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Document 52014PC0724

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95

    /* COM/2014/0724 final - 2014/0346 (COD) */

    52014PC0724

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 /* COM/2014/0724 final - 2014/0346 (COD) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Die Kommission und die Europäische Zentralbank verlangen, dass Messgrößen der Inflation in der EU harmonisiert sind, damit das gute Funktionieren der Europäischen Union und insbesondere die Ausführung einer wirksamen Geldpolitik gewährleistet sind.

    Harmonisierte Verbraucherpreisindizes sind wesentlich für Bewertung und Messung:

    · der Konvergenz im Sinne der Preisstabilität innerhalb der EU sowie

    · der Ergebnisse der Geldpolitik des Euro-Währungsgebiets im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der Preisstabilität.

    Harmonisierte Messgrößen der Inflation dienen der Kommission auch zur Bewertung der einzelstaatlichen Wettbewerbsfähigkeit im Rahmen ihres Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht.

    Für diese Verwendungszwecke müssen Verbraucherpreisindizes über alle Länder und Gütergruppen hinweg vergleichbar sein. Sie müssen ausreichend tief gegliedert sein und in angemessener Frist erstellt werden können. Die aus den Verbraucherpreisindizes errechneten Inflationswerte müssen eine objektive und unverzerrte Entscheidungsgrundlage bilden.

    Darüber hinaus stellen vergleichbare und zuverlässige Verbraucherpreisindizes zusammen mit anderen Quellen eine wertvolle Eingangsgröße zur Deflationierung von wirtschaftlichen Größen wie Gehältern, Mieten, Zinssätzen und Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen dar. Diese geschätzten, mengenbezogenen Zeitreihen geben die Entwicklung eines bestimmten wirtschaftlichen Phänomens ohne den Einfluss der Inflation wieder und leisten einen wesentlichen Beitrag dazu, politische und wirtschaftliche Entscheidungen zu fällen.

    Im Oktober 1995 wurde eine Verordnung des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (HVPI) entworfen und erlassen, der in den 17 Jahren danach 20 Durchführungsverordnungen folgten.

    Für die Hauptnutzer, insbesondere die Kommission und die Europäische Zentralbank, sind vereinheitlichte Regeln, die die größtmögliche Vergleichbarkeit gewährleisten, weiterhin wichtig, jedoch haben sich seit der Verabschiedung des ursprünglichen Rahmens bestimmte Parameter geändert:

    · Mit der Entwicklung des Europäischen Statistischen Systems (ESS) hat die Einsicht in die Notwendigkeit eines harmonisierten Ansatzes für viele die Methodik von Verbraucherpreisindizes betreffende Aspekte erheblich zugenommen.

    · Durch das rasche Tempo des technischen Fortschritts in den letzten Jahren haben sich die technischen Aspekte der Datenerhebung und der Erstellung der Indizes dramatisch geändert. Dank leistungsfähigen informationstechnischen Systemen ist es möglich, Methoden zu übernehmen, die noch vor zwei Jahrzehnten nicht durchführbar waren: Das Aufkommen von Scannerdaten revolutioniert derzeit die Datenerhebungsverfahren und die Nutzung verschiedener Internetquellen zur Erhebung von Preisen wird ständig weiterentwickelt.

    · Durch den Vertrag von Lissabon wurde das Ausschussverfahren neu strukturiert, und es wurden delegierte und Durchführungsrechtsakte eingeführt. Dem ist im Rechtsrahmen Rechnung zu tragen.

    Aufgrund aller dieser verschiedenen Veränderungen ist eine Neuformulierung der Rechtsvorschriften über HVPI erforderlich, um die Rechtsgrundlage zu modernisieren, zu rationalisieren und an die heutigen Bedürfnisse – sowohl die gegenwärtigen als auch die möglichen – anzupassen. Die Überarbeitung der HVPI-Verordnung gibt den Interessenträgern die Gelegenheit, die bestehenden Regeln und Empfehlungen im wohlverstandenen Interesse verschiedener Arten von Nutzern und entsprechend ihrer gegenwärtigen Bedeutung zu überdenken, zu rationalisieren auf bestimmte Aspekte hin auszurichten.

    In vielen Politikbereichen, in denen die EU aktiv tätig ist, werden Informationen über Ereignisse und Entwicklungen, die Verbraucherpreisindizes beeinflussen, benötigt, so dass operationale Ziele formuliert und Fortschritte bewertet werden können. Ferner ist Eurostat aufgrund des EU-Rechts gehalten, Deflatoren bestmöglicher Qualität bereitzustellen, für welche HVPI eine wertvolle Eingangsgröße darstellen. Die Indizes müssen aktuell, genau, vollständig, kohärent und auf EU-Ebene sowie zwischen verschiedenen Gütergruppen vergleichbar sein. Diese Anforderungen lassen sich nur durch eine Modernisierung der europäischen Rechtsvorschriften über HVPI erfüllen.

    Die vorgeschlagene Verordnung über den HVPI macht sich die Grundsätze des Verhaltenskodex für europäische Statistiken zu eigen, die sich auf die Verpflichtung zu Qualität, einer solide Methodik, Wirtschaftlichkeit, Relevanz, Genauigkeit, Zuverlässigkeit, Kohärenz und Vergleichbarkeit beziehen.

    2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATION INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

    Der Entwurf einer Verordnung über HVPI wurde von Sachverständigengruppen erörtert, denen sowohl Statistikproduzenten, insbesondere die nationalen statistischen Ämter, als auch Nutzer von Statistiken, einschließlich der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank und der nationalen Zentralbanken, angehörten. Der Ausschuss für das Europäische Statistische System wurde gehört.

    Eine Folgenabschätzung wurde nicht für nötig erachtet.

    3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

    Das Ziel dieses Vorschlags ist die Schaffung eines gemeinsamen Rechtsrahmens für die Erstellung harmonisierter Indizes durch die Mitgliedstaaten, einschließlich der Erhebung, Zusammenstellung, Verarbeitung und Übermittlung harmonisierter Verbraucherpreisindizes. Diese Schritte sind für die systematische Erstellung von Messwerten der Inflation in der Europäischen Union erforderlich.

    Dieser Vorschlag vereinfacht und klärt die Anforderungen für die Zusammenstellung dieser Indizes. Insbesondere:

    · bietet er einen neuen allgemeinen Rahmen zur Anwendung auf genau abgegrenzte Kategorien von Gütergruppen;

    · legt er den Geltungsbereich klar und genau fest;

    · sieht er die Beibehaltung besonderer Maße für besondere Bereiche wie Gesundheit, Bildung, Sozialschutz und -versicherung vor;

    · werden mögliche Auslegungsunterschiede und Schwierigkeiten für Datenlieferanten bei der Anwendung der Regeln behoben;

    · wird sichergestellt, dass ähnliche Gütergruppen EU-weit gleich behandelt werden;

    · werden überflüssig gewordene Bestimmungen gestrichen und

    · Bestimmungen geklärt, die in der Vergangenheit zu Fehlauslegungen geführt haben.

    Für den Fall, dass für die Durchführung weitere Spezifizierungen oder einheitliche Voraussetzungen benötigt werden, sieht die Verordnung die Möglichkeit vor, gemäß den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) delegierte oder Durchführungsrechtsakte zu erlassen.

    Damit die vollständige Vergleichbarkeit von Verbraucherpreisindizes gewährleistet ist, werden einheitliche Voraussetzungen insbesondere benötigt für:

    · die Aufgliederung des HVPI nach den Klassen der Europäischen Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualverbrauchs (ECOICOP);

    · die bei der Erstellung harmonisierter Indizes angewendete Methodik;

    · die Bedeutung und Verwendung statistischer Einheiten;

    · die bei der Berechnung harmonisierter Indizes verwendeten Gewichte und die Metadaten über die Gewichte;

    · den Jahreskalender für die Übermittlung der harmonisierten Indizes und Teilindizes;

    · die Daten- und Metadaten-Austauschnormen;

    · die Voraussetzungen für Revisionen von Daten;

    · die auf Grundlage der Auswertung von Pilotstudien zu verwendenden Basisinformationen und Methoden und

    · die technischen Anforderungen der Qualitätssicherung hinsichtlich des Inhalts jährlicher Qualitätsberichte, den Termin für die Übermittlung dieser Berichte an Eurostat und den Aufbau der Bestandsaufnahme.

