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Document 52014PC0660
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on protection against subsidised imports from countries not members of the European Union (codification)
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (kodifizierter Text)
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (kodifizierter Text)
/* COM/2014/0660 final - 2014/0305 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (kodifizierter Text) /* COM/2014/0660 final - 2014/0305 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. Im Zusammenhang mit dem „Europa der
Bürger” ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Unionsrecht zu
vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für die Bürger besser
verständlich und zugänglich wird und sie die spezifischen Rechte, die es ihnen
zuerkennt, besser in Anspruch nehmen können. Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen,
wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten
geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis
zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen
Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden
Vorschriften zu ermitteln. Soll das Recht verständlich und transparent sein,
müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden. 2. Die Kommission hat mit Beschluss vom
1. April 1987[1]
ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten
Änderung zu kodifizieren. Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine
Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten
Verständnisses der Rechtsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein,
die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu
kodifizieren. 3. Der Europäische Rat von Edinburgh
hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem
Sinne geäußert[2]
und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der
Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen
Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete. Bei der Kodifizierung ist das übliche Verfahren
für den Erlass der Rechtsakte der Union uneingeschränkt einzuhalten. Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine
materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das
Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in der Interinstitutionellen
Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren
für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt. 4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll
die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz
gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft
gehörenden Ländern[3]
kodifiziert werden. Die neue Verordnung ersetzt die verschiedenen Rechtsakte,
die Gegenstand der Kodifizierung sind[4].
Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte
vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen,
wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund
der Kodifizierung selbst erforderlich sind. 5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage
einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 und
der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war
zuvor vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit Hilfe eines
Datenverarbeitungssystems in 22 Amtssprachen erstellt worden. Wenn die
Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander
in der Entsprechungstabelle in Anhang VI der kodifizierten Verordnung
gegenübergestellt. ê 597/2009
(angepasst) 2014/0305 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren
aus nicht zur Europäischen Ö Union Õ gehörenden Ländern
(kodifizierter Text) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag Ö über die
Arbeitsweise der Europäischen Union Õ , insbesondere auf
Artikel Ö 207 Absatz
2 Õ, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Vorschlags an die
nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[5], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: ê 597/2009
Erwägungsgrund 1 (angepasst) (1) Die Verordnung (EG) Nr.
597/2009 des Rates[6]
wurde erheblich geändert[7].
Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte
Verordnung zu kodifizieren. ê 597/2009
Erwägungsgrund 3 (angepasst) (2) Anhang 1 A des
Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachstehend
„WTO-Übereinkommen“ genannt) enthält unter anderem das Allgemeine Zoll- und
Handelsabkommen 1994 (nachstehend „GATT 1994“ genannt), ein Übereinkommen über
die Landwirtschaft, ein Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Ö Allgemeine
Zoll- und Handelsabkommens 1994 Õ und ein
Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (nachstehend
„Subventionsübereinkommen“ genannt). ê 597/2009
Erwägungsgrund 5 (angepasst) (3) Um eine ordnungsgemäße und
transparente Anwendung der in Ö im Subventionsübereinkommen Õ vorgesehenen Regeln
sicherzustellen, sollten ihre Bestimmungen so weit wie möglich in das Ö Unionsrecht Õ übernommen werden. ê 597/2009
Erwägungsgrund 6 (4) Ferner erscheint es ratsam,
hinreichend genau zu erläutern, nach welchen Voraussetzungen sich das Vorliegen
einer Subvention bestimmt, nach welchen Grundsätzen Ausgleichszölle angewandt
werden (insbesondere Grundsatz der Spezifität) und nach welchen Kriterien die
Höhe der anfechtbaren Subvention zu berechnen ist. ê 597/2009
Erwägungsgrund 7 (5) Es ist klar, dass bei der
Feststellung des Vorliegens einer Subvention nachgewiesen werden muss, dass
eine Regierung oder eine öffentliche Körperschaft im Gebiet eines Landes eine
finanzielle Beihilfe leistet oder dass irgendeine Form der Einkommens- oder
Preisstützung im Sinne des Artikels XVI des GATT 1994 besteht und dass dem
Empfängerunternehmen dadurch ein Vorteil gewährt wird. ê 597/2009 Erwägungsgrund
8 (6) Für die Berechnung der Höhe
des dem Empfänger erwachsenden Vorteils in Fällen, in denen in dem betroffenen
Land keine marktüblichen Bedingungen zugrunde gelegt werden können sollte die
Bemessungsgrundlage durch Anpassung der Bedingungen in dem betroffenen Land
anhand der dort tatsächlich zur Verfügung stehenden Parameter ermittelt werden.
Ist dies nicht möglich, weil es unter anderem entsprechende Preise oder Kosten
nicht gibt oder weil sie unzuverlässig sind, so sollte die angemessene Bemessungsgrundlage
anhand der Bedingungen auf anderen Märkten ermittelt werden. ê 597/2009
Erwägungsgrund 9 (angepasst) (7) Es ist wünschenswert, im
Einzelnen klare Leitlinien für die Faktoren festzulegen, die für die
Feststellung ausschlaggebend sein können, ob die subventionierten Einfuhren
eine bedeutende Schädigung verursacht haben oder eine Schädigung zu verursachen
drohen. Bei dem Nachweis, dass das Volumen und die Preise der betreffenden
Einfuhren für die Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Ö Union Õ ursächlich sind,
sollten die Auswirkungen anderer Faktoren und insbesondere die jeweiligen
Marktbedingungen in der Ö Union Õ berücksichtigt
werden. ê 597/2009
Erwägungsgrund 10 (angepasst) (8) Es empfiehlt sich, den
Begriff „Wirtschaftszweig der Ö Union Õ“ zu definieren und
vorzusehen, dass die mit Ausführern geschäftlich verbundenen Parteien aus dem
Wirtschaftszweig ausgeschlossen werden können, sowie den Begriff „geschäftlich
verbunden“ zu definieren. Ferner ist vorzusehen, dass ein Verfahren betreffend
Ausgleichszölle zugunsten von Herstellern in einer Region der Ö Union Õ eingeleitet werden
kann; für die Definition einer solchen Region sind Leitlinien festzulegen. ê 597/2009
Erwägungsgrund 11 (angepasst) (9) Es sollte festgelegt werden,
wer einen Antrag auf Einleitung einer Ausgleichszolluntersuchung stellen kann,
inwieweit dieser vom Wirtschaftszweig der Ö Union Õ unterstützt sein
sollte und welche Informationen dieser Antrag zu den anfechtbaren Subventionen,
der Schädigung und dem ursächlichen Zusammenhang enthalten sollte. Außerdem
sollten die Verfahren für die Ablehnung von Anträgen oder die Einleitung von
Verfahren festgelegt werden. ê 597/2009
Erwägungsgrund 12 (angepasst) (10) Es sollte festgelegt werden,
wie die interessierten Parteien über die von den Behörden benötigten
Informationen unterrichtet werden sollten. Ö Interessierten
Parteien sollte Õ ausreichend
Gelegenheit gegeben werden, alle einschlägigen Beweise vorzulegen und ihre
Interessen zu verteidigen. Außerdem sollten die Regeln und die Verfahren, die
bei der Untersuchung einzuhalten sind, klar festgelegt werden, und zwar
insbesondere die Regeln, nach denen sich interessierte Parteien innerhalb
bestimmter Fristen selbst melden, ihren Standpunkt darlegen und ihre
Informationen vorlegen müssen, wenn diese Standpunkte und Informationen
berücksichtigt werden sollen. Ferner sollte festgelegt werden, unter welchen
Voraussetzungen eine interessierte Partei Zugang zu Informationen anderer
interessierter Parteien erhalten und dazu Stellung nehmen kann. Bei der
Sammlung der Informationen sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission
zusammenarbeiten. ê 597/2009
Erwägungsgrund 13 (angepasst) (11) Es sollten die Bedingungen
festgelegt werden, unter denen vorläufige Zölle eingeführt werden können, und
es sollte insbesondere vorgesehen werden, dass Ö vorläufige
Zölle Õ frühestens 60 Tage
und spätestens neun Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt werden
können. Diese Zölle sollten von der Kommission in allen Fällen nur für einen
Zeitraum von vier Monaten eingeführt werden können. ê 597/2009
Erwägungsgrund 14 (12) Es sollten die Verfahren für
die Annahme von Verpflichtungen festgelegt werden, durch die die anfechtbaren
Subventionen und die Schädigung beseitigt oder ausgeglichen werden, so dass
keine vorläufigen oder endgültigen Zölle eingeführt werden müssen. Ferner
sollte festgelegt werden, welche Folgen eine Verletzung oder Rücknahme von
Verpflichtungen hat und dass vorläufige Zölle eingeführt werden können, wenn
der Verdacht einer Verletzung besteht oder wenn eine weitere Untersuchung zur
Vervollständigung der Sachaufklärung erforderlich ist. Bei der Annahme von
Verpflichtungen sollte darauf geachtet werden, dass die vorgeschlagenen
Verpflichtungen und ihre Einhaltung nicht zu einem wettbewerbsschädigenden
Verhalten führen. ê 597/2009
Erwägungsgrund 15 (13) Es wird als angemessen
angesehen, dass nur ein einziger Rechtsakt notwendig ist, um die Annahme der
Verpflichtung zurückzunehmen und den Zoll wiedereinzuführen. Außerdem sollte
sichergestellt werden, dass das gesamte Rücknahmeverfahren innerhalb einer
Frist von normalerweise sechs Monaten und keinesfalls mehr als neun Monaten
abgeschlossen wird, damit die geltende Maßnahme ordnungsgemäß angewandt werden
kann. ê 597/2009
Erwägungsgrund 16 (14) Es sollte vorgesehen werden,
dass Untersuchungen unabhängig davon, ob endgültige Maßnahmen eingeführt werden
oder nicht, normalerweise innerhalb von 12 Monaten und spätestens innerhalb von
13 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen werden sollten. ê 597/2009
Erwägungsgrund 17 (angepasst) (15) Ö Untersuchungen Õ oder ein Verfahren
sollte eingestellt werden, wenn eine Subvention geringfügig ist, oder wenn —
insbesondere bei Einfuhren mit Ursprung in Entwicklungsländern — das Volumen
der subventionierten Einfuhren oder die Schädigung unerheblich ist; es
empfiehlt sich, diese Kriterien zu definieren. In den Fällen, in denen Zölle
einzuführen sind, sollte der Abschluss der Untersuchungen vorgesehen und
festgelegt werden, dass die Zölle niedriger als die anfechtbaren Subventionen
sein sollten, wenn ein niedrigerer Betrag zur Beseitigung der Schädigung
ausreicht; ferner sollte die Methode für die Berechnung der Höhe der
Ausgleichszölle im Fall einer Stichprobenauswahl bestimmt werden. ê 597/2009
Erwägungsgrund 18 (16) Soweit angemessen sollte die
rückwirkende Erhebung vorläufiger Zölle vorgesehen und festgelegt werden,
welche Umstände die rückwirkende Erhebung von Zöllen auslösen können, um ein
Unterlaufen der einzuführenden endgültigen Maßnahmen zu verhindern. Außerdem
sollte vorgesehen werden, dass die Zölle im Fall einer Verletzung oder
Rücknahme von Verpflichtungen rückwirkend erhoben werden können. ê 597/2009
Erwägungsgrund 19 (17) Die Maßnahmen sollten nach
fünf Jahren auslaufen, es sei denn, eine Überprüfung spricht für ihre
Aufrechterhaltung. In den Fällen, in denen ausreichende Beweise für veränderte
Umstände vorgelegt werden, sollten Interimsüberprüfungen oder Untersuchungen
durchgeführt werden, um festzustellen, ob die Erstattung von Ausgleichszöllen
gerechtfertigt ist. ê 597/2009
Erwägungsgrund 20 (18) Obwohl das
Subventionsübereinkommen keine Bestimmungen über die Umgehung von
Ausgleichsmaßnahmen enthält, ist eine solche Umgehung in ähnlichen — wenn auch
nicht in gleichem — Maße wie bei Antidumpingmaßnahmen möglich. Daher sollten in
dieser Verordnung Bestimmungen gegen die Umgehung aufgenommen werden. ê 597/2009
Erwägungsgrund 21 (19) Es sollte geklärt werden,
welchen Parteien das Recht zusteht, die Einleitung einer Untersuchung wegen
mutmaßlicher Umgehung zu beantragen. ê 597/2009
Erwägungsgrund 22 (angepasst) (20) Es ist außerdem wünschenswert
zu klären, welche Praktiken eine Umgehung der geltenden Maßnahmen darstellen.
Eine Umgehung kann innerhalb und außerhalb der Ö Union Õ stattfinden. Deshalb
ist es notwendig, die bestehende Möglichkeit, Einführer von dem ausgeweiteten
Zoll zu befreien, auch für die Ausführer vorzusehen, wenn Zölle Ö erhoben Õ werden, um gegen
eine Umgehung außerhalb der Ö Union Õ vorzugehen. Es ist
zweckdienlich, die Aussetzung von Ausgleichsmaßnahmen im Fall einer
zeitweiligen Veränderung der Marktbedingungen zu gestatten, die die weitere
Anwendung derartiger Maßnahmen einstweilen nicht geeignet erscheinen lässt. ê 597/2009
Erwägungsgrund 23 (21) Es ist zweckdienlich, die
Aussetzung von Ausgleichsmaßnahmen im Fall einer zeitweiligen Veränderung der
Marktbedingungen zu gestatten, die die weitere Anwendung derartiger Maßnahmen
einstweilen nicht geeignet erscheinen lässt. ê 597/2009
Erwägungsgrund 24 (22) Es sollte vorgesehen werden,
dass die von einer Untersuchung betroffenen Einfuhren zollamtlich erfasst
werden können, damit in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren
angewandt werden können. ê 597/2009
Erwägungsgrund 25 (23) Zur Sicherstellung der
ordnungsgemäßen Durchsetzung der Maßnahmen ist es erforderlich, dass die
Mitgliedstaaten den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand einer Untersuchung
oder Gegenstand von Maßnahmen sind, und auch den Betrag der gemäß dieser Verordnung
erhobenen Zölle überwachen und der Kommission darüber Bericht erstatten. Es ist
auch notwendig, dass die Kommission, die Mitgliedstaaten unter Wahrung der
Vertraulichkeitsvorschriften ersuchen kann, ihr Informationen zu übermitteln,
die sie zum Zwecke der Überwachung von Preisverpflichtungen und der Überprüfung
der Wirksamkeit der geltenden Maßnahmen verwenden kann. ê 597/2009 Erwägungsgrund
27 (24) Es sollten Kontrollbesuche zur
Überprüfung der Angaben über die anfechtbaren Subventionen und die Schädigung
vorgesehen werden, wobei diese Kontrollbesuche jedoch von einer ordnungsgemäßen
Beantwortung der Fragebogen abhängen sollten. ê 597/2009
Erwägungsgrund 28 (25) Um einen fristgerechten
Abschluss der Untersuchungen zu ermöglichen, ist es wichtig, in den Fällen, in
denen die Zahl der Parteien oder Transaktionen sehr groß ist, eine
Stichprobenauswahl vorzusehen. ê 597/2009
Erwägungsgrund 29 (26) Es sollte vorgesehen werden,
dass für die Parteien, die nicht in zufrieden stellender Weise an der
Untersuchung mitarbeiten, andere Informationen für die Sachaufklärung
herangezogen werden können und dass derartige Informationen für die Parteien
weniger günstig sein können, als wenn sie an der Untersuchung mitgearbeitet hätten. ê 597/2009
Erwägungsgrund 30 (27) Bestimmungen über die
Behandlung vertraulicher Informationen sollten erlassen werden, um die
Preisgabe von Geschäfts- oder Staatsgeheimnissen zu verhindern. ê 597/2009
Erwägungsgrund 31 (angepasst) (28) Es ist unerlässlich, dass die
betroffenen Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen
ordnungsgemäß unterrichtet werden und dass diese Unterrichtung unter
Berücksichtigung des Beschlussfassungsverfahrens in der Ö Union Õ innerhalb einer
Frist stattfindet, die den Parteien die Verteidigung ihrer Interessen
ermöglicht. ê 597/2009
Erwägungsgrund 32 (angepasst) (29) Es
ist angebracht, ein Verwaltungsverfahren vorzusehen, in dessen Rahmen Argumente
zu der Frage vorgebracht werden können, ob Maßnahmen im Interesse der Ö Union Õ, insbesondere im
Interesse der Verbraucher, liegen, und Fristen für die Vorlage dieser
Informationen sowie das Recht der betroffenen Parteien auf Unterrichtung
festzulegen. ê 597/2009
Erwägungsgrund 33 (angepasst) (30) Bei der Anwendung der Regeln
des Subventionsübereinkommens ist es zur Aufrechterhaltung des mit diesem
Übereinkommen angestrebten Gleichgewichts zwischen Rechten und Pflichten
unbedingt notwendig, dass die Ö Union Õ der Auslegung dieser
Regeln durch ihre wichtigsten Handelspartner, wie sie sich in
Rechtsvorschriften oder in der üblichen Praxis widerspiegelt, Rechnung trägt. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 18 (31) Die Durchführung der
vorliegenden Verordnung erfordert einheitliche Bedingungen für den Erlass
vorläufiger und endgültiger Zölle und die Einstellung einer Untersuchung ohne
die Einführung von Maßnahmen. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission nach
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates[8]
erlassen werden. (32) Für den Erlass von vorläufigen
Maßnahmen sollte das Beratungsverfahren zur Anwendung gelangen, da sich diese
Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Maßnahmen auswirken. Das
Beratungsverfahren sollte – angesichts der Auswirkungen dieser Maßnahmen im
Vergleich zu endgültigen Maßnahmen – auch für die Annahme von Verpflichtungen,
die Einleitung bzw. Nichteinleitung von Überprüfungen beim Auslaufen von
Maßnahmen, die Aussetzung von Maßnahmen, die Verlängerung der Aussetzung von
Maßnahmen und die Wiederinkraftsetzung von Maßnahmen angewendet werden. Würde
eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer
wiedergutzumachenden Schaden führen, muss die Kommission die Möglichkeit haben,
sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen — ê 597/2009
(angepasst) HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Grundsätze (1) Ein
Ausgleichszoll kann Ö eingeführt Õ werden, um eine
Subvention auszugleichen, die mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung,
die Produktion, die Ausfuhr oder die Beförderung einer Ware gewährt wird, deren
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Ö Union Õ eine Schädigung
verursacht. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 findet, wenn
die Waren nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern aus einem
Zwischenland in die Ö Union Õ ausgeführt werden,
diese Verordnung uneingeschränkt Anwendung und gilt das Geschäft oder gelten
die Geschäfte, soweit angebracht, als Geschäft bzw. Geschäfte zwischen dem
Ursprungsland und der Ö Union Õ. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung a) gilt eine Ware als subventioniert,
wenn für sie eine anfechtbare Subvention im Sinne der Artikel 3 und 4 gewährt
wird. Eine Subvention kann von der Regierung des Ursprungslands der
eingeführten Ware oder von der Regierung eines Zwischenlands gewährt werden,
aus dem die Ware in die Ö Union Õ ausgeführt wird und
das für die Zwecke dieser Verordnung als „Ausfuhrland“ bezeichnet wird; b) Ö bedeutet Õ „Regierung“ jede
öffentliche Körperschaft im Gebiet des Ursprungs- oder Ausfuhrlands; c) Ö bedeutet Õ „gleichartige Ware“
eine Ware, die mit der betreffenden Ware identisch ist, dass heißt ihr in jeder
Hinsicht gleicht, oder, wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware,
die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale
aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind; d) bedeutet „Schädigung“, sofern nichts
anderes bestimmt ist, dass ein Wirtschaftszweig der Ö Union Õ bedeutend geschädigt
wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines
Wirtschaftszweigs der Ö Union Õ erheblich verzögert
wird; der Begriff „Schädigung“ ist gemäß Artikel 8 auszulegen. Artikel 3 Bestimmung
des Begriffs „Subvention“ Von dem
Vorliegen einer Subvention wird ausgegangen, wenn: 1. a) eine
Regierung im Ursprungs- oder Ausfuhrland eine finanzielle Beihilfe leistet, das
heißt, wenn i) eine Praktik der Regierung einen direkten
Transfer von Geldern (z. B. Zuschüsse, Kredite und Kapitalzufuhren)
sowie potentielle direkte Transfers von Geldern oder Verbindlichkeiten (z. B.
