziger Tätigkeiten, insbesondere Freiwilligentätigkeit, diese sind jedoch recht unterschiedlich. In einigen Ländern ist es Praxis, dass der Staat handelt, in anderen Ländern übernimmt die Zivilgesellschaft die Führung. Solidarische Tätigkeiten und Freiwilligentätigkeit sind unterschiedlich konzipiert und konnotiert und unterscheiden sich auch in Inhalt und Dauer. Die Ansichten darüber, inwieweit bei Freiwilligentätigkeiten auf Sozialschutz, den rechtlichen Status, Lernmöglichkeiten und Anerkennung der Ergebnisse zu achten ist, gehen ebenfalls auseinander. All dies trägt zur Zersplitterung auf EU-Ebene bei und bedeutet, dass die angebotenen Möglichkeiten nicht allen jungen Menschen in der EU gleichermaßen offenstehen.

    Durch das Europäische Solidaritätskorps wird die EU einen Beitrag zur Überwindung dieser Zersplitterung leisten, wie in der diesen Vorschlag begleitenden Ex-Ante-Bewertung anerkannt wird. Gleichzeitig baut es auf den vielfältigen Erfahrungen aus den verschiedenen Mitgliedstaaten auf. Es fördert auch die Freiwilligentätigkeit in den Mitgliedstaaten, in denen sie heute weniger verbreitet ist, wie von den Interessenträgern angemerkt, die im Zuge der Vorbereitung der Verordnung [zum Europäischen Solidaritätskorps] konsultiert wurden. 5 Das Korps hilft, die Qualität der verschiedenen Aktivitäten für junge Menschen innerhalb und außerhalb der EU sowie die Validierung ihrer Lernergebnisse zu verbessern. Dies geschieht durch die Anwendung einer Reihe von Qualitätsgarantien wie einem Qualitätssiegel für teilnehmende Organisationen und den Grundsätzen des Qualitätsrahmens für Praktika. 6

    Darüber hinaus wird das Europäische Solidaritätskorps durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Tätigkeiten zur Unterstützung humanitärer Hilfsaktionen eine zentrale Anlaufstelle für Freiwilligentätigkeiten von hoher Qualität und Beschäftigungsprojekten mit Solidaritätsbezug in der gesamten EU und im Ausland bieten. Derzeit sind diese nur über zwei unterschiedliche Systeme zugänglich. Somit wird das Korps dafür sorgen, dass alle interessierten jungen Menschen in der gesamten EU dieselben sowie einfachere Zugangsmöglichkeiten zu einem breiteren Angebot an Tätigkeiten erhalten. Indem die Freiwilligentätigkeiten zur Unterstützung der humanitären Hilfe in die bestehende Marke „Europäisches Solidaritätskorps“ integriert werden, wird das Bewusstsein für die den jungen Menschen offen stehenden Möglichkeiten verbessert und diese Tätigkeiten werden sichtbarer.

    Das Europäische Solidaritätskorps wird sowohl Tätigkeiten in einem anderen Land als dem Wohnsitzland der Mitglieder (grenzübergreifende Tätigkeiten sowie Freiwilligentätigkeiten in der humanitären Hilfe) als auch in deren Wohnsitzland (inländische Tätigkeiten) bieten. Bei grenzübergreifenden Tätigkeiten können Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten die Maßnahmen der EU nicht ersetzen. Dies ist auf die Fragmentierung der Strukturen und Programme, die Freiwilligentätigkeit und Praktika anbieten, sowie auf die Vielfalt des Verständnisses und der Konzepte des Sektors, der solidarische Tätigkeiten anbietet, zurückzuführen. Was inländische Tätigkeiten angeht, so hilft das Europäische Solidaritätskorps aus einer breiteren europäischen Perspektive heraus bei der Bewältigung lokaler oder nationaler Herausforderungen. Vor allem können Maßnahmen der EU helfen, das Angebot zu vereinheitlichen und die Einbeziehung aller jungen Menschen zu gewährleisten, insbesondere jener, deren Teilnahme an internationalen Tätigkeiten erschwert ist. Dank ihrer europäischen Komponente bieten sie auch Unterstützung bei der Suche nach europäischen Lösungen für besondere Herausforderungen, die nicht nur ein Land betreffen.

    Nicht zuletzt trägt auch die Nutzung bestehender, bewährter Strukturen zur Wirksamkeit und Effizienz des Europäischen Solidaritätskorps bei. Außerdem wird auf diese Weise sichergestellt, dass die Synergien und die Komplementarität mit den Maßnahmen der Mitgliedstaaten zugunsten der Jugend und der humanitären Hilfe maximiert werden. Die nationalen Rahmen könnten zwar ähnliche Ergebnisse erzielen, aber dies würde – wie die Halbzeitbewertung des Programms Erasmus+ (2014-2020) 7 gezeigt hat – die Kosten verdoppeln.

    Verhältnismäßigkeit

    Die vorgeschlagenen Verbesserungen werden in den derzeitigen Programmaufbau integriert und mit den bestehenden Durchführungsmechanismen für größtmögliche Stabilität und Kontinuität gegenüber dem Vorläuferprogramm sorgen. Der Vorschlag will die Lücken in dem Angebot leicht zugänglicher solidarischer Tätigkeiten für junge Menschen schließen. Er geht nicht über das zur Erreichung seiner Ziele notwendige Maß hinaus.

    Wahl des Instruments

    Das vorgeschlagene Instrument ist eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.

    3.ERGEBNISSE DER RÜCKBLICKENDEN EVALUIERUNGEN, DER KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

    Rückblickende Evaluierungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

    Die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe wurde einer Halbzeitbewertung 8 (Mitte 2014 bis Mitte 2017) unterzogen. Diese lieferte nützliche Analysen und Erkenntnisse in Bezug auf die Durchführung der Initiative, einschließlich der Mängel und des Verbesserungsbedarfs. Insbesondere muss hier die geringe Aufnahme von Freiwilligen genannt werden, denn das ursprünglich verfolgte Ziel ist wohl nicht zu erreichen. Aus dem externen Bewertungsbericht 9 lassen sich mehrere Empfehlungen ableiten. So wurden darin die Verwendung einer einzigen Marke sowie Kommunikationsmaßnahmen empfohlen, um die Sichtbarkeit der Tätigkeiten zur Unterstützung der humanitären Hilfe zu erhöhen. In einer weiteren Empfehlung wird auf die Möglichkeit hingewiesen, das System von Bewerbungen auf freie Stellen (wie im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe verwendet) umzustellen auf Einstellungen auf Basis einer Kandidatenliste (wie im Europäischen Solidaritätskorps). Schließlich wurde in der Bewertung auch hervorgehoben, wie wichtig es ist, die Verfahren weiter zu vereinfachen, was durch eine Angleichung an die bestehenden Verfahren des Europäischen Solidaritätskorps geschehen soll.

    Darüber hinaus liefert die Zwischenbewertung von Erasmus+ 10 hilfreiche Einblicke, da sich das Europäische Solidaritätskorps in hohem Maße auf den bisherigen Europäischen Freiwilligendienst stützt, der im Rahmen von Erasmus+ umgesetzt wurde. Die Hauptergebnisse verdeutlichen die Leistungsfähigkeit von Erasmus+ bei der Entwicklung von Fähigkeiten und Kompetenzen, seinen unbestrittenen europäischen Mehrwert, sein hohes Maß an Kohärenz, insbesondere durch die Zusammenlegung von Programmen und die Verwendung einer einzigen Marke, sowie seine Effizienz und Einfachheit, wobei die Kostenwirksamkeit von Mobilitätsaktionen und die geringeren Verwaltungskosten (weniger als die Hälfte der Kosten ähnlicher nationaler Programme) hervorgehoben werden.

    Diese Ergebnisse untermauern die Idee, dass die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Korps auf Tätigkeiten, die derzeit von der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe durchgeführt werden, zu Effizienzgewinnen, einer klareren Marke und einer besseren Positionierung sowie einer größeren Zahl von Angeboten für junge Menschen führen würde.

    Konsultation der Interessenträger

    Eine kürzlich durchgeführte öffentliche Konsultation zu EU-Fonds im Bereich Werte und Mobilität 11 enthält Informationen und Analysen, die sowohl für die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe als auch für das derzeitige Europäische Solidaritätskorps relevant sind. Die Reaktion auf die Konsultation war mit 1839 Einzelbeiträgen recht hoch; 1199 davon kamen von Organisationen. Die Ergebnisse sind zwar noch nicht ausführlich analysiert worden, es können jedoch bereits einige vorläufige Anmerkungen gemacht werden. So halten über 75 % der Konsultationsteilnehmer die Förderung der Solidarität, der sozialen Inklusion und der Kompetenzentwicklung durch Mobilität für wichtig. Allerdings glauben weniger als 40 %, dass diese Fragen vollständig oder gut behandelt werden. Dennoch erkennen die Konsultationsteilnehmer den Mehrwert der EU-Maßnahmen in diesem Bereich eindeutig an: Über 75 % glauben, dass die laufenden Programme mehr leisten, als die Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene erreichen könnten.

    135 Konsultationsteilnehmer äußerten sich zur EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe und/oder zum Europäischen Solidaritätskorps. Davon sind 82 % der Ansicht, dass das Fehlen von Mitteln zur Deckung der Nachfrage einer der Hauptgründe dafür ist, dass die laufenden Programme zumindest bis zu einem gewissen Grad ihre Ziele nicht erreichen. In Verbindung mit der durch die Zusammenlegung angestrebten Vereinfachung ist hervorzuheben, dass mehr als 68 % der Konsultationsteilnehmer davon ausgehen, dass eine Vereinfachung der Formulare und der Auswahlverfahren dazu beitragen würde, die Ergebnisse der Programme zu verbessern.

    Folgenabschätzung

    Eine Folgenabschätzung wurde nicht durchgeführt, da der Inhalt dieses Vorschlags mit dem bestehenden Europäischen Solidaritätskorps übereinstimmt. Da er jedoch mit erheblichen Ausgaben verbunden ist, wird ihm zur Erfüllung der Anforderungen der Haushaltsordnung eine Ex-ante-Bewertung beigefügt. 12

    Im Rahmen der Bewertung wurden etwaige Herausforderungen im Zusammenhang mit der Ausweitung des Tätigkeitsbereichs und des geografischen Anwendungsbereichs sowie die Herausforderungen geprüft, die bei der Umsetzung des derzeitigen Europäischen Solidaritätskorps und der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe festgestellt wurden. Auf folgende Aspekte sollte die EU im Rahmen eines erweiterten Europäischen Solidaritätskorps der Bewertung zufolge hauptsächlich eingehen:

    ·Kommunikation: In der ersten Phase des Europäischen Solidaritätskorps herrscht bei den potenziellen Mitgliedern eine gewisse Unklarheit hinsichtlich ihrer Rolle. Dies gilt insbesondere für die der Phase 1 zugrunde liegenden Programme und die Unterschiede zur EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe.

    ·Kohärenz: Die beiden sichtbarsten Programme der EU für Freiwilligentätigkeiten funktionieren getrennt.

    ·Langsames Anlaufen im Bereich beruflicher Tätigkeiten: Es wurden weniger Praktika und Arbeitsstellen angeboten als erwartet.

    ·Zusammenarbeit mit nationalen Systemen: Die Zusammenarbeit mit nationalen Rahmen, Initiativen und Programmen wie Programmen für Gesellschaftsdienste oder privaten Initiativen sollte verstärkt werden, um Überschneidungen zu vermeiden.

    ·Generationenübergreifende Dimension: Es besteht keine Verbindung zwischen ehemaligen, derzeitigen und künftigen Mitgliedern. Sachverstand geht verloren, wenn er nicht von einer Mitgliedergeneration an die nächste weitergegeben wird.

    ·Gemeinschaftsbildung: Die durch die Erfahrung im Europäischen Solidaritätskorps erworbenen Kompetenzen sollten nicht nur den bereits abgeschlossenen Projekten zugutekommen, sondern auch an junge Menschen und darüber hinaus weitergegeben werden. Das Korps tut nicht genug dafür, Wissen und Erfahrungen weiterzugeben.

    ·Aufbau eines Wissensmanagementsystems: Von der Datensammlung bis zur Ermittlung und Verbreitung bewährter Verfahren im Projektmanagement muss diese Frage stärker berücksichtigt werden, um die Qualität der Berichterstattung über die Ergebnisse zu verbessern.

    ·Vereinfachung der Programmprozesse und -verfahren: Bei einem verbesserten Zugang zu elektronischen Formularen und ihrer Vereinfachung würden Organisationen mehr Angebote machen. Eine komplexe Verordnung oder ein Satz von Rechtsakten, die nicht flexibel genug sind, um sich an sich ändernde Programmerfordernisse anzupassen, könnte Probleme verursachen.

    ·Entsendung von Freiwilligen für humanitäre Hilfsmaßnahmen: Eines der größten Probleme ist die lange Zeitspanne, die zwischen der Bewerbung und der Tätigkeit vergeht.

    All dies wird in der dem Vorschlag beigefügten Bewertung näher erläutert. Die Verordnung geht auf diese Herausforderungen ein.

    Vereinfachung

    Mit diesem Vorschlag werden mehrere Vereinfachungen in drei großen Kategorien eingeführt.

    ·Für Einzelpersonen: Die Ausweitung des Anwendungsbereichs würde bedeuten, dass alle Freiwilligen- und anderen solidaritätsbezogenen Tätigkeiten unter ein und dasselbe Programm fallen. Dadurch wird der Zugang zu Angeboten für junge Menschen, die solidarisch tätig werden wollen, erheblich vereinfacht.

    ·Für Organisationen: Die Angleichung aller Programmbestimmungen – von der Beantragung der Akkreditierung bis zur Berichterstattung am Ende des Projekts – wird die Arbeit der teilnehmenden Organisationen in allen Phasen des Projektzyklus deutlich vereinfachen. Auch würde die Zahl der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen verringert, was die Organisationen entlasten würde.

    ·Auf institutioneller Ebene: Die Einbeziehung von Tätigkeiten in das Europäische Solidaritätskorps, die derzeit von den Teilnehmern der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe durchgeführt werden, wird dazu beitragen, die für jedes einzelne Programmelement erforderlichen Arbeiten zu vereinfachen. Zum Beispiel ist dann für die Versicherung nur noch eine Ausschreibung erforderlich. Ein weiteres Beispiel ist die Bewertung von Vorschlägen, die sowohl auf nationaler als auch auf zentraler Ebene eingehen; diese würden zusammen bewertet und gleichzeitig würden die spezifischen Merkmale der einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt.

