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Document 52013SC0109
COMMISSION STAFF WORKING DOCUMENT EXECUTIVE SUMMARY OF THE IMPACT ASSESSMENT Accompanying the document Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council amending Directive 96/53/EC laying down for certain road vehicles circulating within the Community the maximum authorised dimensions in national and international traffic and the maximum authorised weights in international traffic
ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr
ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr
/* SWD/2013/0109 final */
ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr /* SWD/2013/0109 final */
ARBEITSUNTERLAGE DER
KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG
zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge
im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie
zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr 1. Problemstellung Schwere
Nutzfahrzeuge, die Güter und Personen in Europa befördern, müssen bestimmte
Vorschriften über Gewichte und Abmessungen einhalten. Für jeden Fahrzeugtyp
sind in der Richtlinie 96/53/EG (im Folgenden die „Richtlinie“) die
jeweils höchstzulässige Länge, Breite und Höhe sowie das höchstzulässige
Gewicht (Gesamtgewicht und Achslast) festgelegt. Fahrzeuge, die diese
Grenzwerte einhalten, dürfen grenzüberschreitende[1] Beförderungsleistungen in allen
Mitgliedstaaten der EU erbringen. Damit nationale Unternehmen nicht in den
Genuss unrechtmäßiger Vorteile gegenüber ihren Wettbewerbern aus anderen
Mitgliedstaaten kommen, müssen sie grundsätzlich die für den
grenzüberschreitenden Verkehr geltenden Grenzwerte einhalten. Nach dem
Subsidiaritätsprinzip können Mitgliedstaaten aufgrund einer Reihe von Ausnahmeregelungen
für die Beförderung innerhalb ihrer eigenen Grenzen höhere Grenzwerte anwenden.
Die Ausnahmeregelung betrifft die höchstzulässige Höhe, das höchstzulässige
Gewicht und die Möglichkeit, bei Spezialtransporten, Versuchen oder in
modularen Fahrzeugkombinationen längere Fahrzeuge einzusetzen. Die Konsultation der Interessenträger ergab, dass das Hauptproblem
darin besteht, dass die in der Richtlinie festgelegten Grenzwerte die
Energieeffizienz im Straßenverkehr und den intermodalen Verkehr behindern.
Außerdem wird die Wirksamkeit der Richtlinie durch ihre mangelnde Einhaltung
durch die Verkehrsunternehmen behindert. Das Hauptproblem besteht somit aus
zwei Teilen, für die mehrere Ursachen ermittelt wurden: Teil 1: Bestimmte in der Richtlinie festgelegte
Grenzwerte für Gewichte und Abmessungen behindern eine verbesserte
Energieeffizienz von Straßenverkehrsfahrzeugen sowie den intermodalen Verkehr Die derzeitigen Rechtsvorschriften, die in den
1990er Jahren ausgearbeitet wurden, um die Öffnung des internationalen
Güterkraftverkehrsmarktes zu flankieren, spiegeln die damaligen Bedingungen
wider. Seither haben sich mehrere Faktoren geändert mit der Folge, dass die
derzeitigen Rechtsvorschriften nicht mehr für ein ausgewogenes Verhältnis
zwischen den verschiedenen Elementen und Erfordernissen wie Energieeffizienz,
Umwelt, Rentabilität, Sicherheit und Infrastruktur sorgen. Insbesondere aufgrund der Energieabhängigkeit
und aus Klimaschutzerwägungen ist es geboten, der Energieeffizienz von
Kraftfahrzeugen mehr Gewicht beizumessen. Die Entwicklungen im Seeverkehr und
die Containerisierung wirken sich auf die Logistik und die Ökonomie des
Straßenverkehrs aus. Die Fahrzeug- und die Infrastrukturtechnologie haben sich
weiterentwickelt. Sicherheitsüberlegungen haben an Bedeutung gewonnen. Darüber
hinaus dürfte die Art und Weise, in der die Hersteller die Konstruktion ihrer
Fahrzeuge - im Rahmen der Grenzwerte der Verordnung ‑ an die Nachfrage
anpassen, zu suboptimalen Ergebnissen führen. Deshalb wurden mit
