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Document 52017DC0473

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT Technische Anpassung des Finanzrahmens für 2018 an die Entwicklung des BNE (ESVG 2010) (Artikel 6 der Verordnung Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020) zur Aktualisierung und Ersetzung der Mitteilung COM(2017) 220 final

    COM/2017/0473 final

    Brüssel, den 15.9.2017

    COM(2017) 473 final

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

    Technische Anpassung des Finanzrahmens für 2018 an die Entwicklung des BNE (ESVG 2010)
    (Artikel 6 der Verordnung Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020) zur Aktualisierung und Ersetzung der Mitteilung COM(2017) 220 final


    1.Einführung

    Am 24. Mai 2017 nahm die Kommission eine Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament über die Technische Anpassung des Finanzrahmens 2018 an die Entwicklung des Bruttonationaleinkommens (ESVG 2010) 1 an. Nachdem die Verordnung (EU, Euratom) 2017/1123 des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für die Jahre 2014-2020 2 infolge der Halbzeitrevision am 14. Juli 2017 in Kraft getreten ist, sollten die Zahlen in der Mitteilung vom 24. Mai 2017 zu der Soforthilfereserve und dem Flexibilitätsinstrument aus Transparenzgründen aktualisiert werden. Daher wird die Mitteilung vom 24. Mai 2017 durch diese Mitteilung aktualisiert und ersetzt.

    Die angepassten Zahlen in dieser Mitteilung entstammen unmittelbar der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2017/1123 3 geänderten MFR-Verordnung und weichen nicht von den Bestimmungen aus Artikel 6 Absatz 4 der MFR-Verordnung ab, wonach außer den in Artikel 6 Absatz 1 genannten technischen Anpassungen keine weitere technische Anpassung vorgenommen wird, weder im Laufe des Haushaltsjahres noch als nachträgliche Berichtigung.

    Die MFR-Verordnung, geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2015/623 des Rates vom 21. April 2015 4 und angepasst durch die technische Anpassung für das Jahr 2017 5 beinhaltet die Tabelle zum Finanzrahmen für die EU-28 für den Zeitraum 20142020 zu Preisen von 2011 (Tabelle 1).

    Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der MFR-Verordnung nimmt die Kommission jährlich vor dem Haushaltsverfahren für das Haushaltsjahr n+1 eine technische Anpassung des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) an die Entwicklung des Bruttonationaleinkommens (BNE) der EU und der Preise vor und teilt das Ergebnis dem Rat und dem Europäischen Parlament mit. Hinsichtlich der Preise werden Ausgabenobergrenzen zu jeweiligen Preisen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der MFR-Verordnung auf der Grundlage eines festen jährlichen Deflators von 2 % festgelegt. Hinsichtlich der BNE-Entwicklung werden in dieser Mitteilung die jüngsten verfügbaren Wirtschaftsprognosen berücksichtigt 6 .

    Gleichzeitig berechnet die Kommission den verfügbaren Spielraum innerhalb der in dem Beschluss 2007/436/EG, Euratom festgelegten Obergrenze der Eigenmittel, den absoluten Betrag des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben gemäß Artikel 13, den Gesamtspielraum für Mittel für Zahlungen gemäß Artikel 5 und den Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen gemäß Artikel 14 der MFR-Verordnung 7 .

    Am 16. Oktober 2016 trat der neue Eigenmittelbeschluss 2014 (EMB 2014) rückwirkend ab 2014 in Kraft 8 . Aufgrund des Eigenmittelbeschlusses 2014 können die Obergrenzen der Eigenmittel und die Obergrenze der Mittel für Verpflichtungen an die neuen BNE-Daten gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESA 2010) angepasst werden. Der Höchstbetrag an Eigenmitteln wird nun (von ehemals 1,23 %) auf 1,20 % des BNE und der Höchstbetrag an Mitteln für Verpflichtungen (von ehemals 1,29 %) auf 1,26 % des BNE gesenkt 9 .

    Der Zweck dieser Mitteilung besteht darin, dem Rat und dem Europäischen Parlament das Ergebnis der technischen Anpassungen (EU-28) für 2018 nach Artikel 6 der MFR-Verordnung vorzulegen.

    2.Bedingungen der Anpassung der MFR-Tabelle (Anhang - Tabellen 1-2)

    Tabelle 1 zeigt den Finanzrahmen für die EU-28 zu Preisen von 2011, wie in Anhang I der MFR-Verordnung enthalten und nach Artikel 5 angepasst.