    Gemäß Artikel 291 AEUV werden der Kommission durch die vorgeschlagene Verordnung Durchführungsbefugnisse übertragenen.

    Gemäß Artikel 290 AEUV wird der Kommission durch die vorgeschlagene Verordnung die Befugnis übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Teile der Verordnung zu erlassen. Dadurch wird die Kommission in der Lage sein,

    · die internationale Vergleichbarkeit der für die Aufgliederung von HVPI verwendeten Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualverbrauchs (COICOP) sicherzustellen,

    · eine Schwelle festzulegen, unterhalb deren keine Verpflichtung besteht, Teilindizes harmonisierter Indizes bereitzustellen und

    · eine Liste von Teilindizes aufzustellen, zu deren Erstellung die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind.

    Die Kommission sollte sicherstellen, dass diese delegierten Rechtsakte keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten mit sich bringen.

    Mit dem Vorschlag für eine überarbeitete HVPI-Verordnung soll ein einziges Rechtsinstrument geschaffen werden, in dem alle einheitlichen Voraussetzungen erfasst sind. Derzeit gibt es 20 verschiedene Durchführungsverordnungen. Mit der neuen Verordnung würden sie in einem einzigen Rechtsakt zusammengeführt werden; dies würde für Interessenträger und Mitgliedstaaten größere Klarheit bewirken und die Verwaltung verbessern. Eine derartige Vereinfachung der Anforderungen und ihrer Erfüllung stellt eines der Hauptziele der vorgeschlagenen Strategie für einen neuen Rechtsrahmen für HVPI dar.

    4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Keine Auswirkungen auf den Haushalt der EU.

    2014/0346 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[1],

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Mit harmonisierten Verbraucherpreisindizes (HVPI) soll die Inflation in allen Mitgliedstaaten auf harmonisierte Weise gemessen werden. Die Kommission und die Europäische Zentralbank nutzen die HVPI bei ihrer Bewertung der Preisstabilität in Mitgliedstaaten gemäß Artikel 140 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

    (2)       Das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) misst mit dem HVPI, inwieweit die ESZB das ihr in Artikel 127 Absatz 1 AEUV gesetzte Ziel der Preisstabilität erreicht, was von besonderer Bedeutung für die Festlegung und Ausführung der Geldpolitik der Union gemäß Artikel 127 Absatz 2 AEUV ist.

    (3)       Mit der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates[2] wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung harmonisierter Verbraucherpreisindizes geschaffen. Der Rechtsrahmen muss an die gegenwärtigen Erfordernisse und technischen Möglichkeiten angepasst werden.

    (4)       In dieser Verordnung sind das Programm „Bessere Rechtsetzung“ der Kommission und insbesondere die Mitteilung der Kommission „Intelligente Regulierung in der Europäischen Union“[3] berücksichtigt. Im Bereich der Statistik sieht die Kommission die Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfeldes der Statistik als vorrangig an[4].

    (5)       HVPI sollten nach den Klassen der Europäischen Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualverbrauchs (ECOICOP) aufgegliedert werden. Diese Klassifikation sollte gewährleisten, dass alle europäischen Statistiken über den privaten Verbrauch stimmig und vergleichbar sind. Die ECOICOP sollte ferner mit der COICOP der Vereinten Nationen vereinbar sein, der internationalen Vorgabeklassifikation für die Aufgliederung des privaten Verbrauchs nach Verwendungszwecken, und sollte deshalb an Änderungen der COICOP der Vereinten Nationen angepasst werden.

    (6)       Normale HVPI basieren auf beobachteten Preisen, die auch Gütersteuern enthalten. Mithin wird die Preisentwicklung von Änderungen der Sätze von Gütersteuern beeinflusst. Für die Inflationsanalyse und für die Bewertung der Konvergenz in den Mitgliedstaaten müssen Informationen über die Auswirkungen von Steueränderungen auf die Inflation ebenfalls erhoben werden. Zu diesem Zweck sollten HVPI zusätzlich auf Grundlage der Preise bei konstantem Steuersatz berechnet werden.

    (7)       Mit der Erstellung von Preisindizes für Wohnraum und insbesondere für selbstgenutztes Wohneigentum (WE-Indizes) wird ein wesentlicher Beitrag zur Verbesserung von Aussagekraft und Vergleichbarkeit von HVPI geleistet. Immobilienpreisindizes sind eine notwendige Grundlage für die Erstellung von WE-Indizes. Sie stellen darüber hinaus auch für sich genommen wichtige Indikatoren dar.

    (8)       Der Bezugszeitraum von Preisindizes sollte in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden. Regeln für an bestimmten Zeitpunkten integrierte Bezugszeiträume von harmonisierten Indizes und deren Teilindizes sollten aufgestellt werden, um sicherzustellen, dass die solchermaßen ermittelten Indizes vergleichbar und aussagekräftig sind.

    (9)       Um die schrittweise Harmonisierung von Verbraucherpreisindizes zu fördern, sollten Pilotstudien eingeleitet werden, um zu bewerten, inwieweit es möglich ist, zusätzliche Basisinformationen zu nutzen und neue methodische Ansätze zu verfolgen.

    (10)     Um die Mitgliedstaaten bei der Erstellung vergleichbarer Indizes von Verbraucherpreisen zu unterstützen, sollte es eine Anleitung für die verschiedenen Phasen der Erstellung hochwertiger harmonisierter Indizes in Form eines Methodikhandbuchs geben. Das Methodikhandbuch sollte von der Kommission (Eurostat) in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten innerhalb des Europäischen Statistischen Systems erstellt und regelmäßig aktualisiert werden. In dem in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung genannten jährlichen HVPI-Inventar sollten die Mitgliedstaaten die Kommission (Eurostat) unterrichten, falls die verwendeten statistischen Methoden von den Methoden abweichen, die im Methodikhandbuch empfohlen werden.

    (11)     Die Kommission (Eurostat) soll die von den Mitgliedstaaten für die Berechnung harmonisierter Indizes verwendeten Quellen und Methoden überprüfen und die Umsetzung des Rechtsrahmens durch die Mitgliedstaaten überwachen. Hierzu soll die Kommission (Eurostat) einen regelmäßigen Austausch mit den Statistikbehörden der Mitgliedstaaten unterhalten.

    (12)     Für die Bewertung, ob die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten harmonisierten Indizes ausreichend vergleichbar sind, sind Hintergrundinformationen wesentlich. Zudem werden die harmonisierten Indizes für alle Betroffenen leichter zu verstehen sein und ihre Qualität zunehmen, wenn die von den Mitgliedstaaten zu ihrer Erstellung verwendeten Methoden und Gepflogenheiten transparent sind. Daher soll ein Regelwerk für die Meldung harmonisierter Metadaten geschaffen werden.

    (13)     Um die Qualität harmonisierter Indizes sicherzustellen, sollen vertrauliche Daten und Metadaten zwischen der Kommission (Eurostat), nationalen Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates[5] ausgetauscht werden.

    (14)     Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen für harmonisierte Indizes, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    (15)     Um die internationale Vergleichbarkeit der für die Aufgliederung von HVPI verwendete Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualverbrauchs und die Anpassung an Änderungen der COICOP der Vereinten Nationen sicherzustellen, um eine Schwelle festzulegen, unterhalb deren keine Verpflichtung besteht, Teilindizes harmonisierter Indizes bereitzustellen, und um eine Liste von Teilindizes festzulegen, zu deren Erstellung die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf harmonisierte Indizes zu erlassen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

    (16)     Für die Gewährleistung der vollständigen Vergleichbarkeit von Verbraucherpreisindizes bedarf es einheitlicher Voraussetzungen für die Aufgliederung der HVPI nach ECOICOP-Klassen, für die zur Erstellung harmonisierter Indizes verwendete Methodik, für die von den statistischen Einheiten bereitgestellten Daten, für die Bereitstellung von Gewichten und Metadaten über die Gewichte, für die Aufstellung eines Jahreskalenders für die Übermittlung der harmonisierten Indizes und Teilindizes, für die Normen für den Austausch von Daten und Metadaten, für einheitliche Voraussetzungen für Revisionen, für verbesserte Basisinformationen oder verbesserte Methoden auf Grundlage der Auswertung von Pilotstudien und für technische Anforderungen an die Qualitätssicherung hinsichtlich des Inhalts der jährlichen Qualitätsberichte, für die Frist für die Übermittlung des Berichts an die Kommission (Eurostat) und für den Aufbau des Inventars. Damit diese einheitlichen Voraussetzungen für die Durchführung dieser Verordnung gewährleistet sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates[6] ausgeübt werden.

