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Document 52017AR4309

    Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Vorschlag für einen Europäischen Verteidigungsfonds

    COR 2017/04309

    ABl. C 247 vom 13.7.2018, p. 43–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.7.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 247/43


    Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Vorschlag für einen Europäischen Verteidigungsfonds

    (2018/C 247/08)

    Berichterstatter:

    Dainis Turlais (LV/ALDE), Mitglied des Stadtrats von Rīga

    Referenzdokumente:

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich zwecks Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation in der Verteidigungsindustrie der EU

    COM(2017) 294 final — 2017/0125 (COD)

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds

    COM(2017) 295 final

    I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

    Änderung 1

    Neuer Erwägungsgrund nach dem letzten Erwägungsgrund:

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

    unter Hinweis auf die am 13. November 2017 von 23 Mitgliedstaaten vereinbarte Ständige Strukturierte Zusammenarbeit im Bereich von Sicherheit und Verteidigung, die auf Artikel 42 Absatz 6 und Artikel 46 sowie dem Protokoll (Nr. 10) des Vertrags über die Europäische Union beruht;

    Änderung 2

    Erwägungsgrund 2

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    (2)

    Um zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation in der Verteidigungsindustrie der Union beizutragen, sollte ein europäisches Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich (im Folgenden „das Programm“) eingerichtet werden. Das Programm sollte darauf abzielen , die Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie, unter anderem in der Cyberabwehr, der Union zu fördern , indem die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen in der Entwicklungsphase von Verteidigungsprodukten und -technologien unterstützt wird. Die Entwicklungsphase, die der Forschungs- und Technologiephase folgt, ist mit erheblichen Risiken und Kosten verbunden, die die weitere Nutzung der Forschungsergebnisse hemmen und die Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie der Union beeinträchtigen. Durch die Unterstützung der Entwicklungsphase würde das Programm einen Beitrag zur besseren Verwertung der Ergebnisse der Verteidigungsforschung leisten, es würde dazu beitragen, die Lücke zwischen Forschung und Produktion zu schließen und es würde alle Formen von Innovation fördern. Mit dem Programm sollten nach Artikel 182 AEUV durchgeführte Tätigkeiten ergänzt werden; es erstreckt sich nicht auf die Herstellung von Verteidigungsprodukten und -technologien.

    (2)

    Um zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation in der Verteidigungsindustrie der Union sowie zu Effizienzsteigerungen bei den Gesamtausgaben im Verteidigungsbereich der Union beizutragen und damit die strategische Autonomie der EU zu erhöhen , sollte ein europäisches Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich (im Folgenden „das Programm“) eingerichtet werden. Das Programm sollte sicherstellen, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie, unter anderem in der Cyberabwehr, der Union gewährleistet wird , indem die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen — insbesondere KMU — mehrerer Staaten in der Entwicklungsphase von Verteidigungsprodukten und -technologien unterstützt wird. Die Entwicklungsphase, die der Forschungs- und Technologiephase folgt, ist mit erheblichen Risiken und Kosten verbunden, die die weitere Nutzung der Forschungsergebnisse hemmen und die Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie der Union beeinträchtigen. Durch die Unterstützung der Entwicklungsphase würde das Programm einen Beitrag zur besseren Verwertung der Ergebnisse der Verteidigungsforschung leisten, es würde dazu beitragen, die Lücke zwischen Forschung und Produktion zu schließen und es würde alle Formen von Innovation fördern. Mit dem Programm sollten nach Artikel 182 AEUV durchgeführte Tätigkeiten ergänzt werden; es erstreckt sich nicht auf die Herstellung von Verteidigungsprodukten und -technologien.

    Änderung 3

    Erwägungsgrund 3

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    (3)

    Zur besseren Nutzung von Größenvorteilen in der Verteidigungsindustrie sollte das Programm die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen bei der Entwicklung von Verteidigungsprodukten und -technologien unterstützen.

    (3)

    Zur besseren Nutzung von Größenvorteilen in der Verteidigungsindustrie sollte das Programm die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bzw. Unternehmen bei der Entwicklung von Verteidigungsprodukten und -technologien unterstützen und so die Standardisierung der Militärsysteme bei gleichzeitiger Optimierung ihrer Interoperabilität fördern .

