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Document 52014PC0693
Proposal for a COUNCIL REGULATION amending Regulation (EU) No 1388/2013 opening and providing for the management of autonomous tariff quotas of the Union for certain agricultural and industrial products
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren
/* COM/2014/0693 final - 2014/0325 (NLE) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren /* COM/2014/0693 final - 2014/0325 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Autonome Zollkontingente müssen für einige
Waren eingerichtet werden, deren Produktion innerhalb der Union zur Deckung des
Bedarfs der Verarbeitungsindustrien der Union nicht ausreicht. Auf Antrag
mehrerer Mitgliedstaaten haben die Kommissionsdienststellen in Zusammenarbeit
mit den zuständigen Regierungssachverständigen geprüft, inwieweit die Eröffnung
autonomer Zollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und
gewerbliche Waren zweckmäßig ist. Am 17. Dezember 2013 hat der Rat die
Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer
Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und
gewerbliche Waren erlassen, um zu gewährleisten, dass der Bedarf der EU an
diesen Waren unter möglichst günstigen Bedingungen gedeckt wird. Zu diesem Zweck sollten Zollkontingente der
Union zum Nullsatz oder zu ermäßigten Zollsätzen mit angemessenen Mengen
eröffnet werden und so bemessen sein, dass das Gleichgewicht der Märkte für
diese Waren nicht gestört wird. Die Erörterungen in den Sitzungen der Gruppe
„Wirtschaftliche Tariffragen“ haben gezeigt, dass die Mitgliedstaaten bereit
waren, Zollkontingente für die im Anhang des vorliegenden Verordnungsvorschlags
aufgeführten Waren zu eröffnen, die das Gleichgewicht der Märkte für diese
Waren nicht stören. Der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ gehören
Delegationen aus allen Mitgliedstaaten und der Türkei an. Die in dem
vorliegenden Vorschlag enthaltenen Änderungen wurden nach drei Sitzungen der
Gruppe vereinbart. Alle Anträge (neue, geänderte oder verlängerte
Anträge) wurden von der Gruppe eingehend geprüft. Jeder einzelne Fall wird
insbesondere im Hinblick auf die Schadensprävention für EU-Hersteller, die
Stärkung und Konsolidierung der Wettbewerbsfähigkeit der Produktion innerhalb
der EU und die Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen untersucht. Diese
Einschätzungen sind das Ergebnis der Erörterungen innerhalb der Gruppe und der
Konsultationen der betroffenen Branchen, Verbände, Handelskammern und anderer
Interessenträger durch die Mitgliedstaaten. Aus Gründen der Klarheit wurde beschlossen,
eine konsolidierte Fassung des Anhangs dieser Verordnung zu veröffentlichen,
die den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates vollständig
ersetzt. Der Vorschlag steht mit der EU-Politik in den
Bereichen Landwirtschaft, Handel, Unternehmen, Entwicklung und Außenbeziehungen
im Einklang. Er geht insbesondere nicht zu Lasten von Ländern, mit denen die EU
präferenzielle Handelsabkommen geschlossen hat (z. B. Länder, für die das
APS oder die AKP-Regelung gilt, Beitrittsländer und potenzielle
Beitrittsländer). 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN MIT DEN INTERESSIERTEN KREISEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“, in der
Regierungssachverständige aller Mitgliedstaaten vertreten sind, wurde
konsultiert. Wie bereits erwähnt, beruhen alle genannten Kontingente auf
Vereinbarungen oder Kompromissen, die bei den Erörterungen innerhalb der Gruppe
erzielt wurden. Es gab keine Hinweise auf gravierende Risiken
mit irreversiblen Folgen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Rechtsgrundlage dieses Verordnungsvorschlags
ist Artikel 31 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV). Nach Artikel 31 AEUV legt der Rat autonome
Zollaussetzungen und Zollkontingente mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag
der Kommission fest. Daher stellt eine Verordnung das geeignete
Rechtsinstrument dar. Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche
Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine
Anwendung. Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, da dieses Maßnahmenpaket im Einklang mit dem Grundsatz zur
Vereinfachung der Verfahren für die Außenhandelsbeteiligten und der Mitteilung
der Kommission über autonome Zollaussetzungen und Zollkontingente (ABl.
