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Document 52014DC0097
REPORT FROM THE COMMISSION TO THE COUNCIL AND THE EUROPEAN PARLIAMENT The first phase of implementation of the Marine Strategy Framework Directive (2008/56/EC) The European Commission's assessment and guidance
BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT Erste Phase der Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (2008/56/EG) Bewertung und Hinweise der Europäischen Kommission
BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT Erste Phase der Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (2008/56/EG) Bewertung und Hinweise der Europäischen Kommission
/* COM/2014/097 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT Erste Phase der Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (2008/56/EG) Bewertung und Hinweise der Europäischen Kommission /* COM/2014/097 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT Erste Phase der Umsetzung der
Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (2008/56/EG) Bewertung und Hinweise der Europäischen
Kommission Etwas mehr als fünf Jahre nach dem
Inkrafttreten der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRR) markiert dieser
Bericht das Ende der ersten Umsetzungsphase, in der die Ziele festgelegt
wurden. Bei Datenerhebungs- und Analysetätigkeiten in bisher einmaligem Umfang
haben die Mitgliedstaaten den Zustand ihrer Meere bewertet (Anfangsbewertung),
definiert, was sie als „guten Umweltzustand“ (GUZ) ihrer Meeresgewässer
erachten, und sich eine Reihe von Zielen gesetzt, um die Kluft zwischen dem
heutigen Zustand und der gewünschten Situation im Jahr 2020, wenn ein guter
Umweltzustand erreicht sein muss, zu überbrücken. Diese Tätigkeiten boten die
Gelegenheit für eine allgemeine öffentliche Diskussion über den Schutz der
Meeresumwelt; durch sie wurde reichhaltiges Wissen über unsere Meere und Ozeane
zusammengetragen und eine engere regionale Zusammenarbeit eingeleitet,
insbesondere im Rahmen regionaler Meeresübereinkommen. Gleichzeitig gibt die
Auswertung der Berichte der Mitgliedstaaten durch die Kommission Anlass zur
Sorge: Die von den Mitgliedstaaten aufgestellten Definitionen eines guten
Umweltzustands und der Weg, auf dem sie ihn erreichen wollen, lassen insgesamt
nur geringen Ehrgeiz erkennen, ignorieren häufig bestehende Verpflichtungen und
Standards und sind innerhalb der EU nicht kohärent, nicht einmal zwischen
Nachbarländern innerhalb derselben Meeresregion. Bis Dezember 2013 hatten fast alle betroffenen
Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission Bericht erstattet.[1] Der vorliegende Bericht
spiegelt die Tatsache wider, dass für einige Mitgliedstaaten Daten nur
teilweise vorliegen und dass ein Mitgliedstaat überhaupt nicht Bericht
erstattet hat. Die Kommission hat Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet,
wenn sie dies für angezeigt hielt. Parallel zu rechtlichen Schritten wird sie
prüfen, wie sie ihre Bewertung und Hinweise den nicht in diesen Bericht
einbezogenen Mitgliedstaaten zukommen lassen kann, nachdem diese einen
vollständigen Bericht vorgelegt haben. Auf der Grundlage dieser Analyse enthält der
vorliegende Bericht Hinweise[2]
in Form von Empfehlungen, denen auf EU-, regionaler und nationaler Ebene
nachzukommen ist. Anstatt zu den Punkten, bei denen Mängel festgestellt wurden,
eine erneute Berichterstattung zu verlangen, zeigt die Kommission in diesem
Bericht und dem beiliegenden Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen ein
vorausplanendes, zukunftsorientiertes Konzept auf. Ziel ist es, konkrete
Hinweise dafür zu geben, wie die ermittelten Probleme anzugehen sind, damit die
weitere Umsetzung kostengünstiger und effizienter wird. Im Arbeitspapier zu diesem Bericht[3] ist eine eingehendere
Analyse der Angaben der Mitgliedstaaten zu den elf qualitativen Deskriptoren
für die Meeresumwelt (z. B. biologische Vielfalt, nicht einheimische
Arten, Fischbestände, Gesundheit der Nahrungsnetze, Schadstoffe, Abfälle,
