EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 1.10.2015
COM(2015) 469 final
2015/0230(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union in der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation zum Beitritt der Republik Liberia zur WTO
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Verhandlungen zwischen den Mitgliedern der Welthandelsorganisation (WTO) und der Republik Liberia über die Bedingungen für den Beitritt des Landes zur WTO haben das Schlussstadium erreicht. 2007 hatte die Republik Liberia die Mitgliedschaft beantragt. Die Verhandlungen dauerten somit acht Jahre. Die Beitrittsbedingungen werden unter Nummer 5 zusammengefasst.
Die dem Rat zur Zustimmung vorgelegten Bedingungen für den Beitritt der Republik Liberia zur WTO sind nach Auffassung der Kommission ein ausgewogenes und zugleich ehrgeiziges Paket von Marktöffnungsverpflichtungen, das Liberia ebenso wie seinen Handelspartnern in der WTO erhebliche Vorteile bringen wird. Der Beitrittsantrag Liberias wurde anhand der Leitlinien im Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO über den Beitritt der am wenigsten entwickelten Länder (LDC) geprüft, wobei den allgemeinen bilateralen Handelsbeziehungen mit Liberia im Rahmen der Partnerschaft zwischen der EU und den AKP-Staaten Rechnung getragen wurde.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der Multilateralismus gehört zum Kern der Handelspolitik der EU, und die EU unterstützt den WTO-Beitritt von Drittländern zu angemessenen Bedingungen.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Im Einklang mit dem auswärtigen Handeln der EU bezieht der Vorschlag anhand der Leitlinien im Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO über den Beitritt der am wenigsten entwickelten Länder (LDC) Liberia fest in das multilaterale Handelssystem ein, wobei den allgemeinen bilateralen Handelsbeziehungen mit Liberia im Rahmen der Partnerschaft zwischen der EU und den AKP-Staaten Rechnung getragen wurde.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Bevor die EU den Beitritt der Republik Liberia in der WTO formell unterstützen kann, muss der Rat nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Bedingungen für den Beitritt des Landes in einem Beschluss zustimmen.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Entfällt. Ausschließliche Zuständigkeit der EU in Handelsfragen.
•Verhältnismäßigkeit
Entfällt. Ein Beschluss des Rates nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist erforderlich.
•Wahl des Instruments
Entfällt. Ein Beschluss des Rates nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist erforderlich.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
•Konsultation der Interessenträger
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
•Folgenabschätzung
Nicht erforderlich. Ein Beschluss des Rates nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist erforderlich.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Der Vorschlag steht nicht in Zusammenhang mit REFIT (Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung).
•Grundrechte
Der Vorschlag lässt den Schutz der Grundrechte unberührt.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Zusammenfassung der Bedingungen für den Beitritt
Verpflichtungslisten
Waren (insgesamt)
Der gebundene Endzollsatz (Final Bound Rate, FBR) Liberias in der Verpflichtungsliste beträgt im Durchschnitt 26,6 %.
Der durchschnittliche FBR für landwirtschaftliche Erzeugnisse (23,6 %) liegt unter dem entsprechenden FBR für gewerbliche Waren (27,2 %).
Liberia wendet die meisten FBR ab dem Beitritt an. Bei 249 Zolltariflinien, d. h. 4% seiner Liste, wird Liberia den FBR erst 2019 anwenden.
Die durchschnittlichen Zollsätze bewegen sich in Anbetracht der geringen Größe des Landes und der Anfälligkeit seiner Wirtschaft für ein LDC auf einem sehr hohen Standard.
Gewerbliche Waren
Der durchschnittliche FBR für nichtlandwirtschaftliche Waren beträgt 27,2 %.
Liberia bindet 100 % seiner Liste und wählt für alle gewerblichen Waren gebundene Zollsätze.
Die höchsten Zölle gelten für Farben, Kunststoffe für den Haushalt, Sanitärpapier und Holzmöbel (50 %).
Landwirtschaftliche Erzeugnisse
Der durchschnittliche FBR für landwirtschaftliche Erzeugnisse beträgt 23,6 %.
Die höchsten Zölle in der Landwirtschaft gelten für Kakaobohnen, Tomatenketchup und Mineralwasser (50 %).
