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Document 52017PC0427

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen

    COM/2017/0427 final - 2017/0193 (NLE)

    Brüssel, den 16.8.2017

    COM(2017) 427 final

    2017/0193(NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Cap-and-Trade-Systeme sind Politikinstrumente zur kostenwirksamen Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen (THG). Durch Festlegung einer Obergrenze für THG-Emissionen wird sichergestellt, dass die Politik ökologisch wirksam ist, und der Handel mit Emissionszertifikaten gestattet es, Emissionsminderungen auf flexible Weise zu erreichen. Die EU hat über zehn Jahre Erfahrung mit ihrem Emissionshandelssystem, dem weltgrößten seiner Art.

    Werden Emissionshandelssysteme miteinander verknüpft, können Teilnehmer des einen Systems zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Einheiten aus dem jeweils anderen System verwenden. Eine solche Verknüpfung von Handelssystemen dürfte eine breiter angelegte CO2-Bepreisung ermöglichen. Und durch Erweiterung des Marktes und Schaffung zusätzlicher Reduktionsmöglichkeiten wird der Emissionshandel auch kosteneffizienter.

    Kohärenz mit bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

    Der Aufbau eines gut funktionierenden internationalen CO2-Marktes durch Bottom-up-Verknüpfung von Emissionshandelssystemen ist ein langfristiges politisches Ziel der EU und der internationalen Staatengemeinschaft, vor allem als Mittel zur Verwirklichung klimapolitischer Ziele, auch im Rahmen des Übereinkommens von Paris.

    Artikel 25 der Richtlinie über das Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS) 1 sieht vor, dass das EU-EHS mit anderen Emissionshandelssystemen verknüpft werden kann, sofern diese verbindlich und kompatibel sind und eine absolute Emissionsobergrenze vorsehen. Am 20. Dezember 2010 hat der Rat einen Beschluss zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über eine Verknüpfung des Schweizer Emissionshandelssystems mit dem Emissionshandelssystem der EU erlassen.

    Das Schweizer Emissionshandelssystem (Schweizer EHS) ist seit 2013 für große energieintensive Einrichtungen verbindlich und sieht für THG-Emissionen eine absolute Obergrenze vor, womit zwei der grundlegenden Voraussetzungen für eine Verknüpfung mit dem EU-EHS erfüllt sind.

    Generell ist das Schweizer EHS dem EU-EHS strukturell sehr ähnlich. Beide Systeme erfassen dieselben Treibhausgase und Wirtschaftszweige, haben identische Schwellenwerte für die Einbeziehung und definieren EHS-pflichtige Einrichtungen auf Anlagenebene. Die Menge der Zertifikate, die im Rahmen des Schweizer EHS jedes Jahr vergeben werden, geht jährlich parallel zur EU-weiten Zertifikatmenge zurück. Die Zuteilungsmethoden sind kompatibel: Die Versteigerung ist das Standardverfahren, und für Industrien, die übergangsweise kostenfreie Zertifikate erhalten, gelten vergleichbare Richtwerte (benchmarks). Auch die quantitativen und qualitativen Standards für internationale Gutschriften sind ähnlich. Der laufende Handelszeitraum beider Systeme deckt die Jahre 2013-2020 ab. In beiden Systemen betrifft der Verpflichtungszeitraum Kalenderjahre, wobei die betroffenen Einrichtungen bis zum 31. März bzw. bis zum 30. April des Folgejahres Zeit haben, ihre Emissionen zu melden und Zertifikate abzugeben. Beide Systeme sehen vergleichbare Sanktionen vor für den Fall, dass Zertifikate nicht in ausreichender Anzahl abgegeben werden.

    Das Schweizer EHS schließt den Luftfahrtsektor zwar bisher nicht ein, doch sind Luftverkehrstätigkeiten eine der Hauptquellen der THG-Emissionen aus der Schweiz, und die obligatorische Einbeziehung des Luftverkehrs in das Schweizer EHS gilt als wesentliche Voraussetzung für dessen Verknüpfung mit dem EU-EHS. Die Schweiz ist dabei, den Luftverkehr im Sinne der EU-EHS-Regeln für die Luftfahrt in ihr Emissionshandelssystem einzubeziehen.

    Wie das EU-ETS wird das Schweizer EHS derzeit mit Blick auf den nächsten Handelszeitraum - 2021 bis 2030 - hin überprüft. Das Abkommen über die Verknüpfung des Schweizer Emissionshandelssystems mit dem der EU (im Folgenden „Abkommen“) enthält Bestimmungen, die die weitere Kompatibilität zwischen den Systemen im Zeitraum 2021-2030 gewährleisten.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Trotz des zunehmenden Emissionshandels in Asien und Nordamerika gibt es bisher keinen internationalen Kohlenstoffmarkt mit weltweit geltenden einheitlichen CO2-Preisen. Verschiedene Staaten treffen unterschiedliche Arten von Klimaschutzmaßnahmen, darunter sowohl marktbasierte als auch traditionellere „Command and control“-Konzepte. Dadurch entsteht ein Risiko der Verlagerung der Produktion der energieintensivsten Sektoren in Länder mit weniger ehrgeizigen Zielen und Klimaschutzstrategien. Eine Verknüpfung von Emissionshandelssystemen bewirkt eine CO2-Preiskonvergierung innerhalb der verknüpften Systeme und trägt so zu besseren Wettbewerbsbedingungen bei. Sobald die Luftfahrt in das Schweizer EHS einbezogen ist, werden Flüge innerhalb der Schweiz, zwischen der Schweiz und der EU und zwischen EU-Mitgliedstaaten gleichbehandelt.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Der Vorschlag basiert auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

    Gemäß Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 191 AEUV trägt die Europäische Union zur Verfolgung unter anderem der nachstehenden Ziele bei: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität; Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels.

    Artikel 218 AEUV enthält Verfahrensvorschriften für die Aushandlung und den Abschluss von Übereinkünften zwischen der Europäischen Union und Drittländern oder internationalen Organisationen. Absatz 5 des Artikels sieht vor, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission als Verhandlungsführerin einen Beschluss erlässt, mit dem die Unterzeichnung einer Übereinkunft im Namen der Europäischen Union genehmigt wird. Gemäß Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission als Verhandlungsführerin einen Beschluss, mit dem der Abschluss der Übereinkunft nach Zustimmung des Europäischen Parlaments genehmigt wird.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Die EU-EHS-Richtlinie ist ein bestehendes Politikinstrument der EU, das über 2020 hinausreicht. Nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 AEUV können die Ziele des Verknüpfungsabkommens nur durch einen Vorschlag der Kommission auf EU-Ebene erreicht werden, da das Abkommen es EU-EHS-Teilnehmern ermöglichen wird, Einheiten aus dem Schweizer System für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu nutzen.

    Ein Vorgehen auf EU-Ebene und - soweit möglich - auf Weltebene ist aufgrund der grenzüberschreitenden Auswirkungen des Klimawandels wirksamer als ein nationales Vorgehen. Maßnahmen auf EU-Ebene sind am besten geeignet, die EU-internen und internationalen Klimaschutzziele zu erreichen und zugleich faire Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten.

    Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht, denn er geht nicht über das für die Verwirklichung des Ziels, die THG-Emissionsziele der EU für 2020 und 2030 auf kosteneffiziente Weise zu erreichen, erforderliche Maß hinaus und gewährleistet gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts.

    3.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

    4.WEITERE ELEMENTE

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    Vorgeschlagen wird ein Beschluss zur Genehmigung der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der EU und der Schweiz im Namen der Europäischen Union. Laut AEUV erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss zur Genehmigung der Unterzeichnung und des Abschlusses eines internationalen Abkommens.

    Das Abkommen

    Das Abkommen enthält die wichtigsten Ziele und Grundsätze für die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme und regelt dessen institutionelle Struktur. Sobald die Verknüpfung der beiden Systeme funktionell ist, können Emissionszertifikate aus dem einen System für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem jeweils anderen System genutzt werden (Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens). Um Kompatibilität zu gewährleisten, sieht Artikel 2 des Abkommens vor, dass das EU-EHS und das Schweizer EHS maßgebliche Kriterien erfüllen müssen, die in Anhang I des Abkommens festgelegt sind und die Vorschriften der EU-EHS-Gesetzgebung bzw. deren Durchführungsrechtsakte weitgehend widerspiegeln. Im Rahmen jedes der beiden Systeme können Regeln festgelegt werden, die über die maßgeblichen Kriterien hinausgehen. Artikel 10 des Abkommens sieht die Möglichkeit legislativer Weiterentwicklungen der Systeme vor, ohne dass dazu umfangreiche Neuverhandlungen erforderlich wären, vorausgesetzt, die maßgeblichen Kriterien sind weiterhin erfüllt. Die Artikel 10 und 11 des Abkommens enthalten Verfahrensvorschriften für den Informationsaustausch und die Koordinierung in Bereichen, die für das Abkommen relevant sind, um dessen ordnungsgemäße Anwendung und die fortlaufende Integrität der verknüpften Systeme zu gewährleisten, wonach die Parteien unter anderem verpflichtet sind, sich gegenseitig über relevante legislative Entwicklungen zu informieren (Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens).

    Das Abkommen präzisiert, dass die Schweiz die Regeln des EU-EHS für den Luftverkehr in ihr System übernehmen wird, bevor das Abkommen in Kraft tritt. Luftfahrzeugbetreiber werden von einem EWR-Staat oder von der Schweiz nach dem „one-stop-shop“-Konzept verwaltet, wonach eine einzige Behörde die Verantwortung für die Implementierung beider Systeme übernimmt.

    Der mit Artikel 12 des Abkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss ist die Hauptlenkungsstruktur des Abkommens. Er setzt sich aus Vertretern beider Parteien zusammen und ist zuständig für die Verwaltung und ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens. Eine wesentliche Rolle spielt er insbesondere beim Informationsaustausch und bei der Koordination sowie bei der Überprüfung, ob die Parteien die maßgeblichen Kriterien weiterhin erfüllen. Der Gemeinsame Ausschuss kann Änderungen der Artikel des Abkommens vorschlagen und dessen Anhänge ändern. Er nimmt seine Arbeit vorläufig ab dem Tag der Unterzeichnung des Abkommens auf.

    Artikel 14 des Abkommens sieht einen Streitbeilegungsmechanismus vor. Bei Disputen über die Auslegung oder die Anwendung des Abkommens kann jede der Parteien den Gemeinsamen Ausschuss mit der Streitbeilegung befassen. Kann der Gemeinsame Ausschuss die Streitigkeit nicht binnen sechs Monaten beilegen, so kann auf Ersuchen einer der Parteien der Ständige Schiedshof befasst werden.

    Das Abkommen kann von jeder Partei gekündigt werden (Artikel 16). Artikel 15 regelt die einstweilige Aussetzung des Abkommens, die kurzfristig notwendig werden kann, um die Integrität der Emissionshandelssysteme zu schützen. Der vorgeschlagene Aussetzungsmechanismus verhindert, dass zur Verpflichtungserfüllung Zertifikate aus dem jeweils anderen System abgegeben werden. Er kann nur unter bestimmten Umständen und nur für einen bestimmten Zeitraum ausgelöst und bis zur Kündigung des Abkommens verlängert werden.

    Neben den Grundsätzen, Zielen und institutionellen Regelungen enthält das Abkommen auch technische Vorschriften für die Aktivierung der Verknüpfung auf Ebene der Register (Artikel 3), der Verrechnung (Artikel 4), der Versteigerung (Artikel 5) sowie sensibler Informationen und der Sicherheit (Artikel 8 und 9).

