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Document 52014PC0379
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Regulation (EC) No 184/2005 on Community statistics concerning balance of payments, international trade in services and foreign direct investment as regards conferring of delegated and implementing powers upon the Commission for the adoption of certain measures
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen
/* COM/2014/0379 final - 2014/0194 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen /* COM/2014/0379 final - 2014/0194 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Im Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) wird unterschieden zwischen der Kommission gemäß
Artikel 290 Absatz 1 AEUV übertragenen Befugnissen, Rechtsakte ohne
Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung
bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des einschlägigen Rechtsakts zu
erlassen (delegierte Rechtsakte), und der Kommission gemäß Artikel 291
Absatz 2 AEUV übertragenen Durchführungsbefugnissen, einheitliche
Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Europäischen
Union festzulegen (Durchführungsrechtsakte). Im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze,
nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse
durch die Kommission kontrollieren[1]
hat die Kommission sich verpflichtet[2],
mit Blick auf die im Vertrag festgelegten Kriterien Rechtsakte zu überprüfen,
die Bezüge zum Regelungsverfahren mit Kontrolle enthalten. Insgesamt sollen bis zum Ende der siebten
Wahlperiode des Parlaments (Juni 2014) alle Bestimmungen, die sich auf das
Regelungsverfahren mit Kontrolle beziehen, in allen Rechtsakten gestrichen
werden. Im Rahmen der Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die
gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen
Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen[3] an die neuen
Vorschriften des AEUV sollte den derzeit der Kommission durch diese Verordnung
übertragenen Durchführungsbefugnissen dahin gehend Rechnung getragen werden,
dass der Kommission Befugnisse übertragen werden, delegierte Rechtsakte und/oder
Durchführungsrechtsakte zu erlassen. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN VON INTERESSENGRUPPEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Direktoren für makroökonomische Statistik
(DMES), die Arbeitsgruppe Zahlungsbilanz und der Zahlungsbilanzausschuss wurden
konsultiert. Eine Folgenabschätzung war nicht erforderlich. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS · Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Ziel dieses Vorschlags ist es, die Verordnung
(EG) Nr. 184/2005 zu ändern und an den neuen institutionellen Kontext anzupassen. Insbesondere sollen die Befugnisse der
Kommission ermittelt und das für die Verabschiedung von Maßnahmen auf der
Grundlage dieser Befugnisse geeignete Verfahren festgelegt werden. Es wird vorgeschlagen, dass der Kommission die Befugnis erteilt wird,
delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn aufgrund von wirtschaftlichen und
technischen Entwicklungen die Datenanforderungen aktualisiert werden müssen,
einschließlich Übermittlungsfristen sowie Überarbeitungen, Erweiterungen und
Streichungen von Datenströmen gemäß Anhang I, und wenn die Definitionen in
Anhang II aktualisiert werden müssen. Darüber hinaus sind zur Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 184/2005 im Hinblick auf die
Qualitätsberichterstattung einheitliche Bedingungen notwendig. Es wird daher vorgeschlagen,
der Kommission im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 5 der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Durchführungsbefugnisse zu übertragen, damit
gemeinsame Qualitätsstandards erlassen sowie Inhalt und Periodizität der
Qualitätsberichte harmonisiert werden. · Straffung des Europäischen Statistischen Systems In der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken[4] wird das Europäische
Statistische System (ESS) definiert als Partnerschaft zwischen der
statistischen Stelle der Union, d. h. der Kommission (Eurostat), den
nationalen statistischen Ämtern (NSÄ) und anderen einzelstaatlichen Stellen,
die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Entwicklung, Erstellung und
Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind. Der durch Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009
eingesetzte Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS) gilt als
der übergreifende Ausschuss innerhalb des ESS. Er unterstützt die Kommission
bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in bestimmten statistischen
Bereichen. Davon ausgenommen sind die Zahlungsbilanz, der internationale
Dienstleistungsverkehr und Direktinvestitionen. In diesen Bereichen wird die Kommission gemäß
Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 von dem
Zahlungsbilanzausschuss (ZB-Ausschuss) unterstützt. Die Kommission schlägt eine neue ESS-Struktur
vor, mit der die Koordinierung und die Partnerschaft in Form einer klaren
Pyramidenstruktur mit dem AESS als höchstem strategischem Gremium innerhalb des
ESS verbessert werden sollen. Ein Aspekt dieser Straffung ist die Konzentration
der Komitologiebefugnisse im AESS. Im Februar 2012[5] hat der AESS diesen
neuen Ansatz begrüßt. Es wird daher ebenfalls vorgeschlagen, die
