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Document 52017AR4309
Opinion of the European Committee of the Regions — Proposal for a European Defence Fund
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Vorschlag für einen Europäischen Verteidigungsfonds
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Vorschlag für einen Europäischen Verteidigungsfonds
COR 2017/04309
ABl. C 247 vom 13.7.2018, p. 43–53
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
13.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 247/43 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Vorschlag für einen Europäischen Verteidigungsfonds
(2018/C 247/08)
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I. EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN
Änderung 1
Neuer Erwägungsgrund nach dem letzten Erwägungsgrund:
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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unter Hinweis auf die am 13. November 2017 von 23 Mitgliedstaaten vereinbarte Ständige Strukturierte Zusammenarbeit im Bereich von Sicherheit und Verteidigung, die auf Artikel 42 Absatz 6 und Artikel 46 sowie dem Protokoll (Nr. 10) des Vertrags über die Europäische Union beruht; |
Änderung 2
Erwägungsgrund 2
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Änderung 3
Erwägungsgrund 3
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Änderung 4
Erwägungsgrund 4
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Erübrigt sich.
Änderung 5
Erwägungsgrund 5
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
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Änderung 6
Erwägungsgrund 10
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Änderung 7
Erwägungsgrund 13
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Änderung 8
Erwägungsgrund 21
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Änderung 9
Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 25
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Änderung 10
Artikel 2
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Artikel 2 |
Artikel 2 |
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Ziele |
Ziele |
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Mit dem Programm werden folgende Ziele verfolgt: |
Mit dem Programm werden folgende Ziele verfolgt: |
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Begründung
Das Programm sollte inklusiv gestaltet werden und Empfängern aus allen Mitgliedstaaten offenstehen, wobei das geographische Schubladendenken ad acta gelegt werden sollte. Um Verbindlichkeiten bei der Kontrolle und Verteidigung der EU-Außengrenzen einzuführen, sollten die einzelnen Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, im Rahmen der Verteidigungsindustrie eine intelligente Spezialisierung voranzutreiben.
Änderung 11
Artikel 3
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Artikel 3 |
Artikel 3 |
Haushalt |
Haushalt |
Die Mittelausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum von 2019 bis 2020 auf 500 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen festgelegt. |
Die Mittelausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum von 2019 bis 2020 auf 500 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen festgelegt , die ausschließlich aus nicht ausgeschöpften Spielräumen und nicht aus Haushaltsumschichtungen stammen sollen . |
Begründung
Es ist undenkbar, dass der Haushalt für dieses Programm, das zum Zeitpunkt der Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens nicht vorgesehen war, aus Mitteln bestritten wird, die bereits für laufende EU-Programme bestimmt sind.
Änderung 12
Artikel 4 Absatz 1
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Allgemeine Finanzierungsbestimmungen |
Allgemeine Finanzierungsbestimmungen |
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Die finanzielle Hilfe der Union kann über die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vorgesehenen Finanzierungsarten gewährt werden, insbesondere durch:
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Die finanzielle Hilfe der Union kann über die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vorgesehenen Finanzierungsarten gewährt werden, insbesondere durch Finanzhilfen und gegebenenfalls auch durch Finanzinstrumente und die Vergabe öffentlicher Aufträge . Finanzielle Hilfe seitens der Union kann für technische Hilfeleistung für die Planung von KMU-Projekten gewährt werden. |
Änderung 13
Artikel 7 Absatz 1
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Förderfähige Rechtsträger |
Förderfähige Rechtsträger |