Dienstleistungen
Die Liste der spezifischen Verpflichtungen Liberias im Dienstleistungssektor ist in Anbetracht des LDC-Status des Landes sehr umfassend und ehrgeizig. Liberia wird Marktzugangs und Inländerbehandlungsverpflichtungen in einem breiten Spektrum von Dienstleistungsbereichen eingehen; dazu zählen freiberufliche Dienstleistungen, Computer- und andere Unternehmensdienstleistungen, Kommunikationsdienstleistungen, ferner Dienstleistungen im Baugewerbe, Vertriebsdienstleistungen, private Erziehungsleistungen, Dienstleistungen in den Bereichen Umwelt und Finanzen (Banken und Versicherungen), privat finanzierte Gesundheits- und Sozialdienstleistungen, Dienstleistungen in den Bereichen Tourismus, Freizeit und Sport sowie Verkehr (See- und Binnenschiffsverkehr, Straßenverkehr sowie Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsarten).
Im Protokoll niedergelegte Verpflichtungen
Im abschließenden multilateralen Stadium des Beitrittsprozesses haben sich die WTO-Mitglieder gemeinsam darum bemüht sicherzustellen, dass die Handelsgesetzgebung und die Institutionen Liberias im Kern mit den WTO-Regeln und -Übereinkommen in Einklang gebracht werden; zu diesem Zweck haben sie entsprechende Verpflichtungen im Bericht der betreffenden Arbeitsgruppe festgehalten.
Zur Umsetzung einiger WTO-Verpflichtungen wurden technische Unterstützung und/oder Übergangsfristen erbeten. Zur Gewährleistung der uneingeschränkten Einhaltung der WTO-Verpflichtungen in Bezug auf Gebühren und Abgaben in Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr, in Bezug auf technische Handelshemmnisse und auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen wird Liberia als Übergangsfrist der 1. August 2017 eingeräumt. Liberia wird zudem bis zum 1. August 2019 einige Investitionsanreize, die gegen TRIMS-Regeln verstoßen, beibehalten können.
2015/0230 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union in der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation zum Beitritt der Republik Liberia zur WTO
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1)Am 13. Juni 2007 stellte die Regierung der Republik Liberia einen Antrag auf Beitritt zum Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) nach Artikel XII dieses Übereinkommens.
2)Am 18. Dezember 2007 wurde eine Arbeitsgruppe für den Beitritt der Republik Liberia zur WTO eingesetzt, um sich auf Beitrittsbedingungen zu verständigen, die für die Republik Liberia und alle WTO-Mitglieder annehmbar sind.
3)Im Namen der Union handelte die Kommission eine Reihe umfassender von der Republik Liberia zu erfüllender Marktöffnungsverpflichtungen aus, die den Leitlinien im Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO über den Beitritt der am wenigsten entwickelten Länder (LDC) entsprechen und den Anforderungen der Union gerecht werden; dabei trug sie den bilateralen Handelsbeziehungen mit Liberia im Rahmen der Partnerschaft zwischen der EU und den AKP-Staaten Rechnung.
4)Diese Verpflichtungen wurden inzwischen in das Protokoll über den Beitritt der Republik Liberia zur WTO aufgenommen.
5)Mit dem Beitritt der Republik Liberia zur WTO verbindet sich die Erwartung, dass der Prozess der wirtschaftlichen Reformen und die nachhaltige Entwicklung des Landes dauerhaft gefördert werden.
6)Das Beitrittsprotokoll sollte daher genehmigt werden.
7)Artikel XII des Übereinkommens zur Errichtung der WTO bestimmt, dass die Beitrittsbedingungen zwischen dem Beitrittskandidaten und der WTO zu vereinbaren sind und dass die WTO-Ministerkonferenz die Beitrittsbedingungen aufseiten der WTO genehmigt. Artikel IV Absatz 2 des Übereinkommens zur Errichtung der WTO bestimmt, dass zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz der Allgemeine Rat deren Aufgaben wahrnimmt.
8)Daher ist es notwendig, den Standpunkt der Union in der WTO-Ministerkonferenz bezüglich des Beitritts der Republik Liberia zur WTO festzulegen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Europäische Union befürwortet in der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation den WTO-Beitritt der Republik Liberia.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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