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Document 52014PC0724
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on harmonised indices of consumer prices and repealing Regulation (EC) No 2494/95
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95
/* COM/2014/0724 final - 2014/0346 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 /* COM/2014/0724 final - 2014/0346 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Die Kommission und
die Europäische Zentralbank verlangen, dass Messgrößen der Inflation in der EU
harmonisiert sind, damit das gute Funktionieren der Europäischen Union und
insbesondere die Ausführung einer wirksamen Geldpolitik gewährleistet sind. Harmonisierte
Verbraucherpreisindizes sind wesentlich für Bewertung und Messung: ·
der Konvergenz im Sinne der Preisstabilität
innerhalb der EU sowie ·
der Ergebnisse der Geldpolitik des
Euro-Währungsgebiets im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der
Preisstabilität. Harmonisierte
Messgrößen der Inflation dienen der Kommission auch zur Bewertung der
einzelstaatlichen Wettbewerbsfähigkeit im Rahmen ihres Verfahrens bei einem
makroökonomischen Ungleichgewicht. Für diese Verwendungszwecke
müssen Verbraucherpreisindizes über alle Länder und Gütergruppen hinweg
vergleichbar sein. Sie müssen ausreichend tief gegliedert sein und in
angemessener Frist erstellt werden können. Die aus den Verbraucherpreisindizes
errechneten Inflationswerte müssen eine objektive und unverzerrte
Entscheidungsgrundlage bilden. Darüber hinaus
stellen vergleichbare und zuverlässige Verbraucherpreisindizes zusammen mit
anderen Quellen eine wertvolle Eingangsgröße zur Deflationierung von
wirtschaftlichen Größen wie Gehältern, Mieten, Zinssätzen und Daten der
Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen dar. Diese geschätzten, mengenbezogenen
Zeitreihen geben die Entwicklung eines bestimmten wirtschaftlichen Phänomens
ohne den Einfluss der Inflation wieder und leisten einen wesentlichen Beitrag
dazu, politische und wirtschaftliche Entscheidungen zu fällen. Im Oktober 1995
wurde eine Verordnung des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes
(HVPI) entworfen und erlassen, der in den 17 Jahren danach 20 Durchführungsverordnungen
folgten. Für die
Hauptnutzer, insbesondere die Kommission und die Europäische Zentralbank, sind
vereinheitlichte Regeln, die die größtmögliche Vergleichbarkeit gewährleisten,
weiterhin wichtig, jedoch haben sich seit der Verabschiedung des ursprünglichen
Rahmens bestimmte Parameter geändert: ·
Mit der Entwicklung des Europäischen Statistischen
Systems (ESS) hat die Einsicht in die Notwendigkeit eines harmonisierten
Ansatzes für viele die Methodik von Verbraucherpreisindizes betreffende Aspekte
erheblich zugenommen. ·
Durch das rasche Tempo des technischen Fortschritts
in den letzten Jahren haben sich die technischen Aspekte der Datenerhebung und
der Erstellung der Indizes dramatisch geändert. Dank leistungsfähigen
informationstechnischen Systemen ist es möglich, Methoden zu übernehmen, die
noch vor zwei Jahrzehnten nicht durchführbar waren: Das Aufkommen von
Scannerdaten revolutioniert derzeit die Datenerhebungsverfahren und die Nutzung
verschiedener Internetquellen zur Erhebung von Preisen wird ständig
weiterentwickelt. ·
Durch den Vertrag von Lissabon wurde das
Ausschussverfahren neu strukturiert, und es wurden delegierte und
Durchführungsrechtsakte eingeführt. Dem ist im Rechtsrahmen Rechnung zu tragen. Aufgrund aller
dieser verschiedenen Veränderungen ist eine Neuformulierung der
Rechtsvorschriften über HVPI erforderlich, um die Rechtsgrundlage zu
modernisieren, zu rationalisieren und an die heutigen Bedürfnisse – sowohl die
gegenwärtigen als auch die möglichen – anzupassen. Die Überarbeitung der HVPI-Verordnung
gibt den Interessenträgern die Gelegenheit, die bestehenden Regeln und
Empfehlungen im wohlverstandenen Interesse verschiedener Arten von Nutzern und
entsprechend ihrer gegenwärtigen Bedeutung zu überdenken, zu rationalisieren
auf bestimmte Aspekte hin auszurichten. In vielen
Politikbereichen, in denen die EU aktiv tätig ist, werden Informationen über
Ereignisse und Entwicklungen, die Verbraucherpreisindizes beeinflussen,
benötigt, so dass operationale Ziele formuliert und Fortschritte bewertet
werden können. Ferner ist Eurostat aufgrund des EU-Rechts gehalten, Deflatoren
bestmöglicher Qualität bereitzustellen, für welche HVPI eine wertvolle
Eingangsgröße darstellen. Die Indizes müssen aktuell, genau, vollständig,
kohärent und auf EU-Ebene sowie zwischen verschiedenen Gütergruppen
vergleichbar sein. Diese Anforderungen lassen sich nur durch eine
Modernisierung der europäischen Rechtsvorschriften über HVPI erfüllen. Die vorgeschlagene
Verordnung über den HVPI macht sich die Grundsätze des Verhaltenskodex für
europäische Statistiken zu eigen, die sich auf die Verpflichtung zu Qualität,
einer solide Methodik, Wirtschaftlichkeit, Relevanz, Genauigkeit,
Zuverlässigkeit, Kohärenz und Vergleichbarkeit beziehen. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATION
INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Der Entwurf einer
Verordnung über HVPI wurde von Sachverständigengruppen erörtert, denen sowohl
Statistikproduzenten, insbesondere die nationalen statistischen Ämter, als auch
Nutzer von Statistiken, einschließlich der Europäischen Kommission, der
Europäischen Zentralbank und der nationalen Zentralbanken, angehörten. Der
Ausschuss für das Europäische Statistische System wurde gehört. Eine
Folgenabschätzung wurde nicht für nötig erachtet. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Das Ziel dieses
Vorschlags ist die Schaffung eines gemeinsamen Rechtsrahmens für die Erstellung
harmonisierter Indizes durch die Mitgliedstaaten, einschließlich der Erhebung,
Zusammenstellung, Verarbeitung und Übermittlung harmonisierter Verbraucherpreisindizes.
Diese Schritte sind für die systematische Erstellung von Messwerten der
Inflation in der Europäischen Union erforderlich. Dieser Vorschlag
vereinfacht und klärt die Anforderungen für die Zusammenstellung dieser
Indizes. Insbesondere: ·
bietet er einen neuen allgemeinen Rahmen zur
Anwendung auf genau abgegrenzte Kategorien von Gütergruppen; ·
legt er den Geltungsbereich klar und genau fest; ·
sieht er die Beibehaltung besonderer Maße für
besondere Bereiche wie Gesundheit, Bildung, Sozialschutz und -versicherung vor; ·
werden mögliche Auslegungsunterschiede und
Schwierigkeiten für Datenlieferanten bei der Anwendung der Regeln behoben; ·
wird sichergestellt, dass ähnliche Gütergruppen
EU-weit gleich behandelt werden; ·
werden überflüssig gewordene Bestimmungen gestrichen
und ·
Bestimmungen geklärt, die in der Vergangenheit zu
Fehlauslegungen geführt haben. Für den Fall, dass
für die Durchführung weitere Spezifizierungen oder einheitliche Voraussetzungen
benötigt werden, sieht die Verordnung die Möglichkeit vor, gemäß den
Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (AEUV) delegierte oder Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Damit die
vollständige Vergleichbarkeit von Verbraucherpreisindizes gewährleistet ist,
werden einheitliche Voraussetzungen insbesondere benötigt für: ·
die Aufgliederung des HVPI nach den Klassen der
Europäischen Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualverbrauchs
(ECOICOP); ·
die bei der Erstellung harmonisierter Indizes
angewendete Methodik; ·
die Bedeutung und Verwendung statistischer
Einheiten; ·
die bei der Berechnung harmonisierter Indizes
verwendeten Gewichte und die Metadaten über die Gewichte; ·
den Jahreskalender für die Übermittlung der
harmonisierten Indizes und Teilindizes; ·
die Daten- und Metadaten-Austauschnormen; ·
die Voraussetzungen für Revisionen von Daten; ·
die auf Grundlage der Auswertung von Pilotstudien
zu verwendenden Basisinformationen und Methoden und ·
die technischen Anforderungen der
Qualitätssicherung hinsichtlich des Inhalts jährlicher Qualitätsberichte, den
Termin für die Übermittlung dieser Berichte an Eurostat und den Aufbau der
Bestandsaufnahme. Gemäß Artikel 291
AEUV werden der Kommission durch die vorgeschlagene Verordnung
Durchführungsbefugnisse übertragenen. Gemäß Artikel 290
AEUV wird der Kommission durch die vorgeschlagene Verordnung die Befugnis
übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur
Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Teile der Verordnung zu
erlassen. Dadurch wird die Kommission in der Lage sein, ·
die internationale Vergleichbarkeit der für die
Aufgliederung von HVPI verwendeten Klassifikation der Verwendungszwecke des
Individualverbrauchs (COICOP) sicherzustellen, ·
eine Schwelle festzulegen, unterhalb deren keine
Verpflichtung besteht, Teilindizes harmonisierter Indizes bereitzustellen und ·
eine Liste von Teilindizes aufzustellen, zu deren
Erstellung die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind. Die Kommission
sollte sicherstellen, dass diese delegierten Rechtsakte keinen erheblichen
zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten mit sich bringen. Mit dem Vorschlag
für eine überarbeitete HVPI-Verordnung soll ein einziges Rechtsinstrument
geschaffen werden, in dem alle einheitlichen Voraussetzungen erfasst sind.
