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Document 52015PC0025

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Ersetzung des Protokolls Nr. 4 dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln Bezug nimmt, zu vertreten ist

    /* COM/2015/025 final - 2015/0017 (NLE) */

    52015PC0025

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Ersetzung des Protokolls Nr. 4 dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln Bezug nimmt, zu vertreten ist /* COM/2015/025 final - 2015/0017 (NLE) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Im Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln[1] (im Folgenden das „Übereinkommen“) sind Bestimmungen über den Ursprung der Erzeugnisse festgelegt, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Abkommen gehandelt werden. Die EU und Ägypten haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 bzw. am 9. Oktober 2013 unterzeichnet.

    Die EU und Ägypten haben ihre Annahmeurkunde am 26. März 2012 bzw. am 23. April 2014 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die EU und am 1. Juni 2014 für Ägypten in Kraft.

    Nach Artikel 6 des Übereinkommens ergreift jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dieses Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem Zweck sollte der mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits[2] eingesetzte Assoziationsrat einen Beschluss zur Ersetzung des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Übereinkommen Bezug nimmt, erlassen. Der von der EU im Assoziationsrat zu vertretende Standpunkt sollte vom Rat festgelegt werden.

    2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

    Die Mitgliedstaaten der EU wurden auf der Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex - Fachbereich Ursprungsfragen vom 13. Mai 2013 von dem Entwurf eines Beschlusses des Rates in Kenntnis gesetzt. Die Vertragsparteien des Übereinkommens wurden zuletzt auf der Sitzung der Arbeitsgruppe Pan-Europa-Mittelmeer vom 22. und 23. Oktober 2014 gehört.

    Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. Auch eine Folgenabschätzung war nicht erforderlich, da die vorgeschlagenen Änderungen technischer Art sind und den Kern des geltenden Protokolls über die Ursprungsregeln nicht berühren.

    3.           RECHTLICHE ASPEKTE

    Die Rechtsgrundlage dieses Beschlusses des Rates ist Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

    Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

    Vorgeschlagenes Instrument: Beschluss des Rates.

    2015/0017 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Ersetzung des Protokolls Nr. 4 dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln Bezug nimmt, zu vertreten ist

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Das Protokoll Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits[3] (im Folgenden das „Abkommen“) betrifft die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden das „Protokoll Nr. 4).

    (2)       Im Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln[4] (im Folgenden das „Übereinkommen“) sind Bestimmungen über den Ursprung der Erzeugnisse festgelegt, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Abkommen gehandelt werden.

    (3)       Die Union und Ägypten haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 bzw. am 9. Oktober 2013 unterzeichnet.

    (4)       Die EU und Ägypten haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 23. April 2014 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die Union und am 1. Juni 2014 für Ägypten in Kraft.

    (5)       Nach Artikel 6 des Übereinkommens ergreift jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dieses Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem Zweck sollte der mit dem Abkommen eingesetzte Assoziationsrat einen Beschluss zur Ersetzung des Protokolls Nr. 4 durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Übereinkommen Bezug nimmt, erlassen.

    (6)       Daher sollte der Standpunkt der Union im Assoziationsrat auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss beruhen -

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Ersetzung des Protokolls Nr. 4 dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln Bezug nimmt, zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates.

    Geringfügige Änderungen des Entwurfs des Beschlusses des Assoziationsrates können von den Vertretern der Union im Assoziationsrat ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

    Artikel 2

    Der Beschluss des Assoziationsrates wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                           Im Namen des Rates

                                                                           Der Präsident/Die Präsidentin

    [1]               ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

    [2]               ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 39.

    [3]               ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 39.

    [4]               ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

    Entwurf BESCHLUSS Nr. … DES ASSOZIATIONSRATES EU-ÄGYPTEN

    vom

    zur Ersetzung des Protokolls Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    der assoziationsrat eu-Ägypten -

    gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits[1], insbesondere auf Artikel 27,

    gestützt auf das Protokoll Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Artikel 27 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) verweist auf das Protokoll Nr. 4 des Abkommens (im Folgenden das „Protokoll Nr. 4“), das die Ursprungsregeln enthält und eine Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, Ägypten und anderen Vertragsparteien des Übereinkommens vorsieht.

    (2) Gemäß Artikel 39 des Protokolls Nr. 4 kann der gemäß Artikel 74 des Abkommens eingesetzte Assoziationsrat beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

    (3) Mit dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln[2] (im Folgenden das „Übereinkommen“) sollen die derzeit zwischen den Ländern der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone geltenden Protokolle über die Ursprungsregeln durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt werden.

    (4) Die Europäische Union und Ägypten haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 bzw. am 9. Oktober 2013 unterzeichnet.

    (5) Die Europäische Union und Ägypten haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 23. April 2014 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die Europäische Union und am 1. Juni 2014 für Ägypten in Kraft.

    (6) Das Protokoll Nr. 4 sollte daher durch ein neues Protokoll ersetzt werden, das auf das Übereinkommen Bezug nimmt -

    HAT FOLGENDEN bESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Protokoll Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Er gilt ab dem …

    Geschehen zu ...

                                                                           Für den Assoziationsrat

                                                                           Der Vorsitz

    Anhang

    „Protokoll Nr. 4

    über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    Artikel 1

    Anwendbare Ursprungsregeln

    (1)        Für die Zwecke dieses Abkommens sind Anlage I und die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln[3] (im Folgenden das „Übereinkommen“) anwendbar.

    (2)        Alle Bezugnahmen auf das „jeweilige Abkommen“ in Anlage I und in den jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln sind als Bezugnahmen auf dieses Abkommen zu verstehen.

    Artikel 2

    Streitbeilegung

    (1)        Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren der Anlage I Artikel 32 des Übereinkommens, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind dem Assoziationsrat vorzulegen.

    (2)        Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlands beizulegen.

    Artikel 3

    Änderung des Protokolls

    Der Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

    Artikel 4

    Rücktritt vom Übereinkommen

    (1)        Sofern die Europäische Union oder Ägypten dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die Europäische Union und Ägypten unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke dieses Abkommens ein.

    (2)        Bis zum Inkrafttreten neu ausgehandelter Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewendet, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der Europäischen Union und Ägypten zulässig ist.“

    [1]               ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 39.

    [2]               ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

    [3]               ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

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