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Document 52015PC0440

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kiribati über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

    COM/2015/0440 final - 2015/0202 (NLE)

    Brüssel, den 14.9.2015

    COM(2015) 440 final

    2015/0202(NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kiribati über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    In der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates 1 sind die Drittländer aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wird von allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Irlands und des Vereinigten Königreichs angewandt.

    Mit der Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 dahin geändert, dass 19 Länder in den Anhang II überführt wurden, in dem die Drittländer aufgelistet sind, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind. Bei diesen 19 Ländern handelt es sich um: Kolumbien, Dominica, Grenada, Kiribati, die Marshallinseln, Mikronesien, Nauru, Palau, Peru, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Samoa, die Salomonen, Timor-Leste, Tonga, Trinidad und Tobago, Tuvalu, die Vereinigten Arabischen Emirate und Vanuatu. Die Verweise auf die einzelnen Länder in Anhang II sind mit einer Fußnote versehen, der zufolge die „Visumbefreiung [...] ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht [gilt].“

    Die Verordnung (EU) Nr. 509/2014 wurde am 20. Mai 2014 erlassen und trat am 9. Juni 2014 in Kraft. Im Juli 2014 legte die Kommission dem Rat eine Empfehlung vor, der zufolge der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht mit jedem der folgenden 17 Länder ermächtigen solle: Dominica, Grenada, Kiribati, Marshallinseln, Mikronesien, Nauru, Palau, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Samoa, Salomonen, Timor-Leste, Tonga, Trinidad und Tobago, Tuvalu, Vereinigte Arabische Emirate und Vanuatu. 3 Am 9. Oktober 2014 erteilte der Rat der Kommission Verhandlungsrichtlinien.

    Die ersten Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht wurden am 6. Mai 2015 (Vereinigte Arabische Emirate), 26. Mai 2015 (Timor-Leste) und 28. Mai 2015 (Dominica, Grenada, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Samoa, Trinidad und Tobago und Vanuatu) unterzeichnet und werden seit dem Datum der Unterzeichnung bis zu ihrem Inkrafttreten vorläufig angewendet.

    Die Verhandlungen mit Kiribati wurden am 17. Dezember 2014 aufgenommen und im Wege eines Briefwechsels geführt. Im Rahmen weiterer Kontakte wurde bezüglich aller Aspekte Einigung erzielt Das Abkommen wurde am 6. Mai 2015 (Kiribati) und am 10. Juni 2015 (Union) im Wege eines Briefwechsels zwischen den Chefunterhändlern paraphiert. Die Mitgliedstaaten wurden in einer Sitzung der Ratsgruppe „Visa“ informiert, die am 15. Juni 2015 stattfand.

    2.RECHTSGRUNDLAGE

    Rechtsgrundlage des Abkommens ist für die Union Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Artikel 218 AEUV.

    Der beigefügte Vorschlag ist der Rechtsakt für die Unterzeichnung des Abkommens. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

    Da Kiribati das innerstaatliche Ratifizierungsverfahren rasch abschließen kann und bereits geraume Zeit seit dem ersten Vorschlag der Kommission zur Aufhebung der Visumpflicht für Kiribati vergangen ist (November 2012), sieht der vorgeschlagene Beschluss über die Unterzeichnung des Abkommens im Einklang mit Artikel 218 Absatz 5 AEUV die vorläufige Anwendung des Abkommens ab dem Tag nach dem Datum seiner Unterzeichnung vor. Die Kommission wird das Europäische Parlament, das dem Abschluss des Abkommens zustimmen muss, von der vorläufigen Anwendung des Abkommens in Kenntnis setzen.

    3.VERHANDLUNGSERGEBNIS

    Nach Ansicht der Kommission wurden die in den Verhandlungsrichtlinien des Rates vorgegebenen Ziele erreicht, so dass der Entwurf des Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht von der Union angenommen werden kann.

    Der Inhalt des Abkommens in seiner endgültigen Fassung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

    Zweck

    Das Abkommen sieht für die Bürger der Europäischen Union und die Bürger Kiribatis die Befreiung von der Visumpflicht vor, wenn sie für höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reisen.

    Um die Gleichbehandlung aller EU-Bürger zu garantieren, wurde eine Bestimmung in das Abkommen aufgenommen, der zufolge Kiribati das Abkommen nur für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Union ihrerseits das Abkommen ebenfalls nur für alle ihre Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen kann.

    Der besonderen Position des Vereinigten Königreichs und Irlands wird in der Präambel Rechnung getragen.