Derzeit gibt es 20 verschiedene Durchführungsverordnungen. Mit der neuen
Verordnung würden sie in einem einzigen Rechtsakt zusammengeführt werden; dies
würde für Interessenträger und Mitgliedstaaten größere Klarheit bewirken und
die Verwaltung verbessern. Eine derartige Vereinfachung der Anforderungen und
ihrer Erfüllung stellt eines der Hauptziele der vorgeschlagenen Strategie für
einen neuen Rechtsrahmen für HVPI dar. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Keine Auswirkungen
auf den Haushalt der EU. 2014/0346 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über harmonisierte Verbraucherpreisindizes
und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 (Text von Bedeutung für den EWR) DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 338 Absatz 1, auf Vorschlag der
Europäischen Kommission, nach Zuleitung des
Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme
der Europäischen Zentralbank[1], gemäß dem
ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung
nachstehender Gründe: (1) Mit
harmonisierten Verbraucherpreisindizes (HVPI) soll die Inflation in allen
Mitgliedstaaten auf harmonisierte Weise gemessen werden. Die Kommission und die
Europäische Zentralbank nutzen die HVPI bei ihrer Bewertung der Preisstabilität
in Mitgliedstaaten gemäß Artikel 140 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV). (2) Das
Europäische System der Zentralbanken (ESZB) misst mit dem HVPI, inwieweit die
ESZB das ihr in Artikel 127 Absatz 1 AEUV gesetzte Ziel der
Preisstabilität erreicht, was von besonderer Bedeutung für die Festlegung und
Ausführung der Geldpolitik der Union gemäß Artikel 127 Absatz 2 AEUV
ist. (3) Mit
der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates[2]
wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung harmonisierter
Verbraucherpreisindizes geschaffen. Der Rechtsrahmen muss an die gegenwärtigen
Erfordernisse und technischen Möglichkeiten angepasst werden. (4) In
dieser Verordnung sind das Programm „Bessere Rechtsetzung“ der Kommission und
insbesondere die Mitteilung der Kommission „Intelligente Regulierung in der
Europäischen Union“[3]
berücksichtigt. Im Bereich der
Statistik sieht die Kommission die Vereinfachung und Verbesserung des
Regelungsumfeldes der Statistik als vorrangig an[4]. (5) HVPI
sollten nach den Klassen der Europäischen Klassifikation der Verwendungszwecke
des Individualverbrauchs (ECOICOP) aufgegliedert werden. Diese Klassifikation
sollte gewährleisten, dass alle europäischen Statistiken über den privaten
Verbrauch stimmig und vergleichbar sind. Die ECOICOP sollte ferner mit der
COICOP der Vereinten Nationen vereinbar sein, der internationalen
Vorgabeklassifikation für die Aufgliederung des privaten Verbrauchs nach
Verwendungszwecken, und sollte deshalb an Änderungen der COICOP der Vereinten
Nationen angepasst werden. (6) Normale
HVPI basieren auf beobachteten Preisen, die auch Gütersteuern enthalten. Mithin
wird die Preisentwicklung von Änderungen der Sätze von Gütersteuern
beeinflusst. Für die Inflationsanalyse und für die Bewertung der Konvergenz in
den Mitgliedstaaten müssen Informationen über die Auswirkungen von
Steueränderungen auf die Inflation ebenfalls erhoben werden. Zu diesem Zweck
sollten HVPI zusätzlich auf Grundlage der Preise bei konstantem Steuersatz
berechnet werden. (7) Mit
der Erstellung von Preisindizes für Wohnraum und insbesondere für selbstgenutztes
Wohneigentum (WE-Indizes) wird ein wesentlicher Beitrag zur Verbesserung von
Aussagekraft und Vergleichbarkeit von HVPI geleistet. Immobilienpreisindizes
sind eine notwendige Grundlage für die Erstellung von WE-Indizes. Sie stellen
darüber hinaus auch für sich genommen wichtige Indikatoren dar. (8) Der
Bezugszeitraum von Preisindizes sollte in regelmäßigen Abständen aktualisiert
werden. Regeln für an bestimmten Zeitpunkten integrierte Bezugszeiträume von
harmonisierten Indizes und deren Teilindizes sollten aufgestellt werden, um
sicherzustellen, dass die solchermaßen ermittelten Indizes vergleichbar und
aussagekräftig sind. (9) Um
die schrittweise Harmonisierung von Verbraucherpreisindizes zu fördern, sollten
Pilotstudien eingeleitet werden, um zu bewerten, inwieweit es möglich ist,
zusätzliche Basisinformationen zu nutzen und neue methodische Ansätze zu
verfolgen. (10) Um
die Mitgliedstaaten bei der Erstellung vergleichbarer Indizes von
Verbraucherpreisen zu unterstützen, sollte es eine Anleitung für die
verschiedenen Phasen der Erstellung hochwertiger harmonisierter Indizes in Form
eines Methodikhandbuchs geben. Das Methodikhandbuch sollte von der Kommission
(Eurostat) in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten innerhalb des
Europäischen Statistischen Systems erstellt und regelmäßig aktualisiert werden.