    Änderung 4

    Erwägungsgrund 4

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    (4)

    Das Programm sollte für einen Zeitraum von zwei Jahren, d. h. vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 laufen, während der Betrag für die Durchführung des Programms für diesen Zeitraum festgelegt werden sollte.

    (4)

    Das Programm sollte für einen Zeitraum von zwei Jahren, d. h. vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 laufen, während der Betrag für die Durchführung des Programms für diesen Zeitraum festgelegt werden sollte. Zur Finanzierung des Programms aus dem Gesamthaushalt der Union sollte ein Betrag von 500 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen für diesen Zweck vorgesehen werden. Da es sich bei dem Programm um eine neue Initiative handelt, die bei der Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für 2014-2020 nicht vorgesehen war, und um negative Auswirkungen auf die Finanzierung der bestehenden Mehrjahresprogramme zu verhindern, sollte dieser Betrag aus nicht ausgeschöpften Spielräumen innerhalb der Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens stammen. Der endgültige Betrag sollte vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens genehmigt werden.

    Begründung

    Erübrigt sich.

    Änderung 5

    Erwägungsgrund 5

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    (5)

    Das Programm sollte in voller Übereinstimmung mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) umgesetzt werden. Die Förderung könnte insbesondere aus Finanzhilfen bestehen. Finanzinstrumente oder die Vergabe öffentlicher Aufträge können eingesetzt werden, wenn dies zweckmäßig erscheint.

    (5)

    Das Programm sollte in voller Übereinstimmung mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) umgesetzt werden. Die Förderung könnte insbesondere aus Finanzhilfen bestehen. Finanzinstrumente oder die Vergabe öffentlicher Aufträge können eingesetzt werden, wenn dies zweckmäßig erscheint , wobei Mischmechanismen von Interesse sein könnten .

    Begründung

    Änderung 6

    Erwägungsgrund 10

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    (10)

    Da das Ziel des Programms darin besteht, die Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie der Union zu fördern, indem das Risiko in der Entwicklungsphase kooperativer Projekte gemindert wird, sollten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Entwicklung von Verteidigungsprodukten oder -technologien — insbesondere die Festlegung gemeinsamer technischer Spezifikationen, Entwurf, Prototypen, Tests, Eignungsnachweis, Zertifizierung, Durchführbarkeitsstudien und andere unterstützende Maßnahmen — förderfähig sein. Dies gilt auch für die Optimierung bestehender Verteidigungsprodukte und -technologien.

    (10)

    Da das Ziel des Programms darin besteht, die strategische Unabhängigkeit der EU durch den Ausbau ihrer Verteidigungsfähigkeit zu erhöhen und die Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie der Union zu fördern, indem das Risiko in der Entwicklungsphase kooperativer Projekte gemindert wird, sollten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Entwicklung von Verteidigungsprodukten oder -technologien — insbesondere die Festlegung gemeinsamer technischer Spezifikationen, Entwurf, Prototypen, Tests, Eignungsnachweis, Zertifizierung, Durchführbarkeitsstudien und andere unterstützende Maßnahmen — förderfähig sein. Dies gilt auch für die Optimierung bestehender Verteidigungsprodukte und -technologien , die in den Mitgliedstaaten entwickelt wurden .

    Änderung 7

    Erwägungsgrund 13

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    (13)

    Da das Programm auf eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie der Union abzielt, sollten nur in der Union niedergelassene und unter der wirksamen Kontrolle der Mitgliedstaaten oder ihrer Staatsangehörigen stehende Rechtsträger förderfähig sein. Um den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dürfen sich die Infrastruktur, Einrichtungen, Vermögenswerte und Ressourcen, die von den Begünstigten und den Unterauftragnehmern im Rahmen der durch das Programm geförderten Maßnahmen genutzt werden, nicht auf dem Gebiet von Nicht-Mitgliedstaaten befinden.

    (13)

    Da das Programm auf eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie der Union abzielt, sollten nur in der Union niedergelassene und unter der wirksamen Kontrolle der Mitgliedstaaten oder ihrer Staatsangehörigen stehende Rechtsträger förderfähig sein. Um den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dürfen sich die Infrastruktur, Einrichtungen, Vermögenswerte und Ressourcen, die von den Begünstigten und den Unterauftragnehmern im Rahmen der durch das Programm geförderten Maßnahmen genutzt werden, nicht auf dem Gebiet von Nicht-Mitgliedstaaten befinden.