C 363 vom 13.12.2011, S. 6) steht. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Aufgrund nicht vereinnahmter Zölle in Höhe von
jährlich insgesamt etwa 15,9 Mio. EUR werden die traditionellen
Eigenmittel im Haushaltsplan der EU um jährlich 11 913 967 EUR
(0,75 x 15 885 290 EUR) sinken. 2014/0325 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013
zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte
landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Um die ausreichende und
kontinuierliche Versorgung mit bestimmten Waren, die in der Union nur in
unzureichendem Maße hergestellt werden, zu gewährleisten und Marktstörungen bei
bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren zu
vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates[1]
autonome Zollkontingente für diese Waren eröffnet. Unter diese Zollkontingente
fallende Waren können zum Nullsatz oder zu ermäßigten Zollsätzen in die Union
eingeführt werden. Aus den genannten Gründen ist es erforderlich, mit Wirkung
vom 1. Januar 2015 für neun zusätzliche Waren Zollkontingente in
angemessener Größe zum Nullsatz zu eröffnen. (2) In bestimmten Fällen sollten
die bestehenden autonomen Zollkontingente der Union angepasst werden. Bei drei
Waren ist es der Klarheit halber und zur Berücksichtigung der neuesten
Produktentwicklungen notwendig, die Warenbezeichnung zu ändern. Bei sieben
weiteren Waren sollten aufgrund von KN- und Einreihungsänderungen die
TARIC-Codes geändert werden. Im Falle einer weiteren Ware muss im Interesse der
Wirtschaftsbeteiligten der Union die Kontingentsmenge erhöht werden. Aus
Gründen der Klarheit sollte außerdem ein Kontingentszeitraum festgelegt und
eine laufende Nummer geändert werden. (3) Im Falle einer Ware sollte
das autonome Zollkontingent der Union mit Wirkung vom 1. Januar 2015
geschlossen werden, da es ab diesem Datum nicht mehr im Interesse der Union
liegt, es zu gewähren. (4) Zollkontingente sollten
regelmäßig überprüft und gegebenenfalls auf Antrag eines Beteiligten aufgehoben
werden. (5) Angesichts der Anzahl der im
Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 erforderlichen Änderungen sollte
dieser Anhang im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit ersetzt werden. (6) Die Verordnung (EU)
Nr. 1388/2013 sollte daher entsprechend geändert werden. (7) Da einige der in dieser
Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollkontingente am 1. Januar 2015
wirksam werden müssen, sollte diese Verordnung ab diesem Datum gelten — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Verordnung
(EU) Nr. 1388/2013 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden
Verordnung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2015. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS Verordnung des Rates zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer
Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und
gewerbliche Waren 2. HAUSHALTSLINIEN Kapitel und Artikel: Kapitel 12
