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Document 52014PC0187
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on cableway installations
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Seilbahnen
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Seilbahnen
/* COM/2014/0187 final - 2014/0107 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Seilbahnen /* COM/2014/0187 final - 2014/0107 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Allgemeiner Hintergrund, Gründe und Ziele
des Vorschlags Die Richtlinie 2000/9/EG über Seilbahnen für
den Personenverkehr[1]
wurde am 20. März 2000 angenommen und trat am 3. Mai 2002 in Kraft. Die Richtlinie 2000/9/EG gewährleistet in
Bezug auf Seilbahnen ein hohes Maß an Sicherheit für Nutzer, Betriebspersonal
und Dritte. Darin sind wesentliche Anforderungen festgelegt, denen Seilbahnen,
ihre Infrastruktur, Teilsysteme sowie Sicherheitsbauteile aus Sicherheitsgründen
genügen müssen. Die Richtlinie 2000/9/EG ist auch ein
Beispiel für die EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften, durch die im
EU-Binnenmarkt der freie Warenverkehr, in diesem Fall mit Teilsystemen und
Sicherheitsbauteilen für Seilbahnen, gewährleistet wird. Sie harmonisiert die
Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Teilsystemen
und Sicherheitsbauteilen, die für den Einbau in Seilbahnen bestimmt sind. Die
Hersteller müssen nachweisen, dass bei Entwurf und Herstellung ihrer
Teilsysteme und Sicherheitsbauteile die wesentlichen Anforderungen eingehalten
wurden, die CE-Kennzeichnung anbringen und Anweisungen für ihren Einbau in
Seilbahnen bereitstellen. Die Richtlinie 2000/9/EG beruht auf
Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (nachstehend „der Vertrag“). Sie stellt eine Richtlinie zur vollständigen
Harmonisierung nach den Grundsätzen des „neuen Konzepts“ dar, denen zufolge die
Hersteller zwar dafür sorgen müssen, dass ihre Produkte die verbindlichen
Leistungs- und Sicherheitsanforderungen gemäß der jeweiligen Rechtsvorschrift
erfüllen, jedoch keine besonderen technischen Lösungen und technischen
Spezifikationen vorgeschrieben werden. Die Richtlinie 2000/9/EG gilt für
Seilbahnen für den Personenverkehr. Der Antrieb über Seile sowie die Funktion der
Fahrgastbeförderung sind die Hauptkriterien für die Bestimmung des
Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/9/EG. Folgende Haupttypen von Seilbahnen werden
durch die Richtlinie 2000/9/EG abgedeckt: Standseilbahnen, Gondelbahnen,
kuppelbare Sesselbahnen, fixgeklemmte Sesselbahnen, Pendelbahnen, Funitels,
kombinierte Anlagen (bestehend aus mehreren Seilbahntypen, z. B.
Gondelbahnen und Sesselbahnen) sowie Schlepplifte. Als „Seilbahn“ wird das an seinem
Bestimmungsort errichtete und aus Infrastruktur, Teilsystemen und
Sicherheitsbauteilen bestehende Gesamtsystem bezeichnet. Seilbahnen und ihre Infrastruktur sind
unmittelbar den regionalen, natürlichen und physischen Merkmalen ihres
Standortes ausgesetzt und von ihrer Umgebung, von atmosphärischen und
meteorologischen Faktoren sowie von sich in ihrer Nähe - am Boden oder in der
Luft - befindlichen Strukturen und Hindernissen betroffen. Vor diesem Hintergrund unterliegen der Bau und
die Inbetriebnahme von Seilbahnen nationalen Genehmigungsverfahren. Mit der Richtlinie 2000/9/EG werden
harmonisierte wesentliche Anforderungen festgelegt, denen Seilbahnen genügen
müssen, während die Mitgliedstaaten für die Regelung anderer Aspekte wie
Flächennutzung, Regionalplanung und Umweltschutz zuständig bleiben. Sicherheitsbauteile und Teilsysteme
unterliegen dem Grundsatz des freien Warenverkehrs. Sicherheitsbauteile müssen
zum Nachweis dafür, dass die Anforderungen der Richtlinie 2000/9/EG
erfüllt sind und die Konformitätsbewertungsverfahren eingehalten wurden, die
CE-Kennzeichnung tragen. Entsprechend den Vereinfachungszielen der
Kommission soll gemäß dem vorliegenden Vorschlag die Richtlinie 2000/9/EG
durch eine Verordnung ersetzt werden. Gemäß dem Vorschlag soll die Richtlinie 2000/9/EG
zudem an das 2008 angenommene „Binnenmarktpaket für Waren“, insbesondere an den
NLF-Beschluss (EG) Nr. 768/2008 angeglichen werden. Der NLF-Beschluss gibt ein einheitliches
Muster für EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften für Produkte vor. Dieses Muster
bilden Bestimmungen, die in EU-Produktvorschriften einheitlich verwendet werden
(z. B. Begriffsbestimmungen, Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure,
notifizierte Stellen, Schutzklauselmechanismen). Diese einheitlichen
Bestimmungen wurden gestärkt, damit die Richtlinien in der Praxis wirksamer
angewandt und durchgeführt werden können. Es wurden auch neue Elemente
eingeführt, beispielsweise Verpflichtungen für die Einführer, die entscheidende
Bedeutung für eine größere Sicherheit der auf dem Markt befindlichen Produkte
haben. Im Rahmen eines am 21. November 2011
verabschiedeten „Angleichungspakets“ hat die Kommission bereits für neun andere
Richtlinien die Angleichung an den NLF-Beschluss vorgeschlagen. Sie hat ferner
die Angleichung der Richtlinie 97/23/EG über Druckgeräte[2] an den NLF-Beschluss
vorgeschlagen. Im Hinblick auf die Gewährleistung der
Kohärenz der Harmonisierungsrechtsvorschriften für Industrieprodukte muss der
vorliegende Vorschlag entsprechend der politischen Verpflichtung aufgrund des
NLF-Beschlusses und entsprechend der rechtlichen Verpflichtung nach
Artikel 2 des NLF-Beschlusses mit den Bestimmungen des NLF-Beschlusses im
Einklang stehen. Mit dem Vorschlag sollen außerdem einige der
Schwierigkeiten behoben werden, die bei der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG
auftraten. Dabei handelte es sich insbesondere um divergierende Auffassungen
seitens der Behörden, notifizierten Stellen und Hersteller in der Frage, ob
bestimmte Anlagen zum Geltungsbereich der Richtlinie 2000/9/EG zu zählen
und daher in Übereinstimmung mit den in der Richtlinie festgelegten
Anforderungen und Verfahren herzustellen und zu zertifizieren sind. Auch in
Bezug auf bestimmte Ausrüstungsteile gingen die Ansichten darüber auseinander,
ob diese als Teilsysteme, Infrastruktur oder Sicherheitsbauteile einzuordnen
sind. Des Weiteren ist in der Richtlinie nicht geregelt, welche Art von
Konformitätsbewertungsverfahren auf Teilsysteme anzuwenden ist. Diese divergierenden Ansätze führten zu
Marktverzerrungen und die Gleichbehandlung der Wirtschaftsakteure war nicht
mehr gewährleistet. Die Hersteller und Betreiber der betroffenen Anlagen
mussten Ausrüstungen ändern oder weitere Zulassungen einholen, was zu
zusätzlichen Kosten und zu Verzögerungen bei der Genehmigung und dem Betrieb
dieser Anlagen führte. Mit der vorgeschlagenen Verordnung soll daher
rechtliche Klarheit in Bezug auf den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/9/EG
hergestellt und auf diese Weise eine bessere Umsetzung der einschlägigen
Rechtsvorschriften erreicht werden. Darüber hinaus enthält die Richtlinie 2000/9/EG
Bestimmungen zur Konformitätsbewertung von Teilsystemen. Jedoch ist kein
konkretes, vom Hersteller und der notifizierten Stelle einzuhaltendes Verfahren
festgelegt. Auch wird Herstellern nicht die Bandbreite an Konformitätsbewertungsverfahren
angeboten, die für Sicherheitsbauteile zur Verfügung stehen. Mit diesem
Vorschlag für eine Verordnung werden daher die für Teilsysteme verfügbaren
Konformitätsbewertungsverfahren an die schon für Sicherheitsbauteile
bestehenden angeglichen; als Grundlage dienen hierfür die
Konformitätsbewertungsmodule, die in dem Beschluss Nr. 768/2008/EG über
einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten
(NFL-Beschluss) festgelegt sind. Gleichzeitig ist dabei entsprechend dem geltenden
System für Sicherheitsbauteile die Anbringung der CE-Kennzeichnung zum Nachweis
dafür vorgesehen, dass die Bestimmungen der Verordnung erfüllt sind. In dem Vorschlag wird die Verordnung (EU)
Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur europäischen
Normung[3]
vom 25. Oktober 2012 berücksichtigt. Ferner wird der Vorschlag der Kommission vom 13. Februar
2013 für eine Verordnung über die Marktüberwachung von Produkten[4] berücksichtigt; damit
soll ein einziges Rechtsinstrument zu Marktüberwachungstätigkeiten eingeführt
werden, welches für alle Nichtlebensmittel-Produkte – ob Konsumgüter oder nicht
– gelten soll, unabhängig davon, ob sie von den
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erfasst werden. Mit diesem
Vorschlag werden die Regelungen zur Marktüberwachung der Richtlinie 2001/95/EG
über die allgemeine Produktsicherheit[5],
der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im
Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten[6]
und der sektorspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften zwecks Erhöhung
der Wirksamkeit der Marktüberwachung innerhalb der Union verschmolzen. Die
vorgeschlagene Verordnung über die Marktüberwachung von Produkten enthält auch
die einschlägigen Bestimmungen zu Marktüberwachung und Schutzklauseln.
Bestimmungen zur Marktüberwachung in bestehenden sektorspezifischen
Harmonsierungsrechtsvorschriften und Schutzklauseln sollten daher aus diesen
Harmonisierungsrechtsvorschriften entfernt werden. Übergeordnetes Ziel der
vorgeschlagenen Verordnung zur Marktüberwachung von Produkten ist eine
grundlegende Vereinfachung des Rechtsrahmens der Union für die
Marktüberwachung, damit er im Interesse seiner Hauptnutzer, nämlich
Marktüberwachungsbehörden und Wirtschaftsakteure, besser funktioniert. Die
Richtlinie 2000/9/EG enthält ein Schutzklauselverfahren für Teilsysteme
und Sicherheitsbauteile. Im Einklang mit dem Rahmen, der mit der
vorgeschlagenen Verordnung über die Marktüberwachung von Produkten geschaffen
werden soll, sind die Bestimmungen zu Marktüberwachung und
Schutzklauselverfahren für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile gemäß dem
NLF-Beschluss im vorliegenden Vorschlag nicht enthalten. Um jedoch die
Rechtsklarheit zu gewährleisten, wird auf die vorgeschlagene Verordnung über
die Marktüberwachung von Produkten verwiesen. Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen
und Zielen der Union Diese Initiative steht im
Einklang mit der Binnenmarktakte[7], in der nachdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass
das Vertrauen der Verbraucher in die Qualität der auf dem Markt befindlichen
Produkte wiederhergestellt und die Marktüberwachung unbedingt ausgebaut werden
muss. Zudem fördert sie das Ziel
der Kommission, eine bessere Rechtsetzung und eine Vereinfachung des
rechtlichen Umfelds zu erreichen. 2. ANHÖRUNG INTERESSIERTER
KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG Anhörung der interessierten Kreise Die Überarbeitung der Richtlinie 2009/9/EG
wurde seit 2010 lange und eingehend erörtert. Die Thematik wurde insbesondere
durch folgende Gremien und Experten erörtert: durch die Arbeitsgruppe
„Seilbahnen“ der Mitgliedstaaten, durch nationale, für die Umsetzung der
Richtlinie zuständige Sachverständige, in dem durch die Richtlinie 2009/9/EG
eingerichteten ständigen Ausschuss, durch die Gruppe für
Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Seilbahnen (ADCO), durch die
Sektorgruppe der für Seilbahnen notifizierten Stellen im Rahmen des Gremiums
„Europäische Koordinierung der notifizierten Stellen“ sowie durch die Branche
selbst und die Nutzerverbände. Von Beginn an waren Mitgliedstaaten und
Interessenträger, einschließlich Herstellerverbänden, notifizierter Stellen und
Vertreter von Normungsorganisationen, in den Prozess der Folgenabschätzung
eingebunden. Im Rahmen des durch die Richtlinie 2000/9/EG eingerichteten
ständigen Ausschusses fanden regelmäßige Gespräche statt, deren Gegenstand die
Funktionsweise der Richtlinie war sowie mögliche Probleme, die Verbesserungen
im Wege entweder gesetzgeberischer oder nicht-gesetzgeberischer Maßnahmen
erfordern. Zusätzlich wurden noch drei spezielle
Konsultationen durchgeführt. Die erste Konsultation fand im ersten Halbjahr
2010 im Rahmen der Vorbereitung des Berichts über die Umsetzung der
Richtlinie 2000/9/EG gemäß dem darin enthaltenen Artikel 21
Absatz 4 statt. Die Kommission stellte in ihrem ersten Bericht
über die Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG[8]fest,
dass das Ziel der Schaffung eines Binnenmarkts für den freien Verkehr von
Seilbahn-Sicherheitsbauteilen und -Teilsystemen bei gleichzeitiger Wahrung
eines einheitlichen und hohen Sicherheitsniveaus in den Mitgliedstaaten
erreicht wurde. Zugleich wurden auch einige Aspekte ermittelt, die sie zu
prüfen beabsichtigte. Dabei handelte es sich um folgende: –
den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/9/EG,
insbesondere im Hinblick auf neue Typen von Seilbahnen; –
das Fehlen einer geeigneten Bandbreite an
Konformitätsbewertungsverfahren für Teilsysteme, was zu Unterschieden in der
Auslegung und der Durchführung von Konformitätsbewertungen für Teilsysteme
führte; –
die notwendige Angleichung der Richtlinie 2000/9/EG
an den NLF-Beschluss. Die zweite und dritte Konsultation fanden
beide im Jahr 2012 als Teil der Folgenabschätzungsstudie statt, wobei die
zweite Konsultation die aktuelle Situation und die dritte die Handlungsoptionen
zum Inhalt hatte. Der Abschlussbericht zur Folgenabschätzungsstudie wurde dem
Ständigen Ausschuss bei seinen Tagungen am 25. September 2012 und am 8. April
2013 förmlich vorgelegt und dort erörtert; Mitgliedstaaten und
Interessenträgern aus dem Sektor bot sich die Möglichkeit, zu den in der Studie
enthaltenen Handlungsoptionen eine Reihe von Meinungen vorzutragen, Beiträge
einzubringen und Positionspapiere vorzulegen. Die Interessenträger aus dem Sektor
beteiligten sich aktiv bei der Ermittlung der Aspekte, die einer Lösung
bedürfen, um die Funktionsweise der Richtlinie 2000/9/EG zu verbessern.
Die Mehrheit der Interessenträger aus dem Sektor stimmten darin überein, dass
die jeweiligen Aspekte Probleme aufweisen. Zahlreiche Teilnehmer der im Rahmen
der Folgenabschätzungsstudie durchgeführten Konsultation hatten Probleme mit
der Begriffsbestimmung von Seilbahnen und mit der Abgrenzung gegenüber dem
Geltungsbereich der Richtlinie 95/16/EG über Aufzüge[9]. In Anbetracht der Menge der erhobenen Daten
und der recht spezifischen Fragen wurde keine öffentliche Konsultation
durchgeführt, da davon ausgegangen wurde, dass sich gezielte, sich an Experten
richtende Konsultationen in dieser sehr technischen Thematik besser eignen
würden. Einholung und Nutzung von Expertenwissen –
Folgenabschätzung Eine Folgenabschätzung zur Überarbeitung der
Richtlinie 2000/9/EG wurde durchgeführt. Auf der Grundlage der gesammelten
Informationen nahm die Kommission eine Folgenabschätzung vor, in der sie drei
Optionen prüfte und miteinander verglich: Option 1 – „Untätig bleiben“ - Keine
Veränderung der gegenwärtigen Situation Diese Option umfasst keine Änderungen der
Richtlinie 2000/9/EG. Option 2 – Eingreifen mit
nichtlegislativen Maßnahmen In der Option 2 wird die Möglichkeit
untersucht, im Wesentlichen durch eine Neufassung des Leitfadens für die
Anwendung der Richtlinie 2000/9/EG eine ausführlichere Anleitung
hinsichtlich des Geltungsbereichs dieser Richtlinie bereitzustellen und
außerdem die Anwendung spezifischer Konformitätsbewertungsverfahren für die
Bewertung von Teilsystemen zu empfehlen. Option 3 – Eingreifen mit legislativen
Maßnahmen Diese Option besteht in der Änderung der
Richtlinie 2000/9/EG. Die Kombination
aus den Optionen 2 und 3 wird als die beste Lösung angesehen, da –
sie als die geeignetste Maßnahme erscheint, das
Problem anzugehen, weil so für Klarheit bei der Festlegung des Geltungsbereichs
der Begriffsbestimmungen und für Einheitlichkeit und Flexibilität bei den
Konformitätsbewertungsverfahren für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile gesorgt
wird; –
mit ihr kein nennenswerter Kostenaufwand für die
Wirtschaftsakteure und die notifizierten Stellen verbunden ist und sie keine
wesentlichen Mehrkosten oder gesellschaftlichen Auswirkungen für diejenigen mit
sich bringen dürfte, die bereits verantwortungsbewusst handeln; –
durch sie das Funktionieren des Binnenmarktes für
Teilsysteme und Sicherheitsbauteile durch Gewährleistung der Gleichbehandlung
aller Wirtschaftsakteure, insbesondere der Einführer und Händler, sowie der
notifizierten Stellen verbessert wird; –
aufgrund einiger Bestimmungen in der
Richtlinie 2000/9/EG die Option 1 keine Lösungsmöglichkeiten für das
Problem der Rechtssicherheit bereithält und sie daher nicht zu einer
verbesserten Anwendung der Richtlinie führen würde. Der Vorschlag umfasst: ·
die Klärung des Geltungsbereichs in Bezug auf
Seilbahnen, die sowohl für Beförderungzwecke als auch für Zwecke der
Freizeitgestaltung konstruiert wurden; ·
die Einführung einer Reihe von
Konformitätsbewertungsverfahren für Teilsysteme auf der Grundlage der
bestehenden und an den NLF-Beschluss angeglichenen
Konformitätsbewertungsmodule für Sicherheitsbauteile; ·
die Angleichung an den NLF-Beschluss. Die durch den Vorschlag beabsichtigten
Maßnahmen werden faire und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle
Wirtschaftsakteure sicherstellen und die Sicherheit von Fahrgästen und anderen
Nutzern, Arbeitern und Dritten verbessern. 3. RECHTLICHE
Bestandteile des Vorschlags 3.1. Geltungsbereich und
Begriffsbestimmungen Der Geltungsbereich der vorgeschlagenen
Verordnung entspricht dem Geltungsbereich der Richtlinie 2000/9/EG und
erstreckt sich auf Seilbahnen einschließlich ihrer Infrastruktur, Teilsysteme
und Sicherheitsbauteile für Seilbahnen. Durch diesen Vorschlag wird der bestehende Geltungsbereich
geklärt und aktualisiert. Insbesondere wird angesichts der Entwicklung
neuer Seilbahntypen klar gestellt, dass der Ausschluss von Seilbahnen, die für
Zwecke der Freizeitgestaltung auf Jahrmärkten oder in Vergnügungsparks
verwendet werden, nicht für Seilbahnen gilt, für die eine Doppelfunktion
beabsichtigt ist, d. h. die Personenbeförderung und Freizeitaktivitäten. In dem Vorschlag werden bestimmte, für
landwirtschaftliche oder industrielle Zwecke bestimmte Seilbahnen weiterhin aus
dem Geltungsbereich ausgeschlossen, jedoch wird klargestellt, dass Seilbahnen,
die zwar zum Betrieb von Berghütten aber nicht für die öffentliche
Personenbeförderung bestimmt sind, ebenfalls erfasst werden. Ferner wird der derzeitige Ausschluss
seilbetriebener Fähren auf alle seilbetriebenen Anlagen, bei denen Nutzer oder
Träger sich auf dem Wasser befinden, beispielsweise seilbetriebene
Wasserski-Anlagen, ausgeweitet. Der in der Richtlinie 2000/9/EG
vorgesehene Ausschluss von Zahnradbahnen und von durch Ketten gezogenen Anlagen
aus dem Geltungsbereich wird nicht aufrechterhalten, da diese Anlagen nicht der
Begriffsbestimmung von Seilbahnen entsprechen. Die allgemeinen Begriffsbestimmungen aufgrund
der Angleichung an den NLF-Beschluss wurden eingefügt. 3.2. Verpflichtungen der
Wirtschaftsakteure Der Vorschlag enthält in Bezug auf Teilsysteme
und Sicherheitsbauteile die typischen Bestimmungen für produktbezogene
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, und es werden darin in
Übereinstimmung mit dem NLF-Beschluss die Verpflichtungen der betreffenden
Wirtschaftsakteure (Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler)
festgelegt. 3.3. Harmonisierte Normen Bei Einhaltung harmonisierter Normen ist von
einer Konformität mit den wesentlichen Anforderungen auszugehen (Konformitätsvermutung).
