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Document 52014PC0318

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über mögliche Maßnahmen der Union im Fall einer gleichzeitigen Anwendung von Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen (kodifizierter Text)

    /* COM/2014/0318 final - 2014/0164 (COD) */

    52014PC0318

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über mögliche Maßnahmen der Union im Fall einer gleichzeitigen Anwendung von Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen (kodifizierter Text) /* COM/2014/0318 final - 2014/0164 (COD) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           Im Zusammenhang mit dem „Europa der Bürger” ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Unionsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für die Bürger besser verständlich und zugänglich wird und sie die spezifischen Rechte, die es ihnen zuerkennt, besser in Anspruch nehmen können.

    Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln.

    Soll das Recht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden.

    2.           Die Kommission hat mit Beschluss vom 1. April 1987[1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren. Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Rechtsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren.

    3.           Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert[2] und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechts­sicherheit biete.

    Bei der Kodifizierung ist das übliche Verfahren für den Erlass der Rechtsakte der Union uneingeschränkt einzuhalten.

    Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt.

    4.           Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Verordnung (EG) Nr. 452/2003 des Rates vom 6. März 2003 über mögliche Maßnahmen der Gemeinschaft im Fall einer gleichzeitigen Anwendung von Antidumping-bzw. Antisubventionsmaßnahmen und Schutzmaßnahme[3] kodifiziert werden. Die neue Verordnung ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind[4]. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind.

    5.           Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 452/2003 und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in 22 Amtssprachen erstellt worden. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang II der kodifizierten Verordnung gegenübergestellt.

    ê 452/2003 (angepasst)

    2014/0164 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über mögliche Maßnahmen der Union im Fall einer gleichzeitigen Anwendung von Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen (kodifizierter Text)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag Ö über die Arbeitsweise der Europäischen Union Õ, insbesondere auf Artikel Ö 207 Absatz 2 Õ,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[5],

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    ê

    (1)       Die Verordnung (EG) Nr. 452/2003 des Rates[6] wurde mehrfach und erheblich geändert[7]. Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

    ê 452/2003 Erwägungsgrund 1 (angepasst)

    (2)       Ö Durch die Õ Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates[8] Ö wurde Õ eine gemeinsame Regelung für den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Ö Union Õ gehörenden Ländern erlassen.

    ê 452/2003 Erwägungsgrund 2 (angepasst)

    (3)       Ö Durch die Õ Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates[9] Ö wurde Õ eine gemeinsame Regelung für den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Ö Union Õ gehörenden Ländern erlassen.

    ê 452/2003 Erwägungsgrund 3 (angepasst)

    (4)       Ö Durch die Õ Verordnungen (EG) Nr. 260/2009 des Rates[10] und (EG) Nr. 625/2009 des Rates[11] Ö wurde Õ eine gemeinsame Regelung für die Einführung von Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren aus bestimmten nicht zur Ö Union Õ gehörenden Ländern erlassen. Als Schutzmaßnahmen können tarifäre Maßnahmen gewählt werden, die entweder für alle Einfuhren gelten oder aber nur für jene Einfuhren, die ein vorher festgesetztes Kontingent überschreiten. Solche Schutzmaßnahmen bedeuten, dass die Waren nach Zahlung der entsprechenden Zölle Zugang zum Ö Unionsmarkt Õ haben.

    ê 452/2003 Erwägungsgrund 4

    (5)       Bei der Einfuhr bestimmter Waren können sowohl Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen als auch tarifäre Schutzmaßnahmen zur Anwendung kommen. Während durch die Ersteren Marktverzerrungen aufgrund unfairer Handelspraktiken behoben werden sollen, besteht das Ziel der Letzteren darin, Schutz gegen erhöhte Einfuhren zu gewähren.

    ê 452/2003 Erwägungsgrund 5 (angepasst)

    (6)       Werden jedoch auf ein- und dieselbe Ware sowohl Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen als auch tarifäre Schutzmaßnahmen angewendet, so könnte dies zu einem höheren Schutzniveau führen als im Hinblick auf die handelspolitischen Schutzinstrumente und Ziele der Ö Union Õ beabsichtigt bzw. gewünscht. Insbesondere könnte bestimmten ausführenden Herstellern, die ihre Waren in die Ö Union Õ ausführen möchten, durch eine solche Kombination von Maßnahmen eine unerwünschte wirtschaftliche Belastung entstehen und der Zugang zum Ö Unionsmarkt Õ versperrt werden.

    ê 452/2003 Erwägungsgrund 6 (angepasst)

    (7)       Ausführende Hersteller, die ihre Ware in die Ö Union Õ ausführen möchten, sollten deshalb keinen unerwünschten wirtschaftlichen Belastungen ausgesetzt werden und weiterhin Zugang zum Ö Unionsmarkt Õ haben.

    ê 452/2003 Erwägungsgrund 7 (angepasst)

    (8)       Deshalb sollte unbedingt sichergestellt werden, dass die Ziele der tarifären Schutzmaßnahmen und der Antidumping- und/oder Antisubventionsmaßnahmen erreicht werden, ohne dass ausführenden Herstellern der Zugang zum Ö Unionsmarkt Õ versperrt wird.

    ê 452/2003 Erwägungsgrund 8 (angepasst)

    (9)       Daher sollten spezifische Bestimmungen Ö erlassen Õ werden, die es der Kommission gegebenenfalls ermöglichen, Maßnahmen zu treffen, mit denen vermieden werden kann, dass durch die gleichzeitige Anwendung von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen und tarifären Schutzmaßnahmen eine solche Wirkung eintritt.