    Darüber hinaus werden weitere Vereinfachungen bestehender Verfahren in Betracht gezogen. Ein gutes Beispiel sind die elektronischen Formulare, die Organisationen für die Beantragung von Mitteln oder des Qualitätssiegels ausfüllen müssen. Diese Formulare werden ständig vereinfacht, sodass der Aufwand für die Organisationen reduziert wird, während gleichzeitig die Gewähr für die hohe Qualität der angebotenen Tätigkeiten gegeben ist.

    Grundrechte

    Dieser Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit der Charta der Grundrechte der EU 13 , die Solidarität als einen der universellen Werte anerkennt, auf die sich die Union gründet. Insbesondere trägt dieser Vorschlag den in den folgenden Artikeln der Charta niedergelegten Rechten und Verboten in vollem Umfang Rechnung:

    ·5 (Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit)

    ·14 (Recht auf Bildung)

    ·15 (Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten)

    ·21 (Nichtdiskriminierung)

    ·23 (Gleichheit von Frauen und Männern)

    ·24 (Rechte des Kindes)

    ·26 (Integration von Menschen mit Behinderung)

    ·31 (Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen) und

    ·32 (Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz)

    Darüber hinaus wird die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf die Unterstützung humanitärer Hilfsmaßnahmen in Drittländern dazu beitragen, dort diskriminierungsfrei Hilfs-, Rettungs- und Schutzmaßnahmen zu leisten. Des Weiteren könnten einige Tätigkeiten darauf abzielen, schutzbedürftige Gruppen in Nicht-EU-Ländern zu unterstützen, die mit Migrationsfragen oder der Bereitstellung von Nahrungsmitteln und anderen Hilfsgütern infolge einer Naturkatastrophe befasst sind. Unabhängig von ihrem Ziel würden Tätigkeiten zur Unterstützung humanitärer Hilfe in den Gemeinschaften, in denen diese Tätigkeiten stattfinden, die Werte der EU, darunter den Schutz der Grundrechte, weiter voranbringen.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Gemäß dem Vorschlag der Kommission für den Mehrjährigen Finanzrahmen für 2021-2027 wird die Mittelausstattung für die Durchführung des Programms für diesen Zeitraum auf 1 260 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt. 14

    Weitere Einzelheiten zu den finanziellen Auswirkungen und den erforderlichen personellen und administrativen Ressourcen sind dem diesem Vorschlag beigefügten Finanzbogen zu entnehmen.

    5.WEITERE ANGABEN

    Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Das Europäische Solidaritätskorps wird die bestehenden Verwaltungs- und Durchführungsstrukturen des Programms Erasmus+ in Anspruch nehmen. Dies steht im Einklang mit der Analyse in der Ex-ante-Bewertung, die diesem Vorschlag beigefügt ist. Außerdem wird es eine effiziente und wirksame Umsetzung gewährleisten, Synergien maximieren und den Verwaltungsaufwand möglichst gering halten.

    Die Überwachungs- und Evaluierungsmodalitäten des Europäischen Solidaritätskorps sehen eine ständige Überwachung der Fortschritte und eine Bewertung der Wirksamkeit der erzielten Ergebnisse anhand der vorliegenden Daten vor.

    Das Monitoring wird sich auf eine umfassende Analyse der quantitativen und qualitativen Ergebnisse des Korps stützen. Die kontinuierliche Erfassung der quantitativen Ergebnisse wird über die für die Verwaltung der Maßnahmen des Korps eingerichteten IT-Systeme gewährleistet. Die qualitativen Ergebnisse werden durch die regelmäßige Befragung von Einzelpersonen und teilnehmenden Organisationen überwacht. Die von allen Durchführungsstellen getroffenen Berichterstattungs- und Evaluierungsmaßnahmen werden eine umfassende Überwachung der Durchführung des Vorschlags gewährleisten.

    Außerdem wird das Programm 4 Jahre nach dem Datum seiner Annahme einer unabhängigen Evaluierung unterzogen, um die qualitativen Ergebnisse der geförderten Maßnahmen zu bewerten. Dazu gehören auch deren Auswirkungen auf die beteiligten jungen Menschen und Organisationen sowie die in den ersten 4 Jahren festgestellten Effizienzgewinne. Dabei sollten die vorhandenen Belege für die Wirksamkeit und Auswirkungen der Ergebnisse des Korps berücksichtigt werden. Zur Überprüfung sollten Überwachungsdaten, Informationen aus Arbeitsplänen und Berichten der Durchführungsstellen sowie verbreitete Ergebnisse, faktengestützte Analysen, Umfragen usw. herangezogen werden.

    Evaluierungen erfolgen im Einklang mit den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 15 , in der die drei Organe darin übereinkamen, dass Evaluierungen der bestehenden Rechtsvorschriften und Politikmaßnahmen die Grundlage für Folgenabschätzungen in Bezug auf die Optionen weiterer Maßnahmen bilden sollten. Bei den Evaluierungen werden die praktischen Auswirkungen des Programms anhand der Indikatoren und Zielvorgaben des Programms bewertet, und es wird eingehend untersucht, inwieweit das Programms als relevant, wirksam und effizient eingestuft werden kann, ob es einen hinreichenden Unionsmehrwert schafft und ob Kohärenz mit anderen EU-Politikbereichen besteht. Anhand bestehender Erkenntnisse werden Mängel/Probleme ermittelt und geprüft, ob die Maßnahmen oder ihre Ergebnisse weiter verbessert werden können und wie ihre Nutzung/Wirkung maximiert werden kann.

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    In Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen – wird der Gegenstand der vorgeschlagenen Verordnung festgelegt, es werden wiederkehrende Begriffe bestimmt sowie die allgemeinen und spezifischen Ziele des Europäischen Solidaritätskorps genannt. Das Korps soll die Einbeziehung junger Menschen und Organisationen in leicht und allgemein zugängliche solidarische Tätigkeiten von hoher Qualität fördern. Es soll zur Stärkung des Zusammenhalts und der Solidarität innerhalb und außerhalb Europas beitragen und dabei Gemeinschaften unterstützen und auf gesellschaftliche und humanitäre Herausforderungen reagieren.

    In Kapitel II – Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps – werden die zur Verwirklichung der Ziele der vorgeschlagenen Verordnung geplanten Aktivitäten beschrieben. Die Unterstützungsmaßnahmen der EU umfassen Freiwilligentätigkeiten, Praktika und Arbeitsstellen, Projekte und Vernetzungsaktivitäten, die in zwei Aktionsbereiche unterteilt sind, sowie Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen für beide Bereiche.

    In Kapitel III – Beteiligung junger Menschen an solidarischen Tätigkeiten zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen – werden die im Rahmen des ersten Aktionsbereichs durchzuführenden Maßnahmen dargelegt. Dazu gehören Freiwilligentätigkeiten, Praktika und Arbeitsstellen sowie Solidaritätsprojekte.

    Kapitel IV – Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe – enthält Maßnahmen, die im Rahmen des zweiten Aktionsbereichs durchgeführt werden sollen, der ausschließlich aus Freiwilligentätigkeiten besteht.

    In Kapitel V – Finanzbestimmungen – werden die für das Programm bereitgestellten Mittel angegeben.

    Kapitel VI – Teilnahme am Europäischen Solidaritätskorps – enthält die Kriterien für die teilnehmenden Länder, Einzelpersonen und Organisationen. Die teilnehmenden Länder sind die EU-Mitgliedstaaten, Drittländer, die mit dem Programm assoziiert sind, und Drittländer, die nicht mit dem Programm assoziiert sind. Junge Menschen im Alter von 17 bis 30 Jahren können sich auf dem Portal des Europäischen Solidaritätskorps registrieren, teilnehmen dürfen sie aber erst, wenn sie 18 Jahre alt sind. Die Teilnahme am Europäischen Solidaritätskorps und damit die Möglichkeit, registrierten Einzelpersonen solidarische Tätigkeiten anzubieten, steht jeglichen öffentlichen oder privaten Einrichtungen sowie internationalen Organisationen offen, die solidarische Tätigkeiten durchführen, sofern ihnen ein Qualitätssiegel zuerkannt wurde.

    Kapitel VII – Programmplanung, Überwachung und Evaluierung – enthält die in diesen Bereichen geltenden Anforderungen sowie eine Liste von drei zu überwachenden Indikatoren.

    In Kapitel VIII – Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit – werden die Anforderungen im Hinblick auf die Verbreitung von Informationen festgelegt.

    Kapitel IX – Verwaltungs- und Prüfsystem – bezieht sich auf die Durchführungsstellen des Europäischen Solidaritätskorps. Die vorgeschlagene Durchführungsmethode ist eine Kombination aus indirekter und direkter Mittelverwaltung. Diese Kombination von Durchführungsmustern hat sich bei der Durchführung des Programms Erasmus+ bewährt und stützt sich auf die bestehenden Strukturen dieses Programms.

    In Kapitel X – Kontrollsystem – werden geeignete Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union bei der Durchführung der nach der Verordnung über das Europäische Solidaritätskorps finanzierten Maßnahmen festgelegt.

    In Kapitel XI – Komplementarität – werden die Anforderungen an Kohärenz und Komplementarität mit anderen Politikfeldern und Programmen der Union dargestellt. Für Komplementaritäten zwischen dem Programm und den europäischen Struktur- und Investitionsfonds sind außerdem besondere Regeln vorgesehen.

    Kapitel XII – Übergangs- und Schlussbestimmungen – beinhaltet die Bestimmungen, die für die Übertragung bestimmter Befugnisse an die Kommission erforderlich sind, damit sie Arbeitsprogramme mittels Durchführungsrechtsakten annehmen kann, und enthält das Datum des Inkrafttretens der Verordnung. Diese ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat ab dem 1. Januar 2021.



    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der [Verordnung über das Europäische Solidaritätskorps] und der Verordnung (EU) Nr. 375/2014

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 165 Absatz 4, 166 Absatz 4 und 214 Absatz 5,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 16 ,

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 17 ,

    nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Die Europäische Union ist auf Solidarität sowohl zwischen ihren Bürgerinnen und Bürgern als auch ihren Mitgliedstaaten gebaut. An diesem gemeinsamen Wert orientiert sich ihr Handeln und er sorgt für die notwendige Einigkeit, damit gegenwärtige und künftige gesellschaftliche Herausforderungen bewältigt werden können, wozu junge Europäerinnen und Europäer ihren Beitrag zu leisten bereit sind, indem sie ihre Solidarität in der Praxis unter Beweis stellen.

    (2)In der Rede zur Lage der Union vom 14. September 2016 wurde die Notwendigkeit von Investitionen in junge Menschen betont und die Aufstellung eines Programms für das Europäische Solidaritätskorps (im Folgenden „Programm“) angekündigt, mit dem jungen Menschen in der Union die Gelegenheit eröffnet werden soll, einen sinnvollen Beitrag zur Gesellschaft zu leisten, Solidarität zu beweisen und neue Kompetenzen zu erwerben, wodurch sie nicht nur Arbeitserfahrung, sondern auch wertvolle Lebenserfahrung sammeln.

    (3)In ihrer Mitteilung „Ein Europäisches Solidaritätskorps“ vom 7. Dezember 2016 18 betonte die Kommission, dass die Grundfesten für Solidaritätsarbeit in ganz Europa gestärkt werden müssen, junge Menschen mehr und bessere Gelegenheiten für solidarische Tätigkeiten in einer breiten Palette an Bereichen erhalten und nationale und lokale Akteure bei ihren Anstrengungen zur Bewältigung der unterschiedlichsten Herausforderungen und Krisen unterstützt werden sollten. Mit der Mitteilung wurde die erste Phase des Europäischen Solidaritätskorps eingeleitet, in der verschiedene Unionsprogramme mobilisiert wurden, um Freiwilligentätigkeiten, Praktika oder Arbeitsstellen für junge Menschen in der gesamten Union anzubieten.

    (4)In Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union wird die Solidarität als einer der Grundsätze der Europäischen Union hervorgehoben. Dieser Grundsatz wird auch in Artikel 21 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union als einer der Grundpfeiler des Handelns der EU auf internationaler Ebene bezeichnet.

    (5)Jungen Menschen sollten leicht zugängliche Gelegenheiten für die Beteiligung an solidarischen Tätigkeiten eröffnet werden, über die sie ihr Engagement zum Nutzen von Gemeinschaften zeigen können sowie gleichzeitig nützliche Erfahrungen, Fähigkeiten und Kompetenzen für ihre persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung erwerben und dadurch ihre Beschäftigungsfähigkeit verbessern können. Außerdem sollte durch diese Tätigkeiten die Mobilität junger Freiwilliger, Praktikanten und Arbeitnehmer gefördert werden.

    (6)Die solidarischen Tätigkeiten, die jungen Menschen angeboten werden, sollten hochwertig in dem Sinne sein, dass sie auf nicht befriedigte gesellschaftliche Bedürfnisse eingehen, Gemeinschaften stärken, jungen Menschen die Möglichkeit zum Erwerb wertvoller Kenntnisse und Kompetenzen eröffnen, finanziell für junge Menschen zugänglich sind und unter sicheren und gesundheitsverträglichen Bedingungen erfolgen.

    (7)Das Europäische Solidaritätskorps bietet einen zentralen Zugang zu solidarischen Tätigkeiten in der gesamten Union und darüber hinaus. Die Kohärenz und Komplementarität mit anderen einschlägigen Politikfeldern und Programmen der Union sollte sichergestellt werden. Das Europäische Solidaritätskorps gründet auf den Stärken und Synergien von Vorläufer- und bestehenden Programmen, insbesondere des Europäischen Freiwilligendienstes 19 und der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe 20 . Außerdem ergänzt es die Anstrengungen der Mitgliedstaaten, mit denen diese junge Menschen im Rahmen der Jugendgarantie fördern und ihnen den Übergang von der Schule ins Berufsleben erleichtern, indem den jungen Menschen durch Praktika oder Arbeitsstellen in Bereichen mit Solidaritätsbezug in den jeweiligen Mitgliedstaaten oder grenzübergreifend zusätzliche Möglichkeiten für den Eintritt in den Arbeitsmarkt geboten werden. Auch die Komplementarität zu bestehenden Netzen auf Unionsebene, die für einschlägige Tätigkeiten im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps von Bedeutung sind, beispielsweise das Europäische Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen, das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität (EURES) und das Eurodesk-Netz, ist gewährleistet. Ferner sollte eine ergänzende Wechselwirkung zwischen den bestehenden einschlägigen Programmen, insbesondere nationalen Solidaritäts- und Mobilitätsprogrammen für junge Menschen, und dem Europäischen Solidaritätskorps sichergestellt werden, gegebenenfalls mithilfe bewährter Verfahren.