In der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ist ein horizontaler Rechtsrahmen für
die europäische Normung festgelegt. Die Verordnung enthält unter anderem
Bestimmungen für Normungsaufträge, die die Europäische Kommission an das
Europäische Normungsgremium richtet, über das Verfahren für Einwände gegen
harmonisierte Normen und die Einbindung von Interessenträgern in den
Normungsprozess. Deshalb wurden die Bestimmungen der Richtlinie 2000/9/EG,
die ebendiese Aspekte regeln, aus Gründen der Rechtssicherheit nicht in
den vorliegenden Vorschlag aufgenommen. 3.4. Konformitätsbewertung Die Konformitätsbewertungsverfahren für
Sicherheitsbauteile gemäß der Richtlinie 2000/9/EG werden im vorliegenden
Vorschlag beibehalten. Die entsprechenden Module werden jedoch entsprechend dem
NLF-Beschluss aktualisiert. Insbesondere wird die obligatorische
Einbeziehung einer notifizierten Stelle in der Konstruktions- und
Produktionsphase aller Teilsysteme und Sicherheitsbauteile beibehalten. Mit dem Vorschlag wird eine Reihe von
Konformitätsbewertungsverfahren für Teilsysteme auf der Grundlage der
Konformitätsbewertungsmodule des NLF-Beschlusses eingeführt. In diesem Rahmen
wird auch die Anbringung der CE-Kennzeichnung für Teilsysteme eingeführt, da es
keinen Grund gibt, diese anders zu behandeln als Sicherheitsbauteile, für die
die Richtlinie 2000/9/EG die Anbringung der CE-Kennzeichnung als Nachweis
dafür, dass die Bestimmungen der Richtlinie erfüllt sind, vorschreibt. 3.5. Notifizierte Stellen Der korrekten Arbeitsweise der notifizierten
Stellen kommt entscheidende Bedeutung für die Gewährleistung eines hohen Maßes
an Schutz der Gesundheit und der Sicherheit und für das Vertrauen aller
interessierten Kreise in das System nach dem neuen Konzept zu. Aus diesem Grund werden durch den Vorschlag in
Übereinstimmung mit dem NLF-Beschluss die Notifizierungskriterien für
notifizierte Stellen verschärft und besondere Anforderungen an die
notifizierenden Behörden eingeführt. 3.6. Durchführungsrechtsakte Gemäß dem Vorschlag erhält die Kommission die
Befugnis, je nach Bedarf Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die die
einheitliche Anwendung dieser Verordnung in Bezug auf notifizierte Stellen, die
den Anforderungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr entsprechen,
sicherstellen sollen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß den
Bestimmungen über Durchführungsrechtsvorschriften in der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar
2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die
Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die
Kommission kontrollieren, angenommen. 3.7. Schlussbestimmungen Die vorgeschlagene Verordnung wird zwei Jahre
nach ihrem Inkrafttreten anwendbar; so haben Hersteller, notifizierte Stellen
und Mitgliedstaaten Zeit, sich an die neuen Anforderungen anzupassen. Die Benennung notifizierter Stellen gemäß den
neuen Anforderungen und Verfahren muss jedoch schon bald nach Inkrafttreten der
Verordnung beginnen. Dadurch wird gewährleistet, dass bis zum Zeitpunkt der
Anwendung der vorgeschlagenen Verordnung ausreichend notifizierte Stellen gemäß
den neuen Regeln benannt wurden, so dass Probleme mit der Kontinuität der
Produktion und der Versorgung des Marktes vermieden werden. Für die von den notifizierten Stellen gemäß
der Richtlinie 2000/9/EG ausgestellten Bescheinigungen ist in Bezug auf
Teilsysteme und Sicherheitsbauteile eine Übergangsbestimmung vorgesehen, um den
Abbau von Lagerbeständen zu ermöglichen und eine reibungslose Umstellung auf
die neuen Anforderungen sicherzustellen. Für die Inbetriebnahme von Seilbahnen, die
gemäß der Richtlinie 2000/9/EG gebaut wurden, ist eine Übergangsbestimmung
vorgesehen, um eine reibungslose Umstellung auf die neuen Anforderungen
sicherzustellen. Die Richtlinie 2000/9/EG wird aufgehoben
und durch die vorgeschlagene Verordnung ersetzt. 3.8. Zuständigkeit der EU,
Rechtsgrundlage, Subsidiaritätsprinzip und Art des Rechtsakts Rechtsgrundlage Dieser Vorschlag stützt sich auf Artikel 114
des Vertrags. Subsidiaritätsprinzip Das Subsidiaritätsprinzip betrifft
hauptsächlich die neu eingefügten Bestimmungen, mit denen eine wirksamere
Durchsetzung der Richtlinie 2000/9/EG bezweckt wird, nämlich die
Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure, die Bestimmungen über die
Rückverfolgbarkeit sowie die Bestimmungen über die Bewertung und Notifizierung
von Konformitätsbewertungsstellen. Die Erfahrung bei der Durchsetzung der
Rechtsvorschriften hat gezeigt, dass auf nationaler Ebene ergriffene Maßnahmen
zu unterschiedlichen Vorgehensweisen und zu einer Ungleichbehandlung der
Wirtschaftsakteure innerhalb der EU führten, was der Zielsetzung der
Richtlinie 2000/9/EG zuwiderläuft. Werden auf nationaler Ebene
Abhilfemaßnahmen gegen Probleme ergriffen, besteht die Gefahr, dass Hindernisse
für den freien Warenverkehr entstehen. Zudem bleiben nationale Maßnahmen auf
die territoriale Zuständigkeit eines Mitgliedstaats beschränkt. Durch ein
koordiniertes Vorgehen auf Unionsebene lässt sich die Zielsetzung viel besser
erreichen und insbesondere eine wirksamere Marktüberwachung erzielen. Daher ist
es sinnvoller, auf Unionsebene tätig zu werden. Verhältnismäßigkeit Die vorgeschlagenen Änderungen gehen
entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht über das für die
Erreichung der gesetzten Ziele erforderliche Maß hinaus. Die neuen beziehungsweise geänderten
Verpflichtungen führen nicht zu unnötigen Belastungen und Kosten für die
Wirtschaft, insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen, oder für die
Behörden. Wurde festgestellt, dass Änderungen sich negativ auswirken, hat es
die Analyse der Folgen der betreffenden Option ermöglicht, die angemessenste
Lösung für die erkannten Probleme zu finden. Bei einigen der Änderungen geht es
darum, die Klarheit der derzeitigen Richtlinie zu verbessern, ohne neue, mit
Mehrkosten verbundene Anforderungen einzuführen. Gewählte Rechtsetzungstechnik Der vorgeschlagene Rechtsakt ist eine
Verordnung. Die vorgeschlagene Wahl einer Verordnung statt
einer Richtlinie berücksichtigt das allgemeine Ziel der Kommission, das
ordnungspolitische Umfeld zu vereinfachen, und die Notwendigkeit, eine EU-weit
einheitliche Durchführung der vorgeschlagenen Rechtsvorschrift sicherzustellen. Die vorgeschlagene Verordnung stützt sich auf
Artikel 114 des Vertrags und zielt darauf ab, unter Wahrung der Rolle der
Mitgliedstaaten in Bezug auf Seilbahnen das reibungslose Funktionieren des
Binnenmarktes für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die für den Einbau in
Seilbahnen bestimmt sind, zu gewährleisten. Sie schreibt klare und ausführliche
Regeln vor, die in einheitlicher Weise in der gesamten Union gleichzeitig
anwendbar werden. Nach den Grundsätzen der
vollständigen Harmonisierung ist es den Mitgliedstaaten nicht gestattet, in
ihren nationalen Rechtsvorschriften für das Inverkehrbringen von Teilsystemen
und Sicherheitsbauteilen strengere oder zusätzliche Anforderungen
vorzuschreiben. Insbesondere müssen die verbindlichen wesentlichen
Anforderungen und die von den Herstellern einzuhaltenden
Konformitätsbewertungsverfahren in allen Mitgliedstaaten identisch sein. Dasselbe gilt für die
Bestimmungen, die infolge der Angleichung an den NLF-Beschluss eingeführt
wurden. Diese Bestimmungen sind klar und ausreichend genau, damit sie von den
betroffenen Akteuren unmittelbar angewandt werden können. Die vorgesehenen
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, etwa die Verpflichtung zur Bewertung,
Benennung und Notifizierung der Konformitätsbewertungsstellen, werden in jedem
Fall nicht, wie sie sind, in nationales Recht übernommen, sondern von den
Mitgliedstaaten über die erforderlichen rechtlichen und administrativen
Regelungen umgesetzt. Daran ändert sich nichts, wenn die betreffenden
Verpflichtungen in einer Verordnung niedergelegt sind. Die Mitgliedstaaten haben
daher praktisch keine Flexibilität bei der Umsetzung einer Richtlinie in
nationales Recht. Durch die Wahl einer Verordnung können sie jedoch die mit der
Umsetzung einer Richtlinie verbundenen Kosten einsparen. Durch eine Verordnung wird zudem das Risiko
einer abweichenden Umsetzung einer Richtlinie durch die einzelnen
Mitgliedstaaten vermieden; diese könnte zu unterschiedlichen Sicherheitsniveaus
führen, das Funktionieren das Binnenmarktes behindern und damit seine wirksame
Durchsetzung untergraben. Die Umstellung von einer
Richtlinie auf eine Verordnung bringt keinerlei Änderung des Regelungsansatzes
mit sich. Die Merkmale des neuen
Konzepts werden in vollem Umfang erhalten bleiben, insbesondere die
Flexibilität, die die Hersteller bei der Wahl der Mittel zur Erfüllung der wesentlichen
Anforderungen und bei der Wahl des Verfahrens zum Nachweis der Konformität von
Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen unter den verfügbaren
Konformitätsbewertungsverfahren genießen. Die bestehenden Mechanismen zur
Unterstützung der Umsetzung der Rechtsvorschriften (Normungsprozess,
Arbeitsgruppen, Verwaltungszusammenarbeit, Entwicklung von Leitfäden usw.) sind
von der Art des Rechtsinstruments unabhängig. Außerdem bedeutet die Entscheidung für eine
Verordnung nicht, dass der Beschlussfassungsprozess zentralisiert ist. Die
Mitgliedstaaten behalten ihre Zuständigkeit in Bezug auf Seilbahnen und die
Umsetzung harmonisierter Bestimmungen, z. B. für die Benennung und
Akkreditierung der notifizierten Stellen, für die Marktüberwachung und für
Durchsetzungsmaßnahmen (beispielsweise Sanktionen). Zudem kann bei
Rechtsvorschriften zum Binnenmarkt durch den Einsatz von Verordnungen – der
auch von den Interessenträgern vorgezogen wird – das Risiko des „Gold-Plating“,
des Erlasses von Vorschriften über die Anforderungen des EU-Rechts hinaus,
vermieden werden. Die Hersteller können auf diese Weise auch direkt mit dem
Verordnungstext arbeiten und müssen nicht 28 Umsetzungsrechtsvorschriften
auffinden und prüfen. Auf dieser Grundlage wird
die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung für eine Verordnung die
geeignetste und kostengünstigste Lösung für alle beteiligten Parteien ist, da
sie eine raschere und kohärentere Anwendung der vorgeschlagenen
Rechtsvorschrift ermöglichen und klarere rechtliche Rahmenbedingungen für die
Wirtschaftsakteure schaffen wird, während gleichzeitig die Mitgliedstaaten
Umsetzungskosten vermeiden. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der Vorschlag hat keinerlei Auswirkungen auf
den EU-Haushalt. 5. ZUSÄTZLICHE ANGABEN Aufhebung geltender Rechtsvorschriften Mit Erlass des vorgeschlagenen Rechtsakts wird
die Richtlinie 2000/9/EG aufgehoben. Europäischer Wirtschaftsraum Der Vorschlag ist von Bedeutung für den
Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb
auf den EWR ausgeweitet werden. 2014/0107 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über Seilbahnen (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[10], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie 2000/9/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates über Seilbahnen[11] enthält Vorschriften
für Seilbahnen, die für den Personenverkehr konstruiert und gebaut sind und
entsprechend betrieben werden. (2) Die Richtlinie 2000/9/EG
beruht auf den Grundsätzen des neuen Konzepts gemäß der Entschließung des Rates
vom 5. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen
Harmonisierung und der Normung[12].
Sie enthält daher lediglich die wesentlichen Anforderungen an Seilbahnen,
während die technischen Einzelheiten vom Europäischen Komitee für Normung (CEN)
und dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) im
Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments
und des Rates zur europäischen Normung[13]
erlassen werden. Aufgrund der Konformität mit diesen harmonisierten Normen,
deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht
sind, ist die Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie 2000/9/EG
zu vermuten. Die Erfahrung zeigt, dass diese grundlegenden Prinzipien sich in
dieser Branche bewährt haben und beibehalten und sogar noch vorangetrieben
werden sollten. (3) Die bei der Umsetzung der
Richtlinie 2000/9/EG gemachten Erfahrungen zeigten, dass es notwendig ist,
einige der darin enthaltenen Bestimmungen zu ändern, um sie zu verdeutlichen
und zu aktualisieren und so die Rechtssicherheit hauptsächlich im Hinblick auf
den Geltungsbereich und die Konformitätsbewertung von Teilsystemen zu
gewährleisten. (4) In dem Beschluss Nr. 768/2008/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen
für die Vermarktung von Produkten[14]
wird ein einheitlicher Rahmen mit allgemeinen Grundsätzen und
Musterbestimmungen für sämtliche Rechtsvorschriften zur Harmonisierung der
Bedingungen für die Vermarktung von Produkten festgelegt, um eine einheitliche
Grundlage für die Überarbeitung oder Neufassung dieser Rechtsvorschriften zu
bieten. Die Richtlinie 2000/9/EG sollte daher an diesen Beschluss
angepasst werden. (5) Da an der Richtlinie 2000/9/EG
eine ganze Reihe an Änderungen vorzunehmen ist, sollte sie aufgehoben und aus
Gründen der Klarheit ersetzt werden. Da der Geltungsbereich, die wesentlichen
Anforderungen und die Konformitätsbewertungsverfahren in allen Mitgliedstaaten
identisch sein müssen, gibt es bei der Umsetzung einer auf den Grundsätzen des
neuen Konzepts beruhenden Richtlinie in nationales Recht so gut wie keinen
Spielraum. Zur Vereinfachung des Rechtsrahmens sollte die Richtlinie 2000/9/EG
durch eine Verordnung ersetzt werden, welche das geeignete Rechtsinstrument
darstellt, da in ihr klare und ausführliche Regeln festgelegt werden, die
keinen Raum für eine voneinander abweichende Umsetzung durch die Mitgliedstaaten
lassen, so dass eine einheitliche Durchführung in der gesamten Union
gewährleistet ist. (6) In der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit
der Vermarktung von Produkten[15]
werden horizontale Bestimmungen für die Akkreditierung von
Konformitätsbewertungsstellen[, die Marktüberwachung von Produkten und
Kontrollen von Produkten aus Drittstaaten] sowie für die CE-Kennzeichnung
festgelegt. (7) Die Verordnung (EU) Nr.
[..../...] [über die Marktüberwachung von Produkten][16] enthält detaillierte
Regeln für die Marktüberwachung und die Kontrolle von Produkten, die aus
Drittländern in die Union gelangen, dies umfasst auch Teilsysteme und
Sicherheitsbauteile. Sie enthält ferner ein Schutzklauselverfahren. Es obliegt
den Mitgliedstaaten, die Marktüberwachung zu organisieren und durchzuführen,
die Marktüberwachungsbehörden zu benennen und ihre Befugnisse und Aufgaben
festzulegen. Sie haben ferner allgemeine und branchenspezifische
Marktüberwachungsprogramme einzurichten. (8) Der Geltungsbereich der
Richtlinie 2000/9/EG sollte beibehalten werden. Die vorliegende Verordnung
sollte für Seilbahnen für den Personenverkehr, die in Tourismusorten in
Bergregionen oder in städtischen Verkehrssystemen eingesetzt werden, gelten.
