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Document 52014PC0318
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on measures that the Union may take in relation to the combined effect of anti-dumping or anti-subsidy measures with safeguard measures (codification)
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über mögliche Maßnahmen der Union im Fall einer gleichzeitigen Anwendung von Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen (kodifizierter Text)
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über mögliche Maßnahmen der Union im Fall einer gleichzeitigen Anwendung von Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen (kodifizierter Text)
/* COM/2014/0318 final - 2014/0164 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über mögliche Maßnahmen der Union im Fall einer gleichzeitigen Anwendung von Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen (kodifizierter Text) /* COM/2014/0318 final - 2014/0164 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. Im Zusammenhang mit dem „Europa der
Bürger” ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Unionsrecht zu
vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für die Bürger besser
verständlich und zugänglich wird und sie die spezifischen Rechte, die es ihnen
zuerkennt, besser in Anspruch nehmen können. Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen,
wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten
geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis
zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen
Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden
Vorschriften zu ermitteln. Soll das Recht verständlich und transparent sein,
müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden. 2. Die Kommission hat mit Beschluss vom
1. April 1987[1]
ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der
zehnten Änderung zu kodifizieren. Dabei hat sie jedoch betont, dass es
sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des
guten Verständnisses der Rechtsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht
sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu
kodifizieren. 3. Der Europäische Rat von Edinburgh
hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem
Sinne geäußert[2]
und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich
der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen
Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete. Bei der Kodifizierung ist das übliche Verfahren
für den Erlass der Rechtsakte der Union uneingeschränkt einzuhalten. Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten
keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich
das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein
beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte
geeinigt. 4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll
die Verordnung (EG) Nr. 452/2003 des Rates vom 6. März 2003 über mögliche
Maßnahmen der Gemeinschaft im Fall einer gleichzeitigen Anwendung von
Antidumping-bzw. Antisubventionsmaßnahmen und Schutzmaßnahme[3] kodifiziert werden. Die
neue Verordnung ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der
Kodifizierung sind[4].
Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte
vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen,
wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese
aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind. 5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf
der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 452/2003 und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese
konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen
Union mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in 22 Amtssprachen
erstellt worden. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und
die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang II der
kodifizierten Verordnung gegenübergestellt. ê 452/2003
(angepasst) 2014/0164 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über mögliche Maßnahmen der Union im Fall
einer gleichzeitigen Anwendung von Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen
und Schutzmaßnahmen (kodifizierter Text) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag Ö über die
Arbeitsweise der Europäischen Union Õ, insbesondere auf
Artikel Ö 207 Absatz 2 Õ, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschusses[5], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: ê (1) Die Verordnung (EG) Nr. 452/2003
des Rates[6]
wurde mehrfach und erheblich geändert[7].
Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu
kodifizieren. ê 452/2003
Erwägungsgrund 1 (angepasst) (2) Ö Durch die Õ Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
des Rates[8] Ö wurde Õ eine gemeinsame
Regelung für den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Ö Union Õ gehörenden Ländern
erlassen. ê 452/2003
Erwägungsgrund 2 (angepasst) (3) Ö Durch die Õ Verordnung (EG) Nr. 597/2009
des Rates[9]
Ö wurde Õ eine gemeinsame
Regelung für den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Ö Union Õ gehörenden Ländern
erlassen. ê 452/2003
Erwägungsgrund 3 (angepasst) (4) Ö Durch die Õ Verordnungen (EG)
Nr. 260/2009 des Rates[10]
und (EG) Nr. 625/2009 des Rates[11]
Ö wurde Õ eine gemeinsame
Regelung für die Einführung von Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren aus bestimmten
nicht zur Ö Union Õ gehörenden Ländern
erlassen. Als Schutzmaßnahmen können tarifäre Maßnahmen gewählt werden, die
entweder für alle Einfuhren gelten oder aber nur für jene Einfuhren, die ein
vorher festgesetztes Kontingent überschreiten. Solche Schutzmaßnahmen bedeuten,
dass die Waren nach Zahlung der entsprechenden Zölle Zugang zum Ö Unionsmarkt Õ haben. ê 452/2003
Erwägungsgrund 4 (5) Bei der Einfuhr bestimmter
Waren können sowohl Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen als auch
tarifäre Schutzmaßnahmen zur Anwendung kommen. Während durch die Ersteren
Marktverzerrungen aufgrund unfairer Handelspraktiken behoben werden sollen,
besteht das Ziel der Letzteren darin, Schutz gegen erhöhte Einfuhren zu
gewähren. ê 452/2003
Erwägungsgrund 5 (angepasst) (6) Werden jedoch auf ein- und
dieselbe Ware sowohl Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen als auch
tarifäre Schutzmaßnahmen angewendet, so könnte dies zu einem höheren
Schutzniveau führen als im Hinblick auf die handelspolitischen
Schutzinstrumente und Ziele der Ö Union Õ beabsichtigt bzw.