Kreditbürgschaften) beinhaltet; ii) die Regierung auf normalerweise zu
entrichtende Abgaben verzichtet oder diese nicht erhebt (z. B. Steueranreize
wie Steuergutschriften). In dieser Hinsicht gilt die Befreiung einer
ausgeführten Ware von Zöllen oder Steuern, die auf der gleichartigen, für den
inländischen Verbrauch bestimmten Ware liegen, oder die Erstattung solcher
Zölle und Steuern bis zu einem Betrag, der den tatsächlich erhobenen Betrag
nicht übersteigt, nicht als Subvention, sofern die Befreiung nach den
Bestimmungen der Anhänge I, II und III gewährt wird; iii) eine Regierung Waren oder
Dienstleistungen, die nicht zur allgemeinen Infrastruktur gehören, zur
Verfügung stellt oder Waren kauft; iv) eine Regierung –
Zahlungen an einen Fördermechanismus leistet oder –
eine private Einrichtung mit der Wahrnehmung einer
oder mehrerer der unter den Ziffern i, ii und iii genannten Aufgaben, die
normalerweise der Regierung obliegen, betraut oder dazu anweist und sich diese
Praktik in keiner Weise von den Praktiken unterscheidet, die normalerweise von
den Regierungen ausgeübt werden; oder b) irgendeine Form der Einkommens- oder Preisstützung
im Sinne des Artikels XVI des GATT 1994 besteht und 2. dadurch ein Vorteil gewährt wird. Artikel 4 Anfechtbare Subventionen (1) Subventionen sind nur dann anfechtbar,
wenn es sich um spezifische Subventionen im Sinne der Absätze 2, 3 und 4
handelt. (2) Ob es sich bei einer Subvention um eine
spezifische Subvention für ein Unternehmen oder einen Wirtschaftszweig oder
eine Gruppe von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen (nachstehend „bestimmte
Unternehmen“ genannt) im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde handelt,
wird nach folgenden Grundsätzen bestimmt: a) Beschränken die gewährende Behörde
oder die Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährende Behörde richtet,
den Zugang zu einer Subvention ausdrücklich auf bestimmte Unternehmen, so
handelt es sich um eine spezifische Subvention. b) Stellen die gewährende Behörde oder
die Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährende Behörde richtet,
objektive Kriterien oder Bedingungen für den Anspruch auf die Subvention und
deren Höhe auf, so ist die Spezifität nicht gegeben, sofern der Anspruch
automatisch besteht und die Kriterien und Bedingungen genau eingehalten werden. c) Bestehen ungeachtet des Anscheins
der Nichtspezifität, der sich aufgrund der Anwendung der Grundsätze der
Buchstaben a und b ergibt, Gründe zu der Annahme, dass es sich in Wirklichkeit
um eine spezifische Subvention handeln könnte, so können andere Faktoren in
Betracht gezogen werden. Diese Faktoren umfassen die Inanspruchnahme eines
Subventionsprogramms durch eine begrenzte Anzahl bestimmter Unternehmen, die
vorwiegende Inanspruchnahme durch bestimmte Unternehmen, die Gewährung
unverhältnismäßig hoher Subventionen an bestimmte Unternehmen und die Art und
Weise, in der die gewährende Behörde bei der Entscheidung über die Gewährung
einer Subvention von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat. In dieser Hinsicht
werden insbesondere Auskünfte über die Häufigkeit der Ablehnung oder
Genehmigung von Subventionsanträgen und die Gründe für diese Entscheidungen
berücksichtigt. Für die Zwecke des Buchstabens b gelten als
„objektive Kriterien oder Bedingungen“ horizontal anwendbare Kriterien oder
Bedingungen wirtschaftlicher Art, die neutral sind und bestimmte Unternehmen
gegenüber anderen nicht bevorzugen, wie z. B. die Zahl der Beschäftigten oder
die Größe der Unternehmen. Die Kriterien und Bedingungen müssen durch
Gesetze, Verordnungen oder andere amtliche Unterlagen klar festgelegt sein,
damit eine Nachprüfung möglich ist. Bei der Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe
c wird berücksichtigt, in welchem Maße die Wirtschaftstätigkeit im
Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde diversifiziert ist und wie lange
das Subventionsprogramm bereits angewandt wird. (3) Eine auf bestimmte Unternehmen innerhalb
eines genau bezeichneten geographischen Gebiets im Zuständigkeitsbereich der
gewährenden Behörde beschränkte Subvention ist eine spezifische Subvention. Die
Festsetzung oder die Änderung allgemein geltender Steuersätze durch alle dazu
befugten Regierungsebenen wird nicht als spezifische Subvention im Sinne dieser
Verordnung angesehen. (4) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 gelten
folgende Subventionen als spezifische Subventionen: a) Subventionen, die rechtlich oder
tatsächlich entweder ausschließlich oder als eine von mehreren anderen
Bedingungen von der Ausfuhrleistung abhängig sind, einschließlich der in Anhang
I als Beispiel genannten Subventionen. b) Subventionen, die entweder
ausschließlich oder als eine von mehreren anderen Bedingungen davon abhängig
sind, dass inländische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten. Für die Zwecke des Buchstabens a werden
Subventionen als tatsächlich von der Ausfuhrleistung abhängig angesehen, wenn
die Tatsachen zeigen, dass die Gewährung einer Subvention, ohne rechtlich von
der Ausfuhrleistung abhängig zu sein, tatsächlich an die gegenwärtigen oder
erwarteten Ausfuhren oder Ausfuhrerlöse gebunden ist. Die bloße Tatsache, dass
eine Subvention Ausfuhrunternehmen gewährt wird, wird für sich allein nicht als
Ausfuhrsubvention im Sinne dieser Bestimmung angesehen. (5) Die nach diesem Artikel ermittelte
Spezifität ist anhand eindeutiger Beweise klar zu begründen. Artikel 5 Berechnung der Höhe der anfechtbaren
Subventionen Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird
anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet, der für den
untersuchten Subventionierungszeitraum festgestellt wird. Dieser Zeitraum ist
in der Regel das letzte Geschäftsjahr des Begünstigten, kann aber auch ein
anderer Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor Einleitung der Untersuchung
sein, für den zuverlässige finanzielle und sonstige Angaben vorliegen. Artikel 6 Berechnung des dem Empfänger
erwachsenden Vorteils Für die Berechnung des dem Empfänger
erwachsenden Vorteils gelten folgende Regeln: a) Die Bereitstellung von Aktienkapital
durch eine Regierung gilt nur dann als Vorteil, wenn die betreffende
Investition als im Widerspruch zu der üblichen Investitionspraxis,
einschließlich bei Bereitstellung von Risikokapital, privater Investoren im
Gebiet des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands stehend angesehen werden kann. b) Ein von einer Regierung gewährtes
Darlehen gilt nur dann als Vorteil, wenn zwischen dem Betrag, den das
Empfängerunternehmen für dieses Darlehen zu zahlen hat, und dem Betrag, den das
Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen, das es
tatsächlich erhalten könnte, zu zahlen hätte, eine Differenz besteht. In diesem
Fall entspricht der Vorteil der Differenz zwischen diesen beiden Beträgen. c) Eine von einer Regierung gewährte
Kreditbürgschaft gilt nur dann als Vorteil, wenn zwischen dem Betrag, den das
Empfängerunternehmen für das von der Regierung verbürgte Darlehen zu zahlen
hat, und dem Betrag, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen zu
Marktbedingungen ohne Bürgschaftsleistung der Regierung zu zahlen hätte, eine
Differenz besteht. In diesem Fall entspricht der Vorteil der Differenz zwischen
diesen beiden Beträgen, wobei Gebührenunterschieden Rechnung getragen wird. d) Die Zur-Verfügung-Stellung von Waren
oder Dienstleistungen oder der Kauf von Waren durch eine Regierung gilt nur
dann als Vorteil, wenn die Zur-Verfügung-Stellung zu einem geringeren als dem
angemessenen Entgelt oder der Kauf zu einem höheren als dem angemessenen
Entgelt erfolgt. Das angemessene Entgelt wird in Bezug auf die herrschenden
Marktbedingungen für die betreffende Ware oder Dienstleistung im Land der
Zur-Verfügung-Stellung oder des Kaufs, einschließlich Preis, Qualität,
Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und sonstiger Kauf- oder
Verkaufsbedingungen, bestimmt. Können keine solchen für die
betreffende Ware oder Dienstleistung im Land der Zur-Verfügung-Stellung oder
des Kaufs herrschenden Marktbedingungen als angemessene Bemessungsgrundlage
herangezogen werden, so gilt Folgendes: i) Die in dem betreffenden Land
herrschenden Bedingungen werden auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten,
Preise und anderen Faktoren, die in diesem Land verfügbar sind, um einen
angemessenen Parameter angepasst, der normale Marktbedingungen widerspiegelt;
oder ii) es werden gegebenenfalls die auf dem
Markt eines anderen Landes oder auf dem Weltmarkt herrschenden Bedingungen, zu
denen der Empfänger Zugang hat, herangezogen. Artikel 7 Allgemeine
Bestimmungen über die Berechnung (1) Die Höhe der
anfechtbaren Subvention wird pro Einheit der subventionierten und in die Ö Union Õ ausgeführten Ware
bestimmt. Bei der Bestimmung der Höhe kann Folgendes von
der Gesamthöhe der Subvention abgezogen werden: a) Antragsgebühren oder andere Kosten,
die getragen werden mussten, um die Voraussetzungen für die
Subventionsgewährung zu erfüllen oder in den Genuss der Subvention zu gelangen; b) Ausfuhrsteuern, Zölle oder andere
Abgaben, die auf die in die Ö Union Õ ausgeführte Ware
erhoben wurden, um die Subvention auszugleichen. Beantragt eine interessierte Partei einen
Abzug, so obliegt ihr der Nachweis, dass dieser Antrag berechtigt ist. (2) Wird die Subvention nicht nach Maßgabe der
hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Menge gewährt, so
wird die Höhe der anfechtbaren Subvention bestimmt, indem der Gesamtwert der
Subvention in angemessener Weise der während des untersuchten
Subventionierungszeitraums produzierten, verkauften oder ausgeführten Menge der
betreffenden Waren zugerechnet wird. (3) Ist die Subvention an den Erwerb oder den
künftigen Erwerb von Sachanlagen gebunden, so wird die Höhe der anfechtbaren
Subvention berechnet, indem die Subvention über einen dem normalen
Abschreibungszeitraum solcher Sachanlagen in dem betreffenden Wirtschaftszweig
entsprechenden Zeitraum verteilt wird. Der so errechnete Betrag, der auf den
Untersuchungszeitraum entfällt, einschließlich des Betrags, der auf die vor
diesem Zeitraum erworbenen Sachanlagen entfällt, wird nach Absatz 2
zugerechnet. Unterliegen die Sachanlagen nicht der
Abschreibung, so wird die Subvention wie ein zinsloses Darlehen bewertet und
nach Artikel 6 Buchstabe b behandelt. (4) Ist die Subvention nicht an den Erwerb von
Sachanlagen gebunden, so wird die Höhe des während des Untersuchungszeitraums
empfangenen Vorteils in der Regel diesem Zeitraum zugeschrieben und nach Absatz
2 zugerechnet, es sei denn, es ergeben sich besondere Umstände, die eine
Verteilung über einen anderen Zeitraum rechtfertigen. Artikel 8 Feststellung
der Schädigung (1) Die
Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert
eine objektive Prüfung a) des
Volumens der subventionierten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise
gleichartiger Waren auf dem Markt der Ö Union Õ und b) der Auswirkungen dieser Einfuhren
auf den Wirtschaftszweig der Ö Union Õ. (2) Im Zusammenhang mit dem Volumen der
subventionierten Einfuhren wird geprüft, ob diese Einfuhren entweder absolut
oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der Ö Union Õ erheblich gestiegen
sind. Im Zusammenhang mit den Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf
die Preise wird geprüft, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware
des Wirtschaftszweigs der Ö Union Õ eine erhebliche
Preisunterbietung durch die subventionierten Einfuhren stattgefunden hat oder
ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht
oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, in erheblichem Maße
verhindert haben. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind
notwendigerweise ausschlaggebend. (3) Sind die Einfuhren einer Ware aus mehr als
einem Land gleichzeitig Gegenstand von Ausgleichszolluntersuchungen, so werden
die Auswirkungen dieser Einfuhren nur dann kumulativ beurteilt, wenn
festgestellt wird, dass a) die anfechtbaren Subventionen für
die Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht geringfügig im Sinne des Artikels
14 Absatz 5 sind und das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht
unerheblich ist und b) eine kumulative Beurteilung der
Auswirkungen der Einfuhren angesichts des Wettbewerbs zwischen den eingeführten
Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der
gleichartigen Ware der Ö Union Õ angemessen ist. (4) Die Prüfung der Auswirkungen der
subventionierten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Ö Union Õ umfasst eine
Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des
Wirtschaftszweigs der Ö Union Õ beeinflussen,
einschließlich der Tatsache, dass ein Wirtschaftszweig sich noch von den
Auswirkungen früherer Subventionen oder Dumpingpraktiken erholen muss; der Höhe
der anfechtbaren Subventionen; des tatsächlichen und des potentiellen Rückgangs
von Absatz, Gewinn, Produktion, Marktanteil, Produktivität, Rentabilität und
Kapazitätsauslastung; der Faktoren, die die Preise der Ö Union Õ beeinflussen; der
tatsächlichen und potentiellen negativen Auswirkungen auf Cash-flow,
Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder
Investitionsmöglichkeiten und im Fall der Landwirtschaft einer gestiegenen
Belastung der staatlichen Stützungsprogramme. Diese Liste ist nicht
erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind
notwendigerweise ausschlaggebend. (5) Aus allen einschlägigen gemäß Absatz 1
vorgelegten Beweisen muss hervorgehen, dass die subventionierten Einfuhren eine
Schädigung verursachen. Insbesondere gehört dazu der Nachweis, dass das gemäß
Absatz 2 ermittelte Volumen und/oder Preisniveau für die in Absatz 4 genannten
Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Ö Union Õ ursächlich sind und
das diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichen, dass sie als bedeutend
bezeichnet werden können. (6) Andere bekannte Faktoren als die
subventionierten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Ö Union Õ zur gleichen Zeit
schädigen, werden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass die durch diese
anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht nach Absatz 5 den
subventionierten Einfuhren angelastet wird. In diesem Zusammenhang können
folgende Faktoren berücksichtigt werden: Volumen und Preise der
nichtsubventionierten Einfuhren, Nachfragerückgang oder Veränderung der
Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der Hersteller in
Drittländern und in der Ö Union Õ sowie Wettbewerb
zwischen ihnen, Entwicklungen in der Technologie sowie Ausfuhrleistung und
Produktivität des Wirtschaftszweigs der Ö Union Õ. (7) Die Auswirkungen der subventionierten
Einfuhren werden an der Produktion der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs
der Ö Union Õ gemessen, wenn die
verfügbaren Informationen eine Abgrenzung dieser Produktion anhand von
Kriterien wie Produktionsverfahren, Verkäufe und Gewinne der Hersteller
erlauben. Lässt sich diese Produktion nicht abgrenzen, so werden die
Auswirkungen der subventionierten Einfuhren an der Produktion der kleinsten die
gleichartige Ware mit einschließenden Gruppe oder Palette von Waren gemessen,
für die die erforderlichen Informationen erhältlich sind. (8) Die Feststellung, dass eine bedeutende
Schädigung droht, muss auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf
Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Das Eintreten
von Umständen, unter denen die Subvention eine Schädigung verursachen würde,
muss klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen. Bei der Feststellung, dass eine bedeutende
Schädigung droht, sind Faktoren Ö wie die
folgenden Õ zu prüfen: a) die Art der betreffenden
Subventionen und ihre voraussichtlichen Auswirkungen auf den Handel; b) eine erhebliche Steigerungsrate bei
den subventionierten Einfuhren auf dem Markt der Ö Union Õ als Indiz für einen
voraussichtlichen erheblichen Einfuhranstieg; c) genügend frei verfügbare Kapazitäten
beim Ausführer oder eine unmittelbar bevorstehende, erhebliche Ausweitung
seiner Kapazitäten als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Anstieg
der subventionierten Ausfuhren in die Ö Union Õ, wobei zu
berücksichtigen ist, in welchem Maße andere Ausfuhrmärkte zusätzliche Ausfuhren
aufnehmen können; d) die Frage, ob die Einfuhren zu
Preisen getätigt werden, die einen erheblichen Preisrückgang verursachen oder
Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, verhindern und die
Nachfrage nach weiteren Einfuhren voraussichtlich steigern würden; e) die Lagerbestände bei der
untersuchten Ware. Keiner dieser Faktoren ist für sich genommen
notwendigerweise ausschlaggebend, aber alle berücksichtigten Faktoren zusammen
müssen zu der Schlussfolgerung führen, dass weitere subventionierte Ausfuhren
unmittelbar bevorstehen und dass ohne die Einführung von Schutzmaßnahmen eine bedeutende
Schädigung verursacht würde. Artikel 9 Bestimmung
des Begriffs „Wirtschaftszweig der Ö Union Õ“ (1) Für die
Zwecke dieser Verordnung gilt als „Wirtschaftszweig der Ö Union Õ“ die Gesamtheit der Ö Unionshersteller Õ von gleichartigen
Waren oder derjenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen
Teil der gesamten Ö Unionsproduktion Õ dieser Waren nach
Artikel 10 Absatz 6 ausmacht; dabei gelten folgende Ausnahmen: a) Sind
Hersteller mit Ausführern oder Einführern geschäftlich verbunden oder selbst
Einführer der angeblich subventionierten Ware, so ist es zulässig, unter dem
Begriff „Wirtschaftszweig der Ö Union Õ“ nur die übrigen
Hersteller zu verstehen. b) Unter außergewöhnlichen Umständen
kann das Gebiet der Ö Union Õ für die fragliche
Produktion in zwei oder mehr Wettbewerbsmärkte aufgeteilt und die Hersteller
auf jedem einzelnen Markt können als eigener Wirtschaftszweig angesehen werden,
wenn i) die Hersteller auf einem solchen Markt
ihre gesamte oder nahezu ihre gesamte Produktion der fraglichen Ware auf diesem
Markt verkaufen und ii) die Nachfrage auf diesem Markt nicht in
erheblichem Maße von Herstellern der fraglichen Ware gedeckt wird, die ihren
Standort in einer anderen Region der Ö Union Õ haben. Unter diesen Umständen kann eine Schädigung selbst
dann festgestellt werden, wenn ein größerer Teil des gesamten Wirtschaftszweigs
der Ö Union Õ nicht geschädigt
wird, sofern sich die subventionierten Einfuhren auf einen solchen isolierten
Markt konzentrieren und die Hersteller der gesamten oder nahezu gesamten Produktion
auf diesem Markt schädigen. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt ein
Hersteller nur dann als mit einem Ausführer oder Einführer geschäftlich
verbunden, wenn a) einer von ihnen direkt oder indirekt
den anderen kontrolliert oder b) beide von ihnen direkt oder indirekt
von einem Dritten kontrolliert werden oder c) sie gemeinsam direkt oder indirekt
einen Dritten kontrollieren, sofern Grund zu der Annahme oder dem Verdacht
besteht, dass der betreffende Hersteller aufgrund dieser geschäftlichen Verbindung
anders handelt als ein unabhängiger Hersteller. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt, dass Ö einer Õ einen anderen
kontrolliert, wenn er rechtlich oder tatsächlich in der Lage ist, auf den
anderen Zwang auszuüben oder ihm Weisungen zu erteilen. (3) Werden die Hersteller in einer bestimmten
Region als Wirtschaftszweig der Ö Union Õ angesehen, so wird
den Ausführern oder der die anfechtbaren Subventionen gewährenden Regierung
Gelegenheit gegeben, Verpflichtungen gemäß Artikel 13 für diese Region
anzubieten. In solchen Fällen ist bei der Prüfung der Frage, ob die Maßnahmen
im Interesse der Ö Union Õ liegen, den
Interessen der Region in besonderem Maße Rechnung zu tragen. Wird eine
angemessene Verpflichtung nicht umgehend angeboten oder kommt es zu den in
Artikel 13 Absätze 9 und 10 genannten Situationen, so kann ein vorläufiger oder
ein endgültiger Ausgleichszoll für die gesamte Ö Union Õ eingeführt werden.