Artikel 120 Für das Haushaltsjahr 2015 veranschlagter Betrag:
16 701 200 000 EUR (Haushaltsplan 2015) 3. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN ¨ Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen. X Der Vorschlag wirkt sich nicht auf
die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus. Daraus ergibt sich
Folgendes: in
Mio. EUR (bis zur ersten Dezimalstelle) Haushaltslinie || Einnahmen[2] || [Jahr: 2015] Artikel 120 || Auswirkungen auf die Eigenmittel || -11,9 jährlich Aufgrund der mit dieser Verordnung vorgesehenen
Änderungen werden die Zolleinnahmen voraussichtlich um 15,9 Mio. EUR
jährlich sinken. Folglich sind die Eigenmittelverluste aufgrund
dieser Verordnung ab dem 1. Januar 2015 mit 11 913 967 EUR
jährlich (0,75 x Bruttobetrag 15 885 290 EUR) zu
veranschlagen. 4. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN Die Überwachung der besonderen Verwendung
bestimmter unter diese Verordnung des Rates fallender Waren erfolgt nach den
Artikeln 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission. [1] Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates vom
17. Dezember 2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente
der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren
und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 (ABl. L 354 vom
28.12.2013, S. 319). [2] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle,
Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 %
für Erhebungskosten, anzugeben. ANHANG Laufende Nr. || KN-Code || TARIC || Warenbezeichnung || Kontingents-zeitraum || Kontingents-menge || Kontingents-zollsatz (%) 09.2849 || ex 0710 80 69 || 10 || Pilze der Art Auricularia polytricha, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, zum Herstellen von Fertiggerichten (1)(2) || 1.1.-31.12. || 700 Tonnen || 0 % 09.2663 || ex 1104 29 17 || 10 || Müllereitechnisch bearbeitete Sorghumkörner, zumindest geschält und entkeimt, zur Verwendung bei der Herstellung von losem Füllmaterial für Verpackungen (1) || 1.1.-31.12. || 1 500 Tonnen || 0 % 09.2664 || ex 2008 60 39 || 30 || Süßkirschen mit Zusatz von Alkohol, auch mit einem Zuckergehalt von 9 GHT, mit einem Durchmesser von nicht mehr als 19,9mm, mit Stein, zur Verwendung in Schokoladeerzeugnissen (1) || 1.1.-31.12. || 1 000 Tonnen || 10 % (3) 09.2913 || ex 2401 10 35 ex 2401 10 70 ex 2401 10 95 ex 2401 10 95 ex 2401 10 95 ex 2401 20 35 ex 2401 20 70 ex 2401 20 95 ex 2401 20 95 ex 2401 20 95 || 91 10 11 21 91 91 10 11 21 91 || Tabak, unverarbeitet, auch in regelmäßiger Form zugeschnitten, mit einem Zollwert von nicht weniger als 450 Euro/100 kg Nettogewicht, zur Verwendung als Um- oder Deckblatt beim Herstellen von Waren der Unterposition 2402 10 00 (1) || 1.1.-31.12. || 6 000 Tonnen || 0 % 09.2928 || ex 2811 22 00 || 40 || Silika-Füllstoff, in Granulatform, mit einem Gehalt an Siliciumdioxid von 97GHT oder mehr || 1.1.