    Um den Handel zwischen Registern zu ermöglichen, wird nach technischen Verknüpfungsstandards eine direkte Registerverbindung hergestellt, wobei den Grundsätzen in Anhang II des Abkommens Rechnung getragen wird. Der Registerführer für die Schweiz und der Zentralverwalter für das EU-Register werden für die Verwaltung der Registerverbindung zuständig sein. Zusätzlich zu den technischen Verknüpfungsstandards legen die für die Registerverbindung zuständigen Registerführer gemeinsame Verfahrensvorschriften für die Registerverbindung fest. Sie können die Verbindung zu Wartungszwecken oder bei Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften oder im Falle eines Sicherheitsrisikos einzeln oder gemeinsam vorübergehend blockieren.

    Kontoinhaber innerhalb der Register können nach der Verknüpfung die Herkunft der Emissionszertifikate feststellen. Die Parteien müssen einander zumindest jährlich über die Gesamtmenge der Emissionszertifikate unterrichten, die sie in ihrem eigenen Emissionshandelssystem (EHS) halten und die aus dem jeweils anderen EHS stammen. Gleichermaßen müssen sie einander zumindest einmal jährlich über die aus dem jeweils anderen System stammenden Emissionszertifikate informieren, die zu Zwecken der Verpflichtungserfüllung abgegeben oder im jeweils anderen EHS freiwillig gelöscht wurden. Nach dem Abkommen müssen die EU und die Schweiz Nettotransaktionen von Zertifikaten zwischen den verknüpften Emissionshandelssystemen nach den Verrechnungsregeln, die zurzeit im Rahmen der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen ausgearbeitet werden, abrechnen. Außerdem sind die Übertragung und der Erwerb zugeteilter Mengen handelbarer Einheiten (Assigned Amount Units, AAU) geregelt, für den Fall, dass der zweite Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls in Kraft tritt. Der Gemeinsame Ausschuss wird die Verrechnungsmodalitäten und, sofern erforderlich, Einzelheiten der Übertragung und des Erwerbs von AAU ausarbeiten, die in den Anhängen des Abkommens festgelegt sind.

    Das Abkommen präzisiert, dass Zertifikate, die nicht kostenfrei zugeteilt werden, auf offene, transparente und nicht diskriminierende Weise versteigert werden müssen. Einrichtungen, einschließlich Betreiber, die in Auktionen innerhalb eines Systems bieten dürfen, sind automatisch auch als Bieter in Auktionen im Rahmen des jeweils anderen Systems zugelassen. Das Abkommen gestattet die Beibehaltung des derzeitigen Auktionsverfahrens der Schweiz, sofern die Gesamtzahl der jährlich zu versteigernden Schweizer Zertifikate (ortsfeste Anlagen und Luftverkehr) unter einem Schwellenwert von 1 000 000 Schweizer Zertifikate liegt. Sobald die Schwelle erreicht ist, wird die Schweiz nach demselben Auktionsverfahren vorgehen wie die EU; die diesbezüglichen Verfahrensvorschriften sind in Anhang I des Abkommens festgelegt.

    Die Parteien müssen den Schutz sensibler Informationen gewährleisten. Jede Partei bleibt dafür verantwortlich, Informationen, die sie freigibt, als sensibel zu kennzeichnen, und über die Vertraulichkeitsstufe sowie die Herabstufung und Aufhebung der Vertraulichkeitseinstufung zu entscheiden, und muss die jeweils andere Partei entsprechend unterrichten. Die EU und die Schweiz einigen sich über die Kennzeichnung und die Vertraulichkeitsstufe von Informationen, die gemeinsam freigegeben wurden.

    2017/0193 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 2 ,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Gemäß dem Beschluss [XXX] des Rates vom [...] wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Verknüpfung ihrer Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am [...] November 2017 unterzeichnet.

    (2)Cap-and-Trade-Systeme sind Politikinstrumente zur kostenwirksamen Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen (THG). Das Verknüpfen von Cap-and-Trade-Systemen wird voraussichtlich eine breiter angelegte CO2-Bepreisung ermöglichen sowie mehr Reduktionsmöglichkeiten schaffen und die Kosteneffizienz des Emissionshandels verbessern. Der Aufbau eines gut funktionierenden internationalen CO2-Marktes durch Bottom-up-Verknüpfung von Emissionshandelssystemen ist ein langfristiges politisches Ziel der EU und der internationalen Staatengemeinschaft, vor allem als Mittel zur Verwirklichung klimapolitischer Ziele, auch im Rahmen des Übereinkommens von Paris.

    (3)Das Abkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Verknüpfung ihrer Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten wird hiermit im Namen der Europäischen Union genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die Genehmigungsurkunden nach Artikel 21 des Abkommens im Namen der Union auszutauschen, um der Zustimmung der Union zu der vertraglichen Bindung Ausdruck zu verleihen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft 32.

    Geschehen zu Brüssel am

       Im Namen des Rates

       Der Präsident

    (1) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates.
    (2)

    2 Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Top

    Brüssel, den 16.8.2017

    COM(2017) 427 final

    ANHANG

    des

    Vorschlags für einen Beschluss des Rates

    über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen


    ABKOMMEN zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen

    DIE EUROPÄISCHE UNION,

    (im Folgenden „die Union“)

    einerseits und

    DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT,

    (im Folgenden „die Schweiz“)

    andererseits,

    (im Folgenden „die Vertragsparteien“) —

    IN DEM BEWUSSTSEIN, DASS der Klimawandel eine globale Herausforderung darstellt und dass internationale Anstrengungen nötig sind, um im Kampf gegen den Klimawandel die Treibhausgasemissionen zu verringern;

    IN ANBETRACHT der internationalen Verpflichtungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen, insbesondere des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls;

    IN DER ERWÄGUNG, DASS die Schweiz und die Union das gemeinsame Ziel verfolgen, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 und darüber hinaus erheblich zu verringern;

    IN DEM BEWUSSTSEIN, DASS die Überarbeitung der Emissionshandelssysteme der EU und der Schweiz für künftige Handelszeiträume dazu führen kann, dass das Abkommen überprüft werden muss, um zumindest die Integrität der Klimaschutzverpflichtungen der Vertragsparteien zu wahren;

    IN ANERKENNUNG DESSEN, DASS Emissionshandelssysteme ein wirksames Instrument zur kostenwirksamen Verringerung der Treibhausgasemissionen sind;

    IN DER ERWÄGUNG, DASS durch die Verknüpfung von Emissionshandelssystemen der Handel mit Emissionszertifikaten zwischen Systemen ermöglicht wird, sodass ein robuster internationaler CO2-Markt entsteht und die Bemühungen der Vertragsparteien, die ihre Systeme miteinander verknüpft haben, um die Verringerung der Emissionen weiter verstärkt werden;

    IN DER ERWÄGUNG, DASS durch die Verknüpfung von Emissionshandelssystemen die Verlagerung von CO2-Emissionen und die Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den miteinander verknüpften Systemen vermieden und das ordnungsgemäße Funktionieren der entsprechenden CO2-Märkte sichergestellt werden sollte;

    UNTER BEZUGNAHME AUF das mit der Richtlinie 2003/87/EG (in der geänderten Fassung) geschaffene Emissionshandelssystem der Union und das mit dem CO2-Gesetz und der entsprechenden Verordnung geschaffene Emissionshandelssystem der Schweiz;

    UNTER HINWEIS DARAUF, DASS Norwegen, Island und Liechtenstein am Emissionshandelssystem der Union beteiligt sind;

    IN DER ERWÄGUNG, DASS die Verknüpfung der Systeme – je nach dem Zeitpunkt der Ratifikation – ab dem 1. Januar 2019 oder 1. Januar 2020 funktionieren sollte, unbeschadet einer früheren Gültigkeit wesentlicher Kriterien in der Schweiz oder der Union und der vorläufigen Anwendung;

    IN DEM BEWUSSTSEIN, DASS die Verknüpfung von Emissionshandelssystemen den Zugang zu vertraulichen Informationen sowie deren Austausch zwischen den Vertragsparteien und somit geeignete Sicherheitsmaßnahmen erfordert;

    IN ANBETRACHT DESSEN, DASS dieses Abkommen nicht die Vorschriften berührt, mit denen die Vertragsparteien ihre Ziele für die Verringerung von Treibhausgasemissionen festlegen, die nicht unter ihre Emissionshandelssysteme fallen;

    IN ANERKENNUNG DESSEN, DASS dieses Abkommen ein etwaiges bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich – in Bezug auf den binationalen Status des EuroAirport Basel-Mulhouse-Freiburg gemäß dem französisch-schweizerischer Staatsvertrag vom 4. Juli 1949 über den Bau und den Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen – unberührt lässt, solange das bilaterale Abkommen den wesentlichen Kriterien und technischen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens entspricht;

    IN ANERKENNUNG DESSEN, DASS die Bestimmungen dieses Abkommens mit Blick auf die engen Verbindungen und die besondere Beziehung zwischen der Schweiz und der Union gestaltet sind;

    Unter Würdigung der Einigung, die am 12. Dezember 2015 auf der 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen in Paris erzielt wurde, und in Anerkennung dessen, dass die sich daraus hinsichtlich der Abrechnung ergebenden Fragen zu gegebener Zeit geprüft werden — 

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Ziel

    Mit diesem Abkommen wird das Emissionshandelssystem der Union (im Folgenden „EU-EHS“) mit dem Emissionshandelssystem der Schweiz (im Folgenden „EHS der Schweiz“) verknüpft.

    Artikel 2

    Wesentliche Kriterien

    Die Emissionshandelssysteme (im Folgenden „EHS“) der Vertragsparteien erfüllen mindestens die wesentlichen Kriterien gemäß Anhang I.

    KAPITEL II

    TECHNISCHE BESTIMMUNGEN

    Artikel 3

    Register

    1.Die Register der Vertragsparteien erfüllen die Kriterien gemäß Anhang I Teil C.

    2.Um die Verknüpfung zwischen dem EU-EHS und dem EHS der Schweiz zu operationalisieren, wird eine direkte Verbindung zwischen dem Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (EUTL) des Unionsregisters und dem Schweizer Zusatztransaktionsprotokoll (Swiss Supplementary Transaction Log, SSTL) des Schweizer Registers eingerichtet, sodass im Rahmen der beiden Systeme vergebenen Emissionszertifikate von einem Register in das andere übertragen werden können.

    3.Die Registerverknüpfung soll unter anderem

    a.für die Schweiz vom Schweizer Registerverwalter und für die Union vom Zentralverwalter der Union verwaltet werden,

    b.im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Rechtssystems betrieben werden,

    c.durch im Schweizer und im Unionsregister integrierte automatisierte Prozesse unterstützt werden, die Transaktionen ermöglichen,

    d.so umgesetzt sein, dass für Nutzer des Schweizer und des Unionsregisters soweit wie möglich eine einheitliche Funktionsweise gewährleistet wird.

    4.Der Schweizer Registerverwalter, der Zentralverwalter der Union oder beide Verwalter gemeinsam können die Registerverknüpfung zur Wartung des Systems oder im Fall einer Sicherheitsverletzung bzw. eines Sicherheitsrisikos im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Schweiz und der Europäischen Union vorübergehend unterbrechen. Die Vertragsparteien unterrichten einander frühestmöglich über eine vorübergehende Unterbrechung der Registerverknüpfung zur Wartung des Systems oder im Fall einer Sicherheitsverletzung bzw. eines Sicherheitsrisikos und halten die vorübergehende Unterbrechung so kurz wie möglich.

