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Document 52018PC0326

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der Eigenmittel, die auf der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage, dem Emissionshandelssystem der Europäischen Union und nicht wiederverwerteten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basieren, sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel

COM/2018/326 final - 2018/0131 (NLE)

Brüssel, den 2.5.2018

COM(2018) 326 final

2018/0131(NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der Eigenmittel, die auf der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage, dem Emissionshandelssystem der Europäischen Union und nicht wiederverwerteten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basieren, sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit diesem Vorschlag sollen im Einklang mit Artikel 322 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Bestimmungen erlassen werden, die erforderlich sind, um die Methoden und Verfahren festzulegen, mit denen die Mitgliedstaaten die neuen Eigenmittelkategorien der Kommission bereitstellen. Diese neuen Eigenmittelkategorien, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c, d und e des Vorschlags der Kommission für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union 1 genannt sind, basieren auf der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage, dem Emissionshandelssystem der Europäischen Union und nicht wiederverwerteten Verpackungsabfällen aus Kunststoff. Diese Verordnung ergänzt die Verordnung (EU, Euratom) des Rates Nr. 609/2014 2 , die weiterhin für die bestehenden Eigenmittel gilt.

Mit dem vorgeschlagenen neuen Eigenmittelbeschluss werden die bestehenden drei Eigenmittelkategorien beibehalten, wenngleich reformiert: traditionelle Eigenmittel, auf der Mehrwertsteuer basierende Eigenmittel in geänderter Form und auf dem Bruttonationaleinkommen basierende Eigenmittel.

Außerdem werden mit dem Vorschlag für einen Eigenmittelbeschluss drei neue Eigenmittelkategorien eingeführt, die auf der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage, dem Emissionshandelssystem der Europäischen Union und nicht wiederverwerteten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basieren.

Die in dieser Verordnung vorgeschlagenen praktischen Regelungen dienen der Umsetzung des Systems, das im vorgeschlagenen Eigenmittelbeschluss dargelegt ist, und ergänzen das derzeitige Eigenmittelsystem, indem es an die neuen Eigenmittelkategorien angepasst wird. Die vorgeschlagene Verordnung betrifft insbesondere die Berechnung, Feststellung und Bereitstellung der neuen Eigenmittel, die Aufbewahrung von Belegen, die Verwaltungszusammenarbeit, die Verbuchung der Eigenmittel, die Fristen für ihre Bereitstellung und Angleichung sowie erforderlichenfalls Bestimmungen zur Kassenmittelverwaltung.

Darüber hinaus wird mit dem Vorschlag in Ergänzung des Artikels 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 die Berechnung des anzuwendenden Satzes für auf dem Bruttonationaleinkommen basierende Eigenmittel festgelegt. Der Betrag vom Bruttonationaleinkommen sollte berechnet werden, sobald die Höhe aller anderen Eigenmittel und der Finanzbeiträge zu den ergänzenden Programmen auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung und die sonstigen Einnahmen bekannt sind. Damit ist der ergänzende Charakter der Eigenmittel aus dem Bruttonationaleinkommen sichergestellt; diese sind zur Aufstockung gedacht, wenn Beträge im EU-Haushalt mit den übrigen Eigenmitteln und sonstigen Einnahmequellen des Haushalts der Union nicht erreicht werden.

Was ihre Behandlung im Haushaltszyklus betrifft, lassen sich die Eigenmittel in zwei Gruppen unterteilen. Zum einen werden einige Einnahmeposten zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend den tatsächlichen Entwicklungen aktualisiert (gegenüber den im Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahrs veranschlagten Beträgen); beispielsweise fallen die auf der Mehrwertsteuer sowie dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel derzeit in diese Kategorie. Zum anderen gibt es einige Einnahmeposten, die nicht aktualisiert werden, z. B. Zölle. Die vorgeschlagenen neuen Eigenmittelkategorien lassen sich ebenfalls einer dieser beiden Gruppen zuordnen und erfordern keine Änderungen der Verfahren. Die auf der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage und den Beiträgen für Verpackungsabfälle aus Kunststoff basierenden Eigenmittel werden aktualisiert, sobald die tatsächlich gemeldeten und geprüften Zahlen vorliegen. Die Eigenmittel, die auf Versteigerungseinnahmen des Emissionshandelssystems der Europäischen Union beruhen, erfordern hingegen, ähnlich wie Zölle, keine Aktualisierungen oder Angleichungen zu einem späteren Zeitpunkt. Der auf dem Bruttonationaleinkommen basierende Beitrag bleibt als „Ausgleichsposten“ bestehen, sodass für einen ausgeglichenen Haushalt gesorgt ist.

Der Beratende Ausschuss wird in die Vorausschätzungen für alle Eigenmittel vollumfänglich einbezogen.

Normalerweise spiegeln die Bestimmungen dieser Verordnung diejenigen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 wider, und es wird im gesamten Text darauf Bezug genommen.

Im Einklang mit Artikel 311 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union werden die Bestimmungen zur Bereitstellung der Eigenmittel durch eine Verordnung zur Festlegung von Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem der Union ergänzt. Diese Bestimmungen, die nicht direkt mit der Bereitstellung der Eigenmittel zusammenhängen, sind im Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem 3 festgelegt, mit der die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 4 aufgehoben und ersetzt wird.

Diese Initiative ist Teil des umfassenden Eigenmittel-Legislativpakets, das die Kommission zusammen mit einer Verordnung für den mehrjährigen Finanzrahmen für 2021 bis 2027 5 vorschlägt. Dazu gehören der oben genannte Eigenmittelbeschluss, eine neue Verordnung mit Durchführungsmaßnahmen für alle Eigenmittel (die derzeit bestehenden und die neuen) und eine Änderung 6 der Verordnung für die Mehrwertsteuereigenmittel 7 . Die Initiative ist nicht Teil des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung.

Der vorgeschlagene Eigenmittelbeschluss berücksichtigt auch neue Eigenmittel, und nach Artikel 6 Absatz 3 des Beschlusses sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e und f vorgesehenen Eigenmittel der Kommission gemäß Verordnungen, die nach Artikel 322 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verabschiedet wurden, bereitzustellen. Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 betrifft die bestehenden Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und f des Beschlusses und die vorgeschlagene Verordnung betrifft die neu geschaffenen Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c, d und e des Beschlusses.