Unterstützung der Interessenträger die folgenden Hauptursachen ermittelt: Hauptursache 1:
Bestimmte höchstzulässige Gewichte und Abmessungen verhindern die Einführung
größerer Stückzahlen aerodynamischer Lkw mit Elektro- bzw. Hybridantrieb und
schmälern die Attraktivität bestimmter Kraftomnibusverkehrsdienste. Die durch die
Richtlinie vorgegebenen höchstzulässigen Abmessungen schwerer Nutzfahrzeuge
sind vor allem für die Einführung von aerodynamischen Lösungen für
Lastkraftwagen, die bei gleichbleibender Länge der Ladeeinheiten die
derzeitigen Grenzwerte überschreiten würden, ein Problem. Außerdem verhindern die in der Richtlinie
festgelegten zulässigen Höchstgewichte für Lkw die Einführung von Fahrzeugen
mit Elektro- bzw. Hybridantrieb, da diese schwerer als konventionelle Fahrzeuge
sind, weshalb sich ihre Nutzlast verringern müsste. Auch das immer größere
Gewicht der Ausrüstung für Fahrzeugsicherheit und -komfort sowie der Fahrgäste
zwingt die Busbetreiber dazu, die Zahl der Fahrgäste pro Bus zu reduzieren. Hauptursache 2: Bestimmte höchstzulässige
Gewichte und Abmessungen haben mit den technischen Entwicklungen des
intermodalen Verkehrs und der Containerisierung nicht Schritt gehalten Die
Containerisierung bietet als Alternative zu weniger energieeffizienten Haus-zu-Haus-Straßenverkehrslösungen
eine Chance für die Entwicklung des intermodalen/kombinierten Verkehrs
innerhalb der EU. Allerdings behindert die unvollständige Normung der
Ladeeinheiten diese Entwicklung. Dies hat zur Folge, dass bestimmte Großcontainer,
die im Seeverkehr verwendet werden (hauptsächlich 45-Fuß-Container), aufgrund
der Richtlinie kaum auf den Landverkehrstrecken der Transportkette
transportiert werden können (eine Beförderung ist nur mit Sondergenehmigungen
möglich). Teil 2: Ineffektive Anwendung der
Richtlinie Während der öffentlichen Konsultation wiesen
die Interessenträger darauf hin, dass eine Vielzahl von Verstößen gegen die
Richtlinie das Lkw-Gewicht betraf. Vor dem Hintergrund eines scharfen
Wettbewerbs können Unternehmen, die sich am Rande der Vorschriften bewegen,
durch die Maximierung ihrer Ladung einen deutlichen Wettbewerbsvorteil zu
Lasten der Mitbewerber erlangen. Deshalb wurden mit
Unterstützung der Interessenträger die folgenden Hauptursachen ermittelt: Hauptursache 3: Der Mangel an gemeinsamen
und abschreckenden Durchsetzungsmethoden Einer der anderen
Hauptgründe für die unzulängliche Einhaltung der Richtlinie ist der, dass zu
selten kontrolliert wird, wodurch bei potenziellen Zuwiderhandelnden der
Eindruck der Straffreiheit entstanden ist. Darüber hinaus mangelt es der
Durchsetzungs- und Kontrollpraxis in den Mitgliedstaaten an Wirksamkeit, da
jede zweite Kontrolle Fahrzeuge betrifft, die die Vorschriften einhalten, und
somit überflüssig ist. Was die Methoden betrifft, so reichen die von den
Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen von der rein manuellen Auswahl der zu
kontrollierenden Fahrzeuge bis zur Vorauswahl mithilfe technischer Verfahren
zur Filterung der manuell zu kontrollierenden Fahrzeuge; auch die Toleranzen, die
die Mitgliedstaaten bei den Kontrollen zugrunde legen, weichen erheblich
voneinander ab. Was würde bei unveränderten
Rahmenbedingungen geschehen? In der EU entfiel im Jahr 2010 ungefähr
ein Drittel der gesamten CO2-Emissionen im Verkehrssektor auf schwere
Nutzfahrzeuge. Dieser Anteil wird voraussichtlich steigen – vor kurzem wurden
Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen anderer Verkehrsträger eingeführt
(z. B. Emissionen von Neuwagen, ETS in der Luftfahrt). Trotz der
derzeitigen Wirtschaftskrise nimmt die Zahl der Tonnenkilometer (tkm) in Europa
zu, eine Tendenz, die sich langfristig fortsetzen dürfte. Wenn nichts
unternommen wird, wird der gesamte Kraftstoffverbrauch von Lkw und Bussen
steigen, was zu mehr Luftverschmutzung und mehr CO2-Emissionen führt.