In diesen Fällen können die Zölle auf bestimmte Hersteller oder Ausführer
beschränkt werden, soweit dies möglich ist. (4) Artikel 8 Absatz 7 gilt entsprechend. Artikel 10 Einleitung des Verfahrens (1) Vorbehaltlich des Absatzes 8 wird eine
Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen
einer angeblichen Subvention auf einen schriftlichen Antrag eingeleitet, der
von einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung ohne
Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Ö Union Õ handelt, gestellt
wird. Der Antrag kann an die Kommission oder einen
Mitgliedstaat gerichtet werden, der ihn an die Kommission weiterleitet. Die
Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Abschrift aller Anträge, die
ihr zugehen. Der Antrag gilt als an dem ersten Arbeitstag nach Eingang als
Einschreiben bei der Kommission oder nach Ausstellen einer Empfangsbestätigung
durch die Kommission gestellt. Verfügt ein Mitgliedstaat, ohne dass ein
Antrag gestellt worden ist, über ausreichende Beweise für das Vorliegen einer
Subvention und für eine dadurch verursachte Schädigung eines Wirtschaftszweigs
der Ö Union Õ, so übermittelt er
der Kommission diese Beweise unverzüglich. (2) Ein Antrag nach Absatz 1 muss ausreichende
Beweise für das Vorliegen anfechtbarer Subventionen (wenn möglich
einschließlich ihrer Höhe), für eine Schädigung sowie für einen ursächlichen
Zusammenhang zwischen den angeblich subventionierten Einfuhren und der
angeblichen Schädigung enthalten. Der Antrag enthält die folgenden dem
Antragsteller normalerweise zur Verfügung stehenden Informationen: a) Name des Antragstellers und Angabe
des Volumens und des Wertes seiner Produktion der gleichartigen Ware in der Ö Union Õ. Wird ein
schriftlicher Antrag im Namen eines Wirtschaftszweigs der Ö Union Õ gestellt, so sind
zur Identifizierung des Wirtschaftszweigs, in dessen Namen der Antrag gestellt
wird, alle bekannten Ö Unionshersteller Õ der gleichartigen
Ware (oder alle Zusammenschlüsse von Ö Unionsherstellern Õ der gleichartigen
Ware) und, soweit möglich, das Volumen und der Wert der auf diese Hersteller
entfallenden Ö Unionsproduktion Õ der gleichartigen
Ware anzugeben; b) vollständige Beschreibung der
angeblich subventionierten Ware, Namen der fraglichen Ursprungs- oder
Ausfuhrländer, Namen aller bekannten Ausführer oder ausländischen Hersteller
sowie eine Liste der bekannten Einführer der fraglichen Ware; c) Beweise für das Vorliegen, die Höhe,
die Art und die Anfechtbarkeit der fraglichen Subventionen; d) die Änderung des Volumens der
angeblich subventionierten Einfuhren, die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die
Preise der gleichartigen Ware auf dem Markt der Ö Union Õ und folglich auf den
Wirtschaftszweig der Ö Union Õ, so wie sie sich
beispielsweise in den in Artikel 8 Absätze 2 und 4 aufgeführten relevanten
Faktoren und Indizes widerspiegeln, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Ö Union Õ beeinflussen. (3) Die Kommission prüft, soweit möglich, die
Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise, um
festzustellen, ob genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer
Untersuchung zu rechtfertigen. (4) Eine Untersuchung kann eingeleitet werden,
um festzustellen, ob die angeblichen Subventionen spezifisch im Sinne des
Artikels 4 Absätze 2 und 3 sind. (5) Eine Untersuchung kann ferner in Bezug auf
die in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen eingeleitet werden, soweit sie eine
Subvention im Sinne des Artikels 3 beinhalten, um festzustellen, ob die
fraglichen Maßnahmen in vollem Einklang mit den Bestimmungen des genannten
Anhangs stehen. (6) Eine Untersuchung nach Absatz 1 wird nur
dann eingeleitet, wenn geprüft wurde, in welchem Maß der Antrag von den Ö Unionsherstellern Õ der gleichartigen
Ware unterstützt oder abgelehnt wird, und daraufhin festgestellt wurde, dass
der Antrag von einem Wirtschaftszweig der Ö Union Õ oder in seinem Namen
gestellt wurde. Der Antrag gilt als von einem Wirtschaftszweig der Ö Union Õ oder in seinem Namen
gestellt, wenn er von Ö Unionsherstellern Õ unterstützt wird,
deren Produktion insgesamt mehr als 50 v. H. der Gesamtproduktion der
gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des Wirtschaftszweigs der Ö Union Õ entfällt, der den
Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Eine Untersuchung wird jedoch nicht
eingeleitet, wenn auf die Ö Unionshersteller Õ, die den Antrag
ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 v. H. der Gesamtproduktion der
gleichartigen, vom Wirtschaftszweig der Ö Union Õ hergestellten Ware
entfallen. (7) Die Behörden geben den Antrag auf
Einleitung einer Untersuchung nicht öffentlich bekannt, es sei denn, es ist ein
Beschluss über die Einleitung einer solchen Untersuchung ergangen. So bald wie
möglich nach Eingang eines mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags
gemäß diesem Artikel, in jedem Fall aber vor Einleitung einer Untersuchung,
unterrichtet die Kommission das betreffende Ursprungs- und/oder Ausfuhrland und
gibt ihm Gelegenheit zu Konsultationen, um die in Absatz 2 genannten Fragen zu
klären und einvernehmlich eine Lösung zu erzielen. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 18 Nummer 1) (8) Beschließt die Kommission unter besonderen
Umständen, eine Untersuchung einzuleiten, ohne dass vom Wirtschaftszweig der
Union oder in seinem Namen ein entsprechender schriftlicher Antrag gestellt
wurde, so erfolgt dies, wenn genügend Beweise für anfechtbare Subventionen,
eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang gemäß Absatz 2 vorliegen,
um diese Einleitung zu rechtfertigen. Die Kommission informiert die
Mitgliedstaaten, wenn sie entschieden hat, dass eine Untersuchung eingeleitet
werden muss. ê 597/2009
(angepasst) (9) Die Beweise sowohl für die Subventionen
als auch für die Schädigung werden bei dem Beschluss über die Einleitung einer
Untersuchung gleichzeitig berücksichtigt. Ein Antrag wird zurückgewiesen, wenn
entweder die Beweise für die anfechtbaren Subventionen oder die Beweise für die
Schädigung nicht ausreichen, um eine weitere Untersuchung des Falls zu
rechtfertigen. Verfahren sind nicht gegen Länder einzuleiten, deren Ausfuhren
einen Marktanteil von weniger als 1 v. H. ausmachen, es sei denn, diese Länder
decken zusammen 3 v. H. oder mehr des Ö Unionsverbrauchs Õ. (10) Der Antrag kann vor der Einleitung der
Untersuchung zurückgezogen werden und gilt dann als nicht gestellt. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 18 Nummer 2) (11) Stellt sich heraus, dass genügend Beweise
vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so eröffnet die
Kommission innerhalb von 45 Tagen nach dem Zeitpunkt der Antragstellung ein
Verfahren und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union. Reichen die Beweise nicht aus, so wird der
Antragsteller hiervon innerhalb von 45 Tagen nach dem Zeitpunkt der
Antragstellung bei der Kommission unterrichtet. Die Kommission unterrichtet die
Mitgliedstaaten in der Regel innerhalb von 21 Tagen nach dem Zeitpunkt der
Antragstellung bei der Kommission über die von ihr durchgeführte Prüfung des
Antrags. ê 597/2009
(angepasst) (12) In der Bekanntmachung über die Einleitung
des Verfahrens kündigt die Kommission die Einleitung einer Untersuchung an,
bezeichnet die betroffene Ware und die betroffenen Länder, fasst die
eingegangenen Informationen zusammen und weist darauf hin, dass ihr alle
sachdienlichen Informationen zu übermitteln sind. Ferner setzt sie darin die Fristen fest,
innerhalb deren interessierte Parteien sich selbst melden, ihren Standpunkt
schriftlich darlegen und Informationen übermitteln können, wenn diese
Standpunkte und Informationen in der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.
Gleichzeitig wird festgesetzt, innerhalb welcher Frist interessierte Parteien
bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung nach Artikel 11 Absatz 5 stellen
können. (13) Die Kommission unterrichtet die bekanntermaßen
betroffenen Ausführer, Einführer und repräsentativen Verbände von Einführern
und Ausführern sowie das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland und die Antragsteller
über die Einleitung des Verfahrens und übermittelt unter gebührender Wahrung
der Vertraulichkeit der Informationen den bekannten Ausführern sowie den
Behörden des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands den vollen Wortlaut des
schriftlichen Antrags nach Absatz 1 und stellt ihn auf Antrag auch den anderen
beteiligten interessierten Parteien zur Verfügung. Wenn besonders viele
Ausführer betroffen sind, kann der volle Wortlaut des schriftlichen Antrags
lediglich den Behörden des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands oder dem
zuständigen Wirtschaftsverband übermittelt werden. (14) Eine Ausgleichszolluntersuchung steht der
Zollabfertigung nicht entgegen. Artikel 11 Untersuchung (1) Nach der Einleitung des Verfahrens leitet
die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Untersuchung auf Ö Unionsebene Õ ein. Diese Untersuchung
erstreckt sich sowohl auf die Subventionierung als auch auf die Schädigung, die
gleichzeitig untersucht werden. Für die Zwecke einer repräsentativen
Feststellung wird ein Untersuchungszeitraum gewählt, der im Fall der
Subventionierung in der Regel den Untersuchungszeitraum nach Artikel 5 umfasst. Informationen, die für einen Zeitraum nach
diesem Untersuchungszeitraum vorgelegt werden, werden in der Regel nicht
berücksichtigt. (2) Den Parteien, denen im Rahmen einer
Ausgleichszolluntersuchung Fragebogen zugesandt werden, wird eine
Beantwortungsfrist von mindestens 30 Tagen eingeräumt. Die Frist für die
Ausführer beginnt an dem Tag des Eingangs des Fragebogens, wobei davon
ausgegangen wird, dass der Fragebogen eine Woche nach dem Tag eingeht, an dem
er an den Antragsgegner abgesandt oder der zuständigen diplomatischen
Vertretung des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands übermittelt wurde. Eine
Verlängerung der 30-Tage-Frist kann unter gebührender Berücksichtigung der
Fristen für die Untersuchung gewährt werden, sofern die Partei wegen besonderer
Umstände diese Verlängerung gebührend begründen kann. (3) Die Kommission kann die Mitgliedstaaten
ersuchen, ihr Auskünfte zu erteilen, und die Mitgliedstaaten treffen alle
erforderlichen Vorkehrungen, um einem entsprechenden Ersuchen der Kommission
nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission die erbetenen
Auskünfte sowie die Ergebnisse sämtlicher Nachprüfungen, Kontrollen oder
Untersuchungen. Sind diese Informationen von allgemeinem
Interesse und ist ihre Weitergabe von einem Mitgliedstaat erbeten worden, so
übermittelt die Kommission diese Informationen den Mitgliedstaaten, es sei
denn, sie sind vertraulich; in diesem Fall wird eine nichtvertrauliche
Zusammenfassung übermittelt. (4) Die Kommission kann die Mitgliedstaaten
ersuchen alle erforderlichen Nachprüfungen und Kontrollen, insbesondere bei
Einführern, Händlern und Herstellern der Ö Union Õ, vorzunehmen und
Untersuchungen in Drittländern durchzuführen, sofern die betroffenen
Unternehmen ihre Zustimmung erteilen und die offiziell unterrichtete Regierung
des betreffenden Landes keine Einwände erhebt. Die Mitgliedstaaten treffen alle
erforderlichen Vorkehrungen, um den Ersuchen der Kommission nachzukommen. Bedienstete der Kommission können auf Antrag
der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats die Bediensteten der
Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen. (5) Die interessierten Parteien, die sich
gemäß Artikel 10 Absatz 12 Unterabsatz 2 selbst gemeldet haben, werden
angehört, wenn sie innerhalb der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union festgesetzten Frist eine solche Anhörung schriftlich
beantragen und dabei nachweisen, dass sie tatsächlich eine interessierte Partei
sind, die wahrscheinlich vom Ergebnis des Verfahrens betroffen sein wird, und
dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. (6) Auf Antrag erhalten die Einführer, die
Ausführer und die Antragsteller, die sich gemäß Artikel 10 Absatz 12
Unterabsatz 2 selbst gemeldet haben, sowie die Regierung des Ursprungs-
und/oder Ausfuhrlands Gelegenheit, mit den Parteien zusammenzutreffen, die
entgegengesetzte Interessen vertreten, damit gegenteilige Ansichten geäußert
und Gegenargumente vorgebracht werden können. Dabei ist der notwendigen Wahrung der
Vertraulichkeit und den praktischen Bedürfnissen der Parteien Rechnung zu
tragen. Die Parteien sind nicht verpflichtet, an
solchen Zusammenkünften teilzunehmen, und ihre Abwesenheit ist ihrer Sache
nicht abträglich. Mündliche Informationen nach diesem Absatz
werden von der Kommission nur berücksichtigt, sofern sie später schriftlich
bestätigt werden. (7) Die Antragsteller, die Regierung des
Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands, die Einführer und Ausführer sowie ihre
repräsentativen Verbände, die Verwender und die Verbraucherorganisationen, die
sich gemäß Artikel 10 Absatz 12 Unterabsatz 2 selbst gemeldet haben, können auf
schriftlichen Antrag alle Informationen, die eine von der Untersuchung
betroffene Partei der Kommission übermittelt hat, mit Ausnahme der von den
Behörden der Ö Union Õ oder ihrer
Mitgliedstaaten für den Dienstgebrauch erstellten Dokumente, einsehen, sofern
diese Informationen für die Darlegung ihres Standpunkts erheblich und nicht
vertraulich im Sinne des Artikels 29 sind und in der Untersuchung verwendet
werden. Die Parteien können sich zu diesen
Informationen äußern, und ihre Stellungnahmen werden berücksichtigt, soweit sie
hinreichend begründet sind. (8) Außer unter den in Artikel 28 genannten
Umständen werden die von den interessierten Parteien übermittelten
Informationen, auf die sich die Feststellungen stützen, so weit wie möglich auf
ihre Richtigkeit geprüft. (9) Bei Verfahren nach Artikel 10 Absatz 11
wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb eines Jahres abgeschlossen. In
jedem Fall werden solche Untersuchungen innerhalb von 13 Monaten nach
ihrer Einleitung abgeschlossen, und zwar auf der Grundlage der
Untersuchungsergebnisse nach Artikel 13 im Fall von Verpflichtungen oder der
Untersuchungsergebnisse nach Artikel 15 im Fall endgültiger Maßnahmen. (10) Die Kommission gibt dem Ursprungs-
und/oder Ausfuhrland während der Untersuchung ausreichend Gelegenheit, die
Konsultationen fortzusetzen, um den Sachverhalt zu klären und eine
einvernehmliche Lösung zu erzielen. Artikel 12 Vorläufige Maßnahmen (1) Vorläufige Zölle können eingeführt werden,
wenn a) ein Verfahren nach Artikel 10
eingeleitet wurde, ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 18 Nummer 3) b) nach Artikel 10 Absatz 12
Unterabsatz 2 eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlicht und den
interessierten Parteien ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, Informationen
vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben, ê 597/2009
(angepasst) c) vorläufig festgestellt wurde, dass
der eingeführten Ware anfechtbare Subventionen zugute kommen und ein
Wirtschaftszweig der Ö Union Õ dadurch geschädigt
wird, und d) im Interesse der Ö Union Õ ein Eingreifen zur
Verhinderung dieser Schädigung erforderlich ist. Die vorläufigen Zölle werden frühestens 60
Tage, spätestens jedoch neun Monate nach der Einleitung des Verfahrens
eingeführt. Der vorläufige Ausgleichszoll darf die
vorläufig ermittelte Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen,
sollte aber niedriger sein als diese, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um
die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Ö Union Õ zu beseitigen. (2) Die vorläufigen Zölle sind in Form einer
Sicherheitsleistung einzuführen, und die Überführung der betreffenden Waren in
den zollrechtlich freien Verkehr in der Ö Union Õ ist von der Leistung
einer solchen Sicherheit abhängig. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 18 Nummer 3) (3) Die Kommission trifft vorläufige Maßnahmen
nach dem in Artikel 25 Absatz 4 vorgesehenen Verfahren. ê 597/2009 (4) Beantragt ein Mitgliedstaat ein umgehendes
Eingreifen der Kommission und sind die Voraussetzungen nach Absatz 1
Unterabsätze 1 und 2 erfüllt, so beschließt die Kommission innerhalb von
höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, ob ein vorläufiger
Ausgleichszoll einzuführen ist. (5) Vorläufige Ausgleichszölle werden für
höchstens vier Monate eingeführt. Artikel 13 Verpflichtungen ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 18 Nummer 4) (1) Wurde im Rahmen der vorläufigen
Sachaufklärung das Vorliegen von Subventionierung und Schädigung festgestellt,
so kann die Kommission nach dem in Artikel 25 Absatz 2 vorgesehenen
Beratungsverfahren zufriedenstellende freiwillige Verpflichtungsangebote
annehmen, in denen a) das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland
sich verpflichtet, die Subventionen zu beseitigen oder zu begrenzen oder
sonstige Maßnahmen in Bezug auf ihre Auswirkungen zu treffen, oder b) ein Ausführer sich verpflichtet,
seine Preise zu ändern oder die Ausfuhr in das betreffende Gebiet zu
unterlassen, solange für die Ausfuhr anfechtbare Subventionen gewährt werden,
so dass die Kommission davon überzeugt ist, dass die schädigenden Auswirkungen
der Subventionen dadurch beseitigt werden. In diesem Fall gelten die von der Kommission
gemäß Artikel 12 Absatz 3 eingeführten vorläufigen Zölle bzw. die gemäß Artikel
15 Absatz 1 eingeführten endgültigen Zölle während der Geltungsdauer dieser
Verpflichtungen nicht für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den
Unternehmen hergestellt werden, die in dem Beschluss der Kommission zur Annahme
des Verpflichtungsangebots und jeder etwaigen späteren Änderung dieses
Beschlusses aufgeführt sind. Preiserhöhungen aufgrund solcher
Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der
anfechtbaren Subventionen erforderlich ist, und sollten niedriger als die
anfechtbaren Subventionen sein, wenn diese Erhöhungen ausreichen, um die
Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen. ê 597/2009 (2) Verpflichtungen können von der Kommission
vorgeschlagen werden, aber ein Land oder ein Ausführer ist nicht gezwungen,
derartige Verpflichtungen einzugehen. Die Tatsache, dass Länder oder Ausführer
solche Verpflichtungen nicht anbieten oder einer Aufforderung hierzu nicht
nachkommen, darf sich nicht nachteilig auf die Prüfung des Falls auswirken. Jedoch kann festgestellt werden, dass eine
drohende Schädigung mit größerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird, wenn die
subventionierten Einfuhren anhalten. Verpflichtungen dürfen von den Ländern
oder den Ausführern nur dann verlangt oder angenommen werden, wenn vorläufig
festgestellt wurde, dass Subventionen vorliegen und dadurch eine Schädigung verursacht
wird. Außer unter außergewöhnlichen Umständen müssen
Verpflichtungen spätestens am Ende des Zeitraums angeboten werden, in dem gemäß
Artikel 30 Absatz 5 Bemerkungen vorgebracht werden können. (3) Verpflichtungsangebote brauchen nicht
angenommen zu werden, wenn ihre Annahme für unmöglich gehalten wird,
beispielsweise weil die Zahl der tatsächlichen oder potentiellen Ausführer zu
groß ist oder andere Gründe, einschließlich Erwägungen grundsätzlicher Art,
dagegen sprechen. Dem betreffenden Ausführer und/oder dem betreffenden
Ursprungs- und/oder Ausfuhrland kann der Grund, aus dem die Ablehnung des
Verpflichtungsangebots vorgeschlagen wird, mitgeteilt und Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben werden. Die Gründe für die Ablehnung werden in dem
endgültigen Beschluss dargelegt. (4) Die Parteien, die eine Verpflichtung
anbieten, müssen eine nichtvertrauliche Fassung dieser Verpflichtung vorlegen,
damit sie den von der Untersuchung betroffenen Parteien zur Verfügung gestellt
werden kann. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 18 Nummer 4) (5) Werden Verpflichtungen angenommen, so wird
die Untersuchung eingestellt. Die Kommission stellt die Untersuchung nach dem
in Artikel 25 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren ein. ê 597/2009 è1 37/2014
Art. 1 u. Anh. Ziff. 18 Nummer 4) (6) Werden Verpflichtungen angenommen, wird
die Subventions- und Schadensuntersuchung normalerweise abgeschlossen. Wird in
diesem Fall festgestellt, dass keine Subventionierung oder keine Schädigung
vorliegt, so wird die Verpflichtung automatisch hinfällig, es sei denn, diese
Feststellung ist weitgehend auf das Bestehen der Verpflichtung zurückzuführen.