    (8)Für die Auslegung der einschlägigen Rechtsvorschriften auf Unionsebene sollten sowohl grenzüberschreitende Freiwilligentätigkeiten im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps als auch Freiwilligentätigkeiten, die weiterhin nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 unterstützt werden, als gleichwertig mit im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes ausgeführten Tätigkeiten gelten.

    (9)Das Europäische Solidaritätskorps eröffnet jungen Menschen neue Möglichkeiten, damit sie Freiwilligentätigkeiten, Praktika oder Arbeitsstellen in Bereichen mit Solidaritätsbezug übernehmen und aus eigener Initiative Solidaritätsprojekte ausarbeiten und entwickeln können. Diese Chancen tragen zur Stärkung ihrer persönlichen, bildungsbezogenen, sozialen, staatsbürgerlichen und beruflichen Entwicklung bei. Das Europäische Solidaritätskorps fördert ferner neue Vernetzungsaktivitäten für Mitglieder des Europäischen Solidaritätskorps und teilnehmende Organisationen sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität der unterstützten Tätigkeiten und zur Validierung der Lernergebnisse. So wird es auch zu einer europäischen Zusammenarbeit beitragen, die für junge Menschen von Bedeutung ist, und für deren positive Auswirkungen sensibilisieren.

    (10)Diese Tätigkeiten sollten Gemeinschaften zugutekommen und zugleich die persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung der betreffenden Person fördern; sie können in Form von Freiwilligentätigkeiten, Praktika und Arbeitsstellen, Projekten und Vernetzungsaktivitäten in verschiedenen Bereichen durchgeführt werden, beispielsweise allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung, Gleichstellung der Geschlechter, Unternehmertum (insbesondere soziales Unternehmertum), Bürgersinn und demokratische Teilhabe, Umwelt- und Naturschutz, Klimaschutz, Katastrophenvorbeugung und -vorsorge sowie Wiederaufbau, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Bereitstellung von Nahrungsmitteln und anderen Bedarfsartikeln, Gesundheit und Wohlergehen, Kreativität und Kultur, körperliche Betätigung und Sport, soziale Dienste und Sozialfürsorge, Aufnahme und Integration von Drittstaatsangehörigen, territoriale Zusammenarbeit und territorialer Zusammenhalt sowie grenzübergreifende Zusammenarbeit. Derartige solidarische Tätigkeiten sollten eine ausgeprägte Lern- und Ausbildungsdimension durch einschlägige Aktivitäten umfassen, die den Mitgliedern vor, während und nach der solidarischen Tätigkeit angeboten werden können.

    (11)Freiwillige Tätigkeiten (sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union) bieten wertvolle Erfahrungen in einem nichtformalen und informellen Lernumfeld, welche die persönliche, soziale und berufliche Entwicklung junger Menschen sowie ihr bürgerschaftliches Engagement und ihre Beschäftigungsfähigkeit fördern. Freiwillige Tätigkeiten sollten keine nachteiligen Auswirkungen auf eine potenzielle oder bestehende bezahlte Beschäftigung haben und nicht als Ersatz für eine solche gesehen werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten für die Freiwilligentätigkeit im Jugendbereich im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode zusammenarbeiten.

    (12)Praktika und Arbeitsstellen in Bereichen mit Solidaritätsbezug können jungen Menschen zusätzliche Eintrittsmöglichkeiten in den Arbeitsmarkt bieten und gleichzeitig zur Bewältigung zentraler gesellschaftlicher Herausforderungen beitragen. Dadurch kann die Beschäftigungsfähigkeit und Produktivität junger Menschen verbessert werden, während ihnen der Übergang von der Bildungs- in die Arbeitswelt erleichtert wird, was ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt entscheidend erhöht. Die im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps angebotenen Praktika orientieren sich an den in der Empfehlung des Rates zu einem Qualitätsrahmen für Praktika 21 dargestellten Qualitätsgrundsätzen. Die angebotenen Praktika und Arbeitsstellen stellen für junge Menschen einen ersten Schritt in den Arbeitsmarkt dar und werden daher von einer angemessenen Unterstützung im Anschluss an die Tätigkeit begleitet. Praktika und Arbeitsstellen werden über die einschlägigen Akteure des Arbeitsmarkts abgewickelt, insbesondere durch öffentliche und private Arbeitsverwaltungen, Sozialpartner und Handelskammern, und werden von der teilnehmenden Organisation vergütet. Als teilnehmende Organisationen sollten diese über die zuständige Durchführungsstelle des Europäischen Solidaritätskorps Finanzmittel beantragen, damit sie zwischen den jungen Mitgliedern und Arbeitgebern, die Praktika und Arbeitsstellen im Solidaritätsbereich anbieten, vermitteln können.

    (13)Der Initiativgeist junger Menschen ist ein kostbares Gut für die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt. Das Europäische Solidaritätskorps trägt zur Nutzung dieser Ressource bei, indem es jungen Menschen die Möglichkeit eröffnet, eigene Projekte auszuarbeiten und umzusetzen, die auf die Bewältigung spezifischer Herausforderungen zum Nutzen ihrer lokalen Gemeinschaften ausgerichtet sind. Diese Projekte bieten Gelegenheit, Ideen zu erproben, und sie unterstützen junge Menschen dabei, selbst solidarische Tätigkeiten durchzuführen. Außerdem dienen sie als Sprungbrett zur Teilnahme an weiteren solidarischen Tätigkeiten und sind ein erster Schritt zur Ermutigung von Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps, sich selbstständig zu machen oder Verbände, Nichtregierungsorganisationen oder andere Einrichtungen zu gründen, die sich in den Bereichen Solidarität, Gemeinnützigkeit und Jugend engagieren.

    (14)Junge Menschen und Organisationen, die am Europäischen Solidaritätskorps teilnehmen, sollten das Gefühl bekommen, Teil einer Gemeinschaft von Personen und Einrichtungen zu sein, die sich für mehr Solidarität in ganz Europa einsetzen. Gleichzeit benötigen teilnehmende Organisationen Unterstützung, damit ihre Angebotskapazitäten für hochwertige Tätigkeiten für immer mehr Mitglieder ausgebaut werden können. Das Europäische Solidaritätskorps fördert Vernetzungsaktivitäten, die auf eine Stärkung des Engagements junger Menschen und teilnehmender Organisationen in dieser Gemeinschaft, auf eine stärkere Identifikation mit dem Europäischen Solidaritätskorps sowie auf die Förderung des Austauschs nützlicher Verfahren und Erfahrungen ausgerichtet sind. Diese Aktivitäten tragen ferner zur Bekanntheit des Europäischen Solidaritätskorps bei öffentlichen und privaten Akteuren sowie zur Sammlung von Rückmeldungen von Mitgliedern und teilnehmenden Organisationen über die Umsetzung des Programms bei.

    (15)Besondere Aufmerksamkeit sollte der Gewährleistung der Qualität der Tätigkeiten und anderer Angebote im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps gelten, insbesondere durch das Angebot von Fortbildungen, sprachlicher Unterstützung, Versicherungen und Unterstützung der Mitglieder bei administrativen Verfahren und nach Abschluss der Tätigkeiten sowie durch die Validierung der während der Tätigkeit im Europäischen Solidaritätskorps erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen. Die Sicherheit der Freiwilligen ist von allerhöchster Wichtigkeit, daher sollten Freiwillige nicht zu Tätigkeiten in Gebieten mit internationalen oder nicht internationalen bewaffneten Konflikten entsandt werden.

    (16)Damit die Tätigkeiten im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Hinblick auf die persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung der Mitglieder Früchte tragen, sollten die Lernergebnisse der Tätigkeiten in Form von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen sorgfältig erfasst und dokumentiert werden; dies sollte im Einklang mit nationalen Gegebenheiten und Eigenheiten erfolgen, wie in der Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens 22 dargelegt.

    (17)Ein Qualitätssiegel sollte sicherzustellen, dass die teilnehmenden Organisationen den Grundsätzen und Anforderungen des Europäischen Solidaritätskorps in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten in allen Phasen der solidarischen Tätigkeit entsprechen. Die Zuerkennung eines Qualitätssiegels ist eine Voraussetzung für die Teilnahme, führt jedoch nicht automatisch zu einer Mittelausstattung im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps.

    (18)Eine Stelle, die sich am Europäischen Solidaritätskorps beteiligen möchte, sollte ein Qualitätssiegel erhalten, sofern die geltenden Bedingungen erfüllt sind. Das Verfahren für die Zuerkennung eines Qualitätssiegels sollte durchgängig von den Durchführungsstellen des Europäischen Solidaritätskorps abgewickelt werden. Ein erteiltes Qualitätssiegel sollte regelmäßig neu bewertet werden und könnte aberkannt werden, wenn die durchzuführenden Überprüfungen ergeben, dass die Bedingungen, die zur Erteilung des Siegels führten, nicht mehr erfüllt sind.

    (19)Eine Stelle, die Mittel für das Angebot von Tätigkeiten im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps beantragen will, sollte als Voraussetzung zunächst ein Qualitätssiegel erhalten haben. Diese Anforderung gilt nicht für natürliche Personen, die im Namen einer informellen Gruppe von Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps um finanzielle Unterstützung für ihre Solidaritätsprojekte ersuchen.

    (20)Die teilnehmenden Organisationen können im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps mehrere Aufgaben wahrnehmen. Als Anbieter werden sie im Zusammenhang mit dem Empfang der Mitglieder tätig, einschließlich der Veranstaltung von Aktivitäten und der Beratung und Unterstützung der Mitglieder während der solidarischen Tätigkeit, je nach Gegebenheit. In unterstützender Funktion führen sie Aktivitäten im Zusammenhang mit der Entsendung und der Vorbereitung von Mitgliedern vor der Abreise, während und nach der solidarischen Tätigkeit durch, einschließlich Schulung und Heranführung der Mitglieder an lokale Organisationen nach der Tätigkeit.

    (21)Die Ausweitung von Projekten des Europäischen Solidaritätskorps sollte erleichtert werden. Es sollten besondere Maßnahmen ergriffen werden, um Träger von Projekten des Europäischen Solidaritätskorps dabei zu unterstützen, Finanzhilfen zu beantragen oder Synergien mit der Förderung durch die europäischen Struktur- und Investitionsfonds und die Programme in den Bereichen Migration, Sicherheit, Justiz und Bürgerschaft, Gesundheit und Kultur zu entwickeln.

    (22)Die Ressourcenzentren des Europäischen Solidaritätskorps sollten die Durchführungsstellen, die teilnehmenden Organisationen und die jungen Menschen, die sich im Europäischen Solidaritätskorps engagieren, unterstützen, um die Durchführung der Tätigkeiten des Europäischen Solidaritätskorps qualitativ zu verbessern sowie die Ermittlung und Validierung von bei diesen Tätigkeiten erworbenen Kompetenzen weiterzuentwickeln, auch durch die Ausstellung von Youthpass-Bescheinigungen.

    (23)Das Portal des Europäischen Solidaritätskorps sollte ständig weiterentwickelt werden, um einen einfachen Zugang zum Europäischen Solidaritätskorps zu gewährleisten und eine einzige Anlaufstelle sowohl für interessierte Personen als auch Organisationen zu bieten, unter anderem für die Registrierung, Identifizierung und den Abgleich von Profilen und Angeboten, die Vernetzung und den virtuellen Austausch, Online-Schulungen, Sprachunterstützung und Unterstützung nach Abschluss der Tätigkeit sowie für weitere nützliche Funktionen, die sich in der Zukunft ergeben können.

    (24)Bei der Weiterentwicklung des Portals des Europäischen Solidaritätskorps sollte der Europäische Interoperabilitätsrahmen 23 berücksichtigt werden‚ der spezifische Leitlinien für die Einrichtung interoperabler digitaler öffentlicher Dienste enthält und von den Mitgliedstaaten und anderen Mitgliedern des Europäischen Wirtschaftsraums durch nationale Interoperabilitätsrahmen umgesetzt wird. Er enthält 47 konkrete Empfehlungen für öffentliche Verwaltungen dazu, wie sie die Lenkung ihrer Interoperabilitätsaktivitäten verbessern, organisationsübergreifende Beziehungen aufbauen, Verfahren zur Unterstützung durchgehender digitaler Dienste straffen und dafür sorgen können, dass die Interoperabilitätsbemühungen durch bestehende und neue Vorschriften nicht beeinträchtigt werden.

    (25)Die Verordnung [die neue Haushaltsordnung] 24 (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Programm Anwendung. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirektem Haushaltsvollzug, finanzieller Unterstützung, Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien.

    (26)Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates 26 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) kann gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates 27 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden, wie dies in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates 28 vorgesehen ist. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „EuRH“) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.

    (27)Zielgruppe des Europäischen Solidaritätsfonds sind junge Menschen im Alter von 18 bis 30 Jahren; Voraussetzung für die Teilnahme an Tätigkeiten, die vom Europäischen Solidaritätskorps angeboten werden, sollte eine vorherige Registrierung auf dem Portal des Europäischen Solidaritätskorps sein.

    (28)Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass die vom Europäischen Solidaritätskorps unterstützten Tätigkeiten für alle jungen Menschen zugänglich sind, vor allem für die am stärksten benachteiligten. Es sollte besondere Maßnahmen geben, mit denen die soziale Inklusion sowie die Teilnahme benachteiligter junger Menschen gefördert und die Probleme berücksichtigt werden, die sich aus der Abgelegenheit einer Reihe ländlicher Gebiete, der Gebiete der Union in äußerster Randlage sowie der überseeischen Länder und Gebiete ergeben. Gleichermaßen sollten sich die teilnehmenden Länder bemühen, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um rechtliche und administrative Hindernisse für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Europäischen Solidaritätskorps zu beseitigen. Dazu sollten – im Rahmen des Möglichen und unbeschadet des Schengen-Besitzstands und des Unionsrechts über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen – Lösungen für administrative Fragen, aus denen sich Schwierigkeiten für den Erhalt von Visa und Aufenthaltstiteln ergeben, sowie die Ausstellung einer Europäischen Krankenversicherungskarte gehören.

    (29)Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels im Einklang mit den Zusagen der Union entgegenzuwirken, das Pariser Übereinkommen umzusetzen und auf die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten, wird das Programm helfen, die Bekämpfung des Klimawandels zu berücksichtigen, und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, dass 25 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet werden. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Zuge der Evaluierungen und der Überprüfungsverfahren erneut bewertet.