Darüber hinaus wird zur Festlegung des anzuwendenden Satzes für die ergänzenden, auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel in Ergänzung des Artikels 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 ein neuer Artikel vorgeschlagen. Gemäß dem vorgeschlagenen Artikel werden die auf der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage, dem Emissionshandelssystem der Europäischen Union und den Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Einnahmen aus Eigenmitteln zu den Einnahmen aus traditionellen Eigenmitteln und den Mehrwertsteuer-Eigenmitteln hinzuaddiert, um zu berechnen, welcher Teil des Haushalts durch auf dem Bruttonationaleinkommen basierende Eigenmittel abzudecken ist.

Abschnitt 5 enthält ausführlichere Erläuterungen zum Vorschlag der Kommission.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Rechtsgrundlage des Eigenmittelbeschlusses ist Artikel 311 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Artikel 311 Absatz 4 und Artikel 322 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind die Rechtsgrundlage für die Rechtsakte, in denen die Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem und für die Bereitstellung dieser Eigenmittel festgelegt werden.

Die Rechtsgrundlage dieser Verordnung bildet Artikel 322 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Außerdem wird in Artikel 6 des neuen Eigenmittelbeschlusses (Artikel 8 des Eigenmittelbeschlusses 2014/335/EU, Euratom 8 ) auf sie verwiesen. Sie ergänzt die geltende Bereitstellungsverordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 für die traditionellen Eigenmittel und die auf Mehrwertsteuer und Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel. Ferner hängt sie mit der Verordnung zur Festlegung von Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem zusammen (die derzeitige Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 bzw. die vorgeschlagene neue Verordnung mit Durchführungsmaßnahmen).

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Angesichts der Beschaffenheit der Eigenmittel steht und fällt ihre Verwaltung mit der korrekten Umsetzung der Politik der Union in anderen Bereichen.

Die traditionellen Eigenmittel (hauptsächlich Zölle) hängen mit der Zollunion zusammen;

Mehrwertsteuer-Eigenmittel und auf der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage basierende Eigenmittel stehen in Zusammenhang mit Binnenmarkt und Besteuerung;

auf dem Emissionshandelssystem der Europäischen Union und auf Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierende Eigenmittel hängen mit der Umwelt- und Klimapolitik der Union zusammen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage dieser Verordnung bildet Artikel 322 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Außerdem wird in Artikel 6 des neuen Eigenmittelbeschlusses (Artikel 8 des Eigenmittelbeschlusses 2014/335/EU, Euratom) auf sie verwiesen.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Aufgrund der Beschaffenheit des Unionshaushalts und der Eigenmittel, aus denen die Einnahmenseite des Haushalts besteht, sind das System der Eigenmittel sowie die Regelungen für deren Bereitstellung aus der Perspektive der Union heraus zu betrachten; dies kann seitens der Mitgliedstaaten nicht geleistet werden.

Verhältnismäßigkeit

Dieser Vorschlag für eine Verordnung ergänzt die bestehenden Bestimmungen und passt sie an die neuen Eigenmittelkategorien an. Die Einbeziehung der neuen Eigenmittelkategorien im Eigenmittelbeschluss erfordert aktualisierte Rechtsvorschriften, d. h. Bestimmungen zur Bereitstellung dieser neuen Eigenmittel sowie die Aktualisierung und Verbesserung der bestehenden Vorschriften.

Da es im Interesse der Union und ihrer Mitgliedstaaten liegt, dafür zu sorgen, dass das Eigenmittelsystem gut funktioniert, sind die Methoden für die Bereitstellung der Eigenmittel so gestaltet, dass sie eine reibungslose Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten ermöglichen.

Wahl des Instruments

In Artikel 322 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist nicht festgelegt, welches Instrument zu nutzen ist. 9 Nach Artikel 8 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom und Artikel 6 des vorgeschlagenen Eigenmittelbeschlusses sind die Mitgliedstaaten jedoch verpflichtet, die Eigenmittel der Kommission gemäß Verordnungen, die nach Artikel 322 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verabschiedet wurden, bereitzustellen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Die Begründung des Vorschlags für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union enthält weitere Informationen über die aktuellen Berichte und Unterlagen, in denen die Notwendigkeit einer Reform des Eigenmittelsystems analysiert wird.

Es ist daher eine neue Bereitstellungsverordnung erforderlich, da die gegenwärtige Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 sich nur auf die traditionellen Eigenmittel und die auf der Mehrwertsteuer und dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel bezieht, während mit dem vorgeschlagenen Eigenmittelbeschluss neue Eigenmittelkategorien eingeführt werden, was Bestimmungen über deren Bereitstellung erforderlich macht.

Der Vorschlag schließt sich an bereits bestehende Bestimmungen an, da er eine Anpassung des derzeitigen Systems gemäß der Verordnung des Rates (EU, Euratom) Nr. 609/2014 an die neuen Eigenmittelkategorien darstellt. Darüber hinaus ergänzt er die einschlägigen Rechtsvorschriften über die neuen Eigenmittelkategorien und nimmt darauf Bezug. Daher wird mit dem Vorschlag das bestehende System fortgeführt und auf die neuen Eigenmittelkategorien ausgedehnt.

Dieser Vorschlag ist nicht mit dem Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung verknüpft; seine Zielgruppe sind die Mitgliedstaaten und nicht Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen oder andere Interessenträger. Der Vorschlag ist im Prinzip neutral, was die Wettbewerbsfähigkeit der Union in verschiedenen Bereichen und den internationalen Handel angeht. Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Auswirkungen dieses Vorschlags und des Eigenmittel-Legislativpakets auf den Haushalt werden in einem Finanzbogen zu Vorschlägen für Rechtsakte näher erläutert, der diesem Vorschlag beigefügt ist. Nach der Einführung der neuen Eigenmittelkategorien kann das reformierte Eigenmittelsystem mit demselben Ansatz für Verwaltungsmittel und Personal wie das derzeitige System umgesetzt werden.

5.WEITERE ANGABEN

Die Anwendung der Rechtsvorschriften zu Eigenmitteln einschließlich der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der Eigenmittel wird regelmäßig im Beratenden Ausschuss für Eigenmittel erörtert.

Der Kommissionsvorschlag lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 2 des Vorschlags („Aufbewahrung von Belegen“): Die Bestimmungen entsprechen jenen des Artikels 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014, wobei zwischen Bestimmungen für auf dem Emissionshandelssystem der Europäischen Union basierende Eigenmittel (die den für traditionelle Eigenmittel geltenden ähnlich sind) und solchen für auf der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage und auf Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierende Eigenmittel (die denen für auf Mehrwertsteuer- und Bruttonationaleinkommen-Eigenmittel ähnlich sind) unterschieden wird.

Artikel 3 des Vorschlags („Verwaltungszusammenarbeit“) entspricht Artikel 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014.

