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Document 52016PC0426

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven

COM/2016/0426 final - 2016/0196 (NLE)

Brüssel, den 28.6.2016

COM(2016) 426 final

2016/0196(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Das Internationale Übereinkommen von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven 1 , das am 31. Dezember 2014 auslief, wurde bis zum 31. Dezember 2015 verlängert. Gemäß Artikel 47 Absatz 3 des Übereinkommens bleibt dieses bis zum Inkrafttreten des neuen Übereinkommens in Kraft, sofern die Dauer dieser Verlängerung nicht mehr als zwölf Monate beträgt. Das bestehende Übereinkommen erlischt daher spätestens am 31. Dezember 2016.

Am 19. November 2013 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Union Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines neuen internationalen Übereinkommens über Olivenöl und Tafeloliven aufzunehmen.

Im Rahmen der Konferenz der Vereinten Nationen für die Aushandlung eines Folgeübereinkommens des Internationalen Übereinkommens von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven, die vom 5. bis 9. Oktober 2015 im Palais des Nations in Genf stattfand, haben die Vertreter von 24 Mitgliedstaaten der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) und von zwei zwischenstaatlichen Organisationen den Text des neuen Übereinkommens erstellt.

Der Wortlaut des Übereinkommens, der in Abstimmung mit der Arbeitsgruppe „Grundstoffe“ (PROBA) des Rates ausgehandelt wurde, entspricht den Verhandlungsrichtlinien des Rates.

Das neue Übereinkommen liegt bis einschließlich 31. Dezember 2016 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf. Es soll am 1. Januar 2017 in Kraft treten, sofern mindestens fünf Vertragsparteien, die mindestens 80 % der Beteiligungsanteile vertreten, das Übereinkommen endgültig unterzeichnet oder aber ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm beigetreten sind. Ist das neue Übereinkommen am 1. Januar 2017 nicht vollständig in Kraft getreten, so könnte es nach Maßgabe von Artikel 31 Absätze 2 und 3 des neuen Übereinkommens vorläufig angewendet werden.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen schlägt die Kommission dem Rat vor,

sie gemäß Artikel 207 Absatz 4 und Artikel 218 Absatz 5 AEUV zu ermächtigen, das Übereinkommen — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen.

3.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Das neue Übereinkommen sieht einen Beitrag der Europäischen Union zu den Haushalten des IOR vor. Dieser Beitrag ist unter Artikel 05 06 01 des EU-Haushaltsplans (Internationale Übereinkommen im Bereich der Landwirtschaft) ausgewiesen.

2016/0196 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am 19. November 2013 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Union Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines neuen internationalen Übereinkommens über Olivenöl und Tafeloliven aufzunehmen. 2

(2)Der Text des neuen internationalen Übereinkommens über Olivenöl und Tafeloliven wurde am 9. Oktober 2015 von den Vertretern von 24 Mitgliedstaaten der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) und den Vertretern zweier zwischenstaatlicher Organisationen im Rahmen der Konferenz der Vereinten Nationen für die Aushandlung eines Folgeübereinkommens des Internationalen Übereinkommens von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven angenommen.

(3)Das Internationale Übereinkommen von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven 3 , das am 31. Dezember 2014 auslief, wurde bis zum 31. Dezember 2015 verlängert und gilt gemäß seinem Artikel 47 Absatz 3 bis zum Inkrafttreten des neuen Übereinkommens, sofern diese Verlängerung zwölf Monate nicht überschreitet. Das neue Übereinkommen liegt bis einschließlich 31. Dezember 2016 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

(4)In Artikel 31 Absatz 1 des Übereinkommens sind die Voraussetzungen für sein Inkrafttreten am 1. Januar 2017 festgelegt. Artikel 31 Absätze 2 und 3 sehen unter bestimmten Bedingungen eine vorläufige Anwendung des Übereinkommens für den Fall vor, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 des Artikels nicht erfüllt sind.

(5)Gemäß Artikel 31 Absatz 2 des Übereinkommens und zur Vermeidung einer Unterbrechung der Anwendung der Bestimmungen der internationalen Übereinkommen über Olivenöl und Tafeloliven sollte die vorläufige Anwendung des Übereinkommens durch die Europäische Union für den Fall vorgesehen werden, dass das für seinen Abschluss durch die Union erforderliche Verfahren nicht vor dem 1. Januar 2017 abgeschlossen ist.

(6)Außerdem ist die vorläufige Anwendung des Übereinkommens durch die Union gemäß Artikel 31 Absatz 3 vorzusehen, falls die Voraussetzungen für sein vorläufiges oder endgültiges Inkrafttreten gemäß Artikel 31 Absätze 1 und 2 bis zum 31. Dezember 2016 nicht erfüllt sind.

(7)Daher sollte das Übereinkommen im Namen der Europäischen Union vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet werden und seine vorläufige Anwendung nach Maßgabe von Artikel 31 Absätze 2 und 3 notifiziert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven wird hiermit im Namen der Union vorbehaltlich seines Abschlusses genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Vorbehaltlich des Abschlusses des Übereinkommens stellt das Generalsekretariat des Rates die zu seiner Unterzeichnung erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die vom Verhandlungsführer des Übereinkommens benannte(n) Person(en) aus.

Artikel 3

Die Union wendet das Übereinkommen vorläufig ab dem 1. Januar 2017 an, sofern

a) die Voraussetzungen des Artikels 31 Absatz 2 des Übereinkommens erfüllt sind und das für seinen Abschluss durch die Union erforderliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist;

b) die Voraussetzungen des Artikels 31 Absatz 3 des Übereinkommens erfüllt sind.

Die vorläufige Anwendung des Übereinkommens unter den Bedingungen gemäß Absatz 1 wird gemäß Artikel 31 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens von der Person oder den Personen notifiziert, die gemäß Artikel 2 bevollmächtigt sind, das Übereinkommen zu unterzeichnen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

FINANZBOGEN

FF/2015/EM/ig/1766189 Rev. 1

agri.ddg2.c.2(2016) Ares(2016)1790690

6.221.2016.1

DATUM: 18.5.2016

1.

HAUSHALTSLINIE

05 06 01 – Internationale Übereinkommen im Bereich der Landwirtschaft

MITTELANSATZ:
2017

8 105 849 EUR

2.

BEZEICHNUNG DER MASSNAHME

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven

3.

RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 207 und 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

4.

ZIELE

Unterzeichnung eines neuen Übereinkommens, das am 1. Januar 2017 in Kraft tritt.

5.

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

ZWÖLF-MONATS-
ZEITRAUM



(Mio. EUR)

LAUFENDES HAUS-

HALTSJAHR

2016

(Mio. EUR)

FOLGENDES HAUSHALTS-

JAHR

2017

(Mio. EUR)

5.0

AUSGABEN ZU LASTEN

-    DES EU-HAUSHALTS
(ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN)

-    NATIONALER HAUSHALTE

-    ANDERER SEKTOREN

-

8,105

5.1

EINNAHMEN

-    EIGENE MITTEL DER EU
(ABSCHÖPFUNGEN/ZÖLLE)

-    IM NATIONALEN BEREICH

2018

2019

2020

5.0.1

VORAUSSICHTLICHE AUSGABEN

8,105    

8,105

8,105

5.1.1

VORAUSSICHTLICHE EINNAHMEN

5.2

BERECHNUNGSWEISE --------

6.0

FINANZIERUNG IST IM LAUFENDEN HAUSHALTSJAHR MÖGLICH DURCH IM BETREFFENDEN KAPITEL VORHANDENE MITTEL



JA 

6.1

FINANZIERUNG IST IM LAUFENDEN HAUSHALTSJAHR MÖGLICH DURCH ÜBERTRAGUNG VON KAPITEL ZU KAPITEL



-

6.2

NOTWENDIGKEIT EINES NACHTRAGSHAUSHALTS

-

6.3

ERFORDERLICHE MITTEL SIND IN DIE KÜNFTIGEN HAUSHALTE EINZUSETZEN

JA

BEMERKUNGEN:

Aus der Haushaltslinie 05 06 01 werden die Beiträge der EU für verschiedene internationale Organe finanziert. Eines dieser Organe wird der Internationale Olivenrat (IOR) sein. Sobald das neue Übereinkommen über den IOR unterzeichnet ist, wird der künftige Beitrag der EU zum IOR durch einen Teil der unter dieser Haushaltslinie veranschlagten Mittel im Rahmen der Finanzplanung für den Zeitraum 2017-2020 finanziert.

(1) ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 47.
(2) COM(2013) 646 final vom 19.9.2013.
(3) ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 47.
Top

Brüssel, den 28.6.2016

COM(2016) 426 final

ANHANG

zum Vorschlag für einen

Beschluss des Rates

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven


Konferenz der Vereinten Nationen für handel und Entwicklung 

Internationales Übereinkommen

von 2015 über Olivenöl

und Tafeloliven

Vereinte Nationen

Genf, 5.-9. Oktober 2015



Resolution der Konferenz der Vereinten Nationen zur Aushandlung eines Folgeübereinkommens des Internationalen Übereinkommens von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven

Die Konferenz der Vereinten Nationen zur Aushandlung eines Folgeübereinkommens des Internationalen Übereinkommens von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven,

zusammengetreten vom 5. bis 9. Oktober 2015 in Genf,

mit Dank an den Generalsekretär der UNCTAD für die zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Dienste,

dankt dem Vorsitzenden der Konferenz, den anderen Mitgliedern des Büros und dem Sekretariat für ihre Beiträge,

nach Ausarbeitung des Wortlauts des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven, der in arabischer, englischer, französischer und spanischer Sprache verbindlich ist,

1.    ersucht den Generalsekretär der Vereinten Nationen, allen Regierungen und allen zur Teilnahme an der Konferenz eingeladenen zwischenstaatlichen Organisationen den Wortlaut des Übereinkommens zur Prüfung zu übermitteln;

2.    ersucht den Generalsekretär der Vereinten Nationen, Vorkehrungen zu treffen, damit das Übereinkommen vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wird.

