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Document 52013PC0920
Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the reduction of national emissions of certain atmospheric pollutants and amending Directive 2003/35/EC
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Verringerung der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Verringerung der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG
/* COM/2013/0920 final - 2013/0443 (COD) */
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Verringerung der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG /* COM/2013/0920 final - 2013/0443 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Allgemeiner Hintergrund – Gründe und Ziele
des Vorschlags Mit der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates[1]
wurden für jeden Mitgliedstaat nationale Emissionshöchstmengen für
Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOx), flüchtige
organische Verbindungen außer Methan (NMVOC) und Ammoniak (NH3)
festgelegt, die bis 2010 zu erreichen waren. Diese Höchstmengen sollten die
Luftverschmutzung und deren schädigende Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen
und die Umwelt in der gesamten Union verringern und die Einhaltung des
Göteborg-Protokolls[2]
gewährleisten. Diese Anforderungen müssen überarbeitet und
aktualisiert werden, um die in der EU aufgrund der Luftverschmutzung noch immer
bestehenden erheblichen Gesundheitsrisiken und Umweltfolgen zu beseitigen und
das EU-Recht mit den neuen internationalen Verpflichtungen in Einklang zu
bringen, die sich aus der Änderung des Göteborg-Protokolls von 2012 ergeben. Die erforderliche Minderung der Auswirkungen
von Luftschadstoffen ist Gegenstand der überarbeiteten Thematischen Strategie
zur Luftreinhaltung[3],
die aufzeigt, wie künftig das langfristige Ziel der Union verwirklicht werden
soll, Luftschadstoffkonzentrationen zu erreichen, von denen keine wesentlichen
Auswirkungen und Gefahren für die Gesundheit des Menschen und die Umwelt zu
erwarten sind. Dieser Vorschlag ist eine der wichtigsten Rechtsgrundlagen, um
diese Minderungen zu erzielen. Dieser Vorschlag gibt zum einen die
notwendigen weiteren Emissionssenkungen vor und behebt zum anderen einige der
bei der Durchführung des EU-Regelungsrahmens für Luftqualität aufgetretenen
Mängel; außerdem geht er auf die Notwendigkeit einer engeren Abstimmung der
Bereiche Emissionsreduktionen und Luftqualität sowie Klimawandel und Schutz der
Biodiversität ein. Angesichts der Art und des Umfangs der
notwendigen Änderungen der Richtlinie 2001/81/EG und der Notwendigkeit, ihre
Kohärenz und Rechtsklarheit zu verbessern, führt die Überprüfung der Richtlinie
2001/81/EG zu dem Schluss, dass diese aufgehoben und eine neue (die
vorliegende) Richtlinie erlassen werden sollte. Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen
und Zielen der Union Die
Ziele dieser Initiative decken sich mit den Zielen der Initiative Europa 2020
für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und verstärken diese.
Sie sollen Innovation stimulieren und so dazu beitragen, umweltverträgliches
Wachstum zu fördern, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu
erhalten und gleichzeitig den Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft
voranzutreiben, Europas Naturkapital zu schützen und die Führungsrolle Europas
bei der Entwicklung neuer, umweltfreundlicher Technologien zu nutzen.[4] Die derzeitige Politik
wird, soweit möglich, im Sinne einer besseren Rechtsetzung vereinfacht und
präzisiert, um eine bessere Durchführung zu ermöglichen[5]. Bei der Einführung
neuer Maßnahmen wird darauf geachtet, dass die Interessen von KMU nach dem
Grundsatz der Mitteilung „Vorfahrt für KMU in Europa“ (Think small first)[6] gewahrt werden. Die
Kohärenz mit den eng verwandten Bereichen Verkehr, Industrie, Landwirtschaft
und Klimawandel sowie mit den Belangen der Ressourceneffizienz wurde
sichergestellt. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER
INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Konsultation interessierter Kreise Die Überprüfung schöpfte aus der Erfahrung, die
über mehrere Jahrzehnte hinweg bei Bewertungs-, Management- und
Überprüfungstätigkeiten auf dem Gebiet der Luftreinhaltung in der EU und
weltweit gesammelt wurde. Konsultiert wurden u. a. die Behörden der
Mitgliedstaaten, die für die Durchführung des derzeitigen politischen Rahmens
auf allen Verwaltungsebenen zuständig sind. Zwischen Juni 2011 und
April 2013 fanden fünf Treffen mit Interessengruppen statt, um für
Transparenz zu sorgen und den Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich zu
äußern und einen Beitrag zu leisten. Alle Treffen wurden per Webstreaming
übertragen, um eine möglichst breite Teilnahme zu ermöglichen. Außerdem fanden
zeitgleich zwei öffentliche Konsultationen statt: Im Mittelpunkt der ersten,
die Ende 2011 durchgeführt wurde, stand die Überprüfung der Stärken und
Schwächen des derzeitigen Rahmens für Luftreinhaltungspolitik; die zweite
öffentliche Online-Konsultation aller Interessengruppen betraf die wichtigsten
verfügbaren Politikoptionen für die Beseitigung der bestehenden
Luftqualitätsprobleme und fand Anfang 2013 statt[7].
2012 wurde eine Eurobarometer-Umfrage durchgeführt, bei der die Öffentlichkeit
zur Luftverschmutzung befragt wurde[8].
Außerdem führten die Kommission und die Europäische Umweltagentur (EUA) ein
Pilotprojekt zur Umsetzung der Luftqualitätspolitik (Air Implementation
Pilot Project) durch, an dem zwölf Städte aus der gesamten Union
teilnehmen, um die lokalen Erfahrungen mit der Umsetzung dieses Politikrahmens
auszuwerten[9]. Ergebnis der Folgenabschätzung Vollständige Einhaltung
der Luftqualitätsvorschriften kann kurz- und mittelfristig dadurch erreicht
werden, dass die Umsetzung der bestehenden Politik und die Maßnahmen der Mitgliedstaaten
in den Vordergrund gerückt werden. Die Richtlinie 2001/81/EG sollte zwar
überarbeitet werden, um die internationalen Verpflichtungen bis 2020 darin
aufzunehmen, die die EU im Rahmen des Göteborg-Protokolls eingegangen ist, doch
sind bis 2020 keine strengeren Reduktionen angezeigt. Der Zeitraum bis 2030
hingegen ist ein anderer Fall. Um die noch verbleibenden Gesundheits- und
Umweltauswirkungen zu beheben, sind wesentlich strengere
Emissionsreduktionsziele erforderlich. Die bevorzugte Option bis 2030 sind
70 % der maximal erreichbaren Verringerung der gesundheitlichen Folgen bis
2030, verbunden mit weiteren Minderungen bei der Eutrophierung und beim Ozon
als Bonus. Diese Emissionsreduktionsverpflichtungen bilden eine kontinuierliche
Kurve bis zum langfristigen Ziel der EU. Die Verwirklichung der
im Göteborg-Protokoll festgelegten Reduktionsverpflichtungen bis 2020 ist für
die EU nicht mit über den Referenzwert hinausgehenden zusätzlichen Ausgaben
verbunden. Die neuen Reduktionsverpflichtungen für 2030 sollen bewirken, dass
die in der Mitteilung über ein Programm „Saubere Luft für Europa“ vorgesehene
Minderung der Auswirkungen der Luftverschmutzung bis 2030 verwirklicht wird. In
der Folgenabschätzung wurde am Modell ermittelt, wie sich die angestrebte
Reduktion optimal erreichen lässt, und diese Optimierung mündete in nationale
Emissionsreduktionverpflichtungen für die sechs wichtigsten Luftschadstoffe.
Durch diese Reduktionsverpflichtungen gehen die externen Gesamtkosten der
Luftverschmutzung nach der konservativsten Schätzung um 40 Mrd. EUR
gegenüber dem Referenzwert (212 Mrd. EUR) zurück. Dies umfasst direkten
wirtschaftlichen Nutzen im Wert von mehr als 2,8 Mrd. EUR: 1,85 Mrd.