In diesem Fall kann verlangt werden, dass die Verpflichtung über einen
angemessenen Zeitraum aufrechterhalten wird. Wird festgestellt, dass eine Subventionierung
und eine Schädigung vorliegen, so wird die Verpflichtung nach Maßgabe der
Verpflichtungsbedingungen und dieser Verordnung aufrechterhalten. (7) Die Kommission verlangt von den Ländern
und den Ausführern, von denen Verpflichtungen angenommen wurden, dass sie
regelmäßig Informationen über die Einhaltung dieser Verpflichtungen erteilen
und die Überprüfung der diesbezüglichen Angaben gestatten. Kommt eine Regierung
oder ein Ausführer diesem Verlangen nicht nach, so wird dies als eine
Verletzung der Verpflichtung angesehen. (8) Werden Verpflichtungen von bestimmten
Ausführern im Laufe einer Untersuchung angenommen, so gelten sie für die Zwecke
der Artikel 18, 19, 20 und 22 als von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die
Untersuchung für das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland eingestellt wird. è1 (9)
Wird eine Verpflichtung von einer Partei verletzt oder zurückgenommen, oder
nimmt die Kommission die Annahme der Verpflichtung zurück, so wird die Annahme
des Verpflichtungsangebots durch die Kommission gegebenenfalls zurückgenommen,
und es gilt automatisch der von der Kommission gemäß Artikel 12 eingeführte
vorläufige Zoll bzw. der gemäß Artikel 15 Absatz 1 eingeführte endgültige Zoll,
sofern der betroffene Ausführer oder das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland
Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, es sei denn, der Ausführer oder das
Land hat die Verpflichtung selbst zurückgenommen. Die Kommission informiert die
Mitgliedstaaten, wenn sie beschließt, eine Verpflichtung zurückzunehmen. ç Jede betroffene Partei und jeder Mitgliedstaat
kann Informationen vorlegen, die Anscheinsbeweise dafür enthalten, dass eine
Verpflichtung verletzt wurde. Die anschließende Prüfung, ob eine Verletzung der
Verpflichtung vorliegt, wird normalerweise innerhalb von sechs Monaten,
keinesfalls aber später als neun Monate nach der Stellung eines ordnungsgemäß
begründeten Antrags abgeschlossen. Die Kommission kann die zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten um Unterstützung bei der Überwachung der Verpflichtungen
ersuchen. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 18 Nummer 4) (10) Ein vorläufiger Zoll kann gemäß Artikel
12 auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen eingeführt werden,
sofern Grund zur Annahme besteht, dass eine Verpflichtung verletzt wird, oder
im Fall der Verletzung oder der Kündigung einer Verpflichtung, sofern die
Untersuchung, die zu der Verpflichtung führte, nicht abgeschlossen ist. ê 597/2009
(angepasst) Artikel 14 Einstellung ohne Maßnahmen (1) Wird der Antrag zurückgenommen, so kann
das Verfahren eingestellt werden, es sei denn, dass dies nicht im Interesse der
Ö Union Õ liegt. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 18 Nummer 5) (2) Stellt sich heraus, dass keine
Schutzmaßnahmen notwendig sind, so wird die Untersuchung oder das Verfahren
eingestellt. Die Kommission stellt die Untersuchung nach dem in Artikel 25
Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren ein. ê 597/2009
(angepasst) è1 37/2014
Art. 1 u. Anh. Ziff. 18 Nummer 6) (3) Das Verfahren wird umgehend eingestellt,
wenn festgestellt wird, dass die anfechtbaren Subventionen geringfügig im Sinne
des Absatzes 5 sind, oder wenn das Volumen der tatsächlichen oder potentiellen
subventionierten Einführen oder die Schädigung unerheblich ist. (4) Bei nach Artikel 10 Absatz 11
eingeleiteten Verfahren wird die Schädigung normalerweise als unerheblich
angesehen, wenn der Marktanteil der Einfuhren unter den in Artikel 10 Absatz 9
genannten Prozentsätzen liegt. In den Untersuchungen, die Einfuhren aus
Entwicklungsländern betreffen, wird das Volumen der subventionierten Einfuhren
auch dann als unerheblich angesehen, wenn es weniger als 4 v. H. der
Gesamteinfuhren der gleichartigen Ware in die Ö Union Õ ausmacht, sofern
nicht die Einfuhren aus Entwicklungsländern, deren Einzelanteile an den
Gesamteinfuhren weniger als 4 v. H. ausmachen, insgesamt mehr als 9 v. H. der
Gesamteinfuhren der gleichartigen Ware in die Ö Union Õ ausmachen. (5) Die anfechtbaren Subventionen werden als
geringfügig angesehen, wenn sie sich wertmäßig auf weniger als 1 v. H.
belaufen, mit der Ausnahme dass in den Untersuchungen, die Einfuhren aus
Entwicklungsländern betreffen, die Geringfügigkeitsschwelle wertmäßig 2 v.
H. beträgt wobei jedoch in dem Fall, in dem die anfechtbaren Subventionen unter
der für die einzelnen Ausführer einschlägigen Geringfügigkeitsschwelle liegen,
nur die Untersuchung eingestellt wird und die Ausführer Gegenstand des
Verfahrens bleiben, so dass sie im Rahmen einer späteren Überprüfung für das
betreffende Land nach den Artikeln 18 und 19 erneut untersucht werden können. Artikel 15 Einführung endgültiger Zölle è1 (1)
Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass anfechtbare
Subventionen und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und im
Unionsinteresse ein Eingreifen gemäß Artikel 31 erforderlich ist, so führt die
Kommission nach dem in Artikel 25 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren einen
endgültigen Ausgleichszoll ein. Sind bereits vorläufige Zölle in Kraft, leitet
die Kommission dieses Verfahren spätestens einen Monat vor Außerkrafttreten
dieser Zölle ein. ç ê 597/2009
(angepasst) è1 37/2014
Art. 1 u. Anh. Ziff. 18 Nummer 7) Es werden keine Maßnahmen eingeführt, wenn die
Subventionen aufgehoben werden oder nachgewiesen wird, dass den betreffenden
Ausführern durch die Subventionen kein Vorteil mehr gewährt wird. Der Ausgleichszoll darf die ermittelte
Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen, sollte aber
niedriger sein als diese, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die
Schädigung des Wirtschaftszweigs der Ö Union Õ zu beseitigen. (2) Ein Ausgleichszoll wird jeweils in der
angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der Ware gleich
welcher Herkunft eingeführt, sofern festgestellt wurde, dass für sie
anfechtbare Subventionen gewährt werden und dass sie eine Schädigung
verursachen; ausgenommen sind die Einfuhren von Parteien, von denen gemäß
dieser Verordnung Verpflichtungen angenommen wurden. In der Verordnung zur Einführung des Zolls
wird der Zoll für jeden Lieferanten oder, wenn dies nicht möglich ist, für das
betroffene Lieferland festgesetzt. (3) Wenn die Kommission ihre Untersuchung
gemäß Artikel 27 beschränkt, dürfen die Ausgleichszölle auf die Einfuhren von
Ausführern oder Herstellern, die sich gemäß Artikel 27 selbst gemeldet haben, aber
nicht in die Untersuchung einbezogen wurden, die gewogene durchschnittliche
Höhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen, die für die in die
Stichprobe einbezogenen Parteien ermittelt wurde. Für die Zwecke dieses Absatzes lässt die
Kommission anfechtbare Subventionen, die gleich null oder geringfügig sind oder
deren Höhe gemäß Artikel 28 ermittelt wurde, unberücksichtigt. Auf die Einfuhren von den Ausführern oder
Herstellern, für die gemäß Artikel 27 ein individueller Subventionsbetrag
errechnet wird, werden individuelle Zölle angewendet. Artikel 16 Rückwirkung (1) Vorläufige
Maßnahmen und endgültige Ausgleichszölle werden nur auf Waren angewendet, die
nach dem Zeitpunkt, zu dem die gemäß Artikel 12 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 15
Absatz 1 getroffene Maßnahme in Kraft tritt, in den zollrechtlich freien
Verkehr übergeführt werden, vorbehaltlich der in dieser Verordnung genannten
Ausnahmen. è1 (2)
Ist ein vorläufiger Zoll eingeführt worden und wird endgültig festgestellt,
dass anfechtbare Subventionen und eine Schädigung vorliegen, so beschließt die
Kommission unabhängig davon, ob ein endgültiger Ausgleichszoll einzuführen ist,
in welcher Höhe der vorläufige Zoll endgültig zu vereinnahmen ist. ç In diesem Fall bedeutet „Schädigung“ weder die
erhebliche Verzögerung der Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Ö Union Õ noch das Drohen
einer bedeutenden Schädigung, es sei denn, es wird festgestellt, dass aus
dieser drohenden Schädigung ohne die vorläufigen Maßnahmen tatsächlich eine
bedeutende Schädigung entstanden wäre. In allen anderen Fällen einer solchen
drohenden Schädigung oder Verzögerung werden die vorläufigen Beträge
freigegeben, und endgültige Zölle können nur ab dem Zeitpunkt der endgültigen
Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer erheblichen Verzögerung
eingeführt werden. (3) Ist der endgültige Ausgleichszoll höher
als der vorläufige Zoll, so wird der Differenzbetrag nicht erhoben. Ist der
endgültige Zoll niedriger als der vorläufige Zoll, so wird der Zoll neu
berechnet. Im Fall einer negativen endgültigen Feststellung wird der vorläufige
Zoll nicht bestätigt. (4) Ein endgültiger Ausgleichszoll kann auf
die Waren erhoben werden, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt der Anwendung
der vorläufigen Maßnahmen, aber nicht vor der Einleitung der Untersuchung in
den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, sofern: a) die Einfuhren gemäß Artikel 24
Absatz 5 zollamtlich erfasst wurden, b) die betreffenden Einführer von der
Kommission Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten, c) kritische Umstände vorliegen, unter
denen eine schwer wieder auszugleichende Schädigung durch massive, in einem
verhältnismäßig kurzen Zeitraum getätigte Einfuhren einer Ware verursacht wird,
der anfechtbare Subventionen im Sinne dieser Verordnung zugute kommen, und d) es notwendig erscheint, rückwirkend
Ausgleichszölle auf diese Einfuhren zu erheben, um die Wiederholung einer
solchen Schädigung auszuschließen. (5) Im Fall der Verletzung oder Rücknahme von
Verpflichtungen können endgültige Zölle auf die Waren erhoben werden, die
innerhalb von höchstens 90 Tagen vor der Anwendung der vorläufigen Maßnahmen in
den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, sofern die Einfuhren gemäß
Artikel 24 Absatz 5 zollamtlich erfasst wurden und eine solche rückwirkende
Erhebung nicht für die Einfuhren gilt, die vor der Verletzung oder Rücknahme
der Verpflichtung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. Artikel 17 Geltungsdauer Eine Ausgleichsmaßnahme bleibt nur so lange
und in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um die schädigenden
anfechtbaren Subventionen unwirksam zu machen. Artikel 18 Überprüfung
bei Auslaufen der Maßnahme (1) Eine
endgültige Ausgleichsmaßnahme tritt fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf
Jahre nach dem Datum der letzten Überprüfung außer Kraft, die sowohl die
Subventionierung als auch die Schädigung betraf, außer wenn in einer
Überprüfung festgestellt wird, dass die Subventionierung und die Schädigung bei
einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten
würden. Eine solche Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird von der
Kommission von Amts wegen oder auf einen Antrag hin eingeleitet, der von oder
im Namen von Ö Unionsherstellern Õ gestellt wird, und
die Maßnahme bleibt bis zum Abschluss einer solchen Überprüfung in Kraft. (2) Eine Überprüfung bei Auslaufen der
Maßnahme wird eingeleitet, wenn der Antrag genügend Beweise dafür enthält, dass
die Subventionierung und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme
wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Diese Wahrscheinlichkeit
kann beispielsweise durch Beweise für ein Anhalten der Subventionierung und der
Schädigung aufgezeigt werden oder durch Beweise dafür, dass die Beseitigung der
Schädigung teilweise oder ausschließlich auf die geltende Maßnahme
zurückzuführen ist, oder durch Beweise dafür, dass die Gegebenheiten bei den
Ausführern oder die Marktbedingungen darauf hindeuten, dass die schädigende
Subventionierung wahrscheinlich anhalten wird. (3) Im Rahmen einer Untersuchung gemäß diesem
Artikel erhalten die Ausführer, die Einführer, das Ursprungs- und/oder
Ausfuhrland und die Ö Unionshersteller Õ Gelegenheit, die
Behauptungen in dem Überprüfungsantrag zu ergänzen, zu widerlegen oder zu
erläutern, und in den Schlussfolgerungen werden alle einschlägigen
ordnungsgemäßen Beweise gebührend berücksichtigt, die im Zusammenhang mit der
Frage vorgelegt werden, ob die Subventionierung und die Schädigung bei einem
Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. (4) Eine Bekanntmachung über das bevorstehende
Auslaufen der Maßnahme wird im Amtsblatt der Europäischen Union zu einem
geeigneten Zeitpunkt im letzten Jahr der Geltungsdauer der Maßnahme gemäß
diesem Artikel veröffentlicht. Danach sind die Ö Unionshersteller Õ bis spätestens drei
Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums berechtigt, einen Antrag auf
Überprüfung nach Absatz 2 zu stellen. Ferner wird eine Bekanntmachung über das
tatsächliche Auslaufen einer Maßnahme gemäß diesem Artikel veröffentlicht. Artikel 19 Interimsüberprüfung (1) Die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung
einer Maßnahme kann bei Bedarf ebenfalls von der Kommission von Amts wegen oder
auf Antrag eines Mitgliedstaats oder, sofern seit der Einführung der
endgültigen Maßnahme eine angemessene Zeitspanne, mindestens aber ein Jahr
vergangen ist, auf Antrag eines Ausführers, eines Einführers, der Ö Unionshersteller Õ oder des Ursprungs-
und/oder Ausfuhrlands überprüft werden, wenn dieser Antrag ausreichende Beweise
für die Notwendigkeit einer solchen Interimsüberprüfung enthält. (2) Eine Interimsüberprüfung wird eingeleitet,
wenn der Antrag ausreichende Beweise dafür enthält, dass die Aufrechterhaltung
der Maßnahme zum Ausgleich der anfechtbaren Subvention nicht mehr notwendig ist
und/oder dass die Schädigung im Fall der Aufhebung oder Änderung der Maßnahme
wahrscheinlich nicht anhalten oder erneut auftreten würde oder dass die
Maßnahme nicht oder nicht mehr ausreicht, um die schädigende anfechtbare
Subvention unwirksam zu machen. (3) Sind die eingeführten Ausgleichszölle
niedriger als die festgestellten anfechtbaren Subventionen, so kann eine
Interimsüberprüfung eingeleitet werden, wenn die Ö Unionshersteller Õ oder jede andere
betroffene Partei — normalerweise innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten
der Maßnahmen — ausreichende Beweise dafür vorlegen, dass die Ausfuhrpreise
nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum und vor oder nach der Einführung
der Maßnahmen zurückgegangen sind oder dass die Maßnahmen zu keiner oder nur zu
einer unzureichenden Erhöhung der Weiterverkaufspreise der eingeführten Ware in
der Ö Union Õ geführt haben.