    5.Die Vertragsparteien reagieren umgehend und in enger Zusammenarbeit unter Einsatz der in ihren jeweiligen Rechtssystemen verfügbaren Maßnahmen, um Betrug zu verhindern und die Integrität der verknüpften EHS zu wahren. Der Schweizer Registerverwalter, der Zentralverwalter der Union und die nationalen Verwalter in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union arbeiten im Rahmen der verknüpften EHS zusammen, um das Risiko von Betrug, Missbrauch oder kriminellen Handlungen in den Registern zu verringern, auf solche Vorfälle zu reagieren und die Integrität der Registerverknüpfung zu schützen. Von den Verwaltern vereinbarte Maßnahmen zur Minderung des Risikos von Betrug, Missbrauch oder kriminellen Handlungen werden durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses angenommen.

    6.Der Schweizer Registerverwalter und der Zentralverwalter der Union legen gemeinsame Verfahrensvorschriften für technische oder andere Fragen fest, die für das Funktionieren der Verknüpfung erforderlich sind; dabei tragen sie den Prioritäten der innerstaatlichen Rechtsvorschriften Rechnung. Die von den Verwaltern entwickelten gemeinsamen Verfahrensvorschriften treten in Kraft, sobald sie durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses angenommen wurden.

    7.Der Schweizer Registerverwalter und der Zentralverwalter der Union erstellen technische Verknüpfungsstandards (Linking Technical Standards, LTS) auf Basis der Grundsätze in Anhang II, in dem die Anforderungen für eine solide und gesicherte Verbindung zwischen dem SSTL und dem EUTL im Einzelnen beschrieben sind. Die von den Verwaltern entwickelten LTS treten in Kraft, sobald sie durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses angenommen wurden.

    8.Probleme, die sich aus der Umsetzung und aus dem Betrieb der Registerverknüpfung ergeben, werden durch eine rechtzeitige Konsultation des Schweizer Registerverwalters und des Zentralverwalters der Union im Einklang mit den gemeinsamen Verfahrensvorschriften gelöst.

    Artikel 4

    Emissionszertifikate und Abrechnung

    1.Emissionszertifikate, die im Rahmen des EHS einer Vertragspartei zur Verpflichtungserfüllung verwendet werden können, werden im Rahmen des EHS der anderen Vertragspartei für die Verpflichtungserfüllung anerkannt.

    „Emissionszertifikat“ bezeichnet ein Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum berechtigt und das im Rahmen des EU-EHS oder des Schweizer EHS zur Erfüllung der Anforderungen im Rahmen des EHS der Schweiz oder der EU vergeben wurde.

    2.In einem System bestehende Beschränkungen für die Verwendung bestimmter Zertifikate können auf das andere System angewendet werden.

    3.Die Registerverwalter und Kontoinhaber können das EHS, in dem ein Emissionszertifikat vergeben wurde, zumindest anhand des Landescodes der Seriennummer des Emissionszertifikats erkennen.

    4.Jede Vertragspartei informiert die jeweils andere mindestens einmal jährlich über den Gesamtbestand der im Rahmen des anderen Systems vergebenen Emissionszertifikate und die Zahl der im Rahmen des anderen Systems vergebenen Zertifikate, die zu Zwecken der Verpflichtungserfüllung abgegeben oder im jeweils anderen EHS freiwillig gelöscht wurden.

    5.Die Vertragsparteien verrechnen die Nettotransaktionen von Zertifikaten im Einklang mit den durch die UNFCCC gebilligten Abrechnungsgrundsätzen und regeln, sobald diese in Kraft sind. Dieser Mechanismus wird in einem Anhang zu diesem Abkommen festgelegt, der durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses angenommen wird.

    6.Bei Inkrafttreten des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls übertragen oder erwerben die Vertragsparteien innerhalb einer vereinbarten Frist und für den Fall der Kündigung gemäß Artikel 16 ausreichende zugeteilte, für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls gültige Emissionsrechte (Assigned Amount Units, AAU), um Nettotransaktionen von Zertifikaten zwischen den Vertragsparteien abzudecken, soweit unter das EHS fallende Betreiber diese Zertifikate zu Zwecken der Verpflichtungserfüllung abgegeben haben und soweit diese Zertifikate Emissionen in Anlage A des Kyoto-Protokolls entsprechen. Der Mechanismus für diese Transaktionen wird in einem Anhang zu diesem Abkommen festgelegt, der durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses nach dem Inkrafttreten der Änderung des Kyoto-Protokolls angenommen wird. Der Anhang enthält ferner eine Vereinbarung über die Verwaltung der Erlösanteile, die für die erste internationale Übertragung von AAU gilt. 

    Artikel 5

    Versteigerung

    1.Die Vertragsparteien veräußern Zertifikate ausschließlich im Wege von Versteigerungen.

    2.Betreiber, die einem der beiden EHS unterliegen, können die Zulassung zur Gebotseinstellung für Zertifikate in Versteigerungen beantragen. Der Zugang zu den Versteigerungen von Zertifikaten wird Betreibern, die einem der beiden EHS unterliegen, auf der Grundlage nicht diskriminierender Kriterien gewährt. Um die Integrität der Versteigerungen sicherzustellen, kann die Berechtigung, die Zulassung zu Versteigerungen zu beantragen, anderen Kategorien von Teilnehmern nur gewährt werden, wenn diese den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei unterliegen oder speziell zur Teilnahme an den Versteigerungen ermächtigt sind.

    3.Die Versteigerung erfolgt auf offene, transparente und nicht diskriminierende Weise und im Einklang mit den Kriterien in Anhang I Teil D.

    KAPITEL III

    LUFTVERKEHR

    Artikel 6

    Einbeziehung von Luftverkehrstätigkeiten

    Die Vertragsparteien beziehen Luftverkehrstätigkeiten im Einklang mit den wesentlichen Kriterien in Anhang I Teil B in ihr jeweiliges EHS ein. Die Einbeziehung von Luftverkehrstätigkeiten in das Schweizer EHS erfolgt nach denselben Grundsätzen wie im EU-EHS, insbesondere im Hinblick auf Vorschriften für den Geltungsbereich, die Obergrenze und die Zuteilung.

    Artikel 7

    Überprüfung des Abkommens bei Änderungen in Bezug auf Luftverkehrstätigkeiten

    1.Bei Änderungen in Bezug auf Luftverkehrstätigkeiten im EU-EHS überprüft der Gemeinsame Ausschuss gemäß Artikel 13 Absatz 2 den entsprechenden Anhang I Teil B.

    2.Der Gemeinsame Ausschuss tritt in jedem Fall bis Ende des Jahres 2018 zur Überprüfung der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens gemäß Artikel 13 Absatz 2 hinsichtlich des Geltungsbereichs für Luftverkehrstätigkeiten zusammen.

    KAPITEL IV

    VERTRAULICHE INFORMATIONEN UND SICHERHEIT

    Artikel 8

    Vertrauliche Informationen

    1.Der Begriff „vertrauliche Informationen“ bezeichnet Informationen und Materialien in mündlicher, visueller, elektronischer, magnetischer oder dokumentarischer Form, einschließlich Ausrüstung und Technologie, die von den Vertragsparteien in Verbindung mit diesem Abkommen bereitgestellt oder ausgetauscht wurden und i) deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Schweiz, der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden könnte, ii) die im Interesse der Sicherheit einer der Vertragsparteien vor einer unbefugten Weitergabe geschützt werden müssen und iii) die durch eine der Vertragsparteien als vertraulich gekennzeichnet sind.

    2.Unbeschadet der jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien schützt jede Vertragspartei vertrauliche Informationen im Einklang mit den Sicherheitsanforderungen sowie den Vertraulichkeitsstufen und den Handhabungsvorschriften gemäß den Anhängen II, III und IV insbesondere vor einer unbefugten Weitergabe oder dem Verlust der Integrität. Die „Handhabung“ umfasst die Erstellung, Verarbeitung, Speicherung, Übermittlung oder Vernichtung vertraulicher Informationen oder etwaiger darin enthaltener Daten.

    Artikel 9

    Vertraulichkeitsstufen

    1.Jede Vertragspartei trägt die alleinige Verantwortung dafür, Informationen, die sie offenlegt, als vertraulich zu kennzeichnen oder über die Herabstufung und Aufhebung der Vertraulichkeit von ihr offengelegter Informationen zu entscheiden. Legen die Vertragsparteien vertrauliche Informationen gemeinsam offen, entscheiden sie gemeinsam über die Kennzeichnung und die Vertraulichkeitsstufe sowie die Herabstufung und Aufhebung der Vertraulichkeit.

    2.Vertrauliche Informationen sind entsprechend der in Anhang III aufgeführten Vertraulichkeitsstufe mit der Einstufung ETS CRITICAL (höchst vertrauliche EHS-Informationen), ETS SENSITIVE (vertrauliche EHS-Informationen) oder ETS LIMITED (nicht öffentlich zugängliche EHS-Informationen) zu versehen.

    3.Der Urheber der vertraulichen Informationen in der offenlegenden Vertragspartei sollte die Vertraulichkeitsstufe herabsetzen, sobald die entsprechenden Informationen nicht länger eines höheren Schutzniveaus bedürfen, bzw. die Vertraulichkeit aufheben, sobald die Informationen nicht länger vor einer unbefugten Weitergabe oder dem Integritätsverlust geschützt werden müssen.

    4.Die offenlegende Vertragspartei unterrichtet die empfangende Vertragspartei über alle neuen vertraulichen Informationen und die entsprechende Vertraulichkeitsstufe sowie eine etwaige Herabstufung oder Aufhebung der Vertraulichkeit.

    5.Die Vertragsparteien erstellen und pflegen ein gemeinsames Verzeichnis vertraulicher Informationen.

    KAPITEL V

    WEITERENTWICKLUNG DES RECHTS

    Artikel 10

    Weiterentwicklung des Rechts

    1.Dieses Abkommen berührt nicht das Recht jeder Vertragspartei, für das Abkommen relevante Rechtsvorschriften zu ändern oder zu verabschieden; dies schließt ihr Recht ein, striktere Schutzmaßnahmen anzunehmen.

    2.Die Vertragsparteien unterrichten einander rechtzeitig schriftlich, wenn eine der Vertragsparteien Rechtsvorschriften in einem für das Abkommen relevanten Bereich entwickelt. Zu diesem Zweck richtet der Gemeinsame Ausschuss ein Verfahren zur regelmäßigen Information und Konsultation ein.

    3.Im Anschluss an die Unterrichtung gemäß Absatz 2 kann jede Vertragspartei gemäß Artikel 13 Absatz 4 einen entsprechenden Meinungsaustausch im Gemeinsamen Ausschuss beantragen, um insbesondere zu beurteilen, ob sich die Rechtsvorschriften unmittelbar auf die Kriterien in Anhang I auswirken.

    4.Nach der Annahme eines Vorschlags für einen für das Abkommen relevanten Rechtsakt durch eine Vertragspartei wird dem Vertreter/den Vertretern der anderen Vertragspartei im Gemeinsamen Ausschuss eine Abschrift davon übermittelt.

    5.Nach der Annahme eines für das Abkommen relevanten Rechtsakts durch eine Vertragspartei wird dem Vertreter/den Vertretern der anderen Vertragspartei im Gemeinsamen Ausschuss eine Abschrift davon übermittelt.