    Tabelle 2 zeigt den Finanzrahmen für die EU-28 nach der Anpassung für das Jahr 2018 (d. h. zu jeweiligen Preisen). Der in Prozent des BNE ausgedrückte Finanzrahmen wird gemäß den jüngsten verfügbaren Wirtschaftsprognosen (Frühjahr 2017) und langfristigen Projektionen aktualisiert und nach Artikel 5 der MFR-Verordnung angepasst.

    2.1.Gesamtbetrag des BNE

    Anders als bei der technischen Anpassung für das Jahr 2017 werden die BNE-Zahlen jetzt gemäß dem ESVG 2010 statt gemäß dem ESVG 95 erfasst.

    Den jüngsten verfügbaren Prognosen entsprechend wird das BNE für 2018 zu jeweiligen Preisen für die EU-28 auf 15 704 241 Mio. EUR festgesetzt. Nach Artikel 6 Absatz 4 der MFR-Verordnung werden keine weiteren technischen Anpassungen in Bezug auf das betreffende Haushaltsjahr vorgenommen, weder im Laufe des Haushaltsjahres noch als nachträgliche Berichtigung im Laufe der folgenden Haushaltsjahre. Daher wird nur aus informatorischen Gründen mitgeteilt, dass das aktualisierte BNE nach dem ESVG 2010 für das Jahr 2014 auf 13 977 179 Mio. EUR, für das Jahr 2015 auf 14 641 031 Mio. EUR, für das Jahr 2016 auf 14 764 598 Mio. EUR und für das Jahr 2017 auf 15 168 167 Mio. EUR festgesetzt wird. Aus demselben Grund wird die Eigenmittelobergrenze, die derzeit bei 1,20 % des BNE (ESVG 2010) liegt, in der MFR-Tabelle im Anhang erst ab 2018 angepasst. Für 2017 und vorherige Jahre wird die Eigenmittelobergrenze auf Grundlage des ESVG 95 mit 1,23% des BNE angegeben.

    2.2.Wichtigste Auswirkungen der technischen Anpassung des MFR für das Haushaltsjahr 2018

    Die Gesamtobergrenze der Mittel für Verpflichtungen für 2018 (159 514 Mio. EUR) entspricht 1,02 % des BNE.

    Die entsprechende Gesamtobergrenze der Mittel für Zahlungen (154 565 Mio. EUR) entspricht 0,98 % des BNE. Ausgehend von den neuesten Wirtschaftsprognosen verbleibt damit zwischen der Obergrenze für Mittel für Zahlungen und der Eigenmittelobergrenze (1,20 %) ein Spielraum von 33 886 Mio. EUR (0,22 % des BNE für die EU-28).

    3.Gesamtspielraum für Mittel für Zahlungen (GSZ)

    Gemäß Artikel 5 der MFR-Verordnung ist von der Kommission die Obergrenze der Mittel für Zahlungen für die Jahre 2015 bis 2020 nach oben anzupassen, und zwar jeweils um den Betrag, der der Differenz zwischen den ausgeführten Zahlungen und der Obergrenze der Mittel für Zahlungen des MFR für das Jahr n-1 entspricht. Jegliche Anpassung nach oben ist durch eine entsprechende Senkung der Obergrenze der Mittel für Zahlungen für das Jahr n-1 zu konstanten Preisen von 2011 vollständig auszugleichen.

    Bei der technischen Anpassung für das Jahr 2016 wurde der verbleibende Spielraum für das Jahr 2014 (104 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen) auf das Jahr 2015 übertragen (106 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen) und die Obergrenzen wurden entsprechend angepasst. Bei der technischen Anpassung für das Jahr 2017 wurde der verbleibende Spielraum für das Jahr 2015 (1288 Mio. EUR) auf die Jahre 20182020 übertragen. Bei der technischen Anpassung für dieses Jahr wird der GSZ für das Jahr 2016 berechnet.

