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Document 52014PC0226
Proposal for a COUNCIL DECISION determining the composition of the Committee of the Regions
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung der Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung der Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen
/* COM/2014/0226 final - 2014/0128 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung der Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen /* COM/2014/0226 final - 2014/0128 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Gemäß Artikel 305 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat der Ausschuss der Regionen
(nachstehend: „Ausschuss“) höchstens 350 Mitglieder. Bis zum Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon
war die Zusammensetzung des Ausschusses in den Verträgen festgelegt. Nunmehr
erlässt der Rat gemäß Artikel 305 Absatz 2 AEUV einstimmig auf
Vorschlag der Kommission einen Beschluss über die Zusammensetzung des
Ausschusses. Mit Artikel 8 des Protokolls
(Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen war „bis zum Inkrafttreten des
Beschlusses nach Artikel 305“ AEUV die zuvor in Artikel 263
EG-Vertrag festgelegte Zusammensetzung des Ausschusses beibehalten worden. Mit
Wirkung vom 1. Juli 2013 wurde die Zusammensetzung des Ausschusses durch
Artikel 24 Absatz 1 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der
Republik Kroatien angepasst. Artikel 24 Absatz 2 dieser Akte sieht
vor, dass die Zahl der Mitglieder des Ausschusses „vorübergehend auf 353
angehoben [wird], um dem Beitritt Kroatiens für den Zeitraum vom Tag des
Beitritts bis zum Ende der Amtszeit, während der Kroatien der Union beitritt,
oder bis zum Inkrafttreten des in Artikel 305 Absatz 2 AEUV genannten
Beschlusses, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt, Rechnung zu tragen“.
Die laufende Amtszeit des Ausschusses endet am
31. Januar 2015. Es ist daher erforderlich, dass der Rat den Beschluss
über die Zusammensetzung des Ausschusses rechtzeitig erlässt, um das Verfahren
für die Neubesetzung des Ausschusses der Regionen für den Zeitraum 2015-2020
einleiten zu können. Gemäß Artikel 300 Absatz 5 AEUV
„[werden] die Vorschriften [...] über die Art der Zusammensetzung dieser
Ausschüsse [Wirtschafts- und Sozialausschuss und Ausschuss der Regionen] ... in
regelmäßigen Abständen vom Rat überprüft, um der wirtschaftlichen, sozialen und
demografischen Entwicklung in der Union Rechnung zu tragen. Der Rat erlässt auf
Vorschlag der Kommission Beschlüsse zu diesem Zweck.“ 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATION
INTERESSIERTER KREISE Am 6. Oktober 2010 nahm der Ausschuss der
Regionen Empfehlungen an die Europäische Kommission und den Rat über die
künftige Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen der Europäischen Union an[1]. Er empfiehlt ein
dauerhaftes „System für die Abtretung von Sitzen bei kommenden Erweiterungen
[...]. Angefangen bei den kleinsten Delegationen, treten die Delegationen einen
Sitz ab, bis genügend Sitze für die jeweilige Erweiterung zur Verfügung stehen.
Bei den folgenden Erweiterungen wird die Vorgehensweise mit den nächsten
Delegationen in der Reihe fortgesetzt. Bei der Abtretung von Sitzen muss
gewährleistet werden, dass keine Delegation aus weniger als fünf Mitgliedern
besteht. Dadurch werden Proportionalität, Pluralismus und Solidarität zwischen
den Delegationen gewahrt.“ Der Ausschuss ist ferner „der Auffassung, dass
diese Grundsätze dadurch umzusetzen sind, dass eine Mindestmitgliederzahl von 5
Mitgliedern für den bevölkerungsärmsten Mitgliedstaat und eine
Höchstmitgliederzahl von 24 Mitgliedern für den bevölkerungsreichsten
Mitgliedstaat festgelegt wird“. Die Kommission hat auch die an sie gerichteten
Stellungnahmen einiger Mitgliedstaaten, die für eine höhere Zahl an Sitzen für
die bevölkerungsreichsten Mitgliedstaaten plädierten, und die in den Eingaben
an den Europäischen Konvent 2002-2003 und in dessen Protokollen vertretenen
Auffassungen berücksichtigt. Zudem hat seit der Regierungskonferenz, in der
der Vertrag von Lissabon angenommen wurde, keine wirtschaftliche, soziale oder
demografische Entwicklung stattgefunden, die eine wesentliche Änderung der Art
der Zusammensetzung des Ausschusses rechtfertigen würde. Aus diesem Grund
beschränkt sich der vorliegende Vorschlag auf die Festsetzung der Zahl der
Ausschussmitglieder jedes Mitgliedstaates. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS 3.1 Rechtsgrundlage Der Vorschlag fußt auf Artikel 305
Absatz 2 AEUV, gemäß dem der Rat einstimmig über die Zusammensetzung des
Ausschusses beschließt. 3.2 Erläuterung des Vorschlags Die gegenwärtige Zusammensetzung des Ausschusses
nach dem Beitritt Kroatiens kann nicht über die Amtszeit der derzeitigen
Mitglieder hinaus beibehalten werden, da die im Vertrag festgelegte Höchstzahl
an Sitzen überschritten würde. In den Verträgen wird nicht bestimmt, nach