    Im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit müssen Unternehmen, die ihren Sitz in der EU haben, vor der Einflussnahme durch Unternehmen aus Drittstaaten geschützt werden.

    Änderung 8

    Erwägungsgrund 21

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    (21)

    Die Kommission sollte ein mehrjähriges Arbeitsprogramm im Einklang mit den Zielen des Programms erstellen. Die Kommission sollte bei der Erstellung des Arbeitsprogramms durch einen Ausschuss der Mitgliedstaaten (nachstehend „Programmausschuss“) unterstützt werden. Vor dem Hintergrund der Politik der Union hinsichtlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) als Schlüssel zu wirtschaftlichem Wachstum, zur Innovation, zur Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur sozialen Integration in der Union, und angesichts der Tatsache, dass die geförderten Maßnahmen in der Regel eine transnationale Zusammenarbeit erfordern werden, ist es wichtig, dass das Arbeitsprogramm eine solche grenzüberschreitende Teilnahme von KMU widerspiegelt und ermöglicht und dass daher ein Anteil des Gesamtbudgets Maßnahmen solcher Art zugutekommt .

    (21)

    Die Kommission sollte ein mehrjähriges Arbeitsprogramm im Einklang mit den Zielen des Programms erstellen. Die Kommission sollte bei der Erstellung des Arbeitsprogramms durch einen Ausschuss der Mitgliedstaaten (nachstehend „Programmausschuss“) unterstützt werden. Vor dem Hintergrund der Politik der Union hinsichtlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) als Schlüssel zu wirtschaftlichem Wachstum, zur Innovation, zur Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur sozialen Integration in der Union, und angesichts der Tatsache, dass die geförderten Maßnahmen in der Regel eine transnationale Zusammenarbeit erfordern werden, ist es wichtig, dass das Arbeitsprogramm eine solche grenzüberschreitende Teilnahme von KMU widerspiegelt und ermöglicht , wenn die Höhe der Finanzhilfe mindestens 20 % des jährlichen Gesamtbudgets beträgt .

    Änderung 9

    Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 25

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

    (26)

    Die Kommission sollte den Schwerpunkt auf einen territorialen bzw. standortbezogenen Ansatz legen und dabei KMU, regionale Cluster und Regionen in allen Mitgliedstaaten über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme des Programms und über weitere Finanzierungsmöglichkeiten für Verteidigungsvorhaben informieren, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der regionalen Strategien für eine intelligente Spezialisierung.

    Änderung 10

    Artikel 2

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Artikel 2

    Artikel 2

    Ziele

    Ziele

    Mit dem Programm werden folgende Ziele verfolgt:

    Mit dem Programm werden folgende Ziele verfolgt:

    a)

    Förderung der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit in der Verteidigungsindustrie der Union durch Unterstützung von Maßnahmen in der Entwicklungsphase;

    a)

    Förderung der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit in der Verteidigungsindustrie der Union durch Unterstützung von Maßnahmen in der Entwicklungsphase;

    b)

    Unterstützung und Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, bei der Entwicklung von Technologien oder Produkten im Einklang mit den durch Mitgliedstaaten innerhalb der EU gemeinsam vereinbarten Prioritäten bei den Fähigkeiten im Verteidigungsbereich;

    b)

    Unterstützung und Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, bei der Entwicklung von Technologien oder Produkten im Einklang mit den durch Mitgliedstaaten innerhalb der EU gemeinsam vereinbarten Prioritäten bei den Fähigkeiten im Verteidigungsbereich;

    c)

    Förderung einer verbesserten Nutzung der Ergebnisse der Forschung im Bereich der Verteidigung und Beitrag zur Schließung der Lücke zwischen Forschung und Entwicklung.

    c)

    Förderung einer verbesserten Nutzung der Ergebnisse der Forschung im Bereich der Verteidigung und Beitrag zur Schließung der Lücke zwischen Forschung und Entwicklung;

     

    d)

    Aufbau von Verteidigungs- und Sicherheitskapazitäten in den EU-Mitgliedstaaten mit Außengrenzen.