EUR durch geringere Einbußen bei der Arbeitsproduktivität, 600 Mio. EUR durch
geringere Gesundheitsfürsorgekosten, 230 Mio. durch geringere Einbußen
beim Ernteertrag und 120 Mio. EUR durch geringere Schäden an öffentlichen
Gebäuden. Dem stehen jährliche Kosten für die Einhaltung der Vorschriften in
Höhe von 3,3 Mrd. EUR gegenüber; dies entspricht in etwa einem Zwölftel
der insgesamt eingesparten externen Kosten. Mit den bisherigen Maßnahmen werden
bis 2030 die Gesundheitsbelastungen im Vergleich zu 2005 um 40 %
zurückgehen. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird ein zusätzlicher Rückgang um
12 % erreicht, sodass insgesamt die Gesundheitsbelastungen gegenüber 2005
um 52 % verringert werden. Bei der Eutrophierung wird ebenfalls eine
Verbesserung um 50 % gegenüber den mit den bisherigen Maßnahmen erzielten
Werten erzielt. Wenn
Höchstwerte für Methan in die nationale Emissionshöchstmengenregelung der EU
einbezogen würden, ließen sich die Emissionen kostengünstig verringern, doch
müsste die Strategie mit der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates[10]
in Einklang stehen. Bei relativ geringen Verwaltungskosten (rund 8 Mio.
EUR Anfangskosten, anschließend jährlich 3,5 Mio. EUR für die gesamte EU)
könnten die Governance verbessert und die Überwachung und Berichterstattung mit
internationalen Verpflichtungen in Übereinstimmung gebracht werden. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Zusammenfassung der vorgeschlagenen
Maßnahme Mit diesem Vorschlag soll die derzeitige
EU-Regelung zur jährlichen Begrenzung der nationalen Luftschadstoffemissionen
im Sinne der Richtlinie 2001/81/EG aufgehoben und ersetzt werden. Damit wird
sichergestellt, dass die nationalen Emissionshöchstmengen für SO2,
NOx, NMVOC und NH3, die die Richtlinie 2001/81/EG ab 2010 vorgibt,
bis 2020 gelten. Außerdem werden für SO2, NOx, NMVOC, NH3,
Feinstaub (PM2,5) und Methan (CH4) neue nationale
Verpflichtungen zur Emissionsreduktion („Reduktionsverpflichtungen“)
eingeführt, die ab 2020 und 2030 gelten, sowie für dieselben Luftschadstoffe
Emissionszwischenziele für das Jahr 2025 vorgegeben. Nachstehend sind die wichtigsten Artikel und
Anhänge einzeln erläutert: In den Artikeln 1, 2 und 3 werden
der Gegenstand und Geltungsbereich dieses Vorschlags präzisiert und darin
verwendete Schlüsselbegriffe definiert. Gemäß Artikel 4 in Verbindung mit Anhang II
müssen die Mitgliedstaaten ihre jährlichen Emissionen von SO2, NOx,
NMVOC, NH3, PM2,5 und CH4 begrenzen, um ihren
ab 2020 und 2030 geltenden Reduktionsverpflichtungen nachzukommen. Darüber
hinaus müssen die Mitgliedstaaten im Jahr 2025 ihre jährlichen Emissionen dieser
Schadstoffe auf die Werte beschränken, die sich aus einer linearen
Reduktionskurve ergeben, es sei denn, dies macht Maßnahmen erforderlich, die
unverhältnismäßigen Kosten verursachen. Artikel 4 enthält die
Emissionsquellen, die nicht berücksichtigt werden sollten. Artikel 5
gestattet den Mitgliedstaaten, für folgende Zwecke bestimmte
Flexibilitätsregelungen zu nutzen, sofern die Kommission keine Einwände erhebt:
Anrechnung eines Anteils von Emissionsreduktionen bei NOx, SO2
und PM2,5, die unter bestimmten Bedingungen im internationalen
Seeverkehr erzielt wurden; gemeinsame Erfüllung der Reduktionsverpflichtungen
für CH4 und Vorschlag berichtigter Emissionsinventare in den Fällen,
in denen eine verbesserte Inventurmethode auf die Nichterfüllung einer Reduktionsverpflichtung
(ausgenommen für CH4) schließen lässt. Artikel 6
sieht vor, dass die Mitgliedstaaten nationale Luftreinhalteprogramme, in denen
beschrieben ist, wie die Reduktionsverpflichtungen erfüllt werden sollen,
annehmen, durchführen und regelmäßig aktualisieren. Die nationalen
Luftreinhalteprogramme sollten mindestens die in Anhang III
(Teil 2) genannten Angaben sowie Angaben zur Reduktion von
Rußemissionen enthalten und können spezielle Maßnahmen, wie in Anhang III
Teil 1 aufgeführt, vorschreiben, um die PM2,5- und NH3-Emissionen
aus der Landwirtschaft zu vermindern. Die nationalen Luftreinhalteprogramme
sind im Kontext des Gesamtrahmens der Luftqualitätspolitik zu erstellen und
enthalten Angaben über die Analyse, die der Wahl der Maßnahmen zugrunde liegt.
Vor der endgültigen Annahme der nationalen Luftreinhalteprogramme konsultieren
die Mitgliedstaaten die Öffentlichkeit. Zu diesem Zweck wird die Richtlinie
2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[11] durch Artikel 16
dahingehend geändert, dass die nationalen Luftreinhalteprogramme
einbezogen werden. In Artikel 7 wird in Verbindung
mit Anhang I vorgeschrieben, dass die Mitgliedstaaten die
Emissionen von Luftschadstoffen überwachen müssen. Dabei erstellen und
aktualisieren sie nach Maßgabe der in Anhang IV genannten und näher
ausgeführten Verpflichtungen und Leitlinien im Rahmen des Übereinkommens über
die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung die nationalen
Emissionsinventare und ‑prognosen, die von einem informativen Inventarbericht
(IIR) begleitet sein müssen. Die Mitgliedstaaten, die die
Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 5 anwenden, müssen die
entsprechenden Angaben in den IIR oder einen gesonderten Bericht aufnehmen. Gemäß Artikel 8 überwachen die
Mitgliedstaaten, soweit machbar, die negativen Auswirkungen der
Luftverschmutzung auf aquatische und terrestrische Ökosysteme nach den
Modalitäten in Anhang V. Die Mitgliedstaaten können hierfür
Überwachungssysteme einsetzen, die im Rahmen anderer EU-Regelungen eingerichtet
wurden. Gemäß Artikel 9 müssen die
Mitgliedstaaten der Kommission zu den in Anhang I genannten
Terminen ihre nationalen Luftreinhalteprogramme und etwaige Aktualisierungen
sowie sämtliche gemäß den Artikeln 7 und 8 erhobenen Überwachungsdaten
übermitteln. Mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur und der
Mitgliedstaaten überprüft die Kommission regelmäßig die Genauigkeit und
Vollständigkeit der übermittelten nationalen Emissionsinventardaten. Artikel 10
sieht vor, dass die Kommission alle fünf Jahre über die Umsetzung dieser
Richtlinie, einschließlich die Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 in
Bezug auf die für 2025 vorgegebenen Emissionszwischenziele Bericht erstattet. In Artikel 11 wird die
systematische, konkrete und elektronische Weitergabe der gemäß diesem Vorschlag
erhobenen und verarbeiteten Daten befürwortet und in diesem Zusammenhang auf
die im EU-Recht, einschließlich der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates[12],
verankerten Verpflichtungen verwiesen. Artikel 12
sieht die Förderung der Zusammenarbeit der Kommission und der Mitgliedstaaten
mit Drittländern und einschlägigen internationalen Organisationen vor, um die
Emissionen von Luftschadstoffen auf globaler Ebene besser bekämpfen zu können. Artikel 13
enthält die Modalitäten des gemäß Artikel 6 Absatz 7, Artikel 7
Absatz 9 und Artikel 8 Absatz 3 anwendbaren Verfahrens zur
Anpassung der Anhänge I, III (Teil 1), IV und V an den
wissenschaftlichen und technischen Fortschritt durch delegierte Rechtsakte. Artikel 14 verweist
auf das Ausschussprüfverfahren, mit dem die Kommission die
Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 6
Absatz 9 in Kraft setzen wird, und spezifiziert, dass der gemäß
Artikel 29 der Richtlinie 2008/50/EG eingesetzte Ausschuss heranzuziehen
ist. Die Artikel 15, 17 und 19
enthalten die Bestimmungen über die Sanktionen für Verstöße gegen die gemäß
diesem Vorschlag erlassenen nationalen Bestimmungen, über das Inkrafttreten und
über die Umsetzung des Vorschlags in mitgliedstaatliches Recht. Mit Artikel 18 wird die Richtlinie