    (30)Mit der vorliegenden Verordnung wird für den Zeitraum 2021 bis 2027 eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 29 bilden soll.

    (31)Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des Risikos einer Nichteinhaltung der Bestimmungen. Bei Zuschüssen sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalsätzen und Kosten je Einheit geprüft werden.

    (32)Drittländer, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, dürfen im Rahmen der im EWR-Abkommen eingerichteten Zusammenarbeit an dem Programm teilnehmen; in diesem Abkommen ist geregelt, dass die Durchführung von Unionsprogrammen durch einen EWR-Beschluss auf der Grundlage des Abkommens erfolgt. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. Diese Verordnung sollte dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang gewähren, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Die umfassende Teilnahme von Drittländern am Programm sollte nach Maßgabe von spezifischen Abkommen über die Teilnahme des jeweiligen Drittlands am Programm erfolgen. Die umfassende Teilnahme beinhaltet die Verpflichtung, eine nationale Agentur einzurichten und einige der Maßnahmen des Programms auf dezentraler Ebene zu verwalten. Personen und Stellen aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern sollten nach Maßgabe des Arbeitsprogramms und der von der Kommission veröffentlichten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen an einigen der Maßnahmen des Programms teilnehmen können.

    (33)Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, damit die teilnehmenden Länder und andere Programme der Union im Einklang mit den Regeln des Europäischen Solidaritätskorps zusätzliche nationale Mittel zur Verfügung stellen können, um die Wirkung des Europäischen Solidaritätskorps zu maximieren.

    (34)Gemäß [Artikel 88 des neuen Ratsbeschlusses über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete] 30 können natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.

    (35)Im Einklang mit der Kommissionsmitteilung „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ 31 sollte das Programm die besondere Situation dieser Regionen berücksichtigen. Es werden Maßnahmen getroffen, um die Beteiligung der Gebiete in äußerster Randlage an allen Maßnahmen zu verbessern. Die entsprechenden Maßnahmen werden regelmäßig überwacht und evaluiert.

    (36)Im Einklang mit der Haushaltsordnung sollte die Kommission Arbeitsprogramme annehmen und das Europäische Parlament und den Rat davon unterrichten. Im Arbeitsprogramm sollten die Maßnahmen, die in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Ziel und den spezifischen Zielen des Programms für die Durchführung des Programms notwendig sind, die Kriterien für die Auswahl von Projekten und die Gewährung von Finanzhilfen sowie alle übrigen erforderlichen Aspekte festgelegt werden. Die Arbeitsprogramme und jegliche Änderungen derselben sollten gemäß dem Prüfverfahren durch Durchführungsrechtsakte angenommen werden.

    (37)Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung muss das Programm auf der Grundlage von Informationen evaluiert werden, die mittels spezifischer Überwachungsanforderungen erfasst werden, wobei Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten spezifische, im Zeitverlauf messbare und realistische Indikatoren umfassen und die Grundlage für die Evaluierung der Wirksamkeit des Programms vor Ort bilden.

    (38)Die Chancen und Ergebnisse der durch das Programm geförderten Maßnahmen sollten auf europäischer, nationaler und lokaler Ebene angemessen verbreitet, beworben und bekannt gemacht werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte Sozialunternehmen gelten; sie sollten zur Unterstützung der Aktivitäten des Europäischen Solidaritätskorps ermutigt werden. Die Aktivitäten zur Verbreitung, Werbung und Bekanntmachung sollten von allen Durchführungsstellen des Programms, gegebenenfalls mit Unterstützung anderer zentraler Interessenträger, wahrgenommen werden.

    (39)Damit die Ziele des Programms besser erreicht werden können, sollten die Kommission, die Mitgliedstaaten und die nationalen Agenturen vorzugsweise mit Nichtregierungsorganisationen, Jugendorganisationen und lokalen Akteuren, die über Fachwissen im Bereich solidarischer Tätigkeiten verfügen, in Partnerschaft eng zusammenarbeiten.

    (40)Um die an die Öffentlichkeit gerichtete Kommunikation effizienter zu gestalten und umfassendere Synergien mit den Kommunikationsaktivitäten der Kommission auszuschöpfen, sollten die nach Maßgabe dieser Verordnung für die Kommunikation zugewiesenen Ressourcen auch zur Finanzierung der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union beitragen, soweit diese mit dem allgemeinen Ziel dieser Verordnung in Zusammenhang stehen.

    (41)Im Interesse einer effizienten und wirksamen Umsetzung dieser Verordnung sollte das Programm möglichst auf bestehende Verwaltungsmechanismen zurückgreifen. Die Durchführung des Programms sollte daher bestehenden Strukturen anvertraut werden, nämlich der Kommission und den nationalen Agenturen, die mit der Durchführung der in Kapitel III der [neuen Erasmus-Verordnung] genannten Maßnahmen betraut wurden. Die Kommission sollte regelmäßig die wichtigsten Interessenträger, einschließlich der teilnehmenden Organisationen, zur Umsetzung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps konsultieren.

    (42)Zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Rechtssicherheit in allen teilnehmenden Ländern sollte jede nationale Behörde eine unabhängige Prüfstelle benennen. Im Sinne größtmöglicher Wirksamkeit sollte diese unabhängige Prüfstelle nach Möglichkeit dieselbe sein, die auch für die in Kapitel III der [neuen Erasmus-Verordnung] genannten Maßnahmen benannt wurde.

    (43)Die Mitgliedstaaten sollten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um rechtliche und administrative Hürden zu beseitigen, die dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Programms entgegenstehen. Dazu gehört im Rahmen des Möglichen und unbeschadet des Unionsrechts über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen die Lösung von Problemen mit dem Erhalt von Visa und Aufenthaltstiteln. Gemäß der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates 32 sind die Mitgliedstaaten gehalten, beschleunigte Zulassungsverfahren einzurichten.

    (44)Das System für die Leistungsberichterstattung sollte gewährleisten, dass die Daten für die Überwachung und die Evaluierung der Durchführung des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erhoben werden und die geeignete Granularität aufweisen. Diese Daten und Informationen sollten der Kommission in einer Weise übermittelt werden, die mit den einschlägigen Datenschutzvorschriften vereinbar ist.

    (45)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 33 ausgeübt werden.

    (46)Zur Vereinfachung der Anforderungen für die Begünstigten sollten nach Möglichkeit vereinfachte Finanzhilfen in Form von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen gewährt werden. Die von der Kommission definierten vereinfachten Finanzhilfen zur Förderung der Mobilitätsmaßnahmen des Programms sollten die Lebenshaltungs- und Aufenthaltskosten des Aufnahmelandes berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten zudem darin bestärkt werden, diese Finanzhilfen gemäß ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften von Steuern und Sozialabgaben zu befreien. Diese Befreiung sollte auch für öffentliche oder private Einrichtungen gelten, die für die Vergabe der Finanzhilfen an die betreffenden Personen zuständig sind.

    (47)Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates 34 , der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates sind die finanziellen Interessen der Union zu schützen, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Um die Leistungsindikatoren des Programms ändern und/oder ergänzen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeiten unbedingt – auch auf der Ebene von Sachverständigen – angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 in Einklang stehen. Insbesondere sollten das Europäische Parlament und der Rat – im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte – sämtliche Dokumente zur selben Zeit erhalten wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten; zudem sollten ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

    (48)Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 35 anerkannt wurden. Diese Verordnung zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Gleichstellung von Männern und Frauen zu gewährleisten, jegliche Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen und die Anwendung der Artikel 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu fördern.

    (49)Auf diese Verordnung finden die von Europäischem Parlament und Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder und den indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame Unionsfinanzierung ist.

    (50)Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einbeziehung von jungen Menschen und Organisationen in leicht zugängliche solidarische Tätigkeiten von hoher Qualität zu fördern, von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend erreicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Gemäß dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (51)Die Verordnung [über das Europäische Solidaritätskorps] sollte mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben werden.

    (52)Um die Kontinuität der im Rahmen des Programms gewährten finanziellen Förderung zu gewährleisten, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Verordnung wird das Programm für das Europäische Solidaritätskorps (im Folgenden „Programm“) aufgestellt.

    Sie regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 20212027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung, und sie enthält die Finanzierungsbestimmungen.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

    (1)„solidarische Tätigkeit“ eine hochwertige vorübergehende Tätigkeit, die zum Erreichen der Ziele des Europäischen Solidaritätskorps beiträgt; diese Tätigkeit kann in Form von Freiwilligentätigkeiten, Praktika, Arbeitsstellen, Solidaritätsprojekten und Vernetzungsaktivitäten in verschiedenen Bereichen, einschließlich der in Nummer 13 genannten Bereiche, stattfinden, gewährleistet einen europäischen Mehrwert und wird unter Einhaltung der Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften durchgeführt;

    (2)„registrierter Kandidat“ eine Person im Alter von 17 bis 30 Jahren, die sich auf dem Portal des Europäischen Solidaritätskorps registriert hat, um ihr Interesse an einer solidarischen Tätigkeit zu bekunden, jedoch noch nicht an einer solchen Tätigkeit teilnimmt;

    (3)„Mitglied“ eine Person im Alter von 18 bis 30 Jahren, die sich beim Portal des Europäischen Solidaritätskorps registriert hat und im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps an einer solidarischen Tätigkeit teilnimmt;

    (4)„junge Menschen mit geringeren Chancen“ junge Menschen, die aus wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, geografischen oder gesundheitlichen Gründen, wegen Behinderungen oder Lernschwierigkeiten mit Hindernissen konfrontiert sind, wodurch sie de facto keinen Zugang zu den Möglichkeiten des Programms haben;

    (5)„teilnehmende Organisation“ eine öffentliche oder private Einrichtung auf lokaler, regionaler, nationaler oder internationaler Ebene, der das Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps zuerkannt wurde;

    (6)„Freiwilligentätigkeit“ eine solidarische Tätigkeit, die in Form einer unbezahlten freiwilligen Tätigkeit während eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten ausgeübt wird;

    (7)„Praktikum“ eine von der teilnehmenden Organisation, die das Mitglied des Europäischen Solidaritätskorps aufnimmt, angebotene und bezahlte solidarische Tätigkeit während eines Zeitraums von zwei bis sechs Monaten; dieser Zeitraum darf einmal verlängert werden, beträgt jedoch insgesamt höchstens zwölf Monate;

    (8)„Arbeitsstelle“ eine von der teilnehmenden Organisation, die das Mitglied des Europäischen Solidaritätskorps beschäftigt, bezahlte solidarische Tätigkeit während eines Zeitraums von zwei bis zwölf Monaten;

    (9)„Solidaritätsprojekt“ eine unbezahlte inländische solidarische Tätigkeit während eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten, die von einer Gruppe aus mindestens fünf Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps durchgeführt wird und die darauf ausgerichtet ist, bedeutende Herausforderungen innerhalb der Gemeinschaften der Mitglieder zu bewältigen, zugleich aber auch einen deutlichen europäischen Mehrwert aufweist;

    (10)„Qualitätssiegel“ eine Zertifizierung, die eine teilnehmende Organisation erhält, die bereit ist, im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps als Anbieter und/oder in unterstützender Funktion für solidarische Tätigkeiten zu sorgen;

    (11)„Ressourcenzentren des Europäischen Solidaritätskorps“ die von benannten nationalen Agenturen ausgeführten zusätzlichen Funktionen, um die Entwicklung, die Durchführung und die Qualität der Aktivitäten im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps zu fördern und zu ermitteln, welche Kompetenzen die Mitglieder im Rahmen der solidarischen Tätigkeiten erwerben;

    (12)„Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union“ Instrumente, die es den Interessenträgern unionsweit erleichtern, die Ergebnisse nichtformalen und informellen Lernens zu verstehen, einzuschätzen und gegebenenfalls anzuerkennen. Allen Mitgliedern wird nach Abschluss ihrer Tätigkeiten bescheinigt, welche Lernergebnisse im Zuge der Tätigkeiten erzielt und welche Kompetenzen erworben wurden; hierzu werden beispielsweise Europass oder Youthpass verwendet;

    (13)„Tätigkeit der humanitären Hilfe“ eine Tätigkeit, mit der Maßnahmen der humanitären Hilfe in Drittländern unterstützt werden, die in Form bedarfsorientierter Soforthilfe darauf ausgerichtet sind, Leben zu retten, menschliches Leid zu verhindern oder zu lindern und angesichts von Naturkatastrophen oder von Menschen verursachter Katastrophen die Menschenwürde zu wahren; dies umfasst Hilfs-, Rettungs- und Schutzmaßnahmen bei humanitären Krisen oder in der Zeit unmittelbar danach, Unterstützungsmaßnahmen, die den Zugang zu bedürftigen Bevölkerungsgruppen ermöglichen und die ungehinderte Bereitstellung der Hilfe erleichtern, sowie Maßnahmen, die zur Verbesserung der Katastrophenvorsorge und der Reduzierung des Katastrophenrisikos, zur Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung sowie zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Fähigkeit der Bevölkerung beitragen, Krisen zu bewältigen und ihre Folgen zu überwinden;

    (14)„Drittland“ ein Land, das kein Mitgliedstaat der Union ist;

    (15)„mit dem Programm assoziiertes Drittland“ ein Drittland, das mit der Union eine Vereinbarung über seine Teilnahme am Programm geschlossen hat und das allen Verpflichtungen nachkommt, die in dieser Verordnung in Bezug auf die Mitgliedstaaten festgelegt sind;

    (16)„nicht mit dem Programm assoziiertes Drittland“ ein Drittland, das nicht umfassend an dem Programm teilnimmt, dessen Rechtsträger aber in gerechtfertigten Fällen im Unionsinteresse ausnahmsweise in den Genuss des Programms kommen können.

    Artikel 3

    Ziele des Programms

    1.Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, die Einbeziehung von jungen Menschen und Organisationen in leicht zugängliche solidarische Tätigkeiten von hoher Qualität zu fördern, um zur Stärkung des Zusammenhalts, der Solidarität und der Demokratie in der Union und in Drittländern beizutragen, dabei auf gesellschaftliche und humanitäre Herausforderungen vor Ort zu reagieren und den Schwerpunkt insbesondere auf die Förderung der sozialen Inklusion zu legen.

    2.Das spezifische Ziel des Programms besteht darin, jungen Menschen, auch denjenigen mit geringeren Chancen, leicht zugängliche Gelegenheiten zu bieten, sich in solidarische Tätigkeiten in Europa und anderen Teilen der Welt einzubringen, die es ihnen zugleich ermöglichen, ihre Kompetenzen zu verbessern und formal validieren zu lassen, und die ihre Beschäftigungsfähigkeit steigern und ihren Übergang in den Arbeitsmarkt erleichtern.