    Begründung

    Das Programm sollte inklusiv gestaltet werden und Empfängern aus allen Mitgliedstaaten offenstehen, wobei das geographische Schubladendenken ad acta gelegt werden sollte. Um Verbindlichkeiten bei der Kontrolle und Verteidigung der EU-Außengrenzen einzuführen, sollten die einzelnen Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, im Rahmen der Verteidigungsindustrie eine intelligente Spezialisierung voranzutreiben.

    Änderung 11

    Artikel 3

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Artikel 3

    Artikel 3

    Haushalt

    Haushalt

    Die Mittelausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum von 2019 bis 2020 auf 500 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen festgelegt.

    Die Mittelausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum von 2019 bis 2020 auf 500 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen festgelegt , die ausschließlich aus nicht ausgeschöpften Spielräumen und nicht aus Haushaltsumschichtungen stammen sollen .

    Begründung

    Es ist undenkbar, dass der Haushalt für dieses Programm, das zum Zeitpunkt der Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens nicht vorgesehen war, aus Mitteln bestritten wird, die bereits für laufende EU-Programme bestimmt sind.

    Änderung 12

    Artikel 4 Absatz 1

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Allgemeine Finanzierungsbestimmungen

    Allgemeine Finanzierungsbestimmungen

    Die finanzielle Hilfe der Union kann über die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vorgesehenen Finanzierungsarten gewährt werden, insbesondere durch:

    a)

    Finanzhilfen;

    b)

    Finanzinstrumente;

    c)

    Vergabe öffentlicher Aufträge;

    Die finanzielle Hilfe der Union kann über die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vorgesehenen Finanzierungsarten gewährt werden, insbesondere durch Finanzhilfen und gegebenenfalls auch durch Finanzinstrumente und die Vergabe öffentlicher Aufträge . Finanzielle Hilfe seitens der Union kann für technische Hilfeleistung für die Planung von KMU-Projekten gewährt werden.

    Änderung 13

    Artikel 7 Absatz 1

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Förderfähige Rechtsträger

    Förderfähige Rechtsträger

    Begünstigte müssen in der Union niedergelassene Unternehmen sein, in denen die Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten mehr als 50 % des Unternehmens besitzen und diese im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 unmittelbar oder mittelbar durch ein oder mehrere zwischengeschaltete Unternehmen effektiv kontrollieren. Darüber hinaus dürfen sich sämtliche Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen, die die Teilnehmer einschließlich Subunternehmer und anderer Dritter in den im Rahmen des Programms finanzierten Maßnahmen verwenden, während der gesamten Laufzeit der Maßnahme nicht auf dem Gebiet von Nicht-Mitgliedstaaten befinden.

    Begünstigte , die die Kriterien für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit erfüllen, sowie deren Subunternehmer müssen in der Union niedergelassene Unternehmen sein, in denen die Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten mehr als 50 % des Unternehmens besitzen und diese im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 unmittelbar oder mittelbar durch ein oder mehrere zwischengeschaltete Unternehmen effektiv kontrollieren. Darüber hinaus dürfen sich sämtliche Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen, die die Teilnehmer einschließlich Subunternehmer und anderer Dritter in den im Rahmen des Programms finanzierten Maßnahmen verwenden, während der gesamten Laufzeit der Maßnahme nicht auf dem Gebiet von Nicht-Mitgliedstaaten befinden.

    Änderung 14

    Artikel 10

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Zuschlagskriterien

    Zuschlagskriterien

    Für eine Finanzierung im Rahmen des Programms vorgeschlagene Maßnahmen sind anhand der folgenden kumulativen Kriterien zu bewerten:

    Für eine Finanzierung im Rahmen des Programms vorgeschlagene Maßnahmen sind anhand der folgenden kumulativen Kriterien zu bewerten:

    a)

    herausragende Qualität

    a)

    herausragende Qualität

    b)

    Beitrag zur Innovation und technologischen Entwicklung der europäischen Verteidigungsindustrie und damit zur Förderung der industriellen Autonomie der Union im Bereich der Verteidigungstechnologien und

    b)