    (17)     Wenn die Kommission gemäß dieser Verordnung Durchführungsmaßnahmen und delegierte Rechtsakte erlässt, sollte sie in höchstem Maße auf Wirtschaftlichkeit achten.

    (18)     Im Zusammenhang mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 ist der Ausschuss für das Europäische Statistische System um fachliche Anleitung ersucht worden.

    (19)     Die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 sollte aufgehoben werden –

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1 Gegenstand

    Durch diese Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Entwicklung, Herstellung und Verbreitung harmonisierter Verbraucherpreisindizes (HVPI) und von Wohnimmobilienpreisindizes (WIPI) auf Ebene der Union sowie auf nationaler und regionaler Ebene festgelegt.

    Artikel 2 Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    (a) „Entwicklung von Statistiken“ die Festlegung und Verbesserung der bei der Erstellung und Verbreitung von Statistiken verwendeten statistischen Methoden, Normen und Verfahren mit dem Ziel, neu statistische Maße und Indikatoren zu gestalten;

    (b) „Erstellung von Statistiken“ alle Schritte bei der Erstellung von Statistiken, einschließlich der Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Analyse von Statistiken;

    (c) „Verbreitung von Statistiken“ die Tätigkeit, mit der Statistiken, statistische Analysen und nichtvertrauliche Daten den Nutzern zugänglich gemacht werden;

    (d) „Güter“ Waren und Dienstleistungen im Sinne von Anhang A Nummer 3.01 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[7] (im Folgenden „ESVG 2010“).

    (e) „Verbraucherpreise“ die von privaten Haushalten für den Kauf einzelner Güter mittels monetärer Transaktionen entrichteten Kaufpreise;

    (f) „Kaufpreis“ den vom Käufer für Güter tatsächlich entrichteten Preis einschließlich Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen, nach Abzug von Mengen- oder Nebensaisonrabatten auf Listenpreise oder -gebühren, ohne Zinsen oder Dienstleistungsgebühren aus Darlehensvereinbarungen und Mahn- oder Säumniszuschläge wegen verspäteter Zahlung;

    (g) „harmonisierte Verbraucherpreisindizes“ (HVPI) die von allen Mitgliedstaaten erstellten, vergleichbaren Verbraucherpreisindizes;

    (h) „harmonisierte Verbraucherpreisindizes zu konstanten Steuersätzen“ (HVPI-KS) Indizes, mit denen Veränderungen bei den Verbraucherpreisen während eines Zeitraums ohne die Auswirkungen von Veränderungen bei den Steuersätzen für Güter im selben Zeitraum gemessen werden;

    (i) „administrierte Preise“ Preise, die vom Staat entweder unmittelbar festgesetzt oder erheblich beeinflusst werden;

    (j) „Preisindex für selbstgenutztes Wohneigentum (WE-Index)“ einen Index, mit dem die Entwicklung der Transaktionspreise dem Sektor private Haushalte neu zur Verfügung stehenden Wohnraums und sonstiger, von Haushalten als Wohneigentümern erworbener Güter und Dienstleistungen, gemessen wird;

    (k) „Wohnimmobilienpreisindex“ (WIPI) einen Index, mit dem Änderungen der Transaktionspreise von Wohnraum gemessen werden, den private Haushalte kaufen;

    (l) „Teilindex des HVPI“ einen Preisindex für jede Klasse der im Anhang wiedergegebenen Europäischen Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualverbrauchs (im Folgenden „ECOICOP“);

    (m) „harmonisierte Indizes“ den HVIP, den HVIP-KS, WE-Indizes und WIPI.

    (n) „Laspeyres-Index“ einen Preisindex in folgender Form:

    P ist der relative Index der Preisniveaus in zwei Zeiträumen, Q sind die verbrauchten Mengen, t0 ist der Basiszeitraum und tn der Zeitraum, für den der Index berechnet wird;

    (o) „Index nach Laspeyres“ einen Index, der die durchschnittlichen Preisänderungen auf Grundlage der unveränderten Ausgaben im Vergleich zum Basiszeitraum misst, so dass folglich die Verbrauchsgewohnheiten der privaten Haushalte des Basiszeitraums konstant gehalten werden.

    (p) „Bezugszeitraum des Index“ den Zeitraum, für den der Index auf 100 Indexpunkte festgelegt wird;

    (q) „Basisinformationen“ in Bezug auf HVPI und HVPI-KS Daten, die Folgendes erfassen:

    – sämtliche Kaufpreise von Gütern, die gemäß dieser Verordnung bei der Berechnung von HVPI-Teilindizes zu berücksichtigen sind,

    – alle Merkmale, die den Preis des Gutes bestimmen, und jedes andere Merkmal, das für den jeweiligen Verwendungszweck von Belang ist,

    – Angaben über die erhobenen Steuern und Verbrauchsabgaben,

    – die Angabe, ob ein Preis vollständig oder teilweise administriert ist, sowie

    – alle Gewichte, in denen sich das Niveau und die Struktur des Verbrauchs der betreffenden Güter widerspiegeln;

    (r) „Basisinformationen“ in Bezug auf WE-Indizes und WIPI Daten, die Folgendes erfassen:

    – alle Transaktionspreise von privaten Haushalten erworbener Wohnungen, welche gemäß dieser Verordnung bei der Berechnung von WIPI berücksichtigt werden müssen,

    – alle Merkmale, die den Preis der Wohnung bestimmen, sowie andere maßgebliche Merkmale;

    (s) „privater Haushalt“ einen Haushalt im Sinne von Anhang A Nummer 2.119 Buchstaben a und b des ESVG 2010 ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des aufenthaltsrechtlichen Status;

    (t) „Wirtschaftsgebiet des Mitgliedstaats“ das Gebiet im Sinne des Anhangs A Nummer 2.05 des ESVG 2010, wobei jedoch die innerhalb Landesgrenzen gelegenen exterritorialen Enklaven einbezogen und die in der übrigen Welt gelegenen territorialen Exklaven ausgeschlossen werden;

    (u) „Konsumausgaben der privaten Haushalte“ den Teil der Konsumausgaben, die

    – von privaten Haushalten,

    – in monetären Transaktionen,

    – auf dem Wirtschaftsgebiet des Mitgliedstaates,

    – für Güter, die im Sinne von Anhang A Nummer 3.101 des ESVG 2010 der Befriedigung der Bedürfnisse und Wünsche von Einzelpersonen unmittelbar dienen,

    – in einem oder in beiden der verglichenen Zeiträumen getätigt werden;

    (v) „erhebliche Änderung der Produktionsmethode“ eine Veränderung, die voraussichtlich die jährliche Änderungsrate eines bestimmten harmonisierten Index oder eines Teils dieses Index in einem beliebigen Zeitraum

    – um mehr als 0,1 Prozentpunkte für den Gesamt-HVPI, den WE-Index oder den WIPI verändert,

    – um mehr als 0,3, 0,4, 0,5 oder 0,6 Prozentpunkte für jede beliebige Abteilung, Gruppe, Klasse bzw. Unterklasse (Fünfsteller) der ECOICOP verändert.

    Artikel 3 Erstellung der harmonisierten Indizes

    1.           Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) alle in Artikel 2 Buchstabe m aufgeführten harmonisierten Indizes bereit.

    2.           Harmonisierte Indizes werden mit einer Formel nach Laspeyres erstellt.

    3.           HVPI und HVPI-KS basieren auf Preisänderungen und Gewichten von Gütern, die in den Konsumausgaben der privaten Haushalte enthalten sind.

    4.           Im HVPI werden keine Transaktionen zwischen Haushalten erfasst, ausgenommen die Zahlung von Mieten durch Mieter an private Hauswirte, sofern Letztere als Marktproduzenten von Dienstleistungen tätig werden, die von Haushalten (Mietern) erworben werden.