2001/81/EG aufgehoben; gleichzeitig wird präzisiert, dass die darin
festgelegten nationalen Emissionshöchstmengen bis 31. Dezember 2019
weiterhin gelten. Anhang VI
enthält die Entsprechungstabelle. Rechtsgrundlage Da das Hauptziel des Vorschlags im Schutz der
Umwelt gemäß Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union besteht, basiert der Vorschlag auf Artikel 192
Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Grundsätze der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit sowie Wahl des Rechtsinstruments Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur
Anwendung, da der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der
Union fällt. Die Ziele des Vorschlags können von den
Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden. Um die weiter
bestehenden, erheblichen Auswirkungen der Luftverschmutzung in der EU zu
beseitigen, muss jeder Mitgliedstaat seine Schadstoffemissionen verringern. Die
kostengünstige Kombination von Reduktionen in ganz Europa kann nur auf EU-Ebene
koordiniert werden. Die ermittelten Reduktionsverpflichtungen berücksichtigen
nicht nur die Auswirkungen nationaler Emissionen im Inland, sondern auch deren
grenzüberschreitende Auswirkungen. Mit EU-Maßnahmen lässt sich das Ziel des
Vorschlags besser erreichen. In der Richtlinie 2001/81/EG sind Reduktionsziele
und Mindestanforderungen an ihre Verwirklichung festgelegt; gleichzeitig wird
es den Mitgliedstaaten überlassen, die optimale Kombination von Maßnahmen zu
bestimmen, mit denen diese Reduktionen erzielt werden sollen. Dieser Grundsatz
wird in diesem Vorschlag beibehalten, der die Anforderungen an nationale
Programme und an die Überwachung von Luftschadstoffemissionen und die
Berichterstattung darüber hinaus weiter harmonisiert, um die Mängel der
Richtlinie 2001/81/EG zu beheben und internationalen Verpflichtungen
nachzukommen, die im Rahmen des LRTAP-Übereinkommens und seiner Protokolle
eingegangen wurden. Obwohl der Vorschlag vorsieht, dass im Agrarsektor Emissionen
an der Quelle zu begrenzen sind, haben die Mitgliedstaaten das Recht, diese
Vorschrift nicht umzusetzen, wenn dies für die Erfüllung der betreffenden
Reduktionsverpflichtung nicht erforderlich ist. Der Vorschlag entspricht daher dem
Subsidiaritätsprinzip. Als Rechtsinstrument wurde eine Richtlinie
gewählt, da der Vorschlag Ziele und Verpflichtungen enthält, den
Mitgliedstaaten aber ausreichende Flexibilität bei der Wahl der Maßnahmen zu
deren Erfüllung und bei den Einzelheiten der Durchführung lässt. Der Vorschlag
entspricht daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die Richtlinie wird mit den vorhandenen
Haushaltsmitteln durchgeführt und hat keine Auswirkungen auf den mehrjährigen
Finanzrahmen. 5. FAKULTATIVE ANGABEN Erläuternde Dokumente Zur Verbesserung der
Qualität der Informationen über die Umsetzung der Richtlinie hält die
Kommission aus den nachstehenden Gründen erläuternde Dokumente für
erforderlich. Die vollständige und ordnungsgemäße Umsetzung
der Richtlinie ist wesentlich, um sicherzustellen, dass ihre Ziele (Schutz der
Gesundheit des Menschen und der Umwelt) erreicht werden. Da einige
Mitgliedstaaten die Emissionen von Luftschadstoffen bereits regulieren, dürfte
diese Richtlinie nicht mit einem einzigen Rechtsakt in nationales Rechts
umgesetzt werden, sondern vielmehr durch verschiedene Änderungen oder neue
Vorschläge auf den betreffenden Gebieten. Die
Durchführung der Richtlinie erfolgt außerdem häufig auf einer stark
dezentralisierten Grundlage, da regionale und lokale Behörden für die Anwendung
der Richtlinie bzw. in einigen Mitgliedstaaten sogar für deren Umsetzung in
nationales Recht zuständig sind. Aller Wahrscheinlichkeit nach werden die oben
genannten Faktoren die Gefahr von Umsetzungs- und Durchführungsfehlern erhöhen
und die Aufgabe der Kommission, die Anwendung des EU-Rechts zu überwachen,
erschweren. Klare Instruktionen betreffend die Umsetzung der Richtlinie in
nationales Recht sind zur Gewährleistung der Übereinstimmung der
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen der Richtlinie von
entscheidender Bedeutung. Die Verpflichtung
zur Vorlage erläuternder Dokumente kann für jene Mitgliedstaaten, die ohnehin
nicht auf dieser Grundlage arbeiten, einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand darstellen.
Der mögliche zusätzliche Verwaltungsaufwand steht jedoch in angemessenem
Verhältnis zu dem verfolgten Ziel, namentlich der Sicherstellung der wirksamen
Umsetzung und vollständigen Verwirklichung der Ziele der Richtlinie. Aus diesem Grund
werden die Mitgliedstaaten ersucht, bei der Notifizierung ihrer
Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente beizulegen, in denen die
Beziehung zwischen den Bestimmungen der Richtlinie und den entsprechenden
Teilen der nationalen Umsetzungsrechtsakte erläutert sind. 2013/0443 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über die Verringerung der nationalen
Emissionen bestimmter Luftschadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG
(Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[13],
nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[14],
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In den vergangenen
20 Jahren wurden in der Europäischen Union durch eine gezielte EU-Politik,
zu der auch die Mitteilung der Kommission über die „Thematische Strategie zur
Luftreinhaltung“[15]
von 2005 gehört, erhebliche Fortschritte bei den anthropogenen Emissionen in
die Luft und bei der Luftqualität erzielt. Die Richtlinie 2001/81/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates[16],
mit der für die Jahresgesamtemissionen der Mitgliedstaaten an Schwefeldioxid
(SO2), Stickstoffoxiden (NOx), Ammoniak (NH3)
und flüchtigen organischen Verbindungen außer Methan (NMVOC) ab 2010
Obergrenzen gesetzt wurden, hat maßgeblich zu diesen Fortschritten beigetragen.
Dies führte zwischen 1990 und 2010 zu einem Rückgang der SO2-Emissionen
um 82 %, der NOx-Emissionen um 47 %, der NMVOC-Emissionen
um 56 % und der NH3-Emissionen um 28 %. Wie aus dem
„Programm Saubere Luft für Europa“ („überarbeitete Thematische Strategie zur
Luftreinhaltung“)[17]
hervorgeht, sind die Schadwirkungen und Risiken für die Umwelt und die
menschliche Gesundheit jedoch noch immer bedeutend. (2) Im Siebten
Umwelt-Aktionsprogramm[18]
wird das langfristige Ziel der EU-Luftqualitätspolitik, ein Luftqualitätsniveau
zu erreichen, das nicht mit erheblichen Schadwirkungen und Risiken für die
Umwelt und die menschliche Gesundheit einhergeht, bestätigt und gefordert, dass
die derzeitigen Luftqualitätsvorschriften der EU umfassend eingehalten,
strategische Ziele und Aktionen für die Zeit nach 2020 festgesetzt und die
Bemühungen in Gebieten verstärkt werden, in denen die Bevölkerung und die Ökosysteme
einem hohen Luftverschmutzungsniveau ausgesetzt sind; zudem sollten verstärkt
Synergien zwischen den Luftqualitätsvorschriften und den politischen Zielen der
EU, namentlich in den Bereichen Klimaschutz und Biodiversität, angestrebt
werden. (3) Die überarbeitete Thematische
Strategie zur Luftreinhaltung gibt neue strategische Ziele für die Zeit bis
2030 vor, um dem langfristigen Ziel der Union näher zu rücken. (4) Die Mitgliedstaaten und die
EU sind Vertragsparteien des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der
Vereinten Nationen für Europa von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende
Luftverunreinigung („LRTAP-Übereinkommen“)[19]
und mehrerer Protokolle dazu, einschließlich des Göteborg-Protokolls von 1999
betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon.