Begünstigte müssen in der Union niedergelassene Unternehmen sein, in denen die Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten mehr als 50 % des Unternehmens besitzen und diese im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 unmittelbar oder mittelbar durch ein oder mehrere zwischengeschaltete Unternehmen effektiv kontrollieren. Darüber hinaus dürfen sich sämtliche Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen, die die Teilnehmer einschließlich Subunternehmer und anderer Dritter in den im Rahmen des Programms finanzierten Maßnahmen verwenden, während der gesamten Laufzeit der Maßnahme nicht auf dem Gebiet von Nicht-Mitgliedstaaten befinden. |
Begünstigte , die die Kriterien für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit erfüllen, sowie deren Subunternehmer müssen in der Union niedergelassene Unternehmen sein, in denen die Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten mehr als 50 % des Unternehmens besitzen und diese im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 unmittelbar oder mittelbar durch ein oder mehrere zwischengeschaltete Unternehmen effektiv kontrollieren. Darüber hinaus dürfen sich sämtliche Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen, die die Teilnehmer einschließlich Subunternehmer und anderer Dritter in den im Rahmen des Programms finanzierten Maßnahmen verwenden, während der gesamten Laufzeit der Maßnahme nicht auf dem Gebiet von Nicht-Mitgliedstaaten befinden. |
Änderung 14
Artikel 10
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Zuschlagskriterien |
Zuschlagskriterien |
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Für eine Finanzierung im Rahmen des Programms vorgeschlagene Maßnahmen sind anhand der folgenden kumulativen Kriterien zu bewerten: |
Für eine Finanzierung im Rahmen des Programms vorgeschlagene Maßnahmen sind anhand der folgenden kumulativen Kriterien zu bewerten: |
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Maßnahmen, die für eine Finanzierung im Rahmen des Teils des Programms vorgeschlagen werden, der auf die Unterstützung von KMU und den Kapazitätsaufbau der an der Außengrenze der EU liegenden Regionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit abzielt, sind anhand der folgenden Kriterien zu bewerten: |
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Begründung
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Änderung 15
Artikel 13 Absatz 3
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung |
Arbeitsprogramm |
Arbeitsprogramm |
Durch das Arbeitsprogramm muss gewährleistet werden, dass ein glaubwürdiger Teil des Gesamthaushalts Maßnahmen zur Förderung der grenzüberschreitenden Teilnahme von KMU zugutekommt . |
Durch das Arbeitsprogramm muss gewährleistet werden, dass mindestens 20 % des Gesamtbudgets Maßnahmen zur Förderung der grenzüberschreitenden Teilnahme von KMU zugutekommen . |
Begründung
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II. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN
Einführung
1. |
sieht eine Gefährdung der globalen Sicherheit durch ein immer breiteres Bedrohungsspektrum (Krieg, bewaffnete Konflikte, Terrorismus, illegale Einwanderung, Korruption, Populismus). Spezifische Sicherheitsprobleme gibt es in jedem EU-Mitgliedstaat und in jeder Region. Der Europäische Ausschuss der Regionen (AdR) unterstützt das vorgeschlagene „Europäische Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich“ und dessen Ziele: Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovation in der Verteidigungsindustrie der Union, einschließlich der Cyberabwehr, bessere Nutzung der Ergebnisse der Verteidigungsforschung, Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen bei der Entwicklung von Verteidigungsprodukten und -technologien sowie Nutzung langfristiger Kooperationsprojekte der Mitgliedstaaten. Begrüßt wird auch die Initiative zur Einrichtung eines Europäischen Verteidigungsfonds (EVF), die sowohl das „Europäische Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich“ als auch „Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung“ umfasst; |
2. |
ist der Auffassung, dass die Sicherheit eines jeden Landes sowie der gesamten EU im Wesentlichen auf zwei Pfeilern ruht: dem Wirtschaftspotenzial sowie der durch Einheit und Zusammenhalt geprägten Gesellschaft. Inzwischen ist die Sicherheit jedes einzelnen Mitgliedstaats gleichbedeutend mit der Sicherheit der gesamten EU. Die EU muss sich nachdrücklicher um ihre Sicherheit bemühen und ein stärkeres Profil als einflussreicher globaler Akteur für den Frieden zeigen; |
Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
3. |
erkennt Artikel 173 AEUV als geeignete Rechtsgrundlage des Programms an, da es darin um die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie geht; |
4. |
weist darauf hin, dass die Umsetzung des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich von der Europäischen Verteidigungsagentur gesteuert wird, die als Regulierungsagentur agiert und nur dem Rat rechenschaftspflichtig ist. Darüber hinaus ist es nicht gängige Praxis einer Regulierungsagentur, Mittel in so beträchtlicher Höhe zu verwalten. Daher fordert der AdR die Europäische Kommission auf, bei der Durchführung des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich ein Höchstmaß an Transparenz zu gewährleisten und sich an der Funktionsweise der dem Europäischen Parlament rechenschaftspflichtigen Exekutivagenturen ein Beispiel zu nehmen; |
5. |
fordert die Kommission auf, das Potenzial aller EU-Mitgliedstaaten zu nutzen und die Unterstützung nicht auf bestimmte Gebiete zu konzentrieren — vergessen werden darf auch nicht, dass die regionale Entwicklung auch eine Bedeutung für die innere Sicherheit der einzelnen EU-Mitgliedstaaten hat und eines ihrer Entwicklungsziele ist; |
6. |
fordert, den Ausbau der Sicherheits- und Verteidigungskapazitäten der Regionen mit EU-Außengrenzen im Blick zu behalten; |
Konzentration auf EU-Mehrwert
7. |
ist der Ansicht, dass die EU Frieden, Freiheit, Gleichheit und Stabilität erreichen kann, indem sie mit den Regierungen der Mitgliedstaaten eng in den Bereichen zusammenarbeitet, in denen die Frage des europäischen Mehrwerts auf der Tagesordnung steht. Diesem Zweck muss auch der Aktionsplan des Europäischen Verteidigungsfonds verpflichtet sein; |
8. |
unterstützt die Initiative der Europäischen Kommission, all ihre Befugnisse zu nutzen, um die Verteidigungsfähigkeit der EU-Mitgliedstaaten zu stärken und die Zusammenarbeit zwischen den Staaten zu fördern mit dem Ziel, eine vertiefte Integration zu gewährleisten und klare Vorgaben zu machen, in welche Richtung die Unterstützung für die Planung der nationalen Verteidigungsfähigkeit und den Aufbau wettbewerbsfähiger, integrierter Lieferketten verlaufen soll; |
9. |
macht darauf aufmerksam, dass der Aufbau wettbewerbsfähiger, integrierter Lieferketten in der EU von der politischen Bereitschaft der Mitgliedstaaten abhängt, sich dafür zu engagieren. Der Europäische Verteidigungsfonds sollte im Bereich der Verteidigungsgüter und -technologien gemeinsame Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten gestalten und fördern; |
10. |
betont, dass aktiv auf die strategische Autonomie der EU hingearbeitet und ihre Verteidigungsfähigkeit erhöht werden sollte. Die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie muss unterstützt werden, und sehr sorgfältig ist zu prüfen, ob die Antragsteller wirklich aus der EU kommen. Die Hauptauftragnehmer und die Unterauftragnehmer müssen in der Europäischen Union niedergelassen sein, und die Unternehmen müssen mindestens zur Hälfte im Besitz der Mitgliedstaaten oder natürlicher oder juristischer Personen aus der EU sein und effektiv von europäischem Kapital kontrolliert werden. Die Führung und tatsächliche Kontrolle dieser Unternehmen muss in der Europäischen Union lokalisierbar sein. Weiterhin muss die Europäische Kommission darüber wachen, dass kein Drittland die faktische Kontrolle über die einem Konsortium angehörenden Organisationen ausübt; |
11. |
betont, dass der Europäische Verteidigungsfonds die Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht ersetzt, sondern sie um grenzüberschreitende Projekte ergänzt, die ein Mitgliedstaat alleine nicht finanzieren könnte. Der Europäische Verteidigungsfonds bietet — im Zusammenwirken mit den Mitgliedstaaten, der NATO und anderen internationalen Investitionen — eine Ergänzung zu den Maßnahmen der Mitgliedstaaten und liefert einen klaren europäischen Mehrwert für die europäische Verteidigungspolitik; |
Integration der KMU in die Lieferketten der europäischen Verteidigungsindustrie
12. |
begrüßt den Ansatz des „Lebenszyklus“ für den Europäischen Verteidigungsfonds zur Unterstützung der Forschung und Entwicklung von Produkten/Technologien im Verteidigungsbereich, wofür im EVF zwei Teilbereiche (Fenster) vorgesehen sind; |
13. |
spricht sich mit Nachdruck dafür aus, bei der Prüfung von Projektanträgen den Konsortien, denen eine größere Zahl von KMU angehört, Zusatzpunkte zu geben; |
14. |
