EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52014PC0201
Proposal for a COUNCIL DECISION on the conclusion of a Protocol to the Euro-Mediterranean Agreement establishing an Association between the European Community and its Member States, of the one part, and the Republic of Lebanon, of the other part, on a Framework Agreement between the European Union and the Republic of Lebanon on the general principles for the participation of the Republic of Lebanon in Union programmes
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Libanesischen Republik an den Programmen der Union
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Libanesischen Republik an den Programmen der Union
/* COM/2014/0201 final - 2014/0110 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Libanesischen Republik an den Programmen der Union /* COM/2014/0201 final - 2014/0110 (NLE) */
BEGRÜNDUNG Im Rahmen der Europäischen
Nachbarschaftspolitik (ENP) ist die schrittweise Öffnung bestimmter Programme
und Einrichtungen der Union für die ENP-Partnerstaaten eine von vielen
Maßnahmen, mit denen der Reform-, Modernisierungs- und Übergangsprozess in der
Nachbarschaft der Europäischen Union gefördert werden soll. Die Kommission hat
dies in ihrer Mitteilung vom Dezember 2006 „über das allgemeine Konzept zur
Ermöglichung einer Beteiligung von Partnerstaaten der Europäischen
Nachbarschaftspolitik an Gemeinschaftsagenturen und -programmen[1]“ ausgeführt. Der Rat hat dieses Konzept in seinen
Schlussfolgerungen vom 5. März 2007 befürwortet[2]. Auf der Grundlage der Mitteilung und der
nachfolgenden Schlussfolgerungen erteilte der Rat der Kommission am 18. Juni
2007 Richtlinien für die Aushandlung von Rahmenabkommen mit Algerien, Armenien,
Aserbaidschan, Ägypten, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, der Republik
Moldau, Marokko, der Palästinensischen Autonomiebehörde, Tunesien und der
Ukraine über die allgemeinen Grundsätze für deren Teilnahme an den Programmen
der Gemeinschaft[3].
Der Europäische Rat vom Juni 2007[4] bekräftigte die
herausragende Bedeutung der ENP und schloss sich dem Sachstandsbericht des
Vorsitzes[5],
der dem Rat auf seiner Tagung vom 18./19. Juni 2007 vorgelegt worden war, und
den dazugehörigen Schlussfolgerungen des Rates[6]
an. In diesem Bericht wird auf die Richtlinien des Rates für die Aushandlung
entsprechender Zusatzprotokolle verwiesen. In der gemeinsamen
Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für
die Außen- und Sicherheitspolitik Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft
im Wandel[7],
die vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 20. Juni 2011 gebilligt wurde,
wurde die Absicht der EU zur Erleichterung der Beteiligung der Partnerländer an
EU-Programmen erneut bekräftigt. Bislang wurden mit
Armenien[8],
Georgien[9],
Israel[10],
Jordanien[11],
Moldau[12],
Marokko[13]
und der Ukraine[14]
entsprechende Protokolle unterzeichnet. Im Dezember 2013
äußerte die Libanesische Republik Interesse an der Teilnahme an der breiten
Palette von Programmen, die den Partnerstaaten der Europäischen
Nachbarschaftspolitik offenstehen. Der Wortlaut des mit der Libanesischen
Republik ausgehandelten Protokolls ist beigefügt. Beigefügt ist ferner der Vorschlag der
Kommission für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls. Das
Protokoll enthält ein Rahmenabkommen über die allgemeinen Grundsätze für die
Teilnahme Libanons an den Programmen der Union. Darin sind Standardbedingungen
festgelegt, die für alle Partnerstaaten der Europäischen Nachbarschaftspolitik
gelten sollen, mit denen ein solches Protokoll geschlossen wird. Nach Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union holt der Rat vor Abschluss
dieses Protokolls die Zustimmung des Europäischen Parlaments ein. Parallel dazu legt die Kommission den
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige
Anwendung des genannten Protokolls vor. Der Rat wird ersucht, den beigefügten
Beschlussvorschlag anzunehmen. 2014/0110 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Protokolls zum
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Libanesischen Republik andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der
Europäischen Union und der Libanesischen Republik über die allgemeinen
