EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 12.1.2016
COM(2015) 687 final
2015/0315(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Änderung des Beschlusses Nr. 529/2013/EU zwecks Einbeziehung der Referenzwerte für die Waldbewirtschaftung, der Mindestwerte für die Definition von Wald und des Basisjahres für die Emissionen für die Republik Kroatien
BEGRÜNDUNG
Der Beschluss Nr. 529/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Anrechnung und Verbuchung von Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft und über Informationen zu Maßnahmen im Zusammenhang mit derartigen Tätigkeiten ist nach seiner Veröffentlichung in Amtsblatt L 165 vom 18. Juni 2013 am 7. Juli 2013 in Kraft getreten. In den Anhängen II, V und VI dieses Beschlusses sind - nach Mitgliedstaaten - Referenzwerte für die Waldbewirtschaftung, Mindestwerte für die Definition von Wald bzw. das Basisjahr/der Basiszeitraum für die Emissionen festgelegt.
Nach dem Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 sollten die Anhänge II, V und VI des Beschlusses Nr. 529/2013/EU auch für Kroatien einen Referenzwert für die Waldbewirtschaftung, einen Mindestwert für die Definition von Wald sowie ein Basisjahr/einen Basiszeitraum für die Emissionen umfassen. Kroatien hat der Europäischen Kommission diese Informationen übermittelt.
(1)Der vorgeschlagene Referenzwert entspricht dem in der Anlage des Beschlusses 2/CMP.7 über Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft angegebenen Wert, und die Werte für die Definition von Wald sowie das Basisjahr entsprechen den Werten im Anfangsbericht der Republik Kroatien im Rahmen des Kyoto-Protokolls.
Rechtsgrundlage für die Änderung ist Artikel 50 der Akte über den Beitritt Kroatiens. Die Änderung muss vom Rat auf Vorschlag der Kommission angenommen werden.
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
Der Beschluss Nr. 529/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Anrechnung und Verbuchung von Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft und über Informationen zu Maßnahmen in Zusammenhang mit derartigen Tätigkeiten ist nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt L 165 vom 18. Juni 2013 am 7. Juli 2013 in Kraft getreten. In den Anhängen II, V und VI dieses Beschlusses sind - nach Mitgliedstaaten - Referenzwerte für die Waldbewirtschaftung, Mindestwerte für die Definition von Wald bzw. das Basisjahr/der Basiszeitraum für die Emissionen festgelegt.
Nach dem Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 sollten die Anhänge II, V und VI des Beschlusses Nr. 529/2013/EU auch für Kroatien einen Referenzwert für die Waldbewirtschaftung, einen Mindestwert für die Definition von Wald sowie ein Basisjahr/einen Basiszeitraum für die Emissionen umfassen. Kroatien hat der Europäischen Kommission diese Informationen übermittelt.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsgrundlage für die Änderung ist Artikel 50 der Akte über den Beitritt Kroatiens. Die Änderung muss vom Rat auf Vorschlag der Kommission angenommen werden.
2015/0315 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Änderung des Beschlusses Nr. 529/2013/EU zwecks Einbeziehung der Referenzwerte für die Waldbewirtschaftung, der Mindestwerte für die Definition von Wald und des Basisjahres für die Emissionen für die Republik Kroatien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 50,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)In den Anhängen II, V und VI des Beschlusses Nr. 529/2013/EU¹ sind - nach Mitgliedstaaten - Referenzwerte für die Waldbewirtschaftung, Mindestwerte für die Definition von Wald bzw. das Basisjahr/der Basiszeitraum für die Emissionen festgelegt.
(2)Nach dem Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 sollten die Anhänge II, V und VI des Beschlusses Nr. 529/2013/EU auch für Kroatien einen Referenzwert für die Waldbewirtschaftung, einen Mindestwert für die Definition von Wald sowie ein Basisjahr/einen Basiszeitraum für die Emissionen umfassen.
(3)Der Beschluss Nr. 529/2013/EG sollte entsprechend geändert werden
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II des Beschlusses Nr. 529/2013/EU wird nach dem Eintrag für Bulgarien folgender Eintrag eingefügt:
„Kroatien
- 6 289“.
In Anhang V des Beschlusses Nr. 529/2013/EU wird nach dem Eintrag für Bulgarien für Fläche (ha), Beschirmung (in %) und Baumhöhe (in m) folgender Eintrag eingefügt:
„Kroatien
0,1 10 2“.
In Anhang VI des Beschlusses Nr. 529/2013/EU wird nach dem Eintrag für Bulgarien folgender Eintrag eingefügt:
„Kroatien
1990“.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den
Für die Kommission
Mitglied der Kommission