In dem in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung
genannten jährlichen HVPI-Inventar sollten die Mitgliedstaaten die Kommission
(Eurostat) unterrichten, falls die verwendeten statistischen Methoden von den
Methoden abweichen, die im Methodikhandbuch empfohlen werden. (11) Die
Kommission (Eurostat) soll die von den Mitgliedstaaten für die Berechnung
harmonisierter Indizes verwendeten Quellen und Methoden überprüfen und die
Umsetzung des Rechtsrahmens durch die Mitgliedstaaten überwachen. Hierzu soll
die Kommission (Eurostat) einen regelmäßigen Austausch mit den
Statistikbehörden der Mitgliedstaaten unterhalten. (12) Für
die Bewertung, ob die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten harmonisierten
Indizes ausreichend vergleichbar sind, sind Hintergrundinformationen
wesentlich. Zudem werden die harmonisierten Indizes für alle Betroffenen
leichter zu verstehen sein und ihre Qualität zunehmen, wenn die von den
Mitgliedstaaten zu ihrer Erstellung verwendeten Methoden und Gepflogenheiten
transparent sind. Daher soll ein Regelwerk für die Meldung harmonisierter
Metadaten geschaffen werden. (13) Um
die Qualität harmonisierter Indizes sicherzustellen, sollen vertrauliche Daten
und Metadaten zwischen der Kommission (Eurostat), nationalen Zentralbanken und
der Europäischen Zentralbank gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates[5]
ausgetauscht werden. (14) Da
das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer
Normen für harmonisierte Indizes, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht
ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu
verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des
Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig
werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses
Ziels erforderliche Maß hinaus. (15) Um
die internationale Vergleichbarkeit der für die Aufgliederung von HVPI
verwendete Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualverbrauchs und
die Anpassung an Änderungen der COICOP der Vereinten Nationen sicherzustellen,
um eine Schwelle festzulegen, unterhalb deren keine Verpflichtung besteht,
Teilindizes harmonisierter Indizes bereitzustellen, und um eine Liste von
Teilindizes festzulegen, zu deren Erstellung die Mitgliedstaaten nicht
verpflichtet sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß
Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Rechtsakte in Bezug auf harmonisierte Indizes zu erlassen. Es ist besonders
wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene
Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der
Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission
gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und
dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. (16) Für
die Gewährleistung der vollständigen Vergleichbarkeit von Verbraucherpreisindizes
bedarf es einheitlicher Voraussetzungen für die Aufgliederung der HVPI nach
ECOICOP-Klassen, für die zur Erstellung harmonisierter Indizes verwendete
Methodik, für die von den statistischen Einheiten bereitgestellten Daten, für
die Bereitstellung von Gewichten und Metadaten über die Gewichte, für die
Aufstellung eines Jahreskalenders für die Übermittlung der harmonisierten
Indizes und Teilindizes, für die Normen für den Austausch von Daten und
Metadaten, für einheitliche Voraussetzungen für Revisionen, für verbesserte
Basisinformationen oder verbesserte Methoden auf Grundlage der Auswertung von
Pilotstudien und für technische Anforderungen an die Qualitätssicherung
hinsichtlich des Inhalts der jährlichen Qualitätsberichte, für die Frist für
die Übermittlung des Berichts an die Kommission (Eurostat) und für den Aufbau
des Inventars. Damit diese einheitlichen Voraussetzungen für die Durchführung
dieser Verordnung gewährleistet sind, sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang
mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates[6]
ausgeübt werden. (17) Wenn
die Kommission gemäß dieser Verordnung Durchführungsmaßnahmen und delegierte
Rechtsakte erlässt, sollte sie in höchstem Maße auf Wirtschaftlichkeit achten. (18) Im
Zusammenhang mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 ist der
Ausschuss für das Europäische Statistische System um fachliche Anleitung
ersucht worden. (19) Die
Verordnung (EG) Nr. 2494/95 sollte aufgehoben werden – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1
Gegenstand Durch diese
Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Entwicklung, Herstellung und
Verbreitung harmonisierter Verbraucherpreisindizes (HVPI) und von
Wohnimmobilienpreisindizes (WIPI) auf Ebene der Union sowie auf nationaler und
regionaler Ebene festgelegt. Artikel 2
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser
Verordnung bezeichnet der Ausdruck (a)
„Entwicklung von Statistiken“ die Festlegung und
Verbesserung der bei der Erstellung und Verbreitung von Statistiken verwendeten
statistischen Methoden, Normen und Verfahren mit dem Ziel, neu statistische
Maße und Indikatoren zu gestalten; (b)
„Erstellung von Statistiken“ alle Schritte bei der
Erstellung von Statistiken, einschließlich der Erhebung, Speicherung,
Verarbeitung und Analyse von Statistiken; (c)
„Verbreitung von Statistiken“ die Tätigkeit,
mit der Statistiken, statistische Analysen und nichtvertrauliche Daten den
Nutzern zugänglich gemacht werden; (d)
„Güter“ Waren und Dienstleistungen im Sinne von Anhang A
Nummer 3.01 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates[7]
(im Folgenden „ESVG 2010“). (e)
„Verbraucherpreise“ die von privaten Haushalten für
den Kauf einzelner Güter mittels monetärer Transaktionen entrichteten
Kaufpreise; (f)
„Kaufpreis“ den vom Käufer für Güter tatsächlich
entrichteten Preis einschließlich Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen,
nach Abzug von Mengen- oder Nebensaisonrabatten auf Listenpreise oder
-gebühren, ohne Zinsen oder Dienstleistungsgebühren aus Darlehensvereinbarungen
und Mahn- oder Säumniszuschläge wegen verspäteter Zahlung; (g)
„harmonisierte Verbraucherpreisindizes“ (HVPI) die
von allen Mitgliedstaaten erstellten, vergleichbaren Verbraucherpreisindizes; (h)
„harmonisierte Verbraucherpreisindizes zu konstanten
Steuersätzen“ (HVPI-KS) Indizes, mit denen Veränderungen bei den
Verbraucherpreisen während eines Zeitraums ohne die Auswirkungen von
Veränderungen bei den Steuersätzen für Güter im selben Zeitraum gemessen
werden; (i)
„administrierte Preise“ Preise, die vom Staat
entweder unmittelbar festgesetzt oder erheblich beeinflusst werden; (j)
„Preisindex für selbstgenutztes Wohneigentum
(WE-Index)“ einen Index, mit dem die Entwicklung der Transaktionspreise dem
Sektor private Haushalte neu zur Verfügung stehenden Wohnraums und sonstiger,
von Haushalten als Wohneigentümern erworbener Güter und Dienstleistungen,
gemessen wird; (k)
„Wohnimmobilienpreisindex“ (WIPI) einen Index, mit
dem Änderungen der Transaktionspreise von Wohnraum gemessen werden, den private
Haushalte kaufen; (l)
„Teilindex des HVPI“ einen Preisindex für jede
Klasse der im Anhang wiedergegebenen Europäischen Klassifikation der
Verwendungszwecke des Individualverbrauchs (im Folgenden „ECOICOP“); (m)
„harmonisierte Indizes“ den HVIP, den HVIP-KS,
WE-Indizes und WIPI. (n)
„Laspeyres-Index“ einen Preisindex in folgender
Form: P ist der relative