Unterwasserlärm) zusammen mit ausführlicheren Empfehlungen enthalten. Außerdem
enthält das Papier spezielle länderspezifische Bewertungen und Empfehlungen. Im
Laufe des Jahres 2014 wird die Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen
Kommission (JRC) die eher technischen Aspekte der Berichte der Mitgliedstaaten
eingehender bewerten. Auch die Europäische Umweltagentur (EUA) wird
Schlussfolgerungen zum Gesamtzustand der Meeresumwelt in Europa ziehen. 1. Der Zustand der europäischen
Meere Die Gesamtfläche der
Meere in Europa ist größer als die Landfläche. Diese Meere beherbergen eine
reichhaltige, empfindliche, einmalige marine Tier- und Pflanzenwelt, über die
wir längst noch nicht alles wissen. Die marinen Ökosysteme sind zunehmenden
Belastungen durch die Tätigkeiten des Menschen ausgesetzt, denen dieser an Land
und auf See nachgeht; 41 % der europäischen Bevölkerung leben in
Küstenregionen, und die Wirtschaftszweige, die auf die Meeresumwelt angewiesen
sind, wachsen. Die Berichte der Mitgliedstaaten bestätigen, dass sich die Meere
Europas nicht in einem „guten Umweltzustand“ befinden. Für diese Ergebnisse gibt es verschiedene
Gründe: ·
39 % der Fischbestände im Nordostatlantik und
88 % der Bestände im Mittelmeer und im Schwarzen Meer sind noch immer
überfischt, und die Lage verbessert sich nur langsam;[4] ·
die Verschmutzung der Meeresumwelt ist an einigen
Stellen zurückgegangen, doch liegen die Konzentrationen von Nährstoffen und
einigen gefährlichen Stoffen weiterhin über akzeptablen Werten. Der
Sauerstoffmangel infolge des Nährstoffüberschusses ist in der Ostsee und im
Schwarzen Meer besonders gravierend; ·
die Meeresverschmutzung durch Abfälle, vor allem
Kunststoff, ist weltweit und in der EU ein wachsendes Problem. In der Nordsee
wurden bei mehr als 90 % der Eissturmvögel Kunststoffe im Magen
nachgewiesen; auf einem 100 m langen Strandabschnitt an der Atlantikküste
wurden 712 Stücke Abfall gefunden. Dieses zunehmende
Problem hat vielfältige Auswirkungen mit bislang noch unbekannten Ausmaßen; ·
der Klimawandel trägt ebenfalls zur weiteren
Verschlechterung der marinen Ökosysteme bei, auch wenn dies nicht unmittelbar
im Zusammenhang mit der MSRR untersucht wurde. Weitere Anstrengungen sind
erforderlich, um das für 2020 gesteckte Ziel eines guten Umweltzustands als
Teil einer vollständigen, angemessenen, logisch konsequenten und kohärenten
Umsetzung der MSRR zu erreichen. 2. Grundprinzipien der
Bewertung Die Kommission hat eine Reihe von Grundsätzen
angewandt, um zu bewerten, ob die Angaben der Mitgliedstaaten nach Maßgabe von
Artikel 8 (Anfangsbewertung), Artikel 9 (Beschreibung eines guten
Umweltzustands) und Artikel 10 (Umweltziele) der Richtlinie einen
vollständigen, angemessenen, logisch konsequenten und kohärenten Rahmen[5] bilden. Insbesondere
wird geprüft, ob –
die Mitgliedstaaten in ihren Berichten alle
einschlägigen Bestimmungen auf alle relevanten Deskriptoren und Meeresgewässer
angewandt haben, –
der gute Umweltzustand spezifisch und
quantifiziert beschrieben wurde, sodass es möglich war, die Fortschritte bei
der Zielerfüllung zu bewerten, –
die Definitionen des guten Umweltzustands in ein
und derselben Meeresregion oder -unterregion kohärent waren, –
die Anfangsbewertung den wissenschaftlichen
Kenntnisstand auf den unter die Richtlinie fallenden Gebieten widerspiegelte
und es ermöglichte, einen Ausgangszustand zu bestimmen, auf den künftig Bezug
genommen werden kann, –
die festgelegten Ziele die Erkenntnisse der
Anfangsbewertung und die Definition des guten Umweltzustands widerspiegelten,
damit die Mitgliedstaaten realistischerweise bis 2020 einen guten Umweltzustand
erreichen können; –
die Mitgliedstaaten die geltenden
EU-Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen für die Meeresumwelt sowie –
wenn kein EU-Standard vorlag – die in regionalen Meeresübereinkommen
festgelegten einschlägigen Standards beachtet haben. Eine Reihe von Fragebögen enthielten
Einzelheiten zu diesen Grundsätzen[6].