2. Plenarversammlung
9. Oktober 2015
 



Verzeichnis der auf der Konferenz der Vereinten Nationen für die Aushandlung eines Folgeübereinkommens des Internationalen Übereinkommens von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven vertretenen Staaten und Organisationen 1*

1.    Die Vertreter der folgenden UNCTAD-Mitgliedstaaten haben an der Tagung teilgenommen:

Ägypten

Libyen

Algerien

Luxemburg

Argentinien

Niederlande

Belgien

Spanien

Côte d’Ivoire

Syrien (Arabische Republik)

Deutschland

Tschechische Republik

Frankreich

Tunesien

Griechenland

Türkei

Iran (Islamische Republik)

Ukraine

Italien

Uruguay

Jordanien

Venezuela (Bolivarische Republik)

Lettland

Zypern

2.    Die folgenden zwischenstaatlichen Organisationen waren auf der Tagung vertreten:

   Internationaler Olivenrat (IOR)

   Europäische Union



Kapitel I – Allgemeine Ziele

Artikel 1

Ziele des Übereinkommens

1.In Bezug auf die Festlegung von Normen und die Forschung

Bemühungen um eine Vereinheitlichung der nationalen und internationalen Rechtsvorschriften über die physikalisch-chemischen und organoleptischen Eigenschaften von Olivenöl, Oliventresteröl und Tafeloliven zur Vermeidung von Handelshemmnissen;

Durchführung von Maßnahmen im Bereich der physikalisch-chemischen und organoleptischen Prüfungen, um neue Kenntnisse über die Zusammensetzung und die Qualitätsmerkmale der Olivenerzeugnisse zu erlangen und die internationalen Normen zu konsolidieren im Hinblick auf

die Kontrolle der Produktqualität,

den internationalen Handel und seine Ausweitung,

den Schutz der Verbraucherrechte,

die Verhütung von betrügerischen und irreführenden Praktiken und Verfälschungen;

Stärkung der Rolle des Internationalen Olivenrates als Spitzenforum für die internationale wissenschaftliche Gemeinschaft im Bereich Oliven und Olivenöl;

Koordinierung von Studien und Forschungsarbeiten über den Nährwert und sonstige spezifische Eigenschaften von Olivenöl und Tafeloliven;

Erleichterung des Informationsaustauschs über den internationalen Handel.

2.In Bezug auf den Olivenanbau, die Olivenölgewinnung und die technische Zusammenarbeit

Ausbau der technischen Zusammenarbeit sowie der Forschung und Entwicklung im Sektor Olivenerzeugnisse durch Förderung der Mitarbeit von öffentlichen oder privaten, nationalen oder internationalen Stellen und/oder Unternehmen;

Maßnahmen zur Erfassung, Erhaltung und Nutzung der Genressourcen des Olivenbaums;

Untersuchung der Interaktion von Olivenanbau und Umwelt, insbesondere im Hinblick auf die Förderung des Umweltschutzes und einer nachhaltigen Erzeugung, und Förderung einer integrierten und nachhaltigen Entwicklung des Sektors;

Förderung des Technologietransfers durch Schulungen im Sektor Olivenerzeugnisse im Rahmen internationaler, regionaler und nationaler Maßnahmen;

Förderung des Schutzes der geografischen Angaben für Olivenerzeugnisse gemäß den einschlägigen internationalen Regelungen, denen ein Mitglied angehören kann;

Förderung des Informations- und Erfahrungsaustauschs über den Pflanzenschutz im Olivenanbau.

3.In Bezug auf die Förderung des Absatzes von Olivenerzeugnissen, die Verbreitung von Informationen und die Olivenwirtschaft

Stärkung der Rolle des Internationalen Olivenrates als weltweites Dokumentations- und Informationszentrum über den Olivenbaum und seine Erzeugnisse sowie als ein Forum für alle Marktteilnehmer des Sektors;

Förderung des Verbrauchs von Olivenerzeugnissen, der Ausweitung des internationalen Handels mit Olivenöl und Tafeloliven und der Information über die Vermarktungsnormen des Internationalen Olivenrates;

Unterstützung von Maßnahmen auf internationaler und regionaler Ebene zur Förderung der Verbreitung generischer wissenschaftlicher Informationen über die ernährungsphysiologischen, gesundheitlichen und sonstigen Eigenschaften von Olivenöl und Tafeloliven im Hinblick auf eine bessere Unterrichtung der Verbraucher;

Prüfung der weltweiten Bilanzen für Olivenöl, Oliventresteröl und Tafeloliven, Durchführung von Studien und Vorschlag geeigneter Maßnahmen;

Verbreitung von Daten und Wirtschaftsanalysen über Olivenöl und Tafeloliven und Bereitstellung von Indikatoren für die Mitglieder zur Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens der Märkte für Olivenerzeugnisse;

Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen für den Olivenanbau und Prüfung ihre Anwendbarkeit zur Steigerung der Effizienz der Produktion.

Kapitel II – Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen für die Zwecke dieses Übereinkommens

1.„Internationaler Olivenrat“: die in Artikel 3 Absatz 1 zur Anwendung dieses Übereinkommens geschaffene internationale Einrichtung;

2.„Rat der Mitglieder“: das Entscheidungsgremium des Internationalen Olivenölrates;

3.„Vertragspartei“: ein Staat, ein ständiger Beobachter in der Generalversammlung der Vereinten Nationen, die Europäische Union oder eine zwischenstaatliche Organisation im Sinne des Artikels 4 Absatz 3, die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein;

4.„Mitglied“: eine Vertragspartei im Sinne der vorstehenden Begriffsbestimmung;

5.„Olivenöle“: ausschließlich aus der Frucht des Olivenbaums (Olea europaea L.) gewonnene Öle, ausgenommen Öle, die durch Lösungsmittel oder durch Wiederveresterungsverfahren gewonnen wurden, sowie jede Mischung mit Ölen anderer Art. Für Olivenöle werden folgende Bezeichnungen verwendet: natives Olivenöl extra, natives Olivenöl, gewöhnliches natives Olivenöl, Lampantöl, raffiniertes Olivenöl und Olivenöl aus einem Verschnitt von raffiniertem Olivenöl und nativen Olivenölen;

6.„Oliventresteröle“: Öl, das durch Behandlung mit Lösungsmitteln oder andere physikalische Verfahren gewonnen wird — ausgenommen Öl, das durch Wiederveresterungsverfahren oder durch Mischung mit Ölen anderer Art gewonnen wird. Für Oliventresteröle werden folgende Bezeichnungen verwendet: rohes Oliventresteröl, raffiniertes Oliventresteröl und Oliventresteröl aus dem Verschnitt von raffiniertem Oliventresteröl und nativen Olivenölen;

7.„Tafeloliven“: das Erzeugnis, das aus gesunden Früchten bestimmter Sorten kultivierter Olivenbäume gewonnen wird, die aufgrund ihrer Erzeugung von Oliven ausgewählt wurden, die sich besonders zum Einlegen eignen und die in geeigneter Weise behandelt oder verarbeitet für den Handel und Endverbrauch angeboten werden;

8.„Olivenerzeugnisse“: alle genießbaren Olivenerzeugnisse, insbesondere Olivenöle, Oliventresteröle und Tafeloliven;

9.„Nebenerzeugnisse der Olivenproduktion“: insbesondere Schnittabfall des Olivenbaums und Nebenerzeugnisse der Olivenindustrie sowie Erzeugnisse, die aus der alternativen Verwendung von Erzeugnissen des Sektors hervorgehen;

10.„Olivenwirtschaftsjahr“: der Zeitraum vom 1. September des Jahres n bis zum 31. August des Jahres n+1 für Tafeloliven und der Zeitraum vom 1. Oktober des Jahres n bis zum 30. September des Jahres n+1 für Olivenöl. Für die südliche Hemisphäre entspricht dieser Zeitraum dem Kalenderjahr n für Tafeloliven und Olivenöl;

11.„Vermarktungsnormen“: die vom Internationalen Olivenrat über seinen Rat der Mitglieder verabschiedeten Normen für Olivenöle, Oliventresteröle und Tafeloliven.

Kapitel III – Institutionelle Bestimmungen

Abschnitt I – Errichtung, Organe, Aufgaben, Vorrechte und Immunitäten

Artikel 3

Aufbau und Sitz des Internationalen Olivenrates

1.Der Internationale Olivenrat übt seine Tätigkeit über folgende Organe aus:

Rat der Mitglieder,

Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender,

Verwaltungs- und Finanzausschuss und alle sonstigen Ausschüsse und Unterausschüsse und

Exekutivsekretariat.

2.Während der Geltungsdauer des Übereinkommens hat der Internationale Olivenrat seinen Sitz in Madrid (Spanien), sofern der Rat der Mitglieder nichts anderes beschließt.

Artikel 4

Mitglieder des Internationalen Olivenrates

1.Jede Vertragspartei wird mit ihrem Beitritt Mitglied des Internationalen Olivenrates, indem sie ihr Einverständnis gegeben hat, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein.

2.Jedes Mitglied trägt zur Verwirklichung der in Artikel 1 dieses Übereinkommens genannten Ziele bei.

