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Document 52015PC0352

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Hinblick auf den Entwurf der Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsstaaten des Vertrags über den Waffenhandel zu vertreten ist

    COM/2015/0352 final - 2015/0154 (NLE)

    Brüssel, den 14.7.2015

    COM(2015) 352 final

    2015/0154(NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Hinblick auf den Entwurf der Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsstaaten des Vertrags über den Waffenhandel zu vertreten ist


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Ziel des Vertrags über den Waffenhandel ist es, durch Regulierung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen und Beseitigung des illegalen Waffenhandels international und regional zu Frieden, Sicherheit und Stabilität beizutragen. Es werden darin Standards für die Weitergabe konventioneller Waffen festgelegt, und die Vertragsstaaten werden verpflichtet, alle Waffenausfuhren zu überprüfen, um unter anderem sicherzustellen, dass konventionelle Waffen und Munition nicht für Menschenrechtsverletzungen, für terroristische Zwecke und für Verstöße gegen das humanitäre Recht eingesetzt werden.

    Eingeleitet durch die im Jahr 2006 angenommene UN-Resolution 61/89 wurde der Vertrag über den Waffenhandel am 2. April 2013 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen. Der Vertrag über den Waffenhandel trat am 24. Dezember 2014 nach der Ratifizierung durch 50 Staaten, die Vertragsparteien sind, in Kraft. 69 Staaten haben den Vertrag über den Waffenhandel ratifiziert, darunter 26 Mitgliedstaaten der EU.

    Der Vertrag über den Waffenhandel sieht unter anderem Maßnahmen vor (beispielsweise Ein- und Ausfuhrkontrollen), die in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik der Union fallen. Hier berührt der Vertrag Bereiche des Unionsrechts, in denen bereits ein hohes Maß an Regulierung herrscht. Überdies sind in diesem Zusammenhang auch folgende abgeleitete EU-Rechtsvorschriften relevant: a) Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, b) Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, c) Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr.

    Nach Artikel 17 Absatz 1 und 2 des Vertrags über den Waffenhandel muss innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten des Vertrags über den Waffenhandel vom vorläufigen Sekretariat eine Konferenz der Vertragsstaaten einberufen werden und diese muss auf ihrer ersten Sitzung einvernehmlich eine Geschäftsordnung annehmen. Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsstaaten wird vom 24. - 27. August in Mexiko stattfinden. Eine abschließende Vorbereitungssitzung wird am 6. und 8. Juli in Genf stattfinden, wo die Arbeiten des Redaktionsausschusses zur GO vorgestellt und die Verhandlungen in diesem Bereich abgeschlossen werden.

    Die Konferenz der Vertragsstaaten ist zuständig für die Überprüfung der Umsetzung des Vertrags über den Waffenhandel, für die Berücksichtigung von Änderungsanträgen in Bezug auf den Vertrag und für Fragen, die sich aus der Auslegung des Vertrags ergeben. Daher befasst sich die Konferenz der Vertragsstaaten mit Fragen, die teilweise in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen. Darüber hinaus wird in der von der Konferenz anzunehmenden Geschäftsordnung festgelegt, wie die Konferenz der Vertragsstaaten arbeiten und Entscheidungen treffen soll. Die Geschäftsordnung ist daher als Entscheidung zu betrachten, die unmittelbare Auswirkungen auf die ausschließliche Zuständigkeit der EU haben wird, weshalb die EU als Beobachter an der Konferenz teilnimmt. Da die Mitgliedstaaten beabsichtigen, auf der Konferenz der Vertragsstaaten für die Geschäftsordnung zu stimmen, schlägt die Kommission die Annahme eines Beschlusses des Rates nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV vor, in dem der im Namen der Europäischen Union auf der ersten Tagung der Konferenz zu vertretende Standpunkt festgelegt werden soll.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Entfällt.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Nach den Bestimmungen über die Zuständigkeit für das auswärtige Handeln in Artikel 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) berührt der Vertrag über den Waffenhandel Angelegenheiten, für die ausschließlich die Union zuständig ist.