(5) Das vom Rat mit dem Beschluss
[xxxx/xxxx/EU][20]
angenommene überarbeitete Göteborg-Protokoll gibt für das Jahr 2020 und danach
jeder Vertragspartei neue Emissionsreduktionsverpflichtungen für SO2,
NOx, NH3, NMVOC und Feinstaub (PM2,5) mit dem
Jahr 2005 als Referenzjahr vor, wirkt auf die Verringerung von Rußemissionen
hin und fordert die Erhebung und Speicherung von Daten über die nachteiligen
Auswirkungen von Luftschadstoffkonzentrationen und ‑einträgen auf die
menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie die Teilnahme an
ergebnisorientierten Programmen im Rahmen des LRTAP-Übereinkommens. (6) Die mit der Richtlinie
2001/81/EG eingeführte Regelung für nationale Emissionshöchstmengen sollte
daher überarbeitet und mit den internationalen Verpflichtungen der EU und der
Mitgliedstaaten in Übereinstimmung gebracht werden. (7) Die Mitgliedstaaten sollten
diese Richtlinie in einer Weise umsetzen, die durch Reduzierung der
Konzentration und der Einträge von für Versauerung, Eutrophierung oder
bodennahes Ozon verantwortlichen Schadstoffen auf Werte unterhalb der im
LRTAP-Übereinkommen festgelegten kritischen Eintrags- und Konzentrationswerte
wirksam dazu beiträgt, das langfristige EU-Ziel für eine Luftqualität in
Einklang mit den Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation und die EU-Ziele
für den Schutz der Biodiversität und der Ökosysteme zu verwirklichen. (8) Diese Richtlinie sollte
außerdem dazu beitragen, dass durch die Verringerung der Emissionen kurzlebiger
Klimaschadstoffe die im EU-Recht verankerten Luftqualitätsziele erreicht und
die Auswirkungen des Klimawandels abgemildert werden sowie die Luftqualität
weltweit verbessert wird. (9) Die Mitgliedstaaten sollten
die in dieser Richtlinie enthaltenen Emissionsreduktionsverpflichtungen für
2020 und 2030 erfüllen. Um nachweisbare Fortschritte bei den Verpflichtungen
für 2030 sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten für 2025 vorgegebene
Emissionszwischenziele erreichen, die auf einer linearen Kurve zwischen den
Emissionsmengen für 2020 und den Mengen liegen, die sich aus den
Emissionsreduktionsverpflichtungen für 2030 ergeben, es sei denn, dies wäre mit
unverhältnismäßigen Kosten verbunden. Kann die Emissionsgrenze für 2025 nicht
eingehalten werden, sollten die Mitgliedstaaten dies in ihren Berichten gemäß
dieser Richtlinie begründen. (10) Einige Mitgliedstaaten
entschieden sich im Rahmen des LRTAP-Übereinkommens dafür, für den
Verkehrssektor Emissionshöchstgrenzen auf der Grundlage des
Kraftstoffverbrauchs festzulegen. Dies führte zu einem Mangel an Kohärenz
sowohl bei ihrem eigenen Gesamtenergieverbrauchszahlen und ihren
Energiestatistiken als auch bei denen der Union insgesamt. Um sicherzustellen,
dass sich alle Mitgliedstaaten und die Union als Ganze auf eine gemeinsame, kohärente
Grundlage stützen, werden daher in dieser Richtlinie die
Berichterstattungsanforderungen und die Emissionsreduktionsverpflichtungen auf
Basis des nationalen Energieverbrauchs und nationalen Kraftstoffverkaufs
festgelegt, was für mehr Kohärenz mit dem EU-Recht in den Bereichen Klimaschutz
und Energie sorgt. (11) Um den nationalen
Emissionsreduktionsverpflichtungen und den Emissionszwischenzielen auf
kostenwirksame Weise nachkommen zu können, sollte es den Mitgliedstaaten
gestattet werden, im internationalen Seeverkehr erzielte Emissionsreduktionen
anzurechnen, wenn die Emissionen aus diesem Sektor geringer sind als die
Emissionen, die sich aus der Einhaltung der EU-rechtlichen Normen,
einschließlich der Grenzwerte für den Schwefelgehalt von Kraftstoffen gemäß der
Richtlinie 1999/32/EG des Rates[21]
ergeben würden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, ihre
Verpflichtungen und Emissionszwischenziele für Methan (CH4)
gemeinsam zu erfüllen und sich dabei auf die Entscheidung Nr. 406/2009/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates[22]
zu stützen. Zur Kontrolle der Einhaltung ihrer nationalen
Emissionshöchstmengen, ihrer Emissionsreduktionsverpflichtungen und ihrer
Emissionszwischenziele könnten die Mitgliedstaaten ihre nationalen
Emissionsinventare berichtigen, indem sie verbesserte emissionsbezogene
wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden nutzen. Die Kommission könnte gegen
jede diese Flexibilitätsregelungen Einwand erheben, wenn die Bedingungen dieser
Richtlinie nicht erfüllt sind. (12) Die Mitgliedstaaten sollten
ein nationales Luftreinhalteprogramm annehmen und durchführen, um ihre
Emissionsreduktionsverpflichtungen und Emissionszwischenziele zu erfüllen und
wirksam zur Verwirklichung der Luftqualitätsziele der EU beizutragen. Zu diesem
Zweck sollten die Mitgliedstaaten berücksichtigen, dass in Gebieten und
Ballungsräumen, in denen übermäßige Luftschadstoffkonzentrationen vorliegen
und/oder die erheblich zur Luftverschmutzung in anderen Gebieten und
Ballungsräumen, auch in Nachbarländern, beitragen, die Emissionen reduziert
werden müssen. Die nationalen Luftreinhalteprogramme dürften in dieser Hinsicht
zur erfolgreichen Durchführung der Luftqualitätspläne gemäß Artikel 23 der
Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[23] beitragen. (13) Um die atmosphärischen NH3-
und PM2,5-Emissionen der wichtigsten Emittenten zu verringern,
sollten die nationalen Luftreinhalteprogramme auch Maßnahmen für den
Agrarsektor vorsehen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, andere
als in der Richtlinie vorgesehene Maßnahmen zu treffen, die einen
vergleichbaren Umweltschutz gewährleisten, wenn dies aufgrund besonderer
nationaler Gegebenheiten gerechtfertigt ist. (14) Das nationale
Luftreinhalteprogramm, einschließlich der Analyse, auf deren Grundlage
Strategien und Maßnahmen ausgewählt werden, sollten regelmäßig aktualisiert
werden. (15) Um die nationalen
Luftreinhalteprogramme und wichtige Aktualisierungen dieser Programme auf eine
fundierte Grundlage zu stellen, sollten die Mitgliedstaaten die Öffentlichkeit
und die zuständigen Behörden auf allen Ebenen zu diesen Programmen und
Aktualisierungen konsultieren, solange noch alle Strategie- und
Maßnahmenoptionen offen sind. Im Einklang mit den Bestimmungen des EU- und des
Völkerrechts, einschließlich des Übereinkommens über die
Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo, 1991) und
dessen vom Rat genehmigten Protokolls über die strategische Umweltprüfung
(Kiew, 2003)[24]
sollten die Mitgliedstaaten grenzüberschreitende Konsultationen vornehmen, wenn
die Durchführung ihres Programms die Luftqualität in einem anderen Land
beeinträchtigen könnte. (16) Die Mitgliedstaaten erstellen
und übermitteln Emissionsinventare, Prognosen und informative Inventarberichte
zu allen unter diese Richtlinie fallenden Luftschadstoffen, die es der Union
sodann ermöglichen, ihren Berichtspflichten im Rahmen des LRTAP-Übereinkommens
und seiner Protokolle nachzukommen. (17) Um unionsweite Kohärenz zu
gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ihre an die
Kommission übermittelten nationalen Emissionsinventare, Prognosen und
informativen Inventarberichte vollständig mit ihrer Berichterstattung im Rahmen
des LRTAP-Übereinkommens in Einklang stehen. (18) Um zu beurteilen, ob die in
dieser Richtlinie vorgesehenen nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen
Wirkung zeigen, sollten die Mitgliedstaaten soweit möglich und in Einklang mit
internationalen Leitlinien auch die Auswirkungen dieser Reduktionen auf
terrestrische und aquatische Ökosysteme überwachen und darüber Bericht
erstatten. (19) In Einklang mit der Richtlinie
2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[25]
sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Informationen auf
elektronischem Wege konkret und systematisch verbreitet werden. (20) Die Richtlinie 2003/35/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates[26]
muss geändert werden, um die Übereinstimmung dieser Richtlinie mit dem
Übereinkommen von Århus (1998) über den Zugang zu Informationen, die
Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu
Gerichten in Umweltangelegenheiten zu gewährleisten. (21) Um technischen Entwicklungen
Rechnung tragen zu können, sollte die Kommission ermächtigt werden, zur