    6.Gelangt der Gemeinsame Ausschuss zu dem Schluss, dass sich die Rechtsvorschriften unmittelbar auf die Kriterien in Anhang I auswirken, fasst der Gemeinsame Ausschuss einen Beschluss über eine entsprechende Änderung des betreffenden Teils des Anhangs I. Dieser Beschluss wird binnen sechs Monaten nach dem Tag der Befassung des Gemeinsamen Ausschusses gefasst.

    7.Kann ein Beschluss über eine Änderung des Anhangs I nicht innerhalb der in Absatz 6 gesetzten Frist gefasst werden, prüft der Gemeinsame Ausschuss binnen acht Monaten nach seiner Befassung alle weiteren Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Abkommens und fasst gegebenenfalls die zu diesem Zweck notwendigen Beschlüsse.

    Artikel 11

    Koordinierung

    1.Die Vertragsparteien koordinieren ihr Vorgehen in den für das Abkommen relevanten Bereichen und insbesondere hinsichtlich der in den Anhängen festgelegten Kriterien, um die ordnungsgemäße Umsetzung des Abkommens und die anhaltende Integrität der EHS der Vertragsparteien zu gewährleisten sowie die Verlagerung von CO2-Emissionen und die Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den miteinander verknüpften EHS zu vermeiden.

    2.Eine solche Koordinierung erfolgt vor allem durch den formellen und informellen Austausch oder die Bereitstellung von Informationen und – auf Antrag einer Vertragspartei – durch Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss.

    KAPITEL VI

    GEMEINSAMER AUSSCHUSS

    Artikel 12

    Zusammensetzung und Arbeitsweise des Gemeinsamen Ausschusses

    1.Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt.

    2.Jede Partei kann die Einberufung einer Sitzung beantragen; der Gemeinsame Ausschuss tritt binnen 30 Tagen zusammen, nachdem ein solcher Antrag gestellt wurde.

    3.Die Beschlüsse, die der Gemeinsame Ausschuss in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen fasst, sind ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung und Anwendung dieser Beschlüsse sicherzustellen.

    4.Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Beiden Vertragsparteien müssen den Beschlüssen des Gemeinsamen Ausschusses zustimmen.

    5. Der Gemeinsame Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen.

    Artikel 13

    Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses

    1.Der Gemeinsame Ausschuss hat die Aufgabe, dieses Abkommen zu verwalten und seine ordnungsgemäße Umsetzung sicherzustellen.

    2.Der Gemeinsame Ausschuss kann beschließen, einen neuen Anhang anzunehmen oder einen bestehenden Anhang dieses Abkommens zu ändern.

    3.Der Gemeinsame Ausschuss erörtert Änderungen der Artikel dieses Abkommens, die von einer der Vertragsparteien vorschlagen werden. Stimmt der Gemeinsame Ausschuss dem Vorschlag zu, legt er ihn den Vertragsparteien zur Annahme gemäß ihren jeweiligen innerstaatlichen Verfahren vor.

    4.Auf Antrag gemäß Artikel 10 Absatz 3 leitet der Gemeinsame Ausschuss einen Meinungsaustausch über die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften ein, insbesondere um zu prüfen, ob diese Rechtsvorschriften dazu führen würden, dass das EHS der jeweiligen Vertragspartei die Kriterien in den Anhängen nicht mehr erfüllt.

    5.Bei Aussetzung oder vor der Mitteilung der Kündigung dieses Abkommens gemäß den Artikeln 15 und 16 führt der Gemeinsame Ausschuss einen Meinungsaustausch durch und bemüht sich, eine Einigung zur Beendigung der Aussetzung oder Vermeidung der Kündigung zu erzielen.

    6.Der Gemeinsame Ausschuss bemüht sich, Streitigkeiten, mit denen er befasst wird, im Einklang mit Artikel 14 beizulegen.

    7.Der Gemeinsame Ausschuss überprüft das Abkommen regelmäßig unter Berücksichtigung etwaiger wesentlicher Entwicklungen in den jeweiligen EHS, auch in Bezug auf die Marktaufsicht oder den Beginn eines neuen Handelszeitraums, insbesondere um sicherzustellen, dass die Verknüpfung nicht die innerstaatlichen Emissionsreduktionsziele einer der Vertragsparteien oder die Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren ihrer CO2-Märkte untergräbt.

    8.Die Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses beschränken sich auf diejenigen, die in diesem Abkommen vorgesehen sind.

    KAPITEL VII

    STREITBEILEGUNG

    Artikel 14

    Streitbeilegung

    1.Die Vertragsparteien befassen den Gemeinsamen Ausschuss mit Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens.

    2.Gelingt es dem Gemeinsamen Ausschuss nicht, die Streitigkeiten binnen sechs Monaten nach seiner Befassung beizulegen, wird auf Antrag einer der Vertragsparteien der Streitfall im Einklang mit der Schiedsgerichtsordnung aus dem Jahr 2012 dem Ständigen Schiedshof zur Beilegung unterbreitet.

    3.Der Streitbeilegungsmechanismus gilt nach der Aussetzung oder Kündigung dieses Abkommens weiterhin für Streitigkeiten, die sich gemäß Absatz 1 während der Anwendung des Abkommens ergaben.

    KAPITEL VIII

    AUSSETZUNG UND KÜNDIGUNG

    Artikel 15

    Aussetzung des Artikels 4 Absatz 1

    1.Unbeschadet des Artikels 16 kann eine Vertragspartei die Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 dieses Abkommens unter den folgenden Umständen aussetzen:

    a.Falls eine Vertragspartei der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei den Verpflichtungen gemäß Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absätze 2, 4 und 5 sowie Artikel 18 Absatz 2 dieses Abkommens nicht oder nur teilweise nachkommt;

    b.falls eine Vertragspartei die andere schriftlich über ihre Absicht unterrichtet, ihr EHS mit dem einer dritten Partei zu verknüpfen;

    c.falls eine Vertragspartei die andere schriftlich über ihre Absicht unterrichtet, dieses Abkommen zu kündigen.

    2.Eine Vertragspartei unterrichtet die andere schriftlich über ihre Entscheidung, Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens auszusetzen, und begründet dies. Die Entscheidung wird unverzüglich, nachdem die andere Vertragspartei unterrichtet wurde, öffentlich gemacht.

    3.Die Aussetzung von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens ist zeitlich befristet. Wird Artikel 4 Absatz 1 gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels ausgesetzt, endet die Aussetzung mit der Beilegung der Streitigkeit im Einklang mit Artikel 14. Wird Artikel 4 Absatz 1 gemäß Absatz 1 Buchstabe b oder c dieses Artikels ausgesetzt, so gilt die Aussetzung für einen Zeitraum von drei Monaten. Die Vertragspartei kann beschließen, den Aussetzungszeitraum zu verkürzen oder zu verlängern.

    4.Während der Aussetzung können Zertifikate nicht zu Zwecken der Verpflichtungserfüllung in einem EHS abgegeben werden, aus dem sie nicht stammen. Alle sonstigen Transaktionen sind weiterhin möglich.

    5.Wurde ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Legislativvorschlags gemäß Artikel 10 Absatz 3 innerhalb der Frist gemäß Artikel 10 Absatz 6 kein Meinungsaustausch im Gemeinsamen Ausschuss beantragt bzw. hat ein solcher Austausch stattgefunden und ist der Gemeinsame Ausschuss zu dem Schluss gelangt, dass sich die neuen Rechtsvorschriften nicht unmittelbar auf die Kriterien auswirken, kann eine Vertragspartei die Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 nicht mit der Begründung aussetzen, dass die andere Partei ihren Verpflichtungen zur Erfüllung der Kriterien in Anhang I nicht mehr nachkommt.

    Artikel 16

    Kündigung

    1.Eine Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit nach Konsultation im Gemeinsamen Ausschuss kündigen, indem sie die andere Vertragspartei schriftlich über ihre Entscheidung unterrichtet. Die Kündigung wird sechs Monate nach Unterrichtung der anderen Vertragspartei wirksam. Die Entscheidung wird öffentlich gemacht, nachdem die andere Vertragspartei unterrichtet wurde.

    2.Bei Nichtverlängerung oder Einstellung des EHS einer der Vertragsparteien wird das vorliegende Abkommen am letzten Betriebstag des betreffenden EHS automatisch gekündigt.

    3.Im Falle der Kündigung einigen sich die Parteien über die fortgesetzte Nutzung und Speicherung der zwischen ihnen bereits übermittelten Informationen mit Ausnahme der im jeweiligen Register gespeicherten Daten. Falls keine Einigung erzielt wird, ist jede Vertragspartei berechtigt, die Löschung der übermittelten Informationen zu verlangen.

    KAPITEL IX

       SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 17

    Umsetzung

    1.Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die Erfüllung der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses, zu gewährleisten.

    2.Die Vertragsparteien unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.

    Artikel 18

    Verknüpfung mit Dritten

    1.Die Vertragsparteien dieses Abkommens können mit einer dritten Partei über eine Verknüpfung ihrer jeweiligen Emissionshandelssysteme verhandeln.

    2.Verhandelt eine Vertragspartei dieses Abkommens mit einer dritten Partei über eine Verknüpfung, so setzt sie die andere Vertragspartei dieses Abkommens darüber in Kenntnis und unterrichtet sie regelmäßig über den neuesten Stand der Verhandlungen.

    3.Bevor eine Vertragspartei dieses Abkommens ihr System mit dem einer dritten Partei verknüpft, entscheidet die andere Vertragspartei dieses Abkommens, ob sie das andere Verknüpfungsabkommen billigt oder das vorliegende Abkommen kündigt. Billigt sie das andere Verknüpfungsabkommens, endet die Aussetzung des Artikels 4 Absatz 1.

    4.Bei Verknüpfung mit dem EHS einer dritten Partei können die Bestimmungen dieses Abkommens überarbeitet werden.

    Artikel 19

    Anhänge

    Die diesem Abkommen beigefügten Anhänge sind Bestandteil desselben.

    Artikel 20

    Sprachen

    Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, spanischer, tschechischer, dänischer, deutscher, estnischer, griechischer, englischer, französischer, irischer, kroatischer, italienischer, lettischer, litauischer, ungarischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, finnischer und schwedischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Artikel 21

    Ratifikation und Inkrafttreten

    1.Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Artikel 16 gekündigt werden.

    2.Dieses Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt.

    3.Erst wenn die Vertragsparteien die Bedingungen für eine Verknüpfung im Sinne dieses Abkommens erfüllt sehen, ratifizieren sie das Abkommen oder tauschen ihre Ratifikationsurkunden aus.

    4.Dieses Abkommen tritt am 1. Januar nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden durch die Vertragsparteien in Kraft. 

    5.Das Inkrafttreten des Artikels 4 Absatz 6 ist abhängig von der Ratifikation der Doha-Änderung des Kyoto-Protokolls, die auf der 8. Tagung der Vertragsparteien angenommen wurde (Beschluss 1/CMP.8; zweiter Verpflichtungszeitraum), durch die Vertragsparteien dieses Abkommens sowie von ihrem Inkrafttreten für beide.

    Artikel 22

    Vorläufige Anwendung

    Vor dem Inkrafttreten des Abkommens werden ab seiner Unterzeichnung die Artikel 11 bis 13 vorläufig angewendet.

    Geschehen zu ... am ...

    Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:            Für die Europäische Union:



    Anhang I

    Wesentliche Kriterien

    A.Wesentliche Kriterien für ortsfeste Anlagen

    Wesentliche Kriterien

    Im EU-EHS

    Im Schweizer EHS

    Verbindlichkeit der Teilnahme am EHS

    Die Teilnahme am EHS ist für die Anlagen obligatorisch, in denen die Tätigkeiten durchgeführt und die THG freigesetzt werden, die im Folgenden aufgeführt sind.

