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Document 52014PC0314
Proposal for a COUNCIL DECISION establishing the position to be adopted on the Union's behalf in the relevant Committees of the United Nations Economic Commission for Europe as regards the proposals for amendments to UN Regulations Nos 13, 13H, 14, 29, 44, 49, 51, 54, 75, 83, 90, 101, 106, 121, 127, the UN Regulation on Retrofit Emission Control (REC) devices for heavy duty vehicles and the UN Consolidated Resolution on the Construction of Vehicles (R.E.3)
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in den einschlägigen Ausschüssen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der UN-Regelungen Nr. 13, 13H, 14, 29, 44, 49, 51, 54, 75, 83, 90, 101, 106, 121, 127 sowie hinsichtlich des Entwurfs für die UN-Regelung über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung emissionsmindernder Einrichtungen zur Nachrüstung schwerer Nutzfahrzeuge und der UN-Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) zu vertreten ist
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in den einschlägigen Ausschüssen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der UN-Regelungen Nr. 13, 13H, 14, 29, 44, 49, 51, 54, 75, 83, 90, 101, 106, 121, 127 sowie hinsichtlich des Entwurfs für die UN-Regelung über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung emissionsmindernder Einrichtungen zur Nachrüstung schwerer Nutzfahrzeuge und der UN-Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) zu vertreten ist
/* COM/2014/0314 final - 2014/0162 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in den einschlägigen Ausschüssen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der UN-Regelungen Nr. 13, 13H, 14, 29, 44, 49, 51, 54, 75, 83, 90, 101, 106, 121, 127 sowie hinsichtlich des Entwurfs für die UN-Regelung über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung emissionsmindernder Einrichtungen zur Nachrüstung schwerer Nutzfahrzeuge und der UN-Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) zu vertreten ist /* COM/2014/0314 final - 2014/0162 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Auf internationaler Ebene erarbeitet die
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) harmonisierte
Anforderungen, durch die technische Hindernisse für den Handel mit
Kraftfahrzeugen zwischen den Vertragsparteien des Geänderten Übereinkommens von
1958 beseitigt und ein hohes Sicherheits- und Umweltschutzniveau solcher
Fahrzeuge gewährleistet werden sollen. Gemäß dem Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November
1997 ist die Union dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der
Vereinten Nationen (UNECE) über die Annahme einheitlicher technischer
Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in
Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen
für die gegenseitige Anerkennung und Genehmigungen, die nach diesen
Vorschriften[1]
erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“), beigetreten und gemäß dem
Beschluss 2000/125/EG des Rates vom 31. Januar 2000 betreffend den
Abschluss des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer
Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in
Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können[2]
(„Parallelübereinkommen“) ist die Union dem Parallelübereinkommen beigetreten. Die Sitzungen der UNECE WP29, des Weltforums
für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge, finden dreimal
jährlich statt, nämlich im März, Juni und November jedes Kalenderjahrs. In
jeder Sitzung werden zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts neue
Änderungen bestehender UN-Regelungen oder globaler technischer Regelungen
erlassen. Vor jeder Sitzung der WP29 wurden diese Änderungen von einer der im
Rahmen der WP29 tätigen sechs Arbeitsgruppen angenommen. Anschließend findet in einer WP29-Sitzung die
endgültige Abstimmung zur Annahme der Änderungen, Ergänzungen und
Berichtigungen statt, sofern das Quorum und eine qualifizierte Mehrheit der
Vertragsparteien erreicht werden. Die EU ist im Rahmen der WP29 Vertragspartei
zweier Übereinkünfte (Übereinkünfte von 1958 und von 1998) und stimmt im Namen
der Mitgliedstaaten ab. Für jede Sitzung der WP29 wird ein Beschluss des Rates,
ein sogenannter Mantelbeschluss, abgefasst, der die Liste der Änderungen,
Ergänzungen und Berichtigungen enthält und der die Kommission in die Lage
versetzt, in der jeweiligen WP29-Sitzung im Namen der Mitgliedstaaten
abzustimmen. In dem vorliegenden Beschluss des Rates wird
der Standpunkt der Union für die Abstimmung über die Änderungen, Ergänzungen
und Berichtigungen festgelegt, die in der WP29-Sitzung vom 24. bis zum 27. Juni
2014 zur Abstimmung vorgelegt werden. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNG
INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Der Technische Ausschuss „Kraftfahrzeuge“
wurde konsultiert und die Stellungnahmen der Sachverständigen der
Mitgliedstaaten wurden berücksichtigt. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS ·
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme In dem
Vorschlag wird der Standpunkt festgelegt, den die Union bei der Abstimmung über
die Änderungen der UNECE-Regelungen Nr. 13, 13H, 14, 29, 44, 49, 51, 54, 75,
83, 90, 101, 106, 121, 127 sowie hinsichtlich der UN-Regelung über einheitliche
Bedingungen für die Genehmigung emissionsmindernder Einrichtungen zur
Nachrüstung schwerer Nutzfahrzeuge und der Gesamtresolution über
Fahrzeugtechnik (R.E.3) einnehmen wird. ·
Rechtsgrundlage Die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist
Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union. ·
Subsidiaritätsprinzip Die Stimmabgabe zugunsten internationaler
Übereinkünfte wie der Entwürfe für Änderungen von UN-Regelungen und globale
technische Regelungen sowie ihre Einbeziehung in das System der Union für die
Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen kann nur von der Union vollzogen werden.