3.Im Rahmen dieses Übereinkommens gilt der Begriff „Regierung“ auch für die Vertreter aller Mitgliedstaaten, einen ständigen Beobachter in der Generalversammlung der Vereinten Nationen, die Europäische Union und andere zwischenstaatliche Organisationen mit vergleichbaren Zuständigkeiten in Bezug auf die Aushandlung, die Unterzeichnung, den Abschluss, die Ratifizierung und die Anwendung internationaler Übereinkünfte, insbesondere von Grundstoffübereinkommen.

Artikel 5

Vorrechte und Immunitäten

1.Der Internationale Olivenrat besitzt Rechtspersönlichkeit. Er kann insbesondere Verträge schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie Prozesse anstrengen. Er hat nicht die Befugnis, Kredite aufzunehmen.

2.Statut, Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Olivenrates, seines Exekutivdirektors, seiner leitenden Bediensteten und seines Personals sowie der Sachverständigen und der Vertreter der Mitglieder, die sich zur Ausübung ihrer Funktionen im Hoheitsgebiet der Gastgeberregierung aufhalten, unterliegen dem zwischen der Gastgeberregierung und dem Internationalen Olivenrat geschlossenen Sitzstaatabkommen.

3.Die Regierung des Staates, in dem der Internationale Olivenrat seinen Sitz hat, befreit, soweit die innerstaatlichen Rechtsvorschriften dies zulassen, die vom Internationalen Olivenrat seinem Personal gezahlten Gehälter sowie die Guthaben, Einnahmen und das sonstige Vermögen des Internationalen Olivenrates von der Besteuerung.

4.Der Internationale Olivenrat kann mit einzelnen oder mehreren Mitgliedern Abkommen betreffend die Vorrechte und Immunitäten schließen, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieses Übereinkommens erforderlich sind.

Artikel 6

Zusammensetzung des Internationalen Olivenrates

1.Der Internationale Olivenrat besteht aus all seinen Mitgliedern.

2.Jedes Mitglied benennt seinen Vertreter im Internationalen Olivenrat.

Artikel 7

Befugnisse und Aufgaben der Organe

1.Rat der Mitglieder

a)Jedes Mitglied hat einen Vertreter im Rat der Mitglieder. Ein Mitglied kann außerdem seinem Vertreter einen oder mehrere Stellvertreter und einen oder mehrere Berater zur Seite stellen.

Der Rat der Mitglieder ist die höchste Instanz und das Entscheidungsgremium des Internationalen Olivenrates. Er übt alle Befugnisse aus und nimmt alle Aufgaben wahr, die erforderlich sind, um die Ziele dieses Übereinkommens zu erreichen.

b)Der Rat der Mitglieder ist für die Anwendung dieses Übereinkommens zuständig. Zu diesem Zweck trifft er Entscheidungen und gibt Empfehlungen ab, es sei denn, die entsprechenden Befugnisse und Funktionen wurden ausdrücklich dem Exekutivdirektor übertragen.

Entscheidungen oder Empfehlungen, die im Rahmen des Vorläuferübereinkommens zu dem vorliegenden Übereinkommen angenommen wurden und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Übereinkommens noch in Kraft sind, bleiben anwendbar, sofern sie dem vorliegenden Übereinkommen nicht widersprechen und nicht vom Rat der Mitglieder aufgehoben werden.

c)Für die Zwecke der Anwendung dieses Übereinkommens beschließt der Rat die Mitglieder im Einklang mit diesem Übereinkommen

i)    die Geschäftsordnung;

ii)    Finanzvorschriften;

iii)    die Personalordnung unter Berücksichtigung der für Bedienstete ähnlicher zwischenstaatlicher Organisationen geltenden Vorschriften;

iv)    den Organisationsplan und Stellenbeschreibungen;

v)    alle sonstigen Verfahren, die für das Funktionieren des Internationalen Olivenrates erforderlich sind.

d)Der Rat der Mitglieder beschließt und veröffentlicht jährlich einen Bericht über seine Tätigkeiten und die Wirkungsweise dieses Übereinkommens sowie alle Berichte, Studien und sonstigen Unterlagen, die er für zweckdienlich und notwendig erachtet.

2.Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender

a)Der Rat der Mitglieder ernennt für jedes Jahr aus der Mitte der Delegierten der Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Ist der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende bei den Sitzungen, deren Vorsitz er führt, Leiter einer Delegation, so übt ein anderes Mitglied seiner Delegation sein Recht auf Beteiligung an den Beschlüssen des Rates der Mitglieder aus.

b)Unbeschadet der dem Exekutivdirektor in oder gemäß diesem Übereinkommen übertragenen Befugnisse oder Funktionen führt der Vorsitzende den Vorsitz auf den Tagungen des Rates der Mitglieder, leitet die Diskussionen, um so den Entscheidungsfindungsprozess zu erleichtern, und nimmt alle anderen Aufgaben und Zuständigkeiten wahr, die in diesem Übereinkommen festgelegt und/oder in der Geschäftsordnung präzisiert sind.

c)Bei der Ausübung seiner Aufgaben ist der Vorsitzende dem Rat der Mitglieder verantwortlich.

d)Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden während seiner Abwesenheit und hat in diesem Fall dieselben Rechte und Pflichten wie dieser.

e)Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende erhalten keine Vergütung. Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden oder bei ständiger Abwesenheit eines von ihnen oder beider kann der Rat der Mitglieder aus der Mitte der Delegierten der Mitglieder je nach Bedarf für eine vorübergehende oder ständige Tätigkeit neue Amtsträger wählen.

3.Ausschuss für Finanz- und Verwaltungsfragen, Ausschüsse und Unterausschüsse

Um die Arbeiten des Rates der Mitglieder zu erleichtern, kann dieser neben dem Ausschuss für Finanz- und Verwaltungsfragen gemäß Artikel 13 dieses Übereinkommens die Ausschüsse und Unterausschüsse einsetzen, die er zu seiner Unterstützung bei der Wahrnehmung der ihm in diesem Übereinkommen zugewiesenen Aufgaben für nützlich hält.

4.Exekutivsekretariat

a)Der Internationale Olivenrat verfügt über ein Exekutivsekretariat, das aus einem Exekutivdirektor, leitenden Bediensteten und dem Personal besteht, das für die Wahrnehmung der sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Aufgaben erforderlich ist. Die Funktionen des Exekutivdirektors und der leitenden Bediensteten, insbesondere die ihnen zugewiesenen Aufgaben, sind in der Geschäftsordnung festgelegt.

b)Das entscheidende Kriterium bei der Einstellung des Personals des Exekutivsekretariats ist die Notwendigkeit, ein Höchstmaß an Leistungsfähigkeit, fachlicher Eignung und Integrität zu gewährleisten. Das Personal des Exekutivsekretariats, insbesondere der Exekutivdirektor, die leitenden Bediensteten und das Personal der mittleren Ebene, werden nach den Grundsätzen des anteilmäßigen Wechsels unter den Mitgliedern und der geografischen Ausgewogenheit eingestellt.

c)Der Rat der Mitglieder ernennt den Exekutivdirektor und die leitenden Bediensteten für einen Zeitraum von vier Jahren. Er kann beschließen, nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b jede Anstellung einmal zu erneuern oder um bis zu vier Jahre zu verlängern.

Der Rat der Mitglieder legt die Anstellungsbedingungen unter Berücksichtigung der Bedingungen für vergleichbare Bedienstete ähnlicher internationaler Organisationen fest.

d)Der Exekutivdirektor ernennt das Personal gemäß den in diesem Übereinkommen und in der Personalordnung festgelegten Bestimmungen. Er stellt sicher, dass alle Ernennungen den Grundsätzen gemäß Absatz 4 Buchstabe b dieses Artikels entsprechen und erstattet dem Verwaltungs- und Finanzausschuss entsprechend Bericht.

e)Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbedienstete des Internationalen Olivenrates; er ist dem Rat der Mitglieder für die Ausübung seiner Aufgaben in Bezug auf die Verwaltung und das Funktionieren des Übereinkommens verantwortlich. Er erfüllt seine Aufgaben und trifft die Verwaltungsentscheidungen auf kollegialer Basis mit den leitenden Bediensteten gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung.

f)Der Exekutivdirektor, die leitenden Bediensteten und das sonstige Personal dürfen keine gewinnbringenden Tätigkeiten in einem der verschiedenen Bereiche des Olivenanbaus und der Olivenindustrie ausüben.

g)Bei der Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens dürfen der Exekutivdirektor, die leitenden Bediensteten und das Personal keine Weisungen von einem Mitglied und von einer Stelle außerhalb des Internationalen Olivenrates erbitten oder entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die mit ihrer Stellung als internationale Bedienstete, die nur dem Rat der Mitglieder verantwortlich sind, unvereinbar ist. Jedes Mitglied achtet den ausschließlich internationalen Charakter der Obliegenheit des Exekutivdirektors, der leitenden Bediensteten und des Personals und versucht nicht, sie bei der Ausübung ihrer Funktionen zu beeinflussen.

ABSCHNITT 2 – Arbeitsweise des Rates der Mitglieder

Artikel 8

Tagungen des Rates der Mitglieder

1.Der Rat der Mitglieder tritt am Sitz des Internationalen Olivenrates zusammen, es sei denn, dass er etwas anderes beschließt. Tritt der Rat der Mitglieder auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen Ort zusammen, so übernimmt dieses Mitglied die daraus zu Lasten des Haushalts des Internationalen Olivenrates über die Kosten einer Tagung am Sitz der Organisation hinaus entstehenden Mehrkosten.

2.Der Rat der Mitglieder hält zweimal pro Jahr eine ordentliche Tagung ab.