    3.Die Ziele des Programms werden im Rahmen der folgenden Aktionsbereiche verfolgt:

    (a)Beteiligung junger Menschen an solidarischen Tätigkeiten zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen im Sinne des Artikels 6;

    (b)Beteiligung junger Menschen an solidarischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit humanitärer Hilfe (Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe) im Sinne des Artikels 10.

    KAPITEL II

    MAẞNAHMEN DES EUROPÄISCHEN SOLIDARITÄTSKORPS

    Artikel 4

    Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps

    1.Die Ziele des Programms gemäß Artikel 3 werden mithilfe der folgenden Maßnahmentypen verfolgt:

    (a)Freiwilligentätigkeiten im Sinne der Artikel 7 und 11;

    (b)Praktika und Arbeitsstellen im Sinne des Artikels 8;

    (c)Solidaritätsprojekte im Sinne des Artikels 9;

    (d)Vernetzungsaktivitäten im Sinne des Artikels 5;

    (e)Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 5.

    2.Das Programm unterstützt solidarische Tätigkeiten, die einen deutlichen europäischen Mehrwert aufweisen, beispielsweise aufgrund

    (a)ihres länderübergreifenden Charakters, insbesondere in Bezug auf Lernmobilität und Zusammenarbeit;

    (b)ihrer Fähigkeit, andere Programme und Maßnahmen auf lokaler, regionaler, nationaler, Unions- und internationaler Ebene zu ergänzen;

    (c)der europäischen Dimension der Themen, Ziele, Ansätze, erwarteten Ergebnisse und anderer Aspekte dieser solidarischen Tätigkeiten;

    (d)ihres Ansatzes zur Einbeziehung junger Menschen mit unterschiedlichem Hintergrund;

    (e)ihres Beitrags zum wirksamen Einsatz der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union.

    3.Die solidarischen Tätigkeiten werden im Einklang mit den spezifischen, für jede Art von Tätigkeit im Rahmen des Programms gemäß den Artikeln 5, 7, 8, 9 und 11 festgelegten Anforderungen sowie mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Teilnahmeländer umgesetzt.

    4.Bezugnahmen auf den Europäischen Freiwilligendienst in Rechtsvorschriften der Union sind so zu verstehen, dass Freiwilligentätigkeiten sowohl gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 als auch gemäß der vorliegenden Verordnung eingeschlossen sind.

    Artikel 5

    In beiden Aktionsbereichen durchgeführte Maßnahmen

    1.Die Vernetzungsaktivitäten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe d zielen auf Folgendes ab:

    (a)Stärkung der Kapazitäten der teilnehmenden Organisationen, damit sie einer steigenden Zahl von Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps hochwertige Projekte anbieten können;

    (b)Gewinnung neuer Teilnehmer, und zwar sowohl junger Menschen als auch teilnehmender Organisationen;

    (c)Schaffung von Möglichkeiten, Rückmeldungen zu solidarischen Tätigkeiten zu geben, und

    (d)Beitrag zum Erfahrungsaustausch und Stärkung des Zugehörigkeitsgefühls der am Europäischen Solidaritätskorps teilnehmenden Personen und Organisationen, um hierdurch die allgemeine positive Wirkung des Korps zu unterstützen.

    2.Die Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe e umfassen Folgendes:

    (a)Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Freiwilligentätigkeiten, Praktika oder Arbeitsstellen, einschließlich Schulungen, sprachlicher Unterstützung, Zusatzversicherungen, Unterstützung vor bzw. nach der solidarischen Tätigkeit sowie der weiteren Nutzung des Youthpass, in dem die während der solidarischen Tätigkeit erworbenen Kompetenzen für die Mitglieder benannt und dokumentiert werden, sowie Kapazitätsaufbau und administrative Unterstützung der teilnehmenden Organisationen;

    (b)Entwicklung und Pflege eines Qualitätssiegels für Organisationen, die bereit sind, solidarische Tätigkeiten für das Europäische Solidaritätskorps anzubieten;

    (c)Tätigkeiten von Ressourcenzentren des Europäischen Solidaritätskorps, um die Durchführung der Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps zu unterstützen, deren Qualität zu steigern und die Validierung der Ergebnisse dieser Maßnahmen zu verbessern;

    (d)Einrichtung, Pflege und Aktualisierung des Portals des Europäischen Solidaritätskorps und anderer relevanter Online-Dienste sowie der benötigten IT-Unterstützungssysteme und webbasierten Tools.

    KAPITEL III

    BETEILIGUNG JUNGER MENSCHEN AN SOLIDARISCHEN TÄTIGKEITEN ZUR BEWÄLTIGUNG GESELLSCHAFTLICHER HERAUSFORDERUNGEN

    Artikel 6

    Zweck der Maßnahmen und Maßnahmentypen

    1.Die im Aktionsbereich „Beteiligung junger Menschen an solidarischen Tätigkeiten zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen“ durchgeführten Maßnahmen sollten insbesondere zur Stärkung des Zusammenhalts, der Solidarität und der Demokratie in der Union und in Drittländern beitragen und zugleich auf gesellschaftliche Herausforderungen reagieren, mit besonderem Schwerpunkt auf der Förderung der sozialen Inklusion.

    2.In diesem Aktionsbereich werden die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d und e genannten Tätigkeiten auf folgende Art und Weise unterstützt:

    (a)Freiwilligentätigkeiten im Sinne des Artikels 7;

    (b)Praktika und Arbeitsstellen im Sinne des Artikels 8;

    (c)Solidaritätsprojekte im Sinne des Artikels 9;

    (d)Vernetzungsaktivitäten für an diesem Aktionsbereich teilnehmende Einzelpersonen und Organisationen gemäß Artikel 5;

    (e)Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen gemäß Artikel 5.

    Artikel 7

    Solidarische Tätigkeiten in Form von Freiwilligentätigkeiten

    1.Freiwilligentätigkeiten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a umfassen eine Lern- und Ausbildungskomponente, dürfen nicht an die Stelle von Praktika oder Arbeitsstellen treten, sind nicht mit einem Arbeitsverhältnis gleichgesetzt und sind Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung über Freiwilligentätigkeiten.

    2.Freiwilligentätigkeiten können in einem anderen Land als dem Wohnsitzland des Mitglieds (grenzüberschreitend) oder im Wohnsitzland des Mitglieds (inländisch) ausgeführt werden.

    Artikel 8

    Praktika und Arbeitsstellen

    1.Ein Praktikum im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b ist Gegenstand einer schriftlichen Praktikumsvereinbarung im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Praktikum stattfindet, wobei auch die Grundsätze des Qualitätsrahmens für Praktika (Empfehlung 2014/C 88/01) berücksichtigt werden. Ein Praktikum darf nicht an die Stelle einer Arbeitsstelle treten.

    2.Eine Arbeitsstelle im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b ist Gegenstand eines Arbeitsvertrags im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften des Teilnahmelandes, in dem die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Die teilnehmende Organisation, die die Arbeitsstelle anbietet, erhält höchstens während zwölf Monaten eine finanzielle Unterstützung, auch wenn die Laufzeit des Arbeitsvertrags zwölf Monate übersteigt.

    3.Praktika und Arbeitsstellen umfassen eine Lern- und Ausbildungskomponente.

    4.Die Tätigkeiten im Rahmen von Praktika und Arbeitsstellen können in einem anderen Land als dem Wohnsitzland des Mitglieds (grenzüberschreitend) oder im Wohnsitzland des Mitglieds (inländisch) ausgeführt werden.

    Artikel 9

    Solidaritätsprojekte

    Ein Solidaritätsprojekt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c darf nicht an die Stelle eines Praktikums und/oder einer Arbeitsstelle treten.

    KAPITEL IV

    EUROPÄISCHES FREIWILLIGENKORPS FÜR HUMANITÄRE HILFE

    Artikel 10

    Zweck der Maßnahmen und Maßnahmentypen

    1.Die im Aktionsbereich „Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe“ durchgeführten Maßnahmen tragen insbesondere dazu bei, bedarfsorientierte humanitäre Hilfe zu leisten, um Leben zu retten, menschliches Leid zu verhindern oder zu lindern und die Menschenwürde zu wahren, sowie dazu, die Kapazitäten und die Widerstandsfähigkeit schutzbedürftiger oder von Katastrophen betroffener Gemeinschaften zu stärken.

    2.Die unter dieses Kapitel fallenden Maßnahmen werden gemäß den Grundsätzen der humanitären Hilfe – Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit – durchgeführt.

    3.In diesem Aktionsbereich werden die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, d und e genannten Tätigkeiten auf folgende Art und Weise unterstützt:

    (a)Freiwilligentätigkeiten im Sinne des Artikels 11;

    (b)Vernetzungsaktivitäten für an diesem Aktionsbereich teilnehmende Einzelpersonen und Organisationen gemäß Artikel 5;

    (c)Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen gemäß Artikel 5, insbesondere Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Mitglieder.

    Artikel 11

    Freiwilligentätigkeiten zur Unterstützung von Maßnahmen der humanitären Hilfe

    1.Freiwilligentätigkeiten zur Unterstützung von Maßnahmen der humanitären Hilfe im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a umfassen eine Lern- und Ausbildungskomponente, dürfen nicht an die Stelle von Praktika bzw. Arbeitsstellen treten und sind Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung über Freiwilligentätigkeiten.

    2.Freiwilligentätigkeiten dieses Aktionsbereichs dürfen ausschließlich in Drittländern stattfinden,

    (a)in denen Tätigkeiten und Maßnahmen der humanitären Hilfe durchgeführt werden und

    (b)in denen keine internationalen oder nicht internationalen bewaffneten Konflikte ausgetragen werden.

    KAPITEL V

    FINANZBESTIMMUNGEN

    Artikel 12

    Mittelausstattung

    1.Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021-2027 beträgt 1 260 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

    2.Der in Absatz 1 genannte Betrag darf für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.

    3.Unbeschadet der Haushaltsordnung können Ausgaben für Maßnahmen, die sich aus Projekten des ersten Arbeitsprogramms ergeben, ab dem 1. Januar 2021 förderfähig sein.

    4.Stellen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag, so können Mittel, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, auf das Programm übertragen werden. Die Kommission setzt diese Mittel direkt im Einklang mit [Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a] der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit [Buchstabe c des genannten Artikels] ein. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt möglichst zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats.

    Artikel 13

    Formen der Unionsfinanzierung und Durchführungsmethoden

    1.Das Programm wird in einheitlicher Weise in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen, auf die in [Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c] der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.

    2.Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe.

    3.Beiträge zu einem auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung etwaiger von Empfängern geschuldeter Mittel verbunden ist, und gelten als ausreichende Sicherheitsleistung im Sinne der Haushaltsordnung. Es gilt [Artikel X] der Verordnung XXX [Nachfolgeverordnung der Garantiefondsverordnung].

    4.Der Bewertungsausschuss für Auswahlverfahren kann sich sowohl bei direkter als auch bei indirekter Mittelverwaltung aus externen Sachverständigen zusammensetzen.

    KAPITEL VI

    TEILNAHME AM EUROPÄISCHEN SOLIDARITÄTSKORPS

    Artikel 14

    Teilnahmeländer

    1.Die Freiwilligentätigkeiten, Praktika, Arbeitsstellen, Solidaritätsprojekte, Vernetzungsaktivitäten sowie Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen im Sinne der Artikel 5, 7, 8, 9 und 11 stehen den Mitgliedstaaten und den überseeischen Ländern und Gebieten zur Teilnahme offen.

    2.Die Freiwilligentätigkeiten, Vernetzungsaktivitäten sowie die Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen im Sinne der Artikel 5 und 7 stehen außerdem folgenden Ländern zur Teilnahme offen:

    (a)Mitgliedern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

    (b)beitretenden Ländern, Kandidaten und potenziellen Kandidaten, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

    (c)unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Ländern, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

    (d)anderen Drittländern nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlandes an Unionsprogrammen, sofern diese Vereinbarung

    ein faires Gleichgewicht zwischen den Beiträgen und dem Nutzen der Teilnahme des Drittlandes an den Unionsprogrammen gewährleistet;

    die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen regelt, einschließlich der Berechnung der Finanzbeiträge zu den einzelnen Programmen und zu deren Verwaltungskosten. Diese Beiträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel [21 Absatz 5] der Haushaltsordnung;

    dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Programm einräumt;

    die Rechte der Union wahrt, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen.

    3.Die in Absatz 2 genannten Länder nehmen nur dann in vollem Umfang an dem Programm teil, wenn sie alle in dieser Verordnung festgelegten Pflichten für die Mitgliedstaaten erfüllen.

    4.Freiwilligentätigkeiten und Vernetzungsaktivitäten im Sinne der Artikel 5 und 7 können allen Drittländern offenstehen, die nicht mit dem Programm assoziiert sind, insbesondere Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik.

    Artikel 15

    Teilnahme von Einzelpersonen

    Junge Menschen im Alter von 17 bis 30 Jahren, die bereit sind, sich am Europäischen Solidaritätskorps zu beteiligen, können sich beim Portal des Europäischen Solidaritätskorps registrieren. Zum Zeitpunkt des Beginns einer Freiwilligentätigkeit, eines Praktikums, einer Arbeitsstelle bzw. eines Solidaritätsprojekts dürfen die jungen Menschen jedoch nicht jünger als 18 Jahre und nicht älter als 30 Jahre sein.

    Artikel 16

    Teilnehmende Organisationen

    1.Das Europäische Solidaritätskorps steht öffentlichen oder privaten Einrichtungen sowie internationalen Organisationen zur Teilnahme offen, sofern ihnen das Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps zuerkannt wurde.

    2.Stellt eine Einrichtung einen Antrag auf Aufnahme in das Europäische Solidaritätskorps als teilnehmende Organisation, so wird dieser Antrag von der zuständigen Durchführungsstelle des Europäischen Solidaritätskorps auf Basis der folgenden Grundsätze geprüft: Gleichbehandlung; Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung; Vermeidung der Ersetzung von Arbeitsplätzen; Bereitstellung hochwertiger Tätigkeiten mit Lerndimension, die auf die persönliche, soziale, bildungsbezogene und berufliche Entwicklung ausgerichtet sind; angemessene Vorkehrungen für Ausbildung, Arbeit und Freiwilligentätigkeiten; sicheres, adäquates Umfeld und sichere, adäquate Bedingungen; Grundsatz des Gewinnverbots entsprechend der Haushaltsordnung. Anhand der vorgenannten Grundsätze wird festgestellt, ob die Tätigkeiten der Einrichtung die Anforderungen des Europäischen Solidaritätskorps erfüllen.