Verordnung (EG) Nr. 184/2005 dahin gehend zu ändern, dass die Verweise auf
den ZB-Ausschuss durch einen Verweis auf den AESS ersetzt werden. ·
Rechtsgrundlage Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union. ·
Wahl des Instruments Verordnung des Europäischen Parlaments und des
Rates. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
EU-Haushalt. 5. FAKULTATIVE ANGABEN Keine ·
Europäischer Wirtschaftsraum Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung
für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet
werden. 2014/0194 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005
betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des
internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen
hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und
Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Vorschlags an die nationalen
Parlamente, nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Infolge des Inkrafttretens
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („der Vertrag“)
sollten die der Kommission übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und
291 des Vertrags angepasst werden. (2) Im Hinblick auf den Erlass
der Verordnung (EU) Nr. 182/2011[6]
hat die Kommission sich verpflichtet[7],
mit Blick auf die im Vertrag festgelegten Kriterien Rechtsakte zu überprüfen,
die Bezüge zum Regelungsverfahren mit Kontrolle enthalten. (3) Die Kommission sollte die
Befugnis haben, delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV anzunehmen, um
bestimmte nicht wesentliche Vorschriften einschlägiger Rechtsakte, insbesondere
um wirtschaftlichen, sozialen und technischen Entwicklungen gerecht zu werden,
zu ergänzen oder zu ändern. Die Kommission sollte sicherstellen, dass diese
delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keinen
erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten. (4) Die Verordnung (EG)
Nr. 184/2005[8] betreffend die Zahlungsbilanz, den internationalen
Dienstleistungsverkehr und die Direktinvestitionen enthält Bezüge zum Regelungsverfahren mit Kontrolle und sollte daher im
Lichte der im Vertrag festgelegten Kriterien überarbeitet werden. (5) Im Zuge der Anpassung der
Verordnung (EG) Nr. 184/2005 an die neuen Vorschriften des Vertrags sollte
den derzeit der Kommission durch diese Verordnung übertragenen
Durchführungsbefugnissen dahin gehend Rechnung getragen werden, dass der
Kommission Befugnisse übertragen werden, delegierte Rechtsakte oder
Durchführungsrechtsakte zu erlassen. (6) Die Befugnis, Rechtsakte nach
Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, sollte der Kommission übertragen
werden, wenn aufgrund von wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen die
Datenanforderungen aktualisiert werden müssen, einschließlich
Übermittlungsfristen sowie Überarbeitungen, Erweiterungen und Streichungen von
Datenströmen gemäß Anhang I, und wenn die Definitionen in Anhang II
aktualisiert werden müssen. (7) Es ist besonders wichtig,
dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene
Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der
Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission
gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und
dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. (8) Zur Gewährleistung
einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 184/2005 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen
werden, damit gemeinsame Qualitätsstandards erlassen sowie Inhalt und
Periodizität der Qualitätsberichte harmonisiert werden. Diese Befugnisse
sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 wahrgenommen werden. (9) Der in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 genannte
Zahlungsbilanzausschuss (ZB-Ausschuss) berät und unterstützt die Kommission bei
der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse. (10) Im Rahmen der Strategie für
eine neue Struktur des Europäischen Statistischen Systems (ESS), mit der die
Koordinierung und die Partnerschaft in Form einer klaren Pyramidenstruktur
verbessert werden sollen, sollte der mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009[9] eingesetzte Ausschuss
für das Europäische Statistische System (AESS) eine beratende Rolle einnehmen
und die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. (11) Hierzu sollte die Verordnung
(EG) Nr. 184/2005 dahin gehend geändert werden, dass die Verweise auf den
ZB-Ausschuss durch einen Verweis auf den AESS ersetzt werden. (12) Die bestehende gute operative Zusammenarbeit
zwischen den nationalen Zentralbanken (NZB) und den nationalen statistischen
Ämtern sowie zwischen Eurostat und der Europäischen Zentralbank ist ein
Vorteil, der fortbestehen und ausgebaut werden sollte, um die allgemeine
Harmonisierung und Qualität der Zahlungsbilanzstatistik, der Finanzstatistik,
der Statistik der Staatsfinanzen, der makroökonomischen Statistik und der
Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zu verbessern. Die NZB würden durch ihre
Mitwirkung an den für die Zahlungsbilanz, den internationalen
Dienstleistungsverkehr und die Direktinvestitionen
zuständigen Sachverständigengruppen der Kommission weiterhin
eng in die Erarbeitung aller Beschlüsse im Zusammenhang mit der Zahlungsbilanz,
dem internationalen Dienstleistungsverkehr und den Direktinvestitionen einbezogen. Die strategische Zusammenarbeit