Bei dem Szenario mit unveränderten
Rahmenbedingungen („Business-as-Usual“) würde eine Gelegenheit verpasst werden,
sowohl den Luftwiderstand zu verringern als auch die Zahl der tödlichen Unfälle
mit Lkw weiter zu senken: Simulationen haben gezeigt, dass abgerundete
Frontpartien verhindern würden, dass von Lkw angefahrene Personen überfahren
werden, und dadurch die Zahl der Verkehrstoten verringern würden. Im Bereich des intermodalen Verkehrs und der
Containerbeförderung würde der zusätzliche Verwaltungsaufwand, der für 45-Fuß-Container
erforderlich ist, für die EU die Gefahr mit sich bringen, dass sie hinter der
weltweiten Entwicklung der Containerisierung zurückbleibt, und die zusätzlichen
Kosten für Sondergenehmigungen und Ausnahmen würden die wirtschaftliche
Tragfähigkeit des intermodalen Verkehrssektors gefährden, der bereits unter
erheblichen Druck geraten ist. Mit den bisherigen Kontrollen und Methoden der
Durchsetzungsbehörden lässt sich die Einhaltung der Richtlinie den Berichten
zufolge nicht wirksam gewährleisten. Dies wird wahrscheinlich dazu führen, dass
die zulässigen Gewichtsgrenzen noch weniger eingehalten werden und dass es zu
Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Transportunternehmen kommt, was wiederum
Schäden an der Infrastruktur und Beeinträchtigungen der
Straßenverkehrssicherheit zur Folge hätte. 2. Subsidiaritätsprüfung Maßnahmen der Mitgliedstaaten allein würden
nicht ausreichen, um eine EU-weite Harmonisierung der höchstzulässigen Längen
und Abmessungen sicherzustellen. Ein Flickenteppich unterschiedlicher
nationaler Vorschriften würde die Schaffung eines wirklich integrierten
europäischen Güterkraftverkehrsmarkts behindern. Angesichts des zunehmenden
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs sind gemeinsame Vorschriften und eine
einheitliche Rechtsdurchsetzung immer mehr geboten, damit zwischen den
Transportunternehmen gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen. Eine
unterschiedlich strenge Durchsetzung zwischen den Mitgliedstaaten begünstigt
bestimmte Güterkraftverkehrsunternehmen und schafft Anreize dafür, dass die
Unternehmen die Fahrstrecken durch Länder mit der schwächsten Durchsetzung
planen. 3. Politische Ziele Allgemeine Ziele Entsprechend den in Abschnitt 2
beschriebenen Problemen wird mit dem allgemeinen Ziel dieser Initiative
zweierlei verfolgt: ·
Die Energieeffizienz im Straßenverkehr und im
intermodalen Verkehr soll durch die Überarbeitung bestimmter Grenzwerte für
Gewichte und Abmessungen von Straßenfahrzeugen verbessert werden, wobei
gleichzeitig ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Erfordernissen der
Instandhaltung der Infrastruktur, der Straßenverkehrssicherheit und des
Umweltschutzes gewahrt werden soll. ·
Es sollen gerechtere Wettbewerbsbedingungen
geschaffen und dadurch der Kraftverkehrsbinnenmarkt gestärkt werden. Spezifische Ziele Die allgemeinen Ziele lassen sich in drei
spezifische Ziele (SZ) untergliedern. Diese Ziele müssen erreicht werden, ohne
das ausgewogene Verhältnis zwischen den Erfordernissen der Instandhaltung der
Infrastruktur, der Straßenverkehrssicherheit und des Umweltschutzes zu
beeinträchtigen. 1. SZ1: Ermöglichung der
Markteinführung größerer Stückzahlen aerodynamischer Lkw mit Elektro- bzw.