Artikel 4 des Vorschlags („Auswirkungen auf die Eigenmittel auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens“) gewährleistet den ergänzenden Charakter der auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel. Er ergänzt Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr.  609/2014, indem dort festgelegt wird, dass die Höhe der auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel erst nach der Addition der Einnahmen aus allen anderen Eigenmittelquellen, also aus bereits bestehenden und neuen, berechnet wird. Außerdem stellt er sicher, dass die im neuen Eigenmittelbeschluss gewährten Bruttokürzungen bei der Verbuchung und der Bereitstellung der auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel berücksichtigt werden.

Kapitel II: „Verbuchung der Eigenmittel“

Artikel 5 des Vorschlags („Verbuchung und Mitteilungspflicht“) entspricht Artikel 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014, mit Anpassungen an die Erfordernisse der neuen Eigenmittelkategorien.

Artikel 6 („Berichtigungen in der Buchführung für die Eigenmittel auf der Grundlage des Emissionshandelssystems der Europäischen Union“) entspricht Artikel 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014, wobei diese Eigenmittelkategorie an den dortigen Bestimmungen für traditionelle Eigenmittel ausgerichtet wird, da beide ähnlichen Charakters sind.

Kapitel III: „Berechnung der Eigenmittel“

Die Artikel 7, 8 und 9 betreffen die Berechnungsmethoden für die auf der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage, dem Emissionshandelssystem der Europäischen Union und Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel. Sie sind in Verbindung mit Artikel 1 des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union zu verstehen, in dem die geltenden Abrufsätze festgelegt sind.

Kapitel IV: „Bereitstellung der Eigenmittel“

Artikel 10 des Vorschlags („Gutschrift und Verbuchung“) bezieht sich auf Artikel 9 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014.

Die Artikel 11 und 12 betreffen die Bereitstellung der Eigenmittel der neuen Kategorien. Wie bereits dargelegt, entsprechen die für die Eigenmittel auf der Grundlage des Emissionshandelssystems der Europäischen Union geltenden Bestimmungen denen für die traditionellen Eigenmittel (siehe Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014). Die auf der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage und auf Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel folgen jedoch den für die Eigenmittel auf der Grundlage der Mehrwertsteuer und des Bruttonationaleinkommens geltenden Bestimmungen (siehe Artikel 10a der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014).

Mit Artikel 13 des Vorschlags („Angleichungen der auf der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage und auf Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel vorangegangener Haushaltsjahre“) werden die für die Eigenmittel auf der Grundlage der Mehrwertsteuer und des Bruttonationaleinkommens geltenden Bestimmungen des Artikels 10b der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 angepasst. In die jährliche Abrechnung, in der die Vorausschätzungen mit den ersten tatsächlichen Daten verglichen werden, werden jetzt zwei weitere Eigenmittelkategorien einbezogen. In einem zweiten Schritt wird der Gesamtbetrag der Salden unter den Mitgliedstaaten entsprechend ihrem BNE-Anteil aufgeteilt (Saldierung). Ferner heißt es dort, dass Berichtigungen oder Angleichungen im Anschluss an Kontrollen zu einem Zeitpunkt verfügbar gemacht werden, der von der Kommission festgelegt wird. Die Beträge, die sich aus den Ergebnissen der Kontrollen ergeben, werden in der jährlichen Abrechnung nicht berücksichtigt.

Artikel 14 („Vorziehen von Zwölfteln“) entspricht Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 und gilt für die auf der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage und auf Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel.

Artikel 15 („Verzugszinsen für verspätet gutgeschriebene Beträge“) entspricht Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014. Zinsen sind fällig für jede Verzögerung bei der Bereitstellung der Eigenmittel, die auf dem Emissionshandelssystem der Europäischen Union basieren, so wie es bei traditionellen Eigenmitteln der Fall ist. Was die Eigenmittel betrifft, die auf der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage und auf Verpackungsabfällen aus Kunststoff basieren, gibt es – wie für die Eigenmittel auf der Grundlage der Mehrwertsteuer und des Bruttonationaleinkommens – eine erschöpfende Auflistung der Fälle, in denen Zinsen zu entrichten sind.

Kapitel V: „Kassenführung“

Artikel 16 („Deckung des Kassenmittelbedarfs und Ausführung von Zahlungsanweisungen“) bezieht sich auf die Artikel 14 und 15 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014.

Kapitel VI: „Schlussbestimmungen“

Artikel 17 des Vorschlags („Ausschussverfahren“) sieht die Übertragung von Durchführungsbefugnissen an die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vor.

Artikel 18 des Vorschlags („Übergangsbestimmungen“) enthält die Regelungen für den Übergangszeitraum.

In Artikel 19 des Vorschlags („Inkrafttreten“) ist festgelegt, dass die Verordnung zum gleichen Zeitpunkt wie der Eigenmittelbeschluss in Kraft tritt. Die Verordnung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 für Eigenmittel, die auf dem Emissionshandelssystem der Europäischen Union und auf Verpackungsabfällen aus Kunststoff basieren. Die Bestimmungen, die die auf der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage basierenden Eigenmittel betreffen, gelten ab dem zweiten Jahr nach Ablauf des Umsetzungszeitraums für die Richtlinie über eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage.

2018/0131 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der Eigenmittel, die auf der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage, dem Emissionshandelssystem der Europäischen Union und nicht wiederverwerteten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basieren, sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 322 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Energiegemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 10 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofs 11 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Da die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c, d und e des Beschlusses 20xx/xxxx/EU, Euratom des Rates 12 vorgesehenen Eigenmittel der Union unter den für diese bestmöglichen Bedingungen zur Verfügung stehen müssen, sind die Vorschriften festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten diese Eigenmittel der Kommission zur Verfügung stellen.

(2)Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates 13 enthält Bestimmungen zur Bereitstellung von Eigenmitteln und Verwaltungsvereinbarungen, die für andere Eigenmittelkategorien üblich sind und, falls angezeigt, hier sinngemäß angewandt werden können.

(3)Die Mitgliedstaaten sollten für die Kommission die Unterlagen und Angaben, die diese für die Ausübung der ihr in Bezug auf die Eigenmittel der Union übertragenen Befugnisse benötigt, bereithalten und sie ihr gegebenenfalls übermitteln. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig eine Übersicht über die Eigenmittel übermitteln.

(4)Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission jederzeit die Nachweise der Erhebung der Eigenmittel vorlegen können.