Änderung der Berichterstattungsleitlinien gemäß Anhang I, Anhang III
Teil 1 sowie den Anhängen IV und V zwecks Anpassung an den
technischen Fortschritt Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung,
dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene
Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der
Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission
gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und
dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
(22) Um für die Durchführung dieser
Richtlinie einheitliche Bedingungen zu gewährleisten, sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß den
Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates[27]
ausgeübt werden. (23) Die Mitgliedstaaten sollten
Regelungen für die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die aufgrund
dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften zu verhängen sind,
und für deren Anwendung sorgen. Diese Sanktionen sollten wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend sein. (24) Angesichts der Art und des
Umfangs der notwendigen Änderungen der Richtlinie 2001/81/EG sollte diese im
Interesse einer höheren Rechtssicherheit, Klarheit und Transparenz und zur
Vereinfachung der Rechtsvorschriften ersetzt werden. Um die Luftqualität
kontinuierlich zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten die in der der
Richtlinie 2001/81/EG festgesetzten nationalen Emissionshöchstmengen einhalten,
bis die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen neuen nationalen
Emissionsreduktionsverpflichtungen im Jahr 2020 anwendbar werden. (25) Da das Ziel dieser Richtlinie,
nämlich die Gewährleistung eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus,
von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann und
sich folglich aufgrund der grenzüberschreitenden Wirkung der Luftverschmutzung
auf EU-Ebene besser erreichen lässt, kann die EU in Einklang mit dem in
Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten
Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel
genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über
das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (26) Gemäß der Gemeinsamen
Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und
der Kommission zu erläuternden Dokumenten[28]
haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich
zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein erläuterndes Dokument oder mehrere
derartige Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen die Beziehung zwischen
den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher
Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf die vorliegende Richtlinie
hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand Diese Richtlinie enthält die Obergrenzen für
die atmosphärischen Emissionen von versauernden und eutrophierenden
Schadstoffen, Ozonvorläufern, Primär-Feinstaub und Vorläufern von
Sekundär-Feinstaub sowie anderen Luftschadstoffen und schreibt die Aufstellung,
Annahme und Durchführung von nationalen Luftreinhalteprogrammen sowie die
Überwachung von und Berichterstattung über Schadstoffemissionen und deren
Auswirkungen vor. Artikel 2 Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für Emissionen der in
Anhang I genannten Schadstoffe aus sämtlichen Quellen im Gebiet der
Mitgliedstaaten, in ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen und in ihren
Schadstoff-Überwachungsgebieten. Artikel 3 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet
der Ausdruck 1. „Emission“ die Freisetzung
eines Stoffes aus einer Punkt- oder diffusen Quelle in die Atmosphäre; 2. „Ozonvorläufer“
Stickstoffoxide, flüchtige organische Verbindungen außer Methan, Methan und
Kohlenmonoxid; 3. „Luftqualitätsziele“ die
Grenzwerte, Zielwerte und Verpflichtungen in Bezug auf die Expositionskonzentration
gemäß der Richtlinie 2008/50/EG und der Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates[29]; 4. „Stickstoffoxide“ (NOx)
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ausgedrückt als Stickstoffdioxid; 5. „flüchtige organische Verbindung
außer Methan“ (NMVOC) jede anthropogene organische Verbindung außer Methan, die
durch Reaktion mit Stickstoffoxiden in Gegenwart von Sonnenlicht photochemische
Oxidantien erzeugen kann; 6. „PM2,5“ Partikel,
die einen größenselektierenden Lufteinlass gemäß der Referenzmethode für die
Probenahme und Messung von PM2,5, EN 14907, passieren, der für einen
aerodynamischen Durchmesser von 2,5 µm eine Abscheidewirksamkeit von
50 % aufweist; 7. „nationale
Emissionsreduktionsverpflichtung“ die Verringerung der Emissionen eines
Stoffes, ausgedrückt als Prozentsatz des Unterschieds zwischen den im
Referenzjahr (2005) insgesamt freigesetzten Emissionen und den Emissionen, den
ein Mitgliedstaat in einem Zielkalenderjahr insgesamt nicht überschreiten darf; 8. „Lande- und Startzyklus“ der
Zyklus, der sich aus Rollen, Starten, Steigflug, Anflug und Landung sowie allen
anderen Manövern des Luftfahrzeugs ergibt, die unterhalb einer Höhe von 3000
Fuß stattfinden; 9. „internationaler Seeverkehr“
Fahrten auf See und in Küstengewässern von Wasserfahrzeugen unter beliebiger
Flagge, ausgenommen Fischereifahrzeuge, die im Hoheitsgebiet eines Landes
beginnen und im Hoheitsgebiet eines anderen Landes enden; 10. „Emissions-Überwachungsgebiet“
ein gemäß Anlage VI des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der
Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) eingerichtetes besonderes Seegebiet; 11. „Schadstoff-Überwachungsgebiet“
ein Seegebiet, das maximal 200 Seemeilen über die Basislinien, ab denen
die Breite des Hoheitsgewässers gemessen wird, hinausreicht und von einem
Mitgliedstaat zwecks Vermeidung, Verminderung und Beschränkung der
Verunreinigung durch Schiffe in Einklang mit geltenden internationalen
Vorschriften und Normen eingerichtet wurde; 12. „Ruß“ (black carbon,
BC) kohlenstoffhaltige, lichtabsorbierende Partikel. Artikel 4 Nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen 1. Die Mitgliedstaaten begrenzen
ihre jährlichen anthropogenen Emissionen von Schwefeldioxid (SO2),
Stickstoffoxiden (NOx), flüchtigen organischen Verbindungen außer
Methan (NMVOC), Ammoniak (NH3), Feinstaub (PM2,5) und
Methan (CH4) zumindest im Einklang mit ihren in Anhang II
festgelegten, ab 2020 bzw. 2030 geltenden nationalen
Emissionsreduktionsverpflichtungen. 2. Unbeschadet Absatz 1
treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, die nicht mit
unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind, um 2025 ihre anthropogenen
Emissionen von SO2, NOx, NMVOC, NH3, PM2,5 und
CH4 zu begrenzen. Die betreffenden Emissionsmengen werden auf der
Grundlage der Kraftstoffverkäufe anhand einer linearen Reduktionskurve
ermittelt, die zwischen ihren Emissionszielen für 2020 und den Emissionsmengen,
die sich aus den Emissionsreduktionsverpflichtungen für 2030 ergeben, gezogen
wird. 3. Gelingt es nicht, die
Emissionen bis 2025 in Einklang mit der gezogenen Kurve zu begrenzen, so müssen
die Mitgliedstaaten dies in ihren gemäß Artikel 9 an die Kommission
gerichteten Berichten begründen. 4. Folgende Emissionen werden
für die Zwecke der Absätze 1 und 2 nicht berücksichtigt: (a)
Emissionen von Flugzeugen außerhalb des Lande- und
Startzyklus, (b)
Emissionen auf den Kanarischen Inseln, in den
französischen überseeischen Departements, auf Madeira und den Azoren; (c)
Emissionen aus dem internationalen Seeverkehr von
und nach den in Buchstabe b genannten Gebieten; (d)
Emissionen aus dem internationalen Seeverkehr,
unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1. Artikel 5 Flexibilitätsregelungen 1. Zur Erfüllung der für 2025
für NOx, SO2 und PM2,5 vorgegebenen
Emissionszwischenziele gemäß Artikel 4 Absatz 2 und der ab 2030
geltenden nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen gemäß Anhang II
können die Mitgliedstaaten im internationalen Seeverkehr erzielte Reduktionen
der NOx-, SO2- und PM2,5-Emissionen mit NOx-,
SO2- und PM2,5-Emissionen verrechnen, die im selben Jahr
aus anderen Quellen freigesetzt wurden, sofern folgende Bedingungen erfüllt
sind: (a)
Die Emissionsreduktionen werden in Seegebieten, die