    5.           Für die Klassen der ECOICOP werden HVPI-Teilindizes erstellt. Einheitliche Voraussetzungen für die Aufgliederung des HVPI nach ECOICOP-Klassen werden mittels Durchführungsrechtsakten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 11 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 4 Vergleichbarkeit der harmonisierten Indizes

    1.           Damit HVPI und WE-Indizes als vergleichbar gelten, dürfen die Unterschiede zwischen den einzelnen Ländern auf allen Gliederungsebenen ausschließlich Unterschiede der Preisänderungen oder der Ausgabenstruktur widerspiegeln.

    2.           Alle Teilindizes der harmonisierten Indizes, die von den Konzepten oder Methoden dieser Verordnung abweichen, gelten als vergleichbar, wenn sie einen Index ergeben, dessen geschätzter Unterschied systematisch

    (a) für HVPI über ein Jahr gegenüber dem Vorjahr durchschnittlich geringer als oder gleich 0,1 % eines Index ist, der unter Beachtung des methodischen Ansatzes dieser Verordnung erstellt wurde;

    (b) für WE-Indizes und WIPI über ein Jahr gegenüber dem Vorjahr durchschnittlich geringer als oder gleich einem Prozent eines Index ist, der unter Beachtung des methodischen Ansatzes dieser Verordnung erstellt wurde.

    Erweist sich eine solche Berechnung als nicht möglich, müssen die Auswirkungen der Verwendung einer Methodik, die von den Konzepten oder Methoden dieser Verordnung abweicht, im Einzelnen dargelegt werden.

    3.           Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs zu erlassen, um die Vergleichbarkeit der harmonisierten Indizes auf internationaler Ebene zu gewährleisten.

    4.           Um für einheitliche Voraussetzungen zu sorgen, wird die geeignete Methodik zur Erstellung vergleichbarer harmonisierter Indizes mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 11 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 5 Datenanforderungen

    1.           Für harmonisierte Indizes und deren Teilindizes erheben die Mitgliedstaaten Basisinformationen, die für ihr Land repräsentativ sind.

    2.           Die Informationen werden bei den statistischen Einheiten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates[8] erhoben.

    3.           Die statistischen Einheiten, die Angaben über Güter bereitstellen, für die die privaten Haushalte Konsumausgaben tätigen, arbeiten bedarfsgerecht an der Erhebung oder Bereitstellung von Basisinformationen mit. Die statistischen Einheiten machen genaue und vollständige Angaben, auf Anfrage auch in elektronischer Form. Auf Verlangen der nationalen Stellen, die für die Erstellung amtlicher Statistiken zuständig sind, übermitteln die statistischen Einheiten Informationen in elektronischer Form, z. B. Scannerdaten, und mit der Gliederungstiefe, die erforderlich ist, um harmonisierte Indizes zu erstellen und die Einhaltung der Vergleichbarkeitsanforderungen sowie die Qualität der harmonisierten Indizes zu bewerten. Einheitliche Voraussetzungen für die Bereitstellung dieser Angaben werden mittels Durchführungsrechtsakten hergestellt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 11 Absatz 2 erlassen.

    4.           Die harmonisierten Indizes und deren Teilindizes werden auf den gemeinsamen Indexbezugszeitraum 2015 basiert. Die Basierung wird mit dem Index für Januar 2016 wirksam.

    5.           Die harmonisierten Indizes und deren Teilindizes werden bei größeren Änderungen der Methodik oder von 2015 an alle zehn Jahre auf einen neuen gemeinsamen Indexbezugszeitraum umbasiert. Die Umbasierung auf den neuen Indexbezugszeitraum wird mit dem Index für den Monat Januar des folgenden Kalenderjahres wirksam. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10 zu erlassen, um ausführliche Regeln für die Umbasierung harmonisierter Indizes im Zusammenhang mit größeren Methodikänderungen festzulegen.

    6.           Um die Mitgliedstaaten nicht unnötig zu belasten und insoweit, wie die Teilindizes harmonisierter Indizes nur oberhalb einer bestimmten Schwelle aussagekräftig sind, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10 zu erlassen, um Schwellenwerte festzulegen, unterhalb deren keine Verpflichtung zur Bereitstellung dieser Teilindizes besteht.

    7.           Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10 zu erlassen, um eine Liste von Teilindizes der ECOICOP festzulegen, zu deren Erstellung die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, weil die Teilindizes keinen privaten Verbrauch erfassen oder nicht in ausreichendem Maße harmonisiert sind.

    Artikel 6 Periodizität

    1.           Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) HVPI und HVPI-KS sowie deren jeweilige Teilindizes in monatlichen Abständen einschließlich solcher Teilindizes bereit, die seltener als monatlich erstellt werden.

    2.           Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) WE-Indizes und WIPI in vierteljährlichen Abständen bereit. Sie können aber freiwillig auch monatlich bereitgestellt werden.

    3.           Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, Teilindizes in monatlichen oder vierteljährlichen Abständen zu erstellen, die die Vergleichbarkeitsanforderungen des Artikels 4 mit selteneren Datenerhebungen erfüllen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) darüber, welche ECOICOP- und WE-Klassen sie seltener als monatlich bzw. vierteljährlich zu erheben beabsichtigen.

    4.           Die Mitgliedstaaten überprüfen und aktualisieren jedes Jahr die Gewichte der Teilindizes für die harmonisierten Indizes. Einheitliche Voraussetzungen für die Bereitstellung der Gewichte und der entsprechenden Metadaten werden mittels Durchführungsrechtsakten hergestellt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 11 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 7 Fristen, Austauschnormen und Revisionen

    1.           Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) die harmonisierten Indizes und alle Teilindizes für monatliche Reihen spätestens 20 Kalendertage nach dem Ende des Bezugsmonats und für vierteljährliche Reihen spätestens 85 Kalendertage nach dem Ende des Bezugsquartals bereit.

    2.           Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) die aufgrund dieser Verordnung erforderlichen Daten und Metadaten entsprechend den Normen für den Daten- und Metadatenaustausch bereit.

    3.           Bereits veröffentlichte Teilindizes harmonisierter Indizes können revidiert werden.

    4.           Die Aufstellung eines Jahreskalenders für die Lieferung der in Absatz 1 genannten harmonisierten Indizes und Teilindizes, die Normen für den in Absatz 2 genannten Daten- und Metadatenaustausch und die in Absatz 3 genannten einheitlichen Voraussetzungen für die Revision werden im Einzelnen mit Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 11 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 8 Pilotstudien

    1.           Wenn für die Erstellung harmonisierter Indizes verbesserte Basisinformationen benötigt werden oder in der in Artikel 4 Absatz 2 genannten Methodik Bedarf für eine verbesserte Vergleichbarkeit von Indizes ermittelt wird, kann die Kommission (Eurostat) Pilotstudien veranlassen, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Grundlage durchgeführt werden.

    2.           In den Pilotstudien ist zu bewerten, inwieweit die Erhebung verbesserter Basisinformationen oder die Verwendung eines neuen methodischen Ansatzes durchführbar ist.

    3.           Die Ergebnisse der Pilotstudien werden von der Kommission (Eurostat) in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Hauptnutzern harmonisierter Indizes ausgewertet, wobei der Vorteil der Verfügung über verbesserte Preisinformationen gegen die zusätzlichen Erhebungs- und Erstellungskosten abgewägt wird.

    4.           Auf der Grundlage der Auswertung der Pilotstudien werden verbesserte Basisinformationen oder verbesserte Methoden mittels Durchführungsrechtsakten eingeführt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 11 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 9 Qualitätssicherung

    1.           Die Mitgliedsstaaten gewährleisten die Qualität der bereitgestellten harmonisierten Indizes. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 aufgeführten Qualitätskriterien.

    2.           Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat):

    (a) einen jährlichen Standardqualitätsbericht, in dem die Qualitätskriterien in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 222/2009 abgehandelt werden,

    (b) ein jährliches Inventar mit Einzelangaben über die verwendeten Datenquellen, Definitionen und Methoden, einschließlich genauer Angaben über etwaige Abweichungen der verwendeten statistischen Methoden von den Methoden, die im Methodikhandbuch empfohlen werden, und

    (c) weitere einschlägige Informationen mit der Gliederungstiefe, die erforderlich ist, um die Einhaltung der Vergleichbarkeitsanforderungen und die Qualität der harmonisierten Indizes zu bewerten, falls die Kommission (Eurostat) dies wünscht.