Dies verhindert nicht nur eine Fragmentierung des Binnenmarktes, sondern
gewährleistet zudem einheitliche Gesundheits- und Sicherheitsnormen in der
gesamten Union. Darüber hinaus ergeben sich Größenvorteile: Produkte können für
den gesamten Unionsmarkt und sogar für den Weltmarkt hergestellt werden und
müssen nicht individuell angepasst werden, damit für jeden Mitgliedstaat
nationale Typgenehmigungen erlangt werden können. Der Vorschlag stimmt daher mit dem
Subsidiaritätsprinzip überein. ·
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, weil er nicht über das Maß hinausgeht, das erforderlich
ist, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und
gleichzeitig für ein hohes Maß an öffentlicher Sicherheit und an Schutz zu
sorgen. ·
Wahl der Instrumente Gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV muss
der Rat einen Beschluss erlassen, um die Standpunkte festzulegen, die im Namen
der Union in einem durch eine internationale Übereinkunft eingesetzten Gremium
zu vertreten sind. 2014/0162 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen
der Union in den einschlägigen Ausschüssen der Wirtschaftskommission der
Vereinten Nationen für Europa hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der
UN-Regelungen Nr. 13, 13H, 14, 29, 44, 49, 51, 54, 75, 83, 90, 101, 106,
121, 127 sowie hinsichtlich des Entwurfs für die UN-Regelung über einheitliche
Bedingungen für die Genehmigung emissionsmindernder Einrichtungen zur
Nachrüstung schwerer Nutzfahrzeuge und der UN-Gesamtresolution über
Fahrzeugtechnik (R.E.3) zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit
Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß dem Beschluss 97/836/EG des Rates[3] trat die Gemeinschaft
dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen
(UNECE) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für
Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n)
eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die
gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften
erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) bei. (2) Gemäß dem Beschluss 2000/125/EG des Rates[4] trat die Union dem
Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für
Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n)
eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“) bei. (3) Mit der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates[5]
wurden die Genehmigungssysteme der Mitgliedstaaten durch ein
EU-Genehmigungsverfahren ersetzt und damit ein harmonisierter Rahmen mit den
Verwaltungsbestimmungen und allgemeinen technischen Anforderungen für alle
Neufahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten
geschaffen. Mit dieser Richtlinie wurden UN-Regelungen in das EU-Typgenehmigungssystem
integriert, entweder als Anforderungen für die Typgenehmigung oder als
Alternative zu EU-Rechtsvorschriften. Seit Erlass der Richtlinie 2007/46/EG
werden EU-Rechtsvorschriften im Rahmen des EU-Typgenehmigungsverfahrens
zunehmend durch UN-Regelungen ersetzt. (4) Einige Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 13, 13H, 14, 29,
44, 49, 51, 54, 75, 83, 90, 101, 106, 121, 127 sowie der UN-Regelung über
einheitliche Bedingungen für die Genehmigung emissionsmindernder Einrichtungen
zur Nachrüstung schwerer Nutzfahrzeuge und der UN-Gesamtresolution über
Fahrzeugtechnik (R.E.3) müssen entsprechend den bisherigen Erfahrungen und in
Anbetracht des technischen Fortschritts angepasst werden. (5) Es ist daher erforderlich, den Standpunkt festzulegen, der im
Verwaltungsausschuss des Geänderten Übereinkommens von 1958 und im
Exekutivausschuss des Parallelübereinkommens im Namen der Union zu den
Änderungen der genannten UN-Rechtsakte vertreten werden soll – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Einziger Artikel Der Standpunkt, der im Namen der Union im
Verwaltungsausschuss des Geänderten Übereinkommens von 1958 und im
Exekutivausschuss des Parallelübereinkommens vom 24. bis 27. Juni
2014 zu vertreten ist, besteht darin, für die im Anhang dieses Beschlusses