    Die Teilnahme am EHS ist für die Anlagen obligatorisch, in denen die Tätigkeiten durchgeführt und die THG freigesetzt werden, die im Folgenden aufgeführt sind.

    Das EHS erstreckt sich mindestens auf die in folgenden Bestimmungen genannten Tätigkeiten:

    Richtlinie 2003/87/EG, Anhang I, in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung

    CO2-Verordnung, Artikel 40 Absatz 1 und Anhang 6, in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung

    Das EHS erstreckt sich mindestens auf die in folgenden Bestimmungen genannten Treibhausgase:

    Richtlinie 2003/87/EG, Anhang II, in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung

    CO2-Verordnung, Artikel 1 Absatz 1, in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung

    In dem EHS ist eine Obergrenze festzusetzen, die mindestens so streng ist wie die in folgenden Bestimmungen genannte:

    Richtlinie 2003/87/EG, in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung

    ·CO2-Gesetz Artikel 18, Absatz 1

    ·CO2-Verordnung, Artikel 45 Absatz 1,

    in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung

    Die Zielvorgaben des EHS sind mindestens so streng wie die in folgenden Bestimmungen genannte:

    Richtlinie 2003/87/EG, Artikel 9 und 9bis, in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung

    ·CO2-Gesetz, Artikel 3 und Artikel 18 Absatz 1

    ·CO2-Verordnung, Artikel 45 Absatz 1 und Anhang 8,

    in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung

    Die qualitativen Beschränkungen für internationale Gutschriften sind mindestens so streng wie diejenigen gemäß

    ·Richtlinie 2003/87/EG, Artikel 11a und 11b

    ·Verordnung (EU) Nr. 550/2011 der Kommission über Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung internationaler Gutschriften aus Industriegasprojekten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

    ·Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission, Artikel 58,

    in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung

    ·CO2-Gesetz, Artikel 5 und 6

    ·CO2-Verordnung, Artikel 4 und 4a Absatz 1 und Anhang 2,

    in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung

    Die quantitativen Beschränkungen für internationale Gutschriften sind mindestens so streng wie diejenigen gemäß

    ·Richtlinie 2003/87/EG, Artikel 11a

    ·Registerverordnung

    ·Verordnung (EU) Nr. 1123/2013 der Kommission vom 8. November 2013 zur Festlegung der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

    ·Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission, Artikel 60,

    in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung

    ·CO2-Gesetz, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2

    ·CO2-Verordnung, Artikel 48,

    in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung

    Der Berechnung der kostenlosen Zuteilung liegen Benchmarks und Anpassungsfaktoren zugrunde. Maximal fünf Prozent der Gesamtmenge der Zertifikate im Zeitraum von 2013 bis 2020 werden für neue Marktteilnehmer reserviert. Zertifikate, die nicht kostenlos zugeteilt werden, werden versteigert. Zu diesem Zweck erfüllt das EHS zumindest die folgenden Voraussetzungen:

    ·Richtlinie 2003/87/EG, Artikel 10, 10a, 10b und 10c

    · Beschluss 2011/278/EU zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG  

    · Berechnungen zur Bestimmung des sektorübergreifenden Korrekturfaktors im EU-EHS in den Jahren 2013 bis 2020

    ·Carbon-Leakage-Liste 2014,

    in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung

    ·CO2-Gesetz, Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 19 Absätze 2 und 3

    ·CO2-Verordnung, Artikel 45 Absatz 2 sowie Artikel 46 und 47, Anhang 9,

    in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung

    Das EHS muss Sanktionen vorsehen, die hinsichtlich der Bedingungen und des Umfangs vergleichbar sind mit den in folgenden Bestimmungen genannten:

    Richtlinie 2003/87/EG, Artikel 16, in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung

    ·CO2-Gesetz, Artikel 21

    ·CO2-Verordnung, Artikel 56,

    in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung

    Überwachung und Berichterstattung im Rahmen des EHS müssen mindestens genauso streng sein wie die in folgenden Bestimmungen genannten:

    ·Richtlinie 2003/87/EG, Artikel 14 und Anhang IV

    · Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

    · Verordnung (EU) Nr. 206/2014 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 hinsichtlich der Treibhauspotenziale von anderen Treibhausgasen als CO2,

    in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung

    ·CO2-Gesetz, Artikel 20

    ·CO2-Verordnung, Artikel 49, Artikel 50 bis 53 und Artikel 55,

    in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung

    Prüfung und Akkreditierung im Rahmen des EHS müssen mindestens genauso streng sein wie die in folgenden Bestimmungen genannten:

    ·Richtlinie 2003/87/EG, Artikel 15 und Anhang V

    · Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission über die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

    in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung

    ·CO2-Verordnung, Artikel 51 bis 54, in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung



    B.Wesentliche Kriterien für den Luftverkehr

    Wesentliche Kriterien

    Für die EU:

    Für die Schweiz:

    Verbindlichkeit der Teilnahme am EHS

    Die Teilnahme am EHS ist für Luftverkehrstätigkeiten gemäß den im Folgenden aufgeführten Kriterien obligatorisch.

    Die Teilnahme am EHS ist für Luftverkehrstätigkeiten gemäß den im Folgenden aufgeführten Kriterien obligatorisch.

    Erfassung von Luftverkehrstätigkeiten und THG sowie Zuordnung von Flügen und ihren jeweiligen Emissionen entsprechend dem Grundsatz des abgehenden Flugs

    oin Übereinstimmung mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates

    ogemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission, Artikel 17, 29, 35 und 56 sowie Anhang VII

    oFlüge, die von Flugplätzen in der Schweiz abgehen und auf Flugplätzen im Europäischen Wirtschaftsraum enden, sind gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG ab 2017 vom EU-EHS ausgeschlossen.

    Im Einklang mit dem CO2-Gesetz und der CO2-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens im Einklang mit Artikel 21 Absatz 4 geltenden Fassung:

    1.Geltungsbereich

    Flüge, die von Flugplätzen im Schweizer Hoheitsgebiet abgehen oder dort enden, mit Ausnahme von Flügen, die von Flugplätzen im Europäischen Wirtschaftsraum abgehen.

    Etwaige vorübergehende Ausnahmen in Bezug auf den Geltungsbereich des Systems, wie beispielsweise Ausnahmen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 421/2014, können im Einklang mit dem EU-EHS im Schweizer EHS angewandt werden. Bei Luftverkehrstätigkeiten werden ausschließlich CO2-Emissionen erfasst.

    2.Einschränkungen des Geltungsbereichs

    Der allgemeine Geltungsbereich gemäß Nummer 1 umfasst keine

    1.Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von in offizieller Mission befindlichen regierenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen, sowie Staatschefs, Regierungschefs und von zur Regierung gehörenden Ministern durchgeführt werden, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist;

    2.Militär-, Zoll- und Polizeiflüge;

    3.Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen;

    4.Flüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne von Anhang 2 des Übereinkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt operiert werden;

    5.Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne geplante Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zurückkehrt;

    6.Übungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb oder Erhalt eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan entsprechend vermerkt ist; diese Flüge dürfen nicht zur Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen;

    7.Flüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung dienen;

    8.Flüge, die ausschließlich der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen bzw. Bord- oder Bodenausrüstung dienen;

    9.Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5700 kg;

    10.Flüge gewerblicher Luftfahrzeugbetreiber mit jährlichen Gesamtemissionen von weniger als 10 000 Tonnen auf Flügen, die unter das Schweizer EHS fallen, oder mit weniger als 243 Flügen in drei aufeinanderfolgenden Viermonatszeiträumen im Geltungsbereich des Schweizer EHS, sofern die Betreiber nicht unter das EU-EHS fallen;

    11.Flüge nichtgewerblicher Luftfahrzeugbetreiber mit jährlichen Gesamtemissionen von weniger als 1000 Tonnen, die unter das Schweizer EHS fallen, im Einklang mit der jeweiligen im EU-EHS angewandten Ausnahme, sofern die Betreiber nicht unter das EU-EHS fallen.

    Austausch einschlägiger Daten in Bezug auf die Anwendung der Einschränkungen des Geltungsbereichs für Luftverkehrstätigkeiten

    Die beiden Vertragsparteien arbeiten in Bezug auf die Anwendung der Einschränkungen des Geltungsbereichs für gewerbliche und nichtgewerbliche Betreiber gemäß Anhang 1B im Schweizer und im EU-EHS zusammen. Insbesondere stellen beide Vertragsparteien die rechtzeitige Übermittlung aller einschlägigen Daten sicher, um die ordnungsgemäße Identifizierung von Flügen und Luftfahrzeugbetreibern, die unter das Schweizer und das EU-EHS fallen, zu ermöglichen.

    Obergrenze (Gesamtmenge der Luftfahrzeugbetreibern zuzuteilenden Zertifikate)

    In Übereinstimmung mit Richtlinie 2003/87/EG, Artikel 3c

    Die Obergrenze ist ähnlich streng wie im EU-EHS, insbesondere in Bezug auf die prozentuale Reduktionsrate über die Jahre und Handelszeiträume hinweg. Die entsprechend der Obergrenze verfügbaren Zertifikate werden wie folgt aufgeteilt:

    ·15 % werden versteigert;

    ·3 % werden in eine Sonderreserve eingestellt,

    ·82 % werden kostenlos zugeteilt.

    Diese Aufteilung kann im Einklang mit den Artikeln 6 und 7 dieses Abkommens überprüft werden.

    Bis 2020 wird die Menge der entsprechend der Obergrenze verfügbaren Zertifikate unter Verwendung eines Bottom-up-Ansatzes auf der Grundlage der im Einklang mit der vorstehenden Aufteilung kostenlos zuzuteilenden Zertifikate berechnet. Jede vorübergehende Ausnahme in Bezug auf den Geltungsbereich des Systems würde entsprechende anteilige Anpassungen der zuzuteilenden Mengen erfordern.

    Ab 2021 wird die Menge der entsprechend der Obergrenze verfügbare Zertifikate unter Berücksichtigung einer möglichen prozentualen Reduktionsrate im Einklang mit dem EU-EHS anhand der Obergrenze für das Jahr 2020 bestimmt.

    Zuteilung von Zertifikaten für den Luftverkehr durch Versteigerung von Zertifikaten

    In Übereinstimmung mit Richtlinie 2003/87/EG, Artikel 3d

    Die zu versteigernden Schweizer Zertifikate werden durch die zuständige Behörde der Schweiz versteigert. Die Schweiz hat Anspruch auf die Einnahmen aus der Versteigerung der Schweizer Zertifikate.

    Sonderreserve für bestimmte Luftfahrzeugbetreiber

    In Übereinstimmung mit Richtlinie 2003/87/EG, Artikel 3f

    Für neue Marktteilnehmer und wachstumsstarke Betreiber werden Zertifikate in eine Sonderreserve eingestellt; die Schweiz wird allerdings bis 2020 keine Sonderreserve haben, da das Bezugsjahr für die Erhebung von Daten über die Schweizer Luftverkehrstätigkeiten das Jahr 2018 ist.

    Benchmark für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber

    In Übereinstimmung mit Richtlinie 2003/87/EG, Artikel 3e

    Die Benchmark darf nicht höher sein als im EU-EHS.

