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Document 52014PC0379

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen

/* COM/2014/0379 final - 2014/0194 (COD) */

52014PC0379

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen /* COM/2014/0379 final - 2014/0194 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird unterschieden zwischen der Kommission gemäß Artikel 290 Absatz 1 AEUV übertragenen Befugnissen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des einschlägigen Rechtsakts zu erlassen (delegierte Rechtsakte), und der Kommission gemäß Artikel 291 Absatz 2 AEUV übertragenen Durchführungsbefugnissen, einheitliche Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Europäischen Union festzulegen (Durchführungsrechtsakte).

Im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[1] hat die Kommission sich verpflichtet[2], mit Blick auf die im Vertrag festgelegten Kriterien Rechtsakte zu überprüfen, die Bezüge zum Regelungsverfahren mit Kontrolle enthalten.

Insgesamt sollen bis zum Ende der siebten Wahlperiode des Parlaments (Juni 2014) alle Bestimmungen, die sich auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle beziehen, in allen Rechtsakten gestrichen werden.

Im Rahmen der Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen[3] an die neuen Vorschriften des AEUV sollte den derzeit der Kommission durch diese Verordnung übertragenen Durchführungsbefugnissen dahin gehend Rechnung getragen werden, dass der Kommission Befugnisse übertragen werden, delegierte Rechtsakte und/oder Durchführungsrechtsakte zu erlassen.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN VON INTERESSENGRUPPEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Die Direktoren für makroökonomische Statistik (DMES), die Arbeitsgruppe Zahlungsbilanz und der Zahlungsbilanzausschuss wurden konsultiert.

Eine Folgenabschätzung war nicht erforderlich.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

· Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Ziel dieses Vorschlags ist es, die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 zu ändern und an den neuen institutionellen Kontext anzupassen.

Insbesondere sollen die Befugnisse der Kommission ermittelt und das für die Verabschiedung von Maßnahmen auf der Grundlage dieser Befugnisse geeignete Verfahren festgelegt werden.

Es wird vorgeschlagen, dass der Kommission die Befugnis erteilt wird, delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn aufgrund von wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen die Datenanforderungen aktualisiert werden müssen, einschließlich Übermittlungsfristen sowie Überarbeitungen, Erweiterungen und Streichungen von Datenströmen gemäß Anhang I, und wenn die Definitionen in Anhang II aktualisiert werden müssen.

Darüber hinaus sind zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 im Hinblick auf die Qualitätsberichterstattung einheitliche Bedingungen notwendig. Es wird daher vorgeschlagen, der Kommission im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Durchführungsbefugnisse zu übertragen, damit gemeinsame Qualitätsstandards erlassen sowie Inhalt und Periodizität der Qualitätsberichte harmonisiert werden.

· Straffung des Europäischen Statistischen Systems

In der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken[4] wird das Europäische Statistische System (ESS) definiert als Partnerschaft zwischen der statistischen Stelle der Union, d. h. der Kommission (Eurostat), den nationalen statistischen Ämtern (NSÄ) und anderen einzelstaatlichen Stellen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind.

Der durch Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzte Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS) gilt als der übergreifende Ausschuss innerhalb des ESS. Er unterstützt die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in bestimmten statistischen Bereichen. Davon ausgenommen sind die Zahlungsbilanz, der internationale Dienstleistungsverkehr und Direktinvestitionen.

In diesen Bereichen wird die Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 von dem Zahlungsbilanzausschuss (ZB-Ausschuss) unterstützt.

Die Kommission schlägt eine neue ESS-Struktur vor, mit der die Koordinierung und die Partnerschaft in Form einer klaren Pyramidenstruktur mit dem AESS als höchstem strategischem Gremium innerhalb des ESS verbessert werden sollen. Ein Aspekt dieser Straffung ist die Konzentration der Komitologiebefugnisse im AESS. Im Februar 2012[5] hat der AESS diesen neuen Ansatz begrüßt.

Es wird daher ebenfalls vorgeschlagen, die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 dahin gehend zu ändern, dass die Verweise auf den ZB-Ausschuss durch einen Verweis auf den AESS ersetzt werden.

· Rechtsgrundlage

Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

· Wahl des Instruments

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5.           FAKULTATIVE ANGABEN

Keine

· Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

2014/0194 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Vorschlags an die nationalen Parlamente,

nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Infolge des Inkrafttretens des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („der Vertrag“) sollten die der Kommission übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags angepasst werden.

(2)       Im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. 182/2011[6] hat die Kommission sich verpflichtet[7], mit Blick auf die im Vertrag festgelegten Kriterien Rechtsakte zu überprüfen, die Bezüge zum Regelungsverfahren mit Kontrolle enthalten.

(3)       Die Kommission sollte die Befugnis haben, delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV anzunehmen, um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften einschlägiger Rechtsakte, insbesondere um wirtschaftlichen, sozialen und technischen Entwicklungen gerecht zu werden, zu ergänzen oder zu ändern. Die Kommission sollte sicherstellen, dass diese delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten.

(4)       Die Verordnung (EG) Nr. 184/2005[8] betreffend die Zahlungsbilanz, den internationalen Dienstleistungsverkehr und die Direktinvestitionen enthält Bezüge zum Regelungsverfahren mit Kontrolle und sollte daher im Lichte der im Vertrag festgelegten Kriterien überarbeitet werden.