    Eine im Rahmen des Vertrags über den Waffenhandel getroffene Entscheidung, beispielsweise die Annahme der Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsstaaten, könnte Auswirkungen auf die ausschließlichen Zuständigkeiten der EU haben. Die Geschäftsordnung darf daher keine Bestimmungen enthalten, die

    (1)Mitgliedstaaten daran hindern, die folgenden Rechtsakte anzuwenden:

    (a)Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, in der geänderten Fassung

    (b)Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke, in der geänderten Fassung

    (c)Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, in der geänderten Fassung.

    (2)den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital im Binnenmarkt der Union einschränken könnten, es sei denn, diese Einschränkung ist nach Artikel 36, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 1, Artikel 65 oder Artikel 346 AEUV ausdrücklich gerechtfertigt

    (3)Ausfuhren aus bzw. Einfuhren in die Union sowie die Durchfuhr durch das Gebiet der Union einschränken könnten und die keiner der geltenden Vorschriften des Unionsrechts genügen, insbesondere:

    (a)der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung

    (b)der Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung

    (c)der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr und

    (d)der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, in der geänderten Fassung.

    Die genannten Rechtsakte der Europäischen Union gehören zum Besitzstand der Union und sie dürfen daher durch die Annahme der Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsstaaten des Vertrags über den Waffenhandel auf keinen Fall direkt oder indirekt in Frage gestellt werden. Dies gilt auch für etwaige Änderungen an den betreffenden EU-Rechtsvorschriften sowie für künftige EU-Rechtsvorschriften in den durch den Vertrag über den Waffenhandel betroffenen Bereichen.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Die Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Ratsbeschlusses ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV wonach der Rat auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss zur Festlegung der im Namen der Union einzunehmenden Standpunkte in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium erlässt, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte zu erlassen hat.

    Da sie nicht Vertragspartei des Vertrags über den Waffenhandel ist, kann die Europäische Union als solche die Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsstaaten des Vertrags über den Waffenhandel nicht annehmen. Allerdings ist die Konferenz der Vertragsstaaten als Gremium anzusehen, das durch ein internationales Abkommen im Sinne von Artikel 218 Absatz 9 AEUV eingerichtet wurde; die Geschäftsordnung der Konferenz ist als eine Handlung mit Rechtswirkungen im Sinne dieses Artikels anzusehen. Daher ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV anzuwenden, obwohl die EU nicht Vertragspartei des Vertrags über den Waffenhandel ist.

    Da die Geschäftsordnung Rechtswirkungen auf Bereiche hat, die in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen, müssen die Organe der Union und die Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit die Zusammenarbeit bei der Annahme der Geschäftsordnung des Vertrags über den Waffenhandel und die Umsetzung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen gewährleistet sind. Die Geschäftsordnung sollte insbesondere genügend Zeit für Konsultationen und Gespräche zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den Organen der Union im Falle von Entwürfen von Rechtsakten vorsehen, die eine bindende Rechtswirkung haben und von der Konferenz der Vertragsstaaten angenommen werden sollen.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Siehe oben.

    Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag ist kohärent und angemessen im Sinne von Artikel 218 Absatz 9.

    Wahl des Instruments

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung eines Standpunkts im Namen der EU

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

    Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

    Entfällt.

    Konsultation der Interessenträger

    Entfällt.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Die Kommission hat kein externes Expertenwissen für die Ausarbeitung dieses Vorschlags eingeholt.

    Folgenabschätzung

    Entfällt.

    Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Entfällt.

    Grundrechte

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die Grundrechte.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Keine.

    5.WEITERE ANGABEN

    Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Entfällt.

    Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

    Entfällt.

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    Artikel 1

    Da die EU nicht Vertragspartei werden kann, enthält der Artikel den Standpunkt der EU zum Entwurf der Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsstaaten des Vertrags über den Waffenhandel, der auf der ersten Sitzung der Konferenz angenommen werden soll, da diese Geschäftsordnung eine Handlung mit Rechtswirkungen im Sinne von Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist.

    Artikel 3

    Mit dem Beschluss sollen die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, bezüglich der Fragen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, innerhalb der durch den Vertrag gesetzlich festgelegten Grenzen im Namen der Europäischen Union zu handeln; daher ist dieser Beschluss an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    2015/0154 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Hinblick auf den Entwurf der Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsstaaten des Vertrags über den Waffenhandel zu vertreten ist

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 207 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Der Vertrag über den Waffenhandel trat am 24. Dezember 2014 in Kraft. 26 Mitgliedstaaten haben den Vertrag über den Waffenhandel ratifiziert. Die Europäische Union ist nicht Vertragsstaat des Vertrags über den Waffenhandel.