Teil der Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten ohne die ausschließlichen
Wirtschaftszonen sind, oder in Schadstoff-Überwachungsgebieten (wenn solche
Gebiete eingerichtet wurden) erzielt; (b)
die Mitgliedstaaten haben wirksame Überwachungs-
und Kontrollmaßnahmen ein- und durchgeführt, um das ordnungsgemäße
Funktionieren dieser Flexibilitätsregelung sicherzustellen; (c)
sie haben Maßnahmen getroffen, um die NOx-,
SO2- und PM2,5-Emissionen aus dem internationalen
Seeverkehr unter die Emissionswerte zu senken, die durch Einhaltung der
EU-Normen für Emissionsreduktionen infolge der Beachtung der auf NOx,
SO2 und PM2,5-Emissionen erzielt würden, und haben die
durch diese Maßnahmen erzielten zusätzlichen Emissionsreduktionen in
angemessener Weise quantifiziert; (d)
sie haben höchstens 20 % der gemäß
Buchstabe c ermittelten Reduktionswerte für NOx, SO2
und PM2,5 verrechnet, wobei die Verrechnung nicht dazu führen darf,
dass die in Anhang II festgelegten nationalen
Emissionsreduktionsverpflichtungen für 2020 nicht erfüllt werden. 2. Die Mitgliedstaaten können
ihre in Anhang II festgelegten Emissionsreduktionsverpflichtungen und ihre
Emissionszwischenziele für Methan gemeinsam erfüllen, sofern sie folgende
Bedingungen erfüllen: (a)
Sie beachten alle nach EU-Recht, einschließlich der
Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
geltenden Bestimmungen und Modalitäten; (b)
sie haben wirksame Bestimmungen erlassen und
durchgeführt, um sicherzustellen, dass diese gemeinsame Erfüllung ordnungsgemäß
abläuft. 3. Die Mitgliedstaaten können in
Einklang mit Anhang IV ihre nationalen Jahresemissionsinventare für SO2,
NOX, NH3, NMVOC und PM2,5 berichtigen, wenn
die Anwendung verbesserter Emissionsinventurmethoden, die dem neuesten
wissenschaftlichen Kenntnisstand entsprechen, zur Nichterfüllung ihrer
nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen oder ihrer Emissionszwischenziele
führen würde. 4. Mitgliedstaaten, die die
Absätze 1, 2 und 3 anwenden wollen, teilen dies der Kommission bis zum
30. September des dem betreffenden Berichtsjahr vorangehenden Jahres mit.
Dabei übermitteln sie die betreffenden Schadstoffe und Sektoren und, sofern
verfügbar, den Umfang der Auswirkungen auf die nationalen Emissionsinventare. 5. Mit Unterstützung der
Europäischen Umweltagentur prüft und beurteilt die Kommission, ob die
Inanspruchnahme einer der Flexibilitätsregelungen für ein bestimmtes Jahr die
einschlägigen Anforderungen und Kriterien erfüllt. Hat die Kommission innerhalb von neun Monaten ab
dem Tag des Eingangs des betreffenden Berichts gemäß Artikel 7
Absätze 4, 5 und 6 keinen Einwand erhoben, erachtet der betreffende
Mitgliedstaat die beantragte Inanspruchnahme einer Flexibilitätsregelung als
für das betreffende Jahr genehmigt und gültig. Läuft nach Auffassung der
Kommission die Inanspruchnahme einer Flexibilitätsregelung den geltenden
Anforderungen und Kriterien zuwider, so teilt sie dem betreffenden
Mitgliedstaat in einem Beschluss mit, dass sie die Inanspruchnahme nicht
genehmigen kann. 6. Die Kommission kann
Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die genauen Regeln für die
Inanspruchnahme der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Flexibilitätsregelungen
gemäß dem in Artikel 14 genannten Prüfverfahren präzisiert werden. Artikel 6 Nationale Luftreinhalteprogramme 1. Jeder Mitgliedstaat erstellt
und verabschiedet ein nationales Luftreinhalteprogramm in Einklang mit
Anhang III Teil 2, um seine anthropogenen Jahresemissionen gemäß
Artikel 4 zu begrenzen. 2. Jeder Mitgliedstaat muss bei
der Erstellung, Verabschiedung und Durchführung des in Absatz 1 genannten
Programms (a)
bewerten, in welchem Umfang sich nationale
Emissionsquellen voraussichtlich auf die Luftqualität in seinem Hoheitsgebiet
und in benachbarten Mitgliedstaaten auswirken, wobei er gegebenenfalls im
Rahmen des Europäischen Programms für die Messung und Auswertung der
grenzüberschreitenden Luftverschmutzung (EMEP) erhobene Daten und entwickelte
Methoden verwendet; (b)
die Notwendigkeit berücksichtigen,
Luftschadstoffemissionen zu reduzieren, um die Luftqualitätsziele in seinem
Hoheitsgebiet und gegebenenfalls in benachbarten Mitgliedstaaten zu erreichen; (c)
bei der Einführung von Maßnahmen zur Erfüllung
seiner nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen für PM2,5
Emissionsreduktionsmaßnahmen für Ruß prioritär behandeln; (d)
die Kohärenz mit anderen einschlägigen Plänen und
Programmen, die aufgrund von nationalen oder EU-Rechtsvorschriften aufgestellt
wurden, sicherstellen. Die Mitgliedstaaten beziehen die
Emissionsreduktionsmaßnahmen gemäß Anhang III Teil 1 oder Maßnahmen
mit vergleichbarer Umweltwirkung im notwendigen Umfang ein, um die
einschlägigen nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen zu erfüllen. 3. Das nationale
Luftreinhalteprogramm wird alle zwei Jahre aktualisiert. 4. Unbeschadet des
Absatzes 3 werden die im nationalen Luftreinhalteprogramm festgelegten
Emissionsreduktionsstrategien und -maßnahmen innerhalb von zwölf Monaten aktualisiert,
wenn einer der folgenden Fälle eintritt: (a)
Die in Artikel 4 genannten Verpflichtungen
werden nicht erfüllt oder es besteht die Gefahr, dass sie nicht erfüllt werden;
(b)
die Mitgliedstaaten beschließen, eine der
Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 5 in Anspruch zu nehmen. 5. Vor Annahme der endgültigen
Fassung des Entwurfs ihres nationalen Luftreinhalteprogramms und zu
wesentlichen Aktualisierungen des Programms konsultieren die Mitgliedstaaten in
Einklang mit einschlägigem EU-Recht die zuständigen Behörden sämtlicher Ebenen,
für die aufgrund ihrer besonderen Umweltzuständigkeit auf den Gebieten
Luftverschmutzung, Luftqualität und Luftqualitätsmanagement die Durchführung
des nationalen Luftreinhalteprogramms von besonderem Belang sein dürfte. Gegebenenfalls
werden grenzüberschreitende Konsultationen im Einklang mit dem einschlägigen
EU-Recht durchführt. 6. Gegebenenfalls erleichtert
die Kommission die Aufstellung und Durchführung der Programme durch den
Austausch bewährter Verfahren. 7. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13 delegierte Rechtsakte zu erlassen,
um Anhang III Teil 1 an den technischen Fortschritt anzupassen. 8. Die Kommission kann
Leitlinien für die Aufstellung und Durchführung der nationalen
Luftreinhalteprogramme veröffentlichen. 9. Die Kommission kann außerdem
in Durchführungsrechtsakten das Format und die notwendigen Angaben für die
Luftreinhalteprogramme der Mitgliedstaaten vorgeben. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 14 erlassen. Artikel 7 Emissionsinventare und Emissionsprognosen 1. Die Mitgliedstaaten erstellen
für die in Anhang I Tabelle A aufgeführten Schadstoffe gemäß den
darin festgelegten Bestimmungen nationale Emissionsinventare und aktualisieren
diese jährlich. Die Mitgliedstaaten erstellen für die in
Anhang I Tabelle B aufgeführten Schadstoffe gemäß den darin
festgelegten Bestimmungen nationale Emissionsinventare und aktualisieren diese
jährlich. 2. Die Mitgliedstaaten erstellen
für die in Anhang I Tabelle C aufgeführten Schadstoffe gemäß den
darin festgelegten Bestimmungen räumlich aufgeschlüsselte Emissionsinventare,
Inventare großer Punktquellen sowie Emissionsprognosen und aktualisieren diese
alle zwei Jahre. 3. Die in den Absätzen 1
und 2 genannten Emissionsinventare und ‑prognosen werden von einem
informativen Inventarbericht gemäß Anhang I Tabelle D begleitet. 4. Mitgliedstaaten, die die
Flexibilitätsregelung gemäß Artikel 5 Absatz 1 anwenden, nehmen in
den informativen Inventarbericht des betreffenden Jahres folgende Angaben auf: (a)
die Menge der NOx- SO2- und
PM2,5-Emissionen, die ohne Vorhandensein eines
Emissions-Überwachungsgebiets freigesetzt worden wäre; (b)
den Umfang der Emissionsreduktionen, die gemäß
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c in dem zu dem betreffenden
Mitgliedstaat gehörenden Teil des Emissions-Überwachungsgebiets erzielt wurden;
(c)
das Ausmaß, in dem die Mitgliedstaaten diese
Flexibilitätsregelung anwenden; (d)
zusätzliche Daten, die die Mitgliedstaaten für