Hybridantrieb und Verbesserung der Attraktivität bestimmter Busdienste. 2. SZ2: Verbesserung der
Entwicklung des intermodalen/kombinierten Verkehrs. 3. SZ3: Bessere Durchsetzung der
höchstzulässigen Gewichte und Abmessungen in der gesamten EU. 4. Politikoptionen Zur Bewältigung
des Problems und aller ihrer Hauptursachen sowie angesichts der umfangreichen
Maßnahmenliste wird vorgeschlagen, für die weitere Bewertung die Maßnahmen zu
Politikpaketen (PP) zusammenzufassen. Es wird die Bildung von drei PP
vorgeschlagen, die kumulativ sind, d. h. das PP 2 umfasst die
Maßnahmen des PP1 und das PP3 umfasst die Maßnahmen des PP1 und des PP2. Die
Politikpakete (siehe nachstehende Tabelle) sind so konzipiert, dass sie
Maßnahmen zunehmender Intensität vorsehen, die auf die Energieeffizienz und die
Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie ausgerichtet sind. Politikpaket PP1: Begrenzte Überarbeitung Dieses Paket beruht auf einer begrenzten
Überarbeitung der Richtlinie und auf weniger strengen Maßnahmen, mit denen eine
bessere Durchführung der Richtlinie mit minimalen Änderungen und Kosten
erreicht werden soll. In Bezug auf die Containerisierung und den
intermodalen Verkehr wird im PP1 vorgeschlagen, die Möglichkeit der Beförderung
von 45-Fuß-Containern bei einem Fahrzeuggewicht von 44 Tonnen über den
jetzigen Geltungsbereich hinaus auszudehnen. Das PP1 bietet somit im Hinblick auf die
Maßnahmen 6 und 7 zur kombinierten bzw. zur intermodalen Beförderung
von 45-Fuß-Containern zwei Varianten: ·
Bei der Variante „A“ würden die Erleichterungen für
den Transport von 45-Fuß-Containern weiterhin auf den kombinierten Verkehr
begrenzt bleiben (Maßnahme 6). ·
Bei der Variante „B“ hingegen wird vorgeschlagen,
die Beförderung von 45-Fuß-Containern bei einem Fahrzeuggewicht von 44 Tonnen
über den kombinierten Verkehr hinaus zu ermöglichen (Maßnahme 7), damit
diese Container Teil intermodaler Verkehrsketten sein können und die
Containerisierung wirklich vorangetrieben wird. Politikpaket PP2: Eine umfassendere
Überarbeitung Dieses Paket
würde eine (hinsichtlich der Größenordnung der Auswirkungen) intensivere
Überarbeitung der Richtlinie beinhalten mit zusätzlichen Maßnahmen zu den im
Politikpaket 1 vorgeschlagenen Maßnahmen. Die zusätzlichen Maßnahmen
erfordern von der Automobilindustrie und von den nationalen Verwaltungen eine
gewisse Anpassungsleistung. Weitreichende Maßnahmen oder solche, die seitens
der Industrie und Verwaltungen große Anpassungen erfordern, wären nach wie vor
ausgeschlossen. Politikpaket PP3: Verbindlicherer
Regulierungsansatz Über die vorgestellten Maßnahmen des PP1 und
PP2 hinaus sind weitere Maßnahmen geplant, um die Verwirklichung der Ziele der
Überarbeitung aktiver voranzubringen. Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick
über die in den Politikpaketen enthaltenen Maßnahmen und darüber, wie diese
Maßnahmen auf die folgenden spezifischen Ziele abstellen: || PP1 || PP2 || PP3 SZ1: Ermöglichung der Markteinführung größerer Stückzahlen aerodynamischer Lkw mit Elektro- bzw. Hybridantrieb und Verbesserung der Attraktivität bestimmter Busdienste. || || || 1. Hintere Luftleiteinrichtungen || X || X || X 2. Längere Fahrerkabinen || || X || X 3. Obligatorische hintere Luftleiteinrichtungen || || || X 4. Höhere Gewichtsgrenzen für Lkw mit Elektro- bzw. Hybridantrieb || X || X || X 5. Max.19,5 t für zweiachsige Autobusse || X || X || X SZ2: Verbesserung der Entwicklung des intermodalen/kombinierten Verkehrs || || || 6. Zulassung von 45-Fuß-Containern im kombinierten Verkehr || X/ Ø || X/ Ø || X/ Ø 7. Zulassung von 45-Fuß-Containern im intermodalen Verkehr || X/ Ø || X/ Ø || X/ Ø 8. Erleichterungen für größere Container || || || X SZ3: Bessere Durchsetzung der höchstzulässigen Gewichte und Abmessungen in der gesamten EU || || || 9. Leitlinien für die Durchsetzung || X || X || X 10. Gemeinsame Kategorisierung der Verstöße || || X || X 11. Obligatorische Vorauswahl der Fahrzeuge, die Gegenstand manueller Kontrollen sein sollen || || || X 12. Mithaftung des Transportkunden/Spediteurs || || X || X 13. Normen für integrierte Wiegesysteme || || X || X 14. Obligatorische integrierte Wiegesysteme || || || X 15. Mindestumfang der Kontrollen || || || X 5. Folgenabschätzung Die Prüfung der wichtigsten Auswirkungen, die
