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Document 52014PC0147

Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Genehmigung des Abschlusses des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft

/* COM/2014/0147 final */

52014PC0147

Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Genehmigung des Abschlusses des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft /* COM/2014/0147 final */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Dieser Vorschlag wird mit Blick auf die vorgesehene Unterzeichnung, vorläufige Anwendung und den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Republik Moldau vorgelegt, um den Abschluss des Assoziierungsabkommens durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) zu genehmigen.

Da die (EAG) ebenfalls Vertragspartei des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits ist, legt die Kommission eine getrennte Empfehlung für die Genehmigung - durch den Rat - des Abschlusses der Teile des Abkommens durch die Kommission vor, die in den Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen.

Für die Unterzeichnung und den Abschluss internationaler Abkommen durch die Europäische Atomgemeinschaft gelten andere Verfahren. Insbesondere müssen solche Abkommen im Einklang mit Artikel 101 EAG-Vertrag von der Kommission mit Zustimmung des Rates abgeschlossen werden. Es ist daher notwendig, für die Unterzeichnung und den Abschluss des Assoziierungsabkommens durch die EU und die EAG jeweils getrennte Beschlüsse anzunehmen.

Im Hinblick auf den Abschluss des Assoziierungsabkommens im Namen der EAG schlägt die Kommission vor, dass der Rat seine Zustimmung gemäß Artikel 101 des Vertrags zur Gründung der EAG erteilt.

In Anbetracht der Ergebnisse der im Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Republik Moldau sowie im Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Republik Moldau genannten Verhandlungen schlägt die Kommission vor, dass der Rat beschließt, dass das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Union unterzeichnet werden sollte, und die Person (en) bestellt, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Liegen die Zustimmung des Rates und der entsprechende Beschluss der Kommission vor, so wird die Kommission in der Lage sein, das Assoziierungsabkommen im Namen der EAG zu unterzeichnen und zu schließen.

2.           ERGEBNISSE UND RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Die Kommission empfiehlt, dass der Rat gemäß Artikel 101 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der EAG fallen, genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Empfehlung beigefügt.

Aufseiten der Union ist die Rechtsgrundlage für den Abschluss dieses Abkommens Artikel 217 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 AEUV.

Für die EAG ist die Rechtsgrundlage für dieses Abkommen der Artikel 101 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.

Der beigefügte Vorschlag ist - zusammen mit dem Kommissionsbeschluss über den Abschluss des Abkommens - der Rechtsakt für den Abschluss des Assoziierungsabkommens im Namen der EAG.

Dass die Kommission ihren Vorschlag als Abkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau vorlegt, hängt mit der Entstehungsgeschichte dieses Abkommens zusammen, die auf die Zeit vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zurückgeht.

Nach Artikel 102 des Euratom-Vertrags kann ein Abkommen erst dann für die Europäische Atomgemeinschaft in Kraft treten, nachdem die Mitgliedstaaten der Kommission mitgeteilt haben, dass es nach den Vorschriften ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung anwendbar geworden ist.

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Genehmigung des Abschlusses des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

auf Empfehlung der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Am 15. Juni 2009 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Moldau über den Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine, das das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen[1] ersetzen sollte.

(2)       Unter Berücksichtigung der engen historischen Beziehungen und der immer engeren Bindungen zwischen den Vertragsparteien sowie ihres Wunsches, die Beziehungen in ehrgeiziger und innovativer Weise zu vertiefen und zu erweitern, wurden die Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) mit der Paraphierung des Abkommens am 29. November 2013 erfolgreich abgeschlossen.

(3)       Die Kommission schlägt dem Rat vor, dass das Abkommen im Namen der Europäischen Union unterzeichnet und gemäß Artikel 465 des Abkommens vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt vorläufig angewandt werden sollte.

(4)       Das Abkommen umfasst auch Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, nämlich Artikel 77 Buchstabe i.

(5)       Die Unterzeichnung und der Abschluss des Abkommens sind Gegenstand eines gesonderten Verfahrens im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen.

(6)       Das Abkommen sollte daher im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Euratom-Vertrags fallen, auch im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft geschlossen werden.

(7)       Nach Artikel 102 des Euratom-Vertrags kann das Abkommen erst dann für die Europäische Atomgemeinschaft in Kraft treten, nachdem die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission mitgeteilt haben, dass es nach den Vorschriften ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung anwendbar geworden ist.

(8)       Der Abschluss des Abkommens durch die Europäischen Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft sollte genehmigt werden -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft wird genehmigt.[2] [3]

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 181 vom 24.6.1998, S. 1–48.

[2]               Der Wortlaut des Abkommens ist dem Beschluss über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits beigefügt.

[3]               OJ: Please insert in the footnote above the publication reference of the Decision in document […]

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