3.Der Rat der Mitglieder kann jederzeit zu einer außerordentlichen Tagung zusammentreffen, und zwar auf Antrag

a)seines Vorsitzenden;

b)von mindestens drei Mitgliedern.

4.Die Tagungen werden mindestens sechzig Tage vor dem Datum der ersten Sitzung im Falle einer ordentlichen Tagung und wenn möglich dreißig Tage, jedoch nicht weniger als einundzwanzig Tage vor dem Datum der ersten Sitzung im Falle einer außerordentlichen Tagung angekündigt. Die Ausgaben für die Delegationen beim Rat der Mitglieder gehen zulasten der betreffenden Mitglieder.

5.Jedes Mitglied kann durch schriftliche Notifikation an das Exekutivsekretariat vor oder während einer ordentlichen oder außerordentlichen Tagung ein anderes Mitglied ermächtigen, auf der betreffenden Tagung des Rates der Mitglieder seine Interessen zu vertreten und sein Recht auf Beteiligung an Entscheidungen auszuüben. Ein Mitglied kann nur ein einziges anderes Mitglied auf einer Tagung des Rates der Mitglieder vertreten.

6.Drittparteien oder Einrichtungen, die beabsichtigen, diesem Übereinkommen beizutreten, und/oder für die die Tätigkeiten des Internationalen Olivenrates von unmittelbarer Bedeutung sind, können auf eigene Initiative oder auf Einladung des Rates der Mitglieder und mit dessen vorheriger Zustimmung einer Tagung oder bestimmten Tagungen des Rates der Mitglieder vollständig oder teilweise als Beobachter beiwohnen.

7.Die Beobachter haben keinen Mitgliederstatus und weder eine Entscheidungsbefugnis noch ein Stimmrecht.

Artikel 9

Beschlussfähigkeit der Tagungen

1.Die Beschlussfähigkeit für eine ordentliche oder außerordentliche Tagung des Rates der Mitglieder wird einmal am Tag der Eröffnung der Tagung festgestellt. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens drei Viertel aller Mitglieder anwesend oder gemäß Artikel 8 Absatz 5 vertreten sind.

2.Ist die Beschlussfähigkeit gemäß Absatz 1 auf der Eröffnungssitzung der Tagung nicht erreicht, so verschiebt der Vorsitzende die Tagung um vierundzwanzig Stunden. Die Beschlussfähigkeit zu dem vom Vorsitzenden neu festgesetzten Zeitpunkt ist gegeben, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

3.Die für die Erreichung der Beschlussfähigkeit erforderliche effektive Anzahl der Mitglieder wird als ganze Zahl ohne Nachkommastellen angegeben, die sich aus der Anwendung der obengenannten Anteile im Verhältnis zur Gesamtzahl der Mitglieder ergibt.

Artikel 10

Beschlüsse des Rates der Mitglieder

1.Die Beschlüsse des Rates der Mitglieder werden einvernehmlich getroffen. Alle Beschlüsse nach Maßgabe dieses Artikels werden von den anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitgliedern gemäß Artikel 16 Absatz 6 gefasst. Die Mitglieder verpflichten sich, sich stets um Einvernehmlichkeit zu bemühen, um alle offenen Fragen zu lösen.

2.Beschlüsse des Rates der Mitglieder werden angenommen, sofern mindestens die Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder gemäß Artikel 16 Absatz 6 anwesend oder vertreten ist.

3.Im Konsens werden alle Beschlüsse getroffen, die Folgendes betreffen:

(a)den Ausschluss von Mitgliedern gemäß Artikel 34;

(b)Artikel 16 Absätze 6 und 10;

(c)Änderungen oder die Außerkraftsetzung des Übereinkommens gemäß Artikel 32 bzw. Artikel 36;

(d)die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen gemäß Artikel 12 Absatz 2.

4.Für alle anderen Beschlüsse gilt das folgende Verfahren, wenn innerhalb einer vom Vorsitzenden gesetzten Frist kein Konsens erreicht wird.

(a)Entscheidungen über die Vermarktungsnormen und die Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c

In der Regel werden nur Beschlüsse, bei denen ein Konsens mit der vom Internationalen Olivenrat in seiner Geschäftsordnung festgelegten Stimmenzahl erzielt wurde, dem Rat der Mitglieder zur Annahme vorgelegt.

Falls kein Konsens mit der nach dem geltenden Verfahren erforderlichen Stimmenzahl zustande kommt, wird die Sache an den Rat der Mitglieder verwiesen mit einem Bericht über die während des Verfahrens aufgetretenen Schwierigkeiten und mit geeigneten Empfehlungen.

Der Rat der Mitglieder bemüht sich, den fraglichen Beschluss durch Konsens der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder gemäß Artikel 16 Absatz 6 zu fassen.

Kommt kein Konsens zustande, wird der Beschluss auf die nächste ordentliche oder außerordentliche Tagung vertagt.

Wird auf der folgenden Tagung wiederum kein Konsens erreicht, so wird der Beschluss, wenn möglich, um mindestens vierundzwanzig Stunden vertagt.

Wird innerhalb dieser Frist kein Konsens erreicht, so gilt der Beschluss als angenommen, es sei denn, er wird von mindestens einem Viertel der Mitglieder oder von einem oder mehreren Mitgliedern, auf die insgesamt mindestens 100 Beteiligungsanteile entfallen, abgelehnt.

(b)Jeder andere nicht unter Absatz 4 Buchstabe a fallende Beschluss

Kommt innerhalb einer vom Vorsitzenden gesetzten Frist kein Konsens zustande, so sind die Mitglieder aufgefordert, nach folgenden Bestimmungen abzustimmen:

Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der Mitglieder, auf die mindestens 86 % der Beteiligungsanteile der Mitglieder gemäß Absatz 1 dieses Artikels entfallen, dafür stimmt.

5.Die Abstimmungs- und Repräsentationsverfahren gemäß dem vorliegenden Artikel gelten nicht für Mitglieder, die nicht die Bedingungen von Artikel 16 dieses Übereinkommens erfüllen, sofern der Rat gemäß dem genannten Artikel nichts anderes beschließt.

6.Der Rat der Mitglieder kann ohne Tagung durch Schriftwechsel zwischen dem Vorsitzenden und den Mitgliedern Beschlüsse fassen, sofern sich kein Mitglied, ausgenommen die mit den Zahlungen im Rückstand befindlichen Mitglieder, diesem Verfahren widersetzt. Die Durchführungsvorschriften zu diesem Konsultationsverfahren werden vom Rat der Mitglieder in der Geschäftsordnung festgelegt. Ein so gefasster Beschluss wird vom Exekutivsekretariat so rasch wie möglich allen Mitgliedern mitgeteilt und in das Protokoll der folgenden Tagung des Rates der Mitglieder aufgenommen.

Artikel 11

Beteiligungsanteile

1.Die Mitglieder verfügen zusammen über 1000 Beteiligungsanteile. Die Beteiligungen entsprechen den finanziellen Beiträgen und Stimmrechten der Mitglieder.

2.Die Anteile werden zwischen den Mitgliedern auf der Grundlage der anhand folgender Formel berechneten Basisdaten jedes Mitglieds aufgeteilt:

q = 1/3 (p1 + p2) + 1/3 (e1 + e2) + 1/3 (i1+i2)

Die Parameter in dieser Formel sind in tausend metrischen Tonnen ausgedrückte Mittelwerte, wobei das letzte angefangene Tausend unberücksichtigt bleibt. Bruchanteile sind nicht möglich.

q:    als Grundlage für die Pro-rata-Berechnung der Beteiligungsanteile verwendete Daten;

p1:    durchschnittliche Olivenölproduktion der letzten sechs Olivenwirtschaftsjahre;

p2:    durchschnittliche Tafelolivenerzeugung der letzten sechs Olivenwirtschaftsjahre, umgerechnet in Olivenöl-Äquivalent unter Anwendung eines Umrechnungskoeffizienten von 16 %;

e1:    durchschnittliche (Zoll-)Ausfuhren von Olivenöl in den letzten sechs Kalenderjahren, die jeweils dem Jahr entsprechen, in dem das für die Berechnung von p1 berücksichtigte Olivenwirtschaftsjahr ausläuft;

e2:    durchschnittliche (Zoll-)Ausfuhren von Tafeloliven (umgerechnet in Olivenöl-Äquivalent unter Anwendung eines Umrechnungskoeffizienten von 16 %) in den letzten sechs Kalenderjahren, die jeweils dem Jahr entsprechen, in dem das für die Berechnung von p2 berücksichtigte Olivenwirtschaftsjahr ausläuft;

i1:    durchschnittliche (Zoll-)Einfuhren von Olivenöl in den letzten sechs Kalenderjahren, die jeweils dem Jahr entsprechen, in dem das für die Berechnung von p1 berücksichtigte Olivenwirtschaftsjahr ausläuft;

i2:    durchschnittliche (Zoll-)Einfuhren von Tafeloliven (umgerechnet in Olivenöl-Äquivalent unter Anwendung eines Umrechnungskoeffizienten von 16 %) in den letzten sechs Kalenderjahren, die jeweils dem Jahr entsprechen, in dem das für die Berechnung von p2 berücksichtigte Olivenwirtschaftsjahr ausläuft.

3.Die ursprünglichen Beteiligungsanteile sind in Anhang A dieses Übereinkommens aufgeführt. Sie werden unter Berücksichtigung des Durchschnitts der Angaben für die letzten sechs Olivenwirtschaftsjahre und Kalenderjahre, für die endgültige Angaben vorliegen, festgelegt.