Wurden einer oder mehrere dieser Grundsätze nicht beachtet, so führte dies zu
einer Bewertung als „teilweise angemessen“ oder „nicht angemessen“ bzw. als
„nicht logisch konsequent“ und/oder als „wenig“ oder „mittel“ kohärent. Wurden
alle Grundsätze – und sei es auch nur minimal – beachtet, führte dies zu einer
Bewertung als „angemessen“, „logisch konsequent“ und „kohärent“. Nur wenn die letztgenannten Kriterien von
allen Mitgliedstaaten erfüllt werden, kann bestimmt werden, ob die getroffenen
Maßnahmen die EU als Ganze auf Kurs bringen, um bis 2020 „ökologisch
vielfältige und dynamische Ozeane und Meere [...], die sauber, gesund und
produktiv sind“[7],
zu erreichen. Derzeit ist dies nicht der Fall. Dies lässt sich anhand einiger
Beispiele veranschaulichen: –
Die Mitgliedstaaten haben unterschiedliche Listen
von Arten und Lebensräumen übermittelt, wobei einige von ihnen die in der
Habitat-Richtlinie vorgegebenen Listen, andere wiederum die in ihren Gewässern
vorhandenen Lebensräume ignoriert haben. –
Die Mitgliedstaaten haben verschiedene auf der
Liste der prioritären Stoffe der Wasser-Rahmenrichtlinie aufgeführte
Schadstoffe ermittelt, wobei sie sich auf einige Stoffe konzentriert und andere
ignoriert haben. –
Nur wenige Mitgliedstaaten haben deutlich
angegeben, dass alle Fischbestände höchstens mit zum höchstmöglichen
Dauerertrag befischt werden sollten. Die Bewertung der Kommission sollte allerdings
nicht hauptsächlich mit Blick auf die Beachtung der Richtlinie ausgelegt
werden. Sie soll vielmehr der Kommission die Möglichkeit geben, den
Mitgliedstaaten durch Leitlinien aufzuzeigen, wie die Ziele der Richtlinie
erreicht werden können, und ihnen den Sachstand der Umsetzung der Richtlinie
vor Augen zu führen. Auch wenn die Kommission letztendlich einräumt, dass die
Berichterstattung den Mitgliedstaaten vor allem angesichts der knappen Fristen
viel abverlangt, kann ihre Bewertung doch nur so genau sein wie die eingegangenen
Informationen. Es gibt Beispiele für eine sehr gute Berichterstattung, doch
gibt es auch Fälle, in denen die Berichte Lücken oder Widersprüche aufweisen. 3. Wichtigste Ergebnisse (1)
Eine umfassende Bewertung Die Bewertung des Zustands der Meeresgewässer
in der EU ist ganzheitlich und bezieht sozioökonomische Belange mit ein. Sie
ermöglicht es, die durch die Tätigkeit des Menschen hervorgerufenen Belastungen
für und Auswirkungen auf die marine Fauna und Flora besser zu verstehen, und
liefert reichhaltige Informationen. Insbesondere wurden die Biodiversität,
nicht einheimische Arten, Abfall im Meer und Unterwasserlärm systematischer als
je zuvor behandelt. Die meisten Mitgliedstaaten haben zu den meisten Artikeln
und Deskriptoren Bericht erstattet und so einen breiten Überblick über die
Meeresumwelt in Europa vermittelt. Allerdings ist die Qualität der
Berichterstattung von Land zu Land und innerhalb einzelner Mitgliedstaaten je
nach Deskriptor sehr unterschiedlich. Größere Aufmerksamkeit wurde Instrumenten wie
der Wasser-Rahmenrichtlinie, der Gemeinsamen Fischereipolitik und der
EU-Biodiversitätspolitik auf dem Gebiet der Meere gewidmet. Dies ist ein
wichtiger Beitrag zu politischer Kohärenz, der die Zusammenarbeit und den
Dialog über Sektorengrenzen hinweg in der ganzen EU gestärkt hat. Die Arbeiten im Rahmen der MSRR haben Anstöße
für neue Entwicklungen bei regionalen Meeresübereinkommen gegeben und diese
flankiert, sie haben die Komplementarität der meeresbezogenen Arbeiten auf EU-
und auf regionaler Ebene aufgezeigt und allen Beteiligten Vorteile gebracht. Im
Rahmen der regionalen Meeresübereinkommen wurden in unterschiedlichem Umfang
Berichte über den Zustand der jeweiligen Meere erstellt, die in die
Anfangsbewertungen der Mitgliedstaaten eingeflossen sind. Außerdem wurden neue
Indikatoren auf regionaler Ebene, Zielvorgaben und Verfahren erarbeitet und
Einigung darüber erzielt, dass die regionale Abstimmung verbessert werden muss. Schließlich haben die Mitgliedstaaten die