(5)Die Berechnung des geltenden Satzes für die Eigenmittel auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens sollte vorgenommen werden, nachdem alle anderen Einnahmen aus den Eigenmitteln nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d und e des Beschlusses 20xx/xxxx/EU, Euratom und aus den finanziellen Beiträgen zu den ergänzenden Programmen auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung sowie sonstige Einnahmen addiert wurden.

(6)Die Deutschland gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 4 des Beschlusses 20xx/xxxx/EU, Euratom gewährten Bruttokürzungen sollten bei der Verbuchung der auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 und bei der Bereitstellung dieser Eigenmittel gemäß Artikel 10a derselben Verordnung berücksichtigt werden.

(7)Um sicherzustellen, dass der Union in jedem Fall ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, ist für die auf der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage und auf Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel ein Verfahren vorzusehen, nach dem die Mitgliedstaaten der Union die im Haushaltsplan veranschlagten Eigenmittel in Form monatlicher Zwölftel zur Verfügung stellen und die so bereitgestellten Beträge später verrechnen.

(8)Die Berechnungsmethoden für die neuen Eigenmittelkategorien sollten in Verbindung mit den geltenden Abrufsätzen, die in Artikel 1 der Verordnung des Rates (EU, Euratom) Nr. 20xx/xxxx 14 festgelegt sind, klar definiert sein.

(9)Die Bereitstellung der Eigenmittel muss in Form einer Gutschrift der fälligen Beträge auf dem in Artikel 9 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannten Konto erfolgen, das zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung der einzelnen Mitgliedstaaten oder den von ihnen bestimmten Einrichtungen eingerichtet wurde.

(10)Zwecks Vereinfachung sollte das Verfahren für die Angleichung der Eigenmittel, die auf der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage und auf Verpackungsabfällen aus Kunststoff basieren, streng an den Bestimmungen für die Angleichung der bestehenden Eigenmittel ausgerichtet werden. Der Gesamtbetrag der Angleichungen sollte unmittelbar auf die Mitgliedstaaten umgelegt werden.

(11)Die Kommission muss über entsprechende Kassenmittel verfügen, damit sie den Bestimmungen für Zahlungen, die sich hauptsächlich auf die ersten Monate des Haushaltsjahrs konzentrieren, nachkommen kann, soweit dies durch den Bedarf an Kassenmitteln gerechtfertigt ist.

(12)Damit die Ziele der Union verwirklicht werden, sollte das Verfahren für die Berechnung der Zinsen insbesondere gewährleisten, dass die Eigenmittel fristgerecht und in voller Höhe bereitgestellt werden. Im Falle einer Verzögerung der Gutschrift der Eigenmittel auf die Konten sollten die Mitgliedstaaten Verzugszinsen zahlen. Entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollte dafür Sorge getragen werden, dass die Kosten der Einziehung von Zinsen, die für verspätet bereitgestellte Eigenmittel fällig werden, den Betrag der fälligen Zinsen nicht übersteigen.

(13)Um die ordnungsgemäße Anwendung der Finanzvorschriften über die Eigenmittel zu erleichtern, sind Bestimmungen erforderlich, die eine enge Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gewährleisten.

(14)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Erstellung von Formularen für die Eigenmittel-Übersichten übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 ausgeübt werden.

(15)Für die Annahme von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung der Formulare für die Eigenmittel-Übersichten sollte angesichts des technischen Charakters dieser Rechtsakte das Beratungsverfahren genutzt werden.

(16)Aus Gründen der Kohärenz und unter Berücksichtigung des Artikels 9 des Beschlusses 20xx/xxxx/EU, Euratom sollte diese Verordnung am selben Tag in Kraft treten wie der genannte Beschluss und ab dem 1. Januar 2021 gelten. Die Bestimmungen für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 20xx/xxxx/EU, Euratom genannten Eigenmittel sollten ab dem nach Artikel 9 des Beschlusses festgelegten Zeitpunkt gelten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden Vorschriften für die Berechnung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c, d und e des Beschlusses 20xx/xxxx/EU, Euratom genannten Eigenmittel der Europäischen Union und für deren Bereitstellung an die Kommission festgelegt sowie die Berechnung des für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f dieses Beschlusses genannten, auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel geltenden Satzes bestimmt.

Artikel 2

Aufbewahrung von Belegen

1.    Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die Unterlagen über die Berechnung, die Feststellung und die Bereitstellung der auf dem Emissionshandelssystem der Europäischen Union basierenden Eigenmittel mindestens drei Kalenderjahre lang aufbewahrt werden; diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, auf das sich diese Unterlagen beziehen.

Die Unterlagen zu den Eigenmitteln, die auf der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage und auf Verpackungsabfällen aus Kunststoff basieren, werden von den Mitgliedstaaten bis zum 31. Juli des sechsten auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres aufbewahrt.

2.    Zeigt sich bei der nach Artikel 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 20xx/xxxx vorgenommenen Überprüfung der in Absatz 1 genannten Belegunterlagen, dass eine Berichtigung oder Angleichung vorgenommen werden muss, so sind diese Unterlagen über die in Absatz 1 genannte Frist hinaus so lange aufzubewahren, wie es erforderlich ist, damit die Berichtigung oder Angleichung und deren Kontrolle erfolgen können.

3.    Wird ein Streitfall zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission in Bezug auf die Verpflichtung zur Bereitstellung eines bestimmten Betrags der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c, d und e des Beschlusses 20xx/xxxx/EU, Euratom genannten Eigenmittel einvernehmlich oder im Wege einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union beigelegt, so übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Streitbeilegung die für die finanzielle Weiterverfolgung erforderlichen Unterlagen.

Artikel 3

Verwaltungszusammenarbeit

1.    Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission Folgendes mit:

(a)die Bezeichnung der für die Berechnung, Feststellung, Erhebung, Bereitstellung und Kontrolle der Eigenmittel verantwortlichen Dienststellen oder Einrichtungen sowie die wichtigsten Bestimmungen über deren Rolle und Arbeitsweise;

(b)die allgemeinen Rechts-, Verwaltungs- und Buchungsvorschriften, welche die Berechnung, Feststellung, Erhebung und Bereitstellung sowie die Kontrolle der Eigenmittel durch die Kommission betreffen;

(c)die genaue Bezeichnung aller verwaltungs- und buchführungstechnischen Unterlagen, in die die Eigenmittel eingetragen sind, und zwar insbesondere diejenigen, die für die Erstellung der in Artikel 5 vorgesehenen Buchführungen herangezogen werden.

Jede Änderung der in Unterabsatz 1 genannten Bezeichnungen oder Vorschriften ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen.