Index der Preisniveaus in zwei Zeiträumen, Q sind die verbrauchten Mengen, t0 ist der Basiszeitraum und tn der Zeitraum, für den der
Index berechnet wird; (o)
„Index nach Laspeyres“ einen Index, der die
durchschnittlichen Preisänderungen auf Grundlage der unveränderten Ausgaben im
Vergleich zum Basiszeitraum misst, so dass folglich die Verbrauchsgewohnheiten
der privaten Haushalte des Basiszeitraums konstant gehalten werden. (p)
„Bezugszeitraum des Index“ den Zeitraum, für den
der Index auf 100 Indexpunkte festgelegt wird; (q)
„Basisinformationen“ in Bezug auf HVPI und HVPI-KS
Daten, die Folgendes erfassen: –
sämtliche Kaufpreise von Gütern, die gemäß dieser
Verordnung bei der Berechnung von HVPI-Teilindizes zu berücksichtigen sind, –
alle Merkmale, die den Preis des Gutes bestimmen,
und jedes andere Merkmal, das für den jeweiligen Verwendungszweck von Belang
ist, –
Angaben über die erhobenen Steuern und
Verbrauchsabgaben, –
die Angabe, ob ein Preis vollständig oder teilweise
administriert ist, sowie –
alle Gewichte, in denen sich das Niveau und die
Struktur des Verbrauchs der betreffenden Güter widerspiegeln; (r)
„Basisinformationen“ in Bezug auf WE-Indizes und
WIPI Daten, die Folgendes erfassen: –
alle Transaktionspreise von privaten Haushalten
erworbener Wohnungen, welche gemäß dieser Verordnung bei der Berechnung von
WIPI berücksichtigt werden müssen, –
alle Merkmale, die den Preis der Wohnung
bestimmen, sowie andere maßgebliche Merkmale; (s)
„privater Haushalt“ einen Haushalt im Sinne von
Anhang A Nummer 2.119 Buchstaben a und b des ESVG 2010
ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des aufenthaltsrechtlichen Status; (t)
„Wirtschaftsgebiet des Mitgliedstaats“ das Gebiet
im Sinne des Anhangs A Nummer 2.05 des ESVG 2010, wobei jedoch
die innerhalb Landesgrenzen gelegenen exterritorialen Enklaven einbezogen und
die in der übrigen Welt gelegenen territorialen Exklaven ausgeschlossen werden; (u)
„Konsumausgaben der privaten Haushalte“ den Teil
der Konsumausgaben, die –
von privaten Haushalten, –
in monetären Transaktionen, –
auf dem Wirtschaftsgebiet des Mitgliedstaates, –
für Güter, die im Sinne von Anhang A
Nummer 3.101 des ESVG 2010 der Befriedigung der Bedürfnisse und
Wünsche von Einzelpersonen unmittelbar dienen, –
in einem oder in beiden der verglichenen Zeiträumen
getätigt werden; (v)
„erhebliche Änderung der Produktionsmethode“ eine
Veränderung, die voraussichtlich die jährliche Änderungsrate eines bestimmten
harmonisierten Index oder eines Teils dieses Index in einem beliebigen Zeitraum –
um mehr als 0,1 Prozentpunkte für den
Gesamt-HVPI, den WE-Index oder den WIPI verändert, –
um mehr als 0,3, 0,4, 0,5 oder 0,6 Prozentpunkte
für jede beliebige Abteilung, Gruppe, Klasse bzw. Unterklasse (Fünfsteller) der
ECOICOP verändert. Artikel 3
Erstellung der harmonisierten Indizes 1. Die
Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) alle in Artikel 2
Buchstabe m aufgeführten harmonisierten Indizes bereit. 2. Harmonisierte
Indizes werden mit einer Formel nach Laspeyres erstellt. 3. HVPI
und HVPI-KS basieren auf Preisänderungen und Gewichten von Gütern, die in den
Konsumausgaben der privaten Haushalte enthalten sind. 4. Im
HVPI werden keine Transaktionen zwischen Haushalten erfasst, ausgenommen die
Zahlung von Mieten durch Mieter an private Hauswirte, sofern Letztere als
Marktproduzenten von Dienstleistungen tätig werden, die von Haushalten
(Mietern) erworben werden. 5. Für
die Klassen der ECOICOP werden HVPI-Teilindizes erstellt. Einheitliche
Voraussetzungen für die Aufgliederung des HVPI nach ECOICOP-Klassen werden
mittels Durchführungsrechtsakten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden
gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 11 Absatz 2 erlassen. Artikel 4
Vergleichbarkeit der harmonisierten Indizes 1. Damit
HVPI und WE-Indizes als vergleichbar gelten, dürfen die Unterschiede zwischen
den einzelnen Ländern auf allen Gliederungsebenen ausschließlich Unterschiede
der Preisänderungen oder der Ausgabenstruktur widerspiegeln. 2. Alle
Teilindizes der harmonisierten Indizes, die von den Konzepten oder Methoden
dieser Verordnung abweichen, gelten als vergleichbar, wenn sie einen Index
ergeben, dessen geschätzter Unterschied systematisch (a)
für HVPI über ein Jahr gegenüber dem Vorjahr
durchschnittlich geringer als oder gleich 0,1 % eines Index ist, der unter
Beachtung des methodischen Ansatzes dieser Verordnung erstellt wurde; (b)
für WE-Indizes und WIPI über ein Jahr gegenüber dem
Vorjahr durchschnittlich geringer als oder gleich einem Prozent eines Index
ist, der unter Beachtung des methodischen Ansatzes dieser Verordnung erstellt
wurde. Erweist sich eine
solche Berechnung als nicht möglich, müssen die Auswirkungen der Verwendung
einer Methodik, die von den Konzepten oder Methoden dieser Verordnung abweicht,
im Einzelnen dargelegt werden. 3. Die
Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zur
Änderung des Anhangs zu erlassen, um die Vergleichbarkeit der harmonisierten
Indizes auf internationaler Ebene zu gewährleisten. 4. Um für einheitliche
Voraussetzungen zu sorgen, wird die geeignete Methodik zur Erstellung
vergleichbarer harmonisierter Indizes mittels Durchführungsrechtsakten
festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren in
Artikel 11 Absatz 2 erlassen. Artikel 5
Datenanforderungen 1. Für
harmonisierte Indizes und deren Teilindizes erheben die Mitgliedstaaten
Basisinformationen, die für ihr Land repräsentativ sind. 2. Die
Informationen werden bei den statistischen Einheiten im Sinne der Verordnung
(EWG) Nr. 696/93 des Rates[8]
erhoben. 3. Die
statistischen Einheiten, die Angaben über Güter bereitstellen, für die die
privaten Haushalte Konsumausgaben tätigen, arbeiten bedarfsgerecht an der
Erhebung oder Bereitstellung von Basisinformationen mit. Die statistischen
Einheiten machen genaue und vollständige Angaben, auf Anfrage auch in
elektronischer Form. Auf Verlangen der nationalen Stellen, die für die
Erstellung amtlicher Statistiken zuständig sind, übermitteln die statistischen
Einheiten Informationen in elektronischer Form, z. B. Scannerdaten, und
mit der Gliederungstiefe, die erforderlich ist, um harmonisierte Indizes zu
erstellen und die Einhaltung der Vergleichbarkeitsanforderungen sowie die
Qualität der harmonisierten Indizes zu bewerten. Einheitliche Voraussetzungen
für die Bereitstellung dieser Angaben werden mittels Durchführungsrechtsakten
hergestellt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren in
Artikel 11 Absatz 2 erlassen. 4. Die
harmonisierten Indizes und deren Teilindizes werden auf den gemeinsamen
Indexbezugszeitraum 2015 basiert. Die Basierung wird mit dem Index für Januar 2016
wirksam. 5. Die harmonisierten Indizes
und deren Teilindizes werden bei größeren Änderungen der Methodik oder von 2015
an alle zehn Jahre auf einen neuen gemeinsamen Indexbezugszeitraum umbasiert.
Die Umbasierung auf den neuen Indexbezugszeitraum wird mit dem Index für den
Monat Januar des folgenden Kalenderjahres wirksam. Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10 zu erlassen, um
ausführliche Regeln für die Umbasierung harmonisierter Indizes im Zusammenhang
mit größeren Methodikänderungen festzulegen. 6. Um
die Mitgliedstaaten nicht unnötig zu belasten und insoweit, wie die Teilindizes
harmonisierter Indizes nur oberhalb einer bestimmten Schwelle aussagekräftig