    Die Mittel für Zahlungen für sonstige besondere Instrumente werden so behandelt, als ob sie außerhalb der Obergrenzen des MFR ausgeführt würden 10 . 2016 lag die Obergrenze der Mittel für Zahlungen bei 144 685 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen. 2016 wurden Zahlungen in Höhe von 131 819,4 Mio. EUR ausgeführt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den ausgeführten Zahlungen der im Haushaltsplan 2016 bewilligten Mittel für Zahlungen (130 164,4 Mio. EUR) und den von 2016 auf 2017 übertragenen Mitteln (1655,0 Mio. EUR) 11 . Die Zahlungen für besondere Instrumente sind von der Ausführung ausgeschlossen (1016,3 Mio. EUR, bestehend aus 984,7 Mio. EUR an ausgeführten Zahlungen und 31,7 Mio. EUR an Übertragungen). Daher betragen die Ausführungen, die für die Berechnung des GSZ berücksichtigt wurden, 130 803,0 Mio. EUR.

    Sämtliche Übertragungen von 2015 auf 2016 wurden für die Zwecke der Berechnung des GSZ für das Jahr 2015 als ausgeführt betrachtet, auch wenn nicht alle hiervon tatsächlich ausgeführt wurden. Daher müssen die verfallenen Übertragungen bei der Berechnung hinzugefügt werden, da sie tatsächlich eine Minderausführung darstellen. Die verfallenen Übertragungen von 2015 auf 2016 belaufen sich auf 109,4 Mio. EUR, davon 0,1 Mio. EUR für die besonderen Instrumente. Der berücksichtigte Gesamtbetrag der verfallenen Übertragungen beläuft sich daher auf 109,3 Mio. EUR.

    Der verbleibende Spielraum bis zur Obergrenze der Mittel für Zahlungen für das Jahr 2016 beträgt 13 991,3 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen (d. h. 144 685 Mio. EUR - 130 803 Mio. EUR + 109,3 Mio. EUR).

    Nach Artikel 6 Absatz 2 der MFR-Verordnung ist zur Berechnung des GSZ und der entsprechenden Anpassung der Obergrenzen ein jährlicher Deflator von 2 % zu verwenden. Somit wird die Obergrenze für 2016 um 13 991,3 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen bzw. um 12 672,0 Mio. EUR zu Preisen von 2011 abgesenkt.

    Gemäß dem erwarteten Profil des Zahlungsbedarfs wird der GSZ in gleichmäßigen Tranchen zu Preisen von 2011 (4281 Mio. EUR) auf die Obergrenzen der Mittel für Zahlungen der Jahre 2018 bis 2020 übertragen, was einer Anhebung zu jeweiligen Preisen um 4852 Mio. EUR im Jahr 2018, um 4949 Mio. EUR im Jahr 2019 und um 5048 Mio. EUR im Jahr 2020 entspricht.

    Dies führt zu einer unveränderten Gesamtobergrenze der Mittel für Zahlungen für die Jahre 2014 bis 2020 zu Preisen von 2011 und zu einer Anhebung der Gesamtobergrenze der Mittel für Zahlungen um 858 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.

    Der folgenden Tabelle ist die Berechnung des GSZ für das Jahr 2016 im Einzelnen zu entnehmen 12 :

    Der folgenden Tabelle sind die entsprechenden Anpassungen der Obergrenzen der Mittel für Zahlungen zu entnehmen:

    4.Besondere Instrumente

    Für einige Instrumente gelten die mit dem Finanzrahmen 2014-2020 vereinbarten Ausgabenobergrenzen nicht. Diese Instrumente sollen eine rasche Reaktion auf außergewöhnliche oder unvorhersehbare Ereignisse ermöglichen, wobei innerhalb eines vorgegebenen Rahmens eine gewisse Flexibilität über die Ausgabenobergrenzen hinaus möglich ist.

    4.1.Reserve für Soforthilfe

    Nach Artikel 9 der geänderten MFR-Verordnung können aus der Soforthilfereserve jährlich bis zu 300 Mio. EUR zu Preisen von 2011 mobilisiert werden, d. h. im Jahr 2018 können 344,6 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen bereitgestellt werden (die Dotation für den gesamten Planungszeitraum beträgt 2301,4 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen). Der nicht in Anspruch genommene Teil eines Betrags aus dem Vorjahr kann auf das folgende Jahr übertragen werden. Die Übertragungen von 2016 auf 2017 belaufen sich auf 98,6 Mio. EUR 13 .