-31.12. || 1 700 Tonnen || 0 % 09.2703 || ex 2825 30 00 || 10 || Vanadiumoxide und –hydroxide, ausschließlich zum Herstellen von Legierungen (1) || 1.1.-31.12. || 13 000 Tonnen || 0 % 09.2806 || ex 2825 90 40 || 30 || Wolframtrioxid, einschließlich Wolframblauoxid (CAS RN 1314-35-8 oder CAS RN 39318-18-8) || 1.1.-31.12. || 12 000 Tonnen || 0 % 09.2929 || 2903 22 00 || || Trichlorethylen (CAS RN 79-01-6) || 1.1.-31.12. || 10 000 Tonnen || 0 % 09.2837 || ex 2903 79 90 || 10 || Bromchlormethan (CAS RN 74-97-5) || 1.1.-31.12. || 600 Tonnen || 0 % 09.2933 || ex 2903 99 90 || 30 || 1,3-Dichlorbenzol (CAS RN 541-73-1) || 1.1.-31.12. || 2 600 Tonnen || 0 % 09.2950 || ex 2905 59 98 || 10 || 2-Chlorethanol(CAS RN 107-07-3), zum Herstellen von flüssigen Thioplasten der Unterposition 4002 99 90 (1) || 1.1.-31.12. || 15 000 Tonnen || 0 % 09.2830 || ex 2906 19 00 || 40 || Cyclopropylmethanol (CAS RN 2516-33-8) || 1.1.-31.12. || 20 Tonnen || 0 % 09.2851 || ex 2907 12 00 || 10 || O-Kresol (CAS RN 95-48-7), mit einer Reinheit von 98,5 GHT oder mehr || 1.1.-31.12. || 20 000 Tonnen || 0 % 09.2624 || 2912 42 00 || || Ethylvanillin (3-Ethoxy-4-hydroxybenzaldehyd) (CAS RN 121-32-4) || 1.1.-31.12. || 950 Tonnen || 0 % 09.2852 || ex 2914 29 00 || 60 || Cyclopropylmethylketon (CAS RN 765-43-5) || 1.1.-31.12. || 300 Tonnen || 0 % 09.2638 || ex 2915 21 00 || 10 || Essigsäure (CAS RN 64-19-7) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr || 1.1.-31.12. || 1 000 000 Tonnen || 0 % 09.2972 || 2915 24 00 || || Essigsäureanhydrid (CAS RN 108-24-7) || 1.1.-31.12. || 20 000 Tonnen || 0 % *09.2679 || 2915 32 00 || || Vinylacetat (CAS RN 108-05-4) || 1.1.-31.12. || 200 000 Tonnen || 0 % 09.2665 || ex 2916 19 95 || 30 || Kalium-(E,E)-hexa-2,4-dienoat (CAS RN 24634-61-5) || 1.1.-31.12. || 8 000 Tonnen || 0 % 09.2769 || ex 2917 13 90 || 10 || Dimethylsebacat (CAS RN 106-79-6) || 1.1.-31.12. || 1 000 Tonnen || 0 % *09.2680 || ex 2917 19 90 || 25 || n-Dodecenylbernsteinsäureanhydrid (CAS RN 19780-11-1) mit — || einer Gardner-Farbzahl von nicht mehr als 1, — || einer Transmission bei 500 nm von 98 v. H. oder mehr für eine 10-GHT-Lösung in Toluol, zur Verwendung bei
der Herstellung von Autolacken (1) 1.1.-31.12. 80 Tonnen 0 % 09.2634 || ex 2917 19 90 || 40 || Dodecandisäure (CAS RN 693-23-2), mit einer Reinheit von mehr als 98,5GHT || 1.1.-31.12. || 4 600 Tonnen || 0 % 09.2808 || ex 2918 22 00 || 10 || o-Acetylsalicylsäure (CAS RN 50-78-2) || 1.1.-31.12. || 120 Tonnen || 0 % 09.2975 || ex 2918 30 00 || 10 || Benzophenon-3,3’,4,4’-tetracarbonsäuredianhydrid (CAS RN 2421-28-5) || 1.1.-31.12. || 1 000 Tonnen || 0 % *09.2682 || ex 2921 41 00 || 10 || Anilin mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr (CAS RN 62-53-3) || 1.1.-31.12. || 50 000 Tonnen || 0 % 09.2602 || ex 2921 51 19 || 10 || o-Phenylendiamin (CAS RN 95-54-5) || 1.1.-31.12. || 1 800 Tonnen || 0 % 09.2977 || 2926 10 00 || || Acrylnitril (CAS RN 107-13-1) || 1.1.