sind, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10
zu erlassen, um Schwellenwerte festzulegen, unterhalb deren keine Verpflichtung
zur Bereitstellung dieser Teilindizes besteht. 7. Die
Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10 zu erlassen,
um eine Liste von Teilindizes der ECOICOP festzulegen, zu deren Erstellung die
Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, weil die Teilindizes keinen privaten
Verbrauch erfassen oder nicht in ausreichendem Maße harmonisiert sind. Artikel 6
Periodizität 1. Die
Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) HVPI und HVPI-KS sowie deren
jeweilige Teilindizes in monatlichen Abständen einschließlich solcher
Teilindizes bereit, die seltener als monatlich erstellt werden. 2. Die
Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) WE-Indizes und WIPI in
vierteljährlichen Abständen bereit. Sie können aber freiwillig auch monatlich
bereitgestellt werden. 3. Die
Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, Teilindizes in monatlichen oder
vierteljährlichen Abständen zu erstellen, die die
Vergleichbarkeitsanforderungen des Artikels 4 mit selteneren
Datenerhebungen erfüllen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission
(Eurostat) darüber, welche ECOICOP- und WE-Klassen sie seltener als monatlich
bzw. vierteljährlich zu erheben beabsichtigen. 4. Die
Mitgliedstaaten überprüfen und aktualisieren jedes Jahr die Gewichte der
Teilindizes für die harmonisierten Indizes. Einheitliche Voraussetzungen für
die Bereitstellung der Gewichte und der entsprechenden Metadaten werden mittels
Durchführungsrechtsakten hergestellt. Diese Durchführungsrechtsakte werden
gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 11 Absatz 2 erlassen. Artikel 7
Fristen, Austauschnormen und Revisionen 1. Die
Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) die harmonisierten Indizes
und alle Teilindizes für monatliche Reihen spätestens 20 Kalendertage nach
dem Ende des Bezugsmonats und für vierteljährliche Reihen spätestens 85 Kalendertage
nach dem Ende des Bezugsquartals bereit. 2. Die
Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) die aufgrund dieser
Verordnung erforderlichen Daten und Metadaten entsprechend den Normen für den
Daten- und Metadatenaustausch bereit. 3. Bereits
veröffentlichte Teilindizes harmonisierter Indizes können revidiert werden. 4. Die
Aufstellung eines Jahreskalenders für die Lieferung der in Absatz 1
genannten harmonisierten Indizes und Teilindizes, die Normen für den in
Absatz 2 genannten Daten- und Metadatenaustausch und die in Absatz 3
genannten einheitlichen Voraussetzungen für die Revision werden im Einzelnen
mit Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden
gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 11 Absatz 2 erlassen. Artikel 8
Pilotstudien 1. Wenn
für die Erstellung harmonisierter Indizes verbesserte Basisinformationen
benötigt werden oder in der in Artikel 4 Absatz 2 genannten Methodik
Bedarf für eine verbesserte Vergleichbarkeit von Indizes ermittelt wird, kann
die Kommission (Eurostat) Pilotstudien veranlassen, die von den Mitgliedstaaten
auf freiwilliger Grundlage durchgeführt werden. 2. In
den Pilotstudien ist zu bewerten, inwieweit die Erhebung verbesserter
Basisinformationen oder die Verwendung eines neuen methodischen Ansatzes
durchführbar ist. 3. Die
Ergebnisse der Pilotstudien werden von der Kommission (Eurostat) in enger
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Hauptnutzern harmonisierter
Indizes ausgewertet, wobei der Vorteil der Verfügung über verbesserte
Preisinformationen gegen die zusätzlichen Erhebungs- und Erstellungskosten
abgewägt wird. 4. Auf
der Grundlage der Auswertung der Pilotstudien werden verbesserte
Basisinformationen oder verbesserte Methoden mittels Durchführungsrechtsakten
eingeführt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren in
Artikel 11 Absatz 2 erlassen. Artikel 9
Qualitätssicherung 1. Die
Mitgliedsstaaten gewährleisten die Qualität der bereitgestellten harmonisierten
Indizes. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 12
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 aufgeführten
Qualitätskriterien. 2. Die
Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat): (a)
einen jährlichen Standardqualitätsbericht, in dem
die Qualitätskriterien in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 222/2009 abgehandelt werden, (b)
ein jährliches Inventar mit Einzelangaben über die
verwendeten Datenquellen, Definitionen und Methoden, einschließlich genauer
Angaben über etwaige Abweichungen der verwendeten statistischen Methoden von
den Methoden, die im Methodikhandbuch empfohlen werden, und (c)
weitere einschlägige Informationen mit der
Gliederungstiefe, die erforderlich ist, um die Einhaltung der
Vergleichbarkeitsanforderungen und die Qualität der harmonisierten Indizes zu
bewerten, falls die Kommission (Eurostat) dies wünscht. 3. Beabsichtigt
ein Mitgliedstaat, an den Methoden zur Erstellung der harmonisierten Indizes
oder von Teilen dieser Indizes eine erhebliche Änderung vorzunehmen, so
unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission (Eurostat) davon spätestens drei
Monate vor Inkrafttreten einer derartigen Änderung. Der Mitgliedstaat
unterrichtet die Kommission (Eurostat) über die mengenmäßigen Auswirkungen der
Änderung. 4. Die
Anforderungen der technischen Qualitätssicherung an den Inhalt des jährlichen
Standardqualitätsberichts, die Frist für die Übermittlung des Berichts an die
Kommission (Eurostat) und der Aufbau des Inventars werden mit
Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß
dem Prüfverfahren in Artikel 11 Absatz 2 erlassen. Artikel 10
Ausübung der Befugnisübertragung 1. Die
Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in
diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. 2. Die
in Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absätze 5 bis 7
genannte Übertragung von Befugnissen gilt auf unbestimmte Zeit. 3. Die
Übertragung von Befugnissen gemäß Artikel 4 Absatz 3, und
Artikel 5 Absätze 5 bis 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom
Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die
Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach
seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im
Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die
Gültigkeit der delegierten Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem
Beschluss über den Widerruf nicht berührt. 4. Sobald
die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn
gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. 5. Ein
delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5
Absätze 5 bis 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das
Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach
Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat
Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische
Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine
Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des
Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Artikel 11
Ausschuss 1. Die
Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009
eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Es
handelt sich dabei um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2. Wird
auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011. Artikel 12
Aufhebung 1. Unbeschadet
des Absatzes 2 stellen die Mitgliedstaaten bis zur Übermittlung der Daten
für 2015 weiterhin harmonisierte Indizes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2494/95
bereit. 2. Die
Verordnung (EG) Nr. 2494/95 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2016
aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die
vorliegende Verordnung. Artikel 13
Inkrafttreten Diese Verordnung
tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft. Sie wird erstmals für die Daten
wirksam, die sich auf Januar 2016 beziehen. Diese
Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Für das
Europäische Parlament Für den Rat Der
Präsident Der Präsident [1] ABl. C […]. [2] Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober
1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (ABl. L 257 vom 27.10.1995,
S. 1). [3] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen
„Intelligente Regulierung in der Europäischen Union“, KOM(2010) 543 endg. [4] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament
und den Rat über die Methode zur Erstellung von EU-Statistiken: eine Vision für
das nächste Jahrzehnt, KOM(2009) 404 endg. [5] Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (ABl. L 87 vom 31.3.2009,
S. 164). [6] Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und
Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55
vom 28.2.2011, S. 13). [7] Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System
Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in
der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1). [8] Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März
1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der
Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1). ANHANG Europäische
Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualkonsums (ECOICOP) 01 NAHRUNGSMITTEL UND
ALKOHOLFREIE GETRÄNKE 01.1 Nahrungsmittel 01.1.1 Brot und
Getreideerzeugnisse 01.1.1.1 Reis 01.1.1.2 Mehl und anderes Getreide 01.1.1.3 Brot 01.1.1.4 Andere Backwaren 01.1.1.5 Pizza und Quiche 01.1.1.6 Teigwaren und Couscous 01.1.1.7 Frühstücksgetreidezubereitungen 01.1.1.8 Sonstige
Getreideerzeugnisse 01.1.2 Fleisch 01.1.2.1 Rind- und Kalbfleisch 01.1.2.2 Schweinefleisch 01.1.2.3 Lamm- und Ziegenfleisch 01.1.2.4 Geflügel 01.1.2.5 Sonstige Fleischsorten 01.1.2.6 Genießbare
Schlachtnebenerzeugnisse 01.1.2.7 Fleisch, getrocknet,
gesalzen oder geräuchert 01.1.2.8 Sonstige
Fleischzubereitungen 01.1.3 Fische und Meerestiere 01.1.3.1 Fisch, frisch oder gekühlt 01.1.3.2 Fisch, tiefgekühlt 01.1.3.3 Meerestiere, frisch oder
gekühlt 01.1.3.4 Meerestiere, tiefgekühlt 01.1.3.5 Fisch und Meerestiere,
getrocknet, geräuchert oder gesalzen 01.1.3.6 Fisch, konserviert oder
verarbeitet, sowie Zubereitungen aus Meerestieren 01.1.4 Milch, Käse und Eier 01.1.4.1 Frische Vollmilch 01.1.4.2 Frische Magermilch 01.1.4.3 Haltbar gemachte Milch 01.1.4.4 Joghurt 01.1.4.5 Käse und Quark/Topfen 01.1.4.6 Sonstige Milcherzeugnisse 01.1.4.7 Eier 01.1.5 Öle und Fette 01.1.5.1 Butter 01.1.5.2 Margarine und andere
pflanzliche Fette 01.1.5.3 Olivenöl 01.1.5.4 Andere Speiseöle 01.1.5.5 Andere Speisefette 01.1.6 Obst 01.1.6.1 Obst, frisch oder gekühlt 01.1.6.2 Obst, gefroren 01.1.6.3 Trockenobst und Nüsse 01.1.6.4 konserviertes Obst und
Erzeugnisse auf der Grundlage von Obst 01.1.7 Gemüse 01.1.7.1 Gemüse außer Kartoffeln und anderen
Knollengewächsen, frisch oder gekühlt 01.1.7.2 Gemüse außer Kartoffeln und
anderen Knollengewächsen, tiefgekühlt 01.1.7.3 Trockengemüse, anderes
konserviertes oder verarbeitetes Gemüse 01.1.7.4 Kartoffeln 01.1.7.5 Kartoffelchips 01.1.7.6 Sonstige Knollen und
Erzeugnisse aus Knollengemüse 01.1.8 Zucker, Marmelade, Honig,
Schokolade und Süßwaren 01.1.8.1 Zucker 01.1.8.2 Marmelade, Konfitüre und
Honig 01.1.8.3 Schokolade 01.1.8.4 Zuckerwaren 01.1.8.5 Speiseeis und Eiskrem 01.1.8.6 Künstliche
Zuckeraustauschstoffe 01.1.9 Nahrungsmittel, a.n.g. 01.1.9.1 Soßen, Würzmittel 01.1.9.2 Salz, Gewürze und
Küchenkräuter 01.1.9.3 Säuglingsnahrung 01.1.9.4 Fertiggerichte 01.1.9.9 Sonstige Nahrungsmittel,
a.n.g. 01.2 Alkoholfreie Getränke 01.2.1 Kaffee, Tee und Kakao 01.2.1.1 Kaffee 01.2.1.2 Tee 01.2.1.3 Kakao und Pulver auf der
Grundlage von Schokolade 01.2.2 Mineralwasser,
Erfrischungsgetränke, Frucht- und Gemüsesäfte 01.2.2.1 Mineral- oder Quellwässer 01.2.2.2 Erfrischungsgetränke 01.2.2.3 Frucht- und Gemüsesäfte 02 ALKOHOLISCHE
GETRÄNKE, TABAKWAREN UND DROGEN 02.1 Alkoholische Getränke 02.1.1 Spirituosen 02.1.1.1 Branntwein und Liköre 02.1.1.2 Alkoholhaltige Erfrischungsgetränke 02.1.2 Wein 02.1.2.1 Traubenwein 02.1.2.2 Wein aus anderem Obst 02.1.2.3 Gespriteter Wein 02.1.2.4 Weinhaltige Getränke 02.1.3 Bier 02.1.3.1 Lagerbier 02.1.3.2 Anderes alkoholhaltiges
Bier 02.1.3.3 Bier mit niedrigem
Alkoholgehalt und alkoholfreies Bier 02.1.3.4 Bierhaltige Getränke 02.2 Tabak 02.2.0 Tabak 02.2.0.1 Zigaretten 02.2.0.2 Zigarren 02.2.0.3 Sonstige Tabakerzeugnisse 02.3 Drogen 02.3.0 Drogen 02.3.0.0 Drogen 03 BEKLEIDUNG UND SCHUHE 03.1 Bekleidung 03.1.1 Bekleidungsstoffe 03.1.1.0 Bekleidungsstoffe 03.1.2 Bekleidungsartikel 03.1.2.1 Bekleidungsartikel für
Männer 03.1.2.2 Bekleidungsartikel für
Frauen 03.1.2.3 Bekleidungsartikel für Kleinkinder (0 bis 2 Jahre)
und Kinder (3 bis 13 Jahre) 03.1.3 Sonstige Bekleidungsartikel
und -zubehör 03.1.3.1 Sonstige Bekleidungsartikel 03.1.3.2 Bekleidungszubehör 03.1.4 Reinigung, Reparatur und
Miete von Bekleidung 03.1.4.1 Reinigung von Bekleidung 03.1.4.2 Reparatur und Miete von
Bekleidung 03.2 Schuhe 03.2.1 Schuhe und andere Fußbekleidung 03.2.1.1 Fußbekleidung für Männer 03.2.1.2 Fußbekleidung für Frauen 03.2.1.3 Fußbekleidung für
Kleinkinder und Kinder 03.2.2 Reparatur und Miete von
Schuhen 03.2.2.0 Reparatur und Miete von
Schuhen 04 WOHNUNG, WASSER, STROM, GAS UND ANDERE BRENNSTOFFE 04.1 Tatsächliche
Mietzahlungen 04.1.1 Tatsächliche Mietzahlungen
für Hauptwohnungen 04.1.1.0 Tatsächliche Mietzahlungen
für Hauptwohnungen 04.1.2 Andere tatsächliche
Mietzahlungen 04.1.2.1 Mietzahlungen für
Zweitwohnungen 04.1.2.2 Mietzahlungen für Garagen
und sonstige Mietzahlungen 04.2 Unterstellte
Wohnungsmieten 04.2.1 Unterstellte Mieten von
Eigennutzern 04.2.1.0 Unterstellte Mieten von
Eigennutzern 04.2.2 Andere unterstellte Mieten 04.2.2.0 Andere unterstellte Mieten 04.3 Instandhaltung und
Reparatur der Wohnung 04.3.1 Erzeugnisse für die
Instandhaltung und Reparatur der Wohnung 04.3.1.0 Erzeugnisse für die
Instandhaltung und Reparatur der Wohnung 04.3.2 Dienstleistungen für die
Instandhaltung und Reparatur der Wohnung 04.3.2.1 Dienstleistungen von
Installateuren 04.3.2.2 Dienstleistungen von
Elektrikern 04.3.2.3 Instandhaltung von
Heizungsanlagen 04.3.2.4 Dienstleistungen von
Anstreichern 04.3.2.5 Dienstleistungen von
Zimmerleuten 04.3.2.9 Sonstige Dienstleistungen für die Instandhaltung und
Reparatur der Wohnung 04.4 Wasserversorgung und andere Dienstleistungen im
Zusammenhang mit der Wohnung 04.4.1 Wasserversorgung 04.4.1.0 Wasserversorgung 04.4.2 Müllabfuhr 04.4.2.0 Müllabfuhr 04.4.3 Abwasserbeseitigung 04.4.3.0 Abwasserbeseitigung 04.4.4 Sonstige Dienstleistungen
im Zusammenhang mit der Wohnung, a.n.g. 04.4.4.1 Instandhaltungsgebühren für
Mehrfamilienhäuser 04.4.4.2 Schutzdienste 04.4.4.9 Andere Dienstleistungen im