weist darauf hin, dass eine wichtige Voraussetzung für die Entwicklung der beiden Teilbereiche des Europäischen Verteidigungsfonds ein wirksamer Mechanismus für die Fähigkeitenplanung ist, bei dem Prioritäten für die Forschung und Fähigkeiten festgelegt und eine enge Koordinierung beider Teilbereiche vorgenommen werden; |
15. |
ist der Auffassung, dass zusätzliche Finanzmittel der EU zur Unterstützung der Verteidigungsindustrie auf dem eigenen Hoheitsgebiet eingesetzt werden müssen, und unterstützt die Definition der Begünstigten, die die Kommission in ihrer Mitteilung verwendet; |
16. |
fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, sich aktiv an der Bewirtschaftung der beiden Fondsbereiche zu beteiligen und ihre Bedürfnisse und Prioritäten festzulegen; |
17. |
begrüßt die Pläne der Kommission zur effizienteren Nutzung ziviler Anwendungen im militärischen Bereich; hält Investitionen in diese Technologien für eine herausragende Möglichkeit, das Wirtschaftswachstum in der EU anzukurbeln und hochqualifizierte Arbeitsplätze zu schaffen, weil sich dieser Bereich an der Schnittstelle vieler Sektoren befindet: Elektronik, Luftfahrt, Robotik, Hochleistungscomputing, Raumfahrt, Textilien, Bauwesen, Telekommunikation, Überwachungstechnik, Energie, Navigation usw.; |
18. |
weist darauf hin, dass Unternehmen, die mit diesen innovativen Technologien arbeiten, vor allem Neugründungen und KMU sind, die mithilfe einer angemessenen Unterstützung erheblich zum technologischen Fortschritt im Verteidigungssektor beitragen könnten. Als bedeutsam und positiv ist die Entscheidung der Kommission zu werten, dass die EU die KMU in diesem Sektor gezielt unterstützen will; |
19. |
fordert eine bessere Koordinierung zwischen den zuständigen Dienststellen, um interessierte Kreise zu informieren und neue Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck zu fördern. Dieses gewaltige Potenzial muss die EU im Sinne des Wachstums und der Wettbewerbsfähigkeit nutzbar machen; |
20. |
teilt die Auffassung der Europäischen Kommission bezüglich der leichteren Beteiligung von KMU an grenzüberschreitenden Projekten, was finanziell im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds unterstützt werden soll. Unbedingt gilt es, sich zu vergegenwärtigen, dass die Einbeziehung von KMU in die Lieferketten der europäischen Verteidigungsindustrie dazu dienen soll, die Sicherheit und Verteidigung der EU, die Wettbewerbsfähigkeit und die strategische Autonomie zu erhöhen. Der Europäische Verteidigungsfonds sollte Anreize für die Verwirklichung dieser Ziele bieten; |
21. |
ist der Ansicht, dass die Europäische Kommission alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente mobilisieren muss, damit die KMU innerhalb der gesamten EU einen gleichberechtigten Zugang zum EVF erhalten. Fortschritte in der Innovation sind nicht kurzfristig messbar, sondern die Ergebnisse müssen erst zur Anwendungsreife gelangen. Sicherlich würde die Einführung einer planvollen und alle Ebenen umfassenden koordinierten Innovationspolitik den innovativsten Unternehmen Anreize bieten, zu strategischen Investoren der KMU zu werden; |
22. |
fordert die Kommission auf, die folgenden Maßnahmen zu unterstützen, durch die die Beteiligung von KMU an den Verteidigungsprojekten vergrößert werden kann:
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Finanzierung
23. |
weist darauf hin, dass die EIB-Gruppe ein wichtiger Partner für Investitionen in Technologien mit doppeltem Verwendungszweck ist, in denen KMU in den Bereichen militärische Ausrüstung bzw. Technologie für den zivilen Einsatz, Cybersicherheit, Impfstoffe, biologische Gefahrenabwehr sowie Telekommunikations- und Informationsinfrastrukturen eine wichtige Rolle spielen; |
24. |
betont, dass angesichts der besonderen Merkmale des Verteidigungssektors nicht alle Bankdienstleistungen zur Unterstützung der KMU geeignet sind; begrüßt den proaktiven Ansatz der EIB, andere Instrumente wie z. B. Darlehen, Garantien und Eigenkapital zu nutzen; |
25. |
ist der Auffassung, dass die Annahme eines Europäischen Verteidigungsfonds nicht als Vorwand dienen darf, um die Mittelzuweisungen für die Kohäsionspolitik zu kürzen oder in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen; die Kohäsionspolitik muss fortgeführt werden, da sie das wichtigste öffentliche Investitionsinstrument der Europäischen Union zur Verbesserung der europäischen Integration durch sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt ist. |
Brüssel, den 23. März 2018
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Karl-Heinz LAMBERTZ
(6) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(6) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).