-31.12. || 75 000 Tonnen || 0 % 09.2856 || ex 2926 90 95 || 84 || 2-Nitro-4(trifluormethyl)benzonitril (CAS RN 778-94-9) || 1.1.-31.12. || 500 Tonnen || 0 % 09.2838 || ex 2927 00 00 || 85 || C,C’-Azodi(formamid) (CAS RN 123-77-3) mit — || einem pH-Wert von 6,5 oder mehr, jedoch nicht mehr als 7,5 und — || einem durch Flüssigchromatographie/Massenspektrometrie (LC-MS) bestimmten Semicarbazidgehalt (CAS RN 57-56-7) von nicht mehr als 1 500 mg/kg, — || einem Zersetzungstemperaturbereich von 195°C – 205°C, — || einer Dichte von 1,64 – 1,66 und — || einer Verbrennungswärme von 215 – 220 Kcal/mol 1.1.-31.12. 100 Tonnen 0 % 09.2955 || ex 2932 19 00 || 60 || Flurtamone (ISO) (CAS RN 96525-23-4) || 1.1.-31.12. || 300 Tonnen || 0 % 09.2812 || ex 2932 20 90 || 77 || Hexan-6-olid (CAS RN 502-44-3) || 1.1.-31.12. || 4 000 Tonnen || 0 % 09.2858 || 2932 93 00 || || Piperonal (CAS RN 120-57-0) || 1.1.-31.12. || 220 Tonnen || 0 % 09.2831 || ex 2932 99 00 || 40 || 1,3:2,4-Bis-O-(3,4-dimethylbenzyliden)-D-glucitol (CAS RN 135861-56-2) || 1.1.-31.12. || 500 Tonnen || 0 % *09.2673 || ex 2933 39 99 || 43 || 2,2,6,6-Tetramethylpiperidin-4-ol (CAS RN 2403-88-5) || 1.1.-31.12. || 1 000 Tonnen || 0 % *09.2674 || ex 2933 39 99 || 44 || Chlorpyrifos (ISO) (CAS RN 2921-88-2) || 1.1.-31.12. || 9 000 Tonnen || 0 % *09.2860 || ex 2933 69 80 || 30 || 1,3,5-Tris[3-(dimethylamino)propyl]hexahydro-1,3,5-triazin (CAS RN 15875-13-5) || 1.1.-31.12. || 400 Tonnen || 0 % 09.2658 || ex 2933 99 80 || 73 || 5-(Acetoacetylamino)benzimidazolon (CAS RN 26576-46-5) || 1.1.-31.12. || 200 Tonnen || 0 % *09.2675 || ex 2935 00 90 || 79 || 4-[[(2-Methoxybenzoyl)amino]sulfonyl]-benzoylchlorid (CAS RN 816431-72-8) || 1.1.-31.12. || 542 Tonnen || 0 % 09.2945 || ex 2940 00 00 || 20 || D-Xylose (CAS RN 58-86-6) || 1.1.-31.12. || 400 Tonnen || 0 % *09.2676 || ex 3204 17 00 || 14 || Zubereitungen auf Grundlage des Farbmittels C.I. Pigment Red 48:2 (CAS RN 7023-61-2) mit einem Anteil des Farbmittels von 60 GHT oder mehr || 1.1.-31.12. || 50 Tonnen || 0 % *09.2677 || ex 3204 17 00 || 45 || Farbmittel C.I. Pigment Yellow 174 (CAS-Nr. 4118-16-5), stark resiniertes Pigment (etwa 35 % unproportioniertes Harz), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr, in Form von extrudierten Kügelchen mit einem Feuchtigkeitsgehalt von nicht mehr als 1 GHT || 1.1.-31.12. || 500 Tonnen || 0 % *09.2666 || ex 3204 17 00 || 55 || Farbmittel C.I. Pigment Red 169 (CAS RN 12237-63-7) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Red 169 von 50 GHT oder mehr || 1.1.-31.12. || 40 Tonnen || 0 % *09.2678 || ex 3204 17 00 || 67 || Farbmittel C.I. Pigment Red 57:1 (CAS-Nr. 5281-04-9) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr, in Form von extrudierten Kügelchen mit einem Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 1,5 GHT || 1.1.-31.12. || 150 Tonnen || 0 % 09.2659 || ex 3802 90 00 || 19 || Mit Soda fluxcalcinierte Kieselgur || 1.1.