Öffentlichkeit konsultiert[8],
was in eine Debatte mit den Interessenträgern zu dem Thema mündete, welches
Ambitionsniveau für die Meerespolitik innerhalb und außerhalb der EU gewünscht
ist. Insgesamt hat die erste Phase der
Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie die EU somit einen Schritt näher dazu
gebracht, den Ökosystem-Ansatz konkret dafür anzuwenden, die menschlichen
Tätigkeiten zu steuern, die unsere Meere beeinträchtigen – ein Konzept, das im
Mittelpunkt der Richtlinie steht. Auf EU-Ebene, in den Mitgliedstaaten und in
den regionalen Meeresübereinkommen wurden wertvolle Erkenntnisse gewonnen. (2)
Angemessenheit Trotz dieser positiven Aspekte hat die
Kommission auch Unzulänglichkeiten in den Beiträgen der Mitgliedstaaten
festgestellt, und selbst die Mitgliedstaaten mit den besten Berichten müssen
noch gewisse Mängel beseitigen. Die Anfangsbewertung der Mitgliedstaaten gemäß
Artikel 8 schafft die Faktengrundlage, auf der die Umsetzung der
Richtlinie aufbaut. Die Berichte über die Anfangsbewertung vermitteln jedoch
oft nur einen fragmentierten Überblick über den Zustand der Meeresumwelt und
spiegeln nicht immer das ganze vorhandene Wissen wider. Datenlücken in den Berichten der
Mitgliedstaaten sind unvermeidbar, da das Wissen über Meeresangelegenheiten
noch immer recht lückenhaft ist und Artikel 8 der MSRR eine sehr
umfassende Bewertung vorsieht. Dennoch haben nur wenige Mitgliedstaaten eine
Strategie vorgeschlagen, mit der sich die vorhandenen Datenlücken vor dem
nächsten Berichterstattungszyklus schließen lassen, wie beispielsweise durch
künftige Pläne für die Überwachung auf nationaler und regionaler Ebene. Die
Ergebnisse von Forschungsprojekten, die speziell darauf ausgerichtet waren, für
die elf Deskriptoren der MSRR wichtige Lücken bei den Kenntnissen über
Meeresangelegenheiten zu schließen, wurden nicht immer optimal genutzt. Die
Tatsache schließlich, dass die Mitgliedstaaten die Anfangsbewertung nicht dazu
genutzt haben, einen Ausgangszustand zu bestimmen, ist eine verpasste Chance
und macht es schwierig, ja, in einigen Fällen sogar unmöglich zu beurteilen,
wie weit das Ziel noch entfernt ist. Außerdem ist eine angemessene Beschreibung
eines guten Umweltzustands gemäß Artikel 9 in dieser ersten
Umsetzungsphase besonders wichtig, da sie das Ambitionsniveau vorgibt, zu
dessen Verwirklichung bis 2020 sich die Mitgliedstaaten verpflichten. Die meisten Mitgliedstaaten erstatteten zu
allen Deskriptoren Bericht über den guten Umweltzustand, und einige gaben mit
seiner Definition ehrgeizige Eckwerte vor. Die meisten Mitgliedstaaten aber
gingen nicht über die in der Richtlinie vorgesehene elementare Beschreibung des
guten Umweltzustands hinaus. So haben viele darauf verzichtet, qualitative oder
erklärende Elemente aufzunehmen, die das Konzept veranschaulicht und einen
Mehrwert sowie ehrgeizige und klar festgelegte Ziele geliefert hätten. Häufig
wurde der gute Umweltzustand auch nicht messbar definiert, so dass in der
Praxis nicht bewertet werden kann, inwieweit er erreicht worden ist. Sind
hochgesteckte Ziele bei der Beschreibung des guten Umweltzustands vorhanden,
bleiben sie zumeist Wunschziele. Außerdem haben sich die Mitgliedstaaten in
einigen Fällen nicht systematisch auf geltendes EU-Recht und die Standards
regionaler Meeresübereinkommen gestützt. Dies könnte sich daraus ergeben haben,
dass nicht jeder die Beziehung zwischen der MSRR und anderen einschlägigen
Rechtsvorschriften klar genug erkannt hat. Einige Mitgliedstaaten sind
allerdings im Wesentlichen selektiv vorgegangen und haben sich lediglich einen
Teil der Vorschriften, Ziele und Grenzwerte herausgegriffen. Wird die
derzeitige Definition des guten Umweltzustands nicht geändert, so würde sich
durch dessen Erreichen die Qualität unserer Meere kaum verbessern. Dieselben Schlussfolgerungen können in Bezug
auf die gemäß Artikel 10 der MSRR festgelegten Umweltziele gezogen werden.