gewünscht. Insbesondere könnte bestimmten ausführenden Herstellern, die ihre
Waren in die Ö Union Õ ausführen möchten,
durch eine solche Kombination von Maßnahmen eine unerwünschte wirtschaftliche
Belastung entstehen und der Zugang zum Ö Unionsmarkt Õ versperrt werden. ê 452/2003
Erwägungsgrund 6 (angepasst) (7) Ausführende Hersteller, die
ihre Ware in die Ö Union Õ ausführen möchten,
sollten deshalb keinen unerwünschten wirtschaftlichen Belastungen ausgesetzt
werden und weiterhin Zugang zum Ö Unionsmarkt Õ haben. ê 452/2003
Erwägungsgrund 7 (angepasst) (8) Deshalb sollte unbedingt
sichergestellt werden, dass die Ziele der tarifären Schutzmaßnahmen und der
Antidumping- und/oder Antisubventionsmaßnahmen erreicht werden, ohne dass
ausführenden Herstellern der Zugang zum Ö Unionsmarkt Õ versperrt wird. ê 452/2003
Erwägungsgrund 8 (angepasst) (9) Daher sollten spezifische
Bestimmungen Ö erlassen Õ werden, die es der
Kommission gegebenenfalls ermöglichen, Maßnahmen zu treffen, mit denen
vermieden werden kann, dass durch die gleichzeitige Anwendung von Antidumping-
oder Antisubventionsmaßnahmen und tarifären Schutzmaßnahmen eine solche Wirkung
eintritt. ê 452/2003
Erwägungsgrund 9 (angepasst) (10) Während vorauszusehen ist,
dass für ein- und dieselbe Ware sowohl ein Schutzzoll als auch Antidumping-
oder Antisubventionsmaßnahmen Anwendung finden können, ist es nicht immer
möglich, im Voraus zu bestimmen, zu welchem Zeitpunkt dies erfolgen könnte.
Deshalb Ö sollte Õ die Kommission in
der Lage sein, für einen solchen Fall entsprechende Vorkehrungen zu treffen,
damit für alle betroffenen Wirtschaftsbeteiligten ein ausreichendes Maß an
Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit gewährleistet ist. ê 452/2003
Erwägungsgrund 10 (angepasst) (11) Die Kommission Ö kann Õ es für angemessen
halten, Antidumping- und/oder Antisubventionsmaßnahmen zu ändern, auszusetzen
oder aufzuheben oder eine vollständige oder teilweise Befreiung von ansonsten
zu entrichtenden Antidumping- oder Ausgleichszöllen vorzusehen oder aber andere
besondere Maßnahmen zu treffen. Jede Aussetzung oder Änderung oder Befreiung
von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen sollte nur für einen begrenzten
Zeitraum erfolgen. ê 452/2003
Erwägungsgrund 11 (12) Alle aufgrund dieser
Verordnung getroffenen Maßnahmen sollten vorbehaltlich anders lautender
Bestimmungen ab dem Tag ihres Inkrafttretens anwendbar sein und folglich keinen
Anlass zur Erstattung der vor diesem Zeitpunkt erhobenen Zölle geben. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 10 (angepasst) (13) Ö Der Õ Kommission Ö sollten Õ Durchführungsbefugnisse
zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für Ö die Õ Durchführung Ö der
vorliegenden Verordnung Õ übertragen werden.
Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates[12],
ausgeübt werden — ê 452/2003 HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 10 unter 1) (1) Ist die Kommission der Auffassung, dass
die gleichzeitige Anwendung von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen und
tarifären Schutzmaßnahmen auf dieselben Einfuhren zu einem höheren als dem im
Hinblick auf die handelspolitischen Schutzinstrumente gewünschten Schutzniveau
führen würde, so kann sie nach dem in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen
Prüfverfahren eine oder mehrere der nachstehenden Maßnahmen annehmen, die sie
für angemessen hält: ê 452/2003 a) Maßnahmen zur Änderung, Aussetzung
oder Aufhebung geltender Antidumping- und/oder Antisubventionsmaßnahmen, b) Maßnahmen zur vollständigen oder
teilweisen Befreiung der Einfuhren von ansonsten zu entrichtenden Antidumping-
oder Ausgleichszöllen, c) andere besondere Maßnahmen, die
unter den Umständen des Einzelfalls als angemessen angesehen werden. (2) Jede Änderung, Aussetzung oder Befreiung
gemäß Absatz 1 ist zeitlich begrenzt und findet nur in der Zeit Anwendung, in
der die betreffenden Schutzmaßnahmen in Kraft sind. Artikel 2 Jede aufgrund der vorliegenden Verordnung
getroffene Maßnahme ist ab dem Tag ihres Inkrafttretens anwendbar. Sofern in
dieser Maßnahme nichts anderes bestimmt ist, gibt sie keinen Anlass zur
Erstattung der vor diesem Zeitpunkt erhobenen Zölle. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 10 unter 2) Artikel 3 (1) Die Kommission wird von dem Ausschuss, der
nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingesetzt
wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung
(EU) Nr. 182/2011. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so
gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. ê Artikel 4 Die Verordnung (EG) Nr. 452/2003 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung
gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der
Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen. ê 452/2003
(angepasst) Artikel 5 Diese Verordnung tritt am Ö zwanzigsten Õ Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese
Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident/Die Präsidentin Der
Präsident/Die Präsidentin [1] KOM(87) 868 PV. [2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser
Schlussfolgerungen. [3] Aufgenommen in das Legislativprogramm für 2014. [4] Anhang I dieses Vorschlags. [5] ABl C […] vom […], S. […]. [6] Verordnung (EG) Nr. 452/2003 des Rates vom 6. März
2003 über mögliche Maßnahmen der Gemeinschaft im Fall einer gleichzeitigen
Anwendung von Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen und
Schutzmaßnahme (ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 8). [7] Siehe Anhang I. [8] Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November
2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen
Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51). [9] Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009
über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen
Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93). [10] Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar
2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1). [11] Verordnung (EG) Nr. 625/2009 des Rates vom 7. Juli 2009
über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L
185 vom 17.7.2009, S. 1). [12] Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und
Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011,
S. 13). é ANHANG I Aufgehobene
Verordnung mit ihrer nachfolgenden Änderung Verordnung (EG) Nr. 452/2003 des Rates (ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 8) || || || Verordnung (EU) No 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 1) || Nur Ziffer 10 des Anhangs _____________ ANHANG II Entsprechungstabelle Verordnung (EG) Nr. 452/2003 || Vorliegende Verordnung Artikel 1 || Artikel 1 Artikel 2 || Artikel 2 Artikel 2a || Artikel 3 - || Artikel 4 Artikel 3 || Artikel 5 - || Anhang I - || Anhang II _____________