Ergibt die Untersuchung, dass die Behauptungen zutreffen, so können die
Ausgleichszölle erhöht werden, um den Preisanstieg zu erreichen, der zur
Beseitigung der Schädigung notwendig ist. Der erhöhte Zoll darf jedoch nicht
höher sein als die anfechtbaren Subventionen. Unter den vorgenannten Voraussetzungen kann
die Interimsüberprüfung auch auf Initiative der Kommission oder auf Antrag
eines Mitgliedstaats eingeleitet werden. (4) Im Rahmen einer Untersuchung gemäß diesem
Artikel kann die Kommission unter anderem prüfen, ob sich die Umstände
hinsichtlich der Subventionierung und der Schädigung wesentlich verändert haben
oder ob die geltende Maßnahme zum angestrebten Ergebnis führt und die
Beseitigung der gemäß Artikel 8 festgestellten Schädigung ermöglicht. Zu diesen
Fragen werden alle einschlägigen ordnungsgemäßen Beweise in der endgültigen
Feststellung berücksichtigt. Artikel 20 Beschleunigte Überprüfung Ein Ausführer, dessen Ausfuhren einem
endgültigen Ausgleichszoll unterliegen, der aber aus anderen Gründen als der
Verweigerung der Zusammenarbeit mit der Kommission im Rahmen der
Ausgangsuntersuchung nicht individuell untersucht wurde, hat auf Antrag
Anspruch auf eine beschleunigte Überprüfung, damit die Kommission so bald wie
möglich einen individuellen Ausgleichszoll für diesen Ausführer festsetzen
kann. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 18 Nummer 8) Eine solche Überprüfung wird eingeleitet,
nachdem die Unionshersteller Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben. ê 597/2009
(angepasst) è1 37/2014
Art. 1 u. Anh. Ziff. 18 Nummer 9) Artikel 21 Erstattung (1) Unbeschadet des Artikels 18 kann ein
Einführer die Erstattung der erhobenen Zölle beantragen, wenn nachgewiesen
wird, dass die anfechtbaren Subventionen, auf deren Grundlage die Zölle
entrichtet wurden, beseitigt oder so weit verringert worden sind, dass sie
niedriger als der geltende Zoll sind. (2) Zur Erstattung von Ausgleichszöllen
richtet der Einführer einen Antrag an die Kommission. Der Antrag wird über den
Mitgliedstaat gestellt, in dessen Gebiet die Waren in den zollrechtlich freien
Verkehr übergeführt wurden, und zwar innerhalb von sechs Monaten nach dem
Zeitpunkt, zu dem der Betrag der zu erhebenden endgültigen Zölle von den
zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgesetzt wurde oder zu dem ein Beschluss
über die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen
Zoll erging. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich diesen
Antrag. (3) Ein Antrag auf Erstattung gilt nur dann
als ausreichend auf Beweise gestützt, wenn er genaue Angaben über den
beantragten Erstattungsbetrag und alle Zollbelege für die Berechnung und
Entrichtung dieses Betrags enthält. Dazu sind auch für einen repräsentativen
Zeitraum Nachweise zur Höhe der anfechtbaren Subventionen für diejenigen
Ausführer oder Hersteller vorzulegen, für die die Zölle gelten. Ist der
Einführer mit dem betroffenen Ausführer oder Hersteller nicht geschäftlich
verbunden und stehen diese Informationen nicht sofort zur Verfügung oder ist
der Ausführer oder der Hersteller nicht bereit, dem Einführer diese
Informationen zu erteilen, so enthält der Antrag eine Erklärung des Ausführers
oder des Herstellers, wonach die anfechtbaren Subventionen nach Maßgabe dieses
Artikels verringert oder beseitigt worden sind und die einschlägigen Nachweise
der Kommission übermittelt werden. Werden diese Nachweise von dem Ausführer
oder dem Hersteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist übermittelt, so
wird der Antrag abgelehnt. è1 (4)
Die Kommission entscheidet, ob und inwieweit dem Antrag stattgegeben werden
sollte; sie kann auch jederzeit beschließen, eine Interimsprüfung einzuleiten;
die Informationen und Feststellungen im Rahmen dieser Überprüfung, die nach
Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen für solche Überprüfungen durchgeführt
wird, werden dann bei der Entscheidung zugrunde gelegt, ob und inwieweit eine
Erstattung gerechtfertigt ist. ç Die Erstattung von Zöllen erfolgt
normalerweise innerhalb von 12 Monaten und in keinem Fall später als 18 Monate
nach dem Zeitpunkt, zu dem der ausreichend auf Beweise gestützte
Erstattungsantrag von einem Einführer der Ware gestellt wurde, für die der
Ausgleichszoll gilt. Die zulässige Erstattung wird normalerweise
von den Mitgliedstaaten innerhalb von 90 Tagen nach der in Unterabsatz 1
genannten Entscheidung gezahlt. Artikel 22 Allgemeine
Bestimmungen über Überprüfungen und Erstattungen (1) Die einschlägigen Bestimmungen dieser
Verordnung über die Verfahren und den Ablauf von Untersuchungen, abgesehen von
den Bestimmungen über die Fristen, gelten für die Überprüfungen nach den
Artikeln 18, 19 und 20. Die Überprüfungen nach den Artikeln 18 und 19
werden ohne Verzögerungen durchgeführt und normalerweise innerhalb von zwölf
Monaten nach der Einleitung der Überprüfung abgeschlossen. Überprüfungen nach
den Artikeln 18 und 19 werden in jedem Fall innerhalb von fünfzehn Monaten nach
ihrer Einleitung abgeschlossen. Überprüfungen nach Artikel 20 werden in jedem
Fall innerhalb von neun Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen. Wird in einem Verfahren eine Überprüfung nach
Artikel 18 eingeleitet, während in demselben Verfahren eine Überprüfung nach
Artikel 19 anhängig ist, so wird die Überprüfung nach Artikel 19 zu demselben
Zeitpunkt abgeschlossen, zu dem auch die Überprüfung nach Artikel 18
abgeschlossen sein muss. Wird die Untersuchung nicht innerhalb der Ö in
Unterabsätzen 2, 3 und 4 bestimmten Õ Fristen abgeschlossen,
so a) treten die Maßnahmen im Falle von
Überprüfungen nach Artikel 18 außer Kraft, b) treten die Maßnahmen im Falle
paralleler Überprüfungen nach den Artikeln 18 und 19 außer Kraft, sofern die
Überprüfung nach Artikel 18 eingeleitet worden war, während in demselben
Verfahren eine Überprüfung nach Artikel 19 anhängig war, oder sofern solche
Überprüfungen gleichzeitig eingeleitet worden waren, oder c) werden im Falle von Überprüfungen
nach den Artikeln 19 und 20 unverändert aufrechterhalten. Es wird eine Bekanntmachung über das
Außerkrafttreten oder die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gemäß diesem Absatz
im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 18 Nummer 10) (2) Überprüfungen nach Maßgabe der Artikel 18,
19 und 20 werden von der Kommission eingeleitet. Die Kommission entscheidet
nach dem in Artikel 25 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren, ob
Überprüfungen nach Maßgabe des Artikels 18 eingeleitet bzw. nicht eingeleitet
werden. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten auch, wenn ein
Wirtschaftsbeteiligter oder ein Mitgliedstaat einen Antrag eingereicht hat, der
die Einleitung einer Überprüfung nach Maßgabe der Artikel 19 und 20
rechtfertigt, und die Kommission die Prüfung dieses Antrags abgeschlossen hat
oder wenn die Kommission selbst festgestellt hat, dass überprüft werden sollte,
ob die weitere Anwendung von Maßnahmen notwendig ist. (3) Sofern die Überprüfungen dies
rechtfertigen, werden die Maßnahmen nach dem in Artikel 25 Absatz 3 vorgesehenen
Prüfverfahren gemäß Artikel 18 aufgehoben oder aufrechterhalten oder gemäß den
Artikeln 19 und 20 aufgehoben, aufrechterhalten oder geändert. ê 597/2009
(angepasst) (4) Werden Maßnahmen für einzelne Ausführer,
aber nicht für das Land als Ganzes aufgehoben, so sind diese Ausführer
weiterhin Gegenstand des Verfahrens und können im Rahmen einer für dieses Land
nach Maßgabe dieses Artikels durchgeführten Überprüfung erneut untersucht
werden. (5) Ist am Ende der Geltungsdauer von Maßnahmen
nach Artikel 18 bereits eine Überprüfung der Maßnahmen nach Artikel 19
eingeleitet worden, so werden die Maßnahmen auch nach Maßgabe von Artikel 18
untersucht. (6) In allen Überprüfungen oder
Erstattungsuntersuchungen gemäß den Artikeln 18 bis 21 wendet die Kommission,
sofern sich die Umstände nicht geändert haben, unter gebührender
Berücksichtigung der Artikel 5, 6, 7 und 27 die gleiche Methodik an wie in der
Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte. Artikel 23 Umgehung (1) Die gemäß dieser Verordnung eingeführten
Ausgleichszölle können ausgeweitet werden auf die Einfuhren der gleichartigen
Ware aus Drittländern, geringfügig verändert oder nicht, auf die Einfuhren der
geringfügig veränderten gleichartigen Ware aus dem von Maßnahmen betroffenen Land,
oder auf die Einfuhren von Teilen dieser Ware, wenn eine Umgehung der geltenden
Maßnahmen stattfindet. (2) Ausgleichszölle, die den gemäß Artikel 15
Absatz 2 eingeführten residualen Ausgleichszoll nicht übersteigen, können auf
die Einfuhren von Unternehmen in den von Maßnahmen betroffenen Ländern, für die
ein unternehmensspezifischer Zoll gilt, ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung
der geltenden Maßnahmen stattfindet. (3) Die Umgehung wird als eine Veränderung des
Handelsgefüges zwischen Drittländern und der Ö Union Õ oder zwischen
einzelnen Unternehmen in dem von Maßnahmen betroffenen Land und der Ö Union Õ definiert, die sich
aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergibt, für die es
außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder
wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und wenn Beweise für eine Schädigung oder
dafür vorliegen, dass die Abhilfewirkung des Ausgleichszolls im Hinblick auf
die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware untergraben wird, und die
Subvention der eingeführten gleichartigen Ware und/oder Teilen dieser Ware
weiterhin zugute kommt. Als Praxis, Fertigungsprozess oder Arbeit im
Sinne des Unterabsatzes 1 gelten unter anderem: a) geringfügige Veränderungen der
betroffenen Ware, damit sie unter Zollcodes fällt, für die die Maßnahmen
normalerweise nicht gelten, sofern die Veränderungen ihre wesentlichen
Eigenschaften nicht berühren, b) der Versand der von Maßnahmen
betroffenen Ware über Drittländer, c) die Neuorganisation der
Vertriebsmuster und -kanäle in dem von Maßnahmen betroffenen Land durch die
Ausführer, so dass sie ihre Waren letztlich über Hersteller in die Ö Union Õ ausführen können,
für die ein niedrigerer unternehmensspezifischer Zoll gilt als für die Waren
der Ausführer. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 18 Nummer 11) (4) Untersuchungen werden nach Maßgabe dieses
Artikels auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats
oder einer interessierten Partei eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende
Beweise für die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Faktoren enthält. Die
Einleitung erfolgt durch eine Verordnung der Kommission, in der gleichzeitig
den Zollbehörden Anweisung gegeben werden kann, die Einfuhren gemäß Artikel 24
Absatz 5 zollamtlich zu erfassen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Die
Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn eine interessierte Partei oder
ein Mitgliedstaat einen Antrag eingereicht hat, der die Einleitung einer
Untersuchung rechtfertigt, und die Kommission die Prüfung dieses Antrags
abgeschlossen hat oder wenn die Kommission selbst festgestellt hat, dass eine
Untersuchung eingeleitet werden muss. Die Untersuchungen werden von der Kommission
durchgeführt. Die Kommission kann von den Zollbehörden unterstützt werden, und
die Untersuchung wird innerhalb von neun Monaten abgeschlossen. Rechtfertigen die endgültig ermittelten
Tatsachen die Ausweitung der Maßnahmen, wird diese Ausweitung von der Kommission
nach dem in Artikel 25 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren vorgenommen. ê 597/2009
(angepasst) Die Ausweitung gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem
die Einfuhren gemäß Artikel 24 Absatz 5 zollamtlich erfasst wurden oder zu dem
Sicherheiten verlangt wurden. Die einschlägigen Verfahrensbestimmungen dieser
Verordnung zur Einleitung und Durchführung von Untersuchungen finden Anwendung. (5) Waren, die von Unternehmen aus- bzw.
eingeführt werden, für die Befreiungen gelten, werden nicht gemäß Artikel 24
Absatz 5 zollamtlich erfasst und sind nicht Gegenstand von Maßnahmen. (6) Anträge auf Befreiung sind ordnungsgemäß
mit Beweisen zu versehen und innerhalb der in der Verordnung der Kommission zur
Einleitung der Untersuchung festgesetzten Frist einzureichen. Erfolgt die Praxis, der Fertigungsprozess oder
die Arbeit zum Zwecke der Umgehung außerhalb der Ö Union Õ, können den
Herstellern der betroffenen Ware, die nachweislich nicht mit einem von den
Maßnahmen betroffenen Hersteller verbunden sind und nicht an Umgehungspraktiken
im Sinne des Absatzes 3 beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden. Erfolgt die Praxis, der Fertigungsprozess oder
die Arbeit zum Zwecke der Umgehung innerhalb der Ö Union Õ, können Einführern,
die nachweislich nicht mit den von den Maßnahmen betroffenen Herstellern
verbunden sind, Befreiungen gewährt werden. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 18 Nummer 11) Diese Befreiungen werden durch einen Beschluss
der Kommission gewährt und gelten für den in dem entsprechenden Beschluss
festgelegten Zeitraum und zu den dort genannten Bedingungen. Die Kommission
informiert die Mitgliedstaaten, sobald sie ihre Prüfung abgeschlossen hat. ê 597/2009 Sind die Anforderungen des Artikels 20
erfüllt, so können Befreiungen auch nach Abschluss der Untersuchung, die zur
Ausweitung der Maßnahmen geführt hat, gewährt werden. (7) Sofern seit der Ausweitung der Maßnahmen
mindestens ein Jahr vergangen ist, kann die Kommission in dem Fall, dass eine
bedeutende Anzahl von Parteien eine Befreiung beantragt oder beantragen könnte,
beschließen, eine Überprüfung der Ausweitung der Maßnahmen einzuleiten. Jede
derartige Überprüfung wird im Einklang mit den für Überprüfungen gemäß Artikel
19 geltenden Bestimmungen des Artikels 22 Absatz 1 durchgeführt. (8) Dieser Artikel steht der normalen
Anwendung der geltenden Zollbestimmungen nicht entgegen. Artikel 24 Allgemeine Bestimmungen (1) Vorläufige oder endgültige Ausgleichszölle
werden durch Verordnung eingeführt und von den Mitgliedstaaten in der Form, zu
dem Satz und nach den sonstigen Modalitäten erhoben, die in der Verordnung zur
Einführung dieser Zölle festgelegt sind. Diese Ausgleichszölle werden auch
unabhängig von den Zöllen, Steuern und anderen normalerweise bei der Einfuhr
geforderten Abgaben erhoben. Auf eine Ware dürfen nicht zugleich
Antidumpingzölle und Ausgleichszölle erhoben werden, um ein und dieselbe
Situation, die sich aus Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention
ergibt, zu bereinigen. (2) Die Verordnungen zur Einführung
vorläufiger oder endgültiger Ausgleichszölle und die Verordnungen oder
Beschlüsse zur Annahme von Verpflichtungen oder zur Einstellung von
Untersuchungen oder Verfahren werden im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht. Diese Verordnungen und Beschlüsse enthalten
insbesondere — unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der
Informationen — den Namen der Ausführer (soweit möglich) oder der betroffenen
Länder, eine Beschreibung der Ware und eine Zusammenfassung der Tatsachen und
Erwägungen im Zusammenhang mit den Feststellungen zur Subvention und zur
Schädigung. In jedem Fall wird den bekanntermaßen betroffenen Parteien die
Verordnung oder der Beschluss zugesandt. Die Bestimmungen dieses Absatzes
gelten sinngemäß für die Überprüfungen. (3) Besondere Bestimmungen, insbesondere über
die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung, wie sie in der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates[9]
enthalten sind, können gemäß dieser Verordnung festgelegt werden. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 18 Nummer 12) (4) Im Interesse der Union können die gemäß
dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen durch einen Beschluss der Kommission
nach dem in Artikel 25 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren für einen
Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt werden. Die Aussetzung kann durch die
Kommission nach dem in Artikel 25 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren für
einen weiteren Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlängert
werden. Maßnahmen dürfen nur ausgesetzt werden, wenn
sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert haben, dass eine
erneute Schädigung aufgrund der Aussetzung unwahrscheinlich ist, vorausgesetzt,
dem Wirtschaftszweig der Union wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und
diese Stellungnahme wurde berücksichtigt. Die Maßnahmen können jederzeit nach
dem in Artikel 25 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren wieder in Kraft
gesetzt werden, wenn die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen. ê 597/2009
(angepasst) è1 37/2014
Art. 1 u. Anh. Ziff. 18 Nummer 12) è1 (5)
Die Kommission kann nach rechtzeitiger Unterrichtung der Mitgliedstaaten die
Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich
zu erfassen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom
Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können. ç Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann
auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Ö Union Õ vorgenommen werden,
der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung der Maßnahme enthält. Die zollamtliche Erfassung wird durch eine
Verordnung eingeführt, in der der Zweck dieser Erfassung und, soweit angemessen,
der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld angegeben werden.