Zusammenhang mit der Wohnung 04.5 Strom, Gas und andere
Brennstoffe 04.5.1 Strom 04.5.1.0 Strom 04.5.2 Gas 04.5.2.1 Erdgas und Stadtgas 04.5.2.2 Verflüssigte
Kohlenwasserstoffe (Butan, Propan usw.) 04.5.3 Flüssige Brennstoffe 04.5.3.0 Flüssige Brennstoffe 04.5.4 Feste Brennstoffe 04.5.4.1 Kohle 04.5.4.9 Sonstige feste Brennstoffe 04.5.5 Wärmeenergie 04.5.5.0 Wärmeenergie 05 HAUSRAT UND LAUFENDE INSTANDHALTUNG DES HAUSES 05.1 Einrichtungsgegenstände,
Teppiche und andere Bodenbeläge 05.1.1 Möbel und
Einrichtungsgegenstände 05.1.1.1 Wohnmöbel 05.1.1.2 Gartenmöbel 05.1.1.3 Beleuchtungskörper 05.1.1.9 Andere Möbel und
Einrichtungsgegenstände 05.1.2 Teppiche und Bodenbeläge 05.1.2.1 Teppiche 05.1.2.2 Andere Bodenbeläge 05.1.2.3 Dienstleistungen des
Verlegens von Auslegeware und Bodenbelägen 05.1.3 Reparaturen an Möbeln,
Einrichtungsgegenständen und Bodenbelägen 05.1.3.0 Reparaturen an Möbeln,
Einrichtungsgegenständen und Bodenbelägen 05.2 Heimtextilien 05.2.0 Heimtextilien 05.2.0.1 Möbelstoffe und Vorhänge 05.2.0.2 Bettwäsche 05.2.0.3 Tisch- und Badwäsche 05.2.0.4 Reparatur von Heimtextilien 05.2.0.9 Sonstige Heimtextilien 05.3 Haushaltsgeräte 05.3.1 Elektrische und
nichtelektrische Haushaltsgroßgeräte 05.3.1.1 Kühlschränke,
Gefrierschränke und kombinierte Kühl- und Gefriergeräte 05.3.1.2 Waschmaschinen, Wäschetrockner und
Geschirrspülmaschinen 05.3.1.3 Herde und Backöfen 05.3.1.4 Raumheizgeräte,
Klimaanlagen 05.3.1.5 Reinigungsgerät 05.3.1.9 Sonstige
Haushaltsgroßgeräte 05.3.2 elektrische
Haushaltskleingeräte 05.3.2.1 Geräte zur Verarbeitung von
Nahrungsmitteln 05.3.2.2 Kaffeemaschinen,
Teezubereiter und ähnliche Geräte 05.3.2.3 Bügeleisen 05.3.2.4 Toaster und Grillgeräte 05.3.2.9 Sonstige elektrische
Haushaltskleingeräte 05.3.3 Reparaturen an
Haushaltsgeräten 05.3.3.0 Reparaturen an
Haushaltsgeräten 05.4 Glaswaren, Tafelgeschirr und andere Gebrauchsgüter
für die Haushaltsführung 05.4.0 Glaswaren, Tafelgeschirr und andere Gebrauchsgüter
für die Haushaltsführung 05.4.0.1 Waren aus Glas, Kristall,
Keramik oder Porzellan 05.4.0.2 Schneidwaren, Bestecke und
Silberwaren; 05.4.0.3 nichtelektrische
Küchengeräte und -artikel 05.4.0.4 Reparatur von Glaswaren, Tafelgeschirr und anderen
Gebrauchsgütern für die Haushaltsführung 05.5 Werkzeuge und Geräte für
Haus und Garten 05.5.1 Großwerkzeuge und -geräte 05.5.1.1 Motorbetriebene Werkzeuge
und Geräte 05.5.1.2 Reparatur und Miete von
Großwerkzeugen und -geräten 05.5.2 Kleinwerkzeuge und
diverses Zubehör 05.5.2.1 Kleinwerkzeuge ohne
Motorantrieb 05.5.2.2 Diverses Zubehör für
Kleinwerkzeuge 05.5.2.3 Reparatur von Kleinwerkzeugen ohne Motorantrieb und
diversem Zubehör 05.6 Waren und
Dienstleistungen für die Haushaltsführung 05.6.1 Kurzlebige Haushaltswaren 05.6.1.1 Reinigungs- und
Pflegemittel 05.6.1.2 Andere kurzlebige
Haushaltswaren 05.6.2 Häusliche Dienstleistungen 05.6.2.1 Von bezahltem Hauspersonal
erbrachte häusliche Dienstleistungen 05.6.2.2 Reinigungsdienstleistungen 05.6.2.3 Miete von Möbeln und
anderen Einrichtungsgegenständen 05.6.2.9 Sonstige häusliche
Dienstleistungen 06 GESUNDHEITSWESEN 06.1 Medizinische Erzeugnisse,
Geräte und Ausrüstungen 06.1.1 Pharmazeutische
Erzeugnisse 06.1.1.0 Pharmazeutische Erzeugnisse 06.1.2 Andere medizinische
Erzeugnisse 06.1.2.1 Schwangerschaftstests und
mechanische Verhütungsmittel 06.1.2.9 Sonstige medizinische
Erzeugnisse, a.n.g. 06.1.3 Therapeutische Geräte und
Ausrüstungen 06.1.3.1 Korrektionsbrillengläser
und Kontaktlinsen 06.1.3.2 Hörgeräte 06.1.3.3 Reparatur von
therapeutischen Geräten und Ausrüstungen 06.1.3.9 Sonstige therapeutische
Geräte und Ausrüstungen 06.2 Ambulante
Gesundheitsdienstleistungen 06.2.1 Medizinische
Dienstleistungen 06.2.1.1 Allgemeinmedizinische
Dienstleistungen 06.2.1.2 Fachärztliche
Dienstleistungen 06.2.2 Zahnärztliche
Dienstleistungen 06.2.2.0 Zahnärztliche
Dienstleistungen 06.2.3 Dienstleistungen von
nichtärztlichem Personal 06.2.3.1 Dienstleistungen von
medizinischen Labors und Röntgenzentren 06.2.3.2 Thermalbäder, Bewegungstherapie, ambulante
Dienstleistungen, Miete von therapeutischen Geräten 06.2.3.9 Sonstige Dienstleistungen
von nichtärztlichem Personal 06.3 Krankenhausdienstleistungen 06.3.0 Krankenhausdienstleistungen 06.3.0.0 Krankenhausdienstleistungen 07 VERKEHR 07.1 Kauf von Fahrzeugen 07.1.1 Kraftwagen 07.1.1.1 Neukraftwagen 07.1.1.2 Gebrauchtkraftwagen 07.1.2 Motorräder 07.1.2.0 Motorräder 07.1.3 Fahrräder 07.1.3.0 Fahrräder 07.1.4 Von Tieren gezogene
Fahrzeuge 07.1.4.0 Von Tieren gezogene
Fahrzeuge 07.2 Betrieb von privaten
Verkehrsmitteln 07.2.1 Ersatzteile und Zubehör
für private Verkehrsmittel 07.2.1.1 Reifen 07.2.1.2 Ersatzteile für private
Verkehrsmittel 07.2.1.3 Zubehör für private
Verkehrsmittel 07.2.2 Kraft- und Schmierstoffe
für private Verkehrsmittel 07.2.2.1 Dieselkraftstoff 07.2.2.2 Benzin 07.2.2.3 Andere Kraftstoffe für
private Verkehrsmittel 07.2.2.4 Schmierstoffe 07.2.3 Wartung und Reparatur von
privaten Verkehrsmitteln 07.2.3.0 Wartung und Reparatur von
privaten Verkehrsmitteln 07.2.4 Sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit
privaten Verkehrsmitteln 07.2.4.1 Miete von Garagen,
Abstellplätzen und privaten Verkehrsmitteln 07.2.4.2 Maut und Abstellgebühren 07.2.4.3 Fahrstunden, Prüfungen,
Führerscheine und Fahrtüchtigkeitsprüfungen 07.3 Verkehrsdienstleistungen 07.3.1 Schienenpersonenverkehr 07.3.1.1 Personenbeförderung im
Eisenbahnverkehr 07.3.1.2 Personenbeförderung mit
Straßenbahnen und U-Bahnen 07.3.2 Straßenpersonenverkehr 07.3.2.1 Personenbeförderung mit
Linien- und Reisebussen 07.3.2.2 Personenbeförderung mit
Taxis und Mietwagen mit Fahrer 07.3.3 Luftpersonenverkehr 07.3.3.1 Inlandsflüge 07.3.3.2 Internationale Flüge 07.3.4 Personenbeförderung in
See- und Binnenschifffahrt 07.3.4.1 Personenseeverkehr 07.3.4.2 Personenbeförderung in der
Binnenschifffahrt 07.3.5 Kombinierter
Personenverkehr 07.3.5.0 Kombinierter
Personenverkehr 07.3.6 Sonstige gekaufte
Verkehrsdienstleistungen 07.3.6.1 Beförderung mit Seilbahnen
und Sesselliften 07.3.6.2 Umzugs- und
Lagerungsleistungen 07.3.6.9 Sonstige gekaufte
Verkehrsleistungen, a.n.g. 08 KOMMUNIKATION 08.1 Postdienste 08.1.0 Postdienste 08.1.0.1 Beförderung von
Briefsendungen 08.1.0.9 Sonstige
Postdienstleistungen 08.2 Telefon- und
Telefaxgeräte 08.2.0 Telefon- und Telefaxgeräte 08.2.0.1 Festnetztelefoniegeräte 08.2.0.2 Mobiltelefoniegeräte 08.2.0.3 Sonstige Telefon- und
Telefaxgeräte 08.2.0.4 Reparatur von Telefon- und
Telefaxgeräten 08.3 Telefon- und
Telefaxdienstleistungen 08.3.0 Telefon- und
Telefaxdienstleistungen 08.3.0.1 Festnetztelefoniedienstleistungen 08.3.0.2 Mobiltelefoniediensteleistungen 08.3.0.3 Dienstleistungen der
Bereitstellung von Internetzugang 08.3.0.4 Gebündelte
Telekommunikationsdienste 08.3.0.5 Sonstige
Informationsübermittlungsdienstleistungen 09 FREIZEIT UND KULTUR 09.1 Audiovisuelle,
fotografische und Informationsverarbeitungsgeräte 09.1.1 Geräte für Empfang,
Aufnahme und Wiedergabe von Ton und Bild 09.1.1.1 Geräte für Empfang,
Aufnahme und Wiedergabe von Ton 09.1.1.2 Geräte für Empfang,
Aufnahme und Wiedergabe von Ton und Bildern 09.1.1.3 Tragbare Ton- und
Bildgeräte 09.1.1.9 Andere Geräte für Empfang, Aufnahme und Wiedergabe von
Ton und Bild 09.1.2 Foto- und Filmausrüstung,
optische Geräte und Zubehör 09.1.2.1 Kameras 09.1.2.2 Zubehör für fotografische