2.    Die Kommission teilt die in Unterabsatz 1 genannten Angaben auf Antrag eines Mitgliedstaats allen Mitgliedstaaten mit.

Artikel 4

Auswirkungen auf die auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel

1.    Für die Zwecke der Festlegung des in Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannten einheitlichen Satzes werden die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c, d und e des Beschlusses 20xx/xxxx/EU aufgeführten Einnahmen zu den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b desselben Beschlusses aufgeführten Einnahmen hinzugefügt, um den Teil des Haushalts zu berechnen, der durch auf dem Bruttonationaleinkommen basierende Eigenmittel abgedeckt wird.

2.    Für die Deutschland gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 4 des Beschlusses 20xx/xxxx/EU, Euratom gewährten Bruttokürzungen gelten Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 10a der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014.

Kapitel II

Verbuchung der Eigenmittel

Artikel 5

Verbuchung und Mitteilungspflicht

1.    Bei der Haushaltsverwaltung jedes Mitgliedstaats oder einer ähnliche Funktionen ausübenden öffentlichen Einrichtung (im Folgenden „Haushaltsverwaltung“) oder der nationalen Zentralbank jedes Mitgliedstaats wird über die Eigenmittel Buch geführt. Diese Buchführung wird nach der Art der Mittel aufgegliedert.

2.    Für die Zwecke der Eigenmittel-Buchführung erfolgt der Rechnungsabschluss frühestens am letzten Arbeitstag des Monats der Berechnung oder Feststellung um 13.00 Uhr.

3.    Die Zwölftel, die auf der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage und auf Verpackungsabfällen aus Kunststoff basieren, werden am ersten Arbeitstag in der Buchführung ausgewiesen.

Die auf dem Emissionshandelssystem der Europäischen Union basierenden Eigenmittelbeträge für einen bestimmten Monat werden am ersten Arbeitstag des zweiten Monats in der Buchführung ausgewiesen, der auf den Monat folgt, in dem die Zertifikate versteigert wurden oder in denen die kostenlosen Zertifikate zur Modernisierung der Energiewirtschaft übergangsweise zugeteilt wurden.

Das Ergebnis der Berechnung gemäß Artikel 13 wird jährlich erfasst.

4.    Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb der in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Frist eine monatliche Übersicht über seine Buchführung für die auf dem Emissionshandelssystem der Europäischen Union basierenden Eigenmittel.

5.    Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 15. April eines jeden Jahres eine jährliche Übersicht mit seinen veranschlagten Beträgen und Schätzungen der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c, d und e des Beschlusses 20xx/xxxx/EU, Euratom genannten Eigenmittel für das laufende und das folgende Jahr.

Der für die auf dem Emissionshandelssystem der Europäischen Union basierenden Eigenmittel vorausgeschätzte Betrag ist der Betrag in der jährlichen Übersicht für das vorangegangene Jahr gemäß Absatz 6 Buchstabe b.

6.    Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission spätestens bis zum 31. Juli die folgenden Übersichten mit den Berechnungen der Eigenmittelbeträge:

(a)eine jährliche Übersicht für das zweite Jahr vor dem laufenden Jahr („n-2“) mit dem Betrag der in diesem Mitgliedstaat von den Steuerzahlern erklärten steuerpflichtigen Gewinne, einschließlich des Anteils der anderen Mitgliedstaaten zugerechneten steuerpflichtigen Gewinne und des Betrags der steuerpflichtigen Gewinne, die dem die Übersicht einreichenden Mitgliedstaat von anderen Mitgliedstaaten zugerechnet wurden, gemäß den Vorschriften der Union, sowie eine jährliche Übersicht für das zweite Jahr vor dem laufenden Jahr („n-2“) mit der Berechnung der Eigenmittelbeträge gemäß Artikel 7;

(b)eine jährliche Übersicht für das Jahr vor dem laufenden Jahr („n-1“) mit den Einnahmen aus den Versteigerungen der Zertifikate gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EG; eine jährliche Übersicht für das vorangegangene Jahr mit der Anzahl der übergangsweise gemäß Artikel 10c der genannten Richtlinie kostenlos zur Modernisierung der Energiewirtschaft zugeteilten Zertifikate und deren Marktwert sowie eine jährliche Übersicht für das vorangegangene Jahr mit der Berechnung der Eigenmittelbeträge gemäß Artikel 8;

(c)eine jährliche Übersicht für das zweite Jahr vor dem laufenden Jahr („n-2“) mit den statistischen Angaben über das Gewicht der Verpackungsabfälle aus Kunststoff, die in diesem Mitgliedstaat entstanden sind (in Kilogramm), und das Gewicht der wiederverwerteten Verpackungsabfälle aus Kunststoff (in Kilogramm) sowie eine jährliche Übersicht für das zweite Jahr vor dem laufenden Jahr („n-2“) mit der Berechnung der Eigenmittelbeträge gemäß Artikel 9;

Für die Zwecke des Buchstaben a bleiben die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben auf die steuerpflichtigen Gewinne derjenigen Steuerzahler angewendet, für die die Unionsvorschriften zur gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage zwingend gelten.

7.    Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Formularen für die in den Absätzen 4, 5 und 6 genannten Eigenmittelübersichten annehmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 6

Berichtigungen in der Buchführung für die Eigenmittel auf der Grundlage des Emissionshandelssystems der Europäischen Union

Für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Beschlusses 20xx/xxxx/EU, Euratom, auf dem Emissionshandelssystem der Europäischen Union basierenden Eigenmittel werden an den von den Mitgliedstaaten für ein bestimmtes Jahr übermittelten Übersichten nach dem 31. Dezember des dritten Jahres, das auf das betreffende Jahr folgt, keine Berichtigungen mehr vorgenommen, es sei denn, die Kommission oder die Mitgliedstaaten haben die betreffenden Punkte vor diesem Termin mitgeteilt.

Kapitel II

Berechnung der Eigenmittel

Artikel 7

Berechnung der auf der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage basierenden Eigenmittel

1.    Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 20xx/xxxx/EU, Euratom genannten, auf der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage basierenden Eigenmittel werden von jedem Mitgliedstaat jährlich berechnet, indem ein in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 20xx/xxxx festgelegter einheitlicher Abrufsatz auf den Anteil der steuerpflichtigen Gewinne, die dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß den Rechtsvorschriften der Union über die gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage zugerechnet werden, angewandt wird.

2.    Der Betrag der auf der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage basierenden Eigenmittel für ein Jahr wird auf der Grundlage einer Vorausschätzung festgelegt, die bis zum 15. April des Vorjahres erstellt wird.