    Beitrag zur Innovation und technologischen Entwicklung der europäischen Verteidigungsindustrie und damit zur Förderung der industriellen Autonomie der Union im Bereich der Verteidigungstechnologien und

    c)

    Beitrag zu den sicherheits- und verteidigungspolitischen Interessen der Union durch die Förderung von Verteidigungstechnologien, die zur Umsetzung der gemeinsam von den Mitgliedstaaten innerhalb der Union festgelegten Prioritäten für die Verteidigungsfähigkeiten beitragen und

    c)

    Beitrag zu den sicherheits- und verteidigungspolitischen Interessen der Union durch die Förderung von Verteidigungstechnologien, die zur Umsetzung der gemeinsam von den Mitgliedstaaten innerhalb der Union festgelegten Prioritäten für die Verteidigungsfähigkeiten beitragen und

    d)

    Tragfähigkeit insbesondere über einen Nachweis durch die Begünstigten, dass die übrigen Kosten der förderfähigen Maßnahme durch andere Mittel abgedeckt werden, beispielsweise durch Beiträge der Mitgliedstaaten und

    d)

    Tragfähigkeit insbesondere über einen Nachweis durch die Begünstigten, dass die übrigen Kosten der förderfähigen Maßnahme durch andere Mittel abgedeckt werden, beispielsweise durch Beiträge der Mitgliedstaaten und

    e)

    für Maßnahmen gemäß den Buchstaben b bis e des Artikels 6 Absatz 1: der Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie durch den Nachweis durch die Begünstigten, dass Mitgliedstaaten sich dazu verpflichtet haben, das Endprodukt oder die Technologie in koordinierter Weise — unter anderem durch gemeinsame Auftragsvergabe (falls zutreffend) — gemeinsam zu produzieren und zu beschaffen.

    e)

    für Maßnahmen gemäß den Buchstaben b bis e des Artikels 6 Absatz 1: der Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie durch den Nachweis durch die Begünstigten, dass Mitgliedstaaten sich dazu verpflichtet haben, das Endprodukt oder die Technologie in koordinierter Weise — unter anderem durch gemeinsame Auftragsvergabe (falls zutreffend) — gemeinsam zu produzieren und zu beschaffen.

     

    Maßnahmen, die für eine Finanzierung im Rahmen des Teils des Programms vorgeschlagen werden, der auf die Unterstützung von KMU und den Kapazitätsaufbau der an der Außengrenze der EU liegenden Regionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit abzielt, sind anhand der folgenden Kriterien zu bewerten:

     

    a)

    herausragende Qualität

     

    b)

    Potenzial zur Bildung eines integrierten Systems von Unternehmen im Bereich der Sicherheit und Verteidigung

     

    c)

    Tragfähigkeit über einen Nachweis durch die Begünstigten, dass die übrigen Kosten durch andere Mittel abgedeckt werden, beispielsweise durch Beiträge der Mitgliedstaaten.

    Begründung

    Änderung 15

    Artikel 13 Absatz 3

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung

    Arbeitsprogramm

    Arbeitsprogramm

    Durch das Arbeitsprogramm muss gewährleistet werden, dass ein glaubwürdiger Teil des Gesamthaushalts Maßnahmen zur Förderung der grenzüberschreitenden Teilnahme von KMU zugutekommt .

    Durch das Arbeitsprogramm muss gewährleistet werden, dass mindestens 20 % des Gesamtbudgets Maßnahmen zur Förderung der grenzüberschreitenden Teilnahme von KMU zugutekommen .

    Begründung

    II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

    DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

    Einführung

    1.

    sieht eine Gefährdung der globalen Sicherheit durch ein immer breiteres Bedrohungsspektrum (Krieg, bewaffnete Konflikte, Terrorismus, illegale Einwanderung, Korruption, Populismus). Spezifische Sicherheitsprobleme gibt es in jedem EU-Mitgliedstaat und in jeder Region. Der Europäische Ausschuss der Regionen (AdR) unterstützt das vorgeschlagene „Europäische Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich“ und dessen Ziele: Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovation in der Verteidigungsindustrie der Union, einschließlich der Cyberabwehr, bessere Nutzung der Ergebnisse der Verteidigungsforschung, Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen bei der Entwicklung von Verteidigungsprodukten und -technologien sowie Nutzung langfristiger Kooperationsprojekte der Mitgliedstaaten. Begrüßt wird auch die Initiative zur Einrichtung eines Europäischen Verteidigungsfonds (EVF), die sowohl das „Europäische Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich“ als auch „Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung“ umfasst;