Bei diesen Seilbahnen handelt es sich vorwiegend um Verkehrsanlagen wie
Standseilbahnen, Drahtseilbahnen, Seilschwebebahnen, Kabinenbahnen,
Sesselbahnen und Schleppaufzüge. Der Antrieb über Seile sowie die Funktion der
Fahrgastbeförderung sind die wesentlichen Kriterien für die Bestimmung der in
den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Seilbahnen. (9) Es wurden jedoch neue
Seilbahntypen zur Verwendung sowohl für Beförderungs- als auch Freizeitzwecke
entwickelt. Solche Anlagen sollten in den Geltungsbereich dieser Verordnung
fallen. (10) Allerdings ist es zweckmäßig,
bestimmte Seilbahnen aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung auszunehmen,
weil für sie entweder andere spezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften der
Union gelten oder weil sie hinreichend auf nationaler Ebene geregelt werden
können. (11) Für seilbetriebene Aufzüge ob
mit oder ohne Neigung, mit denen dauerhaft nicht die Stationen, sondern
bestimmte Ebenen von sonstigen Gebäuden und Konstruktionen versorgt werden,
gelten spezifische EU-Rechtsvorschriften, und sie sollten vom Geltungsbereich
dieser Verordnung ausgenommen werden. (12) Damit Rechtssicherheit
gewährleistet ist, sollte der Ausschluss seilbetriebener Fähren auch für alle
seilbetriebenen Anlagen, bei denen sich die Nutzer oder Träger auf dem Wasser
befinden, beispielsweise seilbetriebene Wasserski-Anlagen, gelten. (13) Damit Seilbahnen und ihre
Infrastruktur, Teilsysteme und Sicherheitsbauteile ein hohes Maß an Gesundheits-
und Sicherheitsschutz für Personen gewährleisten, ist es notwendig,
Vorschriften für die Konstruktion und den Bau von Seilbahnen zu erlassen. (14) Die Mitgliedstaaten sollten
außerdem die Sicherheitsaufsicht über Seilbahnen während des Baus, der Inbetriebnahme
und des Betriebs gewährleisten. (15) Diese Verordnung berührt nicht
das Recht der Mitgliedstaaten, die von ihnen für nötig erachteten Anforderungen
in den Bereichen Flächennutzung und Regionalplanung sowie im Hinblick auf die
Gewährleistung von Umweltschutz und Gesundheits- und Sicherheitsschutz für
Personen, insbesondere von Seilbahnen benutzenden Arbeitern, genauer
festzulegen. (16) Diese Verordnung berührt nicht
das Recht der Mitgliedstaaten, geeignete Verfahren für die Genehmigung
geplanter Seilbahnen, die Inspektionen von Seilbahnen vor ihrer Inbetriebnahme
und die Überwachung während des Betriebs festzulegen. (17) Diese Verordnung sollte
berücksichtigen, dass die Sicherheit von Seilbahnen in gleichem Maße von den
Umgebungsbedingungen, von den gelieferten industriellen Bestandteilen und vom
Zusammenbau und der Montage am Standort sowie ihrer Überwachung während des
Betriebs abhängt. Die Ursachen für schwere Unfälle können mit der Wahl des
Standorts, dem eigentlichen Beförderungssystem, mit den Bauwerken oder mit der
Art des Betriebs und der Wartung der Seilbahnen zusammenhängen. (18) Obwohl sich diese Verordnung
nicht auf den eigentlichen Betrieb der Seilbahnen bezieht, sollte mit ihr ein
allgemeiner Rahmen geschaffen werden, damit beim Betrieb der auf dem
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befindlichen Seilbahnen für die Nutzer, das
Betriebspersonal und für Dritte ein hohes Schutzniveau gewährleistet ist. (19) Bei Seilbahnen können
technologische Innovationen nur beim Bau einer neuen Seilbahn umfassend
untersucht und geprüft werden. Daher sollte ein Verfahren vorgesehen werden,
das neben der Gewährleistung der Einhaltung der wesentlichen Anforderungen es
auch erlaubt, die besonderen Bedingungen der jeweiligen spezifischen Seilbahn
zu berücksichtigen. (20) Die Mitgliedstaaten sollten
außerdem die nötigen Maßnahmen treffen, damit gewährleistet ist, dass
Seilbahnen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen dieser
Verordnung genügen und sie die Gesundheit und die Sicherheit von Personen oder
von Eigentum nicht gefährden, nachdem sie entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen
Verwendung ordnungsgemäß errichtet wurden und gewartet und betrieben werden. (21) Die Mitgliedstaaten sollten
Verfahren für die Genehmigung des Baus geplanter Seilbahnen und der Änderung
solcher Anlagen sowie für deren Inbetriebnahme festlegen, damit
gewährleistet ist, dass die Seilbahn an ihrem Standort sicher und im Einklang
mit der Sicherheitsanalyse, dem Sicherheitsbericht und den einschlägigen
rechtlichen Anforderungen gebaut und montiert wird. (22) In der Sicherheitsanalyse für
geplante Seilbahnen sollten die Bauteile identifiziert werden, von denen die
Sicherheit der Anlage abhängt. (23) In der Sicherheitsanalyse für
geplante Seilbahnen sollte den Erfordernissen im Zusammenhang mit dem Betrieb
der Seilbahnen Rechnung getragen werden, ohne jedoch den Grundsatz des freien
Warenverkehrs in Bezug auf Teilsysteme und Sicherheitsbauteile oder die
Sicherheit der Seilbahnen in Frage zu stellen. (24) Diese Verordnung sollte darauf
abzielen, das Funktionieren des Binnenmarktes für Teilsysteme von Seilbahnen
und für Sicherheitsbauteile für Seilbahnen sicherzustellen. Für Teilsysteme und
Sicherheitsbauteile, die die Bestimmungen dieser Verordnung erfüllen, sollte
der Grundsatz des freien Warenverkehrs gelten. (25) Teilsysteme und
Sicherheitsbauteile sollten in eine Seilbahn eingebaut werden dürfen, wenn sie
den Bau von Seilbahnen ermöglichen, die die Bestimmungen dieser Verordnung
erfüllen und die Gesundheit und die Sicherheit von Personen oder von Eigentum
nicht gefährden können, wenn sie entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen
Verwendung ordnungsgemäß errichtet, gewartet und betrieben werden. (26) Die wesentlichen Anforderungen
sind so zu interpretieren und anzuwenden, dass dem Stand der Technik zum
Zeitpunkt der Konstruktion und der Herstellung sowie den technischen und
wirtschaftlichen Erwägungen Rechnung getragen wird, die mit einem hohen Maß an
Schutz von Gesundheit und Sicherheit vereinbar sind. (27) Die Wirtschaftsakteure sollten
für die Konformität von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen mit den
Anforderungen dieser Verordnung verantwortlich sein, je nachdem welche Rolle
sie jeweils in der Lieferkette spielen, um ein hohes Niveau beim Schutz der
öffentlichen Interessen, etwa Gesundheit und Sicherheit von Nutzern und anderen
Personen sowie den Schutz des Eigentums zu gewährleisten und einen fairen
Wettbewerb auf dem Unionsmarkt sicherzustellen. (28) Alle Wirtschaftsakteure, die
Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten die geeigneten Maßnahmen
ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie nur Teilsysteme und
Sicherheitsbauteile auf dem Markt bereitstellen, die mit dieser Verordnung
übereinstimmen. Es muss eine klare und verhältnismäßige Verteilung der
Verpflichtungen vorgesehen werden, die auf die einzelnen Wirtschaftsakteure je
nach ihrer Rolle in der Liefer- und Vertriebskette entfallen. (29) Weil der Hersteller von
Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen den Konstruktions- und Fertigungsprozess
in allen Einzelheiten kennt, ist er am besten für die Durchführung des gesamten
Konformitätsbewertungsverfahrens geeignet. Die Konformitätsbewertung sollte
daher auch weiterhin die ausschließliche Verpflichtung des Herstellers des
Teilsystems oder des Sicherheitsbauteils bleiben. (30) Zur Erleichterung der
Kommunikation zwischen Wirtschaftsakteuren und nationalen
Marktüberwachungsbehörden sollten die Mitgliedstaaten die Wirtschaftsakteure
auffordern, zusätzlich zur Postanschrift eine Website anzugeben. (31) Es ist notwendig sicherzustellen,
dass Teilsysteme und Sicherheitsbauteile aus Drittländern, die auf den
Unionsmarkt gelangen, den Anforderungen dieser Verordnung genügen, und
insbesondere, dass vom Hersteller geeignete Konformitätsbewertungsverfahren
hinsichtlich dieser Teilsysteme und Sicherheitsbauteile durchgeführt wurden. Es
sollte deshalb vorgesehen werden, dass die Einführer sicherstellen, dass von
ihnen in Verkehr gebrachte Teilsysteme und Sicherheitsbauteile den
Anforderungen dieser Verordnung genügen, und sie keine Teilsysteme und
Sicherheitsbauteile in Verkehr bringen, die diesen Anforderungen nicht genügen
oder eine Gefahr darstellen. Ferner sollte vorgesehen werden, dass die
Einführer dafür Sorge tragen, dass Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt
wurden und dass die Kennzeichnung der Teilsysteme und Sicherheitsbauteile und
die von den Herstellern erstellten Unterlagen den zuständigen
Marktüberwachungsbehörden zur Überprüfung zur Verfügung stehen. (32) Der Händler stellt Teilsysteme
und Sicherheitsbauteile auf dem Markt bereit, nachdem sie vom Hersteller oder
vom Einführer in Verkehr gebracht wurden, und er hat gebührende Sorgfalt walten
zu lassen, um sicherzustellen, dass er durch seine Handhabung dieser
Teilsysteme und Sicherheitsbauteile deren Konformität nicht beeinträchtigt. (33) Beim Inverkehrbringen eines
Teilsystems oder eines Sicherheitsbauteils sollte jeder Einführer auf dem
Teilsystem oder Sicherheitsbauteil seinen Namen, seinen eingetragenen
Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie die Postanschrift,
unter der er kontaktiert werden kann, angeben. Ausnahmen sollten in Fällen
gelten, in denen die Größe oder die Art des Sicherheitsbauteils dies nicht
erlauben. Hierunter fallen Fälle, in denen der Einführer die Verpackung öffnen
müsste, um seinen Namen und seine Anschrift auf dem Sicherheitsbauteil
anzubringen. (34) Jeder Wirtschaftsakteur, der
ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil unter seinem eigenen Namen oder seiner
eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil so
verändert, dass sich dies auf deren Konformität mit den Anforderungen dieser
Verordnung auswirken kann, sollte als Hersteller gelten und die Verpflichtungen
eines Herstellers wahrnehmen. (35) Da Händler und Einführer dem
Markt nahe stehen, sollten sie in Marktüberwachungsaufgaben der zuständigen
nationalen Behörden eingebunden werden und darauf eingestellt sein, aktiv
mitzuwirken, indem sie diesen Behörden alle nötigen Informationen zu den
betreffenden Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen geben. (36) Durch die Rückverfolgbarkeit
eines Teilsystems oder Sicherheitsbauteils über die gesamte Lieferkette hinweg
können die Aufgaben der Marktüberwachung einfacher und wirksamer erfüllt
werden. Ein wirksames Rückverfolgbarkeitssystem erleichtert den Marktüberwachungsbehörden
ihre Aufgabe, Wirtschaftsakteure aufzuspüren, die nichtkonforme Teilsysteme
oder Sicherheitsbauteile auf dem Markt bereitgestellt haben. (37) Diese Verordnung sollte sich
auf die Nennung der wesentlichen Anforderungen beschränken. Zur Erleichterung
der Bewertung der Konformität mit diesen Anforderungen ist vorzusehen, dass für
Seilbahnen, die den harmonisierten Normen entsprechen, welche gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 verabschiedet wurden, um die genauen
technischen Spezifikationen für diese Anforderungen insbesondere im Hinblick
auf die Konstruktion, den Bau und den Betrieb von Seilbahnen anzugeben, die
Konformitätsvermutung gilt. (38) Die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012
enthält ein Verfahren für Einwände gegen harmonisierte Normen, falls diese
Normen den Anforderungen der vorliegenden Verordnung nicht in vollem Umfang
entsprechen. (39) Damit die Wirtschaftsakteure
nachweisen und die zuständigen Behörden sicherstellen können, dass die auf dem
Markt bereitgestellten Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile die wesentlichen
Anforderungen erfüllen, sind Verfahren für die Konformitätsbewertung
vorzusehen. In dem Beschluss Nr. 768/2008/EG ist eine Reihe von Modulen
für Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen, die Verfahren unterschiedlicher
Strenge, je nach der damit verbundenen Höhe des Risikos und dem geforderten
Schutzniveau, umfassen. Damit die Kohärenz über die einzelnen Sektoren hinweg
gewährleistet ist und Ad-hoc-Varianten vermieden werden, sollten die
Konformitätsbewertungsverfahren unter diesen Modulen ausgewählt werden. (40) Die Hersteller von
Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen sollten eine EU-Konformitätserklärung
ausstellen, die gemäß dieser Verordnung erforderliche Informationen über die
Konformität eines Teilsystems oder Sicherheitsbauteils mit den Anforderungen
dieser Verordnung und anderer maßgeblicher Harmonisierungsrechtsvorschriften
der Union enthält. Die EU-Konformitätserklärung sollte dem Teilsystem oder
Sicherheitsbauteil beigefügt sein. (41) Um einen wirksamen Zugang zu
Informationen für die Zwecke der Marktüberwachung zu gewährleisten, sollten die
für die Bestimmung aller für ein Teilsystem oder ein Sicherheitsbauteil
geltenden Rechtsakte der Union erforderlichen Informationen in einer einzigen
EU-Konformitätserklärung enthalten sein. (42) Die CE-Kennzeichnung bringt
die Konformität eines Teilsystems oder Sicherheitsbauteils zum Ausdruck und ist
die sichtbare Folge eines ganzen Prozesses, der die Konformitätsbewertung im
weiteren Sinne umfasst. Die allgemeinen Grundsätze für die CE-Kennzeichnung und
ihr Zusammenhang mit anderen Kennzeichnungen sind in der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 festgelegt. Die Vorschriften für die Anbringung der
CE-Kennzeichnung sollten in dieser Verordnung aufgeführt werden. (43) Eine Prüfung der Übereinstimmung
von Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen mit den in dieser Verordnung
vorgesehenen wesentlichen Anforderungen ist erforderlich, um einen wirksamen
Schutz der Nutzer und dritter Personen zu gewährleisten. (44) Um sicherzustellen, dass die
Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile den wesentlichen Anforderungen
entsprechen, müssen geeignete Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt
werden, die von den Herstellern einzuhalten sind. Diese Verfahren sollten auf
der Grundlage der im Beschluss Nr. 768/2008/EG enthaltenen
Konformitätsbewertungsmodule festgelegt werden. (45) Die in dieser Verordnung
enthaltenen Konformitätsbewertungsverfahren erfordern, dass die
Konformitätsbewertungsstellen tätig werden, die der Kommission von den
Mitgliedstaaten notifiziert werden. (46) Die Erfahrung hat gezeigt,
dass die in der Richtlinie 2000/9/EG enthaltenen Kriterien, die von den
Konformitätsbewertungsstellen zu erfüllen sind, bevor sie der Kommission
notifiziert werden können, nicht dafür ausreichen, EU-weit ein einheitlich
hohes Leistungsniveau dieser Stellen zu gewährleisten. Es ist aber besonders
wichtig, dass alle Konformitätsbewertungsstellen ihre Aufgaben gleich gut und
unter fairen Wettbewerbsbedingungen erfüllen. Dies erfordert mithin die
Festlegung von verbindlichen Anforderungen für die
Konformitätsbewertungsstellen, die eine Notifizierung für die Erbringung von
Konformitätsbewertungsleistungen anstreben. (47) Um für ein einheitliches
Qualitätsniveau bei der Konformitätsbewertung zu sorgen, müssen auch die Anforderungen
an die notifizierenden Behörden und andere Stellen, die bei der Bewertung,
Notifizierung und Überwachung von notifizierten Stellen tätig sind, festgelegt
werden. (48) Wenn eine
Konformitätsbewertungsstelle die Konformität mit den Kriterien der harmonisierten
Normen nachweist, sollte davon ausgegangen werden, dass sie den entsprechenden
Anforderungen nach dieser Verordnung genügt. (49) Das in dieser Verordnung
dargelegte System sollte durch das Akkreditierungssystem gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 765/2008 ergänzt werden. Da die Akkreditierung ein wichtiges
Mittel zur Überprüfung der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen ist,
sollte sie auch zu Notifizierungszwecken verwendet werden. (50) Eine transparente
Akkreditierung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, die das
notwendige Maß an Vertrauen in Konformitätsbescheinigungen gewährleistet,
sollte von den nationalen Behörden EU-weit als bevorzugtes Mittel zum Nachweis
der fachlichen Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen angesehen werden.
Allerdings können nationale Behörden die Auffassung vertreten, dass sie selbst
die geeigneten Mittel besitzen, um diese Bewertung vorzunehmen. Um in solchen
Fällen die Glaubwürdigkeit der durch andere nationale Behörden vorgenommenen
Bewertungen zu gewährleisten, sollten sie der Kommission und den anderen
Mitgliedstaaten alle erforderlichen Unterlagen übermitteln, aus denen
hervorgeht, dass die beurteilten Konformitätsbewertungsstellen die
entsprechenden rechtlichen Anforderungen erfüllen. (51) Häufig vergeben
Konformitätsbewertungsstellen Teile ihrer Arbeit im Zusammenhang mit der
Konformitätsbewertung an Unterauftragnehmer oder übertragen sie an
Zweigunternehmen. Zur Wahrung des für das Inverkehrbringen von Teilsystemen und
Sicherheitsbauteilen in der Union erforderlichen Schutzniveaus müssen die
Unterauftragnehmer und Zweigunternehmen bei der Ausführung der
Konformitätsbewertungsaufgaben unbedingt denselben Anforderungen genügen wie
die notifizierten Stellen. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die Bewertung
von Kompetenz und Leistungsfähigkeit der zu notifizierenden Stellen und die
Überwachung von bereits notifizierten Stellen sich auch auf die Tätigkeiten
erstrecken, die von Unterauftragnehmern und Zweigunternehmen übernommen werden. (52) Das Notifizierungsverfahren
muss effizienter und transparenter werden; insbesondere muss es an die neuen
Technologien angepasst werden, um eine Online-Notifizierung zu ermöglichen. (53) Da die
Konformitätsbewertungsstellen ihre Dienstleistungen EU-weit anbieten können,
sollten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission die Möglichkeit
erhalten, Einwände im Hinblick auf eine notifizierte Stelle zu erheben. Daher
ist es wichtig, dass eine Frist vorgesehen wird, innerhalb deren etwaige
Zweifel an der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen oder diesbezügliche
Bedenken geklärt werden können, bevor diese ihre Arbeit als notifizierte
Stellen aufnehmen. (54) Im Interesse der
Wettbewerbsfähigkeit ist es entscheidend, dass die
Konformitätsbewertungsstellen die Konformitätsbewertungsverfahren anwenden,
ohne unnötigen Aufwand für die Wirtschaftsakteure zu schaffen. Aus demselben
Grund, aber auch damit die Gleichbehandlung der Wirtschaftsakteure
gewährleistet ist, ist für eine einheitliche technische Anwendung der Konformitätsbewertungsverfahren
zu sorgen. Dies lässt sich am besten durch eine zweckmäßige Koordinierung und
Zusammenarbeit zwischen den Konformitätsbewertungsstellen erreichen. (55) Um gleiche Bedingungen für die
Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß den
Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates[17]ausgeübt
werden. (56) Das Beratungsverfahren sollte
für den Erlass von Durchführungsrechtsakten angewandt werden, die den
notifizierenden Mitgliedstaat auffordern, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen
bezüglich notifizierter Stellen, die die Anforderungen für ihre Notifizierung
nicht oder nicht mehr erfüllen, zu treffen. (57) Für die Bereitstellung auf dem
Markt und die Inbetriebnahme von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen, die
bereits gemäß der Richtlinie 2000/9/EG in Verkehr gebracht wurden, sind
Übergangsregelungen vorzusehen. (58) Für die Inbetriebnahme von
Seilbahnen, die bereits gemäß der Richtlinie 2000/9/EG gebaut wurden, sind
Übergangsregelungen vorzusehen. (59) Die Mitgliedstaaten sollten
festlegen, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu
verhängen sind, und für ihre Durchsetzung sorgen. Die Sanktionen müssen
wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. (60) Da das Ziel dieser Verordnung,
nämlich sicherzustellen, dass Seilbahnen die Anforderungen für ein hohes Niveau
in Bezug auf Schutz und Sicherheit von Nutzern erfüllen, und gleichzeitig das
Funktionieren des Binnenmarktes für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile zu
garantieren, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht
werden kann und daher aufgrund seiner Tragweite und Wirkungen besser auf der
Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in
Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel
genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über
das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Konstruktion und
den Bau von Seilbahnen, die für die Beförderung von Personen ausgelegt sind,
und die Bereitstellung auf dem Markt von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen
für diese Anlagen sowie den freien Warenverkehr für diese. Artikel 2 Geltungsbereich (1)
Diese Verordnung gilt für Seilbahnen, die für die Beförderung
von Personen konstruiert sind, und für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile für
diese Anlagen. (2)
Diese Verordnung gilt nicht für (a)
Aufzüge im Sinne der Richtlinie 95/16/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über Aufzüge[18]; (b)
seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart; (c)
Anlagen für landwirtschaftliche Zwecke und für den
Betrieb von Berghütten, die nicht für die öffentliche Personenbeförderung
bestimmt sind; (d)
feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte sowie
Anlagen in Vergnügungsparks, die ausschließlich zur Freizeitgestaltung und
nicht als Personenverkehrsmittel dienen; (e)
bergbauliche Anlagen oder andere zu industriellen
Zwecken aufgestellte und genutzte Anlagen; (f)
Anlagen, bei denen sich die Nutzer oder deren
Träger auf dem Wasser befinden. Artikel 3 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke
dieser Regelung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: (1)
„Seilbahn“: das an seinem Bestimmungsort
errichtete, aus Infrastruktur und Teilsystemen bestehende Gesamtsystem für
Anlagen aus mehreren Bauteilen, die zum Zweck der Personenbeförderung
konstruiert, gebaut, zusammengesetzt und in Betrieb genommen wurden und die
durch entlang der Trasse verlaufende Seile bewegt werden; (2)
„Teilsystem“: die in Anhang I aufgeführten
einzelnen Systeme oder eine Kombination aus diesen; (3)
„Infrastruktur“: die Gesamtheit aus Linienführung,
Systemdaten, Stations- und Streckenbauwerken, die speziell für jede Anlage
konstruiert und jeweils vor Ort gebaut wird und die für die Errichtung und den
Betrieb der Anlage erforderlich ist, einschließlich der Fundamente; (4)
„Sicherheitsbauteil“: ein Grundbestandteil, eine
Gruppe von Bestandteilen, eine Unterbaugruppe oder eine vollständige Baugruppe
sowie jede Einrichtung, die in ein Teilsystem oder in eine Seilbahn zur
Erfüllung einer Sicherheitsfunktion eingebaut werden soll und deren Ausfall
oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen - Nutzern,
Betriebspersonal oder Dritten - gefährdet; (5)
„betriebstechnische Erfordernisse“: die Gesamtheit
der technischen Vorkehrungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Konstruktion
und Bau haben und für einen sicheren Betrieb der Seilbahn erforderlich sind; (6)
„wartungstechnische Erfordernisse“: die Gesamtheit
der technischen Vorkehrungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Konstruktion
und Bau haben und für die Instandhaltung zur Gewährleistung eines sicheren
Betriebs der Seilbahn erforderlich sind; (7)
„Seilschwebebahnen“: Seilbahnen, bei denen die
Seilbahnwagen an einem oder mehreren Seilen hängen; (8)
„Schleppaufzug“: eine Seilbahn, bei der Nutzer mit
geeigneter Ausrüstung entlang einer vorbereiteten Strecke gezogen werden; (9)
„Standseilbahn“: eine Seilbahn, bei der die
Seilbahnwagen auf am Boden befestigten oder durch feste Konstruktionen
gestützten Schienen gezogen werden; (10)
„Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche
oder unentgeltliche Abgabe eines Teilsystems oder Sicherheitsbauteils zum
Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen
Tätigkeit; (11)
„Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung
eines Teilsystems oder Sicherheitsbauteils auf dem Unionsmarkt; (12)
„Inbetriebnahme“: den erstmaligen Einsatz einer
Seilbahn; (13)
„Hersteller“: jede natürliche oder juristische
Person, die ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil herstellt bzw. konstruieren
oder herstellen lässt und dieses Teilsystem oder Sicherheitsbauteil unter ihrem
eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; (14)
„Bevollmächtigter“: jede in der Union ansässige
natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich
beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen; (15)
„Einführer“: jede in der Union ansässige natürliche
oder juristische Person, die ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil aus einem
Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt; (16)
„Händler“: jede natürliche oder juristische Person
in der Lieferkette, die ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil auf dem Markt
bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers; (17)
„Wirtschaftsakteure“: Hersteller, Bevollmächtigte,
Einführer und Händler eines Teilsystems oder Sicherheitsbauteils; (18)
„technische Spezifikation“: ein Dokument, in dem
die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen eine Anlage, eine
Infrastruktur, ein Teilsystem oder ein Sicherheitsbauteil genügen müssen; (19)
„harmonisierte Norm“: eine harmonisierte Norm im
Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU)