    Bis 2020 ist die jährliche Benchmark 0,000642186914222035 Zertifikate je Tonnenkilometer.

    Kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber

    In Übereinstimmung mit Richtlinie 2003/87/EG, Artikel 3e

    Die Vergabe von Zertifikaten sollte gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG im Verhältnis zu den entsprechenden Berichterstattungs- und Abgabepflichten aus der tatsächlichen Erfassung von Flügen zwischen dem EWR und der Schweiz im Rahmen des EU-EHS angepasst werden.

    Die Zahl der den Luftfahrzeugbetreibern kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate wird durch Multiplikation ihrer gemeldeten Tonnenkilometerdaten im Berichtsjahr mit der geltenden Benchmark berechnet.

    Die qualitativen Beschränkungen für internationale Gutschriften sind mindestens so streng wie die in folgenden Bestimmungen vorgesehenen:

    ·Artikel 11a und 11b der Richtlinie 2003/87/EG und Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission

    ·CO2-Gesetz, Artikel 5 und 6

    ·CO2-Verordnung, Artikel 4 und 4a Absatz 1 sowie Anhang 2,

    in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Anhangs im Einklang mit Artikel 21 Absatz 4 geltenden Fassung

    Quantitative Beschränkungen für die Nutzung internationaler Gutschriften

    In Übereinstimmung mit Richtlinie 2003/87/EG, Artikel 11a

    Die zulässige Nutzung beträgt 1,5 % der geprüften Emissionen bis zum Jahr 2020.

    Erhebung von Tonnenkilometerdaten für das Bezugsjahr

    In Übereinstimmung mit Richtlinie 2003/87/EG, Artikel 3e

    Abgesehen von den nachstehenden Ausnahmen werden die Tonnenkilometerdaten zur gleichen Zeit und auf dieselbe Weise wie beim EU-EHS erhoben.

    Bis 2020 ist das Bezugsjahr für die Erhebung von Daten über die Schweizer Luftverkehrstätigkeiten im Einklang mit der Verordnung über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung das Jahr 2018.

    Überwachung und Berichterstattung

    ·Richtlinie 2003/87/EG, Artikel 14 und Anhang IV

    · Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

    · Verordnung (EU) Nr. 206/2014 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 hinsichtlich der Treibhauspotenziale von anderen Treibhausgasen als CO2

    in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung

    Die Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften sind ebenso streng wie im EU-EHS.

    Prüfung und Akkreditierung

    ·Richtlinie 2003/87/EG, Artikel 15 und Anhang V

    · Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission über die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

    in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung

    Die Prüfungs- und Akkreditierungsvorschriften sind ebenso streng wie im EU-EHS.

    Verwaltung

    Es gelten die in Artikel 18a der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Kriterien. Zu diesem Zweck gilt die Schweiz gemäß Artikel 25a im Hinblick auf die Zuordnung der Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern zur Schweiz und zu den Mitgliedstaaten der EU (EWR) als Verwaltungsmitgliedstaat.

    Gemäß Artikel 25a sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung von ihnen zugeordneten Luftfahrzeugbetreibern verantwortlich, einschließlich der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Schweizer EHS (z. B. Annahme der Berichte über die geprüften Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten in der EU und in der Schweiz, Zuteilung, Vergabe und Übertragung von Zertifikaten, Verpflichtungserfüllung und Durchsetzung, usw.).

    Die Europäische Kommission regelt bilateral mit den zuständigen Behörden der Schweiz die Übermittlung der einschlägigen Unterlagen und Informationen.

    Insbesondere sorgt die Europäische Kommission gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG dafür, dass die Menge an EU-Zertifikaten, die für die kostenlose Zuteilung an die durch die Schweiz verwalteten Luftfahrzeugbetreiber erforderlich ist, an die zuständigen Behörden der Schweiz übertragen wird.

    Im Fall eines bilateralen Abkommens über die Verwaltung des Flugbetriebs in Verbindung mit dem EuroAirport Basel-Mulhouse-Freiburg, das keine Änderung der Richtlinie 2003/87/EG erfordert, wird die Kommission, soweit angebracht, die Umsetzung des Abkommens erleichtern, sofern es nicht zu Doppelzählungen führt.

    Im Einklang mit der CO2-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung ist die Schweiz für die Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern verantwortlich,

    odie über eine von der Schweiz erteilte gültige Betriebsgenehmigung verfügen oder

    oderen geschätzte Luftverkehrsemissionen im Rahmen der verknüpften Systeme größtenteils der Schweiz zugeordnet werden.

    Die zuständigen Behörden der Schweiz sind für sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung von der Schweiz zugeordneten Luftfahrzeugbetreibern verantwortlich, einschließlich der Aufgaben im Zusammenhang mit dem EU-EHS (z. B. Annahme der Berichte über die geprüften Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten in der EU und in der Schweiz, Zuteilung, Vergabe und Übertragung von Zertifikaten, Verpflichtungserfüllung und Durchsetzung, usw.).

    Die zuständigen Behörden der Schweiz regeln bilateral mit der Europäischen Kommission die Übermittlung der einschlägigen Unterlagen und Informationen.

    Die zuständigen Behörden der Schweiz übertragen insbesondere die Menge an Schweizer Zertifikaten, die für die kostenlose Zuteilung an die durch die EU verwalteten Luftfahrzeugbetreiber erforderlich sind, an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der EU (des EWR).

    Rechtliche Durchsetzung

    Die Vertragsparteien setzen die Bestimmungen ihres jeweiligen EHS gegenüber Luftfahrzeugbetreibern durch, die ihren Verpflichtungen im entsprechenden System nicht nachkommen, und zwar unabhängig davon, ob der Betreiber von einer zuständigen Behörde der EU (des EWR) oder der Schweiz verwaltet wird, sofern die Durchsetzung durch die mit der Verwaltung des Betreibers betrauten Behörde zusätzliche Maßnahmen erfordert.

    Zuordnung der Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern

    Im Einklang mit Artikel 25a wird in der gemäß Artikel 18a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG veröffentlichten Liste der Luftfahrzeugbetreiber der für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständige Verwaltungsmitgliedstaat, darunter die Schweiz, angegeben.

    Die Schweiz übernimmt die Verwaltung der ihr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens erstmals zugeordneten Luftfahrzeugbetreiber nach dem 30. April und vor dem 1. August des betreffenden Jahres.

    Die beiden Vertragsparteien arbeiten beim Austausch der einschlägigen Unterlagen und Informationen zusammen.

    Die Zuordnung eines Luftfahrzeugbetreibers wirkt sich nicht auf die Erfassung des betreffenden Luftfahrzeugbetreibers im jeweiligen EHS aus (d. h. ein Betreiber, der unter das EU-EHS fällt und von der zuständigen Behörde der Schweiz verwaltet wird, hat im Rahmen des EU-EHS gleichwertige Verpflichtungen wie im Geltungsbereich des Schweizer EHS und umgekehrt).

    Durchführungsmodalitäten

    Etwaige weitere Modalitäten, die für die Organisation der Arbeit und Zusammenarbeit innerhalb der zentralen Anlaufstelle für Kontoinhaber aus dem Luftverkehr erforderlich sind, werden nach Unterzeichnung des Abkommens vom Gemeinsamen Ausschuss gemäß den Artikeln 12, 13 und 22 dieses Abkommens entwickelt und angenommen. Sie werden zum selben Zeitpunkt wie dieses Abkommen anwendbar.

    Unterstützung durch Eurocontrol

    Für die Zwecke des den Luftverkehr betreffenden Teils dieses Abkommens nimmt die Kommission die Schweiz in das in Bezug auf das EU-EHS an Eurocontrol übertragene Mandat auf.

    C.Wesentliche Kriterien für die Register

    Das EHS jeder Vertragspartei umfasst ein Register und ein Transaktionsprotokoll, die die folgenden wesentlichen Kriterien bezüglich der Sicherheitsmechanismen und verfahren sowie der Eröffnung von Konten erfüllen.

    Wesentliche Kriterien für Sicherheitsmechanismen und verfahren

    Die Register und Transaktionsprotokolle wahren die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität der im System gespeicherten Daten. Zu diesem Zweck setzen die Vertragsparteien die folgenden Sicherheitsmechanismen um:

    Wesentliche Kriterien

    Um Zugang zu den Konten zu erhalten, ist für alle Nutzer mit Zugang zum Konto ein Zwei-Faktor-Authentifizierungsmechanismus erforderlich.

    Sowohl zur Veranlassung als auch zur Genehmigung von Transaktionen ist ein Mechanismus zur Transaktionsunterzeichnung erforderlich. Der Bestätigungscode wird den Nutzern über einen Außerband-Kanal übermittelt.

    Alle nachstehend aufgeführten Vorgänge müssen von einer Person veranlasst und von einer anderen genehmigt werden (Vier-Augen-Prinzip):

    osämtliche von einem Verwalter veranlasste Vorgänge, sofern nicht in den LTS festgelegte begründete Ausnahmen Anwendung finden;

    osämtliche Übertragungen von Einheiten, sofern nicht durch einen alternativen Vorgang begründet, der dasselbe Maß an Sicherheit bietet.

    Es muss ein Meldesystem vorhanden sein, über das die Nutzer informiert werden, wenn ihre Konten und Guthaben betreffende Vorgänge durchgeführt werden.

    Eine Übertragung wird erst 26 Stunden nach ihrer Veranlassung ausgeführt, sodass die Information alle Nutzer erreicht und diese einen mutmaßlich widerrechtlichen Übertragungsvorgang abbrechen können.

    Der Schweizer Verwalter und der Zentralverwalter der Union ergreifen zudem Maßnahmen, um die Nutzer über ihre Pflichten in Bezug auf die Sicherheit ihrer Systeme (PC, Netz) und auf den Umgang mit Daten/das Surfen im Internet aufzuklären.


    Wesentliche Kriterien für die Eröffnung und Verwaltung von Konten

    Die folgenden wesentlichen Kriterien sind bei der Eröffnung von Konten zu erfüllen:

    Wesentliche Kriterien

    Eröffnung eines Betreiberkontos

    Der Antrag des Betreibers oder der zuständigen Behörde auf Eröffnung eines Betreiberkontos ist an den nationalen Verwalter zu richten (für die Schweiz: Bundesamt für Umwelt (BAFU)). Der Antrag muss zur Identifizierung der EHS-Anlage ausreichende Angaben sowie eine entsprechende Anlagenkennung enthalten.

    Eröffnung eines Luftfahrzeugbetreiberkontos

    Jeder Luftfahrzeugbetreiber, der unter das Schweizer und/oder das EU-EHS fällt, muss über ein Luftfahrzeugbetreiberkonto verfügen. Für die von den Behörden der Schweiz verwalteten Luftfahrzeugbetreiber wird ein solches Konto im Schweizer Register geführt. Der Luftfahrzeugbetreiber oder dessen Bevollmächtigter legt innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der Genehmigung des Überwachungsplans des Luftfahrzeugbetreibers bzw. seiner Übermittlung von einem EU-Mitgliedstaat an die Behörden der Schweiz den Antrag dem nationalen Verwalter (für die Schweiz: BAFU) vor. Der Antrag muss das eindeutige Luftfahrzeugkennzeichen jedes vom Antragsteller betriebenen Luftfahrzeugs enthalten, das in den Geltungsbereich des Schweizer und/oder des EU-EHS fällt.