    3.           Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, an den Methoden zur Erstellung der harmonisierten Indizes oder von Teilen dieser Indizes eine erhebliche Änderung vorzunehmen, so unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission (Eurostat) davon spätestens drei Monate vor Inkrafttreten einer derartigen Änderung. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission (Eurostat) über die mengenmäßigen Auswirkungen der Änderung.

    4.           Die Anforderungen der technischen Qualitätssicherung an den Inhalt des jährlichen Standardqualitätsberichts, die Frist für die Übermittlung des Berichts an die Kommission (Eurostat) und der Aufbau des Inventars werden mit Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 11 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 10 Ausübung der Befugnisübertragung

    1.           Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    2.           Die in Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absätze 5 bis 7 genannte Übertragung von Befugnissen gilt auf unbestimmte Zeit.

    3.           Die Übertragung von Befugnissen gemäß Artikel 4 Absatz 3, und Artikel 5 Absätze 5 bis 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit der delegierten Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    4.           Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    5.           Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absätze 5 bis 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    Artikel 11 Ausschuss

    1.           Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Es handelt sich dabei um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    2.           Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Artikel 12 Aufhebung

    1.           Unbeschadet des Absatzes 2 stellen die Mitgliedstaaten bis zur Übermittlung der Daten für 2015 weiterhin harmonisierte Indizes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 bereit.

    2.           Die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2016 aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

    Artikel 13 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie wird erstmals für die Daten wirksam, die sich auf Januar 2016 beziehen.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Für das Europäische Parlament                    Für den Rat

    Der Präsident                                                Der Präsident

    [1]               ABl. C […].

    [2]               Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1).

    [3]               Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Intelligente Regulierung in der Europäischen Union“, KOM(2010) 543 endg.

    [4]               Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Methode zur Erstellung von EU-Statistiken: eine Vision für das nächste Jahrzehnt, KOM(2009) 404 endg.

    [5]               Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

    [6]               Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

    [7]               Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

    [8]               Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1).

    ANHANG

    Europäische Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualkonsums (ECOICOP)