welcher Methode der Wirtschafts- und Sozialausschuss oder der Ausschuss der
Regionen unter Berücksichtigung der Obergrenze von 350 Mitgliedern
zusammengesetzt wird. Die Kriterien für die Zusammensetzung des Europäischen
Parlaments hingegen werden in Artikel 14 Absatz 2 des Vertrags über
die Europäische Union festgelegt. Während sich das Parlament aus direkt
gewählten Vertretern der Unionsbürgerinnen und -bürger zusammensetzt, setzt
sich der Ausschuss aus Vertretern der regionalen und lokalen
Gebietskörperschaften zusammen (Artikel 300 Absatz 3 AEUV). Deshalb
sollte das Bestreben, den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften im
Ausschuss Gehör zu verschaffen, gegenüber einer unmittelbaren Anknüpfung an die
Bevölkerungsgröße der Mitgliedstaaten Vorrang genießen. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass
das derzeitige Gleichgewicht in der Zusammensetzung des Ausschusses nach
Möglichkeit gewahrt bleiben sollte, da es im Zuge mehrerer
Regierungskonferenzen zustande gekommen ist. Daher wird vorgeschlagen, die Änderungen auf
ein Mindestmaß zu beschränken, die derzeitige Zahl der den einzelnen
Mitgliedstaaten zugewiesenen Sitze um höchstens einen Sitz zu kürzen, dabei zu
gewährleisten, dass jeder Mitgliedstaat über mindestens fünf Sitze verfügt (die
derzeitige Anzahl der Sitze Maltas), um es den Mitgliedern aus jedem
Mitgliedstaat zu ermöglichen, sich an sämtlichen Aktivitäten des Ausschusses zu
beteiligen, und diese Kürzungen in der Reihenfolge der Mitgliedstaaten mit den
geringsten Bevölkerungszahlen anzuwenden (Luxemburg, Zypern und Estland). Die Kommission nimmt gemeinsam mit diesem
Vorschlag auch einen Vorschlag zur Zusammensetzung des Wirtschafts- und
Sozialausschusses an. Die Sitzverteilung auf die Mitgliedstaaten sollte in
beiden Ausschüssen weiterhin identisch sein. Nach Auffassung der Kommission ist es nicht
angemessen, für den Fall des Beitritts eines neuen Mitgliedstaates zur Union
eine Methode für die Neuverteilung der Sitze festzulegen, da der Vertrag eine
regelmäßige Überprüfung vorsieht und keine Kriterien vorgibt, auf die sich eine
dauerhafte Methode stützen könnte. 3.3 Inkrafttreten Es wird vorgeschlagen, dass der Rat diesen
Beschluss erst am Tag nach dem Ende der laufenden Amtszeit des Ausschusses in
Kraft treten lässt. Würde sein Inkrafttreten nicht in dieser Weise
aufgeschoben, so würde Artikel 24 Absatz 2 der Akte über die
Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien, wonach die Mitgliederzahl
vorübergehend auf 353 aufgestockt wird, ab dem Tag des Inkrafttretens des
vorgeschlagenen Beschlusses keine Rechtskraft mehr entfalten. 2014/0128 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung der Zusammensetzung des
Ausschusses der Regionen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 300 Absatz 3 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union setzt sich der Ausschuss
der Regionen zusammen aus Vertretern der regionalen und lokalen
Gebietskörperschaften, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer
regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer
gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind. (2) Gemäß Artikel 305 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union beschließt der Rat über die
Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen. Letzterer hat höchstens 350
Mitglieder. (3) Am 6. Oktober 2010 nahm
der Ausschuss der Regionen Empfehlungen an die Europäische Kommission und den
Rat über die künftige Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen der
Europäischen Union an[2]. (4) Das derzeitige Gleichgewicht
in der Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen sollte nach Möglichkeit
gewahrt bleiben, da es im Zuge mehrerer Regierungskonferenzen zustande gekommen
ist. (5) Um die Zusammensetzung des
Ausschusses der Regionen im Einklang mit Artikel 24 der Akte über die
Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien bis zum Ende der Amtszeit der
derzeitigen Mitglieder beibehalten zu können, sollte der vorliegende Beschluss
erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten - HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses der
Regionen wird wie folgt festgesetzt: Belgien 12
Bulgarien 12
Tschechische Republik 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Estland 6
Irland 9
Griechenland 12
Spanien 21
Frankreich 24
Kroatien 9
Italien 24
Zypern 5
Lettland 7
Litauen 9
Luxemburg 5
Ungarn 12
Malta 5
Niederlande 12
Österreich 12
Polen 21
Portugal 12
Rumänien 15 Slowenien 7
Slowakei 9
Finnland 9
Schweden 12
Vereinigtes Königreich 24. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach dem Ende
der Amtszeit der derzeitigen Mitglieder des Ausschusses der Regionen in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] Ausschuss der Regionen, R/CdR 137/2010 fin, Empfehlungen
an die Europäische Kommission und den Rat über die künftige Zusammensetzung des
Ausschusses der Regionen der Europäischen Union, 6. Oktober 2010. [2] CdR 137/2010 fin