4.Kein Mitglied verfügt über weniger als fünf Beteiligungsanteile. Für den Fall, dass die Berechnung für ein einzelnes Mitglied weniger als fünf Beteiligungsanteile ergibt, wird dieser Anteil auf fünf angehoben und werden die Beteiligungsanteile der anderen Mitglieder entsprechend verringert.

5.Auf der zweiten ordentlichen Tagung eines jeden Kalenderjahres genehmigt der Rat der Mitglieder die nach diesem Artikel berechneten Beteiligungsanteile. Unbeschadet des Absatzes 6 des vorliegenden Artikels gilt diese Aufteilung für das folgende Jahr.

6.Wird eine Regierung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Vertragspartei dieses Übereinkommens oder hört sie auf, Vertragspartei des Übereinkommens zu sein, oder ändert sich der Status eines Mitglieds im Sinne von Artikel 16 Absatz 8, so teilt der Rat der Mitglieder für das folgende Jahr die Beteiligungsanteile im Verhältnis der jedem Mitglied zustehenden Beteiligungsanteile vorbehaltlich der in vorliegendem Artikel festgesetzten Bedingungen neu auf. Im Falle eines Beitritts zu oder Rücktritts von diesem Übereinkommen während des Jahres erfolgt die Neuaufteilung ausschließlich für die Zwecke der Abstimmung.

Artikel 12

Zusammenarbeit mit anderen Organisationen

1.Der Internationale Olivenrat kann Vorkehrungen treffen, um mit den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen, insbesondere der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung, sowie mit sonstigen geeigneten zwischenstaatlichen Organisationen und zuständigen internationalen und regionalen Organisationen Konsultationen zu führen und zusammenzuarbeiten. Diese Vorkehrungen können auch Kooperationsverträge mit finanziellen Einrichtungen umfassen, die zu den Zielen gemäß Artikel 1 dieses Übereinkommens beitragen können.

2.Kooperationsverträge zwischen dem Internationalen Olivenrat und den genannten internationalen Organisationen und/oder Einrichtungen, die wichtige Verpflichtungen für den Internationalen Olivenrat implizieren, müssen zuvor gemäß Artikel 10 Absatz 3 durch den Rat der Mitglieder genehmigt werden.

3.Die Anwendung dieses Artikels ist in der Geschäftsordnung des Internationalen Olivenrates geregelt.

Kapitel IV – Verwaltungs- und Finanzausschuss

Artikel 13

Verwaltungs- und Finanzausschuss

1.Der Rat der Mitglieder setzt einen Verwaltungs- und Finanzausschuss ein, der aus mindestens einem Vertreter jedes Mitglieds besteht. Der Verwaltungs- und Finanzausschuss hält jährlich mindestens zwei Sitzungen und zwar vor jeder Tagung des Rates der Mitglieder ab.

2.Der Verwaltungs- und Finanzausschuss nimmt die in diesem Übereinkommen und in der Geschäftsordnung beschriebenen Aufgaben wahr. Er ist insbesondere dafür zuständig,

das jährliche Arbeitsprogramm des Exekutivsekretariats zur Arbeitsweise des Organs, insbesondere in Bezug auf den Haushalt, die Finanzordnung, die Geschäftsordnung und die Satzung, zu prüfen und anschließend dem Rat der Mitglieder auf seiner zweiten ordentlichen Tagung des Kalenderjahres zur Genehmigung vorzulegen;

die Umsetzung der Normen für die interne Kontrolle, die in der Geschäftsordnung des Internationalen Olivenrates festgelegt sind, und die Kontrolle der Anwendung der Finanzordnung dieses Übereinkommens zu überwachen;

den vom Exekutivdirektor vorgeschlagenen Entwurf des jährlichen Haushalts des Internationalen Olivenrates zu prüfen. Dem Rat der Mitglieder wird nur der vom Verwaltungs- und Finanzausschuss vorgeschlagene Haushaltsentwurf zur Genehmigung vorgelegt;

die Abrechnung für das vorhergehende Haushaltsjahr zu prüfen und diese zusammen mit etwaigen anderen Maßnahmen, die finanzielle und administrative Angelegenheiten betreffen, dem Rat der Mitglieder auf seiner ersten ordentlichen Tagung des Kalenderjahres zur Genehmigung vorzulegen;

Stellungnahmen und Empfehlungen zu Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Übereinkommens auszuarbeiten;

Beitrittsanträge neuer Mitglieder oder den Rücktritt eines Mitglieds des Internationalen Olivenrates zu prüfen und dem Rat der Mitglieder darüber Bericht zu erstatten;

die Einhaltung der in Artikel 7 genannten Grundsätze für die Ernennung des Personals des Exekutivsekretariats und andere Fragen im Zusammenhang mit administrativen und organisatorischen Angelegenheiten zu prüfen.

3.Neben den in diesem Artikel aufgeführten Aufgaben nimmt der Verwaltungs- und Finanzausschuss alle sonstigen Aufgaben wahr, die der Rat ihm in seiner Geschäftsordnung und/oder im Rahmen der Finanzordnung überträgt.

4.Der Rat der Mitglieder erstellt und verabschiedet in seiner Geschäftsordnung genaue Vorschriften für die Anwendung der vorliegenden Bestimmungen.

Kapitel V – Finanzordnung

Artikel 14

Haushalt

1.Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

2.Es gibt einen einzigen Haushalt, der aus zwei Kapiteln besteht:

Kapitel I: Verwaltungsausgaben;

Kapitel II: Maßnahmen, einschließlich insbesondere Festlegung von Normen, technische Zusammenarbeit und Absatzförderung.

Der Rat der Mitglieder beschließt, die Kapitel unter Berücksichtigung der Ziele des Internationalen Olivenrates gegebenenfalls in Abschnitte zu unterteilen.

3.Der Haushalt wird finanziert durch

a)die Beiträge der einzelnen Mitglieder, die im Verhältnis zu ihren gemäß Artikel 11 dieses Übereinkommens ermittelten Beteiligungsanteilen festgesetzt werden;

b)Subventionen und freiwillige Beiträge der Mitglieder, die gemäß den Bestimmungen einer Sondervereinbarung zwischen dem Internationalen Olivenrat und dem Beitrag leistenden Mitglied verwaltet werden;

c)Spenden von Regierungen und/oder aus anderen Quellen;

d)zusätzliche Beiträge in anderer Form, einschließlich Dienstleistungen, wissenschaftliche und technische Ausrüstung und/oder Mitarbeiter, die den Erfordernissen der genehmigten Programme entsprechen;

e)sonstige Einnahmen.

4.Der Internationale Olivenrat bemüht sich im Rahmen der Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit, jede unerlässliche finanzielle und/oder technische Hilfe zu erhalten, über die die zuständigen internationalen, regionalen oder nationalen Organisationen, gleichviel ob es sich um finanzielle oder sonstige Organisationen handelt, verfügen können.

Der Rat der Mitglieder weist die obengenannten Beiträge seinem Haushalt zu.

5.Im Laufe eines Kalenderjahrs nicht gebundene Beträge des Haushalts können gemäß der Haushaltsordnung auf die folgenden Kalenderjahre zur Vorfinanzierung des Haushalts übertragen werden.

Artikel 15

Sonstige Mittel

Neben dem Haushalt gemäß Artikel 14 kann der Internationale Olivenrat mit anderen Mitteln ausgestattet werden, deren Zweck, Verwaltung und Nutzung in der Geschäftsordnung geregelt sind.

Der Rat der Mitglieder kann das Exekutivsekretariat ferner ermächtigen, die Mittel Dritter zu verwalten. Die Voraussetzungen und der Umfang einer solchen Ermächtigung sowie die Verpflichtungen, die sich aus der Verwaltung solcher Mittel ergeben, sind in der Finanzordnung festgelegt.

Artikel 16

Beitragszahlung

1.Auf seiner zweiten Tagung des Kalenderjahres setzt der Rat der Mitglieder den Gesamtbetrag des Haushalts gemäß Artikel 14 dieses Übereinkommens sowie den von jedem Mitglied für das folgende Kalenderjahr zu entrichtenden Beitrag fest. Dieser Beitrag wird auf der Grundlage der gemäß Artikel 11 dieses Übereinkommens ermittelten Anzahl der Beteiligungsanteile eines jeden Mitglieds berechnet.

2.Der erste Beitrag eines Mitglieds, das nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens Vertragspartei wird, wird vom Rat der Mitglieder festgesetzt. Dieser Beitrag wird berechnet auf der Grundlage der diesem Mitglied gemäß Artikel 11 dieses Übereinkommens zugeteilten Beteiligungsanteile und des noch verbleibenden Zeitraums bis zum Ende des Jahres. Die Höhe der von den anderen Mitgliedern zu zahlenden Beiträge für das laufende Haushaltsjahr bleibt unverändert.

3.Die Beitragszahlungen sind in Euro zu leisten und am ersten Tag des Haushaltsjahres, d. h. am 1. Januar eines jeden Jahres, fällig.

Die Beiträge der Mitglieder für das Haushaltsjahr, in dem sie dem Internationalen Olivenrat beitreten, sind an dem Tag fällig, an dem sie Mitglieder werden.

4.Hat ein Mitglied vier Monate nach Ablauf der Frist für die Beitragszahlungen seinen vollen Beitrag nicht gezahlt, so richtet das Exekutivsekretariat an den betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von sieben Tagen ein Schreiben, in dem es ihn zur Zahlung auffordert.