    Eröffnung eines persönlichen Kontos/Personenkontos

    Der Antrag auf Eröffnung eines persönlichen Kontos bzw. Personenkontos ist beim nationalen Verwalter einzureichen (für die Schweiz: BAFU). Er enthält zur Identifizierung des Kontoinhabers/Antragstellers ausreichende Angaben sowie mindestens Folgendes:

    ·bei einer natürlichen Person: Identitätsnachweis und Kontaktangaben

    ·bei einer juristischen Person:

    oAuszug aus dem Handelsregister ODER

    oGründungsurkunden und Eintragungsnachweis der juristischen Person

    ·polizeiliches Führungszeugnis der natürlichen Person oder – bei einer juristischen Person – von deren Geschäftsführern.

    Kontobevollmächtigte

    Für jedes Konto gibt es zumindest einen vom künftigen Kontoinhaber benannten Kontobevollmächtigten. Die Kontobevollmächtigten veranlassen Transaktionen und andere Vorgänge im Namen des Kontoinhabers. Bei der Benennung des Bevollmächtigten werden mindestens die folgenden Angaben zu dem betreffenden Bevollmächtigten übermittelt:

    ·Name und Kontaktangaben

    ·Ausweisdokument

    ·polizeiliches Führungszeugnis 

    Dokumentenprüfung

    Eine Abschrift eines Dokuments, das als Nachweis für die Eröffnung eines persönlichen Kontos/Personenkontos oder zur Ernennung eines Bevollmächtigten vorgelegt wird, muss als authentische Abschrift beglaubigt sein. Abschriften von außerhalb des Staats ausgestellten Dokumenten müssen legalisiert sein. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen.

    Ablehnung der Eröffnung bzw. Aktualisierung eines Kontos oder der Ernennung eines Bevollmächtigten

    Ein nationaler Verwalter (für die Schweiz: BAFU) kann die Eröffnung bzw. Aktualisierung eines Kontos oder die Ernennung eines Bevollmächtigten ablehnen, sofern die Ablehnung angemessen und begründbar ist. Die Ablehnung muss durch mindestens einen der folgenden Gründe gerechtfertigt sein:

    ·die übermittelten Angaben und Unterlagen sind unvollständig, veraltet oder aus anderen Gründen unrichtig oder falsch;

    ·gegen den angehenden Bevollmächtigten wird ermittelt oder gegen ihn ist in den vorangegangenen fünf Jahren ein rechtskräftiges Urteil wegen betrügerischen Praktiken, die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten betreffen, wegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderen schweren Straftaten, bei denen das Konto möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielt, ergangen;

    ·staatsrechtliche oder EU-rechtliche Gründe.

    Regelmäßige Überprüfung der Kontoangaben

    Der Kontoinhaber muss dem nationalen Verwalter (für die Schweiz: BAFU) alle Änderungen des Kontos oder der Nutzerdaten unverzüglich melden und dem nationalen Verwalter, der für die zügige Aktualisierung der Angaben zuständig ist, die von diesem verlangten Angaben übermitteln.

    Mindestens alle drei Jahre überprüft der nationale Verwalter, ob die mit dem Konto verbundenen Angaben nach wie vor vollständig, aktuell, exakt und zutreffend sind, und fordert den Kontoinhaber auf, etwaige Änderungen gegebenenfalls zu melden.

    Sperrung des Kontozugangs

    Der Kontozugang kann gesperrt werden, falls gegen die Registerbestimmungen verstoßen wurde oder Ermittlungen in Bezug auf einen möglichen Verstoß gegen die Registerbestimmungen laufen.

    Vertraulichkeit und Offenlegung von Informationen

    Im EUTL, SSTL, im Unionsregister, dem Schweizer Register und anderen Registern im Rahmen des Kyoto-Protokolls enthaltene Informationen, einschließlich sämtlicher Kontostände, sämtlicher Transaktionen, der eindeutigen Einheiten-Kennung der Zertifikate und des eindeutigen numerischen Wertes der Seriennummer der verbuchten oder von einer Transaktion betroffenen Kyoto-Einheiten, sind als vertraulich zu behandeln.

    Diese Daten dürfen auf Antrag den zuständigen öffentlichen Stellen zur Verfügung gestellt werden, wenn ein solcher Antrag ein berechtigtes Ziel verfolgt und gerechtfertigt, erforderlich und verhältnismäßig ist (zu Ermittlungs-, Aufdeckungs- und Verfolgungszwecken, zu Zwecken der Steuerverwaltung oder des Steuervollzugs, zur Durchführung von Audits oder für die Finanzaufsicht zur Prävention und Bekämpfung von Betrug, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, anderen schweren Straftaten, Marktmanipulation oder von Verstößen gegen die Rechtsvorschriften der Union oder gegen die nationalen Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz sowie zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des EU-EHS und des Schweizer EHS).

    D.Wesentliche Kriterien für Auktionsplattformen und Auktionstätigkeiten

    Einrichtungen, die Versteigerungen von Zertifikaten im Rahmen der EHS der Vertragsparteien durchführen, müssen die folgenden wesentlichen Kriterien erfüllen und die Versteigerungen entsprechend durchführen.

    Wesentliche Kriterien

    1

    Die Auswahl der die Versteigerung durchführenden Einrichtung erfolgt im Wege eines Verfahrens, das die Transparenz, Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung sowie den Wettbewerb zwischen verschiedenen potenziellen Auktionsplattformen auf der Grundlage des Vergaberechts der Union oder des nationalen Vergaberechts gewährleistet.

    2

    Die die Versteigerung durchführende Einrichtung wird zur Ausübung dieser Tätigkeit zugelassen und trifft bei der Abwicklung der Vorgänge die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen; diese Sicherheitsmaßnahmen umfassen unter anderem Vorkehrungen für die Erkennung und Regelung etwaiger nachteiliger Auswirkungen etwaiger Interessenkonflikte, für das Erkennen und Management der Risiken, denen der Markt ausgesetzt ist, transparente und ermessensunabhängige Regeln und Verfahren für eine faire und ordnungsgemäße Versteigerung sowie ausreichende finanzielle Mittel, um das ordnungsgemäße Funktionieren zu erleichtern.

    3

    Der Zugang zu den Versteigerungen unterliegt Mindestanforderungen an angemessene Kontrollen der Einhaltung der Sorgfaltspflicht durch die Kunden, mit denen sichergestellt wird, dass Teilnehmer die Auktionsabläufe nicht untergraben.

    4

    Das Auktionsverfahren muss vorhersehbar sein, besonders was den Zeitplan und die Abfolge der Verkäufe sowie die voraussichtlich zur Verfügung zu stellenden Mengen angeht. Die Hauptelemente des Auktionsverfahrens, d. h. Zeitplan, Termine und voraussichtliche Verkaufsmengen, werden mindestens einen Monat vor Beginn der Versteigerungen auf der Website der für die Versteigerung verantwortlichen Einrichtung veröffentlicht. Ferner sind etwaige erhebliche Änderungen frühestmöglich im Voraus anzukündigen.

    5

    Die Versteigerung von Zertifikaten erfolgt mit dem Ziel, die Auswirkungen auf das EHS jeder Vertragspartei möglichst gering zu halten. Die für die Versteigerung verantwortliche Einrichtung stellt sicher, dass die Auktionspreise nicht wesentlich vom Preis für Zertifikate auf dem Sekundärmarkt im Auktionszeitraum abweichen, was auf Defizite bei den Versteigerungen hindeuten würde.

    6

    Sämtliche nicht vertraulichen, für die Versteigerungen relevanten Informationen, einschließlich aller Rechtsvorschriften, Leitfäden und Formulare, werden offen und transparent veröffentlicht. Die Ergebnisse jeder durchgeführten Versteigerung werden so bald wie möglich veröffentlicht und enthalten die einschlägigen nicht vertraulichen Informationen. Mindestens einmal jährlich werden Berichte über die Ergebnisse der Versteigerungen veröffentlicht.

    7

    Für die Versteigerung von Zertifikaten gelten geeignete Regeln und Verfahren, die bei Versteigerungen das Risiko von wettbewerbsschädigendem Verhalten, Marktmissbrauch, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einschränken. Soweit möglich, sind diese Regeln und Verfahren nicht weniger streng als diejenigen für Finanzmärkte in der jeweiligen Rechtsordnung der Vertragsparteien. Insbesondere obliegt es der für die Versteigerung verantwortliche Einrichtung, Maßnahmen zu ergreifen sowie Verfahren und Prozesse einzurichten, um die Integrität der Versteigerungen sicherzustellen. Ferner überwacht sie das Verhalten der Marktteilnehmer und meldet den zuständigen Behörden Fälle von wettbewerbsschädigendem Verhalten, Marktmissbrauch, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

    8

    Die die Versteigerungen durchführende Einrichtung und die Versteigerung von Zertifikaten unterliegen einer angemessenen Aufsicht durch die zuständigen Behörden. Die benannten zuständigen Behörden verfügen über die erforderlichen rechtlichen Zuständigkeiten und technischen Vorkehrungen zur Überwachung von

    ·Organisation und Verhalten der Betreiber von Auktionsplattformen;

    ·Organisation und Verhalten professioneller Intermediäre, die im Namen der Kunden handeln;

    ·Verhalten und Transaktionen der Marktteilnehmer, um Insider-Geschäfte und Marktmanipulation zu verhindern;

    ·Transaktionen der Marktteilnehmer, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

    Soweit möglich, ist die Überwachung nicht weniger streng als diejenige der Finanzmärkte in der jeweiligen Rechtsordnung der Vertragsparteien.

    Die Schweiz bemüht sich, für die Versteigerung ihrer Zertifikate im Einklang mit den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge eine private Einrichtung zu nutzen.

    Bis eine solche Einrichtung unter Vertrag genommen ist und sofern die Zahl der in einem Jahr zu versteigernden Zertifikate unter einem bestimmten Schwellenwert liegt, kann die Schweiz unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen weiterhin die bestehenden Regelung für die Versteigerung – nämlich eine Durchführung der Versteigerungen durch das BAFU – beibehalten:

    1.Der Schwellenwert ist 1 000 000 Zertifikate, einschließlich der für Luftverkehrstätigkeiten zu versteigernden Zertifikate.

    2.Die vorstehenden wesentlichen Kriterien gelten mit Ausnahme der Kriterien 1 und 2; die Kriterien 7 und 8 gelten für das BAFU nur soweit möglich. Das wesentliche Kriterium 3 gilt in Verbindung mit der folgenden Bestimmung: Zur Gebotseinstellung für Schweizer Zertifikate in Versteigerungen im Rahmen der Auktionsregelung, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abkommens gilt, sind alle im EWR ansässigen Unternehmen zugelassen, die dies auch in der EU sind.

    Die Schweiz kann Einrichtungen, die im EWR ansässig sind, mit der Durchführung der Versteigerungen beauftragen.

    Anhang II

    Technische Verknüpfungsstandards

    In den technischen Verknüpfungsstandards (LTS) ist Folgendes festgelegt:

    ·Architektur der Kommunikationsverbindung;

    ·Sicherheit der Datenübermittlung;

    ·Liste der Funktionen (Transaktionen, Kontenabstimmung usw.);

    ·Festlegung der Webdienste;

    ·Anforderungen an die Datenprotokollierung;

    ·Betriebsregelungen (Helpdesk, Unterstützung);

    ·Strategie für die Kommunikationsaktivierung und Prüfverfahren;

    ·Sicherheitsprüfverfahren.

    In den LTS ist festzulegen, dass die Verwalter angemessene Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass das SSTL und das EUTL sowie die Verknüpfung rund um die Uhr funktionsbereit sind und dass Unterbrechungen der Funktionsfähigkeit des SSTL, des EUTL und der Verknüpfung auf ein Minimum reduziert werden.