Die Einfuhren dürfen nicht länger als neun Monate zollamtlich erfasst werden. (6) Die Mitgliedstaaten berichten der
Kommission monatlich über den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand von
Untersuchungen und von Maßnahmen sind, sowie über die gemäß dieser Verordnung
erhobenen Zollbeträge. (7) Unbeschadet des Absatzes 6 kann die
Kommission die Mitgliedstaaten im Einzelfall ersuchen, die zur wirksamen
Überwachung der Anwendung der Maßnahmen erforderlichen Informationen zu
übermitteln. Diesbezüglich gilt Artikel 11 Absätze 3 und 4. Für sämtliche von
den Mitgliedstaaten gemäß dem vorliegenden Artikel übermittelten Informationen
gilt Artikel 29 Absatz 6. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 18 Nummer 13) Artikel 25 Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von dem Ausschuss, der
durch die [Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates[10]] eingesetzt wurde,
unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so
gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so
gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so
gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren
Artikel 4. (5) Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens
für den Erlass endgültiger Maßnahmen nach Absatz 3 dieses Artikels oder für
Beschlüsse über die Einleitung bzw. Nichteinleitung von Überprüfungen beim
Auslaufen von Maßnahmen nach Artikel 18 dieser Verordnung wird dieses Verfahren
nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ergebnislos
abgeschlossen, wenn dies innerhalb der vom Vorsitz festgesetzten Frist vom
Vorsitz beschlossen oder von der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 festgelegten Mehrheit der Ausschussmitglieder verlangt wird.
Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens in anderen Fällen, in denen der
Maßnahmenentwurf im Ausschuss erörtert wurde, wird dieses Verfahren ergebnislos
abgeschlossen, wenn dies innerhalb der vom Vorsitz festgesetzten Frist vom
Vorsitz beschlossen oder von der einfachen Mehrheit der Ausschussmitglieder
verlangt wird. Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens in anderen Fällen, in
denen der Maßnahmenentwurf nicht im Ausschuss erörtert wurde, wird dieses
Verfahren ergebnislos abgeschlossen, wenn dies innerhalb der vom Vorsitz
festgesetzten Frist vom Vorsitz beschlossen oder von mindestens einem Viertel
der Ausschussmitglieder verlangt wird. (6) Der Ausschuss kann alle Fragen im
Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung prüfen, mit denen er von der
Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats befasst wird. Die
Mitgliedstaaten können um Informationen ersuchen und im Ausschuss oder
unmittelbar mit der Kommission Ansichten austauschen. ê 597/2009
(angepasst) Artikel 26 Kontrollbesuche (1) Die Kommission führt, wenn sie es für
angemessen erachtet, Kontrollbesuche durch, um die Bücher von Einführern,
Ausführern, Händlern, Vertretern, Herstellern, Wirtschaftsverbänden und
-organisationen einzusehen und die Informationen zu der Subventionierung und
der Schädigung zu überprüfen. Ohne eine ordentliche und fristgerechte Antwort
kann ein Kontrollbesuch nicht durchgeführt werden. (2) Die Kommission kann bei Bedarf
Untersuchungen in Drittländern durchführen, sofern die betroffenen Unternehmen
ihre Zustimmung erteilen, das betroffene Drittland unterrichtet wird und
letzteres keine Einwände gegen die Untersuchung erhebt. Sobald die betroffenen
Unternehmen ihre Zustimmung erteilt haben, Ö teilt Õ die Kommission dem
Ursprungs- und/oder Ausfuhrland die Namen und die Anschriften der Unternehmen,
die besucht werden sollen, und die vereinbarten Termine mit. (3) Die betroffenen Unternehmen werden über
die Art der bei den Kontrollbesuchen zu überprüfenden Informationen und die
während dieser Besuche vorzulegenden sonstigen Informationen unterrichtet; dies
sollte jedoch nicht ausschließen, dass während des Kontrollbesuchs in
Anbetracht der erhaltenen Informationen weitere Einzelheiten erbeten werden. (4) Bei Untersuchungen gemäß den Absätzen 1, 2
und 3 wird die Kommission von Bediensteten jener Mitgliedstaaten unterstützt,
die darum ersucht haben. Artikel 27 Stichprobe (1) In Fällen, in denen die Anzahl der
Antragsteller, der Ausführer oder der Einführer, der Warentypen oder der
Geschäftsvorgänge sehr groß ist, kann die Untersuchung beschränkt werden a) auf eine vertretbare Anzahl von
Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen, durch Stichproben, die nach den
normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der
Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet werden, oder b) auf das größte repräsentative
Produktions-, Verkaufs- oder Ausfuhrvolumen, das in angemessener Weise in der
zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden kann. (2) Die Ö endgültige Õ Auswahl der
Parteien, Warentypen oder Geschäftsvorgänge gemäß diesem Artikel obliegt der
Kommission, obgleich sie vorzugsweise in Absprache und im Einvernehmen mit den
betroffenen Parteien erfolgt, sofern diese Parteien sich innerhalb von drei
Wochen nach der Einleitung der Untersuchung selbst melden und ausreichende
Informationen zur Verfügung stellen, damit eine repräsentative Auswahl
getroffen werden kann. (3) In den Fällen, in denen die Untersuchung
gemäß diesem Artikel beschränkt wurde, wird die individuelle Höhe der
anfechtbaren Subventionen für jeden ursprünglich nicht ausgewählten Ausführer
oder Hersteller berechnet, der die erforderlichen Informationen innerhalb der
durch diese Verordnung gesetzten Frist vorlegt, außer wenn die Anzahl der
Ausführer oder Hersteller so groß ist, dass individuelle Ermittlungen eine zu
große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung
verhindern würden. (4) Wird eine Stichprobenauswahl beschlossen
und sind alle oder einige ausgewählte Parteien in einem Maße, das das Ergebnis
der Untersuchung maßgeblich beeinflussen kann, nicht zur Mitarbeit bereit, so
kann eine neue Auswahl getroffen werden. Mangelt es weiterhin in großem Maße an
Bereitschaft zur Mitarbeit oder fehlt die Zeit zur Auswahl einer neuen
Stichprobe, so finden die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 28 Anwendung. Artikel 28 Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit (1) Verweigert eine interessierte Partei den
Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie sie nicht innerhalb
der durch diese Verordnung gesetzten Fristen oder behindert sie erheblich die
Untersuchung, so können vorläufige oder endgültige positive oder negative
Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen
werden. Wird festgestellt, dass eine interessierte
Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, werden diese
Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können
zugrunde gelegt werden. Die interessierten Parteien sollten über die
Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit unterrichtet werden. (2) Werden die Antworten nicht auf einem elektronischen
Datenträger übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur
Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der
Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich
belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. (3) Erweisen sich die von einer interessierten
Partei übermittelten Informationen nicht in jeder Hinsicht als vollkommen, so
sollten diese Informationen dennoch nicht unberücksichtigt bleiben, sofern die
Mängel nicht derart sind, dass sie angemessene und zuverlässige Feststellungen
über Gebühr erschweren, und sofern die Informationen in angemessener Weise und
fristgerecht übermittelt werden, nachprüfbar sind und die interessierte Partei
nach besten Kräften gehandelt hat. (4) Werden Nachweise oder Informationen nicht
akzeptiert, wird die Partei, die sie vorgelegt hat, unverzüglich über die
Gründe ihrer Zurückweisung unterrichtet und erhält die Möglichkeit, innerhalb
der festgesetzten Frist weitere Erläuterungen zu geben. Werden die
Erläuterungen nicht für ausreichend gehalten, so sind die Gründe für die
Zurückweisung solcher Nachweise oder Informationen anzugeben und in
veröffentlichten Feststellungen darzulegen. (5) Stützen sich die Feststellungen,
einschließlich der Ermittlung der Höhe der anfechtbaren Subventionen, auf
Absatz 1, insbesondere die Angaben in dem Antrag, so werden sie, soweit möglich
unter gebührender Berücksichtigung der Fristen für die Untersuchung, anhand von
Informationen aus anderen zugänglichen unabhängigen Quellen, wie
veröffentlichten Preislisten, amtlichen Einfuhrstatistiken und Zollpapieren,
oder anhand von Informationen geprüft, die von anderen interessierten Parteien
während der Untersuchung vorgelegt wurden. Bei solchen Informationen kann es sich
gegebenenfalls um einschlägige Informationen über den Weltmarkt oder andere
repräsentative Märkte handeln. (6) Ist eine interessierte Partei nicht oder
nur zum Teil zur Mitarbeit bereit und werden dadurch maßgebliche Informationen
vorenthalten, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei
weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte. Artikel 29 Vertraulichkeit (1) Alle
Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind (beispielsweise weil ihre
Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde
oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Informationen
erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre) oder von den Parteien auf
vertraulicher Grundlage für eine Untersuchung zur Verfügung gestellt werden,
sind bei entsprechender Begründung von den Behörden vertraulich zu behandeln. (2) Die interessierten Parteien, die
vertrauliche Informationen übermitteln, werden aufgefordert, eine
nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorzulegen. Diese
Zusammenfassungen müssen so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes
Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen
ermöglichen. Unter besonderen Umständen können die Parteien erklären, dass sich
diese Informationen nicht für eine Zusammenfassung eignen. Unter diesen
besonderen Umständen müssen die Gründe angegeben werden, aus denen eine
Zusammenfassung nicht möglich ist. (3) Wird die Auffassung vertreten, dass ein
Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist, und ist der
Auskunftgeber weder bereit, die Informationen bekannt zu geben noch ihrer
Bekanntgabe in großen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können diese
Informationen unberücksichtigt bleiben, sofern nicht aus geeigneten Quellen in
zufrieden stellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig
sind. Anträge auf vertrauliche Behandlung dürfen nicht willkürlich abgelehnt
werden. (4) Dieser Artikel steht der Bekanntgabe
allgemeiner Informationen durch die Ö Unionsorgane Õ und insbesondere der
Gründe für die aufgrund dieser Verordnung gefassten Beschlüsse sowie der
Offenlegung von Beweisen, auf die sich die Ö Unionsorgane Õ gestützt haben,
nicht entgegen, sofern dies zur Erläuterung dieser Gründe in gerichtlichen
Verfahren erforderlich ist. Bei der Offenlegung muss den berechtigten
Interessen der betroffenen Parteien an der Wahrung ihrer Geschäfts- oder
Staatsgeheimnisse Rechnung getragen werden. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 18 Nummer 14) (5) Die Kommission und die Mitgliedstaaten,
einschließlich deren jeweilige Bedienstete, geben die Informationen, die sie
gemäß dieser Verordnung erhalten haben und deren vertrauliche Behandlung vom
Auskunftgeber beantragt worden ist, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis dieses
Auskunftgebers bekannt. Zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten
ausgetauschte Informationen oder von den Behörden der Union oder ihrer
Mitgliedstaaten erstellte interne Unterlagen werden außer in den in dieser
Verordnung vorgesehenen besonderen Fällen nicht offengelegt. ê 597/2009
(angepasst) (6) Die gemäß dieser Verordnung eingeholten
Informationen können nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt
wurden. Dies schließt nicht aus, dass die im Rahmen
einer Untersuchung eingeholten Informationen im Rahmen desselben Verfahrens zum
Zwecke der Einleitung anderer Untersuchungen betreffend dieselbe gleichartige
Ware verwendet werden. Artikel 30 Unterrichtung (1) Die Antragsteller, die Einführer und
Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände und das Ursprungs- und/oder
Ausfuhrland können eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und
Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage die vorläufigen Maßnahmen eingeführt
worden sind. Eine derartige Unterrichtung ist schriftlich sofort nach der
Einführung der vorläufigen Maßnahmen zu beantragen, und die Unterrichtung
erfolgt schriftlich möglichst bald danach. (2) Die in Absatz 1 genannten Parteien können
die endgültige Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen
beantragen, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger
Maßnahmen oder die Einstellung einer Untersuchung oder eines Verfahrens ohne
die Einführung von Maßnahmen zu empfehlen, wobei die Unterrichtung über
diejenigen Tatsachen und Erwägungen besondere Beachtung verdient, die sich von
denen unterscheiden, die für die vorläufigen Maßnahmen herangezogen wurden. (3) Anträge auf endgültige Unterrichtung
müssen schriftlich bei der Kommission eingereicht werden und in Fällen, in
denen ein vorläufiger Zoll eingeführt wurde, spätestens einen Monat nach der
Bekanntmachung der Einführung dieses Zolls eingehen. Wurde kein vorläufiger
Zoll Ö eingeführt Õ, so erhalten die
Parteien Gelegenheit, die Unterrichtung innerhalb der von der Kommission
festgesetzten Fristen zu beantragen. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 18 Nummer 15) (4) Die endgültige Unterrichtung erfolgt
schriftlich. Sie erfolgt unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit
der Informationen so bald wie möglich und normalerweise spätestens einen Monat
vor der Einleitung der Verfahren nach Artikel 14 oder Artikel 15. Ist die
Kommission nicht in der Lage, über bestimmte Tatsachen oder Erwägungen
innerhalb dieser Frist zu unterrichten, so werden diese so bald wie möglich
danach mitgeteilt. Die Unterrichtung greift einem etwaigen
späteren Beschluss der Kommission nicht vor; stützt sich dieser Beschluss
jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung
darüber so bald wie möglich. (5) Nach der endgültigen Unterrichtung
vorgebrachte Bemerkungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer
von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens
zehn Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung
getragen wird. Muss eine zusätzliche endgültige Unterrichtung erfolgen, kann
eine kürzere Frist gesetzt werden. ê 597/2009
(angepasst) Artikel 31 Interesse der Ö Union Õ (1) Die Feststellung, ob im Interesse der Ö Union Õ ein Eingreifen
erforderlich ist, stützt sich auf eine Bewertung aller Interessen,
einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Ö Union Õ, der Verwender und
der Verbraucher. Eine Feststellung gemäß diesem Artikel wird nur getroffen,
wenn alle Parteien Gelegenheit erhielten, ihren Standpunkt gemäß Absatz 2
darzulegen. Bei dieser Prüfung wird der Notwendigkeit, die handelsverzerrenden
Auswirkungen der die Schädigung verursachenden Subventionen zu beseitigen und
einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen, besonders Rechnung getragen.
Maßnahmen, die sich aus der Subventions- und Schadensfeststellung ergeben,
werden nicht angewendet, wenn die Behörden auf der Grundlage aller vorgelegten
Informationen eindeutig zu dem Ergebnis kommen können, dass die Anwendung
dieser Maßnahmen nicht im Interesse der Ö Union Õ liegt. (2) Damit die Behörden alle Standpunkte und
Informationen bei der Entscheidung, ob die Einführung von Maßnahmen im
Interesse der Ö Union Õ liegt, gebührend
berücksichtigen können, können sich die Antragsteller, die Einführer sowie ihre
repräsentativen Verbände, die repräsentativen Verwender und die repräsentativen
Verbraucherorganisationen innerhalb der in der Bekanntmachung über die
Einleitung der Ausgleichszolluntersuchung gesetzten Fristen selbst melden und
der Kommission Informationen übermitteln. Diese Informationen oder angemessenen
Zusammenfassungen werden den anderen in diesem Artikel genannten Parteien zur
Verfügung gestellt, welche berechtigt sind, auf die betreffenden Informationen
zu antworten. (3) Die Parteien, die gemäß Absatz 2 handeln,
können einen Antrag auf Anhörung stellen. Diesen Anträgen wird stattgegeben,
wenn sie innerhalb der in Absatz 2 genannten Fristen eingereicht werden und die
besonderen Gründe im Hinblick auf das Interesse der Ö Union Õ aufführen, aus denen
die Parteien angehört werden sollten. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 18 Nummer 16) (4) Die Parteien, die gemäß Absatz 2 handeln,
können Bemerkungen zur Anwendung vorläufiger Zölle vorbringen. Diese
Bemerkungen müssen innerhalb von 25 Tagen nach dem Zeitpunkt der Anwendung
dieser Maßnahmen eingehen, wenn sie berücksichtigt werden sollen; die
Bemerkungen – oder angemessene Zusammenfassungen – werden den anderen Parteien
zur Verfügung gestellt, die berechtigt sind, darauf zu antworten. (5) Die Kommission prüft alle ordnungsgemäß
vorgelegten Informationen und überprüft, inwieweit sie repräsentativ sind; die
Ergebnisse dieser Prüfung werden dem Ausschuss mit einer Stellungnahme als Teil
des gemäß den Artikeln 14 und 15 vorzulegenden Maßnahmenentwurfs übermittelt.
Die im Ausschuss vorgetragenen Standpunkte sollten von der Kommission nach
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 berücksichtigt werden. ê 597/2009
(angepasst) è1 37/2014
Art. 1 u. Anh. Ziff. 18 Nummer 16) (6) Die Parteien, die gemäß Absatz 2 handeln,
können beantragen, über die Tatsachen und Erwägungen unterrichtet zu werden,
auf die sich die endgültigen Beschlüsse wahrscheinlich stützen werden. è1 Diese
Informationen werden soweit möglich und unbeschadet späterer Entscheidungen der
Kommission zur Verfügung gestellt. ç (7) Informationen werden nur berücksichtigt,
wenn dazu konkrete Beweise vorgelegt werden, die ihre Richtigkeit bestätigen. Artikel 32 Verhältnis
zwischen Ausgleichsmaßnahmen und multilateralen Abhilfemaßnahmen Werden im
Rahmen der Streitbeilegungsverfahren des Subventionsübereinkommens
Gegenmaßnahmen in Bezug auf eine eingeführte Ware getroffen und sind diese
Maßnahmen geeignet, die durch die anfechtbaren Subventionen verursachte
Schädigung zu beseitigen, so werden die Ausgleichszölle auf diese Ware je nach
Fall unverzüglich ausgesetzt oder aufgehoben. Artikel 33 Schlussbestimmungen Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung a) besonderer Regeln, die in zwischen
der Ö Union Õ und Drittländern
geschlossenen Vereinbarungen enthalten sind; b) der
Agrarverordnungen der Ö Union Õ und der Verordnung
(EG) Nr. 1667/2006 des Rates[11],
der Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates[12]
und der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates[13]. Die vorliegende
Verordnung wird ergänzend zu den genannten Verordnungen und in Abweichung von
deren Bestimmungen angewandt, die der Anwendung von Ausgleichszöllen
entgegenstehen würden; c) besonderer Maßnahmen, sofern diesen
nicht die im Rahmen des GATT Ö 1994 Õ eingegangenen
Verpflichtungen entgegenstehen. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 18 Nummer 17) Artikel 34 Bericht Die Kommission nimmt Informationen über die
Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und
Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß [Artikel
22a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009] dem Europäischen Parlament und dem
Rat vorlegt. ê 597/2009
(angepasst) Artikel 35 Aufhebung Die Verordnung (EG) Nr. Ö 597/2009 Õ wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung
gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der
Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen. Artikel 36 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese
Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] KOM(87) 868 PV. [2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser
Schlussfolgerungen. [3] Aufgenommen in das Legislativprogramm für 2014. [4] Siehe Anhang V dieses Vorschlags. [5] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. [6] Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009
über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen
Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93). [7] Siehe Anhang V. [8] Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und
Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom
28.2.2011, S. 13). [9] Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober
1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom
19.10.1992, S. 1). [10] Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30.
November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur
Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S.