5.Hat das betreffende Mitglied seinen Beitrag binnen zwei Monaten nach dem Ersuchen des Exekutivsekretariats noch immer nicht gezahlt, so wird sein Recht auf Teilnahme an den Abstimmungen des Rates der Mitglieder so lange ausgesetzt, bis der volle Beitrag entrichtet ist.

Die Wahlämter der Vertreter des betreffenden Mitglieds innerhalb des Rates der Mitglieder und seiner Ausschüsse und Unterausschüsse sowie die Beteiligung an den vom Internationalen Olivenrat finanzierten Aktivitäten werden ebenfalls für das folgende Jahr ausgesetzt.

6.Auf seiner ersten ordentlichen Tagung des Kalenderjahres oder auf der außerordentlichen Tagung, die auf die Frist für die Beitragszahlung folgt, wird der Rat der Mitglieder darüber informiert, wenn ein Mitglied seinen Beitrag nicht gezahlt hat. Der Rat der Mitglieder, mit Ausnahme des im Rückstand befindlichen Mitglieds, kann nach vorheriger Anhörung des betreffenden Mitglieds und unter Berücksichtigung seiner besonderen Situation, wie Konflikte, Naturkatastrophen oder Schwierigkeiten beim Zugang zu internationalen Finanzdienstleistungen, einvernehmlich anderweitig beschließen. Der Rat der Mitglieder kann das Arbeitsprogramm des Exekutivsekretariats unter Berücksichtigung der tatsächlich entrichteten Beiträge der Mitglieder anpassen.

7.Die Bestimmungen der Absätze 5 und 6 des vorliegenden Artikels finden Anwendung, bis das betreffende Mitglied den vollen Beitrag entrichtet hat.

8.Ist ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand, so kann der Rat der Mitglieder nach Anhörung des betreffenden Mitglieds beschließen, dass diesem Mitglied die Rechte der Mitgliedschaft entzogen werden, jedoch an den Tagungen als Beobachter im Sinne von Artikel 8 Absatz 7 teilnehmen kann.

9.Mitglieder, die von diesem Übereinkommen zurücktreten, bleiben zur Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen aufgrund dieses Übereinkommens verpflichtet und haben keinen Anspruch auf Erstattung von bereits gezahlten Beiträgen.

10.Der Rat der Mitglieder kann in keinem Fall einem Mitglied die finanziellen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen erlassen. Er kann durch Konsens beschließen, die finanziellen Verpflichtungen der derzeitigen und ehemaligen Mitglieder neu einzuteilen.

Artikel 17

Kontrolle

1.Die Finanzkontrolle des Internationalen Olivenrates wird durch den Ausschuss für Finanz- und Verwaltungsfragen ausgeübt.

2.Die von einem unabhängigen Rechnungsprüfer bescheinigte Abrechnung des Internationalen Olivenrates für das vorhergehende Kalenderjahr wird dem Ausschuss für Verwaltungs- und Finanzfragen vorgelegt, der nach Prüfung der Rechnungslegung dem Rat der Mitglieder auf seiner ersten ordentlichen Tagung des Kalenderjahres eine Stellungnahme zur Genehmigung und Veröffentlichung vorlegt.

Im Rahmen der obengenannten Kontrollen überprüft der unabhängige Rechnungsprüfer die Einhaltung der geltenden Finanzordnung sowie die Funktionsweise und Wirksamkeit der bestehenden internen Kontrollverfahren und hält die durchgeführten Arbeiten und festgestellten Vorfälle in einem Jahresbericht an den Verwaltungs- und Finanzausschuss fest.

Der Bericht des unabhängigen Rechnungsprüfers wird dem Rat der Mitglieder auf seiner ersten ordentlichen Tagung vorgelegt.

Der Rat der Mitglieder wählt einen unabhängigen Rechnungsprüfer aus, der beauftragt ist, gemäß der Finanzordnung und ihren Durchführungsbestimmungen die Jahresabrechnungen des Internationalen Olivenrates zu analysieren und den obengenannten Bericht zu erstellen.

3.Darüber hinaus prüft und genehmigt der Rat der Mitglieder auf seiner ersten ordentlichen Tagung des Kalenderjahres den Finanzbericht für das vorangegangene Kalenderjahr über

die Kontrolle der Verwaltung der Fonds, Guthaben und Barmittel des Internationalen Olivenrates;

die Ordnungsmäßigkeit der Finanzgeschäfte und die Einhaltung der geltenden Regeln und Haushaltsvorschriften.

4.Die Ex-post-Kontrollen der Vorgänge werden von dem unabhängigen Rechnungsprüfer gemäß den Bestimmungen der Finanzordnung durchgeführt.

5.Auf der Grundlage einer Risikoanalyse können mindestens drei Mitglieder den Rat um die Genehmigung ersuchen, die Tätigkeiten des Internationalen Olivenrates zu kontrollieren, um die Einhaltung der geltenden Vorschriften und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz zu gewährleisten.

Die Kontrollen erfolgen in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Exekutivsekretariats des Internationalen Olivenrates gemäß den einschlägigen Vorschriften und Verfahren der Geschäftsordnung und der Finanzordnung des Internationalen Olivenrates.

Der entsprechende Bericht wird dem Rat der Mitglieder auf seiner ersten ordentlichen Tagung nach der Fertigstellung des Berichts vorgelegt.

Artikel 18

Liquidation

1.Wird der Rat der Mitglieder aufgelöst, so trifft er zunächst die in Artikel 35 Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen.

2.Nach Ablauf dieses Übereinkommens werden das Guthaben des Internationalen Olivenrates und sämtliche nicht gebundenen Beträge, die aus den Mitteln gemäß Artikel 14 stammen, an die Mitglieder im Verhältnis zu ihren zu dem Zeitpunkt insgesamt geltenden Beteiligungsanteilen zurückgezahlt.

Die freiwilligen Beiträge und die Spenden gemäß Artikel 14 sowie alle nicht gebundenen Beträge gemäß Artikel 15 werden an die betreffenden Mitglieder, Spender oder Dritten zurückgezahlt.

Kapitel VI – Bestimmungen über die Festlegung von Normen

Artikel 19

Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöle, Oliventresteröle und Tafeloliven

1.Die Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöle, Oliventresteröle und Tafeloliven sind in den Anhängen B und C dieses Übereinkommens aufgeführt.

2.Der Rat der Mitglieder kann alle von ihm für notwendig oder zweckmäßig erachteten Änderungen der Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöle, Oliventresteröle und Tafeloliven in den Anhängen B und C dieses Übereinkommens vornehmen.

Artikel 20

Verpflichtungen der Mitglieder

1.Die Mitglieder des Internationalen Olivenrates verpflichten sich, die in den Anhängen B und C aufgeführten Bezeichnungen im internationalen Handel zu verwenden und ihre Verwendung im inländischen Handel zu fördern.

2.Die Mitglieder verpflichten sich, im inländischen und internationalen Handel jede diesem Übereinkommen nicht entsprechende Verwendung der Bezeichnung „Olivenöl“, allein oder in Verbindung mit anderen Begriffen, zu verhindern. Die Bezeichnung „Olivenöl“ darf allein stehend nicht für Oliventresteröl verwendet werden.

3.Der Rat der Mitglieder legt Normen für Qualitäts- und Reinheitskriterien fest, die von den Mitgliedern im internationalen Handel anzuwenden sind.

4.Die Mitglieder gewährleisten in ihrem Hoheitsgebiet den Schutz der geografischen Angaben im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“) für die unter das vorliegende Übereinkommen fallenden Erzeugnisse gemäß den Vorschriften, Verfahren und geltenden internationalen Verpflichtungen, insbesondere Artikel 1 des TRIPS-Übereinkommens.

5.Die Mitglieder tauschen auf Antrag Informationen über die in ihrem Gebiet geschützten geografischen Angaben aus, insbesondere im Hinblick auf einen besseren rechtlichen Schutz dieser Bezeichnungen gegen jegliche Praktiken, die die Authentizität dieser Bezeichnungen beeinträchtigen und ihrem Ruf schaden können.

6.Die Mitglieder sind befugt, Initiativen zu ergreifen, um im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften die Verbraucher über die besonderen Merkmale der geschützten geografischen Angaben in ihrem Hoheitsgebiet zu unterrichten und für ihre Aufwertung zu sorgen.

Artikel 21

Internationales Gütezeichen des Internationalen Olivenrates

Der Rat der Mitglieder kann die Verwendung des internationalen Gütezeichens vorsehen, das die Einhaltung der internationalen Standards des Internationalen Olivenrates garantiert. Die Anwendung dieses Artikels und die Kontrollbestimmungen sind in der Geschäftsordnung festgelegt.

Kapitel VII – Allgemeine Bestimmungen

Artikel 22

Allgemeine Verpflichtungen

Die Mitglieder treffen keine Maßnahmen, die ihren Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen und den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 1 zuwiderlaufen.

Artikel 23

Finanzielle Verpflichtungen der Mitglieder

Die finanziellen Verpflichtungen eines Mitglieds gegenüber dem Internationalen Olivenölrat und den anderen Mitgliedern beschränken sich auf seine Verpflichtungen nach Artikel 16 hinsichtlich der Beiträge zu den in demselben Artikel genannten Haushalten.

Artikel 24

Umweltfragen und ökologische Aspekte

Die Mitglieder tragen auf allen Stufen der Olivenöl- und Tafelolivenerzeugung in gebührender Weise der Verbesserung der Verfahren Rechnung, um die Entwicklung eines nachhaltigen Olivenanbaus zu gewährleisten, und verpflichten sich, alle Maßnahmen durchzuführen, die der Rat der Mitglieder für Verbesserungen und zur Lösung etwaiger Probleme in diesem Bereich für notwendig erachtet.