Die Mitgliedstaaten haben vielfältige Ziele festgelegt, die sich hinsichtlich
Ambitionsniveau und Spezifizität unterscheiden. Vor allem aber sind die
festgelegten Umweltziele in einigen Fällen nicht ausreichend, um einen guten
Umweltzustand zu erreichen. (3)
Logische Konsequenz Ein weiterer Schwachpunkt ist die Tatsache,
dass es der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten an logischer Konsequenz
mangelt. So haben insbesondere nicht alle Mitgliedstaaten den logischen Zusammenhang
erkannt zwischen Anfangsbewertung (Ausgangspunkt), Beschreibung des guten
Umweltzustands (Endziel) und Zielvorgaben (Anstrengungen, die erforderlich
sind, um ausgehend vom Ausgangspunkt das Endziel zu erreichen). Einige
Mitgliedstaaten haben nicht deutlich zwischen der Beschreibung des guten
Umweltzustands und den Zielvorgaben als solchen differenziert, oder sie haben
ihrer Anfangsbewertung bei der Erarbeitung der Zielvorgaben nicht Rechnung
getragen und so einen umfassenden, ganzheitlichen Ansatz in eine Reihe
unzusammenhängender Berichte entarten lassen. (4)
Kohärenz Die regionale Zusammenarbeit in den regionalen
Meeresübereinkommen zum Schutz der Meeresgewässer der EU funktioniert gut. Im
Rahmen aller regionalen Meeresübereinkommen wurden bedeutende Verpflichtungen
eingegangen, nach dem Ökosystem-Ansatz vorzugehen und die Umsetzung der MSRR zu
unterstützen. Leider machen die Mitgliedstaaten in ihren Meeresstrategien in
unterschiedlichem Maße von den Ergebnissen der regionalen Zusammenarbeit Gebrauch.
In manchen Fällen lagen die im Rahmen der regionalen Meeresübereinkommen
durchgeführten einschlägigen Arbeiten zu spät vor, doch auch wenn sie
rechtzeitig vorgelegt wurden, wurden sie in den nationalen Berichten nicht
immer verwendet. Dies führte dazu, dass in der EU, aber auch in
den einzelnen Meeresregionen bzw. ‑unterregionen (entgegen Artikel 3
Nummer 5 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 2 der MSRR) nicht
kohärent vorgegangen wurde. Während es in der gesamten EU große Unterschiede im
Hinblick auf Kohärenz gibt und in einigen Regionen und für einige Deskriptoren
ein hohes Maß an Kohärenz erzielt wird, ist das Maß der Kohärenz insgesamt
mäßig bis gering. Die Mitgliedstaaten der Region Nordostatlantik erreichen die
höchste Kohärenz (wenn auch mit erheblichem Spielraum für Verbesserungen),
während die Kohärenz in den Regionen Mittelmeer und besonders Schwarzes Meer am
geringsten ist (allerdings war für die letztgenannte Region nur eine
Teilbewertung möglich). Es gibt also kein gemeinsames Verständnis vom
guten Umweltzustand in der EU, nicht einmal auf Ebene der Unterregionen.
EU-weit gibt es 20 verschiedene Beschreibungen des guten Umweltzustands und
somit keine gemeinsamen oder vergleichbaren Ziele. 4. Empfehlungen und nächste
Schritte Aus der Analyse der ersten Umsetzungsphase der
MSRR geht eindeutig hervor, dass erheblich mehr Fortschritte erzielt werden
müssen, wenn ein unzulängliches, ineffizientes, eklektisches und übermäßig
kostspieliges Konzept für den Schutz der Meeresumwelt vermieden werden soll. Die Berichte der Mitgliedstaaten lassen sich
kaum vergleichen, was ein koordiniertes Vorgehen und eine Analyse erschwert.