    01                    NAHRUNGSMITTEL UND ALKOHOLFREIE GETRÄNKE

    01.1                 Nahrungsmittel

    01.1.1              Brot und Getreideerzeugnisse

    01.1.1.1           Reis

    01.1.1.2           Mehl und anderes Getreide

    01.1.1.3           Brot

    01.1.1.4           Andere Backwaren

    01.1.1.5           Pizza und Quiche

    01.1.1.6           Teigwaren und Couscous

    01.1.1.7           Frühstücksgetreidezubereitungen

    01.1.1.8           Sonstige Getreideerzeugnisse

    01.1.2              Fleisch

    01.1.2.1           Rind- und Kalbfleisch

    01.1.2.2           Schweinefleisch

    01.1.2.3           Lamm- und Ziegenfleisch

    01.1.2.4           Geflügel

    01.1.2.5           Sonstige Fleischsorten

    01.1.2.6           Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

    01.1.2.7           Fleisch, getrocknet, gesalzen oder geräuchert

    01.1.2.8           Sonstige Fleischzubereitungen

    01.1.3              Fische und Meerestiere

    01.1.3.1           Fisch, frisch oder gekühlt

    01.1.3.2           Fisch, tiefgekühlt

    01.1.3.3           Meerestiere, frisch oder gekühlt

    01.1.3.4           Meerestiere, tiefgekühlt

    01.1.3.5           Fisch und Meerestiere, getrocknet, geräuchert oder gesalzen

    01.1.3.6           Fisch, konserviert oder verarbeitet, sowie Zubereitungen aus Meerestieren

    01.1.4              Milch, Käse und Eier

    01.1.4.1           Frische Vollmilch

    01.1.4.2           Frische Magermilch

    01.1.4.3           Haltbar gemachte Milch

    01.1.4.4           Joghurt

    01.1.4.5           Käse und Quark/Topfen

    01.1.4.6           Sonstige Milcherzeugnisse

    01.1.4.7           Eier

    01.1.5              Öle und Fette

    01.1.5.1           Butter

    01.1.5.2           Margarine und andere pflanzliche Fette

    01.1.5.3           Olivenöl

    01.1.5.4           Andere Speiseöle

    01.1.5.5           Andere Speisefette

    01.1.6              Obst

    01.1.6.1           Obst, frisch oder gekühlt

    01.1.6.2           Obst, gefroren

    01.1.6.3           Trockenobst und Nüsse

    01.1.6.4           konserviertes Obst und Erzeugnisse auf der Grundlage von Obst

    01.1.7              Gemüse

    01.1.7.1           Gemüse außer Kartoffeln und anderen Knollengewächsen, frisch oder gekühlt

    01.1.7.2           Gemüse außer Kartoffeln und anderen Knollengewächsen, tiefgekühlt

    01.1.7.3           Trockengemüse, anderes konserviertes oder verarbeitetes Gemüse

    01.1.7.4           Kartoffeln

    01.1.7.5           Kartoffelchips

    01.1.7.6           Sonstige Knollen und Erzeugnisse aus Knollengemüse

    01.1.8              Zucker, Marmelade, Honig, Schokolade und Süßwaren

    01.1.8.1           Zucker

    01.1.8.2           Marmelade, Konfitüre und Honig

    01.1.8.3           Schokolade

    01.1.8.4           Zuckerwaren

    01.1.8.5           Speiseeis und Eiskrem

    01.1.8.6           Künstliche Zuckeraustauschstoffe

    01.1.9              Nahrungsmittel, a.n.g.

    01.1.9.1           Soßen, Würzmittel

    01.1.9.2           Salz, Gewürze und Küchenkräuter

    01.1.9.3           Säuglingsnahrung

    01.1.9.4           Fertiggerichte

    01.1.9.9           Sonstige Nahrungsmittel, a.n.g.

    01.2                 Alkoholfreie Getränke

    01.2.1              Kaffee, Tee und Kakao

    01.2.1.1           Kaffee

    01.2.1.2           Tee

    01.2.1.3           Kakao und Pulver auf der Grundlage von Schokolade

    01.2.2              Mineralwasser, Erfrischungsgetränke, Frucht- und Gemüsesäfte

    01.2.2.1           Mineral- oder Quellwässer

    01.2.2.2           Erfrischungsgetränke

    01.2.2.3           Frucht- und Gemüsesäfte

    02                    ALKOHOLISCHE GETRÄNKE, TABAKWAREN UND DROGEN

    02.1                 Alkoholische Getränke

    02.1.1              Spirituosen

    02.1.1.1           Branntwein und Liköre

    02.1.1.2           Alkoholhaltige Erfrischungsgetränke

    02.1.2              Wein

    02.1.2.1           Traubenwein

    02.1.2.2           Wein aus anderem Obst

    02.1.2.3           Gespriteter Wein

    02.1.2.4           Weinhaltige Getränke

    02.1.3              Bier

    02.1.3.1           Lagerbier

    02.1.3.2           Anderes alkoholhaltiges Bier

    02.1.3.3           Bier mit niedrigem Alkoholgehalt und alkoholfreies Bier

    02.1.3.4           Bierhaltige Getränke

    02.2                 Tabak

    02.2.0              Tabak

    02.2.0.1           Zigaretten

    02.2.0.2           Zigarren

    02.2.0.3           Sonstige Tabakerzeugnisse

    02.3                 Drogen

    02.3.0              Drogen

    02.3.0.0           Drogen

    03                    BEKLEIDUNG UND SCHUHE

    03.1                 Bekleidung

    03.1.1              Bekleidungsstoffe

    03.1.1.0           Bekleidungsstoffe

    03.1.2              Bekleidungsartikel

    03.1.2.1           Bekleidungsartikel für Männer

    03.1.2.2           Bekleidungsartikel für Frauen

    03.1.2.3           Bekleidungsartikel für Kleinkinder (0 bis 2 Jahre) und Kinder (3 bis 13 Jahre)

    03.1.3              Sonstige Bekleidungsartikel und -zubehör

    03.1.3.1           Sonstige Bekleidungsartikel

    03.1.3.2           Bekleidungszubehör

    03.1.4              Reinigung, Reparatur und Miete von Bekleidung

    03.1.4.1           Reinigung von Bekleidung

    03.1.4.2           Reparatur und Miete von Bekleidung

    03.2                 Schuhe

    03.2.1              Schuhe und andere Fußbekleidung

    03.2.1.1           Fußbekleidung für Männer

    03.2.1.2           Fußbekleidung für Frauen

    03.2.1.3           Fußbekleidung für Kleinkinder und Kinder

    03.2.2              Reparatur und Miete von Schuhen

    03.2.2.0           Reparatur und Miete von Schuhen

    04                    WOHNUNG, WASSER, STROM, GAS UND ANDERE BRENNSTOFFE

    04.1                 Tatsächliche Mietzahlungen

    04.1.1              Tatsächliche Mietzahlungen für Hauptwohnungen

    04.1.1.0           Tatsächliche Mietzahlungen für Hauptwohnungen

    04.1.2              Andere tatsächliche Mietzahlungen

    04.1.2.1           Mietzahlungen für Zweitwohnungen

    04.1.2.2           Mietzahlungen für Garagen und sonstige Mietzahlungen

    04.2                 Unterstellte Wohnungsmieten

    04.2.1              Unterstellte Mieten von Eigennutzern

    04.2.1.0           Unterstellte Mieten von Eigennutzern

    04.2.2              Andere unterstellte Mieten

    04.2.2.0           Andere unterstellte Mieten

    04.3                 Instandhaltung und Reparatur der Wohnung

    04.3.1              Erzeugnisse für die Instandhaltung und Reparatur der Wohnung

    04.3.1.0           Erzeugnisse für die Instandhaltung und Reparatur der Wohnung

    04.3.2              Dienstleistungen für die Instandhaltung und Reparatur der Wohnung

    04.3.2.1           Dienstleistungen von Installateuren

    04.3.2.2           Dienstleistungen von Elektrikern

    04.3.2.3           Instandhaltung von Heizungsanlagen

    04.3.2.4           Dienstleistungen von Anstreichern

    04.3.2.5           Dienstleistungen von Zimmerleuten

    04.3.2.9           Sonstige Dienstleistungen für die Instandhaltung und Reparatur der Wohnung

    04.4                 Wasserversorgung und andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wohnung

    04.4.1              Wasserversorgung

    04.4.1.0           Wasserversorgung

    04.4.2              Müllabfuhr

    04.4.2.0           Müllabfuhr

    04.4.3              Abwasserbeseitigung

    04.4.3.0           Abwasserbeseitigung

    04.4.4              Sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wohnung, a.n.g.

    04.4.4.1           Instandhaltungsgebühren für Mehrfamilienhäuser

    04.4.4.2           Schutzdienste

    04.4.4.9           Andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wohnung

    04.5                 Strom, Gas und andere Brennstoffe

    04.5.1              Strom

    04.5.1.0           Strom

    04.5.2              Gas

    04.5.2.1           Erdgas und Stadtgas

    04.5.2.2           Verflüssigte Kohlenwasserstoffe (Butan, Propan usw.)

    04.5.3              Flüssige Brennstoffe

    04.5.3.0           Flüssige Brennstoffe

    04.5.4              Feste Brennstoffe

    04.5.4.1           Kohle

    04.5.4.9           Sonstige feste Brennstoffe

    04.5.5              Wärmeenergie

    04.5.5.0           Wärmeenergie

    05                    HAUSRAT UND LAUFENDE INSTANDHALTUNG DES HAUSES

    05.1                 Einrichtungsgegenstände, Teppiche und andere Bodenbeläge

    05.1.1              Möbel und Einrichtungsgegenstände

    05.1.1.1           Wohnmöbel

    05.1.1.2           Gartenmöbel

    05.1.1.3           Beleuchtungskörper

    05.1.1.9           Andere Möbel und Einrichtungsgegenstände

    05.1.2              Teppiche und Bodenbeläge

    05.1.2.1           Teppiche

    05.1.2.2           Andere Bodenbeläge

    05.1.2.3           Dienstleistungen des Verlegens von Auslegeware und Bodenbelägen

    05.1.3              Reparaturen an Möbeln, Einrichtungsgegenständen und Bodenbelägen

    05.1.3.0           Reparaturen an Möbeln, Einrichtungsgegenständen und Bodenbelägen

    05.2                 Heimtextilien

    05.2.0              Heimtextilien

    05.2.0.1           Möbelstoffe und Vorhänge

    05.2.0.2           Bettwäsche

    05.2.0.3           Tisch- und Badwäsche

    05.2.0.4           Reparatur von Heimtextilien

    05.2.0.9           Sonstige Heimtextilien

    05.3                 Haushaltsgeräte

    05.3.1              Elektrische und nichtelektrische Haushaltsgroßgeräte

    05.3.1.1           Kühlschränke, Gefrierschränke und kombinierte Kühl- und Gefriergeräte

    05.3.1.2           Waschmaschinen, Wäschetrockner und Geschirrspülmaschinen

    05.3.1.3           Herde und Backöfen