    4.2.Solidaritätsfonds der Europäischen Union

    Nach Artikel 10 der MFR-Verordnung können aus dem Solidaritätsfonds der EU jährlich bis zu 500 Mio. EUR zu Preisen von 2011 mobilisiert werden, d. h. im Jahr 2018 können 574,3 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen bereitgestellt werden (die Dotation für den gesamten Planungszeitraum beträgt 3945,7 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen). Der nicht in Anspruch genommene Teil eines Betrags aus dem Vorjahr kann auf das folgende Jahr übertragen werden. Die Übertragungen von 2016 auf 2017 belaufen sich auf 563,1 Mio. EUR. Der Betrag in Höhe von 508,1 Mio. EUR, der Ende 2016 verfiel, wird 2017 zur Aufstockung des Flexibilitätsinstruments herangezogen.

    4.3.Flexibilitätsinstrument

    Nach Artikel 11 der geänderten MFR-Verordnung können aus dem Flexibilitätsinstrument jährlich bis zu 600 Mio. EUR zu Preisen von 2011 mobilisiert werden, d. h. 2017 können 676 Mio. EUR und 2018 689 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen bereitgestellt werden (die Dotation für den gesamten Planungszeitraum beträgt 4315 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen). Der nicht in Anspruch genommene Teil der Beträge aus den drei vorhergehenden Jahren kann übertragen werden.

    Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f, in dem auf Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Bezug genommen wird, wird der für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehende Betrag ab 2017 jedes Jahr um die Beträge in Höhe des Teils der jährlichen Mittelausstattung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (508,1 Mio. EUR) und des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (137,6 Mio. EUR) erhöht, die im vorausgehenden Jahr verfallen sind.

    Der Gesamtbetrag des Flexibilitätsinstruments vor 2017 wurde in Anspruch genommen, sodass 1322 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen im Jahr 2017 zur Verfügung stehen (= ursprünglicher Betrag + verfallener Betrag des Solidaritätsfonds der Europäischen Union + verfallener Betrag des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung).

    4.4.Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

    Nach Artikel 12 der MFR-Verordnung können aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung jährlich bis zu 150 Mio. EUR zu Preisen von 2011 mobilisiert werden, d. h. im Jahr 2018 können 172,3 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen bereitgestellt werden (die Dotation für den gesamten Planungszeitraum beträgt 1183,4 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen). Der nicht in Anspruch genommene Teil der Beträge aus Vorjahren kann nicht übertragen werden. Der Betrag in Höhe von 137,6 Mio. EUR, der Ende 2016 verfiel, wird zur Aufstockung des Flexibilitätsinstruments im Jahr 2017 herangezogen.

    4.5.Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben

    Nach Artikel 13 der MFR-Verordnung wird ein die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 20142020 überschreitender Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben von bis zu 0,03 % des Bruttonationaleinkommens der Union eingerichtet.

    Der absolute Betrag des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben beträgt 4711,3 Mio. EUR für das Jahr 2018.

    4.6.Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen für Wachstum und Beschäftigung, insbesondere Jugendbeschäftigung, und für Migrations- und Sicherheitsmaßnahmen (GSV)

    Bleiben Spielräume innerhalb der Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen des MFR für die Jahre 2014 bis 2017 verfügbar, so bilden sie nach Artikel 14 der MFR-Verordnung einen Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen (GSV) des MFR über die Obergrenzen hinaus, die im Anhang der MFR-Verordnung für die Jahre 2016 bis 2020 für Politikziele im Zusammenhang mit Wachstum und Beschäftigung – insbesondere Jugendbeschäftigung – festgelegt sind. Mit der Verordnung (EU, Euratom) 2017/1123 des Rates wird der Anwendungsbereich des GSV ausgeweitet, sodass er nun auch für Migrations- und Sicherheitsmaßnahmen in Anspruch genommen werden kann.

    Im endgültigen Haushaltsplan 2016 blieb innerhalb der Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen ein Spielraum von 2090,2 Mio. EUR verfügbar. Die Mittel für Verpflichtungen der besonderen Instrumente und der 2016 in Anspruch genommene GSV für 2014 bleiben unberücksichtigt, da sie außerhalb der MFR-Obergrenzen ausgeführt werden.

    Nach Artikel 6 Absatz 2 der MFR-Verordnung ist zur Berechnung des GSV ein jährlicher Deflator von 2 % zu verwenden. Der Betrag des verbleibenden Spielraums des Haushaltsjahres 2016, der für 2017 bereitgestellt werden soll, beträgt 2016 zu jeweiligen Preisen 2090,2 Mio. EUR bzw. 2017 14 zu jeweiligen Preisen 2132,0 Mio. EUR (2018 zu jeweiligen Preisen 2174,7 Mio.). Der Betrag des GSV beträgt zu Preisen von 2011 1893,2 Mio. EUR.