    3.Als Ergebnis der Bewertung kann der Einrichtung das Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps zuerkannt werden. Die Zuerkennung des Siegels wird regelmäßig überprüft und kann widerrufen werden.

    4.Einrichtungen, denen das Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps zuerkannt wurde, erhalten in ihrer Funktion als Anbieter, in unterstützender Funktion oder in beiden Funktionen Zugang zum Portal des Europäischen Solidaritätskorps und haben die Möglichkeit, registrierten Kandidaten Angebote für solidarische Tätigkeiten zu machen.

    5.Die Zuerkennung des Qualitätssiegels des Europäischen Solidaritätskorps führt nicht automatisch zu einer Finanzierung im Rahmen der Europäischen Solidaritätskorps.

    6.Für die solidarischen Tätigkeiten und damit verbundenen Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen einer teilnehmenden Organisation kann eine Finanzierung im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps oder aus anderen Finanzierungsquellen, die nicht vom Haushalt der Union abhängen, gewährt werden.

    7.Für Organisationen, die im Zusammenhang mit den in Artikel 11 genannten Aktivitäten am Solidaritätskorps teilnehmen, hat die Sicherheit der Freiwilligen Priorität.

    Artikel 17

    Zugang zur Finanzierung im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps

    Alle öffentlichen oder privaten Einrichtungen mit Sitz in einem Teilnahmeland sowie internationale Organisationen können eine Finanzierung im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps beantragen. Für die in den Artikeln 7, 8 und 11 genannten Aktivitäten gilt, dass teilnehmende Organisationen nur dann eine Finanzierung im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps erhalten können, wenn ihnen zuvor das Qualitätssiegel zuerkannt wurde. Für die in Artikel 9 genannten Solidaritätsprojekte gilt, dass auch natürliche Personen im Namen informeller Gruppen von Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps eine Finanzierung beantragen können.

    KAPITEL VII

    PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG UND EVALUIERUNG

    Artikel 18

    Arbeitsprogramm

    Das Programm wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in [Artikel 110] der Haushaltsordnung verwiesen wird. Für die von der nationalen Agentur verwalteten Maßnahmen enthalten die Arbeitsprogramme außerdem Angaben zur Höhe der für jede Maßnahme vorgesehenen Mittel und zur Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten und die mit dem Programm assoziierten Drittländer. Das Arbeitsprogramm wird von der Kommission durch einen Durchführungsrechtsakt festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 30 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 19

    Überwachung und Berichterstattung

    1.Die Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Programms im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele sind im Anhang aufgeführt.

    2.Um eine wirksame Bewertung der Fortschritte des Programms im Hinblick auf die Erreichung seiner Ziele zu gewährleisten, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs anzunehmen, um die Indikatoren zu überarbeiten, wenn dies für nötig befunden wird, und um diese Verordnung um Bestimmungen über einen Rahmen für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen.

    3.Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Begünstigten der Unionsmittel im Sinne von Artikel [2 Absatz 5] der Haushaltsordnung die Daten zur Überwachung der Programmdurchführung und -evaluierung effizient, wirksam, rechtzeitig und in angemessener Ausführlichkeit erfassen. Zu diesem Zweck werden angemessene Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Begünstigten der Unionsmittel und die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben.

    Artikel 20

    Evaluierung

    1.Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.

    2.Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung. Ihr wird eine abschließende Evaluierung des Vorläuferprogramms beigefügt.

    3.Unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels IX und der Verpflichtungen der nationalen Agenturen gemäß Artikel 23 legen die Mitgliedstaaten der Kommission bis 30. April 2024 einen Bericht über die Durchführung und die Wirkung des Programms in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet vor.

    4.Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor.

    5.Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.

    KAPITEL VIII

    INFORMATION, KOMMUNIKATION UND ÖFFENTLICHKEITSARBEIT

    Artikel 21

    Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

    1.Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und angemessene gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen.

    2.Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

    3.Die in Artikel 23 genannten nationalen Agenturen entwickeln eine schlüssige Strategie für eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit sowie für die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der Aktivitäten, die im Rahmen der von ihnen verwalteten Maßnahmen des Programms gefördert wurden, unterstützen die Kommission bei der Wahrnehmung der allgemeinen Aufgabe, Informationen über das Programm, einschließlich Informationen zu den auf nationaler und Unionsebene verwalteten Maßnahmen und Aktivitäten, und seine Ergebnisse zu verbreiten, und informieren die einschlägigen Zielgruppen über die Maßnahmen und Aktivitäten in ihrem Land.

    KAPITEL IX

    VERWALTUNGS- UND PRÜFSYSTEM

    Artikel 22

    Nationale Behörde

    In allen Teilnahmeländern des Europäischen Solidaritätskorps agieren die für die Verwaltung von Maßnahmen gemäß Kapitel III der [neuen Erasmus-Verordnung] benannten nationalen Behörden auch als nationale Behörden für das Europäische Solidaritätskorps. Artikel 23 Absätze 1, 2, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 der [neuen Erasmus-Verordnung] gelten entsprechend für das Europäische Solidaritätskorps.

    Artikel 23

    Nationale Agentur

    1.In allen Teilnahmeländern des Europäischen Solidaritätskorps agieren die für die Verwaltung von Maßnahmen gemäß Kapitel III der [neuen Erasmus-Verordnung] in ihren jeweiligen Ländern benannten nationalen Agenturen auch als nationale Agenturen für das Europäische Solidaritätskorps.

    Artikel 24 Absätze 1, 2, 3, 4, 5 und 6 der [neuen Erasmus-Verordnung] gelten entsprechend für das Europäische Solidaritätskorps.

    2.Unbeschadet des Artikels 24 Absatz 2 der [neuen Erasmus-Verordnung] und gemäß [Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern v und vi] der Haushaltsordnung ist die nationale Agentur ferner für die Verwaltung aller Phasen des Projektzyklus derjenigen Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps zuständig, die in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 18 aufgeführt sind.

    3.Für in Artikel 14 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannte Länder, in denen bislang keine nationale Agentur benannt wurde, wird eine solche Agentur gemäß Artikel 24 Absätze 1, 3, 4, 5 und 6 der [neuen Erasmus-Verordnung] benannt.

    Artikel 24

    Europäische Kommission

    1.Das Verhältnis zwischen der Kommission und einer nationalen Agentur wird im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 24 der [neuen Erasmus-Verordnung] in einem schriftlichen Dokument geregelt, das

    (a)die internen Kontrollnormen für die betreffende nationale Agentur sowie die Regeln für die Verwaltung der Unionsmittel zur Gewährung von Finanzhilfen durch nationale Agenturen festlegt;

    (b)das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur enthält, in dem die Verwaltungsaufgaben der nationalen Agentur aufgeführt sind, für die eine Unterstützung der Union bereitgestellt wird;

    (c)die von der nationalen Agentur zu erfüllenden Berichterstattungsauflagen beschreibt.

    2.Die Kommission stellt der nationalen Agentur jährlich die folgenden Mittel zur Verfügung:

    (a)Mittel zur Gewährung von Finanzhilfen im betreffenden Teilnahmeland im Rahmen der Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps, mit deren Verwaltung die nationale Agentur beauftragt wurde;

    (b)einen gemäß den Modalitäten des Artikels 25 Absatz 3 Buchstabe b der [neuen Erasmus-Verordnung] festgelegten finanziellen Beitrag, um die nationale Agentur bei der Bewältigung ihrer Verwaltungsaufgaben zu unterstützen.

    3.Die Kommission legt die Vorgaben für das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur fest. Die Kommission stellt der nationalen Agentur die Mittel für das Europäische Solidaritätskorps erst zur Verfügung, nachdem sie das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur offiziell angenommen hat.

    4.Auf Grundlage der in Artikel 23 Absatz 3 der [neuen Erasmus-Verordnung] festgelegten von den nationalen Agenturen zu erfüllenden Anforderungen überprüft die Kommission die nationalen Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die Verwaltungserklärung der nationalen Agentur und den zugehörigen Bestätigungsvermerk der unabhängigen Prüfstelle unter Berücksichtigung der von der nationalen Behörde vorgelegten Informationen über ihre Überwachungs- und Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf das Europäische Solidaritätskorps.

    5.Nach Bewertung der jährlichen Verwaltungserklärung und des zugehörigen Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle übermittelt die Kommission der nationalen Agentur und der nationalen Behörde ihre Stellungnahme und ihre Anmerkungen.

    Artikel 25

    Prüfungen

    1.Die Ergebnisse der Prüfung der Verwendung des Unionsbeitrags, die von Personen oder Stellen – was auch solche einschließt, die nicht im Auftrag von Organen oder Einrichtungen der Union tätig sind – durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß [Artikel 127] der Haushaltsordnung.

    2.Die nationale Behörde benennt eine unabhängige Prüfstelle. Die unabhängige Prüfstelle stellt einen Bestätigungsvermerk über die Verwaltungserklärung gemäß [Artikel 155 Absatz 1] der Haushaltsordnung aus.

    3.Die unabhängige Prüfstelle

    (a)verfügt über die erforderliche fachliche Kompetenz, um Prüfungen im öffentlichen Sektor durchzuführen;

    (b)gewährleistet, dass bei der Prüftätigkeit international anerkannte Prüfstandards berücksichtigt werden, und

    (c)steht in keinem Interessenkonflikt in Bezug auf die juristische Person, der die in Artikel 23 genannte nationale Agentur angehört, und ist von der juristischen Person, der die nationale Agentur angehört, funktional unabhängig.

    4.Die unabhängige Prüfstelle gewährt der Kommission und ihren Vertretern sowie dem Rechnungshof uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen Unterlagen und Berichten, auf die sich der Bestätigungsvermerk stützt, den sie in Bezug auf die Verwaltungserklärung der nationalen Agentur abgibt.

    KAPITEL X

     KONTROLLSYSTEM

    Artikel 26

    Grundsätze des Kontrollsystems

    1.Für die Aufsichtskontrollen in Bezug auf die von den nationalen Agenturen verwalteten Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps ist die Kommission zuständig. Sie legt die Mindestanforderungen für die von der nationalen Agentur und der unabhängigen Prüfstelle durchzuführenden Kontrollen fest.

    2.Die nationalen Agenturen sind für die Primärkontrollen von Begünstigten zuständig, die Finanzhilfen im Rahmen der Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps erhalten, mit deren Verwaltung die Agenturen betraut wurden. Diese Kontrollen bieten ausreichende Gewähr dafür, dass die gewährten Finanzhilfen bestimmungsgemäß und unter Einhaltung der relevanten Unionsvorschriften verwendet werden.

    3.In Bezug auf die Mittel, die an die nationalen Agenturen übertragen werden, gewährleistet die Kommission die ordnungsgemäße Koordinierung ihrer Kontrollen mit den nationalen Behörden und den nationalen Agenturen entsprechend dem Grundsatz der einzigen Prüfung und auf der Grundlage einer risikobasierten Analyse. Diese Bestimmung gilt nicht für Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF).

    Artikel 27

    Schutz der finanziellen Interessen der Union

    Nimmt ein Drittland aufgrund eines Beschlusses im Rahmen einer internationalen Übereinkunft oder aufgrund eines anderen Rechtsinstruments am Programm teil, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur uneingeschränkten Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. In Bezug auf das OLAF umfassen diese Rechte das Recht auf Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF).

    KAPITEL XI

    KOMPLEMENTARITÄT

    Artikel 28

    Komplementarität der Unionsmaßnahmen

    1.Die Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps stehen mit den einschlägigen Strategien, Instrumenten und Programmen auf Unionsebene, insbesondere mit dem Programm Erasmus, sowie mit bestehenden, für die Tätigkeiten des Europäischen Solidaritätskorps relevanten Netzen auf Unionsebene in Einklang und ergänzen diese.

    2.Ferner stehen die Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps mit den einschlägigen Strategien, Programmen und Instrumenten auf nationaler Ebene in den Teilnahmeländern in Einklang und ergänzen diese. Zu diesem Zweck tauschen die Kommission, die nationalen Behörden und die nationalen Agenturen Informationen aus, und zwar einerseits über bestehende nationale Regelungen und Prioritäten im Zusammenhang mit Solidarität und Jugend und andererseits über die Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps; dies geschieht, um auf relevanten bewährten Verfahren aufzubauen, und im Hinblick auf Effizienz und Wirksamkeit.

    3.Die in Artikel 11 genannten Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps in Drittländern stehen insbesondere mit den Maßnahmen in anderen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union in Einklang und ergänzen diese; dies gilt insbesondere für die Politik in den Bereichen humanitäre Hilfe, Entwicklungszusammenarbeit, Erweiterung, Nachbarschaft und Katastrophenschutzverfahren der Union.

    4.Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten haben, können auch aus jedem anderen Unionsprogramm einen Beitrag erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Die Vorschriften der beitragenden Unionsprogramme gelten für ihren jeweiligen Beitrag zu der Maßnahme. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus den verschiedenen Programmen der Union kann anteilig im Einklang mit den Dokumenten, die die Bedingungen für die Unterstützung enthalten, berechnet werden.

    5.Wenn für eine einzige Maßnahme finanzielle Hilfen sowohl aus dem Programm als auch aus den in Artikel 1 der [Verordnung (EU) XX (Dachverordnung)] genannten europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) gewährt werden, so wird diese Maßnahme gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, einschließlich der Bestimmungen zur Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge, durchgeführt.

    6.Im Rahmen des Programms förderfähige Maßnahmen, die im Zuge einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen des Programms geprüft wurden und die den Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung entsprechen, jedoch aufgrund von Haushaltszwängen nicht finanziert werden, können im Einklang mit Artikel [65] Absatz 7 der Verordnung (EU) XX [Dachverordnung] und Artikel [8] der Verordnung (EU) XX [Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik] aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Sozialfonds Plus oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums eine Unterstützung erhalten, sofern diese Maßnahmen mit den Zielen des betreffenden Programms vereinbar sind. Es gelten die Bestimmungen des Unterstützung leistenden Fonds.

    KAPITEL XII

    ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 29

    Ausübung der Befugnisübertragung

    1.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    2.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 19 wird der Kommission für die Laufzeit des Programms übertragen.

    3.Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 19 kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.

    4.Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an.

    5.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    6.Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 19 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    Artikel 30

    Ausschussverfahren

    1.Die Kommission wird von einem Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unterstützt.