in den Leitlinien der Kommission für Folgenabschätzungen genannt sind, führte
für die drei Politikpakete zu folgendem Ergebnis: –
Unter Berücksichtigung der Möglichkeit,
aerodynamische Luftleiteinrichtungen am Heck der Anhänger anzubringen, sowie
der Möglichkeit, schwere Nutzfahrzeuge mit Elektro- oder Hybridantrieb zu
entwickeln, dürfte sich das PP1 positiv auf den Kraftstoffverbrauch (5 bis 10 %)
und die Luftreinhaltung auswirken. Die Verringerung des CO2-Ausstoßes
liegt schätzungsweise bei rund 24 Mio. t pro Jahr, geht man von dem
operativen Ziel aus, dass 50 % der Anhänger im Jahr 2030 mit solchen
Vorrichtungen ausgerüstet sind. Eine bessere Wirksamkeit der Richtlinie
aufgrund der verstärkten Durchsetzung wird sich auch auf den Wettbewerb, das
Funktionieren des Binnenmarkts, die Kosten für die Instandhaltung der Straßen
und die Zahl der Verletzten bei Unfällen aufgrund von Fahrzeugen, die das
höchstzulässige Gewicht überschreiten, sehr positiv auswirken. Die Auswirkungen
auf die Rentabilität des Kraftverkehrssektors werden verbessert, indem die
Containerisierung gefördert wird, ohne nachteilige Auswirkungen auf andere
Verkehrsträger wie die Schiene oder Binnenwasserstraßen zu haben. Infolge der
Verringerung der Anzahl von Sondergenehmigungen und einer Rationalisierung der
manuellen Kontrollen durch Polizeibeamte bei Fahrzeugen, die das
höchstzulässige Gewicht überschreiten, werden die Verwaltungskosten für den
öffentlichen wie auch den privaten Sektor zurückgehen. Das PP 1 wird
außerdem die Entwicklung des intermodalen Verkehrs dadurch erleichtern, dass 45-Fuß-Container
ohne Sondergenehmigung und ohne die damit verbundenen Verwaltungskosten
befördert werden können. –
Mit dem PP2 lassen sich aufgrund der
Neukonzipierung der Zugmaschine viel größere Kraftstoffeinsparungen erreichen –
das Einsparpotenzial auf Autobahnen beträgt ca. 15 %. Bezogen auf das
oben genannte Ziel für die ausgerüsteten Fahrzeuge wird das Paket eine
Minderung der CO2-Emissionen um 27 Mio. t pro Jahr
bewirken. Zudem wird das PP2 in hohem Maße positive Auswirkungen auf die
Straßenverkehrssicherheit haben, da mit einer besser konstruierten Zugmaschine
verhindert wird, dass jährlich mehrere Hundert Menschen tödlich verunglücken
(siehe Abschnitt 5.3.2). Effizientere Kontrollen aufgrund von
Filterverfahren bei Fahrzeugen, die das zulässige Höchstgewicht überschreiten,
werden einen erheblichen positiven Effekt auf den Wettbewerb und auf den Abbau
unnötiger Kontrollen und damit auf die mit den Kontrollen verbundenen
Verwaltungskosten haben. Die Kosten der für das Filtern erforderlichen
Ausrüstung werden durch die Einsparungen bei der Straßeninstandhaltung und bei
den für die Kontrollen notwendigen Polizeikräften leicht gedeckt. Schließlich
wird das PP2 dieselben positiven Auswirkungen auf die Entwicklung des
intermodalen Verkehrs wie das PP1 haben. –
Im Gegensatz dazu wird das PP3 gegenüber dem PP2
keine wirklichen zusätzlichen Nutzeffekte in Bezug auf die
Kraftstoffeinsparungen und die Umweltverschmutzung bewirken, weil die
finanzielle Belastung der KMU zunehmen würde, falls aerodynamische
Vorrichtungen vorgeschrieben würden. Ähnliche Schwierigkeiten würden bei einer
obligatorischen Einführung integrierter Wiegesysteme auftreten, wenngleich das
PP3 die Wirksamkeit der Richtlinie sicherlich verbessern würde: Derzeit wird
davon ausgegangen, dass die Kosten einer obligatorischen Ausrüstung für KMU zu
hoch sind. Hinsichtlich der Containerisierung wird im PP3 die Verwendung von
Containern vorgeschlagen, die größer als die 45-Fuß-Container sind, wobei der
tatsächliche Nutzen dieser Maßnahme fraglich wäre, wenn die nachteiligen
Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit sowie die Verkehrsverlagerung
auf die Schiene und Binnenwasserstraßen wesentlich eingehender überprüft werden
müssten. Der zusätzliche Nutzen des PP3 gegenüber dem PP2 ist fraglich, dennoch
bleiben alle vorstehend beschriebenen positiven Auswirkungen des PP2 im PP3
bestehen. 6. Vergleich der Optionen Die
Politikoptionen wurden anhand der folgenden Bewertungskriterien verglichen: ·
Wirksamkeit, d h.