Nr. 1025/2012; (20)
„Akkreditierung“: eine Akkreditierung im Sinne von
Artikel 2 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008; (21)
„nationale Akkreditierungsstelle“: eine nationale
Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 11 der Verordnung
(EG) Nr. 765/2008; (22)
„Konformitätsbewertung“: das Verfahren zur
Bewertung, ob die Anforderungen dieser Verordnung an ein Teilsystem oder
Sicherheitsbauteil erfüllt worden sind; (23)
„Konformitätsbewertungsstelle“: eine Stelle, die
Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen,
Zertifizierungen und Inspektionen in Bezug auf Teilsysteme oder
Sicherheitsbauteile durchführt; (24)
„Rückruf“: jede Maßnahme, die auf Erwirkung der
Rückgabe eines bereits in eine Seilbahn eingebauten Teilsystems oder
Sicherheitsbauteils abzielt; (25)
„Rücknahme“: jede Maßnahme, mit der verhindert
werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Teilsystem oder
Sicherheitsbauteil auf dem Markt bereitgestellt wird; (26)
„CE-Kennzeichnung“: eine Kennzeichnung, durch die
der Hersteller erklärt, dass das Teilsystem oder Sicherheitsbauteil den
anwendbaren Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften
der Union über ihre Anbringung festgelegt sind; (27)
„Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“:
Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die
Vermarktung von Produkten. Artikel 4 Bereitstellung
von Teilsystemen und von Sicherheitsbauteilen auf dem Markt (1)
Die Mitgliedstaaten ergreifen alle angemessenen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Teilsysteme und Sicherheitsbauteile nur
dann auf dem Markt bereitgestellt werden können, wenn sie den Anforderungen
dieser Verordnung genügen. (2)
Die Mitgliedstaaten ergreifen in Einklang mit
Artikel 9 alle geeigneten Maßnahmen, um die Verfahren festzulegen, mit
denen gewährleistet wird, dass die Teilsysteme und Sicherheitsbauteile nur in
Seilbahnen eingebaut werden dürfen, wenn sie den Bau von Seilbahnen
ermöglichen, die die Bestimmungen dieser Verordnung erfüllen und die die
Gesundheit und die Sicherheit von Personen oder von Eigentum nicht gefährden,
nachdem sie entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung ordnungsgemäß
eingebaut wurden und gewartet und betrieben werden. Artikel 5 Inbetriebnahme von Seilbahnen (1)
Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten
Maßnahmen in Einklang mit Artikel 9, um die Verfahren festzulegen, mit
denen gewährleistet wird, dass Seilbahnen nur in Betrieb genommen werden
dürfen, wenn sie die Bestimmungen dieser Verordnung erfüllen und die Gesundheit
und die Sicherheit von Personen oder von Eigentum nicht gefährden, wenn sie
entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung ordnungsgemäß errichtet,
gewartet und betrieben werden. (2)
Bei Seilbahnen, die mit harmonisierten Normen oder
Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit den
wesentlichen Anforderungen des Anhangs II, die von den betreffenden Normen
oder Teilen davon abgedeckt sind, vermutet. (3)
Diese Verordnung berührt nicht die Befugnis der
Mitgliedstaaten, Anforderungen festzulegen, die sie zum Schutz der Personen und
insbesondere der Arbeitnehmer bei der Verwendung der betreffenden Seilbahnen
für erforderlich halten, sofern dies nicht bedeutet, dass die Seilbahnen in einer
nicht in dieser Verordnung genannten Weise verändert werden. Artikel 6 Wesentliche
Anforderungen Die Seilbahnen und ihre Infrastruktur,
Teilsysteme und Sicherheitsbauteile müssen den in Anhang II genannten auf
sie anwendbaren wesentlichen Anforderungen genügen. Artikel 7 Freier
Warenverkehr mit Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung
auf dem Markt von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen, die dieser Verordnung
genügen, nicht verbieten, beschränken oder behindern. Artikel 8 Sicherheitsanalyse
und Sicherheitsbericht für geplante Seilbahnen (1)
Für jede geplante Anlage ist eine
Sicherheitsanalyse gemäß Anhang III durchzuführen, bei der alle
sicherheitsrelevanten Aspekte der Seilbahn und ihrer Umgebung im Rahmen der Konstruktion,
des Baus und der Inbetriebnahme berücksichtigt und anhand der bisherigen
Erfahrungen alle Risiken ermittelt werden, die während des Betriebs auftreten
können. (2)
Die Sicherheitsanalyse ist einem Sicherheitsbericht
hinzuzufügen. Im Sicherheitsbericht müssen die geplanten Maßnahmen zur Behebung
etwaiger Risiken angeführt werden und es muss eine Liste der Teilsysteme und
Sicherheitsbauteile, die in die Seilbahn eingebaut werden sollen, enthalten
sein. Artikel 9 Genehmigung
von Seilbahnen (1)
Die Mitgliedstaaten legen
Genehmigungsverfahren für den Bau und die Inbetriebnahme von Seilbahnen, die in
ihrem Hoheitsgebiet errichtet werden, fest. (2)
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die
Sicherheitsanalyse, der Sicherheitsbericht, die EU-Konformitätserklärung und
die sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit der Konformität von Teilsystemen
und Sicherheitsbauteilen sowie die Unterlagen hinsichtlich der Seilbahnmerkmale
der für die Genehmigung der Seilbahn zuständigen Behörde vorgelegt werden. Die
Unterlagen zur Seilbahn müssen auch die notwendigen Betriebsbedingungen und
Betriebsbeschränkungen sowie die vollständigen Angaben im Hinblick auf Instandhaltung,
Überwachung, Einstellungen und Wartung der Seilbahn enthalten. Ein Exemplar
dieser Unterlagen ist in der Seilbahn bereitzuhalten. (3)
Werden bei bestehenden Seilbahnen wesentliche
Merkmale, Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile so geändert, dass die
Inbetriebnahme von dem betreffenden Mitgliedstaat erneut genehmigt werden muss,
so müssen die Änderungen und deren Auswirkungen auf die gesamte Seilbahn die
wesentlichen Anforderungen nach Anhang II erfüllen. (4)
Die Mitgliedstaaten dürfen die in Absatz 1
erwähnten Bestimmungen nicht dazu benutzen, aus Gründen im Zusammenhang mit den
von dieser Verordnung erfassten Aspekten den Bau und die Inbetriebnahme von
Seilbahnen, die dieser Verordnung genügen und die Gesundheit und die
Sicherheit von Personen oder von Eigentum nicht
gefährden, wenn sie entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung
ordnungsgemäß errichtet wurden, zu untersagen, einzuschränken oder zu
behindern. (5)
Die Mitgliedstaaten dürfen die in Absatz 1
erwähnten Bestimmungen nicht dazu benutzen, den freien Warenverkehr mit
Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen, die dieser Verordnung genügen, zu
untersagen, einzuschränken oder zu behindern. Artikel 10 Betrieb
von Seilbahnen (1)
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine
Seilbahn nur weiterbetrieben wird, wenn die im Sicherheitsbericht
genannten Voraussetzungen eingehalten werden. (2)
Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass eine Seilbahn,
die genehmigt ist und bestimmungsgemäß verwendet wird, die Gesundheit und
Sicherheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Eigentum
gefährden kann, so trifft er alle geeigneten Maßnahmen, um die Bedingungen für
den Betrieb dieser Seilbahn einzuschränken oder ihren Betrieb zu
untersagen. KAPITEL II VERPFLICHTUNGEN DER MIT TEILSYSTEMEN UND
SICHERHEITSBAUTEILEN BEFASSTEN WIRTSCHAFTSAKTEURE Artikel 11 [Artikel R2 des
Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Verpflichtungen
der Hersteller (1)
Die Hersteller gewährleisten, dass Teilsysteme und
Sicherheitsbauteile, die sie in Verkehr bringen, gemäß den wesentlichen
Anforderungen nach Anhang II konstruiert und hergestellt wurden. (2)
Die Hersteller von Teilsystemen und
Sicherheitsbauteilen erstellen die in Anhang V genannten technischen
Unterlagen und führen das anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren nach
Artikel 18 durch oder lassen es durchführen. Wurde mit dem im ersten Unterabsatz genannten
Verfahren nachgewiesen, dass ein Teilsystem oder ein Sicherheitsbauteil den
geltenden Anforderungen entspricht, stellen die Hersteller eine
EU-Konformitätserklärung aus und bringen die CE-Kennzeichnung an. (3)
Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen
und die EU-Konformitätserklärung dreißig Jahre lang ab dem Inverkehrbringen des
Teilsystems oder des Sicherheitsbauteils auf. (4)
Die Hersteller gewährleisten durch geeignete
Verfahren, dass stets Konformität mit dieser Verordnung bei Serienfertigung
sichergestellt ist. Änderungen an der Konstruktion des Teilsystems oder des
Sicherheitsbauteils oder seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten
Normen oder der sonstigen technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung
der Konformität des Teilsystems oder des Sicherheitsbauteils verwiesen wird,
werden angemessen berücksichtigt. Die Hersteller nehmen, falls dies angesichts der
von einem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil ausgehenden Gefahren als
zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Nutzer
Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Teilsystemen oder
Sicherheitsbauteilen, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein
Verzeichnis der Beschwerden über nichtkonforme Teilsysteme oder
Sicherheitsbauteile und der Rückrufe solcher Teilsysteme oder
Sicherheitsbauteile und halten die Händler über diese Überwachung auf dem
Laufenden. (5)
Die Hersteller stellen sicher, dass ihren
Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen die EU-Konformitätserklärung beigefügt
ist und dass sie eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes
Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen. Falls dies aufgrund der Größe oder Art des
Sicherheitsbauteils nicht möglich ist, gewährleisten die Hersteller, dass die
erforderlichen Informationen auf der Verpackung angebracht oder in den dem
Sicherheitsbauteil beigefügten Unterlagen enthalten sind. (6)
Die Hersteller geben ihren Namen, ihren
eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre
Postanschrift, an der sie kontaktiert werden können, auf dem Teilsystem oder
Sicherheitsbauteil selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung
und in den dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil beigefügten Unterlagen an.
Die Anschrift bezieht sich auf eine zentrale Anlaufstelle, an der der
Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktangaben sind gemäß der
Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaates in einer Sprache zur Verfügung zu
stellen, die von den Nutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht
verstanden werden kann. (7)
Die Hersteller gewährleisten, dass dem Teilsystem
oder Sicherheitsbauteil die EU-Konformitätserklärung sowie die
Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen gemäß der Entscheidung des
betreffenden Mitgliedstaats in einer Sprache, die von den Nutzern leicht
verstanden werden kann, beigefügt sind. Solche Gebrauchsanleitungen und
Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich und deutlich sein. (8)
Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu
der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Teilsystem oder
Sicherheitsbauteil nicht dieser Verordnung entspricht, ergreifen unverzüglich
die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Teilsystems
oder Sicherheitsbauteils herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen
oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn mit dem Teilsystem
oder Sicherheitsbauteil Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen
nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Teilsystem oder
Sicherheitsbauteil auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei
ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die
ergriffenen Korrekturmaßnahmen. (9)
Die Hersteller händigen der zuständigen nationalen
Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die
für den Nachweis der Konformität des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils mit
dieser Verordnung erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser
zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Diese
Informationen können auf Papier oder in elektronischer Form geliefert werden.
Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur
Abwendung von Gefahren, die mit den Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen
verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben. Artikel 12 [Artikel R3 des
Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Bevollmächtigte (1)
Ein Hersteller kann schriftlich einen
Bevollmächtigten benennen. Die Verpflichtungen gemäß Artikel 11
Absatz 1 und die Verpflichtung zur Erstellung der technischen
Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags eines bevollmächtigten Vertreters. (2)
Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die
im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag muss dem
Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen: (a)
Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der
technischen Unterlagen für die nationalen Überwachungsbehörden über einen
Zeitraum von 30 Jahren ab dem Inverkehrbringen des Teilsystems oder
Sicherheitsbauteils; (b)
auf begründetes Verlangen einer zuständigen
nationalen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und
Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Teilsystems oder
Sicherheitsbauteils an diese Behörde; (c)
auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden
Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren, die mit
Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen verbunden sind, die zum Aufgabenbereich
des Bevollmächtigten gehören. Artikel 13 [Artikel R4 des
Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Verpflichtungen
der Einführer (1)
Die Einführer bringen nur konforme Teilsysteme oder
Sicherheitsbauteile in Verkehr. (2)
Bevor sie ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil in
Verkehr bringen, gewährleisten die Einführer, dass das betreffende
Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 18 vom Hersteller
durchgeführt wurde. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen
Unterlagen erstellt hat, dass dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil die
EU-Konformitätserklärung beigefügt ist, dass es mit der CE-Kennzeichnung
versehen ist, dass ihm die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen
beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen des Artikels 11
Absätze 5 und 6 erfüllt hat. Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund
zu der Annahme, dass ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil nicht mit den
wesentlichen Anforderungen des Anhangs II übereinstimmt, darf er dieses
Teilsystem oder dieses Sicherheitsbauteil nicht in Verkehr bringen, bevor die
Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil
eine Gefahr verbunden ist, unterrichtet der Einführer den Hersteller und die
Marktüberwachungsbehörden hiervon. (3)
Die Einführer geben ihren Namen, ihren
eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre
Postanschrift, an der sie kontaktiert werden können, auf dem Teilsystem oder
Sicherheitsbauteil selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung
und in der dem Sicherheitsbauteil beigefügten Gebrauchsanleitung an. Die
Kontaktangaben sind gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaates in
einer Sprache zur Verfügung zu stellen, die von den Nutzern und den Marktüberwachungsbehörden
leicht verstanden werden kann. (4)
Die Einführer gewährleisten, dass dem Teilsystem
oder Sicherheitsbauteil die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen
gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats in einer Sprache,
die von den Nutzern leicht verstanden werden kann, beigefügt sind. (5)
Solange sich ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil
in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass die
Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Teilsystems oder
Sicherheitsbauteils mit den wesentlichen Anforderungen von Anhang II nicht
beeinträchtigen. (6)
Die Einführer nehmen, falls dies angesichts der von
einem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil ausgehenden Gefahren als
zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Nutzer
auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörden Stichproben von auf dem
Markt bereitgestellten Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen, nehmen Prüfungen
vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden über
nichtkonforme Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile und der Rückrufe solcher
Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile und halten die Händler über diese
Überwachung auf dem Laufenden. (7)
Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu
der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Teilsystem oder
Sicherheitsbauteil nicht dieser Verordnung entspricht, ergreifen unverzüglich
die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Teilsystems
oder Sicherheitsbauteils herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen
oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Einführer, wenn mit dem
Teilsystem oder Sicherheitsbauteil Risiken verbunden sind, unverzüglich die
zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Teilsystem
oder Sicherheitsbauteil auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen
dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die
ergriffenen Korrekturmaßnahmen. (8)
Die Einführer halten für eine Zeitraum von 30 Jahren
ab dem Inverkehrbringen des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils ein Exemplar
der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und
sorgen dafür, dass sie ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen
können. (9)
Die Einführer händigen der zuständigen nationalen
Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die
für den Nachweis der Konformität des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils
erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht
verstanden werden kann. Diese Informationen können auf Papier oder in
elektronischer Form geliefert werden. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf
deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Beherrschung der Risiken, die mit
Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen verbunden sind, die sie in Verkehr
gebracht haben. Artikel 14 [Artikel R5 des
Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Verpflichtungen
der Händler (1)
Die Händler berücksichtigen die geltenden
Anforderungen dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein
Teilsystem oder Sicherheitsbauteil auf dem Markt bereitstellen. (2)
Bevor sie ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil
auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob das Teilsystem oder
Sicherheitsbauteil mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm die
EU-Konformitätserklärung und die Gebrauchsanleitung und
Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in einer vom betreffenden
Mitgliedstaat festgelegten Sprache, die von den Nutzern leicht verstanden
werden kann, verfasst sind, und ob der Hersteller und der Einführer die
Anforderungen von Artikel 11 Absätze 5 und 6 sowie von Artikel 13
Absatz 3 erfüllt haben. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund
zu der Annahme, dass ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil nicht mit den
wesentlichen Anforderungen des Anhangs II übereinstimmt, stellt er dieses
Teilsystem oder Sicherheitsbauteil erst auf dem Markt bereit, wenn die
Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil
eine Gefahr verbunden ist, unterrichtet der Händler außerdem den Hersteller
oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber. (3)
Solange sich ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil
in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs-
oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Teilsystems oder
Sicherheitsbauteils mit den wesentlichen Anforderungen von Anhang II nicht
beeinträchtigen. (4)
Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der
Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Teilsystem
oder Sicherheitsbauteil nicht dieser Verordnung entspricht, sorgen dafür, dass
die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität
dieses Teilsystems oder Sicherheitsbauteils herzustellen oder es gegebenenfalls
zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Händler, wenn mit
dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil Gefahren verbunden sind, unverzüglich
die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das
Teilsystem oder Sicherheitsbauteil auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber
und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität
und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. (5)
Die Händler händigen der zuständigen nationalen
Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus,
die für den Nachweis der Konformität eines Teilsystems oder Sicherheitsbauteils
erforderlich sind. Diese Informationen können auf Papier oder in elektronischer
Form geliefert werden. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen
bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren, die mit Teilsystemen oder
Sicherheitsbauteilen verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt
haben. Artikel 15 [Artikel R6 des
Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Umstände,
unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für Einführer und Händler
gelten Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller
für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Verpflichtungen eines
Herstellers nach Artikel 11, wenn er ein Teilsystem oder
Sicherheitsbauteil unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in
Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Teilsystem oder
Sicherheitsbauteil so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen
dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann. Artikel 16 [Artikel R7 des
Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Identifizierung
der Wirtschaftsakteure Die Wirtschaftsakteure nennen den
Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure, (a)
von denen sie ein Teilsystem oder
Sicherheitsbauteil bezogen haben; (b)
an die sie ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil
abgegeben haben. Die Wirtschaftsakteure müssen die
Informationen nach Absatz 1 über einen Zeitraum von 30 Jahren ab dem
Bezug des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils sowie von 30 Jahren nach
der Abgabe des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils vorlegen können. KAPITEL III KONFORMITÄT VON TEILSYSTEMEN UND SICHERHEITSBAUTEILEN Artikel 17 [Artikel R8 des
Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Konformitätsvermutung Bei Teilsystemen und
Sicherheitsbauteilen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon
übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit den
wesentlichen Anforderungen von Anhang II vermutet, die von den
betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind. Artikel 18 Konformitätsbewertung (1)
Bevor ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil
in Verkehr gebracht wird, unterzieht der Hersteller das Teilsystem oder
Sicherheitsbauteil einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Absatz 2. (2)
Der Nachweis der Konformität von Teilsystemen oder
Sicherheitsbauteilen wird mit einem der folgenden
Konformitätsbewertungsverfahren nach Wahl des Herstellers bescheinigt: (a)
EU-Baumusterprüfung (Modul B – Baumuster)
gemäß Anhang IV in Kombination mit einem der folgenden Verfahren: (i) Konformität mit der Bauart auf der
Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D)
gemäß Anhang V; (ii) Konformität mit der Bauart auf der
Grundlage einer Prüfung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils (Modul F)
gemäß Anhang VI. (b)
Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung
(Modul G) gemäß Anhang VII. (c)
Konformität auf der Grundlage einer umfassenden
Qualitätssicherung (Modul H) gemäß Anhang VIII. (3)
Nach Abschluss der Verfahren gemäß Absatz 2
bringt der Hersteller gemäß Artikel 21 die CE-Kennzeichnung an dem mit
dieser Verordnung konformen Teilsystem oder Sicherheitsbauteil an. (4)
Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für
Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die für eigene Zwecke des Herstellers
bestimmt sind. (5)
Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang
mit der Konformitätsbewertung werden in der (den) Amtssprache(n) des
Mitgliedstaats abgefasst, in dem die Stelle, die die in Absatz 2 genannten
Verfahren durchführt, ihren Sitz hat, oder in einer anderen von dieser Stelle
anerkannten Sprache. Artikel 19 EU-Konformitätserklärung (1)
Die EU-Konformitätserklärung für ein Teilsystem
oder ein Sicherheitsbauteil besagt, dass die Erfüllung der wesentlichen
Anforderungen nach Anhang II nachgewiesen wurde. (2)
Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem
Aufbau dem Muster in Anhang X, enthält die in den einschlägigen
Konformitätsbewertungsverfahren der Anhänge IV bis VIII angegebenen
Elemente und wird stets auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird dem
Teilsystem oder dem Sicherheitsbauteil beigefügt und in die Sprache bzw.