-31.12. || 30 000 Tonnen || 0 % 09.2908 || ex 3804 00 00 || 10 || Natriumligninsulphonat || 1.1.-31.12. || 40 000 Tonnen || 0 % 09.2889 || 3805 10 90 || || Sulfatterpentinöl || 1.1.-31.12. || 25 000 Tonnen || 0 % 09.2935 || ex 3806 10 00 || 10 || Balsamharz || 1.1.-31.12. || 280 000 Tonnen || 0 % *09.2832 || ex 3808 92 90 || 40 || Zubereitung mit einem Gehalt an Pyrithionzink (INN) (CAS RN 13463-41-7) von 38 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT in einer wässrigen Dispersion || 1.1.-31.12. || 500 Tonnen || 0 % *09.2681 || ex 3812 10 00 ex 3824 90 92 || 20 85 || Gemisch von Bis(3-triethoxysilylpropyl)sulfiden (CAS RN 211519-85-6) || 1.1.-31.12. || 9 000 Tonnen || 0 % 09.2814 || ex 3815 90 90 || 76 || Katalysator, bestehend aus Titandioxid und Wolframtrioxid || 1.1.-31.12. || 3 000 Tonnen || 0 % *09.2644 || ex 3824 90 92 || 77 || Zubereitung mit — || 55GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 78GHT Dimethylglutarat — || 10GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30GHT Dimethyladipat und — || nicht mehr als 35GHT Dimethylsuccinat 1.1.-31.12. 10 000 Tonnen 0 % *09.2140 || ex 3824 90 92 || 79 || Mischung von tertiären Aminen mit einem Gehalt von: — || 2,0 oder mehr, jedoch nicht mehr als 4,0 GHT an N,N-Dimethyl-1-octanamin — || 94 GHT oder mehr an N,N-Dimethyl-1-decanamin und — || nicht mehr als 2 GHT an N,N-Dimethyl-1-dodecanamin 1.1.-31.12. 4 500 Tonnen 0 % *09.2829 || ex 3824 90 93 || 43 || Fester Auszug, aus dem bei der Kolophoniumgewinnung aus Holz angefallenen Rückstand, unlöslich in aliphatischen Lösungsmitteln, mit folgenden Beschaffenheitsmerkmalen: — || Gehalt an Harzsäuren von 30 GHT oder weniger, — || Säurezahl von 110 oder weniger, und — || Schmelzpunkt von 100° C oder höher 1.1.-31.12. 1 600 Tonnen 0 % *09.2907 || ex 3824 90 93 || 67 || Mischung pflanzlicher Sterole, in Form von Pulver, mit einem Gehalt an: — || Sterolen von 75 GHT oder mehr — || Stanolen von nicht mehr als 25 GHT, zur Verwendung beim
Herstellen von Stanolen/Sterolen oder Stanol-/Sterolestern (1) 1.1.-31.12. 2 500 Tonnen 0 % *09.2660 || ex 3902 30 00 || 98 || Amorpher Polyalphaolefinkleber zur Herstellung von Körperpflegemitteln (1) || 1.1.-31.12. || 500 Tonnen || 0 % *09.2639 || 3905 30 00 || || Poly(vinylalkohol), auch nicht hydrolisierte Acetatgruppen enthaltend || 1.1.-31.12.2015 || 15 000 Tonnen || 0 % 09.2671 || ex 3905 99 90 || 81 || Poly(vinylbutyral) (CAS RN 63148-65-2): — || mit 17,5GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20GHT Hydroxylgruppen und — || einer mittleren Teilchengröße (D50) von mehr als 0,6mm 1.1.-31.12. 11 000 Tonnen 0 % 09.2616 || ex 3910 00 00 || 30 || Polydimethylsiloxan mit einem Polymerisationsgrad von 2 800 Monomereinheiten (± 100) || 1.1.-31.12. || 1 300 Tonnen || 0 % 09.2816 || ex 3912 11 00 || 20 || Celluloseacetat in Form von Flocken || 1.1.-31.12. || 75 000 Tonnen || 0 % 09.2864 || ex 3913 10 00 || 10 || Natriumalginat, Extrakt aus Braunalgen (CAS RN 9005-38-3) || 1.1.