zwischen dem ESS und dem ESZB wird im Rahmen des European Statistical Forum
koordiniert, das durch eine am 24. April 2013 unterzeichnete Vereinbarung
über die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Europäischen Statistischen
Systems und den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken[10] eingerichtet wurde. (13) Um Rechtssicherheit zu
gewährleisten, sollte diese Verordnung die Verfahren zur Annahme von Maßnahmen
nicht berühren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden,
aber noch nicht abgeschlossen sind. (14) Die Verordnung (EG)
Nr. 184/2005 sollte daher entsprechend geändert werden — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 wird wie folgt geändert: (1) Dem Artikel 2 wird folgender
Absatz angefügt: „3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte
nach Artikel 10 des Vertrags zu erlassen, wenn aufgrund von
wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen die Datenanforderungen
aktualisiert werden müssen, einschließlich Übermittlungsfristen sowie
Überarbeitungen, Erweiterungen und Streichungen von Datenströmen gemäß
Anhang I, und wenn die Definitionen in Anhang II aktualisiert werden
müssen.“ (2) Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende
Fassung: „3. Die Kommission
verabschiedet anhand von Durchführungsrechtsakten die gemeinsamen
Qualitätsstandards sowie Inhalt und Periodizität der Qualitätsberichte unter
Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Datenerhebungs- und
-aufbereitungskosten sowie wichtiger Änderungen in Bezug auf die Datenerhebung. Diese
Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2
genannten Prüfverfahren erlassen. Auf der Grundlage der Qualitätsberichte wird die Qualität der
übermittelten Daten von der Kommission mit Unterstützung des in Artikel 11
Absatz 1 genannten Ausschusses für das Europäische Statistische System
bewertet. Diese Bewertung durch die Kommission wird dem Europäischen Parlament
zur Kenntnisnahme übermittelt.“ (3) Artikel 10 erhält folgende
Fassung: „Artikel 10
Ausübung übertragener Befugnisse 1. Die Befugnis zum Erlass delegierter
Rechtsakte wird der Kommission vorbehaltlich der Bedingungen dieses Artikels
übertragen. 2. Bei der Wahrnehmung der in
Artikel 2 Absatz 3 übertragenen Befugnisse stellt die Kommission
sicher, dass die delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten und die
Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten. 3. Die Befugnis zum Erlass delegierter
Rechtsakte nach Artikel 2 Absatz 3 wird der Kommission ab dem (…) [Datum
des Inkrafttretens dieses Änderungsrechtsakts ist vom Amt für
Veröffentlichungen einzufügen] auf unbestimmte Zeit übertragen. 4. Die Befugnisübertragung gemäß
Artikel 2 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat
jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die
Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in
ihm angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten
Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. 5. Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat. 6. Ein delegierter Rechtsakt, der
gemäß Artikel 2 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn
weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei
Monaten nach Mitteilung dieses Rechtsakts an das Europäisches Parlament und den
Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische
Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keinen
Einspruch erheben werden. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen
Parlaments oder des Rats um zwei Monate verlängert.“ (4) Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Ausschuss 1. Die Kommission wird von dem durch
die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. März 2009 über europäische Statistiken(*) eingesetzten
Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Dabei handelt es
sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der
allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(**). 2. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“ _______________________ (*) ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164. (**) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. Artikel 2 Diese Verordnung berührt nicht die Verfahren
zur Annahme von in der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 vorgesehenen
Maßnahmen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, aber
noch nicht abgeschlossen sind. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident [1] ABl. L 55 vom
28.2.2011, S. 13. [2] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 19. [3] ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23. [4] ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164. [5] 12. Sitzung des AESS, 12. Februar 2012. [6] Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und
Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.) [7] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 19. [8] Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik
der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der
Direktinvestitionen (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23). [9] Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (ABl. L 87 vom
31.3.2009, S. 164). [10] http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/MOU_ESS_ESCB/EN/MOU_ESS_ESCB-EN.PDF