    Der folgenden Tabelle ist die Berechnung des GSV im Einzelnen zu entnehmen 15 :

    5.Zusammenfassende Tabelle und Schlussfolgerungen

    In den folgenden Tabellen werden die Änderungen der Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen im Finanzrahmen auf der Grundlage von Artikel 5 der MRF-Verordnung zu jeweiligen Preisen und zu Preisen von 2011 zusammengefasst.

    (1)  COM (2017)220 final.
    (2)  ABl. L 163 vom 24.6.2017, S. 1.
    (3)  Außerdem wurden ein Fehler bei der Übertragung der Soforthilfereserve von 2016 auf 2017 auf Seite 6 sowie kleine Darstellungsfehler in der Tabelle zum Gesamtspielraum für Mittel für Zahlungen auf Seite 5, bei den Beträgen zum Solidaritätsfonds der Europäischen Union auf Seite 6 und in der Tabelle zum Gesamtspielraum für Mittel für Zahlungen auf Seite 8 korrigiert.
    (4) ABl. L 103 vom 22.4.2015, S. 1.
    (5)  COM(2016) 311 final vom 30.6.2016.
    (6)  https://ec.europa.eu/info/business-economy-euro/economic-performance-and-forecasts/economic-forecasts/spring-2017-economic-forecast_en
    (7)  Nach Artikel 3 Absatz 1 der MFR-Verordnung wird ferner die Teilobergrenze für Rubrik 2 für marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen nach den gemäß dem einschlägigen Rechtsakt durchgeführten Übertragungen zwischen der Säule I und der Entwicklung des ländlichen Raums angepasst. Für 2018 sind keine weiteren Übertragungen vorgesehen.
    (8)  ABl. L 168 vom 7.6.2014.
    (9)  COM(2016) 829 final vom 21.12.2016.
    (10) Sollten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission eine andere Vereinbarung hinsichtlich von Zahlungen für spezielle Instrumente treffen, wird die Kommission diese Vereinbarung bei der Berechnung des GSZ bei zukünftigen technischen Anpassungen berücksichtigen.
    (11) Sollten von 2016 auf 2017 übertragene Mittel im Haushaltsjahr 2017 verfallen, wird der entsprechende Betrag zu dem GSZ für das Haushaltsjahr 2018 hinzugerechnet.
    (12)  Gegenüber der Mitteilung der Kommission vom 24. Mai 2017 (COM(2017)220) wurde ein kleiner Darstellungsfehler korrigiert und die Berechnungsmethode für (24) angegeben.
    (13)  In der Mitteilung der Kommission vom 24. Mai 2017 (COM(2017)220) wurde diese Übertragung fälschlicherweise auf 169 Mio. EUR beziffert.
    (14) Sollte der Betrag in den Jahren 2018-20 ganz oder teilweise in Anspruch genommen werden, so wird der Betrag durch Anwendung des jährlichen Deflators von 2 % gemäß Artikel 6 Absatz 2 der MFR-Verordnung entsprechend angepasst.
    (15)  Gegenüber der Mitteilung der Kommission vom 24. Mai 2017 (COM(2017)220) wurde ein kleiner Darstellungsfehler korrigiert und der Betrag des 2017 und 2018 verfügbaren GSV von 2016 angegeben.
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    Brüssel, den 15.9.2017

    COM(2017) 473 final

    ANHANG

    der

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

    Technische Anpassung des Finanzrahmens für 2018 an die Entwicklung des BNE (ESVG 2010)

    (Artikel 6 der Verordnung Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020) zur Aktualisierung und Ersetzung der Mitteilung COM(2017) 220 final


    Tabelle 1    MEHRJÄHRIGER FINANZRAHMEN (EU-28) - TECHNISCHE ANPASSUNG FÜR 2018*

    * BNE-Bemessungsgrundlage ab 2018 auf Grundlage des ESVG 2010.

    Tabelle 2    MEHRJÄHRIGER FINANZRAHMEN (EU-28) - TECHNISCHE ANPASSUNG FÜR 2018*

    * BNE-Bemessungsgrundlage ab 2018 auf Grundlage des ESVG 2010.

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