-31.12. || 1 000 Tonnen || 0 % 09.2641 || ex 3913 90 00 || 87 || Natriumhyaluronat, nicht steril, mit — || einer gewichtsmittleren Molekularmasse (Mw) von nicht mehr als 900 000, — || einem Endotoxingehalt von nicht mehr als 0,008 Endotoxineinheiten (EU)/mg, — || einem Ethanolgehalt von nicht mehr als 1GHT und — || einem Isopropanolgehalt von nicht mehr als 0,5GHT 1.1.-31.12. 200 kg 0 % 09.2661 || ex 3920 51 00 || 50 || Platten aus Polymethylmethacrylat gemäß den Normen: — || EN 4364 (MIL-P-5425E) und DTD5592A oder — || EN 4365 (MIL-P-8184) und DTD5592A 1.1.-31.12. 100 Tonnen 0 % 09.2645 || ex 3921 14 00 || 20 || Zellkunststoffblock aus regenerierter Cellulose, getränkt mit Magnesiumchlorid und quartäre Ammoniumverbindungen enthaltendem Wasser, mit den Maßen 100 cm (± 10 cm) x 100 cm (± 10 cm) x 40 cm (± 5 cm) || 1.1.-31.12. || 1 300 Tonnen || 0 % 09.2818 || ex 6902 90 00 || 10 || Feuerfeste Steine mit — || einer Kantenlänge von mehr als 300 mm und — || einem Gehalt an TiO2 von nicht mehr als 1 GHT und — || einem Gehalt von Al2O3 von nicht mehr als 0,4 GHT sowie — || einer Volumenänderung von weniger als 9 % bei 1 700° C 1.1.-31.12. 225 Tonnen 0 % 09.2628 || ex 7019 52 00 || 10 || Gittergewebe aus mit Kunststoff umhüllten Glasfasern, mit einem Gewicht von 120 g/m²(± 10 g/m²), von der zum Herstellen von Insektenschutzrollos und –rahmen verwendeten Art || 1.1.-31.12. || 3 000 000 m² || 0 % 09.2799 || ex 7202 49 90 || 10 || Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von nicht weniger als 1,5 GHT und nicht mehr als 4 GHT und an Chrom von nicht mehr als 70 GHT || 1.1.-31.12. || 50 000 Tonnen || 0 % *09.2834 || ex 7604 29 10 || 20 || Stangen aus Aluminiumlegierung mit einem Durchmesser von 200 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 300 mm || 1.1.-31.12. || 1 000 Tonnen || 0 % *09.2835 || ex 7604 29 10 || 30 || Stangen aus Aluminiumlegierung mit einem Durchmesser von 300,1 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 533,4 mm || 1.1.-31.12. || 500 Tonnen || 0 % 09.2840 || ex 8104 30 00 || 20 || Magnesiumpulver — || mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 99,5 GHT — || mit einer Partikelgröße von 0,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,8 1.1.-31.12. 2 000 Tonnen 0 % *09.2629 || ex 8302 49 00 || 91 || Teleskopgriff aus Aluminium, zur Verwendung bei der Herstellung von Reisegepäck (1) || 1.1.-31.12. || 800 000 Stück || 0 % 09.2642 || ex 8501 40 20 ex 8501 40 80 || 30 40 || Baugruppe, bestehend aus: — || einem Einphasen-Wechselstromkommutatormotor mit einer Leistung von 480 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 400 W, einer Eingangsleistung von mehr als 900 W, jedoch nicht mehr als 1 600 W, einem äußeren Durchmesser von mehr als 119,8 mm, jedoch nicht mehr als 135,2 mm, und einem Drehmoment von mehr als 30 000 rpm, jedoch nicht mehr als 50 000 rpm, und — || einem Ansaugventilator, zur Verwendung bei