    2.

    ist der Auffassung, dass die Sicherheit eines jeden Landes sowie der gesamten EU im Wesentlichen auf zwei Pfeilern ruht: dem Wirtschaftspotenzial sowie der durch Einheit und Zusammenhalt geprägten Gesellschaft. Inzwischen ist die Sicherheit jedes einzelnen Mitgliedstaats gleichbedeutend mit der Sicherheit der gesamten EU. Die EU muss sich nachdrücklicher um ihre Sicherheit bemühen und ein stärkeres Profil als einflussreicher globaler Akteur für den Frieden zeigen;

    Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

    3.

    erkennt Artikel 173 AEUV als geeignete Rechtsgrundlage des Programms an, da es darin um die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie geht;

    4.

    weist darauf hin, dass die Umsetzung des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich von der Europäischen Verteidigungsagentur gesteuert wird, die als Regulierungsagentur agiert und nur dem Rat rechenschaftspflichtig ist. Darüber hinaus ist es nicht gängige Praxis einer Regulierungsagentur, Mittel in so beträchtlicher Höhe zu verwalten. Daher fordert der AdR die Europäische Kommission auf, bei der Durchführung des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich ein Höchstmaß an Transparenz zu gewährleisten und sich an der Funktionsweise der dem Europäischen Parlament rechenschaftspflichtigen Exekutivagenturen ein Beispiel zu nehmen;

    5.

    fordert die Kommission auf, das Potenzial aller EU-Mitgliedstaaten zu nutzen und die Unterstützung nicht auf bestimmte Gebiete zu konzentrieren — vergessen werden darf auch nicht, dass die regionale Entwicklung auch eine Bedeutung für die innere Sicherheit der einzelnen EU-Mitgliedstaaten hat und eines ihrer Entwicklungsziele ist;

    6.

    fordert, den Ausbau der Sicherheits- und Verteidigungskapazitäten der Regionen mit EU-Außengrenzen im Blick zu behalten;

    Konzentration auf EU-Mehrwert

    7.

    ist der Ansicht, dass die EU Frieden, Freiheit, Gleichheit und Stabilität erreichen kann, indem sie mit den Regierungen der Mitgliedstaaten eng in den Bereichen zusammenarbeitet, in denen die Frage des europäischen Mehrwerts auf der Tagesordnung steht. Diesem Zweck muss auch der Aktionsplan des Europäischen Verteidigungsfonds verpflichtet sein;

    8.

    unterstützt die Initiative der Europäischen Kommission, all ihre Befugnisse zu nutzen, um die Verteidigungsfähigkeit der EU-Mitgliedstaaten zu stärken und die Zusammenarbeit zwischen den Staaten zu fördern mit dem Ziel, eine vertiefte Integration zu gewährleisten und klare Vorgaben zu machen, in welche Richtung die Unterstützung für die Planung der nationalen Verteidigungsfähigkeit und den Aufbau wettbewerbsfähiger, integrierter Lieferketten verlaufen soll;

    9.

    macht darauf aufmerksam, dass der Aufbau wettbewerbsfähiger, integrierter Lieferketten in der EU von der politischen Bereitschaft der Mitgliedstaaten abhängt, sich dafür zu engagieren. Der Europäische Verteidigungsfonds sollte im Bereich der Verteidigungsgüter und -technologien gemeinsame Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten gestalten und fördern;

    10.

    betont, dass aktiv auf die strategische Autonomie der EU hingearbeitet und ihre Verteidigungsfähigkeit erhöht werden sollte. Die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie muss unterstützt werden, und sehr sorgfältig ist zu prüfen, ob die Antragsteller wirklich aus der EU kommen. Die Hauptauftragnehmer und die Unterauftragnehmer müssen in der Europäischen Union niedergelassen sein, und die Unternehmen müssen mindestens zur Hälfte im Besitz der Mitgliedstaaten oder natürlicher oder juristischer Personen aus der EU sein und effektiv von europäischem Kapital kontrolliert werden. Die Führung und tatsächliche Kontrolle dieser Unternehmen muss in der Europäischen Union lokalisierbar sein. Weiterhin muss die Europäische Kommission darüber wachen, dass kein Drittland die faktische Kontrolle über die einem Konsortium angehörenden Organisationen ausübt;