Grundsätze für die Teilnahme der Libanesischen Republik an den Programmen der
Union DER RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 in Verbindung mit Artikel
218 Absatz 6 Buchstabe a und Absatz 7, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Protokoll zum
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Libanesischen Republik andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der
Europäischen Union und der Libanesischen Republik über die allgemeinen
Grundsätze für die Teilnahme der Libanesischen Republik an den Programmen der
Union (im Folgenden „Protokoll“) wurde am … im Namen der Union unterzeichnet. (2) Das Protokoll dient dazu, die
finanziellen und technischen Regeln festzulegen, die die Libanesische Republik
zur Teilnahme an bestimmten Programmen der Union befähigen. Der durch das
Protokoll gebildete horizontale Rahmen enthält die Grundsätze für
wirtschaftliche, finanzielle und technische Kooperationsmaßnahmen und
ermöglicht der Libanesischen Republik, technische Unterstützung, insbesondere
finanzieller Art, zu erhalten, die von der Europäischen Union entsprechend
ihren Programmen geleistet wird. Der Rahmen gilt lediglich für diejenigen
Programme der Union, bei denen die maßgeblichen Gesetzgebungsakte die
Möglichkeit einer Teilnahme der Libanesischen Republik vorsehen. Der Abschluss
des Protokolls hat deshalb nicht die Ausübung von Befugnissen gemäß den
verschiedenen sektorbezogenen Politiken zur Folge, die mit den Programmen
verfolgt werden; die Ausübung der Befugnisse geht vielmehr auf die Akte zur
Einrichtung der Programme zurück. (3) Das Protokoll sollte im Namen
der Union genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Protokoll zum
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Libanesischen Republik andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der
Europäischen Union und der Libanesischen Republik über die allgemeinen
Grundsätze für die Teilnahme der Libanesischen Republik an den Programmen der
Union (im Folgenden „Protokoll“) wird im Namen der Union genehmigt[15]. Artikel 2 Der Präsident des Rates bestellt die Person,
die befugt ist, die Notifizierung nach Artikel 10 des Protokolls im Namen
der Europäischen Union vorzunehmen[16],
um der Zustimmung der Europäischen Union zu der vertraglichen Bindung Ausdruck
zu verleihen. Das Datum des Inkrafttretens des Protokolls
wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 3 Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der
Union die spezifischen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme der
Libanesischen Republik an jedem Programm, einschließlich des zu leistenden
finanziellen Beitrags, festzulegen. Die Kommission hält die zuständige
Arbeitsgruppe des Rates auf dem Laufenden. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident/Die Präsidentin [1] KOM(2006) 724 endgültig vom 4. Dezember 2006. [2] Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten
und Außenbeziehungen) vom 5. März 2007. [3] Beschluss des Rates (Nur für den Dienstgebrauch) zur
Ermächtigung der Kommission zur Aushandlung von Protokollen […],
Dok. 10412/07. [4] Schlussfolgerungen des Vorsitzes – Brüssel, 21./22. Juni
2007, Dok. 11177/07. [5] Sachstandsbericht des Vorsitzes „Stärkung der
Europäischen Nachbarschaftspolitik“, Dok. 10874/07. [6] Schlussfolgerungen zur Stärkung der Europäischen
Nachbarschaftspolitik, angenommen durch den Rat (Allgemeine Angelegenheiten und
Außenbeziehungen) am 18. Juni 2007, Dok. 11016/07. [7] KOM(2011) 303 endgültig vom 25. Mai 2011. [8] [to complete with OJ reference once published] [9] [to complete with OJ reference once published] [10] ABl. L 129 vom 17.5.2008, S. 39. [11] [to complete with OJ reference once published] [12] ABl. L 14 vom 19.1.2011, S. 5; ABl. L 131
vom 18.5.2011, S. 1, Inkrafttreten am 1.5.2011. [13] ABl. L 273 vom 19.10.2010, S. 1; ABl. L 90 vom 28.3.2012,
S. 1, Inkrafttreten am 1.10.2012. [14] ABl. L 18 vom 21.1.2011, S. 1-5; ABl. L 133 vom 20.5.2011,
S. 1, Inkrafttreten am 1.11.2011. [15] Das Protokoll wurde gemeinsam mit dem Beschluss über die
Unterzeichnung in ABl. […] veröffentlicht [16] Das Generalsekretariat des Rates veröffentlicht das Datum
des Inkrafttretens des Protokolls im Amtsblatt der Europäischen Union.