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Document 52015PC0025
Proposal for a COUNCIL DECISION on the position to be adopted on behalf of the European Union within the Association Council established by the Euro-Mediterranean Agreement establishing an association between the European Communities and their Member States, of the one part, and the Arab Republic of Egypt, of the other part, as regards the replacement of Protocol 4 to that Agreement, concerning the definition of the concept of ‘originating products’ and methods of administrative cooperation, by a new protocol which, as regards the rules of origin, refers to the Regional Convention on pan-Euro-Mediterranean preferential rules of origin
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Ersetzung des Protokolls Nr. 4 dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln Bezug nimmt, zu vertreten ist
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Ersetzung des Protokolls Nr. 4 dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln Bezug nimmt, zu vertreten ist
/* COM/2015/025 final - 2015/0017 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Ersetzung des Protokolls Nr. 4 dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln Bezug nimmt, zu vertreten ist /* COM/2015/025 final - 2015/0017 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Im Regionalen Übereinkommen über
Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln[1]
(im Folgenden das „Übereinkommen“) sind Bestimmungen über den Ursprung der
Erzeugnisse festgelegt, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien
geschlossenen Abkommen gehandelt werden. Die EU und Ägypten haben das
Übereinkommen am 15. Juni 2011 bzw. am 9. Oktober 2013 unterzeichnet. Die EU und Ägypten haben ihre Annahmeurkunde
am 26. März 2012 bzw. am 23. April 2014 beim Verwahrer des
Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem
Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die EU und am 1. Juni
2014 für Ägypten in Kraft. Nach Artikel 6 des Übereinkommens
ergreift jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
dieses Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem Zweck sollte der mit
dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Arabischen Republik Ägypten andererseits[2]
eingesetzte Assoziationsrat einen Beschluss zur Ersetzung des Protokolls
Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder
„Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch
ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Übereinkommen
Bezug nimmt, erlassen. Der von der EU im Assoziationsrat zu vertretende
Standpunkt sollte vom Rat festgelegt werden. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Mitgliedstaaten der EU wurden auf der
Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex - Fachbereich Ursprungsfragen vom 13.
Mai 2013 von dem Entwurf eines Beschlusses des Rates in Kenntnis gesetzt. Die
Vertragsparteien des Übereinkommens wurden zuletzt auf der Sitzung der
Arbeitsgruppe Pan-Europa-Mittelmeer vom 22. und 23. Oktober 2014 gehört. Externes Expertenwissen war nicht
erforderlich. Auch eine Folgenabschätzung war nicht erforderlich, da die
vorgeschlagenen Änderungen technischer Art sind und den Kern des geltenden
Protokolls über die Ursprungsregeln nicht berühren. 3. RECHTLICHE ASPEKTE Die Rechtsgrundlage dieses Beschlusses des
Rates ist Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit
Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union. Der Vorschlag fällt in die ausschließliche
Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine
Anwendung. Vorgeschlagenes Instrument: Beschluss des
Rates. 2015/0017 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der
Europäischen Union im mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer
Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits eingesetzten
Assoziationsrat im Hinblick auf die Ersetzung des Protokolls Nr. 4 dieses
Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder
„Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das
Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
Bezug nimmt, zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4
Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Protokoll Nr. 4 des
Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Arabischen Republik Ägypten andererseits[3]
(im Folgenden das „Abkommen“) betrifft die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse
mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden das „Protokoll Nr. 4). (2) Im Regionalen Übereinkommen
über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln[4] (im Folgenden das
„Übereinkommen“) sind Bestimmungen über den Ursprung der Erzeugnisse
festgelegt, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien
geschlossenen Abkommen gehandelt werden. (3) Die Union und Ägypten haben
das Übereinkommen am 15. Juni 2011 bzw. am 9. Oktober
2013 unterzeichnet. (4) Die EU und Ägypten haben ihre
Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 23. April 2014 beim
Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß
seinem Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die Union und am 1. Juni
2014 für Ägypten in Kraft. (5) Nach Artikel 6 des
Übereinkommens ergreift jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass dieses Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem
Zweck sollte der mit dem Abkommen eingesetzte Assoziationsrat einen Beschluss zur
Ersetzung des Protokolls Nr. 4 durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich
der Ursprungsregeln auf das Übereinkommen Bezug nimmt, erlassen. (6) Daher sollte der Standpunkt
der Union im Assoziationsrat auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss
beruhen - HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen
Union im mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Arabischen Republik Ägypten andererseits eingesetzten Assoziationsrat
im Hinblick auf die Ersetzung des Protokolls Nr. 4 dieses Abkommens über
die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder
„Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das
Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
Bezug nimmt, zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten
Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates. Geringfügige Änderungen des Entwurfs des
Beschlusses des Assoziationsrates können von den Vertretern der Union im
Assoziationsrat ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden. Artikel 2 Der Beschluss des Assoziationsrates wird im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident/Die Präsidentin [1] ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4. [2] ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 39. [3] ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 39. [4] ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4. Entwurf
BESCHLUSS Nr. … DES ASSOZIATIONSRATES EU-ÄGYPTEN vom zur Ersetzung des Protokolls Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens
zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten
andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“
oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der
Verwaltungen der assoziationsrat eu-Ägypten - gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur
Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits[1], insbesondere auf
Artikel 27, gestützt auf das Protokoll Nr. 4 des
Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Arabischen Republik Ägypten andererseits über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Artikel 27 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur
Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (im
Folgenden das „Abkommen“) verweist auf das Protokoll Nr. 4 des Abkommens
(im Folgenden das „Protokoll Nr. 4“), das die Ursprungsregeln enthält und
eine Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, Ägypten und anderen
Vertragsparteien des Übereinkommens vorsieht. (2)
Gemäß Artikel 39 des Protokolls Nr. 4 kann
der gemäß Artikel 74 des Abkommens eingesetzte Assoziationsrat
beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern. (3)
Mit dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln[2] (im Folgenden das
„Übereinkommen“) sollen die derzeit zwischen den Ländern der
Pan-Europa-Mittelmeer-Zone geltenden Protokolle über die Ursprungsregeln durch
einen einzigen Rechtsakt ersetzt werden. (4)
Die Europäische Union und Ägypten haben das
Übereinkommen am 15. Juni 2011 bzw. am 9. Oktober
2013 unterzeichnet. (5)
Die Europäische Union und Ägypten haben ihre
Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 23. April 2014 beim
Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß
seinem Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die Europäische
Union und am 1. Juni 2014 für Ägypten in Kraft. (6)
Das Protokoll Nr. 4 sollte daher durch ein
neues Protokoll ersetzt werden, das auf das Übereinkommen Bezug nimmt - HAT FOLGENDEN bESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Protokoll Nr. 4 des
Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Arabischen Republik Ägypten andererseits über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält die Fassung des Anhangs dieses
Beschlusses. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Er gilt ab dem … Geschehen zu ... Für
den Assoziationsrat Der
Vorsitz Anhang „Protokoll
Nr. 4 über
die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder
„Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Artikel 1 Anwendbare
Ursprungsregeln (1) Für die Zwecke dieses Abkommens
sind Anlage I und die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des
Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln[3] (im Folgenden das
„Übereinkommen“) anwendbar. (2) Alle Bezugnahmen auf das „jeweilige
Abkommen“ in Anlage I und in den jeweiligen Bestimmungen der
Anlage II des Regionalen Übereinkommens über
Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln sind als Bezugnahmen auf dieses
Abkommen zu verstehen. Artikel 2 Streitbeilegung (1) Streitigkeiten im Zusammenhang mit
den Prüfungsverfahren der Anlage I Artikel 32 des Übereinkommens, die
zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese
Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind dem Assoziationsrat vorzulegen. (2) Streitigkeiten zwischen dem
Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des
Einfuhrlands beizulegen. Artikel 3 Änderung
des Protokolls Der Assoziationsrat kann beschließen, die
Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern. Artikel 4 Rücktritt
vom Übereinkommen (1) Sofern die Europäische Union oder
Ägypten dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen,
von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die
Europäische Union und Ägypten unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln
für die Zwecke dieses Abkommens ein. (2) Bis zum Inkrafttreten neu
ausgehandelter Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die
Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen
Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewendet, die zum Zeitpunkt des
Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die
Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen
Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine
bilaterale Kumulierung nur zwischen der Europäischen Union und Ägypten zulässig
ist.“ [1] ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 39. [2] ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4. [3] ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.