    (2)Nach Artikel 17 des Vertrags über den Waffenhandel muss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Vertrags über den Waffenhandel vom vorläufigen, gemäß Artikel 18 des Vertrags eingerichteten Sekretariat eine Konferenz der Vertragsstaaten einberufen werden. Die Konferenz der Vertragsstaaten muss auf ihrer ersten Sitzung, die vom 24. - 27. August 2015 stattfinden wird, einvernehmlich eine Geschäftsordnung annehmen.

    (3)Einige Bestimmungen des Vertrags über den Waffenhandel betreffen Fragen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, weil sie im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik liegen oder die Binnenmarktregeln für die Weitergabe von konventionellen Waffen und Explosivstoffen berühren.

    (4)Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft die Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel, legt ihn aus, wendet ihn an und kann prüfen, ob Änderungen erforderlich sind. Ihre Geschäftsordnung regelt, wie die Konferenz der Vertragsstaaten arbeitet und Entscheidungen trifft. Daher ist ihre Geschäftsordnung als eine Handlung mit Rechtswirkungen im Sinne von Artikel 218 Absatz 9 AEUV anzusehen –

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt der Union zur Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsstaaten des Vertrags über den Waffenhandel, die vom 24. - 27. August 2015 stattfindet, wird entsprechend dem Anhang zu diesem Beschluss festgelegt und von den Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten des Vertrags über den Waffenhandel sind, gemeinsam im Interesse der Union angenommen.

    Geringfügige technische Änderungen an dem im Anhang zu diesem Beschluss dargelegten Standpunkt können von den Vertretern der Union vor Ort ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am in Kraft.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am

       Im Namen des Rates

       Der Präsident

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    Brüssel, den 14.7.2015

    COM(2015) 352 final

    ANHANG

    zum

    Beschluss des Rates

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Hinblick auf den Entwurf der Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsstaaten des Vertrags über den Waffenhandel zu vertreten ist


    ANHANG

    zum

    Beschluss des Rates

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Hinblick auf den Entwurf der Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsstaaten des Vertrags über den Waffenhandel zu vertreten ist

    In Bezug auf die Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsstaaten des Vertrags über den Waffenhandel, die auf der ersten Sitzung der Konferenz vom 24. - 27. August in Mexiko angenommen werden soll, stellen die Mitgliedstaaten, die als Vertragsstaaten des Vertrags über den Waffenhandel gemeinsam im Interesse der Union handeln, sicher, dass diese Geschäftsordnung keine Bestimmungen enthält, die Mitgliedstaaten daran hindern könnten, bestehende und künftige EU-Rechtsvorschriften in einem Bereich anzuwenden, der in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt.

    Insbesondere stellen Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten des Vertrags über den Waffenhandel sind, sicher, dass die Europäische Union an der Konferenz der Vertragsstaaten des Vertrags über den Waffenhandel und an allen anderen, im Rahmen dieses Vertrags eingerichteten Gremien angemessen beteiligt wird. In Bezug auf Entwürfe von Rechtsakten, die eine bindende Rechtswirkung haben, müssen in der Geschäftsordnung Fristen vorgesehen sein, die vor der Annahme solcher Rechtsakte durch die Konferenz der Vertragsstaaten Konsultationen zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den Organen der Union ermöglichen.

    Da es sich beim Vertrag über den Waffenhandel um ein Abkommen handelt und es unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen angenommen wird, sollte die Beteiligung der Union an der Konferenz der Vertragsstaaten des Vertrags über den Waffenhandel und an allen anderen, im Rahmen dieses Vertrags eingerichteten Gremien im Einklang mit dem erweiterten Beobachterstatus stehen, der der EU hinsichtlich ihrer Beteiligung an Gremien der Vereinten Nationen durch die am 3. Mai 2011 angenommene Resolution A/65/276 der Generalversammlung der Vereinten Nationen gewährt wurde.

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