Artikel 25

Information

Die Mitglieder verpflichten sich, dem Internationalen Olivenrat alle Statistiken, Angaben und Unterlagen verfügbar zu machen und zu liefern, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen benötigt; dies gilt insbesondere für alle Auskünfte, derer er bedarf, um die Bilanzen für Olivenöl, Oliventresteröl und Tafeloliven aufzustellen und Kenntnis von der staatlichen Olivenpolitik der Mitglieder zu erhalten.

Artikel 26

Streitigkeiten und Beschwerden

1.Jede die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens betreffende Streitigkeit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt worden ist, wird auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder, die in der Streitigkeit Partei sind, dem Rat der Mitglieder vorgelegt, der in Abwesenheit des Mitglieds bzw. der betreffenden Mitglieder gegebenenfalls nach Einholung der Stellungnahme einer beratenden Kommission entscheidet, deren Zusammensetzung und operationelle Modalitäten in der Geschäftsordnung des Rates festgelegt sind.

2.Die mit Gründen versehene Stellungnahme der beratenden Kommission wird dem Rat der Mitglieder vorgelegt; dieser entscheidet die Streitigkeit in jedem Fall unter Berücksichtigung aller zweckdienlichen Informationen.

3.Jede Beschwerde darüber, dass ein Mitglied, der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende in seiner Funktion als Vorsitzender seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachgekommen ist, wird auf Ersuchen des beschwerdeführenden Mitglieds dem Rat der Mitglieder vorgelegt. Der Rat der Mitglieder entscheidet in Abwesenheit der betreffenden Partei oder Parteien nach Anhörung der interessierten Parteien und gegebenenfalls nach Stellungnahme der beratenden Kommission gemäß Absatz 1. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz werden in der Geschäftsordnung festgelegt.

4.Stellt der Rat der Mitglieder fest, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, so kann er gegen das betreffende Mitglied Sanktionen verhängen, die von einer bloßen Verwarnung bis zum zeitweiligen Entzug des Rechts des Mitglieds auf Beteiligung an den Beschlüssen des Rates der Mitglieder, bis das betreffende Mitglied seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, reichen, oder er kann das Mitglied nach dem in Artikel 34 vorgesehenen Verfahren von diesem Übereinkommen ausschließen. Das betreffende Mitglied hat das Recht, als letzte Instanz den Internationalen Gerichtshof anzurufen.

5.Stellt der Rat der Mitglieder fest, dass der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende in seiner Funktion als Vorsitzender seine Aufgaben nach diesem Übereinkommen oder der Geschäftsordnung nicht erfüllt hat, so kann er auf Ersuchen von mindestens 50 % der anwesenden Mitglieder beschließen, die dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden in diesem Übereinkommen oder der Geschäftsordnung übertragenen Befugnisse und Aufgaben vorübergehend für eine Tagung oder für eine längere Dauer auszusetzen und aus der Mitte der Mitglieder des Rates einen Nachfolger zu bestimmen. Die Anwendung dieses Absatzes ist in der Geschäftsordnung präzisiert.

6.Im Falle von Streitigkeiten bei Olivenöl-, Oliventresteröl- oder Tafelolivengeschäften kann der Internationale Olivenrat den Mitgliedern geeignete Empfehlungen zur Errichtung und Tätigkeit einer internationalen Vergleichs- und Schiedsstelle für derartige Streitigkeiten vorlegen.

Artikel 27

Depositar

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Depositar dieses Übereinkommens bestimmt.

Artikel 28

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung

1.Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 am Sitz der Vereinten Nationen für die zur Konferenz der Vereinten Nationen für die Aushandlung eines Folgeübereinkommens des Internationalen Übereinkommens von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven eingeladenen Regierungen zur Unterzeichnung auf.

2.Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerregierungen nach ihren verfassungsrechtlichen Verfahren.

3.Jede Regierung gemäß Artikel 4 Absatz 3 kann

a)bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens erklären, dass sie mit der Unterzeichnung ihre Zustimmung ausdrückt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein (endgültige Unterzeichnung), oder

b)nach der Unterzeichnung dieses Übereinkommens dasselbe ratifizieren, annehmen oder genehmigen, indem sie eine entsprechende Urkunde beim Depositar hinterlegt.

4.Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Artikel 29

Beitritt

1.Jede Regierung im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 kann diesem Übereinkommen zu den vom Rat der Mitglieder festgelegten Bedingungen beitreten, die insbesondere die Anzahl der Beteiligungsanteile und eine Frist für die Hinterlegung der Beitrittsurkunden umfassen. Diese Bedingungen übermittelt der Rat der Mitglieder dem Depositar. Die Regelung für die Eröffnung des Beitrittsverfahrens, die Beitrittsverhandlungen und die entsprechenden Bestimmungen werden vom Rat der Mitglieder in der Geschäftsordnung festgelegt.

2.Nach Abschluss der in der Geschäftsordnung festgelegten Beitrittsverhandlungen entscheidet der Rat der Mitglieder über den Beitritt nach dem Verfahren gemäß Artikel 10.

3.Ab dem Beitritt wird die Vertragspartei in Anhang A dieses Übereinkommens unter Angabe ihrer in den Beitrittsbedingungen festgesetzten Beteiligungsanteile geführt.

4.Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Depositar. Die Beitrittsurkunden müssen die Erklärung enthalten, dass die Regierung alle vom Internationalen Olivenrat festgelegten Bedingungen annimmt.

Artikel 30

Notifikation der vorläufigen Anwendung

1.Eine Unterzeichnerregierung, die dieses Übereinkommen ratifizieren, annehmen oder genehmigen will, oder eine Regierung, für die der Rat der Mitglieder Beitrittsbedingungen festgelegt hat, die jedoch ihre Urkunde noch nicht hinterlegen konnte, kann dem Depositar jederzeit notifizieren, dass sie dieses Übereinkommen ab seinem Inkrafttreten nach Artikel 31 oder, wenn es bereits in Kraft ist, von einem bestimmten Tag an vorläufig anwenden wird.

2.Eine Regierung, die nach Absatz 1 notifiziert hat, dass sie dieses Übereinkommen ab seinem Inkrafttreten oder, wenn es bereits in Kraft ist, von einem bestimmten Tag an vorläufig anwenden wird, ist von diesem Zeitpunkt an Vertragspartei. Sie bleibt Vertragspartei bis sie ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.

Artikel 31

Inkrafttreten

1.Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 2017 in Kraft, wenn bis dahin mindestens fünf der in Anhang A dieses Übereinkommens genannten Vertragsparteien, die mindestens 80 % der insgesamt 1000 Beteiligungsanteile vertreten, dieses Übereinkommen endgültig unterzeichnet oder aber ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm beigetreten sind.

2.Ist dieses Übereinkommen am 1. Januar 2017 nicht nach Absatz 1 in Kraft getreten, so tritt es vorläufig in Kraft, wenn bis dahin Vertragsparteien, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1 in Bezug auf den Vomhundertsatz erfüllen, dieses Übereinkommen endgültig unterzeichnet oder aber ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben beziehungsweise dem Depositar notifiziert haben, dass sie es vorläufig anwenden werden.

3.Sind am 31. Dezember 2016 die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllt, so fordert der Depositar die Vertragsparteien, die dieses Übereinkommen endgültig unterzeichnet oder aber ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben beziehungsweise ihm notifiziert haben, dass sie es vorläufig anwenden werden, auf, zu entscheiden, ob sie dieses Übereinkommen im Verhältnis untereinander ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig an einem von ihnen zu bestimmenden Tag in Kraft setzen wollen.

4.Für jede Vertragspartei, die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen mit der Hinterlegung in Kraft.

Artikel 32

Änderungen

1.Der Internationale Olivenrat, handelnd durch seinen Rat der Mitglieder, kann dieses Übereinkommen einvernehmlich ändern.

2.Der Rat der Mitglieder legt den Zeitpunkt fest, bis zu dem die Mitglieder dem Depositar ihre Zustimmung zu der betreffenden Änderung notifizieren müssen.

3.Die Änderung tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Zustimmungsnotifikationen aller Mitglieder beim Depositar eingegangen sind. Ist diese Bedingung zu dem vom Rat der Mitglieder festgelegten Zeitpunkt gemäß Absatz 2 nicht erfüllt, so gilt die Änderung als zurückgenommen.

4.Für die Zwecke dieses Artikels gilt die gemäß Artikel 11 Absatz 5 vorgenommene Aktualisierung der Liste der Vertragsparteien in Anhang A nicht als Änderung.

Artikel 33

Rücktritt

1.Jedes Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Rücktrittsanzeige von diesem Übereinkommen zurücktreten. Gleichzeitig setzt das Mitglied den Internationalen Olivenrat schriftlich von seiner Entscheidung in Kenntnis.

2.Der Rücktritt nach diesem Artikel wird 90 Tage nach Eingang der Anzeige beim Depositar wirksam.

Artikel 34

Ausschluss

Stellt der Rat der Mitglieder fest, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, und kommt er zu dem Ergebnis, dass diese Verletzung die Durchführung dieses Übereinkommens erheblich beeinträchtigt, so kann er unbeschadet des Artikels 26 dieses Mitglied in Abwesenheit durch begründeten und einvernehmlichen Beschluss der übrigen Mitglieder von dem Übereinkommen ausschließen. Der Internationale Olivenrat notifiziert diesen Beschluss umgehend dem Depositar. 30 Tage nach dem Beschluss des Rates der Mitglieder hört das betreffende Mitglied auf, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein. Nach dem Datum des Beschlusses über den Ausschluss dieses Mitglieds entstehen keine neuen finanziellen Verpflichtungen.