    11.

    betont, dass der Europäische Verteidigungsfonds die Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht ersetzt, sondern sie um grenzüberschreitende Projekte ergänzt, die ein Mitgliedstaat alleine nicht finanzieren könnte. Der Europäische Verteidigungsfonds bietet — im Zusammenwirken mit den Mitgliedstaaten, der NATO und anderen internationalen Investitionen — eine Ergänzung zu den Maßnahmen der Mitgliedstaaten und liefert einen klaren europäischen Mehrwert für die europäische Verteidigungspolitik;

    Integration der KMU in die Lieferketten der europäischen Verteidigungsindustrie

    12.

    begrüßt den Ansatz des „Lebenszyklus“ für den Europäischen Verteidigungsfonds zur Unterstützung der Forschung und Entwicklung von Produkten/Technologien im Verteidigungsbereich, wofür im EVF zwei Teilbereiche (Fenster) vorgesehen sind;

    13.

    spricht sich mit Nachdruck dafür aus, bei der Prüfung von Projektanträgen den Konsortien, denen eine größere Zahl von KMU angehört, Zusatzpunkte zu geben;

    14.

    weist darauf hin, dass eine wichtige Voraussetzung für die Entwicklung der beiden Teilbereiche des Europäischen Verteidigungsfonds ein wirksamer Mechanismus für die Fähigkeitenplanung ist, bei dem Prioritäten für die Forschung und Fähigkeiten festgelegt und eine enge Koordinierung beider Teilbereiche vorgenommen werden;

    15.

    ist der Auffassung, dass zusätzliche Finanzmittel der EU zur Unterstützung der Verteidigungsindustrie auf dem eigenen Hoheitsgebiet eingesetzt werden müssen, und unterstützt die Definition der Begünstigten, die die Kommission in ihrer Mitteilung verwendet;

    16.

    fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, sich aktiv an der Bewirtschaftung der beiden Fondsbereiche zu beteiligen und ihre Bedürfnisse und Prioritäten festzulegen;

    17.

    begrüßt die Pläne der Kommission zur effizienteren Nutzung ziviler Anwendungen im militärischen Bereich; hält Investitionen in diese Technologien für eine herausragende Möglichkeit, das Wirtschaftswachstum in der EU anzukurbeln und hochqualifizierte Arbeitsplätze zu schaffen, weil sich dieser Bereich an der Schnittstelle vieler Sektoren befindet: Elektronik, Luftfahrt, Robotik, Hochleistungscomputing, Raumfahrt, Textilien, Bauwesen, Telekommunikation, Überwachungstechnik, Energie, Navigation usw.;

    18.

    weist darauf hin, dass Unternehmen, die mit diesen innovativen Technologien arbeiten, vor allem Neugründungen und KMU sind, die mithilfe einer angemessenen Unterstützung erheblich zum technologischen Fortschritt im Verteidigungssektor beitragen könnten. Als bedeutsam und positiv ist die Entscheidung der Kommission zu werten, dass die EU die KMU in diesem Sektor gezielt unterstützen will;

    19.

    fordert eine bessere Koordinierung zwischen den zuständigen Dienststellen, um interessierte Kreise zu informieren und neue Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck zu fördern. Dieses gewaltige Potenzial muss die EU im Sinne des Wachstums und der Wettbewerbsfähigkeit nutzbar machen;

    20.

    teilt die Auffassung der Europäischen Kommission bezüglich der leichteren Beteiligung von KMU an grenzüberschreitenden Projekten, was finanziell im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds unterstützt werden soll. Unbedingt gilt es, sich zu vergegenwärtigen, dass die Einbeziehung von KMU in die Lieferketten der europäischen Verteidigungsindustrie dazu dienen soll, die Sicherheit und Verteidigung der EU, die Wettbewerbsfähigkeit und die strategische Autonomie zu erhöhen. Der Europäische Verteidigungsfonds sollte Anreize für die Verwirklichung dieser Ziele bieten;