Artikel 8

Berechnung der auf dem Emissionshandelssystem der Europäischen Union basierenden Eigenmittel

1.    Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Beschlusses 20xx/xxxx/EU, Euratom genannten, auf dem Emissionshandelssystem der Europäischen Union basierenden Eigenmittel werden von jedem Mitgliedstaat berechnet, indem der in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 20xx/xxxx festgelegte einheitliche Abrufsatz auf den Betrag, der den durch die nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigernden Zertifikate erzielten Einnahmen und dem Marktwert der nach Artikel 10c Absatz 3 dieser Richtlinie übergangsweise kostenlos zur Modernisierung der Energiewirtschaft zugeteilten Zertifikate entspricht.

2.    Die in Absatz 1 genannten Eigenmittel werden monatlich berechnet und sind zu den im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Umrechnungskursen des letzten Börsentags des dem Bezugszeitraum vorangegangenen Kalenderjahrs in Landeswährung umzurechnen.

Artikel 9

Berechnung der auf nicht wiederverwerteten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel

1.    Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Beschlusses 20xx/xxxx/EU, Euratom genannten, auf nicht wiederverwerteten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel werden berechnet, indem der in Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 20xx/xxxx festgelegte einheitliche Abrufsatz auf die Differenz zwischen dem Gewicht der Verpackungsabfälle aus Kunststoff, die in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr entstanden sind, und dem Gewicht der wiederverwerteten Verpackungsabfälle aus Kunststoff angewandt wird.

2.    Für jeden Mitgliedstaat werden die auf Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel in Euro berechnet.

3.    Der Betrag der auf nicht wiederverwerteten Verpackungsabfällen aus Kunststoffen basierenden Eigenmittel für ein Jahr wird auf der Grundlage einer Vorausschätzung festgelegt, die bis zum 15. April des Vorjahres erstellt wird.

Kapitel IV

Bereitstellung der Eigenmittel

Artikel 10

Gutschrift und Verbuchung

Artikel 9 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 gilt sinngemäß für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c, d und e des Beschlusses 20xx/xxxx/EU, Euratom genannten Eigenmittel.

Artikel 11

Bereitstellung der auf der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage und auf nicht wiederverwerteten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel

1.    Die gemäß Artikel 7 und Artikel 9 für jedes Kalenderjahr berechneten Beträge werden am ersten Arbeitstag jedes Monats gutgeschrieben. Die Beträge belaufen sich auf ein Zwölftel der entsprechenden Gesamtbeträge im Haushaltsplan, das zu den im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Umrechnungskursen des letzten Börsentages des dem Haushaltsjahr vorangehenden Kalenderjahres in Landeswährung umzurechnen ist.

2.    Die in Absatz 1 genannten Beträge werden am ersten Arbeitstag des Monats dem in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannten Konto gutgeschrieben.

3.    Jede Änderung des einheitlichen Abrufsatzes der Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und e des Beschlusses 20xx/xxxx/EU, Euratom erfordert die endgültige Feststellung eines Berichtigungshaushaltsplans; dabei werden die seit Beginn des Haushaltsjahres auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannten Konto gutgeschriebenen Zwölftel entsprechend angeglichen.

Diese Angleichungen erfolgen bei der ersten Gutschrift nach der endgültigen Feststellung des Berichtigungshaushaltsplans, sofern dieser vor dem 16. des Monats festgestellt wird. Ist dies nicht der Fall, so erfolgen die Angleichungen bei der zweiten Gutschrift nach der endgültigen Feststellung. Abweichend von Artikel 11 der Haushaltsordnung werden diese Angleichungen für das Haushaltsjahr des betreffenden Berichtigungshaushaltsplans ausgewiesen.

4.    Die Zwölftel betreffend die Gutschrift für den Monat Januar jedes Haushaltsjahres werden auf der Grundlage der Mittelansätze im Entwurf des Haushaltsplans gemäß Artikel 314 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berechnet und zu den Umrechnungskursen des ersten Börsentages, der auf den 15. Dezember des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Kalenderjahres folgt, in Landeswährung umgerechnet; die Verrechnung dieser Beträge erfolgt bei der Buchung für den folgenden Monat.

5.    Ist der Haushaltsplan zwei Wochen vor dem Termin der für den Monat Januar des folgenden Haushaltsjahres bestimmten Gutschrift nicht endgültig festgestellt, so schreiben die Mitgliedstaaten am ersten Arbeitstag jedes Monats, einschließlich des Monats Januar, ein Zwölftel des Betrags der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und e genannten Eigenmittel gut, die im letzten endgültig festgestellten Haushaltsplan veranschlagt waren; die Verrechnung erfolgt beim ersten Termin nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans, sofern diese vor dem 16. des Monats stattfindet. Andernfalls erfolgt die Angleichung beim zweiten Termin nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans.

Artikel 12

Bereitstellung der auf dem Emissionshandelssystem der Europäischen Union basierenden Eigenmittel

Die gemäß Artikel 8 berechneten Beträge werden am ersten Arbeitstag des zweiten Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Berechnung hätte vorgenommen werden müssen, dem in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannten Konto gutgeschrieben.

Artikel 13

Angleichung der auf der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage und auf Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel vorangegangener Haushaltsjahre

1.    Auf der Grundlage der in Artikel 5 genannten jährlichen Übersichten wird jedem Mitgliedstaat in dem Jahr nach dem Jahr, in dem eine Übersicht übermittelt wurde, ein Betrag gutgeschrieben oder belastet, der sich aus der Berechnung der Differenz zwischen dem Betrag in der Vorausschätzung für ein bestimmtes Jahr und dem tatsächlichen Betrag in der Übersicht für dasselbe Jahr ergibt.

2.    Die Kommission berechnet für jeden Mitgliedstaat die Differenz zwischen dem Betrag, der sich aus den in Absatz 1 genannten Angleichungen ergibt, und dem Ergebnis aus der Multiplikation des Gesamtbetrags der Angleichungen mit dem prozentualen Anteil des Bruttonationaleinkommens dieses Mitgliedstaats am gesamten Bruttonationaleinkommen aller Mitgliedstaaten, der zum 15. Januar auf den für das Jahr, das auf das Jahr der Übermittlung der Angleichungsdaten folgt, geltenden Haushaltsplan angewendet wird (im Folgenden „Nettobetrag“).

Bei dieser Berechnung werden die Beträge zwischen der Landeswährung und dem Euro zu den im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Umrechnungskursen des letzten Börsentages des dem Jahr der Buchung vorangegangenen Kalenderjahrs umgerechnet.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die auf diese Weise berechneten Beträge vor dem 1. Februar des Jahres mit, das auf das Jahr der Übermittlung der Angleichungsdaten folgt. Jeder Mitgliedstaat bucht den Nettobetrag am ersten Arbeitstag im Juni desselben Jahres auf das in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannte Konto.