    Anwendungsbereich

    Die Visumfreiheit gilt für alle Personengruppen (Inhaber eines normalen Passes oder eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses) und für alle Reisezwecke außer für Aufenthalte zu Erwerbszwecken. Im letzteren Fall steht es jedem Mitgliedstaat und auch Kiribati weiterhin frei, von Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gemäß dem geltenden Unionsrecht oder den nationalen Rechtsvorschriften ein Visum zu verlangen. Um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten, ist dem Abkommen eine gemeinsame Erklärung zur Abgrenzung der Personengruppe beigefügt, deren Reise Erwerbszwecken dient.

    Aufenthaltsdauer

    Das Abkommen sieht für die Bürger der Europäischen Union und die Bürger Kiribatis die Befreiung von der Visumpflicht vor, wenn sie für höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reisen. Dem Abkommen ist eine gemeinsame Erklärung zur Abgrenzung dieses Zeitraums von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen beigefügt.

    Das Abkommen trägt der Situation der Mitgliedstaaten Rechnung, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden. Solange diese Staaten (derzeit Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern) dem Schengen-Raum ohne Binnengrenzen nicht angehören, berechtigt die Befreiung von der Visumpflicht die Staatsangehörigen Kiribatis, sich unabhängig von der für den gesamten Schengen-Raum berechneten Dauer 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet jedes dieser Mitgliedstaaten aufzuhalten.

    Räumlicher Geltungsbereich

    Das Abkommen enthält Bestimmungen zu seinem räumlichen Geltungsbereich: Im Falle Frankreichs und der Niederlande berechtigt die Befreiung von der Visumpflicht die Staatsangehörigen Kiribatis nur zum Aufenthalt in den europäischen Gebieten dieser Mitgliedstaaten.

    Erklärungen

    Zusätzlich zu den oben genannten gemeinsamen Erklärungen sind dem Abkommen zwei weitere beigefügt, die Folgendes betreffen:

    die Assoziierung Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands;

    die uneingeschränkte Verbreitung der Informationen über Inhalt und Folgen des Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht und damit zusammenhängende Fragen wie die Einreisebedingungen.

    4.FAZIT

    In Anbetracht des Verhandlungsergebnisses schlägt die Kommission dem Rat vor,

    zu beschließen, dass das Abkommen im Namen der Union unterzeichnet wird, und den Präsidenten des Rates zu ermächtigen, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen;

    die vorläufige Anwendung des Abkommens bis zu dessen Inkrafttreten zu genehmigen.

    2015/0202 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kiribati über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Mit der Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wurde der Verweis auf Kiribati aus Anhang I in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates 5 überführt.

    (2)Der Verweis auf dieses Land ist mit einer Fußnote versehen, der zufolge die Visumbefreiung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht gilt.

    (3)Mit Beschluss vom 9. Oktober 2014 ermächtigte der Rat die Kommission, ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kiribati über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte auszuhandeln. Die Verhandlungen über das Abkommen wurden am 17. Dezember 2014 aufgenommen und im Wege eines Briefwechsels geführt.

    (4)Das am 6. Mai 2015 (Kiribati) und am 10. Juni 2015 (Union) im Wege eines Briefwechsels paraphierte Abkommen sollte unterzeichnet und die beigefügten Erklärungen sollten genehmigt werden. Das Abkommen sollte vorläufig angewendet werden, bis die für seinen förmlichen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

    (5)Gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie dem Protokoll über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind, gelten die Bestimmungen des Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kiribati über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (nachstehend „Abkommen“) wird vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Die diesem Beschluss beigefügten Erklärungen werden im Namen der Union genehmigt.

    Artikel 3

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.

    Artikel 4

    Das Abkommen wird ab dem Tag nach dem Datum seiner Unterzeichnung bis zum Abschluss der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet.

    Geschehen zu Brüssel am

       Im Namen des Rates

       Der Präsident/Die Präsidentin

    (1) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).
    (2) Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 67).
    (3) COM(2014) 467 vom 17.7.2014.
    (4) Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 67).
    (5) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).
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    Brüssel, den 14.9.2015

    COM(2015) 440 final

    ANHANG

    zu dem

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates

    über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kiribati über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte


    ANHANG

    zu dem

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates

    über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kiribati über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte



    ABKOMMEN

    zwischen der Europäischen Union und der Republik Kiribati über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

    DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ oder „EU“ genannt, und

    DIE REPUBLIK KIRIBATI, nachstehend „Kiribati“ genannt,

    nachstehend gemeinsam „Vertragsparteien“ genannt —

    IN DEM BESTREBEN, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien weiter auszubauen, und von dem Wunsch geleitet, Reisen ihrer Bürger durch die Sicherstellung der Visumfreiheit für Einreise und Kurzaufenthalt zu erleichtern,