    05.3.1.4           Raumheizgeräte, Klimaanlagen

    05.3.1.5           Reinigungsgerät

    05.3.1.9           Sonstige Haushaltsgroßgeräte

    05.3.2              elektrische Haushaltskleingeräte

    05.3.2.1           Geräte zur Verarbeitung von Nahrungsmitteln

    05.3.2.2           Kaffeemaschinen, Teezubereiter und ähnliche Geräte

    05.3.2.3           Bügeleisen

    05.3.2.4           Toaster und Grillgeräte

    05.3.2.9           Sonstige elektrische Haushaltskleingeräte

    05.3.3              Reparaturen an Haushaltsgeräten

    05.3.3.0           Reparaturen an Haushaltsgeräten

    05.4                 Glaswaren, Tafelgeschirr und andere Gebrauchsgüter für die Haushaltsführung

    05.4.0              Glaswaren, Tafelgeschirr und andere Gebrauchsgüter für die Haushaltsführung

    05.4.0.1           Waren aus Glas, Kristall, Keramik oder Porzellan

    05.4.0.2           Schneidwaren, Bestecke und Silberwaren;

    05.4.0.3           nichtelektrische Küchengeräte und -artikel

    05.4.0.4           Reparatur von Glaswaren, Tafelgeschirr und anderen Gebrauchsgütern für die Haushaltsführung

    05.5                 Werkzeuge und Geräte für Haus und Garten

    05.5.1              Großwerkzeuge und -geräte

    05.5.1.1           Motorbetriebene Werkzeuge und Geräte

    05.5.1.2           Reparatur und Miete von Großwerkzeugen und -geräten

    05.5.2              Kleinwerkzeuge und diverses Zubehör

    05.5.2.1           Kleinwerkzeuge ohne Motorantrieb

    05.5.2.2           Diverses Zubehör für Kleinwerkzeuge

    05.5.2.3           Reparatur von Kleinwerkzeugen ohne Motorantrieb und diversem Zubehör

    05.6                 Waren und Dienstleistungen für die Haushaltsführung

    05.6.1              Kurzlebige Haushaltswaren

    05.6.1.1           Reinigungs- und Pflegemittel

    05.6.1.2           Andere kurzlebige Haushaltswaren

    05.6.2              Häusliche Dienstleistungen

    05.6.2.1           Von bezahltem Hauspersonal erbrachte häusliche Dienstleistungen

    05.6.2.2           Reinigungsdienstleistungen

    05.6.2.3           Miete von Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen

    05.6.2.9           Sonstige häusliche Dienstleistungen

    06                    GESUNDHEITSWESEN

    06.1                 Medizinische Erzeugnisse, Geräte und Ausrüstungen

    06.1.1              Pharmazeutische Erzeugnisse

    06.1.1.0           Pharmazeutische Erzeugnisse

    06.1.2              Andere medizinische Erzeugnisse

    06.1.2.1           Schwangerschaftstests und mechanische Verhütungsmittel

    06.1.2.9           Sonstige medizinische Erzeugnisse, a.n.g.

    06.1.3              Therapeutische Geräte und Ausrüstungen

    06.1.3.1           Korrektionsbrillengläser und Kontaktlinsen

    06.1.3.2           Hörgeräte

    06.1.3.3           Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen

    06.1.3.9           Sonstige therapeutische Geräte und Ausrüstungen

    06.2                 Ambulante Gesundheitsdienstleistungen

    06.2.1              Medizinische Dienstleistungen

    06.2.1.1           Allgemeinmedizinische Dienstleistungen

    06.2.1.2           Fachärztliche Dienstleistungen

    06.2.2              Zahnärztliche Dienstleistungen

    06.2.2.0           Zahnärztliche Dienstleistungen

    06.2.3              Dienstleistungen von nichtärztlichem Personal

    06.2.3.1           Dienstleistungen von medizinischen Labors und Röntgenzentren

    06.2.3.2           Thermalbäder, Bewegungstherapie, ambulante Dienstleistungen, Miete von therapeutischen Geräten

    06.2.3.9           Sonstige Dienstleistungen von nichtärztlichem Personal

    06.3                 Krankenhausdienstleistungen

    06.3.0              Krankenhausdienstleistungen

    06.3.0.0           Krankenhausdienstleistungen

    07                    VERKEHR

    07.1                 Kauf von Fahrzeugen

    07.1.1              Kraftwagen

    07.1.1.1           Neukraftwagen

    07.1.1.2           Gebrauchtkraftwagen

    07.1.2              Motorräder

    07.1.2.0           Motorräder

    07.1.3              Fahrräder

    07.1.3.0           Fahrräder

    07.1.4              Von Tieren gezogene Fahrzeuge

    07.1.4.0           Von Tieren gezogene Fahrzeuge

    07.2                 Betrieb von privaten Verkehrsmitteln

    07.2.1              Ersatzteile und Zubehör für private Verkehrsmittel

    07.2.1.1           Reifen

    07.2.1.2           Ersatzteile für private Verkehrsmittel

    07.2.1.3           Zubehör für private Verkehrsmittel

    07.2.2              Kraft- und Schmierstoffe für private Verkehrsmittel

    07.2.2.1           Dieselkraftstoff

    07.2.2.2           Benzin

    07.2.2.3           Andere Kraftstoffe für private Verkehrsmittel

    07.2.2.4           Schmierstoffe

    07.2.3              Wartung und Reparatur von privaten Verkehrsmitteln

    07.2.3.0           Wartung und Reparatur von privaten Verkehrsmitteln

    07.2.4              Sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit privaten Verkehrsmitteln

    07.2.4.1           Miete von Garagen, Abstellplätzen und privaten Verkehrsmitteln

    07.2.4.2           Maut und Abstellgebühren

    07.2.4.3           Fahrstunden, Prüfungen, Führerscheine und Fahrtüchtigkeitsprüfungen

    07.3                 Verkehrsdienstleistungen

    07.3.1              Schienenpersonenverkehr

    07.3.1.1           Personenbeförderung im Eisenbahnverkehr

    07.3.1.2           Personenbeförderung mit Straßenbahnen und U-Bahnen

    07.3.2              Straßenpersonenverkehr

    07.3.2.1           Personenbeförderung mit Linien- und Reisebussen

    07.3.2.2           Personenbeförderung mit Taxis und Mietwagen mit Fahrer

    07.3.3              Luftpersonenverkehr

    07.3.3.1           Inlandsflüge

    07.3.3.2           Internationale Flüge

    07.3.4              Personenbeförderung in See- und Binnenschifffahrt

    07.3.4.1           Personenseeverkehr

    07.3.4.2           Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt

    07.3.5              Kombinierter Personenverkehr

    07.3.5.0           Kombinierter Personenverkehr

    07.3.6              Sonstige gekaufte Verkehrsdienstleistungen

    07.3.6.1           Beförderung mit Seilbahnen und Sesselliften

    07.3.6.2           Umzugs- und Lagerungsleistungen

    07.3.6.9           Sonstige gekaufte Verkehrsleistungen, a.n.g.

    08                    KOMMUNIKATION

    08.1                 Postdienste

    08.1.0              Postdienste

    08.1.0.1           Beförderung von Briefsendungen

    08.1.0.9           Sonstige Postdienstleistungen

    08.2                 Telefon- und Telefaxgeräte

    08.2.0              Telefon- und Telefaxgeräte

    08.2.0.1           Festnetztelefoniegeräte

    08.2.0.2           Mobiltelefoniegeräte

    08.2.0.3           Sonstige Telefon- und Telefaxgeräte

    08.2.0.4           Reparatur von Telefon- und Telefaxgeräten

    08.3                 Telefon- und Telefaxdienstleistungen

    08.3.0              Telefon- und Telefaxdienstleistungen

    08.3.0.1           Festnetztelefoniedienstleistungen

    08.3.0.2           Mobiltelefoniediensteleistungen

    08.3.0.3           Dienstleistungen der Bereitstellung von Internetzugang

    08.3.0.4           Gebündelte Telekommunikationsdienste

    08.3.0.5           Sonstige Informationsübermittlungsdienstleistungen

    09                    FREIZEIT UND KULTUR

    09.1                 Audiovisuelle, fotografische und Informationsverarbeitungsgeräte

    09.1.1              Geräte für Empfang, Aufnahme und Wiedergabe von Ton und Bild

    09.1.1.1           Geräte für Empfang, Aufnahme und Wiedergabe von Ton

    09.1.1.2           Geräte für Empfang, Aufnahme und Wiedergabe von Ton und Bildern

    09.1.1.3           Tragbare Ton- und Bildgeräte

    09.1.1.9           Andere Geräte für Empfang, Aufnahme und Wiedergabe von Ton und Bild

    09.1.2              Foto- und Filmausrüstung, optische Geräte und Zubehör

    09.1.2.1           Kameras

    09.1.2.2           Zubehör für fotografische und kinematografische Geräte

    09.1.2.3           Optische Instrumente

    09.1.3              Informationsverarbeitungsgeräte

    09.1.3.1           Personal Computer

    09.1.3.2           Zubehör für Informationsverarbeitungsgeräte

    09.1.3.3           Datenverarbeitungsprogramme (Software)

    09.1.3.4           Rechenmaschinen und andere Datenverarbeitungsgeräte

    09.1.4              Aufzeichnungsmedien

    09.1.4.1           Bespielte Bild- und Tonträger

    09.1.4.2           Unbespielte Bild- und Tonträger

    09.1.4.9           Sonstige Aufzeichnungsmedien

    09.1.5              Reparatur von Geräten für Audiovision, Fotografie und Datenverarbeitung

    09.1.5.0           Reparatur von Geräten für Audiovision, Fotografie und Datenverarbeitung

    09.2                 Sonstige größere Gebrauchsgüter für Freizeit und Kultur

    09.2.1              Größere langlebige Gebrauchsgüter für Freizeitaktivitäten im Freien

    09.2.1.1           Wohnmobile, Wohnwagen und Anhänger

    09.2.1.2           Flugzeuge, einschließlich Ultraleicht-, Segel- und Gleitflugzeuge, Heißluftballons

    09.2.1.3           Boote, Außenbordmotoren, Segel, Takelage und Aufbauten

    09.2.1.4           Pferde und Ponys sowie Zubehör dafür

    09.2.1.5           Größere Ausstattungsgegenstände für Spiel und Sport

    09.2.2              Musikinstrumente und größere langlebige Gebrauchsgüter für Freizeitaktivitäten in Räumen

    09.2.2.1           Musikinstrumente

    09.2.2.2           Größere langlebige Gebrauchsgüter für Freizeitaktivitäten  in Räumen

    09.2.3              Wartung und Reparatur von anderen größeren langlebigen Gebrauchsgütern für Freizeitgestaltung und Kultur

    09.2.3.0           Wartung und Reparatur von anderen größeren langlebigen Gebrauchsgütern für Freizeitgestaltung und Kultur