Sprachen übersetzt, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in
dem das Teilsystem oder das Sicherheitsbauteil in Verkehr gebracht bzw. auf
dessen Markt es bereitgestellt wird. (3)
Unterliegt ein Teilsystem oder ein Sicherheitsbauteil
mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine
EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, wird nur eine einzige
EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften ausgestellt. In
dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Union samt ihrer
Fundstelle im Amtsblatt anzugeben. (4)
Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung
übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Teilsystems
oder des Sicherheitsbauteils mit den Anforderungen dieser Verordnung. Artikel 20[Artikel R11 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Allgemeine
Grundsätze der CE-Kennzeichnung Für die CE-Kennzeichnung gelten die
allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Artikel 21[Artikel R12 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Vorschriften
und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung (1)
Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich
und dauerhaft auf dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil oder seiner
Datenplakette angebracht. (2)
Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen
des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils angebracht. (3)
Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer
der notifizierten Stelle, die bei der Produktionsüberwachung eingeschaltet
wurde. (4)
Hinter der CE-Kennzeichnung und der in Absatz 3
genannten Kennnummer kann ein anderes Zeichen stehen, das ein besonderes Risiko
oder eine besondere Verwendung angibt. KAPITEL IV NOTIFIZIERUNG
VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN Artikel 22[Artikel R13 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Notifizierung Die Mitgliedstaaten notifizieren der
Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, als
unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß Artikel 18
wahrzunehmen. Artikel 23[Artikel R14 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Notifizierende
Behörden (1)
Die Mitgliedstaaten benennen eine notifizierende
Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren
für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für
die Überwachung der notifizierten Stellen, einschließlich der Einhaltung von
Artikel 26, zuständig ist. (2)
Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die
Bewertung und Überwachung nach Absatz 1 von einer nationalen
Akkreditierungsstelle im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 erfolgt. (3)
Falls die notifizierende Behörde die in
Absatz 1 genannte Bewertung, Notifizierung oder Überwachung an eine nicht
hoheitliche Stelle delegiert oder ihr auf andere Weise überträgt, so muss diese
Stelle eine juristische Person sein und den Anforderungen von Artikel 26
Absätze 1 bis 6 entsprechend genügen. Außerdem muss diese Stelle
Vorsorge zur Deckung von aus ihrer Tätigkeit entstehenden Haftungsansprüchen
treffen. (4)
Die notifizierende Behörde trägt die volle
Verantwortung für die von der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführten
Tätigkeiten. Artikel 24[Artikel R15 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Anforderungen
an notifizierende Behörden (1)
Eine notifizierende Behörde wird so eingerichtet,
dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen
kommt. (2)
Eine notifizierende Behörde gewährleistet durch
ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit
Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind. (3)
Eine notifizierende Behörde wird so strukturiert,
dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer
Konformitätsbewertungsstelle von kompetenten Personen getroffen wird, die nicht
mit den Personen identisch sind, welche die Bewertung durchgeführt haben. (4)
Eine notifizierende Behörde darf weder Tätigkeiten,
die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf
einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen. (5)
Eine notifizierende Behörde stellt die
Vertraulichkeit der von ihr erlangten Informationen sicher. (6)
Einer notifizierenden Behörde stehen kompetente
Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung, so dass sie ihre Aufgaben
ordnungsgemäß wahrnehmen kann. Artikel 25[Artikel R16 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Informationspflichten
der notifizierenden Behörden Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die
Kommission über seine Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von
Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie
über diesbezügliche Änderungen. Die Kommission
macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich. Artikel 26[Artikel R17 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Anforderungen
an notifizierte Stellen (1)
Eine notifizierte Stelle erfüllt für die Zwecke der
Notifizierung die Anforderungen der Absätze 2 bis 11. (2)
Eine Konformitätsbewertungsstelle wird nach dem
nationalen Recht eines Mitgliedstaats gegründet und ist mit
Rechtspersönlichkeit ausgestattet. (3)
Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich
um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem
Teilsystem oder Sicherheitsbauteil, die bzw. das er bewertet, in keinerlei
Verbindung steht. Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder
einem Fachverband angehört, der Unternehmen vertritt, die an der Konstruktion,
der Herstellung, Bereitstellung, Montage, dem Gebrauch oder der Wartung von
Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen beteiligt sind, die von dieser Stelle
bewertet werden, kann als solche Stelle gelten, unter der Bedingung, dass ihre
Unabhängigkeit sowie die Abwesenheit jedweder Interessenkonflikte nachgewiesen
sind. (4)
Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste
Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben
zuständigen Mitarbeiter dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant,
Installateur, Käufer, Eigentümer, Nutzer oder Wartungsbetrieb der zu
bewertenden Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile oder Vertreter einer dieser
Parteien sein. Dies schließt nicht die Verwendung von bereits einer
Konformitätsbewertung unterzogenen Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen, die
für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig sind, oder die
Verwendung solcher Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile zum persönlichen
Gebrauch aus. Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste
Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben
zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an der Konstruktion, Herstellung
bzw. Bau, Vermarktung, Montage, Verwendung oder Wartung von Teilsystemen oder
Sicherheitsbauteilen beteiligt sein, noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten
Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre
Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den
Konformitätsbewertungstätigkeiten, für die sie notifiziert sind,
beeinträchtigen könnten. Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen. Die Konformitätsbewertungsstellen gewährleisten,
dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die
Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer
Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen. (5)
Die Konformitätsbewertungsstellen und ihre
Mitarbeiter führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen
Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem
betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere
finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die
Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte und speziell von
Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser
Tätigkeiten haben. (6)
Eine Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage,
alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach Maßgabe der
Anhänge IV bis VIII zufallen und für die sie notifiziert wurde,
gleichgültig, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder
unter ihrer Verantwortung erfüllt werden. Eine Konformitätsbewertungsstelle verfügt
jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und
Kategorie von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen für die sie notifiziert
wurde, über: (a)
die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und
ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung
anfallenden Aufgaben zu erfüllen; (b)
Beschreibungen von Verfahren, nach denen die
Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die
Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen. Sie verfügt über angemessene
Strategien und Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als
notifizierte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird; (c)
Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter
gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der
es tätig ist, seiner Struktur, des Grades an Komplexität der jeweiligen Technik
der Teilsysteme und Sicherheitsbauteile und der Tatsache, dass es sich bei dem
Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt. Eine Konformitätsbewertungsstelle muss über die
erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und
administrativen Aufgaben verfügen, die mit der Konformitätsbewertung verbunden
sind, und Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen haben. (7)
Die Mitarbeiter, die für die Durchführung der
Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind, besitzen: a) eine solide Fach- und Berufsausbildung,
die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung in dem Bereich umfasst, für
den die Konformitätsbewertungsstelle notifiziert wurde, b) eine ausreichende Kenntnis der
Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die
entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen, c) angemessene Kenntnisse und Verständnis
der wesentlichen Anforderungen nach Anhang II, der anwendbaren
harmonisierten Normen und der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften
der Union sowie der nationalen Rechtsvorschriften, d) die Fähigkeit zur Erstellung von
Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte
Bewertungen. (8)
Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen,
ihrer obersten Leitungsebenen und der für die Erfüllung der
Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter wird garantiert. Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und der
für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter
darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren
Ergebnissen richten. (9)
Die Konformitätsbewertungsstellen schließen eine
Haftpflichtversicherung ab, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der
nationalen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen wird oder der Mitgliedstaat
selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist. (10)
Informationen, welche die Mitarbeiter einer
Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß den
Anhängen IV bis VIII oder einer der einschlägigen nationalen
Durchführungsvorschriften erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht
außer gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre
Tätigkeiten ausüben. Eigentumsrechte werden geschützt. (11)
Die Konformitätsbewertungsstellen wirken an den
einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe
notifizierter Stellen mit, die im Rahmen dieser Verordnung geschaffen wurde,
bzw. sorgen dafür, dass die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben
zuständigen Mitarbeiter darüber informiert werden, und wenden die von dieser
Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine
Leitlinien an. Artikel 27 [Artikel R18 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Konformitätsvermutung Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach,
dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder von Teilen
davon erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach
Artikel 26 erfüllt, insoweit als die anwendbaren harmonisierten Normen
diese Anforderungen abdecken. Artikel 28 [Artikel R20 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Zweigunternehmen
von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen (1)
Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der
Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt
sie diese einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der
Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen von
Artikel 26 erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde
entsprechend. (2)
Die notifizierten Stellen tragen die volle
Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder
Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen
sind. (3)
Arbeiten dürfen nur dann an einen
Unterauftragnehmer vergeben oder einer Zweigstelle übertragen werden, wenn der
Auftraggeber dem zustimmt. (4)
Die notifizierten Stellen halten die einschlägigen
Unterlagen über die Bewertung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder
des Zweigunternehmens und die von ihm gemäß den Anhängen IV bis VIII
ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereit. Artikel 29 [Artikel R22 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Anträge
auf Notifizierung (1)
Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre
Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie
ansässig ist. (2)
Dem Antrag auf Notifizierung legt sie eine
Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des/der
Konformitätsbewertungsmoduls/-e und des Teilsystems/Sicherheitsbauteils oder
der Teilsysteme/Sicherheitsbauteile für das/die diese Stelle Kompetenz
beansprucht, sowie, wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde bei, die von
einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese
bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen des
Artikels 26 erfüllt. (3)
Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine
Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie der notifizierenden Behörde als
Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen,
festzustellen und regelmäßig zu überwachen, ob sie die Anforderungen von
Artikel 26 erfüllt. Artikel 30 [Artikel R23 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Notifizierungsverfahren (1)
Die notifizierenden Behörden dürfen nur
Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderungen von
Artikel 26 erfüllen. (2)
Sie unterrichten die Kommission und die übrigen
Mitgliedstaaten mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von
der Kommission entwickelt und verwaltet wird. (3)
Eine Notifizierung enthält vollständige Angaben zu
den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem/den betreffenden
Konformitätsbewertungsmodul/-en und Teilsystem/Sicherheitsbauteil oder
Teilsystemen/Sicherheitsbauteilen sowie die betreffende Bestätigung der
Kompetenz. (4)
Beruht eine Notifizierung nicht auf einer
Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 29 Absatz 2, legt die
notifizierende Behörde der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die
Unterlagen, die die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nachweisen,
sowie die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass
die Stelle regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen nach
Artikel 26 genügt. (5)
Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer
notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die
übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach dieser Notifizierung,
wenn eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder innerhalb von zwei Monaten nach
einer Notifizierung, wenn keine Akkreditierung vorliegt, Einwände erhoben
haben. Nur eine solche Stelle gilt für die Zwecke dieser
Verordnung als notifizierte Stelle. (6)
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den
übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Notifizierung. Artikel 31[Artikel R24 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Kennnummern
und Verzeichnis notifizierter Stellen (1)
Die Kommission weist einer notifizierten Stelle
eine Kennnummer zu. Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsakte der
Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer. (2)
Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der
nach dieser Verordnung notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen
Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden. Sie trägt für die Aktualisierung dieser Liste Sorge. Artikel 32 [Artikel R25 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Änderungen
der Notifizierungen (1)
Falls eine notifizierende Behörde feststellt oder
darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in Artikel 26
genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen
nicht nachkommt, schränkt sie die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt sie
aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen
Anforderungen nicht genügt oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen
wurde. Sie unterrichtet unverzüglich die Kommission und die übrigen
Mitgliedstaaten darüber. (2)
Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der
Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt,
ergreift der notifizierende Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen, um zu
gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten
Stelle weiter bearbeitet bzw. für die zuständigen notifizierenden Behörden und
Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden. Artikel 33 [Artikel R26 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Anfechtung
der Kompetenz von notifizierten Stellen (1)
Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie
die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der
entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle
anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden. (2)
Der notifizierende Mitgliedstaat erteilt der
Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die
Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der notifizierten Stelle. (3)
Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf
ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt
werden. (4)
Stellt die Kommission fest, dass eine notifizierte
Stelle die Voraussetzungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr
erfüllt, erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie den
notifizierenden Mitgliedstaat auffordert, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen
zu treffen, einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung, sofern dies nötig
ist. Der in Unterabsatz 1 genannte
Durchführungsrechtsakt ist nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 39
Absatz 2 zu verabschieden. Artikel 34 [Artikel R27 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Verpflichtungen
der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit (1)
Die notifizierten Stellen führen die
Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß
den Anhängen IV bis VIII durch. (2)
Konformitätsbewertungen werden unter Wahrung der
Verhältnismäßigkeit durchgeführt, wobei unnötige Belastungen der
Wirtschaftsakteure vermieden werden. Die Konformitätsbewertungsstellen üben ihre
Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens,
der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grades an
Komplexität der jeweiligen Technik der Teilsysteme und Sicherheitsbauteile und
der Tatsache aus, dass es sich bei dem Fertigungsprozess um eine
Massenfertigung oder Serienproduktion handelt. Hierbei gehen sie allerdings so streng vor und
halten ein solches Schutzniveau ein, wie es für die Konformität der Teilsysteme
oder Sicherheitsbauteile mit den Bestimmungen dieser Verordnung erforderlich
ist. (3)
Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein
Hersteller die wesentlichen Anforderungen nicht erfüllt hat, die in
Anhang II oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder
technischen Spezifikationen festgelegt sind, fordert sie den Hersteller auf,
angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine
Konformitätsbescheinigung aus. (4)
Hat eine notifizierte Stelle bereits eine
Bescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität
fest, dass ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil die wesentlichen
Anforderungen nicht mehr erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene
Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die Bescheinigung falls nötig aus
oder zieht sie zurück. (5)
Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder
zeigen sie nicht die nötige Wirkung, beschränkt die notifizierte Stelle
gegebenenfalls alle Bescheinigungen, setzt sie aus bzw. zieht sie zurück. Artikel 35 Einspruch
gegen Entscheidungen notifizierter Stellen Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein
Einspruchsverfahren gegen die Entscheidungen notifizierter Stellen vorgesehen
ist. Artikel 36 [Artikel R28 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Meldepflichten
der notifizierten Stellen (1)
Die notifizierten Stellen melden der
notifizierenden Behörde: a) jede Verweigerung, Einschränkung,
Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung, b) alle Umstände, die Folgen für den
Geltungsbereich und die Bedingungen der Benennung haben, c) jedes Auskunftsersuchen über
Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden
erhalten haben, d) auf Verlangen, welchen
Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung
nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich
grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie
ausgeführt haben. (2)
Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen
Stellen, die nach dieser Verordnung notifiziert sind und ähnlichen
Konformitätsbewertungstätigkeiten für dieselben Teilsysteme und
Sicherheitsbauteile nachgehen, einschlägige Informationen über die negativen
und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen. Artikel 37 [Artikel R29 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Erfahrungsaustausch Die Kommission organisiert den
Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die
für die Notifizierungspolitik zuständig sind. Artikel 38 [Artikel R30 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Koordinierung
der notifizierten Stellen Die Kommission sorgt dafür, dass eine
zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rahmen dieser
Verordnung notifizierten
Stellen in Form einer/mehrerer sektoralen/-r Gruppe/-n
notifizierter Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sich
die von ihnen notifizierten Stellen an der Arbeit dieser Gruppe/-n direkt oder
über benannte Bevollmächtigte beteiligen. KAPITEL V AUSSCHUSSVERFAHREN,
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 39 Ausschussverfahren (1)
Die Kommission wird von dem Ausschuss für
Seilbahnen unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss nach Maßgabe
der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt
Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel 40 Sanktionen Die Mitgliedstaaten legen die Bestimmungen
über Sanktionen für Verstöße von Wirtschaftsakteuren gegen die Bestimmungen
dieser Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass sie durchgesetzt werden. Solche Regelungen können bei
schweren Verstößen strafrechtlicher Natur sein. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission
diese Vorschriften bis zum [3 Monate vor dem in Artikel 43 Absatz 2
genannten Datum] mit und melden ihr unverzüglich jede spätere Änderung. Artikel 41 Übergangsbestimmungen Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung
von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen, die durch die Richtlinie 2000/9/EG
abgedeckt sind, deren Anforderungen erfüllen und vor dem [in Artikel 43
Absatz 2 genannten Datum]in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern. Die Mitgliedstaaten dürfen die Inbetriebnahme
von Seilbahnen, die durch die Richtlinie 2000/9/EG abgedeckt sind, deren
Anforderungen erfüllen und vor dem [in Artikel 43 Absatz 2
genannten Datum]gebaut wurden, nicht behindern. Artikel 42 Aufhebung Die Richtlinie 2000/9/EG wird ab dem [in Artikel 43
Absatz 2 genannten Datum] aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten
als Verweise auf diese Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in
Anhang X zu lesen. Artikel 43 Inkrafttreten
und Geltungsbeginn (1)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (2)
Sie gilt ab dem [zwei Jahre nach dem
Inkrafttreten]. (3)
Abweichend von Absatz 2 gelten die
Artikel 22 bis 38 ab dem [sechs Monate nach Inkrafttreten]. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21. [2] COM(2013) 471 final. [3] ABl. L 316 vom 14.11.2012. [4] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Marktüberwachung von Produkten und zur
Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der
Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 1999/5/EG, 2000/9/EG, 2000/14/EG,
2001/95/EG, 2004/108/EG, 2006/42/EG, 2006/95/EG, 2007/23/EG, 2008/57/EG, 2009/48/EG,
2009/105/EG, 2009/142/EG, 2011/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 305/2011,
der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates. COM(2013) 75 final. [5] ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4. [6] ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30. [7] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen, KOM(2011) 206 endg. [8] Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und
den Rat, KOM(2011) 123 endg., 16.3.2011. [9] ABl. L 213 vom 7.9.1995, S. 1. [10] ABl. C […] vom […], S. […]. [11] Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr
(ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21). [12] ABl. C 136 vom 4.6.1985, S. 1. [13] Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung,
zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der
Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG,
2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur
Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012,
S. 12). [14] Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die
Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des
Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82). [15] Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die
Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von
Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
(ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) [16] ABl. L […]. [17] Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar
2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die
Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die
Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). [18] Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. L 213 vom 7.9.1995, S. 1). ANHANG I TEILSYSTEME Eine Seilbahn ist in ihre Infrastruktur sowie
in nachfolgende Teilsysteme gegliedert, wobei jeweils betriebstechnischen und
wartungstechnischen Erfordernissen Rechnung zu tragen ist: 1. Seile und Seilverbindungen 2. Antriebe und Bremsen 3. Mechanische Einrichtungen: 3.1. Seilspanneinrichtungen 3.2. Mechanische Einrichtungen in den
Stationen 3.3. Mechanische Einrichtungen der
Streckenbauwerke 4. Fahrzeuge 4.1. Kabinen, Sessel oder
Schleppvorrichtungen 4.2. Gehänge 4.3. Laufwerke 4.4. Verbindungen mit dem Seil 5. Elektrotechnische Einrichtungen: 5.1. Steuerungs-, Überwachungs- und
Sicherheitseinrichtungen 5.2. Kommunikations- und
Informationseinrichtungen 5.3. Blitzschutzeinrichtungen 6. Bergeeinrichtungen 6.1. Feste Bergeeinrichtungen 6.2. Bewegliche Bergeeinrichtungen ANHANG II WESENTLICHE
ANFORDERUNGEN 1. Gegenstand Dieser Anhang legt die wesentlichen Anforderungen für die
Konstruktion, den Bau und die Inbetriebnahme jeweils einschließlich der
betriebstechnischen und wartungstechnischen Erfordernisse von Seilbahnen fest. 2. Allgemeine Anforderungen 2.1. Sicherheit von Personen Bei Konstruktion, Bau und Betrieb von Seilbahnen ist
die Sicherheit von Nutzern, Betriebspersonal und Dritten oberstes Gebot. 2.2. Sicherheitsgrundsätze Im Hinblick auf Konstruktion, Betrieb und Wartung müssen
bei allen Seilbahnen die folgenden Grundsätze in der angegebenen Reihenfolge
beachtet werden: –
Durch geeignete Vorkehrungen für die Konstruktion
und den Bau müssen Gefahren vermieden oder zumindest begrenzt werden, –
um Gefahren vorzubeugen, die sich durch
Konstruktions- und Bauvorkehrungen nicht vermeiden lassen, müssen die
notwendigen Schutzmaßnahmen festgelegt und getroffen werden, –
zur Vermeidung von Gefahren, die sich durch die in
den beiden vorherigen Abschnitten genannten Vorkehrungen und Maßnahmen nicht
vollständig vermeiden lassen, müssen Vorsichtsmaßnahmen festgelegt und bekannt
gemacht werden. 2.3. Berücksichtigung
äußerer Umstände Seilbahnen sind so zu konstruieren und zu bauen, dass sie
unter Berücksichtigung des Typs der Seilbahn, der Art und der Merkmale
des Geländes und der Umgebung, der atmosphärischen und meteorologischen
Gegebenheiten sowie der möglichen in der Nähe befindlichen Bauwerke und
Hindernisse am Boden und in der Luft sicher betrieben werden können. 2.4. Bemessung Die Seilbahn, die Teilsysteme sowie alle
Sicherheitsbauteile müssen so bemessen, geplant und ausgeführt werden, dass sie
allen vorhersehbaren Belastungen - auch außer Betrieb - mit ausreichender
Sicherheit standhalten, wobei insbesondere äußere Einflüsse, dynamische Lasten
und Ermüdungserscheinungen zu berücksichtigen sind und dem Stand der Technik
Rechnung zu tragen ist; dies gilt insbesondere für die Wahl der Werkstoffe. 2.5. Montage 2.5.1. Die Seilbahn, die Teilsysteme sowie alle
Sicherheitsbauteile müssen so geplant und ausgeführt werden, dass Montage und
Einbau sicher durchgeführt werden können. 2.5.2. Die Sicherheitsbauteile sind so zu konstruieren,
dass Montagefehler entweder konstruktiv oder durch geeignete Kennzeichnung der
Sicherheitsbauteile verhindert werden. 2.6. Ausfallsicherheit der
Seilbahn 2.6.1. Die Sicherheitsbauteile müssen so geplant und
ausgeführt werden und verwendet werden können, dass ihre eigene
Funktionssicherheit und/oder die Sicherheit der Seilbahn entsprechend der in
Anhang III genannten Sicherheitsanalyse in jedem Fall mit einem
angemessenen Sicherheitsfaktor nachgewiesen und ihr Ausfall dadurch höchst
unwahrscheinlich ist. 2.6.2. Die Seilbahn muss so geplant und ausgeführt werden,
dass bei ihrem Betrieb für jeden Ausfall eines Bauteils, durch den auch nur
indirekt die Sicherheit beeinträchtigt wird, rechtzeitig eine geeignete
entsprechende Maßnahme getroffen wird. 2.6.3. Die in den Absätzen 2.6.1 und 2.6.2 genannten
Schutzmaßnahmen müssen über den gesamten Zeitraum zwischen zwei planmäßigen
Überprüfungen des jeweiligen Bauteils aufrechterhalten werden. Die Zeitabstände
für die Überprüfung der Sicherheitsbauteile sind in der Betriebsanleitung
deutlich anzugeben. 2.6.4. Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile in
Seilbahnen eingebaut werden, müssen sowohl die wesentlichen Anforderungen
dieser Verordnung als auch die Anforderungen hinsichtlich des reibungslosen
Zusammenwirkens mit den übrigen Teilen der Seilbahn erfüllen. 2.6.5. Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, damit die
Auswirkungen eines Brandes in der Seilbahn die Sicherheit der beförderten
Personen und des Personals nicht beeinträchtigen. 2.6.6. Es müssen besondere Vorkehrungen getroffen werden,
um die Seilbahn und Personen vor den Folgen von Blitzschlag zu schützen. 2.7. Sicherheitseinrichtungen 2.7.1. Jeder Fehler, der in der Seilbahn auftritt und zu
einem sicherheitskritischen Ausfall führen kann, muss – soweit möglich –
ermittelt, gemeldet und von einer Sicherheitseinrichtung verarbeitet werden.
Das gleiche gilt für jedes normalerweise vorhersehbare äußere Ereignis, durch
das die Sicherheit beeinträchtigt werden kann. 2.7.2. Die Seilbahn muss jederzeit manuell stillgesetzt
werden können. 2.7.3. Nach einer durch eine Sicherheitseinrichtung ausgelösten
Stillsetzung der Seilbahn darf ein neuerliches Anlaufen der Anlage erst möglich
sein, nachdem die der Situation angemessenen Maßnahmen getroffen worden sind. 2.8. Wartungstechnische
Erfordernisse Die Seilbahn muss so geplant und ausgeführt werden, dass
sowohl planmäßige als auch außerplanmäßige Wartungs- und Reparaturarbeiten
sicher durchgeführt werden können. 2.9. Beeinträchtigungen
durch Emissionen Die Seilbahn muss so geplant und ausgeführt werden, dass
Beeinträchtigungen oder Belästigungen durch Abgase, Lärm oder Erschütterungen
innerhalb und außerhalb der Anlage die vorgeschriebenen Höchstwerte nicht
überschreiten. 3. Anforderungen hinsichtlich der Infrastruktur 3.1. Linienführung,
Geschwindigkeit, Abstand zwischen den Fahrzeugen 3.1.1. Die Seilbahn ist so zu konstruieren, dass sie unter
Berücksichtigung der Merkmale des Geländes und der Umgebung, der
atmosphärischen und meteorologischen Gegebenheiten, der möglichen in der Nähe
befindlichen Bauwerke und Hindernisse am Boden und in der Luft sicher und ohne
dass von ihr Störungen oder Gefahren ausgehen, betrieben werden kann; dies gilt
für alle Betriebs- und Wartungsbedingungen und für die Bergung von Personen. 3.1.2. Zwischen Fahrzeugen, Schleppeinrichtungen,
Fahrbahnen, Seilen usw. und möglichen in der Nähe befindlichen Bauwerken und
Hindernissen am Boden und in der Luft muss ein ausreichender seitlicher und
senkrechter Abstand vorhanden sein; dabei sind die Bewegungen der Seile und
Fahrzeuge bzw. der Schleppeinrichtungen in senkrechter Richtung sowie in Längs-
und Querrichtung unter den vorhersehbaren ungünstigsten Betriebsverhältnissen
zu berücksichtigen. 3.1.3. Der maximale Bodenabstand der Fahrzeuge muss sich
nach dem Typ der Seilbahn und der Fahrzeuge sowie nach den Bergungsverfahren
richten. Bei offenen Fahrzeugen sind die Absturzgefahr sowie die
psychologischen Aspekte in Zusammenhang mit dem Bodenabstand zu
berücksichtigen. 3.1.4. Die Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeuge oder der
Schleppeinrichtungen, ihr Mindestabstand sowie ihre Beschleunigungs- und
Verzögerungswerte müssen so gewählt werden, dass die Sicherheit der Personen
und die Betriebssicherheit der Seilbahn gewährleistet sind. 3.2. Stationen und Streckenbauwerke 3.2.1. Die Stationen und Streckenbauwerke müssen so
konstruiert, gebaut und ausgerüstet sein, dass die Standsicherheit gegeben ist.
Sie müssen bei allen möglichen Betriebsverhältnissen eine sichere Führung der
Seile und Fahrzeuge und Schleppeinrichtungen gewährleisten und eine sichere
Wartung ermöglichen. 3.2.2. Die Ein- und Ausstiegsbereiche der Seilbahn sind so
zu gestalten, dass sie einen sicheren Verkehr der Fahrzeuge,
Schleppeinrichtungen und der Personen ermöglichen. Insbesondere müssen sich die
Fahrzeuge und Schleppeinrichtungen in den Stationen so bewegen können, dass Personen
dabei unter Berücksichtigung ihrer möglichen aktiven Beteiligung nicht
gefährdet werden. 4. Anforderungen hinsichtlich der Seile, der Antriebe
und Bremsen sowie der mechanischen und elektrischen Einrichtungen 4.1. Seile und Seilauflagen 4.1.1. In Bezug auf die Seile sind alle Vorkehrungen
entsprechend dem Stand der Technik zu treffen, um –
einen Bruch der Seile und ihrer Befestigungen bzw.
Verbindungen zu vermeiden; –
den Rahmen der Grenzbelastungswerte einzuhalten; –
ihre Sicherheit auf den Auflagen zu gewährleisten
und ein Entgleisen zu verhindern; –
ihre Überwachung zu ermöglichen. 4.1.2. Läßt sich die Gefahr eines Entgleisens der Seile
nicht völlig vermeiden, so sind Vorkehrungen zu treffen, um im Entgleisungsfall
ein Auffangen der Seile und ein Stillsetzen der Anlage ohne Gefährdung von
Personen zu ermöglichen. 4.2. Mechanische Einrichtungen 4.2.1. Antriebe Leistung und Einsatzmöglichkeiten des Antriebssystems einer
Seilbahn müssen den unterschiedlichen Betriebssystemen und -arten angepasst
sein. 4.2.2. Notantrieb Die Seilbahn muss über einen Notantrieb verfügen, dessen
Energieversorgung vom Hauptantrieb unabhängig ist. Auf den Notantrieb kann
jedoch verzichtet werden, wenn die Sicherheitsanalyse zu dem Ergebnis führt,
dass Personen die Fahrzeuge und insbesondere die Schleppeinrichtungen auch dann
einfach, rasch und sicher verlassen können, wenn kein Notantrieb vorhanden ist. 4.2.3. Bremssystem 4.2.3.1. Die Stillsetzung der Seilbahn und/oder der
Fahrzeuge muss im Notfall auch unter den ungünstigsten Last- und
Haftungsverhältnissen auf den Treibscheiben, die während des Betriebs zulässig
sind, jederzeit möglich sein. Der Bremsweg muss so gering sein, wie es die
Sicherheit der Seilbahn erfordert. 4.2.3.2. Die Verzögerungswerte müssen innerhalb
angemessener Grenzen liegen, damit sowohl die Sicherheit von Personen als auch
das einwandfreie Verhalten der Fahrzeuge, Seile und anderen Teile der Seilbahn
gewährleistet ist. 4.2.3.3. Alle Seilbahnen müssen über zwei oder mehr
Bremssysteme verfügen, von denen jedes Halt bewirken kann und die so
aufeinander abgestimmt sind, dass sie automatisch das gerade in Betrieb
befindliche System ersetzen, wenn dessen Wirksamkeit nicht mehr ausreicht. Das
letzte Bremssystem für das Zugseil muss direkt auf die Treibscheibe wirken. Diese
Vorschriften gelten nicht für Schleppaufzüge. 4.2.3.4. Die Seilbahn muss mit einer wirksamen
Stillsetzungs- und Haltevorrichtung ausgestattet sein, die ein vorzeitiges
Wiederanlaufen verhindert. 4.3. Steuereinrichtungen Die Steuereinrichtungen müssen so konstruiert und
ausgeführt sein, dass sie sicher und zuverlässig sind und den üblichen
Betriebsbelastungen und äußeren Einflüssen wie Feuchtigkeit, extremer
Temperatur oder elektromagnetischen Störungen standhalten und dass selbst bei
Bedienungsfehlern keine Gefahrensituationen entstehen. 4.4. Kommunikationseinrichtungen Das Personal muss ständig über geeignete Einrichtungen
miteinander in Verbindung treten und im Notfall die Benutzer entsprechend
unterrichten können. 5. Fahrzeuge und Schleppeinrichtungen 5.1. Die Fahrzeuge und/oder die Schleppeinrichtungen müssen
so geplant und gestaltet sein, dass unter vorhersehbaren Betriebsbedingungen
niemand herausfallen kann oder anderweitig gefährdet wird. 5.2. Die Befestigungen der Fahrzeuge und der
Schleppeinrichtungen am Seil müssen so bemessen und ausgeführt sein, dass sie –
das Seil nicht beschädigen; –
nicht rutschen können, es sei denn, ein Rutschen
ist für die Sicherheit des Fahrzeugs, der Schleppeinrichtung und der Anlage
unerheblich; diese Anforderungen müssen auch unter ungünstigsten
Bedingungen erfüllt sein. 5.3. Die Türen von Fahrzeugen (Wagen, Kabinen) müssen so
geplant und ausgeführt sein, dass sie geschlossen und verriegelt werden können.
Der Fußboden und die Wände der Fahrzeuge müssen so geplant und ausgeführt sein,
dass sie unter allen Umständen dem Druck und den Belastungen durch die Benutzer
standhalten. 5.4. Ist zur Gewährleistung der Betriebssicherheit die
Anwesenheit eines Fahrzeugbegleiters erforderlich, dann muss das Fahrzeug so
ausgerüstet sein, dass dieser seine Aufgaben erfüllen kann. 5.5. Die Fahrzeuge und/oder Schleppeinrichtungen und
insbesondere ihre Aufhängungen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die
Sicherheit von Beschäftigten, die unter Einhaltung der entsprechenden
Vorschriften und Hinweise daran arbeiten, gewährleistet ist. 5.6. Bei Fahrzeugen mit kuppelbaren Klemmen müssen alle
Vorkehrungen getroffen werden, damit fehlerhaft am Seil angekuppelte Fahrzeuge
noch vor der Ausfahrt und nicht entkuppelte Fahrzeuge bei der Einfahrt ohne
Gefährdung der Benutzer stillgesetzt werden und ein Abstürzen dieser Fahrzeuge
verhindert wird. 5.7. Bei Fahrzeugen von Standseilbahnen und – sofern die
Art der Seilbahn es zuläßt – bei Zweiseilbahnen ist eine auf die Fahrbahn
wirkende automatische Fahrzeugbremse vorzusehen, wenn die Möglichkeit des
Bruches des bewegenden Seiles nach vernünftigem Ermessen nicht ausgeschlossen
werden kann. 5.8. Läßt sich die Gefahr eines Entgleisens des Fahrzeugs
durch andere Vorkehrungen nicht völlig vermeiden, so muss das Fahrzeug mit
einem Entgleisungsschutz ausgerüstet werden, der es ermöglicht, das Fahrzeug
ohne Gefährdung von Personen stillzusetzen. 6. Einrichtungen für die Benutzer Der Zugang zum Einstieg und der Abgang vom Ausstieg sowie
das Ein- und Aussteigen der Benutzer muss mit Rücksicht auf den Umlauf und den
Stillstand der Fahrzeuge so organisiert sein, dass die Sicherheit von Personen,
insbesondere an Stellen mit Absturzgefahr, gewährleistet ist. Eine sichere Benutzung der Seilbahn durch Kinder und
Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit muss möglich sein, wenn die Seilbahn
für die Beförderung solcher Personen bestimmt ist. 7. Betriebstechnische Erfordernisse 7.1. Sicherheit 7.1.1. Es müssen alle technischen Vorkehrungen und
Maßnahmen getroffen werden, damit die Seilbahn bestimmungsgemäß und
entsprechend ihren technischen Besonderheiten und festgelegten
Betriebsbedingungen benutzt werden kann und damit die Hinweise im Hinblick auf
einen sicheren Betrieb und die ordnungsgemäße Instandhaltung eingehalten werden
können. Die Betriebsanleitung und die entsprechenden Hinweise sind in einer
Sprache, die von den Nutzern leicht verstanden werden kann gemäß der
Entscheidung des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Seilbahn
errichtet wird, abzufassen. 7.1.2. Den mit der Führung der Seilbahn betrauten Personen,
die für diese Aufgabe geeignet sein müssen, sind angemessene Arbeitsmittel zur
Verfügung zu stellen. 7.2. Sicherheit im Fall einer Betriebsstörung der
Seilbahn Es müssen alle technischen Vorkehrungen und Maßnahmen
getroffen werden, damit die Benutzer bei einer Betriebsstörung der Seilbahn,
die nicht kurzfristig behoben werden kann, innerhalb einer dem Seilbahntyp und
seiner Umgebung angemessenen Frist in Sicherheit gebracht werden können. 7.3. Weitere besondere Sicherheitsvorkehrungen 7.3.1. Führerstände und Arbeitsplätze Bewegliche Anlageteile, die normalerweise in den Stationen
zugänglich sind, müssen so geplant, ausgeführt und eingebaut sein, dass
Gefahren vermieden werden; bei dennoch bestehenden Gefahren müssen sie mit
Schutzeinrichtungen versehen sein, die ein direktes Berühren der Seilbahnteile,
das zu Unfällen führen könnte, verhindern. Diese Einrichtungen dürfen sich
nicht ohne weiteres lösen oder unwirksam machen lassen. 7.3.2. Absturzgefahr Die für Arbeiten oder andere Eingriffe vorgesehenen Stellen
und Bereiche sowie deren Zugänge müssen, selbst wenn sie nur gelegentlich
benutzt werden, so konstruiert und gebaut sein, dass Personen, die dort tätig
sind oder sich dort aufhalten, vor Absturzgefahr sicher sind. Sind diese
Vorkehrungen nicht ausreichend, müssen die Arbeitsplätze zusätzlich mit
Verankerungen für persönliche Ausrüstungen für den Schutz vor Absturz
ausgestattet sein. ANHANG III SICHERHEITSANALYSE Bei der Sicherheitsanalyse, die bei allen Seilbahnen nach
Artikel 8 durchzuführen ist, ist jeder geplanten Betriebsart Rechnung zu
tragen. Diese Analyse muss nach einer anerkannten oder feststehenden Methode
durchgeführt werden, wobei der Stand der Technik und die Komplexität der
Seilbahn zu berücksichtigen sind. Durch die Analyse soll auch sichergestellt
werden, dass bei Konstruktion und Ausführung der Seilbahn das örtliche Umfeld
und die ungünstigsten Bedingungen berücksichtigt werden, damit ein
zufriedenstellendes Maß an Sicherheit erreicht wird. Die Sicherheitsanalyse erstreckt sich auch auf die
Sicherheitseinrichtungen und deren Wirkung auf die Seilbahn und die dabei
eingesetzten, mit ihnen verbundenen Teilsysteme; damit wird bezweckt, dass
diese –
entweder beim ersten Anzeichen einer Störung oder eines
Ausfalls reagieren können, um dann in einem die Sicherheit gewährleistenden
Zustand, in einer ausfallsicheren Betriebsart oder im Zwangshalt zu bleiben,
oder –
redundant sind und überwacht werden oder –
so ausgelegt sind, dass die Wahrscheinlichkeit ihres
Ausfalls berechnet werden kann, und sie einen Standard aufweisen, der mit dem
der Sicherheitseinrichtungen gleichwertig ist, die den in den beiden vorherigen
Abschnitten genannten Kriterien genügen. Die Sicherheitsanalyse führt zur Erstellung eines Verzeichnisses
der Risiken und Gefahrensituationen gemäß Artikel 8 Absatz 1 und zur
Festlegung der in Artikel 8 Absatz 2 genannten Liste der
Sicherheitsbauteile. Das Ergebnis der Sicherheitsanalyse ist in einem
Sicherheitsbericht zusammenzufassen. ANHANG IV KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN
FÜR TEILSYSTEME UND SICHERHEITSBAUTEILE: MODUL B: EU-BAUMUSTERPRÜFUNG –
BAUMUSTER 1. Bei der EU-Baumusterprüfung handelt es sich
um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine notifizierte
Stelle den technischen Entwurf eines Teilsystems oder eines Sicherheitsbauteils
untersucht und prüft und bescheinigt, dass es die Anforderungen dieser
Verordnung erfüllt. 2. Die EU-Baumusterprüfung erfolgt durch
Bewertung der Eignung des technischen Entwurfs des Teilsystems oder des
Sicherheitsbauteils anhand einer Prüfung der unter Nummer 3 genannten
technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise sowie Prüfung eines für die
geplante Produktion repräsentativen Musters des vollständigen Teilsystems oder
des Sicherheitsbauteils (Baumuster). 3. Der Antrag auf EU-Baumusterprüfung ist vom
Hersteller bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl einzureichen. Der Antrag enthält Folgendes: (a)
Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der
Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift; (b)
eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag
bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist; (c)
die technischen Unterlagen für das Teilsystem
und/oder das Sicherheitsbauteil gemäß Anhang IX; (d)
ein für die geplante Produktion repräsentatives
Muster des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils oder genaue Angaben über den
Ort, an dem es geprüft werden kann. Die notifizierte Stelle kann weitere Muster
verlangen, wenn sie diese für die Durchführung des Prüfungsprogramms benötigt. 4. Die
notifizierte Stelle führt folgende Tätigkeiten aus: 4.1. Überprüfung
der technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise, um die
Angemessenheit des technischen Entwurfs des Teilsystems oder des
Sicherheitsbauteils zu bewerten; 4.2. Überprüfung,
ob das Muster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt
wurde, und Feststellung, welche Teile nach den geltenden Vorschriften der
einschlägigen harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen entworfen
wurden und welche Teile ohne Anwendung der einschlägigen Vorschriften dieser
Normen entworfen wurden; 4.3. Durchführung
bzw. Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um
festzustellen, ob die Lösungen aus den einschlägigen harmonisierten Normen und/oder
technischen Spezifikationen korrekt angewandt worden sind, sofern der
Hersteller sich für ihre Anwendung entschieden hat; 4.4. Durchführung bzw. Veranlassung der
geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die Lösungen aus
den einschlägigen harmonisierten Normen und/oder technischen Spezifikationen
korrekt angewandt worden sind, sofern der Hersteller sich für ihre Anwendung
entschieden hat; 4.5. Durchführung bzw. Veranlassung der
geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die Lösungen, die
der Hersteller angewandt hat, die entsprechenden wesentlichen Anforderungen
dieser Verordnung erfüllen, sofern der Hersteller sich nicht für die Lösungen
aus den einschlägigen harmonisierten Normen und/oder technischen Spezifikationen
entschieden hat; 4.6. Vereinbarung mit dem Hersteller, wo die
Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt werden. 5. Die notifizierte Stelle erstellt
einen Prüfungsbericht über die gemäß Nummer 1.4 durchgeführten Maßnahmen
und die dabei erzielten Ergebnisse. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen gegenüber
den notifizierenden Behörden veröffentlicht die notifizierte Stelle den Inhalt
dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustimmung des Herstellers. 6. Entspricht das
Baumuster den Anforderungen dieser Verordnung, stellt die notifizierte Stelle
dem Hersteller eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese Bescheinigung
enthält den Namen und die Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der
Prüfungen, etwaige Bedingungen für ihre Gültigkeit und die erforderlichen Daten
für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters (Teilsystems oder
Sicherheitsbauteil) und gegebenenfalls eine Beschreibung seiner Funktionsweise.