    21.

    ist der Ansicht, dass die Europäische Kommission alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente mobilisieren muss, damit die KMU innerhalb der gesamten EU einen gleichberechtigten Zugang zum EVF erhalten. Fortschritte in der Innovation sind nicht kurzfristig messbar, sondern die Ergebnisse müssen erst zur Anwendungsreife gelangen. Sicherlich würde die Einführung einer planvollen und alle Ebenen umfassenden koordinierten Innovationspolitik den innovativsten Unternehmen Anreize bieten, zu strategischen Investoren der KMU zu werden;

    22.

    fordert die Kommission auf, die folgenden Maßnahmen zu unterstützen, durch die die Beteiligung von KMU an den Verteidigungsprojekten vergrößert werden kann:

    Zu den Zuschlagskriterien für die Finanzierung von Kooperationsprojekten im laufenden mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) soll auch die Bedingung gehören, dass mindestens drei Unternehmen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sein müssen. Es ist wichtig, dass die vorgeschlagenen Vorhaben tatsächlich grenzübergreifend sind und zur Defragmentierung des Marktes für Verteidigungsgüter in der EU beitragen können. In den Zuschlagskriterien sollten zusätzliche Punkte für solche Konsortien vergeben werden, an denen mehrere Unternehmen und Mitgliedstaaten beteiligt sind;

    Konsortien mit einer größeren Zahl teilnehmender KMU sollten Vorrang gegenüber vergleichbaren Vorhaben mit einer geringeren Zahl von KMU erhalten;

    fordert, dass im Rahmen des Möglichen mindestens ein Themenbereich der Forschung und Entwicklung KMU-Bezug aufweisen sollte, wie es bereits bei öffentlichen Ausschreibungen von Forschungsvorschlägen gehandhabt wird;

    fordert den Aufbau eines stabilen Kommunikationssystems zur Koordinierung gemeinsamer Informationsmaßnahmen, die von den einschlägigen Dienststellen der Kommission getroffen werden, wobei einer der Hauptvorteile eines solchen Systems in einer einzigen Informationsanlaufstelle für sämtliche Finanzierungsmöglichkeiten besteht, einschließlich aller einschlägigen EU-Programme für den Verteidigungsbereich und für Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Es ist wichtig, dass mithilfe dieses Kommunikationssystems Beispiele für bewährte Verfahren veröffentlicht werden;

    begrüßt den Beschluss der Europäischen Kommission, für die KMU einen Teil der Mittel des Europäischen Verteidigungsfonds vorzusehen, und zwar für Projekte, die die grenzüberschreitende Beteiligung von KMU fördern; begrüßt die Unterstützung durch die Union in Höhe von maximal 20 % des Gesamtbetrags der förderfähigen Kosten der Maßnahme;

    Finanzierung

    23.

    weist darauf hin, dass die EIB-Gruppe ein wichtiger Partner für Investitionen in Technologien mit doppeltem Verwendungszweck ist, in denen KMU in den Bereichen militärische Ausrüstung bzw. Technologie für den zivilen Einsatz, Cybersicherheit, Impfstoffe, biologische Gefahrenabwehr sowie Telekommunikations- und Informationsinfrastrukturen eine wichtige Rolle spielen;

    24.

    betont, dass angesichts der besonderen Merkmale des Verteidigungssektors nicht alle Bankdienstleistungen zur Unterstützung der KMU geeignet sind; begrüßt den proaktiven Ansatz der EIB, andere Instrumente wie z. B. Darlehen, Garantien und Eigenkapital zu nutzen;

    25.

    ist der Auffassung, dass die Annahme eines Europäischen Verteidigungsfonds nicht als Vorwand dienen darf, um die Mittelzuweisungen für die Kohäsionspolitik zu kürzen oder in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen; die Kohäsionspolitik muss fortgeführt werden, da sie das wichtigste öffentliche Investitionsinstrument der Europäischen Union zur Verbesserung der europäischen Integration durch sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt ist.

    Brüssel, den 23. März 2018

    Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

    Karl-Heinz LAMBERTZ


    (6)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    (6)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).


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