inwieweit die jeweilige Option die Ziele des Vorschlags verwirklicht; ·
Effizienz, d. h.
inwieweit die Ziele zu den geringstmöglichen Kosten erreicht werden können; ·
Kohärenz, d. h.
inwieweit die Politikoptionen die Zielkonflikte in wirtschaftlicher, sozialer
und ökologischer Hinsicht begrenzen können. Außerdem wurde eine partielle
Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt, in deren Rahmen politische Maßnahmen
quantifiziert wurden, soweit dies möglich war. Angesichts der unterschiedlichen
Stadien der Ausgereiftheit der vorgeschlagenen Technologien und ihrer Kosten
wird davon ausgegangen, dass bis zum Jahr 2030 75 % der
Langstrecken-Lkw am Heck mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen ausgestattet
sein werden und dass 50 % aller Lkw die neue Kabinenkonstruktion aufweisen
werden. Busse sowie die Maßnahme in Bezug auf die Umstellung auf Hybridbetrieb
konnten nicht in die Berechnungen einfließen, da die für die Berechnungen
erforderlichen Angaben nicht ohne weiteres verfügbar waren. || Wirksamkeit || Effizienz || Kohärenz || Kosten-Nutzen-Verhältnis PP 0 || - || - || - || - PP 1 || mittel || niedrige Kosten || kein Zielkonflikt || >1 PP 2 || hoch || niedrige Kosten || kein Zielkonflikt || >1 PP 3 || hoch || hohe Kosten || großer Zielkonflikt || <1 Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass
das PP2, bei dem die Ziele der Folgenabschätzung mit einer hohen
Wahrscheinlichkeit zu verhältnismäßig niedrigen Kosten und ohne einen zu großen
Zielkonflikt zwischen den ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Folgen
erreicht werden, die zu bevorzugende Option darstellt. Untermauert wird diese
Schlussfolgerung durch die partielle Kosten-Nutzen-Analyse dieser
Folgenabschätzung, aus der hervorgeht, dass beim PP2 das
Nutzen-Kosten-Verhältnis >1 wäre. 7. Überwachung und Bewertung Die Erreichung der
operativen Ziele wird in dem Jahr, in dem der vorgeschlagene Rechtsakt in Kraft
tritt, und danach regelmäßig überwacht, wofür eine allgemeine Bestimmung in der
Richtlinie sorgt, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, der Kommission
relevante Informationen zu übermitteln. Die Evaluierung und Überwachung durch die
Kommission erfolgen in regelmäßigen Abständen (mindestens alle fünf Jahre)
anhand von drei operativen Zielen. Die Kommission wird dem Europäischen
Parlament und dem Rat über die Ergebnisse der Evaluierung und Überwachung
Bericht erstatten. Operative Ziele || Überwachung OZ1: Ausrüstung eines bedeutenden Anteils der Anhänger mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen am Heck und mit aerodynamischen Fahrerkabinen. || Die Kommission wird ausgehend von Statistiken der Mitgliedstaaten, Automobilhersteller und Spediteursverbände Erhebungen zur Zahl der mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen ausgerüsteten Anhänger durchführen. OZ2: Beförderung eines bedeutenden Anteils der 45-Fuß-Container im kombinierten/intermodalen Verkehr. || Die Kommission wird ausgehend von Statistiken der Mitgliedstaaten sowie der Verbände der Transportkunden und Spediteure Erhebungen zur Verwendung von 45-Fuß-Containern im intermodalen Verkehr durchführen. OZ3: Verbesserung der Wirksamkeit der Kontrollen (Zahl der Verstöße/Anzahl der Kontrollen). Dies wird die Zuverlässigkeit der Kontrollen verbessern und gleichzeitig bis 2020 jährlich 100 000 unnötige Kontrollen vermeiden. || Die Überwachung erfolgt anhand der statistischen Daten, die die Mitgliedstaaten gemäß dem Vorschlag in der Maßnahme Nr. 10 des PP2 zur Verfügung stellen. [1] Der Begriff „grenzüberschreitender Verkehr“ bezieht sich
auf grenzüberschreitende Beförderungsleistungen innerhalb und außerhalb der EU.