Artikel 35

Kontenabrechnung

1.Der Rat der Mitglieder regelt in einer von ihm für angemessen erachteten Weise die Kontenabrechnung mit einem Mitglied, das von diesem Übereinkommen zurückgetreten oder vom Internationalen Olivenrat ausgeschlossen worden ist oder auf andere Weise aufgehört hat, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein, wobei er sämtliche Verpflichtungen, die rechtliche Folgen für den Internationalen Olivenrat nach sich ziehen und Auswirkungen auf die Beiträge des betreffenden Mitglieds haben, sowie die für einen angemessenen Übergang erforderliche Zeit berücksichtigt, insbesondere wenn solche Verpflichtungen zu beenden sind.

Unbeschadet der Bestimmungen von Unterabsatz 1 ist das Mitglied zur Zahlung der dem Internationalen Olivenrat für die Dauer seiner Mitgliedschaft geschuldeten Beträge verpflichtet.

2.Bei Außerkrafttreten dieses Übereinkommens hat ein Mitglied gemäß Absatz 1 keinen Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös oder am sonstigen Vermögen des Internationalen Olivenrates noch hat es etwaige Fehlbeträge des Internationalen Olivenrates mit zu tragen.

Artikel 36

Geltungsdauer, Verlängerung und Außerkrafttreten

1.Dieses Übereinkommen bleibt bis zum 31. Dezember 2026 in Kraft.

2.Der Rat der Mitglieder kann dieses Überkommen verlängern. Er notifiziert dem Depositar diese Verlängerung. Jedes Mitglied, das eine derartige Verlängerung dieses Übereinkommens nicht annimmt, teilt dies dem Internationalen Olivenrat mit; mit Beginn des Verlängerungszeitraums hört es auf, Vertragspartei des Übereinkommens zu sein.

3.Ist vor dem 31. Dezember 2026 oder vor Ablauf eines vom Rat der Mitglieder beschlossenen Verlängerungszeitraums ein neues Übereinkommen ausgehandelt worden, aber noch nicht vorläufig oder endgültig in Kraft getreten, so bleibt dieses Übereinkommen über den Tag seines Außerkrafttretens hinaus bis zum Inkrafttreten des neuen Übereinkommens für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten in Kraft.

4.Der Rat der Mitglieder kann einvernehmlich beschließen, dieses Übereinkommen außer Kraft zu setzen. Die Verpflichtungen der Mitglieder bleiben bis zu dem vom Rat der Mitglieder festgelegten Enddatum der Geltungsdauer bestehen.

5.Ungeachtet des Auslaufens oder der Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens, bleibt der Internationale Olivenrat so lange weiter bestehen, wie es zu seiner Auflösung, einschließlich der Kontenabrechnung, notwendig ist; während dieser Zeit hat er alle Befugnisse und nimmt alle Aufgaben wahr, die für diesen Zweck erforderlich sind.

6.Der Internationale Olivenrat notifiziert dem Depositar jeden nach diesem Artikel gefassten Beschluss.

Artikel 37

Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

   ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen an den angegebenen Tagen unterzeichnet.

   GESCHEHEN zu Genf am 9. Oktober 2015; der Wortlaut dieses Übereinkommens ist in arabischer, englischer, französischer und spanischer Sprache gleichermaßen verbindlich.



Anhang A

Beteiligungsanteile am Haushalt der Organisation gemäß Artikel 11

Albanien                     5

Algerien                     19

Argentinien                     18

Ägypten                     23

Iran (Islamische Republik)             5

Irak                         5

Israel                         5

Jordanien                     8

Libanon                     6

Libyen                     5

Marokko                     41

Montenegro                     5

Tunesien                     67

Türkei                         66

Europäische Union                717

Uruguay                     5

Insgesamt:                    1 000



Anhang B

Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöl und Oliventresteröl

Die Bezeichnungen für Olivenöl und Oliventresteröl sind nachstehend mit der für jede Bezeichnung geltenden Begriffsbestimmung aufgeführt:

I.    Olivenöl

A.    native Olivenöle: Öle, die aus der Frucht des Olivenbaums (Olea europaea L.) ausschließlich durch mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen, insbesondere Temperaturbedingungen, die nicht zu einer Verschlechterung des Öls führen, gewonnen wurden und die keine andere Behandlung erfahren haben als Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren. Native Olivenöle werden in folgende Güteklassen und Bezeichnungen eingeteilt:

a)in unverändertem Zustand zum Verzehr geeignetes natives Olivenöl

i)    natives Olivenöl extra: natives Olivenöl mit physikalisch-chemischen und organoleptischen Eigenschaften, die der für diese Kategorie vorgesehenen Vermarktungsnorm des Internationalen Olivenrates entsprechen;

ii)    natives Olivenöl: natives Olivenöl mit physikalisch-chemischen und organoleptischen Eigenschaften, die der für diese Kategorie vorgesehenen Vermarktungsnorm des Internationalen Olivenrates entsprechen;

iii)    gewöhnliches natives Olivenöl: natives Olivenöl mit physikalisch-chemischen und organoleptischen Eigenschaften, die denen der für diese Kategorie vorgesehenen Vermarktungsnorm des Internationalen Olivenrates entsprechen; 2

b)native Olivenöle, die ohne Weiterverarbeitung nicht zum Verzehr geeignet sind:

i)    natives Lampantöl: natives Olivenöl mit physikalisch-chemischen und organoleptischen Eigenschaften, die der für diese Kategorie vorgesehenen Vermarktungsnorm des Internationalen Olivenrates entsprechen. Dieses Öl ist durch späteres Raffinieren zum menschlichen Verzehr oder für technische Zwecke bestimmt.

B.    Raffiniertes Olivenöl: durch Raffinieren von nativen Olivenölen gewonnenes Öl mit physikalisch-chemischen und organoleptischen Eigenschaften, die der für diese Kategorie vorgesehenen Vermarktungsnorm des Internationalen Olivenrates entsprechen. 3

C.    Olivenöl: Verschnitt von raffiniertem Olivenöl mit in unverändertem Zustand zum Verzehr geeigneten nativen Olivenölen, mit physikalisch-chemischen Eigenschaften, die der für diese Kategorie vorgesehenen Vermarktungsnorm des Internationalen Olivenrates entsprechen.

II.    Oliventresteröl 4

Öl, das durch Behandlung von Oliventrestern mit Lösungsmitteln oder auf physikalische Weise gewonnen wird — ausgenommen Öl, das durch Wiederveresterungsverfahren oder durch Mischung mit Ölen anderer Art gewonnen wird. Für dieses Öl werden folgende Bezeichnungen verwendet:

A.    Rohes Oliventresteröl: Oliventresteröl mit physikalisch-chemischen Eigenschaften, die der für diese Kategorie vorgesehenen Vermarktungsnorm des Internationalen Olivenrates entsprechen. Dieses Öl ist durch späteres Raffinieren zum menschlichen Verzehr oder für technische Zwecke bestimmt.

B.    Raffiniertes Oliventresteröl: durch Raffinieren von rohem Oliventresteröl gewonnenes Öl mit physikalisch-chemischen und organoleptischen Eigenschaften, die der für diese Kategorie vorgesehenen Vermarktungsnorm des Internationalen Olivenrates entsprechen. 5

C.    Oliventresteröl: Verschnitt von raffiniertem Oliventresteröl mit in unverändertem Zustand zum Verzehr geeigneten nativen Olivenölen, mit physikalisch-chemischen und organoleptischen Eigenschaften, die der für diese Kategorie vorgesehenen Vermarktungsnorm des Internationalen Olivenrates entsprechen. Das Öl darf in keinem Fall als „Olivenöl“ bezeichnet werden.



Anhang C

Arten von und Begriffsbestimmungen für Tafeloliven

Tafeloliven werden nach folgenden Arten eingeteilt:

i)    grüne Oliven: gewonnen aus Früchten, die während des Reifungsprozesses vor der Färbung geerntet werden, sobald sie die normale Größe erreicht haben. Die Farbe der Früchte kann von grün bis strohgelb reichen;

ii)    sich färbende Oliven: gewonnen aus rosa, weinrosa oder braunen Früchten, die vor der endgültigen Reife geerntet werden, wenn sie die Farbe wechseln;

iii)    schwarze Oliven: gewonnen aus Früchten, die zum Zeitpunkt oder kurz vor der vollen Reife geerntet werden. Sie können rötlich-schwarz bis violett-schwarz, dunkelviolett, grünlich-schwarz oder dunkelkastanienbraun sein.

Die Handelssorten der Tafeloliven, einschließlich in bestimmten Arten der Verarbeitung, unterliegen den geltenden Vermarktungsnormen des Internationalen Olivenrates.

(1) *Die Teilnehmerliste wurde veröffentlicht als Dokument TD/OLIVE OIL.11/INF.1.
(2) Dieses Erzeugnis kann nur direkt an den Verbraucher verkauft werden, wenn dies im Land des Einzelhandelsverkaufs zulässig ist. Ist dies nicht der Fall, so muss die Bezeichnung dieses Erzeugnisses den in dem betreffenden Land geltenden Rechtsvorschriften entsprechen.
(3) Dieses Erzeugnis kann nur direkt an den Verbraucher verkauft werden, wenn dies im Land des Einzelhandelsverkaufs zulässig ist.
(4) Oliventresteröl darf nicht unter der Bezeichnung oder der Begriffsbestimmung für „Olivenöl“ verkauft werden.
(5) Dieses Erzeugnis kann nur direkt an den Verbraucher verkauft werden, wenn dies im Land des Einzelhandelsverkaufs zulässig ist.
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