    2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011

    Artikel 31

    Aufhebung

    Die Verordnung (EU) [Verordnung über das Europäische Solidaritätskorps] und die Verordnung (EU) Nr. 375/2014 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

    Artikel 32

    Übergangsbestimmungen

    1.Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der betreffenden Maßnahmen, die gemäß der [Verordnung über das Europäische Solidaritätskorps] bzw. der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 durchgeführt werden, bis zu deren Abschluss unberührt. Die beiden letztgenannten Verordnungen sind auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.

    2.Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den gemäß der [Verordnung über das Europäische Solidaritätskorps] bzw. der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 angenommenen Maßnahmen erforderlich sind.

    3.Um die Verwaltung von Maßnahmen und Tätigkeiten, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind, zu ermöglichen, können, wenn nötig, über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehenen Ausgaben in den Haushalt eingesetzt werden.

    4.Die Mitgliedstaaten sorgen auf nationaler Ebene für einen reibungslosen Übergang zwischen den Maßnahmen im Rahmen des Programms für das Europäische Solidaritätskorps (2018-2020) und den Maßnahmen dieses Programms.

    Artikel 33

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am [zwanzigsten] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

    Der Präsident    Der Präsident



    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

    1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

    1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative

    1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

    1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

    2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

    2.1.Überwachung und Berichterstattung

    2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

    2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

    3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

    3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

    3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

    3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter

    3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps.

    1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

    7. In Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte

    1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

    eine neue Maßnahme

    eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 36

     die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme

     die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme

    1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative

    1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich eines ausführlichen Zeitplans für die Durchführung der Initiative

    Einrichtung eines Korps motivierter junger Europäer, die sich – im Heimatland oder im Ausland – in freiwilligen Aktivitäten, Praktika oder Arbeitsstellen mit Solidaritätsbezug engagieren möchten.

    Schaffung von Angeboten für 350 000 junge Europäer bis 2027.

    Förderung von Organisationen bei der Durchführung leicht zugänglicher und hochwertiger solidarischer Tätigkeiten, die zur Erfüllung unerfüllter gesellschaftlicher Bedürfnisse beitragen sollen und zugleich die Fähigkeiten und Kompetenzen junger Menschen in Bezug auf ihre persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung verbessern.

    1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Koordinationszugewinnen, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

    Das Europäische Solidaritätskorps erweitert die europäische Dimension der Solidarität. Es wird die bestehenden öffentlichen und privaten Strategien, Programme und Aktivitäten ergänzen und weder mit diesen konkurrieren noch diese ersetzen. Diese ergänzende Wirkung wird sich insbesondere durch die Ausrichtung des Europäischen Solidaritätskorps auf nicht befriedigte gesellschaftliche Bedürfnisse entfalten, also auf Situationen, in denen die Bedürfnisse der Gemeinschaften und Bürger – etwa wegen fehlender Ressourcen – nicht durch den Arbeitsmarkt oder bestehende Freiwilligen- oder sonstige Solidaritätsprogramme gedeckt werden.

    Wie in der Ex-ante-Evaluierung erläutert, wird der Unionsmehrwert des Vorschlags erzielt durch einen gemeinsamen Qualitätsstandard bei den angebotenen Einsätzen, Solidarität als gemeinsamem europäischen Wert, Größen- und Verbundvorteile durch die Integration der beiden Programme sowie Kohärenz durch die Integration aller solidaritätsbezogenen Angebote für junge Menschen in einem Programm.

    1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

    Das Europäische Solidaritätskorps baut auf den Erfahrungsreichtum und die langjährige Tradition der Mitgliedstaaten bei der Durchführung gemeinnütziger Tätigkeiten (z. B. Freiwilligentätigkeit). Einige Mitgliedstaaten unterhalten nationale Programme für Gesellschaftsdienste junger Menschen, in anderen werden Initiativen der Zivilgesellschaft gefördert.

    Mit dem Europäischen Freiwilligendienst (EFD) gibt die EU jungen Menschen bereits seit 20 Jahren Gelegenheit, sich ehrenamtlich zu engagieren. Außerdem hilft sie ihnen mit Strategien und Programmen wie der Jugendgarantie und „Mein erster EURES-Arbeitsplatz“ beruflich Fuß zu fassen. Die 2014 ins Leben gerufene EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe gibt Unionsbürgern die Möglichkeit, in Drittländern Erfahrungen im Freiwilligendienst zu sammeln und dort zur Bereitstellung von humanitärer Hilfe beizutragen, wo sie am dringendsten benötigt wird.

    Im Zuge dieser Initiativen wurde eine solide Basis aufgebaut, deren Stärken und Erfahrung das Europäische Solidaritätskorps für seine Zwecke nutzen und die es erweitern kann. Neben größerer Visibilität und Durchschlagskraft wird das Europäische Solidaritätskorps neue Möglichkeiten im Bereich der humanitären Hilfe bieten, der künftig nicht mehr von der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe abgedeckt wird (die Initiative wird 2020 eingestellt), und den Zugang für interessierte junge Menschen und Organisationen vereinfachen. Das Europäische Solidaritätskorps wird auch weiterhin ein öffentlichkeitswirksames Internetportal als zentralen, nutzerfreundlichen Zugangspunkt unterhalten und damit eine größtmögliche Beteiligung von Organisationen und jungen Menschen anstreben. Es wird verstärkt Schulungen zur Vorbereitung auf die Einsätze anbieten und für die nötige Unterstützung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer während und die Validierung ihrer Lernergebnisse am Ende ihres Einsatzes sorgen.

    Im Interesse einer effizienten und wirksamen Umsetzung wird das Europäische Solidaritätskorps weitestgehend auf bestehende Verwaltungsstrukturen zurückgreifen. Dadurch stehen Leistung und Ergebnisse im Vordergrund, während der Verwaltungsaufwand minimiert wird. Die praktische Umsetzung des Europäischen Solidaritätskorps wird daher bestehenden Einrichtungen anvertraut, d. h. der Europäischen Kommission und insbesondere der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) und aufseiten der Mitgliedstaaten den nationalen Agenturen, die mit der Durchführung der im Kapitel „Jugend“ der [neuen Erasmus-Verordnung] genannten Maßnahmen betraut wurden.

    1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

    Die Aktionen des Europäischen Solidaritätskorps sind auf andere einschlägige EU-Strategien und -Programme abgestimmt und ergänzen diese, u. a. in folgenden Bereichen: allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung, Gleichstellung der Geschlechter, Unternehmertum (insbesondere soziales Unternehmertum), Bürgersinn und demokratische Teilhabe, Umwelt- und Naturschutz, Klimaschutz, Katastrophenvorbeugung und vorsorge sowie Wiederaufbau, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Bereitstellung von Nahrungsmitteln und anderen Bedarfsartikeln, Gesundheit und Wohlergehen, Kreativität und Kultur, körperliche Betätigung und Sport, soziale Dienste und Sozialfürsorge, Aufnahme und Integration von Drittstaatsangehörigen, territoriale Zusammenarbeit und territorialer Zusammenhalt, grenzübergreifende Zusammenarbeit und humanitäre Hilfe.

    In der ersten Phase des im Dezember 2016 auf den Weg gebrachten Europäischen Solidaritätskorps wurden acht verschiedene Unionsprogramme mobilisiert, um jungen Menschen in der gesamten EU Freiwilligentätigkeiten, Praktika oder Arbeitsstellen anzubieten. Unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem Inkrafttreten der Verordnung umgesetzt wurden, galten für diese Tätigkeiten die in den diesbezüglichen Programmen der Union festgelegten Regeln und Bedingungen, in deren Rahmen sie in der ersten Phase des Europäischen Solidaritätskorps finanziert wurden.

    In der zweiten Phase, die mit dem Inkrafttreten der [Verordnung über das Europäische Solidaritätskorps] begann, wurden mehrere EU-Programme zur Verwirklichung des Europäischen Solidaritätskorps herangezogen. Einige von ihnen leisteten einen finanziellen Beitrag zur Mittelausstattung des Europäischen Solidaritätskorps; andere förderten entsprechende Tätigkeiten in ihrem Geltungsbereich. Diese Beiträge werden im Einklang mit den jeweiligen Basisrechtsakten für die betreffenden Programme finanziert.

    Mit dem vorliegenden Vorschlag geht das Europäische Solidaritätskorps in die dritte Phase. Weil der Geltungsbereich des Europäischen Solidaritätskorps auf Tätigkeiten zur Unterstützung humanitärer Hilfsmaßnahmen ausgeweitet wird, werden zusätzliche Beiträge zur Förderung dieser neuen Art von Tätigkeiten bereitgestellt. Die Durchführung dieser Tätigkeiten erfolgt in enger Abstimmung mit den zuständigen Dienststellen innerhalb der Kommission.



    1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

     befristete Laufzeit

       Laufzeit vom 1.1.2021 bis 31.12.2027

       Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2021 bis 2027 und auf die Mittel für Zahlungen von 2021 bis 2032.

     unbefristete Laufzeit

    Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ, anschließend reguläre Umsetzung.

    1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 37

     Direkte Verwaltung durch die Kommission

    durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

       durch Exekutivagenturen

     Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

     Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

    Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

    internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

    die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

    Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

    öffentlich-rechtliche Körperschaften

    privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten

    privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten

    Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

    Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

    Bemerkungen

    Die Verwaltung der Hauptaktionen des Europäischen Solidaritätskorps wird den nationalen Agenturen übertragen werden, die für die Umsetzung dezentraler Maßnahmen im Rahmen des Erasmus-Programms zuständig sind. Sie werden für folgende Aktionen verantwortlich sein: Qualitätssiegel und Schulungen, Freiwilligentätigkeit, Praktika und Arbeitsstellen, Solidaritätsprojekte, Vernetzungsaktivitäten und Ressourcenzentren.

    Die Europäische Kommission wird zum Teil auch über die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur Aktionen verwalten, um den Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps horizontale Dienstleistungen (d. h. ein Portal, Online-Schulungen, Online-Sprachunterstützung, Versicherungsdienstleistungen) anzubieten, sowie einen Teil der Aktionen wie Qualitätssiegel, solidarische Tätigkeiten (bei bestimmten Organisationsprofilen oder Arten von Tätigkeiten) und Vernetzungsaktivitäten (für Aktivitäten auf europäischer Ebene) .

    2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

    2.1.Überwachung und Berichterstattung

    Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

    Die Überwachungs- und Evaluierungsmodalitäten des Europäischen Solidaritätskorps sehen eine ständige Überwachung der Fortschritte und eine Bewertung der Wirksamkeit der erzielten Ergebnisse anhand der vorliegenden Daten vor.

    Die Überwachung wird sich auf eine umfassende Analyse der quantitativen und qualitativen Ergebnisse des Europäischen Solidaritätskorps stützen. Die kontinuierliche Erfassung der quantitativen Ergebnisse wird über die für die Verwaltung der Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps eingerichteten IT-Systeme gewährleistet. Die qualitativen Ergebnisse werden durch die regelmäßige Befragung von Einzelpersonen und teilnehmenden Organisationen überwacht. Die von allen Durchführungsstellen getroffenen Berichterstattungs- und Bewertungsmaßnahmen werden eine umfassende Überwachung der Durchführung des Vorschlags gewährleisten.

    Vier Jahre nach der Annahme des Programms werden die qualitativen Ergebnisse der geförderten Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die jungen Menschen und die Organisationen im Rahmen einer unabhängigen Evaluierung bewertet. Dabei wird auch untersucht, ob es in den ersten vier Jahren zu einer Effizienzsteigerung gekommen ist. Bei der Evaluierung sollten die vorhandenen Belege für die Wirksamkeit und Auswirkungen der Ergebnisse des Europäischen Solidaritätskorps berücksichtigt werden. Zur Überprüfung sollten Monitoring-Daten, Informationen aus Arbeitsplänen und Berichten der Durchführungsstellen sowie verbreitete Ergebnisse, faktengestützte Analysen, Umfragen usw. herangezogen werden.

    2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

    2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

    Im Einklang mit der Analyse, die im Rahmen der dem Vorschlag beigefügten Ex-ante-Evaluierung durchgeführt wurde, im Interesse einer effizienten und effektiven Durchführung sowie zur Gewährleistung von Synergien und einer möglichst geringen Verwaltungslast wird das Europäische Solidaritätskorps die bestehenden Verwaltungs- und Durchführungsstrukturen des Programms Erasmus+ in Anspruch nehmen. Angesichts der positiven Erfahrungen bei der Durchführung des Programms und aufbauend auf seinen Strukturen sieht der Vorschlag eine klare Aufteilung der Verwaltungsaufgaben zwischen der Kommission, den im Rahmen von Erasmus+ errichteten nationalen Agenturen und der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) vor. Seit ihrer Gründung im Jahr 2006 hat die EACEA Teile des Programms Erasmus+ sowie der Programme „Kreatives Europa“, „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ und der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe (und ihrer Vorläufer) durchgeführt. Die Durchführung wurde durch zahlreiche unabhängige externe Bewertungen bestätigt. Die EACEA verbessert derzeit ihre Verfahren und kommt damit den Empfehlungen des internen Auditdienstes nach. Gleichzeitig haben die nationalen Agenturen im Rahmen von Erasmus+ ihre Leistungsfähigkeit und Effizienz sowie ein hohes Maß an Zuverlässigkeit und Wirtschaftlichkeit und damit den Erfolg dieses Modells unter Beweis gestellt.

    2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

    Bei der Ex-ante-Evaluierung wurden sechs potenzielle Risiken ermittelt, die überwacht werden müssen:

    – zu wenige Registrierungen von jungen Menschen mit der erforderlichen Motivation für solidarische Tätigkeiten in der Datenbank;

    – zu wenige Angebote von Organisationen oder keine den Interessen der jungen Korpsmitglieder entsprechenden Angebote;

    – Betrug oder Unregelmäßigkeiten beim Umgang mit den bereitgestellten Mitteln durch die Organisationen;

    – Betrug durch Teilnehmer, dadurch insgesamt höhere Versicherungskosten;

    – instabile Lage in einem Drittland, dadurch höheres Risiko bei Freiwilligeneinsätzen;

    – Verwässerung humanitärer Hilfsmaßnahmen im Rahmen der Tätigkeiten des Europäischen Solidaritätskorps.

    Jedes Risiko wurde auf Wahrscheinlichkeit und potenzielle Auswirkungen auf das Programm analysiert und eingeschätzt. Außerdem wurden in der Ex-ante-Evaluierung Abhilfemaßnahmen für die einzelnen Risiken vorgeschlagen.