Der Bescheinigung können ein oder mehrere Anhänge beigefügt werden. Die Bescheinigung und ihre Anhänge enthalten
alle zweckdienlichen Angaben, anhand derer sich die Übereinstimmung der
hergestellten Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile mit dem geprüften Baumuster
beurteilen und gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme
durchführen lässt. Die Bescheinigung gilt für eine Dauer von
höchstens dreißig Jahren ab dem Datum ihrer Ausstellung. Entspricht das
Baumuster nicht den geltenden Anforderungen dieser Verordnung, verweigert die
notifizierte Stelle die Ausstellung einer EU-Baumusterprüfbescheinigung und
unterrichtet den Antragsteller darüber, wobei sie ihre Weigerung ausführlich
begründet. 7. Die notifizierte Stelle hält sich über alle
Änderungen des allgemein anerkannten Stands der Technik auf dem Laufenden;
deuten diese darauf hin, dass das zugelassene Baumuster nicht mehr den
geltenden Anforderungen dieser Verordnung entspricht, entscheidet sie, ob
derartige Änderungen weitere Untersuchungen nötig machen. Ist dies der Fall,
setzt die notifizierte Stelle den Hersteller davon in Kenntnis. Der Hersteller unterrichtet die notifizierte
Stelle, der die technischen Unterlagen zur EU-Baumusterprüfbescheinigung
vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Baumuster, die die
Übereinstimmung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils mit den wesentlichen
Anforderungen dieser Verordnung oder den Bedingungen für die Gültigkeit der
Bescheinigung beeinträchtigen können. Die notifizierte
Stelle prüft diese Änderungen und teilt dem Hersteller mit, ob die
EU-Baumusterprüfbescheinigung weiterhin gilt oder weitere Untersuchungen,
Kontrollen oder Prüfungen nötig sind. Gegebenenfalls stellt die notifizierte
Stelle eine Ergänzung zur ursprünglichen EU-Baumusterprüfbescheinigung aus oder
verlangt, dass eine neue EU-Baumusterprüfbescheinigung beantragt wird. 8. Jede
notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierenden Behörden und die anderen
notifizierten Stellen über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige
Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt hat. Eine notifizierte Stelle, die die Ausstellung
einer EU-Baumusterprüfbescheinigung ablehnt oder eine solche zurückzieht,
aussetzt oder anderweitig einschränkt, unterrichtet ihre notifizierenden
Behörden sowie die anderen notifizierten Stellen darüber und begründet diese
Entscheidung. Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die
anderen notifizierten Stellen erhalten auf Verlangen ein Exemplar der
EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder ihrer Ergänzungen. Die Kommission und
die Mitgliedstaaten erhalten auf Verlangen ein Exemplar der technischen
Unterlagen und der Ergebnisse der durch die notifizierte Stelle vorgenommenen
Prüfungen. Die notifizierte Stelle bewahrt ein Exemplar der
EU-Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen sowie des
technischen Dossiers einschließlich der vom Hersteller eingereichten Unterlagen
bis zum Ende der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung auf. 9. Der Hersteller
hält ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und
Ergänzungen zusammen mit den technischen Unterlagen für einen Zeitraum von
dreißig Jahren ab dem Inverkehrbringen des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils
für die nationalen Behörden bereit. 10. Die unter den
Nummern 7 und 9 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von
seinem Bevollmächtigten erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind. ANHANG V KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN
FÜR TEILSYSTEME UND SICHERHEITSBAUTEILE: MODUL D: KONFORMITÄT MIT DER BAUART
AUF DER GRUNDLAGE EINER QUALITÄTSSICHERUNG BEZOGEN AUF DEN PRODUKTIONSPROZESS 1. Die Konformität
mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den
Produktionsprozess ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem
der Hersteller die in den Nummern 2.2 und 2.5 genannten Verpflichtungen
erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die
betreffenden Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile den für sie geltenden
Anforderungen dieser Verordnung genügen. 2. Herstellung Der Hersteller
betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Herstellung,
Endabnahme und Prüfung der betreffenden Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile
nach Nummer 2.3; er unterliegt der Überwachung nach Nummer 2.4. 3.
Qualitätssicherungssystem 3.1. Der
Hersteller beantragt bei einer notifizierten Stelle seiner Wahl die Bewertung
seines Qualitätssicherungssystems. Der Antrag enthält
Folgendes: (a)
Namen und Anschrift des Herstellers sowie, wenn der
Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift, (b)
eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag
bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist, (c)
alle einschlägigen Angaben über die Teilsysteme
oder Sicherheitsbauteile, die nach Modul B zugelassen wurden, (d)
die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem, (e)
die technischen Unterlagen über das zugelassene
Baumuster und ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung(en), (f)
genaue Angaben über den Ort, an dem das Teilsystem
oder Sicherheitsbauteil hergestellt wird. 3.2. Das
Qualitätssicherungssystem gewährleistet die Übereinstimmung der Teilsysteme
oder Sicherheitsbauteile mit der (den) in der EU-Baumusterprüfbescheinigung
beschriebenen Bauart(en) und den für sie geltenden Anforderungen dieser
Verordnung. Alle vom
Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind
systematisch und geordnet in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und
Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das
Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die
Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich
ausgelegt werden. Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte
enthalten: (a)
Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau,
Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf die
Produktqualität, (b)
entsprechende Fertigungs-, Qualitätskontroll- und
Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfahren und systematische Maßnahmen, (c)
Untersuchungen und Prüfungen, die vor, während und
nach der Herstellung durchgeführt werden, mit Angabe ihrer Häufigkeit, (d)
Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte,
Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich
beschäftigen Mitarbeiter usw., (e)
Mittel, mit denen die Verwirklichung der
angestrebten Produktqualität und die wirksame Arbeitsweise des
Qualitätssicherungssystems überwacht werden können. 3.3. Die
notifizierte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen,
ob es die unter der Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei den Teilen des
Qualitätssicherungssystems, die die entsprechenden Spezifikationen der
nationalen Norm erfüllen, mit der die einschlägige harmonisierte Norm und/oder
technischen Spezifikationen umgesetzt werden, wird von der Erfüllung dieser
Anforderungen ausgegangen. Das Audit umfasst
auch einen Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten, in denen die Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile
hergestellt, kontrolliert und geprüft werden. Zusätzlich zur
Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen verfügt mindestens ein Mitglied des
Auditteams über Erfahrung mit der Bewertung im Bereich der Seilbahnen und der
betreffenden Technologie der Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile sowie über
Kenntnis der geltenden Anforderungen dieser Verordnung. Das Audit umfasst auch
einen Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten des Herstellers. Das Auditteam
überprüft die unter Nummer 3.1 Buchstabe e genannten technischen
Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass der Hersteller in der Lage ist, die
einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu erkennen und die
erforderlichen Prüfungen durchzuführen, damit die Konformität der Teilsysteme
oder Sicherheitsbauteile mit diesen Anforderungen gewährleistet ist. Der Hersteller
wird von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt. Die Mitteilung enthält die
Ergebnisse der Prüfung und die Entscheidung mit ihrer Begründung. 3.4. Der
Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem
Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu
sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert. 3.5. Der Hersteller unterrichtet die
notifizierte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, laufend
über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems. Die notifizierte
Stelle beurteilt die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte
Qualitätssicherungssystem noch den unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen
entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. Sie teilt dem
Hersteller das Ergebnis der Bewertung mit. Im Falle einer erneuten Bewertung
gibt sie dem Hersteller ihre Entscheidung bekannt. Die Mitteilung enthält die
Ergebnisse der Prüfung und die Entscheidung mit ihrer Begründung. 4. Überwachung
unter der Verantwortlichkeit der notifizierten Stelle 4.1. Die
Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem
zugelassenen produktionsbezogenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig
erfüllt. 4.2. Der
Hersteller gewährt der notifizierten Stelle für die Bewertung Zugang zu den
Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere (a)
die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem, (b)
Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte,
Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich
beschäftigen Mitarbeiter usw. 4.3. Die
notifizierte Stelle führt regelmäßig, das heißt mindestens alle zwei Jahre,
Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das
Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen
entsprechenden Prüfbericht. 4.4. Darüber
hinaus kann die notifizierte Stelle beim Hersteller unangemeldete
Besichtigungen durchführen. Während dieser Besichtigungen kann die notifizierte
Stelle erforderlichenfalls Produktprüfungen durchführen oder durchführen
lassen, um sich vom ordnungsgemäßen Funktionieren des
Qualitätssicherungssystems zu vergewissern. Die notifizierte Stelle übergibt
dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Falle einer Prüfung einen
Prüfbericht. 5.
CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung 5.1. Der
Hersteller bringt das CE-Kennzeichen und, unter der Verantwortung der notifizierten
Stelle gemäß Nummer 3.1, deren Kennnummer an jedem Teilsystem oder
Sicherheitsbauteil an, das mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung
beschriebenen Bauart übereinstimmt und die Anforderungen dieser Verordnung
erfüllt. Stimmt die notifizierte Stelle zu, kann der Hersteller unter deren
Verantwortung die Kennnummer der notifizierten Stelle während des
Fertigungsprozesses auf den Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen anbringen. 5.2. Der
Hersteller stellt für jedes Teilsystem oder Sicherheitsbauteil eine
schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie für einen Zeitraum von
dreißig Jahren ab dem Inverkehrbringen des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils
für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss
hervorgehen, für welches Modell eines Teilsystems oder Sicherheitsbauteils sie
ausgestellt wurde. Ein
Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf
Verlangen zur Verfügung gestellt. 6. Der Hersteller
hält für einen Zeitraum von mindestens dreißig Jahren ab dem Inverkehrbringen
des letzten Teilsystems oder des letzten Sicherheitsbauteils folgende
Unterlagen für die nationalen Behörden zur Verfügung: (a)
die technischen Unterlagen gemäß Nummer 3.1, (b)
die Änderung gemäß Nummer 3.5 in ihrer
genehmigten Form, (c)
die Entscheidungen und Berichte der notifizierten
Stelle gemäß den Nummern 3.5, 4.3 und 4.4. 7. Jede
notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierenden Behörden über Zulassungen
von Qualitätssicherungssystemen, die sie zurückgenommen hat, und übermittelt
ihnen in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen Informationen über die
Bewertung von Qualitätssicherungssystemen. Jede notifizierte Stelle unterrichtet die
anderen notifizierten Stellen über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen,
die sie verweigert, ausgesetzt, zurückgenommen oder anderweitig eingeschränkt
hat, und begründet diese Entscheidung. 8.
Bevollmächtigter Die unter den
Nummern 3.1, 3.5, 5 und 6 genannten Verpflichtungen des Herstellers können
von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung
erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind. ANHANG VIa KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN
FÜR TEILSYSTEME UND SICHERHEITSBAUTEILE: MODUL F: KONFORMITÄT MIT DER BAUART
AUF DER GRUNDLAGE EINER PRÜFUNG DES TEILSYSTEMS ODER SICHERHEITSBAUTEILS 1. Bei der
Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung des Teilsystems oder
Sicherheitsbauteils handelt es sich um den Teil eines
Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den
Nummern 3.2, 3.5.1 und 3.6 festgelegten Verpflichtungen erfüllt und auf
eigene Verantwortung erklärt, dass die den Bestimmungen von Nummer 3.3
unterworfenen betreffenden Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile der in der
EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die
Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. 2. Herstellung Der Hersteller
trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine
Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Teilsysteme oder
Sicherheitsbauteile mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen
zugelassenen Bauart und mit den Anforderungen dieser Verordnung gewährleisten. 3. Prüfung 3.1. Der
Hersteller beantragt bei einer notifizierten Stelle seiner Wahl die Prüfung der
Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile. Der Antrag enthält
Folgendes: (a)
Namen und Anschrift des Herstellers sowie, wenn der
Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift, (b)
eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag
bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist, (c)
alle zweckdienlichen Informationen über die
Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile, die nach Modul B zugelassen wurden, (d)
die technischen Unterlagen über das zugelassene
Baumuster und ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung(en), (e)
genaue Angaben über den Ort, an dem das Teilsystem
oder Sicherheitsbauteil (hergestellt wird) untersucht werden kann. 3.2 Die
notifizierte Stelle führt die erforderlichen Untersuchungen und Tests durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob
die Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile der in der
EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Bauart entsprechen und
die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Die Untersuchungen
und Prüfungen zur Kontrolle der Konformität der Teilsysteme oder
Sicherheitsbauteile mit den entsprechenden Anforderungen werden je nach
Entscheidung des Herstellers entweder mittels Prüfung und Erprobung jedes
einzelnen Teilsystems oder Sicherheitsbauteils gemäß Nummer 4 oder mittels
einer statistischen Prüfung und Erprobung der Teilsysteme oder
Sicherheitsbauteile gemäß Nummer 5 durchgeführt. 4. Prüfung der
Konformität durch Prüfungen und Erprobung jedes einzelnen Teilsystems oder
Sicherheitsbauteils 4.1. Alle
Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile werden einzeln untersucht, und es werden
geeignete Prüfungen gemäß der/den einschlägigen harmonisierten Norm/-en oder
gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um ihre Konformität mit der in der
EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Bauart und den anwendbaren
Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen. In Ermangelung
einer solchen harmonisierten Norm entscheidet die notifizierte Stelle darüber,
welche Prüfungen durchgeführt werden. 4.2. Die
notifizierte Stelle stellt auf der Grundlage dieser Untersuchungen und
Prüfungen eine Konformitätsbescheinigung aus und bringt an jedem genehmigten
Teilsystem oder Sicherheitsbauteil ihre Kennnummer an oder lässt diese unter
ihrer Verantwortung anbringen. Der Hersteller
hält die Konformitätsbescheinigungen für einen Zeitraum von dreißig Jahren ab
dem Inverkehrbringen des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils für die
nationalen Behörden zur Einsichtnahme bereit. 5. Überprüfung der
Konformität mit statistischen Mitteln 5.1. Der
Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess
und seine Überwachung die Übereinstimmung aller produzierten Lose gewährleisten
und er legt sein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil in einheitlichen Losen zur
Überprüfung vor. 5.2. Jedem Los
wird gemäß den Anforderungen dieser Verordnung
eine beliebige Probe entnommen. Jedes Teilsystem oder Sicherheitsbauteil aus
einer Stichprobe ist einzeln zu untersuchen und es sind entsprechende Prüfungen
gemäß der/den einschlägigen harmonisierten Norm/en und/oder gemäß den technischen
Spezifikationen oder gleichwertige Prüfungen durchzuführen, um seine
Konformität mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen
zugelassenen Bauart und mit den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung
sicherzustellen und so zu ermitteln, ob das Los angenommen oder abgelehnt wird.
In Ermangelung einer solchen harmonisierten Norm entscheidet die notifizierte
Stelle darüber, welche Prüfungen durchgeführt werden. 5.3. Wird ein Los
angenommen, so gelten alle Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile des Loses als
zugelassen, außer der Stichprobe entstammende Teilsysteme oder
Sicherheitsbauteile mit negativem Prüfergebnis. Die notifizierte
Stelle stellt auf der Grundlage dieser Untersuchungen und Prüfungen eine
Konformitätsbescheinigung aus und bringt an jedem genehmigten Teilsystem oder
Sicherheitsbauteil ihre Kennnummer an oder lässt diese unter ihrer
Verantwortung anbringen. Der Hersteller
hält die Konformitätsbescheinigungen für einen Zeitraum von dreißig Jahren ab
dem Inverkehrbringen des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils für die
nationalen Behörden bereit. 5.4. Wird ein Los
abgelehnt, so ergreift die notifizierte Stelle oder die zuständige Behörde
geeignete Maßnahmen, um zu verhindern, dass das Los in Verkehr gebracht wird.