Deswegen wird es nicht nur schwierig sein, bis 2020 einen guten Umweltzustand
zu erreichen, sondern auch, überhaupt zu wissen, wie weit dieses Ziel noch
entfernt ist. Außerdem gelten für die Wirtschaftsbeteiligten in der EU und
ihren Meeresregionen keine gleichen Rahmenbedingungen. Dies gefährdet eine
wichtige Ressourcengrundlage, ohne die das Blaue Wachstum langfristig nicht
nachhaltig sein wird. Zurzeit ist ein Chancenfenster offen, um diese
Situation im Vorfeld der Aufstellung der für 2014 und 2015 geplanten
Überwachungs- bzw. Maßnahmenprogramme zu verbessern. Diese Programme werden mit
geringeren Kosten bessere Ergebnisse liefern, wenn sie unter den
Mitgliedstaaten koordiniert oder von diesen gemeinsam aufgestellt werden. (1)
Bisherige Erkenntnisse Im Vorgriff auf die Ergebnisse der
vorliegenden Bewertung haben die Kommission und die Mitgliedstaaten bereits
einige Schlussfolgerungen gezogen und diese in konkrete Initiativen umgesetzt: –
Die gemeinsame Strategie zur Umsetzung der MSRR[9] wurde an neue
Herausforderungen angepasst, und für 2014-2018 wurde zusammen mit den
Mitgliedstaaten, den regionalen Meeresübereinkommen und anderen wichtigen Akteuren
ein neues Arbeitsprogramm für die Umsetzung der MSRR[10] aufgestellt. Das
gemeinsame Programm gibt Etappenziele vor, stärkt die Zusammenarbeit mit
regionalen Meeresübereinkommen und sieht die Entwicklung von Leitlinien vor,
die das gemeinsame Verständnis der Anforderungen der MSRR verbessern sollen. –
Den Mitgliedstaaten wurde in Form von
maßgeschneiderten, im Rahmen der Integrierten Meerespolitik der EU finanzierten
praktischen Projekten weitere Hilfestellung für die Umsetzung gegeben. Diese
Projekte sind beispielsweise der besseren Umsetzung der Richtlinie im
Mittelmeer und im Schwarzen Meer gewidmet. –
Es wurden Maßnahmen getroffen, um die
Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten zu straffen und zu
vereinfachen, aber auch um gemäß dem Grundsatz „einmal berichtet, vielfach
genutzt“ aus Berichten zu schöpfen, die bereits nach geltenden
Rechtsvorschriften erstellt wurden. (2)
Ausblick Über diese Erkenntnisse hinaus muss in diesem
Umsetzungszyklus vor der nächsten Berichterstattung im Jahr 2018 deutlich mehr
getan werden. Dies setzt nicht nur einige spezifische Maßnahmen und ein höheres
Ambitionsniveau voraus, sondern auch einen anderen Denkansatz für die Umsetzung
der MSRR, um bei den ermittelten Mängeln Abhilfe zu schaffen. Kurzfristig ist es wichtig, im Einklang mit
Artikel 12 der MSRR dafür zu sorgen, dass Nutzen aus den bislang
positivsten Aspekten der Umsetzung gezogen wird und dass die festgestellten
Schwächen die künftige Umsetzung der MSRR nicht beeinträchtigen. Hierfür
sollten die Mitgliedstaaten sich auch bei der Aufstellung der Überwachungs- und
Maßnahmenprogramme rasch und ernsthaft mit den nachstehenden Empfehlungen
befassen. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere –
die Überwachungsprogramme nutzen, um die bei der
Anfangsbewertung festgestellten Mängel und Lücken zu beseitigen; –
systematisch Standards, die sich aus dem EU-Recht
ergeben (wie aus der Gemeinsamen Fischereipolitik, der Wasser-Rahmenrichtlinie,
der Habitat-Richtlinie usw. sowie – nach dem Inkrafttreten – der
vorgeschlagenen Richtlinie über maritime Raumordnung und integriertes
Küstenzonenmanagement[11]),
als Mindestanforderungen zugrunde zu legen. Gibt es keine derartigen Standards,
sollten die Mitgliedstaaten regionalspezifische gemeinsame Indikatoren
heranziehen, die in den Überwachungs- und Maßnahmenprogrammen des jeweiligen
regionalen Meeresübereinkommens niedergelegt sind; –
bei den Vorarbeiten für die Überwachungs- und
Maßnahmenprogramme ihre Definition eines guten Umweltzustands und ihre Ziele
überprüfen und soweit möglich aktualisieren, um ein logisch konsequentes