der Herstellung von Staubsaugern (1) 1.1.-31.12. 120 000 Stück 0 % 09.2763 || ex 8501 40 80 || 30 || Einphasen-Wechselstromkommutatormotor, mit einer Leistung von mehr als 750 W, einer Eingangsleistung von mehr als 1 600 W, jedoch nicht mehr als 2 700 W, einem äußeren Durchmesser von mehr als 120 mm (± 0,2 mm), jedoch nicht mehr als 135 mm (± 0,2 mm), einem Drehmoment von mehr als 30 000 rpm, jedoch nicht mehr als 50 000 rpm, mit Ansaugventilator, zur Verwendung beim Herstellen von Staubsaugern (1) || 1.1.-31.12. || 2 000 000 Stück || 0 % 09.2633 || ex 8504 40 82 || 20 || Elektrischer Gleichrichter, mit einer Kapazität von nicht mehr als1 kVA, zur Verwendung beim Herstellen von Apparaten der Positionen 8509 80 und 8510 (1) || 1.1.-31.12. || 4 500 000 Stück || 0 % 09.2643 || ex 8504 40 82 || 30 || Netzteilplatinen zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Positionen 8521 und 8528 (1) || 1.1.-31.12. || 1 038 000 Stück || 0 % 09.2620 || ex 8526 91 20 || 20 || Baugruppe zur GPS-Positionsbestimmung, ohne Bildschirm, mit einem Gewicht von nicht mehr als 2 500 g || 1.1.-31.12. || 3 000 000 Stück || 0 % 09.2672 || ex 8529 90 92 ex 9405 40 39 || 75 70 || Gedruckte Schaltung mit LED-Dioden: — || auch mit Prismen/Linse und — || auch mit Anschlussstück(en) zur Herstellung von
Rückbeleuchtungseinheiten für Waren der Position 8528 (1) 1.1.-31.12. 115 000 000
Stück 0 % 09.2003 || ex 8543 70 90 || 63 || Spannungsgesteuerte Frequenzgeneratoren, bestehend aus einer mit aktiven und passiven Bauelementen bestückten gedruckten Schaltung, in einem Gehäuse mit den Abmessungen von nicht mehr als 30 mm x 30 mm || 1.1.-31.12. || 1 400 000 Stück || 0 % 09.2668 || ex 8714 91 10 ex 8714 91 10 || 21 31 || Fahrradrahmen aus Kohlenstofffasern und Kunstharz, gestrichen, lackiert und/oder poliert zur Verwendung beim Herstellen von Fahrrädern (1) || 1.1.-31.12. || 125 000 Stück || 0 % 09.2669 || ex 8714 91 30 ex 8714 91 30 || 21 31 || Vordere Fahrradgabel aus Kohlenstofffasern und Kunstharz, gestrichen, lackiert und/oder poliert, zur Verwendung beim Herstellen von Fahrrädern (1) || 1.1.-31.12. || 97 000 Stück || 0 % 09.2631 || ex 9001 90 00 || 80 || Linsen, Prismen und Kittglieder, aus Glas, nicht gefasst, zum Herstellen oder Reparieren von Waren der Positionen 9002, 9005, 9013 10 und 9015 (1) || 1.1.-31.12. || 5 000 000 Stück || 0 % *09.2836 || ex 9003 11 00 ex 9003 19 00 || 10 20 || Fassungen für Brillen aus Kunststoffen oder aus unedlen Metallen, zur Verwendung bei der Herstellung von Korrektionsbrillen (1) || 1.1.-31.12. || 5 800 000 Stück || 0 % (1) Die Aussetzung der Zölle unterliegt den Artikeln 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABI. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). (2) Diese Maßnahme wird jedoch nicht gewährt, wenn die Behandlung vom Einzelhandel oder von Restaurationsbetrieben vorgenommen wird. (3) Der spezifische Zollsatz ist anwendbar. * || Neue oder geänderte Position