    09.3                 Sonstige Freizeitartikel und -geräte, Gartenartikel und Heimtiere

    09.3.1              Spiel- und Hobbywaren

    09.3.1.1           Spiele und Hobbywaren

    09.3.1.2           Spielzeug und Festartikel

    09.3.2              Sportgeräte und Ausrüstungen für Camping und Erholung im Freien

    09.3.2.1           Sportgeräte

    09.3.2.2           Ausrüstungen für Camping und Erholung im Freien

    09.3.2.3           Reparatur von Sportgeräten und Ausrüstungen für Camping und Erholung im Freien

    09.3.3              Pflanzen

    09.3.3.1           Gartenbauartikel

    09.3.3.2           Pflanzen und Blumen

    09.3.4              Heimtiere und Heimtierartikel

    09.3.4.1           Kauf von Heimtiere

    09.3.4.2           Heimtierartikel

    09.3.5              Veterinär- und andere Dienstleistungen für Heimtiere

    09.3.5.0           Veterinär- und andere Dienstleistungen für Heimtiere

    09.4                 Freizeit- und Kulturdienstleistungen

    09.4.1              Freizeit- und Sportdienstleistungen

    09.4.1.1           Freizeit- und Sportdienstleistungen – Anwesenheit

    09.4.1.2           Freizeit- und Sportdienstleistungen – Teilnahme

    09.4.2              Kulturdienstleistungen

    09.4.2.1           Dienstleistungen von Licht- und Schauspielhäusern sowie musikalische Darbietungen

    09.4.2.2           Dienstleistungen von Museen, Büchereien, zoologischen Gärten

    09.4.2.3           Hörfunk- und Fernsehgebühren, Abonnements

    09.4.2.4           Miete von Geräten und Zubehör für die Kultur

    09.4.2.5           Leistungen von Fotografen

    09.4.2.9           Sonstige Kulturdienstleistungen

    09.4.3              Glücksspiele

    09.4.3.0           Glücksspiele

    09.5                 Zeitungen, Bücher und Schreibwaren

    09.5.1              Bücher

    09.5.1.1           Schöngeistige Bücher

    09.5.1.2           Lehrbücher

    09.5.1.3           Andere Sachbücher

    09.5.1.4           Buchbindeleistungen und Herunterladen von elektronischen Büchern

    09.5.2              Zeitungen und Zeitschriften

    09.5.2.1           Zeitungen

    09.5.2.2           Magazine und Zeitschriften

    09.5.3              Sonstige Druckerzeugnisse

    09.5.3.0           Sonstige Druckerzeugnisse

    09.5.4              Schreibwaren und Zeichenmaterial

    09.5.4.1           Papierwaren

    09.5.4.9           Sonstige Schreibwaren und sonstiges Zeichenmaterial

    09.6                 Pauschalreisen

    09.6.0              Pauschalreisen

    09.6.0.1           Inlandspauschalreisen

    09.6.0.2           Auslandspauschalreisen

    10                    ERZIEHUNG UND UNTERRICHT

    10.1                 Bildungsleistungen im Elementar- und Primarbereich

    10.1.0              Bildungsleistungen im Elementar- und Primarbereich

    10.1.0.1           Bildungsleistungen im Elementarbereich (ISCED-97 Ebene 0)

    10.1.0.2           Bildungsleistungen im Primarbereich (ISCED-97 Ebene 1)

    10.2                 Bildungsleistungen im Sekundarbereich

    10.2.0              Bildungsleistungen im Sekundarbereich

    10.2.0.0           Bildungsleistungen im Sekundarbereich

    10.3                 Leistungen der nichttertiären Bildung nach dem Sekundarbereich

    10.3.0              Leistungen der nichttertiären Bildung nach dem Sekundarbereich

    10.3.0.0           Leistungen der nichttertiären Bildung nach dem Sekundarbereich (ISCED‑97 Ebene 4)

    10.4                 Bildungsleistungen im Tertiärbereich

    10.4.0              Bildungsleistungen im Tertiärbereich

    10.4.0.0           Bildungsleistungen im Tertiärbereich

    10.5                 Nicht einstufbare Bildungsleistungen

    10.5.0              Nicht einstufbare Bildungsleistungen

    10.5.0.0           Nicht einstufbare Bildungsleistungen

    11                    RESTAURANTS UND HOTELS

    11.1                 Bewirtungsdienstleistungen

    11.1.1              Restaurants, Cafés und dergleichen

    11.1.1.1           Restaurants, Cafés und Tanzlokale

    11.1.1.2           Nahrungsmittel und Getränke für den unmittelbaren Verzehr und zum Mitnehmen

    11.1.2              Kantinen

    11.1.2.0           Kantinen

    11.2                 Beherbergungsdienstleistungen

    11.2.0              Beherbergungsdienstleistungen

    11.2.0.1           Dienstleistungen von Hotels, Motels, Gasthäusern und Pensionen und ähnliche Dienstleistungen

    11.2.0.2           Dienstleistungen von Feriendörfern und -zentren, Campingplätzen, Jugendherbergen und Berghütten und ähnliche Dienstleistungen

    11.2.0.3           Beherbergungsdienstleistungen anderer Einrichtungen

    12                    VERSCHIEDENE WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN

    12.1                 Körperpflege

    12.1.1              Friseur- und Kosmetiksalons sowie andere Einrichtungen für die Körperpflege

    12.1.1.1           Frisieren von Männern und Kindern

    12.1.1.2           Frisieren von Frauen

    12.1.1.3           Körperpflege- und Kosmetikbehandlungen

    12.1.2              Elektrische Geräte für die Körperpflege

    12.1.2.1           Elektrische Geräte für die Körperpflege

    12.1.2.2           Reparatur elektrischer Geräte für die Körperpflege

    12.1.3              Andere Geräte, Artikel und Erzeugnisse für die Körperpflege

    12.1.3.1           Nichtelektrische Geräte für die Körperpflege

    12.1.3.2           Artikel für die persönliche Hygiene und das persönliche Wohlbefinden, esoterische Erzeugnisse und Schönheitsmittel

    12.2                 Dienstleistungen der Prostitution

    12.2.0              Dienstleistungen der Prostitution

    12.2.0.0           Dienstleistungen der Prostitution

    12.3                 Persönliche Gebrauchsgegenstände, a.n.g.

    12.3.1              Schmuck und Uhren

    12.3.1.1           Schmuck

    12.3.1.2           Uhrmacherwaren

    12.3.1.3           Reparatur von Schmuck und Uhren

    12.3.2              Sonstige persönliche Gebrauchsgegenstände

    12.3.2.1           Reiseartikel

    12.3.2.2           Säuglingsartikel

    12.3.2.3           Reparatur persönlicher Gebrauchsgegenstände

    12.3.2.9           Sonstige persönliche Gebrauchsgegenstände, a.n.g.

    12.4                 Sozialschutz

    12.4.0              Sozialschutz

    12.4.0.1           Kinderbetreuung

    12.4.0.2           Alten- und Behindertenheime

    12.4.0.3           Dienstleistungen, die Menschen das Verbleiben in ihrer eigenen Wohnung ermöglichen

    12.4.0.4           Beratung

    12.5                 Versicherungen

    12.5.1              Lebensversicherung

    12.5.1.0           Lebensversicherung

    12.5.2              Versicherungen im Zusammenhang mit der Wohnung

    12.5.2.0           Versicherungen im Zusammenhang mit der Wohnung

    12.5.3              Versicherungen im Zusammenhang mit der Gesundheit

    12.5.3.1           Öffentliche Versicherungen im Zusammenhang mit der Gesundheit

    12.5.3.2           Private Versicherungen im Zusammenhang mit der Gesundheit

    12.5.4              Versicherungen im Zusammenhang mit dem Verkehr

    12.5.4.1           Kfz-Versicherungen

    12.5.4.2           Reiseversicherungen

    12.5.5              Sonstige Versicherungen

    12.5.5.0           Sonstige Versicherungen

    12.6                 Finanzdienstleistungen, a.n.g.

    12.6.1              Bankdienstleistungen gegen unterstelltes Entgelt

    12.6.1.0           Bankdienstleistungen gegen unterstelltes Entgelt

    12.6.2              Sonstige Finanzdienstleistungen, a.n.g.

    12.6.2.1           Gebühren von Kreditinstituten und Postämtern

    12.6.2.2           Gebühren und Leistungsentgelte für Börsenmakler, Anlageberater

    12.7                 Andere Dienstleistungen, a.n.g.

    12.7.0              Andere Dienstleistungen, a.n.g.

    12.7.0.1           Verwaltungsgebühren

    12.7.0.2           Rechtsberatung und Buchhaltung

    12.7.0.3           Bestattungsdienste

    12.7.0.4           Sonstige Gebühren und Dienstleistungen

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