aufgeführten UN-Rechtsakte zu stimmen. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78. [2] ABl. L 35 vom 10.2.2000, S. 12. [3] Beschluss des Rates 97/836/EG vom 27. November 1997
über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der
Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme
einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände
und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können,
und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die
nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“)
(ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78). [4] Beschluss des Rates 2000/125/EG vom 31. Januar 2000
betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die Festlegung globaler
technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die
in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können (ABl. L 35
vom 10. Februar 2000, S. 12). [5] Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die
Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen,
Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge
(Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1). ANHANG Entwurf der Ergänzung 12 der Änderungsserie 11 zu Regelung Nr. 13 (schwere Nutzfahrzeuge – Bremsen) || ECE/TRANS/WP.29/2014/45 Entwurf der Ergänzung 16 zu Regelung Nr. 13-H (Bremsen für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1) || ECE/TRANS/WP.29/2014/46 Entwurf der Ergänzung 6 der Änderungsserie 07 zu Regelung Nr. 14 (Sicherheitsgurtverankerungen) || ECE/TRANS/WP.29/2014/34 Entwurf der Ergänzung 2 der Änderungsserie 03 zu Regelung Nr. 29 (Fahrerhäuser von Nutzfahrzeugen) || ECE/TRANS/WP.29/2014/35 Entwurf der Ergänzung 8 der Änderungsserie 04 zu Regelung Nr. 44 (Kinder-Rückhaltesysteme) || ECE/TRANS/WP.29/2014/36 Entwurf der Ergänzung 7 der Änderungsserie 05 und der Ergänzung 3 der Änderungsserie 06 zu Regelung Nr. 49 (Emissionen von Selbstzündungsmotoren und von mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren) || ECE/TRANS/WP.29/2014/39 Entwurf der Ergänzung 10 der Änderungsserie 02 zu Regelung Nr. 51 (Geräuschemissionen von Fahrzeugen der Klassen M und N) || ECE/TRANS/WP.29/2014/44 Entwurf für Änderungen der Regelung Nr. 51 (Geräusch von Fahrzeugen der Klassen M und N) || ECE/TRANS/WP.29/2011/64 Entwurf der Ergänzung 19 zu Regelung Nr. 54 (Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger) || ECE/TRANS/WP.29/2014/47 Entwurf der Berichtigung 2 der Revision 3 zu Regelung Nr. 54 (Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger) || ECE/TRANS/WP.29/2014/51 Entwurf der Ergänzung 14 zu Regelung Nr. 75 (Luftreifen für Krafträder und Kleinkrafträder) || ECE/TRANS/WP.29/2014/48 Entwurf der Ergänzung 4 der Änderungsreihe 06 zu Regelung Nr. 83 (Emissionen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1) || ECE/TRANS/WP.29/2014/40 Entwurf der Änderungsserie 07 zu Regelung Nr. 83 (Emissionen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1) || ECE/TRANS/WP.29/2014/41 WP.29-163-05 Entwurf der Ergänzung 2 der Änderungsserie 02 zu Regelung Nr. 90 (Ersatz-Bremsbeläge) || ECE/TRANS/WP.29/2014/49 Entwurf der Ergänzung 4 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 101 (CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch) || ECE/TRANS/WP.29/2014/42 Entwurf der Ergänzung 11 zu Regelung Nr. 106 (Luftreifen für landwirtschaftliche Fahrzeuge) || ECE/TRANS/WP.29/2014/50 Entwurf der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 121 (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger) || ECE/TRANS/WP.29/2012/30 ECE/TRANS/WP.29/2012/30/Corr.1 Entwurf der Ergänzung 1 zu Regelung Nr. 127 (Schutz von Fußgängern) || ECE/TRANS/WP.29/2014/37 Entwurf der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 127 (Schutz von Fußgängern) || ECE/TRANS/WP.29/2014/38 Entwurf der Änderungsserie 01 zum Entwurf der Regelung über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung emissionsmindernder Einrichtungen zur Nachrüstung schwerer Nutzfahrzeuge || ECE/TRANS/WP.29/2014/43 Entwurf der Änderung der Gesamtresolution zur Fahrzeugtechnik (R.E.3) || ECE/TRANS/WP.29/2014/52