Bei gehäufter Ablehnung von Losen kann die notifizierte Stelle die statistische
Kontrolle aussetzen und geeignete Maßnahmen treffen. 6.
CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung 6.1. Der
Hersteller bringt das CE-Kennzeichen und, unter der Verantwortung der
notifizierten Stelle gemäß Nummer 3, deren Kennnummer an jedem Teilsystem
oder Sicherheitsbauteil an, das mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung
beschriebenen zugelassenen Bauart übereinstimmt und die anwendbaren
Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. 6.2. Der
Hersteller stellt für jedes Teilsystem oder Sicherheitsbauteil eine
schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie für einen Zeitraum von
dreißig Jahren ab dem Inverkehrbringen des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils
für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss
hervorgehen, für welches Teilsystem oder Sicherheitsbauteil sie ausgestellt
wurde. Ein Exemplar der
EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur
Verfügung gestellt. Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird auf
Verlangen zur Verfügung gestellt. Stimmt die in
Nummer 3 genannte notifizierte Stelle zu, kann der Hersteller unter der
Verantwortung dieser notifizierten Stelle auch die Kennnummer der notifizierten
Stelle auf den Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen anbringen. 7. Stimmt die
notifizierte Stelle zu, kann der Hersteller unter deren Verantwortung die
Kennnummer der notifizierten Stelle während des Fertigungsprozesses auf den
Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen anbringen. 8.
Bevollmächtigter Die unter den
Nummern 2 und 5.1 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von
seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung
erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind. ANHANG VII KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN
FÜR TEILSYSTEME UND SICHERHEITSBAUTEILE: MODUL G: KONFORMITÄTSERKLÄRUNG AUF DER
GRUNDLAGE EINER EINZELPRÜFUNG 1. Bei der Konformität auf der Grundlage einer
Einzelprüfung handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens,
bei dem der Hersteller die in den Nummern 4.2, 4.3 und 4.5 festgelegten
Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung
erklärt, dass das den Bestimmungen von Nummer 4.4 unterworfene betreffende
Teilsystem oder Sicherheitsbauteil die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. 2. Herstellung Der Hersteller trifft alle erforderlichen
Maßnahmen, damit der Entwurfs- und Fertigungsprozess und seine Überwachung die
Übereinstimmung der hergestellten Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile mit den
anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung gewährleisten. 3. Prüfung 3.1. Der
Hersteller beantragt bei einer notifizierten Stelle seiner Wahl die
Einzelprüfung eines Teilsystems oder eines Sicherheitsbauteils. Der Antrag enthält
Folgendes: (a)
Namen und Anschrift des Herstellers sowie, wenn der
Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift, (b)
eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag
bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist, (c)
die technischen Unterlagen für das Teilsystem oder
das Sicherheitsbauteil gemäß Anhang IX, (d)
genaue Angaben über den Ort, an dem das Teilsystem
oder Sicherheitsbauteil (hergestellt wird) untersucht werden kann. 3.2 Die notifizierte Stelle prüft die
technischen Unterlagen für das Teilsystem oder das Sicherheitsbauteil und führt
die entsprechenden Untersuchungen und Prüfungen nach den einschlägigen
harmonisierten Normen und/oder technischen Spezifikationen oder gleichwertige
Prüfungen durch oder lässt sie durchführen, um seine Konformität mit den
anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung zu prüfen. In Ermangelung einer
solchen harmonisierten Norm und/oder technischen Spezifikation entscheidet die
betreffende notifizierte Stelle darüber, welche Prüfungen durchgeführt werden. Die notifizierte Stelle stellt auf der
Grundlage dieser Untersuchungen und Prüfungen eine Konformitätsbescheinigung
aus und bringt an jedem genehmigten Teilsystem oder Sicherheitsbauteil ihre
Kennnummer an oder lässt diese unter ihrer Verantwortung anbringen. Falls die notifizierte Stelle die Ausstellung
einer Konformitätsbescheinigung verweigert, muss sie dies ausführlich begründen
und die erforderlichen Abhilfemaßnahmen angeben. Wenn der Hersteller erneut die Einzelprüfung
des betreffenden Teilsystems oder Sicherheitsbauteils beantragt, muss er dies
bei derselben notifizierten Stelle tun. Die notifizierte Stelle übermittelt der
Kommission und den Mitgliedstaaten auf Verlangen eine Abschrift der
Konformitätsbescheinigung. Der Hersteller hält die technischen Unterlagen
und eine Abschrift der Konformitätsbescheinigung für einen Zeitraum von dreißig
Jahren ab dem Inverkehrbringen des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils für die
nationalen Behörden bereit. 4. CE-Kennzeichnung und
EU-Konformitätserklärung 4.1. Der Hersteller bringt das CE-Kennzeichen
und, unter der Verantwortung der notifizierten Stelle gemäß Nummer 4,
deren Kennnummer an jedem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil an, das die
anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. 4.2. Der Hersteller stellt eine schriftliche
EU-Konformitätserklärung aus und hält sie für einen Zeitraum von dreißig Jahren
ab dem Inverkehrbringen des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils für die
nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen,
für welches Teilsystem oder Sicherheitsbauteil sie ausgestellt wurde. Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird
den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt. 5. Bevollmächtigter Die unter den Nummern 3.1 und 4 genannten
Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem
Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag
festgelegt sind. ANHANG VIII KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN
FÜR TEILSYSTEME UND SICHERHEITSBAUTEILE: MODUL H: KONFORMITÄT AUF DER GRUNDLAGE
EINER UMFASSENDEN QUALITÄTSSICHERUNG 1. Bei der Konformität auf der
Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung handelt es sich um den Teil
eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den
Nummern 2 und 5 festgelegten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet
und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Teilsysteme oder
Sicherheitsbauteile die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. 2. Herstellung Der Hersteller betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem
für Konstruktion, Herstellung, Endabnahme und Prüfung der Teilsysteme oder
Sicherheitsbauteile nach Nummer 3; er unterliegt der Überwachung nach
Nummer 4. 3. Qualitätssicherungssystem 3.1. Der Hersteller beantragt bei einer
notifizierten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines
Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Teilsysteme oder
Sicherheitsbauteile. Der Antrag enthält Folgendes: (a)
Namen und Anschrift des Herstellers sowie, wenn der
Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift, (b)
alle erforderlichen Angaben über die Teilsysteme
oder Sicherheitsbauteile, die hergestellt werden sollen, (c)
die technischen Unterlagen gemäß Anhang IX für
ein repräsentatives Baumuster jeder Kategorie eines Teilsystems oder
Sicherheitsbauteils, das hergestellt werden soll, (d)
die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem, (e)
genaue Angaben über die Räumlichkeiten, in denen
die Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile entworfen, hergestellt, kontrolliert
und geprüft werden, (f)
eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag
bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist. 3.2. Das Qualitätssicherungssystem
gewährleistet die Übereinstimmung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils mit
den jeweils geltenden Anforderungen dieser Verordnung. Alle vom Hersteller berücksichtigten
Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und geordnet in
Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen.
Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass
die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich
ausgelegt werden. Sie müssen insbesondere eine angemessene
Beschreibung folgender Punkte enthalten: (a)
Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau,
Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf den Entwurf und die
Qualität der Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, (b)
technische Konstruktionsspezifikationen,
einschließlich der angewandten Normen, sowie – wenn die einschlägigen
harmonisierten Normen nicht vollständig angewendet werden – die Mittel, mit
denen gewährleistet werden soll, dass die wesentlichen Anforderungen dieser
Verordnung erfüllt werden, (c)
Techniken zur Steuerung der Entwicklung und Prüfung
des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systematische Maßnahmen, die bei der
Entwicklung der Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile angewandt werden, (d)
entsprechende Fertigungs-, Qualitätskontroll- und
Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfahren und systematische Maßnahmen, (e)
Untersuchungen und Prüfungen, die vor, während und
nach der Herstellung durchgeführt werden, mit Angabe ihrer Häufigkeit, (f)
Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte,
Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich
beschäftigen Mitarbeiter usw., (g)
Mittel, mit denen die Verwirklichung der
angestrebten Konstruktions- und Produktqualität und die wirksame Arbeitsweise
des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können. 3.3. Die notifizierte Stelle bewertet das
Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2
genannten Anforderungen erfüllt. Bei den Teilen des Qualitätssicherungssystems,
die die entsprechenden Spezifikationen der nationalen Norm erfüllen, mit der
die einschlägige harmonisierte Norm und/oder technische Spezifikation umgesetzt
wird, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Das Audit umfasst auch einen Kontrollbesuch in
den Räumlichkeiten, in denen die Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile
konstruiert, hergestellt, kontrolliert und geprüft werden. Zusätzlich zur Erfahrung mit
Qualitätsmanagementsystemen verfügt mindestens ein Mitglied des Auditteams über
Erfahrung mit der Bewertung im Bereich der Seilbahnen und der betreffenden
Technologie der Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile sowie über Kenntnis der
geltenden Anforderungen dieser Verordnung. Das Auditteam überprüft die unter
Nummer 3.1 genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass
der Hersteller in der Lage ist, die anzuwendenden Anforderungen dieser
Verordnung zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, damit
die Konformität der Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile mit diesen
Anforderungen gewährleistet ist. Die notifizierte Stelle teilt ihre
Entscheidung dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten mit. Die Mitteilung
enthält die Ergebnisse der Prüfung und die Entscheidung mit ihrer Begründung. 3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die
Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form
zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient
funktioniert. 3.5. Der Hersteller unterrichtet die
notifizierte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, laufend
über alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems. Die notifizierte Stelle prüft die geplanten
Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den
unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute
Bewertung erforderlich ist. Sie teilt dem Hersteller das Ergebnis der
Bewertung mit. Im Falle einer erneuten Bewertung gibt sie dem Hersteller ihre
Entscheidung bekannt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und die
Entscheidung mit ihrer Begründung. 4. Überwachung unter der Verantwortlichkeit
der notifizierten Stelle 4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, dass
der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen
Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt. 4.2. Der Hersteller gewährt der notifizierten
Stelle für die Bewertung Zugang zu den Entwurfs-, Herstellungs-, Abnahme-,
Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur
Verfügung, insbesondere (a)
die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem, (b)
die im Qualitätssicherungssystem für den
Entwicklungsbereich vorgesehenen qualitätsbezogenen Aufzeichnungen wie
Ergebnisse von Analysen, Berechnungen, Prüfungen usw., (c)
die im Qualitätssicherungssystem für den
Fertigungsbereich vorgesehenen qualitätsbezogenen Aufzeichnungen wie
Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem
Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw. 4.3. Die notifizierte Stelle führt regelmäßig
Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das
Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen
entsprechenden Prüfbericht. Die Häufigkeit der Audits ist so zu wählen, dass
alle drei Jahre eine vollständige Neubewertung vorgenommen wird. 4.4. Darüber hinaus kann die notifizierte
Stelle beim Hersteller unangemeldete Besichtigungen durchführen. Während dieser Besichtigungen kann die notifizierte
Stelle erforderlichenfalls Produktprüfungen durchführen oder durchführen
lassen, um sich über das ordnungsgemäße Funktionieren des
Qualitätssicherungssystems zu vergewissern. Sie übergibt dem Hersteller einen
Bericht über den Besuch und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht. 5. CE-Kennzeichnung und
EU-Konformitätserklärung 5.1. Der Hersteller bringt das
CE-Kennzeichen und, unter der Verantwortung der notifizierten Stelle gemäß
Nummer 3.1, deren Kennnummer an jedem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil
an, das mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart
übereinstimmt und die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Stimmt die notifizierte Stelle zu, kann der
Hersteller unter deren Verantwortung die Kennnummer der notifizierten Stelle
während des Fertigungsprozesses auf den Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen
anbringen. 5.2. Der Hersteller stellt für jedes
Teilsystem oder Sicherheitsbauteil eine schriftliche EU-Konformitätserklärung
aus und hält ein Exemplar davon für einen Zeitraum von dreißig Jahren ab dem
Inverkehrbringen des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils für die nationalen
Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches
Teilsystem oder Sicherheitsbauteil sie ausgestellt wurde. Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird
den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt. 6. Der Hersteller hält für einen Zeitraum von
mindestens dreißig Jahren ab dem Inverkehrbringen des Teilsystems oder
Sicherheitsbauteils folgende Unterlagen für die nationalen Behörden zur
Verfügung: (a)
die technischen Unterlagen gemäß Nummer 3.1
Buchstabe c, (b)
die Unterlagen zu dem Qualitätssicherungssystem
nach Nummer 3.1, (c)
die Unterlagen zur Änderung gemäß Nummer 3.5
in ihrer genehmigten Form, (d)
die Entscheidungen und Berichte der notifizierten
Stelle gemäß den Nummern 3.3, 3.5, 4.3 und 4.4. 7. Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre
notifizierenden Behörden über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die
sie erteilt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihnen in regelmäßigen
Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen von
Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art
eingeschränkt hat. Jede notifizierte Stelle unterrichtet die
anderen notifizierten Stellen über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen,
die sie verweigert, ausgesetzt oder zurückgenommen hat, und auf Verlangen über
alle Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie erteilt hat. 8. Bevollmächtigter Die unter den Nummern 3.1, 3.5, 5 und 6
genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in
seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im
Auftrag festgelegt sind. ANHANG IX TECHNISCHE
UNTERLAGEN FÜR TEILSYSTEME UND SICHERHEITSBAUTEILE (1)
Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung
der Übereinstimmung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils mit den
einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung ermöglichen und eine angemessene
Analyse und Bewertung der Risiken enthalten. In den technischen Unterlagen sind
die geltenden Anforderungen aufzuführen und die Konstruktion, die Herstellung
und der Betrieb des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils zu erfassen, soweit
sie für die Konformitätsbewertung von Belang sind. (2)
Die technischen Unterlagen enthalten zumindest
folgende Elemente: (a)
eine allgemeine Beschreibung des Teilsystems oder
Sicherheitsbauteils, (b)
Konstruktionen, Fertigungszeichnungen und -pläne
von Bauteilen, Unterbaugruppen, Schaltkreisen usw. sowie Beschreibungen und
Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie
der Funktionsweise des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils erforderlich sind, (c)
eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen
und/oder anderen technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen
angewandt worden sind, und eine Beschreibung, mit welchen Lösungen die
wesentlichen Anforderungen der Verordnung insoweit erfüllt wurden, als diese
harmonisierten Normen nicht angewandt wurden. Im Fall von teilweise angewandten
harmonisierten Normen werden die Teile, die angewandt wurden, in den
technischen Unterlagen angegeben; (d)
die zusätzlichen Nachweise für eine angemessene
Lösung für die Konstruktion einschließlich der Ergebnisse der
Konstruktionsberechnungen, Untersuchungen und Prüfungen die vom Hersteller oder
für diesen durchgeführt wurden sowie die dazugehörigen Berichte, (e)
ein Exemplar der Anweisungen für das Teilsystem
oder Sicherheitsbauteil, (f)
für Teilsysteme ein Exemplar der
EU-Konformitätserklärungen für die im Teilsystem verwendeten
Sicherheitsbauteile. ANHANG X EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG
FÜR TEILSYSTEME UND SICHERHEITSBAUTEILE (1)
Die EU-Konformitätserklärung muss dem Teilsystem
oder Sicherheitsbauteil beigefügt sein. Sie ist in derselben Sprache oder in
denselben Sprachen wie die in Anhang II Nummer 7.1.1 genannte
Betriebsanleitung abzufassen. (2)
Die EU-Konformitätserklärung enthält die folgenden
Elemente: (a)
Modell des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils
(Produkt-, Chargen-, Typen- oder Seriennummer), (b)
Name und Anschrift des Herstellers und
gegebenenfalls seines Bevollmächtigten, (c)
Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung
dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller. (d)
Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Teilsystems
oder Sicherheitsbauteils zwecks Rückverfolgbarkeit. Sie kann gegebenenfalls ein
Foto enthalten, auf dem das Teilsystem oder Sicherheitsbauteil erkennbar ist): –
Beschreibung des Teilsystems oder
Sicherheitsbauteils (Typ usw.); –
angewandtes Konformitätsbewertungsverfahren; –
Name und Anschrift der notifizierten Stelle, die
die Konformitätsbewertung durchgeführt hat; –
Verweis auf die EU-Baumusterprüfbescheinigung sowie
Angabe des Datums und gegebenenfalls Informationen zu Dauer und Bedingungen der
Gültigkeit der Bescheinigung; –
alle einschlägigen Bestimmungen, die das Bauteil
erfüllen muss, insbesondere die Verwendungsbedingungen. (e)
Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung
erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union: …………….
(Angabe der anderen angewandten EU-Rechtsvorschriften): (f)
Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die
zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der Spezifikationen, für die die
Konformität erklärt wird: (g)
Die notifizierte Stelle bzw. die notifizierten
Stellen ... (Name Anschrift, Kennnummer) ... hat bzw. haben (Beschreibung ihrer
Mitwirkung) ... und folgende Bescheinigung(en) ausgestellt: … (h)
- Identifikation der Person, die zur
rechtsverbindlichen Unterzeichnung für den Hersteller oder seinen
Bevollmächtigten befugt ist. (i)
Weitere Angaben: Unterzeichnet für und im Namen von: ……………………. (Ort und Datum der Ausstellung): (Name, Funktion) (Unterschrift): ANHANG XI ENTSPRECHUNGSTABELLE Richtlinie 2000/9/EG || Diese Verordnung ___ || Artikel 1 Artikel 1 Absatz 1 || Artikel 2 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 2 || Artikel 3 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 3 || Artikel 3 Absätze 7 bis 9 Artikel 1 Absatz 4 erster und zweiter Unterabsatz || ___ Artikel 1 Absatz 4 dritter Unterabsatz || Artikel 8 Absatz 3 Artikel 1 Absatz 5 || Artikel 3 Absätze 1 und 3 bis 6 Artikel 2 || ___ Artikel 3 || Artikel 6 ___ || Artikel 3 Absätze 10 bis 27 Artikel 4 || Artikel 8 Artikel 5 Absatz 1 || Artikel 4 Absätze 1 und 2 Artikel 5 Absatz 2 || Artikel 3 Artikel 6 || Artikel 7 Artikel 7 || Artikel ___ Artikel 8 || Artikel 4 Absätze 1 und 2 Artikel 9 || Artikel 4 Absätze 1 und 2 Artikel 10 || ___ Artikel 11 Absatz 1 || Artikel 9 Absatz 1 Artikel 11 Absatz 2 || Artikel 4 Absatz 2 Artikel 11 Absatz 3 || ___ Artikel 11 Absatz 4 || ___ Artikel 11 Absatz 5 || ___ Artikel 11 Absatz 6 || ___ Artikel 11 Absatz 7 || ___ ___ || Artikel 11 ___ || Artikel 12 ___ || Artikel 13 ___ || Artikel 14 ___ || Artikel 15 ___ || Artikel 16 Artikel 12 || Artikel 9 Absatz 4 Artikel 13 || Artikel 10 Absatz 1 Artikel 14 || Artikel ___ Artikel 15 || Artikel 10 Absatz 2 Artikel 16 || ___ ___ || Artikel 17 ___ || Artikel 18 ___ || Artikel 19 ___ || Artikel 20 ___ || Artikel 21 ___ || Artikel 22 ___ || Artikel 23 ___ || Artikel 24 ___ || Artikel 25 ___ || Artikel 26 ___ || Artikel 27 ___ || Artikel 28 ___ || Artikel 29 ___ || Artikel 30 ___ || Artikel 31 ___ || Artikel 32 ___ || Artikel 33 ___ || Artikel 34 ___ || Artikel 35 ___ || Artikel 36 ___ || Artikel 37 ___ || Artikel 38 Artikel 17 || Artikel 39 Artikel 18 || ___ Artikel 19 || ___ Artikel 20 || ___ Artikel 21 || ___ Artikel 22 || ___ Artikel 23 || ___ ___ || Artikel 40 ___ || Artikel 41 ___ || Artikel 42 ___ || Artikel 43 Anhang I || Anhang I Anhang II || Anhang II Anhang III || Anhang III Anhang IV || Anhang IX Anhang V || Anhänge IV bis VIII Anhang VI || Anhang IX Anhang VII || Anhänge IV bis VIII Anhang VIII || __ Anhang IX || __ __ || Anhang X