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Document 52014PC0201

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Libanesischen Republik an den Programmen der Union

/* COM/2014/0201 final - 2014/0110 (NLE) */

52014PC0201

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Libanesischen Republik an den Programmen der Union /* COM/2014/0201 final - 2014/0110 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

Im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) ist die schrittweise Öffnung bestimmter Programme und Einrichtungen der Union für die ENP-Partnerstaaten eine von vielen Maßnahmen, mit denen der Reform-, Modernisierungs- und Übergangsprozess in der Nachbarschaft der Europäischen Union gefördert werden soll. Die Kommission hat dies in ihrer Mitteilung vom Dezember 2006 „über das allgemeine Konzept zur Ermöglichung einer Beteiligung von Partnerstaaten der Europäischen Nachbarschaftspolitik an Gemeinschaftsagenturen und -programmen[1]“ ausgeführt.

Der Rat hat dieses Konzept in seinen Schlussfolgerungen vom 5. März 2007 befürwortet[2].

Auf der Grundlage der Mitteilung und der nachfolgenden Schlussfolgerungen erteilte der Rat der Kommission am 18. Juni 2007 Richtlinien für die Aushandlung von Rahmenabkommen mit Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Ägypten, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, der Republik Moldau, Marokko, der Palästinensischen Autonomiebehörde, Tunesien und der Ukraine über die allgemeinen Grundsätze für deren Teilnahme an den Programmen der Gemeinschaft[3].

Der Europäische Rat vom Juni 2007[4] bekräftigte die herausragende Bedeutung der ENP und schloss sich dem Sachstandsbericht des Vorsitzes[5], der dem Rat auf seiner Tagung vom 18./19. Juni 2007 vorgelegt worden war, und den dazugehörigen Schlussfolgerungen des Rates[6] an. In diesem Bericht wird auf die Richtlinien des Rates für die Aushandlung entsprechender Zusatzprotokolle verwiesen.

In der gemeinsamen Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für die Außen- und Sicherheitspolitik Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel[7], die vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 20. Juni 2011 gebilligt wurde, wurde die Absicht der EU zur Erleichterung der Beteiligung der Partnerländer an EU-Programmen erneut bekräftigt.

Bislang wurden mit Armenien[8], Georgien[9], Israel[10], Jordanien[11], Moldau[12], Marokko[13] und der Ukraine[14] entsprechende Protokolle unterzeichnet.

Im Dezember 2013 äußerte die Libanesische Republik Interesse an der Teilnahme an der breiten Palette von Programmen, die den Partnerstaaten der Europäischen Nachbarschaftspolitik offenstehen. Der Wortlaut des mit der Libanesischen Republik ausgehandelten Protokolls ist beigefügt.

Beigefügt ist ferner der Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls. Das Protokoll enthält ein Rahmenabkommen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Libanons an den Programmen der Union. Darin sind Standardbedingungen festgelegt, die für alle Partnerstaaten der Europäischen Nachbarschaftspolitik gelten sollen, mit denen ein solches Protokoll geschlossen wird.

Nach Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union holt der Rat vor Abschluss dieses Protokolls die Zustimmung des Europäischen Parlaments ein.

Parallel dazu legt die Kommission den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des genannten Protokolls vor.

Der Rat wird ersucht, den beigefügten Beschlussvorschlag anzunehmen.

2014/0110 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Libanesischen Republik an den Programmen der Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Libanesischen Republik an den Programmen der Union (im Folgenden „Protokoll“) wurde am … im Namen der Union unterzeichnet.

(2)       Das Protokoll dient dazu, die finanziellen und technischen Regeln festzulegen, die die Libanesische Republik zur Teilnahme an bestimmten Programmen der Union befähigen. Der durch das Protokoll gebildete horizontale Rahmen enthält die Grundsätze für wirtschaftliche, finanzielle und technische Kooperationsmaßnahmen und ermöglicht der Libanesischen Republik, technische Unterstützung, insbesondere finanzieller Art, zu erhalten, die von der Europäischen Union entsprechend ihren Programmen geleistet wird. Der Rahmen gilt lediglich für diejenigen Programme der Union, bei denen die maßgeblichen Gesetzgebungsakte die Möglichkeit einer Teilnahme der Libanesischen Republik vorsehen. Der Abschluss des Protokolls hat deshalb nicht die Ausübung von Befugnissen gemäß den verschiedenen sektorbezogenen Politiken zur Folge, die mit den Programmen verfolgt werden; die Ausübung der Befugnisse geht vielmehr auf die Akte zur Einrichtung der Programme zurück.

(3)       Das Protokoll sollte im Namen der Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Libanesischen Republik an den Programmen der Union (im Folgenden „Protokoll“) wird im Namen der Union genehmigt[15].

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die Notifizierung nach Artikel 10 des Protokolls im Namen der Europäischen Union vorzunehmen[16], um der Zustimmung der Europäischen Union zu der vertraglichen Bindung Ausdruck zu verleihen.

Das Datum des Inkrafttretens des Protokolls wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union die spezifischen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme der Libanesischen Republik an jedem Programm, einschließlich des zu leistenden finanziellen Beitrags, festzulegen. Die Kommission hält die zuständige Arbeitsgruppe des Rates auf dem Laufenden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident/Die Präsidentin

[1]               KOM(2006) 724 endgültig vom 4. Dezember 2006.

[2]               Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) vom 5. März 2007.

[3]               Beschluss des Rates (Nur für den Dienstgebrauch) zur Ermächtigung der Kommission zur Aushandlung von Protokollen […], Dok. 10412/07.

[4]               Schlussfolgerungen des Vorsitzes – Brüssel, 21./22. Juni 2007, Dok. 11177/07.

[5]               Sachstandsbericht des Vorsitzes „Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik“, Dok. 10874/07.

[6]               Schlussfolgerungen zur Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik, angenommen durch den Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) am 18. Juni 2007, Dok. 11016/07.

[7]               KOM(2011) 303 endgültig vom 25. Mai 2011.

[8]               [to complete with OJ reference once published]

[9]               [to complete with OJ reference once published]

[10]             ABl. L 129 vom 17.5.2008, S. 39.

[11]             [to complete with OJ reference once published]

[12]             ABl. L 14 vom 19.1.2011, S. 5; ABl. L 131 vom 18.5.2011, S. 1, Inkrafttreten am 1.5.2011.

[13]             ABl. L 273 vom 19.10.2010, S. 1; ABl. L 90 vom 28.3.2012, S. 1, Inkrafttreten am 1.10.2012.

[14]             ABl. L 18 vom 21.1.2011, S. 1-5; ABl. L 133 vom 20.5.2011, S. 1, Inkrafttreten am 1.11.2011.

[15]             Das Protokoll wurde gemeinsam mit dem Beschluss über die Unterzeichnung in ABl. […] veröffentlicht

[16]             Das Generalsekretariat des Rates veröffentlicht das Datum des Inkrafttretens des Protokolls im Amtsblatt der Europäischen Union.

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