51). [11] Verordnung (EG) Nr. 1667/2006 des Rates vom
7. November 2006 über Glukose und Laktose (ABl. L 312 vom
11.11.2006, S. 1). [12] Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates vom 7. Juli 2009
über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (ABl. L
181 vom 14.7.2009, S. 8). [13] Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates vom 30. November
2009 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen
Erzeugnissen hergestellte Waren (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 10). ê 597/2009 ANHANG I BEISPIELLISTE VON
AUSFUHRSUBVENTIONEN a) Gewährung direkter staatlicher
Subventionen an Unternehmen oder Wirtschaftszweige nach Maßgabe von deren
Exportleistung; b) Devisenbelassungsverfahren oder
ähnliche Praktiken, die der Gewährung einer Ausfuhrprämie gleichkommen; c) inländische Transport- und
Frachtgebühren auf den Auslandsversand, die vom Staat zu Bedingungen
festgesetzt oder vorgeschrieben werden, die günstiger sind als für den
Inlandsversand; d) Bereitstellung eingeführter oder
inländischer Waren oder Dienstleistungen durch den Staat oder staatliche
Stellen, entweder unmittelbar oder mittelbar im Rahmen staatlicher Programme,
zur Verwendung bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren zu
Bedingungen, die günstiger sind als für die Bereitstellung gleichartiger oder
direkt konkurrierender Waren oder Dienstleistungen zur Verwendung bei der
Herstellung von für den inländischen Verbrauch bestimmten Waren, wenn (bei
Waren) diese Bedingungen günstiger sind als die Bedingungen, die ihre Ausführer
auf den Weltmärkten kommerziell erlangen können[1]; e) vollständige oder teilweise
Freistellung, vollständiger oder teilweiser Erlass oder Stundung, die
spezifisch ausfuhrbezogen sind, von direkten Steuern[2] oder Sozialabgaben, die
von gewerblichen Unternehmen gezahlt werden oder zu zahlen sind[3]; f) besondere Freibeträge in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr oder der Ausfuhrleistung bei der
Berechnung der Bemessungsgrundlage für direkte Steuern, die zusätzlich zu den
Freibeträgen für die für den inländischen Verbrauch bestimmte Produktion
gewährt werden; g) Freistellung oder Erlass von
direkten Steuern[4]
auf die Herstellung und den Vertrieb von für die Ausfuhr bestimmten Waren,
deren Höhe die Höhe der auf die Herstellung und den Vertrieb gleichartiger, für
den inländischen Verbrauch bestimmter Waren erhobenen indirekten Steuern
überschreitet; h) Freistellung, Erlass oder Stundung
von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuer[5] auf die bei der
Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verwendeten Waren oder
Dienstleistungen, wenn sie über Freistellung, Erlass oder Stundung von
gleichartigen kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern auf
die bei der Herstellung gleichartiger, für den inländischen Verbrauch
bestimmter Waren verwendeten Waren oder Dienstleistungen hinausgehen; jedoch
kann Freistellung, Erlass oder Stundung von kumulativen indirekten, auf einer
Vorstufe erhobenen Steuern für Waren, die für die Ausfuhr bestimmt sind, selbst
dann gewährt werden, wenn dies für gleichartige, für den inländischen Verbrauch
bestimmte Waren nicht der Fall ist, sofern die kumulativen indirekten, auf
einer Vorstufe erhobenen Steuern Vorleistungen betreffen, die bei der
Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (wobei
entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird)[6]. Dieser Buchstabe ist
gemäß den in Anhang II enthaltenen Leitlinien über den Verbrauch von
Vorleistungen bei der Herstellung auszulegen; i) Erlass oder Rückerstattung von
Einfuhrabgaben[7]
deren Höhe die Höhe der auf eingeführte Vorleistungen, die bei der Herstellung
von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (wobei entstehender
Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird), erhobenen Einfuhrabgaben
überschreitet; jedoch kann ein Unternehmen, um in den Genuss dieser Bestimmung
zu kommen, in Sonderfällen ersatzweise Vorleistungen des Inlandsmarkts in
gleicher Menge und von gleicher Qualität und Beschaffenheit wie die
eingeführten Vorleistungen verwenden, sofern die Einfuhr- und die
entsprechenden Ausfuhrgeschäfte innerhalb einer angemessenen Frist stattfinden,
die in der Regel zwei Jahre nicht übersteigen darf. Dieser Buchstabe ist gemäß
den in Anhang II enthaltenen Leitlinien über den Verbrauch von Vorleistungen
bei der Herstellung und den in Anhang III enthaltenen Leitlinien für die
Ermittlung von Ausfuhrsubventionen darstellenden Rückerstattungssystemen für
Ersatz auszulegen; j) Bereitstellung von Programmen für
Ausfuhrkreditbürgschaften oder -versicherungen, von Versicherungs- oder
Bürgschaftsprogrammen zum Schutz vor Kostensteigerungen bei für die Ausfuhr
bestimmten Waren oder von Programmen zur Abdeckung von Währungsrisiken durch
den Staat (oder von ihm kontrollierte Sondereinrichtungen) zu Prämiensätzen,
die nicht ausreichen, um langfristig die Betriebskosten und -verluste der
Programme zu decken; k) Gewährung von Ausfuhrkrediten durch
den Staat (oder von ihm kontrollierte und/oder ihm unterstellte
Sondereinrichtungen) zu Sätzen, die unter jenen liegen, die er selbst zahlen
muss, um sich die dafür aufgewandten Mittel zu verschaffen (oder zahlen müsste,
wenn er internationale Kapitalmärkte in Anspruch nähme, um Gelder derselben
Fälligkeit und zu denselben Kreditbedingungen und in derselben Währung wie der
Ausfuhrkredit zu erhalten), oder staatliche Übernahme aller oder eines Teils
der Kosten, die den Ausführern oder den Finanzinstituten aus der Beschaffung
von Krediten entstehen, soweit sie dazu dienen, hinsichtlich der
Ausfuhrkreditbedingungen einen wesentlichen Vorteil zu erlangen. Ist jedoch ein Mitglied der WTO
Vertragspartei einer internationalen Verpflichtung auf dem Gebiet der
öffentlichen Ausfuhrkredite, an der am 1. Januar 1979 mindestens zwölf der
ursprünglichen Mitglieder beteiligt waren (oder einer Nachfolgeverpflichtung,
welche diese ursprünglichen Mitglieder eingegangen sind), oder wendet ein
Mitglied der WTO in der Praxis die Zinssatzbestimmungen dieser Verpflichtung
an, so gilt eine bei Ausfuhrkrediten angewandte Praxis, die mit den
betreffenden Bestimmungen im Einklang steht, nicht als Ausfuhrsubvention; l) jede andere Inanspruchnahme
öffentlicher Gelder, die eine Ausfuhrsubvention im Sinne des Artikels XVI des
GATT 1994 darstellt. ____________ ANHANG II LEITLINIEN ÜBER DEN VERBRAUCH VON
VORLEISTUNGEN BEI DER HERSTELLUNG[8] 1. Nachlassprogramme für indirekte
Steuern können Freistellung, Erlass oder Stundung von kumulativen indirekten,
auf einer Vorstufe erhobenen Steuern auf Vorleistungen erlauben, die bei der
Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (wobei
entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird). Entsprechend
können Rückvergütungsprogramme den Erlass oder die Rückerstattung von
Einfuhrabgaben auf Vorleistungen erlauben, die bei der Herstellung von für die
Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in
normalem Umfang berücksichtigt wird). 2. Die Beispielliste von
Ausfuhrsubventionen in Anhang I enthält unter den Buchstaben h und i den
Begriff „Vorleistungen, die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten
Waren verbraucht werden“. Nach Buchstabe h können Nachlassprogramme für
indirekte Steuern eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit sie zu einer
Freistellung, einem Erlass oder einer Stundung von kumulativen indirekten, auf
einer Vorstufe erhobenen Steuern führen, deren Höhe die Höhe der Steuern
überschreitet, die auf die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten
Waren verbrauchten Vorleistungen tatsächlich erhoben werden. Nach Buchstabe i können
Rückerstattungsprogramme eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit sie zu einem
Erlass oder einer Rückerstattung von Einfuhrabgaben führen, deren Höhe die Höhe
der Einfuhrabgaben überschreitet, die auf die bei der Herstellung der für die
Ausfuhr bestimmten Ware verbrauchten Vorleistungen tatsächlich erhoben werden.
Beide Buchstaben bestimmen, dass bei Feststellungen über den Verbrauch von
Vorleistungen bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren
entstehender Abfall in normalem Umfang zu berücksichtigen ist. Buchstabe i
sieht ferner die Möglichkeit des Ersatzes vor. 3. Im Rahmen einer
Ausgleichszolluntersuchung gemäß dieser Verordnung muss die Kommission bei der
Prüfung, ob Vorleistungen bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten
Waren verbraucht worden sind, in der Regel folgendermaßen vorgehen. 4. Wird behauptet, dass ein
Nachlassprogramm für indirekte Steuern oder ein Rückerstattungsprogramm zu
einer Subvention führt, indem für die indirekten Steuern oder Einfuhrabgaben
auf die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbrauchten
Vorleistungen ein übermäßiger Nachlass oder eine übermäßige Rückerstattung
gewährt wird, so muss die Kommission in der Regel zunächst feststellen, ob die
Regierung des Ausfuhrlands über ein System oder Verfahren verfügt und dieses
anwendet, um zu überprüfen, welche Vorleistungen bei der Herstellung der für
die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht werden und in welchem Umfang. Wird
festgestellt, dass ein solches System oder Verfahren angewandt wird, so muss
die Kommission in der Regel als nächstes prüfen, ob das System oder Verfahren
angemessen ist, im Sinne des beabsichtigten Zwecks effektiv funktioniert und
auf im Ausfuhrland allgemein anerkannten Geschäftspraktiken beruht. Die
Kommission kann es als notwendig ansehen, nach Artikel 26 Absatz 2 bestimmte
praktische Prüfungen vorzunehmen, um Angaben nachzuprüfen oder um sich davon zu
überzeugen, dass das System oder Verfahren effektiv angewandt wird. 5. Besteht kein solches System oder
Verfahren, ist es nicht angemessen oder ist es zwar eingerichtet und als
angemessen anzusehen, wird es aber nicht oder nicht effektiv angewandt, so muss
das Ausfuhrland in der Regel auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten
Vorleistungen eine weitere Prüfung vornehmen, um feststellen zu können, ob eine
übermäßige Zahlung stattgefunden hat. Falls es die Kommission als erforderlich
ansieht, kann eine weitere Prüfung nach Nummer 4 vorgenommen werden. 6. Die Kommission muss in der Regel die
Vorleistungen als materiell enthalten behandeln, wenn diese Vorleistungen bei
der Herstellung verwendet werden und in der für die Ausfuhr bestimmten Ware
materiell vorhanden sind. Eine Vorleistung muss im Endprodukt nicht in
derselben Form vorhanden sein, in der sie in den Herstellungsvorgang
eingegangen ist. 7. Bei der Bestimmung der Menge einer
bestimmten Vorleistung, die bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten
Ware verbraucht wird, muss in der Regel „entstehender Abfall in normalem
Umfang“ berücksichtigt werden; dieser Abfall muss in der Regel als bei der
Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht behandelt werden.
„Abfall“ ist der Teil einer bestimmten Vorleistung, der keine unabhängige
Funktion im Herstellungsvorgang erfüllt, bei der Herstellung der für die
Ausfuhr bestimmten Ware nicht verbraucht wird (etwa wegen Ineffizienz) und von
demselben Hersteller nicht verwertet, verwendet oder verkauft wird. 8. Bei ihrer Feststellung, ob der
Umfang des berücksichtigten Abfalls „normal“ ist, muss die Kommission in der
Regel dem Herstellungsverfahren, der allgemeinen Erfahrung des
Wirtschaftszweigs im Ausfuhrland und gegebenenfalls anderen technischen
Faktoren Rechnung tragen. Die Kommission muss beachten, dass es eine wichtige
Frage ist ob die Behörden des Ausfuhrlands die Abfallmenge richtig berechnet
haben, wenn diese Menge in den Nachlass oder die Rückerstattung von Steuern
oder Zöllen einbezogen werden soll. ____________ ANHANG III LEITLINIEN FÜR DIE ERMITTLUNG VON
AUSFUHRSUBVENTIONEN DARSTELLENDEN RÜCKERSTATTUNGSSYSTEMEN FÜR ERSATZ I Rückerstattungssysteme können die
Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen erlauben, die bei der
Herstellung einer anderen Ware verbraucht werden, wenn in der letztgenannten,
für die Ausfuhr bestimmten Ware inländische Vorleistungen enthalten sind,
welche die gleiche Qualität und Beschaffenheit wie die eingeführten
Vorleistungen aufweisen, die sie ersetzen. Nach Buchstabe i des Anhangs I
können Rückerstattungssysteme eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit die Höhe
der Rückerstattung die Höhe der ursprünglich auf die eingeführten Vorleistungen
erhobenen Einfuhrabgaben, für welche die Rückerstattung beansprucht wird,
überschreitet. II Im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung
nach dieser Verordnung muss die Kommission bei der Prüfung eines
Ersatzrückerstattungssystems in der Regel folgendermaßen vorgehen: 1. Nach Buchstabe i des Anhangs I
können bei der Herstellung einer für die Ausfuhr bestimmten Ware eingeführte
Vorleistungen durch Vorleistungen des Inlandsmarkts ersetzt werden, sofern
diese in gleicher Menge verwendet werden und von gleicher Qualität und
Beschaffenheit sind wie die eingeführten Vorleistungen, die sie ersetzen. Das
Bestehen eines Nachprüfungssystems oder -verfahrens ist wichtig, da es der
Regierung des Ausfuhrlands ermöglicht, sicherzustellen und nachzuweisen, dass
die Menge der Vorleistungen, für die die Rückerstattung beansprucht wird, die
Menge gleichartiger ausgeführter Waren, in welcher Form auch immer, nicht
überschreitet und dass die Höhe der Rückerstattung von Einfuhrabgaben nicht die
Höhe der ursprünglich auf die betreffenden eingeführten Vorleistungen erhobenen
Einfuhrabgaben überschreitet. 2. Wird behauptet, dass ein
Rückerstattungssystem für Ersatz zu einer Subvention führt, so muss die Kommission
in der Regel zunächst feststellen, ob die Regierung des Ausfuhrlands über ein
Nachprüfungssystem oder -verfahren verfügt und dieses anwendet. Wird
festgestellt, dass ein solches System oder Verfahren angewandt wird, so muss
die Kommission in der Regel als nächstes prüfen, ob die Nachprüfungsverfahren
angemessen sind, im Sinne des beabsichtigten Zwecks effektiv funktionieren und
auf im Ausfuhrland allgemein anerkannten Geschäftspraktiken beruhen. Soweit
festgestellt wird, dass die Verfahren diesen Kriterien entsprechen und sie
effektiv angewandt werden, wird nicht vermutet, dass eine Subvention vorliegt.
Die Kommission kann es als notwendig ansehen, nach Artikel 26 Absatz 2
bestimmte praktische Prüfungen vorzunehmen, um Angaben nachzuprüfen oder um sich
davon zu überzeugen, dass die Nachprüfungsverfahren effektiv angewandt werden. 3. Bestehen keine
Nachprüfungsverfahren, sind sie nicht angemessen oder sind solche Verfahren
zwar eingerichtet und als angemessen anzusehen, werden sie aber tatsächlich
nicht angewandt oder nicht effektiv angewandt, so kann eine Subvention
vorliegen. In diesen Fällen wird das Ausfuhrland auf der Grundlage der
tatsächlichen Geschäftsvorgänge normalerweise eine weitere Prüfung vornehmen,
um feststellen zu können, ob eine übermäßige Zahlung stattgefunden hat. Falls
es die Kommission als erforderlich ansieht, kann eine weitere Prüfung nach
Nummer 2 vorgenommen werden. 4. Das Bestehen einer Bestimmung über
die Rückerstattung für Ersatz, nach der es den Ausführern gestattet ist, einzelne
Einfuhrsendungen auszuwählen, für die eine Rückerstattung beansprucht wird, ist
als solche nicht so anzusehen, als führe sie zu einer Subvention. 5. Es ist anzunehmen, dass eine
übermäßige Rückvergütung von Einfuhrabgaben im Sinne des Buchstabens i des
Anhangs I vorliegt, wenn eine Regierung im Rahmen ihrer Rückerstattungssysteme
die zurückgezahlten Gelder verzinst, soweit die Zinsen tatsächlich gezahlt
werden oder zu zahlen sind ____________ ANHANG IV (In diesem Anhang ist der Anhang 2 des
Übereinkommens über die Landwirtschaft wiedergegeben. Begriffe oder Ausdrücke,
die hier nicht erläutert werden und die nicht ohne weiteres verständlich sind,
sind im Rahmen dieses Übereinkommens auszulegen.) INTERNE STÜTZUNG: GRUNDLAGE FÜR
AUSNAHMEN VON DEN SENKUNGSVERPFLICHTUNGEN 1. Interne Stützungsmaßnahmen, für
die eine Ausnahme von den Senkungsverpflichtungen beansprucht wird, erfüllen
das grundlegende Erfordernis, dass sie keine oder höchstens geringe
Handelsverzerrungen oder Auswirkungen auf die Erzeugung hervorrufen. Folglich
müssen alle Maßnahmen, für die eine Ausnahme beansprucht wird, folgenden
grundlegenden Kriterien entsprechen: a) die betreffende Stützung wird im Rahmen
eines aus öffentlichen Mitteln finanzierten staatlichen Programms
(einschließlich Einnahmenverzicht der öffentlichen Hand) bereitgestellt, das
keinen Transfer von den Verbrauchern mit sich bringt, und b) die betreffende Stützung darf sich nicht
wie eine Preisstützung für die Erzeuger auswirken; ferner müssen die nachstehend genannten stützungspolitischen
Kriterien und Bedingungen erfüllt sein. Staatliche Dienstleistungsprogramme 2. Allgemeine Dienstleistungen Stützungsmaßnahmen in dieser Kategorie schließen
Ausgaben (oder Einnahmenverzicht) im Rahmen von Programmen ein, die
Dienstleistungen oder Vorteile für die Landwirtschaft oder die ländlichen
Gemeinschaften bieten. Mit diesen Maßnahmen dürfen keine direkten Zahlungen an
Erzeuger oder Verarbeiter verbunden sein. Solche Programme, die in der
nachstehenden Liste nicht erschöpfend aufgeführt sind, entsprechen den
allgemeinen Kriterien der Nummer 1 und gegebenenfalls den nachstehend genannten
besonderen stützungspolitischen Bedingungen: a) Forschung einschließlich allgemeiner
Forschung, Forschung in Verbindung mit Umweltprogrammen sowie Forschungsprogramme
im Zusammenhang mit bestimmten Erzeugnissen; b) Schädlings- und Krankheitsbekämpfung
einschließlich allgemeiner und produktspezifischer Schädlings- und
Krankheitsbekämpfungsmaßnahmen, wie Frühwarnsysteme, Quarantäne und Ausrottung; c) Ausbildung einschließlich allgemeiner und
fachlicher Ausbildungsmöglichkeiten; d) Beratungsdienste einschließlich Schaffung
der materiellen Voraussetzungen für die Erleichterung des Informationstransfers
und der Verbreitung der Forschungsergebnisse bei Erzeugern und Verbrauchern; e) Inspektionsdienste einschließlich
allgemeiner Inspektionsdienste und Inspektion bestimmter Erzeugnisse zu
Gesundheits-, Sicherheits-, Güteklassen- und Normungszwecken; f) Marktforschungs- und
Marktförderungsmaßnahmen einschließlich Marktinformation, -beratung und
-förderung in Bezug auf bestimmte Erzeugnisse; ausgenommen sind jedoch Ausgaben
für nicht näher bestimmte Zwecke, die von den Verkäufern dazu verwendet werden
können, ihren Verkaufspreis zu senken oder den Käufern einen direkten
wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen; g) Infrastrukturdienstleistungen
einschließlich Stromversorgungsnetze, Straßen und anderer Verkehrssysteme,
Vermarktungs- und Hafenanlagen, Wasserversorgungsanlagen, Dämme und
Entwässerungsprojekte sowie Infrastrukturarbeiten im Zusammenhang mit
Umweltprogrammen. In jedem Fall betreffen die Ausgaben nur die Bereitstellung
oder den Bau von Großanlagen, nicht dagegen die Unterstützung von Baumaßnahmen
einzelner landwirtschaftlicher Betriebe mit Ausnahme des Anschlusses an
öffentliche Versorgungsnetze. Sie dürfen keine Beihilfen für Betriebsmittel
oder Betriebskosten oder Vorzugsgebühren für die Benutzer einschließen. 3. Öffentliche Lagerhaltung aus
Gründen der Ernährungssicherung[9] Ausgaben (oder Einnahmenverzicht) im Zusammenhang
mit dem Anlegen von Vorräten oder der Lagerhaltung als Bestandteil eines
Ernährungssicherungsprogramms gemäß internen Rechtsvorschriften. Dies kann
staatliche Hilfe für private Lagerhaltung als Bestandteile eines solchen
Programms einschließen. Umfang und Anlegen solcher Vorratslager richten
sich ausschließlich nach den für die Ernährungssicherheit vorgegebenen Zielen.