geeignet halten, damit die Kommission mit Unterstützung der Europäischen
Umweltagentur umfassend bewerten kann, unter welchen Bedingungen die
Flexibilitätsregelung angewendet wurde. 5. Mitgliedstaaten, die die
Flexibilitätsregelung gemäß Artikel 5 Absatz 2 anwenden wollen,
übermitteln der Kommission einen gesonderten Bericht, anhand dessen diese
prüfen und beurteilen kann, ob die Anforderungen dieser Bestimmung erfüllt
sind. 6. Mitgliedstaaten, die die
Flexibilitätsregelung gemäß Artikel 5 Absatz 3 anwenden wollen,
nehmen die in Anhang IV Teil 4 genannten Angaben in den informativen
Inventarbericht des betreffenden Jahres auf, damit die Kommission prüfen und
beurteilen kann, ob die Anforderungen dieser Bestimmung erfüllt sind. 7. Die Mitgliedstaaten erstellen
die Emissionsinventare, einschließlich berichtigter Emissionsinventare, die
Emissionsprognosen und den informativen Inventarbericht in Einklang mit
Anhang IV. 8. Auf der Grundlage der in den
Absätzen 1, 2 und 3 genannten Angaben erstellt und aktualisiert die
Kommission mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur jedes Jahr für alle
in Anhang I genannten Schadstoffe Emissionsinventare, Emissionsprognosen
und einen informativen Inventarbericht für die gesamte EU. 9. Der Kommission wird
ermächtigt, gemäß Artikel 13 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
Anhang I hinsichtlich der Berichterstattungsfristen und Anhang IV an
den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. Artikel 8 Überwachung der Auswirkungen der Luftverschmutzung 1. Soweit praktisch möglich
sorgen die Mitgliedstaaten gemäß den Anforderungen in Anhang V für die
Überwachung der nachteiligen Auswirkungen der Luftverschmutzung auf Ökosysteme.
2. Die Mitgliedstaaten
koordinieren gegebenenfalls die Überwachung der Auswirkungen der
Luftverschmutzung mit anderen Überwachungsprogrammen, die auf der Grundlage des
EU-Rechts, einschließlich der Richtlinie 2008/50/EG und der Richtlinie
2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[30], eingerichtet wurden. 3. Der Kommission wird
ermächtigt, gemäß Artikel 13 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
Anhang V an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.
Artikel 9 Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten 1. Die Mitgliedstaaten
übermitteln der Kommission ihre nationalen Luftreinhalteprogramme [innerhalb
von drei Monaten ab dem in Artikel 17 genannten Zeitpunkt, Datum vom OPOCE
einzusetzen] und aktualisieren sie danach alle zwei Jahre. Wird ein nationales Luftreinhalteprogramm gemäß
Artikel 6 Absatz 4 aktualisiert, so teilt der betreffende
Mitgliedstaat dies der Kommission innerhalb von zwei Monaten mit. 2. Ab 2017 teilen die
Mitgliedstaaten der Kommission und der Europäischen Umweltagentur ihre
nationalen Emissionsinventare, Emissionsprognosen, räumlich aufgeschlüsselten
Emissionsinventare, Inventare großer Punktquellen und Berichte gemäß
Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 und gegebenenfalls Artikel 7
Absätze 4, 5 und 6 in Einklang mit den Berichterstattungsfristen in
Anhang I mit. Diese Mitteilung stimmt mit der Berichterstattung
an das Sekretariat des LRTAP-Übereinkommens überein. 3. Die Mitgliedstaaten
übermitteln ihre nationalen Emissionen und Prognosen für CH4 in
Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates[31]. 4. Mit Unterstützung der
Europäischen Umweltagentur und der Mitgliedstaaten überprüft die Kommission
regelmäßig die Daten der nationalen Emissionsinventare. Diese Überprüfung
umfasst Folgendes: (a)
Kontrollen zur Überprüfung der Transparenz, der
Genauigkeit, der Stimmigkeit, der Vergleichbarkeit und der Vollständigkeit der
übermittelten Informationen; (b)
Kontrollen zur Ermittlung von Fällen, in denen
Inventardaten in einer Weise aufbereitet werden, die nicht mit den
Anforderungen im Rahmen des Völkerrechts und namentlich des
LRTAP-Übereinkommens vereinbar ist; (c)
gegebenenfalls eine Berechnung der sich daraus
ergebenden notwendigen technischen Korrekturen nach Konsultation der
Mitgliedstaaten. 5. Die Mitgliedstaaten
übermitteln der Kommission und der Europäischen Umweltagentur gemäß
Artikel 8 folgende Angaben: (a)
[Bis zu dem in Artikel 17 genannten Zeitpunkt,
Datum vom OPOCE einzusetzen] und danach alle vier Jahre: den Standort der
Überwachungsstellen und die jeweiligen Überwachungsindikatoren und (b)
innerhalb [eines Jahres ab dem in Artikel 17
genannten Zeitpunkt, Datum vom OPOCE einzusetzen] und danach alle vier Jahre:
die Messwerte der obligatorischen Indikatoren. Artikel 10 Berichte der Kommission 1. Mindestens alle fünf Jahre
erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über
die Fortschritte bei der Durchführung dieser Richtlinie, einschließlich einer
Bewertung ihres Beitrags zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie. Die Kommission erstattet in jedem Fall wie oben
vorgesehen über das Jahr 2025 Bericht und nimmt Angaben zur Verwirklichung der
in Artikel 4 Absatz 2 genannten Emissionszwischenziele bzw. die
Gründe für deren Nichterfüllung in den Bericht auf. Sie prüft, ob weitere
Maßnahmen getroffen werden müssen, und berücksichtigt dabei die sektoralen
Folgen deren Durchführung. 2. Die Berichte gemäß
Absatz 1 können eine Bewertung der ökologischen und sozioökonomischen
Auswirkungen dieser Richtlinie einschließen. Artikel 11 Zugriff auf Informationen 1. In Einklang mit der
Richtlinie 2003/4/EG gewährleisten die Mitgliedstaaten die konkrete und systematische
Information der Öffentlichkeit, indem sie folgende Informationen auf einer
öffentlich zugänglichen Website veröffentlichen: (a)
die nationalen Luftreinhalteprogramme und etwaige
Aktualisierungen; (b)
die nationalen Emissionsinventare, gegebenenfalls
auch berichtigte Emissionsinventare, die nationalen Emissionsprognosen und die
informativen Inventarberichte sowie zusätzliche Berichte und Angaben, die der
Kommission gemäß Artikel 9 übermittelt werden. 2. Die Kommission gewährleistet
in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates[32]
die konkrete und systematische Information der Öffentlichkeit, indem sie
Emissionsinventare, Emissionsprognosen und informative Inventarberichte für die
gesamte EU auf einer öffentlich zugänglichen Website veröffentlicht. Artikel 12 Zusammenarbeit mit Drittländern und Koordinierung innerhalb
internationaler Organisationen Die EU und gegebenenfalls die Mitgliedstaaten
gewährleisten die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit mit Drittländern
und die Koordinierung innerhalb einschlägiger internationaler Organisationen
(z. B. dem Umweltprogramm der Vereinten Nationalen (UNEP), der
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE), der
Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) und der Internationalen
Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO)) auf den Gebieten der technischen und
wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung, auch durch Informationsaustausch,
um die Grundlage für Emissionsreduktionen zu verbessern. Artikel 13 Ausübung der Befugnisübertragung 1. Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel
festgelegten Bedingungen übertragen. 2. Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 7, Artikel 7 Absatz 9
und Artikel 8 Absatz 3 wird der Kommission für einen unbestimmten
Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Richtlinie übertragen. 3. Die in Artikel 6
Absatz 7, Artikel 7 Absatz 9 und Artikel 8 Absatz 3
genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat
jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die
Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im
Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die
Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem
Beschluss über den Widerruf nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat. 5. Ein delegierter Rechtsakt,
der gemäß Artikel 6 Absatz 7, Artikel 7 Absatz 9 und
Artikel 8 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das
Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach
Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat
Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische
Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine
Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des
Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Artikel 14 Ausschussverfahren 1. Die Kommission wird von dem
durch Artikel 29 der Richtlinie 2008/50/EG eingesetzten Ausschuss für
Luftqualität unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel 15 Sanktionen Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen
die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Sanktionen
fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die
vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Artikel 16 Änderung der Richtlinie 2003/35/EG In Anhang I der Richtlinie 2003/35/EG
wird folgender Buchstabe g angefügt: „g) Artikel 6 Absatz 1 der
Richtlinie XXXX/XX/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über nationale
Emissionsreduktionsverpflichtungen für bestimmte Luftschadstoffe und zur
Änderung der Richtlinie 2003/35/EG* * ABl. L XX vom XX.XX.XXXX, S. X.“ Artikel 17 Umsetzung 1. Die Mitgliedstaaten erlassen
die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie
bis spätestens [18 Monate nach ihrem Inkrafttreten – genaues Datum von
OPOCE einzufügen] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den
Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die
Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der
amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten
regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. 2. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften
mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 18 Aufhebung und Übergangsbestimmungen 1. Die Richtlinie 2001/81/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates wird mit Wirkung vom [in Artikel 17
dieser Richtlinie genanntes Datum - vom OPOCE einzufügen] aufgehoben. Die folgenden Bestimmungen der aufgehobenen
Richtlinie gelten jedoch weiterhin: (a)
Artikel 1 und Anhang I bis
31. Dezember 2019; (b)
Artikel 7 Absätze 1 und 2 und
Artikel 8 Absatz 1 bis zum [in Artikel 17 dieser Richtlinie
genanntes Datum - vom OPOCE einzufügen]. Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als
Verweise auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle
im Anhang VI zu lesen. 2. Die Mitgliedstaaten können
Artikel 5 Absatz 3 dieser Richtlinie hinsichtlich der Höchstmengen
gemäß Artikel 4 und Anhang I der Richtlinie 2001/81/EG bis
31. Dezember 2019 anwenden. Artikel 19 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 20 Adressaten Diese
Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale
Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe, ABl. L 309 vom 27.11.2001,
S. 22. [2] Protokoll zum Übereinkommen der Wirtschaftskommission
der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) über weiträumige grenzüberschreitende
Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung
und bodennahem Ozon (1999). [3] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament
und an den Rat über ein Programm „Saubere Luft für Europa“, COM(2013) XXX. [4] Mitteilung der Kommission „Europa 2020 – Eine Strategie
für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“, KOM(2010) 2020
endgültig vom 3.3.2010. [5] Mitteilung der Kommission: „Intelligente Regulierung in
der Europäischen Union“, KOM(2010) 543 endgültig vom 8.10.2010. [6] Mitteilung der Kommission „Vorfahrt für KMU in
Europa – Der ‚Small Business Act‘ für Europa“ – KOM(2008) 394
endgültig vom 25.6.2008. [7] Für die Konsultation wurden zwei Fragebögen verwendet: 1934 Personen
beantworteten den kürzeren, an die allgemeine Öffentlichkeit gerichteten
Fragebogen, zu dem längeren Fragebogen für Sachverständige und
Interessengruppen gingen 371 Antworten ein. Siehe http://ec.europa.eu/environment/consultations/air_pollution_en.htm
[8] Die Resultate können im Eurobarometer 2013
abgerufen werden. [9] Die vollständigen Ergebnisse enthält der EUA-Bericht 7/2013. [10] Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der
Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die
Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der
Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136). [11] Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der
Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung
der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die
Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. L 156 vom 25.6.2003,
S. 17. [12] Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu
Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl.
L 41 vom 14.2.2003, S. 26. [13] ABl. C vom , S. . [14] ABl. C vom , S. . [15] Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische
Parlament: Thematische Strategie zur Luftreinhaltung, KOM(2005) 446 endgültig. [16] Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für
bestimmte Luftschadstoffe, ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22. [17] Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische
Parlament: Ein Programm „Saubere Luft für Europa“, COM(2013) XXX. [18] Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments
und des Rates über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der EU für die Zeit
bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“, COM(2012)
710 final vom 29.11.2012. [19] Beschluss 2003/507/EG des Rates vom 13. Juni 2003
über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Protokoll zu dem
Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon,
ABl. L 179 vom 17.7.2003, S. 1. [20] Beschluss 2013/xxxx/EU des Rates über die Genehmigung der
Änderung des Protokolls von 1999 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige
grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von
Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon, ABl. L..., S. . [21] Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über
eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe
und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG, ABl. L 121 vom 11.5.1999, S. 13. [22] Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der
Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die
Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der
Treibhausgasemissionen bis 2020, ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136. [23] Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl.
L 152 vom 11.6.2008, S. 1. [24] Beschluss 2008/871/EG des Rates vom 20. Oktober 2008
zur Genehmigung des Protokolls über die strategische Umweltprüfung zum Espooer
UN/ECE-Übereinkommen von 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im
grenzüberschreitenden Rahmen im Namen der Europäischen Gemeinschaft,
ABl. L 308 vom 19.11.2008, S. 33. [25] Richtlinie 2003/4/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang
der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG
des Rates, ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26. [26] Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der
Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung
der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die
Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. L 156 vom 25.6.2003,
S. 17. [27] Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der
allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren,
ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [28] ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14. [29] Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und
polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft, ABl. L 23 vom 26.1.2005,
S. 3-16. [30] Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für
Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22.12.2000,
S. 1. [31] Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von
Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen
und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der
Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG,
ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13. [32] Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der
Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die
Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu
Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der
Gemeinschaft, ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13.