3.    Berichtigungen oder Angleichungen im Anschluss an die Kontrollen der in Artikel 5 genannten Übersichten für vorangegangene Haushaltsjahre führen zu einer besonderen Angleichung der Verbuchungen auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannten Konto. Diese Angleichung wird zum von der Kommission angegebenen Zeitpunkt bereitgestellt.

4.    Nach dem 31. Juli des sechsten auf ein bestimmtes Haushaltsjahr folgenden Jahres werden Änderungen nur für die Punkte berücksichtigt, die die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat vor diesem Termin mitgeteilt hat.

5.    Die in diesem Artikel genannten Vorgänge gelten als Einnahmenvorgänge für das Haushaltsjahr, in dem sie in dem in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannten Konto zu verbuchen sind.

Artikel 14

Vorziehen von Zwölfteln

Für den spezifischen Bedarf im Zusammenhang mit den Ausgaben [des EGFL gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 ] können die Mitgliedstaaten je nach Stand der Kassenmittel der Union von der Kommission ersucht werden, die Gutschrift eines Zwölftels oder eines Bruchteils eines Zwölftels der Beträge, die im Haushaltsplan für die auf der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage und auf Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel veranschlagt sind, im ersten Vierteljahr des Haushaltsjahres um bis zu zwei Monate vorzuziehen.

Vorbehaltlich des Unterabsatzes 3 können die Mitgliedstaaten für den spezifischen Bedarf im Zusammenhang mit den Ausgaben [des europäischen Struktur- und Investitionsfonds gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 ] je nach Stand der Kassenmittel der Union von der Kommission ersucht werden, die Gutschrift von zusätzlich bis zur Hälfte eines Zwölftels der Beträge, die im Haushaltsplan für die auf der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage und auf Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel veranschlagt sind, in den ersten sechs Monaten des Haushaltsjahres vorzuziehen.

Der Gesamtbetrag, den die Mitgliedstaaten auf Ersuchen der Kommission im selben Monat gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 gegebenenfalls vorziehen, darf keinesfalls den Betrag von zusätzlich zwei Zwölfteln überschreiten.

Nach den ersten sechs Monaten dürfen nur noch monatliche Gutschriften in Höhe von jeweils maximal einem Zwölftel der auf der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage und auf Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel beantragt werden; dabei dürfen die im Haushaltsplan eingesetzten Beträge nicht überschritten werden.

Die Kommission macht den Mitgliedstaaten spätestens zwei Wochen vor einem gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 gewünschten Gutschriftstermin entsprechend Mitteilung.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten frühzeitig, spätestens jedoch sechs Wochen vor einem gemäß Unterabsatz 2 gewünschten Gutschriftstermin von ihrer Absicht, eine solche Gutschrift zu beantragen.

Für diese vorgezogenen Gutschriften gelten die Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 4 über die Gutschrift für den Monat Januar jedes Haushaltsjahres und die Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 5, die anwendbar sind, wenn der Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres nicht endgültig festgestellt ist.

Artikel 15

Verzugszinsen für verspätet gutgeschriebene Beträge

1.    Bei verspäteter Gutschrift der auf dem Emissionshandelssystem der Europäischen Union basierenden Eigenmittel auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannten Konto hat der betreffende Mitgliedstaat Verzugszinsen zu entrichten.

2.    Bei den auf der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage und auf nicht wiederverwerteten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmitteln sind Verzugszinsen nur dann zu entrichten, wenn die folgenden Beträge verspätet gutgeschrieben werden:

a)    Beträge gemäß Artikel 11;

b)    Beträge, die sich aus der Berechnung nach Artikel 13 Absatz 1 zu dem in Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 genannten Zeitpunkt ergeben;

c)    Beträge, die sich aus besonderen Angleichungen gemäß Artikel 13 Absatz 3 ergeben;

d)    Beträge, die darauf zurückzuführen sind, dass ein Mitgliedstaat es versäumt, Daten vorzulegen; die Zinsen auf die Angleichungen, die sich aus den wegen dieses Versäumnisses vorgenommenen Berichtigungen ergeben, werden ab dem ersten Arbeitstag im Juni des Jahres berechnet, das auf das Jahr folgt, in dem die von der Kommission ausdrücklich festgelegte Frist abläuft.

3.    Auf die Einziehung von Verzugszinsbeträgen von unter 500 EUR wird verzichtet.

4.    Die Zinsen werden zu den in Artikel 12 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannten Sätzen und Bedingungen erhoben.

5.    Für die Zahlung der Verzugszinsen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels findet Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 sinngemäß Anwendung.

Kapitel V

Kassenführung

Artikel 16

Deckung des Kassenmittelbedarfs und Ausführung von Zahlungsanweisungen

Die Artikel 14 und 15 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 gelten sinngemäß für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c, d und e des Beschlusses 20xx/xxxx/EU, Euratom genannten Eigenmittel.

Kapitel VI

Schlussbestimmungen

Artikel 17

Ausschussverfahren

1.    Die Kommission wird von dem Beratenden Ausschuss für Eigenmittel, der gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 20xx/xxxx eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.    Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 18

Übergangsbestimmungen

1.    Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 20xx/xxxx/EU, Euratom genannten Eigenmittel werden ab dem in Artikel 9 Absatz 5 dieses Beschlusses genannten Zeitpunkt berechnet und bereitgestellt. Die Mitgliedstaaten übermitteln die ersten Vorausschätzungen für diese Eigenmittel für das erste Jahr der Anwendung der Bestimmungen zu dieser Eigenmittelkategorie bis zum 15. April des Vorjahres.

2.    Vor dem letzten Tag des Monats, der auf das Inkrafttreten folgt, übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission die Berechnung gemäß Artikel 8 für den Zeitraum vom Januar 2021 bis zum Monat vor Inkrafttreten dieser Verordnung. Für die restlichen Monate des Jahres des Inkrafttretens dieser Verordnung und des darauf folgenden Jahres wird die Vorausschätzung des Betrags der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Beschlusses 20xx/xxxx/EU, Euratom genannten Eigenmittel am letzten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt.