    In den LTS ist festzulegen, dass die Kommunikation zwischen dem Schweizer Zusatztransaktionsprotokoll (SSTL) und dem Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (EUTL) in Form eines gesicherten Informationsaustauschs nach dem Simple Object Access Protocol (SOAP) auf der Grundlage der folgenden Technologien 1 erfolgt:

    ·SOAP-basierte Webdienste,

    ·hardwarebasiertes virtuelles privates Netzwerk (VPN),

    ·erweiterbare Auszeichnungssprache (XML),

    ·digitale Signatur und

    ·Netzzeitprotokolle (Network Time Protocols).

    In den LTS sind zusätzliche Sicherheitsvorschriften für das Schweizer Register, das SSTL, das Unionsregister und das EUTL enthalten, die in einem „Sicherheitsmanagementplan“ zu dokumentieren sind. Insbesondere ist in den LTS Folgendes festzulegen:

    ·Falls der Verdacht besteht, dass die Sicherheit der Schweizer Registers, des SSTL, des Unionsregisters oder des EUTL beeinträchtigt wurde, informieren die beiden Vertragsparteien einander unverzüglich darüber und unterbrechen die Verbindung zwischen dem SSTL und dem EUTL.

    ·Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Falle einer Sicherheitsverletzung Informationen unverzüglich auszutauschen. Soweit die technischen Einzelheiten verfügbar sind, übermitteln der Registerverwalter der Schweiz und der Zentralverwalter der Union innerhalb von 24 Stunden nach der Sicherheitsverletzung einen Bericht, in dem der Vorfall beschrieben ist (Datum, Ursache Auswirkungen, Abhilfemaßnahmen).

    Das in den LTS festgelegten Sicherheitsprüfverfahren muss abgeschlossen sein, bevor die Kommunikationsverbindung zwischen dem SSTL und dem EUTL aufgebaut wird und wenn eine neue Version des SSTL oder des EUTL erforderlich ist.

    In den LTS sind neben der Produktionsumgebung zwei Testumgebungen vorgesehen: eine Testumgebung für Entwickler und eine Abnahmeumgebung.

    Die Vertragsparteien legen durch den Schweizer Registerverwalter und den Zentralverwalter der Union den Nachweis vor, dass ihre Systeme im Einklang mit den in den LTS festgelegten Sicherheitsanforderungen in den letzten 12 Monaten einer unabhängigen Sicherheitsbewertung unterzogen wurden. Alle wichtigen neuen Versionen der Software werden im Einklang mit den in den LTS festgelegten Sicherheitsanforderungen einer Sicherheitsprüfung und insbesondere Penetrationstests unterzogen. Der Penetrationstest darf nicht vom Entwickler der Software oder einem Subunternehmer des Softwareentwicklers durchgeführt werden.



    ANHANG III

    Vertraulichkeitsstufen und Handhabungsvorschriften

    Die Vertragsparteien kommen überein, die folgenden Vertraulichkeitsstufen zur Kennzeichnung vertraulicher Informationen, die im Rahmen des Abkommens bearbeitet und ausgetauscht werden, zu verwenden:

    ·ETS Limited

    ·ETS Sensitive

    ·ETS Critical

    Dabei sind mit der Einstufung „ETS Critical“ versehene Informationen vertraulicher als jene mit der Einstufung „ETS Sensitive“, welche wiederum vertraulicher sind als jene mit der Einstufung „ETS Limited“.

    Die Vertragsparteien kommen überein, auf der Grundlage der bestehenden Strategie für die Einstufung von EHS-Informationen in der EU sowie der Verordnung über den Datenschutz und des Bundesgesetzes über den Datenschutz der Schweiz Handhabungsvorschriften zu entwickeln. Diese Handhabungsvorschriften werden dem Gemeinsamen Ausschuss zur Annahme vorgelegt. Nach der Annahme müssen alle Informationen entsprechend ihrer Vertraulichkeitsstufe in Übereinstimmung mit diesen Handhabungsvorschriften verarbeitet werden.

    Schätzen die Vertragsparteien die Vertraulichkeitsstufe unterschiedlich ein, findet die höhere Stufe Anwendung.

    Die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien enthalten für die nachstehend genannten Handhabungsschritte gleichwertige wesentliche Sicherheitsanforderungen, die den EHS-Vertraulichkeitsstufen Rechnung tragen:

    ·Dokumentengenerierung

    oRessourcen

    oVertraulichkeitsstufe

    ·Speicherung

    oelektronisches Dokument im Datennetz

    oelektronisches Dokument in der lokalen Umgebung

    ophysisches Dokument

    ·Elektronische Übermittlung

    oTelefon und Mobilfunk

    oFax

    oE-Mail

    oDatenübermittlung

    ·Physische Übermittlung

    oMündlich

    oPersönliche Übergabe

    oPostalisch

    ·Verwendung

    oVerarbeitung mit IT-Anwendungen

    oDrucken

    oKopieren

    oEntfernung von festem Standort

    ·Informationsmanagement

    oRegelmäßige Bewertung der Klassifizierung und der Empfänger

    oArchivierung

    oLöschung und Vernichtung

    Anhang IV

    Festlegung der EHS-Vertraulichkeitsstufen

    A.1 – Vertraulichkeits- und Integritätseinstufung

    „Vertraulichkeit“ bezeichnet den Verschlusscharakter einer Information, eines Teils oder der Gesamtheit des Informationssystems (insbesondere Algorithmen, Programme oder Dokumentationen), bei denen der Zugang auf Personen, Stellen oder Verfahren mit entsprechender Befugnis beschränkt ist.

    „Integrität“ bezeichnet die Garantie, dass ein Informationssystem und die bearbeitete Information nur durch eine bewusste und rechtmäßige Handlung geändert werden können, und dass das System das erwartete vollständige und exakte Ergebnis liefert.

    Bei allen als vertraulich eingestuften EHS-Informationen ist der Aspekt der Vertraulichkeit (bzw. Integrität) im Hinblick darauf zu prüfen, wie sich die Weitergabe (bzw. unbeabsichtigte Änderung oder teilweise oder völlige Vernichtung) der Informationen auf Unternehmensebene auswirken kann.

    Für jeden Aspekt der Vertraulichkeit und Integrität wird die Einstufung auf der Grundlage der Definition in Abschnitt A.2 und dann die allgemeine Vertraulichkeitsstufe anhand des Rasters in Abschnitt A.3 bewertet.

    A.2 – Vertraulichkeits- und Integritätseinstufung

    A.2.1 – Definition von „niedrig“

    Alle Informationen in Verbindung mit dem Emissionshandelssystem, die den Vertragsparteien oder anderen Einrichtungen bei Offenlegung gegenüber unbefugten Personen und/oder bei Integritätsverlust voraussichtlich mäßigen Schaden zufügen würden, wie

    mäßige negative Auswirkungen auf politische oder diplomatische Beziehungen;

    lokale Negativwerbung für das Ansehen oder den Ruf der Vertragsparteien oder anderer Einrichtungen;

    Bloßstellung von Einzelpersonen;

    negative Auswirkungen auf die Arbeitsmoral/Produktivität der Mitarbeiter;

    beschränkte finanzielle Verluste oder die Ermöglichung mäßiger ungerechtfertigter Gewinne oder Vorteile für Einzelpersonen oder Unternehmen;

    mäßige Behinderung der Vertragsparteien bei der wirksamen Ausarbeitung oder Durchführung ihrer Politiken;

    mäßige Gefährdung einer sachgerechten Verwaltung der Vertragsparteien und ihrer Tätigkeiten.

    A.2.2 – Definition von „mittel“

    Alle Informationen in Verbindung mit dem Emissionshandelssystem, die den Vertragsparteien oder anderen Einrichtungen bei Offenlegung gegenüber unbefugten Personen und/oder bei Integritätsverlust voraussichtlich Schaden zufügen würden, wie

    Bloßstellung im Rahmen politischer oder diplomatischer Beziehungen;

    Schädigung des Ansehens oder des Rufs der Vertragsparteien oder anderer Einrichtungen;

    Unannehmlichkeiten für Einzelpersonen;

    direkte Senkung der Arbeitsmoral/Produktivität der Mitarbeiter;

    Bloßstellung der Vertragsparteien oder anderer Einrichtungen bei Verhandlungen mit Dritten über handelspolitische oder allgemein politische Fragen;

    finanzielle Verluste oder die Ermöglichung ungerechtfertigter Gewinne oder Vorteile für Einzelpersonen oder Unternehmen;

    negative Auswirkungen auf strafrechtliche Ermittlungen;

    Verstoß gegen gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen zur Wahrung der Vertraulichkeit von Informationen;

    negative Auswirkungen auf die Ausarbeitung oder Durchführung von Politiken durch die Vertragsparteien;

    negative Auswirkungen auf die sachgerechte Verwaltung der Vertragsparteien und ihrer Tätigkeiten.

    A.2.3 – Definition von „hoch“

    Alle Informationen in Verbindung mit dem Emissionshandelssystem, die den Vertragsparteien oder anderen Einrichtungen bei Offenlegung gegenüber unbefugten Personen und/oder bei Integritätsverlust voraussichtlich folgenschweren und/oder unzumutbaren Schaden zufügen würden, wie

    Belastung diplomatischer Beziehungen,

    erhebliche Unannehmlichkeiten für Einzelpersonen,

    Erschwerung der Wahrung der Einsatzfähigkeit oder der Sicherheit von Streitkräften der Vertragsparteien oder anderer Partner,

    finanzielle Verluste oder die Ermöglichung ungerechtfertigter Gewinne oder Vorteile für Einzelpersonen oder Unternehmen,

    Bruch eigener Verpflichtungen zur Wahrung der Vertraulichkeit von Informationen, die von dritter Seite erteilt wurden,

    Verstoß gegen gesetzlich begründete Einschränkungen der Weitergabe von Informationen,

    Beeinträchtigung der Ermittlungstätigkeit oder Erleichterung des Begehens schwerer Straftaten,

    Benachteiligung der Vertragsparteien bei Verhandlungen mit Dritten über handelspolitische oder allgemein politische Fragen,

    Behinderung der Vertragsparteien bei der wirksamen Ausarbeitung oder Durchführung ihrer Politiken,

    Gefährdung einer sachgerechten Verwaltung der Vertragsparteien und ihrer Tätigkeiten.

    A.3 – Einstufung von Informationen als „ETS Sensitive“

    Auf der Grundlage der gemäß dem vorangegangenen Abschnitt durchgeführten Einstufung der Vertraulichkeit und Integrität wird die Vertraulichkeitsstufe von Informationen unter Verwendung der folgenden Übersichtstabelle festgelegt:

    Vertraulichkeitseinstufung

    Integritätseinstufung

    Niedrig

    Mittel

    Hoch

    Niedrig

    ETS Limited

    ETS Sensitive

    (oder ETS Limited *)

    ETS Critical

    Mittel

    ETS Sensitive

    (oder ETS Limited *)

    ETS Sensitive

    (oder ETS Critical *)

    ETS Critical

    Hoch

    ETS Critical

    ETS Critical

    ETS Critical

    * mögliche Variante, auf Einzelfallbasis zu prüfen.

    (1)

    Diese Technologien werden derzeit für den Verbindungsaufbau zwischen dem Unionsregister und dem internationalen Transaktionsprotokoll bzw. zwischen dem Schweizer Register und dem internationalen Transaktionsprotokoll genutzt.

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