    GESTÜTZT auf die Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind 1 , mit der unter anderem 19 Drittländer, darunter Kiribati, in die Liste der Drittländer aufgenommen wurden, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte in den Mitgliedstaaten befreit sind,

    ANGESICHTS DES UMSTANDS, dass die Befreiung von der Visumpflicht gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 509/2014 für diese 19 Länder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht gilt,

    IN DEM WUNSCH, den Grundsatz der Gleichbehandlung aller EU-Bürger zu wahren,

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES UMSTANDS, dass Personen, deren Reise dem Zweck dient, während ihres Kurzaufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht unter dieses Abkommen fallen und somit für diese Personengruppe die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sowie der Rechtsvorschriften Kiribatis hinsichtlich der Visumpflicht oder -freiheit und des Zugangs zur Beschäftigung weiterhin Anwendung finden,

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und des Protokolls über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind, und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    ARTIKEL 1

    Zweck

    Dieses Abkommen sieht für die Bürger der Union und die Bürger Kiribatis die Befreiung von der Visumpflicht vor, wenn sie für höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reisen.

    ARTIKEL 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:

    a)    „Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Union mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands;

    b)    „Bürger der Union“ eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a besitzt;

    c)    „Bürger Kiribatis“ eine Person, die die Staatsangehörigkeit Kiribatis besitzt;

    d)    „Schengen-Raum“ den Raum ohne Binnengrenzen, der das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Sinne von Buchstabe a umfasst, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden.



    ARTIKEL 3

    Anwendungsbereich

    (1)    Bürger der Union, die einen von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen normalen Pass oder Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet Kiribatis einreisen und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegte Dauer aufhalten.

    Bürger Kiribatis, die einen von Kiribati ausgestellten gültigen normalen Pass oder Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 2 festgelegte Dauer aufhalten.

    (2)    Absatz 1 gilt nicht für Personen, deren Reise dem Zweck dient, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

    Für Bürger Kiribatis, die dieser Personengruppe angehören, kann jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 2 einzeln beschließen, die Visumpflicht beizubehalten oder aufzuheben.

    Für Bürger der Mitgliedstaaten, die dieser Personengruppe angehören, kann Kiribati in Bezug auf jeden einzelnen Mitgliedstaat gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften beschließen, die Visumpflicht beizubehalten oder aufzuheben.

    (3)    Die mit diesem Abkommen eingeführte Befreiung von der Visumpflicht findet unbeschadet der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Bedingungen für Einreise und Kurzaufenthalt Anwendung. Die Mitgliedstaaten und Kiribati behalten sich vor, die Einreise in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet und den Kurzaufenthalt in diesem Gebiet zu verweigern, wenn eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt sind.

    (4)    Die Befreiung von der Visumpflicht gilt unabhängig von dem für das Überschreiten der Grenzen der Vertragsparteien verwendeten Verkehrsmittel.

    (5)    Fragen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, werden durch das Unionsrecht, die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder die nationalen Rechtsvorschriften Kiribatis geregelt.

    ARTIKEL 4

    Aufenthaltsdauer

    (1)    Bürger der Union dürfen sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet Kiribatis aufhalten.

    (2)    Bürger Kiribatis dürfen sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, aufhalten. Dieser Zeitraum wird unabhängig von einem etwaigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat berechnet, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet.

    Unabhängig von der für das Hoheitsgebiet der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendenden Mitgliedstaaten berechneten Aufenthaltsdauer dürfen sich Bürger Kiribatis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet, jeweils höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen aufhalten.

    (3)    Dieses Abkommen lässt die Möglichkeit für Kiribati und die Mitgliedstaaten unberührt, die Aufenthaltsdauer im Einklang mit den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften und dem Unionsrecht über 90 Tage hinaus zu verlängern.

    ARTIKEL 5

    Räumlicher Geltungsbereich

    (1)    Dieses Abkommen gilt für die Französische Republik nur für das europäische Hoheitsgebiet der Französischen Republik.

    (2)    Dieses Abkommen gilt für das Königreich der Niederlande nur für das europäische Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande.

    ARTIKEL 6

    Gemischter Ausschuss für die Verwaltung des Abkommens

    (1)    Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Sachverständigenausschuss (nachstehend „Ausschuss“) ein, der sich aus Vertretern der Union und Vertretern Kiribatis zusammensetzt. Die Union wird durch die Europäische Kommission vertreten.

    (2)    Der Ausschuss hat unter anderem folgende Aufgaben:

    a)    Überwachung der Durchführung dieses Abkommens;

    b)    Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung dieses Abkommens;

    c)    Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens.

    (3)    Der Ausschuss wird bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei einberufen.