    Das System zur Kontrolle der Initiative wird so festgelegt, dass Effizienz und Kostenwirksamkeit der Kontrollen gewährleistet sind. Die Aufsichts- und Leistungsrahmen der Kommission werden für ein hohes Niveau an Überwachung und Rückmeldungen sorgen, die in das weitere Vorgehen einfließen sollen.

    2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

    Nach Einschätzung der Kommission fallen die Gesamtkosten für die Kontrolle gering aus und belaufen sich je nach Maßnahme und verwaltetem Budget (ohne die Mittel der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur) auf 1 % bis 2 %. In Anbetracht des zu erwartenden Fehlerrisikos bei Ausbleiben dieser Kontrollen und der Maßgabe einer Fehlerquote von unter 2 % sind diese Kosten angemessen und kostenwirksam. Ausgehend von den Erfahrungen mit dem Europäischen Solidaritätskorps in seiner derzeitigen Form und dessen Vorläuferprogramm (Europäischer Freiwilligendienst) beträgt das erwartete Fehlerrisiko weniger als 2 %.

    2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

    Die auf die Prävention und Aufdeckung von Betrug abstellenden Kontrollen weisen Ähnlichkeiten mit den Kontrollen zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Transaktionen (zur Aufdeckung unbeabsichtigter Fehler) auf. Die Kommission überprüft jedes Jahr sämtliche Berichte der nationalen Agenturen über mögliche Betrugsfälle oder Unregelmäßigkeiten. Diese Fälle werden hauptsächlich auf nationaler Ebene weiterverfolgt, wo die nationalen Agenturen direkten Zugang zu Rechtsmitteln haben und Betrugsfälle an die Gerichte verweisen können.

    Die Kommissionsdienststellen tragen zu laufenden OLAF-Untersuchungen bei und organisieren die Weiterverfolgung nach deren Abschluss. Die finanziellen Nachteile für den EU-Haushalt, die sich aus in OLAF-Untersuchungsberichten zu Programmen mit ähnlichen Förderregeln und Akteuren festgestellten Betrugsfällen ergeben, sind gering. Mitunter werden Fälle an das OLAF und das Untersuchungs- und Disziplinaramt verwiesen, doch eine große Zahl an Fällen wird im Laufe des Jahres direkt von den nationalen Agenturen und nationalen Behörden weiterverfolgt, die unmittelbaren Zugang zu den einschlägigen juristischen Stellen und Betrugsbekämpfungsstellen haben.

    Die die Aktion durchführenden Kommissionsdienststellen haben seit 2014 eine eigene Betrugsbekämpfungsstrategie ausgearbeitet und umgesetzt, die anhand der Methodik des OLAF erarbeitet wurde. Sie wird regelmäßig aktualisiert und nötigenfalls um Verfahrensunterlagen einer niedrigeren Ebene ergänzt (das letzte Mal 2017), die sich mit der Verweisung und Weiterverfolgung von Fällen befassen.

    Die Zwischenevaluierung des Erasmus+-Programms kam zu dem Schluss, dass das Ausmaß von Betrug im Programm sehr gering ist und sich weitgehend darauf beschränkt, dass Mehrfach-Projektanträge eingereicht werden oder Projektträger ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, und dass die bereits bestehenden Maßnahmen zweckmäßig und angemessen sind. In Anbetracht der potenziellen Auswirkungen von Betrug auf das vorgeschlagene Programm und insbesondere der vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung verzeichneten finanziellen Nachteile rechtfertigt das Restrisiko für Betrug keine zusätzlichen Maßnahmen. Die Kommissionsdienststellen arbeiten weiter eng mit dem OLAF zusammen und verfolgen die laufenden Verfahren aufmerksam. Dies lässt einen positiven Rückschluss auf die Gewähr bezüglich des Betrugsrisikos zu.

    3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 38

    3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

    Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

    Haushaltslinie

    Art der
    Ausgaben

    Finanzierungsbeiträge

    Nummer
    […][Haushaltslinie………………………...……………]

    GM/NGM

    von EFTA-Ländern

    von Kandidatenländern

    von Drittländern

    nach Artikel [21 Absatz 2 Buchstabe b] der Haushaltsordnung

    2

    07 01 XX XX – Verwaltungsunterstützung für das Europäische Solidaritätskorps 

    NGM

    JA

    JA

    JA/NEIN

    JA/NEIN

    2

    07 04 01 – Europäisches Solidaritätskorps

    GM

    JA

    JA

    JA/NEIN

    JA/NEIN

    3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

    3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Rubrik des mehrjährigen Finanz-
    rahmens

    2

    Zusammenhalt und Werte

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    Nach 2027

    INSGESAMT

    Operative Mittel

    07 04 01 – Europäisches Solidaritätskorps

    Verpflichtungen

    (1)

    141,595

    146,347

    153,799

    164,372

    178,692

    197,648

    221,547

    1 204,000

    Zahlungen

    (2)

    103,858

    133,016

    145,078

    156,215

    169,764

    187,129

    209,231

    99,710

    1 204,000

    Aus der Finanzausstattung des Programms finanzierte Verwaltungsausgaben

    07 01 XX XX – Verwaltungsunterstützung für das Europäische Solidaritätskorps

    Verpflichtungen = Zahlungen

    (3)

    6,586

    6,807

    7,153

    7,645

    8,311

    9,193

    10,305

    56,000

    Mittel für die Finanzausstattung des Programms INSGESAMT

    Verpflichtungen

    = 1 + 3

    148,181

    153,154

    160,952

    172,017

    187,003

    206,841

    231,852

    1 260,000

    Zahlungen

    = 2 + 3

    110,444

    139,823

    152,231

    163,860

    178,075

    196,321

    219,536

    99,710

    1 260,000

    Rubrik des mehrjährigen Finanz-
    rahmens

    2

    Zusammenhalt und Werte

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    Nach 2027

    INSGESAMT

    Operative Mittel

    07 04 01 – Europäisches Solidaritätskorps

    Verpflichtungen

    (1)

    141,595

    146,347

    153,799

    164,372

    178,692

    197,648

    221,547

    1 204,000

    Zahlungen

    (2)

    103,858

    133,016

    145,078

    156,215

    169,764

    187,129

    209,231

    99,710

    1 204,000

    Aus der Finanzausstattung des Programms finanzierte Verwaltungsausgaben

    07 01 XX XX – Verwaltungsunterstützung für das Europäische Solidaritätskorps

    Verpflichtungen = Zahlungen

    (3)

    6,586

    6,807

    7,153

    7,645

    8,311

    9,193

    10,305

    56,000

    Mittel für die Finanzausstattung des Programms INSGESAMT

    Verpflichtungen

    = 1 + 3

    148,181

    153,154

    160,952

    172,017

    187,003

    206,841

    231,852

    1 260,000

    Zahlungen

    = 2 + 3

    110,444

    139,823

    152,231

    163,860

    178,075

    196,321

    219,536

    99,710

    1 260,000



    Rubrik des mehrjährigen Finanz-
    rahmens

    7

    Verwaltungsausgaben

    Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten , der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    Nach 2027

    INSGESAMT

    Personalausgaben

    2,505

    2,505

    2,579

    2,579

    2,579

    2,579

    2,579

    17,905

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    0,838

    0,838

    0,838

    0,838

    0,838

    0,838

    0,838

    5,866

    Mittel unter der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens INSGESAMT

    3,343

    3,343

    3,417

    3,417

    3,417

    3,417

    3,417

    23,771

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    Nach 2027

    INSGESAMT

    Mittel INSGESAMT
    in allen RUBRIKEN
    des mehrjährigen Finanzrahmens 

    Verpflichtungen

    151,524

    156,497

    164,369

    175,434

    190,420

    210,258

    235,269

    1 283,771

    Zahlungen

    113,787

    143,166

    155,648

    167,277

    181,492

    199,738

    222,953

    99,710

    1 283,771

    3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

       Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

       Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahre

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    INSGESAMT

    RUBRIK 7
    des mehrjährigen Finanzrahmens

    Personalausgaben

    2,505

    2,505

    2,579

    2,579

    2,579

    2,579

    2,579

    17,905

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    0,838

    0,838

    0,838

    0,838

    0,838

    0,838

    0,838

    5,866

    Zwischensumme RUBRIK 7
    des mehrjährigen Finanzrahmens

    3,343

    3,343

    3,417

    3,417

    3,417

    3,417

    3,417

    23,771

    Außerhalb der RUBRIK 7
    des mehrjährigen Finanzrahmens

    Personalausgaben

    Sonstige
    Verwaltungsausgaben

    6,586

    6,807

    7,153

    7,645

    8,311

    9,193

    10,305

    56,000

    Zwischensumme
    außerhalb der RUBRIK 7
    des mehrjährigen Finanzrahmens

    6,586

    6,807

    7,153

    7,645

    8,311

    9,193

    10,305

    56,000

    INSGESAMT

    9,929

    10,150

    10,570

    11,062

    11,728

    12,610

    13,722

    79,771

    Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der Generaldirektion oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen Generaldirektion nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    3.2.2.1.Geschätzter Personalbedarf 39

       Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

    Schätzung in Vollzeitäquivalenten

    Jahre

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    • Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

    Sitz und Vertretungen der Kommission

    17

    17

    17

    17

    17

    17

    17

    Delegationen

    Forschung

    Aus der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens finanziert 

    - am Sitz

    1

    1

    2

    2

    2

    2

    2

    - in den Delegationen

    Aus der Finanzausstattung des Programms finanziert  40

    - am Sitz

    - in den Delegationen

    Forschung

    Sonstiges (bitte angeben)

    INSGESAMT

    18

    18

    19

    19

    19

    19

    19

    Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

    Beamte und Zeitbedienstete

    Externes Personal

    3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter

    Der Vorschlag/Die Initiative:

        sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor

        sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

    Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahre

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    INSGESAMT

    Kofinanzierende Einrichtung 

    Kofinanzierung INSGESAMT

    3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

       Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

       Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

       auf die Eigenmittel

       auf die übrigen Einnahmen

    Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.    

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Einnahmenlinie:

    Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    Artikel ….

    Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

    […]

    Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

    […]

    (1)     http://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2017/03/25-rome-declaration/
    (2)    Europäische Kommission (2016), Ein Europäisches Solidaritätskorps, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, COM(2016) 942 final vom 7.12.2016.
    (3)    Das Programm Erasmus+, das Programm für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI), das LIFE-Programm, der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, das Gesundheitsprogramm, das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“, der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (über Interreg) und der Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums.
    (4)    Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt – Mehrjähriger Finanzrahmen für 2021-2027 (COM (2018321 final).
    (5)    [Verweis auf Europäisches Solidaritätskorps 2018-2020].
    (6)    Empfehlung des Rates vom 15. März 2018 zu einem Europäischen Rahmen für eine hochwertige und nachhaltige Lehrlingsausbildung (ABl.153 vom 2.5.2018, S. 1).
    (7)    Halbzeitbewertung des Programms Erasmus+ (2014-2020) (SWD (201840) vom 31. Januar 2018.
    (8)    Halbzeitbewertung der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe, 2017.
    (9)    Der Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat sowie die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Zwischenbewertung der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe wurden noch nicht angenommen. Dieser Teil der Ex-ante-Bewertung kann durch den Wortlaut des Berichts/der Arbeitsunterlage ersetzt werden, sobald diese/r angenommen ist.
    (10)    Die wichtigsten Informationen und Unterlagen sind auf der Webseite mit den Bewertungen verfügbar: https://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/resources/documents.evaluations_de .
    (11)    Die endgültige konsolidierte Analyse liegt noch nicht vor.
    (12)    [Verweis auf die Haushaltsordnung].
    (13)    Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl.326 vom 26.10.2012, S. 391).
    (14)    Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt – Mehrjähriger Finanzrahmen für 2021-2027 (COM (2018321 final, S. 29).
    (15)    Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl.123 vom 12.5.2016, S. 1).
    (16)    ABl.[…] vom […], S. […].
    (17)    ABl.[…] vom […], S. […].
    (18)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein Europäisches Solidaritätskorps (COM(2016942 final).
    (19)    Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl.347 vom 20.12.2013, S. 5073).
    (20)    Verordnung (EU) Nr. 375/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe („EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“) (ABl.122 vom 24.4.2014, S. 1-17).
    (21)    Empfehlung des Rates vom 15. März 2018 zu einem Europäischen Rahmen für eine hochwertige und nachhaltige Lehrlingsausbildung (ABl.153 vom 2.5.2018, S. 1).
    (22)    Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (ABl.398 vom 22.12.2012, S. 15).
    (23)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Europäischer Interoperabilitätsrahmen – Umsetzungsstrategie (COM(2017134 final).
    (24)    [Verweis auf die Haushaltsordnung].
    (25)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl.248 vom 18.9.2013, S. 1).
    (26)    Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
    (27)    Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl.283 vom 31.10.2017, S. 1).
    (28)    Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl.198 vom 28.7.2017, S. 29).
    (29)    Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (ABl.123 vom 12.5.2016, S. 1).
    (30)    [Verweis auf den neuen Ratsbeschlusses über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete].
    (31)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank – Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU (COM(2017623 final).
    (32)    Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl.132 vom 21.5.2016, S. 21).
    (33)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
    (34)    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl.312 vom 23.12.1995, S. 1).
    (35)    Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl.326 vom 26.10.2012, S. 391).
    (36)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
    (37)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
    (38)    Abhängig vom Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse und der im Zusammenhang damit zu treffenden Beschlüsse könnte das Programm (zum Teil) an eine Exekutivagentur (EACEA) delegiert werden, vorausgesetzt, die entsprechenden Verwaltungsmittel für die Durchführung des Programms durch die Kommission und die Exekutivagentur werden entsprechend angepasst.
    (39)    Der geschätzte Personalbedarf beruht ausschließlich auf der aktuellen Situation der GD EAC und wird später angepasst. Personalschätzungen auf Grundlage der Personalausstattung der Kommission im Jahr 2018 (Exekutivagentur ausgenommen) mit schrittweiser Aufnahme.
    (40)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
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    Brüssel, den11.6.2018

    COM(2018) 440 final

    ANHANG

    des

    Vorschlags für eine
    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der [Verordnung über das Europäische Solidaritätskorps] und der Verordnung (EU) Nr. 375/2014


    {SWD(2018) 317 final}
    {SWD(2018) 318 final}
    {SWD(2018) 319 final}


    ANHANG

    Indikatoren für die Überwachung und die Berichterstattung:

    (a)Zahl der Mitglieder, die an solidarischen Tätigkeiten teilnehmen,

    (b)Anteil der Mitglieder aus einem Umfeld, in dem geringere Chancen vorherrschen, und

    (c)Zahl der Organisationen, denen das Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps zuerkannt wurde.

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