3.    Vor dem letzten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine Jahresübersicht mit dem Betrag der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Beschlusses 20xx/xxxx/EU, Euratom genannten Eigenmittel für jedes Jahr ab 2021, für das statistische Daten vorliegen, damit die Berechnung gemäß Artikel 9 dieser Verordnung vorgenommen werden kann. Für die übrigen Jahre bis zum Jahr, das auf das Inkrafttreten folgt, wird die Vorausschätzung des Betrags der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Beschlusses 20xx/xxxx/EU, Euratom genannten Eigenmittel am letzten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses 20xx/xxxx/EU, Euratom in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage ab dem 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Zeitpunkt der Anwendung der nationalen Vorschriften, mit denen die Richtlinie des Rates über eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage umgesetzt wird. 

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

FINANZBOGEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Ziel(e)

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der Eigenmittel, die auf der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage, dem Emissionshandelssystem der Europäischen Union und nicht wiederverwerteten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basieren, sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 18  

EU-Haushalt, Einnahmen (Titel 1, Eigenmittel).

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 19  

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Diversifizierung der Einnahmenseite des EU-Haushalts mit einem auf Komplementarität aufbauenden Korb von Eigenmitteln zur Verbesserung der steuerlichen Kohärenz, Belastbarkeit und Gerechtigkeit und zur Deckung der Finanzierungslücke infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union.

1.4.2.Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziel Nr.

entfällt

ABM/ABB-Tätigkeit(en):

Titel 1, Eigenmittel

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Eine Reihe neuer Eigenmittelkategorien wird dem EU-Haushalt zu neuen Einnahmen verhelfen und im eigentlichen Sinne der Eigenmittel diese mit zentralen Politikbereichen der EU (Klimawandel, Umweltpolitik, Strategie für Kunststoffe, Kreislaufwirtschaft und Binnenmarkt) verknüpfen sowie die infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union entstehende Finanzierungslücke decken.

Mit einem Korb von Eigenmitteln ähnelt die Zusammensetzung der Einnahmenseite des EU-Haushalts mehr dem Aufbau der nationalen Haushalte.

1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Der vorgeschlagene Rechtsakt sollte den Rahmen für eine fristgerechte und ordnungsgemäße Bereitstellung der auf der Mehrwertsteuer (MwSt) zum Normalsatz, der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB), dem Emissionshandelssystem (EHS) und Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel für den EU-Haushalt bilden.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Die Vorschriften für die Bereitstellung der auf der MwSt zum Normalsatz, der GKKB, dem EHS und Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel für den EU-Haushalt sollten rechtzeitig vereinbart werden, damit der Korb mit den neuen Eigenmittelkategorien fristgerecht umgesetzt werden kann.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

Siehe 1.4.3.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Diese Vorschläge hängen mit dem Eigenmittelbeschluss und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates zusammen. Zusammen stellen sie die Wechselwirkungen zwischen den Eigenmittelbestimmungen und den Rechtsakten über MwSt, GKKB, ETS und Verpackungsabfälle aus Kunststoff klar.

1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

entfällt

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

 Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

   Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

 Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

Anlaufphase vom 1.1.2020 bis 31.12.2020,

ab 1.1.2021 reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 20  

 Direkte Verwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

   durch Exekutivagenturen.

 Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;

öffentlich-rechtliche Körperschaften;

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

entfällt

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Bestimmungen für Monitoring und Berichterstattung im Zusammenhang mit der Bereitstellung der auf der MwSt zum Normalsatz, der GKKB, dem EHS und Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel befinden sich im Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Ermittelte Risiken

Zu den wichtigsten potenziellen Risiken zählen: fehlerhafte Feststellung der auf der MwSt zum Normalsatz, der GKKB, dem EHS und Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel, fehlerhafte Verbuchung, verspätete Bereitstellung der Mittel und Buchungsfehler.

2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

In dem Vorschlag sind Kontrollmethoden vorgesehen, die auch besondere Bestimmungen zur Verwaltungszusammenarbeit und zum Ausschussverfahren einschließen.

2.2.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

Siehe 2.2.1 und 2.2.2

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Bestimmungen zur Kontrolle und Überwachung der Berechnung der auf der MwSt zum Normalsatz, der GKKB, dem EHS und Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel sind den begleitenden Verordnungen des Rates beigefügt.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

Entfällt. Die vorgeschlagenen neuen Eigenmittelkategorien dürften keinen zusätzlichen Personalbedarf mit sich bringen.

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die sonstigen Einnahmen

in Mrd. EUR (zu jeweiligen Preisen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Jahr
2021

Jahr
2022

Jahr
2023

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

BNE-Eigenmittel

102,7

101,5

104,7

101,2

102,6

104,0

105,5

107,0

Traditionelle Eigenmittel

22,8

24,0

24,7

25,5

26,4

27,2

28,1

28,9

MwSt-Eigenmittel

17,2

22,4

23,1

23,8

24,6

25,4

26,3

27,1

GKKB-Eigenmittel

-

-

-

15,3

15,8

16,4

16,9

17,5

EHS-Eigenmittel

-

3,0

3,0

3,0

3,0

3,0

3,0

3,0

Kunststoff-Eigenmittel

-

6,6

6,6

6,6

6,7

6,7

6,7

6,6

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

entfällt

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

Siehe die Berechnungsmethoden für jede Eigenmittelkategorie in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Finanzierung des EU-Haushalts: Bericht über das Funktionieren des Eigenmittelsystems“ (SWD(2018) 172):

MwSt-Eigenmittel zum Normalsatz    S. 22

GKKB-Eigenmittel    S. 25

EHS-Eigenmittel    S. 27

Auf Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierende Eigenmittel    S. 28

(1)    COM(2018) 325 final vom 2.5.2018.
(2)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39).
(3)    COM(2018) 327 final vom 2.5.2018.
(4)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 29).
(5)    COM(2018) 322 final vom 2.5.2018.
(6)    COM(2018) 328 final vom 2.5.2018.
(7)    Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).
(8)    Beschluss des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (2014/335/EU, Euratom) (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105).
(9)    Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rechnungshofs die Einzelheiten und das Verfahren fest, nach denen die Haushaltseinnahmen, die in der Regelung über die Eigenmittel der Union vorgesehen sind, der Kommission zur Verfügung gestellt werden, sowie die Maßnahmen, die zu treffen sind, um gegebenenfalls die erforderlichen Kassenmittel bereitzustellen.
(10)    ABl. C […] vom […], S. […].
(11)    ABl. C […] vom […], S. […].
(12)    Beschluss 20xx/xxxx/EU, Euratom des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L […] vom […], S. […]).
(13)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39).
(14)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 20xx/xxxx vom [DATE] des Rates zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L […] vom […], S. […]).
(15)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(16)    Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).
(17)    Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
(18)    ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management; ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.
(19)    Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(20)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html
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