    (4)    Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    ARTIKEL 7

    Verhältnis zwischen diesem Abkommen und bestehenden bilateralen Abkommen
    zwischen den Mitgliedstaaten und Kiribati über die Befreiung von der Visumpflicht

    Dieses Abkommen hat Vorrang vor bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Kiribati, soweit sie Fragen betreffen, die unter dieses Abkommen fallen.

    ARTIKEL 8

    Schlussbestimmungen

    (1)    Dieses Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag der letzten der beiden Notifikationen folgt, mit denen die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

    Dieses Abkommen wird ab dem Tag nach dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet.

    (2)    Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 5 gekündigt werden.

    (3)    Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre für die Änderung des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

    (4)    Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit, wegen illegaler Einwanderung oder der Wiedereinführung der Visumpflicht durch eine Vertragspartei ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens zwei Monate vor ihrem geplanten Inkrafttreten notifiziert. Eine Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei, sobald die für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe nicht mehr bestehen, und hebt die Aussetzung auf.

    (5)    Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach der Kündigung außer Kraft.

    (6)    Kiribati kann dieses Abkommen nur für alle Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen.

    (7)    Die Union kann dieses Abkommen nur für alle ihre Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen.

    Abgefasst in doppelter Urschrift in bulgarischer, spanischer, tschechischer, dänischer, deutscher, estnischer, griechischer, englischer, französischer, kroatischer, italienischer, lettischer, litauischer, ungarischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, finnischer und schwedischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND, NORWEGEN, DER SCHWEIZ
    UND LIECHTENSTEIN

    Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 und dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Assoziierung dieser Länder bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.

    Daher ist es wünschenswert, dass Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein einerseits sowie Kiribati andererseits unverzüglich bilaterale Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie dieses Abkommen vorsieht.

    GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR AUSLEGUNG VON ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DIESES ABKOMMENS BETREFFEND DIE PERSONENGRUPPE,
    DEREN REISEZWECK DARIN BESTEHT, EINER ERWERBSTÄTIGKEIT NACHZUGEHEN

    In dem Wunsch, eine gemeinsame Auslegung zu gewährleisten, vereinbaren die Vertragsparteien, dass für die Zwecke dieses Abkommens die Personengruppe, die einer Erwerbstätigkeit nachgeht, Personen umfasst, deren Einreise dem Zweck dient, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei als Arbeitnehmer oder Dienstleistungserbringer einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

    In diese Personengruppe fallen nicht:

       Geschäftsleute, d. h. Personen, die zum Zweck geschäftlicher Beratungen reisen (ohne im Land der anderen Vertragspartei beschäftigt zu sein),

       Sportler oder Künstler, die punktuell an einer Veranstaltung teilnehmen oder ein Engagement wahrnehmen,

       Journalisten, die von den Medien ihres Wohnsitzlands entsandt werden, und

       innerbetriebliche Auszubildende.

    Der Gemischte Ausschuss überwacht die Umsetzung dieser Erklärung im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Artikel 6 dieses Abkommens; er kann Änderungen vorschlagen, wenn er dies aufgrund der Erfahrungen der Vertragsparteien für erforderlich hält.



    GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ABGRENZUNG DES ZEITRAUMS VON 90 TAGEN
    IN EINEM ZEITRAUM VON 180 TAGEN GEMÄSS ARTIKEL 4 DIESES ABKOMMENS

    Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Zeitraum von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen gemäß Artikel 4 dieses Abkommens entweder einen ununterbrochenen Aufenthalt oder mehrere aufeinanderfolgende Aufenthalte bezeichnet, deren Gesamtdauer in einem Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigt.

    Zugrunde gelegt wird ein „gleitender“ Zeitraum von 180 Tagen, wobei rückblickend geprüft wird, ob die Vorgabe von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen weiterhin an jedem einzelnen Aufenthaltstag im letzten Zeitraum von 180 Tagen erfüllt ist. Unter anderem bedeutet dies, dass die Abwesenheit während eines ununterbrochenen Zeitraums von 90 Tagen zu einem neuen Aufenthalt bis zu 90 Tagen berechtigt.

    GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR INFORMATION DER BÜRGER
    ÜBER DAS ABKOMMEN ZUR BEFREIUNG VON DER VISUMPFLICHT

    In Anerkennung der Bedeutung der Transparenz für die Bürger der Europäischen Union und die Bürger Kiribatis vereinbaren die Vertragsparteien, die uneingeschränkte Verbreitung der Informationen über Inhalt und Folgen des Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht und damit zusammenhängende Fragen wie die Einreisebedingungen sicherzustellen.

    _________________

    (1) ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 67.
    (2) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).
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