Vorgehen innerhalb und zwischen den Regionen und bei verschiedenen
Bestimmungen zu ermöglichen. Soweit die Kommission Unzulänglichkeiten
festgestellt hat, sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus die Qualität und
Kohärenz ihrer Beschreibungen des guten Umweltzustands, ihrer
Anfangsbewertungen und ihrer Umweltziele möglichst bald, spätestens aber bis
2018, erheblich verbessern, um sicherzustellen, dass der zweite
Umsetzungszyklus bessere Ergebnisse liefert. Insbesondere sollten folgende
Maßnahmen getroffen werden: –
Überarbeitung, Stärkung und Verbesserung des
derzeitigen Beschlusses 2010/477/EU über den guten Umweltzustand bis 2015 mit
dem Ziel, klarere, einfachere, knappere, kohärentere und vergleichbare
Kriterien und methodische Standards für einen guten Umweltzustand aufzustellen;
in diese Überarbeitung könnten auch die Auswirkungen des Klimawandels auf die
Bewertung des guten Umweltzustands einfließen[12];
–
Überprüfung und erforderlichenfalls Änderung von
Anhang III der MSRR und Aufstellung spezieller Leitlinien, um bei den
Bewertungen im nächsten Umsetzungszyklus für ein kohärenteres und logisch
konsequenteres Vorgehen zu sorgen; Verwirklichung eines
modernen, wirksamen Systems für den Daten- und Informationsaustausch zwischen
der EU (EUA) und den regionalen Meeresübereinkommen („WISE-Meer“), wobei die
laufenden Entwicklungen zur Verbesserung des Zugangs zu und der
Interoperabilität zwischen Meeresdaten durch die Initiative „Meereskenntnisse
2020“ in vollem Umfang genutzt werden; –
systematische Nutzung von Bewertungen, die die
Mitgliedstaaten nach Maßgabe anderer EU-Rechtsvorschriften oder im Rahmen
regionaler Meeresübereinkommen durchführen, bei sofortigem Beginn der
Vorarbeiten; –
Aufstellung von auf (unter-)regionaler Ebene
koordinierten Aktionsplänen zur Beseitigung der festgestellten Mängel bis
spätestens 2018[13]. Nicht zuletzt muss die regionale
Zusammenarbeit im Mittelpunkt der Umsetzung der MSRR stehen und nationale
Umsetzungsprozesse beeinflussen, statt umgekehrt. Auf regionaler Ebene sollten
die Kommission und die Mitgliedstaaten mit anderen Vertragsparteien im Rahmen
der regionalen Meeresübereinkommen zusammenarbeiten, um die künftige
Koordinierung auf regionaler oder unterregionaler Ebene zu stimulieren; dabei
ist zu berücksichtigen, dass jedes regionale Meeresübereinkommen seine
Besonderheiten aufweist. Die Mitgliedstaaten sollten dann die Ergebnisse
systematisch bei nationalen Umsetzungsprozessen einsetzen. Die Kommission und
die Mitgliedstaaten sollten weiterhin erörtern, welches die besten Wege sind,
um die regionale Zusammenarbeit zu fördern und die Zusammenarbeit mit den
regionalen Meeresüberkommen zu stärken, insbesondere zur weiteren Angleichung
von Arbeitsprogrammen. Diese Empfehlungen zielen darauf ab, für die
allmähliche Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Umsetzung der MSRR einen
klaren Rahmen zu schaffen, der ein schrittweises Vorgehen und Ziele vorsieht,
die auf allen relevanten Ebenen erfüllt werden müssen. Dieses Konzept – sofern
es von allen vollständig und zügig, also weit vor dem Jahr 2018, durchgeführt
wird – trägt dazu bei, den dringend erforderlichen Tempowechsel in der Politik
zu verwirklichen, und sorgt dafür, dass wir gemeinsam unsere Ozeane und Meere
während der knappen Frist bis 2020 besser schützen. Die Europäische Kommission will 2016 im Zuge
ihrer Berichterstattung über die Maßnahmenprogramme[14] erneut bewerten, ob
das vorstehend beschriebene Kooperationskonzept umgesetzt wurde und zur
Fortschritten geführt hat oder ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um
die ordnungsmäße Umsetzung der MSRR sicherzustellen. Die Überprüfung des
Beschlusses über den guten Umweltzustand im Jahr 2015 und die Stärkung der
regionalen Zusammenarbeit sind die wichtigsten Elemente dieses Konzepts.