und kinematografische Geräte 09.1.2.3 Optische Instrumente 09.1.3 Informationsverarbeitungsgeräte 09.1.3.1 Personal Computer 09.1.3.2 Zubehör für
Informationsverarbeitungsgeräte 09.1.3.3 Datenverarbeitungsprogramme
(Software) 09.1.3.4 Rechenmaschinen und andere
Datenverarbeitungsgeräte 09.1.4 Aufzeichnungsmedien 09.1.4.1 Bespielte Bild- und
Tonträger 09.1.4.2 Unbespielte Bild- und
Tonträger 09.1.4.9 Sonstige
Aufzeichnungsmedien 09.1.5 Reparatur von Geräten für Audiovision, Fotografie
und Datenverarbeitung 09.1.5.0 Reparatur von Geräten für Audiovision, Fotografie
und Datenverarbeitung 09.2 Sonstige größere
Gebrauchsgüter für Freizeit und Kultur 09.2.1 Größere langlebige
Gebrauchsgüter für Freizeitaktivitäten im Freien 09.2.1.1 Wohnmobile, Wohnwagen und
Anhänger 09.2.1.2 Flugzeuge, einschließlich Ultraleicht-, Segel- und
Gleitflugzeuge, Heißluftballons 09.2.1.3 Boote, Außenbordmotoren,
Segel, Takelage und Aufbauten 09.2.1.4 Pferde und Ponys sowie
Zubehör dafür 09.2.1.5 Größere
Ausstattungsgegenstände für Spiel und Sport 09.2.2 Musikinstrumente und größere langlebige
Gebrauchsgüter für Freizeitaktivitäten in Räumen 09.2.2.1 Musikinstrumente 09.2.2.2 Größere langlebige
Gebrauchsgüter für Freizeitaktivitäten in Räumen 09.2.3 Wartung und Reparatur von anderen größeren
langlebigen Gebrauchsgütern für Freizeitgestaltung und Kultur 09.2.3.0 Wartung und Reparatur von anderen größeren langlebigen
Gebrauchsgütern für Freizeitgestaltung und Kultur 09.3 Sonstige Freizeitartikel
und -geräte, Gartenartikel und Heimtiere 09.3.1 Spiel- und Hobbywaren 09.3.1.1 Spiele und Hobbywaren 09.3.1.2 Spielzeug und Festartikel 09.3.2 Sportgeräte und Ausrüstungen
für Camping und Erholung im Freien 09.3.2.1 Sportgeräte 09.3.2.2 Ausrüstungen für Camping
und Erholung im Freien 09.3.2.3 Reparatur von Sportgeräten und Ausrüstungen für
Camping und Erholung im Freien 09.3.3 Pflanzen 09.3.3.1 Gartenbauartikel 09.3.3.2 Pflanzen und Blumen 09.3.4 Heimtiere und
Heimtierartikel 09.3.4.1 Kauf von Heimtiere 09.3.4.2 Heimtierartikel 09.3.5 Veterinär- und andere
Dienstleistungen für Heimtiere 09.3.5.0 Veterinär- und andere
Dienstleistungen für Heimtiere 09.4 Freizeit- und
Kulturdienstleistungen 09.4.1 Freizeit- und
Sportdienstleistungen 09.4.1.1 Freizeit- und
Sportdienstleistungen – Anwesenheit 09.4.1.2 Freizeit- und
Sportdienstleistungen – Teilnahme 09.4.2 Kulturdienstleistungen 09.4.2.1 Dienstleistungen von Licht- und Schauspielhäusern
sowie musikalische Darbietungen 09.4.2.2 Dienstleistungen von
Museen, Büchereien, zoologischen Gärten 09.4.2.3 Hörfunk- und
Fernsehgebühren, Abonnements 09.4.2.4 Miete von Geräten und
Zubehör für die Kultur 09.4.2.5 Leistungen von Fotografen 09.4.2.9 Sonstige
Kulturdienstleistungen 09.4.3 Glücksspiele 09.4.3.0 Glücksspiele 09.5 Zeitungen, Bücher und
Schreibwaren 09.5.1 Bücher 09.5.1.1 Schöngeistige Bücher 09.5.1.2 Lehrbücher 09.5.1.3 Andere Sachbücher 09.5.1.4 Buchbindeleistungen und
Herunterladen von elektronischen Büchern 09.5.2 Zeitungen und
Zeitschriften 09.5.2.1 Zeitungen 09.5.2.2 Magazine und Zeitschriften 09.5.3 Sonstige Druckerzeugnisse 09.5.3.0 Sonstige Druckerzeugnisse 09.5.4 Schreibwaren und
Zeichenmaterial 09.5.4.1 Papierwaren 09.5.4.9 Sonstige Schreibwaren und
sonstiges Zeichenmaterial 09.6 Pauschalreisen 09.6.0 Pauschalreisen 09.6.0.1 Inlandspauschalreisen 09.6.0.2 Auslandspauschalreisen 10 ERZIEHUNG UND
UNTERRICHT 10.1 Bildungsleistungen im
Elementar- und Primarbereich 10.1.0 Bildungsleistungen im
Elementar- und Primarbereich 10.1.0.1 Bildungsleistungen im
Elementarbereich (ISCED-97 Ebene 0) 10.1.0.2 Bildungsleistungen im
Primarbereich (ISCED-97 Ebene 1) 10.2 Bildungsleistungen im
Sekundarbereich 10.2.0 Bildungsleistungen im
Sekundarbereich 10.2.0.0 Bildungsleistungen im
Sekundarbereich 10.3 Leistungen der
nichttertiären Bildung nach dem Sekundarbereich 10.3.0 Leistungen der
nichttertiären Bildung nach dem Sekundarbereich 10.3.0.0 Leistungen der nichttertiären Bildung nach dem
Sekundarbereich (ISCED‑97 Ebene 4) 10.4 Bildungsleistungen im
Tertiärbereich 10.4.0 Bildungsleistungen im
Tertiärbereich 10.4.0.0 Bildungsleistungen im
Tertiärbereich 10.5 Nicht einstufbare
Bildungsleistungen 10.5.0 Nicht einstufbare Bildungsleistungen 10.5.0.0 Nicht einstufbare
Bildungsleistungen 11 RESTAURANTS UND
HOTELS 11.1 Bewirtungsdienstleistungen 11.1.1 Restaurants, Cafés und
dergleichen 11.1.1.1 Restaurants, Cafés und
Tanzlokale 11.1.1.2 Nahrungsmittel und Getränke für den unmittelbaren
Verzehr und zum Mitnehmen 11.1.2 Kantinen 11.1.2.0 Kantinen 11.2 Beherbergungsdienstleistungen 11.2.0 Beherbergungsdienstleistungen 11.2.0.1 Dienstleistungen von Hotels, Motels, Gasthäusern und
Pensionen und ähnliche Dienstleistungen 11.2.0.2 Dienstleistungen von Feriendörfern und -zentren,
Campingplätzen, Jugendherbergen und Berghütten und ähnliche Dienstleistungen 11.2.0.3 Beherbergungsdienstleistungen
anderer Einrichtungen 12 VERSCHIEDENE WAREN
UND DIENSTLEISTUNGEN 12.1 Körperpflege 12.1.1 Friseur- und Kosmetiksalons sowie andere
Einrichtungen für die Körperpflege 12.1.1.1 Frisieren von Männern und
Kindern 12.1.1.2 Frisieren von Frauen 12.1.1.3 Körperpflege- und
Kosmetikbehandlungen 12.1.2 Elektrische Geräte für die
Körperpflege 12.1.2.1 Elektrische Geräte für die
Körperpflege 12.1.2.2 Reparatur elektrischer
Geräte für die Körperpflege 12.1.3 Andere Geräte, Artikel und
Erzeugnisse für die Körperpflege 12.1.3.1 Nichtelektrische Geräte für
die Körperpflege 12.1.3.2 Artikel für die persönliche Hygiene und das
persönliche Wohlbefinden, esoterische Erzeugnisse und Schönheitsmittel 12.2 Dienstleistungen der
Prostitution 12.2.0 Dienstleistungen der
Prostitution 12.2.0.0 Dienstleistungen der
Prostitution 12.3 Persönliche
Gebrauchsgegenstände, a.n.g. 12.3.1 Schmuck und Uhren 12.3.1.1 Schmuck 12.3.1.2 Uhrmacherwaren 12.3.1.3 Reparatur von Schmuck und
Uhren 12.3.2 Sonstige persönliche
Gebrauchsgegenstände 12.3.2.1 Reiseartikel 12.3.2.2 Säuglingsartikel 12.3.2.3 Reparatur persönlicher
Gebrauchsgegenstände 12.3.2.9 Sonstige persönliche
Gebrauchsgegenstände, a.n.g. 12.4 Sozialschutz 12.4.0 Sozialschutz 12.4.0.1 Kinderbetreuung 12.4.0.2 Alten- und Behindertenheime 12.4.0.3 Dienstleistungen, die Menschen das Verbleiben in
ihrer eigenen Wohnung ermöglichen 12.4.0.4 Beratung 12.5 Versicherungen 12.5.1 Lebensversicherung 12.5.1.0 Lebensversicherung 12.5.2 Versicherungen im
Zusammenhang mit der Wohnung 12.5.2.0 Versicherungen im
Zusammenhang mit der Wohnung 12.5.3 Versicherungen im
Zusammenhang mit der Gesundheit 12.5.3.1 Öffentliche Versicherungen
im Zusammenhang mit der Gesundheit 12.5.3.2 Private Versicherungen im
Zusammenhang mit der Gesundheit 12.5.4 Versicherungen im
Zusammenhang mit dem Verkehr 12.5.4.1 Kfz-Versicherungen 12.5.4.2 Reiseversicherungen 12.5.5 Sonstige Versicherungen 12.5.5.0 Sonstige Versicherungen 12.6 Finanzdienstleistungen,
a.n.g. 12.6.1 Bankdienstleistungen gegen
unterstelltes Entgelt 12.6.1.0 Bankdienstleistungen gegen
unterstelltes Entgelt 12.6.2 Sonstige Finanzdienstleistungen,
a.n.g. 12.6.2.1 Gebühren von
Kreditinstituten und Postämtern 12.6.2.2 Gebühren und
Leistungsentgelte für Börsenmakler, Anlageberater 12.7 Andere Dienstleistungen,
a.n.g. 12.7.0 Andere Dienstleistungen,
a.n.g. 12.7.0.1 Verwaltungsgebühren 12.7.0.2 Rechtsberatung und
Buchhaltung 12.7.0.3 Bestattungsdienste 12.7.0.4 Sonstige Gebühren und
Dienstleistungen