(5)       Im Zuge der Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 an die neuen Vorschriften des Vertrags sollte den derzeit der Kommission durch diese Verordnung übertragenen Durchführungsbefugnissen dahin gehend Rechnung getragen werden, dass der Kommission Befugnisse übertragen werden, delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte zu erlassen.

(6)       Die Befugnis, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, sollte der Kommission übertragen werden, wenn aufgrund von wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen die Datenanforderungen aktualisiert werden müssen, einschließlich Übermittlungsfristen sowie Überarbeitungen, Erweiterungen und Streichungen von Datenströmen gemäß Anhang I, und wenn die Definitionen in Anhang II aktualisiert werden müssen.

(7)       Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

(8)       Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit gemeinsame Qualitätsstandards erlassen sowie Inhalt und Periodizität der Qualitätsberichte harmonisiert werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 wahrgenommen werden.

(9)       Der in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 genannte Zahlungsbilanzausschuss (ZB-Ausschuss) berät und unterstützt die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse.

(10)     Im Rahmen der Strategie für eine neue Struktur des Europäischen Statistischen Systems (ESS), mit der die Koordinierung und die Partnerschaft in Form einer klaren Pyramidenstruktur verbessert werden sollen, sollte der mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009[9] eingesetzte Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS) eine beratende Rolle einnehmen und die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen.

(11)     Hierzu sollte die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 dahin gehend geändert werden, dass die Verweise auf den ZB-Ausschuss durch einen Verweis auf den AESS ersetzt werden.

(12)     Die bestehende gute operative Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zentralbanken (NZB) und den nationalen statistischen Ämtern sowie zwischen Eurostat und der Europäischen Zentralbank ist ein Vorteil, der fortbestehen und ausgebaut werden sollte, um die allgemeine Harmonisierung und Qualität der Zahlungsbilanzstatistik, der Finanzstatistik, der Statistik der Staatsfinanzen, der makroökonomischen Statistik und der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zu verbessern. Die NZB würden durch ihre Mitwirkung an den für die Zahlungsbilanz, den internationalen Dienstleistungsverkehr und die Direktinvestitionen zuständigen Sachverständigengruppen der Kommission weiterhin eng in die Erarbeitung aller Beschlüsse im Zusammenhang mit der Zahlungsbilanz, dem internationalen Dienstleistungsverkehr und den Direktinvestitionen einbezogen. Die strategische Zusammenarbeit zwischen dem ESS und dem ESZB wird im Rahmen des European Statistical Forum koordiniert, das durch eine am 24. April 2013 unterzeichnete Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Europäischen Statistischen Systems und den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken[10] eingerichtet wurde.

(13)     Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte diese Verordnung die Verfahren zur Annahme von Maßnahmen nicht berühren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind.

(14)     Die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 wird wie folgt geändert:

(1)          Dem Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:

„3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 10 des Vertrags zu erlassen, wenn aufgrund von wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen die Datenanforderungen aktualisiert werden müssen, einschließlich Übermittlungsfristen sowie Überarbeitungen, Erweiterungen und Streichungen von Datenströmen gemäß Anhang I, und wenn die Definitionen in Anhang II aktualisiert werden müssen.“

(2)          Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Die Kommission verabschiedet anhand von Durchführungsrechtsakten die gemeinsamen Qualitätsstandards sowie Inhalt und Periodizität der Qualitätsberichte unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Datenerhebungs- und -aufbereitungskosten sowie wichtiger Änderungen in Bezug auf die Datenerhebung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Auf der Grundlage der Qualitätsberichte wird die Qualität der übermittelten Daten von der Kommission mit Unterstützung des in Artikel 11 Absatz 1 genannten Ausschusses für das Europäische Statistische System bewertet.

Diese Bewertung durch die Kommission wird dem Europäischen Parlament zur Kenntnisnahme übermittelt.“

(3)          Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10 Ausübung übertragener Befugnisse

1.         Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission vorbehaltlich der Bedingungen dieses Artikels übertragen.

2.         Bei der Wahrnehmung der in Artikel 2 Absatz 3 übertragenen Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten.

3.         Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 2 Absatz 3 wird der Kommission ab dem (…) [Datum des Inkrafttretens dieses Änderungsrechtsakts ist vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] auf unbestimmte Zeit übertragen.

4.         Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in ihm angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

5.         Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.         Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung dieses Rechtsakts an das Europäisches Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keinen Einspruch erheben werden. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats um zwei Monate verlängert.“

(4) Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Ausschuss

1.         Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken(*) eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(**).

2.         Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“

_______________________

(*) ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(**) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

Artikel 2

Diese Verordnung berührt nicht die Verfahren zur Annahme von in der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 vorgesehenen Maßnahmen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments      Im Namen des Rates

Der Präsident                                               

[1]               ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[2]               ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 19.

[3]               ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23.

[4]               ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

[5]               12. Sitzung des AESS, 12. Februar 2012.

[6]               Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.)

[7]               ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 19.

[8]               Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23).

[9]               Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

[10]             http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/MOU_ESS_ESCB/EN/MOU_ESS_ESCB-EN.PDF

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