Das Anlegen solcher Vorräte und die Verfügung darüber müssen finanziell
transparent sein. Lebensmittelkäufe durch die öffentliche Hand erfolgen zu den
üblichen Marktpreisen und Verkäufe aus dem Lagerbestand nicht unter den
üblichen Binnenmarktpreisen für die betreffende Ware und Qualität. 4. Interne Nahrungsmittelhilfe[10] Ausgaben (oder Einnahmenverzicht) im Zusammenhang
mit der Nahrungsmittelversorgung von bedürftigen Gruppen der einheimischen
Bevölkerung. Die Berechtigung zum Empfang der
Nahrungsmittelhilfe richtet sich nach eindeutigen ernährungswissenschaftlichen
Kriterien. Eine solche Hilfe erfolgt entweder durch direkte Nahrungsmittellieferungen
an die Begünstigten oder durch Bereitstellung von Mitteln, die es berechtigten
Empfängern ermöglichen, die Nahrungsmittel am Markt oder zu subventionierten
Preisen zu kaufen. Nahrungsmittelkäufe durch die öffentliche Hand erfolgen zu den
üblichen Marktpreisen; Finanzierung und Verwaltung der Hilfe müssen transparent
sein. 5. Direktzahlungen an Erzeuger Stützungsmaßnahmen in Form von Direktzahlungen
(oder Einnahmenverzicht einschließlich Sachleistungen) an Erzeuger, für die
eine Ausnahme von den Senkungsverpflichtungen beansprucht wird, müssen den
grundlegenden Kriterien in Nummer 1 und darüber hinaus besonderen Kriterien
entsprechen, die sich auf einzelne Formen von Direktzahlungen gemäß den Nummern
6 bis 13 beziehen. Wird eine Ausnahme von einer Senkungsverpflichtung für eine
bestehende oder eine neue Form von Direktzahlungen beansprucht, die nicht in
den Nummern 6 bis 13 aufgeführt ist, so muss die betreffende Zahlung zusätzlich
zu den allgemeinen Kriterien in Nummer 1 den in Nummer 6 Buchstaben b bis e
aufgeführten Kriterien entsprechen. 6. Nichtproduktionsbezogene
Einkommensstützung a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher
Zahlungen wird anhand von eindeutigen Kriterien wie Einkommen, Status als
Erzeuger oder Landbesitzer, Einsatz von Produktionsfaktoren oder
Produktionsleistung in einem gegebenen begrenzten Bezugszeitraum festgelegt. b) Die Höhe solcher Zahlungen in einem
gegebenen Jahr ist nicht abhängig von oder bezogen auf Art oder Menge der
Erzeugung (einschließlich Großvieheinheiten) eines Erzeugers in einem
beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum. c) Die Höhe solcher Zahlungen in einem
gegebenen Jahr ist nicht abhängig von den Preisen oder bezogen auf die Preise,
die intern oder international in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum
für eine Erzeugung gelten. d) Die Höhe solcher Zahlungen in einem
gegebenen Jahr ist nicht abhängig von oder bezogen auf Produktionsfaktoren, die
in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum eingesetzt werden. e) Der Erhalt solcher Zahlungen ist nicht
von einer Erzeugung abhängig. 7. Finanzielle Beteiligung der
öffentlichen Hand an Einkommensversicherungen und anderen
Einkommenssicherungsprogrammen a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher
Zahlungen wird anhand des Einkommensverlusts festgelegt, wobei nur
landwirtschaftliche Einkommen berücksichtigt werden, die 30 v. H. des
durchschnittlichen Bruttoeinkommens oder des in Nettoeinkommen ausgedrückten
Äquivalents (ohne Zahlungen aus dem betreffenden oder ähnlichen Programmen) im
vorangegangenen Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts unter
Zugrundelegung des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums nach Abzug des höchsten
und des niedrigsten Ergebnisses überschreiten. Alle Erzeuger, die diese
Bedingung erfüllen, sind zum Erhalt der Zahlungen berechtigt. b) Die Höhe solcher Zahlungen gleicht
weniger als 70 v. H. des Einkommensverlusts des Erzeugers in dem Jahr
aus, in dem er die Berechtigung zum Erhalt dieser Hilfe erwirbt. c) Die Höhe solcher Zahlungen ist lediglich
vom Einkommen abhängig; sie ist nicht abhängig von Art oder Menge der Erzeugung
(einschließlich Großvieheinheiten) des Erzeugers oder von internen oder
internationalen Preisen für eine solche Erzeugung oder von eingesetzten
Produktionsfaktoren. d) Erhält ein Erzeuger im selben Jahr Zahlungen
aufgrund dieser Nummer und der Nummer 8 (Hilfe bei Naturkatastrophen), so macht
der Gesamtbetrag solcher Zahlungen weniger als 100 v. H. des gesamten
Einkommensverlusts aus. 8. Zahlungen (entweder direkt
oder im Rahmen einer finanziellen Beteiligung der öffentlichen Hand an
Ernteversicherungsprogrammen) als Hilfe bei Naturkatastrophen a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher
Zahlungen entsteht nur nach förmlicher Anerkennung durch staatliche Behörden,
dass eine Naturkatastrophe oder ein ähnliches Ereignis (einschließlich Ausbruch
von Krankheiten, Schädlingsbefall, Nuklearunfälle und Krieg im Gebiet des
betreffenden Mitglieds) eingetreten ist oder eintritt, sofern der
Produktionsausfall 30 v. H. der durchschnittlichen Erzeugung des
vorangegangenen Dreijahreszeitraums oder eines Dreijahresdurchschnitts unter
Zugrundelegung des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums nach Abzug des höchsten
und des niedrigsten Ergebnisses überschreitet. b) Zahlungen aufgrund einer Naturkatastrophe
betreffen lediglich Verluste an Einkommen, Vieh (einschließlich Aufwendungen
für die tierärztliche Behandlung des Viehs), Grund und Boden oder anderen
Produktionsfaktoren, die durch die betreffende Naturkatastrophe verursacht
werden. c) Die Zahlungen gleichen höchstens die
Gesamtkosten für den Einsatz solcher Verluste aus und sind nicht mit Auflagen
bezüglich Art und Menge der künftigen Erzeugung verbunden. d) Während einer Naturkatastrophe geleistete
Zahlungen dürfen nicht höher sein als notwendig, um weitere Verluste im Sinne
des Buchstabens b zu verhindern oder abzuschwächen. e) Erhält ein Erzeuger im selben Jahr Zahlungen
aufgrund dieser Nummer und der Nummer 7 (Einkommensversicherungen und
andere Einkommenssicherungsprogramme), so macht der Gesamtbetrag solcher
Zahlungen weniger als 100 v. H. des gesamten Einkommensverlusts aus. 9. Strukturanpassungshilfe in
Form von Ruhestandsprogrammen für Erzeuger a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher
Zahlungen wird anhand eindeutiger Kriterien festgelegt, die in Programmen zur
Erleichterung des Übergangs von in der Landwirtschaft erwerbstätigen Personen
in den Ruhestand oder ihres Wechsels in nichtlandwirtschaftliche Berufe
enthalten sind. b) Voraussetzung für diese Zahlungen ist das
vollständige und endgültige Ausscheiden des Empfängers aus der
landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit. 10. Strukturanpassungshilfe in
Form von Programmen zur Stilllegung von Ressourcen a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher
Zahlungen wird anhand eindeutiger Kriterien festgelegt, die in Programmen zur
Herausnahme von Flächen oder anderen Ressourcen einschließlich Vieh aus der
marktfähigen landwirtschaftlichen Erzeugung enthalten sind. b) Voraussetzung für diese Zahlungen ist die
Herausnahme von Flächen aus der marktfähigen landwirtschaftlichen Erzeugung für
einen Zeitraum von mindestens drei Jahren und bei Vieh das Schlachten oder die
endgültige Veräußerung. c) Die Zahlungen sind nicht an eine
alternative Verwendung solcher Flächen oder anderer Ressourcen im Zusammenhang
mit der Erzeugung marktfähiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse gebunden. d) Die Höhe solcher Zahlungen ist nicht
abhängig von Art oder Menge der Erzeugung (einschließlich Großvieheinheiten)
oder von internen oder internationalen Preisen für die Erzeugung), die mit den
verbleibenden Flächen oder anderen Ressourcen erzielt wird. 11. Strukturanpassungshilfe in
Form von Investitionsbeihilfen a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher
Zahlungen wird anhand eindeutiger Kriterien festgelegt, die in staatlichen
Programmen zur finanziellen oder betrieblichen Umstrukturierung infolge
objektiv nachgewiesener struktureller Nachteile enthalten sind. Die
Berechtigung kann sich auf ein staatliches Programm zur Reprivatisierung von
landwirtschaftlich genutzten Flächen stützen. b) Außer in den unter Buchstabe e genannten
Fällen ist die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr nicht abhängig
von oder bezogen auf Art oder Menge der Erzeugung (einschließlich
Großvieheinheiten) eines Erzeugers in einem beliebigen Jahr nach dem
Bezugszeitraum. c) Die Höhe solcher Zahlungen in einem
gegebenen Jahr ist nicht abhängig von den Preisen oder bezogen auf die Preise,
die intern oder international in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum
für eine Erzeugung gelten. d) Die Zahlungen werden nur für den zur
Tätigung der betreffenden Investition notwendigen Zeitraum geleistet. e) Die Zahlungen sind in keiner Weise mit
Auflagen oder Hinweisen bezüglich der von den Empfängern zu produzierenden
landwirtschaftlichen Erzeugnisse verbunden; jedoch kann die Einstellung der
Erzeugung eines bestimmten Erzeugnisses verlangt werden. f) Die Zahlungen werden auf den Betrag
begrenzt, der zum Ausgleich struktureller Nachteile notwendig ist. 12. Zahlungen im Rahmen von
Umweltprogrammen a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher
Zahlungen wird anhand eindeutiger Bestimmungen in einem staatlichen Umwelt-
oder Erhaltungsprogramm festgelegt und ist abhängig von der Erfüllung
bestimmter Bedingungen dieses Programms einschließlich Bedingungen hinsichtlich
der Erzeugungsmethoden oder Betriebsmittel. b) Die Höhe der Zahlungen ist auf die
Sonderaufwendungen oder den Einkommensverlust infolge der Erfüllung des
staatlichen Programms begrenzt. 13. Zahlungen im Rahmen von
Regionalbeihilfeprogrammen a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher
Zahlungen ist auf Erzeuger in benachteiligten Regionen beschränkt. Eine solche
Region muss ein eindeutig bezeichnetes zusammenhängendes geographisches Gebiet
mit einer definierbaren wirtschaftlichen und verwaltungsmäßigen Identität sein,
das aufgrund neutraler und objektiver Kriterien, die in Rechtsvorschriften
ausdrücklich festgelegt sind und aus denen hervorgehen muss, dass die
Schwierigkeiten der Regionen nicht auf vorübergehende Umstände zurückzuführen
sind, als benachteiligt angesehen werden. b) Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen
Jahr ist nicht bezogen auf Art oder Menge der Erzeugung (einschließlich
Großvieheinheiten) eines Erzeugers in einem beliebigen Jahr nach dem
Bezugszeitraum, ausgenommen Faktoren, die diese Erzeugung verringern. c) Die Höhe solcher Zahlungen in einem
gegebenen Jahr ist nicht abhängig von den Preisen oder bezogen auf die Preise,
die intern oder international in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum
für eine Erzeugung gelten. d) Diese Zahlungen stehen nur Erzeugern in
den in Frage kommenden Regionen zur Verfügung, jedoch generell allen Erzeugern
innerhalb dieser Regionen. e) Beziehen sich die Zahlungen auf
Produktionsfaktoren, so werden sie degressiv oberhalb eines Schwellenwerts des
betreffenden Faktors geleistet. f) Die Zahlungen sind auf die Sonderaufwendungen
oder den Einkommensverlust infolge der landwirtschaftlichen Erzeugung in dem
vorgeschriebenen Gebiet begrenzt. ____________ é ANHANG V Aufgehobene Verordnung mit
ihrer nachfolgenden Änderung Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93) || || || Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 1) || Nur Ziffer 18 des Anhangs _____________ ANHANG VI Entsprechungstabelle Verordnung (EG) Nr. 597/2009 || Vorliegende Verordnung Artikel 1 bis 11 || Artikel 1 bis 11 Artikel 12 Absätze 1 bis 4 || Artikel 12 Absätze 1 bis 4 Artikel 12 Absatz 6 || Artikel 12 Absatz 5 Artikel 13 und 14 || Artikel 13 und 14 Artikel 15 Absatz 1 || Artikel 15 Absatz 1 Artikel 15 Absatz 2 Satz 1 || Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 15 Absatz 2 Satz 2 || Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 15 Absatz 3 || Artikel 15 Absatz 3 Artikel 16 bis 27 || Artikel 16 bis 27 Artikel 28 Absätze 1 bis 4 || Artikel 28 Absätze 1 bis 4 Artikel 28 Absatz 5 Satz 1 || Artikel 28 Absatz 5 Unterabsatz 1 Artikel 28 Absatz 5 Satz 2 || Artikel 28 Absatz 5 Unterabsatz 2 Artikel 28 Absatz 6 || Artikel 28 Absatz 6 Artikel 29 bis 33 || Artikel 29 bis 33 Artikel 33a || Artikel 34 Artikel 34 || Artikel 35 Artikel 35 || Artikel 36 Anhänge I bis IV || Anhänge I bis IV Anhang V || - Anhang VI || - - || Anhang V - || Anhang VI _____________ [1] Der Begriff „kommerziell erlangen können“ bedeutet, dass
die Auswahl zwischen inländischen und eingeführten Waren nicht beschränkt ist
und nur von kaufmännischen Erwägungen abhängt. [2] Für die Zwecke dieser Verordnung
- bedeutet der Begriff „direkte Steuern“ die Steuern auf Löhne, Gewinne,
Zinsen, Mieten,
Lizenzgebühren und alle anderen Einkommensformen sowie die Steuern auf
Grundbesitz;
- bedeutet der Begriff „Einfuhrabgaben“ die Zölle sowie die sonstigen, in
dieser Fußnote
nichtanderweitig angeführten Abgaben, die bei der Einfuhr erhoben werden;
- bedeutet der Begriff „indirekte Steuern“ die Verkaufssteuern,
Verbrauchssteuern, Umsatzsteuern,
Mehrwertsteuern, Konzessionssteuern, Transfersteuern, Stempel-, Inventar-
und
Ausrüstungsabgaben, Grenzabgaben und alle Steuern, die nicht zu den
direkten Steuern und den
Einfuhrabgaben zählen;
- sind indirekte, „auf einer Vorstufe“ erhobene Steuern die Steuern, die
auf Güter oder
Dienstleistungen erhoben werden, die unmittelbar oder mittelbar bei der
Herstellung der Ware
verwendet werden;
- sind „kumulative“ indirekte Steuern Mehrphasensteuern, die erhoben
werden, wenn es für Fälle, in
denen die in einem bestimmten Produktionsstadium besteuerbaren Waren oder
Dienstleistungen in
einem späteren Produktionsstadium verwendet werden, keinen Mechanismus
für die nachfolgende
Anrechnung der Steuer gibt;
- umfasst „Erlass“ von Steuern die Rückzahlung von Steuern und den Nachlass
von Steuern;
- umfasst „Erlass oder Rückerstattung“ die vollständige oder teilweise
Freistellung oder die Stundung
von Einfuhrabgaben. [3] Eine Stundung muss keine Ausfuhrsubvention darstellen,
wenn z. B. angemessene Zinsen gezahlt werden. [4] Siehe Fußnote 2. [5] Siehe Fußnote 2. [6] Buchstabe h findet auf Mehrwertsteuersysteme und einen
stattdessen bestehenden steuerlichen Grenzausgleich keine Anwendung; das
Problem des übermäßigen Erlasses von Mehrwertsteuern wird ausschließlich unter
Buchstabe g geregelt. [7] Siehe Fußnote 2. [8] Bei der Herstellung verbrauchte Vorleistungen sind
Vorleistungen, die materiell in der hergestellten Ware enthalten sind, Energie,
Brennstoffe und Öl, die bei der Herstellung verwendet werden, und
Katalysatoren, die im Laufe ihrer Verwendung zur Herstellung der für die
Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht werden. [9] Für die Zwecke der Nummer 3 gelten staatliche
Vorratsprogramme in Entwicklungsländern, die transparent und nach amtlich
bekannt gemachten Kriterien oder Richtlinien durchgeführt werden, als mit
diesem Absatz vereinbar; dies gilt auch für Programme, in deren Rahmen
Nahrungsmittelvorräte für die Ernährungssicherung zu amtlich geregelten Preisen
gekauft und verkauft werden, sofern die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem
externen Referenzpreis in dem AMS berücksichtigt wird. [10] Für die Zwecke der Nummer 3 und 4 gilt die Bereitstellung
von Nahrungsmitteln zu subventionierten Preisen mit dem Ziel, den
Ernährungsbedarf der bedürftigsten Bevölkerungsgruppen in städtischen und
ländlichen Gebieten der Entwicklungsländer regelmäßig zu vertretbaren Preisen
zu decken, als mit dieser Nummer vereinbar.