Gleichzeitig hat die Kommission die Möglichkeit, weitere
Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, um für die ordnungsgemäße Umsetzung
der MSRR zu sorgen, wann immer dies notwendig ist. 5. Fazit Die äußerst empfindlichen marinen Ökosysteme
der EU sind durch menschliches Handeln zunehmenden Belastungen ausgesetzt. Eine
sehr schwierige, aber auch wichtige Aufgabe besteht darin, in Zusammenarbeit
mit den EU-Nachbarländern die MSRR umzusetzen und den Ökosystem-Ansatz in der
Meeresumwelt in eine wissenschaftlich fundierte Realität zu übertragen. In der
ersten Phase der MSRR wurden auf europäischer, regionaler und nationaler Ebene
wichtige Etappenziele festgelegt, die bedeutende Anstrengungen erforderlich
machen. Dennoch ist die EU noch immer weit davon entfernt, gesunde Ozeane und
Meere zu haben. Um dieses Ziel bis 2020, also in weniger als sieben Jahren zu
erreichen, müssen die Anstrengungen erneuert und intensiviert werden und die
Art und Weise, in der die Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission, die
regionalen Meeresübereinkommen und andere einschlägige Organisationen
kooperieren, muss tiefgreifend geändert werden, indem gemeinsames Handeln und
Planen in den Mittelpunkt gestellt wird; außerdem muss für eine kohärente
Politik über Sektorgrenzen hinweg gesorgt werden. Eine bessere Abstimmung von
Überwachungs- und Maßnahmenprogrammen, eine ehrgeizigere regionale
Zusammenarbeit und ein besseres Verständnis der Rollen, Zuständigkeiten und
Verpflichtungen aller Beteiligten ermöglichen es, die Meeresumwelt
kostengünstiger und wirksamer zu schützen; dazu tragen auch die vollständige
Umsetzung des EU-Rechtsrahmens in Bezug auf landseitige Verschmutzungsquellen
und systematischere Anstrengungen zur Verwirklichung des integrierten
Küstenzonenmanagements bei. Diese Maßnahmen sind mindestens erforderlich, wenn
die EU die MSRR erfolgreich umsetzen, ihre Ozeane und Meere schützen und dafür
sorgen will, dass ihre Meeresgewässer auch für künftige Generationen eine
nachhaltige Quelle der Entwicklung sind. [1] Zum Stand der Berichterstattung durch die
Mitgliedstaaten siehe das Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen: „First
steps in the implementation of the Marine Strategy Framework Directive -
Assessment in accordance with Article 12 of Directive 2008/56/EC“.
Binnenmitgliedstaaten mussten im Rahmen der MSRR nicht Bericht erstatten. [2] Im Einklang mit Artikel 12 der
Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie. [3] Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen: „First
steps in the implementation of the Marine Strategy Framework Directive -
Assessment in accordance with Article 12 of Directive 2008/56/EC.“ [4] Mitteilung der Kommission an den Rat über die
Konsultation zu den Fangmöglichkeiten 2014, COM(2013) 319 final. [5] Gemäß Artikel 12 der MSRR: „Auf der Grundlage aller
gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3 erfolgten
Mitteilungen zu jeder Meeresregion oder ‑unterregion bewertet die Kommission,
ob die mitgeteilten Angaben im Falle jedes Mitgliedstaats einen geeigneten
Rahmen schaffen, um den Anforderungen dieser Richtlinie zu genügen, und kann
den betreffenden Mitgliedstaat bitten, ihr alle zusätzlichen Informationen zu
übermitteln, die verfügbar und erforderlich sind. Bei der Erstellung dieser
Bewertungen prüft die Kommission, ob die Rahmenbedingungen innerhalb der
verschiedenen Meeresregionen oder -unterregionen sowie in der gesamten
Gemeinschaft kohärent sind.“ [6] Siehe Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen. [7] Artikel 3 Nummer 5 der MSRR. [8] 17 Mitgliedstaaten haben die Europäische Kommission
gemäß Artikel 19 der MSRR über Verfahren zur Anhörung der Öffentlichkeit
informiert. Einzelheiten siehe das Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen. [9] Nach Maßgabe der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten
detaillierte und koordinierte Beiträge leisten. Zur Erleichterung der Arbeit
haben die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission ein informelles
Koordinierungsprogramm, die Gemeinsame Umsetzungsstrategie (Common
Implementation Strategy - CIS), aufgestellt. [10] Im Rahmen der CIS vereinbartes Arbeitsprogramm: http://ec.europa.eu/environment/marine/eu-coast-and-marine-policy/implementation/index_en.htm
[11] Vorschlag für eine Richtlinie zur Schaffung eines Rahmens
für die maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement
(COM(2013) 133 final). [12] Wie im Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen SWD
(2013) 133 final (als Teil der Mitteilung der Kommission zur „EU-Strategie zur
Anpassung an den Klimawandel“) dargelegt. [13] Diese Aktionspläne könnten durch die strukturierten
Anwendungs- und Informationskonzepte inspiriert sein und die einzelnen Schritte
vorgeben, die die Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Umsetzung gehen müssen
(siehe COM(2012) 95). [14] Artikel 16 der MSRR.