    ê 452/2003 Erwägungsgrund 9 (angepasst)

    (10)     Während vorauszusehen ist, dass für ein- und dieselbe Ware sowohl ein Schutzzoll als auch Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen Anwendung finden können, ist es nicht immer möglich, im Voraus zu bestimmen, zu welchem Zeitpunkt dies erfolgen könnte. Deshalb Ö sollte Õ die Kommission in der Lage sein, für einen solchen Fall entsprechende Vorkehrungen zu treffen, damit für alle betroffenen Wirtschaftsbeteiligten ein ausreichendes Maß an Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit gewährleistet ist.

    ê 452/2003 Erwägungsgrund 10 (angepasst)

    (11)     Die Kommission Ö kann Õ es für angemessen halten, Antidumping- und/oder Antisubventionsmaßnahmen zu ändern, auszusetzen oder aufzuheben oder eine vollständige oder teilweise Befreiung von ansonsten zu entrichtenden Antidumping- oder Ausgleichszöllen vorzusehen oder aber andere besondere Maßnahmen zu treffen. Jede Aussetzung oder Änderung oder Befreiung von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen sollte nur für einen begrenzten Zeitraum erfolgen.

    ê 452/2003 Erwägungsgrund 11

    (12)     Alle aufgrund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen sollten vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen ab dem Tag ihres Inkrafttretens anwendbar sein und folglich keinen Anlass zur Erstattung der vor diesem Zeitpunkt erhobenen Zölle geben.

    ê 37/2014 Art. 1 u. Anh. Ziff. 10 (angepasst)

    (13)     Ö Der Õ Kommission Ö sollten Õ Durchführungsbefugnisse zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für Ö die Õ Durchführung Ö der vorliegenden Verordnung Õ übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates[12], ausgeübt werden —

    ê 452/2003

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    ê 37/2014 Art. 1 u. Anh. Ziff. 10 unter 1)

    (1) Ist die Kommission der Auffassung, dass die gleichzeitige Anwendung von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen und tarifären Schutzmaßnahmen auf dieselben Einfuhren zu einem höheren als dem im Hinblick auf die handelspolitischen Schutzinstrumente gewünschten Schutzniveau führen würde, so kann sie nach dem in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren eine oder mehrere der nachstehenden Maßnahmen annehmen, die sie für angemessen hält:

    ê 452/2003

    a)           Maßnahmen zur Änderung, Aussetzung oder Aufhebung geltender Antidumping- und/oder Antisubventionsmaßnahmen,

    b)           Maßnahmen zur vollständigen oder teilweisen Befreiung der Einfuhren von ansonsten zu entrichtenden Antidumping- oder Ausgleichszöllen,

    c)           andere besondere Maßnahmen, die unter den Umständen des Einzelfalls als angemessen angesehen werden.

    (2) Jede Änderung, Aussetzung oder Befreiung gemäß Absatz 1 ist zeitlich begrenzt und findet nur in der Zeit Anwendung, in der die betreffenden Schutzmaßnahmen in Kraft sind.

    Artikel 2

    Jede aufgrund der vorliegenden Verordnung getroffene Maßnahme ist ab dem Tag ihres Inkrafttretens anwendbar. Sofern in dieser Maßnahme nichts anderes bestimmt ist, gibt sie keinen Anlass zur Erstattung der vor diesem Zeitpunkt erhobenen Zölle.

    ê 37/2014 Art. 1 u. Anh. Ziff. 10 unter 2)

    Artikel 3

    (1) Die Kommission wird von dem Ausschuss, der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    ê

    Artikel 4

    Die Verordnung (EG) Nr. 452/2003 wird aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

    ê 452/2003 (angepasst)

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am Ö zwanzigsten Õ Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Europäischen Parlaments      Im Namen des Rates

    Der Präsident/Die Präsidentin                      Der Präsident/Die Präsidentin

    [1]               KOM(87) 868 PV.

    [2]               Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen.

    [3]               Aufgenommen in das Legislativprogramm für 2014.

    [4]               Anhang I dieses Vorschlags.

    [5]               ABl C […] vom […], S. […].

    [6]               Verordnung (EG) Nr. 452/2003 des Rates vom 6. März 2003 über mögliche Maßnahmen der Gemeinschaft im Fall einer gleichzeitigen Anwendung von Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen und Schutzmaßnahme (ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 8).

    [7]               Siehe Anhang I.

    [8]               Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

    [9]               Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93).

    [10]             Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1).

    [11]             Verordnung (EG) Nr. 625/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 185 vom 17.7.2009, S. 1).

    [12]             Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

    é

    ANHANG I

    Aufgehobene Verordnung mit ihrer nachfolgenden Änderung

    Verordnung (EG) Nr. 452/2003 des Rates (ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 8) || ||

    || Verordnung (EU) No 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 1) || Nur Ziffer 10 des Anhangs

    _____________

    ANHANG II

    Entsprechungstabelle

    Verordnung (EG) Nr. 452/2003 || Vorliegende Verordnung

    Artikel 1 || Artikel 1

    Artikel 2 || Artikel 2

    Artikel 2a || Artikel 3

    - || Artikel 4

    Artikel 3 || Artikel 5

    - || Anhang I

    - || Anhang II

    _____________

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